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Einführung in die völkerrechtliche Klausurtechnik Ref. jur. Christoph Streiß M.A.

Ref. jur. Christoph Streiß M.A.. A. Vorbemerkungen Problemstellung: Im Völkerrecht besteht eine gewisse Schwierigkeit, das abstrakte Fachwissen auf konkrete

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  • A. Vorbemerkungen Problemstellung: Im Vlkerrecht besteht eine gewisse Schwierigkeit, das abstrakte Fachwissen auf konkrete Flle anzuwenden (Wer den Herdegen gelesen hat, verfgt zwar ber vlkerrechtliches Fachwissen, ist aber oft nicht in der Lage dieses Wissen in einer Klausur anzuwenden.) Ziel der Veranstaltung: Das vlkerrechtliche Wissen durch eine sinnvolle Herangehensweise, eine zweckmige Gliederung sowie eine angemessene Schwerpunktsetzung in der Klausur anzuwenden. Achtung: Diese Veranstaltung kann nicht als Hinweis darauf verstanden werden, dass im kommenden Examen eine vlkerrechtliche Klausur gestellt wird!
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  • B. Erster Schritt Erfassen der Themenkomplexe mit ihren jeweiligen Besonderheiten Richtiges Lesen der Fragestellung Auffinden der relevanten Normen
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  • I.Vlkerrechtliche Verantwortlichkeit Merke: Die Resolution der UN-Generalversammlung zur Verantwortlichkeit der Staaten fr vlkerrechtswidrige Handlungen (Sartorius II Nr. 6) ist nicht bindend, die Artikel knnen jedoch weitgehend als Kodifikation von Gewohnheitsrecht herangezogen werden. Der Beweis einer gewohnheitsrechtlichen Norm kann in einer Klausur nicht geleistet werden; Bezugnahme auf Literatur und Rspr. Der Unterschied zwischen Primr- und Sekundrnormen muss bekannt sein und in der Klausur verdeutlicht werden. Der Themenkomplex der vlkerrechtlichen Verantwortlichkeit steht in Klausuren grundstzlich in Verbindung mit anderen Bereichen des Vlkerrechts, die inzident geprft werden mssen (insb. unter dem Prfungspunkt Normversto).
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  • I.Vlkerrechtliche Verantwortlichkeit Fragestellungen: Sind die Forderungen (z.B. auf Wiedergutmachung, Entschuldigung) des Staates A berechtigt? Welche Ansprche hat der Staat A gegen den Staat B? Hat der Staat A einen Unterlassungsanspruch gegen den Staat B? Prfen Sie die vlkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates A. Merke: Die Prfung der vlkerrechtlichen Verantwortlichkeit kommt in Betracht, wenn spezifische Rechtsfolgen begehrt werden oder nach Ansprchen gefragt wird. Allerdings sind vertragliche Ansprche stets vorrangig zu prfen. Achtung: Nicht jede Frage sollte in das Korsett der vlkerrechtlichen Verantwortlichkeit gepresst werden, wenn dies nicht erforderlich ist. Die Verletzung einer vlkerrechtlichen Norm kann grundstzlich auch ohne Einkleidung in das Schema der vlkerrechtlichen Verantwortlichkeit geprft werden. Daher ist es wichtig, die Fragestellung genau zu lesen!
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  • II.Recht der Vereinten Nationen Merke: Die klausurrelevantesten Themen innerhalb des Rechts der Vereinten Nationen sind das Gewalt- und Interventionsverbot sowie die Rechtmigkeit von Sicherheitsratsresolutionen nach Kapitel VII der UN- Charta. Resolutionen auf der Grundlage von Kapitel VII sind entweder durch Benennung der konkreten Rechtsgrundlage oder durch den Hinweis ttig werdend nach Kapitel VII (Acting under Chapter VII of the Charter of the United Nations) gekennzeichnet, so dass Abgrenzungen zwischen Kapitel VI und VII zumeist unangebracht sind.
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  • II.Recht der Vereinten Nationen Im Rahmen des Gewaltverbots sind die Friendly Relations Declaration und die Aggressionsdefinition (GV- Resolutionen) als Auslegungshilfen heranzuziehen. Achtung: Dies sind nicht verbindliche Resolutionen der Generalversammlung, so dass deren Anwendbarkeit in einem gesonderten Prfungspunkt festgestellt werden muss. Beide haben in der GV umfassende Zustimmung erhalten und sind erkennbar auf die Auslegung von Rechtsprinzipien der Charta gerichtet. Damit sind diese Resolutionen als sptere Praxis der Vertragsparteien zu verstehen (Art. 31 III b) WVK). Fragestellungen: Ist die Sicherheitsratsresolution rechtmig zu Stande gekommen? War der Angriff rechtmig? Wie sind die kriegerischen Handlungen vlkerrechtlich zu beurteilen?
