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Anlage zum KMS vom 20.11.2012 Az. II.5 – 5 P 4030.1 – 6b.128 120 Richtlinien über die Eingruppierung der an Schulen in Bayern im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten staatlichen Lehrkräfte und sonstigen staatlichen Beschäftigten (Eingruppierungsrichtlinien) 1 A. Allgemeines 1. Die Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind („Erfüller“) können höchs- tens in die Entgeltgruppen des TV–L eingruppiert werden, die nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht den Besoldungsgruppen entsprechen, denen die ver- gleichbaren beamteten Lehrkräfte angehören. Besoldungsgruppe Entgeltgruppe A 7 6 A 8 8 A 9 9* ) A 10 9 A 11 10 A 12 11 A 13 13 A 14 14 A 15 15 * ) Entgeltgruppe 9 mit Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6 2. Bei der Anwendung der Entgelttabelle des TV–L auf Lehrkräfte ist § 20 TVÜ– Länder zu beachten; davon ausgenommen sind Studienrätinnen/Studienräte („Er- füller“ in der Entgeltgruppe 13) an Gymnasien und beruflichen Schulen. 3. 1 Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung („Erfüller“), werden zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare beamtete Lehrkräfte befördert werden, in die zutreffende Ent- geltgruppe höhergruppiert. 2 Entsprechendes gilt für Beförderungen in (funktions- lose) Ämter mit Amtszulage. 1 Zur sprachlichen Vereinfachung werden in diesen Richtlinien die Begriffe des Beschäftigten, ferner Berufs– und Tätigkeitsbezeichnungen immer in dem Sinne gebraucht, dass sie sowohl männliche als auch weibliche Personen erfassen.

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Anlage zum KMS vom 20.11.2012 Az. II.5 – 5 P 4030.1 – 6b.128 120

Richtlinien über die Eingruppierung der an Schulen

in Bayern im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten staatlichen Lehrkräfte

und sonstigen staatlichen Beschäftigten (Eingruppierungsrichtlinien)1

A. Allgemeines

1. Die Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind („Erfüller“) können höchs-tens in die Entgeltgruppen des TV–L eingruppiert werden, die nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht den Besoldungsgruppen entsprechen, denen die ver-gleichbaren beamteten Lehrkräfte angehören.

Besoldungsgruppe Entgeltgruppe

A 7 6 A 8 8 A 9 9*)

A 10 9 A 11 10 A 12 11 A 13 13 A 14 14 A 15 15 *) Entgeltgruppe 9 mit Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine

Stufen 5 und 6

2. Bei der Anwendung der Entgelttabelle des TV–L auf Lehrkräfte ist § 20 TVÜ–Länder zu beachten; davon ausgenommen sind Studienrätinnen/Studienräte („Er-füller“ in der Entgeltgruppe 13) an Gymnasien und beruflichen Schulen.

3. 1Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung („Erfüller“), werden zu dem Zeitpunkt, zu

dem vergleichbare beamtete Lehrkräfte befördert werden, in die zutreffende Ent-geltgruppe höhergruppiert. 2Entsprechendes gilt für Beförderungen in (funktions-lose) Ämter mit Amtszulage.

1 Zur sprachlichen Vereinfachung werden in diesen Richtlinien die Begriffe des Beschäftigten, ferner Berufs– und Tätigkeitsbezeichnungen immer in dem Sinne gebraucht, dass sie sowohl männliche als auch weibliche Personen erfassen.

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4. 1Lehrkräften mit voller Lehrbefähigung („Erfüller), denen Funktionen übertragen

werden, die sich bei Beamten besoldungsmäßig auswirken, erhalten zum glei-chen Zeitpunkt und in gleicher Höhe wie verbeamtete Lehrkräfte eine Zulage bzw. werden zum gleichen Zeitpunkt höhergruppiert wie vergleichbare Beamte beför-dert werden. 2Die Zulage ist zusatzversorgungspflichtig, wenn sie bei Beamten ruhegehaltfähig ist.

5. 1Lehrkräften, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulart verwendet werden, erhalten Entgelt entsprechend ihrer Lehrbefähigung; sie erhalten jedoch kein höheres Entgelt als diejenigen Lehrkräfte der Schulart, an der sie beschäftigt werden. 2Abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 erhalten Lehr-kräfte mit der Befähigung für den Unterricht an Förderschulen, die an Grundschu-len oder Hauptschulen (Mittelschulen) sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen, Entgelt entsprechend ihrer Lehrbefähigung.

6. Die Eingruppierung der Lehrkräfte an Beruflichen Schulen, Realschulen und Gymnasien zur sonderpädagogischen Förderung sowie an Schulen für Kranke richtet sich grundsätzlich nach den entsprechenden Eingruppierungsrichtlinien der jeweils originären Schulart.

7. 1Anerkannte Zusatzausbildungen für das Personal für heilpädagogische Unter-richtshilfe sind nur die vom Staatsministerium anerkannten Spezialausbildungen. 2Die Zusatzausbildung ist mit dem Zeitpunkt des Zeugnisdatums abgeschlossen bzw. abgelegt. 3Bei Abschluss der Zusatzausbildung während der Beschäftigung ist die ggf. mögliche Einstufung in eine höhere Entgeltgruppe ab Zeugnisdatum möglich.

8. 1Lehrkräfte an integrierten Gesamtschulen oder vergleichbaren Schulformen sowie an Orientierungsstufen (Erprobungs–, Förder– oder Beobachtungsstufen) werden als „Erfüller“ entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet. 2Als „Nichter-füller“ werden diese Lehrkräfte bei überwiegendem Unterricht in den Jahrgangs-stufen 11 und 12 wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien, in den Jahr-gangsstufen 7 bis 10 wie die entsprechenden Lehrkräfte an Realschulen und in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wie die entsprechenden Lehrkräfte an Mittelschulen eingruppiert.

