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Steuern Die Besteuerung von Kapitalleistungen: Charakteristisch und einheitlich ist, dass derartige Kapitalien getrennt vom übrigen Einkommen und mit

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Steuern

• Die Besteuerung von Kapitalleistungen:• Charakteristisch und einheitlich ist, dass derartige Kapitalien

getrennt vom übrigen Einkommen und mit privilegierten Methoden besteuert werden, unterschiedlich aber sind die jeweiligen Methoden (d.h. unterschiedlich ist die Art und Weise, wie die Höhe der zu bezahlenden Einkommenssteuern ermittelt wird).

• Bei der direkten Bundessteuer beträgt die Steuer 1/5 desjenigen Steuerbetrages, der für ein Einkommen in Höhe von CHF 500‘000 zu entrichten wäre. Da beim Bund ab gewissen Bekommen stets die Maximalbelastung von 11,5% zur Anwendung kommt (Ledig ab 712‘500, Verheiratet ab 843‘600, Stand 2006), beträgt die Steuer für grosse Vorsorgekapitalien 1/5 dieser Maximalbelastung bzw. 2,3%.

AHV / BVG / 3. Säule und Steuern

BVG und 3a

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Steuern

Steuern sparen

Spare heuteZahle später

Zahle heutespare später

Zahle heutespare nie

1. Säule2. Säule

3a

Gemischte3b

Reine Risiko3b

Leibrenten

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Steuern

• Beiträge:• 100% abzugsfähig

• Leistungen:Alters- Hinterlassenen- oder IV Renten beginnend ab 01.01.2002 (Übergangsregelung bis Ende 2001 80%)

Einkommenssteuer Bund zusammen mit übrigen Einkommen zu 100% steuerbarEinkommenssteuer Kanton zusammen mit übrigen Einkommen zu 100% steuerbar

Erlebensfall- oder TodesfallkapitalEinkommenssteuer Bund Getrennt vom übrigen Einkommen zu 1/5 des ord. TarifsEinkommenssteuer Kanton Getrennt vom übrigen Einkommen reduzierter Satz (Kantonal)

1. Säule / 2. Säule / 3a Steuersituation

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Steuern

• Beiträge:• Können im Rahmen der Pauschale in Abzug gebracht werden.

• Leistungen:ErlebensfallsummeEinkommenssteuer Bund keine SteuerEinkommenssteuer Kanton keine Steuer

TodesfallsummeSteuer Bund keine SteuerErbschaftssteuer Kanton Erbschaftsteuer je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad

RentenEinkommenssteuer Bund zusammen mit übrigen Einkommen zu 100% steuerbarEinkommenssteuer Kanton zusammen mit übrigen Einkommen zu 100% steuerbar

Gemischte 3b Steuersituation

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Steuern

• Beiträge:• Können im Rahmen der Pauschale in Abzug gebracht werden.

• Leistungen:TodesfallsummeEinkommenssteuer Bund Getrennt vom übrigen Einkommen zu 1/5 des ord. TarifsEinkommenssteuer Kanton Getrennt vom übrigen Einkommen reduzierter Satz

(Kantonal)

Reine Risiko 3b Steuersituation

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Steuern

• Beiträge:• Können im Rahmen der Pauschale in Abzug gebracht werden.• Während der Aufschubszeit muss der Rückkaufswert als Vermögen deklariert werden.

(Ausnahme: Leibrente ohne Rückgewähr)

• Leistungen:RentenEinkommenssteuer Bund zusammen mit übrigen Einkommen zu 40% steuerbar Einkommenssteuer Kanton zusammen mit übrigen Einkommen zu 40% steuerbar

Vermögenssteuer während der Rentenlaufzeit.Keine Steuer (ZH, AG, BE, BL, BS, GL, SO, SZ, UR, SO)Vermögenssteuer (SG, AI, AR, GR, NW, LU, OW, SH, TG) solange ein Rückkaufswert vorhanden ist

Leibrenten 3b Steuersituation

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Steuern

Rückkauf40% des Rückkaufswerts zusammen mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz steuerbar.

Rückgewährsumme im Todesfall

Leibrenten 3b Steuersituation

Bund und die meisten Kantone

Unterscheiden ob Begünstigung

JA NEIN

Einkommenssteuer

Getrennt vom übrigen Einkommen

Reduzierter Satz

Erbschaftssteuer

Einige wenige Kantone immer

Erbschaftssteuer

(BE, GE, GR, VD, VS)

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Erbrecht

• Die gesetzlichen Erben- Verwandte (ZGB 457 – 460)- überlebender Ehegatte bzw. neu auch Partnerin / Partner nach Partnerschaftsgesetz (ZGB 462)- Gemeinwesen

• Parantelensystem1. Parentel: Nachkommen (ZGB 457)2. Parentel: Eltern (ZGB 458)3. Parentel: Grosseltern (ZGB 459)- Erbberechtigung einer Parentel schliesst die anderen aus

Gesetzliche Erbfolge

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Erbrecht

• 1. Güterrechtliche Auseinandersetzung - Was gehört dem Überlebenden (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft, Gütertrennung)? - Was fällt in die Erbmasse (alles was nicht dem Überlebenden gehört) - erst wenn die Erbmasse bekannt ist kann die erbrechtliche Teilung gemacht werden

• 2. Erbrechtliche Teilung / Auseinandersetzung - gesetzliche Erbfolge (Parantelensystem) - Pflichtteile (ZGB 470 / 471) - verfügbare Quote - Verfügung von Todes wegen

Achtung!

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Erbrecht

• Gesetzlicher Erbteil (ZGB 457 – 466)- des überlebenden Ehegatten / Partners / Partnerin (ZGB 462) - ½ bei Nachkommen - ¾ bei Erben des elterlichen Stammes - Alles, wenn keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind

• Pflichtteil (ZGB 471) - Nachkommen: ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs - Jedes der Eltern ½ des gesetzlichen Erbanspruchs - Der überlebende Ehegatte / eingetr. Partner / Partnerin ½ des gesetzlichen Erbanspruchs

• Verfügbare Quote - Alles minus Pflichtteile (ZGB 471)

Erbanteile

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Erbrecht

- Waisen

- Konkubinatspartner- massg. unterstützte Person- Pers. mit unter- stützungspfl. Kinder

- Ehegatte

- Kinder

- Eltern

Erbfolge bei Pensionskasse

1.

3.

2.

4.

5.

- Geschwister

- übrige Erben

6.

7.

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Erbrecht

- Nachkommen- massg. unterstützte Person- Konkubinatspartner- Pers. mit unter- stützungspfl. Kinder

- Eltern

- Ehegatte

- Geschwister

- übrige Erben

Erbfolge bei Säule 3a

1.

3.

2.

4.

5.