36
16. März 2015 Stadt- und Landschaftsplanung Stadt Sangerhausen Bebauungsplan Nr. 34 SO Photovoltaik ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen Begründung Entwurf

Stadt Sangerhausen · 06749 Bitterfeld-Wolfen ... Hildegard Ebert, Astrid Friedewald, Anke Strehl GbR Am Kirchtor 10 06108 Halle (Saale) Tel.: (03 45) ... (ASB) Stadt Sangerhausen

Embed Size (px)

Citation preview

16. März 2015

Stadt- und Landschaftsplanung

Stadt Sangerhausen Bebauungsplan Nr. 34

„ SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Begründung

Entwurf

Stadt Sangerhausen Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Auftraggeber: Solarentwicklungs GmbH & Co. KG Ignaz-Stroof-Straße 8

06749 Bitterfeld-Wolfen

Auftragnehmer: StadtLandGrün Stadt- und Landschaftsplanung Hildegard Ebert, Astrid Friedewald, Anke Strehl GbR Am Kirchtor 10

06108 Halle (Saale) Tel.: (03 45) 23 97 72-13 Fax: (03 45) 23 97 72-22 Autoren: Dipl.-Ing. Architekt für Stadtplanung Astrid Friedewald Stadtplanung Dipl.-Geograf Christine Freckmann Stadtplanung Yvette Trebel CAD-Bearbeitung Vorhaben-Nr.: 14-161 Bearbeitungsstand: Entwurf 16. März 2015

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

1

INHALTSVERZEICHNIS

A TEIL I DER BEGRÜNDUNG – STÄDTEBAULICHER TEIL

1 ZIEL UND ERFORDERNIS DER PLANAUFSTELLUNG 3

2 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH 3

3 ÜBERGEORDNETE UND SONSTIGE PLANUNGEN 4

3.1 Übergeordnete Planungen 4

3.1.1 Landesplanung 4

3.1.2 Regionalplanung 4

3.1.3 Flächennutzungsplan 6

3.2 Planungsrechtliche Situation 7

3.3 Verfahren 8

4 STÄDTEBAULICHE BESTANDSAUFNAHME 9

4.1 Eigentumsverhältnisse 9

4.2 Baubestand (historische und aktuelle Nutzungen) 9

4.3 Verkehrliche Erschließung 9

4.4 Stadttechnische Erschließung 10

4.4.1 Strom 10

4.4.2 Trinkwasser/Abwasser 10

4.4.3 Regenwasser 10

4.4.4 Löschwasser 10

5 PLANUNGSKONZEPT 11

5.1 Städtebauliches Zielkonzept 11

5.2 Verkehrliche Erschließung 11

5.3 Stadttechnische Erschließung 12

5.3.1 Elektro / Trinkwasser / Abwasser 12

5.4 Regenwasser 12

5.5 Löschwasser 12

5.6 Planungsalternativen 13

6 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN UND HINWEISE 15

6.1 Baugrund 15

6.2 Altlasten 15

6.3 Grundwassermessstellen 16

6.4 Kampfmittelverdachtsflächen 16

6.5 Archäologische Kulturdenkmale / Bau- und Kunstdenkmale 16

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

2

6.6 Artenschutzrechtliche Hinweise 17

7 BEGRÜNDUNG DER WESENTLICHEN FESTSETZUNGEN 20

7.1 Art, Maß und Umfang der Nutzungen 20

7.1.1 Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 20

7.1.2 Maß der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 22

7.1.3 Bauweise (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 23

7.1.4 Überbaubare Grundstücksfläche (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 23

7.1.5 Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) 24

7.1.6 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 24

7.1.7 Maßnahmen zum Artenschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 24

7.2 Verkehrserschließung 33

7.3 Immissionsschutz 33

8 FLÄCHENBILANZ 33

9 PLANVERWIRKLICHUNG 33

9.1 Maßnahmen zur Bodenordnung 33

9.2 Städtebaulicher Vertrag 33

10 WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 34

Anlage:

Artenschutzbeitrag (ASB)

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

3

A Teil I der Begründung – Städtebaulicher Teil

1 Ziel und Erfordernis der Planaufstellung

Die Stadt Sangerhausen beabsichtigt, auf dem Gelände des ehemaligen Minoltanklagers Oberröblingen sowie den daran angrenzenden Flächen südlich der BAB 38 einen Bebau-ungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen, um hier die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen zu schaffen.

Die Planung sieht die wirtschaftliche Nutzbarmachung einer Konversionsfläche vor. Es wird das Ziel verfolgt, die seit langem brach liegenden Flächen wieder einer Nutzung zuzuführen. Die Planung erfolgt im Einklang mit der Energiepolitik des Bundes, die das Ziel verfolgt, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.

2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich in der Stadt Sanger-hausen, am nördlichen Rand der Gemarkung Oberröblingen, in der Flur 2.

Er beinhaltet die folgenden Flurstücke:

6/29 13/24 13/26 13/27 13/29 13/30 14/32 14/45

15/64 15/65 16/33 111 113 115

143 144 145 146 147 148 149

211 215 219 221 225 229 233 237

241 245 247 249 252 255 258 261

264 267 270 273 276 278 290 294

Das Plangebiet wird begrenzt

- im Süden - vom Handelsweg und dahinter gewerblich genutzten Grundstücken und landwirtschaftlicher Nutzfläche

- im Westen - von der Bahnlinie Magdeburg - Erfurt

- im Norden - von der BAB 38

- und im Osten - von gewerblich genutzten Grundstücken.

Das Plangebiet liegt auf einer Höhe von ca. 135 m über NN, das Gelände ist überwiegend eben. Geländebewegungen gibt es im westlichen Teil des Plangebietes, wo die Autobahn aufgrund der Querung der Bahnstrecke höher liegt als das Plangebiet. Auch südlich der im Plangebiet vorhandenen Anschlussgleise sind Böschungen vorhanden.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist der Planzeichnung zu entnehmen. Die Gesamtfläche des Plangebietes beträgt ca. 11,83 ha.

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

4

3 Übergeordnete und sonstige Planungen

3.1 Übergeordnete Planungen

3.1.1 Landesplanung

Bauleitpläne sind an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anzupassen.

Die Verordnung über den Landesentwicklungsplan (LEP) 2010 des Landes Sachsen-Anhalt wurde am 14. Dezember 2010 von der Landesregierung beschlossen. Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt am 12. März 2011 trat der LEP 2010 in Kraft.

Die Stadt Sangerhausen gehört zur Planungsregion Harz (Pkt. 1.2) und wird als Mittelzentrum benannt. (Z 37)

„Mittelzentren sind als Standorte für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich und für weitere private Dienstleistungen zu sichern und zu entwickeln. Sie sind Verknüpfungspunkte der öffentlichen Nahverkehrsbedienung und sollen die Verbindung zum regionalen und überregionalen Verkehr sichern. (Z 34)“

Laut Ziel Z 25 des Landesentwicklungsplans sind die Zentralen Orte so zu entwickeln, dass sie ihre überörtlichen Versorgungsaufgaben für ihren Verflechtungsbereich erfüllen können. Zentrale Einrichtungen der Versorgungsinfrastruktur sind entsprechend der jeweiligen zentralörtlichen Funktionen zu sichern.

Im LEP-LSA ist Sangerhausen des Weiteren als Vorrangstandort mit übergeordneter strategischer Bedeutung für neue Industrieansiedlungen festgelegt. (Z 57)

Folgende für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“ relevante Festlegungen werden im LEP-LSA getroffen:

Photovoltaikfreiflächenanlagen sind in der Regel raumbedeutsam und bedürfen vor ihrer Genehmigung einer landesplanerischen Abstimmung. Dabei ist insbesondere ihre Wirkung auf das Landschaftsbild, den Naturhaushalt und die baubedingte Störung des Bodenhaushaltes zu prüfen (LEP Z 115). Gemäß Grundsatz (LEP G 84) sollen Photovoltaikfreiflächenanlagen vorrangig auf bereits versiegelten oder auf Konver-sionsflächen errichtet werden. Die Errichtung von Photovoltaikfreiflächenanlage auf landwirtschaftlich genutzter Fläche sollte weitestgehend vermieden werden (LEP G 85).

Da ein Altstandort für die Errichtung der Photovoltaikanlage genutzt wird und kein Entzug von landwirtschaftlicher Nutzfläche erfolgt, steht die Planung im Einklang mit den Vorgaben des Landesentwicklungsplans.

3.1.2 Regionalplanung

Auf der Ebene der Regionalplanung sind entsprechend § 4 Raumordnungsgesetz (ROG) die im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz (REP Harz) verankerten Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu beachten und Grundsätze zu berücksichtigen. Der REP Harz in der Beschlussfassung vom 9. März 2009 wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 23. Mai 2009 in Kraft gesetzt. Die danach erfolgte 1. und 2. Änderung des REP Harz, in Kraft getreten durch öffentliche Bekanntmachung vom 22. Mai/29. Mai 2010 sowie die Ergänzung des REP Harz um den Teilbereich Wippra, in Kraft getreten durch die öffentliche Bekanntmachung vom 23. Juli/30. Juli 2011, betreffen das zu betrachtende Plangebiet nicht.

Mit Öffentlicher Bekanntmachung der Planungsabsicht vom 18. Dezember 2011 bzw.

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

5

24. Dezember 2011 wurde das Verfahren zur (Teil-) Fortschreibung des REP Harz zum Sachlichen Teilplan – Zentralörtliche Gliederung eingeleitet.

