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Urheberrechtlich geschütztes Material. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitungen in elektronischen Systemen. © Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2015 Tagungsbericht – Souveränität, Transstaatlichkeit und Weltverfassung: Tagung der Deutschen Sektion der IVR vom 25.–27. September 2014 in Passau I. Der von Jochen Bung und Armin Engländer ausgesprochenen Einladung nach Pas- sau zur jährigen Tagung der Deutschen Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie (IVR) waren rund 120 Teilnehmer gefolgt. Den Vortragsteil am Freitagmorgen eröffnete Jochen Bung mit einer thematischen Einleitung. Mit Blick auf den Topos der Souveränität ging er dabei auf den Umgang mit diesem durch das BVerfG in der Solange I-Entscheidung und im 2011er-Urteil zur Sicherungsverwahrung ein. Hier stelle sich letztlich die Frage, ob sich – mit Kant die Souveränität eines Staates in Analogie zu einer Person konstruieren lasse. Der Begriff der Transstaatlichkeit verdeutliche demgegenüber, dass auch Staaten letzt- lich nicht allein bestehen könnten. Die größte Herausforderung schließlich bilde die Idee einer Weltverfassung. Diese bloß als Analogon zu nationalen Verfassungen zu denken, bedeute eine petitio principii; vielmehr bedürfe es insoweit eines alternativen Verfassungsverständnisses. Dessen zentrales Problem sei bekannt: Woher solle die „Weltverfassung“ ihre Wirksamkeit beziehen? Brauche man am Ende nicht doch eine „Weltrepublik“? II. Reinhard Merkel (Hamburg) hielt ein Referat zum Thema „Demokratischer In- terventionismus“. Ausgehend von der Frage, ob das militärische Eingreifen in einem fremden Staat rechtsethisch legitimierbar sei, differenzierte Merkel zunächst zwischen verschiedenen Interventionsformen – den paradigmatischen „Modellen“ Irak (nicht erbetenes Eingreifen von außen), Libyen und Syrien (direkte bzw. indirekte Parteinah- me in einem Bürgerkrieg). Mit Fokus auf die letzten beiden Modelle ging Merkel den normativen Grundbedingungen für eine legitime Gewaltanwendung nach. Als eher unproblematisch erweise sich dabei zunächst das gewaltsame Attackieren eines ver- brecherischen Souveräns. Dieses lasse sich im Modell Libyen nach dem Prinzip der Schutzpflichtverantwortung gegenüber einem tyrannisierten Volk (Nothilfe) bzw. im Mo- dell Syrien auf der Basis des Widerstandsrechts der Unterdrückten (kollektive Notwehr) begründen. Problematischer gestalte sich die Legitimation für eine Inanspruchnahme unbeteiligter Dritter zur Durchsetzung dieser Rechte; da derartige Kollateralschäden lediglich im Modus der Zwangssolidarität (Notstand) rechtfertigbar seien, ergebe sich eine Begrenzung zulässiger Gewaltanwendung durch die von den Unbeteiligten zu tragenden Leidenskosten. Diese Grenze sei im Falle eines Bürgerkriegs mit Zehn- oder gar Hunderttausenden toten Zivilisten überschritten. Demzufolge sei nicht nur der Griff der syrischen Rebellen zu den Waffen (und die dabei geleistete Unterstützung durch westliche Staaten) schweres Unrecht gewesen; ganz generell müssten mit demokra- tischem Ethos aber militärischer Gewalt erzwungene Regimewechsel, wie in Libyen geschehen, als unzulässig betrachtet werden. Als Fazit empfiehlt Merkel, der Westen solle die „objektiv zynische Idee der demokratischen Intervention“ aufgeben; „civil resistance“ sei der weitaus bessere Weg. In einer lebhaften Diskussion ging es anschließend u. a. darum, inwieweit Kant – möglicherweise, wie Dietmar von der Pfordten (Göttingen) bemerkte, unter dem Eindruck zeitgenössischer Zensur – tatsächlich jeder Art von Widerstandsrecht eine Absage erteilt habe, ob Lockes Gegenposition auch das Erkämpfen von Demokratie zu legitimieren vermöge und inwiefern Rawls als Gewährsmann für die Position Merkels in Anspruch genommen werden könne. III. Anschließend trug Mikhail Antonov (St. Petersburg) – ein Novum in der Geschich- te der deutschen IVR-Sektion: in englischer Sprache – vor zum Thema „Conservative Philosophy and the Doctrine of Sovereignty: A Necessary Connection?“ In seinem

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Urheberrechtlich geschütztes Material. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitungen in elektronischen Systemen. © Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2015

Tagungsbericht – Souveränität, Transstaatlichkeit und Weltverfassung: Tagung der Deutschen Sektion der IVR vom 25.–27. September 2014 in Passau

I. Der von Jochen Bung und Armin Engländer ausgesprochenen Einladung nach Pas-sau zur jährigen Tagung der Deutschen Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie (IVR) waren rund 120 Teilnehmer gefolgt.

Den Vortragsteil am Freitagmorgen eröffnete Jochen Bung mit einer thematischen Einleitung. Mit Blick auf den Topos der Souveränität ging er dabei auf den Umgang mit diesem durch das BVerfG in der Solange I-Entscheidung und im 2011er-Urteil zur Sicherungsverwahrung ein. Hier stelle sich letztlich die Frage, ob sich – mit Kant – die Souveränität eines Staates in Analogie zu einer Person konstruieren lasse. Der Begriff der Transstaatlichkeit verdeutliche demgegenüber, dass auch Staaten letzt-lich nicht allein bestehen könnten. Die größte Herausforderung schließlich bilde die Idee einer Weltverfassung. Diese bloß als Analogon zu nationalen Verfassungen zu denken, bedeute eine petitio principii; vielmehr bedürfe es insoweit eines alternativen Verfassungsverständnisses. Dessen zentrales Problem sei bekannt: Woher solle die „Weltverfassung“ ihre Wirksamkeit beziehen? Brauche man am Ende nicht doch eine „Weltrepublik“?

