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1 Nummer 25 Salzgitter, den 15. November 2012 39. Jahrgang Inhalt Nr. Amtl. Bekanntmachung Seite 114 Öffentliche Zustellung eines Bescheides nach dem AufenthG 196 115 Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans Bad 60, 11. Änderung für Salzgitter-Bad „Salzkamp“ 197 116 Neubekanntmachung der Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik Salzgitter (SZ-G.E.L.) 199 117 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung Bebauungsplan Leb 163 für Salzgitter-Lebenstedt „Zentraler Versorgungsbereich Stormstraße“ 203 118 Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Südniedersachsen/Hannover, Öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Südniedersachsen/Hannover 205 Nr. Amtl. Bekanntmachung Seite 119 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbe- dingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Salzgitter 206 120 Öffentliche Bekanntmachung über die Aufforderung zur Wiederherstellung der Standsicherheit von Grabmalen an einer Grabstätte auf städtischen Friedhöfen 207 121 Öffentliche Bekanntmachung über die Aufforderung zur Wiederherstellung und dauernden Instandhaltung einer Grabstätte auf städtischen Friedhöfen 208 122 Öffentliche Zustellungen des Fachgebietes Ordnungswidrigkeiten 209 Amtliche Bekanntmachung 114 Öffentliche Zustellung eines Bescheides nach dem AufenthG Gegen die nachstehend aufgeführte Person ist ein Bescheid nach dem AufenthG ergangen, der nicht zustellbar ist: Name/Empfänger: CHAMAS, Moustafa Aktenzeichen 32.12/33.60/031008CHAMAS letzter bekannter Wohnsitz: Breite Str. 3, 38259 Salzgitter Bescheid vom 01.11.2012 nach dem AufenthG __________________________________________________________________________________________ Der Bescheid kann durch den Empfänger oder sonstige Berechtigte im Fachdienst BürgerService & Ordnung, Fachgebiet Ausländerstelle, Zimmer 010, 38226 Salzgitter-Lebenstedt, Joachim-Campe-Straße 6 - 8, während der Sprechzeiten bis zum 16.12.2012 eingesehen werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt dieser Bescheid als zugestellt. Fachdienst BürgerService & Ordnung Fachgebiet Ausländerstelle

Nummer 25 Salzgitter, den 15. November 2012 39. … · Der Eigenbetrieb führt den Namen Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik Salzgitter (SZ-G.E.L). § 2 ... Salzgitter sowie

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1

Nummer 25 Salzgitter, den 15. November 2012 39. Jahrgang

Inhalt

Nr. Amtl. Bekanntmachung Seite

114 Öffentliche Zustellung eines Bescheides nach dem

AufenthG 196

115 Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans Bad 60,

11. Änderung für Salzgitter-Bad „Salzkamp“ 197

116 Neubekanntmachung der Betriebssatzung für den

Städtischen Eigenbetrieb Gebäudemanagement,

Einkauf und Logistik Salzgitter (SZ-G.E.L.) 199

117 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung

Bebauungsplan Leb 163 für Salzgitter-Lebenstedt

„Zentraler Versorgungsbereich Stormstraße“ 203

118 Zweckverband für Tierkörperbeseitigung

Südniedersachsen/Hannover,

Öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung des

Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung

Südniedersachsen/Hannover 205

Nr. Amtl. Bekanntmachung Seite

119 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung

über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbe-

dingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in

der Stadt Salzgitter 206

120 Öffentliche Bekanntmachung über die Aufforderung

zur Wiederherstellung der Standsicherheit von

Grabmalen an einer Grabstätte auf städtischen

Friedhöfen 207

121 Öffentliche Bekanntmachung über die Aufforderung

zur Wiederherstellung und dauernden Instandhaltung

einer Grabstätte auf städtischen Friedhöfen 208

122 Öffentliche Zustellungen des Fachgebietes

Ordnungswidrigkeiten 209

Amtliche Bekanntmachung

114 Öffentliche Zustellung eines Bescheides nach dem AufenthG

Gegen die nachstehend aufgeführte Person ist ein Bescheid nach dem AufenthG ergangen, der nicht zustellbar

ist:

Name/Empfänger: CHAMAS, Moustafa

Aktenzeichen 32.12/33.60/031008CHAMAS

letzter bekannter Wohnsitz: Breite Str. 3, 38259 Salzgitter

Bescheid vom 01.11.2012 nach dem AufenthG

__________________________________________________________________________________________

Der Bescheid kann durch den Empfänger oder sonstige Berechtigte im Fachdienst BürgerService & Ordnung,

Fachgebiet Ausländerstelle, Zimmer 010, 38226 Salzgitter-Lebenstedt, Joachim-Campe-Straße 6 - 8, während

der Sprechzeiten bis zum 16.12.2012 eingesehen werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt dieser Bescheid als

zugestellt.

