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Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 1 Inklusive Schule in Niedersachsen Stand: 10.09.2012 Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention

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Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32

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Inklusive Schule in Niedersachsen

Stand: 10.09.2012

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen

Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention

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Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen

Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen

Aktionsplan der Aktionsplan der BundesregierungBundesregierung

Niedersächsischer Aktionsplan

MK: Art. 24 Bildung

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Niedersächsisches Schulgesetz

§ 4 NSchG

Inklusive Schule

(1) Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs. 1 Satz 1).

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§ 4 NSchG

Inklusive Schule

(2) In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler mit und

ohne Behinderung gemeinsam erzogen und unterrichtet. Schülerinnen und

Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf

sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden durch

wirksame individuell angepasste Maßnahmen unterstützt; die

Leistungsanforderungen können von denen der besuchten Schule

abweichen.

(3) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann in den

Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung,

Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung,

Sehen und Hören festgestellt werden.

Niedersächsisches Schulgesetz

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Förderschule

(1) In der Förderschule werden insbesondere

Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf

sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind

und keine Schule einer anderen Schulform besuchen.

An der Förderschule können Abschlüsse der

allgemeinbildenden Schulen erworben werden.

§ 14 NSchG

Niedersächsisches Schulgesetz

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§ 59 NSchG

(5) 1Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Vorschlag der

Schule durch die Schulbehörde an die Schule einer anderen,

für sie oder ihn geeigneten Schulform überwiesen werden,

wenn sie oder er auch unter Beachtung der Anforderungen

an eine inklusive Schule (§ 4) nur an der anderen Schule

hinreichend gefördert werden kann und ihr oder sein

Kindeswohl den Schulwechsel erfordert.

Niedersächsisches Schulgesetz

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(3) 1Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich I, die in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht, solange sie auf diese Hilfe angewiesen sind, ganz oder teilweise in einer außerschulischen Einrichtung erfüllen. 2Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Schule, die von der Schülerin oder dem Schüler zu besuchen wäre, und der Einrichtung gemeinsam aufzustellen ist.

§ 69 NSchG

Niedersächsisches Schulgesetz

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§ 183c NSchG

(1) 1Die §§ 4 und 14 sind für Schülerinnen und Schüler, die auf

sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, erstmals auf die

Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2013/2014 im 1. oder

5. Schuljahrgang befinden. 2Wenn der Schulträger zu den nach Absatz 2

für die inklusive Schule erforderlichen Maßnahmen bereit ist, sind die §§

4 und 14 bereits im Schuljahr 2012/2013 auf den neuen 1.

Schuljahrgang anzuwenden. 3Im Übrigen sind die §§ 4, 14 und 68 in der

bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Niedersächsisches Schulgesetz

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§ 183c NSchG

(2) Für den Primarbereich ist in den Förderschwerpunkten geistige

Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und

Hören § 108 Abs.1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2018 mit der Maßgabe

anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen

Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur

ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit

verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf

sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist, eine Grundschule

als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können

muss.

Niedersächsisches Schulgesetz

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§ 183c NSchG

(3) Für den Sekundarbereich I ist § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2018 mit

der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der

erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung

und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit

verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf

sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist,

1. eine Hauptschule oder eine Oberschule, eine Realschule oder eine Oberschule

sowie ein Gymnasium oder,

2. soweit Schulträger durch Verordnung nach § 106 Abs. 8 Satz 4 von der Pflicht

befreit sind, Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien zu führen, eine

Gesamtschule

als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.

