Ref. jur. Christoph Streiß M.A.. A. Vorbemerkungen Problemstellung: Im Völkerrecht besteht eine...
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Einführung in die völkerrechtliche Klausurtechnik Ref. jur. Christoph Streiß M.A.
Ref. jur. Christoph Streiß M.A.. A. Vorbemerkungen Problemstellung: Im Völkerrecht besteht eine gewisse Schwierigkeit, das abstrakte Fachwissen auf konkrete
A. Vorbemerkungen Problemstellung: Im Vlkerrecht besteht eine
gewisse Schwierigkeit, das abstrakte Fachwissen auf konkrete Flle
anzuwenden (Wer den Herdegen gelesen hat, verfgt zwar ber
vlkerrechtliches Fachwissen, ist aber oft nicht in der Lage dieses
Wissen in einer Klausur anzuwenden.) Ziel der Veranstaltung: Das
vlkerrechtliche Wissen durch eine sinnvolle Herangehensweise, eine
zweckmige Gliederung sowie eine angemessene Schwerpunktsetzung in
der Klausur anzuwenden. Achtung: Diese Veranstaltung kann nicht als
Hinweis darauf verstanden werden, dass im kommenden Examen eine
vlkerrechtliche Klausur gestellt wird!
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B. Erster Schritt Erfassen der Themenkomplexe mit ihren
jeweiligen Besonderheiten Richtiges Lesen der Fragestellung
Auffinden der relevanten Normen
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I.Vlkerrechtliche Verantwortlichkeit Merke: Die Resolution der
UN-Generalversammlung zur Verantwortlichkeit der Staaten fr
vlkerrechtswidrige Handlungen (Sartorius II Nr. 6) ist nicht
bindend, die Artikel knnen jedoch weitgehend als Kodifikation von
Gewohnheitsrecht herangezogen werden. Der Beweis einer
gewohnheitsrechtlichen Norm kann in einer Klausur nicht geleistet
werden; Bezugnahme auf Literatur und Rspr. Der Unterschied zwischen
Primr- und Sekundrnormen muss bekannt sein und in der Klausur
verdeutlicht werden. Der Themenkomplex der vlkerrechtlichen
Verantwortlichkeit steht in Klausuren grundstzlich in Verbindung
mit anderen Bereichen des Vlkerrechts, die inzident geprft werden
mssen (insb. unter dem Prfungspunkt Normversto).
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I.Vlkerrechtliche Verantwortlichkeit Fragestellungen: Sind die
Forderungen (z.B. auf Wiedergutmachung, Entschuldigung) des Staates
A berechtigt? Welche Ansprche hat der Staat A gegen den Staat B?
Hat der Staat A einen Unterlassungsanspruch gegen den Staat B?
Prfen Sie die vlkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates A.
Merke: Die Prfung der vlkerrechtlichen Verantwortlichkeit kommt in
Betracht, wenn spezifische Rechtsfolgen begehrt werden oder nach
Ansprchen gefragt wird. Allerdings sind vertragliche Ansprche stets
vorrangig zu prfen. Achtung: Nicht jede Frage sollte in das Korsett
der vlkerrechtlichen Verantwortlichkeit gepresst werden, wenn dies
nicht erforderlich ist. Die Verletzung einer vlkerrechtlichen Norm
kann grundstzlich auch ohne Einkleidung in das Schema der
vlkerrechtlichen Verantwortlichkeit geprft werden. Daher ist es
wichtig, die Fragestellung genau zu lesen!
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II.Recht der Vereinten Nationen Merke: Die klausurrelevantesten
Themen innerhalb des Rechts der Vereinten Nationen sind das Gewalt-
und Interventionsverbot sowie die Rechtmigkeit von
Sicherheitsratsresolutionen nach Kapitel VII der UN- Charta.
Resolutionen auf der Grundlage von Kapitel VII sind entweder durch
Benennung der konkreten Rechtsgrundlage oder durch den Hinweis ttig
werdend nach Kapitel VII (Acting under Chapter VII of the Charter
of the United Nations) gekennzeichnet, so dass Abgrenzungen
zwischen Kapitel VI und VII zumeist unangebracht sind.
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II.Recht der Vereinten Nationen Im Rahmen des Gewaltverbots
sind die Friendly Relations Declaration und die
Aggressionsdefinition (GV- Resolutionen) als Auslegungshilfen
heranzuziehen. Achtung: Dies sind nicht verbindliche Resolutionen
der Generalversammlung, so dass deren Anwendbarkeit in einem
gesonderten Prfungspunkt festgestellt werden muss. Beide haben in
der GV umfassende Zustimmung erhalten und sind erkennbar auf die
Auslegung von Rechtsprinzipien der Charta gerichtet. Damit sind
diese Resolutionen als sptere Praxis der Vertragsparteien zu
verstehen (Art. 31 III b) WVK). Fragestellungen: Ist die
Sicherheitsratsresolution rechtmig zu Stande gekommen? War der
Angriff rechtmig? Wie sind die kriegerischen Handlungen
vlkerrechtlich zu beurteilen?
