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Richtig ausgezeichnet! Preisauszeichnungen für den Einzelhandel www.umwelt.nrw.de

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Richtig ausgezeichnet!Preisauszeichnungenfür den Einzelhandel

www.umwelt.nrw.de

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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich freue mich, Ihnen die neue Broschüre zum Preis-angabenrecht für den Bereich des Einzelhandels vor-stellen zu dürfen. Sie soll Ihnen als Inhaberin oder Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts eine Hilfe bei derPreisauszeichnung sein. Anschaulich und mit Beispielenunterlegt bringt sie Ihnen die wichtigsten Regelungender Preisangabenverordnung näher.

Preistransparenz und klare Produktinformationen sindmir als Elemente des Verbraucherschutzes wichtig, dieden fairen Wettbewerb der Anbieter auf dem Marktuntereinander fördern.

Indem Sie Ihre Ware korrekt und vollständig mit Preisenauszeichnen, stärken Sie das Vertrauen Ihrer Kund-schaft in die Integrität Ihres Einzelhandelsgeschäfts.Darüber hinaus versetzen Sie Ihre Kunden in die Lage,schnell und einfach einen Preisvergleich verschiedenerProdukte vorzunehmen und so eine fundierte Kaufent-scheidung treffen zu können – so praktizieren Sie Ver-braucherschutz. Schließlich erleichtern Sie Ihren Kun-den durch transparente Preisauszeichnungen den Über-blick über Ihr Warenangebot. Ihre zufriedene Kund-schaft wird es Ihnen hoch anrechnen.

Ich bedanke mich beim Einzelhandelsverband NRW fürdie Unterstützung beim Vertrieb der Broschüre.

Ihr

Eckhard Uhlenberg

Minister für Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Eine Broschüre zur Handlungshilfe

In der Vergangenheit wurde bei Überprüfungen vonEinzelhandelsgeschäften eine Vielzahl von Mängeln bei der Preisauszeichnung festgestellt. Der Grund hierfür lag oft nicht in einem bewussten Verstoß derBetroffenen gegen das Preisangabenrecht, sondernvielmehr in der fehlenden Kenntnis über die Inhalte der Preisangabenverordnung.

Aus diesem Grund soll Ihnen als Inhaber eines Einzelhan-delsgeschäfts die vorliegende Broschüre zum Preisanga-benrecht eine Handlungshilfe bei der Preisauszeichnungsein. Sie stellt die wesentlichen Anforderungen an eine kor-rekte Preisauszeichnung für den Handel dar. Auf die Dar-stellung von Gesetzestexten wurde bewusst verzichtet.Falls Sie sich dennoch über die gesetzliche Grundlageinformieren möchten, so finden Sie die Preisangabenver-ordnung (PAngV) in der Fassung vom 18.10.2002 im Inter-net unter www.bundesrecht.juris.de/pangv/index/html.

Anbieten von Waren und Werbung mitPreisangaben

Sobald Sie als Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftsgegenüber einem privaten Kunden Waren zum Verkaufanbieten, sind Sie zur korrekten Preisauszeichnung ver-pflichtet. Dies gilt bereits dann, wenn Sie für Ihre Warenmit der Angabe von Preisen werben.

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Auszeichnung aller zum Verkaufpräsentierten Waren

Alle dem Kunden zum Verkauf präsentierten Warenmüssen mit einem Preis versehen werden. Dies betrifftsowohl die Waren innerhalb des Verkaufsraumes, egal,ob sie ausgestellt sind oder – auch zur Selbstbedienung– in Regalen ausliegen. Insbesondere bei Ausstellungder Ware in Schaufenstern oder Schaukästen ist aufeine korrekte Preisauszeichnung zu achten. Auch Warenaußerhalb des Verkaufsraumes, z.B. auf Ständern, sindauszuzeichnen.

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Transparenz der Preisauszeichnung

Die Ware muss so mit dem Preis ausgezeichnet werden,dass der Kunde ihn auf einen Blick richtig versteht.

Sie müssen daher zum einen alle Waren so auszeichnen,dass die Preisangaben dem Warenangebot – durch eineenge räumliche Nähe zwischen Preisangabe und Ware – ein-deutig zuzuordnen sind. Die Preisauszeichnung kann aufPreisschildern oder durch Beschriftung der Ware erfolgen.Das Preisschild kann an der Ware selbst oder am Regal bzw.dem Behälter in der Auslage, in der sich die Ware befindet,angebracht werden.

