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GrundlagenGrundlagen

Rahmenstudien- und -prüfungsordnung Rahmenstudien- und -prüfungsordnung

(RSPO 2012) (RSPO 2012)

der Beuth Hochschule für Technik Berlin der Beuth Hochschule für Technik Berlin

vom 05.07.2012 vom 05.07.2012

(siehe (siehe www.beuth-hochschule.de/uploads/media/amtliche_mitteilung_93-www.beuth-hochschule.de/uploads/media/amtliche_mitteilung_93-20122012.pdf).pdf)

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GrundlagenGrundlagen

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Weitere Infor-mationen zum Studieren

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Folgeseite mit weiteren Infor-mationen zum StudierenInformationen zur Studien- verlaufs-beratung

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StudienverlaufsberatungStudienverlaufsberatung

§ 15 Studienberatung§ 15 Studienberatung

……

(6) In Bachelor-Studiengängen organisiert (6) In Bachelor-Studiengängen organisiert der/die Studienfachberater/in in der der/die Studienfachberater/in in der ersten Hälfte des dritten ersten Hälfte des dritten Studienplansemesters für alle Studienplansemesters für alle Studierenden eines Studiengangs eine Studierenden eines Studiengangs eine gemeinsame Studienverlaufsberatung. gemeinsame Studienverlaufsberatung.

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Studienfachberatung bei Studienfachberatung bei allgemeiner Hochschul-allgemeiner Hochschul-zugangsberechtigungzugangsberechtigung

gesehenen Zeitpunkt ist die Teilnahme an Studienfach-gesehenen Zeitpunkt ist die Teilnahme an Studienfach-beratungen im Hinblick auf nicht erreichte Studienziele für beratungen im Hinblick auf nicht erreichte Studienziele für die Studierenden zur Förderung eines erfolgreichen die Studierenden zur Förderung eines erfolgreichen Studien-verlaufs verpflichtend. Ziel der Studien-verlaufs verpflichtend. Ziel der Studienfachberatung ist der Abschluss einer Studienfachberatung ist der Abschluss einer StudienverlaufsvereinbarungStudienverlaufsvereinbarung, in der das weitere , in der das weitere Studium geplant wird und sich der/die Studierende zu Studium geplant wird und sich der/die Studierende zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele verpflichtet und weitere zur Förderung des Studienverlaufs verpflichtet und weitere zur Förderung des Studienverlaufs geeignete Maßnahmen vereinbart werden. geeignete Maßnahmen vereinbart werden.

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(7)(7)Nach Ablauf der Hälfte der Nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit und frühestens drei Regelstudienzeit und frühestens drei Monate nach dem für die Monate nach dem für die Studienverlaufsberatung nach Abs. (6) Studienverlaufsberatung nach Abs. (6) vor- vor-

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(7)(7)… Hinblick auf nicht erreichte … Hinblick auf nicht erreichte Studienziele … Studienziele …

Aus dem Schreiben des Vizepräsidenten für Studium, Lehre Aus dem Schreiben des Vizepräsidenten für Studium, Lehre und Internationales Prof. Dr.-Ing. Michael Kramp vom 28. und Internationales Prof. Dr.-Ing. Michael Kramp vom 28. September 2012 an alle Studierende:September 2012 an alle Studierende:

Was ist neu, was hat sich Was ist neu, was hat sich (in der RSPO 2012) (in der RSPO 2012) geändert?geändert?

……

6. Studierende, die nach Ablauf der Hälfte der 6. Studierende, die nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit weniger als ein Drittel der Studienziele zu Regelstudienzeit weniger als ein Drittel der Studienziele zu diesem Zeitpunkt erreicht haben, werden zu einer diesem Zeitpunkt erreicht haben, werden zu einer Studienfachberatung eingeladen. …Studienfachberatung eingeladen. …

……

Studienfachberatung bei Studienfachberatung bei allgemeiner Hochschul-allgemeiner Hochschul-zugangsberechtigungzugangsberechtigung

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(7)(7)… Hinblick auf nicht erreichte … Hinblick auf nicht erreichte Studienziele … Studienziele …

