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Europäisches Parlament 2019-2024 Plenarsitzungsdokument A9-0060/2021 25.3.2021 BERICHT über den Schutz der Menschenrechte und die externe Migrationspolitik der EU (2020/2116(INI)) Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten Berichterstatterin: Tineke Strik RR\1227783DE.docx PE660.103v02-00 DE In Vielfalt geeint DE
PR_INI · Web viewL.in der Erwägung, dass die EU und einzelne Mitgliedstaaten seit 2016 zahlreiche informelle Vereinbarungen und Abkommen mit Drittländern getroffen haben, die darauf
PR_INI<TitreType>BERICHT</TitreType>
<Titre>über den Schutz der Menschenrechte und die externe
Migrationspolitik der EU</Titre>
<DocRef>(2020/2116(INI))</DocRef>
Berichterstatterin: <Depute>Tineke Strik</Depute>
PR_INI
INHALT
Seite
BEGRÜNDUNG 20
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BÜRGERLICHE FREIHEITEN, JUSTIZ
UND INNERES 31
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS 41
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS 42
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Schutz der Menschenrechte und der externen Migrationspolitik
der EU
(2020/2116(INI))
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von
1948, insbesondere die Artikel 13 und 14,
– unter Hinweis auf das Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge von 1951 und das Zusatzprotokoll zu diesem
Abkommen,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte von 1966 sowie auf den Internationalen Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 und die
jeweiligen Zusatzprotokolle,
– unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1966,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
von 1984, insbesondere Artikel 3, und das Zusatzprotokoll zu
diesem Übereinkommen,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes
von 1989 und die Zusatzprotokolle zu diesem Übereinkommen,
– unter Hinweis auf die Internationale Konvention zum Schutz der
Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen von
1990,
– unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz
aller Personen vor dem Verschwindenlassen,
– unter Hinweis auf die Palermo-Protokolle der Vereinten Nationen
über Menschenhandel und die Schleusung von Migranten,
– unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen
Strafgerichtshofs,
– unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen vom 3. August 2015 über die Förderung und den Schutz
der Menschenrechte, einschließlich der Mittel und Wege zur
Förderung der Menschenrechte von Migranten,
– unter Hinweis auf die Resolution 71/1 der Generalversammlung
der Vereinten Nationen vom 19. September 2016 über die New
Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten,
– unter Hinweis auf die Resolution 72/179 der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember
2017 über den Schutz von Migranten,
– unter Hinweis auf die Tätigkeit mehrerer internationaler
Menschenrechtsmechanismen, einschließlich der Berichte des
Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die
Menschenrechte von Migranten und insbesondere seiner Folgemaßnahmen
zur Regionalstudie über das Management der Außengrenzen der
Europäischen Union und dessen Auswirkungen auf die Menschenrechte
von Migranten vom 8. Mai 2015 und des Berichts über das Recht
auf Vereinigungsfreiheit von Migranten vom Mai 2020, sowie auf die
Tätigkeit anderer Sonderberichterstatter, die allgemeine
regelmäßige Überprüfung und die Tätigkeit anderer
Vertragsorgane,
– unter Hinweis auf die Tätigkeit und die Berichte des Amtes der
Hohen Kommissarin für Menschenrechte (OHCHR), einschließlich der
empfohlenen Grundsätze und Richtlinien über die Menschenrechte an
den internationalen Grenzen, und auf den Bericht über die Lage von
Transitmigranten,
– unter Hinweis auf den globalen Pakt für eine sichere, geordnete
und reguläre Migration und den globalen Pakt für Flüchtlinge, die
2018 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen
wurden,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Leitlinien des Ausschusses der
Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer
und ihrer Familienangehörigen und des Sonderberichterstatters der
Vereinten Nationen über die Menschenrechte von Migranten vom
26. Mai 2020 zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die
Menschenrechte von Migranten,
– unter Hinweis auf die Grundsätze von Dhaka für die
verantwortungsbewusste Anwerbung und Einstellung von
Wanderarbeitern,
– gestützt auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische
Union,
– gestützt auf die Artikel 79 und 80 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen
Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur
Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen
im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative
Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union koordinierten operativen
Zusammenarbeit[footnoteRef:1], [1: ABl. L 189 vom 27.6.2014,
S. 93.]
– unter Hinweis auf die einschlägigen Berichte der Agentur der
Europäischen Union für Grundrechte,
– unter Hinweis auf das am 23. September 2020 von der
Kommission vorgeschlagene neue Migrations- und Asylpaket,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum
EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 und den
beigefügten EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie
2020–2024 in der Fassung, die der Rat am 17. November 2020
angenommen hat,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission an das
Europäische Parlament und den Rat vom 25. März 2020 mit dem
Titel „EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024“
(JOIN(2020)0005),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom
18. November 2011 mit dem Titel „Gesamtansatz für Migration
und Mobilität (GAMM)“ (COM(2020)0743),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni
2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit
mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda
(COM(2016)0385),
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen vom 30. April 2014 mit dem Titel „A
rights-based approach, encompassing all human rights for EU
development cooperation“ (Ein rechtebasierter, alle Menschenrechte
einschließender Ansatz für die Entwicklungszusammenarbeit der EU)
(SWD(2014)0152),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom
23. September 2020 mit dem Titel „Ein neues Migrations- und
Asylpaket“ (COM(2020)0609),
– unter Hinweis auf die Erklärung von Malta vom 3. Februar
2017, abgegeben von den Mitgliedern des Europäischen Rates, über
die externen Aspekte der Migration: Vorgehen in Bezug auf die
zentrale Mittelmeerroute,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung an das Europäische
Parlament und den Rat vom 25. November 2020 über den
Aktionsplan für die Gleichstellung III: eine ambitionierte
Vision für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der
Rolle der Frau im auswärtigen Handeln der EU (SWD(2020)0284),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung an das Europäische
Parlament und den Rat vom 9. März 2020 mit dem Titel „Auf dem
Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“
(JOIN(2020)0004),
– unter Hinweis auf das am 3. Oktober 2016 unterzeichnete
Abkommen für ein gemeinsames Vorgehen Afghanistans und der EU in
Migrationsfragen,
– unter Hinweis auf die Erklärung EU-Türkei vom 18. März
2016,
– unter Hinweis auf weitere informelle Vereinbarungen, insbesondere
die Vereinbarungen mit Gambia (bewährte Verfahren für
Identifizierung und Rückkehr, am 16. November 2018 in Kraft
getreten), Bangladesch (im September 2017 vereinbarte
Standardabläufe), Äthiopien (am 5. Februar 2018 vereinbarte
Aufnahmeverfahren), Guinea (im Juli 2017 in Kraft getretene
bewährte Verfahren) und Côte d‘Ivoire (im Oktober 2018 in Kraft
getretene bewährte Verfahren),
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu
Migrationsthemen, insbesondere die Entschließungen vom
25. Oktober 2016 zu Menschenrechten und Migration in
Drittländern[footnoteRef:2], vom 17. Dezember 2014 zur Lage im
Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines Gesamtansatzes der EU
für Migration[footnoteRef:3], vom 29. April 2015 zu den
jüngsten Tragödien im Mittelmeer und zur Migrations- und
Asylpolitik der EU[footnoteRef:4] und vom 12. April 2016 zur
Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen
Ansatzes der EU für Migration[footnoteRef:5], [2: ABl. C 215
vom 19.6.2018, S. 111.] [3: ABl. C 294 vom 12.8.2016,
S. 18.] [4: ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 47.] [5:
ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 9.]
