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DRG RESEARCH GROUP Neue Perspektiven in der Krankenhausfinanzierung Dr. med. Wolfgang Fiori Pflege und Qualität Berlin, 14. September 2018

Neue Perspektiven in der Krankenhausfinanzierung · Geriatrie, Unfallchirurgie, Kardiologie, Neurologie und Herzchirurgie Übermittlungspflicht der Anzahl der im Pflegedienst beschäftigten

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Münster

Neue Perspektiven in der

Krankenhausfinanzierung

Dr. med. Wolfgang Fiori

Pflege und Qualität

Berlin, 14. September 2018

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• Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG) und

Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)

– Pflegepersonaluntergrenzen

und Pflegepersonalquotient

– Pflegebudget und Ausgliederung der

Pflegekosten aus dem G-DRG-System

– Pflegestellen-Förderprogramm

• Qualitätsorientierte Versorgungssteuerung

Agenda

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Ausgangsituation

• Gesetzlicher Auftrag (§ 137i SGB V) an die Selbstverwaltungspartner,

Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen bis zum

30. Juni 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 festzulegen

• Bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen

waren Vergütungsabschläge zu bestimmen

• Maßnahmen waren vorzusehen, um Personalverlagerungseffekte

aus anderen Krankenhausbereichen zu vermeiden

Vereinbarung ist gescheitert

Rechtsverordnung des BMG zur Festlegung der

Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen

Stand Referentenentwurf vom 23.08.2018

• Koalitionsvertrag: Erweiterung der Pflegepersonaluntergrenzen

auf alle bettenführenden Abteilungen

• PpSG: Ergänzender Pflegepersonalquotient mit Untergrenze

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Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGVStand Referentenentwurf vom 23.08.2018

• Nur gültig für das Jahr 2019 ( ab 2020 wieder VB durch SV)

• Legt u.a. fest:

– Pflegesensitive Bereiche

– Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG)

– Bezugszeitraum

– Ausnahmetatbestände

– Beginn der Vergütungsabschläge (erst am 01.04.2019)

• Regelt nicht (d.h. bleibt noch SV oder Schiedsstelle vorbehalten):

– Maßnahmen zur Vermeidung von Personalverlagerungseffekten

– Vergütungsabschläge für den Fall der Nichteinhaltung der PpUG

– Viele Details u.a. zu den Nachweispflichten

PpUGV wirft viele Fragen auf

Notwendige Detailklärung hat erheblichen Einfluss

auf den Einsatz der PPUG 2019

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Identifikation pflegesensitiver Bereiche und StationenPpUGV: Stand Referentenentwurf vom 23.08.2018

• Als pflegesensitive Bereiche gelten die Intensivmedizin (ohne Pädiatrie),

Geriatrie, Unfallchirurgie, Kardiologie, Neurologie und Herzchirurgie

Übermittlungspflicht der Anzahl der im Pflegedienst beschäftigten

Vollkräfte differenziert nach Personalgruppen und Berufsbezeichnungen

• Eine Fachabteilung ist pflegesensitiv, wenn sie entsprechend

ausgewiesen ist (§301-Schlüssel) oder 40% von spezielle definierten

Indikatoren-DRGs aufweist (Ausnahme Intensivmedizin)

Unklar:

• Wie werden interdisziplinär behandelte Fälle einer Fachabteilung

zugeordnet (muss InEK Methodik entwickeln?)

