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MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 STAATSANZEIGER NR. 46 / SEITE 1957 Staatskanzlei Verleihung des Verdienstordens des Landes Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . 1958 Ministerium des Innern und für Sport Bekanntmachung des Beitrittsbeschlusses der Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Westpfalz vom 16. November 2007 zur Genehmigung des Regionalen Raumordnungsplanes Westpfalz 2004 . . . 1958 Bekanntmachung des Beitrittsbeschlusses der Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald vom 29. November 2007 zur Genehmigung des regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald . . . . . . . . . . . . . . . 1958 Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Feststellung nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung (Antragstellerin: ZENTEK GmbH & Co. KG, Köln) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1959 Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Vorbescheidsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Antragsteller: Firma Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG) . . . . . . . . . . . . . . . . 1961 Hochschulen Ordnung zur Änderung der Beitragsordnung des Studierendenwerks Kaiserslautern . . 1961 Allgemeine Ordnung für die Bachelor-Prüfungen im Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatik (PO-BaFb1) an der Fachhochschule Mainz . . . . . . . . . . 1962 Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Architektur (BaA) im Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatik (FPO-BaA) an der Fachhochschule Mainz . . . . . . . . . . 1967 Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Architektur mit integrierter Praxis (BaA-P) im Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatik (FPO-BaAP) an der Fachhochschule Mainz . . . . . . . . . . 1973 Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen im Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatik (FPO-BaB) an der Fachhochschule Mainz . . . . . . . . . . 1979 Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Internationales Bauingenieurwesen im Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatik (FPO-BaIB) an der Fachhochschule Mainz . . . . . . . . . . 1983 Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Geoinformatik und Vermessung im Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatik (FPO-BaGV) an der Fachhochschule Mainz . . . . . . . . . . 1987 Allgemeine Ordnung für die Master-Prüfungen im Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatik (PO-MaFb1) an der Fachhochschule Mainz . . . . . . . . . . 1989 Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Master-Studiengang Architektur, Wohnen: Bestand + Entwicklung, im Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatik (FPO-MaA) an der Fachhochschule Mainz . . . . . . . . . . 1994 Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Master-Studiengang Bauingenieurwesen im Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatik (FPO-MaB) an der Fachhochschule Mainz . . . . . . . . . . 1997 Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Master-Studiengang Geoinformatik und Vermessung im Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatik (FPO-MaGV) an der Fachhochschule Mainz . . . . . . . . . . 1999 Allgemeine Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge an der Universität Trier . . . . . . . . . . . . . . . 2001 Allgemeine Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge an der Universität Trier . . . . . . . . . . . . . . . 2007 Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) im Fachbereich I der Universität Trier mit Philosophie als erstem Hauptfach . . . 2014 Ordnung zur Änderung der Ordnung der Zwischenprüfung im Fach Philosophie für Studenten der Philosophie an der Universität Trier im Studiengang Lehramt an Gymnasien sowie im Magisterstudiengang im Haupt- oder Nebenfach . . . . . . . . . . . . 2015 Sonstige Veröffentlichungen Vierter Nachtrag zur Satzung der Landwirtschaftlichen Alterskasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland . . . . . . . . .2015 Sechster Nachtrag zur Satzung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland . . . . . . . . . 2015 Auflösung des Vereins 1. Freizeitclub Bad Kreuznach e.V . . . . . . . 2015 Auflösung des Fördervereins Fußball bei der Sportgemeinschaft Eppenbrunn e.V. 1921 . . . . . . . . . . . . . . . . 2015 Auflösung des gemeinnützigen Vereins „Förder- und Freundeskreis Kinderhort Frankenthal e.V.“ (VR 826) . . 2015 Auflösung des Vereins Freie Wählergruppe Glanbrücken e.V . . . . 2015 Institut für Verbundwerkstoffe GmbH Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 . . . . . . . . . . . . . . . 2015 Haushaltssatzung des Zweckverbands Pfalzmuseum für Naturkunde, POLLICHIA-Museum, für das Haushaltsjahr 2007 . . . . . . . . . . . . 2015 Bekanntmachung einer Sitzung des Bezirkstags . . . . . . . . . . 2016 Bekanntmachung der 29. Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord (SPNV-Nord) . . . . 2016 RIM Rheinland-Pfälzische Gesellschaft für Immobilien und Projektmanagement mbH, Mainz Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 . . . . . . . . . . . . . . . 2017 Änderungen von Kammersatzungen der Architektenkammer Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2017 Beitragsordnung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2017 Bekanntmachung einer Änderung der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung . . . . 2018 INHALT Seite Seite Seite Dieser Staatsanzeiger ist die letzte Ausgabe im Jahr 2007. Die erste Ausgabe für 2008 erscheint am Montag, dem 14. Januar 2008.

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MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 1957

Staatskanzlei

Verleihung des Verdienstordensdes Landes Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . 1958

Ministerium des Innern und für Sport

Bekanntmachungdes Beitrittsbeschlussesder Regionalvertretungder Planungsgemeinschaft Westpfalzvom 16. November 2007zur Genehmigung des RegionalenRaumordnungsplanes Westpfalz 2004 . . . 1958

Bekanntmachungdes Beitrittsbeschlussesder Regionalvertretungder Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwaldvom 29. November 2007zur Genehmigung des regionalenRaumordnungsplanesMittelrhein-Westerwald . . . . . . . . . . . . . . . 1958

Ministerium für Umwelt,Forsten und Verbraucherschutz

Feststellung nach § 6 Abs. 3der Verpackungsverordnung(Antragstellerin: ZENTEK GmbH& Co. KG, Köln) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1959

Struktur- undGenehmigungsdirektion Süd

Vorbescheidsverfahren nach demBundes-Immissionsschutzgesetz(BImSchG)(Antragsteller: Firma KraftwerkeMainz-Wiesbaden AG) . . . . . . . . . . . . . . . . 1961

Hochschulen

Ordnungzur Änderung der Beitragsordnungdes Studierendenwerks Kaiserslautern . . 1961

Allgemeine Ordnungfür die Bachelor-Prüfungenim Fachbereich I: Architektur,Bauingenieurwesen undGeoinformatik (PO-BaFb1)an der Fachhochschule Mainz . . . . . . . . . . 1962

Fachprüfungsordnungfür den konsekutivenBachelor-Studiengang Architektur (BaA)im Fachbereich I: Architektur,Bauingenieurwesen undGeoinformatik (FPO-BaA)an der Fachhochschule Mainz . . . . . . . . . . 1967

Fachprüfungsordnungfür den konsekutivenBachelor-Studiengang Architektur mit integrierter Praxis (BaA-P)im Fachbereich I: Architektur,Bauingenieurwesen undGeoinformatik (FPO-BaAP)an der Fachhochschule Mainz . . . . . . . . . . 1973

Fachprüfungsordnungfür den konsekutivenBachelor-StudiengangBauingenieurwesen im Fachbereich I:Architektur, Bauingenieurwesenund Geoinformatik (FPO-BaB)an der Fachhochschule Mainz . . . . . . . . . . 1979

Fachprüfungsordnungfür den konsekutiven Bachelor-StudiengangInternationales Bauingenieurwesenim Fachbereich I: Architektur,Bauingenieurwesen undGeoinformatik (FPO-BaIB)an der Fachhochschule Mainz . . . . . . . . . . 1983

Fachprüfungsordnungfür den konsekutivenBachelor-Studiengang Geoinformatikund Vermessung im Fachbereich I:Architektur, Bauingenieurwesenund Geoinformatik (FPO-BaGV)an der Fachhochschule Mainz . . . . . . . . . . 1987

Allgemeine Ordnungfür die Master-Prüfungenim Fachbereich I: Architektur,Bauingenieurwesenund Geoinformatik (PO-MaFb1)an der Fachhochschule Mainz . . . . . . . . . . 1989

Fachprüfungsordnungfür den konsekutivenMaster-Studiengang Architektur,Wohnen: Bestand + Entwicklung,im Fachbereich I: Architektur,Bauingenieurwesenund Geoinformatik (FPO-MaA)an der Fachhochschule Mainz . . . . . . . . . . 1994

Fachprüfungsordnungfür den konsekutivenMaster-Studiengang Bauingenieurwesenim Fachbereich I: Architektur,Bauingenieurwesenund Geoinformatik (FPO-MaB)an der Fachhochschule Mainz . . . . . . . . . . 1997

Fachprüfungsordnungfür den konsekutiven Master-Studiengang Geoinformatikund Vermessung im Fachbereich I:Architektur, Bauingenieurwesenund Geoinformatik (FPO-MaGV)an der Fachhochschule Mainz . . . . . . . . . . 1999

Allgemeine Prüfungsordnungfür die Bachelorstudiengängean der Universität Trier . . . . . . . . . . . . . . . 2001

Allgemeine Prüfungsordnungfür die Masterstudiengängean der Universität Trier . . . . . . . . . . . . . . . 2007

Ordnungzur Änderung der Ordnungfür die Akademische Abschlussprüfung(Magisterprüfung) im Fachbereich Ider Universität Triermit Philosophie als erstem Hauptfach . . . 2014

Ordnungzur Änderung der Ordnungder Zwischenprüfungim Fach Philosophiefür Studenten der Philosophiean der Universität Trierim Studiengang Lehramt an Gymnasiensowie im Magisterstudiengangim Haupt- oder Nebenfach . . . . . . . . . . . . 2015

Sonstige Veröffentlichungen

Vierter Nachtrag zur Satzungder LandwirtschaftlichenAlterskasse Hessen,Rheinland-Pfalz und Saarland . . . . . . . . .2015

Sechster Nachtrag zur Satzungder Land- und forstwirtschaftlichenBerufsgenossenschaft Hessen,Rheinland-Pfalz und Saarland . . . . . . . . . 2015

Auflösung des Vereins1. Freizeitclub Bad Kreuznach e.V. . . . . . . 2015

Auflösung des Fördervereins Fußballbei der SportgemeinschaftEppenbrunn e.V. 1921 . . . . . . . . . . . . . . . . 2015

Auflösung des gemeinnützigen Vereins„Förder- und FreundeskreisKinderhort Frankenthal e.V.“ (VR 826) . . 2015

Auflösung des VereinsFreie Wählergruppe Glanbrücken e.V. . . . 2015

Institut für Verbundwerkstoffe GmbHJahresabschlusszum 31. Dezember 2006 . . . . . . . . . . . . . . . 2015

Haushaltssatzungdes Zweckverbands Pfalzmuseumfür Naturkunde, POLLICHIA-Museum,für das Haushaltsjahr 2007 . . . . . . . . . . . . 2015

Bekanntmachungeiner Sitzung des Bezirkstags . . . . . . . . . . 2016

Bekanntmachung der 29. Sitzungder Verbandsversammlungdes ZweckverbandesSchienenpersonennahverkehrRheinland-Pfalz Nord (SPNV-Nord) . . . . 2016

RIM Rheinland-PfälzischeGesellschaft für Immobilien undProjektmanagement mbH, MainzJahresabschlusszum 31. Dezember 2006 . . . . . . . . . . . . . . . 2017

Änderungen von Kammersatzungender ArchitektenkammerRheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2017

Beitragsordnungder ArchitektenkammerRheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2017

Bekanntmachungeiner Änderung der Satzung derBayerischen Architektenversorgung . . . . 2018

I N H A L T

Seite Seite Seite

Dieser Staatsanzeiger ist die letzte Ausgabe im Jahr 2007.Die erste Ausgabe für 2008 erscheint am Montag, dem 14. Januar 2008.

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NR. 46 / SEITE 1958 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

Jahresrechnungendes RheinhessischenElektrizitäts-ZweckverbandesOsthofenfür die Jahre 2004 - 2006 . . . . . . . . . . . . . . 2019

Öffentliche Auslegungdes Jahresabschlusses 2006für die Gesellschaftder Tierkörperbeseitigung mbH . . . . . . . . 2019

Öffentliche Auslegungdes Jahresabschlusses 2006für den ZweckverbandTierkörperbeseitigungin Rheinland-Pfalz, im Saarland,im Rheingau-Taunus-Kreis undim Landkreis Limburg-Weilburg . . . . . . . 2019

Bekanntmachungder Haushaltssatzungdes Zweckverbandes

Tierkörperbeseitigungin Rheinland-Pfalz, im Saarland,im Rheingau-Taunus-Kreis undim Landkreis Limburg-Weilburgfür das Wirtschaftsjahr 2008 . . . . . . . . . . . 2019

Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . . . . . 2019

Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 2020

Bekanntmachungen der Gerichte . . . . . . . . . 2024

9366.

Verleihung des Verdienstordensdes Landes Rheinland-Pfalz

Bekanntmachung der Staatskanzleivom 5. Dezember 2007

Herr Ministerpräsident Beck hat folgendenPersönlichkeiten den Verdienstorden desLandes Rheinland-Pfalz verliehen:

Herrn Philipp BenzDarmstadt

Herrn Jacques BerndorfDreis-Brück

Herrn Philipp Freiherr von BoeselagerAltenahr

Herrn Vito ContentoKoblenz

Frau Fee FleckMainz

Herrn Dr. Georg GölterDudenhofen

Herrn Karl KesslerBad Marienberg

Frau Dagi KiefferBad Dürkheim

Frau Hanni KnerrSpeyer

Herrn Klaus LehmannEppenbrunn

Herrn Professor Dr. Dr. Detlef MertenSankt Martin

Frau Gisela NeubauerDörth

Herrn Alois NillesMainz

Frau Ingrid SchlabachStetten

Herrn Helmut G. SchmidtKirchsahr-Burgsahr

Herrn Dieter ServatiusKoblenz

Reiner SkischallyBitburg

Jhr. Geert van Rijckevorsel van KesselHertogenbosch/NL

Herrn Wolfgang WabnitzMayen

Herrn Heinz WalterBingen am Rhein

Mainz, den 5. Dezember 2007

Der Chef der StaatskanzleiMartin S t a d e l m a i e r

9367.

Bekanntmachungdes Beitrittsbeschlussesder Regionalvertretung

der Planungsgemeinschaft Westpfalzvom 16. November 2007

zur Genehmigung des RegionalenRaumordnungsplanes Westpfalz 2004

1. Der Minister des Innern und für Sporthat mit Bescheid vom 18. Oktober 2004die Fortschreibung des RegionalenRaumordnungsplanes Westpfalz 2004 inder Beschlussfassung der Regionalvertre-tung der Planungsgemeinschaft West-pfalz vom 4. Dezember 2002 und derBeschlussfassung vom 26. März 2004 zuden Nachbesserungen der Plankapitel3.8, 3.10 und 4.2 gemäß § 24 Landespla-nungsgesetz (LPlG) vom 10. April 2003 inVerbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 LPlGa. F. unter Auflagen genehmigt.

2. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 2. Oktober 2007,8 C 11412/06.OVG, festgestellt, dass eszur Verbindlichkeit der durch die Geneh-migung vom 18. Oktober 2004 herbeige-führten Änderungen des RegionalenRaumordnungsplanes eines Beitrittsbe-schlusses durch die Regionalvertretungbedarf.

3. Vor diesem Hintergrund hat die Regio-nalvertretung der PlanungsgemeinschaftWestpfalz in ihrer Sitzung am 16. No-vember 2007 folgenden Beschluss gefasst:

„Die Planungsgemeinschaft Westpfalztritt aufgrund der Bestätigung des Ab-wägungsergebnisses den durch die Ge-nehmigung des Regionalen Raumord-nungsplanes (ROP) Westpfalz vom18. Oktober 2004 herbeigeführten Ände-rungen bei.“

4. Dieser Beschluss wird hiermit bekanntgemacht.

5. Mit der Bekanntmachung dieses Be-schlusses werden die durch die Genehmi-gung geänderten Zielfestsetzungen desRegionalen Raumordnungsplanes West-pfalz 2004 gemäß § 24 LPlG in Verbin-dung mit § 13 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2LPlG a. F. verbindlich. Damit ist derRegionale Raumordnungsplan Westpfalz2004 wieder in vollem Umfang wirksam.

6. Der verbindliche Regionale Raumord-nungsplan Westpfalz 2004 kann gemäߧ 10 Abs. 3 LPlG bei der Struktur- undGenehmigungsdirektion Süd - obereLandesplanungsbehörde - in Neustadt ander Weinstraße, bei den Kreisverwaltun-gen - untere Landesplanungsbehörden -

Kusel, Donnersbergkreis in Kirchheim-bolanden, Kaiserslautern und Südwest-pfalz in Pirmasens sowie bei den Stadt-verwaltungen der kreisfreien Städte Kai-serslautern, Pirmasens und Zweibrückeneingesehen werden.

Mainz, den 3. Dezember 2007

Ministerium des Innernund für Sport

Oberste LandesplanungsbehördeIm Auftrag

Hans-Egon B a a s c h

9368.

Bekanntmachungdes Beitrittsbeschlussesder Regionalvertretung

der PlanungsgemeinschaftMittelrhein-Westerwaldvom 29. November 2007

zur Genehmigung des regionalenRaumordnungsplanes

Mittelrhein-Westerwald

1. Der Minister des Innern und für Sporthat mit Bescheid vom 9. Juni 2006 dieNeuaufstellung des regionalen Raumord-nungsplanes Mittelrhein-Westerwald inder Beschlussfassung der Regionalvertre-tung der Planungsgemeinschaft Mittel-rhein-Westerwald vom 6. Februar 2006gemäß § 24 Landesplanungsgesetz(LPlG) vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41),zuletzt geändert durch Gesetz vom2. März 2006 (GVBl. S. 93), in Verbin-dung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 LPlG in derFassung vom 8. Februar 1977 (GVBl.S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 40des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl.S. 29), unter Auflagen genehmigt.

2. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 2. Oktober 2007,8 C 11412/06.OVG, festgestellt, dass eszur Verbindlichkeit der durch den Ge-nehmigungsbescheid herbeigeführtenÄnderungen eines regionalen Raumord-nungsplanes eines Beitrittsbeschlussesdurch die Regionalvertretung bedarf.

3. Vor diesem Hintergrund hat die Regio-nalvertretung der PlanungsgemeinschaftMittelrhein-Westerwald in ihrer Sitzungam 29. November 2007 folgenden Be-schluss gefasst:

„1. Die Regionalvertretung stellt fest,dass die einzelnen Auflagen des Ge-nehmigungsbescheids des Ministeri-ums des Innern und für Sport vom9. Juni 2006 weder die Grundzüge derPlanung berühren noch die dadurchbewirkten Änderungen eine Bedeu-tung erlangen, die eine erneute Öf-fentlichkeits- und Behördenbeteili-gung erforderlich macht.

2. Die Regionalvertretung stellt weiterfest, dass sich auch aus der Summeder Auflagen des Genehmigungsbe-

Ministerium des Innernund für Sport

Staatskanzlei

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scheids keine Auswirkungen auf dieGrundkonzeption des regionalenRaumordnungsplans ergeben.

3. Die Planungsgemeinschaft Mittel-rhein-Westerwald tritt dem Genehmi-gungsbescheid vom 9. Juni 2006 zumregionalen Raumordnungsplan Mit-telrhein-Westerwald 2006 bei.“

4. Dieser Beschluss wird hiermit bekanntgemacht.

5. Mit der Bekanntmachung dieses Be-schlusses werden die durch die Genehmi-gung geänderten Festlegungen des regio-nalen Raumordnungsplanes Mittel-rhein-Westerwald gemäß § 24 LPlG inVerbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 4 Halb-satz 2 LPlG a. F. verbindlich. Damit istder regionale Raumordnungsplan Mittel-rhein-Westerwald wieder in vollem Um-fang wirksam.

6. Der verbindliche regionale Raumord-nungsplan Mittelrhein-Westerwald kanngemäß § 10 Abs. 3 LPlG bei der Struktur-und Genehmigungsdirektion Nord - obe-re Landesplanungsbehörde - in Koblenz,bei den Kreisverwaltungen - untere Lan-desplanungsbehörden - Ahrweiler, Alten-kirchen (Westerwald), Cochem-Zell inCochem, Mayen-Koblenz in Koblenz,Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis in Sim-mern (Hunsrück), Rhein-Lahn-Kreis inBad Ems und Westerwaldkreis in Monta-baur sowie bei der Stadtverwaltung derkreisfreien Stadt Koblenz eingesehenwerden.

Mainz, den 4. Dezember 2007

Ministerium des Innernund für Sport

Oberste LandesplanungsbehördeIm Auftrag

Hans-Egon B a a s c h

9369.

Feststellung nach § 6 Abs. 3der Verpackungsverordnung

(Antragstellerin:ZENTEK GmbH & Co. KG, Köln)

Das Ministerium für Umwelt, Forsten undVerbraucherschutz Rheinland-Pfalz- oberste Abfallbehörde -stellt auf Antrag der ZENTEK GmbH & Co. KG, Köln - Antragstellerin -vom 31. Oktober 2007, eingegangen am12. November 2007, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 11 der Verpackungs-verordnung vom 21. August 1998 (BGBl. IS. 2379) fest:

I.

1. Die Antragstellerin hat auf dem Gebietdes Landes Rheinland-Pfalz flächen-deckend ein System eingerichtet, das eineregelmäßige Erfassung gebrauchter Ver-kaufsverpackungen beim Endverbrau-cher oder in der Nähe des Endverbrau-chers gewährleistet.

2. Die Rechtswirkungen der Feststellungnach Nr. 1 entfallen, sofern die Antrag-stellerin für diejenigen Gebiete, für diesie sog. „Grundvereinbarungen“ vorge-legt hat, bis zum 15. Juni 2008 nicht ent-weder rechtsverbindlich unterzeichnete

Verträge mit Entsorgern (so genannteLeistungsverträge) über die regelmäßigeflächendeckende Abholung und Entsor-gung gebrauchter Verkaufsverpackungeneinbringt oder einen gerichtlich bestätig-ten Anspruch auf Mitbenutzung des be-stehenden Erfassungssystems für Ver-kaufsverpackungen darlegt und dietatsächliche Entsorgung der betreffendenVerkaufsverpackungen gewährleistet(auflösende Bedingung). Der Eintritt derauflösenden Bedingung wird im Staats-anzeiger für Rheinland-Pfalz veröffent-licht.

3. Dieser Bescheid ist sofort vollziehbar.

II.

Diese Systemfeststellung erfolgt auch nachMaßgabe der Gemeinsamen Erklärung desLandes Rheinland-Pfalz und der DSD AGvom 25. Februar 1992, die sich die Antrag-stellerin zu eigen macht.

III.

Die Feststellung wird mit folgenden Aufla-gen verbunden:

1. Die Antragstellerin hat bis zum 15. Juni2008 eine Aufstellung darüber vorzule-gen, welche Verpflichteten sich mit wel-chen Mengen an ihrem System beteiligen.

2. Die Antragstellerin hat sich zur Ermitt-lung der ihr im Verhältnis zu anderenSystemen zuzurechnenden Verpackungs-mengen und der zu leistenden Neben-und Mitbenutzungsentgelten an den dazuvon den Dualen Systemen eingerichtetenClearingstellen zu beteiligen.

3. Die Sortierung und Verwertung von Ver-packungsmaterialien ist außerhalb desGebietes der Bundesrepublik Deutsch-land für alle im Anhang zur Ver-packungsverordnung genannten Materia-lien nur in Anlagen zulässig, die von ei-ner unabhängigen Sachverständigenstellegeprüft und zertifiziert worden sind. Diesgilt nicht für die Sortierung und Verwer-tung der Materialien Weißblech, Alumi-nium und Glas, sofern es in Glashüttenverwertet wird.Die oberste Abfallbehörde kann für wei-tere Materialien ganz oder teilweise vonder Verpflichtung nach Satz 1 befreien,wenn eine ordnungsgemäße Sortierungoder Verwertung eines bestimmten Mate-rials beispielsweise wegen seines Markt-wertes offenkundig gewährleistet ist unddie Antragstellerin im Wege der Eigen-überwachung die Sortierung und Verwer-tung in gleicher Weise kontrolliert.In den Fällen des Satzes 2 kann dieoberste Abfallbehörde die Zertifizierunganordnen und in den Fällen des Satzes 3die Befreiung widerrufen, soweit eineordnungsgemäße Sortierung oder Ver-wertung nicht mehr offenkundig ge-währleistet ist.Bei einer Verwertung von Verpackungs-materialien innerhalb des Gebietes derBundesrepublik Deutschland findet Satz1 auf die Materialien Kunststoffe undVerbunde Anwendung. Zu den Verbun-den zählen insbesondere Getränkever-packungen. Vor der abschließendenZertifizierung der Anlagen genügt dieVorlage einer Erstbewertung, die von ei-ner unabhängigen sachverständigenStelle vorzunehmen ist.

4. Voraussetzung für die Verwertung imAusland ist neben der Vorlage der Erst-bewertung bzw. des Zertifikates die Vor-lage einer Unbedenklichkeitsbescheini-gung der zuständigen Behörde des Im-portlandes durch die Antragstellerin.

Den Originaldokumenten sind Überset-zungen von vereidigten Übersetzern bei-zufügen. Die Unbedenklichkeitsbeschei-nigung ist spätestens mit dem Zertifikatvorzulegen. Das Erfordernis einer Unbe-denklichkeitsbescheinigung entfällt beieiner Verbringung zur Sortierung undVerwertung innerhalb der EU, soweitnach III.3. von der Zertifizierungspflichtbefreit ist. Als Unbedenklichkeitsbestäti-gung gilt auch eine überbeglaubigte Im-portgenehmigung.

5. Wird einem Sortier- bzw. Verwerterbe-trieb innerhalb von 12 Monaten nach derErstbewertung die erforderliche Zertifi-zierung versagt oder wird ein vergebenesZertifikat aberkannt, so ist dieser Betriebumgehend von der Belieferung auszu-schließen. Gleiches gilt, wenn eine Unbe-denklichkeitsbescheinigung versagt oderaberkannt wird. Ist innerhalb der Fristnach Satz 1 die erforderliche Zertifizie-rung nicht erfolgt bzw. die erforderlicheUnbedenklichkeitsbescheinigung nichterteilt, so hat die Antragstellerin dieGründe hierfür innerhalb eines Monatsnach Ablauf der 12-Monats-Frist desSatzes 1 glaubhaft zu machen. Kommtdie Antragstellerin dieser Verpflichtungnicht oder nicht ausreichend nach, sokann der Ausschluss des Betriebes vonder Belieferung verlangt werden.

6. Die von der Antragstellerin nach Nr. 8ihres Antrags zu erbringende Sicher-heitsleistung ist zum 1. Mai jeden Jahresnach der Entwicklung ihres Marktanteilsanzupassen. Die oberste Abfallbehördebehält sich Änderungen zu Höhe und Artder Sicherheitsleistung vor.

7. Die Antragstellerin ist verpflichtet, denfür die Überwachung zuständigen Behör-den oder den von diesen beauftragtenDritten die Auskünfte zu erteilen, die zurÜberwachung der sich aus der Ver-packungsverordnung und diesem Be-scheid ergebenden Anforderungen erfor-derlich sind. Darüber hinaus hat sie zugewährleisten, dass den für die Überwa-chung zuständigen Behörden oder denvon diesen beauftragten Dritten zu denoben genannten Überwachungszweckenjederzeit Zutritt zu den zur Umsetzungder Verpackungsverordnung genutztenAnlagen und die erforderliche Einsicht-nahme in Unterlagen gewährt wird.

8. Die Antragstellerin hat jeweils zum1. Mai eines jeden Jahres einen Mengen-stromnachweis gemäß Anhang I Nr. 3Abs. 4 VerpackV über die im Vorjahr indas System eingebrachten Mengen, auf-geschlüsselt nach Materialien, nach den„Anforderungen an Mengenstromnach-weise und deren Prüfung durch Sach-verständige gemäß Anhang I zu § 6 Ver-packV“ der LAGA in der jeweils gelten-den Fassung vorzulegen, soweit dieoberste Abfallbehörde keine davon ab-weichenden Festlegungen trifft. Die Auf-teilung der Sammelmengen und ihre Zu-ordnung zum System der Antragstellerinin Abgrenzung zu anderen Systemenmüssen transparent und nachvollziehbardargestellt sein.

9. Die Antragstellerin hat der Feststel-lungsbehörde beabsichtigte Änderungenihres Systembetriebs mitzuteilen. Sie hatdie Feststellungsbehörde ferner unver-züglich über Störungen des Systembe-triebs zu unterrichten. Sie hat Weisungender obersten Abfallbehörde zur Umset-zung dieses Bescheids unverzüglich Folgezu leisten.

Ministerium für Umwelt,Forsten

und Verbraucherschutz

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 1959

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10. Die Entsorgung der stofflich nicht ver-wertbaren Sortierreste ist unter Angabeder Gewichtsmenge im Mengenstrom-nachweis darzulegen.

IV.

Diese Allgemeinverfügung kann zusammenmit der Begründung im Ministerium für Um-welt, Forsten und Verbraucherschutz, Kai-ser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz, Zim-mer 203, von montags bis freitags zwischen9.00 bis 12.00 Uhr eingesehen werden.

V.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Ver-fahrens. Sie werden nach Nr. 2.10.1 der Landesver-ordnung über Gebühren im Geschäftsbereichdes Ministeriums für Umwelt und Forstenvom 8. April 2002 (GVBl. S. 193) auf 15.000,-Euro festgesetzt.Die Gebühren sind innerhalb eines Monatsnach Bekanntgabe dieses Bescheides imStaatsanzeiger für Rheinland-Pfalz an dieLandesoberkasse Koblenz unter Angabe derVerrechnungsstelle Kapitel 1401 Titel 111 11,Kontonummer 310007539 bei der Landes-bank Rheinland-Pfalz - Girozentrale - (BLZ:550 500 00) zu überweisen.

VI.

Begründung

1. Die Antragstellerin hat mit am 12. No-vember 2007 eingegangenem Antragsinngemäß die Feststellung beantragt, siehabe ein System nach § 6 Abs. 3 derVerpackungsverordnung flächendeckendin Rheinland-Pfalz eingerichtet, das eineregelmäßige Erfassung gebrauchter Ver-kaufsverpackungen beim Endverbrau-cher oder in der Nähe des Endverbrau-chers gewährleiste. Sie hat ferner die so-fortige Vollziehung des Feststellungsbe-scheides beantragt.

Die Antragstellerin hat ihren Antragsun-terlagen eine ergänzende Erklärung bei-gefügt, wonach sie auch in denjenigen Ge-bieten, in denen Leistungsverträge nochnicht nachgewiesen werden können, inentsprechenden Vertragsverhandlungenstehe und bereits im Zeitpunkt des Wirk-samwerdens der Systemfeststellung auchin diesen Gebieten zur Aufnahme des Sys-tembetriebs in der Lage und bereit sei.

Sie hat ferner ihr Einverständnis miteiner auflösenden Bedingung der bean-tragten Feststellung für den Fall erklärt,dass innerhalb eines Zeitraums von6 Monaten nach Wirksamwerden des Be-scheids die Flächendeckung durch ent-sprechende Verträge oder jedenfallsdurch einen gerichtlich bestätigten An-spruch auf Mitbenutzung nicht darge-stellt werden könne.

Wegen des weiteren Sachverhalts wirdauf die Verwaltungsakte verwiesen.

2. Der Antrag erweist sich als zulässig undbegründet.

Das Ministerium für Umwelt, Forstenund Verbraucherschutz ist als obersteAbfallbehörde für die Erteilung der be-gehrten Feststellung nach § 4 Nr. 1 derLandesverordnung über Zuständigkeitenfür die Überwachung der Produktverant-wortung in Verbindung mit § 27 Abs. 1Satz 1 des Landesabfallwirtschaftsgeset-zes und § 6 Abs. 3 Satz 11 der Ver-packungsverordnung zuständig.

Die Antragstellerin hat die Vorausset-zungen für die Feststellung eines nachden Anforderungen der Verpackungsver-ordnung eingerichteten Systems erfüllt.

Das zur Feststellung beantragte Systembasiert auf der Mitbenutzung des mitBescheid vom 15. Dezember 1992(Staatsanzeiger vom 18. Januar 1993)festgestellten Systems der DSD GmbH.

Die Antragstellerin hat die nach § 6 Abs. 3Satz 4 ff. VerpackV notwendige Abstim-mung ihres beabsichtigten Systembe-triebs mit den öffentlich-rechtlichenEntsorgungsträgern erfolgreich durchge-führt und die entsprechenden Abstim-mungserklärungen eingebracht.

Zum Nachweis der Flächendeckung undder Einhaltung der Verwertungsanfor-derungen sind grundsätzlich vertragli-che Abreden mit Entsorgungsunterneh-men zu verlangen, die eine gesicherteEntsorgung im gesamten Gebiet desLandes Rheinland-Pfalz belegen kön-nen und die die Prognose zulassen,dass das beantragte System mit Be-triebsaufnahme die Verwertungsanfor-derungen der Verpackungsverordnungerfüllen kann. Zwar hat die Antragstel-lerin solche Verträge bislang nicht inallen Fällen vorlegen können. Sie hataber durch die Einbringung von Vorver-trägen glaubhaft gemacht, dass sie zu-mindest innerhalb eines halben Jahresnach Wirksamwerden der beantragtenFeststellung zu einem Vertragsschlussmit so genannten „DSD-Entsorgern“ inder Lage ist.

Tatsächlich darf auf der Grundlage desgeltenden europäischen wie nationalenWettbewerbsrechts zwischenzeitlich alsunbestritten gelten, dass die „DSD-Ent-sorger“ weder an der Aufnahme vonLeistungsbeziehungen mit anderen Sys-tembetreibern gehindert werden dürfennoch dass diese Entsorgungsunterneh-men ihrerseits sich der Aufnahme vonLeistungsbeziehungen zu anderen alsdem bisherigen Systembetreibergrundsätzlich verweigern dürfen.

Auch in denjenigen Fällen, in denen eszum Abschluss von Leistungsverträgennoch nicht gekommen ist, hat die Antrag-stellerin plausibel dargelegt, dass ihremSystem entsprechende Verpackungsmen-gen zur Verfügung stehen werden. Nachder zwischen der DSD GmbH und ihrenLeistungsnehmern bestehenden Praxiswird die DSG GmbH nämlich unmittel-bar nach Feststellung eines weiterenSystems Entgeltkürzungen bei ihremLeistungspartner vornehmen. Die DSD-Entsorger werden deshalb zu deren Kom-pensation keine andere Möglichkeit alsdie Aufnahme vertraglicher Beziehungenzu der Antragstellerin haben.

Diese Einschätzung wird im Übrigenauch vom Bundeskartellamt geteilt, dasdem Ministerium für Umwelt, Forstenund Verbraucherschutz mit Schreibenvom 17. Februar 2006, B10-81/05, u.a.mitgeteilt hatte, dass „der vorgeseheneMechanismus zur Entgeltberechnung inden neuen Sammelverträgen der DSD ...aus Sicht der Beschlussabteilung dazubeitragen (wird), alternativen Systemenden Abschluss von Mitbenutzungsverträ-gen zu erleichtern. Über eine Clearing-stelle wird der jeweilige Anteil der Syste-me an der gesamten Sammelmenge be-stimmt. Die DSD wird von vornhereinnur ihren Anteil bezahlen. Veränderun-gen des Verhältnisses der Lizenzmengenführen automatisch zu einer entspre-chenden Anpassung des vom DSD ge-zahlten Entgelts. Damit erhöhen sich dieChancen alternativer dualer Systeme,mit den Entsorgungsunternehmen für

ihren Sammelanteil wettbewerbsfähigeKonditionen auszuhandeln.“ Dies ent-spricht auch der Einschätzung des Minis-teriums.

Die beantragte Systemfeststellung kanndeshalb grundsätzlich erteilt werden.Allerdings kann sie zur Sicherung dergesetzlichen Voraussetzungen an denSystembetrieb nicht bedingungsfrei er-folgen.

Die Feststellung eines eingerichtetendualen Systems bringt die nach der Ver-packungsverordnung bestehenden ori-ginären Pflichten von Herstellern undVertreibern zur Rücknahme und Verwer-tung ihrer Verkaufsverpackungen für dieam System beteiligten Verpackungenzum Wegfall. Dieser Wegfall von Rechts-pflichten auf der einen Seite muss durcheinen rechtsverbindlichen Aufbau vonEntsorgungspflichten beim System unddessen Leistungsnehmern kompensiertwerden. Dies setzt feste vertragliche Bin-dungen voraus, die über eine nurgrundsätzlich erklärte Bereitschaft zurKooperation in Abhängigkeit noch aus-zuhandelnder Konditionen hinausgeht.Letztere ist allenfalls für eine gewisseEinführungszeit des Systems hinnehm-bar, muss dann aber durch Leistungsver-träge abgesichert werden. Für den Fall,dass sich ein „DSD-Entsorger“ trotz dervorbeschriebenen Marktmechanismenund seinen aus dem Wettbewerbsrechtfolgenden Obliegenheiten verweigernsollte, ist die Antragstellerin zumindestgehalten, zur dauernden Sicherung ihresSystembetriebs die erforderlichen ge-richtlichen Schritte zu unternehmen. Fürden Fall, dass sie die noch ausstehendenLeistungsverträge weder einbringenkann noch rechtzeitig vor Ablauf der indiesem Bescheid gesetzten Frist oder er-folglos gerichtliche Hilfe in Anspruch ge-nommen hat, kann ihre Systemfeststel-lung nicht erhalten bleiben. In diesemFall lässt die in I. 2. festgesetzte auflö-sende Bedingung die Wirkung der Sys-temfeststellung in Wegfall geraten. Dage-gen sind zum Erhalt der Systemfeststel-lung wirksame den Mitbenutzungsan-spruch gegenüber den „verweigernden“Entsorgern bestätigende gerichtlicheEntscheidung in Verfahren des vorläufi-gen Rechtsschutzes ausreichend.

Die weiteren Auflagen dienen der Auf-rechterhaltung eines ordnungsgemäßenSystembetriebs und einer Gleichstellungder Antragstellerin mit den bislang inRheinland-Pfalz festgestellten Systemen.

3. Die sofortige Vollziehung dieses Be-scheids war nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGOim öffentlichen Interesse und im über-wiegenden Interesse der Antragstellerinanzuordnen.

Der Wettbewerb alternativer dualer Sys-teme liegt im öffentlichen Interesse. Ersoll auch im Falle einer Klage gegen dieseSystemfeststellungen nicht hinausgezö-gert werden können. Dies würde nämlichdie Gefahr bergen, dass der erwünschtealsbaldige Marktzutritt von Wettbewer-bern behindert, wenn nicht auf unabseh-bare Zeit verhindert würde.

Der sofortige Vollzug liegt im Übrigenauch im überwiegenden Interesse der An-tragstellerin selbst. Der Systemaufbauhat zeitintensive Verhandlungen mit öf-fentlich-rechtlichen Entsorgungsträgernund mit Entsorgungsdienstleistern erfor-dert, die im Falle eines Rechtsstreitsdurch Zeitablauf gegenstandslos würden.

NR. 46 / SEITE 1960 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

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Damit wären die erheblichen Vorinvesti-tionen der Antragstellerin entwertet.Dies würde ihre Marktzutrittschancenunzumutbar erschweren.

Das Interesse der Antragstellerin ander sofortigen Vollziehung überwiegt da-her das Aufschubinteresse möglicherwei-se betroffener Dritter.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einesMonats nach Bekanntgabe Klage bei demVerwaltungsgericht Mainz in 55116 Mainz,Ernst-Ludwig-Straße 19, schriftlich oder zurNiederschrift des Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle erhoben werden. Die Klagemuss den Kläger, den Beklagten und denStreitgegenstand bezeichnen. Sie soll einenbestimmten Antrag enthalten. Die zur Be-gründung dienenden Tatsachen und Beweis-mittel sollen angegeben werden. Der Klagenebst Anlagen sollen so viele Abschriftenbeigefügt werden, dass alle Beteiligten eineAusfertigung erhalten können. Bei schriftli-cher Klageerhebung ist die Klagefrist nachSatz 1 nur gewahrt, wenn die Klageschriftnoch vor Ablauf dieser Frist bei dem Verwal-tungsgericht eingegangen ist.

Mainz, den 10. Dezember 2007

Ministerium für Umwelt,Forsten und Verbraucherschutz

Im AuftragDr. Gottfried J u n g

9370.

Vorbescheidsverfahrennach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

(BImSchG)(Antragsteller: Firma Kraftwerke

Mainz-Wiesbaden AG)

Die Firma Kraftwerke Mainz-WiesbadenAG, Gaßnerallee 33, 55120 Mainz, hat gemäߧ 9 BImSchG für die wesentliche Änderungihres Kraftwerks die Erteilung eines Vorbe-scheids über die bauplanungsrechtliche undimmissionsschutzrechtliche Zulässigkeit desVorhabens beantragt. Hierin sollen einge-schlossen werden die Entscheidung zur Frei-setzung von Treibhausgasen gemäß § 4Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz(TEHG), sowie eine Befreiung nach § 62Bundesnaturschutzgesetz.

Die Änderung umfasst die Erweiterung desvorhandenen Kraftwerks durch Errichtungund Betrieb eines Kohleheizkraftwerks(KHKW).

Die geplante Anlage umfasst im Wesent-lichen folgende Anlagenteile:

- Brennstoffversorgungsanlagen - Schiffsentladung - Kohlelagerung - Kohlefördereinrichtungen

- Dampferzeuger - kohlestaubgefeuerter

Zwangsdurchlaufkessel- Hilfsdampferzeuger- Dampfturbosatz- Fernwärmestation

- Rauchgasreinigungsanlagen- Elektrofilter- Entstickungsanlage- Entschwefelungsanlage- Reststofflagerung

- Kühlwasseranlage- Kühlwasserentnahme,

Kühlwassereinleitung- Ablaufkühlturm- Wasseraufbereitungsanlage

Die Feuerungswärmeleistung der Anlage be-trägt ca. 2000 MWth.

Das beantragte Vorhaben bedarf nach einerErteilung eines Vorbescheids noch einer Ge-nehmigung nach den §§ 4, 6 und 16 BIm-SchG oder mehreren Teilgenehmigungennach § 8 BImSchG. Die nach den Vorschriftendes Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzeserforderliche Umweltverträglichkeitsprü-fung ist unselbstständiger Teil des Genehmi-gungsverfahrens

Für die Errichtung der Schiffsent- und -bela-deanlagen sowie die Wasserentnahme bzw.-einleitung einschließlich der dazugehörigenBauwerke wird ein gesondertes Planfeststel-lungsverfahren durchgeführt.

Die Anlage soll in Mainz auf dem Grund-stück Flur Nr. 13, verschiedene Flurstücke,errichtet werden und voraussichtlich im Jahr2012 in Betrieb gehen.

Das Vorhaben wird entsprechend § 10 Abs. 3BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Zuständige Genehmigungsbehörde ist dieStruktur- und Genehmigungsdirektion Süd,Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Kaiser-straße 31, 55116 Mainz.

Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe des § 10Abs. 3 und 4 BImSchG sowie den §§ 8 ff.der 9. Verordnung zur Durchführung desBImSchG (9. BImSchV) an dem Verfahren zubeteiligen.

Der Antrag und die Unterlagen liegen vom

2. Januar 2008 bis einschließlich1. Februar 2008

bei

- der Struktur und Genehmigungsdirekti-on Süd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht,Kaiserstraße 31, 55116 Mainz,

- der Stadtverwaltung Wiesbaden (Stadt-planungsamt) Gustav-Stresemann-Ring15, 65189 Wiesbaden,

- der Ortsgemeinde Budenheim, BerlinerStraße 3, 55257 Budenheim,

- der Verbandsgemeinde Heidesheim, Amgoldenen Lamm 1, 55262 Heidesheim,

- der Stadtverwaltung Eltville, Verwal-tungsgebäude des Stadtbauamtes, Tau-nusstraße 4, 65343 Eltville,

- der Gemeinde Walluf, Bauamt, Mühl-straße 40, 65396 Walluf,

- der Stadt Hochheim, Burgeffstraße 30,65239 Hochheim,

- der Gemeindeverwaltung Ginsheim-Gustavsburg, Rathaus Ginsheim, Schul-straße 12, 65462 Ginsheim-Gustavsburg,

und zusätzlich bei

- der Stadtverwaltung Mainz, Umweltamt,Geschwister-Scholl-Straße 4, 55131Mainz,

- der Stadtverwaltung Mainz, Ortsverwal-tung Mainz-Mombach, Hauptstraße 136,55120 Mainz,

- der Stadtverwaltung Wiesbaden (Um-weltamt), Luisenstraße 23, 65185 Wies-baden,

- Ortsverwaltung Kastel/Kostheim, St.Veiter Platz 1, 55246 Mainz-Kostheim,

aus und können dort während der Dienst-stunden eingesehen werden.

Etwaige Einwendungen zu dem Vorhabenkönnen bei den oben genannten Dienststel-len schriftlich und unter Angabe einer zu-stellfähigen Anschrift erhoben werden.

Die Einwendungsfrist endet am 15. Februar2008.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist werdenalle Einwendungen ausgeschlossen, die nichtauf besonderen privatrechtlichen Titeln be-ruhen. Diese werden auf den Rechtsweg vorden ordentlichen Gerichten verwiesen. AufVerlangen der einwendenden Personen wer-den deren Name und Anschrift vor der Be-kanntgabe des Inhalts der Einwendungen anden Antragsteller oder die beteiligten Behör-den unkenntlich gemacht, es sei denn, dieswäre zur ordnungsgemäßen Durchführungdes Genehmigungsverfahrens erforderlich.

Einwendungen, die von mehr als 50 Perso-nen entweder auf Unterschriftslisten unter-zeichnet oder in Form vervielfältigter gleich-lautender Texte eingereicht werden (gleich-förmige Einwendungen), müssen einen Un-terzeichner mit seinem Namen, seinem Berufund seiner Anschrift als gemeinsamen Ver-treter der übrigen Unterzeichner bezeichnen.Gleichförmige Einwendungen, die diese An-gaben nicht deutlich sichtbar auf jeder miteiner Unterschrift versehenen Seite enthal-ten, sowie Einwendungen mit fehlenden oderunleserlichen Namen oder Adressenangabenkönnen unberücksichtigt bleiben.

Aufgrund einer Ermessensentscheidungnach § 10 Abs. 6 BImSchG findet am29. April 2008, um 10.00 Uhr, im BürgerhausMainz-Hechtsheim, Im Heuergrund 6, einErörterungstermin statt. Sofern die Erörte-rung an diesem Tag nicht abgeschlossen wer-den kann, wird diese an den folgenden Werk-tagen (mit Ausnahme von Samstagen) fort-gesetzt.

Der Ort und die Zeit des Erörterungsterminskönnen nach dem Ende der Einwendungs-frist durch eine besondere Bekanntmachunganderweitig bestimmt werden. Form- undfristgerecht erhobene Einwendungen werdenauch bei Ausbleiben des Antragstellers odervon Personen, die Einwendungen erhobenhaben, erörtert.

Die Entscheidung über den Antrag wird öf-fentlich bekannt gemacht.

Die Zustellung des Bescheides an die Perso-nen, die Einwendungen erhoben haben, kanndurch eine öffentliche Bekanntmachung er-setzt werden.

Mainz, den 6. Dezember 2007

Struktur- undGenehmigungsdirektion Süd

Im AuftragKlaus-Peter G e r t e n

9371.

Ordnungzur Änderung der Beitragsordnung

des Studierendenwerks Kaiserslautern

Vom 4. Dezember 2007

Aufgrund des § 112 Abs. 2 Satz 3, § 113Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 115 Abs. 1 Satz 1 desHochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl.S. 167), BS 223-41, und gemäß § 6 Abs. 1Nr. 2 der Satzung des Studierendenwerksvom 27. Januar 1995 (StAnz. Nr. 6 S. 25), hatder Verwaltungsrat des StudierendenwerksKaiserslautern am 12. Oktober 2007 die

Hochschulen

Struktur- undGenehmigungsdirektion Süd

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 1961

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folgende Beitragsordnung beschlossen. DieseBeitragsordnung hat das Ministerium fürBildung, Wissenschaft, Jugend und Kulturmit Schreiben vom 27. November 2007 ge-nehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Artikel 1

Die Beitragsordnung des StudierendenwerksKaiserslautern vom 29. November 1978(StAnz. Nr. 1/1979) zuletzt geändert am6. Februar 2007 (StAnz. Nr. 6 S. 248 vom19. Februar 2007) wird hiermit wie folgtgeändert:

§ 3 Höhe des Sozialbeitrages

Die Sozialbeiträge werden zum Winterse-mester 2008/2009 wie folgt festgesetzt:

1. Für die Studierendender Technischen UniversitätKaiserslautern 79,- EUR+ Semesterticket 95,- EUR

2. Für die Studierendender FachhochschuleKaiserslautern,Standort Kaiserslautern 79,- EUR+ Semesterticket 95,- EUR

3. Für die Studierendender FachhochschuleKaiserslautern,Standort Zweibrücken 79,- EUR

4. Für die Studierendender FachhochschuleKaiserslautern,Standort Pirmasens 50,- EUR+ Semesterticket 95,- EUR

5. Für die Fernstudierendenund Studienkollegiaten(Universität) 79,- EUR

Artikel 2

Die Änderung der Beitragsordnung trittmit Beginn des Wintersemesters 2008/2009in Kraft.

Kaiserlautern, den 4. Dezember 2007

Professor Norbert M e s s e rDer Vorsitzende

des Verwaltungsratesdes Studierendenwerks

Kaiserslautern

9372.

Allgemeine Ordnungfür die Bachelor-Prüfungen

im Fachbereich I:Architektur, Bauingenieurwesenund Geoinformatik (PO-BaFb1)an der Fachhochschule Mainz

Vom 21. November 2007

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 86 Abs. 2Nr. 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG)vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), geändertdurch das Erste Landesgesetz zur Änderunghochschulrechtlicher Vorschriften vom19. Dezember 2006 (GVBl. S. 438), hat derFachbereichsrat des Fachbereichs I: Archi-tektur, Bauingenieurwesen und Geoinforma-tik der Fachhochschule Mainz am 11. April2007 die folgende Ordnung für die Bachelor-Prüfungen im Fachbereich I beschlossen.Diese Ordnung hat das Ministerium für Bil-dung, Wissenschaft, Jugend und Kultur desLandes Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom20. Juli 2007, Az.: 9526 Tgb. Nr.: 2637/06, ge-nehmigt.

Inhalt

1. Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich§ 2 Zweck der Prüfung§ 3 Graduierung

2. Studium

§ 4 Studienvoraussetzungen,praktische Vorbildung

§ 5 Studienaufbau§ 6 Studienzeiten

3. Prüfungen

§ 7 Arten und Durchführung der Studien-und Prüfungsleistungen

§ 8 Studienleistungen§ 9 Praxisprojekt§ 10 Schriftliche Prüfungen, Ergänzungs-

prüfungen§ 11 Mündliche Prüfungen§ 12 Projektarbeiten§ 13 Bachelor-Arbeit§ 14 Gruppenarbeit, Abgabe und Kolloquien

bei Projekt- und Bachelor-Arbeiten§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen

und Bildung der Noten§ 16 Versäumnis, Abbruch, Täuschung,

Ordnungsverstoߧ 17 Modulprüfung - Bestehen,

Nichtbestehen und Bescheinigung§ 18 Freiversuch§ 19 Wiederholung von Studien- und

Prüfungsleistungen§ 20 Anrechnung von Studienzeiten

und Modulprüfungen § 21 Meldefristen, Prüfungstermine,

Rücktritt, Zulassung§ 22 Bachelor-Prüfung - Fachgebietsnoten

und Gesamtnote, Gewichtung§ 23 Zeugnis, Urkunde,

Diploma Supplement

4. Organisation

§ 24 Prüfungsausschuss§ 25 Prüfende und Beisitzende§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten,

Archivierung§ 27 Ungültigkeit der Prüfungen und

Aberkennung des Bachelor-Grades§ 28 Widerspruchsmöglichkeit§ 29 Inkrafttreten

1. Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung enthält die übergeordnetenallgemeinen Verfahrensvorschriften für diePrüfungen der Bachelor-Studiengänge desFachbereichs I: Architektur, Bauingenieur-wesen und Geoinformatik an der Fachhoch-schule Mainz. Daneben regeln Fachprüfungs-ordnungen die speziellen Bestimmungen fürden jeweiligen Bachelor-Studiengang.

§ 2 Zweck der Prüfung

Die Bachelor-Prüfung bildet den ersten be-rufsqualifizierenden Abschluss der Studi-engänge. Durch die Bachelor-Prüfung wirdfestgestellt, ob die Studierenden die für denEintritt in die Berufspraxis oder den Über-gang zu weiterführenden Master-Studi-engängen notwendigen gründlichen Fach-kenntnisse und die entsprechende Hand-lungskompetenz erworben haben, die Zu-sammenhänge des jeweiligen Wissenschafts-und Berufsfeldes der Architektur, des Bauin-genieurwesens oder der Geoinformatik undVermessung überblicken sowie die Fähigkeitbesitzen, wissenschaftliche Methoden undErkenntnisse anzuwenden.

§ 3 Graduierung

Aufgrund der bestandenen Bachelor-Prü-fung wird der akademische Bachelor-Gradverliehen. Zulässige Formen sind „Bachelorof Science“ (B.Sc.), „Bachelor of Enginee-ring“ (B.Eng.) und „Bachelor of Arts“ (B.A.).Die Zuordnung ist in der Fachprüfungsord-nung für den jeweiligen Bachelor-Studien-gang festgelegt.

2. Studium

§ 4 Studienvoraussetzungen,

praktische Vorbildung

(1) Der Zugang zum Bachelor-Studium setztvoraus:

1. ein Zeugnis, das gemäß § 65 Abs. 1 Hoch-SchG zum Studium an Fachhochschulenin Rheinland-Pfalz berechtigt

2. eine einschlägige praktische Vorbildunggemäß § 65 Abs. 2 HochSchG.

Weitere Festlegungen können in der Fach-prüfungsordnung für den jeweiligen Bache-lor-Studiengang geregelt werden.

(2) Für das Bachelor-Studium gilt ein Vor-praktikum im Umfang von zwölf Wochen alsNachweis der einschlägigen praktischenVorbildung. Einzelheiten regelt die Ordnungfür das Vorpraktikum.

(3) Der Nachweis sollte vor Aufnahme desStudiums erbracht werden, andernfalls sindRestzeiten spätestens bis Rückmeldung indas 4. Studiensemester nachzuweisen. So-lange sind weitere Meldungen gemäß § 21Abs. 3 ausgeschlossen, § 21 Abs. 5 bleibt un-berührt.

§ 5 Studienaufbau

(1) Das Bachelor-Studium ist modular aufge-baut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeit-lich abgerundete, in sich geschlossene undmit Leistungspunkten (Credits) entspre-chend dem European Credit Transfer System(ECTS) versehene Lehr- und Lerneinheit. Siewird durch eine Modulprüfung gemäß § 7Abs. 1 abgeschlossen.

(2) In Studiengängen, die Studienschwer-punkte vorsehen, müssen nach der Wahl ei-nes Schwerpunktes alle für diesen Studien-schwerpunkt verbindlich angebotenen Wahl-pflichtmodule (Absatz 4 Nr. 2) abgeschlossenwerden.

(3) Die Zuordnung von Semesterwochen-stunden (SWS), Credits (CR) und Gewich-tungen (GW) zu den Modulen ist im Prü-fungsplan geregelt, der als Anlage der jewei-ligen Fachprüfungsordnung beigefügt ist.

(4) Das Studium enthält Pflicht-, Wahl-pflicht- und Wahlmodule.

1. Pflichtmodule sind für alle Studierendenverbindlich.

2. Wahlpflichtmodule können von den Stu-dierenden aus dem Prüfungsplan frei ge-wählt werden. Darin ist die Mindestan-zahl der durch Wahlpflichtmodule zu er-werbenden Credits vorgegeben.

3. Wahlmodule sind Module anderer Studi-engänge der Fachhochschule Mainz oderanderer Hochschulen des In- und Aus-lands. Einzelne im Prüfungsplan genann-te Module können auf begründeten An-trag durch themenverwandte Wahlmodu-le ersetzt werden. Die Kommissiongemäß § 24 Abs. 7 entscheidet im Beneh-men mit den zuständigen Professorinnenund Professoren.

(5) Zusätzlich zu den in Absatz 4 genanntenModulen können in weiteren an der Fach-hochschule Mainz oder an anderen Hoch-schulen des In- und Auslands angebotenenModulen Credits erworben werden (Zusatz-module). Sie können jedoch nicht zum Er-werb von Credits im Studiengang berück-sichtigt werden.

§ 6 Studienzeiten

(1) Die Zuordnung der Module in einem nachStudienplansemestern gegliederten Zeitplan

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ist im Prüfungsplan der jeweiligen Fachprü-fungsordnung geregelt. In diesem Zeitplankann das Studium in der Regel abgeschlos-sen und die Bachelor-Prüfung abgelegt wer-den. In der Fachprüfungsordnung für den je-weiligen Bachelor-Studiengang ist die Re-gelstudienzeit festgelegt.

(2) Als Fachsemester zählen alle im gleichenStudiengang an Hochschulen im In- undAusland verbrachten Semester. Urlaubsse-mester zählen nicht als Fachsemester.

(3) Als Studiensemester gelten im Allgemei-nen die Fachsemester, wobei Verlängerungenund Unterbrechungen nicht berücksichtigtwerden, soweit sie bedingt waren

1. durch die Mitwirkung in gesetzlich odersatzungsgemäß vorgesehenen Gremieneiner Hochschule, einer Studierenden-schaft oder eines Studierendenwerks. Sieist in der Regel höchstens für die Dauereines Semesters anrechenbar

2. durch Krankheit, deren längere Dauerärztlich bescheinigt werden muss, eineBehinderung (§ 7 Abs. 5) oder andere vonden Studierenden nicht zu vertretendeGründe

3. durch Schwangerschaft oder Erziehungeines Kindes (§ 26 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3HochSchG)

4. durch ein ordnungsgemäßes einschlägi-ges Auslandsstudium bis zu zwei Semes-tern, jedoch nicht durch Auslandsstudi-enzeiten, die nach der Prüfungsordnungabzuleisten sind.

Die Nachweise obliegen den Studierenden.Die Studiensemester sind für das Einhaltenvon Prüfungsfristen maßgeblich.

3. Prüfungen

§ 7 Arten und Durchführung

der Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Eine Modulprüfung besteht aus Studien-leistungen und/oder Prüfungsleistungen, diestudienbegleitend abzulegen sind. Einer Mo-dulprüfung können mehrere einzelne Studi-en- und/oder mehrere einzelne Prüfungsleis-tungen zugeordnet werden. Der erfolgreicheAbschluss anderer Modulprüfungen kann alsPrüfungsvorleistung für die Zulassung zuModulprüfungen vorausgesetzt werden. DieVoraussetzungen sind im Prüfungsplan derjeweiligen Fachprüfungsordnung geregelt.

(2) Studienleistungen gemäß § 8 und § 9 sind:

1. Übungsarbeiten, Praxis- und Seminarbe-richte für Praktika und Seminare, Refe-rate, Werkstatt- und Laborversuche, Ex-kursionen

2. Praxisprojekt

Studienleistungen können als Prüfungsvor-leistungen für die Zulassung von Prüfungs-leistungen vorausgesetzt werden. Die Vo-raussetzungen sind im Prüfungsplan gere-gelt.

(3) Prüfungsleistungen sind

1. schriftliche Prüfungen gemäß § 10,2. mündliche Prüfungen gemäß § 11,3. Projektarbeiten mit Kolloquium gemäß

§ 12 und § 14,4. Bachelor-Arbeit mit Kolloquium gemäß

§ 13 und § 14.

(4) Die zu erbringenden Studien- und Prü-fungsleistungen sind im Prüfungsplan fest-gelegt.

(5) Machen Studierende durch ärztliches At-test glaubhaft, dass sie wegen länger andau-ernder oder ständiger Behinderungen oderwegen Hinderungen im Sinne des § 6 Abs. 3Nr. 2 oder 3 nicht in der Lage sind, Studien-oder Prüfungsleistungen ganz oder teilweise

in der vorgesehenen Form abzulegen, hat derPrüfungsausschuss im Sinne der Chancen-gleichheit zu gestatten, gleichwertige Leis-tungen innerhalb einer verlängerten Bear-beitungszeit oder in anderer Form zu erbrin-gen.

§ 8 Studienleistungen

(1) Eine Studienleistung wird aufgrund vonerbrachten Einzel- oder Gruppenleistungenim Rahmen eines Moduls anerkannt. Art, in-haltliche Anforderungen und Zeitpunkt derin einer Studienleistung zu erbringendenEinzelleistungen richten sich nach den fach-spezifischen Erfordernissen, liegen in derVerantwortung der lehrenden Person undmüssen zu Beginn der Lehrveranstaltungenbekannt gegeben werden.

(2) Studienleistungen werden in der Regelmit „bestanden“ (pass) oder mit „nicht be-standen“ bewertet (fail = F, FX entsprechend§ 15 Abs. 7).

(3) Gelten Studienleistungen als Prüfungs-vorleistungen, dann sind ihre Bewertungenbis eine Woche vor Beginn der Prüfung, inallen anderen Fällen in der Regel bis zu Be-ginn der Vorlesungszeit des folgenden Se-mesters über das Prüfungsamt bekannt zugeben.

§ 9 Praxisprojekt

(1) Das Bachelor-Studium kann ein berufs-orientiertes Praxisprojekt als Studienleis-tung beinhalten. In seinem Rahmen soll daswährend des Studiums erworbene Wissenangewandt und vertieft werden. Die Bear-beitung erfolgt unter den Bedingungen derPraxis. Die Dauer der Bearbeitung und dasStudiensemester, in dem das Praxisprojektabzulegen ist, regelt die Fachprüfungsord-nung für den jeweiligen Bachelor-Studien-gang.

(2) Das Praxisprojekt kann durch ein Aus-landsstudium oder durch ein Hochschulpro-jekt unter Praxisbedingungen ersetzt wer-den.

(3) Das Praxisprojekt wird mit einer gemein-samen Lehrveranstaltung vorbereitet undmit einem Kolloquium abgeschlossen.

§ 10 Schriftliche Prüfungen, Ergänzungsprüfungen

(1) Eine schriftliche Prüfung besteht aus einerKlausur. In ihr sollen die Studierenden nach-weisen, dass sie in begrenzter Zeit Problemeerkennen und mit fachspezifischen Metho-den lösen können. Schriftliche Prüfungennach dem Multiple-Choice-Verfahren sindausgeschlossen.

(2) Aus fachlichen Gründen kann eine Klau-sur aus mehreren Teilen bestehen, die einzelnnicht benotet werden. Klausuren dauernmindestens 60 und höchstens 240 Minuten.Teile einer Klausur dauern zusammen höchs-tens 240 Minuten.

(3) Klausuren sind von der prüfenden Personoder von den Prüfenden in der Regel inner-halb von vier Wochen, spätestens bis zu Be-ginn der Vorlesungszeit des folgenden Se-mesters zu bewerten. Die Noten sind gemäߧ 15 Abs. 1 und 2 festzustellen.

(4) Aus besonderen fachlichen oder organisa-torischen Gründen kann eine Klausur durcheine mündliche Prüfung ersetzt werden. DieFestlegungen trifft der Prüfungsausschuss.

(5) Ist eine an der Fachhochschule Mainz inder zweiten Wiederholung unternommeneschriftliche Prüfung nicht bestanden undwürde dies zum endgültigen Nichtbestehen

der Bachelor-Prüfung führen, besteht An-spruch auf eine mündliche Ergänzungsprü-fung. Hierzu wird von dem vorsitzenden Mit-glied des Prüfungsausschusses zeitnahschriftlich eingeladen. Nach bestandenermündlicher Ergänzungsprüfung gilt die Prü-fung in diesem Modul als mit „ausreichend"(4,0) bewertet.

(6) Die mündliche Ergänzungsprüfung wirdvon mindestens drei Personen abgenommen,davon mindestens zwei Professorinnen oderProfessoren. Sie werden vom Prüfungsaus-schuss in Anlehnung an § 11 Abs. 2 eigensberufen. Für die Durchführung der Prüfunggilt § 11 Abs. 4, 6 bis 8 entsprechend.

(7) Eine Ergänzungsprüfung wird ausge-schlossen, wenn

1. die zweite Wiederholung eine mündlichePrüfung war

2. die oder der Studierende zum zweitenWiederholungstermin ohne triftige Grün-de nicht erschienen ist

3. die zweite Wiederholung wegen Täu-schungen oder eines sonstigen ordnungs-widrigen Verhaltens als mit „nicht aus-reichend“ bewertet gilt.

Für endgültig nicht bestandene Studienleis-tungen werden Ergänzungsprüfungen nichtgewährt.

(8) Wer zu einer Ergänzungsprüfung aufge-fordert ist und ohne triftige Gründe nicht er-scheint oder wer die Ergänzungsprüfungnicht besteht, verliert den Prüfungsanspruchin dem Studiengang (§ 17 Abs. 4).

§ 11 Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen sind Prüfungsge-spräche, in denen die Studierenden nachwei-sen, dass sie über ein breites Grundlagenwis-sen verfügen, die Zusammenhänge des jewei-ligen Prüfungsgebietes kennen und spezielleFragen in diese Zusammenhänge einordnenkönnen.

(2) Mündliche Prüfungen werden von einer,einem oder mehreren Prüfenden in Gegen-wart mindestens einer sachkundigen beisit-zenden Person gemäß § 25 Abs. 3 abgenom-men.

(3) Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfun-gen oder Gruppenprüfungen. An Gruppen-prüfungen dürfen nicht mehr als vier Studie-rende teilnehmen.

(4) Mündliche Prüfungen dauern für jedeStudierende oder jeden Studierenden in derRegel 20 Minuten. Ihre Dauer kann in be-gründeten Fällen bis zu fünf Minuten unter-und bis zu zehn Minuten überschritten wer-den.

(5) Studierende, die sich in kommenden Se-mestern der gleichen oder einer vergleichba-ren Prüfung unterziehen werden, könnennach Maßgabe der räumlichen Verhältnisseals Zuhörende bei dem Prüfungsgesprächanwesend sein, sofern die zu prüfende Per-son vor der Prüfung nicht widersprochenhat. Entsprechendes gilt für Gruppenprü-fungen.

(6) Auf Antrag weiblicher Studierender kanndie zentrale Frauenbeauftragte oder dieFrauenbeauftragte des Fachbereiches alsZuhörende am Prüfungsgespräch teilneh-men.

(7) Vor der Feststellung der Note gemäß § 15Abs. 1 und 2 hört die prüfende Person oderhören die Prüfenden die beisitzenden Perso-nen. Die Feststellung der Note gehört nichtzum Prüfungsgespräch. Das Ergebnis ist denStudierenden im Anschluss an die mündlichePrüfung bekannt zu geben.

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(8) Bei mündlichen Prüfungen werden Nie-derschriften angefertigt, aus denen die we-sentlichen Gegenstände und das Ergebnisder Prüfung hervorgehen, bei Gruppenprü-fungen für jede Studierende oder jeden Stu-dierenden einzeln.

§ 12 Projektarbeiten

(1) Wird im Rahmen eines Moduls ein Projektbearbeitet, so wird dieses in Form einerHaus- oder Seminararbeit dokumentiert. InProjektarbeiten weisen die Studierendennach, dass sie zu Teamarbeit befähigt sindund an einer größeren Aufgabe Ziele definie-ren sowie fachspezifische oder interdiszip-linäre Lösungsansätze und Konzepte ent-wickeln, ausarbeiten und darlegen können.Die Ergebnisse werden im Rahmen von Kol-loquien gemäß § 14 präsentiert und erörtert.

(2) Aus fachlichen Gründen kann eine Pro-jektarbeit aus einzelnen Teilen bestehen, dieauch von verschiedenen Prüfenden als Auf-gabe gestellt und einzeln benotet werden. In§ 6 der Fachprüfungsordnung für den jeweili-gen Bachelor-Studiengang können weitereFestsetzungen dazu geregelt sein. Die Be-wertung der Projektarbeit wird aus den do-kumentierten Ergebnissen, gegebenenfallsder zusammengefassten Teile, und dem Kol-loquium ermittelt.

(3) Projektarbeiten sollen innerhalb einesSemesters bearbeitet und dokumentiert wer-den. Die Bearbeitungszeit dauert höchstens20 Wochen. Sie beginnt mit der Ausgabe derAufgabenstellung. Das Kolloquium gemäߧ 14 findet im Anschluss an die Bearbei-tungszeit statt.

(4) Die Aufgabenstellung, gegebenenfalls ihrespäteren Erweiterungen oder Beschränkun-gen im Rahmen der Fristen, sind schriftlichauszugeben und zu datieren. Die Zeitpunkteder Ausgabe und gegebenenfalls der Ände-rungen sind im Prüfungsamt aktenkundig zumachen.

(5) Projektarbeiten werden als Einzelarbei-ten oder gemäß § 14 Abs. 1 als Gruppenar-beiten angeboten.

(6) Projektarbeiten sind gemäß § 14 Abs. 2bei der vom Prüfungsausschuss oder von denPrüfenden bevollmächtigten Stelle abzulie-fern.

(7) Projektarbeiten und Kolloquien gemäߧ 14 sind von dem Aufgabensteller oder derAufgabenstellerin (prüfende Person) odervon den Prüfenden in der Regel bis spätes-tens zu Beginn der Lehrveranstaltungen desfolgenden Semesters zu bewerten.

§ 13 Bachelor-Arbeit

(1) Die Bachelor-Arbeit soll zeigen, dass dieStudierenden in der Lage sind, innerhalb ei-ner vorgegebenen Frist selbstständig

1. ein praktisches Fachproblem mit wissen-schaftlichen Methoden zu bearbeitenoder

2. eine berufsbezogene Aufgabe mit fach-spezifischen, interdisziplinären, gegebe-nenfalls mit gestalterisch-künstlerischenMethoden zu bearbeiten, Lösungsansätzeund Konzepte zu entwickeln und auszu-arbeiten

sowie im Rahmen eines Kolloquiums gemäߧ 14 zu präsentieren.

(2) Die Bachelor-Arbeit kann begonnen wer-den, wenn die für den Studiengang festge-legten Voraussetzungen gemäß der Fachprü-fungsordnung für den jeweiligen Bachelor-Studiengang erfüllt sind. Die Bachelor-Ar-beit muss spätestens begonnen werden, wenn

alle anderen im jeweiligen Studiengang zuerbringenden Modulprüfungen bestandensind.

(3) Die Studierenden haben dafür Sorge zutragen, dass sie spätestens zum nächstenAusgabetermin für die Bachelor-Arbeiten,der auf ihren Abschluss der jeweils letztenModulprüfung folgt, das Thema der Bache-lor-Arbeit erhalten. Andernfalls gilt die Ba-chelor-Arbeit als erstmalig nicht bestanden.

(4) Auf Antrag der Studierenden sorgt derPrüfungsausschuss dafür, dass sie rechtzeitigein Thema für eine Bachelor-Arbeit erhalten.Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben,für das Thema der Bachelor-Arbeit Vorschlä-ge zu machen. Dies gilt in der Regel nicht fürden Fall, dass ein Thema für eine Bachelor-Arbeit ausgegeben wird, dessen gleichzeitigeBearbeitung durch mehrere Studierende stu-dien- und berufsbezogenen Wettbewerbs-charakter hat.

(5) Die Ausgabe der Themen der Bachelor-Arbeiten erfolgt über das vorsitzende Mit-glied des Prüfungsausschusses. Der Zeit-punkt der Ausgabe ist im Prüfungsamt ak-tenkundig zu machen.

(6) Das Thema der Bachelor-Arbeit kann vonjeder oder jedem Prüfenden gemäß § 25 Abs.2 gestellt werden. Thema, Aufgabenstellungund Umfang der Bachelor-Arbeit müssen soabgestimmt sein, dass die Bearbeitungszeiteingehalten werden kann. Das Thema kannnur einmal und nur im ersten Viertel der Be-arbeitungszeit ohne Angabe von Gründenzurückgegeben werden. In diesem Fall giltdie Bachelor-Arbeit als nicht unternommen.

(7) Die Bachelor-Arbeit darf in gleicher oderähnlicher Form im Rahmen einer anderenPrüfung von der oder dem Studierendennoch nicht vorgelegt worden sein, andern-falls gilt die Bachelor-Arbeit als nicht unter-nommen.

(8) Für Studierende, die nach Absprache imRahmen internationaler integrierter/gemein-samer Studiengänge nach Abschluss derPrüfungen an der Fachhochschule Mainzweitere Studien- und Prüfungsleistungen imRahmen von Hochschulpartnerschaften (§ 20Abs. 8) erbringen, um eine zusätzliche Quali-fikation zu erwerben, beginnt die Fristgemäß Absatz 3 nach Abschluss der Prüfun-gen an der Partnerhochschule. Soweit anPartnerhochschulen mit Bachelor-Arbeitenvergleichbare Leistungen nach der für die ander Partnerhochschule geltenden jeweiligenPrüfungsordnung erbracht werden, könnendiese dementsprechend als Bachelor-Arbeitanerkannt werden.

(9) Eine Bachelor-Arbeit kann als Gruppen-arbeit gemäß § 14 Abs. 1 zugelassen werden,wenn die individuellen Beiträge die Anfor-derungen nach Absatz 1 erfüllen.

(10) Die Bearbeitungszeit der Bachelor-Ar-beit wird in der Fachprüfungsordnung fürden jeweiligen Bachelor-Studiengang festge-legt. Sie beginnt mit der Ausgabe des The-mas. Im Einzelfall kann das vorsitzende Mit-glied des Prüfungsausschusses im Einver-nehmen mit der Aufgabenstellerin oder demAufgabensteller der Bachelor-Arbeit eineNachfrist bis zur Dauer der ursprünglichfestgesetzten Bearbeitungszeit gewähren.Dies gilt nicht für Bachelor-Arbeiten mit Wettbewerbscharakter gemäß Absatz 4Satz 3.

(11) Die Bachelor-Arbeit ist gemäß § 14 Abs. 2bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungs-ausschusses abzuliefern.

(12) Die Bachelor-Arbeit und das Kolloqui-um sind von mindestens zwei Personen, dieals Prüfende zugelassen sind, zu bewerten.

Eine der Personen soll das Thema gestellthaben. Die Bachelor-Arbeit ist in der Regelinnerhalb von sechs Wochen zu bewerten.Die Noten sind gemäß § 15 Abs. 1 und 2 fest-zustellen.

§ 14 Gruppenarbeit, Abgabe und Kolloquien

bei Projekt- und Bachelor-Arbeiten

(1) Werden Projektarbeiten oder die Bache-lor-Arbeit von Gruppen bearbeitet, müssendie individuellen Beiträge der einzelnen Stu-dierenden deutlich abgrenzbar und bewert-bar sein. An Gruppenarbeiten dürfen nichtmehr als vier Studierende, bei Bachelor-Ar-beiten nicht mehr als zwei Studierende teil-nehmen.

(2) Die Projektarbeiten und die Bachelor-Ar-beit sind fristgemäß jeweils in zweifacherAusfertigung abzuliefern. Bei der Abgabehaben die Studierenden schriftlich zu versi-chern, dass sie ihre Arbeit, bei einer Grup-penarbeit ihren entsprechend gekennzeich-neten Anteil der Arbeit, selbstständig ver-fasst und keine anderen als die angegebenenQuellen und Hilfsmittel benutzt haben. DerAbgabezeitpunkt ist aktenkundig zu ma-chen. Wird eine Projektarbeit oder die Ba-chelor-Arbeit ohne triftige Gründe nichtfristgerecht abgeliefert, gilt diese als nichtbestanden.

(3) Kolloquien (gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 und 4)sind Vorträge und Präsentationen, in denendie Studierenden die Ergebnisse ihrer Pro-jektarbeiten oder der Bachelor-Arbeit, beiGruppenarbeiten insbesondere ihres zu be-wertenden individuellen Beitrags, vorstellen,zusammenfassen und vertreten. In der Fach-prüfungsordnung für den jeweiligen Bache-lor-Studiengang können dazu weitere Fest-setzungen geregelt sein.

(4) Kolloquien werden von der prüfendenPerson (§ 12 Abs. 7) oder den Prüfenden (§ 13Abs. 12) in Gegenwart mindestens einersachkundigen beisitzenden Person (§ 25 Abs.3) abgehalten.

(5) Kolloquien dauern für jede Studierendeund jeden Studierenden in der Regel 20 Mi-nuten. Ihre Dauer kann bis zu 20 Minutenüberschritten werden.

(6) Mitglieder der Fachhochschule Mainzkönnen nach Maßgabe der räumlichen Ver-hältnisse als Zuhörende bei den Kolloquienanwesend sein. § 11 Abs. 6, 7 Sätze 1 - 2 undAbs. 8 gelten entsprechend.

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen

und Bildung der Noten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werdenvon den jeweiligen Prüfenden bewertet. Fürdie Bewertung sind folgende Noten zu ver-wenden:

1 = sehr gut = eine hervorragendeLeistung

2 = gut = eine Leistung, dieerheblich über dendurchschnittlichenAnforderungenliegt

3 = befriedigend = eine Leistung, diedurchschnittlichenAnforderungenentspricht

4 = ausreichend = eine Leistung, dietrotz ihrer Mängelnoch den Anforde-rungen genügt

5 = nicht ausreichend = eine Leistung,diewegen erheblicherMängel denAnforderungennicht mehr genügt.

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Zur differenzierten Bewertung der Leistun-gen können die Noten um 0,3 auf Zwischen-werte gehoben oder gesenkt werden. Die No-ten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausge-schlossen.

(2) Wird eine Leistung durch mehrere Prü-fende beurteilt, errechnet sich die Note alseinfaches arithmetisches Mittel. Differierendie Bewertungen um mehr als eine ganze No-te, entscheidet der Prüfungsausschuss im Be-nehmen mit den Prüfenden.

(3) Wird ein Modul mit einer Einzelleistungabgeschlossen, ist diese entsprechend Absatz1 und 2 zu benoten. Die Note ist zugleich dieModulnote. Werden die Noten mehrerer be-standener Einzelleistungen zu einer Modul-note zusammengefasst, errechnet sich dieModulnote aus dem gewichteten arithmeti-schen Mittel der Noten. Die Gewichtung er-gibt sich aus dem Prüfungsplan.

(4) Bei der Bildung der Noten gemäß Absatz 2und 3 wird nur die erste Dezimalstelle hinterdem Komma berücksichtigt. Alle weiterenStellen werden ohne Rundung gestrichen.Die ermittelte Note lautet bei

einem Durchschnitt

bis 1,5 = sehr gutüber 1,5 bis 2,5 = gutüber 2,5 bis 3,5 = befriedigendüber 3,5 bis 4,0 = ausreichendüber 4,0 = nicht ausreichend

(5) Die gemäß Absatz 1 bis 4 gebildeten Notenstellen eine absolute Bewertung dar. Diesenationale Bewertung wird auf Empfehlungder Konferenz der Rektoren und Präsidentender Hochschulen (HRK) durch eine europäi-sche Bewertung ergänzt. Dazu dienen ECTS-Grades, die die individuelle Leistung eineroder eines Studierenden in Bezug auf die an-deren Studierenden einordnen und relativie-ren.

(6) Modulnoten, Fachgebietsnoten und dieGesamtnote werden in Grades der ECTS-Be-wertungsskala A, B, C, D, E eingestuft. Dazuwerden alle bestandenen Prüfungsleistungender letzten fünf Prüfungstermine, sofern vor-handen, nach statistischen Gesichtspunktenberücksichtigt. Die Einstufung erfolgt nachfolgendem Schema:

A = die bestenmax. 10 %

B = die auf A folgenden nächsten 25% (A + B = max. 35 %)

E = die schlechtesten max. 10 %

D = die vor E vorausgehenden nächsten 25 % (E + D = max. 35 %)

C = die restlichen min. 30 % zwischen A, B und D, E.

(7) Wird eine Prüfungsleistung mit „nichtausreichend“ bewertet, ist zusätzlich zwi-schen folgenden ECTS-Grades zu unter-scheiden:

FX = fail - nicht bestanden - es sind Ver-besserungen erforderlich, bevordie Leistungen anerkannt wer-den können (§ 19 Abs. 3)

F = fail - nicht bestanden - die Leistungmuss wiederholt werden; § 17Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 16 Versäumnis, Abbruch,

Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt für die betei-ligten Studierenden als nicht bestanden(Grade F gemäß § 15 Abs. 7), wenn Studie-rende

1. zu einem Prüfungstermin ohne triftigeGründe nicht erscheinen,

2. versuchen, das Ergebnis einer Prüfungdurch Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,

3. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prü-fung stören,

4. die Abgabefrist ohne triftige Gründe ver-säumen,

5. die Prüfung ohne triftige Gründe abbre-chen.

(2) In den Fällen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3können die Studierenden von den jeweilsPrüfenden oder Aufsichtführenden von derFortsetzung der Prüfung ausgeschlossenwerden.

(3) Die für das Versäumnis eines Prüfungs-termins, einer Abgabefrist oder für den Ab-bruch einer Prüfung geltend gemachtenGründe müssen dem vorsitzenden Mitglieddes Prüfungsausschusses unverzüglichschriftlich angezeigt und glaubhaft gemachtwerden. Bei Krankheit muss dem Prüfungs-amt ein qualifiziertes Attest unverzüglich,das heißt ohne schuldhaftes Zögern, spätes-tens bis zum dritten Tag nach dem Prüfungs-termin oder nach Eintritt der Krankheit vor-liegen. Das Attest muss die Prüfungsun-fähigkeit nach Dauer und Grund erkennenlassen. Ein amtsärztliches Attest kann ver-langt werden, insbesondere wenn für dasVersäumnis eines Prüfungstermins zum wie-derholten Mal krankheitsbedingte Gründegeltend gemacht werden. Der Krankheit vonStudierenden ist die Krankheit eines Kindesgemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 gleichzustellen. Wer-den die Gründe anerkannt, wird

1. das Versäumnis bei schriftlichen undmündlichen Prüfungen nicht als Prü-fungsversuch gezählt und der Prüfungs-termin erneut festgesetzt

2. die Abgabefrist von Projektarbeiten oderBachelor-Arbeiten entsprechend der an-erkannten Dauer der Unterbrechung ver-längert. In diesem Fall sind die bereitsvorliegenden Prüfungsergebnisse anzu-rechnen.

(4) Für Studienleistungen gelten die Absätze1 bis 3 entsprechend.

(5) Entscheidungen sind den Studierendenvom Prüfungsausschuss unverzüglichschriftlich mitzuteilen, zu begründen undmit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse-hen.

§ 17 Modulprüfung - Bestehen,

Nichtbestehen und Bescheinigung

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wennsämtliche ihr zugeordneten Studienleistun-gen und/oder Prüfungsleistungen einzeln be-standen sind. Credits werden ausschließlichfür bestandene Modulprüfungen vergeben.

(2) Eine Prüfungsleistung ist bestanden,wenn sie mit mindestens „ausreichend" be-wertet ist.

(3) Die Ergebnisse der Studienleistungenund der Prüfungsleistungen gibt das Prü-fungsamt bekannt. Sie sind Aushängen odernach persönlicher Identifikation dem Inter-net zu entnehmen. Bei Nichtbestehen derBachelor-Arbeit oder einer einmal wieder-holten Studien- oder Prüfungsleistung er-halten die Studierenden einen schriftlichenBescheid, der unter Beachtung des § 19 Abs. 2darüber Auskunft gibt, innerhalb welcherFrist eine weitere Wiederholung möglich ist.

(4) Eine Modulprüfung ist endgültig nichtbestanden, wenn die Wiederholungsmöglich-keiten der Studienleistungen oder der Prü-fungsleistungen gemäß § 19 erfolglos ausge-schöpft sind und die Ergänzungsprüfunggemäß § 10 Abs. 5 und 7 nicht bestandenoder nicht gewährt wurde. Damit geht der

Prüfungsanspruch in dem Studiengang ver-loren. Die Studierenden erhalten einenschriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbe-lehrung.

(5) Ist der Prüfungsanspruch verloren, wirddie Mitgliedschaft der Studierenden in derFachhochschule Mainz mit Ende des Semes-ters beendet; § 69 HochSchG bleibt un-berührt.

(6) Auf Antrag an das Prüfungsamt werdenden Studierenden ausgestellt:

1. Leistungsbescheinigung mit den Ergeb-nissen aller Modulprüfungen im Fall ei-nes beabsichtigten Hochschulwechsels

2. Bescheinigung über alle bestandenenModulprüfungenim Fall des vorzeitigen Verlassens derFachhochschule oder im Fall des endgültigen Nichtbestehens.

Solche Bescheinigungen sind mit demHinweis zu versehen: nicht für Bewer-bungen an Hochschulen.

§ 18 Freiversuch

(1) Eine schriftliche oder mündliche Prüfunggilt als im Freiversuch unternommen, wennan ihr zum frühestmöglichen Zeitpunkt teil-genommen wird. Dieser ist gegeben, wenn

1. sie erstmalig abgelegt wird und 2. die Anzahl der Studiensemester zum

Zeitpunkt der Prüfung nicht höher ist alsdas Studienplansemester, in dem diesePrüfung vorgesehen ist.

Wird vom Fachausschuss für Studium undLehre ein vom Prüfungsplan abweichenderPrüfungstermin festgelegt, dann wird dieerstmalige Teilnahme an dieser Prüfung alsFreiversuch gewertet. Die Anzahl der maß-geblichen Studiensemester wird unterBerücksichtigung von § 6 Abs. 3 und § 20 er-mittelt. Für Projektarbeiten und die Bache-lor-Arbeit wird ein Freiversuch nicht ge-währt. Prüfungen, die wegen Täuschungoder eines sonstigen ordnungswidrigen Ver-haltens als mit „nicht ausreichend" bewertetgelten, sind vom Freiversuch ausgeschlossen.

(2) Eine im Freiversuch bestandene Prüfungkann einmal zur Notenverbesserung zum je-weils nächsten Prüfungstermin wiederholtwerden. Wird eine Notenverbesserung nichterreicht, bleibt die im ersten Prüfungsver-such erzielte Note gültig.

(3) Eine im Freiversuch nicht bestandenePrüfung gilt als nicht unternommen. DieMeldung zu dieser Prüfung sowie die Wahr-nehmung des nächstmöglichen Prüfungster-mins bleiben unberührt.

§ 19Wiederholung von Studien- und

Prüfungsleistungen

(1) Nicht bestandene Studien- und Prüfungs-leistungen können mit Ausnahme der Bache-lor-Arbeit zweimal wiederholt werden.

(2) Nicht bestandene Studien- und Prüfungs-leistungen sind zum nächsten angebotenenPrüfungstermin oder zum nächsten zu ver-einbarenden Abgabetermin, gegebenenfallsbei einer oder einem anderen Prüfenden, zuverbessern (Grade FX) oder zu wiederholen(Grade F). Sind während des PraxisprojektesPrüfungstermine festgesetzt, so ist den Stu-dierenden freigestellt, ob sie in diesem Zeit-raum Studien- oder Prüfungsleistungen wie-derholen.

(3) Ist die Teilnahme an einer Lehrveranstal-tung von einer Studien- oder Prüfungsleis-tung abhängig, die nicht bestanden, aber inGrade FX eingegliedert ist, so darf an denLehrveranstaltungen vorläufig teilgenom-

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men werden. Die im Nachgang zu einer FX-Bewertung erfolgreich verbesserte Prüfungs-leistung gilt als mit „ausreichend" (4,0) be-wertet.

(4) Werden Wiederholungen einer Prüfungs-leistung in einem Wahlpflichtmodul erfor-derlich, können sie auf schriftlichen Antragan den Prüfungsausschuss in einem anderenals in dem zuerst gewählten Wahlpflichtmo-dul abgelegt werden; Absatz 2 bleibt un-berührt. Nach Wechsel eines Wahlpflichtmo-duls werden Freiversuche nicht gewährt undFehlversuche auf die zulässige Anzahl derWiederholungen (Absatz 1) angerechnet.

(5) Die Wiederholung einer bestandenenPrüfung ist nicht zulässig; § 18 Abs. 2 bleibtunberührt.

(6) Eine Bachelor-Arbeit kann nur einmalmit einem neuen Thema wiederholt werden.Sie muss spätestens einen Monat nach demBescheid über das Nichtbestehen neu bean-tragt werden.

