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Gute Beratung ist ein Geben und Nehmen. Wir nehmen uns Zeit. Baden-Württembergische Bank

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Ordnerregister für die BW-Bank Mannheim

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Gute Beratung ist ein Geben und Nehmen.Wir nehmen uns Zeit.

Baden-Württembergische Bank

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Gute Beratung ist ein Geben und Nehmen.Wir nehmen uns Zeit.

Wir nehmen uns Zeit für Ihre persönlichen

Wünsche, Vorstellungen und Ziele. Sie sind

Ausgangs- und Mittelpunkt unseres Handelns.

Gemeinsame Wertvorstellungen zu teilen ist

die ideale Basis für eine erfolgreiche,

vertrauensvolle Partnerschaft.

Die BW-Bank ist die führende Regional-bank

für Privatkunden und den Mittel-stand.

Baden-Württembergische Bank

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Wir empfehlen Ihnen nur das Beste: Exklusive Beratung.

Die BW-Bank bietet anspruchsvollen Private

Banking Kunden ein nachhaltiges Beratungs-

konzept.

Unsere Beratungskultur basiert auf dem klaren

Bekenntnis zu Werten wie Partnerschaft,

Individualität, Vertrauen und Qualität.

Diese wertorientierte Beratungskultur leitet

unser Denken und Handeln. Sie verbindet

uns mit der Einstellung und der Mentalität

unserer Kunden.

Unser Ziel ist es, gemeinsam Vermögens-

werte zu sichern und zu mehren – auch für

kommende Generationen.

Baden-Württembergische Bank

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Wir haben die Qualität unserer Beratung einer

freiwilligen Prüfung unabhängige Sachver-

ständige unterzogen:

Der TÜV SÜD hat unsere Beratungs-qualität

intensiv geprüft, begut-achtet und zertifiziert.

Ebenso die Agentur ServiceRating. Diese

zertifiziert die ganzheitliche Beratung der

BW-Bank mit „sehr gut“.

Wichtige Bewertungskriterien waren unter

anderem die Objektivität und Verständlichkeit

unserer Beratung, das Einfühlungs-vermögen

unserer Mitarbeiter sowie die Professionalität

ihrer Empfehlungen.

Damit unsere Beratungsqualität auch künftig

besten internationalen Standards entspricht,

sorgen wir für eine ständige Weiterbildung

unserer VermögensManager auf höchstem

finanzwirtschaftlichem Niveau.

Unsere Beratung überzeugt – nicht nur unsere Kunden.

Baden-Württembergische Bank

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Nur präzise zusammengefügte Elemente ergeben ein perfekt funktionierendes System.

Am Anfang steht Vertrauen. Ihr Vermögens-

Manager berät Sie in allen Fragen rund um Ihr

Vermögen – mit Erfahrung, Entscheidungs-

kompetenz und einem Netzwerk von Spezia-

listen im Rücken.

Gemeinsam mit Ihnen entwickelt er Ihre

persönliche FinanzStrategie – individuell,

kompetent und langfristig.

Sie geben uns die Richtung vor – Ihr Vermö-

gens Manager beobachtet den Markt und

unterbreitet individuelle Vorschläge.

Schritt für Schritt und Jahr für Jahr begleitet

er Sie mit Weitblick und Tatkraft auf dem Weg

zu Ihren persönlichen Zielen.

Baden-Württembergische Bank

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Hervorragende Strategien verdienen ebensolche Umsetzungen.

Wählen Sie unter hochwertigen Produkten –

aus unserem Hause und von anderen

renommierten Anbietern.

Wertvolles Know-how für Ihr Vermögen:

∙ Persönliche FinanzStrategie

∙ Finanz- und Erbfolgeplanung

∙ Private Beteiligungen –Sachwertanlagen

∙ Stiftungsmanagement

∙ Depotmanagement

∙ Vermögensverwaltung

∙ Vorsorgeplanung

∙ Betreuungskonzepte für

Heil- und Freiberufler

Darüber hinaus profitieren Sie von einem

erstklassigen Research, das in der Vergangen-

heit bereits mehrfach ausgezeichnet wurde.

Baden-Württembergische Bank

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Die zunehmende Schnelligkeit und hohe

Komplexität nationaler und internationaler

Kapitalmarktentwicklungen macht es privaten

Anlegern immer schwerer, die richtigen

Entscheidungen zu treffen.

