77
1 1. ------IND- 2010 0010 RO- DE- ------ 20100203 --- --- PROJET Technische Vorschrift für die Planung, Ausführung, den Betrieb, die Wartung und Reparatur von Lager- und Tankstellen für komprimiertes Erdgas (CNG), das als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge verwendet wird NTGNCV- 01: 2009

NTGNCV_01_2009_GERMANA

  • Upload
    zecheru

  • View
    363

  • Download
    7

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: NTGNCV_01_2009_GERMANA

1

1. ------IND- 2010 0010 RO- DE- ------ 20100203 --- --- PROJET

Technische Vorschrift für die Planung,

Ausführung, den Betrieb, die Wartung und

Reparatur von Lager- und Tankstellen für

komprimiertes Erdgas (CNG), das als

Kraftstoff für Kraftfahrzeuge verwendet

wird

NTGNCV- 01: 2009

Page 2: NTGNCV_01_2009_GERMANA

2

Page 3: NTGNCV_01_2009_GERMANA

3

1. Gegenstand und Begriffsbestimmungen

1.1. Gegenstand der vorliegenden technischen Vorschrift ist die Festlegung von Mindestbedingungen, die für die Planung, Ausführung, den Betrieb, die Wartung, Reparatur, Außerbetriebnahme und Nachnutzung von Lager- und Tankstellen für komprimiertes Erdgas, das als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge mit Motoren für diesen Kraftstofftyp, im Folgenden komprimiertes Erdgas (CNG) genannt, verwendet wird, gelten müssen, sowie von Vorsorge- und Eingriffsmaßnahmen, die zu treffen sind, um im Fall bestimmter Ereignisse an diesen Systemen deren soziale, wirtschaftliche und ökologische Konsequenzen zu begrenzen.

1.2. Die vorliegende technische Vorschrift gilt für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, nur unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG.

1.3. Die Planung und Ausführung von Lager- und Tankstellen für CNG müssen den Qualitäts- und Betriebssicherheitsanforderungen gemäß den geltenden Bestimmungen entsprechen.

1.4. Die in der vorliegenden technischen Vorschrift verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung: Standort Fläche eines Bereichs, in dem eine Lager- und Tankstelle für

CNG betrieben oder voraussichtlich eingerichtet wird Gasflasche Druckbehälter mit Armatur für den direkten Anschluss zur

Abgabe von CNG Lagerkaskade Gasflaschen oder Flaschenbündel für die Drucklagerung von

CNG Verdichter mechanische Vorrichtung zur Erhöhung des Erdgasdrucks durch

die Reduzierung des Volumens; mit dem Gasdruck steigt auch die Temperatur

Leckdetektor Vorrichtung, die üblicherweise in einem System eingebaut ist und die gefährliche Erdgaskonzentrationen in der Lager- und Tankstelle für CNG erkennt und daraufhin ein Alarmsystem auslöst oder den Betrieb stoppt

Abgabeeinrichtung jede mechanische oder automatische, ortsfeste oder mobile Vorrichtung, die für die Abgabe von CNG in einer Lager- und Tankstelle für CNG verwendet wird

Abgabe von komprimiertem Erdgas

alle Verfahren, Methoden, Geräte und Möglichkeiten, die entwickelt und miteinander verbunden werden, um den Verkauf von CNG an den Kunden bei der Lager- und Tankstelle zu erleichtern und durch eine entsprechende Anzeige zu verfolgen

Sicherheitsabstand Mindestabstand zwischen einer Gefahrenquelle und einem Objekt (Mensch, Gerät oder Umwelt), der einzuhalten ist, um die Auswirkungen eines wahrscheinlichen unvorgesehenen Unfalls zu beschränken und zu verhindern, dass aus einem leichten Unfall ein schwerer Unfall wird

Page 4: NTGNCV_01_2009_GERMANA

4

Schutzabstand empfohlener Abstand für Personen in verschiedenen Gefahrensituationen, wenn CNG ausgeströmt ist

Page 5: NTGNCV_01_2009_GERMANA

5

Risikohinweis Hinweis, der das Risiko durch CNG für den Menschen und die Umwelt genau beschreibt

Gefahrenhinweis Hinweis, der die Gefahr durch CNG für den Menschen und die Umwelt genau beschreibt

komprimiertes Erdgas

Gemisch von Kohlenwasserstoffen in Form von Gas oder Dampf, das hauptsächlich aus gasförmigem Methan besteht, das komprimiert und als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge verwendet wird

Hopcalite Gemisch von Kupfer- und Manganoxiden, das als Katalysator für die Oxidation von Kohlenmonoxid zu Kohlendioxid bei Kontakt mit dem Sauerstoff aus der Luft verwendet wird.

Odorierung Beimischung eines Geruchsstoffs in CNG aus Sicherheitsgründen

Tankwart für das Betanken von Kraftfahrzeugen mit komprimiertem Erdgas

Angestellte/r des die Lager- und Tankstelle für CNG betreibenden Wirtschaftsbeteiligten, der für das Betanken von Kraftfahrzeugen zuständig ist (Nomenklatur der Klassifizierung der Beschäftigungen Code 932002 - Abfüller von Druckfluiden in Behälter/Gasflaschen, die in Kraftfahrzeugen oder Freizeitbooten installiert sind)

Betriebsdruck Druck, mit dem die Lager- und Tankstelle betrieben wird, wobei dieser Druck höchstens dem Berechnungsdruck entspricht

Übergabepunkt Punkt, an dem die CNG-Abgabeeinrichtung an das Kraftfahrzeug angeschlossen wird (Abb. 3a)

Taupunkt der Kohlenwasserstoffe

Temperatur, oberhalb derer die Kondensation bei spezifiziertem Druck nicht eintritt

Entleerung zeitweise Evakuierung, bei der CNG in die Atmosphäre ausgestoßen wird

Gasleck jegliche Ausströmung von CNG aufgrund eines Defekts oder einer Beschädigung eines Bestandteils der Lager- und Tankstelle für CNG

Lager- und Tankstelle für CNG

System, bestehend aus Vorrichtungen, Gasflaschen, Leitungen, Fittings, Armaturen, Verdichtern, Druckreglern, Sicherheitsventilen, Lüftungssystemen, mechanischen und akustischen Schutzsystemen, Abgabeeinrichtungen, steuerlich relevanten Aufzeichnungssystemen, usw., die für die Verdichtung, Lagerung, Abgabe und den Transport von CNG, das als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge verwendet wird, vorgesehen sind

Entleerungsdauer Zeitdauer, die nötig ist, um vor der Ausscheidung der Luft oder der Reste von CNG alle oder einen Teil der Vorrichtungen zu entleeren

Verdichtungseinheit Einheit für die Verdichtung von Erdgas, bestehend aus einem oder mehreren Verdichtern, einschließlich aller Leitungen und entsprechenden Geräte

2. Anwendungsbereich

2.1. Die vorliegende technische Vorschrift gilt für folgende Lager- und Tankstellen für CNG:

(1) Unabhängige Lager- und Tankstellen:

Page 6: NTGNCV_01_2009_GERMANA

6

1. Ortsfeste Muttertankstellen - mehrere an die Erdgasleitung angeschlossene Geräte mit einem Verdichtungssystem, das er ermöglicht, eine Kaskade von Flaschenbündeln für die Abgabe von CNG und ortsbeweglichen Flaschenbündeln und Großflaschen unter Druck zu füllen, oder das CNG-Flaschen im Kraftfahrzeug (siehe Abb. A2.1) von verschiedenen Bauarten in-line füllen kann:

a. mit Verdichtung in Kaskade in zwei Flaschenbündeln; b. mit Verdichtung in Kaskade in zwei Flaschenbündeln und direkt an

der Zapfsäule; c. mit Verdichtung in Kaskade in drei Flaschenbündeln und direkt an der

Zapfsäule; d. Varianten b und c mit der Möglichkeit einer externen Kaskade; e. Variante b mit Zwischenkühlung des CNG; f. Variante b mit Zwischenverdichtung des CNG mit einem hydraulischen Verdichter; g. mit Verdichtung in Kaskade in drei Flaschenbündeln und direkt an der

Abgabeeinrichtung oder am Fahrzeug für den Transport von Gasflaschen an die Tochtertankstelle;

h. mit Verdichtung in Kaskade in drei Flaschenbündeln und direkt an der Zapfsäule;

i. mit Verdichtung in Kaskade in einem Flaschenbündel und optionsweise zu einer externen Kaskade.

2. Ortsfeste Tochtertankstellen - mehrere nicht an die Erdgasleitung angeschlossene Geräte für die Abgabe von CNG aus einer mobilen Kaskade von Flaschen- oder Großflaschenbündeln - folgender Bauarten:

a. mit Verdichtung durch einen hydraulischen Verdichter aus dem Flaschenbündel des Lastwagens; b. mit Verdichtung durch einen hydraulischen Verdichter aus dem

Flaschenbündel des Lastwagens und Injektion in das Flaschenbündel der Tochtertankstelle;

c. mit Verdichtung durch einen hydraulischen Verdichter aus dem Flaschenbündel des Lastwagens mit der Möglichkeit, drei Flaschenbündel in Kaskade zu injizieren und zu verdichten.

3. Mobile Tochtertankstellen in den Bauarten aus Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1.2;

(2) Gemeinsame (gemischte) Tankstellen mit anderen Tankstellen für die Abgabe von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge:

a. ortsfeste Mutter- oder Tochtertankstellen; b. mobile Tochtertankstellen;

(3) Muttertankstellen können als ein individuelles oder kompaktes modulares System von verschiedenen Kapazitäten oder als mehrstöckige Variante ausgeführt sein.

2.2. Die vorliegende technische Vorschrift gilt nicht für ortsfeste Geräte für den häuslichen Gebrauch für die Verdichtung von Erdgas, um zu Hause private Pkws zu betanken. Dafür werden besondere Regelungen erarbeitet.

2.3. (1) Technische Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen hinsichtlich des Gebrauchs von Erdgas als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge müssen Folgendes enthalten:

Page 7: NTGNCV_01_2009_GERMANA

7

a. Zusammensetzung (insbesondere die Komponenten Butan-Propan); b. Wassergehalt; c. Kohlenstoffdioxidgehalt; d. gesättigte Schwefelverbindungen (aus Geruchsstoffen und aus Schwefelwasserstoff); e. Methanolgehalt; f. Sauerstoffgehalt; g. Gehalt an Pulver und mechanischen Partikeln; h. Ölgehalt;

Page 8: NTGNCV_01_2009_GERMANA

8

i. Taupunkt der Kohlenwasserstoffe; j. Wobbeindizes; k. Oktanzahl,

gemäß den Empfehlungen aus SR EN ISO 15403-1 Erdgas. Erdgas als verdichteter Kraftstoff für Fahrzeuge. Teil 1: Bestimmung der Beschaffenheit.

(2) Das nötige Odorierungsniveau muss auch nach dem Trocknungsverfahren, dem Erdgas vor der Verdichtung unterzogen werden muss, sichergestellt werden. Der dafür verwendete Geruchsstoff darf den Betrieb des Motors und/oder die Wirkung des Katalysators für die Abgasbehandlung nicht beeinträchtigen.

2.4. Ein Übersichtsplan einer Lager- und Tankstelle für CNG befindet sich in Anhang Nr. 2 (Abb. A2.1).

3. Allgemeine Anforderungen an Lager- und Tankstellen für CNG

3.1. Lager- und Tankstellen für CNG werden an speziell für die Abgabe dieses Kraftstoffs eingerichteten Standorten unter Erwägung der wesentlichen Sicherheitsbedingungen aufgestellt:

- Identifizierung der Gefahren; - Identifizierung des Personals, das diesen Gefahren ausgesetzt ist; - qualitative oder quantitative Einschätzung der Risiken; - Untersuchung der Möglichkeiten, die Risiken zu beheben oder zu mindern.

3.2. Bei der Festlegung des Standorts für die Aufstellung der Tankstelle sind folgende Prinzipien zu beachten:

a. Einhaltung der Gesetze über den Standort von Tankstellen für Kraftstoffe für Fahrzeuge;

b. geografische und administrative Abgrenzung des Standorts; c. Dimensionierung der Tankstelle gemäß dem Benutzungspotential des CNG im

Bereich des Standorts; d. Sicherstellung des Zugangs für Notdienste; e. Sicherstellung der Evakuierung des Personals durch Fluchtwege; f. Interaktion mit anderen Anlagen am Standort; g. Vorbeugung durch Abgrenzung der Bereiche, in denen ein erhöhtes Risiko für

das Austreten von brennbaren Gasen besteht; h. Sicherheit der Operabilität und Instandhaltbarkeit; i. Interaktion zwischen den am Standort existierenden Objekten, wie

Zugangswege, Kanalisation und Verläufe der Versorgungsanlagen; j. Existenz von Sicherheitsabständen - Trennung bis zu einem Mindestabstand,

um die Risiken des Ladens/Entladens zwischen der Tankstelle und der Lagereinheit zu reduzieren;

3.3. (1) Bei der Auswahl des Standorts müssen Aspekte in Zusammenhang mit dem Tankstellentyp, dem Typ der Fahrzeugflotte, den Füllvolumina und der Fläche des Standorts in Betracht gezogen werden.

(2) Die Anlagen von Lager- und Tankstellen für CNG müssen gegen den Zutritt von Unbefugten und gegen eventuelle Terrorakte geschützt werden.

(3) Ein Standort in Gängen, Durchgangswegen, Korridoren, Untergeschossen, usw. ist verboten, um die Verkehrswege, Fluchtwege oder Zugangswege am Standort nicht zu blockieren.

Page 9: NTGNCV_01_2009_GERMANA

9

(4) Der Standort der Lager- und Tankstelle für CNG muss eben sein und es müssen die geotechnischen Eigenschaften des Bodens berücksichtigt werden.

3.4. Lager- und Tankstellen für CNG bestehen, je nach Bauart, aus folgenden Elementen:

a. Erdgasverdichtungssystem und Hilfsgeräte (Trockner, Abscheider, Entleerer, usw.);

b. Prioriätenschalttafel; ortsfeste Kaskade von Lagerflaschenbündeln bzw. Kaskade von ortsbeweglichen Flaschen- oder Großflaschenbündeln;

c. CNG-Füllgeräte; d. System von technologischen CNG-Leitungen; e. CNG-Füllsystem für Gasflaschen oder Großflaschen für den Transport an

die Tochtertankstelle; f. Fundamente; g. Akustikkabine; h. Gebäude (Strukturen) der Lager- und Tankstelle für CNG; i. Anlagen für die Erkennung von CNG-Lecks und für die Brandmeldung und

-löschung. k. Umzäunung der Tankstelle.

3.5. (1) Die Lager- und Tankstelle für CNG wird durch folgende Eigenschaften definiert:

a. Standort; b. Tankstellentyp: öffentlich oder für Sondernutzung (Betanken von

Autobussen, Spezialfahrzeugen, usw.); c. Verdichtertyp; d. Typ der Abgabeeinrichtung; e. mittlerer Durchfluss, in kg/h (m3/h); f. Ansaugdruck und Rücklaufdruck, in MPa (bar); g. Arbeitsdruck, in MPa (bar); h. Höchstbelastung, in Fahrzeugen pro Stunde; i. Durchschnittsbelastung, in Fahrzeugen pro Tag; j. geplante Füllzeit, in Minuten.

(2) Für das Füllen von Gasflaschen in Fahrzeugen mit CNG in der Lager- und Tankstelle für CNG gibt es folgende Möglichkeiten:

a. schnell - durch die Nutzung des CNG aus der Kaskade von Flaschenbündeln der Tankstelle für die Lagerung; wird dann eingesetzt, wenn die genauen Mengen von CNG für jedes betankte Fahrzeug angezeigt werden sollen, besonders in öffentlichen Tankstellen;

b. in-line (zeitlich), bzw. in-line sequentiell - direkt mit dem Verdichter, ohne die Kaskade von Flaschenbündeln für die Lagerung zu nutzen; das Auffüllen erfolgt im Laufe einer Nacht; die CNG-Menge wird gleichzeitig in die Gasflaschen von Fahrzeugen gefüllt; es ist schwer, die Mengen anzuzeigen; daher wird dies nur in Tankstellen für Sondernutzung eingesetzt (Betanken von Autobussen, Spezialfahrzeugen, usw.);

c. kombiniert - schließt beide Varianten aus Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben a und b ein; d. mit oder ohne Temperaturausgleich - unter Berücksichtigung der

klimatischen Bedingungen und aller anderen Elemente wie: Sicherheitskoeffizient der

Page 10: NTGNCV_01_2009_GERMANA

10

Gasflaschen, Material der Gasflaschen, Material der Wärmeisolierung (diese Elemente werden bei der Planung berücksichtigt).

Page 11: NTGNCV_01_2009_GERMANA

11

(3) Die geplante Kapazität der Tankstelle kann in Abhängigkeit von der Größe der Fahrzeugflotte, die betankt werden soll, gemäß Tabelle A2.1 festgelegt werden.

3.6. (1) Das Konzept der Mutter-/Tochtertankstellen bezieht sich auf die Entnahme von Erdgas aus der Versorgungsleitung, die Verdichtung in ortsfesten Gasflaschen oder ortsbeweglichen Flaschen- oder Großflaschenbündeln für die Lagerung und den Transport von CNG in der Muttertankstelle und den Transport zur Tochtertankstelle mit Hilfe von Anhängern oder Speziallastwagen.

(2) Die Befüllung der Gasflaschen in Fahrzeugen mit CNG in der Tochtertankstelle kann auch direkt aus dem Flaschen- oder Großflaschenbündel im Anhänger oder Lastwagen mit einem Druck von 20 MPa erfolgen.

(3) Die Stabilisierung des Drucks in den CNG-Gasflaschen der Tochtertankstelle muss mit Hilfe eines Verdichters erfolgen; kann der Druck im Flaschenbündel nicht stabilisiert werden, so muss der Anhänger oder Lastwagen zur Muttertankstelle zurückkehren, um neu aufgefüllt zu werden.

Messung und Aufzeichnung der Erdgasmenge

3.7. (1) Der Zugang der Lager- und Tankstelle für CNG zum Transport- oder Abgabesystem für Erdgas erfolgt gemäß den spezifischen nationalen Gesetzen.

(2) Die Messung der Erdgasmengen, die für die Benutzung in der Lager- und Tankstelle für CNG gehandelt werden, erfolgt durch den Gaszähler, der die messtechnischen Anforderungen für die Genauigkeitsklasse 1,5 erfüllen und dessen Verhältnis von maximalem und minimalem Durchfluss 150 betragen muss. Der Gaszähler muss gemäß den Bestimmungen der nationalen Gesetze auf dem Markt eingeführt und in Betrieb genommen werden. Die vom Gaszähler gelieferten Messinformationen werden für die Ausführung der Kontroll-, Regel- und Aufzeichnungsfunktionen verwendet.

(3) Die Abgabestelle wird gemäß den Definitionen aus Artikel 3 Absatz 7 der Norm SR EN 12007-1 Gasversorgungssysteme. Rohrleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 16 bar. Teil 1: Allgemeine funktionale Empfehlungen oder Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Norm SR EN 1775 Gasversorgung. Gasleitungsanlagen für Gebäude. Maximal zulässiger Betriebsdruck kleiner oder gleich 5 bar. Funktionale Empfehlungen verstanden. Die Stelle, an der die Trennarmatur auf dem Anschluss am Ausgang des Zählers des Transport- oder Abgabesystems angebracht wird, ist in Anhang Nr. 2 Abbildung A2.2 dargestellt, wobei sie neben den Tankstellen für Mineralölerzeugnisse installiert werden kann. Deren aktive Bereiche können sich kreuzen.

(4) Die Versorgung der Lager- und Tankstelle für CNG darf nicht von der Versorgung eines anderen Verbrauchers mit Erdgas abhängen.

Erdgasverdichtungssystem und Hilfsgeräte

3.8. (1) Das Erdgasverdichtungssystem besteht aus Kolbenverdichtern mit einer oder mehreren Verdichterstufen mit Antrieb durch Motoren verschiedener Typen (elektrische Motoren, Verbrennungsmotoren, hydraulische Motoren, pneumatische Motoren, usw.), die für den Gebrauch in explosionsgefährdeten Bereichen ausgelegt und gebaut sind und die gleichen Betriebsbedingungen der Verdichter sicherstellen.

Page 12: NTGNCV_01_2009_GERMANA

12

(2) Das Erdgasverdichtungssystem muss gemäß den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für Industriemaschinen gebaut werden und folgenden Leistungsanforderungen entsprechen:

a. es muss mit den geplanten und garantierten Parametern funktionieren; b. es muss der technischen Spezifikation entsprechen und die EG-Kennzeichnung besitzen; c. es muss alle spezifischen Informationen für das detaillierte Diagramm der

Verdichtungseinheit, der Geometrie, der Entladungsvorrichtungen (Sicherheitsventile), des Gewichts, usw. liefern;

d. es muss dem spezifizierten Druckabfall entsprechen; e. es muss das Diagramm für einen sicheren Start liefern; f. es muss über Diagramme für alle Drucklastkombinationen, alle

Belastungsstufen und alle entsprechenden Drehzahlstufen verfügen; g. es muss über spezifische Temperaturdiagramme für die

Druckkombinationen bei allen Belastungsstufen, für alle entsprechenden Drehzahlstufen und für verschiedene Betriebsdurchflüsse verfügen;

h. es muss über alle Leistungskurven mit Last bei Drehzahlschwankungen sowohl für Ansaugung und Rücklauf als auch für Betriebsdurchflüsse verfügen;

i. es müssen die möglichen Fließtendenzen und implizit die spezifischen Geräuschdiagramme überprüft werden.

