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Färber Katrin, BSc
Standardsetzung in der nichtfinanziellen Berichterstattung in Europa
Masterarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades
eines Master of Science
der Studienrichtung Betriebswirtschaft
an der Karl-Franzens-Universität Graz
Betreuer: Univ.-Prof. Mag. Dr. Dr. Georg Schneider
Institut: Institut für Unternehmensrechnung und Reporting
Graz, Februar 2021
I
Gleichheitsgrundsatz
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzie-
rung in dieser Arbeit verzichtet. Jegliche Formulierungen sind geschlechtsneutral und im
Sinne der Gleichbehandlung für alle menschlichen Individuen zu verstehen.
II
Inhaltsverzeichnis
ABBILDUNGSVERZEICHNIS ............................................................................................. IV
TABELLENVERZEICHNIS ................................................................................................... V
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ............................................................................................ VI
1 EINLEITUNG ............................................................................................................. 1
1.1 Problemstellung und Zielsetzung .............................................................................. 1
1.2 Aufbau der Arbeit ........................................................................................................ 3
2 GRUNDLAGEN DER NICHTFINANZIELLEN BERICHTERSTATTUNG ............................... 4
2.1 Nachhaltigkeit und die nichtfinanzielle Berichterstattung .................................... 4
2.2 Gründe für eine vermehrte Berichtspflicht .............................................................. 6
2.3 Zweck und Arten der nichtfinanziellen Berichterstattung .................................... 9
3 GESETZLICHER RAHMEN UND RAHMENWERKE ....................................................... 10
3.1 Gesetzlicher Rahmen – Richtlinie 2014/95/EU ..................................................... 10
3.1.1 Anwendungsbereich .......................................................................................... 12
3.1.2 Inhaltliche Vorgaben ......................................................................................... 13
3.1.3 Nationale gesetzliche Bestimmungen ............................................................. 16
3.2 Rahmenwerke und Standards .................................................................................. 21
3.2.1 GRI-Standards .................................................................................................... 22
3.2.2 UN Global Compact .......................................................................................... 25
3.2.3 Integrierte Berichterstattung ............................................................................ 27
3.2.4 OECD-Leitsätze .................................................................................................. 30
3.2.5 Sonstige Leitlinien und Empfehlungen ........................................................... 31
4 AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IN DER STANDARDSETZUNG ...................................... 33
4.1 Überarbeitung der EU-Richtlinie 2014/95/EU ...................................................... 34
4.1.1 Inhalt und Zielsetzung der Konsultation ........................................................ 35
4.1.2 Stellungnahmen .................................................................................................. 37
4.1.3 European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) .......................... 41
4.2 IFRS Foundation – Konsultationspapier ................................................................ 44
4.2.1 Inhalt und Zielsetzung ...................................................................................... 44
4.2.2 Stellungnahmen .................................................................................................. 48
4.3 Sonstige Entwicklungen ............................................................................................ 51
4.3.1 Absichtserklärung von CDP, GRI, IIRC, CDCB und SASB ........................ 52
III
4.3.2 Accountancy Europe ......................................................................................... 54
5 DISKUSSION ........................................................................................................... 57
5.1 Diskussion des aktuellen Standes ............................................................................ 57
5.2 Diskussion der aktuellen Entwicklungen und Perspektiven ............................... 59
6 SCHLUSSBETRACHTUNG UND AUSBLICK ................................................................. 64
LITERATURVERZEICHNIS ................................................................................................ 67
ANHANG ........................................................................................................................ 75
IV
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Drei-Dimensionen-Konzept nachhaltiger Entwicklung ................................ 5
Abbildung 2: Entwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von 1992 bis 2020 ....... 6
Abbildung 3: Die 17 Sustainable Development Goals ........................................................... 8
Abbildung 4: Aufbau der GRI Standards ............................................................................... 23
Abbildung 5: Zeitplan der EU-Kommission ......................................................................... 43
Abbildung 6: Berichtssystem CDP, CDSB, IIRC, GRI und SASB ...................................... 53
Abbildung 7: Detaillierte Übersicht aller GRI-Standards .................................................... 76
Abbildung 8: Vorgeschlagene Governance-Struktur der EFRAG ...................................... 77
V
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Die 10 Prinzipien des UN Global Compact ......................................................... 27
Tabelle 2: Entwicklungen im Bereich der Standardsetzung ................................................ 34
Tabelle 3: Fragestellungen zur Überarbeitung der EU-Richtlinie 2014/95/EU ................ 37
Tabelle 4: Zusammensetzung der Studie Alliance for Corporate Transparency .............. 75
VI
Abkürzungsverzeichnis
AE ........................................................................................................... Accountancy Europe
AktG ..................................................................................................................... Aktiengesetz
CDP ............................................................................................... Carbon Disclosure Project
CDSB ......................................................................... Climate Disclosures Standards Board
COP .......................................................................................... Communication on Progress
CSR ...................................................................................... Corporate Social Responsibility
EFRAG ...................................................... European Financial Reporting Advisory Group
ErwG ............................................................................................................. Erwägungsgrund
ESG .................................................................................. Environment, Social, Governance
EU ............................................................................................................. Europäische Union
EY ..................................................................................................................... Ernst & Young
FASB ....................................................................... Financial Accounting Standards Board
FR ............................................................................................................. Financial Reporting
GmbhG ............................................................................................................. GmbH-Gesetz
GRI ............................................................................................... Global Reporting Initiative
HGB .......................................................................................................... Handelsgesetzbuch
IFRS ................................................................ International Financial Reporting Standards
IIRC ................................................................. International Integrated Reporting Council
IIRF ........................................................... International Integrated Reporting Framework
ILO ................... Internationale Arbeitsorganisation, Internationale Arbeitsorganisation
INSB .................................................................. Non-Financial Reporting Standards Board
ISO .................................................................... Internationale Organisation für Normung
NaDiVeG ........................................ Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz
NFI ............................................................................................... Non-financial Information
NFR .................................................................................................. Non-financial Reporting
OECD ................................. Organisation for Economic Co-operation and Development
SASB ................................................................ Sustainability Accounting Standards Board
SDGs ................................................................................... Sustainable Development Goals
SSB ........................................................................................ Sustainability Standards Board
TEG-FR .......................................... Fachexpertenausschuss Finanzielle Berichterstattung
TEG-NFR .............................. Fachexpertenausschuss Nichtfinanzielle Berichterstattung
VII
UGB .............................................................................................. Unternehmensgesetzbuch
UN ................................................................................ United Nations / Vereinte Nationen
UNGC ..................................................................................................... UN Global Compact
1 Einleitung
1
1 Einleitung
„Sustainable development is the pathway to the future we want for all. It offers a
framework to generate economic growth, achieve social justice, exercise environ-
mental stewardship and strengthen governance.” – Ban Ki-moon1
Jahrelang lag der Fokus der Unternehmen auf deren wirtschaftlichem Erfolg. Doch wie
im einleitenden Zitat von Ban Ki-moon beschrieben, ist der Weg in die Zukunft auch an
eine nachhaltige Entwicklung geknüpft. Wirtschaftliche Stabilität, soziale Gerechtigkeit
und Verantwortung der Umwelt gegenüber werden durch nachhaltiges Handeln erreicht.
In den vergangenen Jahren hat die nichtfinanzielle Berichterstattung (auch Nachhaltig-
keitsberichterstattung2 genannt) daher einen immer größeren Stellenwert in der Unter-
nehmensberichterstattung erlangt.
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
Investoren und die Öffentlichkeit stellen immer größere Anforderungen an die Unter-
nehmen in Hinblick auf deren Nachhaltigkeit und Wertschaffung für die Zukunft.3 Aber
auch andere Akteure innerhalb unserer Gesellschaft legen immer höheren Wert auf
Nachhaltigkeit. So wurde bereits 1987 im Brundtland-Bericht der Weltkommission für
Umwelt und Entwicklung darauf hingewiesen, dass es das Ziel der nachhaltigen Entwick-
lung sei, heutige Bedürfnisse zu befriedigen, ohne dabei die Bedürfnisbefriedigung künf-
tiger Generationen zu gefährden. Nachhaltiges Handeln für die Zukunft bedeutet in In-
novationen und Technologien zu investieren, Risiken und Gefahren frühzeitig zu erken-
nen, die Gesellschaft und allem voran Thematiken zur Umwelt in Entscheidungen mit-
einzubeziehen.4 Vor diesem Hintergrund hat das Europäische Parlament im November
2014 die Richtlinie 2014/95/EU (NFI-Richtlinie) zur „Angabe nichtfinanzieller und die
Diversität betreffender Informationen“ veröffentlicht, welche die betroffenen Unterneh-
men dazu verpflichtet, ab dem Berichtsjahr 2017 einen Nachhaltigkeitsbericht zu veröf-
fentlichen. Bis zu diesem Zeitpunkt publizierten gerade einmal 2.500 Unternehmen der
1 Ki-moon, B. (8. Generalsekretär der Vereinten Nationen 2007 – 2016) (2013), [online]. 2 Wird in dieser Masterarbeit Nachhaltigkeitsberichterstattung oder Nachhaltigkeitsbericht geschrieben, so entspricht dies immer gleichbedeutend der nichtfinanziellen Berichterstattung oder dem nichtfinanziellen Bericht. 3 Vgl. Behncke, N. et al. (2017), S. 3. 4 Vgl. GRI (o.J.) / Leitfaden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, S. 2.
1 Einleitung
2
42.000 größeren Unternehmen in der Europäischen Union (EU) einen freiwilligen Nach-
haltigkeitsbericht.5 Die gesetzlichen Vorgaben geben jedoch lediglich einen groben Rah-
men dessen vor, was die Informationsadressaten von den Unternehmen erwarten. In Be-
zug auf die Gestaltung oder die zu nutzenden Rahmenwerke gibt es keine konkreten Vor-
gaben. Dadurch stellt sich für viele Unternehmen die Frage, nach welchen konkreten Leit-
linien, Rahmenwerken oder Standards sie ihre nichtfinanzielle Berichterstattung erstellen
sollen, um die Qualität der Berichte den steigenden Anforderungen der Stakeholder an-
zupassen.6 Aus diesem Grund ist vor allem innerhalb der EU zu erkennen, dass sich der
Wunsch nach einer Vereinheitlichung der Standards für die nichtfinanzielle Berichter-
stattung verstärkt. Immer häufiger werden die Rufe verschiedener Organisationen und
Standardsetter laut, einheitliche Regelungen und Standards für die Nachhaltigkeitsbe-
richterstattung zu entwickeln. Vor diesem Kontext hat auch die Europäische Kommission
Anfang des Jahres 2020 ein Konsultationspapier zur Revision der NFI-Richtlinie heraus-
gegeben, welche auch die grundlegende Frage nach einem einheitlichen Standard an-
spricht.7
Diese Masterarbeit soll zunächst die gesetzlichen Vorgaben und freiwilligen Rahmen-
werke und Standards innerhalb der EU analysieren und die daraus entstehenden Schwie-
rigkeiten für die Unternehmen und Informationsadressaten erläutern. Im Anschluss da-
ran wird auf die aktuellen Entwicklungen in der Standardsetzung der nichtfinanziellen
Berichterstattung im europäischen Raum eingegangen. Dabei gilt es, die folgenden zwei
Fragestellungen zu beantworten:
— Wie stellt sich derzeit die nichtfinanzielle Berichterstattung in Europa dar und welche
Schwierigkeiten entstehen dabei für die Informationsadressaten?
— Wie werden sich die regulatorischen Vorgaben und die Standardsetzung der nichtfi-
nanziellen Berichterstattung in Europa entwickeln?
5 Vgl. Behncke, N. et al. (2017), S. 6. 6 Vgl. Scheid, O. et al. (2019), S. 202f. 7 Vgl. Scheid, O. / Baumüller, J. (2020a), S. 308f.
1 Einleitung
3
1.2 Aufbau der Arbeit
Die vorliegende Masterarbeit umfasst zusätzlich zur Einleitung und perspektivischen
Schlussbetrachtung vier wesentliche Teile. Der erste Abschnitt widmet sich den theoreti-
schen Grundlagen der nichtfinanziellen Berichterstattung. Dabei werden zunächst der
Begriff „Nachhaltigkeit“ näher erläutert und die Gründe betrachtet, warum die nichtfi-
nanzielle Berichterstattung in den letzten Jahren immer größere Bedeutung gewonnen
hat. Im Anschluss daran werden die Fragen beantwortet, welchen Zweck die nichtfinan-
zielle Berichterstattung verfolgt und wie die Art der Berichterstattung erfolgt. Darauf auf-
bauend sollen im zweiten Teil dieser Masterarbeit die aktuellen Vorgaben der nichtfinan-
ziellen Berichterstattung präsentiert werden. Dabei wird zunächst auf die gesetzlichen
Regelungen der EU und ausgewählter europäischer Länder eingegangen. Im Anschluss
daran werden einige Rahmenwerke und Standards näher erläutert. Dadurch soll zunächst
ein Überblick über die derzeitigen Standards gegeben werden. Im dritten Abschnitt kom-
men die aktuellen Entwicklungen innerhalb Europas zur Darstellung. Dabei wird zu-
nächst die Überarbeitung der NFI-Richtlinie betrachtet und anschließend wird auf For-
derungen einiger Standardsetter und Repräsentanten der Stakeholder eingegangen. Im
letzten Abschnitt erfolgt eine kritische Analyse, wobei es vor allem um die Klärung geht,
welche Kritikpunkte es an den erläuterten Regelungen gibt, die für die derzeit große Dy-
namik in der Standardsetzung ausschlaggebend sind. Im Anschluss daran wird ein Resü-
mee zu den aktuellen Entwicklungen gezogen, um damit die mögliche Wegrichtung der
Standardsetzung der nichtfinanziellen Berichterstattung in Europa aufzuzeigen.
2 Grundlagen der nichtfinanziellen Berichterstattung
4
2 Grundlagen der nichtfinanziellen Berichterstattung
In diesem Kapitel sollen zunächst die Grundlagen der nichtfinanziellen Berichterstattung
näher erläutert werden. Dazu wird zunächst der Begriff „Nachhaltigkeit“ näher definiert
und darauf aufbauend dargelegt, wie die nichtfinanzielle Berichterstattung Einzug in die
Unternehmensberichterstattung gefunden hat. Daran anschließend sollen noch die
Gründe für die vermehrten Berichtspflichten der Unternehmen und der Zweck der nicht-
finanziellen Berichterstattung näher beleuchtet werden.
2.1 Nachhaltigkeit und die nichtfinanzielle Berichterstattung
Nachhaltiges Handeln wurde in den letzten Jahren zu einem zentralen Thema. Der Be-
griff „Nachhaltigkeit“ wurde erstmals im 18. Jahrhundert im Zuge der Forstwirtschaft
verwendet. Carl von Carlowitz veröffentlichte damals eine Abhandlung, in der er eine
nachhaltige Nutzung des Waldes forderte. Heute umfasst dieser Begriff jedoch weit mehr
und stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Nachhaltigkeit bedeutet ge-
genwärtig unter anderem nachhaltiges Wirtschaften, soziale Verantwortung und ökolo-
gische Lebensweise.8 Eine zentrale Bedeutung erhielt der Begriff mit der Veröffentlichung
des Brundtland-Berichts der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung der Verein-
ten Nationen 1987.9 Darin wurde Nachhaltigkeit erstmals wie folgt definiert:
„Sustainable development is development that meets the needs of the present with-
out compromising the ability of future generations to meet their own needs.”10
Erst Jahre später, mit der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de
Janeiro, fand Nachhaltigkeit auch erstmals Einzug in die Politik und Wirtschaft. Diese
Konferenz legte zugleich den Grundstein für zahlreiche internationale Abkommen (bei-
spielsweise das Kyoto-Protokoll zur Reduzierung der Treibhausgase oder der UN Global
Compact),11 worauf im dritten Kapitel dieser Arbeit noch näher eingegangen wird. Mit
dem Drei-Dimensionen-Konzept nachhaltiger Entwicklung, welches sich in den 1990er
Jahren verbreitete, wurde auch erstmals auf die Wechselwirkung zwischen ökologischer,
8 Vgl. Heinrichs, H. / Michelsen, G. (Hrsg.) (2014), S. V. 9 Vgl. Heinrichs, H. / Michelsen, G. (Hrsg.) (2014), S. V. 10 United Nations (1987), S. 43. 11 Vgl. Mayer, K. (2017), S. 2ff.
2 Grundlagen der nichtfinanziellen Berichterstattung
5
ökonomischer und sozialer Nachhaltigkeit aufmerksam gemacht. Damit sollte verdeut-
licht werden, dass eine nachhaltige Entwicklung nicht nur von den einzelnen Dimensio-
nen abhängig ist, sondern ein Zusammenspiel mehrere Wirkungsfaktoren darstellt (siehe
Abbildung 1).12
Abbildung 1: Drei-Dimensionen-Konzept nachhaltiger Entwicklung Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Mayer K. (2017), S. 7.
Auch Unternehmen entwickelten dadurch vermehrt das Bewusstsein dafür, dass wirt-
schaftliches Wachstum nicht allein von unternehmerischen Entscheidungen abhängt.
Nachhaltiges Handeln umfasst auch die Analyse der sozialen und ökologischen Auswir-
kungen der unternehmerischen Entscheidungen.13 Mit der Abkehr vom rein ökonomi-
schen Denken gewann auch die nichtfinanzielle Berichterstattung zunehmend an Bedeu-
tung. Bereits in den 1970er Jahren veröffentlichten einzelne Unternehmen nichtfinanzi-
elle Informationen, die sich hauptsächlich auf den sozialen Bereich und Arbeitnehmer-
belange bezogen. In den 1980er Jahren, vor allem getrieben durch die Reaktor-Katastro-
phe von Tschernobyl (1986) oder die Havarie eines Öltankers in Alaska (1989), wurde
der Druck auf Unternehmen, auch ökologische Verantwortung zu übernehmen, immer
größer.14 Vor allem Chemiekonzerne veröffentlichten Ende der 1980er Jahre erstmals sog.
Umweltberichte. Die heute bekannte Nachhaltigkeitsberichterstattung hielt jedoch erst
mit der Veröffentlichung der ersten GRI-Leitlinien der Global Reporting Initiative 1999
12 Vgl. Mayer, K. (2017), S. 7. 13 Vgl. Mayer, K. (2017), S. 8. 14 Vgl. Fifka, M. S. (2014), S. 3.
Ökologische Nachhaltigkeit
Soziale Nachhaltigkeit
Ökonomische Nachhaltigkeit
Nachhaltige Entwicklung
2 Grundlagen der nichtfinanziellen Berichterstattung
6
Einzug in die Unternehmensberichterstattung.15 Seitdem hat die Anzahl der Unterneh-
men, die einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichten, stetig zugenommen. In einer Stu-
die von KPMG (2020) wurden die 250 weltweit größten Unternehmen nach Umsatz (ba-
sierend auf dem Fortune 500 Ranking 2019) untersucht. Aus Abbildung 2 ist ersichtlich,
dass der Anteil der veröffentlichten Nachhaltigkeitsberichte von 35 % (1999) auf 96 %
(2020) gestiegen ist.16
Abbildung 2: Entwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von 1992 bis 2020 Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an KPMG (2020), S. 10.
2.2 Gründe für eine vermehrte Berichtspflicht
Die Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen ist mittlerweile ein fester Bestand-
teil der Unternehmensberichterstattung und wird auch von den unterschiedlichen Infor-
mationsadressaten eines Unternehmens als eine wichtige Informationsquelle angesehen.
Dabei stellt sich die Frage, inwiefern das Unternehmen selbst dadurch Vorteile erzielen
kann, zumal eine Veröffentlichung nicht nur mit zusätzlichen Kosten für die Erstellung
der Berichte verbunden ist, sondern auch mit einem nur schwer messbaren Nutzen für
die Manager des Unternehmens.17
15 Vgl. Institute for Sustainability, (o.J.), [online]. 16 Vgl. KPMG (2020), S. 4 und 10. 17 Vgl. Fifka, M. S. (2013), S. 124f.