Die Vermögensverwaltung der BW-Bank

schenkt Ihnen Zeit, Ihr Vermögen zu genießen.

Hoch qualifizierte Wertpapierspezialisten sind

nah dran am Markt und setzen Tag für Tag

die vereinbarten Anlagestrategien um.

Die Vermögensverwaltung der BW-Bank. Mehr Zeit für die schönen Dinge des Lebens.

Baden-Württembergische Bank

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Unsere Vermögensverwaltung wird regelmä-

ßig in unabhängigen Rankings ausgezeichnet.

2008 wählte uns die Zeitschrift »EURO Finanzen«

unter die zehn besten Vermögens-beratungen

Deutschlands. Für ihren außergewöhnlich

guten Anlagevorschlag erhielt die BW-Bank –

neben fünf anderen Vermögensberatern –

die Auszeichnung »mit Prädikat«.

Auch Studien des unabhängigen Frankfurter

Rankinginstituts firstfive zur Performance von

Portfolios und deren Risikostruktur attestieren

uns regelmäßig Spitzenplätze unter den deut-

schen Vermögensverwaltern.

Die Vermögensverwaltung der BW-Bank. Ihr Finanzpartner mit Prädikat.

Baden-Württembergische Bank

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Wir beweisen Kundennähe. Vor Ort, wenn Sie uns brauchen.

Mit dem Private Banking der BW-Bank sind Sie

jederzeit gut beraten – nach Wunsch gerne

auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten

und bei Ihnen zu Hause.

Das Private Banking der BW-Bank ist mit über

70 Standorten im ganzen Land präsent.

Darüber hinaus stehen Ihnen etwa 200

BW-Bank Filialen zur Verfügung. Bargeldverfü-

gungen sind an rund 25.000 Geldautomaten

in Deutschland ohne weitere Kosten möglich.

Zusätzlich zu unserer persönlichen Beratung

sind wir auch online für Sie da. So erledigen

Sie Ihre Bankgeschäfte bequem an Ihrem PC –

von der Konto-information bis zum Wertpa-

piergeschäft:

www.bw-bank.deDrei mal in Rhein-Neckar:

∙ Mannheim

∙ Heidelberg

∙ Eberbach

Private Banking Standorte

Baden-Württembergische Bank

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VERERBENLEICHTGEMACHT

VORSORGEORDNER

Inhaltsverzeichnis

1. Vermögensübersicht

2. Testamente

3. Schenkungsverträge, Übersicht über die Erb- und Schenkungsteuer

4. Lebensversicherungen, Versicherungen

5. Firmenbeteiligungen, Gesellschaftsverträge, Handelsregisterauszug

6. Vollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügung

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Der Vermögensvorsorgeordner

EinleitungWarum einen Vermögensvorsorgeordner anlegen?

Im Erbfall kommen neben dem persönlichen Verlust eines Menschen eine ganze Reihe von rechtli-chen und steuerlichen Fragen und Problemen auf die Hinterbliebenen zu. Dies beginnt mit den Fragen der Beerdigung, der Abwicklung mit dem Nachlassgericht, der Auseinandersetzung unter den Erben bis hin zu der Frage, welche Erbschaftsteuern zu entrichten sind. Damit die Hinter-bliebenen sich einen raschen Überblick über die Vermögenssituation des Verstorbenen machen können, damit sie abschätzen können, ob sie das Erbe antreten oder besser ausschlagen sollen, ist in einem solchen Vermögensvorsorgeordner eine Vermögensübersicht zu führen. Daneben soll-ten alle Testamente, die der zukünftige Erblasser errichtet hat, in dem Vermögensvorsorgeordner verwahrt werden, sofern sie nicht beim Nachlassgericht hinterlegt wurden. In diesem Fall bietet es sich an, den Hinterlegungsschein und eine Kopie des Testaments aufzubewahren. Neben den Testamenten sind auch alle Versicherungsunterlagen, insbesondere die der Kapital- und Renten-versicherungen (Original der Policen) in dem Ordner zu verwahren, da Leistungen aus noch nicht fälligen Lebensversicherungen im Erbfall an einen Bezugsberechtigten ausbezahlt werden. Für die Abwicklung des Nachlasses ist es darüber hinaus wichtig, dass ein Überblick über Grundstücke mit entsprechenden Grundbuchauszügen vorhanden ist und für den Fall, dass der Erblasser ein Unternehmen besessen hat, die Gesellschaftsverträge und Auszüge aus dem Handelsregister. Hat der Verstorbenen eine postmortale Vollmacht errichtet, so sollte auch diese in Ausfertigung dem Vermögensvorsorgeordner beigefügt werden, da die Erteilung eines Erbscheins, mit dem die Erben über das Vermögen und insbesondere die Bankkonten verfügen können, einige Monate in Anspruch nimmt. Mit einer solchen postmortalen Vollmacht können die Erben dann bereits vor der Erbscheinserteilung über die Konten verfügen, um bspw. die Beerdigungskosten zu bezahlen.