(3) Die technische Spezifikation des Verdichters muss mindestens folgende Informationen enthalten:

A. Daten zum Verdichter: a. Name des Herstellers; b. Modell/Typ des Verdichters; c. Anzahl der Umdrehungen oder Zyklen pro Minute; d. maximaler (absoluter) Ansaugdruck, in MPa (bar); e. minimaler (absoluter) Ansaugdruck, in MPa (bar); f. maximaler (absoluter) Rücklaufdruck, in MPa (bar); g. Durchmesser des Zylinders der ersten Stufe; h. Länge des Kolbenhubs, in mm; i. Anzahl der Verdichterstufen; b. (absoluter) Druck der Stufen, in MPa (bar);

B. Diagramm Durchfluss-Druck der Ansaugung oder Äquivalenztabelle; C. Details zum Stoppen, zu Alarmen und Meldesystemen; D. Informationen zu den Hilfsgeräten des Verdichters:

a. Kühlsystem; b. Schmier- und Dichtsystem; c. internes Brandlöschsystem; d. System für die Aktivierung des Brandlöschsystems; e. Pulsationsdämpfbehälter; f. Typ der antiseismischen und Schwingungsisolierungen; g. Schalldämmsysteme; h. Detektoren für Rauch, hohe Temperatur, Gas, usw.;

E. Antriebssystem des Verdichters: a. technische Daten über den Elektromotor (Hersteller, Typ, Modell,

Drehzahl, Explosionsschutz, Eigensicherheit); b. technische Daten über den Verbrennungsmotor (Hersteller, Typ, Modell,

Start-/Stoppbedingungen, usw.);

Page 13: NTGNCV_01_2009_GERMANA

13

F. Informationen, die für die Instandhaltung und Reparatur des Verdichters und der Hilfsgeräte benötigt werden.

(4) Der Elektromotor muss in Ex-Bauart ausgeführt und für das Arbeitsfluid geeignet sein, gemäß den grundlegenden Sicherheitsanforderungen für:

a. Schutzgeräte und -systeme für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen;

b. Sicherstellung der Sicherheit der Benutzer von Niederspannungsgeräten; c. elektromagnetische Verträglichkeit; d. allgemeine Sicherheit von Produkten. (5) Die Kopplung des Verdichters an den Gasverbrennungsmotor muss mit

einer biegsamen Kupplung erfolgen. (6) Der schwingungsfreie Betrieb des Verdichters muss mit Hilfe von dessen

Isolierung gegenüber dem restlichen Gerät durch elastische Schock- und Schwingungsdämpfung erfolgen.

(7) Die Überprüfung des Schwingungsniveaus muss durch einen auf dem Gehäuse des Erdgaskompressors montierten Schwingungsdetektor erfolgen, der jedes Ansteigen der Schwingungen über das zugelassene Niveau hinaus meldet.

3.9. (1) Die Ansaugung von Erdgas im Verdichter muss nach vorheriger Filterung und Trocknung durch Adsorption erfolgen (siehe auch Empfehlungen aus SR EN ISO 15403 -1 Erdgas. Erdgas als verdichteter Kraftstoff für Fahrzeuge. Teil 1: Bestimmung der Beschaffenheit) und permanent kontrolliert werden.

(2) Bei statischen und/oder regenerativen Systemen muss die Trocknung sowohl in der Vorverdichtungsphase (Niederdruck) als auch in der Nachverdichtungsphase (Hochdruck) erfolgen.

(3) Die Wirksamkeit der Trocknung hängt vom Taupunkt des Erdgases, vom Eingangsdruck und vom mittleren Durchfluss des Verdichters ab (gemäß SR EN ISO 15403-1).

(4) Der Taupunkt des Erdgases für die Versorgung der Lager- und Tankstelle für CNG muss bei einem Druck zwischen 1 und 1,5 bar (relativer Druck) angegeben werden und muss zwischen minus 400C und minus 200C liegen, für Arbeitsdrücke zwischen 200 und 250 bar (relativer Druck), bei einem Verdichtungsfaktor von 130 bis 250 in Bezug auf die Versorgungsbedingung der Tankstelle, für eine Sättigungsbedingung wenn das Kondensat gemäß den Empfehlungen aus SR EN ISO 15403-1 getrocknet werden muss.

Der Taupunkt der Kohlenwasserstoffe im Erdgas stellt den wichtigsten Faktor dar, aus dem hervorgeht, ob ein Erdgasdurchfluss in einer Leitung bei gegebenem Druck und gegebener Temperatur rein gasförmig oder teils gasförmig und teils flüssig ist.

(5) Normalerweise muss die Trocknung durch Adsorption erfolgen, durch zeitweisen Kontakt mit den adsorbierenden Elementen, je nach Art des Gebrauchs folgender empfohlener Substanzen:

a. Aktivkohle für die Adsorption von Kohlenwasserstoffen und anderen organischen Dämpfen;

b. Molekularsiebe für die Adsorption von Kohlendioxid, Stickstoff, Schwefelwasserstoff, Stickoxiden, Aminen, Aromaten;

c. Silicagel oder Nebelabscheider für die Adsorption von Wasserdampf; d. gemischte Basen für Gemische von sauren Gasen, Kohlendioxid,

Schwefeloxiden, Stickoxiden, Chlorwasserstoffsäure; e. Kaliumpermanganat für die Adsorption von Schwefeloxiden und anderen sauren Gasen;

Page 14: NTGNCV_01_2009_GERMANA

14

f. Hopcalite für die Adsorption von Kohlenoxid aus der katalytischen Oxidation von Kohlendioxid, usw.

(6) Falls dies für nötig erachtet wird, müssen die Verdichterstufen mit Abscheidern für kondensiertes Erdgas zwischen den Stufen vorgesehen sein.

3.10. (1) Die Druckelemente müssen bei einer Temperatur von 20 % über der Rücklauftemperatur jeder Stufe sicher sein; bei einer Bezugstemperatur von 20 °C darf die Anfangstemperatur jeder Stufe 50 °C nicht übersteigen und die Entladetemperatur jeder Stufe darf 200 °C nicht übersteigen; das bedeutet, dass das komprimierte Erdgas zwischen den Verdichterstufen mit Hilfe eines Luftkühlers gekühlt werden muss.

(2) Die Zylinder des Verdichters können von der Bauweise her mit Kühlrippen vorgesehen sein, um eine größere Oberfläche für die Kühlung des komprimierten Erdgases zu erhalten.

(3) Die Leitungen zwischen den Verdichterstufen des Erdgasverdichters müssen mit Schutzvorrichtungen gegen hohe Temperaturen und mit Zwischendruckaufnehmern vorgesehen sein.

3.11. (1) Zwischen den Erdgasverdichterstufen müssen Ölabscheider mit kontinuierlicher oder intermittierender Entleerung für die Absonderung von Spuren von Schmier- und Dichtöl des Verdichters vorgesehen sein.

(2) Die Ölabscheidung muss Filter mit Koaleszenz einschließen, die die Versorgung mit sauberem und trockenem Erdgas sicherstellen sollen.

(3) Es ist mit Hilfe von Sichtfenstern, die integrativer Bestandteil des Schmier- und Dichtsystems sein müssen, zu überprüfen, ob Schmier- und Dichtöl zwischen den Stufen vorhanden ist und seine Funktion erfüllt.

(4) Die Sicherstellung der Schmierung und Dichtung muss mit Hilfe eines Sensors für konstanten Ölpegel im Ölbad überprüft werden.

3.12. Falls dies für nötig erachtet wird, müssen auf der Ansaugung der Erdgasverdichterstufen Pufferbehälter für die Entladung/den Ausgleich des Drucks installiert werden (Pulsationsdämpfbehälter oder hydraulische Ausgleichsbehälter).

3.13. Auf der Ansaugleitung des Verdichters muss eine Regel- und Kontrollarmatur für die Sicherstellung eines konstanten Ansaugdrucks montiert werden.

3.14. Der Verdichter muss mit einer Druckminderarmatur ausgestattet sein, um ein leichtes Starten und Stoppen zu ermöglichen.

3.15. Um einen übermäßigen Druckanstieg zu vermeiden, muss jede Verdichterstufe mit Sicherheitsventilen ausgestattet sein, die den Überdruck entladen sollen.

3.16. (1) Der Raum, in dem sich der Erdgasverdichter befindet, muss mit CNG-Leckdetektoren vorgesehen sein, die so zu kalibrieren sind, dass sie bei Erreichen von 10 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) eine visuelle (rotes Licht) und akustische Alarmmeldung und bei Erreichen von 20 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) die Abschaltung auslösen.

(2) Die Leckdetektoren müssen eine Ansprechzeit von 20 Sekunden oder weniger und eine Rückkehrzeit von 30 Sekunden oder weniger haben.

Page 15: NTGNCV_01_2009_GERMANA

15

3.17. (1) Der Lüftungsanschluss der Kammer, in der sich der Erdgasverdichter befindet, muss mit einer Flammendurchschlagsicherung vorgesehen sein.

(2) Die Flammendurchschlagsicherung muss den Empfehlungen aus SR EN 12874 Flammendurchschlagsicherungen. Leistungsanforderungen, Prüfverfahren und Einsatzgrenzen, den grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Schutzgeräte und -systeme für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen und den Empfehlungen aus dem Bericht CENELEC R044-001 entsprechen.

(3) Die Flammendurchschlagsicherung wird mit Hilfe einer gemäß den Anforderungen aus Absatz 2 ausgeführten explosionssicheren Armatur montiert.

Page 16: NTGNCV_01_2009_GERMANA

16

3.18. (1) Die Kammer, in der sich der Erdgasverdichter befindet, muss mit folgenden Elementen vorgesehen sein:

a. Flammendetektoren; b. System für die Entladung von statischer Elektrizität, die durch den Antrieb erzeugt wird; c. Temperaturaufnehmer, die jede unbegründete Temperaturerhöhung vor Ort

anzeigen sollen.

3.19. (1) Der Erdgasverdichter muss mit einem spezifischen Anschluss für die Entnahme von Gasproben vorgesehen sein, damit jedes Mal, wenn es notwendig ist, eine chromatographische Analyse über die Qualität des Erdgases durchgeführt werden kann.

(2) Die Stellen, an denen die Proben für die Gaschromatographie entnommen werden, müssen so festgelegt werden, dass es nicht zu zweideutigen Bestimmungen kommen kann.

3.20. Die Hilfsgeräte müssen je nach örtlicher Seismizität entsprechend auf den Fundamenten befestigt werden, sie müssen gegen unvorgesehene Verschiebung geschützt werden und sie müssen geerdet werden.

3.21. Elektrische Geräte und Steuergeräte müssen mit Explosionsschutz ausgeführt sein.

3.22. Der Verbrennungsmotor für den Antrieb des Verdichters muss gemäß den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für Industriemaschinen gebaut und mit einem pneumatischen Startsystem und einem Detektor für explosive Gemische, die am Motor installiert sind, vorgesehen sein (siehe Artikel 3 Absatz 17).

3.23. Die Vorrichtung des Verdichters muss mit Sicherheitsverriegelungssystemen vorgesehen sein, die im Fall eines fehlerhaften Betriebs den Verdichter und die Versorgung mit Erdgas stoppen, unter Einhaltung der Empfehlungen aus SR EN 14382 Sicherheitseinrichtungen für Gas-Druckregelanlagen und -einrichtungen. Gas-Sicherheitsabsperreinrichtungen für Eingangsdrücke bis 100 bar.

3.24. (1) Die Elektroanlage muss gemäß den Vorschriften für die Planung, Ausführung, Überprüfung und den Betrieb von Elektroanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und gemäß den grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Schutzgeräte und -systeme für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen geplant und ausgeführt werden.

(2) Die Schalttafel für die Steuerung der Betätigung des Erdgasverdichters in einem explosionsgefährdeten Bereich muss in Ex-Bauweise ausgeführt werden.

(3) Die Unterbrechung der Spannungsversorgung des CNG-Verdichters muss mit folgenden Elementen sichergestellt werden:

- lokaler Schalter an der lokalen Schalttafel des Systems; - Hauptschalter an der Hauptschalttafel; - Knopf zur Unterbrechung der Spannungsversorgung für Notsituationen. (4) Die Spannungsversorgung des Erdgasverdichters muss so ausgelegt sein,

dass die Kontinuität des Tankstellenbetriebs sichergestellt wird.

Page 17: NTGNCV_01_2009_GERMANA

17

Prioriätenschalttafel

3.25. (1) Die Prioriätenschalttafel muss die Prioritätensetzung der Abgabe von CNG an die Kaskade von Flaschenbündeln für die Drucklagerung oder direkt an die Abgabepumpe oder an die Zapfsäule direkt vom Verdichter sicherstellen und aus zwei Unterbauteilen für die Steuerung bestehen: ein sequentielles Unterbauteil für die elektronische Steuerung mit Reaktion in einem mechanischen Unterbauteil für die Steuerung.

(2) Der Aufbau der Prioriätenschalttafel muss dem bedienten Tankstellentyp (Mutter- oder Tochtertankstelle) entsprechen und kann mechanisch oder mit Automatik sein.

(3) Die Prioriätenschalttafel muss leicht zu bedienen sein und den Rückfluss von CNG in das Tankstellensystem verhindern.

(4) Die Prioriätenschalttafel muss leicht zu warten und zu handhaben sein; die Prioriätenschalttafel darf nicht während des Betriebs der Tankstelle betätigt werden.

(5) Die Prioriätenschalttafel muss mit Sicherheitsarmaturen für das Stoppen der Tankstelle und mit Sicherheitsventilen ausgestattet sein.

3.26. Die Prioriätenschalttafel muss die manuelle Steuerung der CNG-Abgabe in der Lager- und Tankstelle für CNG ersetzen.

3.27. Die Prioriätenschalttafel muss direkt im Freien oder unter einer Abdeckung zum Schutz gegen Unwetter auf einem stabilen und erdbebensicheren Fundament montiert werden.

3.28. Die Prioriätenschalttafel ist in einfacher Bauweise oder in Ex-Bauweise auszuführen, je nach Schutzzone, in der sie installiert wird, und muss mit einem System zum Abschotten gegen Unwetter vorgesehen sein.

3.29. Die Prioriätenschalttafel ist an das Erdungssystem der Lager- und Tankstelle für CNG anzuschließen.

3.30. Die Prioriätenschalttafel ist mit einem kompatiblen, für CNG kalibrierten Kontrollgerät auszustatten und als Energierückgewinnungssystem auszuführen.

3.31. Die Prioriätenschalttafel muss bei jedem Überschreiten der geplanten Parameter der Tankstelle den Sofortstopp der Verdichtung, Lagerung und Abgabe von CNG sicherstellen.

3.32. Die Prioriätenschalttafel muss die Prioritäten so setzen, dass das CNG zuerst in das Hochdruck-Flaschenbündel, dann in das Mitteldruck-Flaschenbündel und zuletzt in das Niederdruck-Flaschenbündel geleitet wird.

3.33. Die Prioriätenschalttafel muss am Kontrollsystem zur Überwachung der gesamten Tankstelle angeschlossen sein.

Kaskade von Flaschen- und Großflaschenbündeln für die Lagerung von CNG

3.34. (1) Die Kaskade von Flaschenbündeln für die Lagerung von CNG besteht aus drei Flaschenbündeln mit Hochdruck, Mitteldruck und Niederdruck, deren empfohlenes Gesamtfassungsvermögen einer Stunde kontinuierlichen Betriebs des Verdichters entsprechen soll.

Page 18: NTGNCV_01_2009_GERMANA

18

(2) Für die Lagerung von CNG in Tankstellen können auch halbkugelförmige Druckbehälter verwendet werden.

(3) In einem Flaschenbündel können die Gasflaschen horizontal oder vertikal montiert werden; bei horizontal montierten Gasflaschen sind die Empfehlungen aus Abbildung A2.3 einzuhalten, um sicherzustellen, dass eventuelle Kondensatspuren permanent ausgeführt werden.

3.35. Es wird empfohlen, dass jedes Flaschen- oder Großflaschenbündel durch Farben gekennzeichnet wird, die auf der gesamten Fläche der Gasflaschen/Großflaschen oder nur durch ein Farbband mit einer Breite von 100 mm unter der oberen Schulter jeder Gasflasche gemäß den Empfehlungen aus SR EN 1089-3 Ortsbewegliche Gasflaschen. Gasflaschen-Kennzeichnung. Teil 3: Farbcodierung aufgetragen wird.

3.36. (1) Hochdruck-Gasflaschen, aus denen die Kaskade von Flaschenbündeln für die Lagerung von CNG in Tankstellen oder im Lagersystem im Fahrzeug besteht, kann von folgenden Typen sein:

a. Typ 1 - Gasflaschen aus Stahl oder Aluminium; b. Typ 2 - Gasflaschen mit Innenbehälter aus Stahl oder Aluminium umwickelt mit Verbundwerkstoffen; c. Typ 3 - komplett auf metallischem Innenbehälter verbundene Gasflaschen; d. Typ 4 - Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen.

(2) Die Gasflaschen können eine oder zwei Schultern haben; es darf keine Schweißnaht auf dem Druckkörper der Gasflasche geben.

(3) Jede Gasflasche muss mit einer manuellen Armatur oder mit einer normal geschlossenen, von der Prioritätenschalttafel gesteuerten Armatur ausgestattet werden, die im Fall einer Störung eine individuelle Trennung ermöglicht, ohne dass der Betrieb der Kaskade beeinträchtigt wird.

(4) Jede Gasflasche muss mit zwei Schichten Grundierung und zwei Schichten weißer Farbe oder Aluminium gegen Korrosion geschützt sein.

(5) Mechanische Gasflaschen müssen geschützt werden, weil sie empfindlich gegen Korrosion, besonders galvanische Korrosion und Druckkorrosion, sind, und Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen müssen geschützt werden, weil sie empfindlich gegen mechanische Schäden (Schleifen, Schnitt, Polierspalt) und Säurekorrosion sind.

3.37. (1) Metallische Gasflaschen und Großflaschen müssen aus kompatiblen Werkstoffen bestehen, gemäß SR EN ISO 11114-1, SR EN ISO 11114-2, SR EN ISO 11114-3, SR EN ISO 11114-4 Ortsbewegliche Gasflaschen. Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen (Teile 1, 2, 3, 4) und den spezifischen Anforderungen für Erdgas, die von SR EN ISO 11439 Gasflaschen. Gasflaschen zur Mitführung von verdichtetem Erdgas als Treibstoff für Kraftfahrzeuge für Gasflaschen, bzw. von SR EN ISO 11120 Gasflaschen. Nahtlose wiederbefüllbare Großflaschen aus Stahl für den Transport verdichteter Gase mit einem Fassungsvermögen (Wasser) zwischen 150 l und 3000 l. Gestaltung, Konstruktion und Prüfung für Großflaschen empfohlen werden, den Empfehlungen der spezifischen Normen für ortsbewegliche Druckgeräte, der Verordnung UN/ECE R 110, dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), und sie müssen das europäische Kennzeichen Π (pi) tragen.

Page 19: NTGNCV_01_2009_GERMANA

19

(2) Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen müssen gemäß den Empfehlungen der spezifischen Normen für ortsbewegliche Druckgeräte SR EN 12257 Ortsbewegliche Gasflaschen. Nahtlose umfangsgewickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen, der Verordnung UN/ECE R 110, dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), ausgeführt sein und sie müssen das europäische Kennzeichen Π (pi) tragen.

Page 20: NTGNCV_01_2009_GERMANA

20

(3) Jedes Flaschenbündel muss mit Sicherheitsvorrichtungen vorgesehen sein, die bei einem Überdruck von 20 % über dem normalen Betriebsdruck auslösen.

3.38. Das maximal zulässige Gewicht des Fahrzeugs für den Transport von Gasflaschen oder Großflaschen zur Tochtertankstelle darf 40 Tonnen nicht überschreiten.

3.39. Der Anschluss der Kaskade von Flaschenbündeln an den Rücklauf des Verdichters muss mit einer Einweg-Sicherheitsarmatur (Rückschlagarmatur) vorgesehen sein und aus Edelstahlrohr ausgeführt werden; der Anschluss an die Abgabeeinrichtung muss auch aus Edelstahlrohr mit entsprechenden Durchmessern ausgeführt werden.

3.40. Die Kaskade von Flaschenbündeln für die Lagerung von CNG kann senkrecht mit den Armaturen nach oben oder waagerecht mit den Armaturen in die ungefährlichste Richtung aufgestellt werden.

3.41. Die Abgabe von CNG in den Tochtertankstellen kann sowohl aus der Kaskade von ortsbeweglichen Flaschenbündeln als auch aus den Großflaschenbündeln unter Druck erfolgen.

CNG-Füllgeräte

3.42. Bei den Füllgeräten der Lager- und Tankstelle für CNG kann es sich um eine Abgabeeinrichtung oder eine Zapfsäule handeln, die unabhängig von der Zusammensetzung des Erdgases, der Luftfeuchtigkeit, der Temperatur und vom Druck gemäß der Typzulassung funktionieren muss oder die EG-Kennzeichnung tragen muss:

a. im Temperaturbereich von minus 40 0C bis 65 0C und im Betriebsdruckbereich bis 25 MPa (250 bar);

b. im Füllleistungsbereich bis 50 kg/min; c. im zulässigen Präzisionsbereich des an jedem Tanksystem gemessenen

Massenflusses und mit der Sicherstellung der Stabilität des Durchflusses während des Tankens im Kalibrierbereich;

d. mit der Möglichkeit des Anschlusses an das Regelsystem der Prioritätenschalttafel;

e. mit optimalem Korrosionsschutz; f. mit entsprechender Ergonomie; g. mit Anpassung an die steuerlich relevante Software der Tankstelle.

3.43. (1) Die Abgabeeinrichtung muss dann eingesetzt werden, wenn die genauen Mengen von CNG für jedes betankte Fahrzeug angezeigt werden sollen, besonders in öffentlichen Tankstellen, beim schnellen Füllen, durch die Nutzung des CNG aus der Kaskade von Flaschenbündeln der Tankstelle für die Lagerung.

(2) Die Zapfsäule muss dann eingesetzt werden, wenn das Füllen in-line (zeitlich) erfolgt, direkt mit dem Verdichter, die CNG-Menge wird gleichzeitig in die Gasflaschen von Fahrzeugen gefüllt; es ist schwer, die Mengen anzuzeigen; daher wird dies nur in Tankstellen für Sondernutzung eingesetzt (Betanken von Autobussen, Spezialfahrzeugen, usw.).

(3) Die Abgabeeinrichtung muss so ausgelegt sein, dass sie nach dem Verkauf automatisch auf null zurückgesetzt wird.

Page 21: NTGNCV_01_2009_GERMANA

21

3.44. Die Abgabeeinrichtung muss die Menge an abgegebenem CNG in kg messen und die messtechnischen und technischen Anforderungen der nationalen messtechnischen Gesetze erfüllen. Die Abgabeeinrichtung muss die steuerlich relevanten Daten (abgegebene Menge, Preis pro Maßeinheit, bzw. Gesamtbetrag) auf einer Anzeigevorrichtung anzeigen und die während der von den geltenden steuerrechtlichen Gesetzen vorgeschriebenen Zeitdauer aufgezeichneten Daten speichern.

3.45. (1) Die Abgabeeinrichtung und die Zapfsäule können einen oder zwei Tankpunkte mit biegsamen Spezialschläuchen aus Werkstoffen, die mit CNG kompatibel sind, haben, mit einem System für den Rückzug am Ende des Tankvorgangs und für die Notabtrennung wenn das Fahrzeug ungeplant in Bewegung gesetzt wird, mit dem Stoppen des Tankvorgangs, wenn die Gasflaschen des Fahrzeugs voll sind und den Arbeitsdruck (20 MPa, bzw. 25 MPa) erreicht haben oder wenn die Schläuche beschädigt werden; die Füllgeräte sind in einem Schutzgehäuse eingeschlossen, wobei das Betanken ausgeführt werden kann, ohne dass das Schützgehäuse geöffnet werden muss.