Fachdienst BürgerService & Ordnung

Fachgebiet Ausländerstelle

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39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 197

197

115 Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans

Bad 60, 11. Änderung für Salzgitter-Bad „Salzkamp“

Der Rat der Stadt Salzgitter hat am 19.09.2012 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den vorstehend

bezeichneten Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird der vorstehend bezeichnete Bebauungsplan rechtsverbindlich. Die von seinem

Geltungsbereich überdeckten rechtsverbindlichen Teile des Bebauungsplans Bad 60 für Salzgitter-Bad

„Salzkamp“ werden aufgehoben.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im abgedruckten Lageplan eingetragen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB

Entschädigung verlangen können, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile

eingetreten sind. Sie können die Fälligkeit des Anspruchs durch einen bei dem Entschädigungspflichtigen zu

stellenden schriftlichen Antrag auf Entschädigungsleistung herbeiführen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein

Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der

Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Desgleichen wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung

von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch werden unbeachtlich

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und

Formvorschriften,

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde

unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der vorgenannte

Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Der Bebauungsplan und die dazugehörige Begründung werden vom Tage der Bekanntmachung an dauernd zur

Einsichtnahme im Fachgebiet Stadtplanung (Rathaus, Joachim-Campe-Str. 6-8, SZ-Lebenstedt) bereitgehalten.

Salzgitter, am 31.10.2012

gez. Klingebiel

Oberbürgermeister

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39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 198

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39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 199

199

116 Neubekanntmachung der Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb Gebäudemanagement,

Einkauf und Logistik Salzgitter (SZ-G.E.L.)

Aufgrund § 2 der 6. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb

Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik (SZ-G.E.L.) vom 29.Februar 2012 (Amtsblatt für die Stadt

Salzgitter, S. 33) wird nachstehend der Wortlaut der Betriebssatzung für den Städt. Eigenbetrieb

Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik (SZ G.E.L.) in der nunmehr geltenden Fassung bekannt gemacht,

wie er sich aus der Fassung der Bekanntmachung vom 31.12.2004 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S.218), aus

der 1. Änderungssatzung vom 13. Februar 2006 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 32), der 2.

Änderungssatzung vom 01. November 2006 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 325), der 3. Änderungssatzung

vom 27. Mai 2009 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 118), der 4. Änderungssatzung vom 29. Juni 2011

(Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 168), der 5. Änderungsatzung vom 02. November 2011 (Amtsblatt für die

Stadt Salzgitter S. 289) und der vorbezeichneten 6. Änderungsatzung vom 29. Februar 2012 (Amtsblatt für die

Stadt Salzgitter S. 44) ergibt.

Betriebssatzung für den Städtischen Eigenbetrieb Gebäudemanagement,

Einkauf und Logistik Salzgitter (SZ-G.E.L.)

§ 1

Name

Der Eigenbetrieb führt den Namen Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik Salzgitter (SZ-G.E.L).

§ 2 Gegenstand des Eigenbetriebs

(1) Der Eigenbetrieb nimmt für die Stadt Salzgitter die Aufgaben des Gebäudemanagements, des Einkaufs und

der Logistik wahr. Wesentliche wahrzunehmende Aufgaben sind die Optimierung der Prozesse der

Immobilienwirtschaft während des gesamten Betriebszyklus. Dazu gehören Planung, Neubau, Sanierung,

Unterhaltung und Bewirtschaftung aller Gebäude einschließlich der dazugehörenden Betriebstechnik,

allgemeine Serviceleistungen, Hausmeisterdienste, Gebäudereinigung und zentraler Einkauf.