II. Reinhard Merkel (Hamburg) hielt ein Referat zum Thema „Demokratischer In-terventionismus“. Ausgehend von der Frage, ob das militärische Eingreifen in einem fremden Staat rechtsethisch legitimierbar sei, differenzierte Merkel zunächst zwischen verschiedenen Interventionsformen – den paradigmatischen „Modellen“ Irak (nicht erbetenes Eingreifen von außen), Libyen und Syrien (direkte bzw. indirekte Parteinah-me in einem Bürgerkrieg). Mit Fokus auf die letzten beiden Modelle ging Merkel den normativen Grundbedingungen für eine legitime Gewaltanwendung nach. Als eher unproblematisch erweise sich dabei zunächst das gewaltsame Attackieren eines ver-brecherischen Souveräns. Dieses lasse sich im Modell Libyen nach dem Prinzip der Schutzpflichtverantwortung gegenüber einem tyrannisierten Volk (Nothilfe) bzw. im Mo-dell Syrien auf der Basis des Widerstandsrechts der Unterdrückten (kollektive Notwehr) begründen. Problematischer gestalte sich die Legitimation für eine Inanspruchnahme unbeteiligter Dritter zur Durchsetzung dieser Rechte; da derartige Kollateralschäden lediglich im Modus der Zwangssolidarität (Notstand) rechtfertigbar seien, ergebe sich eine Begrenzung zulässiger Gewaltanwendung durch die von den Unbeteiligten zu tragenden Leidenskosten. Diese Grenze sei im Falle eines Bürgerkriegs mit Zehn- oder gar Hunderttausenden toten Zivilisten überschritten. Demzufolge sei nicht nur der Griff der syrischen Rebellen zu den Waffen (und die dabei geleistete Unterstützung durch westliche Staaten) schweres Unrecht gewesen; ganz generell müssten mit demokra-tischem Ethos aber militärischer Gewalt erzwungene Regimewechsel, wie in Libyen geschehen, als unzulässig betrachtet werden. Als Fazit empfiehlt Merkel, der Westen solle die „objektiv zynische Idee der demokratischen Intervention“ aufgeben; „civil resistance“ sei der weitaus bessere Weg.

In einer lebhaften Diskussion ging es anschließend u. a. darum, inwieweit Kant – möglicherweise, wie Dietmar von der Pfordten (Göttingen) bemerkte, unter dem Eindruck zeitgenössischer Zensur – tatsächlich jeder Art von Widerstandsrecht eine Absage erteilt habe, ob Lockes Gegenposition auch das Erkämpfen von Demokratie zu legitimieren vermöge und inwiefern Rawls als Gewährsmann für die Position Merkels in Anspruch genommen werden könne.

III. Anschließend trug Mikhail Antonov (St. Petersburg) – ein Novum in der Geschich-te der deutschen IVR-Sektion: in englischer Sprache – vor zum Thema „Conservative Philosophy and the Doctrine of Sovereignty: A Necessary Connection?“ In seinem

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Referat untersuchte Antonov die rechtsphilosophischen Ursprünge der russischen Norminterpretationskultur und ihre Einflüsse auf die gegenwärtige Gesetzgebung und -anwendung. Den Nährboden der in Russland vorherrschenden Interpretationskultur bilde, so Antonov, eine spezielle Ideologie, nach welcher sich die Rechtspolitik respek-tive Gesetzesauslegung zu orientieren habe: einerseits an traditionellen russischen Werten, zugleich und andererseits auch an einem „wahren“ (d. h. nicht-westlichen) Verständnis von Menschenrechten; dies biete u. a. eine Erklärung für die Differenzen in Menschenrechtsfragen zwischen russischen Obergerichten und dem EGMR. Als weitere Faktoren träten zu dieser Ideologie hinzu, dass die russische Vorstellung von Souveränität um einen allmächtigen Leviathan kreise und zudem eine positivistische Lehre vorherrsche, der zufolge die Behauptung höherer Werte und Normen oberhalb des Souveräns Willen einem Affront gegen die Rechtsordnung gleichkomme. Vor die-sem teilweise neuen, teilweise in der intellektuellen Historie Russlands wurzelnden ideologischen Hintergrund könne es nicht verwundern, dass sich im heutigen Russland ein im Weber’schen Sinne traditionelles Herrschaftsmodell etabliert habe, in welchem die Interessen des Individuums hinter den Bedürfnissen des Kollektivs zurückstehen müssen und jede Regimekritik aus dem In- wie Ausland als illegitimer Angriff auf den Souverän verstanden wird.

Im Rahmen der Diskussion ergänzte Antonov, dass diese Sichtweise nicht die der russischen herrschenden Lehre, wohl aber diejenige der dort herrschenden Meinung sei. Im Übrigen sei es auch den Verhältnissen in der Sowjetunion geschuldet, dass der in den 1920er Jahren herrschende „Revolutionäre Geist des sowjetischen Völker-rechtskonzepts“ (so Stefan Kadelbach) rasch verloren gegangen und überhaupt eine normale Entwicklung der Rechtswissenschaft unter diesen Umständen unmöglich gewesen sei.

IV. Hauke Brunkhorst (Flensburg) referierte anschließend zum Thema „Recht und Revolution: Der Kantian constitutional mindset als normative Schranke evolutionärer Anpassung“. Brunkhorst stellte an den Anfang seines facettenreichen Vortrages die Frage nach den Entstehungsbedingungen einer sozialen Revolution, wofür er weder Arbeit (Marx) noch kooperative Lernprozesse (Tomasello), sondern die Fähigkeit, Recht zu bestreiten, als relevanten Kern ausmachte. Durch diese Negationszufuhr würden aber nicht nur faktische Erwartungen enttäuscht, sondern normative Geltungsansprü-che mit guten oder schlechten Gründen bestritten, weswegen bloße Gewalt mangels Negationszufuhr den Streit zwischen stehendem und entgegenstehendem Recht nicht entscheiden könne. In einem zweiten Schritt analysierte Brunkhorst die Differenz zwi-schen Evolution und Revolution, die er als interne Differenzierung der Evolution selbst ausmachte. Neben der Theorie der schrittweisen Anpassung durch Anhäufung von Selektionsvorteilen („Evolution“) gebe es den „plötzlichen, katalytischen und revoluti-onären“ Wandel als weiteren evolutionären Mechanismus. Nun wandte Brunkhorst im dritten Schritt den Blick auf die „normativen constraints“ des evolutionären Wandels. Die spontane Mutation eines revolutionären Wandels sei nur erklärbar, wenn man die extrinsische Motivierung durch externe Selektionsmechanismen der spezifischen Umwelt um eine intrinsische Motivierung durch Eigengesetzlichkeiten, die organische oder soziale Verhaltensweisen regeln, erweitere. Diese normativen constraints würden sich ebenso wie der Bauplan einer Tierart verhalten, der der Anpassung durch Größenwachstum enge Grenzen setzt. Derartige constraints, die die Evolution in eine bestimmte Richtung lenken, machte Brunkhorst z. B. in dem logischen Schlussverfah-ren oder in der Bindung der Weltgesellschaft an die Semantik der Menschenrechte aus. Sie seien Ergebnis von normativen Lernprozessen, die die Rechtsrevolutionen mit der Schubkraft moralischer Motive versorgten. Ein solcher Lernprozess habe in

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der kirchenrechtlichen Entwicklung des 11. Jahrhunderts seinen Ausgang genommen, als man versuchte, das ganze Universum in eine einzige Rechtsgenossenschaft zu verwandeln. Dieses erste professionelle Recht sei nicht mehr nur Koordinationsrecht der herrschenden Klassen gewesen, sondern habe mit seinem egalitären Erlösungs- und Befreiungssinn lange vor Kant den Kantian constitutional mindset zur normativen Schranke der Anpassung um jeden Preis werden lassen.