Einfluss z.B. auf 40%-Grenze bei Indikatoren-DRGs

• Ermittlung von Intensivstationen (z.B. in der Neurologie)

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PflegepersonaluntergrenzenPpUGV: Stand Referentenentwurf vom 23.08.2018

Identifikation pflegesensitiver Bereiche und Stationen:

• bis zum 31. Oktober 2018 Ermittlung der betroffenen Krankenhäuser und

Fachabteilungen durch das InEK

• bis zum 15. November 2018 Übermittlung des Ergebnisses an die betroffenen

Krankenhäuser

• bis zum 30. November 2018 Einwände gegen (technische) Ermittlung ans InEK

• bis zum 15. Dezember 2018

– Mitteilung des InEK, ob es unter Berücksichtigung der Einwände zu einem

anderen Ergebnis gelangt

– Übermittlung der Namen der Fachabteilungen sowie sämtlicher zugehörigen

Stationen unter Angabe des Standortes durch das Krankenhaus an das InEK

und KK (Ausnahme Neurologie/Herzchirurgie)

– Hinweise über ersatzlos weggefallene Stationen und neue Strukturen an

das InEK (auch wenn dann < 40% der Indikatoren-DRGs)

• bis zum 15. Februar 2019 Veröffentlichung auf Internetseite des InEK

• bis zum 31. März 2019 werden keine Vergütungsabschläge erhoben!

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PflegepersonaluntergrenzenPpUGV: Stand Referentenentwurf vom 23.08.2018

• Tagschicht: 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr, Nachtschicht: 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr

• Pflegekräfte sind examinierte Pflegekräfte und Pflegehilfskräfte. Examinierte

Pflegekräfte sind Pflegekräfte mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung.

Pflegehilfskräfte sind nicht-examinierte Pflegekräfte

• Nicht zu den Pflegekräften gehören Auszubildende und Hilfskräfte wie

Studentische Hilfskräfte und DRK-Schwesternhelferinnen

• Maßgeblich ist „Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung“

analog Pflegestellen-Förderprogramm

P:P: Verhältnis Patienten zu Pflegekraft, %PHK: maximaler prozentualer Anteil Pflegehilfskräfte an Gesamtzahl Pflegekräfte

P:P %PHK P:P %PHK P:P %PHK P:P %PHK

Intensivmedizin 2:1 8,5% 3:1 5,9% 2:1 3,7% 3:1 7,2%

Geriatrie 10:1 18,2% 24:1 40,0% 11:1 20,1% 24:1 38,5%

Unfallchirurgie 10:1 10,5% 20:1 16,4% 11:1 12,6% 21:1 13,1%

Kardiologie 11:1 7,8% 24:1 13,9% 13:1 5,0% 23:1 13,7%

Montags-Freitags Samstag, Sonntag, FeiertagTagschicht Nachtschicht Tagschicht Nachtschicht

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PflegepersonaluntergrenzenPpUGV: Stand Referentenentwurf vom 23.08.2018

• Nachweis stations-,

wochentags- und

schichtbezogen als

monatsbezogene

Durchschnittswerte

Unklar:

• Was ist Intensivmedizin (z.B. IMC/Chest-Pain-Unit in Kardiologie)?

• Patientenzahl (Maximum/Mittelwert pro Schicht, Mitternachtsstatistik?)

• Zahl der Pflegekräfte bei anderer Schichtorganisation

• wochentagsbezogener oder wochentagstypbezogener Nachweis?

• Gilt auch Pflege (bzw. Dienstleitung mit Büro auf der Station),

die bei Bedarf verfügbar ist?

• Nach derzeitigem Wortlaut ist Einsatz von Pflegehilfskräften bei Erfüllung

der Untergrenzen durch examinierte Pflege schädlich (z.B. Einsatz einer

einzigen PHK bei 10 Patienten auf Intensiv und 5 examinierten Kräften)

P:P %PHK P:P %PHK P:P %PHK P:P %PHK

Intensivmedizin 2:1 8,5% 3:1 5,9% 2:1 3,7% 3:1 7,2%

Geriatrie 10:1 18,2% 24:1 40,0% 11:1 20,1% 24:1 38,5%

Unfallchirurgie 10:1 10,5% 20:1 16,4% 11:1 12,6% 21:1 13,1%

Kardiologie 11:1 7,8% 24:1 13,9% 13:1 5,0% 23:1 13,7%

Montags-Freitags Samstag, Sonntag, FeiertagTagschicht Nachtschicht Tagschicht Nachtschicht

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PflegepersonaluntergrenzenPpUGV: Stand Referentenentwurf vom 23.08.2018

• Nachweis stations-, wochentags- und schichtbezogen als

monatsbezogene Durchschnittswerte

• Zusätzlich zu übermitteln: Anzahl der Schichten in denen die

Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten worden sind

• Übermittlung bis spätestens 2 Wochen nach Quartal!

