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 An die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Konrad-Adenauer-Straße 20 60256 Frankfurt am Main Sehr geehrte Damen und Herren, Hessen 17.06.1953 ich bringe den nachfolgend geschilderten Sachverhalt zur Kenntnis und erstatte hiermit Strafanziege gegen der zuständigen Dienstherrn. Vermutlich ist das Verhalten die beit eiligte Amtsträger nicht mit Art.1,20 Abs. 1, 101 GG Art.1,1a EU sowie dem Rechtsstaatsprinzip aus Art 20 Abs. 3, Art. 24 Abs. 2, Art. 28, Abs. 1 GG  zu vereinbaren. Sachverhalt: Das Land Hessen begehrt, vertreten durch das Finanzamt Hofheim im Taunus, einen Betrag in Höhe von € 39.930,76 durch eine Z wangsvollstreck ungsmaßnahme, durch Pfändungs- und Einziehungsve rfügung vom 14.08.2014, Nr.: 1180/2014-EHB 1, gerichtet an die Frankfurter Sparkasse. Weiter existiert eine zur damaligen Zeit an meinen damaligen Auftraggeber gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14.08.2014 (Geschäfts-Nr.: 1177/2014-EHB 1 , und zwar wegen sämtlicher derzeitigen und künftigen vertraglichen Ansprüche. Weiter existiert eine an einen weiteren Auftraggeber gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 19.11.2014 (Geschäfts-Nr.: 1628/2014-EHB 1, und zwar wegen sämtlicher derzeitigen und künftigen vertraglichen Ansprüche. Dort wird ein Betrag in Höhe von € 33.186,38 genannt.  Diese Einziehungsverfügungen stellen eine erhebliche Einschränkung meiner Grundrechte dar: Art 1, 2 Abs. 1 & 2, 6 Abs. 2, 12, 20 Abs. 1 GG  und sind nicht mit den Rechtsta atsprinz ipien des Art. 20 Abs. 3, 23 Abs. 2, 28 Abs. 1 GG  zu vereinbaren. Weiter kann das Verhalten des Finanzamts nur das menschliche Gewissen empören, alle Kinder der Bundesrepublik Deutschland zu verachten und das Wohl deren Kinder zu gefährden. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen begründen sich auf eine Einspruchsentscheidung vom 16.01.2014 gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26.09.2012. Diese Einspruchsentscheid ung weist schwerwiegende Fehler auf und ist daher in sich gemäß § 44 VwVfg rechtswidrig. Abgesehen davon ist der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26.09.2012 ersetzt durch den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 07.01.2013, der einem aktiven Einspruchsverfahren unterliegt  Noch zu berück sichtigen wären die Einkommensve rhältnisse aus den Jahren 2011, 2012, 2013, welche gemäß der §§ 2 Abs. 6,7g, 10 d, 32, 32a Abs. 1 EstG. in Verbindung mit § 1612a BGB  die Einkommensverhältnisse für das Jahr 2010 erheblich verändern. Für die Jahre 2011, 2012, 2013 liegt

Rechtsbeugung ist ein ?

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Art. 19 Abs. 4 GG oder Art. 20 Abs. 4 GG

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  • An die

    Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht

    Konrad-Adenauer-Strae 20

    60256 Frankfurt am Main

    Sehr geehrte Damen und Herren, Hessen 17.06.1953

    ich bringe den nachfolgend geschilderten Sachverhalt zur Kenntnis und erstatte hiermit

    Strafanziege

    gegen

    der zustndigen Dienstherrn.

    Vermutlich ist das Verhalten die beiteiligte Amtstrger nicht mit Art.1,20 Abs. 1, 101 GG Art.1,1a

    EU sowie dem Rechtsstaatsprinzip aus Art 20 Abs. 3, Art. 24 Abs. 2, Art. 28, Abs. 1 GG

    zu vereinbaren.

