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Unerlaubtes Unerlaubtes Entfernen vom Entfernen vom Unfallort Unfallort (Unfallflucht) (Unfallflucht) DAA-Seminar in Wolfsburg DAA-Seminar in Wolfsburg am 10.11.2006 am 10.11.2006 Rechtsanwältin und Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Fachanwältin für Strafrecht Karen Lessing Karen Lessing Nassestrasse 10, 50939 Köln Nassestrasse 10, 50939 Köln Tel.: 0221-2827345, Fax : 0221-2827307 Tel.: 0221-2827345, Fax : 0221-2827307 E-mail : [email protected] E-mail : [email protected]

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht). DAA-Seminar in Wolfsburg am 10.11.2006 Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Karen Lessing Nassestrasse 10, 50939 Köln Tel.: 0221-2827345, Fax : 0221-2827307 E-mail : [email protected]. Themenübersicht. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Unerlaubtes Entfernen Unerlaubtes Entfernen vom Unfallortvom Unfallort(Unfallflucht)(Unfallflucht)

DAA-Seminar in Wolfsburg DAA-Seminar in Wolfsburg am 10.11.2006am 10.11.2006

Rechtsanwältin undRechtsanwältin undFachanwältin für StrafrechtFachanwältin für Strafrecht

Karen LessingKaren LessingNassestrasse 10, 50939 KölnNassestrasse 10, 50939 Köln

Tel.: 0221-2827345, Fax : 0221-2827307Tel.: 0221-2827345, Fax : 0221-2827307E-mail : [email protected] : [email protected]

Page 2: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

ThemenübersichtThemenübersicht

Einzelne TatbestandsmerkmaleEinzelne TatbestandsmerkmaleSubjektiver TatbestandSubjektiver TatbestandTätige Reue i.S.d. § 142 Abs. 4Tätige Reue i.S.d. § 142 Abs. 4FührerscheinmaßnahmenFührerscheinmaßnahmenRechtsmittelRechtsmittelBesondere Aspekte der VerteidigungBesondere Aspekte der VerteidigungNachschulung und TherapieNachschulung und TherapieVersicherungsrechtliche AspekteVersicherungsrechtliche AspekteRechtsschutzversicherungRechtsschutzversicherungExkurs : Was macht das Opfer ?Exkurs : Was macht das Opfer ?

Page 3: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Vorbemerkung : Vorbemerkung : Strafzweck der Norm Strafzweck der Norm

Das zu schützende Rechtsgut des § 142 StGB Das zu schützende Rechtsgut des § 142 StGB liegt in der Feststellung und Sicherung der durch liegt in der Feststellung und Sicherung der durch den Unfall entstandenen Schadensersatz-den Unfall entstandenen Schadensersatz-ansprücheansprücheZweck der Norm ist es, einem drohenden Zweck der Norm ist es, einem drohenden Beweisverlust entgegenzuwirkenBeweisverlust entgegenzuwirkenEinfach gesagt : bestraft wird nicht die Unfall-Einfach gesagt : bestraft wird nicht die Unfall-verursachung, sondern das Risiko, dass der verursachung, sondern das Risiko, dass der andere auf seinem Schaden sitzen bleibtandere auf seinem Schaden sitzen bleibtProblem : „nemo tenetur“Problem : „nemo tenetur“

Page 4: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Die einzelnen Die einzelnen TatbestandsmerkmaleTatbestandsmerkmale

Unfall im öffentlichen StraßenverkehrUnfall im öffentlichen Straßenverkehr

UnfallbeteiligterUnfallbeteiligter

Feststellungen und Feststellungen und FeststellungsberechtigterFeststellungsberechtigter

Wartepflicht und WartedauerWartepflicht und Wartedauer

Erlaubtes Sich-Entfernen vom UnfallortErlaubtes Sich-Entfernen vom Unfallort

Page 5: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Unfall im öffentliche Unfall im öffentliche StraßenverkehrStraßenverkehr

VerkehrsunfallVerkehrsunfall

Belangloser SchadenBelangloser Schaden

Öffentlicher StraßenverkehrÖffentlicher Straßenverkehr

Page 6: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

VerkehrsunfallVerkehrsunfall

ein plötzliches, zumindest von einem Beteiligten ein plötzliches, zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignisungewolltes Ereignis

das im ursächlichen Zusammenhang steht mit das im ursächlichen Zusammenhang steht mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahrentypischen Gefahren

und unmittelbar zu nicht bloß völlig belanglosem und unmittelbar zu nicht bloß völlig belanglosem Personen- und Sachschaden führtPersonen- und Sachschaden führt

wobei eine bloße Behinderung oder Belästigung wobei eine bloße Behinderung oder Belästigung nicht ausreichtnicht ausreicht

Page 7: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Beispiele für ursächlichen Beispiele für ursächlichen Zusammenhang mit dem Zusammenhang mit dem

öffentlichen Straßenverkehröffentlichen Straßenverkehr

ein Kfz kommt von der Fahrbahn ab und ein Kfz kommt von der Fahrbahn ab und schleudert in ein Torschleudert in ein Toroder beschädigt einen nahe der Straße oder beschädigt einen nahe der Straße befindlichen Zaunbefindlichen Zaunstößt gegen einen Baum, eine Laterne oder stößt gegen einen Baum, eine Laterne oder einen Grenzsteineinen Grenzsteinein Fahrmanöver löst eine Unfallreaktion ein Fahrmanöver löst eine Unfallreaktion anderer Fahrzeuge ausanderer Fahrzeuge ausein Einkaufswagen rollt gegen ein anderes ein Einkaufswagen rollt gegen ein anderes geparktes Fahrzeuggeparktes Fahrzeug