9. 1Für die Auslegung des Begriffs „abgeschlossenes Studium an einer wissen-schaftlichen Hochschule“ gilt die Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I der Entgeltord-nung zum TV–L (siehe unten kursiv gedruckt). 2Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch ein abgeschlossenes Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, welches als gleichwertig an-erkannt worden ist.

PE Nr. 1 zu Teil I der Entgeltordnung zum TV–L:

„(1) Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschu-len sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. (2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach

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den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abge-schlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mas-ter an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren er-folgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landes-beamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist. (3) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seiner-seits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landes-rechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfor-dert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Se-mestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorge-schrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. (4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbe-hörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.“

10. 1Lehrkräfte, die an verschiedenen Schularten beschäftigt sind, werden nach ihrer überwiegenden Tätigkeit eingruppiert. 2Für die Feststellung der überwiegenden Tätigkeit ist von der Pflichtstundenzahl der jeweiligen Schulart auszugehen.

11. Für die Eingruppierung ist auf diejenige Tätigkeit abzustellen, die zeitlich mindes-tens zur Hälfte und nicht nur vorübergehend auszuüben ist.

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B. Grundschulen und Haupt–/Mittelschulen

I. Erfüller

Entgeltgruppe

1. Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung für das Lehramt an 11 Grund–, Haupt– oder Volksschulen (Erste Lehramtsprüfung und Zweite Staatsprüfung für Lehramt an Grund– oder Hauptschulen; Erste und Zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen). 2. Lehrkräfte mit einer vom Staatsministerium als gleichwertig 11 anerkannten Lehrbefähigung mit Wirkung vom Tag der An– erkennung. 3. Fachlehrer mit voller Lehrbefähigung (Erste und Zweite Lehr– 9 amtsprüfung der Fachlehrer oder Abschlussprüfung für Fach– lehrer an Realschulen). 4. Förderlehrer mit Erster Prüfung bzw. Abschlussprüfung und 9*) Zweiter Prüfung für Förderlehrer.

II. Nichterfüller

Entgeltgruppe

1. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften an Grundschulen 11 oder Haupt–/Mittelschulen mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Stu– diums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben (z.B. Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an Grund– oder Hauptschulen; Erste Prüfung für das Lehramt an Volksschulen) und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen (Dieses Merkmal gilt nicht für Beschäftigte der Fallgruppen 5 bis 10). 2. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften an Grundschulen 10 oder Haupt–/Mittelschulen

a) mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (z.B. Magister, Diplom, Master),

b) mit Bachelor–Abschluss an einer Universität oder einer Fachhochschule und Promotion in einem gesonderten Promotionsstudiengang gemäß Art. 64 Abs. 2 BayHSchG, c) mit Masterabschluss an einer Fachhochschule, die überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechen–

dem wissenschaftlichen Fach erteilen. 3. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften an Grundschulen 10 oder Haupt–/Mittelschulen mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG (z.B. Bachelor), die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen (Dieses Merkmal gilt nicht für Beschäftigte der Fallgruppen 5 bis 10).

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4. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften an Grundschulen 9 oder Haupt–/Mittelschulen mit anderweitigem Abschluss, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftli– chen Fach erteilen (Dieses Merkmal gilt nicht für Beschäftigte der Fallgruppen 5 bis 10).

5. Religionslehrkräfte

a) mit abgeschlossenem theologischen Studium an einer 11 wissenschaftlichen Hochschule, b) theologischer Abschlussprüfung früher: Synodalprüfung) 10 bzw. theologischer Aufnahmeprüfung (ohne theologische Anstellungsprüfung, c) mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium für 9 Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit, d) ohne Abschluss nach Buchst. a) bis c). 8

6. Folgende Lehrkräfte in (Entgeltgruppe) 10

a) Diplom–Dolmetscher und Diplom–Übersetzer mit min– destens sechssemestrigem Hochschulstudium und Ab– schlussprüfung als Sprachlehrer in einem ihrem Studium entsprechendem Fach, b) Fachlehrer für Englisch an Volksschulen mit Abschluss– prüfung nach der Verordnung vom 14. Mai 1970 (GVBl S. 192), c) Lehrkräfte für den Englischunterricht mit dem akademischen Grad „Masters of Arts“ (GB; USA) oder „Bachelor of Arts“ (GB), d) Lehrkräfte für den französischen Wahlunterricht, die über ein mindestens sechssemestriges abgeschlossenes Studium in Französisch an einer Universität verfügen bzw. die Befähigung für die Unterrichtserteilung an französischen Schulen nachweisen.

7. Lehrkräfte im Sportbereich

a) Diplom–Sportlehrkräfte mit mindestens sechssemestrigem 10 Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit, b) Sportlehrkräfte mit mindestens sechssemestrigem Hochschul– 9 Studium und Abschlussprüfung, ohne Diplom, c) Turn–, Sport– und Gymnastiklehrkräfte mit staatlicher oder 9*) staatlich anerkannter Turn–, Sport– und Gymnastiklehrerprüfung (Dieses Merkmal gilt nur für Turn–, Sport– und Gymnastiklehrer, deren Ausbildung in der Regel den Abschluss einer Realschule oder eine gleichwertige Schulausbildung voraussetzt und die ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut durchlaufen haben), d) Turn–, Sport– und Gymnastiklehrkräfte mit Zeugnis über die 9*) Ausbildung zum Fachlehrer Sport bzw. mit Zeugnis über die frühere Ausbildung zum Fachlehrer an Volks– und Realschulen im Fach Leibeserziehung,

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e) Turn–, Sport– und Gymnastiklehrkräfte mit der Ausbildung als 8 staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder als staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege.