    Sachverhalt:

    Das Land Hessen begehrt, vertreten durch das Finanzamt Hofheim im Taunus, einen Betrag in Hhe von 39.930,76 durch eine Zwangsvollstreckungsmanahme, durch Pfndungs- und Einziehungsverfgung vom 14.08.2014, Nr.: 1180/2014-EHB 1, gerichtet an die Frankfurter

    Sparkasse.

    Weiter existiert eine zur damaligen Zeit an meinen damaligen Auftraggeber gerichtete Pfndungs-

    und Einziehungsverfgung vom 14.08.2014 (Geschfts-Nr.: 1177/2014-EHB 1, und zwar wegen smtlicher derzeitigen und knftigen vertraglichen Ansprche.

    Weiter existiert eine an einen weiteren Auftraggeber gerichtete Pfndungs- und Einziehungsverfgung vom 19.11.2014 (Geschfts-Nr.: 1628/2014-EHB 1, und zwar wegen smtlicher derzeitigen und

    knftigen vertraglichen Ansprche.

    Dort wird ein Betrag in Hhe von 33.186,38 genannt.

    Diese Einziehungsverfgungen stellen eine erhebliche Einschrnkung meiner Grundrechte dar: Art 1,

    2 Abs. 1 & 2, 6 Abs. 2, 12, 20 Abs. 1 GG und sind nicht mit den Rechtstaatsprinzipien des Art. 20

    Abs. 3, 23 Abs. 2, 28 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Weiter kann das Verhalten des Finanzamts nur das menschliche Gewissen empren, alle Kinder der Bundesrepublik Deutschland zu verachten und das

    Wohl deren Kinder zu gefhrden.

    Die Pfndungs- und Einziehungsverfgungen begrnden sich auf eine Einspruchsentscheidung vom

    16.01.2014 gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26.09.2012.

    Diese Einspruchsentscheidung weist schwerwiegende Fehler auf und ist daher in sich gem 44 VwVfg rechtswidrig. Abgesehen davon ist der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26.09.2012

    ersetzt durch den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 07.01.2013, der einem aktiven

    Einspruchsverfahren unterliegt

    Noch zu bercksichtigen wren die Einkommensverhltnisse aus den Jahren 2011, 2012, 2013,

    welche gem der 2 Abs. 6,7g, 10 d, 32, 32a Abs. 1 EstG. in Verbindung mit 1612a BGB die

    Einkommensverhltnisse fr das Jahr 2010 erheblich verndern. Fr die Jahre 2011, 2012, 2013 liegt

  • gleichermaen ein Einspruch vor. Daher ist festzustellen, dass keine rechtlichen Grundlagen fr diese

    Vollstreckung existieren.

    Die Einspruchsentscheidung vom 16.01.2014 zum Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26.09.2012

    richtet sich gegen jemanden, der einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 12.604,62 erzielt und richtet sich gegen jemanden, der Investitionsabzugsbetrge in Hhe von 61,049,- gebildet hat. Weiterhin richtet sich der Einkommensteuerbescheid vom 26.09.2012 gegen jemanden, der Einknfte aus

    Gewerbebetrieb von 51.109,- erzielt sowie auch gegen jemanden, der keine Vorsorgeaufwendungen trifft und keine Kinder zu unterhalten hat.

    Diese Feststellungen sind weder mir noch meinem Betrieb zuzuordnen. Daher ist dementsprechend ein

    fristgerechter Einspruch vom 16.10.2012 eingelegt worden.

    Ich habe im Wirtschaftsjahr 2010 ein Betriebsergebnis von 63.271,27 erzielt. Dieser Betrag reduziert sich gem 7g EStG. um 26.756,- welcher dann 36.515,27 ergibt. Der Unterschiedsbetrag von 12.760,- ergibt sich daraus, dass dieser Betrag, gem 7g EStG., zurck auf das Jahr 2009 gebucht

    werden muss.

