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Schwerpunktthema Transfer Pricing
Verrechnungen im Konzern:Die besten Wege finden
Immaterielles Vermögen: Wie
die konzerninterne Verteilung
auf die Steuerplanung wirkt. 6
Verrechnungspreise: Maßnah-
men setzen, um im Fremdver-
gleich zu bestehen. 13
IFRS-Bilanz: Welche Überra-
schungen bei der Anwendung
des IFRIC 4 möglich sind. 23
Oktober 2005 tipps&trends 3
Liebe Kunden und Geschäftsfreunde!
Die optimale Gestaltung der Steuerlast ist
durch die fortschreitende Internationalisierung
vieler Unternehmen eine herausfordernde,
komplexe Aufgabe. Wer etwa in Österreich und
Ungarn produziert, in Teilen Westeuropas Vertriebseinheiten betreibt und
auf Zulieferanten aus Zentral- und Osteuropa vertraut, kennt die Thematik
der Kalkulation konzerninterner Verrechnungspreise. Denn: Neben der
betriebswirtschaftlichen Funktion der korrekten Zurechnung für kon-
zernintern erbrachte Leistungen, ist eine weitere, nicht weniger wichtige
Aufgabe zu erfüllen. Soll doch die Steuerlast des gesamten Konzerns
möglichst gering gehalten werden. Dies hat noch dazu auf eine Art und
Weise zu geschehen, welche die Finanzverwaltungen der betroffenen
Länder akzeptieren. Welche Trends bei der Ermittlung von Konzernver-
rechnungspreisen vorliegen und welchen Stellenwert dabei die Dokumen-
tation einnimmt, lesen Sie im Leitthema der vorliegenden Ausgabe der
Tipps&Trends.
Laut einer von PwC erstellten Studie wurde das sogenannte „immaterielle
Vermögen“ von Unternehmen innerhalb der letzten 25 Jahre um 40 Pro-
zent mehr Wert. Grund genug, auch die Möglichkeiten der Steuerplanung
mittels Verrechnungspreisen für Marken, Patente u.ä. zu skizzieren. Wer
überlegt, den Vertrieb innerhalb eines Konzerns zu verlagern, sollte auch
bedenken, dass für die Übertragung eines bestehenden Kundenstocks
eine Ausgleichszahlung anfällt.
Der Erlass für die elektronische Rechnungslegung ist ebenso Teil dieser
Ausgabe wie die Regulierungsökonomie im Energieversorgungssektor,
die Neufassung der Fair Value Option oder die Transparenzregeln, wel-
chen Führungskräfte unterliegen, um den Insiderhandel zu verhindern.
In diesem Sinne wünsche ich
Ihnen eine spannende Lektüre
Ihr Dr. Herbert Greinecker
INHALT
Schwerpunktthema
Verrechnungspreise im Konzern –
Aktuelle Trends 4
Steuerplanung mit Verrechnungspreisen 6
Der „richtige“ Preis für Leistungen
im Konzern 7
Steuererleichterungen bei
Funktionstransfers 8
Betriebsstätte und Ergebnis:
Ein Lagebericht 9
Dokumentation zur Interessenssicherung 10
Absicherung gegenüber Finanzbehörden 11
Optimierung der Zollplanung 12
„Location savings“ steueroptimal
behandeln 12
Vorteile korrekter Verrechnungspreise
nutzen 13
Weniger Steuerlast mit besserem
Loan Pricing 14
Wie viel ein Kundenstock
(steuerlich) wert ist 14
Umsatzsteuerreduktion auf legale Art 15
Recht
Neues aus dem Recht 16
Steuern
Vereinfachte Entlastung von
Quellensteuern 17
Advisory
Electronic Invoicing – endlich Klarheit 19
Regulierungsökonomie –
Lösungen gesucht 20
Preisbildung für den Vertrieb eines EVU 21
Prüfung&Bilanzierung
IAS 39 – die neue Fair Value Option 22
IFRIC 4 – Unerwünschte bilanzielle
Folgen? 23
EU-Endorsement für IFRS / IAS 24
Neu: Qualitätssprung in der Abschluss-
prüfung 25
Directors’ Dealings –
Insiderhandel begegnen 26
CEE-Spotlight 27
Impressum 3
Seminare und Vorträge 28
Impressum
Medieninhaber & Herausgeber: PwC PricewaterhouseCoopers GmbH, Erdbergstraße 200, 1030 Wien
Für den Inhalt verantwortlich: Johannes Mörtl
Unsere Beiträge wurden sorgfältig ausgearbeitet, können jedoch im Einzelfall individuelle Beratung nicht ersetzen. Wir übernehmen daher keine Haftung für die Richtigkeit.
Design Produktionwww.creaktiv.biz – Karin Joppich
ChefredaktionRobert Winter
Druck & HerstellungDruckerei Gröbner/Oberwart
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PS: Sämtliche Ausgaben der „Tipps&Trends“ finden Sie auf www.pwc.at
4 tipps&trends Oktober 2005
Schwerpunktthema
Für all jene, die sich in einem Kon-zern mit Steuern beschäftigen, stehen Verrechnungspreise auf der Agenda ganz oben. Das gilt heute mehr denn je und hat im Wesent-lichen zwei Gründe: Einerseits ha-ben viele Steuerstrategen erkannt, dass durch gezielte Gestaltung der konzerninternen Verrechnungs-preise die Gesamtsteuerbelastung des Konzerns wirksam gesenkt werden kann. Andererseits gewinnt das Tax Risk Management in Kon-zernen an Bedeutung. Verstärktes Augenmerk gilt hier den Verrech-nungspreisen, weil die gewählten Gestaltungen von den Finanzver-waltungen kritisch geprüft werden und überdies detaillierte Dokumen-tationsvorschriften zu beachten sind. Welche Haupttrends zeichnen sich nun im Bereich der Verrech-nungspreise ab?
Business RestructuringNach wie vor optimieren Konzerne ihre Wertschöpfungsketten, wer-den Funktionen zentralisiert und verlagert. Kurzum: Sogenannte VCT-Strukturen (Value Chain Trans-formation) werden errichtet. Das hat neben wirtschaftlichen Gründen auch steuerliche Auswirkungen. Bei
der Errichtung der jüngsten VCT-Strukturen fließen bereits Erfah-rungen mit ein, wie die Finanzver-waltungen einzelner Länder diese Strukturen prüfen und wo sie zu de-ren Bekämpfung ansetzen. Deshalb sind die neueren VCT-Strukturen aus steuerlicher Sicht weniger ag-gressiv gestaltet. Bei der Verlage-rung von Funktionen wird nun mehr darauf geachtet, dass die neuen Funktionsträger mit genügend Sub-stanz ausgestattet sind. Auch De-tailaspekte, wie etwa die Frage der Aufteilung der „Location Savings“, werden nunmehr adressiert.
Substanztransfer entscheidetFür VCT-Strukturen, aber auch all-gemein für die Bemessung von Ver-rechnungspreisen, lassen sich auch aus den von der OECD entworfenen Richtlinien zur „Attribution of profits to permanent establishments“ Kon-sequenzen ableiten. Demnach spie-len „Key entrepreneurial risk taking functions“ („KERT-Funktionen“) bei der Bestimmung von Verrech-nungspreisen eine zentrale Rolle. Als solche werden jene Funktionen bezeichnet, die Entscheidungsge-walt im Zusammenhang mit der Übernahme und dem Management
von unternehmerischen Risiken erfordern. Diese Funktionen sind der Schlüssel zur Verteilung der Gewinne. Aus den Ausführungen der OECD leitet sich ab, dass die Gewinnverteilung der Risikovertei-lung folgt und sich die Risikover-teilung an der Funktionszuordnung orientiert. Die Funktionszuordnung wiederum hängt davon ab, wo sich die entscheidungsbefugten Mitar-beiter befinden bzw. wo Substanz vorzufinden ist.
Die Vorschläge der OECD bedeuten aber auch, dass eine gewünschte Gewinnverlagerung steuerlich nicht anerkannt wird, wenn Risken und Funktionen lediglich formal übertra-gen werden, ohne dass die dazuge-hörige Substanz transferiert wird.
Gewinnorientierung populärDie OECD bevorzugt weiterhin die geschäftsfallbezogenen, Stan-dardmethoden (Vergleichspreis-, Wiederverkaufspreis- oder Kosten-aufschlagsmethode). In der Praxis finden allerdings gewinnorientierte Methoden (geschäftsfallbezogene Nettomargen-Methode oder Pro-fit Split) immer mehr Verbreitung. Dies zeigt sich in der Diskussion
Verrechnungspreise im Konzern – Aktuelle TrendsDie Rahmenbedingungen für konzerninterne Verrechnungspreise unterliegen ständig Änderungen und Anpassungen. Welche neuen Entwicklungen zeichnen sich ab?
auf OECD-Ebene sowie in den vor kurzem veröffentlichten Richtlinien zu den deutschen Dokumentati-onsvorschriften, die in bestimmten Situationen die Anwendung gewinn-orientierter Methoden zulassen. Da-rüber hinaus werden in bilateralen bzw. multilateralen Advance Pricing Agreements (APAs), d.h. also Ver-rechnungspreisabsprachen zwi-schen Unternehmen und Finanzver-waltungen, zunehmend gewinnori-entierte Methoden zugrunde gelegt. Schließlich finden gewinnorientierte Methoden auch deshalb verstärkt Anwendung, weil die Bedeutung des Intellectual Pro-perty zunimmt. Und in Fällen ge-meinschaftlicher Entwicklung und gemeinschaftlicher Nutzung von In-tellectual Property war der Einsatz gewinnorientierter Methoden stets
anerkannt. Insgesamt also Entwick-lungen, denen sich Österreich nicht verschließen kann.
Einheitliche Dokumentations- vorschriftenLast but not least, werden zuse-hends Schlupflöcher bei Doku-mentationsvorschriften geschlos-sen. Ein aktueller Neuzugang ist dabei z.B. Schweden. Andere Länder erweitern bestehenden
Dokumentati-onsvorschriften auf landesinterne Transaktionen von Konzernen oder
erhöhen den Detaillierungsgrad der Vorschriften. Als Beispiel dazu dient Deutschland, wo kürzlich zur einschlägigen Verordnung ein 83-seitiges detailliertes Richtlini-enpapier veröffentlicht wurde. Auf EU-Ebene bemüht man sich um
eine Vereinheitlichung der Doku-mentationsvorschriften mittels des sogenannten Master-File-Kon-zepts. Realistisch wird sich das aber nur auf künftig zu erlassende Regelungen auswirken.
In Österreich fehlt eine detaillierte gesetzliche Regelung. Was auf den ersten Blick erfreulich erscheint, führt in der Praxis zu erheblicher Verunsicherung. Tatsächlich ver-langen die Prüfer bei steuerlichen Außenprüfungen sehr wohl eine Dokumentation der konzerninter-nen Verrechnungspreise. Mangels einheitlicher Standards ist eine vernünftige Vorbereitung auf eine anstehende Prüfung erschwert und der Ausgang der Prüfung kaum ab-sehbar. Eine klare Regelung wäre daher wünschenswert.
Gezielte Gestaltung von
Verrechnungspreisen kann
die Steuerlast senken
6 tipps&trends Oktober 2005
Schwerpunktthema
Der Stellenwert von immateriellem Vermögen, wie Prozesstechnolo-gie, Patenten oder einer etablierten Marke, nimmt rasant zu. Dies bestätigen die Ergebnisse einer PwC-Studie. Denn: Der Anteil des Immaterialvermögens (Intellectual Property, kurz „IP“ genannt) am Gesamtwert börse-notierter Unterneh-men ist seit 25 Jah-ren um 40 Prozent gestiegen. Wie zahl-reiche M&A-Transaktionen in der Praxis belegen, sind von dem Trend jedoch nicht nur börsengelistete Unternehmen betroffen. Aus der Sicht des Transfer Pricing ist diese Entwicklung besonders wichtig, da die Verteilung von Funktionen und Risiken sowie des Vermögens – und hier besonders des immateriellen Vermögens – unter den Konzern-gesellschaften für die Festlegung angemessener Verrechnungspreise eine Rolle spielt. Multinationale Konzerne berücksichtigen daher IP in ihrer Steuerplanung und bei der Gestaltung der Verrechnungspreise.