8. Lehrkräfte im Kunstbereich

a) Kunsterzieher mit entsprechender Tätigkeit, die nach einem 10 mindestens achtsemestrigem einschlägigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, Kunsthochschule oder Kunst– akademie eine Akademische Abschlussprüfung (z.B. Magister– prüfung) erfolgreich abgelegt haben oder zum Meisterschüler ernannt worden sind, b) Kunsterzieher mit entsprechender Tätigkeit, die nach einem 10 mindestens sechssemestrigem Studium an einer Kunsthoch– schule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Künst– lerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, c) Zeichenlehrer mit abgeschlossenem einschlägigem Studium 9 an einer Hochschule nach § 1 HRG (z.B. Diplom–Designer–FH; Bachelor), d) Sonstige Lehrkräfte für Kunsterziehung ohne Ausbildung nach 8 Buchst. a) bis c) mit anderweitiger einschlägiger Ausbildung.

9. Lehrkräfte im Musikbereich

a) Musikerzieher mit entsprechender Tätigkeit, die nach einem 10 mindestens achtsemestrigem Studium an einer Hochschule für Musik oder Musikakademie die Diplom–Musiklehrerprüfung oder nach den jeweils geltenden Prüfungs– und Studienord– nungen die künstlerische Staatsprüfung bzw. die künstlerische Reifeprüfung oder die A–Prüfung für Kirchenmusik (zukünftig Master Kirchenmusik) erfolgreich abgelegt haben, b) Musikerzieher mit entsprechender Tätigkeit, die nach einem 10 mindestens sechssemestrigem Studium an einer Musikhoch– schule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künst– lerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, c) Musikerzieher mit entsprechender Tätigkeit, die nach einem 9 mindestens achtsemestrigem Studium nach den jeweils gelten– den Prüfungs– und Studienordnungen an einer Fachakademie für Musik (Konservatorium) bzw. Kirchenmusikschule die Staat– liche Musiklehrerprüfung (früher: Staatliche Musiklehrerprüfung II) bzw. die Staatliche Musikreifeprüfung bzw. die B–Prüfung für Kirchenmusik (zukünftig Bachelor Kirchenmusik) abgelegt haben, d) Musiklehrkräfte, die nach den jeweils geltenden Prüfungs– und 9*) Studienordnungen nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Fachakademie für Musik (Konservatorium) bzw. Kirchenmusikschule die Staatliche Musiklehrerprüfung I bzw. die Staatliche Prüfung für Privatmusiklehrer abgelegt haben,

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e) Sonstige Lehrkräfte für Musik ohne Ausbildung nach Buchst. a) 8 bis d) mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung.

10. Lehrkräfte für sonstige musisch–technische Fächer (Kurzschrift/ Textverarbeitung/Informationstechnologie/Werken/Technisches Zeichnen) und für Handarbeit und Hauswirtschaft mit

a) Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens 9*) zwei Fächer sowie mit Tätigkeit in mindestens zwei Fächern, b) Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens 7 ein Fach sowie mit Tätigkeit in einem Fach.

11. Sonstige Lehrkräfte ohne abgeschlossene fachliche Ausbildung. 6

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C. Förderschulen I. Erfüller

Entgeltgruppe

1. Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung für das Lehramt an 13 Sonderschulen/für Sonderpädagogik (Erste Lehramtsprüfung

und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen/ für Sonderpädagogik) oder mit einer vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Lehrbefähigung mit Wirkung vom Tag der Anerkennung. 2. Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung für das Lehramt an 11

Grund–, Haupt– oder Volksschulen (Erste Lehramtsprüfung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund– oder Hauptschulen; Erste und Zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen) oder mit einer vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Lehrbefähigung mit Wirkung vom Tag der Anerkennung.

3. Fachlehrer mit voller Lehrbefähigung (Erste und Zweite Lehr– 9 amtsprüfung der Fachlehrer oder Abschlussprüfung für Fach– lehrer an Realschulen). 4. Förderlehrer mit Erster Prüfung bzw. Abschlussprüfung und 9*) Zweiter Prüfung für Förderlehrer.

Nichterfüller

Entgeltgruppe

1. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften für Sonderpädagogik 12 mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben (z.B. Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen/für Sonder- pädagogik, Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder Gymnasien) und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen. 2. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften für Sonderpädagogik 11

a) mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (z.B. Magister, Diplom, Master),

b) mit Bachelor–Abschluss an einer Universität oder einer Fachhochschule und Promotion in einem gesonderten

Promotionsstudiengang gemäß Art. 64 Abs. 2 BayHSchG,

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c) mit Masterabschluss an einer Fachhochschule, die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen.

3. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften für Sonderpädagogik 11 mit Erster Lehramtsprüfung für das Lehramt an Grund– oder Hauptschulen/Erster Prüfung für das Lehramt an Volksschulen, die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen.

4. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften für Sonderpädagogik 10 mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG (z.B. Bachelor), die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen. 5. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften für Sonderpädagogik 9 mit anderweitigem Abschluss, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen. 6. Religionslehrkräfte

a) mit abgeschlossenem theologischen Studium an einer 12 wissenschaftlichen Hochschule, b) mit theologischer Abschlussprüfung (früher: Synodalprüfung) bzw. 11 theologischer Aufnahmeprüfung (ohne theologische Anstellungs– prüfung), c) mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium für 10 Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit, d) ohne Abschluss nach Buchst. a) bis c). 9

7. Diplom–Dolmetscher und Diplom–Übersetzer mit min- 11

destens sechssemestrigem Hochschulstudium und Ab- schlussprüfung als Sprachlehrer in einem ihrem Studium entsprechenden Fach.

8. Lehrkräfte für den Englischunterricht 10 a) Fachlehrer für Englisch an Volksschulen mit Abschluss– prüfung nach der Verordnung vom 14. Mai 1970 (GVBl S. 192), b) Lehrkräfte für den Englischunterricht mit dem akademischen Grad „Masters of Arts“ (GB; USA) oder „Bachelor of Arts“ (GB).