Niedersächsisches Schulgesetz

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Eckpunkte der

Umsetzung

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

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Integrationsklassen1:Bei vorliegendem

Förderbedarf Lernen oder GE können Klassen eingerichtet

werden (kindbezogene Stunden)

Kooperationsklassen:Klassen der Förderschulen

gehen mit der Lehrkraft in die Allgemeine Schule,

Gemeinsamer Unterricht mit Bezugsklasse durch

kooperierende Lehrkräfte

Grundschule mit Sonderpädagogischer Grundversorgung:

Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und Emotionale und Soziale Entwicklung in der Grundschule, ohne Feststellung des Bedarfs

stehen Ressourcen pro Klasse zur Verfügung

„Lernen unter einem Dach“

Mobile DiensteFür alle Förder-

schwerpunkte

1 ab 2013 keine Neueinrichtung

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• Aufnahme aller Schülerinnen und Schüler ab 1.8.2013 mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen im 1. Schuljahrgang. Nach Entscheidung des Schulträgers auch ab 1.8.2012.

• Wahlrecht für Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den anderen Förderschwerpunkten.

• Bestehende Integrationsklassen werden weiter geführt, neue ab 1.8.2013 nicht mehr eingerichtet. Die Neueinrichtung einer Integrationsklasse zum 1.8.2012 muss beantragt werden.

• Bei Bedarf Einrichtung von Schwerpunkt-Grundschulen in Abstimmung zwischen dem Schulträger und der NLSchB für alle Förderschwerpunkte (außer Lernen, Sprache Emotionale und Soziale Entwicklung).

Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion

Grundschule

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

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Analog zur Aufnahme aller Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen ab 1.8.2013 (1.8.2012) im 1. Schuljahrgang der Grundschule entfällt aufsteigend der Primarbereich der Förderschule Lernen.

Förderschulen werden mit folgenden Schwerpunkten geführt:• Emotionale und Soziale Entwicklung• Geistige Entwicklung• Hören• Körperliche und Motorische Entwicklung• Lernen (Sekundarbereich I)• Sehen • Sprache

Förderschule

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion

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• Ab 1.8.2013 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit einem

Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in allen Schulformen

im Sekundarbereich I entsprechend der Elternwahl unter

Berücksichtigung der Eignung als Lernort (aufsteigend mit dem 5.

Jahrgang – bei Bedarf Einrichtung von Schwerpunktschulen).

• Bestehende Integrationsklassen werden weiter geführt, neue im

Sekundarbereich I ab 1.8.2013 nicht mehr eingerichtet.

Weiterführende allgemeine Schule

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion

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Förderzentrum

Förderschulen arbeiten als sonderpädagogische Förderzentren.

Zu deren Aufgaben gehören insbesondere:

• Planung, Steuerung und Koordinierung des Einsatzes der Förderschullehrkräfte (sowie Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)

• Beratung von Eltern, Schulleitungen und Schulträgern

• Dienstbesprechungen mit Förderschullehrkräften, die in den allgemeinen Schulen eingesetzt sind

• Organisation von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für diese Förderschullehrkräfte

• Koordinierung des Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung

• Mitarbeit bei der Erstellung von Konzepten bezogen auf den jeweiligen Förderschwerpunkt

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion

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• Grundschule: Ab 1.8.2013 (1.8.2012) bis zum 1.8.2016 (1.8.2015) aufsteigende Ausstattung mit einer sonderpädagogischen Grundversorgung (durchschnittlich 2 Std. pro Klasse, Verteilung nach Bedarf).

• Grundschule: 3 bis 5 Förderschullehrerstunden je nach Förderschwerpunkt (außer Lernen, Emotionale und Soziale Entwicklung sowie Sprache).

• Grundschule: systembezogenen Ressourcen für den für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich Emotionale und Soziale Entwicklung

• Weiterführende Schule: 3 bis 5 Förderschullehrerstunden je nach Förderschwerpunkt.

• Die Zählung von Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erfolgt entsprechend der Regelung für Integrationsklassen (Doppelzählung).

Ressourcen

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion

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• Stellenpool bei der NLSchB für Schulen mit besonderer Belastung (50 VZLE für den Primarbereich / 50 VZLE für den Sekundarbereich).

• Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Schwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und Motorische Entwicklung) sofern notwendig, d.h. bedarfsorientierte Zuweisung.

• Zum 1.8.2013 (1.8.2012) entfallen aufsteigend die Förderschullehrerstunden für „Zusammenarbeit zwischen Grundschule und Förderschule“ und „Sprachsonderunterricht an Grundschulen“.

Ressourcen

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion

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• Ab 1.8.2013 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit einem

Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in allen Schulformen

im Sekundarbereich I entsprechend der Elternwahl unter

Berücksichtigung der Eignung als Lernort (aufsteigend mit dem 5.

Jahrgang – bei Bedarf Einrichtung von Schwerpunktschulen).

• Bestehende Integrationsklassen werden weiter geführt, neue im

Sekundarbereich I ab 1.8.2013 nicht mehr eingerichtet.

Weiterführende allgemeine Schule

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion

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1. Weiterführende Schule: 3 bis 5 Förderschullehrerstunden je nach Förderschwerpunkt.

2. Die Zählung von Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erfolgt entsprechend der Regelung für Integrationsklassen („Doppelzählung“).

3. Stellenpool bei der NLSchB für Schulen mit besonderer Belastung (50 VZLE für den Primarbereich / 50 VZLE für den Sekundarbereich).

4. Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Schwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und Motorische Entwicklung) sofern notwendig, d.h. bedarfsorientierte Zuweisung.

Ressourcen Sek I

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion

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Untergesetzliche Regelungen

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

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Verordnung zur „Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung“ sowie „Ergänzende Bestimmungen“

Überarbeitung der korrespondierenden untergesetzlichen Regelungen

Ergänzende Bestimmungen

• „Sonderpädagogische Förderung“

• „Mobiler Dienst“

• „Förderzentrum“

Untergesetzliche Regelungen

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

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• ARBEITS-

PAKET

Feststellung eines

Bedarfs an sonder-pädago-gischer Unter-

stützung

1. Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung

2. Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung

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2. ARBEITS- PAKET

materielle/ inhaltliche

Anpassung

• Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung

• VO über die Abschlüsse im Sekundarbereich (AVO Sek I)

• Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung

• Zuweisung von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Förderschulen und allgemeinbildenden Schulen

• Grundsatzerlasse (GY - zieldifferent) • EB §4 und §14 (u.a. Förderzentrum, Mobiler

Dienst), sond. Päd Förderung• Zeugnisse in den allg.b.Schulen • Schulformbezogene Fachberatung

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

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1. Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curriculare Vorgaben

2. Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen Rechtschreiben und Rechnen

3. Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit nicht deutscher Herkunftssprache

4. Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft5. Berufsorientierung an allgemeinbildenden Schulen6. Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum

Rechtsverhältnis zur Schule; §§ 58, 59 und 63 bis 68 des NSchG

7. VO über die Abschlüsse im Sekundarbereich (AVO Sek I)

8. Schriftliche Arbeiten an allgemeinbildenden Schulen

3. ARBEITS- PAKET

redaktionelle Anpassung

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

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Sonderpädagogischer Förderbedarf

Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

Bericht Beratungsgutachten Förderkommission(optional)

Förderplan Fördergutachten(verbindlich)

Förderkommission

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Untergesetzliche Regelungen

bisher

künftig

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Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32

§ 1 Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

(1) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist bei Kindern nach der

Schulanmeldung oder bei Schülerinnen oder Schülern während des

Schulbesuchs festzustellen, die aufgrund einer bestehenden oder

drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung

angewiesen sind.

Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung)

Untergesetzliche Regelungen

27Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

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§ 1 Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

(2) Im Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer

Unterstützung werden Aussagen getroffen zu:

• Art und Umfang des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung, um

die Bildungsziele der besuchten Schule oder die individuellen Bildungsziele

zu erreichen,

• den Maßnahmen, mit denen dem Bedarf an sonderpädagogischer

Unterstützung entsprochen werden kann,

• soweit erforderlich, den Anforderungen an den Lernort (erforderliche

Ausstattung der Schule nach § 108 Abs. 1 NSchG).

Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung)

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Untergesetzliche Regelungen

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§ 1 Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

(3) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann in folgenden

Förderschwerpunkten festgestellt werden: Lernen, emotionale und soziale

Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische

Entwicklung, Sehen und Hören.

Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung)

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Untergesetzliche Regelungen

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§ 2 Zuständigkeit und Entscheidungsgrundlagen

Zuständig für die Entscheidung über den Bedarf an

sonderpädagogischer Unterstützung ist die Schulbehörde. Bei

ihrer Entscheidung berücksichtigt sie insbesondere das

Fördergutachten (§ 3) sowie die Empfehlung der

Förderkommission (§ 4).

Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung)

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Untergesetzliche Regelungen

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Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32

Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung)

§ 3 Verfahren und Fördergutachten

(1) Bestehen Hinweise auf das Vorliegen oder die Änderung eines Bedarfs an

sonderpädagogischer Unterstützung, leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der

zuständigen Schule das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an

sonderpädagogischer Unterstützung ein. Hierüber sind die Erziehungsberechtigten

unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Untersuchungen nach § 56 NSchG

anordnen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter veranlasst die Erstellung eines

Fördergutachtens durch eine Lehrkraft der Schule und eine Förderschullehrkraft als

Grundlage der Arbeit der Förderkommission und beruft die Förderkommission ein.

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Untergesetzliche Regelungen

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Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32

Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung)

§ 4 Förderkommission

(1) Die Förderkommission kann der Schulbehörde die Feststellung oder die

Änderung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung empfehlen.

(2) Der Förderkommission gehören an:

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schule als vorsitzendes

Mitglied oder eine mit dem Vorsitz beauftragte Lehrkraft,

2. die Lehrkräfte, die das Fördergutachten erstellen,

3. die Erziehungsberechtigten.

Das vorsitzende Mitglied kann weitere Mitglieder berufen. Die Förderkommission

kann weitere Unterlagen hinzuziehen oder Auskünfte einholen. Die Mitglieder der

Förderkommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Untergesetzliche Regelungen

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Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32

Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung)

§ 4 Förderkommission

(3) Kommen die Mitglieder zu unterschiedlichem Einschätzungen, sind die

verschiedenen Auffassungen der Schulbehörde mitzuteilen.

(4) In der Förderkommission können sich die Erziehungsberechtigten vertreten

lassen oder eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.

(5) Im Rahmen der Mitarbeit in der Förderkommission werden

Erziehungsberechtigten keine Kosten (Ausgaben für die Vertretung durch Dritte,

Reisekosten und sonstige Auslagen) erstattet.

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Untergesetzliche Regelungen

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Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32

Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung)

§ 5 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am …………. in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen

Förderbedarfs vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S.458, SVBl. 11/1997 S.384)

außer Kraft.

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Untergesetzliche Regelungen

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1. Berufsbegleitende Qualifizierung für GHR Lehrkräfte an

Förderschulen in den Studienseminaren für das Lehramt für

Sonderpädagogik

2. „Sprintstudium“ in einer sonderpädagogischen Fachrichtung an den

niedersächsischen Hochschulen Oldenburg und Hannover zum

Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für das Lehramt für

Sonderpädagogik nach dem Qualifizierungserlass

3. Ergänzungsstudium für Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen in

zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen

4. Berufsbegleitend Ergänzungsstudiengänge in den Fachrichtungen

Gehörlosen- und Schwerhörigenpädagogik sowie Sehbehinderten-

und Blindenpädagogik

Mögliche Maßnahmen zur Qualifizierung von Lehrkräften

Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Untergesetzliche Regelungen

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Begleitende Maßnahmen

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Begleitende Maßnahmen

• Benennung von Inklusionsbeauftragten in den Regionalabteilungen der NLSchB

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Regionalabteilung Braunschweig

