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über Museum Pranoi800.(1ar0imum. Nebst der dritten Lieferung der von ^ich sb ( M i t einer lithographirten Tafel.) Linz, AuS der VuHdruckerei

Museum Pranoi800.(1ar0imum....über Museum Pranoi800.(1ar0imum. Nebst der dritten Lieferung der von ^ich sb (Mit einer lithographirten Tafel.) Linz, AuS der VuHdruckerei I »Hal t

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  • über

    Museum Pranoi800.(1ar0imum.

    Nebst der dritten Lieferung

    d e r

    von

    îch sb

    (Mit einer lithographirten Tafel.)

    Linz,AuS der VuHdruckerei

  • I » H a l t.

    Sette

    Sechster Jahresbericht . . . . . . M

    Lebensbeschreibung des I o h . Georg Adam Frcihcrrn zu Hoheneck.V o n Anton Ritter v. Spann . . . . 1

    V o n der Fürsorge Gottes für die Erhal tung der Insecten, daßsie nicht aussterben. V o n Joseph Gchmidberger . . 4 9

    Bericht über die in den Sandlagern von Linz aufgefundenen fossi-len Reste eines urweltlichen Säugers (Nn l i t ne r i um Or is to lü ) .V o n D r . L. I . Fitzinger . . . 61

    Zur Genealogie des Geschlechtes der Herren von Capellen. V o nI o d o t S tü lz . 73

    D a l k. k. Convict zu Kremlmünster und seine St i f tungen, V o n

    Car l August Reichend««) . . . . . 1 6 8

  • Das

    K. M. Convict ZU Kremsmimjlerund seine Stiftungen.

    Von j

    Eael August Reichenbach,kaiserl. königl. ob der enns. Negierungs. Conceptspractikanten.

    Grfter Abschnitt

    Entstehung des k. k. «Llonvic^es.

    ?o gering der Umfang ist, welchen die Provinzob der Enns unter den übrigen zum österreichischen Kaiser-staate gehörigen Provinzen einnimmt, so gebührt ihr dochrücksichtlich der Unterstützungen, welche sie demnach einerwissenschaftlichen Ausbildung strebenden Jugend darbietet,einer der ersten Plätze. Ein Blick auf die vielen, jetzt nochsegenvoll wirkenden Stiftungen, welche der studierenden J u -gend die Verfolgung der wissenschaftlichen Laufbahn, unddadurch die Erlangung jener Vorbildung erleichtern, die siebedarf, um einstens für das allgemeine Beste entsprechendwirken zu können, bewährt diese Behauptung.

    Unter diesen Stiftungen verdient vor Allem eine Er-wähnung das k. k. Convict zu Kremsmünster, von dessenerfolgreichen Wirken nun schon beinahe ein halbes Jahr-hundert Zeugniß gibt.

    Seiner Errichtung liegt die mit dem hohen Hofkanzlei-Dekrete vom 9. M a i 1803 herabgelangte allerh. Entschlie-ßung zum Grunde, daß die vorhin für die studierende Jugend

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    bestandenen Erzichungshauser wieder herzustellen/ und allezu den Convicten, Seminarien oder weltlichen Alumnatengewidmeten Stiftungen zu dieser Absicht zu verwenden seien,mit welcher Einrichtung in Wien der Anfang gemacht/ undsodann selbe auch auf die übrigen Provinzen verbreitet wer-den sollte.

    Um diese allerh. Willensmeinung in der Provinz obder Enn5 zur Ausführung zu bringe«/ wurden jene Maß-regeln / welche bei der Errichtung des Wiener Convicteszur Richtschnur dienten, zur Anwendung/ in so weit esdie örtlichen Umstände gestatten/ vorgeschrieben/ und vorAllem die Vernehmung des Herrn Abtes zu Kremsmünsterüber die Errichtung eines solchen Convictes in seinem Stifteangeordnet.

    Der Herr Abt und sein Stift wurden daher von ei-ner eigenen Commission, welche sich die Erhebungen weg«Errichtung des Convictes zum Ziele ihrer Wirksamkeit setzte,zur Abgabe ihrer Erklärung aufgefordert/ welche dahin aus»fiel: daß sie, gerührt durch das von Allerh. Sr. Majestätihnen bewiesene Zutrauen/ bereit seien/ das Convict zuübernehme«/ die Einrichtung des hiezu bestimmte« Stift-gebäudes nach den Allerh. vorgeschriebenen Directive»/ sowie die erste Einrichtung desselben ganz aus dem Stifts-Vermögen zu bestreiten, und die hi?zu nöthigen/ aus an-gemessenen Stiftsgeistlichen zu wählenden Präfecte aus Ei-genem ganz zu verpflegen.

    Mit der Allerh. Entschließung vom 40. April 4804haben Se. Majestät dem Stifte Kremsmünster für seineAnträge das Allerh. Wohlgefallen bezeugen zu lassen undanzuordnen geruht, daß dem Abte und seinen Geistlichen/welche die zum Lehramte und Erziehungsgeschafte erforder-lichen Kenntnisse und Eigenschaften besitzen müssen, die l i -terarische und moralische Bildung der Convittore« unter

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    der Oberleitung und Aufsicht der Landesstelle nach den ihmdießfallS zukommenden Vorschriften übertragen werde. Fürden Unterhalt eines Convictors wurde ein bestimmter Iah-resbetrag mit der Anordnung festgesetzt, daß dem Stiftenicht die Capitalien der zum Convicte zu ziehenden Stif-tungen zu geben, sondern nur an dasselbe die Zahlungennach Maß der Anzahl und des unterschiedenen Eintrittesaus den Einkünften zu leisten seien, und zwar vorhineinin viertel- oder halbjährigen Raten, weil die Zahlung ohne-hin für das ganze Jahr ohne Abschlag der Ferien berech-net wird, und daher, wenn im Laufe des Jahres durchTod oder Austritt einiger Jünglinge dem Fonde etwas an-heim fallen sollte, dieses bei der Abfuhr der nächsten Rateausgeglichen werden kann.

    Die Einleitungen, welche in Folge dieser Allerh. An-ordnungen nothwendig geworden sind, wurden in der Artbeschleunigt, daß das Convict, wenn gleich nicht in demUmfange, welchen es jetzt hat, schon mit dem Schuljahre1803 eröffnet werden konnte, und seine Einrichtung wurdeüber vorausgegangene Untersuchung so entsprechend gefun-den , daß schon in demselben Jahre dem Herrn Abte zuKremsmünster und den von ihm gewählten Vorstehern desCouvictes die Allerh. Zufriedenheit über die Thätigkeit undSachkenntniß, mit welcher sie die Atterh. Absicht unter-stützen, zu erkennen gegeben wurde.

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    Z w e i t e r Abschn i t t .

    Stif tungen, welche dem k. k. Convicte zugewiesenworden sind.

    I n Anwendung des Allerh. ausgesprochenen Grund-satzes, daß alle zu Convicten, Seminarien und weltlichenAlumnaten früher gewidmeten oder sonst nach dem Willender Stifter zur gemeinschaftlichen Erziehung geeigneten Stif-tungen zu dem neu zu errichtenden Convicte einzuziehen sind,wurden demselben folgende Stiftungen zugewiesen:

    ä . Die ständische Académie-Stiftung.L. Die nordische Stiftung.0. Die vereinte Seminar-Stiftung von Linz u. Steyr.v . Mehre neu errichtete landesfürstl. Stiftungsplätze.N. Die v. Urli'sche Stiftung. .I?. Die Hochmüllner'sche Stiftung.« . Die Ruhland'sche Stiftung.U. Die Kirchhammer'sche (auch Münzbacher) S M u n g

    H. Die ständische Académie-Stiftung.Die Stiftungs - Capitalien, welche gegenwärtig die

    Bedeckung dieser Stiftung bilden, waren ursprünglich derHauptbestandtheil der sogenannten ständischen Schulcasse,welche vom Jahre 4636 an den Namen ständische Stipen-diatsc asse führte, und aus 3 Classen bestand, nämlich:

    2. aus der Schul- oder adelichen Classe,b. aus der Heinrich Horstauer'schen Classe,e. aus der Almosenclasse.

    Die Schul- oder adeliche Classe entstand durch dieBeiträge und Stiftungen der damals evangelischen zweiober« Stande, insbesondere durch die Perkheimer,̂ zur Er-

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    richtung einer Landschafts'-Schule, wie sie in Enns undLinz bestanden hatte. Der Zweck dieser Landschafts-Schulewar, die adeliche Jugend sowohl in der evangelischen Glau-benslehre, wie auch in den Wissenschaften und adelichenEsercitici! zu unterrichten.

    Als im Jahre 4600 das akatholische Kirchen - undSchulwesen abgestellt worden ist, wurden nur ständischemSchluß vom 8. Juni 4600 t2 Stipendisten auf Kosten derLandschaft bei den 8tuäii8 unterhalten, wobei es zwar denVerordneten überlassen blieb, nach ihrer Einsicht die Ta-lentvollsten auszuwählen, jedoch zunächst auf Landeskinder,vorzüglich des Herren- und Ritterstandes Bedacht zu nehmen.

    Einen bedeutenden Zuwachs erhielt die Schulcasse imIahte 1603 durch den Landschafts-Chirurgen und Bürgerzu Ottensheim, Heinrich Horstauer, welcher in seinem Te-stamente vom 1-4. April 1606 die zwei obern evangelischenStände des Landes ob der Enns zu Universalerben seinesVermögens mit der Anordnung einsetzte, daß die davon ent-fallenden Interessen theils mehren im Testamente benann-ten Partheieu, theils der studierenden armen Jugend per«wülim »tipenliii verabreicht werden sollen.

    Das aus dieser Stiftung entstandene Capital bildetedie zweite Classe der ständischen Schulcasse unter der Be-nennung: Horstauer'sche Classe.

    Aus der dritten oder Almosenclasse entstanden die ge-genwartigen Quatember-Pfründen.

    So blieb es bis zum Jahre 4625, wo Kaiser Ferdi-nand der I I . laut Patents vom 27. Februar die Ausübungder evangelischen Religion untersagte, alle derlei Schulen,so auch die Landschafts - Schule gänzlich aufhob, und diedafür bestehenden Stiftungen zur freien Disposition sichvorbehielt.

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    Der von den drei obern Ständen durch ihre Verord-neten geschlossene Vergleich wegen Wiedererrichtung derLandschafts - Schule, sowie die Bitte um Belassung derdazu gehörigen Stiftungen wurde zwar mit Allerh., Reso-lution vom 16. Novemb. 1627 bestätigt, jedoch in der Art,daß den Ständen mit Ausnahme der den Jesuiten überge-benen Herrschaft Ottensheim, alle Stiftungen nunmehr zurkatholischen Landschafts-Schule wieder belassen wurden.

    Diese Schule hatte aber aufgehört in der frühern Aus-dehnung zu bestehen, und sie beschränkte sich nur auf diejetzt noch bestehenden Exercitien-Anstalten, als Reitschule,Sprachschule u.dgl.; denn das eigentliche Schulwesen warausschließlich den Jesuiten überlassen, welche im Jahre 1629die lateinischen Schulen im Landhause eröffneten, aus de-nen später das Lyceum entstand. Die studierende, sowohladeliche als unadeliche Jugend, wurde indessen, aus denStiftungs - Capitalien der ad e lichen und Horstaue r-schen Classe mit Stipendien in unbestimmten Beträgen aufdie Hand betheilt, deren Verleihung nach dem ständischenSchlüsse vom 18. Jänner 1679 den Verordneten überlas-sen blieb.

    Dieser Stand der Dinge dauerte bis zum Jahre 1750,wo in Folge eines Allerh. Befehls die Erercitien-Anstaltenaufgelassen, die Verwendung der Stiftungen der Schnl- undHorstauer'schen Classen zn Handstipendien eingestellt, undhieraus die Errichtung eines Alumnats für theils adeliche,theils unadeliche im OoileFio Aoräieo in Linz angeordnetworden ist.

