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Protokoll
Behörde
Beschluss-Nr.
Sitzung vom
Gemeinderat
3. September 2018
51
3. Sitzung vom Montag, 3. September 2018, 18.00 bis 21.30 Uhr, im ref. Kirchgemeindesaal
Anwesend: Gemeinderat
27 Mitglieder
Stadtrat
Mark Eberli, Stadtpräsident
Daniel Ammann
Walter Baur
Virginia Locher
Ruedi Menzi
Andrea Spycher
Christian Mühlethaler, Stadtschreiber
Entschuldigt: Alfred Schmid, Gemeinderat
Hanspeter Lienhart, Stadtrat
Pascal Sidler, Stadtschreiber-Stv.
Vorsitz: Britta Müller-Ganz, Präsidentin
Protokoll: Jeannette Wanner, Ratssekretärin
Weibeldienst: Markus Schiess, Stadtweibel
Die Vorsitzende eröffnet die Sitzung und begrüsst die Mitglieder des Gemeinderats und des Stadtrats,
das Publikum, die Pressevertreter sowie die Behördenmitglieder.
Speziell begrüsst werden Damaris Hohler (neu für David Galeuchet) und Thomas Obermayer (neu für
Stefan Basler), die heute das erste Mal offiziell an einer Gemeinderatssitzung teilnehmen.
Die Auszählung des Rates ergibt 27 Anwesende. Das absolute Mehr beträgt somit 14.
Die Ratsmitglieder sind fristgerecht und ordnungsgemäss zur Sitzung eingeladen worden.
Protokoll
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Traktandenliste
Die Traktandenliste wird wie folgt genehmigt:
1. Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 25. Juni 2018
2. Wahlen
a) Ersatzwahlen in die Kommissionen
b) Ersatzwahl Ratssekretär/in-Stv.
3. Interpellation der BSB betreffend Gerichtsurteil wegen fristloser Kündigung - Begründung
4. Postulat von Samuel Lienhart betreffend Parkplatzsituation Stadtweiher - Begründung
5. Motion von Werner Oetiker betreffend Tagesschule – Bericht und Antrag
6. Planungskredit für Erweiterung und Umbau der Schulanlage Allmend (ehem. Böswisli)
7. Verpflichtungskredit für Anbau Gruppenraum und Personalraum sowie Einbau Behinderten-WC
im Kindergarten Soliboden
8. Rechnung 2017 (inkl. Produktgruppen)
9. Geschäftsbericht 2017
10. Fragen an Kommissionen und Stadtrat
11. Diverses
Eingang von neuen Vorstössen
Andres Bührer und Mitunterzeichnende haben am 28. Juni 2018 eine Motion betreffend Richtplan
Siedlung eingereicht. Die Motion entspricht den Erfordernissen der Geschäftsordnung. Sie wurde dem
Stadtrat und Gemeinderat weitergeleitet.
Wortlaut: „Der Stadtrat wird verpflichtet, einen kommunalen Siedlungsrichtplan zu erarbeiten, mit
der Definition der anzustrebenden Dichte und der anzustrebenden Anteile an Wohnen und Gewerbe in
den Siedlungsbereichen der Stadt.“
Andres Bührer beantragt gemäss Art. 51a Ziff. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderats die sofortige
Behandlung.
Abstimmung sofortige Behandlung
Der Rat ist mit der sofortigen Behandlung des Postulats einverstanden. Somit wird das Postulat
nachträglich noch auf die Traktandenliste als Traktandum 5 gesetzt.
Protokoll
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Beantwortung von Vorstössen
Keine
Traktandum 1
Protokoll der Sitzung vom 25. Juni 2018
Das Protokoll vom 25. Juni 2018 wird einstimmig genehmigt und verdankt.
Traktandum 2
Wahlen
a) Ersatzwahlen in die Kommissionen
Durch den Rücktritt von David Galeuchet wurde per 1. Juli 2018 ein Sitz in der Rechnungskommission
frei und durch den Rücktritt von Stefan Basler per 15. Juli 2018 ist ein Sitz in der
Geschäftsprüfungskommission vakant.
Die Vorsitzende fragt die IFK an, ob sie einen Wahlvorschlag für diese Kommissionen unterbreiten
kann.
Andres Bührer schlägt namens der IFK einstimmig folgende Wechsel vor:
Luís Calvo Salgado (bisher, Grüne)
wechselt von der GPK neu in die RPK (anstelle von David Galeuchet)
Damaris Hohler (neu, Grüne)
kommt neu in die GPK (anstelle von Luís Calvo Salgado)
Thomas Obermayer (neu, SVP)
kommt neu in die GPK (anstelle von Stefan Basler)
Da nicht mehr Personen vorgeschlagen sind, als es Sitze zu besetzen gibt, werden die
Vorgeschlagenen für gewählt erklärt (§ 26 Abs. 2 GG).
Protokoll
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Luís Calvo Salgado ist somit neu als Mitglied der RPK für die restliche Amtsdauer 2018/2022 gewählt.
Damaris Hohler und Thomas Obermayer sind für die restliche Amtsdauer 2018/2022 als Mitglieder in
die GPK gewählt.
Die Vorsitzende gratuliert den Gewählten herzlich zur Wahl.
b) Ersatzwahl Ratssekretär/in-Stv.
Aufgrund der neuen Aufgabenverteilung in der Abteilung „Politik und Stadtentwicklung“ und der
Reduktion des Arbeitspensums von Susanna Lucio ist die Stelle des Ratssekretärs-Stv. neu zu
besetzen.
Die Geschäftsleitung des Gemeinderats schlägt einstimmig Mark Hottinger als Ratssekretär-Stv. vor.
Der Vorschlag wird aus dem Rat nicht vermehrt.
Da nur 1 Kandidat vorgeschlagen ist, wird Mark Hottinger als gewählt erklärt (§ 26 Abs. 2 GG).
Die Vorsitzende gratuliert Mark Hottinger zur Wahl.
Die Vorsitzende bedankt sich an dieser Stelle herzlich bei Susanna Lucio für ihre rund
4-jährige wertvolle Arbeit als Ratssekretärin und Ratssekretärin-Stv.
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Traktandum 3
Interpellation der BSB betreffend Gerichtsurteil wegen fristloser Kündigung - Begründung
Jörg Inhelder hat namens der BSB am 2. Juli 2018 eine Interpellation betreffend Gerichtsurteil wegen
fristloser Kündigung eingereicht. Die Interpellation wurde den Gemeinderatsmitgliedern und dem
Stadtrat zugestellt.
Wortlaut: „Die Interpellanten möchten im Zusammenhang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts in
Sachen fristlose Kündigung eines Mitarbeiters des Betreibungsbüros vom Stadtrat Auskunft über
folgende Fragen erhalten:
1. Wie hoch ist der dem Stadtrat entstandene Schaden total (Löhne, Entschädigung, Anwaltskosten,
Parteientschädigung, etc.)?
2. Sieht der Stadtrat aufgrund des Urteils zusätzliche Risiken aus diesem Rechtsfall für die Stadt
(z. Bsp. Zivilklagen oder ähnliches)?
3. Wie geht der Stadtrat mit der Aussage des Stadtschreibers um: "Die Stadt würde heute aber
wieder gleich handeln"; versucht er sich damit doch über die Rechtsprechung und das geltende
Gesetz zu stellen.
4. Welche Lehren zieht der Stadtrat aus dem Urteil: Sind z. Bsp. Coachings oder zusätzliche
Ausbildungen für Kadermitarbeiter geplant?“
Die Vorsitzende bittet Jörg Inhelder um Begründung der Interpellation.
Jörg Inhelder führt aus: „Den Interpellanten liegt das Urteil vor. Es liegt den Interpellanten aber fern,
für den Gekündigten Stellung zu nehmen, es geht rein um den formellen Ablauf. Daraus entnimmt
man, dass die Stadt Bülach (als Ausführender Stadtschreiber Mühlethaler) einem langjährigen
Mitarbeiter zu Unrecht fristlos gekündigt hat.
Es gehört zum Grundwissen jedes Personalverantwortlichen, dass eine fristlose Kündigung zum
Heikelsten überhaupt im Personalwesen gehört. Fast jede fristlose Kündigung wird vom Gekündigten
angefochten, weil für ihn extrem viel auf dem Spiel steht (Einstelltage bei der ALV, Schwierigkeiten
eine neue Stelle zu finden, finanzielle Probleme etc.).
Sobald eine fristlose Kündigung angefochten wird, steht auch für den Arbeitgeber viel auf dem Spiel
(Verfahrenskosten, Nachzahlung von vielen Monatslöhnen, Entschädigung des zu Unrecht
Gekündigten etc.). In vielen Fällen wird dann in einem Vergleich eine für beide Seiten akzeptable
Lösung gefunden.
Protokoll
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In unserem Fall in Bülach wurden diese bekannten Stolpersteine offensichtlich übersehen, die hohen
Hürden ignoriert, und man kündigte einem Mitarbeiter fristlos.
Soweit der sehr unglückliche Verlauf der Geschichte. Das Gericht urteilte. Für den Arbeitgeber, die
Stadt Bülach, ist der Schaden entsprechend gross. Es wäre davon auszugehen, dass Stadtrat und
Stadtschreiber jetzt ihre Lehren für ähnliche Fälle daraus ziehen würden.
Leider aber kann unser Stadtschreiber nur mit den Adjektiven «lernresistent» und «anmassend»
beschrieben werden. Gibt er doch in einem Zeitungsinterview unverhohlen zu Protokoll, dass er in
einem erneuten Fall wieder so handeln würde. In unseren Augen versucht er sich damit über die
Rechtsprechung zu stellen, indem er indirekt dem Gericht ein falsches Urteil vorwirft.
Diese Geschichte ist damit zwar zu Ende, aber durch das Nicht-Handeln und Vorgehen des
Stadtschreibers. Zumindest hätte man eine Klarstellung erwartet.
Deshalb möchten wir erfahren, wieviel Geld uns dieses unprofessionelle Verhalten kostet und ob der
Stadtrat Massnahmen plant, um ein solches Fiasko in Zukunft zu verhindern.
Zu guter Letzt möchten wir dem Stadtrat noch einen Rat mitgeben: Erweist sich der Stadtschreiber
als nicht mehr tragbar für Bülach, sollte man tunlichst das richtige Kündigungsverfahren wählen.“
Die Frist zur schriftlichen Beantwortung der Interpellation durch den Stadtrat beträgt gemäss Art. 49a
Ziffn. 4 und 5 der Geschäftsordnung des Gemeinderats drei Monate.
Traktandum 4
Postulat von Samuel Lienhart betreffend Parkplatzsituation Stadtweiher - Begründung
Samuel Lienhart und Mitunterzeichnende haben am 25. Juni 2018 ein Postulat betreffend
Parkplatzsituation Stadtweiher eingereicht. Das Postulat wurde den Gemeinderatsmitgliedern und
dem Stadtrat zugestellt.
Wortlaut: “Der Stadtrat wird eingeladen zu prüfen, wie sich das "Wildparkieren" an der
Winterthurerstrasse beim Stadtweiher, zwischen dem Park und den Schrebergärten, verhindern lässt
um die Parkplatzsituation zu verbessern. In diesem Zusammenhang ist auch die Installation von
Parkuhren zu prüfen.”
Die Vorsitzende bittet Samuel Lienhart um Begründung des Postulats.
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Samuel Lienhart führt anhand einer Präsentation aus: „Der Stadtweiher ist seit der Sanierung sehr
beliebt und wird gut besucht. Es stellt sich folgende Ausgangslage dar:
• Starke Frequentierung des Stadtparks mit Autos
• Keine Parkfeldmarkierungen
• Unübersichtliche, ungeregelte Situation zwischen Stadtweiher und Spielplatz
• Parkierung auf dem „eigentlichen Spielplatzgelände“
• Gefährliche Querung (Stadtweiher zu Spielplatz) des Kiesplatzes insbesondere für Kinder
• Parkplätze nicht im Richtplan Verkehr eingetragen
Prüfung von Massnahmen
• Prüfung von Massnahmen zur Verbesserung der Übersicht (Parkfelder, markierter Fussweg von
Stadtweiher zu Spielplatz)
• Keine Parkierung auf dem „eigentlichen Spielplatzgelände“
• Eintragung der öffentlichen Parkplätzen im Richtplan Verkehr = ergibt Handlungsspielraum
(Kontrollen)
• Massnahmen zur zeitlichen Kontrolle der parkierten Autos“
Die Vorsitzende fragt den Stadtrat an, ob er bereit ist, das Postulat entgegenzunehmen.
Stadträtin Andrea Spycher teilt mit, dass der Stadtrat das Postulat entgegen nimmt.
Frédéric Clerc stellt namens der FDP den Antrag auf Ablehnung resp. Nicht-Überweisung des Postulats
gemäss Art. 50a Abs. 6 der Geschäftsordnung. Er begründet die Ablehnung wie folgt:
„Die Parkplatzsituation in diesem Gebiet ist heute schon klar geregelt. Es handelt sich um eine
kontrollierte Zone mit Parkkarten „blaue Zone“. Man kann sein Fahrzeug dort für max. 3 Stunden
parkieren. Die Fahrzeughalter der Schrebergärten können zudem eine Sonderbewilligung beziehen,
damit sie ihr Auto auch länger stehen lassen können. Dies ist klar auf den dortigen Plakaten
ersichtlich. Die gesetzlichen Grundlagen sind somit geregelt. Kontrollen werden gemacht und die
Fahrzeughalter bei Regelverstössen gebüsst. Die FDP ist der Meinung, dass das bereits gut
funktioniert. Es gibt grössere verkehrstechnische Probleme in Bülach, wie z.Bsp. das Valet Parking
durch oder in Wohnzonen.“
René Anthon bringt ein, dass die SVP-Fraktion den Ablehnungsantrag und auch die Begründung der
FDP unterstützt. Zudem macht er darauf aufmerksam, dass die Beantwortung seiner Motion
betreffend blaue Zone beim Stadtrat noch in Bearbeitung ist und zuerst abgewartet werden sollte.
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Daniel Wülser fügt hinzu, dass es beim Vita-Parkplatz genau die gleichen Probleme betreffend
Sicherheit und Parkplatzsituation gäbe.
Samuel Lienhart teilt mit, dass es ihm eigentlich nicht um Bussen und zeitliche Kontrollen gehe. Die
Sicherheit der Kinder stehe im Vordergrund und es gehe hauptsächlich um den hinteren Teil des
Stadtweihers. Hier sei die Situation sehr unübersichtlich und die Querung zwischen dem Stadtweiher
und dem Spielplatz sei insbesondere für Kinder sehr gefährlich. Auch seien diese Parkplätze auf dem
eigentlichen Spielplatzgelände und nicht im Richtplan Verkehr eingetragen.
Frédéric Clerc frag Samuel Lienhart an, ob er in diesem Fall den Wortlaut seines Postulats
entsprechend anpassen könne.
Samuel Lienhart ist einverstanden und bereit, den letzten Satz seines Postulats zu streichen.
Werner Oetiker betont nochmals, dass hier etwas unternommen werden müsse. Es sei oft mit seinem
Enkel auf diesem Spielplatz und es sei wirklich gefährlich.
Rosa Guyer schlägt vor, das Postulat wie folgt umzuformulieren: „Der Stadtrat wird eingeladen zu
prüfen, wie die Sicherheit der Kinder gewährleistet werden kann zwischen den zwei Spielplätzen.“
Laura Hartmann erkundigt sich, ob es denn schon Unfälle gegeben habe.
Daniel Wülser kennt die Situation beim Stadtweiher ebenfalls bestens. Vor allem der hintere Teil habe
sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Hier müsse etwas für die Sicherheit der Kinder
unternommen werden.
Samuel Lienhart ist bereit, den Wortlaut des Postulats wie folgt abzuändern:
„Der Stadtrat wird eingeladen zu prüfen, wie sich die Gefährdung von Fussgängern (insbesondere
Kindern) durch die unübersichtliche Parkplatzsituation an der Winterthurerstrasse beim Stadtweiher
zwischen dem Park und den Schrebergärten entschärfen lässt.“
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Frédéric Clerc ist mit diesem Vorschlag einverstanden und zieht seinen Antrag betreffend Nicht-
Überweisung des Postulats zurück.
René Anthon ist dafür, dass man die Passage mit den Parkplätzen auch noch streichen könnte.
Samuel Lienhart ist damit nicht einverstanden.
Andres Bührer hält an der Nicht-Überweisung fest. Es sei alles etwas zu schnell gegangen. Er müsse
sich nochmals darüber Gedanken machen und sich entsprechend damit auseinandersetzen.
Abstimmung Überweisung:
Der Rat stimmt der Überweisung des Postulats mit 18 Ja- zu 9 Nein-Stimmen zu. Er beschliesst, dass
das im Wortlaut angepasste Postulat von Samuel Lienhart und Mitunterzeichnenden vom 18. Juni
2018 betreffend Parkplatzsituation Stadtweiher dem Stadtrat zur Prüfung und Berichterstattung
überwiesen wird. Die Frist beträgt 6 Monate (Art. 50a Ziff. 9 Geschäftsordnung des Gemeinderats).
Traktandum 5
Motion von Andres Bührer betreffend Richtplan Siedlung - Begründung
Andreas Bührer und Mitunterzeichnende haben am 28. Juni 2018 eine Motion betreffend Richtplan
Siedlung eingereicht. Die Motion wurde bereits zu Beginn der Sitzung verlesen.
Die Vorsitzende bittet Andres Bührer um Begründung der Motion.
Andres Bührer führt aus: „Konzepte sind alleinige Sache des Stadtrats. Und die Beurteilung, ob er
darin Beschlüsse des Parlaments missachtet, gesteht er dem Parlament nicht zu, sondern entscheidet
darüber praktischerweise auch gleich noch selber. So haben wir das zur Kenntnis nehmen müssen -
Zusammenarbeit mit dem Parlament: Fehlanzeige.
Jetzt, im Gegensatz zu den Konzepten, ist die Festsetzung von Richtplanungen Sache des
Gemeinderats. So ist es im übergeordneten Recht festgelegt, und so steht es auch in der
Gemeindeordnung von Bülach. Dass sich der Stadtrat auch daran eigentlich nicht halten will, zeigt die
Dekadenlange Planung Bülach Nord, welche ohne vorgängigen Eintrag, und damit im Widerspruch
zum verbindlichen städtischen Siedlungsrichtplan erfolgt ist. Der Stadtrat hat dann mit Bülach-Nord
einfach die “Aufhebung“ des Richtplans beantragt - wie praktisch.
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Der Gemeinderat hat dieser Aufhebung auch zugestimmt; auf Empfehlung von der zuständigen
Fachkommission, deren Mitglied ich bin und gewesen bin. Allerdings: Es ist bestimmt nicht das Ziel
des Gemeinderats gewesen, hiermit das essentielle Planungsinstrument “Siedlungsrichtplan“ gleich
gänzlich aufzugeben. Leider, aber wenig überraschend, ist der Stadtrat nicht selber drauf gekommen,
dem Gemeinderat einen neuen Siedlungsrichtplan zur Festsetzung vorzulegen. Jetzt muss er dazu halt
verpflichtet werden. Zur Siedlungsentwicklung, sprich bauliche Dichte, Anteil an Wohnen, Gewerbe
und Industrie, verfügt der Stadtrat dank seiner zahllosen externen Berater gewiss über diverse
Planungen und Grundlagen. Die soll er jetzt in den Siedlungsrichtplan überführen zwecks
Einflussnahme und Festsetzung durch den Gemeinderat. Nur so kann erreicht werden, dass die
Vorgaben auch dem parlamentarischen Mehrheitswillen entsprechen. Ich bitte entsprechend um
Zustimmung, respektive Überweisung.“
Die Vorsitzende fragt den Stadtrat an, ob er bereit ist, die Motion entgegenzunehmen.
Stadträtin Andrea Spycher teilt mit, dass die Motion vom Stadtrat entgegengenommen wird.
Die Diskussion wird nicht erwünscht.
Die Motion von Andreas Bührer und Mitunterzeichnenden vom 25. Juni 2018 betreffend Richtplan
Siedlung wird somit an den Stadtrat überwiesen. Die Frist zur Berichterstattung und Antragsstellung
beträgt ein halbes Jahr, vom Zeitpunkt der Überweisung an gerechnet (Art. 51a Ziff. 8 der
Geschäftsordnung des Gemeinderats).
Traktandum 6
Motion von Werner Oetiker betreffend Tageschule - Bericht u. Antrag
Zur am 13. März 2017 von Werner Oetiker eingereichten und vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom
22. Mai 2017 überwiesenen Motion hat der Stadtrat am 27. Juni 2018 Bericht und Antrag
verabschiedet. Dieser wurde den GR-Mitgliedern zugestellt.
Die Vorsitzende merkt an, dass die Erheblicherklärung der Motion nicht dem fakultativen Referendum
untersteht; dies ist im Antrag des Stadtrats falsch aufgeführt. Gemäss § 10 Abs. 3 lit. c des
Gemeindegesetzes findet in Parlamentsgemeinden über Verfahrensentscheide bei der Behandlung
parlamentarischer Vorstösse keine Urnenabstimmung statt.
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Gemäss Art. 51 a Ziff. 12 der Geschäftsordnung des Gemeinderats ist eine erheblich erklärte Motion
für die zuständige Behörde verbindlich. Der Stadtrat hat innert 9 Monaten einen Beschlussentwurf
vorzulegen resp. wie in Bericht und Antwort formuliert: „Nach der Erheblicherklärung der Motion wird
der Stadtrat, resp. die Primarschule eine Projektgruppe einsetzen, welche auf Basis der Erwägungen
und des vorliegenden Konzepts für eine mögliche Tagesschule einen konkreten Antrag zur Einführung
derselben in Bülach ausarbeitet. Dieser muss vom Stadtrat genehmigt und dem Gemeinderat innert
neun Monaten zur Beschlussfassung unterbreitet werden.“
Die Vorsitzende fragt Werner Oetiker an, ob er zum Bericht des Stadtrates Bemerkungen anzubringen
hat.
Werner Oetiker bedankt sich für die umfangreiche Beantwortung bei der Primarschulpflege und dem
Stadtrat: „Es liegen fundierte, ausführliche Unterlagen vor. Der Regierungsrat hat bereits 2016
festgelegt, dass die Tagesschulen gefördert werden sollen. Und der Kantonsrat hat im Juni 2018
beschlossen, dass die Tagesschule im Volksschulgesetz verankert werden soll. Damit sind die
politischen Grundlagen vorhanden, dass die Gemeinden Tagesschulen einführen können.
Vorteile der schulergänzenden Betreuung und der Tagesschule:
• Vereinbarkeit von Beruf und Familie
• Ausbildung der Eltern können abgeschlossen werden
• Standortvorteil erhöht Attraktivität
• Entlastung von Alleinerziehende
• Integration von Familien
Mehrwert der Tagesschule:
• Unterricht und Betreuung rücken näher zusammen
• Lehr- und Betreuungspersonen arbeiten zusammen
• Stundenplanungstechnische Planungssicherheit über mehrere Jahre
• Freizeitaktivitäten und Rückzugsmöglichkeiten über Mittag
• Rahmendbedingungen sind besser
Unterschiede schulergänzende Betreuung und Tagesschule:
• Schulergänzende Betreuung = 2 Systeme (Betreuung/Unterricht)
• Tagesschule = 1 System
• Tagesschule = klar definierte obligatorische Präsenzzeiten
• Tagesschule = pädagogische, organisatorische und räumliche Massnahmen werden verbunden
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• Schulergänzende Betreuung = Gruppen wechseln ständig
• Tagesschule = Gruppen sind konstant
Organisation:
• Die Tagesschule ist freiwillig
• Einführung gemäss Konzept in einem Schulhaus
• Anmeldung gilt für ein Jahr
• Zusätzliche Leistungen können über die schulergänzende Tagesbetreuung gebucht werden
(Mittag/Abend)
Finanzierung:
• Kostenpflichtig
• Finanzierung durch die Stadt Bülach und die Eltern
• Einheitstarif
• Kostendeckungsgrad bei mind. 70 %
Wichtigste Punkte:
• Der Besuch der Tagesschule ist freiwillig
• Die Eltern sollen auswählen können, was für sie am besten zu ihrer aktuellen Lebenssituation
passt
• Gutes Angebot erhöht Attraktivität und ist deshalb ein Standortvorteil
Ich bitte den Rat, die Motion erheblich zu erklären. Bei Zustimmung muss der Stadtrat innert neun
Monaten einen Beschlussentwurf erstellen, dann wird das Geschäft nochmals dem Gemeinderat
vorgelegt.“
Der Stadtrat hat zu den Ausführungen von Werner Oetiker nichts hinzuzufügen.
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Fraktionserklärungen
Rosa Guyer: „Die FDP steht klar für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu wirtschaftlich
attraktiven Konditionen und empfiehlt, die «Motion Tagesschule» als erheblich zu erklären.
Durch die Einführung einer Tagesschule in Bülach kann diese Vereinbarkeit von Familie und Beruf
weiter gefördert werden. Wenn wir ein wirtschaftlich attraktives Modell erarbeiten, können sich
zusätzliche Zielgruppen angesprochen fühlen und einen Zuzug nach Bülach in Erwägung ziehen.
Es ist an der Zeit, dass auch Bülach das schulergänzende Betreuungssystem mit einer Tagesschule
erweitert und den wachsenden Bedarf von berufstätigen Eltern ernst nimmt.
Welches Modell für Bülach das geeignetste wäre, ist für uns noch nicht abschliessend beantwortet
worden. Aus diesem Grund bitten wir den Stadtrat und die Projektgruppe bei der weiteren Vertiefung
dieses Projektes verschiedene Varianten auszuarbeiten und einen regen Austausch mit dem
Gemeinderat während des Prozesses zu führen. Die FDP empfiehlt die Motion als für erheblich zu
erklären.“
Claudia Forni spricht namens der Grünen: „Warum sollen wir dem Stadtrat (bzw. der
Primarschulpflege) den Auftrag geben, einen Beschluss für eine Tagesschule auszuarbeiten?
Die Gemeinden des Kantons Zürich sind – zurecht – verpflichtet, bedarfsgerechte Betreuungs-
angebote einzurichten. Es geht hier also nicht darum, ob Kinder zu Hause oder in der Schule betreut
werden, sondern lediglich darum, ob eines dieser Betreuungsangebote auch eine Tagesschule sein
kann. Gewisse Tagesstrukturen bestehen in Bülach ja bereits: der Mittagstisch und der Hort. Und für
einige Schüler und Schülerinnen und deren Eltern mögen diese Formen ideal sein und sie sollen auch
bestehen bleiben. Für andere ist das nicht so. Es gibt Kinder, die auf klarere Strukturen und eine
stärkere Beziehungskonstanz angewiesen sind. Ein Argument, das übrigens normalerweise von denen
aufgeführt wird, die sich gegen jede ausserfamiliäre Betreuung wehren. Und es gibt Familien, die aus
verschiedenen Gründen ihre Kinder weniger gut unterstützen können als andere. In diesem Sinne ist
eine Tagesschule auch ein Beitrag zur Chancengleichheit. Wie gesagt: es geht um eine zusätzliche
Möglichkeit. Niemand muss sein Kind in die Tagesschule schicken.
Die Details sind noch auszuarbeiten, aber diesmal sind wir von der Primarschule gut informiert
worden und wissen schon recht genau, worauf wir uns einlassen.
Dazu zwei Anmerkungen.
Nach dem vorliegenden Konzept werden die Kinder in die Tagesschule Kinder aufgenommen, die im
Einzugsgebiet des entsprechenden Schulhauses wohnen; nur, wenn dann noch Plätze frei sind, kämen
andere SuS zum Zuge. Wir fordern die Primarschulpflege auf, dieses Prinzip zu überdenken und
weitere Kriterien festzulegen. Natürlich ist der Schulweg wichtig, aber Kinder, die ein konstantes
Umfeld besonders nötig haben, sollten nicht grundsätzlich benachteiligt werden, weil sie am falschen
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Ort wohnen. Und auch die Kinder, die sowieso weit weg von jedem Schulhaus wohnen (Heimgarten),
müssen berücksichtigt werden.