• Weiterleitung in „gebündelter Form“ an den GKV-SV und die DKG

• Standortbezogene Ermittlung des Pflegeaufwands in den pflegesensitiven

Bereichen (außer Neurologie/Herzchirurgie) nach Pflegelastkatalog 0.99 und

Veröffentlichung auf Internetweise des InEK

• Werden Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

erfüllt, sind Vergütungsabschläge analog zur Nichteinhaltung zu erheben

• Unklar: wird es Vergütungsabschläge in Abhängigkeit des Ausmaßes der

Unterschreitung der Pflegepersonaluntergrenzen geben?

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PflegepersonaluntergrenzenPpUGV: Stand Referentenentwurf vom 23.08.2018

Ausnahmetatbestände:

• Kurzfristige, unverschuldete und unvorhersehbare Personalausfälle, die

in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen oder

z.B. ist Grippewelle nur dann als Ausnahmetatbestand, wenn die Zahl der

grippeerkrankten Pflegekräfte im Vergleich zu den Vorjahren außergewöhnlich hoch ist

• Starke Erhöhungen der Patientenzahlen durch unverschuldete und

unvorhersehbare Ereignisse, wie beispielsweise Epidemien oder

Großschadensereignisse

Krankenhaus muss Nachweis erbringen

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Ergänzend: PflegepersonalquotientPpSG: § 137j SGB V, Stand Kabinettsentwurf vom 01.08.2018

• Pflegepersonalquotient = Vollzeitkräfte/Pflegeaufwand

• Pflegeaufwand auf Basis des „Pflegeaufwandkatalogs“ des InEK

• Jährlicher Pflegeaufwandkatalog soll erstmalig bis zum 31.05.2020

erstellt werden (Datenbasis 2018?)

• „Vollzeitkräfte im Pflegedienst“ nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 e KHEntgG

• Divergenz in der Methodik zwischen Ermittlung des

Pflegepersonals (Vollkräfte) und des Pflegeaufwands

• Einsatz bereits ab Budgetjahr 2020

• psychiatrische und psychosomatische Versorgung wird

unabhängig durch Personalvorgaben des G-BA geregelt

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PflegepersonalquotientPpSG: § 137j SGB V, Stand Kabinettsentwurf vom 01.08.2018

• Rechtsverordnung regelt zukünftig:

– Untergrenze (Revision nach max. 3 Jahren, ggf. Nichtanwendung)

– Sanktionen, die Vertragsparteien auf Krankenhausebene zu

vereinbaren haben (ggf. stufenweise, Verbesserungsmaßnahmen)

– Veröffentlichungsmodalitäten der Verhältniszahlen

• Ermittlung auf Gesamthausebene

Verlagerungseffekte werden nicht verhindert!

Personalbesetzungen saldieren sich

keine Sicherstellung von Mindestpersonalbesetzung

in Bezug auf Station/Schicht

• Berücksichtigung der Personalqualifikation?

• Pflegentlastende Maßnahmen, Auslastung, Aufgaben der Pflege?

• Einsatz in instabiler Phase der G-DRG-Systems und

Pflegepersonalfinanzierung

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PflegepersonalquotientenPpSG: § 137j SGB V, Stand Kabinettsentwurf vom 01.08.2018

• Wird die Pflegepersonalquotient-Untergrenze unterschritten und kann kein

Personal akquiriert werden, kann nur der „Pflegeaufwand“ (Leistungen)

reduziert werden Mengensteuerung

• Anreiz wieder vermehrt sachkosten-

lastige Leistungen mit geringer

Pflegelast zu erbringen

• Sicherstellung von Mindestpersonal-

decke wird damit erreicht

(aber nicht auf Stationsebene)

• Veröffentlichung und Sanktionen werden

vermutlich Marktbereinigung verstärken

• Definition des „Pflegeaufwands“ - „Pflegepersonals“ lässt ggf.