Page 8: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Belangloser SchadenBelangloser Schaden

Belangloser PersonenschadenBelangloser Personenschaden

Belangloser SachschadenBelangloser Sachschaden

Page 9: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Belangloser PersonenschadenBelangloser Personenschaden

bei geringfügiger Hautabschürfungbei geringfügiger Hautabschürfung

bei Prellungenbei Prellungen

bei Beschmutzung des Körpersbei Beschmutzung des Körpers

Grenze wird da zu ziehen sein, wo der Grenze wird da zu ziehen sein, wo der Tatbestand der fahrlässigen Körperver-Tatbestand der fahrlässigen Körperver-letzung (ein nicht völlig unerheblicher letzung (ein nicht völlig unerheblicher Eingriff in die körperliche Integrität oder Eingriff in die körperliche Integrität oder das körperliche Wohlbefinden) beginntdas körperliche Wohlbefinden) beginnt

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Belangloser SachschadenBelangloser Sachschaden

dann, wenn üblicherweise keine dann, wenn üblicherweise keine Entschädigungsansprüche gestellt werdenEntschädigungsansprüche gestellt werdenin der Regel bei einem Schaden von 20 in der Regel bei einem Schaden von 20 bis 25 Eurobis 25 Euroauch bei Vorbeschädigungen solcher Art, auch bei Vorbeschädigungen solcher Art, dass kein zusätzlicher Schaden messbar dass kein zusätzlicher Schaden messbar ististein „Schaden“ durch Zeitverlust bleibt ein „Schaden“ durch Zeitverlust bleibt unbeachtlichunbeachtlich

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Öffentlicher StraßenverkehrÖffentlicher Straßenverkehr

öffentlicher Straßenverkehr i.S.d. § 1 StVOöffentlicher Straßenverkehr i.S.d. § 1 StVO

keine verwaltungsrechtliche Frage, keine verwaltungsrechtliche Frage, sondern maßgeblich sind kein sondern maßgeblich sind kein verkehrsrechtliche Aspekteverkehrsrechtliche Aspekte

insbesondere : unbegrenzte insbesondere : unbegrenzte Zugänglichkeit (s. folgende Beispiele)Zugänglichkeit (s. folgende Beispiele)

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BeispieleBeispiele

nicht : rein privates Geländenicht : rein privates Geländeauch nicht : Wege oder Plätze, die nur einem auch nicht : Wege oder Plätze, die nur einem abgegrenzten Personenkreis zugänglich sindabgegrenzten Personenkreis zugänglich sindBeispiel : mit Kette und Vorhängeschloss Beispiel : mit Kette und Vorhängeschloss gesicherter Parkplatz odergesicherter Parkplatz oderParkgaragen, deren Plätze fest vermietet sind Parkgaragen, deren Plätze fest vermietet sind und nur die Mieter Zugang habenund nur die Mieter Zugang habenKasernengeländeKasernengeländeWerksgelände mit EingangskontrolleWerksgelände mit EingangskontrolleLehrerparkplätzeLehrerparkplätze

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UnfallbeteiligterUnfallbeteiligter

Legaldefinition des § 142 Abs. 5 StGB: Unfallbeteiligter Legaldefinition des § 142 Abs. 5 StGB: Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann kann Unerheblich ist die Schuldfrage oder die Verkehrs-Unerheblich ist die Schuldfrage oder die Verkehrs-widrigkeitwidrigkeitMaßgeblich ist vielmehr, ob nach dem äußeren Anschein Maßgeblich ist vielmehr, ob nach dem äußeren Anschein eine Mitverursachung vorliegen kanneine Mitverursachung vorliegen kannBeispiele :Beispiele :FußgängerFußgängerHundeführerHundeführerDrängler auf der AutobahnDrängler auf der AutobahnBeifahrerBeifahrer

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FeststellungenFeststellungen

Feststellungen (Art und Umfang)Feststellungen (Art und Umfang)

FeststellungsberechtigterFeststellungsberechtigter

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FeststellungenFeststellungen

Zunächst : Anwesenheits- und Vorstellungs-pflichtZunächst : Anwesenheits- und Vorstellungs-pflichtdie Feststellungen beziehen sich auf :die Feststellungen beziehen sich auf :die Person (Angabe der Personalien, nicht jedoch die Person (Angabe der Personalien, nicht jedoch gegenüber privaten Feststellungsinteressenten),gegenüber privaten Feststellungsinteressenten),das Fahrzeug (insbesondere Kennzeichen, nicht jedoch das Fahrzeug (insbesondere Kennzeichen, nicht jedoch die Versicherung; Papiere müssen nicht vorgelegt die Versicherung; Papiere müssen nicht vorgelegt werden)werden)und die Art der Beteiligung: es reicht die Erklärung, das und die Art der Beteiligung: es reicht die Erklärung, das eigene Verhalten könne nach den Umständen zur eigene Verhalten könne nach den Umständen zur Verursachung beigetragen habenVerursachung beigetragen habenAngaben zum Unfallgeschehen sind nicht erforderlichAngaben zum Unfallgeschehen sind nicht erforderlich