Also bei weniger als 30 erfolgreich abgelegten Also bei weniger als 30 erfolgreich abgelegten Leistungs-punkten (Credits) nach dem dritten Leistungs-punkten (Credits) nach dem dritten Regelstudiensemester bei sechs-semestrigen Regelstudiensemester bei sechs-semestrigen BachelorstudiengängenBachelorstudiengängen

Studienfachberatung bei Studienfachberatung bei allgemeiner Hochschul-allgemeiner Hochschul-zugangsberechtigungzugangsberechtigung

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Studienfachberatung bei Studienfachberatung bei fachgebundener fachgebundener Hochschul-Hochschul-zugangsberechtigungzugangsberechtigung

(2) Wer (2) Wer

1.1.in einem zum angestrebten Studiengang fachlich in einem zum angestrebten Studiengang fachlich ähnlichen Beruf eine durch Bundes- oder Landesrecht ähnlichen Beruf eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat undabgeschlossen hat und

2.2.im erlernten Beruf mindestens drei Jahre tätig war,im erlernten Beruf mindestens drei Jahre tätig war,

ist berechtigt, ein seiner bisherigen Ausbildung ist berechtigt, ein seiner bisherigen Ausbildung entsprechendes grundständiges Studium an einer entsprechendes grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (fachgebundene Hochschule aufzunehmen (fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung). …Hochschulzugangsberechtigung). …

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§ 11 Hochschulzugang für beruflich § 11 Hochschulzugang für beruflich QualifizierteQualifizierte

……

  

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Studienfachberatung bei Studienfachberatung bei fachgebundener fachgebundener Hochschul-Hochschul-zugangsberechtigungzugangsberechtigung

zugangsberechtigung nach Absatz 2 Satz 1 verfügt, ist zugangsberechtigung nach Absatz 2 Satz 1 verfügt, ist berechtigt, an einer Hochschule in einem gewählten berechtigt, an einer Hochschule in einem gewählten grundständigen Studiengang ein Studium grundständigen Studiengang ein Studium aufzunehmen, wenn er oder sie die Studierfähigkeit in aufzunehmen, wenn er oder sie die Studierfähigkeit in dem Fach in einer Zugangsprüfung nachgewiesen hat. dem Fach in einer Zugangsprüfung nachgewiesen hat. ……

…   …   

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§ 11 Hochschulzugang für beruflich § 11 Hochschulzugang für beruflich QualifizierteQualifizierte

(3) Wer über eine fachgebundene (3) Wer über eine fachgebundene Hochschul-Hochschul-

Entnommen aus „Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Entnommen aus „Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschul-gesetz – BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011“Hochschul-gesetz – BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011“

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Studienfachberatung bei Studienfachberatung bei fachgebundener fachgebundener Hochschul-Hochschul-zugangsberechtigungzugangsberechtigung

die nach Ablauf von zwei Semestern nicht mindestens 30 die nach Ablauf von zwei Semestern nicht mindestens 30 Leistungspunkte erfolgreich abgeschlossen haben, ist Leistungspunkte erfolgreich abgeschlossen haben, ist eine Studienfachberatung vorzunehmen. Ziel der eine Studienfachberatung vorzunehmen. Ziel der Studienfach-beratung ist der Abschluss einer Studienfach-beratung ist der Abschluss einer Studienverlaufsverein-barungStudienverlaufsverein-barung für das dritte und für das dritte und vierte Semester, in der grund-sätzlich mindestens der vierte Semester, in der grund-sätzlich mindestens der erfolgreiche Abschluss aller noch offenen Module des erfolgreiche Abschluss aller noch offenen Module des ersten Studienjahres vorzusehen ist. Zu dieser ersten Studienjahres vorzusehen ist. Zu dieser Vereinbarung kann der/die Studierende auch ver-Vereinbarung kann der/die Studierende auch ver-pflichtet werden, wenn eine pflichtet werden, wenn eine Studienverlaufsvereinbarung nicht zustande kommt. Studienverlaufsvereinbarung nicht zustande kommt.

