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Materialien MATERIALIEN A Ordnung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Anhang B Zeugnisvorlagen Anhang B 1 Kirchenmusikalische D-Ausbildung Kirchenmusikerin (D) | Kirchenmusiker (D) Anhang B 2 Kirchenmusikalische D-Ausbildung Organistin (D) | Organist (D) Anhang B 3 Kirchenmusikalische D-Ausbildung Chorleiterin (D) | Chorleiter (D) Anhang B 4 Kirchenmusikalische D-Ausbildung Posaunenchorleiterin (D) | Posaunenchorleiter (D) Anhang C Vorlagen für Organisation und Planung Anhang C 1 Anmeldung zur Ausbildung Anhang C 2 a Ausbildungsvertrag über die kirchenmusikalische D-Ausbildung Anhang C 2 b Ausbildungsvertrag über die kirchenmusikalische D-Ausbildung (organistischer Bereich) Anhang C 2 c Ausbildungsvertrag über die kirchenmusikalische D-Ausbildung (kantoraler Bereich) Anhang C 3 Anmeldung zur Prüfung | Ausbildungsvereinbarung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung (Posaunenchorleitung) Anhang C 4 Stundennachweise C 5 Einwilligungserklärung Personenverzeichnis C 6 Üb-Erlaubnis | Vereinbarung zur Nutzung der Orgel im Rahmen der D-Ausbildung D Materialien für die Gottesdienstliturgie D 1 Ordnungen für Gottesdienste in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (OfG) mit Form A, B, C und D D 2 Hinweise auf Liturgiebegleitsätze für die Gottesdienstliturgie nach Form A, B und C E Kontaktadressen für den kirchenmusikalischen Dienst F Verordnungen für den kirchenmusikalischen Dienst G Honorarsätze * * * * * * Die mit einem Sternchen ( ) gekennzeichneten Seiten wurden in einer Zweitauflage hinzugefügt oder grundsätzlich aktualisiert.

MATERIALIEN - engagiert.evlks.de · Materialien Ordnung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 18. Oktober 2016 (ABl

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Materialien

MATERIALIEN

A Ordnung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Anhang

B Zeugnisvorlagen Anhang

B 1 Kirchenmusikalische D-Ausbildung Kirchenmusikerin (D) | Kirchenmusiker (D) Anhang

B 2 Kirchenmusikalische D-Ausbildung Organistin (D) | Organist (D) Anhang

B 3 Kirchenmusikalische D-Ausbildung Chorleiterin (D) | Chorleiter (D) Anhang

B 4 Kirchenmusikalische D-Ausbildung Posaunenchorleiterin (D) | Posaunenchorleiter (D) Anhang

C Vorlagen für Organisation und Planung Anhang

C 1 Anmeldung zur Ausbildung Anhang

C 2 a Ausbildungsvertrag über die kirchenmusikalische D-Ausbildung Anhang

C 2 b Ausbildungsvertrag über die kirchenmusikalische D-Ausbildung (organistischer Bereich) Anhang

C 2 c Ausbildungsvertrag über die kirchenmusikalische D-Ausbildung (kantoraler Bereich) Anhang

C 3 Anmeldung zur Prüfung | Ausbildungsvereinbarung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung (Posaunenchorleitung) Anhang

C 4 Stundennachweise

C 5 Einwilligungserklärung Personenverzeichnis

C 6 Üb-Erlaubnis | Vereinbarung zur Nutzung der Orgel im Rahmen der D-Ausbildung

D Materialien für die Gottesdienstliturgie

D 1 Ordnungen für Gottesdienste in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (OfG) mit Form A, B, C und D D 2 Hinweise auf Liturgiebegleitsätze für die Gottesdienstliturgie nach Form A, B und C

E Kontaktadressen für den kirchenmusikalischen Dienst

F Verordnungen für den kirchenmusikalischen Dienst

G Honorarsätze

*

*

*

*

*

*

Die mit einem Sternchen ( ) gekennzeichneten Seiten wurden in einer Zweitauflage hinzugefügt oder grundsätzlich aktualisiert.

Materialien

Materialien

Ordnung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsensvom 18. Oktober 2016 (ABl. 2016 S. A 195)

Reg.-Nr. 6200120 Änderungsübersicht: geänderte Paragraphen am 20.11.2018 ABl. 2018 S. A 256: § 1-4 und Anlage 1 und 2

Das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens verordnet auf der Grundlage von § 32 Absatz 3 der Kirchenverfassung Folgendes:

§ 1 Ziel und Durchführung der kirchenmusikalischen D-Ausbildung

(1) Die kirchenmusikalische D-Ausbildung in der Evange-lisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens befähigt zur Übernahme kirchenmusikalischer Vertretungsdienste in Kirchgemeinden. Die Ausbildung vermittelt dazu Kennt-nisse und Fähigkeiten im organistischen und kantoralen Bereich.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.

(3) Ziel der organistischen Ausbildung ist die Befähigung zur kirchenmusikalischen Ausgestaltung des Gottes-dienstes, insbesondere die Begleitung des Gemein-degesangs mit der Orgel oder einem anderen Tasten-instrument nach den agendarischen Ordnungen der Landeskirche.

(4) Ziel der kantoralen Ausbildung ist die Befähigung zur Leitung von Chören und anderer musikalischer Grup-pen der Kirchgemeinde sowie der Anleitung zum Ge-meindesingen.

(5) Die Ausbildung erfolgt durch musikalischen Einzel- so-wie durch Gruppenunterricht in Kursen. Die Ausbildung kann auf den organistischen oder den kantoralen Be-reich begrenzt werden.

(6) Der Kirchenmusikdirektor trägt Sorge für die Durchfüh-rung der kirchenmusikalischen D-Ausbildung in seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Der Unterricht wird durch Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie durch andere Personen mit hinreichender kirchenmusi-kalischer Kompetenz durchgeführt. Vor Beginn der Aus-bildung ist ein beratendes Eingangsgespräch zwischen dem Interessenten und dem Kirchenmusikdirektor oder einer von ihm beauftragten Person zur Einschätzung der Eignung des Interessenten durchzuführen. Grund-kenntnisse des Interessenten im Spiel eines Tasteninst-ruments werden vorausgesetzt.