Für das Plangebiet sind folgende allgemeine Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Planungsregion zu berücksichtigen:

„Eine Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.“ (G 2-2)

„Nachteiligen Veränderungen des Klimas soll entgegengewirkt werden. Die dazu notwen-digen Verringerungen der Emissionen von Treibhausgasen sollen mindestens in dem Maße erreicht werden, zu dem sich die Bundesrepublik Deutschland international verpflichtet hat. Die raumbedeutsamen Maßnahmen haben sich an dieser Zielstellung zu orientieren.“ (G 7-2)

„Industriell-gewerbliche Altstandorte sollen vorrangig und nutzungsbezogen entwickelt werden. Sie sind Neubauten von Standorten im Außenbereich vorzuziehen.“ (G 8-2)

Diesen allgemeinen Forderungen wird mit der Planung entsprochen. Emissionen durch Energiegewinnung in konventioneller Form können durch die Realisierung des Vorhabens vermieden werden, so dass das Vorhaben im Einklang mit den genannten Grundsätzen planerisch vorbereitet wird.

Zentralörtliche Gliederung

Die Stadt Sangerhausen ist auch im REP Harz als Mittelzentrum ausgewiesen.

Mittelzentren sind gemäß Ziel Z 6 des REP Harz als Standorte für gehobene Einrichtungen im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Bereich und für weitere private Dienstleistungen zu sichern und zu entwickeln. Sie sind Verknüpfungspunkte der öffentlichen Nahverkehrsbedienung und sollen die Verbindung zum regionalen und überregionalen Verkehr sichern.

Das geplante Sondergebiet „Photovoltaikanlage“ ist mit den Funktionen eines Mittelzentrums vereinbar.

Für das Plangebiet selbst trifft der REP Harz keine Festlegung für die Flächennutzung (vgl. Abb. 1).

„Die Nutzung regenerativer und CO2-neutraler Energieträger und Energieumwandlungs-technologien wie Solarthermie, Photovoltaik, … soll gefördert werden.“ (G 3)

„Die Standortwahl für die Nutzung der erneuerbaren Energien soll unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und Potenziale so erfolgen, dass Konflikte mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie mit anderen Raumnutzungen vermieden werden. Bei der Abwägung sind das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion der Landschaft besonders zu berücksichtigen. Die Errichtung großflächiger Photovoltaik-Freilandanlagen im Außenbereich soll an vorhandene Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung, Deponien und anderen, durch Umweltbeeinträchtigungen belastete Freiflachen gebunden werden." ( G 4)

Mit der vorliegenden Planung soll die geplante PV-Anlage auf einer Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung errichtet werden. Es erfolgt kein Entzug von landwirtschaftlicher Nutzfläche. Damit steht die Planung im Einklang mit den Vorgaben des Regionalen Entwicklungsplanes.

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

6

3.1.3 Flächennutzungsplan

Die Stadt Sangerhausen verfügt über einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP), in dem das Plangebiet als gewerbliche Bauflache ausgewiesen ist.

Der Bebauungsplan setzt ein „Sondergebiet für Photovoltaik“ fest. Die Ausweisung von Sonderbauflächen gemäß § 11 BauNVO geht nicht konform mit der Darstellung im FNP.

Da der Flächennutzungsplan auf Prognosen aufbaut und in seinen Darstellungen grobmaschig ist, kann die Gemeinde im Bebauungsplan nicht nur den Flächennutzungsplan präzisieren und konkretisieren. Sie darf auch von den Darstellungen räumIich und sachlich abweichen, wenn die Abweichung sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigt und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unangetastet lässt.

Eine Verletzung des Entwicklungsgebotes ist nur dann beachtlich, wenn die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. Erst dann hat der Flächennutzungsplan rechtswidrig seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung “im großen und ganzen“ verloren.

Das Entwicklungsgebot nach § 8 BauGB ist gewahrt, wenn die Darstellungen des Flächennutzungsplans und die Festsetzungen des Bebauungsplans für den Geltungsbereich des Bebauungsplans konzeptionell übereinstimmen.

Die allgemeine Rechtsprechung verweist darauf, dass ein Bebauungsplan dem Entwick-lungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch ohne exakte Übernahme der Darstellung des FNP bezüglich der Art der baulichen Nutzung entspricht, wenn die im FNP dargestellten Bauflächen oder Baugebiete mit der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart artver-wandt° sind. (Kommentar zu § 8 (2) BauGB- Ernst- Zinkhahn- Bielenberg). Das ist vorlie-gend der Fall, da das im FNP ausgewiesene „Gewerbegebiet“ mit dem im Bebauungsplan

Abb. 1: Auszug aus der zeichnerischen Darstellung des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Harz

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

7

ausgewiesenen Sondergebieten für Photovoltaik gemäß § 11 BauNVO, da Photovoltaik-anlagen als nicht störende Gewerbeanlagen einzustufen sind.

Die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung wird nicht beeinträchtigt und der FNP behält seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung.

Der Bebauungsplan wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem FNP entwickelt.

3.2 Planungsrechtliche Situation

Rechtsgrundlagen für die Aufstellung des Bebauungsplans bilden das Baugesetzbuch (BauGB)1 und die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Darstellung erfolgt auf der Grundlage der Planzeichenverordnung (PlanZVO).

Inhaltlich ausgestaltet und aufgestellt wird der Plan auf der Grundlage des Konzeptes des Vorhabenträgers sowie der Regelungen des § 9 BauGB.

Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt.

Das vereinfachte Verfahren kann nur zur Anwendung kommen, weil mit der Planung der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird. Das ist gegeben, da Freiflächenphotovoltaikanlagen innerhalb eines Gewerbegebietes als nicht störende gewerbliche Anlagen zulässig sind.

Die weiteren Bedingungen nach § 13 Abs. 1 BauGB werden ebenfalls erfüllt:

Die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben nach Bundes- bzw. Landesrecht wird mit der Aufstellung des Bebauungsplans weder vorbereitet noch begründet. Ebenso wenig werden Schutzgebiete im Sinne des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie der EU-Vogelschutzrichtlinie bzw. der FFH-Richtlinie berührt.

Damit sind die materiellen Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens gegeben.

Somit erfolgt das Planverfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Erörterung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1. BauGB abgesehen.

Da es sich um einen Bereich nach § 34 BauGB handelt, ist nach § 1a Abs.3 Satz 5 BauGB ein naturschutzrechtlicher Ausgleich für die Fläche des Tanklagers nicht erforderlich.

Ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag wird erarbeitet; seine Ergebnisse werden in der Planung berücksichtigt.

1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1

des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748)

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

8

3.3 Verfahren

Der Stadtrat der Stadt Sangerhausen hat am 29. Januar 2015 den Beschluss zur Aufstellung des B-Planes Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Ober-röblingen“ gefasst. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist durch Veröffentlichung am 20. Februar 2015 in den Sangerhäuser Nachrichten Nr. 3/2015 erfolgt.

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

9

4 Städtebauliche Bestandsaufnahme

4.1 Eigentumsverhältnisse

Die Fläche des ehemaligen Minoltanklagers befindet sich momentan noch im Eigentum der MDSE Mitteldeutsche Sanierungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH. Die an die BAB 38 angrenzenden Grundstücke gehören der Bundesrepublik Deutschland; ein Teil der ebenfalls nördlich der Anschlussgleise gelegenen Flächen dem Land Sachsen-Anhalt.

Die weiteren innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen Grundstücke befinden sich im Eigentum der SRU Solar AG in Insolvenz, der Fa. Frischbeton Wachau GmbH & Co. KG, der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) bzw. von einer Privatperson.

4.2 Baubestand (historische und aktuelle Nutzungen)

Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen Altstandort.

Der nordöstliche Teil des Plangebietes wurde ehemals als Tanklager des volkseigenen Kombinates Minol genutzt. Gebäude, versiegelte Flächen und Fundamentreste weisen ebenso wie Schadstoffe im Boden sowie im Grundwasser noch auf die früheren Nutzungen hin.

Die Gebäude sind leerstehend und überwiegend ruinös. Lediglich ein Gebäude im südöstlichen Randbereich des Plangebietes ist derzeit noch vermietet.

Die Bebauung ist mit Ausnahme des früheren Bürogebäudes des Minoltanklagers, das zweigeschossig ist, eingeschossig. Große Teile des Plangebietes sind vollflächig versiegelt. Unversiegelte Bereiche sind entlang der Autobahn vorhanden.

Im nordwestlichen Teil des Plangebietes verlaufen Anschlussgleise.

Im Südosten befinden sich die baulichen Anlagen eines Fruchthofs, eine Halle sowie diverse versiegelte Flächen.

Außerhalb des Plangebietes befindet sich auf dem Flurstück 13/32 ein Taschengroßhandel.

Der westliche Teilbereich wurde in der Vergangenheit von einer Baufirma genutzt. Auch hier sind die natürlichen Bodenfunktionen stark beeinträchtigt. Insbesondere Bodenver-dichtungen und Reste baulicher Versiegelungen zeugen auch hier von den vorange-gangenen Nutzungen.

4.3 Verkehrliche Erschließung

Das Plangebiet verfügt über eine sehr gute Verkehrsanbindung, da es sich in unmittelbarer Nähe der Anschlussstelle Sangerhausen-Süd der Bundesautobahn BAB 38 befindet. Die Verbindung zwischen der Anschlussstelle und dem Plangebiet wird über die Bundesstraße B 86 (Sangerhäuser Straße) und den südlich des Plangebietes verlaufenden Handelsweg hergestellt.

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

10

4.4 Stadttechnische Erschließung

4.4.1 Strom

Das Plangebiet ist elektrotechnisch erschlossen. Innerhalb des Plangebietes sind innerhalb des Flurstücks 15/64 (Gemarkung Oberröblingen, Flur 2) zwei Trafostationen vorhanden, wovon die östliche, südwestlich des ehemaligen Verwaltungsgebäudes des Minoltanklagers gelegene Station in Betrieb ist.

Südlich des Plangebietes befindet sich das Umspannwerk Oberröblingen.

4.4.2 Trinkwasser/Abwasser

Im Plangebiet sind Trinkwasserversorgungsleitungen sowie HausanschlussIeitungen des Wasserverbandes „Südharz“ vorhanden.

