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26.02.2005 1 Qualität - Umwelt - Sicherheit - Wirtschaftlichkeit Haftung des GmbH-Geschäftsführers Rechtliche Grundlagen Organschaftliche Stellung Pflichten des Geschäftsführers Haftung im Innenverhältnis Haftung im Außenverhältnis A. K Schuler Integrierte Managementsysteme Rathausstraße 22 82194 Gröbenzell Tel.: 08142-504288 [email protected]

Organschaftliche Stellung Pflichten des …prozess-effizienz.de/Aktuelles/iM-Blick_Web/GF_Haftung.pdfHaftung im Innenverhältnis Haftung im Außenverhältnis A. K Schuler Integrierte

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eitHaftung des GmbH-Geschäftsführers

Rechtliche GrundlagenOrganschaftliche Stellung

Pflichten des GeschäftsführersHaftung im InnenverhältnisHaftung im Außenverhältnis

A. K SchulerIntegrierte ManagementsystemeRathausstraße 2282194 GröbenzellTel.: [email protected]

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eitRechtliche Grundlagen

BGBöffentliches Recht

■ HGB, KonTraG, KapCoRlG, BilanzRlG, ■ SGB IV, EStG, AO■ OwiG, StGB

GmbH-Gesetz (GmbHG)Gesellschaftsvertrag / -satzungDienstvertrag Geschäftsordnung interne Geschäftsverteilung / ZuständigkeitskatalogWeisungen der Gesellschaftsorgane

■ Gesellschaftsversammlung, Verwaltungs-/ Aufsichtsrat

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eitDer Geschäftsführer

Organschaftliche Stellung■ GF als Organ der Gesellschaft - § 6 GmbHG

durch Berufung und Eintrag ins Handelsregister■ GF ist Vertragspartner der Gesellschaft (Dienstvertrag)■ Organe haften als Person bei Überschreitung ihrer

Befugnisse nach innen und außenGF als GesellschafterGF einer OHG ist leitender Angestellter -er unterliegt nicht der OrganhaftungBei einer KG haftet der Komplementär voll

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eitPflichten der GF

Einhalten der Gesetzte, Satzung, Geschäftsordnung, Regeln des Anstellungsvertrages, Weisungen der GesellschafterOrganisation und Kontrolle der Gesellschaft

■ überwachen, verwalten, führenRegelmäßige Übersicht über die FinanzlageSorgfältiges Vorbereiten von EntscheidungenBefolgen des „Corporate Governance Kodex“zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

■ § 43 GmbHG, KonTraG, KapCoRlG, BilanzRlG

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eitGesetzliche Pflichten gem. GmbHG

§ 30 Verbot Stammkapital an Gesellschaften auszuzahlen§ 39 ff Veranlassen von Registereintragungen§ 40 jährliche Gesellschafterliste zum Registergericht§§ 41, 42 ordentliche Buchführung§ 43 Verbot Kredite aus dem stammkapitalnotwendigen Vermögen an Firmen auszuzahlen§ 49 Einberufen von Gesellschafterversammlungen§ 51 a Auskunftspflicht und Einsichtnahme für Gesellschafter§ 64 Insolvenzantragspflicht

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eitBesondere Pflichten der GF

Regelmäßige zeitnahe Jahresabschlüsse unter Beachtung der GoB gem. § 264 HGB - ordentliche Buchführungordnungsgemäßes Abführen von Steuern und SozialversicherungsbeiträgenBeachtung von Gesetzen u. Verordnungen, wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes usw.gewerberechtliche Pflichten, Einholen von GenehmigungenPflicht zur KapitalerhaltungZahlungsverbot nach InsolvenzreifeOrganisationspflichten - Organisation, Kontrolle

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eitVerletzung der Sorgfaltspflicht

Irreführende Informationen zur Situation der GmbHAn-/ Verkauf von UnternehmensvermögenVergabe unsicherer Kredite an DritteInsolvenzverschleierung, -verschleppungUnterschlagung, Diebstahl, Fehlbeträge bei ungenügender Organisation, Kontrolle, Buchhaltungverjährte Forderungen bei mangelhaften MahnwesenUnterschriften - ohne Prüfung des Inhaltesmangelnde Vorkehrung gegen unkalkulierbare RisikenRisikomanagement - KonTraG -Überwachungssystem gem § 91 Abs. 2 AktG

