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DRG RESEARCH
GROUPUniversitätsklinikum
Münster
Neue Perspektiven in der
Krankenhausfinanzierung
Dr. med. Wolfgang Fiori
Pflege und Qualität
Berlin, 14. September 2018
DRG RESEARCH
GROUPUniversitätsklinikum
Münster
• Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG) und
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
– Pflegepersonaluntergrenzen
und Pflegepersonalquotient
– Pflegebudget und Ausgliederung der
Pflegekosten aus dem G-DRG-System
– Pflegestellen-Förderprogramm
• Qualitätsorientierte Versorgungssteuerung
Agenda
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Ausgangsituation
• Gesetzlicher Auftrag (§ 137i SGB V) an die Selbstverwaltungspartner,
Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen bis zum
30. Juni 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 festzulegen
• Bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen
waren Vergütungsabschläge zu bestimmen
• Maßnahmen waren vorzusehen, um Personalverlagerungseffekte
aus anderen Krankenhausbereichen zu vermeiden
Vereinbarung ist gescheitert
Rechtsverordnung des BMG zur Festlegung der
Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen
Stand Referentenentwurf vom 23.08.2018
• Koalitionsvertrag: Erweiterung der Pflegepersonaluntergrenzen
auf alle bettenführenden Abteilungen
• PpSG: Ergänzender Pflegepersonalquotient mit Untergrenze
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Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGVStand Referentenentwurf vom 23.08.2018
• Nur gültig für das Jahr 2019 ( ab 2020 wieder VB durch SV)
• Legt u.a. fest:
– Pflegesensitive Bereiche
– Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG)
– Bezugszeitraum
– Ausnahmetatbestände
– Beginn der Vergütungsabschläge (erst am 01.04.2019)
• Regelt nicht (d.h. bleibt noch SV oder Schiedsstelle vorbehalten):
– Maßnahmen zur Vermeidung von Personalverlagerungseffekten
– Vergütungsabschläge für den Fall der Nichteinhaltung der PpUG
– Viele Details u.a. zu den Nachweispflichten
PpUGV wirft viele Fragen auf
Notwendige Detailklärung hat erheblichen Einfluss
auf den Einsatz der PPUG 2019
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Identifikation pflegesensitiver Bereiche und StationenPpUGV: Stand Referentenentwurf vom 23.08.2018
• Als pflegesensitive Bereiche gelten die Intensivmedizin (ohne Pädiatrie),
Geriatrie, Unfallchirurgie, Kardiologie, Neurologie und Herzchirurgie
Übermittlungspflicht der Anzahl der im Pflegedienst beschäftigten
Vollkräfte differenziert nach Personalgruppen und Berufsbezeichnungen
• Eine Fachabteilung ist pflegesensitiv, wenn sie entsprechend
ausgewiesen ist (§301-Schlüssel) oder 40% von spezielle definierten
Indikatoren-DRGs aufweist (Ausnahme Intensivmedizin)
Unklar:
• Wie werden interdisziplinär behandelte Fälle einer Fachabteilung
zugeordnet (muss InEK Methodik entwickeln?)
Einfluss z.B. auf 40%-Grenze bei Indikatoren-DRGs
• Ermittlung von Intensivstationen (z.B. in der Neurologie)
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PflegepersonaluntergrenzenPpUGV: Stand Referentenentwurf vom 23.08.2018
Identifikation pflegesensitiver Bereiche und Stationen:
• bis zum 31. Oktober 2018 Ermittlung der betroffenen Krankenhäuser und
Fachabteilungen durch das InEK
• bis zum 15. November 2018 Übermittlung des Ergebnisses an die betroffenen
Krankenhäuser
• bis zum 30. November 2018 Einwände gegen (technische) Ermittlung ans InEK
• bis zum 15. Dezember 2018
– Mitteilung des InEK, ob es unter Berücksichtigung der Einwände zu einem
anderen Ergebnis gelangt
– Übermittlung der Namen der Fachabteilungen sowie sämtlicher zugehörigen
Stationen unter Angabe des Standortes durch das Krankenhaus an das InEK
und KK (Ausnahme Neurologie/Herzchirurgie)
– Hinweise über ersatzlos weggefallene Stationen und neue Strukturen an
das InEK (auch wenn dann < 40% der Indikatoren-DRGs)
• bis zum 15. Februar 2019 Veröffentlichung auf Internetseite des InEK
• bis zum 31. März 2019 werden keine Vergütungsabschläge erhoben!
