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TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
LAR 11/2005BayBO 01/2013
Brandschutztag Dätwyler und PUK26. März 2014Schwaig
März 2014
Referent
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 2© Dipl.-Ing. (FH) Michael UlmanMärz 2014
Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman VDIPrüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen
TÜV SÜD Industrie Service GmbHAbteilung IS-EG1-MUC
Westendstrasse 19980686 München
Fax. (089) 5791 - 2425Mobil 0179 / 29 55 236
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 3© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
Tagesprogramm
Teil 1 Warum brauche ich Funktionserhalt?
Teil 2 Welche Möglichkeiten bietet mir die LAR?
Teil 3 Funktionserhalt: wie lange für was?
Teil 4 Betriebssicherheit nach SPrüfV: was ist das?
März 2014
Normen(DIN, EN)
Normen(DIN, EN)
VdS-RichtlinienVdS-Richtlinien
GefahrstoffeGefahrstoffe
Versicherungs-recht
Versicherungs-recht
Brandschutz-/Feuerwehrgesetze
Brandschutz-/Feuerwehrgesetze
BImSchGBImSchG
FeuerbeschauVOFeuerbeschauVO ImmissonsschutzImmissonsschutz
TechnischeRegeln
TechnischeRegeln
BauordnungBauordnungTRbF, TRATRbF, TRA
BaurechtBaurecht
BGV, ZH-RLsBGV, ZH-RLs
StörfallVOStörfallVOChemG,
GefahrstoffVO
ChemG, GefahrstoffVO
Eingeführte technische Bau-bestimmungen
Eingeführte technische Bau-bestimmungen Sonderbau-
verordnungen
Sonderbau-verordnungen
ArbSchG, ArbStättVO
ArbSchG, ArbStättVO
Brandschutz Arbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeits- und Gesundheitsschutz
Feuerversicherungs-bedingungen
Feuerversicherungs-bedingungen
rechtliche Grundlagen
Bayerische Bauordnung Januar 2013
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 5© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
Art. 12 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
März 2014
Bayerische Bauordnung Januar 2013
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 6© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
Art. 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Anlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insb. der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insb. Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
März 2014
Bayerische Bauordnung Januar 2013
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 7© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
Art. 3 Allgemeine Anforderungen
(2) Die vom Staatsministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten.Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allg. Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden.
März 2014
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 8© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
1. Geltungsbereich
Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen,in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Gebäudeaußenwänden
Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken)
Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
März 2014
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 9© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
5.1.1 Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben.
März 2014
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 10© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
5.2.1 Funktionserhalt von Leitungen gewährleistet, wenn die Leitungena) die Prüfanforderungen der DIN 4102 Teil 12, Ausgabe 11.98, (Funktionserhaltsklasse E30 oder E90) erfüllen oderb) auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke von mindestens 30 mm oderc) im Erdreich verlegt werden.
März 2014
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 11© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
5.2.2 Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen
a) in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen unter-gebracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit ent-sprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes und – mit Ausnahme der Türen – aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind.
März 2014
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 12© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
5.2.2 Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen
b) durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bau-aufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis (ABZ) die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhaltes nachgewiesen ist.
März 2014
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 13© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
5.2.2 Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen
c) mit Bauteilen (einschl. ihrer Abschlüsse) umgeben werden, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes haben und (mit Ausnahme der Abschlüsse) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Funktion der elektro-technischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhaltes gewährleistet ist.
März 2014
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 14© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
Dauer des Funktionserhaltes von el. Leitungsanlagen im Brandfall
- mind. 90 Minuten für alle sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die die Feuerwehr für wirksame Löscharbeiten benötigt.
- mind. 30 Minuten für alle sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die zur Rettung von Menschen und Tieren dienen.