35%
45%
64%
83%
95% 93% 92% 93% 96%
12%18%
24%18%
41%
53%
64%71% 73% 75%
80%
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
1993 1996 1999 2002 2005 2008 2011 2013 2015 2017 2020
G250 N100
2 Grundlagen der nichtfinanziellen Berichterstattung
7
Die vermehrte Berichtspflicht ging seit den 2000er-Jahren von diversen Initiativen und
neuen Gesetzen aus. Vor allem durch die Finanzkrisen wurde vielen bewusst, dass rein
finanzielle Informationen nicht mehr ausreichend sind, um Chancen und Risiken zu er-
kennen oder Entwicklungen ökologischer und sozialer Natur vorherzusagen. Durch die
Offenlegung nichtfinanzieller Informationen soll es ermöglicht werden, die Wertschöp-
fungskette der Unternehmen, die Erwartungen der Stakeholder und die Wechselwirkun-
gen zwischen dem Unternehmen und dem Umfeld besser zu verstehen.18 Unternehmen
werden damit aufgefordert, Rechenschaft über ihre Aktivitäten abzulegen.19 Vor allem
auch aufgrund der Tatsache, dass sich viele Unternehmen nur über ihre Marketingmaß-
nahmen ein nachhaltiges Image verschaffen wollen, rückt die nichtfinanzielle Berichter-
stattung in den Vordergrund. Das sog. Greenwashing, also die Darstellung, nachhaltig
und verantwortungsvoll zu handeln, ohne dafür konkrete Maßnahmen zu setzen, findet
man in vielen Industriebereichen. Auch aus diesem Grund ist es bedeutsam, dass eine
nachhaltige Unternehmensführung in der Mission und Vision der Unternehmen veran-
kert und nach außen transparent dargestellt wird.20
Das Entstehen von globalen und nationalen Zielen in Bezug auf eine nachhaltige Ent-
wicklung führen ebenso dazu, dass neben den finanziellen Leistungsindikatoren auch an-
dere Werte in den Vordergrund gestellt werden. Beispielsweise sollen die 17 Sustainable
Development Goals (SDGs) der Vereinten Nationen, die 2015 im Zuge der Agenda 2030
verabschiedet wurden, auf nationaler Ebene sowohl von den Regierungen selbst als auch
durch Unternehmen und die Gesellschaft umgesetzt werden. Diese Zielsetzungen stellen
zwar keine Rechtsverbindlichkeit dar, dennoch steigt dadurch der gesellschaftliche Druck
auf Unternehmen, ihre wirtschaftlichen Ziele unter Berücksichtigung einer nachhaltigen
Entwicklung zu erreichen.21 Die SDGs umfassen dabei unterschiedliche Zielvorhaben wie
beispielweise Armutsvermeidung, Geschlechtergleichheit, menschenwürdige Arbeit,
Wirtschaftswachstum, nachhaltiges Konsum- und Produktionsverhalten oder auch Maß-
nahmen zum Klimaschutz (siehe Abbildung 3).22 Viele Unternehmen integrieren die
SDGs bereits in ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung; so erwähnen nach einer Studie von
18 Vgl. Mayer, K. (2020), S. 86f. 19 Vgl. Mayer, K. (2017), S. 87. 20 Vgl. Mayer, K. (2020), S. 99. 21 Vgl. Behncke, N. et al. (2017), S. 12f. 22 Vgl. United Nations (2020), S. 40.
2 Grundlagen der nichtfinanziellen Berichterstattung
8
Ernst & Young (EY) 66 % der Top-Unternehmen Österreichs die SDGs in ihren Nach-
haltigkeitsberichten im Berichtsjahr 2019.23
Abbildung 3: Die 17 Sustainable Development Goals Quelle: United Nations (2020), S 40.
Nicht zuletzt sind auch die nationalen und europäischen Gesetze Gründe für die steigen-
den Berichtspflichten der Unternehmen. Auf europäischer Ebene wurde mit der Veröf-
fentlichung der NFI-Richtlinie eine Berichtspflicht nichtfinanzieller Informationen be-
schlossen, die bis Ende 2016 in nationales Gesetz umgesetzt werden musste und seit 2017
für große kapitalmarktorientierte Unternehmen von öffentlichem Interesse verpflichtend
anzuwenden ist.24 Auf die genaue Ausgestaltung der Richtlinie und wer konkret davon
betroffen ist, wird in Kapitel 3 noch näher eingegangen.
Für die Unternehmen selbst können durch die Offenlegung nichtfinanzieller Informati-
onen Werte wie Vertrauen, Glaubwürdigkeit oder Reputation gesteigert und in der
Wahrnehmung der Öffentlichkeit verankert werden.25 Aus strategischer Sicht ist eine
nachhaltige Unternehmensführung ebenfalls von großer Bedeutung, da das frühzeitige
Erkennen von Chancen und Risiken ein wesentlicher Erfolgsindikator für Unternehmen
ist, weil dadurch Erträge gesteigert werden können und zukunftsorientiertes Handeln er-
möglicht wird.26
23 Vgl. E&Y (2020), S. 49f. 24 Vgl. Behncke, N. et al. (2017), S. 15. 25 Vgl. Mayer, K. (2020), S. 87. 26 Vgl. Mayer, K. (2017), S. 29 und S. 92.
2 Grundlagen der nichtfinanziellen Berichterstattung
9
2.3 Zweck und Arten der nichtfinanziellen Berichterstattung
Wie im vorherigen Abschnitt erläutert, sind vor allem internationale Abkommen und
Gesetze der Grund für eine vermehrte Berichterstattung. Dadurch soll vor allem gegen-
über unternehmensexternen Personen und Organisationen Transparenz hinsichtlich der
Aktivitäten der Unternehmen und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft und Umwelt
geschaffen werden.27 Die nichtfinanzielle Berichterstattung intendiert dabei aufzuzeigen,
inwiefern die Aktivitäten der Unternehmen die sogenannten ESG-Kriterien28 beeinflus-
sen. Ebenso wird angestrebt, Chancen und Risiken in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen
und Veränderungen im unternehmerischen Umfeld zu erläutern. Dies umfasst auch die
Unternehmensstruktur, die Mission und Vision.29 Unternehmen sollen dadurch Verant-
wortung für ihre Entscheidungen und Aktivitäten sowie deren Auswirkungen überneh-
men.30 Dabei stehen den Unternehmen unterschiedliche Arten der Berichterstattung zur
Verfügung. Eine Informationsmöglichkeit zu Aspekten der Nachhaltigkeitsberichterstat-
tung zu berichten besteht darin, einen separaten nichtfinanziellen Bericht oder Nachhal-
tigkeitsbericht ergänzend zur Finanzberichterstattung zu veröffentlichen. Darin werden
sämtliche Informationen und die Auswirkungen auf Umwelt, Gesellschaft und Wirt-
schaft getrennt dargestellt. Ebenso besteht die Option, die nichtfinanziellen Informatio-
nen im Rahmen eines kombinierten Berichts innerhalb des Lageberichtes als eigenen Ab-
schnitt zu veröffentlichen.31 Eine noch stärkere Integration der Nachhaltigkeitsberichter-
stattung stellt das sogenannte Integrated Reporting nach dem prinzipienorientierten Rah-
menkonzept des International Integrated Reporting Council (IIRC) dar. Das unterneh-
merische Umfeld, welches durch eine immer stärkere Globalisierung, voranschreitende
Ressourcenknappheit und technologischen Wandel ständigen Veränderungen unterwor-
fen ist, führt auch bei der Berichterstattung der Unternehmen zu einer Neugestaltung.
Die integrierte Berichterstattung soll daher sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle
Einflussfaktoren miteinander verknüpfen, um damit ein besseres Verständnis der ökono-
mischen, sozialen und ökologischen Wechselwirkungen zu erlangen.32
27 Vgl. GRI (o.J.) / Leitfaden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, S. 3 28 Die ESG-Kriterien umfassen die drei nachhaltigkeitsbezogenen Bereiche von Unternehmen. Dabei steht „E“ für Environment, “S“ für Social und „G“ for Governance, Vgl. Haberstock, P. (o.J.), [online]. 29 Vgl. Mayer, K. (2017), S. 90. 30 Vgl. Mayer, K. (2020), S. 51. 31 Vgl. Herzig, C. / Schaltegger, S. (2006), S. 307. 32 Vgl. PwC (2014), S. 6 – 8.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
10
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
Die nichtfinanzielle Berichterstattung erlangte vor allem durch gesetzliche Bestimmun-
gen weitreichende Bedeutung in der Unternehmensberichterstattung. Aber auch freiwil-
lige Rahmenwerke und Leitlinien sowie diverse Abkommen trugen in den letzten Jahren
dazu bei, dass von Unternehmen mittlerweile erwartet wird, Berichte über die Auswir-
kungen ihrer Unternehmenstätigkeiten auf die Umwelt und unsere Gesellschaft offenzu-
legen. Nachfolgend kommen daher zunächst die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen
innerhalb der EU und anschließend einige Rahmenwerke und Leitlinien näher zur Erläu-
terung.
3.1 Gesetzlicher Rahmen – Richtlinie 2014/95/EU
Die Berichtspflicht nichtfinanzieller Informationen innerhalb der EU beruht hauptsäch-
lich auf gesetzlichen Vorschriften auf EU-Ebene. Mit der Veröffentlichung der Richtlinie
2003/51/EG33 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 wurde die
zugrunde liegende Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 erstmals
um eine Berichtspflicht nichtfinanzieller Indikatoren in der Lageberichterstattung der
Unternehmen erweitert.34 Gemäß Artikel 1 Absatz 14 lit b) mussten somit Informationen
in Bezug auf nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, welche für die Geschäftstätigkeit von
Bedeutung sind und Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerthemen liefern, in
den Lagebericht aufgenommen werden.35 Die Berichtspflicht konnte jedoch von den Mit-
gliedsstaaten selbst dahin gehend eingeschränkt werden, dass sie ausschließlich auf Un-
ternehmen, die spezifische Voraussetzungen hinsichtlich der Unternehmensgröße erfül-
len, anwendbar ist.36 Im Juni 2013 verabschiedete die EU die Richtlinie 2013/34/EU37 mit
welcher die oben genannten Richtlinie 78/660/EWG aufgehoben und ersetzt wurde. Mit
33 Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finan-zinstituten sowie von Versicherungsunternehmen, RL 2003/51/EG, S. 1. 34 Vgl. Schiff, F. / Mittelbach-Hörmanseder, S. (2018), S. 34. 35 Vgl. Art 1 Abs 14 lit b) RL 2003/51/EG. 36 Vgl. Schiff, F. / Mittelbach-Hörmanseder, S. (2018), S. 34. 37 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahres-abschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, RL 2013/34/EU, S. 1.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
11
Beschluss der neuen Richtlinie wurden jedoch keine weiteren inhaltlichen Vorgaben er-
gänzt.38 Erst mit der Veröffentlichung der Richtlinie 2014/95/EU39, auch NFI-Richtlinie
genannt, wurde im Oktober 2014 eine weitreichende Berichtspflicht im Bereich der nicht-
finanziellen Berichterstattung beschlossen. Diese Richtlinie stellte eine Ergänzung zur
vorher genannten Richtlinie 2013/34/EU dar und lieferte damit die Grundlage für die seit
dem Jahr 2017 verpflichtenden nichtfinanziellen Berichterstattung.40
Die Anzahl der Nachhaltigkeitsberichte stieg zwar in den Jahren von 1992 bis 2010 er-
heblich, jedoch ging die Europäische Kommission bis zur Veröffentlichung der NFI-
Richtlinie davon aus, dass ca. 94 % der 42.000 großen Unternehmen innerhalb der EU
keine oder kaum Erfahrung mit der Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen
hatten.41 Die neuen Offenlegungspflichten sollten daher dazu dienen, das Vertrauen von
Investoren und anderen Stakeholdern in die Unternehmen zu stärken, Gefahren für eine
nachhaltige Entwicklung rechtzeitig zu erkennen und langfristiges Wirtschaftswachstum
unter Einbezug von sozialen und ökologischen Aspekten zu gewährleisten. Mit der NFI-
Richtlinie sollte weiters die Grundlage geschaffen werden, nichtfinanzielle Informationen
seitens der Unternehmen mit den gleichen Mindestanforderungen innerhalb der EU zur
Verfügung zu stellen, um so eine Vergleichbarkeit der Unternehmen sicherzustellen.42
Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht oblag dabei den einzelnen Mitglieds-
staaten der EU und hatte bis zum 6. Dezember 2016 zu erfolgen.43 Zahlreiche Länder ver-
fügten zwar bereits vor der Veröffentlichung der NFI-Richtlinie über Vorgaben zur Ver-
öffentlichung nichtfinanzieller Informationen, allerdings divergierten diese untereinan-
der in ihrem Inhalt erheblich. Trotzdem konnte durch diese Richtlinie ein wesentlicher
Schritt zur Harmonisierung der Gesetzgebung hinsichtlich der Berichtspflichten erreicht
werden.44
38 Vgl. Schiff, F. / Mittelbach-Hörmanseder, S. (2018), S.34. 39 Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen, RL 2014/95/EU, S. 1. 40 Vgl. ErwG. 23 RL 2014/95/EU und Art 4 Abs 1 RL 2014/95/EU. 41 Vgl. Eickenjäger, S. (2017), S. 42. 42 Vgl. ErwG. 3 – 5 RL 2014/95/EU. 43 Vgl. Art 4 Abs 1 RL 2014/95/EU 44 Vgl. Schiff, F. / Mittelbach-Hörmanseder, S. (2018), S. 37.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
12
3.1.1 Anwendungsbereich
Hinsichtlich des Anwendungsbereiches gab es vor Verabschiedung der Richtlinie um-
fangreiche Diskussionen. Der Verpflichtung zur Erstellung eines nichtfinanziellen Be-
richts unterliegen alle großen Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500
Mitarbeitern bezogen auf die durchschnittliche Anzahl von Anstellungen innerhalb eines
Geschäftsjahres.45
Gemäß Art 3 Abs 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt es sich ursprünglich dann um
große Unternehmen, wenn zwei der nachfolgenden Kriterien zutreffen:
a) Bilanzsumme größer als 20.000.000 EUR,
b) Umsatzerlöse größer als 40.000.000 EUR oder
c) Die durschnittliche Mitarbeiteranzahl im betrachteten Geschäftsjahr beträgt
250.46
Die Anzahl der Beschäftigten wurde durch den Beschluss der Richtlinie 2014/95/EU von
vormals 250 auf 500 erhöht.47
Unternehmen von öffentlichem Interesse sind in Art 2 Abs 1 der Richtlinie 2013/34/EU
definiert. Konkret fallen darunter Unternehmen, welche zum Handel übertragbarer
Wertpapiere an einem geregelten Markt zugelassen sind, Kreditinstitute, Versicherungs-
unternehmen und Unternehmen, die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit, ihrer Größe oder
Mitarbeiteranzahl von erheblicher öffentlicher Bedeutung sind.48 Mutterunternehmen
großer Gruppen zählen ebenso zu den Unternehmen, die der Berichtspflicht unterliegen.
Davon ausgenommen sind jedoch Tochterunternehmen und Mutterunternehmen, die
bereits in den nichtfinanziellen Berichten eines anderen Unternehmens einbezogen wer-
den. Die konkrete Ausgestaltung des Anwendungsbereiches führte im Vorfeld der Be-
schlussfassung zu regen Diskussionen. Vor allem Deutschland setze sich im Zuge der
Verhandlungen zur Richtlinie für die Entlastung von kleinen und mittleren Unterneh-
men ein, wodurch nur noch Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß der obigen
Definition von der Berichtspflicht betroffen sind. Dies hatte zur Folge, dass die Zahl der
betroffenen Unternehmen von ca. 18.000 auf ca. 6.000 erheblich gesunken ist. Durch die
45 Vgl. Eickenjäger, S. (2017), S. 50. 46 Vgl. Art 3 Abs 4 RL 2013/34/EU. 47 Vgl. Eickenjäger, S. (2017), S. 50. 48 Vgl. Art 2 Abs 1 RL 2013/34/EU.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
13
Richtlinie wird nur ein grober Rahmen des Anwendungsbereichs vorgegeben, die einzel-
nen Mitgliedsstaaten haben jedoch die Möglichkeit, den Geltungsbereich in ihren natio-
nalen Gesetzen auf weitere Unternehmen auszuweiten.49
3.1.2 Inhaltliche Vorgaben
Die Angabe nichtfinanzieller Informationen beruht vor allem auf dem Prinzip der We-
sentlichkeit. Gemäß der RL 2013/95/EU Artikel 19a Absatz 1 gelten Informationen als
wesentlich, welche „[...] für das Verständnis des Geschäftsverlaufes, des Geschäftsergebnis-
ses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind
und sich zumindest auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der
Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen [...].“50
Diese Formulierung sorgte bei der Umsetzung in nationales Gesetzt jedoch für Interpre-
tationsspielraum. Erst mit dem Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung im Jahr
2019 wurde die Wesentlichkeitsdefinition konkretisiert.51 Der oben genannte Ansatz ent-
spricht dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit, wonach Informationen bereits dann
als wesentlich gelten, wenn sie entweder finanzielle Auswirkungen darstellen oder Aus-
wirkungen auf die Umwelt bzw. Gesellschaft haben.52
In den 2017 veröffentlichten Leitlinien für die Berichterstattung nichtfinanzieller Infor-
mationen werden die oben genannten Themen wie folgt genauer spezifiziert:
— Umweltbelange betreffen z.B. die Vermeidung und Verminderung der Umwelt-
verschmutzung, die Treibhausgasemissionen sowie auch die Nutzung und der
Schutz der natürlichen Ressourcen und der biologischen Vielfalt.53
— Sozial- und Arbeitnehmerbelange umfassen bspw. die Geschlechterdiversität, An-
zahl und Art der Arbeitsunfälle, Anzahl der Beschäftigten mit Behinderung wie
auch den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz.54
49 Vgl. Eickenjäger, S. (2017), S. 50f. 50 Art 19a Abs 1 RL 2013/34/EU. 51 Vgl. Schneider, G. (2019), S. 219. 52 Vgl. Schneider, G. / Müllner, T. (2020), S. 24. 53 Vgl. EU-Kommission (2017), S. 14f. 54 Vgl. EU-Kommission (2017), S. 15f.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
14
— Die Achtung der Menschenrechte berücksichtigt unter anderem die Wahrung der
Rechte von Kindern, Frauen oder indigenen Völkern und Maßnahmen zur Ver-
hinderung von Menschenrechtsverletzungen.55
— Die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beinhaltet exemplarisch die in-
ternen Kontrollverfahren und Instrumente, um Korruption und Bestechung zu
bekämpfen.56
Des Weiteren sollen jedenfalls die nachfolgenden Punkte in den nichtfinanziellen Bericht
oder die nichtfinanzielle Erklärung integriert werden:
a) Beschreibung des Geschäftsmodells,
b) Beschreibung der verfolgten Konzepte in Bezug auf die oben genannten Belange,
c) Ergebnisse der verfolgten Konzepte,
d) wesentliche Risiken und daraus abgeleitete Maßnahmen, welche sich aus diesen
Belangen ergeben und mit den Tätigkeiten des Unternehmens verbunden sind,
sofern eine mögliche negative Auswirkung gegeben ist und
e) nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, die für das Unternehmen und dessen Ge-
schäftsgebarung von Bedeutung sind.57
Sofern ein Unternehmen zu den vorhin genannten Belangen kein Konzept verfolgt, ist
dies im nichtfinanziellen Bericht anzugeben und zu begründen.58 Weiters dürfen die Mit-
gliedsstaaten den Unternehmen gestatten auf die Offenlegung bestimmter Informationen
über die Geschäftslage des Unternehmens zu verzichten, wenn dem Unternehmen
dadurch ein erheblicher Schaden zugefügt werden würde, da sie sich auf bevorstehende
Entwicklungen oder Verhandlungen beziehen.59
Die NFI-Richtlinie sieht grundsätzlich vor, dass die nichtfinanziellen Informationen zu-
sammen mit dem Lagebericht veröffentlicht werden. Es besteht jedoch auch die Möglich-
keit, einen separaten Bericht im Laufe des Geschäftsjahres mit den vorgeschriebenen In-
formationen zu veröffentlichen. Nichtsdestoweniger muss bei der Offenlegung des sepa-
55 Vgl. EU-Kommission (2017), S. 16f. 56 Vgl. EU-Kommission (2017), S. 17. 57 Vgl. Art 19a Abs 1 lit a) – e) RL 2013/34/EU. 58 Vgl. Art 19a Abs 1 Unterabs 2 RL 2013/34/EU. 59 Vgl. EU-Kommission (2017), S. 14.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
15
raten Berichts darauf geachtet werden, dass dieser spätestens sechs Monate nach dem Bi-
lanzstichtag auf der Website des Unternehmens verfügbar ist und im Lagebericht darauf
verwiesen wird.60 Gemäß der NFI-Richtlinie wird den Unternehmen weiters ein Wahl-
recht eingeräumt, auf welche Rahmenwerke sich die nichtfinanzielle Erklärung stützt.