(7) Die Ausbildung soll nach 50 Einzelunterrichtsstunden erfolgreich beendet werden können; – bei einer Be-grenzung der Ausbildung auf den kantoralen Bereich nach 50 Unterrichtsstunden in Chor- und Gemeindesin-gleitung. Eine Verlängerung der Ausbildung ist auf An-trag möglich.

(8) Näheres regelt ein Ausbildungsvertrag.(9) Eine kirchenmusikalische D-Ausbildung im Sinne von

Absatz 1 Satz 1 kann auch für den Bereich der Posau-nenchorleitung absolviert werden. Ziel der Ausbil-dung zum Posaunenchorleiter ist die Befähigung zur selbstständigen Leitung eines Posaunenchores der Kirchgemeinde zur Ausgestaltung des Gottesdienstes und die Begleitung des Gemeindegesangs nach den agendarischen Ordnungen der Landeskirche. Die Aus-bildung wird von der Sächsischen Posaunenmission e.V. nach dieser Ordnung durchgeführt. Die Ausbildung obliegt den Landesposaunenwarten der Sächsischen

Posaunenmission e.V., wobei der Unterricht an geeig-nete Kirchenmusiker oder andere Personen mit hinrei-chender kirchenmusikalischer Kompetenz übertragen werden kann. Der zuständige Landesposaunenwart entscheidet über die Eignung des Interessenten für die beabsichtigte Ausbildung. Die Ausbildung erfolgt durch Gruppenunterricht in Kursen. Das Beherrschen eines Blechblasinstrumentes oder Fertigkeiten im Tastenspiel werden vorausgesetzt. Über die Durchführung der Aus-bildung wird zwischen der Sächsischen Posaunenmis-sion e.V. und dem Auszubildenden eine Vereinbarung abgeschlossen.

§ 2 Unterrichtsinhalte(1) Der Unterricht umfasst die Fächer Orgelspiel, Musik-

lehre und Gehörbildung, Liturgik, Gesangbuchkunde, Orgelbaukunde und Chor- und Gemeindesingleitung gemäß Anlage 1.

(2) Der Unterricht im organistischen Bereich umfasst die Fächer Orgelspiel, Liturgik, Gesangbuchkunde und Or-gelbaukunde, im kantoralen Bereich die Fächer Musik-lehre und Gehörbildung, Liturgik, Gesangbuchkunde sowie Chor- und Gemeindesingleitung.

(3) Der Unterricht im Bereich Posaunenchorleitung umfasst die Fächer Posaunenchorleitung, Musiklehre und Ge-hörbildung, Liturgik, Gesangbuchkunde, Geschichte der Posaunenchorarbeit, Literaturkunde Posaune und Inst-rumentenkunde Posaune.

§ 3 Abschlussprüfung(1) Die Ausbildung wird durch eine Prüfung der Unter-

richtsinhalte gemäß § 2 abgeschlossen. (2) Die praktische Prüfung wird vor mindestens drei Prü-

fern einer Prüfungskommission des Kirchenbezirks ab-gelegt. Der Prüfungskommission gehören an:

a) der Superintendent oder ein von ihm benannter Vertreter, b) der zuständige Kirchenmusikdirektor oder ein von

ihm benannter Vertreter, c) ein weiterer Kirchenmusiker, d) der Leiter des Kurses und e) ein Landesposaunenwart der Sächsischen Posaunen-

mission e. V. oder ein von ihm benannter Vertreter und

f) der Orgellehrer des Auszubildenden.(3) Über das Bestehen der Prüfung wird ein Zeugnis gemäß

Anlage 2 ausgestellt und dem Auszubildenden ausge-händigt. Das Landeskirchenamt, das zuständige Regio-nalkirchenamt sowie der zuständige Kirchenmusikdi-rektor werden unter Beifügung einer Zeugnisabschrift vom Ergebnis der Prüfung unterrichtet.

§ 4 Kosten(1) Für die Gewährleistung des praktischen Einzelunter-

richts entstehen Kosten in Höhe von 28,00 Euro pro

Materialien

Unterrichtsstunde, die grundsätzlich durch die Evange-lisch-Lutherische Landeskirche Sachsens übernommen werden. Bricht der Auszubildende die Ausbildung aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, ab, so hat er die ab der sechsten Unterrichtsstunde bis zum Zeitpunkt des Abbruchs der Ausbildung entstandenen Kosten nach Satz 1 zu erstatten. Über die Anzahl der absol-vierten Unterrichtsstunden ist ein Stundennachweis zu führen, der jeweils durch den Auszubildenden und den Unterrichtenden zu unterzeichnen ist. In besonderen Härtefällen kann der Erstattungsbetrag gestundet oder auf diesen ganz oder teilweise verzichtet werden.

(2) Für entstehende Kosten der Ausbildung im Bereich Po-saunenchorleitung wird in der Vereinbarung gemäß § 1 Absatz 9 Satz 7 mit der Sächsischen Posaunenmission e.V. eine verbindliche Regelung getroffen.

(3) Weitere Kosten, die dem Auszubildenden im Zusam-menhang mit der Ausbildung entstehen, werden nicht erstattet.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Ausbildung zur

Kirchenmusikerin/zum Kirchenmusiker mit Leistungs-probe (D) in der Evangelisch-Lutherischen Landeskir-che Sachsens vom 14. Dezember 1993 (ABl. 1994 S. A 23, berichtigt S. A 32) außer Kraft.

Materialien

Anlage 1zur Ordnung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung

Unterrichtsinhalte

1. Orgelspiel – Technik des Orgelspiels oder anderer Tasteninstrumente – Choral- und Liedbegleitung – Liturgiespiel – Improvisation einfacher Formen – Choralvorspielliteratur – andere für den Gottesdienst geeignete Orgelliteratur

2. Musiklehre und Gehörbildung a) Kenntnis der Notenschrift:

heutige Notenschrift (Notennamen, Notenwerte, Pausen, gebräuchliche Notenschlüssel und Oktavbezeichnungen) Informationen zur Entwicklung der Notationb) Kenntnis, hörendes Erfassen und Spielen von Tonleitern Kirchentonarten Tonleitern in Dur und Moll Information über weitere Skalenc) Kenntnis, hörendes Unterscheiden und Singen der Intervalle im Oktavbereichd) Dreiklänge hörend erfassen und spielen Dur und Moll mit Umkehren in allen drei Lagen Dur- und Moll-Kadenze) Kenntnis des Quintenzirkelsf) Einführung in Theorie und Praxis der einfachen Satztechnikg) Erläuterungen gängiger Harmoniebezeichnungen