Im Plangebiet befinden sich außerdem Sammelkanäle des Wasserverbandes. Diese Kanäle bedingen Schutzstreifen, deren Breiten in Abhängigkeit von den Nennweiten festgelegt sind (vgl. hierzu Pkt. 6.7.5).

Die Trinkwasserversorgungsleitungen und die Abwassersammler wurden in der Planzeich-nung dargestellt und mit einem Leitungsrecht zugunsten des Betreibers versehen.

4.4.3 Regenwasser

Im Bereich des ehemaligen Minoltanklagers sind Regenwassersammler vorhanden; im westlichen Teil des Plangebietes gibt es keine Sammler.

4.4.4 Löschwasser

Das Plangebiet ist löschwassertechnisch erschlossen. Entlang des Handelweges sind mehrere Hydranten vorhanden, die eine Bereitstellung von Löschwasser ermöglichen.

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

11

5 Planungskonzept

5.1 Städtebauliches Zielkonzept

Bei dem Plangebiet handelt es sich, wie bereits dargestellt, um einen Altstandort, der seit Jahren nicht mehr genutzt wird. Er liegt seither brach.

Über den B-Plan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“ werden die Errichtung und der Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage zur Stromer-zeugung aus Solarenergie bauplanungsrechtlich gesichert.

Das Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage zur Strom-erzeugung aus Solarenergie“ steht im Kontext zur Energiepolitik des Bundes, welche mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auf die Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus regenerativen Energien ausgerichtet ist.

Gemäß § 51 EEG besteht für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn sie sich auf Konver-sionsflächen befinden. Der Begriff Konversion steht für Umnutzung oder auch Nutzungs-änderung. Bei Konversionsflächen handelt es sich um ehemalige, jetzt brach liegende Militär-, lndustrie-, Wohnungsbau- oder Gewerbeflächen, die zum Zweck der baulichen Wiedernutzung eine Umwandlung erfahren. Eine Konversionsfläche liegt nur dann vor, wenn die Auswirkungen der vormaligen Nutzungsart noch fortwirken. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine nachhaltige Fortwirkung der ehemaligen wirtschaftlichen Nutzung vorliegt, ist, ob die vormalige Nutzung den Charakter des Gebietes weiterhin prägt, sie nachhaltig relevante Umweltauswirkungen hat und eine anderweitige Nutzung nicht stattfindet. Dies ist gegeben.

Gegenwärtig befinden sich auf dem Grundstück noch Spuren früherer Nutzungen in Form einzelner Gebäude sowie von Resten früherer Flächenversiegelungen. Es ist vorgesehen, den überwiegenden Teil des Plangebietes zur optimalen Ausnutzung der Sonnenenergie mit einer feststehenden Freiflächenphotovoltaikanlage zu bestücken. Dafür werden die entspre-chenden Flächen beräumt.

Das Plangebiet weist in Folge der früheren Nutzung durch Bodenbelastungen und Versiegelung eine stark gestörte Bodenfunktion auf. Natürlich gewachsener Boden steht nicht an.

Insofern ist der Standort für die geplante Nutzung besonders geeignet, für andere Nutzungen jedoch ungeeignet.

5.2 Verkehrliche Erschließung

Die Erschließung des Plangebiets wird über die südlich angrenzende öffentliche Straße, den sog. Handelsweg erfolgen. Damit ist die verkehrliche Erschließung gesichert.

Die in der Baulast der Stadt Sangerhausen befindliche öffentliche Straße weist einen sehr geringen Nutzungsanspruch und eine geringe Nutzungsintensität auf. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ist ausschließlich in der Bauphase mit einem nennenswerten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Mit Abschluss der Baumaßnahme ist bis auf eine gelegentliche Wartung kein Verkehr auf dem Handelsweg zu erwarten.

Innerhalb des Plangebietes sind keine öffentlichen Erschließungsanlagen vorgesehen.

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

12

5.3 Stadttechnische Erschließung

5.3.1 Elektro / Trinkwasser / Abwasser

Für die geplante Nutzung ist lediglich eine Einspeisung in das bestehende Mittelspan-nungsnetz des örtlichen Anbieters sowie die Errichtung der zum Betrieb notwendigen Nebenanlagen wie Wechselrichter, Trafos und Schaltanlagen erforderlich.

Innerhalb der Photovoltaikanlage werden Elektrokabel in Kabelkanälen und -gräben verlegt.

Eine weitere stadttechnische Erschließung (Trinkwasser/Abwasser) ist nicht erforderlich.

Damit beschränken sich die Maßnahmen zur stadttechnischen Erschließung des Plange-bietes auf die Verlegung der Kabeltrassen zur Einbindung bzw. -speisung des erzeugten Stroms in das Netz des örtlichen Energieversorgers sowie auf die Errichtung der erforderlichen Nebenanlagen.

Der Einspeisepunkt für den erzeugten Strom befindet sich südlich des Handelsweges am Umspannwerk Oberröblingen.

5.4 Regenwasser

Mit der Errichtung der Freiflächenphotovoltaikanlagen ist keine Erhöhung des Versiegelungsgrades verbunden. Das anfallende Niederschlagswasser wird innerhalb des Geltungsbereiches direkt vor Ort versickert. Eine Ableitung in das öffentliche Kanalnetz erfolgt nicht.

Breitflächige Versickerungen sind nicht genehmigungspflichtig.

Es ist nicht zu erwarten, dass das anfallende Oberflächenwasser zu Vernässungen der angrenzenden Flächen führt, da keine wesentlichen Veränderungen im Vergleich zur derzeitigen Situation erfolgen.

5.5 Löschwasser

Das Plangebiet ist löschwassertechnisch erschlossen (vgl. hierzu Pkt. 4.4.4).

Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 wurde vom Fachbereich Ordnungsangelegenheiten der Stadtverwaltung Sangerhausen bestätigt, dass die Mindestanforderungen für die Löschwasserbereitstellung als Grundschutz erfüllt sind. Es ist möglich aus dem vorhandenen Netz 48 m³/h für eine Zeit von maximal 2 Stunden bereitzustellen.

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für Photovoltaikanlagen aufgrund des Anlagencharakters eine Löschwasserversorgung nicht erforderlich ist.

Die speziellen Maßnahmen der Brandbekämpfung werden im Bauantragsverfahren bzw. vor Inbetriebnahme der Freiflächenphotovoltaikanlage geklärt. Dazu ist ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 zu erstellen und mit dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz und Rettungswesen abzustimmen.

Aufgrund der verwendeten Baumaterialien, welche eine sehr geringe Brandlast aufweisen, ist die Wahrscheinlichkeit eines Brandfalls der Anlagen als niedrig einzuschätzen. Dennoch sind Störfälle durch Kurzschluss als Brandursache nicht völlig auszuschließen. Die spezifischen Besonderheiten des Sonnenkraftwerkes machen eine Brandbekämpfung mit Löschwasser nur bedingt möglich. Als Hauptgefährdung für Feuerwehreinsatzkräfte ist neben der Entwicklung toxischer Gase und herabfallender Bauteile die Gefahr durch elektrischen Schlag zu nennen.

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

13

Im Brandfall ist eine Zuwegung für die Feuerwehr über den Handelsweg vorhanden.

Innerhalb des Plangebietes ist bei der Objektplanung die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (MBl. LSA Nr. 21/2011 S. 322ff) sowie die DIN 4066 zu beachten. Für Gebäude, z.B. Wechselrichterstationen oder Transformatoren, die mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind gemäß § 5 BauO LSA Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr vorzusehen. Diese Flächen sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können.

Ein ungehinderter Zugang der Feuerwehr trotz Einfriedung der Freiflächenphoto-voltaikanlage kann über die Einrichtung eines Schlüsselrohrdepots sichergestellt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass für den Einbau des Schlüsselrohrdepots eine Freigabe im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens erforderlich ist und diese nach erfolgter Vor-Ort-Begehung durch die zuständige Brandschutzbehörde veranlasst wird.

5.6 Planungsalternativen

Der Standort bietet sich hinsichtlich seiner Lage für die vorgesehene Nutzung an. Er befindet sich am südlichen Stadtrand von Sangerhausen bzw. am nördlichen Rand von Oberröblingen und ist über die Sangerhäuser Straße und den Handelsweg gut erschlossen.

Mit dem Standort wird eine Fläche in Anspruch genommen, die bereits jahrzehntelang gewerblich genutzt wurde und die inzwischen schon viele Jahre brach liegt. Bei Umsetzung der Planung wird ein städtebaulicher Missstand am südlichen Stadteingang von Sangerhausen beseitigt.

Die Stadt Sangerhausen hat im Rahmen der 2. Änderung des FNP – Teilbereich A „Photo-voltaik“ Sangerhausen (rechtswirksam seit 8. Juni 2012) flächenwirksame Standortfaktoren erarbeitet, die als „Prüfschema“ die Beurteilung potentieller Standorte erleichtern sollen.

Zur planungsrechtlichen Steuerung wurden deshalb im Rahmen der Flächennutzungs-planänderung die Standortfaktoren

- Raumordnung, - Naturschutz, - Landwirtschaft, - Orts- und Landschaftsbild, - Flächeninanspruchnahme und - Wirtschaftlichkeit

untersucht und daraus, bezogen auf das Stadtgebiet von Sangerhausen, planerische Vorgaben zur Einordnung von Freiflächenphotovoltaikanlagen erarbeitet, die wiederum künftig bei Standortanfragen als Entscheidungshilfe zugrunde gelegt werden sollen.

