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1 A D L E S Association en didactique des langues étrangères en Suisse www.fremdsprachendidaktik.org Statuts «Association en didactique des langues étrangères en Suisse» Statuti «Associazione della didattica delle lingue straniere in Svizzera» Statuts «Associaziun dalla didattica dils lungatgs jasters en Svizra» Statuten «Verband Fremdsprachendidaktik Schweiz» Articles «Swiss association for foreign language teaching and learning» Art.1 Name und Sitz Unter dem Namen „Association en didactique des langues étrangères en Suisse“ (ADLES) besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff des ZGB. Der Verband bezweckt die Förderung der Fremdsprachendidaktik auf allen Schulstufen und in der Erwachsenenbildung in der Schweiz. Der Verband hat seinen Sitz am Arbeitsort des Präsidenten/der Präsidentin. Art. 2 Zweck Die „„Association en didactique des langues étrangères en Suisse“ (ADLES) verfolgt folgende Zwecke: a) Unterstützung von Fremdsprachendidaktik sowie Förderung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit von Fremdsprachendidaktiker/-innen in der Schweiz.

Statuten ADLES 2016

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A D L E S Association en didactique des langues étrangères en Suisse www.fremdsprachendidaktik.org Statuts «Association en didactique des langues étrangères en Suisse» Statuti «Associazione della didattica delle lingue straniere in Svizzera» Statuts «Associaziun dalla didattica dils lungatgs jasters en Svizra» Statuten «Verband Fremdsprachendidaktik Schweiz» Articles «Swiss association for foreign language teaching and learning» Art.1 Name und Sitz Unter dem Namen „Association en didactique des langues étrangères en Suisse“ (ADLES) besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff des ZGB. Der Verband bezweckt die Förderung der Fremdsprachendidaktik auf allen Schulstufen und in der Erwachsenenbildung in der Schweiz. Der Verband hat seinen Sitz am Arbeitsort des Präsidenten/der Präsidentin. Art. 2 Zweck Die „„Association en didactique des langues étrangères en Suisse“ (ADLES) verfolgt folgende Zwecke: a) Unterstützung von Fremdsprachendidaktik sowie Förderung

des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit von Fremdsprachendidaktiker/-innen in der Schweiz.

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b) Organisation von Veranstaltungen zu grundsätzlichen und aktuellen Fragen der Aus- und Weiterbildung von Fremdsprachenlehrpersonen sowie der Schul- und Unterrichtsentwicklung im Bereich Fremdsprachendidaktik und Mehrsprachigkeit.

c) Kontakt und Austausch zwischen nationalen und

internationalen Institutionen. Dazu gehören die Konferenz Fachdidaktiken Schweiz (KOFADIS) sowie alle Verbände, welche sich national und international mit dem Sprachenlernen beschäftigen.

d) Organisation nationaler und internationaler Tagungen zu

Fragen der Fremdsprachendidaktik und Mehrsprachigkeit. e) Fachliche Beiträge zu Themen, welche die Bildungspolitik und

das Sprachenlernen betreffen. f) Förderung von Qualifikationsmöglichkeiten, insbesondere des

Mittelbaus in Fachdidaktik Fremdsprachen und Mehrsprachigkeit.

g) Förderung von Planung und Durchführung von

fachdidaktischer Forschung sowie deren Umsetzung im Schulunterricht und an ausserschulischen Lernorten.

Art. 3 Mitgliedschaft Als Mitglieder können aufgenommen werden: a. Dozierende, wissenschaftliche Mitarbeitende, Assistierende

und Praxislehrpersonen, die an einer Pädagogischen Hochschule, Fachhochschule, Universität oder einer ausserschulischen Institution in den Fremdsprachen in fachdidaktischer, berufspraktischer oder fachwissenschaftlicher Richtung tätig sind oder waren,

b. Lehrpersonen, Studierende und weitere interessierte Personen,

c. juristische Personen mit Interesse an fremdsprachendidaktischen Belangen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen den Vorstandsbeschluss kann innerhalb von 30 Tagen nach der Mitgliederversammlung rekurriert werden.