§ 20 Anrechnung von Studienzeiten und

Modulprüfungen

(1) Studienzeiten in gleichen akkreditiertenStudiengängen an Hochschulen in Deutsch-land werden entsprechend § 6 Abs. 3 als Stu-diensemester angerechnet.

(2) Credits, die für gleiche oder themenver-wandte Module in gleichen oder verwandtenakkreditierten Studiengängen an Hochschu-len in Deutschland erworben wurden, werdenohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.

(3) Credits einzelner Module von Studi-engängen, die nicht in Absätze 1 oder 2 er-wähnt sind, werden angerechnet, sofern dieGleichwertigkeit festgestellt ist. Studienzei-ten werden bei der Anzahl der Fachsemesterentsprechend der angerechneten Creditsberücksichtigt. Die Gleichwertigkeit ist ge-geben, wenn Lehrangebot, Studienzeiten,Studien- und Prüfungsleistungen nach In-halt, Umfang und Anforderung dem Prü-fungsplan im Wesentlichen entsprechen. Da-bei ist kein schematischer Vergleich, sondernes sind eine Gesamtbetrachtung und eineGesamtbewertung vorzunehmen. Die Fest-stellungen trifft die Kommission gemäß § 24Abs. 7 im Benehmen mit den zuständigenProfessorinnen und Professoren.

(4) Für Modulprüfungen in staatlich aner-kannten Fernstudiengängen sowie für Studi-en- und Prüfungsleistungen von Frühstudie-renden (§ 67 Abs. 4 HochSchG) gelten dieAbsätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Werden Modulprüfungen angerechnet,sind die Noten, soweit die Notensysteme ver-gleichbar sind, zu übernehmen und in dieGesamtnote einzurechnen. Bei nicht ver-gleichbaren Notensystemen wird der Ver-merk „bestanden” aufgenommen. Im Zeug-nis wird eine Kennzeichnung der Anerken-nung vorgenommen.

(6) Liegen die Voraussetzungen gemäß denAbsätzen 2 bis 4 vor, besteht ein Rechtsan-spruch auf Anrechnung. Die Anrechnungvon Modulen, die an Hochschulen inDeutschland erbracht wurden, erfolgt vonAmts wegen. Die Feststellungen trifft dieKommission gemäß § 24 Abs. 7. Die Studie-renden haben die für die Anrechnung erfor-derlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) An Hochschulen in Deutschland sowie anstaatlich anerkannten Fernstudiengängennicht bestandene Studien- und Prüfungsleis-tungen, die nach den Absätzen 2 bis 4 alsgleichwertig gelten, sind als Fehlversuchebei der zulässigen Anzahl der Wiederholun-gen anzurechnen.

(8) Bei Anrechnung von Studienzeiten, Stu-dien- und Prüfungsleistungen, die außerhalbDeutschlands erbracht wurden, sind die vonder Kultusministerkonferenz (KMK) undHochschulrektorenkonferenz (HRK) gebil-ligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Ab-sprachen im Rahmen von Hochschulpartner-schaften zu beachten.

§ 21 Meldefristen, Prüfungstermine,

Rücktritt, Zulassung

(1) Die Termine für Prüfungsleistungen be-stimmt der Prüfungsausschuss in der Regelbis zu Beginn der Meldefrist gemäß Absatz 3.

(2) Studienleistungen und Prüfungsleistun-gen können nur erbracht und bescheinigtwerden, wenn die Studierenden in dem Stu-diengang, zu dem die Studien- und Prü-fungsleistungen gehören, an der Fachhoch-schule Mainz eingeschrieben sind; § 67 Abs. 1HochSchG (gleichzeitiges Studieren in ver-schiedenen Studiengängen) und § 67 Abs. 4HochSchG (Frühstudierende) bleiben un-berührt.

(3) Studierende haben sich zu Modulprüfun-gen, die erstmalig abgelegt werden, inner-halb der ersten zwei Wochen nach Vorle-sungsbeginn gemäß den vom Prüfungsaus-schuss bestimmten Modalitäten zu melden.Der Meldung ist eine Erklärung der Studie-renden beizufügen, ob sie an Hochschulen inder Bundesrepublik Deutschland in gleichenoder verwandten Studiengängen sowie anstaatlich anerkannten Fernstudiengängen

1. eine Abschlussprüfung endgültig nichtbestanden haben,

2. sich in einem Prüfungsverfahren befin-den,

3. bereits Studien- oder Prüfungsleistungennicht bestanden haben, gegebenenfallswie oft sowie in welchen Modulen oderPrüfungsgebieten.

(4) Studierende haben sich zu Prüfungsleis-tungen, die nach bestandenem Freiversuchzur Notenverbesserung wiederholt werdensollen, in der Regel bis drei Wochen vor demPrüfungstermin gemäß den vom Prüfungs-ausschuss bestimmten Modalitäten zu mel-den.

(5) Mit bestimmten Modulprüfungen mussbis zu festgesetzten Studiensemestern be-gonnen werden. Wer nach Ablauf der Melde-frist dieser Studiensemester nicht gemeldetist, gilt als zu diesen Modulprüfungen gemäßAbsatz 3 Satz 1 gemeldet und erhält darübereinen schriftlichen Bescheid. § 19 bleibt un-berührt. Die entsprechenden Module und ihreZuordnung zu bestimmten Studiensemesternsind in der Fachprüfungsordnung des jeweili-gen Bachelor-Studiengangs festgesetzt.

(6) Ein Rücktritt von der Meldung zu einzel-nen Modulprüfungen ist einmalig möglich

1. wenn Studienleistungen verlangt wer-den, spätestens bis sechs Wochen nachVorlesungsbeginn

2. wenn nur schriftliche oder mündlichePrüfungsleistungen verlangt werden bisdrei Wochen vor dem ersten Prüfungster-min des Moduls.

Ein Rücktritt muss beim Prüfungsamt per-sönlich mit Unterschrift erklärt werden.

(7) Ein Rücktritt ist ausgeschlossen

1. von einzelnen Teilen einer Modulprü-fung,

2. von Projektarbeiten, 3. bei Erreichen der Studienfristen nach

Absatz 5.

(8) Die Feststellung über die Zulassung zueiner Prüfungsleistung trifft der Prüfungs-ausschuss. Die Zulassung wird versagt, wenn

1. Prüfungsvorleistungen nicht erbrachtsind,

2. der Prüfungsanspruch endgültig verlorenist. Dies gilt auch, wenn der Prüfungsan-spruch in einem gleichen oder verwand-ten Studiengang an Hochschulen inDeutschland verloren wurde.

Mit dem Versagen der Zulassung erlischt dieMeldung. Die Zulassung wird durch Aus-hang oder nach persönlicher Identifikationüber das Internet spätestens zwei Wochenvor der Prüfung bekannt gegeben.

§ 22Bachelor-Prüfung - Fachgebietsnoten

und Gesamtnote, Gewichtung

(1) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden,wenn mit den im Prüfungsplan festgesetztenPflicht- und Wahlpflichtmodulen, gegebe-nenfalls mit dem Praxisprojekt und denWahlmodulen, einschließlich der Bachelor-Arbeit die gemäß der Fachprüfungsordnungfür den jeweiligen Bachelor-Studiengang ge-forderten Credits erworben sind. Hierbei ge-hen überhängende Credits nur eines Modulsgemäß § 5 Abs. 4 mit Bewertung (Note undGrades) in das Zeugnis und in die Gesamtno-te ein.

(2) Werden für das Zeugnis Module in Fach-gebieten entsprechend dem Prüfungsplanzusammengefasst, wird die Fachgebietsnoteals gewichtetes arithmetisches Mittel (ent-sprechend § 15 Abs. 3 und 4) aus den Modul-noten gebildet. Die Gewichtungen ergebensich aus dem Prüfungsplan.

(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem ge-wichteten arithmetischen Mittel (§ 15 Abs. 3und 4) der Fachgebietsnoten und der Noteder Bachelor-Arbeit. Die Gewichtungen er-geben sich aus dem Prüfungsplan. Zusatz-module (§ 5 Abs. 5) gehen nicht in die Ge-samtnote ein.

§ 23 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

(1) Über die bestandene Bachelor-Prüfungwird ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält:

1. Bezeichnung des Studiengangs, gegebe-nenfalls den Studienschwerpunkt gemäߧ 5 Abs. 2,

2. Thema und Note der Bachelor-Arbeit, 3. Fachgebiete und Noten, 4. Module, sofern sie nur durch eine Studi-

enleistung abgeschlossen werden, 5. Gesamtnote.

(2) In dem Zeugnis werden Noten gemäß Ab-satz 1 Nr. 2, 3 und 5 in Worten und in Dezi-malzahlen angegeben. Credits und Gradesder ECTS-Bewertungsskala werden hinzuge-fügt. Für Module gemäß Absatz 1 Nr. 4 wer-den Credits angegeben.

(3) Auf Antrag der Studierenden an das Prü-fungsamt werden in das Zeugnis aufgenom-men:

1. Zusatzmodule gemäß § 5 Abs. 5 und un-berücksichtigte Module gemäß § 22 Abs. 1Satz 2 mit Bewertung (Noten und Gra-des) und mit Credits,

2. die Anzahl der bis zum Abschlussbenötigten Fachsemester.

(4) Zusätzlich zu dem Zeugnis wird die Ba-chelor-Urkunde ausgestellt. Darin wird dieVerleihung des akademischen Grades gemäßder Festsetzung in der Fachprüfungsordnungfür den jeweiligen Bachelor-Studiengang be-urkundet. Der Bachelor-Urkunde wird aufAntrag an das Prüfungsamt eine Überset-zung in englischer Sprache beigefügt.

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(5) Zeugnis und Bachelor-Urkunde werdenmit einer in deutscher und englischer Spracheverfassten Anlage ergänzt, die den Hoch-schulgrad erläutert (Diploma Supplement).

(6) Zeugnis, Bachelor-Urkunde sowie Diplo-ma Supplement erhalten das Datum der je-weils letzten Modulprüfung und das Siegelder Fachhochschule Mainz. Das vorsitzendeMitglied des Prüfungsausschusses unter-schreibt das Zeugnis und das Diploma Sup-plement, die Präsidentin oder der Präsidentunterschreibt das Zeugnis und die Urkunde.

4. Organisation

§ 24 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen unddie Wahrnehmung der durch diese Ordnungzugewiesenen Aufgaben ist für jede Lehrein-heit ein Fachausschuss für Prüfungen (Prü-fungsausschuss) zu bilden. Er achtet darauf,dass die Bestimmungen dieser Ordnung ein-gehalten werden und sorgt dafür, dass denStudierenden die Prüfungstermine mit Mel-defristen sowie die Namen der Prüfendenund Beisitzenden rechtzeitig bekannt gege-ben werden. Der Prüfungsausschuss berich-tet dem Fachbereichsrat über die Entwick-lung der Studienzeiten sowie über die Vertei-lung der Modulnoten, der Gesamtnoten undder ECTS-Grades. Der Prüfungsausschussgibt Anregungen zur Fortschreibung desStudien- und Prüfungsplans und zur Reformdieser Ordnung. Das Prüfungsamt ist die Ge-schäftsstelle des Prüfungsausschusses undführt die Prüfungsakten.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1. drei Professorinnen oder Professoren,darunter das vorsitzende Mitglied undseine Stellvertretung,

2. ein studentisches Mitglied je Studien-gang,

3. ein Mitglied aus den Gruppen gemäß § 37Abs. 2 Nr. 3 und 4 HochSchG.

Die Gruppe der studentischen Mitgliedergemäß Nr. 2 hat eine Stimme.

(3) Die Mitglieder werden vom Fachbereichs-rat, das vorsitzende Mitglied und die Stell-vertretung werden vom Prüfungsausschussgewählt. Die Amtszeit des studentischenMitgliedes beträgt ein Jahr, die der übrigenMitglieder drei Jahre. Vorzeitig ausgeschie-dene Mitglieder werden durch Nachwahl fürden Rest der Amtszeit ersetzt.

(4) Der Prüfungsausschuss kann die Erledi-gung seiner Aufgaben für alle Regelfälle demvorsitzenden Mitglied übertragen. Ableh-nende Entscheidungen trifft der Prüfungs-ausschuss insgesamt, soweit eine entspre-chende Entscheidungspraxis in vergleichba-ren Angelegenheiten noch nicht besteht.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschluss-fähig, wenn mindestens drei Mitglieder, da-von mindestens zwei Professorinnen oderProfessoren anwesend sind.

(6) Der Ausschuss beschließt mit einfacherMehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidetdie Stimme des vorsitzenden Mitgliedes. BeiEntscheidungen des Prüfungsausschussesüber die Bewertung von Studien- und Prü-fungsleistungen haben die Gruppe der stu-dentischen Mitglieder und das Mitglied nachAbsatz 2 Nr. 3 kein Stimmrecht.

(7) Entscheidungen über die Anrechnung vonStudien- und Prüfungsleistungen trifft eineKommission, der mindestens zwei Professo-rinnen oder Professoren angehören, die indem betreffenden Studiengang zur Lehre be-fugt sind. Sie werden vom Prüfungsaus-schuss berufen. Die Kommission berichtetdem Prüfungsausschuss.

(8) Die Sitzungen des Prüfungsausschussessind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prü-fungsausschusses unterliegen der Amtsver-schwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentli-chen Dienst stehen, sind sie durch das vorsit-zende Mitglied zur Verschwiegenheit zu ver-pflichten. Die Mitglieder des Prüfungsaus-schusses haben das Recht, bei den Prüfungenanwesend zu sein. Ausgenommen sind stu-dentische Mitglieder, die sich im gleichenPrüfungsverfahren befinden.

§ 25 Prüfende und Beisitzende

(1) Prüfende und Beisitzende werden vomPrüfungsausschuss bestellt.

(2) Als Prüfende oder Prüfender kann be-stellt werden, wer in dem betreffenden Lehr-gebiet als Professorin, Professor oder durchLehrauftrag zu selbstständiger Lehre befugtist oder war.

(3) Zum Beisitz kann bestellt werden, wermindestens die durch die Prüfung festzustel-lende oder eine gleichwertige Qualifikationbesitzt.

(4) Für Prüfende und Beisitzende gilt § 24Abs. 8 entsprechend.

§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten, Archivierung

(1) Innerhalb drei Monaten nach der Be-kanntgabe des Ergebnisses der jeweiligenStudien- und Prüfungsleistung wird denStudierenden auf Verlangen Einsicht in diePrüfungsunterlagen gewährt. Die Einsicht-nahme findet in der Regel unter Aufsichtstatt. Sie ist in der Prüfungsakte zu vermer-ken.

(2) Die Unterlagen zu den Prüfungsleistun-gen werden von der Fachhochschule Mainzfür die Dauer von zwei Jahren nach Ausstel-lung des Zeugnisses aufbewahrt. Sie könnennach weiteren drei Monaten vernichtet odervor Ablauf der zwei Jahre gegen schriftlicheAnerkennung der Bewertung zurückgegebenwerden.

§ 27 Ungültigkeit der Prüfungen und

Aberkennung des Bachelor-Grades

(1) Haben Studierende die Zulassung zu ei-ner Prüfungsleistung vorsätzlich zu Unrechterwirkt oder haben sie bei einer Prüfunggetäuscht und wird diese Tatsache erst nachBekanntgabe der Modulnote bekannt, kannder Prüfungsausschuss nachträglich diesePrüfungsleistung als mit „nicht ausrei-chend“ bewertet gelten lassen. In diesem Fallmuss die Prüfungsleistung zum nächstenmöglichen Termin wiederholt werden, soferndie Anzahl ihrer Wiederholungsmöglichkei-ten nicht ausgeschöpft ist.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulas-sung zu einer Prüfungsleistung nicht erfüllt,ohne dass die Studierenden hierüber täu-schen wollten, und wird diese Tatsache erstnach Aushändigung des Zeugnisses bekannt,so wird dieser Mangel durch das Bestehender Prüfung geheilt.

(3) Haben Studierende bei einer Prüfungs-leistung getäuscht und wird diese Tatsacheerst nach der Aushändigung des Zeugnissesbekannt, kann der Prüfungsausschussnachträglich die Prüfungsleistungen, bei de-ren Erbringung getäuscht wurde, als mit„nicht ausreichend“ bewertet gelten lassen.In diesem Fall sind das unrichtige Zeugnis,die Urkunde, gegebenenfalls die Überset-zung der Urkunde und das Diploma Supple-ment einzuziehen. Vor einer Entscheidungdes Prüfungsausschusses ist den Betreffen-den Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-ben.

§ 28 Widerspruchsmöglichkeit

(1) Ablehnende Entscheidungen, die nachdieser Ordnung getroffen werden, sindschriftlich zu erteilen, zu begründen und miteiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.Gegen sie kann innerhalb eines Monats nachZugang des Bescheides Widerspruch bei demvorsitzenden Mitglied des Prüfungsaus-schusses eingelegt werden. Über den Wider-spruch entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Soweit sich der Widerspruch gegen eineBewertungsentscheidung einer, eines odermehrerer Prüfenden richtet, wird ihnen derWiderspruch vom Prüfungsausschuss zurStellungnahme zugeleitet. Ändern die Prü-fenden ihre Entscheidung antragsgemäß, sohilft der Prüfungsausschuss dem Wider-spruch ab. Andernfalls überprüft der Prü-fungsausschuss die Entscheidung aufgrundder Stellungnahme, ob

1. das Prüfungsverfahren nicht ordnungs-gemäß durchgeführt worden ist,

2. bei der Bewertung von einem falschenSachverhalt ausgegangen wurde,

3. allgemein gültige Bewertungsgrundsätzenicht beachtet wurden,

4. eine vertretbare und mit gewichtigen Ar-gumenten folgerichtig begründete Lö-sung als falsch bewertet wurde,

5. sich die oder der Prüfende von sachfrem-den Erwägungen hat leiten lassen.

(3) Soweit sich der Widerspruch gegen eineEntscheidung des Prüfungsausschusses rich-tet, entscheidet die Leitung des Fachbereichsnach Anhörung des Prüfungsausschussesendgültig, sofern der Prüfungsausschussdem Widerspruch nicht abhilft.

(4) Über den Widerspruch soll zum nächst-möglichen Termin entschieden werden. So-weit dem Widerspruch nicht abgeholfenwird, ist der Bescheid zu begründen und miteiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Ordnung für die Bachelor-Prüfungenim Fachbereich I an der FachhochschuleMainz tritt am Tage nach ihrer Bekanntma-chung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Mainz, den 21. November 2007

Dekan des Fachbereichs I:Architektur, Bauingenieurwesen

und Geoinformatik an der Fachhochschule MainzProf. Dipl.-Ing. Marc G r i e f

9373.

Fachprüfungsordnungfür den konsekutiven Bachelor-Studiengang

Architektur (BaA)im Fachbereich I: Architektur,

Bauingenieurwesen undGeoinformatik (FPO-BaA)

an der Fachhochschule Mainz

Vom 21. November 2007

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 86 Abs. 2Nr. 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG)vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), geändertdurch das erste Landesgesetz zur Änderunghochschulrechtlicher Vorschriften vom19. Dezember 2006 (GVBl. S. 438), hat derFachbereichsrat des Fachbereichs I: Archi-tektur, Bauingenieurwesen und Geoinfor-matik an der Fachhochschule Mainz am11. April 2007 die folgende Fachprüfungs-ordnung für den konsekutiven Bachelor-Stu-diengang Architektur (BaA) im FachbereichI beschlossen. Diese Ordnung hat das Minis-

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terium für Bildung, Wissenschaft, Jugendund Kultur des Landes Rheinland-Pfalz mitSchreiben vom 20. Juli 2007 (Az: 9526 Tgb.-Nr. 2804/07) genehmigt.

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich (zu § 1 PO-BaFb1)§ 2 Bachelor-Grad (zu § 3 PO-BaFb1)§ 3 Studienvoraussetzungen

(zu § 4 PO-BaFb1)§ 4 Studienaufbau und Studienzeiten

(zu § 5 und § 6 PO-BaFb1)§ 5 Praxisprojekt (zu § 9 PO-BaFb1)§ 6 Projektarbeiten

(zu § 12 PO-BaFb1)§ 7 Bachelor-Arbeit

(zu § 13 PO-BaFb1)§ 8 Kolloquien (zu § 14 PO-BaFb1)§ 9 Umfang des Lehrangebotes und

Studienfristen (zu § 21 Abs. 5 PO-BaFb1)

§ 10 Bestehen der Bachelor-Prüfung (zu § 22 Abs.1 PO-BaFb1)

§ 11 Anrechnung von Studienzeitenaus BaA-P (zu § 20 PO-BaFb1)

§ 12 Bestehen derBachelor-Zwischenprüfung

§ 13 Zeugnis, Äquivalenzbescheinigung(zu § 23 Abs. 4 PO-BaFb1)

§ 14 Bedarfsparagraph§ 15 Inkrafttreten

Anlage: Prüfungsplan

§ 1 Geltungsbereich (zu § 1 PO-BaFb1)

Diese Fachprüfungsordnung gilt für die Stu-dierenden und Lehrenden des grundständi-gen konsekutiven Bachelor-StudiengangsArchitektur im Direkt- und Vollzeitstudium(BaA). Sie ergänzt die Allgemeine Ordnungfür die Bachelor-Prüfungen im FachbereichI: Architektur, Bauingenieurwesen und Geo-informatik (PO-BaFb1) an der Fachhoch-schule Mainz durch spezielle Bestimmungenfür Aufbau, Ablauf und Abschluss des Stu-diums.

§ 2 Bachelor-Grad (zu § 3 PO-BaFb1)

Mit erfolgreichem Abschluss des Bachelor-Studiengangs Architektur (BaA) wird derakademische Grad „Bachelor of Arts“ (B.A.)verliehen.

§ 3 Studienvoraussetzungen

(zu § 4 PO-BaFb1)

(1) Der Zugang zum Bachelor-Studium Ar-chitektur (BaA) setzt unbeschadet der Be-stimmungen des § 4 PO-BaFb1 eine Eig-nungsprüfung voraus (§ 66 HochSchG). DieFeststellungen trifft eine Kommission, dermindestens zwei Professorinnen oder Profes-soren angehören, die in dem betreffendenStudiengang zur Lehre befugt sind. Sie wer-den vom Prüfungsausschuss berufen. DieKommission berichtet dem Prüfungsaus-schuss.

(2) Die Art der festzustellenden Eignung, Be-gabung und Fähigkeiten sowie die Prüfungs-anforderungen regelt die Eignungsprüfungs-ordnung für die Bachelor-Studiengänge Ar-chitektur an der Fachhochschule Mainz.

§ 4 Studienaufbau und Studienzeiten

(zu § 5 und § 6 PO-BaFb1)

(1) Der Studienaufbau ist dem Prüfungsplanzu entnehmen, der als Anlage beigefügt ist.

(2) Der konsekutive Bachelor-StudiengangArchitektur (BaA) umfasst in der Regelstudi-enzeit acht Studienplansemester im Direkt-und Vollzeitstudium.

§ 5 Praxisprojekt (zu § 9 PO-BaFb1).

(1) Das Praxisprojekt ist in der Regel im5. Studiensemester zu bearbeiten. Ausbil-dungsziel und Organisation regelt die Ord-nung für das Praxisprojekt für die Bachelor-Studiengänge Architektur an der Fachhoch-schule Mainz.

(2) Die Bearbeitungszeit für ein Praxispro-jekt umfasst 7,5 Wochen.

(3) Die zu erbringenden Praxisberichte müs-sen von der Praxisstelle genehmigt und un-terschrieben werden. Form, Umfang undBearbeitungsdauer regelt die Ordnung fürdas Praxisprojekt (Absatz 1).

(4) In dem Kolloquium zum Abschluss desPraxisprojekts gemäß § 9 Abs. 3 PO-BaFb1stellen die Studierenden die Ergebnisse derPraxisprojekte auf der Grundlage ihrer Pra-xisberichte in Anlehnung an § 14 Abs. 3, 5und 6 PO-BaFb1 vor und vertreten sie.

§ 6 Projektarbeiten (zu § 12 PO-BaFb1)

(1) Muss die Abgabefrist der Projektarbeitdurch Unterbrechung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2PO-BaFb1 über den Beginn der folgendenVorlesungszeit hinaus verlängert werden, giltdie Prüfungsleistung als nicht unternommen.In diesem Fall erfolgt die Ausgabe der Aufga-benstellung gemäß § 12 Abs. 4 PO-BaFb1zum nächsten angebotenen Prüfungsterminerneut.

(2) Stegreifentwürfe sind Teile der Projektar-beit Konzept-Entwurf (§ 12 Abs. 2 PO-BaFb1). Sie werden von verschiedenen Prü-fenden als Aufgabe gestellt. Ihre Themen ha-ben mit der gleichzeitigen Bearbeitungdurch mehrere Studierende Wettbewerbs-charakter. Die Bearbeitung in Gruppen istausgeschlossen. Die einzelne Aufgabenstel-lung umfasst die Präsentation im Rahmen ei-ner Stegreif-Besprechung. Die Ergebnisseder Teilleistungen sind von der jeweils prü-fenden Person in der Regel innerhalb vonzwei Wochen nach Abgabe gemäß § 15 PO-BaFb1 zu bewerten. Die Projektarbeit Kon-zept-Entwurf ist bestanden, wenn innerhalbvon zwei aufeinander folgenden Semestern

1. mindestens sechs Stegreifentwürfe un-ternommen werden,

2. mindestens drei Stegreifentwürfe gemäߧ 17 Abs. 2 PO-BaFb1 bestanden sind.

Für die Bewertung der Projektarbeit werdendie drei besten Ergebnisse ihrer Teilleistun-gen zusammengefasst; § 19 Abs. 5 PO-BaFb1ist ausgeschlossen.

§ 7 Bachelor-Arbeit (zu § 13 PO-BaFb1)

(1) Die Bachelor-Arbeit muss bearbeiten,wer die Mindestanzahl der im 1. - 7. Studien-plansemester gemäß Prüfungsplan vorgese-henen Credits erworben hat.

(2) Das Thema für die Bachelor-Arbeit hatmit der gleichzeitigen Bearbeitung durchmehrere Studierende Wettbewerbscharakter.Die Bearbeitung in Gruppen gemäß § 14 Abs.1 PO-BaFb1 ist ausgeschlossen.

(3) Die Bachelor-Arbeit besteht aus demEntwurf (Teil 1) sowie seiner fachspezifi-schen Bearbeitung im Rahmen der im selbenStudienplansemester mit Ausnahme derPflichtexkursion angebotenen Module (Teil2).

(4) Das Thema für die Bachelor-Arbeit wirdzwölf Wochen vor Abgabe aller Prüfungs-leistungen schriftlich ausgegeben (Aufga-benstellung) und zeitnah in einem Rückfra-gekolloquium erläutert. Die eigenständigeBearbeitungszeit der Bachelor-Arbeit um-

fasst in Teil 1 acht Wochen. Weitere vier Wo-chen sind für die eigenständige Bearbeitungder in Teil 2 der Bachelor-Arbeit enthaltenenPrüfungsleistungen vorgesehen.

(5) Muss die Abgabefrist der Bachelor-Arbeitdurch Unterbrechung gemäß § 16 Abs. 3 PO-BaFb1 über den Beginn des Kolloquiumshinaus verlängert werden, gilt die Prüfungs-leistung wegen ihres Wettbewerbscharaktersals nicht unternommen. In diesem Fall er-folgt die Ausgabe des Themas gemäß § 13Abs. 3 PO-BaFb1 erneut.

§ 8 Kolloquien (zu § 14 PO-BaFb1)

(1) In Kolloquien über Projektarbeiten (§ 7Abs. 3 Nr. 3 PO-BaFb1) können die Prü-fungsleistungen mehrerer Module, die im sel-ben Semester abgelegt werden, zusammen-gefasst, gemeinsam vorgestellt und vertretenwerden. In diesem Fall soll die Dauer einesPrüfungsgesprächs für eine oder einen Stu-dierenden 40 Minuten nicht überschreiten.Den Zusammenschluss der Präsentationenlegt der Prüfungsausschuss fest. Kolloquien,die gemäß § 5 Abs. 4 Praxisprojekte ab-schließen, bleiben davon unberührt.

(2) Das Kolloquium zur Vorstellung der Ba-chelor-Arbeit (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 PO-BaFb1)halten neben den Personen gemäß § 14 Abs. 4PO-BaFb1 die an der fachspezifischen Bear-beitung (Teil 2) gemäß § 7 Abs. 3 beteiligtenPrüfenden ab.

§ 9 Umfang des Lehrangebotes

und Studienfristen(zu § 21 Abs. 5 PO-BaFb1)

(1) Das Lehrangebot im Bachelor-Studien-gang Architektur im Vollzeitstudium (BaA)ist in ein dreisemestriges Grundstudium undein fünfsemestriges Hauptstudium geglie-dert. Es umfasst insgesamt 166 Semesterwo-chenstunden (SWS). Gemäß Prüfungsplan,der als Anlage dieser Ordnung beigefügt ist,müssen im Grundstudium mindestens 81SWS und im Hauptstudium mindestens 85SWS gewählt werden. Zusätzlich sind 8 Cre-dits (CR) durch freie Wahlmodule zu erwer-ben (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 PO-BaFb1).

(2) Mit den Modulprüfungen des Grundstu-diums muss insgesamt spätestens im 4. Studi-ensemester begonnen werden.

(3) Mit den Modulprüfungen des Hauptstudi-ums mit Ausnahme der Bachelor-Arbeitmuss insgesamt spätestens im 10. Studiense-mester begonnen werden.

§ 10 Bestehen der Bachelor-Prüfung

(zu § 22 Abs. 1 PO-BaFb1)

Die Bachelor-Prüfung im konsekutiven Stu-diengang Architektur (BaA) ist bestanden,wenn mindestens 240 Credits erworben sind.

§ 11 Anrechnung von Studienzeiten

aus BaA-P (zu § 20)

Studienzeiten im Hauptstudium des konse-kutiven Bachelor-Studiengangs Architekturim Teilzeitstudium mit integrierter Praxis(BaA-P) an der Fachhochschule Mainz (§ 4Satz 2 FPO-BaAP) werden entsprechend § 6Abs. 3 PO-BaFb1 zu zwei Dritteln (2/3) ange-rechnet und die Studiensemester zu ganzenSemestern aufgerundet.

§ 12 Bestehen der Bachelor-Zwischenprüfung

(1) Im konsekutiven Bachelor-StudiengangArchitektur (BaA) findet eine Zwischenprü-fung statt (§ 19 Abs. 3 HochSchG). Durch dieBachelor-Zwischenprüfung (§ 9 Abs. 2) sollnachgewiesen werden, dass die inhaltlichen

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MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 1969

Grundlagen der Architektur, ein methodi-sches Instrumentarium und eine systemati-sche Orientierung des Fachwissens erworbenwurden und das Studium mit Aussicht aufErfolg fortgesetzt werden kann.

(2) Die Bachelor-Zwischenprüfung ist be-standen, wenn mit den im Prüfungsplan fest-gesetzten Pflicht- und Wahlpflichtmodulendes Grundstudiums mindestens 90 Creditserworben sind und eine praktische Vorbil-dung gemäß § 4 Abs. 2 PO-BaFb1 nachge-wiesen wurde.

(3) Zu bestimmten Modulprüfungen imHauptstudium wird zugelassen, wer die Zwi-schenprüfung erfolgreich abgelegt hat. Dem-entsprechende Module und ihre Zuordnungzu Studienplansemestern sind im Prüfungs-plan festgesetzt, der als Anlage dieser Ord-nung beigefügt ist.

(4). Die Ergebnisse der Zwischenprüfungwerden bei der Bachelor-Prüfung angerech-net (§ 26 Abs. 2 Nr. 4 HochSchG)

(5) Die Bachelor-Zwischenprüfung ist end-gültig nicht bestanden, wenn die Wiederho-lungsmöglichkeiten der Modulprüfungen imGrundstudium gemäß § 17 Abs. 4 PO-BaFb1erfolglos ausgeschöpft sind und die Ergän-zungsprüfung nicht bestanden oder nicht ge-währt wurde (§ 10 Abs. 6-7 PO-BaFb1).

§ 13Zeugnis, Äquivalenzbescheinigung

(zu § 23 PO-BaFb1)

(1) Über die bestandene Bachelor-Zwi-schenprüfung wird ein Zeugnis entsprechend§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 3 - 5 sowie Abs. 2 - 3 und 6PO-BaFb1 ausgestellt. Für das Zeugnis wer-den Fachgebietsnoten und die Gesamtnoteentsprechend § 22 Abs. 2 - 3 PO-BaFb1 ge-bildet.

(2) Ein Zeugnis gemäß Absatz 1 erhält, wermindestens ein Semester an der Fachhoch-schule Mainz eingeschrieben ist (§ 21 Abs. 2PO-BaFb1) und hier mindestens 30 Creditserworben hat. Im Rahmen von Hochschul-partnerschaften können abweichende Ver-einbarungen getroffen werden.

(3) Zusätzlich zu der Bachelor-Urkunde (§ 23Abs. 4 PO-BaFb1) wird eine Äquivalenzbe-scheinigung ausgestellt, aus der hervorgeht,dass der akademische Grad „Bachelor ofArts“ (B.A.) dem akademischen Grad „Dipl.-Ing. (FH)“ gleichwertig ist.

§ 14 Bedarfsparagraph

Keine speziellen Bestimmungen

§ 15 Inkrafttreten

Diese Fachprüfungsordnung für die Bache-lor-Prüfungen im konsekutiven StudiengangArchitektur im Direkt- und Vollzeitstudium(BaA) tritt am Tage nach ihrer Bekanntma-chung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Mainz, den 21. November 2007

Dekan des Fachbereichs I:Architektur, Bauingenieurwesen

und Geoinformatikder Fachhochschule Mainz

Prof. Dipl.-Ing. Marc G r i e f

Anlage 1/4zur Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Architektur (BaA) im Fachbereich I:Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatik an der Fachhochschule Mainz

Prüfungsplan

Abkürzungen

P Pflichtmodul (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 PO-BaFb1)WP Wahlpflichtmodul (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 PO-BaFb1)W Wahlmodul (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 PO-BaFb1)Z Zusatzmodul (§ 5 Abs. 5 PO-BaFb1)WL Workload = Zeitaufwand für Lehr- oder Präsenzzeit (SWS) + Lern-, Übungs- und Prüfungszeit (Wstd.) 900 (SWS + Wstd.) pro SemesterSWS Semesterwochenstunden Wstd. WochenarbeitsstundenSL Studienleistung (§ 7 Abs. 2 PO-BaFb1)PL Prüfungsleistung (§ 7 Abs. 3 PO-BaFb1)PV Prüfungsvorleistung (§ 7 Abs. 1 PO-BaFb1)CR Leistungspunkte nach ECTS (European Credit Transfer System)

30 CR = 900 (SWS + Wstd.)

GW Gewichtung (§ 22 PO-BaFb1)

Anmerkungen1) Fachgebietsnote im Bachelor-Zwischenzeugnis (§ 13 Abs. 1)2) Fachgebietsnote im Bachelor-Zeugnis (§ 22 Abs. 2 und § 23 PO-BaFb1)3) Angebot einmal jährlich4) Prüfungsvoraussetzung sind das nachgewiesene Vorpraktikum und die bestandene Zwischenprüfung (ZwP) (§ 12 Abs. 3) 5) PA = mindestens sechs unternommene und drei als Prüfungsteilleistung bestandene Stegreifentwürfe (§ 6 Abs. 2)6) mindestens 5-tägige Exkursion, Teilnahme von BaA4 bis BaA7

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Anlage 2/4zur Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Architektur (BaA) im Fachbereich I:Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatik an der Fachhochschule Mainz

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MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 1971

Anlage 3/4 zur Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Architektur (BaA) im Fachbereich I:Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatik an der Fachhochschule Mainz

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NR. 46 / SEITE 1972 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

Anlage 4/4 zur Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Architektur (BaA) im Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatik an der Fachhochschule Mainz

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9374.

Fachprüfungsordnungfür den konsekutiven Bachelor-Studiengang

Architektur mit integrierter Praxis(BaA-P) im Fachbereich I:

Architektur, Bauingenieurwesen undGeoinformatik (FPO-BaAP)

an der Fachhochschule Mainz

Vom 21. November 2007

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 86 Abs. 2Nr. 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG)vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), geändertdurch das Erste Landesgesetz zur Änderunghochschulrechtlicher Vorschriften vom19. Dezember 2006 (GVBl. S. 438), hat derFachbereichsrat des Fachbereichs I: Archi-tektur, Bauingenieurwesen und Geoinfor-matik an der Fachhochschule Mainz am11. April 07 die folgende Fachprüfungsord-nung für den konsekutiven Bachelor-Studi-engang Architektur mit integrierter Praxis(BaA-P) im Fachbereich I beschlossen. DieseOrdnung hat das Ministerium für Bildung,Wissenschaft, Jugend und Kultur des LandesRheinland-Pfalz mit Schreiben vom 20. Juli2007 (Az.: 9526 Tgb. Nr. 2805/07) genehmigt.

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich (zu § 1 PO-BaFb1)§ 2 Bachelor-Grad (zu § 3 PO-BaFb1)§ 3 Studienvoraussetzungen

(zu § 4 PO-BaFb1)§ 4 Studienaufbau und Studienzeiten

(zu § 5 und § 6 PO-BaFb1)§ 5 Praxisprojekt (zu § 9 PO-BaFb1)§ 6 Projektarbeiten (zu § 12 PO-BaFb1)§ 7 Bachelor-Arbeit (zu § 13 PO-BaFb1)§ 8 Kolloquien (zu § 14 PO-BaFb1)§ 9 Umfang des Lehrangebotes

und Studienfristen(zu § 21 Abs. 5 PO-BaFb1)

§ 10 Bestehen der Bachelor-Prüfung(zu § 22 Abs.1 PO-BaFb1)

§ 11 Anrechnung von Studienzeitenaus BaA (zu § 20 PO-BaFb1)

§ 12 Bestehen der Bachelor-Zwischenprüfung§ 13 Zeugnis, Äquivalenzbescheinigung

(zu § 23 Abs. 4 PO-BaFb1)§ 14 Bedarfsparagraph§ 15 Inkrafttreten

Anlage: Prüfungsplan

§ 1 Geltungsbereich (zu § 1 PO-BaFb1)

Diese Fachprüfungsordnung gilt für die Stu-dierenden und Lehrenden des grundständi-gen konsekutiven Bachelor-StudiengangsArchitektur im Direkt- und Teilzeitstudiummit integrierter Praxis (BaA-P). Sie ergänztdie Allgemeine Ordnung für die Bachelor-Prüfungen im Fachbereich I: Architektur,Bauingenieurwesen und Geoinformatik ander Fachhochschule Mainz (PO-BaFb1)durch spezielle Bestimmungen für Aufbau,Ablauf und Abschluss des Studiums.

§ 2 Bachelor-Grad (zu § 3 PO-BaFb1)

Mit erfolgreichem Abschluss des Bachelor-Studiengangs Architektur mit integrierterPraxis (BaA-P) wird der akademische Grad„Bachelor of Arts“ (B.A.) verliehen.

§ 3 Studienvoraussetzungen

(zu § 4 PO-BaFb1)

(1) Der Zugang zum Bachelor-Studium Ar-chitektur mit integrierter Praxis (BaA-P)setzt unbeschadet der Bestimmungen des § 4PO-BaFb1 eine Eignungsprüfung voraus(§ 66 HochSchG). Die Feststellungen triffteine Kommission, der mindestens zwei Pro-fessorinnen oder Professoren angehören, diein dem betreffenden Studiengang zur Lehre

befugt sind. Sie werden vom Prüfungsaus-schuss berufen. Die Kommission berichtetdem Prüfungsausschuss.

(2) Die Art der festzustellenden Eignung, Be-gabung und Fähigkeiten sowie die Prüfungs-anforderungen regelt die Eignungsprüfungs-ordnung für die Bachelor-Studiengänge Ar-chitektur an der Fachhochschule Mainz.

§ 4 Studienaufbau und Studienzeiten

(zu § 5 und § 6 PO-BaFb1)

(1) Der Studienaufbau ist dem Prüfungsplanzu entnehmen, der als Anlage beigefügt ist.

(2) Der konsekutive Bachelor-StudiengangArchitektur mit integrierter Praxis (BaA-P)umfasst in der Regelstudienzeit zehn Studi-enplansemester im Direkt- und Teilzeitstudi-um. Darin ist im 4. bis 9. Studienplansemes-ter eine gleichzeitige berufliche Ausbildung(Praktikantentätigkeit) im Bereich der Ar-chitektur integriert (§ 19 Abs. 5 HochSchG),die 18 Zeitstunden pro Woche umfassen soll.

§ 5 Praxisprojekt (zu § 9 PO-BaFb1).

(1) Die Praxisprojekte sind in der Regel im5., 7. und 9. Studiensemester zu bearbeiten.Ausbildungsziel und Organisation regelt dieOrdnung für das Praxisprojekt für die Ba-chelor-Studiengänge Architektur an derFachhochschule Mainz.

(2) Die Bearbeitungszeit für ein Praxispro-jekt umfasst 7,5 Wochen.

(3) Die zu erbringenden Praxisberichte müs-sen von der Praxisstelle genehmigt und un-terschrieben werden. Form, Umfang und Be-arbeitungsdauer regelt die Ordnung für dasPraxisprojekt (Absatz 1).

(4) In dem Kolloquium zum Abschluss desPraxisprojekts gemäß § 9 Abs. 3 PO-BaFb1stellen die Studierenden die Ergebnisse derPraxisprojekte auf der Grundlage ihrer Pra-xisberichte in Anlehnung an § 14 Abs. 3, 5und 6 PO-BaFb1 vor und vertreten sie.

§ 6 Projektarbeiten (zu § 12 PO-BaFb1)

(1) Muss die Abgabefrist der Projektarbeitdurch Unterbrechung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2PO-BaFb1 über den Beginn der folgendenVorlesungszeit hinaus verlängert werden, giltdie Prüfungsleistung als nicht unternommen.In diesem Fall erfolgt die Ausgabe der Aufga-benstellung gemäß § 12 Abs. 4 PO-BaFb1zum nächsten angebotenen Prüfungsterminerneut.

(2) Stegreifentwürfe sind Teile der Projektar-beit Konzept-Entwurf (§ 12 Abs. 2 PO-BaFb1). Sie werden von verschiedenen Prü-fenden als Aufgabe gestellt. Ihre Themen ha-ben mit der gleichzeitigen Bearbeitungdurch mehrere Studierende Wettbewerbs-charakter. Die Bearbeitung in Gruppen istausgeschlossen. Die einzelne Aufgabenstel-lung umfasst die Präsentation im Rahmen ei-ner Stegreif-Besprechung. Die Ergebnisseder Teilleistungen sind von der jeweils prü-fenden Person in der Regel innerhalb vonzwei Wochen nach Abgabe gemäß § 15 PO-BaFb1 zu bewerten. Die Projektarbeit Kon-zept-Entwurf ist bestanden, wenn innerhalbvon zwei aufeinander folgenden Semestern

1. mindestens sechs Stegreifentwürfe un-ternommen werden,

2. mindestens drei Stegreifentwürfe gemäߧ 17 Abs. 2 PO-BaFb1 bestanden sind.

Für die Bewertung der Projektarbeit werdendie drei besten Ergebnisse ihrer Teilleistun-gen zusammengefasst; § 19 Abs. 5 PO-BaFb1ist ausgeschlossen.

§ 7 Bachelor-Arbeit (zu § 13 PO-BaFb1)

(1) Die Bachelor-Arbeit muss bearbeiten,wer die Mindestanzahl der im 1. - 9. Studien-plansemester gemäß Prüfungsplan vorgese-henen Credits erworben hat.

(2) Das Thema für die Bachelor-Arbeit hatmit der gleichzeitigen Bearbeitung durchmehrere Studierende Wettbewerbscharakter.Die Bearbeitung in Gruppen gemäß § 14 Abs.1 PO-BaFb1 ist ausgeschlossen.

(3) Die Bachelor-Arbeit besteht aus demEntwurf (Teil 1) sowie seiner fachspezifi-schen Bearbeitung im Rahmen der im selbenStudienplansemester mit Ausnahme derPflichtexkursion angebotenen Module (Teil2).

(4) Das Thema für die Bachelor-Arbeit wirdzwölf Wochen vor Abgabe aller Prüfungs-leistungen schriftlich ausgegeben (Aufga-benstellung) und zeitnah in einem Rückfra-gekolloquium erläutert. Die eigenständigeBearbeitungszeit der Bachelor-Arbeit um-fasst in Teil 1 acht Wochen. Weitere vier Wo-chen sind für die eigenständige Bearbeitungder in Teil 2 der Bachelor-Arbeit enthaltenenPrüfungsleistungen vorgesehen.

(5) Muss die Abgabefrist der Bachelor-Arbeitdurch Unterbrechung gemäß § 16 Abs. 3 PO-BaFb1 über den Beginn des Kolloquiumshinaus verlängert werden, gilt die Prüfungs-leistung wegen ihres Wettbewerbscharaktersals nicht unternommen. In diesem Fall er-folgt die Ausgabe des Themas gemäß § 13Abs. 3 PO-BaFb1 erneut.

§ 8 Kolloquien (zu § 14 PO-BaFb1)

(1) In Kolloquien über Projektarbeiten (§ 7Abs. 3 Nr. 3 PO-BaFb1) können die Prü-fungsleistungen mehre-rer Module, die imselben Semester abgelegt werden, zusam-mengefasst, gemeinsam vorgestellt und ver-treten werden. In diesem Fall soll die Dauereines Prüfungsgesprächs für eine oder einenStudierenden 40 Minuten nicht überschrei-ten. Den Zusammenschluss der Präsentatio-nen legt der Prüfungsausschuss fest. Kollo-quien, die gemäß § 5 Abs. 4 Praxisprojekteabschließen, bleiben davon unberührt.

(2) Das Kolloquium zur Vorstellung der Ba-chelor-Arbeit (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 PO-BaFb1)halten neben den Personen gemäß § 14 Abs. 4PO-BaFb1 die an der fachspezifischen Bear-beitung (Teil 2) gemäß § 7 Abs. 3 beteiligtenPrüfenden ab.

§ 9 Umfang des Lehrangebotes und

Studienfristen (zu § 21 Abs. 5 PO-BaFb1)

(1) Das Lehrangebot im Bachelor-Studien-gang Architektur im Teilzeitstudium mit in-tegrierter Praxis (BaA-P) ist in ein drei-semestriges Grundstudium und ein sieben-semestriges Hauptstudium gegliedert. Esumfasst insgesamt 162 Semesterwochen-stunden (SWS). Gemäß Prüfungsplan, der alsAnlage dieser Ordnung beigefügt ist, müssenim Grundstudium mindestens 81 SWS undim Hauptstudium mindestens 81 SWS ge-wählt werden. Zusätzlich sind 4 Credits (CR)durch freie Wahlmodule zu erwerben (§ 5Abs. 4 Nr. 3 PO-BaFb1).

(2) Mit den Modulprüfungen des Grundstu-diums muss insgesamt spätestens im 4. Studi-ensemester begonnen werden.

(3) Mit den Modulprüfungen des Hauptstudi-ums mit Ausnahme der Bachelor-Arbeitmuss insgesamt spätestens im 12. Studiense-mester begonnen werden.

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 1973

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§ 10 Bestehen der Bachelor-Prüfung

(zu § 22 Abs. 1 PO-BaFb1)

Die Bachelor-Prüfung im konsekutiven Stu-diengang Architektur mit integrierter Praxis(BaA-P) ist bestanden, wenn mindestens 240Credits erworben sind.

§ 11 Anrechnung von Studienzeiten aus BaA

(zu § 20)

Studienzeiten im Hauptstudium des konse-kutiven Bachelor-Studiengangs Architekturim Vollzeitstudium (BaA) an der Fachhoch-schule Mainz werden entsprechend § 6 Abs. 3PO-BaFb1 zu drei Hälften (3/2) angerechnetund die Studiensemester zu ganzen Semes-tern aufgerundet.

§ 12 Bestehen der Bachelor-Zwischenprüfung

(1) Im konsekutiven Bachelor-StudiengangArchitektur mit integrierter Praxis (BaA-P)findet eine Zwischenprüfung statt (§ 19 Abs.3 HochSchG). Durch die Bachelor-Zwi-schenprüfung (§ 9 Abs. 2) soll nachgewiesenwerden, dass die inhaltlichen Grundlagender Architektur, ein methodisches Instru-mentarium und eine systematische Orientie-rung des Fachwissens erworben wurden unddas Studium mit Aussicht auf Erfolg fortge-setzt werden kann.

(2) Die Bachelor-Zwischenprüfung ist be-standen, wenn mit den im Prüfungsplan fest-

gesetzten Pflicht- und Wahlpflichtmodulendes Grundstudiums mindestens 90 Creditserworben sind und eine praktische Vorbil-dung gemäß § 4 Abs. 2 PO-BaFb1 nachge-wiesen wurde.

(3) Zu bestimmten Modulprüfungen imHauptstudium wird zugelassen, wer die Zwi-schenprüfung erfolgreich abgelegt hat. Dem-entsprechende Module und ihre Zuordnungzu Studienplansemestern sind im Prüfungs-plan festgesetzt, der als Anlage dieser Ord-nung beigefügt ist.

(4) Die Ergebnisse der Zwischenprüfungwerden bei der Bachelor-Prüfung angerech-net (§ 26 Abs. 2 Nr. 4 HochSchG).

(5) Die Bachelor-Zwischenprüfung ist end-gültig nicht bestanden, wenn die Wiederho-lungsmöglichkeiten der Modulprüfungen imGrundstudium gemäß § 17 Abs. 4 PO-BaFb1erfolglos ausgeschöpft sind und die Ergän-zungsprüfung nicht bestanden oder nicht ge-währt wurde (§ 10 Abs. 6-7 PO-BaFb1).

§ 13 Zeugnis, Äquivalenzbescheinigung

(zu § 23 PO-BaFb1)

(1) Über die bestandene Bachelor-Zwi-schenprüfung wird ein Zeugnis entsprechend§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 3 - 5 sowie Abs. 2 - 3 und 6PO-BaFb1 ausgestellt. Für das Zeugnis wer-den Fachgebietsnoten und die Gesamtnoteentsprechend § 22 Abs. 2 - 3 PO-BaFb1 ge-bildet.

(2) Ein Zeugnis gemäß Absatz 1 erhält, wermindestens ein Semester an der Fachhoch-schule Mainz eingeschrieben ist (§ 21 Abs. 2PO-BaFb1) und hier mindestens 30 Creditserworben hat. Im Rahmen von Hochschul-partnerschaften können abweichende Ver-einbarungen getroffen werden.

(3) Zusätzlich zu der Bachelor-Urkunde (§ 23Abs. 4 PO-BaFb1) wird eine Äquivalenzbe-scheinigung ausgestellt, aus der hervorgeht,dass der akademische Grad „Bachelor ofArts“ (B.A.) dem akademischen Grad „Dipl.-Ing. (FH)“ gleichwertig ist.

§ 14 Bedarfsparagraph

Keine speziellen Bestimmungen

§ 15 Inkrafttreten

Diese Fachprüfungsordnung für die Bache-lor-Prüfungen im konsekutiven StudiengangArchitektur im Direkt- und Teilzeitstudiummit integrierter Praxis (BaA-P) tritt am Tagenach ihrer Bekanntmachung im Staatsanzei-ger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Mainz, den 21. November 2007

Dekan des Fachbereichs I:Architektur, Bauingenieurwesen

und Geoinformatikder Fachhochschule Mainz

Prof. Dipl.-Ing. Marc G r i e f

NR. 46 / SEITE 1974 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

Anlage 1/5zur Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Architektur mit integrierter Praxis (BaA-P) im Fachbereich I:Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatik an der Fachhochschule Mainz

Prüfungsplan

Abkürzungen

P Pflichtmodul (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 PO-BaFb1)WP Wahlpflichtmodul (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 PO-BaFb1)W Wahlmodul (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 PO-BaFb1)Z Zusatzmodul (§ 5 Abs. 5 PO-BaFb1)WL Workload = Zeitaufwand für Lehr- oder Präsenzzeit (SWS) + Lern-, Übungs- und Prüfungszeit (Wstd.)

900 (SWS + Wstd.) pro SemesterSWS Semesterwochenstunden Wstd. WochenarbeitsstundenSL Studienleistung (§ 7 Abs. 2 PO-BaFb1)PL Prüfungsleistung (§ 7 Abs. 3 PO-BaFb1)PV Prüfungsvorleistung (§ 7 Abs. 1 PO-BaFb1)CR Leistungspunkte nach ECTS (European Credit Transfer System)

30 CR = 900 (SWS + Wstd.)GW Gewichtung (§ 22 PO-BaFb1)

Anmerkungen1) Fachgebietsnote im Bachelor-Zwischenzeugnis (§ 13 Abs. 1)2) Fachgebietsnote im Bachelor-Zeugnis (§ 22 Abs. 2 und § 23 PO-BaFb1)3) Angebot einmal jährlich4) Prüfungsvoraussetzung sind das nachgewiesene Vorpraktikum und die bestandene Zwischenprüfung (ZwP) (§ 12 Abs. 3)5) PA = mindestens sechs unternommene und drei als Prüfungsteilleistung bestandene Stegreifentwürfe (§ 6 Abs. 2)6) mindestens 5-tägige Exkursion, Teilnahme von BaA-P4 bis BaA-P9

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MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 1975

Anlage 2/5zur Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Architekturmit integrierter Praxis (BaA-P) im Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatikan der Fachhochschule Mainz

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NR. 46 / SEITE 1976 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

Anlage 3/5zur Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Architekturmit integrierter Praxis (BaA-P)im Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatikan der Fachhochschule Mainz

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MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 1977

Anlage 4/5zur Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Architekturmit integrierter Praxis (BaA-P)im Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatikan der Fachhochschule Mainz

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NR. 46 / SEITE 1978 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

Anlage 5/5zur Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Architekturmit integrierter Praxis (BaA-P)im Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatikan der Fachhochschule Mainz

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9375.

Fachprüfungsordnungfür den konsekutiven

Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesenim Fachbereich I: Architektur,

Bauingenieurwesen und Geoinformatik (FPO-BaB)

an der Fachhochschule Mainz

Vom 21. November 2007

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 86 Abs. 2Nr. 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG)vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), geändertdurch das erste Landesgesetz zur Änderunghochschulrechtlicher Vorschriften vom19. Dezember 2006 (GVBl. S. 438), hat derFachbereichsrat des Fachbereichs I: Archi-tektur, Bauingenieurwesen und Geoinforma-tik der Fachhochschule Mainz am 11. April2007 die folgende Fachprüfungsordnung fürden konsekutiven Bachelor-StudiengangBauingenieurwesen im Fachbereich I be-schlossen. Diese Ordnung hat das Ministeri-um für Bildung, Wissenschaft, Jugend undKultur des Landes Rheinland-Pfalz mitSchreiben vom 14. August 2007, Az.: 9526Tgb. Nr.: 2806/07, genehmigt.

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich (zu § 1 PO-BaFb1)§ 2 Bachelor-Grad (zu § 3 PO-BaFb1)§ 3 Studienvoraussetzungen,

praktische Vorbildung (zu § 4 PO-BaFb1)

§ 4 Studienaufbau und Studienzeiten(zu § 5 und 6 PO-BaFb1)

§ 5 Praxisprojekt (zu § 9 PO-BaFb1)§ 6 Projektarbeiten (zu § 12 PO-BaFb1)§ 7 Bachelor-Arbeit

(zu § 13 PO-BaFb1)§ 8 Kolloquien (zu § 14 PO-BaFb1)§ 9 Umfang des Lehrangebotes und

Studienfristen (zu § 21 Abs. 5PO-BaFb1)

§ 10 Bestehen der Bachelor-Prüfung(zu § 22 Abs. 1 PO-BaFb1)

§ 11 - 14 Bedarfsparagraphen § 15 Inkrafttreten

Anlagen: Prüfungsplan

§ 1 Geltungsbereich (zu § 1 PO-BaFb1)

Diese Fachprüfungsordnung gilt für die Stu-dierenden und Lehrenden des grundständi-gen konsekutiven Bachelor-StudiengangsBauingenieurwesen im Direkt- und Vollzeit-studium. Sie ergänzt die Allgemeine Ord-

nung für die Bachelor-Prüfungen im Fachbe-reich I: Architektur, Bauingenieurwesen undGeoinformatik (PO-BaFb1) an der Fach-hochschule Mainz durch spezielle Bestim-mungen für Aufbau, Ablauf und Abschlussdes Studiums.

§ 2 Bachelor-Grad (zu § 3 PO-BaFb1)

Mit erfolgreichem Abschluss des Bachelor-Studiengangs Bauingenieurwesen wird derakademische Grad „Bachelor of Enginee-ring“ (B.Eng.) verliehen.

§ 3 Studienvoraussetzungen, praktische

Vorbildung (zu § 4 PO-BaFb1)

Keine speziellen Bestimmungen

§ 4 Studienaufbau und Studienzeiten

(zu § 5 und 6 PO-BaFb1)

(1) Der Studienaufbau ist dem Prüfungsplanzu entnehmen, der als Anlage beigefügt ist.

(2) Der Bachelor-Studiengang Bauingenieur-wesen umfasst die Regelstudienzeit von sie-ben Studienplansemestern.

§ 5 Praxisprojekt (zu § 9 PO-BaFb1)

(1) Die Bearbeitungszeit des Praxisprojektsumfasst in der Regel zwölf Wochen.

(2) Das Praxisprojekt ist in der Regel im7. Studiensemester zu bearbeiten. Vor Be-ginn des Praxisprojekts müssen alle im 1.- 4.Studienplansemester angebotenen Modul-prüfungen bestanden und zusätzlich mindes-tens 12 Credits aus dem weiteren Studienan-gebot erworben sein. Das Praxisprojekt mussbegonnen werden, wenn alle Modulprüfun-gen ausgenommen der Bachelor-Arbeit be-standen sind.

(3) Auf Antrag kann das Praxisprojekt in-haltlich und organisatorisch mit der Bache-lor-Arbeit verbunden werden. Der Antrag istzu begründen und an den Prüfungsausschusszu richten.

§ 6 Projektarbeiten (zu § 12 PO-BaFb1)

Keine speziellen Bestimmungen

§ 7 Bachelor-Arbeit (zu § 13 PO-BaFb1)

(1) Die Bachelor-Arbeit kann bearbeiten,wer das Praxisprojekt begonnen und höchs-

tens drei Module aller im 5. und 6. Studien-plansemester abzulegenden Module nochnicht bestanden hat.

(2) Die Bearbeitungszeit der Bachelor-Arbeitumfasst neun Wochen.

§ 8 Kolloquien (zu § 14 PO-BaFb1)

Keine speziellen Bestimmungen

§ 9 Umfang des Lehrangebotes

und Studienfristen(zu § 21 Abs. 5 PO-BaFb1)

(1) Aus dem Lehrangebot im Bachelor-Stu-diengang Bauingenieurwesen müssen min-destens 154 Semesterwochenstunden (SWS)gewählt werden.

(2) Mit den Modulprüfungen des 1. und2. Studienplansemesters muss insgesamtspätestens im 3. Studiensemester begonnenwerden.

(3) Mit den Modulprüfungen des 3. bis7. Studienplansemesters mit Ausnahme derBachelorarbeit muss spätestens im 9. Studi-ensemester begonnen werden.

§ 10 Bestehen der Bachelor-Prüfung

(zu § 22 Abs. 1 PO-BaFb1)

Die Bachelor-Prüfung im StudiengangBauingenieurwesen ist bestanden, wennmindestens 210 Credits erworben sind.

§ 11 - 14 Bedarfsparagraphen

Keine speziellen Bestimmungen

§ 15 Inkrafttreten

Diese Fachprüfungsordnung für die Bache-lor-Prüfung im grundständigen konsekuti-ven Studiengang Bauingenieurwesen im Di-rekt- und Vollzeitstudium tritt am Tage nachihrer Bekanntmachung im Staatsanzeigerfür Rheinland-Pfalz in Kraft.

Mainz, den 21. November 2007

Dekan des Fachbereichs I:Architektur, Bauingenieurwesen

und Geoinformatikder Fachhochschule Mainz

Prof. Dipl.-Ing. Marc G r i e f

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 1979

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NR. 46 / SEITE 1980 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

Anlage 1zur Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesenim Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatikan der Fachhochschule Mainz

Prüfungsplan 1. und 2. Semester

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MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 1981

Anlage 2zur Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesenim Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatikan der Fachhochschule Mainz

Prüfungsplan 3. und 4. Semester

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NR. 46 / SEITE 1982 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

Anlage 3zur Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesenim Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatikan der Fachhochschule Mainz

Prüfungsplan 5. und 7. Semester

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9376.

Fachprüfungsordnungfür den konsekutiven Bachelor-Studiengang

Internationales Bauingenieurwesenim Fachbereich I: Architektur,

Bauingenieurwesen und Geoinformatik(FPO-BaIB)

an der Fachhochschule Mainz

Vom 21. November 2007

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 86 Abs. 2Nr. 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG)vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), geändertdurch das erste Landesgesetz zur Änderunghochschulrechtlicher Vorschriften vom19. Dezember 2006 (GVBl. S. 438), hat derFachbereichsrat des Fachbereichs I: Archi-tektur, Bauingenieurwesen und Geoinforma-tik der Fachhochschule Mainz am 11. April2007 die folgende Fachprüfungsordnung fürden konsekutiven Bachelor-Studiengang In-ternationales Bauingenieurwesen im Fach-bereich I beschlossen. Diese Ordnung hat dasMinisterium für Bildung, Wissenschaft, Ju-gend und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 14. August 2007,Az.: 9526 Tgb. Nr.: 2807/07, genehmigt.

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich (zu § 1 PO-BaFb1)§ 2 Bachelor-Grad (zu § 3 PO-BaFb1)§ 3 Studienvoraussetzungen, praktische

Vorbildung (zu § 4 PO-BaFb1)

§ 4 Studienaufbau und Studienzeiten(zu § 5 und 6 PO-BaFb1)

§ 5 Praxisprojekt (zu § 9 PO-BaFb1)§ 6 Projektarbeiten

(zu § 12 PO-BaFb1)§ 7 Bachelor-Arbeit

(zu § 13 PO-BaFb1)§ 8 Kolloquien (zu § 14 PO-BaFb1)§ 9 Umfang des Lehrangebotes und

Studienfristen (zu § 21 Abs. 5 PO-BaFb1)

§ 10 Bestehen der Bachelor-Prüfung (zu § 22 Abs. 1 PO-BaFb1)

§ 11 Fremdsprachenlehre§ 12 - 14 Bedarfsparagraphen § 15 Inkrafttreten

Anlagen: Prüfungsplan

§ 1 Geltungsbereich (zu § 1 PO-BaFb1)

Diese Fachprüfungsordnung gilt für die Stu-dierenden und Lehrenden des grundständi-gen konsekutiven Bachelor-Studiengangs In-ternationales Bauingenieurwesen im Direkt-und Vollzeitstudium. Sie ergänzt die Allge-meine Ordnung für die Bachelor-Prüfungenim Fachbereich I: Architektur, Bauinge-nieurwesen und Geoinformatik (PO-BaFb1)an der Fachhochschule Mainz durch speziel-le Bestimmungen für Aufbau, Ablauf undAbschluss des Studiums.

§ 2 Bachelor-Grad (zu § 3 PO-BaFb1)

Mit erfolgreichem Abschluss des Bachelor-Studiengangs Internationales Bauingenieur-wesen wird der akademische Grad „Bachelorof Engineering“ (B.Eng.) verliehen.

§ 3 Studienvoraussetzungen, praktische

Vorbildung (zu § 4 PO-BaFb1)

Keine speziellen Bestimmungen

§ 4 Studienaufbau und Studienzeiten

(zu § 5 und 6 PO-BaFb1)

(1) Der Studienaufbau ist dem Prüfungsplanzu entnehmen, der als Anlage beigefügt ist.

(2) Der Bachelor-Studiengang Internationa-les Bauingenieurwesen umfasst die Regelstu-dienzeit von sieben Studienplansemester.

§ 5 Praxisprojekt (zu § 9 PO-BaFb1)

(1) Die Bearbeitungszeit des Praxisprojektsumfasst in der Regel zwölf Wochen.

(2) Das Praxisprojekt ist in der Regel im 7. Studiensemester zu bearbeiten. Vor Be-ginn des Praxisprojekts müssen alle im 1.- 4.Studienplansemester angebotenen Modul-prüfungen bestanden und zusätzlich mindes-tens zwölf Credits aus dem weiteren Studi-enangebot erworben sein. Das Praxisprojektmuss begonnen werden, wenn alle Modul-prüfungen ausgenommen der Bachelor-Ar-beit bestanden sind.

(3) Auf Antrag kann das Praxisprojekt in-haltlich und organisatorisch mit der Bache-lor-Arbeit verbunden werden. Der Antrag istzu begründen und an den Prüfungsausschusszu richten.

(4) Das Praxisprojekt kann

1. als Auslandsstudium,2. als berufliche Praxis im Ausland, 3. auf Antrag als berufliche Praxis in

Deutschland und4. auf Antrag als Studium an der Fach-

hochschule Mainz

absolviert werden. Deutschen Studierendenwerden vorrangig die ersten beiden Möglich-keiten empfohlen, die beiden letzten Mög-lichkeiten richten sich eher an ausländischeStudierende. Der Antrag ist an das vorsit-zende Mitglied des Prüfungsausschusses zurichten.

(5) Für Studierende, die an einer Hochschuleim Ausland studieren wollen, ist vor Beginndes Studiums ein Learning Agreement zu er-stellen. In dieser vom Prüfungsausschuss zuerstellenden Studienvereinbarung werdenzwischen der Lehreinheit und der oder demStudierenden bzw. zwischen diesen beidenParteien und der Hochschule im Ausland dieEckpunkte des Studienaufenthalts festgelegtund die Anerkennung der dort erbrachtenLeistungen abgesichert.

§ 6 Projektarbeiten (zu § 12 PO-BaFb1)

Keine speziellen Bestimmungen

§ 7 Bachelor-Arbeit (zu § 13 PO-BaFb1)

(1) Die Bachelor-Arbeit kann bearbeiten,wer das Praxisprojekt begonnen und höchs-tens drei Module aller im 5. und 6. Studien-plansemester abzulegenden Module nochnicht bestanden hat.

(2) Die Bearbeitungszeit der Bachelor-Arbeitumfasst 9 Wochen.

§ 8 Kolloquien (zu § 14 PO-BaFb1)

Keine speziellen Bestimmungen

§ 9 Umfang des Lehrangebotes und

Studienfristen (zu § 21 Abs. 5 PO-BaFb1)

(1) Aus dem Lehrangebot im Bachelor-Studi-engang Internationales Bauingenieurwesenmüssen mindestens 158 Semesterwochen-stunden (SWS) gewählt werden.

(2) Mit den Modulprüfungen des 1. und2. Studienplansemesters muss insgesamtspätestens im 3. Studiensemester begonnenwerden.

(3) Mit den Modulprüfungen des 3. bis7. Studienplansemesters mit Ausnahme derBachelorarbeit muss spätestens im 9. Studi-ensemester begonnen werden.

§ 10 Bestehen der Bachelor-Prüfung

(zu § 22 Abs. 1 PO-BaFb1)

Die Bachelor-Prüfung im Studiengang Inter-nationales Bauingenieurwesen ist bestanden,wenn mindestens 210 Credits erworben sind.

§ 11 Fremdsprachenlehre

Studierende, die über fortgeschritteneFremdsprachenkenntnisse verfügen, kön-nen nach Antrag an den Prüfungsausschussund mit Zustimmung der fachlich zuständi-gen Lehrperson unabhängig von ihrem Stu-diensemester an der Prüfungsleistung einerihrer Sprachenkenntnissen entsprechendenfachorientierten fremdsprachlichen Lehr-veranstaltung teilnehmen. Bei Bestehenerhalten sie die Credits des Moduls sowieeine Benotung. Weiterhin erhalten sie dieCredits der Fremdsprachenmodule aus denniedrigeren Studienplansemestern. Fürdiese Module wird keine Note vergeben.Insgesamt sind mindestens drei Modulprü-fungen der fachorientierten Fremdspra-chenlehre der Studienplansemester 3 bis 6abzulegen.

§ 12 - 14 Bedarfsparagraphen

Keine speziellen Bestimmungen

§ 15 Inkrafttreten

Diese Fachprüfungsordnung für die Bache-lor-Prüfung im grundständigen konsekuti-ven Studiengang Internationales Bauinge-nieurwesen im Direkt- und Vollzeitstudiumtritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung imStaatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Mainz, den 21. November 2007

Dekan des Fachbereichs I:Architektur, Bauingenieurwesen

und Geoinformatikder Fachhochschule Mainz

Prof. Dipl.-Ing. Marc G r i e f

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 1983

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NR. 46 / SEITE 1984 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

Prüfungsplan - 1. und 2. Semester

Module

WL SWS SL PL CR G WL SWS SL PL CR G WL SWS CR G

Mathematik I/1 P 180 6 X 6 6

I/2 P 120 4 X 4 4

Technische Mechanik I/1 P 120 4 PV X 4 4

I/2 P 180 6 PV X 6 6

Hydromechanik I/1 + I/2 P 60 2 PV - 60 2 X 4 4

Mathematik/ Mechanik 720 24 24 24

Physik / Bauphysik I/1 P 120 2 PV X 4 4

I/2 P 120 4 X 4 4

Baustoffk./Bauchemie I/1 + I/2 P 60 2 - 120 4 X 6 6

Bauphysik/Bauchemie 420 12 14 14

Techn. Zeichnen/DV I/1 + I/2 P 120 4 X - 60 2 SL 6 6

Baukonstruktionslehre I/1 P 120 4 X 4 4

Vermessungskunde I P 120 4 PV X 4 4

Ingenieurtechnische Grundlagen (+ 5. Semester)

Fremdsprache 1/1 P 120 2 X 4 4

1/2 P 120 2 X 4 4

Fremdsprache (+ 3. bis 5. Semester)

Summen 900 26 3 6 22 22 900 28 3 7 38 38

In Anlage 1, 2 und 3 verwendete Abkürzungen:

P = Pflichtmodul

WP = Wahlpflichtmodul

WL = gesamte Stundenbelastung (Workload) = Präsenzzeit (SWS) + eigenverantwortliches Studieren

SWS = Semesterwochenstunden; 1 SWS = 15 Stunden Workload

PL = Prüfungsleistung nach § 7 PO-BaFb1

X = schriftliche Prüfung oder mündliche Prüfung oder Projektarbeit mit Kolloquium

+ = schriftliche Prüfung (Gewicht=2/3) plus Projektarbeit mit Kolloquium (Gewicht=1/3)

# = schriftliche Prüfung (Gewicht=1/2) plus mündliche Prüfung (Gewicht=1/2)

SL = Studienleistung nach § 7 PO-BaFb1

SL = Studienleistung

PV = Studienleistung=Prüfungsvorleistung

CR = Credit Punkt nach dem ECTS = European Credit Transfer System

G = Gewicht

2. Semester1. Semester Fachgebiete

Übertrag in Anlage 3

Übertrag in Anlage 3

Anlage 1zur Fachprüfung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Internationales Bauingenieurwesenim Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatikan der Fachhochschule Mainz

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MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 1985

Prüfungsplan - 3. und 4. Semester

Module

WL SWS SL PL CR G WL SWS SL PL CR G WL SWS CR G

Bauverfahrenstechnik I P 120 4 X 4 4

Baurecht I P 120 4 X 4 4

Baubetrieb/Auslandsbau (+ 5. und 6. Semester)

Baustatik I/1 P 120 4 X 4 4

I/2 P 120 4 X 4 4

Baustatik 240 8 8 8

Massivbau I/1 P 120 4 X 4 4

I/2 P 120 4 X 4 4

Stahlbau I/1 + I/2 P 60 2 2 - 60 2 X 2 4

Konstruktiver Ingenieurbau 360 12 12 12

Verkehrswesen I/1 P 120 4 SL X 4 4

I/2 P 120 4 X 4 4

Verkehrswesen 240 8 8 8

Wasser- und Abfallwirtschaft I P 120 4 X 4 4

Siedlungswasserwirtschaft I P 120 4 X 4 4

Wasser- und Abfallwirtschaft 240 8 8 8

Geotechnik I/1 P 120 4 PV X 4 4

I/2 P 120 4 PV X 4 4

Geotechnik 240 8 8 8

Fremdsprache 2/1 P 120 4 X 4 4

2/2 P 120 4 X 4 4

Fremdsprache (+ 5. Semester)

Summen 900 30 2 7 30 28 900 30 1 8 30 32

Übertrag in Anlage 3

Übertrag in Anlage 3

Fachgebiete4. Semester3. Semester

Anlage 2zur Fachprüfung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Internationales Bauingenieurwesenim Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatikan der Fachhochschule Mainz

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NR. 46 / SEITE 1986 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

Anlage 3zur Fachprüfung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Internationales Bauingenieurwesenim Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatikan der Fachhochschule Mainz

Prüfungsplan - 5. bis 7. Semester

Module

WL SWS SL PL CR G WL SWS SL PL CR G WL SWS CR G WL SWS CR G

Fachübergreifendes Seminar I P 120 2 X 4 4

Ingenieurtechnische Grundlagen 540 16 18 18

Projektmanagement I P 120 4 X 4 4

Auslandsbau II P 180 4 X 6 6

Baubetrieb/Auslandsbau 540 16 18 18

Fremdsprache 3 P 120 4 X 4 4

Fremdsprache 600 16 20 20

Wahlalternativen:

Tiefbautechnik II WP 180 4 + 6 6

Hochbautechnik II WP 180 4 SL X 6 6

Vergabe-/Vertragswesen (Bau) II WP 180 4 X 6 6

Kostenermittlung/Preisbildung II WP 180 4 X 6 6

Arbeitssicherheit II WP 180 4 + 6 6

Baustellenmanagement II WP 180 4 X 6 6

Schwerpunkt Baubetrieb 1.080 24 36 36

Baustatik / FE-M II WP 180 4 SL X 6 6

Massivbau II WP 180 4 SL X 6 6

Stahlbau II WP 180 4 SL X 6 6

Holzbau II WP 180 4 SL X 6 6

Tragwerks.-labor/Mauerwerk II WP 180 4 SL # 6 6

Stahlhochbau/Verbundbau II WP 180 4 SL # 6 6

Schwerpunkt Konstruktiver Ingenieurbau 1.080 24 36 36

Wasserbau und -wirtschaft II WP 180 4 SL X 6 6

Verkehrswesen II/1 WP 180 4 SL X 6 6

Siedlungswasserwirtschaft II WP 180 4 X 6 6

Wasser-/Abfallwirt. Projekt II WP 180 4 X 6 6

Verkehrswesen II/2 WP 180 4 SL X 6 6

Umweltschutz II WP 180 4 X 6 6

Schwerpunkt Planung + Umwelt 1.080 24 36 36

1 Wahlpflichtmodul aus WP 180 4 X 6 6

dem Fachbereich,

Fremdsprache,

jedoch kein Modul

aus dem gewählten

Schwerpunkt

Wahlmodul 180 4 6 6

Auslandssemester/Praxisprojekt P 480 16 - 480 16 -

Bachelorarbeit P 360 12 12

Abschlussseminar P 60 2 2 -

Bachelorarbeit 420 2 14 12

Summen 900 22 6 30 30 900 20 5 30 30 900 2 30 12

Gesamtes Bachelor-Studium: 6.300 158 210 192

+ Übertrag

aus Anlage 1 und 2

+ Übertrag

aus Anlage 1

+ Übertrag

aus Anlage 2

5. Semester 6. Semester Summen7. Semester

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9377.

Fachprüfungsordnungfür den konsekutiven Bachelor-Studiengang

Geoinformatik und Vermessungim Fachbereich I: Architektur,

Bauingenieurwesen und Geoinformatik (FPO-BaGV) an der Fachhochschule Mainz

Vom 21. November 2007

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 86 Abs. 2Nr. 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG)vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), geändertdurch das Erste Landesgesetz zur Änderunghochschulrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 438), hat derFachbereichsrat des Fachbereichs I: Archi-tektur, Bauingenieurwesen und Geoinforma-tik der Fachhochschule Mainz am 11. April2007 die folgende Fachprüfungsordnung fürden konsekutiven Bachelor-StudiengangGeoinformatik und Vermessung im Fachbe-reich I beschlossen. Diese Ordnung hat dasMinisterium für Bildung, Wissenschaft, Ju-gend und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 14. August 2007,Az.: 9526 Tgb. Nr.: 2808/07, genehmigt.

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich (zu § 1 PO-BaFb1)

§ 2 Bachelor-Grad (zu § 3 PO-BaFb1)§ 3 Studienvoraussetzungen,

praktische Vorbildung (zu § 4 PO-BaFb1)

§ 4 Studienaufbau und Studienzeiten(zu § 5 und § 6 PO-BaFb1)

§ 5 Praxisprojekt (zu § 9 PO-BaFb1)§ 6 Projektarbeiten

(zu § 12 PO-BaFb1)§ 7 Bachelor-Arbeit

(zu § 13 PO-BaFb1)§ 8 Kolloquien (zu § 14 PO-BaFb1)§ 9 Umfang des Lehrangebotes und

Studienfristen (zu § 21 Abs. 5 PO-BaFb1)

§ 10 Bestehen der Bachelor-Prüfung (zu § 22 Abs. 1 PO-BaFb1)

§ 11 - 14 Bedarfsparagraphen § 15 Inkrafttreten

Anlage: Prüfungsplan

§ 1 Geltungsbereich (zu § 1 PO-BaFb1)

Diese Fachprüfungsordnung gilt für die Stu-dierenden und Lehrenden des grundständi-gen konsekutiven Bachelor-StudiengangsGeoinformatik und Vermessung im Direkt-und Vollzeitstudium. Sie ergänzt die Allge-meine Ordnung für die Bachelor-Prüfungen

im Fachbereich I: Architektur, Bauinge-nieurwesen und Geoinformatik (PO-BaFb1)an der Fachhochschule Mainz durch spezielleBestimmungen für Aufbau, Ablauf und Ab-schluss des Studiums.

§ 2 Bachelor-Grad (zu § 3 PO-BaFb1)

Mit erfolgreichem Abschluss des konsekuti-ven Bachelor-Studiengangs Geoinformatikund Vermessung wird der akademische Grad„Bachelor of Science“ (B.Sc.) verliehen.

§ 3 Studienvoraussetzungen, praktische

Vorbildung (zu § 4 PO-BaFb1)

Keine speziellen Bestimmungen

§ 4 Studienaufbau und Studienzeiten

(zu § 5 und § 6 PO-BaFb1)

(1) Der Studienaufbau ist dem Prüfungsplanzu entnehmen, der als Anlage beigefügt ist.

(2) Der konsekutive Bachelor-StudiengangGeoinformatik und Vermessung umfasst dieRegelstudienzeit von sechs Studienplanse-mestern.

§ 5 Praxisprojekt (zu § 9 PO-BaFb1)

(1) Die Bearbeitungszeit des Praxisprojektsumfasst in der Regel 16 Wochen.

(2) Das Praxisprojekt ist in der Regel im6. Studiensemester zu bearbeiten. Vor Be-ginn des Praxisprojekts müssen alle im 1. - 3.Studienplansemester angebotenen Modul-prüfungen bestanden und zusätzlich mindes-tens zwölf Credits aus dem weiteren Studi-enangebot erworben sein. Das Praxisprojektmuss begonnen werden, wenn alle Modul-prüfungen ausgenommen der Bachelor-Prü-fung bestanden sind.

(3) Auf Antrag kann das Praxisprojekt in-haltlich und organisatorisch mit der Bache-lor-Arbeit verbunden werden. Der Antrag istzu begründen und an den Prüfungsausschusszu richten.

§ 6 Projektarbeiten (zu § 12 PO-BaFb1)

Keine speziellen Bestimmungen

§ 7 Bachelor-Arbeit (zu § 13 PO-BaFb1)

(1) Die Bachelor-Arbeit kann bearbeiten,wer das Praxisprojekt begonnen und höchs-tens drei Module aller im 4. und 5. Studien-plansemester abzulegenden Module nochnicht bestanden hat.

(2) Die Bearbeitungszeit der Bachelor-Arbeitumfasst zehn Wochen.

§ 8 Kolloquien (zu § 14 PO-BaFb1)

Keine speziellen Bestimmungen

§ 9 Umfang des Lehrangebotes

und Studienfristen(zu § 21 Abs. 5 PO-BaFb1)

(1) Das Lehrangebot im konsekutiven Bache-lor-Studiengang Geoinformatik und Vermes-sung beträgt 132 Semesterwochenstunden(SWS), hiervon müssen mindestens 127 SWSgewählt werden.

(2) Mit den Modulprüfungen des 1. und2. Studienplansemesters muss insgesamtspätestens im 4. Studiensemester begonnenwerden.

(3) Mit den Modulprüfungen des 3. bis6. Studienplansemesters mit Ausnahme derBachelorarbeit muss spätestens im 8. Studi-ensemester begonnen werden.

§ 10 Bestehen der Bachelor-Prüfung

(zu § 22 Abs. 1 PO-BaFb1)

Die Bachelor-Prüfung im konsekutiven Ba-chelor-Studiengang Geoinformatik und Ver-messung ist bestanden, wenn mindestens 180Credits erworben sind.

§ 11 - 14 Bedarfsparagraphen

Keine speziellen Bestimmungen

§ 15 Inkrafttreten

Diese Fachprüfungsordnung für die Bache-lor-Prüfung im grundständigen konsekuti-ven Bachelor-Studiengang Geoinformatikund Vermessung im Direkt- und Vollzeitstu-dium tritt am Tage nach ihrer Bekanntma-chung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Mainz, den 21. November 2007

Dekan des Fachbereichs I:Architektur, Bauingenieurwesen

und Geoinformatikder Fachhochschule Mainz

Prof. Dipl.-Ing. Marc G r i e f

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 1987

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NR. 46 / SEITE 1988 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

Anlagezur Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor-Studiengang Geoinformatik undVermessung im Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatik an der Fachhochschule Mainz

Prüfungsplan

1. bis 6. Semester

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9378.

Allgemeine Ordnung für die Master-Prüfungen im Fachbereich I:Architektur, Bauingenieurwesen undGeoinformatik (PO-MaFb1) an der

Fachhochschule Mainz

Vom 21. November 2007

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 86 Abs. 2Nr. 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), geändert durchdas Erste Landesgesetz zur Änderung hoch-schulrechtlicher Vorschriften vom 19. De-zember 2006 (GVBl. S. 438), hat der Fachbe-reichsrat des Fachbereichs I: Architektur,Bauingenieurwesen und Geoinformatik derFachhochschule Mainz am 11. April 2007 diefolgende Ordnung für die Master-Prüfungenim Fachbereich I beschlossen. Diese Ordnunghat das Ministerium für Bildung, Wissen-schaft, Jugend und Kultur des Landes Rhein-land-Pfalz mit Schreiben vom 20. Juli 2007(Az.: 9526 Tgb. Nr.: 2638/06) genehmigt.

Inhalt

1. Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zweck der Prüfung

§ 3 Graduierung

2. Studium

§ 4 Studienvoraussetzungen

§ 5 Studienaufbau

§ 6 Studienzeiten

3. Prüfungen

§ 7 Arten und Durchführungder Studien- und Prüfungsleistungen

§ 8 Studienleistungen

§ 9 Praxisprojekt

§ 10 Schriftliche Prüfungen,Ergänzungsprüfungen

§ 11 Mündliche Prüfungen

§ 12 Projektarbeiten

§ 13 Master-Arbeit

§ 14 Gruppenarbeit, Abgabe und Kolloquienbei Projekt- und Master-Arbeiten

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungenund Bildung der Noten

§ 16 Versäumnis, Abbruch,Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 17 Modulprüfung - Bestehen,Nichtbestehen und Bescheinigung

§ 18 Freiversuch

§ 19 Wiederholung von Studien- undPrüfungsleistungen

§ 20 Anrechnung von Studienzeitenund Modulprüfungen

§ 21 Meldefristen, Prüfungstermine,Rücktritt, Zulassung

§ 22 Master-Prüfung - Fachgebietsnotenund Gesamtnote, Gewichtung

§ 23 Zeugnis, Urkunde,Diploma Supplement

4. Organisation

§ 24 Prüfungsausschuss

§ 25 Prüfende und Beisitzende

§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten,Archivierung

§ 27 Ungültigkeit der Prüfungen undAberkennung des Master-Grades

§ 28 Widerspruchsmöglichkeit

§ 29 Inkrafttreten

1. Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung enthält die übergeordnetenallgemeinen Verfahrensvorschriften für diePrüfungen der Master-Studiengänge desFachbereichs I: Architektur, Bauingenieur-wesen und Geoinformatik an der Fachhoch-schule Mainz. Daneben regeln Fachprü-fungsordnungen die speziellen Bestimmun-gen für den jeweiligen Master-Studiengang.

§ 2 Zweck der Prüfung

Die Master-Prüfung bildet einen weiterenberufsqualifizierenden Abschluss der Studi-engänge. Durch die Master-Prüfung wirdfestgestellt, ob die Studierenden neben dererworbenen zusätzlichen Qualifikation kom-plexe oder tiefer gehende spezielle Zusam-menhänge erfassen und bewerten könnenund ob sie in der Lage sind, interdisziplinärund lösungsorientiert zu arbeiten und in dergebotenen Weise sozial kompetent zu han-deln. Die Master-Prüfung berechtigt zur Pro-motion und eröffnet den Zugang zum höherenVerwaltungsdienst.

§ 3 Graduierung

Aufgrund der bestandenen Master-Prüfungwird der akademische Master-Grad verlie-hen. Zulässige Formen sind „Master ofScience“ (M.Sc.), „Master of Engineering“(M.Eng.), „Master of Business Administrati-on“ (M.B.A.) und „Master of Arts“ (M.A.).Die Zuordnung ist in der Fachprüfungsord-nung für den jeweiligen Master-Studiengangfestgelegt.

2. Studium

§ 4 Studienvoraussetzungen

(1) Der Zugang zum Master-Studium setztvoraus:

1. einen grundständigen berufsqualifizie-renden Abschluss in einem verwandtenStudiengang,

2. eine Gesamtbewertung in dem Studien-gang gemäß Nr. 1, die den in der Fach-prüfungsordnung für den jeweiligenMaster-Studiengang festgesetzten Anfor-derungen genügt,

3. eine Feststellungsprüfung zur Zulassung.Die Feststellungen trifft die Kommissiongemäß § 24 Abs. 7.

(2) Weitere Festlegungen können in derFachprüfungsordnung für den jeweiligenMaster-Studiengang geregelt werden.

§ 5 Studienaufbau

(1) Das Master-Studium ist modular aufge-baut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeit-lich abgerundete, in sich geschlossene undmit Leistungspunkten (Credits) entspre-chend dem European Credit Transfer System(ECTS) versehene Lehr- und Lerneinheit. Siewird durch eine Modulprüfung gemäß § 7Abs. 1 abgeschlossen.

(2) In Studiengängen, die Studienschwer-punkte vorsehen, müssen nach der Wahl ei-nes Schwerpunktes alle für diesen Studien-schwerpunkt verbindlich angebotenen Wahl-pflichtmodule (Absatz 4 Nr. 2) abgeschlossenwerden.

(3) Die Zuordnung von Semesterwochen-stunden (SWS), Credits (CR) und Gewich-tungen (GW) zu den Modulen ist im Prü-fungsplan geregelt, der als Anlage der jewei-ligen Fachprüfungsordnung beigefügt ist.

(4) Das Studium enthält Pflicht-, Wahl-pflicht- und Wahlmodule.1. Pflichtmodule sind für alle Studierenden

verbindlich.2. Wahlpflichtmodule können von den Stu-

dierenden aus dem Prüfungsplan frei ge-wählt werden. Darin ist die Mindestan-zahl der durch Wahlpflichtmodule zu er-werbenden Credits vorgegeben.

3. Wahlmodule sind Module anderer Studi-engänge der Fachhochschule Mainz oderanderer Hochschulen des In- und Aus-lands. Einzelne im Prüfungsplan genann-te Module können auf begründeten An-trag durch themenverwandte Wahlmodu-le ersetzt werden. Die Kommissiongemäß § 24 Abs. 7 entscheidet im Beneh-men mit den zuständigen Professorinnenund Professoren.