    Zu bercksichtigen sind dabei die Einkommensverhltnisse (= Verluste) aus den Jahren 2011, 2012 und 2013, und mittlerweile 2014, welche gem 2 Abs. 6, 7g, 10 d, 32, 32a Abs. 1 EStG in

    Verbindung mit 1612 a BGB zurckzutragen sind und deshalb mein steuerpflichtiges Einkommen

    fr das Jahr 2010 erheblich reduzieren.

    Fr die Jahre 2011, 2012 und 2013 wurde Einspruch eingelegt. Daher ist festzustellen, dass derzeit

    keine rechtlichen Grundlagen fr diese Vollstreckung existieren.

    Die Behauptungen, dass Erklrungen nicht eingereicht sind, knnen nicht zutreffend sein. Der fr

    2013 erteilte GewSt-Bescheid weist zutreffend einen Gewerbeertrag von Null aus.

    Gem. 834 ZPO, der weder den Frderungen des Art. 19 Abs. 1 GG gengt und nicht mit dem

    Rechtsaatsprinzip zu vereinbaren ist, werde ich nicht von einem Gericht gehrt. Meine Bemhungen vor dem Vollstreckungsgericht Hchst werden zurckgewiesen.

    Ein Antrag an das Finanzamt wurde gestellt, aber wie ich befrchtet habe, habe ich dort keine Abhilfe

    bekommnen.

    Ich bin zurzeit obdachlos, zahlungsunfhig, kreditunwrdig und habe angeblich keinen Anspruch auf

    Sozialhilfe der Bundesrepublik Deutschland und sehe mich dem Hungertod entgegen.

  • Aus dem Beschluss 13 V 158/ 15 vom 26.05.2015, erlassen durch Herrn Bechtel, der Person Westerkamp, der Person Rubow-Kricke, in Kapazitt als Richter am Hessisches Finanzgericht, Kassel,

    ist der Verdacht auf Rechtsbeugung und auch Beihilfe zum Totschlag durch Unterlassung zu

    bergrnden.

    Begrundung:

    Auszug Beschluss vom 26.05.2015, seite 2.

    Auszug Beschluss vom 26.05.2015, seite 5.

    Die Unabhngigkeit eines Gerichts sollte eigentlich ein Prinzip sein, welsches das Gericht aus jeglicher Abhngigkeit herausnimmt. Art. 97 Abs. 1 GG garantiert die sachliche Unabhngigkeit der

    Richter. Richter sind, insbesondere sowie Richter Recht sprechen, nur dem Gesetz unterworfen. 25

    DRiG und 1 GVG wiederholen diese Ansicht. So steht die in Art. 97 Abs. 1 GG verbrgte Unabhngigkeit des Richters in engem Zusammenhang mit der in Art. 20 Abs. 3 GG

    hervorgehobenen Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht sowie dem in Art. 20 Abs. 2

    Satz 2 GG verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung. Nur der unabhngige Richter kann dem Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, den Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit seiner Rechtsschutzgarantie

    speziell gegen die Akte der ffentlichen Gewalt und im brigen die dem grundgesetzlichen

    Rechtsstaatsprinzip immanente allgemeine Justizgewhrleistungspflicht fordern, trotz der Forderung

    der 31 Abs. 1 BVerfGG. gengen.

  • Durch die oben ersichtlich, glaubhaft und hiermit vorgetragenen Auszge des Beschlusses

    13 V 158/ 15 vom 26.05.2015, welcher durch Herrn Bechtel, der Person Westerkamp, der Person

    Rubow-Kricke, in Kapazitt als Richter am Hessisches Finanzgericht Kassel, erlassen wurde, ist zu entnehmen, dass die beteiligten Richter sich einen unverhltnismigen Einfluss durch den

    Kommentar einer einzige Person unterwerfen.