Wichtig hingegen erscheint uns die Bemerkung, dass Personen angestellt werden sollen, die bewusst
in einer Tagesschule arbeiten wollen.
Die Grünen stimmen überzeugt für die Erheblicherklärung.“
Peter Frischknecht lässt sich namens EVP/GLP verlauten: „Was unsere Kinder für ein gesundes
Heranwachsen brauchen, sind konstante, persönliche Beziehungen. Solche bietet seit Jahrhunderten
vor allem die Herkunftsfamilie. Auch in unserer modernen Zeit ist es keiner anderen Institution
gelungen, die tragenden Strukturen einer gesunden Familie zu ersetzen. Auch der Schule nicht.
Wenn die EVP/GLP-Fraktion die Motion zur Tagesschule unterstützt, so hat dies damit zu tun, dass
nicht mehr alle Kinder auf gesunde Familienstrukturen zurückgreifen können. Immer häufiger kommt
es vor, dass sich Personen allein um die Erziehungs- und Beziehungsaufgabe kümmern müssen.
Erfahrungen mit der schulergänzenden Betreuung zeigen, dass in solchen Situationen professionelle
Betreuungsstrukturen eine positive Wirkung auf die Kinder haben. Dieser Beobachtung möchten wir
uns nicht verschliessen und unterstützen deshalb umfassende Abklärungen für die Einführung einer
Tagesschule. Ob wir später die Umsetzung unterstützen, hängt vor allem davon ab, wie gut sich das
definitiv vorgeschlagene Tagesschulmodell mit unseren Ansprüchen verträgt. So möchten wir nicht,
dass familieneigene Betreuungen konkurriert werden. Obligatorische, flächendeckende und die
eigenen Betreuungskosten stark unterbietende Lösungen kommen für uns nicht in Frage.
Genau so wenig möchten wir, dass die pädagogischen Leistungen der Lehrpersonen unter der
Einführung der Tagesschule leiden. Diese sind bereits in den heutigen Schulstrukturen stark gefordert.
Sie brauchen genauso wie die Kinder eine erholsame Mittagspause. Die Tagesschule soll in erster Linie
eine Ersatzlösung für diejenigen anbieten, welche sich eine mittägliche Betreuung innerhalb der
Familie nicht leisten können oder wollen. Dabei soll die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde
vor allem denjenigen zu gut kommen, welche die Betreuung nicht selbst leisten können. Dagegen ist
es nicht Aufgabe der Öffentlichkeit, diejenigen finanziell zu entlasten, welche ihre Kinder einfach
nicht in der eigenen Familie betreuen wollen, dies aber eigentlich könnten. Einen solchen Anreiz
unterstützen wir nicht. Die bisherigen Ausführungen geben die Meinung der Mehrheit unserer
Fraktion wieder. Sie ist gegenüber der Tagesschule grundsätzlich eher skeptisch eingestellt, möchte
aber der partiellen Einführung eine Chance geben.
Eine Minderheit in der Fraktion hat ein wesentlich positiveres Bild von der Tagesschule. Sie weist
darauf hin, dass sich die Zeiten geändert haben. Viele Familien erachten es aus finanziellen Gründen
für notwendig, dass beide Elternteile arbeiten müssen. Die Tagesschule soll in diesen Fällen
verhindern, dass diese Familien auf unbefriedigende Lösungen zurückgreifen müssen oder aus
Kostengründen schliesslich doch jemand zu Hause bleiben muss. In einer Tagesschule verbringen die
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Kinder den Tag gemeinsam in der immer gleichen Gruppe, was ein Gefühl von Gemeinschaft und
Vertrauen vermittelt, ähnlich wie in einer Familie. In der heutigen Lösung mit Mittagstisch und Hort
halten sich die Kinder in bunt zusammengewürfelten, sich stetig verändernden Konstellationen auf.
Dies bedeutet für viele Kinder eine unnötige Unruhe im sonst schon anspruchsvollen Schulalltag.
Die Minderheit findet, dass die heutigen Betreuungsstrukturen noch nicht den aktuellen Bedürfnissen
in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie entsprechen. Sie weist ausserdem darauf hin,
dass vor allem die Wirtschaft von der Tagesschule profitieren würde, indem die gut ausgebildeten
Frauen nach der Familienpause ins Erwerbsleben zurückkehren können. Damit kann dem
Fachkräftemangel entgegengewirkt werden. Die Tagesschule bietet die Chance, das Potential der
gleichberechtigten und gut ausgebildeten Frauen zu aktivieren und Bülach als modernen Wohn- und
Wirtschaftsstandort zu positionieren.“
Romaine Rogenmoser teilt namens der SVP mit, dass sie eigentlich eine kurze Geschichte erzählen
wollte – sie verzichte aber darauf. Es gäbe sicherlich Eltern, die arbeiten müssen und ihre Kinder in
dieser Zeit betreut haben wollen. Aber: Es gebe viele, die einfach keine Lust auf die eigene
familieninterne Betreuung hätten. Deshalb sei die Motion eigentlich ein Affront gegenüber den
Personen, die ihre Kinder bisher selbst betreut haben. Alle, die arbeiten müssten oder wollten, könnten
ja bereits heute die Angebote der Tagesstruktur nutzen. Man müsse sich daher gut überlegen, ob es
das der Öffentlichkeit wirklich wert ist, wenn eine Parallelstruktur ohne wirklichen Zusatznutzen
etabliert werden soll.
Diskussion
Rosa Guyer findet es sehr befremdlich, dass bei Frauen der Arbeitswunsch in Frage gestellt wird. Bei
Männern werde dies nie getan. Sie verstehe nicht, warum man sich überhaupt damit
auseinandersetzen müsse. Eine Frau solle selber entscheiden, ob sie arbeiten möchte, kann oder will.
Und man solle nun die dafür notwendigen Strukturen schaffen. Sie wisse um die schulergänzende
Betreuung, aber die stimme nun mal für ihre Bedürfnisse nicht. Sie brauche eine konstante Betreuung
der Kinder von 8.00 bis 16.00 Uhr während des ganzen Jahres. Das würde ihr eine Planungssicherheit
geben. Sie spreche jetzt zwar nur für sich, gehöre aber zu einer Zielgruppe, die sehr breit sei und für
die eine Tagesschule genau das Richtige sei.
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Stephan Blättler teilt mit, dass es sich hier um ein Geschäft handelt, welches noch nicht in der RPK
besprochen worden ist, weshalb diese auch noch keine Beurteilung des Geschäfts abgeben könne. Er
sehe aus dem Papier jedoch, dass es eine Doppelstruktur gebe. Er verstehe Werner Oetikers
Ausführungen nicht ganz, wenn er sage, die Tagesschule sei einspurig und die schulergänzende
Betreuung sei doppelspurig. Nachher sei es für ihn einfach dreispurig. Es sei jedenfalls klar, dass
zusätzliche Kosten entstehen werden. Sollte die Motion erheblich erklärt werden, werde es die
Hauptaufgabe der RPK sein, die Plausibilität dieser Zahlen, namentlich auch den Deckungsgrades und
die Annahme, dass man mit einer Vollauslastung rechnen könne, zu verifizieren. Mehr könne er an
dieser Stelle aus Sicht der RPK noch nicht sagen.
Virginia Locher betont, dass in immer mehr Familien die Mutter gezwungen werde, auch arbeiten zu
gehen, damit die stets steigenden Lebenskosten überhaupt noch getragen werden können. Die
Tagesschule ziehe Leute an, die eine solche bräuchten (z.Bsp. Alleinerziehende oder auch
Geringverdienende). Die Tagesschule sei aber auch für gut ausgebildete Frauen, die im Job bleiben
möchten, sehr interessant. Und nicht zuletzt könne so eine Tagesschule auch zur Zufriedenheit
innerhalb der Familien beitragen. Sie bittet das Plenum daher, der Motion zuzustimmen.
Frédéric Clerc weist auf die differenzierte Haltung innerhalb der FDP hin. Man betrachte das ganze
Thema gegenwärtig zu sehr durch die „rosarote Brille“. Momentan sei einfach alles gut und
Schwierigkeiten gebe es allenfalls bei der technischen Umsetzung. Darum greife er jetzt ein paar
Punkte heraus. Die Tagesschule sei grundsätzlich etwas Neues über den Mittag und am Nachmittag,
wenn die Kinder frei hätten. Es werde auch ganz klar erwähnt, dass wenn man Kinder in einem
gewissen Alter betreut haben möchte, man Zusatzleistungen beziehen müsse bei den Tagesstrukturen.
Dieser Block sei neu, den Rest müsse man immer noch bei den Tagesstrukturen beziehen.
Die erwähnten Vorteile einer Tagesschule biete bereits die heutige Volksschule an. Die
Beziehungskonstante sei wohl am besten zuhause gegeben und sei auch in der Volksschule schon
nicht mehr optimal. Er verstehe den Wunsch nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf, aber er frage
sich, wer das finanziere. Ausserdem frage er sich, was die Wirtschaft zur Finanzierung dieses
Wunsches beitrage, da ja gerade auch sie ein Bedürfnis nach diesen Arbeitskräften habe. Seiner
Meinung nach trägt die Wirtschaft nämlich „Null und Nichts“ dazu bei - bis jetzt. Finanzieren täten
es im Endeffekt hauptsächlich die Steuerzahler. Und wie Virginia Locher bereits richtig ausgeführt
habe, würden Geringverdiener irgendwann dazu gezwungen sein, ihre Kinder in die Tagesschule zu
schicken, da ein Verdiener nicht mehr ausreiche und die Steuern zu hoch würden.
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Am Schluss würde man hier von einer Änderung des Systems sprechen (zum Nachteil derer, die
eigentlich nicht in diesem System sein wollten). Es seien die Finanzierungsgeschichten, die man
anschauen müsse und die einen gewissen Einfluss hätten. Es sei eine Minderheit, die diese Strukturen
benötigen würden, dies hätten die Umfragen gezeigt. Ihn störe, dass bei Diskussionen über solche
Konzepte dem Job der Hausfrau keine Rechnung getragen werde. Eine Hausfrau arbeite sehr viel,
erhalte aber einfach keinen Lohn. Man müsste sich daher vielmehr auch fragen, wie die Hausfrauen
mit finanziellen Leistungen unterstützt werden könnten. Und wenn man im Zusammenhang mit
Tagesschulen von Standortvorteilen spreche, dann sei das kein Vorteil, sondern lediglich etwas, das
andere Gemeinden auch hätten.
René Anthon hat eine Frage an den Gesamtgemeinderat, bzw. an Werner Oetiker, der diese Sache ins
Rollen gebracht hat: „Ich höre immer wieder, dass es zu wenig Schulraum gibt oder sehe auf den
Traktandenlisten, dass zusätzlicher Schulraum gefordert wird. Wenn nun nochmals eine Parallelschule
laufen gelassen würde, würde ja nochmals zusätzlicher Schulraum benötigt. Und klar, der
Deckungsgrad müsste bei 70% liegen. Ich frage mich da schon, wie das funktionieren soll. Die andere
Frage dreht sich um den Schulweg. Dessen Ablaufen ist ja offenbar sehr wichtig für die
Persönlichkeitsbildung eines Kindes. Wenn nun aber die Tagesschule im Schulhaus Allmend umgesetzt
wird, müssen viele Kinder aus Distanz-Gründen gefahren werden. Aber das will man ja auch nicht.
Daraus schliesse ich, dass diese Tagesschule dann in jedem Schulhaus angeboten werden müssen, was
wiederum mehr Schulraum benötigt. Und das wiederum führt zu einer höheren Steuerbelastung, die
dann wieder viele Menschen dazu zwingt, als Doppelverdiener arbeiten zu gehen.“
Werner Oetiker erklärt, das Uster beim Wechsel von Tagesstruktur zu Tagesschule keinerlei Probleme
gehabt habe, die Stellen zu besetzen. Was die geringe Nachfrage betreffe, hätten Uster und
Wallisellen bereits Klassenzüge erweitern müssen. Und was den Schulraum betreffe, hätte Wallisellen
die Erfahrung gemacht, dass eine Umstellung auf eine Tagesschule keinen einzigen Quadratmeter
mehr Raum gebraucht habe.
Stadträtin Virginia Locher ergänzt, dass man für Tagesschulen nicht noch mehr Räume bauen müsse,
man greife vielmehr auf die bereits existierende Infrastruktur zurück. Weder die Stadt Zürich noch
andere Gemeinden hätten zusätzliche Räume gebaut, das habe man abgeklärt.
Conny Brizza hat im Zusammenhang mit Tagesschulen immer folgende zwei Vorteile gehört: Konstanz
und Mehrwertpädagogik. Beides stelle sie in Frage. Die Schule sei da, um Lehrstoff zu vermitteln und
die Eltern für die Erziehung der Kinder. Sie stelle fest, dass es sich immer mehr um die Bedürfnisse der
Eltern drehe und das Kindeswohl dabei auf der Strecke bleibe.
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Es gebe in Uster und Wallisellen übrigens auch Stimmen, die sagten, dass man sich das sehr gut
überlegen müsse, ob man diese Tagesschulen wirklich möchte. Wenn man nämlich ein Kind zweimal
zu einem schulergänzenden Angebot schicke, bezahle man praktisch gleich viel, wie wenn man es in
die Tagesschule schicke. Man benachteilige eigentlich die Eltern, die ihre Kinder nur partiell betreut
haben möchten.
Abstimmung Erheblicherklärung
Der Rat stimmt der Erheblicherklärung der Motion von Werner Oetiker vom 13. März 2018 betreffend
Tagesschule mit 16 Ja- zu 10 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung zu. Die Frist für die Ausarbeitung eines
entsprechenden Beschlussentwurfs beträgt 9 Monate (Art. 51a Ziff. 12 der Geschäftsordnung des
Gemeinderats).
Traktandum 7
Planungskredit für Erweiterung und Umbau der Schulanlage Allmend (ehem. Böswisli)
Die Primarschulpflege und der Stadtrat beantragen dem Gemeinderat, er wolle beschliessen:
1. Für die Vorbereitung und Durchführung einer 2-stufigen Gesamtleistungssubmission wird zu
Lasten der Investitionsrechnung (Konto 217.5030.76) ein Kredit von Fr. 495‘000 (inkl. MwSt.)
bewilligt.
Zu diesem Geschäft liegen die Abschiede Fachkommission II und der Rechnungsprüfungskommission
vor.
Die Vorsitzende informiert, dass Samuel Lienhart bei der Behandlung und den Abstimmungen zu
diesem Geschäft in den Ausstand tritt, da sein Arbeitgeber (Landis AG) die 2-stufige
Gesamtleistungssubmission vorbereiten und durchführen wird.
Die Fachkommission II hat das Geschäft im Sinne des Antrags der Primarschulpflege unter
Berücksichtigung der Zusatzanträge mehrheitlich zur Annahme empfohlen.
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Zusatzantrag 1 (einstimmig)
Im Beurteilungsgremium soll eine stimmberechtigte Vertretung der für die Bildung zuständigen
Kommission als Bindeglied zum Gemeinderat eingesetzt werden.
Begründung: Mitbestimmungsmöglichkeit bei den Submissionskriterien; Förderung der Transparenz im
Sinne einer erhöhten Akzeptanz des Projekts.
Zusatzantrag 2 (mehrheitlich)
Die Unterkriterien des Kriteriums «Architektonisches Gesamtkonzept» sind in der folgenden
Reihenfolge zu gewichten:
1. Nutzungsqualität
2. Qualität der späteren Erweiterungs- und Umbaumöglichkeiten
3. Gestaltung und Städtebau
4. Qualität der geschaffenen Aussenräumen
5. Gebäudetechnik / Konstruktion
Begründung: Die Priorisierung entspricht den mündlich erhaltenen Informationen. Die Qualität der
späteren Erweiterungs- und Umbaumöglichkeiten wird höher gewichtet, um eine bessere Flexibilität
zu gewährleisten: bei einem Erweiterungsbau für 6 Primarklassen für einen allenfalls nötigen Ausbau,
bei einem Erweiterungsbau für 9 Primarklassen für allfällige andere Nutzungsmöglichkeit.
Zusatzantrag 3 (einstimmig)
Für den Erweiterungsbau ist neben der Schulanlage für 6 Primarklassen als Option auch eine
Schulanlage für 9 Primarklassen auszuarbeiten.
Begründung: Die Schülerzahlen sind gemäss Schulraumplanung mit Ungewissheiten behaftet.
Entlastungsmöglichkeiten für das nicht erweiterbare Schulhaus Lindenhof wären wünschenswert. Die
Maximalbelastung im Böswisli kann nicht sicher abgefangen werden. Die Option mit 9 Schulklassen
muss deshalb geprüft werden.
Nicht beschlussrelevante Bemerkung der Fachkommission II
Die Fachkommission bemängelt – wie schon in diversen anderen Fällen – die mangelnde
Kommunikationsbereitschaft und erwartet, dass künftig Informationen und Unterlagen zeitig und
selbständig zur Verfügung gestellt werden.
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Die RPK empfiehlt das Geschäft mehrheitlich zur Ablehnung, da sie enttäuscht ist über die Qualität
der eingereichten Informationen und der Tatsache, dass Unterlagen teilweise erst nach mehrmaligem
Nachfragen nachgereicht wurden.
Zur Ablehnung haben aber hauptsächlich folgende Punkte geführt:
1. Eine bereichsübergreifende Planung ist zwingend für ein Projekt mit solchen Auswirkungen und
Dimensionen. Diese fehlt hier aber gänzlich (z. Bsp. Sport im Erachfeld mit Auswirkungen auf
Grösse der Turnhalle bezüglich Nutzungsmöglichketen, etc.).
2. Ebenso wenig finden die Überlegungen betreffend zukünftig möglicher Tagesschulen ihren
Niederschlag im vorliegenden Planungskredit.
3. Zudem sind zum konkreten Antrag Allmend noch zu viele Fragen offen (Anforderungskatalog,
Ausschreibung, Wünsche, Notwendigkeiten, etc.) – daran hat leider auch das wiederholte
Nachreichen von zusätzlichen Informationen nichts geändert.
4. Des Weiteren ist zu beachten, dass allfällige Einzel-Urnengänge die gesamte Schulraumplanung
torpedieren.
Frédéric Clerc meldet sich zu Wort und stellt namens FDP, SVP/EDU und BSB den Antrag auf
Rückweisung gemäss Art. 35 der Geschäftsordnung des Gemeinderats mit dem Ziel, dass der Stadtrat
dem Parlament innert 6 Monaten einen neuen Antrag unterbreiten soll. Er begründet die
Rückweisung damit, dass die vorgenannten Fraktionen wegen der schlechten Informationslage zum
jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage seien, mit gutem Gewissen entscheiden zu können.
Rückweisungsantrag der FDP, SVP/EDU und BSB zum Planungskredit Böswisli
Es soll eine Entscheidungsgrundlage mit klaren Angaben über Kosten und Termin für folgende
Varianten erstellt werden:
• Neubau mit 21 Klassenzimmern, 3fach-Turnhalle ohne Turnierinfrastruktur, allfällige Provisorien.
• Projekt gemäss bisheriger Antrag und Weisung (Variante Renovation) mit neu 9 statt 6
zusätzlichen Zimmern, Neubau Dreifachturnhalle ohne Turnierinfrastruktur, allfällige Provisorien.
Es sollen zudem klare Angaben gemacht werden
• zum Zeitrahmen für beide Varianten;
• zu den «Preisschildern» und Kostenrahmen;
(für jede Komponente einzeln: 3fach- Turnhalle, Renovation, Neubau, Provisorien, Tagesschule,
Erdbebensicherheit, Umzugsaufwand, Einrichtungsaufwand, etc.);
• betreffend Einbezug der Fachkommission und der RPK (vorgängig zu Antrag und Weisung)
Frérderic Clerc erläutert die einzelnen Punkte: „Die einzelnen Kostenblöcke wie z.Bsp. Aufwand
Erdbebensicherheit, Dreifachturnhalle, eventuell notwendige Provisorien, usw. sind pro Variante klar
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auszuweisen. Eventuelle zusätzliche Kosten für die Integration der Tagesschulstruktur müssen für
beide Varianten ausgewiesen werden. Die Ausgaben für die Ausarbeitung dieser
Entscheidungsgrundlage müssen im Bereich der Finanzkompetenz des Stadtrats oder Pflege liegen.
Einbezug der Fachkommission und der RPK bei der Ausarbeitung der Entscheidungsgrundlage für
Antrag und Weisung. Vorlegen einer Empfehlung (in Antrag und Weisung), welches die bevorzugte
Variante aus Sicht des Stadtrats ist - mit klarer Stellungnahme warum bzw. welche Kriterien wie stark
gewichtet wurden.“
Julia Pfister hätte es korrekt und fair gefunden, wenn man zuerst noch die zuständige
Fachkommission zu ihrem Abschied hätte zu Wort kommen lassen. Die Rückweisung habe zur Folge,
dass das Geschäft mit einem neuen Projektierungskredit nochmals vor den Gemeinderat kommen
werde und so verliere man beinahe ein Jahr - und man sei jetzt schon in Verzug. Man dürfe mit der
Erweiterung und dem Umbau des Schulhauses nicht mehr länger warten. Die Schulraumplanung zeige
auf, dass in den nächsten drei Jahren mit einem massiven Anstieg der Schülerzahlen im Südwesten
gerechnet werden müsse. Ab 2023 gebe es im Norden eine massive Steigerung im Bereich der
Schülerzahlen. Bis dahin müssten Neubauten im Bereich Hohfuri und/oder Guss-Areal geplant und zu
einem grossen Teil auch umgesetzt sein. Die beste und schnellste Variante wäre es daher, die Anliegen
des Gemeinderats mittels Zusatz-/Änderungsanträgen zu Antrag und Weisung des Stadtrats
einzubringen. Eine Rückweisung bringe nichts. Wenn man einen Neubau wolle, solle man den Antrag
dafür stellen. Doch einen Umbau und einen Neubau parallel zu projektieren, führe zu enormen
Planungskosten von um die 800‘000 Franken – ob das der Gemeinderat wirklich verantworten wolle,
sei dahingestellt.
Romaine Rogenmoser berichtigt, dass es nicht so sei, dass man einen Neubau wolle. Doch man sei der
Ansicht, dass zuerst alle Zahlen auf dem Tisch liegen müssen, bevor ein Entscheid darüber gefällt
werden könne, dies sei zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht der Fall. Die RPK sei für die beste und
bezahlbarste Option, doch die Fakten zum vorliegenden Geschäft seien einfach ungenügend und nicht
ausreichend abgeklärt.
Frédéric Clerc möchte nochmals in Erinnerung rufen, dass der Stadtrat lediglich 6 Monate Zeit für
einen neuen Antrag und Weisung zur Verfügung habe –er könne damit selbstverständlich auch schon
früher kommen.
Stadträtin Virginia Locher fügt bezüglich den geforderten „Preisschildern“ für die verschieden
Varianten an, dass es hierfür wahrscheinlich einen zusätzlichen Projektierungsantrag und einen klar
definierten Auftrag an die Landis AG brauchen werde. Der Gemeinderat müsse sich einfach im Klaren
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darüber sein, dass dies sicherlich mit weiteren Kosten und einem höheren Projektierungskredit
verbunden sein werde.
Nadja Naegeli teilt mit, dass man hier mehr Vertrauen in den Stadtrat resp. die Primarschulpflege
haben solle. Es sei doch unbestritten, dass es in den kommenden Jahren dringend mehr Schulraum
brauche. Im Antrag der Primarschule und des Stadtrates werde aufgezeigt, dass die Schaffung von
zusätzlichem Schulraum im Südwesten Priorität habe und dringlich sei. Dass diese trotz der
Dringlichkeit sehr spät angepackt worden sei, wüssten alle. Es wäre also ein Fehler, den Umbau
weiterhin auf die lange Bank zu schieben. Der Substanzwert dieses Schulhauses, welches lediglich
über zu wenig Schulraum verfügt, beläuft sich auf 11 Millionen Franken. Bei einem Neubau bedeute
dies also unweigerlich, dass nicht nur ein funktionierendes Schulhaus abgebrochen werden würde,
sondern dass dann ein vollständig neues Schulhaus gebaut werden müsste und nicht nur ein
Erweiterungsbau für 6 Schulzimmer. Die SP-Fraktion werde dem Planungskredit für die Vorbereitung
und die Durchführung einer Gesamtleistungssubmission geschlossen zustimmen.
Luís Calvo Salgado schlägt vor, dass der Rückweisungsantrag in einen Änderungsantrag umgewandelt
werden solle. Inhaltich könne der Antrag einfach übernommen werden. So würde man Zeit sparen, da
der Stadtrat nicht nochmals mit Antrag und Weisung vor dem Gemeinderat kommen müsste.
Jörg Inhelder merkt zum Thema Substanzwert von 11 oder 12 Millionen an, dass es sich hierbei nur
um einen Bilanzwert handle. Der Gemeinderat müsse prüfen, ob ihn eine Renovation oder ein Neubau
unter dem Strich günstiger zu stehen komme. Der Wert des Schulhauses in der Bilanz spiele dabei
überhaupt keine Rolle. Man müsse vorausschauend planen und genau prüfen, was für Kosten damit
wirklich generiert werden.
Yvonne Waldboth hält fest, dass sich doch zwei Fachkommissionen intensiv mit diesem Geschäft
auseinander gesetzt haben. Auch hätten sich kompetente Personen aus der Verwaltung mit dem
vorliegenden Projektierungskredit befasst und die benötigten Zahlen und Fakten lägen vor.
Die Zeit dränge: Die Bülacher Schüler und Lehrer bräuchten dringend mehr Schulraum. Sie sei gegen
eine Rückweisung. Allenfalls könnten die gestellten Forderungen aber in einen Änderungsantrag
umformuliert werden.
Stadtpräsident Mark Eberli unterstützt einen Änderungs- statt des Rückweisungsantrags. Hier müsste
aber der Projektierungskredit um 150‘000 bis 200‘000 Franken erhöht werden, damit beide Varianten
– Neubau und Umbau – gerechnet werden können und man nicht noch mehr Zeit verliere.
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Frédéric Clerc findet den finanziellen Aufwand für einen neuen Projektierungskredit zu gross. Man
wolle ja eigentlich nur eine Entscheidungsgrundlage. Plakativ gesagt könne man auch pragmatisch
vorgehen und einen Vergleich mit einem ähnlich grossen Schulhaus vornehmen.
Abstimmung Rückweisungsantrag FDP / SVP-EDU / BSB
Der Rat stimmt der Rückweisung des Geschäfts mit 14 Ja- zu 11 Nein-Stimmen bei 1 Enthaltung zu.
Folgende Aufträge sind mit der Rückweisung verbunden:
Erstellen einer Entscheidungsgrundlage mit klaren Angaben über Kosten und Termin für folgende
Varianten:
• Neubau mit 21 Klassenzimmern, 3fach Turnhalle ohne Turnierinfrastruktur, allfällige Provisorien.
• Projekt gemäss Antrag und Weisung (Variante Renovation) mit neu 9 statt 6 zusätzlichen
Zimmern, Neubau Dreifachturnhalle ohne Turnierinfrastruktur, allfällige Provisorien.
Klare Angaben zu:
• Zeitrahmen für beide Varianten
• «Preisschilder» für jede Komponente einzeln:
Dreifachturnhalle, Renovation, Neubau, Provisorien, Tagesschule, Erdbebensicherheit,
Umzugsaufwand, Einrichtungsaufwand etc.
• Einbezug der Fachkommission und der RPK vorgängig zu neuem Antrag und Weisung
Die Vorsitzende räumt eine Unterbrechung der Sitzung von 20 Minuten ein. Der Rat ist einverstanden.
*** Pause 19.40 bis 20.00 Uhr. ***
Die Vorsitzende informiert, dass Elisabeth Naegeli die Sitzung krankheitshalber verlassen musste. Das
absolute Mehr bleibt unverändert bei 14 Stimmen (26 anwesende Ratsmitglieder).