Dies können nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke sein.61 Wenn
sich ein Unternehmen bei der Erstellung des Berichtes auf ein Rahmenwerk bezieht, muss
dies im Bericht angegebenen werden.62 In den 2017 veröffentlichten Leitlinien für die
nichtfinanzielle Berichterstattung werden unter anderem folgende Rahmenwerke und
Leitsätze genannt:
— die OECD Leitsätze,
— das CDP (Carbon Disclosure Project),
— die Global Reporting Initiative,
— die Norm ISO 26000,
— das International Integrated Reporting Framework,
— der Deutsche Nachhaltigkeitskodex oder
— der UN Global Compact.63
Hinsichtlich der Prüfung der nichtfinanziellen Berichte gibt es in der Richtlinie keine ge-
nauen Vorgaben. Die Mitgliedsstaaten sind zur Sicherstellung verpflichtet, dass der Ab-
schlussprüfer oder eine andere Prüfungsgesellschaft kontrolliert, ob eine nichtfinanzielle
Erklärung oder ein nichtfinanzieller Bericht erstellt wurde; eine inhaltliche Prüfung ist
nicht vorgesehen. Es bleibt den einzelnen Mitgliedsstaaten jedoch freigestellt, ob sie eine
inhaltliche Überprüfung des Berichts durch einen unabhängigen Dritten in den nationa-
len Gesetzen integrieren.64 Mit der Einführung der Berichtspflichten zur Veröffentli-
chung nichtfinanzieller Informationen wurde zwar erreicht, dass der Anteil der Unter-
nehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen, in den letzten Jahren stetig gestiegen
ist, jedoch zeigt sich, dass es gravierende Unterschiede hinsichtlich der Qualität und
Quantität der veröffentlichten Informationen gibt.65 Als Grund dafür kann die fehlende
60 Vgl. Art 19a Abs 4 lit a) und b) RL 2013/34/EU. 61 Vgl. ErwG. 9 RL 2014/95/EU. 62 Vgl. Schröder, N. (2020), S. 55. 63 Vgl. EU-Kommission (2017), S. 3f. 64 Vgl. Art 19a Abs 5 und Abs 6 RL 2013/34/EU. 65 Vgl. Alliance for Corporate Transparency (2020), S. 4f.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
16
verpflichtende externe Prüfung der Berichte genannt werden, wodurch den Unterneh-
men ein großer Ermessensspielraum hinsichtlich Inhalt und Umfang der Informationen,
eingeräumt wird. Eine externe Testierung trägt jedoch dazu bei, die Glaubwürdigkeit der
veröffentlichten Informationen zu erhöhen, wodurch auch das Vertrauen gegenüber der
Stakeholder gesteigert werden kann und dies ist daher von den Unternehmen durchaus
in Erwägung zu ziehen.66
Die Richtlinie trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Be-
richtspflicht für die betroffenen Unternehmen begann mit 1. Januar 2017.67
3.1.3 Nationale gesetzliche Bestimmungen
Die Umsetzung der NFI-Richtlinie in nationales Gesetz hatte von den EU-Mitgliedsstat-
ten zu erfolgen. Wie im vorherigen Abschnitt erläutert, gibt die NFI-Richtlinie nur einen
sehr groben Rahmen dessen vor, was von den Unternehmen bezüglich der Umsetzung
erwartet wird. Die Mitgliedsstaaten konnten jedoch bei einigen Punkten, wie bereits er-
läutert, von Wahlrechten Gebrauch machen und die Vorgaben in den nationalen Geset-
zen erweitern. Darunter fällt beispielsweise die Erweiterung des Anwendungsbereiches.
Dieses Wahlrecht haben jedoch lediglich Dänemark, Griechenland und später auch Spa-
nien genutzt und den Anwendungsbereich erweitert. Großteils wurde die NFI-Richtlinie
mit ihren unpräzisen Vorgaben von den EU-Ländern übernommen, um so den Unter-
nehmen möglichst große Flexibilität bei der Erstellung der Berichte einzuräumen. Auch
bei der externen Prüfung ist die Mehrheit der Länder nicht von den Vorgaben der NFI-
Richtlinie abgewichen. Nur Frankreich und Italien haben sich bei der Umsetzung in na-
tionales Gesetz dazu entschieden, ein höheres Maß an Prüfung zu inkludieren. Spanien
hat diesen Punkt erst später in seine Gesetzgebung aufgenommen.68 Auch bei den inhalt-
lichen Vorgaben und den zu nutzenden Rahmenwerken hat sich der Großteil der Länder
dazu entschieden, den Vorgaben der NFI-Richtlinie zu folgen.69 Dieses Bild zeigt sich
auch in der nachfolgenden Betrachtung der Umsetzung in nationales Gesetz in Österreich
und Deutschland.
66 Vgl. Kirchhoff Consult AG (Hrsg.) (2019), S. 15. 67 Vgl. Art 4 Abs 1 RL 2014/94/EU. 68 Vgl. Accountancy Europe (2018), [online] und CSR Europe / GRI (2017), S. 10. 69 Vgl. CSR Europe / GRI (2017), S. 10.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
17
Umsetzung in Österreich
Die Umsetzung der NFI-Richtlinie in österreichisches Recht erfolgte durch das Nachhal-
tigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG). Dieses trat am 6. Dezember
2016 in Kraft und war erstmals für die Geschäftsjahre nach dem 31.12.2016 anzuwenden.
Durch das NaDiVeG wurden Änderungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB), im Ak-
tiengesetz (AktG) und im GmbH-Gesetz (GmbhG) vorgenommen. Dadurch wurde die
Nachhaltigkeitsberichterstattung in Österreich dahingehend erweitert, dass eine nichtfi-
nanzielle Erklärung innerhalb des Lageberichts oder ein separater nichtfinanzieller Be-
richt verpflichtend zu erstellen ist.70 Laut NFI-Richtlinie muss ein Unternehmen einen
separaten Bericht innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Jahresab-
schlusses zugänglich machen. Das NaDiVeG verschärft diese Vorgabe dahingehend wei-
ter, indem für den nichtfinanziellen Bericht dieselben Fristen gelten wie für den Jahres-
abschluss.71
Vom NaDiVeG betroffen sind gemäß § 243b Abs 1 UGB große Kapitalgesellschaften von
öffentlichem Interesse, die an den Abschlussstichtagen im Durchschnitt des Jahres mehr
als 500 Mitarbeiter beschäftigen.72 Im Sinne von § 189a Z 1 UGB handelt es sich bei Un-
ternehmen von öffentlichem Interesse im Wesentlichen um kapitalmarktorientierte Un-
ternehmen, deren Wertpapiere zum Handel am geregelten Markt innerhalb der EU zu-
gelassen sind, sowie um Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.73
Als große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs 3 UGB zählen Unternehmen, die
zwei der drei nachfolgenden Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
überschreiten:
a) Bilanzsumme beträgt 20 Millionen Euro,
b) der Umsatz in den 12 Monaten vor Abschlussstichtag beträgt zumindest 40 Mil-
lionen Euro oder
c) das Unternehmen beschäftigt im Jahresdurchschnitt mindestens 250 Mitarbei-
ter.74
70 Vgl. Schneider, G. (2018), S. 6. 71 Vgl. PwC (2017), S. 7. 72 Vgl. § 243b Abs 1 UGB. 73 Vgl. § 189a Z 1 UGB. 74 Vgl. § 221 Abs 2 und 3 UGB.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
18
Durch die Bedingung in § 243b Abs 1 UGB, wonach die Mitarbeiteranzahl im Jahres-
durchschnitt der betroffenen Unternehmen mindestens 500 betragen muss, werden die
obigen Kriterien auf die Punkte a) und/oder b) begrenzt.75
Hinsichtlich der inhaltlichen Angaben der nichtfinanziellen Erklärung oder des nichtfi-
nanziellen Berichts richtet sich das NaDiVeG im Wesentlichen nach den Vorgaben der
NFI-Richtlinie. Die genaue inhaltliche Ausgestaltung der Berichte soll sich gemäß § 243b
Abs 5 UGB auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützen, eine
zwingende Nutzung eines Rahmenkonzeptes wird jedoch nicht vorgeschrieben.76 Damit
wird deutlich, dass auch in der österreichischen Gesetzgebung keine genauen Angaben in
Bezug auf die inhaltlichen Angaben des nichtfinanziellen Berichts gemacht werden und
die Unternehmen freie Wahl bei den verwendeten Rahmenwerken und Leitlinien ha-
ben.77 Der österreichische Gesetzgeber schreibt jedoch vor, dass durch die Anwendung
der GRI-Standards die gesetzlichen Anforderungen und Inhalte abgedeckt werden.78 Vor
allem auch die Definition des Wesentlichkeitsbegriffs der NFI-Richtlinie gemäß Art 19a
Abs 1 sorgte bei der Umsetzung in nationales Gesetz zunächst für Interpretationsspiel-
raum. So ist darunter gemäß NaDiVeG zu verstehen, dass Informationen bereits dann
berichtspflichtig sind, wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens Auswirkungen auf die
Umwelt oder Gesellschaft haben.79 Diese Ansicht wurde von der EU jedoch erst mit Ver-
öffentlichung des Nachtrags zur klimabezogenen Berichterstattung im Jahr 2019 konkre-
tisiert.80
Eine Prüfung der veröffentlichten Informationen durch den Abschlussprüfer oder andere
Personen wird im NaDiVeG ebenso nicht gefordert.81 Die Wirtschaftsprüfungsorganisa-
tion EY untersuchte im Jahr 2020 die 110 österreichischen Top-Unternehmen82 in Bezug
auf deren Nachhaltigkeitsberichterstattung im Berichtsjahr 2019. Dabei wurde ersicht-
lich, dass insgesamt 42 % der untersuchten Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht
75 Vgl. Schneider, G. (2018), S. 6. 76 Vgl. § 243b Abs 5 UGB. 77 Vgl. Schneider, G. (2018), S. 10. 78 Vgl. Schneider, G. (2019), S. 218. 79 Vgl. Schneider, G. (2019), S. 219. 80 Vgl. Schneider, G. / Müllner, T. (2020), S. 24. 81 Vgl. Schneider, G. (2018), S. 10. 82 Die 100 Top-Unternehmen nach Umsatz 2018, sowie die fünf größten Kreditinstitute nach Bilanzsumme und die fünf größten Versicherungsunternehmen laut Verband der Versicherungsunternehmen, Vgl. E&Y (2020), S. 2.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
19
vorwiesen, wobei diese sich bei der Erstellung ihrer Berichte hauptsächlich auf die GRI-
Standards (70 %) stützen. In Bezug auf die externe Überprüfung durch den Abschluss-
prüfer oder sonstige Dritte ergab die Studie, dass bereits 50 % der erstellten Berichte der
110 Top-Unternehmen extern nach international anerkannten Standards geprüft wer-
den. Bei den 38 Prime-Market-Unternehmen, die hauptsächlich von den Auswirkungen
des NaDiVeG betroffen sind, erstellten 95 % der Unternehmen einen nichtfinanziellen
Bericht, wobei sie sich dabei bis zu 58 % auf die GRI-Standards stützen. Hinsichtlich der
externen Prüfung liegt die Quote auch bei den Prime-Market-Unternehmen bei etwa
50 %.83
Umsetzung in Deutschland
Die Umsetzung der NFI-Richtlinie erfolgte in Deutschland durch das CSR-Richtlinien-
Umsetzungsgesetz (CSR-RUG), welches am 19.04.2017 in Kraft getreten und für be-
troffene Unternehmen rückwirkend ab dem 31.12.2016 anzuwenden ist. Das CSR-RUG
weitet dabei die Vorschriften der nichtfinanziellen Berichterstattung aus und ist im Han-
delsgesetzbuch (HGB) zu finden.84
Von der Berichtspflicht betroffen sind gemäß § 289b HGB alle Kapitalgesellschaften, die
als groß im Sinne des § 267 Abs 3 Satz 1 HGB gelten, kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d HGB sind und im Durchschnitt des Jahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen.85
Weiters davon betroffen sind kapitalmarktorientierte Konzerne, welche die Vorausset-
zungen nach § 315b Abs 1 HGB erfüllen.86 Ebenso müssen nach § 340a Abs 1a HGB Kre-
ditinstitute und nach § 341a Abs 1a HGB Versicherungsunternehmen eine nichtfinanzi-
elle Erklärung veröffentlichen, sofern sie als große Unternehmen gelten und im Jahres-
durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen.87
In Bezug auf die inhaltlichen Angaben orientiert sich das CSR-RUG ebenso wie das ös-
terreichische NaDiVeG an den Vorgaben der NFI-Richtlinie, wobei auch im CSR-RUG
in § 289d HGB auf die Nutzung von nationalen, europäischen oder anderen internatio-
nalen Rahmenwerken verwiesen wird; dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Es
83 Vgl. E&Y (2020), S. 21ff. 84 Vgl. Deloitte (2017), S. 4. 85 Vgl. § 289b Abs 1 HGB. 86 Vgl. § 315b HGB. 87 Vgl. § 340a Abs 1a und § 341a Abs 1a HGB.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
20
muss lediglich im nichtfinanziellen Bericht angegeben werden, welches Rahmenwerk ver-
wendet wurde bzw. warum keines zur Anwendung kam.88 Der deutsche Gesetzgeber
folgte bei der Interpretation der Wesentlichkeit zunächst einem anderen Prinzip als der
österreichische. Die zweite Möglichkeit, den in Art 19a Abs 1 definierten Begriff zu inter-
pretieren, besteht darin, dass Informationen nur dann als berichtspflichtig gelten, wenn
sie eine finanzielle Auswirkung auf das Unternehmen darstellen. Das bedeutet, dass reine
nichtfinanzielle Informationen nach dieser Definition nicht berichtspflichtig wären.89
Die Veröffentlichung der nichtfinanziellen Informationen hat innerhalb des Lageberichts
in einem gesonderten Abschnitt oder innerhalb dessen an verschiedenen Stellen zu erfol-
gen, kann jedoch auch mit Hilfe eines separaten Berichts erfolgen. Ein separater Bericht
muss gemäß CSR-RUG spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag im Internet
veröffentlicht werden.90
Das CSR-RUG sieht in Bezug auf eine externe Prüfung ebenfalls keine genauen Angaben
vor. Der nichtfinanzielle Bericht muss (gleich wie in Österreich) inhaltlich vom Auf-
sichtsrat überprüft werden. Der Abschlussprüfer muss danach lediglich erklären, dass ein
solcher Bericht vorliegt und nimmt keine inhaltliche Kontrolle vor.91 Laut einer Studie
der Kirchhoff Consult AG veröffentlichen in Deutschland 83 % aller Unternehmen, die
bis zum Stichtag 30. Juni 2020 im DAX160 geführt wurden, einen nichtfinanziellen Be-
richt.92 80 % der Unternehmen, die einen nichtfinanziellen Bericht gemäß CSR-RUG ver-
öffentlichen müssen, nutzen bei der Erstellung ihrer Berichte ein nationales oder interna-
tionales Rahmenwerk. Der Großteil der Unternehmen bezieht sich dabei auf die GRI-
Standards (71 %), ein weitaus kleinerer Anteil (8 %) hat den Deutschen Nachhaltigkeits-
kodex (DNK) in Anwendung.93 Knapp 75 % der Unternehmen lassen ihren nichtfinanzi-
ellen Bericht einer externen Prüfung durch beispielsweise Wirtschaftsprüfer unterzie-
hen.94
88 Vgl. § 289d HGB. 89 Vgl. Schneider, G. (2019), S. 219. 90 Vgl. Deloitte (2017), S. 7ff. 91 Vgl. Deloitte (2017), S. 15. 92 Vgl. Kirchhoff Consult AG (Hrsg.) (2020), S. 2. 93 Vgl. Kirchhoff Consult AG (Hrsg.) (2020), S. 24. 94 Vgl. Kirchhoff Consult AG (Hrsg.) (2020), S. 30.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
21
Fazit zu den gesetzlichen Bestimmungen in Österreich und Deutsch-land
Sowohl in Österreich als auch in Deutschland erfolgt die Umsetzung in nationales Gesetz
anhand der Vorgaben der NFI-Richtlinie. Hinsichtlich der inhaltlichen Angaben bezie-
hen sich sowohl das NaDiVeG als auch das CSR-RUG auf die gleichen Themen wie in der
NFI-Richtlinie vorgegeben. Weiters erfolgt durch die Gesetzgeber keine Vorgabe zur
Nutzung bestimmter Rahmenwerke. Darüber hinaus wird keine Erweiterung des Anwen-
dungsbereiches auf weitere Unternehmen oder eine Einführung einer externen Prüfungs-
pflicht durch den Abschlussprüfer oder sonstige Dritte in Betracht gezogen. Ebenso ist
erkennbar, dass es bei einigen Punkten der NFI-Richtlinie (z.B. dem Wesentlichkeitsbe-
griff) einen deutlichen Interpretationsspielraum gibt. Bei der Veröffentlichungsfrist der
nichtfinanziellen Berichte wurde nur gering nachgeschärft. So gelten in Österreich die-
selben Fristen wie für den Jahresabschluss und in Deutschland werden die sechs Monate
laut NFI-Richtlinie auf vier Monate reduziert. Zusammenfassend kann festgehalten wer-
den, dass sowohl die österreichischen als auch deutschen Gesetzgeber die NFI-Richtlinie
in wesentlichen Teilen eins-zu-eins übernommen und in nationales Recht umgesetzt ha-
ben.
3.2 Rahmenwerke und Standards
Die Alliance for Corporate Transparency untersuchte im Jahr 2019 die Nachhaltigkeits-
berichterstattung von 1.000 großen Unternehmen aus verschiedensten Branchen inner-
halb der EU (siehe Anhang 1, Tabelle 4) in Bezug auf die Umsetzung der NFI-Richtlinie
und die nichtfinanzielle Berichterstattung der Unternehmen. Dabei wurde unter ande-
rem erhoben, welche Rahmenwerke und Standards bei der Erstellung der Berichte von
den untersuchten Unternehmen am häufigsten zur Anwendung kamen bzw. auf welche
am häufigsten verwiesen wurde. Dabei ist zu erwähnen, dass die Unternehmen sich häu-
fig auf mehrere Rahmenwerke oder Leitsätze bei der Erstellung ihrer nichtfinanziellen
Berichte stützen. Knapp 54,1 % der Unternehmen verwenden dabei zur Gänze oder in
Teilen die GRI-Standards, 53 % beziehen sich auf nationale Standards, 36,5 % nutzen den
UN Global Compact, 39,1 % die SDGs und 17 % die OECD-Leitsätze. Nur knapp 5,8 %
der Unternehmen setzten das IIRC-Rahmenwerk für das Integrated Reporting ein.95
95 Vgl. Alliance for Corporate Transparency (2020), S. 34.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
22
Aufgrund der Vielfalt an Rahmenwerken und Leitsätzen werden in der vorgelegten Ar-
beit die häufigst genannten Rahmenwerke näher beleuchtet; darunter fallen die GRI-
Standards, der UN Global Compact, das Rahmenwerk für eine integrierte Berichterstat-
tung, die OECD Leitsätze sowie Leitlinien und Empfehlungen zur Klimaberichterstat-
tung.
3.2.1 GRI-Standards
Das am häufigsten verwendete Rahmenwerk im Zuge der nichtfinanziellen Berichterstat-
tung sind die Sustainability Reporting Standards der Global Reporting Initiative.96 Die
Global Reporting Initiative wurde 1997 in Boston (USA) gegründet, nachdem es einen
„öffentlichen Aufschrei“ aufgrund der Umweltschäden der ‚Exxon Valdez‘-Ölpest in
Alaska gegeben hatte. Die ersten Leitlinien (G1) wurden im Jahr 2000 veröffentlicht und
im Laufe der Jahre zu den letztendlich „G4“ genannten Leitlinien weiterentwickelt. Im
Jahr 2016 entwickelte sich aus den bisherigen Leitlinien schlussendlich der erste Standard
zur nichtfinanziellen Berichterstattung (GRI-Standards).97 Die GRI-Standards wurden
unter Beteiligung unterschiedlicher Stakeholder mit dem Ziel einer besseren Vergleich-
barkeit und höheren Qualität der Berichterstattung entwickelt. Diese Standards dienen
dazu, die ökologischen, ökonomischen und sozialen Auswirkungen des unternehmeri-
schen Handelns für alle Stakeholder verständlich darzustellen.98 Die GRI-Standards kön-
nen unabhängig von der Größe des Unternehmens, dessen Standort oder der Branche
angewendet werden.99
Grundlagen der GRI Standards
Die GRI-Standards sind modular aufgebaut und lassen sich zunächst grob in einen uni-
versellen und einen themenspezifischen Teil unterteilen (siehe Abbildung 4). Dabei um-
fassen die universellen Standards der 100er-Serie die drei Standards GRI 101, GRI 102
und GRI 103.100
96 Vgl. Wagner, K. (2019), S. 256. 97 Vgl. GRI (o.J.) / Our mission and history, [online]. 98 Vgl. GRI (2017a), S. 3f. 99 Vgl. GRI (o.J.) / Leitfaden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, S. 3. 100 Vgl. GRI (2017a), S. 4.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
23
Abbildung 4: Aufbau der GRI Standards Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an GRI (2017), S. 3
Die „GRI 101-Grundlagen“ enthalten zunächst generelle Informationen zur Verwendung
der GRI-Standards. Dazu zählen beispielsweise die Prinzipien der Berichterstattung hin-
sichtlich des Berichtsinhaltes und der Berichtsqualität, aber auch Informationen, wie an-
zugeben ist und in welchem Umfang die GRI-Standards verwendet wurden. Die „GRI
102-Allgemeine Angaben“ enthalten Erklärungen zu den kontextbezogenen Informatio-
nen eines Unternehmens und dessen Nachhaltigkeitsberichterstattung, die von allen Un-
ternehmen, welche die GRI-Standards anwenden, anzugeben sind.101 Diese Angaben
müssen dabei zumindest die folgenden Informationen beinhalten:
— Organisationsprofil,
— Strategie,
— Ethik und Integrität,
— Unternehmensführung,
— Einbindung von Stakeholdern und
— Vorgehensweise bei der Berichterstattung.102
Die „GRI 103-Managementansätze“ umfassen schlussendlich die Pflichtanforderungen
betreffend der Darstellung der Ansätze, welche das Unternehmen in Bezug auf wesentli-
che Themen verfolgt.103 Ein Thema gilt nach den GRI-Standards dann als wesentlich,
wenn „nach vernünftigem [sic!] Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie für
eine Darstellung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Auswirkungen einer Orga-
nisation von Bedeutung sind oder einen Einfluss auf die Entscheidungen von Stakeholder
101 Vgl. Stojanovic-Blab, M. / Blab, D. (2017), S. 309f. 102 Vgl. GRI (2017b), S. 2ff. 103 Vgl. Stojanovic-Blab, M. / Blab, D. (2017), S. 310f.