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zur
Bekämpfung des Menschenhandels in den Außenbeziehungen der
EU[footnoteRef:6], [6: ABl. C 101 vom 16.3.2018,
S. 47.]
– unter Hinweis auf die verschiedenen Berichte von
zivilgesellschaftlichen Organisationen über die Menschenrechtslage
von Migranten,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom
23. September 2020 mit dem Titel „Leitlinien der Kommission
zur Anwendung der EU-Vorschriften betreffend die Definition und
Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum
unerlaubten Aufenthalt“ (C(2020)6470),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses
und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und
Inneres,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige
Angelegenheiten (A9-0060/2021),
A. in der Erwägung, dass Migration ein globales Phänomen ist, das
von der Globalisierung, zunehmenden Konflikten, Ungleichheiten, dem
Klimawandel und der Umweltschädigung verstärkt wird; in der
Erwägung, dass eine schrittweise normative Entwicklung der Rechte
von Flüchtlingen und Migranten – unabhängig von ihrem rechtlichen
Status – innerhalb des modernen internationalen
Menschenrechtsrahmens eine Quelle des Fortschritts und der
kollektiven Selbstachtung der Menschheit darstellt; in der
Erwägung, dass Migranten und insbesondere vertriebene Personen
jedoch weltweit nach wie vor zu den am stärksten schutzbedürftigen
und benachteiligten Gruppen gehören und ihre Rechte noch immer
missachtet werden; in der Erwägung, dass Frauen, Kinder, ältere
Menschen und Menschen mit Behinderungen zu den am stärksten
schutzbedürftigen Migranten gehören; in der Erwägung, dass
Migration nach wie vor für viele Menschen eine von Leid,
Diskriminierung und Gewalt geprägte Erfahrung ist; in der Erwägung,
dass Tausende Migranten auf ihrer Migrationsroute ums Leben
gekommen sind;
B. in der Erwägung, dass die Migration für die Europäische Union
und ihre Mitgliedstaaten eine Herausforderung und eine Chance war
und auch in Zukunft sein wird; in der Erwägung, dass die
Mitgliedstaaten, die aufgrund ihrer geografischen Lage an
vorderster Front stehen, einen unverhältnismäßig großen Teil der
Verantwortung tragen; in der Erwägung, dass Verantwortung und
Solidarität Hand in Hand gehen müssen; in der Erwägung, dass
insbesondere die Europäische Union, in der es seit jeher
Emigrations- und Immigrationsbewegungen gibt, die eine durch
Grundwerte wie Menschenwürde, Freiheit und Menschenrechte geeinte
Gemeinschaft darstellt und die als einer der größten Geber der Welt
die nachhaltige Entwicklung fördert, vertriebene Personen
unterstützt, sich mit den Ursachen der Migration befasst und sich
in multilateralen Foren für dauerhafte Lösungen einsetzt, in der
Pflicht steht, in erster Linie in ihrem auswärtigen Handeln die
Rechte von Migranten zu achten, zu schützen und zu fördern; in der
Erwägung, dass die Menschenwürde aller Migranten im Mittelpunkt der
gesamten politischen Maßnahmen der EU in diesem Bereich stehen
muss;
C. in der Erwägung, dass ein umfassender Ansatz für die Migration
und das Asylsystem die Berücksichtigung der externen Dimension der
Migrationspolitik der EU beinhaltet; in der Erwägung, dass die
Auswirkungen dieser externen Dimension weitgehend von einem
gemeinsamen Vorgehen auf EU-Ebene und einer aktiven Koordinierung
der Tätigkeiten mit externen Partnern abhängen;
D. in der Erwägung, dass in dem im Juni 2017 angenommenen
europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik hervorgehoben
wird, dass mit einer gut gesteuerten Migration und Mobilität ein
positiver Beitrag zu integrativem Wachstum und nachhaltiger
Entwicklung im Einklang mit der Agenda 2030 geleistet werden
kann;
E. in der Erwägung, dass Menschenrechtsverletzungen, Verstöße gegen
das humanitäre Völkerrecht und/oder das internationale
Flüchtlingsrecht, wie etwa Nichtzurückweisung, Push-backs und
gewalttätige Übergriffe auf Migranten, willkürliche und
unbefristete Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen,
Ausbeutung, Folter und andere Misshandlungen, einschließlich
Vergewaltigung, Verschwindenlassen und Tötungen, weltweit, auch an
den Außengrenzen der EU, zunehmend gemeldet werden; in der
Erwägung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, das
Unionsrecht, die Menschenrechte und das Völkerrecht sowie das
humanitäre Recht und das Flüchtlingsrecht zu achten; in der
Erwägung, dass die Kommission dafür sorgen muss, dass die
Mitgliedstaaten ihren humanitären Verpflichtungen und
Menschenrechtsverpflichtungen nachkommen, und dass sie
Vertragsverletzungsverfahren einleiten muss, wenn die
Verpflichtungen nicht eingehalten werden; in der Erwägung, dass die
Kommission bisher noch nicht auf erwiesene oder mutmaßliche Fälle
von Push-backs reagiert hat;
F. in der Erwägung, dass Seenotrettung eine rechtliche
Verpflichtung gemäß dem Völkerrecht, insbesondere gemäß
Artikel 98 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,
ist, wonach jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen
wird, Hilfe zu leisten ist; in der Erwägung, dass der Ausbau der
Grenzmanagementkapazitäten und die Bekämpfung von
Schleuserkriminalität und Menschenhandel nicht dazu benutzt werden
sollten, Migranten oder diejenigen, die ihnen helfen, zu
kriminalisieren; in der Erwägung, dass die Kommission die
Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, aufgefordert hat,
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2002/90/EG
(Richtlinie zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und
Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt) anzuwenden;
G. in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission zum
Gesamtansatz für Migration und Mobilität (GAMM) von 2011 auf einen
auf die Migranten ausgerichteter Ansatz verwiesen wird, in dem die
Menschenrechte einen zentralen Platz einnehmen sollen, mit dem
Ziel, „die Achtung der Grund- und Menschenrechte von Migranten in
den Herkunfts-, Transit- und Zielländern gleichermaßen“ zu
stärken;
H. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom
7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die
Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen
Migrationsagenda, der auf den Grundsätzen des Gesamtansatzes für
Migration und Mobilität (GAMM) aufgebaut ist, hervorhebt, dass
Migrationsthemen zu den wichtigsten außenpolitischen Prioritäten
der EU gehören; in der Erwägung, dass in diesem Rahmen eine
verstärkte Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere mit den
Ländern in der europäischen Nachbarschaft, im Wege von
„Partnerschaften“ gefordert wird, die darauf abzielen, die
Zusammenarbeit bei der Migrationssteuerung sicherzustellen,
irreguläre Migration wirksam zu verhindern und irreguläre Migranten
rückzuübernehmen, und zwar unter anderem durch positive und
negative Anreize aus verschiedenen in die Zuständigkeit der EU
fallenden Politikbereichen (Nachbarschaftspolitik,
Entwicklungshilfe, Handel, Mobilität, Energie, Sicherheit und
Digitalpolitik), die auf ein und dasselbe Ziel ausgerichtet werden;
in der Erwägung, dass sämtliche derartige „Partnerschaften“ auf
einer klaren Rechtsgrundlage beruhen müssen;
I. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung von
2016 drei wichtige Ziele für die Zusammenarbeit mit Drittländern
formuliert hat, und zwar Menschenleben im Mittelmeer zu retten, die
Rückkehrquote in die Herkunfts- und Transitländer zu steigern und
den Migranten und Flüchtlingen einen Verbleib nahe an ihrem
Heimatort zu ermöglichen und sie von dem Versuch abzuhalten, auf
gefährlichem Weg nach Europa zu gelangen; in der Erwägung, dass in
der Mitteilung von 2016 die Bewältigung der irregulären Migration
als Priorität für die Union genannt und der Ansatz „weniger für
weniger“ eingeführt wird, mit dem die Kommission ihre Bereitschaft
zum Ausdruck bringt, alle Tools und Instrumente der EU mit Ausnahme
der humanitären Hilfe als Anreize einzusetzen, um Drittländer zur
Zusammenarbeit bei der Rückübernahme und Grenzkontrolle zu
bewegen;
J. in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Schleuserkriminalität
eine gemeinsame Herausforderung darstellt, die die Zusammenarbeit
und Koordinierung mit Drittländern erfordert; in der Erwägung, dass
der neue EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten darauf
abzielt, die Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern durch
gezielte Partnerschaften zur Bekämpfung der Schleusung von
Migranten als Teil umfassenderer Partnerschaften mit wichtigen
Drittländern zu fördern; in der Erwägung, dass Europol bei der
Bekämpfung der Schleuserkriminalität eine Schlüsselrolle
zukommt;
K. in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit mit Drittländern im
Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels von
wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass Migrationsrouten
von Menschenhändlernetzen ausgenutzt werden können; in der
Erwägung, dass der Menschenhandel unverhältnismäßig starke
Auswirkungen auf Frauen und Mädchen hat, die die überwältigende
Mehrheit der Opfer von Menschenhandel ausmachen und entlang ihrer
Migrationsroute Gewalt und Ausbeutung erleiden; in der Erwägung,
dass die ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels
die Rechte der Opfer des Menschenhandels, der Migranten, der
Flüchtlinge und der Personen, die internationalen Schutz benötigen,
nicht beeinträchtigen dürfen;
L. in der Erwägung, dass die EU und einzelne Mitgliedstaaten seit
2016 zahlreiche informelle Vereinbarungen und Abkommen mit
Drittländern getroffen haben, die darauf abzielen, deren operative
Kapazitäten bei der Grenzkontrolle und -verwaltung sowie bei der
Bekämpfung des Menschenhandels zu stärken; in der Erwägung, dass
diese Vereinbarungen und Abkommen mit Drittländern auch die
wirksame Rückkehr und Rückübernahme betreffen, einschließlich
gemeinsamer Erklärungen zu Migration, Absichtserklärungen, Abkommen
für ein gemeinsames Vorgehen, Standardabläufe und bewährte
Verfahren sowie Vereinbarungen über die polizeiliche
Zusammenarbeit; in der Erwägung, dass solche informellen
Vereinbarungen ähnlich wie formelle Rückübernahmeabkommen die
Zusage der Staaten bekräftigen, ihre Staatsangehörigen und andere
Personen zurückzunehmen und praktische Verfahren für Rückübernahmen
einzurichten; in der Erwägung, dass die EU seit 2016 mindestens elf
informelle Vereinbarungen, aber nur ein neues Rückübernahmeabkommen
abgeschlossen hat; in der Erwägung, dass informelle Vereinbarungen
zwischen der EU und Drittländern weder eine vorhersehbare Politik
noch stabile und kohärente gesetzliche Rahmenbestimmungen über
irreguläre Migration vorsehen;
M. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über
das neue Migrations- und Asylpaket bekräftigte, dass die interne
und externe Dimension der Migration untrennbar miteinander
verbunden sind und dass maßgerechte, umfassende und ausgewogene
Migrationsdialoge und -partnerschaften mit Herkunfts- und
Transitländern von wesentlicher Bedeutung sind, um für beide Seiten
nützliche Ziele zu erreichen, wie etwa die Bekämpfung der
Hauptursachen der Migration und der Schleuserkriminalität, die
Unterstützung von sich in Drittländern aufhaltenden Flüchtlingen
und die Förderung einer gut gesteuerten legalen Migration; in der
Erwägung, dass gemäß der Mitteilung der Kommission über das neue