    Wiederholte Vorstellungen der Stände gegen diese aller-höchste Anordnung hatten nur den Erfolg, daß den Stän-den die Wahl des Ortes zur Errichtung des Alumnatsüberlassen worden ist, in welchem einige theils adeliche,jheils ungeadelte Knaben solchergestalt fundirt und gestiftet

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    werden sollten, womit sie zuvörderst in Gottesfurcht undguten Sitten, dann auch in studiig. Sprachen und ändernadelichen Rxereltiis pro liono puklieo wohlerzogen, zugleichauch mit Kost u. Kleidung vollkommen versorgt sein möchten.

    Nach reiflicher Ueberlegung haben die Stände befun-den, daß diese allermildeste landes mütterliche Intention nir-gends besser und vollständiger erreicht werden könnte, alswenn dergleichen Alumni in der mit Allerh. Authorität undProtection Ihro k.k. Majestät den 47. September 1744 zuKremsmünster errichteten und in so kurzer Zeit zum voll-kommensten Flor und Aufnahme gediehenen adelichen Aca-démie fundirt und gestiftet würden.

    Sie haben daher zu diesem Zwecke durch ihre Verord-neten mit dem Abte von Kremsmünster nach eingeholterAllerh. Bestätigung am 7. Jänner 1751 einen Vergleich ab-geschlossen, in welchem sich der gedachte Abt verpflichtet,daß vom 1. Jänner 1751 an/ künftig aber jederzeit vomAnfange November als dem gewöhnlichen Schuljahresein-tritt neun adeliche und acht ungeadel te Knabenin die damals dort bestandene Académie und Museum ge-gen ein verabredetes und aus der landschaftlichen Stipen-diatscasse jährlich zu zahlendes Kostgeld aufgenommen, unddie adelichen mit der Kost eben so wie die in dasiger Aca-démie studierende nicht fundirte junge Cavaliers honett undstandesmäßig versorgt, und sowohl in den unteren 6 Schu-len, als auch in pkilosoplua et utroyile Hm-e nicht minderim Tanzen, Reiten und Fechten, wälscher und französischerSprache, M areliiteetura civili et militari, in Feoxraplnaet Ki8tor5a in abgetheilten Stunden und Classen, pro v i -ribu8 aetätiZ et oapaeitate Lnl^eetorum «ine «lispen^io l i t -

    terarnlu ingtruiret, anbei in cgpella aeaclemiea et ecelesi»

    claustrali zur Gottesfurcht und Andachtsübung auferbau-iich angehalten werden sollen. Dasselbe galt auch für die

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    ungeadelten Alumnen, welche nur in Kosi und Trunk auch»pparatn» mensalig nicht den adelichen Alumnis egal, son-dern mit der -im Museo studierenden unadelichen Jugendgleich gehalten werden sollen..

    Die Präsentation der adelichen Alumnen, welche denlöblichen drei obern Ständen zustand, wurde den löblichenVerordneten eingeräumt, die auch 6 unadeliche vorschlu-gen, während der vierte Stand zwei dergleichen vorzuschla-gen hatte. Die Confirmation mußte jedoch von Ihrer k. k.Majestät eingeholt werden.

    ' D e n Academie-Stiftlingen lag übrigens die Verbind-lichkeit ob, täglich nach dem gewöhnlichen Morgengebetefür Se. k. k.Majestät, als die allerhöchste Landesherrschaft,und für die löblichen Stände 5 Vater unser und 5 AveMaria zu beten und 4 Mal im Jahre die heil. Messe undCommunion aufzuopfern.

    Dieser Vergleich wurde in allen seinen Puncten biszum Jahre 1785 gewissenhaft vollzogen, wo der AllerhöchsteBefehl «flössen ist, daß alle noch vorhandenen Stiftungen,wo Jünglinge beisammen sind, aufgelassen und in Stipen-dien umgewandelt werden sollen.

    Nachdem über die Ausführung dieses Allerh. Befehlsdie nöthigen Vorverhandlungen gepflogen worden sind, er-folgte die Aufhebung der Academic in Kremsmünster, unddie Umwandlung ihrer Stiftungen in Handstipendien, zuwelchem BeHufe das Stiftungs-Vermögen, welches in einerständischen Dom. Obligation pr. 100,000 fi. bestanden hat,von der ständischen Stipendiatscasse an den damals gebil-deten Handstipendien-Fond ausgefolgt worden ist.

    Die Stipendien blieben jedoch nach dem bisherigen Ge-brauche für Studierende gewidmet, welche solche, wenn siesich nicht durch Unfleiß oder üble Vitten deren unwürdig

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    gemacht haben, bis zur ganzlichen Vollendung ihrer Stu-dien genießen konnten. Das Prasentationsrecht zu ven ge-stifteten Plätzen behielten übrigens jene, denen es vermögeder Stiftbriefe gebührte.

    Diese Vetheilung mit Handstipendien dauerte bis zumJahre 1803, wo in Folge der bei Errichtung des Convictszu Kremsmünster ausgesprochenen Grundsätze die ständischeAcadémie-Stiftung zum Convicte einbezogen worden ist.

    i l l . Die nordische Stiftung.

    Unter dieser Stiftung sind alle jene Stiftungen begrif-fen, welche früher zu dem in Linz bestandenen nordischenCollegio oder lnin!»tio 33. trium Regnm gehört haben. Bê -vor jedoch zur Behandlung der einzelnen Stiftungen über-gegangen wird, dürfte eine kurze geschichtliche Darstellungüber den Ursprung und die Schicksale des nordischen Col-legii um so mehr am Platze sein, als erst dadurch die beiden einzelnen Stiftungen vorkommenden Stiftbriefe ver-standlich werdend

    Am Ende des 17. Jahrhunderts hat matt bemerkt/'daßbeinahe alle Nationen zum Wohle der katholischen KircheErziehungshäuser, ja selbst in Rom Collégien haben, umin selben tüchtige Priester für die Nationen zu bilden, vondenen dann die Verbreitung der katholischen Lehre ausge-hen sollte. Nur der Norden erfreute sich solcher Anstaltennicht; er hatte keinen Ort, in welchem man wenigstens diekatholischen im Norden gebornen oder verwaisten und Con-vertiten-Kinder unterbringen, nach Umstanden und Standerziehen, mithin zum Theile durch selbe die katholische Re-ligion in den nordischen Ländern retten könnte.

    Diesem Mangel abzuhelfen und nach dem Beispieleanderer Nationen ein Collegium für den Norden zu errich-ten, entschloß sich Joannes von Galdenblatt au? M m

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    adeligen schwedischen Hause und' Page bei der Königin Chri-stine, als er nach dem Tode seiner Königin zu Rom in denJesuitenorden eingetreten war. Er fand an dem PapsteInnocenz X l . einen eifrigen Beförderer seiner Pläne; denndieser bestimmte die bei der Kirche der heik Brigitta zu Romunter die schwedischen Convertiten vertkeilten Einkünfte zueinem Collegio der schwedischen und nordischen Nationen,und trug die weitere Ausführung dieser Sache dem Pro-tector der schwedischen Nation und nachmaligen PapsteClemens X l . auf.

    Es war jedoch nöthig für dieses Collegium in einemder deutschen katholischen Länder eine Pfianzschule zu er-richteN/ wo die zum geistlichen Stande berufenen Nordlän-der gewählt,, geprüft, und dann in das römisch-schwedischeCollegium verschickt, die andern aber anständig und in ih-rer Religion gründlich erzogen werden sollten. Galdenblattreisete in dieser Absicht im Jahre 1694, doch ohne Erfolg,und seme Aufgabc wurde dem P. Martinüs Gottseer ausder Gesellschaft Jesu und Legations-Caplan beim GrafenOttokär v. Starhemberg, kaiserl. Gesandten in Schweden,übertragen.

    Gottseer brachte im Jahre 1693 6 Kinder aus Schwe-den mit, unterhielt sie im Linzer Fenunario 8eti Iznatii alsRegens aus der milden Freigebigkeit des Cardinals Colo-nits und anderer, und schickte sie später nach Rom.

    Galdenblatt machte sich im Jahre 1703 nach vollen-deten Studien auf Aneiferung des Papstes Clemens X l .neuerlich an die Ausführung seines alten Entwurfes, andessen Gelingen ihn der günstige Erfolg des Gottseer'schenVersuches nicht mehr zweifeln ließ, bereisete alle deutscheHöfe, sammelte auf Empfehlung des Papstes unb des Kai-sers milde Beiträge zum nordischen srziehungshause. undwar in seinen Bemühungen so glücklich, daß er zu Linz

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    den Grund zu einem Hause unter dem Namen der nordi-schen Fundation oder Seminarii/ oder der Station der heildrei Könige 8. Lriei, 8. (liai ot 8. Oanuti legen konnte.

    Die Stiftung wurde von Kaiser Joseph I. unterm28. März 4710 und Papst Clemens X I . unterm 12. Juni4715 bestätigt und sehr begünstigt/ es wurden Wohnun-gen angekauft, und Galdenblatt erhielt die Verwaltungdes Hauses.

    Auch Kaiser Carl der V I . interessirte sich sehr für dienordische Stiftung, welche er unterm 21. August 1746 neuer-lich bestätigte, und er stiftete zur bessern Fortbringung der-selben einen beständigen Missionär für Dänemark und dieanliegenden Provinzen, welcher für die Aufbringung vonnordischen Kindern fürs Linzer Stift sorgen sollte. DieserMissionär schickte die nordischen Kinder nach Linz, oder be-hielt sie, wenn gerade kein Stiftplatz leer war, bis einsolcher offen geworden ist. Allein da die eingeschickten Kin-der nicht immer der Erwartung entsprochen haben, so trafdas nordische Stift im Jahre 1739 die Einrichtung, daßzu Schwerin im Meklenburgischen, wo der Missionär eineCapelle und seine Wohnung hatte, regelmäßig 4 Jünglingeaus Norden, die für die Linzer Anstalt tauglich waren, un-tergebracht und von der Mission unterhalten wurden, wo-für das Linzer Stift zahlte. Sie wurden da vorbereitet,und rückten, so wie ein Platz im nordischen Collegio in Lnzerledigt worden, in diesen ein.

    Die Wirksamkeit des nordischen Collegii, das durch Ein-verleibung neuer Stiftungen immer an Umfang zunahm,dauerte bis zum Jahre 1785, wo der Allerh. Befehl zurAuflassung aller noch vorhandenen Stiftungen, wo Jüng-linge beisammen sind, auch seine im Jahre 4787 erfolgteAufhebung, und die Umwandlung seiner Stiftungen inHandstipendien unter den gleichen Bedingungen, welches

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    bei der ständischen Académie - Stiftung erwähnt worden/zur Folge hatte.

    Die unter den Stiftungs - Capitalien des nordischenStiftes vorkommenden, bloß zu geistlichen Verwendungenbestimmten Beiträge wurden an den Religionsfond, undjene, welche zur Unterhaltung armer Convertiten gewid-met waren, zur Verwendung nach den Directivregeln andas Armen-Institut abgeführt.

    Das vom Kaiser Carl VI . zur Unterhaltung einesMissionärs im Kosthause zu Schwerin gestiftete Capitalwurde den zur Vertheilung auf Stipendien bestimmtenStiftungen zugerechnet, weil dabei eine geistliche Verrich-tung keine Hauptabsicht, sondern dieser Missionär im wah-ren Verstande ein bloßer Präfect war, der eigentlich dieAufsicht über die dortigen vier Kostknaben zu tragen undihre Studien zu leiten hatte. Die Zahl der mit unverän-derlichen bestimmten Stipendien gestifteten Alumnen wurdemit 25 Köpfen festgesetzt, und verordnet, daß die nordi-schen Stiftungen genau nach der Vorschrift der Stiftbriefebehandelt, und die Stipendien, wo es die Stiftbriefe ver-ordnen, nordischen Knaben verliehen werden sollen.