Frau Annegret Heumann0531 [email protected]

Regionalabteilung Hannover

Frau Petra Rieke0511 [email protected]

Regionalabteilung Lüneburg

Herr Ulrich Dettling04261 [email protected]

Regionalabteilung Osnabrück

Herr Matthias Krömer04941 [email protected]

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Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32

http://www.mk.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=30357&article_id=104666&_psmand=8

Begleitende Maßnahmen

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http://www.mk.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=30357&article_id=104666&_psmand=8

Begleitende Maßnahmen

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Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32

Broschüre:

Inklusive Schule in Niedersachsen

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Qualifizierung für Lehrkräfte zur Inklusion

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• Das Konzept für die Qualifizierung wurde

von der Uni Oldenburg entwickelt.

• Die Inhalte der Qualifizierung für

Lehrkräfte des Sekundarbereich bauen auf

denen der Qualifizierung für

Grundschullehrkräfte auf.

• Die Module der Qualifizierung bilden eine

Gesamtkonzeption.

Grundlagen der Qualifizierung

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Grundlagen Inklusion/ Schulgesetzliche Regelungen

Klassenmanagement

Co-Teaching

Präventionund

Intervention

Förder-planung

und Diagnostik

Innerschulischer Konsens

Inklusive Bildung

Inklusive Bildung

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Ziele der Qualifizierung

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Die Lehrkräfte sind vertraut mit:

• den Grundlagen von Inklusion

• der Entwicklung einer inklusiven Schulkultur

• einer ressourcenorientierten Diagnostik und

Förderplanung

• evidenzbasierten Verfahren der Prävention und

Intervention,

• adaptiver Unterrichtsgestaltung sowie

• Kooperation

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Inhalte der Qualifizierung

Grundlagen Inklusion

• Der Auftrag der Inklusion

• Umsetzung der BRK Artikel 24 in Niedersachsen

Schulentwicklung

• Entwicklungsschritte zu einer inklusiven Schule

• Einsatz wirksamer Verfahren der Schulentwicklung

• Index für Inklusion

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Index

KulturenStrukture

nPraktiken

Gemeinschaft

Inklusive Werte

Schulefür alle

VielfaltLern-

arrangements

Ressourcen

5 – 11Indikatoren

Fragen zu Indikatoren

Index für Inklusionals Orientierungsrahmen

„Inklusive Schule“

Inhalte der Qualifizierung

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Inhalte der Qualifizierung

Unterrichtsgestaltung

• Classroom Management - Klassenmanagement

• Umgang mit heterogenen Lerngruppen

• Wirksame Verfahren der Lernförderung und sozial-

emotionaler Förderung

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Inhalte der Qualifizierung

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Inhalte der Qualifizierung

Prävention und Intervention• Effektive Strategien der Intervention und

(selektiven/indizierten) Prävention • Wirksame Verfahren zur Intervention und Prävention

im Unterricht

Kooperation, Kollegiale Fallberatung und Supervision• Grundlagen• Co-Teaching• Kollegiale Fallberatung

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Inhalte der Qualifizierung

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Inhalte der Qualifizierung

Diagnostik und Förderplanung

• Kompetenzorientierte Diagnostik• Diagnostischer Prozess• effektive diagnostische Verfahren• Von der Diagnose zur Förderplanung• Kooperative Förderplanarbeit

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• Die Entscheidung über die Implementierung von

Inhalten liegt bei der Schule.

• Es handelt sich nicht um eine

Multiplikatorenqualifizierung.

• Die Fortbildung bietet die Möglichkeit der

Auseinandersetzung mit Themen, die für die

Gestaltung der inklusiven Schule relevant sind.

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SLQI

Schulleiter-qualifizierun

gInklusion

In Vorbereitung

Start ab 12/2012

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Unterstützungsangebot

www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/bu

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