In der Diskussion wurde neben der klassischen Frage, woher die Kraft der normati-ven constraints komme, von Stefan Magen (Bochum) die Überlegung vorgebracht, ob nicht die Negation, sondern eher das Einbringen einer neuen Norm, die ein Problem des Handelns löse, Evolution sei.

V. Gunther Teubner (Frankfurt a. M.), referierte zum Thema „Exogene Selbst-bindung: Wie transnationale Verfassungen ihr Gründungsparadox externalisieren“. Ausgangspunkt war Luhmanns Annahme, dass das Recht sein Gründungsparadox in die Politik auslagere und die Politik umgekehrt ihr Gründungsparadox ins Recht ver-schiebe. Das Recht unterliege der Paradoxie der Selbstreferenz, wenn es die binäre Codierung Recht/Unrecht auf sich selbst anwende, externalisiere das Problem mittels der Staatsverfassung in die Politik. Die Politik leide dagegen am Paradox der Bindung nicht gebundener Souveränität, was wiederum die Staatsverfassung löse, indem diese die Souveränität an die Verfahren des Rechts binde. Nun machte sich Teubner auf die Suche nach alternativen Entparadoxierungen des Rechts, die er in den Sozialverfas-sungen (Wirtschaft, Wissenschaft, Erziehung, Medien, Gesundheitswesen) erblickte. Das Recht nutze die Gesetzgebung nur noch als formale Legitimationsinstanz, stütze sich inhaltlich aber auf den Eigensinn der Teilrechtsbereiche. Daher würden sich auch die neueren Protestbewegungen (u. a. World Social Forum, Stuttgart 21, Wikileaks, Occupy Wall Street) in ihrer Angriffsrichtung nicht mehr nur gegen den Staat, sondern auch gegen Instanzen anderer gesellschaftlicher Teilsektoren wenden. Diese neue Entparadoxierung des Rechts komme nun dem Richterrecht zu, das die Funktionen einer Verfassungsgerichtsbarkeit einnehme, die Normen aber eben nun nicht aus der Staatsverfassung, sondern aus den Verfassungen gesellschaftlicher Teilsysteme ziehe (z. B. AGB-Recht-Kontrolle). Wenn das Richterrecht nun diese Maßstäbe aus der „Natur der Sache“, also den Rationalitätsprinzipien der Teilsysteme generiere, verhelfe es so dem Naturrecht in Form eines „soziologischen Naturrechts“ zu einer Renaissance. Die Frage, ob auch andere Sozialbereiche umgekehrt eine Externali-sierung ihrer Gründungsparadoxa in das Recht vornehmen, bejahte Teubner für die Wirtschaftsverfassung (die aufgrund des Gründungsparadoxes nötige Hierarchisierung, v.a. die Stellung der Zentralbank, könne nicht mehr wirtschaftsintern institutionalisiert werden, sondern müsse von Normierungen des Rechts gestützt werden), verneinte es für die Wissenschaftsverfassung (die weitgehend wissenschaftsintern nach Wegen der Entparadoxierung suche, u. a. dem temporären Aushalten von Widersprüchen, der hohen Toleranz gegenüber Unbestimmtheit, dem konsequenten Verzicht auf Ent-scheidungszwang).

Im Rahmen der Diskussion stellte Teubner heraus, dass die Legitimationsschranken der Rechtsnormbegründung in die Politik verlagert würden. Sehr kontrovers wurde dis-kutiert, inwiefern Teubners Ansatz die Motive der Akteure ausreichend berücksichtige. Zudem wurde auch die Frage aufgeworfen, ob nicht die Beseitigung des „Leidens am Paradox“ durch die Akzeptanz besserer Gründe möglich sei.

VI. Sabine Müller-Mall (Dresden) hielt das nachfolgende Referat mit dem Titel „Rechtsräume: Ein Versuch, Recht topologisch zu denken“. Zunächst charakterisierte Müller-Mall die Phänomene der Transnationalisierung und Globalisierung des Rechts als relational, womit nicht eine Struktur von Ableitungsbezügen eines einheitlichen Sys-

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tementwurfs, sondern vielmehr ein Geflecht von Bezugnahmen von Rechtsakten auf andere Rechtsakte gemeint sei. Die Bezugnahmen ließen sich nun als Rezeptionen, als normative Wahrnehmungsakte fassen. Davon ausgehend unternahm Müller-Mall den Versuch, den Raumbegriff unter Bezug auf dessen interdisziplinäre Geschichte für die Rechtswissenschaft zu erschließen: Jede neue Relation des Rechts sei eine Erweiterung dieses Rezeptionsgeflechts und damit eine Ausdehnung des Raumes. Anknüpfend an das Verständnis der Sozial- und Kulturwissenschaften sei der Raum etwas sozial Produziertes, etwas durch Handlungen Entstehendes – also der relatio-nalen Rechtsvorstellung ganz ähnlich. Er entstehe durch den praktischen Umgang mit Orten (de Certeau). Diese Orte bedürften, anders als Räume, für ihre Lokalisation eines Bezugssystems, was im Falle des Rechts normative Grundannahmen seien. Zur Veran-schaulichung führte Müller-Mall die Rechtsvergleichung durch Verfassungsgerichte am Beispiel der FRAPORT-Entscheidung des BVerfG an. Aus der Raumperspektive lasse sich die Frage nach der Legitimation der Entscheidung gar nicht stellen, dazu wäre die Einnahme eines Ortes (die dt. Verfassungsordnung) nötig. Vielmehr sei die Entschei-dung erst einmal einfach Teil des Verfassungsrechtsraumes. Dagegen könne man an-dere Fragen stellen, wie etwa, ob viele Verfassungsgerichte die Public-Forum-Doktrin bemüht haben, sodass eine Übereinstimmung über die Korrektheit der Anwendung dieses Leitbildes in vergleichbaren Fällen angenommen werden kann. Für die Frage nach der Legitimität müsse man aber wieder zur Perspektive des Ortes wechseln. Die Begriffe Raum und Ort ermöglichten die Unterscheidung des Blicks auf Recht (Raum/Faktizität; Ort/Normativität). Wenn man aber annehme, dass ein Raum stets aus prak-tizierten Orten besteht und dass sich Recht als Raum nur über eine Praxis definieren lässt, deren Ergebnisse wiederum Orte bilden können, dann mache dies auch den untrennbaren Konnex zwischen Faktizität und Normativität deutlich. Beide Seiten seien nicht gleichzeitig in den Blick zu nehmen, setzten sich aber einander begrifflich voraus.