Bestandsaufnahme der Value DriversGrundlage der Steuerplanung ist die Bestandsaufnahme des vor-handenen IP. Ausgehend von den Value Drivers des Konzerns, wie etwa Technologieführerschaft, Produktconvenience, Design und
Innovation ist das bestehende IP zu identifizieren und zu bewerten. Ein darauf aufbauendes IP-Holding-Modell beruht im Wesentlichen darauf, eine Konzerngesellschaft, in welcher das bestehende, neu erworbene oder zusätzlich ent-wickelte IP konzentriert wird, an
einem steuergün-stigen Standort zu errichten. Dafür sind zwei wesent-liche Strukturie-
rungsschritte nötig: Einerseits die Verlagerung des bestehenden IP zur IP-Holding (IP-Migration), an-dererseits die Schaffung der wirt-schaftlichen Eigentümerstellung der IP-Holding.
IP-MigrationDa in der Regel der Transfer von einer Konzerngesellschaft zu einer anderen Besteuerungsfolgen bei der übertragenden Gesellschaft auslöst, wird IP oft nach dem Li-zenz- oder dem Franchise-Modell übertragen. In beiden Fällen wird das bestehende IP der IP-Holding zur Nutzung überlassen. Die IP- Holding hat, aufbauend auf dem genutzten IP, auch das Recht, dieses weiter zu entwickeln oder neues IP zu schaffen. So verlagert sich IP zunehmend vom ursprüng-lichen Eigentümer zur IP-Holding. Auf diese Art ist jedoch meist nur
ein Stundungseffekt erzielbar. Deswegen sind Gestaltungen vor-zuziehen, die durch geeignete Um-gründung (z.B. Spaltung und nach-folgende Umwandlung) nachhaltige Steuereffekte ermöglichen. Dies setzt jedoch eine eingehende Prü-fung der einschlägigen Regelungen der betroffenen Länder voraus.
Zentrale IP-HoldingNach dem Transfer des IP an die Holding ist sicherzustellen, dass auch an künftig neu entwickeltem IP Eigentum erlangt wird. Dies können Auftragsforschungsverein-barungen zwischen Forschungs- und Entwicklungsgesellschaften im Konzern und der IP-Holding gewährleisten. Den IP-Entwicklern wird dadurch das Entwicklungsri-siko abgenommen. Im Gegenzug erhalten sie dafür auch nur einen geringen Gewinn. Somit bestehen derartige Strukturen aus einer in einem Niedrigsteuerland ansäs-sigen IP-Holding, die Gewinne aus der Vergabe von Lizenzen erzielt. Die übrigen Konzerngesellschaften in Hochsteuerländern mindern ihre Gewinne durch Lizenzzahlungen an die IP-Holding oder erzielen le-diglich einen geringen Gewinn auf-grund ihrer Tätigkeit als Auftrags-entwickler.
Steuerplanung mit VerrechnungspreisenDas immaterielle Vermögen von Konzernen wird immer wertvoller. Die gestiegene Bedeutung hat massive Auswirkungen auf Besteue-rung und Transfer Pricing.
Immaterielles Vermögen
an einem steuergünstigen
Standort bündeln
Oktober 2005 tipps&trends 7
Schwerpunktthema
Verbundene Unternehmen sind durch den Transfer relativ einfacher Leistungen, wie Buchhaltung und Controlling, aber auch durch komplexe Dienste, wie technische Assistenzleistungen, verwoben. Der fremdüblichen Abgeltung, wie sie jede Steuer-verwaltung vor-sieht, kommt eine Schlüsselrolle zu. Mangels Vergleichs-preisen werden oft die Kosten mit entsprechendem Aufschlag (Mark-up) verrechnet. Bei fremdüblicher Abgeltung erscheint klar, dass zwar eine direkte Leistungsverrechnung bevorzugt wird, aber mangels ge-eigneter Vergleichsdaten und auf-grund multilateraler Vertragsstruk-turen meist eine indirekte Ermittlung der Entgelte auf Basis Cost-plus einfacher und besser ist. Anhand geeigneter Schlüssel werden die Bemessungsgrundlagen auf die Vertragsparteien umgelegt.
Bei Prüfung der Umlage von indi-rekten Kosten bzw. bei Verdacht auf enthaltene Shareholder cost startet die Diskussion, in wessen Interesse die Leistungen bzw. Aufwendungen getätigt werden und ob ein unab-hängiges Unternehmen bereit wäre, für diese zu zahlen. Deswegen ist
eine transparente Kostendokumen-tation nötig. Sie soll dem eigenen Aufwand entsprechen und die Ak-zeptanz der empfangenden Steuer-verwaltungen finden. Während vor einigen Jahren die Finanzpraxis im Zweifel von einer Verpflichtung zur
Verrechnung eines Mark-up ausging, wird die Verteilung „at cost“ seit den Kostenverteilungs-
verträgen der OECD (Kapitel VIII) häufiger praktiziert. Verrechnete Gewinnkomponenten werden von Steuerverwaltungen nicht automa-tisch akzeptiert. Nur wo verrech-nete Kosten ein wesentlicher Teil der eigenen Leistung sind bzw. wo Dienstleistungserbringung selbst Geschäftsgegenstand ist, ist ein Mark-up zu verrechnen.
Kosten teilenWo gleichgelagerte Interessen der Beteiligten an Beschaffung, Herstellung oder Entwicklung von Leistungen vorliegen, sollen diese vom sogenannten Interessens-Pool für Ihre Beiträge keine Gegenlei-stung erhalten oder ein direktes Entgelt für die Inanspruchnahme zahlen. Die Kosten sind für das Recht die geschaffenen Leistungen anteilig zu nutzen, zu teilen. Die
Umlagen von Pool-Kosten enthalten somit kein Gewinnelement. Dieses Nebeneinander von Poolkonzept (Verrechnung anteiliger Kosten auf Basis der anteiligen Nutzungs-erwartung) und herkömmlichen schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Vertragsparteien (Ver-rechnung inklusive Gewinnelement) zur Leistungserstellung im Konzern öffnet Gestaltungsspielräume für grenzüberschreitende Kooperation.
Gleichzeitig erfordert die Einführung und Administration der fremdüb-lichen Verrechnung von Dienstlei-stungen Sorgfalt, um die Akzeptanz sicherzustellen. Bei komplexen, spezialisierten Dienstleistungen ist die Cost-plus-Methode ein erster Ansatz. Bei genauer Betrachtung wird die Wertschöpfung oft nicht ausreichend abgebildet. Um ein fremdübliches Entgelt zu ermitteln, sind zusätzliche Parameter wie Ver-besserung der Produktivität oder Kosteneinsparungen einsetzbar. Da die neueren Methoden (noch) nicht allgemeine Praxis sind, ist vor Umsetzung eine Abstimmung mit den Finanzbehörden in Form von Rulings oder Advanced pricing agreements (APA) nötig.
Der „richtige“ Preis für Leistungen im KonzernKonzernunternehmen tauschen zahlreiche Dienstleistungen aus. Damit wird die richtige fremdübliche Handhabung im Transfer Pricing bei der Gestaltung von Verrechnungspreisen wichtig.
Verrechnungsmethoden
vor Umsetzung mit der
Finanzbehörde abstimmen
8 tipps&trends Oktober 2005
Schwerpunktthema
Für viele Konzerne ist ein Struktur-wandel aufgrund der angespannten Situation im internationalen Wett-bewerb und durch den gestiegenen Effizienzdruck ein absolutes Muss. Unter dem Titel Value Chain Trans-formation (VCT), Streamlining etc. (siehe Seite 4) konzentrieren sich Konzerne heute verstärkt auf ihre Kernkompetenzen und übertra-gen andere Funktionen an externe Partner (Outsourcing). Einzelne Funktionen werden gebündelt und vielfach auch über Landesgrenzen hinweg verlagert. Häufig sind Ko-steneinsparungspotenziale dabei die maßgeblichen Treiber von Funkti-onsverlagerungen. Im Mittelpunkt die-ser Funktionsver-lagerungen stehen gewöhnlich die Produktion, der Vertrieb, der Be-reich Forschung und Entwicklung oder auch konzerninterne Dienstlei-stungen, wie Rechnungswesen/In-formationstechnologie, Cash Poo-ling, Call Centers, Procurement.
Abgeltung bei ÜbertragungAus Sicht der Verrechnungspreise sind im Falle der Verlagerungen zwei Fragen besonders bedeu-tend: Ist bei der Übertragung einer Funktion eine Abgeltung zu leisten? Wie sind die Verrechnungspreise für die Funktionen nach deren Übertragung zu bestimmen? (In
Bezug auf die Besteuerung als Ver-treterbetriebsstätte siehe Seite 9). Was die Bestimmung der Verrech-nungspreise nach der Verlagerung der Funktionen anbelangt, ist die Aufgabenstellung klar: Interne oder externe Vergleichspreise bilden die Ausgangsbasis der Kalkulation. Funktions- und Risikoanalysen stel-len darüber hinaus das Werkzeug dar, um sich einem angemessenen Verrechnungspreis anzunähern.
Die Frage der allfälligen Abgeltung eines Marktwertes für die übertra-gene Funktion ist von höchster Be-
deutung. Ein heik-ler Punkt in der Praxis! Was wird mit den materiel-len Wirtschaftsgü-
tern zusätzlich transferiert? Gehen neben „greifbaren“ immateriellen Wirtschaftsgütern wie Marken und Patenten auch weniger konkreti-sierte immaterielle Wirtschaftsgüter, wie Know-how, Kunden- oder Lie-ferantenbeziehungen, Prozesstech-nologie oder gar Goodwill über? Hat eine konzerninterne Funktion überhaupt einen „Markt“-Wert?
In der Praxis bleiben oft erhebliche Unsicherheiten bestehen. Denn selbst wenn eine Abgeltung gelei-stet wird, bleibt offen, ob sich die Finanzverwaltung der getroffenen Bewertung anschließt.
Erleichterungen bei der Wegzugsbe-steuerungIn bestimmten Fällen könnte nun-mehr der neue § 6 Z 6 EStG eine Erleichterung bringen. Er sieht zwar vor, dass im Falle der Verlagerung von Wirtschaftsgütern bzw. jener von Betrieben in eine ausländische Zweigniederlassung oder in eine ausländische Konzerngesellschaft jene Werte anzusetzen sind, wie sie im Verhältnis zu unabhängigen Dritten angesetzt worden wären. Die stillen Reserven wären dann bei Übertragung zu versteuern. Auf Antrag kann jedoch bei Verlagerung ins EU-Ausland (und zum Teil in den EWR) die Besteuerung aufgescho-ben werden.
Wird ein verlagerter Betrieb oder werden dessen Wirtschaftsgüter innerhalb einer zehnjährigen Frist tatsächlich aus der Europäischen Union (bzw. aus dem EWR) hinaus veräußert, wird auch nur der tat-sächliche Veräußerungsgewinn zu versteuern sein. Die Deckelung liegt bei dem Wert, der zum Zeitpunkt der Übertragung ermittelt wurde. Für jene Funktionen, die aus steuer-licher Sicht einen Betrieb darstellen, sollten somit die Steuerfolgen bei Funktionsverlagerung im Konzern entschärft sein.
[email protected]@at.pwc.com
Steuererleichterungen bei FunktionstransfersDie Verlagerung von Unternehmensfunktionen ins Ausland führt für Konzerne in der Regel zu einer Gewinnrealisierung. Neue Bestim-mungen enthalten für EU-Transfers eine teilweise Erleichterung.
Bei Abgeltungen prüfen,
ob die Finanzverwaltung
die Bewertung akzeptiert
Oktober 2005 tipps&trends 9
Schwerpunktthema
Zur Ergebnisverteilung zwischen Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte gibt es zahlreiche Interpretationen. Die Folge sind Un-sicherheiten in der Umsetzung, Dop-pel- bzw. Minder-besteuerung und unkalkulierbare Er-wartungen der Steuerverwaltungen. Die OECD publizierte 2004 den Discussion Draft als OECD Aut-horized Approach. Unter den Mit-gliedstaaten gibt es zwei Ansätze für die Gewinnaufteilung: Der „re-levant business approach“ limitiert den Gewinn der Betriebsstätte mit jenem des Gesamtunternehmens (Stammhaus und Betriebsstätte) aus den relevanten Geschäftstä-tigkeiten. Dieser Ansatz ist auf den ersten Blick zutreffend, weil nur realisierte Gewinne einfließen und dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprochen wird. Steuern sind von tatsächlichen (und nicht fiktiven) Er-gebnissen zu entrichten.
Der „functional separate entity approach“ hingegen sieht diese Begrenzung im Gesamtergebnis nicht. Eine Vertriebsbetriebsstätte hätte einen Gewinn zu versteuern, obwohl das Gesamtunternehmen nur ein ausgeglichenes oder nega-
tives Ergebnis aufweist. Auch Zwi-schengewinne sind zu realisieren, obwohl das ganze Unternehmen noch keinen Außenertrag generiert.