3. Liturgik – Kenntnis des Kirchenjahres – Gottesdienstordnungen und -formen – Kenntnis des Sinngehaltes der einzelnen Teile des Gottesdienstes – Möglichkeiten der musikalischen Gottesdienstgestaltung

4. Gesangbuchkunde – Kenntnis der gebräuchlichen Gesangbücher – Hymnologische Grundkenntnisse – Kenntnis exemplarischer Lieder der Liedgeschichte

5. Orgelbaukunde – Geschichte der Orgel – Kenntnis der Orgelregister und ihrer Verwendung – Informationen zu Windladen- und Traktursystemen – Grundsätze der Orgelpflege – Kenntnis der landeskirchlichen Orgelverordnung

6. Chor- und Gemeindesingleitung – Grundlagen der Schlagtechnik, Dirigieren – Chorische Stimmbildung – Anstimmen mit der Stimmgabel – Probenmethodik – Erarbeiten einfacher Chorliteratur

7. Posaunenchorleitung a) Grundlagen der Schlagtechnik, Dirigieren Chorleitung als Instrumentalist Probenmethodik Erarbeiten einfacher Chorliteratur Einblasen, Atmung, Tonerzeugung b.) Geschichte der Posaunenchorarbeit Entwicklung der Posaunenchöre in Deutschland Die Sächsische Posaunenmission Der Evangelische Posaunendienst in Deutschland

Materialien

8. Instrumentenkunde Posaune – Naturtonreihe – Systematik der Ventile – Instrumentenfamilien, Mensur, Mundstück – Grundbegriffe der Instrumentenpflege

9. Literaturkunde Posaune – Übersicht über die Standartliteratur der Sächsischen Posaunenmission e.V. – Übersicht über weitere Posaunenchorausgaben – Wichtige Komponisten und deren Epochen

Anlage 2zur Ordnung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung

Zeugnisse1

1 Zeugnisvorlagen (Drucke oder digitale Vorlagen als PDF) können in der Arbeitsstelle Kirchenmusik bezogen werden: Käthe-Kollwitz-Ufer 97 in 01309 Dresden | fon: 0351 3186440 | fax: 0351 3186442 | mail: [email protected]

ZEUGNIS Abschlussprüfung

der kirchenmusikalischen D-Ausbildung in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Frau | Herr geboren am

wohnhaft

hat die Abschlussprüfung der kirchenmusikalischen D-Ausbildung bestanden und damit den Nachweis der Befähigung als

Kirchenmusikerin (D) | Kirchenmusiker (D) erbracht.

Unterrichtsinhalte:

Orgelspiel teilgenommen geprüftMusiklehre und Gehörbildung teilgenommen geprüftLiturgik teilgenommen geprüftGesangbuchkunde teilgenommen geprüftOrgelbaukunde teilgenommen geprüftChor- und Gemeindesingleitung teilgenommen geprüft

besondere Leistungen, Empfehlungen, Spezialisierungen

Ort | Datum

Namen und Unterschriften der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission

Unterschrift des Leiters des Regionalkirchenamtes Siegel

MUSTER

ZEUGNIS Abschlussprüfung

der kirchenmusikalischen D-Ausbildung (organistischer Bereich)

in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Frau | Herr geboren am

wohnhaft

hat die Abschlussprüfung der kirchenmusikalischen D-Ausbildung (organistischer Bereich) bestandenund damit den Nachweis der Befähigung als

Organistin (D) | Organist (D)erbracht.

Unterrichtsinhalte:

Orgelspiel teilgenommen geprüftLiturgik teilgenommen geprüftGesangbuchkunde teilgenommen geprüftOrgelbaukunde teilgenommen geprüft

besondere Leistungen, Empfehlungen, Spezialisierungen

Ort | Datum

Namen und Unterschriften der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission

Unterschrift des Leiters des RegionalkirchenamtesSiegel

MUSTER

ZEUGNIS Abschlussprüfung

der kirchenmusikalischen D-Ausbildung (kantoraler Bereich)

in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Frau | Herr geboren am

wohnhaft

hat die Abschlussprüfung der kirchenmusikalischen D-Ausbildung (kantoraler Bereich) bestanden und damit den Nachweis der Befähigung als

Chorleiterin (D) | Chorleiter (D)erbracht.

Unterrichtsinhalte:

Chor- und Gemeindesingleitung teilgenommen geprüftMusiklehre und Gehörbildung teilgenommen geprüftLiturgik teilgenommen geprüftGesangbuchkunde teilgenommen geprüft

besondere Leistungen, Empfehlungen, Spezialisierungen

Ort | Datum

Namen und Unterschriften der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission

Unterschrift des Leiters des Regionalkirchenamtes Siegel

MUSTER

ZEUGNIS Abschlussprüfung

der kirchenmusikalischen D-Ausbildung (Posaunenchorleitung)

in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Frau | Herr geboren am

wohnhaft

hat die Abschlussprüfung der kirchenmusikalischen D-Ausbildung (Posaunenchorleitung) bestanden und damit den Nachweis der Befähigung als

Posaunenchorleiterin (D) | Posaunenchorleiter (D)erbracht.

Unterrichtsinhalte:

Posaunenchorleitung teilgenommen geprüftLiturgik teilgenommen geprüftGesangbuchkunde teilgenommen geprüftMusiklehre und Gehörbildung teilgenommen geprüftInstrumentenkunde teilgenommen geprüftGeschichte der Posaunenarbeit teilgenommen geprüftLiteraturkunde teilgenommen geprüft

besondere Leistungen, Empfehlungen, Spezialisierungen

Ort | Datum

Namen und Unterschriften der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission

Unterschrift des Leiters des Regionalkirchenamtes

Siegel

MUSTER

Anmeldung

zur kirchenmusikalischen D-Ausbildung in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

KONTAKTDATENBitte vom Bewerber auszufüllen

Name und Vorname

Geburtsdatum TT.MM.JJJJ

Straße | Hausnummer

PLZ | Ort

Telefon: Festnetz | Mobil

E-Mail

Gewünschte Fachrichtung bitte ankreuzen

{ Kirchenmusikalische D-Ausbildung

{ Kirchenmusikalische D-Ausbildung (organistischer Bereich)

{ Kirchenmusikalische D-Ausbildung (kantoraler Bereich)

Instrumentale Vorkenntnisse:

Instrument | Unterrichtsjahr

Mitgliedschaft in der Ev.-Luth. Kirchgemeinde | im Ev.-Luth. Kirchspiel | Ev.-Luth. Kirchgemeindebund

Name | Anschrift

Kirchenbezirk

Datum ✘ Unterschrift des Bewerbers | bei Minderjährigen Unterschrift der gesetzlichen Vertreter

Form

ular

C 1

Sei

te 1

Bei Interesse an der kirchenmusikalischen D-Ausbildung (Bereich Posaunenchorleitung) wenden Sie sich bitte ohne Nutzung dieses Formulars direkt an die Sächsische Posaunenmission e.V., www.spm-ev.de.