    Die Einkünfte, welche nach Abzug des Betrags fürdie 25 unveränderlichen Stipendien, so wie nach Abzugder Pensionen fürs Stiftpersonale und der Besoldung fürdie beizubehaltenden Erercinenmeister und Lehrer übrig blie-.ben, wurden zur Bildung neuer Stipendien verwendet. DasHaus zu Schwerin wurde gleichfalls aufgehoben, die dar-in befindlichen Knaben, in so ferne sie die nöthigen Eigen-schaften hatten, mußten zu Stipendien in Antrag gebrachtwerden. Um aber auch künftig von solchen nordischen Kna-ben, ihrer Verwendung und ihren Sitten die nöthige Kennt-niß zu erlangen, sollten die nordischen Stipendienwerber andie kaiserl. Gesandten in Schweden/ Dänemark, Hamburg

    12^

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    itnd Rußland gewiesen werden, welche nach gehöriger Er-kundigung ihre Sitten und Studienzeugnisse zu bestätigenhatten. Uebrigens sollte der Genuß der Stipendien künf-tig nicht mit den philosophischen Studien aufhören, son-dern auch für pie Berufsstudien dauern.

    Auf Grundlage dieses Normativs wurden die zum ehe-maligen nordischen Collegio in Linz gehörigen Stiftungenals Handstipendien verliehen, bis im Jahre 4803 die obenbezogene Allerh. Schlußfassung über die Errichtung des Con-victes in der Provinz ob der Enns erfolgte. Ihre Einzie-hung zum Convicte in Kremsmünster war eine natürlicheFolge des bei der Errichtung desselben ausgesprochenenGrundsatzes. Es waren aber diese Stiftungen folgende:

    1. Die Cardinal Lamberg'sche,.2. dit churfürstlich Pfälzische,3. die Deutschmeister'sche,4. die bischöflich Würzburger,3. die bischöflich Eichstädtische,6. die Freiherr v. Ehrmann'sche,7. die Graf Starhemberg'sche,8. die v. Christani'sche,9. die Kaiser Iosephinische,

    10. die Kaiser Carl'sche,11. die ständisch nordische.

    4. Die Cardinal Lambcrg'fche Stiftung.

    Diese beruht auf den beiden Stiftbnefen vom 47. Febr.H747 und vom 2 l . Septemb. 4748, nach welchem JosephDominik Graf v. Lamberg, Cardinal und Bischof zu Pas-sau, eine Stiftung im dollo^a noräieo zu Linz für sechSadeliche Knaben, deren E l t e r n die Ehre und Würdewirk l icher Landmannschaft ob der Enns geliie-ßen, hingegen ihre Kinder in guten Vitren, Wissenschaf-

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    ten, ritterlichen Exercitien und Sprachen unterweisen zulassen keine standesmäßigen Mittel haben, gemacht hat, zuwelcher jedoch i n E r m a n g l u n g adelicher auch an-dere zum S t u d i e r e n fähige Oöhn^e von O f f i -z ianten löbl icher Landes hauptmannschaft oderLandschaft des Landes ob der Enns berufen sind.

    Die Lämberger Stiftlinge sollen in litteri« et doni«moriliu» unterwiesen, dann zur Erlernung adelicher Erer-citien, nämlich in der französischen Sprache, Tanzen, Fech-ten nach der Fähigkeit eines jedweden Alters und Leibes-kräften zur gehörigen Zeit durch die hierzu aus den Fun-dationszinsen salarirten Lehrmeister angeleitet werden.

    Das Präsentationsrecht weiset der Stiftbrief dem Land-schaft? - Präsidenten (ersten Verordneten) aus dem altenHerrenstande, und dem jedesmaligen Rector des OolivFlinoräiei zu; doch ist das Recht des letztern nach den Merh.Rescripten vom 10. September und 1. October 1774 andie Landeshauvtmannschaft (Regierung) re^io nomino über-tragen worpen. Das Benennungsrecht, welches stiftbrief-mäßig dem jedesmaligen Fürstbischöfe von Passau zustand,ist dem Allerh. Landesfülsten anheimgefallen, an welchenkünftig der cumulative Vorschlag des ersten Landschafts-Verordneten des Rudolfinischen Herrenstandes und der Re-gierung zu leiten ist.

    Die Lämberger Stiftlinge sollen täglich nach dem Mor-gengebete für den Stifter 5 Vater unser und 5 Ave Mariabeten, und 4 Ma l im Jahre die heil. Messe und Commu-nion aufopfern.

    Das ursprüngliche Ttiftungs-Capital betrug 36250 fi.Rheinisch. '

    2. Die Churfürsilich Pfälzische Stiftung.Die grsindet sich auf die Stiftbriefe vom 26. Juni

    1713 und vom M . November ä^

  • - 182 -

    Hm erster» erklärt Johann Wilhelm Churfürst von derPfalz, »e in seminarii trinm 8. Nogum »UFmentiun et i n -

    orementum pro stabili ao perpetua äuorum alumnorum l l in-

    , dations »eptem millia lloreuorum I^neneusium a88iFn»88e,

    alia null» aäzeeta le^e, ^uam, ut annui mentem lormanllu».

    I « letztern hat der Churfürst Carl Philipp zu diesen

    zwei Plätzen einen tertium alumnetum now'lem gestiftet, pro

    «Hu» perenni ae perpetua »tabilitate — heißt es im Stiftbriefe

    — «Mluor uiillia Üoronorum Nnenensium oxaeti88ime per-

    8l)l venlla a8«ißnamug, interim vero, lioneo 8umma Iiaee 4l1l1t) l i .

    lllsrit ^uxta peeouliarem a38iznationem «x intvFro pergolutu,

    imlluum L6N8UM alumno nobili 8U8tent2NlIo neeeZsarium, äu-

    eent(i3 nimirum Üoronog in anno3 8inFuln8, et ^nillem anti-

    eipato, per guani exacte pariter et ab8^uo mara 8olven

  • - 183 —

    6uo milita lloreuorum liaoneusium a33lFua83S, ul «xannuo nerpetui» temnoribu» »lalur et »ULtentetur »ä nor-W2W ot moäum lauäabilig liu^u» ingtituti »veoialis alumnu»,«sui uomen teutonici or

  • - 184 -

    Rücksichtlich des Präsentationsrechtes gilt das bei derM ischen Stiftung Gesagte.

    2a5 ursprüngliche Stiftungs-Capital betrug 3000 fi.Rheinisch.

    5. Die bischöfliche Eichstädter Stiftung.

    Sie stützt sich auf den Stiftbrief vom 20. Jänner 4743,worin Johann Anton Bischof von Eichstädt erklärt, «zuoärever. ?. Joanne» (3Menblara eonversione»nimarum et exLtirnationo Imere8um suas labore» «olloearent.kerinäe, heißt es weiter, «leoernimu» et deelaranms, guoäex nuuo et in untea lie nogtro neeulio et camera alum-num nob i lem e «lieti» t r i b u s r e q u i s oriunüumet a uobi» praesentanl lum kunäare et alere ve-l imns , prout »otu talem lunäamu», eiyue vro 8N8tenta-tione centum guinyllaFiuta lloreuos Î nenen»«:» annnatimz)»rtim lie camera et üe no3tro veoulio aä 6l'e» vitaeMonaclili ?. kroeuratori ?roviuclae klermauieae l3oo. ^esunolvenäo» a88î n2MU8, no«t 6oce88um antem et obltum(ni»! «le reääitibu» Npi8conatN3 cum cou8ennu eapiwliillem eroFauäum nermllatur vel ntatuatur) ex tato et in-to^ro «le naorellitate uontra nnmmam triilm inillium No-renorum nolveutlam z»raooinimu3.

    Das sich vom Stifter vorbehaltene Präsentationsrechtwurde während dem Bestände des nordischen Collegn von

  • - 185 —

    dem Vorsteher des Hauses ausgeübt, und ging nach Auf-hebung der Jesuiten an die Regierung über.

    Das ursprüngliche Stiftungs-Capital betrug 3000 fi.Rheinisch.

    6. Die Freiherr v. Ehrmann'sche Stiftung.

    Ueber diese Stiftung besteht der Stiftbrief vom 1. Oc-tober 1759 > nach welchem Wolf Martin Fortunat Freih.v. Ehrmann auf Falkenau und Freyenwörth, k. k. Rathund Landrath in Oesterreich ob der Enns, kraft seines Te-stamentes vom 8. Jul i 4744 in der Stadt Aaaden, LandesOesterreich' ü. d. Enns errichtet L. 19, vornehmlich abervermöge der diesem Testamente beiliegenden Vormerkungde «ollem aio, mense et anno 5. secunlll) zu der nordi-schen Stiftung ää 8lmoto8 tre» lieF«8 in Linz ein Capitalvon 3000 fi. gegen dem verschafft hat, daß hievon und derdavon abfallenden Nutzung auf immerwährende Zeiten nachdem in diesem OolleFio noräioo eingeführten Institute einvon akatholischen E l t e r n oder in protestantischenLändern geborner , oder sonst zu der römisch-katholischen Rel igion übergetretener Alumnus inKost, Trunk, Kleidung und andern Notwendigkeiten biszur Vollendung seiner Studien unterhalten werden, diesenaber vorzuschlagen zwar einem zeitlichen?atri Negenti imbesagten OolleFio noi-lUeo gebühren, die wirkliche Bestäti-gung aber sothanen Alumni einem jeweiligen katri proken-«ori ^Iieoloziae?o1emieae e Loo.^egu in Linz zustehen solle.

    Das Vorschlagrecht ist jedoch mit der Aufhebung desnordischen Stiftes an die Regierung übergegangen und dieBestätigung steht Sr. k. k< Majestät zu.

    Der Ehrmann'sche Stiftling hat gemäß des Stiftbriefsalle Jahre am Sterbetage des Stifters — am letzten De-cember — einer heil. Messe, die sonst das nordische Stift

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    lesen lassen mußte, beizuwohnen/ und für des Stifters ab-geleibte Seele zu Helen.

    Das ursprüngliche Stiftungs-Capital bestand in 3000 fl.in Oblig.

    7, Die Graf Starhemberg'sche Stiftung.

    Nach dem Inhalte des Stiftbriefes vom letzten Mai1710 hat Conrad Graf Starhemberg aus besonderer zu derunlängst in Linz unter der Direction a6m. Nov. l>. ^ottsen-« 8. ^. aufgerichteten nordischen Fundation (deren sein inGott ruhender Herr Vater Weiland Franz Ottokar Grafv. Starhemberg, gewester kaiserl. Gesandter an dem königl.schwedischen Hofe erster Urheber war) tragenden Zuneigungsich entschlossen, zu deren mehrer Beförderung und Stabi-lirung sechstausend Gulden Rheinisch mit dieser ausdrück-lichen klaren Bedingniß und Vorbehalt beizutragen, daßfür die ersten 3000 fi. von der nordischen Stiftung für ihnund seine Familie alle Quartale ein gesungenes heil. Amtabgehalten werde; von der andern Hälfte pr. 3000 fi. aberwill er, seine nachfolgende Majorats-Inhaber, und zwarin 8pe«i6 der Besitzer der Grafschaft Warenbergso lange diese Fundat ton besteht, jedesmal einenA lumnum dahin zu p räsent i ren haben, welcherdann von besagter Stiftung unweigerlich an- und aufge-nommen, auch mit Kost, Trunk, Kleidung, Leinwand, Wäsche,Bett, Zimmer, Holz, Licht, Büchern und aller Notwen-digkeit, wie sie Namen haben mag, gesund oder kranker,lebendig und todter versehen und versorgt werden soll.

    Das für den Alumnus bestimmte Stiftungs - Capitalbetrug 3000 fl. Rheinisch.