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PflegepersonaluntergrenzenPpUGV: Stand Referentenentwurf vom 23.08.2018
• Tagschicht: 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr, Nachtschicht: 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr
• Pflegekräfte sind examinierte Pflegekräfte und Pflegehilfskräfte. Examinierte
Pflegekräfte sind Pflegekräfte mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung.
Pflegehilfskräfte sind nicht-examinierte Pflegekräfte
• Nicht zu den Pflegekräften gehören Auszubildende und Hilfskräfte wie
Studentische Hilfskräfte und DRK-Schwesternhelferinnen
• Maßgeblich ist „Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung“
analog Pflegestellen-Förderprogramm
P:P: Verhältnis Patienten zu Pflegekraft, %PHK: maximaler prozentualer Anteil Pflegehilfskräfte an Gesamtzahl Pflegekräfte
P:P %PHK P:P %PHK P:P %PHK P:P %PHK
Intensivmedizin 2:1 8,5% 3:1 5,9% 2:1 3,7% 3:1 7,2%
Geriatrie 10:1 18,2% 24:1 40,0% 11:1 20,1% 24:1 38,5%
Unfallchirurgie 10:1 10,5% 20:1 16,4% 11:1 12,6% 21:1 13,1%
Kardiologie 11:1 7,8% 24:1 13,9% 13:1 5,0% 23:1 13,7%
Montags-Freitags Samstag, Sonntag, FeiertagTagschicht Nachtschicht Tagschicht Nachtschicht
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PflegepersonaluntergrenzenPpUGV: Stand Referentenentwurf vom 23.08.2018
• Nachweis stations-,
wochentags- und
schichtbezogen als
monatsbezogene
Durchschnittswerte
Unklar:
• Was ist Intensivmedizin (z.B. IMC/Chest-Pain-Unit in Kardiologie)?
• Patientenzahl (Maximum/Mittelwert pro Schicht, Mitternachtsstatistik?)
• Zahl der Pflegekräfte bei anderer Schichtorganisation
• wochentagsbezogener oder wochentagstypbezogener Nachweis?
• Gilt auch Pflege (bzw. Dienstleitung mit Büro auf der Station),
die bei Bedarf verfügbar ist?
• Nach derzeitigem Wortlaut ist Einsatz von Pflegehilfskräften bei Erfüllung
der Untergrenzen durch examinierte Pflege schädlich (z.B. Einsatz einer
einzigen PHK bei 10 Patienten auf Intensiv und 5 examinierten Kräften)
P:P %PHK P:P %PHK P:P %PHK P:P %PHK
Intensivmedizin 2:1 8,5% 3:1 5,9% 2:1 3,7% 3:1 7,2%
Geriatrie 10:1 18,2% 24:1 40,0% 11:1 20,1% 24:1 38,5%
Unfallchirurgie 10:1 10,5% 20:1 16,4% 11:1 12,6% 21:1 13,1%
Kardiologie 11:1 7,8% 24:1 13,9% 13:1 5,0% 23:1 13,7%
Montags-Freitags Samstag, Sonntag, FeiertagTagschicht Nachtschicht Tagschicht Nachtschicht
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PflegepersonaluntergrenzenPpUGV: Stand Referentenentwurf vom 23.08.2018
• Nachweis stations-, wochentags- und schichtbezogen als
monatsbezogene Durchschnittswerte
• Zusätzlich zu übermitteln: Anzahl der Schichten in denen die
Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten worden sind
• Übermittlung bis spätestens 2 Wochen nach Quartal!