Im Gegensatz dazu kann beim ersten Ansatz eine Gewinnzuteilung nicht vor der Re-
alisierung durch das Gesamtunter-nehmen stattfinden.
Mehrere Schritte Trotzdem favorisiert der Entwurf den „functional separate entity ap-proach“, weil der Begriff „relevant business activity“ etwa dann Un-sicherheit birgt, wenn eine Sparte durch negative Ergebnisse anderer Sparten oder durch solche von Un-ternehmenseinheiten der gleichen Sparte verzerrt werden. Verluste aus anderen Ländern würden so das eigene Steueraufkommen reduzieren. Als Verfahren der Er-gebnisermittlung sieht der Entwurf mehrere Schritte vor. Zunächst wer-den die Funktionen der beiden fiktiv selbständigen Unternehmensteile, d.h. die wirtschaftlichen bedeut-samen Tätigkeiten und Verantwor-tungen (key entrepreneurial risk- taking functions = kert-functions) in Ihrem Einfluß auf das Gesamtunter-nehmen analysiert.
Als Folge werden Risken und wirtschaftliche Verfügungsmacht an Vermögen zugeordnet, die zur Ausübung der Funktionen nötig sind. Nun erfolgt die Zuordnung des nicht gebundenen Kapitals pro-portional zu den vorher zugeteilten Risken und Vermögen. Die Zutei-lung des Ergebnisses an die fiktiv selbständige Einheit mit den fest-gestellten Funktionen, übernom-menen Risiken und eingesetztem Vermögen erfolgt unter Anwendung der OECD-Grundsätze auf Ihre Ak-tivitäten inklusive Beziehungen zum Stammhaus. In der bisherigen Pra-xis werden einer Betriebsstätte alle Aufwendungen und Erträge inklusi-ve indirekter Zuteilung von Gemein-kosten zugerechnet. Hingegen wird Zinsaufwand und Lizenzaufwand nur äußerst restriktiv zugelassen. Gemäß dem OECD-Entwurf soll die Zuteilung von Zinsaufwand in engem Zusammenhang mit der des ungebundenen Kapitals erfolgen. Bei einem Lizenzaufwand ergibt sich ein Ansatz aus der Zuteilung der (immateriellen) Vermögenswerte und der damit zusammenhän-genden Kosten (Afa, fiktive Lizenz-gebühr, Finanzierung der Entwick-lung…).
Betriebsstätte und Ergebnis: Ein LageberichtEin ausländischer Betrieb ist fiktiv, wie ein vergleichbares, unabhän-giges Unternehmen, zu behandeln. Umstritten dabei bleibt die Selb-ständigkeit als Prämisse der Ergebnisabgrenzung.
Nach der OECD werden
zwei Ansätze für die Ge-
winnaufteilung verwendet
10 tipps&trends Oktober 2005
Schwerpunktthema
International tätige Unternehmen müssen damit rechnen, dass ihre Verrechnungspreise bei einer Au-ßenprüfung „durchleuchtet“ wer-den. Nicht ohne Grund, können doch durch gezielte Verrechnungs-preispolitik steuerlich wirksame Ge-winnverlagerungen ins Ausland vor-genommen werden. Mehr und mehr Staaten schieben dieser Politik einen Riegel vor, indem sie die Dokumen-tationsvorschriften immer weiter verschärfen und ihre Betriebsprüfer schulen und spezia-lisieren.
Allein seit dem Jahr 2001 haben Länder wie Polen, Portugal, die Niederlande, Slowakei oder Däne-mark neue Verrechnungspreis- und Dokumentationsvorschriften erlas-sen. Um ihre Durchsetzbarkeit zu erhöhen, wurden diese Regelungen durch Strafvorschriften verschärft. Jüngstes Beispiel der Einführung von umfangreichen Dokumentati-onsvorschriften ist Deutschland. Im Mittelpunkt des Regelwerks steht der Nachweis der Angemessenheit der Verrechnungspreise. Sofern dem Betriebsprüfer keine oder nur mangelhafte Aufzeichnungen vorgelegt werden können, darf die Finanzbehörde die Einkünfte – meist zu Lasten des Steuerpflich-tigen – schätzen. Zusätzlich drohen Strafzuschläge.
Neben diesem einzelstaatlichen Vorgehen wurde zur Harmoni-sierung der Dokumentationsvor-schriften in 2002 ein gemeinsames EU-Verrechnungspreisforum einge-richtet.
In Österreich hat der Gesetzgeber bis dato (noch) keine Dokumentati-
onsvorschriften zur Angemessenheit von Konzernver-rechnungspreisen eingeführt. In
OECD-konformer Gesetzesinterpre-tation und auch im österreichischen Steuerrecht ist gesetzlich veran-kert, dass den Steuerpflichtigen bei grenzüberschreitenden Kon-zernsachverhalten im Zuge einer Außenprüfung eine erhöhte Mitwir-kungspflicht trifft. Die Ermittlung des konzernintern angewandten Verrechnungspreises und der Ver-rechnungspreismethode sowie die berücksichtigten Faktoren sind da-her zu dokumentieren.
Leistungen dokumentieren Gut aufbereitete Dokumentation beginnt bei der vertraglichen Vereinbarung der Leistungsbezie-hung zwischen den Konzernun-ternehmen. Hierbei müssen die Konzernleistungen konkretisiert und derart spezifiziert sein, wie es auch unabhängige Unternehmen üblicherweise vereinbaren würden. Weitere Dokumentationsunterlagen
umfassen organisatorische und rechtliche Unterlagen zur Konzern-struktur. Zur Rechtfertigung des ermittelten Verrechnungspreises ist das Erstellen einer Funktions- und einer Risikoanalyse von gro-ßer Bedeutung. Dabei ist auf den eigenen Wertschöpfungsbeitrag besonderes Augenmerk zu legen. Die Dokumentationsunterlagen sind zeitnah zur Konzerntransakti-on aufzubereiten und während der gesetzlich vorgeschriebenen Frist aufzubewahren.
VerrechnungspreisstudieBei komplexeren Konzernverflech-tungen empfiehlt sich die Erstellung einer Verrechnungspreisstudie. Der Vorteil einer solchen Studie liegt neben einer Risikominimie-rung auch in der Generierung von Zusatzinformation für das Konzern-management über die lokale Um-setzung der Konzerntransaktionen und etwaiger zugrunde liegenden Konzernrichtlinien. Die Ergebnisse dieser Studie können auch als Ba-sis für die Konzernsteuerplanung herangezogen werden.
Das PwC-Verrechnungspreis-Team unterstützt Sie gerne bei der Auf-bereitung der Dokumentation, vom Vertrag bis zu einer umfassenden Verrechnungspreisstudie.
[email protected]@at.pwc.com
Dokumentation zur InteressenssicherungFundierte Dokumentation wird von den meisten Steuerpflichtigen als lästiges Übel angesehen. Sie ist jedoch zur Verteidigung konzernin-terner Verrechnungspreise ein unerlässliches Muss.
Die Dokumentationsvor-
schriften werden immer
weiter verschärft
Oktober 2005 tipps&trends 11
Schwerpunktthema
Verrechnungspreise werden oft zum Schwerpunkt von Betriebsprü-fungen. Die Angemessenheit von Margen im Rahmen der Wiederver-kaufspreismethode ist ebenso be-troffen, wie von Gewinnaufschlägen bei der Kostenaufschlagsmethode sowie die Höhe von Lizenzsätzen, Zinsen und Bürgschaftsprovisionen.
Die Verfahren des Benchmarking und der Datenbankanalyse zur konzerninternen Preisbildung und Dokumentation werden daher ver-mehrt auch von österreichischen Unternehmen verwendet. Dies sowohl vorbeu-gend als auch als nachträglicher Nachweis der Fremdüblichkeit im Zuge einer Betriebsprüfung. In der Vergangenheit war meist kaum ex-ternes Vergleichsmaterial verfügbar. Datenbanken wie „Amadeus Top 200.000“ – hier sind Informationen zu rund 200.000 Industrieunterneh-men aus 30 europäischen Ländern abrufbar – wurden in den letzten Jahren jedoch massiv erweitert und verbessert. Besonders das Daten-material westeuropäischer Firmen hat sich für heimische Unternehmen als gute Grundlage erwiesen. Ein Vergleich mit ausschließlich öster-reichischen Unternehmen ist wegen der geringen Marktgröße nur selten sinnvoll.
Vergleiche ziehenBenchmarking identifiziert zunächst die Produktions- und Arbeitspro-
zesse in einem Unternehmen, die Wertschöpfung und damit Ge-winnaufschläge erlauben. In einer zweiten Stufe wird nach internen oder externen Unternehmensteilen gesucht, die vergleichbare Tätig-keiten durchführen. Die in diesen Bereichen erzielten Ergebnisse und Preise werden zur Bildung von Ver-rechnungspreisen herangezogen.
Je nachdem, ob ein Vergleich in-nerhalb der eigenen Organisation oder mit anderen ähnlichen Unter-
nehmen erfolgt, unterscheidet man zwischen inter-nen und externen Benchmarking. Bei
funktionalem Benchmarking wird ein Vergleich mit Unternehmen ei-ner anderen Branche, die einzelne Funktionen vergleichbar ausüben, hergestellt.
Der Fremdvergleich mittels Bench-marking und Datenbankanalyse umfasst folgende Schritte:
Funktions- und RisikoanalyseKonzerninterne Verrechnungspreise werden steuerlich nur insoweit an-erkannt, als sie die Funktionen und übernommenen Risiken der jeweils beteiligten Konzernunternehmen widerspiegeln. Es sind daher die im Konzern durchgeführten Trans-aktionen, Entscheidungsabläufe, Risiken sowie die Verteilung der Funktionen und Aufgaben auf die einzelnen Unternehmen zu analy-sieren.
Selektion von Vergleichsunterneh-men (Screening)Beim Screening werden mittels einer Unternehmensdatenbank Ver-gleichsunternehmen der gleichen Branche mit vergleichbarer Unter-nehmensgröße herausgefiltert.
Vornahme von Anpassungen (Adjustments)Bei wichtigen geschäftlichen Un-terschieden ist eine Anpassung vorzunehmen. Solche Unterschiede können dann vorliegen, wenn die herausgefilterten Fremdfirmen ihre Geschäfte zu anderen Bedingungen abwickeln, wenn sie andere Funk-tionen, wie etwa Lagerhaltung, Werbung etc., ausüben oder andere Risiken tragen.
Ermittlung einer BandbreiteNach der Vornahme entspre-chender Anpassungen ergibt sich eine Bandbreite von Fremdver-gleichsergebnissen in Form von Roh- und Nettogewinnmargen oder Aufschlagsätzen auf die Kosten (z.B. Berry Ratio).
Prüfung des Erfordernisses einer VerrechnungspreisberichtigungAnschließend ist zu prüfen, ob ein Berichtungserfordernis der Verrech-nungspreise auf einen Punkt inner-halb dieser Bandbreite besteht.
DokumentationEine detaillierte Beschreibung des Fremdvergleichs ist unumgänglich.
Absicherung gegenüber FinanzbehördenDie Überprüfung und Rechtfertigung konzerninterner Verrechnungs-preise mittels Benchmarking und Datenbankanalyse gewinnen ge-genüber den Finanzbehörden immer mehr an Gewicht.
Benchmarking und Daten-
bankenanalyse ermög-
lichen die Preisbildung
12 tipps&trends Oktober 2005
Schwerpunktthema
Der Zollwert ist primär und im We-sentlichen auf Basis des zur Aus-fuhr in die Europäische Union zu zahlenden Preises zu bestimmen (Transaktionswert). Der Preis zwi-schen verbundenen Unternehmen gilt solange als akzeptabel, als er durch die Konzernverflechtung nicht beeinflusst wurde. Dieser Umstand muss, wie bei der Körper-schaftsteuer nachgewiesen werden.
Verrechnungspreise, die von den Steuerbehörden bei der KSt-Prü-
fung als fremdüblich anerkannt werden, entsprechen jedoch nicht immer den Vorstellungen der Zoll-behörden. Das Vorerwerberge-schäft (Earlier Sales Rule) gestattet unter bestimmten Voraussetzungen, dass ein anderer als der höhere Kaufpreis der EU-Konzerngesell-schaft beim Import in die EU dem Zollwert zugrundegelegt wird. So kann ein niedrigerer Kaufpreis, der zwischen Unternehmen auf einer tieferen Stufe der Vertriebskette vereinbart wurde, maßgeblich sein.
VerrechnungspreisanpassungenWerden im Konzern während eines Jahres vorläufige Verrechnungs-preise verrechnet, die nach Jahres-ablauf einer Anpassung unterliegen, so beeinflusst diese Anpassung auch den ursprünglichen Zollwert. Eine Nachverrechnung führt zu ei-ner Zollnachzahlung. Im Falle der Verminderung der Verrechnungs-preise ist unter Umständen eine Zollerstattung zu beantragen.