(2) Zu seinen Aufgaben gehört auch die Aus- und Fortbildung in den dem Betrieb zugeordneten

fachspezifischen Bereichen.

(3) Der Betrieb kann seinen Betriebszweck fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Hilfs- und

Nebengeschäfte betreiben.

§ 3

Stammkapital

Das Stammkapital beträgt 25 Mio. €.

§ 4

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgen auf der Grundlage der Vorschriften

des Handelsgesetzbuchs.

§ 5

Betriebsleitung

(1) Die Leitung des Eigenbetriebs erfolgt durch einen Betriebsleiter.

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39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 200

200

(2) Der Betriebsleiter leitet den Eigenbetrieb selbstständig und führt dessen laufende Geschäfte, sofern nach § 8

nicht etwas anderes geregelt ist. Dazu gehören insbesondere:

1. Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

2. die Ausführung des Wirtschaftsplans, sofern nicht eine Beschlussfassung des Rates, des

Verwaltungsausschusses oder des Betriebsausschusses im Einzelfall erforderlich ist,

3. Maßnahmen im Bereich der Aufbau- und Ablauforganisation,

4. der Einsatz des Personals,

5. Personalmaßnahmen, die nicht der Zuständigkeit oder einer vorbehaltlichen Entscheidung des Rates, des

Verwaltungsausschusses oder des Oberbürgermeisters obliegen.

§ 6

Rahmenregelungen

(1) Sofern die Stadt Salzgitter durch ihre Organe und den Oberbürgermeister von ihrem Recht Gebrauch

gemacht haben oder machen werden, Rahmenregelungen zur Personalwirtschaft und Aufbau- und

Ablauforganisation, zu Standards und Normen sowie zu Beteiligungsfragen mit Berichtswesen aufzustellen,

gelten diese in der jeweils gültigen Fassung auch für den Eigenbetrieb.

(2) Die internen Kapazitäten der Kernverwaltung der Stadt Salzgitter (z.B. Personalverwaltung und –

abrechnung, Organisation/IT, Kämmerei einschließlich Buchhaltung, Rechnungsprüfung) sowie die der

übrigen Eigenbetriebe sind zu nutzen. Zwischen den Eigenbetrieben und der Kernverwaltung der Stadt

Salzgitter sowie zwischen den einzelnen Eigenbetrieben besteht ein beidseitiger Kontrahierungszwang, der

nur durch Ratsbeschluss ganz oder teilweise aufgehoben werden kann.

§ 7

Rat und Verwaltungsausschuss

(1) Rat und Verwaltungsausschuss entscheiden in allen Angelegenheiten, die ihnen durch Gesetz oder die

Eigenbetriebsverordnung vorbehalten sind.

(2) Der Rat entscheidet ferner über:

1. die Festlegung der Ziele des Gebäudemanagements,

2. sonstige Grundsatzentscheidungen hinsichtlich Art und Umfang der durch den Betrieb

wahrzunehmenden Aufgaben und des damit verbundenen Leistungsangebotes.

(3) Der Verwaltungsausschuss entscheidet über Maßnahmen nach § 8, Abs. 5, Ziffer 1 von über 250.000 €.

(4) Über die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und des Rates werden die Ortsräte im Rahmen der

Bestimmungen der NGO in Kenntnis gesetzt.

§ 8

Betriebsausschuss

(1) Der Rat der Stadt Salzgitter bildet nach § 140 Abs. 2 NKomVG in Verbindung mit § 3

Eigenbetriebsverordnung einen Betriebsausschuss. Für die Bildung und das Verfahren des

Betriebsausschusses gelten die §§ 71 bis 73 NKomVG.

(2) Der Betriebsausschuss besteht aus acht Mitgliedern des Rates und einem stimmberechtigten Vertreter der

Bediensteten.

(3) An den Sitzungen des Betriebsausschusses nimmt der Betriebsleiter beratend teil.

(4) Der Betriebsausschuss ist als vorbereitender Fachausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs

tätig, die der Beschlussfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses unterliegen.