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eitHaftungsrisiken der GF

Das Haftungsrisiko ist unbeschränkt GF haften bei leichter Fahrlässigkeit vollHaftung im Innenverhältnis

■ bei Mißachtung der Beschränkungen■ bei Pflichtwidrigkeiten besteht Schadenshaftung gegenüber

der GmbH Außenhaftung

■ bei Mißachtung der Gesetzte und Verordnungen■ bei Vertragsverletzungen mit Geschäftspartnern■ bei Nichtbeachtung der Grundsätze für Vollkaufleute

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eitHaftung im Innenverhältnis (a)

Regressansprüche der GmbH an die GF■ Schadensersatz bei Verletzung der gesetzlichen,

vertraglichen, satzungsgemäßen Pflichten■ Gesellschafterbeschluß ist Voraussetzung (§ 46 Nr. 8)

Haftung bis zur Eintragung■ Gründungshaftung § 9 GmbHG■ Abführen von Sozialleistung - persönliche Haftung der GF

Haftung nach § 43 GmbHG■ Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes■ ordentliche, gewissenhafte Leitung■ persönliche Unfähigkeit entlastet nicht

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eitHaftung im Innenverhältnis (b)

nicht erfüllbare Vertragspflichten gegenüber DrittenInsolvenzhaftung

■ § 64 GmbHG - InsolvenzantragspflichtEntlastung / Generalbereinigung

■ Haftungsbegrenzung auf Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit im Dienstvertrag wirkt nicht bei öffentl.-rechtl. Ansprüchen

■ Haftung für eigenes Verschulden und das der MA■ für den GF trifft Beweislastumkehr zu■ Alle GF haften gesamtschuldnerisch in vollem Umfang■ GF haben sich gegenseitig zu überwachen■ Generalbereinigung beseitigt Ersatzansprüche

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eitHaftung im Außenverhältnis

Vertragspartner ist immer die GmbH■ haftungsbegründete Vorgänge sind der GmbH zuzurechnen■ Ausnahme gesamtschuldnerísche Haftung der GF■ Gläubiger kann sich den Schuldner aussuchen

direkte Eigenhaftung (nur im Ausnahmefall)■ Rechtsschein zur Beruhigung des Vetragspartners■ Garantenhaftung - ehrenwörtliche Versicherungen■ Verstoß gegen die Offenbarungspflicht■ wirtschaftliche Eigeninteressen

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eitDirekte Eigenhaftung (Fortsetzung)

Insolvenzhaftung■ Insolvenzantragspflicht § 64 GmbHG■ zweistufige Überschuldungsprüfung

■ Überschuldungsstatus■ Täuschungshandlung

■ schuldhaftes Verschleppen der Insolvenz■ Haftungsdurchgriff auf den GF

■ Quoten-Schadensersatz■ Neugläuberhaftung

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eitAußenhaftung - Finanzamt (a)

Pflichten aus der AO■ § 137 Meldepflicht■ § 149 Abgabe einer Steuererklärung■ § 150 Gewinn- u. Verlustrechnung■ §§ 90, 93 Beifügen von Büchern und Urkunden

GF haftet unmittelbar persönlich (§§ 34, 69 GmbHG)Steuerhinterziehung (vorsätzlich, grob fahrlässig)Verletzung der Sorgfaltspflicht mangels

■ Organisation, Überwachung, Aufsichtspflicht Beauftragter

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eitAußenhaftung - Finanzamt (b)

Lohnsteuer■ Verletzung der Treuhandpflicht■ Finanzamt steht an oberster Stelle der Gläubiger

MehrwertsteuerBestechungsgelder

■ Strafbare Handlung bei Mißachtung d. Steuerrechts■ persönliche, unbeschränkte Haftung mit ges. Vermögen■ Unterlassung - ohne Kenntnis der Vorschriften■ Strohmann - bei Kenntnis ü. steuerunerhrliches Handeln