Migrations- und Asylpaket das Engagement auf regionaler und
globaler Ebene von grundlegender Bedeutung ist, um derartige
Dialoge und Partnerschaften zu ergänzen; in der Erwägung, dass in
der Mitteilung ferner hervorgehoben wird, dass Migration im Rahmen
umfassender Partnerschaften mit Drittländern als Kernthema
verankert und mit anderen Politikbereichen wie etwa
Entwicklungszusammenarbeit, Sicherheit, Visa, Handel,
Landwirtschaft, Investitionen und Beschäftigung, Energie, Umwelt
und Klimawandel sowie Bildung verknüpft werden sollte;
N. in der Erwägung, dass der EU-Aktionsplan für Menschenrechte und
Demokratie 2020–2024 die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet,
„für den besonderen Schutz, der Migranten, Flüchtlingen sowie
Binnenvertriebenen und Staatenlosen zusteht“, einzutreten; in der
Erwägung, dass im Rahmen dieses Aktionsplans ein
„diskriminierungsfreie[r] Zugang zu sozialen Diensten,
einschließlich hochwertiger und erschwinglicher
Gesundheitsversorgung und Bildung (auch über das Internet), und
[der] Aufbau von Kapazitäten der Fachkräfte, um den besonderen
Bedürfnissen von [...] Migranten [und] Flüchtlingen [...] gerecht
zu werden“, und die „Unterstützung eines menschenrechtsbasierten
Ansatzes für die Migrationssteuerung und [die] Stärkung der
Kapazitäten der Staaten, der Zivilgesellschaft und der VN-Partner
zur Umsetzung dieses Ansatzes“ gefördert werden;
O. in der Erwägung, dass nach Angaben des UNHCR rund 48 % der
Flüchtlinge weltweit Frauen sind und dass diese Frauen einen hohen
Anteil der schutzbedürftigen Asylbewerber ausmachen; in der
Erwägung, dass sich die EU im Rahmen ihres Aktionsplans für die
Gleichstellung III verpflichtet, sicherzustellen, „dass die
Menschenrechte von diesen Migrantinnen durch geschlechtergerechte
Migrationsstrategien, -programme und -gesetze vollständig
durchgesetzt werden und für eine geschlechtergerechte Steuerung der
Migration auf globaler, regionaler und nationaler Ebene“ gesorgt
wird; in der Erwägung, dass mit einer geschlechtergerechten
Migrationspolitik die Verwirklichung der Rechte von Frauen, Mädchen
und LGTBIQ+-Personen sowie der Schutz vor potenzieller Gewalt,
Belästigung, Vergewaltigung und Menschenhandel sichergestellt
werden würden;
P. in der Erwägung, dass in dem Bericht des ehemaligen
Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die
Menschenrechte von Migranten aus dem Jahr 2015 Mängel im
Migrationskonzept der EU festgestellt werden, die auf dessen
mangelnde Transparenz und Klarheit sowie auf den geringwertigen
Status zahlreicher der in diesem Rahmen getroffenen Vereinbarungen
zurückzuführen sind, denen es seiner Ansicht nach im Allgemeinen an
Überwachungs- und Rechenschaftsmaßnahmen fehlt; in der Erwägung,
dass es dem Sonderberichterstatter zufolge außerdem kaum Anzeichen
dafür gibt, dass die Mobilitätspartnerschaften einen Mehrwert in
den Bereichen Menschenrechte oder Entwicklung erbracht hätten, und
der generelle Schwerpunkt auf Sicherheit sowie die mangelnde
politische Kohärenz des gesamten Konzepts seiner Ansicht nach das
Risiko bergen, dass ein etwaiger Nutzen von Menschenrechts- und
Entwicklungsprojekten von den Nebenwirkungen von eher auf
Sicherheit ausgerichteten Maßnahmen überschattet werden
könnte;
Q. in der Erwägung, dass Menschenrechtsexperten der Vereinten
Nationen und zivilgesellschaftliche Organisationen vor den
schwerwiegenden und unverhältnismäßig starken Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie auf Migranten und ihre Familien rund um den
Globus gewarnt haben; in der Erwägung, dass sie die Staaten
aufgefordert haben, die Rechte von Migranten und ihren Familien
unabhängig vom jeweiligen Migrationsstatus zu schützen; in der
Erwägung, dass durch die Pandemie der Zeitraum für die Prüfung von
Asylanträgen verlängert wurde;
R. in der Erwägung, dass die Wahrung der Freizügigkeit und des
Rechts auf Arbeit von grundlegender Bedeutung ist, wenn es darum
geht, Migranten zu ermöglichen, Eigenständigkeit zu erlangen, und
ihre Integration weiter voranzubringen; in der Erwägung, dass die
intraregionale Migration ein wichtiges Element dieser
grenzüberschreitenden Wirtschaftsmuster ist;
I. Der migrationspolitische Rahmen und seine externe
Dimension
1. hebt hervor, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten zusätzlich zu
der vertraglich verankerten Verpflichtung, in ihrem
außenpolitischen Handeln stets die Werte der Achtung der
Menschenwürde, der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der
Menschenrechte und des Völkerrechts einzuhalten, menschenrechtliche
Verpflichtungen gegenüber Drittstaatsangehörigen haben, wenn sie
mit Drittländern und anderen nicht der EU angehörenden Akteuren im
Bereich der Migration zusammenarbeiten;
2. betont, dass diese Verpflichtungen nicht nur die Anerkennung der
Anwendbarkeit der einschlägigen Standards, sondern auch eine
angemessene Umsetzung durch detaillierte und gesonderte
Instrumente, die einen wirksamen Schutz und Schutzmaßnahmen in der
Praxis ermöglichen, sowie ein auf Menschenrechten beruhendes
Konzept für den gesamten migrationspolitischen Zyklus, mit
besonderem Augenmerk auf Migrantinnen und unbegleitete Kinder,
erfordern;
3. ist besorgt über die steigende Zahl unbegleiteter
Minderjähriger, die über irreguläre Migrationswege reisen, und über
den fehlenden Schutz für sie; hebt insbesondere das Fehlen einer
wirksamen Überwachung des Schutzes unbegleiteter Minderjähriger und
einer diesbezüglichen Berichterstattung durch EU-Agenturen und die
Mitgliedstaaten hervor; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass
die Mitgliedstaaten und Drittländer über die Mechanismen Bericht
erstatten, die zum Schutz der Rechte von Kindern im Einklang mit
dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes
angewandt werden;
4. erinnert daran, dass die EU und die Mitgliedstaaten bei der
Anwendung des EU-Rechts im Einklang mit Artikel 3
Absatz 5 und Artikel 21 EUV und der Charta der
Grundrechte bei ihren außenpolitischen und extraterritorialen
Maßnahmen, ihren Abkommen und der Zusammenarbeit in den Bereichen
Migration, Grenzen und Asyl die Menschenrechte wahren müssen,
einschließlich des Rechts auf Leben und Freiheit, des Rechts auf
Asyl, einschließlich der individuellen Prüfung von Asylanträgen mit
angemessenen Garantien im Einklang mit dem Völkerrecht, des Rechts
auf Menschenwürde und Sicherheit, des Schutzes vor dem
Verschwindenlassen, des Verbots von Folter, Misshandlung, Sklaverei
und Zwangsarbeit, des Rechts auf den Schutz personenbezogener
Daten, des Schutzes bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
sowie der Religions-, Glaubens-, Gedanken- und Gewissensfreiheit,
und der Verpflichtung nachkommen müssen, das Wohl des Kindes
vorrangig zu erwägen sowie einen gleichstellungsorientierten Ansatz
zu verfolgen; weist ferner darauf hin, dass sie
Nichtdiskriminierung und Verfahrensgarantien wie das Recht auf
einen wirksamen Rechtsbehelf sowie das Recht auf
Familienzusammenführung gewährleisten und verhindern müssen, dass
Kinder von ihren Eltern oder gesetzlichen Vormunden getrennt
werden;
5. stellt fest, dass die Kommission die Auswirkungen der Umsetzung
ihrer aufeinanderfolgenden Rahmen für die Migrationspolitik,
insbesondere des GAMM und des neuen Partnerschaftsrahmens, auf die
Menschenrechte von Drittstaatsangehörigen und die Auswirkungen der
Zusammenarbeit der Union mit Drittländern im Bereich der Migration,
einschließlich der Auswirkungen der EU-Unterstützung für die Grenz-
und Sicherheitskräfte der Partnerländer auf die Menschenrechte
bislang nicht bewertet hat; beharrt darauf, dass eine solche
Bewertung systematisch und in umfassender, inklusiver und
öffentlicher Weise erfolgen muss, damit bei der externen
Migrationspolitik der EU für die umfassende Einhaltung der
Menschenrechte gesorgt ist;
6. stellt mit großer Besorgnis fest, dass für Einzelfälle weder
operative Mechanismen noch Melde-, Überwachungs-, Evaluierungs-
oder Rechenschaftsmechanismen bestehen, um mögliche Verstöße
auszumachen und auf sie zu reagieren, und dass es an wirksamen
Rechtsmitteln für Personen mangelt, deren Rechte infolge
informeller Vereinbarungen der EU und bei der finanziellen
Zusammenarbeit mutmaßlich verletzt wurden;
7. bekräftigt, dass die EU ihre externe Zusammenarbeit mit den
Herkunftsländern verstärken und sich für eine dauerhafte und
wirksame Rückübernahme von Rückkehrern einsetzen muss, damit die
Migrationspolitik der Union reibungslos funktionieren kann; fordert
die EU auf, sicherzustellen, dass Rückübernahmeabkommen und
Abkommen über die Zusammenarbeit beim Grenzmanagement
ausschließlich mit Drittländern abgeschlossen werden, die sich
ausdrücklich dazu verpflichten, die Menschenrechte, einschließlich
des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, und die in der
Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen verankerten Rechte zu
achten; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass eine solche
Zusammenarbeit keine Verletzungen dieser Rechte zur Folge hat, und
bietet operative Mittel an, um eine wirksame Rechenschaftspflicht
im Falle von Verstößen zu gewährleisten;
8. stellt fest, dass die meisten der bisher 18 offiziell
geschlossenen Rückübernahmeabkommen der EU die Rückübernahme von
Drittstaatsangehörigen durch ein Transitland einschließen; betont,
dass die Rückkehr bzw. Rückführung in Transitländer die Gefahr
birgt, dass die Menschenrechte der Betroffenen verletzt werden;
unterstützt die Empfehlung, die die Kommission in ihrer Bewertung
der EU-Rückübernahmeabkommen aus dem Jahr 2011 ausgesprochen hat,
wonach die EU grundsätzlich zunächst immer versuchen sollte, eine
Person in ihr Herkunftsland rückzuübernehmen, soweit die Umstände
dies zulassen;
9. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass unabhängige
EU-Stellen und Sachverständige, wie etwa die Agentur der
Europäischen Union für Grundrechte, transparente Risikobewertungen
der Auswirkungen jeder formellen, informellen oder finanziellen
Zusammenarbeit der EU mit Drittländern auf die Rechte von Migranten
und Flüchtlingen, einschließlich Frauen, auf
Menschenrechtsverteidiger und auf die Zivilgesellschaft vor Ort,
die sich für die Verteidigung dieser Rechte einsetzen, sowie, so
weit möglich, der Auswirkungen einer solchen Zusammenarbeit auf die
breitere Bevölkerung in dem betroffenen Land im Hinblick auf den
Zugang zu Rechten, den Beitrag zur menschlichen Sicherheit und den
Frieden sowie die nachhaltige Entwicklung vornehmen; fordert die
Kommission auf, vor der Aufnahme der Zusammenarbeit mit
Drittländern Umsetzungsleitlinien für die EU-Agenturen und die
Mitgliedstaaten festzulegen; fordert in diesem Zusammenhang
besondere Wachsamkeit im Zusammenhang mit Staaten, in denen
laufende oder eingefrorene Konflikte und ein erhöhtes Risiko für
Menschenrechtsverletzungen bestehen; fordert die Kommission auf,
dafür zu sorgen, dass jede Zusammenarbeit der EU mit Drittländern
vollständig formalisiert ist, damit Vereinbarungen mit Drittländern
wirksam überwacht werden können;
10. fordert die Kommission auf, einen unabhängigen, transparenten
und wirksamen Überwachungsmechanismus auf der Grundlage des
internationalen Rechts, der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union und der Ziele für nachhaltige Entwicklung einzurichten, der
eine regelmäßige Berichterstattung über die Umsetzung formeller