    Die Befgnisse eines Richter beschrnken sich auf die Auslegung geltender Gesetze der

    Bundesrepublik Deutschland, im Volksmund deutsche Gesetze, solche die durch die demokrtaisch

    ermchtigen Organen des Rechtsstaats, im Einzelen der Bundestag und auch der Bundesrat, in

    Krafttreten drfen.

    Auszug Schreiben vom 24.03.2015, seite 2.

    Ich gebe an, dass die Obdachlosikeit eine Situation ist, sowie das Zahlungsunfhigkeit, Kreditunwurdigkeit und sogar die Leistungsunfhigkeit. Diese zugefgte

    Umstnde stammen ganz und allein aus das Verhalten rechtsprchenden Beamte des Finanzamts

    Hofheim am Taunus, Sozial Amt Palleske Str. Frankfurt am Main, diverse rechtspreche Richter, sowie sonstige Amtstrger.

    Gewi das Hungertod ist kein

    Status aber wohl doch der Weg dorthin,

    das Hungern.

    Wenn aber das richtige Schalter im Gehirn umgelegt wird, kann ein Mensch eine ganze Weile ohne

    Nahrung auskommen. Die Tragik: Gerade bei Kranken, Schwachen und Kindern funktioniert dieser

    Mechanismus oft nicht.

    Die Evolution hat den Menschen auf Phasen ohne ausreichendes Nahrungsangebot vorbereitet. Bis zu

    zwei oder gar drei Monate kann ein Mensch ohne Nahrung berleben vorausgesetzt, er hat gengend Wasser und ist gesund. Hunger ist keine Krankheit, sondern eine Kompetenz des menschlichen

    Krpers. Mit Blick auf hungernde Menschen in Afrika mag das zynisch klingen, doch aus Sicht des

    Mediziners handelt es sich um eine berlebenswichtige Strategie des menschlichen Organismus.

  • Was die Wissenschaftler ber den Hunger wissen, basiert zu einem groen Teil auf einem Experiment,

    das heutzutage gar nicht mehr denkbar wre: Jede Ethikkommission wrde es sofort unterbinden.

    Mitte der 1940er Jahre untersuchte der US-amerikanische Wissenschaftler Ancel Keys, was der Hunger mit dem Menschen macht. 36 Versuchspersonen nahmen dabei drei Monate lang nur die

    Hlfte der Kalorien zu sich, die sie eigentlich bentigten. Keys' Ziel war es, dass jeder Proband

    whrend dieser Zeit ein Viertel seines Gewichts verlor. In den darauffolgenden drei Monaten baute er die Versuchspersonen mit unterschiedlichen Speiseplnen wieder auf.

    Vor allem die psychischen Wirkungen von stndigem Hunger wurden deutlich. Viele Mnner zogen

    sich zurck und wurden apathisch. Der Hunger berdeckte alles, sie interessierten sich nur noch fr Dinge, die mit dem Essen zu tun hatten. Einige trumten sogar von Kannibalismus. Gleichzeitig waren

    ihre Sinne auf uerste geschrft: Die Versuchspersonen vermochten sehr viel besser zu riechen und

    zu hren als vor Studienbeginn.

    Eine zentrale Rolle fr die Geschehnisse im menschlichen Krper bei Hunger spielt das

    Hungerzentrum im Hypothalamus. Die Stoffwechsel-Zentrale im Gehirn wird aktiv, sobald der Blutzuckerspiegel fllt. Als erste Manahme sorgt dieser Teil des Gehirns dafr, dass die Nebenniere

    das Stresshormon Adrenalin ausschttet damit der Mensch alle Krfte mobilisieren kann, um erfolgreich auf Nahrungssuche zu gehen. Wird keine Nahrung zugefhrt, greift das Gehirn zu Plan B.