Über den Gewinn des Begriffs des Rechtsraumes wurde kontrovers diskutiert. Auf die Anregung von Teubner und Stephan Kirste (Salzburg) hin, ob man statt von Rechtsraum nicht besser von Rechtszeit sprechen sollte, führte Müller-Mall aus, dass es ihr nicht so sehr um den Differenzen betonenden Zeitbegriff, sondern vielmehr um den Ausdehnung implizierenden „Akt“ und um Kontinuitäten gehe. Auch stellte sie klar, dass das vorgestellte Konzept des Raumes gerade nicht an den territorialen Raumbegriff C. Schmitts anknüpfe.

VII. Den letzten Tag der Veranstaltung eröffnete Matthias Jestaedt (Freiburg) mit dem Referat zum Thema „Grundnorm und Völkerrecht“. Zu Beginn rief Jestaedt zu-nächst die Entstehungsgeschichte der Grundnorm im Werk Kelsens (und den daraus folgenden Bezug zum Generalthema der Tagung) in Erinnerung: Keineswegs gehöre Kelsens „Supernorm“ bereits zur Erstausstattung der Reinen Rechtslehre von 1911; vielmehr sei jene erst 1916 hinzugetreten – und zwar in dem Werk über das Problem der Souveränität und die Theorie des Völkerrechts. Sodann ging Jestaedt auf die ba-sale Funktionsweise der Grundnorm ein: Weil Kelsen, den klassischen Positivismus aufgrund des damit verbundenen naturalistischen Fehlschlusses ablehnend, einen positivistisch-normativistischen Ansatz propagierte, demzufolge eine Norm sich stets auf eine hierarchisch übergeordnete Norm derselben Rechtsordnung berufen können muss, ende dieser Ableitungszusammenhang bei der ersten historischen Verfassung, die die Rechtsordnung überhaupt erst in Gang gesetzt hat. Zur Durchbrechung eines Geltungsregresses bedürfe es sodann der Grundnorm, da diese den Geltungsgrund jener ersten historischen Verfassung bilde. Auf diese Weise werde mithilfe der Grund-norm das „Urknall-Rätsel“ gelöst und eine positiv-rechtliche Stunde Null identifizierbar. Beziehe man nun diese Konzeption auf das Verhältnis von nationalem zum internati-

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onalen Recht, ergäben sich zwei spezifische Schwierigkeiten. Da, zum einen, Kelsen einem dualistischen Verständnis von nationalem und Völkerrecht eine Absage erteilt habe, frage sich, welchem dieser Rechte innerhalb der als einheitlich zu denkenden Gesamtrechtsordnung das Primat gebühre. Bei Kelsen, der einen Geltungsbezug in beide Richtungen für denkbar erachtete, bleibe die Frage offen (monistische Wahlhy-pothese). Zum anderen sei außerdem danach zu fragen, ob und wie die Einheitsvor-stellung von der Grundnorm im Völkerrecht zu finden sei. Ein Problem bestehe hier darin, dass sich im Völkerrecht nicht zweifelsfrei eine erste historische Verfassung ausmachen lasse. Soweit Kelsen auf die „Staatengewohnheit“ als ultimativen Geltungs-grund des Völkerrechts abstelle, reiche dies nicht hin; erforderlich sei ein konkreter Positivierungsnachweis. Der Hinweis auf das IGH-Statut oder die UN-Charta gingen jedenfalls fehl, da der diesen Normen Geltung verschaffende Grundsatz des pacta sunt servanda auch erst einmal begründet werden müsse. Für diese Schwierigkeit hatte Jestaedt keinen Lösungsvorschlag parat; vielleicht liege das Problem allerdings darin, dass immer nur nach dem einen Völkerrecht gesucht werde, während es derer aber möglicherweise viele gäbe. Abschließend beleuchtete Jestaedt noch einige konkrete Folgen unterschiedlicher Grundnormwahlen, u. a. mit Blick auf das Europarecht.

Gegenstand der kontroversen Diskussion im Anschluss war insbesondere, ob nicht doch die Erkenntnisregel Harts dem Kelsen’schen Grundnormkonzept überlegen sei und ob es sich bei ersterer um eine Anerkennungstheorie handele (so Peter Koller) oder nicht (so Jestaedt).

VIII. Stefan Kadelbach (Frankfurt a. M.) schloss an mit dem Vortrag „Konstitutio-nalismus und Rechtspluralismus – über die Konkurrenz zweier Ordnungsentwürfe“. Kadelbach charakterisierte die beiden antagonistischen Ordnungskonzepte anhand ihrer Spielarten und Voraussetzungen und zeigte die gegen sie vorgebrachten Einwände auf. So werde dem Konstitutionalismus vorgeworfen, die soziale Existenz der Norm zu vernachlässigen, den Staat als Normproduzent zu überschätzen und lediglich das Geschäft mächtiger Staatengruppen zu besorgen. Die pluralistische Deutung dagegen müsse sich u. a. fragen lassen, ob die Normsetzung Privater wirklich autonom sei, ob transnationales privates Recht ohne staatliche Beteiligung wirksam sein kann und von ihr kritisch beäugte Konstruktionen rechtlicher Hierarchien und staatlicher Macht nicht auch wichtige Funktionen der Machtbegrenzung des jeweiligen Gegenspielers erfüllen könnten. Konstitutionalismus und Pluralismus seien in ihrem methodischen Zugriff (normativistisch vs. realistisch), in der Auffassung vom Rechtsursprung (Staat vs. Gesellschaft) und im Umgang mit Normkollisionen und konkurrierenden Herr-schaftsansprüchen (Hierarchie vs. Dialog) miteinander unvereinbar. Ihre Spannungen aber würden auf Einwände aufmerksam machen und eine Abkehr von starken Thesen empfehlen. So kämen konstitutionalistische Theorien etwa den realistischen Ansätzen entgegen, indem sie nach Motiven für die faktische Befolgung von Normen suchen (s. Thomas Franck) und auf Anerkennungs- und Fairnessregeln abstellen. Wenn man davon ausgehe, dass intrinsische Eigenschaften einer Norm deren Geltungsanspruch bedingen, Recht aber gleichwohl Aussicht auf Durchsetzung und Anerkennung benötigt, erfolge eine „kontextgebundene Brechung universeller Norminhalte“. Die meisten Men-schenrechte sind universell, ihre konkreten Umsetzungen aber könnten sich als sehr unterschiedlich darstellen. Zu welchem Ausdruck die „gesellschaftliche Psychologie“ komme, sei nicht allgemeingültig und daher nur in Grenzen voraussehbar.