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(8)(8)Für auf der Grundlage des §11, Abs. 2 Für auf der Grundlage des §11, Abs. 2 oder Abs. 3 BerlHG immatrikulierte oder Abs. 3 BerlHG immatrikulierte Studierenden, Studierenden,

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StudienverlaufsvereinbaruStudienverlaufsvereinbarungng

zustande kommt, ist der/die Studierende grundsätzlich zustande kommt, ist der/die Studierende grundsätzlich zu verpflichten, innerhalb einer festzulegenden Frist be-zu verpflichten, innerhalb einer festzulegenden Frist be-stimmte Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. stimmte Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

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(9)(9) Für den Fall, dass eine Für den Fall, dass eine Studienverlaufsverein-barung nach Abs. Studienverlaufsverein-barung nach Abs. (7) oder Abs. (8) nicht(7) oder Abs. (8) nicht

(10)(10)Bei der Festlegung von Verpflichtungen nach Abs. § Bei der Festlegung von Verpflichtungen nach Abs. § 15 (7) und (8) ist die persönliche Situation des/der 15 (7) und (8) ist die persönliche Situation des/der Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Studierenden angemessen zu berücksichtigen.

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StudienverlaufsvereinbaruStudienverlaufsvereinbarungng

1.1. der Verpflichtung zur Teilnahme an der der Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfach-beratung nach Abs. 7 oder 8 nicht Studienfach-beratung nach Abs. 7 oder 8 nicht nachgekommen ist oder nachgekommen ist oder

Studienverlaufsberatung Folie 13 Prof. Dr. Bergmann

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(11)(11)Der /Die Studierende ist zu Der /Die Studierende ist zu exmatrikulieren, wenn er/sie exmatrikulieren, wenn er/sie

2.2. die in einer Studienverlaufsvereinbarung oder die in einer Studienverlaufsvereinbarung oder in einer Verpflichtung nach Abs. 7 oder 8 in einer Verpflichtung nach Abs. 7 oder 8 festgelegten An-forderungen bis zum festgelegten An-forderungen bis zum festgesetzten Zeitpunkt in zu vertretender festgesetzten Zeitpunkt in zu vertretender Weise zu weniger als einem Drittel erfüllt hat. Weise zu weniger als einem Drittel erfüllt hat.

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StudienverlaufsvereinbaruStudienverlaufsvereinbarungng

der/die Studierende auf die Rechtsfolgen gemäß § der/die Studierende auf die Rechtsfolgen gemäß § 15 (11) hinzuweisen.15 (11) hinzuweisen.

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(12)(12) Mit der Aufforderung zur Teilnahme an Mit der Aufforderung zur Teilnahme an der verpflichtenden der verpflichtenden Studienfachberatung istStudienfachberatung ist

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MeilensteineMeilensteine

(http://www.beuth-hochschule.de/fileadmin/oe/pressestelle/amtliche_mitteilung/2005/amtliche_mitteilung_37-2005.pdf )(http://www.beuth-hochschule.de/fileadmin/oe/pressestelle/amtliche_mitteilung/2005/amtliche_mitteilung_37-2005.pdf )

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B DurchführungB Durchführung§ 3 Zulassung und Durchführung§ 3 Zulassung und Durchführung…(2)(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Voraussetzung für die Teilnahme an der Praxisphase ist eine Mindeststudienleistung von 80 Praxisphase ist eine Mindeststudienleistung von 80 Credits (Bachelor) und 30 Credits (Master). Die Credits (Bachelor) und 30 Credits (Master). Die Fachbereiche können in den Studienordnungen Fachbereiche können in den Studienordnungen abweichende Regelungen festlegen.abweichende Regelungen festlegen.

Die Zulassung zur Praxisphase ist in der Die Zulassung zur Praxisphase ist in der Ordnung für Praxisphasen an der TFH Ordnung für Praxisphasen an der TFH Berlin (OPp) vom 31.3.2005 geregelt. Berlin (OPp) vom 31.3.2005 geregelt.

Anmerkung: Der Fachbereich III hat für die Geostudiengänge keine Abweichungen festgelegt.