Hat man einen solchen Vermögensvorsorgeordner angelegt, dann ermöglicht man seinen Erben also einen schnellen Zugriff auf alle im Erbfall benötigten Unterlagen und Informationen.

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Vermögensübersicht

Eine Übersicht über das Vermögen sollte so erstellt werden, dass die Nachkommen einen schnellen Überblick über die Zusammensetzung des Nachlasses erhalten. Sinnvollerweise sind alle Konten, alle Immobilien und Grundstücke, aber auch Beteiligungen an Firmen oder Erbengemeinschaften sowie Renten- und Lebensversicherungen anzuführen. Dane-ben sind die Verbindlichkeiten wie bspw. Darlehen bei Banken oder Privatpersonen auf-zulisten. Die nachfolgende Vermögensübersicht gibt dabei nur ein Beispiel und ist auf die jeweils individuelle Situation anzupassen:

Bankguthaben

Immobilien/Grundstücke

Gegenstände

Sammlungen

Unternehmen

Verbindlichkeiten

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Testamente

Hat ein Erblasser kein Testament errichtet, dann kommt es im Erbfall zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Erben werden dann in der Regel der Ehepartner und die Kinder des Verstorbenen. Sind keine Kinder vorhanden, erben noch die Eltern, ersatzweise die Geschwister des Erblassers mit. Mit einem Testament kann man den Eintritt einer solchen gesetzlichen Erbfolge und den Eintritt einer Erbengemeinschaft verhindern.

Ein Testament kann entweder privatschriftlich oder in öffentlicher Form errichtet werden. Privat-schriftlich ist ein Testament dann wirksam errichtet, wenn es insgesamt handschriftlich aufgesetzt und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen wurde. Handschriftliche Testamente können ent-weder selbst aufbewahrt werden oder beim Nachlassgericht (Amtsgericht) gegen eine entspre-chende Gebühr hinterlegt werden. Alternativ kann ein Testament auch bei einem Notar in öffentli-cher Form errichtet werden. Die Kosten für die Beurkundung eines öffentlichen Testaments richten sich dann nach dem Wert des Vermögens des Erblassers.

Wollen Ehepartner ein Testament er-richten, dann können sie dies in Form eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem sie sich gegenseitig zum jeweiligen Erben des Erstversterbenden einsetzen. In diesem Fall wird sicher gestellt, dass der überlebende Ehepartner Inhaber des Vermögens wird.

Unabhängig davon, wo bzw. wer die Testamente des Erblassers aufbewahrt, besteht die Verpflichtung, alle Testamen-te im Erbfall unverzüglich beim Nach-lassgericht abzugeben. Das Nachlassge-richt eröffnet die Testamente und leitet sie dann den Erben zu, die dann einen entsprechenden Erbschein beantragen können.