Universelle Standards
Themenspezifische Standards
GRI 101 Grundlagen
GRI 103 Managementansatz
GRI 102 Allgemeine Angaben
GRI 200 Ökonomie
GRI 300 Ökologie
GRI 400 Soziales
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
24
ausüben.“104 Der Standard GRI 103 soll dabei generell für alle wesentlichen Themen zur
Anwendung kommen.105 Sofern ein Unternehmen Themen als wesentlich identifiziert
hat, stehen ihm darüber hinaus die themenspezifischen Standards zu den drei Dimensio-
nen Ökonomie, Ökologie und Soziales zur Verfügung.106 Die Serien 200, 300 und 400
umfassen in Summe 33 unterschiedliche Standards, davon sechs im Bereich der Ökologie,
acht ökonomiebezogen und 19 zu Sozialbelangen.107 Eine detaillierte Übersicht über
sämtliche universelle und themenspezifischen Standards ist in Anhang 2 (Abbildung 7)
zu finden.
Unternehmen können bei der Nutzung der GRI-Standards zwischen unterschiedlichen
Optionen wählen. Den Unternehmen steht dabei einerseits eine Berichterstattung „in
Übereinstimmung mit GRI“ und andererseits die Option „GRI-referenced“ zur Verfü-
gung. Sofern ein Unternehmen ersteres wählt, so müssen alle Prinzipien der Berichter-
stattung erfüllt und alle wesentlichen Themen identifiziert und abgedeckt werden. Dabei
kann das Unternehmen noch zwischen den beiden Optionen „Kern“ und „Umfassend“
wählen, welche sich im Umfang der zu berichtenden Informationen unterscheiden. Ent-
scheidet sich ein Unternehmen, seinen Nachhaltigkeitsbericht nach den GRI-Standards
zu erstellen, möchte diese jedoch nicht in vollem Umfang anwenden, gibt es die Option
„GRI-referenced“. Dabei werden nur einzelne Themen nach den GRI-Standards darge-
stellt.108
Vor- und Nachteile der GRI-Standards
Die GRI-Standards sind, obwohl in den diversen gesetzlichen Vorgaben keine Verwen-
dung vorgeschrieben wird, die weitest verbreiteten Richtlinien zur nichtfinanziellen Be-
richterstattung. Sie sind zudem in Bezug auf Umfang und Methodik der Anwendung ver-
gleichsweise am umfassendsten. Dadurch ist auch sichergestellt, dass sämtliche Anforde-
rungen der NFI-Richtlinie abgedeckt werden. Die GRI ist weiters permanent bemüht, zu
einer Harmonisierung der nichtfinanziellen Berichterstattung beizutragen. Dies ist vor
allem dann von Vorteil, wenn die Unternehmen andere Leitsätze (z.B. OECD-Leitsätze)
104 GRI (2017a), S. 10. 105 Vgl. Stojanovic-Blab, M. / Blab, D. (2017), S. 311. 106 Vgl. Ewelt-Knauer, C. et al. (2018), S. 1678. 107 Vgl. Stojanovic-Blab, M. / Blab, D. (2017), S. 311f. 108 Vgl. Behncke, N. et al. (2017), S. 21 und Vgl. GRI (2017), S. 21.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
25
oder SDGs verwenden, da diese keine konkreten Anwendungsrichtlinien oder Vorgaben
zur Berichterstattung enthalten. Daher kann bei Verwendung dieser Konzepte bzw. Leit-
sätze auf die Anwendung der GRI-Standards zurückgegriffen werden.109 Die GRI-Stan-
dards gelten als branchenübergreifend und größenunabhängig anwendbar, wodurch sich
ein sehr hoher Detaillierungsgrad in den Standards ergibt. Dies kann jedoch auch dazu
führen, dass es zu einer Informationsüberlastung der Adressaten der Berichte kommt.110
Die flexible und branchenübergreifende Anwendung der Standards trägt zur Vergleich-
barkeit der unterschiedlichen Unternehmen bei. Dies stellt vor allem für Stakeholder ei-
nen großen Vorteil dar, da dadurch verschiedenste Unternehmen aus unterschiedlichen
Branchen in Bezug auf ihre sozialen, ökologischen und ökonomischen Aspekte beurteilt
werden können. Kritisch betrachtet kann es allerdings aufgrund der Flexibilität bei der
Anwendung der Standards und Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des Umfangs jedoch
wiederum zu einer Minderung der Vergleichbarkeit kommen.111 Die GRI-Standards ver-
zichten, genauso wie die nationalen gesetzlichen Regelungen, auf eine verpflichtende ex-
terne Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte. Gemäß des Standards wird eine Prüfung je-
doch empfohlen, da dieser aufgrund des Managementansatzes teilweise große Ermessen-
spielräume bei der Ausgestaltung des Berichtes zulässt.112
3.2.2 UN Global Compact
Der UN Global Compact (UNGC) ist eine weltweite Initiative der Vereinten Nationen
und Unternehmen, die im Jahr 2000 ins Leben gerufen wurde. Der UNGC soll dazu die-
nen, eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.113 Das Netzwerk umfasst weltweit mehr als
8.000 Unternehmen und 4.000 nichtkommerzielle Organisationen aus unterschiedlichen
Branchen und Unternehmensgrößen. Zielsetzung des Global Compacts ist, Unterneh-
men zu helfen, ihren Beitrag an einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten und sie im
Kontext des verantwortungsvollen Handelns zu unterstützen. Der Global Compact um-
fasst dabei inhaltlich die vier Bereiche Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz
109 Vgl. Wagner, K. (2019), S. 263. 110 Vgl. Scheid, O. et al. (2019), S. 204f. 111 Vgl. Rimmel, G. (2020), S. 122f. 112 Vgl. Stojanovic-Blab, M. / Blab, D. (2017), S. 315f. 113 Vgl. Behncke, N. et al. (2017), S. 24.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
26
und Korruptionsbekämpfung, die in den 10 universellen Prinzipien guter Unterneh-
mensführung, auf denen das UNGC-Rahmenwerk basiert, beschrieben sind (siehe Ta-
belle 1, Seite 27).114 Diese Prinzipien wurden Großteils aus anderen internationalen Ab-
kommen abgeleitet; dazu zählen
— die Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte der Arbeit der Internati-
onalen Arbeitsorganisation (ILO),
— die Rio-Erklärung zu Umwelt und Entwicklung und
— die UN-Konvention gegen Korruption.115
Für eine UNGC-Aufnahme muss zunächst eine Beitrittserklärung des Vorstandsvorsit-
zenden oder eines anderen Mitglieds des Vorstandes vorliegen. Weiters müssen die Un-
ternehmen einen umsatzabhängigen Beitrag an die Stiftung des UNGC entrichten.116 Die
Unternehmen sind dazu aufgefordert, einen jährlichen Fortschrittsbericht, den soge-
nannten Communication on Progress (COP), abzugeben. Darin ist durch das Unterneh-
men darzulegen, wie es die 10 Prinzipien in die Unternehmensaktivitäten integriert und
umsetzt.117 Der Bericht hat dabei zumindest die folgenden Angaben zu umfassen:
— Unterstützungserklärung der Prinzipien durch die Unternehmensführung,
— Beschreibung der Maßnahmen zur Umsetzung der Prinzipien und
— qualitative und quantitative Bewertung der Ergebnisse.118
Damit der Bericht allen Stakeholdern zugänglich ist, sollte dieser entweder direkt in den
Geschäftsbericht oder in den nichtfinanziellen Bericht integriert werden. Je nach Tiefe
der Berichterstattung und Erfüllung der Mindestanforderungen werden die Unterneh-
men in 3 Kategorien eingeteilt: GC Advanced, GC Active oder GC Learner. Aufgrund der
fehlenden inhaltlichen Vorgaben arbeitet der UNGC eng mit anderen Initiativen, wie der
Global Reporting Initiative, zusammen. Den Unternehmen wird seitens des UNGC emp-
fohlen, die Anforderungen der Berichterstattung anhand der GRI-Standards zu erfül-
len.119
114 Vgl. United Nations (o.J.), S. 7f. 115 Vgl. Mayer, K. (2020), S. 8. 116 Vgl. Behncke, N. et al. (2017), S. 24 und Vgl. Wagner, K. (2019), S. 261. 117 Vgl. Wagner, K. (2019), S. 261. 118 Vgl. Wagner, K. (2019), S. 261. 119 Vgl. United Nations (o.J.), S. 40.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
27
Menschenrechte Arbeitsnormen Umweltschutz Korruptions- bekämpfung
Unternehmen sollen den Schutz der in-ternationalen Men-schenrechte unter-stützen und achten.
Wahrung der Verei-nigungsfreiheit und wirksame Anerken-nung des Rechts auf Kollektivverhand-lungen
Unternehmen sollen im Umgang mit Umweltproblemen dem Vorsorgeprin-zip folgen.
Unternehmen sollen gegen alle Arten der Korruption eintre-ten, einschließlich Erpressung und Be-stechung.
Unternehmen sollen sicherstellen, dass sie sich nicht an Men-schenrechtsverlet-zungen mitschuldig machen
Unternehmen sollen für die Beseitigung aller Formen der Zwangsarbeit eintre-ten.
Unternehmen sollen Initiativen ergreifen, um größeres Um-weltbewusstsein zu fördern.
Unternehmen sollen für die Abschaffung von Kinderarbeit eintreten.
Unternehmen sollen die Entwicklung und Verbreitung um-weltfreundlicher Technologien be-schleunigen.
Unternehmen sollen für die Beseitigung von Diskriminie-rung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit eintreten.
Tabelle 1: Die 10 Prinzipien des UN Global Compact Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an United Nations (o.J.), S. 11.
3.2.3 Integrierte Berichterstattung
Der Grundgedanke des Integrated Reporting ist, nichtfinanzielle Informationen mit der
Finanzberichterstattung zu verknüpfen. Vor diesem Hintergrund gründeten ver-
schiedenste Regulatoren, Investoren und Wirtschaftsprüfer das International Integrated
Reporting Council (IIRC) in London.120 Das IIRC hat dazu im Dezember 2013 das Inter-
national Integrated Reporting Framework (IIRF) verabschiedet. Ein wesentlicher Be-
standteil des IIRF ist das sogenannte Integrated Thinking. Dessen Zielsetzung ist, Ent-
scheidungsprozesse innerhalb des Unternehmens genau zu hinterfragen und eine ganz-
heitliche Betrachtung der Prozesse zu gewährleisten. Durch diesen übergreifenden Be-
trachtungsvorgang erlangen Stakeholder einen besseren Überblick über die Strategie und
das Geschäftsmodell, da alle Informationen gesammelt in einem integrierten Bericht zur
120 Vgl. Mayer, K. (2020), S. 103.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
28
Verfügung gestellt werden.121 Basierend auf diesen Überlegungen geht man davon aus,
dass ökonomische Gewinne nicht allein durch unternehmerisches Handeln erzielt wer-
den, sondern auch durch das externe Umfeld und dessen Rahmenbedingungen. Im IIRF
spricht man dabei von sogenannten Kapitalien, welche das Unternehmen im Zuge seines
Wertschöpfungsprozesses einsetzt (Inputs) und durch seine Prozesse transformiert (Out-
puts), wodurch die eingesetzten Kapitalien erhöht, verringert oder erhalten bleiben (Out-
comes).122 Dabei werden nach dem IIRF die folgende sechs Kapitalien unterschieden:
— Finanzkapital,
— Industriekapital,
— Intellektuelles Kapital,
— Humankapital,
— Sozialkapital und
— Naturkapital.123
Das Integrated Reporting-Rahmenwerk basiert auf sieben Leitprinzipien, die im Zuge der
Berichterstattung zu beachten sind:
— Strategischer Fokus und Zukunftsorientierung,
— Verknüpfung der Informationen,
— Einbeziehen von und Reaktion auf Stakeholder,
— Wesentlichkeit,
— Prägnanz,
— Zuverlässigkeit und Vollständigkeit
— Konsistenz und Vergleichbarkeit.124
Dabei ist zu erwähnen, dass sich der Begriff der Wesentlichkeit laut Definition im In-
tegrated Reporting-Rahmenwerk deutlich von anderen (z.B. GRI-Standards) unterschei-
det. Als wesentlich gelten hier alle Informationen, welche für die kurz-, mittel- oder lang-
fristige Wertschöpfung des Unternehmens von Bedeutung sind.125
Darüber hinaus gibt das Rahmenwerk acht Inhaltselemente vor, die im Bericht der Un-
ternehmen enthalten sein sollten. Dabei werden keine konkreten Vorgaben definiert, in
121 Vgl. PwC (2014), S. 8f. 122 Vgl. Kasperzak, R. / Kellner, C. M. (2017), S. 244. 123 Kasperzak, R. / Kellner, C. M. (2017), S. 244. 124 Mayer, K. (2020), S. 104. 125 Vgl. PwC (2014), S. 11.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
29
welcher Form oder Reihenfolge diese zu beantworten sind. Die Information sollen ledig-
lich so dargestellt werden, dass die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Inhaltsele-
menten deutlich werden.126 Die Inhaltselemente lassen sich wie folgt auflisten:
a) Überblick über das Unternehmen und dessen Umfeld wie z.B. Informationen zu
Kultur, Werten, Eigentümerstruktur, Wettbewerbssituation und Marktpositio-
nierung.
b) Governance: Informationen über die Führungsstruktur, Prozesse zur strategi-
schen Entscheidungsfindung, Risikoeinstellung etc.
c) Geschäftsmodell: Angaben zu den Wertschöpfungsprozessen und die daraus re-
sultierenden Auswirkungen auf die oben genannten Kapitalien.
d) Risiken und Chancen in Bezug auf die Wertschöpfung des Unternehmens.
e) Strategie und Ressourcenallokation: Dabei sollen kurz-, mittel- und langfristige
Strategien und deren Zielerreichung sowie die dazugehörige Ressourcenalloka-
tion dargestellt werden.
f) Leistung und Performance: Darstellung des Unternehmens und dessen Chancen
und Risiken mit Hilfe von quantitativen Kennzahlen bezüglich der positiven und
negativen Auswirkungen auf die Kapitalien sowie Präsentation der Verknüpfung
zwischen vergangenen und zukünftigen Leistungen.
g) Zukunftsaussichten: Zukünftige Erwartungen des Unternehmens in Bezug auf
dessen Umfeld und die daraus resultierenden Auswirkungen.
h) Grundlagen der Erstellung und Offenlegung: Dabei sind Informationen über den
Wesentlichkeitsprozess, die Berichtsgrenzen und die verwendeten Rahmenwerke
und Methoden zu geben.127
Ziel des Integrated Reporting ist, durch diese Leitprinzipien und Inhaltselemente aufzu-
zeigen, inwiefern sich die Maßnahmen und Unternehmensaktivitäten auf die oben ge-
nannten Kapitalien auswirken. Mit Hilfe eines einzigen Berichts sollen sämtliche Infor-
mationen zusammengefasst und prägnant dargestellt werden, um damit eine bessere Ent-
scheidungsgrundlage für die Informationsadressaten zur Verfügung zu stellen. Dies
126 Vgl. IIRC (2013), S. 24. 127 Vgl. IIRC (2013), S. 24 – 29.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
30
bringt jedoch auch das Risiko einer steigenden Komplexität der Berichterstattung und
Informationsüberflutung mit sich.128
3.2.4 OECD-Leitsätze
Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen wurden bereits 1976 verabschiedet
und stellen eine Art Verhaltenskodex dar, der verantwortungsvolles Handeln gewährleis-
ten soll. Die Leitsätze haben einen unverbindlichen Charakter und stellen insbesondere
eine Empfehlung für die Unternehmen dar. Die OECD-Leitsätze basieren (wie die bereits
vorgestellten Rahmenwerke) auf einem umfangreichen Konzept, dem ökonomische, öko-
logische und soziale Themen zugrunde liegen.129 Sie umfassen dabei zehn Kapitel zu den
Themen Transparenz, Arbeitsbeziehungen, Umwelt, Korruption, Verbraucherschutz,
Technologietransfer, Wettbewerb und Steuern und beziehen sich dabei, wie auch der
UNGC, auf bestehende internationale Abkommen wie beispielsweise die universelle Er-
klärung der Menschenrechte oder die Erklärung über grundlegende Prinzipien und
Rechte der Arbeit der ILO.130 Die OECD-Leitsätze richten sich an alle Unternehmen der
Teilnehmerstaaten und sind darüber hinaus auch weltweit in allen Ländern gültig, in de-
nen die Unternehmen aus den Teilnehmerstaaten unternehmerisch tätig sind. Im Gegen-
satz zu vielen anderen Konzepten und Rahmenwerken beinhalten die OECD-Leitsätze
auch einen Beschwerdemechanismus, wodurch bei den nationalen Kontaktstellen der
OECD Beschwerde gegen Unternehmen eingereicht werden kann, welche gegen die Leit-
sätze verstoßen. Es ist jedoch fraglich, inwiefern Beschwerden tatsächlich Auswirkungen
auf die betroffenen Unternehmen haben, da die Leitsätze dafür keine Sanktionen vorse-
hen.131 Obwohl die OECD-Leitsätze international weit verbreitet Anwendung finden, ent-
halten sie selbst keine Leistungsindikatoren oder spezifischen Vorgaben zur Berichter-
stattung. Weiters findet man aktuell keine Leitlinien zur Anwendung der OECD-Leitsätze
simultan zu den GRI-Standards. Vor diesem Hintergrund eignen sich die OECD-Leit-
sätze nicht als alleiniger Rahmen für die Berichtspflichten der nichtfinanziellen Bericht-
erstattung.132
128 Vgl. Barmettler, P. (2017), S. 547f. 129 Vgl. Wagner, K. (2019), S. 262f. 130 Vgl. Fiebrig, S. (2018), S. 5. 131 Vgl. Heydenreich, C. (2005), S. 16ff. 132 Vgl. Wagner, K. (2019), S. 263.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
31
3.2.5 Sonstige Leitlinien und Empfehlungen
Ergänzend zu den Rahmenwerken wurden in den letzten Jahren auch weitere Initiativen
gegründet, die vor allem den Bereich der Klimaberichterstattung erweitern. Darunter fal-
len die Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD)
und das Carbon Disclosure Project (CDP), welche nachfolgend kurz erläutert werden.
TCFD-Empfehlungen
Die TCFD ist eine vom Financial Stability Board (FSB) gegründete Expertenkommission
der G20-Staaten für den Klimawandel. Die Zielsetzung dieser Kommission ist, Empfeh-
lungen für die Klimaberichterstattung unter Berücksichtigung der Umsetzung des Pariser
Klimaabkommens herauszugeben. Die Empfehlungen sollen dabei eine einheitliche,
transparente und vergleichbare Berichterstattung sicherstellen. Die TCFD-Empfehlun-
gen richten sich demnach an denselben Adressatenkreis wie die NFI-Richtlinie. Banken,
Versicherungen und kapitalmarktorientierte Unternehmen werden aufgefordert, ihre
Chancen und Risiken in Bezug auf den Klimawandel zu analysieren und zu bewerten. Vor
allem Unternehmen aus den Branchen Energie, Chemie, Stahlerzeugung, Mobilität und
Logistik, Bau-, Land- und Forstwirtschaft und Lebensmittel stehen im Fokus der Kom-
mission. Im Juni 2017 wurden die TCFD-Empfehlungen nach einer 1,5-jährigen Bera-
tung veröffentlicht. Dabei wurden 11 konkrete Empfehlungen, verteilt auf die vier Kate-
gorien Governance, Strategie, Risikomanagement und Kennzahlen und Ziele, formu-
liert.133 Im Bereich „Governance“ sollen die Unternehmen darüber berichten, wie der Kli-
maschutz im Unternehmen und im Management verankert ist. Die Kategorie „Strategie“
umfasst Informationen zu aktuellen und potentiellen klimabezogenen Chancen und Ri-
siken. Die Kategorie „Risikomanagement“ beinhaltet Empfehlungen zur Offenlegung der
Vorgehensweise zur Identifizierung, Bewertung sowie zum Umgang mit möglichen Risi-
ken. Schlussendlich sollen noch Kennzahlen und Ziele veröffentlicht werden, wodurch
eine Bewertung der Zielerreichung ermöglicht werden kann. Zielsetzung der Offenlegung
dieser Informationen ist zum einen, zusätzliche Transparenz zu schaffen und zum ande-
ren Unternehmen dazu anzuhalten, selbst zu erkennen, wo sie im Kontext des Klimawan-
dels stehen.134
133 Vgl. Mayer, K. (2020), S. 116. 134 Vgl. Mayer, K. (2020), S. 116f.
3 Gesetzlicher Rahmen und Rahmenwerke
32
Die Empfehlungen der Task Force unterscheiden dabei grundsätzlich zwischen Transfor-
mationsrisiken, physischen Risiken und Chancen. Unter Transformationsrisiken werden
beispielsweise politische Risiken, technologische Risiken, Marktrisiken oder Reputations-
risiken verstanden, die im Zusammenhang mit dem Übergang zu einer kohlenstoffärme-
ren Wirtschaft entstehen können. Physische Risiken ergeben sich aus dem Klimawandel
selbst und werden in akute und chronische Risiken unterteilt. Bei den Chancen beziehen
sich die Empfehlungen beispielsweise auf eine höhere Effizienz aufgrund einer verbesser-
ten Nutzung der Ressourcen, die Verwendung emissionssparender Energiequellen oder
die Entwicklung neuer Produkte.135 Die Unternehmen werden weiters aufgefordert, Zu-
sammenhänge aufzuzeigen und zukünftige Entwicklungen in ihre Bewertung miteinflie-
ßen zu lassen.136
Carbon Disclosure Project (CDP)
Das CDP ist eine globale Investoreninitiative, die sich zum Ziel gesetzt hat, die Unterneh-
mensberichterstattung vor allem in Bezug auf umwelt- und klimarelevante Informatio-
nen und verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen zu verbessern. Um dieses Ziel zu
erreichen, erhebt das CDP jährlich mit Hilfe von Fragebögen Daten zu den CO2-Emissi-
onen, den Klimarisiken und den dazugehörigen Strategien zur Reduzierung dieser Risi-
ken. Mit Hilfe dieser Antworten erstellt das CDP ein Rating, wodurch dargestellt wird,
wie transparent die Unternehmen über Umwelt- bzw. Klimathemen berichten.137 Mit
Hilfe dieses Ratings soll es Unternehmen und Stakeholdern ermöglicht werden, Unter-
nehmen vor allem in Bezug auf deren Klimaaktivitäten zu vergleichen.138 Die Daten, wel-
che dabei erhoben werden, sind öffentlich einsehbar und können für weitere Analysen
verwendet werden. Die Unternehmen werden häufig von den Investoren aufgefordert, an
dieser Befragung teilzunehmen. Etwa 7.000 Unternehmen und ca. 750 Städte, Staaten und
Regionen, die für 25 % der Treibhausgasemissionen verantwortlich sind und 50 % der
weltweiten Marktkapitalisierung darstellen, nahmen im Jahr 2018 daran teil. Durch jähr-
liche Anpassungen, wie beispielsweise die Integrierung der TCFD-Empfehlungen, nimmt
der interne Aufwand für die Unternehmen stetig zu.139
135 Vgl. TCFD (2017), S. 5ff. 136 Vgl. Mayer, K. (2020), S. 117. 137 Vgl. Mayer, K. (2017), S. 113. 138 Vgl. Baumüller, J. et al. (2020a), S. 391. 139 Vgl. Mayer, K. (2020), S. 118f.