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C.Zweiter Schritt: Erstellen einer sinnvollen Gliederung
I.Vlkerrechtliche Verantwortlichkeit (1) Anwendbarkeit der Articles
on State Responsibility (2) Deliktsfhigkeit
(a)Vlkerrechtssubjektivitt (b)Handlungsfhigkeit (4) Zurechenbares
Verhalten (P Handeln Privater) (5) Normversto (Inzidentprfung; P
Gefhrdungshaftung) (6)Rechtfertigung (insb. Notstand Art. 25 ASR)
(7) Rechtsfolgen (8) Ergebnis
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C.Zweiter Schritt II.Rechtmigkeit einer Resolution des
UN-Sicherheitsrates (1) P Gerichtliche berprfbarkeit von
Sicherheitsratsresolutionen (2) Formelle Rechtmigkeit (a)
Zustndigkeit des UN-Sicherheitsrates (Art. 24 I UN-Charta) (b)
Verfahren (P Nichtteilnahme oder Enthaltung eines stndigen
Mitglieds) (c) Zwischenergebnis (3) Materielle Rechtmigkeit (a) Die
Resolution msste materiell den Vorschriften der UN-Charta
entsprechen (z.B. Kapitel VII). (b) Voraussetzung der
Rechtsgrundlage Art. 39 UN-Charta (aa) Bedrohung des Friedens (bb)
Bruch des Friedens (cc) Angriffshandlung (spielt in der Praxis
keine Rolle) (c) Voraussetzungen der Rechtsfolgenseite (Manahmen
nach Art. 39-42 UN- Charta)
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C.Zweiter Schritt III. Zurechenbarer Versto gegen das
Gewaltverbot in Art. 2 Nr. 4 UN-Charta (1) Gewalt (a) Anwendbarkeit
der Friendly Relations Declaration und der Aggressionsdefinition
(b) Anwendung der Friendly Relations Declaration und der
Aggressisionsdefinition (2) Zurechnung (a) Zurechnung ber die
Agressionsdefinition (b) Zurechnung ber die Friendly Relations
Declaration (3) Internationale Beziehungen (4)
Zwischenergebnis
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C.Zweiter Schritt (5) Rechtfertigung durch Selbstverteidigung
gem. Art. 51 S. 1 UN-Charta (a) Bewaffneter Angriff (b)
Zurechenbarkeit (c) Erforderlichkeit und Verhltnismigkeit der
Selbstverteidigung (d) Selbstverteidigungsmanahme muss dem UN-SR
angezeigt werden (6) P Prventive Selbstverteidigung (7) P
Vorbeugende (preemtive) Selbstverteidigung (8) Sonstige
Rechtfertigungsgrnde (a) Autorisierung durch den UN-SR (b) Schutz
eigener Staatsangehriger im Ausland (c) P Notstand (d) P Humanitre
Intervention
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D.Dritter Schritt: Angemessene Schwerpunktsetzung Achtung: Die
sture Anwendung von Schemata fhrt oftmals dazu, dass die Lsung
substanzlos, unflexibel und auswendig gelernt erscheint. Merke:
Schemata sind immer der konkreten Fallsituation anzupassen, um eine
angemessene Schwerpunktsetzung zu erzielen. Das mag einfach klingen
stellt jedoch beim Schreiben von Klausuren die grte Herausforderung
dar!
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E.bungsflle Fall 1 A.Anspruch Barkings auf Wiedergutmachung
I.Anwendbarkeit der ASR/der GV-Res. II.Deliktsfhigkeit
III.Zurechenbares Verhalten IV.Normversto 1.Pflicht aus dem Vertrag
2.Wegfall der Vertragspflicht a)Suspendierung durch Einvernehmen
(Art. 57 b) WVK) b)Suspendierung wegen Unmglichkeit (Art. 61 WVK)
c)Suspendierung wegen grundlegender nderung der Umstnde (Art. 62
Abs. 1, Abs. 3 WVK > TB-Voraussetzungen) d)[Suspendierung wegen
Notstands] e)Zwischenergebnis
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3.Versto gegen die Vertragspflicht V.Rechtfertigung 1.Notstand
(Art. 25 ASR > TB-Voraussetzungen) a)Grundlegendes Interesse
b)Schwere und unmittelbar bevorstehende Gefahr 2.Zwischenergebnis
VI.Rechtsfolgen VII.Ergebnis B.Anspruch Camdens gegen Barking auf
Unterlassen I.Anwendbarkeit der ASR/der GV-Res.