In der Diskussion stellte Kadelbach heraus, dass es sich bei seiner Analyse um rechtsempirische Betrachtungen handele. Die gelieferte Taxonomie solle helfen, wie wir über das Thema sprechen können und uns bestehende Implikationen der jeweiligen Positionen bewusst machen.

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IX. Den Abschluss der Veranstaltungen bildete der Vortrag von Peter Koller (Graz) „Über die Geltung sozialer Normen“. Dabei wurde zunächst der Normbegriff historisch nachgezeichnet und eine breite Variante von Klassifikationsgesichtspunkten aufgezeigt. Hinsichtlich der titelgebenden sozialen Norm definiert Koller diese als generelle, (relativ) zwingende, faktische Norm, die Anspruch auf Legitimität erhebt. Von dieser Normart ließen sich zwei verschiedene Typen ausmachen: konventionelle und rechtliche Nor-men. Beide Typen weisen nach Koller eine „Doppelnatur“ auf: Zu Ihrer Geltung seien sie angewiesen erstens auf ein Mindestmaß realer Existenz (Faktizitätskriterium) sowie auf ein Element normativer Bindungskraft (Normativitätskriterium). Schwierigkeiten bereite dabei vor allem das letztgenannte Kriterium, da die Explikation der normati-ven Kraft sozialer Normen ihre Quellen und die Art und Grenzen ihrer Verbindlichkeit erhellen sowie eine plausible Antwort auf die Augustinus-Frage (Mafiaproblem) geben können müsse. Auf der Suche nach einer Konzeption sozialer Normen, die beiden Anforderungen gerecht wird, verwirft Koller sowohl den normativen Realismus à la Luhmann sowie den auf Faktizität verzichtenden normativen Idealismus. Auch die Konzeption Kelsens lasse bezüglich beider Kriterien zuviel im Dunkeln. Als grundsätz-lich plausibel erweise sich hingegen die Praxistheorie von Hart, die allerdings mit ihrer Fixierung auf Beobachter- bzw. Teilnehmerperspektive auf das Mafiaproblem keine befriedigende Antwort zu geben wüsste. Deshalb schlägt Koller eine dritte Perspektive vor („Gesetzgeberperspektive“), deren Zweck darin besteht, die Anerkennung sozia-ler Normen in den öffentlichen Diskurs einzubetten und somit ihre Bewertung unter Gerechtigkeitsaspekten sicherzustellen. Entsprechend erfüllen konventionelle wie rechtliche Normen das Normativitätskriterium nur, wenn sie von einem relevanten Teil ihrer Adressaten für legitim gehalten werden. Zusammenfassend bezeichnete Koller seine Ergebnisse zwar als banal und weitgehend der Anerkennungstheorie Jellineks entsprechend, sieht einen besonderen Vorteil aber in der Anschlussfähigkeit an die Rechts- und Sozialwissenschaft.

In der anschließenden Debatte stellte Koller u. a. klar, dass der Normbegriff sich auch auf Regeln ohne Faktizität beziehe und ferner, dass eine soziale Norm auch beides, konventionelle und rechtliche Norm sein könne. Dissens bestand in der von Stefan Huster (Bochum) aufgeworfenen Frage, ob mit der Gesetzgeberperspektive nicht zuviel materialer Gehalt in den Sozialnormbegriff hineingetragen werde.

X. Die nächste Tagung der Deutschen Sektion der IVR zum Thema „Theorien im Recht – Theorien über das Recht“ wird 2016 in Bremen unter organisatorischer Ver-antwortung von Gralf-Peter Calliess und Lorenz Kähler stattfinden.

Markus AbrahamTill Zimmermann

Markus Abraham, Universität Passau, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Rechtsphilosophie (Prof. Dr. Jochen Bung), Innstr. 40, 94032 Passau und Dr. Till Zimmermann, Ludwig-Maximilians-Universität München, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie (Prof. Dr. Armin Engländer), Prof.-Huber-Platz 2, 80539 München.

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Tagungsbericht – Bedürfnisse und Befähigungen im Recht. Tagung des Jungen Forums Rechtsphilosophie (JFR) vom. 24.–25. September 2014 in Passau.

I. Unter dem Leitthema „Bedürfnisse und Befähigungen im Recht“ fand die von Markus Abraham und Till Zimmermann organisierte 21. Jahrestagung des Jungen Forums Rechtsphilosophie (JFR) statt. Nachdem Rainer Wernsmann (Passau) als Vizepräsident der Universität Passau und Sascha Ziemann (Frankfurt a. M.) für die Sprecher des Jungen Forums Rechtsphilosophie die Tagungsteilnehmer begrüßt hatten, führte Markus Abraham für die Veranstalter in die Thematik der Tagung ein. Können sich aus der „Natur des Menschen“ Anforderungen an das Recht ergeben? Inwieweit ist die Natur des Menschen zu bedienen und inwiefern ist sie zu überwinden? Junge Wissenschaftler/-innen beschäftigten sich im Rahmen von acht Vorträgen mit diesen und anderen Fragen der Rechtsphilosophie.