(2) Die Vorrichtung zum Abkoppeln, wenn das Fahrzeug während des Betankens ungeplant in Bewegung gesetzt wird, kann folgendermaßen angeschlossen sein:

a. direkt am Tankschlauch der Abgabeeinrichtung und der Zapfsäule; b. an jeder Fülltafel in der Muttertankstelle für das mobile Flaschenbündel im

Fahrzeug für den Transport zur Tochtertankstelle; c. an jeder Entladetafel in der Tochtertankstelle.

(3) Die Abgabeeinrichtung und die Zapfsäule müssen geerdet sein. (4) Die Abgabeeinrichtung und die Zapfsäule müssen umzäunt und mit

einem Schutzsystem geschützt sein, das einem unbeabsichtigten Stoß von 2000 kg mit Fahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h in einer Höhe von mindestens 30 cm zwischen der Position der Stoßlast gemäß Abbildung 1 standhält.

Abb. 1. Schutzsystem für die Abgabeeinrichtung und/oder die Zapfsäule

Mindestens

Page 22: NTGNCV_01_2009_GERMANA

22

(5) Die Abgabeeinrichtung und die Zapfsäule müssen in einer ergonomischen Höhe angebracht sein, so dass die Tankpistole oder der Tankstutzen leicht gehandhabt werden kann.

(6) Die Abgabeeinrichtung und die Zapfsäule müssen durch ein Schild der Größe 50x50 cm gemäß Abbildung 2 mit den Risiko- und Gefahrenhinweisen gekennzeichnet sein.

Page 23: NTGNCV_01_2009_GERMANA

23

(7) Die Abgabeeinrichtung und/oder die Zapfsäule müssen mit einem Plättchen versehen sein, auf dem das Verfahren für die Kupplung - Entkupplung der Tankpistole für das Füllen der Gasflaschen des Fahrzeugs mit CNG explizit und grafisch dargestellt ist.

3.46. Die Abgabeeinrichtung muss mit folgenden Füllmöglichkeiten vorgesehen sein:

a. in einer Stufe mit Hochdruck; b. in zwei Stufen mit Mitteldruck und Hochdruck; c. in drei Stufen mit Niederdruck, Mitteldruck und Hochdruck aus der

Kaskade von Flaschenbündeln für das Lagern von CNG.

3.47. (1) Die Abgabeeinrichtung und die Zapfsäule müssen den grundlegenden spezifischen Sicherheitsanforderungen für Industriemaschinen, Schutzgeräte und -systeme für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen und den allgemeinen Sicherheitsbedingungen für Produkte entsprechen und mit den Empfehlungen der Normen konform sein.

(2) Die periodische messtechnische Überprüfung muss gemäß den in den spezifischen messtechnischen Normen vorgesehenen messtechnischen und technischen Anforderungen zu den von den geltenden messtechnischen Gesetzen vorgesehenen Zeitintervallen erfolgen.

Abb. 2. Kennzeichnungsschild

3.48. (1) Die Abgabeeinrichtung und die Zapfsäule müssen über die Möglichkeit verfügen, an das Kontrollsystem angekoppelt zu werden, das die gesamte Lager- und Tankstelle für CNG, einschließlich der Prioritätenschalttafel, überwacht und kontrolliert.

(2) Es wird empfohlen, dass die Abgabeeinrichtung und die Zapfsäule mit einer Möglichkeit vorgesehen werden, die Dichtung des Schlauchs und des Verlaufs zwischen dem CNG-Lager und dem Übergabepunkt zu überprüfen, bevor mit dem Betanken des Fahrzeugs begonnen wird.

(3) Die Abgabeeinrichtung kann nur dann gestartet werden, wenn der im Flaschenbündel für die Lagerung verbleibende Druck weniger als 40 bar beträgt.

3.49. Der Tankstutzen oder die Tankpistole kann vom Typ A mit Dualbetätigung und Radialverbindung, vom Typ B mit Monobetätigung und Radialverbindung oder vom Typ C, ein Hybrid zwischen diesen beiden Typen, sein und muss aus folgenden Elementen bestehen:

blau

Page 24: NTGNCV_01_2009_GERMANA

24

a. ein sicherer Schnellkupplungsmechanismus, der fest und sicher an die Gasflasche im Fahrzeug gekoppelt werden kann;

b. ein Tankrohr, das auf die CNG-Leitung wirkt, durch ein Gehäuse mit Armaturen und zugehörigen Teilen wie Federn, O-Ringe, usw.;

c. mindestens eine manuell betätigte Armatur;

Page 25: NTGNCV_01_2009_GERMANA

25

d. ein Schutzgehäuse aus antistatischem Plastik für die Handhabung; e. ein Anschlussstück mit Gewinde am Eingang.

CNG-Leitungssystem

3.50. Zum CNG-Leitungssystem gehören alle technologischen Leitungen der Lager- und Tankstelle für CNG und es muss aus Werkstoffen bestehen, die die Kompatibilität mit komprimiertem Erdgas sicherstellen, gemäß den Empfehlungen der Normen SR EN ISO 11114 -1, SR EN ISO 11114-2, SR EN ISO 11114-3, SR EN ISO 11114-4.

3.51. (1) Das CNG-Leitungssystem muss den grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Druckgeräte, die in den harmonisierten Normen SR EN 13480 (alle Teile) Metallische industrielle Rohrleitungen für den Betrieb bei 25 MPa (250 bar) im Temperaturbereich von minus 40 0C bis plus 65 0C für oberirdische Rohrleitungen und von minus 20 0C bis plus 65 0C für unterirdische oder abgedeckte Rohrleitungen empfohlen werden, entsprechen.

(2) Es wird empfohlen, dass Rohre aus Edelstahl zumindest vom Typ 18-8 mit extra dicker Wand verwendet werden.

(3) Es dürfen keine Rohre aus Kunststoff (PE, PP, PA), galvanisiertem Rohr, Aluminium, Kupferlegierung mit einem Kupferanteil von über 70 % verwendet werden.

(4) Die Versorgungsrohre am Eingang der Tankstelle, die mit einem Druck ≤ 1,6 MPa (16 bar) funktionieren, müssen gemäß den Empfehlungen aus SR EN 12007-1, SR EN 12007-2, SR EN 12007-3 Gasversorgungssysteme. Rohrleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 16 bar (Teile 1,2,3) ausgeführt sein.

3.52. (1) Das CNG-Leitungssystem muss auf einem Halterungssystem befestigt sein, das die Stabilität bei Betriebslast und bei besonderen seismischen Belastungen sicherstellt.

(2) Es wird empfohlen, die Halterungen der Leitungen in einem Abstand von höchstens 600 mm anzubringen.

(3) Das technologische CNG-Leitungssystem muss so installiert sein, dass es nicht zu Kollisionen mit Fahrzeugen, die zum Tanken kommen, kommen kann, oder sie müssen entsprechend geschützt werden.

(4) Es wird empfohlen, dass das oberirdisch montierte technologische CNG-Leitungssystem in einem geschützten und gefestigten, mit einem Gitter oder perforiertem Blech abgedeckten und mit einer Möglichkeit zur Ableitung von Regenwasser vorgesehenem technologischen Graben installiert wird.

3.53. (1) Das CNG-Leistungssystem muss die Ausführung aller Betriebseingriffe und Wartungs- und Reparaturarbeiten ermöglichen.

(2) Die Anzahl aller Verbindungen muss auf ein technisch mögliches Minimum reduziert werden. (3) Bevor die Dichtigkeitsprüfungen oder Druckprüfungen ausgeführt werden,

müssen alle Verbindungen mit Hilfe von zerstörungsfreien Methoden überprüft werden.

3.54. Das CNG-Leitungssystem muss durch eine widerstandsfeste Beschichtung gegen Korrosion geschützt sein; unterirdisch verlegte Leitungen müssen durch ein für

Page 26: NTGNCV_01_2009_GERMANA

26

die örtlichen Bedingungen geeignetes kathodisches Schutzverfahren mit elektrisch gegenüber der Gasleitung isolierten Anschlüssen geschützt sein oder aus Edelstahl hergestellt sein und auf einem entsprechenden Sandbett verlegt sein.

3.55. Die Rohre, Fittings, Armaturen, speziellen Anschlussstücke, Überströmarmaturen und Sicherheitsventile müssen entsprechend der Arbeitsdruckklasse gekennzeichnet sein und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Druckgeräte erfüllen.

CNG-Füllsystem für Gasflaschen und Großflaschen für den Transport an die Tochtertankstelle für CNG

3.56. Das CNG-Füllsystem für Gasflaschen und Großflaschen für den Transport an die Tochtertankstelle besteht aus einem Flaschen- oder Großflaschenbündel, dessen Fassungsvermögen unter Berücksichtigung der geplanten Kapazität der Tochtertankstelle festgelegt wird.

3.57. Das CNG-Füllsystem für Gasflaschen und Großflaschen für den Transport an die Tochtertankstelle kann aus dem Flaschen- oder Großflaschenbündel bestehen, das direkt auf dem Transportmittel für den Transport an die Tochtertankstelle montiert ist, oder aus einem Flaschenbündel, das für den Transport gehandhabt wird.

3.58. Das CNG-Füllsystem für Gasflaschen oder Großflaschen für den Transport an die Tochtertankstelle muss an der Prioriätenschalttafel angeschlossen sein.

Akustikkabine

3.59. (1) Die Akustikkabine bezieht sich auf die Metallstruktur für Halterung und Anbringung der Geräte des Erdgasverdichtungssystems und der Kaskade von Flaschen- oder Großflaschenbündeln für die Lagerung von CNG. Sie muss die Stabilität und den Schutz der Bediener und des Raums im Fall von Ereignissen wie z. B. Brände und Explosionen schützen und so ausgeführt sein, dass sie den besonderen, durch solche Beanspruchungen hervorgerufenen Lasten standhält. Sie kann von folgenden Typen sein:

a. modulare Struktur aus entsprechend den örtlichen Installationsbedingungen hergestelltem Fertigbeton;

b. modulare Struktur vom Typ Container, die an das Profil des Verdichtungs- und Lagersystem angepasst ist;

c. Struktur mit Schutzabdeckung. (2) Die Akustikkabine muss so ausgelegt sein, dass die den Schutz gegen

die Wetterbedingungen und die Lasten aus mechanischen Stößen, Drücken, ungeplanten Aktionen oder Terrorakten sicherstellt und die Empfehlungen aus SR EN 13501-1, SR EN 13501-2, SR EN 13501-3 Klassifizierung von Bauprodukten zu ihrem Brandverhalten. (Teile 1,2,3) erfüllt.

(3) Die Akustikkabine vom Typ modulare Struktur vom Typ Container muss aus nicht brennbaren Werkstoffen mit einer Feuerreaktionsklasse von mindestens A2s1d0 hergestellt sein, und die thermischen und akustischen Isolierungen, sowie die Abdichtungsbahnen aus Werkstoffen mit einer Feuerreaktionsklasse von mindestens Bs2d1.

(4) Die Akustikkabine entspricht der Schalldämmkabine der Geräte des Erdgasverdichtungssystems, die einen maximalen Lärmpegel in einem Abstand von 1 m von der Außenseite der akustischen Schutzstruktur des

Page 27: NTGNCV_01_2009_GERMANA

27

Erdgasverdichtungssystems gemäß den Empfehlungen aus SR EN ISO 3740 Akustik. Bestimmung des Schallleistungspegels von Geräuschquellen. Leitlinien zur Anwendung der Grundnormen, SR EN ISO 11689 Akustik. Vorgehensweise für den Vergleich von Geräuschemissionswerten für Maschinen und Geräte und SR EN ISO 10052 Akustik. Messung der Luftschalldämmung und Trittschalldämmung und des Schalls von haustechnischen Anlagen in Gebäuden - Kurzverfahren sicherstellen muss.

(5) Alle Geräte der Lager- und Tankstelle für CNG müssen mit Schutzvorrichtungen gegen elektrische Entladungen (Blitzableiter) gemäß den Empfehlungen der Normen SR EN 62305-1, SR EN 62305-2, SR EN 62305-3, SR EN 62305-4 Blitzschutz (Teile 1,2,3,4) vorgesehen sein.

Fundamente

3.60. Die Fundamente der Geräte der Lager- und Tankstelle für CNG müssen unter Berücksichtigung der Erhaltung, Entwicklung und des Schutzes der Wasserressourcen, des Schutzes gegen jede Form von Umweltverschmutzung und der Änderung der Eigenschaften der Wasserressourcen, der Wiederherstellung der Qualität des Oberflächen- und Grundwassers und der Empfehlungen hinsichtlich

- der Planung der direkten Fundamentstrukturen; - der Prinzipien, Anforderungen und Methoden der geotechnischen Untersuchung des Fundamentbodens; - der erdbebensicheren Auslegung der Bauten

ausgelegt und aus Stahlbeton einer Qualität, die den spezifischen Betriebslasten, den Eigenschaften des Bodens und den seismologischen Gegebenheiten angemessen ist, hergestellt sein, so dass die Stabilität und Integrität im Betrieb der Tankstelle sichergestellt sind.

3.61. Die für die Ausführung der Fundamente verwendeten Werkstoffe müssen den Qualitätsanforderungen durch die Benutzung der Eurocodes im Bauwesen und den Empfehlungen aus SR EN 13501-1, SR EN 13501-2, SR EN 13501-3 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten. (Teile 1,2,3) entsprechen.

Gebäude (Kabine) der Tankstelle

3.62. (1) Das Gebäude (die Kabine) der Lager- und Tankstelle für CNG ist gemäß den spezifischen nationalen Vorschriften für die Planung, Ausführung, den Betrieb, die Stilllegung und Nachnutzung für das Betanken von Kraftfahrzeugen auszulegen.

(2) Ausgenommen ist die Kabine der unabhängigen Lager- und Tankstelle für CNG, die aus nicht brennbaren Werkstoffen, sowie aus Bauwerkstoffen auf Grund der Feuerverhaltensleistungen in den zulässigen Brandschutzklassen A2 und B, bzw. der Empfehlungen aus SR EN 13501-1, SR EN 13501-2, SR EN 13501-3 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten. (Teile 1,2,3) ausgelegt und hergestellt werden können.

Anlagen für die Erkennung von CNG-Lecks und für die Brandmeldung und -löschung.

3.63. (1) Die Lager- und Tankstelle für CNG muss mit Leckdetektoren für komprimiertes Erdgas ausgestattet sein, die gemäß Artikel 3 Absatz 17 und/oder SR EN 50073 Leitfaden für Auswahl, Installation, Einsatz und Wartung von Geräten für die Detektion und die Messung von brennbaren Gasen oder Sauerstoff kalibriert sind.

Page 28: NTGNCV_01_2009_GERMANA

28

(2) Die Bedienungsanweisung muss die Beschreibung der möglichen Szenarien, die zu einem Ausströmen von CNG führen können, und die Verfahren zur Vorbeugung enthalten.

3.64. Die Brandlöschanlagen der Lager- und Tankstelle für CNG müssen gemäß den Bestimmungen der geltenden Brandschutzvorschriften, der allgemeinen Brandschutznormen und der vorliegenden technischen Vorschrift geplant, ausgeführt und betrieben werden.

3.65. Das Gebäude (die Kabine) der Lager- und Tankstelle für CNG ist gemäß dem Brandschutzregelwerk für Gebäude und den Empfehlungen aus SR EN 1994-1-1, SR EN 1994-1-2 Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton (Teile 1-1, 1-2), bzw. SR EN 1996-1-1, SR EN 1996-1-2 Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten (Teile 1-2) auszulegen und mit technischen Mitteln für den Brandschutz gemäß den Bestimmungen der geltenden Brandschutzvorschriften und der allgemeinen nationalen Brandschutznormen auszustatten, wobei insbesondere der Zugang für den Notdienst und die Evakuierung von Personen über Fluchtwege sicherzustellen ist.

3.66. Lager- und Tankstellen für CNG, die sich an Orten befinden, wo es ein öffentliches Wassernetz gibt und wo es im Bereich des Standorts einen Überflurhydranten (SR EN 14384 Überflurhydranten) oder Unterflurhydranten (SR EN 14339 Unterflurhydranten) in einem Abstand von unter 50 m gibt, sind mit dem nötigen Zubehör für die Wasserdurchführung auszustatten, d. h. Rücklaufschläuche, Rücklaufrohre mit Möglichkeit eines Sprühstrahls, Schlüssel für Anschlüsse, usw. Für Unterflurhydranten ist auch ein tragbarer Hydrant mit Ventilen (SR 697 Feuerlöschgerät. Tragbarer Hydrant mit Ventilen) oder ein tragbarer Hydrant (SR 698 Feuerlöschgerät. Tragbarer Hydrant) zusammen mit einem Schlüssel für Hydranten (STAS 696:1980 Feuerlöschgerät. Schlüssel für unterirdische Hydranten) bereitzuhalten.

3.67. Lager- und Tankstellen für CNG, die sich an Orten befinden, wo es ein öffentliches Wassernetz gibt und wo sich der nächste Hydrant in einem Abstand von über 50 m befindet, ist mit externen Überflur- oder Unterflurhydranten und dem in Absatz 66 genannten nötigen Zubehör für die Wasserdurchführung auszustatten.

3.68. Für Standorte, wo es kein öffentliches Wassernetz oder externe Hydranten, aber eine natürliche Wasserquelle (See, Teich, Fluss, usw.) in einer Entfernung von höchstens 400 m von der gemischten oder unabhängigen Tankstelle gibt, die einen für den Eingriff nötigen Durchfluss von 5 l/s während mindestens 3 Stunden sicherstellen kann, ist der Besitzer verpflichtet, eine Rampe für die Versorgung der tragbaren oder ortsfesten Pumpen für den Eingriff im Brandfall einzurichten.

3.69. (a) Bei Lager- und Tankstellen für CNG, die sich an Orten befinden, wo es kein öffentliches Wassernetz und kein Netz von externen Hydranten gibt, muss obligatorisch eine Mindestwasserreserve für das Löschen von Bränden von außen, 30 Minuten lang, mit einem Durchfluss von mindestens 5 l/s sichergestellt werden;

(b) Die Wasserreserve kann direkt in Becken, Tanks oder natürlichen Quellen mit Hilfe von mobilen oder ortsfesten Pumpen für den Eingriff sichergestellt werden, wobei die Ausstattung mit dem nötigen Zubehör für die Wasserdurchführung gemäß Absatz 69 und 70 sicherzustellen ist.

Page 29: NTGNCV_01_2009_GERMANA

29

3.70. (1) Zu den Mitteln für die Branderstbekämpfung in der Lager- und Tankstelle für CNG müssen zumindest folgende gehören: - je ein tragbarer Pulverlöscher von 9 kg für jede Abgabeeinrichtung für CNG, für jeden Verdichter, für jedes Flaschenbündel zur Lagerung von CNG, bzw. für jede Füllkaskade; - zusätzlich je ein fahrbarer Pulverlöscher von 100 kg; - ein Kohlendioxidlöscher von 5 kg für die Elektro- und Automatikanlagen der Tankstelle.

Page 30: NTGNCV_01_2009_GERMANA

30

(2) Die Ausstattungen der Tochtertankstelle sind identisch und spezifisch für den Tankstellentyp aus Artikel 2 Absatz 1. (3) Die Bezugsnorm für fahrbare Feuerlöscher mit einer Nennladung von

100 kg ist SR EN 1866-1 Fahrbare Feuerlöscher. Teil 1: Eigenschaften, Löschleistung und Prüfungen, bzw. für tragbare Feuerlöscher und Kohlendioxidlöscher SR EN 3 (alle Teile) Tragbare Feuerlöscher und die EG-Richtlinie 97/23/EEC und/oder entsprechende Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder der unterzeichneten EFTA-Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn diese entsprechend den in diesen Ländern geltenden gesetzlichen Spezifikationen rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden sind und ein gleichwertiges Löschvermögen haben.

3.71. Es ist verboten, die Lager- und Tankstelle für CNG und die explosionsgefährdeten Bereiche der Tankstellen mit Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-, Heizungs- oder Kanalisationsnetzen zu durchqueren, außer mit den eigenen Netzen der Tankstelle.

3.72. Die Versorgungsanlagen (Elektrizität, Sanitär, Heizung, Lüftung, Klimaanlage, Gas, Automatik, usw.) sind gemäß den spezifischen geltenden Vorschriften zu planen, auszuführen und zu betreiben.

4. Technische Bedingungen hinsichtlich der Auslegung der Geräte der Lager- und Tankstellen für CNG

4.1. (1) Bei der Auslegung einer Lager- und Tankstelle für CNG ist Folgendes zu berücksichtigen:

a. Verfügbarkeit der Versorgung mit Erdgas aus der Erdgasleitung oder durch Versorgung mit Gasflaschen von der Lager- und Tankstelle für CNG vom Typ Muttertankstelle;

b. Sicherstellung der nötigen Kapazität und des nötigen Drucks aus der Leitung, durch die der Zugriff der Tankstelle für den Betrieb der Verdichtungsanlage der Lager- und Tankstelle für CNG sichergestellt wird, gemäß dem Typ der Lager- und Tankstelle für CNG aus Artikel 2 Absatz 1;

c. mittlere Schätzung des CNG am Standort; d. Spitzenlast von CNG am Standort über die Dauer eines Arbeitstags; e. verfügbare elektrische Leistung am Standort und Verpflichtung des

Stromversorgers für die Sicherstellung der Mindestenergie für den sicheren Betrieb der Lager- und Tankstelle für CNG;

f. Mindestleistungslast, die im Fall einer gemischten Tankstelle mit verschiedenen Kraftstoffen nötig ist;

g. Typ der Umwandlerkits der Motoren und Modalitäten für die Kupplung an die Abgabeeinrichtung der Lager- und Tankstelle für CNG;

h. Füllgeschwindigkeit der Gasflaschen in Fahrzeugen mit CNG; i. Modularitätsgrad der Bauteile der Lager- und Tankstelle für CNG; j. größte Zuverlässigkeitsrate, wenn minimale Risiken beim Stoppen der Lager-

und Tankstelle für CNG für Wartung und Reparaturen angenommen werden. (2) Für die Auslegung können die Empfehlungen aus SR EN 13617-1

Tankstellen. Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau- und Arbeitsweise von Zapfsäulen, druckversorgten Zapfsäulen und Fernpumpen verwendet werden.

