Upload
minna-krause
View
213
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
Umsetzung der UN-BRK an allgemeinbildenden Schulen in
Sachsen-Anhalt
23.10.2012/Dr. Greve/MK 1
UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
fußend auf Menschrechtskonvention von 1948 wurde am 4.11.1950 die Europäische Menschenrechtskonvention verabschiedet, die 1953 in Kraft trat
Menschenrechte fanden vorrangig Berücksichtigung bei Erwachsenen – Kinderrechtskonvention 1989 (Ratifizierung 1992)
Rechte bei Menschen mit Behinderung unzureichend umgesetzt – UN-BRK Dez. 2006, Ratifizierungsgesetz Dez 2008, Urkunde März 2009
223.10.2012/Dr. Greve/MK 2
Allgemeine Menschenrechte, auf die die UN-BRK Bezug nimmt:
Diskriminierungsverbot Recht auf Leben und Freiheit Anerkennung als Rechtsperson Meinungs- und Informationsfreiheit Recht auf soziale Sicherheit Recht auf Bildung Recht auf Arbeit Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben
323.10.2012/Dr. Greve/MK 3
423.10.2012/Dr. Greve/MK 4
5
Artikel 24 (Recht auf integrative/inklusive Bildung)
Vertragsstaaten anerkennen das Recht auf Bildung für behinderte Menschen ohne Diskriminierung
Einführung und Sicherstellung einer integrativen/inklusiven Schulbildung
Menschen mit Behinderungen sollen nicht vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden
Vertragsstaaten stellen sicher, dass zum Erlernen von Blindenschrift, Kommunikations-, Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie für das Erlernen der Gebärdensprache und zur Förderung der sprachlichen Identität geeignete Maßnahmen ergriffen werden (insbesondere für gehörlose, sehbehinderte, blinde, taubblinde Menschen)
23.10.2012/Dr. Greve/MK 5
Verständnis von Inklusion aktueller bildungspolitischer Schwerpunkt kein Synonym für Integration, Begriff ist umfassender Inklusive Bildung meint einen diskriminierungsfreien
Zugang aller Kinder zu den Bildungsangeboten Schulen sollen in der Lage sein, sich den
unterschiedlichen Bedarfslagen der Kinder zu stellen didaktisch-methodische Antworten auf individuelle
Lernausgangslagen finden die Lernentwicklung voranbringen trotz bestehender
ethnischer, kultureller, sozialökologischer Unterschiede, unterschiedlicher Entwicklungsstände bei den Lernenden
623.10.2012/Dr. Greve/MK 6
Maßnahmen, die der Entwicklung inklusiver Bildungsangebote zuzuordnen sind:
die Ausgestaltung der Schuleingangsphase, die Bereitstellung von Förderpädagogen in der Grundschule ohne
vorherige Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Entwicklung eines Konzepts für eine Gemeinschaftsschule, der Ausbau des gemeinsamen Unterrichts, die Entwicklung von Netzwerkschulen zur Begabtenförderung, zur
Unterstützung der individuellen Lernförderung von Kindern mit Lernbeeinträchtigungen (z.B. Lese-Schreib-Schwierigkeiten,…)
die Qualifikation der Lehrkräfte, Entwicklung eines veränderten Verständnisses von
Förderdiagnostik (Diagnostik als Grundbaustein für Unterrichtsgestaltung, nicht als ressourcenbringendes Verfahren ohne Auswirkung auf Schulentwicklung)
723.10.2012/Dr. Greve/MK 7
Inklusion im Bildungsbereich
hat durch UN-Konvention an Geschwindigkeit gewonnen
durch UN-Konvention starke Orientierung auf Ausbau des gemeinsamen Unterrichts, aber nicht Verkürzung auf diesen Schwerpunkt
bedeutet Schaffung inklusiver Bildungsangebote, die in
- inklusive Ausbildungs- und Arbeitssituationen münden,- die Teilhabe- und Lebenschancen eröffnen und
möglich machen823.10.2012/Dr. Greve/MK 8
Besondere Problematik: deutsches Bildungssystem hat im Verlaufe seiner
Entwicklung zahlreiche ausgliedernde Faktoren geschaffen, z.B.