II.Deliktsfhigkeit
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III.Zurechenbares Verhalten 1.Betrieb der Anlage durch die DAF
2.Verhalten von Barking aus Anlass des Anlagebetriebs IV.Normversto
1.Beeintrchtigung der Umwelt 2.Erheblichkeit
3.Sorgfaltspflichtverletzung 4.Kausalitt 5.Zwischenergebnis
V.Rechtfertigung VI.Rechtsfolgen VII.Ergebnis
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E.bungsflle Fall 2 A.Rechtsgrundlage B.Formelle Rechtmigkeit
I.Zustndigkeit II.Verfahren (Art. 27 UN-Charta) C.Materielle
Rechtmigkeit I.Voraussetzungen der Rechtsgrundlage Art. 39
UN-Charta 1.Gewalt a)Anwendbarkeit der Declaration und der
Definition b)Anwendung c)Zurechnung d)Zurechnung ber die
Aggressionsdefinition i. Art. 3 g) Aggressionsdefinition ii. Art. 3
f) Aggressionsdefinition iii. Art. 3 f) und g)
Aggressionsdefinition
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b)Zurechnung ber die Friendly Relations Declaration
c)Zwischenergebnis 3.Internationale Beziehungen 4.Zwischenergebnis
II.Voraussetzungen Rechtsfolgenseite 1.Abgrenzung Art. 40 41
UN-Charta a)Abgrenzungskriterien b)Art. 40 UN-Charta c)Art. 41
UN-Charta d)Entscheidung 2.Problem: rechtliche Bindung des
Sicherheitsrates? a)Art. 24 UN-Charta b)Art. 2 I UN-Charta
3.Ergebnis
E.bungsflle Fall 3 A. Beschwerde der F zum
Menschenrechtsausschuss I. Zulssigkeit 1. Anwendbarkeit von IPbpR
und FP1 2. Zeitliche Anwendbarkeit (ratione temporis) 3.
Parteifhigkeit (ratione personae) 4. Beschwerdegegenstand (ratione
materiae) 5. Beschwerdebefugnis (Opfereigenschaft) 6.
Rechtswegerschpfung 7. Keine anderweitige internationale
Anhngigkeit 8. Form, Frist und sonstige Unzulssigkeitsgrnde
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II. Begrndetheit 1. Verletzung von Art. 19 IPbpR a)
Schutzbereich b) Eingriff c) Rechtfertigung i. Gesetzlich
vorgesehen ii. Legitimes Ziel iii. Erforderlich 2. Verletzung von
Art. 18 IPbpR a) Schutzbereich b) Einschrnkung c) Rechtfertigung 3.
Zwischenergebnis III.Ergebnis
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B. Beschwerde des VVD zum EGMR I. Zulssigkeit 1. Anwendbarkeit
der EMRK/Zustndigkeit des EGMR [2.Zeitliche Anwendbarkeit (ratione
temporis)] 3. Parteifhigkeit (ratione personae) 4.
Beschwerdegegenstand (ratione materiae) 5. Beschwerdebefugnis
(Opfereigenschaft) [6.Beschwerdegegner] 7. Erschpfung des
innerstaatlichen Rechtswegs 8. Form, Frist und sonstige
Unzulssigkeitsgrnde II. Begrndetheit 1. Schutzbereich des Art. 10 I
EMRK 2. Eingriff a) Eingriff durch DTV b) Zurechnung ber positive
Schutzpflicht
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3. Rechtfertigung a) Gesetzliche Grundlage b) Legitimes Ziel c)
Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft III. Ergebnis
Merke: Die Beschwerde zum Menschenrechtsausschuss sowie die
Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK sind die beiden wichtigsten
Beschwerdeverfahren. Im Rahmen der Zulssigkeit zeigen sie
hnlichkeiten sowohl untereinander als auch zur
Verfassungsbeschwerde. Auch bei der Begrndetheit kann man auf den
Aufbau einer deutschen Grundrechtsprfung zurckgreifen. Allerdings
sind die jeweiligen Besonderheiten zu beachten.
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E.bungsflle Fall 4 A. Klage vor dem IGH I. Zulssigkeit 1.
Parteifhigkeit, Art. 34 f. IGH-Statut 2. Zustndigkeit des IGH, Art.
36 IGH-Statut a) ad-hoc Zustndigkeit, Art. 36 I 1. Alt. IGH-Statut
b) Kompromissarische Klausel, Art. 36 I 2. Alt. IGH-Statut c)
Unterwerfungserklrung nach Art. 36 II IGH-Statut 3. Besondere
Voraussetzungen a) Anwendbarkeit der Regeln ber den dipl. Schutz b)
Berechtigung des Staates zur Schutzgewhrung c) Rechtswegerschpfung
4.Zwischenergebnis
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II. Begrndetheit 1. Versto gegen Art. 36 I (b) WKK 2. Versto
gegen individuelles recht des K 3. Versto gegen Art. 36 I (a) und
(c) WKK 4. Versto gegen Art. 36 II WKK III. Ergebnis B.
