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Schwerin, November 2010 Künftiges Rundfunkbeitragsmodell | Staatskanzlei

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Schwerin, November 2010

Künftiges Rundfunkbeitragsmodell | Staatskanzlei

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Status Quo – Privater Bereich

• Grundgebühr 5,76 € (z.B. nur Radio)

• Fernsehgebühr 17,98 €

• Umfassende Zweitgerätefreiheit

• Unterscheidung zwischen neuartigen und herkömmlichen Geräten

• Für PC ist nur zu zahlen, wenn keine anderen Geräte bereitgehalten werden und nur Grundgebühr von 5,76 €

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Status Quo – nicht privater Bereich

• Grundgebühr 5,76 € (z.B. Radio auch in jedem Pkw)

• Fernsehgebühr 17,98 €

• Jedes Gerät ist gebührenpflichtig; Privilegierung z.B. für Hotels, gewerbliche Ferienwohnungen von 50 % (bis zum 50. Zimmer) bzw. 25 % (ab dem 51. Zimmer)

• Unterscheidung zwischen neuartigen und herkömmlichen Geräten

• Für PC ist nur zu zahlen, wenn keine anderen Geräte bereitgehalten werden und dann nur Grundgebühr von 5,76 €

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Bedenken gegen Fortführung des bisherigen Modells1. Unterscheidung zwischen neuartigen und herkömmlichen Rundfunk-

empfangsgeräten lässt sich nicht mehr halten (Geräte können „alles“)

2. Kompromiss, für neuartige Rundfunkempfangsgeräte nur Grundgebühr (5,76 €) zu nehmen, lässt sich ab 2013 nicht begründen (Fernsehprogramme über Internet empfangbar)

3. Akzeptanz und Aufkommen der Rundfunkgebühr sinken drastisch:• Erhöhung der Kontrolle (Beauftragtendienst) beschleunigt

Akzeptanzverlust• Prognostizierte Mindererträge im Vergleich 2007 und 2020:

zwischen 570 Mio € und 1,3 Mrd € (1,52 € - 4,04 € Rundfunkgebühr)• Belastung einzelner Bereiche (z.B. Hotels) kritisch• Kritische Gebührensachverhalte (PC-Gebühr)

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Beschluss der Ministerpräsidenten Oktober 2008

Modifizierte Rundfunkgebühr und geräteunabhängiges Modell sollen soweit konkretisiert werden, dass auf der Jahreskonferenz 2009 eine Entscheidung über das künftige Finanzierungsmodell getroffen werden kann.

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Gutachten Kirchhof Dringender Reformbedarf bestätigt:

• Empfangsgerät angesichts technischer Entwicklung ungeeigneter Anknüpfungspunkt

• Gebühr erreicht Empfänger nicht mehr: Unangemeldete Nutzung u.a. durch Jugendliche => Ungleichheit unter den Nutzern

Rundfunkteilnehmer einfach, vollziehbar und grundrechtsschonend zu erfassen durch Beitragstatbestand, der sich auf Haushalt/Betriebsstätte bezieht.

Ergebnis: Geräteunabhängiges Haushalts- /Betriebsstättenmodell verfasssungs-, europa- und abgabenrechtlich zulässig und wünschenswert

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Ziele des Modellwechsels

• Entkoppelung von Beitragspflicht und Geräteentwicklung (Konvergenz).

• Für den typischen Privatnutzer erhöht sich die bisherige Belastung in Höhe von 17,98 € nicht.

• Eine verlässliche zeitgemäße Basis für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird geschaffen (AG Beitragsstabilität).

• Vereinfachte Erhebung, weil nicht mehr überprüft werden muss, ob und wo ein Gerät bereitgehalten wird.

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Grundstruktur des Modells

• Geräteunabhängiger Rundfunkbeitrag mit Beitragspflicht für jeden Haushalt und jede Betriebsstätte (nur noch ein Beitrag pro Haushalt / bei Betriebsstätte gestaffelt nach Mitarbeitern).

• Anknüpfungspunkt ist die Haushaltsgemeinschaft in einer Wohnung / eine Betriebsstätte (typische Nutzungsmöglichkeit der Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowohl im privaten als auch im nicht privaten Bereich).

• Die Höhe des Beitrags ist einheitlich berechnet auf Grundlage der bisherigen vollen Rundfunkgebühr (derzeit monatlich 17,98 €). Die Differenzierung zwischen Grund- und Fernsehgebühr und damit zwischen TV, Radio, Handy und PC wird aufgegeben.

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Privater Bereich

• Es muss nur ein Beitrag für alle in einer Wohnung wohnenden Personen geleistet werden. Keine Unterscheidung zwischen Ehegatte und Lebenspartnern.

• Es besteht Gesamtschuldnerschaft aller volljährigen Bewohner.

• Die Beitragspflicht für Minderjährige mit eigenem Einkommen entfällt.