Der vorliegende Standort wurde in der 2. Änderung des FNP – Teilbereich A „Photovoltaik“ als Standortalternative mit folgender Begründung aufgenommen:

„Die Fläche am nördlichen Ortsrand von Oberröblingen wird im Altlastenkataster als Konversionsfläche unter dem Begriff „Minoltanklager“ geführt. Diese Altlastenverdachts-fläche, die westlich von der Bahnlinie und nördlich von der BAB 38 begrenzt wird, nimmt einschließlich ihres unmittelbaren Umfeldes ca. 6 ha ein. Im Flächennutzungsplan der Stadt Sangerhausen wird der Bereich als gewerbliche Baufläche ausgewiesen. Das Grundstück des ehemaligen Minoltanklagers wurde 1998 saniert, trotz Bodenaustausch sind die unversiegelten Böden als minderwertig einzustufen. Eine gewerbliche Nutzung findet hier zurzeit nicht statt.“

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

14

Die Übereinstimmung mit den o. g. Standortfaktoren wurde auf der Ebene der Flächennutzungsplanung überprüft.

Da der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaikanlage – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“ die in der 2. Änderung des FNP – Teilbereich A „Photovoltaik“ aufgestellten Standortfaktoren erfüllt, bietet sich der Standort für die Umnutzung und Errichtung einer Anlage zur Gewinnung von Strom aus Sonnenenergie an.

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

15

6 Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise

6.1 Baugrund

Zum Baugrund liegen keine Informationen bzw. Untersuchungsergebnisse vor.

6.2 Altlasten

Für das Plangebiet ist liegt unter der Kennziffer 10155 ein Eintrag im Altlastenkataster des Landes Sachsen-Anhalt (Datei schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten) vor.

Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei dem Gelände anteilig um das Areal des ehemaligen Minoltanklagers Oberröblingen (vgl. Abb. 2). Die Fläche wurde 1999 saniert. Dabei wurden die Tankanlagen und -behälter zurückgebaut und ein Bodenaustausch bis in den Grundwasserschwankungsbereich durchgeführt.

Abb. 2: Fläche des ehemaligen Minoltanklagers gemäß Altlastenkataster

Im Jahr 2001 wurden im Auftrag der MDSE (Mitteldeutsche Sanierungs- und Entsorgungs-gesellschaft mbH) umfassende Grundwasseruntersuchungen auf dem Tanklagergelände sowie im Abstrom durchgeführt. Es wurden Grundwasserkontaminationen festgestellt, von denen nach Aussagen der unteren Abfallbehörde jedoch keine Gefahren ausgehen.

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

16

Zwischenzeitlich erfolgten 2005 und 2007 im Auftrag des Landkreises weitere Grundwasser-untersuchungen. Zurzeit erfolgt zur Kontrolle des natürlichen Schadstoffabbaus eine Grund-wasserüberwachung. Dafür wurden Grundwassermessstellen errichtet, die im Rahmen eines Überwachungsprogrammes untersucht werden (vgl. hierzu Pkt. 6.3).

Die erforderliche Errichtung und der Betrieb von Überwachungseinrichtungen sind vom Grundstückseigentümer zu dulden.

Da der Bodenaustausch bis zur Einhaltung bestimmter Sanierungsziele erfolgte, können auf der Fläche Restkontaminationen vorhanden sein.

Das Flurstück 15/64, Flur 2, Gemarkung Oberröblingen ist mit Bescheid vom 21. September 2001 der Landesanstalt für Altlastenfreistellung (LAF) gemäß Artikel 1 § 4 Abs. 3 UmwRG von der Haftung für Umweltschäden freigestellt.

6.3 Grundwassermessstellen

Im Bereich des ehemaligen Minoltanklagers wurden in Abstimmung mit dem Grundstücks-eigentümer und der Landesanstalt für Altlastenfreistellung (LAF) Grundwassermessstellen (GWMS) errichtet, die im Rahmen eines Überwachungsprogramms untersucht werden. Gegebenenfalls ist der Bau weiterer Messstellen erforderlich.

Tabelle 1: Grundwassermessstellen im Bereich des ehemaligen Minoltanklagers

Bezeichnung Rechtswert* Hochwert* Bemerkungen

P 1 4451207.518 5701874.418

GW 3/94 4451162.554 5701884.727

GW 2/94 4451252.597 5701854.350

GW 1/94 4451326.116 5701830.647

P 3 4451291.847 5702050.551

P 7/11 n. b. n. b. Flurstück 125, Flur 2, Gemarkung Ober-röblingen, südöstliche Grundstücksgrenze, östlich Weg

*Lagestatus 120 (PD83 Bessel)

Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Grundwassermessstellen sind funktionstüchtig zu halten und ihre Zugänglichkeit ist zu gewährleisten. Beschädigungen sind zu verhindern (Duldungspflicht nach § 4 Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt - BodSchAG LSA).

6.4 Kampfmittelverdachtsflächen

Das Plangebiet ist nicht als kampfmittelbelastet eingestuft.

6.5 Archäologische Kulturdenkmale / Bau- und Kunstdenkmale

In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindet sich ein archäologisches Kulturdenkmal gemäß § 2 Abs. 2 DSchG LSA, dessen konkrete Ausdehnung gegenwärtig nicht bekannt ist.

Es handelt sich dabei um ein urgeschichtliches Gräberfeld.

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

17

Auf Grund der Nutzungen der vergangenen Jahrzehnte wird nicht mehr damit gerechnet, dass bei den geplanten Bodeneingriffen im Zusammenhang mit der Errichtung des Solarparks Kulturdenkmale angetroffen werden.

Die ausführenden Betriebe sind über die Einhaltung der gesetzlichen Meldepflicht im Falle unerwartet freigelegter archäologischer Funde oder Befunde zu belehren.

Folgende Hinweise werden in den Teil B der Planzeichnung übernommen:

Gemäß § 9 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA)2 besteht die gesetzliche Meldepflicht im Falle unerwartet freigelegter archäologischer Kulturdenkmale. Diese sind zu erhalten und der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung der Bodenfunde zu schützen.

Das Denkmalfachamt und von ihm Beauftragte sind berechtigt, die Fundstelle nach archäologischen Befunden zu untersuchen und Bodenfunde zu bergen.

6.6 Artenschutzrechtliche Hinweise

Aus den Untersuchungen zum Artenschutz und insbesondere der artenschutzrechtlichen Prüfung zu diesem Bebauungsplan ergeben sich über die festgesetzten Maßnahmen hinaus (vgl. hierzu Pkt. 7.1.7) weitere Maßnahmen, die bei der Umsetzung des Bebauungsplanes zu beachten sind. Die Notwendigkeit dieser Maßnahmen ergibt sich aus dem Artenschutzrecht, um Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden. Eine städtebauliche Begründung kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Zudem fehlt diesen Maßnahmen eine bodenrechtliche Relevanz. Dennoch sind sie im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen und werden daher als Hinweise auf der Planzeichnung aufgeführt und ihre Umsetzung vertraglich zwischen dem potentiellen Investor und der Stadt Sangerhausen geregelt.

Folgende artenschutzrechtliche Hinweise werden gegeben:

Umweltbaubegleitung

artenschutzrechtliches Monitoring

Schutz von Höhlen- und Gebäudebrütern sowie gebäudebewohnenden Fledermäusen.

zeitliche Regelungen

Nachfolgend werden die Hinweise im Einzelnen zitiert und begründet:

Hinweis 1: Umweltbaubegleitung

„Für alle im Rahmen des Bebauungsplanes vorzunehmenden Maßnahmen, einschließlich aller bauvorbereitenden Maßnahmen, ist unmittelbar vor ihrer Durchführung bis zu ihrer Beendigung eine Umweltbaubegleitung durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen sicherzustellen.“

2 DenkmSchG vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Dritten

Investitionserleichterungsgesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769)

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

18

Begründung:

Das Ziel der Umweltbaubegleitung ist die Beachtung aller gesetzlichen Umweltvorschriften, Normen, Regelwerke, die Einhaltung der der naturschutzrechtlichen Vorgaben, aus der Baurechtserlangung sowie die Vermeidung von Umweltschäden. Eine über alle Bauphasen dauerhaft zu gewährleistende Umweltbaubegleitung stellt daher sicher, dass damit rechtzeitig vor Aufnahme von Baumaßnahmen alle damit verbundenen Artenschutzauflagen vollständig eingehalten werden und Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verletzt werden3. Dieses schließt alle nachweislich und potentiell am Standort vorkom-menden, diesbezüglich prüfrelevanten europarechtlich geschützten Arten ein, die von den Baumaßnahmen betroffen sein werden.

Hinweis 2: „Artenschutzrechtliches Monitoring

Im Zusammenhang mit den unter 3.1 festgesetzten Maßnahmen zum Schutz der Zauneidechse hat im dem Jahr, welches der Aufgabe der Hälterungs-fläche folgt, ein Monitoring in dem behördlich festgelegten Zeitraum zu beginnen.“

Nach 5 Jahren ist durch einen Gutachter eine Erfolgskontrolle der festge-setzten CEF-Maßnahmen durchzuführen. Bei Nicht-Erfolg sind in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ggf. verbessernde Maßnahmen einzuleiten.

Begründung:

Mit dem sich an die Umsetzung der Maßnahme 3.1 anschließenden Monitoring wird die Funktionsfähigkeit der Artenschutzmaßnahme kontrolliert.

Das Monitoring nach 5 Jahren dient dazu, den Erfolg aller Maßnahmen zum Artenschutz sicher zu stellen. Die Ergebnisse des Monitorings werden protokolliert und an die Naturschutzbehörde gemeldet. Bei sich abzeichnendem Nichterfolg, können gegen-steuernde Maßnahmen getroffen werden.

Hinweis 3: „Schutz der Fledermausarten Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Rauhautfleder-maus, Zwergfledermaus

Zum Schutz von Vertretern des angegebenen Artenspektrums sind bei Eingriffen in die Bausubstanz vorhandene Spalten durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen unmittelbar vor dem Abriss auf Besatz zu prüfen. Ggf. vorhandene Tiere sind umzusetzen.“

Begründung:

Gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 3 BNatSchG sind die Lebensstätten der Fledermäuse geschützt.