• Weiterleitung in „gebündelter Form“ an den GKV-SV und die DKG
• Standortbezogene Ermittlung des Pflegeaufwands in den pflegesensitiven
Bereichen (außer Neurologie/Herzchirurgie) nach Pflegelastkatalog 0.99 und
Veröffentlichung auf Internetweise des InEK
• Werden Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erfüllt, sind Vergütungsabschläge analog zur Nichteinhaltung zu erheben
• Unklar: wird es Vergütungsabschläge in Abhängigkeit des Ausmaßes der
Unterschreitung der Pflegepersonaluntergrenzen geben?
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PflegepersonaluntergrenzenPpUGV: Stand Referentenentwurf vom 23.08.2018
Ausnahmetatbestände:
• Kurzfristige, unverschuldete und unvorhersehbare Personalausfälle, die
in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen oder
z.B. ist Grippewelle nur dann als Ausnahmetatbestand, wenn die Zahl der
grippeerkrankten Pflegekräfte im Vergleich zu den Vorjahren außergewöhnlich hoch ist
• Starke Erhöhungen der Patientenzahlen durch unverschuldete und
unvorhersehbare Ereignisse, wie beispielsweise Epidemien oder
Großschadensereignisse
Krankenhaus muss Nachweis erbringen
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Ergänzend: PflegepersonalquotientPpSG: § 137j SGB V, Stand Kabinettsentwurf vom 01.08.2018
• Pflegepersonalquotient = Vollzeitkräfte/Pflegeaufwand
• Pflegeaufwand auf Basis des „Pflegeaufwandkatalogs“ des InEK
• Jährlicher Pflegeaufwandkatalog soll erstmalig bis zum 31.05.2020
erstellt werden (Datenbasis 2018?)
• „Vollzeitkräfte im Pflegedienst“ nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 e KHEntgG
• Divergenz in der Methodik zwischen Ermittlung des
Pflegepersonals (Vollkräfte) und des Pflegeaufwands
• Einsatz bereits ab Budgetjahr 2020
• psychiatrische und psychosomatische Versorgung wird
unabhängig durch Personalvorgaben des G-BA geregelt
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PflegepersonalquotientPpSG: § 137j SGB V, Stand Kabinettsentwurf vom 01.08.2018
• Rechtsverordnung regelt zukünftig:
– Untergrenze (Revision nach max. 3 Jahren, ggf. Nichtanwendung)
– Sanktionen, die Vertragsparteien auf Krankenhausebene zu
vereinbaren haben (ggf. stufenweise, Verbesserungsmaßnahmen)
– Veröffentlichungsmodalitäten der Verhältniszahlen
• Ermittlung auf Gesamthausebene
Verlagerungseffekte werden nicht verhindert!
Personalbesetzungen saldieren sich
keine Sicherstellung von Mindestpersonalbesetzung
in Bezug auf Station/Schicht
• Berücksichtigung der Personalqualifikation?
• Pflegentlastende Maßnahmen, Auslastung, Aufgaben der Pflege?
• Einsatz in instabiler Phase der G-DRG-Systems und
Pflegepersonalfinanzierung
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PflegepersonalquotientenPpSG: § 137j SGB V, Stand Kabinettsentwurf vom 01.08.2018
• Wird die Pflegepersonalquotient-Untergrenze unterschritten und kann kein
Personal akquiriert werden, kann nur der „Pflegeaufwand“ (Leistungen)
reduziert werden Mengensteuerung
• Anreiz wieder vermehrt sachkosten-
lastige Leistungen mit geringer
Pflegelast zu erbringen
• Sicherstellung von Mindestpersonal-
decke wird damit erreicht
(aber nicht auf Stationsebene)
• Veröffentlichung und Sanktionen werden
vermutlich Marktbereinigung verstärken
• Definition des „Pflegeaufwands“ - „Pflegepersonals“ lässt ggf.