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MeilensteineMeilensteine

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Teil B: RahmenprüfungsordnungTeil B: Rahmenprüfungsordnung § 28 Zulassung zur Abschlussprüfung§ 28 Zulassung zur Abschlussprüfung …

(2)(2)Der/Die Studierende stellt einen Antrag auf Der/Die Studierende stellt einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung und Ausgabe eines Zulassung zur Abschlussprüfung und Ausgabe eines Themas gemäß § 29. Dem Antrag auf Zulassung wird Themas gemäß § 29. Dem Antrag auf Zulassung wird entsprochen, wenn: entsprochen, wenn: 1.alle nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung geforderten Module mit Ausnahme der Abschlussprüfung vorliegen, oder

Die Zulassung zur Abschlussarbeit ist in Die Zulassung zur Abschlussarbeit ist in der RSPO 2012 festgelegt.der RSPO 2012 festgelegt.

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MeilensteineMeilensteine

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Teil B: RahmenprüfungsordnungTeil B: Rahmenprüfungsordnung § 28 Zulassung zur Abschlussprüfung§ 28 Zulassung zur Abschlussprüfung …

(2)(2)Der/Die Studierende stellt einen Antrag auf Der/Die Studierende stellt einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung und Ausgabe eines Zulassung zur Abschlussprüfung und Ausgabe eines Themas gemäß § 29. Dem Antrag auf Zulassung wird Themas gemäß § 29. Dem Antrag auf Zulassung wird entsprochen, wenn: entsprochen, wenn: 2.alle nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung geforderten Module bis auf die Module des Abschlusssemesters erfolgreich bestanden sind, oder

Die Zulassung zur Abschlussarbeit ist in Die Zulassung zur Abschlussarbeit ist in der RSPO 2012 festgelegt.der RSPO 2012 festgelegt.

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MeilensteineMeilensteine

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Teil B: RahmenprüfungsordnungTeil B: Rahmenprüfungsordnung § 28 Zulassung zur Abschlussprüfung§ 28 Zulassung zur Abschlussprüfung …

(2)(2)Der/Die Studierende stellt einen Antrag auf Der/Die Studierende stellt einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung und Ausgabe eines Zulassung zur Abschlussprüfung und Ausgabe eines Themas gemäß § 29. Dem Antrag auf Zulassung wird Themas gemäß § 29. Dem Antrag auf Zulassung wird entsprochen, wenn: entsprochen, wenn: 3.alle nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung geforderten Module bis auf die Module des Abschlusssemesters und ein weiteres Modul nicht bestanden sind und der erfolgreiche Abschluss im auf den Antrag folgenden Semester möglich und zu erwarten ist sowie Art und Umfang des noch fehlenden weiteren Moduls die Anfertigung der Abschlussarbeit fachlich und zeitlich nicht wesentlich beeinträchtigen.

Die Zulassung zur Abschlussarbeit ist in Die Zulassung zur Abschlussarbeit ist in der RSPO 2012 festgelegt.der RSPO 2012 festgelegt.

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Teil B: RahmenprüfungsordnungTeil B: Rahmenprüfungsordnung § 28 Zulassung zur Abschlussprüfung§ 28 Zulassung zur Abschlussprüfung …

(3)(3)Der Antrag zu Abs. (2) ist in dem der geplanten Der Antrag zu Abs. (2) ist in dem der geplanten Abschluss-prüfung vorangehenden Semester zu Abschluss-prüfung vorangehenden Semester zu stellen. Der Antrag soll bis zum Ablauf der stellen. Der Antrag soll bis zum Ablauf der Vorlesungszeit in der Studien-verwaltung vorliegen. Vorlesungszeit in der Studien-verwaltung vorliegen.

(4)(4)Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung und teilt dem/der Studierenden die Zulassung und teilt dem/der Studierenden die Entscheidung mit. Die Mitteilung ist aktenkundig zu Entscheidung mit. Die Mitteilung ist aktenkundig zu machen. machen.

Die Zulassung zur Abschlussarbeit ist in Die Zulassung zur Abschlussarbeit ist in der RSPO 2012 festgelegt.der RSPO 2012 festgelegt.

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