Umschichtung von Personal oder Umverteilung von Aufgaben zu

• Problem in der Intensivmedizin, aufgrund relativ hoher PpUG und

Personalmangel werden sich Intensivstationen abmelden?

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Rumpf-DRG

Pflege-

kosten

wie bisher:

• Anreize der Fallpauschalierung

• Mengensteuerung über Budgetierung

• Preissteuerung über Landesbasisfallwert

neu:

• Selbstkostendeckung

• Keine Deckelung in der Menge

• Innerhalb tariflicher Grenzen keine

Deckelung in der Vergütung

• Tagesbezug in der Abrechnung

Neue Pflegepersonalkostenvergütung ab 2020PpSG, Stand Kabinettsentwurf vom 01.08.2018

Echter

Paradigmen-

wechsel !

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Pflege-

budget(100% Erlös-

ausgleich)

Pflegepersonalkosten

teilstationäre Fälle

Pflegepersonalkosten

DRGs

Pflegepersonalkosten

ZEs

Mittel des Hygieneförder-

programms (Pflegeanteil)

Pflegestellen-

Förderprogramm

Pflegezuschlag

+ Einsparungen durch

pflegeentlastende oder

pflegesubstituierende

Maßnahmen bis max. 5%

Pflegepersonalkosten

Besondere Einrichtungen

Ausgangsgrundlage:

Summe der im Vorjahr

entstandenen

Pflegepersonalkosten

+ Gegenüber dem

Vorjahr zu erwartende

kostenwirksame

Veränderungen

Neue Pflegepersonalkostenvergütung ab 2020PpSG, Stand Kabinettsentwurf vom 01.08.2018

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Neue Pflegepersonalkostenvergütung ab 2020PpSG, Stand Kabinettsentwurf vom 01.08.2018

• InEK soll Konzept zur Ausgliederung der „Pflegepersonalkosten der

Patientenversorgung“ aus dem DRG-System und für eine neue

Pflegepersonalkostenvergütung entwickeln

• Alle voll- und teilstationären Fälle und Zusatzentgelte

• Vereinbarung einer eindeutigen, bundeseinheitlichen Definition der

auszugliedernden Pflegepersonalkosten und Definition

intensivmedizinischer Behandlungseinheiten bis zum 31.01.2019

• Vorgaben sind von den Krankenhäusern für die Abgrenzung ihrer Kosten und

Leistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden

• Für die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus dem DRG-System

können die Kalkulationsdaten 2018 herangezogen werden – allerdings sind von

den Kalkulationskrankenhäusern Kosten- und Leistungsdaten in der

geänderten Abgrenzung zu liefern!

Abgrenzung der „Pflege in der Patientenversorgung“ wird sich aufgrund des

Zeitplans vermutlich an bisheriger Kalkulationsmethodik orientieren müssen

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Wo könnten Pflegekosten stecken?

(in der Patientenversorgung?)

• MT-/Funktionsdienst: Krankenpflegepersonal für Operationsdienst, Anästhesie,

Entbindungspflege, Bluttransfusionsdienst, Funktionsdiagnostik, Endoskopie…

• Medizinische Infrastruktur: Pflegedienstleitung, med. Dokumentation, QM, MC, Sterilisation,

Sozialdienst/Patientenbetreuung, Krankenhaushygiene, Krankentransporte, Apotheke, …

• Nicht-Medizinische Infrastruktur: Pflegedirektion, Patientenverwaltung, klinisches

Hauspersonal, Wirtschafts- und Versorgungsdienst, Einkauf/Materialwirtschaft,

Reinigungsdienst, (Diät-)Küche, Verwaltungsdienst, Aus-, Fort- und Weiterbildung…

Personalkosten Sachkosten Infrastrukturkosten

Ärztl.