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Besondere Probleme bei den Besondere Probleme bei den FeststellungenFeststellungen

Wenn eine etwaige Alkoholisierung Wenn eine etwaige Alkoholisierung haftungsrelevant ist, darf sich der haftungsrelevant ist, darf sich der Betreffende nicht entfernen, um einer Betreffende nicht entfernen, um einer Blutprobe zu entgehenBlutprobe zu entgehenProblemkreis VisitenkarteProblemkreis VisitenkarteProblemkreis Verdunkelung oder Problemkreis Verdunkelung oder Täuschung über den Tathergang oder die Täuschung über den Tathergang oder die Personalien : ausreichende Feststellungen Personalien : ausreichende Feststellungen werden gerade nicht ermöglichtwerden gerade nicht ermöglicht

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Problemkreis VerzichtProblemkreis Verzicht

Verzichten alle anwesenden Berechtigten Verzichten alle anwesenden Berechtigten auf weitere Feststellungen, darf sich der auf weitere Feststellungen, darf sich der Unfallbeteiligte entfernenUnfallbeteiligte entfernen

Kein wirksamer Verzicht bei Täuschung Kein wirksamer Verzicht bei Täuschung oder Einschüchterungoder Einschüchterung

Besonders problematisch : konkludenter Besonders problematisch : konkludenter VerzichtVerzicht

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FeststellungsberechtigterFeststellungsberechtigter

feststellungsberechtigt oder Feststellungs-feststellungsberechtigt oder Feststellungs-interessent ist nicht nur der Geschädigte oder interessent ist nicht nur der Geschädigte oder sonst Unfallbeteiligtesonst Unfallbeteiligtesondern grds. jeder, der sich am Unfallort sondern grds. jeder, der sich am Unfallort befindet oder dorthin kommt, sofern er bereit ist, befindet oder dorthin kommt, sofern er bereit ist, zugunsten der anderen Unfallbeteiligten oder zugunsten der anderen Unfallbeteiligten oder Geschädigten Feststellungen zu treffen und Geschädigten Feststellungen zu treffen und diese an sie weiterzugebendiese an sie weiterzugebenVoraussetzung : der Dritte hat erkennbar den Voraussetzung : der Dritte hat erkennbar den Willen, den Geschädigten in ausreichender Willen, den Geschädigten in ausreichender Weise zu informierenWeise zu informieren

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Polizeiliche FeststellungenPolizeiliche Feststellungen

Typischer Fall für feststellungsbereite Typischer Fall für feststellungsbereite Dritte sind PolizeibeamtenDritte sind Polizeibeamten

Bei vollständiger Erfüllung der Bei vollständiger Erfüllung der Feststellungspflichten entfällt ein weiteres Feststellungspflichten entfällt ein weiteres FeststellungsinteresseFeststellungsinteresse

Der Unfallbeteiligte muss dann nicht mehr Der Unfallbeteiligte muss dann nicht mehr auf die Polizei warten, erst recht nicht mit auf die Polizei warten, erst recht nicht mit dem Geschädigten die Polizei aufsuchendem Geschädigten die Polizei aufsuchen

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Problem SchuldanerkenntnisProblem Schuldanerkenntnis

Ein pauschales Schuldanerkenntnis Ein pauschales Schuldanerkenntnis ersetzt die polizeilichen Unfallfest-ersetzt die polizeilichen Unfallfest-stellungen in der Regel nichtstellungen in der Regel nicht

Der Geschädigte ist zumeist nicht in der Der Geschädigte ist zumeist nicht in der Lage zu beurteilen, ob und inwieweit die Lage zu beurteilen, ob und inwieweit die Erklärungen des Anderen zur Durchset-Erklärungen des Anderen zur Durchset-zung bzw. Abwehr von Ansprüchen zung bzw. Abwehr von Ansprüchen geeignet sindgeeignet sind

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Wartepflicht und WartedauerWartepflicht und Wartedauer

Warten am UnfallortWarten am Unfallort

WartedauerWartedauer

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Warten am UnfallortWarten am Unfallort

eine Wartepflicht am Unfallort besteht immer, eine Wartepflicht am Unfallort besteht immer, wenn keine feststellungsbereite Person vor Ort wenn keine feststellungsbereite Person vor Ort ististUnfallort ist der Ort, an dem sich der Unfall Unfallort ist der Ort, an dem sich der Unfall ereignet hat und an dem die beteiligten ereignet hat und an dem die beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sindFahrzeuge zum Stehen gekommen sindbei geringfügigem Schaden ist das Räumen der bei geringfügigem Schaden ist das Räumen der Unfallstelle erlaubt und geboten (vgl. § 34 Abs. 1 Unfallstelle erlaubt und geboten (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 StVO)Satz 2 StVO)maßgeblich ist der Bereich, in dem feststellungs-maßgeblich ist der Bereich, in dem feststellungs-bereite Personen den Unfallbeteiligten vermuten bereite Personen den Unfallbeteiligten vermuten und befragen würdenund befragen würden

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WartedauerWartedauer

es ist eine angemessene Zeit zu wartenes ist eine angemessene Zeit zu wartenabzustellen ist auf die Umstände des abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalles, z.B.Einzelfalles, z.B.Art und Schwere des Unfalles und etwaige Art und Schwere des Unfalles und etwaige Folgen, Lage des Unfallortes, Tageszeit, Folgen, Lage des Unfallortes, Tageszeit, Witterung, VerkehrsdichteWitterung, VerkehrsdichteVerkürzung der Wartedauer durch eigenes Verkürzung der Wartedauer durch eigenes Verhalten möglichVerhalten möglichNach Ablauf der Wartedauer nachträgliche Nach Ablauf der Wartedauer nachträgliche Feststellungen erforderlich !Feststellungen erforderlich !