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Traktandum 8
Verpflichtungskredit für Anbau Gruppen- und Personalraum sowie Einbau Behinderten-WC im
Kindergarten Soliboden
Die Primarschulpflege und der Stadtrat beantragen dem Gemeinderat, er wolle beschliessen:
1. Für den Anbau eines Gruppenraums, Personalraums und den Einbau einer Behinderten-WC-
Anlage im Kindergarten Soliboden wird zu Lasten der Investitionsrechnung
(217.5030.74/INV00143) ein Verpflichtungskredit von Fr. 455'000.00 (inkl. MwSt.) bewilligt. Die
Kreditsumme erhöht oder vermindert sich um die in der Zeit zwischen der Aufstellung des
Kostenvoranschlages und der Bauausführung eingetretene Baukostenentwicklung
(Baukostenindex Stand April 2017).
Zu diesem Geschäft liegen die Abschiede der Kommission Bildung & Soziales sowie der
Rechnungsprüfungskommission vor. Beide Kommissionen empfehlen das Geschäft im Sinne des
stadträtlichen Antrags ohne weitere Zusatz-/Änderungsanträge einstimmig zur Annahme.
Nicht beschlussrelevante Bemerkung Kommission Bildung & Soziales:
Gemäss neuer Geschäftsordnung wäre ein Fachbericht der Kommission Bau & Infrastruktur
erforderlich. Da das Geschäft aber zwischen den Legislaturen erfolgte, wird darauf verzichtet. Auch
erachtet die zuständige Fachkommission das Geschäft als kompetent und ohne Einwände und hat es
einstimmig verabschiedet. Vom Präsidenten der Kommission Bau & Infrastruktur erhielten wir die
Mitteilung, dass sie keinen Fachbericht macht, da dieser hier nicht erforderlich ist.
Die Vorsitzende übergibt das Wort an die Referentin der Kommission Bildung & Soziales.
Julia Pfister ergänzt namens der Kommission Bildung & Soziales, dass es ein sehr klares Geschäft
gewesen sei. Sie habe auch Kontakt mit René Anthon bezüglich eines Fachberichts der Kommission
Bau & Infrastruktur aufgenommen – man sei sich einig gewesen, dass es hier keinen brauche.
Stephan Blättler fügt als Referent der RPK an, dass das Gebäude zwar bereits 25 Jahre alt sei, aber
damals schon einen guten Standard ausgewiesen habe. Die vorgesehene Erweiterung seit zwar nicht
zwingend, aber auch nicht luxuriös und angesichts wachsender Anforderungen wohl gerechtfertigt.
Allenfalls könnte man sich über den Zeitpunkt und die Terminplanung für die Realisierung der
Arbeiten nochmals Gedanken machen.
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Es werden keine Fraktionserklärungen verlesen und auch die Detailberatung wird nicht gewünscht.
Abstimmung
Der Gemeinderat stimmt dem Antrag der Primarschulpflege und des Stadtrats einstimmig zu.
Dieser Beschluss unterliegt gemäss Art. 10 der Gemeindeverordnung dem fakultativen Referendum.
Falls das Referendum ergriffen wird, wird die Geschäftsleitung des Gemeinderats wird mit der
Ausarbeitung des beleuchtenden Berichts beauftragt.
Traktandum 9
Rechnung 2017 (inkl. Produktgruppen)
Die Rechnungsprüfungskommission beantragt dem Gemeinderat, die Jahresrechnung inkl. der
Produktgruppenrechnung 2017 zu verabschieden.
Antrag der RPK:
Die RPK hält zur Jahresrechnung 2017 des politischen Gemeindegutes fest, dass
die laufende Rechnung, Investitionsrechnung, Bilanz und Sonderrechnungen den gesetzlichen
Anforderungen genügt und rechnerische Richtigkeit stimmt;
die laufende Rechnung bei Fr. 135‘414‘000 Ertrag und Fr. 134‘193‘000 Aufwand mit einem
Ertragsüberschuss von Fr. 1‘221‘000 abschliesst;
bei Investitionsausgaben im Verwaltungsvermögen von Fr. 16‘933‘000 und
Investitionseinnahmen von Fr. 1‘747‘000 die Nettoinvestition Fr. 15‘186‘000 beträgt;
die Nettoveränderung im Finanzvermögen der Investitionsrechnung Fr. 4‘520‘000
(Ausgabenüberschuss) beträgt;
die Bilanz Aktiven und Passiven von Fr. 215‘785‘000 aufweist;
durch den Ertragsüberschuss der laufenden Rechnung von Fr. 1‘221‘000 sich das Eigenkapital
von Fr. 97‘614‘000 auf Fr. 98‘935‘000 erhöht hat.
Protokoll
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Nicht beschlussrelevante Bemerkungen der RPK zur Rechnung 2017:
Nicht im Gesamtabschied aufgeführte Bemerkungen und Anregungen ohne materiellen Einfluss auf
das Rechnungsergebnis, die der RPK wichtig sind, werden in einem separaten Management-Letter
festgehalten und dem Stadtrat schriftlich übergeben.
Finanztechnische Prüfung durch die Verwaltungsrevisionen GmbH
Prüfungsergebnis:
Die getätigten Prüfschritte wurden ohne Bemerkungen oder Beanstandungen abgeschlossen.
Abschliessende Beurteilung:
Nach der Beurteilung der Revisoren entspricht die Jahresrechnung für das am 31.12.2017
abgeschlossene Geschäftsjahr den gesetzlichen Grundlagen und den
Rechnungslegungsgrundsätzen.
Die Vorsitzende gibt folgenden Ablauf zur Abnahme der Rechnung 2017 bekannt:
1. Stellungnahme RPK-Präsidentin zur Rechnung 2017
2. Erläuterungen aus Sicht des Stadtrats zur Rechnung 2017
3. Fraktionserklärungen
4. Detailberatung Produktgruppenrechnung und Wirkungsziel-/Steuerungsgrössenänderungen,
(kapitelweise in der Reihenfolge gemäss Buch ab Seite 6)
5. Laufende Rechnung
6. Investitionsrechnung
7. Schlussabstimmung Jahresrechnung 2017
1. Stellungnahme RPK-Präsidentin zur Produktgruppenjahresrechnung 2017
Romaine Rogenmoser bedankt sich bei Markus Wanner und Christian Hiltebrand, welche zusammen
mit der Abteilung Finanzen eine sehr gute Arbeit geleistet haben. Die Überprüfung der
Verwaltungsrevisionen GmbH habe denn auch keine Beanstandungen bei den insgesamt
134 überprüften Punkten ergeben.
R. Rogenmoser nimmt anhand einer Präsentation Stellung zur Produktgruppenrechnung 2017 und
erläutert dazu die wichtigsten Punkte (Beilage 1 zum Protokoll). Die Abteilungen Bildung, Soziales,
Alter/Gesundheit und Management Dienste würden die meisten Ausgaben ausweisen. In diesem
Zusammenhang müsse man sich fragen, ob und wo dort gespart werden könne resp. was man sich
überhaupt noch leisten wolle und könne. Fakt sei aber auch, dass die ordentlichen Steuern nur einen
kleinen Teil der Einnahmen ausmachen würden. Die Grundstückgewinnsteuer hingegen schenke schon
Protokoll
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etwas mehr ein. Hier sei es aber jeweils unklar, mit welchem Betrag tatsächlich gerechnet werden
könne. Hinzu komme der jährliche Finanzausgleich des Kantons, aber diese Sicherheit sei gefährlich.
In den getätigten Investitionen von > Fr. 500‘000‘000 seien u.a. der Landkauf Bülach Nord, der
Neubau der Sporthalle, das Zentrale Verwaltungsgebäude sowie auch das Flüchtlings- und
Asylzentrum enthalten. Der insgesamt positive Abschluss der Rechnung 2017 gebe zwar allen Grund
zur Freude, doch seien da auch noch einige Punkte, die verbessert und im Auge behalten werden
müssten, wie z.Bsp:
• Globalbudgets schliessen volle Transparenz und Einflussmöglichkeiten aus
• Leistungsziele / Steuergrössen werden grossräumig ignoriert
• Kostendeckungsgrade (110%) gegenüber Dritten werden nicht erreicht
• Durchschnittlicher Steuerertrag pro Kopf ist tief und sinkend (Absoluter Steuerertrag gestiegen)
• Finanzausgleich: steigend – Leben auf Pump
2. Erläuterungen aus Sicht des Stadtrats zur Produktgruppenjahresrechnung 2017
Stadtrat Walter Baur bedankt sich bei allen, die zum guten Abschluss beigetragen haben und bringt
folgende Ergänzungen an: „Ein letztes Mal wurde heute die Rechnung in Form von HRM 1
(Harmonisiertes Rechnungslegungs-Modell 1) mit der alten Abschreibungspraxis abgebildet.
Ab 1. Januar 2019 beginnt in allen Zürcher Gemeinden ein neues Zeitalter mit HRM 2.
Im Jahr 2012 hatten wir aufgrund unseres Frühwarnsystems ein strukturelles Defizit für das Jahr
2017 entdeckt. Sofort eingeleitete Massnahmen (u.a. Sparprogramm) führten umgehend zum Erfolg,
das heisst, der Aufwand konnte stabilisiert und das strukturelle Defizit verhindert werden, notabene
ohne Steuerfusserhöhung. Auch unter diesem Aspekt ist der Abschluss der Rechnung 2017 sehr
erfreulich.“
3. Fraktionserklärungen
Daniel Wülser dankt namens der EVP/GLP der Verwaltung und dem Stadtrat für die sauber Arbeit und
die korrekten Buchungen. Er sei erfreut, dass der Stadtrat das Budget eingehalten bzw. unterboten
habe. Er sei aber jetzt schon gespannt auf das Budget 2019 und die Rechnung 2018.
Cyrill Hohler fasst sich kurz: „Die SP-Fraktion bedankt sich beim Stadtrat und der Verwaltung für die
geleistete Arbeit für die Rechnung 2017 und der Ratspräsidentin sowie der Ratssekretärin für die
Verschiebung der Rechnungsdebatte und die getätigten Abklärungen. Die Vorgaben in den
Protokoll
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Produktgruppen und den Abteilungen konnten meistens eingehalten werden oder wurden nicht
gänzlich ausgeschöpft. Der gute Rechnungsabschluss mit einem Ertragsüberschuss von 1.2 Mio. wird
jedoch weiterhin von den grossen Investitionen, welche teilweise schon gesprochen sind (ZVG) oder
noch durch das Parlament müssen (Böswisli), überschattet. Wir wollen der baldigen Diskussion zur
Budgetdebatte aber nicht vorgreifen. Der Rechnung 2017 wird die SP-Fraktion jedenfalls
diskussionslos zustimmen.“
Luís Calvo Salgado bedankt sich im Namen der Grünen herzlichen bei der Verwaltung für die
Erstellung der Rechnung und fügt an: „Die Budgets sind eingehalten worden. Aber wir stellen fest,
dass wir sehr konservativ budgetiert haben. Die bürgerliche Sparpolitik übt einmal mehr Druck auf die
Verwaltung. Wir werden trotzdem zustimmen.“
Andres Bührer führt aus: „Die BSB ist über den positiven Abschluss und die Sparbemühungen erfreut.
Dies entbindet die Verantwortlichen aber nicht von der Pflicht, weiter Kosten einzusparen. Auch
stehen noch grössere, notwendige Investitionen an, die sich in den Budgets/Rechnungen der
kommenden Jahren niederschlagen werden.“
Romaine Rogenmoser teilt mit, dass SVP/EDU den vorliegenden positiven Rechnungsabschluss erfreut
zur Kenntnis nimmt: „Auch die erstklassige Arbeit unserer Finanzabteilung gibt Anlass zur Freude.
Nichtsdestotrotz lassen wir uns nicht von diesem positiven Abschluss blenden, denn wenn man etwas
tiefer in die Zahlen hineinschaut, so ergibt sich doch das eine oder andere Fragezeichen. Uns erstaunt
einmal mehr, mit welcher Nonchalance mehrfach und in den verschiedensten Abteilungen die
vorgegebenen Ziele (Leistungsziele und Steuerungsgrössen) ignoriert werden. Hat das damit zu tun,
dass die Rechnung «Geschichtsschreibung» ist und somit keinerlei Konsequenzen mehr hat? Hat das
bei der diesjährigen Rechnung damit zu tun, dass sich keiner mehr so richtig verantwortlich fühlte,
das ganze Zahlenwerk a) genau zu studieren und b) eben auch die entsprechenden Konsequenzen zu
fordern. Ich kann an dieser Stelle deshalb nur daran erinnern, dass das Budget schon bald auf
unserem Tisch liegt – und ich hoffe wirklich, dass sich auch ein paar der anderen Gemeinderäte dann
die Fragen stellen, wofür wir wieviel Geld ausgeben wollen und noch viel wichtiger: Wofür wir wieviel
Geld ausgeben können. Immer auf Pump zu leben scheint mir nicht die richtige Strategie zu sein –
auch wenn viele junge Leute (und wir haben ja auch ein paar neue junge Parlamentarier im
Gemeinderat) nach der Devise leben: Konsumiere heute – bezahle morgen oder am besten gar nie.“
Protokoll
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4. Detailberatung
Die Vorsitzende orientiert über das weitere Vorgehen: „Wir gehen kapitelweise gemäss Buch Seite 6
vor. Bei einstimmigen Anträgen zur Rechnung lasse ich jeweils über alle Produktgruppen des Kapitels
abstimmen. Wünscht jemand die Produktgruppen trotz einstimmigen Anträgen einzeln abzustimmen,
ist dies zu beantragen. Ich zähle die Stimmen nur bei der Schlussabstimmung aus oder wenn das
Ergebnis nicht offensichtlich ist. Die Änderungen von Wirkungszielen und Steuerungsgrössen, welche
alle auf den Abschieden zur Jahresrechnung vermerkt sind, werden ebenfalls bei der jeweiligen
Produktgruppe beschlossen.“
Kapitel Abfallbewirtschaftung (AB-01 Abfallbewirtschaftung)
Die Anträge der Kommission Bau & Infrastruktur und der RPK lauten einstimmig auf Genehmigung.
René Anton bedankt bei den Behörden, der Verwaltung und bei Samuel Lienhart und der ehemaligen
Fachkommission IV für die gute, unkomplizierte Zusammenarbeit.
Abstimmung
Die Produktgruppenrechnung AB-01 wird diskussionslos einstimmig genehmigt.
Kapitel Alter (AL-01.6 Altersprojekte und AL-01.8 Anlaufstelle 60plus)
Die Anträge der Kommission Bildung & Soziales und der RPK lauten einstimmig auf Genehmigung.
Abstimmung
Die Produktgruppenrechnung AL-01 wird diskussionslos einstimmig genehmigt.
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Kapitel Bau, Planung und Umwelt (BA-01 Bau und BA-02 Planung und Umwelt)
Die Anträge der Kommission Bau & Infrastruktur und der RPK lauten für BA-01 und für BA-02 lauten
einstimmig auf Genehmigung.
Abstimmung
Die Produktgruppenrechnungen BA-01 und BA-02 werden diskussionslos einstimmig genehmigt.
Kapitel Bevölkerungsdienste (BE-01 Bevölkerung, BE-02 Friedensrichter und
BE-03 Märkte, Plakatwesen und Veranstaltungen)
Die Anträge der Kommission Bevölkerung & Sicherheit und der RPK lauten einstimmig auf
Genehmigung.
Abstimmung
Die Produktgruppenrechnungen BE-01 bis BE-03 werden diskussionslos einstimmig genehmigt.
Kapitel Bildung (BI-01 Unterricht Primar- und Kindergartenstufe, BI-02 Schulergänzende Leistungen,
BI-03 Berufs- und Erwachsenenbildung, BI-04 Schulliegenschaften und BI-05 Schulverwaltung)
Die Anträge der Kommission Bildung & Soziales und der RPK lauten für BI-01 bis BI-05 einstimmig
auf Genehmigung.
Abstimmung
Die Produktgruppenrechnungen BI-01 bis BI-05 werden diskussionslos einstimmig genehmigt.
Kapitel Finanzen (FI-01 Finanz- und Rechnungswesen / Informatik, FI-02 Steuerung und
FI-03 Betreibungswesen)
Bemerkung zu Produkt FI-01.4 Informatik: Das Produkt ist im Unterschied zum übrigen Geschäftsfeld
FI in der Kompetenz der Kommission Sicherheit und Bevölkerung, daher separat erwähnt. Ab 2018 gilt
dann die Informatik als eine eigene Produktgruppe FI-04 (GR-Beschluss vom 26.06.2017).
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Gemeinderat
3. September 2018
81
Die Kommission Bevölkerung & Sicherheit empfiehlt einstimmig die Genehmigung des Produkts
FI-01.4 Informatik.
Die RPK empfiehlt einstimmig die Genehmigung von FI-01 bis FI-03
Abstimmung
Die Produktgruppenrechnungen FI-01 bis FI-03 werden diskussionslos einstimmig genehmigt.
Kapitel Gesundheit (GE-01 Gesundheit)
Die Anträge Kommission Bildung & Soziales und der RPK lauten einstimmig auf Genehmigung.
Die Kommission Bildung & Soziales stellt folgende Zusatzanträge:
Zusatzantrag 1 der Kommission Bildung & Soziales (einstimmig)
GE-01.5 Pflegefinanzierung - Änderung Wirkungsziel:
„Leistung der Pflegekostenbeiträge für Langzeitpflege gemäss kant. Pflegegesetz“ ersetzen durch
folgendes Wirkungsziel: „Bedarfsgerechte Gewährleistung der ambulanten und stationären
Pflegeversorgung der Einwohnenden in guter Qualität bei prioritärer Belegung der Pflegeplätze durch
mittel bis schwer pflegebedürftige Menschen und durch Bereitstellung der Kapazität der ambulanten
Pflegeversorgung zur Vermeidung von Heimeintritten von leicht/nicht pflegebedürftigen Menschen.
Begründung: Die Kommission unterstützt die Pflegeversorgungsstrategie des Stadtrats. Die Strategie
„ambulant vor stationär“ und „so viel Pflegeversorgung wie nötig, so wenig Pflegeversorgung wie
möglich“ soll durch das angepasste Wirkungsziel gefördert werden.
Zusatzantrag 2 der Kommission Bildung & Soziales (einstimmig)
GE-01.5 Pflegefinanzierung – Neue Steuerungsgrösse:
Reduktion der Belegung der bestehenden Pflegeplätze in alters- und Pflegeheimen mit
Leistungsvereinbarung durch nicht oder leicht pflegebedürftige Personen mit tiefer BESA-Stufe.
Ausnahmen gemäss definierten Kriterien wie z.B. Personen mit Demenzerkrankungen ab CDR 1
(Clinical Dementia Rating).
Soll ab 2019: keine Neuaufnahmen von BESA 0-1
Soll ab 2020: keine Neuaufnahmen von BESA 0-2
Soll ab 2021: keine Neuaufnahmen von BESA 0-3
Protokoll
Behörde
Beschluss-Nr.
Sitzung vom
Gemeinderat
3. September 2018
82
Begründung: Die Kommission unterstützt die Pflegeversorgungsstrategie des Stadtrates. Die Strategie
„ambulant vor stationär“ und „so viel Pflegeversorgung wie nötig, so wenig Pflegeversorgung wie
möglich“ soll durch die neue Steuerungsgrösse gefördert werden.
Nicht beschlussrelevante Bemerkungen der Kommission Bildung & Soziales
Der Stadtrat wird gebeten, eine Zusammenarbeit mit dem Entlastungsdienst zu prüfen
(www.entlastungsdienst.ch).
Julia Pfister teilt mit, dass die Anträge so von der alten Fachkommission übernommen und mit
Stadtrat Ruedi Menzi abgesprochen worden sind.
Abstimmungen
Zusatzantrag 1 der Kommission Bildung & Soziales
GE-01.5 Pflegefinanzierung - Änderung Wirkungsziel: „Leistung der Pflegekostenbeiträge für
Langzeitpflege gemäss kant. Pflegegesetz“ ersetzen durch folgendes Wirkungsziel: „Bedarfsgerechte
Gewährleistung der ambulanten und stationären Pflegeversorgung der Einwohnenden in guter
Qualität bei prioritärer Belegung der Pflegeplätze durch mittel bis schwer pflegebedürftige Menschen
und durch Bereitstellung der Kapazität der ambulanten Pflegeversorgung zur Vermeidung von
Heimeintritten von leicht/nicht pflegebedürftigen Menschen.“
Der Antrag wird mehrheitlich angenommen.
Zusatzantrag 2 der Kommission Bildung & Soziales:
GE-01.5 Pflegefinanzierung – Neue Steuerungsgrösse:
Reduktion der Belegung der bestehenden Pflegeplätze in alters- und Pflegeheimen mit
Leistungsvereinbarung durch nicht oder leicht pflegebedürftige Personen mit tiefer BESA-Stufe.
Ausnahmen gemäss definierten Kriterien wie z.B. Personen mit Demenzerkrankungen ab CDR 1
(Clinical Dementia Rating).
Soll ab 2019: keine Neuaufnahmen von BESA 0-1
Soll ab 2020: keine Neuaufnahmen von BESA 0-2
Soll ab 2021: keine Neuaufnahmen von BESA 0-3
Der Antrag wird mehrheitlich angenommen.
Abstimmung Rechnung
Die Produktgruppenrechnung GE-01 wird einstimmig genehmigt.
Protokoll
Behörde
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3. September 2018
83
Kapitel Kultur (KU-02 Kultur)
Die Anträge der Kommission Bevölkerung & Sicherheit und der RPK lauten einstimmig auf
Genehmigung.
Abstimmung
Die Produktgruppenrechnung KU-02 wird diskussionslos einstimmig genehmigt.
Kapitel Land- und Forstwirtschaft (LF-01 Forstbetrieb; LF-02 Friedhof -> Zweckverband)
Die Anträge der Kommission Bau & Infrastruktur und der RPK lauten einstimmig auf Genehmigung.
Abstimmung
Die Produktgruppenrechnung LF-01 wird diskussionslos einstimmig genehmigt.
Kapitel Liegenschaften (LI-01 Liegenschaften)
Der Anträge der Kommission Bau & Infrastruktur und der RPK lauten einstimmig auf Genehmigung.
Nicht beschlussrelevante Bemerkungen RPK:
Immobilienstrategie, Portfolio-Management sowie eine konkrete Objektstrategie sind für die
Budgetdebatte vorzulegen.
Abstimmung
Die Produktgruppenrechnungen LI-01 und LI-02 werden diskussionslos einstimmig genehmigt.
Kapitel Management Dienste (MD-01 Politik und MD-02 Stab)
Die Anträge der Kommission Bevölkerung & Sicherheit und der RPK lauten für MD-01 und MD-02
einstimmig auf Genehmigung.
Abstimmungen
Die Produktgruppenrechnungen MD-01 und MD-02 werden diskussionslos einstimmig genehmigt.
Protokoll
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Beschluss-Nr.
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3. September 2018
84
Kapitel Sicherheit (SI-01 Stadtpolizei Bülach, SI-02 Feuerwehr, SI-03 Zivilschutz und
SI-04 Schiessanlage)
Die Anträge der Kommission Bevölkerung & Sicherheit und der RPK lauten einstimmig auf
Genehmigung.
Abstimmung
Die Produktgruppenrechnungen SI-01 bis SI-04 werden diskussionslos einstimmig genehmigt.
Kapitel Soziales (SO-01 Familie, SO-02 Reissverschluss, SO-03 Flüchtlings- und Asylkoordination,
SO-04 Soziale Dienste, SO-05 Sozialversicherungen und SO-07 KESB)
Die Anträge der Kommission Bildung & Soziales für SO-01 bis SO-04 und für SO-07 lauten
einstimmig auf Genehmigung unter Berücksichtigung der Zusatzanträge. Für SO-05 lautet der Antrag
mehrheitlich auf Genehmigung.
Antrag 1 der Komm. Bildung & Soziales zu SO-01 (einstimmig)
Ergänzung Wirkungsziel:
Das Wirkungsziel „Sensibilisierung für Aspekte der Suchtprävention“ soll wie folgt ergänzt werden:
„Sensibilisierung für Aspekte der Sucht- und Suizidprävention“.
Begründung: Bei bestimmten Altersgruppen ist Suizid die häufigste, in anderen die zweithäufigste
Todesursache.
Antrag 2 der Komm. Bildung & Soziales zu SO-02 (einstimmig)
Neue Steuerungsgrösse:
„Die Anzahl der Praktikumsstellen bei Privaten soll gleich oder grösser als 5 sein.
Begründung: Dadurch soll der Erfolg der neu geschaffenen Stellen aufgezeigt werden.
Die RPK empfiehlt SO-01 bis SO-07 einstimmig zur Genehmigung.
Nicht beschlussrelevante Bemerkungen der RPK
Zu SO-05: Der Kostendeckungsgrad (Dienstleistungen für Dritte) von nur gerade mal 62% ist
inakzeptabel. Die RPK erwartet eine deutliche Verbesserung in den kommenden Jahren.
Protokoll
Behörde
Beschluss-Nr.
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Gemeinderat
3. September 2018
85
Zum Ressort Soziales allgemein: Die RPK erachtet die Springerkosten im Ressort Soziales nach wie vor
als auffallend hoch. Bereits der Bericht der BDO AG hat signifikante Schwachstellen im Bereich der
personellen Ressourcen festgestellt.
Julia Pfister teilt mit, dass die Anträge – bis auf einen Antrag, den die Kommission Bildung & Soziales
wieder gestrichen hat – von der ehemaligen Fachkommission übernommen worden und mit Stadtrat
Ruedi Menzi abgesprochen sind.
Abstimmungen
Antrag 1 der Kommission Bildung & Soziales zu SO-01:
Ergänzung Wirkungsziel: „Sensibilisierung für Aspekte der Sucht- und Suizidprävention“.
Der Antrag wird mehrheitlich angenommen.
Antrag 2 der Kommission Bildung & Soziales zu SO-02 (einstimmig):
Neue Steuerungsgrösse: „Die Anzahl der Praktikumsstellen bei Privaten soll gleich oder grösser
als 5 sein.“
Der Antrag wird einstimmig angenommen.
Abstimmung Rechnung
Die bereinigten Produktgruppenrechnungen SO-01 bis SO-07 werden mehrheitlich genehmigt.
Kapitel Sport (SP-01 Sportzentrum Hirslen und Freibad und SP-02 Sportamt)
Die Anträge der Kommission Bevölkerung & Sicherheit und der RPK lauten einstimmig auf
Genehmigung.
Abstimmung
Die Produktegruppenrechnungen SP-01 und SP-02 werden diskussionslos einstimmig genehmigt.
Protokoll
Behörde
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Gemeinderat
3. September 2018
86
Kapitel Verkehr (VE-01 Öffentlicher Verkehr)
Die Anträge der Kommission Bau & Infrastruktur und der RPK lauten einstimmig auf Genehmigung.
Abstimmung
Die Produktgruppenrechnung VE-01 wird diskussionslos einstimmig genehmigt.
Kapitel Werke (WE-01 Baulicher Strassen, WE-02 Betrieblicher Unterhalt Strassen, WE-03
Wasserversorgung, WE-04 Abwasserentsorgung (Kanalisationsnetz) und WE-05 Tiefbau)
Die Anträge der Kommission Bau & Infrastruktur und der RPK lauten einstimmig auf Genehmigung.
Abstimmung
Die Produktgruppenrechnungen WE-01 bis WE-05 werden diskussionslos einstimmig genehmigt.
Kapitel Wirtschaft und Arbeit (WA-01 Standortförderung)
Die Anträge der Kommission Bevölkerung & Sicherheit und der RPK lauten einstimmig auf
Genehmigung.
Abstimmung
Die Produktgruppenrechnung WA-01 wird diskussionslos einstimmig genehmigt.
Protokoll
Behörde
Beschluss-Nr.
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Gemeinderat
3. September 2018
87
5. Laufende Rechnung
Die RPK beantragt die gesamte laufende Rechnung zu genehmigen.