9. Lehrkräfte im Sportbereich

a) Diplom–Sportlehrkräfte mit mindestens sechssemestrigem 11 Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit, b) Sportlehrkräfte mit mindestens sechssemestrigem Hochschul– 9 Studium und Abschlussprüfung, ohne Diplom,

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c) Turn–, Sport– und Gymnastiklehrkräfte mit staatlicher oder 9*) staatlich anerkannter Turn–, Sport– und Gymnastiklehrerprüfung (Dieses Merkmal gilt nur für Turn–, Sport– und Gymnastiklehrer, deren Ausbildung in der Regel den Abschluss einer Realschule oder eine gleichwertige Schulausbildung voraussetzt und die ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut durchlaufen haben), d) Turn–, Sport– und Gymnastiklehrkräfte mit Zeugnis über die 9*) Ausbildung zum Fachlehrer Sport bzw. mit Zeugnis über die frühere Ausbildung zum Fachlehrer an Volks– und Realschulen im Fach Leibeserziehung, e) Turn–, Sport– und Gymnastiklehrkräfte mit der Ausbildung als 8 staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder als staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege.

10. Lehrkräfte im Kunstbereich

a) Kunsterzieher mit entsprechender Tätigkeit, die nach einem 11 mindestens achtsemestrigem einschlägigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, Kunsthochschule oder Kunst– akademie eine Akademische Abschlussprüfung (z.B. Magister– prüfung) erfolgreich abgelegt haben oder zum Meisterschüler ernannt worden sind, b) Kunsterzieher mit entsprechender Tätigkeit, die nach einem 11 mindestens sechssemestrigem Studium an einer Kunsthoch– schule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Künst– lerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, c) Zeichenlehrer mit abgeschlossenem einschlägigem Studium 9 an einer Hochschule nach § 1 HRG (z.B. Diplom–Designer–FH; Bachelor), d) Sonstige Lehrkräfte für Kunsterziehung ohne Ausbildung nach 9*) Buchst. a) bis c) mit anderweitiger einschlägiger Ausbildung.

11. Lehrkräfte im Musikbereich

a) Musikerzieher mit entsprechender Tätigkeit, die nach einem 11 mindestens achtsemestrigem Studium an einer Hochschule für Musik oder Musikakademie die Diplom–Musiklehrerprüfung oder nach den jeweils geltenden Prüfungs– und Studienord– nungen die künstlerische Staatsprüfung bzw. die künstlerische Reifeprüfung oder die A–Prüfung für Kirchenmusik (zukünftig Master Kirchenmusik) erfolgreich abgelegt haben, b) Musikerzieher mit entsprechender Tätigkeit, die nach einem 11 mindestens sechssemestrigem Studium an einer Musikhoch– schule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künst– lerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, c) Musikerzieher mit entsprechender Tätigkeit, die nach einem 10

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mindestens achtsemestrigem Studium nach den jeweils gelten– den Prüfungs– und Studienordnungen an einer Fachakademie für Musik (Konservatorium) bzw. Kirchenmusikschule die Staat– liche Musiklehrerprüfung (früher: Staatliche Musiklehrerprüfung II) bzw. die Staatliche Musikreifeprüfung bzw. die B–Prüfung für Kirchenmusik (zukünftig Bachelor Kirchenmusik) abgelegt haben, d) Musiklehrkräfte, die nach den jeweils geltenden Prüfungs– und 9 Studienordnungen nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Fachakademie für Musik (Konservatorium) bzw. Kirchenmusikschule die Staatliche Musiklehrerprüfung I bzw. die Staatliche Prüfung für Privatmusiklehrer abgelegt haben, e) Sonstige Lehrkräfte für Musik ohne Ausbildung nach Buchst. a) 9*) bis d) mit anderweitiger abgeschlossener Ausbildung.

12. Lehrkräfte für sonstige musisch–technische Fächer (Kurzschrift/ Textverarbeitung/Informationstechnologie/Werken/Technisches Zeichnen) und für Handarbeit und Hauswirtschaft mit

a) Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens 9*) zwei Fächer sowie mit Tätigkeit in mindestens zwei Fächern, b) Lehrbefähigung oder mit Unterrichtserlaubnis für mindestens 7 ein Fach sowie mit Tätigkeit in einem Fach.

13. Sonstige Lehrkräfte ohne abgeschlossene fachliche Ausbildung. 6 14. Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe

a) Jugendleiter mit staatlicher Prüfung, Sozialarbeiter/Sozialpä– 10 dagogen mit staatlicher Anerkennung mit und ohne anerkannte Zusatzausbildung, b) Heilpädagogen mit entsprechender staatlicher Prüfung oder 9 staatlicher Anerkennung (entsprechend der Rahmenver– einbarung über Fachschulen–Beschluss der Kultusminister– konferenz vom 07.11.2002 in der jeweils geltenden Fassung), c) Erzieher (Kindergärtner, Hortner), Heilerziehungspfleger, 9 Gesundheits– und Kinderkrankenpfleger, Physiotherapeuten (Krankengymnasten), Logopäden, Ergotherapeuten (Beschäfti– gungstherapeuten) oder Beschäftigte, deren berufliche Qualifi– kation für sozialpädagogische oder sozialpflegerische Berufe oder Berufe des Gesundheitswesens vom Staatsministerium als geeignet und gleichwertig erachtet wird, jeweils mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung und anerkannter Zusatzausbildung, d) Werkmeister mit Meisterprüfung, 9 e) Erzieher (Kindergärtner, Hortner), Heilerziehungspfleger, 9*) Gesundheits– und Kinderkrankenpfleger, Physiotherapeuten (Krankengymnasten), Logopäden, Ergotherapeuten (Beschäfti–