Umschichtung von Personal oder Umverteilung von Aufgaben zu
• Problem in der Intensivmedizin, aufgrund relativ hoher PpUG und
Personalmangel werden sich Intensivstationen abmelden?
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Rumpf-DRG
Pflege-
kosten
wie bisher:
• Anreize der Fallpauschalierung
• Mengensteuerung über Budgetierung
• Preissteuerung über Landesbasisfallwert
neu:
• Selbstkostendeckung
• Keine Deckelung in der Menge
• Innerhalb tariflicher Grenzen keine
Deckelung in der Vergütung
• Tagesbezug in der Abrechnung
Neue Pflegepersonalkostenvergütung ab 2020PpSG, Stand Kabinettsentwurf vom 01.08.2018
Echter
Paradigmen-
wechsel !
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Pflege-
budget(100% Erlös-
ausgleich)
Pflegepersonalkosten
teilstationäre Fälle
Pflegepersonalkosten
DRGs
Pflegepersonalkosten
ZEs
Mittel des Hygieneförder-
programms (Pflegeanteil)
Pflegestellen-
Förderprogramm
Pflegezuschlag
+ Einsparungen durch
pflegeentlastende oder
pflegesubstituierende
Maßnahmen bis max. 5%
Pflegepersonalkosten
Besondere Einrichtungen
Ausgangsgrundlage:
Summe der im Vorjahr
entstandenen
Pflegepersonalkosten
+ Gegenüber dem
Vorjahr zu erwartende
kostenwirksame
Veränderungen
Neue Pflegepersonalkostenvergütung ab 2020PpSG, Stand Kabinettsentwurf vom 01.08.2018
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Neue Pflegepersonalkostenvergütung ab 2020PpSG, Stand Kabinettsentwurf vom 01.08.2018
• InEK soll Konzept zur Ausgliederung der „Pflegepersonalkosten der
Patientenversorgung“ aus dem DRG-System und für eine neue
Pflegepersonalkostenvergütung entwickeln
• Alle voll- und teilstationären Fälle und Zusatzentgelte
• Vereinbarung einer eindeutigen, bundeseinheitlichen Definition der
auszugliedernden Pflegepersonalkosten und Definition
intensivmedizinischer Behandlungseinheiten bis zum 31.01.2019
• Vorgaben sind von den Krankenhäusern für die Abgrenzung ihrer Kosten und
Leistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden
• Für die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus dem DRG-System
können die Kalkulationsdaten 2018 herangezogen werden – allerdings sind von
den Kalkulationskrankenhäusern Kosten- und Leistungsdaten in der
geänderten Abgrenzung zu liefern!
Abgrenzung der „Pflege in der Patientenversorgung“ wird sich aufgrund des
Zeitplans vermutlich an bisheriger Kalkulationsmethodik orientieren müssen
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Wo könnten Pflegekosten stecken?
(in der Patientenversorgung?)
• MT-/Funktionsdienst: Krankenpflegepersonal für Operationsdienst, Anästhesie,
Entbindungspflege, Bluttransfusionsdienst, Funktionsdiagnostik, Endoskopie…
• Medizinische Infrastruktur: Pflegedienstleitung, med. Dokumentation, QM, MC, Sterilisation,
Sozialdienst/Patientenbetreuung, Krankenhaushygiene, Krankentransporte, Apotheke, …
• Nicht-Medizinische Infrastruktur: Pflegedirektion, Patientenverwaltung, klinisches
Hauspersonal, Wirtschafts- und Versorgungsdienst, Einkauf/Materialwirtschaft,
Reinigungsdienst, (Diät-)Küche, Verwaltungsdienst, Aus-, Fort- und Weiterbildung…
Personalkosten Sachkosten Infrastrukturkosten
Ärztl.