Verhinderung der drohenden Hinrichtung >Vorsorgliche Manahmen
gem. Art. 41 IGH-Statut I. Zulssigkeit II. Begrndetheit III.
Wirkung der vorsorglichen Manahme IV. Ergebnis C. Rechtmigkeit der
Auslieferung D. Rechtmigkeit des Rcktritts vom IPbpR
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Bonusfall angelehnt an EuGH, Urteil vom 03.09.2008 C-402/05 P
und C 425/05 P (Kadi) Achtung: Der Fall ist vor Inkrafttreten des
Vertrages von Lissabon entschieden worden. Der AEUV enthlt mit Art.
75 AEUV nun eine klare Rechtsgrundlage. Ferner ist die Charta der
Grundrechte nach Art. 6 I EUV mit den Vertrgen gleichrangig sowie
die EU nach Art. 6 II 1 EUV der EMRK beitreten muss. Sachverhalt
(verkrzt) Auf der Grundlage von Kapitel VII der UN-Charta richtet
der UN-SR gezielte Sanktionen gegen einzelne, verdchtige Personen,
um durch Einfrieren aller Vermgenswerte die finanzielle Grundlage
des Terrorismus auszutrocknen. Hierzu erstellt der
Sanktionsausschuss eine Liste mit den Namen verdchtiger Personen.
Die Aufnahme in die Liste erfolgt auf Antrag eines UN-Mitgliedes
und nach Konsensentscheidung des Sanktionsausschusses. Den Antrag
auf De-Listung kann jedes Mitglied der UN stellen, das
Herkunftsstaat des Betroffenen ist. Zur Umsetzung der SR-Res.
erlsst die EU, selbst nicht Mitglied der UN, eine Verordnung i.S.
von Art. 249 III EGV a.F., die sie auf Art. 308 i.V.m. Art. 60 und
301 EGV a.F. sttzt. Kadi, der auf der Terrorliste steht, klagt
gegen eine solche VO, wobei er auch eine indirekte Kontrolle der
Sanktionslisten des UN-SR verlangt. Das EuG weist die Klage als
unbegrndet ab. Ist ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung
begrndet?
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Begrndetheit I. Rechtsgrundlage der streitigen VO II. Versto
gegen Art. 288 II AEUV (ex-Art. 249 EGV) III. Verletzung von
Grundrechten 1. Gerichtliche Kontrolle der streitigen VO im
Hinblick auf die Grundrechte vor dem Hintergrund des Verhltnisses
zwischen Vlkerrechtsordnung und Gemeinschaftsrechtsordnung
e.A.Vorrang der UN-Res. > gerichtliche berprfbarkeit (-) -EG
tritt als Funktionsnachfolgerin in die Rechtsstellung der MS bei
der UN ein (EuG) -Art. 103 UN-Charta spricht fr einen Vorrang des
UN- Rechts (EuG) -Hauptverantwortung des UN-SR bei der Wahrung des
Weltfriedens nach Art. 24 I UN-Charta -ausreichende Kontrolle durch
den Sanktionsausschuss
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a.A.Umfassende gerichtliche Kontrolle einer VO, die der
Umsetzung einer SR-Res. nach Kapitel VII der UN-Charta dient -EU
ist Rechtsgemeinschaft, in der alle Akte einer
umfassendengerichtlichen Kontrolle unterliegen + GR als integraler
Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung > VO die Umsetzung
von SR-Res. dient, ist eigenstndiger Eingriffsakt, der einer
gerichtlichen Kontrolle zugnglich ist -UN-Charta schreibt kein
bestimmtes Modell fr Umsetzung vor > gerichtliche berprfung der
UN-Res. nimmt dieser weder ihren verbindlichen Charakter noch ihre
Wirksamkeit Frage: Welchen Rang nhmen Verpflichtungen aus der UN
Charta innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung ein, wenn sie in
dieser Hierarchie eingestuft wren. -Verfahren der berprfung durch
Sanktionsausschuss bietet nicht die Garantien eines gerichtlichen
Rechtsschutzes 2.Geltung der Gemeinschaftsgrundrechte
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3.Das Grundrecht auf effektive gerichtliche Kontrolle und den
Anspruch auf rechtliches Gehr a) Schutzbereich b) Eingriff 4.
Eigentumsrecht a) Schutzbereich b) Eingriff c) Rechtfertigung IV.
Ergebnis