    Um zu funktionieren, braucht das Gehirn Traubenzucker, also Glucose. Obwohl das Gehirn nur zwei

    Prozent der Krpermasse eines Menschen ausmacht, beansprucht es etwa die Hlfte des

    Glucoseverbrauchs im Krper. Also sichert sich das Gehirn durch einen Trick die gesamten Glucosevorrte. Und der geht so: Ohne Insulin kann Glucose nicht in die Muskeln gelangen. Also gibt

    das Gehirn das Signal, die Insulinausschttung zu stoppen. Resultat: Die Muskeln gehen leer aus. Das

    Gehirn steuert den Stoffwechsel so, dass es selbst berlebt. Jedes Organ schrumpft whrend starken

    Hungers auf etwa die Hlfte seines ursprnglichen Gewichts, bis der Tod eintritt. Nicht so das Gehirn: Es nimmt maximal um zwei bis vier Prozent ab.

    Dauert der Nahrungsentzug weiter an, greift der Krper auf Eiwei zur Energiegewinnung zurck. Auch diese Manahme geht zu Lasten der Muskeln, die zu einem groen Teil aus Eiwei bestehen.

    Der Krper kann nmlich aus kleingehackten Eiweien, den Aminosuren,

    nach acht bis zehn Tagen stellt der Krper seinen Stoffwechsel auf eine Art Energiesparprogramm um: Wesentliche Aktivitten werden heruntergefahren, laufen auf Sparflamme: Herzfrequenz, Blutdruck

    und Krpertemperatur sinken - hnlich wie bei einem Tier im Winterschlaf.

    Daneben geht der Krper dazu ber, seine Fettdepots anzuzapfen. Dazu baut er Fettsuren zu sogenannten Ketonkrpern um. Diese Ketonkrper sind eine uerst wichtige Energiequelle und

    machen das berleben in Hungerzeiten berhaupt erst mglich, denn sie sind die einzigen

    Verbindungen, die das Gehirn neben Glucose berhaupt verwerten kann. Den Umstand, dass der Stoffwechsel eines Hungernden auf die Fettdepots zurckgreift, kann man mitunter sogar riechen.

    Denn zu den Ketonkrpern, die ber die Niere und die Atemluft ausgeschieden werden, gehrt auch

    Aceton mit seinem charakteristischen Nagellack-Geruch. Mit anhaltender Dauer des Hungerns treten immer mehr negative Folgen auf: Die Barrierefunktion der

    Haut lsst nach, das Immunsystem wird schwcher, Entzndungen machen sich breit. Am

    gravierendsten ist, dass der Krper auch den Herzmuskel allmhlich zu Gehirnfutter umbaut und ebenso alle anderen lebenswichtigen Organe, denn auch sie bestehen zu einem groen Teil aus Eiweien. Nach einer Weile ist der Mensch nur noch Haut und Knochen, Kinder sehen dann aus wie

    alte Leute. Der Mensch stirbt, wenn seine Organe versagen.

    Der Mensch kann nur dann maximal drei Monate hungern, wenn sich der Stoffwechsel wie

    beschrieben umprogrammiert hat: Das Gehirn stellt sich zum Teil auf Ketonkrper als Energiequelle

    um. Das heit, es braucht weniger Glucose, die Eiweireserven in den lebenswichtigen Organen

    werden geschont. Voraussetzung dazu ist, dass der Krper das ntige Hungersignal, also den Stopp der Insulinausschttung, gegeben hat. Und das bedeutet, dass der Hungerstoffwechsel nicht in Gang

    kommt. Die Folge: Der Krper baut innerhalb krzester Zeit das gesamte Eiwei ab, Ketonkrper als

  • Energielieferant entstehen keine, die Fettreserven bleiben unangetastet. Beim Hungerstoffwechsel

    kommt es zur Ketose. Der lang anhaltende Verzicht auf Nahrung oder lang anhaltende

    Hungerzustnde fhren letztendlich zum Hungertod.