Abstimmung Laufende Rechnung 2017
Die laufende Rechnung 2017 wird diskussionslos einstimmig genehmigt.
6. Investitionsrechnung 2017
Die RPK beantragt die Investitionsrechnung 2017 zu genehmigen.
Abstimmung Investitionsrechnung
Die Investitionsrechnung 2017 wird diskussionslos einstimmig genehmigt.
7. Schlussabstimmung Jahresrechnung 2017
Für die Schlussabstimmung hält die Vorsitzende folgendes fest:
- Die laufende Rechnung, die Investitionsrechnung, die Bilanz und Sonderrechnungen genügen den
gesetzlichen Anforderungen und die rechnerische Richtigkeit stimmt.
- Die Laufende Rechnung schliesst bei einem Ertrag von Fr. 135'414'213.43 und einem Aufwand
von Fr. 134'193'310.73 mit einem Ertragsüberschuss von Fr. 1'220'902.70 ab.
- Bei Investitionsausgaben im Verwaltungsvermögen von Fr. 16'933'044.11 und
Investitionseinnahmen von Fr. 1'747'260'30 beträgt die Nettoinvestition Fr. 15'185'783.81.
- Die Nettoveränderung im Finanzvermögen der Investitionsrechnung beträgt Fr. 4'520'053.50.
- Die Bilanz weist Aktiven und Passiven von Fr. 215'784'758.94 auf.
- Durch den Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung erhöht sich das Eigenkapital von
Fr. 97'613'681.70 auf Fr. 98'834'584.40.
- Die Änderungen der Wirkungsziele, Steuerungsgrössen, Produktgruppen und Produkte werden
genehmigt.
Schlussabstimmung Jahresrechnung 2017
In der entsprechenden Schlussabstimmung wird die Jahresrechnung 2017 inkl. der Produktgruppen-
rechnung einstimmig genehmigt.
Protokoll
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Beschluss-Nr.
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3. September 2018
88
Traktandum 10
Geschäftsbericht 2017
Die Geschäftsleitung hat den Geschäftsbericht 2017 am 11. Juni 2018 der Geschäftsprüfungs-
kommission zur Prüfung und Antragstellung zugewiesen.
Der Abschied der GPK lautet einstimmig auf Genehmigung.
Nicht beschlussrelevante Bemerkungen:
Die GPK empfiehlt einstimmig, bei der Erstellung künftiger Geschäftsberichte auf folgende Punkte zu
achten:
Bei allen Kommissionen sollten sowohl die Zusammensetzung wie auch ein Überblick über die
bearbeiteten Themen aufgeführt werden.
Bei Workshops, Partizipationsverfahren, etc. sollten Angaben zu den tatsächlichen Zahlen
aufgeführt werden. Dabei kann es sich auch um einen ungefähren Wert handeln.
Grafiken sollen öfter eingesetzt werden, um statistische Angaben übersichtlicher und leicht
verständlich darzustellen.
Die Mehrheit der GPK empfiehlt, künftig auf den Druck des Geschäftsberichtes zu verzichten, da
keine Verpflichtung, den Geschäftsbericht in gedruckter Form zu publizieren, besteht. Zum einen
kann das Dokument jederzeit auf der Homepage der Stadt Bülach heruntergeladen werden und
zum anderen kann der Geschäftsbericht im Bedarfsfall ohne weiteres als PDF versendet oder im
Ausnahmefall gedruckt werden.
Stadtpräsident Mark Eberli nimmt die Anregungen gerne entgegen. Unklar sei für ihn was mit „bei
allen Kommissionen sollten sowohl die Zusammensetzung wie auch ein Überblick über die
bearbeiteten Themen aufgeführt werden“ gemeint ist. Die Fachkommissionen, die RPK und die GPK
seien bisher stets aufgeführt worden.
Cornel Broder erklärt, dass hier nicht die gemeinderätlichen Kommissionen gemeint seien, sondern die
anderen im Geschäftsbericht erwähnten Kommissionen wie z.Bsp. die Kulturkommission, Kinder- und
Jugendkommission oder Kommission für Altersfragen.
Abstimmung
Der Gemeinderat beschliesst einstimmig die Genehmigung des Geschäftsberichts 2017.
Protokoll
Behörde
Beschluss-Nr.
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Gemeinderat
3. September 2018
89
Traktandum 11
Fragen an Kommissionen und Stadtrat
Romaine Rogenmoser hat namens der RPK bereits vorgängig folgende Fragen an Stadtrat H.P. Lienhart
betreffend „laufende Geschäften“ gestellt:
1. Wie ist der Status betreffend Projekt Heizung Lindenhof: weiteres Vorgehen, zu erwartende
finanzielle Auswirkungen, Zeitrahmen
2. Wie ist der Status betreffend Aufstockung Kindergarten Böswisli: konkrete Zahlen der
eingegangenen Offerten, weiteres Vorgehen, Zeitrahmen
3. Wie ist der Status betreffend Garderobengebäude FC: Projektfortschritt, finanzieller und
zeitlicher Rahmen
Mark Eberli teilt mit, dass infolge der krankheitsbedingten Abwesenheit von Stadtrat H.P. Lienhart die
Antworten dem Gemeinderat nachgeliefert werden.
Julia Pfister teilt mit, dass der Stadtrat der Kommission Bildung & Soziales mitgeteilt habe, dass er
den Gemeinderat betreffend Kreditantrag Heizung Schulhaus Lindenhof und Kindergarten Allmend im
Oktober 2018 informieren wird.
Daniel Wülser hat den Stadtrat vorgängig um Beantwortung seiner Anfrage vom 23. Juli 2018
anlässlich dieser Gemeinderatssitzung gebeten: „Gemäss Stadtratsbeschluss vom 30.05.2018 saniert
die Stadt Bülach (Bereich Sportamt) die Rasenplätze beim Schulhaus Halden in Bachenbülach und
beim Schulhaus Hinterbirch. Deshalb habe ich folgende Fragen:
1. Weshalb beteiligt sich die Stadt Bülach bzw. saniert diese Rasenplätze, obwohl diese Rasenplätze
nicht im Besitze der Stadt Bülach sind? Die beiden Rasenplätze sind doch im Besitze der
Gemeinde Bachenbülach und im Besitze der Oberstufenschul-Kreisgemeinde?
2. Wie rechtfertigt der Stadtrat nun die voraussehende Budget-Kreditüberschreitung im Bereich
Sportamt von voraussichtlich Fr. 43‘343.00?
3. Weshalb müssen diese Rasenplätze in diesem Jahr noch saniert werden und warum übernehmen
diese Sanierungskosten nicht die effektiven Besitzer der Rasenplätze?
4. Werden die Benutzer – vermutlich auch externe Benutzer – welche diese sanierten Rasenplätze
dann übernehmen bzw. benutzen auch entsprechend an der Sanierungskosten beteiligt?“
Protokoll
Behörde
Beschluss-Nr.
Sitzung vom
Gemeinderat
3. September 2018
90
Stadtrat Daniel Ammann teilt mit, dass er nicht im Besitz dieser Anfrage sei, er dieser Sache aber
nachgehe und die Fragen noch beantworteten werde. Die Antwort werde Daniel Wülser und dem
Gemeinderat schriftlich nachgeliefert.
Die Vorsitzende weist darauf hin, dass es sich bei dieser „Anfrage“ von Daniel Wülser nicht um einen
eigentlichen Vorstoss im Sinne der Geschäftsordnung handelt, sondern lediglich um „Fragen“ an den
Stadtrat.
Traktandum 12
Diverses
Romaine Rogenmoser äussert sich im Namen der RPK zur vorliegenden Zwischenrechnung 2017 vom
Mai: „Da in Kürze die Zwischenrechnung (mit Stand per Ende August) vorliegt, hat sich die RPK nicht
im Detail mit der Mai-Version beschäftigt – ich werde mich deshalb kurz fassen. Auf den ersten Blick
mag unser Herz frohlocken, denn der Abschluss wird vermutlich sogar positiv sein. Auf den zweiten
Blick sieht das Ganze leider ganz anders aus: Wir haben gröbere Abweichungen in der Bildung und
auch im Bereich Soziales und Gesundheit. Zudem wird diesmal auch die Abteilung Bevölkerung und
Sicherheit mit mehr Ausgaben als budgetiert abschliessen. Gerettet werden wir einmal mehr mit
ausserordentlichen und sehr hohen Grundstückgewinnsteuern, die aber nichts mit dem eigentlichen
«Geschäft» der Stadt zu tun haben, sondern vielmehr einfach dem System zu verdanken sind. Wenn
wir den Abschluss nämlich bei Tageslicht betrachten, dann steuern wir nicht auf ein budgetiertes
Defizit von 1.5 Mio. zu sondern auf ein Defizit in Höhe von 2.7 Millionen zu. Ich hoffe fest, die
Augustzahlen sehen doch nicht ganz so verheerend aus. Schliesslich ist es ein Unterschied, ob ich
«nur» 700'000 Franken dem Vermögen zuführen kann oder eben 3.5 Mio. aus der Grundstückgewinn-
steuer, die es bei einer ausgeglichenen Rechnung dann wären. In diesem Sinne sind wir schon
gespannt auf die Augustzahlen.“
Yvonne Waldboth macht auf den von ihr vorgängig verteilten Flyer mit dem Vorschlag einer neuen
möglichen Landeshymne aufmerksam. Sie fände es schön, wenn auch Bülach einmal zu den ersten
Gemeinden zählen würde, die so etwas zuerst ausprobieren würde.
Stadtrat Ruedi Menzi teilt mit, dass das Sonnensegel für den Spielplatz Stadtweiher noch nicht
angeschafft und montiert werden konnte. Aber dies werde ganz sicher nächstes Jahr nachgeholt.
Protokoll
Behörde
Beschluss-Nr.
Sitzung vom
Gemeinderat
3. September 2018
91
Stadtrat Dr. Walter Bauer informiert über die Neuerungen betreffend Kostendeckungsgrad gemäss
HRM2: „Als direkte Auswirkung von HRM 2 verändert sich die Abschreibungspraxis insofern, dass in
Bülach die Abschreibungen nicht mehr - wie bisher - zentral im Ressort Finanzen erfolgen, sondern
den Kosten der Produkte bzw. Dienstleistungen in den einzelnen Ressorts zugeschlagen werden.
Dadurch verteuern sich diese, so dass sich die bisherigen Deckungsgrade zwangsläufig verschlechtern.
Dies erfordert eine Überprüfung der Kostendeckungsgrade. Als nächsten Schritt ordnete Britta Müller-
Ganz mit E-Mail vom 22. August 2018 an, dass die RPK eine Art „Guidelines“ für die Anpassung der
Steuerungsgrössen erstellen soll, damit diese in den Kommissionen angewendet werden können.“
Informationen der Vorsitzenden
Die Vorsitzende bedankt sich nachträglich noch herzlich bei Stefan Basler für die gute
Zusammenarbeit und sein grosses Engagement für den Gemeinderat und die Stadt Bülach während
den vergangenen sieben Jahren. Für Sein neues Amt als Mitglied der Sozialbehörde wünscht sie ihm
viel Freude und Befriedigung.
Die Vorsitzende weist auf den Gemeinderatsausflug vom kommenden Samstag, 8. September 2018
hin und bittet alle Teilnehmenden ihre ID oder den Pass mitzunehmen. Treffpunkt ist um 8.20 Uhr
beim Busbahnhof.
Rechtskraft der Beschlüsse
Gegen die Gemeinderatsbeschlüsse vom 25. Juni 2018 sind beim Bezirksrat Bülach keine Rechtsmittel
eingelegt worden. Diese sind somit rechtskräftig.
Rechtsbelehrung
Betreffend der an der heutigen Sitzung behandelten Geschäfte werden aus dem Rat keine Einwände
erhoben.
Die Sitzung ist um 21.30 Uhr geschlossen.
Protokoll
Behörde
Beschluss-Nr.
Sitzung vom
Gemeinderat
3. September 2018
92
Bülach, 13. September 2018 Für die Richtigkeit:
Jeannette Wanner, Ratssekretärin
Geprüft: Britta Müller-Ganz
Gemeinderatspräsidentin
Claudia Forni
1. Vizepräsidentin
Stephan Blättler
2. Vizepräsident
Geht an:
Mitglieder des Gemeinderats
Mitglieder des Stadtrats
Stadtschreiber und Stadtschreiber-Stv.
Protokollsammlung
Antrag
der Geschäftsleitung auf Erstellung
eines Ergänzungsberichts zur Antwort des Stadtrats
auf das Postulat von Andrea Spycher namens der
Rechnungsprüfungskommission betreffend Erbringung
von Dienstleistungen der Abteilung Bildung
22. Oktober 2018
Antrag
Die Geschäftsleitung beantragt dem Gemeinderat gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 der
Geschäftsordnung, er wolle beschliessen:
1. Das Postulat von Andrea Spycher namens der Rechnungsprüfungskommission vom
16. November 2015 betreffend Erbringung von Dienstleistungen der Abteilung Bil-
dung soll – nach Vorliegen eines Ergänzungsberichts des Stadtrats – als erledigt
von der Pendenzenliste gestrichen werden.
2. Der Stadtrat wird aufgefordert dem Gemeinderat einen Ergänzungsbericht zu sei-
ner Antwort vom 1. Juni 2016 (SRB-Nr. 176) vorzulegen, der die Entwicklung im
Bereich der Erbringung von Dienstleistungen der Abteilung Bildung erläutert und
die Haltung des Stadtrates zu zukünftigen Dienstleistungen, welche die Abteilung
Bildung für Dritte erbringt, darlegt.
3. Mitteilung an:
- Gemeinderatsmitglieder (via Ratssekretariat)
- Stadtrat
Begründung
Das Postulat von Andrea Spycher namens der RPK vom 16. November 2015 (Beilage 1) wurde vom
Stadtrat fristgerecht am 1. Juni 2016 (SRB-Nr. 176) beantwortet (Beilage 2).
Der Rat hat anlässlich seiner Sitzung vom 5. September 2016 über die Antwort des Stadtrates ab-
gestimmt und an der Abstimmung mit 14 Nein-Stimmen zu 10 Ja-Stimmen bei 2 Enthaltungen
gegen die Abschreibung des Postulats entschieden (Beilage 3: Auszug aus dem Protokoll der GR-
Sitzung vom 5. September 2016). Unter anderem stellte sich der Rat kritisch gegen den vom
Stadtrat geplanten Ausbau von Dienstleistungen für andere Gemeinden durch die Abteilung Bil-
dung. Aus diesem Grund sollte das Postulat damals nicht abgeschrieben werden und weiterhin auf
der Pendenzenliste belassen werden.
Im Nachgang zu diesem Beschluss des Rates gab es in der Geschäftsleitung (Büro) umfangreiche
Diskussionen wie mit dem Postulat, das nicht abgeschrieben wurde, umzugehen sei, zumal dazu in
der damaligen Geschäftsordnung keine Regelung bestand. Es wurde bereits damals erwähnt, dass
die neue Geschäftsordnung zu diesem Punkt eine Regelung aufweisen sollte.
Das Postulat Andrea Spycher namens der RPK ist deshalb weiterhin auf der Pendenzenliste des
Gemeinderates. Die neue Geschäftsordnung sieht nun eine klare Regelung vor, welche erlauben
würde, über das weitere Vorgehen definitiv zu entscheiden (Art. 50 a Ziffer 10 GeschO). Weiter
kann bei Annahme des Antrages der Geschäftsleitung auch eine neue und ergänzende Antwort
des Stadtrates verlangt werden, der die Entwicklung seit der letzten Antwort und die heutige
Situation beleuchten könnte.
Bei Ablehnung des Antrages der Geschäftsleitung durch den Gemeinderat gilt das Postulat als er-
ledigt abgeschrieben.
Ansonsten wird nach Eingang des Ergänzungsberichts im GR erneut über Zustimmung oder Ableh-
nung beschlossen. Unabhängig davon wie dann der Entscheid des Gemeinderates ausfallen wird
(Ablehnung oder Zustimmung) ist dann das Postulat in jedem Fall erledigt und von der Penden-
zenliste zu streichen.
Geschäftsleitung des Gemeinderats
Britta Müller-Ganz Jeannette Wanner
Präsidentin Ratssekretärin
Beilagen
1. Postulat von Andrea Spycher namens der RPK vom 16. November 2015
2. Stadtratsbeschluss vom 1. Juni 2015 (SRB-Nr. 176)
Protokoll
Behörde
Beschluss-Nr.
Sitzung vom
Auszug
Gemeinderat
5. September 2016
Traktandum 10
Postulat von Andrea Spycher namens der Rechnungsprüfungskommission vom 16.11.2015 betreffend
Erbringung von Dienstleistungen der Abteilung Bildung – Antwort des Stadtrats
Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2016 (SRB-Nr. 176) fristgerecht das Postulat von Andrea
Spycher betreffend Erbringung von Dienstleistungen der Abteilung Bildung beantwortet. Die Antwort
wurde den Gemeinderatsmitgliedern zugestellt.
Die Vorsitzende fragt Andrea Spycher an, ob sie zur Antwort des Stadtrates Bemerkungen anzubringen
hat.
Andrea Spycher nimmt zur Antwort des Stadtrats wie folgt Stellung: „Im Namen der RPK danke ich
dem Stadtrat für die Beantwortung unseres Vorstosses. Leider hält die Exekutive an ihrer Strategie,
Dienstleistungen der Abteilung Bildung weiteren Gemeinden oder Schulen anzubieten, fest und
beantragt dem Gemeinderat Abschreibung des Postulates. Als Begründung beschreibt sie u.a. die
Bedeutung von Bülach als Zentrum im Zürcher Unterland sowie die wichtige Vorbildfunktion
gegenüber den umliegenden Gemeinden.
Weiter schreibt der Stadtrat, das Angebot der schulnahen Dienste gehöre zu den Kernaufgaben der
Schulen. Wohl wahr in der eigenen Gemeinde, umstritten und wohl in keinem Gesetz verankert, wenn
es um die Ausdehnung an Gemeinden und Schulen ausserhalb der Kreisgemeinden geht. In der
Antwort wird nebst der Schulsozialarbeit und dem Therapieangebot insbesondere dem
schulpsychologischen Dienst Beachtung geschenkt. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen schreiben
vor, dass dieser Dienst in der Regel mindestens 3 Vollzeitstellen umfassen muss. Bülach verfügt im
Moment exakt über dieses Mindestpensum. Wenn nun, wie mit Winkel bereits geschehen, ein
bestehender Vertrag gekündigt wird, besteht das Risiko, dass die Mindestgrösse nicht mehr erreicht
werden kann und somit „neue Kunden akquiriert werden müssen“.
Als Alternativen sind folgende Angebote aufgeführt: Die Zusammenarbeit mit bestehenden grösseren
Diensten oder ein Zusammenschluss in einem Zweckverband oder aber das Modell gemäss
Interessengemeinschaft Bildung Bezirk Bülach (IGB3). Das Modell der IGB3 ist relativ neu.
Schulpsychologen sind weiterhin von der Gemeinde angestellt, werden jedoch über die KOFAS
(Koordinations- u. Fachstelle SPD Bezirk Bülach) einheitlich koordiniert und geleitet. Keines dieser
Angebote wäre nach Meinung des Stadtrats eine Lösung für Bülach. Wie bereits erwähnt erachtet er
den gefällten Entscheid als den richtigen Schritt in die Zukunft.
Protokoll
Behörde
Beschluss-Nr.
Sitzung vom
Auszug
Gemeinderat
5. September 2016
2
Eine Mehrheit der RPK teilt diese Meinung nicht, hält weiter am Vorstoss fest, beantragt keine
Abschreibung und die Beibehaltung auf der Pendenzenliste aufgrund folgender Punkte:
- Ausbau dieser Dienstleistungen ist keine zentrale Aufgabe der Stadt. Die aufgeführten
Argumente überzeugen nicht.
- Mit zunehmender Grösse steigt der Koordinations- und Kontrollaufwand. Der personelle
Bestand der Verwaltung wird steigen, die Verantwortung trägt Bülach.
- Druckmittel zum Nichtausbau von weiteren schulnahen Diensten sollaufrecht erhalten
werden. Eine unkontrollierte Ausweitung muss vermieden werden.“
Claudia Forni beantragt die Diskussion, welcher mit 16 Stimmen stattgegeben wird.
Diskussion
Claudia Forni hält für die Grünen fest, dass für den schulpsychologischer Dienst - und davon rede man
hier ganz konkret - eine Mindestgrösse festgelegt werden müsse und dies nicht einfach eine
Erfindung der Bildungsdirektion sei. Der Auftrag dazu wurde ihr 2013 vom Kantonsrat erteilt, der
damit mit einer grossen Mehrheit – auch aus der rechten Hälfte des Parteienspektrums – dem Antrag
seiner Kommission für Bildung und Kultur zustimmte. Damit konnte die Gefahr einer Kantonalisierung
gebannt und die wesentlichen Vorzüge für Effizienz und Professionalität dennoch beibehalten
werden. Denn es liege auf der Hand, dass z.Bsp. die Stellvertretungen in einem Dienst mit weniger als
drei Stellen schwer zu handhaben sind. Und es sei ebenfalls klar, dass ein grösseres Spektrum an
fachlichen Qualitäten für seriöse Abklärungen sehr zuträglich ist. Und seriöse Abklärungen seien es ja,
die man wolle. Zudem könne mit einer sinnvollen Zuweisung vermieden werden, dass es Probleme
gibt, wenn die Chemie nicht stimmt. Denn ein schulpsychologischer Dienst treffe Entscheidungen, die
nicht nur die Gemeinden viel kosten, sondern auch für die betroffenen Kinder und ihre Familien von
grösster Bedeutung sein können. Dass es – auch im eigenen Interesse – sinnvoll sei, diesen Dienst
weiterhin von der Stadt Bülach aus anzubieten, hat der Stadtrat in seiner Antwort klar dargelegt.
Damit das gesichert ist, ohne dass eine einzelne angeschlossene Gemeinde ihre Bedingungen einfach
diktieren könnte, müsse Bülach dabei seine Fühler etwas weiter als nur bis zu den Kreisgemeinden
ausstrecken dürfen. Man habe im Juni einstimmig einer neuen Steuerungsgrösse
„Kostendeckungsgrad von 100% für Leistungen des schulpsychologischen Dienstes für andere
Gemeinden“ zugestimmt. Es liege am Gemeinderat, darüber zu wachen, dass diese Steuergrösse auch
eingehalten werde. Im Übrigen sei bereits früher dargelegt worden, dass die Zentrumsfunktion der
Stadt Bülach, neben einer klaren Verantwortung auch gewisse Vorteile in Sachen Selbstbestimmung,
Kundennähe und Standortförderung bringe. Man könne ja auch einmal stolz darauf sein, ein Zentrum
zu sein.
Protokoll
Behörde
Beschluss-Nr.
Sitzung vom
Auszug
Gemeinderat
5. September 2016
3
Julia Pfister teilt mit, dass dieses Thema und insbesondere die Weiterverrechnung von Kosten an
andere Gemeinden in der Fachkommission geprüft worden sei. Deshalb habe man ja neu auch den
Kostendeckungsgrad eingeführt. Es sei Stadträtin Virginia Locher und Markus Fischer zuzutrauen, dass
sie dies kontrollieren und im Auge behalten werden.
Andrea Spycher merkt zu den Ausführungen von C. Forni an, dass es hier nicht nur um den
schulpsychologischen Dienst gehe, sondern um den Grundsatzentscheid des Stadtrats, welcher
beinhaltet, dass Bülach grundsätzliche Dienstleistungen wie Therapieangebote oder auch die
Schulsozialarbeit auslagern möchte. Dies wolle die RPK aber nicht. Diese Dienstleistungen sollen nicht
von irgendwo ausserhalb der Kreisgemeinden Bülach vollumfänglich betreut werden.
Andres Bührer meint, dass man sich die die Frage stellen müsse, wie weit hinaus denn Bülach solche
Dienstleistungen anbieten müsse? Die Argumentationen seien ja gut und recht, aber es brauche klare
Grenzen und auch eine gewisse Logik, damit Bülach nicht einfach zum Dienstleister für alle
Gemeinden kreuz und quer durch den Kanton werde.
Fredy Schmid ist der Meinung, dass es eigentlich nicht noch mehr Argumentationen brauche. Es gäbe
zu viele offene, nicht geklärte Punkte. Man müsse dieses Thema auf jeden Fall im Auge behalten und
deshalb sei er gegen die Abschreibung des Postulats.
Abstimmung
Der Rat ist mit 14 Nein-Stimmen zu 10 Ja-Stimmen bei 2 Enthaltungen gegen die Abschreibung des
Postulats. Das Postulat wird auf der Pendenzenliste belassen und im Geschäftsbericht des Stadtrats
als unerledigt aufgeführt.
Für die Richtigkeit: Bülach, 08.09.2016
Jeannette Wanner
Ratssekretärin
Protokoll
Behörde
Beschluss-Nr.
Sitzung vom
Auszug Stadtrat 176 1. Juni 2016
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16.04.22/31.00 Postulat Andrea Spycher betreffend Erbringung von Dienstleistungen der Abteilung Bildung Antwort des Stadtrats
Postulat von Gemeinderätin Andrea Spycher
Datum des Postulats 16. November 2015
Titel des Postulats Erbringung von Dienstleistungen der Abteilung Bildung
Datum der Begründung und
Überweisung im Gemeinderat 7. Dezember 2015
Frist für Bericht und Antrag 7. Juni 2016
(Art. 46 Abs. 9 Geschäftsordnung des Gemeinderats)
Letzte Stadtratsitzung vor Ablauf der Frist 1. Juni 2016
Wortlaut des Postulats
„Der Stadtrat wird aufgefordert, den Beschluss, die Erbringung von Dienstleistungen der Abteilung Bil-
dung an weitere Gemeinden oder Schulen, zu überprüfen.“
Das Postulat wurde der Abteilung Bildung zur Berichterstattung zugewiesen. Der Bericht liegt heute
vor.
Der Stadtrat beschliesst:
1. Das Postulat von Gemeinderätin Andrea Spycher betreffend Erbringung von Dienstleistungen der
Abteilung Bildung wird wie folgt beantwortet:
Strategie des Stadtrats und heutige Praxis
Der Stadtrat von Bülach und auch die Primarschulpflege betonen in ihren jeweiligen Legislaturpro-
grammen die Bedeutung von Bülach als Zentrum im Zürcher Unterland. Bülach gestaltet die regio-
nale Entwicklung aktiv mit und hat im Zusammenhang mit der Erbringung von abgestimmten und
qualitativ hochstehenden Dienstleistungen eine wichtige Vorbildfunktion gegenüber den umliegen-
den Gemeinden. Die Primarschule verfügt über eine Reihe von schulnahen Diensten, die in der Ab-
teilung Bildung zusammengefasst sind. Es sind dies die Schulverwaltung, die Schulsozialarbeit, der
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Schulpsychologische Dienst, die Fachstelle Therapien sowie die Tagesbetreuung. Als geleitete Teams
mit erfahrenen Fachpersonen sind diese Bereiche gut aufgestellt und erbringen für die Schulen zu-
geschnittene und aus fachlicher Sicht professionelle Dienstleistungen. Drei dieser Bereiche bieten
ihre Dienstleistungen bereits heute anderen Gemeinden und teilweise der Sekundarschule Bülach
an.
Professionelle Dienstleistungen benötigen eine Mindestgrösse
Kleine Gemeinden haben zum Teil Mühe, Stellen für schulnahe Dienste (Schulsozialarbeit, Schul-
psychologie, Therapien) zu besetzen, weil nur kleine Teilpensen angeboten werden können. Kleine
Dienste haben zudem den Nachteil, dass bei einem Ausfall der betreffenden Person kein Ersatz zur
Verfügung gestellt werden kann. Ebenfalls sind wichtige Bestandteile eines professionell geführten
Dienstes wie Weiterbildung und fachlicher Austausch im Team nur ab einer gewissen Grösse des
jeweiligen Dienstes gewährleistet. Gründe wie diese haben bereits bisher dazu geführt, dass sich
Kreisgemeinden den schulnahen Diensten der Stadt Bülach angeschlossen und mit ihnen entspre-
chende Leistungsvereinbarungen abgeschlossen haben.