Zum anderen müssen Sie bei der Preisauszeichnung dar-auf achten, dass die Preisangabe vom Kunden ohneSchwierigkeiten gefunden werden kann, d.h. sie darf nichtversteckt werden und hat grundsätzlich auf der demKunden zugewandten Seite der Ware zu erscheinen. Auchmuss die Preisangabe deutlich lesbar sein; entscheidendbei der Wahl der Schriftgröße und des Druckbilds für dasPreisschild ist der Abstand, aus dem der Kunde die Preis-angabe liest. Kann ein „normal“ sehender Kunde dasPreisschild aus entsprechender Entfernung ohne Mühlelesen, haben Sie den Preis leicht erkennbar dargestellt.

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Pflicht für (fast) alle Waren: Angabe des Endpreises

Alle Preise müssen Endpreise sein, d.h. es muss dertatsächlich zu zahlende Preis einschließlich aller Steuernund sonstiger Bestandteile angegeben werden. SolltenSie dennoch separat den Nettopreis, die Mehrwertsteuerund den Endpreis angeben, so ist der Endpreis optischdeutlich hervorzuheben.

Bei Waren mit Pfandgebühr ist das Pfand getrennt nebendem Endpreis auszuweisen, da die Pfandgebühr nichtzum Endpreis zählt.

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Pflicht zu zusätzlichen Angaben

Soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist oder einer allge-meinen Verkehrsauffassung entspricht, müssen Sie beiIhrem Warenangebot oder Ihrer Werbung ebenfalls ange-ben, auf welche Menge, Leistungseinheit oder Güteklassesich der Preis der angebotenen Ware bezieht.

So ist z.B. gesetzlich vorgeschrieben, dass die Füllmengebei Fertigpackungen und die Handelsklasse bei Speise-kartoffeln anzugeben ist.

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Pflicht für (fast) alle verpackten und teilverpackten Waren: Angabe des Grundpreises

Werden Fertigpackungen oder offene Packungen, derenInhalt in Abwesenheit des Kunden abgefüllt worden sind(z.B. Obstkörbchen), nach Gewicht, Volumen, Längeoder Fläche angeboten, so ist neben dem Endpreisgrundsätzlich auch der Grundpreis, d.h. der Preis jeMengeneinheit, anzugeben. Dies gilt auch, wenn Sieunter der Angabe von Preisen für diese Waren werben.Eine Grundpreisangabe ist dann nicht erforderlich, wennder Grundpreis mit dem Endpreis identisch ist. DerGrundpreis muss in unmittelbarer Nähe zum Endpreisangegeben werden. Mit der Grundpreisangabe soll derKunde in die Lage versetzt werden, einen Preisvergleichbei unterschiedlichen Verpackungs- oder Gebinde-größen vornehmen zu können.

Der Grundpreis ist grundsätzlich in der Mengeneinheitein Kilogramm, ein Liter, ein Kubikmeter, ein Meter oderein Quadratmeter anzugeben.

Bei Waren, deren Gewicht oder Volumen üblicherweiseweniger als 250 Gramm bzw. 250 Milliliter beträgt,dürfen Sie den Grundpreis auch für 100 Gramm bzw.100 Milliliter angeben.

Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist,ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewichtzu beziehen.

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Lose Ware – nur Grundpreisangabe

Bieten Sie unverpackte Ware nach Gewicht, Volumen,Länge oder Fläche an und wird diese vom Verkaufsper-sonal in Anwesenheit des Kunden oder vom Kundenselbst abgemessen so handelt es sich um sog. loseWare. Für diese Ware ist lediglich der Grundpreis anzu-geben.

Bei Waren, die Sie nach Gewicht oder Volumen anbie-ten, entscheidet die allgemeine Verkehrsauffassung, obder Grundpreis für ein Kilogramm oder 100 Gramm bzw.ein Liter oder 100 Milliliter anzugeben ist. So ist z.B. diePreisangabe pro 100 Gramm bei Himbeeren, Pilzen oderFeldsalat üblich.

Die allgemeine Verkehrsauffassung entscheidet auchdarüber, welche Bezugsgröße (z.B. Gewicht, Länge oderStückzahl) für die Preisangabe bei loser Ware zugrundezu legen ist. Bei Obst und Gemüse wird der Preis über-wiegend nach Gewicht angegeben, teilweise jedochauch pro Stück oder Bund. Bei Kleineisenwaren (Nägel,Schrauben) ist je nach Größe, Gewicht und Preis eineVermarktung nach Stückzahl oder Gewicht üblich; loseKerzen werden in der Regel nach Stück verkauft.

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Stückware – Stückpreis

Wird die Ware pro Stück angeboten, so ist die Angabedes Stückpreises ausreichend. Den Grundpreis müssenSie hier nicht mehr angeben.