Dienst

Pflege-

dienst

med.-

techn./

Fkt.-

Dienst

Arzneimittel Implantate übriger medizinischer Bedarf

medizinisch nicht-med.GK EK EK GK EK EL

1 2 3 4a 4b 5 6a 6b 6c 7 8

01. Normalstation

02. Intensivstation

03. Dialyse

04. OP-Bereich

05. Anästhesie

06. Kreißsaal

07. Kardiolog. Diagnostik / Therapie

08. Endoskop. Diagnostik / Therapie

09. Radiologie

10. Laboratorien

11. Diagnostische Bereiche

12. Therapeutische Verfahren

13. Patientenaufnahme

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Pflege-ZE und Pflegelast

Personalkosten Sachkosten Infrastrukturkosten

Ärztl.

Dienst

Pflege-

dienst

med.-

techn./

Fkt.-Dienst

Arzneimittel Implantateübriger medizinischer

Bedarfmedizinisch nicht-med.

1 2 3 4a 4b 5 6a 6b 6c 7 8

01. Normalstation

02. Intensivstation

03. Dialyse

04. OP-Bereich

05. Anästhesie

06. Kreißsaal

07. Kardiolog. Diagnostik / Therapie

08. Endoskop. Diagnostik / Therapie

09. Radiologie

10. Laboratorien

11. Diagnostische Bereiche

12. Therapeutische Verfahren

13. Patientenaufnahme

• Für Pflege-ZE werden vornehmlich Module 1.2 und 2.2 bereinigt

• Für Pflegelast (Katalog Version 0.99) wurden zusätzlich die Module

1.3, 3.2 und 13.2 berücksichtigt

z.T. erhebliche Auswirkung auf die Pflegelast

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Pflegelast im Schlaflabor

Pflegelast pro Tag auf Normalstation (Median 0,03125 bzw. 91,66 €):

• Nicht-operative DRGs mit geriatrischer Komplexbeh.: 0,0272 bis 0,0321

• Schlaganfall mit Stroke-Unit 24-72h (B70D): 0,262

• TIAs B69A-D: 0,0234 – 0,0306

• MS PCCL <4, Alter > 15 Jahre (B68C/D): 0,0246 / 0,0236

• Schlaflabor (E63B/E78Z): 0,0277 / 0,0272

• Exklusiv nuklearmedizinische DRGs: 0,0353 bis 0,0451

• Knochenmarkentnahme bei Fremdspender (Z43Z): 0,0516

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Pflegelast in der Nuklearmedizin

Berechnete Pflegelast valide?

Kalkulationsartefakt?

Konsequenz: Hohe Pflegelast!

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Pflegelast, Pflegeaufwand und Pflegeerlös

Pflegelastkatalog(Pflegepersonaluntergrenzen,

Version 0.99 vom InEK am

03.04.2018 veröffentlicht)

Pflegeaufwandkatalog(Pflegepersonaluntergrenzen,

soll erstmals zum 31.05.2020

veröffentlicht werden: § 137j SGB V)

Pflegeerlöskatalog(nach § 17b Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Pflegebudget nach §§ 6a und 9 Abs. 2a KHEntgG,

soll erstmals zum 30.09.2019 veröffentlicht werden)

Entwicklung spannend, da bei „Entfernung“ vom DRG-System eine Reintegration

der Pflegekosten in die DRG-Fallpauschalierung nach ein paar Jahren erschwert

würde

???