Optimierung der ZollplanungBei der Bemessung des Zolles stellt sich, wie im Ertragsteuerrecht, die Frage nach dem fremdüblichen Preis. Darüber hinaus hat das gewählte Verrechnungspreissystem Auswirkung auf die Zollplanung.
Auf der Suche nach Kosteneinspa-rungen verlagern multinationale Konzerne Funktionen, wie Produk-tion und interne Dienstleistungen, in Länder mit niedrigen Personal- oder Standortkosten. Häufig sind auch Steuervorteile das Motiv für die Verlegung einzelner Bereiche. Die Fragen, die sich stellen, lauten: Welche Konzerngesellschaft erhält den zusätzlichen Gewinn? Wo soll dieser versteuert werden, wenn etwa eine österreichische Gesell-schaft die EDV nach Indien ausla-
gert und in der Folge EDV-Dienst-leistungen von einer indischen Kon-zerngesellschaft bezieht?
Aufteilung der VorteilsdifferenzDabei ist zu berücksichtigen, wie mobil die verlagerte Funktion ist und ob es sich um einen Nachfra-ge- oder Angebotsmarkt für die Funktion handelt. Es kommt auch darauf an, wie wettbewerbsfä-hig die beteiligten Gesellschaften jeweils auf ihrem eigenen Markt sind. Es ist wesentlich, ob mit der
verlagerten Funktion spezielles Know-how verbunden ist und ob die ausländische (Dienstleistungs) Gesellschaft ein besonderes Lei-stungsprofil aufweist.
Die Entscheidung über die Auf-teilung der „location savings“ hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wahl der Verrechnungspreisme-thode. Eine Anpassung und Doku-mentation wird erforderlich sein.
„Location savings“ steueroptimal behandeln Die Versteuerung von zusätzlichem Gewinn durch Auslagerungen unterliegt besonderen Spielregeln. Wettbewerbsfähigkeit, spezielles Know-how und das besondere Leistungsprofil spielen ein Rolle.
Oktober 2005 tipps&trends 13
Schwerpunktthema
Die Finanzverwaltung vermutet bei Verrechnungspreisen häufig Gewinnverlagerungen. Aber: Ver-rechnungspreise sind keine exakte Wissenschaft, die einen genauen Fremdpreisvergleich ermöglichen. Häufig kann nur ein möglichst genauer Preis innerhalb einer bestimmten Bandbreite ermittelt werden. Zahlt eine österreichische Gesellschaft beispielsweise unan-gemessen hohe Vergütungen an ihre ausländische Muttergesell-schaft, so erhöht sich der steuerliche Gewinn der Tochter um jenen Betrag, um den das Vermö-gen durch das unangemessene Lei-stungsverhältnis verringert wurde. Bei der Mutter kommt es zur Berei-cherung in Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese zieht bei der ausländischen Muttergesell-schaft Quellensteuer nach sich, die jedoch durch Doppelbesteuerungs-abkommen oder Mutter-Tochter-Richtlinie reduziert oder beseitigt werden kann.
Primär- und SekundärberichtigungWenn sich die Parteien im Zuge einer Betriebsprüfung auf die so-genannten richtigen Verrechnungs-
preise einigen, kommt es bei der österreichischen Tochtergesell-schaft zur sogenannten Primärbe-richtigung ihres steuerlichen Ergeb-nisses. Die Berichtigung auf Seiten der Mutter nennt man Sekundärbe-richtigung.
GegenberichtigungUm eine wirtschaftliche Doppel-besteuerung der Steuerpflichtigen zu vermeiden, wird dem anderen Vertragstaat die Möglichkeit zu ei-
ner Gegenberich-tigung eingeräumt. Dieser wird bei-spielsweise durch die Übermittlung
des Betriebsprüfungsberichtes informiert. Gleichzeitig erfolgt der Antrag auf eine korrespondierende Gewinnänderung. Manche Staaten haben allerdings den betreffenden Artikel zur Gegenberichtigung nicht in das jeweilige Doppelbesteue-rungsabkommen aufgenommen. Nichtsdestotrotz wird nach herr-schender Ansicht eine Verpflichtung zur Gegenberichtigung abgeleitet. Es gibt drei Voraussetzungen, unter welchen andere Vertragstaaten zur Gegenberichtigung verpflichtet wer-den: Erstens muss es sich um eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung
handeln. Zweitens muss diese un-mittelbar auf einer Erstkorrektur nach dem Fremdvergleichsprinzip beruhen. Drittens muss zwischen den Vertragstaaten Einigkeit über Grund und Höhe der Erstberichti-gung bestehen.
VerständigungsverfahrenWird zwischen den betroffenen Ver-tragstaaten keine Einigung über eine Gegenberichtigung erzielt, steht dem Steuerpflichtigen die Möglich-keit offen, ein Verständigungsver-fahren einzuleiten, das binnen einer Frist von drei Jahren einzubringen ist. Die Frist beginnt ab der Mittei-lung über die beabsichtigte Berich-tigung der Steuerverwaltung an den Steuerpflichtigen zu laufen. Obwohl das Verständigungsverfahren im Dienste des Steuerpflichtigen kon-zipiert wurde, fehlt diesem das aus-drückliche Recht, an einem Verstän-digungsverfahren teilzunehmen. In der Praxis informieren bereits viele OECD-Mitgliedstaaten den Steuer-pflichtigen über den Fortschritt und geben die Möglichkeit zur Argumen-tation. Ein Anspruch des Steuer-pflichtigen auf Einigung der Staaten besteht jedoch nicht.
Folgen unrichtiger VerrechnungspreiseWenn Verrechnungspreise dem Fremdvergleich nicht standhalten, kommt es bei einer Betriebsprüfung zu einer Berichtigung. Die wei-tere Auswirkung kann eine Gegenberichtigung im anderen Land sein.
Die Kalkulation von
Verrechnungspreisen ist
keine exakte Wissenschaft
14 tipps&trends Oktober 2005
Schwerpunktthema
Neben traditionellen Finanzierungs-formen wie Darlehen, Bürgschaft und Patronatserklärung gelangen immer häufiger Cash-Pooling oder Factoring zum Einsatz. Die Preis-bestimmung und Festlegung der sonstigen Bedingungen dieser Leistungen hat direkt Einfluss auf die Konzernsteuerlast. Besonders dann, wenn sie von zentralisierten Konzernfinanzierungsgesellschaften an Standorten mit geringer Steu-erbelastung erbracht werden. Aus diesem Grund sind solche Trans-
aktionen häufig Gegenstand von Betriebsprüfungen.
Dem Fremdverhaltensgrundsatz bei Darlehen folgt, dass der Zinssatz so zu bemessen ist, wie ihn unabhän-gige Dritte unter den selben Um-ständen (Bonität des Schuldners, Laufzeit, Sicherheiten, fixe oder va-riable Verzinsung, Währung…) ver-einbart hätten. Dieser Zinssatz wird gewöhnlich nach der CUP-Methode (Comparable Uncontrolled Price) ermittelt. Durch den Einsatz von In-
formationsportalen, wie Bloomberg oder Reuters, werden vergleichbare Transaktionen gesucht und Unter-schiede zu geplanten Darlehen be-rücksichtigt (z.B. über den Einsatz fiktiver Swaps oder anderer Finanz-instrumente).
Ist das Ergebnis mit Daten aus In-formationsportalen belegbar, so ist der Verrechnungspreis für Betriebs-prüfer nur schwer angreifbar.
Weniger Steuerlast mit besserem Loan PricingDie sorgfältige Strukturierung der konzerninternen Finanzierung (Loan Pricing) führt zu beachtlichen Reduktionen der Steuerlast sowie der konzernweiten Finanzierungskosten.
Wenn ein Kundenstock von einer Konzerngesellschaft auf eine ande-re übertragen wird, besteht grund-sätzlich die Verpflichtung zur Lei-stung einer Ausgleichszahlung. Für die Bewertung gibt es keine „allein und allgemein anerkannte Metho-de“. Man kann sich dem Wert so-wohl ertrags- als auch kostenseitig nähern. Bei reiner Ertragswertbe-trachtung richtet sich die Höhe des Ausgleichsanspruches nach den künftigen Gewinnerwartungen aus dem zu verlagernden Geschäftsbe-
reich der abgebenden Gesellschaft. Dabei sind künftige Marktrisiken und Marktchancen zu berücksich-tigen. Je nach Nachhaltigkeit der Kundenbeziehungen ergibt sich die Dauer der zu diskontierenden Zahlungsströme. Der abgezinste Wert entspricht dem abzugeltenden Firmenwert.
Bei reiner Substanzwertbetrachtung sind die vorgeleisteten Aufwen-dungen des übertragenden Unter-nehmens zuzüglich eines Gewinn-
aufschlags abzugelten. Dieser Wert stellt die Untergrenze dessen dar, was die abgebende Gesellschaft bereit ist, zu akzeptieren.
In der Praxis kommt es meist zu Mischformen dieser beiden Metho-den oder Abgeltungen in Anlehnung an die laut Handelsvertretergesetz zu leistenden Ablösezahlungen. Wichtig: Die Methodenwahl und de-ren Gründe sind zu dokumentieren.
Wie viel ein Kundenstock (steuerlich) wert istVertriebsverlagerungen von Konzernen haben zahlreiche Folgen. Die richtige Ermittlung einer Ausgleichszahlung für den Kundenstamm nimmt dabei eine zentrale Rolle ein.
Oktober 2005 tipps&trends 15
Schwerpunktthema
Die Prämisse der Fremdüblichkeit der Leistungsbeziehungen zwi-schen verbundenen Unternehmen gilt im UStG nur eingeschränkt, da immer nur das tatsächlich geleistete Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer darstellt. Wer-den Gegenstände zu besonders günstigen Konditionen an andere Konzernunternehmen verkauft oder Dienstleistungen gegen einen unangemessen niedrigen Preis er-bracht, ist zu prüfen, ob überhaupt ein umsatzsteuerlicher Leistungs-austausch vorliegt. Ein auffallendes Missverhältnis von Leistung und Ge-genleistung kann Indiz für einen fehlenden Leistungs-austausch sein, wobei die Motiva-tion des Leistenden den Ausschlag gibt. Diese kann darin bestehen, dass eine Leistung gegen Entgelt erbracht wird oder dass eine ge-sellschaftsrechtlich bedingte unent-geltliche Zuwendung vorliegt.
Ist das Motiv die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt, liegt ein umsatzsteuerlicher Leistungsaus-tausch vor. Als Bemessungsgrund-lage dient das tatsächlich geleistete (niedrige) Entgelt. Dies gilt auch dann, wenn die Preisminderung aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verflechtung erfolgt. Neben der Umsatzsteuer auf das Entgelt ist
ein Eigenverbrauch nicht zusätzlich zu versteuern. Das wird durch die jüngste Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 20. Jänner 2005, Rs. „Hotel Scandic Gäsa-bäck“, C-412/03) bestätigt.
Einstufung als EigenverbrauchSollte die Grundintention jedoch in einer Zuwendung des Gegen-standes oder der Dienstleistung aus Konzerninteressen bestehen, ist dies als Eigenverbrauch einzu-stufen. Die Bemessungsgrundlage
für den Eigenver-brauch ist dann nicht der bezahlte Preis, sondern der Wert des Gegen-
standes bzw. der Dienstleistung. Für die Wertermittlung sind aber nicht die Fremdvergleichspreise, also die Preise, die ein fremder Dritter für den Bezug des Gegen-standes bzw. die Dienstleistung gezahlt hätte, sondern nur die unter Umständen erheblich niedrigeren Einkaufspreise bzw. die für die Ausführung der Dienstleistung an-fallenden Kosten von Relevanz. Die ausgewiesene Umsatzsteuer wird neben dem Eigenverbrauch auf-grund der Rechnung geschuldet.
Aus Sicht des Leistungsempfän-gers macht es bei entsprechender Rechnungstellung keinen Unter-schied, ob die Umsatzsteuer auf-
grund eines Leistungsaustausches oder des Eigenverbrauchstatbe-standes geschuldet wird: § 12 Abs. 15 UStG erlaubt dem Unterneh-mer, für dessen Unternehmen eine Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde und die einen Eigenverbrauch darstellt, die für den Eigenverbrauch geschuldete USt grundsätzlich als Vorsteuer abzuziehen, wenn diese in einer Rechnung gesondert ausgewiesen wurde. Voraussetzung ist, dass die Leistung zumindest zu zehn Prozent Unternehmenszwecken dient.