(5) Zusätzlich zu den in Absatz 4 genanntenModulen können in weiteren an der Fach-hochschule Mainz oder an anderen Hoch-schulen des In- und Auslands angebotenenModulen Credits erworben werden (Zusatz-module). Sie können jedoch nicht zum Er-werb von Credits im Studiengang berück-sichtigt werden.

§ 6 Studienzeiten

(1) Die Zuordnung der Module in einem nachStudienplansemestern gegliederten Zeitplanist im Prüfungsplan der jeweiligen Fachprü-fungsordnung geregelt. In diesem Zeitplankann das Studium in der Regel abgeschlos-sen und die Master-Prüfung abgelegt wer-den. In der Fachprüfungsordnung für den je-weiligen Master-Studiengang ist die Regel-studienzeit festgelegt.

(2) Als Fachsemester zählen alle im gleichenStudiengang an Hochschulen im In- undAusland verbrachten Semester. Urlaubsse-mester zählen nicht als Fachsemester.

(3) Als Studiensemester gelten im Allgemei-nen die Fachsemester, wobei Verlängerungenund Unterbrechungen nicht berücksichtigtwerden, soweit sie bedingt waren

1. durch die Mitwirkung in gesetzlich odersatzungsgemäß vorgesehenen Gremieneiner Hochschule, einer Studierenden-schaft oder eines Studierendenwerks. Sieist in der Regel höchstens für die Dauereines Semesters anrechenbar,

2. durch Krankheit, deren längere Dauerärztlich bescheinigt werden muss, eineBehinderung (§ 7 Abs. 5) oder andere vonden Studierenden nicht zu vertretendeGründe,

3. durch Schwangerschaft oder Erziehungeines Kindes (§ 26 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3HochSchG),

4. durch ein ordnungsgemäßes einschlägi-ges Auslandsstudium bis zu zwei Semes-tern, jedoch nicht durch Auslandsstudi-enzeiten, die nach der Prüfungsordnungabzuleisten sind.

Die Nachweise obliegen den Studierenden.Die Studiensemester sind für das Einhaltenvon Prüfungsfristen maßgeblich.

3. Prüfungen

§ 7 Arten und Durchführung der Studien-

und Prüfungsleistungen

(1) Eine Modulprüfung besteht aus Studien-leistungen und/oder Prüfungsleistungen, diestudienbegleitend abzulegen sind. EinerModulprüfung können mehrere einzelneStudien- und/oder mehrere einzelne Prü-fungsleistungen zugeordnet werden. Dererfolgreiche Abschluss anderer Modulprü-fungen kann als Prüfungsvorleistung für dieZulassung zu Modulprüfungen vorausge-

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 1989

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setzt werden. Die Voraussetzungen sind imPrüfungsplan der jeweiligen Fachprüfungs-ordnung geregelt.

(2) Studienleistungen gemäß § 8 und § 9 sind:

1. Übungsarbeiten, Praxis- und Seminarbe-richte für Praktika und Seminare, Refe-rate, Werkstatt- und Laborversuche, Ex-kursionen,

2. Praxisprojekt.

Studienleistungen können als Prüfungsvor-leistungen für die Zulassung von Prüfungs-leistungen vorausgesetzt werden. Die Voraus-setzungen sind im Prüfungsplan geregelt.

(3) Prüfungsleistungen sind

1. schriftliche Prüfungen gemäß § 10,2. mündliche Prüfungen gemäß § 11,3. Projektarbeiten mit Kolloquium gemäß

§ 12 und § 14,4. Master-Arbeit mit Kolloquium gemäß

§ 13 und § 14.

(4) Die zu erbringenden Studien- und Prü-fungsleistungen sind im Prüfungsplan fest-gelegt.

(5) Machen Studierende durch ärztliches At-test glaubhaft, dass sie wegen länger andau-ernder oder ständiger Behinderungen oderwegen Hinderungen im Sinne des § 6 Abs. 3Nr. 2 oder 3 nicht in der Lage sind, Studien-oder Prüfungsleistungen ganz oder teilweisein der vorgesehenen Form abzulegen, hat derPrüfungsausschuss im Sinne der Chancen-gleichheit zu gestatten, gleichwertige Leis-tungen innerhalb einer verlängerten Bear-beitungszeit oder in anderer Form zu erbrin-gen.

§ 8 Studienleistungen

(1) Eine Studienleistung wird aufgrund vonerbrachten Einzel- oder Gruppenleistungenim Rahmen eines Moduls anerkannt. Art, in-haltliche Anforderungen und Zeitpunkt derin einer Studienleistung zu erbringendenEinzelleistungen richten sich nach den fach-spezifischen Erfordernissen, liegen in derVerantwortung der lehrenden Person undmüssen zu Beginn der Lehrveranstaltungenbekannt gegeben werden.

(2) Studienleistungen werden in der Regelmit „bestanden“ (pass) oder mit „nicht be-standen“ bewertet (fail = F, FX entsprechend§ 15 Abs. 7).

(3) Gelten Studienleistungen als Prüfungs-vorleistungen, dann sind ihre Bewertungenbis eine Woche vor Beginn der Prüfung, inallen anderen Fällen in der Regel bis zuBeginn der Vorlesungszeit des folgenden Se-mesters über das Prüfungsamt bekannt zugeben.

§ 9 Praxisprojekt

(1) Das Master-Studium kann ein berufsori-entiertes Praxisprojekt als Studienleistungbeinhalten. In seinem Rahmen soll daswährend des Studiums erworbene Wissenangewandt und vertieft werden. Die Bear-beitung erfolgt unter den Bedingungen derPraxis. Die Dauer der Bearbeitung und dasStudiensemester, in dem das Praxisprojektabzulegen ist, regelt die Fachprüfungsord-nung für den jeweiligen Master-Studien-gang.

(2) Das Praxisprojekt kann durch ein Aus-landsstudium oder durch ein Hochschulpro-jekt unter Praxisbedingungen ersetzt wer-den.

(3) Das Praxisprojekt wird mit einer gemein-samen Lehrveranstaltung vorbereitet undmit einem Kolloquium abgeschlossen.

§ 10 Schriftliche Prüfungen, Ergänzungsprüfungen

(1) Eine schriftliche Prüfung besteht aus einerKlausur. In ihr sollen die Studierenden nach-weisen, dass sie in begrenzter Zeit Problemeerkennen und mit fachspezifischen Metho-den lösen können. Schriftliche Prüfungennach dem Multiple-Choice-Verfahren sindausgeschlossen.

(2) Aus fachlichen Gründen kann eine Klau-sur aus mehreren Teilen bestehen, die einzelnnicht benotet werden. Klausuren dauernmindestens 60 und höchstens 240 Minuten.Teile einer Klausur dauern zusammen höchs-tens 240 Minuten.

(3) Klausuren sind von der prüfenden Personoder von den Prüfenden in der Regel inner-halb von vier Wochen, spätestens bis zuBeginn der Vorlesungszeit des folgenden Se-mesters zu bewerten. Die Noten sind gemäߧ 15 Abs. 1 und 2 festzustellen.

(4) Aus besonderen fachlichen oder organisa-torischen Gründen kann eine Klausur durcheine mündliche Prüfung ersetzt werden. DieFestlegungen trifft der Prüfungsausschuss.

(5) Ist eine an der Fachhochschule Mainz inder zweiten Wiederholung unternommeneschriftliche Prüfung nicht bestanden undwürde dies zum endgültigen Nichtbestehender Master-Prüfung führen, besteht An-spruch auf eine mündliche Ergänzungsprü-fung. Hierzu wird von dem vorsitzenden Mit-glied des Prüfungsausschusses zeitnahschriftlich eingeladen. Nach bestandenermündlicher Ergänzungsprüfung gilt die Prü-fung in diesem Modul als mit „ausreichend"(4,0) bewertet.

(6) Die mündliche Ergänzungsprüfung wirdvon mindestens drei Personen abgenommen,davon mindestens zwei Professorinnen oderProfessoren. Sie werden vom Prüfungsaus-schuss in Anlehnung an § 11 Abs. 2 eigensberufen. Für die Durchführung der Prüfunggilt § 11 Abs. 4, 6 bis 8 entsprechend.

(7) Eine Ergänzungsprüfung wird ausge-schlossen, wenn

1. die zweite Wiederholung eine mündlichePrüfung war,

2. die oder der Studierende zum zweitenWiederholungstermin ohne triftige Grün-de nicht erschienen ist,

3. die zweite Wiederholung wegen Täu-schungen oder eines sonstigen ordnungs-widrigen Verhaltens als mit „nicht aus-reichend" bewertet gilt.

Für endgültig nicht bestandene Studienleis-tungen werden Ergänzungsprüfungen nichtgewährt.

(8) Wer zu einer Ergänzungsprüfung aufge-fordert ist und ohne triftige Gründe nicht er-scheint oder wer die Ergänzungsprüfungnicht besteht, verliert den Prüfungsanspruchin dem Studiengang (§ 17 Abs. 4).

§ 11 Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen sind Prüfungsge-spräche, in denen die Studierenden nachwei-sen, dass sie über ein breites Grundlagenwis-sen verfügen, die Zusammenhänge des jewei-ligen Prüfungsgebietes kennen und spezielleFragen in diese Zusammenhänge einordnenkönnen.

(2) Mündliche Prüfungen werden von einer,einem oder mehreren Prüfenden in Gegen-wart mindestens einer sachkundigen beisit-zenden Person gemäß § 25 Abs. 3 abgenom-men.

(3) Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfun-gen oder Gruppenprüfungen. An Gruppen-prüfungen dürfen nicht mehr als vier Studie-rende teilnehmen.

(4) Mündliche Prüfungen dauern für jedeStudierende oder jeden Studierenden in derRegel 20 Minuten. Ihre Dauer kann in be-gründeten Fällen bis zu fünf Minuten unter-und bis zu zehn Minuten überschritten wer-den.

(5) Studierende, die sich in kommenden Se-mestern der gleichen oder einer vergleichba-ren Prüfung unterziehen werden, könnennach Maßgabe der räumlichen Verhältnisseals Zuhörende bei dem Prüfungsgespräch an-wesend sein, sofern die zu prüfende Personvor der Prüfung nicht widersprochen hat.Entsprechendes gilt für Gruppenprüfungen.

(6) Auf Antrag weiblicher Studierender kanndie zentrale Frauenbeauftragte oder dieFrauenbeauftragte des Fachbereiches alsZuhörende am Prüfungsgespräch teilnehmen.

(7) Vor der Feststellung der Note gemäß § 15Abs. 1 und 2 hört die prüfende Person oderhören die Prüfenden die beisitzenden Perso-nen. Die Feststellung der Note gehört nichtzum Prüfungsgespräch. Das Ergebnis ist denStudierenden im Anschluss an die mündlichePrüfung bekannt zu geben.

(8) Bei mündlichen Prüfungen werden Nie-derschriften angefertigt, aus denen die we-sentlichen Gegenstände und das Ergebnisder Prüfung hervorgehen, bei Gruppenprü-fungen für jede Studierende oder jeden Stu-dierenden einzeln.

§ 12 Projektarbeiten

(1) Wird im Rahmen eines Moduls ein Projektbearbeitet, so wird dieses in Form einerHaus- oder Seminararbeit dokumentiert. InProjektarbeiten weisen die Studierendennach, dass sie zu Teamarbeit befähigt sindund an einer größeren Aufgabe Ziele definie-ren sowie fachspezifische oder interdiszip-linäre Lösungsansätze und Konzepte ent-wickeln, ausarbeiten und darlegen können.Die Ergebnisse werden im Rahmen von Kol-loquien gemäß § 14 präsentiert und erörtert.

(2) Aus fachlichen Gründen kann eine Pro-jektarbeit aus einzelnen Teilen bestehen, dieauch von verschiedenen Prüfenden als Auf-gabe gestellt und einzeln benotet werden. In§ 6 der Fachprüfungsordnung für den jeweili-gen Master-Studiengang können weitereFestsetzungen dazu geregelt sein. Die Be-wertung der Projektarbeit wird aus den do-kumentierten Ergebnissen, gegebenenfallsder zusammengefassten Teile, und dem Kol-loquium ermittelt.

(3) Projektarbeiten sollen innerhalb einesSemesters bearbeitet und dokumentiert wer-den. Die Bearbeitungszeit dauert höchstens20 Wochen. Sie beginnt mit der Ausgabe derAufgabenstellung. Das Kolloquium gemäߧ 14 findet im Anschluss an die Bearbei-tungszeit statt.

(4) Die Aufgabenstellung, gegebenenfalls ihrespäteren Erweiterungen oder Beschränkun-gen im Rahmen der Fristen, sind schriftlichauszugeben und zu datierten. Die Zeitpunkteder Ausgabe und gegebenenfalls der Ände-rungen sind im Prüfungsamt aktenkundig zumachen.

(5) Projektarbeiten werden als Einzelarbei-ten oder gemäß § 14 Abs. 1 als Gruppenar-beiten angeboten.

(6) Projektarbeiten sind gemäß § 14 Abs. 2bei der vom Prüfungsausschuss oder von denPrüfenden bevollmächtigten Stelle abzulie-fern.

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(7) Projektarbeiten und Kolloquien gemäߧ 14 sind von dem Aufgabensteller oder derAufgabenstellerin (prüfende Person) odervon den Prüfenden in der Regel bis spätes-tens zu Beginn der Lehrveranstaltungen desfolgenden Semesters zu bewerten.

§ 13 Master-Arbeit

(1) Die Master-Arbeit soll zeigen, dass dieStudierenden in der Lage sind, innerhalb ei-ner vorgegebenen Frist selbstständig

1. ein spezielles praktisches oder interdiszip-linäres Fachproblem mit wissenschaft-lichen Methoden zu bearbeiten oder

2. eine berufsbezogene Aufgabe in einemStudienschwerpunkt mit fachspezifi-schen, interdisziplinären und gegebenen-falls mit gestalterisch-künstlerischenMethoden zu bearbeiten, Lösungsansätzeund Konzepte zu entwickeln und auszu-arbeiten,

sowie im Rahmen eines Kolloquiums gemäߧ 14 zu präsentieren.

(2) Die Master-Arbeit kann begonnen wer-den, wenn die für den Studiengang festge-legten Voraussetzungen gemäß der Fachprü-fungsordnung für den jeweiligen Master-Studiengang erfüllt sind. Die Master-Arbeitmuss spätestens begonnen werden, wenn alleanderen im jeweiligen Studiengang zu er-bringenden Modulprüfungen bestanden sind.

(3) Die Studierenden haben dafür Sorge zutragen, dass sie spätestens zum nächstenAusgabetermin für die Master-Arbeiten, derauf ihren Abschluss der jeweils letzten Mo-dulprüfung folgt, das Thema der Master-Ar-beit erhalten. Andernfalls gilt die Master-Arbeit als erstmalig nicht bestanden.

(4) Auf Antrag der Studierenden sorgt derPrüfungsausschuss dafür, dass sie rechtzeitigein Thema für eine Master-Arbeit erhalten.Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben,für das Thema der Master-Arbeit Vorschlägezu machen.

(5) Die Ausgabe der Themen der Master-Ar-beiten erfolgt über das vorsitzende Mitglieddes Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt derAusgabe ist im Prüfungsamt aktenkundig zumachen.

(6) Das Thema der Master-Arbeit kann vonjeder oder jedem Prüfenden gemäß § 25 Abs.2 gestellt werden. Thema, Aufgabenstellungund Umfang der Master-Arbeit müssen soabgestimmt sein, dass die Bearbeitungszeiteingehalten werden kann. Das Thema kannnur einmal und nur im ersten Viertel der Be-arbeitungszeit ohne Angabe von Gründenzurückgegeben werden. In diesem Fall giltdie Master-Arbeit als nicht unternommen.

(7) Die Master-Arbeit darf in gleicher oderähnlicher Form im Rahmen einer anderenPrüfung von der oder dem Studierenden nochnicht vorgelegt worden sein, andernfalls giltdie Master-Arbeit als nicht unternommen.

(8) Für Studierende, die nach Absprache imRahmen internationaler integrierter/ ge-meinsamer Studiengänge nach Abschlussder Prüfungen an der Fachhochschule Mainzweitere Studien- und Prüfungsleistungen imRahmen von Hochschulpartnerschaften (§ 20Abs. 8) erbringen, um eine zusätzliche Quali-fikation zu erwerben, beginnt die Fristgemäß Absatz 3 nach Abschluss der Prüfun-gen an der Partnerhochschule. Soweit anPartnerhochschulen mit Master-Arbeitenvergleichbare Leistungen nach der für die ander Partnerhochschule geltenden jeweiligenPrüfungsordnung erbracht werden, könnendiese dementsprechend als Master-Arbeitanerkannt werden.

(9) Eine Master-Arbeit kann als Gruppenar-beit gemäß § 14 Abs. 1 zugelassen werden,wenn die individuellen Beiträge die Anfor-derungen nach Absatz 1 erfüllen.

(10) Die Bearbeitungszeit der Master-Arbeitwird in der Fachprüfungsordnung für den je-weiligen Master-Studiengang festgelegt. Siebeginnt mit der Ausgabe des Themas. ImEinzelfall kann das vorsitzende Mitglied desPrüfungsausschusses im Einvernehmen mitder Aufgabenstellerin oder dem Aufgaben-steller der Master-Arbeit eine Nachfrist biszur Dauer der ursprünglich festgesetzten Be-arbeitungszeit gewähren.

(11) Die Master-Arbeit ist gemäß § 14 Abs. 2bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungs-ausschusses abzuliefern.

(12) Die Master-Arbeit und das Kolloquiumsind von mindestens zwei Personen, die alsPrüfende zugelassen sind, zu bewerten. Eineder Personen soll das Thema gestellt haben.Die Master-Arbeit ist in der Regel innerhalbvon sechs Wochen zu bewerten. Die Notensind gemäß § 15 Abs. 1 und 2 festzustellen.

§ 14 Gruppenarbeit, Abgabe und Kolloquien

bei Projekt- und Master-Arbeiten

(1) Werden Projektarbeiten oder die Master-Arbeit von Gruppen bearbeitet, müssen dieindividuellen Beiträge der einzelnen Studie-renden deutlich abgrenzbar und bewertbarsein. An Gruppenarbeiten dürfen nicht mehrals vier Studierende, bei Master-Arbeitennicht mehr als zwei Studierende teilnehmen.

(2) Die Projektarbeiten und die Master-Ar-beit sind fristgemäß jeweils in zweifacherAusfertigung abzuliefern. Bei der Abgabehaben die Studierenden schriftlich zu versi-chern, dass sie ihre Arbeit, bei einer Grup-penarbeit ihren entsprechend gekennzeich-neten Anteil der Arbeit, selbstständig ver-fasst und keine anderen als die angegebenenQuellen und Hilfsmittel benutzt haben.Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zumachen. Wird eine Projektarbeit oder dieMaster-Arbeit ohne triftige Gründe nichtfristgerecht abgeliefert, gilt diese als nichtbestanden.

(3) Kolloquien (gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 und 4)sind Vorträge und Präsentationen, in denendie Studierenden die Ergebnisse ihrer Pro-jektarbeiten oder der Master-Arbeit, beiGruppenarbeiten insbesondere ihres zu be-wertenden individuellen Beitrags, vorstellen,zusammenfassen und vertreten. In der Fach-prüfungsordnung für den jeweiligen Master-Studiengang können dazu weitere Festset-zungen geregelt sein.

(4) Kolloquien werden von der prüfendenPerson (§ 12 Abs. 7) oder den Prüfenden (§ 13Abs. 12) in Gegenwart mindestens einersachkundigen beisitzenden Person (§ 25 Abs.3) abgehalten.

(5) Kolloquien dauern für jede Studierendeund jeden Studierenden in der Regel 20 Mi-nuten. Ihre Dauer kann bis zu 20 Minutenüberschritten werden.

(6) Mitglieder der Fachhochschule Mainzkönnen nach Maßgabe der räumlichen Ver-hältnisse als Zuhörende bei den Kolloquienanwesend sein. § 11 Abs. 6, 7 Sätze 1 - 2 undAbs. 8 gelten entsprechend.

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen

und Bildung der Noten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werdenvon den jeweiligen Prüfenden bewertet. Fürdie Bewertung sind folgende Noten zu ver-wenden:

1 = sehr gut = eine hervorragendeLeistung

2 = gut = eine Leistung, dieerheblich über dendurchschnittlichenAnforderungenliegt

3 = befriedigend = eine Leistung, diedurchschnittlichenAnforderungenentspricht

4 = ausreichend = eine Leistung, dietrotz ihrer Mängelnoch denAnforderungengenügt

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, diewegen erheblicherMängel denAnforderungennicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Leistun-gen können die Noten um 0,3 auf Zwischen-werte gehoben oder gesenkt werden. Die No-ten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausge-schlossen.

(2) Wird eine Leistung durch mehrere Prü-fende beurteilt, errechnet sich die Note alseinfaches arithmetisches Mittel. Differierendie Bewertungen um mehr als eine ganze No-te, entscheidet der Prüfungsausschuss im Be-nehmen mit den Prüfenden.

(3) Wird ein Modul mit einer Einzelleistungabgeschlossen, ist diese entsprechend Absatz1 und 2 zu benoten. Die Note ist zugleich dieModulnote. Werden die Noten mehrerer be-standener Einzelleistungen zu einer Modul-note zusammengefasst, errechnet sich dieModulnote aus dem gewichteten arithmeti-schen Mittel der Noten. Die Gewichtung er-gibt sich aus dem Prüfungsplan.

(4) Bei der Bildung der Noten gemäß Absatz 2und 3 wird nur die erste Dezimalstelle hinterdem Komma berücksichtigt. Alle weiterenStellen werden ohne Rundung gestrichen.Die ermittelte Note lautet bei

einem Durchschnitt

bis 1,5 = sehr gutüber 1,5 bis 2,5 = gutüber 2,5 bis 3,5 = befriedigendüber 3,5 bis 4,0 = ausreichendüber 4,0 = nicht ausreichend

(5) Die gemäß Absatz 1 bis 4 gebildeten Notenstellen eine absolute Bewertung dar. Diesenationale Bewertung wird auf Empfehlungder Konferenz der Rektoren und Präsidentender Hochschulen (HRK) durch eine europäi-sche Bewertung ergänzt. Dazu dienen ECTS-Grades, die die individuelle Leistung eineroder eines Studierenden in Bezug auf die an-deren Studierenden einordnen und relativie-ren.

(6) Modulnoten, Fachgebietsnoten und dieGesamtnote werden in Grades der ECTS-Be-wertungsskala A, B, C, D, E eingestuft. Dazuwerden alle bestandenen Prüfungsleistungender letzten fünf Prüfungstermine, sofern vor-handen, nach statistischen Gesichtspunktenberücksichtigt. Die Einstufung erfolgt nachfolgendem Schema:

A = die bestenmax. 10 %

B = die auf A folgenden nächsten 25% (A + B = max. 35 %)

E = die schlechtesten max. 10 %

D = die vor E vorausgehenden nächsten 25 % (E + D = max. 35 %)

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 1991

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C = die restlichen min. 30 % zwischen A, B und D, E.

(7) Wird eine Prüfungsleistung mit „nichtausreichend“ bewertet, ist zusätzlich zwi-schen folgenden ECTS-Grades zu unter-scheiden:

FX = fail - nicht bestanden - es sind Ver-besserungen erforderlich, bevordie Leistungen anerkannt wer-den können (§ 19 Abs. 3)

F = fail - nicht bestanden - die Leistungmuss wiederholt werden; § 17Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 16 Versäumnis, Abbruch, Täuschung,

Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt für die betei-ligten Studierenden als nicht bestanden(Grade F gemäß § 15 Abs. 7), wenn Studie-rende

1. zu einem Prüfungstermin ohne triftigeGründe nicht erscheinen,

2. versuchen, das Ergebnis einer Prüfungdurch Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,

3. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prü-fung stören,

4. die Abgabefrist ohne triftige Gründe ver-säumen,

5. die Prüfung ohne triftige Gründe abbre-chen.

(2) In den Fällen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3können die Studierenden von den jeweilsPrüfenden oder Aufsichtführenden von derFortsetzung der Prüfung ausgeschlossenwerden.

(3) Die für das Versäumnis eines Prüfungs-termins, einer Abgabefrist oder für den Ab-bruch einer Prüfung geltend gemachtenGründe müssen dem vorsitzenden Mitglieddes Prüfungsausschusses unverzüglichschriftlich angezeigt und glaubhaft gemachtwerden. Bei Krankheit muss dem Prüfungs-amt ein qualifiziertes Attest unverzüglich,das heißt ohne schuldhaftes Zögern, spätes-tens bis zum dritten Tag nach dem Prüfungs-termin oder nach Eintritt der Krankheit vor-liegen. Das Attest muss die Prüfungsun-fähigkeit nach Dauer und Grund erkennenlassen. Ein amtsärztliches Attest kann ver-langt werden, insbesondere wenn für dasVersäumnis eines Prüfungstermins zum wie-derholten Mal krankheitsbedingte Gründegeltend gemacht werden. Der Krankheit vonStudierenden ist die Krankheit eines Kindesgemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 gleichzustellen. Wer-den die Gründe anerkannt, wird

1. das Versäumnis bei schriftlichen undmündlichen Prüfungen nicht als Prü-fungsversuch gezählt und der Prüfungs-termin erneut festgesetzt,

2. die Abgabefrist von Projektarbeiten oderMaster-Arbeiten entsprechend der aner-kannten Dauer der Unterbrechung ver-längert. In diesem Fall sind die bereitsvorliegenden Prüfungsergebnisse anzu-rechnen.

(4) Für Studienleistungen gelten die Absätze1 bis 3 entsprechend.

(5) Entscheidungen sind den Studierendenvom Prüfungsausschuss unverzüglichschriftlich mitzuteilen, zu begründen undmit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse-hen.

§ 17 Modulprüfung - Bestehen,

Nichtbestehen und Bescheinigung

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wennsämtliche ihr zugeordneten Studienleistun-gen und/oder Prüfungsleistungen einzeln be-

standen sind. Credits werden ausschließlichfür bestandene Modulprüfungen vergeben.

(2) Eine Prüfungsleistung ist bestanden,wenn sie mit mindestens „ausreichend" be-wertet ist.

(3) Die Ergebnisse der Studienleistungenund der Prüfungsleistungen gibt das Prü-fungsamt bekannt. Sie sind Aushängen odernach persönlicher Identifikation dem Inter-net zu entnehmen. Bei Nichtbestehen derMaster-Arbeit oder einer einmal wiederhol-ten Studien- oder Prüfungsleistung erhaltendie Studierenden einen schriftlichen Be-scheid, der unter Beachtung des § 19 Abs. 2darüber Auskunft gibt, innerhalb welcherFrist eine weitere Wiederholung möglich ist.

(4) Eine Modulprüfung ist endgültig nichtbestanden, wenn die Wiederholungsmöglich-keiten der Studienleistungen oder der Prü-fungsleistungen gemäß § 19 erfolglos ausge-schöpft sind und die Ergänzungsprüfunggemäß § 10 Abs. 5 und 7 nicht bestandenoder nicht gewährt wurde. Damit geht derPrüfungsanspruch in dem Studiengang ver-loren. Die Studierenden erhalten einenschriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbe-lehrung.

(5) Ist der Prüfungsanspruch verloren, wirddie Mitgliedschaft der Studierenden in derFachhochschule Mainz mit Ende des Semes-ters beendet; § 69 HochSchG bleibt un-berührt.

(6) Auf Antrag an das Prüfungsamt werdenden Studierenden ausgestellt:

1. Leistungsbescheinigung mit den Ergeb-nissen aller Modulprüfungen im Fall ei-nes beabsichtigten Hochschulwechsels.

2. Bescheinigung über alle bestandenenModulprüfungen im Fall des vorzeitigen Verlassens derFachhochschule oder im Fall des endgültigen Nichtbestehens.Solche Bescheinigungen sind mitdem Hinweis zu versehen: nicht fürBewerbungen an Hochschulen.

§ 18 Freiversuch

(1) Eine schriftliche oder mündliche Prüfunggilt als im Freiversuch unternommen, wennan ihr zum frühestmöglichen Zeitpunkt teil-genommen wird. Dieser ist gegeben, wenn

1. sie erstmalig abgelegt wird und 2. die Anzahl der Studiensemester zum

Zeitpunkt der Prüfung nicht höher ist alsdas Studienplansemester, in dem diesePrüfung vorgesehen ist.

Wird vom Fachausschuss für Studium undLehre ein vom Prüfungsplan abweichenderPrüfungstermin festgelegt, dann wird dieerstmalige Teilnahme an dieser Prüfung alsFreiversuch gewertet. Die Anzahl der maß-geblichen Studiensemester wird unterBerücksichtigung von § 6 Abs. 3 und § 20 er-mittelt. Für Projektarbeiten und die Master-Arbeit wird ein Freiversuch nicht gewährt.Prüfungen, die wegen Täuschung oder einessonstigen ordnungswidrigen Verhaltens alsmit „nicht ausreichend“ bewertet gelten,sind vom Freiversuch ausgeschlossen.

(2) Eine im Freiversuch bestandene Prüfungkann einmal zur Notenverbesserung zum je-weils nächsten Prüfungstermin wiederholtwerden. Wird eine Notenverbesserung nichterreicht, bleibt die im ersten Prüfungsver-such erzielte Note gültig.

(3) Eine im Freiversuch nicht bestandenePrüfung gilt als nicht unternommen. DieMeldung zu dieser Prüfung sowie die Wahr-nehmung des nächst möglichen Prüfungster-mins bleiben unberührt.

§ 19 Wiederholung von Studien-

und Prüfungsleistungen

(1) Nicht bestandene Studien- und Prüfungs-leistungen können mit Ausnahme der Mas-ter-Arbeit zweimal wiederholt werden.

(2) Nicht bestandene Studien- und Prüfungs-leistungen sind zum nächsten angebotenenPrüfungstermin oder zum nächsten zu ver-einbarenden Abgabetermin, gegebenenfallsbei einer oder einem anderen Prüfenden, zuverbessern (Grade FX) oder zu wiederholen(Grade F). Sind während des PraxisprojektesPrüfungstermine festgesetzt, so ist den Stu-dierenden freigestellt, ob sie in diesem Zeit-raum Studien- oder Prüfungsleistungen wie-derholen.

(3) Ist die Teilnahme an einer Lehrveranstal-tung von einer Studien- oder Prüfungsleis-tung abhängig, die nicht bestanden, aber inGrade FX eingegliedert ist, so darf an denLehrveranstaltungen vorläufig teilgenom-men werden. Die im Nachgang zu einer FX-Bewertung erfolgreich verbesserte Prüfungs-leistung gilt als mit „ausreichend" (4,0) be-wertet.

(4) Werden Wiederholungen einer Prüfungs-leistung in einem Wahlpflichtmodul erfor-derlich, können sie auf schriftlichen Antragan den Prüfungsausschuss in einem anderenals in dem zuerst gewählten Wahlpflichtmo-dul abgelegt werden; Absatz 2 bleibt un-berührt. Nach Wechsel eines Wahlpflichtmo-duls werden Freiversuche nicht gewährt undFehlversuche auf die zulässige Anzahl derWiederholungen (Absatz 1) angerechnet.

(5) Die Wiederholung einer bestandenenPrüfung ist nicht zulässig; § 18 Abs. 2 bleibtunberührt.

(6) Eine Master-Arbeit kann nur einmal miteinem neuen Thema wiederholt werden. Siemuss spätestens einen Monat nach dem Be-scheid über das Nichtbestehen neu beantragtwerden.

§ 20 Anrechnung von Studienzeiten

und Modulprüfungen

(1) Studienzeiten in gleichen akkreditiertenStudiengängen an Hochschulen in Deutsch-land werden entsprechend § 6 Abs. 3 als Stu-diensemester angerechnet.

(2) Credits, die für gleiche oder themenver-wandte Module in gleichen oder verwandtenakkreditierten Studiengängen an Hochschu-len in Deutschland erworben wurden, wer-den ohne Gleichwertigkeitsprüfung ange-rechnet.

(3) Credits einzelner Module von Studi-engängen, die nicht in Absätze 1 oder 2 er-wähnt sind, werden angerechnet, sofern dieGleichwertigkeit festgestellt ist. Studienzei-ten werden bei der Anzahl der Fachsemesterentsprechend der angerechneten Creditsberücksichtigt. Die Gleichwertigkeit ist ge-geben, wenn Lehrangebot, Studienzeiten,Studien- und Prüfungsleistungen nach In-halt, Umfang und Anforderung dem Prü-fungsplan im Wesentlichen entsprechen. Da-bei ist kein schematischer Vergleich, sondernes sind eine Gesamtbetrachtung und eineGesamtbewertung vorzunehmen. Die Fest-stellungen trifft die Kommission gemäß § 24Abs. 7 im Benehmen mit den zuständigenProfessorinnen und Professoren.

(4) Für Modulprüfungen in staatlich aner-kannten Fernstudiengängen sowie für Studi-en- und Prüfungsleistungen von Frühstudie-renden (§ 67 Abs. 4 HochSchG) gelten dieAbsätze 1 bis 3 entsprechend.

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(5) Werden Modulprüfungen angerechnet,sind die Noten, soweit die Notensysteme ver-gleichbar sind, zu übernehmen und in dieGesamtnote einzurechnen. Bei nicht ver-gleichbaren Notensystemen wird der Ver-merk „bestanden” aufgenommen. Im Zeug-nis wird eine Kennzeichnung der Anerken-nung vorgenommen.

(6) Liegen die Voraussetzungen gemäß denAbsätzen 2 bis 4 vor, besteht ein Rechtsan-spruch auf Anrechnung. Die Anrechnungvon Modulen, die an Hochschulen inDeutschland erbracht wurden, erfolgt vonAmts wegen. Die Feststellungen trifft dieKommission gemäß § 24 Abs. 7. Die Studie-renden haben die für die Anrechnung erfor-derlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) An Hochschulen in Deutschland sowie anstaatlich anerkannten Fernstudiengängennicht bestandene Studien- und Prüfungsleis-tungen, die nach den Absätzen 2 bis 4 alsgleichwertig gelten, sind als Fehlversuchebei der zulässigen Anzahl der Wiederholun-gen anzurechnen.

(8) Bei Anrechnung von Studienzeiten, Stu-dien- und Prüfungsleistungen, die außerhalbDeutschlands erbracht wurden, sind die vonder Kultusministerkonferenz (KMK) undHochschulrektorenkonferenz (HRK) gebil-ligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Ab-sprachen im Rahmen von Hochschulpartner-schaften zu beachten.

§ 21 Meldefristen, Prüfungstermine,

Rücktritt, Zulassung

(1) Die Termine für Prüfungsleistungen be-stimmt der Prüfungsausschuss in der Regelbis zu Beginn der Meldefrist gemäß Absatz 3.

(2) Studienleistungen und Prüfungsleistun-gen können nur erbracht und bescheinigtwerden, wenn die Studierenden in dem Stu-diengang, zu dem die Studien- und Prü-fungsleistungen gehören, an der Fachhoch-schule Mainz eingeschrieben sind; § 67 Abs. 1HochSchG (gleichzeitiges Studieren in ver-schiedenen Studiengängen) und § 67 Abs. 4HochSchG (Frühstudierende) bleiben un-berührt.

(3) Studierende haben sich zu Modulprüfun-gen, die erstmalig abgelegt werden, inner-halb der ersten zwei Wochen nach Vorle-sungsbeginn gemäß den vom Prüfungsaus-schuss bestimmten Modalitäten zu melden.Der Meldung ist eine Erklärung der Studie-renden beizufügen, ob sie an Hochschulen inder Bundesrepublik Deutschland in gleichenoder verwandten Studiengängen sowie anstaatlich anerkannten Fernstudiengängen

1. eine Abschlussprüfung endgültig nichtbestanden haben,

2. sich in einem Prüfungsverfahren befin-den,

3. bereits Studien- oder Prüfungsleistungennicht bestanden haben, gegebenenfallswie oft sowie in welchen Modulen oderPrüfungsgebieten.

(4) Studierende haben sich zu Prüfungsleis-tungen, die nach bestandenem Freiversuchzur Notenverbesserung wiederholt werdensollen, in der Regel bis drei Wochen vor demPrüfungstermin gemäß den vom Prüfungs-ausschuss bestimmten Modalitäten zu mel-den.

(5) Mit bestimmten Modulprüfungen mussbis zu festgesetzten Studiensemestern be-gonnen werden. Wer nach Ablauf der Melde-frist dieser Studiensemester nicht gemeldetist, gilt als zu diesen Modulprüfungen gemäßAbsatz 3 Satz 1 gemeldet und erhält darübereinen schriftlichen Bescheid. § 19 bleibt un-berührt. Die entsprechenden Module und ihre

Zuordnung zu bestimmten Studiensemesternsind in der Fachprüfungsordnung des jeweili-gen Master-Studiengangs festgesetzt.

(6) Ein Rücktritt von der Meldung zu einzel-nen Modulprüfungen ist einmalig möglich

1. wenn Studienleistungen verlangt wer-den, spätestens bis sechs Wochen nachVorlesungsbeginn,

2. wenn nur schriftliche oder mündlichePrüfungsleistungen verlangt werden bisdrei Wochen vor dem ersten Prüfungster-min des Moduls.

Ein Rücktritt muss beim Prüfungsamt per-sönlich mit Unterschrift erklärt werden.

(7) Ein Rücktritt ist ausgeschlossen

1. von einzelnen Teilen einer Modulprü-fung,

2. von Projektarbeiten,3. bei Erreichen der Studienfristen nach

Absatz 5.

(8) Die Feststellung über die Zulassung zueiner Prüfungsleistung trifft der Prüfungs-ausschuss. Die Zulassung wird versagt, wenn

1. Prüfungsvorleistungen nicht erbrachtsind,

2. der Prüfungsanspruch endgültig verlorenist. Dies gilt auch, wenn der Prüfungsan-spruch in einem gleichen oder verwand-ten Studiengang an Hochschulen inDeutschland verloren wurde.

Mit dem Versagen der Zulassung erlischt dieMeldung. Die Zulassung wird durch Aus-hang oder nach persönlicher Identifikationüber das Internet spätestens zwei Wochenvor der Prüfung bekannt gegeben.

§ 22 Master-Prüfung - Fachgebietsnoten und

Gesamtnote, Gewichtung

(1) Die Master-Prüfung ist bestanden, wennmit den im Prüfungsplan festgesetztenPflicht- und Wahlpflichtmodulen, gegebe-nenfalls mit den Wahlmodulen, einschließ-lich der Master-Arbeit, die gemäß der Fach-prüfungsordnung für den jeweiligen Master-Studiengang geforderten Credits erworbensind. Hierbei gehen überhängende Creditsnur eines Moduls gemäß § 5 Abs. 4 mit Be-wertung (Note und Grades) in das Zeugnisund in die Gesamtnote ein.

(2) Werden für das Zeugnis Module in Fach-gebieten entsprechend dem Prüfungsplanzusammengefasst, wird die Fachgebietsnoteals gewichtetes arithmetisches Mittel (ent-sprechend § 15 Abs. 3 und 4) aus den Modul-noten gebildet. Die Gewichtungen ergebensich aus dem Prüfungsplan.

(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem ge-wichteten arithmetischen Mittel (§ 15 Abs. 3und 4) der Fachgebietsnoten und der Noteder Master-Arbeit. Die Gewichtungen erge-ben sich aus dem Prüfungsplan. Zusatzmo-dule (§ 5 Abs. 5) gehen nicht in die Gesamt-note ein.

§ 23 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

(1) Über die bestandene Master-Prüfungwird ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält:

1. Bezeichnung des Studiengangs, gegebe-nenfalls den Studienschwerpunkt gemäߧ 5 Abs. 2,

2. Thema und Note der Master-Arbeit, 3. Fachgebiete und Noten, 4. Module, sofern sie nur durch eine Studi-

enleistung abgeschlossen werden, 5. Gesamtnote.

(2) In dem Zeugnis werden Noten gemäß Ab-satz 1 Nr. 2, 3 und 5 in Worten und in Dezi-malzahlen angegeben. Credits und Grades

der ECTS-Bewertungsskala werden hinzuge-fügt. Für Module gemäß Absatz 1 Nr. 4 wer-den Credits angegeben.

(3) Auf Antrag der Studierenden an das Prü-fungsamt werden in das Zeugnis aufgenom-men:

1. Zusatzmodule gemäß § 5 Abs. 5 und un-berücksichtigte Module gemäß § 22 Abs. 1Satz 2 mit Bewertung (Noten und Gra-des) und mit Credits,

2. die Anzahl der bis zum Abschlussbenötigten Fachsemester.

(4) Zusätzlich zu dem Zeugnis wird die Mas-ter-Urkunde ausgestellt. Darin wird die Ver-leihung des akademischen Grades gemäß derFestsetzung in der Fachprüfungsordnung fürden jeweiligen Master-Studiengang beur-kundet. Der Master-Urkunde wird auf An-trag an das Prüfungsamt eine Übersetzungin englischer Sprache beigefügt.

(5) Zeugnis und Master-Urkunde werden miteiner in deutscher und englischer Spracheverfassten Anlage ergänzt, die den Hoch-schulgrad erläutert (Diploma Supplement).

(6) Zeugnis, Master-Urkunde sowie DiplomaSupplement erhalten das Datum der jeweilsletzten Modulprüfung und das Siegel derFachhochschule Mainz. Das vorsitzende Mit-glied des Prüfungsausschusses unterschreibtdas Zeugnis und das Diploma Supplement,die Präsidentin oder der Präsident unter-schreibt das Zeugnis und die Urkunde.

4. Organisation

§ 24 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen unddie Wahrnehmung der durch diese Ordnungzugewiesenen Aufgaben ist für jede Lehrein-heit ein Fachausschuss für Prüfungen (Prü-fungsausschuss) zu bilden. Er achtet darauf,dass die Bestimmungen dieser Ordnung ein-gehalten werden und sorgt dafür, dass denStudierenden die Prüfungstermine mit Mel-defristen sowie die Namen der Prüfendenund Beisitzenden rechtzeitig bekannt gege-ben werden. Der Prüfungsausschuss berich-tet dem Fachbereichsrat über die Entwick-lung der Studienzeiten sowie über die Vertei-lung der Modulnoten, der Gesamtnoten undder ECTS-Grades. Der Prüfungsausschussgibt Anregungen zur Fortschreibung desStudien- und Prüfungsplans und zur Reformdieser Ordnung. Das Prüfungsamt ist die Ge-schäftsstelle des Prüfungsausschusses undführt die Prüfungsakten.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1. drei Professorinnen oder Professoren,darunter das vorsitzende Mitglied undseine Stellvertretung,

2. ein studentisches Mitglied je Studiengang,3. ein Mitglied aus den Gruppen gemäß § 37

Abs. 2 Nr. 3 und 4 HochSchG.

Die Gruppe der studentischen Mitgliedergemäß Nr. 2 hat eine Stimme.

(3) Die Mitglieder werden vom Fachbereichs-rat, das vorsitzende Mitglied und die Stell-vertretung werden vom Prüfungsausschussgewählt. Die Amtszeit des studentischenMitgliedes beträgt ein Jahr, die der übrigenMitglieder drei Jahre. Vorzeitig ausgeschie-dene Mitglieder werden durch Nachwahl fürden Rest der Amtszeit ersetzt.

(4) Der Prüfungsausschuss kann die Erledi-gung seiner Aufgaben für alle Regelfälle demvorsitzenden Mitglied übertragen. Ableh-nende Entscheidungen trifft der Prüfungs-ausschuss insgesamt, soweit eine entspre-chende Entscheidungspraxis in vergleichba-ren Angelegenheiten noch nicht besteht.

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 1993

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(5) Der Prüfungsausschuss ist beschluss-fähig, wenn mindestens drei Mitglieder, da-von mindestens zwei Professorinnen oderProfessoren anwesend sind.

(6) Der Ausschuss beschließt mit einfacherMehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidetdie Stimme des vorsitzenden Mitgliedes. BeiEntscheidungen des Prüfungsausschussesüber die Bewertung von Studien- und Prü-fungsleistungen haben die Gruppe der stu-dentischen Mitglieder und das Mitglied nachAbsatz 2 Nr. 3 kein Stimmrecht.

(7) Entscheidungen über die Anrechnung vonStudien- und Prüfungsleistungen trifft eineKommission, der mindestens zwei Professo-rinnen oder Professoren angehören, die indem betreffenden Studiengang zur Lehre be-fugt sind. Sie werden vom Prüfungsaus-schuss berufen. Die Kommission berichtetdem Prüfungsausschuss.

(8) Die Sitzungen des Prüfungsausschussessind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prü-fungsausschusses unterliegen der Amtsver-schwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentli-chen Dienst stehen, sind sie durch das vorsit-zende Mitglied zur Verschwiegenheit zu ver-pflichten. Die Mitglieder des Prüfungsaus-schusses haben das Recht, bei den Prüfungenanwesend zu sein. Ausgenommen sind stu-dentische Mitglieder, die sich im gleichenPrüfungsverfahren befinden.

§ 25 Prüfende und Beisitzende

(1) Prüfende und Beisitzende werden vomPrüfungsausschuss bestellt.

(2) Als Prüfende oder Prüfender kann be-stellt werden, wer in dem betreffenden Lehr-gebiet als Professorin, Professor oder durchLehrauftrag zu selbstständiger Lehre befugtist oder war.

(3) Zum Beisitz kann bestellt werden, wermindestens die durch die Prüfung festzustel-lende oder eine gleichwertige Qualifikationbesitzt.

(4) Für Prüfende und Beisitzende gilt § 24Abs. 8 entsprechend.

§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten, Archivierung

(1) Innerhalb drei Monaten nach der Be-kanntgabe des Ergebnisses der jeweiligenStudien- und Prüfungsleistung wird denStudierenden auf Verlangen Einsicht in diePrüfungsunterlagen gewährt. Die Einsicht-nahme findet in der Regel unter Aufsichtstatt. Sie ist in der Prüfungsakte zu vermer-ken.

(2) Die Unterlagen zu den Prüfungsleistun-gen werden von der Fachhochschule Mainzfür die Dauer von zwei Jahren nach Ausstel-lung des Zeugnisses aufbewahrt. Sie könnennach weiteren drei Monaten vernichtet odervor Ablauf der zwei Jahre gegen schriftlicheAnerkennung der Bewertung zurückgegebenwerden.

§ 27 Ungültigkeit der Prüfungen und Aberkennung des Master-Grades

(1) Haben Studierende die Zulassung zu ei-ner Prüfungsleistung vorsätzlich zu Unrechterwirkt oder haben sie bei einer Prüfunggetäuscht und wird diese Tatsache erst nachBekanntgabe der Modulnote bekannt, kannder Prüfungsausschuss nachträglich diesePrüfungsleistung als mit "nicht ausreichend"bewertet gelten lassen. In diesem Fall mussdie Prüfungsleistung zum nächsten mögli-chen Termin wiederholt werden, sofern dieAnzahl ihrer Wiederholungsmöglichkeitennicht ausgeschöpft ist.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulas-sung zu einer Prüfungsleistung nicht erfüllt,ohne dass die Studierenden hierüber täu-schen wollten, und wird diese Tatsache erstnach Aushändigung des Zeugnisses bekannt,so wird dieser Mangel durch das Bestehender Prüfung geheilt.

(3) Haben Studierende bei einer Prüfungs-leistung getäuscht und wird diese Tatsacheerst nach der Aushändigung des Zeugnissesbekannt, kann der Prüfungsausschussnachträglich die Prüfungsleistungen, bei de-ren Erbringung getäuscht wurde, als mit„nicht ausreichend“ bewertet gelten lassen.In diesem Fall sind das unrichtige Zeugnis,die Urkunde, gegebenenfalls die Überset-zung der Urkunde und das Diploma Supple-ment einzuziehen. Vor einer Entscheidungdes Prüfungsausschusses ist den Betreffen-den Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-ben.

§ 28 Widerspruchsmöglichkeit

(1) Ablehnende Entscheidungen, die nachdieser Ordnung getroffen werden, sindschriftlich zu erteilen, zu begründen und miteiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.Gegen sie kann innerhalb eines Monats nachZugang des Bescheides Widerspruch bei demvorsitzenden Mitglied des Prüfungsaus-schusses eingelegt werden. Über den Wider-spruch entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Soweit sich der Widerspruch gegen eineBewertungsentscheidung einer, eines odermehrerer Prüfenden richtet, wird ihnen derWiderspruch vom Prüfungsausschuss zurStellungnahme zugeleitet. Ändern die Prü-fenden ihre Entscheidung antragsgemäß, sohilft der Prüfungsausschuss dem Wider-spruch ab. Andernfalls überprüft der Prü-fungsausschuss die Entscheidung aufgrundder Stellungnahme, ob

1. das Prüfungsverfahren nicht ordnungs-gemäß durchgeführt worden ist,

2. bei der Bewertung von einem falschenSachverhalt ausgegangen wurde,

3. allgemein gültige Bewertungsgrundsätzenicht beachtet wurden,

4. eine vertretbare und mit gewichtigen Ar-gumenten folgerichtig begründete Lö-sung als falsch bewertet wurde,

5. sich die oder der Prüfende von sachfrem-den Erwägungen hat leiten lassen.

(3) Soweit sich der Widerspruch gegen eineEntscheidung des Prüfungsausschusses rich-tet, entscheidet die Leitung des Fachbereichsnach Anhörung des Prüfungsausschussesendgültig, sofern der Prüfungsausschussdem Widerspruch nicht abhilft.

(4) Über den Widerspruch soll zum nächst-möglichen Termin entschieden werden. So-weit dem Widerspruch nicht abgeholfenwird, ist der Bescheid zu begründen und miteiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Ordnung für die Master-Prüfungen imFachbereich I an der Fachhochschule Mainztritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung imStaatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Mainz, den 21. November 2007

Dekan des Fachbereichs I:Architektur, Bauingenieurwesen

und Geoinformatikan der Fachhochschule MainzProf. Dipl.-Ing. Marc G r i e f

9379.

Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Master-Studiengang

Architektur, Wohnen: Bestand + Entwicklung, im Fachbereich I:

Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatik (FPO-MaA) an der

Fachhochschule Mainz

Vom 21. November 2007

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 86 Abs. 2Nr. 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG)vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), geändertdurch das Erste Landesgesetz zur Änderunghochschulrechtlicher Vorschriften vom19. Dezember 2006 (GVBl. S. 438), hat derFachbereichsrat des Fachbereichs I: Archi-tektur, Bauingenieurwesen und Geoinfor-matik an der Fachhochschule Mainz am11. April 2007 die folgende Fachprüfungs-ordnung für den konsekutiven Master-Studi-engang Architektur (MaA), Wohnen: Bestand+ Entwicklung, im Fachbereich I beschlos-sen. Diese Ordnung hat das Ministerium fürBildung, Wissenschaft, Jugend und Kulturdes Landes Rheinland-Pfalz mit Schreibenvom 5. November 2007 (Az: 9526-1 Tgb.-Nr.2809/07) genehmigt.

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich (zu § 1 PO-MaFb1)§ 2 Master-Grad

(zu § 2 und § 3 PO-MaFb1)§ 3 Studienvoraussetzungen

(zu § 4 PO-MaFb1)§ 4 Studienaufbau und Studienzeiten

(zu § 5 und § 6 PO-MaFb1)§ 5 Praxisprojekt (zu § 9 PO-MaFb1)§ 6 Projektarbeiten

(zu § 12 Abs. 2 PO-MaFb1)§ 7 Master-Arbeit (zu § 13 PO-MaFb1)§ 8 Kolloquien (zu § 14 PO-MaFb1)§ 9 Umfang des Lehrangebotes und

Studienfristen(zu § 21 Abs. 5 PO-MaFb1)

§ 10 Bestehen der Master-Prüfung(zu § 22 Abs. 1 PO-MaFb1)

§ 11 - 14 Bedarfsparagraphen § 15 Inkrafttreten

Anlage: Prüfungsplan

§ 1 Geltungsbereich (zu § 1 PO-MaFb1)

Diese Fachprüfungsordnung gilt für die Stu-dierenden und Lehrenden des konsekutivenMaster-Studiengangs Architektur (MaA),Wohnen : Bestand + Entwicklung, im Direkt-und Vollzeitstudium. Sie ergänzt die Allge-meine Ordnung für die Master-Prüfungen imFachbereich I: Architektur, Bauingenieurwe-sen und Geoinformatik (PO-MaFb1) an derFachhochschule Mainz durch spezielle Be-stimmungen für Aufbau, Ablauf und Ab-schluss des Studiums.

§ 2 Master-Grad (zu § 2 und § 3 PO-MaFb1)

(1) Der konsekutive Master-Studiengang Ar-chitektur (MaA) ist stärker anwendungsori-entiert.

(2) Mit erfolgreichem Abschluss des Master-Studiengangs Architektur (MaA) wird derakademische Grad „Master of Arts“ (M.A.)verliehen.

§ 3 Studienvoraussetzungen

(zu § 4 PO-MaFb1)

(1) Der Zugang zu dem konsekutiven Master-Studiengang Architektur (MaA) setzt unbe-schadet der Einschreibeordnung voraus:

1. einen berufsqualifizierenden Bachelor-Studienabschluss in einem akkreditier-ten Studiengang Architektur oder in ei-

NR. 46 / SEITE 1994 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

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nem vergleichbaren Diplomstudiengangeiner nationalen oder internationalenHochschule.

2. eine überdurchschnittliche Gesamtnote(§ 15 Abs. 4 PO-MaFb1) oder Grade A-B(§ 15 Abs. 6 PO-MaFb1)

Die Feststellungen zur Zulassung gemäß § 4Abs. 1 Nr. 3 PO-MaFb1 können durch einGespräch der Kommission gemäß § 24 Abs. 7PO-MaFb1 mit Erkundigungen zu den Stu-dienvoraussetzungen ergänzt werden.

(2) Wer einen qualifizierten Bachelor-Studi-enabschluss gemäß Absatz 1 Nr. 1 - 2 nach-weist und darin weniger als 240 ECTS-Credits erworben hat, kann zum Master-Studiengang Architektur (MaA) zugelassenwerden und muss vor Eintritt in das Master-Studium Aufbauprüfungen im Rahmen desPrüfungsplans der Studiengänge Architek-tur der Fachhochschule Mainz (§ 5 Abs. 3PO-BaFb1) ablegen. Darin sind die weiterenfür die Aufnahme in den Master-Studien-gang erforderlichen Credits zu erwerben(Brückenmodule); § 20 PO-MaFb1 bleibt un-berührt. Die Brückenmodule und der Zeit-plan für die Aufbauprüfungen müssen insge-samt mit der Kommission gemäß Absatz 1Satz 2 abgestimmt werden.

§ 4 Studienaufbau und Studienzeiten

(zu § 5 und § 6 PO-MaFb1)

(1) Der Studienaufbau ist dem Prüfungsplanzu entnehmen, der als Anlage beigefügt ist.

(2) Der konsekutive Master-Studiengang Ar-chitektur (MaA) umfasst in der Regelstudi-enzeit zwei Studienplansemester im Direkt-und Vollzeitstudium.

§ 5 Praxisprojekt (zu § 9 PO-MaFb1)

Keine speziellen Bestimmungen

§ 6 Projektarbeiten (zu § 12 Abs. 2 PO-MaFb1)

Muss die Abgabefrist der Projektarbeitdurch Unterbrechung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2PO-MaFb1 über den Beginn der folgendenVorlesungszeit hinaus verlängert werden, giltdie Prüfungsleistung als nicht unternommen.In diesem Fall erfolgt die Ausgabe der Aufga-benstellung gemäß § 12 Abs. 4 PO-MaFb1zum nächsten angebotenen Prüfungsterminerneut.

§ 7 Master-Arbeit (zu § 13 PO-MaFb1)

(1) Die Master-Arbeit kann bearbeiten, werdie Prüfungen der Pflichtmodule des erstenStudienplansemesters bestanden und zu denPrüfungen der weiteren Pflicht- und Wahl-pflichtmodule gemeldet ist.

(2) Die Bearbeitungszeit der Master-Arbeitumfasst 15 Wochen.

§ 8 Kolloquien (zu § 14 PO-MaFb1)

(1) Kolloquien über Projektarbeiten mehre-rer verschiedener Module im selben Semes-ter können aus organisatorischen und/oderfachlichen Gründen zusammengefasst wer-den. In diesem Fall soll die Dauer der Prä-sentation für jede Studierende oder jedenStudierenden insgesamt 40 Minuten nichtüberschreiten. Die Festlegungen trifft derPrüfungsausschuss.

(2) Für die Master-Arbeit gilt Absatz 1 ent-sprechend.

§ 9 Umfang des Lehrangebotes

und Studienfristen(zu § 21 Abs. 5 PO-MaFb1)

(1) Das Lehrangebot im Master-StudiengangArchitektur (MaA) umfasst insgesamt 38 Se-

mesterwochenstunden (SWS). Gemäß Prü-fungsplan, der als Anlage dieser Ordnungbeigefügt ist, müssen mindestens 32 SWS ge-wählt werden.

(2) Mit allen Modulprüfungen mit Ausnahmeder Master-Arbeit muss spätestens im 4. Stu-diensemester begonnen werden.

(3) Für den weiteren berufsqualifizierendenAbschluss des Master-Studiums Architektursind mindestens 60 Credits zu erwerben.

§ 10 Bestehen der Master-Prüfung

(zu § 22 Abs. 1 PO-MaFb1)

Die Master-Prüfung im konsekutiven Mas-ter-Studiengang Architektur (MaA) ist be-standen, wenn unter Einbeziehung desvorangehenden Studiums mindestens 300Credits erworben sind.

§ 11 - 14 Bedarfsparagraphen

Keine speziellen Bestimmungen

§ 15 Inkrafttreten

Diese Fachprüfungsordnung für die Master-Prüfung im konsekutiven Studiengang Ar-chitektur (MaA), Wohnen: Bestand + Ent-wicklung, im Direkt- und Vollzeitstudiumtritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung imStaatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Mainz, den 21. November 2007

Dekan des Fachbereichs I:Architektur, Bauingenieurwesen

und Geoinformatikder Fachhochschule Mainz

Prof. Dipl.-Ing. Marc G r i e f

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 1995

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NR. 46 / SEITE 1996 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

Anlage 1/1zur Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Master-Studiengang Architektur (MaA), Wohnen : Bestand + Entwicklung,im Fachbereich I an der Fachhochschule Mainz

Abkürzungen

P Pflichtmodul (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 PO-MaFb1)WP Wahlpflichtmodul (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 PO-MaFb1)Z Zusatzmodule (§ 5 Abs. 5 PO-MaFb1) WL Workload = Zeitaufwand für Lehr- oder Präsenzzeit (SWS) + Lern-, Übungs- und Prüfungszeit (Wstd.)

900 (SWS + Wstd.) pro SemesterSWS Semesterwochenstunden Wstd. WochenarbeitsstundenSL Studienleistung (§ 7 Abs. 2 PO-MaFb1)PL Prüfungsleistung (§ 7 Abs. 3 PO-MaFb1)PV Prüfungsvorleistung (§ 7 Abs. 1 PO-MaFb1)CR Leistungspunkte nach ECTS (European Credit Transfer System)

30 CR = 900 (SWS + Wstd.)GW Gewichtung (§ 22 PO-MaFb1)

Anmerkung

*) Fachgebietsnote im Master-Zeugnis (§ 22 Abs. 2 und § 23 PO-MaFb1)

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9380.

Fachprüfungsordnungfür den konsekutiven Master-Studiengang

Bauingenieurwesen im Fachbereich I: Architektur,

Bauingenieurwesen und Geoinformatik(FPO-MaB) an der

Fachhochschule Mainz

Vom 21. November 2007

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 86 Abs. 2Nr. 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG)vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), geändertdurch das erste Landesgesetz zur Änderunghochschulrechtlicher Vorschriften vom19. Dezember 2006 (GVBl. S. 438), hat derFachbereichsrat des Fachbereichs I: Archi-tektur, Bauingenieurwesen und Geoinforma-tik der Fachhochschule Mainz am 11. April2007 die folgende Fachprüfungsordnungfür den konsekutiven Master-StudiengangBauingenieurwesen im Fachbereich I be-schlossen. Diese Ordnung hat das Ministeri-um für Bildung, Wissenschaft, Jugend undKultur des Landes Rheinland-Pfalz mitSchreiben vom 14. August 2007, Az.: 9526Tgb. Nr.: 2810/07, genehmigt.

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich (zu § 1 PO-MaFb1)

§ 2 Master-Grad (zu § 2 und § 3 PO-MaFb1)

§ 3 Studienvoraussetzungen (zu § 4 PO-MaFb1)

§ 4 Studienaufbau und Studienzeiten(zu § 5 und § 6 PO-MaFb1)

§ 5 Praxisprojekt (zu § 9 PO-MaFb1)§ 6 Projektarbeiten

(zu § 12 Abs. 2 PO-MaFb1)§ 7 Master-Arbeit (zu § 13 PO-MaFb1)§ 8 Kolloquien (zu § 14 PO-MaFb1)§ 9 Umfang des Lehrangebotes und

Studienfristen (zu § 21 Abs. 5 PO-MaFb1)

§ 10 Bestehen der Master-Prüfung (zu § 22 Abs. 1 PO-MaFb1)

§ 11 - 14 Bedarfsparagraphen § 15 Inkrafttreten

Anlage: Prüfungsplan

§ 1 Geltungsbereich (zu § 1 PO-MaFb1)

Diese Fachprüfungsordnung gilt für die Stu-dierenden und Lehrenden des konsekutivenMaster-Studiengangs Bauingenieurwesen imDirekt- und Vollzeitstudium. Sie ergänzt dieAllgemeine Ordnung für die Master-Prüfun-gen im Fachbereich I: Architektur, Bauinge-nieurwesen und Geoinformatik (PO-MaFb1)an der Fachhochschule Mainz durch spezielleBestimmungen für Aufbau, Ablauf und Ab-schluss des Studiums.

§ 2 Master-Grad (zu § 2 und § 3 PO-MaFb1)

(1) Der konsekutive Master-StudiengangBauingenieurwesen ist stärker anwendungs-orientiert.

(2) Mit erfolgreichem Abschluss des Master-Studiengangs Bauingenieurwesen wird derakademische Grad „Master of Engineering“(M.Eng.) verliehen.

§ 3 Studienvoraussetzungen (zu § 4 PO-MaFb1)

(1) Voraussetzung für den Zugang zu demkonsekutiven Master-Studiengang Bauinge-nieurwesen ist der qualifizierte Studienab-schluss Bachelor, Diplomingenieur (FH) oderDiplomingenieur im Studiengang Bauinge-nieurwesen oder in einem vergleichbarenStudiengang einer nationalen oder interna-tionalen Hochschule. Die Feststellungentrifft die Kommission gemäß § 24 Abs. 7 PO-MaFb1.

(2) Für die Zulassung zum konsekutivenMaster-Studiengang ist der Studienab-schluss durch eine überdurchschnittlicheGesamtnote (§ 15 Abs. 4 PO-MaFb1) oderGrade A-B (§ 15 Abs. 6 PO-MaFb1) zu doku-mentieren.

(3) Für die Feststellungsprüfung zur Zulas-sung zum konsekutiven Master-Studienganggemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 PO-MaFb1 muss dieWahl des Studiums und des Studienortesschriftlich besonders begründet werden. DieZulassung kann ein Gespräch mit Erkundi-gungen zur Eignung voraussetzen.

(4) Wer einen qualifizierten Studienab-schluss Bachelor im Studiengang Bauinge-nieurwesen mit mind. 180 Credits nachweist,kann weitere für den berufsqualifizierendenAbschluss des konsekutiven Master-Studi-ums erforderliche Credits (§ 10) mit Modul-prüfungen im Rahmen des Prüfungsplans(§ 5 Abs. 3 PO-BaFb1) erwerben (Brücken-module); § 20 PO-MaFb1 bleibt unberührt.Die Modulauswahl ist mit der Kommis-sion gemäß § 24 Abs. 7 PO-MaFb1 abzustim-men.

§ 4 Studienaufbau und Studienzeiten

(zu § 5 und § 6 PO-MaFb1)

(1) Der Studienaufbau ist dem Prüfungsplanzu entnehmen, der als Anlage beigefügt ist.

(2) Der konsekutive Master-StudiengangBauingenieurwesen umfasst die Regelstudi-enzeit von drei Studienplansemestern.

§ 5 Praxisprojekt (zu § 9 PO-MaFb1)

Keine speziellen Bestimmungen

§ 6 Projektarbeiten (zu § 12 Abs. 2 PO-MaFb1)

Keine speziellen Bestimmungen

§ 7 Master-Arbeit (zu § 13 PO-MaFb1)

(1) Die Master-Arbeit kann bearbeiten, werdie in der Anlage genannten Pflichtmodulesowie weitere fünf Wahlpflichtmodule be-standen hat.

(2) Die Bearbeitungszeit der Master-Arbeitumfasst zwölf Wochen.

§ 8 Kolloquien (zu § 14 PO-MaFb1)

Keine speziellen Bestimmungen

§ 9 Umfang des Lehrangebotes

und Studienfristen(zu § 21 Abs. 5 PO-MaFb1)

(1) Aus dem Lehrangebot im Master-Studi-engang Bauingenieurwesen müssen mindes-tens 50 Semesterwochenstunden (SWS) ge-wählt werden.

(2) Für den weiteren berufsqualifizierendenAbschluss des konsekutiven Master-Studi-ums sind mindestens 90 Credits nachzuwei-sen.

(3) Mit allen Modulprüfungen mit Ausnahmeder Masterarbeit muss spätestens im 5. Stu-diensemester begonnen werden.

§ 10 Bestehen der Master-Prüfung

(zu § 22 Abs. 1 PO-MaFb1)

Die Master-Prüfung im konsekutiven Mas-ter-Studiengang Bauingenieurwesen ist be-standen, wenn unter Einbeziehung des vor-angehenden Studiums mindestens 300 Cre-dits erworben sind.

§ 11 - 14 Bedarfsparagraphen

Keine speziellen Bestimmungen

§ 15 Inkrafttreten

Diese Ordnung für die Master-Prüfung imkonsekutiven Master-Studiengang Bauinge-nieurwesen im Direkt- und Vollzeitstudiumtritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung imStaatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Mainz, den 21. November 2007

Dekan des Fachbereichs I:Architektur, Bauingenieurwesen

und Geoinformatikder Fachhochschule Mainz

Prof. Dipl.-Ing. Marc G r i e f

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 1997

Page 42: MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 ... - uni-trier.de · scheids keine Auswirkungen auf die Grundkonzeption des regionalen Raumordnungsplans ergeben. 3. Die Planungsgemeinschaft Mittel-rhein-Westerwald

NR. 46 / SEITE 1998 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

Module

WL SWS SL PL CR G WL SWS SL PL CR G WL SWS SL PL CR G WL SWS CR G

Höhere Mathematik III P 180 4 PV X 6 6

Höhere Mathematik III 180 4 6 6

Geotechnik III P 180 4 X 6 6

Geotechnik III 180 4 6 6

Bauschäden/-sanierung/... III P 180 4 X 6 6

Bauschäden/Bausanierung/Bauerhaltung III 180 4 6 6

Wahlblock 1: Hiervon ist einer zu wählen.

Projektentwicklung III WP 180 4 X 6 6

Spezialtiefbau III WP 180 4 X 6 6

Unternehmensorganisation III WP 180 4 X 6 6

Baukoordinator III WP 180 4 X 6 6

Informationssysteme im Bau. III WP 180 4 X 6 6

Sondergebiete Baurecht III WP 180 4 X 6 6

Schwerpunkt Baubetrieb 1.080 24 36 36

Statik u. Werkstoffmechanik III WP 180 4 PV + 6 6

Ausgew. Kapitel Massivbau III WP 180 4 PV X 6 6

Stahlbau III WP 180 4 PV X 6 6

Spannbeton III WP 180 4 X 6 6

Ing.-holzbau u. Leichtbau III WP 180 4 X 6 6

Baudynamik III WP 180 4 PV X 6 6

Schwerpunkt Konstruktiver Ingenieurbau 1.080 24 36 36

Umweltschutz III WP 180 4 X 6 6

Verkehrstechnik/Telematik III WP 180 4 SL X 6 6

Wasserwirtschaft/Altlasten III WP 180 4 + 6 6

Bahnbetriebstechnik III WP 180 4 X 6 6

Informationssysteme im Bau. III WP 180 4 X 6 6

Siedlungswasserwirtschaft III WP 180 4 PV + 6 6

Schwerpunkt Planung + Umwelt 1.080 24 36 36

Wahlblock 2: Aus den beiden nicht gewählten Wahlblöcken 1 sind drei beliebige Module zu wählen.

3 Wahlpflichtmodule WP 180 4 X 6 6 180 4 X 6 6 180 4 X 6 6

Wahlmodule 540 12 18 18

Masterarbeit P 480 16 16

Abschlussseminar P 60 2 2 -

Masterarbeit 540 2 18 16

Summen 900 20 5 30 30 900 20 5 30 30 900 10 2 30 28 2.700 50 90 88

P = Pflichtmodul

WP = Wahlpflichtmodul

WL = gesamte Stundenbelastung (Workload) = Präsenzzeit (SWS) + eigenverantwortliches Studieren

SWS = Semesterwochenstunden; 1 SWS = 15 Stunden Workload

PL = Prüfungsleistung nach § 7 PO-MaFb1

X = schriftliche Prüfung oder mündliche Prüfung oder Projektarbeit mit Kolloquium

+ = schriftliche Prüfung (Gewicht=2/3) plus Projektarbeit mit Kolloquium (Gewicht=1/3)

SL = Studienleistung nach § 7 PO-MaFb1

SL = Studienleistung

PV = Studienleistung=Prüfungsvorleistung

CR = Credit Punkt nach dem ECTS = European Credit Transfer System

G = Gewicht

1. Semester 3. Semester Summen2. Semester

Anlage 1zur Fachprüfungsordnung für den Master-Studiengang Bauingenieurwesen im Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatik an der Fachhochschule Mainz

Prüfungsplan

Page 43: MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 ... - uni-trier.de · scheids keine Auswirkungen auf die Grundkonzeption des regionalen Raumordnungsplans ergeben. 3. Die Planungsgemeinschaft Mittel-rhein-Westerwald

9381.

Fachprüfungsordnungfür den konsekutiven Master-Studiengang

Geoinformatik und Vermessungim Fachbereich I: Architektur,

Bauingenieurwesen und Geoinformatik(FPO-MaGV) an der Fachhochschule Mainz

Vom 21. November 2007

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 86 Abs. 2Nr. 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG)vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), geändertdurch das Erste Landesgesetz zur Änderunghochschulrechtlicher Vorschriften vom19. Dezember 2006 (GVBl. S. 438), hat derFachbereichsrat des Fachbereichs I: Archi-tektur, Bauingenieurwesen und Geoinforma-tik der Fachhochschule Mainz am 11. April2007 die folgende Fachprüfungsordnung fürden konsekutiven Master-Studiengang Ge-oinformatik und Vermessung im FachbereichI beschlossen. Diese Ordnung hat das Minis-terium für Bildung, Wissenschaft, Jugendund Kultur des Landes Rheinland-Pfalz mitSchreiben vom 14. August 2007, Az.: 9526Tgb. Nr.: 2811/07, genehmigt.

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich (zu § 1 PO-MaFb1)

§ 2 Master-Grad (zu § 2 und § 3 PO-MaFb1)

§ 3 Studienvoraussetzungen (zu § 4 PO-MaFb1)

§ 4 Studienaufbau und Studienzeiten(zu § 5 und § 6 PO-MaFb1)

§ 5 Praxisprojekt (zu § 9 PO-MaFb1)§ 6 Projektarbeiten

(zu § 12 Abs. 2 PO-MaFb1)§ 7 Master-Arbeit (zu § 13 PO-MaFb1)§ 8 Kolloquien (zu § 14 PO-MaFb1)§ 9 Umfang des Lehrangebotes und

Studienfristen (zu § 21 Abs. 5 PO-MaFb1)

§ 10 Bestehen der Master-Prüfung (zu § 22 Abs. 1 PO-MaFb1)

§ 11 Profilbildung, Zugang zum höherenDienst (zu § 2 PO-MaFb1)

§ 12 - 14 Bedarfsparagraphen § 15 Inkrafttreten

Anlage: Prüfungsplan

§ 1 Geltungsbereich (zu § 1 PO-MaFb1)

Diese Fachprüfungsordnung gilt für die Stu-dierenden und Lehrenden des konsekutivenMaster-Studiengangs Geoinformatik undVermessung im Direkt- und Vollzeitstudium.Sie ergänzt die Allgemeine Ordnung für dieMaster-Prüfungen im Fachbereich I: Archi-tektur, Bauingenieurwesen und Geoinforma-tik (PO-MaFb1) an der FachhochschuleMainz durch spezielle Bestimmungen fürAufbau, Ablauf und Abschluss des Studiums.

§ 2 Master-Grad (zu § 2 und § 3 PO-MaFb1)

(1) Der konsekutive Master-StudiengangGeoinformatik und Vermessung ist stärkerforschungsorientiert.

(2) Mit erfolgreichem Abschluss des konse-kutiven Master-Studiengangs Geoinformatikund Vermessung wird der akademische Grad„Master of Science“ (M.Sc.) verliehen.

§ 3 Studienvoraussetzungen (zu § 4 PO-MaFb1)

(1) Voraussetzung für den Zugang zu demkonsekutiven Master-Studiengang Geoinfor-matik und Vermessung ist der qualifizierteStudienabschluss Bachelor im StudiengangGeoinformatik und Vermessung mit demNachweis von mindestens 180 Credits, Dip-lomingenieur (FH) oder Diplomingenieur ineinem Studiengang Geoinformatik und Ver-messung oder in einem vergleichbaren Studi-engang einer nationalen oder internationa-len Hochschule. Die Feststellungen trifft dieKommission gemäß § 24 Abs. 7 PO-MaFb1.

(2) Für die Zulassung zum konsekutivenMaster-Studiengang ist der Studienab-schluss durch eine überdurchschnittlicheGesamtnote (§ 15 Abs. 4 PO-MaFb1) oderGrade A-B (§ 15 Abs. 6 PO-MaFb1) zu doku-mentieren.

(3) Für die Feststellungsprüfung zur Zulas-sung zum konsekutiven Master-Studienganggemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 PO-MaFb1 muss dieWahl des Studiums und des Studienortesschriftlich besonders begründet werden. DieZulassung kann ein Gespräch mit Erkundi-gungen zur Eignung voraussetzen.

§ 4 Studienaufbau und Studienzeiten

(zu § 5 und § 6 PO-MaFb1)

(1) Der Studienaufbau ist dem Prüfungsplanzu entnehmen, der als Anlage beigefügt ist.

(2) Der konsekutive Master-StudiengangGeoinformatik und Vermessung umfasst dieRegelstudienzeit von vier Studienplansemes-tern.

§ 5 Praxisprojekt (zu § 9 PO-MaFb1)

Keine speziellen Bestimmungen

§ 6 Projektarbeiten

(zu § 12 Abs. 2 PO-MaFb1)

(1) Die Projektarbeit wird als Gruppenarbeitangeboten. Sie soll die Teamfähigkeit derStudierenden stärken. Projekte sollen vonden Studierenden unter Einbringung ihrerbesonderen Qualifikationen und Kenntnissein Teilen bearbeitet werden.

(2) Die Projektarbeit ist in der Regel im3. Studiensemester zu bearbeiten. Vor Be-ginn der Projektarbeit müssen mindestens40 Credits erworben sein.

§ 7 Master-Arbeit (zu § 13 PO-MaFb1)

(1) Die Master-Arbeit kann bearbeiten, werdie Projektarbeit abgeschlossen und höchs-tens drei Module aller im 1. bis 3. Studien-plansemester abzulegenden Module nochnicht bestanden hat.

(2) Die Bearbeitungszeit der Master-Arbeitumfasst sechs Monate.

§ 8 Kolloquien (zu § 14 PO-MaFb1)

Keine speziellen Bestimmungen

§ 9 Umfang des Lehrangebotes

und Studienfristen(zu § 21 Abs. 5 PO-MaFb1)

(1) Das Lehrangebot im konsekutiven Mas-ter-Studiengang Geoinformatik und Vermes-sung beträgt 115 Semesterwochenstunden(SWS), hiervon müssen mindestens 75 SWSgewählt werden.

(2) Mit allen Modulprüfungen mit Ausnahmeder Masterarbeit muss spätestens im 6. Stu-diensemester begonnen werden.

§ 10 Bestehen der Master-Prüfung

(zu § 22 Abs. 1 PO-MaFb1)

Die Master-Prüfung im konsekutiven Mas-ter-Studiengang Geoinformatik und Vermes-sung ist bestanden, wenn unter Einbezie-hung des vorangehenden Studiums mindes-tens 300 Credits erworben sind.

§ 11 Profilbildung,

Zugang zum höheren Dienst(zu § 2 PO-MaFb1 )

(1) Die Auswahl von Modulen aus dem Kern-bereich und den übrigen Wahlpflichtmodu-len des Prüfungsplans dient der Bildung vonStudienprofilen. Vorschläge zu Studienprofi-len werden vom Fachausschuss für Studiumund Lehre bekannt gegeben.

(2) Die Wahl des Moduls Landmanagementaus dem Kernbereich ist gemäß § 2 PO-MaFb1 Voraussetzung für die Laufbahn deshöheren technischen Verwaltungsdienstes imBereich der Vermessung.

§ 12 - 14 Bedarfsparagraphen

Keine speziellen Bestimmungen

§ 15 Inkrafttreten

Diese Ordnung für die Master-Prüfung imkonsekutiven Master-Studiengang Geoinfor-matik und Vermessung im Direkt- und Voll-zeitstudium tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung im Staatsanzeiger für Rhein-land-Pfalz in Kraft.

Mainz, den 21. November 2007

Dekan des Fachbereichs I:Architektur, Bauingenieurwesen

und Geoinformatikder Fachhochschule Mainz

Prof. Dipl.-Ing. Marc G r i e f

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 1999

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NR. 46 / SEITE 2000 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

Anlage zur Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Master-Studiengang Geoinformatik und Vermessung im Fachbereich I: Architektur, Bauingenieurwesen und Geoinformatikan der Fachhochschule Mainz

Prüfungsplan

1. bis 4. Semester

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9382.

Allgemeine Prüfungsordnungfür die Bachelorstudiengänge

an der Universität Trier

Vom 12. November 2007

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und des § 86Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes vom21. Juli 2003 (GVBl. S.167), geändert durchdas Erste Landesgesetz zur Änderung hoch-schulrechtlicher Vorschriften vom 19. De-zember 2006 (GVBl. S.438), BS 223-41 habendie Fachbereichsräte der Fachbereiche I am7. Februar 2007 und am 25. April 2007, II am7. Februar 2007, III am 31. Januar 2007, IVam 7. Februar 2007 und VI am 25. April 2007die folgende Allgemeine Bachelorprüfungs-ordnung beschlossen.

Diese Prüfungsordnung hat das Ministeriumfür Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kulturmit Schreiben vom 20. September 2007 Az.:9526 Tgb.-Nr. 81/05, genehmigt. Sie wirdhiermit bekannt gemacht.

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich, Ziel des Studiums,Zweck der Bachelorprüfung, akademischer Grad

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

§ 3 Gliederung des Studiums, Umfang und Art der Bachelorprüfung

§ 4 Regelstudienzeit, Fristen

§ 5 Modularisierter Studienaufbau,Leistungspunktesystem, Studienleistungen

§ 6 Studienumfang, Module

§ 7 Prüfungsausschuss

§ 8 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnenund Beisitzer

§ 9 Anerkennung von Studienzeiten,Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 10 Meldung und Zulassung zur Bachelorprüfung

§ 11 Modulprüfungen

§ 12 Mündliche Prüfungen

§ 13 Schriftliche Prüfungen

§ 14 Praktische Prüfung

§ 15 Bachelorarbeit

§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen undprüfungsrelevanten Studienleistungen

§ 17 Bestehen und Nichtbestehen,Wiederholung der Bachelorprüfung

§ 18 Freiversuch

§ 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,Ordnungsverstoß

§ 20 Zeugnis, Diploma Supplement

§ 21 Bachelorurkunde

§ 22 Ungültigkeit der Bachelorprüfung

§ 23 Informationsrecht der Kandidatin oderdes Kandidaten

§ 24 Inkrafttreten

§ 1

Geltungsbereich, Ziel des Studiums, Zweck der Bachelorprüfung,

akademischer Grad

(1) Diese Ordnung enthält die allgemeinenVorschriften für alle Prüfungen in Bachelor-studiengängen an der Universität Trier, mitAusnahme der Lehramtsstudiengänge.

(2) Die Bachelorstudiengänge sind grund-ständige wissenschaftliche Studiengänge,die zu einem ersten berufsqualifizierenden

akademischen Abschluss führen. Sie habenzum Ziel, wissenschaftliche Grundlagen,Methodenkompetenz und berufsfeldbezoge-ne Qualifikationen zu vermitteln.

(3) Durch die Bachelorprüfung soll festge-stellt werden, ob die Kandidatin oder derKandidat 1. grundlegende fachwissenschaftliche

Kenntnisse erworben hat und diese an-wenden kann, um entsprechende berufli-che Aufgaben selbstständig zu erfüllenund mit dem erworbenen Wissen kritischund verantwortungsbewusst umzugehen;

2. die grundsätzlichen Zugangsvorausset-zungen erfüllt, um das Studium in einemMasterstudiengang fortsetzen zu können.

(4) Die Fachprüfungsordnungen regeln diefachbezogenen Voraussetzungen für die Teil-nahme an den Prüfungen sowie die Prü-fungsanforderungen. Sie regeln insbesonde-re:1. die Bezeichnung des zu verleihenden Ba-

chelorgrades,2. die Prüfungsgegenstände und den Um-

fang der für einen erfolgreichen Ab-schluss des Studiums erforderlichenLehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahl-pflichtveranstaltungen),

3. Art und Umfang der zu vermittelndenstudien- und berufsfeldbezogenen Kom-petenzen,

4. zu jedem Modul gemäß § 6 den Umfangder dazugehörigen Pflicht- und Wahl-pflichtveranstaltungen, die zu erwerben-den Leistungspunkte, die Prüfungsleis-tung und etwaige für die Prüfung voraus-gesetzte Studienleistungen,

5. die Form der Prüfungen und die Prü-fungsdauer.

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

(1) Zum Bachelorstudiengang wird zugelas-sen, wer über eine Hochschulzugangsberech-tigung gemäß § 65 Abs. 1 HochSchG verfügtund den Prüfungsanspruch für diesen Studi-engang noch nicht verloren hat.

(2) Es wird vorausgesetzt, dass die Studie-renden über ausreichende aktive und passiveFremdsprachenkenntnisse verfügen, die zurLektüre fremdsprachiger Fachliteratur undzur Teilnahme an Lehrveranstaltungen inmodernen Fremdsprachen befähigen.Bestimmungen in den Fachprüfungsordnun-gen über den erforderlichen Nachweis fach-spezifischer Sprachkenntnisse bleiben un-berührt. Die Fachprüfungsordnungen kön-nen aus fachspezifischen Gründen vorsehen,dass die in Satz 1 geforderten Fremdspra-chenkenntnisse nicht vorausgesetzt werden.

(3) Wird in den Fachprüfungsordnungen fürdas Studium einzelner Fächer eine besondereVorbildung oder Tätigkeit (§ 65 Abs. 4 Nr. 3HochSchG) oder eine Eignungsprüfung (§ 65Abs. 4 Nr. 4 HochSchG) vorausgesetzt, kanndie Zulassung zum Studium nicht ohne einenentsprechenden Nachweis erfolgen.

§ 3 Gliederung des Studiums, Umfang und Art

der Bachelorprüfung

(1) Das Bachelorstudium kann als Studiumeines Kernfaches (1-Fach-Studium) oder ei-nes Hauptfaches und Nebenfaches (2-Fach-Studium) durchgeführt werden. AndereKombinationen sind ausgeschlossen.

(2) In das Studium ist ein Bereich für studien-und berufsfeldbezogene Kompetenzen inte-griert.

(3) Im Kernfach werden 180 Leistungspunkte(§ 5 Abs. 2) erworben. Im Hauptfach werden120 und im Nebenfach 60 Leistungspunkte(§ 5 Abs. 2) erworben.

(4) Das Angebot der Kern-, Haupt-, und Ne-benfächer ergibt sich aus den Fachprüfungs-ordnungen. Diese regeln auch die möglichenKombinationen.

(5) Die Bachelorprüfung besteht aus den stu-dienbegleitenden Modulprüfungen und derBachelorarbeit.

(6) Die besonderen Bedürfnisse Studierendermit Kindern und Studierender, die nachärztlichem Gutachten pflegebedürftige An-gehörige tatsächlich betreuen, sind in ange-messener Weise zu berücksichtigen. Auch diebesonderen Belange behinderter Studieren-der zur Wahrung ihrer Chancengleichheitsind zu berücksichtigen. Macht eine Kandi-datin oder ein Kandidat glaubhaft, dass sieoder er wegen länger andauernder oder stän-diger körperlicher Behinderung nicht in derLage ist, die Prüfungen ganz oder teilweisein der vorgesehenen Form abzulegen, mussdie Vorsitzende oder der Vorsitzende desPrüfungsausschusses gestatten, die Prü-fungsleistungen innerhalb einer verlängertenBearbeitungszeit oder gleichwertige Prü-fungsleistungen in anderer Form zu erbrin-gen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichenoder amtsärztlichen Attestes verlangt wer-den. Entsprechendes gilt für Studienleistun-gen.

(7) An der Überprüfung einer Studien- oderPrüfungsleistung kann nur teilnehmen, werzum Zeitpunkt der Prüfungs- oder Studien-leistung ordnungsgemäß in dem entspre-chenden Bachelorstudiengang an der Uni-versität Trier eingeschrieben und nicht beur-laubt ist sowie seinen Prüfungsanspruchnicht verloren hat; § 67 Abs. 4 HochSchG(Frühstudierende) bleibt unberührt.

§ 4 Regelstudienzeit, Fristen

(1) Die Regelstudienzeit einschließlich derZeit für die Anfertigung der Bachelorarbeitbeträgt drei Jahre (sechs Semester).

(2) Im Interesse der Einhaltung der Regelstu-dienzeit ist das Studium straff organisiert;das Erbringen bestimmter Mindestleistun-gen in angemessenen Fristen bildet die Vo-raussetzung für eine Fortführung des Studi-ums. Folgende Leistungen sind im Laufe desStudiums mindestens zu erbringen:

1. nach Abschluss des 1. Studienjahres min-destens 15 Leistungspunkte,

2. nach Abschluss des 2. Studienjahres min-destens 54 Leistungspunkte,

3. nach Abschluss des 3. Studienjahres min-destens 108 Leistungspunkte,

4. nach Abschluss des 4. Studienjahres min-destens 135 Leistungspunkte,

5. nach Abschluss des 5. Studienjahres min-destens 162 Leistungspunkte,

6. nach Abschluss des 6. Studienjahres min-destens 180 Leistungspunkte.

Gelingt dies nicht, ist die oder der Studie-rende schriftlich zur Teilnahme an einer Stu-dienfachberatung aufzufordern, in der diebisherigen Studienerfahrungen erörtert unddie Gründe für das Unterschreiten der Leis-tungserwartungen dargelegt werden; fernerwird besprochen, wie dem Erfordernis ent-sprochen werden kann, bis spätestens zumAbschluss des Folgesemesters die noch biszum Erreichen der Mindestleistungspunktefehlenden Leistungen zu erbringen.

(3) Bei der Ermittlung der Studienzeiten, diefür die Einhaltung der in Absatz 2 genanntensowie weiterer im Rahmen dieser Prüfungs-ordnung vorgeschriebenen Fristen maßgeb-lich sind, werden Verlängerungen und Un-terbrechungen der Studienzeiten nichtberücksichtigt, soweit sie

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1. durch die Mitwirkung in gesetzlich odersatzungsgemäß vorgesehenen Gremieneiner Hochschule einer Studierenden-schaft oder eines Studierendenwerkes,

2. durch Krankheit, eine Behinderung,Pflege eines nahen Angehörigen oder an-dere von den Studierenden nicht zu ver-tretende Gründe oder

3. durch Schwangerschaft oder Erziehungeines Kindes

bedingt waren; im Falle der Nummer 3 istmindestens die Inanspruchnahme der Fris-ten entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 desMutterschutzgesetzes sowie entsprechendden Fristen des Bundeserziehungsgeldgeset-zes über die Elternzeit zu ermöglichen. Un-berücksichtigt bleibt ferner ein ordnungs-gemäßes einschlägiges Auslandsstudium vonbis zu zwei Semestern. Die Nachweise nachden Sätzen 1 und 2 obliegen den Studieren-den.