Dienst
Pflege-
dienst
med.-
techn./
Fkt.-
Dienst
Arzneimittel Implantate übriger medizinischer Bedarf
medizinisch nicht-med.GK EK EK GK EK EL
1 2 3 4a 4b 5 6a 6b 6c 7 8
01. Normalstation
02. Intensivstation
03. Dialyse
04. OP-Bereich
05. Anästhesie
06. Kreißsaal
07. Kardiolog. Diagnostik / Therapie
08. Endoskop. Diagnostik / Therapie
09. Radiologie
10. Laboratorien
11. Diagnostische Bereiche
12. Therapeutische Verfahren
13. Patientenaufnahme
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Pflege-ZE und Pflegelast
Personalkosten Sachkosten Infrastrukturkosten
Ärztl.
Dienst
Pflege-
dienst
med.-
techn./
Fkt.-Dienst
Arzneimittel Implantateübriger medizinischer
Bedarfmedizinisch nicht-med.
1 2 3 4a 4b 5 6a 6b 6c 7 8
01. Normalstation
02. Intensivstation
03. Dialyse
04. OP-Bereich
05. Anästhesie
06. Kreißsaal
07. Kardiolog. Diagnostik / Therapie
08. Endoskop. Diagnostik / Therapie
09. Radiologie
10. Laboratorien
11. Diagnostische Bereiche
12. Therapeutische Verfahren
13. Patientenaufnahme
• Für Pflege-ZE werden vornehmlich Module 1.2 und 2.2 bereinigt
• Für Pflegelast (Katalog Version 0.99) wurden zusätzlich die Module
1.3, 3.2 und 13.2 berücksichtigt
z.T. erhebliche Auswirkung auf die Pflegelast
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Pflegelast im Schlaflabor
Pflegelast pro Tag auf Normalstation (Median 0,03125 bzw. 91,66 €):
• Nicht-operative DRGs mit geriatrischer Komplexbeh.: 0,0272 bis 0,0321
• Schlaganfall mit Stroke-Unit 24-72h (B70D): 0,262
• TIAs B69A-D: 0,0234 – 0,0306
• MS PCCL <4, Alter > 15 Jahre (B68C/D): 0,0246 / 0,0236
• Schlaflabor (E63B/E78Z): 0,0277 / 0,0272
• Exklusiv nuklearmedizinische DRGs: 0,0353 bis 0,0451
• Knochenmarkentnahme bei Fremdspender (Z43Z): 0,0516
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Pflegelast in der Nuklearmedizin
Berechnete Pflegelast valide?
Kalkulationsartefakt?
Konsequenz: Hohe Pflegelast!
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Pflegelast, Pflegeaufwand und Pflegeerlös
Pflegelastkatalog(Pflegepersonaluntergrenzen,
Version 0.99 vom InEK am
03.04.2018 veröffentlicht)
Pflegeaufwandkatalog(Pflegepersonaluntergrenzen,
soll erstmals zum 31.05.2020
veröffentlicht werden: § 137j SGB V)
Pflegeerlöskatalog(nach § 17b Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Pflegebudget nach §§ 6a und 9 Abs. 2a KHEntgG,
soll erstmals zum 30.09.2019 veröffentlicht werden)
Entwicklung spannend, da bei „Entfernung“ vom DRG-System eine Reintegration
der Pflegekosten in die DRG-Fallpauschalierung nach ein paar Jahren erschwert
würde
???