In einem solchen Fall ist jedoch noch eine Beanstandung nach den allgemeinen Missbrauchsbestim-mungen des § 22 BAO möglich. Darüber hinaus liegt bereits ein Vorschlag zur Änderung der 6. EG-Richtlinie vom 16. März 2005 vor, womit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Neubewertung des Entgelts bei begründetem Miss-brauchsverdacht, der z.B. insbe-sondere bei nur eingeschränkter Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers zu prüfen ist, eingeräumt werden soll. Damit würde der „fremdübliche“ Preis der Umsatzsteuer unterworfen. Noch ist unklar, ob Österreich von diesem Wahlrecht Gebrauch machen wird.
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Umsatzsteuerreduktion auf legale Art Können Konzerne im Banken-, Versicherungs- oder sonstigen un-echt umsatzsteuerbefreiten Bereich durch Vereinbarung niedriger, interner Verrechnungspreise Umsatzsteuer „sparen“?
EU-Mitglieder haben bei
Missbrauchsverdacht ein
Neubewertungsrecht
16 tipps&trends Oktober 2005
Recht-Neu
Kartellrechtsreform 2005Die Reform sieht vor, dass Unter-nehmen in Zukunft für die kartell-rechtliche Beurteilung ihrer Vorge-hensweise selbst verantwortlich sind. Damit tragen sie auch das Risiko einer Fehleinschätzung.
Das neue Kartellgesetz und die No-velle zum Wettbewerbsgesetz wur-den am 5. Juli 2005 verlautbart und werden mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten. Mit der Neuregelung hat der österreichische Gesetzgeber den letzten Schritt einer umfassenden Reformierung des Kartellrechts ge-setzt und das österreichische Recht an das bestehende Gemeinschafts-recht angepasst.
Neuer KartellbegriffDie bisher unterschiedlichen Kar-telltypen des österreichischen Rechts wurden ebenso, wie die Sonderbestimmungen für vertikale Vertriebsbindungen, weitgehend abgeschafft. An deren Stelle tritt ein allgemein definierter Kartellbegriff, der sich am Gemeinschaftsrecht orientiert. In Österreich bleiben zu-sätzlich zum allgemeinen Kartellver-bot weiterhin sogenannte Empfeh-lungskartelle untersagt, wenn durch Empfehlungen etwa bestimmte Preise oder Preisgrenzen fest-gesetzt werden und dadurch der Wettbewerb beschränkt wird. Der-artige Preisempfehlungen sind nur zulässig, wenn ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und kein Druck zu deren Durchset-zung ausgeübt wird.
System der LegalausnahmeDie Zulässigkeit von wettbewerbs-beschränkenden Vereinbarungen musste bisher auf Antrag formell vom Kartellgericht genehmigt wer-den. Dieses Verfahren ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr mög-lich. An dessen Stelle tritt ein gene-relles Kartellverbot. Die Beurteilung, ob eine bestimmte Vereinbarung im Sinne des Kartellrechts zulässig ist, liegt in Zukunft in der Verantwor-tung der Unternehmen selbst. Dem Verbot widersprechende Verhal-tensweisen werden mit Nichtigkeit und Geldstrafen sanktioniert.
KronzeugenregelungUm die Aufdeckung von Kartellen zu erleichtern, wird in Österreich, wie auf europäischer Ebene, eine Kronzeugenregelung eingeführt. Wenn ein Unternehmen, das ande-re nicht zur Teilnahme am Kartell gezwungen hat, nach Beendigung seiner Teilnahme am Kartell die Bundeswettbewerbsbehörde in-formiert und mit dieser uneinge-schränkt zusammenarbeitet, kann eine Geldbuße zur Gänze entfallen. War der Bundeswettbewerbsbehör-de schon vor der Mitteilung durch das Unternehmen der Sachverhalt bekannt, so kommt bei Erfüllen der anderen Bedingungen zumindest eine Reduktion der Geldbuße in Be-tracht. Die Höhe der Befreiung bzw. der Reduktion liegt im Ermessen der Bundeswettbewerbsbehörde, ebenso welche sonstigen Voraus-setzungen sie dafür erforderlich erachtet. Im Sinne maximaler
Transparenz hat die Bundeswettbe-werbsbehörde über ihre Vorgehens-weise ein Handbuch zu veröffentli-chen.
FusionskontrolleIm Bereich der Fusionskontrolle gelten neue Schwellenwerte: In Hinkunft besteht Anmeldepflicht, wenn der weltweite Umsatz von mindestens zwei der beteiligten Un-ternehmen im letzten Geschäftsjahr jeweils mehr als fünf Millionen Euro betrug und die beteiligten Unter-nehmen in Österreich mehr als 30 Millionen Euro erwirtschafteten. Die bisherigen Grenzen lagen bei zwei bzw. 15 Millionen Euro. Zusam-menschlüsse ohne spürbare Aus-wirkung auf den österreichischen Markt unterliegen nicht mehr der österreichischen Fusionskontrolle. Aus Gründen der Verfahrensökono-mie sind Zusammenschlüsse nicht mehr beim Kartellgericht, sondern direkt bei der Bundeswettbewerbs-behörde anzuzeigen.
Zusammenfassend ist festzuhal-ten, dass der Wegfall des bürokra-tischen Genehmigungsverfahrens Erleichterung bringt. Dem steht aber das Risiko gegenüber, dass eine Fehleinschätzung zu Geldbußen und zur Nichtigkeit zivilrechtlicher Vereinbarungen führen kann. Un-ternehmen sollten daher laufende Kooperationen und früher genehmi-gte Vereinbarungen einem regelmä-ßigen Monitoring unterziehen.
Neues aus dem Recht
Oktober 2005 tipps&trends 17
Steuern
Zahlungen an Steuerausländer sind in Österreich häufig quel-lensteuerpflichtig. Betroffen sind hauptsächlich Dividenden- und Lizenzzahlungen. Diese Quellen-steuerpflicht wird durch Doppelbe-steuerungsabkommen oft reduziert oder vollständig beseitigt. Zur Vor-geschichte: Bisher war es oft so, dass der österreichische Schuldner den nach innerstaatlichem Recht höheren Quellensteuerbetrag ab-zuführen hatte. In einem weiteren Schritt konnte der ausländische Zah-lungsempfänger die zu viel abgezo-gene Quellensteuer in einem Rückerstattungsverfahren, das sich häufig lange hinzog, zu-rückfordern.
Dieses Prozedere ist nun in den meisten Fällen Geschichte. Die neue DBA-Entlastungsverordnung, die am 1. Juli 2005 in Kraft trat, bringt Erleichterungen. Sie schafft für die Entlastung von Quellensteu-ern für alle Doppelbesteuerungsab-kommen eine einheitliche Regelung. Nun ist die sofortige Entlastung an der Quelle möglich. Dies bedeutet, dass maximal der im Doppelbe-steuerungsabkommen angeführte Quellensteuersatz einzubehalten ist. Im günstigsten Fall beträgt die Quellensteuer Null. Somit ist es nicht mehr nötig, Quellensteuer über dem DBA-Ausmaß einzubehal-ten und dann einige Monate auf die Rückerstattung zu warten.
Für die Entlastung an der Quelle müssen jedoch mehrere Voraus-setzungen erfüllt sein:
Der österreichische Schuldner muss über eine Ansässigkeitsbe-scheinigung des Einkünfteemp-fängers verfügen. Wenn juristische Personen Ein-künfteempfänger sind, ist eine Erklärung abzugeben, dass der Einkünfteempfänger eine Tätigkeit entfaltet, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinaus-
geht. Darüber hi-naus hat er eigene Arbeitskräfte zu beschäftigen und über eigene Be-
triebsräumlichkeiten zu verfügen. Ein solcher „Aktivitätsnachweis“ ist nicht erforderlich, wenn nach-weisbar ist, dass innerhalb der letzten drei Jahre einem Rücker-stattungsantrag von der Abgaben-behörde stattgegeben wurde.
GeringfügigkeitBei geringfügigen Beträgen kann die Ansässigkeitsbescheinigung durch eine besondere schriftliche Erklärung des Einkünfteempfängers ersetzt werden. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die jährlichen Zah-lungen pro Steuerausländer maxi-mal 10.000 Euro betragen.
In einigen Fällen ist eine Entlastung an der Quelle jedenfalls unzulässig. Dies trifft zu, wenn
die Dokumentationserfordernisse nicht ganz erfüllt sind.
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dem Vergütungsschuldner Um-stände bekannt sind oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätten bekannt sein müssen, dass die Einkünfte dem ausländischen Empfänger der Vergütung steuer-lich nicht zuzurechnen sind.Vergütungen für die Gestellung von konzernfremden Arbeitskräf-ten zur inländischen Arbeitsausü-bung gezahlt werden.es sich beim Einkünfteempfänger um eine ausländische Stiftung, einen ausländischen Trust oder einen ausländischen Investment-fonds handelt.der Einkünfteempfänger eine juri-stische Person ist, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich nicht im Gründungsstaat be-findet.Kapitalerträge von Kredit-instituten in ihrer Funktion als Verwahrer oder Verwalter von Wertpapieren im Fälligkeitszeit-punkt oder anlässlich der Veräu-ßerung von Wertpapieren ausbe-zahlt werden.Vergütungen aus einer Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, u.ä.m. nicht an den Erbringer der genannten Tätigkeiten, sondern an Dritte gezahlt werden und keine Belege über Name und An-schrift des Erbringers der Tätigkeit sowie Angaben über die Höhe der an ihn fließenden Vergütungen vorliegen.
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Vereinfachte Entlastung von QuellensteuernDie neue DBA-Entlastungsverordnung macht es möglich: Die öster-reichische Quellensteuer kann im DBA-Ausmaß einbehalten werden. Im günstigsten Fall beträgt die Quellensteuer somit Null.
Die neue DBA-Entla-
stungsverordnung bringt
Erleichterungen
Oktober 2005 tipps&trends 19
Advisory
Der Erlass hat die meisten Wünsche der Wirtschaft aufgegriffen. Die Gratwanderung zwischen prak-tischer Anwendbarkeit und teilweise überzogener Bedenken hinsichtlich Vorsteuerbetrug scheint gelungen.
Wichtige EckpunkteDie Zustimmung des Empfängers bedarf keiner besonderen Form. Auch eine stillschweigende Bil-ligung reicht aus. In der Praxis ist die Aufnahme einer entspre-chenden Klausel in Rahmenverträ-gen oder in den Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen von Vorteil.Das Verfahren muss durch die Abgabenbehörde innerhalb an-gemessener Frist nachvollziehbar sein. Die Erstellung einer aktuellen Verfahrensdokumentation bzw. die Anpassung der Dokumentation bei Standardsoftware ist daher Pflicht.Rechnungen können durch Mit-arbeiter des Unternehmers oder Dritte in dessen Namen signiert werden. Dies erfolgt innerbetrieb-lich mittels Bevollmächtigung. Bei der Verlagerung spezifischer Aufgaben an einen Dienstleister sollten entsprechende Klauseln in den Outsourcing-Vertrag aufge-nommen werden.Die Übermittlung mehrerer Rech-nungen an einen Empfänger mit nur einer Signatur sowie die An-wendung automatisierter Massen-signierungsverfahren ist ausdrück-lich gestattet.
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Elektronischer Datenaustausch (EDI)Für die Übermittlung von Rech-nungen mittels EDI ist zwischen den Partnern eine Vereinbarung abzuschließen. Diese Vereinbarung muss sicherstellen, dass Verfahren zur Gewährleistung der Echtheit der Herkunft und der Unversehrt-heit der Daten eingesetzt werden. Sofern eine solche Vereinbarung bisher nicht schriftlich erfolgt ist, was bisher auch nach den Umsatz-steuer-Richtlinien nicht explizit ge-fordert war, ist eine entsprechende Vereinbarung jedenfalls abzuschlie-ßen. Sammelrech-nungen können nun auch signiert in elektronischer Form übermittelt werden. Dies stellt eine wesentliche Erleichterung für die reibungslose Integration des Prozesses zum Kunden dar.
Aus für Fax-RechungenAb dem 1. Jänner 2006 berech-tigen Rechnungen, die per Fax übermittelt und nicht elektronisch signiert werden, nicht mehr zum Vorsteuerabzug. De facto bedeutet dies das Aus für die meisten beste-henden Fax-Lösungen zur Rech-nungstellung.
GestaltungsmöglichkeitenDer Erlass schafft die Vorausset-zungen für eine flexible und unter-nehmensspezifische Anwendung bei der elektronischen Rechnung-
stellung. So können Rechnungen auch im kundenspezifischen For-mat auf einem gesicherten Web-portal zur Verfügung gestellt wer-den (Electronic Bill Presentment). Es ist auch möglich, Rechnungen signiert per E-Mail an den Kunden zu verschicken. Dies kann sowohl in einem teil- oder vollautomatisierten Massenverfahren als auch auf Ein-zelrechnungsbasis erfolgen.