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Abzahlung des Pflegebudgets über tagesbezogene Entgelte nach dem

Pflegepersonalkostenkatalog

Neue Pflegepersonalkostenvergütung ab 2020PpSG, Stand Kabinettsentwurf vom 01.08.2018

Bewertungsrelation Landesbasisfallwert Erlös

DRG-Abrechnung:

X =

Bewertungsrelation Krankenhausindividueller

PflegeentgeltwertErlös

Pflegeerlösabrechnung:

X =Verweildauer X

Pflegekosten

Berechnung des Krankenhaus-

individuellen Pflegeentgeltwerts:

/ Pflegecasemix

100 % Ausgleich

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Rumpf-DRG

Anreizszenarien in Abhängigkeit der Definition der Pflege

Neue Pflegepersonalkostenvergütung ab 2020PpSG, Stand Kabinettsentwurf vom 01.08.2018

Rumpf-DRG

• Anreiz zur Delegation und

Substitution von Tätigkeiten

bleibt (aufgrund des Personal-

mangels) bestehen

• Konzentration des Einsatzes

der Pflege auf Pflegeaufgaben

bleibt bestehen

• Fachkräftemangel wird nicht

verstärkt

• Mehr Personal auf Arbeits-

markt verfügbar, das einge-

stellt werden kann

Kostensteigerungen?

Pflege +

„Hilfsberufe“Pflege ohne

„Hilfsberufe“

• Krankenhäuser, die Pflege nur

für Kernaufgaben eingesetzt

haben, werden benachteiligt

• Freisetzung des Hilfspersonals

• Anreiz Pflege für pflegefremde

Tätigkeiten (in der Patientenver-

sorgung) einzusetzen

• Verstärkung des Fachkräfte-

mangels

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Des einen Freud, des anderen Leid

Pflege-

budget

DRG-Erlösanteil Pflege

(+ Erlösanteil Pflege bei ZEs,

teilstationären Fällen,

Besonderen Einrichtungen,

Hygieneförder-programm)

€ Pflegestellen-

förderprogramm

€ Pflegezuschlag

DRG-Erlösanteil Pflege

(+ Erlösanteil Pflege bei ZEs,

teilstationären Fällen,

Besonderen Einrichtungen,

Hygieneförder-programm)

€ Pflegestellen-

förderprogramm

€ Pflegezuschlag

Verlierer

Gewinner

Erlöse „Pflege“ 2019 Erlöse „Pflege“ 2019Pflegebudget 2020

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• Gewinnen könnten Krankenhäuser mit vergleichsweise

hohen Pflegekosten

• Gewinnen könnten Krankenhäuser mit geringer

Auslastung bei hoher Personalvorhaltung

• Gewinnen könnten Krankenhäuser mit wenig

pflegeentlastendem Personal

• Gewinnen könnten Krankenhäuser mit vergleichsweise

langen Verweildauern

• Gewinnen könnten Krankenhäuser mit vergleichsweise

vielen Fehlbelegungsprüfungen

• In der Summe wird den Krankenhäusern vermutlich Geld

entzogen

Wer gewinnt?

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Wie werden die Kosten ausgegliedert?Neuer § 17b Abs. 4 KHEntgG durch das PpSG

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/PpSG_Kabinett.pdf

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Gesam

tcasem

ix

Wie werden die Pflegepersonalkosten ausgegliedert?

Was bleibt?G

esa

mtk

oste

n

Ge

sa

mte

rlöse

Pflege-

personal-

kosten

Casemix

Pflege-

personal

Sachkostenkorrektur

Berech60/Korrekturwert Basisfallwerthebel

Erlöse

Pflege-

personal

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Demaskierung von Kosteninhomogenitäten

bei kondensierten DRGs

Kosten medizinischer Sachbedarf

Kosten sonstiges Personal und Infrastruktur

Kosten Personal und Infrastruktur

Kosten medizinischer Sachbedarf

Verfahren X Verfahren Y

Kosten Pflege

Kosten Pflege

Ausreichende KostenhomogenitätZusammenfassung der Verfahren in

einer G-DRG

Kosten medizinischer Sachbedarf

Kosten sonstiges Personal und Infrastruktur

Kosten Personal und Infrastruktur

Kosten medizinischer Sachbedarf

Verfahren X Verfahren Y

Kostenhomogenität sinktZusammenfassung der Verfahren in

einer G-DRG zulässig?