    8. Die v. Christani'sche Stiftung.

    Diese Stiftung rührt her von Johann v. Ehrijlani,

    gewesenem k. k. Ober-Kriegscommissär/ welcher laut St i f t -

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    briefeS vom 10. Jul i 1769 in Folge seines Testamentesvom 26. Jänner 1744 zum nordischen Stifte in Linz zurUnterhaltung zweier entweder Conver t i ten odersonsten von protestantischen E l t e r n oder in pro-testantischen Ländern gebornen Knaben und aufVertheilung von 100 fl. unter 4 Convertiten in Wien einCapital von 10,000 fl.mit dem Bedingniß gestiftet hat, daßjene mit den übrigen Alumnen allen für ihre Stifter ge-wöhnlichen Andachtsübungen beiwohnen, auch sich sonstendurch Erlernung der Wissenschaften fähig machen, einstma-len in ihrem bedrängten Vaterlande die wahre katholischeReligion befördern zu können.

    Das Präsentationsrecht gebührte dem jeweiligen Re-genten dek nordischen Stiftes, und ist mit dessen Aufhe-bung an die Regierung übergegangen.

    Das Stiftungs-Capital betrug für die beiden Alum-nen 7500 fi. in Wiener Bank-Obligationen.

    9. Die Kais« Iosephinische Stiftung.

    Kaiser Joseph I., unter dessen Regierung die Errich-tung des nordischen Coltegli in Linz fällt, hat zu dieserStiftung, damit die von verschiedenen akatholischen Ortenankommende und in Glaubens - Irrthum stehende Jugendeingenommen und unterhalten, nach christkatholischem Ge-brauche in dem wahren Glauben und Lehre unterwiesen,auch nach eines jeden Capacität und Tauglichkeit aü ntu-l!ia »pplieiret, oder zu Erlernung sonstiger freier Künsteund Handwerke wohl unterrichtet werden, sodann mit derZeit auf eine oder andere Weise sich selbst versorgen unddagegen andere wiederum zu obigem Ende und Ziele in dieFündation genommen werden möge — mit dem an dasObermauthamt zu Linz erlassenen Decrete vom 15. Octob.1707 alljährlich 1000 fi. auf ein beständiges beitragen und

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    in spools aus dem Linzer ObermauthllMts-Gefälle bezah-len lassen.

    Hiefür behielt sich Kaiser Joseph I. nach dem F. 5 desBestätigungs-Diploms vom 28. März 4710 über die nor-dische Stiftung das Hu» praesentauüi auf drei unkatholischeKnaben bevor.

    Der zu dieser Stiftung bewilligte jährliche Beitragvon 1000 fl. Einl. Sch. wird seit dem Jahre 4829 ausdem Cameral-Aerar bestritten.

    t0. Die Kaiser Carl'fche Stiftung.

    Kaiser Carl V I . hat in dem Allerh. Erlasse vom 3. Au-gust 17i2 dem lobwürdigen Erempel seines in Gott seligstruhenden Herrn Bruders Weiland Kaiser Joseph I. glor-würdigsten Andenkens nachgehend für die nordische Funda-tion oder Stiftung in Linz nicht allein das vom letzterenertheilte Diploma, wie nicht minder das ausgeworfene jähr-liche Subsidium von 1000 fi. consirmirt/ sondern auch nochandere 1000 fl. alljährlich und auf ein beständiges hin, alsozwar, daß die Zahlung dieser letzteren Summe aus denYppserischen Mauth- und Aufschlags-Gefällen insonderheitohne Unterbruch und aller Punktualität beschehen solle,gnädigst bewilligt.

    Auch diesen jährlichen Beitrag pr. 1000 fi. Einl. Sch.leistet seit dem Jahre 1820 das Cameral-Aerar.

    l l . Die ständisch-nordische Stiftung.

    Die Grundlage dieser Stiftung bildet das Instrument,welches in Folge des von den gesammten löbl. Ständendes Erzherzogthumes Oesterreich ob der Enns unterm 27.November 1710 gefaßten Schlusses zwischen den HerrenVerordneten an einem und P. Martin Gottseer, Regentender nordischen Fundatjon allhier, uomwo der letztern am

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    andern Theile unterm 25. Februar 1711 errichtet wordenist. Nach dem Inhalte desselben bewilligten die löbl. Ständedes Erzherzogthumes Oesterreich ob ̂ der EnnS zur Ergän-zung des allerforderlichen Stiftungs-Requisiti und Funda-tionshaüpts, nämlich zur Unterhaltung zweier Priester ausder 8«ei6t3t ^esu, als eines Fundations - Regenten undeines MsZilmgi-ii einen mit Anfang des I714ten Jahresbeständig qüatemberlichen Beitrag von i50 fi. und alsojährlich pr. 600 fi. aus dem Landschafts-Einnehmeramte;dagegen war die nordische Fundation gehalten und ver-bunden, einen von den löb l . zwei ober-politischenStänden dieses E r z h e r z o g t u m s ob der Ennsernannten jungen H e r r n i n solche Funda t ionaüfzunehmen,,und sowohl mit Kost, Kleidung, ?rae-eextore und I'amnlo ohne weiteren Entgeld zu versehen,als auch in all adelichen Nxercitii« fieißig unterweisen zulassen, außerdem und in Verweigerung dessen der qüatem-berliche Beitrag völlig erlöschen und aufhören solle.

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    turum hergegeben hat. Sein Beispiel fand bald Nachah-mung, und so wurde es möglich, daß das Seminarium sichim Jahre 1631 ein eigenes Haus kaufen konnte, in welchemseine Alumnen erhalten wurden, deren s gestiftet waren.

    Die Errichtung des Steyrer Seminariums fällt in dasJahr 1651, und als sein erster Begründer erscheint GeorgFriedrich Koller, Pfarrer zu Sierning, von dessen Geschenkezwei Häuser in Steyr erkauft, und dem damaligen r.koetorides Oollezii 8oe. ̂ esu in Steyr als ein Seminar überge-ben wurden. Auch hier waren 8 Alumni gestiftet.

    Nach Aufhebung der Jesuiten-Collégien, und der inSteyr bestandenen lateinischen Schule wurde die Vereini-gung des Steyrer Seminars mit jenem in Linz im Jahre1775 bewilligt. I n dieser Verbindung waren beide Semi-uarien bis zum Jahre 4786 wirksam, wo auch sie aufge-hoben und in Handstipendien verwandelt worden sind, wel-che letztere bis zur Errichtung des Convicts in Kremsmünsterbestanden haben, wo das Stiftungs- und freie Vermögendes vereinten Seminars von Linz und Steyr zum Convicteeinbezogen worden ist.

    » . Die landesfürstllchen Stiftungsplätze.

    Es ist bereits erwähnt worden, daß, als die nordischeStiftung aufgehoben und in Handstipendien umgewandeltworden ist, jene Einkünfte, welche nach Bedeckung der 25unveränderlichen Stipendien und der noch zu zahlendenPensionen und Besoldungen übrig geblieben, zur Bildungneuer Stipendien verwendet worden sind.

    Bei der Errichtung des Convictes in Kremsmünsterwurde der Grundsatz festgestellt, daß die Zahl der fürsConvict geeigneten Stiftungen nicht nach den bisher abge-«ichten Handstipendien, sondern nach der ursprünglich inden Stiftbriefen ausgezeichneten Zahl anzunehmen, und in

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    so weit der vorige für einen Jüngling ausgemessene Be-trag nicht hinreicht, aus den erledigten Stipendien der-selben Stiftung, oder bei einzelnen Stiftungen aus demfreien Vermögen der nöthige Zuschuß zu leisten sei.

    Die Anwendung dieses Grundsatzes bei der nordischenStiftung hatte die Folge, daß auch die aus ihrem freienVermögen errichteten Handstipe'ndien als Zuschüsse zu denConvicts - Stiftungen verwendet werden mußten. Um nunfür diesen Entgang einen Ersatz zu bieten, haben Se. k. k.Majestät unterm 3. December 1804 den Antrag der Lan-desstelle zu genehmigen geruht, daß der nach und nach, wiedie Handstipendien erlöschen, bei dem vorher zum nordi-schen Convicte gehörigen nicht ausschließend für ausNorden gebür t ige Jüng l i nge bestimmten Stif-tungen sich ergebenden Ueberschüsse zur Errichtung neuerStiftplätze für die vorzüglicher Rücksicht würdigenSöhne landesfürstl icher Beamten bestimmt werde.

    Die Stiftungen, deren Ueberschüsse den Fond der lan-desfürstl. Stiftungsplätze bilden, sind sonach die nub L be-griffenen Stiftungen 1 , 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11 ; währenddie Überschüsse, die sich bei den Stiftungen des Churfür-sten von der Pfalz und der Bischöfe von Würzburg undEichstädt ergeben, wieder zur Vermehrung der Stiftungs-plätze für Jünglinge aus den nördlichen Ländern, Schwe-den, Dänemark und Norwegen zu verwenden sind, da dieseStiftungen ausdrücklich auf diese Länder lauten.

    Von der Erlangung der landesfürstl. Stiftungsplätzesind übrigens nach der Allerh. Entschließung vom 2. Jul i1836 alle anderen Bewerber außer Söhnen landesfürstl.Beamten nicht ausgeschlossen, sondern es ist auf letzterenur bei sonst gleichen Umständen vorzugsweise Bedacht zunehmen.

  • »5. Die v. Nrli'sche Stiftung.

    Heinrich Johann Bapt. v. Url i , Pfarrer zu Leonding,hat, um die von seinem Vater, dem k. k. Obristen HeinrichJohann Baptist v. Ur l i , ihm eröffnete gute Meinung zusecundiren und nach seinem Tode eine seiner Freundschaftnützliche Fundation zu machen, noch vor seinem Hinschei-den zu solcher Stiftung den Anfang machen wollen, undnach dem Stiftbriefe vom 12. September 1739 zu einemFundum dieser ewigen Urli'schen Stiftung SechstausendGulden bei dem k. k. zu Wien instituirten Banco den 6. Oc-tober 1758 angelegt. Von den hievon abfallenden 5°/^ jähr-lichen Interessen pr. 300 fi. mußten drei Knaben unterhal-ten werden, und hatten zu studieren im Seminario zu LinzU8YUS ää pkilosopkiam gbsolutam, zumale« sie, wann selbegute sub) eota sein, ganz leicht hienach cine Condition bekom-men können, um ihre Ltuclia (deren sie vielleicht von Nöthenhaben) fortzusetzen und also ihr Glück weiter zu befördern.

    Von diesen 300 fi. sollte den 3 Knaben in dem Se-minario zu Linz die Kost, Kleidung, Schulbücher, Papier,Feder, Tinte, wie auch das Wäscherlohn beigeschafft, undso es nothwendig, ein Instructor gehalten werden; dafürwaren diese Knaben im Gewissen verbunden, jährlich alleQuatember - Sonntage ihre heil. Beicht und Communion /einen heil. Rosenkranz sammt oüieio äeluuetornm pro ka-wilia tlriiana und dessen Vlutsbefreunde, in specie aberfür den Vater des Stifters in ZiMaZium aufzuopfern, an-bei auch den 5. April, als öie oditug des Vaters des Stif-ters und den 15. Jul i w le8to 8. Henri« obige benannteSchuldigkeiten zu beobachten, und an diesen zwei Tagenin Leonding (wann es ihnen angedeutet wird, und nichtregnerisches Wetter ist) zu erscheinen, welches auch allesder Stifter will verstanden haben pro 6io deposition!» »unsfte aunivorsari» aio oliitun iu Luüra^ium amume suae.