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
33
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
Aufgrund der großen Anzahl an Rahmenwerken, Leitlinien und Empfehlungen, die im
vorherigen Kapitel erläutert wurden, bestehen bei den derzeitigen Regelungen große Un-
terschiede in Bezug auf die Qualität und Quantität der Berichterstattung, wodurch immer
häufiger Rufe nach einer Neuregelung der nichtfinanziellen Berichterstattung laut wur-
den. Das Interesse, die Wechselwirkungen zwischen nachhaltigkeitsbezogenen Themen
und finanziellen Chancen und Risiken zu verstehen sowie die SDGs zu erreichen, haben
deutlich dazu beigetragen, dass dieses Thema immer größere Bedeutung erlangte. Ange-
sichts dessen wurde auch bei Regulierungsbehörden, politischen Entscheidungsträgern
und Wirtschaftsprüfern das Interesse geweckt, sich dieser Entwicklung anzuschließen.140
Die nachfolgende Tabelle 2 liefert einen Überblick zu einigen Initiativen europäischer
Organisationen, welche die aktuellen Entwicklungen in der Standardsetzung in der nicht-
finanziellen Berichterstattung prägen und in den folgenden Kapiteln näher dargestellt
werden.
Aktuelle Entwicklungen und Initiativen in der Standardsetzung der nichtfinanziellen
Berichterstattung:
November 2019
International Federation of Accountants (IFAC) fordert eine glo-bale Lösung für Standards der nichtfinanziellen Berichterstattung um relevante, verlässliche und vergleichbare Informationen zu ge-währleisten.
Dezember 2019 Accountancy Europe veröffentlicht den Wunsch nach einem eige-nen Board für die nichtfinanzielle Berichterstattung unter der IFRS Foundation.
Januar 2020 Die EU-Kommission veröffentlicht ihren Fahrplan zur Überarbei-tung der NFI-Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung und kündigt den Vorschlag an, eigene EU-Standards zu entwickeln.
Februar 2020 EU-Kommission veröffentlicht ein öffentliches Konsultationspa-pier zur Überarbeitung der NFI-Richtlinie.
140 Vgl. CDP / CDSB / GRI / IIRC / SASB (2020), S. 6f.
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
34
Mai 2020 Die IFRS Foundation kündigt eine Untersuchung ihrer eigenen Rolle bei der Entwicklung von Standards zur Nachhaltigkeitsbe-richterstattung an.
Juni 2020 Die EU-Kommission ersucht die EFRAG, mit den Vorbereitungs-arbeiten zur Ausarbeitung möglicher EU-Standards zu beginnen.
Juli 2020 Eumedion veröffentlicht ein Positionspapier, welches die IFRS Foundation auffordert, einen globalen Standardsetter zu gründen.
September 2020 Die IFRS Foundation veröffentlicht ein Konsultationspapier zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.
September 2020 CDP, CDSB, GRI, IIRC und SASB veröffentlichen eine gemeinsame Absichtserklärung zur Vereinheitlichung der nichtfinanziellen Be-richterstattung.
Tabelle 2: Entwicklungen im Bereich der Standardsetzung Quelle: eigene Darstellung, Daten entnommen aus CDP / CDSB / GRI / IIRC / SASB (2020), S. 6f; Baumül-ler, J. / Scheid, O. (2020), S. 166; Baumüller, J. et al. (2020b), S. 506; Eumedion (2020), S. 1; Scheid, O. / Baumüller, J. (2020b), S. 4.
4.1 Überarbeitung der EU-Richtlinie 2014/95/EU
Die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen ist vor allem für Investoren von großer
Bedeutung. Die steigenden Ansprüche der Investoren an die Unternehmen lassen sich
vor allem damit begründen, dass finanziellen Risiken unter Beachtung der Klimakrise
und einer nachhaltigen Entwicklung betrachtet und verstanden werden müssen. Im Zuge
des European Green Deal hat die EU-Kommission betont, dass es sehr bedeutsam ist, dass
Unternehmen ihre nichtfinanziellen Informationen offenlegen, sodass es Investoren er-
möglicht wird, ihre Investitionen in Unternehmen immer unter Beachtung des Nachhal-
tigkeitsaspektes zu tätigen. Aus diesem Grund und wegen der Forderungen weiterer In-
teressensgruppen hat die EU-Kommission eine Überprüfung bzw. Überarbeitung der
EU-Richtlinie 2014/95/EU im Jahr 2020 in ihr Arbeitsprogramm zum European Green
Deal aufgenommen.141 Am 30.01.2020 veröffentlichte die EU-Kommission daher einen
Fahrplan zur Überarbeitung der NFI-Richtlinie, der zunächst eine öffentliche Konsulta-
tion im ersten Halbjahr 2020 vorsah. Dazu wurde zunächst das sog. Initial Impact Asses-
sment Anfang des Jahres 2020 veröffentlicht, in dem eingangs die derzeitigen Regelungen
141 Vgl. EU-Kommission (2020a), S. 1.
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
35
bewertet wurden. Bereits kurz danach, am 20.02.2020, folgte das öffentliche Konsultati-
onspapier, zu dem Unternehmen und Organisationen ihre Stellungnahmen zu potentiel-
len Änderungen abgeben konnten.142 Die EU-Kommission sieht weiters vor, bereits im 1.
Quartal 2021 einen ersten Entwurf der überarbeiteten Richtlinie vorzulegen.143
4.1.1 Inhalt und Zielsetzung der Konsultation
In der Einleitung des Konsultationspapiers werden zunächst die grundlegenden Prob-
leme der nichtfinanziellen Berichterstattung erläutert. Diese wurden größtenteils bereits
im Zuge einer öffentlichen Konsultation zur Unternehmensberichterstattung im Jahr
2018 identifiziert.144 Die EU-Kommission sieht einen besonderen Handlungsbedarf auf-
grund folgender Probleme:
a) Unzureichende Informationen, wie sich die nichtfinanziellen Risiken und Nach-
haltigkeitsthemen auf die Unternehmen auswirken und welchen Einfluss Unter-
nehmen auf die Gesellschaft und Umwelt ausüben:
- Unzureichende Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der veröffentlichten In-
formationen.
- Die Unternehmen veröffentlichen nicht alle Informationen, die von den Ad-
ressaten als wichtig erachtet werden. Andererseits werden Informationen vor-
gelegt, welche für die Adressaten als unwichtig bewertet werden.
- Einige Unternehmen legen keine nichtfinanziellen Informationen offen, ob-
wohl von Investoren und anderen Stakeholdern gefordert.
- Die Zugänglichkeit der Informationen ist für die Berichtsadressaten oftmals
erschwert, obwohl diese veröffentlicht wurden.145
b) Die Kosten, welche im Zuge der nichtfinanziellen Berichterstattung entstehen,
sind zu hoch und zum Teil vermeidbar. Die Unternehmen sind weiters mit Unsi-
cherheit und einer hohen Komplexität konfrontiert, wenn es um die Entschei-
dung geht, welche Informationen offengelegt werden sollen. Dies resultiert unter
anderem auch aus den unterschiedlichen Offenlegungspflichten innerhalb der
142 Vgl. Baumüller, J. / Scheid, O. (2020), S. 166. 143 Vgl. Baumüller, J. et al. (2020b), S. 506. 144 Vgl. EU-Kommission (2020b), S. 4. 145 Vgl. EU-Kommission (2020b), S. 4.
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
36
EU. Ferner stehen die Unternehmen unter immer größerem Druck, den zusätzli-
chen Anforderungen von Nachhaltigkeitsanalysten und der Gesellschaft gerecht
zu werden.146
Darauf aufbauend enthält das Konsultationspapier insgesamt 45 Fragen zu acht Themen-
gebieten: Qualität und Umfang der Informationen, Standardisierung, Digitalisierung,
Wesentlichkeitsprinzip, Prüfung, Struktur und Form der Veröffentlichung, Anwen-
dungsbereich sowie Vereinfachung und Reduzierung des administrativen Aufwandes für
Unternehmen.147
Die EU-Kommission verfolgt mit der Überarbeitung der NFI-Richtlinie das Ziel, dass
nichtfinanzielle Informationen auf angemessene Weise veröffentlicht werden, sodass für
die Stakeholder der Zugang zu den Informationen gewährleistet ist. Dies soll dazu beitra-
gen, dass Investoren Risiken und Chancen sowie Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit in
ihre Anlageentscheidungen einbeziehen können. Weiters ist dadurch eine Gewährleis-
tung vorgesehen, dass Gewerkschaften, Umweltorganisationen und weitere Adressaten
durch die zur Verfügung stehenden Informationen die Unternehmen hinsichtlich der
Auswirkungen ihrer Geschäftskonzepte auf die Gesellschaft und Umwelt zur Rechen-
schaft ziehen können.148
Aufgrund der großen Anzahl an unterschiedlichen Fragen im Konsultationspapier erfolgt
in der vorgelegten Masterarbeit eine Fokussierung auf die am häufigsten genannten Kri-
tikpunkte der bestehenden Regelungen. Dazu sollen die folgenden Fragen (Tabelle 3) mit
Hilfe der Stellungnahmen zum Konsultationspapier artikuliert und beantwortet werden.
146 Vgl. EU-Kommission (2020b), S. 4. 147 Vgl. Baumüller, J. / Scheid, O. (2020), S. 166f. 148 Vgl. EU-Kommission (2020a), S. 2f.
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
37
Kategorie Fragestellung
1 Qualität und Um-fang
Inwieweit stimmen die folgenden Aussagen hinsichtlich der Probleme der nichtfinanziellen Berichterstattung?
- Die mangelnde Vergleichbarkeit der veröffentlichten Informationen ist ein erhebliches Problem.
- Die Zuverlässigkeit der veröffentlichten Informatio-nen ist sehr problematisch.
- Die Unternehmen legen nicht alle relevanten Infor-mationen offen, welche von den Stakeholdern benö-tigt werden.
2 Standardisierung Inwieweit würde die Verpflichtung der Unternehmen, ei-nen gemeinsamen Standard anzuwenden, die oben ge-nannten Probleme lösen? (Bspw. ein gemeinsamer EU-Standard)
3 Wesentlichkeit Sollen die Unternehmen den Prozess der Wesentlich-keitsbeurteilung verpflichtend offenlegen?
4 Prüfung Soll das EU-Recht strengere Anforderungen zur Prüfung der nichtfinanziellen Informationen auferlegen?
5 Struktur und Form der Veröffentlichung
Sollen die Formen der zulässigen Veröffentlichungen be-grenzt werden? (z.B. innerhalb des Lageberichts, als sepa-raten Bericht)
6 Anwendungsbereich Soll der Anwendungsbereich der Berichtspflicht auf wei-tere Unternehmen ausgeweitet werden?
Tabelle 3: Fragestellungen zur Überarbeitung der EU-Richtlinie 2014/95/EU Quelle: eigene Darstellung, Fragen entnommen aus Vgl. EU-Kommission (2020b), S. 6 – 22.
4.1.2 Stellungnahmen
Zum Konsultationspapier konnten bis zum 11.06.2020 Stellungnahmen abgegeben wer-
den. Insgesamt erhielt die EU-Kommission 588 Stellungnahmen, die zu einem großen
Teil von Unternehmen kamen. Vor allem große Unternehmen, welche von der derzeitige
Berichtspflicht betroffen sind, nahmen an der Konsultation teil. Trotzdem entfielen 30 %
der teilnehmenden Unternehmen auf Klein- und Mittelunternehmen, die vor allem von
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
38
einer Ausweitung des Anwendungsbereiches betroffen wären.149 Dabei kamen die meis-
ten Antworten aus Deutschland (18%), Belgien (13%) und Frankreich (9%).150
Nachfolgend werden die Antworten und Stellungnahmen zu den sechs Fragestellungen,
welche in Tabelle 3 definiert wurden, näher betrachtet.
Frage 1: Qualität und Umfang
— 71 % der Teilnehmer an der Konsultation stimmen zu, dass die bisherige Bericht-
erstattung Schwächen in der Vergleichbarkeit der Informationen aufweist, 60 %
sehen Schwächen in der Zuverlässigkeit der veröffentlichten Informationen und
57 % sind der Meinung, dass die Unternehmen nicht alle relevanten Informatio-
nen offenlegen. 151
— Betrachtet man nur die Gruppe der Leser der nichtfinanziellen Informationen,
dann steigen die Zustimmungsquoten auf 84 %, 74 % bzw. 70 %.152
— In Bezug auf die Inhalte, welche über die bereits enthaltenen Belange hinaus be-
richtet werden sollen, nannten die Teilnehmer vor allem die Offenlegung von Zie-
len und Fortschrittsberichten zur Zielerreichung, den Beitrag zur Erreichung der
SDGs sowie Informationen über die Nachhaltigkeitsstrategie und die Wesentlich-
keitsanalyse.153
Frage 2: Standardisierung
— 82 % aller Teilnehmer sprechen sich für die Anwendung eines gemeinsamen Stan-
dards zur nichtfinanziellen Berichterstattung aus. Bei den Gewerkschaften und
Umweltorganisationen beträgt der Anteil derer, die sich für einen gemeinsamen
Standard aussprechen, sogar 90 %.154
— 80 % sind der Meinung, dass die Standards branchenspezifische Regelungen ent-
halten sollen.155
149 Vgl. Baumüller, J. et al. (2020b), S. 494f. 150 Vgl. EU-Kommission (2020c), S. 6. 151 Vgl. EU-Kommission (2020c), S. 8. 152 Vgl. EU-Kommission (2020c), S. 9. 153 Vgl. EU-Kommission (2020c), S. 10f. 154 Vgl. EU-Kommission (2020c), S. 18. 155 Vgl. EU-Kommission (2020c), S. 18f.
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
39
— Bei der Frage, auf welche bestehenden Rahmenwerke ein europäischer Standard
aufbauen sollte, wurden vor allem folgende genannt: die GRI-Standards (73%),
die TCFD-Empfehlungen (71%) und der UN Global Compact (64%).156
Frage 3: Wesentlichkeit
— In 72 % der Stellungnahmen wird die die Offenlegung des Prozesses der Wesent-
lichkeitsanalyse durch die Unternehmen befürwortet. Dabei ist die Zustimmung
bei den Lesern der Berichte mit 83 % etwas höher als bei den Erstellern (75 %).157
Frage 4: Prüfung
— 67 % der Konsultationsteilnehmer befürworten eine verpflichtende externe Prü-
fung bzw. strengere Vorgaben der Prüfungspflicht. Dabei liegt der Anteil bei den
Lesern der Berichte mit 78 % deutlich höher als bei den Berichterstellern der
(59 %).158
Frage 5: Struktur und Form der Veröffentlichung
— 51 % der Teilnehmer sind der Meinung, dass die Veröffentlichung der nichtfinan-
ziellen Informationen in einem separaten Bericht Probleme bereitet, die notwen-
digen Informationen zu finden.159
— In 55 % aller Rückmeldungen wird die Ansicht vertreten, dass die Informationen
nur innerhalb des Lageberichts zu veröffentlichen seien.160
Frage 6: Anwendungsbereiches
— 62 % aller Teilnehmer befinden, dass das Größenkriterium, 500 Mitarbeiter im
Jahresdurchschnitt zu beschäftigen, zu streichen sei. Weiters befürworten 62 %
den Anwendungsbereich auf alle kapitalmarktorientierten Unternehmen, unab-
hängig von ihrer Größe, auszuweiten. 161
156 Vgl. EU-Kommission (2020c), S. 21. 157 Vgl. EU-Kommission (2020c), S. 31f. 158 Vgl. EU-Kommission (2020c), S. 34. 159 Vgl. EU-Kommission (2020c), S. 44. 160 Vgl. EU-Kommission (2020c), S. 46 161 Vgl. EU-Kommission (2020c), S. 50.
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
40
— Eine hohe Ablehnung (ca. 60 %) bringt hingegen die Problemstellung mit sich,
den Anwendungsbereich auf alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung, was
vor allem Klein- und Mittelunternehmen betreffen würde, auszuweiten.162
— Eine ebenfalls häufige Position wird dahingehend eingenommen, dass die Unter-
nehmensgröße nicht primär von Bedeutung sei, ob ein Unternehmen nichtfinan-
zielle Informationen offenlegen soll oder nicht. Es werden dementgegen insbe-
sondere die Risiken negativer Auswirkungen der Unternehmensaktivitäten, die
branchen- und sektorspezifisch unterschiedlich zu beurteilen sind, in den Vor-
dergrund gerückt.163
Zwischenergebnis zu den Stellungnahmen
Insgesamt zeigt sich anhand der Stellungnahmen, dass die derzeitige NFI-Richtlinie nach
Meinung der Informationsadressaten, aber auch der Ersteller der Berichte, einer Überar-
beitung bedarf, damit die Qualität der veröffentlichten nichtfinanziellen Informationen
in Bezug auf Vergleichbarkeit und Vollständigkeit verbessert wird. Darüber hinaus ist die
Forderung nach einem einheitlichen Standard und konkreteren Vorgaben von großer Be-
deutung. Hierbei werden vor allem die GRI-Standards als Grundlage, auf welcher ein ein-
heitlicher Standard basieren soll, genannt. Weiters sprechen sich zwei Drittel der Teil-
nehmenden für eine verpflichtende externe Prüfung aus, sodass die Verlässlichkeit der
Informationen gewährleistet werden kann. Ebenso überwiegt die Meinung, dass der An-
wendungsbereich ausgeweitet werden soll, wobei vor allem diesbezüglich die Ansichten
der einzelnen Gruppen sehr variieren. Während eine Ausweitung im Bereich der großen
Unternehmen als wichtig erscheint, wird eine Ausweitung auf Klein- und Mittelunter-
nehmen weitestgehend abgelehnt. Vor allem die Adressaten der Berichte sind häufig der
Meinung, dass die Berichtspflichten ausgeweitet werden sollen. Von Unternehmen hin-
gegen wird im Zusammenhang mit einer Ausweitung immer die Beachtung des Kosten-
Nutzen-Verhältnisses als wesentlich hervorgehoben.164
162 Vgl. Baumüller, J. et al. (2020b), S. 504. 163 Vgl. Baumüller, J. et al. (2020b), S. 504. 164 Vgl. Baumüller, J. et al. (2020b), S. 505f.
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
41
4.1.3 European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG)
Eine Standardisierung der nichtfinanziellen Berichterstattung und konkretere Vorgaben
in puncto Berichtspflichten auf EU-Ebene erscheinen vor allem vor dem Hintergrund,
dass die EU-Kommission die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG)
bereits im Juni 2020 mit den Vorbereitungen zur Ausarbeitung möglicher EU-Standards
für die nichtfinanziellen Berichterstattung beauftragt hat, als sehr wahrscheinlich.165 Es
wird jedoch explizit darauf hingewiesen, dass diese Beauftragung noch keine endgültige
Entscheidung für europäische Standards darstellt.166
Die Vorbereitungsarbeiten werden von einer Multi-Stakeholder-Arbeitsgruppe durchge-
führt, die sich aus einer Reihe von Stakeholdern aus den unterschiedlichsten Bereichen
der Industrie, Finanzinstitutionen, Wirtschaftsprüfern, Klein- und Mittelunternehmen
sowie Vertretern von Institutionen der Europäischen Union, zusammen setzt.167 Zielset-
zung der Arbeitsgruppe ist, Vorschläge für einen einheitlichen europäischen Standard
auszuarbeiten, insbesondere in Bezug auf dessen Anwendungsbereich, den Inhalt und die
Struktur.168 Die Arbeitsaufgaben der Arbeitsgruppe umfassen dabei unterschiedliche
Schwerpunkte:
— Die Analyse der bestehenden Standards, inwiefern sich diese zur Darstellung der
nichtfinanziellen Aspekte und deren Auswirkungen eignen. Speziell soll dabei die
Frage beantwortet werden, inwieweit sich die derzeitigen Standards zur Befriedi-
gung der Informationsbedürfnisse der einzelnen Stakeholder und Investoren (un-
ter Berücksichtigung der vier Kategorien Umwelt, Sozial- und Arbeitnehmerbe-
lange, Wahrung der Menschenrechte und Anti-Korruption und -Bestechung) eig-
nen.