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eitAußenhaftung - Sozialversicherungsträger

Arbeitnehmeranteil Sozialvers. § 28 a SGB IV■ Anmeldung Versicherter < 2 Wochen■ treuhänderisches Verwalten der AN-Anteile■ Straftat bei anderweitiger Verwendung (§ 226 a StGB)

- Regressansprüche - Rat: SelbstanzeigeScheinselbständigkeit

■ Einbindung u. Weisungsabhängigkeit sind entscheidend■ Einschätzung durchführen u. überprüfen■ zentrales Anfrageverfahren bei der BfA

Fährlässigkeit = wer in Unkenntnis unerlaubt handelt, wenn seine Unkenntnis vorwerfbar ist.

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eitAußenhaftung Arbeitsamt (a)

Ansprüche der Bundesagentur f. Arbeit an die GmbHArbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

■ Beschäftigung v. Leih-ArbN ohne behördl. Genehmigungunbefristetes fiktives ArbVerhältnis - gem. § 10 AÜG

■ Beschäftigung nichtdeutscher ArbNUnwirksamkeit v. Verträgen ab 01.01.2003 => § 9 AÜG

■ bei fehlender behördl. Erlaubnis■ schlechter Arbeitbedingungen des Leih-ArbN

Ausnahme < 6 Wochen nach Arbeitslosigkeit■ Leihvertrag verbietet dem Leih-ArbN ein ArbVerhältnis

beim Entleiher einzugehen.

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eitAußenhaftung Arbeitsamt (b)

Subsidiärhaftung der GmbH■ Schuldrechtliche Folgen eines fiktiven Arbeitsverhältnisses

treten bei der GmbH als „Ersatzarbeitgeber“ auf.■ Zahlt der Verleiher das übliche Entgeld nicht oder führt er

zu wenig Sozailvers. / Steuern ab, so haftet der Entleiher. ■ Hier setzt sich der GF Regressforderungen der GmbH aus,

wenn er Sorgfaltspflichten missachtet.Eigenhaftung des GF

■ strafrechtlich Folgen für den GF und die Leitenden Angestellten bei Gesetzesverstößen auch bei Fahrlässigkeit=> § 16 AÜG 25 - 550 T� => §§ 15, 15a AÜGFreiheitsstrafen < 5 a bei ausländischen Arbeitskräften

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eitGeltendmachung von Ansprüchen (a)

GmbH kann Regressansprüche gegen den GF mit der Entlastung verlieren

■ kein klagbarer Anspruch auf förml. EntlastungsbeschlußAnsprüche gem § 43 GmbHG verjähren nach 5 Jahren

■ Verkürzung im GF-Vertrag ist zulässigDeliktische Ansprüche verjähren nach 3 JahrenSchadensersatzansprüche der Gesellschaftsgläubiger

■ von Fall zu Fall in der Regel 3 Jahre■ bei fahrlässiger Unkenntnis max. 10 Jahre■ bei Personenschaden, Freiheit 30 Jahre (§ 199 BGB)

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eitGeltendmachung von Ansprüchen (b)

Beweisfrage Regressansprüche■ Es trägt der die Beweislast, der Regressansprüche stellt■ Besteht jedoch eine Vermutung, dass der GF den Schaden

zu verantworten hat, muss der GF beweisen, dass er pflichtgemäß handelte

Strafrechtliche Verantwortung■ GmbH kann nur mit Bußgeldern belegt werden■ Bestraft werden immer die Organe (§ 14 StGB)■ Liste strafbarer Handlungen

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eitManagerhaftung

Arbeitnehmerhaftung deckt Risiken nicht ab■ ausdrücklicher Ausschluß von GmbH-GF = kein ArbN

Nur Kosten der Geltenmachung und der Verteidigung■ Top-Manager RSV - 2.500 � Selbstbehalt

Directors Officers Versicherung (USA) ■ Haftungsansprüche gegen Organe, Vermögensschäden,

externe Schadensansprüche ■ Vorsätzliches und wissentliches Handeln ausgeschlossen■ Bilanzsumme > 1 Mio�■ Versicherungsprämien sind Betriebsausgaben