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gungstherapeuten) oder Beschäftigte, deren berufliche Qualifi– kation für sozialpädagogische oder sozialpflegerische Berufe oder Berufe des Gesundheitswesens vom Staatsministerium als geeignet und gleichwertig erachtet wird, jeweils mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung, f) Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem 9*) anerkannten Ausbildungsberuf ohne Meisterprüfung in der Tätigkeit eines Werkmeisters mit anerkannter sonderpädagogischer Zusatz– ausbildung, g) Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem 8 anerkannten Ausbildungsberuf ohne Meisterprüfung in der Tätigkeit eines Werkmeisters h) Sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe ohne 9*) Ausbildung nach Buchst. a) bis g) mit anerkannter sonderpäda– gogischer Zusatzausbildung, i) Sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe ohne 8 Ausbildung nach Buchst. a) bis g), j) Personal in der Förderpflege (Kinderpfleger oder Beschäftigte, 6 deren berufliche Qualifikation für sozialpädagogische oder sozial- pflegerische Berufe oder Berufe des Gesundheitswesens vom Staatsministerium als geeignet und gleichwertig erachtet wird, jeweils mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung und mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten, k) Personal in der Förderpflege (Kinderpfleger oder Beschäftigte, 5 deren berufliche Qualifikation für sozialpädagogische oder sozial- pflegerische Berufe oder Berufe des Gesundheitswesens vom Staatsministerium als geeignet und gleichwertig erachtet wird, jeweils mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung, l) Personal in der Förderpflege (Beschäftigte in der Förderpflege 3 ohne abgeschlossene fachliche Ausbildung).

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D. Realschulen I. Erfüller

Entgeltgruppe

1. Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung für das Lehramt an 13 Realschulen (Erste und Zweite Staatsprüfung) oder einer vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleich– wertig anerkannter Lehrbefähigung.

2. Katholische Geistliche als Religionslehrer mit theologischer 13 Abschlussprüfung (früher: Synodalprüfung) und Zweiter Dienstprüfung (früher: Pfarrkonkurs).

3. Evangelische Geistliche als Religionslehrer mit theologischer 13 Aufnahmeprüfung und theologischer Anstellungsprüfung.

4. Fachlehrer mit voller Lehrbefähigung (Erste und Zweite Lehr– 9 amtsprüfung der Fachlehrer oder Abschlussprüfung für Fach– lehrer an Realschulen).

II. Nichterfüller

Entgeltgruppe

1. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten im Realschuldienst 12 mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hoch– schule (z.B. Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen), die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in min– destens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen. Dies gilt nicht für Diplom–Dolmetscher und Diplom–Übersetzer.

2. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten im Realschuldienst 11

a) mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (z.B. Diplom, Master),

b) mit Bachelor–Abschluss an einer Universität oder einer Fachhochschule und Promotion in einem gesonderten

Promotionsstudiengang gemäß Art. 64 Abs. 2 BayHSchG, c) mit Masterabschluss an einer Fachhochschule, die überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechen– dem wissenschaftlichen Fach erteilen, d) mit Erster Staatsprüfung für das Lehramt an Volksschulen

bzw. an Grund– oder Hauptschulen, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen.

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3. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten im Realschuldienst 10 mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG

(z.B. Bachelor), die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen (Dieses Merkmal gilt nicht für Beschäftigte der Fallgruppen 7 bis 17).

4. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten im Realschuldienst 9 mit anderweitigem Abschluss, die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen.

5. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten im Realschuldienst 8 ohne Abschluss (z.B. Studenten höherer Fachsemester), die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen.

6. Religionslehrkräfte mit a) abgeschlossenem theologischen Studium an einer 12

wissenschaftlichen Hochschule,

b) theologischer Abschlussprüfung (früher: Synodalprüfung) 11 bzw. theologischer Aufnahmeprüfung (ohne theologische

Anstellungsprüfung). 7. Diplom–Dolmetscher und Diplom–Übersetzer mit mindestens 11

sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung als Sprachlehrer.

8. Diplom–Sportlehrkräfte mit mindestens sechssemestrigem Hoch– 11 schulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit.

9. Turn–, Sport– und Gymnastiklehrkräfte 9*)

a) mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn–, Sport– oder Gymnastiklehrerprüfung (Dieses Merkmal gilt nur für Turn–, Sport– und Gymnastiklehrer, deren Ausbildung in der Regel den Abschluss einer Realschule oder eine gleichwertige Schulausbildung voraussetzt und die ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut durchlaufen haben),

b) mit Zeugnis über die Ausbildung zum Fachlehrer Sport bzw. mit Zeugnis über die frühere Ausbildung zum Fachlehrer an Volks– und Realschulen im Fach Leibeserziehung.

10. Turn–, Sport– und Gymnastiklehrkräfte mit der Ausbildung als 8 staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder als staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege.

11. Turn– und Sportlehrkräfte ohne Ausbildung nach Fallgruppen 8 bis 10. 6 12. Kunsterzieher, die 11

a) nach einem mindestens achtsemestrigen einschlägigen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, Kunsthochschule oder Kunstakademie eine Akademische Abschlussprüfung (z.B. Magisterprüfung) erfolgreich abgelegt haben oder zum Meisterschüler ernannt worden sind,

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b) nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium abgelegt haben.

13. Zeichenlehrer mit abgeschlossenem einschlägigen Studium an einer 9 Hochschule nach § 1 HRG (z.B. Diplom–Designer FH, Bachelor).

14. Musikerzieher, die 11

a) nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Hochschule für Musik oder Musikakademie die Diplom–Musik– lehrerprüfung oder nach den jeweils geltenden Prüfungs– und Studienordnungen die künstlerische Staatsprüfung bzw. die künstlerische Reifeprüfung oder die A–Prüfung für Kirchenmusik (zukünftig Master Kirchenmusik) abgelegt haben,

b) nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben.

15. Musiklehrkräfte, die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium 10 nach den jeweils geltenden Prüfungs- und Studienordnungen an einer Fachakademie für Musik (Konservatorium) bzw. Kirchenmusikschule die Staatliche Musiklehrerprüfung (früher: Staatliche Musiklehrerprüfung II) bzw. die Staatliche Musikreifeprüfung bzw. die B-Prüfung für Kirchen– musik (zukünftig Bachelor Kirchenmusik) abgelegt haben.