KostensenkungDie Einsparungen beim elektro-nischen Versand können beträcht-
lich sein. Die größ-ten Effizienz- und Kostensenkungs-potenziale liegen jedoch in der
unternehmensübergreifenden Inte-gration des Rechnungstellungspro-zesses. Erst wenn die Erstellung, Übermittlung, Prüfung, Verbuchung und Archivierung der Rechnungen ohne Medienbruch erfolgen, lassen sich die Vorteile von Electronic In-voicing voll nutzen.
Auf Basis des Erlasses sind un-terschiedlichste Lösungen für die elektronische Rechnungstellung möglich. Dennoch sollte vor jeder Implementierung die Frage gestellt werden: Entspricht die verwendete Lösung tatsächlich allen rechtlichen Anforderungen?
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Electronic Invoicing – endlich KlarheitDer Erlass, mit dem die Anforderungen der Steuerbehörden an die elektronische Rechnungstellung detailliert werden, bringt Klarheit, sorgt jedoch auch für einige Überraschungen.
Kein Vorsteuerabzug für
Fax-Rechnungen ohne
elektronischer Unterschrift
20 tipps&trends Oktober 2005
Energieversorgungsunternehmen stehen beim Legal Unbundling vor der komplexen Aufgabe, ihre vertikal integrierten Organisations-strukturen vom regulierten Netz-bereich gesellschaftsrechtlich zu entflechten. Die Ziele lauten: Mehr Transparenz, Entscheidungsunab-hängigkeit und Diskriminierungs-freiheit im Netzbetrieb. Zusätzlich soll Unbundling – im Sinne des Ge-setzgebers – Versorgungsunterneh-men motivieren, ressourceneffizient zu wirtschaften und Kostenvorteile an den Endverbraucher weiter zu geben.
Unbundling hat auch Nachteile, da bei einer Trennung direkter und in-direkter Bereiche Synergieverluste, dies besonders im Bereich der Supportfunktionen (z.B. IT, Finan-zen, Einkauf, Recht), sowie teilweise bei direkten Kernfunktionen (z.B. technische Services, Instandhal-tung, etc.) anfallen.
Natürlichen Wettbewerb schaffenUm die negativen Effekte zu vermeiden und die Effizienz zu steigern, werden Shared-Service- Center-Konzepte (SSC) wichtiger. Durch die Ausgliederung zentraler Serviceeinrichtungen in SSC soll natürlicher Wettbewerb mit markt-wirtschaftlich gesteuerten Preisen generiert und zugleich profitables, eigenständiges und dynamisches Agieren am Markt ermöglicht wer-den. Maßgeblich für eine gut funk-
tionierende Kooperation zwischen EVU als Auftraggeber und SSC als Auftragnehmer sind durchdachte, standardisierte Leistungsvereinba-rungen, sogenannte Service Level Agreements (SLA). Sie regeln die Leistungen, deren Umfang und Detailgrad. Auch Rechte und Pflich-ten der Vertragsparteien werden berücksichtigt. Da-rüber hinaus sind vergaberechtliche Bestimmungen in der Festlegung der vertraglichen Beziehungen zu beachten (z.B. die EU-Sektoren-Richtlinie in Österreich per 1. Jän-ner 2006).
Aus Sicht der regulierenden Be-hörde hat die Festlegung der Verrechnungspreise zwischen den Vertragspartnern hohen Stel-lenwert. Damit sollen tendenzielle Kostenverlagerungen in den regu-lierten Netzbereich vermieden wer-den. Unter betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Auspizien wird gefordert, dass die Verrechnungs-preise fremdüblich gestaltet sind. Ein Sachverhalt, der sich aufgrund der teilweisen Spezifität der tech-nischen Services im Netzbereich schwierig gestaltet. Überdies sind neben einer transparenten Herlei-tung der Kostenbasis (nachvoll-ziehbares Umlageverfahren) auch die adäquate Verrechnung von Un-terauslastungen im Personalbereich und angemessene Gewinnaufschlä-
ge (Spannbreite von acht bis zehn Prozent marktüblich) gefordert.
Von regulatorischer Seite wird von der Festlegung transparenter und marktgerechter Verrechnungspreise einiges erwartet. Demnach sollen die Kosten großteils direkt umlegbar sein, hohe Anteile an Gemeinkosten
sind zu vermeiden. Der Regulator vertritt gegenüber Pauschalpreisen einen sehr kri-
tischen Standpunkt, indem er den transparenten Ausweis von detail-lierten Preis-Mengegerüsten klar favorisiert. Schließlich sollen auch die angewandten Verteilungsschlüs-sel der Kosten aus Aktivitäten- und Prozessdarstellungen plausibel ableitbar sein, um der geforderten regulatorischen Revisionsfestigkeit nachhaltig standhalten zu können.
Unabhängig von der Weiterentwick-lung des regulatorischen Systems ist ein Sachverhalt unumstößlich: nur ein Verrechnungspreissystem, das sämtliche direkte Kosten auf Grundlage detaillierter Preis-Men-gengerüste an den Leistungsemp-fänger verrechnet und eine weit-gehende pauschale Verrechnung indirekter Kosten vermeidet, kann den hohen regulatorischen Anfor-derungen nachhaltig genügen.
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Das Verrechnungssystem
muss den regulatorischen
Anforderungen genügen
Advisory
Regulierungsökonomie – Lösungen gesucht„Legal Unbundling“ stellt besondere Herausforderungen an ein Modell der transparenten Leistungsverrechnung. Denn die regulato-rischen Ansprüche sind hoch.
Oktober 2005 tipps&trends 21
Advisory
Im Jahr 2004 hat sich der Strom-handel an der Börse in Leipzig EEX (European Energy Exchange) und an mehreren OTC-Plattformen (OTC: over the counter – bilate-rale Geschäfte) etabliert. Dadurch stieg die Liquidität auf den Groß-handelsmärkten für Strom. Auch die Tendenzen der vollständigen Abdeckung der vertikalen Wertschöpfungskette der Energieversorgungsunternehmen (EVU) und die Entwicklungen am Großhandelsmarkt mit volatilen und steigenden Strompreisen verlan-gen nach neuen Ansätzen aktiven Risikomanagements. Dies gilt für Stromhandel und -vertrieb.
Die Kostenbestandteile im Strom-vertrieb sind Beschaffungskosten, Systemnutzungsentgelt, der Mess-preis und sonstige Kosten (z.B. für Abrechnung). Hinzu kommen Risikofaktoren für die Angebotsbin-defrist oder Änderungen des regu-latorischen Umfelds. Ein Einfluss auf die Kostenbestandteile System-nutzung, Abrechnung und Messung ist für den Stromvertrieb kaum möglich. Die Synchronisation eines risikoadjustierten Transferpreissy-stems zwischen den Beschaffungs-kosten im Großhandel und den Ver-
triebspreisen im Endkundenbereich ist hingegen ein erfolgskritischer Aspekt der Gewinnrealisierung bei Stromvertriebsgesellschaften.Grundlage jeder Preiskalkulation im Stromvertrieb ist neben dem Men-gengerüst (bzw. der Lastgang des
Kunden) die Er-mittlung kunden-spezifischer Be-schaffungspreise im Großhandel.
So ist eine valide Aussage über die tatsächlich für spezifische Kunden erzielbare Rohmarge zu treffen. Zusätzliche Vertriebs- und Verwal-tungskosten lassen sich – je nach kundenseitiger Ausrichtung des EVU – wesentlich einfacher über Umlageschlüssel definieren.
Zwei MethodenFür die Ermittlung kundenspezi-fischer Beschaffungspreise existie-ren im Rahmen der Transferpreisbil-dung zwei Möglichkeiten: Bei einer individuellen Beschaffung (Back-to-Back) für Einzelkunden wird der Kundenlastgang (spezifische Lastprognose) für die jeweilige Be-preisung an den Stromhandel wei-tergegeben. Als risikoadjustierten Transferpreis bekommt der Vertrieb entweder eine angepasste Price Forward Curve (PFC) – also synthe-tische Terminpreise in stündlicher
Auflösung – oder einen kalkulierten Energiepreis für den gesamten Belieferungszeitraum übermittelt, der mitunter auch optionale Preis-bildungsbestandteile enthält. Ande-rerseits kann die Verrechnung eines risikoadjustierten Transferpreises durch ein Umlageverfahren erfol-gen, indem die Umlage der Be-schaffungspreise nicht für einzelne Kunden, sondern für das Gesamt-integral des EVU (Bewertung des Gesamtportfolios) auf die einzelnen Kunden erfolgt. Das Ergebnis wird hier nicht nur durch die individu-ellen Beschaffungspreise zwischen Handels- und Vertriebsabteilung des EVU bestimmt, sondern auch durch das gewählte Umlageverfah-ren, indem z.B. diverse Sicherheits-aufschläge oder Optionsprämien in der Preisbildung für einzelne Kun-den berücksichtigt werden.
Trends im Markt und etablierte Ver-fahren der Versorger zeigen, dass eine Beurteilung des monetären Wertes spezifischer Endkunden-segmente nur über die Festlegung risikoadjustierter Transferpreise erfolgen kann, die weitgehend aus Großhandelsindikationen abgeleitet werden.
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Preisbildung für den Vertrieb eines EVUEin risikoadjustiertes Transferpreissystem zwischen Beschaffungs-kosten im Großhandel und Preisen für Endkunden ist bei der Ge-winnrealisierung von Stromvertriebsgesellschaften erfolgskritisch.
Volatile Strompreise ver-
langen nach neuen Ansät-
zen im Risikomanagement
22 tipps&trends Oktober 2005
Prüfung&Bilanzierung
Die Neufassung der Fair Value Opti-on im Juni 2005, deren Übernahme ins EU-Recht ansteht, gelangt unter einer von drei Vorraussetzungen zur Anwendung:
Vorliegen eines eingebetteten De-rivatswesentliche Reduktion eines sogenannten „Accounting Mis-match“Portfolio-Betrachtung mit Perfor-mance-Messung auf Basis der Fair Values
Eingebettete DerivateEingebettete Derivate sind gewöhn-lich Vertragsklauseln, die dazu füh-ren, dass sich die Zahlungsströme des Grundgeschäfts wesentlich ändern und dessen Risiko mit dem Rahmenvertrag nicht eng verbun-den ist. Beispiele sind indexgebun-dene Anleihen, Wandelanleihen oder Ein- und Verkaufsverträge, bei denen der Preis der gehandelten Waren von der Entwicklung der Rohstoffmärkte abhängt. Dazu zäh-len auch Verträge, die in einer Wäh-rung abgeschlossen wurden, die für keine der Vertragsparteien die funktionale Währung ist (Lieferung aus Österreich in CHF nach USA). In diesen Fällen sieht der Standard eine getrennte Bewertung und Bi-lanzierung des Host Contracts und des eingebetteten Derivats vor. Durch die freiwillige Bewertung des gesamten Geschäfts zum Fair Value kann die schwierige Aufteilung der Fair Value-Änderungen entfallen. Es
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ergibt sich daher eine Erleichterung für den Bilanzersteller.
Verringerung des Accounting MismatchUnter Accounting Mismatch wird die Anwendung verschiedener Methoden der Wertfortschreibung bei wirtschaftlich zusammengehö-rigen Finanzinstru-menten verstanden. Dies gilt z.B. bei einem festverzinslichen Kredit, der zu fortgeschriebenen Anschaf-fungskosten bewertet wird, und der mit einem Derivat, das erfolgswirk-sam zum Fair Value bewertet wird, abgesichert ist. Während einerseits die Fair Value-Änderungen des Derivats unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind, dürfen nach den allgemeinen Regeln gegenläufige Wertschwan-kungen des Kredits nicht erfasst werden, obwohl sich die Fair Value-Änderungen des Grund- und des Sicherungsgeschäftes aufheben. Durch die Anwendung der Fair Va-lue Option kann dieser Accounting Mismatch reduziert oder vermieden werden. Die Dokumentation des Accounting Mismatch und die zu-treffende Offenlegung im Anhang ist jedoch schwierig.
Portfolio-BetrachtungVoraussetzung für die Portfolio-Betrachtung ist die Widmung der einzelnen Finanzinstrumente in das
Portfolio bei der erstmaligen Erfas-sung in der Bilanz und die laufende Berichterstattung an das Manage-ment auf Basis der Fair Values. In der Praxis wird dieser Ansatz am häufigsten bei konsolidierungs-pflichtigen Spezialfonds zum Ein-
satz kommen. So werden die Portfoliozuordnung und die laufende Bewertung und
Berichterstattung über die Perfor-mance am einfachsten nachvoll-ziehbar und dokumentierbar.