(4) Die Fachprüfungsordnungen können vor-sehen, dass die Regelung zu den Mindestleis-tungspunkten in Absatz 2 in ihrem Geltungs-bereich keine Anwendung findet.

§ 5 Modularisierter Studienaufbau, Leistungs-

punktesystem, Studienleistungen

(1) Die Lehrveranstaltungen und Praktikades Bachelorstudienganges werden im Rah-men von Modulen angeboten. „Modul“ be-zeichnet thematisch und zeitlich aufeinanderabgestimmte, in sich abgeschlossene Lehr-einheiten. Mit Ausnahme der Praktikamodu-le wird jedes Modul mit einer Modulprüfunggemäß § 11 abgeschlossen.

(2) Jedes Modul ist mit Leistungspunkten(LP) versehen, die dem ungefähren Zeitauf-wand entsprechen, der in der Regel durch dieStudierende oder den Studierenden für denBesuch aller verpflichtenden Lehrveranstal-tungen des Moduls, die Vor- und Nachberei-tung des Lehrstoffes, den ggf. erforderlichenErwerb von Leistungsnachweisen, die Prü-fungsvorbereitung und die Ablegung derModulprüfung aufzuwenden ist. Entspre-chendes gilt für die Bachelorarbeit. Die Ver-gabe der Leistungspunkte erfolgt nach erfol-greichem Abschluss der Modulprüfung bzw.der Bachelorarbeit. Der Gesamtaufwand fürden Lehrstoff eines Semesters beträgt imMittel 30 Leistungspunkte. Die Maßstäbe fürdie Zuordnung von Leistungspunkten ent-sprechen dem European Credit TransferSystem (ECTS).

(3) Voraussetzung für die Vergabe von Leis-tungspunkten für Module ist der erfolgrei-che Abschluss der Modulprüfung gemäߧ 11 nach regelmäßiger Teilnahme an denLehrveranstaltungen des Moduls. WeitereVoraussetzung ist, sofern dies die Fachprü-fungsordnungen vorsehen, der Nachweisder erfolgreichen Teilnahme an einer odermehreren Lehrveranstaltungen des Moduls.In begründeten Einzelfällen kann von ei-nem Nachweis der regelmäßigen Teilnahmegemäß Satz 1 abgesehen werden. Ein ent-sprechender Antrag ist rechtzeitig vor Be-ginn der ersten Lehrveranstaltung des Mo-duls zu stellen. Die Entscheidung hierübertrifft im Einzelfall oder im Grundsatz derPrüfungsausschuss im Einvernehmen mitden zuständigen Fachvertreterinnen undFachvertretern.

(4) Eine Studienleistung durch erfolgreicheTeilnahme an einer Lehrveranstaltung ist er-bracht, wenn bei der Leistungsüberprüfungeine mindestens ausreichende Leistung er-zielt wurde. Solche Leistungsüberprüfungenkönnen mehrere Teile umfassen und beste-hen vor allem in Klausuren, mündlichenPrüfungen, Protokollen, Kolloquien, Refera-

ten und Hausarbeiten. Die Veranstaltungs-leiterin oder der Veranstaltungsleiter gibtdie Art und Dauer der Leistungsüberprüfungspätestens zu Beginn der Lehrveranstaltungbekannt. Studienleistungen können nur beieiner nachgewiesenen regelmäßigen Teilnah-me an den Lehrveranstaltungen bescheinigtwerden. Eine regelmäßige Teilnahme liegtdann vor, wenn die oder der Studierende inallen von der Veranstaltungsleiterin oderdem Veranstaltungsleiter im Verlauf einesSemesters angesetzten Einzelveranstaltun-gen anwesend war. Eine regelmäßige Teil-nahme kann noch attestiert werden, wenndie oder der Studierende bis zu zwei Einzel-veranstaltungen, höchstens aber vier Veran-staltungsstunden im Semester, versäumt hat.In begründeten Einzelfällen werden Ausnah-men zugelassen.

(5) Die Veranstaltungsleiterin oder der Ver-anstaltungsleiter unterrichtet die oder denVorsitzenden des Prüfungsausschusses un-mittelbar nach Abschluss einer Lehrveran-staltung über die Teilnehmerinnen und Teil-nehmer und im Falle von benoteten Studien-leistungen auch über die erzielten Noten dereinzelnen Studierenden. Dabei sind der oderdem Vorsitzenden des Prüfungsausschussesauch die Namen der Teilnehmerinnen undTeilnehmer zu übermitteln, die an der Lehr-veranstaltung nicht regelmäßig teilgenom-men oder sich im Falle einer Leistungsüber-prüfung dieser nicht oder nicht erfolgreichunterzogen haben. Sofern in den Fachprü-fungsordnungen oder durch die Veranstal-tungsleiterin oder den Veranstaltungsleiternichts anderes bestimmt ist, wird bei Vorle-sungen der Nachweis der regelmäßigen Teil-nahme durch das Bestehen der Modulprü-fung geführt; die Mitteilungen gemäß Satz 1und 2 entfallen.

(6) Eine Lehrveranstaltung, mit Ausnahmevon Vorlesungen, an der ohne hinreichendeund genehmigte Entschuldigung nicht regel-mäßig teilgenommen wurde, kann zweimalwiederholt werden. Die Wiederholung einerLehrveranstaltung, in der bereits eine Studi-enleistung erbracht wurde, mit dem Ziel desErwerbs weiterer Leistungspunkte oder derVerbesserung der erzielten Note ist ausge-schlossen.

(7) Nichtbestandene Studienleistungen sol-len möglichst zügig wiederholt werden.

(8) Die besonderen Anforderungen für prü-fungsrelevante Studienleistungen sind in§ 11 Abs. 2 geregelt.

(9) Leistungspunkte für einzelne Lehrveran-staltungen werden nur auf schriftlichen An-trag und nur zu Zwecken des Transfers be-scheinigt. Werden in begründeten Einzelfäl-len Einzelnachweise für eine erbrachte Stu-dienleistung benötigt, wird ein Studiennach-weis von der Veranstaltungsleiterin oderdem Veranstaltungsleiter ausgestellt. DerStudiennachweis enthält mindestens denNamen der oder des teilnehmenden Studie-renden, die genaue Bezeichnung der Lehr-veranstaltung und des Moduls, die Angabedes Semesters, in dem die Lehrveranstaltungdurchgeführt wurde, die Zahl der Leistungs-punkte und im Falle einer benoteten Studi-enleistung auch die Bewertung der erbrach-ten Studienleistung gemäß § 16 Abs. 1 unddie Art, in der die Leistung erbracht wurde.Der Nachweis ist von der Veranstaltungslei-terin oder dem Veranstaltungsleiter zu un-terzeichnen.

(10) Die Fachprüfungsordnungen könnenvorsehen, dass von vom Nachweis einer re-gelmäßigen Teilnahme gemäß den Absätzen3 - 6 generell abgesehen wird.

§ 6 Studienumfang, Module

(1) Der zeitliche Gesamtumfang in Semester-wochenstunden (= SWS) der für den erfolg-reichen Abschluss des Studiums erforderli-chen Lehrveranstaltungen (Pflicht- undWahlpflichtveranstaltungen) wird durch diejeweiligen Fachprüfungsordnungen festge-legt.

(2) Zum erfolgreichen Abschluss des Studi-engangs müssen insgesamt 180 Leistungs-punkte (LP) nachgewiesen werden, davonentfallen auf: 1. die angebotenen verpflichtenden Pflicht-

und Wahlpflicht-Module und das ggf. zur Verteidigung der Bachelorarbeit vorgese-hene Kolloquiumim Kernfach 168 LP,im Hauptfach 108 LP,im Nebenfach 60 LP,

2. die Bachelorarbeit: 12 LP.

(3) Die den jeweiligen Modulen zugehörigenverpflichtenden Lehrveranstaltungen sind inder jeweiligen Fachprüfungsordnung aufge-führt. Die Fachbereiche sowie die kooperie-renden Einrichtungen stellen das für jedesModul erforderliche Lehrangebot sicher.

§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Für das Prüfungswesen setzen die Fach-bereichsräte Prüfungsausschüsse ein. Dieverwaltungstechnische Abwicklung der Prü-fungen erfolgt durch das zuständige Prü-fungsamt. Der Prüfungsausschuss kann ein-zelne seiner Aufgaben dem Vorsitzendenoder der Vorsitzenden, seiner/ihrer Stellver-treterin oder ihrem/seinem Stellvertreteroder dem Hochschulprüfungsamt bzw. demPrüfungsamt des Fachbereichs übertragen.Der Fachbereichsrat kann Modulbeauftragtebestellen und diese mit der Wahrnehmungeinzelner Aufgaben, insbesondere der Orga-nisation von Modulprüfungen und dem Aus-stellen von Modulprüfungszeugnissen, be-auftragen.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören mehr-heitlich Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer und mindestens je ein Mitgliedaus der Gruppe der Studierenden, der aka-demischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterund der nichtwissenschaftlichen Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter an. Die Leiterin oderder Leiter des Hochschulprüfungsamtes bzw.des Prüfungsamtes des Fachbereichs ist be-ratendes Mitglied. Für fachbereichsübergrei-fende Studiengänge legt die Fachprüfungs-ordnung den zuständigen Prüfungsausschussfest. Die oder der Vorsitzende und ihre/seineStellvertreterin oder ihr/sein Stellvertretermüssen Hochschullehrerinnen oder Hoch-schullehrer sein. Im Falle der Stimmen-gleichheit gibt die Stimme der oder des Vor-sitzenden den Ausschlag. Bei Abstimmungenüber Prüfungsleistungen und prüfungsrele-vante Studienleistungen ist § 25 Abs. 5HochSchG anzuwenden. Die Amtszeit desstudentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, dieder übrigen Mitglieder drei Jahre.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, istder Prüfungsausschuss für alle Entscheidun-gen zuständig, die aufgrund dieser Ordnungbzw. der jeweiligen Fachprüfungsordnungzu treffen sind. Er achtet darauf, dass dieBestimmungen der Prüfungsordnung einge-halten werden. Er berichtet regelmäßigdem Fachbereich über die Entwicklung derPrüfungs- und der Studienzeiten einschließ-lich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten fürdie Bachelorarbeit, gibt Anregungen zurReform des Studienplanes und der allgemei-nen sowie der Fachprüfungsordnung undlegt die Verteilung der Modulnoten und der

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Gesamtnoten offen. Der Bericht ist in geeig-neter Weise durch den Fachbereich offen zulegen.

(4) Der Prüfungsausschuss hat im Zusam-menwirken mit dem Fachbereich sicherzu-stellen, dass die Studien- und Prüfungsleis-tungen in den dafür vorgesehenen Zeiträu-men abgelegt werden können. Zu diesemZweck soll die Kandidatin oder der Kandi-dat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl derim Rahmen eines Moduls zu erbringendenStudien- und Prüfungsleistungen als auchüber die Termine, zu denen sie zu erbringensind, und ebenso über den Aus- und Abgabe-zeitpunkt der Bachelorarbeit informiert wer-den. Der Kandidatin oder dem Kandidatensind für jede Studien- und Prüfungsleistungauch die jeweiligen Wiederholungsterminebekannt zu geben.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusseshaben das Recht, allen Leistungsüberprü-fungen und Modulprüfungen beizuwohnen.Das Recht erstreckt sich nicht auf Beratungund die Bekanntgabe der Noten.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschussessind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prü-fungsausschusses unterliegen der Amtsver-schwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentli-chen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsit-zende oder den Vorsitzenden zur Verschwie-genheit zu verpflichten.

§ 8 Prüferinnen und Prüfer,

Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Die Bachelorprüfung wird von Prüferin-nen oder Prüfern durchgeführt. Der Prü-fungsausschuss bestellt die Prüferinnen undPrüfer. Er kann die Bestellung der oder demVorsitzenden übertragen.

(2) Prüferinnen und Prüfer sind die das jewei-lige Fachgebiet vertretenden Hochschullehre-rinnen oder Hochschullehrer. Ebenso könnenProfessorinnen oder Professoren im Ruhe-stand, Honorarprofessorinnen oder Honorar-professoren, Habilitierte, wissenschaftlicheund künstlerischen Mitarbeiterinnen oderMitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 56 Abs. 1Satz 2 HochSchG, Lehrkräfte für besondereAufgaben sowie Lehrbeauftragte vom Prü-fungsausschuss zu Prüferinnen oder Prüfernbestellt werden; sie müssen in dem Fachge-biet, auf das sich die Prüfungsleistung be-zieht, eine Lehrtätigkeit an einer Hochschuleausüben oder ausgeübt haben. Ferner könnenin besonderen Fällen in der beruflichen Praxiserfahrene Personen zu Prüferinnen oder Prü-fern bestellt werden, wenn sie in dem Fach-gebiet, auf das sich die Prüfungsleistungbezieht, über nachgewiesene einschlägigeberufspraktische Erfahrungen verfügen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungs-ausschusses sorgt dafür, dass den Kandida-tinnen oder Kandidaten die Namen der Prü-ferinnen oder Prüfer rechtzeitig, in der Regelmindestens 14 Tage vor dem Prüfungsterminbekannt gegeben werden. Ist eine Prüferinoder ein Prüfer aus der Universität ausge-schieden und bietet sie oder er noch die Prü-fung zu einem Modul aber nicht mehr Lehr-veranstaltungen zu dem Modul an, so kanndie oder der Studierende diese Prüferin oderdiesen Prüfer für die Abnahme einer Wieder-holungsprüfung zu dem Modul vorschlagenoder die Prüferin oder den Prüfer, der sowohlLehrveranstaltungen als auch die Prüfung zudem Modul anbietet.

(4) Der Fachprüfer oder die Fachprüferin be-stellt die Beisitzerinnen oder Beisitzer. DieBeisitzerin oder der Beisitzer müssen min-destens die durch die Prüfung festzustellendeoder eine gleichwertige Qualifikation besit-zen.

(5) Für die Prüferin oder den Prüfer und dieBeisitzerin oder den Beisitzer gilt § 7 Abs. 6Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 9 Anerkennung von Studienzeiten,

Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen undPrüfungsleistungen werden ohne Gleichwer-tigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an ei-ner Hochschule in Deutschland in einem ver-gleichbaren Studiengang erbracht wurden,soweit sich die Module im Wesentlichen ent-sprechen und der Studiengang akkreditiertist.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen undPrüfungsleistungen in nicht akkreditiertenund in anderen Studiengängen werden an-erkannt, soweit die Gleichwertigkeit festge-stellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen,wenn Studienzeiten, Studienleistungen undPrüfungsleistungen in Inhalt, Umfang undin den Anforderungen denjenigen des Ba-chelorstudienganges im Wesentlichen ent-sprechen. Dabei ist kein schematischer Ver-gleich, sondern eine Gesamtbetrachtungund Gesamtbewertung vorzunehmen. Beider Anerkennung von Studienzeiten, Studi-enleistungen und Prüfungsleistungen, dieaußerhalb Deutschlands erbracht wurden,sind die von Kultusministerkonferenz undHochschulrektorenkonferenz gebilligtenÄquivalenzvereinbarungen sowie Abspra-chen im Rahmen von Hochschulpartner-schaften zu beachten. Soweit Äquivalenz-vereinbarungen nicht vorliegen, kann beiZweifeln an der Gleichwertigkeit die Zen-tralstelle für ausländisches Bildungswesengehört werden.

(3) Beabsichtigt die oder der Studierende einAuslandsstudium mit anschließender Aner-kennung von im Ausland erbrachten Studi-en- und Prüfungsleistungen, soll sie oder ervor Beginn des Auslandsstudiums mit demjeweiligen Fachvertreter oder in Ausnahme-fällen mit der oder dem Vorsitzenden desPrüfungsausschusses ein Gespräch über dieAnerkennungsfähigkeit der Studien- undPrüfungsleistungen führen.

(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen undPrüfungsleistungen in staatlich anerkanntenFernstudien, für multimedial gestützte Stu-dien- und Prüfungsleistungen sowie für Stu-dien- und Prüfungsleistungen von Frühstu-dierenden (§ 67 Abs. 4 HochSchG) gelten dieAbsätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 giltaußerdem auch für Studienzeiten, Studien-leistungen und Prüfungsleistungen an ande-ren Bildungseinrichtungen, insbesondere anstaatlichen oder staatlich anerkannten Be-rufsakademien.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungenanerkannt, sind die Noten zu übernehmenund in die Berechnung der Gesamtnote ein-zubeziehen. Den anerkannten Studien- undPrüfungsleistungen werden die Leistungs-punkte zugerechnet, die in der betreffendenFachprüfungsordnung hierfür vorgesehensind.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen derAbsätze 1, 2, und 4 besteht ein Rechtsan-spruch auf Anerkennung. Die Anerkennungvon Studienzeiten, Studienleistungen undPrüfungsleistungen, die in Deutschland er-bracht wurden, erfolgt von Amts wegen.Hierzu legt die Kandidatin oder der Kandidatdem Prüfungsausschuss die erforderlichenUnterlagen vor, aus denen die Bewertung,die Leistungspunkte und die Zeitpunktesämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen,denen er sich in einem anderen Studiengangoder an anderen Hochschulen bisher unter-

zogen hat. Aus den Unterlagen muss ersicht-lich sein, welche Modulprüfungen und prü-fungsrelevanten Studienleistungen nicht be-standen oder wiederholt wurden. Die Unter-lagen müssen von derjenigen Hochschuleausgestellt sein, an der die Prüfungsleistun-gen abgelegt wurden. Über die Anerkennungentscheidet der Prüfungsausschuss. Er kanneine gutachterliche Stellungnahme desFachvertreters oder Modulbeauftragen ein-holen.

(7) Bei den Anerkennungsverfahren werdensämtliche von der Kandidatin oder demKandidaten abgelegten - sowohl die bestan-denen als auch die nicht bestandenen - Stu-dien- und Prüfungsleistungen, zu denen esgleichartige Studien- und Prüfungsleistun-gen in diesem Bachelorstudiengang gibt,berücksichtigt. § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 istanzuwenden.

(8) Sofern Anerkennungen vorgenommenwerden, können diese mit Auflagen verbun-den werden.

§ 10 Meldung und Zulassung

zur Bachelorprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor-prüfung ist zusammen mit der Meldung zurersten Modulprüfung zu stellen. Der Antragist schriftlich oder in elektronischer Form anden Prüfungsausschuss zu richten.

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung sind fol-gende Erklärungen abzugeben:

1. eine Erklärung darüber, ob die Kandida-tin oder der Kandidat bereits eine Bache-lorprüfung in demselben Bachelorstudi-engang an einer Hochschule in Deutsch-land endgültig nicht bestanden hat oderden Prüfungsanspruch endgültig verlo-ren hat oder ob sie oder er sich in einemnicht abgeschlossenen Prüfungsverfah-ren an einer Hochschule in Deutschlandbefindet,

2. eine Erklärung darüber, ob und ggf. wieoft die Kandidatin oder der Kandidat be-reits Prüfungsleistungen und prüfungsre-levante Studienleistungen in demselbenBachelorstudiengang oder in anderenStudiengängen an einer Hochschule inDeutschland nicht bestanden hat.

In der Erklärung gemäß Nummer 2 hat dieKandidatin oder der Kandidat zu versichern,dass sie oder er im Falle eines gleichzeitigenStudiums in einem anderen Studiengangdem Prüfungsausschuss den Beginn und denAbschluss des Prüfungsverfahrens sowie dasNichtbestehen von Prüfungen und Leis-tungsüberprüfungen in diesem anderen Stu-diengang unverzüglich schriftlich mitteilenwird.

(3) Die Zulassung zur Bachelorprüfung wirdabgelehnt, wenn

1. der Antrag auf Zulassung nicht frist-gemäß vorgelegt wurde,

2. die Unterlagen gemäß Absatz 2 unvoll-ständig sind,

3. die Kandidatin oder der Kandidat nichtin einem Bachelorstudiengang an derUniversität Trier eingeschrieben ist,

4. die Kandidatin oder der Kandidat eineBachelorprüfung in demselben Studien-gang an einer Hochschule in Deutschlandendgültig nicht bestanden hat oder

5. die Kandidatin oder der Kandidat wegender Anrechnung von Fehlversuchengemäß § 17 Abs. 3 keine Möglichkeitmehr zur Erbringung von Prüfungsleis-tungen oder prüfungsrelevanten Studien-leistungen hat, die für das Bestehen derBachelorprüfung erforderlich sind.

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 2003

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Die Zulassung zur Bachelorprüfung kannabgelehnt werden, wenn sich die Kandidatinoder der Kandidat an einer Hochschule inDeutschland in einem noch nicht abge-schlossenen Prüfungsverfahren befindet.

§ 11 Modulprüfungen

(1) Die Modulprüfungen werden studienbe-gleitend erbracht; sie schließen das jeweiligeModul ab. Gegenstand der Modulprüfungensind die Inhalte der Lehrveranstaltungen desjeweiligen Moduls. Durch die Modulprüfungsoll die Kandidatin oder der Kandidat nach-weisen, dass sie oder er die Modulziele er-reicht hat und insbesondere die im Modulvermittelten Inhalte und Methoden in denwesentlichen Zusammenhängen beherrschtund die erworbenen Kenntnisse und Fähig-keiten anwenden kann.

(2) Eine Modulprüfung besteht grundsätzlichaus einer Prüfungsleistung, die sich auf dieStoffgebiete aller Lehrveranstaltungen desModuls erstreckt; sie kann die erfolgreicheTeilnahme an Lehrveranstaltungen des Mo-duls voraussetzen (Prüfungsvorleistungen).Die Fachprüfungsordnungen können vorse-hen, dass in der Regel eine Studienleistung,die nach Anforderung und Verfahren einerPrüfungsleistung gleichwertig ist, bei der Bil-dung der Note für die Modulprüfung berück-sichtigt wird (prüfungsrelevante Studienleis-tung). Für prüfungsrelevante Studienleistun-gen gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend.

(3) Die Modulprüfungen finden in mündli-cher, schriftlicher oder praktischer Formstatt (§§ 12 bis 14). Eine Verbindung der ein-zelnen Prüfungsarten ist zulässig. Die Artund Dauer der Modulprüfungen der einzel-nen Module sind in den Fachprüfungsord-nungen geregelt. Die Fachprüfungsordnun-gen können über die in den §§ 12 bis 14 an-gegebenen Formen weiter fachübliche Prü-fungsformen erlauben.

(4) Für die Teilnahme an Modulprüfungen isteine fristgerechte und verbindliche Anmel-dung bei der oder dem Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses erforderlich. Die Anmel-dung soll in der Regel in dem Semester erfol-gen, in dem die letzte Studienleistung des je-weiligen Moduls erbracht wird. § 10 Abs. 3gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses setzt in Absprachemit den Prüferinnen oder Prüfern gemäß § 8die jeweiligen Prüfungs- und Anmeldetermi-ne sowie die Anmeldemodalitäten fest. DiePrüfungs- und Anmeldetermine werden imInternet auf den Seiten des zuständigen Prü-fungsamtes bekannt gemacht.

(5) Eine Modulprüfung kann in der Regelerst abgelegt werden, wenn die dem Modulgemäß der Fachprüfungsordnung zugeord-neten Studienleistungen (§ 5 Abs. 3) erbrachtworden sind.

(6) Über eine bestandene Modulprüfung(§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 2) wird auf Antrageine Bescheinigung ausgestellt, die den Na-men der Kandidatin oder des Kandidaten,die genaue Bezeichnung des Moduls sowieder zugehörigen Lehrveranstaltungen, dieZahl der Leistungspunkte und die Gesamt-note der Modulprüfung enthält. Geht dieNote einer prüfungsrelevanten Studienleis-tung in die Note der Modulprüfung ein, sindauch die Bewertung der Studienleistung unddie Art, in der die Leistung erbracht wurde, inder Bescheinigung aufzuführen.

§ 12 Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden vor min-destens zwei Prüferinnen oder Prüfern (Kol-legialprüfung) oder vor einer Prüferin oder

einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundi-gen Beisitzerin oder eines sachkundigenBeisitzers abgelegt. Die Kandidatin oder derKandidat kann eine Prüferin oder einen Prü-fer vorschlagen. Der Vorschlag begründetkeinen Anspruch.

(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel-oder Gruppenprüfung (max. vier Kandida-tinnen oder Kandidaten) durchgeführt wer-den und dauert nach näherer Regelung inden Fachprüfungsordnungen mindestens 15,höchstens 30 Minuten pro Kandidatin oderKandidat. In begründeten Fällen können inden Fachprüfungsordnungen auch abwei-chende Zeiten festgelegt werden. Ergibt sichaus den Prüfungsfragen die Notwendigkeit,graphische oder rechnerische Darstellungeneinzubeziehen, so sind diese Teil der mündli-chen Prüfung. Vor der Festsetzung der Notehört die Prüferin oder der Prüfer die anderenan einer Kollegialprüfung mitwirkendenPrüferinnen oder Prüfer bzw. Beisitzerinnenoder Beisitzer. Das Ergebnis ist der Kandida-tin oder dem Kandidaten jeweils im An-schluss an die mündliche Prüfung bekanntzu geben. Bei Nichtbestehen sind der Kandi-datin oder dem Kandidaten die Gründe zueröffnen.

(3) Über den Verlauf jeder mündlichen Prü-fung ist eine Niederschrift anzufertigen. Inder Niederschrift sind die Namen der Prüfe-rinnen oder Prüfer, der oder des Protokoll-führenden sowie der Kandidatin oder desKandidaten, Beginn und Ende der mündli-chen Prüfung, die wesentlichen Gegenständeder mündlichen Prüfung, die Prüfungsleis-tungen und die erteilten Noten aufzuneh-men. Die Niederschrift darf nicht in elektro-nischer Form abgefasst werden.

(4) Bei mündlichen Prüfungen können Stu-dierende des betreffenden Fachbereiches aufAntrag als Zuhörerinnen oder Zuhörer an-wesend sein, sofern sich keine der Kandida-tinnen oder Kandidaten bei der Meldung zurPrüfung dagegen ausspricht. Die Prüferinoder der Prüfer entscheidet über solche An-träge, die drei Wochen vor der mündlichenPrüfung beim Prüfungsausschuss eingereichtwerden müssen, nach Maßgabe der vorhan-denen Plätze. Kandidatinnen oder Kandida-ten desselben Prüfungstermins sind alsZuhörerinnen oder Zuhörer ausgeschlossen.Wenn die ordnungsgemäße Durchführungder Prüfung gefährdet ist, kann auch nochwährend der Prüfung der Ausschluss derStudierenden erfolgen. Auf Antrag weibli-cher Studierender kann die zentrale Frauen-beauftragte oder die Frauenbeauftragte desFachbereiches bei mündlichen Prüfungenteilnehmen. Die Öffentlichkeit der Prüfungerstreckt sich nicht auf die Beratung und Be-kanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 13 Schriftliche Prüfungen

(1) Unter einer schriftlichen Prüfung inForm einer Klausur ist die schriftliche Bear-beitung eines von der Prüferin oder demPrüfer festgesetzten Fragenkomplexes mitden geläufigen Methoden des Faches, in be-grenzter Zeit, mit in der Regel begrenztenHilfsmitteln und unter Aufsicht zu verste-hen. Die Bearbeitungszeit beträgt nachnäherer Regelung in den Fachprüfungsord-nungen mindestens eine Stunde und höch-stens zwei Stunden. In begründeten Fällenkönnen in den Fachprüfungsordnungen auchabweichende Zeiten festgelegt werden.

(2) Unter einer schriftlichen Prüfung inForm einer Hausarbeit ist die schriftlicheBearbeitung eines von der Prüferin oder demPrüfer gestellten Themas mit den geläufigenMethoden des Faches in begrenzter Zeit zu

verstehen. Sie muss Bestandteil eines Modulssein. Für die Anfertigung der Hausarbeitsteht ein Zeitraum von in der Regel zwei Wo-chen, in Ausnahmefällen von vier Wochen,zur Verfügung; die Prüfenden sind verpflich-tet, die Themen so zu stellen, dass diese Fristeingehalten werden kann. Eine schriftlichePrüfung kann mit Zustimmung des Prüfersauch als Gruppenprüfung durchgeführt wer-den; § 15 Abs. 5 gilt entsprechend. Bei derAbgabe der Hausarbeit hat die oder der Stu-dierende eine schriftliche Erklärung vorzule-gen, dass sie oder er die Arbeit selbstständigverfasst und keine anderen als die angegebe-nen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen werdenin der Regel von einer Prüferin oder einemPrüfer bewertet. Im Falle der letzten Wieder-holungsprüfung sind sie durch eine zweitePrüferin oder einen zweiten Prüfer zu be-werten. Bei einer Bewertung durch zwei Prü-ferinnen oder Prüfer errechnet sich die Noteaus dem arithmetischen Mittel beider Be-wertungen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.Das Bewertungsverfahren soll vier Wochennicht überschreiten. Findet die Wiederho-lungsprüfung im selben Prüfungszeitraumstatt, sind die Prüfungsergebnisse spätestenszwei Wochen, andernfalls vier Wochen, vordem Wiederholungstermin bekannt zu ge-ben.

(4) Ist die erste Wiederholung einer schriftli-chen Prüfung nicht bestanden, findet hierzueine mündliche Ergänzungsprüfung statt,wenn dies für das jeweilige Fach in derFachprüfungsordnung vorgesehen ist. DieseErgänzungsprüfung soll zwischen 15 und 45Minuten dauern. Bei der mündlichen Ergän-zungsprüfung wird lediglich darüber ent-schieden, ob die Kandidatin oder der Kandi-dat die Note 4,0 oder schlechter erhält. Einemündliche Ergänzungsprüfung ist ausge-schlossen, wenn die Bewertung „nicht aus-reichend“ auf § 19 Abs. 5 beruht.

(5) Über Hilfsmittel, die bei einer Klausurar-beit benutzt werden dürfen, entscheidet diePrüferin oder der Prüfer. Eine Liste der zuge-lassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit derAnkündigung des Prüfungstermins bekanntzu geben.

(6) Multimedial gestützte Prüfungsleistun-gen („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern siedazu geeignet sind, den Nachweis gemäߧ 11 Abs. 1 Satz 3 zu erbringen oder hierzubeizutragen; erforderlichenfalls können siedurch andere Prüfungsformen ergänzt wer-den. Multimedial gestützte Prüfungsauf-gaben werden von zwei Prüferinnen oderPrüfern erarbeitet. Sie bestehen insbesonderein Freitextaufgaben, Lückentexten, Zuord-nungsaufgaben. Multiple-Choice-Fragensind unter den Voraussetzungen gemäß Ab-satz 7 zulässig. Vor der Durchführung multi-medial gestützter Prüfungsleistungen habendie Prüferinnen oder Prüfer sicherzustellen,dass die elektronischen Daten eindeutigidentifiziert sowie unverwechselbar unddauerhaft den Kandidatinnen und Kandida-ten zugeordnet werden können. Die Prüfungist in Anwesenheit einer fachlich sachkundi-gen Person (Protokollführerin oder -führer)durchzuführen. Über den Prüfungsverlaufist eine Niederschrift anzufertigen, in diemindestens die Namen der Protokollführerinoder des Protokollführers sowie der Prü-fungskandidatinnen und -kandidaten, Be-ginn und Ende der Prüfung sowie eventuellebesonderen Vorkommnisse aufzunehmensind. Den Kandidatinnen und Kandidaten istgemäß den Bestimmungen des § 23 Möglich-keit der Einsichtnahme in die multimedialgestützte Prüfung sowie das von ihnen er-zielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgaben-

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stellung einschließlich einer Musterlösung,das Bewertungsschema, die einzelnen Prü-fungsergebnisse sowie die Niederschrift sindgemäß den gesetzlichen Bestimmungen zuarchivieren.

(7) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfah-ren („Multiple-Choice-Prüfung“) liegt vor,wenn die Leistung der Kandidatinnen undKandidaten ganz oder teilweise im Markie-ren der richtigen oder der falschen Antwortenbesteht. Prüfungen im Antwort-Wahl-Ver-fahren sind nur zulässig, wenn sie dazu ge-eignet sind, den Nachweis über das Errei-chen des Prüfungsziels gemäß § 11 Abs. 1Satz 3 zu erbringen. Eine Prüfung im Ant-wort-Wahl-Verfahren ist von zwei Prüferin-nen oder Prüfern vorzubereiten. Die Prüfe-rinnen und Prüfer wählen den Prüfungsstoffaus, formulieren die Fragen und legen dieAntwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellensie das Bewertungsschema gemäß Satz 8 und9 und wenden es im Anschluss an die Prü-fung an. Die Prüfungsfragen müssen zwei-felsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbarund dazu geeignet sein, den zu überprüfen-den Kenntnis- und Wissenstand der Kandi-datinnen und Kandidaten eindeutig festzu-stellen. Die Voraussetzungen für das Beste-hen der Prüfung sind vorab festzulegen. EinBewertungsschema, das ausschließlich eineabsolute Bestehensgrenze festlegt, ist un-zulässig. Die Anzahl der erforderlichen rich-tigen Antworten muss vielmehr zumindestauch in einem Verhältnis zu einer möglichenHöchstzahl richtiger Antworten oder zu ei-ner Normalleistung (durchschnittlich in derbetreffenden Prüfung erbrachte Prüfungs-leistung) stehen. Die abstrakt-generelle Re-gelung hinsichtlich der Bestehensvoraus-setzung sowie der Notenzuordnung wird inden Fachprüfungsordnungen festgelegt. VorDurchführung einer Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren sind dem Prüfungsaus-schuss von den Prüferinnen und Prüfern fol-gende Unterlagen vorzulegen:- eine Beschreibung der Prüfung,- eine Begründung der Geeignetheit gemäß

Satz 2,- die ausgewählten Fragen,- die Musterlösung und- das Bewertungsschema gemäß Satz 8

und 9.

§ 14 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung findet als Einzel-prüfung statt. Die Dauer der praktischenPrüfung ist in der jeweiligen Fachprüfungs-ordnung geregelt.

(2) Die praktische Prüfung wird in der Regelvon einer Prüferin oder einem Prüfer abge-nommen und bewertet. Die zweite Wiederho-lung einer praktischen Prüfung wird vonzwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommenund bewertet. Bei einer Bewertung durchzwei Prüferinnen oder Prüfer errechnet sichdie Note aus dem arithmetischen Mittel bei-der Bewertungen. § 12 Abs. 3 und 4 gilt ent-sprechend. Das Ergebnis der praktischenPrüfung ist dem Kandidaten jeweils im An-schluss an die praktische Prüfung bekanntzu geben.

§ 15 Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit ist eine schriftlichePrüfungsleistung. Sie soll zeigen, dass dieKandidatin oder der Kandidat in vorgegebe-ner Zeit eine begrenzte Aufgabenstellungaus dem gewählten Studienfach selbststän-dig lösen kann.

(2) Bei einem Bachelorstudium mit der Kom-bination von Haupt- und Nebenfach ist dieBachelorarbeit im Hauptfach anzufertigen.

(3) Der Zeitraum von der Ausgabe des The-mas an die Kandidatin oder den Kandidatenbis zur Ablieferung der Bachelorarbeit be-trägt neun Wochen. Thema, Aufgabenstel-lung und Umfang der Bachelorarbeit sindvon der Betreuerin oder dem Betreuer so zubegrenzen, dass die Frist zur Bearbeitungder Arbeit eingehalten werden kann. In be-sonderen Fällen kann der Bearbeitungszeit-raum auf schriftlichen Antrag der Kandidatinoder des Kandidaten durch den Prüfungs-ausschuss mit Zustimmung des Betreuers umbis zu vier Wochen verlängert werden. DieKandidatin oder der Kandidat darf ein The-ma nur einmal und nur innerhalb der erstenzwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückge-ben. In diesem Falle hat die Ausgabe desneuen Themas innerhalb von vier Wochen zuerfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-chend.

(4) Die Bachelorarbeit wird von einer Prüfe-rin oder einem Prüfer des Faches gemäß § 8Abs. 2 vergeben, betreut und in einemschriftlichen Gutachten bewertet. Sie wirdin der Regel von einer zweiten Prüferin odereinem zweiten Prüfer bewertet. Handelt essich um eine fächerübergreifende Themen-stellung, muss die zweite Prüferin oder derzweite Prüfer aus dem jeweils anderen Fachkommen. Bei der Bewertung der Bachelorar-beit mit einer schlechteren Note als 4,0 durchden die Bachelorarbeit betreuenden Prüferbzw. die betreuende Prüferin, muss die Ar-beit von einer zweiten Prüferin oder einemzweiten Prüfer, die oder der von der oderdem Vorsitzenden des Prüfungsausschussesbestellt wird, bewertet werden. Ist in diesemFall die Bachelorarbeit von der zweiten Prü-ferin oder dem zweiten Prüfer mit minde-stens „ausreichend“ bewertet, oder gehen inanderen Fällen der Bewertung der Bachelor-arbeit durch zwei Prüfende die Noten derbeiden Gutachten um mehr als eine volle No-tenstufe (> 1,0) auseinander, so kann die oderder Vorsitzende des Prüfungsausschusses einGutachtergespräch herbeiführen. Falls die-ses nicht zur Einigung führt, kann die oderder Vorsitzende des Prüfungsausschusses eineweitere Prüferin oder einen weiteren Prüferzur Bewertung der Bachelorarbeit bestellen.Im Rahmen der in den Gutachten erfolgtenBewertungen legt die oder der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses die Note der Ba-chelorarbeit endgültig fest. Weichen bei Be-wertung der Bachelorarbeit durch zwei Prü-fende die Noten der beiden Gutachten ledig-lich bis zu einer vollen Notenstufe (≤1,0)voneinander ab, so sind die Prüfenden gehal-ten, sich auf eine gemeinsame Note zu eini-gen. Kommt die Einigung nicht zustande,wird die endgültige Note der Bachelorarbeitaus dem arithmetischen Mittel der beidenEinzelbewertungen gebildet; § 16 Abs. 2 Satz3, 7 und 8 gilt entsprechend. Das Bewer-tungsverfahren soll sechs Wochen nichtüberschreiten. Für eine mindestens mit derNote „ausreichend“ (4,0) bewertete Bache-lorarbeit werden 12 Leistungspunkte zuer-kannt.

(5) Die Fachprüfungsordnungen können vor-sehen, dass bei der fachlichen Betreuung einewissenschaftliche Mitarbeiterin oder einwissenschaftlicher Mitarbeiter mit einbezo-gen werden kann. Nach Möglichkeit sollensowohl hinsichtlich der Auswahl der Be-treuerin oder des Betreuers als auch bezüg-lich des Themas der Bachelorarbeit Vor-schläge der Kandidatin oder des Kandidatenberücksichtigt werden. Die Bachelorarbeitdarf auch außerhalb der Universität ausge-führt werden, wenn sie von einer Prüferinoder einem Prüfer gemäß § 8 Abs. 2 des fürdas betreffende Fach zuständigen Fachberei-ches der Universität betreut werden kann.

Die Fachprüfungsordnungen können vorse-hen, dass für die Anfertigung einer Hausar-beit außerhalb der Hochschule die Zustim-mung der oder des Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses notwendig ist.

(6) Die Ausgabe des Themas der Bachelorar-beit durch die Betreuerin oder den Betreueran die Kandidatin oder den Kandidaten er-folgt über den Prüfungsausschuss. § 10 Abs. 3gilt entsprechend. Der Zeitpunkt der Ausgabeist beim Prüfungsausschuss aktenkundig zumachen. Die Ausgabe des Themas kann inder Regel ab der Mitte des 5. Fachsemestersbeantragt werden. Es muss innerhalb vonsechs Wochen nach Bestehen aller Modul-prüfungen ausgegeben sein, andernfalls giltdie Bachelorarbeit ein erstes Mal als nichtbestanden. Es darf erst ausgegeben werden,wenn die Kandidatin oder der Kandidatmindestens 120 Leistungspunkte erworbenhat. Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschussdafür, dass die Kandidatin oder der Kandi-dat rechtzeitig ein Thema für eine Bachelor-arbeit erhält. Sofern die oder der Studierendenicht innerhalb von sechs Wochen nach demBestehen aller Modulprüfungen ein mit einerBetreuerin oder einem Betreuer abgestimm-tes Thema vorlegt, vergibt die oder der Prü-fungsausschussvorsitzende ein Thema.

(7) Die Bachelorarbeit kann in deutscheroder mit Zustimmung der Betreuerin oderdes Betreuers in englischer Sprache angefer-tigt werden. Die Fachprüfungsordnungenkönnen vorsehen, dass die Bachelorarbeitauch in einer anderen Sprache angefertigtwerden kann. Die Sprachwahl ist bei derAnmeldung zur Bachelorarbeit anzugeben.Der Bachelorarbeit ist eine Zusammenfas-sung in der gewählten Sprache und einedeutsche bzw. englische Übersetzung des Ti-tels der Bachelorarbeit beizufügen.

(8) Die Bachelorarbeit kann in Form einerGruppenarbeit angefertigt werden. Der alsPrüfungsleistung zu bewertende Beitrag dereinzelnen Kandidatin oder des einzelnenKandidaten muss auf Grund der Angabe vonAbschnitten, Seitenzahlen oder anderen ob-jektiven Kriterien als individuelle Prüfungs-leistung deutlich abgrenzbar und für sich be-wertbar sein sowie den Anforderungen nachAbsatz 1 entsprechen. Bei Abgabe der Ba-chelorarbeit hat die Kandidatin oder derKandidat schriftlich zu versichern, dass sieoder er die Arbeit selbstständig verfasst undkeine anderen als die angegebenen Quellenund Hilfsmittel benutzt hat.

(9) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beimPrüfungsausschuss in gebundener Form undin dreifacher Ausfertigung einzureichen, woder Abgabezeitpunkt vermerkt wird. An-schließend ist sie der Betreuerin oder demBetreuer und in der Regel einer zweiten Prü-ferin oder einem zweiten Prüfer zur Beurtei-lung weiterzugeben. Wird die Bachelorarbeitnicht fristgemäß abgeliefert, so gilt sie alsmit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(10) Eine mit „nicht ausreichend“ (5,0) beur-teilte oder als nicht bestanden geltende Ba-chelorarbeit kann mit Ausgabe eines neuenThemas einmal wiederholt werden. Das The-ma der Bachelorarbeit muss spätestens in-nerhalb von sechs Wochen nach Mitteilungüber das Nichtbestehen der Bachelorarbeitausgegeben werden. Eine Rückgabe des The-mas der Bachelorarbeit in der in Absatz 8Satz 3 genannten Frist ist nur zulässig, wennder Kandidat bei der Anfertigung seiner ers-ten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeitkeinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweiteWiederholung der Bachelorarbeit ist ausge-schlossen.

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 2005

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(11) Die Fachprüfungsordnungen könnenvorsehen, dass die Studierenden ihre Bache-lorarbeit in einem Kolloquium (mündlichePrüfung) von in der Regel höchstens 30 Mi-nuten verteidigen. Die Verteidigung findetvor einer Prüfungskommission statt, der deroder die Betreuende der Bachelorarbeit unddie zweite Prüferin oder der zweite Prüferoder eine weitere Prüfende oder eine weite-rer Prüfender gemäß § 8 Abs. 2 angehören.Die § 12 Abs. 3 und 4 sowie die § 17 Abs 4. u.5 gelten entsprechend.

§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen

und prüfungsrelevanten Studienleistungen

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prü-fungsleistungen und prüfungsrelevantenStudienleistungen sind folgende Noten zuverwenden:

1,0; 1,3 sehr gut= Eine hervorragende

Leistung,1,7; 2,0; 2,3 gut

= Eine Leistung, die erheblichüber den durchschnittlichenAnforderungen liegt,

2,7; 3,0; 3,3 befriedigend= Eine Leistung, die durch-

schnittlichen Anforderungenentspricht,

3,7; 4,0 ausreichend= Eine Leistung, die trotz

ihrer Mängel noch denAnforderungen genügt,

5,0 nicht ausreichend= Eine Leistung, die wegen

erheblicher Mängel denAnforderungen nicht mehrgenügt.

(2) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenndie dem Modul gemäß Fachprüfungsordnungzugeordneten Studienleistungen erbrachtsind und die abschließende Modulprüfungmindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0)bewertet wurde. Besteht eine Modulprüfungaus mehreren Prüfungsleistungen, so mussjede Prüfungsleistung bestanden sein. In die-sem Fall errechnet sich die Note der Modul-prüfung aus dem arithmetischen Mittel derNoten der einzelnen Prüfungsleistungen. Inden Fachprüfungsordnungen können abwei-chende Regelungen getroffen werden. Be-steht eine Modulprüfung aus einer Prüfungs-leistung, so ist deren Note gleichzeitig die er-zielte Note der Modulprüfung. Sieht die Prü-fungsordnung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 zueinem Modul eine oder in besonderen Fällenmehrere prüfungsrelevante Studienleistun-gen vor, so werden zur Ermittlung der Noteder Modulprüfung die Noten für die einzel-nen prüfungsrelevanten Studienleistungenmit den ihnen zugeordneten Leistungspunk-ten und die Note für die Prüfungsleistungoder die aus dem arithmetischen Mittel derNoten mehrerer Prüfungsleistungen gebildeteNote mit den Leistungspunkten des Modulsmultipliziert, addiert und durch die Gesamt-zahl der einbezogenen Leistungspunkte divi-diert. Die Note der Modulprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 einschließlich = sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 einschließlich = gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 einschließlich = befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 einschließlich = ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

Bei der Bildung der Modulnoten wird nur dieerste Dezimalstelle hinter dem Kommaberücksichtigt, alle weiteren Stellen werdenohne Rundung gestrichen.

(3) Die Gesamtnote wird gebildet aus demarithmetischen Mittel der Noten der Modul-prüfungen, die jeweils mit den den Modul-prüfungen gemäß Anhang zugeordnetenLeistungspunkten gewichtet werden, sowieder mit 12 Leistungspunkten gewichtetenNote der Bachelorarbeit. Im Übrigen giltAbsatz 2 Satz 3, 7 und 8 entsprechend.

§ 17 Bestehen und Nichtbestehen, Wiederholung

der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenndie Modulprüfungen zu den gemäß § 6 Abs. 2Nr. 1 vorgeschriebenen Modulen sowie dasggfs. das in der Fachprüfungsordnung vorge-sehene Kolloquium gemäß § 15 Abs. 11 be-standen wurden und die Bachelorarbeit min-destens mit der Note „ausreichend“ (4,0) be-wertet wurde.

(2) Pflicht-Modulprüfungen und Wahl-pflicht-Modulprüfungen können in allen Tei-len, in denen sie nicht bestanden sind oderals nicht bestanden gelten, höchstens zwei-mal wiederholt werden. Die Wahl eines al-ternativen Pflichtmoduls im Fall des Nicht-bestehens ist unzulässig. Entscheidet sich dieoder der Studierende nicht für die Wiederho-lung der nicht bestandenen Wahlpflicht-Mo-dulprüfung, so muss sie oder er stattdesseninnerhalb einer Frist von sechs Monatennach dem Nichtbestehen der Wahlpflicht-Modulprüfung eine andere Wahlpflicht-Mo-dulprüfung ablegen. Eine ersatzweise abge-legte nicht bestandene Wahlpflicht-Modul-prüfung gilt als nicht bestandene Wiederho-lungsprüfung; sie kann nur einmal wieder-holt oder durch eine andere Wahlpflicht-Mo-dulprüfung ersetzt werden.

(3) Nicht bestandene Prüfungsleistungenoder prüfungsrelevante Studienleistungen indemselben Studiengang an einer anderenHochschule in Deutschland sind als Fehlver-suche auf die zulässige Zahl der Wiederho-lungsprüfungen anzurechnen. Als Fehlversu-che anzurechnen sind ferner nicht bestandenePrüfungsleistungen und prüfungsrelevanteStudienleistungen in Modulen oder Prü-fungsgebieten eines anderen Studiengangesan einer Hochschule in Deutschland, die de-nen in dem entsprechenden Bachelorstudien-gang im Wesentlichen entsprechen, soweitfür deren Bestehen gleichwertige oder gerin-gere Anforderungen gestellt wurden. DieWiederholung einer bestandenen Prüfung istausgeschlossen; § 18 (Freiversuch) bleibthiervon unberührt.

(4) Die erste und zweite Wiederholung einerModulprüfung ist jeweils innerhalb vonsechs Monaten nach ihrem Nichtbestehenabzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginnist der Tag der Prüfungsleistung. In begrün-deten Fällen können längere Fristen vorge-sehen werden, für die erste und eine zweiteWiederholung insgesamt jedoch nicht mehrals ein Jahr und neun Monate. Werden Fris-ten für die Wiederholung von Prüfungenversäumt, gelten die versäumten Prüfungenals nicht bestanden. § 4 Abs. 3 ist anzuwen-den.

(5) Hat die Kandidatin oder der Kandidateinzelne Modulprüfungen in der zweitenWiederholung nicht bestanden oder geltensie als nicht bestanden, so hat sie oder erden Prüfungsanspruch für die von ihr oderihm gewählte Fächerkombination (Studien-gang im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Hoch-SchG) verloren. Die oder der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses erteilt der Kandi-

datin oder dem Kandidaten hierüber einenschriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbe-helfsbelehrung.

(6) Für die Wiederholung der Bachelorarbeitgilt § 15 Abs. 10.

§ 18 Freiversuch

(1) Jede im letzten Jahr der Regelstudienzeitabgelegte Prüfungsleistung gilt im Falle deserstmaligen Nichtbestehens als nicht unter-nommen, wenn die weiteren Teile der Bache-lorprüfung bereits abgelegt sind oder nochinnerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wer-den können (Freiversuch). Für die Bachelor-arbeit wird ein Freiversuch nicht gewährt.Prüfungsleistungen, die wegen Täuschungoder eines sonstigen ordnungswidrigen Ver-haltens für nicht bestanden erklärt wurden,sind vom Freiversuch ausgeschlossen.

(2) Eine im Freiversuch bestandene Prü-fungsleistung kann einmal zur Notenverbes-serung zum jeweils nächsten Prüfungsterminwiederholt werden. Wird eine Notenverbes-serung nicht erreicht, bleibt die im erstenPrüfungsversuch erzielte Note gültig.

§ 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,

Ordnungsverstoß

(1) Eine Kandidatin oder ein Kandidat kannvon einer Prüfung ohne Angabe von Grün-den zurücktreten, wenn sie oder er ihrenoder seinen Rücktritt dem Prüfungsaus-schuss persönlich oder schriftlich spätestensvier Wochen vor dem Termin mitteilt. Beischriftlicher Mitteilung ist das Datum desPoststempels maßgebend. Ein Rücktritt nachSatz 1 ist nicht möglich, wenn ihm Fristennach dieser Prüfungsordnung entgegenste-hen.

(2) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden(5,0), wenn die Kandidatin oder der Kandi-dat zu einer Prüfung ohne triftige Gründenicht erscheint, oder wenn sie oder er nachBeginn der Prüfung ohne triftige Gründezurücktritt. Prüfungen gelten auch dann alsnicht bestanden, wenn sie die Kandidatinoder der Kandidat nicht innerhalb der vor-gesehenen Fristen ablegt hat. Dasselbe gilt,wenn eine schriftliche Prüfungsleistungnicht innerhalb der vorgegebenen Bearbei-tungszeit erbracht wird.

(3) Die für das Versäumnis oder den Rück-tritt gemäß Absatz 2 geltend gemachten trif-tigen Gründe müssen dem Prüfungsaus-schuss unverzüglich schriftlich angezeigtund glaubhaft gemacht werden. Erkennt derPrüfungsausschuss die Gründe an, so werdenVersäumnis oder Rücktritt wie ein fristge-rechter Rücktritt nach Absatz 1 gewertet.Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sindin diesem Fall anzurechnen. Erfolgen Ver-säumnis oder Rücktritt wegen Krankheit derKandidatin oder des Kandidaten, so mussdies durch ein ärztliches Attest nachgewie-sen werden. Die Kandidatin oder der Kandi-dat muss das ärztliche Zeugnis unverzüglich,d.h. ohne schuldhaftes Zögern beim Prü-fungsausschuss vorlegen; es muss Zeitpunkt,Art, Umfang und Dauer der Erkrankung so-wie deren Auswirkungen auf die Prüfungs-fähigkeit bescheinigen. Im Zweifelsfall kanndie Vorlage eines ärztlichen Attestes einesvon der Hochschule benannten Arztes oderAmtsarztes verlangt werden. Der Krankheitder Kandidatin oder des Kandidaten stehtdie Krankheit eines von ihr oder ihm über-wiegend allein zu versorgenden Kindes oderpflegebedürftigen Angehörigen gleich. Wer-den die Gründe anerkannt, so ist nach derenWegfall die Prüfung zum nächstmöglichenPrüfungstermin abzulegen.

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(4) Das Nichtbeibringen von Prüfungsvor-leistungen entbindet nicht von der Verpflich-tung, sich von den angemeldeten Prüfungenfristgerecht abzumelden.

(5) Versucht die Kandidatin oder der Kandi-dat das Ergebnis einer Prüfung durch Täu-schung oder Benutzung nicht zugelassenerHilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffen-de Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“(5,0). Eine Kandidatin oder ein Kandidat, derden ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfungstört, kann von der jeweiligen Prüferin oderdem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführen-den in der Regel nach Abmahnung von derFortsetzung der Prüfungsleistung ausge-schlossen werden; in diesem Fall gilt die be-treffende Prüfungsleistung als „nicht ausrei-chend“ (5,0). In schwerwiegenden Fällenkann der Prüfungsausschuss die Kandidatinoder den Kandidaten von der Erbringungweiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(6) Die Kandidatin oder der Kandidat kanninnerhalb einer Frist von vier Wochen ver-langen, dass Entscheidungen nach Absatz 5Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss über-prüft werden. Belastende Entscheidungensind der Kandidatin oder dem Kandidatenunverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu be-gründen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-rung zu versehen. Der Kandidatin oder demKandidaten ist vor einer Entscheidung Gele-genheit zur Äußerung zu geben.

(7) Bei schriftlichen Studienleistungen(außer bei Klausuren) hat die oder der Stu-dierende bei der Abgabe der Arbeit eineschriftliche Erklärung vorzulegen, dass sieoder er die Arbeit selbstständig verfasst undkeine anderen als die angegebenen Quellenund Hilfsmittel benutzt hat. Erweist sich einesolche Erklärung als unwahr oder liegt einsonstiger Täuschungsversuch oder ein Ord-nungsverstoß bei der Erbringung von Studi-enleistungen vor, gelten die Absätze 5 und 6entsprechend.

§ 20 Zeugnis, Diploma Supplement

(1) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidatdie Bachelorprüfung bestanden, so erhält sieoder er über die Ergebnisse unverzüglich,möglichst innerhalb von vier Wochen nachder letzten bestandenen Prüfungsleistungein Zeugnis. Das Zeugnis enthält die Notender Modulprüfungen, bei einem 2-Fach-Stu-dium die Fachnoten, der Bachelorarbeit unddie Gesamtnote sowie die jeweils erworbe-nen Leistungspunkte. Ferner enthält dasZeugnis das Thema der Bachelorarbeit und- auf Antrag der Kandidatin oder des Kandi-daten - die bis zum Abschluss der Bachelor-prüfung benötigte Fachstudiendauer. Wer-den Modulprüfungen an einer anderenHochschule abgelegt und anerkannt, wirdder Name der Hochschule, an der die Modul-prüfungen abgelegt wurden, im Zeugnis ge-nannt. Die Fachprüfungsordnungen könnenvorsehen, dass der Name der Betreuerin oderdes Betreuers der Bachelorarbeit im Zeugnisaufgeführt werden. Zusätzlich wird imZeugnis der der Gesamtnote entsprechendeECTS-Grad sowie die dazugehörige ECTS-Definition gemäß dem jeweils gültigen Be-wertungsschema des European Credit Trans-fer-System dargestellt, sofern die hierzu er-forderlichen Daten vorliegen. Nicht ver-pflichtende Studien- und Prüfungsleistun-gen werden auf Antrag der Kandidatin oderdes Kandidaten in das Zeugnis eingetragen;sie werden jedoch nicht auf die Gesamtnoteangerechnet.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages,an dem die letzte Prüfungsleistung erbrachtworden ist. Das Zeugnis ist von der oder dem

Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zuunterzeichnen und mit dem Siegel der Uni-versität zu versehen.

(3) Der Prüfungsausschuss stellt in deutscherund englischer Sprache ein Diploma Supple-ment (DS) entsprechend dem „Diploma Sup-plement Modell“ von EuropäischerUnion/Europarat/UNESCO aus. Als Dar-stellung des nationalen Bildungssystems(DS-Abschnitt 8) ist der zwischen KMK undHRK abgestimmte Text in der jeweils gelten-den Fassung zu verwenden.* Das DiplomaSupplement enthält insbesondere Angabenüber die Hochschule, die Art des Abschlus-ses, das Studienprogramm, die Zugangsvor-aussetzungen, die Studienanforderungenund den Studienverlauf sowie über das deut-sche Studiensystem. Auf Antrag der Kandi-datin oder des Kandidaten werden ihr oderihm vom Prüfungsausschuss zusätzlich zurAusstellung des Diploma SupplementsÜbersetzungen der Bachelorurkunde unddes Zeugnisses in englischer Sprache aus-gehändigt.

(4) Studierende, die die Universität ohne Ab-schluss verlassen oder ihr Studium an derUniversität in einem anderen Studiengangfortsetzen, erhalten auf Antrag und gegenVorlage der entsprechenden Nachweise einezusammenfassende Bescheinigung über er-brachte Studien- und Prüfungsleistungen.Der Antrag ist schriftlich unter Beifügungder erforderlichen Unterlagen an den Prü-fungsausschuss zu richten.

§ 21 Bachelorurkunde

(1) Nach bestandener Bachelorprüfung wirdder Kandidatin oder dem Kandidaten gleich-zeitig mit dem Zeugnis die Bachelorurkundeausgehändigt. Darin wird die Verleihung desakademischen Bachelor-Grades beurkundet.

(2) Die Urkunde trägt das Datum des Zeug-nisses. Sie wird von der Dekanin oder demDekan des Fachbereiches unterzeichnet, demdas Fach, in dem die Bachelorarbeit angefer-tigt wurde, angehört; bei fachübergreifendenArbeiten von der Dekanin oder dem Dekandes Fachbereiches, des Kern- oder Hauptfa-ches. Die Urkunde ist ferner von der oderdem Vorsitzenden des Prüfungsausschusseszu unterzeichnen und mit dem Siegel derUniversität zu versehen.

§ 22 Ungültigkeit der Bachelorprüfung

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat beieiner Studien- oder Prüfungsleistung ge-täuscht und wird diese Tatsache erst nach derAushändigung des Zeugnisses bekannt, sokann der Prüfungsausschuss nachträglich dieNoten für diejenigen Studien- oder Prüfungs-leistungen, bei deren Erbringung die Kandida-tin oder der Kandidat getäuscht hat, entspre-chend berichtigen und die Prüfung ganz oderteilweise für nicht bestanden erklären. DiePrüferinnen oder Prüfer werden vorher gehört.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulas-sung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohnedass die Kandidatin oder der Kandidathierüber hinwegtäuschen wollte und wirddiese Tatsache erst nach der Aushändigungdes Zeugnisses bekannt, so wird dieser Man-gel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.Hat die Kandidatin oder der Kandidat dieZulassung vorsätzlich zu Unrecht bewirkt,so entscheidet der Prüfungsausschuss unterBeachtung des Landesverwaltungsverfah-rensgesetzes.

*Die jweils geltende Fassung ergibt sich aus:http://www.hrk.de (Stichwort Diploma Supple-ment).

(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten istvor einer Entscheidung Gelegenheit zurÄußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis, das Dip-loma Supplement und gegebenenfalls derentsprechende Studiennachweis sind einzu-ziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen.Mit diesen Dokumenten ist auch die Bache-lorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfungaufgrund einer Täuschungshandlung für„nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Ent-scheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2ist nach einer Frist von fünf Jahren ab demDatum des Prüfungszeugnisses ausgeschlos-sen.

§ 23 Informationsrecht der Kandidatin

oder des Kandidaten

(1) Die Kandidatin oder der Kandidat kannsich vor Abschluss der Bachelorprüfung überErgebnisse (Noten) ihrer oder seiner Studi-en- und Prüfungsleistungen informieren.

(2) Der Kandidatin oder dem Kandidatenwird auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihreoder seine Prüfungsakten einschließlich derBachelorarbeit und die darauf bezogenenGutachten und in die Prüfungsprotokolle ge-währt. Die Einsichtnahme ist auch bei nochnicht abgeschlossener Bachelorprüfungmöglich.

(3) Der Antrag ist binnen eines Jahres nachMitteilung des Prüfungsergebnisses bei deroder dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses zu stellen. Die oder der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses bestimmt Ort undZeit der Einsichtnahme.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Bachelorprüfungsordnung tritt am Ta-ge nach ihrer Veröffentlichung im Staatsan-zeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Trier, den 12. November 2007

Die Dekane der FachbereicheFachbereich I

Prof. Dr. Bernd D ö r f l i n g e r

Fachbereich II Prof. Dr. Franziska S c h ö ß l e r

Fachbereich III Prof. Dr. Helga S c h n a b e l - S c h ü l e

Fachbereich IV Prof. Dr. Dieter S a d o w s k i

Fachbereich VI Prof. Dr. Dr. Klaus F i s c h e r

9383.

Allgemeine Prüfungsordnungfür die Masterstudiengänge

an der Universität Trier

Vom 12. November 2007

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und des § 86Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes vom21. Juli 2003 (GVBl. S.167), geändert durchdas Erste Landesgesetz zur Änderung hoch-schulrechtlicher Vorschriften vom 19. De-zember 2006 (GVBl. S. 438), BS 223-41, habendie Fachbereichsräte der Fachbereiche I am7. Februar 2007 und am 25. April 2007, II am7. Februar 2007, III am 31. Januar 2007, IVam 7. Februar 2007 und VI am 25. April 2007und 11. Juli 2007 die folgende AllgemeineMasterprüfungsordnung beschlossen.

Diese Prüfungsordnung hat das Ministeriumfür Wissenschaft, Jugend und Kultur mitSchreiben vom 20. September 2007, Az.:9526 Tgb.-Nr. 81/05, genehmigt. Sie wirdhiermit bekannt gemacht.

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 2007

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Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich, Ziel des Studiums,Zweck der Masterprüfung, akademischer Grad

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

§ 3 Gliederung des Studiums, Umfang und Art der Masterprüfung

§ 4 Regelstudienzeit, Fristen

§ 5 Modularisierter Studienaufbau,Leistungspunktesystem, Studienleistungen

§ 6 Studienumfang, Module

§ 7 Prüfungsausschuss

§ 8 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnenund Beisitzer

§ 9 Anerkennung von Studienzeiten,Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 10 Meldung und Zulassung zur Masterprüfung

§ 11 Modulprüfungen

§ 12 Mündliche Prüfungen

§ 13 Schriftliche Prüfungen

§ 14 Praktische Prüfung

§ 15 Masterarbeit

§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen undprüfungsrelevanten Studienleistungen

§ 17 Bestehen und Nichtbestehen,Wiederholung der Masterprüfung

§ 18 Freiversuch

§ 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,Ordnungsverstoß

§ 20 Zeugnis, Diploma Supplement

§ 21 Masterurkunde

§ 22 Ungültigkeit der Masterprüfung

§ 23 Informationsrecht der Kandidatin oderdes Kandidaten

§ 24 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich, Ziel des Studiums,

Zweck der Masterprüfung, akademischer Grad

(1) Diese Ordnung enthält die allgemeinenVorschriften, für alle Prüfungen in Master-studiengängen an der Universität Trier, mitAusnahme der Lehramtsstudiengänge.

(2) Die Masterstudiengänge sind wissen-schaftliche Studiengänge, die auf in Bache-lorstudiengängen erworbenen fachlichenund fachübergreifenden Kenntnissen, Fähig-keiten und Methoden aufbauen. Die Studi-engänge nehmen die besonderen Anforde-rungen der wissenschaftlichen Forschungauf und führen entsprechend die fachwissen-schaftlichen Studien fort. Sie haben zumZiel, die Qualifikationen zu vermitteln, dieein selbstständiges wissenschaftliches Arbei-ten und eine erfolgreiche berufliche Praxisermöglichen.

(3) Durch die Masterprüfung soll festgestelltwerden, ob die Kandidatin oder der Kandi-dat über die wissenschaftlichen Qualifika-tionen verfügt, welche dazu befähigen, fach-liche Zusammenhänge in einen übergreifen-den theoretischen Kontext einzuordnen,selbstständig wissenschaftlich zu arbeitensowie diese wissenschaftliche Methoden undErkenntnisse in der beruflichen Praxis ziel-orientiert anzuwenden.

(4) Die Fachprüfungsordnungen regeln diefachbezogenen Voraussetzungen für die Teil-

nahme an den Prüfungen sowie die Prü-fungsanforderungen. Sie regeln insbesonde-re:1. die Bezeichnung des zu verleihenden

Mastergrades,2. die Prüfungsgegenstände und den Um-

fang der für einen erfolgreichen Ab-schluss des Studiums erforderlichenLehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahl-pflichtveranstaltungen),

3. Art und Umfang der zu vermittelndenstudien- und berufsfeldbezogenen Kom-petenzen,

4. zu jedem Modul gemäß § 6 den Umfangder dazugehörigen Pflicht- und Wahl-pflichtveranstaltungen, die zu erwerben-den Leistungspunkte, die Prüfungsleis-tung und etwaige hierfür vorausgesetzteStudienleistungen,

5. die Form der Prüfungen und die Prü-fungsdauer und

6. eventuelle besondere Voraussetzungenfür die Zulassung zum Masterstudium.

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

Zum Masterstudiengang an der UniversitätTrier kann zugelassen werden, wer über eineHochschulzugangsberechtigung gemäß § 65Abs. 1 HochSchG verfügt, eine Bachelorprü-fung in der gleichen Fachrichtung bestandenhat oder einen gleichwertigen Studienab-schluss nachweist und den Prüfungsan-spruch für diesen Studiengang nicht verlo-ren hat. In begründeten Fällen kann der zu-ständige Prüfungsausschuss andere Ab-schlüsse für den Zugang zum Masterstudien-gang anerkennen. Die Anerkennung kann anBedingungen der besonderen Ausgestaltungdes Masterstudiengangs gebunden werden.Die Fachprüfungsordnungen können zusätz-liche Zulassungsvoraussetzungen festlegen.Sie regeln insbesondere:- wenn fachlich anders ausgerichtete Ba-

chelorprüfungen oder spezifische Studien-abschlüsse als Zulassungsvoraussetzungfür das Master-Studium gelten sollen,

- weitere fachliche Anforderungen, z. B.besonderes fachliches Profil des erstenStudienabschlusses, das den Anforderun-gen des Master-Studiengangs entspre-chen muss,

- ggf. Mindestnote des Bachelor-Abschlus-ses.

§ 3 Gliederung des Studiums, Umfang

und Art der Masterprüfung

(1) Der Masterstudiengang kann als Studiumeines Kernfaches (1-Fach-Studium) oder ei-nes Haupt- und eines Nebenfaches (2-Fach-Studium) durchgeführt werden. AndereKombinationen sind ausgeschlossen.

(2) In das Studium ist ein Bereich für studien-und berufsfeldbezogene Kompetenzen integ-riert.

(3) Im Kernfach werden 120 Leistungspunkte(§ 5 Abs. 2) erworben. Im Hauptfach 80 undim Nebenfach 40.

(4) Das Angebot der Kern-, Haupt-, und Ne-benfächer ergibt sich aus den Fachprüfungs-ordnungen. Diese regeln auch die möglichenKombinationen.

(5) Die Masterprüfung besteht aus den studi-enbegleitenden Modulprüfungen und derMasterarbeit.

(6) Die besonderen Bedürfnisse Studierendermit Kindern und Studierender, die nachärztlichem Gutachten pflegebedürftige An-gehörige tatsächlich betreuen, sind in ange-messener Weise zu berücksichtigen. Auch diebesonderen Belange behinderter Studieren-der zur Wahrung ihrer Chancengleichheit

sind zu berücksichtigen. Macht eine Kandi-datin oder ein Kandidat glaubhaft, dass sieoder er wegen länger andauernder oder stän-diger körperlicher Behinderung nicht in derLage ist, die Prüfungen ganz oder teilweisein der vorgesehenen Form abzulegen, mussdie Vorsitzende oder der Vorsitzende desPrüfungsausschusses gestatten, die Prü-fungsleistungen innerhalb einer verlängertenBearbeitungszeit oder gleichwertige Prü-fungsleistungen in anderer Form zu erbrin-gen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichenoder amtsärztlichen Attestes verlangt wer-den. Entsprechendes gilt für Studienleistun-gen.

(7) An der Überprüfung einer Studien- oderPrüfungsleistung kann nur teilnehmen, werzum Zeitpunkt der Prüfungs- oder Studien-leistung ordnungsgemäß in dem entspre-chenden Masterstudiengang an der Univer-sität Trier eingeschrieben und nicht beur-laubt ist sowie seinen Prüfungsanspruchnicht verloren hat.

§ 4 Regelstudienzeit, Fristen

(1) Die Regelstudienzeit einschließlich derZeit für die Anfertigung der Masterarbeitbeträgt zwei Jahre (vier Semester).

(2) Im Interesse der Einhaltung der Regelstu-dienzeit ist das Studium straff organisiert;das Erbringen bestimmter Mindestleistun-gen in angemessenen Fristen bildet die Vo-raussetzung für eine Fortführung des Studi-ums. Folgende Leistungen sind im Laufe desStudiums mindestens zu erbringen:

1. nach Abschluss des 1. Studienjahresmindestens 30 Leistungspunkte,

2. nach Abschluss des 2. Studienjahresmindestens 60 Leistungspunkte,

3. nach Abschluss des 3. Studienjahresmindestens 90 Leistungspunkte,

4. nach Abschluss des 4. Studienjahresmindestens 120 Leistungspunkte.

Gelingt dies nicht, ist die oder der Studie-rende schriftlich zur Teilnahme an einer Stu-dienfachberatung aufzufordern, in der diebisherigen Studienerfahrungen erörtert unddie Gründe für das Unterschreiten der Leis-tungserwartungen dargelegt werden; fernerwird besprochen, wie dem Erfordernis ent-sprochen werden kann, bis spätestens zumAbschluss des Folgesemesters die noch biszum Erreichen der Mindestleistungspunktefehlenden Leistungen zu erbringen.

(3) Bei der Ermittlung der Studienzeiten, diefür die Einhaltung der in Absatz 2 genanntensowie weiterer im Rahmen dieser Prüfungs-ordnung vorgeschriebenen Fristen maßgeb-lich sind, werden Verlängerungen und Un-terbrechungen der Studienzeiten nichtberücksichtigt, soweit sie1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder

satzungsgemäß vorgesehenen Gremieneiner Hochschule einer Studierenden-schaft oder eines Studierendenwerkes,

2. durch Krankheit, eine Behinderung,Pflege eines nahen Angehörigen oder an-dere von den Studierenden nicht zu ver-tretende Gründe oder

3. durch Schwangerschaft oder Erziehungeines Kindes

bedingt waren; im Falle der Nummer 3 istmindestens die Inanspruchnahme der Fris-ten entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 desMutterschutzgesetzes sowie entsprechendden Fristen des Bundeserziehungsgeldgeset-zes über die Elternzeit zu ermöglichen. Un-berücksichtigt bleibt ferner ein ordnungs-gemäßes einschlägiges Auslandsstudium vonbis zu zwei Semestern. Die Nachweise nachden Sätzen 1 und 2 obliegen den Studieren-den.

NR. 46 / SEITE 2008 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

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(4) Die Fachprüfungsordnungen können vor-sehen, dass die Regelung zu den Mindestleis-tungspunkten in Absatz 2 in ihrem Geltungs-bereich keine Anwendung findet.

§ 5 Modularisierter Studienaufbau,

Leistungspunktesystem, Studienleistungen

(1) Die Lehrveranstaltungen und Praktikades Masterstudienganges werden im Rahmenvon Modulen angeboten. „Modul“ bezeich-net thematisch und zeitlich aufeinander ab-gestimmte, in sich abgeschlossene Lehrein-heiten. Mit Ausnahme der Praktikamodulewird jedes Modul mit einer Modulprüfunggemäß § 11 abgeschlossen.

(2) Jedes Modul ist mit Leistungspunkten(LP) versehen, die dem ungefähren Zeitauf-wand entsprechen, der in der Regel durch dieStudierende oder den Studierenden für denBesuch aller verpflichtenden Lehrveranstal-tungen des Moduls, die Vor- und Nachberei-tung des Lehrstoffes, den ggf. erforderlichenErwerb von Leistungsnachweisen, die Prü-fungsvorbereitung und die Ablegung derModulprüfung aufzuwenden ist. Entspre-chendes gilt für die Masterarbeit. Die Verga-be der Leistungspunkte erfolgt nach erfolg-reichem Abschluss der Modulprüfung bzw.der Masterarbeit. Der Gesamtaufwand fürden Lehrstoff eines Semesters beträgt imMittel 30 Leistungspunkte. Die Maßstäbe fürdie Zuordnung von Leistungspunkten ent-sprechen dem European Credit TransferSystem (ECTS).

(3) Voraussetzung für die Vergabe von Leis-tungspunkten für Module ist der erfolgreicheAbschluss der Modulprüfung gemäß § 11nach regelmäßiger Teilnahme an den Lehr-veranstaltungen des Moduls. Weitere Voraus-setzung ist, sofern dies die Fachprüfungsord-nung vorsieht, der Nachweis der erfolgrei-chen Teilnahme an einer oder mehrerenLehrveranstaltungen des Moduls. In begrün-deten Einzelfällen kann von einem Nachweisder regelmäßigen Teilnahme gemäß Satz 1abgesehen werden. Ein entsprechender An-trag ist rechtzeitig vor Beginn der erstenLehrveranstaltung des Moduls zu stellen.Die Entscheidung hierüber trifft im Einzel-fall oder im Grundsatz der Prüfungsaus-schuss im Einvernehmen mit den zuständi-gen Fachvertreterinnen und Fachvertretern.

(4) Eine Studienleistung durch erfolgreicheTeilnahme an einer Lehrveranstaltung ist er-bracht, wenn bei der Leistungsüberprüfungeine mindestens ausreichende Leistung er-zielt wurde. Solche Leistungsüberprüfungenkönnen mehrere Teile umfassen und beste-hen vor allem in Klausuren, mündlichenPrüfungen, Protokollen, Kolloquien, Refera-ten und Hausarbeiten. Die Veranstaltungs-leiterin oder der Veranstaltungsleiter gibtdie Art und Dauer der Leistungsüberprüfungspätestens zu Beginn der Lehrveranstaltungbekannt. Studienleistungen können nur beieiner nachgewiesenen regelmäßigen Teilnah-me an den Lehrveranstaltungen bescheinigtwerden. Eine regelmäßige Teilnahme liegtdann vor, wenn die oder der Studierende inallen von der Veranstaltungsleiterin oderdem Veranstaltungsleiter im Verlauf einesSemesters angesetzten Einzelveranstaltun-gen anwesend war. Eine regelmäßige Teil-nahme kann noch attestiert werden, wenndie oder der Studierende bis zu zwei Einzel-veranstaltungen, höchstens aber vier Veran-staltungsstunden im Semester, versäumt hat.In begründeten Einzelfällen werden Ausnah-men zugelassen.

(5) Die Veranstaltungsleiterin oder der Ver-anstaltungsleiter unterrichtet die oder denVorsitzenden des Prüfungsausschusses un-

mittelbar nach Abschluss einer Lehrveran-staltung über die Teilnehmerinnen und Teil-nehmer und im Falle von benoteten Studien-leistungen auch über die erzielten Noten dereinzelnen Studierenden. Dabei sind der oderdem Vorsitzenden des Prüfungsausschussesauch die Namen der Teilnehmerinnen undTeilnehmer zu übermitteln, die an der Lehr-veranstaltung nicht regelmäßig teilgenom-men oder sich im Falle einer Leistungsüber-prüfung dieser nicht oder nicht erfolgreichunterzogen haben. Sofern in der Fachprü-fungsordnung oder durch die Veranstal-tungsleiterin oder den Veranstaltungsleiternichts anderes bestimmt ist, wird bei Vorle-sungen der Nachweis der regelmäßigen Teil-nahme durch das Bestehen der Modulprü-fung geführt; die Mitteilungen gemäß Satz 1und 2 entfallen.

(6) Eine Lehrveranstaltung, mit Ausnahmevon Vorlesungen, an der ohne hinreichendeund genehmigte Entschuldigung nicht regel-mäßig teilgenommen wurde, kann zweimalwiederholt werden. Die Wiederholung einerLehrveranstaltung, in der bereits eine Studi-enleistung erbracht wurde, mit dem Ziel desErwerbs weiterer Leistungspunkte oder derVerbesserung der erzielten Note ist ausge-schlossen.

(7) Nichtbestandene Studienleistungen sol-len möglichst zügig wiederholt werden.

(8) Die besonderen Anforderungen für prü-fungsrelevante Studienleistungen sind in§ 11 Abs. 2 geregelt.

(9) Leistungspunkte für einzelne Lehrveran-staltungen werden nur auf schriftlichen An-trag und nur zu Zwecken des Transfers be-scheinigt. Werden in begründeten Einzelfäl-len Einzelnachweise für eine erbrachte Stu-dienleistung benötigt, wird ein Studiennach-weis von der Veranstaltungsleiterin oderdem Veranstaltungsleiter ausgestellt. DerStudiennachweis enthält mindestens denNamen der oder des teilnehmenden Studie-renden, die genaue Bezeichnung der Lehr-veranstaltung und des Moduls, die Angabedes Semesters, in dem die Lehrveranstaltungdurchgeführt wurde, die Zahl der Leistungs-punkte und im Falle einer benoteten Studi-enleistung auch die Bewertung der erbrach-ten Studienleistung gemäß § 16 Abs. 1 unddie Art, in der die Leistung erbracht wurde.Der Nachweis ist von der Veranstaltungslei-terin oder dem Veranstaltungsleiter zu un-terzeichnen.

(10) Die Fachprüfungsordnungen könnenvorsehen, dass vom Nachweis einer regel-mäßigen Teilnahm gemäß den Absätzen 3 - 6generell abgesehen wird.

§ 6 Studienumfang, Module

(1) Der zeitliche Gesamtumfang in Semester-wochenstunden (= SWS) der für den erfolgrei-chen Abschluss des Studiums erforderlichenLehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahl-pflichtveranstaltungen) wird durch die jewei-ligen Fachprüfungsordnungen festgelegt.

(2) Zum erfolgreichen Abschluss des Studi-engangs müssen insgesamt 120 Leistungs-punkte (LP) nachgewiesen werden, davonentfallen auf:

1. die angebotenen verpflichtenden Pflicht-und Wahlpflicht-Module und das ggf. zurVerteidigung der Masterarbeit vorgesehe-ne Kolloquiumje nach Umfang der Leistungspunkteum-fang der Masterarbeitim Kernfach 90 - 96 LP,im Hauptfach 50 - 56 LP,im Nebenfach 40 LP,

2. die Masterarbeit: 24 - 30 LP.

(3) Die den jeweiligen Modulen zugehörigenverpflichtenden Lehrveranstaltungen sind inden Fachprüfungsordnungen aufgeführt. DieFachbereiche sowie die kooperierenden Ein-richtungen stellen das für jedes Modul erfor-derliche Lehrangebot sicher.

(4) Die 40 Leistungspunkte des Nebenfachssollten innerhalb der ersten drei Semestererbracht werden.

§ 7 Prüfungsausschuss

(1) Für das Prüfungswesen setzen die Fach-bereichsräte Prüfungsausschüsse ein. Dieverwaltungstechnische Abwicklung der Prü-fungen erfolgt durch das zuständige Prü-fungsamt. Der Prüfungsausschuss kann ein-zelne seiner Aufgaben dem Vorsitzendenoder der Vorsitzenden, seiner/ihrer Stellver-treterin oder ihrem/seinem Stellvertreteroder dem Hochschulprüfungsamt bzw. demPrüfungsamt des Fachbereiches übertragen.Der Fachbereichsrat kann Modulbeauftragtebestellen und diese mit der Wahrnehmungeinzelner Aufgaben, insbesondere der Orga-nisation von Modulprüfungen und dem Aus-stellen von Modulprüfungszeugnissen, be-auftragen.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören mehr-heitlich Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer und mindestens je ein Mitgliedaus der Gruppe der Studierenden, der aka-demischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterund der nichtwissenschaftlichen Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter an. Die Leiterin oderder Leiter des Hochschulprüfungsamtes bzw.des Prüfungsamtes des Fachbereiches ist be-ratendes Mitglied. Für fachbereichsübergrei-fende Studiengänge legt die Fachprüfungs-ordnung den zuständigen Prüfungsausschussfest. Die oder der Vorsitzende und ihre/seineStellvertreterin oder ihr/sein Stellvertretermüssen Hochschullehrerinnen oder Hoch-schullehrer sein. Im Falle der Stimmen-gleichheit gibt die Stimme der oder des Vor-sitzenden den Ausschlag. Bei Abstimmungenüber Prüfungsleistungen und prüfungsrele-vante Studienleistungen ist § 25 Abs. 5HochSchG anzuwenden. Die Amtszeit desstudentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, dieder übrigen Mitglieder drei Jahre.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, istder Prüfungsausschuss für alle Entscheidun-gen zuständig, die aufgrund dieser Ordnung,bzw. der jeweiligen Fachprüfungsordnung zutreffen sind. Er achtet darauf, dass die Be-stimmungen der Prüfungsordnung eingehal-ten werden. Er berichtet regelmäßig demFachbereich über die Entwicklung der Prü-fungs- und der Studienzeiten einschließlichder tatsächlichen Bearbeitungszeiten für dieMasterarbeit, gibt Anregungen zur Reformdes Studienplanes und der allgemeinen so-wie der Fachprüfungsordnung und legt dieVerteilung der Modulnoten und der Gesamt-noten offen. Der Bericht ist in geeigneterWeise durch den Fachbereich offen zu legen.

(4) Der Prüfungsausschuss hat im Zusam-menwirken mit dem Fachbereich sicherzu-stellen, dass die Studien- und Prüfungsleis-tungen in den dafür vorgesehenen Zeiträu-men abgelegt werden können. Zu diesemZweck soll die Kandidatin oder der Kandi-dat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl derim Rahmen eines Moduls zu erbringendenStudien- und Prüfungsleistungen als auchüber die Termine, zu denen sie zu erbringensind, und ebenso über den Aus- und Abgabe-zeitpunkt der Masterarbeit informiert wer-den. Der Kandidatin oder dem Kandidatensind für jede Studien- und Prüfungsleistungauch die jeweiligen Wiederholungsterminebekannt zu geben.

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 2009

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(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusseshaben das Recht, allen Leistungsüberprü-fungen und Modulprüfungen beizuwohnen.Das Recht erstreckt sich nicht auf Beratungund die Bekanntgabe der Noten.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschussessind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prü-fungsausschusses unterliegen der Amtsver-schwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentli-chen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsit-zenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 8 Prüferinnen und Prüfer,

Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Die Masterprüfung wird von Prüferinnenoder Prüfern durchgeführt. Der Prüfungs-ausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer.Er kann die Bestellung der oder dem Vorsit-zenden übertragen.

(2) Prüferinnen und Prüfer sind die das je-weilige Fachgebiet vertretenden Hochschul-lehrerinnen oder Hochschullehrer. Ebensokönnen Professorinnen oder Professoren imRuhestand, Honorarprofessorinnen oder Ho-norarprofessoren, Habilitierte, wissenschaft-liche und künstlerische Mitarbeiterinnenoder Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 56Abs. 1 Satz 2 HochSchG, Lehrkräfte für be-sondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragtevom Prüfungsausschuss zu Prüferinnen oderPrüfern bestellt werden; sie müssen in demFachgebiet, auf das sich die Prüfungsleis-tung bezieht, eine Lehrtätigkeit an einerHochschule ausüben oder ausgeübt haben.Ferner können in besonderen Fällen in derberuflichen Praxis erfahrene Personen zuPrüferinnen oder Prüfern bestellt werden,wenn sie in dem Fachgebiet, auf das sich diePrüfungsleistung bezieht, über nachgewiese-ne einschlägige berufspraktische Erfahrun-gen verfügen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungs-ausschusses sorgt dafür, dass den Kandida-tinnen oder Kandidaten die Namen der Prü-ferinnen oder Prüfer rechtzeitig, in der Regelmindestens 14 Tage vor dem Prüfungsterminbekannt gegeben werden. Ist eine Prüferinoder ein Prüfer aus der Universität ausge-schieden und bietet sie oder er noch die Prü-fung zu einem Modul aber nicht mehr Lehr-veranstaltungen zu dem Modul an, so kanndie oder der Studierende diese Prüferin oderdiesen Prüfer für die Abnahme einer Wieder-holungsprüfung zu dem Modul vorschlagenoder die Prüferin oder den Prüfer, der sowohlLehrveranstaltungen als auch die Prüfung zudem Modul anbietet.

(4) Der Prüfungsausschuss bestellt die Bei-sitzerinnen oder Beisitzer. Die Fachprü-fungsordnung kann vorsehen, dass der oderdie Fachprüferin die Beisitzer bestellt. DieBeisitzerin oder der Beisitzer müssen min-destens die durch die Prüfung festzustellendeoder eine gleichwertige Qualifikation besit-zen. Die Aufgaben und Tätigkeiten der Bei-sitzerinnen und Beisitzer regeln die Fach-prüfungsordnungen.

(5) Für die Prüferin oder den Prüfer und dieBeisitzerin oder den Beisitzer gilt § 7 Abs. 6Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 9 Anerkennung von Studienzeiten,

Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen undPrüfungsleistungen werden ohne Gleichwer-tigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an ei-ner Hochschule in Deutschland in einem ver-gleichbaren Studiengang erbracht wurden,soweit sich die Module im Wesentlichen ent-sprechen und der Studiengang akkreditiertist.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen undPrüfungsleistungen in nicht akkreditiertenund anderen Studiengängen werden aner-kannt, soweit die Gleichwertigkeit festge-stellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen,wenn Studienzeiten, Studienleistungen undPrüfungsleistungen in Inhalt, Umfang undin den Anforderungen denjenigen des Ma-sterstudienganges im Wesentlichen entspre-chen. Dabei ist kein schematischer Ver-gleich, sondern eine Gesamtbetrachtungund Gesamtbewertung vorzunehmen. Beider Anerkennung von Studienzeiten, Studi-enleistungen und Prüfungsleistungen, dieaußerhalb Deutschlands erbracht wurden,sind die von Kultusministerkonferenz undHochschulrektorenkonferenz gebilligtenÄquivalenzvereinbarungen sowie Abspra-chen im Rahmen von Hochschulpartner-schaften zu beachten. Soweit Äquivalenz-vereinbarungen nicht vorliegen, kann beiZweifeln an der Gleichwertigkeit die Zent-ralstelle für ausländisches Bildungswesengehört werden.

(3) Beabsichtigt die oder der Studierende einAuslandsstudium mit anschließender Aner-kennung von im Ausland erbrachten Studi-en- und Prüfungsleistungen, soll sie oder ervor Beginn des Auslandsstudiums mit demjeweiligen Fachvertreter oder in Ausnahme-fällen mit der oder dem Vorsitzenden desPrüfungsausschusses ein Gespräch über dieAnerkennungsfähigkeit der Studien- undPrüfungsleistungen führen.