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Erlaubtes Sich-Entfernen vom Erlaubtes Sich-Entfernen vom Unfallort i.S.d. Abs. 2 und 3Unfallort i.S.d. Abs. 2 und 3

Ausreichendes WartenAusreichendes Warten

Berechtigtes EntfernenBerechtigtes Entfernen

Entschuldigtes EntfernenEntschuldigtes Entfernen

Unverzügliches Ermöglichen Unverzügliches Ermöglichen nachträglicher Feststellungennachträglicher Feststellungen

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Ausreichendes WartenAusreichendes Warten

Nur wer ausreichend gewartet hat, darf Nur wer ausreichend gewartet hat, darf sich von der Unfallstelle entfernen, um sich von der Unfallstelle entfernen, um dann allerdings unverzüglich die erforder-dann allerdings unverzüglich die erforder-lichen Feststellungen nachträglich zu lichen Feststellungen nachträglich zu ermöglichenermöglichen

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Berechtigtes EntfernenBerechtigtes Entfernen

Berechtigt entfernt sich, wem ein Berechtigt entfernt sich, wem ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht, z. B.Rechtfertigungsgrund zur Seite steht, z. B.

- im Einverständnis oder mutmaßlichen - im Einverständnis oder mutmaßlichen Einverständnis mit dem GeschädigtenEinverständnis mit dem Geschädigten

- der Arzt auf dem Weg zu einem - der Arzt auf dem Weg zu einem PatientenPatienten

- u.U. dringende geschäftliche Interessen- u.U. dringende geschäftliche Interessen

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Entschuldigtes EntfernenEntschuldigtes Entfernen

Beispiele :Beispiele :

- Versorgung eigener Verletzungen- Versorgung eigener Verletzungen

- Begleiten verletzter naher Angehöriger - Begleiten verletzter naher Angehöriger im Rettungswagenim Rettungswagen

- wer als Folge des Wartens mit eigenen - wer als Folge des Wartens mit eigenen schweren gesundheitlichen Schäden schweren gesundheitlichen Schäden rechnen müsste (durchnässt in kalter rechnen müsste (durchnässt in kalter Winternacht) Winternacht)

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Unverzügliches Ermöglichen Unverzügliches Ermöglichen nachträglicher Feststellungennachträglicher Feststellungen

Unverzüglich bedeutet : ohne schuldhaftes Unverzüglich bedeutet : ohne schuldhaftes ZögernZögern

Maßgeblich sind die Umstände des Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles, z.B. Uhrzeit, Höhe des Einzelfalles, z.B. Uhrzeit, Höhe des SchadensSchadens

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Subjektiver TatbestandSubjektiver Tatbestand

Strafbar ist nur die vorsätzliche Begehung Strafbar ist nur die vorsätzliche Begehung Der Vorsatz muss alle äußeren Der Vorsatz muss alle äußeren Tatbestandsmerkmale umfassen, alsoTatbestandsmerkmale umfassen, alsoDer Täter muss wissen oder damit rechnen, Der Täter muss wissen oder damit rechnen, dass sich ein Unfall ereignet hatdass sich ein Unfall ereignet hatEs genügt, dass ihm bekannte äußere Es genügt, dass ihm bekannte äußere Umstände diese Möglichkeit aufdrängen, z.B.Umstände diese Möglichkeit aufdrängen, z.B.- Erschütterung des Fahrzeuges- Erschütterung des Fahrzeuges- Aufforderung anzuhalten- Aufforderung anzuhalten- bei einem besonders auffälligen Geräusch- bei einem besonders auffälligen Geräusch

Page 30: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Problem : bedingter VorsatzProblem : bedingter Vorsatz

Beim bedingten Vorsatz muss sich der Beim bedingten Vorsatz muss sich der Täter einen nicht ganz belanglosen Täter einen nicht ganz belanglosen Fremdschaden als möglich vorgestellt Fremdschaden als möglich vorgestellt habenhaben

Beispiel : Weiterfahrt trotz Auffahren auf Beispiel : Weiterfahrt trotz Auffahren auf einen unbekannten Gegenstand im einen unbekannten Gegenstand im DunkelnDunkeln

Page 31: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Tätige Reue i.S.d. § 142 Abs. 4Tätige Reue i.S.d. § 142 Abs. 4

VorbemerkungVorbemerkungNicht bedeutender SachschadenNicht bedeutender SachschadenAußerhalb des fließenden VerkehrsAußerhalb des fließenden VerkehrsNachträgliches Ermöglichen der Nachträgliches Ermöglichen der FeststellungenFeststellungenFreiwilligkeitFreiwilligkeitStrafmilderung und Absehen von StrafeStrafmilderung und Absehen von StrafeFazitFazit