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    DieseFundation haben zu genießen vor allen die näch-sten B l u t s f r e u n d e , welche von dem Urll'schen Namenabstammen, sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts,als da nunmehro sind: Die Urli'sche, Greipli'sche und Mayr-hofer'sche Freund zu Putzleinstorf, und zwar bis im 7. Gradineln8lve, hienach aber in Ermanglung deren andere Putz-le instor fer , und in Abgang auch dieser letzter« einer ausdem Mark te Sa r le insbach , einer aus dem Mark teHofkirchen und einer aus Lembach (alle diese dreiOerter nächst Putzleinstorf) aä stuäla sollen angenommenwerden, jedoch nur in so lange, bis sich hiezu wiederumvon denen nächsten Blutsfreunden andere hervorthun wer-den, hiemit diese obschon studierende zurückweichen müssen.

    Das sich vom Stifter vorbehaltene Hu8 praosentanäisteht nach dessen Ableben dem nächsten an der Hand so zusagen sich befindenden Vlutsfreund männlichen oxcluso ze-nere leminino, in dessen Abgang aber jederzeit dem x. t.der Kirchen zu Putzleinstorf vorgesetzten Seelsorger, undwenn kein eigener Seelsorger in Putzleinstorf sein sollte,dem Pfarrer zu Sarleinsbach (als unter welchen der Putz-leinstorfer Seelsorger gehörig) zu.

    Da diese Stiftung nach dem Willen des Stifters aufeine gemeinschaftliche Erziehung berechnet war, so wurdesie zum Convicte zu Kremsmünster gezogen, und zugleichbestimmt, daß das Präsentationsrecht nicht platterdingsdem Aeltesten aus der Familie, sondern jenem gebühre,welcher der nächste bei der Stelle ist, die die Präsentationzu bestätigen hat.

    i ' . Die Hochmüllner'sche Stiftung.'

    Diese Stiftung verdankt ihre Entstehung dem MathiasHochmüllner, Bäckenmeister in Rom, einem ehelich erzengtenSohne des Erhardt Hochmüllner und Ursula dessen Con-

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    sortin, geboren am 44. September 1646 in der, der Residenz8oe. »le8u Traunkirchen botmäßigen, Mühle zu Sigersbach

    Nach dem Stiftbriefe vom 7. Septemb. 1709 hat der-selbe zu etwelcher Vergeltung der ihm vom gütigen Gottdie Zeit seines Lebens erwiesenen unendlich großen Gna-den und Wohlthaten, und zwar zuvörderst der ihm durchdessen reichen Segen zugekommenen Güter, Mittel und Hab-schaften, aus absonderlich christlichem Antriebe und Eifergegen die liebe Jugend und ihr künstig mehreres Fortkom-men mit wohlbedachtem Muth und Ueberlegung sich ent-schlossen, ein sogenanntes Stipendium für drei studierendeKnaben aus seiner wenigen Freundschaft, oder da derenwider Vermuthen keiner vorhanden wäre, auf drei Bür-gerskinder der kaiser!, und landesfürstl. Stadt Gmundenzu fundiren.

    Zu diesem BeHufe hat er ein ewig und perpetuirlichesCapital von Sechstausend Gulden Rheinisch bei der StadtGmunden angelegt, von dessen alljährlich 5"/o Interessendie drei studierende Knaben unterhalten werden sollten; undso lange sich diese Stiftung in ihrem aufrechten Stand er-halten wird, dem hochwürdigen Herrn Decanus der StadtGmunden, item dem Wohledlen Gestrengen Herrn WolfWilhelm Reimer, Handelsherrn allda, drittens dem vor-nehmsten vom löblichen Stadtmagistrate, also dem Wohl.Edl und Gestrengen orä. angesetzt kaiserl. Herrn Stadt-richter die Protection, Inspection, Execution und Obsichtdieser Stiftung übertragen, und ihnen für ihre Bemühungdas 5li3 xraesenwnlN dergestalt eingeräumt, daß solche prae-«entation von demselben jederzeit con^unetim und mit ge-sammter Hand vorgenommen werden solle.

    Nach dem Tode des Herrn Wolf Reimer soll ihm inseiner Function jederzeit der älteste von seiner männlichenKescendenz mit all diesem Hurs prne«eut«nüi, als es sein

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    erster Vorfahrer besessen, sueoeäiren, bei deren völligen Ab-gang aber, da Niemand mehr von der Reimer'schen Fa-milie, mit welcher auch das »lus 8poeialo praeFentänlii ei-nes Descendenten absterben sollte, vorhanden wäre, soll esden übrigen zwei Herren Protektoren, Erecutoren freiste-hen, hiezü ein anderes taugliches 8uHel>tum nach ihremBelieben und Gutbefinden mit gleichmäßiger Einschließungseiner männlichen Descendenten zu erwählen.

    Und da diese StifDng prineip^ite? und vornehmlichzum Besten der wenigen Freundschaft des Stifters vorge-sehen war, so sollten die Herren I'loteetares, Lxecutol-e«et luZFeetoros gleich das erste Mal drei von der Freund-schaft des S t i f t e r s herstammende Knaben, undzwar, wenn sie anders hiezu qualisicirt und tüchtig sind,die nächsten am Grade zu dem stipendio praeFentiren,auch damit bei denen sich künftig ereignenden Vaegluren solang und viel juxta proxilnitatem Fraäus oantimuren, alslang einer von dem männlichen Stamme vorhanden seinwürde, da aber von demselben keiner mehr im Leben oderzu erfragen wäre, sollen erst berührtes Stipendium dienächste Bef reundte weiblicher L in ie zu genießenhaben, und vor andern präsentirt werden. Wenn aber wi-der Verhoffen auch das weibliche Geschlecht ohne Hinter-lassung männlicher Leibeserben völlig absterben würde, solles auf die S t a d t Gmunden und ihre Bü rge rs -kinder f a l l e n , und davon eines und zwar das ersteunter der Reimer'schen Fami l ie genießen. Falls vonHochmüllner'fcher oder Reimer'scher Familie die Knabenwegen Jahren oder habenden Instruction annoch nicht taug-lich wären, soll interim ein anderes »udjoewiu subgtitmretwerden mit Condition aber, daß ein solches denen Hoch-müllner'schen celliren müsse, sobald sie zur Tauglichkeit ge-langt sein werden. ' Auch soll es den Herren ?roteotori<

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    dus, In5peet()i'iliil8 et Nxeeutoiiliu» frei stehen, wohin siedie drei Stipendiaten an katholische Orte aä stuoia schickenwollen, wie woblen vor andern es gern gesehen würde,wenn solche Verschickung an den nächst gelegenen Ort (wosich ein Gymnasium, Academia oder Universität befindet)geschähe, auch vor andern die Veranstaltung dahin gemachtwürde, daß sie ihre 8tnllia entweder in einem Convicte,Seminario, Alumnate, oder an einem andern solchen Ort(allwo man sich einer guten v isA l in , Zucht und Obsichtzu verstehen hat) absolviren könnten.

    Uebrigens will der Stifter diese Stiftung keineswegsdahin gemeint haben, daß die stipendiât! das Stipendiumbloß so lange zu genießen haben sollen, bis sie nicht alleindie Inlerioi-a oder sogenannte 8tMa Immnniora nebst Er-lernung eantu8 ÜFurnüs 6t elioralis zurückgelegt haben wer-den, sondern in derselben Willkühr stellen, ob sie nach solchzurückgelegten Ftumis Immanloribus auch aä »I t iora mi tw e i t e r e r G e n i e ß u n g des S t i p e n d i u m s sch re i -t e n , und post eursum plnIoZopIueum nach ihrem göttli-chen Berufe i ' l leo loF iam, ^ura vo l HIsäioinam hö-ren und vollends absolviren wollen, ungeachtet — sagt derStifter, mir auch dießorts sehr lieb und angenehm wäre,wenn sie sich vor andern aä tkeoloFialn aZxlioiren und inden geistlichen Stand treten möchten, um in ihrem heil.Meßopfer meiner als ihres llinäaturig und Wohlthäters ab-geleibten Seele mit einem Momento gedenken zu können.

    Schließlich soll jeder Alumnus zur schuldigsten Er-kenntniß der von Gott dem Allerhöchsten genießenden Gnadetäglich, so lange er das Stipendium genießt, sich dankbarerinnern, für die Abgestorbenen 3 kater nontsr, 3 ^vediaria, Oeäo sammt dem ?8alnw: W80i'oro mei Den» ote,andächtig zu beten.

  • Auch diese Stiftung, da sie nach dem Willen des Stif-ters auf die Bildung der Stipendiaten in einem Erziehungs-Hause gerichtet war, wurde zum Convicts in Kremsmünstergezogen. Inzwischen ist jedoch die männliche Descende«;des Wolf Wilh. Reimer, auf welchen dessen Hu»-specialspraeLLntaiM übergehen sollte, ganz ausgestorben/ und diebeiden andern Präsentanten haben nach dem ihnen vomStif«ter eingeräumten Befugniß den jeweiligen ältesten Bürger«Ausschuß der Stadt Gmnnden zum dritten Präsentantengewählt.

    « . Die Nuhlssud'sche Stiftung.

    Wenzeslaus Jacobus Ruhlandinus, gewesener Cano.-nicus zu Bauzen und Pfarrer zu Eierning in Desterreichob der Enns, hat unterm 21. April 4622 für seine näch-sten Anverwandten, um selbe in dem katholischen Glauben,Wissenschaften und guten Sitten zu befördern, nach Kru-mau in Böhmen in das ehehin dort bestandene Jesuiten-Semiuarium eine Stiftung auf 5 Knaben gewidmet; undzu diesem Ende anfänglich 5000 fl. zu 6°/^ jährlich Inter-essen Mit der Anordnung bestimmt, daß das Û3 z,r2e8on-tanäi jederzeit der älteste seiner nächsten katholischen An-verwandten, in Ermanglung dieser aber ein zeitlicher Rec-tor des Collegii in Krumau ausüben solle.

    Da aber gedachter Fundator kurz vor seinem Hinschei-den seine Alumnos nebst der anständigen Kost auch mit derKleidung und übrigen Notwendigkeiten versehen wollte, sohat derselbe zur ersten Fundation noch weitere 5000 fi. zu-gelegt, welche, weil sie von seinen Schuldnern nicht sogleichhaben eingebracht werden können/ von dem Stifte St. Flo«rian aufgenommen und auch dort nach deren successive ge«schehenen Tilgung auf obige Zinsen angelegt worden/ hier-nach aber an das Stift Waldhausm gediehen sind, so daß

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    das dießfällige Interesse pr. 300 fi. zu Linz in den beidenOster- und Bartholomai - Jahrmärkten jederzeit abgeführtwurde.

    Wegen dieses mit 5000 fi. vermehrten kun

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    so haben Ihre Majestät, Kaiserin Maria Theresia, übereine von der ob der ennsischen Landeshauptmannschaft ge-schehene allerunterthänigste Vorstellung, womit obige Z00ttfi.sammt der ganzen Ruhland'schen Stiftung nach Linz über-tragen werden möchten, unterm 21. Novemb. 1778 in dieseangesuchte Uebersetzung gewilligt, und diese 2000 fl. wur-den in Böhmen erhoben, auf den in Oesterreich vb der Ennsbefindlichen gräflich Grundemann'schen Allodialgütern St .Veit und Hornek kraft ausgestellter Obligation vom 8. Jul i1781 zu 4°/a mit landtafelmüßiger Sicherheit angelegt, dieandern bei dem Stift Waldhausen anliegend gewesenen5000 fi. aber mit der Wiener Stadt - Banco - Obligationvom 1. August 1766 pr. 8000 fi., wovon aber 3000 ft.zur Hörakischen Stiftung gehörig, zu 4°/^ bedeckt, und diesämmtlichen Stiftungs-Obligationen bei dem landeshaupt-mannschaftlichen Depositenamte aufbewahrt, zugleich wurdeüber diese Stiftung von der Landeshauptmannschaft unterm5. September 1783 der Stiftbrief errichtet. Nach dem I n -halte desselben wurde wegen Interessen - Reduction von 6auf 4°/g die Zahl der vom Fundator gestifteten 10 Knabenauf 6 herabgesetzt; sie wurden, um dem Willen des Stif-ters in Ansehung der Erziehung dieser Knaben in vollemMaße Genüge zu leisten, in das in Linz befindliche soge-nannte Keller'sche Stift untergebracht, für jeden solchenKnaben der sechste Theil der vom Stiftungs-Capitale ent-fallenden Interessen gewidmet, wofür sie mit Holz, Licht,Kost, Kleid, Wohnung und Büchern verschen, dann zurAndacht, guten Sitten und zum Studieren angehalten wer-den sollten, als in welchem Stift die Ruhland'schen Knll-ben gleich den übrigen Keller'schen Stiftlingen nebst denl tumanior lbu» auch ?l, i lo8

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    Zur Theilhaftigwerduyg dieser Stiftung wurde dasyte und zum Austritte das 2t)ste Iahresalter bestimmt, undden Stiftlingen lag nach ausdrücklicher Verordnung desiunllatoriL die Verbindlichkeit ob, seiner in ihrem Gebeteöfters eingedenk zu sein/ und für ihn taglich,, so lange siedie Stiftung genießen, 3 Vater unser und 3 Ave Mariamit gebührender Andacht zu beten.