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39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 201

201

(5) Der Betriebsausschuss entscheidet über diejenigen Angelegenheiten, die nicht zwingend der

Beschlussfassung des Rates, des Verwaltungsausschusses oder des Oberbürgermeisters bedürfen oder für

die nicht der Betriebsleiter zuständig ist. Insbesondere entscheidet der Betriebsausschuss über:

1. die Sanierung, Instandsetzung und Unterhaltung an Bauten und Außenanlagen sowie Neubauten von

über 100.000 €,

2. die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen sowie Bauleistungen im Rahmen des

Vermögensplans mit einem Gegenstandswert im Einzelfall von über 100.000 €,

3. den Abschluss von Verträgen mit Ingenieuren und anderen freiberuflich Tätigen mit einem Honorar ab

30.000 €,

4. Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Wirtschaftsplans, die einen Betrag von 50.000 € überschreiten,

soweit keine gegenseitige Deckungsfähigkeit für verschiedene Vorhaben i. S. d. § 15 Abs. 3 Satz 2 der

EigBetrVO besteht,

5. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke/Gebäude (-teile) mit einem Jahreszins von mehr als 40.000 €

im Einzelfall,

6. sonstige Vertragsangelegenheiten einschließlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 3 mit einem Jahreszins

von mehr als 50.000 € im Einzelfall,

7. den Vorschlag eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses,

8. die Beantragung von Fördermitteln,

9. die Allgemeinen Vertragsbedingungen,

10. die Stundung von Forderungen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 20.000 €

übersteigt,

11. die Niederschlagung von Forderungen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 20.000

€ übersteigt,

12. den Erlass von Forderungen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 10.000 €

übersteigt,

13. die Einleitung eines Rechtsstreits (Aktivprozess), soweit der Streitwert im Einzelfall mehr als 25.000 €

beträgt.

(6) In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Betriebsausschusses nicht eingeholt werden

kann, ordnet der Oberbürgermeister nach Unterrichtung des Vorsitzenden des Betriebsausschusses die

notwendigen Maßnahmen an. In Fällen, die keinen Aufschub zulassen und bei denen der Oberbürgermeister

oder sein Vertreter nicht erreichbar sind, entscheidet der Betriebsleiter. Der Betriebsausschuss ist

unverzüglich unter Angabe der Gründe zu unterrichten, in den Fällen des Satzes 2 auch der

Oberbürgermeister.

(7) Der Betriebsleiter muss den Betriebsausschuss über wichtige Angelegenheiten vor ihrer Ausführung

unterrichten.

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39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 202

202

§ 9

Oberbürgermeister

(1) Der Oberbürgermeister ist gegenüber dem Betriebsleiter weisungsberechtigt. Vor der Erteilung von

Weisungen soll der Betriebsleiter gehört werden.

(2) Der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzter des Betriebsleiters und des bei dem Eigenbetrieb

beschäftigten Personals, soweit er seine Befugnisse nicht auf die Betriebsleitung übertragen hat.

(3) Der Oberbürgermeister erlässt nach Anhörung des Betriebsleiters eine Dienstanweisung zur Einbindung des

Eigenbetriebs in Regelungen und Abläufe der Gesamtverwaltung und der Vertretung des Betriebsleiters im

Verhinderungsfall.

§ 10 Bezeichnungen

Die Dienst-, Funktions- oder ähnlichen Bezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl für die männliche als

auch für die weibliche Form.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 30.12.2004 in Kraft.*)

*)* Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom (Amtsblatt für die

Stadt Salzgitter, S. 218). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus der

Änderungssatzung vom 13. Februar 2006 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 32), der Änderungssatzung vom

01. November 2006 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 325), der Änderungssatzung vom 27. Mai 2009

(Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 118), der Änderungssatzung vom 29. Juni 2011 (Amtsblatt für die Stadt

Salzgitter S. 168), der Änderungsatzung vom 02. November 2011 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 289), der

Änderungssatzung vom 29. Februar 2012 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 44).

Salzgitter, den 03.11.2012

Der Oberbürgermeister

gez. Frank Klingebiel

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39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 203

203

117 Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung

Bebauungsplan Leb 163 für Salzgitter-Lebenstedt „Zentraler Versorgungsbereich Stormstraße“

Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) liegen die

allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für den

Bebauungsplan Leb 163 für Salzgitter-Lebenstedt

„Zentraler Versorgungsbereich Stormstraße“

vom 23.11. bis 07.12.2012

im Rathaus der Stadt Salzgitter, Joachim-Campe-Str. 6-8, SZ-Lebenstedt,

9. Obergeschoss, Haupttreppenhaus am

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr

Donnerstag von 14 Uhr bis 18 Uhr

öffentlich aus.

