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Amtsblatt Stadt Halberstadt Jahrgang 13 Halberstadt, den 23.02.2012 Nummer 1 / 2012 Inhalt ¾ B-Plan Nr. 2 OT Schachdorf Ströbeck „Am Fließ“ mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung; hier: Satzungsbeschluss ¾ B-Plan Nr. 12 „Sonntagsfeld“ mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung; hier: Satzungsbeschluss ¾ B-Plan Nr. 2 OT Schachdorf Ströbeck „Am Fließ“ ; 1. Änderung hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses v. 07.07.2011 Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss ¾ B-Plan Nr. 9 „Mahndorfer Straße“ ; 5. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung; hier: Satzungsbeschluss ¾ Satzung der Stadt Halberstadt über die Veränderungssperre für den Geltungsbe- reich des in Aufstellung befindlichen B-Planes Nr. 5 „Industrie- und Gewerbege- biet Ost“ ; 3. Änderung ¾ Einziehung von Verkehrsflächen; hier: Teilfläche der Straße „Am Bullerberg“ ¾ Beschluss des Aufsichtsrates der Abwassergesellschaft Halberstadt GmbH hier: § 14 Grundstücksentwässerungsanlage ¾ Mikrozensus 2012

Amtsblatt · Sammelstellungnahme des Landkreises Harz u. a. zum Naturschutz, Immissionsschutz, Bo- ... Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 1 / 2012 23.02.2012 12. ... Rechtsgrundlage

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  • Inhalt

    Amtsblatt Stadt Halberstadt

    1. 3. Neufassung der Hauptsatzung

    Jahrgang 13 Halberstadt, den 23.02.2012 Nummer 1 / 2012

    Inhalt

    B-Plan Nr. 2 OT Schachdorf Ströbeck „Am Fließ“ mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung; hier: Satzungsbeschluss

    B-Plan Nr. 12 „Sonntagsfeld“ mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung;

    hier: Satzungsbeschluss

    B-Plan Nr. 2 OT Schachdorf Ströbeck „Am Fließ“ ; 1. Änderung hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses v. 07.07.2011 Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

    B-Plan Nr. 9 „Mahndorfer Straße“ ; 5. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift über

    Gestaltung; hier: Satzungsbeschluss

    Satzung der Stadt Halberstadt über die Veränderungssperre für den Geltungsbe-reich des in Aufstellung befindlichen B-Planes Nr. 5 „Industrie- und Gewerbege-biet Ost“ ; 3. Änderung

    Einziehung von Verkehrsflächen; hier: Teilfläche der Straße „Am Bullerberg“

    Beschluss des Aufsichtsrates der Abwassergesellschaft Halberstadt GmbH

    hier: § 14 Grundstücksentwässerungsanlage

    Mikrozensus 2012

  • Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 1 / 2012 23.02.2012

    Bebauungsplan Nr. 2 OT Schachdorf Ströbeck „Am Fließ“ mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung

    hier: Satzungsbeschluss

    Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ströbeck (jetzt Stadt Halberstadt, OT Ströbeck) hat in seiner Sitzung am 12.08.2002 nach Prüfung der Anregungen den Bebauungsplan „Am Fließ“ mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung als Satzung beschlossen sowie der Begründung zugestimmt.

    Der Bebauungsplan und die Begründung werden in der Abteilung Stadtplanung Halberstadt, Domplatz 49, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Begründung beinhaltet auch die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB.

    Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkraftsetzung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

    Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

    Dieser Bebauungsplan tritt rückwirkend zum 19.07.2006 in Kraft.

    Andreas Henke Halberstadt, 17.02.2012 Oberbürgermeister Lageplan

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  • Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 1 / 2012 23.02.2012

    Bebauungsplan Nr. 12 „Sonntagsfeld“ mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung

    hier: Satzungsbeschluss

    Der Stadtrat der Stadt Halberstadt hat in seiner Sitzung am 02.06.1999 nach Prüfung der Anregungen den Bebauungsplan Nr. 12 „Sonntagsfeld“ mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt sowie in seiner Sitzung am 22.12.1999 ergänzt [Be-schluss Nr. 1188 (II/99) und Beschluss Nr. 87 (III/99)].

    Der Bebauungsplan und die Begründung werden in der Abteilung Stadtplanung Halberstadt, Domplatz 49, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Begründung beinhaltet auch die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB.

    Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkraftsetzung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

    Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

    Dieser Bebauungsplan tritt rückwirkend zum 12.01.2000 in Kraft.