Abkommen, informeller Vereinbarungen und finanzieller Abkommen mit
Drittländern umfasst, die sich möglicherweise auf die Rechte von
Migranten und Flüchtlingen sowie auf den Einsatz von
Menschenrechtsverteidigern und der Zivilgesellschaft für diese
Rechte in Drittländern auswirken – wie etwa
Migrationspartnerschaften, Rückübernahmeabkommen und die
internationale Zusammenarbeit im Bereich des Migrationsmanagements
und der Migrationssteuerung –, wobei auch die Herausforderungen in
Verbindung mit Migration, Flucht und Vertreibung gezielt angegangen
werden müssen; betont, dass ein solcher Überwachungsmechanismus
partizipativ und öffentlich sein muss; beharrt darauf, dass dafür
gesorgt werden muss, dass die Zivilgesellschaft und andere
Interessengruppen über die Mittel verfügen, um zu dem Mechanismus
beitragen zu können; betont, dass im Rahmen eines solchen Systems
die Rechenschaftspflicht bei Menschenrechtsverletzungen
sichergestellt werden sollte, einschließlich bei Zurückweisungen
unter Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung; fordert
die Kommission auf, einen Folgemechanismus zu schaffen, mit dem die
Bewertungsergebnisse und Empfehlungen der Experten angemessen in
das jeweilige Abkommen, in die Vereinbarung oder die Maßnahme
eingebunden werden; betont, dass für parlamentarische und
demokratische Kontrolle gesorgt werden muss;
11. fordert die EU auf, Mittel zu prüfen, um für Personen, die von
Maßnahmen zur Durchführung der Zusammenarbeit zwischen der EU und
Drittländern im Bereich der Migration betroffen sind, den Zugang
zur Justiz sicherzustellen, unter anderem durch die Schaffung eines
unabhängigen und zugänglichen Beschwerdemechanismus; ersucht darum,
dass im Rahmen solcher Maßnahmen sichergestellt wird, dass
Personen, die von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind, Zugang
zu wirksamen Rechtsbehelfen haben, sodass sie Entschädigung oder
Wiedergutmachung erhalten können;
12. stellt fest, dass mit der Umsetzung und Finanzierung der
externen Migrationspolitik der EU verschiedene Generaldirektionen
der Kommission betraut sind und dass diese Teil der Migrations-,
der Asyl-, der Entwicklungs- und der Außenpolitik der EU sind;
stellt mit Besorgnis fest, dass diese Vermischung von
Exekutivbefugnissen dazu geführt hat, dass die Tätigkeit der
Kommission weder ausreichend noch in kohärenter Weise beaufsichtigt
wird, wodurch dem Parlament die demokratische Kontrolle über die
externe Migrationspolitik der EU ermöglicht würde; betont, wie
wichtig es ist, für Kohärenz, Synergien und Komplementaritäten zu
sorgen, um Überschneidungen zwischen den verschiedenen Instrumenten
zu verhindern;
13. hebt hervor, dass sich aus der zunehmenden Anzahl – und mithin
aus dem außergerichtlichen Charakter – der informellen
Vereinbarungen über die Rückführung und Rückübernahme, die ohne die
erforderliche demokratische und parlamentarische Kontrolle
abgeschlossen werden und keiner gerichtlichen Kontrolle
unterliegen, konkrete Auswirkungen auf die Menschenrechte ergeben;
stellt fest, dass die Rechte von Asylbewerbern naturgemäß von der
Möglichkeit abhängen, Menschenrechtsverletzungen von einem Gericht
beurteilen zu lassen; fordert die Kommission nachdrücklich auf,
einen Plan auszuarbeiten und alle erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um Verhandlungen in die Wege zu leiten oder
abzuschließen und dementsprechend Rückübernahmeabkommen zu
unterzeichnen, dem Abschluss förmlicher Rückübernahmeabkommen
Vorrang einzuräumen und so für die uneingeschränkte Einhaltung von
Artikel 218 Absatz 6 AEUV zu sorgen und sicherzustellen,
dass formelle EU-Rückübernahmeabkommen informelle Abkommen
ausschließen; vertritt die Auffassung, dass das Parlament
informelle Vereinbarungen, die Verpflichtungen in Bereichen
umfassen, die – wie etwa die Rückübernahme – in seinen
Zuständigkeitsbereich fallen, prüfen muss und dass die Kommission
bereit sein muss, weitere Maßnahmen, einschließlich der Aussetzung,
zu ergreifen, wenn sich diese informellen Vereinbarungen als
offenbar nicht mit den Verträgen vereinbar erweisen sollten;
fordert die Kommission auf, einen allgemeinen Rahmen für die
wirksame Überwachung und Bewertung der Umsetzung aller
gegenwärtigen und künftigen EU-Rückübernahmeabkommen und die
Aufnahme besonderer Überwachungsbestimmungen darin zu
schaffen;
II. Einhaltung der Menschenrechte sowie Akteure der EU, die die
externe Migrationspolitik umsetzen
14. hebt hervor, dass Frontex bei der praktischen und operativen
Zusammenarbeit mit Drittländern eine immer wichtigere Funktion
übernimmt, auch im Bereich der Rückführung und Rückübernahme, bei
der Bekämpfung des Menschenhandels und durch die Bereitstellung von
Schulungen sowie von operativer und technischer Hilfe für Behörden
von Drittländern im Hinblick auf Grenzmanagement und -kontrollen,
die Durchführung von Einsätzen und gemeinsamen Einsätzen an den
Außengrenzen der EU oder im Hoheitsgebiet von Drittländern und die
Entsendung von Verbindungsbeamten und Einsatzkräften in
Drittländer; fordert, den Bedarf der Agentur regelmäßig zu
überprüfen, um ihren optimalen Betrieb sicherzustellen; fordert die
Kommission auf, zusätzlich zu dem bestehenden internen
Beschwerdemechanismus einen unabhängigen, transparenten und
wirksamen Überwachungsmechanismus für alle Aktivitäten von Frontex
einzurichten;
15. unterstreicht die Bedeutung von Statusvereinbarungen für die
Gewährleistung eines Rechtsrahmens für die Zusammenarbeit zwischen
Frontex und den Grenzschutzbehörden von Drittländern; erinnert
daran, dass für die Entsendung von Grenzschutzteams von Frontex in
ein Drittland, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse
ausüben, Ad-hoc-Statusvereinbarungen erforderlich sind, die vom
Parlament zu genehmigen sind; bedauert, dass in den beiden bislang
abgeschlossenen Statusvereinbarungen keine konkreten Maßnahmen für
die Umsetzung der Menschenrechte im Rahmen des Grenzmanagements
enthalten sind und nicht sichergestellt wird, dass materielle
Unterstützung und Schulungsmaßnahmen für Drittländer nicht an
Menschenrechtsverletzer weitergegeben bzw. von diesen wahrgenommen
werden; bedauert, dass in diesen Vereinbarungen auch die
Rechenschaftspflicht bei möglichen Menschenrechtsverletzungen nicht
klar geregelt ist, und fordert, dass solche Maßnahmen in alle
künftigen Statusvereinbarungen aufgenommen werden;
16. betont, dass Frontex gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896
verpflichtet ist, dem Parlament über ihre Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit Drittländern und
insbesondere im Zusammenhang mit der technischen und operativen
Hilfe auf dem Gebiet des Grenzmanagements und der Rückführung in
Drittländer und der Entsendung von Verbindungsbeamten zeitnah,
umfassend, genau und in kohärenter und transparenter Weise Bericht
zu erstatten und detaillierte Informationen über die Einhaltung der
Grundrechte zu geben; fordert Frontex auf, den Unterausschuss
Menschenrechte, den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und
den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des
Parlaments regelmäßig über alle Tätigkeiten, bei denen mit Behörden
von Drittländern zusammengearbeitet wird, und insbesondere über die
Umsetzung der Menschenrechte im Rahmen solcher Tätigkeiten zu
informieren;
17. betont, dass mit der Verordnung (EU) 2019/1240 zur
Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für
Einwanderungsfragen die Fähigkeit der EU bei Abstimmung,
Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen
Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, die in Drittländern
eingesetzt werden, der Kommission und den Agenturen der EU noch
weiter verstärkt werden muss, um die Prioritäten der Union im
Bereich der Migration wirksamer umzusetzen; hebt hervor, dass eine
der zentralen Aufgaben des Lenkungsausschusses dieses EU-Netzes
darin besteht, die Entwicklung der Fähigkeiten der
Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, unter anderem durch die
Ausarbeitung von Leitlinien für die Umsetzung der Menschenrechte
als Teil ihrer Tätigkeit, zu fördern; fordert die Kommission auf,
über den Lenkungsausschuss dringend solche menschenrechtsbasierten
Leitlinien auszuarbeiten;
18. weist erneut darauf hin, dass andere EU-Akteure, die die
externe Migrationspolitik z. B. im Rahmen von
EU-Marinemissionen umsetzen, ebenfalls an das geltende Völkerrecht
gebunden sind und dass die Weitergabe von Informationen an Behörden
von Drittländern, die letztlich zur unrechtmäßigen Rückführung von
Migranten und Flüchtlingen in unsichere Länder führen, nach dem
Völkerrecht unter Umständen als Beihilfe zu
Menschenrechtsverletzungen angesehen werden könnte; betont, dass im
Rahmen der externen Migrationspolitik der EU keine Abfangeinsätze
auf hoher See unterstützt werden sollten, bei denen Menschen in
einen unsicheren Hafen zurückgebracht werden;
19. empfiehlt die Ausweitung des Mandats, der Zuständigkeiten und
des Haushalts der Agentur für Grundrechte, damit diese die externe
Dimension der Asyl- und Migrationspolitik der EU wirksam überwachen
kann, wozu auch die Abgabe von Warnungen an die zuständigen
Behörden bei Menschenrechtsverletzungen gehört; fordert die Agentur
für Grundrechte auf, entsprechende Instrumente zu entwickeln und
Leitlinien auszuarbeiten;
20. nimmt mit großer Besorgnis zur Kenntnis, dass es nicht möglich
ist, die Identität der Mehrheit der Menschen festzustellen, die
beim Versuch, das Mittelmeer zu überqueren, sterben; hält es für
notwendig, einen koordinierten europäischen Ansatz zu entwickeln,
um schnelle und wirksame Identifizierungsverfahren sicherzustellen,
und eine Datenbank der Menschen, die auf ihrem Weg in die EU ums
Leben gekommen sind, sowie ihrer Habseligkeiten und persönlichen
Gegenstände einzurichten, um ihren Familien und Angehörigen
Informationen zur Verfügung zu stellen und die Identifizierung von
Leichen zu erleichtern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten
auf, die Maßnahmen der EU besser zu koordinieren und zu verbessern,
um angemessene und zielführende Such- und Rettungseinsätze
sicherzustellen;
III. Zusammenarbeit der EU mit Drittländern und Finanzhilfe für
Drittländer in Bezug auf Migration
21. nimmt zur Kenntnis, dass seit 2016 immer häufiger auf eine
verstärkte Konditionalität zwischen Entwicklungszusammenarbeit und
Migrationssteuerung, einschließlich Rückführung und Rückübernahme,
zurückgegriffen wird; unterstreicht, dass die
Entwicklungszusammenarbeit und -hilfe der EU mit den Zielen der
nachhaltigen Entwicklung in Einklang gebracht werden muss, auch im
Zusammenhang mit geschlechtsspezifischen Maßnahmen; betont in
diesem Zusammenhang die Definition des Ausschusses für
Entwicklungshilfe der OECD für öffentliche Entwicklungshilfe und
die Grundsätze der OECD für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe;
bekräftigt, dass gemäß Artikel 21 EUV und Artikel 208
AEUV das Hauptziel der Politik der Union auf dem Gebiet der
Entwicklungszusammenarbeit die Bekämpfung und auf längere Sicht die
Beseitigung der Armut, die Bekämpfung von Ungleichheit und
Ausgrenzung, die Förderung demokratischer Staatsführung und der
Menschenrechte sowie die Stärkung einer nachhaltigen und
integrativen Entwicklung ist; betont, dass solche Maßnahmen
zusammen mit der Entwicklung beständiger Institutionen von
entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, die Ursachen der
Migration in Angriff zu nehmen; fordert deshalb die Kommission auf,
sicherzustellen, dass die Politik der Entwicklungszusammenarbeit,
einschließlich der Entwicklungshilfe oder der bilateralen oder
multilateralen Partnerschaften, nicht gegen die in Artikel 208
AEUV verankerten Grundsätze verstößt;
22. fordert einen bedarfsorientierten Ansatz für die humanitäre
Hilfe, bei dem die humanitären Grundsätze, die internationalen
Menschenrechtsnormen, das humanitäre Völkerrecht und das
internationale Flüchtlingsrecht geachtet werden sollten; hebt zudem
hervor, dass es nicht mit den humanitären Grundsätzen vereinbar
ist, humanitäre Hilfe und Soforthilfe von der Zusammenarbeit mit
der EU im Bereich Migration abhängig zu machen;
23. stellt fest, dass nach wie vor kein vollständiger und
öffentlich zugänglicher Überblick über die Drittländern zur
Erleichterung der Zusammenarbeit in Migrationsangelegenheiten
bereitgestellten EU-Mittel verfügbar ist; fordert die Kommission
auf, uneingeschränkte Transparenz zu gewährleisten, unter anderem
durch die Erstellung eines klaren Überblicks über alle Instrumente
im Rahmen des Unionshaushalts, die für die Finanzierung der
Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich des
Migrationsmanagements verwendet werden, auch durch Bereitstellung
von Informationen über Höhe, Zweck und Quelle der Finanzierung und
ausführliche Angaben zu anderen möglichen, von EU-Agenturen wie
Frontex erbrachten Unterstützungsmaßnahmen, damit das Parlament
seine institutionelle Funktion, d. h. die Kontrolle der
Ausführung des Unionshaushalts, wirksam wahrnehmen kann;
24. hebt die Zielsetzung der europäischen Finanzinstrumente hervor,
Drittländer bei der Entwicklung des notwendigen institutionellen
Rahmens und der Kapazitäten zur Bewältigung der Migration in all
ihren Gesichtspunkten unter Beachtung europäischer und
internationaler Normen zu unterstützen; betont, wie wichtig es ist,
einen erheblichen Anteil der künftigen EU-Mittel für die Migration
an die Zivilgesellschaft, nichtstaatliche und auf kommunaler Ebene
arbeitende Gruppen sowie staatliche, zwischenstaatliche, regionale
und lokale Organisationen zu vergeben, die in Drittländern tätig
sind, um Hilfe zu leisten, die Rechte von Migranten zu schützen und
zu überwachen sowie Vertriebene und ihre Aufnahmegemeinschaften zu
unterstützen; betont, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass ein
wesentlicher Teil der EU-Mittel für die Verbesserung der
Menschenrechte, den internationalen Schutz und die
Zukunftsperspektiven von Flüchtlingen zugewiesen wird; fordert
finanzielle Unterstützung der EU, um nachhaltige Lösungen zu
schaffen, mit denen lokale und regionale Herausforderungen
angegangen werden, insbesondere im Zusammenhang mit demokratischen
Prozessen und Rechtsstaatlichkeit, sozioökonomischer Entwicklung,
Gesundheitsversorgung, Bildung, Ursachen der Armut, der
Beschäftigung junger Menschen in den Herkunftsländern, sozialer
Ausgrenzung, der Gleichstellung der Geschlechter, dem Klimawandel,
Konflikten, dem Zugang zu Dienstleistungen, der Förderung der
Rechte von Flüchtlingen und der Stärkung der
Eigenständigkeit;
25. fordert die Kommission auf, dem Parlament, einschließlich der
Arbeitsgruppe des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten zu
Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln, regelmäßig
und öffentlich zugänglich über die Finanzierung von Programmen für
die Zusammenarbeit im Bereich Migration in Drittländern und ihre
Auswirkungen auf die Menschenrechte sowie über die Formen, in denen
eine solche Finanzierung durch die Partnerländer genutzt wurde,
Bericht zu erstatten; bedauert, dass das Parlament nicht an der
Kontrolle der Nothilfefonds, einschließlich der EU-Treuhandfonds
(EUTF), beteiligt ist; fordert, dass dem Parlament eine wichtigere
Rolle bei der Überwachung der Auswirkungen, die die Verwendung der
finanziellen Beiträge der EU auf die Menschenrechte in den
betreffenden Drittländern zeitigt, zuerkannt wird;
26. ist der Ansicht, dass das Parlament seine Durchführungs-,
Kontroll- und Haushaltskontrollbefugnisse sowie die Prüfverfahren
des Europäischen Rechnungshofs für Entwicklungsfonds,
Treuhandfonds, Fazilitäten und andere Finanzierungsinstrumente, die
zur Verwirklichung der politischen Ziele der EU im Zusammenhang mit
der Migration eingesetzt werden, voll ausschöpfen und sicherstellen
muss, dass die Finanzierungsbeschlüsse der EU und die damit
verbundenen Zuweisungen den für die Union geltenden Grundsätzen der
Rechtmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im
Einklang mit der Haushaltsordnung der EU entsprechen;
27. betont, dass der menschenrechtsbasierte Ansatz für alle
Komponenten des NDICI maßgebend ist, auch für die Krisenbewältigung
im Rahmen der Krisenreaktionskomponente; betont erneut, dass die
migrationsbezogenen Ausgaben im Rahmen des NDICI etwa 10 %
betragen sollte und dass sich die migrationsbezogenen Aktivitäten
entsprechend dem NDICI auf die Bekämpfung der eigentlichen Ursachen
irregulärer Migration und Vertreibung, auf die Unterstützung einer
stärkeren Verpflichtung zu einer sicheren, geordneten, regulären
und verantwortungsvollen Migration sowie auf die Umsetzung
geplanter und gut gesteuerter Migrationspolitik und deren Kontrolle
konzentrieren sollten; hebt hervor, dass es sich beim NDICI um ein
externes Instrument handelt und dass es eine deutliche Abgrenzung
zwischen internen und externen Migrationskonzepten, Instrumenten
und Mitteln der EU geben sollte; betont, dass die endgültige
Einigung über migrationsbezogene Tätigkeiten im Rahmen des NDICI
mit internen EU-Mitteln und dem Instrument für Heranführungshilfe
(IPA) horizontal koordiniert werden sollte, um Überschneidungen zu
vermeiden; weist darauf hin, dass bei migrationsbezogenen Maßnahmen
in Krisensituationen anhand der Krisenreaktionskomponente
insbesondere Bedürfnisse in Verbindung mit Vertreibung, unter
anderem die Unterstützung der Aufnahmegemeinschaften, nach Maßgabe
des humanitären Völkerrechts und der humanitären Grundsätze
berücksichtigt werden sollten; beharrt in diesem Zusammenhang
darauf, dass sichergestellt werden muss, dass der mehrjährige
Finanzrahmen 2021–-2027 von einem soliden Menschenrechtsrahmen für
die Ermittlung, Umsetzung und Überwachung künftiger Programme für
die Zusammenarbeit im Bereich Migration flankiert wird, damit die
Finanzhilfen der EU an die Verpflichtungen zur Einhaltung der
Menschenrechte geknüpft werden;
IV. Auswärtige politische Maßnahmen der Union im Bereich
Menschenrechte und migrationspolitische Ziele der Union
28. weist erneut darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten
im Rahmen des Globalen Pakts für Flüchtlinge verpflichtet sind,
sich die Verantwortung für den effektiven und umfassenden Schutz
von Flüchtlingen zu teilen und den Druck auf die Aufnahmeländer zu
verringern; betont in diesem Zusammenhang, dass die EU und ihre
Mitgliedstaaten die Neuansiedlungszusagen ausweiten sollten, um
sicherzustellen, dass die Neuansiedlung nicht an die Zusammenarbeit
des jeweiligen Transitlandes bei der Rückübernahme oder
Grenzkontrollen abhängig geknüpft wird, sowie mehr sichere und
legale Migrationswege zu schaffen und die Rückführung von
Flüchtlingen aus den Aufnahmeländern zu verhindern; fordert die EU
und ihre Mitgliedstaaten auf, sich daran zu beteiligen, die
Finanzmittel für die Gemeinschaften und Länder, die die meisten
Flüchtlinge aufnehmen, besser zu strukturieren und aufzustocken;
bekräftigt, dass es sehr wichtig ist, die 23 Ziele des
globalen Pakts für eine sichere, geordnete und reguläre Migration
vollständig umzusetzen; ist der Ansicht, dass das Parlament die
Umsetzung beider Pakte durch die EU ordnungsgemäß kontrollieren
muss;
29. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine
Migrationspolitik zu verfolgen, die den im Völkerrecht sowie im
nationalen und im regionalen Recht verankerten Menschenrechten von
Migranten und Flüchtlingen uneingeschränkt Rechnung trägt; fordert
den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich mit
Drittländern hinsichtlich der Rechte von Migranten als feste Größe
der Menschenrechtspolitik der EU ins Benehmen zu setzen; beharrt
darauf, dass die Verknüpfung von Menschenrechten und Migration im
Rahmen der bilateralen Menschenrechtsdialoge der EU mit den
betreffenden Ländern in angemessener Weise thematisiert wird;
fordert die EU-Delegationen in diesen Ländern auf, die Rechte von
Migranten, insbesondere in Transitländern, sowie die Rechte von
Flüchtlingen und Binnenvertriebenen genau zu überwachen; hält es
für dringend geboten, sichere und legale Migrationsrouten und
geschützte Routen einzurichten und zu stärken, um die
Menschenrechte zu garantieren und den Verlust von Menschenleben zu
verhindern; beharrt darauf, dass sich die EU vorausschauend in
Ländern engagieren muss, in denen Menschenrechtsverteidiger und
Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Basisorganisationen
– einschließlich jener, die das Leben von gefährdeten Migranten und
Asylsuchenden schützen – bedroht oder wegen ihrer rechtmäßigen
Arbeit kriminalisiert werden;
30. fordert die EU auf, überall auf der Welt eine Kampagne für die
weltweite Ratifizierung des Genfer Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und des dazugehörigen Protokolls von
1967 durchzuführen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf,
mit gutem Beispiel voranzugehen, indem sie der Internationalen
Konvention der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte aller
Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, wobei es sich um
eines der wichtigsten Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten
Nationen handelt, beitreten;
31. ist der Ansicht, dass die EU in multilateralen Foren eine
Führungsrolle bei der Unterstützung politischer und maßgebender
Entwicklungen in Bezug auf die Rechte von Migranten übernehmen
muss; hebt die zentrale Rolle hervor, die internationalen
Organisationen, regionalen Gremien und nichtstaatlichen
Organisationen wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, dem
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge
im Nahen Osten (UNRWA) sowie dem Amt der Hohen Kommissarin der
Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) und dem
Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die
Menschenrechte von Migranten zukommt; fordert die Kommission und
die Mitgliedstaaten auf, die finanzielle und politische
Unterstützung für diese Organisationen und Einrichtungen zu
erhöhen;
32. fordert die EU auf, die Diaspora, betroffene Gemeinschaften,
von Flüchtlingen und Migranten – insbesondere Frauen – geführte
Organisationen und Vertreter der Zivilgesellschaft in die
Ausarbeitung, Durchführung und Evaluierung von Projekten in
Drittländern einzubeziehen;
°
° °
33. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und
der Kommission zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Dieser Initiativbericht enthält Analysen und Empfehlungen zum
Schutz der Menschenrechte im Rahmen der externen Asyl- und
Migrationspolitik der EU, die darauf abzielt, die Zusammenarbeit
der EU mit Drittländern im Bereich Migration zu gewährleisten und
die Menschenrechte von Migranten und Flüchtlingen weltweit zu
fördern.