Page 31: NTGNCV_01_2009_GERMANA

31

4.2. (1) Die Druckgeräte der Lager- und Tankstelle für CNG, sowie das Druck- und Sicherheitszubehör, müssen die Anforderungen hinsichtlich der Planung, Ausführung, Prüfung, Kennzeichnung und Etikettierung, die aus Sicherheitsgründen als wesentlich für die Druckgeräte angesehen werden, erfüllen.

(2) Die Messgeräte, die zu den Druckgeräten gehören, sind gemäß den Bestimmungen der geltenden nationalen messtechnischen Gesetze zu überprüfen;

(3) Alle Bestimmungen gelten sowohl für neue Tankstellen als auch für Tankstellen, an denen Änderungen folgender Art ausgeführt wurden:

a. Erhöhung des zulässigen Überdrucks; b. Erweiterung der Tankstelle durch Hinzufügen von Strukturgruppen; c. Austausch, Änderung und Verlängerung von Bauteilen, mit

unterschiedlichen Qualitätsniveaus, die nicht den technischen Vorschriften entsprechen oder die nicht zur gleichen Druckklasse wie die geprüfte gehören;

d. Änderung des Standorts.

4.3. (1) Bei der Auslegung der Druckgeräte müssen alle Elemente, die die Sicherheit der Geräte über die gesamte vom Hersteller festgelegte Lebensdauer garantieren sollen, berücksichtigt werden.

(2) Zusätzlich sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: a. Innen-/Außendruck (maximal zulässiger Arbeitsdruck 35 MPa (350 bar),

entsprechend einer maximal zulässigen Arbeitstemperatur von plus 650 C für CNG, bzw. Außendruck von 0,1 MPa (1 bar);

b. Betriebstemperatur und Umgebungstemperatur (maximal zulässige Arbeitstemperatur von plus 650C, bzw. minimal zulässige Arbeitstemperatur von minus 40 0C oder niedriger;

c. statischer Druck und Masse des Inhalts in Betriebs- und Prüfbedingungen; d. Lasten aus Stoßbedingungen aufgrund des Verkehrs und

außergewöhnliche Lasten aufgrund von Erdbeben, Wind, Schnee; e. Reaktionskräfte und -momente, die sich aus den Halterungselementen,

Befestigungselementen, Leitungen, usw. ergeben; f. entsprechende Sicherheitskoeffizienten für die Vorbeugung aller

Schadenstypen; g. Möglichkeit des gleichzeitigen Auftretens verschiedener Lasten; h. Korrosion und Erosion, Ermüdung, usw.; i. Möglichkeit der Zersetzung von instabilen Fluiden.

(3) Lager- und Tankstellen für CNG müssen mit Sicherheitszubehör oder Schutzzubehör für die Messung, Steuerung und Regelung, die eine unzulässige Überschreitung des Betriebsdrucks in den Bauteilen der Geräte, in den Leitungen oder Lagergasflaschen der Tankstelle verhindern soll, ausgestattet sein.

(4) Lager- und Tankstellen für CNG müssen mit einer Sicherheitsumzäunung gegen den Zugang von Unbefugten und für die Verhinderung von Terrorakten geschützt sein und gemäß dem technischen Sicherheitsmerkblatt für CNG mit Warnschildern mit Risiko- und Gefahrenhinweisen gekennzeichnet sein.

4.4. Bei der Auswahl des Zubehörs für die Regelung des Drucks muss der Planer Folgendes berücksichtigen:

a. Zustand des enthaltenen Fluids: Gas oder Flüssigkeit; b. Klassifizierung des enthaltenen Fluids: Gruppe 1 oder Gruppe 2;

Page 32: NTGNCV_01_2009_GERMANA

32

c. maximal zulässiger Druck; d. Volumen in Litern bzw. Nenndurchmesser.

4.5. Die Arbeitsmethoden und -techniken für die Planung und Ausführung müssen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen, wobei folgende Techniken eingesetzt werden:

a. Intensivierung: Reduzierung des Inventars an gefährlichen Materialien auf ein Niveau, auf dem eine Reduzierung der Gefahren möglich ist;

b. Substituierung: Ersetzung eines gefährlichen Materials durch ein sichereres Material;

c. Abschwächung: Verwendung eines gefährlichen Materials unter weniger gefährlichen Bedingungen;

d. Beschränkung: Zuordnung einer hohen Priorität an die Planung des Gerätes oder Änderung der Reaktionsbedingungen durch das Hinzufügen von Schutzvorrichtungen;

e. Vereinfachung: setzt voraus, dass für die Reduzierung von schweren Unfällen durch Bedienungsfehler einfachere Systeme leichter zu benutzen sind als komplexe Systeme;

f. Vermeiden von Zerstörungseffekten: setzt voraus, dass die Systeme so geplant werden können, dass die Möglichkeit des Auftretens von durch Zerstörungen verursachten Ereignissen oder „Dominoeffekten“ an anderen Standorten reduziert wird;

g. Vermeiden von fehlerhaftem Zusammenbau: sieht vor, dass die kritischen Geräte im Rahmen der Infrastruktur so geplant werden können, dass ein fehlerhafter Zusammenbau schwer oder unmöglich ist.

4.6. Es wird empfohlen, die Planung gemäß den harmonisierten Normen auszuführen:

a. SR EN 13445 (alle Teile) Unbefeuerte Druckbehälter; b. SR EN 13480 (alle Teile) Metallische industrielle Rohrleitungen.

die die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang ZA und ZB der Normen sicherstellen (siehe Anhang ZA dieser Vorschrift).

(2) Es können auch andere Codes und Normen für die Planung verwendet werden, unter der Bedingung, dass der Planer die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Druckgeräte und die Entsprechung zwischen den Codes und den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nachweisen kann.

4.7. In der Ausführungsplanung muss Folgendes zusätzlich erwähnt werden: a. Maßnahmen für die Sicherstellung der sicheren Handhabung/Bedienung und

des sicheren Betriebs; b. entsprechende Mittel für die Entleerung und Lüftung des Druckgerätes; c. Maßnahmen für die Füll-/Entleerungsvorgänge, einschließlich der

Maßnahmen für die messtechnische Kalibrierung der Gasflaschen für die Lagerung; d. Maßnahmen für den Schutz gegen die Überschreitung der zulässigen

Grenzwerte für den Betrieb der Druckgeräte; e. Maßnahmen für die Sicherstellung der grundlegenden Anforderungen für die

Gesamtplanung von Lager- und Tankstellen für CNG.

4.8. (1) Es müssen besondere Schutzmaßnahmen gegen Brand und Explosionen ergriffen werden; die Geräte, Verbindungen zwischen Leitungen und Armaturen müssen so ausgeführt sein, dass sie durch die Bauweise technisch dicht sind und

Page 33: NTGNCV_01_2009_GERMANA

33

beim Betrieb während eines längeren Zeitraums und während der normalen Betriebszeit keine CNG-Lecks aufweisen. Davon ausgenommen sind kleine Mengen von CNG, die beim Abkoppeln der Schläuche der Abgabeeinrichtung vom betankten Fahrzeug freigesetzt werden.

(2) Bei der Planung und Ausführung der Leitungen muss sichergestellt werden, dass es kein Risiko einer Überbeanspruchung der Flansche, Anschlüsse oder Schläuche aufgrund einer unerlaubten Bewegung oder der Entstehung einer übermäßig großen Kraft gibt, die auf geeignete Weise mit Hilfe von Vorrichtungen zum Abstützen, Verhärten, Verankern, Ausrichten oder Vorspannen zu kompensieren sind.

4.9. Die Frage, ob es aufgrund von Turbulenzen und Wirbeln, die im Profil des CNG-Stroms durch die Ansaugleitungen der Verdichter entstehen können, zu bestimmten Ereignissen kommen kann und ob eine Ermüdung aufgrund der Schwingungen in der Leitung eintreten kann, muss besonders sorgfältig untersucht werden.

4.10. In der Planung wird die Kennzeichnung der Verzweigungspunkte vorgeschrieben, für die das enthaltene Fluid anzugeben ist, und zwischen den Verzweigungen mit Absperrarmaturen müssen Druckentlastungsventile vorgesehen werden, um in der warmen Jahreszeit die Wärmeausdehnung des CNG auszugleichen.

4.11. In der Planung ist die Pflicht zum Schutz der CNG-Druckgeräte gegen Korrosion vorzusehen; alle unterirdischen Geräte müssen mit angemessenem kathodischem Schutz vorgesehen sein.

4.12. (1) Für die Auswahl des kathodischen Schutzverfahrens (mit Stromeinspeisung oder mit Opferanoden) werden folgende Normen empfohlen:

a. SR EN 12954 - Kathodischer Korrosionsschutz von metallischen Anlagen in Böden und Wässern. Grundlagen und Anwendung für Rohrleitungen;

b. SR EN 13636 - Kathodischer Korrosionsschutz von unterirdischen metallenen Tankanlagen und zugehörigen Rohrleitungen;

c. SR EN 12499 - Kathodischer Korrosionsschutz für die Innenflächen von metallischen Anlagen; d. SR EN ISO 12944 (alle Teile) - Beschichtungsstoffe. Korrosionsschutz von

Stahlbauten durch Beschichtungssysteme.

4.13. Die Festlegung der Anforderungen an die eingemischten Materialien oder Abdeckmaterialien (Korngröße, Gesteinskörnungen, Position des Grundwassers, usw.) für die unterirdischen und/oder abgedeckten Leitungen und an deren Positionierung muss bei der Sicherstellung der Stabilität und bei der Festlegung anderer Belastungen über den Leitungen berücksichtigt werden.

4.14. (1) Unterirdisch verlegte Leitungen dürfen nicht den Verlauf anderer Leitungen oder elektrischer Kabel kreuzen.

(2) Leitungen für die Entleerung und für die Druckentladung dürfen keine Lüftungsleitungen kreuzen. Falls diese drei Leitungen alle zusammen gruppiert sind, darf der Betrieb der Bauteile dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Verbindung von Leitungen in Bereichen mit verschiedenen Druckstufen ist zu vermeiden; falls diese Leitungen dennoch verbunden sind, darf der

Page 34: NTGNCV_01_2009_GERMANA

34

maximal mögliche Druck der Sammelleitung den maximal zulässigen Betriebsdruck im Bereich mit der niedrigsten Druckstufe nicht überschreiten.

Werkstoffe

4.15. (1) Die Geräte der Tankstelle und die Werkstoffe, die für die Ausführung verwendet werden, müssen die Sicherheit über die gesamte vom Hersteller garantierte Lebensdauer sicherstellen und unter vom Hersteller für den Betrieb und die Inbetriebhaltung festgelegten Normalbedingungen, sowie bei den Belastungen, denen sie während des Betriebs ausgesetzt sind, betriebsfähig sein.

(2) Die für die Ausführung der Geräte der Lager- und Tankstelle für CNG verwendeten Werkstoffe müssen:

a. mit der Zusammensetzung des verwendeten CNG kompatibel sein; b. Eigenschaften haben, die mit den Betriebsbedingungen kompatibel sind, und für alle Prüfbedingungen vorhersehbar sein; c. ausreichend geschmeidig und hart sein; d. Rissbildung unter Last verhindern; e. nicht wesentlich von der Alterung betroffen sein; f. korrosionsbeständig sein oder durch eine entsprechende Verkleidung vor

der Korrosion geschützt sein; g. den Bedingungen für Druck und Temperatur und deren Schwankungen

entsprechen; h. den Empfehlungen aus SR EN 13501(alle Teile) - Klassifizierung von

Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten entsprechen; i. während des Betriebs keine gefährlichen elektrostatischen Ladungen erzeugen.

4.16. (1) Es wird empfohlen, dass die metallischen Werkstoffe, die für die Ausführung der Druckgeräte verwendet werden, den harmonisierten Normen SR EN 13480 -2 Metallische industrielle Rohrleitungen - Teil 2. Werkstoffe, SR EN 13445 -2 Unbefeuerte Druckbehälter - Teil 2 Werkstoffe entsprechen, und sie müssen die Anforderungen des geltenden Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) erfüllen.

(2) Biegsame Schläuche und metallische Schläuche müssen aus korrosionsbeständigen und gegenüber den Einwirkungen von komprimiertem Erdgas unempfindlichen Werkstoffen ausgeführt sein und unter den schwierigsten Druckbedingungen beim Bruchversuch standhalten, der beim 4-fachen des maximalen Betriebsdrucks bei niedrigen Temperaturen auszuführen ist.

4.17. Alle metallischen Werkstoffe müssen Prüfbescheinigungen gemäß SR EN 10204 Metallische Erzeugnisse. Arten von Prüfbescheinigungen haben.

4.18. Es können auch andere Werkstoffe verwendet werden, unter der Bedingung, dass die Prüfungen der Ersatzwerkstoffe mit den Planungsanforderungen vergleichbar sind.

4.19. Für metallische Werkstoffe, die für die Ausführung der Druckgeräte verwendet werden, und für Sicherheitszubehör muss die Zähigkeit KV oder die Resilienz KCV bei kleinster zulässiger Betriebstemperatur der Geräte vom Hersteller garantiert sein.

4.20. Dichtmittel müssen mit CNG kompatibel sein, den Empfehlungen aus SR EN 682 Elastomer-Dichtungen - Werkstoff-Anforderungen für Dichtungen in

Page 35: NTGNCV_01_2009_GERMANA

35

Versorgungsleitungen und Bauteilen für Gas und flüssige Kohlenwasserstoffe entsprechen und Dokumente zur Qualitätszertifizierung haben.

4.21. (1) Bei der Auswahl der Werkstoffe für die anderen Bauteile der Lager- und Tankstelle für CNG sind die spezifischen Arbeitsbedingungen und Bedingungen hinsichtlich der zusätzlichen und ungeplanten Beanspruchungen zu berücksichtigen; den Bauteilen müssen Konformitätserklärungen oder das Zertifikat einer technischen Bescheinigung beigefügt werden.

(2) Fensterscheiben mit einer Fläche von weniger als 0,12 m2 müssen aus Sicherheitsglas oder Verbundglas mit einer Dicke von mindestens 4 mm hergestellt werden, und Fensterscheiben mit einer Fläche von mehr als 0,12 m2 und Fensterscheiben mit Innenbeleuchtung müssen aus Sicherheitsglas oder Verbundglas mit einer Dicke von mindestens 4,5 mm hergestellt werden.

4.22. (1) Bei der Auslegung des Verdichtungssystems müssen die Umgebungsbedingungen des Standorts, an dem der Verdichter montiert wird: Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftdurchfluss und Qualität der Kühlluft und die Leistung der Anlage berücksichtigt werden.

(2) An Orten, wo die Umgebungstemperatur hoch ist, ist eine entsprechende Kühlung zwischen den Stufen sicherzustellen.

4.23. Bei der Auswahl des Verdichtungssystems müssen in der Planung: a. die Risiken durch eine hohe Sicherheit eliminiert oder so weit wie möglich

reduziert werden; b. notwendige Sicherheitsmaßnahmen für die Risiken, die nicht eliminiert

werden konnten, ergriffen werden; c. die Benutzer über die wegen der unvollkommenen Effizienz der getroffenen

Sicherheitsmaßnahmen verbleibenden Risiken informiert werden, wobei anzugeben ist, ob eine besondere Vorbereitung notwendig ist und ob eine individuelle Schutzausrüstung benutzt werden muss.

4.24. Bei der Planung des Verdichtungssystems müssen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Industriemaschinen erfüllt werden.

4.25. (1) Jedes Verdichtungssystem muss mit einer Steuervorrichtung vorgesehen werden, die eine vollständige sichere Abschaltung ermöglichen muss.

(2) Durch die Betätigung der Steuersysteme dürfen keine zusätzlichen Risiken entstehen.

(3) Die Abtrennung der Tankstelle im Notfall darf nicht durch ein Zurücksetzen des Notstoppknopfs annulliert werden.

4.26. Die Pufferbehälter für die Entladung/den Ausgleich des Drucks (Pulsationsdämpfbehälter oder hydraulische Ausgleichsbehälter) aus der Ansaugung/dem Rücklauf des Verdichters und zwischen den Stufen müssen die Verdichtung ohne Pulsationen/Schwingungen mit den nötigen Verdichtungsverhältnissen zwischen den Stufen und mit den Entladungsdrücken (Rücklauf-Ansaugung), die für jede Verdichterstufe an der Kontrolltafel angezeigt werden, sicherstellen.

4.27. Ein Überdrück, der die in der technischen Dokumentation festgelegten Werte überschreitet, muss durch die auf jeder Verdichterstufe montierten Sicherheitsventile abgelassen werden.

Page 36: NTGNCV_01_2009_GERMANA

36

4.28. Der Anschluss an die Prioriätenschalttafel muss mit einem System für die Kontrolle der Parameter des Verdichters sichergestellt werden.

4.29. Das Kontrollsystem hat eine Serie von Funktionen, die durch Alarme, Schutzvorrichtungen und Systeme für die Kontrolle des Prozesses sichergestellt werden müssen.

4.30. Die Sicherheit des Systems muss in der Planung auf Folgendes Bezug nehmen:

a. Bewertung der Bedingungen der Eigensicherheit, die in der bestmöglichen Reduzierung und Beschränkung der Gefahren besteht;

b. Vorbeugung, Beschränkung und/oder Reduzierung einer Eskalation von angrenzenden Ereignissen („Dominoeffekte“);

c. Sicherstellung der Sicherheit der benutzten Bauten auf der Baustelle und am Standort des Systems;

d. Kontrolle des Zugangs von Unbefugten; e. Erleichterung des Zugangs für Notfalldienste; f. Erleichterung der schnellen Kommunikation mit Notfalldiensten;

4.31. (1) Die typischen Alarme des Verdichtungssystems müssen auf Folgendes Bezug nehmen:

a. hoher Ansaugdruck; a. niedriger Ansaugdruck;

b. niedriger Rücklaufdruck; c. hoher Schwingungspegel; d. hohe Temperatur am Rücklauf; e. niedriger Schmieröldruck; f. Betätigung des Notstoppknopfes; g. Gaslecks.

(2) Zusätzliche optionale, aber sehr nützliche Alarme sind folgende: a. hohe Temperatur zwischen den Verdichterstufen (für alle Stufen); b. hoher/niedriger Druck zwischen den Verdichterstufen.

4.32. Die Erkennung von CNG-Lecks muss auf Folgendes Bezug nehmen: a. Wahrnehmung der ausgegebenen Signale durch den Menschen und

Erhöhung des Risikos eines fehlerhaften Betriebs des Erkennungssystems oder des Übertragungssystems;

b. Ziele des Erkennungssystems; c. Detektortypen und Wartung der Detektoren, einschließlich nicht

überwachte Wartungsverfahren; d. Management des Erkennungssystems und, implizit, Identifizierung anderer

Quellen, die zum Eintreten von schweren Unfällen oder zum Entstehen von Gefahren beitragen können: Unkenntnis der Bereiche mit höchstem Risiko, wo die Detektoren installiert werden müssen, keine Detektoren oder ungeeignete Detektoren in Bereichen mit höchstem Risiko vorhanden, unkorrekt positionierte oder auf dem Platz des Systems installierte Detektoren, ungenügende Wartung und Kontrolle des Erkennungssystems, zu hohes Vertrauen in unwirksame Detektoren, Detektoren die nicht auf null zurückgesetzt werden können, um den Erkennungsprozess erneut zu starten;

e. Alarme, Sicherheits- und Schutzvorrichtungen, die nicht auf Befehl funktionieren;

Page 37: NTGNCV_01_2009_GERMANA

37

f. Lecks, die nicht erkannt werden können.

4.33. Die Abgrenzung der Gefahrenbereiche ist eng mit der Stärke des Ausstoßes und dem Durchfluss des Ausstoßes, der von der Leckstelle erzeugt wird, unter normalen Betriebsbedingungen verbunden.

4.34. (1) Die Hauptbedingung für die Zerstreuung der CNG-Ausstöße muss in der natürlichen Belüftung des Typs des explosionsgefährdeten Bereichs bestehen.

(2) Bei der Planung der Belüftungsanlage müssen die Empfehlungen aus SR EN 14986 Konstruktion von Ventilatoren für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen eingehalten werden.

4.35. Die natürliche Belüftung hängt von der Stelle der Ausstoßquelle ab; sie wird von den spezifischen geografischen und meteorologischen Bedingungen des Standorts gekennzeichnet und muss ausreichend sein, um die Zerstreuung der gesamten explosiven Atmosphäre, die im Bereich entstehen würde, sicherzustellen. Im Fall von natürlicher Belüftung ist es wichtig, jederzeit die Hauptwindrichtung zu kennen, die durch Sichtmittel bestimmt werden muss.

4.36. (1) Die Wirksamkeit der Belüftung in der Kontrolle der Zerstreuung und der Fortdauer der explosiven Atmosphäre, die durch den Belüftungsgrad (stark, mittel oder schwach) gekennzeichnet wird, muss unter bestimmten Bedingungen die Einordnung der gefährlichen Zonen in der Klassifizierung ändern.

(2) Im Fall von natürlicher Belüftung müssen sich die Lüftungsöffnungen auf dem untersten und auf dem höchsten Niveau der Struktur, die belüftet werden muss, befinden und direkten Zugang zur Außenluft haben.

(3) Die freie Fläche jeder Lüftungsöffnung muss 0,5 % der Gesamtfläche des zu belüftenden Raums abdecken.

(4) Die mechanische Belüftung muss so geregelt sein, dass die Luft im zu belüftenden Raum mindestens zwei Mal in der Stunde sicher evakuiert wird, um die Bildung einer gefährlichen und explosiven Atmosphäre zu verhindern.

(5) In Lagerräumen muss eine automatisch vom Leckerkennungssystem aktivierte Belüftungsanlage vorgesehen sein, die verhindert, dass sich CNG-Konzentrationen von über 20 % der UEG ansammeln, indem ein Notstopp ausgelöst wird.

(6) Bei der Planung der Flammendurchschlagsicherungen müssen die Empfehlungen aus SR EN 12874 Flammendurchschlagsicherungen. Leistungsanforderungen, Prüfverfahren und Einsatzgrenzen eingehalten werden.

4.37. Der Start des Verdichters muss durch die Installation von Schutzrelais sichergestellt werden, die den Elektromotor im Fall einer Überlast aufgrund von hydraulischen, mechanischen oder elektrischen Störungen oder Störungen der Automatik stoppen.

4.38. Betriebsstörungen müssen durch ein Alarmsystem, das eine Abschaltung der Geräte der Tankstelle bewirken muss, gemeldet werden.