• Wie bisher voller Beitrag für ausschließlich privat genutzte Zweit- und Ferienwohnungen

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Nicht privater Bereich Grundlagen

• Anknüpfung an die Betriebsstätte

• Staffelung nach Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

• Zählung nach sozialversicherungspflichtigen Personen

• Keine Berücksichtigung von 400-Euro-Jobs

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Nicht privater Bereich Stand Eckpunkte Juni 2010

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1 2 3 4kum. Anteil an

Betriebsstätten (3)

von bis in %

ohne Beschäftigte 4 1/3 69,44

5 14 1 89,28

15 49 2 96,58

50 249 4 99,41

250 499 8 99,82

500 999 12 99,94

1.000 4.999 20 99,99

5.000 9.999 60 100,00

10.000 19.999 100 100,00

20.000 und mehr 150 100,00

MitarbeiteranzahlAnzahl

Monatsbeitrag von 17,98 €

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Nicht privater Bereich Stand MPK 21.10.2010

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Nicht privater Bereich Sonstiges

• Beitragsfreiheit von einem Kraftfahrzeug pro beitragspflichtiger Betriebsstätte

• Ab dem zweiten Kraftfahrzeug ein ermäßigter Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrages

• Kein Beitrag für Betriebsstätte in privater Wohnung (Arbeitszimmer)

• Weiterhin beitragspflichtig bleibt die öffentliche Hand; für bestimmte Einrichtungen (z.B. Schulen, Universitäten, Feuerwehr, Polizei) Begrenzung auf höchstens einen Beitrag / Betriebsstätte

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Tourismusgewerbe

Hotel- und Gästezimmer und jede Ferienwohnung zur entgeltlichen Beherbergung Dritter unterliegen einer zusätzlichen Beitragspflicht in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrages ab der zweiten Raumeinheit.

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Auswirkungen für TourismusgewerbeBasis: Fernsehgerät/ Einheitsgebühr Ist Entwurf

1 FeWo vermietet (mit halbjähriger Abmeldung)< 8 Mitarbeiter

17,98 €/ gemeldeter Monat107,88 €/Jahr

5,99 €/Monat35,94 €/Jahr

Hotel/Ferienwohnungs-Anlage

9 Einheiten 89,90 €/Monat 47,92 €/Monat (8 x 5,99€)

9 Mitarbeiter +17,98 €/Monat (1 Beitrag)

Gesamt 89,90 €/Monat1078,80 €/Jahr

65,9 €/Monat790,80 €/Jahr

49 Zimmer 431,52 €/Monat 287,52 €/Monat (48 x 5,99 €)

< 50 Mitarbeiter + 35,96 €/Monat (2 Beiträge)

Gesamt 431,52 €/Monat5178,24 €/Jahr

323,84 € /Monat3881,76 €/Jahr

75 Zimmer 1015,87 €/Monat 443,26 €/Monat (74 x 5,99 €)

75 Mitarbeiter +89,90 €/Monat (5 Beiträge)

Gesamt 1015,87 €/Monat12190,44 €/Jahr

533,16 €/Monat6497,92 €/Jahr

300 Zimmer 4050,- €/Monat 1791,01 €/Monat (299 x 5,99 €)

300 Mitarbeiter +179,80 €/Monat (10 Beiträge)

Gesamt 4050,- €/Monat48600,- €/Jahr

1970,81 €/Monat23649,72 €/Jahr

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Befreiungsrecht (1)

Landtagsbeschluss Ende 2006:

Rückkehr zur individuellen Befreiung auf Basis des 1 ½ -fachen Sozialhilfesatzes

• Verwaltungsaufwand ca. 80 Mio. €/Jahr

• im Länderkreis nicht konsensfähig

Kompromiss für erweiterte Befreiung:

• Personen, die Zuschlag unterhalb der Höhe des Rundfunkbeitrags erhalten

• Personen, deren Einkünfte – durch einen Sozialbescheid nachgewiesen- die Sozialleistungen um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

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Befreiungsrecht (2)

Die Befreiung wirkt für den Beitragspflichtigen und seinen Ehegatten oder Lebenspartner sowie die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.

Eine rückwirkende Befreiung ist bei entsprechendem Sozialbescheid möglich (Antragstellung innerhalb von zwei Monaten ab Ausstellungsdatum des Bescheides).

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Befreiungsrecht (3)

Urteil Bundessozialgericht vom 28.06.2000:

Befreiung behinderter Menschen unabhängig von Bedürftigkeit verstößt gegen Gleichheitssatz aus Art. 3 GG

Umsetzung:

Finanziell leistungsfähige Menschen mit Behinderungen haben einen ermäßigten Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten, sofern sie nicht einen Befreiungsgrund geltend machen können.

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Datenerhebung

• Grundzüge der bisherigen Erhebungsvorschriften bestehen fort.

• Möglichkeit der Datenkorrektur für Beitragspflichtige ab 2012

• Pflicht zur Datenanmeldung von Betrieben ab 2012

• Ein einmaliger stichtagsbezogener Meldedatenabgleich zur Überprüfung des Datenbestandes wird durchgeführt

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Bewertung

Negative Effekte der Umstellung ergeben sich:

•für Menschen, die tatsächlich z.Z. nur ein Hörfunkgerät haben und künftig statt knapp 6 € knapp 18 € zahlen müssen.

•für Behinderte, die keiner Befreiung aus sozialen Gründen unterliegen, da sie bisher befreit waren und künftig knapp 6 € zahlen müssen.

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Bewertung

Positive Effekte sind:

•Keine Gerätenachforschung durch GEZ.

•Weniger Bürokratie / transparentes System.

•Bei Staffelung 1/3 Beitrag/Zimmer werden Hotels und vermietete Ferienwohnungen entlastet, temporäre Abmeldungen sind entbehrlich.

•Im Bereich der sozialen Befreiungen sollen Grenzfälle (u.a. Zuschlag zu ALG II kleiner als Rundfunkgebühr) beitragsfrei gestellt werden.

•Beitrag soll durch Modellwechsel nicht erhöht werden.

•Privater und nicht privater Bereich tragen langfristig im bisherigen Verhältnis zur Finanzierung bei.

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Weiteres Verfahren

• Unterzeichnung am 15. Dezember 2010

• Ratifizierung in den Landtagen 2011

• Überprüfung der künftig beitragspflichtigen Betriebsstätten im Jahr 2012

• Inkrafttreten des Gesamtstaatsvertrags 01.01.2013

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Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!