Die ausgefüllte Anmeldung ist an die Superintendentur im Kirchenbezirk einzureichen.

Name der Superintendentur

z.Hd. Kirchenmusikdirektor

ERGÄNZUNGSDATENBitte vom KMD bzw. Lehrer auszufüllen

Eingangsgespräch bzw. Eingangsvorspiel wurde durchgeführt am

Datum | Ort

Name des Lehrers

Vermerke

Orgelunterricht wird vorraussichtlich erteilt von

Name und Vorname des Lehrers

Anschrift

Telefon @ Mail

Chorleitung wird erteilt durch

Name und Vorname des Lehrers

Kursbeginn

Ausbildung wird befürwortet

Beginn der Ausbildung möglich ab ✘ Unterschrift des KMD

Anmeldebogen bitte an das zuständige Regionalkirchenamt und Kopie andie Arbeitsstelle Kirchenmusik der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens weiterleiten.

Form

ular

C 1

Sei

te 2

Ausbildungsvertrag

über die kirchenmusikalische D-Ausbildung

zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsensvertreten durch

Leiter des Regionalkirchenamts

Anschrift

und

Herrn | Frau Auszubildende(r)

Anschrift

§ 1 Durchführung der kirchenmusikalischen D-Ausbildung(1) Die Auszubildende/der Auszubildende nimmt an der kirchenmusikalischen D-Ausbildung in der Evan-gelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens auf der Grundlage der Ordnung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung vom 18. Oktober 2016 (Abl. S. A 195) in der jeweils geltenden Fassung teil. Die Ordnung ist Bestandteil des Vertrages.(2) Die Ausbildung beginnt am ______________________. Sie erfolgt durch musikalischen Einzel- sowie durch Gruppenunterricht in Kursen. Nach 50 Einzelunterrichtsstunden soll die Ausbildung erfolgreich beendet wer-den können. Eine Verlängerung der Ausbildung ist auf Antrag des Unterrichtenden bei der Landeskirche mög-lich.(3) Gemäß der Ordnung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung umfasst der Unterricht die Fächer Orgelspiel, Musiklehre und Gehörbildung, Liturgik, Gesangbuchkunde, Orgelbaukunde und Chor- und Gemeindesingleitung.

§ 2 AbschlussprüfungDie Ausbildung wird durch eine Prüfung der Unterrichtsinhalte gemäß der Ordnung über die kirchenmusikali-sche D-Ausbildung in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen. Die/Der Auszubildende erhält bei erfolg-reichem Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis gemäß Anlage 2 der Ordnung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung.

§ 3 Kosten(1) Für die Gewährleistung des praktischen Einzelunterrichts entstehen Kosten in Höhe von 28,00 Euro pro Unterrichtsstunde für den jeweiligen Unterrichtenden. Diese Kosten werden grundsätzlich durch die Landes-kirche übernommen. Bricht die/der Auszubildende die Ausbildung aus Gründen, die sie/er selbst zu vertreten hat, ab, so hat sie/er die ab der sechsten Unterrichtsstunde bis zum Zeitpunkt des Abbruchs der Ausbildung entstandenen Kosten nach Satz 1 nach schriftlicher Zahlungsaufforderung des Regionalkirchenamts zu er-statten. Auf Antrag der/des Auszubildenden kann der Betrag in besonderen Härtefällen gestundet oder auf diesen ganz oder teilweise verzichtet werden. Über die Anzahl der durchgeführten Einzelunterrichtsstunden ist ein Stundennachweis zu führen, der durch die Auszubildende/den Auszubildenden und den Unterrichten-den zu unterzeichnen ist.(2) Kosten der/des Auszubildenden im Zusammenhang mit der kirchenmusikalischen D-Ausbildung, bei-spielsweise für Fahrtkosten oder Fachliteratur, werden nicht erstattet.

Form

ular

C 2

a S

eite

1

§ 4 Besondere Vereinbarungenbspw. Umfang des Gruppenunterrichts | Person des Orgellehrers u. a.

§ 5 SonstigesÄnderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

Ort | Datum

✘ Auszubildende(r) | bei Minderjährigen Unterschrift der gesetzlichen Vertreter

✘ Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens | Leiter des Regionalkirchenamts

Form

ular

C 2

a S

eite

2

Siegel

Ausbildungsvertrag

über die kirchenmusikalische D-Ausbildung

(organistischer Bereich)

zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsensvertreten durch

Leiter des Regionalkirchenamts

Anschrift

und

Herrn | Frau Auszubildende(r)

Anschrift

§ 1 Durchführung der kirchenmusikalischen D-Ausbildung(1) Die Auszubildende/der Auszubildende nimmt an der kirchenmusikalischen D-Ausbildung in der Evan-gelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens auf der Grundlage der Ordnung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung vom 18. Oktober 2016 (Abl. S. A 195) in der jeweils geltenden Fassung teil. Die Ordnung ist Bestandteil des Vertrages.(2) Die Ausbildung beginnt am ____________________. Sie erfolgt durch musikalischen Einzel- sowie durch Gruppenunterricht in Kursen. Nach 50 Einzelunterrichtsstunden soll die Ausbildung erfolgreich beendet wer-den können. Eine Verlängerung der Ausbildung ist auf Antrag des Unterrichtenden bei der Landeskirche mög-lich.(3) Gemäß der Ordnung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung umfasst der Unterricht die Fächer Orgel-spiel, Liturgik, Gesangbuchkunde und Orgelbaukunde.