II. Lutz Eidam (Tübingen) stellte sich zu Beginn der Veranstaltung dem The-ma „Braucht unser heutiges Strafrecht (noch) den philosophischen Horizont eines Naturrechts? Zum Streit zwischen Positivismus und Nichtpositivismus am Beispiel der Radbruch-Hart-Kontroverse“. Eidam leitete den Vortrag mit der Frage ein, ob überhaupt noch ein Bedürfnis nach naturrechtlichen Ideen bestehe oder ob diese im Recht bereits ausreichend präsent seien. Angesichts der starken strafrechtlichen Eingriffe in die individuelle Freiheit erscheine insbesondere im Strafrecht das Problem von Bedeutung, ob Naturrecht den strafrechtlichen Sanktionsapparat des Staates begrenzen könne und oder müsse. Er verteidigte schließlich Radbruch gegen Hart und sah Radbruchs späte Konzeption zwischen den beiden Kategorien Positivismus und Naturrecht verortet. Es stelle sich die Frage, was das für das nichtpositivistische Denken bei der heutigen Rechtsanwendung bedeute. Trotz des Verschwindens einer sittlichen Haltung im Recht und einer Fokussierung auf positives Recht hielt er den alten Streit für aktuell, was das Beispiel der Babyklappen und die dabei diskutierte Strafbarkeit nach § 169 StGB verdeutliche. Er plädierte für einen Mittelweg zwischen positivem Recht und Naturrecht sowie für eine Stärkung des Bewusstseins von höher-rangigem Recht, sodass der Blick nicht einfach nur auf das einfache positive Recht gelenkt werde, sondern auch auf das höherrangige wie die Verfassung als ein Art modernes Naturrecht. Die Frage nach überpositivem Naturrecht erübrige sich daher nicht. Der Vortrag rief eine lebendige Diskussion hervor, in deren Verlauf den Thesen Eidams zum Teil große Skepsis entgegengebracht wurde. Eidam untermauerte dabei den Aspekt, dass der Nichtpositivismus eher als Denkanstoß diene, das Recht nicht blind anzuwenden, sondern dieses zu hinterfragen. Michael Goldhammer (Bayreuth) lobte den Bezug zum Verfassungsrecht; allerdings solle im Strafrecht der Rechtsgut-begriff als Knackpunkt dienen und die von Eidam vorgeschlagene Zusammenarbeit von Straf- und Verfassungsrecht sei daher zu überdenken.

Im Anschluss daran referierte Katja Stoppenbrink (Münster) über das Thema „Zwischen Ermöglichung und Entfremdung. Zur Dialektik des Fähigkeitenansatzes im Recht“. Der von Amartya Sen und Martha Nussbaum entwickelte Fähigkeitenansatz (ca-pability approach) sei mittlerweile in Theorie und Praxis weltweit anerkannt. Demnach bedeute Armut Mangel an Möglichkeiten, sich zu entfalten und eigene Fähigkeiten zu entwickeln. Der Gedanke der Befähigung sei oft, so z. B. im Sozialrecht, übernommen worden. Dieser Fähigkeitenansatz sei allerdings auch kritisch zu betrachten, da eine Spannung zwischen Ermöglichung und Entfremdung bestehe und eine Gesetzgebung gemäß dieses Ansatzes somit möglicherweise zur Entfremdung des Leistungsemp-fängers führen könne. Die Referentin stellte die Dialektik des Fähigkeitenansatzes bei dem Versuch der rechtlichen Umsetzung differenziert dar. Ein Ziel, die Selbstverwirk-

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lichung, werde zwar gesetzt, aber es sei nicht klar, wie dieses Ziel zu erreichen sei. Wenn das Ziel verfehlt werde, könne dies sogar zu einer Einschränkung der Selbstver-wirklichung führen. Schließlich wurden die Kritikpunkte des Fähigkeitenansatzes wie Paternalismus und Zielverfehlung anhand der Reform der Pflegeversicherung und des bedingungslosen Grundeinkommens erörtert. Zum Ende des Vortrags kam Stoppen-brink auf die konzeptuelle Ambivalenz des Begriffes zu sprechen, wobei insbesondere die Zweck-Mittel-Relation als Problem angesehen wurde. Der Ansatz sei schon von seiner Konzeption her ambivalent, da eine innere Spannung bestehe zwischen der Voraussetzung, dass es einerseits auf die Entwicklung menschlicher Fähigkeiten und Eröffnung von Optionen für menschliches Tätigsein ankomme, und andererseits mit der Aufzählung besonders relevanter Fähigkeiten eine abschließende Liste erstellt werde, obwohl etwa Martha Nussbaum stets betone, sie schlage eine offene Liste von Fähigkeiten vor. In der anschließenden Diskussion wurde insbesondere das Problem des Paternalismus und die Dialektik des Fähigkeitenansatzes rege diskutiert ebenso wie die Frage, von welchem normativen Menschenbild im Rahmen des Autonomie-gedankens auszugehen sei.

Frieder Vogelmann (Bremen) widmete sich in seinem Vortrag dem Thema „Delibe-rative Bedürfnisse. Zur Natur der Diskurstheorie des Rechts“. An den Anfang seines Vortrags stellte Vogelmann die Frage, was die Diskurstheorie des Rechts, die ihre rechtsphilosophischen Überlegungen auf sprachtheoretische Grundlagen stütze, mit einer Natur zu schaffen habe, gar mit einer Natur des Menschen. Zu untersuchen sei, ob nicht die deliberative Person als Kern der Diskurse ein rein über sprachlich-argu-mentative Fähigkeit definiertes Konstrukt sei, das gerade keine natürlichen Bedürfnisse in die Diskurstheorie des Rechts trage. Vogelmann versuchte anhand einer Nachzeich-nung der Diskurstheorie Klaus Günthers und der Verfasstheit der deliberativen Person als Kompetenzbündel, Zweifel an dieser Vorstellung zu wecken. Hierdurch wurde die Frage aufgeworfen, welchen Status das darin aufscheinende Rechtfertigungsbedürfnis in der Diskurstheorie des Rechts einnehme. Dieses trete, so Vogelmann, im Begriff der „kommunikativen Verantwortung“ zu Tage, der zugleich das Fundament sowohl der deliberativen Person als auch ihrer Diskurse abgebe. Abschließend arbeitete Vogelmann den von ihm so genannten „anthropologischen Zirkel“ der Diskurstheorie heraus. Das sei jene Bewegung, in der rechtsphilosophische Begriffe in die Sprache zurückgelesen würden, dort zur obersten Prämisse für die theoretische Explikation von Sprache avancierten und dank dieser diskursiven Verankerung wiederum die Diskurstheorie des Rechts begründeten. Die anschließende Diskussion beschäftigte sich insbesondere mit den Ausprägungen der Diskurstheorie Klaus Günthers, sowie den Anforderungen an Sprache und den sich hierdurch ergebenden Unterschieden von Sanktionen und Strafen.