(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen undPrüfungsleistungen in staatlich anerkanntenFernstudien, für multimedial gestützte Stu-dien- und Prüfungsleistungen sowie für Stu-dien- und Prüfungsleistungen von Frühstu-dierenden (§ 67 Abs. 4 HochSchG) gelten dieAbsätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 giltaußerdem auch für Studienzeiten, Studien-leistungen und Prüfungsleistungen an ande-ren Bildungseinrichtungen, insbesondere anstaatlichen oder staatlich anerkannten Be-rufsakademien.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungenanerkannt, sind die Noten zu übernehmenund in die Berechnung der Gesamtnote ein-zubeziehen. Den anerkannten Studien- undPrüfungsleistungen werden die Leistungs-punkte zugerechnet, die in der Fachprü-fungsordnung hierfür vorgesehen sind.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen derAbsätze 1, 2 und 4 besteht ein Rechtsan-spruch auf Anerkennung. Die Anerkennungvon Studienzeiten, Studienleistungen undPrüfungsleistungen, die in Deutschland er-bracht wurden, erfolgt von Amts wegen.Hierzu legt die Kandidatin oder der Kandidatdem Prüfungsausschuss die erforderlichenUnterlagen vor, aus denen die Bewertung,die Leistungspunkte und die Zeitpunktesämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen,denen er sich in einem anderen Studiengangoder an anderen Hochschulen bisher unter-zogen hat. Aus den Unterlagen muss ersicht-lich sein, welche Modulprüfungen und prü-fungsrelevanten Studienleistungen nicht be-standen oder wiederholt wurden. Die Unter-lagen müssen von derjenigen Hochschuleausgestellt sein, an der die Prüfungsleistun-gen abgelegt wurden. Über die Anerkennungentscheidet der Prüfungsausschuss. Er kanneine gutachterliche Stellungnahme desFachvertreters oder Modulbeauftragen ein-holen.

(7) Bei den Anerkennungsverfahren werdensämtliche von der Kandidatin oder demKandidaten abgelegten - sowohl die bestan-denen als auch die nicht bestandenen - Stu-dien- und Prüfungsleistungen, zu denen esgleichwertige Studien- und Prüfungsleistun-

gen in diesem Masterstudiengang gibt,berücksichtigt. § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 istanzuwenden.

(8) Sofern Anerkennungen vorgenommenwerden, können diese mit Auflagen verbun-den werden.

§ 10 Meldung und Zulassung

zur Masterprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Masterprü-fung ist zusammen mit der Meldung zur ers-ten Modulprüfung zu stellen. Der Antrag istschriftlich oder in elektronischer Form anden Prüfungsausschuss zu richten.

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung sind fol-gende Erklärungen abzugeben:1. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin

oder der Kandidat bereits eine Mas-terprüfung in demselben Masterstudien-gang an einer Hochschule in Deutschlandendgültig nicht bestanden hat oder denPrüfungsanspruch endgültig verloren hatoder ob sie oder er sich in einem nicht ab-geschlossenen Prüfungsverfahren an ei-ner Hochschule in Deutschland befindet,

2. eine Erklärung darüber, ob und ggf. wieoft die Kandidatin oder der Kandidat be-reits Prüfungsleistungen und prüfungsre-levante Studienleistungen in demselbenMasterstudiengang oder in anderen Stu-diengängen an einer Hochschule inDeutschland nicht bestanden hat.

In der Erklärung gemäß Nummer 2 hat dieKandidatin oder der Kandidat zu versichern,dass sie oder er im Falle eines gleichzeitigenStudiums in einem anderen Studiengangdem Prüfungsausschuss den Beginn und denAbschluss des Prüfungsverfahrens sowie dasNichtbestehen von Prüfungen und Leis-tungsüberprüfungen in diesem anderen Stu-diengang unverzüglich schriftlich mitteilenwird.

(3) Die Zulassung zur Masterprüfung wirdabgelehnt, wenn

1. der Antrag auf Zulassung nicht frist-gemäß vorgelegt wurde,

2. die Unterlagen gemäß Absatz 2 unvoll-ständig sind,

3. die Kandidatin oder der Kandidat nichtim Masterstudiengang an der UniversitätTrier eingeschrieben ist,

4. die Kandidatin oder der Kandidat eineMasterprüfung in demselben Studien-gang an einer Hochschule in Deutschlandendgültig nicht bestanden hat oder

5. die Kandidatin oder der Kandidat wegender Anrechnung von Fehlversuchengemäß § 17 Abs. 3 keine Möglichkeitmehr zur Erbringung von Prüfungsleis-tungen oder prüfungsrelevanten Studien-leistungen hat, die für das Bestehen derMasterprüfung erforderlich sind.

Die Zulassung zur Masterprüfung kann ab-gelehnt werden, wenn sich die Kandidatinoder der Kandidat an einer Hochschule inDeutschland in einem noch nicht abge-schlossenen Prüfungsverfahren befindet.

§ 11 Modulprüfungen

(1) Die Modulprüfungen werden studienbe-gleitend erbracht; sie schließen das jeweiligeModul ab. Gegenstand der Modulprüfungensind die Inhalte der Lehrveranstaltungen desjeweiligen Moduls. Durch die Modulprüfungsoll die Kandidatin oder der Kandidat nach-weisen, dass sie oder er die Modulziele er-reicht hat und insbesondere die im Modulvermittelten Inhalte und Methoden in denwesentlichen Zusammenhängen beherrschtund die erworbenen Kenntnisse und Fähig-keiten anwenden kann.

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(2) Eine Modulprüfung besteht grundsätzlichaus einer Prüfungsleistung, die sich auf dieStoffgebiete aller Lehrveranstaltungen desModuls erstreckt; sie kann die erfolgreicheTeilnahme an Lehrveranstaltungen des Mo-duls voraussetzen (Prüfungsvorleistungen).Die Fachprüfungsordnung kann vorsehen,dass in der Regel eine Studienleistung, dienach Anforderung und Verfahren einer Prü-fungsleistung gleichwertig ist, bei der Bil-dung der Note für die Modulprüfung berück-sichtigt wird (prüfungsrelevante Studienleis-tung). Für prüfungsrelevante Studienleis-tungen gelten §§ 12 -14 entsprechend.

(3) Die Modulprüfungen finden in mündli-cher, schriftlicher oder praktischer Formstatt (§§ 12 - 14). Eine Verbindung der ein-zelnen Prüfungsarten ist zulässig. Die Artund Dauer der Modulprüfungen der einzel-nen Module sind in den Fachprüfungsord-nungen geregelt. Die Fachprüfungsordnun-gen können über die in den §§ 12 - 14 ange-gebenen Formen weiter fachübliche Prü-fungsformen erlauben.

(4) Für die Teilnahme an Modulprüfungen isteine fristgerechte und verbindliche Anmel-dung bei der oder dem Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses erforderlich. Die Anmel-dung soll in der Regel in dem Semester erfol-gen, in dem die letzte Studienleistung des je-weiligen Moduls erbracht wird. § 10 Abs. 3gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses setzt in Absprachemit den Prüferinnen oder Prüfern gemäß § 8die jeweiligen Prüfungs- und Anmeldetermi-ne sowie die Anmeldemodalitäten fest. DiePrüfungs- und Anmeldetermine werden imInternet auf den Seiten des zuständigen Prü-fungsamtes bekannt gemacht.

(5) Eine Modulprüfung kann in der Regelerst abgelegt werden, wenn die dem Modulgemäß der Fachprüfungsordnung zugeord-neten Studienleistungen (§ 5 Abs. 3) erbrachtworden sind.

(6) Über eine bestandene Modulprüfung(§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 2) wird auf Antrag ei-ne Bescheinigung ausgestellt, die den Namender Kandidatin oder des Kandidaten, die ge-naue Bezeichnung des Moduls sowie der zu-gehörigen Lehrveranstaltungen, die Zahl derLeistungspunkte und die Gesamtnote derModulprüfung enthält. Geht die Note einerprüfungsrelevanten Studienleistung in dieNote der Modulprüfung ein, sind auch dieBewertung der Studienleistung und die Art,in der die Leistung erbracht wurde, in derBescheinigung aufzuführen.

§ 12 Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden vor min-destens zwei Prüferinnen oder Prüfern (Kol-legialprüfung) oder vor einer Prüferin odereinem Prüfer in Gegenwart einer sachkundi-gen Beisitzerin oder eines sachkundigen Bei-sitzers abgelegt. Die Kandidatin oder derKandidat kann eine Prüferin oder einen Prü-fer vorschlagen. Der Vorschlag begründetkeinen Anspruch.

(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel-oder Gruppenprüfung (max. vier Kandida-tinnen oder Kandidaten) durchgeführt wer-den und dauert nach näherer Regelung in derFachprüfungsordnung mindestens 15, höchs-tens 30 Minuten pro Kandidatin oder Kandi-dat. In begründeten Fällen können in derFachprüfungsordnung auch abweichendeZeiten festgelegt werden. Ergibt sich aus denPrüfungsfragen die Notwendigkeit, graphi-sche oder rechnerische Darstellungen einzu-beziehen, so sind diese Teil der mündlichenPrüfung. Vor der Festsetzung der Note hörtdie Prüferin oder der Prüfer die anderen an

einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfe-rinnen oder Prüfer bzw. Beisitzerinnen oderBeisitzer. Das Ergebnis ist der Kandidatinoder dem Kandidaten jeweils im Anschlussan die mündliche Prüfung bekannt zu geben.Bei Nichtbestehen sind der Kandidatin oderdem Kandidaten die Gründe zu eröffnen.

(3) Über den Verlauf jeder mündlichen Prü-fung ist eine Niederschrift anzufertigen. Inder Niederschrift sind die Namen der Prüfe-rinnen oder Prüfer, der oder des Protokoll-führenden sowie der Kandidatin oder desKandidaten, Beginn und Ende der mündli-chen Prüfung, die wesentlichen Gegenständeder mündlichen Prüfung, die Prüfungsleis-tungen und die erteilten Noten aufzuneh-men. Die Niederschrift darf nicht in elektro-nischer Form abgefasst werden.

(4) Bei mündlichen Prüfungen können Stu-dierende des betreffenden Fachbereiches aufAntrag als Zuhörerinnen oder Zuhörer an-wesend sein, sofern sich keine der Kandida-tinnen und keiner der Kandidaten bei derMeldung zur Prüfung dagegen ausspricht.Die Prüferin oder der Prüfer entscheidetüber solche Anträge, die drei Wochen vor dermündlichen Prüfung beim Prüfungsaus-schuss eingereicht werden müssen, nachMaßgabe der vorhandenen Plätze. Kandida-tinnen oder Kandidaten desselben Prüfungs-termins sind als Zuhörerinnen oder Zuhörerausgeschlossen. Wenn die ordnungsgemäßeDurchführung der Prüfung gefährdet ist,kann auch noch während der Prüfung derAusschluss der Studierenden erfolgen. AufAntrag weiblicher Studierender kann diezentrale Frauenbeauftragte oder die Frauen-beauftragte des Fachbereiches bei mündli-chen Prüfungen teilnehmen. Die Öffentlich-keit der Prüfung erstreckt sich nicht auf dieBeratung und Bekanntgabe des Prüfungser-gebnisses.

§ 13 Schriftliche Prüfungen

(1) Unter einer schriftlichen Prüfung inForm einer Klausur ist die schriftliche Bear-beitung eines von der Prüferin oder demPrüfer festgesetzten Fragenkomplexes mitden geläufigen Methoden des Faches, in be-grenzter Zeit, mit in der Regel begrenztenHilfsmitteln und unter Aufsicht zu verste-hen. Die Bearbeitungszeit beträgt nachnäherer Regelung in der Fachprüfungsord-nung mindestens eine Stunde und höchstenszwei Stunden. In begründeten Fällen könnenin den Fachprüfungsordnungen auch abwei-chende Zeiten festgelegt werden.

(2) Unter einer schriftlichen Prüfung inForm einer Hausarbeit ist die schriftlicheBearbeitung eines von der Prüferin oder demPrüfer gestellten Themas mit den geläufigenMethoden des Faches in begrenzter Zeit zuverstehen. Sie muss Bestandteil eines Modulssein. Für die Anfertigung der Hausarbeitsteht ein Zeitraum von in der Regel drei Wo-chen, in Ausnahmefällen von fünf Wochenzur Verfügung; die Prüfenden sind verpflich-tet, die Themen so zu stellen, dass diese Fristeingehalten werden kann. Eine schriftlichePrüfung kann mit Zustimmung des Prüfersauch als Gruppenprüfung durchgeführt wer-den; § 15 Abs. 5 gilt entsprechend. Bei derAbgabe der Hausarbeit hat die oder der Stu-dierende eine schriftliche Erklärung vorzule-gen, dass sie oder er die Arbeit selbstständigverfasst und keine anderen als die angegebe-nen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen werdenin der Regel von einer Prüferin oder einemPrüfer bewertet. Im Falle der letzten Wieder-holungsprüfung sind sie durch eine zweitePrüferin oder einen zweiten Prüfer zu be-

werten. Bei einer Bewertung durch zwei Prü-ferinnen oder Prüfer errechnet sich die Noteaus dem arithmetischen Mittel beider Be-wertungen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.Das Bewertungsverfahren soll vier Wochennicht überschreiten. Findet die Wiederho-lungsprüfung im selben Prüfungszeitraumstatt, sind die Prüfungsergebnisse spätestenszwei Wochen, andernfalls vier Wochen, vordem Wiederholungstermin bekannt zu ge-ben.

(4) Ist die erste Wiederholung einer schriftli-chen Prüfung nicht bestanden, findet hierzueine mündliche Ergänzungsprüfung statt,wenn dies für das jeweilige Fach in derFachprüfungsordnung vorgesehen ist. DieseErgänzungsprüfung soll zwischen 15 und 45Minuten dauern. Bei der mündlichen Ergän-zungsprüfung wird lediglich darüber ent-schieden, ob die Kandidatin oder der Kandi-dat die Note 4,0 oder schlechter erhält. Einemündliche Ergänzungsprüfung ist ausge-schlossen, wenn die Bewertung „nicht aus-reichend“ auf § 19 Abs. 5 beruht.

(5) Über Hilfsmittel, die bei einer Klausurar-beit benutzt werden dürfen, entscheidet diePrüferin oder der Prüfer. Eine Liste der zuge-lassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit derAnkündigung des Prüfungstermins bekanntzu geben.

(6) Multimedial gestützte Prüfungsleistun-gen („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern siedazu geeignet sind, den Nachweis gemäߧ 11 Abs. 1 Satz 3 zu erbringen oder hierzubeizutragen; erforderlichenfalls können siedurch andere Prüfungsformen ergänzt wer-den. Multimedial gestützte Prüfungsaufga-ben werden von zwei Prüferinnen oder Prü-fern erarbeitet. Sie bestehen insbesondere inFreitextaufgaben, Lückentexten, Zuord-nungsaufgaben. Multiple-Choice-Fragensind unter den Voraussetzungen gemäß Ab-satz 7 zulässig. Vor der Durchführung multi-medial gestützter Prüfungsleistungen habendie Prüferinnen oder Prüfer sicherzustellen,dass die elektronischen Daten eindeutigidentifiziert sowie unverwechselbar unddauerhaft den Kandidatinnen und Kandida-ten zugeordnet werden können;. Die Prüfungist in Anwesenheit einer fachlich sachkundi-gen Person (Protokollführerin oder führer)durchzuführen. Über den Prüfungsverlaufist eine Niederschrift anzufertigen, in diemindestens die Namen der Protokollführerinoder des Protokollführers sowie der Prü-fungskandidatinnen und kandidaten, Beginnund Ende der Prüfung sowie eventuelle be-sonderen Vorkommnisse aufzunehmen sind.Den Kandidatinnen und Kandidaten istgemäß den Bestimmungen des § 23 Möglich-keit der Einsichtnahme in die multimedialgestützte Prüfung sowie das von ihnen er-zielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgaben-stellung einschließlich einer Musterlösung,das Bewertungsschema, die einzelnen Prü-fungsergebnisse sowie die Niederschrift sindgemäß den gesetzlichen Bestimmungen zuarchivieren.

(7) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfah-ren („Multiple-Choice-Prüfung“) liegt vor,wenn die Leistung der Kandidatinnen undKandidaten ganz oder teilweise im Markie-ren der richtigen oder der falschen Antwortenbesteht. Prüfungen im Antwort-Wahl-Ver-fahren sind nur zulässig, wenn sie dazu ge-eignet sind, den Nachweis über das Errei-chen des Prüfungsziels gemäß § 11 Abs. 1Satz 3 zu erbringen. Eine Prüfung im Ant-wort-Wahl-Verfahren ist von zwei Prüferin-nen oder Prüfern vorzubereiten. Die Prüfe-rinnen und Prüfer wählen den Prüfungsstoffaus, formulieren die Fragen und legen dieAntwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellen

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sie das Bewertungsschema gemäß Satz 8 und9 und wenden es im Anschluss an die Prü-fung an. Die Prüfungsfragen müssen zwei-felsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbarund dazu geeignet sein, den zu überprüfen-den Kenntnis- und Wissenstand der Kandi-datinnen und Kandidaten eindeutig festzu-stellen. Die Voraussetzungen für das Beste-hen der Prüfung sind vorab festzulegen. EinBewertungsschema, das ausschließlich eineabsolute Bestehensgrenze festlegt, ist un-zulässig. Die Anzahl der erforderlichen rich-tigen Antworten muss vielmehr zumindestauch in einem Verhältnis zu einer möglichenHöchstzahl richtiger Antworten oder zu ei-ner Normalleistung (durchschnittlich in derbetreffenden Prüfung erbrachte Prüfungs-leistung) stehen. Die abstrakt-generelle Re-gelung hinsichtlich der Bestehensvorausset-zung sowie der Notenzuordnung wird in denFachprüfungsordnungen festgelegt. VorDurchführung einer Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren sind dem Prüfungsaus-schuss von den Prüferinnen und Prüfern fol-gende Unterlagen vorzulegen:- eine Beschreibung der Prüfung,- eine Begründung der Geeignetheit

gemäß Satz 2,- die ausgewählten Fragen,- die Musterlösung und- das Bewertungsschema gemäß Satz 8 und

9.

§ 14 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung findet als Einzel-prüfung statt. Die Dauer der praktischenPrüfung ist in der jeweiligen Fachprüfungs-ordnung geregelt.

(2) Die praktische Prüfung wird in der Regelvon einer Prüferin oder einem Prüfer abge-nommen und bewertet. Die zweite Wiederho-lung einer praktischen Prüfung wird vonzwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommenund bewertet. Bei einer Bewertung durchzwei Prüferinnen oder Prüfer errechnet sichdie Note aus dem arithmetischen Mittel bei-der Bewertungen. § 12 Abs. 4 und 5 gilt ent-sprechend. Das Ergebnis der praktischenPrüfung ist dem Kandidaten jeweils im An-schluss an die praktische Prüfung bekanntzu geben.

§ 15 Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit ist eine schriftlichePrüfungsleistung. Sie soll zeigen, dass dieKandidatin oder der Kandidat in vorgege-bener Zeit eine begrenzte Aufgabenstellungaus seinen Studienfächern mit wissen-schaftlichen Methoden selbstständig lösenkann. Sie soll einen anderen fachlichenSchwerpunkt haben als das Thema der Ba-chelorarbeit.

(2) Bei einem Masterstudium mit der Kom-bination von Haupt- und Nebenfach istdie Masterarbeit im Hauptfach anzuferti-gen.

(3) Der Zeitraum von der Ausgabe des The-mas an die Kandidatin oder den Kandidatenbis zur Ablieferung der Masterarbeit beträgtje nach Leistungspunkteumfang der Master-arbeit 18 - 23 Wochen. Thema, Aufgabenstel-lung und Umfang der Masterarbeit sind vonder Betreuerin oder dem Betreuer so zu be-grenzen, dass die Frist zur Bearbeitung derArbeit eingehalten werden kann. In besonde-ren Fällen kann der Bearbeitungszeitraumauf schriftlichen Antrag der Kandidatin oderdes Kandidaten durch den Prüfungsaus-schuss mit Zustimmung des Betreuers um biszu vier Wochen verlängert werden. Die Kan-didatin oder der Kandidat darf ein Themanur einmal und nur innerhalb der ersten

zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückge-ben. In diesem Falle hat die Ausgabe desneuen Themas innerhalb von vier Wochen zuerfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-chend.

(4) Die Masterarbeit wird von einer Hoch-schullehrerin oder einem Hochschullehrer,einer Honorarprofessorin oder einem Ho-norarprofessor oder einer oder einem Habili-tierten des Faches ausgegeben, betreut undin einem schriftlichen Gutachten bewertet.Die Fachprüfungsordnungen können weitereBetreuer benennen. Sie wird in der Regel voneiner zweiten Prüferin oder einem zweitenPrüfer bewertet. Handelt es sich um einefächerübergreifende Themenstellung, mussdie zweite Prüferin oder der zweite Prüferaus dem jeweils anderen Fach kommen. Beider Bewertung der Masterarbeit mit einerschlechteren Note als 4,0 durch den die Mas-terarbeit betreuenden Prüfer bzw. die be-treuende Prüferin muss die Arbeit von einerzweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer,die oder der von der oder dem Vorsitzendendes Prüfungsausschusses bestellt wird, be-wertet werden. Ist in diesem Fall die Master-arbeit von der zweiten Prüferin oder demzweiten Prüfer mit mindestens „ausrei-chend“ (4,0) bewertet, oder gehen in anderenFällen der Bewertung der Masterarbeitdurch zwei Prüfende die Noten der beidenGutachten um mehr als eine volle Notenstufe(> 1,0) auseinander, so kann die oder der Vor-sitzende des Prüfungsausschusses ein Gut-achtergespräch herbeiführen. Falls diesesnicht zur Einigung führt, kann die oder derVorsitzende des Prüfungsausschusses eineweitere Prüferin oder einen weiteren Prüferzur Bewertung der Masterarbeit bestellen.Im Rahmen der in den Gutachten erfolgtenBewertungen legt die oder der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses die Note der Ma-sterarbeit endgültig fest. Weichen bei Bewer-tung der Masterarbeit durch zwei Prüfendedie Noten der beiden Gutachten lediglich biszu einer vollen Notenstufe (≤1,0) voneinan-der ab, so sind die Prüfenden gehalten, sichauf eine gemeinsame Note zu einigen.Kommt die Einigung nicht zustande, wirddie endgültige Note der Masterarbeit ausdem arithmetischen Mittel der beiden Ein-zelbewertungen gebildet; § 16 Abs. 2 Satz 3, 7und 8 gilt entsprechend. Das Bewertungsver-fahren soll sechs Wochen nicht überschrei-ten. Für eine mindestens mit der Note „aus-reichend“ (4,0) bewertete Masterarbeit wer-den 24-30 LP zuerkannt.

(5) Die Fachprüfungsordnungen können vor-sehen, dass bei der fachlichen Betreuung einewissenschaftliche Mitarbeiterin oder einwissenschaftlicher Mitarbeiter mit einbezo-gen werden kann. Nach Möglichkeit sollensowohl hinsichtlich der Auswahl der Be-treuerin oder des Betreuers als auch bezüg-lich des Themas der Masterarbeit Vorschlägeder Kandidatin oder des Kandidaten berück-sichtigt werden. Die Masterarbeit darf auchaußerhalb der Universität ausgeführt wer-den, wenn sie von einer Prüferin oder einemPrüfer gemäß § 8 Abs. 2 des für das betref-fende Fach zuständigen Fachbereiches derUniversität betreut werden kann. Die Fach-prüfungsordnungen können vorsehen, dassfür die Anfertigung einer Hausarbeit außer-halb der Hochschule die Zustimmung deroder des Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses notwendig ist.

(6) Die Ausgabe des Themas der Masterar-beit durch die Betreuerin oder den Betreueran die Kandidatin oder den Kandidaten er-folgt über den Prüfungsausschuss. § 10 Abs. 3gilt entsprechend. Der Zeitpunkt der Ausgabeist beim Prüfungsausschuss aktenkundig zumachen. Die Ausgabe des Themas kann in

der Regel ab der Mitte des 3. Fachsemestersbeantragt werden. Es muss innerhalb vonsechs Wochen nach Bestehen aller Modul-prüfungen ausgegeben sein, andernfalls giltdie Masterarbeit ein erstes Mal als nicht be-standen. Es darf erst ausgegeben werden,wenn die Kandidatin oder der Kandidatmindestens 60 Leistungspunkte erworbenhat. Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschussdafür, dass die Kandidatin oder der Kandi-dat rechtzeitig ein Thema für eine Masterar-beit erhält. Sofern die oder der Studierendenicht innerhalb von sechs Wochen nach demBestehen aller Modulprüfungen ein mit einerBetreuerin oder einem Betreuer abgestimm-tes Thema vorlegt, vergibt die oder der Prü-fungsausschussvorsitzende ein Thema.

(7) Die Masterarbeit kann in deutscher odermit Zustimmung der Betreuerin oder des Be-treuers in englischer Sprache angefertigtwerden. Die Fachprüfungsordnungen kön-nen vorsehen, dass die Masterarbeit auch ineiner anderen Sprache angefertigt werdenkann. Die Sprachwahl ist bei der Anmeldungzur Masterarbeit anzugeben. Der Masterar-beit ist eine Zusammenfassung in der ge-wählten Sprache und eine deutsche bzw.englische Übersetzung des Titels der Master-arbeit beizufügen.

(8) Die Masterarbeit kann in Form einerGruppenarbeit angefertigt werden. Der alsPrüfungsleistung zu bewertende Beitrag dereinzelnen Kandidatin oder des einzelnenKandidaten muss aufgrund der Angabe vonAbschnitten, Seitenzahlen oder anderen ob-jektiven Kriterien als individuelle Prüfungs-leistung deutlich abgrenzbar und für sich be-wertbar sein sowie den Anforderungen nachAbsatz 1 entsprechen. Bei Abgabe der Mas-terarbeit hat die Kandidatin oder der Kandi-dat schriftlich zu versichern, dass sie oder erdie Arbeit selbstständig verfasst und keineanderen als die angegebenen Quellen undHilfsmittel benutzt hat.

(9) Die Masterarbeit ist fristgemäß beim Prü-fungsausschuss in gebundener Form und indreifacher Ausfertigung einzureichen, woder Abgabezeitpunkt vermerkt wird. An-schließend ist sie der Betreuerin oder demBetreuer und in der Regel einer zweiten Prü-ferin oder einem zweiten Prüfer zur Beurtei-lung weiterzugeben. Wird die Masterarbeitnicht fristgemäß abgeliefert, so gilt sie alsmit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(10) Eine mit „nicht ausreichend“ (5,0) beur-teilte oder als nicht bestanden geltende Mas-terarbeit kann mit Ausgabe eines neuen The-mas einmal wiederholt werden. Das Themader Masterarbeit muss spätestens innerhalbvon sechs Wochen nach Mitteilung über dasNichtbestehen der Masterarbeit ausgegebenwerden. Eine Rückgabe des Themas der Mas-terarbeit in der in Absatz 3 Satz 4 genanntenFrist ist nur zulässig, wenn die Kandidatinoder der Kandidat bei der Anfertigung seinerersten Masterarbeit von dieser Möglichkeitkeinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweiteWiederholung der Masterarbeit ist ausge-schlossen.

(11) Die Fachprüfungsordnungen könnenvorsehen, dass die Studierenden ihre Master-arbeit in einem Kolloquium (mündliche Prü-fung) von in der Regel höchstens 30 Minutenverteidigen. Die Verteidigung findet vor ei-ner Prüfungskommission statt, der der oderdie Betreuende der Bachelorarbeit und diezweite Prüferin oder der zweite Prüfer odereine weitere Prüfende oder eine weitererPrüfender gemäß § 8 Abs. 2 angehören. Die§ 12 Abs. 3 und 4 sowie die § 17 Abs 4. u. 5gelten entsprechend.

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§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen

und prüfungsrelevanten Studienleistungen

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prü-fungsleistungen und prüfungsrelevantenStudienleistungen sind folgende Noten zuverwenden:

1,0; 1,3 sehr gut= Eine hervorragende

Leistung,1,7; 2,0; 2,3 gut

= Eine Leistung, die erheblichüber den durchschnittlichenAnforderungen liegt,

2,7; 3,0; 3,3 befriedigend= Eine Leistung, die durch-

schnittlichen Anforderungenentspricht,

3,7; 4,0 ausreichend= Eine Leistung, die trotz

ihrer Mängel noch denAnforderungen genügt,

5,0 nicht ausreichend= Eine Leistung, die wegen

erheblicher Mängel denAnforderungen nicht mehrgenügt.

(2) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenndie dem Modul gemäß Fachprüfungsordnungzugeordneten Studienleistungen erbrachtsind und die abschließende Modulprüfungmindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0)bewertet wurde. Besteht eine Modulprüfungaus mehreren Prüfungsleistungen, so mussjede Prüfungsleistung bestanden sein. In die-sem Fall errechnet sich die Note der Modul-prüfung aus dem arithmetischen Mittel derNoten der einzelnen Prüfungsleistungen. Inden Fachprüfungsordnungen können abwei-chende Regelungen getroffen werden. Be-steht eine Modulprüfung aus einer Prüfungs-leistung, so ist deren Note gleichzeitig die er-zielte Note der Modulprüfung. Sieht die Prü-fungsordnung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 zueinem Modul eine oder in besonderen Fällenmehrere prüfungsrelevante Studienleistun-gen vor, so werden zur Ermittlung der Noteder Modulprüfung die Noten für die einzel-nen prüfungsrelevanten Studienleistungenmit den ihnen zugeordneten Leistungspunk-ten und die Note für die Prüfungsleistungoder die aus dem arithmetischen Mittel derNoten mehrerer Prüfungsleistungen gebildeteNote mit den Leistungspunkten des Modulsmultipliziert, addiert und durch die Gesamt-zahl der einbezogenen Leistungspunkte divi-diert. Die Note der Modulprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 einschließlich = sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 einschließlich = gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 einschließlich = befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 einschließlich = ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

Bei der Bildung der Modulnoten wird nur dieerste Dezimalstelle hinter dem Kommaberücksichtigt, alle weiteren Stellen werdenohne Rundung gestrichen.

(3) Die Gesamtnote wird gebildet aus demarithmetischen Mittel der Noten der Modul-prüfungen, die jeweils mit den den Modul-prüfungen gemäß Fachprüfungsordnungzugeordneten Leistungspunkten gewichtetwerden, sowie der mit 24 - 30 Leistungs-punkten gewichteten Note der Masterarbeit.Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 3, 7 und 8 ent-sprechend.

§ 17 Bestehen und Nichtbestehen,

Wiederholung der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenndie Modulprüfungen zu den gemäß § 6 Abs. 2Nr. 1 vorgeschriebenen Modulen sowie dasggfs. das in der Fachprüfungsordnung vorge-sehene Kolloquium gemäß § 15 Abs. 11 be-standen wurden und die Bachelorarbeit min-destens mit der Note „ausreichend“ (4,0) be-wertet wurde.

(2) Pflicht-Modulprüfungen und Wahl-pflicht-Modulprüfungen können in allen Tei-len, in denen sie nicht bestanden sind oderals nicht bestanden gelten, höchstens zwei-mal wiederholt werden. Die Wahl eines al-ternativen Pflichtmoduls im Fall des Nicht-bestehens ist unzulässig. Entscheidet sich dieoder der Studierende nicht für die Wiederho-lung der nicht bestandenen Wahlpflicht-Mo-dulprüfung, so muss sie oder er stattdesseninnerhalb einer Frist von sechs Monatennach dem Nichtbestehen der Wahlpflicht-Modulprüfung eine andere Wahlpflicht-Mo-dulprüfung ablegen. Eine ersatzweise abge-legte nicht bestandene Wahlpflicht-Modul-prüfung gilt als nicht bestandene Wiederho-lungsprüfung; sie kann nur einmal wieder-holt oder durch eine andere Wahlpflicht-Mo-dulprüfung ersetzt werden.

(3) Nicht bestandene Prüfungsleistungenoder prüfungsrelevante Studienleistungen indemselben Studiengang an einer anderenHochschule in Deutschland sind als Fehlver-suche auf die zulässige Zahl der Wiederho-lungsprüfungen anzurechnen. Als Fehlversu-che anzurechnen sind ferner nicht bestandenePrüfungsleistungen und prüfungsrelevanteStudienleistungen in Modulen oder Prü-fungsgebieten eines anderen Studiengangesan einer Hochschule in Deutschland, die de-nen im Masterstudiengang im Wesentlichenentsprechen, soweit für deren Bestehengleichwertige oder geringere Anforderungengestellt wurden. Die Wiederholung einer be-standenen Prüfung ist ausgeschlossen; § 18(Freiversuch) bleibt hiervon unberührt.

(4) Die erste und zweite Wiederholung einerModulprüfung ist jeweils innerhalb vonsechs Monaten nach ihrem Nichtbestehenabzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginnist der Tag der Prüfungsleistung. In begrün-deten Fällen können längere Fristen vorgese-hen werden, für die erste und eine zweiteWiederholung insgesamt jedoch nicht mehrals ein Jahr und neun Monate. Werden Fristenfür die Wiederholung von Prüfungen ver-säumt, gelten die versäumten Prüfungen alsnicht bestanden. § 4 Abs. 3 ist anzuwenden.

(5) Hat die Kandidatin oder der Kandidateinzelne Modulprüfungen in der zweitenWiederholung nicht bestanden oder geltensie als nicht bestanden, so hat sie oder er denPrüfungsanspruch für die von ihr oder ihmgewählte Fächerkombination (Studiengangim Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 HochSchG)verloren. Die oder der Vorsitzende des Prü-fungsausschusses erteilt der Kandidatin oderdem Kandidaten hierüber einen schriftlichenBescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.

(6) Für die Wiederholung der Masterarbeitgilt § 15 Abs. 10.

§ 18 Freiversuch

(1) Jede im letzten Jahr der Regelstudienzeitabgelegte Prüfungsleistung gilt im Falle deserstmaligen Nichtbestehens als nicht unter-nommen, wenn die weiteren Teile der Mas-terprüfung bereits abgelegt sind oder nochinnerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wer-den können (Freiversuch). Für die Masterar-beit wird ein Freiversuch nicht gewährt.

Prüfungsleistungen, die wegen Täuschungoder eines sonstigen ordnungswidrigen Ver-haltens für nicht bestanden erklärt wurden,sind vom Freiversuch ausgeschlossen.

(2) Eine im Freiversuch bestandene Prü-fungsleistung kann einmal zur Notenverbes-serung zum jeweils nächsten Prüfungsterminwiederholt werden. Wird eine Notenverbes-serung nicht erreicht, bleibt die im erstenPrüfungsversuch erzielte Note gültig.

§ 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,

Ordnungsverstoß

(1) Eine Kandidatin oder ein Kandidat kannvon einer Prüfung ohne Angabe von Gründenzurücktreten, wenn sie oder er ihren oder sei-nen Rücktritt dem Prüfungsausschuss per-sönlich oder schriftlich spätestens vier Wo-chen vor dem Termin mitteilt. Bei schriftli-cher Mitteilung ist das Datum des Poststem-pels maßgebend. Ein Rücktritt nach Satz 1 istnicht möglich, wenn ihm Fristen nach dieserPrüfungsordnung entgegenstehen.

(2) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden(5,0), wenn die Kandidatin oder der Kandi-dat zu einer Prüfung ohne triftige Gründenicht erscheint, oder wenn sie oder er nachBeginn der Prüfung ohne triftige Gründezurücktritt. Prüfungen gelten auch dann alsnicht bestanden, wenn sie die Kandidatinoder der Kandidat nicht innerhalb der vor-gesehenen Fristen ablegt hat. Dasselbe gilt,wenn eine schriftliche Prüfungsleistungnicht innerhalb der vorgegebenen Bearbei-tungszeit erbracht wird.

(3) Die für das Versäumnis oder den Rück-tritt gemäß Absatz 2 geltend gemachten trif-tigen Gründe müssen dem Prüfungsaus-schuss unverzüglich schriftlich angezeigtund glaubhaft gemacht werden. Erkennt derPrüfungsausschuss die Gründe an, so werdenVersäumnis oder Rücktritt wie ein fristge-rechter Rücktritt nach Absatz 1 gewertet.Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sindin diesem Fall anzurechnen. Erfolgen Ver-säumnis oder Rücktritt wegen Krankheit derKandidatin oder des Kandidaten, so mussdies durch ein ärztliches Attest nachgewie-sen werden. Die Kandidatin oder der Kandi-dat muss das ärztliche Zeugnis unverzüglich,d.h. ohne schuldhaftes Zögern beim Prü-fungsausschuss vorlegen; es muss Zeitpunkt,Art, Umfang und Dauer der Erkrankung so-wie deren Auswirkungen auf die Prüfungs-fähigkeit bescheinigen. Im Zweifelsfall kanndie Vorlage eines ärztlichen Attestes einesvon der Hochschule benannten Arztes oderAmtsarztes verlangt werden. Der Krankheitder Kandidatin oder des Kandidaten stehtdie Krankheit eines von ihr oder ihm über-wiegend allein zu versorgenden Kindes oderpflegebedürftigen Angehörigen gleich. Wer-den die Gründe anerkannt, so ist nach derenWegfall die Prüfung zum nächstmöglichenPrüfungstermin abzulegen.

(4) Das Nichtbeibringen von Prüfungsvor-leistungen entbindet nicht von der Verpflich-tung, sich von den angemeldeten Prüfungenfristgerecht abzumelden.

(5) Versucht die Kandidatin oder der Kandi-dat das Ergebnis einer Prüfung durch Täu-schung oder Benutzung nicht zugelassenerHilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betref-fende Prüfungsleistung als „nicht ausrei-chend“ (5,0). Eine Kandidatin oder ein Kan-didat, der den ordnungsgemäßen Ablauf ei-ner Prüfung stört, kann von der jeweiligenPrüferin oder dem jeweiligen Prüfer oderAufsichtführenden in der Regel nach Ab-mahnung von der Fortsetzung der Prüfungs-leistung ausgeschlossen werden; in diesemFall gilt die betreffende Prüfungsleistung als

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„nicht ausreichend“ (5,0). In schwerwiegen-den Fällen kann der Prüfungsausschuss dieKandidatin oder den Kandidaten von derErbringung weiterer Prüfungsleistungenausschließen.

(6) Die Kandidatin oder der Kandidat kanninnerhalb einer Frist von vier Wochen ver-langen, dass Entscheidungen nach Absatz 5Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss über-prüft werden. Belastende Entscheidungensind der Kandidatin oder dem Kandidatenunverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu be-gründen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-rung zu versehen. Der Kandidatin oder demKandidaten ist vor einer Entscheidung Gele-genheit zur Äußerung zu geben.

(7) Bei schriftlichen Studienleistungen(außer bei Klausuren) hat die oder der Stu-dierende bei der Abgabe der Arbeit eineschriftliche Erklärung vorzulegen, dass sieoder er die Arbeit selbstständig verfasst undkeine anderen als die angegebenen Quellenund Hilfsmittel benutzt hat. Erweist sich einesolche Erklärung als unwahr oder liegt einsonstiger Täuschungsversuch oder ein Ord-nungsverstoß bei der Erbringung von Studi-enleistungen vor, gelten die Absätze 5 und 6entsprechend.

§ 20 Zeugnis, Diploma Supplement

(1) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidatdie Masterprüfung bestanden, so erhält sieoder er über die Ergebnisse unverzüglich,möglichst innerhalb von vier Wochen nachder letzten bestandenen Prüfungsleistung einZeugnis. Das Zeugnis enthält die Noten derModulprüfungen, bei einem 2-Fach-Studiumdie Fachnoten, der Masterarbeit und die Ge-samtnote sowie die erworbenen Leis-tungspunkte. Ferner enthält das Zeugnis dasThema der Masterarbeit und - auf Antrag derKandidatin oder des Kandidaten - die biszum Abschluss der Masterprüfung benötigteFachstudiendauer. Werden Modulprüfungenan einer anderen Hochschule abgelegt undanerkannt, wird der Name der Hochschule,an der die Modulprüfungen abgelegt wurden,im Zeugnis genannt. Die Fachprüfungsord-nungen können vorsehen, dass der Name derBetreuerin oder des Betreuers der Masterar-beit im Zeugnis aufgeführt werden. Zusätz-lich wird im Zeugnis der der Gesamtnote ent-sprechende ECTS-Grad sowie die dazu-gehörige ECTS-Definition gemäß dem je-weils gültigen Bewertungsschema des Euro-pean Credit Transfer-System dargestellt,sofern die hierzu erforderlichen Daten vorlie-gen. Nicht verpflichtende Studien- und Prü-fungsleistungen werden auf Antrag der Kan-didatin oder des Kandidaten in das Zeugniseingetragen; sie werden jedoch nicht auf dieGesamtnote angerechnet.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages,an dem die letzte Prüfungsleistung erbrachtworden ist. Das Zeugnis ist von der oder demVorsitzenden des Prüfungsausschusses zuunterzeichnen und mit dem Siegel der Uni-versität zu versehen.

(3) Das Prüfungsausschuss stellt in deutscherund englischer Sprache ein Diploma Supple-ment (DS) entsprechend dem „Diploma Sup-plement Modell“ von EuropäischerUnion/Europarat/UNESCO aus. Als Dar-stellung des nationalen Bildungssystems(DS-Abschnitt 8) ist der zwischen KMK undHRK abgestimmte Text in der jeweils gelten-den Fassung zu verwenden.* Das DiplomaSupplement enthält insbesondere Angaben

*Die jeweils geltende Fassung ergibt sich aus:http://www.hrk.de (Stichwort: Diploma Supple-ment).

über die Hochschule, die Art des Abschlus-ses, das Studienprogramm, die Zugangsvo-raussetzungen, die Studienanforderungenund den Studienverlauf sowie über das deut-sche Studiensystem. Auf Antrag der Kandi-datin oder des Kandidaten werden ihr oderihm vom Prüfungsausschuss zusätzlich zurAusstellung des Diploma SupplementsÜbersetzungen der Masterurkunde und desZeugnisses in englischer Sprache ausgehän-digt.

(4) Studierende, die die Universität ohne Ab-schluss verlassen oder ihr Studium an derUniversität in einem anderen Studiengangfortsetzen, erhalten auf Antrag und gegenVorlage der entsprechenden Nachweise einezusammenfassende Bescheinigung über er-brachte Studien- und Prüfungsleistungen.Der Antrag ist schriftlich unter Beifügungder erforderlichen Unterlagen an den Prü-fungsausschuss zu richten.

§ 21 Masterurkunde

(1) Nach bestandener Masterprüfung wirdder Kandidatin oder dem Kandidaten gleich-zeitig mit dem Zeugnis eine Masterurkundeausgehändigt. Darin wird die Verleihung desakademischen Master-Grades beurkundet.

(2) Die Urkunde trägt das Datum des Zeug-nisses. Sie wird von der Dekanin oder demDekan des Fachbereiches unterzeichnet, demdas Fach, in dem die Masterarbeit angefer-tigt wurde, angehört; bei fachübergreifendenArbeiten von der Dekanin oder dem Dekandes Fachbereiches des Kern- oder Hauptfa-ches. Die Urkunde ist ferner von der oderdem Vorsitzenden des Prüfungsausschusseszu unterzeichnen und mit dem Siegel derUniversität zu versehen.

§ 22 Ungültigkeit der Masterprüfung

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat beieiner Studien- oder Prüfungsleistunggetäuscht und wird diese Tatsache erst nachder Aushändigung des Zeugnisses bekannt,so kann der Prüfungsausschuss nachträglichdie Noten für diejenigen Studien- oder Prü-fungsleistungen, bei deren Erbringung dieKandidatin oder der Kandidat getäuscht hat,entsprechend berichtigen und die Prüfungganz oder teilweise für nicht bestanden er-klären. Die Prüferinnen oder Prüfer werdenvorher gehört.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulas-sung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohnedass die Kandidatin oder der Kandidathierüber hinwegtäuschen wollte und wirddiese Tatsache erst nach der Aushändigungdes Zeugnisses bekannt, so wird dieser Man-gel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.Hat die Kandidatin oder der Kandidat dieZulassung vorsätzlich zu Unrecht bewirkt,so entscheidet der Prüfungsausschuss unterBeachtung des Landesverwaltungsverfah-rensgesetzes.

(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten istvor einer Entscheidung Gelegenheit zurÄußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis, das Dip-loma Supplement und gegebenenfalls derentsprechende Studiennachweis sind einzu-ziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen.Mit diesen Dokumenten ist auch die Master-urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf-grund einer Täuschungshandlung für „nichtbestanden“ erklärt wurde. Eine Entschei-dung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 istnach einer Frist von fünf Jahren ab dem Da-tum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 23Informationsrecht der Kandidatin

oder des Kandidaten

(1) Die Kandidatin oder der Kandidatkann sich vor Abschluss der Masterprüfungüber Ergebnisse (Noten) ihrer oder seinerStudien- und Prüfungsleistungen informie-ren.

(2) Der Kandidatin oder dem Kandidatenwird auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihreoder seine Prüfungsakten einschließlich derMasterarbeit und die darauf bezogenen Gut-achten und in die Prüfungsprotokolle ge-währt. Die Einsichtnahme ist auch bei nochnicht abgeschlossener Masterprüfung mög-lich.

(3) Der Antrag ist binnen eines Jahres nachAblegung einer Prüfungsleistung bei deroder dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses zu stellen. Die oder der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses bestimmt Ort undZeit der Einsichtnahme.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Masterprüfungsordnung tritt am Tagenach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzei-ger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Trier, den 12. November 2007

Die Dekane der FachbereicheFachbereich I

Prof. Dr. Bernd D ö r f l i n g e r

Fachbereich II Prof. Dr. Franziska S c h ö ß l e r

Fachbereich III Prof. Dr. Helga S c h n a b e l - S c h ü l e

Fachbereich IV Prof. Dr. Dieter S a d o w s k i

Fachbereich VI Prof. Dr. Dr. Klaus F i s c h e r

9384.

Ordnungzur Änderung der Ordnung

für die Akademische Abschlussprüfung(Magisterprüfung)

im Fachbereich I der Universität Triermit Philosophie als erstem Hauptfach

Vom 20. November 2007

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 86 Abs. 2Nr. 3 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli2003 (GVBl. S. 167), geändert durch das ersteLandesgesetz zur Änderung hochschulrechtli-cher Vorschriften vom 19. Dezember 2006(GVBl. S. 438), BS 223-41, hat der Fachbe-reichsrat des Fachbereichs I der UniversitätTrier am 4. Juli 2007 die nachfolgende Ände-rung der Ordnung für die AkademischeAbschlussprüfung (Magisterprüfung) imFachbereich I der Universität Trier mit Philo-sophie als erstem Hauptfach beschlossen.Diese Änderung hat das Ministerium für Bil-dung, Wissenschaft, Jugend und Kultur mitSchreiben vom 30. Oktober 2007, Az.: 9526,Tgb. Nr. 186/07, genehmigt. Sie wird hiermitbekannt gemacht.

Artikel 1

Die Ordnung für die Akademische Ab-schlussprüfung (Magisterprüfung) imFachbereich I der Universität Trier mitPhilosophie als erstem Hauptfach (und ei-nem Anhang für die Prüfung in Philosophieals zweites Hauptfach oder Nebenfach)vom 23. September 1997 (StAnz. S. 1408),geändert durch Ordnung vom 19. Januar2004 (StAnz. S. 293), wird wie folgt geän-dert:

NR. 46 / SEITE 2014 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

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1. § 5 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:„Einer der Gutachter bzw. Prüfer musshauptamtlicher Hochschullehrer oderHonorarprofessor im Fachbereich I fürdas Fach Philosophie sein“.

Artikel 2

Diese Ordnung zur Änderung der Ordnungfür die Akademische Abschlussprüfung (Ma-gisterprüfung) im Fachbereich I der Univer-sität Trier mit Philosophie als erstem Haupt-fach tritt am Tage nach ihrer Veröffentli-chung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Trier, den 20. November 2007

Der Dekan des Fachbereichs Ider Universität TrierUniversitätsprofessor

Dr. Bernd D ö r f l i n g e r

9385.

Ordnungzur Änderung der Ordnung

der Zwischenprüfung im Fach Philosophiefür Studenten der Philosophie

an der Universität Trierim Studiengang Lehramt an Gymnasien

sowie im Magisterstudiengangim Haupt- oder Nebenfach

Vom 20. November 2007

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 86 Abs. 2Nr. 3 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli2003 (GVBl. S. 167), geändert durch das ersteLandesgesetz zur Änderung hochschulrechtli-cher Vorschriften vom 19. Dezember 2006(GVBl. S. 438), BS 223-41, hat der Fachbe-reichsrat des Fachbereichs I der UniversitätTrier am 4. Juli 2007 die nachfolgende Ände-rung der Ordnung der Zwischenprüfung imFach Philosophie für Studenten der Philoso-phie an der Universität Trier im StudiengangLehramt an Gymnasien sowie im Magister-studiengang im Haupt- oder Nebenfach be-schlossen. Diese Änderung hat das Ministeri-um für Bildung, Wissenschaft, Jugend undKultur mit Schreiben vom 30. Oktober 2007,Az.: 9526, Tgb. Nr. 187/07, genehmigt. Siewird hiermit bekannt gemacht.

Artikel 1

Die Ordnung der Zwischenprüfung im FachPhilosophie für Studenten der Philosophiean der Universität Trier im StudiengangLehramt an Gymnasien sowie im Magister-studiengang im Haupt- oder Nebenfach vom20. August 1987 (StAnz. S. 974), geändertdurch Ordnung vom 19. Januar 2004 (StAnz.S. 294), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:„Einer der Prüfer muss hauptamtlicherHochschullehrer oder Honorarprofessorim Fachbereich I für das Fach Philoso-phie sein“.

Artikel 2

Diese Ordnung zur Änderung der Ordnungder Zwischenprüfung im Fach Philosophiefür Studenten der Philosophie an der Uni-versität Trier im Studiengang Lehramt anGymnasien sowie im Magisterstudiengangim Haupt- oder Nebenfach tritt am Tagenach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzei-ger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

Trier, den 20. November 2007

Der Dekan des Fachbereichs Ider Universität TrierUniversitätsprofessor

Dr. Bernd D ö r f l i n g e r

9386.

Vierter Nachtrag zur Satzungder Landwirtschaftlichen Alterskasse

Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland

Der Vierte Nachtrag zur Satzung der Land-wirtschaftlichen Alterskasse Hessen, Rhein-land-Pfalz und Saarland wurde durch dieVertreterversammlung am 27. November2007 beschlossen und durch das HessischeSozialministerium am 4. Dezember 2007nach § 51 des Gesetzes über die Alterssiche-rung der Landwirte (ALG) genehmigt. DieVorschriften des autonomen Rechts könnenan allen Arbeitstagen während der Dienst-zeit in den Geschäftsräumen der Alterskassein Darmstadt, Kassel, Saarbrücken undSpeyer eingesehen werden.

4. Dezember 2007

Der VorstandS c h n e i d e rVorsitzender

9387.

Sechster Nachtrag zur Satzungder Land- und forstwirtschaftlichen

Berufsgenossenschaft Hessen,Rheinland-Pfalz und Saarland

Der Sechste Nachtrag zur Satzung der Land-und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen-schaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarlandwurde durch die Vertreterversammlung am28. November 2007 beschlossen und durchdas Hessische Sozialministerium am 4. De-zember 2007 nach § 114 Abs. 2 Siebtes BuchSozialgesetzbuch (SGB VII) genehmigt. DieVorschriften des autonomen Rechts könnenan allen Arbeitstagen während der Dienstzeitin den Geschäftsräumen der Berufsgenossen-schaft in Darmstadt, Kassel, Saarbrückenund Speyer eingesehen werden.

4. Dezember 2007

Der VorstandS c h n e i d e rVorsitzender

9388.

Auflösung des Vereins1. Freizeitclub Bad Kreuznach e.V.

Der Verein 1. Freizeitclub Bad Kreuznache.V. (VR 2001) ist aufgelöst. Seine Gläubigerwerden aufgefordert, ihre Ansprüche demLiquidator: Georg Kantz, Bösgrunder Weg75 A, 55543 Bad Kreuznach, zu melden.

Bad Kreuznach, den 4. Dezember 2007

Der Liquidator

9389.

Auflösung des Fördervereins Fußball bei der Sportgemeinschaft

Eppenbrunn e.V. 1921

Der Verein, Förderverein Fußball bei derSportgemeinschaft Eppenbrunn e.V. 1921,Im Sportzentrum 7, 66957 Eppenbrunn, wirdzum 31. Dezember 2007 aufgelöst. SeineGläubiger werden aufgefordert, ihre An-sprüche bei den Liquidatoren: Ewald Heins-dorf, Flurstraße 2, 66957 Eppenbrunn, undDirk Schneider, Blumenstraße 5, 66957 Ep-penbrunn, anzumelden.

Eppenbrunn, den 1. Dezember 2007

Die Liquidatoren

9390.

Auflösung des gemeinnützigen Vereins „Förder- und Freundeskreis Kinderhort

Frankenthal e.V.“ (VR 826)

Der o.g. Verein hat sich aufgelöst. Die Gläubi-ger werden gebeten, sich bei Verbindlichkei-ten an die beiden Liquidatoren: ElisabethBaudendistel, Balthasar-Neumann-Straße25, 67246 Dirmstein, und Dr. Heike Garstka,Am Kanal 23, 67227 Frankenthal, zu wenden.Die Geschäftsstelle des Vereins befindet sichbis zur endgültigen Löschung des Vereins(Sperrjahr) in Frankenthal, Am Kanal 1a.

Frankenthal, den 4. Dezember 2007

Die Liquidatoren

9391.

Auflösung des VereinsFreie Wählergruppe Glanbrücken e.V.

Der Verein ist aufgelöst. Seine Gläubigerwerden aufgefordert, ihre Ansprüche bei denLiquidatoren: Wilfried Sihler, Auf’m Hob 2,66887 Glanbrücken, und Horst Müller, Glan-talstraße 20, 66887 Glanbrücken, anzumel-den.

Glanbrücken, den 28. November 2007

Die Liquidatoren

9392.

Institut für Verbundwerkstoffe GmbHJahresabschluss zum 31. Dezember 2006

Die Gesellschaft hat die gemäß §§ 325 und326 HGB offen zu legenden Unterlagen beimelektronischen Bundesanzeiger eingereicht.

Kaiserslautern, den 4. Dezember 2007

Institut für Verbundwerkstoffe GmbHDer Geschäftsführer

9393.

Haushaltssatzung des Zweckverbands Pfalzmuseum fürNaturkunde, POLLICHIA-Museum

für das Haushaltsjahr 2007

Vom 5. Dezember 2007

Die Verbandsversammlung hat am 19. De-zember 2006 gemäß Artikel 8 §§ 19 und 18des Landesgesetzes zur Einführung derkommunalen Doppik (KomDoppikLG) vom2. März 2006 (GVBl. S. 57) in Verbindung mit§ 7 Abs. 1 Nr. 8 Zweckverbandsgesetz(ZwVG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl.S. 476) i. V. m. §§ 95 ff. der Gemeindeord-nung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) und derVerbandsordnung (veröffentlicht im Staats-anzeiger für Rheinland-Pfalz vom 29. Juni1998) in den jeweils geltenden Fassungennachfolgende Haushaltssatzung beschlossen,die der Aufsichts- und Dienstleistungsdirek-tion in Trier als Aufsichtsbehörde (ADD) mitSchreiben vom 20. Dezember 2006 gemäߧ 97 GemO zur aufsichtsbehördlichen Über-prüfung vorgelegt wurde. Die Aufsichts-behörde hat mit Schreiben vom 28. März2007 die Genehmigung der in der Haushalts-satzung enthaltenen Kreditaufnahme inHöhe von 115.000,- EUR versagt.

Im Übrigen, so die ADD in Trier, bestündengegen die Haushaltssatzung und den Haus-haltsplan keine Bedenken wegen Rechtsver-letzung.

Die ADD stimmte der Veröffentlichung derHaushaltssatzung unter Hinweis auf die auf-sichtsbehördlich versagte Kreditgenehmi-gung und unter der Voraussetzung zu, dassdie Verbandsversammlung der ergangenen

Sonstige Veröffentlichungen

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 2015

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aufsichtsbehördlichen Entscheidung beitrittund die notwendigen Anpassungen im Rah-men einer Nachtragshaushaltssatzung vor-nimmt.

Nachdem jetzt feststeht, dass im Jahr 2007keine Kreditaufnahme erforderlich ist, wirddie Nachtragshaushaltssatzung 2007 inder Sitzung der Verbandsversammlung am17. Dezember 2007 beschlossen, die Kredit-aufnahme dabei auf 0, EUR festgesetzt, diezum Ausgleich des Vermögenshaushalt wei-terhin eingeplante Rücklagenentnahme inHöhe 200.000,- EUR um 85.000,- EUR auf115.000,- EUR verringert und die entspre-chenden Ausgaben zur Anschaffung beweg-licher Sachen von bisher 202.000,- EUR auf2000,- EUR reduziert.

§ 1

Der Haushaltsplanfür das Haushaltsjahr 2007wird im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf 1.435.010,- EURin der Ausgabe auf 1.435.010,- EUR

und im Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf 329.760,- EURin der Ausgabe auf 329.760,- EUR

festgesetzt.

§ 2

Es werden im Vermögenshaushalt Kredite inHöhe von 115.000 EUR festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nichtfestgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die imHaushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistungvon Ausgaben in Anspruch genommen wer-den dürfen, wird auf 41.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Zweckverbandsumlage wird gemäß § 16der Verbandsordnung des ZweckverbandsPfalzmuseum für Naturkunde, POLLICHIA-Museum, für das Haushaltsjahr 2007 wiefolgt festgesetzt:

Bezirksverband Pfalz 880.835,- EURLandkreis Bad Dürkheim 88.940,- EURStadt Bad Dürkheim 133.409,- EURLandkreis Kusel 92.234,- EURPollichia-Verein 36.972,- EURSumme: 1.232.390,- EUR

Die Zweckverbandsumlage 2007 für den Be-zirksverband Pfalz, die Stadt Bad Dürkheim,den Landkreis Bad Dürkheim und den Land-kreis Kusel ist in 4 Raten zum 15. Januar,15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2007 undfür den Pollichia-Verein in 2 Raten zum15. April und 15. Oktober 2007 fällig und aufdas Konto des Bezirksverbandes Pfalz Nr. 59bei der Kreissparkasse Kaiserslautern (BLZ540 502 20) zu entrichten.

Die endgültige Höhe der Zweckverbandsum-lage wird nach Abschluss des Haushaltsjahres2007 des Zweckverbands Pfalzmuseum fürNaturkunde, POLLICHIA-Museum, nachden tatsächlich angefallenen Einnahmenund Ausgaben berechnet.

§ 6

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom1. Januar 2007 in Kraft.

Kaiserslautern, den 5. Dezember 2007

Zweckverband Pfalzmuseum für Naturkunde,

POLLICHIA-MuseumWolfgang L u t z

Verbandsvorsteher

Nachrichtlich:Der Haushaltsplan 2007 liegt zur Einsicht-nahme in der Zeit vom Dienstag, den 18. De-zember 2007 bis einschließlich Freitag, den21. Dezember 2007 und Mittwoch, den 2. Ja-nuar 2008 bis Freitag, den 4. Januar 2008 inder Zentralverwaltung des BezirksverbandsPfalz, Bismarckstraße 17, 67655 Kaiserslau-tern, Zimmer Nr. 213, während den Dienst-stunden (Montag bis Donnerstag: jeweils von9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00Uhr, Freitag: von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr) öf-fentlich aus.Satzungen, die unter Verletzung von Verfah-rens- oder Formvorschriften zustande ge-kommen sind, gelten ein Jahr nach der Be-kanntmachung als von Anfang an gültig zu-stande gekommen, wenn die Rechtsverlet-zung nicht innerhalb eines Jahres nach deröffentlichen Bekanntmachung der Satzungunter Bezeichnung des Sachverhalts, der dieVerletzung begründen soll, schriftlich gel-tend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 GemO).

9394.

Bekanntmachungeiner Sitzung des Bezirkstags

Am 21. Dezember 2007, um 10.00 Uhr, findetim Ziegeleimuseum Jockgrim, Untere Buch-straße 22a, in 76751 Jockgrim, eine Sitzungdes Bezirkstags statt.

Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen:

Öffentlich

1 Einwohnerfragestunde

2 Beratung und Beschlussfassung über dieHaushaltssatzung und den Haushalts-plan 2008, insbesondere:

2.1 Energiewirtschaftliche Zusammenarbeitin der Pfalz und im Saar-Pfalz-Kreis

2.2 Beteiligung des Bezirksverbands Pfalzbeim Dynamikum Pirmasens

2.3 Richtlinien über die Gewährung von Zu-wendungen durch den BezirksverbandPfalz

2.4 Beratung und Beschlussfassung über denWirtschaftsplan 2008 der Landwirt-schaftlichen Untersuchungs- und For-schungsanstalt Speyer

2.5 Beratung und Beschlussfassung über denWirtschaftsplan 2008 der PfalzakademieLambrecht

3 Kommunal- und Verwaltungsreform inRheinland-Pfalz

4 Nachwahl von Mitgliedern und Stellver-treterinnen/Stellvertretern für Gremiendes Bezirksverbands bzw. beteiligterInstitutionen

5 Wahl eines Vertreters sowie eines Stell-vertreters zum Verwaltungsrat der Pfäl-zischen Pensionsanstalt in Bad Dürk-heim

6 Wahl der Mitglieder und Stellver-treter/innen für den Koordinierungsratdes Dynamikums Pirmasens

7 Bericht über die Umsetzung von Aufträ-gen des Bezirkstags (Gedenkarbeit, Ju-gendmaßnahmen, Pfalzfest)

8 Schlussbericht über die Prüfung der Jah-resrechnung des Bezirksverbands Pfalzfür das Haushaltsjahr 2005 und Entlas-tung der Vorsitzenden sowie der stell-vertretenden Vorsitzenden des Bezirks-tages

9 Neufassung der Richtlinien des Bezirks-verbands Pfalz über die Verleihung desUmweltschutzpreises

10 Information über den Jahresabschluss2006 des Pfalzklinikums für Psychiatrieund Neurologie (AdöR)

11 Verlagerung von Heimplätzen und Er-richtung eines Wohnheims im Bereich„Betreuen-Fördern-Wohnen“ des Pfalz-klinikums für Psychiatrie und Neurolo-gie (AdöR)

Nichtöffentlich

12 Grundstücksangelegenheiten

Zu TOP 1 sollen Fragen schriftlich vor derSitzung dem Bezirkstagsvorsitzenden zuge-leitet werden.

Kaiserslautern, den 7. Dezember 2007

Theo W i e d e rBezirkstagsvorsitzender

9395.

Bekanntmachungder 29. Sitzung

der Verbandsversammlungdes Zweckverbandes

SchienenpersonennahverkehrRheinland-Pfalz Nord (SPNV-Nord)

Die 29. Sitzung der Verbandsversammlungdes Zweckverbandes Schienenpersonennah-verkehr Rheinland-Pfalz Nord (SPNV-Nord)findet statt am 19. Dezember 2007, um 10.00Uhr, im großen Sitzungssaal (Raum 401) desLandesbetrieb Mobilität, Friedrich-Ebert-Ring 14 - 20, 56068 Koblenz.

Tagesordnung

A) Öffentlicher Teil

1. Genehmigung der Niederschrift über denöffentlichen Teil der 28. Sitzung der Ver-bandsversammlung am 6. Juli 2007 inKoblenz

2. Information des Verbandsvorstehers undder Geschäftsstelle

3. Bericht des Landesrechnungshofes zurPrüfung der Finanzzuweisungen an denZweckverband Schienenpersonennah-verkehr Rheinland-Pfalz Nord

4. Bericht des Rechnungsprüfungsamtesüber den Haushalt 2006 - Entlastung desVerbandsvorstehers, seines Vertretersund des Verbandsdirektors

5. Haushaltsführung 2008: Beschluss überdie Einführung der kommunalen Doppikbeim SPNV-Nord erst ab 2009

6. Haushalt 2008: Beschluss über die Haus-haltssatzung und den Haushaltsplan

7. Rheinland-Pfalz-Takt 2015 - konzeptio-nelle Überlegungen zur mittelfristigenWeiterentwicklung des SPNV in Rhein-land-Pfalz

8. Verschiedenes

B) Nichtöffentlicher Teil

1. Genehmigung der Niederschrift über dennichtöffentlichen Teil der 28. Sitzung derVerbandsversammlung am 6. Juli 2007 inKoblenz

2. Vergabe von SPNV-Leistungen: Huns-rücksteilstrecke Boppard - Emmelshausen

3. Harmonisierung von Vertragslaufzeitenim Landesgrenzen überschreitenden Ver-kehr zum Saarland - Bericht über denStand der Verhandlungen

4. Ausschreibung der RegioLinie 100 - Be-richt über den Stand des Verfahrens

5. Verschiedenes

Koblenz, den 3. Dezember 2007

SPNV-NordDr. Thomas G e y e r

Verbandsdirektor

NR. 46 / SEITE 2016 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

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9396.

RIM Rheinland-Pfälzische Gesellschaft für Immobilien und

Projektmanagement mbH, MainzJahresabschluss zum 31. Dezember 2006

Die Gesellschaft hat- den Jahresabschluss- den Lagebericht- den Bestätigungsvermerk des Abschluss-

prüfersbeim elektronischen Bundesanzeiger einge-reicht.

Mainz, im November 2007

RIM Rheinland-PfälzischeGesellschaft für Immobilien und

Projektmanagement mbH

9397.

Änderungen von Kammersatzungender Architektenkammer Rheinland-Pfalz

Die Vertreterversammlung der Architekten-kammer Rheinland-Pfalz hat aufgrund des§ 29 Abs. 1 des Architektengesetzes fürRheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2005(GVBl. S. 505) i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 4 derSatzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz vom 17. März 2006 (StAnz. S. 723)folgende Änderung der nachstehend aufge-führten Satzungen beschlossen. Die Ände-rungen folgender Satzungen werden hiermitbekannt gemacht.

1. Satzung über die Kosten für das Verfah-ren zur Eintragung in die Architekten-liste i.d.F. vom 19. November 2004, zu-letzt geändert am 27. Oktober 2006

2. Satzung der Architektenkammer Rhein-land-Pfalz über die Erhebung von Ge-bühren für die Leistungen der Architek-tenkammer und die Inanspruchnahmeihrer Einrichtungen i.d.F. vom 10. Mai2001, zuletzt geändert am 27. Oktober2006

1. Die Satzung über die Kosten für das Ver-fahren zur Eintragung in die Architek-tenliste i.d.F. vom 19. November 2004,zuletzt geändert am 27. Oktober 2006,wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für Antrag und Verfahren vor demEintragungsausschuss werden folgendeGebühren erhoben:

1. unter den Voraussetzungen des § 5Abs. 1 und Abs. 2 ArchG Rh-Pf320 Euro,

2. unter den Voraussetzungen des § 5Abs. 4 ArchG Rh-Pf890 Euro,

3. unter den Voraussetzungen des § 5Abs. 5 ArchG Rh-Pf890 Euro,

4. unter den Voraussetzungen des § 5Abs. 6 ArchG Rh-Pf190 Euro,

5. für die Anhörung des Antragstellersvor dem Eintragungsausschuss130 Euro,

6. für die Beweiserhebung130 Euro,

7. unter den Voraussetzungen des § 10Abs. 2 ArchG Rh-Pf 190 Euro,

8. für die Löschung gemäß § 7 Abs. 1 Nr.5 bis 7 ArchG Rh-Pf 250 Euro bis 630 Euro,

9. unter den Voraussetzungen des § 8Abs. 1 und § 9 Abs. 2 ArchG Rh-Pf320 Euro,

10. unter den Voraussetzungen des § 10Abs. 3 ArchG Rh-Pf 190 Euro,

11. für Änderungen gemäß § 8 Abs. 3,Satz 2, § 9 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 6 und§ 10 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 7 ArchGRh-Pf160 Euro.

2. § 13 erhält folgende Fassung:

Die Satzung tritt am 1. Januar 2008spätestens mit der Veröffentlichung imStaatsanzeiger Rheinland-Pfalz in Kraft.

2. Die Satzung der ArchitektenkammerRheinland-Pfalz über die Erhebung vonGebühren für die Leistungen der Archi-tektenkammer und die Inanspruchnahmeihrer Einrichtungen i.d.F. vom 10. Mai2001, zuletzt geändert am 27. Oktober2006, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird ergänzt:

7.2 Für die Bestätigung der Vorausset-zungen zur EU-Freizügigkeit fürNicht-Kammermitglieder wird eineGebühr von 100 Euro erhoben.

2. § 8 erhält folgende Fassung:

Die Satzung tritt am 1. Januar 2008spätestens mit der Veröffentlichung imStaatsanzeiger Rheinland-Pfalz in Kraft.

Mainz, den 16. November 2007

Architektenkammer Rheinland-PfalzStefan M u s i l

Präsident

9398.

Beitragsordnungder Architektenkammer

Rheinland-Pfalz

Vom 7. Dezember 2007

Die Vertreterversammlung der Architekten-kammer Rheinland-Pfalz hat am 16. Novem-ber 2007 aufgrund der §§ 29 Abs. 2, 19Abs. 5 Nr. 2 des Architektengesetzes vom16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505) folgendeBeitragsordnung der ArchitektenkammerRheinland-Pfalz beschlossen, die durch dasMinisterium der Finanzen am 4. Dezember2007 genehmigt wurde:

§ 1

1. Die Architektenkammer Rheinland-Pfalzerhebt zur Deckung ihrer Ausgaben vonihren Mitgliedern einen jährlichen Bei-trag nach Maßgabe dieser Beitragsord-nung.

2. Die Vertreterversammlung setzt- den Jahresgrundbeitrag,- den Verwaltungsbeitrag für Mitglie-

der gemäß § 2 Ziffer 7,fest.

3. Jedes Mitglied wird zum Beitrag nachMaßgabe dieser Beitragsordnung durchBeitragsbescheid veranlagt.

§ 2

1. Der Beitrag für freiberuflich oder in derBauwirtschaft tätige Mitglieder wirdnach der Höhe des Umsatzes (Einnah-men) der Mitglieder aus ihrer Berufs-tätigkeit im Sinne des Architektenge-setzes (ArchG) aus dem dem Jahr derBeitragsfestsetzung vorausgehenden Jahrfestgesetzt. Umsatz ist der Gesamtbetragder vereinnahmten umsatzsteuerbarenEinnahmen aus der gesamten Architek-tentätigkeit, auch aus baugewerblicher

Tätigkeit, soweit ein innerer Zusammen-hang mit der Architektentätigkeit be-steht. Bei Gesellschaften wird jedem Ge-sellschafter nach dem Vomhundertsatzseiner Beteiligung an der Gesellschaftder Umsatz anteilig zugerechnet.

2. Der von dem einzelnen Mitglied geschul-dete tatsächliche Beitrag ist ein von sei-nem ihm zurechenbaren Umsatz (Ein-nahmen) abhängiger Beitrag entspre-chend der nachfolgenden Staffelung.

2.1 0 Euro bis 15.000 Euro2,5/12 des Grundbeitrages

2.2 über 15.000 Euro bis 30.000 Euro4/12 des Grundbeitrages

2.3 über 30.000 Euro bis 45.000 Euro6/12 des Grundbeitrages

2.4 über 45.000 Euro bis 90.000 Euro8/12 des Grundbeitrages

2.5 über 90.000 Euro bis 135.000 Euro10/12 des Grundbeitrages

2.6 über 135.000 Euro bis 180.000 Euro12/12 des Grundbeitrages

2.7 über 180.000 Euro bis 225.000 Euro14/12 des Grundbeitrages

2.8 über 225.000 Euro bis 300.000 Euro16/12 des Grundbeitrages

2.9 über 300.000 Euro18/12 des Grundbeitrages

3. Freiberuflich oder in der Bauwirtschafttätige Mitglieder sowie die Gesellschaf-ter-Geschäftsführer einer Gesellschaftmit beschränkter Haftung sind verpflich-tet, jährlich bis zum 15. Februar eineSelbstauskunft zum Umsatz gemäß Ziffer1 zu erteilen. Kommt ein Mitglied dieserVerpflichtung nicht nach, so kann die Ar-chitektenkammer nach Erinnerung denUmsatz schätzen und den Beitrag gemäßZiffer 2 festsetzen.

4. Der Verpflichtung zur Selbstauskunftgenügt das Mitglied durch Beibringungeiner Bescheinigung des für ihn zustän-digen Finanzamtes oder eines Angehöri-gen der rechts- oder steuerberatendenBerufe. Die Selbstauskunft unterliegtdem Vorbehalt der jederzeitigen Nach-prüfung. Ergibt sich daraus eine Einstu-fung in eine höhere oder niedrigere Bei-tragsgruppe, so ist eine Nachveranlagungvorzunehmen.

5. Mitglieder mit Einnahmen ausschließlichaus angestellter oder beamteter Tätigkeitsind entsprechend Ziffer 2.1 zum Beitragzu veranlagen. Dies gilt auch für Ge-schäftsführer einer Gesellschaft mit be-schränkter Haftung, soweit diese nichtgleichzeitig Gesellschafter sind.

Beim Vorliegen von Einkünften aus frei-beruflicher oder baugewerblicher Tätig-keit ist eine Selbstauskunft gemäß Ziffer 3und 4 abzugeben. Für diese Einkünftegilt Ziffer 1 entsprechend.

6. Angestellte oder beamtete Mitgliederzahlen bei Arbeitslosigkeit, Elternzeitund Vorruhestand auf Antrag den hälfti-gen Beitrag nach Ziffer 5.

7. Mitglieder ab 65 Jahre, die keine berufli-che Tätigkeit im Sinne des § 1 ArchGmehr ausüben, zahlen einen Verwal-tungsbeitrag, der die Hälfte des Beitragesnach Ziffer 2.1 nicht überschreiten darf.

8. Mitglieder ab 75 Jahre sind auf Antragbeitragsfrei, wenn sie ihre beruflicheTätigkeit im Sinne des § 1 ArchG nichtmehr ausüben.

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 2017

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9. Bei Mitgliedern, die nachweisen, dass sieMitglied in einer anderen Architekten-kammer sind und dort beitragsmäßigveranlagt werden, wird der zu entrich-tende Beitrag bezogen auf die in Rhein-land-Pfalz erzielten Umsätze (Einnah-men) gemäß Ziffer 1 festgesetzt.

10. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 3

1. Der Beitrag ist am 15. März eines jedenJahres fällig und zahlbar.

2. Jedes Mitglied kann beantragen, im Wegedes Lastschriftverfahrens den Beitrag inVierteljahresraten zu den Kalenderquar-talen zu zahlen. Sofern bis zum 15. Märznoch kein Bescheid für das laufende Ka-lenderjahr vorliegt, wird als Abschlags-zahlung die Vierteljahresrate des Vorjahreserhoben. Ziffer 3 und 4 gelten sinngemäß.

3. Ist der Jahresgrundbeitrag zu Beginn desHaushaltsjahres noch nicht festgestellt, istvorläufig der Jahresgrundbeitrag des Vor-jahres einer vorläufigen Zahlungsanforde-rung des Beitrages für das laufende Haus-haltsjahr zugrunde zu legen. Jedes Mit-glied ist verpflichtet, innerhalb der Fristnach Ziffer 1 eine Beitragszahlung in derHöhe des Vorjahresbeitrages zu leisten.

4. Die auf die vorläufige Zahlungsanforde-rung gezahlten Beträge werden auf die inder endgültigen Beitragsfestsetzung aus-geworfenen Zahlbeträge angerechnet.

§ 4

Beginnt oder endet die Mitgliedschaft imLaufe eines Jahres, ist der auf die vollen Mo-nate anteilig entfallende Beitrag zu zahlen.Beendet ein Beitragspflichtiger im Laufe ei-nes Jahres seine berufliche Tätigkeit im Sinnedes § 1 ArchG oder beendet er seine bauge-werbliche Tätigkeit, ist der auf die vollenKalenderhalbjahre anteilig entfallende Bei-trag, mindestens aber der Beitrag gemäß § 2Ziffer 2.1 zu zahlen.

§ 5

Für die Schätzung des Jahresbeitragesgemäß § 2 Ziffer 4 wird eine Gebühr von25 Euro erhoben.

Es erfolgt eine kostenfreie Zahlungserinne-rung. Für die erste Mahnung ist ein Betragvon 10 Euro, für die zweite und jede weitereMahnung von 25 Euro zu erheben.

§ 6

Zur Vermeidung unbilliger Härten im Ein-zelfall kann der Beitrag auf begründetenschriftlichen Antrag hin teilweise oder ganzgestundet, niedergeschlagen oder erlassenwerden.

§ 7

Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar2008, spätestens mit Veröffentlichung imStaatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, inKraft. Zugleich treten bisher geltende Bei-tragsordnungen außer Kraft.

Mainz, den 7. Dezember 2007

Architektenkammer Rheinland-PfalzStefan M u s i l

Präsident

9399.

Bekanntmachungeiner Änderung der Satzung

der Bayerischen Architektenversorgung

Vom 4. Dezember 2007

Die Bayerische Versorgungskammer gibthiermit gemäß Artikel 8 Satz 2 des Staats-vertrages zwischen dem Freistaat Bayern

und dem Land Rheinland-Pfalz vom 19. Mai1981 (Gesetz- und Verordnungsblatt fürdas Land Rheinland-Pfalz 1981, S. 213), zu-letzt geändert durch Staatsvertrag vom10./25. März 1998 (Gesetz- und Verord-nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz1998, S. 273), die Änderung der Satzungder Bayerischen Architektenversorgung vom7. Dezember 2005 (Staatsanzeiger für Rhein-land-Pfalz Nr. 46/2005, S. 1726), zuletztgeändert durch Satzung vom 5. Dezember2006 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr.46/2006, S. 1720), durch Satzung vom 3. De-zember 2007 bekannt. Das Ministerium desInnern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz hat der Satzung mit Schreiben vom23. November 2007 zugestimmt.

München, den 4. Dezember 2007

Bayerische VersorgungskammerP a n z e r

Vorstandsvorsitzender

R a u k u t t i sMitglied des Vorstands

Satzungzur Änderung der Satzung

der Bayerischen Architektenversorgung

Vom 3. Dezember 2007

Aufgrund des Artikels 10 Abs. 1 des Gesetzesüber das öffentliche Versorgungswesen vom25. Juni 1994 (GVBl. S. 466), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 24. Mai 2007 (GVBl. S. 344), erlässt die Bayerische Architekten-versorgung folgende Satzung:

§ 1

Die Satzung der Bayerischen Architekten-versorgung vom 7. Dezember 2005 (StAnz.Nr. 50), geändert durch Satzung vom 5. De-zember 2006 (StAnz. Nr. 50), wird wie folgtgeändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung:

„Das Staatsministerium des Innern führtdie Rechts- und Versicherungsaufsichtüber die Architektenversorgung.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa. Satz 2 wird aufgehoben.

bb. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2und folgende Nummer 8 angefügt:„8. die Bestellung des Verant-

wortlichen Aktuars.“

b. Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

c. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz5 angefügt:

„(5) 1Der Landesausschuss über-wacht die Geschäftsführung der Ver-sorgungskammer, insbesondere auchdie Ausführung seiner Beschlüsse.2Er kann

1. Sondergutachten des Verant-wortlichen Aktuars verlangen,

2. zusätzliche Schwerpunkte beider Abschlussprüfung festlegen,

3. im Rahmen der Abschlussprü-fung die Ordnungsmäßigkeit derGeschäftsführung überprüfenlassen,

4. den Abschlussprüfer beauftra-gen, in seinem Bericht darzustel-len

a) die Entwicklung der Vermö-gens- und Ertragslage sowiedie Liquidität und Rentabi-lität der Architektenversor-gung,

b) verlustbringende Geschäfteund die Ursachen der Verluste,wenn diese Geschäfte und dieUrsachen für die Vermögens-und Ertragslage von Bedeu-tung waren, und

c) die Ursachen eines in der Ge-winn- und Verlustrechnungausgewiesenen Jahresfehlbe-trags,

5. Erörterungen des Prüfungsbe-richts mit dem Abschlussprüferund mögliche Ergänzungen derPrüfung und des Berichts verlan-gen sowie

6. einzelne seiner Mitglieder er-mächtigen, Einsicht in die Ge-schäftsunterlagen der Architek-tenversorgung zu nehmen.“

3. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Versorgungskammer stellt fürdie Architektenversorgung einen Er-folgsplan entsprechend der Gliederungder Gewinn- und Verlustrechnung sowieeinen Kostenplan (Wirtschaftsplanung)für das kommende Geschäftsjahr auf;dabei ist die Wirtschaftsplanung für diegemeinsamen Dienste zu berücksichti-gen.“

4. § 15 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fas-sung:

„1Pflichtmitglieder sind für die Zeit biszum Ablauf von vier Kalenderjahrennach Tätigkeitsbeginn alle nicht berufs-unfähigen Personen, die die Vorausset-zungen nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 1Nrn. 1 und 2 auch in Verbindung mitArtikel 4 Abs. 4 und 6 des Baukam-merngesetzes (BauKaG) erfüllen undzur Eintragung in die Architektenlisteeine praktische Tätigkeit nach Artikel 3Abs. 1, 2 oder 3 auch in Verbindung mitArtikel 3 Abs. 6 BauKaG ausüben (Ab-solventen).“

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a wirddas Wort „Bundeserziehungsgeldge-setzes“ durch das Wort „Bundes-elterngeld- und Elternzeitgesetzes“ersetzt.

b. In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „bei-den“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

6. § 28 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fas-sung:

„3Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend.“

7. § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitglieder und Leistungsbe-rechtigten der Architektenversorgungsowie die Mitglieder der BayerischenArchitektenkammer und die Absol-venten im Sinne des § 15 Abs. 2 habender Architektenversorgung Angabenzu machen und alle Unterlagen vorzule-gen, soweit diese zur Feststellungdes Bestehens eines Mitgliedschafts-oder Versorgungsverhältnisses sowievon Art und Umfang der hieraus folgen-den Rechte und Pflichten erforderlichsind.“

8. In § 49a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird dieZahl „2008“ durch die Zahl „2009“ er-setzt.

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2008 inKraft.

NR. 46 / SEITE 2018 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

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Vorstehende Satzung wurde vom Bayeri-schen Staatsministerium des Innern(Rechts- und Versicherungsaufsicht) mitSchreiben IA4-1235-031-25 vom 28. No-vember 2007 genehmigt und wird hiermitausgefertigt.

München, den 3. Dezember 2007

In VertretungHartmut R ü d i g e r

Erster Stellvertreter des Vorsitzendendes Landesausschusses

der Bayerischen Architektenversorgung

9400.

Jahresrechnungen des RheinhessischenElektrizitäts-Zweckverbandes Osthofen

für die Jahre 2004 - 2006

Die Jahresrechnungen für die Haushaltsjahre2004 - 2006 wurden von der Verbandsver-sammlung des Rheinhessischen Elektrizi-täts-Zweckverbandes am 3. Dezember 2007beschlossen und dem Verbandsvorsteher undseinen Stellvertretern wurde gemäß § 114Abs. 1 der Gemeindeordnung von Rhein-land-Pfalz Entlastung erteilt.

Hiermit wird der Beschluss der Verbandsver-sammlung gemäß § 114 Abs. 2 der Gemein-deordnung öffentlich bekannt gemacht. DieJahresrechnungen liegen in der Zeit

vom 2. Januar - 10. Januar 2008

im Rathaus der Stadt Osthofen, Am Schneller3 in 67574 Osthofen, Zimmer-Nr. 14,während der Öffnungszeiten, öffentlich aus.

Osthofen, den 5. Dezember 2007

RheinhessischerElektrizitäts- Zweckverband

Erno S t r a u sVerbandsvorsteher

9401.

Öffentliche Auslegungdes Jahresabschlusses 2006

für die Gesellschaftfür Tierkörperbeseitigung mbH

Die Gesellschafterversammlung der Gesell-schaft für Tierkörperbeseitigung hat am28. November 2007 den Jahresabschluss derGfT mbH festgestellt. Der Jahresgewinn2006 wird auf neue Rechnung vorgetragen.Der festgestellte Jahresabschluss für dasJahr 2006 liegt zur Einsichtnahme von Mon-tag, 7. Januar 2008 bis Freitag, 11. Januar2008 und von Montag 14. Januar 2008 bisDienstag, 15. Januar 2008 bei der Hauptver-waltung des Zweckverbandes TKB, AmOrschbach 2, 54518 Rivenich, jeweils in derZeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr öffentlichaus.

Rivenich, den 4. Dezember 2007

Gesellschaftfür Tierkörperbeseitigung mbH

Theo W i e d e rOberbürgermeister

und Aufsichtsratsvorsitzender

9402.

Öffentliche Auslegungdes Jahresabschlusses 2006

für den ZweckverbandTierkörperbeseitigung

in Rheinland-Pfalz, im Saarland,im Rheingau-Taunus-Kreis undim Landkreis Limburg-Weilburg

Die Verbandsversammlung des Zweckver-bandes Tierkörperbeseitigung hat am28. November 2007 den Jahresabschluss desZweckverbandes festgestellt. Der Jahresver-

lust wird auf neue Rechnung vorgetragen.Der festgestellte Jahresabschluss für dasJahr 2006 liegt zur Einsichtnahme von Mon-tag, 7. Januar 2008 bis Freitag, 11. Januar2008 und von Montag, 14. Januar 2008 bisDienstag, 15. Januar 2008 bei der Hauptver-waltung des Zweckverbandes TKB, AmOrschbach 2, 54518 Rivenich, jeweils in derZeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr öffentlichaus.

Rivenich, den 4. Dezember 2007

Zweckverband Tierkörperbeseitigungin Rheinland-Pfalz, im Saarland,im Rheingau-Taunus-Kreis undim Landkreis Limburg-Weilburg

Theo W i e d e rOberbürgermeister

und Verbandsvorsteher

9403.

Bekanntmachungder Haushaltssatzung

des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigungin Rheinland-Pfalz, im Saarland,im Rheingau-Taunus-Kreis undim Landkreis Limburg-Weilburg

für das Wirtschaftsjahr 2008

Vom 7. Dezember 2007

Die Verbandsversammlung hat aufgrund

- des § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Zweckverbands-gesetzes (ZwVG) vom 22. Dezember 1982(GVBl. S. 476), zuletzt geändert durchArt. 4 des Gesetzes vom 2. März 2006(GVBl. S. 67), und

- der §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 3 und 103 Abs. 2der Gemeindeordnung (GemO) in derFassung vom 31. Januar 1994 (GVBl.S. 153), zuletzt geändert durch Art. 1 desGesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57),

folgende Haushaltssatzung beschlossen, diehiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr2008 wird im Erfolgsplan

in den Erträgen auf 16.524.000,00 EURin den Aufwendungen auf 16.524.000,00 EUR

und im Vermögensplan

in den Einnahmen auf 4.630.000,00 EURin den Ausgaben auf 4.630.000,00 EUR

festgesetzt.

Das Jahresergebnis ist ausgeglichen.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Auf-nahme im Wirtschaftsjahr 2008 zur Finan-zierung von Ausgaben im Vermögensplan er-forderlich ist, wird auf 0,00 EURfestgesetzt.

§ 3

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die imWirtschaftsjahr 2008 zur rechtzeitigen Leis-tung von Ausgaben in Anspruch genommenwerden dürfen, wird auf 4.000.000,00 EURfestgesetzt.

§ 4

(1) Die von den Verbandsmitgliedern zu leis-tende Umlage wird auf 2.250.000,00 EURfestgesetzt.

(2) Die Umlagenbelastung für die einzelnenVerbandsmitglieder wird nach § 9 Abs. 3der Verbandsordnung in der Fassung vom28. Oktober 1994 (Staatsanzeiger für Rhein-land-Pfalz Nr. 11 vom 3. April 1995) ermit-telt.

§ 5

Soweit die Vorschriften der Gemeindeord-nung über die Gemeindewirtschaft sinn-gemäß anzuwenden sind, gelten sie für denWirtschaftsplan.

Rivenich, den 7. Dezember 2007

Zweckverband Tierkörperbeseitigungin Rheinland-Pfalz, im Saarland,im Rheingau-Taunus-Kreis undim Landkreis Limburg-Weilburg

Theo W i e d e rOberbürgermeister

und Verbandsvorsteher

9404.