Gesetzliche Bestimmungen für den Schulpsychologischen Dienst
Am 4. März 2015 hat der Regierungsrat beschlossen, in der Volksschulverordnung festzuschreiben,
dass ein schulpsychologischer Dienst in der Regel mindestens drei Vollzeitstellen umfassen muss.
Diese Vorgabe muss von den Gemeinden bis zum 31. Juli 2017 umgesetzt werden.
Was heisst das für den schulpsychologischen Dienst (SPD) der Stadt Bülach? Dieser verfügt zurzeit
exakt über dieses Mindestpensum. Da der SPD seine Dienstleistungen auch gegenüber den Kreisge-
meinden erbringt und diese grundsätzlich frei sind, mit wem sie diese Leistungsvereinbarung ab-
schliessen, besteht ein gewisses Risiko, dass bei allfälligen Kündigungen der Leistungsvereinbarung
die Mindestgrösse nicht mehr erreicht wird. Mit dem Abschluss von zusätzlichen Leistungsverein-
barungen würde der SPD die gesetzlichen Vorgaben mit Sicherheit einhalten und die Existenz des
Dienstes könnte besser gewährleistet werden. Einzelne Schwankungen bei den Pensen könnten so
besser aufgefangen werden und das Team hätte eine vernünftige Grösse, so dass auch Stellvertre-
tungen gut abgedeckt werden könnten.
Durch den Regierungsratsentscheid sehen sich etliche Gemeinden gezwungen, sich entweder zu-
sammenzuschliessen oder einem bestehenden schulpsychologischen Dienst anzuschliessen. Davon
betroffen sind beispielsweise alle Gemeinden im Rafzerfeld. Selbst wenn sich diese zu einem
Zweckverband zusammenschliessen würden, könnte die vorgeschriebene Mindestgrösse nicht er-
reicht werden. Bülach könnte mit entsprechenden Anfragen konfrontiert werden.
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Aktuelle Optionen zur Sicherung der vom Kanton vorgeschriebenen Stellenprozente
Bei der Erneuerung der Leistungsvereinbarungen mit den Kreisgemeinden hat die Gemeinde Winkel
mitgeteilt, dass sie im Sommer 2017 aus dem Vertrag mit der Stadt Bülach (Dienstleistungen im
Bereich SPD) aussteigen möchte. Das würde auch für Bülach bedeuten, dass die 300 Stellenprozent
für den Schulpsychologischen Dienst nicht mehr gehalten werden könnten. Im August 2015 wur-
den Gemeinden im nördlichen und östlichen Bezirksteil in einem Brief darauf aufmerksam ge-
macht, dass die Stadt Bülach gemäss Beschluss des Stadtrates grundsätzlich die Möglichkeit hätte,
ihre Dienstleistungen im Bereich SPD auch anderen Gemeinden anzubieten. Zwei Gemeinden haben
sich daraufhin gemeldet, worauf im Herbst 2015 ein unverbindliches Gespräch stattfand. Zurzeit ist
lediglich Eglisau an einem Anschluss interessiert. Aufgrund der örtlichen Distanz könnten die zent-
ralen Dienstleistungen in analoger Form angeboten werden, wie dies mit den bestehenden Kreisge-
meinden der Fall ist. Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit einer Gemeinde wie Eglisau
würde gut in die Strategie des moderaten Wachstums passen und könnte helfen, die Qualität und
schliesslich auch die Existenz des Schulpsychologischen Dienstes zu sichern.
Alternativen zum eigenen Angebot
Grundsätzlich hätte die Stadt Bülach wie andere Gemeinden ebenfalls die Möglichkeit, die schul-
nahen Dienste bei anderen Anbietern einzukaufen oder sich mit anderen zusammenzuschliessen.
Warum macht sie das nicht und warum ist das auch in Zukunft wenig ratsam?
Zusammenarbeit mit bestehenden, grösseren Diensten
Grössere Dienste, die unter Umständen in der Lage wären, Leistungsvereinbarungen mit der Primar-
schule der Stadt Bülach abzuschliessen, befinden sich meistens in Bezirkshauptorten oder in den
grossen Städten Winterthur und Zürich. Die örtliche Distanz solcher Leistungserbringer hat bedeu-
tende Nachteile. Würde man Personal von diesen Zentren aus abordnen, würden die Gesamtkosten
aufgrund der langen Wege steigen, ohne dass in der verbleibenden Zeit mehr Leistungen erbracht
werden könnten. Wenn Personal vor Ort (also in Bülach) rekrutiert würde, so wäre die Führung un-
befriedigend gelöst. Unsere Bereichsleitungen sind schnell vor Ort, wenn es beispielsweise darum
geht, in den Schulen ein Gespräch zu führen. Vorgesetzte aus anderen Bezirkshauptorten wären
vermutlich nicht so flexibel, wenn es darum geht niederschwellig zu intervenieren. Zudem wäre es
auch ein fatales Zeichen gegenüber den Kreisgemeinden, wenn Bülach als Bezirkshauptort solche
Dienstleistungen nicht einmal mehr selber anbieten würde. Aus all diesen Gründen sind solche Zu-
sammenschlüsse für Bülach wenig attraktiv.
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Modell gemäss Interessengemeinschaft Bildung Bezirk Bülach (IGB3)
Im Bezirk Bülach gibt es nur einen Schulpsychologischen Dienst (SPD), nämlich derjenige der Stadt
Bülach, welcher die Mindestgrösse von 3 VZE erreicht. Alle anderen Dienste erreichen die Vorgaben
des Kantons nicht. Die IGB3 hat auf Anstoss von Opfikon im Jahre 2014 eine Arbeitsgruppe gebil-
det, welche sich dieser Problematik annahm. Einige der in der IGB3 zusammengeschlossenen Ge-
meinden verfolgen zurzeit ein Modell, bei dem die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen
weiterhin von der Gemeinde angestellt, jedoch über die KOFASP einheitlich koordiniert und geleitet
würden. KOFASB ist die Abkürzung für: Koordinations- und Fachstelle SPD des Bezirks Bülach. Ver-
mutlich werden die beteiligten Gemeinden als Rechtsform einen Verein gründen, dies liegt mindes-
tens eine in Auftrag gegebene Studie nahe. Zwischen dem Verein und den beteiligten Gemeinden
würden Leistungsvereinbarungen definiert, welche im Einzelnen die Aufgabenverteilung zwischen
der Gemeinde und der KOFAS regeln.
Es ist verständlich, dass für Gemeinden mit Kleindiensten eine solche Lösung erstrebenswert ist, vor
allem weil sie wenig am Status quo ändern würde. Zudem sind auch Gemeinden mit Kleindiensten
zum Schluss gekommen, dass Zweckverbände eher schwerfällig sind. Für einige ist der Anschluss an
einen bestehenden Dienst (zum, Beispiel Bülach) eine echte Alternative für andere aus Distanz-
gründen oder aus Angst, die Autonomie zu verlieren, eher unrealistisch.
Für die Stadt Bülach, die bereits heute über einen gut funktionierenden Dienst verfügt, der zudem
die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, bietet das Modell KOFAS keinen Mehrwert sondern würde
im Gegenteil zum Abbau der bestehenden Qualität führen.
Zusammenschluss in einem Zweckverband
Einen Zweckverband gibt es beispielsweise im Bezirk Winterthur Land für den schulpsychologischen
Dienst. Im Raum Bülach gibt es zurzeit keine entsprechenden Zweckverbände. In solchen ist die
Entscheidungsfindung ein eher schwerfälliger Prozess. Als einzelne Gemeinde könnte die Stadt
Bülach -auch in finanziellen Angelegenheiten- überstimmt werden und müsste unter Umständen
Entscheide mittragen, die nicht mit ihren Vorstellungen übereinstimmen.
Die bisher der Abteilung Bildung unterstellten Dienste verfügen über jahrelange Erfahrung und sor-
gen für einen hohen und einheitlichen Standard. Als Erbringer dieser Dienstleistung kann die Stadt
Bülach direkten Einfluss auf die Qualität der Dienstleistung nehmen. Würde die gleiche Dienstleis-
tung bei einem externen Leistungserbringer eingekauft, ginge das während Jahren aufgebaute
Know-how weitgehend verloren und die Stadt Bülach könnte keinen direkten Einfluss mehr auf die
konkrete Ausgestaltung der Dienstleistung nehmen, was zu problematischen Abhängigkeiten und
Unsicherheiten führen könnte.
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Das Angebot der schulnahen Dienste gehört zu den Kernaufgaben der Schulen - zusätzliche Leis-
tungsvereinbarungen müssen begründet und vom Stadtrat bewilligt werden
Ziel der Stadt Bülach ist es, ein möglichst gutes Angebot an schulnahen Diensten zur Verfügung zu
stellen, denn diese gehören zum Grundangebot im Volksschulbereich und unterstützen die Schulen
und Familien bei der Bewältigung von schwierigen schulischen Situationen, beispielsweise im Be-
reich der Sonderpädagogik. Bereits durch eine moderate Vergrösserung der Dienstleistung kann im
Bereich der Schulpsychologie die Mindestgrösse und damit auch die Existenz des Dienstes garan-
tiert werden. Eine verstärkte Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden schafft Synergien, die an-
derweitig genutzt werden können. Bei einer moderaten Vergrösserung des Angebotes geht es also
nicht um die Expansion per se, sondern um die Sicherstellung der Qualität und um ein möglichst op-
timales Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag. Der Grundsatzentscheid, die Dienstleistungen
auch anderen Gemeinden und Schulen anbieten zu können, gibt der Abteilung Bildung keinen Frei-
pass, beliebig in diesem Bereich zu expandieren. Jede neue Leistungsvereinbarung muss vom Stadt-
rat abgesegnet werden.
Führt eine moderate Vergrösserung zu einem zusätzlichen Ausbau der Verwaltung?
Eine Öffnung des Dienstleistungsangebots gegenüber weiteren Gemeinden oder Schulen führt zwar
zu einem grösseren personellen Bestand, für den die Stadt Bülach die Verantwortung trägt. Die für
andere Gemeinden erbrachten Dienstleistungen sind aber bereits heute kostendeckend und müss-
ten das auch in Zukunft sein. Zudem sind in den bestehenden Leistungsvereinbarungen die Kündi-
gungsfristen so angesetzt, dass die Abteilung Bildung genügend Zeit hat, den Personalbestand ent-
sprechend zu vergrössern oder zu verkleinern. Weil bei grösseren Diensten das Verhältnis zwischen
Fixkosten (z.B. für Raummiete, Entwicklungsprojekte, Qualitätssicherung) und den Kosten für die
erbrachte Leistung vorteilhafter ist, können diese grundsätzlich kostengünstiger arbeiten. Die Auf-
wendungen für die Führung und Verwaltung steigen nicht proportional zur Vergrösserung des
Dienstes. Deshalb werden diese Aufwendungen durch die zusätzlichen Einnahmen mehr als ge-
deckt. Es ist davon auszugehen, dass der von der Stadt Bülach getragene Anteil für die in der eige-
nen Primarschule erbrachten Dienstleistungen proportional zur betreuten Schülerzahl keinesfalls
wachsen, sondern gleich bleiben oder im besten Fall sinken wird.
Kostendeckungsgrad bei der Weiterverrechnung der Dienstleistungen
Bereits heute wird den Kreisgemeinden für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen ihr Anteil im
Verhältnis zu den bezogenen Dienstleistungen in Rechnung gestellt. Darin eingerechnet sind auch
Mietkosten (z.B. beim SPD), IT Kosten sowie Overheadkosten. Sämtliche so genannte „nicht produk-
tive“ Stunden für Führung, Verwaltung, Weiterbildung etc. werden den Gemeinden anteilsmässig
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ebenfalls in Rechnung gestellt. Der Stadtrat hat in seinem Entscheid ausdrücklich festgehalten,
dass die erbrachten Dienstleistungen kostendeckend sein müssen. Neue Leistungsvereinbarungen
würden auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft, bevor diese unterschrieben werden.
Fazit
Die schulnahen Dienste der Stadt Bülach sind gut aufgestellt und erbringen für die Schulen abge-
stimmte und professionelle Dienstleistungen. Die bereits jetzt an Kreisgemeinden angebotenen
Dienstleistungen sollen auch anderen Gemeinden oder Schulen angeboten werden können. Einer-
seits haben die veränderten gesetzlichen Bedingungen bei den schulpsychologischen Diensten
(Mindestgrösse) auch die Stadt Bülach in Zugzwang gebracht. Andererseits gibt es gute Gründe an-
zunehmen, dass sich ein moderates Wachstum positiv auf die Stabilität und die Qualität der
Dienste auswirken wird. Bülach als Bezirkshauptort und Zentrumsgemeinde unterstreicht damit
auch die Absicht, ihren Teil der Verantwortung an der Erbringung qualitativ hochwertiger Dienst-
leistungen wahrzunehmen. Die Dienstleistungen werden bereits heute und auch in Zukunft kosten-
deckend angeboten, was zu keinen Mehrkosten für die Stadt Bülach führen wird. Aus diesen Grün-
den hat der Stadtrat an seiner Sitzung vom 22. April 2015 der Öffnung der Erbringungen von
Dienstleistungen der Abteilung Bildung an andere Gemeinden und Schulen zugestimmt. Es gibt zur-
zeit keine neuen Erkenntnisse, die diesen gefällten Entscheid in Frage stellen.
2. Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, vom Bericht zum Postulat von Andrea Spycher betref-
fend Erbringung von Dienstleistungen der Abteilung Bildung Kenntnis zu nehmen und das Postulat
als erledigt von der Pendenzenliste abzuschreiben.
3. Mitteilung an:
a) Nadja Naegeli, Präsidentin des Gemeinderats
b) Mitglieder des Gemeinderats
c) Jeannette Wanner, Ratssekretärin
d) Mitglieder des Stadtrats
e) Mitglieder der Geschäftsleitung
f) Medien
g) Abonnenten für GR-Drucksachen
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Stadtrat Bülach
Mark Eberli
Stadtpräsident
Christian Mühlethaler
Stadtschreiber
Abfallbewirtschaftung Neue Abfallverordnung Antrag und Weisung an den Gemeinderat 16. Mai 2018
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Antrag
Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, er wolle beschliessen:
1. Es wird eine neue Abfallverordnung erlassen.
2. Nach Eintritt der Rechtskraft des Gemeinderats-Beschlusses ist die neue Abfallverordnung dem AWEL zur
Genehmigung einzureichen.
3. Die Abfallverordnung vom 22. Oktober 2007 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Abfallver-
ordnung aufgehoben.
4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab öffentlicher Bekanntmachung Rekurs beim Baurekursge-
richt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzu-
reichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind
klar zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat
die unterliegende Partei zu tragen.
5. Mitteilung an:
Stadtrat
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Weisung
Das Wichtige in Kürze
Bülach ist eine sauberkeitsbewusste Stadt mit Vorbildcharakter. In erster Priorität wird Abfall vermieden. Der übrige
Abfall wird gesetzeskonform und gesundheitsschonend eingesammelt sowie umweltgerecht entsorgt. Hierfür verfügt
die Stadt Bülach über aktuelle Vorschriften und eine zeitgemässe Siedlungsabfallbewirtschaftung.
Ausgangslage Gestützt auf § 35 kantonales Gesetz über die Abfallwirtschaft vom 25. September 1994 und auf Art. 17 Gemeinde-
ordnung vom 10. Juni 2001 erliess der Gemeinderat am 22. Oktober 2007 die Abfallverordnung für die Stadt Bülach.
Diese trat am 1. Januar 2008 in Kraft.
Parallel dazu wurden vom Stadtrat die Vollziehungsverordnung Abfall und das Gebührenreglement Abfall erlassen.
Am 4. Dezember 2015 wurde die eidgenössische Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
(VVEA) erlassen, welche per 1. Januar 2016 in Kraft trat. Aufgrund dessen hat der Kanton (AWEL) zuhanden der Ge-
meinden Mustervorschriften für eine neue Abfallverordnung erarbeitet.
Neue Abfallverordnung, Formelles In der neuen VVEA wurde die Definition von Siedlungsabfällen geändert. Der Abfall von Betrieben, welche mehr als
250 Vollzeitstellen beschäftigen, gilt nicht mehr als Siedlungsabfall und untersteht folglich nicht mehr der Hoheit der
Gemeinde.
Die neue Abfallverordnung basiert auf der Musterverordnung des AWEL. Neu zu regeln ist zudem das Verfahren mit
invasiven gebietsfremden Organismen (Neophyten). Formell sieht das AWEL vor, durch die Legislative (Gemeinderat)
eine Verordnung zu erlassen und gestützt darauf durch die Exekutive (Stadtrat) die Ausführungsbestimmungen und
das Gebührenreglement festzulegen.
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Inhaltliche Änderungen / Ergänzungen in Abfallverordnung Inhaltliche Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aufgrund der neuen VVEA des Bundes. Dabei handelt es sich
um Folgendes:
• Betriebe mit mehr als 250 Vollzeitangestellte dürfen neu ihren Abfall über private Entsorgungsfirmen abfüh-
ren lassen.
Im Interesse einer sauberen Stadt soll neu eine Containerpflicht für alle Haushalte eingeführt werden (Art. 5.2 Abfall-
verordnung). Mit Containern kann der Hauskehricht inklusive kleineres Sperrgutmaterial jederzeit entsorgt werden
(auch an Feiertagen und bei Ferienabsenzen). Das Entleeren von Containern ist für den Sammeldienst effizienter als
das Einsammeln von einzelnen Kehrichtsäcken. Am Strassenrand deponierte Säcke können nicht mehr durch Tiere
aufgerissen werden, was positive Auswirkungen auf die Sauberkeit und die Ästhetik hat. Und nicht zuletzt wird die
schwere Arbeit der Kehrichtbelader durch die Verwendung von grösseren Rollcontainern erheblich erleichtert (Ge-
sundheitsschutz).
Die Containerpflicht wird grundsätzlich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens angewendet und gilt damit pri-
mär bei der Erstellung von Neubauten oder wesentlichen Umbauten/Erweiterungen. Es wurde darauf verzichtet,
Übergangsbestimmungen mit verbindlichen Fristen festzulegen, bis wann bei bestehenden Liegenschaften Nachrüs-
tungen zu erfolgen haben.
Weitere Änderungen / Ergänzungen durch Stadtrat Die gestützt auf Art. 7.2 bzw. 6.6 der neuen Abfallverordnung durch den Stadtrat zu erlassenden Ausführungsbestim-
mungen sowie das Gebührenreglement liegen im Entwurf vor; die Beschlussfassung erfolgt im Nachgang zum Ge-
meinderats-Beschluss. Vorgesehen sind folgende Inhaltliche Änderungen und Ergänzungen in Ausführungsbestim-
mungen und im Gebührenreglement: • Die Zweckmässigkeit betreffend den Bau von Unterflurcontainern wird detaillierter festgelegt (Ziffer 11 Aus-
führungsbestimmungen).
• Der Zeitpunkt der Gebührenerhebung wird klar festgehalten (Ziffer 23 Gebührenreglement).
• Die Gebührentarife inkl./exkl. MwSt. werden präzisiert (Anhang zum Gebührenreglement). Die Höhe der Ge-
bühren bleibt unverändert.
Kantonale Genehmigung, Publikation Nach Vorliegen des rechtskräftigen Gemeinderats-Beschlusses über den Erlass der neuen Abfallverordnung ist die
neue Verordnung dem Kanton (Baudirektion Kanton Zürich/AWEL) zur Genehmigung einzureichen. Anschliessend sind
folgende Dokumente gemeinsam öffentlich bekannt zu machen:
• neue Abfallverordnung, zusammen mit der kantonalen Genehmigung;
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• neue Ausführungsbestimmungen;
• neues Gebührenreglement.
Sofern keine Rechtsmittel dagegen eingereicht werden, sind diese Dokumente durch den Stadtrat in Kraft zu setzen
(vorgesehen ist per 1. Januar 2019). Die Inkraftsetzung ist wiederum öffentlich bekannt zu machen.
Folgen einer Ablehnung des Antrags Der Abfall von Betrieben, welche mehr als 250 Vollzeitstellen beschäftigen, gilt nicht mehr als Siedlungsabfall und
untersteht folglich nicht mehr der Hoheit der Gemeinde. Die Stadt Bülach ist verpflichtet, das geänderte Bundesrecht
zu übernehmen. Es fehlt ihr die Rechtsgrundlage, hierfür Gebühren einzuziehen. Betroffene Betriebe könnten ihre
schützenswerten Interessen auf dem Rechtsweg durchsetzen.
Die Einführung einer Containerpflicht für Haushalte basiert nicht auf einer zwingenden Vorgabe von Bund und Kan-
ton. Diese steht im Ermessensspielraum der Stadt Bülach. Bei einer Ablehnung bleibt der heutige Zustand unverän-
dert bestehen. Auf die Festlegung von Übergangsbestimmungen wurde verzichtet, weshalb dies primär Neubauten
trifft.
Fazit
Der Erlass einer neuen Abfallverordnung ist aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben zwingend notwendig. Insge-
samt resultieren keine wesentlichen Änderungen gegenüber der Abfallverordnung 2007. Die Einführung einer Contai-
nerpflicht für Haushalte ist für eine stark wachsende „Energie“-Stadt zeitgemäss, verbessert Sauberkeit und Hygiene
und erleichtert die schwere Arbeit der Kehrichtbelader.
Die Aktualisierung der Ausführungsbestimmungen und des Gebührenreglements als Folge der neuen Abfallverord-
nung ist zweckmässig und angemessen.
Kontaktperson Für weitere Auskünfte steht Heinz von Moos, Leiter Umwelt und Infrastruktur, Telefon 044 / 863 14 51 oder E-Mail
[email protected] gerne zur Verfügung.
Der Gemeinderat wird gebeten, der Vorlage zuzustimmen.
Behördlicher Referent: Stadtrat Willi Meier
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Stadtrat Bülach
Mark Eberli Christian Mühlethaler
Stadtpräsident Stadtschreiber
(SRB-Nr.127)
Beilagen:
1. Abfallverordnung, Fassung vom 15. Mai 2018
2. Ausführungsbestimmungen zur Abfallverordnung, Entwurf vom 15. Mai 2018
3. Gebührenreglement zur Abfallverordnung, Entwurf vom 15. Mai 2018
Verordnung über den Abfall der Stadt Bülach
(Abfallverordnung)
vom Erlassdatum (dd.mm.jjjj)
Fassung vom 16. Mai 2018
Abfallverordnung Bülach Seite 2
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann gelten alle Personen- und Funktionsbe-zeichnungen in dieser Verordnung, ungeachtet der weiblichen oder männlichen Sprachform, für beide Geschlech-ter.
Gestützt auf § 35 Absatz 1 kantonales Gesetz über die Abfallwirtschaft (AbfG) vom 25. September 1994 und auf Art. 17 der Gemeindeordnung vom 10. Juni 2001 erlässt der Gemeinderat folgende Abfallverordnung:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die kommunale Abfallwirtschaft der Stadt Bülach im Bereich der Siedlungsabfälle
nach Art. 3 Buchstabe a der eidgenössischen Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Ab-
fällen (Abfallverordnung, VVEA) vom 4. Dezember 2015.
2 Die Abfallverordnung gilt im ganzen Gemeindegebiet.
3 Der Stadtrat kann in begründeten Fällen für bestimmte Ortsteile, Gebiete oder Veranstaltungen abweichende
Regelungen erlassen.
II. AUFGABEN DER STADT BÜLACH
Art. 2 Sammlungen und Dienste
1 Die Stadt Bülach sorgt dafür, dass Siedlungsabfälle fach- und umweltgerecht gesammelt, abgeführt und
verwertet oder in öffentlichen Anlagen behandelt werden.
2 Sie bietet für Kehricht regelmässige Abfuhren an.
3 Sie sorgt dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grüngut,
Textilien sowie Altöl aus Haushalten so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet wer-
den.
4 Sie kann Abfuhren oder Sammelstellen für weitere Abfälle anbieten.
5 Sie stellt an stark frequentierten öffentlichen Orten geeignete Abfallbehältnisse zur Verfügung und entleert
diese regelmässig.
Abfallverordnung Bülach Seite 3
6 Sie lässt die vom AWEL angebotenen mobilen Sammlungen von Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haus-
halten durchführen und sorgt für die entsprechenden Ankündigungen.
Art. 3 Information
1 Die Stadt Bülach informiert die Bevölkerung und Unternehmen,
a. wie sie Abfälle vermeiden oder umweltgerecht entsorgen können;
b. wie sie invasive gebietsfremde Organismen oder Teile davon entsorgen müssen.
2 Sie koordiniert ihre Informationstätigkeit mit dem Kanton.
3 Alle Haushalte und Unternehmen erhalten regelmässig einen Entsorgungskalender.
4 Die Stadt Bülach erhebt Daten über die Abfallwirtschaft wie Angaben über Abfallmengen, Abfallarten, Ab-
fallherkunft, Entsorgungswege, Kosten und Gebühren. Die Daten sind öffentlich zugänglich und werden dem
Kanton jährlich zur Verfügung gestellt.
Art. 4 Spezialfälle
1 Für eine umweltverträgliche Entsorgung kann die Stadt Bülach mit Unternehmen, die grosse Mengen von
Siedlungsabfällen erzeugen, Vereinbarungen zur Abfallvermeidung oder Abfallbehandlung abschliessen.
2 Bei der Nutzung von öffentlichem Grund kann die Stadt Bülach derartige Beschränkungen sowie weitere
Massnahmen zur Abfallbewirtschaftung gegenüber jedem Nutzer, insbesondere auch gegenüber Veranstal-
tern, anordnen.
3 Einkaufsläden und Betriebe der Unterwegsverpflegung haben ihrer Kundschaft genügend Sammelbehältnisse
für Kehricht und Separatabfälle zur Verfügung zu stellen. Sie können verpflichtet werden, liegen gelassene
Abfälle einzusammeln und zu entsorgen.
Abfallverordnung Bülach Seite 4
III. PFLICHTEN DER INHABER VON ABFÄLLEN
Art. 5 Umgang mit Abfällen
1 Siedlungsabfälle müssen den von der Stadt Bülach bezeichneten Sammlungen oder Sammelstellen überge-
ben werden. Die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle (Separatabfälle) sind nach den Vorschriften der
Stadt Bülach der entsprechenden Sammlung zuzuführen.
2 Haushaltkehricht muss in gebührenpflichtigen Säcken in Containern bereitgestellt werden.
3 Die Sammelstellen für Separatabfälle dürfen nur zu den angegebenen Zeiten benützt werden und aus-
schliesslich zur Entsorgung von Separatabfällen in die dafür vorgesehenen Behältnisse.
4 Öffentliche Abfallbehältnisse dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht zur Entsorgung von
Kehrichtsäcken oder grösseren Mengen von Abfällen benutzt werden.
5 Es ist verboten, Abfälle im Freien oder in Öfen, Cheminées oder dergleichen zu verbrennen. In privaten Ver-
brennungsanlagen, insbesondere in Cheminées, Kachelöfen und Stückholzheizungen dürfen nur stückiges
naturbelassenes Holz und unbehandeltes massives Altholz aus dem Garten (Zaunpfähle, Holzlatten, Bohnen-
und Tomatenstangen) verbrannt werden; jedoch kein Holz, das bemalt, beschichtet, verleimt oder sonst wie
behandelt oder auf andere Weise mit Schadstoffen belastet ist.
6 Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen nur verbrannt werden, wenn sie
so trocken sind, dass nur wenig Rauch entsteht. In den Monaten November bis Februar ist die Verbrennung
im Freien verboten. Ausgenommen sind Brauchtums- und Grillfeuer.
7 Es ist verboten, Abfälle im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund abzulagern oder stehen zu lassen.
8 Abfälle dürfen nicht der Kanalisation zugeführt werden.
9 Sonderabfälle aus Haushalten sind dem Handel, einer mobilen kantonalen Sammlung, der kantonalen Son-
derabfall-Sammelstelle oder einem Betrieb zuzuführen, der über eine Bewilligung zur Entgegennahme von
Sonderabfällen verfügt.