Globale Zusagen für eine gemeinsame Verantwortung
In der New Yorker Erklärung über Flüchtlinge und Migranten vom
September 2016 versprachen die EU-Mitgliedstaaten, die Last und die
Verantwortung für die Aufnahme und Unterstützung der Flüchtlinge in
der ganzen Welt gerechter zu verteilen und dabei die bestehenden
Beiträge und die unterschiedlichen Kapazitäten und Ressourcen der
Staaten zu berücksichtigen. Auf diese Erklärung folgten zwei
Globale Pakte: der Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre
Migration, der am 19. Dezember 2018 von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen angenommen wurde, und der Globale Pakt für
Flüchtlinge, der zwei Tage zuvor angenommen wurde. Verpflichtungen
in Bezug auf die Teilung der Verantwortung sind dringend
erforderlich, da mehr als 80 Prozent der Flüchtlinge in ihren
Nachbarländern untergebracht sind und oft unter fehlender
Perspektive oder gar unter fehlendem Schutz leiden.
Die Entwicklungen in der EU im Asylbereich werfen jedoch die Frage
auf, ob die EU und ihre Mitgliedstaaten ihren auf globaler Ebene
eingegangenen Verpflichtungen wirklich nachkommen. Die Tendenz zur
Externalisierung ihrer Asyl- und Migrationspolitik, die sie mit
anderen wohlhabenden Ländern und Regionen teilt, scheint sich
aufgrund der Auslagerung von Schutz und Grenzkontrollen in die
entgegengesetzte Richtung zu bewegen. Die formellen und informellen
Abkommen, die die EU mit Transitdrittländern schließt, werden
wahrscheinlich zu weniger statt zu mehr gemeinsamer Verantwortung
führen. Ein wichtiges Ziel dieser Abkommen besteht darin, die
irreguläre Migration in die EU, einschließlich der Migration derer,
die Schutz suchen, zu verringern und ihr entgegenzuwirken.
Die externe Dimension der Migrationspolitik der EU
Auf der Grundlage des Vertrags von Amsterdam wurden EU-Normen
geschaffen, die Migranten und Flüchtlingen, die in der EU
angekommen sind, Rechte gewähren. Gleichzeitig hat die EU jedoch
zahlreiche Instrumente geschaffen, um irreguläre Einreisen in ihr
Hoheitsgebiet zu verhindern, wie etwa eine gemeinsame Visumpolitik,
Sanktionen für Beförderungsunternehmen und die Einrichtung von
FRONTEX, und um die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die sich
irregulär im Hoheitsgebiet der EU aufhalten, zu fördern. Die
Europäisierung der Zusammenarbeit mit Drittländern ermöglichte es
den Mitgliedstaaten, die Außenkompetenzen der Gemeinschaft in
Bereichen wie Handel und Entwicklung zu nutzen und die nationalen
Haushalte und die EU-Haushalte zusammenzulegen, um ihren Interessen
im Bereich der Rückübernahme gerecht zu werden. Nach dem Grundsatz
„mehr für mehr“ umfassen die Verhandlungen mit Drittländern über
Migrationskontrollen verschiedene positive Anreize für
Transitländer, diese dazu zu bewegen, ihre Grenzkontrollen zu
verstärken, ihre Visumpolitik einzuschränken und irreguläre
Migranten rückzuübernehmen. Die wirksamste Hebelwirkung wird durch
die Bedingungen für die Beitrittsvorbereitung und die
Visaliberalisierung geschaffen. 2016 veröffentlichte die Kommission
eine Mitteilung über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die
Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen
Migrationsagenda, in der sie sich zunehmend für den Ansatz „weniger
für weniger“ einsetzte. Sanktionen bei Verweigerung der
Zusammenarbeit unter Einsatz aller verfügbaren Tools und
Instrumente, mit Ausnahme der humanitären Hilfe. Die Kommission
argumentierte, dass eine solche Zusammenarbeit nicht unbedingt auf
förmlichen Rückübernahmeabkommen beruhen sollte. Seit der
Verabschiedung dieser Mitteilung wurden mehrere informelle
Vereinbarungen mit Drittländern geschlossen, darunter mit Gambia,
Bangladesch, der Türkei, Äthiopien, Afghanistan, Guinea und Côte
d‘Ivoire.
Die Berichterstatterin bedauert, dass solche informellen
Vereinbarungen keinerlei parlamentarischer, demokratischer und
gerichtlicher Kontrolle unterliegen, wie sie nach Maßgabe der
Verträge beim Abschluss förmlicher Rückübernahmeabkommen mit
Drittländern erforderlich wäre. Förmliche Abkommen, die eine
angemessene demokratische Kontrolle ermöglichen, würden eine
angemessene Überwachung durch die Schaffung rechtsverbindlicher
Kooperationsrahmen gewährleisten, die vor Gericht angefochten
werden können, auch von Personen, die von diesen Abkommen betroffen
sind. In dieser Entschließung fordert die Berichterstatterin das
Parlament auf, die Rechtmäßigkeit informeller Abkommen zu prüfen,
die Verpflichtungen in Angelegenheiten enthalten, die in die
Zuständigkeit des Europäischen Parlaments fallen, wie etwa die
Rückübernahme, und im Falle einer Unvereinbarkeit mit den Verträgen
weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Menschenrechtsfragen
Die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Migration birgt
mehrere Menschenrechtsrisiken, die mit der Verlagerung der
Aufmerksamkeit von den Herkunfts- zu den Transitländern zugenommen
haben. Um die Zahl der rückübernommenen Migranten auf ein Minimum
zu reduzieren, neigen diese Transitländer dazu, ihre Zu- und
Abwanderung zu beschränken, indem sie verstärkte Grenzkontrollen
durchführen, die Visumpolitik einschränken und
Rückübernahmeabkommen mit ihren Nachbarländern schließen. Die
Zusammenarbeit der EU mit ihren Nachbarn bewirkt somit eine
Kettenreaktion in der Rückkehrregion und gleichzeitig bei der
Bekämpfung der irregulären Migration. Dies stellt eine Bedrohung
für den im Völkerrecht und in der EU-Grundrechtecharta verankerten
Grundsatz der Menschenwürde dar, insbesondere wenn der Migrant
nicht in sein Heimatland zurückkehren kann.
Diese Zusammenarbeit betrifft auch Flüchtlinge auf dem Weg zu einem
sicheren Ort, da die große Mehrheit von ihnen keine legalen
Reisemöglichkeiten hat. Es besteht die Gefahr, dass sie nicht in
der Lage sind, aus ihrem eigenen Land zu fliehen oder in einem
Transitland mit einem nicht funktionierenden Schutzsystem
feststecken. Dies beeinträchtigt das Recht, ein Land zu verlassen,
das Recht auf Asyl sowie das Verbot der Nichtzurückweisung und das
Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Da Migranten
und Flüchtlinge möglicherweise auf Hindernisse stoßen, um ihre
Rechte geltend zu machen, steht auch das Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf in Frage. Es gibt zahlreiche Anzeichen dafür, dass
verstärkte Grenzkontrollen Risiken für Stabilität und
Lebensgrundlagen bergen, die Schutzmöglichkeiten und das Recht auf
Asyl einschränken, der Unterdrückung und Misshandlung von Migranten
Vorschub leisten und Migranten auf prekäre Routen bringen. Die
externe Zusammenarbeit der EU im Bereich Migration behindert auch
die Mobilitätsmöglichkeiten von Migranten in ihrer Region. Da die
Freizügigkeit und das Recht auf Arbeit dazu führen, dass Migranten
selbstständig sind und ihre Integration weiter voranbringen, sollte
die Migration innerhalb der ECOWAS gefördert und nicht behindert
werden.
Trotz dieser Auswirkungen auf die Menschenrechte erfordern
Rückübernahmeabkommen und andere Formen der Zusammenarbeit im
Bereich Migration kein bestimmtes Schutzniveau.
Menschenrechtsstandards sind in den Kriterien für die Aufnahme
einer Zusammenarbeit mit einem Drittland nicht enthalten, es wird
keine Folgenabschätzung im Hinblick auf die Menschenrechte vor dem
Abschluss eines Abkommens durchgeführt, und ein unabhängiges und
transparentes Überwachungssystem sowie eine Aussetzungsklausel sind
ebenfalls nicht vorgesehen. Die Berichterstatterin empfiehlt dem
Parlament daher, für die Schaffung wirksamer Instrumente zu sorgen,
mit denen die Einhaltung der Menschenrechte im Rahmen der externen
Dimension sichergestellt wird.
Verantwortung
In seinem richtungsweisenden Urteil Hirsi gegen Italien verurteilte
der Gerichtshof Italien wegen seiner in Zusammenarbeit mit Libyen
ergriffenen „Push-Back“-Maßnahmen in internationalen Gewässern.
