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Verpflichtung der Arbeitgeber/-innen gem. § 11a GlBG iVm § 63 Abs. 6 GlBG – alle 2 Jahre
Stufenweises Inkrafttreten: • Betriebe mit mehr als 1.000 Beschäftigten: ab 1.3.2011 Bericht für 2010 bis 31.7.2011
• Betriebe mit 501 - 1.000 Beschäftigten: ab 1.1.2012 Bericht über 2011 bis 31.3.2012
• Betriebe mit 251 - 500 Beschäftigten: ab 1.1.2013 Bericht über 2012 bis 31.3.2013
• Betriebe mit 151 - 250 Beschäftigten: ab 1.1.2014 Bericht über 2013 bis 31.3.2014
Beschäftigtenanzahl muss dauernd gegeben sein
Kopfzahl (auch TZ- und geringf. Beschäftigte)
arbeitnehmerähnliche Personen sind zu erfassen
Leiharbeitnehmer/-innen werden im Leiharbeitsunternehmen erfasst, nicht im Beschäftiger-Betrieb!
die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer pro Verwendungsgruppe
die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in den einzelnen Verwendungsgruppenjahren der Verwendungsgruppe
das Durchschnitts- oder Medianeinkommen von Frauen und Männern im Kalenderjahr in den Verwendungsgruppenjahren der Verwendungsgruppen
Heranzuziehen ist nicht das Grundgehalt oder der Grundlohn, sondern das
Gesamtarbeitsentgelt inkl. • Zulagen
• Remunerationen
• Überstunden (pauschalen), Mehrarbeitsstunden
• Sachbezüge (mit dem steuerlich relevanten Wert)
• andere Entgeltbestandteile
• NICHT: reine Aufwandersätze, Abfertigungszahlungen, …
Um die Vergleichbarkeit herzustellen, ist hinsichtlich des Arbeitszeit- oder Beschäftigungsausmaßes eine Umrechnung notwendig:
Das Arbeitsentgelt von Teilzeitbeschäftigten ist auf Vollzeitbeschäftigung hochzurechnen.
Das Arbeitsentgelt von unterjährig Beschäftigten ist auf die volle Jahresbeschäftigung hochzurechnen.
Das Arbeitsentgelt von unterjährig Teilzeitbeschäftigten ist zuerst auf Vollzeit und dann auf die Jahresbeschäftigung hochzurechnen.
Arbeitgeber/-in darf wählen: Mittel oder Median
Durchschnittsarbeitsentgelt: Summe aller Einkommen (einer Gruppe) durch die Zahl der Personen
Medianarbeitsentgelt: Median (Zentralwert) ist jener Wert, der in der Mitte steht. Dh., 50% der Personen verdienen weniger, 50% verdienen mehr.
Beispiel:
Im Betrieb sind 27 Frauen und 37 Männer beschäftigt. Die Frauen verdienen zwischen 1.000 und 1.800 Euro, die Männer zwischen 1.100 und 1.900 Euro. • Beispiel 1 zeigt das Durchschnittsarbeitsentgelt
• Beispiel 2 zeigt das Medianarbeitsentgelt
Einkommen der Frauen Einkommen der Männer
1.000 1.100
1.000 1.200
1.000 1.200
1.100 1.200
1.200 1.200
1.300 1.200
1.300 1.300
1.400 1.300
1.400 1.300
1.400 1.300
1.400 1.300
1.400 1.300
1.400 1.300
Median Frauen 1.400 1.400
1.500 1.400
1.500 1.400
1.500 1.500
1.500 1500
Median Männer 1.600 1.500
1.600 1.500
1.600 1.600
1.700 1.600
1.700 1.600
1.800 1.600
1.800 1.600
1.800 1.700
1.800 1.700
1.700
1.700
1.700
1.700
1.700
1.800
1.800
1.800
1.900
1.900
Der Bericht ist in anonymisierter Form zu erstellen. Er darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen.
Er muss min. 3 Elemente pro statistischer Einheit aufweisen.
Umfasst eine VwGr oder ein VWGr-Jahr nicht 3 AN/-innen desselben Geschlechts, aber insges. 3 AN/-innen, so sind sie in den EKB aufzunehmen, aber keine Trennung nach M + F.
Wenn nicht min. 3 Personen betroffen, ist die jeweilige Kategorie nicht in den EKB bzw. in der übergeordneten Einheit zu berücksichtigen. (Bei der Angabe des Durchschnitts- oder Medianeinkommens sind sie anzugeben!)
Übermittlung im ersten Quartal des auf das Berichtsjahr folgende Kalenderjahr an • ZBR bzw.
• BR bzw. Betriebsausschüssen
Die Organe der Arbeitnehmerschaft können im Rahmen ihrer Tätigkeit Auskunft an die AN/-innen über die für sie relevanten Informationen erteilen
Wenn kein BR – EKB ist im Betrieb in einem allen AN/-innen zugänglichen Raum aufzulegen.
Über den Inhalt ist AN/-in nach außen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
zulässig aber: Rechtsberatung/Verfahreneinleitung durch Interessenvertretungen, GAW, Anwälte/-innen
Sanktion bei Verstoß: Verwaltungsstrafe bis 360 Euro
Achtung: zusätzlich Entlassungsgefahr!
Die Erläuternde Bemerkungen verweisen auf §§ 115 Abs. 4 iVm § 160 ArbVG. gem. § 115 Abs. 4 ArbVG: Verschwiegenheit über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse • EKB gehört dazu
Sanktion bei Verstoß: Verwaltungsstrafe bis zu 2.180 Euro gem. § 160 ArbVG Achtung: zusätzlich Entlassungsgefahr!
AG/-in legt Bericht nicht BR kann EKB binnen 3 Jahren gerichtlich geltend machen
Fristenlauf beginnt mit Ablauf des ersten Quartals auf das Berichtsjahr folgende Kalenderjahr
Mindestangaben gem. § 9 Abs. 2 GlBG:
• kollektivvertragliches Mindestentgelt
• Bereitschaft zur Überzahlung
• bei Fehlen eines kollektivvertraglichen Mindestentgelts: Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen
Sanktion: • erstmaliger Verstoß – Ermahnung
• Verwaltungsstrafe bis zu 360 Euro