3 In Festsetzungen zu Vogelarten getroffene Sicherheitsabstände sind Umsetzungen artabhängig festgelegter Effektdistanzen, Fluchtdistanzen oder Störradien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Abt. Straßenbau, „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“, Ausgabe 2010, S. 97-101). Unter Beachtung dieser Abstandseinhaltung ist eine ganzjährige Maßnahmendurchführung möglich, anderenfalls sind Maßnahmen außerhalb der Hauptbrutzeiten der Arten zulässig, deren jeweilige Zeiträume den Merkblättern zum Gutachten des LBP-Leitfadens „Eingriffsregelung/ Artenschutz v. 28.01.2008 (Smeets+Dammaschek/ Bosch& Partner/ FÖA/ Gassner) 12-seitig zu entnehmen sind.

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

19

Von daher sind Kontrollen an den abzureißenden Gebäuden notwendig.

Hinweis 4. „Zeitliche Regelungen

Zum Schutz der Feldlerche, des Flussregenpfeifers, der Sperbergrasmücke, des Steinschmätzers und des Neuntöters sind Wartungsarbeiten an den Modulanlagen oder Pflegearbeiten an den unbefestigten Offenlandflächen außerhalb der Monate April-Juli eines Jahres durchzuführen.

Zum Schutz der Fledermausarten Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Rauhaut-fledermaus, Zwergfledermaus sind Eingriffe in die Bausubstanz auf den Zeitraum September-Oktober eines Jahres zu beschränken.“

Zeitliche Regelungen werden insbesondere zum Schutz der Brutvögel und der Fledermäuse getroffen. Wartungs- und Pflegearbeiten sowie der Gebäudeabriss werden daher unter Berücksichtigung Brut- und Aufzuchtzeiten festgesetzt, um die Fortpflanzung der genannten Arten nicht zu gefährden.

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

20

7 Begründung der wesentlichen Festsetzungen

Im Folgenden werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes, die zu den jeweiligen Planinhalten getroffen werden, im Einzelnen begründet. Diesen liegt zunächst das Konzept des Vorhabenträgers zu Grunde.

Weiterhin wird auf die im § 9 Abs. 1 BauGB aufgeführten festsetzungsfähigen Inhalte des Bebauungsplanes in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen der Baunutzungs-verordnung (BauNVO) Bezug genommen.

7.1 Art, Maß und Umfang der Nutzungen

7.1.1 Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Festsetzung 1.1: Sondergebiet mit Zweckbestimmung Photovoltaik gem. § 11 BauNVO

Innerhalb der Fläche mit der Zweckbestimmung Sondergebiet Photovoltaik sind bauliche Anlagen zur Stromerzeugung aus Solar-energie und dazu erforderliche Nebenanlagen in Form von Trafo-stationen, Wechselrichtern, Übergabestationen, Monitoringcontainern, Einfriedungen, Werbeanlagen an den Stätten der Leistung sowie Hinweisschilder für angrenzende Betriebe und Einrichtungen zulässig.

Begründung der Festsetzung:

Das Sondergebiet dient der Unterbringung von Freiflächenphotovoltaikanlagen zur Stromerzeugung mit den erforderlichen Nebenanlagen in Form von Verkabelungen, Trafo- und Wechselrichterstationen und anderen notwendigen Schalteinrichtungen sowie Zufahrten und Einfriedungen.

Mit der Planung soll die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit den oben beschriebenen Nutzungsarten ermöglicht werden.

Die vorgesehene Nutzung überschreitet die Gebietstypik eines herkömmlichen Gewerbegebietes, so dass mit dem Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung entsprechend geregelt wird.

Durch den Vorhabenträger ist im Plangebiet die Entwicklung einer Freiflächen-photovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von ca. 9 MWp geplant.

Die Errichtung der Anlage erfolgt durch einen Investor. Für den Betrieb der Anlage wird eine Betreibergesellschaft gegründet.

Die Fläche unter den Anlagen ist anteilig versiegelt. Um den Betrieb der Anlage zu gewährleisten, ist eine Pflege der Fläche durch Freihaltung von jeglichen Ablage-rungen oder sukzessivem Bewuchs erforderlich.

Die Aufzählung der zulässigen Nutzungen ist abschließend, andere bauliche Nutzungen sind damit ausgeschlossen.

Erläuterungen zur Photovoltaikanlage

Photovoltaikanlagen wandeln Lichtenergie in elektrische Energie um. Der Primär-energielieferant ist das Sonnenlicht. Auch die diffuse Strahlung z.B. bei wolken-verhangenem Himmel genügt, um elektrische Spannung zu erzeugen.

Die Bebaubarkeit des Plangebietes mit der Freiflächenphotovoltaikanlage wird durch

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

21

das wenig bewegte Relief des Geländes begünstigt.

Die einzelnen Photovoltaikelemente sind aneinander gereiht (Module) und auf feststehenden Modultischen befestigt.

Für die Modultische können unterschiedliche Baumaterialien und Konstruktions-systeme verwendet werden. Vorzugsweise kommen Leichtmetallsysteme zum Einsatz, wegen ihrer Langlebigkeit und Wartungsfreiheit. Die Modultische werden bei tragfähigem Untergrund mit Erdankern bzw. Erdbohrern gegründet bzw. auf Rammpfosten montiert. Auf diese Weise sind Betongründungen entbehrlich.

Die Ständerkonstruktion ist so beschaffen, dass die Tische an der niedrigeren Seite einen Abstand von mindestens 0,80 m zum Gelände haben (zwischen OK Tisch und OK Gelände, vgl. Abb. 3). Damit ist eine Pflege der darunter liegenden Bodenfläche gesichert. Bei einem beabsichtigten Neigungswinkel der Modultische von 20 Grad liegt die Oberkante durchschnittlich bei ca. 2,90 m über Gelände.

Um eine möglichst hohe Effizienz zu erreichen, werden die Modultische nach Süden ausgerichtet. Damit ergibt sich regelmäßig eine Reihung von Nord nach Süd in der Ausrichtung von West nach Ost. Um Verschattungseffekte zu vermeiden, bestimmt sich der Abstand zwischen den Modulreihen bei effektiver Auslastung der zur Verfügung stehenden Fläche nach der Bauhöhe der Modultische. Je höher die Modultische sind, desto größer ist der Reihenabstand, wobei der Verschattungswinkel mit ca. 25° angesetzt wird (niedrigster Sonnenstand).

Abb. 3: Prinzipdarstellung Photovoltaikanlagen (Quelle: Enerparc AG)

Innerhalb des Plangebietes sind die zum Betrieb notwendigen Nebenanlagen wie

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

22

Wechselrichter, Trafos und Schaltanlagen eingeordnet. Diese transformieren den erzeugten Strom auf Mittelspannung, so dass er ins Mittelspannungsnetz des örtlichen Netzbetreibers eingespeist werden kann. Die Wechselrichter, die den von den Modulen erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom umwandeln, können dabei dezentral direkt an den Modulreihen montiert werden.

Zwischen den einzelnen Modulreihen werden keine Wege angelegt. Eine Befahrbarkeit der Fläche mit PKW und leichten LKW ist grundsätzlich gegeben. Nach der Bauphase ist ein Befahren der Anlage nur zum Wechseln ggf. nicht mehr funktionstüchtiger Module oder Wechselrichter erforderlich.

Eine Reinigung der Anlage ist nicht notwendig. Lediglich die Beseitigung größerer Schneemassen könnte erforderlich werden, um die uneingeschränkte Nutzung in diesem Fall zu gewährleisten. Sowohl diffuses Licht als auch Regenwasser werden durch die Modultische durchgelassen. Für den Betrieb der Anlage ist kein Personal und damit auch kein Aufenthaltsraum mit Wasserver- oder Abwasserentsorgung notwendig. Die Anlage arbeitet emissionslos, Abfallprodukte entstehen nicht. Ebenso sind während des Betriebs keine An- und Abtransporte von Versorgungsgütern erforderlich.

Die Freiflächenphotovoltaikanlage wird aus Gründen der Sicherheit vor unbefugtem Betreten, zur Vermeidung von Unfällen durch Stromschlag sowie aus Gründen des Versicherungsschutzes mit einer Einzäunung versehen.

Aufgrund der verwendeten Baumaterialien mit sehr geringer Brandlast ist die Wahrscheinlichkeit eines Brandfalls der Anlagen sehr gering. Dennoch sind Störfälle durch Kurzschluss als Brandursache nicht völlig auszuschließen. Die speziellen Maßnahmen der Brandbekämpfung werden im Bauantragsverfahren geklärt.

7.1.2 Maß der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Festsetzung 2.1: Es gelten die in der Nutzungsschablone angegebenen Werte als Ober- bzw. Untergrenze. Bezugspunkt der angegebenen Höhen sind Meter über der Geländeoberkante.

Begründung der Festsetzung:

Das Maß der baulichen Nutzung ist nach § 16 BauNVO durch die Grundflächenzahl und die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt.

Aufgrund der Lage des Plangebietes am Ortsrand sind keine negativen städtebaulichen Auswirkungen durch die festgesetzte Grundflächenzahl und Höhe der baulichen Anlagen zu erwarten.

Grundfläche

Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (§ 19 Abs. 1 BauNVO).

Aufgrund der bestehenden Versiegelung von Teilflächen des Geltungsbereiches wird daher eine GRZ von 0,65 festgesetzt. Das entspricht ca. 65 % der Grundstücksfläche und lässt dem Vorhabenträger einen ausreichenden Spielraum zur Errichtung der Freiflächenphotovoltaikanlagen.

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

23

Höhe baulicher Anlagen

Die Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß für die Photovoltaik-anlage beträgt 3,5 m über der Geländeoberkante.

Für die Höhe der baulichen Anlagen ist die vorhandene Höhe in Metern über der Geländeoberkante maßgebend. Die Höhe der baulichen Anlage wird definiert als das senkrechte Maß von der genannten Bezugshöhe zur Oberkante der baulichen Anlage.