- festgelegte Kompetenzen für Schulbesuchsjahre und Schulformen
- Regelungen für Anerkennung von Abschlüssen- Regelungen zur Versetzung, zur Bewertung, zum
Nachteilsausgleich,….- Lehrerausbildung und Lehrertätigkeit stark auf
Homogenität ausgerichtet
923.10.2012/Dr. Greve/MK 9
Entwicklung des GU 1973 Deutscher Bildungsrat 1989 Kinderrechtskonvention 1994 KMK-Empfehlungen 1994 SALAMANCA-Erklärung 2006 UN-BRK 2008 Ratifizierungsgesetz 2009 Ratifizierungsurkunde 2011 erster Staatenbericht
1023.10.2012/Dr. Greve/MK 10
GU in LSA 2001 Aufnahme ins Schulgesetz 2005 Aufnahme der FÖZ ins SchG 2008 Handlungskonzept 2010 Begutachtung des SchG 2011 Koalitionsvereinbarung 2012 Empfehlungen zum Ausbau 2013 neue FöVO
1123.10.2012/Dr. Greve/MK 11
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
§ 1 Abs. 3a: „Schülerinnen und Schüler mit sonder-pädagogischem und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf sollen gemeinsam unterrichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf dies beantragen, die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten vorhanden sind oder nach Maßgabe der Haushalte geschaffen werden können und mit der gemeinsamen Beschulung und Erziehung dem individuellen Förderbedarf entsprochen werden kann.“
§ 39 Abs. 1: „Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogi-schen Förderung bedürfen, sind zum Besuch einer für sie geeigneten Förderschule oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts ver-pflichtet, wenn die entsprechende Förderung nicht in einer Schule einer anderen Schulform erfolgen kann.“
GREVE MK/ LAB 11.09.2012 1223.10.2012/Dr. Greve/MK 12
GREVE MK/ LAB 11.09.2012
Koalitionsvertrag von CDU und SPDvom 13.04.2011
„Vor dem Hintergrund des Beitritts Deutschlands zur UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen gewinnt das Thema „inklusive Bildung“ zunehmend an Bedeutung. Schülerinnen und Schüler sollen bei Respektierung des Elternwillens nur dann in Förderschulen überwiesen werden, wenn eine integrative Förderung im gemeinsamen Unterricht nicht realisiert werden kann. Dazu sollen die not-wendigen personellen, sächlichen und administrativen Rahmenbedingungen weiter ausgestaltet werden. Den Förderzentren kommt dabei eine Schlüsselfunktion zu. Sie werden kontinuierlich zu Kompetenzzentren aus-gebaut. Sie sollen den Einsatz von Förderschullehrkräften an allgemein- und berufsbildenden Schulen, von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mit-arbeitern sowie Schulpsychologen bündeln sowie die Zusammenarbeit mit Schulsozialarbeitern bedarfsgerecht koordinieren. Das Ziel besteht darin, deutlich mehr Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf als bisher den Zugang zu einem allgemein bildenden Abschluss und zu einer Berufsausbildung zu eröffnen.“
1323.10.2012/Dr. Greve/MK 13
GREVE MK/ LAB 11.09.2012
Positionspapier KMK 2010 Pädagogische und rechtliche Aspekte der Umsetzung desÜbereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention- VN-BRK) in der schulischen Bildung(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.11.2010)
Ausbau des gemeinsamen Unterrichts (GU) „Entscheiden sich die Eltern eines Kindes mit einer Behinderung oder
mit sonderpädagogischem Förderbedarf für ein gemeinsames Lernen mit nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern in der allgemeinen Schule, so ist diese der vorrangige Lernort.“ (zumindest eingehende und transparente Prüfung des Elternwunsches)
Förderschulen werden aber nicht ausgeschlossen: „Förderschulen können in der allgemeinen Schule aufgehen. Sie können sich aber auch umgekehrt für Schülerinnen und Schüler ohne Behinderung öffnen, um auch dort gemeinsames Lernen zu ermöglichen.“
„Bei allen schulischen Maßnahmen und Entscheidungen steht das Kindeswohl im Vordergrund.“ (vgl. auch VN-BRK Art. 7 Abs. 2: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“)
Zusammenwirken der unterschiedlichen Leistungs- und Kostenträger1423.10.2012/Dr. Greve/MK 14
GREVE MK/ LAB 11.09.2012
Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20.10.2011)
Entsprechend VN-BRK gehören zu den Menschen mit Behinderungen „Kinder und Jugendliche, die langfristige körperliche, seelische, geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“ (I.2)
„Sonderpädagogischer Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf“ (anstatt „sonderpädagogischer Förderbedarf“),
Behinderung ≠ sonderpädagogischer Förderbedarf (manche Behinderungen erfordern z.T. lediglich Nachteilsausgleich)
„Bei allen geplanten Veränderungen und Entwicklungen ist darauf zu achten, dass Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen an jedem Lernort ihren Bedürfnissen und Ansprüchen entsprechend lernen“.