16. Musiklehrkräfte, die nach den jeweils geltenden Prüfungs– und 9 Studienordnungen nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Fachakademie für Musik (Konservatorium) bzw. Kirchenmusikschule die Staatliche Musiklehrerprüfung I bzw. die Staatliche Prüfung für Privatmusiklehrer abgelegt haben.

17. Musiklehrkräfte oder Zeichenlehrkräfte, die nicht unter die Fall– 9*) gruppen 12 bis 16 fallen mit anderweitiger einschlägiger abge– schlossener Ausbildung.

18. Technische Lehrkräfte, die in einem Land die fachlichen und 9 pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis für ein Amt mindestens der Besoldungs– gruppe A 9 erworben haben.

19. Lehrkräfte für Textverarbeitung und Informationstechnologie. 9*) 20. Werklehrer mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund–, Haupt–, 9*)

Real– und höheren Schulen, wenn die Ausbildung den Abschluss einer Realschule und ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut voraussetzt.

21. Werklehrer mit Lehrbefähigung für Werkarbeit an Grund–, Haupt–, 8 Real- und höheren Schulen oder einschlägiger beruflicher Ausbildung.

22. Sonstige Lehrkräfte für musisch–technische Fächer mit Lehr– 9 befähigung oder Unterrichtserlaubnis für mindestens zwei Fächer.

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23. Sonstige Lehrkräfte für musisch–technische Fächer mit Lehr– 7 befähigung oder Unterrichtserlaubnis für mindestens ein Fach.

24. Lehrkräfte für nichtwissenschaftliche Fächer ohne abgeschlossene 6 fachliche Ausbildung.

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E. Gymnasien I. Erfüller

Entgeltgruppe

1. Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung für das Lehramt 13 an Gymnasien (Erste und Zweite Staatsprüfung).

2. Katholische Geistliche als Religionslehrer mit theologischer 13 Abschlussprüfung (früher: Synodalprüfung) und Zweiter Dienstprüfung (früher: Pfarrkonkurs).

3. Evangelische Geistliche als Religionslehrer mit theologischer 13 Aufnahmeprüfung und theologischer Anstellungsprüfung.

4. Fachlehrer für Handarbeit und Hauswirtschaft mit voller 9 Lehrbefähigung (Erste und Zweite Staatsprüfung).

II. Nichterfüller

Entgeltgruppe

1. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten mit einem 13 abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (z.B. Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien), die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen. Dies gilt nicht für Diplom–Dolmetscher und Diplom–Übersetzer. Soweit vorübergehend das abgeschlossene Studium in einem wissenschaftlichen Fach (z. B. Mathematik oder Physik) als Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien genügt, kann auf die Fähigkeit zum Unterrichten in einem zweiten Fach verzichtet werden.

2. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten 12

a) mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (z.B. Diplom, Master),

b) mit Bachelor–Abschluss an einer Universität oder an einer Fachhochschule und Promotion in einem gesonderten Promotionsstudiengang gemäß Art. 64 Abs. 2 BayHSchG, c) mit Masterabschluss an einer Fachhochschule, die überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechen– dem wissenschaftlichen Fach erteilen,

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d) mit Erster Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in min– destens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen.

3. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten 11

a) mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG (z.B. Bachelor), die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen,

b) mit Erster Staatsprüfung für das Lehramt an Volksschulen bzw. an Grund– oder Hauptschulen, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen.

(Diese Merkmale gelten nicht für Beschäftigte der Fallgruppen 8 bis 18)

4. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten mit anderweitigem 10 Abschluss, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichem Fach erteilen.

5. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten ohne Abschluss, 9 die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaft– lichen Fach erteilen.

6. Religionslehrkräfte mit abgeschlossenem theologischen Studium 13 an einer wissenschaftlichen Hochschule.

7. Religionslehrkräfte mit theologischer Abschlussprüfung (früher: 12 Synodalprüfung) bzw. theologischer Aufnahmeprüfung.

8. Diplom–Sportlehrkräfte mit mindestens sechssemestrigem Hoch– 11 schulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit

9. Turn–, Sport– und Gymnastiklehrkräfte 9

a) mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn–, Sport– oder Gymnastiklehrerprüfung (Dieses Merkmal gilt nur für Turn–, Sport– und Gymnastiklehrer, deren Ausbildung in der Regel den Abschluss einer Realschule oder eine gleichwertige Schulausbildung voraussetzt und die ein mindestens viersemestriges Studium an einem staatlichen oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut durchlaufen haben), b) mit Zeugnis über die Ausbildung zum Fachlehrer Sport bzw. mit Zeugnis über die frühere Ausbildung zum Fachlehrer an Volks– und Realschulen im Fach Leibeserziehung.

10. Turn–, Sport– und Gymnastiklehrkräfte mit der Ausbildung als 9*)

staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder als staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege.

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11. Turn– und Sportlehrkräfte ohne Ausbildung nach den Fall– 7 gruppen 8 bis 10.

12. Kunsterzieher mit mindestens achtsemestrigen Studium an einer 13 Kunsthochschule oder Kunstakademie und Künstlerischer Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit entsprechender Tätigkeit.

13. Kunsterzieher, die nach einem mindestens achtsemestrigen 11 Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie zum Meisterschüler ernannt worden sind oder nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunst– akademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium abgelegt haben, mit entsprechender Tätigkeit.

14. Musikerzieher mit mindestens achtsemestrigem Studium an einer 13 Hochschule für Musik und Universität sowie Künstlerischer Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit entsprechender Tätigkeit.

15. Musikerzieher, die an einer Hochschule für Musik nach einem 11 mindestens achtsemestrigen Studium die Diplom–Musiklehrerprü–

fung oder nach dem jeweils geltenden Prüfungs– und Studienord– nungen die Künstlerische Staatsprüfung oder die A–Prüfung für Kirchenmusik (zukünftig Master Kirchenmusik) abgelegt haben mit entsprechender Tätigkeit.