Öffentliche Ausschreibung

1. Auftraggeber und Zuschlagerteilende Stelle:Ministerium für Umwelt,Forsten und VerbraucherschutzKaiser-Friedrich-Straße 155116 Mainz

2. Gewähltes Verfahren:Öffentliche Ausschreibung gemäß § 3Nr. 1 Abs. 1 VOL/A.

3. Art und Umfang der Leistung:Beschaffung eines mobilen Duschcontai-ners für den Einsatz in der Tierseuchen-bekämpfung. Der mobile Duschcontainersoll folgende Anforderungen erfüllen:

- Maße:Aufbaulänge außenmit Rahmen max. 6058 mmGesamtbreite max. 2550 mmGesamthöhemit Rahmen ca. 2500 mm.

- Der Duschkontainer teilt sich in fünfRäumlichkeiten auf:Raum 1: Schwarzbereich, zum Able-

gen kontaminierter Schutz-kleidung,

Raum 2: Duschbereich,Raum 3: Weißbereich, zum Anlegen

frischer Kleidung,Raum 4: Technikraum, zur Unter-

bringung der zum Betriebnotwendigen Technik,

Raum 5: Lagerraum, zur sicherenTransportlagerung von mit-zuführenden Materialien.

- Der Duschkontainer soll als selbst-ständige taktische Einheit zum Desinfi-zieren und Dekontaminieren von Ein-satzpersonal im Rahmen der Tierseu-chenbekämpfung eingesetzt werden.

- Ortswechsel sollen schnell durch dasBedien-/Unterstützungspersonal mög-lich sein,

- Teams von ca. 5 bis 50 Personen dieGelegenheit bieten, sich in möglichstkurzer Zeit duschen und hygienischumkleiden zu können,

- die für die Teams erforderlicheSchutzausrüstung mitführen können,

- das zur Absperrung eines von einerTierseuche betroffenen Bestandes /Betriebes notwendige Material mit-führen können,

- Reinigungs- und Desinfektionsmittelzum Betrieb der Hygieneschleusemitführen können,

- mit den Hakenabrollersystemen vonFeuerwehr und Technischem Hilfs-werk (THW) kompatibel sein, da dieseim Tierseuchenfall unterstützendtätig werden und den Containertransportieren,

Öffentliche Ausschreibungen

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 2019

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- über das öffentliche Netz, sowiedurch Löschfahrzeuge der Feuerweh-ren mit Energie und Frischwasserversorgt werden können,

- eine Abwasser- und Desinfektionslö-sungsrückhaltung von mindestens600 Liter sowie eine Abwasserpumpezum Weiterfördern von kontaminier-tem Wasser und Desinfektionsmittelnin transportable Tanks mitführen.Entsprechende Auslegungen sind hierzu berücksichtigen,

- im Schwarzbereich (kontaminierterBereich) eine Sammelschleuse für de-kontaminierte Schutzkleidung einge-baut haben, durch die die Kleidungvon außen entnommen werden kannohne eine Kontaminationsverschlep-pung zu verursachen,

- im Schwarzbereich ein hydraulischbetriebenes Dosiergerät zum Ver-sprühen von Desinfektionsreinigerneingebaut haben.

Grundlage für die Ausführungen desContainers sind die in der Leistungsbe-schreibung unter Punkt 1.2 genanntenGesetze, Verordnungen, Richtlinien undVorschriften sowie die in der Leistungs-beschreibung spezifizierten Forderungen. Verbesserungsvorschläge und Änderun-gen sind erwünscht, wenn sie zu einemtechnisch-wirtschaftlichen Vorteilführen. Sie sind schriftlich bei dem Auf-traggeber zur Prüfung, Stellungnahmeund Genehmigung einzureichen.Der Auftragnehmer hat sicherheitstech-nische Nachweise über - Blitzschutz (VDE 800), - elektrische Sicherheit nach BGV A3

und - statische Nachweise zu führen, dass der Container in seiner Gesamtheitden Vorschriften entspricht.

Eine Aufteilung in Lose entfällt.

4. Ort der Leistung (Empfangsstelle):Feuerwehr LudwigshafenKaiserwörthdamm 167065 Ludwigshafen

5. Ausführungsfristen:Anlieferung des Duschcontainers im1. Quartal 2008.

6. Anforderung der Verdingungsunterlagenbis zum 21. Dezember (16.00 Uhr), An-schrift: Ministerium für Umwelt, Forsten undVerbraucherschutzKaiser-Friedrich-Straße 155116 MainzTelefon: 06131/16-4418, 16-2686Telefax: 06131/16-4608E-Mail: [email protected]:Herr Dr. Naujok oder Herr Wolfert

7. Ablauf der Angebotsfrist am 7. Januar2007 (16.00 Uhr).

8. Angebote sind zu senden an:Anschrift siehe Ziffer 1, - Referat 1042 -

9. Zahlungsbedingungen gemäß § 17VOL/B und zusätzliche Vertragsbedin-gungen.

10. Geforderte Eignungsnachweise:a) Firmendarstellung, die u. a. nähere

Informationen über das Leistungs-spektrum, die technische Ausstattungund die zur Verfügung stehenden Ka-pazitäten des Bieters liefert.

b) Darstellung von durchgeführten ver-gleichbaren Aufträgen mit Angabenzu Referenzkontakten.

c) Angaben bezüglich der Qualifikationder für die Auftragsabwicklung zu-ständigen Mitarbeiter.

11. Zuschlagskriterien:Zuschlag wird auf das wirtschaftlichsteAngebot aufgrund der nachstehendenKriterien in der Reihenfolge ihrer Prio-rität erteilt:1. Preis und2. Qualität.

12. Zuschlags- und Bindefrist endet am11. Januar 2008.

13. Auskünfte erteilen:Anschrift Ziffer 1, Herr Dr. Naujok oderHerr Wolfert

14. Besondere Hinweise:a) Der Bewerber unterliegt mit der Ab-

gabe seines Angebots auch den Be-stimmungen über nicht berücksich-tigte Angebote gemäß § 27 VOL/A.

b) Nebenangebote und Änderungsvor-schläge sind zugelassen.

c) Bieter sind bei der Öffnung der Ange-bote nicht zugelassen.

d) Das Angebot muss in deutscher Spra-che abgegeben werden.

Mainz, den 5. Dezember 2007

Ministerium für Umwelt,Forsten und Verbraucherschutz

9405.

In der Zentralstelle IT-Management,Multimedia, eGovernment undVerwaltungsmodernisierung desMINISTERIUMS DES INNERN UNDFÜR SPORT ist zum nächstmöglichenZeitpunkt die Stelle

einer Referentin / eines Referentenim Referat IT 6 - „eGovernment,Verwaltungsmodernisierung,Zusammenarbeit mit EU, Bund,Ländern und Kommunen“ -

zu besetzen.

Das Referat hat insbesonderefolgende Aufgaben:

- Weiterentwicklung dereGovernment-Strukturin Rheinland-Pfalz,

- IT-Umsetzung derEU-Dienstleistungsrichtlinie,

- Konzeptionelle Entwicklungvon eGovernment-Prozessen,

- Vertretung des Landes in Bund/Länder-Gremien und -Vorhaben,

- Zusammenarbeit mit EU,Bund und Ländern sowie

- Zusammenarbeit des Landesmit dem kommunalen Bereich.

Gesucht wird eine qualifiziertePersönlichkeit mit abgeschlossenemHochschulstudium, insbesonderein den Studiengängen Informatik,Wirtschafts-/Verwaltungsinformatikoder einem verwandten Studiengangbzw. vergleichbarer Qualifikationsowie mehrjähriger einschlägigerBerufserfahrung, möglichstin der öffentlichen Verwaltung.Erforderlich sind zudem analytischeFähigkeiten, Entscheidungsvermögenund Kommunikationsfähigkeit.

Die Bezahlung erfolgt nach demTarifvertrag für den öffentlichen Dienstder Länder (ab Entgeltgruppe 13).Bei Vorliegen der beamten- undlaufbahnrechtlichen Voraussetzungenist auch eine Beschäftigungim Beamtenverhältnis möglich(Besoldungsgruppe A 13/A 14,mit Aufstiegsmöglichkeit).

Schwerbehinderte Menschenwerden bei entsprechender Eignungbevorzugt berücksichtigt.

Im Rahmen der Vorschriften desLandesgleichstellungsgesetzes strebtdas Ministerium des Innern und fürSport eine weitere Erhöhung desFrauenanteils in Führungspositionen anund ist daher an Bewerbungen vonFrauen besonders interessiert.

Die Arbeitszeitgestaltung erfolgt unterBerücksichtigung familiärer bzw.persönlicher Belange. Das Ministeriumdes Innern und für Sport wurde imRahmen des Audits „Beruf und Familie“als familienfreundlicheDienststelle zertifiziert.

Bewerbungen mit den üblichenUnterlagen sind innerhalb von zweiWochen nach Veröffentlichung dieserStellenausschreibung zu richten an das

Ministerium des Innern und für SportPersonalreferatWallstraße 355122 Mainz

9406.

Im MINISTERIUM FÜR ARBEIT,SOZIALES, GESUNDHEIT, FAMILIEUND FRAUEN RHEINLAND-PFALZin MAINZ ist ab 1. März 2008 die Stelle

der Leiterin / des Leiters der Abteilung 63 „Gesundheit“

zu besetzen.

Die Abteilung Gesundheit besteht aus den Großreferaten „Gesundheitspolitik“, „Krankenhauswesen und Psychiatrie“und „Gesundheitsschutz“ und umfasstim Wesentlichen die Tätigkeitsfelder:

- allgemeine Gesundheitspolitik,Gesundheitsförderung und Prävention,

- Durchführung der Krankenhausplanung und -investitionsfinanzierung,

- Rechtsaufsicht über Krankenkassenund Kassenärztliche Vereinigung,

- Fachaufsicht über den öffentlichenGesundheitsdienst in Rheinland-Pfalz,

- Überwachung von Arzneimittelherstellung und -vertrieb.

Zu Ihren Aufgaben gehören:

- Beratung der politischen Leitungsowie Kommunikation der Ziele in dieAbteilung,

- Führen und Leiten der Abteilung imkooperativen Führungsstil,

- Kommunikation und Kooperation mit den Partnerinnen und Partnerndes rheinland-pfälzischen Gesundheitswesens sowie mit demLandtag und seinen Ausschüssen,

- Zusammenarbeit mit dem Bundesgesundheitsministerium, den Ministerien anderer Länder undFachbehörden sowie Vertreterinnenund Vertretern des Ministeriums inexternen Gremien,

Stellenausschreibungen

NR. 46 / SEITE 2020 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

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- die Erarbeitung eigener Konzepte zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens.

Wir suchen:

Eine besonders qualifizierte Führungspersönlichkeit mit abgeschlossenem Hochschulstudium.Bewerber/innen müssen über einemehrjährige Berufserfahrung imBereich der öffentlichen Verwaltungverfügen und bereits Führungsfunktionen in herausgehobener Position wahrgenommen haben. Wir erwartenInnovationsfähigkeit, Zielorientierung,strategisches Denkvermögen, Verhandlungsgeschick und Entscheidungsfähigkeit. Eine geschulteFührungskompetenz sowie herausragende soziale Kompetenzensind neben vertieften fachlichen undgesundheitspolitischen Kenntnissenwesentliche Voraussetzungen. Erfahrungen in der Beratung vonpolitischen Entscheidungsträgern sinderwünscht.

Wir bieten:

Besoldung bis Besoldungsgruppe B 6BBesO. Beschäftigte erhalten einvergleichbares Entgelt. Bewerbenkönnen sich Beamtinnen und Beamtedes höheren Dienstes ab Besoldungsgruppe A 16 und vergleich-bare Beschäftigte.

Schwerbehinderte Bewerber/innenwerden bei entsprechender Eignungbevorzugt berücksichtigt.

Als eine mit dem audit berufundfamilie® zertifizierte Behördeunterstützen wir die Vereinbarkeit vonBeruf und Familie. Die Stelle kanndaher grundsätzlich auch in Form einesJobsharings in Teilzeit wahrgenommenwerden.

Bewerbungen - mit aussagekräftigenUnterlagen - werdenbis 31. Dezember 2007 an das

Ministerium für Arbeit, Soziales,Gesundheit, Familie und FrauenReferat „Personal und Organisation“Bauhofstraße 955116 Mainz

erbeten.

Weitere Informationen über uns findenSie auf unserer Homepage unterwww.masgff.rlp.de.

9407.

Im MINISTERIUM FÜRUMWELT, FORSTEN UNDVERBRAUCHERSCHUTZRHEINLAND-PFALZ in MAINZist in der Abteilung „Energie,Atomaufsicht, Strahlenschutz“zum nächstmöglichen Zeitpunktdie Stelle

einer Referentin / eines Referentenin Vollzeitbeschäftigung

für das Referat „Energie- undklimaschutzpolitischeGrundsatzangelegenheiten“zu besetzen.

Zu den wesentlichen Aufgabenzählt u.a. die Mitwirkung beiumfangreichen konzeptionellenArbeiten in energie- undklimaschutzpolitischenGrundsatzangelegenheiten ebenso

wie die Mitarbeit bei der Initiierungund Begleitung von Energie-undKlimaschutzprojekten im Land.

Gesucht wird eine engagierteund belastbare Persönlichkeitmit mehrjähriger einschlägigerBerufserfahrung in der Breite derAufgabenfelder der ErneuerbarenEnergien, der Energieeffizienz undder Energieeinsparung.Voraussetzung ist der Abschlusseines ingenieurmäßigen odervergleichbaren Universitätsstudiums(vorzugsweise der Energietechnik,Versorgungstechnik, Verfahrenstechniko.ä.). Erfahrungen im Umgang sowiein der Kommunikation mit den Mediensind von Vorteil. Erwartet werden dieBereitschaft und Fähigkeit, im Teamzu arbeiten, sich in unbekannteGebiete schnell einzuarbeiten sowieArbeitsabläufe effektiv zu gestalten.Herausgehobene kommunikativeFähigkeiten, sowohl im Schriftlichenals auch im Mündlichen, sollten dieBewerberinnen/Bewerber schon inbisherigen Tätigkeiten ausgezeichnethaben. Der Aufgabenbereich setztselbstsicheres und überzeugendesAuftreten sowie verhandlungssicheresAgieren voraus.Verwaltungserfahrung ist von Vorteil.

Die Einstellung erfolgt je nachVorliegen der persönlichenVoraussetzungen im Beamten- oderBeschäftigtenverhältnis nach TV-L.Aufstiegsmöglichkeiten sind vorhanden.

Das Ministerium für Umwelt, Forstenund Verbraucherschutz strebt eineweitere Erhöhung des Frauenanteilsin seinem Geschäftsbereich an undist daher an der Bewerbung von Frauenbesonders interessiert.Bewerbungen schwerbehinderterMenschen werden bei entsprechenderEignung bevorzugt.Bewerbungen Älterer sind erwünscht.

Die Arbeitszeitgestaltung erfolgtunter Berücksichtigung familiärerbzw. persönlicher Belange.Das Ministerium für Umwelt, Forstenund Verbraucherschutz wurde imRahmen des audits berufundfamilie®als familienfreundlicheDienststelle zertifiziert.

Bewerbungen mit den üblichenBewerbungsunterlagen sindbis zum 9. Januar 2008 zu richtenan das

Ministerium für Umwelt,Forsten und Verbraucherschutz- Personalreferat -Kaiser-Friedrich-Straße 155116 Mainz

9408.

An denDIENSTLEISTUNGSZENTRENLÄNDLICHER RAUMRHEINPFALZ undRHEINHESSEN-NAHE-HUNSRÜCKsind zum 1. Mai 2008

vier Referendariatsstellenfür den Vorbereitungsdienstfür das Lehramt an landwirtschaftlichenberufsbildenden Schulen undfür den höheren Agrarverwaltungsdienst

zu besetzen. Der Vorbereitungsdienstdauert zwei Jahre.

Fachrichtung GartenbauFür den Vorbereitungsdienstam DienstleistungszentrumLändlicher Raum Rheinpfalz,Dienstsitz Neustadt an der Weinstraße,ist Voraussetzung einbestandenes Hochschulstudiumder Gartenbauwissenscnaftenmit den Schwerpunkten Gemüsebau,Technik und Betriebswirtschaft.

Fachrichtung WeinbauFür den Vorbereitungsdienstam DienstleistungszentrumLändlicher Raum Rheinpfalz,Dienstsitz Neustadt an der Weinstraße,wird ein bestandenesHochschulstudium der Oenologieoder der Agrarwissenschaftenmit kellerwirtschaftlicher odermarkt- und betriebswirtschaftlicherFachausrichtung erwartet, wobeiein vorgeschaltetes weinbaulichesFachhochschulstudium erwünscht ist.

Fachrichtung WeinbauFür den Vorbereitungsdienstam Dienstleistungszentrum LändlicherRaum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück,Dienstsitz Bad Kreuznach, wird einbestandenes Hochschulstudium derOenologie oder der Agrarwissenschaftenmit kellerwirtschaftlicherFachausrichtung erwartet, wobei einvorgeschaltetes weinbaulichesFachhochschulstudium erwünscht ist.

Fachrichtung WeinbauFür den Vorbereitungsdienst amDienstleistungszentrum LändlicherRaum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück,Dienstsitz Oppenheim, wird einbestandenes Hochschulstudium derOenologie oder der Agrarwissenschaftenmit markt- und betriebswirtschaftlicherFachausrichtung erwartet, wobeiein vorgeschaltetes weinbaulichesFachhochschulstudium erwünscht ist.

Weitere Voraussetzung für dasReferendariat ist eine einjährigeberufspraktische Tätigkeit.In das Zulassungsverfahren werdennur die Bewerberinnen und Bewerbereinbezogen, die nach den beamten- undlaufbahnrechtlichen Vorschrifteneingestellt werden können.

Im Rahmen des rheinland-pfälzischenFrauenförderprogramms streben wir dieweitere Erhöhung des Frauenanteils anund sind daher an Bewerbungenvon Frauen besonders interessiert.Schwerbehinderte werdenbei entsprechender Eignungbevorzugt berücksichtigt.

Zur Information könnendie Landesverordnung über dieZulassung zum Vorbereitungsdienstund die Landesverordnung über dieAusbildung und zweite Staatsprüfungsowie ein Merkblatt angefordertwerden.

Der Antrag auf Zulassungund Einstellung sowieBewerbungsformulare könnenbis zum 10. Januar 2008 beantragtwerden bei der

Aufsichts- und DienstleistungsdirektionReferat 12Willy-Brandt-Platz 354290 TrierTelefon 06 51 / 94 94-230

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 2021

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9409.

Im Bereich der VERMESSUNGS- UND KATASTERVERWALTUNG RHEINLAND-PFALZ ist beimVermessungs- und Katasteramt Daunder Dienstposten

der Leiterin / des Leiters des Fachbereiches 1„Datenführung, Kundenservice“

zu besetzen.

Die Fachbereichsleitung trägt dieVerantwortung für alle dem Fachbereich1 obliegenden Aufgaben, insbesonderefür die Führung und Qualitätssicherungdes Liegenschaftskatasters sowie für dieDatenübermittlung und -übernahme.

Des Weiteren ist dieFachbereichsleitung verantwortlich füreine kunden-und produktorientierteBearbeitung und Erledigung derAnliegen der Bürgerinnen undBürger durch die Servicestelle desVermessungs- und Katasteramtes.

Gesucht wird eine überdurchschnittlichengagierte, belastbare, verantwortungsbewusste und entscheidungsfreudige Führungskraftmit der Befähigung für die Laufbahndes höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Fachrichtung Vermessungs- undLiegenschaftswesen. Zudem soll siebesondere Aufgeschlossenheit gegenüber technischen und organisatorischen Innovationen und die Bereitschaft, sich kurzfristig in neue Anwendungen einzuarbeiten,mitbringen.

Die Bewerberinnen/Bewerber sollenüber eine mehrjährige Berufserfahrungbei verschiedenen Vermessungs- undKatasterämtern sowie möglichst aufunterschiedlichen Verwaltungsebenender Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalzverfügen.

Neben Verhandlungsgeschick werdeninsbesondere Fähigkeiten zur Kommunikation und zu kooperativem Handeln, zur Mitarbeiterinnen-/Mitarbeiterführung im Team und zur Förderung von Initiative undEigenverantwortung erwartet.Des Weiteren werden qualifizierte Kenntnisse im Bereich des Liegenschaftskatasters, des reformiertenFachrechts, der automationstechnischenArbeitsabläufe und der Führungder fachlichen Informationssysteme(z.B. ALK, ALB) vorausgesetzt.

Im Rahmen der Vorschrift des Landesgleichstellungsgesetzes strebenwir eine weitere Erhöhung desFrauenanteils in Führungspositionen im Geschäftsbereich der Vermessungs- und Katasterverwaltungan und sind daher an Bewerbungen von Frauen besonders interessiert.

Schwerbehinderte Menschen werden beientsprechender Eignung bevorzugtberücksichtigt.

Bewerbungen sind innerhalb von dreiWochen nach Veröffentlichung dieserAusschreibung zu richten an:

Präsident des Landesamts für Vermessung und GeobasisinformationRheinland-PfalzPostfach 30 05 2056028 Koblenz

9410.

Im Geschäftsbereich des POLIZEIPRÄSIDIUMS KOBLENZ /POLIZEIDIREKTION MONTABAURist ab sofort die nachgenannteFührungsfunktion neu zu besetzen:

Stellv. Leiterin / Leiterder Polizeiinspektion Diez

Aufgabenbeschreibung:

Führung des Kriminal- und Bezirksdienstes, Führung des Wechselschichtdienstes; Dienst- undFachaufsicht über die nachgeordnetenMitarbeiter; Organisation, Koordinationund Kontrolle der Geschäfts- und Informationsabläufe der Polizeiinspektion; Mitwirkung bei derAbstimmung der Zusammenarbeitzwischen Kriminal- und Bezirksdienstund Wechselschichtdienst; Mitwirkungbei der Planung, Vorbereitung undFührung von herausragenden Lagen auf Inspektionsebene; Vertretung desLeiters der Polizeiinspektion.

Anforderungsprofil:

Bewerben können sich ausschließlichBeamtinnen und Beamte der Schutzpolizei mit Abschluss desStudiums an der Fachhochschule füröffentliche Verwaltung, FachbereichPolizei, mit Führungsausbildung oderAbschluss des Studiums an derFachhochschule für öffentlicheVerwaltung, Fachbereich Polizei, undTeilnahme an der für die Funktionvorgesehenen Führungsfortbildung.

Neben einer mindestens vierjährigenVerwendung im gehobenen Polizeidienstwerden Verwendungsbreite/Verwendungstiefe sowie Bewährungs-zeiten in Führungsfunktionen vorausgesetzt.

Wegen der Bewertung der ausgeschriebenen Stelle richtet sichdiese Ausschreibung an Beamtinnenund Beamte ab der Bes.-Gruppe A 11.

Herausragende Befähigungen:

Fachkompetenz, Auffassungsgabe und Denk- und Urteilsvermögen,Einfallsreichtum und Initiative,Selbstständigkeit und Entschlusskraft,Verantwortungsbewusstsein und-bereitschaft, Belastbarkeit, Organisationsfähigkeit und Flexibilität,Kooperation und Teamarbeit, Verhandlungsgeschick.

Ferner erwarten wir die Fähigkeit und Anwendung der leitbildorientiertenFührung der Mitarbeiterinnen undMitarbeiter.

Die Funktion kann sowohl unterfachlichen als auch zeitlichen Gesichtspunkten in Teilzeit ausgeübtwerden. InteressierteBewerberinnen/Bewerber werdengebeten, in ihrer Bewerbung denProzentsatz der gewünschten Arbeitszeit (mind. 50 %) anzugeben.

Im Rahmen des rheinland-pfälzischenFrauenförderprogrammes bestehtan Bewerbungen von Frauenbesonderes Interesse. Sie könnenbei gleichwertiger Eignungund Befähigung bevorzugtberücksichtigt werden, da Frauenin Führungsfunktionen bisher nichtangemessen repräsentiert sind.

Schwerbehinderte Bewerberinnen undBewerber werden bei entsprechender

Eignung und Befähigung ebenfallsbevorzugt berücksichtigt.

Ihre Bewerbung richten Sie bitteinnerhalb einer Frist von drei Wochennach Veröffentlichung dieser Ausschreibung an das

Polizeipräsidium KoblenzReferat PV 3Moselring 10 - 1256068 Koblenz

9411.

Im Geschäftsbereich desPOLIZEIPRÄSIDIUMS KOBLENZ /POLIZEIDIREKTION MONTABAURist zum 1. Mai 2008 die nachgenannteFührungsfunktion neu zu besetzen:

Leiterin / Leiter der PolizeiinspektionSt. Goarshausen

Die Stelle ist mit A 13 g. D. bewertet.Eine Beförderungsmöglichkeitsteht jedoch unter dem Vorbehaltder haushaltsrechtlichen Zuweisung.

Aufgabenbeschreibung:

Führung der Polizeiinspektion,Dienst- und Fachaufsicht über dienachgeordneten Mitarbeiter,Beurteilung der Sicherheitslage imDienstbezirk, Planung, Vorbereitungund Führung von herausragendenLagen auf Ebene der Polizeiinspektion,Führung von Einsätzen auf Ebenedes Dienstbezirkes.

Anforderungsprofil:

Bewerben können sichausschließlich Beamtinnen und Beamteder Schutzpolizei mit Abschlussdes Studiums an der Fachhochschulefür öffentliche Verwaltung, FachbereichPolizei, mit Führungsausbildungoder Abschluss des Studiums an derFachhochschule für öffentlicheVerwaltung, Fachbereich Polizei undTeilnahme an der für die Funktionvorgesehenen Führungsfortbildung.

Neben einer mindestens vierjährigenVerwendung im gehobenen Polizeidienstwerden Verwendungsbreite /Verwendungstiefe sowieBewährungszeiten inFührungsfunktionen vorausgesetzt.

Wegen der Bewertungder ausgeschriebenen Stellerichtet sich diese Ausschreibungan Beamtinnen und Beamteab der Bes.-Gruppe A 11.

Herausragende Befähigungen:

Fachkompetenz, Auffassungsgabeund Denk- und Urteilsvermögen,Einfallsreichtum und Initiative,Selbstständigkeit und Entschlusskraft,Verantwortungsbewusstsein und-bereitschaft, Belastbarkeit,Organisationsfähigkeit und Flexibilität,Kooperation und Teamarbeit,Verhandlungsgeschick.

Ferner erwarten wir die Fähigkeit undAnwendung der leitbildorientiertenFührung der Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter.

Die Funktion kann sowohlunter fachlichen als auch zeitlichenGesichtspunkten in Teilzeit ausgeübtwerden. Interessierte Bewerberinnen /Bewerber werden gebeten, in ihrerBewerbung den Prozentsatzder gewünschten Arbeitszeit(mind. 50 %) anzugeben.

NR. 46 / SEITE 2022 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

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Im Rahmen des rheinland-pfälzischenFrauenförderprogrammes bestehtan Bewerbungen von Frauenbesonderes Interesse. Sie könnenbei gleicher Eignung und Befähigungbevorzugt berücksichtigt werden, daFrauen in Führungsfunktionen bishernicht angemessen repräsentiert sind.

Schwerbehinderte Bewerberinnen undBewerber werden bei entsprechenderEignung und Befähigung ebenfallsbevorzugt berücksichtigt.

Ihre Bewerbung richten Sie bitteinnerhalb einer Frist von drei Wochennach Veröffentlichung dieserAusschreibung an das

Polizeipräsidium KoblenzReferat PV 3Moselring 10 - 1256068 Koblenz

9412.

Zum nächstmöglichen Zeitpunktsind in der Diensthundestaffeldes POLIZEIPRÄSIDIUMS TRIERdrei Stellen

einer Diensthundeführerin /eines Diensthundeführers

zu besetzen. Konkret ist dieBesetzung von zwei Stellen in derDiensthundegruppe der PD Trier mitDienstort Trier und von einer Stelle inder Diensthundegruppe der PD Wittlichmit Dienstort Wittlich vorgesehen.

Um diese Stellen können sichBeamtinnen und Beamte derSchutz- und Kriminalpolizei bewerben.

Aufgabenbeschreibung:Fach- und artgerechte Ausbildungund Führung eines DiensthundesDurchführung von Einsätzenaus besonderem AnlassEigeninitiatives Tätigwerdenbei Gefahrenlagen undVerdachtsfällen

Anforderungsprofil:Polizeibeamte mitzweijähriger Verwendung in derpolizeilichen SachbearbeitungUneingeschränkteWechselschichtdiensttauglichkeit

Herausragende Befähigungen:Fachkompetenz, Auffassungsgabeund Denk- und Urteilsvermögen,Einfallsreichtum und Initiative,Selbstständigkeit und Entschlusskraft,Verantwortungsbewusstsein und-bereitschaft, Belastbarkeit,Organisationsfähigkeit und Flexibilität,Kooperation und TeamarbeitBesonderes Geschickim Umgang mit Tieren

Eine Zulassung zumBewerberauswahlverfahren kommtnur in Betracht, wenn zum Zeitpunktder Abgabe der Bewerbungdas Anforderungsprofil gegeben ist,die objektiven räumlichenVoraussetzungen (Grundstück,sicherer Abstellplatz fürDiensthundewagen, Aufstellplatzfür Zwingeranlage) vorhanden sindund der Wohnort im Dienstbezirkder jeweiligen Polizeidirektion bzw.im Umkreis von 40 Kilometernzum Dienstort liegt.

Bewerberinnen/Bewerber,die zum Auswahlverfahrenzugelassen werden, müssen sich

einem körperlichen Belastungstest(Dauerlauf 2000 - 3000 Meter) undeinem einheitlichen, standardisiertenund objektiven Eignungstest imUmgang mit Hunden im Rahmen einerAusbildungsveranstaltung, die von demLeiter der Diensthundestaffel des PPTrier durchgeführt wird, unterziehen.

Im Rahme des Frauenförderprogrammsder rheinland-pfälzischenLandesregierung bestehtan Bewerbungen von Frauenbesonderes Interesse.

Schwerbehinderte Bewerberinnen oderBewerber werden bei entsprechenderEignung bevorzugt berücksichtigt.

Die ausgeschriebenen Dienstpostensind teilzeitgeeignet.

Die Besetzung der Stellen erfolgtzunächst kommissarisch; eine Probezeitvon sechs Monaten ist abzuleisten.

Die ausgewählten Bewerberinnen/Bewerber werden im Frühjahr 2008der 1. BPA in Enkenbach-Alsenborn(Diensthundeausbildungsstelle)zur Teilnahme am Grundlehrgangfür Diensthundeführer (ca. 3 Monate)zugewiesen.

Die Bewerbungen sind innerhalb vondrei Wochen nach der Veröffentlichungdieser Stellenausschreibung auf demDienstweg dem

Polizeipräsidium TrierSachgebiet PV3 Salvianstraße 954290 Trier

vorzulegen.

9413.

Im Bereich des Referates 23- Personal - derLANDESPOLIZEISCHULERHEINLAND-PFALZ,Standort Hahn-Flughafen, ist zumnächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle

einer Sachbearbeiterin /eines Sachbearbeiters(BesGr. A9/A10)

zu besetzen.

Der künftigen Stelleninhaberin /dem künftigen Stelleninhaberobliegen insbesondere - die selbstständige Bearbeitung von

Personalangelegenheiten für diePolizeikommissar-Anwärterinnen /Anwärter,

- die Bearbeitung von Anträgenauf Nebentätigkeiten,

- Koordinationsaufgabenmit anderen Dienststellen.

Aus dienstlichen und organisatorischenGründen kann auch die Übertragunganderer Aufgaben erforderlich werden.

Bewerben können sich Beamtinnen undBeamte des gehobenen nichttechnischenDienstes in der Kommunalverwaltungund der staatlichen allgemeinenund inneren Verwaltung.

Die Bewerberinnen/Bewerber solltenüber eine mindestens zweijährigeVerwendung in einem vergleichbarenAufgabengebiet verfügen. Des Weiterenwerden Kommunikations- undTeamfähigkeit von der zukünftigenStelleninhaberin / dem zukünftigenStelleninhaber vorausgesetzt.

Erwartet wird die Fähigkeit, auf derGrundlage einer guten Auffassungsgabezielstrebig, gewissenhaft undselbstständig zu arbeiten, sowiedie Bereitschaft, Verantwortungzu übernehmen.Gute EDV-Anwenderkenntnissesind unabdingbar.

Schwerbehinderte werdenbei entsprechender Eignungbevorzugt berücksichtigt.

Im Rahmen des rheinland-pfälzischenFrauenförderprogramms streben wireine Erhöhung des Frauenanteils anund sind daher an Bewerbungenvon Frauen besonders interessiert.

Bewerbungen mit aussagekräftigenUnterlagen (Lebenslauf, Zeugniskopien)bitten wir bis spätestens11. Januar 2008 an folgende Adressezu richten:

Landespolizeischule Rheinland-Pfalz/Fachhochschule für öffentliche Verwaltung- Fachbereich Polizei -Referat 2355483 Hahn-Flughafen

9414.

UNIVERSITÄT TRIER

Im Fachbereich II: Sprach-,Literatur- und Medienwissenschaftender Universität Trier ist im FachGermanistik für das AufgabengebietNeuere deutsche Literaturwissenschaftzum nächstmöglichen Zeitpunktfolgende Stelle unbefristet zu besetzen:

Akademischer Rat / akademische Rätinfür Neuere deutsche Literaturwissenschaft(Bes.-Gr. A 13 BBesO) als Lehrkraftfür besondere Aufgaben

Zu den Aufgaben gehörendie selbstständige Durchführungvon Lehrveranstaltungen in der Neuerendeutschen Literaturwissenschaft imRahmen von 16 SWS sowie die damitverbundenen Betreuungsaufgaben.Der Stelleninhaber /die Stelleninhaberin soll das Gebietder Neueren deutschen Literaturvom 18. Jahrhundert bis zurGegenwart mit einem Schwerpunktin der Literatur des 19. Jahrhundertsvertreten. Erwartet wird zudem dieMitarbeit im Projekt C5/SFB 600.

Einstellungsvoraussetzungensind neben den sonstigenbeamtenrechtlichen Voraussetzungen:ein qualifiziertes Hochschulstudium,eine der Tätigkeit entsprechendePromotion, eine hauptberuflicheTätigkeit von mindestensdrei Jahren und sechs Monatennach Hochschulabschluss.Erwartet werden Lehrerfahrungim Bereich der Neueren deutschenLiteraturwissenschaft sowieeinschlägige Forschungserfahrungim Bereich der deutschen Literaturdes 19. Jahrhunderts.

Schwerbehinderte werdenbei entsprechender Eignungbevorzugt eingestellt.

Bewerbungen mit Lebenslauf,Zeugniskopien, Schriftenverzeichnisund Liste der bisherigenLehrveranstaltungen sindbis zum 5. Januar 2008 zu richtenan den

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 2023

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Herrn Prof. Dr. Herbert UerlingsFB II: Sprach-, Literatur- undMedienwissenschaftenGermanistik54286 [email protected]

Wir bitten, Bewerbungsunterlagennicht in Mappen oder Hüllen und auchnur als unbeglaubigte Kopie vorzule-gen, da die Unterlagen nicht zurückge-sandt werden; sie werden nachAbschluss des Auswahlverfahrensvernichtet.

9415.

Beim Rechts- und Bauordnungsamtder Stadt Baden-Baden(ca. 54.000 Einwohner) ist zumnächstmöglichen Zeitpunktdie Stelle einer / eines

Diplom-Ingenieurin /Diplom-Ingenieurs (FH)Fachrichtung Hochbau / Architekturals Bauverständige/r(§ 46 Abs. 5 Landesbauordnung)

zu besetzen.

Das Aufgabengebiet umfasstim Wesentlichen die- bautechnische Bearbeitung

von Bauanträgen und Bauvoranfragen- Begutachtung von

Bauleitplanentwürfen

- Beratung von Bauwilligen undArchitekten in Fragen des Baurechts.

Wir erwarten gute Fachkenntnisse,Engagement, Teamfähigkeit,Flexibilität, offenen und freundlichenUmgang mit Bürgern / innensowie die Fähigkeit zu selbständigemund eigenverantwortlichem Arbeiten.

Wir bieten eine vielseitige undverantwortungsvolle Tätigkeit.Das Arbeitsverhältnis richtet sich nachdem Tarifvertrag für den öffentlichenDienst (TVöD). Die Eingruppierungerfolgt in Entgeltgruppe 11vorbehaltlich der abschließendenStellenbewertung.

Ihre aussagekräftige Bewerbung richtenSie bitte bis spätestens 18. Januar 2008an die

Stadtverwaltung Baden-BadenFachgebiet Personal und Organisation76520 Baden-Baden

Schwerbehinderte Menschenwerden bei entsprechender Eignungvorrangig berücksichtigt.

Telefonische Auskünfte erteilt IhnenHerr Eble, Leiter des Rechts- undBauordnungsamts, unter derTelefonnummer 0 72 21 / 93-2130.

Sie finden uns auch unterwww.baden-baden.de

NR. 46 / SEITE 2024 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

9416.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis desAmtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom10. Oktober 2005 in der NachlasssacheJohann Wirth, gestorben am 14.7.2005, zu-letzt wohnhaft in Wiesemscheid, Az.: 5 VI319/05, wird für kraftlos erklärt.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 4. Dezember 2007

- 5 VI 319/05 - Das Amtsgericht

9417.

Kraftloserklärung eines Grundpfandrecht-briefes: Aufgebotssache Rhein-Mosel Woh-nen GmbH in Mainz. Der Hypothekenbriefüber die im Grundbuch von Bad KreuznachBlatt 6702 in Abt. III unter lfd. Nr. 35 für denBuchhändler Josef A. Kohl in Bad Kreuz-nach (jetzt dessen Erben gemäß Erbscheindes Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 8. Juli1994, 7 VI 230/04) eingetragene Hypothek inHöhe von 7000,- DM = 3579,04 EUR wird fürkraftlos erklärt. Urteil vom 26. November2007.

Bad Kreuznach, den 29. November 2007

- 2 C 672/2007 - Das Amtsgericht

9418.

In der Aufgebotssache Margit Müller-Burggraef geb. Burggraef, geb. am 30. 6.

1915, Reiler Hals 2, 56861 Reil, Antragstelle-rin, vertreten durch Notar Dr. jur. RochusScholl, Schloßstraße 34, 56856 Zell, wegenKraftloserklärung hat das AmtsgerichtBernkastel-Kues am 4. Oktober 2007 fürRecht erkannt:: 1. Der Grundschuldbriefüber die im Grundbuch von Lieser Blatt3849 in Abt. III Nr. 1 für die Industriekredit-bank Aktiengesellschaft, Deutsche Indus-triebank in Düsseldorf und Berlin, jetzt IKBDeutsche Industriebank Aktiengesellschaftin Düsseldorf, über 153.387,56 EUR, nebst16 % Zinsen jährlich, vollstreckbar nach§ 800 ZPO, hier noch eingetragene Grund-schuld wird für kraftlos erklärt. 2. DieKosten des Aufgebotsverfahrens hat die An-tragstellerin zu tragen.

Bernkastel-Kues, den 5. Dezember 2007

- 4 C 190/07 - Das Amtsgericht

9419.

Das Amtsgericht Koblenz hat am 22. No-vember 2007 ein Ausschlussurteil (Aktenzei-chen: 161 C 2562/07) mit folgendem wesent-lichen Inhalt erlassen: 1. Der Grundschuld-brief betreffend die zugunsten der KSKKoblenz in Koblenz im Grundbuch von Wei-tersburg Blatt 2114 in Abt. III Nr. 1 eingetra-gene Grundschuld über 7000,- DM und 2. derGrundschuldbrief betreffend die zugunstender KSK Koblenz in Koblenz im Grundbuchvon Weitersburg Blatt 2114 in Abt. III Nr. 2eingetragene Grundschuld über 5000,- DMwerden für kraftlos erklärt.

Koblenz, den 28. November 2007

- 161 C 2562/07 - Das Amtsgericht

Ausschlussurteile

9420.

Durch Ausschlussurteil des AmtsgerichtsMainz vom 23. November 2007 wurde derHypothekenbrief der im Grundbuch vonMombach Blatt 4035 in Abt. III unter laufen-der Nr. 2 für Sparkasse Mainz als Rechts-nachfolgerin der Kreissparkasse Mainz ein-getragenen Briefhypothek über 25.000,- DMnebst 10 % Jahreszinsen für kraftlos erklärt.

Mainz, den 29. November 2007

- 72 C 163/07 - Das Amtsgericht

9421.

Durch Ausschlussurteil des AmtsgerichtsMainz vom 23. November 2007 wurden dieGrundschuldbriefe über die im Grundbuchvon Lörzweiler Blatt 648 in Abt. III unterNr. 1 für die Sparkasse Mainz als Rechts-nachfolgerin der Kreissparkasse Mainz ein-getragenen Briefgrundschuld über 12.500,-DM nebst 10 % Jahreszinsen sowie unterNr. 2 für die Sparkasse Mainz als Rechts-nachfolgerin der Kreissparkasse Mainz ein-getragenen Briefgrundschuld über 2500,-DM nebst 10 % Jahreszinsen für kraftlos er-klärt.

Mainz, den 26. November 2007

- 72 C 203/07 - Das Amtsgericht

9422.

In dem Rechtsstreit Willi Förster, Wall-straße 36, 55122 Mainz, Antragsteller, Be-vollmächtigter: Notar Jürgen Nörsbach, Hu-bertusweg 3, 55268 Nieder-Olm, Gz.: UR.Nr.99/2007, hat das Amtsgericht in Mainz fürRecht erkannt: 1.) Der Grundschuldbriefüber die im Grundbuch von Mainz Blatt4768 in Abt. III Nr. 5 für die Eheleute Wahr-schauer und Schiffer Friedrich Förster undErika Elisabeth Auguste, geb. Geisel, inMainz eingetragene mit 12 % verzinslicheBriefgrundschuld von 20.000,- DM wird fürkraftlos erklärt. 2.) Der Antragsteller trägtdie Kosten des Verfahrens.

Mainz, den 6. November 2007

- 80 C 51/07 - Das Amtsgericht

9423.

1. Die Grundschuldbriefe über die imGrundbuch von Mainz für Laubenheim(Mainz) Blatt 1895 in Abt. III Nr. 1 für dieRaiffeisen- und Volksbank eingetrageneGenossenschaft Ingelheim, jetzt: MainzerVolksbank eG, Neubrunnenstraße 2, 55116Mainz, eingetragene Grundschuld von22.000,- DM (11.248,42 EUR) und über dieim Grundbuch von Stadecken Blatt 2303 inAbt. III Nr. 3 für die Raiffeisen- und Volks-bank eingetragene Genossenschaft Ingel-heim, jetzt: Mainzer Volksbank eG, Neu-brunnenstraße 2, 55116 Mainz, eingetrageneGrundschuld von 22.000,- DM (11.248,42EUR) werden für kraftlos erklärt. 2. Die An-tragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreitszu tragen.

Mainz, den 5. Dezember 2007

- 86 C 138/07 - Das Amtsgericht

9424.

In der Aufgebotssache Rolf Euler, Gottlieb-Wenz-Straße 3, 67454 Haßloch, und ArntrudEuler, Gottlieb-Wenz-Straße 3, 67454 Haß-loch, wegen Kraftloserklärung eines Grund-schuldbriefes hat das Amtsgericht Neu-stadt/Weinstraße am 6. Dezember 2007 fürRecht erkannt: 1. Der GrundschuldbriefGruppe 6 Rheinland-Pfalz Nr. 186 519 aus-gestellt für die im Grundbuch von HaßlochBlatt 9670 in Abt. III unter der lfd. Nr. 2 ein-getragene Briefgrundschuld zugunsten der

Bekanntmachungen der Gerichte

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Badischen Landesbausparkasse in Karlsruhe(jetzt: LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg, Karlsruhe) über den Betragvon 18.000,- DM (= 9203,25 EUR) wird fürkraftlos erklärt. 2. Die Kosten des Verfahrenshaben die Antragsteller als Gesamtschuldnerzu tragen.

Neustadt an der Weinstraße,den 6. Dezember 2007

- 2 C 98/07 - Das Amtsgericht

9425.

In der Aufgebotssache Erika Jung, Rat-hausstraße 30, 67433 Neustadt, und MarkusJung, Wilhelm-Leuschner-Straße 56, 67433Neustadt, wegen Kraftloserklärung einesGrundschuldbriefes hat das AmtsgerichtNeustadt/Weinstraße am 6. Dezember 2007für Recht erkannt: 1. Der Grundschuldbrief,ausgestellt für die im Grundbuch von Elm-stein Blatt 4046 in Abt. III unter der lfd. Nr. 1und im Grundbuch von Neustadt an derWeinstraße Blatt 12927 in Abt. III unter derlfd. Nr. 6 eingetragene Briefgrundschuld zu-gunsten der Volksbank Speyer-Neustadt-Hockenheim eG über den Betrag von80.000,- DM bzw. 40.903,35 EUR wird fürkraftlos erklärt. 2. Die Kosten des Verfahrenshaben die Antragsteller als Gesamtschuldnerzu tragen.

Neustadt an der Weinstraße,den 6. Dezember 2007

- 2 C 115/07 - Das Amtsgericht

9426.

In der Aufgebotssache Arno Gerhard Wos-nitza, Kaiserstraße 1, 67725 Börrstadt, we-gen Kraftloserklärung hat das AmtsgerichtRockenhausen auf die mündliche Verhand-lung vom 3. Dezember 2007 für Recht er-kannt: I. Der Grundschuldbrief Gruppe 02Nr. 1396 9704, ausgestellt für das im Grund-buch von Börrstadt Blatt 848 in Abt. III unterlfd. Nr. 7 eingetragene Grundpfandrechtüber 200.000,- DM (i.W.: zweihunderttau-send Deutsche Mark) zugunsten Arno Ger-hard Wosnitza, geb. 7. 6. 1954, 67297 Marn-heim, Zinsen 18 % jährlich; Nebenleistung5 % einmalig; vollstreckbar nach § 800 ZPO,wird für kraftlos erklärt. II. Der Antragstellerträgt die Kosten des Aufgebotsverfahrens.

Rockenhausen, den 3. Dezember 2007

- 1 C 616/07 - Das Amtsgericht

9427.

In der Aufgebotssache Gabriele Meinhard,Raabestraße 7, 65187 Wiesbaden; BrigitteMeinhard, Am Brünnchen 19, 53227 Bonn;Herrn Rolf Meinhard, Kellerstück 8, 77815Bühl; und Frau Ursula Heinen geb. Mein-hard, Rheinböllener Straße 4, 55494 Dichtel-bach; wird der Grundschuldbrief über55.600,- DM (28.427,83 EUR), Zinsen 8 % fürdie Bausparkasse Gemeinschaft der FreundeWüstenrot, gemeinnützige G.m.b.H. in Lud-wigsburg, eingetragen im Grundbuch vonKastellaun Blatt 2742 in Abt. III Nr. 1 fürkraftlos erklärt.

Simmern, den 5. Dezember 2007

- 3 C 596/07 - Das Amtsgericht

9428.

Die Karin Auer, Egerstraße 3, 56626 An-dernach, Antragstellerin, hat das Aufgebotzur Kraftloserklärung des auf ihren Namen

lautenden Sparkassenbuchs Nr. 515042 zudem Sparkonto Nr. 1203469, ausgestellt vonder Raiffeisenbank Mittelrhein eG., Graben-straße 7, 56575 Weißenthurm, beantragt.

Der Inhaber der Urkunde wird aufgefor-dert, spätestens in dem auf Dienstag, den19. Februar 2008, 8.30 Uhr, Saal 117, vordem unterzeichneten Gericht anberaumtenAufgebotstermin seine Rechte anzumeldenund die Urkunde vorzulegen, ansonsten dieUrkunde für kraftlos erklärt werden kann.

Andernach, den 29. November 2007

- 6 C 1042/07 - Das Amtsgericht

9429.

Die DEVK Versicherungen, Riehler Straße190, 50735 Köln, hat das Aufgebot zumZwecke der Kraftloserklärung folgender Ur-kunde beantragt: Grundschuldbrief Nr.10529154 in Höhe von 50.000,- DM, jetzt25.564,59 EUR. Die Grundschuld ist einge-tragen im Grundbuch von Ober-SaulheimBlatt 2038 (Eigentümer: Klaus Dieter undKarin Rehner), Abt. III Nr. 1, zugunsten derDEVK Deutsche Eisenbahn VersicherungLebensversicherungsverein auf Gegenseitig-keit, Betriebliche Einrichtung der DeutschenBahn AG in Köln.

Alle Personen, die Rechte an der Urkundegeltend machen wollen, werden aufgefor-dert, diese spätestens im Aufgebotsterminam 26. Februar 2008, 8.55 Uhr, Saal 105, vordem Amtsgericht Alzey, Schloßgasse 32, unterVorlage der Urkunde anzumelden, da diesesonst für kraftlos erklärt werden kann.

Alzey, den 3. Dezember 2007

- 25 C 77/07 - Das Amtsgericht

9430.

Aufgebot zur Kraftloserklärung einesGrundpfandrechtbriefes: Die EigentümerinRuth Elisabeth Köhler in Biebelsheim hatmit Zustimmung der Miteigentümerin Ga-briele Exel in Windesheim das Aufgebot zurKraftloserklärung des verloren gegangenenGrundschuldbriefes über die im Grundbuchvon Hergenfeld Blatt 708 in Abt. III Nr. 1und 3 jeweils eingetragene Grundschuld inHöhe von 4090,34 EUR und 4499,37 EUR fürdie Sparkasse Rhein-Nahe in Bad Kreuznachund Bingen bzw. das Beamtenheimstätten-werk Gemeinnützige Bausparkasse für denöffentlichen Dienst GmbH in Hameln, bean-tragt.

Der Inhaber des jeweiligen Grundpfand-rechtbriefes wird aufgefordert, spätestens indem auf den 25. Februar 2008, um 8.20 Uhr,im Gerichtsgebäude, Außenstelle Hofgarten-straße 2, Bad Kreuznach, Saal A 106, anbe-raumten Aufgebotstermin seine Rechte an-zumelden und den Brief vorzulegen, da dieseransonsten für kraftlos erklärt werden kann.

Bad Kreuznach, den 28. November 2007

- 2 C 1391/2007 - Das Amtsgericht

9431.

Die Erbengemeinschaft bestehend ausa) Hans-Jakob Jaklen, geb. am 9. 9. 1949,Schulstraße 2, 53520 Winnerath, b) MatthiasJaklen, geb. am 5. 6. 1956, Heidentalring 62,56645 Nickenich, c) Bärbel Dresen geb.Jaklen, geb. am 5. 1. 1960, Bonn-Brühler-Straße 50, 53332 Bornheim, hat das Aufge-bot des verloren gegangenen Grundschuld-briefes über die im Grundbuch von Wers-hofen Blatt 1188 in Abt. III Nr. 1 für dieKreissparkasse Ahrweiler in Bad Neuenahr-Ahrweiler eingetragene, mit 14 % verzinsli-che Grundschuld zu 15.000,- DM beantragt.

Der Inhaber der Urkunde wird aufgefor-dert, spätestens in dem auf Mittwoch, den

6. Februar 2008, 9.00 Uhr, vor dem unter-zeichneten Gericht, Zimmer Nr. 101, anbe-raumten Aufgebotstermin seine Rechte an-zumelden und die Urkunde vorzulegen, wid-rigenfalls die Kraftloserklärung der Urkun-de erfolgen wird.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 28. November 2007

- 9 C 934/07 - Das Amtsgericht

9432.

Frau Irmgard Gudrun Wammes, UntereFroschau 5, 55218 Ingelheim, vertretendurch Notar Alfred Fuchs, Georg-Rückert-Straße 17, 55218 Ingelheim, hat das Aufge-bot zur Ausschließung des verloren gegange-nen Hypothekenbriefes über die im Grund-buch von Ober-Ingelheim Blatt 2208 in Abt.III unter der lfd. Nr. 1 für die KreissparkasseBingen (jetzt: Sparkasse Rhein-Nahe, BadKreuznach und Bingen) eingetragene Hypo-thek von 500,- DM nebst 10 %, unter Um-ständen 10,5 % Zinsen jährlich, vollstreck-bar gemäß § 800 ZPO, ohne Widerspruchs-recht aus § 1160 BGB beantragt.

Der Inhaber der Urkunde wird aufge-fordert, spätestens in dem auf Donnerstag,den 14. Februar 2008, 11.00 Uhr, Saal 7, vordem unterzeichneten Gericht anberaumtenAufgebotstermin seine Rechte anzumelden,widrigenfalls die Kraftloserklärung der Ur-kunde erfolgen wird.

Bingen am Rhein, den 7. November 2007

- 2 C 479/07 - Das Amtsgericht

9433.

Walter Josef Peters, geb. 16. 11. 1955, whft.Scholzenecken 1, 54427 Kell am See, An-tragsteller, vertreten durch Notar Dr. Queckin Hermeskeil, hat das Aufgebot zumZwecke der Ausschließung des Gläubigers,der auf dem Grundstück des im Eigentumdes Antragstellers im Grundbuch von Kellam See Blatt 2672 eingetragenen Grundbe-sitzes in Abt. III Nr. 1 für Luise Stoll geb.Langer, Kell, eingetragenen Hypothek von2556,46 EUR, verzinslich zu 4 % jährlich,beantragt, § 1170 BGB.

Der eingetragene Gläubiger bzw. dessenRechtsnachfolger werden aufgefordert, spä-testens in dem auf Donnerstag, den 13. März2008, 9.00 Uhr, Sitzungssaal 2, Zimmer 214,OG im Gerichtsgebäude, vor dem unter-zeichneten Gericht anberaumten Aufgebots-termin seine Rechte anzumelden, widrigen-falls ihre Ausschließung erfolgen wird.

Hermeskeil, den 21. November 2007

- 1 C 321/07 - Das Amtsgericht

9434.

Herr Frank Adolf Müller, Idar-Oberstein,sowie Ute Fuchs, Rinzenberg, sowie EllenSchneider, Niederhambach, haben das Auf-gebot des abhanden gekommenen Grund-schuldbriefes über die im Grundbuch vonOberreidenbach Blatt 965 in Abt. III unterNr. 1 für die Bausparkasse Gemeinschaft derFreunde Wüstenrot in Ludwigsburg einge-tragene Grundschuld zu 7100,- DM nebst8 % Zinsen jährlich beantragt.

Der Inhaber der Urkunde wird aufgefor-dert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 5. März 2008, 12.10 Uhr, im Gerichtsgebäude,Erdgeschoss, Saal 116, anberaumten Aufge-botstermin seine Rechte anzumelden und dieUrkunde vorzulegen, da sonst die Urkundefür kraftlos erklärt werden wird.

Idar-Oberstein, den 5. Dezember 2007

- 3 C 850/07 - Das Amtsgericht

Aufgebote

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 2025

Page 70: MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 ... - uni-trier.de · scheids keine Auswirkungen auf die Grundkonzeption des regionalen Raumordnungsplans ergeben. 3. Die Planungsgemeinschaft Mittel-rhein-Westerwald

9435.

Frau Julia Töws, Gartenstraße 20, 55624Rhaunen, hat das Aufgebot zum Zwecke derKraftloserklärung folgender Urkunde bean-tragt: Sparkassenbuch Nr. 460937527, ausge-stellt von der Kreissparkasse Rhein-Huns-rück in Simmern.

Alle Personen, die Rechte an der Urkundegeltend machen, werden aufgefordert, diesespätestens in dem auf Mittwoch, den 6. Feb-ruar 2008, 9.00 Uhr, Saal 122, vor dem Amts-gericht Simmern, Schulstraße 5, anberaum-ten Aufgebotstermin unter Vorlage der Urkunde anzumelden, da diese sonst fürkraftlos erklärt werden kann.

Simmern, den 29. November 2007

- 3 C 706/07 - Das Amtsgericht

9436.

Hannelore Ebach geb. Horn, geb. 3. 1.1940, Rheinpromenade 7, 53424 Remagen,Antragstellerin, hat das Aufgebot zumZwecke der Ausschließung des unbekanntenGläubigers der im Grundbuch von Schalken-bach Blatt 1872 in Abt. III Nr. 1 eingetra-genen Briefgrundschuld in Höhe von 1500,-DM - zinslos - beantragt. EingetragenerGläubiger ist Andreas Lampe, Kaufmann inRösrath, Bezirk Köln, Hauptstraße 27. BeiEintragung der Grundschuld war JohannPohl, Musiker in Vinxt, Eigentümer des be-lasteten Grundstückes Flur 12 Nr. 263, Wald-fläche, Im Helmichsberg, 2532 m2. SpätereEigentümer waren Christian Horn, GertrudHorn geb. Lindecke und die Antragstellerin.

Es ergeht hiermit an alle, die Berechtigtedieser Grundschuld sind oder ein Recht andieser Grundschuld haben, die Aufforde-rung, dieses Recht bis oder in dem Terminvor dem Amtsgericht Sinzig am Dienstag,dem 12. Februar 2008, 10.00 Uhr, Saal 23,anzumelden, andernfalls sie mit ihren Rech-ten durch Ausschlussurteil ausgeschlossenwerden.

Sinzig, den 8. November 2007

- 7 C 805/07 - Das Amtsgericht

9437.

Das Konkursverfahren Buffalo SteakhausGmbH, Rudolf-Diesel-Straße 2a, 56070 Kob-lenz, weitere Betriebsstätten: Koblenz, Dein-hardplatz 1; Mannheim, Friedrichsplatz 1;Saarbrücken, Betzenstraße 10 (AmtsgerichtKoblenz HRB 1212), vertreten durch JeanGuillou, Rudolf-Diesel-Straße 2a, 56070Koblenz (Geschäftsführer), wird nach Ab-haltung des Schlusstermins aufgehoben.

Koblenz, den 7. Dezember 2007

- 21 N 95/95 - Das Amtsgericht

9438.

In dem Konkursverfahren KÜLEG Kühl-möbelfabrik und Apparatebau GmbH, Bu-denheimer Weg, 55262 Heidesheim (AGMainz, HRB 0999), vertreten durch: 1. PaulaEickhoff, Wiesbaden (Geschäftsführerin), 2. Wolfgang van der Meulen, Darmstadt (Ge-schäftsführer), wurde die Nachtragsvergü-tung des Konkursverwalters durch Beschlussdes Insolvenzgerichts festgesetzt. Der voll-ständige Beschluss kann von den Beteiligtenauf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtseingesehen werden.

Mainz, den 30. November 2007

- 13 N 3/85 - Das Amtsgericht

Konkursverfahren

NR. 46 / SEITE 2026 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

9439.

In dem Insolvenzverfahren BuFac Betreu-ungs- und Factoringgesellschaft für Klein-unternehmen mbH, Nieder-Olmer-Straße 3,55270 Ober-Olm (AG Mainz, HRB 5247), ver-treten durch Pierre Jeanmougin (Geschäfts-führer), wird Termin zur Prüfung dernachträglich angemeldeten Forderungen be-stimmt auf Montag, den 28. Januar 2008,10.45 Uhr, Saal 75, Gebäude B, Ernst-Lud-wig-Straße 7, 55116 Mainz. Termin zur An-hörung der Gläubiger über die Anregung desInsolvenzverwalters auf Einstellung desVerfahrens nach § 204 KO mangels Masse,ggfs. zur Erörterung der Schlussrechnungdes Insolvenzverwalters und Erhebung vonEinwendungen gegen das Schlussverzeichniswird bestimmt auf: Donnerstag, 28. Februar2008, 10.15 Uhr, Saal 174, Gebäude B, Ernst-Ludwig-Straße 7, 55116 Mainz. Die Vergü-tung und Auslagen des Konkursverwalterssind durch Beschluss des Insolvenzgerichtsfestgesetzt worden. Der vollständige Be-schluss kann von den Beteiligten auf derGeschäftsstelle des Insolvenzgerichts einge-sehen werden.

Mainz, den 30. November 2007

- 13 N 97/95 - Das Amtsgericht

9440.

Freunde der StadtbibliothekGermersheim e.V., Sitz: Germersheim.

Landau, den 3. Dezember 2007

- VR 30096 - Das Amtsgericht

9441.

JustizsportgruppeLandau in der Pfalz e.V.,Sitz: Landau in der Pfalz.

Landau, den 3. Dezember 2007

- VR 30097 - Das Amtsgericht

9442.

Spielmannszug Hochstadt/Pfalz e.V.,Sitz: Hochstadt/Pfalz.

Landau, den 4. Dezember 2007

- VR 30098 - Das Amtsgericht

9443.

Förderverein der EvangelischenKirchengemeinde Kirchen e.V.,Kirchen.

Montabaur, den 26. November 2007

- 6 VR 20253 - Das Amtsgericht

9444.

Bushido-Windhagen e.V.,Windhagen.

Montabaur, den 29. November 2007

- 6 VR 20254 - Das Amtsgericht

Vereinsregister

Die nachstehenden unter lfd. Nr. 9445 bis9585 bezeichneten Grundstücke (Erbbau-rechte) sollen zu den dort angegebenen Zeitenversteigert werden. In jeder dieser Zwangs-versteigerungssachen erlässt das Gericht fol-gende Aufforderungen:

Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerktoder wird ein Recht später als der Versteige-rungsvermerk eingetragen, so muss derBerechtigte es spätestens im Versteigerungs-termin vor der Aufforderung zur Abgabe vonGeboten anmelden. Er muss das Recht glaub-haft machen, wenn der Gläubiger oder derAntragsteller widerspricht. Andernfallswird das Recht im geringsten Gebot nichtberücksichtigt und bei der Verteilung des Ver-steigerungserlöses dem Anspruch des Gläubi-gers und den übrigen Rechten nachgesetzt.

Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochenvor dem Termin eine genaue Berechnung derAnsprüche an Kapital, Zinsen und Kostender Kündigung und der die Befriedigung ausdem Grundstück bezweckenden Rechtsver-folgung mit Angabe des beanspruchten Ran-ges schriftlich einzureichen oder zu Proto-koll der Geschäftsstelle zu erklären.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerungdes Grundstücks, des Erbbaurechtes oderdes nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörsentgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhe-bung oder einstweilige Einstellung des Ver-fahrens zu bewirken, bevor das Gericht denZuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, so trittfür das Recht der Versteigerungserlös an dieStelle des versteigerten Gegenstandes.

9445.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollendie im Grundbuch von NiedersteinebachBlatt 344 eingetragenen, nachstehend be-zeichneten Grundstücke am Dienstag, dem1. Juli 2008, 9.30 Uhr, an der GerichtsstelleHochstraße Nr. 1, Saal 212, versteigert wer-den.

Lfd. Nr. 1 Gemarkung NiedersteinebachFlur 4 Flurstück 154/72, Landwirtschafts-fläche, Im Strohflur, Größe: 1798 qm; lfd. Nr.2 Gemarkung Niedersteinebach Flur 3 Flur-stück 15, Gartenland, Bürdenbacher Straße4, 605 qm; lfd. Nr. 5 Gemarkung Niederstei-nebach Flur 3 Flurstück 16/3, Gebäude- undFreifläche, Bürdenbacher Straße 4, Größe:646 qm. Das Grundstück Flur 3 Nr. 16/3 istmit einem Wohnhaus bebaut. FestgesetzterVerkehrswert: 115.200,- EUR. Im ersten Ver-steigerungstermin wurde der Zuschlag nach§ 85 a ZVG versagt.

Altenkirchen, den 4. Dezember 2007

- 1 K 93/06 - Das Amtsgericht

9446.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Dienstag, dem 12. Februar 2008, um14.30 Uhr, Gerichtsstelle Alzey, Schloßgasse32, Zimmer 107, das nachfolgende Grund-stück versteigert werden.

Grundbuch Nieder-Wiesen Blatt 764 lfd.Nr. 1 Flur 5 Nr. 42/5, Gebäude- und Frei-fläche, Hofweg 7, Größe: 968 qm (gemäßGutachten handelt es sich um: großes Wohn-

Zwangsversteigerungsverfahren– Terminbestimmungen –

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haus mit Einliegerwohnung und Garage, tlw.Nutzung als Büro, Bj. 1993, Anbau 1999).Der Wert des Grundstücks wurde festgesetztauf 310.000,- EUR. In einem früheren Terminwurde der Zuschlag aus den Gründen der §§ 85 a, 74 a ZVG versagt.

Internet-Infos:www.zwangs-versteigerung.de

Alzey, den 22. November 2007

- K 36/2006 - Das Amtsgericht

9447.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am26. Februar 2008, um 14.30 Uhr, Gerichts-stelle Alzey, Schloßgasse 32, Zimmer 107,das nachfolgende Grundstück versteigertwerden.

Grundbuch Heimersheim Blatt 1131 lfd.Nr. 2 Heimersheim 1 Fl.Nr. 262/3, Gebäude-und Freifläche, Mauritiusstraße 59 A, 376 qm(gemäß Gutachten handelt es sich um: Wohn-haus (Massa-Fertighaus) mit 3 Wohnungen,ca. 255 qm Wfl., zweigeschossig, nicht unter-kellert, BJ 1997). Der Wert des Grundstückswurde festgesetzt auf 253.000,- EUR.

Internet-Infos:www.zwangs-versteigerung.de

Alzey, den 5. Dezember 2007

- K 6/2007 - Das Amtsgericht

9448.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Dienstag, dem 5. Februar 2008, um 13.00 Uhr, Gerichtsstelle Alzey, Schloßgasse32, Zimmer 107, das nachfolgende Grund-stück versteigert werden.

Grundbuch Wörrstadt Blatt 6052 lfd. Nr. 1Flur 1 Nr. 557, Gebäude- und Freifläche,Rommersheimer Straße 12, Größe: 79 qm(gemäß Gutachten handelt es sich um: Einfa-milienreihenhaus, ca. 84 qm Wohnfläche).Der Wert des Grundstücks wurde festgesetztauf 83.000,- EUR.

Internet-Infos:www.zwangs-versteigerung.de

Alzey, den 15. November 2007

- K 9/07 - Das Amtsgericht

9449.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollenam Dienstag, dem 4. März 2008, um 14.30Uhr, Gerichtsstelle Alzey, Schloßgasse 32,Zimmer 107, die nachfolgenden Grund-stücke versteigert werden.

Grundbuch Eppelsheim Blatt 1542 lfd. Nr. 1Eppelsheim Flur 1 Nr. 223, Gebäude- undFreifläche, Bahnhofstraße 10, 12, Größe:1122 qm; lfd. Nr. 2 Eppelsheim Flur 1 Nr.224/1, Gebäude- und Freifläche, Bahnhof-straße 10, 12, Größe: 1018 qm; lfd. Nr. 4 Ep-pelsheim Flur 1 Nr. 221/2, Erholungsfläche,Bahnhofstraße, Größe: 14 qm (gemäß Gut-achten handelt es sich um: denkmalge-schützter Dreiseithof mit Garten, 2 Wohn-häuser, nicht unterkellert, Bj. um 1818, teilw.renoviert, Scheune u. mehrere Schuppen).Der Wert des Grundstücks wurde festgesetztauf: Flurstück 221/2 auf 100,- EUR; Flur-stück 223 auf 222.000,- EUR; Flurstück224/1 auf 5100,- EUR.

Internet-Infos:www.zwangs-versteigerung.de

Alzey, den 5. Dezember 2007

- K 26/2007 - Das Amtsgericht

9450.

Im Wege der Zwangsvollstreckung zumZwecke der Aufhebung der Gemeinschaftsoll am Donnerstag, dem 7. Februar 2008,um 14.30 Uhr, Gerichtsstelle Alzey, Schloß-gasse 32, Zimmer 107, das nachfolgendeGrundstück versteigert werden.

Grundbuch Alzey Blatt 3689 lfd. Nr. 1 AlzeyFlur 5 Nr. 43/23; Gebäude- und Freifläche,Ernst-Reuter-Straße 28, Größe: 646 qm; lfd.Nr. 2 Alzey Flur 5 Nr. 49/1, Gebäude- undFreifläche, Ernst-Reuter-Straße 28, Größe:165 qm (gemäß Gutachten handelt es sichum: Mehrfamilienwohnhaus mit Keller,6 Parteien, Garagen, Bj. 1973). Der Wert desGrundstücks wurde festgesetzt auf: zu 1)323.000,- EUR, zu 2) 17.000,- EUR.

Internet-Infos:www.zwangs-versteigerung.de

Alzey, den 22. November 2007

- K 46/2007 - Das Amtsgericht

9451.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am26. Februar 2008, um 13.00 Uhr, Gerichts-stelle Alzey, Schloßgasse 32, Zimmer 107,das nachfolgende Grundstück versteigertwerden.

Grundbuch von Wöllstein Blatt 3767 lfd.Nr. 1 Wöllstein Flur 12 Nr. 127, Landwirt-schaftsfläche, Am Grasweg, 28.333 qm(gemäß Gutachten handelt es sich um:Ackerland). Der Wert des Grundstücks wurdefestgesetzt auf: 42.500,- EUR.

Internet-Infos:www.zwangs-versteigerung.de

Alzey, den 6. Dezember 2007

- K 53/2007 - Das Amtsgericht

9452.

Im Wege der Zwangsvollstreckung zumZwecke der Aufhebung der Gemeinschaftsoll am Donnerstag, dem 28. Februar 2008,um 14.30 Uhr, Gerichtsstelle Alzey, Schloß-gasse 32, Zimmer 107, das nachfolgendeGrundstück versteigert werden.

Grundbuch Wendelsheim Blatt 1487 lfd.Nr. 1 Wendelsheim Fl. 12 Nr. 154/1, Gebäu-de- und Freifläche, Auf dem Saal 17, Größe:629 qm (gemäß Gutachten handelt es sichum: Einfamilienhaus, Wfl. 240 qm, zwei-geschossig, und instandsetzungsbedürftigeScheune). Der Wert des Grundstücks wurdefestgesetzt auf 225.000,- EUR.

Internet-Infos:www.zwangs-versteigerung.de

Alzey, den 5. Dezember 2007

- K 76/2007 - Das Amtsgericht

9453.

Im Wege der Zwangsversteigerung zumZwecke der Aufhebung der Gemeinschaftsoll der im Grundbuch von Plaidt Blatt2853 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Donnerstag, dem 10. April2008, 14.00 Uhr, Gr. Sitzungssaal 1. OG,Zimmer 117 im Gerichtsgebäude Andernach,Koblenzer Straße 6, versteigert werden.

Lfd. Nr. 42 Flur 3 Nr. 626, Industriegeländein der Mark, 0,94 Ar, Verkehrswert: 7209,-EUR; lfd. Nr. 44 Flur 3 Nr. 640, Industrie-gelände in der Mark, 4,17 Ar, Verkehrswert:32.007,- EUR; lfd. Nr. 47 Flur 3 Nr. 641/1, In-dustriegelände in der Mark, 2,37 Ar, Ver-kehrswert: 18.202,- EUR; lfd. Nr. 48 Flur 3Nr. 637, Industriegelände in der Mark, 1,16Ar, Verkehrswert: 8896,- EUR; lfd. Nr. 49Flur 3 Nr. 638, Industriegelände in der Mark,0,92 Ar, Verkehrswert: 7056,- EUR; lfd. Nr.50 Flur 3 Nr. 641/2, Industriegelände in derMark, 2,37 Ar, Verkehrswert: 18.202,- EUR;lfd. Nr. 53 Flur 3 Nr. 639, Industriegelände inder Mark, 4,51 Ar, Verkehrswert: 34.614,-EUR; lfd. Nr. 61 Flur 3 Nr. 628, Industrie-gelände in der Mark, 5,89 Ar, Verkehrswert:45.198,- EUR; lfd. Nr. 72 Flur 3 Nr. 858/354,Gebäude- und Freifläche in der Olmerich,13,73 Ar, Verkehrswert: 91.010,- EUR; lfd.Nr. 81 Flur 3 Nr. 350, Gebäude- und Frei-fläche, Acker in der Olmerich, 4,40 Ar, Ver-

kehrswert: 10.124,- EUR; lfd. Nr. 102 Flur 3Nr. 1268/348, Gebäude- und Freifläche,Acker in der Olmerich, 6,55 Ar, Verkehrs-wert: 43.562,- EUR; lfd. Nr. 104 Flur 3Nr. 1302/620, Industriegelände in der Mark,3,78 Ar, Verkehrswert: 28.990,- EUR; lfd. Nr.109 Flur 3 Nr. 396, Acker in der Olmerich,4,50 Ar, Verkehrswert: 10.379,- EUR; lfd.Nr. 120 Flur 3 Nr. 349, Gebäude- und Frei-fläche, Acker in der Olmerich, 4,87 Ar, Ver-kehrswert: 32.365,- EUR; lfd. Nr. 133 Flur 3Nr. 515/1, Bundesstraße 256, von Neuwiednach Mayen, 0,32 Ar, Verkehrswert: 1063,-EUR; lfd. Nr. 139 Flur 3 Nr. 1299/398, Acker,In der Olmerich, Gebäude- und Freifläche,13,88 Ar, Verkehrswert: 31.956,- EUR; lfd.Nr. 147 Flur 3 Nr. 515/13, Betriebsfläche, Ei-cher Straße, 1,60 Ar, Verkehrswert: 5317,-EUR; lfd. Nr. 155 Flur 3 Nr. 533/10, Betriebs-fläche, Eicher Straße, 69,82 Ar, Verkehrs-wert: 232.127,- EUR; lfd. Nr. 158 Flur 3Nr. 624/1, Verkehrsfläche, Eicher Straße,0,39 Ar, Flur 3 Nr. 624/2, Betriebsfläche, Ei-cher Straße, 8,69 Ar, Verkehrswert: 69.536,-EUR; lfd. Nr. 159 Flur 3 Nr. 625/1, Verkehrs-fläche, Eicher Straße, 0,13 Ar, Flur 3 Nr.625/2, Betriebsfläche, Eicher Straße, 0,81 Ar,Verkehrswert: 7209,- EUR; lfd. Nr. 160 Flur 3Nr. 627/1, Verkehrsfläche, Eicher Straße,0,10 Ar, Flur 3 Nr. 627/2, Betriebsfläche,Eicher Straße, 1,46 Ar, Verkehrswert:11.964,- EUR; lfd. Nr. 161 Flur 3 Nr. 629/1,Verkehrsfläche, Eicher Straße, 0,30 Ar, Flur3 Nr. 629/2, Betriebsfläche, Eicher Straße,7,10 Ar, Verkehrswert: 56.753,- EUR; lfd. Nr.162 Flur 3 Nr. 633/1, Verkehrsfläche, EicherStraße, 0,21 Ar, Flur 3 Nr. 633/2, Betriebs-fläche, Eicher Straße, 3,52 Ar, Verkehrswert:28.632,- EUR; lfd. Nr. 163 Flur 3 Nr. 634/1,Verkehrsfläche, Eicher Straße, 0,16 Ar, Flur3 Nr. 634/2, Betriebsfläche, Eicher Straße,2,24 Ar, Verkehrswert: 18.407,- EUR; lfd. Nr.164 Flur 3 Nr. 635/1, Verkehrsfläche, EicherStraße, 0,30 Ar, Flur 3 Nr. 635/2, Betriebs-fläche, Eicher Straße, 3,15 Ar, Verkehrswert:26.485,- EUR; lfd. Nr. 165 Flur 3 Nr. 642/9,Verkehrsfläche, Eicher Straße, 0,77 Ar, Flur3 Nr. 642/10, Betriebsfläche, Eicher Straße,12,35 Ar, Verkehrswert: 100.725,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk ist am 25. März1999 in das Grundbuch eingetragen worden.

Der Zuschlag wurde in einem früherenTermin bereits einmal aus den Gründen des§ 85 a Abs. 1 ZVG versagt.

Andernach, den 31. Oktober 2007

- 9 K 31/98 - Das Amtsgericht

(Diese Bekanntmachung ersetzt die Veröf-fentlichung im StAnz. Nr. 42 vom 19. No-vember 2007 lfd. Nr. 8562.)

9454.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollendie im Grundbuch von Meisenheim Blatt3966 eingetragenen, nachstehend bezeichne-ten Grundstücke am 10. März 2008, 13.30Uhr, bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach,Außenstelle, Hofgartenstraße 2, Zimmer Nr.A4, versteigert werden.

Lfd. Nr. 1 Gemarkung Meisenheim Flur 13Flurstück 287, Gebäudefläche, Obergasse 24,mit Ausnahme des darunter befindlichenKellers, welcher in Blatt 3856 geführt wird,Größe: 65 qm (unbebautes Grundstück (inwirtschaftlicher Einheit mit BV Nr. 2, Ver-kehrswert: 43.000,- EUR). Lfd. Nr. 2 Gemar-kung Meisenheim Flur 13 Flurstück 286/1,Hof- und Gebäudefläche, Schweinsgasse 2und Obergasse 24, mit Ausnahme des unterdem Schuppen befindlichen Kellers, welcherin Blatt 4089 eingetragen ist, und mit Aus-nahme des unter der Scheune befindlichenKellers, der in Blatt 3927 eingetragen ist,Größe: 265 qm (unterkellertes 2-geschossigesWohn- und Lagergebäude, Verkehrswert:177.000,- EUR)

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 2027

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NR. 46 / SEITE 2028 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

Der Versteigerungsvermerk ist am 4. Feb-ruar 2003 in das Grundbuch eingetragenworden.

In einem früheren Termin ist der Zuschlagwegen Nichterreichens der 5/10-Grenzegemäß § 85 a Abs. 1 ZVG versagt worden.

Bad Kreuznach, den 20. November 2007

- 3 K 196/02 - Das Amtsgericht

9455.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Wohnungsgrundbuch von Bad Sobern-heim Blatt 5556 bis 5558 eingetragene, nach-stehend bezeichnete Wohnungseigentum am10. März 2008, 9.30 Uhr, bei dem AmtsgerichtBad Kreuznach, Außenstelle, Hofgarten-straße 2, Zimmer Nr. A4, versteigert werden.

Grundbuch von Sobernheim Blatt 5556 lfd.Nr. 1 Miteigentumsanteil von 2/10 an demGrundstück Gemarkung Sobernheim Flur 7Flurstück 40/1, Gebäude- und Freifläche,Wilhelmstraße 21, Größe: 837 qm; verbundenmit dem Sondereigentum an den Räumlich-keiten (Büro) im Erdgeschoss des HausesWilhelmstraße 21, im Aufteilungsplan be-zeichnet mit Nr. 1; für jeden Anteil ist einbesonderes Grundbuch angelegt (Blätter5556, 5557, 5558); der hier eingetragene Mit-eigentumsanteil ist durch die zu den anderenMiteigentumsanteilen gehörenden Sonder-eigentumsrechte beschränkt; Veräußerungs-beschränkung: Zustimmung des anderenWohnungseigentümers erforderlich; Ausnah-me: Veräußerung an Ehegatten, an Verwand-te und Verschwägerte gerader Linie, durchKonkursverwalter, durch Zwangsvoll-streckung; wegen Gegenstand und Inhalt desSondereigentums Bezugnahme auf die Be-willigung vom 24. November 1989; Sonder-nutzungsrecht; übertragen aus Blatt 4297;eingetragen am 15. Dezember 1989 (Eigen-tumswohnung im Erdgeschoss des AnwesensWilhelmstraße 21: zwei Zimmer, Küche, Die-le, Dusche mit WC und eine Terrasse, Wohn-fläche: ca. 65 qm; Verkehrswert: 50.000,-EUR). Grundbuch von Sobernheim Blatt5557 lfd. Nr. 1 Miteigentumsanteil von 4/10an dem Grundstück Gemarkung SobernheimFlur 7 Flurstück 40/1, Gebäude- und Frei-fläche, Wilhelmstraße 21, Größe: 837 qm;verbunden mit dem Sondereigentum an derWohnung im Ober- und Dachgeschoss, imAufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 2; fürjeden Anteil ist ein besonderes Grundbuchangelegt (Blätter 5556, 5557, 5558); der hiereingetragene Miteigentumsanteil ist durchdie zu den anderen Miteigentumsanteilengehörenden Sondereigentumsrechte be-schränkt; Veräußerungsbeschränkung: Zu-stimmung des anderen Wohnungseigentü-mers erforderlich; Ausnahme: Veräußerungan Ehegatten, an Verwandte und Verschwä-gerte gerader Linie, durch Konkursver-walter, durch Zwangsvollstreckung; wegenGegenstand und Inhalt des SondereigentumsBezugnahme auf die Bewilligung vom24. November 1989; übertragen aus Blatt4297; eingetragen am 15. Dezember 1989(zwei Eigentumswohnungen im Erdgeschossdes Anwesens Wilhelmstraße 21: a) Wohnungim ersten Obergeschoss: drei Zimmer,Wohnküche, Bad mit WC und Balkon, Wohn-fläche: ca. 88 qm; b) Wohnung im Dachge-schoss: drei Zimmer, Wohnküche, Diele, Badmit WC und Balkon sowie ein Zimmer imSpitzboden, Wohnfläche: ca. 70 qm. Ver-kehrswert a) und b): 121.000,- EUR). Grund-buch von Sobernheim Blatt 5558 lfd. Nr. 1Miteigentumsanteil von 4/10 an dem Grund-stück Gemarkung Sobernheim Flur 7 Flur-stück 40/1, Gebäude- und Freifläche, Wil-helmstraße 21, Größe: 837 qm; verbundenmit dem Sondereigentum an der Wohnungmit Keller im Vorderhaus, im Aufteilungs-plan bezeichnet mit Nr. 3; für jeden Anteil istein besonderes Grundbuch angelegt (Blätter5556, 5557, 5558); der hier eingetragene Mit-

eigentumsanteil ist durch die zu den anderenMiteigentumsanteilen gehörenden Sonderei-gentumsrechte beschränkt; Veräußerungsbe-schränkung: Zustimmung des anderen Woh-nungseigentümers erforderlich; Ausnahme:Veräußerung an Ehegatten, an Verwandteund Verschwägerte gerader Linie, durchKonkursverwalter, durch Zwangsvoll-streckung; wegen Gegenstand und Inhalt desSondereigentums Bezugnahme auf die Be-willigung vom 24. November 1989; übertra-gen aus Blatt 4297; eingetragen am 15. De-zember 1989 (Eigentumswohnung im Erdge-schoss (drei Räume, ein Abstellraum undFlur), erstes Obergeschoss (drei Räume, einAbstellraum und Flur), und im Dachgeschoss(vier Räume sowie Flur) des Anwesens Wil-helmstraße 21, Wohnfläche: 125 qm; Ver-kehrswert: 25.000,- EUR).

Der Versteigerungsvermerk ist am 7. Januar2005 in das Grundbuch eingetragen worden.

Als Eigentümer war damals Liebisch,Erich, geb. 30. 8. 1942, 04129 Leipzig, einge-tragen.

Bad Kreuznach, den 20. November 2007

- 3 K 173/04 und3 K 191/04 - Das Amtsgericht

9456.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollendie im Grundbuch von Simmertal Blatt 1102eingetragenen, nachstehend bezeichnetenGrundstücke am 17. März 2008, 10.30 Uhr,bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach- Außenstelle -, Hofgartenstraße 2, ZimmerNr. A 4, versteigert werden.

Lfd. Nr. 5 Gemarkung Simmertal Flur 11Flurstück 462, Hof- und Gebäudefläche,Gartenland, Hammerweg 2 - 3, Größe: 7502qm (2-geschossiges unterkellertes Villenge-bäude, zweigeschossiges Wohngebäude undzwei Betriebsgebäude, Hammerweg 3, denk-malgeschützt, einsturzgefährdet; Verkehrs-wert: 1,- EUR). Lfd. Nr. 6 Gemarkung Sim-mertal Flurstück 463, Privatstraße, Ham-merweg, Größe: 583 qm (Verkehrsfläche;Verkehrswert: 1,- EUR).

Der Versteigerungsvermerk ist am 22. Juni2005 in das Grundbuch eingetragen worden.

Als Eigentümer waren damals a) BertramKremer, geb. am 1. 4. 1948, 60528 Frankfurtam Main, zu 1/2-Anteil; b) Ursula Kremergeb. Hasenmaier, geb. am 5. 12. 1942, 60528Frankfurt am Main, zu 1/2-Anteil, eingetra-gen.

Bad Kreuznach, den 20. November 2007

- 3 K 100/05 - Das Amtsgericht

9457.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Meisenheim Blatt 4348eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundstück am 3. März 2008, 14.30 Uhr, beidem Amtsgericht Bad Kreuznach, Hofgar-tenstraße 2, Zimmer Nr. A 4, versteigert wer-den.

Lfd. Nr. 1 Gemarkung Meisenheim Flur 22Flurstück 379, Gebäude- und Freifläche, Aufder Lach, Größe: 1509 qm (Wohnhaus mitArztpraxis und Doppelgarage, Mittlerer Gie-senweg; Verkehrswert: 306.600,- EUR).

Der Versteigerungsvermerk ist am 10. No-vember 2005 in das Grundbuch eingetragenworden.

Als Eigentümer waren damals a) Kupczyk,Reinhard, geb. 25. 3. 1958, 6554 Meisenheim;b) Kupczyk, Silvia Maria, geb. Lukasczyk,geb. 18. 7. 1958, 6554 Meisenheim, zu 1A, B zuje 1/2-Anteil, eingetragen.

Bad Kreuznach, den 20. November 2007

- 3 K 206/05 - Das Amtsgericht

9458.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Sargenroth Blatt 637 ein-getragene, nachstehend bezeichnete Grund-stück am 10. März 2008, 10.30 Uhr, bei demAmtsgericht Bad Kreuznach - Außenstelle -,Hofgartenstraße 2, Zimmer Nr. A 4, verstei-gert werden.

Lfd. Nr. 5 Gemarkung Sargenroth Flur 4Flurstück 45/2, Gebäude- und Freifläche,Landsweg 3, Größe: 418 qm (Gaststättenge-bäude mit Fremdenzimmern; Verkehrswert:166.000,- EUR).

Der Versteigerungsvermerk ist am 19. Ja-nuar 2006 in das Grundbuch eingetragenworden.

Als Eigentümer war damals Bernd MartinWölfel, geb. am 3. 12. 1943, eingetragen.

Bad Kreuznach, den 20. November 2007

- 3 K 7/06 - Das Amtsgericht

9459.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollendie im Grundbuch von Kirn Blatt 983 einge-tragenen, nachstehend bezeichneten Grund-stücke am 10. März 2008, 14.30 Uhr, bei demAmtsgericht Bad Kreuznach - Außenstelle -,Hofgartenstraße 2, Zimmer Nr. A 4, verstei-gert werden.

Lfd. Nr. 1 Gemarkung Kirn Flur 30 Flur-stück 50, Gebäude- und Freifläche, Oberstei-ner Straße 29, Größe: 511 qm (nicht unter-kellertes Wohnhaus mit Garage in Steillage;Verkehrswert: 59.250,- EUR); lfd. Nr. 2 Ge-markung Kirn Flur 30 Flurstück 51, Ver-kehrsfläche, Obersteiner Straße, Größe: 6 qm(Verkehrsfläche, Verkehrswert: 100,- EUR).

Der Versteigerungsvermerk ist am 21. Feb-ruar 2006 in das Grundbuch eingetragenworden.

Als Eigentümer waren damals a) Banach,Guido, geb. Klein, geb. 5. 7. 1965, 55606Kirn, zu 1/2-Anteil; b) Banach, Tanja, geb.26. 9. 1971, 55606 Kirn, zu 1/2-Anteil, einge-tragen.

Bad Kreuznach, den 20. November 2007

- 3 K 17/06 - Das Amtsgericht

9460.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder im Grundbuch von Niederhausen Blatt1066 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz Gemarkung Niederhausen BVNr. 2 Flur 4 Nr. 668/2, Gebäude- und Frei-fläche, Am Stausee, 3203 qm; am Donners-tag, dem 28. Februar 2008, 14.30 Uhr, SaalA4, Hofgartenstraße 2, EG im Gerichtsge-bäude, versteigert werden.

(2-geschossiges teilweise unterkellertesWohn- und Geschäftshaus, Ladengeschäftmit Lager, 2-geschossiges unterkellertesZweifamilienhaus mit 1-geschossigem Ne-bengebäude und Garage, Am Stausee 24).Der Verkehrswert des Grundbesitzes wurdegemäß §§ 74 a Abs. 5, 85 a Abs. 2 ZVG festge-setzt auf: 600.000,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk ist am 24. Mai2006 in das Grundbuch eingetragen worden.