Weiterhin wird eine Mindesthöhe der Oberkante der Module auf der niedrigen Seite von 0,80 m über der Geländeoberkante festgesetzt, um die Pflege der Bodenfläche unter den Modulen zu ermöglichen (vgl. Abb. 3).

7.1.3 Bauweise (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Auf die Festsetzung der Bauweise wird verzichtet.

Damit wird der Struktur der geplanten Anlage und des angrenzenden Standorts entsprochen.

Städtebaulich negative Folgen für das Plangebiet erwachsen daraus nicht.

7.1.4 Überbaubare Grundstücksfläche (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Festsetzung 3.1: Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch eine Baugrenze festgesetzt. Es gelten die Regelungen des § 23 Abs. 3 BauNVO.

Festsetzung 3.2: Im Plangebiet sind aufgrund § 12 Abs. 6 BauNVO neben den Frei-flächenphotovoltaikanlagen Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nur auf der überbaubaren Grundstücks-fläche zulässig. Ausgenommen davon sind Grundstückseinfriedun-gen, Werbeanlagen an den Stätten der Leistung sowie Hinweis-schilder für angrenzende Betriebe und Einrichtungen.

Begründung der Festsetzung 3.1 und 3.2:

Die Festsetzung der überbaubaren und damit auch der nicht überbaubaren Grundstücks-flächen ist in der BauNVO nicht zwingend vorgeschrieben. Sie regelt nicht das Maß, sondern die Verteilung der baulichen Nutzung auf dem Grundstück. Erfolgt keine Festsetzung, ist das gesamte Grundstück überbaubar. Da das jedoch nicht gewollt ist, wurde die überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 Abs. 1 BauNVO mittels Baugrenze bestimmt. Das heißt, diese Baugrenze darf i. d. R. von Gebäuden bzw. baulichen Anlagen (hier Freiflächenphoto-voltaikanlagen) nicht überschritten werden. Bestehende Gebäude verfügen über Bestands-schutz.

Mit der in der Planzeichnung geschlossenen Baugrenze wird die überbaubare Grund-stücksfläche zweifelsfrei definiert. Die Baugrenzen umschließen die überbaubaren Grundstücksflächen. Sie sind entsprechend vermaßt.

Aufgrund der Nähe des Plangebietes zur BAB 38 Göttingen – Leipzig/ Halle sind die im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) festgelegten Abstände zur Autobahn einzuhalten. Nach § 9 Abs. 1 FStrG dürfen die Anlagen nicht näher als 40 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnbefestigungsrand von der Autobahn BAB 38 errichtet werden. Die Errichtung von baulichen Anlagen bis zu einer Entfernung von 100 m vom äußeren Fahrbahnrand der BAB 38 ist nur zulässig, wenn eine Genehmigung der zuständigen Straßenbehörde vorliegt.

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

24

Entsprechend wurde die Baugrenze im Norden mit einem Abstand von 40 m zur Autobahn festgesetzt. Ansonsten wurden die Baugrenzen wurden i. d. R. so festgesetzt, dass mindestens ein 3 m breiter Streifen zwischen dem Zaun und den Modultischen verbleibt (z. B. für Wartungszwecke).

7.1.5 Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)

Im Plangebiet befinden sich Sammelkanäle des Abwasserzweckverbandes (AZV) Südharz (siehe Planzeichnung). Diese Kanäle bedingen Schutzstreifen, deren Breiten in Abhängigkeit von den Nennweiten festgelegt sind. Die Nennweiten der im Plangebiet verlegten Kanäle bewegen sich von DN 200 (Schutzstreifenbreite 3 m beidseitig der Kanalachse) bis DN 800 (Schutzstreifenbreite 5 m beidseitig der Kanalachse). Die Schutzstreifen dürfen nicht überbaut werden, da die Zugänglichkeit und die Zufahrtsmöglichkeit zur Kontrolle, Wartung, Reparatur und Erneuerung der Sammler gewährleistet sein müssen.

7.1.6 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

Die im Plangebiet vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen, die zukünftig weiter genutzt werden und somit gesichert werden müssen – wurden, soweit sie sich innerhalb der Bauflächen befinden – mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Betreibers versehen. Auf die Ausführungen unter Pkt. 4.4 und 5.3 wird verwiesen.

Hierzu ist Folgendes zu erläutern:

Die Festsetzung ist möglich zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises.

Der Begünstigte ist bei der Festsetzung zu nennen. Eine namentliche Benennung ist nicht erforderlich. Begünstigter kann auch der jeweilige Eigentümer eines bestimmten Grund-stücks sein. Im Bebauungsplan muss auch nicht festgesetzt werden, ob die Nutzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts öffentlich oder privat erfolgen soll.

Da es sich im vorliegenden Fall um Ver- und Entsorgungsleitungen handelt, erfolgt die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten des jeweiligen Ver- und Entsorgungsträgers als Begünstigtem.

Durch die Festsetzung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Flächen geschaffen. Die Flächen werden auch vor widersprechenden Nutzungen geschützt; die Festsetzung hindert den Eigentümer, das Grundstück in einer Weise zu nutzen (z. B. durch Errichtung von baulichen Anlagen), die die Ausübung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts behindern oder unmöglich machen würden.

Der Bebauungsplan schafft allerdings lediglich die Voraussetzungen für die Eintragung in das Grundbuch oder Baulastenverzeichnis. Ver- und Entsorger sowie Anlieger haben für die entsprechende Eintragung bzw. Leitungssicherung selbst Sorge zu tragen.

Die Festsetzung im Bebauungsplan erfolgt zeichnerisch durch Verwendung des Plan-zeichens nach Nr. 15.5 der Anlage zur Planzeichenverordnung.

7.1.7 Maßnahmen zum Artenschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Im Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung, die sich im Artenschutzbeitrag widerspiegelt, sind in die Festsetzungen des Bebauungsplanes sowohl artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen als auch vorgezogene, sogenannte CEF-Maßnahmen über-nommen worden.

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

25

Anlass für die Festsetzung artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen ist die Beachtung der Verbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG. Mit diesen Vermeidungsmaßnahmen werden Beeinträchtigungen von besonders oder streng geschützten Arten verhindert. Neben Maßnahmen, die auf ausgewählte Artengruppen zielen, sind zeitliche Regelungen (z. B. zu Bau- und Wartungszeiten, zur ökologischen Baubegleitung und zum Monitoring zu treffen.

In die Festsetzungen können nur die im Artenschutzbeitrag vorgeschlagenen Maßnahmen übernommen werden, die einen städtebaulichen Bezug aufweisen und zudem bodenrechtlich relevant sind. Maßnahmen, die nur vorübergehende Bodennutzungen erfüllen bzw. dem Vorhabenträger unmittelbare Handlungspflichten oder sonstige Verhaltensweisen auferlegen, sind daher nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB unzulässig. Diese werden lediglich als Hinweise (vgl. Pkt. 6.6) aufgeführt.

Die Notwendigkeit für die Umsetzung von CEF-Maßnahmen ergibt sich aus den Verboten nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu einer Beeinträchtigung oder Zerstörung von Lebensstätten geschützter Tiere. Um keinen Verbotstatbestand herbeizuführen, können durch vorgezogene Maßnahmen Ersatz-lebensräume geschaffen werden. Diese müssen funktionsfähig sein, wenn der Eingriff erfolgt. Die Ausgestaltung der CEF-Maßnahmen orientiert sich an den jeweiligen Lebens-raumansprüchen der Art. Insofern werden diese für jede Art gesondert definiert.

Nachfolgend werden die Festsetzungen im Einzelnen zitiert und begründet:

Festsetzung 3.1: „CEF- und Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Zauneidechse

Zur Kompensation für Eingriffe in die Lebensräume der Zauneidechse sind im Plangebiet optimal besonnte und gut vernetzte Habitatflächen im Gesamtflächenumfang von mind. 22.221,50 m² zu entwickeln. Diese sind mit 24 Stück 70 cm tiefen Sandlinsen, daran wahlweise gelagerten spaltenreichen bis 1 m in die Tiefe reichenden Steinhaufen/ Steinstapeln/Totholzhaufen im durchschnittlichen Volumen von zusammen jeweils ca. 8 Raummetern und der Einstreuung von 40 Gebüschinseln auf einer Gesamtfläche von 1.768 m² herzustellen.

Die Gehölze haben den Mindestabstand des im Artenschutzbeitrag (ASB) dargelegten Schemas einzuhalten und mind. 3 m breite Durchfahrtbereiche für temporäre Wartungsfahrten vorzuhalten. Auf diesen verbleibenden Flächen ist je nach Boden-beschaffenheit eine krautreiche Wiesenentwicklung bis Magerrasenentwicklung mit max. 2-maliger Mahd pro Jahr zu zulassen.

Vor Beginn der Bauarbeiten und regelmäßig über den gesamten Bauverlauf sind die im ASB dargelegten Maßnahmen zur Vergrämung bzw. des Fangs der Zauneidechsen durch Verbringung in eine im B-Plangebiet einzurichtende Hälterungsfläche umzusetzen.

Pflanzenstückzahl und Gehölzart: siehe ASB“

Begründung der Festsetzung:

Im Jahr 2012 wurden im Plangebiet 73 Individuen der Zauneidechse gezählt. Eine höhere Artendichte ist gemäß Gutachten anzunehmen (die Erfassung schloss auch wenige Fundpunkte außerhalb des B-Plan-Gebietes ein). Im Ergebnis der Abstimmungen mit den Fachbehörden war eine Gesamtartendichte von mind. 200 Tieren im Plangebiet zu Grunde zu legen, für welche eine optimal besonnte und gut vernetzte Habitatmindestfläche von mind. 100m²/ Tier vorzuhalten ist.