16. Musikerzieher mit achtsemestrigem Studium an einem Seminar 10 für Musikerziehung einer Hochschule für Musik und staatlicher Prüfung für Musiklehrer und Zweiter Prüfung im Fach Jugend– und Volksmusik oder die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium nach den jeweils geltenden Prüfungs- und Studienordnun– gen an einer Fachakademie für Musik (Konservatorium) bzw. Kir–chenmusikschule die Staatliche Musiklehrerprüfung II bzw. die Staatliche Musikreifeprüfung bzw. die B–Prüfung für Kirchenmusik (zukünftig Bachelor Kirchenmusik) abgelegt haben.

17. Kunsterzieher und Musikerzieher ohne Ausbildung nach den Fall– 10 gruppen 12 bis 16 mit anderweitiger Ausbildung und besonderen künstlerischen Fähigkeiten und Erfahrungen.

18. Kunsterzieher und Musikerzieher, die nicht unter die Fallgruppen 9 12 bis 17 fallen, mit anderweitiger einschlägiger abgeschlossener Ausbildung.

19. Musikerzieher, die nach den jeweils geltenden Prüfungs– und 9 Studienordnungen nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Fachakademie für Musik (Konservatorium) bzw. Kirchenmusikschule die Staatliche Musiklehrerprüfung I bzw. die Prüfung für Fachlehrer für Musik an Grund– und Hauptschulen, Mittelschulen, Real– und Förderschulen (früher: Volksschulen und Realschulen) bzw. die Staatliche Prüfung für Privatmusiklehrer abgelegt haben. Die Ausbildung für Fachlehrer für Musik kann auch

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an einer Berufsfachschule und am Staatsinstitut Ansbach absolviert worden sein.

20. Kunsterzieher oder Musikerzieher ohne abgeschlossene 7

fachliche Ausbildung.

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F. Berufliche Schulen

I. Erfüller

Entgeltgruppe

1. Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung für das Lehramt an 13 beruflichen Schulen oder für das Lehramt an Gymnasien (Erste und Zweite Staatsprüfung).

2. Katholische Geistliche als Religionslehrer mit theologischer 13 Abschlussprüfung (früher: Synodalprüfung) und Zweiter Dienstprüfung (früher: Pfarrkonkurs).

3. Evangelische Geistliche als Religionslehrer mit theologischer 13 Aufnahmeprüfung und theologischer Anstellungsprüfung.

4. Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung für das Lehramt an 13 Realschulen (Erste und Zweite Staatsprüfung).

5. Fachlehrer mit abgeschlossener Ingenieur– oder Fachhoch– 10 schulausbildung oder mit einer mindestens sechssemestrigen Ausbildung an einer Kunsthochschule, (hierzu gehören auch Sozialpädagogen mit Fachhochschulabschluss, die eine mindestens dreijährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes und eine mindestens einjährige Bewährung als hauptberufliche Lehrkraft an öffentlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Schulen vorzuweisen haben, nach Feststellung der pädagogischen Eignung).

6. Fachlehrer ohne Ausbildung nach Fallgruppe 5 mit Lehramts– 9 prüfungen für Fachlehrer.

II. Nichterfüller

Entgeltgruppe

1. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten (Diplom, Magister, 13 Master oder Bachelor mit Promotion), die aufgrund ihres Stu– diums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens einer be– ruflichen Fachrichtung oder in mindestens zwei Fächers haben und überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen (z.B. Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen). Dies gilt auch für Diplom– Mathematiker, Diplom–Physiker, Diplom–Biologen und Diplom– Chemiker; es gilt nicht für Diplom–Dolmetscher und Diplom–Übersetzer.

2. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten 12 a) mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (z.B. Diplom, Master), b) mit Bachelor–Abschluss an einer Universität oder an einer Fachhochschule und Promotion in einem gesonderten

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Promotionsstudiengang gemäß Art. 64 Abs. 2 BayHSchG, c) mit Masterabschluss an einer Fachhochschule, die überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechen– dem wissenschaftlichen Fach erteilen, d) mit Erster Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen, die

aufgrund Ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in min– destens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechend Fach erteilen.

3. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem 11 Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen.

4. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten mit anderweitigem 10 Abschluss, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen.

5. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten ohne Abschluss, die 9 überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen.

6. Religionslehrkräfte mit abgeschlossenem theologischem Studium 13 an einer wissenschaftlichen Hochschule.

7. Religionslehrkräfte mit theologischer Abschlussprüfung (früher 12 Synodalprüfung) bzw. theologischer Aufnahmeprüfung.

8. Diplom–Sportlehrkräfte mit mindestens sechssemestrigem Hoch– 11 schulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit. 9. Turn–, Sport– und Gymnastiklehrkräfte 9

a) mit mindestens viersemestriger Ausbildung an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut und staatlicher oder staatlich anerkannter Turn–, Sport– oder Gymnastiklehrerprüfung, b) mit Zeugnis über die Ausbildung zum Fachlehrer Sport bzw. mit Zeugnis über die frühere Ausbildung zum Fachlehrer an Volks–

schulen und Realschulen im Fach Leibeserziehung. 10. Turn–, Sport– und Gymnastiklehrkräfte mit der Ausbildung als 9*) staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder als staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege. 11. Turn–, Sport– und Gymnastiklehrkräfte ohne Ausbildung nach 7 Fallgruppen 8 bis 10. 12. Kunsterzieher mit mindestens achtsemestrigen Studium an einer 13 Kunsthochschule oder Kunstakademie und Künsterischer Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit entsprechender Tätigkeit. 13. Kunsterzieher, die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium 11 an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie zum Meisterschüler ernannt worden sind oder nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, mit entsprechender Tätigkeit.