Bei einem Geschäfts-wert bis ... €

beträgt eine volle Gebühr bis ... €

Bei einem Geschäfts-wert bis ... €

beträgt eine volle Gebühr bis ... €

Bei einem Geschäfts-wert bis ... €

beträgt eine volle Gebühr bis ... €

*50.000 132 370.000 612 690.000 1.092

60.000 147 380.000 627 700.000 1.107

70.000 162 390.000 642 710.000 1.122

80.000 177 400.000 657 720.000 1.137

90.000 192 410.000 672 730.000 1.152

100.000 207 420.000 687 740.000 1.167

110.000 222 430.000 702 750.000 1.182

120.000 237 440.000 717 760.000 1.197

130.000 252 450.000 732 770.000 1.212

140.000 267 460.000 747 780.000 1.227

150.000 282 470.000 762 790.000 1.242

160.000 297 480.000 777 800.000 1.257

170.000 312 490.000 792 810.000 1.272

180.000 327 500.000 807 820.000 1.287

190.000 342 510.000 822 830.000 1.302

200.000 357 520.000 837 840.000 1.317

210.000 372 530.000 852 850.000 1.332

220.000 387 540.000 867 860.000 1.347

230.000 402 550.000 882 870.000 1.362

240.000 417 560.000 897 880.000 1.377

250.000 432 570.000 912 890.000 1.392

260.000 447 580.000 927 900.000 1.407

270.000 462 590.000 942 910.000 1.422

280.000 477 600.000 957 920.000 1.437

290.000 492 610.000 972 930.000 1.452

300.000 507 620.000 987 940.000 1.467

310.000 522 630.000 1.002 950.000 1.482

320.000 537 640.000 1.017 960.000 1.497

330.000 552 650.000 1.032 970.000 1.512

340.000 567 660.000 1.047 980.000 1.527

350.000 582 670.000 1.062 990.000 1.542

360.000 597 680.000 1.077 1.000.000 1.557

* auszugsweise ab 50.000 €

Die Kosten für die Hinterlegung belaufen sich auf 1 Gebühr aus dem Wert des Vermögens

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Schenkungsverträge

Eine lebzeitige Übertragung von Vermögen auf die Kinder (oder auch den Ehepartner) kann sinn-voll sein, wen man bspw. aus schenkungsteuerlicher Sicht alle 10 Jahre die Freibeträge ausnutzen möchte oder aber auch, wenn man den Kinder vorzeitig Vermögen an die Hand geben möchte. Bei der lebzeitigen Übertragung von Vermögen (z.B. Übergabe von Immobilien an Kinder) sollte allerdings nach dem Grundsatz vorgegangen werden, dass der Übergeber selbst abgesichert ist, er liquide bleibt und seiner Versorgung ausreichend Rechnung getragen wird. Ist bspw. die Immo-bilie erst einmal übertragen, so kann sie grundsätzlich nicht einfach zurückverlangt werden. Der Übergeber sollte sich daher für gewisse Fälle ein Rückübertragungsrecht vorbehalten, beispiels-weise für den Fall, dass der Übernehmer vor ihm verstirbt oder in Vermögensverfall gerät. Damit der Übergeber hinreichend abgesichert ist, kann die Einräumung eines Nießbrauchsrechtes oder die Vereinbarung einer Rentenzahlung sinnvoll sein sowie für die Versorgung im Alter die Verein-barung einer Pflegeverpflichtung. Auch sollte jeder Übergabevertrag eine Regelung enthalten, ob der Wert des übertragenen Gegenstandes auf das Erb- und/oder Pflichtteilsrecht anzurechnen ist. Die Besonderheiten bei der lebzeitigen Übertragung von eigengenutztem Wohnraum auf Ehepart-ner ohne Schenkungssteuerbelastung sind zu berücksichtigen.

Übersicht über die Erb- und Schenkungsteuer:

* wenn nicht Freibetrag von 400.000 € („Kinder verstorbener Kinder“)** nur Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern

Steuerklasse I:Ehegatten 500.000 €Kinder/Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 €Enkel * 200.000 €Eltern/Großeltern/Urgroßeltern usw. im Erbfall, Urenkel, Ururenkel usw. 100.000 €Steuerklasse II:z. B. Eltern/Großeltern/Urgroßeltern usw. bei Schenkung, Geschwister, Nichten **, Neffen **, geschie-

dener Ehegatte

20.000 €

Steuerklasse III:eingetragene Lebenspartner 500.000 €übrige Erwerber der Steuerklasse III z. B. nichteheliche Lebensgefährten 20.000 €

Wert des steuerpflichtigen Erwerbsbis einschließlich Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III75.000 € 7 % 15 % 30 %300.000 € 11 % 20 % 30 %600.000 € 15 % 25 % 30 %6.000.000 € 19 % 30 % 30 %13.000.000 € 23 % 35 % 50 %26.000.000 € 27 % 40 % 50 %und darüber 30 % 43 % 50 %

Persönliche Freibeträge nach der Erbschaftsteuerreform

Steuersätze beim Erben und Schenken nach der Erbschaftsteuerreform

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Lebensversicherung/Versicherungen