    Einhundreteinundvierzig Euro und fnfundsechsig Cent mal zwlf Monate ergibt dann einen Betrag von Eintausendeinhundertneunundneunzig Euro und achtzig Cent. Dies geteilt durch

    dreihundertvierundsechsigundeindrittel Tag ergibt einen Tagessatz von vier Euro und sechsundsechzig

    Cent. Soger jeden zweiten Tag einen Cent mehr.

  • Ich gebe an, dass ich mit diesem vorgesehenen Betrag nmlich 141,65 mich nicht hinreichend ernhren kann.

  • FGO

    Ausfertigungsdatum: 06.10.1965

    Finanzgerichtsordnung (FGO) 114

    (1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den

    Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Vernderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden knnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorlufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhltnis

    zulssig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhltnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Grnden ntig erscheint.

    Ich bin der Auffassung, dass ich auch den Schutz des Grundgesetzes der Bundesrepublik

    Deutschland, Art 79 abs. 3 GG, Art. 18 AEUV vom 01.12.2009, geneie.

    AO

    Ausfertigungsdatum: 16.03.1976

    Abgabenordnung (AO) 258 Einstweilige Einstellung oder Beschrnkung der

    Vollstreckung

    Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehrde sie einstweilen einstellen oder beschrnken oder eine Vollstreckungsmanahme aufheben.

    Auszug Beschluss vom 26.05.2015, seite 5.

    Durch den oben ersichtlich, glaubhaft und hiermit vorgetragenen Auszug des Beschlusses 13

    V 158/ 15 vom 26.05.2015, welcher durch Herrn Bechtel, der Person Westerkamp, der Person

    Rubow-Kricke, in Kapazitt als Richter am Hessisches Finanzgericht Kassel, erlassen wurde, ist zu entnehmen, dass die beteiligten Richter sich einen unverhltnismigen Einfluss durch die

    Kommentar einer einziger Person unterwerfen.

    Herr Bechtel, der Person Westerkamp, der Person Rubow-Kricke, in ihren Kapazitten als Richter am

    Hessisches Finanzgericht Kassel bevorzugen beide Vorschriften so auszulegen, dass die ersichtliche

    konzequnenzen nicht mit Art.1,20 Abs. 1, Art.1,1a EU vereinbaren sind. geschweige denn den

    Internationalen Pakt vom 19.12.1966,

    Teil II, Art. 2, Abs. 3, Teil III Art. 6, abs. 1,

    inkraft getreten am 09.03.1976.

  • Der Wortlaut des 258 AO kann nicht anderweitig, als es dort steht ausgelegt werden, nicht auf einen

    zeitraum, sei dies vorbergehend oder auch befristet auf 6 bis 12 Monate.

    Unbilligkeit ist eben Unbilligkeit.

    Wie die rechtsprechenden Richter die Vorschrift des 258 AO ausgelegt haben, ist ersichtlich nicht mit die Werteordnung des Bundesrepuplik Deutschland zu vereinbaren. Es ist ersichtlich,

    glaubhaft, vorgetragen, dass der Rechtsprechenden Richter das Vorschrift 258 AO nach einem

    Kommentar und nicht nach Gesetz (Art. 97 GG ) ausgelegt haben.

    Es wird hiermit beantragt das im Sinne

    339 Stgb

    zu ermittlen da das objective Recht in schwerwiegender Weise verletzt wirt.

    Auszug Beschluss vom 26.05.2015, seite 6.

    Die unverbrchlich normierte Wirkweise des Grundgesetzes als ranghchste Rechtsnorm der

    Bundesrepublik Deutschland auch und gerade gem Art. 1 abs. 3 und 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG zwingt insbesondere auch die Richter in die besondere Garantenstellung

    des berwachungsgaranten ebenso wie in die des Beschtzergaranten mit den jeweils dieser Garantenstellung besonders innewohnenden Garantenpflicht.

    Es wird hiermit beantragt das im Sinne

    212, 13, 22 StGB

    zu ermittlen da das objective Recht in schwerwiegender Weise verletzt wirt.

    lex superior derogat legi inferiori

    Barrett