Michael Goldhammer (Bayreuth) referierte über „Die widersprüchliche Repräsentation von Bedürfnissen und Befähigungen“. Goldhammer legte zu Beginn seines Vortrags dar, dass eine repräsentative Staatsform aufgrund der Individualität der einzelnen Staatsbürger – mit ihren unterschiedlichen Begabungen und Bedürfnissen – nicht als selbstverständlich angesehen werden könne. Im Mittelpunkt stand hierbei die These, dass Repräsentation schon aufgrund der in der Natur des Menschen angelegten Span-nungen durchaus problematisch sei, aber dennoch einen Mehrwert erzeugen könne. Anhand zweier aktueller Fallstudien – der Euro-Rettung und der Zusammensetzung des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht –, zeigte Goldhammer auf, dass formale demokratische Legitimation und inhaltliche Repräsentation in Kollision geraten könnten und es daher eines neuen Repräsentationsbegriffs bedürfe. Nach Goldhammer ent-stehe dann, im Anschluss an Hanna Pitkins sprachphilosophische Untersuchungen

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zur Repräsentation, eine substantielle Repräsentation, wenn der Vertreter unabhän-gig sei und Entscheidungsspielraum habe, der Vertretene aber ebenso gut handeln und entscheiden könne. Der aus diesem beweglichen System rührende Konflikt solle möglich sein, aber durch ein repräsentatives Verhalten im Interesse der Vertretenen vermieden werden. Negativ formuliert liege bspw. dann keine Repräsentation vor, wenn der Wille zur Repräsentation oder die Entscheidungsfreiheit aus sachlichen, politischen oder zeitlichen Gründen fehle, oder wenn das fragile Band der Repräsentation durch mangelnde Interessenwahrnehmung durchbrochen sei. Gerade eine auf Fragilität und Schwäche aufbauende Repräsentation sei aufgrund der Berücksichtigung von Freiheit, individueller Bedürfnisse und Fähigkeiten aller Beteiligten und dem damit verbunden Zwang zur Abstraktion auch mit dem Recht vereinbar.

In der anschließenden Diskussion wurde eine Übertragung der Theorie Pitkins, die als beobachtende Theorie bezeichnet wurde, in eine rechtliche Theorie als schwierig erachtet. Von Till Zimmermann (München) wurde die Frage aufgeworfen, ob es eine rechtliche Pflicht der Repräsentanten zu repräsentieren gäbe. Goldhammer bemerkte dazu, dass eine politische Sanktion durch Abwahl im Vordergrund stünde.

Ulrike Lembke (Hamburg) sprach anschließend über „Sexualität – ein menschliches Grundbedürfnis als Gegenstand des Rechts“. Zunächst gab Lembke einen Überblick über die historische Entwicklung des Umgangs mit der Sexualität (insbesondere) der Frau. Anhand des Beispiels der Prostitution wurde der angemessene Regelungsumfang durch den Staat diskutiert. Hierbei wurde u.a. die Frage aufgeworfen, ob nicht sogar aufgrund der prägenden Bedeutung der Sexualität ein „Recht auf Sexualität“ anerkannt werden müsse; ob es nicht eine Menschenrechtsverletzung darstelle, wenn Strafge-fangenen die sexuelle Interaktion verwehrt würde. In der anschließenden Diskussion wurde besonders der von der Referentin dargestellte historische Abriss hinterfragt.

III. Markus Bitterl (Wien) begann den zweiten Tag mit einem Vortrag über „Die Eigenheiten institutioneller Anerkennung. Zur Bedeutung von Institutionen für eine politische Anerkennungstheorie“. Er sah einen spezifischen Zusammenhang zwischen Institutionen und politischer Anerkennung. Zunächst sei der Mensch ein intersubjek-tives Wesen und daher die Anerkennung nur durch „den Anderen“ möglich. Für eine politische Philosophie werde diese Intersubjektivität und damit ursprünglich unpolitische Anerkennung auf Institutionen analog angewandt. Nach Bitterls Ansicht werde diese Lösung den Eigenheiten institutioneller Anerkennung nicht gerecht. Der Mensch ent-wickle nicht nur soziale Beziehungen gegenüber dem „Anderen“, sondern auch zu den „Anderen“, die politische Gemeinschaft bestehe damit nicht nur aus einer Vielzahl von Zweierbeziehungen. Nach Bitterl baue die Institution eine Beziehung zum Menschen auf als ein Art Medium anstelle der Gemeinschaft. Als Beispiel wurde u.a. die Ehe als doppelt anerkannte Institution von Staat und Ehepartner angeführt. Er zeigte die Un-terschiede zwischen institutioneller Anerkennung und direkter zwischenmenschlicher Anerkennung auf. Dabei könne das verkennende Moment, das jeder Anerkennung innewohne und bei der institutionellen Anerkennung noch viel stärker ausgeprägt sei, stets zu einer Gefahr für die Freiheit werden. Spiegelbild und Schablone seien dabei die prägenden Begriffe, zumal die Institution nur das widergebe, was wir ihr von uns zeigen. Diese Form der Anerkennung sei dabei explizit nicht individuell. Dies ermögliche uns aber Rechtssicherheit und damit nur durch Gleichheit zu erreichende Freiheit – gerade im Zeitalter der Digitalisierung. Institutionen müssten sich allerdings den Eigenheiten ihrer Anerkennung bewusst sein.

In der anschließenden Diskussion brachte Frieder Vogelmann (Bremen) den Einwand, die politische und die nicht-politische Sphäre seien umkämpft; eine klare Abgrenzung, wie sie hier getroffen wurde, sei nicht möglich. Diesem Punkt stimmte

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Bitterl insoweit zu, als eine Unterscheidung oft nur schwer möglich sei, was das Bei-spiel der Ehe verdeutliche.

In dem sich anschließenden Vortrag über „Die zeitgenössische Konstruktion der Subjektivität und ihre Auswirkungen auf die Legitimität der Rechtswissenschaft“ widmete sich Paula Maria Nasser Cury (Heidelberg) der Frage nach der Natur des Menschen und den daraus abgeleiteten Anforderungen an das Recht. Nasser Cury stellte den Weg von mittelalterlichen Konzeptionen einer Person bis zu zeitgenössischen Tendenzen dar. Hierbei ging sie auf Formulierungsversuche von Descartes, Locke, Hume, Kant und Hegel ein. Die Person werde in einem intersubjektiven Prozess konstituiert – ein Prozess, in welchem Gründe, Glaube und Absichten sowie kulturelle Zusammenhänge berücksichtigt werden sollten. Für Nasser Cury stellt die Handlung den Mittelpunkt zur Verwirklichung des Individuums dar. Hierdurch gewinne das Individuum Bewusstsein über sich selbst und konstituiere sich dadurch als Subjekt. Darüber hinaus sei die Handlung als Tätigkeit der Ausgangspunkt für den dialektischen Aufbau der intersub-jektiven Spielräume, die das Individuum als Gemeinschaft und politisch organisierte Gesellschaft bezeichnen könne. Der Begriff des Menschen befinde sich anhand von fortwährend neu gewonnenen Erkenntnissen im kontinuierlichen Konstruktionsprozess. Im Sinne einer Rationalität könne von einer natürlichen, den Menschen zugeschrie-benen Vernunftfähigkeit gesprochen werden, die sich anhand von Erfahrungen in einem intersubjektiven Spiel des Gebens und Verlangens von Gründen selbst korrigiere und weiterentwickle.