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Mitglieder, die dem Verein nicht mehr angehören wollen, haben dem Vorstand auf Ende des Geschäftsjahres (d.h. am Ende des Kalenderjahrs) schriftlich den Austritt zu erklären. Die Mitglieder verpflichten sich, einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Für Studierende und Doktorierende besteht die Möglichkeit zur Mitgliedschaft zu einem reduzierten Tarif (Sfr. 25.-). Die Zahlungsaufforderung für den Mitgliederbeitrag wird im ersten Quartal eines Beitragsjahrs verschickt. Der Mitgliederbeitrag ist bis Ende des 2. Quartals zu bezahlen. Neueintretende Mitglieder zahlen den Mitgliederbeitrag, sofern sie mindestens 4 Monate eines Jahres Mitglied sind. Ansonsten wird der Beitrag erst im nächsten Jahr erhoben. Studierende und Doktorierende bezahlen einen reduzierten Jahresbeitrag von SFr. 25.- Wenn zwei Jahresbeiträge nicht bezahlt worden sind, erlischt die Mitgliedschaft. Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Den Betroffenen steht das Rekursrecht innerhalb von 30 Tagen zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Art. 4 Organe a) Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Verbandes. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen. Eine Einberufung erfolgt weiter, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Der Vorstand verschickt die Traktandenliste spätestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung. Anträge, die traktandiert werden sollen, sind dem Vorstand spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form einzureichen. In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen insbesondere: a. Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten b. Wahl des Vorstandes c. Wahl der Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren d. Genehmigung des Protokolls e. Genehmigung des Jahresberichtes

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f. Festlegung der Mitgliederbeiträge g. Genehmigung der Rechnung und des Budgets für das folgende

Geschäftsjahr h. Kollektive Mitgliedschaft, Aufnahme von Organisationen bzw. die

Beteiligung an Organisationen i. Änderung der Statuten Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident. Stimmenthaltungen werden nicht zum einfachen Mehr gezählt. Statutenänderungen und Auflösung des Verbandes bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. b) Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Bei der Zusammensetzung ist auf ausgewogene Vertretung der Sprachgebiete, Sprachen und Stufen zu achten. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus 1 Präsident/-in, 1 Vize Präsident/-in, Aktuar/-in, Kassier/-in sowie weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied des Vorstands vertritt den Verband in der KOFADIS. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Es besteht keine Amtsdauerbeschränkung. Der Vorstand wird vom Präsidium einberufen und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern. Der Vorstand bereitet die Geschäfte der Mitgliederversammlung vor, setzt Kommissionen ein, koordiniert die Arbeit der Arbeitsgruppen und veranlasst Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen. Er veranlasst und organisiert die Tagungen, evtl. gemeinsam mit externen Partnern und Institutionen. Für Beschlussfähigkeit müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein. Abstimmungen im Konsultativverfahren sind schriftlich möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des/der Präsident/-in. Das Zeichnungsrecht des Vorstandes wird oft kollektiv und mindestens zu zweit mit dem/der Präsident/-in vertreten. Bis zu 10’000 Franken entscheidet der Vorstand selber über Ausgaben.

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c) Kontrollstelle/ Rechnungsrevisor/-innen Die Kontrollstelle besteht aus 1 bis 2 Rechnungsrevisor/-innen. Sie werden für 1 Jahr gewählt. Es besteht keine Amtsdauer-beschränkung. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Hauptversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellt der Hauptversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand. Art. 5 Arbeitsgruppen und Kommissionen Die Arbeitsgruppen werden durch die Initiative der Mitglieder gebildet und von der Mitgliederversammlung eingesetzt. Arbeitsgruppen untersuchen und bearbeiten Fragestellungen im Bereich der Fremdsprachendidaktik und der Mehrsprachigkeit. Die Arbeitsgruppen organisieren sich selbst und bestimmen eine Referenzperson, die den Vorstand regelmässig über die Aktivitäten informiert. Art. 6 Vereinsvermögen Das Vermögen des Vereins bildet sich aus Jahresbeiträgen der Mitglieder und gegebenenfalls von anderen Institutionen. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Art. 7 Auflösung oder Fusion Die Auflösung oder Fusion des „Schweizer Verbands für Fremdsprachendidaktik“ kann unter Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erfolgen. Wird der Verband aufgelöst, beschliesst die Mitgliederversammlung über die Verwendung des allfällig vorhandenen Vermögens.

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Art. 8 Inkrafttreten Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch die an der Gründungsversammlung vom 26. September 2014 in Olten anwesenden Personen sofort in Kraft. Sie wurden auf Beschluss der Mitglieder an der Assemblé Generale vom 15. Januar 2016 in Lausanne aktualisiert Basel, den 19. Januar 2016 Der Präsident:

Prof. Dr. Stefan Keller

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