Lebensversicherungsverträgen (Kapitallebensversicherungen) kommen im Erbfall besondere Be-deutung zu, wenn für den Fall des Todes ein Bezugsberechtigter eingesetzt wurde. In diesem Fall wird die Versicherungssumme nicht an die Erben ausgezahlt, sondern an den im Versicherungs-vertrag eingesetzten Bezugsberechtigten. Es ist daher wichtig, dass der Erblasser in regel mäßigen Abständen überprüft, ob die von ihm gewählten Bezugsberechtigten auch tatsächlich die Versi-cherungsleistung erhalten sollen. Zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten wird die Zuwendung als Schenkung auf den Todesfall behandelt. Die Zuwendung ist dann bei der Erb- und Schenkungsteuer zu berücksichtigen. Darüberhinaus ist darauf zu achten, dass der Rückkaufswert einer solchen widerruflichen Kapitallebensversicherung in die Berechnung des Pflichtteilsan-spruchs einzustellen ist.

Nachlass

LebensversicherungErblasser

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Kind Kind

Bezugsberechtigter erhält die Leistung aus der Lebensversicherung

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Firmenbeteiligung/Gesellschaftsverträge/Handelsregisterauszug

Wichtig bei der Errichtung testamentarischer Verfügungen ist die Abstimmung des Testaments mit dem Gesellschaftsvertrag. Da der Grundsatz, Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht, gilt, muss der Gesellschaftsvertrag die Vererbung des unternehmerischen Vermögens zulassen. Ist dies gesell-schaftsvertraglich ausgeschlossen, so kann auch das Testament nicht zu dem gewünschten Ziel führen. Für den Erben ist bei Eintritt des Erbfalls wichtig, dass er zügig Kenntnis von der Firmen-beteiligung und dem Gesellschaftsvertrag erhält, damit er weiß, welche Rechte er gegenüber den Mitgesellschaftern hat. Es kann auch sein, dass der Gesellschaftsvertrag ein Einziehungsrecht der übrigen Gesellschafter vorsieht (z.B. bei einer GmbH), sodass diese das Recht haben, den Gesell-schaftanteil den Erben zu entziehen (ggfs. gegen Abfindungszahlung). Bei Personengesellschaf-ten ist oftmals vorgesehen, dass nur eine bestimmte Person in die Gesellschaft eintreten oder der Anteil des Verstorbenen nicht vererbt werden kann.

Achtung!Im Gesellschaftsvertrag kann geregelt sein, dass die Erben nicht die Nachfolge im Unterneh-men antreten können

Nachlass

Achtung:Der Nachlass im

Unternehmen kann durch Gesellschaftervertrag

eingebracht sein

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VORSORGEVOLLMACHT

PATIENTENVERFÜGUNG

Vollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügung

VorsorgevollmachtKann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbstverantwortlich regeln, wird für ihn regelmäßig eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Die Einrichtung einer Betreu-ung kann durch Errichtung einer so genannten Vorsorgevollmacht vermieden werden. Durch eine Vorsorgevollmacht wird ein Dritter bevollmächtigt, die Rechtsgeschäfte zu erledigen, die der Vollmachtgeber selbst nicht mehr wahrnehmen kann.

BetreuungsverfügungEine Betreuungsverfügung sollte errichtet werden, wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wird. Die Errichtung einer Betreuungsverfügung vermeidet die Einrichtung einer amtlichen Betreuung nicht. Mit einer Betreuungsverfügung kann jedoch bereits im Vorfeld festgelegt werden, welche Person im Falle der eigenen Betreuungsbedürftigkeit vom Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt werden soll.

PatientenverfügungIn einer Patientenverfügung können Volljährige im Voraus festlegen, wie Sie bei einer schweren Krankheit medizinisch behandelt werden wollen, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage sind, sich hierzu zu äußern. Eine Patientenverfügung muss schriftlich errichtet werden. Am 1.9.2009 sind die Neuregelungen zur Patientenverfügung in Kraft getreten. Bis zu diesem Termin war insbesondere die Frage der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung umstritten.

Achtung!Jede Lebenssituation ist anders, sodass es wichtig ist, die einzelnen Regelungen auf die jeweili-gen persönlichen Verhältnisse anzupassen.