„Die Berechtigung und Einlösung von Ansprüchen auf besondere Angebote werden durch die Länder geregelt.“ (also keine unmittelbaren Rechtsansprüche aus UN-BRK)
1523.10.2012/Dr. Greve/MK 15
Inklusive Bildungsangebote
bedeuten Weiterentwicklung bei gleichzeitiger Veränderung bisheriger (sonder)pädagogischer Förderung
sonderpädagogische Förderung realisiert sich über verschiedene Formen
wenn Qualifizierung des GU gelingt, ist ein wesentlicher Baustein für inklusive Bildung gelegt
System sonderpädagogischer Unterstützung unterliegt unterschiedlichen Einflussfaktoren
sonderpädagogische Förderung im deutschsprachigen Raum hat jahrzehntelange separierende Tradition, die nunmehr auf dem Prüfstein steht
1623.10.2012/Dr. Greve/MK 16
17
Entwicklungsfaktoren
inklusive Bildungsangebote/
sonderpädagogische Förderung
Schulgesetze
Grundgesetz
Justiz
KMK
InternationaleVerträge
Wissenschaftliche Sonderpädagogik
Gesellschaftliche Diskussionen
VerbändeGewerkschaftenParteien
ElternEntwicklungen im Ausland
23.10.2012/Dr. Greve/MK 17
GREVE MK/ LAB 11.09.2012 18
gemeinsames Lernen gemeinsames Lernen meint – Kinder mit und ohne
sonderpädagogischem Förderbedarf (mit und ohne Behinderung) lernen in einem Lernverband
gemeinsames Lernen heißt, Lehrkräfte mit und ohne sonderpädagogische Kompetenz übernehmen gemeinsam die Verantwortung zur Lernförderung/Lernunterstützung
gemeinsames Lernen folgt dem Ziel der Integration/Inklusion
wird als Voraussetzung für inklusive Bildung bewertet
ist aber keine Selbstverständlichkeit
23.10.2012/Dr. Greve/MK 18
Stufen der Rechtsentwicklung für behinderte Menschen (nach WOCKEN)
Stufe Bezeichnung Rechte4. Inklusion Recht auf
Autonomie3. Integration Recht auf Teilhabe2. Separation Recht auf Bildung1. Exklusion Recht auf Leben
Vorstufe Extinktion Keine Rechte23.10.2012/Dr. Greve/MK 19
1. Stufe (Recht auf Leben)
23.10.2012/Dr. Greve/MK 20
2. Stufe (Recht auf Bildung)
23.10.2012/Dr. Greve/MK 21
3. Stufe (Recht auf Teilhabe)
23.10.2012/Dr. Greve/MK 22
4. Stufe (Recht auf Autonomie)
23.10.2012/Dr. Greve/MK 23
Rolle des Sonderpädagogen
23.10.2012/Dr. Greve/MK 24
25
Entwicklung GU von 2002/03 – 2011/12
Schülerzahl gesamt
Schülerzahl an FöS
Schülerzahl im GU
Gu in % zur Zahl der Fö.-Schüler
GU in % zur Schülerzahl gesamt
2001/02 291.226 19.610 332 1,7 0,10
2005/06 214.883 15.530 655 4,0 0,30
2007/08 182.941 14.310 1.079 7,0 0,58
2009/10 173.190 13.184 1.922 12,7 1,12
2010/11_________2011/12
174.758_________177.383
12.888_________12.111
2.614_________
3.127
16,8_________
20,6
1,53_________
1,86
23.10.2012/Dr. Greve/MK 25
26
Entwicklung GU in den Förderschwerpunkten
2008/09 2009/10 2010/11 2011/12Lernen 282 550 870 1.114geistige Entw.
15 18 28 37
Emotionale-soziale Entw.
434 582 755 857
Sprache 289 408 532 634Hören 137 156 178 178Sehen 34 49 54 72Körperlich-motor. Entw.
94 111 139 167
Autismus 24 48 58 68gesamt 1.309 1.922 2.614 3.127
23.10.2012/Dr. Greve/MK 26
27
Verteilung des GU in den Schulformen 2011/12
Grundschule 1.868
Sekundarschule 1.091
Gymnasien 108
Gesamtschulen 60
23.10.2012/Dr. Greve/MK 27
Schulform Anzahl der öffentlichen
Schulen
davon Anzahl der Schulen
mit GU
Anteil GU in %
Grundschulen 505 410 81,18Sekundarschulen 155 147 94,8
Gymnasien 66 45 68,18IGS 3 3 100KGS 3 3 100Sportschulen Halle
1 1 100
gesamt 733 609 83,08
Anteil der Schulen mit GU
2823.10.2012/Dr. Greve/MK 28
Förderschwer-punkt
Schülerzahl gesamt
an Förderschulen
im GU in %
Lernen 7.661 6.513 1.114 14,5geistige Entwicklung
2.754 2.547+ 170 fTr.