— Die Evaluierung, ob eine integrierte Berichterstattung durch Verknüpfung von
finanziellen und nichtfinanziellen Informationen für Unternehmen möglich und
sinnvoll ist.
— Die Berücksichtigung des Aspektes maschinen-lesbarer Informationen.
165 Vgl. Baumüller, J. et al. (2020b), S. 506. 166 Vgl. Schneider, G. / Müllner, T. (2021), S. 29. 167 Vgl. EFRAG (2020a), [online]. 168 Vgl. Kliem, B. (2020), [online].
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
42
— Die Beurteilung der Möglichkeit eines modularen und stufenweise aufbauenden
Berichtsstandards, um potentielle Leistungsindikatoren schneller und einfacher
zugänglich zu machen.169
Anfang November 2020 legte die Arbeitsgruppe zu ihrer Arbeit einen Fortschrittsbericht
vor, der sich hauptsächlich mit der Bewertung der derzeitigen Ist-Situation der nichtfi-
nanziellen Berichterstattung in Europa auseinandersetzt. Dabei wurde unter anderem
festgestellt, dass es eine große Anzahl an divergierenden Konzepten und Rahmenwerken
zur Erstellung der nichtfinanziellen Berichte gibt, wodurch es zu unterschiedlichen Inter-
pretationen und Inkonsistenzen kommt.170 Ebenso stellt die Arbeitsgruppe klar, dass es
zwar mittlerweile weit verbreitet ist, finanzielle und nichtfinanzielle Informationen zu
verknüpfen, es jedoch technisch und operativ schwierig sei, eine nahtlose Beziehung zwi-
schen diesen herzustellen. Dies liegt vor allem daran, dass finanzielle Informationen in
der Regel klare Grenzen haben, während nichtfinanzielle Informationen auf Konzepten
basieren, die erst in Entwicklung stehen.171 Weiters führt die Arbeitsgruppe an, dass die
Verknüpfung zu bestehenden Abkommen (z.B. Pariser Klimaabkommen, SDGs oder
OECD-Leitsätze) bei der Ausarbeitung möglicher EU-Standards berücksichtigt werden
soll.172 Es ist anzumerken, dass sich die vorläufige Bewertung der Arbeitsgruppe in großen
Teilen mit den Ergebnissen des Konsultationspapiers zur Überarbeitung der NFI-Richt-
linie deckt und darin keine genauen Resultate oder konkrete Empfehlungen zu möglichen
EU-Standards enthalten sind, weshalb in der vorgelegten Masterarbeit auf eine weitere
detaillierte Darstellung verzichtet wird.
Im Dezember 2020 veröffentlichte der Präsident des EFRAG Boards, Jean-Paul Gauzés,
ein Konsultationspapier, in dem er Vorschläge zur Änderung der Governance-Struktur
der EFRAG unterbreitete, sollte diese mit der Entwicklung eigener EU-Standards für die
nichtfinanzielle Berichterstattung beauftragt werden. Das Dokument enthält zunächst
eine Reihe von Fragen zur Einbindung diverser Interessensgruppen der Mitgliedsstaaten
und nationalen Behörden, europäischer Gremien, der Privatwirtschaft, der Klein- und
Mittelunternehmen sowie der Gesellschaft.173 Danach folgt ein Vorschlag zur neuen
169 Vgl. Stiefel, K. (2020a), [online]. 170 Vgl. EFRAG (2020b), S. 7. 171 Vgl. EFRAG (2020b), S. 11. 172 Vgl. EFRAG (2020b), S. 10. 173 Vgl. Berger, J. / Bach, H. (2020), S. 1ff.
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
43
Struktur der EFRAG, der vorsehen würde, dass es ein Board-FR, zuständig für alle The-
men im Rahmen der Standardsetzung des IASBs und des Übernahmeprozesses der Rech-
nungslegungsvorschriften, gibt. Zusätzlich dazu sollte ein Board-NFR, zuständig für die
Überprüfung und Genehmigung der Standards für die nichtfinanzielle Berichterstattung,
aufgebaut werden. Diese Standards würden dabei wiederum von einem Fachexpertenaus-
schuss (TEG-NFR) ausgearbeitet werden. Dies soll unter ständigem Austausch und in
Verknüpfung mit dem bereits bestehenden Fachexpertenausschuss für die Finanzbericht-
erstattung (TEG-FR) erfolgen. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass Arbeitsgruppen und
Beratungsgruppen die Arbeit der beiden Ausschüsse unterstützen.174 Eine grafische Dar-
stellung des Vorschlages der möglichen Struktur der EFRAG ist im Anhang 3 (Abbildung
8) zu finden.
Der Zeitplan sieht vor, dass der finale Bericht der Arbeitsgruppe mit den Empfehlungen
an die EU-Kommission im 1. Quartal 2021 vorliegt. Dies deckt sich auch mit dem derzei-
tigen Plan, einen ersten Entwurf der überarbeiteten NFI-Richtlinie im 1. Quartal 2021 zu
veröffentlichen. Die überarbeitete NFI-Richtlinie soll spätestens im 3. Quartal 2022 ver-
abschiedet werden. Ein EU-Standard für die nichtfinanziellen Berichterstattung wird
Mitte 2022 erwartet (siehe auch Abbildung 5).175
Abbildung 5: Zeitplan der EU-Kommission Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Stiefel, K. (2020a), [online].
174 Vgl. Berger, J. / Bach, H. (2020), S. 3f. 175 Vgl. Stiefel, K. (2020a), [online].
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
44
4.2 IFRS Foundation – Konsultationspapier
Vor dem Hintergrund der steigenden Relevanz der nichtfinanziellen Berichterstattung
und einer notwendigen Vereinheitlichung auf internationaler Ebene hat auch die IFRS-
Foundation, deren Fokus bislang auf der traditionellen Finanzberichterstattung lag, am
30.09.2020 ein Konsultationspapier zur Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht.
Zielsetzung ist die Eruierung, welche Position die IFRS-Foundation in der Standardset-
zung der nichtfinanziellen Berichterstattung zukünftig einnehmen sollen.176
4.2.1 Inhalt und Zielsetzung
Das Konsultationspapier der IFRS Foundation ist in sechs Abschnitte untergliedert.177 Im
ersten Teil werden zunächst die Hintergründe erläutert, welche dazu geführt haben, dass
sich die IFRS Foundation dem Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung widmet und wie
die aktuelle Situation in diesem Bereich aussieht. Bereits im Oktober 2019 wurde seitens
der IFRS Foundation eine Arbeitsgruppe gegründet, die den Bedarf der Informationsad-
ressaten im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung ermitteln soll. Steigerung der
Konsistenz und Vergleichbarkeit stehen dabei auch für die IFRS Foundation im Fokus
der Berichterstattung. Dieses Ziel soll durch einen gemeinsamen und einheitlichen Stan-
dard erreicht werden, sodass es für die Unternehmen ermöglicht wird, durch die steigen-
den Transparenz das Vertrauen in der Öffentlichkeit zu steigern.178 Vor allem Investoren
sind die treibende Kraft, wenn es darum geht, vergleichbare und konsistente Informatio-
nen über die nichtfinanziellen Aspekte der Unternehmen zu erhalten. Aber auch für Un-
ternehmen ist Nachhaltigkeit und die dazugehörige Berichterstattung von immer größe-
rer Bedeutung. Dies lässt sich vor allem durch die steigenden Anforderungen, ausgelöst
durch eine verstärkte Regulierung, das Verhalten der Konsumenten oder den Einfluss
von nichtfinanziellen Risiken auf eine langfristige Wertschöpfung, erklären. Die Unter-
nehmen sind dadurch zwar immer stärkerem Druck ausgesetzt, zu diesen Themen zu be-
richten, es herrscht jedoch auch zu einem großen Teil die Meinung vor, dass die derzei-
tigen Regelungen und Standards ineffizient sind. Weiters mangelt es an klaren Vorgaben.
176 Vgl. Scheid, O. / Baumüller, J. (2020b), S. 4. 177 Vgl. IFRS Foundation (2020), S. 3. 178 Vgl. IFRS Foundation (2020), S. 4.
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
45
Daraus resultiert oft Unklarheit, wie über einzelne Themen zu berichten ist.179 Die IFRS
Foundation erläutert ferner, dass es derzeit eine Reihe an unterschiedlichen Standards
und Rahmenwerken zur nichtfinanziellen Berichterstattung gibt, die sich teilweise über-
schneiden, aber auch untereinander unterscheiden. Aufgrund der unterschiedlichen Fo-
kussierungen und Ansätze in den aktuellen Rahmenwerken, wird die Notwendigkeit nach
einheitlichen Standards daher weiter erhöht. In Anbetracht dieser Tatsachen sieht sich
die IFRS Foundation als globaler Standardsetter in der Pflicht, die Komplexität der Nach-
haltigkeitsberichterstattung zu reduzieren.180
Der zweite Teil des Konsultationspapiers konzentriert sich auf mögliche Handlungsopti-
onen, welche der IFRS Foundation zur Verfügung stehen. Die IFRS Foundation listet
dazu drei mögliche Optionen auf, die näher verfolgt werden könnten:
a) Beibehalten des Status Quo: Die IFRS Foundation kommt dabei zum Schluss, dass
das Beibehalten des derzeitigen Standes die Komplexität der Nachhaltigkeitsbe-
richterstattung nicht reduzieren würde. Dieser Ansatz wäre zwar mit dem ge-
ringsten Risiko für die IFRS Foundation verbunden, würde aber im Gegensatz
dazu die Forderungen der Stakeholder nicht befriedigen.
b) Harmonisierung bestehender Initiativen: Verringerung der Komplexität durch
Harmonisierung der bestehenden Regelungen und Standards.
c) Gründung eines neuen Sustainability Standards Board (SSB): Die dritte Option be-
steht in der Gründung eines sog. SSB, der als Standardsetter im Bereich der nicht-
finanziellen Berichterstattung agieren soll.181
Seitens der IFRS Foundation besteht die Ansicht, dass ein einheitliches Berichtssystem
nur durch die dritte Option, die Gründung eines SSB, erreicht werden kann. Der dritte
Abschnitt des Konsultationspapiers widmet sich daher dem Thema der Neugründung des
SSB. Die IFRS Foundation sieht vor, ein eigenes Board zu gründen, welches unter den
bestehenden Governance-Strukturen der IFRS Foundation arbeiten und internationale
Standards für die nichtfinanzielle Berichterstattung ausarbeiten soll. Die Einbindung in
die bestehenden Strukturen der IFRS Foundation soll dazu dienen, ein Rahmenwerk für
die nichtfinanzielle Berichterstattung zu entwickeln, welches die Finanzberichterstattung,
179 Vgl. IFRS Foundation (2020), S. 5. 180 Vgl. IFRS Foundation (2020), S. 6f. 181 Vgl. IFRS Foundation (2020), S. 7f.
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
46
die Mission des IASB und die Anforderungen der Investoren und der Informationsadres-
saten berücksichtigt.182 Das SSB könnte dabei auf den bereits bestehenden Standardset-
zungsprozess des IASB zurückgreifen und diesen gegebenenfalls anpassen. Weiters soll
es die Anwendung der Standards fördern sowie als Koordinator zwischen Regierungen,
Regulatoren und anderen Stakeholdern dienen. Dies würde dazu führen, dass Standards
für die Finanzberichterstattung und die nichtfinanzielle Berichterstattung durch eine Or-
ganisation erstellt werden, wodurch die Komplexität für die Adressaten der Berichterstat-
tung reduziert werden könnten. IASB und SSB würden dahingehend profitieren, dass es
zunehmende Anknüpfungspunkte zwischen der Finanzberichterstattung und der nicht-
finanziellen Berichterstattung gibt, die durch die parallele Arbeit unter der IFRS Founda-
tion in die beiden Standards einfließen können.183 Die IFRS Foundation nennt darüber
hinaus sieben Gründe, die für den Erfolg des SSB erforderlich sind. Dazu zählen die Un-
terstützung durch öffentliche Institutionen, eine angemessene Governance-Struktur, das
Erreichen von Synergien mit der Finanzberichterstattung oder auch die Gewährleistung,
dass die derzeitige Mission der IFRS Foundation weiterhin erfüllt wird.184
Der vierte Abschnitt widmet sich den Beziehungen zu anderen Organisationen und Ini-
tiativen. Bei der Entwicklung von globalen Standards für die nichtfinanzielle Berichter-
stattung ist aus Sicht der IFRS Foundation die Zusammenarbeit mit bestehenden Stan-
dardsettern ein wichtiger Baustein für den Erfolg. Das SSB soll daher bei seiner Arbeit auf
bereits vorhandenen Rahmenwerken aufbauen. Dabei verweisen sie im Konsultationspa-
pier auch auf die gemeinsame Absichtserklärung von CDB, CDSB, GRI, IIRC und SASB
sowie die Forderung von Accountancy Europe, einen globalen Standardsetter zu etablie-
ren.185 Auf die Absichtserklärung und das Positionspapier von Accountancy Europe soll
in Abschnitt 4.3 noch näher eingegangen werden.
Im fünften Abschnitt wird der Handlungsrahmen des SSB und der Umfang der Bericht-
erstattung erläutert. Vor allem in diesem Abschnitt des Konsultationspapiers werden die
Unterschiede zwischen den beiden Initiativen der EU-Kommission und der IFRS Foun-
182 Vgl. IFRS Foundation (2020), S. 8. 183 Vgl. IFRS Foundation (2020), S. 9. 184 Vgl. Berger, J. / Kiy, F. (2020), S. 3. 185 Vgl. Berger, J. / Kiy, F. (2020), S. 4.
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
47
dation deutlich. Die IFRS Foundation würde sich zunächst nämlich nur auf klimabezo-
gene Angaben fokussieren, da vor allem diese finanzielle Risiken darstellen, die von stei-
gender Relevanz für Investoren und Aufsichtsbehörden sind.186 Dies würde bedeuten,
dass die Kategorien Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte und
Anti-Korruption und -Bestechung nur eine untergeordnete Rolle einnehmen und somit
die Anforderungen der NFI-Richtlinie nicht erfüllt wären.187 Die IFRS Foundation erklärt
aber gleichzeitig, dass es nicht zielgerichtet sei, den Fokus nur auf Klimarisiken zu setzen
und es daher notwendig sei, im weiteren Verlauf der Arbeit den inhaltlichen Umfang
auch auf andere Themenblöcke auszuweiten.188 Ein weiterer Schwerpunkt ist die Wesent-
lichkeit der Informationen. Im Konsultationspapier verweist die IFRS Foundation dies-
bezüglich auf zwei unterschiedliche Möglichkeiten: die einfache und doppelte Wesent-
lichkeit. Nach dem Ansatz der einfachen Wesentlichkeit gelten nichtfinanzielle Informa-
tionen nur dann als wesentlich, wenn sie sich auf die Finanz-, Vermögens- und Ertrags-
lage des Unternehmens auswirken. Gemäß der doppelten Wesentlichkeit sind nichtfinan-
zielle Information auch dann wesentlich, wenn sie eine Auswirkung auf die Umwelt bzw.
Gesellschaft darstellen. Die doppelte Wesentlichkeit umfasst daher weit mehr Informati-
onen, als die einfache Wesentlichkeit. Dieses Prinzip wird auch in anderen Rahmenwer-
ken (z.B. GRI-Standards) und vor allem in der NFI-Richtlinie verfolgt.189 Die IFRS Foun-
dation würde jedoch mit möglichen Standards den Ansatz der einfachen Wesentlichkeit
anstreben, da dies die Komplexität und Umsetzung der Standards deutlich vereinfachen
würde. Dabei ist das Ziel der IFRS Foundation auch weiterhin, hauptsächlich entschei-
dungsrelevante Informationen für Investoren zur Verfügung zu stellen, da diese mit der
derzeitigen Arbeit der IFRS Foundation besser verknüpft werden können.190 Schlussend-
lich bezieht sich die IFRS Foundation noch auf eine mögliche externe Prüfung der nicht-
finanziellen Informationen. Nach Meinung der IFRS Foundation ist eine externe Prüfung
unerlässlich, um vergleichbare und konsistente Informationen zu gewährleisten.191
Im letzten Teil des Konsultationspapiers führt die IFRS Foundation 11 Fragen zu den
oben genannten Themen auf. Diese Fragen beziehen sich zu einem großen Teil auf die
186 Vgl. IFRS Foundation (2020), S. 12. 187 Vgl. Schneider, G. / Müllner, T. (2021), S. 30. 188 Vgl. Berger, J. / Kiy, F. (2020), S. 4f. 189 Vgl. Schneider, G. / Müllner, T. (2021), S. 30. 190 Vgl. IFRS Foundation (2020), S. 14. 191 Vgl. IFRS Foundation (2020), S. 14.
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
48
Gründung des SSB und welche Rolle die IFRS Foundation generell im Bereich der Nach-
haltigkeitsberichterstattung einzunehmen hätte. Dazu zählt beispielsweise die Frage, ob
ein SSB unter den bestehenden Strukturen der IFRS Foundation gegründet werden sollte
und ob dies der richtige Ansatz sei, um eine Harmonisierung der Nachhaltigkeitsbericht-
erstattung zu erreichen. Ebenso werden weitere Fragen zu den inhaltlichen Themen (z.B.
verpflichtende externe Prüfung, dem Prinzip der Wesentlichkeit), welche ein Standard
abdecken soll, gestellt.192
4.2.2 Stellungnahmen
Die Kommentierungsphase zum Konsultationspapier endete mit dem 31.12.2020. Bis da-
hin erhielt die IFRS Foundation über 470 Stellungnahmen. Nachfolgend werden einige
Stellungnahmen ausgewählter Institutionen in den Fokus der Betrachtung gerückt und
kurz zusammengefasst.
International Federation of Accountants (IFAC)
Die IFAC beschreibt in ihrer Stellungnahme den generellen Bedarf eines globalen Stan-
dardsetters für die nichtfinanzielle Berichterstattung. Weiters liegt seitens der IFAC die
Ansicht vor, dass die IFRS Foundation eine übergeordnete Rolle bei der Entwicklung von
Standards zur nichtfinanziellen Berichterstattung ausüben soll. Als Argumentation füh-
ren sie dabei an, dass die IFRS Foundation bereits auf ihre vorhandene Expertise, eine
bestehende Governance Struktur und ihren Standardsetzungprozess zurückgreifen
kann.193 Des Weiteren unterstützt die IFAC den Ansatz der Gründung eines zweiten
Boards parallel zum bereits existierenden IASB.194 In Bezug auf die Themen, die von ei-
nem möglichen Standard und dem SSB abgedeckt werden sollen, ist die IFAC der Mei-
nung, dass sich Standards nicht allein auf klima- oder umweltrelevante Themen beziehen
sollten, sondern darüber hinaus auch soziale Aspekte miteinbeziehen sollen. Nach An-
sicht der IFAC können klimabezogene Informationen nicht gänzlich von den anderen
Themen getrennt werden, da diese auch Auswirkungen auf die Gesellschaft haben kön-
nen.195 Es besteht ebenso die Auffassung, dass die nichtfinanzielle Berichterstattung einer
192 Vgl. IFRS Foundation (2020), S. 15f. 193 Vgl. IFAC (2020), S. 3f. 194 Vgl. IFAC (2020), S. 6. 195 Vgl. IFAC (2020), S. 11.
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
49
stärkeren externen Prüfung unterliegen sollte, um die Vergleichbarkeit und Verlässlich-
keit der Informationen zu gewährleisten. Weitere Kommentare der IFAC beziehen sich
beispielsweise auf die Ausweitung der nichtfinanziellen Berichterstattung auf Klein- und
Mittelunternehmen, da diese eine wesentliche Rolle in der globalen Wirtschaft einneh-
men. 196
Global Reporting Initiative (GRI)
Die GRI sieht die Gründung eines neuen Boards für die Standardsetzung zur nichtfinan-
ziellen Berichterstattung kritisch. Es besteht die Ansicht, dass die IFRS-Stiftung ihren Fo-
kus auf eine nachhaltigkeitsbezogene Finanzberichterstattung legen soll, welche die Of-
fenlegung der finanziellen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen in den Mittelpunkt
stellt und wirft weiters die Frage auf, ob sich das SSB in ihrem Auftrag von dem des IASB
tatsächlich unterscheiden würde.197 Die GRI begrüßt die grundsätzliche Idee der IFRS
Foundation, die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu überarbeiten. Es überwiegt jedoch
die Auffassung, dass die IFRS die Finanzberichterstattung stärken müsse, um damit auch
finanzielle Auswirkungen aus Nachhaltigkeitsthemen abzubilden.198
Accountancy Europe
Die Accountancy Europe stimmt in ihrer Stellungnahme ebenfalls zu, dass die Nachhal-
tigkeitsberichterstattung durch einheitliche Standards gestärkt werden müsse und unter-
stützt dabei den Vorschlag der IFRS Foundation, ein eigenes Board dafür zu gründen. In
Bezug auf die zu behandelnden Themen besteht auch seitens Accountancy Europe die
Ansicht, dass eine nichtfinanzielle Berichterstattung alle ESG-Kriterien abdecken müsse
und sich nicht auf rein klimabezogene Aspekte beziehen solle. Dabei unterstützen sie den
Vorschlag mit europäischen und globalen Institutionen zusammen zu arbeiten, um eine
internationale Anerkennung der Standards zu erreichen. Die IFRS Foundation sollte in
ihrer Arbeit zur Entwicklung der Standards auch bestehende Rahmenwerke einbeziehen
und diese harmonisieren.199 Accountancy Europe vertritt darüber hinaus die Meinung,
dass vor allem das Rahmenwerk für integrierte Berichterstattung als Ausgangspunkt für
die Entwicklung neuer Standards dienen soll, da die Verknüpfung von finanziellen und
196 Vgl. IFAC (2020), S. 13f. 197 Vgl. GRI (2020), S. 11f. 198 Vgl. GRI (2020), S. 18. 199 Vgl. Accountancy Europe (2020b), S. 1ff.