10 Invasive gebietsfremde Organismen oder Teile davon müssen so entsorgt werden, dass keine Weiterverbrei-
tung erfolgt.
Abfallverordnung Bülach Seite 5
IV. GEBÜHREN
Art. 6 Gebühren
1 Die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle werden den Verursachern oder Inhabern mittels verursa-
chergerechten und kostendeckenden Gebühren überbunden.
2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus:
a. einer Grundgebühr und
b. mengenabhängigen Gebühren.
3 Die Grundgebühr wird pro Wohneinheit und pro Betrieb jährlich erhoben. Die Grundgebühr ist auch zu ent-
richten, wenn keine Dienstleistungen der Stadt Bülach im Abfallbereich beansprucht werden.
4 Die mengenabhängigen Gebühren werden nach Volumen für Haushaltkehricht und nach Gewicht für Sperr-
gut und Betriebskehricht erhoben.
5 Überschüsse oder Defizite aus Vorjahren werden bei der Anpassung der Gebühren berücksichtigt.
6 Der Stadtrat erlässt ein Gebührenreglement zur Abfallverordnung, in dem insbesondere Ausgestaltung und
Höhe der Abfallgebühren sowie die Art der Gebührenerhebung festgelegt werden.
V. VOLLZUG
Art. 7 Vollzug
1 Der Stadtrat vollzieht diese Verordnung und erlässt die darauf oder auf die Abfallgesetzgebung des Bundes
oder Kantons gestützten Anordnungen (Verfügungen, Bussen), soweit nichts anderes geregelt ist.
2 Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zur Abfallverordnung, mit welchen die Details zu den Abfuh-
ren und Sammlungen festgelegt werden.
3 Der Stadtrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Anordnungen an ein einzelnes oder an mehrere seiner
Mitglieder delegieren.
4 Der Stadtrat bestimmt die für Abfallwirtschaft zuständige Stelle der Stadt Bülach.
Abfallverordnung Bülach Seite 6
Art. 8 Kontrollen und Kostenüberbindung
1 Die Stadt Bülach kann Abfallgebinde zu Kontrollzwecken öffnen.
2 Die Kosten für die vorschriftsgemässe Entsorgung von unsachgemäss beseitigten oder illegal abgelagerten
Abfällen und die damit verbundenen Umtriebe können dem Verursacher unabhängig von einem Strafverfah-
ren und zusätzlich zu einer allfälligen Busse in Rechnung gestellt werden.
Art. 9 Erfüllung von Aufgaben der Stadt Bülach durch Dritte
1 Die Stadt Bülach kann Aufgaben im Abfallwesen wie Sammeldienste oder Entsorgung von gesammelten
Abfällen ganz oder teilweise von Privaten oder öffentlich-rechtlichen Organisationen erfüllen lassen.
2 Sie kann sich für solche Zwecke mit anderen Gemeinden zusammenschliessen.
VI. STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 10 Strafbestimmungen
1 Bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung sind die Strafbestimmungen des übergeord-
neten Rechts, insbesondere § 39 AbfG, anwendbar.
2 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig kleine Mengen von Abfällen wie Verpackungen ein-
schliesslich Flaschen, Getränkedosen und Plastiksäcke, Drucksachen, Speisereste, Kaugummis oder Zigaret-
tenstummel wegwirft oder liegen lässt (vergleiche Art. 20 der Polizeiverordnung der Stadt Bülach). Von die-
sem Verbot kann der Stadtrat bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen Ausnahmen vorsehen.
Art. 11 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung bedarf der Genehmigung durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).
2 Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. Die Abfallverordnung vom
22. Oktober 2007 tritt auf diesen Zeitpunkt ausser Kraft.
Abfallverordnung Bülach Seite 7
Diese Verordnung wurde vom Gemeinderat
beschlossen am : ......................................
Präsident/in : ...................................... ………………………………..
Ratssekretärin : ...................................... ………………………………..
Vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
mit Verfügung Nr. : ......................................
genehmigt am : ......................................
Bülach, 16. Mai 2018
Gebührenreglement zur Verordnung über den Abfall der Stadt Bülach
vom Erlassdatum (dd.mm.jjjj)
ENTWURF vom 15. Mai 2018
Gebührenreglement zur Abfallverordnung Bülach Seite 2
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann gelten alle Personen- und Funktionsbe-zeichnungen in dieser Verordnung, ungeachtet der weiblichen oder männlichen Sprachform, für beide Geschlech-ter.
Gestützt auf Art. 6 Abs. 6 Abfallverordnung der Stadt Bülach erlässt der Stadtrat folgendes Gebührenreglement:
I. GRUNDGEBÜHR
Ziff. 1 Die Grundgebühr wird in Form einer Jahrespauschale erhoben.
Ziff. 2 Mit der Grundgebühr werden die Kosten für die Separatsammlungen, für Information, Beratung,
Personal, Administration und für die dem Kanton zu entrichtende Abgabe für die Entsorgung von
Kleinmengen an Sonderabfällen gedeckt.
Ziff. 3 Zur Entrichtung der Grundgebühr verpflichtet sind:
a. Haushalte
b. Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen. Darunter fallen sämtliche Gewerbe-, Industrie-
und Dienstleistungsbetriebe sowie Betriebe aus Land- und Forstwirtschaft.
c. Vereine, Stiftungen und andere Organisationen, sofern sie über eigene oder gemietete
Räumlichkeiten verfügen.
Ziff. 4 Die Pflicht zur Entrichtung der Grundgebühr liegt bei den Haushalten beim Grundeigentümer. Bei den
Betrieben sind die Betriebsinhaber zuständig. Massgebend sind die Eigentums- oder Mietverhältnisse
zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
Ziff. 5 Die Grundgebühr ist auch dann in vollem Umfang zu entrichten, wenn die Dienstleistungen der Stadt
Bülach im Abfallbereich nicht oder nur teil- oder zeitweise beansprucht werden.
Ziff. 6 Ausserordentliche Aufwendungen können den Verursachern verrechnet werden.
Ziff. 7 Als Wohneinheit im Sinne dieses Reglements gelten bewohnte oder bewohnbare Räumlichkeiten
(Wohnung, Einfamilienhaus etc.) unabhängig von der Anzahl Zimmer oder der darin lebenden
Personen.
Ziff. 8 Eine Betriebseinheit im Sinne dieses Reglements liegt vor, wenn ein Unternehmen mit weniger als
250 Vollzeitstellen Räumlichkeiten ganz oder teilweise für seine Geschäftstätigkeit benutzt und in
diesen unternehmerisch eigenständig tätig ist.
Gebührenreglement zur Abfallverordnung Bülach Seite 3
Ziff. 9 Verfügt ein solches Unternehmen über mehrere Betriebseinheiten im Sinne von Ziffer 8 (z.B. Filialen),
hat jede Einheit die Grundgebühr zu entrichten.
Ziff. 10 Befinden sich verschiedene Unternehmen in der gleichen Liegenschaft, hat jeder einzelne Betrieb die
Grundgebühr zu entrichten.
Ziff. 11 Auch die städtischen Einrichtungen (Stadtverwaltung, städtische Betriebe, Schulhäuser etc.) sind
einzeln gebührenpflichtig. Die Festlegung der Betriebseinheiten erfolgt durch die zuständige Stelle der
Stadt Bülach.
Ziff. 12 Von der Grundgebühr befreit sind:
a. Unternehmen, die ihre Tätigkeit ausschliesslich innerhalb der Privatwohnung des Inhabers
ausüben.
b. Einzelunternehmen innerhalb einer Praxis- oder Bürogemeinschaft. Als solche Gemeinschaft
gelten Betriebe, wenn sie in den gleichen Räumlichkeiten tätig sind und sie gemeinsam die
Infrastruktur nutzen. Solche Betriebsgemeinschaften haben nur eine Grundgebühr zu entrichten.
c. Inaktive Firmen sowie Betriebe ohne Angestellte und Räumlichkeiten.
d. Wohneinheiten, die mehr als ein Jahr leer stehen.
Anträge auf Erlass bzw. Rückerstattung der Grundgebühr sind schriftlich einzureichen.
Ziff.13 Die Stadt Bülach kann die Grundgebühr maximal fünffach erhöhen für Betriebe, welche grössere
Mengen Separatabfälle über die städtischen Abfuhren oder Sammelstellen entsorgen. Die zuständige
Stelle der Stadt Bülach legt fest, ab welchen Mengen die Gebühr erhöht wird.
Ziff. 14 Die Höhe der Grundgebühren ist im Anhang ersichtlich.
II. MENGENABHÄNGIGE GEBÜHREN
Ziff. 15 Für Kehricht aus Haushalten wird eine volumenabhängige Gebühr (Sackgebühr) erhoben. Für
Haushaltkehricht müssen daher die gebührenpflichtigen Zürcher Unterland-Kehrichtsäcke (IG KSG)
verwendet werden. Dies gilt auch für kleine Mengen Betriebskehricht.
Ziff. 16 Für Kehricht aus Betrieben, der in Betriebscontainern bereitgestellt wird, wird eine
gewichtsabhängige Gebühr erhoben. Die Betriebe sorgen dafür, dass die Container mit einem
Datenträger für die Gewichtserfassung (Chip) ausgerüstet sind und der zuständigen Stelle der Stadt
Bülach gemeldet werden.
Gebührenreglement zur Abfallverordnung Bülach Seite 4
Ziff. 17 Für Sperrgut aus Haushalten und Betrieben wird eine gewichtsabhängige Gebühr erhoben. Dazu ist
das Sperrgut mit Sperrgutmarken zu versehen.
Ziff. 18 Die Höhe der mengenabhängigen Gebühren ist aus dem Anhang ersichtlich.
III BEZUGSSTELLEN KEHRICHTSÄCKE UND SPERRGUTMARKEN
Ziff. 19 Die gebührenpflichtigen Zürcher Unterland-Kehrichtsäcke können bei Verkaufsläden in Bülach und
Umgebung bezogen werden.
Ziff. 20 Die zuständige Stelle der Stadt Bülach rüstet im Auftrag der Betriebe und gegen Rechnung die
Betriebscontainer mit Chips für die Gewichtserfassung aus.
Ziff. 21 Gebührenmarken für Sperrgut können bei den im Entsorgungskalender bezeichneten Verkaufsstellen
bezogen werden.
IV GEBÜHREN FÜR WEITERE DIENSTLEISTUNGEN
Ziff. 22 Für den Häckseldienst wird ein pauschaler Unkostenbeitrag erhoben (siehe Anhang).
V. GEBÜHRENERHEBUNG
Ziff. 23 Die Grundgebühr wird anfangs Jahr rückwirkend für das vergangene Jahr in Rechnung gestellt.
Ziff. 24 Die Zahlungsfrist für Gebühren beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum.
Ziff. 25 Gegen die Rechnung kann innert 30 Tagen ab Erhalt bei der zuständigen Stelle der Stadt Bülach
Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Wird die
Einsprache abgelehnt, kann vom Stadtrat ein rekursfähiger und kostenpflichtiger Entscheid verlangt
werden.
Ziff. 26 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird der Schuldner gemahnt. Ab Datum der ersten Mahnung schuldet
er einen Verzugszins von 5 % pro Jahr. Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr erhoben.
Gebührenreglement zur Abfallverordnung Bülach Seite 5
VI. BEARBEITUNGSGEBÜHR FÜR ILLEGAL ENTSORGTEN ABFALL
Ziff. 27 Die Kosten für die Entsorgung von unsachgemäss beseitigten oder illegal abgelagerten Abfällen und
die damit verbundenen Umtriebe können dem Verursacher unabhängig von einem Strafverfahren und
einer Busse in Rechnung gestellt werden.
VII. Inkrafttreten
Ziff. 28 Dieses Gebührenreglement tritt gleichzeitig mit der neuen Abfallverordnung in Kraft.
Genehmigt mit Beschluss Nr. …..… vom ………………………………
Stadtrat Bülach
Mark Eberli Christian Mühlethaler Stadtpräsident Stadtschreiber
Gebührenreglement zur Abfallverordnung Bülach Seite 6
Anhang zum Gebührenreglement
Gebühren 2017 in Franken inkl. MwSt. von 8 %:
Jährliche Grundgebühr
Haushalte 103.70
Betriebe 103.70
Gebührensäcke für Kehricht
17 Liter-Sack (10er Rollen) 8.70
35 Liter-Sack (10er Rollen 16.50
60 Liter-Sack (5er Rollen) 12.40
110 Liter-Sack (5er Rollen) 19.30
Gebühren für Betriebskehricht
Pro Kilogramm Containerinhalt 0.27
Gebührenmarken für Sperrgut
Kleine Marken bis 5 kg 1.80
Grosse Marken bis 20 kg 7.20
Häckseldienst
Gebühr pro Einsatz 20.00
Gebühr für illegal entsorgten Abfall
Pauschalbetrag für Kleinmengen 100.00
Bei grösserem Aufwand werden die effektiven Kosten in Rechnung gestellt.
Bülach, 4. Oktober 2017
Anhang zum Gebührenreglement
Gebührentarif 2019
Grundgebühr
Haushalte Fr. 96.00 zzgl. MwSt. Betriebe Fr. 96.00 zzgl. MwSt.
Mengenabhängige Gebühren
Gebührensäcke für Kehricht (IGKSG Zürcher Unterland) 17 Liter-Sack (10er Rollen) Fr. 8.70 inkl. MwSt. 35 Liter-Sack (10er Rollen) Fr. 16.50 inkl. MwSt. 60 Liter-Sack (5er Rollen) Fr. 12.40 inkl. MwSt. 110 Liter-Sack (5er Rollen) Fr. 19.30 inkl. MwSt. Gebührenmarken für Sperrgut Kleine Marken bis 5 kg Fr. 1.80 inkl. MwSt. Grosse Marken bis 20 kg Fr. 7.20 inkl. MwSt. Gebühren für Betriebskehricht Pro Kilogramm Containerinhalt Fr. 0.25 zzgl. MwSt.
Gebühren für weitere Dienstleistungen
Häckseldienst Gebühr pro Einsatz Fr. 20.00 zzgl. MwSt.
Bearbeitungsgebühr für illegal entsorgten Abfall
Pauschalbetrag für Kleinmengen Kosten pro Ereignis Fr. 100.00
Die Preise werden mit dem gültigen Mehrwertsteuersatz nach Vorgabe des Bundes verrechnet. Bülach, 15. Mai 2018 / ENTWURF
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Abfall der Stadt Bülach
vom Erlassdatum (dd.mm.jjjj)
ENTWURF vom 15. Mai 2018
Ausführungsbestimmungen zur Abfallverordnung Bülach Seite 2
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann gelten alle Personen- und Funktionsbe-zeichnungen in dieser Verordnung, ungeachtet der weiblichen oder männlichen Sprachform, für beide Geschlech-ter.
Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Abfallverordnung der Stadt Bülach erlässt der Stadtrat folgende Ausführungsbestim-
mungen:
I. EINLEITUNG
I.1 Gegenstand
Ziff. 1 Die vorliegende Ausführungsbestimmung regelt Organisation und Durchführung der Kehricht- und
Sperrgutabfuhr, der Separatsammlungen sowie weitere Dienstleistungen der Gemeinde.
I.2 Definition der Abfallarten
Ziff. 2 Haushaltkehricht: vermischte, brennbare Siedlungsabfälle aus Haushalten.
Ziff. 3 Betriebskehricht: vermischte, brennbare Siedlungsabfälle aus Betrieben.
Ziff. 4 Sperrgut: Kehricht, der wegen seiner Abmessungen oder seines Gewichtes nicht in zulässige Gebinde
passt.
Ziff. 5 Separatabfälle: Siedlungsabfälle, die separat gesammelt werden (durch Separatabfuhr, in Sammelstel-
len oder über den Handel) und ganz oder teilweise der Wiederverwendung, der Verwertung oder einer
Behandlung zugeführt werden.
Ziff. 6 Sonderabfälle: Abfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der eidgenössischen Verordnung
vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet
sind.
II. KEHRICHT UND SPERRGUT
II.1 Kehrichtabfuhr
Ziff. 7 Abfuhr von Haushaltkehricht erfolgt in der Regel einmal wöchentlich.
Ziff. 8 Abfuhr von Betriebskehricht erfolgt in der Regel zweimal wöchentlich.
Ausführungsbestimmungen zur Abfallverordnung Bülach Seite 3
II.2 Behältnisse für Kehricht
Ziff. 9 Für Haushaltkehricht dürfen nur die gebührenpflichtigen Zürcher Unterland-Kehrichtsäcke (IG KSG)
verwendet werden. Diese sind ordentlich zu verschliessen.
Ziff. 10 Die Kehrichtsäcke müssen in Containern bereitgestellt werden. In die Container dürfen keine losen
Abfälle geworfen werden.
Ziff. 11 Bei Überbauungen ab 40 Wohneinheiten können Unterflur-Container gebaut werden.
Ziff. 12 Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen können zur Verwendung von Containern für Be-
triebskehricht verpflichtet werden.
Ziff. 13 Die Container für Betriebskehricht müssen mit einem Datenträger für die Gewichtserfassung (Chip)
ausgerüstet sein. Container für Betriebskehricht sind bei der zuständigen Stelle der Stadt Bülach zu
melden; ebenso wie der Austausch oder die Ausserbetriebnahme eines solchen Containers.
Ziff. 14 Die Container für Haushalt- und für Betriebskehricht sind gut lesbar zu beschriften (Eigentümer, Ad-
resse). Sie müssen sauber gehalten werden und umschlagfähig sein. Sie dürfen nur soweit gefüllt
werden, dass der Deckel vollständig geschlossen werden kann.
Ziff. 15 Ein Container gilt dann als umschlagfähig, wenn er rollbar ist sowie die Seitengriffe, die Griffe am
Deckel, der Deckel selbst, die Scharniere des Deckels und das Kippschloss intakt sind.
II.3 Sperrgutabfuhr
Ziff. 16 Sperrgut aus Haushalten und Betrieben ist mit Gebührenmarken zu versehen und der jeweiligen regu-
lären Kehrichtabfuhr mitzugeben.
Ziff. 17 Sperrgut darf die Maximallänge von 2 m und das Maximalgewicht von 20 kg pro Einheit nicht über-
schreiten. Grössere bzw. schwerere Gegenstände werden nicht abgeführt und müssen auf eigene Kos-
ten entsorgt werden.
Ziff. 18 Nicht brennbare Teile, wie z.B. Metalle, sind vorgängig soweit möglich zu entfernen.
II.4 Bereitstellung von Kehricht und Sperrgut
Ziff. 19 Die Abfälle dürfen frühestens am Vorabend (ab 16.00 Uhr) und müssen spätestens um 07.00 Uhr des
Abholtages an der Sammelroute bereitgestellt werden.
Ausführungsbestimmungen zur Abfallverordnung Bülach Seite 4
Ziff. 20 Container, welche mehr als 3 m von der Sammelroute entfernt stehen, sind zur Leerung an die Strasse
zu stellen.
Ziff. 21 Die Abfälle sind so bereitzustellen, dass der Durchgang auf Trottoirs, Wegen und Hauszufahrten nicht
blockiert sowie der Strassensichtbereich nicht beeinträchtigt wird. Der Verkehr, der Reinigungs- und
Winterdienst darf nicht behindert werden.
Ziff. 22 Alle Container, welche nicht über ein Kippschloss verfügen, sind unverschlossen bereitzustellen.
Ziff. 23 Von der Kehrichtabfuhr nicht mitgenommene Abfälle sind vom Inhaber am gleichen Tag wieder zu
entfernen.
Ziff. 24 Der Abfuhrunternehmer ist berechtigt, die Abfälle stehen zu lassen, wenn diese oder die Behältnisse
nicht den Anforderungen dieser Bestimmung entsprechen.
Ziff. 25 Liegenschaften an Wegen, kurzen Verbindungsstrassen, Sackgassen ohne Wendeplatz etc. werden von
der Kehrichtabfuhr nicht angefahren. Die Abfälle dieser Liegenschaften sind an der nächst gelegenen
Stelle der Sammelroute bereitzustellen.
II.5 Abfuhren für Separatabfälle
Ziff. 26 Für folgende Separatabfälle bietet die Stadt Bülach Abfuhren an:
a. Grüngut.
b. Papier
c. Karton
d. Metall
Die Abfuhrfrequenzen sind dem Entsorgungskalender zu entnehmen.
Ziff. 27 Grüngut darf ausschliesslich in Normbehältern (140 bis 770 Liter) oder in Bündeln bereitgestellt wer-
den. Für gebündeltes Grüngut gilt eine Höchstlänge von 1.80 m und ein Gewicht von maximal 20 kg
pro Bündel sowie ein Astdurchmesser von maximal 8 cm. Grüngut, welches lose, in Kübeln, Säcken
oder in anderen Behältern bereitgestellt wird, wird nicht mitgenommen. Container, welche weniger
als zu einem Drittel gefüllt sind, werden nicht geleert.
Ziff. 28 Papier und Karton sind jeweils gebündelt und von Fremdstoffen befreit bereitzustellen.
Ziff. 29 Für Metall beträgt die Höchstlänge 1.5 m, das maximale Gewicht pro Stück 40 kg. Grills und Pfannen
sind vorgängig grob zu reinigen.
Ausführungsbestimmungen zur Abfallverordnung Bülach Seite 5
II.6 Bereitstellung der Separatabfälle
Ziff. 30 Für die Bereitstellung der Separatabfälle gelten sinngemäss die Bestimmungen der Ziff. 19 bis 25.
II.7 Sammelstellen für Separatabfälle
Ziff. 31 Für folgende Separatabfälle bietet die Stadt Bülach Sammelstellen an:
a. Glas
b. Aluminium und Stahlblech
c. Altöl
d. Altmetall
e. Tierkadaver
f. Grubengut (kleine Mengen)
g. Textilien
Ziff. 32 Die Standorte der Sammelstellen sowie die dort angebotenen Sammelfraktionen sind dem Entsor-
gungskalender zu entnehmen.
Ziff. 33 Die Nebensammelstellen (ausser Werkhof Furt) sind wie folgt geöffnet (vergleiche Art. 22 Polizeiver-
ordnung der Stadt Bülach):
a. montags bis freitags: 07.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 20.00 Uhr
b. samstags: 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
c. an Sonn- und Feiertagen: geschlossen.
Ziff. 34 Die Nebensammelstelle Werkhof Furt ist wie folgt geöffnet:
a. für Altöl, Altmetall und Grubengut:
montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.30 Uhr
b. Tierkadaver bis 20 kg: ganzjährig
c. Kadaver Grosstiere (bis 200 kg):
montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.30 Uhr
d. Kadaver Grosstiere (über 200 kg):
Abholung muss telefonisch mit der TMF Extraktionswerk AG in Bazenheid SG vereinbart werden.
Ziff. 35 In den Sammelstellen dürfen nur diejenigen Separatabfälle abgegeben werden, für die bezeichnete
Sammelbehälter vorhanden sind und welche ohne Gewaltanwendung in die Sammelbehälter passen.
Die Ablagerung von Separatabfällen, für die keine bezeichneten Sammelbehälter vorhanden sind oder
die nicht in die Sammelbehälter passen, sowie von Kehricht oder Sperrgut ist verboten.
Ausführungsbestimmungen zur Abfallverordnung Bülach Seite 6
Ziff. 36 Bei der Benützung der Sammelstellen ist unnötiger Lärm zu vermeiden.
II.8 Entsorgung über den Handel
Ziff. 37 Folgende Separatabfälle sind in erster Linie über den Handel zu entsorgen:
a. Getränkeflaschen aus PET
b. Haushalt- und Autobatterien
c. Leuchtstoffröhren
d. Pneus
e. Elektrogeräte
II.9 Separatabfälle aus Betrieben
Ziff. 38 Kleine Mengen Separatabfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen können im Ein-
verständnis mit der Stadt Bülach über die Sammelstellen und/oder Abfuhren der Stadt Bülach ent-
sorgt werden.
Ziff. 39 Grössere Mengen Separatabfälle sind durch die Betriebe selbst zu entsorgen.
III. SONDERABFÄLLE
III.1 Entsorgung von Sonderabfällen
Ziff. 40 Sonderabfälle aus Haushalten sind dem Handel, einer mobilen kantonalen Sammlung, der kantonalen
Sonderabfall-Sammelstelle oder einem Betrieb zuzuführen, der über eine Bewilligung zur Entgegen-
nahme von Sonderabfällen verfügt.
Ziff. 41 Die Stadt Bülach führt im Auftrag des Kantons Sammelaktionen für Sonderabfälle durch. Dort kann
Sonderabfall aus Haushalten bis maximal 20 kg pro Abgeber und Jahr kostenlos abgegeben werden.
Die Daten sind dem Entsorgungskalender zu entnehmen.
Ziff. 42 Kleine Mengen Sonderabfälle aus Betrieben können über die Sammelaktionen der Stadt Bülach oder
über die kantonale Sammelstelle entsorgt werden. Für grössere Mengen Sonderabfälle sind die Betrie-
be selbst verantwortlich.
Ausführungsbestimmungen zur Abfallverordnung Bülach Seite 7
IV. WEITERE DIENSTLEITUNGEN DER STADT BÜLACH
IV.1 Häckseldienst
Ziff. 43 Die Stadt Bülach kann gegen einen Unkostenbeitrag einen Häckseldienst anbieten. Die Daten sind
dem Entsorgungskalender zu entnehmen.
V. INKRAFTTRETEN
Ziff. 44 Diese Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit der Abfallverordnung in Kraft.
Genehmigt mit Beschluss Nr. …..… vom ………………………………
Stadtrat Bülach
Mark Eberli Christian Mühlethaler Stadtpräsident Stadtschreiber
Land- und Forstwirtschaft Unterhaltsordnung für die Meliorationsanlagen; Neuerlass vom 15. Januar 2018 Antrag und Weisung an den Gemeinderat 24. Januar 2018
2
Antrag
Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, er wolle beschliessen:
1. Die Unterhaltsordnung über die Meliorationsanlagen vom 2. April 1979 wird aufgehoben.
2. Es wird eine neue Unterhaltsordnung, datiert 15. Januar 2018, erlassen.
3. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab öffentlicher Bekanntmachung Rekurs beim Baurekursgericht
des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Re-
kursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind klar zu bezeich-
nen und, soweit möglich, beizulegen. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende
Partei zu tragen.
4. Mitteilung an den Stadtrat
3
Weisung
Das Wichtige in Kürze
Die Unterhaltsordnung für die Meliorationsanlagen aus dem Jahr 1979 basiert auf dem längst veralteten Gesetz über
die Förderung der Landwirtschaft vom 22. September 1963. Primär aus formellen Gründen ist eine Aktualisierung auf
die aktuellen gesetzlichen Grundlagen notwendig.
Die Unterhaltsordnung gilt für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, welche eidgenössischem und kantona-
lem Recht unterstehen. Teilweise werden diese Bauten und Anlagen subventioniert, weshalb aus Gründen der Gleich-
behandlung möglichst einheitliche Vorschriften festzulegen sind. Die neue Unterhaltsordnung basiert auf der Muster-
ordnung des Kantons Zürich.
Ausgangslage In den Jahren 1937 bis ca. 1950 erfolgte die Gesamtmelioration Bülach – Bachenbülach – Winkel. Mit Beschlüssen
der Generalversammlung der Flurgenossenschaft Bülach vom 11. Mai 1978 und der Waldzusammenlegungsgenossen-
schaft vom 6. Juni 1978 haben diese der Übertragung der gemeinsamen Anlagen auf die Politische Gemeinde Bülach
auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Unterhaltsordnung hin zugestimmt.
Am 2. April 1979 erliess der Gemeinderat Bülach die Unterhaltsordnung für die Meliorationsanlagen der Politischen
Gemeinde Bülach. Diese wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr. 3696 vom 10. September
1979 genehmigt. Damit gingen die Meliorationsanlagen samt Restvermögen der Genossenschaften ins (private) Ei-
gentum der Stadt Bülach über.