Bad Kreuznach, den 28. November 2007

- 3 K 79/06 - Das Amtsgericht

9461.

Im Wege der Zwangsversteigerung soll dasSondereigentum eingetragen im Grundbuchvon Adenau Blatt 3582 lfd. Nr. 1 Miteigen-tumsanteil von 159/1000 an GrundstückAdenau Flur 23 Nr. 91/8, Gebäude- undFreifläche, Hauptstraße 26, verbunden mitdem Sondereigentum an den nicht zu Wohn-

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zwecken dienenden Räumen, im Auftei-lungsplan bezeichnet mit Nr. 10, am Mitt-woch, dem 12. März 2008, um 13.00 Uhr, imSitzungssaal 4 des Amtsgerichts 53474 BadNeuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstraße 55 - 57,öffentlich versteigert werden.

Der Versteigerungsvermerk ist am 31. Au-gust 2006 in das Grundbuch eingetragenworden.

Verkehrswert gemäß § 74 a ZVG: 142.000,-EUR.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 27. November 2007

- 6 K 56/06 - Das Amtsgericht

9462.

Im Wege der Zwangsversteigerung soll dasim Grundbuch von Ahrbrück Blatt 5 einge-tragene Grundstück BVNr. 5 Flur 1 Nr. 38/4,Gebäude- und Freifläche, Am Katzberg 1,726 qm, am Freitag, dem 14. März 2008, um10.00 Uhr, im Sitzungssaal 4 des Amtsge-richts 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wil-helmstraße 55 - 57, öffentlich versteigertwerden.

Der Versteigerungsvermerk ist am 30. Ja-nuar 2007 in das Grundbuch eingetragenworden.

Verkehrswert gemäß § 74 a ZVG: 140.700,-EUR.

Bad Neuenahr-Ahrweiler,den 4. Dezember 2007

- 6 K 8/07 - Das Amtsgericht

9463.

Im Wege der Zwangsversteigerung soll dasim Grundbuch von Bad Neuenahr Blatt 4355eingetragene Grundstück BVNr. 1511/10.000-Miteigentumsanteile an demGrundstück Neuenahr Flur 3 Nr. 54/132, Ge-bäude- und Freifläche, Finkenweg 2, 4, ver-bunden mit dem Sondereigentum an derWohnung im I. Obergeschoss links und demKeller, im Aufteilungsplan bezeichnet mitNr. E 1/5, am Mittwoch, dem 12. März 2008,um 14.00 Uhr, im Sitzungssaal 106 desAmtsgerichts 53474 Bad Neuenahr-Ahrwei-ler, Wilhelmstraße 55 - 57, öffentlich verstei-gert werden.

Der Versteigerungsvermerk ist am 2. Mai2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Verkehrswert gemäß § 74 a ZVG: 62.000,-EUR.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 27. November 2007

- 6 K 30/07 - Das Amtsgericht

9464.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Kues Blatt 2774 eingetra-gene, nachstehend bezeichnete Grundstückam Dienstag, dem 26. Februar 2008, 10.30Uhr, an der Gerichtsstelle Bernkastel-Kues,Brüningstraße 30, Zimmer Nr. 1.6, verstei-gert werden.

Lfd. Nr. 5 Flur 5 Nr. 269/39, Gebäude- undFreifläche, Nikolausufer 4, 423 qm. Der Ver-kehrswert gemäß § 74 a ZVG wurde auf74.600,- EUR festgesetzt.

Der Versteigerungsvermerk ist am 29. Sep-tember 2006 in das Grundbuch eingetragenworden.

In einem früheren Termin wurde der Zu-schlag gemäß § 85 a Abs. I ZVG versagt.

Weitere Angaben unter www.hanmark.de.

Bernkastel-Kues, den 7. Dezember 2007

- 6 K 70/06 - Das Amtsgericht

9465.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollendie im Grundbuch von Nisterberg Blatt 344eingetragenen, nachstehend bezeichnetenGrundstücke am Mittwoch, dem 12. März2008, um 14.45 Uhr, an der GerichtsstelleFriedrichstraße 17, Saal Nr. 508, versteigertwerden.

Gemarkung Nisterberg Nr. 2 Flur 11 Nr.106, Gebäude- und Freifläche, Lindenweg 4,0,40 Ar (unbebaut); Nr. 7 Flur 11 Nr. 107/3,Gebäude- und Freifläche, Lindenweg 4, 9,30Ar (bebaut mit einem Wohnhaus). Festge-setzte Verkehrswerte: Nr. 2: 1000,- EUR; Nr. 7:60.000,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk wurde am7. März 2003 bezüglich des Grundstücks Nr. 7und am 3. Mai 2004 bezüglich des Grund-stücks Nr. 2 in das Grundbuch eingetragen.

In einem früheren Versteigerungsterminwurde der Zuschlag nach § 85 a ZVG ver-sagt.

Veröffentlichung im Internet: www.han-mark.de.

Betzdorf, den 5. Dezember 2007

- 11 K 19/03 - Das Amtsgericht

9466.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder im Grundbuch von Katzwinkel Blatt1159 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Dienstag, dem 12. Februar2008, um 15.15 Uhr, an der GerichtsstelleFriedrichstraße 17, Saal Nr. 109, versteigertwerden.

Grundstück Katzwinkel BV Nr. 1 Flur 6Nr. 117/8, Gebäude- und Freifläche, Sand-straße 34, 2,38 Ar (Einfamilienreihenhaus).Festgesetzter Verkehrswert: 97.000,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk wurde am1. Dezember 2004 in das Grundbuch einge-tragen.

Die 5/10- und 7/10-Grenzen gelten nichtmehr.

Veröffentlichung im Internet ab dem15. Dezember 2007 bei www.hanmark.de.

Betzdorf, den 29. November 2007

- 11 K 163/04 - Das Amtsgericht

9467.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Wehbach Blatt 1775eingetragene, nachstehend bezeichnete Woh-nungseigentumsrecht am Mittwoch, dem19. März 2008, um 14.45 Uhr, an der Ge-richtsstelle Friedrichstraße 17, Saal Nr. 508,versteigert werden.

5000/100.000-Miteigentumsanteil an demGrundstück Gemarkung Wehbach Flur 6 Nr.150/3, 151 und 146/2, Gebäude- und Frei-fläche (Mischnutz), Koblenz-Olper-Straße141, 27,02 Ar; verbunden mit dem Sonderei-gentum an den Räumen im nordöstlichenErdgeschoss einschließlich Terrasse undnebst Abstellraum im Spitzbodenbereich.Festgesetzter Verkehrswert: 62.600,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk wurde am3. Mai 2005 in das Grundbuch eingetragen.

Im Versteigerungstermin am 21. November2007 wurde der Zuschlag nach § 85 a ZVGversagt.

Veröffentlichung im Internet: www.han-mark.de.

Betzdorf, den 4. Dezember 2007

- 11 K 38/05 - Das Amtsgericht

9468.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder im Grundbuch von Mudersbach Blatt5319 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Montag, dem 10. März 2008,um 14.30 Uhr, im Gerichtsgebäude Fried-richstraße 17, 1. Stock, Saal 109, versteigertwerden.

Gemarkung Mudersbach 1) Flur 7 Nr.162/13, Gebäude- und Freifläche, die Wiesenvor der Bach, 0,21 Ar; 3) Flur 7 Nr. 118/17,dto., 3,54 Ar; 6) Flur Nr. 119/28, dto., 26,70Ar. Festgesetzte Verkehrswerte: a) 420,-EUR; b) 7080,- EUR; c) 392.500,- EUR; Zu-behör: 10.000,- EUR (im Internet ab dem2. Januar 2008: www.hanmark.de). Es han-delt sich um den zweiten Termin; die Gren-zen der §§ 74 a, 85 a ZVG sind weiterhingültig, da das Verfahren nach § 77 ZVG ein-gestellt war.

Der Versteigerungsvermerk ist in dasGrundbuch eingetragen worden am 11. Ja-nuar 2006.

Betzdorf, den 6. September 2007

- 11 K 3/06 - Das Amtsgericht

9469.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Mudersbach Blatt 5079eingetragene, nachstehend bezeichnete Woh-nungseigentum am Montag, dem 18. Februar2008, um 10.45 Uhr, an der GerichtsstelleFriedrichstraße 17, Saal Nr. 109, versteigertwerden.

252/1000-Miteigentumsanteil an demGrundstück Gemarkung Mudersbach Flur14 Nr. 175/18, Gebäude- und Freifläche,Hauptstraße 40, 0,15 Ar; Flur 14 Nr. 175/19,Gebäude- und Freifläche, Steilstraße 2, 7,42Ar; verbunden mit dem Sondereigentum ander im Erdgeschoss, nördlicher Teil, gelege-nen, im Aufteilungsplan mit Nr. W 1 bezeich-neten Wohnung. Festgesetzter Verkehrswert:108.600,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk wurde am18. Juli 2006 in das Grundbuch eingetragen.

Veröffentlichung im Internet ab 18. No-vember 2007: www.hanmark.de.

Betzdorf, den 5. November 2007

- 11 K 68/06 - Das Amtsgericht

9470.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Wissen Blatt 4530 einge-tragene, nachstehend bezeichnete Grund-stück am Montag, dem 25. Februar 2008, um10.45 Uhr, an der Gerichtsstelle Friedrich-straße 17, Saal Nr. 109, versteigert werden.

Lfd. Nr. 2 Gemarkung Wissen Flur 8 Nr.16/90, Gebäude- und Freifläche, Bruchstraße31 (Doppelhaushälfte), 4,10 Ar. FestgesetzterVerkehrswert: 82.000,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk wurde am 18. September 2006 in das Grundbuch einge-tragen.

Veröffentlichung im Internet: www.han-mark.de.

Betzdorf, den 30. November 2007

- 11 K 99/06 - Das Amtsgericht

9471.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollendie im Grundbuch von Betzdorf Blatt 5326und Blatt 5327 eingetragenen, nachstehendbezeichneten Wohnungseigentumsrechte amMontag, dem 25. Februar 2008, um 10.00Uhr, an der Gerichtsstelle Friedrichstraße17, Saal Nr. 109, versteigert werden.

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 2029

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A) Betzdorf Blatt 5326 289/1000-Mitei-gentumsanteil an dem Grundstück Gemar-kung Betzdorf Flur 4 Nr. 923, Gebäude- undFreifläche, Alsbergstraße 6, 8,15 Ar; ver-bunden mit dem Sondereigentum an derim Obergeschoss gelegenen Wohnung mitBalkon und Abstellraum im Kellergeschoss,im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 3.Sondernutzungsrechte bestehen an denPkw-Abstellplätzen Nr. 8 und 9 laut Auftei-lungsplan. B) Betzdorf Blatt 5327 255/1000-Miteigentumsanteil an dem Grundstück Ge-markung Betzdorf Flur 4 Nr. 923, Gebäude-und Freifläche, Alsbergstraße 6, 8,15 Ar;verbunden mit dem Sondereigentum an derim Dachgeschoss gelegenen Wohnung nebstAbstellraum im Kellergeschoss, im Auftei-lungsplan bezeichnet mit Nr. 4. Sondernut-zungsrechte bestehen an dem Pkw-Abstell-platz Nr. 10 laut Aufteilungsplan. Festge-setzte Verkehrswerte: Wohnung Nr. 3:47.000,- EUR; Wohnung Nr. 4: 40.000,-EUR.

Die Versteigerungsvermerke wurden am17. November 2006 in das Grundbuch einge-tragen.

Im Versteigerungstermin am 5. November2007 wurde der Zuschlag nach § 85 a ZVGversagt.

Veröffentlichung im Internet: www.han-mark.de.

Betzdorf, den 30. November 2007

- 11 K 118/06 - Das Amtsgericht

9472.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollendie im Grundbuch von Mudersbach Blatt3308 eingetragenen, nachstehend bezeich-neten Grundstücke am Mittwoch, dem12. März 2008, um 14.00 Uhr, an der Ge-richtsstelle Friedrichstraße 17, Saal Nr. 508,versteigert werden.

Gemarkung Mudersbach lfd. Nr. 4) Flur 1Nr. 33/35, Hof- und Gebäudefläche, Weiher-straße, 0,10 Ar; lfd. Nr. 7) Flur 1 Nr. 16/6,Platz Weiherstraße, 2,83 Ar; lfd. Nr. 14) Flur 1Nr. 31/52, Gebäude- und Freifläche, Weiher-straße, 5,31 Ar; Flur 1 Nr. 31/53, Gebäude-und Freifläche, Weiherstraße 19, 2,53 Ar. DieGrundstücke sind mit einem Einfamilien-haus bebaut.

Festgesetzte Verkehrswerte: Nr. 4: 550,-EUR; Nr. 7: 15.600,- EUR; Nr. 14: 52.850,-EUR.

Der Versteigerungsvermerk wurde am31. Juli 2007 in das Grundbuch eingetragen.

Veröffentlichung im Internet ab 12. De-zember 2007: www.hanmark.de.

Betzdorf, den 6. November 2007

- 11 K 48/07 - Das Amtsgericht

9473.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Sponsheim Blatt 1067eingetragene Grundbesitz lfd. Nr. 1 Spons-heim Flur 1 Nr. 467/2, Betriebsfläche, Dro-mersheimer Straße, 198 qm; lfd. Nr. 2 Spons-heim Flur 1 Nr. 468, Gebäude- und Frei-fläche, Dromersheimer Straße 34, 1061 qm;am Mittwoch, dem 12. März 2008, 9.00 Uhr,im Amtsgericht, Mainzer Straße 52, 55411Bingen am Rhein, Saal 101, versteigert wer-den.

Festgesetzte Verkehrswerte: lfd. Nr. 1:32.000,- EUR (zweiunddreißigtausend Euro);lfd. Nr. 2: 141.000,- EUR (einhunderteinund-vierzigtausend Euro). Laut Verkehrswertgut-achten, das bei Gericht eingesehen werdenkann, ist das Grundstück Nr. 2 mit einer Ge-werbehalle bebaut. Bei dem Grundstück Nr. 1handelt es sich um ein unbebautes Grund-stück. Der Zuschlag ist bereits in einem

früheren Termin gemäß § 85 a ZVG wegenNichterreichens der 5/10-Grenze versagtworden.

Bingen am Rhein, den 17. Oktober 2007

- 4 K 79/05 - Das Amtsgericht

9474.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Nieder-Ingelheim Blatt5565 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Mittwoch, dem 16. April2008, 13.00 Uhr, an der Gerichtsstelle desAmtsgerichts Bingen am Rhein, MainzerStraße 52, 55411 Bingen am Rhein, Saal 101,versteigert werden.

Lfd. Nr. 1 Nieder-Ingelheim Flur 21 Nr.377, Gebäude- und Freifläche, BerlinerStraße, 810 qm. Festgesetzter Verkehrswert:254.000,- EUR (zweihundertvierundfünfzig-tausend Euro). Das Verkehrswertgutachtenkann von montags bis freitags zwischen 9.00Uhr und 12.00 Uhr auf Zimmer 118 des Ge-richts eingesehen werden. Hiernach handeltes sich um Wohnhaus mit ca. 170 qm Wohn-fläche mit 2 Wohneinheiten. Baujahr: 1965.Anbau: 1975.

Bingen am Rhein, den 3. Dezember 2007

- 4 K 8/06 - Das Amtsgericht

9475.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Dietersheim Blatt 1343eingetragene Grundbesitz lfd. Nr. 4 Dieters-heim Flur 3 Nr. 79/11, Gebäude- und Frei-fläche, Pommernstraße 2, 337 qm, lfd. Nr. 7Dietersheim Flur 3 Nr. 79/14, Gebäude- undFreifläche, Pommernstraße 2, 851 qm; amMittwoch, dem 12. März 2008, 9.00 Uhr, imAmtsgericht, Mainzer Straße 52, 55411 Bin-gen am Rhein, Saal 101, versteigert werden.

Festgesetzter Verkehrswert: 96.000,- EUR(sechsundneunzigtausend Euro). Laut Ver-kehrswertgutachten, das bei Gericht einge-sehen werden kann, wird der Grundbesitzderzeit teilweise als Einfamilienwohnhaus-grundstück und teilweise als Gewerbebe-triebsgrundstück genutzt.

Bingen am Rhein, den 17. September 2007

- 4 K 9/06 - Das Amtsgericht

9476.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Kyllburg Blatt 2243 ein-getragene, nachstehend bezeichnete Grund-stück am Dienstag, dem 18. März 2008, 15.00 Uhr, an der Gerichtsstelle Bitburg, Ge-richtsstraße 2/4, Saal 128, versteigert wer-den.

Lfd. Nr. 1 Gemarkung Kyllburg Flur 11Flurstück 325/3, Gebäude- und Freifläche,Marktplatz, Größe: 419 qm (Wohn- und Ge-schäftshaus (Gaststätte); Gaststätte mitFremdenzimmer; 3 Wohnungen; einseitig an-gebaut; Keller vorhanden; Dachgeschossausgebaut; Leerstand; hoher Sanierungsbe-darf). Verkehrswert gemäß § 74 a ZVG:107.000,- EUR. In einem früheren Terminwurde der Zuschlag gemäß § 85 a ZVG ver-sagt.

Nähere Informationen zum Objekt sind abder achten Woche vor dem Termin im Internetabgelegt unter www.hanmark.de.

Bitburg, den 22. November 2007

- 10 K 34/06 - Das Amtsgericht

9477.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollendie im Grundbuch von Oberkail Blatt 1603eingetragenen, nachstehend bezeichneten

Grundstücke am Dienstag, dem 26. Februar2008, 14.00 Uhr, an der Gerichtsstelle Bit-burg, Gerichtsstraße 2/4, Saal 128, verstei-gert werden.

Lfd. Nr. 2 Gemarkung Oberkail Flur 12Flurstück 32, Landwirtschaftsfläche, Aufdem Hühlchen, Größe: 155 qm (124,- EUR);lfd. Nr. 3 Gemarkung Oberkail Flur 12 Flur-stück 20/1, Verkehrsfläche, KyllburgerStraße, Größe: 1 qm; Flur 12 Flurstück 20/2,Gebäude- und Freifläche, Kyllburger Straße5, 5 A, Größe: 731 qm (Hs-Nr. 5: Zweifamili-enwohnhaus; zweiseitig angebaut; nicht un-terkellert; Dachgeschoss und Dachraumnicht ausgebaut; Hs-Nr. 5 a: Zweifamilien-wohnhaus; zweiseitig angebaut; nicht unter-kellert; Dachgeschoss ist ausgebaut;Dachraum ist nicht ausgebaut) (257.876,-EUR). Die in Klammern angegebenen Beträgesind die gemäß § 74 a ZVG festgesetzten Ver-kehrswerte.

Nähere Informationen zum Objekt sind abder achten Woche vor dem Termin im Internetabgelegt unter www.hanmark.de.

Bitburg, den 3. Dezember 2007

- 10 K 126/06 - Das Amtsgericht

9478.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Wolsfeld Blatt 866 einge-tragene, nachstehend bezeichnete Grund-stück am Dienstag, dem 4. März 2008, 15.00 Uhr, an der Gerichtsstelle Bitburg, Ge-richtsstraße 2/4, Saal 128, versteigert wer-den.

Lfd. Nr. 1 Gemarkung Wolsfeld Flur 6Flurstück 105, Gebäude- und Freifläche, Eu-ropastraße 44, 46, Hubertusstraße 2, Größe:1226 qm (Europastraße 44: Zweigeschossi-ges, eingebautes, unterkellertes Wohnhausmit ausgebautem Dachgeschoss und einemGiebelanbau; Europastraße 46: Zweige-schossiges, angebautes, nicht unterkellertesWohn- und Geschäftshaus ohne ausgebau-tem Dachgeschoss). Verkehrswert gemäß § 74 a ZVG: 70.000,- EUR.

Nähere Informationen zum Objekt sind abder achten Woche vor dem Termin im Internetabgelegt unter www.hanmark.de.

Bitburg, den 3. Dezember 2007

- 10 K 37/07 - Das Amtsgericht

9479.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Badem Blatt 1556 einge-tragene, nachstehend bezeichnete Grund-stück am Dienstag, dem 4. März 2008, 14.00Uhr, an der Gerichtsstelle Bitburg, Gerichts-straße 2/4, Saal 128, versteigert werden.

Lfd. Nr. 6 Gemarkung Badem Flur 39 Flur-stück 124, Gebäude- und Freifläche, Schul-straße 9, Größe: 172 qm (Einfamilienwohn-haus mit Garage; mehrseitig angebaut; nichtunterkellert; Dachgeschoss und Dachraumnicht ausgebaut). Verkehrswert gemäß § 74 aZVG: 90.000,- EUR.

Nähere Informationen zum Objekt sind abder achten Woche vor dem Termin im Internetabgelegt unter www.hanmark.de.

Bitburg, den 3. Dezember 2007

- 10 K 43/07 - Das Amtsgericht

9480.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollendie im Grundbuch von Kyllburg Blatt 800eingetragenen, nachstehend bezeichnetenGrundstücke am Dienstag, dem 26. Februar2008, 15.00 Uhr, an der Gerichtsstelle Bit-burg, Gerichtsstraße 2/4, Saal 128, verstei-gert werden.

NR. 46 / SEITE 2030 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

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Lfd. Nr. 5 Gemarkung Kyllburg Flur 7Flurstück 71, Grünland, Fahrweg, Laub-wald, Gehölz, Oberm hintersten Wehrbüsch,Größe: 444 qm (90,- EUR); lfd. Nr. 6 Gemar-kung Kyllburg Flur 7 Flurstück 72, Grün-land, Fahrweg, Laubwald, Gehölz, Obermhintersten Wehrbüsch, Größe: 1326 qm (265,-EUR); lfd. Nr. 7 Gemarkung Kyllburg Flur 7Flurstück 79, Grünland, Fahrweg, Laub-wald, Gehölz, Oberm hintersten Wehrbüsch,Größe: 420 qm (84,- EUR); lfd. Nr. 10 Gemar-kung Kyllburg Flur 11 Flurstück 222, Gar-ten, In der Gass, Größe: 306 qm (306,- EUR);lfd. Nr. 11 Gemarkung Kyllburg Flur 11Flurstück 221, Garten, In der Gass, Größe:275 qm (275,- EUR); lfd. Nr. 13 GemarkungKyllburg Flur 9 Flurstück 142/23, Nadel-wald, Im Taubenberg, Größe: 1137 qm (678,-EUR); lfd. Nr. 14 Gemarkung Kyllburg Flur 9Flurstück 143/23, Laubwald, Im Tauben-berg, Größe: 934 qm (587,- EUR); lfd. Nr. 15Gemarkung Kyllburg Flur 11 Flurstück542/267, Gebäude- und Freifläche, Garten,Stiftstraße, Größe: 554 qm (eingefallenes Ge-bäude; Restmauerwerk abbruchreif) (7356,-EUR). Die in Klammern angegebenen Beträgesind die gemäß § 74 a ZVG festgesetzten Ver-kehrswerte.

Nähere Informationen zum Objekt sind abder achten Woche vor dem Termin im Internetabgelegt unter www.hanmark.de.

Bitburg, den 3. Dezember 2007

- 10 K 44/07 - Das Amtsgericht

9481.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollendie im Grundbuch von Idenheim Blatt 904eingetragenen, nachstehend bezeichnetenGrundstücke am Donnerstag, dem 28. Feb-ruar 2008, 11.00 Uhr, an der GerichtsstelleBitburg, Gerichtsstraße 2/4, Saal 128, ver-steigert werden.

Lfd. Nr. 2 Gemarkung Idenheim Flur 3Flurstück 88/3, Gebäude- und Freifläche,Landwirtschaftsfläche, Im Unterdorf, Größe:12.103 qm (landwirtschaftlicher Betrieb mitStällen, Scheune, Kammern, ohne Wohnhaus)(198.000,- EUR); lfd. Nr. 3 Gemarkung Iden-heim Flur 3 Flurstück 152, Landwirtschafts-fläche, Waldfläche, In Oberhorn, Größe:26.333 qm (21.000,- EUR); lfd. Nr. 4 Gemar-kung Idenheim Flur 3 Flurstück 165, Land-wirtschaftsfläche, Auf Brühl Anwand, Größe:4970 qm (3500,- EUR); lfd. Nr. 5 GemarkungIdenheim Flur 4 Flurstück 38, Landwirt-schaftsfläche, Im Knöpfchen, Größe: 24.052qm (16.800,- EUR); lfd. Nr. 6 GemarkungIdenheim Flur 6 Flurstück 24, Landwirt-schaftsfläche, Waldfläche, Im Muckeflur,Größe: 29.733 qm (23.800,- EUR); lfd. Nr. 7Gemarkung Idenheim Flur 6 Flurstück 30/1,Landwirtschaftsfläche, Auf Augendorf,Größe: 2542 qm (1800,- EUR); lfd. Nr. 8 Ge-markung Idenheim Flur 6 Flurstück 30/4,Landwirtschaftsfläche, Auf Augendorf,Größe: 18.781 qm (13.200,- EUR); lfd. Nr. 10Gemarkung Idenheim Flur 7 Flurstück 3,Landwirtschaftsfläche, Zwischen den Bü-schen; Größe: 13.821 qm (13.800,- EUR); lfd.Nr. 11 Gemarkung Idenheim Flur 7 Flurstück4, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, Zwi-schen den Büschen, Größe: 7376 qm (5800,-EUR); lfd. Nr. 12 Gemarkung Idenheim Flur 8Flurstück 29, Landwirtschaftsfläche, Ver-kehrsfläche, In den Duhnen, Größe: 35.930qm (25.200,- EUR); lfd. Nr. 13 GemarkungIdenheim Flur 3 Flurstück 89/4, Gebäude-und Freifläche, Im Unterdorf, Größe: 30 qm(unbebaut) (530,- EUR). Die in Klammernangegebenen Beträge sind die gemäß § 74 aZVG festgesetzten Verkehrswerte.

Nähere Informationen zum Objekt sind abder achten Woche vor dem Termin im Internetabgelegt unter www.hanmark.de.

Bitburg, den 3. Dezember 2007

- 10 K 49/07 - Das Amtsgericht

9482.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollendie im Grundbuch von Trimport Blatt 564eingetragenen, nachstehend bezeichnetenGrundstücke am Donnerstag, dem 28. Feb-ruar 2008, 14.00 Uhr, an der GerichtsstelleBitburg, Gerichtsstraße 2/4, Saal 128, ver-steigert werden.

Lfd. Nr. 2 Gemarkung Trimport Flur 4Flurstück 55/3, Landwirtschaftsfläche, Hin-ter Urbuch, Größe: 16.332 qm (9800,- EUR);lfd. Nr. 3 Gemarkung Trimport Flur 4 Flur-stück 55/1, Verkehrsfläche, K 26, Größe: 17qm (10,- EUR); lfd. Nr. 4 Gemarkung Trim-port Flur 4 Flurstück 55/2, Verkehrsfläche,K 26, Größe: 44 qm (26,- EUR); lfd. Nr. 5Gemarkung Trimport Flur 4 Flurstück 64,Landwirtschaftsfläche, Hinter Urbuch,Größe: 6191 qm (3700,- EUR). Die in Klam-mern angegebenen Beträge sind die gemäߧ 74 a ZVG festgesetzten Verkehrswerte.

Bitburg, den 3. Dezember 2007

- 10 K 50/07 - Das Amtsgericht

9483.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Meckel Blatt 927 einge-tragene, nachstehend bezeichnete Grund-stück am Donnerstag, dem 28. Februar 2008,15.00 Uhr, an der Gerichtsstelle Bitburg, Ge-richtsstraße 2/4, Saal 128, versteigert wer-den.

Lfd. Nr. 1 Gemarkung Meckel Flur 6 Flur-stück 84, Landwirtschaftsfläche, An derStrass, Größe: 5146 qm. Verkehrswert gemäߧ 74 a ZVG: 3400,- EUR.

Bitburg, den 3. Dezember 2007

- 10 K 51/07 - Das Amtsgericht

9484.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Gilzem Blatt 804 einge-tragene, nachstehend bezeichnete Grund-stück am Donnerstag, dem 6. März 2008,15.00 Uhr, an der Gerichtsstelle Bitburg, Ge-richtsstraße 2/4, Saal 128, versteigert wer-den.

Lfd. Nr. 1 Gemarkung Gilzem Flur 1 Flur-stück 17, Landwirtschaftsfläche, vor Pfaf-fental, Größe: 4575 qm. Verkehrswert gemäß § 74 a ZVG: 3500,- EUR.

Bitburg, den 3. Dezember 2007

- 10 K 60/07 - Das Amtsgericht

9485.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Jünkerath Blatt 1353 ein-getragene, nachstehend bezeichnete Grund-stück am Donnerstag, dem 13. März 2008,14.00 Uhr, an der Gerichtsstelle Bitburg,Gerichtsstraße 2/4, Saal 128, versteigertwerden.

Lfd. Nr. 1 Gemarkung Jünkerath Flur 3Flurstück 10/90, Gebäude- und Freifläche,Tiergarten, Größe: 697 qm (unbebautes Bau-grundstück). Verkehrswert gemäß § 74 aZVG: 17.000,- EUR.

Nähere Informationen zum Objekt sind abder achten Woche vor dem Termin im Internetabgelegt unter www.hanmark.de.

Bitburg, den 3. Dezember 2007

- 10 K 65/07 - Das Amtsgericht

9486.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Schankweiler Blatt 421eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundstück am Donnerstag, dem 13. März

2008, 15.00 Uhr, an der Gerichtsstelle Bit-burg, Gerichtsstraße 2/4, Saal 128, verstei-gert werden.

Lfd. Nr. 3 Gemarkung Schankweiler Flur 7Flurstück 6/2, Gebäude- und Freifläche,Grünland, Zur Neubrücke 14, Größe: 1283qm (zweigeschossiges, angebautes, nicht un-terkellertes Wohnhaus ohne ausgebautemDachgeschoss). Verkehrswert gemäß § 74 aZVG: 30.000,- EUR.

Nähere Informationen zum Objekt sind abder achten Woche vor dem Termin im Internetabgelegt unter www.hanmark.de.

Bitburg, den 3. Dezember 2007

- 10 K 67/07 - Das Amtsgericht

9487.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Biersdorf Blatt 965 ein-getragene, nachstehend bezeichnete Grund-stück am Dienstag, dem 18. März 2008, 14.00 Uhr, an der Gerichtsstelle Bitburg, Ge-richtsstraße 2/4, Saal 128, versteigert wer-den.

Lfd. Nr. 1 Gemarkung Biersdorf Flur 3Flurstück 9/3, Gebäude- und Freifläche, Tal-straße 40, Größe: 245 qm (Einfamilienwohn-haus mit Scheune; zweiseitig angebaut; tlw.unterkellert; Dachraum nicht ausgebaut).Verkehrswert gemäß § 74 a ZVG: 65.000,-EUR.

Nähere Informationen zum Objekt sind abder achten Woche vor dem Termin im Internetabgelegt unter www.hanmark.de.

Bitburg, den 3. Dezember 2007

- 10 K 84/07 - Das Amtsgericht

9488.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollendie im Grundbuch von Pützborn Blatt 784eingetragenen, nachstehend bezeichnetenGrundstücke am Donnerstag, dem 17. April2008, 10.00 Uhr, an der Gerichtsstelle 54550Daun, Berliner Straße 3, Zimmer Nr. 110,versteigert werden.

Best.Verz. lfd. Nr. 1 Gemarkung PützbornFlur 3 Nr. 30/6, Gebäude- und Freifläche(Produktion), Garten, Steinbockstraße 24,2228 qm (307.500,- EUR, wovon 104.000,-EUR auf das Zubehör entfallen); Best.-Verz.lfd. Nr. 2 Gemarkung Pützborn Flur 3 Nr.33/16, Gebäude- und Freifläche (Handwerk),Hamsterweg 14, 42 qm (500,- EUR). DieAngaben in Klammern sind die nach § 74 aAbs. 5 ZVG festgesetzten Werte (Verkehrs-werte). Hinweis: Nach dem Wertgutachtenwird auf den Grundstücken ein Gewerbebe-trieb (Wäscherei) geführt.

Der Versteigerungsvermerk ist am 10. Mai2005 in das Grundbuch eingetragen worden.

Als Eigentümer war damals eingetragen:Winfried Küster.

Daun, den 30. November 2007

- 2 K 24/2005 - Das Amtsgericht

9489.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dernachstehend bezeichnete Grundbesitz amDonnerstag, dem 20. März 2008, 14.00 Uhr,an der Gerichtsstelle in 54550 Daun, Berli-ner Straße 3, Saal Nr. 110, versteigert wer-den.

Grundbuch von Sarmersbach Blatt 619Best.-Verz. lfd. Nr. 9 Gemarkung Sarmers-bach Flur 12 Nr. 63/10, Gebäude- und Frei-fläche, Erholungsfläche, Hauptstraße 6,13,54 Ar; Gemarkung Sarmersbach Flur 12Nr. 132/3, Erholungsfläche, Hauptstraße 6,0,03 Ar. Verkehrswert gemäß § 74 a ZVG:

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 2031

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NR. 46 / SEITE 2032 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

101.000,- EUR. Der Zuschlag wurde bereitsaus den Gründen des § 85 a Abs. 1 ZVG ver-sagt. Hinweis: Der zu versteigernde Grund-besitz ist laut Verkehrswertgutachten vom19. April 2007 mit einem Einfamilienhaus,einer PKW-Garage, einer PKW-Fertiggaragesowie einem Nebengebäude bebaut.

Der Versteigerungsvermerk ist am 21. Sep-tember 2006 in das Grundbuch eingetragenworden.

Als Eigentümer, zu je 1/2-Miteigentums-anteilen, waren damals eingetragen: FrankJohannes und Katja Johannes geb. Lender.

Daun, den 5. Dezember 2007

- 2 K 9/06 - Das Amtsgericht

9490.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dernachstehend bezeichnete Grundbesitz amDonnerstag, dem 20. März 2008, 11.00 Uhr,an der Gerichtsstelle in 54550 Daun, Berli-ner Straße 3, Saal Nr. 110, versteigert wer-den.

Grundbuch von Utzerath Blatt 615 Best.-Verz. lfd. Nr. 1 Gemarkung Utzerath Flur 13Nr. 105/2, Gebäude- und Freifläche, Birken-weg 6, 6,37 Ar. Verkehrswert gemäß § 74 aZVG: 95.200,- EUR. Der Zuschlag wurde be-reits aus den Gründen des § 85 a Abs. 1 ZVGversagt.

Der Versteigerungsvermerk ist am 29. März2006 in das Grundbuch eingetragen worden.

Als Eigentümer zu je 1/2-Miteigentumsan-teilen waren damals eingetragen: ManfredMetzen und Heike Metzen geb. Lanser.

Daun, den 3. Dezember 2007

- 2 K 11/06 - Das Amtsgericht

9491.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Daun Blatt 868 eingetra-gene, nachstehend bezeichnete Grundstückam Donnerstag, dem 17. April 2008, 13.00Uhr, an der Gerichtsstelle 54550 Daun, Berli-ner Straße 3, Zimmer Nr. 110, versteigertwerden.

Best.Verz. lfd. Nr. 3 Gemarkung Daun Flur3 Nr. 183/38, Gebäude- und Freifläche ge-mischt genutzt (Wohnen mit Gewerbe undIndustrie), Mischwald, Gartenstraße 22, 961qm. Wert des Grundstücks gemäß § 74 aAbs. 5 ZVG (Verkehrswert): 81.000,- EUR.Hinweis: Nach dem Wertgutachten handeltes sich bei dem Gebäude um ein Wohn- undGeschäftshaus.

Der Versteigerungsvermerk ist am 21. Juli2006 in das Grundbuch eingetragen worden.

Daun, den 5. Dezember 2007

- 2 K 34/06 - Das Amtsgericht

9492.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Schiesheim Blatt 405 ein-getragene, nachstehend bezeichnete Grund-stück am Dienstag, dem 4. März 2008, 13.00Uhr, an der Gerichtsstelle in Diez, Schloß-berg 11, Saal 2, versteigert werden.

Lfd. Nr. 4 Flur 11 Flurstück 34/23, Gebäu-de- und Freifläche (Einfamilienwohnhaus),Tannenstraße 21, 524 qm. Verkehrswert:172.000,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk ist am 16. Feb-ruar 2007 in das Grundbuch eingetragenworden.

Diez, den 4. Dezember 2007

- 10 K 16/07 - Das Amtsgericht

9493.

Im Wege der Zwangsvollstreckung solldas im Grundbuch von Niederneisen Blatt1507 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundstück am Dienstag, dem 8. April 2008,13.00 Uhr, an der Gerichtsstelle in Diez,Schloßberg 11, Saal 2, versteigert werden.

Lfd. Nr. 1 Flur 13 Flurstück 29/4, Gebäu-de- und Freifläche (ehemalige Werkstatthallevorbereitet für den Ausbau zu einem Wohn-haus), Kirchweg 4, 302 qm; Verkehrswert:50.000,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk ist am 21. Mai2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Diez, den 4. Dezember 2007

- 10 K 34/07 - Das Amtsgericht

9494.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Flacht Blatt 1022 einge-tragene, nachstehend bezeichnete Grund-stück am Montag, dem 10. März 2008, um13.00 Uhr, an der Gerichtsstelle in Diez,Schloßberg 11, Saal 2, versteigert werden.

Einfamilienwohnhaus mit Garage undCarport lfd. Nr. 3 Gemarkung Flacht Flur 10Flurstück 7/49, Gebäude- und Freifläche,Zum Kirschengraben 12, 643 qm; Verkehrs-wert: 270.000,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk ist am 5. Juni2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Diez, den 5. Dezember 2007

- 10 35/07 - Das Amtsgericht

9495.

Im Wege der Zwangsvollstreckung solldas im Grundbuch von Oberfischbach Blatt325 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundstück am Dienstag, dem 4. März 2008,14.00 Uhr, an der Gerichtsstelle in Diez,Schloßberg 11, Saal 2, versteigert werden.

Lfd. Nr. 1 Flur 2 Flurstück 85/2, Gebäude-und Freifläche (Einfamilienwohnhaus mitAnbau und Stallgebäude), Mittelstraße 7,290 qm. Verkehrswert: 39.000,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk ist am 28. Juni2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Diez, den 4. Dezember 2007

- 10 K 42/07 - Das Amtsgericht

9496.

Im Wege der Zwangsvollstreckung solldas im Grundbuch von Hahnstätten Blatt1977 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundstück am Dienstag, dem 22. April2008, 14.00 Uhr, an der Gerichtsstelle inDiez, Schloßberg 11, Saal 2, versteigert wer-den.

Lfd. Nr. 2 Flur 38 Flurstück 94/05, Gebäu-de- und Freifläche (Einfamilienwohnhaus),Kirchgasse 25, 267 qm. Verkehrswert:65.000,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk ist am 24. Juli2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Diez, den 4. Dezember 2007

- 10 K 48/07 - Das Amtsgericht

9497.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Idar-Oberstein Blatt12192 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundstück am Montag, dem 31. März 2008,14.45 Uhr, im Gerichtsgebäude MainzerStraße 180, Saal 116, versteigert werden. FürAngaben in ( ) keine Gewähr.

Gemarkung Idar-Oberstein lfd. Nr. 1 Flur76 Flurstück 184, Gebäude- und Freifläche,Dietzenstraße 4, 139 qm; lfd. Nr. 2 Flur 76Flurstück 185, Gebäude- und Freifläche,Dietzenstraße 4, 94 qm (Mehrfamilienhaus).Verkehrswert: 84.000,- EUR. Im Versteige-rungstermin am 15. Oktober 2007 ist der Zu-schlag versagt worden gemäß § 85 a Abs. 1ZVG.

Der Versteigerungsvermerk ist am 22. Sep-tember 2006 in das Grundbuch eingetragenworden.

Als Eigentümer waren damals eingetragen:Diethelm und Inge Moldrings, Veitsrodt.

Idar-Oberstein, den 15. Oktober 2007

- 11 K 132/06 - Das Amtsgericht

9498.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Schneckenhausen Blatt96 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundstück am Donnerstag, dem 7. Februar2008, 14.15 Uhr, im Justizzentrum, Bahnhof-straße 24, Kaiserslautern, Sitzungssaal 15,versteigert werden.

Gemarkung Schneckenhausen Flst. 502/10,Gebäude- und Freifläche, Erholungsfläche,Hauptstraße 1, 1155 m2 (laut Gutachter: Ka-nalstraße 13 - 15). Verkehrswert (§ 74 aZVG): 360.000,- EUR. Laut Schätzer: Kern-saniertes Einfamilienhaus (Baujahr um 1900,um 2001 saniert, Wohnfl. ca. 139 m2) undNeubau (mit 2 Wohnungen mit ca. 96 bzw.91 m2 Wohnfläche, nicht ganz fertig gestellt).

Der Versteigerungsvermerk wurde am20. November 2006 im Grundbuch eingetra-gen.

Als Eigentümer waren damals Butz, Klaus,Butz, Manuela und Stoffel, Karola eingetra-gen.

Weitere Informationen im Internet unterwww.versteigerungspool.de.

Kaiserslautern, den 3. Dezember 2007

- 1 K 166/06 - Das Amtsgericht

9499.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollendie im Grundbuch von Kaiserslautern Blatt27218 und 27219 eingetragenen, nachste-hend bezeichneten Erbbaurechtsanteile amMontag, dem 3. März 2008, 15.10 Uhr, imJustizzentrum Kaiserslautern, Sitzungssaal3, versteigert werden.

a) Erbbaurecht Gemarkung/GrundbuchKaiserslautern Blatt 27218 20/100-Mitei-gentumsanteil am Erbbaurecht am Grund-stück Fl.St. 2564, Gebäude- und Freifläche,Nordbahnstraße 17, 940 qm; Dauer bis31. Dezember 2053; verbunden mit dem Son-dereigentum an den Räumlichkeiten im1. Ober- und Kellergeschoss, im Aufteilungs-plan „gelb“ umrandet und bezeichnet mitNummer 3. Sondernutzungsrecht am PKW-Abstellplatz Nummer 1. Verkehrswert (§ 74 aZVG): 45.000,- EUR. b) Erbbaurecht Gemar-kung/Grundbuch Kaiserslautern Blatt 2721920/100-Miteigentumsanteil am Erbbaurechtam Grundstück Fl.St. 2564, Gebäude- undFreifläche, Nordbahnstraße 17, 940 qm;Dauer bis 31. Dezember 2053; verbunden mitdem Sondereigentum an den Räumlichkeitenim 2. Ober-, Dach- und Kellergeschoss, imAufteilungsplan „blau“ umrandet und be-zeichnet mit Nummer 4. Sondernutzungs-recht am PKW-Abstellplatz Nummer 2. Ver-kehrswert (§ 74 a ZVG): 81.000,- EUR.

Eigentümer bei Anordnung: Monika Adam.

Laut Schätzer: Wohnung Nr. 3: ca. 60 qm, 2 Zimmer Küche Bad; Wohnung Nr. 4: ca.107 qm, 4 Zimmer Küche, Bad, Terrasse; inmassiv gebautem Wohnhaus mit voller Un-

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MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 2033

terkellerung, beide Wohnungen in abge-wohntem Zustand. Der Zuschlag auf ein Ge-bot unter 50% des Verkehrswertes ist gesetz-lich zulässig.

Weitere Informationen im Internet unterwww.versteigerungspool.de.

Kaiserslautern, den 29. November 2007

- 5 K 187/06 - Das Amtsgericht

9500.

Im Wege der Zwangsvollstreckung solldas im Grundbuch von Kaiserslautern Blatt3541 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundstück und Grundstücksanteil am Don-nerstag, 27. März 2008, 15.05 Uhr, im Justiz-zentrum Kaiserslautern, Bahnhofstraße 24,Sitzungssaal 15, versteigert werden.

Gemarkung Kaiserslautern, Bestandsverz.Nr. 1 Fl.St. 1405, Gebäude- und Freifläche,Fabrikstraße (18), zu 161 qm. Verkehrswert(§ 74 a ZVG): 191.000,- EUR; gemäß Gutach-ten: Mehrfamilienhaus, Bauj. ca. 1900, fikti-ves Bauj. 1967, insges. ca. 182 qm Wohn-fläche, voll unterkellert, III Vollgeschosse,voll ausgebautes DG, 3 Stellplätze.

Der Versteigerungsvermerk wurde am30. Juli 2007 im Grundbuch eingetragen.

Als Eigentümer war damals RichardZygadlo, Kaiserslautern, eingetragen.

Weitere Informationen im Internet unterwww.versteigerungspool.de.

Kaiserslautern, den 3. Dezember 2007

- 2 K 113/07 - Das Amtsgericht

9501.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder im Grundbuch von Weilerbach Blatt2683 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundstücksanteil am Dienstag, dem4. März 2008, 15.15 Uhr, im JustizzentrumKaiserslautern, Sitzungssaal 15, versteigertwerden.

Miteigentumsanteil von 244/1000 amGrundstück Weilerbach Fl.St. 647/1, Bau-platz, Eichendorffstraße 6, 883 qm; verbun-den mit dem Sondereigentum an der Woh-nung im Kellergeschoss, Garage, alles imAufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichnet. Son-dernutzungsrecht an Einfahrt zur Garage 3.Das Grundstück ist bebaut mit einem Wohn-haus mit drei Wohneinheiten und einer Rei-hengarage für 3 PKW. Verkehrswert (§ 74 aZVG): 65.000,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk wurde am21. Mai 2007 im Grundbuch eingetragen.

Als Eigentümer war damals Francis Lowelleingetragen.

Weitere Informationen im Internet unterwww.versteigerungspool.de.

Kaiserslautern, den 3. Dezember 2007

- 3 K 54/07 - Das Amtsgericht

9502.

Im Wege der Zwangsvollstreckung solldas im Grundbuch von Hochspeyer Blatt2362 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundstück am Dienstag, dem 11. März2008, 15.15 Uhr, im Justizzentrum Kaisers-lautern, Sitzungssaal 15, versteigert werden.

Hochspeyer Fl.St. 827/11, Gebäude- undFreifläche, Kastanienweg, 1093 qm, nachAngaben des Gutachters ist das Grundstückunbebaut (Bauplatz). Verkehrswert (§ 74 aZVG): 114.000,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk wurde am10. September 2007 im Grundbuch eingetra-gen.

Als Eigentümer waren damals Dr. Hans-Joachim und Marie Luise Schön eingetragen.

Weitere Informationen im Internet unterwww.versteigerungspool.de.

Kaiserslautern, den 3. Dezember 2007

- 3 K 140/07 - Das Amtsgericht

9503.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Erlenbach Blatt 68 einge-tragene, nachstehend bezeichnete Grund-stück am Dienstag, dem 25. März 2008, 13.30Uhr, im Amtsgericht Kaiserslautern, Sit-zungssaal 15, Justizzentrum, Bahnhofstraße24, 67655 Kaiserslautern, versteigert werden.

Grundstück Flurstück 185/3 der Gemar-kung Erlenbach, Gebäude- und Freifläche,Erholungsfläche, Am Röhrbrunnen 14, zu794 qm. Verkehrswert: 110.000,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk wurde am3. September 2007 im Grundbuch eingetra-gen.

Als Eigentümer waren damals Erich Bangund Herta Bang eingetragen.

Weitere Informationen im Internet unterwww.versteigerungspool.de.

Kaiserslautern, den 3. Dezember 2007

- 4 K 135/07 - Das Amtsgericht

9504.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Koblenz Blatt 13472 und13866 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz (Teileigentum) am Mittwoch,dem 20. Februar 2008, um 14.00 Uhr, imAmtsgericht Koblenz, Karmeliterstraße 14(Hauptjustizgebäude), Saal 109, versteigertwerden.

Ladenlokal (zzt. Textilpflegebetrieb) Blatt13472 lfd. Nr. 1 Miteigentumsanteil von82,48/1000stel am Grundstück Koblenz Flur18 Flurstück 110/13, Gebäude- und Frei-fläche, Potsdamer Straße 3, 5, 7, 9, 11, zu 688qm, verbunden mit dem Sondereigentum andem Ladenlokal, im Aufteilungsplan mit Nr. 2bezeichnet, Verkehrswert: 117.000,- EUR(einhundertsiebzehntausend Euro) und KFZ-Tiefgaragenstellplatz Blatt 13866 lfd. Nr. 1Miteigentumsanteil von 10,00/1000stel amGrundstück Koblenz Flur 18 Flurstück110/24, Gebäude- und Freifläche, PotsdamerStraße, zu 981 qm, verbunden mit dem Son-dereigentum an dem KFZ-Stellplatz, imAufteilungsplan mit Nr. 66 bezeichnet, Ver-kehrswert: 6600,- EUR (sechstausendsechs-hundert Euro). Es handelt sich um ein (zzt.vermietetes) Ladenlokal nebst KFZ-Tiefga-ragen-Einstellplatz als Teileigentum in einerEinkaufspassage im Koblenzer StadtteilKarthause. Kein werthaltiges Zubehör (hierohne nicht werthaltiges Fremdzubehör) vor-handen; bzgl. der grds. Werthaltigkeit vonevtl. vorhandenen Sondernutzungsrechten,die im Verkehrswert grds zu berücksichtigensind, wird i.E. verwiesen auf die grund-buchmäßige Eintragungsbewilligung nebstden evtl. Änderungen. Es ist nur Fremdzu-behör des Mieters festzustellen. Was ein Mie-ter oder Pächter einbringt, ist wegen der nurvorübergehenden Zweckbestimmung nichtZubehör i.S. des § 97 BGB. Auf den hiesigendiesbezüglich klarstellenden Freigabebe-schluss vom 29. September 2004 wird vollin-haltlich verwiesen. Der Zuschlag kann nichtmehr aus den Gründen der §§ 85 a I, 74 a IZVG (Nichterreichen der 05/10- bzw. 07/10-Grenze) versagt werden. Bieter habensich zu legitimieren und müssen damit rech-nen, dass Sicherheitsleistung i.H.v. 10 % desVerkehrswertes verlangt wird. Bietungsvoll-machten müssen öffentlich beglaubigt sein.

Der Versteigerungsvermerk ist jeweils am5. April 2004 in das Grundbuch eingetragenworden.

Koblenz, den 29. November 2007

- 21 K 16/04 - Das Amtsgericht

9505.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder im Grundbuch von Niederwerth Blatt1643 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Mittwoch, dem 13. Februar2008, um 14.00 Uhr, im Amtsgericht Kob-lenz, Karmeliterstraße 14 (Hauptjustizge-bäude), Saal 109, versteigert werden.

„Älteres Einfamilienhaus mit Dachterras-se“ lfd. Nr. 2 Niederwerth Flur 13 Flurstück31/2, Gebäude- und Freifläche, Schiffergasse2, zu 143 qm. Verkehrswert: 50.000,- EUR(in Worten: fünfzigtausend Euro). Es handeltsich laut Gutachten um ein zweigeschossigesEinfamilienwohnhaus. Das Gebäude ist un-terkellert. Der Dachraum ist zu Wohn-zwecken ausgebaut. Gasetagenheizung älte-ren Baujahres sowie gepflasterte Hofflächevorhanden. Anmerkungen des Gutachters:Das Haus ist zurzeit nicht bewohnt. DasGrundstück grenzt zweiseitig an befahrbareGassen. Die „Schiffergasse“ ist eine schmaleAnliegerstraße mit sehr geringem Verkehr.Das genaue Baujahr des Gebäudes ist unbe-kannt, das Bewertungsobjekt ist überwie-gend modernisierungsbedürftig (gravieren-der Unterhaltungsstau mit Feuchtigkeits-schäden im Kellerbereich und schadhafterÜberdachung der Terrasse). Die Bäder wur-den vor einigen Jahren modernisiert. DasObjekt befindet sich im Hochwassergebiet.Kein werthaltiges Zubehör (hier ohne nichtwerthaltiges Fremdzubehör) vorhanden. DieEinbauküche ist hier pauschal im Zeitwertals Wertansatz berücksichtigt. Bieter habensich zu legitimieren und müssen damit rech-nen, dass Sicherheitsleistung i.H.v. 10 % desVerkehrswertes verlangt wird. Bietungsvoll-machten müssen öffentlich beglaubigt sein.

Der Versteigerungsvermerk ist jeweils am22. Januar 2007 in das Grundbuch eingetra-gen worden.

Koblenz, den 6. Dezember 2007

- 21 K 7/07 - Das Amtsgericht

9506.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Koblenz Blatt 13674 ein-getragene, nachstehend bezeichnete Grund-besitz am Donnerstag, dem 21. Februar 2008,14.00 Uhr, im Amtsgericht Koblenz, Karmeli-terstraße 14 (Hauptjustizgebäude), Saal 114,versteigert werden.

Miteigentumsanteil von 416/10.000 anGrundstück Koblenz Flur 10 Flst. 3365/175,Gebäude- und Freifläche, Kurfürstenstraße102, 424 m2, verbunden mit dem Sonderei-gentum an der Wohnung nebst Keller imAufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 4. Bieterhaben sich zu legitimieren und müssen damitrechnen, dass Sicherheitsleistung i.H.v. 10%des Verkehrswertes verlangt. wird. Bietungs-vollmachten müssen öffentlich beglaubigtsein.

Der Versteigerungsvermerk ist am 9. Feb-ruar 2007 in das Grundbuch eingetragenworden.

Koblenz, den 12. November 2007

- 21 K 22/07 - Das Amtsgericht

9507.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Pfeffelbach Blatt 2130eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundstück am Dienstag, dem 18. März

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2008, 11.00 Uhr, an der Gerichtsstelle, 66869Kusel, Trierer Straße 71, Saal I, versteigertwerden.

Lfd. Nr. 1 3/4-Miteigentumsanteil anGrundstück Pfeffelbach Flur 9 Fl.St.Nr.100/16, Gebäude- und Freifläche, Im Gries,743 qm; verbunden mit dem Sondereigentuman den Räumen samt Speicher, im Auftei-lungsplan bezeichnet mit Nr. 2. In diesemVersteigerungstermin kann auch einem Ge-bot unter 50 % des Verkehrswertes der Zu-schlag erteilt werden. Zusatz: EG: Eingang,Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer;Küche und Bad. DG: zwei Kinderzimmer,Studio u. Bad u. Balkon. Verkehrswert:139.000,- EUR, ohne Gewähr.

Der Versteigerungsvermerk ist am 21. De-zember 2004 in das Grundbuch eingetragenworden.

Als Eigentümer war damals Hans Heger,Pfeffelbach, eingetragen.

Bietinteressenten haben auf Verlangen derGläubiger Sicherheit in Höhe von mindes-tens 10 Prozent des Verkehrswertes im Ver-steigerungstermin zu leisten. Die Sicherheitkann im Versteigerungstermin nicht bar be-zahlt werden.

Kusel, den 26. November 2007

- 1 K 75/04 - Das Amtsgericht

9508.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von St. Julian-ObereisenbachBlatt 780 eingetragene, nachstehend be-zeichnete Grundbesitz am Freitag, dem4. April 2008, 11.00 Uhr, an der Gerichtsstel-le 66869 Kusel, Trierer Straße 71, Saal II,versteigert werden.

1 Miteigentumsanteil von 1/3 an Grund-stück Gemarkung St. Julian-Obereisenbach,Fl.St.Nr. 2179/1, Gebäude- und Freifläche,Bergstraße 30, 989 qm; verbunden mit demSondereigentum an den Räumen im Dachge-schoss, im Aufteilungsplan bezeichnet mitNr. II. Versteigerungsgegenstand könnenauch die Hälfteanteile des Grundbesitzessein. In diesem Versteigerungstermin kannauch einem Gebot unter 50 % des Verkehrs-wertes der Zuschlag erteilt werden. Zusatz:Wohnungseigentum (Einliegerwohnung);Räume im Dachgeschoss (Dachraum/Spei-cher) ca. 100 qm. Verkehrswert: 70.000,-EUR, ohne Gewähr.

Der Versteigerungsvermerk ist am 17. Feb-ruar 2006 in das Grundbuch eingetragenworden.

Als Eigentümer waren damals Müller, Ralf,und Müller, Ina, geb. Ludwig, zu je 1/2 einge-tragen.

Bietinteressenten haben auf Verlangen derGläubiger Sicherheit in Höhe von mindes-tens 10 Prozent des Verkehrswertes im Ver-steigerungstermin zu leisten. Die Sicherheitkann im Versteigerungstermin nicht bar be-zahlt werden.

Kusel, den 26. November 2007

- 1 K 3/06 - Das Amtsgericht

9509.

Im Wege der Zwangsvollstreckung solldas im Grundbuch von Hefersweiler Blatt544 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundstück am Dienstag, dem 1. April 2008,9.00 Uhr, an der Gerichtsstelle, 66869 Kusel,Trierer Straße 71, Saal I, versteigert werden.

Lfd. Nr. 1 Gemarkung HefersweilerFl.St.Nr. 75/1, Gebäude- und Freifläche, Tal-straße 1, 839 qm; lfd. Nr. 2 Gemarkung He-fersweiler Fl.St.Nr. 1009/4, Verkehrsfläche,Talstraße, 79 qm. Versteigerungsgegenstandkönnen auch die Hälfteanteile des Grund-

stücks sein. In diesem Versteigerungsterminkann auch einem Gebot unter 50 % des Ver-kehrswertes der Zuschlag erteilt werden. Zu-satz: Fl.St.Nr. 75/1, Einfamilienwohnhausin Massivbauweise; 1 Vollgeschoss mit aus-gebautem Dachgeschoss, voll unterkellert; 2-geschossiger Anbau an der Rückseite;nicht unterkellert. Fl.St.Nr. 1009/4, Park-platz. Verkehrswert: Fl.St.Nr. 75/1: 130.000,-EUR; Fl.St.Nr. 1009/4: 1600,- EUR; ohne Ge-währ.

Der Versteigerungsvermerk ist am 15. Ja-nuar 2007 in das Grundbuch eingetragenworden.

Als Eigentümer waren damals Krämer,Ariana geb. Schober, Krämer, Peter, Mitei-gentümer zu je 1/2, eingetragen.

Bietinteressenten haben auf Verlangen derGläubiger Sicherheit in Höhe von mindes-tens 10 Prozent des Verkehrswertes im Ver-steigerungstermin zu leisten. Die Sicherheitkann im Versteigerungstermin nicht bar be-zahlt werden.

Kusel, den 19. November 2007

- 1 K 1/07 - Das Amtsgericht

9510.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Hüffler Blatt 684 einge-tragene, nachstehend bezeichnete Grund-stück am Dienstag, dem 1. April 2008,10.00 Uhr, an der Gerichtsstelle 66869 Kusel,Trierer Straße 71, Saal I, versteigert werden.

Lfd. Nr. 1 Gemarkung Hüffler Fl.St.Nr.674/5, Gebäude- und Freifläche, Zur Lang-wiese 20, 915 qm. Zusatz: FreistehendesEinfamilienwohnhaus in Massivbauweise;1 Vollgeschoss, ausgebautes Dachgeschoss,voll unterkellert mit seitlich angebauterDoppelgarage. Das Gebäude befindet sich ineinem erweiterten Rohbauzustand. Errich-tung Wohnhaus: ab ca. 1998 (Baugenehmi-gung). Verkehrswert: 187.000,- EUR, ohneGewähr.

Der Versteigerungsvermerk ist am 12. März2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Als Eigentümer/in war/en damals Göddel,Dieter, Hüffler, eingetragen.

Bietinteressenten haben auf Verlangen derGläubiger Sicherheit in Höhe von mindes-tens 10 Prozent des Verkehrswertes im Ver-steigerungstermin zu leisten. Die Sicherheitkann im Versteigerungstermin nicht bar be-zahlt werden.

Kusel, den 19. November 2007

- 1 K 17/07 - Das Amtsgericht

9511.

Im Wege der Zwangsvollstreckung solldas im Grundbuch von Reichweiler Blatt583 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundstück am Dienstag, dem 1. April 2008,11.00 Uhr, an der Gerichtsstelle 66869 Kusel,Trierer Straße 71, Saal I, versteigert werden.

Lfd. Nr. 1 Gemarkung Reichweiler Flur 7Fl.St.Nr. 3, Hof- und Gebäudefläche, Erho-lungsfläche, Bangertstraße 9, 460 qm. Zu-satz: Einfamilienhaus; Reihenendhaus; mitangebauter Garage; ausschließlich zu Wohn-zwecken genutzt; eingeschossig; unterkellert;ausgebautes Dachgeschoss, der Dachraumist nicht ausgebaut; Baujahr: 1987 (gemäßBauakte). Verkehrswert: 104.000,- EUR, oh-ne Gewähr.

Der Versteigerungsvermerk ist am 2. Mai2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Als Eigentümer/in war/en damals Berg,Lothar, und Berg, Rosemarie, geb. Decker, inGütergemeinschaft eingetragen.

Bietinteressenten haben auf Verlangen derGläubiger Sicherheit in Höhe von mindes-tens 10 Prozent des Verkehrswertes im Ver-steigerungstermin zu leisten. Die Sicherheitkann im Versteigerungstermin nicht bar be-zahlt werden.

Kusel, den 19. November 2007

- 1 K 27/07 - Das Amtsgericht

9512.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Ruthweiler Blatt 847 ein-getragene, nachstehend bezeichnete Grund-stück am Dienstag, dem 18. März 2008, 10.00Uhr, an der Gerichtsstelle, 66869 Kusel,Trierer Straße 71, Saal I, versteigert werden.

Lfd. Nr. 1 Gemarkung Ruthweiler Flur 8Fl.St.Nr. 164, Landwirtschaftsfläche,Schehlwies, 1042 qm; lfd. Nr. 2 GemarkungRuthweiler Flur 8 Fl.St.Nr. 165, Gebäude-und Freifläche, Erholungsfläche, Wäschgrub7, 831 qm. Versteigerungsgegenstand könnenauch die Hälfteanteile der Grundstücke sein.Zusatz: Zweifamilienhaus, ausschließlich zuWohnzwecken genutzt; eingeschossig; unter-kellert; ausgebautes Dachgeschoss; freiste-hend; Baujahr 1936 (gemäß Bauakte); 1968Umbau des Scheunenteils des Wohnhauseszu Wohnraum (gemäß Bauakte). Verkehrs-wert: Fl.St.Nr. 164: 2100,- EUR; Fl.St.Nr.165: 130.000,- EUR; ohne Gewähr.

Der Versteigerungsvermerk ist am 10. Mai2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Als Eigentümer/in war/en damals Eichel,Jens Hermann, u. Eichel, Ramona, geb. Wulf,zu je 1/2, eingetragen.

Bietinteressenten haben auf Verlangen derGläubiger Sicherheit in Höhe von mindes-tens 10 Prozent des Verkehrswertes im Ver-steigerungstermin zu leisten. Die Sicherheitkann im Versteigerungstermin nicht bar be-zahlt werden.

Kusel, den 19. November 2007

- 1 K 29/07 - Das Amtsgericht

9513.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollendie im Grundbuch von Nußbach Blatt 789eingetragenen, nachstehend bezeichnetenGrundstücke am Dienstag, dem 15. April2008, vormittags 11.00 Uhr, an der Gerichts-stelle 66869 Kusel, Trierer Straße 71, Saal I,versteigert werden.

Lfd. Nr. 1 Gemarkung Nußbach Flur.St.Nr.1045/7, Gebäude- und Freifläche, Wingerts-berg, 814 qm; lfd. Nr. 2 Gemarkung NußbachFlur.St.Nr. 1045/9, Gebäude- und Freifläche,Wingertsberg 14, 169 qm. Zusatz: DasGrundstück Flst. 1045/7 ist bebaut mit ei-nem Wochenendhaus, straßenseitig einge-schossig, hangseitig zweigeschossig mit aus-gebautem Dachgeschoss, Westhanglage mitfreier Sicht. EG ist Eingangsgeschoss.Massivbauweise, Kachelofen im KG, Kaminim OG. OG keine Heizung vorhanden. KG:Flur, Bad im Rohbauzustand, 3 Zimmer,Abstellraum. EG: Wohnraum mit offenerKüche, Terrasse, Balkon jeweils überdacht.DG: 1 Wohnraum, Bad, Balkon überdacht.Bei Flst. 1045/9 handelt es sich um ein un-bebautes Grundstück. Verkehrswerte: Flst.1045/7: 57.800,- EUR; Flst. 1045/9: 1900,-EUR; ohne Gewähr.

Der Versteigerungsvermerk ist am 27. Au-gust 2007 in das Grundbuch eingetragenworden.

Als Eigentümer waren damals eingetragen:Herr Ralf Neumann und Frau Yvonne Klein-Neumann.

Bietinteressenten haben auf Verlangen derGläubiger Sicherheit in Höhe von mindes-tens 10 % des Verkehrswertes im Versteige-

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MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 2035

rungstermin zu leisten. Eine Sicherheits-leistung durch Barzahlung im Termin istausgeschlossen.

Kusel, den 6. Dezember 2007

- 2 K 70/07 - Das Amtsgericht

9514.

Im Wege der Zwangsvollstreckung solldas im Grundbuch von Pfeffelbach Blatt1826 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundstück am Dienstag, dem 15. April2008, vormittags 10.00 Uhr, an der Gerichts-stelle 66869 Kusel, Trierer Straße 71, Saal I,versteigert werden.

Lfd. Nr. 1 Gemarkung Pfeffelbach Flur 10Flst. 62, Hof- und Gebäudefläche, Petersgas-se 1, 417 qm. Zusatz: Das Grundstück ist be-baut mit einem eingeschossigen Wohnhaus,Massivbauweise, unterkellert, Dachgeschossteilweise ausgebaut. Das Gebäude ist frei-stehend, zweiseitige Grenzbebauung. EG:Küche, Ess-, Wohn-, Schlafzimmer, Flur,Bad/WC. DG: Küche, Wohn-, Schlafzimmer,Flur, Bad/WC. Erheblicher Instandhaltungs-Instandsetzungsstau. Verkehrswert: 46.000,-EUR; ohne Gewähr.

Der Versteigerungsvermerk ist am 29. Au-gust 2007 in das Grundbuch eingetragenworden.

Als Eigentümerin war damals eingetragen:Frau Petra Maria Bettinger.

Bietinteressenten haben auf Verlangen derGläubiger Sicherheit in Höhe von mindes-tens 10 % des Verkehrswertes im Versteige-rungstermin zu leisten. Eine Sicherheitsleis-tung durch Barzahlung im Termin ist ausge-schlossen.

Kusel, den 6. Dezember 2007

- 2 K 72/07 - Das Amtsgericht

9515.

Der nachstehend bezeichnete Grundbesitzsoll durch Zwangsvollstreckung versteigertwerden.

A) Wohnungsgrundbuch von Bellheim Blatt4240 lfd. Nr. 1 Miteigentumsanteil von73/1000 an dem Grundstück GemarkungBellheim Flurstück 100, Gebäude- und Frei-fläche, Hauptstraße 89, 89 a, 89 b, Größe:1004 qm; verbunden mit dem Sondereigentuman der Wohnung im Dachgeschoss nebst Kellerim Vorderhaus/Mittelhaus, im Aufteilungs-plan bezeichnet mit Nr. 5; Sondernutzungs-rechte sind begründet; laut Gutachten ist dasGrundstück bebaut mit einem Mehrfamilien-haus, bestehend aus Vorder-, Mittel- und Hin-terhaus; die Wohnanlage beinhaltet 10 Ein-heiten (9 Eigentumswohnungen und 1 Laden)und 1 Tiefgarage; das Wohnungseigentum Nr.5 befindet sich angebl. im Mittelhaus, Haupt-straße 89 a, im Dachgeschoss; Wert: 84.500,-EUR. B) Teileigentumsgrundbuch von Bell-heim Blatt 4251 lfd. Nr. 1 Miteigentumsanteilvon 14/1000 an dem Grundstück GemarkungBellheim Flurstück 100, Gebäude- und Frei-fläche, Hauptstraße 89, 89 a, 89 b, Größe:1004 qm; verbunden mit dem Sondereigentuman den nicht zu Wohnzwecken dienendenRäumen (Tiefgarage), im Aufteilungsplan be-zeichnet mit Nr. 18; Sondernutzungsrechtesind begründet; laut Gutachten handelt essich bei vorgenanntem Sondereigentum umeinen Garagenplatz in der Tiefgarage im Kel-lergeschoss unter der Wohnanlage Haupt-straße 89 b, 76756 Bellheim; Wert: 7500,-EUR. Veräußerungsbeschränkung: Zustim-mung durch Verwalter; Ausnahme u.a.: Ver-äußerung an Ehegatten, an Verwandte in gera-der Linie oder zweiten Grades der Seitenlinie,Veräußerung im Wege der Zwangsvoll-streckung, durch Konkurs oder Vergleichsver-walter. Festgesetzter Verkehrswert (§ 74 aAbs. 5 ZVG): siehe vorgenannt.

Tag der Eintragung des Zwangsversteige-rungsvermerks: Wohnungsgrundbuch vonBellheim Blatt 4240: 20. Oktober 2004; Teil-eigentumsgrundbuch von Bellheim Blatt4251: 19. Mai 2005.

Versteigerungstermin: Dienstag, den12. Februar 2008, 9.00 Uhr, Sitzungssaal 517(Neubau StA) im Gerichtsgebäude, Landauin der Pfalz, Marienring 13.

Landau, den 6. Dezember 2007

- 1 K 289/04 - Das Amtsgericht

9516.

Der nachstehend bezeichnete Grundbesitzsoll durch Zwangsvollstreckung versteigertwerden.

A) Wohnungsgrundbuch von BellheimBlatt 4238 lfd. Nr. 1 Miteigentumsanteil von72/1000 an dem Grundstück GemarkungBellheim Flurstück 100, Gebäude- undFreifläche, Hauptstraße 89, 89 a, 89 b, Größe:1004 qm; verbunden mit dem Sondereigen-tum an der Wohnung im Dachgeschoss nebstKeller im Vorderhaus/Mittelhaus, im Auftei-lungsplan bezeichnet mit Nr. 3; Sondernut-zungsrechte sind begründet; laut Gutachtenist das Grundstück bebaut mit einem Mehr-familienhaus, bestehend aus Vorder-, Mittel-und Hinterhaus; die Wohnanlage beinhaltet10 Einheiten (9 Eigentumswohnungen und1 Laden) und 1 Tiefgarage; das Wohnungsei-gentum Nr. 3 befindet sich angebl. im Vor-derhaus, Hauptstraße 89, im Dachgeschoss;Wert: 69.900,- EUR. B) Teileigentumsgrund-buch von Bellheim Blatt 4247 lfd. Nr. 1 Mitei-gentumsanteil von 14/1000 an dem Grund-stück Gemarkung Bellheim Flurstück 100,Gebäude- und Freifläche, Hauptstraße 89,89 a, 89 b, Größe: 1004 qm; verbunden mitdem Sondereigentum an den nicht zu Wohn-zwecken dienenden Räumen (Garage), imAufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 12; Son-dernutzungsrechte sind begründet; laut Gut-achten handelt es sich bei vorgenanntemSondereigentum um einen Garagenplatz ineiner Doppelgarage auf Erdgeschossebeneunter der Wohnanlage Hauptstraße 89 a,76756 Bellheim; Wert: 7500,- EUR. Veräuße-rungsbeschränkung: Zustimmung durch Ver-walter; Ausnahme u.a.: Veräußerung an Ehe-gatten, an Verwandte in gerader Linie oderzweiten Grades der Seitenlinie, Veräußerungim Wege der Zwangsvollstreckung, durchKonkurs oder Vergleichsverwalter. Festge-setzter Verkehrswert (§ 74 a Abs. 5 ZVG):siehe vorgenannt.

Tag der Eintragung des Zwangsversteige-rungsvermerks: Wohnungsgrundbuch vonBellheim Blatt 4238: 20. Oktober 2004; Teil-eigentumsgrundbuch von Bellheim Blatt4247: 19. Mai 2005.

Versteigerungstermin: Dienstag, den12. Februar 2008, 10.00 Uhr, Sitzungssaal517 (Neubau StA) im Gerichtsgebäude, Lan-dau in der Pfalz, Marienring 13.

Landau, den 6. Dezember 2007

- 1 K 290/04 - Das Amtsgericht

9517.

Der nachstehend bezeichnete Grundbesitzsoll durch Zwangsvollstreckung versteigertwerden.

Wohnungsgrundbuch von GermersheimBlatt 3173 lfd. Nr. 1 Miteigentumsanteil von4,27/1000 an dem Grundstück GemarkungGermersheim Flurstück 1220/54, Lingenfel-der Straße, Hof- und Gebäudefläche, Größe:6693 qm; laut Gutachten amtliche Straßen-bezeichnung: In der Kleinen Au 3, 5, 7, 76726Germersheim; verbunden mit dem Sonderei-gentum an nachbezeichneten Räumlichkei-ten: Wohnung im Haus links im 7. Ober-geschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 47 be-

zeichnet sowie dazugehörigem Kellerabstell-raum Nr. 47. Es ist eine Gebrauchsregelunggetroffen. Das mit Nr. 47 bezeichnete Woh-nungseigentum befindet sich laut Gutachtenin 76726 Germersheim, In der Kleinen Au 7.Zu der mit Nr. 47 bezeichneten Wohnunggehört angeblich das ausschließliche Nut-zungsrecht an dem PKW-Abstellplatz Nr. 47im Freien. Wert: 27.000,- EUR. Der Woh-nungseigentümer bedarf zur Veräußerung derZustimmung des Verwalters; dies gilt nichtbei Erstveräußerung, bei Veräußerung anEhegatten, an Verwandte in gerader Linie, imWege der Zwangsvollstreckung, durch denKonkursverwalter. Festgesetzter Verkehrs-wert (§ 74 a Abs. 5 ZVG): vorgenannt.

Tag der Eintragung des Zwangsversteige-rungsvermerks: 15. März 2005.

Versteigerungstermin: Freitag, den 8. Feb-ruar 2008, 10.00 Uhr, Saal 221 im Gerichtsge-bäude, Landau in der Pfalz, Marienring 13.

Landau, den 5. Dezember 2007

- 1 K 103/05 - Das Amtsgericht

9518.

Der nachstehend bezeichnete Grundbesitzsoll durch Zwangsvollstreckung versteigertwerden.

Grundbuch von Altdorf Blatt 850 lfd. Nr. 1Gemarkung Altdorf Flurstück 1455, Gebäu-de- und Freifläche, Hauptstraße 75, Größe:1626 qm; laut Gutachten ist das Grundstückbebaut mit einem Gebäude mit Metzgerei-laden im Erdgeschoss mit Wohnung im Ober-und Dachgeschoss, einem weiteren Gebäudemit Wurstküche im Erdgeschoss und Wohn-räumen im Obergeschoss, einem Schlacht-haus, einer Fahrzeughalle. Die amtlicheStraßenbezeichnung lautet angeblich:Hauptstraße 75, 67482 Altdorf. Wert:589.000,- EUR, zuzüglich mitbewertete Ein-richtungsgegenstände: Wert 4835,- EUR, ins-gesamt Wert: 593.835,- EUR. Die materiell-rechtlichen Vorschriften im Hinblick auf Be-standteile und Zubehör bleiben unberührt.Festgesetzter Verkehrswert (§ 74 a Abs. 5ZVG): siehe vorgenannt.

Tag der Eintragung des Zwangsversteige-rungsvermerks: 14. September 2006.

Versteigerungstermin: Freitag, den 1. Feb-ruar 2008, 9.00 Uhr, Saal 221, EG im Ge-richtsgebäude, Landau in der Pfalz, Marien-ring 13.

Landau, den 4. Dezember 2007

- 1 K 156/06 - Das Amtsgericht

9519.

Der nachstehend bezeichnete Grundbesitzsoll durch Zwangsvollstreckung versteigertwerden.

Grundbuch von St. Martin Blatt 1691 lfd.Nr. 1 Gemarkung St. Martin Flurstück 330,Gebäude- und Freifläche, Bergstraße 20,Größe: 140 qm; 1/2-Anteil. Laut Gutachtenist das Grundstück mit einem Einfamilien-haus mit Anbau bebaut. Zugang zum Wohn-haus besteht als gemeinsch. Innenhof mitNachbar. Wert: 16.100,- EUR.

Nähere Angaben siehe unter www.verstei-gerungspool.de.

Festgesetzter Verkehrswert (§ 74 a Abs. 5ZVG): siehe oben.

Tag der Eintragung des Zwangsversteige-rungsvermerks: 26. März 2007.

Versteigerungstermin: Mittwoch, den27. Februar 2008, 14.00 Uhr, Sitzungssaal221, EG im Gerichtsgebäude, Landau in derPfalz, Marienring 13.

Landau, den 6. November 2007

- 3 K 225/06 - Das Amtsgericht

Page 80: MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 ... - uni-trier.de · scheids keine Auswirkungen auf die Grundkonzeption des regionalen Raumordnungsplans ergeben. 3. Die Planungsgemeinschaft Mittel-rhein-Westerwald

9520.

Der nachstehend bezeichnete Grundbesitzsoll durch Zwangsvollstreckung versteigertwerden.

Grundbuch von Queichheim Blatt 855 lfd.Nr. 1 Gemarkung Queichheim Flurstück2795/8, Bauplatz im Stöbener, Größe: 557qm; laut Gutachten Straßenbezeichnung „ImStöbener 25, 76829 Landau“ und bebaut mitEinfamilienhaus mit Einliegerwohnung imKellergeschoss (separater Eingang). Wert:308.000,- EUR. Festgesetzter Verkehrswert(§ 74 a Abs. 5 ZVG): siehe oben.

Tag der Eintragung des Zwangsversteige-rungsvermerks: 24. Juli 2006.

Versteigerungstermin: Mittwoch, den6. Februar 2008, 9.00 Uhr, Sitzungssaal 221,EG im Gerichtsgebäude Landau in der Pfalz,Marienring 13.

Landau, den 13. November 2007

- 4 K 111/06 - Das Amtsgericht

9521.

Der nachstehend bezeichnete Grundbesitzsoll durch Zwangsvollstreckung versteigertwerden.

Wohnungsgrundbuch von SchwegenheimBlatt 2635 lfd. Nr. 1 Miteigentumsanteil von597/1000 an dem Grundstück GemarkungSchwegenheim Flurstück 7822, Gebäude-und Freifläche, Birkenweg 5, Größe: 585 qm;verbunden mit dem Sondereigentum an derWohnung im Erd-, Ober- und Dachgeschossund den Kellerräumen, im Aufteilungsplanbezeichnet mit Nr. 1; Sondernutzungsrechtan der im Lageplan „rot“ eingezeichnetenGrundstücksfläche und der Terrasse sowiean den im Bereich dieser Einheit befindli-chen zum Gemeinschaftseigentum gehören-den Gebäudeteilen; lfd. Nr. 2 zu 1 Grund-dienstbarkeit (Alleinbenutzungsrecht) anGrundstück Gemarkung SchwegenheimBlätter 2538 und 2539 (Wohnungsgrund-bücher) BV-Nr. 1 in Abt. II Nr. 3 und 2; lautGutachten handelt es sich bei vorgenanntemSondereigentum um eine Doppelhaushälfte;angebliche Straßenbezeichnung: Birkenweg5 a, 67365 Schwegenheim; Wert: 228.738,-EUR. Festgesetzter Verkehrswert (§ 74 aAbs. 5 ZVG): siehe oben.

Tag der Eintragung des Zwangsversteige-rungsvermerks: 5. Oktober 2006.

Versteigerungstermin: Freitag, den 15. Feb-ruar 2008, 10.00 Uhr, Sitzungssaal 231 imGerichtsgebäude, Landau in der Pfalz, Mari-enring 13.

Der Zuschlag wurde bereits in einemfrüheren Termin aus den Gründen des § 74 aAbs. 1 ZVG versagt.

Landau, den 4. Dezember 2007

- 4 K 148/06 - Das Amtsgericht

9522.

Der nachstehend bezeichnete Grundbesitzsoll durch Zwangsvollstreckung versteigertwerden.

Wohnungsgrundbuch von GermersheimBlatt 2654 lfd. Nr. 1 Miteigentumsanteil von272/10.000 an dem Grundstück GemarkungGermersheim Flurstück 1120, Römerweg 27,Hof- und Gebäudefläche, Größe: 2173 qm;verbunden mit dem Sondereigentum an der3-Zimmerwohnung (links-Osten) im Erdge-schoss (im Hs. Nr. 27), im Aufteilungsplanmit der Nr. 1 bezeichnet. Sondernutzungs-recht an Kfz-Stellplatz Nr. 84 ist hierherzugeordnet. Laut Gutachten angeblich Son-dereigentum in einem 6-geschossigen Mehr-familienwohnhaus mit 42 Einheiten. Wert:76.000,- EUR. Festgesetzter Verkehrswert(§ 74 a Abs. 5 ZVG): siehe oben.

Tag der Eintragung des Zwangsversteige-rungsvermerks: 5. Dezember 2006.

Versteigerungstermin: Mittwoch, den13. Februar 2008, 9.00 Uhr, Sitzungssaal 221,EG im Gerichtsgebäude, Landau in derPfalz, Marienring 13.

Landau, den 13. November 2007

- 4 K 200/06 - Das Amtsgericht

9523.

Der nachstehend bezeichnete Grundbesitzsoll durch Zwangsvollstreckung versteigertwerden.

Wohnungsgrundbuch von GermersheimBlatt 3164 lfd. Nr. 1 Miteigentumsanteil von4,27/1000 an dem Grundstück GemarkungGermersheim Flurstück 1220/54, Lingenfel-der Straße, Hof- und Gebäudefläche, Größe:6693 qm; verbunden mit dem Sondereigen-tum an nachbezeichneten Räumlichkeiten:Wohnung im Haus links, im 10. Oberge-schoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 62 be-zeichnet, sowie dazugehörigem Kellerab-stellraum Nr. 62. Es ist eine Gebrauchsrege-lung getroffen. Laut Gutachten befindetsich die mit Nr. 62 bezeichnete Wohnung im10. Obergeschoss eines 11-geschossigenMehrfamilienwohnhaus mit der Straßenbe-zeichnung: In der kleinen Au 7, 76726 Ger-mersheim; zur Wohnung gehört angeblichdas ausschließliche Nutzungsrecht an demPkw-Abstellplatz Nr. 62 im Freien. Wert:35.200,- EUR.

Nähere Angaben siehe unter www.verstei-gerungspool.de.

Festgesetzter Verkehrswert (§ 74 a Abs. 5ZVG): siehe oben.

Tag der Eintragung des Zwangsversteige-rungsvermerks: 12. Februar 2007.

Versteigerungstermin: Dienstag, den26. Februar 2008, 14.00 Uhr, Sitzungssaal517 (Neubau StA) im Gerichtsgebäude Lan-dau in der Pfalz, Marienring 13.

Landau, den 6. November 2007

- 3 K 19/07 - Das Amtsgericht

9524.

Der nachstehend bezeichnete Grundbesitzsoll zur Aufhebung der Gemeinschaft ver-steigert werden.

Wohnungsgrundbuch von Offenbach Blatt3825 lfd. Nr. 1 Miteigentumsanteil von61/2345 an dem Grundstück Gemarkung Of-fenbach Flurstück 3506/4, Gebäude- undFreifläche, Mozartstraße, Größe: 2523 qm;verbunden mit dem Sondereigentum an allenRäumen nebst Balkon, im Aufteilungsplanbezeichnet mit Nr. 15; Sondernutzungsrechtehinsichtlich der Terrassen, des überdachtenEingangs, der Grundstücksflächen und desAbstellraumes sind bestellt; laut Gutachten:Seniorenwohnheim massiv gebaut, überwie-gend zu Wohnzwecken genutzt, dreigeschos-sig; unterkellert; ausgebautes Dachgeschoss;freistehend. Wert: 87.000,- EUR.

Nähere Angaben siehe unter www.verstei-gerungspool.de.

Festgesetzter Verkehrswert (§ 74 a Abs. 5ZVG): siehe oben.

Tag der Eintragung des Zwangsversteige-rungsvermerks: 6. März 2007

Versteigerungstermin: Mittwoch, den27. Februar 2008, 13.00 Uhr, Sitzungssaal221, EG im Gerichtsgebäude, Landau in derPfalz, Marienring 13.

Landau, den 9. November 2007

- 3 K 37/07 - Das Amtsgericht

9525.

Der nachstehend bezeichnete Grundbesitzsoll durch Zwangsvollstreckung versteigertwerden.

Teileigentumsgrundbuch von Landau inder Pfalz Blatt 13389 lfd. Nr. 1 Miteigen-tumsanteil von 3/1600 an dem GrundstückGemarkung Landau in der Pfalz Flurstück3560/3, Gebäude- und Freifläche, Erlen-bachstraße 8, Größe: 1802 qm; verbundenmit dem Sondereigentum an dem Tiefgara-genstellplatz, im Aufteilungsplan bezeichnetmit Nr. 14. Laut Gutachten befindet sich dermit Nr. 14 bezeichnete Tiefgaragenstellplatzim Kellergeschoss des freistehenden 4-ge-schossigen Mehrfamilienhauses mit derStraßenbezeichnung Erlenbachstraße 8,76829 Landau in der Pfalz. Wert: 9000,-EUR.

Nähere Angaben siehe unter www.verstei-gerungspool.de.

Festgesetzter Verkehrswert (§ 74 a Abs. 5ZVG): siehe oben.

Tag der Eintragung des Zwangsversteige-rungsvermerks: 14. Mai 2007.

Versteigerungstermin: Mittwoch, den5. März 2008, 14.00 Uhr, Sitzungssaal 221,EG im Gerichtsgebäude, Landau in derPfalz, Marienring 13.

Landau, den 7. November 2007

- 3 K 63/07 - Das Amtsgericht

9526.

Der nachstehend bezeichnete Grundbesitzsoll durch Zwangsvollstreckung versteigertwerden.

Grundbuch von Bad Bergzabern Blatt 1142lfd. Nr. 2 Gemarkung Bad Bergzabern Flur-stück 3922/1, Hof- und Gebäudefläche, Kur-talstraße, Größe: 503 qm. Laut Gutachten istdas Grundstück bebaut mit einem Wohn- u.Geschäftsgebäude (Kurtalstraße 42) undHinterhaus (ehem. Scheune) als Mehrfamili-enhaus ausgebaut (Kurtalstraße 42 a); aufdem Grundstück befinden sich 6 Stellplätze.Wert: 207.000,- EUR.

Nähere Angaben siehe unter www.verstei-gerungspool.de.

Festgesetzter Verkehrswert (§ 74 a Abs. 5ZVG): siehe oben.

Tag der Eintragung des Zwangsversteige-rungsvermerks: 5. Juli 2007.

Versteigerungstermin: Dienstag, den4. März 2008, 14.00 Uhr, Sitzungssaal 517(Neubau StA) im Gerichtsgebäude, Landauin der Pfalz, Marienring 13.

Landau, den 9. November 2007

- 3 K 97/07 - Das Amtsgericht

9527.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Dunzweiler Blatt 736eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Mittwoch, dem 27. Februar2008, 10.15 Uhr, an der Gerichtsstelle Land-stuhl, Kaiserstraße 55, Sitzungssaal 201, ver-steigert werden.

BV-Nr. 9 Gemarkung Dunzweiler Flur-stück 656/13, Erholungsfläche, Gebäude-und Freifläche, Dittweiler Straße 4, zu0,0602 ha, Wohnhaus, Bj. vor 1900 (1957);Verkehrswert (§ 74 a ZVG): 66.000,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk wurde am6. September 2007 in das Grundbuch einge-tragen.

Landstuhl, den 4. Dezember 2007

- K 58/07 - Das Amtsgericht

NR. 46 / SEITE 2036 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

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9528.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Schönenberg Blatt 1030eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Mittwoch, dem 20. Februar2008, 11.00 Uhr, an der Gerichtsstelle Land-stuhl, Kaiserstraße 55, Sitzungssaal 201, ver-steigert werden.

Miteigentumsanteil von 4.893/100.000 andem Grundstück Gemarkung SchönenbergFlurstück 20, Gebäude- und Freifläche, Rat-hausplatz 2, zu 0,0935 ha; verbunden mitdem Sondereigentum an den Räumlichkeitenim Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 3,Whg. 3ZKBBalk. 2. OG; ca. 67,5 qm u. Kel-lerraum; Verkehrswert (§ 74 a ZVG): 56.000,-EUR.

