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Schulrechtsfall_11_07-09

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Page 1: Schulrechtsfall_11_07-09

Cornelsen Akademie Best of SchulRecht!

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Der Fall des Monats Nr. 11 – Juli 2009

Sitzenbleiben ohne Warnung ?

Der Fall:

Peter Sielje ist ein gutmütiger, eigentlich pflichtbewusster Lehrer, was man von seinem Schüler Kevin (8. Klasse) nicht behaupten kann. Er macht nur das Allernötigste und selbst das recht oberflächlich. Aber als Saisonarbeiter mit sozialer Intelligenz konnte er die Lehrer meist dazu zu bewegen, ihm wegen seiner Anstrengungen auf den letzten Metern doch noch eine pädagogische Vier zu geben. Auch in diesem Halbjahr ist das so, und Klassenlehrer Sielje ist gegen eine Warnung, weil er meint, diese könne Kevins aufkeimenden Arbeitseifer wieder ersticken. Die Kollegen schließen sich an. Auch zum Termin um Ostern gibt es keine Warnung, weil Kevin nicht ausschließlich Fünfen, sondern einmal auch eine Vier geschrieben hat. Nachdem der österliche Warnungstermin ohne „blauen Brief“ verstrichen ist, fällt Kevins Arbeitseifer jedoch auf Null. Er macht nun gar nichts mehr für die Schule und die letzten Lernkontrollen fallen dementsprechend aus. Peter Sielje so tief enttäuscht, dass er den letzten Warnungstermin vergisst. Allerdings erkennt er, dass Kevin nun auch bei ihm eindeutig auf Fünf steht. In anderen Fächern müsste Kevin ebenfalls Fünfen bekommen, so dass er nicht versetzt würde. Die betroffenen Kollegen finden sich in der Pause zusammen und beraten, was zu tun ist. Einerseits steht Kevin in mehreren Fächern auf Fünf, andererseits wurden er bzw. seine Eltern zu keinem Zeitpunkt gewarnt. Die Rechtsfrage:

Kann die Klassenkonferenz die Nichtversetzung beschließen, obwohl keine Warnung an Kevin bzw. seine Eltern ging? Die Entscheidung:

Ja, man kann Kevin den Übergang in die nächsthöhere Klasse verwehren. Kommentar:

Falls einige Kollegen etwas erstaunt sind, da manche Schulleiter regelmäßig etwas anderes behaupten, folgt nun die Begründung. Es gilt, zwei Dinge voneinander zu trennen: Das eine ist die vorgeschriebene Warnung, falls die Versetzung eines Schülers gefährdet ist. Das andere sind die Voraussetzungen für eine Versetzung. Ein Schüler, dessen Leistungsstand objektiv so schwach ist, dass er mehreren Fünfen entspricht, kann nicht versetzt werden. Eine Versetzung würde nicht nur pädagogischen Grundsätzen, sondern auch der Versetzungsordnung widersprechen. Ihn zu versetzen, nur weil versäumt wurde, ihn zu warnen, wäre nicht zulässig. Deswegen versuchen Schulleiter ja, die Kollegen dazu zu bringen, aus ihren Fünfen noch Vieren zu machen. Zudem trifft die Eltern die Verpflichtung, sich über den Leistungsstand ihres Kindes zu informieren. Der „blaue Brief“ ist nur eine zusätzlich eingebaute (sinnvolle) Sicherung. Bei objektiv schwachen Leistungen begründet ein Fehlen dieser Benachrichtigung aber nicht die Versetzung.

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Cornelsen Akademie Best of SchulRecht! Allerdings müsste Peter Sielje als verantwortlicher Klassenlehrer für dieses Versäumnis gradestehen, denn er hat vergessen, die Eltern über die Gefährdung zu benachrichtigen. Falls er also den Mumm hat, dafür einzustehen, müsste kein Kollege aus einer berechtigten Fünf eine geschönte Vier machen und man könnte Kevin tatsächlich sitzenlassen.

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