Die Fair Value Option ist ab dem 1. Jänner 2006 anwendbar. Vorzei-tige Anwendung wird empfohlen. Bei erstmaliger Anwendung ab 2006 sind Finanzinstrumente, auf die bisher die Fair Value Option an-gewendet wurde und die den neuen Voraussetzungen nicht genügen, in die Kategorie Available-for-Sale umzuwidmen. Bei einer Erstanwen-dung vor 2006 können bestehende Finanzinstrumente ohne Einschrän-kung rückwirkend entweder in die Kategorie At Fair Value oder aus dieser Kategorie umgewidmet wer-den. Das Wahlrecht gilt nur, wenn die Periode der Erstanwendung vor dem 1. September 2005 begann und sie gilt nur für Finanzinstru-mente, die vor dem 1. September 2005 erstmals in der Bilanz erfasst wurden.
IAS 39 – die neue Fair Value OptionIAS 39 ließ bisher Wahlfreiheit, beliebige Finanzinstrumente zum Fair Value mit erfolgswirksamer Erfassung der Wertänderungen zu be-werten (Fair Value Option). Dieses Wahlrecht wurde erneuert.
Freiwillige Fair Value-
Bewertung kann die Bilanz-
erstellung vereinfachen
Oktober 2005 tipps&trends 23
Prüfung&Bilanzierung
IFRIC 4, anwendbar für alle Ge-schäftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2006 beginnen, behandelt die Iden-tifizierung eingebetteter Leases. Drei Bereiche sind betroffen:
OutsourcingVereinbarungen in der Telekom-industrie, wodurch Lieferanten Netzwerkkapazitäten einem Käu-fer zur Verfügung stellenMindestabnahmeverträge („take-or-pay contracts“), auf deren Basis die Abnehmer einen Min-destbetrag bezahlen. Die Bezah-lung erfolgt unabhängig von einer tatsächlichen Abnahme der Pro-duktmenge oder Dienstleistung
Outsourcing ist der wichtigste Be-reich. Betroffen sind z.B. die EDV-Infrastruktur, Energieversorgung oder Netzwerk-Backbones. Durch einen Outsourcing-Vertrag kann ein Unternehmen eine Vereinbarung eingehen, die nicht die rechtliche Form eines Lease hat, die aber dennoch das entgeltliche Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes vermittelt. IFRIC 4 enthält eine An-leitung, ob solche Vereinbarungen Leases darstellen, welche nach IAS17 zu bilanzieren sind.
Zur Beurteilung sieht IFRIC 4 zwei Schritte vorEs ist erstens festzustellen, ob es sich um einen konkreten Vermö-genswert handelt, von dem die
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Erbringung der Lieferungen oder Leistungen abhängt. Für die Beur-teilung ist unerheblich, ob der Ver-mögenswert früher im Eigentum des Unternehmens war (z.B. Verkauf von EDV-Hardware und Outsourcing des gesamten EDV-Betriebes) oder ob er durch einen Lieferanten explizit errichtet wurde (z.B. ein Lieferant errichtet eigens für die Wünsche seines Kunden eine Anlage zur Gas-herstellung).
Zweitens ist zu ermitteln, ob der Kunde Kontrolle über die Verwen-dung des Vermögenswertes hat. Diese liegt vor, wenn eine der folgenden Voraus-setzungen erfüllt ist: Der Abnehmer hat die Fähigkeit und das Recht, den Vermögenswert nach eigenem Ermessen zu betreiben und erhält oder kontrolliert mehr als einen unwesentlichen Anteil der Leistung („Output“). Oder aber der Abneh-mer hat die Verfügungsgewalt über den Vermögenswert und erhält oder kontrolliert mehr als einen unwesentlichen Anteil der Leistung („Output“). Darüber hinaus können Tatsachen und Umstände belegen, dass es unwahrscheinlich ist, dass eine weitere Partei einen wesent-lichen Anteil der produzierten Lei-stung während der Vereinbarungs-dauer bezieht. Hier gilt, dass der
Abnehmer keinen festen Preis pro Leistungseinheit bezahlt, und dass dieser Preis nicht dem Marktpreis pro Leistungseinheit entspricht.
Die Beurteilung findet zu Vereinba-rungsbeginn statt. Eine Neubeurtei-lung ist aufgrund von Änderungen der Bedingungen und Umstände nötig. Erstmaligen IFRS-Bilanzie-rern wird die Erleichterung geboten, Vereinbarungen, die zum Datum der Erstimplementierung bestanden, mit diesem Datum zu beurteilen. Wenn eine Vereinbarung ein Lea-singverhältnis enthält, ist dieses ge-
mäß der Kriterien in IAS 17 auf Fi-nanzierungs- oder Operating Lease zu prüfen. Besteht
ein Finanzierungs-Lease ist der Vermögenswert zu aktivieren und die entsprechende Verbindlichkeit zu passivieren. Bei einem Operating Lease gelten nur die Offenlegungs-bestimmungen des IAS 17.
Die Bestimmungen des IFRIC 4 können dazu führen, dass aus einem scheinbar harmlosen Out-sourcing bzw. Dienstleistungsver-trag ein Finanzierungs-Lease mit erheblichen Auswirkungen auf die Bilanzstruktur und Unternehmens-kennziffern zustande kommt.
IFRIC 4 – Unerwünschte bilanzielle Folgen?Der wirtschaftliche Sinn von Outsourcing ist unbestritten. Dies gilt aber nicht für Bilanzierer, die den Grundsätzen von IFRS folgen. Un-erwünschte Ergebnisse sind möglich.
Aus harmlosem Outsour-
cing kann ein Finanzie-
rungs-Lease werden
24 tipps&trends Oktober 2005
Prüfung&Bilanzierung
EU-Endorsement der IFRS / IASDie Anerkennung der International Financial Reporting Standards (IFRS) / International Accounting Standards (IAS) durch die EU macht die Regelwerke automatisch zu nationalem Recht.
Voraussetzung für die Rechtsver-bindlichkeit der International Finan-cial Reporting Standards (IFRS)/In-ternational Accounting Standards (IAS) ist ihre Anerkennung („Endor-sement“) durch die EU. Dadurch werden die Standards automatisch zu nationalem Recht.
Die Anerkennung erfolgt durch ein besonderes EU-Rechtsetzungsver-fahren, der Komitologie. Dabei wird die EU-Kommission in einem Ba-sisrechtsakt ermächtigt, zu diesem Rechtsakt mittels vereinfachtem Verfahren Durchführungsbestim-mungen zu erlassen. Hierbei legt die Kommission ihren Vorschlag für
die Anerkennung (oder Ablehnung) eines IFRS/IAS einem Regelungs-ausschuss (Accounting Regulatory Committee – ARC) vor. Wird der Vorschlag angenommen, trifft die Kommission die Vorkehrungen für die Anwendung des Rechnungsle-gungsgrundsatzes in der EU.
Sollte das ARC den Vorschlag der Kommission ablehnen, hat die Kommission im Rahmen des Komi-tologieverfahrens den EU-Rat mit ihrem Vorschlag zu befassen. Der EU-Rat hat die Möglichkeiten, den Kommissionsvorschlag entweder zu billigen oder mit qualifizierter Mehr-heit abzulehnen.
Neues vom IASBDer International Accounting Stan-dards Board (IASB) hat am 18. Au-gust 2005 den neuen IFRS 7 „An-gaben zu Finanzinstrumenten“ ver-abschiedet. IFRS 7 formuliert Min-destangaben zum Risikomanage-ment, zu Risikokonzentrationen und zur Quantifizierung des Kredit-, Liquiditäts- und des Marktrisikos. Die Angaben nach IFRS gelten je-weils für Klassen von Finanzinstru-menten. Es wird damit gerechnet, dass die EU-Kommission die Ände-rung im „Endorsement“-Verfahren in Kürze übernimmt.
Stand des Umsetzungsprozesses der Internationalen Rechnungslegungsgrundsätze innerhalb der EU
Übernommene Standards und Interpretationen
Grundlage der Übernahme Freigabe durch EU-Kommission
Veröffentlicht im EU-Amtsblatt
IAS 11, 12, 14, 15, 18, 19, 20, 26, 29, 30, 34-35, 37 und 41
SIC 1-3, 6-15, 18-25 und 27-33
VO 1725/2003 vom 29.9.2003 über die Übernahme aller anerkannten IAS (ohne IAS 32 und IAS 39)
29.9.2003 13.10.2003
IFRS 1 VO 707/2004 vom 6.4.2004 zur Über-nahme von IFRS 1
6.4.2004 17.4.2004
IAS 39 VO 2086/2004 vom 19.11.2004 zur Übernahme von IAS 39
19.11.2004 9.12.2004
IFRS 3, 4 und 5IAS 36 und 38
VO 2236/2004 vom 4.2.2005 zur Über-nahme von IFRS 3-5 und IAS 36 und 38
29.12.2004 31.12.2004
IAS 32 und IFRIC 1 VO 2237/2004 vom 29.12.2004 über die Übernahme des IAS 32 und IFRIC 1
29.12.2004 31.12.2004
Improvements Project (IAS 1, 2, 8, 10, 16, 17, 21, 24, 27, 28, 31, 33 und 40)
VO 2238/2004 vom 29.12.2004 über die Übernahme aller anerkannten IAS (improved) ohne IAS 32, 39, 36 und 38
29.12.2004 31.12.2004
IFRS 2 VO 211/2005 vom 4.2.2005 zur Über-nahme von IFRS 2
4.2.2005 11.2.2005
IFRIC 2 VO 1073/2005 vom 7.7.2005 zur Über-nahme von IFRIC 2
7.7.2005 8.7.2005
Oktober 2005 tipps&trends 25
Prüfung&Bilanzierung
Das neue Gesetz beruht auf einer Empfehlung der EU-Kommission vom 15. November 2000, Min-destanforderungen an die Qua-litätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der Europä-ischen Union einzuführen. Durch das Qualitätssicherungssystem soll vor allem der Wirtschaftsstandort Österreich ge-stärkt sowie das Vertrauen der Öf-fentlichkeit in den österreichischen Finanzmarkt durch Transparenz und Kontrolle der Abschlussprüfer erhöht werden.
Durch das A-QSG werden Ab-schlussprüfer sowie Prüfungsge-sellschaften (einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes), die Pflichtprüfungen nach österrei-chischem Recht vornehmen, sowie die Revisionsverbände verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, die eine hohe Qualität und eine laufende Verbesserung der Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen sicherstellen sollen. Diese Maßnah-men sind insbesondere solche, die die Wahrung der Unabhängigkeit und Integrität gewährleisten, sowie weitgehende Maßnahmen betref-fend die Aus- und Weiterbildung des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter.
Externe QualitätsprüfungIn weiterer Folge werden die Ab-schlussprüfer im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens einer externen Qualitätsprüfung unterzogen. Diese wird von dazu eigens bestellten Qualitätsprüfern durchgeführt. Nach durchgeführter Prüfung haben die Qualitätsprüfer
einen schriftlichen Prüfbericht zu ver-fassen. Auf dessen Grundlage hat der Arbeitsausschuss
für externe Qualitätsprüfungen eine Bescheinigung über die Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu erteilen oder aber eine solche Be-scheinigung zu versagen.
Der Arbeitsausschuss für exter-ne Qualitätsprüfungen hat unter anderem alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung des Qualitätssicherungssystems wahrzunehmen sowie Prüfungen im Auftrag der Qualitätskontrollbe-hörde zu beaufsichtigen. Seine Mit-glieder sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie von der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände gemeinsam mit dem Sparkassen-Prüfungsverband zu bestellen. Als oberste Vollzie-hungsbehörde des A-QSG wird die Qualitätssicherungsbehörde beim Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit eingerichtet. Diese ist ins-besondere mit der Bestellung von Qualitätsprüfern, der Kenntnisnah-me erteilter Bescheinigungen des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen, der Entschei-dung über Berufungen im Quali-tätssicherungsverfahren sowie mit der Überwachung der Angemes-senheit und der Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems betraut.
Die externe Qualitätsprüfung hat grundsätzlich in einem Intervall von sechs Jahren stattzufinden. Ein Intervall von drei Jahren gilt für jene Abschlussprüfer, die börseno-tierte Unternehmen, Pensionskas-sen, sowie gewisse Kreditinstitute und Versicherungsvereine prüfen. Die vom Arbeitsausschuss zu erteilende Bescheinigung ist auf höchstens sechs, für Prüfer von im öffentlichen Interesse liegenden Unternehmen, auf höchstens drei Jahre zu befristen.