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14. Musikerzieher mit mindestens achtsemestrigem Studium an einer 13 Hochschule für Musik und Universität sowie Künstlerischer Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit entsprechender Tätigkeit. 15. Musikerzieher, die an einer Hochschule für Musik nach einem 11 mindestens achtsemestrigen Studium die Diplom–Musiklehrer– prüfung oder nach den jeweils geltenden Prüfungs– und Studien– ordnungen die Künstlerische Staatsprüfung oder die A–Prüfung für Kirchenmusik (zukünftig Master Kirchenmusik) abgelegt haben, mit entsprechender Tätigkeit. 16. Musikerzieher mit achtsemestrigen Studium an einem Seminar für 10

Musikerziehung einer Hochschule für Musik und staatlicher Prüfung für Musiklehrer und Zweiter Prüfung im Fach Jugend– und Volksmusik oder die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium nach den jeweils geltenden Prüfungs- und Studienordnun– gen an einer Fachakademie für Musik (Konservatorium) bzw. Kir–chenmusikschule die Staatliche Musiklehrerprüfung II bzw. die Staatliche Musikreifeprüfung bzw. die B–Prüfung für Kirchenmusik

(zukünftig Bachelor Kirchenmusik) abgelegt haben. 17. Kunsterzieher und Musikerzieher ohne Ausbildung nach den 10 Fallgruppen 12 bis 16 mit anderweitiger Ausbildung und beson– deren künstlerischen Fähigkeiten und Erfahrungen. 18. Kunsterzieher und Musikerzieher, die nicht unter die Fallgruppen 9 12 bis 17 fallen, mit anderweitiger einschlägiger abgeschlossener Ausbildung. 19. Musikerzieher, die nach den jeweils geltenden Prüfungs– und 9 Studienordnungen nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Fachakademie für Musik (Konservatorium) bzw.

Kirchenmusikschule die Staatliche Musiklehrerprüfung I bzw. die Prüfung für Fachlehrer für Musik an Grund– und Hauptschulen, Mittelschulen, Real– und Förderschulen (früher: Volksschulen und Realschulen) bzw. die Staatliche Prüfung für Privatmusiklehrer abgelegt haben. Die Ausbildung für Fachlehrer für Musik kann auch an einer Berufsfachschule und am Staatsinstitut Ansbach absolviert

worden sein. 20. Kunsterzieher oder Musikerzieher ohne abgeschlossene fachliche 7 Ausbildung. 21. Sozialpädagogen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung. 9 22. Lehrkräfte für Kurzschrift und Maschinenschreiben/Textverarbeitung 9 mit der staatlichen Prüfung als Lehrer für Kurzschrift und als Lehrer für Maschinenschreiben/Textverarbeitung, die mindestens in einem Fach unterrichten. 23. Lehrkräfte für Kurzschrift oder Maschinenschreiben/Textverarbeitung 9*)

mit der staatlichen Prüfung als Lehrer für Kurzschrift oder als Lehrer für Maschinenschreiben/Textverarbeitung.

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G. Übergangsregelungen/Schlussbestimmungen

1. Für in den TV–L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte

Lehrkräfte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 diese Richtlinien.

2. 1In den TV–L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Lehr-kräfte, deren Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV–L fallen, sind – unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum 1. Januar 2012 in diese Eingruppierungsrichtlinien übergeleitet; Nr. 3 bleibt unberührt. 2Soweit an die Tä-tigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 TV–L besondere Stufenregelungen nach Anlage 2 Teil B / Anlage 4 Teil B TVÜ–Länder geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. 3Eine Überprüfung und Neufestsetzung aller Ein-gruppierungen findet aufgrund der Überleitung in diese Eingruppierungsrichtlinien nicht statt.

3. 1Ergibt sich in den Fällen der Nr. 2 Satz 1 nach diesen Eingruppierungsrichtlinien gegenüber den bis zum 31. Dezember 2011 unter Anwendung der Anlage 2 Teil B / Anlage 4 Teil B TVÜ–Länder geltenden Eingruppierungsrichtlinien eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe ein-gruppiert, die sich aus diesen Eingruppierungsrichtlinien ergibt. 2Die Stufenzuord-nung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höher-gruppierungen (§ 17 Abs. 4 TV–L). 3War die Lehrkraft in der bisherigen Entgelt-gruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird an-gerechnet.

4. 1Der Antrag nach Nr. 3 Satz 1 kann nur bis zum 31. August 2013 gestellt werden und wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück; nach dem Inkrafttreten dieser Eingrup-pierungsrichtlinien eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisheri-gen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Nr. 3 Satz 2 und 3 un-berücksichtigt. 2Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2012, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2012 zurück.

5. Die bisherigen Richtlinien (Eingruppierungsrichtlinien–Volksschulen: KMS vom 19.12.1991 Nr. IV/9 – P 7030 – 4/180 010, zuletzt geändert mit KMS vom 22.06.2009 Nr. IV.5 – 5 P 7030 – 4.57 332 / Eingruppierungsrichtlinien–Förderschulen: KMS vom 24.06.1992 Nr. IV/12 – P 8030 – 4/22 370, zuletzt ge-ändert mit KMS vom 24.07.2009 Nr. IV.8 – 5 P 8030 – 4.67 159 / Eingruppie-rungsrichtlinien–HPU: KMS vom 09.07.1992 Nr. IV/12 – P 8031/1/3 – 4/22 375, zuletzt geändert mit KMS vom 25.01.1995 Nr. IV.12 – 5 P 8030 – 4.10 022 / Ein-gruppierungsrichtlinien–Realschulen: KMS vom 28.06.1990 Nr. VII/5 – P 6030 – 10/28 460 / Eingruppierungsrichtlinien–Gymnasien: KMS vom 02.07.1992 Nr. VI.10 – 5 P 5030 – 8.73 531, zuletzt geändert mit KMS vom 24.03.1998

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Nr. VI.10 – 5 P 5030– 8.171 579 / Eingruppierungsrichtlinien–Berufliche Schulen: KMS vom 28.09.1994 Nr. VII/14 –11c13 – 13/129 213, zuletzt geändert mit KMS vom 16.01.1998 Nr. VII.14 – 5 P 9000 – 13.3 251) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

6. Dieses Schreiben wird in die Datenbank Bayernrecht eingestellt.