Gründe für eine neue Verordnung Bülach hat sich in den letzten Jahrzehnten stark entwickelt. Im Zusammenhang mit der Siedlungsentwicklung redu-
zierten sich die landwirtschaftlich genutzten Flächen und Anlagen. Drainageleitungen wurden teilweise zerstört bzw.
umgelegt. Teilweise wurden Flurwege entsprechend der geänderten Nutzung aufgehoben und durch neue Quar-
tierstrassen und –wege ersetzt.
Das Landwirtschaftsgesetz des Kantons Zürich wurde am 2. September 1979 erlassen. Die Unterhaltsordnung 1979
der Politischen Gemeinde Bülach basiert noch auf dem Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft vom 22. Sep-
tember 1963.
4
Die Zuständigkeit für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen liegt beim Bund bzw. beim Kanton Zürich. Diese
erlassen die notwendigen Vorschriften und subventionieren bestimmte Anlagen. Der Kanton fordert bei wesentlich
geänderten Verhältnissen die zuständige Gemeinde auf, die Pläne und Vorschriften zu aktualisieren. Der Kanton Zü-
rich hat hierfür im Jahr 2006 eine Musterordnung verfasst. Dies auch im Hinblick darauf, dass innerhalb des Kantons
keine allzu wesentlich voneinander abweichenden Vorschriften für die Meliorationsanlagen gelten sollen und der
Kanton die Genehmigung der Unterhaltsordnungen effizient vornehmen kann.
Mit Beschluss Nr. 397 vom 9. Dezember 2015 erteilte der Stadtrat dem Stadtingenieurbüro den Auftrag zur Ausarbei-
tung einer neuen Unterhaltsordnung.
Mit Beschluss Nr. 211 vom 12. Juli 2017 genehmigte der Stadtrat den Übersichtsplan 1:5‘000 der Gossweiler Ingeni-
eure AG, datiert 24. Mai 2017. Darin sind die durch den Bereich Infrastruktur zu betreibenden Strassen / Wege und
Entwässerungsanlagen innerhalb der Bauzonen enthalten, weil es sich hierbei nicht mehr um Meliorationsanlagen
handelt.
Neue Unterhaltsordnung, Formelles Die neue Unterhaltsordnung basiert auf der Musterordnung des Kantons Zürich. Der Übersichtsplan und die Unter-
haltsordnung wurden mit der Fachgruppe Landwirtschaft und Natur (LANA) am 3. November 2016 und 4. Juli 2017
diskutiert und bereinigt.
Der Entwurf der neuen Unterhaltsordnung wurde mit der Baudirektion Kanton Zürich, ALN, besprochen und zur Vor-
prüfung zugestellt. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2017 wurden redaktionelle Ergänzungen und Präzisierungen ge-
wünscht; diese wurden übernommen.
Übersichtsplan zu neuer Unterhaltsordnung Im Übersichtsplan 1:5‘000 vom 9. Januar 2018 gemäss Art. 2 neue Unterhaltsordnung sind die Bauten und Anlagen
enthalten, für welche die Unterhaltsordnung gilt. Dieser Plan ist als Bestandteil der neuen Unterhaltsordnung durch
den Gemeinderat festzulegen; er bedarf der Genehmigung des Kantons.
Inhaltliche Änderungen / Ergänzungen Insgesamt ergeben sich inhaltlich keine wesentlichen Änderungen. In Art. 5 Abs. 4 neue Unterhaltsordnung obliegt es
dem Stadtrat, für die LANA ein Geschäftsreglement zu erlassen.
Der Vergleich zwischen der Unterhaltsordnung 1979 und der neuen Vorlage 2017 ist in einer synoptischen Darstel-
lung ersichtlich.
5
Staatsbeiträge Die im zur Unterhaltsordnung gehörenden Übersichtsplan 1:5‘000 enthaltenen Anlagen sind gemäss kantonalem
Landwirtschaftsgesetz grundsätzlich subventionsberechtigt.
Vorgehen, kantonale Genehmigung, Inkrafttreten Der Gemeinderats-Beschluss über den Erlass der neuen Unterhaltsordnung ist öffentlich bekannt zu machen. Sofern
keine Rechtsmittel dagegen eingereicht werden, ist diese dem Kanton (Baudirektion Kanton Zürich/ALN, zuhanden
Regierungsrat) zur Genehmigung einzureichen. Die Genehmigung ist wiederum öffentlich bekannt zu machen. Mit
der Publikation der kantonalen Genehmigung tritt die neue Unterhaltsordnung in Kraft.
Kontaktperson Für weitere Auskünfte steht Heinz von Moos, Leiter Umwelt und Infrastruktur, unter Telefon 044 863 14 51 oder E-
Mail [email protected] gerne zur Verfügung.
Der Gemeinderat wird gebeten, eine neue Unterhaltsordnung für die Meliorationsanlagen zu erlassen.
Behördlicher Referent: Stadtrat Willi Meier
Stadtrat Bülach
Mark Eberli Christian Mühlethaler
Stadtpräsident Stadtschreiber
(SRB-Nr. 24)
Beilagen:
1. Neue Unterhaltsordnung, datiert 15. Januar 2018
2. Vergleich Unterhaltsordnung 1979 mit Vorlage 2018
Unterhaltsordnung
für die Meliorationsanlagen der Stadt Bülach
vom 15. Januar 2018
Unterhaltsordnung Bülach Seite 2
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann gelten alle Personen- und Funktionsbe-
zeichnungen in dieser Verordnung, ungeachtet der weiblichen oder männlichen Sprachform, für beide Geschlech-
ter.
Gestützt auf §§ 49 ff. und 100 ff. Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979 (LG), § 30 Gemeindegesetz (GG) vom
20. April 2015 und Art. 17 Gemeindeordnung Bülach vom 10. Juni 2001 (GO) erlässt die Stadt Bülach eine Unterhaltsord-
nung für die Bodenverbesserungsanlagen.
A. EIGENTUM, ZWECK UND UMFANG
Art. 1 Eigentum
Die Anlagen sind im Privateigentum der Stadt Bülach (§ 109 LG).
Art. 2 Zweck
Die Stadt sorgt auf ihrem Gemeindegebiet für den regelmässigen Unterhalt der im Übersichtsplan 1:5'000 ent-
halten Anlagen sowie deren Erneuerung und ist für neu zu erstellende Bodenverbesserungsanlagen zuständig.
Art. 3 Umfang der Anlagen
Zu den Meliorationsanlagen gehören:
a) die Feld- und Waldwege
b) die offenen und eingedolten öffentlichen Gewässer
c) die Drainagen
Alle durch die Stadt im Rahmen dieser Unterhaltsordnung zu unterhaltenden Anlagen sind im Plan gemäss Art.
2 eingetragen. Dieser Plan stellt einen integrierenden Bestandteil der Unterhaltsordnung dar.
B. AUFSICHT
Art. 4 Aufsicht
Für den Vollzug dieser Unterhaltsordnung untersteht die Stadt in administrativen Belangen der Aufsicht des
Bezirksrates Bülach und der Oberaufsicht der zuständigen kantonalen Direktion. Das Amt für Landschaft und
Unterhaltsordnung Bülach Seite 3
Natur, Abteilung Landwirtschaft, bzw. Wald, übt die technische Aufsicht aus. Gestützt auf § 145 Landwirt-
schaftsgesetz (LG) sind diese Abteilungen befugt, die ihnen notwendig erscheinenden Arbeiten anzuordnen und
nötigenfalls auf Kosten der Stadt ausführen zu lassen.
C. ORGANISATION
Art. 5 Aufgaben des Stadtrates
Der Stadtrat ist im Rahmen der Gemeindeordnung für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vor-
schriften sowie die Aufgaben gemäss diese Unterhaltsordnung zuständig.
Der Stadtrat erledigt folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderates, welche die Unterhaltsordnung betreffen.
2. Vorbereitung und Vollzug von Beschlüssen, welche der Stadtrat im Sinne der Gemeindeordnung in eigener
Kompetenz realisieren kann.
3. Vertretung vor Behörden, Gerichten und Drittpersonen.
4. Setzt die beratende Kommission "LANA" ein und ermächtigt den Stadtrat, ein Geschäftsreglement für die
"LANA" zu erlassen.
5. Prüfung von Gesuchen für neue Bodenverbesserungsanlagen im Gemeindegebiet.
6. Erlass von Weisungen und Abschluss von Rechtsgeschäften über die Benützung oder das Eigentum (An-
und Verkauf, Tausch) der gemeinsamen Anlagen. Bei Veräusserungsgeschäften sind die unmittelbar Inte-
ressierten vorher zu orientieren.
7. Einholen der Bewilligung der Baudirektion Kanton Zürich zum Aufheben und Veräussern von Bodenverbes-
serungsanlagen.
8. Die Nachführung des Übersichtsplanes und der Werkpläne.
Das Erledigen nicht aufgeführter weiterer Aufgaben richtet sich nach der Gemeindeordnung.
Art. 6 Aufgaben der Stadt
Im Rahmen des jährlichen Vorschlages hat die Unterhaltskommission insbesondere folgende Aufgaben zu erfül-
len:
1. Kontrollen aller Anlagen:
Systematische und periodische Kontrollen der Wege und Schächte sowie der Vermarkung und der übrigen
Anlagen.
Unterhaltsordnung Bülach Seite 4
2. Durchführen der Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an den Anlagen, insbesondere:
Bankett schneiden (abranden), Öffnen der Strassengräben, Bekiesen und Walzen der Wege, Freischneiden
des Strassenprofils, Reinigen der Einlauf- und Kontrollschächte, der Entwässerungsleitungen sowie der of-
fenen und eingedolten Gewässern, sowie Laubbeseitigung auf den Waldstrassen und Ersetzen beschädigter
Entwässerungsanlagen.
D. FINANZIELLES
Art. 7 Finanzierung des Unterhaltes
Die Stadt bestreitet die Kosten für den Unterhalt, Instandstellung und Erneuerung der Anlagen gemäss dieser
Unterhaltsordnung. Nach Abzug von allfälligen Bundes- und Kantonsbeiträgen werden die ausgeführten Mass-
nahmen über den Voranschlag finanziert.
E. EIGENTUM UND NUTZUNG
Art. 8 Eigentum
Eigentum und Verfügungsrecht sämtlicher Anlagen gemäss Übersichtsplan (Art. 2) und Werkplänen stehen im
Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen der Stadt zu. Das Eigentum ist privatrechtlich.
Jedes Aufheben, Veräussern oder Abändern der Anlagen bedarf der Genehmigung durch die zuständige kanto-
nale Direktion.
Art. 9 Wegrecht
Auf sämtlichen Wegen, die dieser Unterhaltsordnung unterstehen, bestehen das Fuss- und Fahrwegrecht für
land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie zugunsten der Allgemeinheit ein unbeschränktes Wegrecht für
Fussgänger und, soweit nicht rechtmässig verboten, für Radfahrer.
Damit die Wege nicht übermässig beansprucht werden, veranlasst der Stadtrat die notwendigen behördlichen
Fahr- und Reitverbote für Unberechtigte. Er kann unter Bedingungen (siehe Art. 10) Fahr- und Reitbewilligun-
gen auf den Wegen erteilen.
Für mutwillig und fahrlässig erfolgte Beschädigungen des Strassenkörpers haftet der Verursacher.
Unterhaltsordnung Bülach Seite 5
Art. 10 Sondernutzungen
Wird ein Weg oder eine andere Anlage von einem einzelnen Grundeigentümer oder von Dritten mit Bewilligung
des Stadtrates übergebührlich oder anders als land- und forstwirtschaftlich benützt, so kann der betreffende
Benützer zu einem angemessenen einmaligen oder wiederkehrenden Unterhaltsbeitrag oder zum alleinigen
Unterhalt der betreffenden Anlage verpflichtet werden.
Das Zuleiten von Oberflächen- und Sickerwasser, gereinigter Abwässer etc. in die Drainageleitungen oder Vor-
fluter ist nur mit staatlicher Genehmigung der zuständigen Direktion statthaft. Die Stadt ist verpflichtet, vor
Baubeginn dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und dem Amt für Landschaft und Natur (ALN)
je ein Gesuch um Bewilligung der Abwasserzuleitung einzureichen.
Art. 11 Pflichten der Grundeigentümer bzw. der Bewirtschafter
Die Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung der gemeinsa-
men Anlagen gemäss Plan Art. 2 führen könnte, und alles zu tun, was deren Unterhalt erleichtert. Die Grundei-
gentümer haben ihre Bewirtschafter von den Pflichten gemäss diesem Art. in Kenntnis zu setzen.
Insbesondere sind Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter verpflichtet:
1. Die Stadt umgehend zu benachrichtigen, sobald sich Instandstellungs- oder Ergänzungsarbeiten an den
Entwässerungen oder Wegen als nötig erweisen.
2. Bei der Feldbestellung und bei Waldarbeiten die Wege, insbesondere die Bankette, zu schonen, beim Pflü-
gen einen Abstand von mindestens 50 cm von der Bekiesung einzuhalten, das Befahren der Wege und das
Holzschleiken auf Wegen auf das absolute Minimum zu beschränken, bei ungünstiger Witterung zu unter-
lassen, sowie nach den Feld- und Waldarbeiten die Wege zu reinigen.
3. Die Marksteine und weitere Grenz- und Vermessungszeichen zu schonen und sichtbar zu halten. Ausgefah-
rene und beschädigte Marksteine etc. werden auf Kosten der Verursacher neu gesetzt.
4. Grabarbeiten, Abgrabungen und Auffüllungen ohne Genehmigung der Stadt zu unterlassen; insbesondere
ist es ihnen untersagt, eigenmächtig Leitungen zu öffnen und zu reinigen sowie Zuleitungen oder Stauvor-
richtungen zu erstellen.
5. Keine Bäume in geringerer Entfernung als sieben Meter von den Drainagen zu setzen. Für Neupflanzungen
ist die Genehmigung der Stadt einzuholen. Wenn erforderlich, sind die Baumreihen durch den Nachfüh-
rungsgeometer auf Kosten des Pflanzers abzustecken.
Hochstammobstbäume und Waldbäume im Feld nicht näher als acht Meter von den Weggrenzen zu pflan-
zen.
Gebüsche, Sträucher und Bäume die auf Drainagefelder stehen, sind gründlich auszuroden.
Unterhaltsordnung Bülach Seite 6
Spindelbüsche sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
Bei Wald- oder Waldrandwegen keine Bäume in einer geringeren Entfernung als einen Meter von den
Weggrenzen zu pflanzen.
6. Das Erstellen von festen Einfriedungen in geringerer Entfernung als 50 cm von den Weggrenzen zu unter-
lassen, das Gebiet der Wege bis auf eine Höhe von 4.5 m von überhängenden Ästen freizuhalten und die
Sträucher auf die Weggrenze zurückzuschneiden; im Übrigen bleiben Art. 172 EG zum ZGB und die Stras-
senabstandsverordnung vorbehalten.
7. Bei Instandstellungs- und Ergänzungsarbeiten die vorübergehende Ablagerung von Erdmaterial, Röhren
usw. auf ihren Grundstücken unentgeltlich zu dulden; entstehen dadurch grössere Schäden, so kann eine
angemessene Entschädigung festgelegt werden.
8. Der Stadt und den Vertretern der Aufsichtsbehörden jederzeit den Zutritt zu den Anlagen für Kontrollen
und Reinigungsarbeiten zu gestatten.
Verstösst ein Grundeigentümer oder Bewirtschafter gegen diese Pflichten, so hat er für den daraus entstehen-
den Schaden aufzukommen (vgl. auch Art. 20).
F. NICHT IM EIGENTUM DER STADT STEHENDE ANLAGEN UND FLURWEGE
Art. 12 Unterhalt
Der Unterhalt von Flurwegen (Anstösserwegen) oder anderer Anlagen, die nicht im Eigentum der Stadt stehen,
ist grundsätzlich Sache der betreffenden Eigentümer.
Die Stadt wacht als Aufsichtsbehörde gemäss § 112 Abs. 2 LG über den Unterhalt der Flurwege. Die Stadt kann
private Anlagen unter Bedingungen (vgl. Art. 19) in Eigentum und Unterhalt übernehmen mit Genehmigung des
Kantons.
G. NEUANLAGEN
Art. 13 Allgemeines
Erweist es sich als nötig oder wünschbar, innerhalb des Gebietes der Stadt neue Bodenverbesserungen wie We-
ge oder Entwässerungen durchzuführen oder eine bestehende Anlage über den bisherigen Perimeter hinaus zu
ergänzen, oder werden ausnahmsweise Instandstellungsarbeiten, die einer Neuerstellung gleichkommen, mit
neuen staatlichen Beiträgen ausgeführt, so richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Landwirt-
schaftsgesetzes oder anderer einschlägiger Gesetze über Entwässerungen und über den Wegebau, unter Vorbe-
halt der nachfolgenden Bestimmungen.
Unterhaltsordnung Bülach Seite 7
Art. 14 Organisation
Rechtsträgerin ist die Stadt.
An den Abstimmungen, die die Neuanlagen betreffen, sind nur diejenigen Grundeigentümer stimmberechtigt,
deren Grundstücke von den Neuanlagen betroffen sind.
Art. 15 Bauausführung
Die Oberaufsicht steht im Feld der Abteilung Landwirtschaft, Meliorationen und im Wald der Abteilung Wald
des Amtes für Landschaft und Natur zu. Diese Amtsstelle genehmigen die Baupläne und Bauverträge und be-
stimmen den Baubeginn.
Art. 16 Rechnungswesen
Über die Ausführung der Neuanlagen ist gesondert Rechnung zu führen. Das Baukapital kann von der Stadt zur
Verfügung gestellt werden.
Art. 17 Kostenverleger und Zahlung
Soweit das neue Unternehmen lediglich die Instandstellung bestehender Anlagen bezweckt, sollen die Restkos-
ten, die sich nach Abzug der öffentlichen Beiträge ergeben, durch die Stadt übernommen werden.
Bei neu zu erstellenden Anlagen sind die Restkosten von den unmittelbar Beteiligten Grundeigentümern nach
Massgabe des Nutzens zu tragen.
Der Kostenverleger ist den beteiligten Grundeigentümern während 20 Tagen zur Einsichtnahme öffentlich auf-
zulegen.
Einsprachen sind dem Stadtrat während der Auflagefrist einzureichen.
Die Kosten können in Raten bezahlt werden. Der Stadtrat beschliesst die Anzahl der Raten und den Zahlungs-
beginn.
Art. 18 Abschluss
Nach Abschluss der Bauarbeiten und Auflage des Kostenverlegers ist gemäss den Weisungen der Abteilung
Landwirtschaft, bzw. der Abteilung Wald des Amtes für Landschaft und Natur, die Schlussabrechnung zu erstel-
Unterhaltsordnung Bülach Seite 8
len. Diese ist durch die Rechnungsprüfungskommission zu prüfen, und vom Stadtrat, sowie von der Versamm-
lung der beteiligten Grundeigentümer zu genehmigen.
Art. 19 Unterhalt von neuen Anlagen
Die Stadt ist verpflichtet, den Unterhalt der Neuanlagen gemäss Abschnitt G. zu übernehmen.
Neue Anlagen sind im Unterhaltsplan 1:5'000, gemäss Art. 2, neue Entwässerungsleitungen ausserdem in den
Werkplänen 1:1'000 und wenn vorhanden, im digitalen Kataster einzutragen.
H. ORDNUNGSBUSSEN UND RECHTSMITTEL
Art. 20 Bussen
Der Stadtrat ist berechtigt, die Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter, die seinen Anordnungen keine Folge leis-
ten, mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 200.00 zu belegen und nötigenfalls die ihnen obliegenden Arbeiten zu
ihren Lasten durch Dritte besorgen zu lassen.
Art. 21 Rechtsmittel
Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtrates können nach den Vorschriften beim Bezirksrat angefochten
werden.
Gegen Beschlüsse, die der Stadtrat bei der Durchführung eines neuen Unternehmens (Abschnitt G) fasst, können
die Beteiligten innert 20 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Stadtrat schriftlich Einsprache erheben.
Der Stadtrat verfährt nach § 70 LG.
Streitigkeiten über den Bestand oder den Umfang privater Rechte sind dagegen vor den ordentlichen Gerichten
auszutragen.
I. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 22 Rechtsanwendung
Sofern diese Unterhaltsordnung nichts anderes bestimmt, gelten das Landwirtschaftsgesetz vom 2. September
1979 und die dazugehörenden Vollzugsverordnung.
Diese Unterhaltsordnung kann nur mit Genehmigung des Regierungsrates ausser Kraft gesetzt werden. Ände-
rungen bedürfen der Genehmigung des Amtes für Landschaft und Natur.
Unterhaltsordnung Bülach Seite 9
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Unterhaltsordnung wurde vom Gemeinderat
beschlossen am ......................................
Präsident/in ......................................
Ratssekretärin ......................................
Vom Regierungsrat am mit Beschluss Nr. ………….. genehmigt.
Vor dem Regierungsrat
Der Staatsschreiber:
Die Unterhaltsordnung tritt mit der Publikation der kantonalen Genehmigung in Kraft.
Auf jenen Zeitpunkt hin werden alle bisherigen, damit in Widerspruch stehenden Vorschriften, insbesondere die
bisherige Unterhaltsordnung für die Meliorationsanlagen der Politischen Gemeinde Bülach vom 2. April 1979,
aufgehoben.
15. Januar 2018 1/15
Vergleich Unterhaltsordnung 1979 mit Vorlage 2018
Unterhaltsordnung 1979 Unterhaltsordnung Vorlage 2018 Bemerkungen
A Eigentum, Zweck, Umfang, Aufsicht A Eigentum, Zweck, Umfang, Aufsicht
Art. 1 Eigentum
Die Politische Gemeinde Bülach ist die
Rechtsnachfolgerin der Flurgenossenschaft Bülach
und der Waldzusammenlegungs-genossenschaft
Bülach.
Eigentum und Verfügungsrecht sämtlicher unter
Aufsicht des Staates ausgeführten
Meliorationsanlagen stehen im Rahmen der
gesetzlichen Beschränkungen der Politischen
Gemeinde Bülach zu. Das Eigentum ist
privatrechtlich.
Art. 1 Eigentum
Die Anlagen sind im Privateigentum der Stadt
Bülach (§ 109 LG).
Blau: Ist in Vorlage nicht festgeschrieben.
Gelb: Ist in UH-Ordnung nicht festgeschrieben.
Grün: Ist in anderem Artikel aufgeführt.
Neu in Art. 8 UH-Vorlage 2018 „Eigentum“
abgebildet.
Art. 2 Zweck
Die Politische Gemeinde Bülach besorgt den
regelmässigen Unterhalt aller unter staatlicher
Aufsicht erstellten Meliorationsanlagen innerhalb
des Gemeindebannes Bülach. Sie ist auch für neu
durchzuführende Meliorationen zuständig.
Art. 2 Zweck
Die Stadt sorgt auf ihrem Gemeindegebiet für den
regelmässigen Unterhalt der im Übersichtsplan
1:5'000 enthalten Anlagen sowie deren Erneuerung
und ist für neu zu erstellende
Bodenverbesserungsanlagen zuständig.
15. Januar 2018 2/15
Unterhaltsordnung 1979 Unterhaltsordnung Vorlage 2018 Bemerkungen
Art. 3 Umfang der Anlagen
Zu den Meliorationsanlagen gehören:
a) die Feld- und Waldwege der ehemaligen
Flurgenossenschaft bzw. der Waldzu-
sammenlegungsgenossenschaft;
b) die offenen und eingedolten öffentlichen
Gewässer;
c) die Drainagen;
d) Quellfassungen und Feldbrunnenanlagen;
e) Spritzanlage Rebberg Dettenberg
Alle durch die Politische Gemeinde im Rahmen
dieser Unterhaltsordnung zu unterhaltenden
Anlagen sind in einem Übersichtsplan 1:5000
eingetragen. Dieser Plan stellt einen integrierenden
Bestandteil der Unterhaltsordnung dar.
Art. 3 Umfang der Anlagen
Zu den Meliorationsanlagen gehören:
a) die Feld- und Waldwege
b) die offenen und eingedolten öffentlichen
Gewässer
c) die Drainagen
Alle durch die Stadt im Rahmen dieser
Unterhaltsordnung zu unterhaltenden Anlagen sind
im Plan gemäss Art. 2 eingetragen. Dieser Plan
stellt einen integrierenden Bestandteil der
Unterhaltsordnung dar.
Die Objekte d) und e) wurden in der Zwischenzeit
aufgehoben und deshalb auch gestrichen.
B Aufsicht
Art. 4 Aufsicht
Für den Vollzug dieser Unterhaltsordnung
untersteht die Politische Gemeinde Bülach
verwaltungsmässig der Aufsicht des Bezirksrates
Bülach und der Oberaufsicht der
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich. Die
technische Aufsicht übt das kantonale
Meliorations- und Vermessungsamt aus,
hinsichtlich der Waldungen das kantonale
Oberforstamt. Diese beiden Amtsstellen sind befugt, die ihnen notwendig erscheinenden
Arbeiten anzuordnen und nötigenfalls auf Kosten
der Politischen Gemeinde ausführen zu lassen.
Art. 4 Aufsicht
Für den Vollzug dieser Unterhaltsordnung
untersteht die Stadt in administrativen Belangen der
Aufsicht des Bezirksrates Bülach und der
Oberaufsicht der zuständigen kantonalen Direktion.
Das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung
Landwirtschaft, bzw. Wald, übt die technische
Aufsicht aus. Gestützt auf § 145 Landwirtschafts-
gesetz (LG) sind diese Abteilungen befugt, die
ihnen notwendig erscheinenden Arbeiten anzuordnen und nötigenfalls auf Kosten der Stadt
ausführen zu lassen.
15. Januar 2018 3/15
Unterhaltsordnung 1979 Unterhaltsordnung Vorlage 2018 Bemerkungen
B Pflichten und Befugnisse C. Organisation
Art. 5 Stadtrat
Der Stadtrat ist für den regelmässigen Unterhalt
sämtlicher der Unterhaltsordnung unterstellten
Anlagen verantwortlich.
Ausserdem fallen ihm folgende Aufgaben zur
Erledigung zu:
1. Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse des
Grossen Gemeinderates, welche die
Unterhaltsordnung betreffen;
2. Vorbereitung und Vollzug von Beschlüssen,
welche der Stadtrat im Sinne der
Gemeindeordnung in eigener Kompetenz
realisieren kann;
3. Vertretung vor Behörden, Gerichten und
Drittpersonen;
4. Prüfung von Gesuchen für neue Meliorationen
im Gemeindegebiet;
5. Erlass von Weisungen und Abschluss von
Rechtsgeschäften über die Benützung oder das
Eigentum (An- und Verkauf, Tausch) an den
gemeinsamen Anlagen;
Art. 5 Aufgaben des Stadtrates
Der Stadtrat ist im Rahmen der Gemeindeordnung
für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen
Vorschriften sowie die Aufgaben gemäss dieser
Unterhaltsordnung zuständig.
Der Stadtrat erledigt folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse des
Gemeinderates, welche die Unterhaltsordnung
betreffen.
2. Vorbereitung und Vollzug von Beschlüssen,
welche der Stadtrat im Sinne der
Gemeindeordnung in eigener Kompetenz
realisieren kann.
3. Vertretung vor Behörden, Gerichten und
Drittpersonen.
4. Setzt die beratende Kommission "LANA" ein
und ermächtigt den Stadtrat, ein Geschäfts-
reglement für die "LANA" zu erlassen.
5. Prüfung von Gesuchen für neue
Bodenverbesserungsanlagen im
Gemeindegebiet.
6. Erlass von Weisungen und Abschluss von
Rechtsgeschäften über die Benützung oder das
Eigentum (An- und Verkauf, Tausch) der
gemeinsamen Anlagen. Bei Veräusserungs-
geschäften sind die unmittelbar Interessierten
vorher zu orientieren.
In Art. 6 UH-Ordnung 1979 waren die Aufgaben
der Landwirtschaftskommission beschrieben.