§ 2 AbschlussprüfungDie Ausbildung wird durch eine Prüfung der Unterrichtsinhalte gemäß der Ordnung über die kirchenmusikali-sche D-Ausbildung in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen. Die/Der Auszubildende erhält bei erfolg-reichem Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis gemäß Anlage 2 der Ordnung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung.

§ 3 Kosten(1) Für die Gewährleistung des praktischen Einzelunterrichts entstehen Kosten in Höhe von 28,00 Euro pro Unterrichtsstunde für den jeweiligen Unterrichtenden. Diese Kosten werden grundsätzlich durch die Landes-kirche übernommen. Bricht die/der Auszubildende die Ausbildung aus Gründen, die sie/er selbst zu vertreten hat, ab, so hat sie/er die ab der sechsten Unterrichtsstunde bis zum Zeitpunkt des Abbruchs der Ausbildung entstandenen Kosten nach Satz 1 nach schriftlicher Zahlungsaufforderung des Regionalkirchenamts zu er-statten. Auf Antrag der/des Auszubildenden kann der Betrag in besonderen Härtefällen gestundet oder auf diesen ganz oder teilweise verzichtet werden. Über die Anzahl der durchgeführten Einzelunterrichtsstunden ist ein Stundennachweis zu führen, der durch die Auszubildende/den Auszubildenden und den Unterrichten-den zu unterzeichnen ist.(2) Kosten der/des Auszubildenden im Zusammenhang mit der kirchenmusikalischen D-Ausbildung, bei-spielsweise für Fahrtkosten oder Fachliteratur, werden nicht erstattet.

Form

ular

C 2

b S

eite

1

§ 4 Besondere Vereinbarungenbspw. Umfang des Gruppenunterrichts | Person des Orgellehrers u. a.

§ 5 SonstigesÄnderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

Ort | Datum

Auszubildende(r) | bei Minderjährigen Unterschrift der gesetzlichen Vertreter

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens | Leiter des Regionalkirchenamts

Form

ular

C 2

b S

eite

2

Siegel

Ausbildungsvertrag

über die kirchenmusikalische D-Ausbildung

(kantoraler Bereich)

zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsensvertreten durch

Leiter des Regionalkirchenamts

Anschrift

und

Herrn | Frau Auszubildende(r)

Anschrift

§ 1 Durchführung der kirchenmusikalischen D-Ausbildung(1) Die Auszubildende/der Auszubildende nimmt an der kirchenmusikalischen D-Ausbildung in der Evan-gelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens auf der Grundlage der Ordnung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung vom 18. Oktober 2016 (Abl. S. A 195) in der jeweils geltenden Fassung teil. Die Ordnung ist Bestandteil des Vertrages.(2) Die Ausbildung beginnt am ___________________. Sie erfolgt durch musikalischen Einzel- sowie durch Gruppenunterricht in Kursen. Nach 50 Einzelunterrichtsstunden soll die Ausbildung erfolgreich beendet wer-den können. Eine Verlängerung der Ausbildung ist auf Antrag des Unterrichtenden bei der Landeskirche mög-lich.(3) Gemäß der Ordnung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung umfasst der Unterricht die Fächer Musik-lehre und Gehörbildung, Liturgik, Gesangbuchkunde und Chor- und Gemeindesingleitung.

§ 2 AbschlussprüfungDie Ausbildung wird durch eine Prüfung der Unterrichtsinhalte gemäß der Ordnung über die kirchenmusikali-sche D-Ausbildung in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen. Die/Der Auszubildende erhält bei erfolg-reichem Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis gemäß Anlage 2 der Ordnung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung.

§ 3 Kosten(1) Für die Gewährleistung des praktischen Einzelunterrichts entstehen Kosten in Höhe von 28,00 Euro pro Unterrichtsstunde für den jeweiligen Unterrichtenden. Diese Kosten werden grundsätzlich durch die Landes-kirche übernommen. Bricht die/der Auszubildende die Ausbildung aus Gründen, die sie/er selbst zu vertreten hat, ab, so hat sie/er die ab der sechsten Unterrichtsstunde bis zum Zeitpunkt des Abbruchs der Ausbildung entstandenen Kosten nach Satz 1 nach schriftlicher Zahlungsaufforderung des Regionalkirchenamts zu er-statten. Auf Antrag der/des Auszubildenden kann der Betrag in besonderen Härtefällen gestundet oder auf diesen ganz oder teilweise verzichtet werden. Über die Anzahl der durchgeführten Einzelunterrichtsstunden ist ein Stundennachweis zu führen, der durch die Auszubildende/den Auszubildenden und den Unterrichten-den zu unterzeichnen ist.(2) Kosten der/des Auszubildenden im Zusammenhang mit der kirchenmusikalischen D-Ausbildung, bei-spielsweise für Fahrtkosten oder Fachliteratur, werden nicht erstattet.

Form

ular

C 2

c S

eite

1

§ 4 Besondere Vereinbarungenbspw. Umfang des Gruppenunterrichts | Person des Unterrichtenden u. a.

§ 5 SonstigesÄnderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

Ort | Datum

✘ Auszubildende(r) | bei Minderjährigen Unterschrift der gesetzlichen Vertreter

✘ Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens | Leiter des Regionalkirchenamts

Siegel

Form

ular

C 2

c S

eite

2

Anmeldung zur Prüfung | Ausbildungsvereinbarung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung (Posaunenchorleitung)

zwischen der Sächsischen Posaunenmission e.V. Käthe-Kollwitz-Ufer 97, 01309 Dresden

und Herrn/Frau

Name und Vorname Geburtsdatum

Anschrift

E-Mail Telefon

Name und Anschrift der Kirchgemeinde (des Kirchspiels oder des Kirchgemeindebundes) Kirchenbezirk

§ 1 Durchführung der kirchenmusikalischen D-Ausbildung, Bereich Posaunenchorleitung(1.1) Die/der Auszubildende nimmt an der kirchenmusikalischen D-Ausbildung (Bereich Posaunenchor- leitung) auf der Grundlage der Ordnung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung in der Evange- lisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 18. Oktober 2016 (ABl. S. A 195) in der jeweils gelten den Fassung teil. Die Ausbildung wird von der Sächsischen Posaunenmission e.V. durchgeführt. (1.2) Die Ausbildung erfolgt durch Gruppenunterricht in Kursen (in der Regel in vier Kurswochenenden im Laufe von zwei Kalenderjahren) in Absprache mit den Landesposaunenwarten der Sächsischen Posau- nenmission. (1.3) Gemäß der Ordnung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung umfasst der Unterricht die Fächer Posaunenchorleitung, Musiklehre und Gehörbildung, Liturgik, Gesangbuchkunde, Geschichte der Po- saunenchorarbeit, Literaturkunde und Instrumentenkunde.