4.39. (1) Lager- und Tankstellen für CNG müssen mit Leckerkennungssystemen ausgestattet sein, die für CNG geeicht sind und mit der Möglichkeit eines akustischen Alarms (Hupe, Klingel, usw.) bei Erreichen von 10 % der unteren Explosionsgrenze (UEG), mit der Entkopplung des Betriebs der Tankstelle bei Erreichen von 20 % der UEG und der Sperrung der Versorgung vom Abgabe-/Liefersystem und/oder

Page 38: NTGNCV_01_2009_GERMANA

38

Transportsystem für Erdgas vorgesehen sein. Die Ansprechzeit des Leckerkennungssystems muss kleiner oder gleich 20 Sekunden sein und die Rückkehrzeit muss höchstens 30 Sekunden betragen.

(2) Das Überwachungssystem für CNG-Lecks muss an das Überwachungs- und Kontrollsystem der gesamten Lager- und Tankstelle für CNG, einschließlich der Prioritätenschalttafel, gekoppelt werden.

4.40. (1) Die Fundamente der Verdichtungssysteme müssen für entsprechende Lasten und für seismische Lasten ausgelegt sein, indem Erdbebendämpfer vorgesehen werden.

(2) Die Oberflächen von explosionsgefährdeten Böden müssen mit Ummantelungen vorgesehen sein, die eine Funkenbildung und elektrostatische Aufladung verhindern, mit einem Oberflächenwiderstand, der den Wert 1080 gemäß den Empfehlungen aus SR EN 1081 Elastische Bodenbeläge. Bestimmung des elektrischen Widerstandes oder SR EN 61340-4-1 Elektrostatik. Teil 4-1: Standard-Prüfverfahren für spezielle Anwendungen. Elektrischer Widerstand von Bodenbelägen und verlegten Fußböden nicht überschreiten darf.

4.41. Verdichtungssysteme, die in erdbebengefährdeten Zonen betrieben werden, müssen mit antiseismischen Armaturen ausgestattet werden, die die technologischen Flüsse automatisch absperren, wenn das Erdbeben beginnt.

Klassifizierung der explosionsgefährdeten Bereiche

4.42. Die Klassifizierung der explosionsgefährdeten Bereiche und die Schutzmaßnahmen der Lager- und Tankstelle für CNG erfolgen gemäß:

a. den grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Schutzgeräte und -systeme für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen;

b. den harmonisierten Normen für Schutzgeräte und -systeme für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen;

c. den Empfehlungen aus SR EN 60079-10 - Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche - Teil 10. Einteilung der explosionsgefährdeten Bereiche;

d. den Empfehlungen aus SR EN 1127-1 Explosionsfähige Atmosphären. Explosionsschutz. Teil 1: Grundlagen und Methodik.

4.43. (1) Explosionsgefährdete Bereiche sind als Bereiche definiert, die der Explosionsgefahr ausgesetzt sind, in der sich die gefährliche explosive Atmosphäre bilden kann. Ein Bereich, in dem sich die explosive Atmosphäre nur in Mengen bildet, für die es nicht nötig ist, besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wird nicht als explosionsgefährdeter Bereich angesehen.

(2) Explosionsgefährdete Bereiche werden wie folgt je nach Frequenz und Dauer der Entstehung der gefährlichen explosiven Atmosphäre eingeteilt:

1. Bereich 0, entspricht einem Bereich, in dem die gasförmige explosive Atmosphäre permanent oder während langen Zeitperioden unter Normalbetriebsbedingungen des Systems (über 1000 Stunden/Jahr) vorhanden ist und sich auf folgende Elemente erstreckt:

a. Inneres der Erdgasverdichtungszylinder der Verdichter; b. Inneres der Gasflaschen und Großflaschen für die Lagerung und den

Transport des CNG der Lager- und Tankstelle; c. Inneres des Körpers des Zählers der Abgabeeinrichtung für CNG;

Page 39: NTGNCV_01_2009_GERMANA

39

2. Bereich 1, entspricht einem Bereich, in dem die Entstehung der gasförmigen explosiven Atmosphäre unter Normalbetriebsbedingungen des Systems (zwischen 10 und 1000 Stunden/Jahr) wahrscheinlich ist und sich auf folgende Elemente erstreckt:

a. Inneres des Gehäuses für mechanischen Schutz und Schalldämmung der Geräte des Erdgasverdichtungssystems;

b. Inneres des Gehäuses der Abgabepumpe; c. Bereich im Umkreis der Sicherheitsventile; d. Übergabepunkt (Versorgung) des CNG-Füllsystems für Gasflaschen für

den Transport an die Tochtertankstelle; a. Bereich im Umkreis des Belüftungskanals des Gehäuses für

mechanischen Schutz und Schalldämmung der Geräte des Erdgasverdichtungssystems;

f. Bereich für die Abwicklung des Schlauchs der Abgabeeinrichtung; g. Bereich des Übergabepunkts (Versorgung) des Fahrzeugs; h. radialer Bereich von 1,5 m um die Achse der Sicherheitsventile herum;

3. Bereich 2, entspricht einem Bereich, in dem die Entstehung einer gasförmigen explosiven Atmosphäre unter Normalbetriebsbedingungen des Systems nicht möglich ist, wenn sie jedoch eintritt, ist es möglich, dass sie nur für eine kurze Zeitperiode eintritt (weniger als 10 Stunden/Jahr), und sich auf folgende Elemente erstreckt (siehe Abbildung A2.3):

a. Bereich um die Lager- und Tankstelle für CNG herum, mit einem Radius von 2 m; b. Bereich um die Gasflaschen oder Großflaschen für die Lagerung herum, mit einem Radius von 2 m; c. Bereich um die Abgabeeinrichtung oder Zapfsäule herum, mit einem Radius von 3 m; d. Bereich um das Transportfahrzeug herum.

4.44. (1) Die Abgrenzung der explosionsgefährdeten Bereiche für Geräte der Lager- und Tankstelle für CNG für Fahrzeuge ist in Anhang Nr. 2 dargestellt.

(2) Alle elektrischen und nicht-elektrischen Geräte und deren Bauteile für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen müssen nach den Regeln der guten Ingenieurpraxis und gemäß den Empfehlungen aus SR EN 1127-1 Explosionsfähige Atmosphären. Explosionsschutz. Teil 1: Grundlagen und Methodik geplant und ausgeführt werden.

(3) Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen müssen die Empfehlungen aus SR EN 13463-1 Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen. Teil 1: Grundlagen und Anforderungen erfüllen.

4.45. (1) Lager- und Tankstellen für CNG müssen gegebenenfalls entsprechend den Bestimmungen der nationalen Gesetze über die Erstellung des Sicherheitsberichts behandelt werden.

(2) Bei der Erstellung des Sicherheitsberichts ist Folgendes zu berücksichtigen: a. Sperrung oder Unterbrechung der Versorgung der Lager- und Tankstelle

für CNG mit Erdgas; b. Nichtkonformität der Qualität des Versorgungserdgases; c. Über- oder Unterodorierung des Versorgungserdgases; d. wichtige Störungen der Fittings oder Gasvorrichtungen;

Page 40: NTGNCV_01_2009_GERMANA

40

e. Unfälle oder andere Notfälle, die auftreten könnten oder einzutreten drohen;

f. Notfälle für die Bevölkerung; g. jede andere Gefahr, die den normalen Betrieb beeinträchtigen könnte; h. detaillierte Prozeduren für die sichere Abtrennung der Tankstelle und für die

Anwendung des Sicherheitsmanagements.

5. Ausführung von Lager- und Tankstellen für CNG

5.1. Lager- und Tankstellen für CNG müssen über eine ausreichende Geländefläche verfügen, auf der der Arbeitsbereich und der Wartungs- und Reparaturbereich sichergestellt werden.

5.2. Die Lager- und Tankstelle für CNG muss entsprechend gegen Kollisionen mit Fahrzeugen und den Zugang von Unbefugten geschützt werden, wobei auf den Lager- und Abgabebereich besonders zu achten ist.

5.3. (1) Die Lager- und Tankstelle für CNG muss mit der entsprechenden Kennzeichnung hinsichtlich des Zugangs und der Evakuierung von Fahrzeugen und Personen, sowie der Bereiche, wo der Zugang verboten ist, vorgesehen sein.

(2) Das CNG-Leitungssystem muss sichtbar und permanent mit der Flussrichtung des Arbeitsfluids gekennzeichnet sein.

(3) Die Leitungen und Fittings müssen fest gesichert sein, so dass sie sich im Normalbetrieb nicht lösen können.

(4) Bauteile, die auf verschiedenen Fundamenten aufgestellt sind und die sich getrennt bewegen können, müssen mit biegsamen Elementen miteinander verbunden werden.

(5) Leitungen, die sich in unterirdischen Kanälen befinden, müssen mit Belüftung und Drainage vorgesehen sein, die eventuell explosive Gemische in Normalbetrieb verhindern sollen, und sie müssen für die Sichtprüfung leicht zugänglich sein.

5.4. Die Geräte der Lager- und Tankstelle für CNG werden in der Regel im Freien oder in eigens dafür gebauten Strukturen, in denen alle entsprechenden Maßnahmen für die Belüftung zu treffen sind, installiert.

5.5. (1) Die elektrischen und nicht-elektrischen Geräte der Lager- und Tankstelle für CNG müssen in Ex-Bauweise ausgeführt sein oder in Bereichen, in denen keine explosive Atmosphäre vorhanden ist (Sicherheitsbereiche), aufgestellt werden.

(2) Es müssen alle entsprechenden Maßnahmen für die Erdung und die Sicherstellung der Erdung der Geräte und der technologischen Leitungen der Lager- und Tankstelle für CNG getroffen werden, die das Risiko elektrostatischer Entladungen eliminieren sollen.

(3) Der Widerstand zwischen dem Messpunkt der Erdung und der Erde muss unter 0,10 liegen (1 V Spannungsabfall).

(4) Die Lager- und Tankstelle für CNG muss mit einer entsprechenden Blitzableiteranlage vorgesehen sein.

(5) Um elektrische Entladungen zwischen dem Tankanschluss und dem Tankschlauch zu verhindern, müssen die gewählten Werkstoffe sicherstellen, dass der Widerstand zwischen dem Anschluss und der Erde unter 106 Ω liegt.

Page 41: NTGNCV_01_2009_GERMANA

41

5.6. Die elektrischen und nicht-elektrischen Geräte und die Bauteile der Lager- und Tankstelle für CNG müssen die entsprechenden Mindestanforderungen für die Explosionsgruppe IIA und die Temperaturklasse 3 erfüllen, gemäß den Anforderungen aus SR EN 60079-0 Explosionsfähige Atmosphäre. Geräte. Teil 0: Allgemeine Anforderungen und SR EN 13463-1 Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen. Teil 1: Grundlagen und Anforderungen.

5.7. Wenn elektrische Geräte und Kabel in gefährlichen Bereichen aufgestellt sind, müssen sie den in SR EN 60079 - 0 spezifizierten Schutztypen entsprechen, wobei der Installationsbereich zu berücksichtigen ist.

5.8. Jede Drucksicherheitsvorrichtung muss für einen Druck, der das 1,1-fache des maximal zulässigen Drucks für das zu schützende Druckgerät nicht überschreiten darf, eingestellt werden

5.9. (1) Alle Druckmessgeräte müssen mit einer Ableseskala von mindestens dem 1,2-fachen des maximalen Arbeitsdrucks vorgesehen sein.

(2) Alle Druckmessgeräte der Lager- und Tankstelle für CNG müssen mit den gleichen Maßeinheiten gekennzeichnet werden.

5.10. Die Abnahme der Arbeiten für die Inbetriebnahme der Lager- und Tankstellen für CNG erfolgt gemäß den Verordnungen über die Abnahme von Arbeiten für die Montage von Apparaten, Geräten, technologischen Anlagen und die Inbetriebnahme der Produktionskapazitäten, sowie von Bauarbeiten und damit zusammenhängenden Anlagen, wobei die nötigen Abnahmedokumente erstellt werden.

Prüfung der Druckfestigkeit und Prüfung der Dichtigkeit

5.11. Die Bauteile der Lager- und Tankstelle für CNG und die Tankstelle selbst müssen der Prüfung der Dichtigkeit und der Prüfung der Druckfestigkeit gemäß den grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Druckgeräte oder den Anweisungen des Herstellers unterzogen werden.

5.12. Bevor diese Prüfungen ausgeführt werden, müssen alle Dokumente, die die beim Hersteller ausgeführten Prüfungen der Geräte der Lager- und Tankstelle für CNG bescheinigen, die Dokumente über die bei der Herstellung eingeführten Werkstoffe, die Berichte und anderen Dokumente, die während der Herstellung erstellt wurden, sowohl für die mechanischen Geräte als auch für die elektrischen Bauteile, Automatikbauteile und Sicherheitsbauteile der Tankstelle, vor allem in explosionsgefährdeten Bereichen, überprüft werden.

5.13. Die Prüfung der Druckfestigkeit bei Prüfdruck ist mit gesperrten Sicherheitsventilen auszuführen.

5.14. Die Prüfung der Dichtigkeit ist für normale Betriebsbedingungen auszuführen.

5.15. Die Prüfung der Druckfestigkeit muss für alle Bauteile der Tankstelle und für die technologischen Leitungen bei einem Prüfdruck vom 1,43-fachen des maximal zulässigen Betriebsdrucks ausgeführt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass alle Druckmessgeräte, die bei kleineren Drücken als dem Prüfdruck funktionieren, abgetrennt (geschlossen) sein müssen.

Page 42: NTGNCV_01_2009_GERMANA

42

5.16. (1) Die Erhöhung des Drucks muss schrittweise erfolgen, mit einem Schritt von 10 % des Prüfdrucks, wobei der Druck während der Prüfung aufgezeichnet wird.

(2) Die Dauer der Prüfung muss mindestens 1 h betragen. (3) Die Prüfung wird als bestanden angesehen, wenn es während der Prüfung

keine Schwankungen des Drucks gegeben hat.

5.17. Das System muss mit einem geeigneten Prüffluid, z. B. einem kompatiblen flüssigen Kohlenwasserstoff oder Glykol, gefüllt werden.

5.18. Bei der Ausführung der Prüfungen sind alle Maßnahmen für die Drainage aller unteren Punkte zu treffen (siehe auch Abbildung A2.3).

5.19. (1) Die Prüfung der Dichtigkeit ist pneumatisch, vorzugsweise mit Stickstoff, mit einem Taupunkt von mindestens 40 0C auszuführen.

(2) Lecks können auch mit schaumbildenden Lösungen gemäß SR EN 14291 Schaumbildende Lösungen zur Lecksuche an Gasinstallationen identifiziert werden, wenn dies möglich ist.

5.20. Während dieser Prüfung müssen alle Punkte überprüft werden, in denen es während des Normalbetriebs zu Ausstößen von komprimiertem Erdgas kommen könnte.

5.21. Die Prüfungen werden als bestanden angesehen, wenn es während der Prüfung keine Ausstöße von Prüffluid gegeben hat.

5.22. Nach der Ausführung dieser Prüfungen müssen alle nötigen Maßnahmen zur Entleerung der Tankstelle gemäß Artikel 8 Absatz 9 bis 12 mit einer Ablaufgeschwindigkeit, bei der die Geräte und die Leitungen nicht beschädigt werden, getroffen werden.

5.23. (1) Falls es während der Prüfungen zu Ausstößen kommt, muss deren Ursache festgestellt und behoben werden und die Prüfung muss nach erfolgter Drucksenkung wiederholt werden.

(2) Es dürfen keine Behebungsmaßnahmen unter Druck erfolgen.

5.24. (1) Die Periodizität der Prüfung der Druckfestigkeit der Druckgeräte während der vom Hersteller garantierten Lebensdauer muss die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Verordnung UN/ECE R 110 für ortsbewegliche Druckgeräte einhalten.

(2) Es ist verboten, die Prüfung der Druckfestigkeit missbräuchlich ohne spezielles technisches Gutachten auszuführen.

(3) Es ist verboten, die vom Hersteller garantierte Lebensdauer der Druckgeräte in jeglicher Form zu überschreiten.

(4) Über eine Neuverwendung von Druckflaschen, die das europäische Kennzeichen Π (pi) tragen, muss unter Berücksichtigung der Höchstzahl an Betriebszyklen - Füllen/Entleeren von CNG - entschieden werden.

(5). Gasflaschen mit einer Höchstzahl an Betriebszyklen von 10000 oder mehr müssen der Druckprüfung mit Schallemissionsverfahren gemäß den Empfehlungen aus SR EN ISO 16148 Gasflaschen. Wiederbefüllbare, nahtlose Gasflaschen aus Stahl. Schallemissionsverfahren bei der wiederkehrenden Prüfung, unterzogen werden; für das Prüfverfahren sind Begriffe gemäß SR EN 1330-9 Zerstörungsfreie

Page 43: NTGNCV_01_2009_GERMANA

43

Prüfung. Terminologie. Teil 9: Begriffe der Schallemissionsprüfung zu verwenden. Gasflaschen, die die Ausscheidekriterien erfüllen, müssen aus dem Gebrauch genommen und durch neue geeignete Gasflaschen ersetzt werden.

5.25. (1) Bei der Ausführung der Prüfung der Druckfestigkeit sind alle Vorsichtsmaßnahmen für Arbeiten mit Hochdruck zu ergreifen:

a. angemessener Schutz der Geräte und Leitungen, die dem Druck ausgesetzt werden; b. geeignete Druckmessgeräte für den Prüfdruck; c. Ausdehnung der Sicherung des Standorts gegenüber dem Ortsverkehr; d. Festigkeit der Materialien gegen plötzliches Brechen; e. Vermeidung der lokalen Kühlung während des Füllens und Entleerens der

Geräte und Leitungen; f. permanente Überwachung der Prüfung.

(2) Während der Ausführung der Prüfungen sind in allen Richtungen Warnschilder mit der Aufschrift „ACHTUNG - IN DER TANKSTELLE FINDEN PRÜFUNGEN MIT HOCHDRUCK STATT“ anzubringen.

6. Sicherheitsabstände

6. 1. (1) Der Mindestsicherheitsabstand der Trennarmatur der Abgabestelle wird in Abhängigkeit vom Erdgas-Betriebsdurchfluss der Tankstelle gemäß den Angaben in Abbildung A2.2 festgelegt. Die manuelle Trennarmatur wird zusätzlich zur gesteuerten Trennarmatur und zur antiseismischen Armatur eingesetzt (wenn nötig).

(2) Die Sicherheitsabstände zwischen den Bauteilen der Lager- und Tankstelle für CNG sind in Tabelle 6.1 aufgeführt.

Tabelle 6.1. Empfohlene Sicherheitsabstände zwischen den Bauteilen der Tankstelle1

Lager- und Dekompressio

nseinheit

Prioriätenschalttafel

Abgabeeinrichtung für CNG

Lager- und Verdichtungseinheit

2 m 3 m

Prioriätenschalttafel

2 m 4 m

Abgabeeinrichtung für CNG

3 m 4 m

1 Die Grenze der Tankstelle wird unter Berücksichtigung der Abstände in Abbildung A2.2

festgelegt.

(3) Der Sicherheitsabstand von der Verdichtungsanlage zur Sammelleitung der Füllpunkte muss mindestens 30 Meter betragen (Abbildung 3b).

Page 44: NTGNCV_01_2009_GERMANA

44

Abb. 3. Messung der Mindestsicherheitsabstände

6.2. (1) Die Mindestsicherheitsabstände der Geräte der Lager- und Tankstelle für CNG zu den Gebäuden außerhalb der Tankstelle sind in Tabelle 6.2 aufgeführt; sie gelten für alle Typen von Mutter-Tochtertankstellen, auf die sich diese technische Vorschrift bezieht, gemäß Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 3.

(2) Der Sicherheitsabstand zwischen dem Übergabepunkt an das Fahrzeug und der Abgabeeinrichtung ist auf Abbildung 3a dargestellt.

(3) In allen Situationen, auch für modulare kompakte Tankstellen, werden die Abstände ab der Grenze der Geräte gemessen.

Tabelle 6. 2. Mindestsicherheitsabstände der Geräte der Tankstelle gegenüber anderen

Gebäuden

Lager- und Verdichtungseinh

eit

Prioriätenschalttafel

Abgabeeinrichtung für CNG

Oberirdische Depots für entzündliche oder brennbare Flüssigkeiten oder entzündliche oder oxidierende Gase

5 m 5 m 7,5 m

Oberirdische Leitungen für entzündliche oder brennbare Flüssigkeiten oder entzündliche oder oxidierende Gase

5 m 5 m 7,5 m

Sammelleitung der Füllpunkte

Übergabepunkt

Lmin = 3 m Lmin = 3 m

Verdichtungsanlage

Page 45: NTGNCV_01_2009_GERMANA

45

Unterirdische Depots für entzündliche oder oxidierende Gase oder entzündliche oder brennbare Flüssigkeiten, einschließlich unterirdisch verlegte Leitungen 2

7,5 m 7,5 m 12,5 m

Ansaugung der Belüftung oder der Klimaanlage oder der Luftverdichter

7,5 m 7,5 m 5 m

Grenze des angrenzenden Geländes, auf dem gebaut wird

3 m 3 m 3 m

Öffentliche zivile Gebäude, Produktions- und/oder Lagergebäude oder andere öffentliche Einrichtungen oder Freizeiteinrichtungen, unabhängig von der Personenzahl3

15 m 15 m 15 m

Autobahnen, Bundesstraßen aller Arten, öffentliche Straßen oder Alleen

5 m 5 m 6 m

Eisenbahnschienen mit Schnellverkehr oder Mittelverkehr, einschließlich unterirdische Eisenbahnlinien (Metro)

15 m 15 m 15 m

Niederspannungsleitungen4 7,5 m 7,5 m 7,5 m Hochspannungsleitungen, wie oben 15 m 15 m 15 m Abgabepumpen für andere Kraftstoffe (Benzin, Diesel, Methanol, usw.)

6 m 6 m 3 m

Abgabepumpen für Autogas 7,5 m 7,5 m 5 m Depots für Autogasflaschen 7,5 m 7,5 m 7,5 m Rauchen oder Zündquellen sind in einem Abstand von jeglichem Bauteil der Lager- und Tankstelle für CNG nicht erlaubt 1

≤ 10 m ≤ 10 m ≤ 10 m

1 als Zündquellen gelten: offene Flamme, Funken jeglicher Art (statisch, elektrisch, mechanisch, usw.), heiße, glühende Flächen, spontane Quellen, mögliche chemische und physisch-chemische Reaktionen und Strahlenwärme; 2 dürfen nicht oberhalb jeglichen Standorts von unterirdischen Depots installiert werden; 3 für Bauten, die als stark oder sehr stark brandgefährdet eingestuft sind, werden die Abstände um 50 % erhöht; 4 die Abstände sind gemäß den geltenden technischen Vorschriften zu messen;

7. Ausübung der Tätigkeiten in Lager- und Tankstellen für CNG

7.1. Die Genehmigung der Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten durch natürliche Personen/Wirtschaftsbeteiligte in Lager- und Tankstelle für CNG, periodischen technischen Überprüfungen, Änderungen an der Struktur der Tankstelle und Außerbetriebnahme von Druckgeräten der Lager- und Tankstelle für CNG erfolgt auf der Grundlage der spezifischen Gesetze.