Page 32: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

VorbemerkungVorbemerkung

Die Vorschrift des § 142 Abs. 4 StGB Die Vorschrift des § 142 Abs. 4 StGB wurde mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz wurde mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz eingeführteingeführt

Nach einhelliger Meinung ist sie zwar ein Nach einhelliger Meinung ist sie zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber noch Schritt in die richtige Richtung, aber noch reformbedürftigreformbedürftig

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Nicht bedeutender SachschadenNicht bedeutender Sachschaden

Der Begriff entspricht dem „bedeutenden Der Begriff entspricht dem „bedeutenden Sachschaden“ in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGBSachschaden“ in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB

Grenze derzeit ca. 1.100,- bis 1.300,- EuroGrenze derzeit ca. 1.100,- bis 1.300,- Euro

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Außerhalb des fließenden VerkehrsAußerhalb des fließenden Verkehrs

Überaus umstrittenes Tatbestandsmerkmal :Überaus umstrittenes Tatbestandsmerkmal :

Nicht ausreichend, dass der Schaden an einem Nicht ausreichend, dass der Schaden an einem haltenden oder parkenden Fahrzeug entstanden haltenden oder parkenden Fahrzeug entstanden istist

Es kommt darauf an, dass sich das Es kommt darauf an, dass sich das „verursachende“ Fahrzeug nicht im fließenden „verursachende“ Fahrzeug nicht im fließenden Verkehr befunden haben darfVerkehr befunden haben darf

Klassischer Fall : Rangieren innerhalb einer Klassischer Fall : Rangieren innerhalb einer ParklückeParklücke

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Nachträgliches Ermöglichen der Nachträgliches Ermöglichen der FeststellungenFeststellungen

Im Gesetz genannte Möglichkeiten : Im Gesetz genannte Möglichkeiten : Benachrichtigung des Geschädigten oder Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizeider Polizei

Aber auch : Rückkehr zum Unfallort, wenn Aber auch : Rückkehr zum Unfallort, wenn dadurch die Feststellungen ermöglicht dadurch die Feststellungen ermöglicht werdenwerden

Page 36: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

FreiwilligkeitFreiwilligkeit

Keine Freiwilligkeit mehr, wenn der Täter Keine Freiwilligkeit mehr, wenn der Täter vor Ablauf der 24-Stunden-Frist bereits vor Ablauf der 24-Stunden-Frist bereits ermittelt istermittelt ist

Unabhängig davon, ob der Täter dies weiß Unabhängig davon, ob der Täter dies weiß oder nichtoder nicht

Daher : erhebliches Risiko beim Daher : erhebliches Risiko beim Ausschöpfen der 24-Stunden-FristAusschöpfen der 24-Stunden-Frist

Page 37: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Strafmilderung und Absehen von Strafmilderung und Absehen von StrafeStrafe

Die Strafmilderung ist beim Vorliegen der Die Strafmilderung ist beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 142 Abs. 3 StGB Voraussetzungen des § 142 Abs. 3 StGB obligatorischobligatorisch

Beim Absehen von Strafe wird der Betroffene Beim Absehen von Strafe wird der Betroffene schuldig gesprochen, also wegen eines schuldig gesprochen, also wegen eines Vorsatzdeliktes kostenpflichtig verurteiltVorsatzdeliktes kostenpflichtig verurteilt

Bei beiden Varianten werden im Verkehrs-Bei beiden Varianten werden im Verkehrs-zentralregister nur 5 Punkte eingetragen (sonst zentralregister nur 5 Punkte eingetragen (sonst 7)7)

Page 38: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

FazitFazit

Die Vorschrift bringt eine Verbesserung, Die Vorschrift bringt eine Verbesserung, ist aber noch nicht ausgewogen, z.B.ist aber noch nicht ausgewogen, z.B.hinsichtlich der Schadenhöhe undhinsichtlich der Schadenhöhe unddes Merkmals „außerhalb des fließenden des Merkmals „außerhalb des fließenden Verkehrs“Verkehrs“Besser wäre : nicht nur Strafmilderung Besser wäre : nicht nur Strafmilderung oder Absehen von Strafe, sondern oder Absehen von Strafe, sondern Strafausschluss undStrafausschluss undkeine Eintragung von Punktenkeine Eintragung von Punkten

Page 39: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Führerscheinmaßnahmen und Führerscheinmaßnahmen und FahrtenbuchauflageFahrtenbuchauflage

Fahrerlaubnisentzug, § 69 StGBFahrerlaubnisentzug, § 69 StGB

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO§ 111a StPO

Fahrverbot, § 44 StGBFahrverbot, § 44 StGB

FahrtenbuchauflageFahrtenbuchauflage

Page 40: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Fahrerlaubnisentzug, § 69 StGBFahrerlaubnisentzug, § 69 StGB

AllgemeinesAllgemeines

Bedeutender SachschadenBedeutender Sachschaden

SperrfristSperrfrist

Page 41: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

AllgemeinesAllgemeines

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis muss Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis muss rechnen, wer einer Unfallflucht beschuldigt wird rechnen, wer einer Unfallflucht beschuldigt wird und wusste oder wissen konnte, dass bei dem und wusste oder wissen konnte, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist (Regelfall bedeutender Schaden entstanden ist (Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB)des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB)Für die Frage, ob ein Unfall vorliegt, ist Vorsatz Für die Frage, ob ein Unfall vorliegt, ist Vorsatz erforderlich, bei der Frage nach dem Schaden erforderlich, bei der Frage nach dem Schaden reicht Fahrlässigkeitreicht FahrlässigkeitMaßregel der Besserung und Sicherung, d.h. auf Maßregel der Besserung und Sicherung, d.h. auf Maß des Verschuldens kommt es nicht anMaß des Verschuldens kommt es nicht an