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  • C.Zweiter Schritt: Erstellen einer sinnvollen Gliederung I.Vlkerrechtliche Verantwortlichkeit (1) Anwendbarkeit der Articles on State Responsibility (2) Deliktsfhigkeit (a)Vlkerrechtssubjektivitt (b)Handlungsfhigkeit (4) Zurechenbares Verhalten (P Handeln Privater) (5) Normversto (Inzidentprfung; P Gefhrdungshaftung) (6)Rechtfertigung (insb. Notstand Art. 25 ASR) (7) Rechtsfolgen (8) Ergebnis
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  • C.Zweiter Schritt II.Rechtmigkeit einer Resolution des UN-Sicherheitsrates (1) P Gerichtliche berprfbarkeit von Sicherheitsratsresolutionen (2) Formelle Rechtmigkeit (a) Zustndigkeit des UN-Sicherheitsrates (Art. 24 I UN-Charta) (b) Verfahren (P Nichtteilnahme oder Enthaltung eines stndigen Mitglieds) (c) Zwischenergebnis (3) Materielle Rechtmigkeit (a) Die Resolution msste materiell den Vorschriften der UN-Charta entsprechen (z.B. Kapitel VII). (b) Voraussetzung der Rechtsgrundlage Art. 39 UN-Charta (aa) Bedrohung des Friedens (bb) Bruch des Friedens (cc) Angriffshandlung (spielt in der Praxis keine Rolle) (c) Voraussetzungen der Rechtsfolgenseite (Manahmen nach Art. 39-42 UN- Charta)
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  • C.Zweiter Schritt III. Zurechenbarer Versto gegen das Gewaltverbot in Art. 2 Nr. 4 UN-Charta (1) Gewalt (a) Anwendbarkeit der Friendly Relations Declaration und der Aggressionsdefinition (b) Anwendung der Friendly Relations Declaration und der Aggressisionsdefinition (2) Zurechnung (a) Zurechnung ber die Agressionsdefinition (b) Zurechnung ber die Friendly Relations Declaration (3) Internationale Beziehungen (4) Zwischenergebnis
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  • C.Zweiter Schritt (5) Rechtfertigung durch Selbstverteidigung gem. Art. 51 S. 1 UN-Charta (a) Bewaffneter Angriff (b) Zurechenbarkeit (c) Erforderlichkeit und Verhltnismigkeit der Selbstverteidigung (d) Selbstverteidigungsmanahme muss dem UN-SR angezeigt werden (6) P Prventive Selbstverteidigung (7) P Vorbeugende (preemtive) Selbstverteidigung (8) Sonstige Rechtfertigungsgrnde (a) Autorisierung durch den UN-SR (b) Schutz eigener Staatsangehriger im Ausland (c) P Notstand (d) P Humanitre Intervention
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  • D.Dritter Schritt: Angemessene Schwerpunktsetzung Achtung: Die sture Anwendung von Schemata fhrt oftmals dazu, dass die Lsung substanzlos, unflexibel und auswendig gelernt erscheint. Merke: Schemata sind immer der konkreten Fallsituation anzupassen, um eine angemessene Schwerpunktsetzung zu erzielen. Das mag einfach klingen stellt jedoch beim Schreiben von Klausuren die grte Herausforderung dar!