März 2014
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 15© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
5.3.1 Dauer des Funktionserhaltes mind. 90 Minuten
a) Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgungb) maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druck-anlagen für notwendige Treppenräumec) Bettenaufzüge in Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung und Feuerwehr-aufzügen
März 2014
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 16© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
5.3.2 Dauer des Funktionserhaltes mind. 30 Minuten
a) Sicherheitsbeleuchtungsanlagenb) Personenaufzüge mit Brandfallsteuerungc) Brandmeldeanlagen einschl. Übertragungsanlagend) Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigtee) natürliche Rauchabzugsanlagenf) maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen
März 2014
Die 1.000.000,- EUR Frage:
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 17© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
Wen muss ich fragen????????
a) die genehmigende Behörde, die erteilt ja die Auflagen!
b) den Prüfsachverständigen der sicherheitstechnischen Anlage, der muss ja bescheinigen!
c) den Ersteller des BSN, der hat es ja geschrieben!
d) den Bauherrn, der muss es ja bezahlen!!
März 2014
Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung SPrüfV
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 18© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagenund Einrichtungen in Sonderbauten und in Mittel- und Großgaragen,wenn diese Anlagen und Einrichtungen
1. auf Grund einer Verordnung (z.B. VStättV) erforderlich oder
2. im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung) oder Prüfsachverständigen für Brandschutz (Brandschutz I) oder
3. Gegenstand eines bauaufsichtlich geprüften oder durch einen Prüf-SV Brandschutz bescheinigten Brandschutznachweises sind.
März 2014
Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung SPrüfV
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 19© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
Abweichend sollen die Bauaufsichtsbehörden bei Industriebauten aufdie Prüfungen verzichten, wenn die Wirksamkeit und Betriebssicherheitsicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen auf andere Weisesichergestellt ist.
März 2014
Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung SPrüfV
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 20© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
Durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen undEinrichtungen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheitgeprüft und bescheinigt werden:
3. Rauchabzugsanlagen
6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
7. Sicherheitsstromversorgungen
März 2014
Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung SPrüfV
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 21© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
Die Prüfungen sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichenAnlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowiejeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren durchführen zu lassen.
Abweichend hierzu können die wiederkehrenden Prüfungen für Anlagennach 6. und 7. auch von sachkundigen Personen durchgeführt werden,die hierüber eine Bestätigung auszustellen haben.
Der Bauherr oder Betreiber hat die Prüfungen zu veranlassen.
Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen
März 2014
Abnahmen nach SPrüfV
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 22© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
Der Prüfsachverständige prüft:- sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen auf Wirksamkeit- sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen auf Betriebssicherheit- sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen auf Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben
Der Prüfsachverständige prüft nicht:- Einhaltung von Normen- Einhaltung von Ausschreibungsunterlagen
März 2014
Abnahmen nach SPrüfV
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 23© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
Definition Wirksamkeit
Bezogen auf das zu erreichende Schutzziel:„Schutzziel wirksam erreicht?“
Überprüfung durch Betrachten des „bestimmungsmäßigen Betriebs“
Beispiel: - SB mit provisorischen Leuchten ist wirksam- SSV ohne Funktionserhalt ist wirksam- BMA ohne Batterien ist wirksam
März 2014
Abnahmen nach SPrüfV
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 24© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
Definition Betriebssicherheit
Bezogen auf das abzudeckende Risiko:„Risiko durch sicheren Betrieb abgedeckt?“
Überprüfung durch Betrachten des „nicht bestimmungsmäßigen Betriebs“
Beispiel: - SB ohne Funktionserhalt ist nicht betriebssicher- BMA ohne Batterien ist nicht betriebssicher
März 2014
Literatur
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 25© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
MLARMSysBöRMEltBauVO
Kommentar mit Anwendungsemp-fehlungen und Praxisbeispielen zum gebäudetechnischen Brandschutz in Verbindung mit Leitungsanlagen und mit geltenden Normen und Regelwerken
ISBN: 978-3-924788-18-6
März 2014
Diskussion / Fragen
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 26© Dipl.-Ing. (FH) Michael UlmanMärz 2014
Heute als Unterstützung mit dabei:
Dipl.-Ing. (FH) Martin Rövekamp
Auf Wiedersehen
TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 27© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
VielenDankfürIhre
Aufmerksamkeit
März 2014