Der räumliche Geltungsbereich der Planmaßnahme ist aus dem zugleich veröffentlichten Planausschnitt zu

ersehen.

Das Ziel der Planung ist die Festsetzung eines Mischgebietes. Zur Sicherung und Entwicklung des zentralen

Versorgungsbereichs Stormstraße sollen Nutzungen, die nicht der wohnortnahen Versorgung mit Waren und

Dienstleistungen dienen, wie z.B. Spielhallen oder Wettbüros, ausgeschlossen werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig an der Planung beteiligt werden. Es

besteht die Möglichkeit, sich im Rahmen dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung über die allgemeinen

Ziele und Zwecke dieser Planung zu informieren. Gleichzeitig besteht die Gelegenheit zur Äußerung und

Erörterung.

Auskünfte zur Planung erhalten Sie in der o.g. Zeit oder nach telefonischer Vereinbarung auch zu anderen Zeiten

im Fachgebiet Stadtplanung der Stadt Salzgitter,

Rathaus, 9. Obergeschoss, Zimmer-Nr. 923 oder 910

Telefon-Nr. 839 – 4061 oder 3524

Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz

- Fachgebiet Stadtplanung -

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39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 204

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39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 205

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118 Zweckverband für Tierkörperbeseitigung

Südniedersachsen/Hannover

Öffentliche Sitzung

der Verbandsversammlung des Zweckverbandes für

Tierkörperbeseitigung Südniedersachsen/Hannover

Freitag, 23.11.2012, 11:00 Uhr

Goslar, Kreishaus, Klubgartenstraße 6, 38640 Goslar, Sitzungsraum 0103

Die Verbandsversammlung wird folgende Angelegenheiten beraten:

Eröffnung der Sitzung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit

Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung am 23. März 2012

Nachwahl zum Verbandsausschuss

Besetzung des Fachbeirats für Tierkörperbeseitigung im Zweckverbandsgebiet Südniedersachsen/Hannover

6. Satzung zur Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung

Südniedersachsen/Hannover

Entgegennahme der Jahresrechnung und Entscheidung über die Entlastung für das Haushaltsjahr 2011

Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013

Mittelfristige Finanzplanung für den Planungszeitraum 2014 - 2016

Festlegung des nächsten Sitzungstermins

Anfragen und Mitteilungen

Der Vorsitzende der Verbandsversammlung November 2012

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39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 206

206

119 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und

Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Salzgitter

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetz (PersBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S.

2272) geändert wurde, in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich

Verkehr (ZustVO-Verkehr) vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316) und § 58 Abs. 1 Ziffer 5 des

Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds.GVBl. S.576),

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.Juli 2012 (Nds. GVBl. Nr. 16/2012 S.279) hat der Rat der

Stadt Salzgitter am 17. Oktober 2012 folgende Verordnung beschlossen:

Artikel I

Die Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit

Taxen in der Stadt Salzgitter vom 06.05.1992 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Braunschweig S. 124) zuletzt

geändert durch Verordnung vom 24.08.2011 (Amtsblatt der Stadt Salzgitter S.258), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„Das Grundentgelt beträgt 2,70 €.“

2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt bei bis zu vier beförderten Fahrgästen bis zum Erreichen einer

Fahrleistung von 3.000 m für jeden gefahrenen km 1,90 €, für jeden weiteren angefangenen km 1,40 €.“

3. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Die vom Fahrgast veranlasste und verkehrsbedingte Wartezeit wird nach dem Ablauf von 90 Sekunden pro Halt

der Taxe mit 0,10 € je abgelaufene 15,93 Sekunden berechnet.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Salzgitter, den 07.11.2012

gez. Klingebiel

(Oberbürgermeister)

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39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 207

207

120 Öffentliche Bekanntmachung

über die Aufforderung zur Wiederherstellung der Standsicherheit von Grabmalen an einer Grabstätte

auf städtischen Friedhöfen

Auf Grund § 19 der Friedhofssatzung der Stadt Salzgitter werden die Nutzungs-berechtigen (bei Wahlgräbern)

bzw. die Empfänger der Grabeinweisung (bei Reihengräbern) der nachstehend näher bezeichneten Grabstätten

aufgefordert, die Grabmale innerhalb von 4 Wochen nach dieser Bekanntgabe in einem verkehrssicheren

Zustand zu bringen.