7.2. Die messtechnischen Überprüfungen von Messgeräten der Lager- und Tankstelle, die der gesetzlichen messtechnischen Kontrolle unterworfen sind, sind obligatorisch und gemäß den messtechnischen und technischen Anforderungen in den spezifischen messtechnischen Normen und mit den maximalen Zeitintervallen der geltenden Liste von Messgeräten, die der gesetzlichen messtechnischen Kontrolle unterworfen sind, auszuführen.

7.3. Lager- und Tankstellen für CNG dürfen nur von Tankwarten für das Betanken von Kraftfahrzeugen mit komprimiertem Erdgas, die von Bildungsträgern auf der Grundlage eines speziell für diese Tätigkeit erstellten Programms geschult wurden, betrieben werden.

Page 46: NTGNCV_01_2009_GERMANA

46

8. Betrieb, Wartung und Reparatur von Lager- und Tankstellen für CNG

8.1. (1) Der Normalbetrieb von Lager- und Tankstellen für CNG entspricht dem konformen Betrieb, der die Zwecke, für die jede Anlage/jedes Gerät je nach Funktion in der spezifischen Rolle in der Struktur der Tankstelle konform ist, erfüllt. Der Normalbetrieb der Lager- und Tankstelle für CNG beinhaltet:

a. Betrieb gemäß Planung, einschließlich nötige Maßnahme für den einwandfreien Betrieb der Anlage/des Gerätes, sowie Entnahme von Proben, einschließlich Lagerung, mit den Phasen des Füllens, Umfüllens (im Fall von Tochtertankstellen) und Entleerens;

b. Abnahme und Inbetriebnahme der Anlage; c. Betrieb während der Probephasen; d. Arbeiten für Reparatur, Überprüfung, Wartung und Reinigung/Entleerung; e. Alle Situationen eines zeitweisen Betriebsausfalls.

(2) Im Rahmen des Normalbetriebs versteht man unter Zwischenfall/Unfall jegliche geplanten oder ungeplanten wesentlichen technischen Abweichungen vom konformen Betriebsmodus.

(3) Zu den Prozeduren des Normalbetriebs gehören: Zeichnungen, Diagramme, Anweisungen und alle nötigen Informationen für die korrekte Ausführung der Operationen.

(4) Der Gaszähler und die Abgabeeinrichtung sind der gesetzlichen messtechnischen Kontrolle gemäß den Bestimmungen der geltenden messtechnischen Gesetze unterworfen.

8.2. (1) Die Verschmutzung der Filter im Erdgas-Hauptfluss muss kontinuierlich überwacht werden; dies muss organisatorisch oder technisch durch Geräte, die einen Abfall des gemessenen Höchstdrucks anzeigen, erfolgen.

(2) Die Filter und Trennelemente müssen mit Schnellverschluss ausgestattet werden, damit sie im Betrieb geöffnet und geleert werden können, ohne dass eine imminente Gefahr besteht.

8.3. Unter normalen Füllbedingungen muss der Taupunkt des CNG unter 20 ° C liegen; in diesem Fall müssen die vorgesehenen Erdgastrocknungsanlagen sicherstellen, dass eine Bildung von Kryohydraten und eine Beeinträchtigung des Normalbetriebs nicht möglich sind.

8.4. (1) Bei der Erstellung der Prozeduren für die Wartung muss Folgendes als Grundlage dienen:

a. Notwendigkeit, schwere Unfälle oder Gefahren zu mindern; b. menschlicher Faktor; c. Qualifikationslevel der Arbeitskräfte; d. Prinzipien einer guten Wartbarkeit; e. Kenntnis der Defektrate und der Wartbarkeit; f. Kriterien für die Erkennung von Fehlern und der effektiven Leistung; g. Faktoren für die Bewertung der Prozeduren; h. effektiver Wartungsplan; i. Erarbeitung der Wartungspolitik und -strategie; j. Erstellung des Programms und der Liste der Wartungsarbeiten; k. Liste der für die Wartungsarbeiten benötigten Ersatzteile.

Page 47: NTGNCV_01_2009_GERMANA

47

(2) Die Liste der Operationen für die Überprüfung von Lager- und Tankstellen für CNG befindet sich in Anhang 3; die Ausführung der Überprüfungen ist in den spezifischen Überprüfungsberichten einzutragen.

Page 48: NTGNCV_01_2009_GERMANA

48

8.5. Die Analyse der Störungen muss alle Disziplinen beinhalten, die zu einem mechanischen, elektrischen, elektronischen, strukturellen, chemischen und metallurgischen Gutachten des Zwischenfalls/Unfalls beitragen können, und muss von Fachpersonal ausgeführt werden.

8.6. Die Analyse der Störungen muss Folgendes beinhalten: a. Art und Weise, in der die Störung eingetreten ist; b. Auswirkungen: der Ermüdung, des Bruchs, der Korrosion, Erosion,

Abnutzung, Qualität der Schweißverbindungen, verwendeten ungeeigneten Werkstoffe, Ausführungsmängel, menschlichen Fehler, des Risikos am Arbeitsplatz, der externen Ursachen, usw.

8.7. Die Schritte, die für die Abwicklung der Operationen der Lager- und Tankstelle für CNG zu durchlaufen sind, gelten sowohl für unabhängige Mutter- oder Tochtertankstellen, als auch für gemischte Tankstellen.

8.8. Der Tankwart für das Betanken von Kraftfahrzeugen mit komprimiertem Erdgas (Code 932002 der Nomenklatur der Klassifizierung der Beschäftigungen) ist zusammen mit dem Chef der Lager- und Tankstelle für CNG dafür verantwortlich, dass alle nötigen Maßnahmen für einen sicheren Betrieb der Tankstelle ergriffen werden, wie folgt:

a. er ist für die sichere Ausführung der Handhabungen für die Bedienung in allen Situationen, die sich aus dem Zustand der Tankstelle ergeben, verantwortlich;

b. im Fall von ungeplanten Ausstößen von CNG muss er die in der Prozedur für diese Situation vorgesehenen Spezialoperationen ausführen;

c. er ist für die Verwaltung des CNG verantwortlich und erlaubt nur die Abgabe an Fahrzeuge oder Freizeitboote, die gemäß den nationalen Gesetzen für den Verkehr auf den öffentlichen Straßen oder auf dem Wasser zugelassen sind;

d. er zeichnet im Register der Dienstberichte alle Zwischenfälle auf, die während der Schicht aufgetreten sind, sowie den Zustand, in dem er die Lager- und Tankstelle für CNG übernommen und dem Abfüller von Druckfluiden der nächsten Schicht hinterlassen hat.

8.9. Vor dem Befüllen der CNG-Gasflaschen der Kaskade von Flaschenbündeln der Tankstelle müssen die Gasflaschen getrocknet und wie folgt entlüftet werden:

a. korrekte Entlüftung der Behälter; b. Inertisierung der Geräte der Tankstelle mit Stickstoff oder Helium.

8.10. Die korrekte Entleerung der Geräte der Lagerstelle für CNG zum Zweck der Entlüftung muss so lange wiederholt werden, bis die Luft vollständig eliminiert wurde.

8.11. Die CNG-Entleerung bei maximalem Betriebsdruck ist verboten.

8.12. Der Betrieb der Lager- und Tankstellen für CNG besteht in der Ausführung folgender Operationen:

a. Füllen der Gasflaschen für die Lagerung bis zu einem Druck von 5 MPa (50 bar) beim ersten Befüllen;

b. Überprüfung der Dichtigkeit aller zugehörigen Verbindungen, Öffnen der Armaturen (Sicherheitsventile und Ventil mit Fernbedienung) für die Überprüfung der Dichtigkeit der anderen Verbindungen;

c. kontinuierliches Füllen der Gasflaschen bis zum Arbeitsdruck, abhängig von der perfekten Abdichtung aller Verbindungen, mögliche Undichtigkeiten sind zu

Page 49: NTGNCV_01_2009_GERMANA

49

beheben und anschließend ist eine erneute Prüfung der Dichtigkeit auszuführen. Das Füllen darf erst nach dem Beheben der Undichtigkeiten fortgesetzt werden;

d. elektrische Versorgung des Systems.

Die Operationen sind für alle Lager- und Tankstellen für CNG identisch und werden durch die Prioritätenschalttafel koordiniert.

8.13. Die Entlüftung des Systems erfolgt mit Hilfe der Verdichtungseinheit der Lager- und Tankstelle für CNG und beinhaltet auch deren Elemente.

8.14. Nach der Entlüftung muss die Inertisierung der Tankstelle mit Stickstoff oder Helium ausgeführt werden.

8.15. Die Wiedereinführung von Luft in der Tankstelle darf erst nach der Vakuumierung des Systems mit anschließender erneuter Entleerung erfolgen.

8.16. Das Befüllen der CNG-Gasflaschen oder Großflaschen der Kaskade von Flaschenbündeln der Lager- und Tankstelle für CNG darf nur durch den Tankwart für das Betanken von Kraftfahrzeugen mit komprimiertem Erdgas erfolgen.

8.17. Beim Transport der Flaschen- oder Großflaschenbündel an die Tochtertankstellen sind Straßenfahrzeuge, die gemäß den Anforderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ausgestattet und gemäß den nationalen Gesetzen zugelassen sind, zu verwenden.

8.18. Die Aufstellung der Transportfahrzeuge für Flaschen- oder Großflaschenbündel an die Tochtertankstellen erfolgt unter Einhaltung der Sicherheitsabstände zum Verdichter, mit angehaltenem Motor, gesichert mit angezogener Betriebsbremse und Keilen.

8.19. Der Anschluss des Flaschenbündels an das Verdichtungssystem zum Zweck der Befüllung mit komprimiertem CNG erfolgt durch den Abfüller von Druckfluiden, gemäß den spezifischen Bedienungsprozeduren; zuvor muss Folgendes erfolgt sein:

a. Erdung des Fahrzeugs und Vorbereitung der vorhandenen Brandschutzmittel;

b. Überprüfung, dass im Füllbereich keine Gefahrenquellen vorhanden sind; c. Analyse der Möglichkeiten, das Fahrzeug im Fall von Gefahr schnell aus

dem Bereich zu entfernen; d. Abgrenzung des Zugangsbereichs für Unbefugte; e. Überprüfung der auf dem ortsbeweglichen Flaschenbündel montierten Armatur; f. Überprüfung der auf dem Fahrzeug montierten Geräte; g. Anschluss der Schläuche zum Tanken von CNG an das ortsbewegliche

Flaschenbündel; h. Überprüfung der Dichtigkeit der Anschlüsse; i. die Überprüfung von möglichen CNG-Lecks mit dem Explosimeter muss

an den kritischen Stellen so oft es nötig erscheint durchgeführt werden.

8.20. Das Befüllen von Flaschenbündeln unter Druck muss permanent vom Abfüller von Druckfluiden überwacht werden.

Page 50: NTGNCV_01_2009_GERMANA

50

8.21. (1) Die Abgabe von CNG erfolgt nur an Straßenfahrzeuge, die mit einer Anmerkung auf dem Fahrzeugschein für die Fahrgenehmigung auf öffentlichen Verkehrswegen in Rumänien für CNG zugelassen sind, wie folgt:

a. korrekte Aufstellung des Fahrzeugs am eigens dafür gekennzeichneten Platz;

b. am Fahrzeug angebrachter Identifikationsaufkleber (Abbildung 4); c. Position des Anschlusses für das Befüllen der Gasflaschen im Fahrzeug,

Überprüfung der Möglichkeit einer dichten Kupplung zwischen dem Anschluss der Gasflaschen im Fahrzeug und dem Pistolentyp am Schlauch der Abgabeeinrichtung (es wird empfohlen, Pistolen mit dem Kupplungstyp EURO zu verwenden); falls eine dichte Kupplung nicht möglich ist, kann nicht getankt werden;

d. Identifizierung, wenn möglich, der Übereinstimmung der Authentizität der Kennzeichnungen auf den Gasflaschen mit denen auf dem Fahrzeugschein;

e. Erdung des Fahrzeugs mit Hilfe des speziellen Klemmenkabels, bei der Erdung ist zu überprüfen, ob der Kontakt zwischen Klemme und Erdungsanschluss einwandfrei ist;

f. die Kopplung der Tankpistole der Abgabeeinrichtung an den Anschluss der Gasflasche im Fahrzeug zum Zweck des Befüllens erfolgt gemäß den Schritten, die auf dem eigens dafür an der Abgabeeinrichtung angebrachten Schild angegeben sind;

Abb. 4 Identifikationsaufkleber

g. nach dem Starten der Abgabeeinrichtung muss der Betrieb des Zählers der Abgabeeinrichtung gleichzeitig mit dem Druckniveau in den Gasflaschen überwacht werden; der maximal zugelassene Höchstdruck darf nicht überschritten werden;

h. die Entkopplung der Tankpistole nach der Abgabe der CNG-Menge erfolgt in Abhängigkeit vom Typ der an der Abgabeeinrichtung installierten Pistole; die Abgabeeinrichtung wird angehalten und die Entkopplung der Tankpistole erfolgt gemäß den Schritten, die auf dem eigens dafür an der Abgabeeinrichtung angebrachten Schild angegeben sind.

8.22. Im Fall von technischen Ereignissen müssen die Abfüller von Druckfluiden Maßnahmen treffen, um im Fall von ungeplanten Ausstößen von CNG folgende Operationen durchzuführen, wobei die Rettung von Menschenleben höchste Priorität hat:

a. falls die Ausstöße von ortsfesten Detektoren (Fotozelle mit Sensoren oder tragbarer Detektor - Explosimeter) erkannt werden, sind alle Operationen abzubrechen;

b. es muss unverzüglich der Vorgesetzte informiert und die Polizei, die Feuerwehr und Krankenwagen (falls nötig) alarmiert werden;

c. es muss versucht werden, eine Verbreitung der Ausstöße zu verhindern;

Page 51: NTGNCV_01_2009_GERMANA

51

d. es müssen Warnschilder für den Verbot des Zutritts für Unbefugte (alle Personen in einem Bereich entgegen der Windrichtung müssen evakuiert werden) und der Verwendung von Feuerquellen aufgestellt werden;

e. der Zugang in den betroffenen Bereich muss für alle Fahrzeuge verboten werden, mit Ausnahme der angeforderten Einsatzfahrzeuge;

f. die elektrische Versorgung des Bereichs muss unterbrochen werden; g. wenn ein Brand entstanden ist, der nicht gelöscht werden kann, müssen

Maßnahmen getroffen werden, um ihn unter Kontrolle zu halten; es darf kein Feuer gelöscht werden, das infolge eines CNG-Lecks entstanden ist, da durch dessen Ausbreitung in angrenzenden Bereichen Brände oder Explosionen ausgelöst werden können, die schwerer zu kontrollieren sind;

h. im Fall von CNG-Ausstößen ohne Brand müssen wirksame Maßnahmen zum Löschen/Unterbrechen aller Feuerquellen getroffen werden;

i. die Wasserkühlanlage muss sofort gestartet werden (entweder durch kontinuierlichen Strahl, der auf das Leck gerichtet wird, oder durch Sprühen).

Risikoanalyse von Lager- und Tankstellen für CNG für Fahrzeuge

8.23. In der Planung oder in der Bedienungsanweisung muss eine Analyse der möglichen Risiken für mögliche Störungsszenarien, die in der Dokumentation aufgeführt sind, erstellt werden.

8.24. Die Analyse für die Bewertung des Risikos von Lager- und Tankstellen für CNG für Fahrzeuge erfolgt in Abhängigkeit von den möglichen Szenarien, die zu schweren Unfällen mit CNG führen können.

8.25. Die Methodologie für die Bewertung des Risikos muss auf den folgendermaßen festgelegten Bewertungskriterien beruhen:

a. statische Bedingungen: Zugangswege, Kreuzungen in der Transportsubstruktur, Straßen und/oder Eisenbahnschienen, Signale, Einheiten für die Signalübertragung und Störungsdetektoren, Brücken, Tunnels, Schutzmauern, Hochspannungsmasten und -leitungen, Bauelemente für den Zugang zum System und zu den Infrastrukturen - Bahnhofshallen, Kabinen, Depots, usw.;

b. dynamische Bedingungen: Wartung, Vorbereitungsniveau des Personals, Ausbildungsmodule, Planung des Transportprozesses, Logistik, Beschaffungsprozesse und Kontrollprozedur;

c. externe Bedingungen: Bevölkerungsdichte in der Umgebung des Standorts, Präsenz von Industriezonen mit Depots und Risikopotential der gelagerten gefährlichen Stoffe, Lage von Starkstromanlagen, Kreuzung von Leitungsverläufen (Wasser, Gas, Strom), Konfliktzonen zwischen zwei Transportsystemen (parallel verlaufende Straße und Eisenbahnschienen, Kreuzungen und Bahnübergänge, Brücken, Tunnels), Witterungseinflüsse (Nebelzonen, Regenintensität, Schneebedingungen, Eisglätte, Dauer der Tageslichtperiode, Windrichtung und Windstärke, usw.).

8.26. Die Bewertung des Risikos erfolgt durch die Einstufung der Wahrscheinlichkeit, dass ein Ereignis eintritt, und der Wichtigkeit oder der Auswirkungen des Ereignisses in der Matrix des Risikos bezüglich der im Rahmen der Lager- und Tankstelle für CNG ausgeübten Tätigkeit.

8.27. (1) Eine Empfehlung für die Einschätzung der Wahrscheinlichkeiten, dass ein Ereignis eintritt, und der Wichtigkeit oder der Auswirkungen ist in Tabelle 8.1

Page 52: NTGNCV_01_2009_GERMANA

52

aufgeführt; eine Empfehlung für die Einstufung des Risikos ist in der Matrix für die Bewertung des Risikos in Tabelle 8 aufgeführt. 2.

Tabelle 8. 1. Einstufung der Wahrscheinlichkeit und der Wichtigkeit/Auswirkungen

Wahrscheinlichkeit

A Kann wahrscheinlich sofort eintreten; ( P>10-1)

B Kann wahrscheinlich in nächster Zeit eintreten: (10-1 > P >10-2)

C Kann wahrscheinlich langfristig eintreten (10-2 > P >10-3)

D Kann wahrscheinlich irgendwann eintreten (10-3 > P >10-6)

E Kann wahrscheinlich nicht eintreten (P <10-6)

Wichtigkeit/Auswirkungen

Klasse I - Katastrophal Hängt von Ereignissen ab, die zum Tod oder zu Verletzungen mit bleibenden Schäden führen können, sowie schwere Beschädigungen an wichtigen Systemen, die zu einem Schaden von über 1 Million EURO führen

Page 53: NTGNCV_01_2009_GERMANA

53

Klasse II - Kritisch Hängt von Ereignissen ab, die zu schweren Verletzungen oder Berufskrankheiten oder großen Beschädigungen führen können, mit einem Schaden zwischen 200 000 und 1 Million EURO

Klasse III - Moderat Hängt von Ereignissen ab, die zu leichten Verletzungen oder Berufskrankheiten oder großen Beschädigungen von Eigentum führen können, mit einem Schaden zwischen 10 000 und 200 000 EURO

Klasse IV - Vernachlässigbar

Hängt von Ereignissen ab, für die Erste Hilfe nötig sein kann oder die zu unerheblichen Beschädigungen von Eigentum führen können, die sofort behoben werden können, mit einem Schaden zwischen 2000 und 10 000 EURO

Tabelle 8.2. Matrix für die Bewertung des Risikos

Geschätzte Wahrscheinlichkeit Klassen der Wichtigkeit/Auswirkun

gen A B C D E

I Sehr hoch Hoch Hoch Mittel Niedrig

II Hoch Hoch Mittel Niedrig Niedrig

III Mittel Mittel Niedrig Niedrig Niedrig

IV Niedrig Niedrig Niedrig Niedrig Niedrig

8. 28. Für Fälle von Gefahren, in denen es zu CNG-Lecks gekommen ist, die in Tabelle 8.3 angegeben sind, müssen Maßnahmen getroffen werden, um den Zugang von Personen, die nicht an den Einsatzaktionen beteiligt sind, zu verbieten.

Tabelle 8.3. Mögliche Situationen, in denen es zum

Ausströmen von CNG in Lager- und Tankstellen für CNG

kommen kann

Fall Beschreibung der Fälle von CNG-Lecks (aus oder wegen)

1 Beschädigung des Schlauchs der Abgabeeinrichtung. Schnelles Ausströmen von CNG durch den Schlauch bis zum Absperren durch die Überströmarmatur

2 Ausströmen der gesamten Menge durch die Leitung wegen der Störung der Überströmarmatur

3 Ausströmen von CNG durch das Sicherheitsventil

4 Ausströmen von CNG ohne dass ein Brand entsteht

5 Ausströmen von CNG durch ein durch Korrosion entstandenes Loch in der Druckleitung zur Abgabeeinrichtung

9. Bestimmungen über Arbeitsschutz, Arbeitshygiene und Brandschutz

9.1. Die Einstufung und Aufteilung des Bedienungspersonals in der Lager- und Tankstelle für CNG, sowie ihre Schulung erfolgen gemäß den allgemeinen und spezifischen Arbeitsschutznormen, unter Berücksichtigung der spezifischen Notsituationen, und den allgemeinen Brandschutznormen.

9.2. (1) Im Umkreis der Tankstelle und in den Bereichen der Tankstelle, der Verdichter, der Flaschen- oder Großflaschenbündel werden Warnschilder angebracht (ausgeführt gemäß SR ISO 3864-1 Graphische Symbole. Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen. Teil 1: Gestaltungsgrundsätze für Sicherheitszeichen in Arbeitsstätten und in öffentlichen Bereichen, SR ISO 3864-2 Graphische Symbole.

Page 54: NTGNCV_01_2009_GERMANA

54

Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen. Teil 2: Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitsschilder zur Anwendung auf Produkten, SR ISO 3864-2 Graphische Symbole. Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen. Teil 3: Gestaltungsgrundlagen für graphische Symbole zur Anwendung in Sicherheitszeichen) über Bereiche mit entzündbaren Gasen, in denen es obligatorisch ist, den Motor während des Tanken abzustellen und die Handys auszuschalten, und in denen das Rauchen und die Benutzung von offenen Feuerquellen verboten ist.