Diese Individuenzahl erhöht sich mit Erweiterung des Plangebietes außerhalb des 40m-Freihaltestreifens der Autobahn nunmehr auf mind. 220 Tiere. Die Zauneidechsen-

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

26

habitatflächen sind deshalb mit mind. 24 Habitatstrukturen auszustatten.

Ergänzend dazu sind 40 Gebüschinseln im Gesamtflächenumfang von 1.768 m² (1 Gehölz/ m²) zu entwickeln, wobei die Mindestabstände zu den Solarmodulen, wie im ASB dargelegt, einzuhalten sind (Schema im Pkt. 3.3).

Durch die max. 2 x jährliche Mahd und dem Ausschluss einer Beweidung entstehen danach, je nach Bodenbeschaffenheit, auf den verbliebenen Flächen krautreiche Wiesenteile bis Magerrasenstrukturen. Diese verbleibenden Flächen dienen zugleich einer Befahrung im Falle einer erforderlichen Wartung. Die Gesamtfläche der Zauneidechsenhabitate umfasst 22.212,5 m².

Ohne eine Quantifizierung, jedoch in funktionell-räumlicher Miteinbeziehung werden die nachfolgenden Teilbereiche bzw. Maßnahmen anteilig in der CEF-Maßnahmenausweisung für die Art wie folgt mitberücksichtigt:

- Alle randlich außerhalb des B-Planes bereits bestehenden Gehölzstrukturen werden als anteiliger Versteckplatz für die Art mitbetrachtet.

- Alle Rasenbänder zwischen den Solarmodulen werden mit großer Wahrscheinlichkeit von der Art mitgenutzt und daher als anteiliger Lebensraum für die Art mitbetrachtet. Eine Einbeziehung dieser Flächen in die o.g. Habitatgesamtfläche erfolgt aber nicht, da sie sich auf Grund der dort bestehenden, nicht optimalen Besonnung kaum zur Reproduktion eignen.

- Alle zwischen Plangebiet und Autobahn befindlichen Flächen werden als randliche Erweiterungsfläche der schmalen nordseitigen Verbundkorridore der Art im B-Plangebiet mitbetrachtet.

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

27

Abb. 4: Vergrämungsprinzip (unmaßstäblich) (Quelle: ASB)

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

28 28

Abb. 5: Vorgehaltene Zauneidechsengesamtfläche (unmaßstäblich) (Quelle: ASB)

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

29

Festsetzung 3.2: „CEF- und Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Feldlerche

Zur Kompensation für Eingriffe in die Lebensräume der Feldlerche werden alle als Zauneidechsenhabitat herzustellenden Offenbodenanteile auch der Feldlerche zugewiesen.

Zusätzlich dienen alle unbefestigten Modulzwischenräume als erweiternder Lebensraum der Art. Maßnahmen zur Umsetzung des Bebauungsplanes sind außerhalb einer Sicherheits-zone von >500m zu jeweils bestehenden Bruthabitaten der Art zulässig.“

Begründung der Festsetzung:

Die Feldlerche ist der Charaktervogel der offenen Kulturlandschaft, der einem strengen Schutzstatus unterliegt.

Die Brachflächen des Plangebietes sind ein Lebensraum für Feldlerchen, der mit der Herstellung des Solarparks teilweise verloren geht. Im B-Plan ist mit einer Präsenz von bis zu 10 Brutpaaren der Feldlerche zu rechnen.

Da nach Modulbelegung und Berücksichtigung versiegelter Flächen dennoch ca. 60% Fläche der bisherigen ökologisch relevanten, unversiegelten Flächen erhalten bleiben, von denen die Art auf allen für die Zauneidechse vorgehaltenen Offenlandflächen geeigneten Brutraum finden wird und Bruten auch zwischen den Solarmodulen zu erwarten sind, wird eingeschätzt, dass dieser Flächenanteil ausreichend Raum bietet, um Reproduktionsräume für die angegebene Nachweisdichte der v. g. Art am Standort zu sichern.

Daher werden alle Offenbodenmaßnahmen für die Zauneidechse zzgl. der Solarmodul-zwischenräume der Feldlerche zugewiesen. Abstandsregelungen sichern, dass Baummaß-nahmen wissenschaftlich dokumentierte Effektdistanzen zu nachweislichen Brutplätzen nicht unterschreiten.

Festsetzung 3.3: „CEF- und Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz des Flussregen-pfeifers

Zur Kompensation für Eingriffe in die Lebensräume des Flussregenpfeifers sind auf der nordöstlichen Ecke des Sondergebietes Photovoltaik im Bereich der hier vorzuhaltenden Zauneidechsenhabitate drei Kiesinseln zu errichten. Maßnahmen zur Umsetzung des Bebauungsplanes sind außerhalb einer Sicherheitszone von >200 m zu jeweils bestehenden Bruthabitaten der Art zulässig.“

Begründung der Festsetzung:

Im Plangebiet ist mit einer Präsenz von bis zu 2 Brutpaaren des Flussregenpfeifers zu rechnen.

Zum Schutz der Art sollen innerhalb der hier vorzuhaltenden Zauneidechsenhabitate, sofern nicht bereits im Rahmen der CEF-Maßnahme für die Zauneidechse erfolgt, mind. drei Kiesinseln errichtet werden.

Abstandsregelungen sichern, dass Baummaßnahmen wissenschaftlich dokumentierte Effektdistanzen zu nachweislichen Brutplätzen nicht unterschreiten.

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

30

Festsetzung 3.4: „CEF- und Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Sperbergras-mücke

Zur Kompensation für Eingriffe in die Lebensräume der Sperbergrasmücke werden alle Heckenstrukturen, welche im Rahmen der Herstellung von Zauneidechsenlebensräumen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entwickelt werden, sowie die daran befindlichen Offenböden und Magerrasenflächen der Sperbergrasmücke zugewiesen. Maßnahmen zur Umsetzung des Bebauungsplanes sind außerhalb einer Sicherheitszone von >100m zu jeweils bestehenden Bruthabitaten der Art zulässig.“

Begründung der Festsetzung:

Im Plangebiet ist mit einer Präsenz von bis zu 3 Brutpaaren der Sperbergrasmücke zu rechnen.

Zur Kompensation für Eingriffe in die Lebensräume der Art werden alle Heckenstrukturen, welche im Rahmen der Herstellung von Zauneidechsenlebensräumen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entwickelt werden, der Sperbergrasmücke zugewiesen.

Abstandsregelungen sichern, dass Baummaßnahmen wissenschaftlich dokumentierte Effektdistanzen der Art nicht unterschreiten.

Festsetzung 3.5: „CEF- und Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz des Steinschmätzers

Zur Kompensation für Eingriffe in die Lebensräume des Steinschmätzers sind innerhalb von großräumigen Flächen, die für die Zauneidechse vorgehalten werden, vier Grobsteinhaufen (2-3 m²) mit jeweils zwei integrierten Nistkammern zu errichten. Abstandsregelungen sichern, dass Baummaßnahmen wissenschaftlich dokumentierte Effektdistanzen der Art nicht unterschreiten. Zum Schutz der Art sind Maßnahmen zur Umsetzung des Bebauungsplanes außerhalb einer Sicherheitszone von >300m zu jeweils bestehenden Bruthabitaten der Art zulässig.“

Begründung der Festsetzung:

Im Plangebiet ist mit einer Präsenz von bis zu 4 Brutpaaren des Steinschmätzers zu rechnen.

Um die Eingriffe in die Lebensräume der Art zu kompensieren, sollen innerhalb der großräumigen Flächen, die für die Zauneidechse vorgehalten werden, pro potentiellem Brutpaar je ein Grobsteinhaufen mit jeweils zwei integrierten Nistkammern errichtet werden.

Abstandsregelungen sichern, dass Baummaßnahmen wissenschaftlich dokumentierte Effektdistanzen der Art nicht unterschreiten.

Festsetzung 3.6: „CEF- und Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz des Neuntöters

Zur Kompensation für Eingriffe in die Lebensräume des Neuntöters werden alle Hecken-strukturen, welche im Rahmen der Herstellung von Zauneidechsenlebensräumen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entwickelt werden, sowie die daran befindlichen Magerrasenflächen dem Neuntöter zugewiesen. Maßnahmen zur Umsetzung des Bebauungsplanes sind außerhalb einer Sicherheitszone von >200m zu jeweils bestehenden Bruthabitaten der Art zulässig.“

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

31

Begründung der Festsetzung:

Im Plangebiet ist mit einer Präsenz von bis zu 3 Brutpaaren des Neuntöters zu rechnen.

Um die Eingriffe in die Lebensräume der Art zu kompensieren, werden alle Hecken-strukturen, welche im Rahmen der Herstellung von Zauneidechsenlebensräumen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entwickelt werden, der Sperbergrasmücke zugewiesen.

Abstandsregelungen sichern, dass Baummaßnahmen wissenschaftlich dokumentierte Effektdistanzen der Art nicht unterschreiten.

Festsetzung 3.7: „Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der wenig und ungefährdeten Frei- und Bodenbrüter

Zum Schutz der Vogelarten Amsel, Baumpieper, Bluthänfling, Braunkehlchen, Buchfink, Dorngrasmücke, Eichelhäher, Elster, Feldschwirl, Fitis, Gartengrasmücke, Gelbspötter, Girlitz, Goldammer, Grauammer, Grauschnäpper, Grünfink, Heckenbraunelle, Jagdfasan, Kernbeißer, Klappergrasmücke, Kuckuck, Mönchsgrasmücke, Nachtigall, Pirol, Raubwürger, Ringeltaube, Schwanzmeise, Singdrossel, Stieglitz/Distelfink, Straßentaube, Sumpfrohr-sänger, Türkentaube, Turteltaube, Waldohreule, Wiesenschafstelze, Zaunkönig, Zilpzalp sowie ggf. weiterer auftretender Frei- und Bodenbrüter in den betroffenen und in den angrenzenden, erhalten bleibenden Offenboden- oder Krautsaumstrukturen ist die Baufeldfreimachung außerhalb einer Sicherheitszone von >100m zu jeweils bestehenden Bruthabitaten der Arten zulässig.