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  • E.bungsflle Fall 1 A.Anspruch Barkings auf Wiedergutmachung I.Anwendbarkeit der ASR/der GV-Res. II.Deliktsfhigkeit III.Zurechenbares Verhalten IV.Normversto 1.Pflicht aus dem Vertrag 2.Wegfall der Vertragspflicht a)Suspendierung durch Einvernehmen (Art. 57 b) WVK) b)Suspendierung wegen Unmglichkeit (Art. 61 WVK) c)Suspendierung wegen grundlegender nderung der Umstnde (Art. 62 Abs. 1, Abs. 3 WVK > TB-Voraussetzungen) d)[Suspendierung wegen Notstands] e)Zwischenergebnis
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  • 3.Versto gegen die Vertragspflicht V.Rechtfertigung 1.Notstand (Art. 25 ASR > TB-Voraussetzungen) a)Grundlegendes Interesse b)Schwere und unmittelbar bevorstehende Gefahr 2.Zwischenergebnis VI.Rechtsfolgen VII.Ergebnis B.Anspruch Camdens gegen Barking auf Unterlassen I.Anwendbarkeit der ASR/der GV-Res. II.Deliktsfhigkeit
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  • III.Zurechenbares Verhalten 1.Betrieb der Anlage durch die DAF 2.Verhalten von Barking aus Anlass des Anlagebetriebs IV.Normversto 1.Beeintrchtigung der Umwelt 2.Erheblichkeit 3.Sorgfaltspflichtverletzung 4.Kausalitt 5.Zwischenergebnis V.Rechtfertigung VI.Rechtsfolgen VII.Ergebnis
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  • E.bungsflle Fall 2 A.Rechtsgrundlage B.Formelle Rechtmigkeit I.Zustndigkeit II.Verfahren (Art. 27 UN-Charta) C.Materielle Rechtmigkeit I.Voraussetzungen der Rechtsgrundlage Art. 39 UN-Charta 1.Gewalt a)Anwendbarkeit der Declaration und der Definition b)Anwendung c)Zurechnung d)Zurechnung ber die Aggressionsdefinition i. Art. 3 g) Aggressionsdefinition ii. Art. 3 f) Aggressionsdefinition iii. Art. 3 f) und g) Aggressionsdefinition
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  • b)Zurechnung ber die Friendly Relations Declaration c)Zwischenergebnis 3.Internationale Beziehungen 4.Zwischenergebnis II.Voraussetzungen Rechtsfolgenseite 1.Abgrenzung Art. 40 41 UN-Charta a)Abgrenzungskriterien b)Art. 40 UN-Charta c)Art. 41 UN-Charta d)Entscheidung 2.Problem: rechtliche Bindung des Sicherheitsrates? a)Art. 24 UN-Charta b)Art. 2 I UN-Charta 3.Ergebnis
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  • Abwandlung A.Rechtsgrundlage B.Formelle Rechtmigkeit I.Voraussetzungen Art. 32 UN-Charta 1.Streitpartei 2.Staat II.Problem: Anspruch auf rechtliches Gehr III.Zwischenergebnis C.Materielle Rechtmigkeit I.Rechtsgrundlage II.Voraussetzungen Art. 2 Nr. 6 UN-Charta 1.Staat 2.Zwischenergebnis III.Rechtliche Bindung von Nichtmitgliedern D.Ergebnis
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  • E.bungsflle Fall 3 A. Beschwerde der F zum Menschenrechtsausschuss I. Zulssigkeit 1. Anwendbarkeit von IPbpR und FP1 2. Zeitliche Anwendbarkeit (ratione temporis) 3. Parteifhigkeit (ratione personae) 4. Beschwerdegegenstand (ratione materiae) 5. Beschwerdebefugnis (Opfereigenschaft) 6. Rechtswegerschpfung 7. Keine anderweitige internationale Anhngigkeit 8. Form, Frist und sonstige Unzulssigkeitsgrnde
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  • II. Begrndetheit 1. Verletzung von Art. 19 IPbpR a) Schutzbereich b) Eingriff c) Rechtfertigung i. Gesetzlich vorgesehen ii. Legitimes Ziel iii. Erforderlich 2. Verletzung von Art. 18 IPbpR a) Schutzbereich b) Einschrnkung c) Rechtfertigung 3. Zwischenergebnis III.Ergebnis
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  • B. Beschwerde des VVD zum EGMR I. Zulssigkeit 1. Anwendbarkeit der EMRK/Zustndigkeit des EGMR [2.Zeitliche Anwendbarkeit (ratione temporis)] 3. Parteifhigkeit (ratione personae) 4. Beschwerdegegenstand (ratione materiae) 5. Beschwerdebefugnis (Opfereigenschaft) [6.Beschwerdegegner] 7. Erschpfung des innerstaatlichen Rechtswegs 8. Form, Frist und sonstige Unzulssigkeitsgrnde II. Begrndetheit 1. Schutzbereich des Art. 10 I EMRK 2. Eingriff a) Eingriff durch DTV b) Zurechnung ber positive Schutzpflicht
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  • 3. Rechtfertigung a) Gesetzliche Grundlage b) Legitimes Ziel c) Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft III. Ergebnis Merke: Die Beschwerde zum Menschenrechtsausschuss sowie die Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK sind die beiden wichtigsten Beschwerdeverfahren. Im Rahmen der Zulssigkeit zeigen sie hnlichkeiten sowohl untereinander als auch zur Verfassungsbeschwerde. Auch bei der Begrndetheit kann man auf den Aufbau einer deutschen Grundrechtsprfung zurckgreifen. Allerdings sind die jeweiligen Besonderheiten zu beachten.