Page 42: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Bedeutender SachschadenBedeutender Sachschaden

maßgeblich ist grundsätzlich der maßgeblich ist grundsätzlich der FremdFremd--SchadenSchaden

wie er sich an Ort und Stelle darstelltwie er sich an Ort und Stelle darstellt

Grenzwert : ca. 1.100,- bis 1.300,- EuroGrenzwert : ca. 1.100,- bis 1.300,- Euro

Umstritten sind die einzelnen Umstritten sind die einzelnen SchadenpositionenSchadenpositionen

Page 43: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

SperrfristSperrfrist

Dauer der Sperrfrist in der Regel 9 MonateDauer der Sperrfrist in der Regel 9 Monate

Keine automatische Wiedererlangung der Keine automatische Wiedererlangung der FahrerlaubnisFahrerlaubnis

Antragsverfahren beim Antragsverfahren beim Straßenverkehrsamt erforderlichStraßenverkehrsamt erforderlich

Page 44: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Vorläufige Entziehung der Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111 a StPOFahrerlaubnis, § 111 a StPO

Erfolgt zumeist frühzeitig im Ermittlungs-Erfolgt zumeist frühzeitig im Ermittlungs-verfahren auf Veranlassung der verfahren auf Veranlassung der StaatsanwaltschaftStaatsanwaltschaft

In der Regel, nachdem der Beschlag-In der Regel, nachdem der Beschlag-nahme oder Sicherstellung widersprochen nahme oder Sicherstellung widersprochen wurdewurde

Problem : „Vorentscheidung“ des für die Problem : „Vorentscheidung“ des für die Hauptsache zuständigen RichtersHauptsache zuständigen Richters

Page 45: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Fahrverbot, § 44 StGBFahrverbot, § 44 StGB

Unfallflucht ist kein Regelfall des § 44 Abs. 1 Unfallflucht ist kein Regelfall des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB !!Satz 2 StGB !!Anders als Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Anders als Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Fahrverbot eine Nebenstrafe, d.h. die Fahrverbot eine Nebenstrafe, d.h. die allgemeinen Strafzumessungsregeln finden allgemeinen Strafzumessungsregeln finden AnwendungAnwendungWechselwirkung zwischen Haupt- und Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe ist zu beachtenNebenstrafe ist zu beachtenKann die Denkzettelfunktion durch eine Kann die Denkzettelfunktion durch eine Erhöhung der Geldstrafe kompensiert werden ?Erhöhung der Geldstrafe kompensiert werden ?

Page 46: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

FahrtenbuchauflageFahrtenbuchauflage

Nach einer Unfallflucht, bei der der Fahrer Nach einer Unfallflucht, bei der der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, darf gegen nicht ermittelt werden konnte, darf gegen den Halter des verursachenden den Halter des verursachenden Fahrzeuges eine Fahrtenbuchauflage für Fahrzeuges eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von drei Jahren verhängt die Dauer von drei Jahren verhängt werden !werden !

Page 47: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

RechtsmittelRechtsmittel

VorbemerkungVorbemerkung

BerufungBerufung

RevisionRevision

Risiken hinsichtlich Risiken hinsichtlich FührerscheinmaßnahmenFührerscheinmaßnahmen

Page 48: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

VorbemerkungVorbemerkung

Das Einlegen eines Rechtsmittels nach Das Einlegen eines Rechtsmittels nach einer „erfolglosen“ Hauptverhandlung einer „erfolglosen“ Hauptverhandlung sollte wohl überlegt seinsollte wohl überlegt sein

Konkretisierung des Rechtsmittels muss Konkretisierung des Rechtsmittels muss noch nicht zum Zeitpunkt des Einlegens noch nicht zum Zeitpunkt des Einlegens erfolgenerfolgen

Page 49: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

BerufungBerufung

Die Berufung schafft eine neue Die Berufung schafft eine neue TatsacheninstanzTatsacheninstanz

Sie muss nicht begründet werdenSie muss nicht begründet werden

Es empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme Es empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit dem Vorsitzenden vor der mit dem Vorsitzenden vor der Hauptverhandlung, um das Hauptverhandlung, um das Verteidigungsziel zu erörternVerteidigungsziel zu erörtern

Page 50: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

RevisionRevision

Die Revision ist eine reine „Rechtsfragen-Die Revision ist eine reine „Rechtsfragen-Instanz“Instanz“

Warnung vor der Sprung-Revision : nur in Warnung vor der Sprung-Revision : nur in wirklich eindeutigen Fällen zu empfehlen !wirklich eindeutigen Fällen zu empfehlen !