Die im Zuge der Verbesserung von Zauneidechsenbiotopen herzustellenden ca. 0,3 ha kleinteiliger Gebüschstrukturen werden den Gebüschbrütern unter den v. g. Vogelarten und die ca. 1,4 ha Sandlinsen-, Steinhaufen-, Sandgrus- und Magerrasenstrukturen werden den Offenbodenbrütern unter den v. g. Vogelarten zugewiesen.“

Begründung der Festsetzung:

Für den Verlust der Lebensräume sonstiger wenig oder ungefährdeter Frei- und Bodenbrüter stehen im räumlichen Umfeld ausreichend gleichwertige Flächen als Ausweichbrutplätze zur Verfügung, so dass über eine Berücksichtigung des Verbotszeit-raumes für die Gehölzrodungen keine weiterführenden Maßnahmen notwendig werden. Der Zeitraum der Einschränkungen entspricht der Vorgabe des BNatSchG.

Festsetzung 3.8: „CEF- und Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der wenig und ungefährdeten Höhlen- und Halbhöhlenbrüter

Zum Schutz der Vogelarten Bachstelze, Blaumeise, Feldsperling, Hausrotschwanz, Haussperling, Kleinspecht, Kohlmeise, Mehlschwalbe, Rotkehlchen, Schleiereule, Star, Turmfalke, Wendehals sowie ggf. weiterer im Plangebiet auftretender Höhlen- oder Halbhöhlenbrüter ist die Baufeldfreimachung außerhalb einer Sicherheitszone von >100m zu jeweils bestehenden Bruthabitaten der Arten zulässig. Ausgehend von den jeweiligen Nachweisdichten sind folgende Nisthilfen an geeigneten Standorten der Gebäude des B-Planes aufzuhängen:

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

32

Nisthilfen/artbezogen:

Turmfalke=1, Schleiereule=1, Mehlschwalbe=3, Star=10; Höhlenbrüterkästen/klein=39 (Blaumeise, Kohlmeise, Haussperling); Halbhöhlenbrüter/klein=18 (Bachstelze, Hausrotschwanz, Rotkehlchen, Wendehals).“

Begründung der Festsetzung:

Auch die Lebensstätten der Höhlen- und Halbhöhlenbrüter sind gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 3 BNatSchG geschützt. Um den Verlust der Lebensräume wenig oder ungefährdeter Höhlen- und Halbhöhlenbrüter auszugleichen, wird die Anbringung von Ersatznisthilfen festgesetzt und es werden Abstandsregelungen zu bestehenden Reproduktionsstätten der Arten getroffen.

Festsetzung 3.9: „CEF- und Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Fledermausarten Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus

Zum Schutz von Vertretern des angegebenen Artenspektrums sind vier Fledermauskästen sind an den beiden bestehenden Laternenmasten, die am westlichen Rand des Plangebietes liegen, vorgezogen vor Beginn der Abrissarbeiten anzubringen.“

Begründung der Festsetzung:

Für die v. g. Arten bestehen Individuennachweise; es besteht für eine der genannten Arten eine Vorkommenswahrscheinlichkeit sowie, für eine weitere der genannten Arten, außerhalb desPlangebietes, der Nachweis eines Zwischenquartiers.

Infolge baulicher Veränderungen, welche an den Gebäuden vorgenommen werden müssen, entsteht ein anteiliger Verlust von potentiellen Spaltenquartieren. Mit der Aufstellung freistehender Ersatzquartiere soll dieser Eingriff kompensiert werden. Die Maßnahme muss vorgezogen erfolgen, da die künstlichen Nisthilfen zum Zeitpunkt des Eingriffes in die Bausubstanz bereits ihre Ersatzfunktion besitzen müssen.

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

33

7.2 Verkehrserschließung

Gemäß P. Menzel, M. Deutsch, H. Krautter, R. Rödel Aktuelles Praxishandbuch der Bauleitplanung (Ausgabe: 2001) muss die Sicherung der Erschließung öffentlich-rechtlicher Natur sein. Das Grundstück muss also entsprechend den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen.

Da das Plangebiet an einer öffentlichen Straße (Handelsweg) liegt, direkt an diese angrenzt und bislang auch über diese erschlossen war, wird unter Berücksichtigung der geplanten Nutzung davon ausgegangen, dass die Verkehrserschließung ausreichend und gesichert ist. Sind im Zuge der Baumaßnahme Einschränkungen des Verkehrsraumes notwendig, so ist das der zuständigen Straßenverkehrsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn anzuzeigen.

Die innere Erschließung des Plangebietes ist lediglich für Wartungszwecke, z. B. zum Austausch von Modulen sowie für die Feuerwehr erforderlich. Sie erfolgt über befahrbare Schotterwege bzw. im Bestand bereits versiegelte Flächen. Auf eine Festsetzung der inneren Erschließung des Geltungsbereiches wird damit verzichtet.

7.3 Immissionsschutz

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 6 BauGB u. a. die Belange des Umweltschutzes und somit auch des Immissionsschutzes zu berücksichtigen.

Es ist davon auszugehen, dass von den Sondergebietsflächen, in denen die PV-Anlagen errichtet werden sollen, keine Emissionen ausgehen, die zu unzumutbaren Beeinträch-tigungen benachbarter schutzwürdiger Bereiche führen.

Der Immissionsschutz in seiner Gesamtheit ist im bauordnungsrechtlichen Genehmigungs-verfahren zu prüfen und abschließend zu beurteilen.

8 Flächenbilanz

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“ umfasst eine Gesamtfläche von ca. 11,83 ha. Der gesamte Geltungsbereich ist als Sondergebiet für Photovoltaik ausgewiesen.

9 Planverwirklichung

9.1 Maßnahmen zur Bodenordnung

Ein Umlegungsverfahren zur Neugestaltung einzelner Grundstücke ist zum Erreichen der Ziele des Bebauungsplanes nicht erforderlich.

9.2 Städtebaulicher Vertrag

Seitens des potentiellen Investors ist die unverzügliche Schaffung von Baurecht beabsichtigt. Die Planung und Umsetzung wird über einen Kostenübernahmeerklärung zwischen der Stadt Sangerhausen und dem Investor geregelt.

Die Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplans einschließlich der zugehörigen Gutachten werden von der Grüne Energien Solar GmbH getragen.

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „SO Photovoltaik – ehemaliges Minoltanklager Oberröblingen“

Projekte\14-161\Begr_Entwurf_PV-SGH_2015-03-16.doc Entwurf, März 2015

34

Für den städtischen Haushalt entstehen durch die Planung bzw. deren Umsetzung keine Kosten.

10 Wesentliche Auswirkungen der Planung

Die Planung trägt dazu bei, dass die seit langem brach liegende Fläche wieder genutzt wird.

Die Planung erfolgt für die Nutzung erneuerbarer Energien und damit im Sinne der Energiepolitik des Bundes. Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen Altstandort, der jahrzehntelang einer intensiven Nutzung unterlag. Seit der Aufgabe der Nutzung in den 1990er Jahren liegen die Flächen brach und der noch vorhandene Gebäudebestand verfällt. Der Standort ist insofern zur Nutzung regenerativer Energien prädestiniert.

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.

Insoweit sind durch die Planung keine negativen städtebaulichen Auswirkungen für die Stadt Sangerhausen bzw. das Plangebiet zu erwarten. Im Hinblick auf das Ortsbild ist festzustellen, dass sich das Plangebiet am südlichen Stadtrand von Sangerhausen befindet. Südlich des Handelsweges schließen sich landwirt-schaftlich genutzte Flächen an. Da die Umsetzung der Planung dazu führt, dass eine seit langem brach liegende Fläche mit überwiegend ruinösem Gebäudebestand revitalisiert wird, wird sich das Erscheinungsbild der Fläche wesentlich verbessern. Aufgrund der maximalen Höhe der Solarmodule (max. 3,5 m) und der teilweise zwischen Plangebiet und Handelsweg vorhandenen Gewerbebauten werden diese keine Fernwirkung entfalten.

Die Berücksichtigung artenschutzfachlicher Belange gem. § 44 BNatSchG hat eine Betroffenheit für einzelne europarechtlich geschützte Tierarten im Plangebiet ermittelt, für die dabei, je nach Erfordernis, Vermeidungs- und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgelegt werden.

Dieses umfasst Vermeidungsmaßnahmen sowie Ersatzmaßnahmen innerhalb des Geltungs-bereiches des Bebauungsplanes. Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen werden dabei für Zauneidechse, Feldlerche, Flussregenpfeifer, Sperbergrasmücke, Steinschmätzer, Neuntöter, wenig oder ungefährdete Höhlen- und Halbhöhlenbrüter sowie Fledermäuse ergriffen, Vermeidungsmaßnahmen zudem für wenig oder ungefährdete Freibrüter.

Alle Maßnahmen dienen dem Ziel, eine verbotstatbeständliche Betroffenheit dieser Arten hinsichtlich einer Tötung bzw. Verletzung, erheblichen, d. h. populationsgefährdenden oder den ersatzlosen Entzug von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die Planung auszuschließen.

Die Verletzung des Störungsverbotes bei den dabei betroffenen Arten erfährt in den vorgeschlagenen Vermeidungs- und/oder CEF-Maßnahmen eine angemessene Kompen-sation.

Von den Freiflächenphotovoltaikanlagen ausgehende Emissionen und damit verbundene Auswirkungen ggf. hinsichtlich Blendwirkung bzw. elektromagnetischer Verträglichkeit können aufgrund des erreichten Stands der Technik bzw. des Standortes ausgeschlossen werden.

Eine BImSch-Genehmigung für die geplanten Anlagen gemäß 4. BImSchV ist nicht erforderlich.