Wird diese Aufforderung nicht befolgt, wird die Friedhofsverwaltung das Grabmal auf Kosten der

Nutzungsberechtigten bzw. der Empfänger der Grabeinweisung entfernen.

Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal aufzubewahren.

Friedhof Grabname Grablage

SZ-Lebenstedt Kühling, Egon 03/06/G/11

SZ-Lebenstedt Gross, Klara 03/07/D/22

SZ-Lebenstedt Klinke,

Hugo, Paul + Bruno 06/03/F/29-30

SZ-Lebenstedt Räder, Helmut 08/00/L/27-28

SZ-Lebenstedt Zawatzki, Wanda 08/01/E/25

SZ-Lebenstedt Kluß, Elfriede 08/01/O/21

SZ-Lebenstedt Männiksaar, Maria 08/01/P/10

SZ-Lebenstedt Ratka, Maria 09/03/D/01

SZ-Lebenstedt Lexow, Willi 09/03/O/14

SZ-Lebenstedt Bussler, Erich 10/03/I/07

SZ-Lebenstedt Zuber, Anna 10/04/C/22

SZ-Lebenstedt Otte, Martha 10/04/D/06

SZ-Lebenstedt Last, Renate 10/4/H/24

SZ-Lebenstedt Wolf, Peter 10/6B/D/21

Die entsprechenden Grabstätten werden ferner für 4 Wochen durch rote Pflöcke markiert.

Stadt Salzgitter

Städtischer Regiebetrieb

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39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 208

208

121 Öffentliche Bekanntmachung

über die Aufforderung zur Wiederherstellung und dauernden Instandhaltung einer Grabstätte auf

städtischen Friedhöfen

Auf Grund §§ 23 und 25 der Friedhofssatzung der Stadt Salzgitter werden die Nutzungsberechtigen (bei

Wahlgräbern) bzw. die Empfänger der Grabeinweisung / Kostenträger (bei Reihengräbern) der nachstehend

näher bezeichneten Grabstätten aufgefordert, die Grabstätte innerhalb von 6 Wochen nach dieser Bekanntgabe in

einem würdigen Zustand zu bringen und dauerhaft zu unterhalten.

Wird diese Aufforderung nicht befolgt, wird die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und

begrünen. Bei Wahlgrabstätten erlischt damit das Nutzungsrecht entschädigungslos. Für beseitigte Anlagen wird

kein Ersatz geleistet.

Friedhof Grabname Grablage

SZ-Lebenstedt Kühling, Egon 03/06/G/11

SZ-Lebenstedt Stamm, Bruno u. Hertha 06/03/C/41-42

SZ-Lebenstedt Räder, Helmut 08/00/L/27-28

SZ-Lebenstedt Kosch, Walter 08/01/A/26

SZ-Lebenstedt Hoffmann, Therese 08/01/C/09

SZ-Lebenstedt Wendt, Elfriede 08/01/C/11

SZ-Lebenstedt Zawatzki, Wanda 08/01/E/25

SZ-Lebenstedt Bierfreund, Herta 08/01/G/11

SZ-Lebenstedt Meyer, Emma 08/01/H/20

SZ-Lebenstedt Overlach, Karl 08/01/H/24

SZ-Lebenstedt Isskapts, Janis 08/01/M/23

SZ-Lebenstedt Eichner, Egon 08/01/M/24

SZ-Lebenstedt Krieger, Sophia 08/01/N/17

SZ-Lebenstedt Rother, Elsa 08/01/N/26

SZ-Lebenstedt Moris, Michael 08/01/O/01

SZ-Lebenstedt Kluß, Elfriede 08/01/O/21

SZ-Lebenstedt Männiksaar, Maria 08/01/P/10

SZ-Lebenstedt Platzer, Dorothea 08/01/P/13

SZ-Lebenstedt Choinski, Felix 08/01/P/22

SZ-Lebenstedt Eichner, Karl 08/01/Q/04

SZ-Lebenstedt Angerhöfer, Karl 10/03/G/08

SZ-Lebenstedt Bussler, Erich 10/03/I/07

SZ-Lebenstedt Zuber, Anna 10/04/C/22

Die entsprechenden Grabstätten werden ferner für 6 Wochen durch rote Pflöcke markiert.