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Abzahlung des Pflegebudgets über tagesbezogene Entgelte nach dem
Pflegepersonalkostenkatalog
Neue Pflegepersonalkostenvergütung ab 2020PpSG, Stand Kabinettsentwurf vom 01.08.2018
Bewertungsrelation Landesbasisfallwert Erlös
DRG-Abrechnung:
X =
Bewertungsrelation Krankenhausindividueller
PflegeentgeltwertErlös
Pflegeerlösabrechnung:
X =Verweildauer X
Pflegekosten
Berechnung des Krankenhaus-
individuellen Pflegeentgeltwerts:
/ Pflegecasemix
100 % Ausgleich
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Rumpf-DRG
Anreizszenarien in Abhängigkeit der Definition der Pflege
Neue Pflegepersonalkostenvergütung ab 2020PpSG, Stand Kabinettsentwurf vom 01.08.2018
Rumpf-DRG
• Anreiz zur Delegation und
Substitution von Tätigkeiten
bleibt (aufgrund des Personal-
mangels) bestehen
• Konzentration des Einsatzes
der Pflege auf Pflegeaufgaben
bleibt bestehen
• Fachkräftemangel wird nicht
verstärkt
• Mehr Personal auf Arbeits-
markt verfügbar, das einge-
stellt werden kann
Kostensteigerungen?
Pflege +
„Hilfsberufe“Pflege ohne
„Hilfsberufe“
• Krankenhäuser, die Pflege nur
für Kernaufgaben eingesetzt
haben, werden benachteiligt
• Freisetzung des Hilfspersonals
• Anreiz Pflege für pflegefremde
Tätigkeiten (in der Patientenver-
sorgung) einzusetzen
• Verstärkung des Fachkräfte-
mangels
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Des einen Freud, des anderen Leid
Pflege-
budget
DRG-Erlösanteil Pflege
(+ Erlösanteil Pflege bei ZEs,
teilstationären Fällen,
Besonderen Einrichtungen,
Hygieneförder-programm)
€ Pflegestellen-
förderprogramm
€ Pflegezuschlag
DRG-Erlösanteil Pflege
(+ Erlösanteil Pflege bei ZEs,
teilstationären Fällen,
Besonderen Einrichtungen,
Hygieneförder-programm)
€ Pflegestellen-
förderprogramm
€ Pflegezuschlag
Verlierer
Gewinner
Erlöse „Pflege“ 2019 Erlöse „Pflege“ 2019Pflegebudget 2020
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• Gewinnen könnten Krankenhäuser mit vergleichsweise
hohen Pflegekosten
• Gewinnen könnten Krankenhäuser mit geringer
Auslastung bei hoher Personalvorhaltung
• Gewinnen könnten Krankenhäuser mit wenig
pflegeentlastendem Personal
• Gewinnen könnten Krankenhäuser mit vergleichsweise
langen Verweildauern
• Gewinnen könnten Krankenhäuser mit vergleichsweise
vielen Fehlbelegungsprüfungen
• In der Summe wird den Krankenhäusern vermutlich Geld
entzogen
Wer gewinnt?
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Wie werden die Kosten ausgegliedert?Neuer § 17b Abs. 4 KHEntgG durch das PpSG
Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/PpSG_Kabinett.pdf
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Gesam
tcasem
ix
Wie werden die Pflegepersonalkosten ausgegliedert?
Was bleibt?G
esa
mtk
oste
n
Ge
sa
mte
rlöse
Pflege-
personal-
kosten
Casemix
Pflege-
personal
Sachkostenkorrektur
Berech60/Korrekturwert Basisfallwerthebel
Erlöse
Pflege-
personal
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Demaskierung von Kosteninhomogenitäten
bei kondensierten DRGs
Kosten medizinischer Sachbedarf
Kosten sonstiges Personal und Infrastruktur
Kosten Personal und Infrastruktur
Kosten medizinischer Sachbedarf
Verfahren X Verfahren Y
Kosten Pflege
Kosten Pflege
Ausreichende KostenhomogenitätZusammenfassung der Verfahren in
einer G-DRG
Kosten medizinischer Sachbedarf
Kosten sonstiges Personal und Infrastruktur
Kosten Personal und Infrastruktur
Kosten medizinischer Sachbedarf
Verfahren X Verfahren Y
Kostenhomogenität sinktZusammenfassung der Verfahren in
einer G-DRG zulässig?