§ 2 Abschlussprüfung(2.1) Die Ausbildung wird durch eine Prüfung der Unterrichtsinhalte gemäß der Ordnung über die kirchen- musikalische D-Ausbildung in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen. Die/der Auszubildende erhält bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis gemäß Anlage 3 (2.2) der Ordnung über die kirchenmusikalische D-Ausbildung.

§ 3 Kosten(3.1) Kosten für den Gruppenunterricht in der kirchenmusikalischen D-Ausbildung (Bereich Posaunen-chor- leitung), beispielsweise für Dozenten und Referenten bei den Kurswochenenden, entstehen für die Auszubildende/den Auszubildenden nicht. (3.2) Weitere Kosten der/des Auszubildenden im Zusammenhang mit der kirchenmusikalischen D-Ausbil- dung (Bereich Posaunenchorleitung), beispielsweise für die Teilnahme an Kurswochenenden mit Über- nachtung und Verpflegung, für Fahrtkosten oder Fachliteratur, werden von der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens nicht erstattet.

Form

ular

C 3

Sei

te 1

– Posaunenmission –

– Auszubildende(r) –

Mitgliedschaft in der Ev.-Luth. Kirchgemeinde (im Ev.-Luth. Kirchspiel oder Kirchgemeindebund)

Ort | Datum

✘ Sächsische Posaunenmision e. V.

Ort | Datum

✘ Auszubildende(r) | bei Minderjährigen Unterschrift der gesetzlichen Vertreter

Stempel

Ich bin damit einverstanden, dass meine personen-bezogenen Daten an andere Stellen und Einrichtungen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens zum Zweck von Information und Kontakt im Bereich der Kirchenmusik weitergegeben werden.

STUNDENNACHWEIS

Kirchenmusikalische D-Ausbildung

in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

LEHRER(IN)

Name | Vorname – Kantorin | Kantor

Anschrift

Kirchenbezirk

SCHÜLER(IN) – bei Einzelunterricht

Name | Vorname Geb.-Datum

Anschrift

GRUPPENUNTERRICHT

Anzahl der Teilnehmer Fachrichtung

Vom Lehrenden auszufüllen

Ich bitte um Überweisung des Unterrichtshonorares auf folgendes Konto

Kontoinhaber

Kontonummer (IBAN)

Hiermit versichere ich, dass ich für die Veranlagung beim Finanzamt und die Abgabe der Sozialversicherungs-beiträge selbst verantwortlich bin.

Ort | Datum ✘ Unterschrift des Lehrenden

Ort | Datum ✘ Bestätigung | Unterschrift des KMD

Einzelstundennachweis nächste Seite

Form

ular

C 4

Sei

te 1

EinzelstundennachweisBei Einzelunterricht bitte nur ein Formular je Schüler zur Abrechnung (Lehrer) verwenden.Ein Duplikat des Einzelstundennachweises verbleibt beim Schüler.Bei Gruppenunterricht bitte nur ein Formular je Gruppe zur Abrechnung (Lehrer) verwenden.

Nr Unterrichts-datum

Unterrichts-ort

AnzahlStundená 60 min

VermerkE = Einzel

G = Gruppe

Unterschrift Schüler(in)

Unterschrift Lehrer(in)

Stundennachweise bitte an das zuständige Regionalkirchenamt weiterleiten.

Form

ular

C 4

Sei

te 2

Einwilligungserklärung

zum Umgang mit personengebundenen Kontaktdaten in der D-Ausbildung in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Bitte ausgefülltes Formular zu Ausbildungsbeginn zurücksenden an:Geschäftsstelle der Arbeitsstelle Kirchenmusik, Käthe-Kollwitz-Ufer 97, 01309 Dresden,Fax: 0351 3186442, Mail: [email protected]

INFORMATIONFür den korrekten Umgang mit Ihren personengebunden Daten im innerkirchlichen Dienstgebrauch durch die Kir-chenmusikdirektoren, die Arbeitsstelle Kirchenmusik und Ihre DozentInnen bitten wir Sie aus datenschutzrechtlichen Gründen, die Einwilligungserklärung auszufüllen.

EINWILLIGUNGSERKLÄRUNGHiermit erkläre ich mich ausdrücklich einverstanden, dass die Kirchenmusikdirektoren, die MitarbeiterInnen der Arbeitsstelle Kirchenmusik und die DozentInnen meiner kirchenmusikalischen Ausbildung meine unten angegebenen Daten zur Kommunikation und zur direkten Kontaktaufnahme zu meiner Person für Zwecke zur Durchführung der Ausbildung und für Informationen über aktuelle kirchenmusikalische Ereignisse und Fort-bildungsveranstaltungen in unserer Landeskirche nutzen dürfen.Zustimmung: JA NEIN

Ich erkläre mich weiterhin einverstanden, dass meine Kontaktdaten für kirchenmusikalische Dienste in Kirch-gemeinden an die Pfarrämter mit meinem Einverständnis weitergegeben werden dürfen.Zustimmung: JA NEIN

Die Mitarbeiter der Arbeitsstelle Kirchenmusik und die Kirchenmusikdirektoren wurden mit dem Merkblatt der EVLKS zu Datenschutz und Datensicherheit belehrt (siehe Anlage). Meine Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Datenschutzbeauftragte des Landeskirchenamtes wurde in Kenntnis gesetzt.Mein Einverständnis gilt bis auf Widerruf.

Ort | Datum ✘ Unterschrift des/der Auszubildenden

PERSONENGEBUNDE DATEN Wir bitten Sie, fehlende Daten zu ergänzen oder zu aktualisieren.

Name, Vorname

Geburtsdatum

Anschrift

E-Mail

Telefon

Kirchgemeinde

Form

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C 5

Sei

te 1

INFORMATION

Merkblatt zu Datenschutz und DatensicherheitQuelle: http://cn.evlks.de | Autor: Datenschutzbeauftragter EVLKS

Für den Umgang mit personenbezogenen Daten sowie für den Schutz und die Sicherung dieser Daten gelten nachfolgen-de, rechtsverbindliche Regelungen.

1. Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kir-che in Deutschland in der Neufassung vom 15. November 2017 (DSG-EKD)

2. Rechtsverordnung zur Durchführung des EKD Datenschutzge-setzes

3. Verordnung über den Einsatz von Informations-technologie (IT) in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 9. August 2010,

4. Grundgesetz Art. 2 Abs. 1 „Recht auf informationelle Selbst-bestimmung“

5. Telekommunikationsvorschriften (TKG, TMG)

6. Regelungen des Strafgesetzbuches (insbesondere §§ 201 bis 206, 263a, 270, 303a und b, 355 StGB)

Diese Regelungen sowie auf ihrer Grundlage erlassene Richtlinien und alle im Bereich des Diakonischen Werkes geltenden Rechts-vorschriften zum Datenschutz und Datenumgang sind von allen haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitern zu beachten und einzuhalten.

Schutzgegenstand aller Datenschutzregelungen sind personenbe-zogene Daten. Neben den Datenschutzvorschriften sind Dienstge-heimnisse, besondere Berufsgeheimnisse wie z.B. das Seelsorge-geheimnis, die berufliche Schweigepflicht nach § 203 StGB, das Steuergeheimnis und das Fernmeldegeheimnis zu beachten.

1. Personenbezogene Daten (nach § 4 Nummer 1 DSG-EKD) sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte (z.B. Name, Geburtstag, Anschrift, Beruf, Familienstand) oder identifizier-bare natürliche Person beziehen; identifizierbar ist eine na-türliche Person, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identi-fiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologi-schen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

2. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (nach § 4 Nummer 2 DSG-EKD) sind Informationen aus denen religiö-se oder weltan-schauliche Überzeugungen einer natürlichen Person hervorgehen, ausgenommen Angaben über die Zuge-hörigkeit zu einer Kirche oder einer Religionsoder Weltan-schauungsgemeinschaft, alle Informationen, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit einer natürlichen Person her-vorgehen, genetische Daten, biometrische Daten zur eindeuti-gen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsda-ten, Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten ist besondere Sorgfalt zu üben. Auto-matisierte Verfahren, die diese Daten verarbeiten, unterliegen der Datenschutz-Folgenabschätzung (nach § 34 DSG-EKD).

3. Beim Umgang mit personenbezogenen Daten im diakonischen und kirchlichen Bereich muss gewährleistet werden, dass der Einzelne in seinem Recht auf freie Entfaltung seiner Persön-lichkeit nicht verletzt wird.

4. Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine spezielle Rechtsvorschrift oder das Datenschutz-gesetz der EKD dies zulässt, der Betroffene eingewilligt hat oder die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgabe der verant-wortlichen Stelle erforderlich ist.

5. Alle Informationen, die ein Mitarbeiter auf Grund seiner Tä-tigkeit mit Daten, Datenträgern, Unterlagen und Akten oder im persönlichen Gespräch erhält, sind von ihm vertraulich zu behandeln und nach folgenden Grundsätzen zu verarbeiten: Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz.

6. Personenbezogene Daten und Datenträger (dazu gehören auch CD-ROM, Flash-Speicher, insbesondere Speicher- Sticks, SD-Karten Belege, Karteikarten, Listen, Mikrofiches, Festplat-ten, Disketten) dürfen nicht an Unbefugte gelangen. Diese Daten sind stets physisch unter Verschluss oder im Falle des Technikeinsatzes durch Nutzung entsprechender Sicher-heitsmechanismen (sicheres Passwort, Verschlüsselung o.ä.) zu verwahren. Gleiches gilt auch für die elektronische Über-tragung per Email oder Internet bzw. durch Bereitstellung in Cloud-Speichern.

7. Der Mitarbeiter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein elektroni-scher Arbeitsplatz und die darauf verfügbaren Anwendungen mit personenbezogenen Daten Unbefugten nicht zugänglich sind. Dazu gehört insbesondere der verantwortliche Umgang mit Nutzerkennungen.

8. Auskünfte aus Datensammlungen (Akten, Unterlagen, Datei-en, etc.) dürfen an Dritte (öffentliche oder nichtöffentliche Stellen oder Personen) nur gegeben werden - sofern eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich zulässt oder vorschreibt (Meldepflicht) - wenn die Übermittlungsbefugnisse des Da-tenschutzes des DSG-EKD (nach § 8 bis 10) dies zulassen oder der Betroffene eingewilligt hat.

9. Datenträger (vgl. Nr. 6) mit personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgabe und für gesetzlich vorgeschriebene Nachweise nicht mehr benötigt werden, sind datenschutzgerecht zu entsorgen, sofern es sich nicht um archivwürdige Inhalte handelt. Die Entsorgung bzw. Ver-nichtung der Datenträger muss in einer Weise geschehen, die jeden Missbrauch der Daten ausschließt.

10. Jeder Mitarbeiter darf sich an den Datenschutzbeauftragten wenden. Er darf deswegen nicht benachteiligt werden.

11. Verstöße gegen das Datengeheimnis können dienst- bzw. ar-beitsrechtliche, urheberrechtliche, disziplinarische, haftungs-rechtliche oder auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Form

ular

C 5

Sei

te 2

Name, Vorname

Geburtsdatum

Angabe der beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeit

in der / im (Kirchliche Körperschaft oder Einrichtung „kirchliche Stelle“) wird hiermit gemäß § 26 des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 15. November 2017 (ABl. EKD 2017 S. 364) auf das Datengeheimnis verpflichtet:

Es ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzenm(Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort. Verstöße gegen das Datengeheimnis können rechtliche, insbesondere strafrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen haben.

Ort | Datum ✘ Unterschrift des Mitarbeitenden/Ehrenamtlichen

✘ Unterschrift Vertreter der kirchlichen Stelle

Original: Personalakte bzw. Akte Datenschutz Kopie: Mitarbeiter/Mitarbeiterin

Datenschutzbeauftragter EVLKS Herr Pierre Große Lukassstr.6 in 01069 Dresden | 0351-4692 107

Das Merkblatt „Datenschutz und Datensicherheit“ wurde ausgehändigt.