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  • E.bungsflle Fall 4 A. Klage vor dem IGH I. Zulssigkeit 1. Parteifhigkeit, Art. 34 f. IGH-Statut 2. Zustndigkeit des IGH, Art. 36 IGH-Statut a) ad-hoc Zustndigkeit, Art. 36 I 1. Alt. IGH-Statut b) Kompromissarische Klausel, Art. 36 I 2. Alt. IGH-Statut c) Unterwerfungserklrung nach Art. 36 II IGH-Statut 3. Besondere Voraussetzungen a) Anwendbarkeit der Regeln ber den dipl. Schutz b) Berechtigung des Staates zur Schutzgewhrung c) Rechtswegerschpfung 4.Zwischenergebnis
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  • II. Begrndetheit 1. Versto gegen Art. 36 I (b) WKK 2. Versto gegen individuelles recht des K 3. Versto gegen Art. 36 I (a) und (c) WKK 4. Versto gegen Art. 36 II WKK III. Ergebnis B. Verhinderung der drohenden Hinrichtung >Vorsorgliche Manahmen gem. Art. 41 IGH-Statut I. Zulssigkeit II. Begrndetheit III. Wirkung der vorsorglichen Manahme IV. Ergebnis C. Rechtmigkeit der Auslieferung D. Rechtmigkeit des Rcktritts vom IPbpR
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  • Bonusfall angelehnt an EuGH, Urteil vom 03.09.2008 C-402/05 P und C 425/05 P (Kadi) Achtung: Der Fall ist vor Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon entschieden worden. Der AEUV enthlt mit Art. 75 AEUV nun eine klare Rechtsgrundlage. Ferner ist die Charta der Grundrechte nach Art. 6 I EUV mit den Vertrgen gleichrangig sowie die EU nach Art. 6 II 1 EUV der EMRK beitreten muss. Sachverhalt (verkrzt) Auf der Grundlage von Kapitel VII der UN-Charta richtet der UN-SR gezielte Sanktionen gegen einzelne, verdchtige Personen, um durch Einfrieren aller Vermgenswerte die finanzielle Grundlage des Terrorismus auszutrocknen. Hierzu erstellt der Sanktionsausschuss eine Liste mit den Namen verdchtiger Personen. Die Aufnahme in die Liste erfolgt auf Antrag eines UN-Mitgliedes und nach Konsensentscheidung des Sanktionsausschusses. Den Antrag auf De-Listung kann jedes Mitglied der UN stellen, das Herkunftsstaat des Betroffenen ist. Zur Umsetzung der SR-Res. erlsst die EU, selbst nicht Mitglied der UN, eine Verordnung i.S. von Art. 249 III EGV a.F., die sie auf Art. 308 i.V.m. Art. 60 und 301 EGV a.F. sttzt. Kadi, der auf der Terrorliste steht, klagt gegen eine solche VO, wobei er auch eine indirekte Kontrolle der Sanktionslisten des UN-SR verlangt. Das EuG weist die Klage als unbegrndet ab. Ist ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung begrndet?
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  • Begrndetheit I. Rechtsgrundlage der streitigen VO II. Versto gegen Art. 288 II AEUV (ex-Art. 249 EGV) III. Verletzung von Grundrechten 1. Gerichtliche Kontrolle der streitigen VO im Hinblick auf die Grundrechte vor dem Hintergrund des Verhltnisses zwischen Vlkerrechtsordnung und Gemeinschaftsrechtsordnung e.A.Vorrang der UN-Res. > gerichtliche berprfbarkeit (-) -EG tritt als Funktionsnachfolgerin in die Rechtsstellung der MS bei der UN ein (EuG) -Art. 103 UN-Charta spricht fr einen Vorrang des UN- Rechts (EuG) -Hauptverantwortung des UN-SR bei der Wahrung des Weltfriedens nach Art. 24 I UN-Charta -ausreichende Kontrolle durch den Sanktionsausschuss
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  • a.A.Umfassende gerichtliche Kontrolle einer VO, die der Umsetzung einer SR-Res. nach Kapitel VII der UN-Charta dient -EU ist Rechtsgemeinschaft, in der alle Akte einer umfassendengerichtlichen Kontrolle unterliegen + GR als integraler Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung > VO die Umsetzung von SR-Res. dient, ist eigenstndiger Eingriffsakt, der einer gerichtlichen Kontrolle zugnglich ist -UN-Charta schreibt kein bestimmtes Modell fr Umsetzung vor > gerichtliche berprfung der UN-Res. nimmt dieser weder ihren verbindlichen Charakter noch ihre Wirksamkeit Frage: Welchen Rang nhmen Verpflichtungen aus der UN Charta innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung ein, wenn sie in dieser Hierarchie eingestuft wren. -Verfahren der berprfung durch Sanktionsausschuss bietet nicht die Garantien eines gerichtlichen Rechtsschutzes 2.Geltung der Gemeinschaftsgrundrechte
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  • 3.Das Grundrecht auf effektive gerichtliche Kontrolle und den Anspruch auf rechtliches Gehr a) Schutzbereich b) Eingriff 4. Eigentumsrecht a) Schutzbereich b) Eingriff c) Rechtfertigung IV. Ergebnis