G-DRG-System 2019 G-DRG-System 2020 (nach Ausgliederung der Pflegepersonalkosten)

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Fixkostendegressionsabschlag/Mehrerlösausgleich

und Fixkostendegression

Personal

DRGs Kosten-/Erlösstruktur (beispielhaft)FDA

ME-

Ausgleich

Sachbedarf

Fix Variabel

Fixvariabel

bis

2019

35%

65%

Personal Sachbedarf

Fix Variabel

Fixvariabel

ab

2020

35%

65%

Ab 2020 weniger Potenzial zur Fixkostendegression

Mehrerlösausgleich kaum noch durch Fixkostendegression

zu kompensieren Strafzahlung!

Versteckt stärkere Wirkung auf die Mengensteuerung?

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Weiterführung Pflegestellen-FörderprogrammPpSG, Stand Kabinettsentwurf vom 01.08.2018

2016 - 2018 2019

Maximale Förderung: 0,45%

des Gesamtbetrages aus

Erlösbudget + Erlössumme

Keine Deckelung

Bemessung der Personalaufstockung:

Stichtag zur 01.01.2015

Bemessung der Personalaufstockung:

Jahresdurchschnittlicher Bestand

umgerechneter Vollzeitkräfte in der

Pflege 2018

Maximal 90% der zusätzlichen

Personalkosten

100% der der zusätzlichen

Personalkosten

Mit Neueinstellungen warten? eher nicht!

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Pflegestellen-Förderprogramm

Bericht des GKV-SV zum Pflegestellen-Förderprogramm in den Förderjahren

2016 und 2017

an das BMG

vom 29.06.2018:

Stand: 2016: 92% Budgetabschlüsse, 2017: 75% Budgetabschlüsse; Darstellung nur des GKV-Anteils (100/200 Mio Euro)

Quelle: www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/krankenhaeuser/budgetverhandlungen/

pflegesonderprogramm/Bericht_Pflegestellen-Foerderprogramm_2016-17_GKV-SV.pdf

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• An der Notwendigkeit weiter Investitionskosten zu erwirtschaften

ändert sich nichts

• An der Tatsache, dass Tariflohnsteigerungen außer bei der Pflege

nicht vollständig refinanziert werden, ändert sich nichts

• An der Tatsache, dass über Menge Deckungsbeiträge erwirtschaftet

werden, ändert sich im Prinzip nichts (nur quantitativ)

• Finanziell wird die Belastung eher zunehmen: Wegfall

Pflegezuschlag, Wegfall Basisfallwerthebel für Pflegekosten, stärkere

Auswirkung des Fixkostendegressionsabschlags

• Abhängig von der Definition der „Pflege in der Patientenversorgung“

wird es zu neuen Aufgabenverteilungen im Krankenhaus kommen

können

• Der Wettbewerb um qualifiziertes und spezialisiertes

Pflegepersonal wird zunehmen

Neue Anreize?

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Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG)

Quelle: AOK-BV: http://aok-bv.de/hintergrund/gesetze/index_20697.html/

• Referentenentwurf: 25. Juni 2018

• Verbändeanhörung: 11. Juli 2018

• Verabschiedung Kabinettsentwurf: 1. August 2018

• 1. Durchgang Bundesrat: voraussichtlich 21. September 2018

• 1. Lesung Bundestag: voraussichtlich 27./28. September 2018

• Anhörung im Bundestag: voraussichtlich 8. Oktober 2018

• 2./3. Lesung Bundestag: voraussichtlich Ende Oktober

• 2. Durchgang Bundesrat: voraussichtlich 23. November

• Inkrafttreten: voraussichtlich 1. Januar 2019

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Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)