    Zu dieser Ruhlqnd'schen Stiftung sollen nur die ausder Ruhland'schen Freundschaft vorhandenen und zumStudieren fähigen Knaben, dann überhaupt jederzei tzwei aus der Lausitz g e b ü r t i g e , bekehrte oderzur Conversion geneigte vor allen den Vorzug, beiE rmang lung der erster« aber im Fall eines erledig"ten Stiftungsplatzes erst Fremde einen Anspruch haben,wozu Se. M a j e s t ä t , dann der älteste aus derFreundschaft das Benennungsrecht wechselweisedergestalt auszuüben sich vorbehalten haben, daß je-derzeit die erste erledigte Stelle von Sr. Majestät, diezweite von dem ältesten aus der Freundschaft ersetzt wer-de, welcher turuus so lange fortzudauern hat, als eineraus der Ruhland'schen Freundschaft vorhanden, da nachgänzlicher Erlöschung dieses Geschlechts Se. Majestät undAllerh. deren Nachkommen und Erben nach der Willens-meinung des luu6aturi8 in dessen Rechte eintreten, wobeijedesmal/ so oft ein Stiftling von Sr. Majestät zu benen-nen, fommt, die Subjecte allerunterthäm'gst in Vorschlaggebracht werden sollen.

    Hiebet wurde bemerkt, daß zwar dem Propst zu St.Florian und nachher dem Propst zu Waldhausen wegen desmit 6 °/o verinteressirten Capitals als Danknehmigkeit eben-falls das Benennungsrecht auf zwei Stiftlinge bevorgelas-sen war; nachdem aber beide diese Stifter sich von solcherVerbindlichkeit losgezählt und das ersagte Capital im

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    zu H"/, angelegt haben, so sei die eigentliche Ursache die-ses Benennungsrechtes von selbst behoben/ und diesem zu-folge solches Recht lediglich Sr . Majestät und dem ältestender Freundschaft vorbehalten.

    Uebrigens habe es, wie es bei Anbeginn dieser St i f ttung gehalten worden, noch ferners sein Bewenden, daßnämlich in dieser Stiftung forthin zwei Plätze f ü r katho-lische K i n d e r aus der Lausitz gewidmet sein sollen,und d5 die ehemaligen Jesuiten wegen Ausfindigmachungsolcher Stiftlinge sich immer an ihren WsLiouarium oderan den Bischof zu Bautzen verwendet haben, so könne dieseArt noch beibehalten, folglich wenn ein solcher Stiftl ingauszutreten hat, ein Jahr zuvor die erfolgende Eröffnungvon dem Vorsteher des Keller'schen Stiftes dem Bischöfein Bautzen erinnert und von solchem die Nachricht einge-holt werden, ob sich in der Lausitz kein Knabe a u s derRuh land isch-Hörak isch undPahoferschenFreund-schaft) welches eine F a m i l i e ist , oder ein andererbefindet, welcher zur katholischen Kirche übergetreten, oderdessen Bekehrung sich hoffen lasse.

    Bei der Errichtung des Convictes zu Kremsmünsterwurde auch diese St i f tung, welche nach Aufhebung desKeller'schen Stiftes in Linz in Handstipendien umgewan-delt Worten ist, zum Convicte einbezogen; die zwei Plätzeaber, welche nach dem Stiftbriefe für aus der Lausitz ge-bürtige bekehrte, oder zur Conversion geneigte Kinder fürbeständig gewidmet bleiben sollen, wurden schon im Jahre4803 dem wendischen S e m i n a r i n P r a g i n derArt einverleibt, daß die Stiftungsbeträge an den Präsesdieses Seminariums terminweise ausbezahlt werden.

    Das Präsentationsrecht zu diesen beiden Plätzen wurdeiw gleichen Jahre dem Beneficiaten zu Ohlstorf in ob derEnns, als dem ältesten nächsten katholischen Anverwandten

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    des Stifters respsotivy der Ruhlandischen Stiftungs-aömi-mstratiou zuerkannt, und dem Prager Gubernium wurdedie unmittelbare Verleihung dieser Plätze im Jahre 4832übertragen, welches dieselbe der Regierung bloß zum Be-Hufe der Anweisung der Stiftungsbeträge bekannt gibt.

    I I . Die Kirchhammer'sche, auch Miwzbach'sche Stiftung.Georg Kirchhammer, Bürger des äußern Raths und

    Handelsmann in Wien, hat nach dem Stiftbriefe vom24. April 1591 bei den ehemaligen zwei protestantischenStänden von ob der Enns ein Capital von 22000 fi.Rheinisch zu dem Ende angelegt, daß von den zu 5"/yjährlich abfallenden Interessen pr. 1100 fi.

    n. 4 Knaben, welche zu dem heiligen Mnisteril, Augs-burgischer Confession für qualificirt erkannt, auch die^llooloAgni zu studieren sich reversiren wollen, mitStipendien, je zu 75 ft. Rheinisch — zusammenalso 300 fl. betheilt,

    d. zur Errichtung oder Vermehrung eines akatholi-schen Schul- und Kirchenwesens jährlich ßtttt fi.an die Stiftungs - äi8Pon8ittoreu gereicht,

    c. 100 fi jährlich unter Hausarme in Wien, oderwo es den Stiftungs - Dispensatole« am bequem-sten sein würde, vertheilt, und

    6. die letzten 100 fi. jährlich den Stiftungs - äispen-82wren für ihre Bemühung überlassen werden sollen.

    Mi t der Vollziehung dieser Anordnung des Stiftershat dessen Schwiegersohn und Universalerbe Lorenz Schüttervon Klingenberg, Römisch - kaiserl. Majestät Oberdreyßigerzu Ungarisch-Altenburg, dadurch den Anfang gemacht, daßer in seinem eigenthümlichen Markte Münzbach ein solchesakatholisches Privat - Schulwesen, wie es in dem Kirch-hammer'schen Stiftbriefe beabsichtigt war/ errichtet hatte,

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    welches auch bis zum Jahre 1625 ununterbrochen bestan-den hat. I n diesem Jahre aber ist es eingegangen, weilvon Allerh. Sr. Majestät Kaiser Ferdinand N. die Religions-Reformation im ganzen Lande ob der Enns vorgenommen,und zugleich die Prädikanten und Schulmeister Augsbur-gischer Confession aus dem Markte Münzbach und dem gan-zen Lande abgeschafft worden sind, wornach das zur Er-haltung dieses Schulwesens gewidmete jährliche Einkommeninzwischen zu andern frommen Zwecken verwendet wor-den ist.

    I m Jahre 1629 verordnete eine Allerh. Entschließungin Rücksicht aller Stiftungen, durch welche auf die Beför-derung des protestantischen Lehramtes gedacht wurde, daßalle bei ihrer Kraft verbleiben, der Wille des Stifters wirk-,lich in Erfüllung gesetzt, und nur dasjenige, was für dieakatholische Religion angeordnet war, auf die katholischeangewendet werden soll. '

    Um nun diesem Allerh. Befehle nachzukommen, habendie von Schütter'schen Erben und die Dispensato«» derKilchhammer'schen Stiftung bezüglich der Wiedererrichtungdes zu Münzbach bestandenen Schulwesens mit dem Joa-chim Enzmüller von und zu Kürnberg, auf Windhaag undPragthal und Savenegg, als damaligen Eigentümer desMarktes Münzbach, unterm 10. August 1641 einen Ver-gleich dahin abgeschlossen, daß letzterer sich für sich und seineErben zur Wiedererrichtung des Schulwesens in Münzbachnach Maßgabe des Kirchhammer'schen Stiftbriefes, doch inallem der katholischen Religion gemäß, verpflichtete, woge-gen die gedachten Erben und Stiftungs-Dispensatoren demJoachim Enzmüller, seiner Gemahlin und seinen Erben allediejenigen Einkommen und Rechte abtraten, welche sie, auchalle ihre Erben und Nachkommen in Kraft der Kirchham-mer'schen Stiftung und des darüber ausgefertigten Stift-

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    briefes, oder anderwärts wegen dieses Schulwesens gehabthaben oder hätten haben mögen.

    Rücksichtlich des übrigen Theiles der Stiftung desGeorg Kirchhammer behielten sich jedoch die von Schütter-schen Erben und die Stiftungs - Dispensatomi die nachInhalt des Stiftbriefes zu treffende Verfügung ausdrück-lich bevor.

    Dieses Uobereinkommen über die Wiedererrichtung desSchulwesens in Münzbach erhielt unterm 17. August 1641die kaiserliche Bestätigung. Daß Joachim Enzmüller, spa-ter zum Grafen v. Windhaag erhoben, der übernommenenVerpflichtung entsprochen habe, bewährt der von ihm un-term 3. December 1669 ausgestellte Stiftbrief, gemäß wel-chem er die zu einem Schulwesen in Münzbach bestimmtenjährlichen 600 ft. den LuporioribiiZ des Predigerordens ge-gen dem überlassen hat, daß sie bei dem Kloster zu Münz-bach die Jugend in Gottesfurcht und i n I i l iman io r i -I»U8 Ltullii» ilsylls a

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    stipendie« bestimmt worden ist, welche Bestimmung es bis zurErrichtung des Convictes in Kremsmünster beibehalten hat.

    Da kam auch die Frage zur Sprache, ob die Kirch-hammer'sche Stiftung nach den Allerh. Orts vorgezeichne-ten Grundsätzen zum Convicte einzubezichen sei, und siewurde dahin gelöset> daß nur die ursprünglich von GeorgKirchhammer für eine Schulanstalt in Münzbach gestifte-ten jährlichen 600 fi., welche Graf Windhaag nach seinemStiftbriefe vom 3> December 1669 zum Unterhalte von 6Alumnen in einem eigenen Hause unter der Leitung derP. Dominikaner gewidmet hat, zur Einbeziehung fürs Con-vict geeignet sei.

    Zugleich wurde das Präsentationsrecht zu dieser Stif-tung dem Linzer Domcapitel, als Nutznießer der an denReligionsfond übergegangenen Herrschaft Windhaag mit derAnordnung übertragen, daß jedesmal die Präsentation desDomcapitels mit Beilegung der Anbringen aller Bittwer-ber der Allerh. Bestätigung zu unterziehen sei.

    Was die übrigen Anordnungen des Georg Kirchham-mer betrifft, so wurde der sud a begriffene Theil seinerStiftung, als eine Stiftung für katholische Theologen er-klärt , durch die Einziehung der sud li für die Dispensa-tole« bestimmten jährlichen 100 fl. erhöht> und seine Ver-waltung an die nicderösterr. Regierung übertragen, welchehierüber einen Stiftbrief zu entwerfen, und das für dieHausarmm aus dieser Stiftung sud o bestimmte Almosenvon jährlich 100 fi. an die Hofcommission in Wohlthätigekeitssachen abzugeben hatte.