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„Kleine Einzelhandelsgeschäfte“ – nur Endpreisangabe

Sollte es sich bei Ihrem Geschäft um ein „kleines Einzel-handelsgeschäft“ handeln, so müssen Sie Ihre verpack-ten und teilverpackten Waren nur mit dem Endpreis aus-zeichnen; eine Grundpreisangabe ist nicht erforderlich.

Voraussetzung hierfür ist, dass

- Ihr Einzelhandelsgeschäft eine Verkaufsfläche vonmaximal 200 m2 hat und

- Sie Ihre Waren überwiegend im Wege der Bedienungausgeben und

- Sie neben Ihrem Hauptgeschäft nicht mehr als fünfabhängige Filialen betreiben.

Die von Ihnen angebotene lose Ware, welche auf Wunschund in Anwesenheit des Kunden abgemessen wird, mussweiterhin mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden, daansonsten gar keine Preisangabe vorhanden wäre.

Getränkeautomat – nur Endpreisangabe

Waren, die Sie in Getränke- oder Verpflegungsauto-maten anbieten, müssen Sie nicht zusätzlich mit einerGrundpreisangabe versehen; ausreichend ist die Angabedes Endpreises.

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Besonderheiten bei Preisnachlässen

Wenn Sie bei verpackten/teilverpackten Lebensmitteln,die innerhalb weniger Tage verderben können, denEndpreis heruntersetzen, weil der unmittelbare Verderbder Ware bevorsteht, so müssen Sie keinen neuen her-abgesetzten Grundpreis angeben. Es ist der aktuelleEndpreis anzugeben und der alte Grundpreis zu entfer-nen. Zu den leicht verderblichen Lebensmitteln gehörenbestimmte Obstarten (z.B. Erdbeeren, Himbeeren),manche Gemüsearten (z.B. Spargel) sowie nicht tiefgefrorene Packungen mit frischem Fleisch und Fischsowie frische Milch.

Bei nach Kalendertagen zeitlich begrenzten Rabattakti-onen, die durch Zeitungswerbung, Prospekte, Aushängeoder sonstiges bekanntgemacht worden sind, müssenSie die betroffenen Waren nicht mit dem neuen herab-gesetzten End- und Grundpreis auszeichnen, sondern esreicht die Angabe der alten Preise aus.

Zuwiderhandlungen

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung stellen eineOrdnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeldgeahndet werden.

Ansprechpartner für weitere Fragen

Sollten Sie Fragen zu dem Thema Preisauszeichnungenhaben, so können Sie diese an die OrdnungsbehördenIhrer Stadt oder Ihres Kreises richten. Sollte Ihnen ein-mal dort nicht weitergeholfen werden können, wendenSie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Bezirksre-gierung (Dezernat 63). Nicht zuletzt steht Ihnen auchder regionale Einzelhandelsverband als Ansprechpart-ner für Fragen zur Verfügung.

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Checkliste

für Preisauszeichnungen im Einzelhandel

1. Einhaltung der Preisangabenverordnung auch beiWerbung mit der Angabe von Preisen

2. Preisangaben auf allen zum Verkauf präsentiertenWaren

3. Preisangaben sind der Ware zuzuordnen

4. Preisangaben sind leicht erkennbar, lesbar,wahrnehmbar

5. Korrekte Angabe der Endpreise,es sei denn: lose Ware

6. Pfand getrennt ausgewiesen

7. Zusätzlichen Angaben (z.B. Handelsklasse)

8. Bei Fertigverpackungen und offenen Packungen,die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Flächeangeboten werden, korrekte Angabe desGrundpreises,es sei denn: „kleines Einzelhandelsgeschäft“

9. Stückware – Stückpreis

10. Bei loser Ware nur Grundpreisangabe erforderlich

11. Reduzierte verderbliche Ware: aktueller Endpreis,alten Grundpreis entfernen

12. Zeitlich begrenzte Rabattaktionen: alter End- undGrundpreis

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Impressum

Herausgeber Ministerium für Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV)Referat Wirtschaftlicher Verbraucherschutz,Gesunde Ernährung, Verbraucherzentrale NRW40190 Düsseldorf

Text/RedaktionLandesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW

GestaltungS.P.E.C.K.I.N., Mülheim

Druckbecker druck, F.W. Becker GmbH, Arnsberg

StandApril 2008

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Ministerium für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

des Landes Nordrhein-Westfalen

Schwannstr. 3

40476 Düsseldorf

Tel. 0211/4566-666

Fax 0211/4566-388

[email protected]

www.munlv.nrw.de