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
50
nichtfinanziellen Informationen von immer größerer Bedeutung ist.200 Weiters erläutern
sie in ihrer Stellungnahme die Wichtigkeit der Zusammenarbeit mit der EU. Die EU for-
ciert, ausgelöst durch den European Green Deal, die Überarbeitung der NFI-Richtlinie
und mit der Beauftrag der EFRAG zur Ausarbeitung möglicher EU-Standards, scheint es
sehr wahrscheinlich, dass es auf EU-Ebene verbindliche Standards geben wird, um die
steigenden Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erfüllen. Vor diesem
Hintergrund sollte es das gemeinsame Ziel von EU und IFRS Foundation sein, internati-
onale Standards zu entwickeln, um Überschneidungen der beiden Initiativen zu vermei-
den.201
International Integrated Reporting Council (IIRC)
Das IIRC erklärt in seiner Stellungnahme zum Konsultationspapier der IFRS Foundation,
dass es den generellen Vorschlag, die existierenden Rahmenwerke und Standards zu har-
monisieren, unterstützt. Darüber hinaus wird der Standpunkt vertreten, dass die IFRS
Foundation über die notwendige Struktur und Governance verfügt, um einen eigenen
Standardsetter, das SSB, zu gründen. Ebenso soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung
primär die Bedürfnisse der Stakeholder befriedigen und vor allem die Verknüpfung zur
Finanzberichterstattung gewährleistet sein. Der Fokus des IIRC ist darauf gerichtet, ein
einheitliches und umfassendes Reporting System zur Unternehmensberichterstattung zu
etablieren, wobei das Rahmenwerk zur integrierten Berichterstattung des IIRC gemein-
sam mit den Empfehlungen der TCFD als Ausgangspunkt für einen neuen Standard bil-
den soll, welcher die beiden Aspekte, Finanzberichterstattung und nichtfinanzielle Be-
richterstattung, miteinander verknüpft. Außerdem ist die alleinige Betrachtung klimare-
levanter Informationen für das IIRC nicht ausreichend. Ein möglicher Standardsetter
sollte daher, auch aufgrund der Bedürfnisse der Informationsadressaten, ein breiteres
Spektrum an nichtfinanziellen Kriterien in seine Arbeit integrieren. Das IIRC unterstützt
zudem auch die Ausweitung einer Prüfungspflicht der Berichte, um das Vertrauen in die
Berichterstattung sicherzustellen.202
200 Vgl. Accountancy Europe (2020b), S. 12. 201 Vgl. Accountancy Europe (2020b), S. 8. 202 Vgl. IIRC (2020), S. 2f.
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
51
Zusammenfassung der Stellungnahmen
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Vorschlag der IFRS Foundation in
den bisherigen Stellungnahmen durchaus positive Resonanz bekommt, wenn auch einige
Fragen hinsichtlich der genauen Positionierung, der inhaltlichen Ausgestaltung, der We-
sentlichkeit und der Rolle möglicher Standards innerhalb der EU in Hinblick auf die pa-
rallellaufenden Arbeiten der EFRAG offenbleiben. Vor allem der Ansatz der einfachen
Wesentlichkeit der IFRS Foundation deckt sich nicht mit der NFI-Richtlinie, wodurch
ein möglicher Standard des SSBs nur schwer innerhalb der EU einsetzbar wäre. Die allei-
nige Betrachtung von Klimarisiken stellt ebenso eine klare Abkehr zur NFI-Richtlinie dar
und würde die Umsetzung in der EU erschweren. Die IFRS Foundation verfolgt mit ih-
rem Vorschlag klar das Ziel, entscheidungsrelevante Informationen für Stakeholder zur
Verfügung zu stellen, was ebenso konträr zur Zielsetzung der EU, die eine nachhaltige
Entwicklung in den Vordergrund stellt, ist.203 Ein weiterer wesentlicher Punkt der Kon-
sultation ist die von der IFRS Foundation dargestellte stärkere Verknüpfung von finanzi-
ellen und nichtfinanziellen Informationen bis hin zu einer integrierten Berichterstattung.
Dies bedarf einer Koordination der Standardsetzung der Finanzberichterstattung und der
nichtfinanziellen Berichterstattung. Die IFRS Foundation hat durch die bereits vorhan-
denen IFRS-Standards und Strukturen sicherlich einen Vorteil, dies umzusetzen.204 Nach
einer Studie der Kirchhoff Consult AG in Kooperation mit dem IIRC legen zudem vor
allem Investoren immer größeren Wert auf eine integrierte Berichterstattung, um zu er-
kennen, wie sich nichtfinanzielle Themen letztendlich in den finanziellen Kennzahlen der
Unternehmen niederschlagen.205
4.3 Sonstige Entwicklungen
Wie bereits in Tabelle 2 (Seite 34) dargestellt, gab es in den letzten Monaten weitere For-
derungen, die sich vor allem auf ein global einheitliches Standardsetting beziehen. Da-
runter fällt die Absichtserklärung der fünf Organisationen CDP, GRI, IIRC, CDCB (Cli-
mate Disclosures Standards Board) und des SASB (Sustainability Accounting Standards
203 Vgl. Schneider, G. / Müllner, T. (2021), S. 30f. 204 Vgl. Schneider, G. / Müllner, T. (2021), S. 31. 205 Vgl. IIRC / Kirchhoff Consult AG (Hrsg.) (2020), S. 4.
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
52
Board), gemeinsam an der Harmonisierung der nichtfinanziellen Berichterstattung zu ar-
beiten und die Forderung von Accountancy Europe, ein globales Berichtssystem für die
nichtfinanzielle und finanzielle Berichterstattung zu etablieren. Diese beiden Initiativen
werden daher nachfolgend kurz beschrieben.
4.3.1 Absichtserklärung von CDP, GRI, IIRC, CDCB und SASB
Im September 2020 veröffentlichten die fünf Organisationen CDP, GRI, IIRC, CDSB und
das amerikanische SASB eine gemeinsame Absichtserklärung, in welcher sie erklären, an
der Harmonisierung der Standards für die nichtfinanziellen Berichterstattung zu arbei-
ten. Die Komplexität der nichtfinanziellen Berichterstattung, die aufgrund der unter-
schiedlichen Interessen der Informationsadressaten entsteht, macht diesen Schritt aus
Sicht der fünf Organisationen notwendig, um ein umfassendes einheitliches Berichtssys-
tem zu entwickeln. GRI, SASB, CDP und CDSB mit ihren Rahmenwerken bilden dabei
(unter Berücksichtigung der TCFD-Empfehlungen) die Basis für die nichtfinanzielle Be-
richterstattung, die durch das Rahmenwerk der integrierten Berichterstattung des IIRC
ergänzt werden soll.206 Das erklärte Ziel dieser Kooperation ist die Vereinheitlichung der
nichtfinanziellen Berichterstattung unter Berücksichtigung der folgenden drei Ziele:
— Gemeinsame Beratung, wie die einzelnen Rahmenwerke ergänzend und übergrei-
fend angewendet werden können.
— Gemeinsame Vision, wie die bestehenden Prinzipien für die Finanzberichterstat-
tung ergänzt werden können und damit den Ausgangspunkt eines umfassenden,
zusammenhängenden Berichtssystems bilden können.
— Gemeinsame Verpflichtung, diese Ziele durch eine laufende Kooperation zu errei-
chen und die Bereitschaft eng mit anderen interessierten Stakeholdern zusam-
menzuarbeiten.207
Das Ziel eines umfassenden Berichtssystems soll durch drei Ansätze verwirklicht werden.
Zunächst hat die Berichterstattung alle Sachverhalte zu beinhalten, die wesentliche Aus-
wirkungen auf Umwelt, Wirtschaft oder Gesellschaft haben. Darauf aufbauend ist vorge-
sehen, dass Unternehmen über die Nachhaltigkeitsthemen berichten, welche für die
206 Vgl. CDP / CDSB / GRI / IIRC / SASB (2020), S. 2. 207 Vgl. CDP / CDSB / GRI / IIRC / SASB (2020), S. 2f.
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
53
Wertschöpfung des Unternehmens von Bedeutung sind. Schlussendlich umfasst das
Konzept auch die Berichterstattung zu finanziellen Kennzahlen im Rahmen der Finanz-
berichterstattung. Um diesen Ansatz zu verfolgen, sollen die Rahmenwerke ineinander-
greifend angewandt werden. Dabei wird die Finanzberichterstattung weiterhin durch die
Rahmenwerke des IASB bzw. FASB (Financial Accounting Standard Board) abgedeckt
und die Nachhaltigkeitsthemen, welche für die Wertschöpfung des Unternehmens als
wesentlich gelten, durch die Rahmenwerke des CDSB und SASB. Beide Bereiche sollen
dann übergreifend durch das Rahmenwerk der integrierten Berichterstattung des IIRC
verbunden werden. Die GRI-Standards und die CDP-Fragebögen sollen dazu dienen, die
Informationen, welche eine wesentliche Auswirkung auf Umwelt, Wirtschaft oder Ge-
sellschaft haben, zu berichten (siehe dazu Abbildung 6).208
Abbildung 6: Berichtssystem CDP, CDSB, IIRC, GRI und SASB Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an CDP / CDSB / GRI / IIRC / SASB (2020), S. 8.
208 Vgl. CDP / CDSB / GRI / IIRC / SASB (2020), S. 7f.
Berichterstattung zu Themen, welche wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt, Wirtschaft oder Gesellschaft haben
Berichterstattung zu Nachhaltigkeitsthemen, welche für die Wertschöpfung des Unternehmens von Bedeutung sind
Finanzberichterstattung
IASB bzw. FASB
IIRC
SASB, CDSB
GRI
CDP
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
54
Abschließend kann festgehalten werden, dass vor allem unter Berücksichtigung der Tat-
sache, dass die EU-Kommission eigene Ziele in der Standardisierung der nichtfinanziel-
len Berichterstattung in Europa verfolgt, es als unwahrscheinlich erscheint, dass sich die-
ses Konzept innerhalb der EU durchsetzen wird. Dennoch wird auch hier ersichtlich, dass
eine stärkere Verknüpfung finanzieller und nichtfinanzieller Informationen von immer
größerer Bedeutung ist.
4.3.2 Accountancy Europe
Bereits Ende 2019 hat Accountancy Europe (AE) ein Positionspapier veröffentlicht, in
dem ein globales Standardsetting für die nichtfinanzielle und finanzielle Berichterstat-
tung gefordert wird. Darin kommt zunächst die aktuelle Situation der Berichterstattung
zur Darstellung, die aus Sicht von AE einen dringenden Handlungsbedarf notwendig
macht.209 Eine nachhaltige Unternehmensführung, das Erreichen der SDGs sowie die
wachsende Globalisierung und die technologischen Veränderungen stellen dabei für AE
wesentliche Treiber dar. Aber auch die Forderungen der Stakeholder und Shareholder,
langfristig nachhaltigen Wert zu schaffen, tragen dazu bei.210 Um diesen Anforderungen
gerecht zu werden und es den Stakeholdern zu ermöglichen, die Wechselwirkungen zwi-
schen finanziellen und nichtfinanziellen Informationen zu erkennen, ist es aus Sicht von
Accountancy Europe notwendig, eine übergreifende Standardsetzung für die Unterneh-
mensberichterstattung, welche die Finanzberichterstattung und die nichtfinanzielle Be-
richterstattung umfasst, einzurichten. Im Diskussionspapier werden vier unterschiedli-
che Lösungsansätze dargestellt, die anhand von neun Kriterien evaluiert werden. Diese
Kriterien umfassen dabei die Dringlichkeit, eine globale oder regionale Lösung, die Auf-
sicht, den Due Process, die Stakeholderinteressen, das Rahmenwerk und mögliche Kenn-
zahlen, das Wesentlichkeitskonzept, den Rechtsrahmen und die Technologie (z.B. Digi-
talisierung).211
Die vier beschriebenen Lösungsansätze umfassen dabei
1. die Neugründung eines Non-Financial Reporting Standards Board (INSB) inner-
halb der IFRS Foundation,
209 Vgl. Fischer, D. T. (2020), S. 225. 210 Vgl. Accountancy Europe (2019), S. 6. 211 Vgl. Accountancy Europe (2019), S. 9f.
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
55
2. einen regionalen Ansatz durch Gründung eines eigenen Standardsetters in der
EU,
3. getrennte Governance-Strukturen für die finanzielle und nichtfinanzielle Bericht-
erstattung sowie
4. eine globale Unternehmensberichterstattung.212
Dabei würde der zweite Ansatz einer Standardisierung auf europäischer Ebene entspre-
chen. Dieser Lösungsvorschlag wurde interessanterweise von Patrick de Cambourg ent-
wickelt, der aktuell Vorsitzender der Arbeitsgruppe der EFRAG ist, die mit den Vorbe-
reitungsarbeiten möglicher EU-Standards betraut wurde.213 Accountancy Europe spricht
sich in ihrem Papier jedoch eher für den vierten Ansatz – eine globale Unternehmensbe-
richterstattung.–aus. Dabei ist übergeordnet durch einen sog. Enhanced Monitoring
Body die Aufsicht über die Gesamtprozesse und die Kommunikation mit öffentlichen
Institutionen sicherzustellen. Die IFRS Foundation würde nach einer Restrukturierung
die Rolle der Corporate Reporting Foundation einnehmen, welche für die Entwicklung
und Überarbeitung eines übergeordneten Rahmenwerks zuständig wäre. Dieses Rahmen-
werk würde dabei die vorhandenen IFRS Standards und neue Standards für die nichtfi-
nanziellen Berichterstattung umfassen. Aus Sicht von Accountancy Europe stellt dieser
Ansatz vor dem Hintergrund der Dringlichkeit die wahrscheinlichste und beste Lösung
dar.214 In den zahlreichen Stellungnahmen wird eine starke Unterstützung für diesen An-
satz erkennbar. Accountancy Europe hat im Juni 2020 eine zusammenfassende Analyse
der Bewertungen veröffentlicht, in welcher die wesentlichen Erkenntnisse wie folgt zu-
sammenfasst sind:
— Das Ziel sollte eine „Systemlösung“ sein, um globale Standards für die nichtfinan-
zielle Berichterstattung in Verknüpfung mit der Finanzberichterstattung zu lie-
fern.
— Für die unterschiedlichen globalen und politischen Anforderungen wäre ein Bau-
steinansatz denkbar, wobei ein Kernsatz globaler Kennzahlen die Vergleichbar-
212 Vgl. Accountancy Europe (2019), S. 14. 213 Vgl. Schneider, G. / Müllner, T. (2021), S. 29. 214 Vgl. Fischer, D. T. (2020), S. 226.
4 Aktuelle Entwicklungen in der Standardsetzung
56
keit der nichtfinanziellen Informationen zu gewährleisten hätte, der durch optio-
nale Blöcke erweitert werden kann, um die rechtlichen und themenspezifischen
Anforderungen abzudecken.
— Durch eine aufbauende Arbeit auf bereits bestehenden Rahmenwerken (z.B. GRI,
CDSB oder CDP) können schnellstmöglich Ergebnisse erzielt werden.
— Die EU sollte aufgrund ihrer führenden Rolle mit anderen Organisationen zusam-
menarbeiten, um eine globale Lösung anzustreben.215
Die Intention dieser Initiative ist, eine global vernetzte Unternehmensberichterstattung
aufzubauen, die den Fokus auf eine langfristige nachhaltige Wertschöpfung und die In-
teressen der Stakeholder richtet.. Durch die stärkere Verknüpfung von finanziellen und
nichtfinanziellen Informationen würde auch dieser Ansatz verstärkt in die Richtung einer
integrierten Berichterstattung gehen.216
215 Vgl. Accountancy Europe (2020a), S. 3. 216 Vgl. Scheid, O. / Baumüller, J. (2020a), S. 312.
5 Diskussion
57
5 Diskussion
Im dritten Kapitel dieser Arbeit wurde der derzeitige Stand der nichtfinanziellen Bericht-
erstattung dargestellt, der nachfolgend kritisch erörtert und zusammengefasst wird. Da-
ran anschließend werden die aktuellen Entwicklungen diskutiert, die in Kapitel 4 erläutert
wurden. Zielsetzung dieses Kapitels bzw. dieser Diskussion ist, die beiden Forschungsfra-
gen, die zu Beginn dieser Arbeit formuliert wurden, zu beantworten.
5.1 Diskussion des aktuellen Standes
Forschungsfrage 1:
Wie stellt sich derzeit die nichtfinanzielle Berichterstattung in Europa dar und welche
Schwierigkeiten entstehen dabei für die Informationsadressaten?
Mit der Verabschiedung der EU-Richtlinie 2014/95/EU und der Verpflichtung zur Of-
fenlegung nichtfinanzieller Informationen, wurde der erste Schritt zu einer Vereinheitli-
chung der nichtfinanziellen Berichterstattung getan. Die gesetzlichen Bestimmungen las-
sen jedoch einige Ermessensspielräume offen und auch die Umsetzung in nationales
Recht durch die einzelnen EU-Länder fiel recht unterschiedlich aus. Beispielsweise kön-
nen Unternehmen auf die Offenlegung von jenen Informationen verzichten, die den Un-
ternehmen – nach deren Ermessen – einen erheblichen Schaden zufügen würden. Ebenso
besteht ein Wahlrecht bei der Art der Veröffentlichung. So können Unternehmen selbst
entscheiden, ob sie die nichtfinanziellen Informationen innerhalb des Lageberichts oder
getrennt davon veröffentlichen. Während beispielsweise Österreich die Frist für einen ge-
trennten Bericht zumindest an die Fristen des Jahresabschlusses angepasst hat, gibt es
diese verschärften Vorgaben in anderen Ländern nicht. Gemäß der NFI-Richtlinie müs-
sen Unternehmen den nichtfinanziellen Bericht lediglich innerhalb von 6 Monaten nach
Abschlussstichtag veröffentlichen. Dies führt für viele Informationsadressaten dazu, dass
die Informationen nur erschwert bzw. verspätet zugänglich sind. Auch führte die in den
vergangenen Jahren gestiegene Relevanz, über Nachhaltigkeitsthemen zu berichten, zu
einer Vielzahl an Rahmenwerken, Leitlinien und Empfehlungen, auf welche die Unter-
nehmen bei der Erstellung ihrer nichtfinanziellen Berichte zurückgreifen können.
Die in Abschnitt 3.2 erläuterten Rahmenwerke und Standards unterscheiden sich hin-
sichtlich ihres inhaltlichen Umfangs und der Art der Berichterstattung. Während die
5 Diskussion
58
GRI-Standards einen sehr umfangreichen und breit gefächerten Standard darstellen, kön-
nen der UNGC oder die OECD-Leitsätze als alleiniges Rahmenwerk nicht angewandt
werden. Ebenso stellen die TCFD-Empfehlungen oder die SDGs lediglich eine Ergänzung
zu anderen Rahmenwerken dar. Darüber hinaus werden viele Unternehmen von ihren
Investoren immer häufiger dazu aufgefordert, den CDP-Fragebogen (zusätzlich zu einer
bereits umfangreichen Berichterstattung) zu beantworten. Dies führt zu einer Steigerung
des administrativen Aufwandes bei der Berichterstellung und damit verbunden zu erhöh-
ten Kosten. Zwar verwendet ein großer Teil der berichtspflichtigen Unternehmen die
GRI-Standards zur Erstellung ihrer Berichte, die genannten Probleme bleiben jedoch
dennoch bestehen.