    Von dem ursprünglichen Stiftungsvermögen pr. 22000 fi.wurde demnach die Summe von 42500 f l . ausgeschieden, andie niederösterr. Regierung ausgefolgt, und der Rest zurBedeckung der dem Convicte zu Kremsmünster zugewiese-nen Kirchhammer'schen Stiftung zurückbehalten.

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    Schon bei der ersten Errichtung des Convicts wurde,wie bereits erwähnt worden, der Grundsatz ausgesprochen,daß nicht di? Zahl der zuvor bestandenen Handstipendien,sondern die in den ursprünglichen Stiftbriefen enthalteneAnordnung den Maßstab für die Zahl der in dem Convictezu eröffnenden Stiftungen bilden solle.

    Daß schon damals die Einkünfte der einzelnen Stif-tungen nicht zureichten, um die Zahl der Convictplatze mitder Anordnung der Stiftbriefe in Einklang zu bringen, er-giebt sich aus der damals erlassenen Verfügung, daß die ineiner Stiftung bestehenden mehreren Plätze, ja selbst ver-schiedene Stiftungen in so weit zusammengezogen oder ausdem freien Stiftungs-Vermögen ergänzt werden sollen, bisder für einen Convictor erforderliche Unterhalt sicher ge-stellt ist.

    Die Vollziehung dieser Verfügung mußte die Folge ha-ben, daß die Zahl der im Convicte eröffneten Plätze hinterjener, welche in den einzelnen Stiftbriefen festgesetzt war,zurückbleiben mußte.

    Eine noch größere Einschränkung mußte die Zahl die-ser Plätze erleiden durch die in Folge des Finanzpatentesim Jahre 4811 eingetretene Herabsetzung der Interessenbei allen Obligationen, welche die Bedeckung der Stiftun-gen bildeten, wie nicht minder durch den in den Jahren1842 — 1813 um ein Bedeutendes vertheuerten Unterhaltder Convictoren. Als jedoch nach diesem Zeitpunkte mit demSinken der Preise aller Lebensmittel auch die Kostgelder derConvictoren auf ihren ursprünglichen Ansatz zurückgeführtwerden konnten, und auch die Einkünfte der Stiftungendadurch, daß einzelne Obligationen durch die Verloosungden frühern Zinsfuß erreichten, so wie durch die Anlegungvon Interkalarien sich vermehrten, war die Möglichkeit ge-geben, die nach dem Stiftbriefe ursprünglich gestifteten Plätze

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    in dem Maße, als die Einkünfte der einzelnen Stiftungenreichlicher flössen, wieder aufleben zu machen.

    Ohne daher den Wechsel zu berühren, welchem imVerlaufe der Jahre die Zahl der Stiftungsplätze im k. k.Eonvicte zu Kremsmünster unterworfen war, wird hier dergegenwärtige Stand, derselben angegeben. Hiernach bestehen

    1. bei der ständischen Académie-Stiftung 5 Plätzeund zwar 3 für adeliche, 2 für ««geadelteJünglinge

    3. bei der Cardinal Lamberg'schen Stiftung 6 „3. „ churfürstlich Pfälz'schen „ 1 Platz4. „ deutschmeisterschen „ 1 „5. >, bischöflich Würzburger „ 1 „6. „ „ Eichstädter „ 1 „7. „ Freiherr v. Ehrmann'schen „ ) .8. „ Graf Starhemberg'schen /, z "9. „ v. Christani'schen „ 2 Plätze

    40. „ Kaiser Iosephinischen „ 2 „11. ,/ „ Carl'schen „ 4 Platz12. ,, ständisch-nordischen , „ 1 „13. „ vereinten Seminarstiftung , 13 Plätze14. landesfürstl. Stiftungsplätze 44 „15. „ v.Urli'schen . . . Stiftung 1 Platz16. „ Hochmüllner'schen „ 4 „17. „ Ruhland'schen „ 4 „18. „ Kirchhammer'schen „ 4 „

    zusammen . 53 PlätzeDie Verbindung der Lud 7 und 8 genannten Sti f tun-

    gen hat darin ihren Grund, weil keine von beiden für sichallein im Stande ist, ihren eigenen Convictor zu erhalten,«nd diese Verbindung hat so lange zu dauern, bis jede die-ser Stiftungen sich zu einem solchen Einkommen geschwungen

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    hat, um einen Platz für sich besetzen zu können; doch wech-seln sie in der Besetzung und in der Ausübung des Prä-sentationsrechtes mit einander ab.

    Dritter Abschnitt.

    Erfordernisse M r Erlangung eines Stiftungsplahes imk. k. Convicte M Kremsmünster.

    Die Erfordernisse, um zur Erlangung eines Stiftungs-platzes im k. k. Convicte zu Kremsmünster befähigt zu sein,sind theils allgemeine, theils besondere.

    Die allgemeinen sind:'?. Muß jeder Bewerber das zehnte Lebensjahr bereits an-

    getreten und die drei Hauptschulclassen vollständig zu«rückgelegt, er darf jedoch weder das I4te Lebensjahr,noch die 4 Grammaticalclassen überschritten haben.

    Nur die Nordländer können in einem Alter zwi-schen 7 und 8 Jahren und vor Zurücklegung der Nor-malschule aufgenommen werden; doch ist jenen, welchein der deutschen Sprache den meisten Fortgang ge-macht haben, der Vorzug zu geben.

    Auch schließt die Ueberschreitung der Grammati-calclassen zahlende Convicts-Zöglinge von der Bewer«bung um Stiftplätze nicht aus.

    2. Muß er sich über gute Gesundheit, dann darüber, daßer geimpft sei und die echten Kuhpocken überstandenhabe, ausweisen; er muß

    3. von guten Sitten sein, und durch die zwei der Be-werbung unmittelbar vorausgehenden Semester wenig-stens einen durchaus guten Fortgang gemacht haben;er muß

    4. mittellos sein.

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    Jedem Gesuche muß daher der Taufschein, das Ge-sundheits, und Impfungs-Zeugniß, die Studienzeugnisseder letzten zwei Semester, das Heugniß über das Vermö-gen des Bewerbers, oder seiner Eltern beiliegen.

    Ueberdieß hat jeder Bewerber die Nachweisung beizu-bringen:

    5. über den Namen des Vaters und die Zahl seiner Dienst-jahre und Kinder;

    6. ob er ganz oder halb, vom Vater oder von der Mut-ter verwaiset ist;

    7. ob er schon einen Erziehungs-Beitrag oder ein St i -pendium und woher genieße;

    8. muß jedem Gesuche die Erklärung der Eltern oder Vor-münder beiliegen, daß sie bereit seien, ihrem Sohneoder Mündel bei der Erlangung des Stiftungsplatzesfolgendes mitzugeben:

    Ein gutes Hauskleid,4 Hemden,4 Schlafhauben,6 Paar weiß zwirnene Strümpfe,4 weiße Hals- und 4 weiße Sacktücher,6 leinene Umerbeinkleider,1 Paar neue Stiefel,1 Paar neue Schuhe,1 silbernen Eßlöffel.

    Die besonderen Erfordernisse richten sich nach deneinzelnen Stiftungen und den hierauf bezüglichen Anord-nungen der Stiftbriefe, z. B. rücksichtlich der Eigenschaft,des Adels, der Abstammung von protestantischen Eltern,von bestimmten Familien oder aus bestimmten Orten.

    Hierher gehört das Erforderniß, daß die Bewerber umdie Kilchhammer'sche (Münzbacher) Stiftung auch jene Ei-genschaften nachweisen müssen, welche der Stiftbrief vom

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    13. August 1774 von den Bewerbern um Windhaager Stif-tungsplätze im Wiener Stadt-Convicte fordert, nämlich dieVerwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Stifter Joa-chim Grafen v. Windhaag, oder die Abstammung von sei-nen Bedienten oder Unterthanen seiner ehemaligen Herr-schaften, weil die Münzbacher Stiftlinge auf die Erlangungvon Windhaag'schen Stiftungsplätzen einen vorzugsweisenAnspruch haben.

    Die Erledigung eines Stiftungsplatzes im Convicte zuKremsmünster wird durch die Zeitungsblätter, so wie durchdie Bekanntmachung an die Gymnasial - Directorate derProvinz zur allgemeinen Kenntniß gebracht; nur rücksicht-lich der für Nordländer bestimmten Plätze wird dieser Wegerst dann betreten, wenn durch die kaiserl. Gesandtschaftenim Norden, an welche bei Eröffnung eines solchen Platzes dieMi t te i lung geschieht, sich kein geeigneter Bewerber meldet.

    Die Gesuche sind übrigens nach dem Unterschiede, obfür einen bestimmten Stiftungsplatz stiftbriefmäßig Jeman-den das Präsentationsrecht zustcht oder nicht, bei dem Prä-sentanten oder unmittelbar bei der Regierung zu überrei-chen, welche im ersten Falle die an sie gelangte Präsenta-tion, im letzten aber ihren eigenen Besetzungsvorschlag derMerh. Entscheidung unterzieht.

    V i e r t e r Abschn i t t .

    Daner des Genusses der einzelnen Convictsplätze.Die vollständige Zurücklegung der drei Hauptschulclas-

    sen, und die dadurch erlangte Befähigung zum Eintrit t indie Gymnasial-Studien bildet nach dem dritten Abschnitte,welcher auch der für Nordländer zulässigen Ausnahme ex-

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    wähnt, den Zeitpunkt, mit welchem der Anspruch auf denGenuß eines Convictplatzes beginnt.

    Dieser besteht in der unentgeldlichen Wohnung, Nah-rung, Kleidung, Unterricht, dann in der unentgeldlichenBehandlung in Erkrankungsfällen und für die Dauer des-selben, vorausgesetzt, daß sich der Stiftling durch schlechteSitten oder durch einen mindern Fortgang in den Studiennicht unwürdig macht, geben die einzelnen Stiftbriefe inVerbindung mit den gesetzlichen Vorschriften Maß und Ziel.

    Hiernach ist die Kirchhammer'fche Stiftung nuraufdie G y m n a s i a l - S t u d i en beschränkt, und die Graföamberg'sche, dann die v. Urli'sche Stiftung ̂ schließtnoch die philosophischen S t u d i e n ein, wahrend dieRuhland'sche Stiftung auch noch in den Nechtsstu-d ien , die Academie -S t i f t ung in den Rechts- undmedicinischen S t u d i e n , und die Hochmüllner'scheStiftung in den Rechts- , medicinischen und theo-logischen S t u d i e n fortdauert.

    Bei den übrigen Convicts-Stiftungen haben die Stif-ter die Studien, für welche sie den Stiftungs-Genuß be-schränken, nicht angegeben; es scheint daher ihrem Willenzu entsprechen, daß dieser Genuß durch alle Studien fort-währe.

    Den Medicinern und den Candidate« des i'undischenDoctorats wird überdieß der Genuß ihres Convict. Stipen-diums noch durch ein weiteres Jahr, welches unmi t t e l -bar auf die Vollendung ihrer Studien folgt, belassen, wenndiese Belassung weder der Eigenschaft des Stipendiums, nochder klaren Vorschrift der Stiftung, zu welcher es gehört,zuwider läuft.

    Da jedoch die Convictoren nach der Einrichtung desConvictes nur die Gymnasial- und philosophischen Studien

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    daselbst zurücklegen können, so wird den zum Rechtsstudiumund zur Arzneiwissenschaft übertretenden Zöglingen des Con-victes der für einen Stiftung bemessene Unterhaltsbeitragauf die Hand bezahlt, wenn die Stiftungen, in deren Ge-nuß sie stehen, auch für diese Studien bestimmt sind.