(2) Der Zugang von Fahrzeugen an den Platz zum Tanken, der im Umkreis der Tankstelle gekennzeichnet ist, erfolgt mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h; diese Geschwindigkeit ist auf Warnschildern angegeben.

9.3. Für die Ausführung der Arbeiten für den Betrieb, die Wartung und Reparatur der Anlagen der Lager- und Tankstelle für CNG darf nur entsprechend geschultes und zugelassenes Fachpersonal mit normalen physischen und neuropsychischen Eignungen und Fähigkeiten eingesetzt werden.

9.4. Es ist verboten, eine Person in der Tankstelle arbeiten zu lassen, die sich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss befindet, die müde ist oder die sich in einem physisch-psychischen Zustand befindet, in dem sie nicht in der Lage ist, sich zu konzentrieren.

9.5. Die Kupplung und Entkupplung der Pistole an die Gasflaschen im Fahrzeug und das Füllen dieser Gasflaschen erfolgen unter Benutzung der entsprechenden Sicherheitsausrüstung.

9.6. Der Tankwart für das Betanken von Kraftfahrzeugen mit komprimiertem Erdgas der Lager- und Tankstelle für CNG führt permanent das Befüllen von Gasflaschen für die Drucklagerung von CNG, die im Fahrzeug montiert sind, durch.

9.7. Beim Betrieb der Tankstelle ist es verboten: a) jegliche Arbeiten auszuführen, ohne die zur Verfügung gestellte Einsatz-

und Schutzausrüstung zu tragen; b) gezwungen zu sein, Arbeiten auszuführen, ohne über entsprechende

individuelle Schutzmittel zu verfügen; c) die individuelle Schutzausrüstung und die Eingriffs- und Arbeitsausstattung

mit entzündbaren Produkten zu waschen, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Tankstelle;

d) die Arbeit fortzusetzen, wenn die individuelle Schutzausrüstung mit dem entleerten gasförmigen CNG verunreinigt wurde;

e) Kleidung aus Synthetik oder Kleidung, die sich elektrostatisch aufladen kann, zu tragen;

f) Schuhe mit metallischem Zubehör, das Funken bilden kann, zu tragen; g) die Tankstelle ohne ein endgültiges Abnahmeprotokoll, das von der durch

Beschluss des Leiters des Unternehmens festgesetzte Abnahmekommission unterschrieben wurde, in Betrieb zu nehmen;

h) die Tankstelle ohne die in den Dokumenten oder unter Vorbehalt derer nachträglichen Ergänzung vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen zu starten oder zu betreiben;

i) Kraftfahrzeuge in den Bereich der Tankstelle zu fahren und zu parken, wenn das System außer Betrieb, im Wartezustand oder in der Entladephase ist.

Page 55: NTGNCV_01_2009_GERMANA

55

9.8. Für den Tankwart für das Betanken von Kraftfahrzeugen mit komprimiertem Erdgas ist es verboten, Arbeiten und Operationen auszuführen, die nicht in seinem Zuständigkeitsbereich liegen:

a. in der Tankstelle Änderungen oder Reparaturen auszuführen (für die Ausführung von Reparaturen sind die speziell geschulten Einsatzteams zuständig);

b. die Tankstelle nach jedem Stopp ohne Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen und Mess- und Kontrollgeräte, die ihm zur Verfügung stehen, in Betrieb zu nehmen, sowie die Geräte während des Betriebs zu demontieren;

c. den Arbeitsplatz während des Betankens von Fahrzeugen zu verlassen; d. nicht geschulten Autofahrern zu gestatten, die Fahrzeuge selbst zu betanken; e. CNG weiter zu liefern, wenn eine Störung an Geräten jeglicher Art der

Tankstelle eingetreten ist;

f. improvisierte, nicht fachmännische Heizgeräte oder Heizgeräte mit offenem elektrischem Widerstand in der Kabine der Tankstelle zu benutzen;

g. die elektrische Anlage mit Störungen und improvisierten Reparaturen zu betreiben oder die Kreisläufe durch die Verwendung von Verbrauchern über der geplanten Nennleistung zu überlasten;

h. an Kunden, die die Brandschutzregeln nicht einhalten oder sich in der Lager- und Tankstelle für CNG unzivilisiert verhalten, CNG auszugeben.

9.9. Löschanlagen der Lager- und Tankstelle für CNG müssen gemäß Artikel 3 Absatz 63 bis 70 dieser Vorschrift geplant, ausgeführt und betrieben werden.

10. Außerbetriebnahme und Nachnutzung/Verlagerung von Lager- und Tankstellen für CNG

10.1 Die sichere Außerbetriebnahme von Lager- und Tankstellen für CNG erfolgt unter obligatorischer Einhaltung folgender vorbereitender Maßnahmen:

a. alle elektrischen Verbraucher außer Spannung setzen; b. den entsprechenden Standort mit abmontierbaren Platten abgrenzen, um den

Zugang für unbefugte Fahrzeuge und Personen zu sperren; c. im Umkreis des Standorts Aufschriften mit Risiko- und Gefahrenhinweisen

gemäß den geltenden technischen Vorschriften anbringen; d. die Tankstelle vom Abgabe-/Liefer- und/oder Transportsystem für Erdgas trennen; e. die Lager- und Tankstelle für CNG freimachen und darin eine nicht

entzündbare und ungefährliche Atmosphäre für alle Geräte des Standorts sicherstellen;

f. technische Brandschutzmittel gemäß einer spezifischen Betriebsprozedur sicherstellen;

g. das Personal durch spezifische Prozeduren schulen und die Arbeitserlaubnis ausstellen.

10.2. Die Außerbetriebnahme der Lager- und Tankstelle für CNG erfolgt auf der Grundlage einer spezifischen, detaillierten und notifizierten Prozedur für jede Demontageoperation der Geräte.

10.3. Abmontierte Geräte oder Geräteteile sind vom Standort zu entfernen.

Page 56: NTGNCV_01_2009_GERMANA

56

10.4. Bei der Demontage der Lager- und Tankstelle für CNG ist es verboten, offenes Feuer und Werkzeuge zu benutzen, die durch Schlagen Funken erzeugen können.

10.5. Bei der Demolierung und Demontage der oberirdischen Gebäude (Strukturen) sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Verfolgung des Betriebsverhaltens, die Einsätze im Laufe der Zeit und die Nachnutzung von Bauwerken und über die Baugenehmigung einzuhalten.

10.6. (1) Es wird empfohlen, dass die Demolierung und Demontage von oberirdischen Gebäuden erst nach der Demontage von verwertbaren und/oder wiederverwendbaren Elementen ausgeführt wird.

(2) Verwertbare und/oder wiederverwendbare Elemente und Werkstoffe werden an gut festgelegten Orten abgelegt oder entsorgt, so dass sie die Ausführung der Arbeiten nicht stören. 10.7. Mechanische Maschinen dürfen nur unter Sicherheitsbedingungen benutzt werden, so dass sie nicht die Entstehung von Bränden fördern und keine nicht demontierte oder nicht entsorgte Anlagen oder Geräte beschädigen.

10.8. Die Wiederaufbereitung/Neuverwendung von demontierten Bauteilen, die wiederverwendet werden sollen, darf nur in einer Fachwerkstatt ausgeführt werden, so dass bei einer späteren Verwendung die geplanten Parameter und die Sicherheitsbedingungen sichergestellt sind, wobei die Empfehlungen des Herstellers über deren Lebensdauer zu berücksichtigen sind.

10.9. Nach der Außerbetriebnahme der Lager- und Tankstelle für CNG muss der Besitzer alle nötigen Maßnahmen ergreifen, um das Gelände instand zu setzen und die Umgebung wiederherzustellen.

10.10. Die Operationen für die Nachnutzung/Verlagerung von Lager- und Tankstellen für CNG erfolgen unter Einhaltung der in den spezifischen Vorschriften vorgesehenen spezifischen Regeln und Maßnahmen für diese Arbeiten.

10.11. Die Verlagerung der Druckgeräte darf erst nach einer qualifizierten Bewertung und angemessenen Prüfungen erfolgen.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Lager- und Tankstellen für CNG, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift in Betrieb genommen werden, sind gemäß dieser technischen Vorschrift auf der Grundlage der gemäß den nationalen Vorschriften erteilten Lizenz und Genehmigung der Ausübung dieser Tätigkeit zu betreiben.

11.2. Die Liste der relevanten Gesetze und die Liste der spezifischen CNG-Normen befinden sich in Anhang Nr. 1.

Page 57: NTGNCV_01_2009_GERMANA

57

Anhang Nr. 1 Relevante Gesetze und Liste der spezifischen CNG-Normen

1.1. Relevante Gesetze

1.1.1. In das rumänische Recht übernommene europäische Richtlinien

EG-Richtlinie In das rumänische Recht

übernommen durch: Über:

73/23/EWG 93/68/EWG

Regierungsbeschluss 457/2003 Neufassung

(Amtsblatt Nr. 311 vom 8. Mai 2007)

Sicherstellung der Sicherheit der Benutzer von Niederspannungsgeräten

87/404/EWG 90/488/EWG

93/68/EWG

Regierungsbeschluss 454/2003 Neufassung

(Amtsblatt Nr. 538 vom 8. August 2007)

Regierungsbeschluss 1242/2004 für die

Änderung des Regierungsbeschlusses

454/2003 (Amtsblatt Nr. 751 vom

18. August 2004)

Festlegung der Bedingungen für die Markteinführung von einfachen Druckbehältern

89/336/EWG 92/31/EWG 93/68/EWG (98/13/EG)

Regierungsbeschluss 982/2007

(Amtsblatt Nr. 645 vom 12. September 2007)

Elektromagnetische Verträglichkeit

98/37/EG 98/79/EG

Regierungsbeschluss 1029/2008

(Amtsblatt Nr. 674 vom 30. September 2008)

Bedingungen für die Markteinführung von Maschinen

90/384/EWG 93/68/EWG

Regierungsbeschluss 617/2003, Neufassung

(Amtsblatt Nr. 418 vom 16. Juni 2003)

Festlegung der Bedingungen für die Markteinführung und Inbetriebnahme von nichtselbsttätigen Waagen

90/396/EWG 93/68/EWG

Regierungsbeschluss 453/2003

(Amtsblatt Nr. 489 vom 9. Juni 2005)

Festlegung der Bedingungen für die Markteinführung von Gasverbrauchseinrichtungen

94/9/EG

Regierungsbeschluss 752/2004

(Amtsblatt Nr. 499 vom 3. Juni 2004)

Festlegung der Bedingungen für die Markteinführung von Schutzgeräten und -systemen für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen

97/23/EG

Regierungsbeschluss 584/2004

(Amtsblatt Nr. 404 vom 6. Mai 2004)

Regierungsbeschluss 1168/2005 für die

Änderung und Ergänzung des

Regierungsbeschlusses 584/2004

(Amtsblatt Nr. 914 vom 12. Oktober 2005)

Festlegung der Bedingungen für die Markteinführung von Druckgeräten

99/36/EG Regierungsbeschluss Festlegung der Bedingungen für die

Page 58: NTGNCV_01_2009_GERMANA

58

941/2003 (Amtsblatt Nr. 636 vom

14. August 2003)

Regierungsbeschluss 1941/2004

(Amtsblatt Nr. 1119 vom 29. November 2004)

Markteinführung und den wiederholten Gebrauch von fahrbaren Druckgeräten

2001/95/EG

Gesetz Nr. 245/2004, Neufassung

(Amtsblatt Nr. 360 vom 9. Mai 2008)

Allgemeine Sicherheit von Produkten

89/106/EWG

Regierungsbeschluss 622/2004, Neufassung

(Amtsblatt Nr. 487 vom 20. Juli 2007)

Festlegung der Bedingungen für die Markteinführung von Bauprodukten

93/465/EWG

Gesetz Nr. 608/2001, Neufassung

(Amtsblatt Nr. 419 vom 4. Juni 2008)

Bewertung der Konformität von Produkten

94/55/EG

Gesetz Nr. 122/2002 für die Genehmigung der

Regierungsverordnung 48/1999

(Amtsblatt Nr. 198 vom 25. März 2002)

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Page 59: NTGNCV_01_2009_GERMANA

59

96/49/EG 67/548/EWG

Anordnung 644/2005 des Ministers für Transport,

Bau und Tourismus (Amtsblatt Nr. 416 vom

17. Mai 2005)

Dringlichkeitsverordnung der Regierung 145/2008

(Amtsblatt Nr. 754 vom 7. November 2008)

Festlegung von Regeln über die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahnverkehr hinsichtlich der Klassifizierung, Etikettierung und Verpackung gefährlicher chemischer Stoffe und Präparate

94/25/EG

Regierungsbeschluss 2195/2004

(Amtsblatt Nr. 16 vom 6. Januar 2005)

Festlegung der Bedingungen für die Markteinführung und/oder Inbetriebnahme von Freizeitbooten

89/686/EWG

Regierungsbeschluss 115/2004

(Amtsblatt Nr. 166 vom 26. Februar 2004)

Festlegung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen von individuellen Schutzvorrichtungen und der Bedingungen für deren Markteinführung

80/181/EWG 85/1/EWG

89/617/EWG 1999/103/EG

Regierungsbeschluss 755/2004

(Amtsblatt Nr. 475 vom 27. Mai 2004)

Genehmigung gesetzlicher Maßeinheiten

89/106/EWG

Anordnung 620/2005 des Ministers für Transport,

Bau und Tourismus (Amtsblatt Nr. 399 vom

11. Mai 2005)

Freier Verkehr von Bauprodukten; in Bezug auf die Implementierung und Nutzung von Eurocodes im Bauwesen

2002/49/EG

Regierungsbeschluss 321/2005, Neufassung

(Amtsblatt Nr. 19 vom 10. Januar 2008)

Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

2004/22/EG

Regierungsbeschluss 264/2006

(Amtsblatt Nr. 264 vom 29. März 2006)

Festlegung der Bedingungen für die Markteinführung und Inbetriebnahme von Messgeräten

Regierungsbeschluss 1425/2006

(Amtsblatt Nr. 882 vom 30. Oktober 2006)

Genehmigung der Durchführungsverordnung des Gesetzes Nr. 319/2006 zur Arbeitssicherheit und -gesundheit

Anordnung 163/2007 des Ministers für Verwaltung

und Inneres (Amtsblatt Nr. 216 vom

29. März 2007)

Genehmigung der allgemeinen Normen für den Brandschutz

1.1.2. Nationale Gesetze

Gesetz Nr. 351/2004, mit den nachträglichen Änderungen

(Amtsblatt Nr. 337 vom 18. Mai 2007)

Gasgesetz

Dringlichkeitsverordnung der Regierung 195/2005

(Amtsblatt Nr. 1196 vom 30. Dezember 2005)

Umweltschutz

Gesetz Nr. 230/2003 (Amtsblatt Nr. 370 vom 30. Mai 2003)

Zulassung von Straßenfahrzeugen und Ausstellung von Fahrzeugscheinen für die Fahrgenehmigung auf öffentlichen Verkehrswegen in Rumänien

Gesetz Nr. 107/1996 Wassergesetz

Page 60: NTGNCV_01_2009_GERMANA

60

(Amtsblatt Nr. 244 vom 8. Oktober 1996) Gesetz Nr. 10/1995, mit den nachträglichen Änderungen

(Amtsblatt Nr. 12 vom 24. Januar 1995)

Qualität im Bauwesen

Gesetz Nr. 50/1991, Neufassung (Amtsblatt Nr. 933 vom 13. Oktober 2004)

Genehmigung von Bauarbeiten

Gesetz Nr. 64/2008 (Amtsblatt Nr. 240 vom 27. März 2008)

Sicherer Betrieb von Druckanlagen, Hebeanlagen und von kraftstoffbetriebenen Geräten

Anordnung 1889/2004 des Ministers für Transport, Bau und Tourismus

(Amtsblatt Nr. 1167 vom 9. Dezember 2004)

Genehmigung von Verfahren für die technische Zulassung im Bauwesen

Gesetz Nr. 166/2007 (Amtsblatt Nr. 406 vom 18. Juni 2007)

Genehmigung der Regierungsverordnung Nr. 25/2007 für die Änderung der Regierungsverordnung Nr. 20/1992 über das Messwesen

Regierungsbeschluss 762 vom 16. Juli 2008

(Amtsblatt Nr. 566 vom 28. Juli 2008)

Genehmigung der nationalen Strategie zur Vorbeugung von Notsituationen

Page 61: NTGNCV_01_2009_GERMANA

61

Regierungsbeschluss 1425/2006 (Amtsblatt Nr. 882 vom 30. Oktober 2006)

Genehmigung der Durchführungsverordnung des Gesetzes Nr. 319/2006 zur Arbeitssicherheit und -gesundheit

Anordnung 163/2007 des Ministers für Verwaltung und Inneres

(Amtsblatt Nr. 216 vom 29. März 2007)

Genehmigung der allgemeinen Normen für den Brandschutz

1.2. Liste der relevanten Normen

ISO 11119 -1, ISO 11119 -2 Gas cylinders of composite construction Specification and test methods; ISO 11622 Gas cylinders Conditions for filling gas cylinders; ISO 14469-3 Road vehicles Compressed natural gas (CNG) refuelling connector. Part 3: 25 MPa (250 bar) connector; ISO 15500 - Road vehicles - Compressed natural gas (CNG) fuel system components; ISO 19078 - Gas cylinders-Inspection of the cylinder installation, and requalification of high pressure cylinders for the on-board storage of natural gas as a fuel for automotive vehicles; ISO 9809 alle Teile) Gas cylinders Refillable seamless steel gas cylinders Design, construction and testing; ISO 5145 Cylinder valve outlets for gases and gas mixtures Selection and dimensioning ISO 22434 Transportable gas cylinders Inspection and maintenance of cylinder valves; ISO 24431 Gas cylinders Cylinders for compressed and liquefied gases (excluding acetylene) Inspection at time of filling; ISO/TR 14600:2000 Gas cylinders International quality conformance system Basic rules; CENELEC report R044-001 Safety of Machinery - Guidance and recommendations for the avoidance of hazards due to static electricity; SR EN 10204 Metallische Erzeugnisse. Arten von Prüfbescheinigungen; SR EN 1081 Elastische Bodenbeläge. Bestimmung des elektrischen Widerstandes; SR EN 1127-1 Explosionsfähige Atmosphären. Explosionsschutz. Teil 1: Grundlagen und Methodik; SR EN 12245 Ortsbewegliche Gasflaschen. Vollumwickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen SR EN 12257 Ortsbewegliche Gasflaschen. Nahtlose umfangsgewickelte Flaschen aus Verbundwerkstoffen; SR EN 12499 Kathodischer Korrosionsschutz für die Innenflächen von metallischen Anlagen; SR EN 12874 Flammendurchschlagsicherungen. Leistungsanforderungen, Prüfverfahren und Einsatzgrenzen; SR EN 12954 Kathodischer Korrosionsschutz von metallischen Anlagen in Böden und Wässern. Grundlagen und Anwendung für Rohrleitungen; SR EN 13445 (alle Teile) Unbefeuerte Druckbehälter; SR EN 13463 -1 Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen. Teil 1: Grundlagen und Anforderungen; SR EN 13480 (alle Teile) Metallische industrielle Rohrleitungen;

Page 62: NTGNCV_01_2009_GERMANA

62

SR EN 13501(Teile 1,2,3) Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten;

SR EN13617-1 Tankstellen. Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau- und Arbeitsweise von Zapfsäulen, druckversorgten Zapfsäulen und Fernpumpen; SR EN 13636 Kathodischer Korrosionsschutz von unterirdischen metallenen Tankanlagen und zugehörigen Rohrleitungen; SR EN 13645 Anlagen und Ausrüstung für Flüssigerdgas. Auslegung von landseitigen Anlagen mit einer Lagerkapazität zwischen 5 t und 200 t; SR EN 14382 Sicherheitseinrichtungen für Gas-Druckregelanlagen und -einrichtungen. Gas-Sicherheitsabsperreinrichtungen für Eingangsdrücke bis 100 bar; SR EN 14291 Schaumbildende Lösungen zur Lecksuche an Gasinstallationen; SR EN 15001-2 Gasversorgungssysteme. Gas-Leitungsanlagen mit einem Betriebsdruck größer 0,5 bar für industrielle Installationen und größer 5 bar für industrielle und nicht-industrielle Installationen. Teil 2: Detaillierte funktionale Anforderungen an Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung SR EN 1964 (alle Teile) Ortsbewegliche Gasflaschen. Spezifikationen für Auslegung und Bau von nahtlosen wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Gasflaschen aus Stahl mit einem Fassungsvermögen (Wasser) zwischen 0,5 l und einschließlich 150 l; SR EN 60079-10 Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche. Teil 10: Einteilung der explosionsgefährdeten Bereiche; SR EN 61340 -4-1 Elektrostatik. Teil 4-1: Standard-Prüfverfahren für spezielle Anwendungen. Elektrischer Widerstand von Bodenbelägen und verlegten Fußböden; SR EN 682 Elastomer-Dichtungen - Werkstoff-Anforderungen für Dichtungen in Versorgungsleitungen und Bauteilen für Gas und flüssige Kohlenwasserstoffe; SR EN ISO 10297 Ortsbewegliche Gasflaschen. Flaschenventile. Spezifikation und Typprüfung; SR EN ISO 11114-1 Ortsbewegliche Gasflaschen. Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen. Teil 1: Metallische Werkstoffe SR EN ISO 11114-2 Ortsbewegliche Gasflaschen. Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen. Teil 2: Nichtmetallische Werkstoffe SR EN ISO 11114-3 Ortsbewegliche Gasflaschen. Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen. Teil 3: Prüfung der Selbstentzündungstemperatur in Sauerstoffatmosphäre SR EN ISO 11114-4 Ortsbewegliche Gasflaschen. Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile mit den in Berührung kommenden Gasen. Teil 4: Prüfverfahren zur Auswahl von metallischen Werkstoffen, die gegen Wasserstoffversprödung unempfindlich sind SR EN ISO 11117 Gasflaschen. Ventilschutzkappen und Ventilschutzkörbe. Auslegung, Bau und Prüfungen; SR EN ISO 11120 Gasflaschen. Nahtlose wiederbefüllbare Großflaschen aus Stahl für den Transport verdichteter Gase mit einem Fassungsvermögen (Wasser) zwischen 150 l und 3000 l. Auslegung, Bau und Prüfungen; SR EN ISO 11439 Gasflaschen. Gasflaschen zur Mitführung von verdichtetem Erdgas als Treibstoff für Kraftfahrzeuge; SR EN ISO 12944 (alle Teile) Beschichtungsstoffe. Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme; SR EN ISO 16148 Gasflaschen. Wiederbefüllbare, nahtlose Gasflaschen aus Stahl. Schallemissionsverfahren bei der wiederkehrenden Prüfung; SR 696 Feuerlöschgerät. Schlüssel für unterirdische Hydranten;