Es liegt nun an den zuständigen Stellen, die vom A-QSG vorgege-benen Organe einzurichten, damit diese ihre Arbeit aufnehmen kön-nen. Mit der Erteilung der ersten Bescheinigungen ist frühestens im Sommer 2006 zu rechnen.
Neu: Qualitätssprung in der AbschlussprüfungAm 10. August 2005 wurde das Abschlussprüfungs-Qualitätssiche-rungsgesetz (A-QSG) im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Mehr Transparenz und laufende Qualitätssteigerungen sind die Folge.
Abschlussprüfer müssen
externen Qualitäts-
prüfungen entsprechen
26 tipps&trends Oktober 2005
Prüfung&Bilanzierung
Anfang 2003 wurde auf EU-Ebe-ne die Marktmissbrauchsrichtlinie erlassen. Ziel der Richtlinie ist, insbesondere Insider-Geschäften präventiv zu begegnen und Markt-manipulationen zu verhindern. Österreich hat diese Richtlinie im Rahmen einer Novelle des Bör-segesetzes (BörseG) umgesetzt, wobei die Richtlinienbestimmungen großteils wörtlich übernommen wur-den. Damit wird das europäische Normverständnis unmittelbar in das nationale Recht transferiert. Die Novelle ist am 1. Jänner 2005 in Kraft getreten. Bei der Umsetzung ist es zu einer erheblichen Ausweitung gegen-über der bisherigen Rechtslage der Offenlegung von Transaktionen in börsenotierten Wertpapieren, dem sogenannten Directors’ Dealing, gekommen. § 91 a BörseG wurde vollständig durch § 48 d Abs. 4 BörseG ersetzt.
Weitreichende PflichtPersonen, die bei einem Emit-tenten von Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen, haben alle von Ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung
mit zum Handel auf geregelten Märkten zugelassenen Aktien mit aktienähnlichen Wertpapieren des Emittenten oder mit sich darauf beziehenden Deri-vaten oder
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mit ihm verbundener Unterneh-men (§ 228 Abs. 3 HGB)
zu melden. Dies trifft auch auf Per-sonen zu, die in enger Beziehung zu der Führungskraft stehen. Die Meldung hat an die Finanzmarkt-aufsicht (FMA) gemäß einer eigens dafür erlassenen Verordnung zu erfolgen. Die Meldepflicht trifft jene Person, die das Geschäft tätigt. Die
Gesellschaft (Emit-tentin) hat keine ei-gene Meldepflicht. Es reicht aus, wenn der Emittent
seine Organe und die mit Führungs-aufgaben betrauten Personen über die Rechtslage informiert.
Im Vergleich zur alten Rechtslage liegen wesentliche Änderungen vor:
Ausweitung des Personenkreises auf Führungskräfte des EmittentenAusweitung des Personenkreises auf natürliche und juristische Per-sonen, die in enger Beziehung zu Führungskräften stehenAusweitung auf Kauf und Verkauf von aktienähnlichen Wertpapieren eines Emittenten mit Sitz im In-land und sich darauf beziehende Derivate, sofern diese auf einem geregelten Markt zum Handel zu-gelassen sindSenkung der Geringfügigkeits-grenze von 10.000 auf 5.000 EuroPflicht zur Veröffentlichung durch den BetroffenenMeldung innerhalb von fünf Ar-beitstagen nach dem Tag des Ab-schlusses
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Der zur Meldung verpflichtete Personenkreis wurde auf Füh-rungskräfte ausgedehnt, wobei der Begriff einer Führungskraft nicht zu weit auszulegen ist. Es ist nicht zielführend, Anleger mit einer Flut von Informationen zu überfordern. Deshalb fallen unter den Begriff „Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen“ nur Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf-sichtsorgans des Emittenten oder geschäftsführende Führungskräfte, die regelmäßig Zugang zu Insider-Informationen mit direktem oder indirektem Bezug zum Emittenten haben und die befugt sind, unter-nehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen und Ge-schäftsperspektiven dieses Emit-tenten zu treffen. Folglich ist dieser Begriff nicht mit jenem eines „lei-tenden Angestellten“ vergleichbar.
Die Änderungen sollen das Vertrauen in den Kapitalmarkt stärken. Die Regelungen bewir-ken gerade deshalb zusätzliche Markttransparenz, weil Handel mit Papieren des Emittenten durch Personen mit maßgeblichem Ein-fluss eine wesentliche Indikator- oder Signalwirkung nach Außen darstellt. Für Anleger soll die Ver-öffentlichung von Anlageentschei-dungen von Führungskräften zu einer annähernden Gleichbehand-lung führen.
[email protected]@at.pwc.com
Directors’ Dealings – Insiderhandel begegnenDie Umsetzung der Marktmissbrauchsrichtlinie brachte eine erheb-liche Ausweitung gegenüber der bisherigen Rechtslage der Offenle-gung von Transaktionen in börsenotierten Wertpapieren.
Die Veranlagungen
von Führungskräften sind
zu melden
Oktober 2005 tipps&trends 27
Standort & Steuern
SlowakeiIm slowakischen Parlament wurden in der letzten Zeit diverse Ände-rungen des Einkommensteuerge-setzes verabschiedet. Unter ande-rem wurde beschlossen, dass ab 20. Juli 2005 der Fremdvergleichs-grundsatz für Transaktionen sowohl zwischen slowakischen als auch zwischen slowakischen und auslän-dischen nahestehenden natürlichen Personen bzw. juristischen Per-sonen gilt. Derzeit werden ebenfalls einige Änderungen zum Umsatz-steuergesetz in der slowakischen Regierung diskutiert. Zu den wich-tigsten Änderungsvorschlägen ge-hört unter anderem die Möglichkeit bei Wareneinfuhren die Einfuhrum-
satzsteuer beim Finanzamt anstatt wie bisher bei der Zollbehörde zu entrichten.
TschechienAm 1. Juli 2005 ist die EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen in Kraft getreten. Durch die Richt-linie soll gewährleistet werden, dass an in anderen Mitgliedstaaten ansässige natürliche Personen ge-zahlte Zinserträge im Wohnsitzstaat ordnungsgemäß besteuert werden. Die Richtlinie sieht daher vor, dass ein Kontroll- und Mitteilungssystem in allen Mitgliedstaaten eingerichtet wird. Hierdurch sollen Auskünfte über Zinszahlungen aus ihrem Hoheitsgebiet an in anderen Mit-
gliedstaaten ansässigen Privat-personen ermöglicht werden. Die betreffenden Finanzdienstleister in Tschechien (insbesondere Banken) müssen sicherstellen, dass die erforderlichen Informationen (u.a. Name, Wohnsitz) in elektronischer Form innerhalb einer bestimmten Frist an die tschechische Steuer-behörde übermittelt werden. Von der Steuerbehörde werden die erhaltenen Informationen an das tschechische Finanzministerium weitergeleitet, welches seinerseits die Daten an die entsprechenden Behörden der anderen Mitglied-staaten versendet.
CEE-SpotlightEin Überblick über CEE Steuersätze und einige wichtige Änderungen im Steuerrecht in der Slowakei und in Tschechien.
CEE Steuersätze
UmsatzsteuerQuellensteuer auf Kapitalerträge
Quellensteuer auf Dividenden
Quellensteuer auf Zinsen
Tschechien1 9 % allgemein 5 % ermäßigt
10%* 15 %* 15 %*
Estland1 8 % allgemein 5 % ermäßigt
nicht anwendbar 24 %* oder 0 % 0%***
Ungarn25 % allgemein 15 % und 5 % ermäßigt
nicht anwendbar 20%**** 0%*
Lettland1 8 % allgemein 5 % ermäßigt
nicht anwendbar 10 %* 10%
Litauen1 8 % allgemein 9 %, 6 % und 5 % ermäßigt
nicht anwendbar 15%** 20%*
Rumänien1 9 % allgemein 9 % ermäßigt
16%10 % Ansässige 15 % Nicht-Ansässige
15 %*
Slowakei 19 % allgemein 19% 0% 19%**sofern nicht ein Steuerabkommen zur Anwendung kommt**sofern nicht ein Steuerabkommen oder eine lokale Steuerentlastung zu Anwendung kommt***anwendbar auf fremdübliche Zinsen****wird mit 1. Januar 2006 abgeschafft
Quelle: Taxes at a glance 2005
Seminare und Vorträge
Mag. Dr. Andreas Kauba u.a. Kapitalveranlagung von Stiftungen 10. Oktober ARSDr. Aslan Milla und Mag. Hannes Taubinger (Wienerberger AG)
Update & Spezialfragen der Konsolidierung nach HGB/IAS/US-GAAP
10. Oktober Business Circle
Mag. Gerhard Prachner English for Accountants Basic terminology – accounting + IFRSBasic terminology – US GAAP
11. Oktober12. Oktober
ARS
Mag. Johannes Mörtl, Bernhard Haider, Dr. Birgit Stöber, Mag. Rudolf Krickl,DDr. Gerold Pinter, Mag. Ernst Biebl, Mag. Nikola Süssl
Strategische UnternehmensführungModul 3: Planen, Führen und Kontrollieren mit ZahlenModul 4: Stark durch Expansion
13. Oktober 14. Oktober
ÖPWZ
Dr. Martin Jann und RA Dr. Robert Winkler (Dorda Brugger Jordis)
Loswerden eines lästigen Gesellschafters 14. Oktober ARS
Mag. Gerhard Margetich u.a. Bankkonzerne, Versicherungsgruppen, Finanzkonglomerate
17. Oktober ARS
Dr. Herbert Greinecker, Mag. Doris Bramo-Hackel, Mag. Alexandra Dolezel, Mag. Robert Pfeiffer, Dr. Thomas Pühringer, Mag. Isabella Schober u.a.
Verrechnungspreise im KonzernModul 1: Verrechnungspreise Modul 2: Intellectual Property
17. Oktober23. November
Linde
Dr. Andreas Kauba u.a. Körperschaftssteuer 17.-18. Oktober ARSDr. Aslan Milla, Mag. Helga M. Stangl u.a.
Certified IAS/IFRS-Manager 17.-21. Oktober IIR
Dr. Aslan Milla, Mag. Josef Renner u.a.
Business Risk ManagerHerausforderungen und Umsetzungskonzepte 18.-20. Oktober
IIR
Mag. Dr. Andreas Kauba u.a. Konzernsteuerplanung international 19. Oktober ARSDipl.Ing. Mag. Friedrich Rödler u.a.
Besteht Harmonisierungsbedarf bei den Ertragsteu-ern?
20. Oktober KWT
Dr. Aslan Milla u.a. RuSt 05 – Steuerrecht 3 20.-21. Oktober Business CircleDr. Aslan Milla, Raoul Vogel IFRS Grundkurs 10.-11. November ÖPWZMag. Gerhard Prachner, Mag. Alexandra Rester
US GAAP-Akademie 14./15. November22./23. November
ARS
Dr, Herbert Greinecker, Mag. Christof Wörndl, Mag. Alexandra Dolezel u.a.
Certified International Controller (Training) 14.-18. November IIR
Dr. Thomas Pühringer, Mag. Christian Weber
Umsatzsteuer: Häufige Fehler & Stolpersteine aus der Praxis und Betriebsprüfung
17. November Linde
Mag. Kurt Lassacher und Dr. Anton Egger
Jahresabschluss 2005 17. November in Graz
ARS
Dipl.Ing. Mag. Friedrich Rödler, Dr. Markus Neuhaus (PwC Schweiz) u.a.
Schweizer Steuerfachtagung 2005:Steuerharmonisierung in Europa
16.-17. November in Luzern
Schweizerische Treuhand Kammer
Mag. Dr. Andreas Kauba und Dr. Elisabeth König (Großbe-triebsprüfung)
Konzernsteuerplanung national 21. November ARS
Dr. Aslan Milla u.a. Forum Finanzen 23. November ÖPWZDr. Aslan Milla, Raoul Vogel IFRS Update 24. November ÖPWZDr. Thomas Pühringer Verrechnungspreise in Konzernen – Teil 1
Verrechnungspreise in Konzernen – Teil 229. November6. Dezember
AWTH*
Helga M. Stangl u.a. Leasing – Bilanz und Steuern 30. November ARSDr. Aslan Milla und Mag. Leopold Rohrer (Verbundge-sellschaft)
IFRS 3 – Ergebnisauswirkung aus Fair Value Bewer-tung & Bilanzierung
1. Dezember Business Circle
PwC Academy
Vortragender Thema Datum Veranstalter
* Akademie der Wirtschaftstreuhänder