Stadt Salzgitter

Städtischer Regiebetrieb

Page 14: Nummer 25 Salzgitter, den 15. November 2012 39. … · Der Eigenbetrieb führt den Namen Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik Salzgitter (SZ-G.E.L). § 2 ... Salzgitter sowie

39. Jahrgang Amtsblatt Nr. 25 Salzgitter, den 15. November 2012 Seite 209

209

122 Öffentliche Zustellungen des Fachgebietes Ordnungswidrigkeiten

Gegen nachstehend aufgeführte Personen ist jeweils ein Bescheid ergangen, der nicht zustellbar ist. Name/Empfänger letzter bekannter Wohnsitz Bescheid nach dem Bescheid

Aktenzeichen vom

Brasser, Nicolaas Np Klipper 64 Straßenverkehrsgesetz 01.11.2012

32.4/6224388 NL-1625 EL Hoorn Nh

Molenaar, Jannie J Amstelveenseweg 748 A Straßenverkehrsgesetz 05.11.2012

32.4/6223243 NL-1081 JK Amsterdam

Caraman, Remus-Florin Goethestraße 4 Straßenverkehrsgesetz 06.11.2012

32.4/6220176 30169 Hannover

Zeiträg, Diethelm Friedrich-Rumpf-Str.30 b. G. Zeiträg Straßenverkehrsgesetz 07.11.2012

32.4/5203867 14641 Wustermark

van der Werf, Pieternella Brinkhoekweg 12 A Straßenverkehrsgesetz 12.11.2012

32.4/6223752 NL-8034 PC Zwolle

Zentveld, Johanna Maeia Limmerweg 32 Straßenverkehrsgesetz 13.11.2012

32.4/6220742 NL-1935 AM Egmond - Binnen

Bathoorn, Geert G Van Musschenbroekstraat 92 Straßenverkehrsgesetz 13.11.2012

32.4/6226217 NL-7533 XT Enschede

Tataj, Dariusz ul. Kopernika 36/3 Straßenverkehrsgesetz 15.11.2012

32.4/4216611 PL-66-440 Skwierzyna

O`Conner, Martin B. unbekannt Gewerbeordnung 01.11.2012

32.42/02.250066

Raczka, Rafal Pomianowo 55/4 Gewerbeordnung 11.10.2012

32.42/02.250044 78-200 Bialogard /Polen

Die Bescheide können durch den jeweiligen Empfänger oder sonstige Berechtigte im FachdienstBürgerService

und Ordnung –Städtischer Ordnungsdienst-, Salzgitter-Lebenstedt, Joachim-Campe-Straße 6 - 8, während der

Sprechzeiten bis zum 13.12.2012 eingesehen werden.

Nach Ablauf von 2 Wochen, nach Beginn der Bekanntgabe, gelten die Bescheide als zugestellt.

Fachdienst BürgerService und Ordnung

- Städtischer Ordnungsdienst -

AZ.: 32.4/

Fernsprech-Verbindungen: Rathaus SZ-Lebenstedt 83 90, Durchwahl 839 zusätzlich die Rufnummer des Hausapparates.

BürgerCenter Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag durchgehend 8.00 – 18.00 Uhr, Mittwoch und Freitag 8.00 – 13.00 Uhr. Für einzelne Dienststellen gelten Sonderregelungen.

Bankkonten der Stadtkasse Salzgitter:

Braunschweigische Landessparkasse, Salzgitter-Lebenstedt Sparkasse Goslar/Harz Postbank Hannover (BLZ 250 500 00), Konto-Nr. 3 803 806 (BLZ 268 500 01) Konto-Nr. 70 000 914 (BLZ 250 100 30), Konto-Nr. 6013 - 300

Herausgeber: Stadt Salzgitter – Eigenbetrieb Gebäudemanagement, Einkauf und Logistik (SZ-G.E.L.) – Druck: Hausdruckerei der Stadt Salzgitter