    Nücksichtlich der N o r d l ä n d e r , welche als nord i -sche S t i f t l i n g e sich im Convicte zu Kremsmünster be<finden, und zum Studieren keine Anlage haben, ist übri-gens gestattet, daß sie, wenn die speciellen Stiftungen,welche sie genießen, nicht etwas anderes anordnen, eineandere Ausbildung erhalten, wo ihnen der Stiftungsgenußnoch so lange belassen wird, bis sie für den Stand, demsie sich gewidmet haben, gehörig ausgebildet sind.

    I n der Unwürdigkeir der studierenden Convictoren kannjedoch der Grund zum frühern Verluste des Stiftungsplatzesliegen. Unsittlichkeit oder eine dritte Fortgangsclasse ziehtnämlich diesen Verlust unmittelbar nach sich; außerdemverliert aber ein Stiftling, vorausgesetzt, daß seine Sittenund Verwendung gut sind, nur dann die Stiftung, wenner in zwei unmittelbar auf einander folgenden Semesternzweite Fortgangsclassen erhält, und zwar abgesehen, ob erdie im ersten Semester erhaltene zweite Classe verbesserteoder nicht, indem selbst eine verbesserte zweite Classe denFortgenuß ber Stiftung nicht bewirkt, wenn der Stiftlingin dem darauf folgenden Semester nicht aus allen Gegen-ständen die erste Classe erhält, sondern neuerlich in einezweite Classe verfällt.

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    Fünfter 3lbschnltt.

    Innere Einrichtung des Convictes.

    Der Zweck des Convictes ist, die Zöglinge desselbenzu brauchbaren Staatsbeamten zu bilden; seine Aufgabeist es daher, für ihre physische, intellectuelle/ sittliche undreligiöse Bildung sowohl im Allgemeinen, als auch in Be-ziehung auf den desondern Zweck des Convictes Sorge zntragen.

    Die Lösung dieser Aufgabe obliegt dem für das Con-vict bestellten Aufsichts-, Lehr- und Dienstpcrsonale, welchesaus folgenden Personen besteht:

    Dem Vorsteher deS Convictes,Einem Director,Drei Präfecten,Einem Lehrer der italienisch, und französisch. Sprache,Einem Lehrer der Schönschreibc- und Zeichnungskunst,Einem Musikmeister und einem Adjuncten,Einem Arzte,Einem Krankenwärter, 4 Bedienten, 2 Hausknechten.

    Der Vorsteher des Convictes ist der jeweilige Abt desStiftes, welchem auch die Bestellung des Directors, derPräftcten, der Lehrer, deS Arztes gegen Einholung derRegierungs-Genehmigung, so wie die Aufnahme des Dienst-personals zusteht. '

    Der Director wacht über die Studien-Ordnung unddas Disciplinare ber Anstalt, ihm sind alle im ConvicteAngestellten über die Erfüllung ihrer Pflichten verantwort-lich. Er empfängt die an das Convict erlassenen Verord-nungen, thcilt sie den Präfecten mit und überwacht ihreBefolgung. Er führt die officielle Corresponde«^ empfängt,

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    verwendet und verrechnet die Kostgelder/ und an ihn habensich die Eltern, Vormünder in allen die Zöglinge betref.»senden Angelegenheiten zu wenden.

    Die Präfecte sind die unmittelbaren Vollstrecker derAnordnungen, welche die physische, intellectuelle/ sittlicheund religiöse Bildung der Zöglinge bezielen; ihnen obliegtzunächst unter der Leitung des Directors die Erziehungder Zöglinge. . ,

    Die Wichtigkeit der physischen Erziehung ergiebt sichaus der Betrachtung, daß der Körper das Werkzeug ist,wodurch sich die Thätigkeit des Geistes äußert. Auf ihreSicherung bezieht sich schon die Anordnung, daß nur voll-kommen gesunde, mit gutem Erfolge geimpfte Zöglinge, mSConvict aufgenommen werden.

    Um diese Gesundheit zu erhalten und zu fördern, wirdim Convicte für gesunde und hinlängliche Nahrung, für daSnöthige Maß im Schlaf und in der Bewegung, für reineLuft und angemessene Temperatur in den Studier-, Schlaf-und Speisezimmern, dann für Reinheit der Luft in den-selben, so wie überhaupt für Reinlichkeit gesorgt.

    Tritt trotz dieser Vorsichten der Fall einer Erkrankungein, so wird die Hilfe des Convicts-Arztes in Anspruchgenommen, dessen Wirksamkeit in dem Bestände besonderer,Krankenzimmer und eigener Krankenwärter Unterstützungfindet.

    Für die in te l lectuel le Bildung der Zöglinge wirddadurch Sorge getragen, daß sie die öffentlichen Lehran-stalten am Lyceo zu Kremsmünster besuchen; nur die Nord-länder, welche vor Zurücklegung der Normalschule aufge«nommen werden, erhalten durch einen im Convicte wohnen-den Geistlichen den nöthigen Unterricht in den Normalschul-Gegenständen.

  • Die intellectuelle Bildung erlangen daher die Zöglingegrößtenteils an den öffentlichen Lehranstalten, und dieVorsteher des Convictes haben nur darüber zu wachen, daßdiese'Lehranstalten ordentlich besucht, die Lehrvorträge zuHause durchdacht, die schriftlichen Aufgaben mit Fleiß ver-faßt, der Privatfleiß geweckt, geleitet und befördert werde.

    Die Ueberwachung des Fortgangs und des Betragensder Zöglinge in der Schule besorgen die Professoren.

    Nebst den allgemeinen Gegenständen und Anstalten zurintellectuelle« Bildung der Zöglinge am Lyceum sind fürdie Convictoren noch einige besondere vorgezeichnet, welcheauf den besonderen Zweck des Convictes eine nähere Be-ziehung haben.

    Hiezu gehört die stete Uebung im reinen, regelmäßi-gen Deutschsprechen, im Lateinischsprechen, in schriftlichenAufsätzen,.im mündlichen Vortrage, dann der Unterrichtin der französischen und italienischen Sprache, im Schön-schreiben, Zeichnen und in der Musik.

    Soll die intellectuelle Bildung der Zöglinge nicht aufAbwege führen, so muß die si t t l iche mit ihr gleichenSchritt halten, da letztere allein es ist, durch welche derMensch wahren Werth erhält.

    Die Erzeugung des sittlich guten Willens der Zöglingeist daher eine der Hauptaufgaben des Convictes, welchergemäß vor allem dahin gewirkt wird, daß den Zöglingenjede Gelegenheit, Böses zu wollen, benommen, und ihnendie unmittelbare Anleitung zum Guten gegeben werde.

    , Diesem Zwecke wird genügt:

    n. durch eine festgesetzte Tagesordnung, welche den Zög-ling nie ohne Beschäftigung läßt, in der Wahl derletztem jedoch einen Wechsel enihält; -

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    d. daß die Zöglinge stets, selbst bei ihren Spielen undErholungen, unter der Aufsicht der Präfecten stehen,die auch ikren Umgang mit Fremden sowokl als un-ter sich, ihr Benehmen gegen Vorgesetzte und Dienerüberwachen; :

    o. daß von den Präfecten die Lecture der Zöglinge ge-leitet, und itmen durch Vorlesen, so wie durch Be-sprechen des Vorgelesenen gute Beispiele vorgeführt/und sie von dem Werthe der Tugend und ihrer Fol-gen überzeugt werden;

    6. daß den Zöglingen, um ihnen ikre Eltern und Ge-schwister nicht fremd zu machen, erlaubt, ja sogar ge-boten wird, sie zu besuchen, oder wenn sie fern sind/an sie zu schreiben;

    e. daß durch Belohnungen und Strafen, von denen jedeWillkühr fern ist, auf die Förderung der Sittlichkeitder Zöglinge eingewirkt wird.

    Die rel ig iöse Bildung der Zöglinge wird gesichertdurch den ausführlichen Unterricht in der Religion, welchensie in den öffentlichen Schulen erhalten.

    Der fieißige und ununterbrochene Besuch dieses Unter-richtes wird genau überwacht; zugleich sind aber auch imConvicte solche Anstalten getroffm/ um religiöse Gesinnun-gen im Herzen der Zöglinge zu wecken, zu unterhalten undin Ausübung zu bringen.

    Dazu gehören:a. das tägliche Morgen- und Abendgebet, welches ge-

    meinschaftlich unter der Aufsicht eines Präfecten ab-gehalten wird;

    b. die Einrichtung, daß die Convictoren täglich die heil.Messe hören, an Sonn- und Festtagen überdieß einer

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    ErHorte in einer eigenen, ausschließlich diesem Zweckegewidmeten Capette beiwohnen;

    o. daß sie fünfmal im Jahre zur Beichte gehen, und dasheil. Abendmahl gemeinschaftlich empfangen, wozu sieinsbesondere in den drei ersten Tagen der Charwochedurch die vorgeschriebenen religiösen Erercitien vorbe-reitet werden;

    6. daß sie gleich den übrigen Studierenden den kirchli-chen Processione» in Begleitung ihrer Vorgesetzten bei-wohnen.Nach der Einrichtung des Convictes baben übrigens

    die Convictoren auch in den Ferien in der Anstalt zu bleibenund eine Ausnahme tr i t t nur gegen eine besondere Bewil-ligung ein, welche von den Eltern oder Vormündern beimConvicts-Director anzusuchen, und von diesem nach Um-ständen zu ertheilen oder zu verweigern ist.

    Um endlich dem Wirken des Convictes einen weiterenKreis zu geben, ist auch, in so fern es der innere Raumder Anstalt zuläßt, die Aufnahme zahlender Zöglinge ge-gen ein bestimmtes Kostgeld gestattet, und letztere werdenmit den gestifteten durchaus gleich behandelt.

    Sechster Abschnitt.

    Einflußnahme der Staatsverwaltung auf das Convict.

    Der Einfluß, welchen die Staatsverwaltung auf dasConvict nimmt, ist ein doppelter, und bezieht sich:

    2. auf die Verwaltung des durch die einzelnen Stiftun-gen gebildeten ConvictsfondeS;

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    li. auf die Ueberwachung über die genaue Erfüllung derZwecke deS Convictes.

    Die Verwaltung des ConvictsfondeS, welcher derma-len in einem Capitalienstande von Z17879 fi. 30 kr. C. M .und 210320 fi. E. Sch. mit einem jährlichen Interessen-Erträge von 44735 fi. 44 kr. C.- M . besteht, besorgt dieRegierung durch die Provinzial-Staatsbuchhaltung und dasCameral - Zahlamt. Bei letzterem werden alle zum Con-victsfonde gehörigen Obligationen aufbewahrt; es erhebtdie Interessen davon, übernimmt alle weiteren Empfange,leistet alle Zahlungen über Anweisung der Regierung, undlegt hierüber mittelst monatlichen Iournalien Rechnung.

    Die Provinzial - Staatsbuchhaltung hält alle Rentenund Lasten des Convictsfondes in der Uebersicht, verfaßtden jährlichen Voranschlag und Rechnungsabschluß, prüftund erledigt die von dem Convicts-Directorate jährlich zulegende Rechnung über die Verpflegung der im Convictebefindlichen Zöglinge.

    Die Ueberwachung der genauen Erfüllung der Zweckedes Convictes geschieht dadurch,

    4. daß die Bestellung des Aufsichts- und Lehrpersonalsan die Genehmigung der Regierung gebunden ist;

    2. daß die Vorschläge zu Convictsplätzen durch die Re-gierung der Allerhöchsten Schlußfassung unterzogenwerden, und die Entfernung unwürdiger Convictorenaus dem Convicte von ihrem Ausspruche abhängt;

    3. daß das ConvictS - Directorat alljährlich einen um-fassenden Bericht über den Zustand des ConvicteS,über die Verwendung der Zöglinge und über dm Ei-fer des AufsichtS - und Lehrpersonals an die Regie-rung zu erstatten hat;

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    4. daß die Regierung von Zeit zu Zeit durch Abordnungeigener Commissione« sich von der genauen Vollzie-hung der für das Convict vorgeschriebenen Instructiondie Ueberzengnng verschafft.