G-DRG-System 2019 G-DRG-System 2020 (nach Ausgliederung der Pflegepersonalkosten)
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Fixkostendegressionsabschlag/Mehrerlösausgleich
und Fixkostendegression
Personal
DRGs Kosten-/Erlösstruktur (beispielhaft)FDA
ME-
Ausgleich
Sachbedarf
Fix Variabel
Fixvariabel
bis
2019
35%
65%
Personal Sachbedarf
Fix Variabel
Fixvariabel
ab
2020
35%
65%
Ab 2020 weniger Potenzial zur Fixkostendegression
Mehrerlösausgleich kaum noch durch Fixkostendegression
zu kompensieren Strafzahlung!
Versteckt stärkere Wirkung auf die Mengensteuerung?
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Weiterführung Pflegestellen-FörderprogrammPpSG, Stand Kabinettsentwurf vom 01.08.2018
2016 - 2018 2019
Maximale Förderung: 0,45%
des Gesamtbetrages aus
Erlösbudget + Erlössumme
Keine Deckelung
Bemessung der Personalaufstockung:
Stichtag zur 01.01.2015
Bemessung der Personalaufstockung:
Jahresdurchschnittlicher Bestand
umgerechneter Vollzeitkräfte in der
Pflege 2018
Maximal 90% der zusätzlichen
Personalkosten
100% der der zusätzlichen
Personalkosten
Mit Neueinstellungen warten? eher nicht!
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Pflegestellen-Förderprogramm
Bericht des GKV-SV zum Pflegestellen-Förderprogramm in den Förderjahren
2016 und 2017
an das BMG
vom 29.06.2018:
Stand: 2016: 92% Budgetabschlüsse, 2017: 75% Budgetabschlüsse; Darstellung nur des GKV-Anteils (100/200 Mio Euro)
Quelle: www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/krankenhaeuser/budgetverhandlungen/
pflegesonderprogramm/Bericht_Pflegestellen-Foerderprogramm_2016-17_GKV-SV.pdf
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• An der Notwendigkeit weiter Investitionskosten zu erwirtschaften
ändert sich nichts
• An der Tatsache, dass Tariflohnsteigerungen außer bei der Pflege
nicht vollständig refinanziert werden, ändert sich nichts
• An der Tatsache, dass über Menge Deckungsbeiträge erwirtschaftet
werden, ändert sich im Prinzip nichts (nur quantitativ)
• Finanziell wird die Belastung eher zunehmen: Wegfall
Pflegezuschlag, Wegfall Basisfallwerthebel für Pflegekosten, stärkere
Auswirkung des Fixkostendegressionsabschlags
• Abhängig von der Definition der „Pflege in der Patientenversorgung“
wird es zu neuen Aufgabenverteilungen im Krankenhaus kommen
können
• Der Wettbewerb um qualifiziertes und spezialisiertes
Pflegepersonal wird zunehmen
Neue Anreize?