Automatische Rückführungen („Push-Back“-Maßnahmen) ohne
Einzelfallprüfung und die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs stellen
einen Verstoß gegen die Artikel 3 und 13 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen Artikel 4 des
Protokolls Nr. 4 zur Konvention dar. Der Gerichtshof stellte
klar, dass die Mitgliedstaaten, die Migranten wirksam
kontrollieren, auch an die Verpflichtungen der EMRK gebunden sind,
wenn diese Kontrolle außerhalb ihres Hoheitsgebiets erfolgt. In
einem Urteil über die automatische Rückführung von Migranten aus
Ländern südlich der Sahara durch die spanische Regierung nach
Marokko stellte der EGMR klar, dass sich die Mitgliedstaaten nicht
ihrer Verantwortung entziehen können, wenn sie ihre Zuständigkeit
in gewisser Weise auslegten. Seitdem ergänzen die
EU-Mitgliedstaaten ihre Grenzkontrollmaßnahmen jedoch durch
Stellvertreterkontrollen, und zwar durch die Finanzierung und
Schulung der Grenzschutz- und Küstenwachen der Nachbarländer. Diese
Tendenz, ihre Maßnahmen an Drittländer zu delegieren, wirft die
Frage nach Verantwortung und Rechenschaftspflicht auf, wenn dies zu
Menschenrechtsverletzungen führt. Die Nichtübernahme von
Verantwortung würde bedeuten, dass die Mitgliedstaaten ihren
Verpflichtungen aus der EMRK einfach dadurch entgehen können, dass
sie Dritten diese Aufgabe überlassen.
Wenn EU-Agenturen außerhalb des Hoheitsgebiets der EU tätig sind,
ist das Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte,
unmittelbar anwendbar. Wenn ihre Maßnahmen zur Verhinderung der
Ausreise von Migranten zu einer Verletzung des Rechts auf Asyl, des
Verbots der Zurückweisung, zu Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung, zu einer Verletzung des Rechts auf
Menschenwürde oder des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf
führen würden, ist diese Agentur verantwortlich und sollte daher
zur Rechenschaft gezogen werden. Die Berichterstatterin fordert
Maßnahmen für eine wirksamere Überwachung der Menschenrechte und
die Einhaltung der Vorschriften durch Frontex.
Hebelwirkung und Verantwortung
Die EU verfügt über eine große Hebelwirkung, wenn es darum geht,
die Dinge voranzutreiben. Wenn es jedoch um Migration geht, ist die
Nutzung dieser Hebelwirkung eindimensional und konzentriert sich
auf die Bekämpfung der irregulären Migration und die Rückübernahme.
Wir sehen diese Konditionalität in den Verhandlungen über
Assoziierungs- und Visaerleichterungsabkommen sowie in Bezug auf
die Möglichkeit, die Befreiung von der Visumpflicht auszusetzen.
Darüber hinaus werden Verpflichtungen von den Aufnahmeländern zur
Neuansiedlung von der Zusammenarbeit bei der Rückübernahme und der
Grenzkontrolle abhängig gemacht. Die Berichterstatterin betont,
dass die EU ihren Einfluss auch dafür nutzen sollte, die
Finanzierung im Bereich der Migration vom Zugang zu Schutz und der
Verbesserung der Rechte von Flüchtlingen in Bezug auf Arbeitsmarkt
und Bildung abhängig zu machen. Dies könnte eine Möglichkeit sein,
Menschenrechtsverletzungen infolge von Migrationsabkommen zu
verhindern, aber auch Flüchtlingen, die sich in einer verfahrenen
Situation befinden, dabei zu helfen, eine nachhaltige Zukunft
aufzubauen. Insgesamt sollte die EU ihren Einfluss nutzen, um zu
einer gerechteren Aufteilung der Verantwortung beizutragen, indem
sie in bessere Lebensbedingungen und ein wirksameres Schutzsystem
für Flüchtlinge in Drittländern, die Flüchtlinge aufnehmen,
investiert. Sie sollte auf einen Globalen Flüchtlingsfonds
hinarbeiten, um die Finanzierung der Aufnahme von Flüchtlingen
berechenbarer und nachhaltiger zu gestalten. Um die irreguläre
Migration wirksam zu bekämpfen und eine gleichberechtigte
Partnerschaft mit Drittländern zu fördern, sollte sie ihre
Neuansiedlungszusagen verstärken und legale Wege für Arbeit,
Studium und Unternehmen schaffen.
Die Priorisierung der Bekämpfung der irregulären Migration im
Rahmen des neuen Partnerschaftsrahmens kann zu Spannungen mit der
erklärten Gleichstellung der Partnerschaften sowie mit dem Ziel
einer kohärenten und wirksamen Außenpolitik der EU führen, da sie
bewirken kann, dass andere politische Ziele, wie die Förderung von
Frieden und Stabilität, soziale Aufwärtsmobilität und andere
Entwicklungsziele wie die Bekämpfung von Armut und Analphabetismus
und eine verantwortungsvolle Staatsführung, ausschließlich
migrationsbezogenen Zielen untergeordnet werden. Die Priorisierung
der Migration führt auch zu Bedenken hinsichtlich der Umsetzung der
Finanzierungsinstrumente im Rahmen des
Migrationspartnerschaftsrahmens. Ein herausragendes Instrument ist
der Nothilfe-Treuhandfonds für Afrika (EUTF), der auf dem
Gipfeltreffen in Valletta eingerichtet wurde. Trotz der Einstufung
als Notfallinstrument stammt der Großteil der Mittel des EUTF aus
der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA), mit der langfristige
Entwicklungsprogramme finanziert werden sollen. Über diesen Fonds
fließt ein erheblicher Teil des EU-Haushalts für Entwicklungshilfe
in Verfahren der Migrationssteuerung, einschließlich der
Unterstützung der libyschen Küstenwache bei der Abholung von
Migranten, um sie in abscheuliche Lager zurückzuholen. Die
Priorisierung der Migration führt auch zu einer Verlagerung der
ODA-Mittel von den Ländern mit dem größten Bedarf auf Länder, aus
denen die meisten Migranten stammen. Die Berichterstatterin betont,
dass durch die Finanzierung ein Gleichgewicht zwischen
Investitionen in Schutzsysteme und der Bekämpfung grundlegender
Ursachen einerseits und Migrationssteuerung andererseits
gewährleistet werden sollte. Die Finanzierung des auswärtigen
Handelns im Bereich Migration und Asyl sollte mit einer wirksamen
und transparenten Methode zur Überwachung und Bewertung der
Verwendung der Mittel einhergehen, wobei die Auswirkungen auf die
Menschenrechte gebührend zu berücksichtigen sind. Dies setzt auch
voraus, dass Finanzierungsvereinbarungen geschlossen werden, in
denen die Aufgaben und Zuständigkeiten des jeweiligen Drittlandes
und der Kommission bei der Durchführung der Fonds klar festgelegt
sind.
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<CommissionInt>für den Unterausschuss
Menschenrechte</CommissionInt>
<Titre>zum Schutz der Menschenrechte und der externen
Migrationspolitik der EU</Titre>
<DocRef>(2020/2116(INI))</DocRef>
VORSCHLÄGE
Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Unterausschuss
Menschenrechte, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag
zu übernehmen:
1. bekräftigt, dass das Recht auf Migration ein Menschenrecht ist;
fordert die Kommission auf, entwicklungspolitische und humanitäre
Maßnahmen und damit verbundene Rechtsinstrumente zu fördern, um die
Herausforderung, die Grundrechte aller Menschen, auch von
Migranten, zu schützen, mit dem Ziel anzugehen, die Wirksamkeit der
Entwicklungszusammenarbeit zu steigern; verweist darauf, dass sich
die Union gemäß den Verträgen auf die Achtung der Menschenrechte
und der Menschenwürde gründet, woraus folgt, dass die
Migrationspolitik der EU auf der Achtung der Menschenrechte beruhen
muss, damit die Position der EU auf internationaler Ebene und die
Glaubhaftigkeit ihrer Außenpolitik gestärkt wird;
2. verweist darauf, dass das Hauptziel der
Entwicklungszusammenarbeit der EU gemäß Artikel 21 des
Vertrags über die Europäische Union und Artikel 208 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die
Beseitigung der Armut, die Verringerung von Ungleichheiten und die
Bekämpfung von Ausgrenzung sein muss, wobei niemand vernachlässigt
werden darf, Einzelpersonen unterstützt werden müssen, die
Rechtsstaatlichkeit, die demokratische Staatsführung und die
Menschenrechte gefördert werden müssen und eine nachhaltige und
inklusive Entwicklung begünstigt werden muss; besteht darauf, dass
sich die Entwicklungszusammenarbeit der EU auf die
Entwicklungsagenden der Partnerländer stützen muss, indem dabei ein
auf Bedürfnissen und Rechten beruhendes langfristiges Konzept in
Bezug auf Migration unter besonderer Berücksichtigung der
schutzbedürftigsten Personen verfolgt wird;
3. fordert die EU auf, ihre öffentliche Entwicklungshilfe (ODA)
darauf auszulegen, die Ursachen von Armut zu bekämpfen sowie
Anreize für irreguläre Migration und die Ursachen von
Zwangsvertreibung zu verringern, indem demokratische Verfahren und
gute Staatsführung verbessert und Möglichkeiten für Engagement und
Unternehmertum junger Menschen geschaffen werden sowie die
Gleichstellung der Geschlechter vorangebracht, der Klimawandel
bekämpft und der Zugang zu Dienstleistungen ermöglicht wird;
erachtet es als sehr wichtig, eine Politik zu gestalten, die auf
lokale Begebenheiten ausgerichtet ist und in Zusammenarbeit mit
lokalen Akteuren durchgeführt wird;
4. fordert die EU auf, ihre regionalen Entwicklungs- und
Schutzprogramme (RDPP) innerhalb eines Menschenrechtsrahmens zu
stärken und den Aufbau von Kapazitäten, die Lösung von Konflikten
und den Schutz, die Förderung und die Achtung der Menschenrechte in
Drittstaaten zu unterstützen; fordert die EU auf, Partnerländern
nahezulegen und dabei behilflich zu sein, stärker mit
internationalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und
regionalen Gremien oder Organisationen zusammenzuarbeiten, um die
regionale Mobilität zu vereinfachen und die Mobilisierung von
Ressourcen zu ermöglichen, damit Migranten, Flüchtlinge und
Rückkehrer würdevoll und im Einklang mit dem humanitären
Völkerrecht behandelt werden;
5. weist darauf hin, dass im Europäischen Konsens über die
Entwicklungspolitik aufgrund seines horizontalen Charakters ein
koordinierter, umfassender und strukturierter Ansatz für Migration
vorgesehen ist und Migration als einer der wichtigsten Bereiche
erachtet wird, in dem die Politikkohärenz im Interesse der