Dorothea Magnus (Hamburg) widmete sich im Schlussvortrag dem Thema „Rechts-philosophische Grundlegung der Patientenautonomie im Strafrecht“. Die Patientenauto-nomie und damit verbundene Fragen seien für den medizinischen Alltag und das Recht von gleich hoher Relevanz. Zunächst stellte Magnus das Autonomiekonzept Kants vor, nach dem der an den kategorischen Imperativ gebundene Wille des Menschen die Rolle des selbstgesetzgebenden Urhebers einnehme. Jedoch distanzierte sich Magnus stark von Kant, zumal sein Begriff nicht mehr dem heutigen individualisierten Verständnis von Autonomie entspreche. Im Anschluss daran wurde Joel Feinbergs Autonomiekonzept vorgestellt, welcher Autonomie in vier verschiedene Kategorien einteile. Er verstehe Autonomie als Fähigkeit, Zustand, Ideal und Recht, wobei die Fähigkeit zur Autonomie die Grundvoraussetzung aller Kategorien darstelle. Hier stelle sich allerdings schon das Problem, dass die Fähigkeit zur Autonomie insbesondere bei psychisch Kranken oft gar nicht vorhanden sei. Magnus zeigte einen Lösungsweg auf, indem sie den Autonomiezustand und -anspruch von der Autonomiefähigkeit loslöste. Zuletzt ging sie auf das Autonomiekonzept von Beauchamp und Childress ein, wobei sie deren Rigidität nicht teilte. Im Rahmen ihres eigenen wertgebundenen und relativen Autonomiekonzepts nahm Magnus schließlich eine Reihe von Differenzierungen vor. Sie unterschied zwischen dem grenzenlosen Selbstbezug des Patienten und dem beschränkten Fremdbezug, was von Bedeutung für die Reichweite der Rechtfertigung bei selbstbestimmten Entscheidungen sei, vgl. §§ 216, 228 StGB. Ferner sei die Auto-nomie für sie eine Größe, die je nach Lebensumstand variiere. Die Patientenautonomie sei entscheidend an Werte gebunden, da sie an das Wohl und die Selbstbestimmung des Patienten gekoppelt sei, wobei die subjektive Bestimmung des Wohls nur bis zu einer objektiv bestimmten Grenze für den Arzt bindend sei, und damit in vielen Fällen schon der medizinischen Praxis entspreche.

Im Mittelpunkt der nachfolgenden Diskussion stand die Frage der objektiven Grenze bei der Bestimmung des Patientenwohls und dessen paternalistischen Elements – ins-besondere im Fall der sog. Body Integrity Identity Disorder. Magnus vertrat hierzu die heftig bestrittene Ansicht, dass der Entscheidung des Patienten in einem solchen Fall

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nicht Folge zu leisten sei und schon die Autonomiefähigkeit in Frage gestellt werden müsse, da massive Schädigungen – wie die erwünschte Amputation eines gesunden Beins – nicht dem vernünftigen Patientenwohl entspreche. Jakob Weißlinger (Münster) kritisierte diese hart paternalistische Sichtweise und hinterfragte, ob das Wohl objektiv bestimmbar sei; dabei verwies er auf Kant, der nach seiner Lesart gegen jede Form einer paternalistischen Entscheidung eingetreten sei.

IV. Die nächste Tagung des Jungen Forums Rechtsphilosophie zum Thema „Indi-viduum – Recht – Institution“ wird vom 22.–25. April 2015 in Hamburg unter organisa-torischer Verantwortung von Sabrina Zucca-Soest stattfinden.

Anna Lena Meisenberger, Universität Passau und Amelie Rösl, Ludwig-Maximilians-Universität München

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ARSP (Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie), Band 101/1 (2015)© Franz Steiner Verlag, Stuttgart

IVR 2015Washington D.C., USAhttp://www.ivr2015.org Welcome to the 27th IVR World Congress

Law, Reason and EmotionJuly 27th to August 1st, 2015

All members of the IVR are invited to participate in the general assembly of the IVR during the 27th world congress. A new president of the IVR and about 9 new members of the executive committee will be elected.

For further information please look at the homepage. Keep in mind the IVR Young Scholar Price.

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Förderpreis der Deutschen Sektion der IVRDie deutsche Sektion der IVR lobt für Vorträge deutschsprachiger Nachwuchswis-senschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler, die auf dem nächsten Weltkon-gress der IVR vom 27. Juli – 1. August 2015 in Washington/DC (USA) gehalten wer-den, zwei Reisestipendien im Gesamtumfang von € 3000.- aus. Das Preisgeld wird an höchstens zwei Preisträger bis zu einer Höhe von jeweils maximal € 1500.- zur Deckung nachgewiesener Reisekosten zum Weltkongress vergeben. Das Preisgeld ist mit anderen Förderinstrumenten kombinierbar. Bewerben können sich deutsch-sprachige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die zum Zeitpunkt des Bewer-bungsschlusses noch nicht habilitiert sind. Auf Deutsch verfasste Manuskripte sind bis zum 31.03.2015 bei der Geschäftsführerin der Deutschen Sektion der IVR ein-zureichen (Prof. Dr. Marietta Auer, Universität Gießen, Licher Str. 76, 35394 Gießen, Email: [email protected]). Eine gleichzeitige Bewerbung um den IVR Prize for Young Scholars ist mit demselben Manuskript ausgeschlossen. Der Rechtsweg ist ebenfalls ausgeschlossen.

Prof. Dr. Stephan Kirste, Vorsitzender der deutschen Sektion der IVR, Universität Salzburg und Prof. Dr. Marietta Auer, stellvertretende Vorsitzende der deutschen Sek-tion der IVR, Universität Gießen

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