Page 51: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Risiken hinsichtlich Risiken hinsichtlich FührerscheinmaßnahmenFührerscheinmaßnahmen

Häufige Motivation für das Einlegen eines Häufige Motivation für das Einlegen eines Rechtsmittels : Hoffnung auf Rechtsmittels : Hoffnung auf zwischenzeitlichen Ablauf der Sperrfrist zwischenzeitlichen Ablauf der Sperrfrist und Herausgabe des Führerscheins und Herausgabe des Führerscheins

Risiko : weitere Sperre in der erneuten Risiko : weitere Sperre in der erneuten Hauptverhandlung (§ 69 a Abs. 4 StGB)Hauptverhandlung (§ 69 a Abs. 4 StGB)

Page 52: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Besondere Aspekte der Besondere Aspekte der VerteidigungVerteidigung

Schweigender AngeklagterSchweigender Angeklagter

Einschaltung von SachverständigenEinschaltung von Sachverständigen

Page 53: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Schweigender AngeklagterSchweigender Angeklagter

I.d.R. nur dann eine sinnvolle Strategie, I.d.R. nur dann eine sinnvolle Strategie, wenn zwar das verursachende Fahrzeug wenn zwar das verursachende Fahrzeug (und damit der Halter) bekannt ist, nicht (und damit der Halter) bekannt ist, nicht jedoch der Fahrerjedoch der FahrerProblematisch : Angaben in der Schaden-Problematisch : Angaben in der Schaden-anzeige beim Haftpflichtversichereranzeige beim HaftpflichtversichererKein Beweisverwertungsverbot !Kein Beweisverwertungsverbot !Akten können beschlagnahmt werden !Akten können beschlagnahmt werden !Ausweg : geschickte Formulierungen ?!Ausweg : geschickte Formulierungen ?!

Page 54: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Einschaltung von Einschaltung von SachverständigenSachverständigen

Kosten des GutachtensKosten des Gutachtens

Gutachten zur KompatibilitätGutachten zur Kompatibilität

Gutachten zur SchadenshöheGutachten zur Schadenshöhe

Gutachten zur Bemerkbarkeit/ Gutachten zur Bemerkbarkeit/ WahrnehmbarkeitWahrnehmbarkeit

Page 55: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Kosten des GutachtensKosten des Gutachtens

Wenn es für die Verteidigung erforderlich Wenn es für die Verteidigung erforderlich ist, übernimmt die Rechtsschutzversi-ist, übernimmt die Rechtsschutzversi-cherung die Kosten für die Einschaltung cherung die Kosten für die Einschaltung des Sachverständigen bereits im Ermitt-des Sachverständigen bereits im Ermitt-lungsverfahrenlungsverfahren

„„eigenes“ Gutachten sinnvoll für die eigenes“ Gutachten sinnvoll für die Festlegung der weiteren Verteidigungs-Festlegung der weiteren Verteidigungs-strategiestrategie

Page 56: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Gutachten zur KompatibilitätGutachten zur Kompatibilität

Insbesondere dann wichtig, wenn sich am Insbesondere dann wichtig, wenn sich am Fahrzeug des Geschädigten bereits diverse Fahrzeug des Geschädigten bereits diverse Altschäden / Gebrauchsspuren befindenAltschäden / Gebrauchsspuren befinden

Häufig legen Geschädigte dem Gericht/der StA Häufig legen Geschädigte dem Gericht/der StA nur Kostenvoranschläge vor, die nicht nur Kostenvoranschläge vor, die nicht differenzierendifferenzieren

Höhe des tatsächlich verursachten Schadens Höhe des tatsächlich verursachten Schadens hat Auswirkung auf Führerscheinmaßnahmen !hat Auswirkung auf Führerscheinmaßnahmen !

Page 57: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Gutachten zur Bemerkbarkeit / Gutachten zur Bemerkbarkeit / WahrnehmungWahrnehmung

Drei klassische Aspekte der Drei klassische Aspekte der Wahrnehmbarkeit :Wahrnehmbarkeit :- optisch- optisch- akustisch- akustisch- taktil- taktilWahrnehmbarkeit kann beeinflusst sein Wahrnehmbarkeit kann beeinflusst sein durch äußere oder innere Einflüssedurch äußere oder innere EinflüsseAbklärung letztlich nur durch Gutachter Abklärung letztlich nur durch Gutachter möglich !möglich !

Page 58: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Nachschulung und TherapieNachschulung und Therapie

VorbemerkungVorbemerkung

Ziel 1 : PunktereduktionZiel 1 : Punktereduktion

Ziel 2 : Vermeidung / Verkürzung von Ziel 2 : Vermeidung / Verkürzung von FührerscheinmaßnahmenFührerscheinmaßnahmen

Page 59: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

VorbemerkungVorbemerkung

Selbst wenn dem Mandanten in der Sache Selbst wenn dem Mandanten in der Sache nicht geholfen werden kann, weil eine nicht geholfen werden kann, weil eine Verurteilung sich nicht vermeiden lässt, Verurteilung sich nicht vermeiden lässt, kann doch durch entsprechende Beratung kann doch durch entsprechende Beratung und anschließende Mitwirkung des und anschließende Mitwirkung des Mandanten der eine oder andere positive Mandanten der eine oder andere positive Nebeneffekt erzielt werdenNebeneffekt erzielt werden

Page 60: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Ziel 1 : PunktereduktionZiel 1 : Punktereduktion