Auch das Prinzip der Wesentlichkeit der zu berichtenden Themen wird in den einzelnen
Rahmenwerken und auch in den gesetzlichen Bestimmungen unterschiedlich interpre-
tiert. Dies führt dazu, dass es den Unternehmen dadurch ermöglicht wird, im Rahmen
ihrer Wesentlichkeitsanalyse mehr oder weniger selbst festzulegen, welche Themen sie in
ihren Nachhaltigkeitsberichten behandeln und welche nicht. Die oftmals fehlende Offen-
legung der Wesentlichkeitsanalyse führt bei den Adressaten zu dem Problem, dass die
Informationen nicht auch auf deren Verlässlichkeit überprüft werden können.217
Die mittlerweile verpflichtende Berichterstattung brachte mit sich, dass die betroffenen
Unternehmen vermehrt nichtfinanzielle Informationen offenlegen, allerdings führen die
bereits angeführten Aspekte dazu, dass die Berichte zu einem großen Teil sehr unter-
schiedlich in Bezug auf Qualität und Quantität ausfallen. Diese Faktoren werden durch
die fehlende verpflichtende externe Prüfung weiter verstärkt. Diese wird weder gesetzlich
noch in den Rahmenwerken gefordert. Lediglich eine Empfehlung, die Berichte extern
prüfen zu lassen, wird bisweilen ausgesprochen. Die alleinige inhaltliche Prüfung durch
den Aufsichtsrat kapitalmarktorientierter Unternehmen ist in diesem Fall nicht ausrei-
chend, um qualitativ hochwertige und korrekte Informationen zu gewährleisten. So
kommt auch die EU-Kommission mit der Konsultation zur Überarbeitung der NFI-
Richtlinie zu dem Schluss, dass vor allem die Konsistenz, die Vergleichbarkeit und die
Verlässlichkeit der Informationen sowie die Tiefe, mit der über die notwendigen Themen
anhand der bestehenden Regelungen berichtet wird, unzureichend sind. Dadurch ist es
217 Vgl. Scheid, O. / Baumüller, J. (2020a), S. 309f.
5 Diskussion
59
für die Informationsadressaten nur erschwert möglich, relevante Informationen für ihre
Entscheidungen und Bewertungen heranzuziehen und zu analysieren. Auch die Studie
der Alliance for Corporate Transparency stellt der aktuellen Berichterstattung innerhalb
Europas ein ungünstiges Zeugnis aus. Zusammenfassend werden vor allem eine unein-
heitliche Darstellung und Struktur der veröffentlichten Informationen, fehlende oder un-
zureichende Kennzahlen, fehlende Chancen- und Risikoanalysen und Maßnahmen zur
Reduzierung der Risiken, eine unzureichende Berichterstattung zu Klimazielen und Men-
schenrechten und die Heterogenität der Berichterstattung (aufgrund der unterschiedli-
chen Rahmenwerke und Leitsätze) genannt.218
Vermehrtes „Greenwashing“, also die öffentliche Darstellung des Unternehmens nach-
haltig und verantwortungsvoll zu handeln, obwohl dafür keine konkreten Maßnahmen
gesetzt werden, trägt ebenfalls dazu bei, dass eine transparente und glaubwürdige Bericht-
erstattung in Zukunft von besonderer Bedeutung sein wird. Ebenso sind die steigenden
Anforderungen der Investoren, Kunden, Mitarbeiter und der Gesellschaft, nachhaltig für
die Zukunft zu wirtschaften und dies auch transparent darzustellen, wesentliche Gründe,
warum es einen dringenden Handlungsbedarf im Bereich der Standardsetzung in der
nichtfinanziellen Berichterstattung gibt.219
5.2 Diskussion der aktuellen Entwicklungen und Perspektiven
Forschungsfrage 2:
Wie werden sich die regulatorischen Vorgaben und die Standardsetzung in der nicht-
finanziellen Berichterstattung in Europa entwickeln?
Im Rahmen dieser Masterarbeit wird ersichtlich, dass die nichtfinanzielle Berichterstat-
tung in Europa aktuell vor einem großen Wandel steht. Die Überarbeitung der NFI-
Richtlinie im Rahmen des European Green Deal, die Vorbereitungsarbeiten für einen
möglichen EU-Standard durch die EFRAG und die Konsultation der IFRS Foundation
zeigen auf, welchen besonderen Stellenwert nichtfinanzielle Informationen in der Unter-
nehmensberichterstattung mittlerweile einnehmen. Aber auch die Forderung von Ac-
countancy Europe und die gemeinsame Absichtserklärung der fünf Organisationen GRI,
218 Vgl. Alliance for Corporate Transparency (2020), S. 5ff. 219 Vgl. Kirchhoff Consult AG (Hrsg.) (2020), S. 33.
5 Diskussion
60
CDP, CDSB, IIRC und SASB, an einer Harmonisierung der Regelungen zu arbeiten, ma-
chen die Relevanz dieses Themas deutlich. Vor allem vor dem Hintergrund des ambitio-
nierten Zeitplans der EU und der unterschiedlichen Zielsetzungen der EU-Kommission
und der IFRS Foundation, zeichnet sich eine Standardisierung auf europäischer Ebene als
ein sehr wahrscheinliches Szenario ab. Für die Zukunft der Berichterstattung innerhalb
der EU steht daher die Überarbeitung der NFI-Richtlinie deutlich im Fokus.
Die EU-Kommission führte in ihrem Konsultationspapier wesentliche Gründe an, welche
für die Überarbeitung der Richtlinie ausschlaggebend sind. Demzufolge ist sich die EU-
Kommission durchaus darüber im Klaren, dass die derzeitige NFI-Richtlinie nur eine
Kompromisslösung ist bzw. war. Vor allem der Anwendungsbereich führte, wie in Ab-
schnitt 3.1.1 erläutert, bereits bei der Entwicklung der NFI-Richtlinie zu weitreichenden
Diskussionen. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches stellt daher auch im Konsul-
tationspapier ein zentrales Thema dar. Vor allem das Größenkriterium, mehr als 500 Mit-
arbeiter im Jahresdurchschnitt zu beschäftigen, ist aus Sicht vieler der Konsultierten un-
nötig. Die Streichung dieses Kriteriums würde jedoch nur eine Minimallösung darstellen.
Eine weitere Möglichkeit wäre, den Anwendungsbereich auf alle kapitalmarktorientierte
Unternehmen unabhängig von ihrer Größe auszuweiten. Dies würde jedoch auch Klein-
und Mittelunternehmen treffen und einen deutlichen Mehraufwand für diese bedeuten.
Ob dies im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Abwägung eine sinnvolle Lösung ist, bedarf
weiterer Klärung.220
In Bezug auf die inhaltlichen Vorgaben hält die EU-Kommission in ihrem Konsultations-
papier an den vier Inhaltselementen Umwelt-, Arbeitnehmer und Sozialbelange, Achtung
der Menschenrechte und Anti-Korruption fest, während die IFRS Foundation einen
deutlichen Schwerpunkt bei klimarelevanten Themen setzt, da es ihrer Ansicht nach vor
allem diese sind, welche wesentliche finanzielle Risiken für die Unternehmen darstellen.
Die Stellungnahmen machen jedoch deutlich, dass die Adressaten nicht nur Informatio-
nen zu Klimarisiken als notwendig erachten, sondern alle ESG-Kriterien. In Anbetracht
der Tatsache, dass sich die Welt gegenwärtig in einer globalen Klimakrise befindet, ist es
jedoch wahrscheinlich, dass auch die EU-Kommission konkretere Vorgaben in Bezug auf
220 Vgl. Baumüller, J. (2020), S. 754f.
5 Diskussion
61
umwelt- und klimabezogene Themen in der neuen NFI-Richtlinie machen wird.221 Die
unterschiedlichen Zielsetzungen der EU-Kommission und der IFRS Foundation werden
auch bei den zu behandelnden Themen und der Wesentlichkeit der Informationen deut-
lich. Während die EU-Kommission am Prinzip der doppelten Wesentlichkeit festhalten
möchte, betrachtet die IFRS Foundation die einfache Wesentlichkeit als ausreichend.
Demnach würden nichtfinanzielle Informationen nur dann berichtspflichtig sein, wenn
sie finanzielle Auswirkungen darstellen. Dieser Ansatz würde bedeuten, dass die Umset-
zung der NFI-Richtlinie und die darin enthaltenen Anforderungen an die Berichterstat-
tung der Unternehmen mit der Hilfe der Standards des SSBs nicht möglich ist.222
Wesentliche Komponenten der Konsultationen sind auch mögliche Rahmenwerke bzw.
Standards. Die EU-Kommission stellt dazu unterschiedliche Fragen, die sich zum einen
auf die Ausarbeitung eines neuen EU-Standards beziehen und zum anderen auf die Nut-
zung bestehender Rahmenwerke. Die Stellungnahmen zu diesem Punkt fielen recht ein-
heitlich aus. Vor allem auf die Frage, ob ein gemeinsamer Standard zur Erstellung der
Berichte genutzt werden soll, um die Vergleichbarkeit und Konsistenz der Informationen
zu gewährleisten, antworteten über 80 % der Konsultationsteilnehmer mit einem eindeu-
tigen „Ja“. Es wird jedoch sowohl in den Stellungnahmen zum Konsultationspapier der
EU-Kommission als auch seitens der IFRS Foundation betont, dass neue Standards auf
bereits bestehenden Rahmenwerken aufbauen sollen. Dabei wurden vor allem die GRI-
Standards, die TCFD-Empfehlungen und das Rahmenwerk für eine integrierte Bericht-
erstattung genannt.
Weiters wird eine stärkere Verknüpfung von finanziellen und nichtfinanziellen Informa-
tionen von der EU-Kommission, der IFRS Foundation und auch den Stakeholdern als
immer wichtiger erachtet. Inwiefern diese Verknüpfung auf EU-Ebene zeitnah umsetzbar
ist, wird sich zeigen. Vor allem auch aufgrund der Tatsache, dass eine Verknüpfung von
finanziellen und nichtfinanziellen Informationen nur mit aufeinander abgestimmten
Standards sinnvoll möglich ist, bleiben diesbezüglich noch einige Fragestellungen und
Interpretationsspielräume offen.223 Hier verfügt die IFRS Foundation mit dem IASB und
221 Vgl. Baumüller, J. (2020), S. 756. 222 Vgl. Schneider, G. / Müllner, T. (2021), S. 31f. 223 Vgl. Schneider, G. / Müllner, T. (2021), S. 31.
5 Diskussion
62
den vorhandenen und akzeptierten IFRS Standards über eine deutlich bessere Ausgangs-
position als die EU-Kommission.
Darüber hinaus wird im Zuge der Überarbeitung der NFI-Richtlinie eine verpflichtende
Prüfung der Berichte als notwendig erachtet. Diese dient vor allem der Verlässlichkeit
und Vergleichbarkeit der Informationen, deren Mängel derzeit häufig in der Kritik ste-
hen. Es gilt allerdings generell zu berücksichtigen, dass nichtfinanzielle Informationen
sich wesentlich von finanziellen Informationen unterscheiden. Demnach sind nichtfinan-
zielle Informationen deutlich schwerer zu überprüfen, wodurch die genaue Ausgestal-
tung einer Prüfungspflicht weiterer Überlegungen bedarf.224 Ein einheitlicher Standard
könnte die Grundlage für eine externe Prüfung liefern, zumal damit erreicht wird, dass
die Informationen anhand derselben Vorgaben erstellt werden. Im Rahmen der Stellung-
nahmen zur Konsultation der EU-Kommission wurde ebenso häufig kritisiert, dass In-
formationen nur schwer zugänglich bzw. auffindbar sind. Dies resultiert vor allem aus
den unterschiedlichen Wahlmöglichkeiten, in welcher Art nichtfinanzielle Berichte ver-
öffentlicht werden können. Ob und vor allem in welcher Form die EU-Kommission dem
Wunsch der Adressaten hier nachkommen wird und das Wahlrecht in der überarbeiteten
NFI-Richtlinie abändern wird, bleibt abzuwarten.
Zusammenfassend scheint es nach jetzigem Stand der Erkenntnisse so, dass die von der
IFRS Foundation vorgeschlagene Lösung (die Gründung des SSB) nur schwer als das All-
heilmittel für die EU gesehen werden kann. Es ist zwar sowohl aus den Stellungnahmen
zum Konsultationspapier wie auch aus den in Abschnitt 4.3 dargelegten Forderungen er-
kennbar, dass die IFRS Foundation auch im Bereich der nichtfinanziellen Berichterstat-
tung eine zentrale Rolle einnehmen soll. Dennoch wird vor allem aufgrund der raschen
Überarbeitung der NFI-Richtlinie und den damit verbundenen Anforderungen an die
Unternehmen deutlich, dass die EU-Kommission europäische Berichtsstandards weiter
vorantreiben wird, um die Umsetzung der neuen NFI-Richtlinie zu gewährleisten. Auch
die bereits erfolgte Beauftragung der EFRAG und die Konsultation, wie die neue Struktur
der EFRAG aufgebaut sein sollte, würde die EFRAG mit der Ausarbeitung neuer EU-
Standards beauftragt werden, zeigen, dass es hier bereits eine große Dynamik auf EU-
Ebene gibt.
224 Vgl. Baumüller, J. (2020), S. 759.
5 Diskussion
63
Abschließend lässt sich feststellen, dass es in vielen Punkten noch Diskussions- und Klä-
rungsbedarf gibt. Klarheit über die genauen Anforderungen und die Wegrichtung der
Standardsetzung werden erst der Entwurf der NFI-Richtlinie und der Abschlussbericht
der EFRAG bringen. Beides wird jedoch bereits zeitnah erwartet. Ferner wurde bereits für
Mitte 2022 ein erster Entwurf der europäischen Berichtsstandards angekündigt. Die zeit-
nahe Umsetzung der von der IFRS Foundation vorgeschlagenen Lösung wird bis dahin
vermutlich schwierig bzw. kaum möglich sein, wodurch europäische Standards weiter an
Bedeutung gewinnen. Auch aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen der EU-Kom-
mission und der IFRS Foundation ist eine Übernahme möglicher Standards der IFRS
Foundation bzw. des SSBs für die nichtfinanzielle Berichterstattung innerhalb der EU
derzeit nicht denkbar. Dies stärkt wiederum die Position der EU-Kommission, die Stan-
dardisierungsarbeiten auf europäischer Ebene weiter zu verfolgen. Insgesamt zeigt sich
jedoch bereits jetzt, dass die Anforderungen an die Unternehmen im Bereich der nichtfi-
nanziellen Berichterstattung in den kommenden Jahren deutlich steigen werden.
6 Schlussbetrachtung und Ausblick
64
6 Schlussbetrachtung und Ausblick
Das einleitende Zitat von Ban Ki-moon: „Sustainable development is the pathway to the
future we want for all. It offers a framework to generate economic growth, achieve social
justice, exercise environmental stewardship and strengthen governance.”225 hat auch nach
der getätigten Analyse in der vorgelegten Masterarbeit eine weitreichende Bedeutung.
Eine nachhaltige Entwicklung ist das notwendige Mittel, um Wirtschaftswachstum lang-
fristig zu gewährleisten, sozial gerecht zu handeln und Verantwortung für die Umwelt zu
übernehmen. Vor allem für Unternehmen stellen die Risiken und Chancen, die sich aus
ihren Handlungen der Umwelt und der Gesellschaft gegenüber ergeben, einen wesentli-
chen Einflussfaktor dar. Die grundsätzliche Aufgabe von Unternehmen, Gewinne zu er-
wirtschaften, ist in der heutigen Zeit unter Beachtung der weltweiten Klimakrise nicht
mehr ausreichend. Vielmehr rücken auch nichtfinanzielle Aspekte in den Vordergrund.
Aus diesem Grund hat auch die nichtfinanzielle Berichterstattung in den letzten Jahren
immer mehr an Bedeutung gewonnen.
Zielsetzung dieser Masterarbeit ist, einen Überblick über die bestehenden Regelungen im
Bereich der nichtfinanziellen Berichterstattung zu geben und daran anschließend die ak-
tuellen regulatorischen Entwicklungen innerhalb Europas näher zu beleuchten und zu
analysieren. Dafür werden zu Beginn dieser Arbeit die Grundlagen der nichtfinanziellen
Berichterstattung und der Nachhaltigkeit erläutert. Anschließend folgt die Betrachtung
der derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen auf Ebene der EU und exemplarisch anhand
der Umsetzung der NFI-Richtlinie in Österreich und Deutschland. Darauf aufbauend
werden einige Rahmenwerke und Leitlinien der nichtfinanziellen Berichterstattung be-
schrieben. Daraus wird ersichtlich, wie unterschiedlich die einzelnen Standards und Leit-
linien an das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung herangehen und welche Schwer-
punkte dabei gesetzt werden. Es ist an dieser Stelle durchaus auch erwähnenswert, dass
mit der Einführung der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung der erste
Schritt in die richtige Richtung getan wurde. Damit wurde erreicht, dass das Verständnis
für die Wichtigkeit der nichtfinanziellen Berichterstattung und Nachhaltigkeit in den Un-
ternehmen ankam und ein Bewusstsein für die Auswirkungen ihrer Handlungen geschaf-
225 Ki-moon, B. [online].
6 Schlussbetrachtung und Ausblick
65
fen. Wenngleich es hier mittlerweile Handlungsbedarf bei der Harmonisierung der Rege-
lungen gibt. Fehlende Konsistenz, geringe Vergleichbarkeit, unterschiedliche Struktur
und Form der Angaben und nicht zuletzt fehlende Verlässlichkeit der Informationen sind
die treibenden Faktoren, die eine Vereinheitlichung der Regelungen erforderlich machen.
Auch die EU hat im Zuge des European Green Deals die Bedeutung dieses Themas er-
kannt und daher die Überarbeitung der NFI-Richtlinie beschlossen. Aus diesem Grund
wird in dieser Masterarbeit insbesondere auf die aktuellen Entwicklungen im Bereich der
nichtfinanziellen Berichterstattung eingegangen. Zunächst steht die Überarbeitung der
NFI-Richtlinie im Vordergrund dieser Arbeit. Die EU hat sich dabei das Ziel gesetzt, dass
nichtfinanzielle Informationen auf eine angemessene Weise veröffentlicht werden sollen,
sodass es Stakeholdern und der Öffentlichkeit ermöglicht wird, diese Informationen in
ihre Entscheidungen einfließen zu lassen und eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet
ist. Die EU-Kommission veröffentlichte dazu zu Beginn des Jahres 2020 ein Konsultati-
onspapier, zu dem fast 600 Stellungnahmen eingingen, und beauftragte im Juli 2020 die
EFRAG, mit den Vorbereitungsarbeiten möglicher EU-Standards zu beginnen. Aber
auch andere Standardsetter (z.B. die IFRS Foundation) erkennen die Tragweite dieses
Themas. Die IFRS Foundation versucht mit ihrem Konsultationspapier zum Sustainabi-
lity Reporting ihre Rolle im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuloten. Da-
bei steht vor allem die Idee der Neugründung des SSB im Vordergrund. Hierbei ist jedoch
zu erwähnen, dass sich die Zielsetzungen der IFRS Foundation und der EU-Kommission
in einigen Punkten deutlich unterscheiden. Seitens der IFRS Foundation herrscht die
Meinung vor, dass nur Informationen mit finanziellen Auswirkungen berichtspflichtig
sein sollen, wogegen die EU-Kommission das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit bei-
behalten möchte. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass mögliche Standards der
IFRS Foundation bzw. des SSB nicht den Anforderungen der überarbeiten NFI-Richtlinie
entsprechen werden. Dies zeigt sich ebenso beim Climate-first-approach der IFRS Foun-
dation.
Zusammenfassend zeigt sich, dass die Standardsetzung und Regulierung der nichtfinan-
ziellen Berichterstattung innerhalb der EU derzeit von großer Dynamik geprägt sind. Die
Überarbeitung der NFI-Richtlinie ist bereits für das Jahr 2021 bzw. 2022 angekündigt.
Eine weitergehende Standardisierung inklusive eigener Berichtstandards auf EU-Ebene
erscheint ebenso als sehr wahrscheinlich. EU-Standards würden auch die Umsetzung der
6 Schlussbetrachtung und Ausblick
66
Anforderungen der NFI-Richtlinie gewährleisten. Dennoch sollten die Absichten der
IFRS Foundation vor allem in Bezug auf eine internationale Lösung nicht unbeachtet blei-
ben.
Abschließend lässt sich festhalten, dass die nichtfinanzielle Berichterstattung aktuell und
auch in Zukunft nicht ignoriert werden kann und vor allem wegen der steigenden Rele-
vanz aufgrund der weltweiten Klimakrise und anderer ökologischen und sozialen Ent-
wicklungen immer weiter an Bedeutung gewinnen wird. Die nichtfinanzielle Berichter-
stattung trägt jedenfalls zu einem Wertewandel bei, wodurch Unternehmen bei der Fest-
setzung ihrer Strategie, Vision und Mission entsprechende Maßnahmen berücksichtigen
müssen, um so langfristig einen positiven Wert für unsere Gesellschaft und Umwelt zu
schaffen.226
226 Vgl. AKIR (2020), S. 153f.
Literaturverzeichnis
67
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Anhang
75
Anhang
Anhang 1: Studie Alliance for Corporate Transparency
Zusammensetzung der 1.000 Unternehmen in der Studie von Alliance for Corporate
Transparency (2020) nach Branchen und Regionen:
Tabelle 4: Zusammensetzung der Studie Alliance for Corporate Transparency Quelle: Alliance for Corporate Transparency (2020), S. 11.
Anhang
76
Anhang 2: Aufbau der GRI Standards
Abbildung 7: Detaillierte Übersicht aller GRI-Standards Quelle: Stawinoga, M. (2017), S. 219.
Anhang
77
Anhang 3: Vorgeschlagene Grundstruktur EFRAG
Abbildung 8: Vorgeschlagene Governance-Struktur der EFRAG Quelle: Gauzés, J.-P. (2020), S. 14.