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Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG)
Quelle: AOK-BV: http://aok-bv.de/hintergrund/gesetze/index_20697.html/
• Referentenentwurf: 25. Juni 2018
• Verbändeanhörung: 11. Juli 2018
• Verabschiedung Kabinettsentwurf: 1. August 2018
• 1. Durchgang Bundesrat: voraussichtlich 21. September 2018
• 1. Lesung Bundestag: voraussichtlich 27./28. September 2018
• Anhörung im Bundestag: voraussichtlich 8. Oktober 2018
• 2./3. Lesung Bundestag: voraussichtlich Ende Oktober
• 2. Durchgang Bundesrat: voraussichtlich 23. November
• Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Januar 2019
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Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
Thema: „Qualität“ (Auswahl)
planungsrelevante
Qualitätsindikatorenqualitätsbezogene
Vergütungszu-
und -abschläge
unangemeldete
MDK-Kontrollen
der Qualitätsvorgaben
und -erfassung
Weitere Vorgaben
für Zielvereinbarung
Präzisierung Mindest-
mengenregelung
Weiterentwicklung
Qualitätsberichte
Selektive Verträge zur Förderung
einer qualitativ hochwertigen
stationären Versorgung
Qualität wird
Zielkriterium der
Krankenhausplanung
Stärkung Qualitäts-
sicherungsrichtlinien
Veröffentlichungs-
recht des G-BA
Finanzierung
Obduktionen
GKV-VSG:
Zweitmeinung
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Spezifische Sanktionen bei Nichteinhaltung/Defiziten
planungsrelevante
Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL)
Qualitätsbezogene
Vergütungszu- und -abschläge
Schließung
Zu-/Abschläge
OPS-MindestkriterienKeine Berücksichtigung des
OPS bei der Vergütung
QS in Krankenhäusern (QSKH-RL)
Strukturierter Dialog
QS-RichtlinienKeine Vergütung
Mindestmengen (Mm-R)
keineQualitätsbericht (Qb-R)
Einrichtungs- u. sektorenüber-
greifende QS (Qesü-RL)
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Ausstehende Vereinbarungen der SV
• Vereinbarung über Höhe und die nähere Ausgestaltung der
Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme
von Krankenhäusern an der Notfallversorgung
(Bezug zum Stufensystem des G-BA) (Frist: 30. Juni 2018)
• Vereinbarung über die Höhe und die nähere Ausgestaltung
von Qualitätszu- und -abschlägen für außerordentlich gute
und unzureichende Qualität (Frist: 30. Juni 2018)
• Neue Vereinbarung zur Konkretisierung der besonderen
Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die
stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die
Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie
entsprechenden Schwerpunkten (durch GKV gekündigt)
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Qualitätstransparenz
Internetplattform
Mitteilung an Krankenkassen
Meldungen an Landesbehörden
Berichte des IQTIG
Berichte des G-BA
Qualitätsbericht der Krankenhäuser
DRG RESEARCH
GROUPUniversitätsklinikum
Münster
MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie (MDK-QK-RL)
• Wer auffällig wird, wird vermehrt geprüft
• Fristen der beachten!
Gefahr, der Feststellung von Qualitätsdefiziten und/oder
Mitwirkungspflichten, wenn nicht qualifiziert in den eng gesetzten
Fristen reagiert wird/werden kann!
Aus Personalengpässen (Urlaub/Krankheit!) und schlechter
Prozessorganisation im Prüfverfahren können medizinische
Qualitätsdefizite werden!
• Empfehlungen:
sich im Vorfeld Gedanken über den Prozess
und die Verantwortlichkeiten machen!
(z.B. QM oder MC?)
Monitoring
DRG RESEARCH
GROUPUniversitätsklinikum
Münster
1. Endoprothetische Gelenkversorgung
2. Prävention des postoperativen Delirs
bei der Versorgung von Älteren
3. Respiratorentwöhnung von Langzeitbeatmeten
4. Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung
oder schweren Mehrfachbehinderungen im
Krankenhaus
QualitätsverträgeBeschluss des G-BA bereits am 18.05.2017
DRG RESEARCH
GROUPUniversitätsklinikum
Münster
Qualitätsverträge nach § 110a SGB V
01.01.2016 Inkrafttreten des § 110a SGB (KHSG)
18.05.2017 Beschluss des G-BA mit Festlegung der Bereiche
22.12.2017 IQTIG-Evaluationskonzept zur Untersuchung der Entwicklung
der Versorgungsqualität (Addendum 07.03.2018)
21.06.2018 Freigabe des IQTIG-Evaluationskonzepts und
Beauftragung des IQTIG mit der Evaluation
16.07.2018 Rahmenvereinbarung der SV-Partner zu den Qualitätsverträgen
01.08.2018 Verträge können ab jetzt abgeschlossen werden
(Registrierung ab 05.01.2019)
01.07.2019 Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur
Datenerhebung und -übermittlung durch das IQTIG und damit
frühester Beginn der praktischen Umsetzung
30.06.2023 Ende des Erprobungszeitraums (4 Jahre)