Sind bereits Eintragungen im VZR ver-Sind bereits Eintragungen im VZR ver-zeichnet, kommen punktereduzierende zeichnet, kommen punktereduzierende Nachschulungsmaßnahmen in Betracht, Nachschulungsmaßnahmen in Betracht, zB durch Teilnahme am AufbauseminarzB durch Teilnahme am Aufbauseminar

Stand 8 Punkte : Abzug 4 PunkteStand 8 Punkte : Abzug 4 Punkte

Stand 9-13 Punkte : Abzug 2 PunkteStand 9-13 Punkte : Abzug 2 Punkte

14-18 Punkte : Abzug 2 Punkte bei 14-18 Punkte : Abzug 2 Punkte bei Teilnahme an verkehrspsych. BeratungTeilnahme an verkehrspsych. Beratung

Page 61: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Ziel 2 : Vermeidung / Verkürzung Ziel 2 : Vermeidung / Verkürzung von Führerscheinmaßnahmenvon Führerscheinmaßnahmen

Nachschulungsmaßnahmen kommen nicht Nachschulungsmaßnahmen kommen nicht nur bei Trunkenheitsdelikten in Betrachtnur bei Trunkenheitsdelikten in BetrachtBeispiel : TÜV-Kurse „Punktefrei und Beispiel : TÜV-Kurse „Punktefrei und sicher fahren“, Kosten ca. 600,- Eurosicher fahren“, Kosten ca. 600,- EuroLokale Rechtsprechung beachten !Lokale Rechtsprechung beachten !Zumeist Reduktion der Sperre um 2 Zumeist Reduktion der Sperre um 2 MonateMonateAchtung bei Terminierung der Achtung bei Terminierung der Hauptverhandlung !Hauptverhandlung !

Page 62: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Versicherungsrechtliche AspekteVersicherungsrechtliche Aspekte

Schadenregulierung durch den Schadenregulierung durch den HaftpflichtHaftpflichtversichererversicherer

Schadenregulierung durch den eigenen Schadenregulierung durch den eigenen VollkaskoVollkaskoversicherer versicherer

Page 63: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Schadenregulierung durch die Schadenregulierung durch die HaftpflichtversicherungHaftpflichtversicherung

Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung (z.B. Unfallflucht) Obliegenheitsverletzung (z.B. Unfallflucht) bis 2.500,- Euro, in schwerwiegenden bis 2.500,- Euro, in schwerwiegenden Fällen bis 5.000,- EuroFällen bis 5.000,- Euro

Wichtig : Leistungsfreiheit auch in den Wichtig : Leistungsfreiheit auch in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB (tätige Fällen des § 142 Abs. 4 StGB (tätige Reue), denn der Tatbestand ist erfüllt und Reue), denn der Tatbestand ist erfüllt und die Verurteilung erfolgt wegen Vorsatzes !die Verurteilung erfolgt wegen Vorsatzes !

Page 64: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Schadenregulierung durch die Schadenregulierung durch die VollkaskoversicherungVollkaskoversicherung

„„Alles-oder-Nichts-Prinzip“ : die Leistungsfreiheit Alles-oder-Nichts-Prinzip“ : die Leistungsfreiheit wird nicht begrenzt !wird nicht begrenzt !

Leistungsfreiheit jedoch nur bei versiche-Leistungsfreiheit jedoch nur bei versiche-rungsrechtlicher Relevanz, d.h. bei In-rungsrechtlicher Relevanz, d.h. bei In-teressengefährdung des Versicherungs-teressengefährdung des Versicherungs-unternehmens und erheblichem Verschul-den unternehmens und erheblichem Verschul-den des VNdes VN

In den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB wohl keine In den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB wohl keine Leistungsfreiheit wegen geringerem Leistungsfreiheit wegen geringerem VerschuldenVerschulden

Page 65: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversicherung

Anwaltshonorar und Verfahrenskosten (d.h. Anwaltshonorar und Verfahrenskosten (d.h. auch Kosten eines Gutachters) nicht bei auch Kosten eines Gutachters) nicht bei Verurteilung wegen UnfallfluchtVerurteilung wegen UnfallfluchtBedingungsgemäß kein Rechtsschutz bei Bedingungsgemäß kein Rechtsschutz bei Vorsatz-Taten !!!Vorsatz-Taten !!!Mandant muss informiert werden !Mandant muss informiert werden !Vorschlag : Vorschlag : - Vorschuss bei Rechtsschutz anfordern- Vorschuss bei Rechtsschutz anfordern- und/oder Honorarvereinbarung mit dem - und/oder Honorarvereinbarung mit dem Mandanten und Vorschuss vom MandantenMandanten und Vorschuss vom Mandanten

Page 66: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Exkurs : Was macht das Opfer ?Exkurs : Was macht das Opfer ?

Polizei rufen zur SachverhaltsaufnahmePolizei rufen zur Sachverhaltsaufnahme

Strafverfahren wird von Amts wegen Strafverfahren wird von Amts wegen eingeleiteteingeleitet

Beweissicherung durch Fotos, Beweissicherung durch Fotos, Schadengutachten/KostenvoranschlagSchadengutachten/Kostenvoranschlag

Hoffen auf Ermittlung des VerursachersHoffen auf Ermittlung des Verursachers

Letzte Rettung : Verkehrsopferhilfe e.V. Letzte Rettung : Verkehrsopferhilfe e.V. (www.verkehrsopferhilfe.de)(www.verkehrsopferhilfe.de)