Thema: „Qualität“ (Auswahl)

planungsrelevante

Qualitätsindikatorenqualitätsbezogene

Vergütungszu-

und -abschläge

unangemeldete

MDK-Kontrollen

der Qualitätsvorgaben

und -erfassung

Weitere Vorgaben

für Zielvereinbarung

Präzisierung Mindest-

mengenregelung

Weiterentwicklung

Qualitätsberichte

Selektive Verträge zur Förderung

einer qualitativ hochwertigen

stationären Versorgung

Qualität wird

Zielkriterium der

Krankenhausplanung

Stärkung Qualitäts-

sicherungsrichtlinien

Veröffentlichungs-

recht des G-BA

Finanzierung

Obduktionen

GKV-VSG:

Zweitmeinung

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Spezifische Sanktionen bei Nichteinhaltung/Defiziten

planungsrelevante

Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL)

Qualitätsbezogene

Vergütungszu- und -abschläge

Schließung

Zu-/Abschläge

OPS-MindestkriterienKeine Berücksichtigung des

OPS bei der Vergütung

QS in Krankenhäusern (QSKH-RL)

Strukturierter Dialog

QS-RichtlinienKeine Vergütung

Mindestmengen (Mm-R)

keineQualitätsbericht (Qb-R)

Einrichtungs- u. sektorenüber-

greifende QS (Qesü-RL)

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Ausstehende Vereinbarungen der SV

• Vereinbarung über Höhe und die nähere Ausgestaltung der

Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme

von Krankenhäusern an der Notfallversorgung

(Bezug zum Stufensystem des G-BA) (Frist: 30. Juni 2018)

• Vereinbarung über die Höhe und die nähere Ausgestaltung

von Qualitätszu- und -abschlägen für außerordentlich gute

und unzureichende Qualität (Frist: 30. Juni 2018)

• Neue Vereinbarung zur Konkretisierung der besonderen

Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die

stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die

Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie

entsprechenden Schwerpunkten (durch GKV gekündigt)

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Qualitätstransparenz

Internetplattform

Mitteilung an Krankenkassen

Meldungen an Landesbehörden

Berichte des IQTIG

Berichte des G-BA

Qualitätsbericht der Krankenhäuser

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MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie (MDK-QK-RL)

• Wer auffällig wird, wird vermehrt geprüft

• Fristen der beachten!

Gefahr, der Feststellung von Qualitätsdefiziten und/oder

Mitwirkungspflichten, wenn nicht qualifiziert in den eng gesetzten

Fristen reagiert wird/werden kann!

Aus Personalengpässen (Urlaub/Krankheit!) und schlechter

Prozessorganisation im Prüfverfahren können medizinische

Qualitätsdefizite werden!

• Empfehlungen:

sich im Vorfeld Gedanken über den Prozess

und die Verantwortlichkeiten machen!

(z.B. QM oder MC?)

Monitoring

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1. Endoprothetische Gelenkversorgung

2. Prävention des postoperativen Delirs

bei der Versorgung von Älteren

3. Respiratorentwöhnung von Langzeitbeatmeten

4. Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung

oder schweren Mehrfachbehinderungen im

Krankenhaus

QualitätsverträgeBeschluss des G-BA bereits am 18.05.2017

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Qualitätsverträge nach § 110a SGB V

01.01.2016 Inkrafttreten des § 110a SGB (KHSG)

18.05.2017 Beschluss des G-BA mit Festlegung der Bereiche

22.12.2017 IQTIG-Evaluationskonzept zur Untersuchung der Entwicklung

der Versorgungsqualität (Addendum 07.03.2018)

21.06.2018 Freigabe des IQTIG-Evaluationskonzepts und

Beauftragung des IQTIG mit der Evaluation

16.07.2018 Rahmenvereinbarung der SV-Partner zu den Qualitätsverträgen

01.08.2018 Verträge können ab jetzt abgeschlossen werden

(Registrierung ab 05.01.2019)

01.07.2019 Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur

Datenerhebung und -übermittlung durch das IQTIG und damit

frühester Beginn der praktischen Umsetzung

30.06.2023 Ende des Erprobungszeitraums (4 Jahre)