15. Januar 2018 4/15
Unterhaltsordnung 1979 Unterhaltsordnung Vorlage 2018 Bemerkungen
6. Einholen der Bewilligung der
Volkswirtschaftsdirektion für jede Aufhebung,
Veräusserung oder Abänderung von mit
staatlichen Mitteln ausgeführten Anlagen;
7. die Nachführung des Übersichtsplanes.
Die Erledigung nicht ausgeführter weiterer
Aufgaben richtet sich nach der Gemeindeordnung.
7. Einholen der Bewilligung der Baudirektion
Kanton Zürich zum Aufheben und Veräussern
von Bodenverbesserungsanlagen.
8. Die Nachführung des Übersichtsplanes und der
Werkpläne.
Das Erledigen nicht aufgeführter weiterer Aufgaben
richtet sich nach der Gemeindeordnung.
Art. 6 Landwirtschaftskommission
Die Landwirtschaftskommission ist dem Stadtrat
gegenüber für den Unterhalt der Anlagen
verantwortlich. Im Rahmen des jährlichen
Voranschlages hat sie insbesondere folgende
Aufgaben und Befugnisse:
1. alljährlich mindestens einmalige Kontrolle aller
Anlagen, insbesondere der Wege und Schächte;
2. Kontrolle der Vermarkung der Wege;
3. Durchführung der periodisch wiederkehrenden
ordentlichen Unterhaltsarbeiten, insbesondere
das Zuräumen, Bekiesen, Walzen und
Ausbessern der Wege, sowie die
Laubbeseitigung auf den Waldwegen;
4. Unterhalt und Instandstellung der Drainagen,
der offenen und eingedolten Gewässer sowie
der Quellen und Feldbrunnen.
Art. 6 Aufgaben der Stadt
Im Rahmen des jährlichen Vorschlages hat die
Unterhaltskommission insbesondere folgende
Aufgaben zu erfüllen:
1. Kontrollen aller Anlagen:
Systematische und periodische Kontrollen der
Wege und Schächte sowie der Vermarkung und
der übrigen Anlagen.
2. Durchführen der Unterhalts- und
Instandstellungsarbeiten an den Anlagen,
insbesondere:
Bankett schneiden (abranden), Öffnen der
Strassengräben, Bekiesen und Walzen der Wege,
Freischneiden des Strassenprofils, Reinigen der
Einlauf- und Kontrollschächte, der
Entwässerungsleitungen sowie der offenen und
eingedolten Gewässern, sowie Laubbeseitigung
auf den Waldstrassen und Ersetzen beschädigter
Entwässerungsanlagen.
Der Stadtrat erlässt gemäss Art. 5 UH-Vorlage
2018 für die LANA ein Geschäftsreglement.
15. Januar 2018 5/15
Unterhaltsordnung 1979 Unterhaltsordnung Vorlage 2018 Bemerkungen
Art. 7 Pflichten der Grundeigentümer bzw. der Bewirtschafter
Die Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter haben
alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung der
gemeinsamen Anlagen führen könnte, und alles zu
tun, was deren Unterhalt erleichtert und
vereinfacht, insbesondere:
1. die Landwirtschaftskommission umgehend zu
benachrichtigen, sobald sich Instandstellungs
oder Ergänzungsarbeiten an den
Entwässerungsanlagen oder Wegen als
notwendig erweisen;
2. bei der Feldbestellung und bei den
Waldarbeiten die Wegbankette zu schonen, das
Holzrücken auf den Wegen auf das absolut
Notwendige zu beschränken, das Befahren der
Wege und das Holzrücken bei ungünstiger
Witterung zu unterlassen sowie nach den Feld-
und Waldarbeiten die Wege zu reinigen;
3. die Marksteine und weitere Grenz- und
Vermessungszeichen zu schonen und sichtbar
zu halten; ausgefahrene und beschädigte
Marksteine etc. werden auf Kosten der
Verursacher neu gesetzt;
4. Grabarbeiten, Abgrabungen und Auffüllungen
ohne Genehmigung des Stadtrates zu
unterlassen; insbesondere ist es untersagt,
eigenmächtig Leitungen zu öffnen sowie
(E Eigentum und Nutzung)
Art. 11 Pflichten der Grundeigentümer bzw. der
Bewirtschafter
Die Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben
alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung der
gemeinsamen Anlagen gemäss Plan Art. 2 führen
könnte, und alles zu tun, was deren Unterhalt
erleichtert. Die Grundeigentümer haben ihre
Bewirtschafter von den Pflichten gemäss diesem
Art. in Kenntnis zu setzen.
Insbesondere sind Grundeigentümer bzw.
Bewirtschafter verpflichtet:
1. Die Stadt umgehend zu benachrichtigen,
sobald sich Instandstellungs- oder
Ergänzungsarbeiten an den Entwässerungen
oder Wegen als nötig erweisen.
2. Bei der Feldbestellung und bei Waldarbeiten
die Wege, insbesondere die Bankette, zu
schonen, beim Pflügen einen Abstand von
mindestens 50 cm von der Bekiesung
einzuhalten, das Befahren der Wege und das
Holzschleiken auf Wegen auf das absolute
Minimum zu beschränken, bei ungünstiger
Witterung zu unterlassen, sowie nach den Feld-
und Waldarbeiten die Wege zu reinigen.
3. Die Marksteine und weitere Grenz- und
Vermessungszeichen zu schonen und sichtbar
zu halten. Ausgefahrene und beschädigte
Marksteine etc. werden auf Kosten der
Verursacher neu gesetzt.
4. Grabarbeiten, Abgrabungen und Auffüllungen
ohne Genehmigung der Stadt zu unterlassen;
15. Januar 2018 6/15
Unterhaltsordnung 1979 Unterhaltsordnung Vorlage 2018 Bemerkungen
Zuleitungen oder Stauvorrichtungen zu
erstellen;
5. Neupflanzungen von Bäumen, auch
Waldbäume, müssen auf den nächsten
Drainagestrang einen Abstand von mindestens 7
m haben. Gebüsche, Sträucher und Bäume, die
auf den Drainagefeldern stehen, sind gründlich
auszuroden.
Kernobst-Niederstammanlagen sind von dieser
Bestimmung ausgenommen.
6. das Gebiet der Wege bis auf eine Höhe von 4
m von überhängenden Ästen freizuhalten und
die Sträucher auf die Wegmarke
zurückzuschneiden;
insbesondere ist es ihnen untersagt,
eigenmächtig Leitungen zu öffnen und zu
reinigen sowie Zuleitungen oder
Stauvorrichtungen zu erstellen.
5. Keine Bäume in geringerer Entfernung als
sieben Meter von den Drainagen zu setzen. Für
Neupflanzungen ist die Genehmigung der Stadt
einzuholen. Wenn erforderlich, sind die
Baumreihen durch den Nachführungsgeometer
auf Kosten des Pflanzers abzustecken.
Hochstammobstbäume und Waldbäume im
Feld nicht näher als acht Meter von den
Weggrenzen zu pflanzen.
Gebüsche, Sträucher und Bäume die auf
Drainagefelder stehen, sind gründlich
auszuroden.
Spindelbüsche sind von dieser Bestimmung
ausgenommen.
Bei Wald- oder Waldrandwegen keine Bäume
in einer geringeren Entfernung als einen Meter
von den Weggrenzen zu pflanzen.
6. Das Erstellen von festen Einfriedungen in
geringerer Entfernung als 50 cm von den
Weggrenzen zu unterlassen, das Gebiet der
Wege bis auf eine Höhe von 4.5 m von
überhängenden Ästen freizuhalten und die
Sträucher auf die Weggrenze zurückzu-
schneiden; im Übrigen bleiben Art. 172 EG
zum ZGB und die Strassenabstandsverordnung
vorbehalten.
In UH-Ordnung 1979 in Art. 7 Pkt. 7
festgeschrieben.
15. Januar 2018 7/15
Unterhaltsordnung 1979 Unterhaltsordnung Vorlage 2018 Bemerkungen
7. bei Feldwegen ist für Baumpflanzungen ein
Abstand von mindestens 2 m, bei Waldwegen
von mindestens 1 m von der Wegmarke
einzuhalten; im Übrigen bleibt § 172 EG zum
ZGB vorbehalten;
8. den Organen der Stadt und den Vertretern der
Aufsichtsbehörden jederzeit den Zutritt zu den
Anlagen zu gestatten;
9. bei Instandstellungs- und Ergänzungsarbeiten
die vorübergehende Ablagerung von
Erdmaterial, Röhren usw. auf ihren
Grundstücken unentgeltlich zu dulden;
entstehen dadurch grössere Schäden, so kann
eine angemessene Entschädigung ausgerichtet
werden;
10. des anlässlich der Wegunterhaltsarbeiten
anfallenden Abraummaterial nach Weisung
der Landwirtschaftskommission auf eigene
Kosten zu entfernen.
Verstösst ein Grundeigentümer oder Bewirtschafter
gegen diese Pflichten, so hat er für den daraus
entstehenden Schaden aufzukommen (vergl. auch
Art. 19)
7. Bei Instandstellungs- und Ergänzungsarbeiten
die vorübergehende Ablagerung von
Erdmaterial, Röhren usw. auf ihren
Grundstücken unentgeltlich zu dulden;
entstehen dadurch grössere Schäden, so kann
eine angemessene Entschädigung festgelegt
werden.
8. Der Stadt und den Vertretern der
Aufsichtsbehörden jederzeit den Zutritt zu den
Anlagen für Kontrollen und
Reinigungsarbeiten zu gestatten.
Verstösst ein Grundeigentümer oder Bewirtschafter
gegen diese Pflichten, so hat er für den daraus
entstehenden Schaden aufzukommen (vgl. auch Art.
20).
Neu in Art.11 UH-Vorlage 2018 Pkt. 7 anstelle von
alt Art. 7 Pkt. 9 festgeschrieben.
Anstelle von Art. 7 Pkt. 7 ist dies neu in Art. 11
UH-Vorlage 2018 Pkt. 5 festgeschrieben.
C Finanzielles D Finanzielles
Art. 7 Rechnungsführung
Die Rechnungsführung obliegt der
Finanzverwaltung der Stadt Bülach. Sie richtet sich
nach dem Gemeindegesetz Titel VI.
15. Januar 2018 8/15
Unterhaltsordnung 1979 Unterhaltsordnung Vorlage 2018 Bemerkungen
Art. 8 Finanzierung des Unterhaltes
Die Kosten des Unterhaltes der mit staatlichen
Mitteln ausgeführten Anlagen bestreitet die Stadt
aus dem Flurfonds. Die von der Flurgenossenschaft
und von der Waldzusammenlegungsgenossenschaft
übernommenen Barvermögen sind dem Flurfonds
zuzuweisen.
Der Unterhalt wird aus Mitteln des Ordentlichen
Verkehrs der Stadt bestritten, sobald der Flurfonds
erschöpft ist.
Art. 7 Finanzierung des Unterhaltes
Die Stadt bestreitet die Kosten für den Unterhalt,
Instandstellung und Erneuerung der Anlagen
gemäss dieser Unterhaltsordnung. Nach Abzug von
allfälligen Bundes- und Kantonsbeiträgen werden
die ausgeführten Massnahmen über den
Voranschlag finanziert.
Art. 9 Abgeltung der Unterhaltsbeiträge
Mit der Übernahme der Aktiven der Flurgenossen-
schaft und der Waldzusammenlegungsgenossen-
schaft durch die Stadt Bülach, sind sämtliche
Unterhaltsabgaben der Grundeigentümer abge-
golten. Vorbehalten bleibt § 123 Abs. 2 LG.
D Besondere Bestimmungen E Eigentum und Nutzung
Art. 8 Eigentum
Eigentum und Verfügungsrecht sämtlicher Anlagen
gemäss Übersichtsplan (Art. 2) und Werkplänen
stehen im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen
der Stadt zu. Das Eigentum ist privatrechtlich.
Jedes Aufheben, Veräussern oder Abändern der
Anlagen bedarf der Genehmigung durch die
zuständige kantonale Direktion.
Gemäss UH-Ordnung 1979 in Verordnung Art. 1
„Eigentum“ enthalten.
Art. 10 Wegrecht
Fussgänger, Radfahrer und Reiter haben auf
sämtlichen Wegen, die dieser Unterhaltsordnung
Art. 9 Wegrecht
Auf sämtlichen Wegen, die dieser
Unterhaltsordnung unterstehen, bestehen das Fuss-
15. Januar 2018 9/15
Unterhaltsordnung 1979 Unterhaltsordnung Vorlage 2018 Bemerkungen
unterstehen, soweit nicht rechtmässige Verbote
bestehen, das Wegrecht. Reiter haben die Gangart
der Pferde den Strassenverhältnissen entsprechend
anzupassen.
Für mutwillig oder fahrlässig erfolgte
Beschädigungen des Strassenkörpers haftet der
Verursacher.
und Fahrwegrecht für land- und forstwirtschaftliche
Zwecke sowie zugunsten der Allgemeinheit ein
unbeschränktes Wegrecht für Fussgänger und,
soweit nicht rechtmässig verboten, für Radfahrer.
Damit die Wege nicht übermässig beansprucht
werden, veranlasst der Stadtrat die notwendigen
behördlichen Fahr- und Reitverbote für
Unberechtigte. Er kann unter Bedingungen (siehe
Art. 10) Fahr- und Reitbewilligungen auf den
Wegen erteilen.
Für mutwillig und fahrlässig erfolgte
Beschädigungen des Strassenkörpers haftet der
Verursacher.
Art. 11 Sondernutzung
Wird ein Weg oder eine andere Anlage von einem
einzelnen Grundeigentümer oder von Dritten mit
Bewilligung des Stadtrates zu anderen als land- und
forstwirtschaftlichen Zwecken benutzt, so kann der
betreffende Benützer zu einem angemessenen
einmaligen oder wiederkehrenden
Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden.
Art. 10 Sondernutzungen
Wird ein Weg oder eine andere Anlage von einem
einzelnen Grundeigentümer oder von Dritten mit
Bewilligung des Stadtrates übergebührlich oder
anders als land- und forstwirtschaftlich benützt, so
kann der betreffende Benützer zu einem
angemessenen einmaligen oder wiederkehrenden
Unterhaltsbeitrag oder zum alleinigen Unterhalt der
betreffenden Anlage verpflichtet werden.
Das Zuleiten von Oberflächen- und Sickerwasser,
gereinigter Abwässer etc. in die Drainageleitungen
oder Vorfluter ist nur mit staatlicher Genehmigung
der zuständigen Direktion statthaft. Die Stadt ist
verpflichtet, vor Baubeginn dem Amt für Abfall,
Wasser, Energie und Luft (AWEL) und dem Amt
für Landschaft und Natur (ALN) je ein Gesuch um Bewilligung der Abwasserzuleitung einzureichen.
In UH-Ordnung 1979 in Art. 15 „Anschluss an
Vorfluter“ enthalten.
15. Januar 2018 10/15
Unterhaltsordnung 1979 Unterhaltsordnung Vorlage 2018 Bemerkungen
F. Nicht im Eigentum der Stadt stehende
Anlagen und Flurwege
Art. 12 Unterhalt
Der Unterhalt von Flurwegen (Anstösserwegen)
oder anderer Anlagen, die nicht im Eigentum der
Stadt stehen, ist grundsätzlich Sache der
betreffenden Eigentümer.
Die Stadt wacht als Aufsichtsbehörde gemäss § 112
Abs. 2 LG über den Unterhalt der Flurwege. Die
Stadt kann private Anlagen unter Bedingungen (vgl.
Art. 19) in Eigentum und Unterhalt übernehmen mit
Genehmigung des Kantons.
E Besondere Bestimmungen für Neuanlagen G Neuanlagen
Art. 12 Allgemeines
Erweist es sich als notwendig oder wünschbar,
innerhalb des Gebietes der Politischen Gemeinde
Bodenverbesserungen, Weganlagen oder
Entwässerungen durchzuführen oder eine
bestehende Anlage über den bisherigen Perimeter
hinaus zu ergänzen oder wird ausnahmsweise eine
grössere Instandstellungsarbeit mit neuen
staatlichen Beiträgen ausgeführt, so richtet sich das
Verfahren nach den Bestimmungen des LG oder
anderer einschlägiger Gesetze über
Entwässerungen und über den Wegbau unter
Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Art. 13 Allgemeines
Erweist es sich als nötig oder wünschbar, innerhalb
des Gebietes der Stadt neue Bodenverbesserungen
wie Wege oder Entwässerungen durchzuführen oder
eine bestehende Anlage über den bisherigen
Perimeter hinaus zu ergänzen, oder werden
ausnahmsweise Instandstellungsarbeiten, die einer
Neuerstellung gleichkommen, mit neuen staatlichen
Beiträgen ausgeführt, so richtet sich das Verfahren
nach den Bestimmungen des Landwirtschafts-
gesetzes oder anderer einschlägiger Gesetze über
Entwässerungen und über den Wegebau, unter
Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
Art.13 Organisation
Trägerin des neuen Unternehmens ist die Politische
Gemeinde. Gegenüber Behörden, Gerichten und
Art. 14 Organisation
Rechtsträgerin ist die Stadt.
15. Januar 2018 11/15
Unterhaltsordnung 1979 Unterhaltsordnung Vorlage 2018 Bemerkungen
Drittpersonen vertritt der Stadtrat das neue
Unternehmen.
An den das neue Unternehmen betreffenden
Abstimmungen und Wahlen sind nur diejenigen
Grundeigentümer stimmberechtigt, deren
Grundstück in das neue Unternehmen einbezogen
werden sollen. Handelt es sich um eine
Reparaturarbeit, deren Restkosten gemäss Art. 16
von der Stadt getragen werden, so gehen die
Befugnisse und Pflichten dieser
Beteiligtenversammlung an den Stadtrat über.
An den Abstimmungen, die die Neuanlagen
betreffen, sind nur diejenigen Grundeigentümer
stimmberechtigt, deren Grundstücke von den
Neuanlagen betroffen sind.
Art. 14 Bauausführung
Die Oberaufsicht steht dem kantonalen
Meliorations- und Vermessungsamt, im Walde dem
kantonalen Oberforstamt zu; diese genehmigen die
Baupläne, die Bauverträge und bestimmen den
Baubeginn. In allen wichtigen Fragen hat der
Stadtrat die Genehmigung oder den Rat des
zuständigen Amtes einzuholen. Die mit der
Bauausführung beauftragten Unternehmer sind zu
verpflichten, Grundeigentümer auf deren Wunsch
zu den üblichen Bedingungen anzustellen.
Art. 15 Bauausführung
Die Oberaufsicht steht im Feld der Abteilung
Landwirtschaft, Meliorationen und im Wald der
Abteilung Wald des Amtes für Landschaft und
Natur zu. Diese Amtsstelle genehmigen die
Baupläne und Bauverträge und bestimmen den
Baubeginn.
Art. 15 Anschluss an Vorfluter
Wird für Neuanlagen im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen eine bestehende Vorflutleitung in
Anspruch genommen, so ist eine Anschlussgebühr
nur dann zu entrichten, wenn diese Vorflut infolge
der Neuanlage ergänzt oder erweitert werden muss
oder wenn an der Neuanlage Grundstücke beteiligt
sind, die nicht im Gemeindegebiet liegen. Die
Höhe der Anschlussgebühr und die Verteilung der
Kosten bestimmt der Stadtrat.
15. Januar 2018 12/15
Unterhaltsordnung 1979 Unterhaltsordnung Vorlage 2018 Bemerkungen
Die Zuleitung gereinigter Abwässer in die
Drainageleitungen der Vorfluter ist nur mit
staatlicher Genehmigung statthaft. Der Stadtrat ist
verpflichtet, vor Baubeginn dem Amt für
Gewässerschutz und Wasserbau und dem
Meliorations- und Vermessungsamt je ein Gesuch
um Bewilligung der Abwasserzuleitung
einzureichen.
Statt in UH-Ordnung 1979 in Art. 15 ist dies in
UH-Vorlage 2018 neu in Art. 10
„Sondernutzungen“ festgeschrieben.
Art. 16 Rechnungswesen und Beiträge
Über die Ausführung der Neuanlagen ist gesondert
Rechnung zu führen. Das Baukapital kann von der
Stadt zur Verfügung gestellt werden, unter
Verrechnung eines möglichst niedrigen Zinses.
Ferner ist die Stadt befugt, an das neue
Unternehmen, je nach seiner Bedeutung, einen
freiwilligen Beitrag à fonds perdu auszurichten.
Wenn und soweit das neue Unternehmen lediglich
die Instandstellung bestehender Anlagen bezweckt,
soll der Gemeindebeitrag in der Regel die zu
Lasten der beteiligten Grundeigentümer
verbleibenden Restkosten decken.
Art. 16 Rechnungswesen
Über die Ausführung der Neuanlagen ist gesondert
Rechnung zu führen. Das Baukapital kann von der
Stadt zur Verfügung gestellt werden.
Art. 17 Kostenverleger und Zahlung
Allfällig verbleibende Restkosten sind von den
beteiligten Grundeigentümern nach Massgabe der
beigezogenen Fläche und des ihnen aus dem
Unternehmen erwachsenden Nutzens zu tragen.
Art. 17 Kostenverleger und Zahlung
Soweit das neue Unternehmen lediglich die
Instandstellung bestehender Anlagen bezweckt,
sollen die Restkosten, die sich nach Abzug der
öffentlichen Beiträge ergeben, durch die Stadt
übernommen werden.
Bei neu zu erstellenden Anlagen sind die Restkosten von den unmittelbar Beteiligten Grundeigentümern
nach Massgabe des Nutzens zu tragen.
15. Januar 2018 13/15
Unterhaltsordnung 1979 Unterhaltsordnung Vorlage 2018 Bemerkungen
Der Kostenverleger ist den beteiligten
Grundeigentümern während 20 Tagen zur
Einsichtnahme öffentlich aufzulegen.
Einsprachen sind dem Stadtrat während der
Auflagefrist einzureichen.
Die Restkosten sind je nach der Grösse des
Unternehmens in 1 - 5 Jahresraten zu bezahlen,
wobei die erste Rate gleich bei Beginn der
Bauarbeiten zu entrichten ist. Die Versammlung
der beteiligten Grundeigentümer beschliesst über
die Anzahl der zu erhebenden Raten und
ermächtigt den Stadtrat, auf ein begründetes
Gesuch hin Zahlungsaufschub zu gewähren.
Der Kostenverleger ist den beteiligten
Grundeigentümern während 20 Tagen zur Ein-
sichtnahme öffentlich aufzulegen.
Einsprachen sind dem Stadtrat während der
Auflagefrist einzureichen.
Die Kosten können in Raten bezahlt werden. Der
Stadtrat beschliesst die Anzahl der Raten und den
Zahlungsbeginn.
Art. 19 Unterhalt von neuen Anlagen
Die Stadt ist verpflichtet, den Unterhalt der
Neuanlagen gemäss Abschnitt G. zu übernehmen.
Neue Anlagen sind im Unterhaltsplan 1:5'000,
gemäss Art. 2, neue Entwässerungsleitungen
ausserdem in den Werkplänen 1:1'000 und wenn
vorhanden, im digitalen Kataster einzutragen.
In UH-Ordnung 1979 in Art. 18 „Abschluss“
festgeschrieben.
F Ordnungsbusse und Rechtsmittel H Ordnungsbussen und Rechtsmittel
Art. 19 Bussen
Der Stadtrat ist berechtigt, Grundeigentümer bzw.
Bewirtschafter, die seinen Anordnungen keine
Folge leisten, mit einer Ordnungsbusse zu belegen
und nötigenfalls die ihnen obliegenden Arbeiten zu
ihren Lasten durch Dritte besorgen zu lassen.
Art. 20 Bussen
Der Stadtrat ist berechtigt, die Grundeigentümer
bzw. Bewirtschafter, die seinen Anordnungen keine
Folge leisten, mit einer Ordnungsbusse bis zu
Fr. 200.00 zu belegen und nötigenfalls die ihnen
obliegenden Arbeiten zu ihren Lasten durch Dritte
besorgen zu lassen.
15. Januar 2018 14/15
Unterhaltsordnung 1979 Unterhaltsordnung Vorlage 2018 Bemerkungen
Art. 20 Rechtsmittel
Beschlüsse des Grossen Gemeinderates und des
Stadtrates können innert 20 Tagen, seit der
Mitteilung, mit schriftlich begründetem Rekurs
beim Bezirksrat Bülach angefochten werden. Die
Vorschriften über das Rekursrecht in
Gemeindeangelegenheiten (§§ 151 ff. GG) finden
Anwendung.
Gegen Beschlüsse, die der Stadtrat bei der
Durchführung eines neuen Unternehmens
(Abschnitt E, Art. 12 - 18) fasst, können die
Beteiligten innert 20 Tagen, von der Mitteilung an
gerechnet, beim Stadtrat schriftlich Einsprache
erheben. Der Stadtrat verfährt nach § 138 LG.
Streitigkeiten über den Bestand oder den Umfang
privater Rechte sind vor den ordentlichen Gerichten
auszutragen.
Art. 21 Rechtsmittel
Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtrates
können nach den Vorschriften beim Bezirksrat
angefochten werden.
Gegen Beschlüsse, die der Stadtrat bei der
Durchführung eines neuen Unternehmens
(Abschnitt G) fasst, können die Beteiligten innert 20
Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim
Stadtrat schriftlich Einsprache erheben. Der Stadtrat
verfährt nach § 70 LG.
Streitigkeiten über den Bestand oder den Umfang
privater Rechte sind dagegen vor den ordentlichen
Gerichten auszutragen.
G Übergangs- und Schlussbestimmungen L Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21
Sofern diese Unterhaltsordnung nichts anderes
bestimmt, gilt sinngemäss das Gesetz über die
Förderung der Landwirtschaft vom 22. September
1963 und die dazugehörige
Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1964.
Art. 22 Rechtsanwendung
Sofern diese Unterhaltsordnung nichts anderes
bestimmt, gelten das Landwirtschaftsgesetz vom 2.
September 1979 und die dazugehörenden
Vollzugsverordnung.
Diese Unterhaltsordnung kann nur mit
Genehmigung des Regierungsrates ausser Kraft
gesetzt werden. Änderungen bedürfen der
Genehmigung des Amtes für Landschaft und Natur.
In UH-Ordnung 1979 in Art. 22 „Inkrafttreten“
festgeschrieben.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Unterhaltsordnung tritt, vorbehältlich der
Genehmigung durch den Regierungsrat, am Tage
der Annahme durch den Grossen Gemeinderat in
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Unterhaltsordnung wurde vom Gemeinderat
beschlossen am
15. Januar 2018 15/15
Unterhaltsordnung 1979 Unterhaltsordnung Vorlage 2018 Bemerkungen
Kraft. Gleichzeitig treten die Statuten der
Flurgenossenschaft ausser Kraft.
Diese Unterhaltsordnung kann durch den Grossen
Gemeinderat nur mit Genehmigung des
Regierungsrates abgeändert und ausser Kraft
gesetzt werden.
Jeder Grundeigentümer kann ein Exemplar der
Unterhaltsordnung unentgeltlich bei der
Stadtverwaltung beziehen.
Durch Beschluss des Grossen Gemeinderates
Bülach vom genehmigt:
Die Unterhaltsordnung tritt mit der Publikation der
kantonalen Genehmigung in Kraft.
Auf jenen Zeitpunkt hin werden alle bisherigen,
damit in Widerspruch stehenden Vorschriften,
insbesondere die bisherige Unterhaltsordnung für
die Meliorationsanlagen der Politischen Gemeinde
Bülach von 1979, aufgehoben.
In UH-Vorlage 2018 neu in Art. 22
„Rechtsanwendung“ festgeschrieben.
Anhang
Die Generalversammlung der Flurgenossenschaft
Bülach vom 11. Mai 1978 und der Waldzusammen-
legungsgenossenschaft vom 6. Juni 1978 haben der
Übertragung der gemeinsamen Anlagen auf die
Politische Gemeinde Bülach auf den Zeitpunkt der
Inkraftsetzung der Unterhaltsordnung zugestimmt.
Stadt Bülach
Umwelt und Infrastruktur