Entwicklung (PKE) Anwendung findet; fordert in diesem Zusammenhang
eine externe Migrationspolitik, die mit der PKE im Einklang steht
und regelmäßig überprüft wird sowie zum Schutz der Menschenrechte,
zur Gleichstellung und Ermächtigung der Geschlechter, zur
Beseitigung von Armut und zur menschlichen Entwicklung
beiträgt;
6. bekräftigt, dass die Achtung der Menschenrechte von Migranten
auch künftig im Mittelpunkt der neuen Migrations- und Asylpolitik
der EU stehen muss, und ist über die Externalisierung der
europäischen Grenzkontrollen und der Migrationskontrolle besorgt;
besteht darauf, dass die EU humane und sichere Grenzkontrollen
durchführen sowie die Migration auf humane und sichere Weise
steuern muss;
7. vertritt die Auffassung, dass das neue Migrations- und Asylpaket
der EU Raum für Verbesserungen bietet; ist der Ansicht, dass die
Menschenwürde von Flüchtlingen und Migranten im Mittelpunkt eines
neuen Ansatzes stehen sollte, der sich auf die Grundsätze der
Solidarität und der geteilten Verantwortung stützt, in dem eine
gemeinsame Aufnahmepolitik und ein verbindliches
Umverteilungssystem vorgesehen ist und mit dem für die volle
Achtung der Menschenrechte und des Völker-, Flüchtlings- und
Seerechts gesorgt wird;
8. bekräftigt, dass Schiffsunglücke und der Tod von Migranten im
Mittelmeer furchtbare Tragödien sind, für deren Beendigung die EU
in der geteilten Verantwortung steht; verweist darauf, dass
Seenotrettung eine rechtliche Verpflichtung gemäß dem Völkerrecht,
insbesondere gemäß Artikel 98 des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen ist, wonach jeder Person, die auf See in
Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten ist; betont, dass
eine dauerhafte, starke und wirksame Reaktion der EU bei Such- und
Rettungseinsätzen auf See erforderlich ist, vor allem durch eine
gezielte EU-Mission, damit nicht weitere Migranten, die versuchen,
das Mittelmeer zu überqueren, ihr Leben verlieren;
9. stellt fest, dass die Mobilität innerhalb einer Region und eines
Erdteils vereinfacht werden sollte, da sich die meisten Migranten
innerhalb ihrer Herkunftsregion und ihres Herkunftskontinents
bewegen; fordert, dass durch die Partnerschaft EU-Afrika und das
künftige AKP-EU-Abkommen die Mobilität von Personen innerhalb einer
Region bzw. eines Erdteils im Einklang mit der Afrikanischen Charta
der Menschenrechte und dem Protokoll der Afrikanischen Union zum
Vertrag zur Gründung der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft
betreffend den freien Personenverkehr, das Aufenthaltsrecht und das
Niederlassungsrecht gefördert wird;
10. beharrt darauf, dass humanitäre Korridore aus Nachbar- und
Entwicklungsländern in die EU eingerichtet werden müssen; fordert
die EU auf, gegen die Netze des Menschenhandels vorzugehen;
11. fordert die EU auf, neue sichere und legale Migrationswege zu
fördern und die bestehenden zu verbessern; ist der Auffassung, dass
die EU bestrebt sein sollte, in ihrer Zusammenarbeit mit
Drittstaaten eine stärker nachhaltige zirkuläre
Arbeitsmigrationspolitik zu entwickeln und eine sichere
wechselseitige Migrationsmobilität zu fördern, etwa für berufliche
und akademische Zwecke;
12. bekräftigt, dass die Zuweisung von Entwicklungshilfe der EU im
Rahmen bilateraler oder multilateraler Partnerschaften mit
Entwicklungsländern nicht von einer Zusammenarbeit mit der EU im
Bereich der Migrationspolitik abhängig gemacht werden kann, da dies
die rechtliche Verpflichtung der EU zur PKE und im Rahmen des
Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik sowie den
vorrangigen Zweck der ODA, Armut zu beseitigen, untergraben würde
und den Grundprinzipien der wirksamen Zusammenarbeit im Rahmen der
Eigenverantwortung der Länder zuwiderliefe; bekräftigt, dass
Entwicklungshilfe nicht an die Außen- und Sicherheitspolitik der EU
gebunden sein darf und dass ein koordinierterer, strukturierterer
und umfassenderer Ansatz für Migration noch festzulegen und unter
voller Achtung der Menschenrechte, einschließlich des Rechts eines
jeden Einzelnen, sein Herkunftsland zu verlassen, umzusetzen
ist;
13. bekundet seine tiefe Besorgnis über die missbräuchliche
Verwendung von Entwicklungsgeldern zum Zweck von Tätigkeiten, die
zu Verletzungen der Menschenrechte bei Grenzkontrollen führen;
verurteilt die mit dem Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika
(EUTF) zusammenhängenden mutmaßlichen Verletzungen der
Menschenrechte in Libyen, Äthiopien, Eritrea und im Niger; fordert
die Schaffung konsequenter Mechanismen zur Überwachung der
Auswirkungen des EUTF auf die Menschenrechte und eines Systems für
Rechenschaftspflicht, mit dem Verstöße gegen das Völkerrecht
verhindert bzw. angegangen werden können; verurteilt, dass in dem
Bericht der Kommission über die Verlängerung des EUTF keinerlei
Verbesserung in diesem Bereich vorgesehen ist; bekräftigt, dass
mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen, auch an den EU-Grenzen,
sorgfältig geprüft werden müssen; begrüßt daher die Einführung
eines neuen unabhängigen Überwachungsmechanismus im neuen
Migrations- und Asylpaket der Kommission;
14. bedauert, dass es dem EUTF an Transparenz mangelt und dass das
Europäische Parlament nicht an dessen Kontrolle beteiligt ist;
besteht darauf, dass Partnerländer und Organisationen der
Zivilgesellschaft stärker einbezogen werden sollten; fordert die
Kommission mit Nachdruck auf, ihre endgültige umfassende
Überprüfung der Umsetzung des EUTF vorzulegen, damit er mit den
Entwicklungszielen sowie den menschenrechtlichen und humanitären
Zielen der EU im Einklang bleibt; bedauert, dass die Kommission die
Verlängerung des EUTF ohne eine solche Überprüfung beantragt hat
und dass es daher keinen Nachweis dafür gibt, ob diese Ziele
ordnungsgemäß geprüft und erreicht wurden; bekräftigt seine
Forderung nach der umfassenden Beteiligung des Europäischen
Parlaments bei der Überprüfung und Verwaltung von EU-Treuhandfonds;
hält es für wesentlich, dass auch die Tätigkeiten der
Exekutivausschüsse überwacht werden, und fordert die Kommission
auf, dort die Anwesenheit eines Vertreters des Europäischen
Parlaments sicherzustellen und ausführliche Informationen zu den
getroffenen Entscheidungen zu übermitteln;
15. bekräftigt, dass mit den für Migration vorgesehenen Mitteln des
Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und
internationale Zusammenarbeit (NDICI) die eigentlichen Ursachen der
Migration bekämpft, nicht aber Migrationsströme eingedämmt oder die
Externalisierung von Grenzkontrollen finanziert werden sollten;
betont, dass das NDICI Maßnahmen enthalten sollte, die für
Rechenschaftspflicht und Transparenz bei den Ausgaben und die
Durchführung von migrationsbezogenen Projekten sorgen, damit deren
Hauptaufgabe, die eigentlichen Ursachen der Migration zu bekämpfen,
kontrolliert und beibehalten wird;
16. vertritt die Auffassung, dass in allen Übereinkommen der EU mit
den Herkunfts- und Transitländern für den uneingeschränkten Schutz
von Menschenleben, der Menschenwürde und der Menschenrechte Sorge
getragen werden sollte; bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum
Ausdruck, dass diese Garantien nicht immer vollständig eingehalten
werden und Migranten und Flüchtlinge bei ihrer Überstellung und
Internierung häufig menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt sind;
weist insbesondere nochmals auf die unzumutbare Lage in den
Internierungslagern in Libyen hin, in denen Tausende von Menschen
systematisch willkürlichen Inhaftierungen unter unmenschlichen
Bedingungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen,
einschließlich Vergewaltigung, willkürlicher Tötung und Ausbeutung,
ausgesetzt sind;
17. erklärt sich besorgt hinsichtlich der Rückübernahmeklauseln in
einigen rechtlich bindenden Partnerschafts- und
Kooperationsabkommen mit Drittstaaten, insbesondere in Ermangelung
von Bestimmungen, die mit den internationalen Menschenrechtsnormen
im Einklang stehen; fordert die EU auf, sich im Einklang mit der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Abkommen über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention)
um formelle Übereinkommen mit Partnerländern über Mobilität,
Rückkehr bzw. Rückführung und Rückübernahme von Migranten zu
bemühen; besteht darauf, dass sich das Europäische Parlament
tatkräftig an der Ausarbeitung solcher Übereinkommen und der
Weiterentwicklung bereits bestehender Übereinkommen mitwirkt;
betont, dass künftige Partnerschaftsabkommen durch das Parlament
geprüft werden und sich auf die Grundsätze der Solidarität, der
geteilten Verantwortung, der Wahrung der Menschenrechte, der
Rechtsstaatlichkeit und des humanitären Völkerrechts stützen
sollten;
18. hält daran fest, dass die Rückkehr bzw. Rückführung von
Migranten in erster Linie auf freiwilliger Basis erfolgen sollte,
und besteht darauf, dass jede Rückkehr bzw. Rückführung unter
sicheren Bedingungen und unter uneingeschränkter Achtung der Grund-
und Verfahrensrechte der betroffenen Migranten erfolgen muss und
nur dann, wenn das Land, in das sie zurückgeschickt werden sollen,
als sicher gilt, erfolgen darf; erachtet die Praxis der
unterstützten freiwilligen Rückkehr, die es Migranten, die
ausdrücklich in ihr Herkunftsland zurückkehren möchten, ermöglicht,
zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens Unterstützung in Anspruch zu
nehmen, als positiv; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Verbot
der Ausweisung und Zurückweisung vollständig zu achten und
angemessene Verfahrensgarantien in ihren Asyl- und
Grenzschutzverfahren einzuführen;
19. betont, dass die Bedürfnisse und Rechte von schutzbedürftigen
Menschen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, Menschen mit
Behinderungen, Frauen und Kindern, gebührend berücksichtigt werden
sollten,