    Andreas Henke Halberstadt, 17.02.2012 Oberbürgermeister Lageplan

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  • Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 1 / 2012 23.02.2012

    Bebauungsplan Ortsteil Ströbeck Nr. 02 "Am Fließ", 1. Änderung, Beschluss Nr. BV 337 (V/2009-2014)

    1. Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 7.7.2011 2. Aufstellungsbeschluss 3. Entwurfsbeschluss 4. Auslegungsbeschluss

    Der Stadtrat der Stadt Halberstadt hat in seiner Sitzung am 16.02.2012 beschlossen: „1. Der Aufstellungsbeschluss vom 07.07.2011 [BV 263 (V/2009-2014)] wird aufgehoben. 2. Für einen veränderten Geltungsbereich wird ein erneuter Aufstellungsbeschluss gefasst. 3. Der vorliegende Entwurf für den Bebauungsplan Ortsteil Ströbeck Nr. 02 „Am Fließ“ wird be-

    schlossen. Der Begründung zum Bebauungsplan einschließlich Umweltbericht wird zuge-stimmt.

    4. Der Entwurf des Bebauungsplanes Ortsteil Ströbeck Nr. 02 „Am Fließ“ wird einschließlich der Begründung mit Umweltbericht nach den Vorschriften des § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer ei-nes Monats öffentlich ausgelegt.“

    Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass zur Begründung ein Umweltbericht gehört, in dem die verfügbaren umweltbezogenen Informationen enthalten sind. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 02 OT Ströbeck „Am Fließ“ sowie die Begründung mit Umwelt-bericht und die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit

    vom 03. April 2012 bis 03. Mai 2012 in der Abteilung Stadtplanung der Stadt Halberstadt, Domplatz 49, während der Dienstzeiten aus. Folgende Arten umweltbezogener Stellungnahmen sind verfügbar:

    − Sammelstellungnahme des Landkreises Harz u. a. zum Naturschutz, Immissionsschutz, Bo-denschutz

    − Unterhaltungsverband Ilse/Holtemme zum Entwässerungsgraben − Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt

    Während der Auslegung wird jedermann Gelegenheit zur Erörterung gegeben. Die Bürger können Anregungen zu dem vorliegenden Entwurf äußern. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist ein Normenkontrollantrag unzulässig, wenn Einwendungen geltend ge-macht werden, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

    Andreas Henke Halberstadt, 17.02.2012 Oberbürgermeister

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  • Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 1 / 2012 23.02.2012

    Lageplan

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  • Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 1 / 2012 23.02.2012

    Bebauungsplan Nr. 9 „Mahndorfer Straße“, 5. Änderung

    mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung Beschluss Nr. BV 341 (V/2009-2014)

    hier: Satzungsbeschluss

    Der Stadtrat der Stadt Halberstadt hat in seiner Sitzung am 16.02.2012 beschlossen: „1. Nach Prüfung der zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 9 „Mahndorfer Straße“ mit örtlicher Bau-

    vorschrift über Gestaltung, 5. Änderung, vorgebrachten Anregungen und Hinweise wird den in der Anlage beigefügten Abwägungsvorschlägen zugestimmt.

    2. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9 „Mahndorfer Straße“ mit örtlicher Bauvor-schrift über Gestaltung, 5. Änderung, wird als Satzung beschlossen. Der Begründung zum Bebauungsplan wird zugestimmt.“

    Der Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung und die Begründung werden in der Abteilung Stadtplanung Halberstadt, Domplatz 49, während der Dienstzeit zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Begründung beinhaltet auch die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB.

    Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkraftsetzung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

    Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

    Dieser Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung tritt am Tag nach der Veröffentli-chung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Halberstadt in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

    Andreas Henke Halberstadt, 17.02.2012 Oberbürgermeister

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  • Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 1 / 2012 23.02.2012

    Lageplan

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  • Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 1 / 2012 23.02.2012

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    Satzung der Stadt Halberstadt über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen

    Bebauungsplanes Nr. 5 „Industrie- und Gewerbegebiet Ost“ ; 3. Änderung

    Der Rat der Stadt Halberstadt hat in seiner Sitzung am 16.02.2012 auf der Grundlage der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB), neu gefasst durch Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), sowie der §§ 2, 4 und 6 der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch § 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 14) in ihrer zum Zeitpunkt des Satzungserlasses gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:

    § 1 Zu sichernde Planung

    Der Rat der Stadt Halberstadt hat in seiner Sitzung am 06.11.2008 beschlossen, für das in § 2 be-zeichnete Gebiet die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Industrie- und Gewerbegebiet Ost“ auf-zustellen. Der Beschluss wurde am 13.11.2008 im Amtsblatt der Stadt Halberstadt bekannt gemacht. Zur Sicherung dieser Planung wird die Veränderungssperre erlassen.

    § 2 Räumlicher Geltungsbereich

    Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Industrie- und Gewerbegebiet Ost“. Die Abgrenzung ist im Lageplan ersichtlich, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.

    § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre

    (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

    1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

    a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und

    b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablage-rungen einschließlich Lagerstätten;

    2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen

    Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

    (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssper-

    re eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden

    sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung wer-den von der Veränderungssperre nicht berührt.

  • Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 1 / 2012 23.02.2012

    § 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

    Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Halberstadt in Kraft. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung ge-rechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

    Andreas Henke Halberstadt, 17.02.2012 Oberbürgermeister Beschluss Nr. BV 343 (V/2009-2014) vom 16.02.2012 Lageplan mit Geltungsbereich

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  • Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 1 / 2012 23.02.2012

    Einziehung von Verkehrsflächen Mit Wirkung vom 01.03.2012 wird gemäß § 8 Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) die in der Gemarkung Halberstadt, Flur 45 gelegene Teilfläche der Straße „Am Bullerberg“ – Teilstücke 359/75, 358/75, 85/6, 49/2, 427 und 428 (hin-ter dem Wendeplatz ab Befestigung mit Betonplatten bis Eisenbahnbrücke) eingezogen, da die Wegefläche mit Schließung des Bahnüberganges ihre Verkehrsbedeutung für den öffentlichen Verkehr verloren hat. Die Absicht der Einziehung wurde mit der vorgeschriebenen 3-Monatsfrist im Amtsblatt der Stadt Hal-berstadt Nr. 12 vom 26.09.2011 abgekündigt. Einwendungen wurden nicht geltend gemacht. Der Landkreis hat der Einziehung am 07.02.2012 zugestimmt. Ein Lageplan der einzuziehenden Fläche kann während der Sprechzeiten bei der Stadt Halberstadt, Fachbereich Stadtentwicklung, Sachgebiet Beiträge- Domplatz 49/Kreuzgang, Zimmer 106 eingese-hen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Halberstadt / Fachbereich Stadtentwicklung / Beiträge, Holzmarkt 1 in 38820 Halberstadt möglich.

    Andreas Henke Halberstadt, 14.02.2012 Oberbürgermeister

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  • Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 1 / 2012 23.02.2012

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  • Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 1 / 2012 23.02.2012

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    Mikrozensus 2012 hat begonnen

    Bereits seit Jahresbeginn 2012 erhalten Haushalte Sachsen-Anhalts Post vom Statistischen Lande-samt. Mit diesen Briefen wird der Besuch eines Erhebungsbeauftragten angekündigt. Dieser unter-stützt im Auftrag des Statistischen Landesamtes die auch als „kleine Volkszählung“ (Mikrozensus) benannte jährliche Haushaltsbefragung. Der Mikrozensus wird ganzjährig von Januar bis Dezember im gesamten Bundesgebiet durchgeführt. Es werden Daten über die Bevölkerungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung sowie über Familien, Haushalte und den Arbeitsmarkt erhoben, 2012 auch das Pendlerverhalten. Integriert in den Mikrozensus ist die Erhebung über den Arbeitsmarkt für alle Mitgliedstaaten der EU. Die Informationen sind Grundlage für viele gesetzliche und politische Entscheidungen. Der Mikrozen-sus ist für viele Sachfragen im Bereich Haushalt und Familie die einzige statistische Informationsquel-le. Rechtsgrundlage der Erhebung ist das vom Deutschen Bundestag am 24. Juni 2004 beschlossene Mikrozensusgesetz (BGBl. I S.1350). Beim Mikrozensus handelt es sich um eine Flächenstichprobe für bewohnte Gebäude. Sie umfasst ein Prozent der Bevölkerung. Die Stichprobenziehung erfolgt nach einem mathematischen Zufallsverfah-ren und ist im Mikrozensusgesetz vorgeschrieben. Da die Qualität der zu berechnenden Ergebnisse entscheidend von der Einhaltung der repräsentativen Auswahl abhängt, besteht für alle betreffenden Haushalte und Personen nach § 7 des Mikrozensusgesetzes in Verbindung mit § 15 Bundesstatistik-gesetz für den überwiegenden Teil der Fragen Auskunftspflicht. Die in den ausgewählten Wohnun-gen lebenden Haushalte werden 4 aufeinander folgende Jahre befragt. Pflicht ist auch die vollstän-dige und wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen. Die vom Statistischen Landesamt geschulten und zuverlässigen Erhebungsbeauftragten kündigen ihren Besuch bei rund 12 000 Haushalten schriftlich an und können sich durch einen amtlichen Aus-weis legitimieren. Sie sind zu strikter Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet. Alle er-hobenen Einzelangaben unterliegen nach den gesetzlichen Bestimmungen der Geheimhaltungs-pflicht und werden weder an Dritte weitergegeben noch veröffentlicht. Sie dienen ausschließlich der Hochrechnung zu Landes- bzw. Regionalergebnissen. Die Auskünfte werden nach Eingang der Unterlagen im Statistischen Landesamt anonymisiert. Der geringste Zeitaufwand entsteht, wenn die Fragen gegenüber dem Erhebungs-beauftragten mündlich beantwortet werden. Der Haushalt kann den Erhebungsbogen auch selbst ausfüllen und direkt an das Statistische Lande-samt senden oder die Auskünfte telefonisch erteilen. Das Statistische Landesamt bittet alle Haushalte, die im Verlaufe des Jahres 2012 ein Schreiben des Amtes in ihren Briefkästen finden, die Arbeit der Erhebungsbeauftragten und des Statistischen Lan-desamtes zu unterstützen.