Der Versteigerungsvermerk wurde am27. August 2007 in das Grundbuch eingetra-gen worden.

Landstuhl, den 29. November 2007

- K 60/07 - Das Amtsgericht

9529.

Im Wege der Zwangsvollstreckung solldas im Grundbuch von Vettelschoß Blatt3205 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundstück am Donnerstag, dem 6. März2008, 13.00 Uhr, an der Gerichtsstelle inLinz, Am Konvikt 10, Sitzungssaal II(2. OG), versteigert werden.

Lfd. Nr. 1 Flur 7 Nr. 285/17, Gebäude- undFreifläche, Michaelstraße 29, 855 qm; gemäßGutachten bebaut mit einem Dreifamilien-haus und einem Werkstattgebäude mit Büround Garage (integriert); Lage: Michaelstraße29, 53560 Vettelschoß; Zugang des Werk-stattgebäudes auch über die Brunnenstraße.Verkehrswert gemäß § 74 a ZVG: 305.000,-EUR. Die Grenzen der §§ 85 a, 74 a ZVGkommen nicht mehr zur Anwendung.

Der Versteigerungsvermerk ist am 30. Okto-ber 2003 in das Grundbuch eingetragen wor-den.

Nähere Informationen zum Objekt sind abder vierten Woche vor dem Termin im Inter-net abgelegt unter www.hanmark.de.

Linz, den 4. Dezember 2007

- 6 K 74/03 - Das Amtsgericht

9530.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Bad Hönningen Blatt5308 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Montag, dem 18. Februar2008, 10.00 Uhr, an der Gerichtsstelle inLinz, Am Konvikt 10, Sitzungssaal III(Dachgeschoss), versteigert werden.

Lfd. Nr. 1 134/1000 (einhundertvierund-dreißig eintausendstel) Miteigentumsanteilan Grundstück Bad Hönningen Flur 37 Nr.280, Freifläche, Am Schwarzen Kreuz, 662qm; verbunden mit dem Sondereigentum ander im Kellergeschoss gelegenen Wohnung,im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet,bestehend aus den mit Nr. 1 bezeichnetenRäumen und dem Kellerraum Nr. 1. Für je-den Miteigentumsanteil ist ein besonderesGrundbuch angelegt (Band 122 Blatt 5308bis 5313). Der hier eingetragene Miteigen-tumsanteil ist durch die zu den anderen Mit-eigentumsanteilen gehörenden Sondereigen-tumsrechte beschränkt. Veräußerungsbe-schränkung: Zustimmung durch Verwalter.Ausnahme: Veräußerung an Ehegatten, Ver-wandte in gerader Linie oder Verwandtezweiten Grades in der Seitenlinie oder beiVeräußerung im Wege der Zwangsvoll-streckung oder durch den Konkursverwalter.Nutzungsbeschränkung: Ausübung einesGewerbes innerhalb der Wohnung nur mitZustimmung der Wohnungseigentümerver-

sammlung. Im Übrigen wird wegen des Ge-genstandes oder des Inhalts des Sonderei-gentums auf die Bewilligung vom 12. April1985 Bezug genommen. Eingetragen am11. Juni 1986. Lage: Am Schwarzen Kreuz17, 53557 Bad Hönningen. Verkehrswertgemäß § 74 a ZVG: 38.100,- EUR. Der Zu-schlag kann aus den Gründen der §§ 74 a,85 a ZVG nicht mehr versagt werden.(Gemäß Gutachten: Eigentumswohnung mitStellplatz in einem Mehrfamilienhaus).

Der Versteigerungsvermerk ist am 25. Au-gust 2004 in das Grundbuch eingetragenworden.

Nähere Informationen zum Objekt sind abder vierten Woche vor dem Termin im Inter-net abgelegt unter www.hanmark.de.

Linz, den 5. Dezember 2007

- 6 K 57/04 - Das Amtsgericht

9531.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derin den Grundbüchern von Sankt KatharinenBlätter 1917, 1920, 1921, 1924, 1925, 1927,1928, 1930, eingetragene, nachstehend be-zeichnete Grundbesitz am Donnerstag, dem6. März 2008, 9.00 Uhr, an der Gerichtsstellein Linz, Am Konvikt 10, Sitzungssaal II(2. OG), versteigert werden.

St. Katharinen Blatt 1917 1 Miteigentums-anteil von 79,75/1000 an Grundstück Flur 30Nr. 76, Gebäude- und Freifläche, Notschei-der Straße 15, 15a, 2275 qm; verbunden mitdem Sondereigentum an den Räumlichkeiten(Erdgeschosswohnung links des Hauses 2nebst Kellerraum), im Aufteilungsplan be-zeichnet mit Nr. 3; für jeden Anteil ist einbesonderes Grundbuch angelegt (Blatt 1915bis 1930); der hier eingetragene Miteigen-tumsanteil ist durch die zu den anderen Mit-eigentumsanteilen gehörenden Sondereigen-tumsrechte beschränkt; Veräußerungsbe-schränkung: Zustimmung durch Verwalter;Ausnahme: Veräußerung an Ehegatten, Ver-wandte gerader Linie und 2. Grades derSeitenlinie, durch Konkursverwalter, durchZwangsvollstreckung, Rettungserwerb; we-gen Gegenstand und Inhalt des Sondereigen-tums Bezugnahme auf die Bewilligung vom5. Mai 1998 (Urk.Nr. 1292/1998 Notar Wag-ner in Asbach/Ww); übertragen aus Blatt1739; eingetragen am 31. August 1998. Son-dernutzungsrecht für den jeweiligen Ei-gentümer der im Wohnungs- und Teileigen-tumsgrundbuch von St. Katharinen Blatt1917 eingetragenen Einheit bezeichnet mitder Nr. 3 an dem Kfz-Stellplatz Nr. 3; gemäßBewilligung vom 5. Mai 1998 (Urk.Nr.1292/1998 Notar Wagner in Asbach/Ww);eingetragen am 31. August 1998. Der Mitei-gentumsanteil ist nunmehr verbunden mitRäumen, die der gewerblichen Nutzung die-nen. Gemäß Bewilligung vom 27. August1998, eingetragen am 28. Mai 1999. St. Ka-tharinen Blatt 1920 1 Miteigentumsanteilvon 79,75/1000 an Grundstück Flur 30 Nr.76, Gebäude- und Freifläche, NotscheiderStraße 15, 15a, 2275 qm; verbunden mit demSondereigentum an den Räumlichkeiten(Obergeschosswohnung rechts des Hauses 1nebst Kellerraum), im Aufteilungsplan be-zeichnet mit Nr. 6; für jeden Anteil ist einbesonderes Grundbuch angelegt (Blatt 1915bis 1930); der hier eingetragene Miteigen-tumsanteil ist durch die zu den anderen Mit-eigentumsanteilen gehörenden Sondereigen-tumsrechte beschränkt; Veräußerungsbe-schränkung: Zustimmung durch Verwalter;Ausnahme: Veräußerung an Ehegatten, Ver-wandte gerader Linie und 2. Grades derSeitenlinie, durch Konkursverwalter, durchZwangsvollstreckung, Rettungserwerb; we-gen Gegenstand und Inhalt des Sondereigen-tums Bezugnahme auf die Bewilligung vom5. Mai 1998 (Urk.Nr. 1292/1998 Notar Wag-ner in Asbach/Ww); übertragen aus Blatt

1739; eingetragen am 31. August 1998. Son-dernutzungsrecht für den jeweiligen Ei-gentümer der im Wohnungs- und Teileigen-tumsgrundbuch von St. Katharinen Blatt1920 eingetragenen Einheit bezeichnet mitder Nr. 6 an dem Kfz-Stellplatz Nr. 6; gemäßBewilligung vom 5. Mai 1998 (Urk.Nr.1292/1998 Notar Wagner in Asbach/Ww);eingetragen am 31. August 1998. St. Kathari-nen Blatt 1921 1 Miteigentumsanteil von79,75/1000 an Grundstück Flur 30 Nr. 76,Gebäude- und Freifläche, NotscheiderStraße 15, 15a, 2275 qm; verbunden mit demSondereigentum an den Räumlichkeiten(Obergeschosswohnung links des Hauses 2nebst Kellerraum), im Aufteilungsplan be-zeichnet mit Nr. 7; für jeden Anteil ist einbesonderes Grundbuch angelegt (Blatt 1915bis 1930); der hier eingetragene Miteigen-tumsanteil ist durch die zu den anderen Mit-eigentumsanteilen gehörenden Sondereigen-tumsrechte beschränkt; Veräußerungsbe-schränkung: Zustimmung durch Verwalter;Ausnahme: Veräußerung an Ehegatten, Ver-wandte gerader Linie und 2. Grades derSeitenlinie, durch Konkursverwalter, durchZwangsvollstreckung, Rettungserwerb; we-gen Gegenstand und Inhalt des Sondereigen-tums Bezugnahme auf die Bewilligung vom5. Mai 1998 (Urk.Nr. 1292/1998 Notar Wag-ner in Asbach/Ww); übertragen aus Blatt1739; eingetragen am 31. August 1998. Son-dernutzungsrecht für den jeweiligen Ei-gentümer der im Wohnungs- und Teileigen-tumsgrundbuch von St. Katharinen Blatt1921 eingetragenen Einheit bezeichnet mitder Nr. 7 an dem Kfz-Stellplatz Nr. 7; gemäßBewilligung vom 5. Mai 1998 (Urk.Nr.1292/1998 Notar Wagner in Asbach/Ww);eingetragen am 31. August 1998. St. Kathari-nen Blatt 1924 1 Miteigentumsanteil von55,13/1000 an Grundstück Flur 30 Nr. 76,Gebäude- und Freifläche, NotscheiderStraße 15, 15a, 2275 qm; verbunden mit demSondereigentum an den Räumlichkeiten(Dachgeschosswohnung rechts des Hauses 1nebst Kellerraum), im Aufteilungsplan be-zeichnet mit Nr. 10; für jeden Anteil ist einbesonderes Grundbuch angelegt (Blatt 1915bis 1930); der hier eingetragene Miteigen-tumsanteil ist durch die zu den anderen Mit-eigentumsanteilen gehörenden Sondereigen-tumsrechte beschränkt; Veräußerungsbe-schränkung: Zustimmung durch Verwalter;Ausnahme: Veräußerung an Ehegatten, Ver-wandte gerader Linie und 2. Grades der Sei-tenlinie, durch Konkursverwalter, durchZwangsvollstreckung, Rettungserwerb; we-gen Gegenstand und Inhalt des Sondereigen-tums Bezugnahme auf die Bewilligung vom5. Mai 1998 (Urk.Nr. 1292/1998 Notar Wag-ner in Asbach/Ww); übertragen aus Blatt1739; eingetragen am 31. August 1998. Son-dernutzungsrecht für den jeweiligen Ei-gentümer der im Wohnungs- und Teileigen-tumsgrundbuch von St. Katharinen Blatt1924 eingetragenen Einheit bezeichnet mitder Nr. 10 an dem Kfz-Stellplatz Nr. 10;gemäß Bewilligung vom 5. Mai 1998 (Urk.Nr.1292/1998 Notar Wagner in Asbach/Ww);eingetragen am 31. August 1998. St. Kathari-nen Blatt 1925 1 Miteigentumsanteil von55,13/1000 an Grundstück Flur 30 Nr. 76,Gebäude- und Freifläche, NotscheiderStraße 15, 15a, 2275 qm; verbunden mit demSondereigentum an den Räumlichkeiten(Dachgeschosswohnung links des Hauses 2nebst Kellerraum), im Aufteilungsplan be-zeichnet mit Nr. 11; für jeden Anteil ist einbesonderes Grundbuch angelegt (Blatt 1915bis 1930); der hier eingetragene Miteigen-tumsanteil ist durch die zu den anderen Mit-eigentumsanteilen gehörenden Sondereigen-tumsrechte beschränkt; Veräußerungsbe-schränkung: Zustimmung durch Verwalter;Ausnahme: Veräußerung an Ehegatten, Ver-wandte gerader Linie und 2. Grades der Sei-tenlinie, durch Konkursverwalter, durchZwangsvollstreckung, Rettungserwerb; we-gen Gegenstand und Inhalt des Sondereigen-

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 2037

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NR. 46 / SEITE 2038 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

tums Bezugnahme auf die Bewilligung vom5. Mai 1998 (Urk.Nr. 1292/1998 Notar Wag-ner in Asbach/Ww); übertragen aus Blatt1739; eingetragen am 31. August 1998. Son-dernutzungsrecht für den jeweiligen Ei-gentümer der im Wohnungs- und Teileigen-tumsgrundbuch von St. Katharinen Blatt1925 eingetragenen Einheit bezeichnet mitder Nr. 11 an dem Kfz-Stellplatz Nr. 11;gemäß Bewilligung vom 5. Mai 1998 (Urk.Nr.1292/1998 Notar Wagner in Asbach/Ww);eingetragen am 31. August 1998. St. Kathari-nen Blatt 1927 1 Miteigentumsanteil von37,82/1000 an Grundstück Flur 30 Nr. 76,Gebäude- und Freifläche, NotscheiderStraße 15, 15a, 2275 qm; verbunden mit demSondereigentum an den Räumlichkeiten(Apartment im Kellergeschoss links des Hau-ses 1), im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr.13; für jeden Anteil ist ein besonderesGrundbuch angelegt (Blatt 1915 bis 1930);der hier eingetragene Miteigentumsanteil istdurch die zu den anderen Miteigentumsan-teilen gehörenden Sondereigentumsrechtebeschränkt; Veräußerungsbeschränkung: Zu-stimmung durch Verwalter; Ausnahme: Ver-äußerung an Ehegatten, Verwandte geraderLinie und 2. Grades der Seitenlinie, durchKonkursverwalter, durch Zwangsvoll-streckung, Rettungserwerb; wegen Gegen-stand und Inhalt des Sondereigentums Be-zugnahme auf die Bewilligung vom 5. Mai1998 (Urk.Nr. 1292/1998 Notar Wagner inAsbach/Ww); übertragen aus Blatt 1739; ein-getragen am 31. August 1998. Sondernut-zungsrecht für den jeweiligen Eigentümerder im Wohnungs- und Teileigentumsgrund-buch von St. Katharinen Blatt 1927 einge-tragenen Einheit bezeichnet mit der Nr. 13an dem Kfz-Stellplatz Nr. 13; gemäß Bewilli-gung vom 5. Mai 1998 (Urk.Nr. 1292/1998Notar Wagner in Asbach/Ww); eingetragenam 31. August 1998. St. Katharinen Blatt1928 1 Miteigentumsanteil von 42,89/1000 anGrundstück Flur 30 Nr. 76, Gebäude- undFreifläche, Notscheider Straße 15, 15a, 2275qm; verbunden mit dem Sondereigentum anden Räumlichkeiten (Apartment im Keller-geschoss rechts des Hauses 1), im Auftei-lungsplan bezeichnet mit Nr. 14; für jedenAnteil ist ein besonderes Grundbuch ange-legt (Blatt 1915 bis 1930); der hier eingetra-gene Miteigentumsanteil ist durch die zu denanderen Miteigentumsanteilen gehörendenSondereigentumsrechte beschränkt; Ver-äußerungsbeschränkung: Zustimmung durchVerwalter; Ausnahme: Veräußerung an Ehe-gatten, Verwandte gerader Linie und 2. Gra-des der Seitenlinie, durch Konkursverwalter,durch Zwangsvollstreckung, Rettungser-werb; wegen Gegenstand und Inhalt desSondereigentums Bezugnahme auf die Be-willigung vom 5. Mai 1998 (Urk.Nr.1292/1998 Notar Wagner in Asbach/Ww);übertragen aus Blatt 1739; eingetragen am31. August 1998. Sondernutzungsrecht fürden jeweiligen Eigentümer der im Woh-nungs- und Teileigentumsgrundbuch von St.Katharinen Blatt 1928 eingetragenen Einheitbezeichnet mit der Nr. 14 an dem Kfz-Stell-platz Nr. 14; gemäß Bewilligung vom 5. Mai1998 (Urk.Nr. 1292/1998 Notar Wagner inAsbach/Ww); eingetragen am 31. August1998. St. Katharinen Blatt 1930 1 Miteigen-tumsanteil von 42,52/1000 an GrundstückFlur 30 Nr. 76, Gebäude- und Freifläche,Notscheider Straße 15, 15a, 2275 qm; ver-bunden mit dem Sondereigentum an denRäumlichkeiten (Apartment im Kellerge-schoss rechts des Hauses 2), im Aufteilungs-plan bezeichnet mit Nr. 16; für jeden Anteilist ein besonderes Grundbuch angelegt (Blatt1915 bis 1930); der hier eingetragene Mitei-gentumsanteil ist durch die zu den anderenMiteigentumsanteilen gehörenden Sonder-eigentumsrechte beschränkt; Veräußerungs-beschränkung: Zustimmung durch Verwal-ter; Ausnahme: Veräußerung an Ehegatten,Verwandte gerader Linie und 2. Grades derSeitenlinie, durch Konkursverwalter, durch

Zwangsvollstreckung, Rettungserwerb; we-gen Gegenstand und Inhalt des Sondereigen-tums Bezugnahme auf die Bewilligung vom5. Mai 1998 (Urk.Nr. 1292/1998 Notar Wag-ner in Asbach/Ww); übertragen aus Blatt1739; eingetragen am 31. August 1998. Son-dernutzungsrecht für den jeweiligen Ei-gentümer der im Wohnungs- und Teileigen-tumsgrundbuch von St. Katharinen Blatt1930 eingetragenen Einheit bezeichnet mitder Nr. 16 an dem Kfz-Stellplatz Nr. 16;gemäß Bewilligung vom 5. Mai 1998 (Urk.Nr.1292/1998 Notar Wagner in Asbach/Ww);eingetragen am 31. August 1998. Verkehrs-werte gemäß § 74 a ZVG: Wohnung Nr. 3(Blatt 1917): 79.000,- EUR; Wohnung Nr. 6(Blatt 1920): 77.000,- EUR; Wohnung Nr. 7(Blatt 1921): 77.000,- EUR; Wohnung Nr. 10(Blatt 1924): 59.000,- EUR; Wohnung Nr. 11(Blatt 1925): 59.000,- EUR; Wohnung Nr. 13(Blatt 1927): 39.000,- EUR; Wohnung Nr. 14(Blatt 1928): 44.000,- EUR; Wohnung Nr. 16(Blatt 1930): 39.000,- EUR (gemäß Gutachten8 Eigentumswohnungen).

Der Versteigerungsvermerk ist am 5. De-zember 2005 in das Grundbuch eingetragenworden.

Nähere Informationen zum Objekt sind abder vierten Woche vor dem Termin im Inter-net abgelegt unter www.hanmark.de.

Linz, den 4. Dezember 2007

- 6 K 72/05 - Das Amtsgericht

9532.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder im Grundbuch von Leubsdorf Blatt 2742eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Montag, dem 18. Februar2008, 14.00 Uhr, an der Gerichtsstelle inLinz, Am Konvikt 10, Sitzungssaal III(Dachgeschoss), versteigert werden.

Lfd. Nr. 1 Flur 27 Nr. 235/204, Weingarten,Oberstraße, 106 qm; lfd. Nr. 2 Flur 27 Nr.236/207, Bebauter Hofraum, Oberstraße, 356qm. Lage: Hauptstraße 24, 53547 Leubsdorf.Verkehrswerte gemäß § 74 a ZVG: Flurstück235/204 (unbebaut): 250,- EUR; Flurstück236/207 (bebaut): 119.000,- EUR (gemäßGutachten handelt es sich um ein mit einemgemischt genutzten Gebäude bebautes undein unbebautes Grundstück).

Der Versteigerungsvermerk ist am 12. De-zember 2005 in das Grundbuch eingetragenworden.

Nähere Informationen zum Objekt sind abder vierten Woche vor dem Termin im Inter-net abgelegt unter www.hanmark.de.

Linz, den 6. Dezember 2007

- 6 K 77/05 - Das Amtsgericht

9533.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Ludwigshafen Blatt11764 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Dienstag, dem 4. März 2008,13.00 Uhr, im Amtsgerichtsgebäude Wittels-bachstraße 10, Zimmer Nr. XIII, versteigertwerden.

Gemarkung Ludwigshafen Miteigentums-anteil von 7/100 an dem Grundstück Lud-wigshafen Flst.Nr. 926/2, Gebäude- undFreifläche, Bahnhofstraße 77, zu 627 qm;verbunden mit dem Sondereigentum an derWohnung im Erdgeschoss links und einemKeller im Kellergeschoss, im Aufteilungs-plan bezeichnet mit Nr. 1; Sondernutzungs-recht an der in der Planskizze rot umrandetenDeckenfläche ist zugeordnet. (3 Zimmer-Wohnung, Balkon/Terrasse, Wfl. ca. 98 m2,Bj. 1970).

Der Versteigerungsvermerk ist am 13. Okto-ber 2005 in das Grundbuch eingetragen wor-den.

Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a ZVGauf 111.000,- EUR festgesetzt.

Ludwigshafen, den 30. November 2007

- 3 K 211/05 (S) - Das Amtsgericht

9534.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder im Grundbuch von Essenheim Blatt2694 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Donnerstag, dem 3. April2008, 14.30 Uhr, an der Gerichtsstelle Diet-her-von-Isenburg-Straße, Saal 16, verstei-gert werden.

6 Essenheim Flur 22 Flurstück Nr. 185,Landwirtschaftsfläche, Im Garnstock, 2016qm; 7 Essenheim Flur 22 Flurstück Nr. 186,Landwirtschaftsfläche, Im Garnstock, 377qm; 8 Essenheim Flur 22 Flurstück Nr. 333/1,Landwirtschaftsfläche, In der Viehtrift, 458qm; 10 Essenheim Flur 19 Flurstück Nr. 85,Landwirtschaftsfläche, Auf’m Klopp, 681 qm;11 Essenheim Flur 19 Flurstück Nr. 177,Landwirtschaftsfläche, Auf’m Klopp, 666 qm;12 Essenheim Flur 27 Flurstück Nr. 6, Land-wirtschaftsfläche, Am Klopp, 7602 qm; 13 Es-senheim Flur 27 Flurstück Nr. 5, Landwirt-schaftsfläche, Am Klopp, 1165 qm; 15 Essen-heim Flur 27 Flurstück Nr. 4, Landwirt-schaftsfläche, Am Klopp, 515 qm. Der Ver-kehrswert wurde festgesetzt auf: a) 7750,-EUR bzgl. des Grundstücks lfd. Nr. 6;b) 1450,- EUR bzgl. des Grundstücks lfd.Nr. 7; c) 1370,- EUR bzgl. des Grundstücks lfd.Nr. 8; d) 2520,- EUR bzgl. des Grundstückslfd. Nr. 10; e) 2460,- EUR bzgl. des Grund-stücks lfd. Nr. 11; f) 20.900,- EUR bzgl. desGrundstücks lfd. Nr. 12; g) 3200,- EUR bzgl.des Grundstücks lfd. Nr. 13; h) 1420,- EUR bz-gl. des Grundstücks lfd. Nr. 15. Laut Sachver-ständigen-Gutachten handelt es sich bei denGrundstücken um bewirtschaftete Weinberge.

Der Versteigerungsvermerk ist am 15. April2004 in das Grundbuch eingetragen worden.

Mainz, den 30. November 2007

- 260 K 5/04 - Das Amtsgericht

9535.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Gau-Bischofsheim Blatt1548 und Blatt 1549 eingetragene, nachste-hend bezeichnete Grundbesitz am Montag,dem 28. April 2008, 14.00 Uhr, an derGerichtsstelle Diether-von-Isenburg-Straße,Saal 207, versteigert werden.

Blatt 1548 1 Miteigentumsanteil von 1/2 anGrundstück Gau-Bischofsheim Flur 8 Flur-stück 1/14, Gebäude- und Freifläche, AmSchwarzfelder Weg 24, 303 qm, verbundenmit dem Sondereigentum an der Wohnungim Erd- und Kellergeschoss, im Aufteilungs-plan bezeichnet mit Nr. 19.1. Der Verkehrs-wert gemäß § 74 a ZVG wurde auf 130.000,-EUR festgesetzt. Laut Sachverständigen-Gutachten handelt es sich um eine 90 qmgroße 3-Zimmerwohnung. Blatt 1549 1 Mit-eigentumsanteil von 1/2 an GrundstückGau-Bischofsheim Flur 8 Flurstück 1/14,Gebäude- und Freifläche, Am SchwarzfelderWeg 24, 303 qm, verbunden mit dem Son-dereigentum an der Wohnung im 1. Ober-und Dachgeschoss, im Aufteilungsplan be-zeichnet mit Nr. 19.2. Der Verkehrswertgemäß § 74 a ZVG wurde auf 145.000,- EURfestgesetzt. Laut Sachverständigen-Gutach-ten handelt es sich um eine ca. 105,80 qmgroße 4-Zimmerwohnung.

Der Versteigerungsvermerk ist am 29. April2004 in die Grundbücher eingetragen wor-den.

Mainz, den 30. November 2007

- 261 K 33/04 - Das Amtsgericht

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MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 2039

9536.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder im Grundbuch von Guntersblum Blatt3400 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Montag, dem 28. April 2008,14.00 Uhr, an der Gerichtsstelle Diether-von-Isenburg-Straße, Saal 207, versteigertwerden.

1 Guntersblum Flur 1 Nr. 89, Gebäude-und Freifläche, Oppenheimer Torgasse 9,75 qm. Der Verkehrswert wurde festgesetztauf: 45.000,- EUR. Laut Sachverständigen-Gutachten handelt es sich um ein kleinesaltes Einfamilienwohnhaus mit Anbautenals Siedlungshaustyp.

Der Versteigerungsvermerk ist am 2. No-vember 2004 in das Grundbuch eingetragenworden.

Mainz, den 30. November 2007

- 261 K 81/04 - Das Amtsgericht

9537.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder im Grundbuch von Gonsenheim Blatt12426 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Donnerstag, dem 27. März2008, 14.30 Uhr, an der Gerichtsstelle Diet-her-von-Isenburg-Straße, Saal 16, verstei-gert werden.

1 Miteigentumsanteil von 17,34/10.000 anGrundstück Gonsenheim Flur 10 Nr. 976,Gebäude- und Freifläche, Richard-Schirr-mann-Straße 12, 14, 16, 13.464 qm; verbun-den mit dem Sondereigentum an der Woh-nung im 2. Obergeschoss links des HausesRichard-Schirrmann-Straße 14 nebst Keller,im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 218.Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf:32.000,- EUR. Laut Sachverständigen-Gut-achten handelt es sich um ein 1-Zimmer-Apartment, ca. 19,40 qm groß in einem 6- bis7-geschossigen Mehrfamilienhaus.

Der Versteigerungsvermerk ist am 4. März2005 in das Grundbuch eingetragen worden.

Mainz, den 4. Dezember 2007

- 260 K 13/05 - Das Amtsgericht

9538.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Guntersblum Blatt 4326eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz (1/2-Anteil des EigentümersNr. 1 A) am Montag, dem 28. April 2008,14.00 Uhr, an der Gerichtsstelle Diether-von-Isenburg-Straße, Saal 207, versteigertwerden.

1 Guntersblum Flur 1 Nr. 68/2, Gebäude-und Freifläche, Schulgäßchen 14, 48 qm;2 Guntersblum Flur 1 Nr. 69/1, Gebäude-und Freifläche, Schulgäßchen 14, 19 qm. DerVerkehrswert für die 1/2-Anteile des Ei-gentümers Nr. 1 A wurde festgesetzt auf10.000,- EUR bzgl. des Grundstücks lfd. Nr. 1und auf 7500,- EUR bzgl. des Grundstückslfd. Nr. 2. Laut Sachverständigen-Gutachtenhandelt es sich um den 1/2-Anteil des Ei-gentümers Nr. 1 A an einem kleinen altenEinfamilienwohnhaus mit Anbauten alsSiedlungshaustyp in der Schulstraße 14 inGuntersblum.

Der Versteigerungsvermerk ist am 20. De-zember 2005 in das Grundbuch eingetragenworden.

Mainz, den 30. November 2007

- 260 K 203/05 - Das Amtsgericht

9539.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Mainz Blatt 20530 einge-tragene, nachstehend bezeichnete Grundbe-

sitz am Donnerstag, dem 20. März 2008,14.30 Uhr, an der Gerichtsstelle Diether-von-Isenburg-Straße, Saal 16, versteigertwerden.

1 Mainz Flur 30 Nr. 36/13, Hofraum,Hechtsheimer Straße (995 qm); Mainz Flur30 Nr. 39/4, Gebäude- und Freifläche,Hechtsheimer Straße 37A (9324 qm), 10.319qm. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf:8.100.000,- EUR. Laut Sachverständigen-Gutachten handelt es sich um eine komplettunterkellerte Apartmenthausanlage beste-hend aus drei miteinander verbundenenWohnhochhäusern (Bauteile A, B und C) imEingangsbereich mit Gaststätte/Tagungsräu-men, mit 14 Vollgeschossen im Bauteil A undB und mit 17 Vollgeschossen im Bauteil C.

Der Versteigerungsvermerk ist am 20. April2006 in das Grundbuch eingetragen worden.

Mainz, den 23. November 2007

- 260 K 63/06 - Das Amtsgericht

9540.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder im Grundbuch von Gonsenheim Blatt18429 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Donnerstag, dem 8. Mai2008, 14.30 Uhr, an der Gerichtsstelle Diet-her-von-Isenburg-Straße, Saal 16, verstei-gert werden.

1 Miteigentumsanteil von 45/1000 anGrundstück Gonsenheim Flur 18 Nr. 240/4,Gebäude- und Freifläche, Finther Land-straße 2, 923 qm; verbunden mit dem Son-dereigentum an der Wohnung Nr. 5 und Ab-stellraum im Untergeschoss, im Aufteilungs-plan bezeichnet mit Nr. 5; es ist das Sonder-nutzungsrecht an dem Pkw-Abstellplatz inder Tiefgarage, im Aufteilungsplan bezeich-net mit „Einstellplatz 5 oben“ zugeordnet.Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf:32.000,- EUR. Laut Sachverständigengut-achten handelt es sich um ein Apartment mitKochnische und Bad, ca. 28,02 qm groß.

Der Versteigerungsvermerk ist am 12. Juni2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Mainz, den 4. Dezember 2007

- 260 K 22/07 - Das Amtsgericht

9541.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder im Grundbuch von Gonsenheim Blatt18434 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Donnerstag, dem 8. Mai2008, 14.30 Uhr, an der Gerichtsstelle Diet-her-von-Isenburg-Straße, Saal 16, verstei-gert werden.

1 Miteigentumsanteil von 49/1000 anGrundstück Gonsenheim Flur 18 Nr. 240/4,Gebäude- und Freifläche, Finther Land-straße 2, 923 qm; verbunden mit dem Son-dereigentum an der Wohnung Nr. 10 undAbstellraum im Untergeschoss, im Auftei-lungsplan bezeichnet mit Nr. 10; es ist dasSondernutzungsrecht an dem Pkw-Abstell-platz im Freien, im Außenflächenplan be-zeichnet mit „ASP 1“ zugeordnet. Der Ver-kehrswert wurde festgesetzt auf: 36.000,-EUR. Laut Sachverständigengutachten han-delt es sich um ein Apartment mit Kochni-sche und Bad, ca. 30,98 qm groß.

Der Versteigerungsvermerk ist am 5. Juni2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Mainz, den 4. Dezember 2007

- 260 K 24/07 - Das Amtsgericht

9542.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Mainz Blatt 24865 einge-tragene, nachstehend bezeichnete Grundbe-

sitz am Donnerstag, dem 24. April 2008,14.30 Uhr, an der Gerichtsstelle Diether-von-Isenburg-Straße, Saal 16, versteigertwerden.

1 Miteigentumsanteil von 71,29/1000 anGrundstück Mainz Flur 25 Nr. 102, Gebäu-de- und Freifläche, Rheinstraße 18, 395 qm;verbunden mit dem Sondereigentum an derWohnung, Nr. 4 laut Aufteilungsplan. Son-dernutzungsrecht am Kellerraum, bezeich-net mit Nr. 4. Der Verkehrswert wurde festge-setzt auf: 68.000,- EUR. Laut Sachverständi-gen-Gutachten handelt es sich um eineZweizimmerwohnung mit ca. 61 qm Wohn-fläche und mit einem Kellerraum.

Der Versteigerungsvermerk ist am 10. April2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Mainz, den 27. November 2007

- 260 K 35/07 - Das Amtsgericht

9543.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Mainz Blatt 24872 einge-tragene, nachstehend bezeichnete Grundbe-sitz am Donnerstag, dem 24. April 2008,14.30 Uhr, an der Gerichtsstelle Diether-von-Isenburg-Straße, Saal 16, versteigertwerden.

1 Miteigentumsanteil von 70,94/1000 anGrundstück Mainz Flur 25 Nr. 102, Gebäu-de- und Freifläche, Rheinstraße 18, 395 qm;verbunden mit dem Sondereigentum an derWohnung, Nr. 11 laut Aufteilungsplan. Son-dernutzungsrechte sind vereinbart. Hier:Sondernutzungsrecht am Kellerraum, be-zeichnet mit Nr. 11. Der Verkehrswert wurdefestgesetzt auf: 62.000,- EUR. Laut Sachver-ständigen-Gutachten handelt es sich um eineZweizimmerwohnung mit ca. 60 qm Wohn-fläche und mit einem Kellerraum.

Der Versteigerungsvermerk ist am 10. April2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Mainz, den 27. November 2007

- 260 K 36/07 - Das Amtsgericht

9544.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Mainz Blatt 24873 einge-tragene, nachstehend bezeichnete Grundbe-sitz am Donnerstag, dem 24. April 2008,14.30 Uhr, an der Gerichtsstelle Diether-von-Isenburg-Straße, Saal 16, versteigertwerden.

1 Miteigentumsanteil von 63,41/1000 anGrundstück Mainz Flur 25 Nr. 102, Gebäu-de- und Freifläche, Rheinstraße 18, 395 qm;verbunden mit dem Sondereigentum an dennicht zu Wohnzwecken dienenden Räumenim Dachgeschoss, Nr. 12 laut Aufteilungs-plan. Sondernutzungsrechte sind vereinbart.Hier: Sondernutzungsrecht am Abstellraumim Dachgeschoss/Vorderhaus, bezeichnet mitNr. 12. Der Verkehrswert wurde festgesetztauf: 47.000,- EUR. Laut Sachverständigen-Gutachten handelt es sich um eine Dreizim-merwohnung mit ca. 41 qm Wohnfläche undmit einem Kellerraum.

Der Versteigerungsvermerk ist am 10. April2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Mainz, den 27. November 2007

- 260 K 37/07 - Das Amtsgericht

9545.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Mainz Blatt 23367 einge-tragene, nachstehend bezeichnete Grundbe-sitz am Montag, dem 5. Mai 2008, 14.00 Uhr,an der Gerichtsstelle Diether-von-Isenburg-Straße, Saal 207, versteigert werden.

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1 Miteigentumsanteil von 86/1000 an demGrundstück Mainz Flur 5 Nr. 574, Hof- undGebäudefläche, Kaiserstraße 65, 942 qm;verbunden mit dem Sondereigentum ander Wohnung im 5. Obergeschoss rechts,bezeichnet mit 12 laut Aufteilungsplan.Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf:108.000,- EUR. Laut Sachverständigengut-achten handelt es sich um eine 4-Zimmer-wohnung mit Küche und Bad, ca. 95,99 qmgroß.

Der Versteigerungsvermerk ist am 9. Mai2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Mainz, den 4. Dezember 2007

- 260 K 59/07 - Das Amtsgericht

9546.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Münstermaifeld Blatt2226 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz lfd. Nr. 1 Gemarkung Münster-maifeld Flur 10 Flurstück 621/3, Gebäude-und Freifläche, Obertorstraße 22, Größe: 492qm; am Mittwoch, dem 20. Februar 2008,9.00 Uhr, Saal 12, Erdgeschoss im Gerichts-gebäude, St. Veit-Straße 38, versteigert wer-den.

Wohn- u. Geschäftshaus, BJ um 1900, Er-weiterung 1943, Ausbau/Renovierungen1985, Wohnfläche ca. 146 qm, Nutzfläche ca.80 qm. Der Verkehrswert des Grundbesitzeswurde gemäß §§ 74 a Abs. 5, 85 a Abs. 2 ZVGfestgesetzt auf: 169.400,- EUR. Die Mindest-gebotsgrenzen gelten nicht mehr.

Der Versteigerungsvermerk ist am 4. Januar2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Mayen, den 5. Dezember 2007

- 2 K 95/06 - Das Amtsgericht

9547.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Kollig Blatt 1197 einge-tragene, nachstehend bezeichnete Grundbe-sitz lfd. Nr. 1 Gemarkung Kollig Flur 10Flurstück 104, Gebäude- und Freifläche,Brunnenstraße, Größe: 103 qm; lfd. Nr. 2 Ge-markung Kollig Flur 11 Flurstück 38, Ge-bäude- und Freifläche, Hauptstraße 22,Größe: 208 qm; am Mittwoch, dem 9. April2008, 9.00 Uhr, Saal 12, Erdgeschoss im Ge-richtsgebäude, St. Veit-Straße 38, versteigertwerden.

Gasthof bestehend aus Gaststätte im EG,Tanzsaal im OG sowie Wohnräumen undFremdenzimmern im DG; Erstellungsjahr ca.1911, nebst gegenüberliegender Scheune.Der Verkehrswert des Grundbesitzes wurdegemäß §§ 74 a Abs. 5, 85 a Abs. 2 ZVG festge-setzt auf: insgesamt 112.100,- EUR. Die Min-destgrenzen gelten nicht mehr.

Der Versteigerungsvermerk ist am 28. De-zember 2006 in das Grundbuch eingetragenworden.

Mayen, den 28. November 2007

- 2 K 97/06 - Das Amtsgericht

9548.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Kehrig Blatt 1765 einge-tragene, nachstehend bezeichnete Grund-besitz lfd. Nr. 1 Gemarkung Kehrig Flur 10Flurstück 10, Ackerland, Auf der Kehr,Größe: 12.644 qm; am Freitag, dem 15. Feb-ruar 2008, 10.00 Uhr, Saal 12, Erdgeschossim Gerichtsgebäude, St. Veit-Straße 38, ver-steigert werden.

Das Grundstück ist mit einer Windkraft-anlage bebaut. Der Verkehrswert des Grund-besitzes wurde gemäß §§ 74 a Abs. 5, 85 aAbs. 2 ZVG festgesetzt auf: 36.000,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk ist am 4. Mai2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Mayen, den 4. Dezember 2007

- 2 K 22/07 - Das Amtsgericht

9549.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Ransbach (Stadt Rans-bach-Baumbach) Blatt 4133 eingetragene,nachstehend bezeichnete Grundbesitz amDonnerstag, dem 13. März 2008, 10.00 Uhr,an der Gerichtsstelle Montabaur, Bahnhof-straße 47, Saal 106, 1. Stock, versteigert wer-den.

Gemarkung Ransbach Miteigentumsanteilvon 1.126/10.000 an lfd. Nr. 1 Flur 4 Flurst.62/3, Gebäude- und Freifläche, Oststraße 4,Größe: 4,96 Ar; verbunden mit dem Son-dereigentum an der Wohnung im 1. Oberge-schoss links nebst zwei Kellerräumen, imAufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichnet. Ver-kehrswert: 25.500,- EUR. Im Termin am20. November 2007 wurde der Zuschlag nach§ 85 a ZVG versagt.

Der Versteigerungsvermerk ist am 25. April2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Montabaur, den 20. November 2007

- 14 K 152/06 - Das Amtsgericht

9550.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Alsbach Blatt 716 einge-tragene, nachstehend bezeichnete Grundbe-sitz am Donnerstag, dem 28. Februar 2008,9.00 Uhr, an der Gerichtsstelle Montabaur,Bahnhofstraße 47, Saal 106, 1. Stock, ver-steigert werden.

Gemarkung Alsbach Miteigentumsanteilvon 18/100-Anteil an lfd. Nr. 1 Flur 6 Flurst.1844/2, Gebäude- und Freifläche, Bahnhof-straße 3, 9,15 Ar; verbunden mit dem Son-dereigentum an der im Aufteilungsplan mitNr. 2 bezeichneten Wohnung im Oberge-schoss, dem mit Nr. 2 bezeichneten Pkw-Stellplatz und dem mit Buchstabe D bezeich-neten Abstellraum (laut Gutachten befindetsich die Wohnung in einem Haus mit sechsWohneinheiten). Verkehrswert: 35.650,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk ist am 25. Mai2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Montabaur, den 30. November 2007

- 14 K 51/07 - Das Amtsgericht

9551.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Neidenfells Blatt 330 ein-getragene, nachstehend bezeichnete Grund-besitz am Dienstag, dem 4. März 2008, 14.30Uhr, an der Gerichtsstelle Robert-Stolz-Straße 20, Sitzungssaal C 10, versteigertwerden.

1. Gemarkung Neidenfels laufende Nr. 1des Bestandsverzeichnisses Fl.Nr. 359/102,Hof- und Gebäudefläche, Deidesheimer Weg20, zu 4,01 Ar; 2. Gemarkung Neidenfels lau-fende Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses Fl.Nr.359/155, Bauplatz, Am Deidesheimer Weg 20,zu 0,88 Ar. Der Beschrieb von GrundstückFl.Nr. 359/102 soll nunmehr richtig lauten:Deidesheimer Weg 27. Die beiden Grund-stücke sind bebaut mit einem freistehenden1-geschossigen Wohnhaus. Da die vorhande-nen baulichen Anlagen beide Flurstückeüberbauen, bilden diese eine wirtschaftlicheEinheit. Der Verkehrswert des Grundbesitzeswurde gemäß §§ 74 a (5), 85 a (2) ZVG festge-setzt auf: 1. Fl.Nr. 359/102 auf 173.000,-EUR; 2. Fl.Nr. 359/155 auf 7000,- EUR.

Neustadt an der Weinstraße,den 27. November 2007

- K 83/05 - Das Amtsgericht

9552.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Elmstein Blatt 3066 und3070 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Montag, dem 25. Februar2008, 14.45 Uhr, an der GerichtsstelleRobert-Stolz-Straße 20, Sitzungssaal C 10,versteigert werden.

1) Grundbuch von Elmstein Blatt 3066 lfd.Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses Miteigen-tumsanteil von 296/1000 an GrundstückGemarkung Elmstein Fl.Nr. 2181/23, Gebäu-de- und Freifläche, Dorfstraße 20, zu 8,61 Ar,verbunden mit dem Sondereigentum an derWohnung und dem Kellerraum, im Auftei-lungsplan bezeichnet mit Nr. 3; 2) Grund-buch von Elmstein Blatt 3070 lfd. Nr. 1 desBestandsverzeichnisses Miteigentumsanteilvon 15/1000 an Grundstück GemarkungElmstein Fl.Nr. 2181/23, Gebäude- undFreifläche, Dorfstraße 20, zu 8,61 Ar, ver-bunden mit dem Sondereigentum an der Ga-rage, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 3.Die Wohnung befindet sich in einem zweige-schossigen Wohnhaus (gesamt 4 Wohneinhei-ten). Die Garage befindet sich im Kellerge-schoss auf Straßenniveau. In einem früherenTermin ist der Zuschlag bereits nach § 85 aAbs. 1 ZVG (Nichterreichen der 5/10-Ver-kehrswertgrenze) versagt worden. Der Ver-kehrswert des Grundbesitzes wurde gemäߧ§ 74 a (5), 85 a (2) ZVG festgesetzt wie folgt:1) Grundbuch von Elmstein Blatt 3066 auf64.000,- EUR; 2) Grundbuch von ElmsteinBlatt 3070 auf 5400,- EUR.

Neustadt an der Weinstraße,den 27. November 2007

- K 88/05 - Das Amtsgericht

9553.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Haßloch 14336 eingetra-gene, nachstehend bezeichnete Grundbesitzam Dienstag, dem 5. Februar 2008, 14.30Uhr, an der Gerichtsstelle Robert-Stolz-Straße 20, Sitzungssaal C 10, versteigertwerden.

Lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses Ge-markung Haßloch Fl.Nr. 2459/5, Gebäude-und Freifläche, Hans-Böckler-Straße 39, zu12,36 Ar. Das Grundstück ist mit einer Ge-werbehalle bebaut. Der Verkehrswert desGrundbesitzes wurde gemäß §§ 74 a (5), 85 a(2) ZVG festgesetzt auf: 270.000,- EUR. DerWert des Inventars wurde gemäß §§ 74 aAbs. 5, 85 a Abs. 2 ZVG wie folgt festgesetzt:a) Maschinenbestand insgesamt 33.887,-EUR; b) Betriebseinrichtung insgesamt5530,- EUR; c) Lagerbestand und Metall-halbzeuge insgesamt 14.264,- EUR.

Neustadt an der Weinstraße,den 27. November 2007

- K 69/06 - Das Amtsgericht

9554.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder im Grundbuch von Weidenthal Blatt1547 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Dienstag, dem 4. März 2008,13.00 Uhr, an der Gerichtsstelle Robert-Stolz-Straße 20, Sitzungssaal C 10, verstei-gert werden.

Lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses Ge-markung Weidenthal Fl.Nr. 834/7, Gebäude-und Freifläche, Erholungsfläche, Wald-fläche, Weißenbachstraße 6, zu 35,84 Ar. DasGrundstück ist mit einem freistehendenWohngebäude bebaut. Eine Garage ist nichtvorhanden. Der Verkehrswert des Grundbe-sitzes wurde gemäß §§ 74 a (5), 85 a (2) ZVGfestgesetzt auf: 117.000,- EUR.

Neustadt an der Weinstraße,den 27. November 2007

- K 75/06 - Das Amtsgericht

NR. 46 / SEITE 2040 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

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9555.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder folgende Grundbesitz am Montag, dem10. März 2008, 8.30 Uhr, im AmtsgerichtPirmasens, Nebeneingang Bahnhofstraße 26,Raum Nr. 235, 2. OG, versteigert werden.

Grundbuch von Bobenthal Blatt 623 Ge-markung Bobenthal Fl.Nr. 807/10, Gebäude-und Freifläche, Sonnenstraße 2, zu 503 m2

(1,5-geschoss. 2-Familienhaus (Fertigbau-weise), Baujahr 1997, unterkellert, sep. Ga-rage, ca. 217 m2 Wohnfläche, ca. 35.000,-EUR Fertigstellungs- u. Renovierungsauf-wand; Verkehrswert: 157.500,- EUR).

Information und Gutachten unterwww.versteigerungspool.de.

Hinweis für Bieter: Sicherheitsleistungdurch Barzahlung im Gericht ist ausge-schlossen. Sicherheit kann vor dem Terminan das Amtsgericht Pirmasens auf KontoNr. 69955 bei Sparkasse Südwestpfalz, BLZ542 500 10, überwiesen oder eingezahltwerden. Als Verwendungszweck sind das ge-richtliche Aktenzeichen und „Zwangsver-steigerung Sicherheitsleistung“ anzugeben.Ein Nachweis über die Gutschrift muss imTermin vorliegen.

Pirmasens, den 5. Dezember 2007

- 1 K 178/06 - Das Amtsgericht

9556.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder folgende Grundbesitz am Montag, dem5. Mai 2008, 8.30 Uhr, im Amtsgericht Pir-masens, Nebeneingang Bahnhofstraße 26,Raum Nr. 235, 2. OG, versteigert werden.

1. Grundbuch von Pirmasens Blatt 8691Miteigentumsanteil zu 75,55/10.000 an demGrundstück Gemarkung Pirmasens Fl.Nr.5508/1, Am Kiesweg 20, 22, 24, 26, Gebäude-und Freifläche, zu 6259 m2; Fl.Nr. 5508/2,Am Kiesweg, Verkehrsfläche, zu 131 m2;verbunden mit dem Sondereigentum an derim Haus II, 1. OG rechts gelegenen WohnungNr. 2, Aufteilungsplan Nr. II, 1. OG/2 (Eigen-tumswohnung Kiesweg 24, Baujahr 1974,ca. 62 m2 Wohnfläche, ca. 3700,- EUR Reno-vierungsaufwand; Verkehrswert: 33.000,-EUR). 2. Grundbuch von Pirmasens Blatt8695 Miteigentumsanteil zu 75,55/10.000 andem Grundstück Gemarkung PirmasensFl.Nr. 5508/1, Am Kiesweg 20, 22, 24, 26, Ge-bäude- und Freifläche, zu 6259 m2; Fl.Nr.5508/2, Am Kiesweg, Verkehrsfläche, zu 131m2; verbunden mit dem Sondereigentum ander im Haus II, 3. OG rechts gelegenen Woh-nung Nr. 2, Aufteilungsplan Nr. II, 3. OG/2(Eigentumswohnung Kiesweg 24, Baujahr1974, ca. 62 m2 Wohnfläche, ca. 4800,- EURRenovierungsaufwand; Verkehrswert:32.000,- EUR). Für jeden Miteigentumsanteilist ein besonderes Grundbuch angelegt(Blätter 8665 bis 8772). Der hier eingetra-gene Miteigentumsanteil ist durch die zu denanderen Miteigentumsanteilen gehörendenSondereigentumsrechte beschränkt. Ver-äußerungsbeschränkung: Zustimmung desVerwalters, die durch die Eigentümerver-sammlung mit 2/3-Mehrheit ersetzt werdenkann. Ausnahmen: Veräußerung an Ehegat-ten, Verwandte in gerader Linie oder 2. Gra-des Seitenlinie, durch Zwangsvollstreckungoder durch Insolvenzverwalter. Wegen Ge-genstand und Inhalt des SondereigentumsBezugnahme auf die Bewilligung vom15. September 1972, 6. März 1985, eingetra-gen am 23. Februar 1973 und 18. Juni 1985.

Information und Gutachten unterwww.versteigerungspool.de.

Hinweis für Bieter: Sicherheitsleistungdurch Barzahlung im Gericht ist ausge-schlossen. Sicherheit kann vor dem Terminan das Amtsgericht Pirmasens auf KontoNr. 69955 bei Sparkasse Südwestpfalz, BLZ

542 500 10, überwiesen oder eingezahlt wer-den. Als Verwendungszweck sind das ge-richtliche Aktenzeichen und „Zwangsver-steigerung Sicherheitsleistung“ anzugeben.Ein Nachweis über die Gutschrift muss imTermin vorliegen.

Pirmasens, den 3. Dezember 2007

- 1 K 203/06 - Das Amtsgericht

9557.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder folgende Grundbesitz am Montag, dem3. März 2008, 10.30 Uhr, im AmtsgerichtPirmasens, Nebeneingang Bahnhofstraße 26,Raum Nr. 235, 2. OG, versteigert werden.

Grundbuch von Nünschweiler Blatt 1039Gemarkung Nünschweiler Fl.Nr. 2084/1,Johann-Exter-Straße 20, Bauplatz, zu 723m2 (Wohnbaufläche, Hanglage, Verkehrs-wert: 48.400,- EUR).

Information und Gutachten unterwww.versteigerungspool.de.

Hinweis für Bieter: Sicherheitsleistungdurch Barzahlung im Gericht ist ausge-schlossen. Sicherheit kann vor dem Terminan das Amtsgericht Pirmasens auf KontoNr. 69955 bei Sparkasse Südwestpfalz, BLZ542 500 10, überwiesen oder eingezahlt wer-den. Als Verwendungszweck sind das ge-richtliche Aktenzeichen und „Zwangsver-steigerung Sicherheitsleistung“ anzugeben.Ein Nachweis über die Gutschrift muss imTermin vorliegen.

Pirmasens, den 5. Dezember 2007

- 1 K 68/07 - Das Amtsgericht

9558.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derfolgende Grundbesitz am Montag, dem3. März 2008, 9.30 Uhr, im Amtsgericht Pir-masens, Nebeneingang Bahnhofstraße 26,Raum Nr. 235, 2. OG, versteigert werden.

Grundbuch von Pirmasens Blatt 13951Miteigentumsanteil zu 38,10/1000 an demGrundstück Gemarkung Pirmasens Fl.Nr.3295/3, Winzler Straße 88, Gebäude- undFreifläche, zu 240 m2; verbunden mit demSondereigentum an der Wohnung im EGlinks im Vorderhaus und Keller Nr. 1 im KG,im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 1. Fürjeden Miteigentumsanteil ist ein besonderesGrundbuch angelegt (Blätter 13951 bis13958). Der hier eingetragene Miteigen-tumsanteil ist durch die zu den anderen Mit-eigentumsanteilen gehörenden Sondereigen-tumsrechte beschränkt. Keine Veräußerungs-beschränkung. Wegen Gegenstand und In-halt des Sondereigentums Bezugnahme aufdie Bewilligung vom 16. März 1995, einge-tragen am 12. März 1996 und 29. April 1999(Eigentumswohnung, Baujahr 1909, ca. 17,8m2 Wohnfläche, Verkehrswert: 6200,- EUR).In einem früheren Versteigerungsterminwurde der Zuschlag gemäß § 85 a ZVG ver-sagt.

Information und Gutachten unterwww.versteigerungspool.de.

Hinweis für Bieter: Sicherheitsleistungdurch Barzahlung im Gericht ist ausge-schlossen. Sicherheit kann vor dem Terminan das Amtsgericht Pirmasens auf KontoNr. 69955 bei Sparkasse Südwestpfalz, BLZ542 500 10, überwiesen oder eingezahlt wer-den. Als Verwendungszweck sind das ge-richtliche Aktenzeichen und „Zwangsver-steigerung Sicherheitsleistung“ anzugeben.Ein Nachweis über die Gutschrift muss imTermin vorliegen.

Pirmasens, den 3. Dezember 2007

- 1 K 114/07 - Das Amtsgericht

9559.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder folgende Grundbesitz am Montag, dem10. März 2008, 11.30 Uhr, im AmtsgerichtPirmasens, Nebeneingang Bahnhofstraße 26,Raum Nr. 236, 2. OG, versteigert werden.

Grundbuch von Leimen Blatt 1241 Gemar-kung Leimen Flur Nr. 2143/3, Waldfisch-bacher Straße 67, Gebäude- und Freifläche,zu 530 m2 (Massa-Einfamilienfertighaus mitEinliegerwohnung, Baujahr 1996, voll unter-kellert mit Teilausbau, DG-Ausbau, Gara-genanbau, ca. 10.000,- EUR Fertigstellungs-aufwand, Verkehrswert: 160.000,- EUR).

Information und Gutachten unterwww.versteigerungspool.de.

Hinweis für Bieter: Sicherheitsleistungdurch Barzahlung im Gericht ist ausge-schlossen. Sicherheit kann vor dem Terminan das Amtsgericht Pirmasens auf KontoNr. 69955 bei Sparkasse Südwestpfalz, BLZ542 500 10, überwiesen oder eingezahltwerden. Als Verwendungszweck sind das ge-richtliche Aktenzeichen und „Zwangsver-steigerung Sicherheitsleistung“ anzugeben.Ein Nachweis über die Gutschrift muss imTermin vorliegen.

Pirmasens, den 6. Dezember 2007

- 1 K 182/07 - Das Amtsgericht

9560.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder im Grundbuch von Immesheim Blatt268 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Mittwoch, dem 5. März2008, um 14.30 Uhr, im Amtsgericht Rocken-hausen, Sitzungssaal I, versteigert werden.

1 Immesheim Flst.Nr. 11, Gebäude- undFreifläche, Immesheim Haus Nr. 32, 190 qm,Verkehrswert gemäß §§ 74 a, 64 ZVG:Grundstück: 80.000,- EUR, Hälfteanteile je-weils: 40.000,- EUR; 3 Immesheim Flst.Nr.13/1, Erholungsfläche, Harxheimer Straße,290 qm, Verkehrswert gemäß §§ 74 a,64 ZVG: Grundstück: 20.000,- EUR, Hälfte-anteile jeweils: 10.000,- EUR; 4 ImmesheimFlst.Nr. 12, Gebäude- und Freifläche, Harx-heimer Straße 4, 310 qm, Verkehrswertgemäß §§ 74 a, 64 ZVG: Grundstück: 23.000,-EUR, Hälfteanteile jeweils: 11.500,- EUR.Bereits in einem früheren Termin wurde derZuschlag wegen Nichterreichens der 5/10-Grenze bzw. 7/10-Grenze des Verkehrswertesgemäß §§ 85 a, 74 a ZVG versagt. Grenzennach §§ 74 a, 85 a ZVG bestehen daher nunnicht mehr. Beschlagnahme: 14. März 2006bzw. 11. Februar 2005 (13 IV ZVG) bzgl.Flst.Nr 13/1; 7. Februar 2003 bzgl. Flst.Nr.11 und 12.

Nähere Informationen unter www.han-mark.de ca. 4 Wochen vor dem Versteige-rungstermin.

Rockenhausen, den 23. Oktober 2007

- 1 K 8/03 - Das Amtsgericht

9561.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Höringen Blatt 878 ein-getragene, nachstehend bezeichnete Grund-besitz am Dienstag, dem 4. März 2008, um14.30 Uhr, im Amtsgericht Rockenhausen,Sitzungssaal I, versteigert werden.

2 Höringen Flst.Nr. 405/29, Gebäude- undFreifläche, Auf der Weide 7, 882 qm. Ver-kehrswert gemäß §§ 74 a, 64 ZVG: Grund-stück: 310.000,- EUR; Hälfteanteile jeweils:155.000,- EUR. Gemäß Gutachten handelt essich um ein freistehendes Zweifamilienhaus,unterkellert, Baujahr um 1995, nebst einemSchuppen. Beschlagnahme: 18. Juni 2003.

MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 2041

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Nähere Informationen unter www.han-mark.de ca. 4 Wochen vor dem Versteige-rungstermin.

Rockenhausen, den 30. April 2007

- 1 K 70/03 - Das Amtsgericht

9562.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder im Grundbuch von Obermoschel Blatt1353 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Dienstag, dem 11. März2008, um 14.20 Uhr, im Amtsgericht Rocken-hausen, Sitzungssaal I, versteigert werden.

1 Obermoschel Fl.St. 306, Landwirtschafts-fläche, Am Hinterberg, 880 qm (laut Gutach-ten: Bauerwartungsland). www.hanmark.de.Verkehrswert: 33.100,- EUR. Die Grenzen der§§ 74 a und 85 a ZVG gelten nicht mehr.1. Beschlagnahme: 19. Februar 2003.

Rockenhausen, den 29. Mai 2007

- 2 K 15/03 - Das Amtsgericht

9563.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Eisenberg Blatt 1839 ein-getragene, nachstehend bezeichnete Grund-besitz am Montag, dem 3. März 2008, um14.30 Uhr, im Amtsgericht Rockenhausen,Sitzungssaal II, versteigert werden.

1 Eisenberg Flst.Nr. 98/1, Hof- undGebäudefläche, Wormser Straße 13, 215 qm.Verkehrswert gemäß §§ 74 a, 64 ZVG:Grundstück: 54.580,- EUR. Beschlagnahme:6. Oktober 2005.

Nähere Informationen unter www.han-mark.de ca. 4. Wochen vor dem Versteige-rungstermin.

Rockenhausen, den 22. Oktober 2007

- 1 K 80/05 - Das Amtsgericht

9564.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder im Grundbuch von Obermoschel Blatt909 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Donnerstag, dem 28. Febru-ar 2008, um 14.30 Uhr, im AmtsgerichtRockenhausen, Sitzungssaal II, versteigertwerden.

3 Obermoschel Fl.St. 2680/1, Verkehrs-fläche, Richard-Müller-Straße, B 420, 141qm; Obermoschel Fl.St. 2680/2, Verkehrs-fläche, Richard-Müller-Straße, B 420, 195qm; Obermoschel Fl.St. 2680/3, Erholungs-fläche, Gebäude- und Freifläche, Bahnhof-straße 1, 1664 qm (laut Gutachten: Arztpraxismit darüberliegender Wohnung); www.han-mark.de; Verkehrswert: 235.000,- EUR.1. Beschlagnahme: 27. Juli 2005.

Rockenhausen, den 4. Juni 2007

- 2 K 89/05 - Das Amtsgericht

9565.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder im Grundbuch von Niefernheim Blatt136 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Dienstag, dem 4. März 2008,um 13.30 Uhr, im Amtsgericht Rockenhau-sen, Sitzungssaal I, versteigert werden.

1 Niefernheim Fl.St. 76, Hof- und Gebäu-defläche, Schlittweg 2, 703 qm (laut Gutach-ten: tatsächliche Ortsbezeichnung Zellerweg2 in Zellertal; 1 1/2-geschossiges Einfamili-enhaus mit Nebengebäude - Schuppen -;Hofraum und Garten); www.hanmark.de;Verkehrswert: 72.000,- EUR; 1. Beschlagnah-me: 19. August 2005.

Rockenhausen, den 4. Juni 2007

- 2 K 109/05 - Das Amtsgericht

9566.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Rathskirchen Blatt 259eingetragene Grundbesitz 5 RathskirchenFl.St. 11, Gebäude- und Freifläche, Raths-kirchen 32, 270 qm (laut Gutachten: Sanie-rungsbedürftiges Reihenmittelhaus; tatsäch-liche Lage: Judengasse 3); Verkehrswert:16.000,- EUR; www.hanmark.de; 1. Be-schlagnahme: 20. März 2006; am Mittwoch,dem 27. Februar 2008, um 13.30 Uhr, imAmtsgericht Rockenhausen, Sitzungssaal I,versteigert werden.

Die Grenzen der §§ 74a und 85 a ZVG gel-ten nicht mehr.

Rockenhausen, den 28. August 2007

- 2 K 33/06 - Das Amtsgericht

9567.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Gehrweiler Blatt 172 ein-getragene Grundbesitz 5 Gehrweiler Flst.Nr.522/2, Gebäude- und Freifläche, Eckstraße43, 140 qm (laut Gutachten: Hof- undGebäudefläche), Verkehrswert: 700,- EUR;1/2-Anteile je 350,- EUR; 6 GehrweilerFlst.Nr. 522/3, Gebäude- und Freifläche,Eckstraße 43, 100 qm (laut Gutachten: kleinesEinfamilienhaus; tatsächliche Hausnummer15), Verkehrswert: 27.000,- EUR; 1/2-Anteileje 13.500,- EUR; 7 Gehrweiler Flst.Nr. 522,Gebäude- und Freifläche, Bornberg, 480 qm(laut Gutachten: Gartenfläche), Verkehrs-wert: 1900,- EUR; 1/2-Anteile je 950,-EUR; 1. Beschlagnahme: 4. Oktober 2006;www.hanmark.de; am Mittwoch, dem5. März 2008, um 13.30 Uhr, im AmtsgerichtRockenhausen, Sitzungssaal I, versteigertwerden.

Rockenhausen, den 20. Juni 2007

- 2 K 127/06 - Das Amtsgericht

9568.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollendie im Grundbuch von Niederbreisig Blätter3890 und 3924 eingetragenen, nachstehendbezeichneten Wohnungseigentume am Mon-tag, dem 31. März 2008, 14.00 Uhr, an derGerichtsstelle Sinzig, Barbarossastraße 21,Zimmer Nr. 23, versteigert werden.

a) Ein Miteigentumsanteil von 226,933914/10.000-Anteilen an dem Grundstück Nieder-breisig Flur 7 Nr. 59/14, Gebäude- und Frei-fläche, Koblenzer Straße, 19,74 Ar, verbun-den mit dem Sondereigentum an der Woh-nung, im Aufteilungsplan mit Nr. 10 bezeich-net. b) Ein Miteigentumsanteil von20,29013108/10.000-Anteilen an dem Grund-stück Niederbreisig Flur 7 Nr. 59/14, Gebäu-de- und Freifläche, Koblenzer Straße, 19,74Ar, verbunden mit dem Sondereigentum andem Tiefgarageneinstellplatz, im Auftei-lungsplan mit Nr. 10 bezeichnet. Verkehrs-wert gemäß § 74 a V ZVG: zu a) auf 52.500,-EUR; zu b) auf 4750,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk ist am 18. Okto-ber 2005 in das Grundbuch eingetragen wor-den.

Als Eigentümer war damals Frau RoswithaBrinkmann in Schalkenbach eingetragen.

Sinzig, den 30. November 2007

- 6 K 86/05 - Das Amtsgericht

9569.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollendie im Grundbuch von Remagen Blatt 5867eingetragenen, nachstehend bezeichnetenGrundstücke am Montag, dem 10. März2008, 14.00 Uhr, an der Gerichtsstelle Sinzig,Barbarossastraße 21, Zimmer Nr. 23, verstei-gert werden.

1. Remagen Flur 6 Nr. 430/61, Erholungs-fläche, Mittelstraße 57, 7,09 Ar; 2. RemagenFlur 6 Nr. 430/77, Gebäude- und Freifläche,Mittelstraße 57, 2,69 Ar; 3. Remagen Flur 6Nr. 430/72, Erholungsfläche, Mittelstraße,1,98 Ar. Verkehrswerte gemäß § 74 a V ZVG:zu 1. auf 42.000,- EUR; zu 2. auf 104.000,-EUR; zu 3 auf 12.000,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk ist am 4. Okto-ber 2006 in das Grundbuch eingetragen wor-den.

Als Eigentümer war damals Frau FranziskaLuchs in Remagen eingetragen. Diese istinzwischen verstorben. Nunmehriger Ei-gentümer ist Herr Wilhelm Luchs in Rema-gen.

Sinzig, den 30. November 2007

- 6 K 82/06 - Das Amtsgericht

9570.

Im Wege der Zwangsvollstreckung wirddas im Grundbuch von Schifferstadt Blatt8788 eingetragene Wohnungseigentum Mit-eigentumsanteil von 1/3 an dem Grundstückder Gemarkung Schifferstadt Flurstück7.828, Gebäude- und Freifläche (320 m2),Gartenland (1161 m2), Bleichstraße 9, zu1481 m2; verbunden mit dem Sondereigen-tum an den Räumen im Obergeschoss desVordergebäudes, einem Kellerraum im Vor-dergebäude, sowie einem WC und dem Ein-gang im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan jemit Nr. 2 bezeichnet; des Weiteren dreiSchlafzimmer, eine Kammer, ein Abschluss-raum im Erdgeschoss des Vordergebäudes,die dem Sondereigentum Nr. 1 zugeordnetwaren sowie das Sondereigentum am BalkonNr. 2, Sondernutzungsrechte sind vereinbart.am Donnerstag, dem 28. Februar 2008, 14.00Uhr, im Sitzungssaal I des Amtsgerichts,Hauptgebäude, versteigert.

Laut Gutachter handelt es sich um eineWohneinheit im Vordergebäude zu ca. 125m2. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf135.000,- EUR (§§ 74 a, 85 a ZVG).

Der Versteigerungsvermerk wurde am 8. Juni 2005 in das Grundbuch eingetragen.

Speyer, den 4. Dezember 2007

- 5 K 27/05 - Das Amtsgericht

9571.

Im Wege der Zwangsvollstreckung werdendie im Grundbuch von Speyer Blatt 18473und Blatt 18543 eingetragenen Wohnungs-und Teileigentumsrechte Blatt 18473 Woh-nungseigentum Miteigentumsanteil von 72/10.000 an dem Grundstück der GemarkungSpeyer Flurstück 7201/2, Gebäude- undFreifläche, Remlingstraße, zu 2971 m2, ver-bunden mit dem Sondereigentum an derWohnung im 1. Obergeschoss nebst Keller-raum im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr.24; Blatt 18543 Teileigentum 1/4-Anteil (Abt.I Nr. 3.3) Miteigentumsanteil von 40/10.000an dem Grundstück der Gemarkung SpeyerFlurstück 7201/2, Gebäude- und Freifläche,Remlingstraße 28, 30 zu 2971 m2, verbundenmit dem Sondereigentum an dem Garage-Vierfachparker in der Tiefgarage im Auftei-lungsplan bezeichnet mit Nr. 100/101; amFreitag, dem 29. Februar 2008, 10.00 Uhr, imSitzungssaal I des Amtsgerichts, Hauptge-bäude, versteigert.

Laut Gutachter handelt es sich um eine 1-Zimmer Wohnung zu ca. 29 m2 im AnwesenRemlingstraße 28. Der Verkehrswert wurdefestgesetzt auf 37.000,- EUR für die Woh-nung und 7400 EUR für den Tiefgaragen-stellplatz (§§ 74 a, 85 a ZVG).

NR. 46 / SEITE 2042 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

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MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007 S TA AT S A N Z E I G E R NR. 46 / SEITE 2043

Der Versteigerungsvermerk wurde am 5. Januar 2006 in das Grundbuch eingetra-gen.

Speyer, den 4. Dezember 2007

- 5 K 77/05 - Das Amtsgericht

9572.

Im Wege der Zwangsvollstreckung wirddas im Grundbuch von Speyer Blatt 24579eingetragene Grundstück, Gemarkung Spey-er Flurstück 7747/13, Gebäude- und Frei-fläche, Sanddornweg 25 zu 140 m2, am Frei-tag, dem 29. Februar 2008, 8.30 Uhr, im Sit-zungssaal I des Amtsgerichts, Hauptgebäudeversteigert.

Laut Gutachter handelt es sich um ein Einfamilienwohnhaus ohne Heizung zu ca. 56,68 m2. Der Verkehrswert wurde fest-gesetzt auf 40.200 EUR (§§ 74 a, 85 a ZVG).

Der Versteigerungsvermerk wurde am 1. Juni 2007 in das Grundbuch eingetragen.

Speyer, den 4. Dezember 2007

- 5 K 45/05 - Das Amtsgericht

9573.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Boppard Blatt 8980 einge-tragene, nachstehend bezeichnete Grundbe-sitz der Gemarkung Boppard lfd. Nr. 5 Flur21 Flurstück 251/4, Gebäude- und Frei-fläche, Buchenauer Straße 49, 1197 m2; amMontag, dem 3. März 2008, 10.00 Uhr, Sit-zungssaal 115 (1. OG) im Gerichtsgebäudeversteigert werden.

Das Grundstück ist laut Gutachten vom1. Dezember 2006 mit einem Gästehaus mitKegelbahn, Restaurant/Gaststätte im Erdge-schoss und Fremdenzimmern im Ober- undDachgeschoss bebaut. Das Gebäude wurdeca. 1992 erbaut. Der Verkehrswert desGrundbesitzes wurde gemäß §§ 74 a Abs. 5,85 a Abs. 2 ZVG festgesetzt auf: 390.000,-EUR.

Der Versteigerungsvermerk ist am 13. Juni2006 in das Grundbuch eingetragen worden.

St. Goar, den 30. November 2007

- 1 K 23/06 - Das Amtsgericht

9574.

Zum Zwecke der Aufhebung der Gemein-schaft soll der im Grundbuch von Bopparda) Blatt 8281 eingetragene, nachstehend be-zeichnete Grundbesitz lfd. Nr. 1 324,6/1000-Miteigentumsanteil an Grundstück Flur 17Flurstück 183/10, Gebäude- und Freifläche,Säuerlingstraße 8, 100 qm, verbunden mitdem Sondereigentum an der Tiefgarage imUntergeschoss, Ausstellungsraum mit WC,Abstellraum, Zugangsraum im Erdgeschoss,im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 1;b) Blatt 8284 eingetragene, nachstehend be-zeichnete Grundbesitz lfd. Nr. 1 203,4/1000-Miteigentumsanteil an Grundstück Flur 17Flurstück 183/10, Gebäude- und Freifläche,Säuerlingstraße 8, 100 qm, verbunden mitdem Sondereigentum an allen Räumen desim Dachgeschoss gelegenen Studio mit Bal-kon, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr.4; am Montag, dem 3. März 2008, 14.00 Uhr,Sitzungssaal 115 (1. OG), im GerichtsgebäudeSt. Goar, Bismarckweg 3 - 4, versteigert wer-den.

Es handelt sich um eine Wohn- und eineGewerbeeinheit in einem Wohn- und Ge-schäftshaus mit insgesamt vier Einheiten.Der Verkehrswert des Grundbesitzes wurdegemäß §§ 74 a Abs. 5, 85 a Abs. 2 ZVG festge-setzt auf: a) für Miteigentumsanteil von324,6/1000 an der Gewerbeeinheit Nr. 1 imErdgeschoss: 57.000,- EUR; b) für Miteigen-

tumsanteil von 203,4/1000 an der Wohnungs-einheit Nr. 4 im Dachgeschoss: 71.000,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk ist am 12. Okto-ber 2006 in die beiden Grundbücher einge-tragen worden.

St. Goar, den 30. November 2007

- 1 K 38/06 - Das Amtsgericht

9575.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Oberwesel Blatt 2366eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz Gemarkung Oberwesel lfd. Nr.1 Flur 10 Flurstück 338/2, Gebäude- undFreifläche, Mainzer Straße 73, 540 m2, amMontag, dem 25. Februar 2008, 10.00 Uhr,Sitzungssaal 115 (1. OG) im Gerichtsgebäude,versteigert werden.

Das Grundstück ist mit einem Einfamilien-haus mit integrierter Garage im Souterrainbebaut. Eine zusätzliche Garage ist seitlichangebaut. Der Verkehrswert des Grundbesit-zes wurde gemäß §§ 74 a Abs. 5, 85 a Abs. 2ZVG festgesetzt auf: 207.000,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk ist am 24. Ja-nuar 2007 in das Grundbuch eingetragenworden.

St. Goar, den 30. November 2007

- 1 K 1/07 - Das Amtsgericht

9576.

Zum Zwecke der Aufhebung der Gemein-schaft sollen die im Grundbuch von Hil-scheid Blatt 575 eingetragenen, nachstehendbezeichneten Grundstücke am Mittwoch,dem 27. Februar 2008, 14.30 Uhr, an der Ge-richtsstelle Trier, Justizstraße 2, 4, 6, Saal 56,versteigert werden.

Gemarkung Hilscheid BV-Nr. 1) Flur 8 Nr.1/10, Gebäude- und Freifläche, Bäscher Str.10, 9,93 Ar (78.400,- EUR); BV-Nr. 2) Flur 6Nr. 22, Holzung, Gömersch, 30,25 Ar (2000,-EUR) (Einfamilienhaus, freistehend, unter-kellert, Bj. 1964). Bei den in Klammern ge-setzten Beträgen handelt es sich um die nach§ 74 a ZVG festgesetzten Verkehrswerte.

Der Versteigerungsvermerk ist am 16. Feb-ruar 2006 in das Grundbuch eingetragenworden.

Trier, den 7. Dezember 2007

- 23 K 6/06 - Das Amtsgericht

9577.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Waldrach Blatt 4759 ein-getragene, nachstehend bezeichnete Grund-stück am Mittwoch, dem 27. Februar 2008,11.30 Uhr, an der Gerichtsstelle Trier, Justiz-straße 2, 4, 6, Saal 56, versteigert werden.

Gemarkung Waldrach Flur 19 Nr. 15, Ge-bäude- und Freifläche, Landwirtschafts-fläche, Zollweg, 6,97 Ar (Fünfparteien-Wohnanwesen, 3 Garagen, 4 Stellpl.; Wfl.insgesamt: 396,73 qm). Der Verkehrswert istgemäß § 74 a ZVG auf 454.000,- EUR festge-setzt.

Der Versteigerungsvermerk ist am 21. No-vember 2006 in das Grundbuch eingetragenworden.

In einem früheren Versteigerungsterminwurde der Zuschlag wegen Nichterreichensder 5/10-Grenze versagt; § 85 a ZVG.

Trier, den 8. August 2007

- 23 K 126/06 - Das Amtsgericht

9578.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollendie in den Grundbüchern von Thalfang Blatt1897 und 1899 eingetragenen, nachstehendbezeichneten Grundstücksanteile am Don-nerstag, dem 21. Februar 2008, 10.30 Uhr, ander Gerichtsstelle Trier, Justizstraße 2, 4, 6,Saal 56, versteigert werden.

Thalfang Blatt 1897 Miteigentumsanteilvon 21,12/100 an Grundstück GemarkungThalfang Flur 21 Nr. 17, Gebäude- undFreifläche, Neunkirchener Weg 6, 8,63 Ar;verbunden mit dem Sondereigentum an dennicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen,Nr. 1 laut Aufteilungsplan (76.000,- EUR).Thalfang Blatt 1899 Miteigentumsanteil von32,64/100 an oben genannten Grundstück;verbunden mit dem Sondereigentum an derWohnung Nr. 3 laut Aufteilungsplan(151.000,- EUR) (Gewerbeeinheit EG, ca.82,64 qm Nutzfl.; EigentumswohnungOG/DG; ca. 198 qm Wfl). Bei den in Klam-mern gesetzten Beträgen handelt es sich umdie nach § 74 a ZVG festgesetzten Verkehrs-werte.

Der Versteigerungsvermerk ist am 11. Ja-nuar 2007 in das Grundbuch eingetragenworden.

Trier, den 22. Oktober 2007

- 23 K 145/06 - Das Amtsgericht

9579.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollendie den Erbbaugrundbüchern von MehringBlatt 5459 und 5669 eingetragenen, nachste-hend bezeichneten Erbbaurechte am Mitt-woch, dem 27. Februar 2008, 10.30 Uhr, ander Gerichtsstelle Trier, Justizstraße 2, 4, 6,Saal 56, versteigert werden.

Mehring Blatt 5459 BV Nr. 1) und BV Nr.zu 1) Erbbaurecht eingetragen im Grund-buch von Mehring Band 173 Blatt 5771 unterlfd. Nr. 54 des Bestandsverzeichnisses inAbt. II lfd. Nr. 3 für die Dauer von 99 Jahren,seit dem Tage der Eintragung, dem 30. April1970. Der Erbbauberechtigte bedarf zu je-der Veräußerung des Erbbaurechtes dervorherigen schriftlichen Zustimmung derGrundstückseigentümerin. Das Gleiche giltfür eine Belastung des Erbbaurechts mitHypotheken, Grund- und Rentenschulden,Reallasten, sowie für eine Änderung desInhalts einer Hypothek, Grund- oder Ren-tenschuld und Reallast, die eine weitere Be-lastung des Erbbaurechts enthält. BeimEintreten der in § 1 des Erbbaurechtsver-trages von 23. November 1967 bestimmtenVoraussetzungen ist der Erbbauberechtigteauf Verlangen der Grundstückseigentüme-rin zur Übertragung des Erbbaurechts(Heimfall) verpflichtet. Als Eigentümer desbelasteten Grundstücks ist im Grundbucheingetragen: Katholische PfarrgemeindeMehring. Unter Bezugnahme auf die Ein-tragungsbewilligung vom 23. November1967 und 8. Dezember 1969 bei der Anle-gung dieses Blattes hier vermerkt am30. April 1970. Mehring Blatt 5669 BV Nr. 1)und BV Nr. zu 1) Erbbaurecht eingetragenim Grundbuch von Mehring Band 173 Blatt5771 unter lfd. Nr. 38 und 53 des Bestands-verzeichnisses in Abt. II lfd. Nr. 5 für dieDauer von 99 Jahren, seit dem Tage der Ein-tragung, dem 7. September 1972. Der Erb-bauberechtigte bedarf zu jeder Veräußerungdes Erbbaurechtes der vorherigen schriftli-chen Zustimmung der Grundstückseigentü-merin. Das Gleiche gilt für eine Belastungdes Erbbaurechts mit Hypotheken, Grund-und Rentenschulden, Reallasten, sowie füreine Änderung des Inhalts einer Hypothek,Grund- oder Rentenschuld und Reallast, dieeine weitere Belastung des Erbbaurechtsenthält. Beim Eintreten der in § 11 des Erb-baurechtsvertrages von 3. Juli 1972 be-

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stimmten Voraussetzungen ist der Erbbau-berechtigte auf Verlangen der Grundstücks-eigentümerin zur Übertragung des Erb-baurechts (Heimfall) verpflichtet. AlsEigentümer des belasteten Grundstücks istim Grundbuch eingetragen: KatholischePfarrgemeinde Mehring. Unter Bezugnahmeauf die Eintragungsbewilligung vom 3. Juli1972 bei der Anlegung dieses Blatteshier vermerkt am 7. September 1972 (Erb-baurecht, bebaut mit einem Betriebsan-wesen und einem Wohnhaus). Der Verkehrs-wert ist gemäß § 74 a ZVG für die wirt-schaftliche Einheit auf 200.000,- EUR fest-gesetzt.

Der Versteigerungsvermerk ist am 16. Feb-ruar 2007 in den Grundbücher eingetragenworden.

Trier, den 4. Dezember 2007

- 23 K 9/07 - Das Amtsgericht

9580.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollendie im Grundbuch von Kordel Blatt 2589eingetragenen, nachstehend bezeichnetenGrundstücke am Donnerstag, dem 21. Feb-ruar 2008, 14.30 Uhr, an der GerichtsstelleTrier, Justizstraße 2, 4, 6, Saal 56, versteigertwerden.

Grundbesitz Kordel BV.-Nr. 1) Flur 35Nr. 1103/517, Gebäude- und Freifläche, imStädtchen, 0,48 Ar (34.800,- EUR); BV.-Nr. 2)Flur 35 Nr. 520, Gebäude- und Freifläche,daselbst, 0,33 Ar (24.000,- EUR); BV.-Nr. 3)Flur 35 Nr. 1104/521, Gebäude- und Frei-fläche, daselbst, 0,81 Ar (58.650,- EUR); BV.-Nr. 4) Flur 35 Nr. 516/2, Gebäude- und Frei-fläche, daselbst, 0,13 Ar (1250,- EUR); BV.-Nr. 5) Flur 35 Nr. 515/2, Gebäude- und Frei-fläche, daselbst, 0,77 Ar (6250,- EUR); BV.-Nr. 9) Flur 35 Nr. 525/16, Gebäude- undFreifläche, Im Städtchen 8, 0,16 Ar (11.600,-EUR); BV.-Nr. 10) Flur 35 Nr. 525/15, Ver-kehrsfläche, daselbst, 0,10 Ar (100,- EUR);BV.-Nr. 11) Flur 35 Nr. 525/18, Gebäude- undFreifläche, Im Städtchen 8, 0,29 Ar (21.000,-EUR); BV.-Nr. 12) Flur 35 Nr. 525/17, Ver-kehrsfläche, daselbst, 0,33 Ar (350,- EUR)und als wirtschaftliche Einheit 158.000,-EUR (Zweifamilienhaus mit Anbau; Garageintegriert; ca. 152 qm Wfl.). Bei den in Klam-mern angegebenen Beträgen handelt es sichum die nach § 74 a ZVG festgesetzten Ver-kehrswerte.

Der Versteigerungsvermerk ist am 2. April2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Trier, den 22. Oktober 2007

- 23 K 44/07 - Das Amtsgericht

9581.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll dasim Grundbuch von Nittel Blatt 2390 einge-tragene, nachstehend bezeichnete Grund-stück am Donnerstag, dem 21. Februar 2008,8.30 Uhr, an der Gerichtsstelle Trier, Justiz-straße 2, 4, 6, Saal 56, versteigert werden.

Gemarkung Nittel BV.-Nr. 4) Flur 19 Nr.20, Waldfläche, Im Thal, 44,87 Ar. Der Ver-kehrswert ist gemäß § 74 a ZVG auf 3370,-EUR festgesetzt.

Der Versteigerungsvermerk ist am 10. Au-gust 2007 in das Grundbuch eingetragenworden.

Trier, den 23. Oktober 2007

- 23 K 112/07 - Das Amtsgericht

9582.

Zum Zwecke der Aufhebung der Gemein-schaft soll der im Grundbuch von Hachen-burg Blatt 4942 eingetragene, nachstehendbezeichnete Grundbesitz am Donnerstag,dem 14. Februar 2008, 15.00 Uhr, an der Ge-richtsstelle Westerburg, Wörthstraße 14, Saal1, versteigert werden.

Gemarkung Hachenburg lfd. Nr. 1 Fl. 37Nr. 4358/2, Gebäude- und Freifläche, Sayn-straße 32, 6462 qm. Verkehrswert: 277.700,-EUR. Nach dem Gutachten befindet sich aufdem Grundstück eine Gewerbehalle mit Sozi-al- und Büroräumen.

Der Versteigerungsvermerk ist am 21. Juni2006 in das Grundbuch eingetragen worden.

Westerburg, den 29. November 2007

- 11 K 77/06 - Das Amtsgericht

9583.

Im Wege der Zwangsvollstreckung sollder im Grundbuch von Müschenbach Blatt920 eingetragene, nachstehend bezeichneteGrundbesitz am Donnerstag, dem 21. Feb-ruar 2008, 9.30 Uhr, an der GerichtsstelleWesterburg, Wörthstraße 14, Saal 1, verstei-gert werden.

Gemarkung Müschenbach lfd. Nr. 1 Fl. 4Nr. 242/1, Gebäude- und Freifläche, Wiesen-straße 9, 755 qm; lfd. Nr. 5 Fl. 4 Nr. 1549/11,Gebäude- und Freifläche, Wiesenstraße 9, 34qm. Das Grundstück ist nach dem Gutachtenbebaut mit einem Einfamilienwohnhausmit Einliegerwohnung. Informationen unterwww.versteigerungspool.de. Verkehrswert:95.000,- EUR bzgl. Fl. 4 Nr. 242/1; 500,- EURbzgl. Fl. 4 Nr. 1549/11.

Der Versteigerungsvermerk ist am 4. Mai2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Westerburg, den 21. November 2007

- 11 K 57/07 - Das Amtsgericht

9584.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Mähren Blatt 571 einge-tragene, nachstehend bezeichnete Grundbe-sitz am Dienstag, dem 12. Februar 2008, 9.30Uhr, an der Gerichtsstelle Westerburg,Wörthstraße 14, Zimmer Nr. 1, versteigertwerden.

Gemarkung Mähren lfd. Nr. 1 Miteigen-tumsanteil von 1/4 an Grundstücken Flur 21Nr. 40/1, Gebäude- und Freifläche, Sandweg5c, 850 m2; Flur 21 Nr. 40/2, Gebäude- undFreifläche, Sandweg 5c, 804 m2; verbundenmit dem Sondereigentum an den Räumen desHauses C laut Aufteilungsplan. Sondernut-zungsrechte sind vereinbart. Einfamilien-wohnhaus als Teil einer Wohnungseigentü-mergemeinschaft. Weitere Informationen un-ter www.versteigerungspool.de. Verkehrs-wert: 125.000,- EUR.

Der Versteigerungsvermerk ist am 22. Mai2007 in das Grundbuch eingetragen worden.

Westerburg, den 29. Oktober 2007

- 12 K 67/07 - Das Amtsgericht

(Diese Bekanntmachung ersetzt die Veröf-fentlichung im StAnz. Nr. 42 vom 19. No-vember 2007 lfd. Nr. 8652.)

9585.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll derim Grundbuch von Dellfeld Blatt 391 einge-tragene, nachstehend bezeichnete Grundbe-sitz am Dienstag, dem 4. März 2008, 15.00Uhr, an der Gerichtsstelle Herzogstraße 2,66482 Zweibrücken, Sitzungssaal 3, verstei-gert werden.

Jeweils Gemarkung Dellfeld a) Flst. 2451,Haus Nr. 105 im Dorf am Rimmelsrech mitScheune, Stall und Hof, zu 240 m2; b) Flst.2483, Garten am Rimmelsrech, zu 136 m2;c) Flst. 2452, Hof- und Gebäudefläche, Haupt-straße 49, zu 100 m2; d) Miteigentumsanteilvon 1/2 an Grundstück Flst. 2453/1, Verkehrs-fläche, Hauptstraße, zu 102 m2.

Der Versteigerungsvermerk ist am 9. Juni2006 in das Grundbuch eingetragen worden.

Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf:80.100,- EUR (als wirtschaftliche Einheit).

Weitere Informationen sind im Internet un-ter www.versteigerungspool.de zu finden.

Zweibrücken, den 29. November 2007

- K 30/06 - Das Amtsgericht

NR. 46 / SEITE 2044 S TA AT S A N Z E I G E R MONTAG, DEN 17. DEZEMBER 2007

Staatsanzeiger

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Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November vorliegen.Anzeigenpreis laut Bekanntmachung vom 10. Dezember 2001 (StAnz. Nr. 45 S. 2377)

Bei Satzfehlern besteht in keinem Fall Anspruch auf Schadenersatz; es kann nur die Aufnahme einer Ersatzanzeige verlangt werden.Redaktionsschluss: Montags, 12.00 Uhr, für die Ausgabe am darauf folgenden Montag.