Page 63: NTGNCV_01_2009_GERMANA

63

SR 697 Feuerlöschgerät. Tragbarer Hydrant mit Ventilen; SR 698 Feuerlöschgerät. Tragbarer Hydrant; SR 701 Feuerlöschgerät. Fester Anschluss. Dimensionen; SR 702 Feuerlöschgerät. Aufnahmeanschlüsse. Dimensionen; SR 703 Feuerlöschgerät. Rücklaufanschlüsse. Dimensionen; SR 705 Feuerlöschgerät. Blindkupplungen. Dimensionen;

Page 64: NTGNCV_01_2009_GERMANA

64

Anhang Nr. 2 (informativ)

Abb. A2.1. Übersichtsplan einer kombinierten Mutter-/Tochter-Lager- und Tankstelle für CNG

MUTTERTANKSTELLE

TOCHTERTANKSTELLE

ABGABEEINRICHTUNG

VERDICHTER

VERDICHTER GASZÄHLER

PRIORITÄTENSCHALTTAFEL

TRANSPORTANHÄNGER

TRANSPORTANHÄNGER

AUFFÜLLUNG DER

GASFLASCHEN

FLASCHENBÜNDEL:

- MITTELDRUCK

- MITTELDRUCK

- HOCHDRUCK

PRIORITÄTENSCHALTTAFEL

FLASCHENBÜNDEL:

- NIEDERDRUCK

- MITTELDRUCK

- HOCHDRUCK

ERDGASEINLASS

ABGABEEINRICHTUNG

Page 65: NTGNCV_01_2009_GERMANA

65

Abb. A2.2 Abgrenzung der Lager- und Tankstelle für CNG

Tabelle A2.1. Informative Eigenschaften von Lager- und Tankstellen für CNG

Tankstellentyp 1 2 3 4 Kapazität, in l 800 1920 2000 2400

Gasflaschenzahl 10 24 25 30 Volumen, l/Gasflasche1 80 80 80 80

Volumen des bei 300 bar (250 bar)

gelagerten CNG, in m3

~ 279

(232)

670

(557)

697

(580)

837

(697) Kompressibilitätskoeffizient 0,86 0,86 0,86 0,86

Volumen des bei 300 bar (250 bar)

verfügbaren CNG, in m3 ~ 97

(81)

~ 234

(195)

~ 244

(203)

~ 293

(244)

Betriebsfaktor ~ 35% ~ 35% ~ 35% ~ 35% Betriebsdruck, bar 300 300 300 300

Prüfdruck, bar 450 450 450 450 1 Für Gasflaschen mit kleinerem Volumen ist die Anzahl so zu erhöhen, dass die genannte Kapazität sichergestellt

wird

Bypass-Armatur, normal

geschlossen

Trennarmatur der Abgabestelle

Gaszähler

Standard-Betriebsdurchfluss in m3/min

Mindestabstand zwischen der

Tankstellengrenze und der

Verdichtungs- und Lagereinheit

< 3 5 3 – 5 6 5 - 10 7,5 10 - 15 10 15 - 20 12,5

Sicherheitsabstände der Trennarmatur der Abgabestelle

Page 66: NTGNCV_01_2009_GERMANA

66

A2. 2. Zonenabgrenzung der Abgabeeinrichtung für CNG

Beleuchtung in entsprechender Ex-Bauart

Zone 1

CNG-Pumpe

Zone 1 im Umkreis der Abgabeeinrichtung

Zone 1 im Umkreis des Kolbens der Abgabeeinrichtung

Class 1, Zone 1 sound dispenser nozzle

Page 67: NTGNCV_01_2009_GERMANA

67

Zone 1 im Umkreis des Kolbens

Zone 1 im Umkreis der Abgabeeinrichtung

Zone 1 im Umkreis der Abgabeeinrichtung

Zone 1 im Umkreis des Kolbens der Abgabeeinrichtung

Page 68: NTGNCV_01_2009_GERMANA

68

A2. 3. Ausdehnung der Zone 2 der Ausstattung der Lager- und Tankstelle für CNG

Abb. A2. 3 Einzelheiten der Montage der horizontalen Lagergasflasche

Zonenabgrenzung der Ausstattung der Lager- und Tankstelle für CNG (gemäß IEC 60079)

Frontalansicht

Gelagerte Gasflaschen

Verdichter Abgabeeinrichtung

Gelagerte Gasflaschen

Gelagerte Gasflaschen

Verdichter

Abgabeeinrichtung

Draufsicht

Vom Verdichter zur Abgabeeinrichtung Austritt/Entleerung

Page 69: NTGNCV_01_2009_GERMANA

69

Anhang Nr. 3

A3.1. Zugangsoptionen für Lager- und Tankstellen für CNG

A3.1.1. Der Zugang in Lager- und Tankstellen für CNG kann gemäß folgender Optionen ausgeführt werden:

- privater Zugang; - öffentlicher Zugang. Die Öffnungszeiten für den Zugang hängen vom Programm der Tankstelle ab.

A3.1.2. Privater Zugang: Der Zugang ist nur dem Besitzer des Fahrzeugs/der Fahrzeuge gestattet. In der Regel befindet sich die Ausstattung in der Zentralgarage des Besitzers der Fahrzeugflotte, oft in einem gesicherten Bereich und/oder in einem Bereich mit Zugangscode oder Schlüssel für die Aktivierung der Abgabevorrichtung. Niemand anders, der nicht über den Code verfügt, hat Zugang. Zum Beispiel: öffentlicher Dienst, Durchgang und Angestellte, die in der Garage arbeiten, wo die Abgabe an die Öffentlichkeit nicht gestattet ist.

A3.1.3. Öffentlicher Zugang: (1) Der beschränkte Zugang der Öffentlichkeit zu den Abgabevorrichtungen

ist durch Absperrungen abgegrenzt, zum Beispiel befindet sich die Abgabeeinrichtung in einem gesicherten Bereich, der nur während der Öffnungszeiten geöffnet ist und/oder beispielsweise durch einen vorher genehmigten Zugangsschlüssel oder einen Türcode geöffnet und mit Hilfe einer Karte oder einem Rechnungscode aktiviert werden kann.

Im Allgemeinen wird durchfahrenden Kunden der Zugang nicht gestattet und die Zahlung mit Bargeld oder Kreditkarte wird nicht angenommen. Zum Beispiel: öffentlicher Dienst oder Angestellte, die im Bereich der Fahrzeugflotte arbeiten, wo eine begrenzte Zahl von Gästen mit vorheriger Genehmigung der Verwaltung der Flotte befugt sind, die Abgabeausstattung zu benutzen;

(2) Unbeschränkter Zugang für die Öffentlichkeit: Im Vergleich mit der Nutzung der herkömmlichen Abgabe in Benzin- und

Dieseltankstellen ist der Zugang zu den in herkömmlichen Standorten für die Abgabe von Erdölerzeugnissen befindlichen CNG-Abgabeeinrichtungen durch die Nutzung einer eigenen Karte, einer Kreditkarte und/oder Bargeld (falls die Tankstelle diese Zahlungsweise akzeptiert; normalerweise ist sie nicht zugelassen) für alle geöffnet, ebenso zu den CNG-Abgabeeinrichtungen, die neben einer Tankstelle mit ausschließlich privatem Zugang (für die Betankung einer Fahrzeugflotte aus einer Garage) installiert sind. Zum Beispiel: bei der Transitagentur oder bei den Angestellten, die den Zugang der Öffentlichkeit hinter der Umzäunung der Garage akzeptieren. Ein weiteres Beispiel sind Sondertankstellen für CNG.

A3. 1. 4. Symbole für die Zugangsgruppen: P - öffentlich, durchgehend geöffnet, beschränkter Zugang mit Karte oder Rechnungscode als Beleg für die Vorauszahlung und die erfolgte Belehrung; PL - öffentlich, beschränkte Öffnungszeiten, beschränkter Zugang mit Karte oder Rechnungscode als Beleg für die Vorauszahlung und die erfolgte Belehrung; PR - öffentlich, beschränkter Zugang mit Karte, Schlüssel oder Rechnungscode, mit Vorauszahlung; PA - öffentlich, Zugang mit Codekarte, entsprechend einer zuvor abgeschlossenen schriftlichen Genehmigung; NA - privat, Zugang verboten;

Page 70: NTGNCV_01_2009_GERMANA

70

N - privat, nur für Autobusse; G - Regierungspersonal mit Genehmigung; GA - Regierungspersonal mit Zugangskarte;

Page 71: NTGNCV_01_2009_GERMANA

71

NB - privat, Unternehmensbusse; U - Sondernutzung, unbekannt.

A3. 2. Liste der Überprüfungen, die in der Lager- und Tankstelle für CNG durchzuführen sind

Tankstellenkomponente Überprüfung Bestanden

Nicht bestanden

Lecks Zustand der Druckmessgeräte Gasversorgungsleitung Bewertung der Korrosion Kennzeichnung der Zugangsbeschränkung Kennzeichnung des Rauchverbots Kennzeichnung des Knopfes für automatischen Start

Warnhinweise zu Gefahren Beleuchtung und Schalter

Mechanische und akustische

Schutzstruktur

Kennzeichnung des Verbots von fremden Objekten im Raum

Dichtigkeit der Sicherheitsventile Dichtigkeit der Sicherheitsvorrichtungen Zustand der Druckmessgeräte Ex-Schutz der Schalttafel Zustand der Halterungen der Leitungen neben dem Verdichter

Zustand der Schutzabdeckungen Auslösedruck

Verdichter

Gaslecks Lecks vorhanden Dichtigkeit der Sicherheitsventile Zustand der Druckmessgeräte Sicherheitsverbindungen in Flaschenbündel und Kaskade

Zustand der Armaturen Zustand der Sicherheitsumzäunung Kennzeichnung des Rauchverbots Kennzeichnung der Zugangsbeschränkung Bewertung der Korrosion

Lagerbehälter-Gasflaschen

Warnhinweise hinsichtlich Betriebs-/Prüfdrücke

Lecks vorhanden Sichtprüfung Sicherheitsverbindungen auf der Tafel für Druckvorrichtungen

Sicherheitsverbindungen der Leiter auf der Schalttafel

Prioriätenschalttafel

Zustand der Deckelverschlüsse Lecks vorhanden Sichtprüfung Sicherheitsverbindungen auf der Tafel für Druckvorrichtungen

Sicherheitsverbindungen der Leiter auf der Schalttafel

Sicherheitsausstattung für Notfälle

Zustand der Deckelverschlüsse

Page 72: NTGNCV_01_2009_GERMANA

72

Lecks vorhanden Zustand der Druckmessgeräte Zustand der Schläuche und des Tankstutzens oder der Tankpistole

Endtankdruck Abdichtung des Zählers

Abgabeeinrichtung

Sicherheitsverbindungen der Leitungen der Abgabeeinrichtung

Kennzeichnung der Zugangsbeschränkung Bereich des Standorts der Tankstelle Kennzeichnung des Rauchverbots

Bedienungsanweisung vorhanden Allgemeines

Schulung des Personals

Page 73: NTGNCV_01_2009_GERMANA

73

Anhang ZA (informativ)

Tabelle ZA. Entsprechung zwischen dieser technischen Vorschrift und den Hauptanforderungen aus 97/23/EG

Hauptanforderung

Beschreibung

Artikel der Norm NTGNCV-001: 2008, die die grundlegenden

Sicherheitsanforderungen ganz oder teilweise abdecken

1.1 Gewährleistung der Sicherheit gemäß den Anweisungen des Herstellers

5. 11

1. 2 Planungsgrundsätze 1. 3, 4. 5, 4.6, 4.17 2. 2 Planung bei angemessenen Prüfungen 4.2, 4.3

2. 2. 2 Planung bei Prüfungen, die dem vorgesehenen Gebrauch entsprechen

3.10, 3. 51, 4.2, 4.3, 4.15, 4.16, 4.20, 4.27

2.3 Maßnahmen für die Handhabung und den Betrieb 4.37, 8.1 2. 4 Untersuchungsmittel 5.15, 5.16, 5.24, 5.25 2. 5 Entleerungs- und Lüftungsmittel 4.15, 5.22, 8.8, 8.10-8.12, 8.14 2. 6 Korrosion oder eine andere Form chemischen Verfalls 4.11, 4.12, 4.18, 2. 7 Abnutzung 8. 5 2. 8 Zusammenbau 3.8, 3.11, 3.49 2. 9 Bestimmungen für das Füllen und Entleeren 3.9, 3.11, 3.32, 4.32,4.26, 5.23 2.10 Schutz gegen Überschreitung der zulässigen

Druckgrenzwerte 3.8, 3.15, 3.37, 5.9

2. 11. 1 Angemessenes und sicheres Sicherheitszubehör 3.16, 3.18, 3.24, 3.31, 3.33 2. 11. 2 Vorrichtungen zur Begrenzung des Drucks 3.15, 3.16, 3.39, 4,26, 5.9 2. 11. 3 Vorrichtungen zur Überwachung der Temperatur 3.42 2. 12 Brand von außen 3. 64 3.1.2 Nicht-abnehmbare Verbindungen 3.55

3. 1. 3 zerstörungsfreie Prüfungen (NDT) 5.11 3. 2 Abschließende Bewertung 5.10, 5.12, Kapitel 7 3.2.1 Abschließende Überprüfung 5.12 3.2.2 Prüfung der Druckfestigkeit 5.15 - 5.25 3.2.3 Überprüfung der Sicherheitsvorrichtungen 5.10, 5.12, 7.2, 8.1, 8.4 3.3 Kennzeichnung und Etikettierung 3.55 3.4 Betriebsanweisung 8.1, 8.4, 8.8 - 8.12 4.1 Werkstoffe für drucktragende Teile 4.7, 4.16 - 4.22 4.2 Definition der für die Berechnungen nötigen Werte 3.9, 3.10, 3.16, 3.42, 3.51, 4.3

6 (a,b,d,e,g) Leitungen 3.51, 3.52, 4.12 7 Spezifische quantitative Anforderungen 5.12

Page 74: NTGNCV_01_2009_GERMANA

74

Anhang ZB

Tabelle ZB. Liste der umweltbezogenen Prüfungen1

Etappen im Lebenszyklus

Beschaffung Herstellung Benutzung Ende der

Lebensdauer Alle

Etappen

Umweltreferenzen

Rohstoffe und

Energie

Unterbauteile und

Bauteile

Herstellung

Verpackung

Benutzung

Wartung und

Reparatur

Benutzung von

zusätzlichen

Produkten

Wiederverwendbare

Werkstoffe und

Energierückgewinnu

ng

Schlussbestimmung

en

Transport

Eingänge (Artikel der Norm) Werkstoffe 2.3(1)

4.1 4.16 4.18 4.19

2.3(2) 3.7(4) 4.17 8.1

5.11 3.10 10.1 10.6 10.9

3.583.60

Wasser 3.61 Energie 3.25 3.6(1) Boden 3.3 Ausgänge (Artikel der Norm) Emissionen in die Luft

4.20

4.33 4.35 3.63 4.8 8.9 8.10

8.9 8.14

Entleerungen ins Wasser

3.60

Entleerungen in den Boden

3.61 4.12

Abfälle Lärm, Schwingungen, Strahlungen, Wärme

4.21 4.27

3.60 3.8(4) 3.20 3.60

Weitere relevante Aspekte (Artikel der Norm) Umweltrisiko durch Unfälle oder unbeabsichtigten Gebrauch

1.1 4.5 4.10 4.43

4.41 8.24 8.25

8.28

Informationen für den Kunden

4.23 3.9

Bemerkungen: Artikel 1.2 Klausel zur gegenseitigen Anerkennung gemäß der Verordnung EG Nr. 764/2008: 1 Gemäß SR Ghid ISO 64 oder CEN Guide 4;

Page 75: NTGNCV_01_2009_GERMANA

75

Technische Bezugsdokumente (informativ)

Joint Practical Guide of the European Parliament, the Council and the Commission for persons involved in the drafting of legislation within the Community institutions; Guide de rédaction des documents législatifs: Guide pratique commun du Parlement européen, du Conseil et de la Commission à l'intention des personnes qui contribuent à la rédaction des textes législatifs au sein des institutions communautaires; Directives ISO/CEI (übernommen CEN/CENELEC): - Partie 1 Procedures for the technical work - Partie 2 Rules for the structure and drafting of International Standards; NFPA 2 - Hydrogen Technologies Code; NFPA 30 - Flammable and Combustible Liquids Code; NFPA 52 - Vehicular Fuel Systems Code; NFPA 54 - National Fuel Gas Code; NFPA 55 - Standard for the Storage, Use, and Handling of Compressed Gases and Cryogenic Fluids in Portable and Stationary Containers, Cylinders and Tanks; NFPA 59A - Standard for the Production, Storage, and Handling of Liquefied Natural Gas (LNG); NFPA 69 - Standard on Explosion Protection by Deflagration Venting; NFPA 69 - Standard on Explosion Prevention Systems; NFPA 77 - Recommended Practice on Static Electricity; NFPA 88A - Standard for Parking Structures; NFPA 99C - Standard on Gas and Vacuum Systems; NFPA 274 - Standard Test Method to Evaluate Fire Performance Characteristics of Pipe Insulation; NFPA 306 - Standard for the Control of Gas Hazards on Vessels; NFPA 329 - Recommended Practice for Handling Releases of Flammable and Combustible Liquids and Gases; NFPA 385 - Standard for Tank Vehicles for Flammable and Combustible Liquids; NFPA 497 - Recommended Practice for the Classification of Flammable Liquids, Gases or Vapors and of Hazardous (Classified) Locations for Electrical Installations in Chemical Process Areas; NFPA 551 - Guide for the Evaluation of Fire Risk Assessments; NFPA 921 - Guide for Fire and Explosion Investigations; NFPA 1192 - Standard on Recreational Vehicles; NFPA 5000 - Building Construction and Safety Code; FTA Report - Design Guidelines for Bus Transit Systems Using Liquefied Natural Gas (LNG) as an Alternative Fuel (3/97); FTA Report - Compressed Natural Gas Safety in Transit Operations (10/95); CSA B108-99 - Natural Gas Fuelling Stations Installation Code (Canada); CSA B109-01 - Natural Gas for Vehicles Installation Code (Canada); B51-97, Part 3 Requirements for CNG Refuelling Station Pressure Piping Systems and Ground Storage Vessels, (Canada); ANSI NGV1-1994 (with 1997 and 1998 addenda) - Compressed Natural Gas Vehicle Fueling Connection Devices; ANSI NGV2-2000 - Basic Requirements for Compressed Natural Gas Vehicle Fuel Containers; ANSI NGV3.1-1995 - Fuel System Components for Natural Gas Powered Vehicles; ANSI NGV4.1/CSA 12.5 -1999 - NGV - CNG vehicular fuel dispensing systems; ANSI NGV4.2/CSA 12.52 -1999 - Hoses for NGVs and Dispensing Systems;

Page 76: NTGNCV_01_2009_GERMANA

76

ANSI NGV4.4/CSA 12.54 -1999 - Breakaway Devices for Natural Gas Dispensing Hoses and Systems; ANSI NGV4.8/CSA 12.8 -2002 - Natural Gas Vehicle Fueling Station Reciprocating Compressor Guidelines; 49 CFR 178. 56 - Specification 4AA - CNG cylinders for fueling stations NMSPU - Project KT 11 - Measurement, approval and verification of CNG Dispensers, Anglia; OIML R 137-1: Gaszähler; OIML R 139: Compressed gaseous fuel measuring systems for vehicles; OIML R 140: Measuring systems for gaseous fuel; DOT-FTA-MA-26-7021-96-1 - Design Guidelines for Bus Transit Systems Using Compressed Natural Gas as an Alternative Fuel, SUA; SAE J1616 Recommended Practice for Compressed Natural Gas Vehicle Fuel Composition; SAE J2406 CNG Powered Medium and Heavy Duty Trucks; SAE J2645 Liquefied Natural Gas (LNG) Vehicle Metering and Dispensing Systems - Truck and Bus; UN/ECE R110 - Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung: I. Der speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird; II. Von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem; CONVENTION ON ROAD SIGNS AND SIGNALS (DONE AT VIENNA ON 8 NOVEMBER

1968); EUROPEAN AGREEMENT SUPPLEMENTING THE CONVENTION ON ROAD SIGNS AND SIGNALS OPENED FOR SIGNATURE AT VIENNA ON 8 NOVEMBER 1968 (DONE AT GENEVA ON 1 MAY 1971); Institute of Petroleum - Electrical installation of facilities for the storage and dispensing of LPG and CNG automotive fuels at vehicle refuelling stations; Institute of Petroleum - IP 15 Code: Area Classification Code for Installations Handling Flammable Fluids, Part 15; ENARGAS - NAG 419 - Parking and garages. Difficulties and accidents. Instructions for CNG filling (Argentina); ENARGAS - NAG 402 - Vehicles for bulk CNG transport; ENARGAS - NAG 406 - Transport system for CNG containers modules; ENARGAS - NAG 416 - Minimum technical and safety Standards and Specifications for on-board CNG fuel system installation and testing; ENARGAS - NAG 418 - Regulations for CNG Filling Stations; ENARGAS - NAG 441 - Compression equipment for compressed natural gas filling stations; TDG - G 304 02 (Tschechische Republik) - Refuelling CNG stations for motor cars; DOT - Fuel Motor Vehicle Security Standard - FMVSS 303 Fuel system integrity of CNGVs; DOT - FMVSS 304 CNG Fuel Containers ONU-Conseille Economique et social-CE-Comite de transport interieur-Raport TRANS/WP - 1/100; DVGW - German Code of Practice G 260/I; DVGW - Einspruchsfrist - technische Regel - Arbeitblatt G 651 - 2007; NFPA 505 - Fire Safety Standard for Powered Industrial Trucks Including Type Designations, Areas of Use, Conversions, Maintenance, and Operation; Document -AS/NZS 2430.3.2:2004 - Classification of hazardous areas-Part 3.2:

Page 77: NTGNCV_01_2009_GERMANA

77

Examples of area classification—Vehicle workshops, vehicle parking, fuel dispensing stations and aircraft hangars; REQUEST FOR PROPOSALS - California City of Commerce LNG/LCNG Fueling Station Design-Build Proposal; NGV Refueling Systems: Types of stations and access options - Advance Fuel Systems, USA; HSE Information sheet: Advice on gas detection strategies for HVAC duct inlets, no. 5/2008, UK; Combustible Gas Monitoring System Guidelines, Sanitation District of LA, Industrial Waste Section, SUA;