37 1,3
emot.-soziale Entwicklung
1.840 770+ 213 fTr.
857 46,6
Sprache 1.134 516 634 55,9Hören 560 384 178 31,7Sehen 263 196 72 27,3körperlich-motor. Entwicklung
942 775 167 17,7
Autismus 390* 322* 68 17,4gesamt 15.154 11.701
+ 383 fTr.3.127 20,6
Anteil GU in den einzelnen Förderschwerpunkten 2011/12
2923.10.2012/Dr. Greve/MK 29
30
Verständnis von GU
23.10.2012/Dr. Greve/MK 30
31
Gelingensbedingungen und Stolpersteine
23.10.2012/Dr. Greve/MK 31
Schritte, die zum Ausbau des GU schon gegangen wurden:
32
präventive Grundversorgung an Grundschulen (für Schuleingangsphase erhält die Grundschule ohne sonderpädagogische Diagnostik eine Zuweisung von LWS von Förderschullehrkräften)
einheitlicher Faktor GU und Poolbildung (2 LWS je Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf als eigenverantwortlich zu nutzender Pool an der Schule)
verändertes Feststellungsverfahren (pädagogischer Bericht im Sinne einer Langzeitbeobachtung und intensiven Lernförderung unter Einbeziehung sonderpädagogischer Kompetenz)
23.10.2012/Dr. Greve/MK 32
Empfehlungen der landesweiten Arbeitsgruppe zum Ausbau des GU
1. Erweiterung der präventiven Grundversorgung an Grundschulen
2. Sonderpädagogische Grundausstattung an Sekundar-, Gesamt- und Gemeinschaftsschulen
3. Sonderpädagogische Unterstützung des GU an Gymnasien
4. Entwicklung von Kompetenzzentren unterstützender Pädagogik
5. Schulnetzplanung für Förderschulen6. Schulausstattungen7. Qualifikation der Akteure
23.10.2012/Dr. Greve/MK 33
Entwicklung inklusiver Bildungsangebote
setzt aktive Auseinandersetzung aller an Bildung Beteiligten voraus
bedeutet auf „Schatzsuche“ in jeder Schule zu gehen, um Rahmenbedingungen zu verbessern
bedeutet Perspektivwechsel wahrzunehmen heißt intensive Arbeit an der Qualität des
Unterrichts und Anpassung der notwendigen Regularien, Nutzung von Nachteilsausgleich
betrifft alle Schulformen3423.10.2012/Dr. Greve/MK 34
Inklusiver werdende Bildungsangebote
beschäftigen Praktiker ebenso wie die Wissenschaft
landesweit, deutschlandweit, europaweit aktuelles bildungspolitisches Thema
Heterogenität und Individualität der/des Lernenden stehen im Mittelpunkt
bei allem „Wettstreit“ der Länder muss die Qualität der Bildung im Fokus bleiben
3523.10.2012/Dr. Greve/MK 35
Herausforderungen Pflicht zur Umsetzung der UN-BRK Perspektivwechsel Hinterfragen bisheriger Regelungen Schaffen neuer Bedingungen Akzeptanz einer anderen Herangehensweise Qualifikation und gleichzeitig immanente
Veränderung ohne lange Vorbereitung neue Didaktik/Methodik
GREVE MK/ LAB 11.09.2012 3623.10.2012/Dr. Greve/MK 36
Herausforderungen Diagnostik als stete Unterrichtsgrundlage Entwicklung multiprofessioneller Teams Teamarbeit, Unterrichtsvorbereitung im Team andere Organisation der Arbeitstätigkeit Einbindung von Partnern außerhalb von Schule
(Bündelung der Angebote und Möglichkeiten unterschiedlicher Leistungs- und Kostenträger)
personelle, materielle und sächliche Bedingungen
3723.10.2012/Dr. Greve/MK 37
Herausforderungen wenig Vorerfahrungen der Beteiligten Überwindung von Ängsten, Vorbehalten Wahlrecht der Eltern bzw. der Betroffenen Akzeptanz der veränderten Rechtslage Schaffen angemessener Regelungen individuellere Berufsausbildung und
Arbeitsplatzgestaltung
3823.10.2012/Dr. Greve/MK 38
3923.10.2012/Dr. Greve/MK 39
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
4023.10.2012/Dr. Greve/MK 40