Form

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Siegel

Form

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Sei

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ÜB-ERLAUBNIS

Vereinbarung zur Nutzung der Orgelim Rahmen der kirchenmusikalischen D-Ausbildungin der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Vereinbarung

zur Nutzung der Orgel für Übungszwecke im Rahmen der kirchenmusikalischen D-Ausbildung

zwischen

Ev.-Luth. Kirchgemeinde | Kirchspiel

vertreten durch den Kirchenvorstand,

Anschrift

und

Orgelschülerin | Orgelschüler

Anschrift

Der Orgelschülerin | dem Orgelschüler ist es erlaubt, an folgendem Instrument zu üben

Ort | Kirche | Gemeindesaal

Anschrift

bitte wenden

Eine ausführliche Einweisung zur sorgfältigen und ordnungsgemäßen Orgelnutzung erfolgte durch

Name | Datum

Das Instrument ist entsprechend der Einweisung sorgsam und pfleglich zu nutzen. Eventuelle Störungen oder Schäden sind dem Kirchenvorstand sofort anzuzeigen.Der Orgelschüler/die Orgelschülerin haftet für Schäden bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem unsach-gemäßem Gebrauch der Orgel. Der Orgelschüler/die Orgelschülerin versichert, ausreichend haftpflichtver-sichert zu sein.

Der Orgelschüler | die Orgelschülerin übernimmt darüber hinaus folgende VerpflichtungenZutreffendes bitte ankreuzen

{ Über die Nutzung der Orgel ist ein Übstundenbuch zu führen.

{ Dem Orgelschüler/der Orgelschülerin wird allein für Übzwecke gegen Quittung ein Schlüssel ausgehändigt. Der ausgehändigte Schlüssel darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

{ Die Kirche ist beim Üben geschlossen zu halten.

{ sonstiges

Ort | Datum

✘ Unterschrift des Orgelschülers | der Orgelschülerin | bei Minderjährigen Unterschrift der gesetzlichen Vertreter

✘ Unterschrift des Kirchenvorstand | Vorsitzende(r) oder Mitglied

Information zum Umgang mit OrgelnAuszug aus der Verordnung über den Umgang mit Orgeln – Orgelverordnung – vom 23. Juni 2015 (ABl. S. A 130)

§ 3 Benutzung durch Dritte(1) Orgeln sind gegen Eingriffe Unbefugter zu schützen.(2) Das Spiel auf der Orgel kann außer dem zuständigen Organisten oder seinem Vertreter nur fachkundigen und vertrauenswürdigen Personen gestattet werden. Die vorherige Zustimmung des Organisten oder seines Vertreters ist einzuholen. Schlüssel für die Orgel dürfen nur zeitweise gegen Quittung ausgehändigt werden. (3) Zutritt zum Orgelinneren einschließlich Bälgekammer haben der Organist und sein Vertreter sowie die vom Eigentümer oder dem Landeskirchenamt beauftragten fachkundigen Personen. Zutritt haben außerdem Mit-arbeiter des Landesamtes für Denkmalpflege (Orgeldenkmalpflege).

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Materialien

D Materialien für die Gottesdienstliturgie

D 1 Ordnungen für Gottesdienste in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (OfG) mit Form A,B,C und D

Die „Ordnungen für Gottesdienstein der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens“,Evangelische Verlagsanstalt Leipzig,3., korr. Auflage 2015,finden Sie als Beilageheft (DIN A 5)im Ordner „einfach anfangen“.

D 2 Hinweise auf Liturgiebegleitsätze für die Gottesdienstliturgie nach Form A, B und C

✘ Beispielansichten Kp. VII S.24 ff

Alle Begleitsätze zur Gottesdienstliturgie können auf Wunsch in der Arbeitsstelle Kirchenmusik kostenfrei abgerufen werden.

➜ Bestellung der ausgedruckten Fassung (Liturgiebegleitsätze I als gebundene Ausgabe, Liturgiebegleit-sätze II-IV nach Auswahl als lose Blattsammlung)

Bitte bei Bestellung Postanschrift angeben.

➜ Bestellung der digitalen Fassung (Liturgiebegleitsätze II-IV nach Auswahl, Zusendung als PDF-Doku-ment)

Bitte bei Bestellung E-Mailadresse angeben.

Anfragen an die Arbeitsstelle Kirchenmusik Käthe-Kollwitz-Ufer 97 in 01309 Dresdenfon: 0351 3186440 | fax: 0351 3186442 | mail: [email protected]

O R D N U N G E N

F Ü R G O T T E S D I E N S T E

in der Evangelisch-LutherischenLandeskirche Sachsens

Materialien

I Liturgiebegleitsätze für die Gottesdienstliturgie – Aussetzung nach Gottfried Rüger (1939–2005)

Gebundene Ausgabe | erschienen in der Evangelischen Verlagsanstalt Leipzig | 2. verb. Auflage 2000 • Begleitsätze für Gottesdienste in der Form A,B oder C (siehe „Ordnungen für Gottesdienste in der Ev.-

Luth. Landeskirche Sachsens“) als geschlossene Abfolge ausnotiert • Harmonisierung folgt dem Sprachfluss und dessen Betonungsverhältnissen• dreistimmige Begleitsätze zu allen liturgischen Elementen• Regeltonhöhe = f

Beispielansicht Gottesdienstform A: Kyrie (S.8)

Materialien

II Liturgiebegleitsätze für die Gottesdienstliturgie – Aussetzung nach Herbert Gadsch (1913-2011) Bearbeitung: Joachim Jänke

• die bis zur Einführung des „Evangelischen Gottesdienstbuches“ gebräuchlichsten Begleitsätze• im Sinne Herbert Gadschs erweitert und den aktuell geltenden „Ordnungen für Gottesdienste in der

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens“ [A – B – C] angepasst und für jede Gottesdienstform als geschlossene Abfolge ausnotiert

• dreistimmige Begleitsätze zu allen liturgischen Elementen• Regeltonhöhe = f• im Anhang sind zahlreiche transponierte Varianten (z.B. Gloria Patri in D-Dur, E-Dur oder Es-Dur) und die

Choralbegleitung zu EG 230 „Schaffe in mir, Gott, ein reines Herze“ ausnotiert

Ky-ri -e e - - lei-son. Herr, er-bar-me dich. Chri-ste e - - lei-son. Chri-ste, er-bar-me dich.

HERR, ERBARME DICH (Kyrie) FORM B

Ky - ri - e e - - - lei - son. Herr, er - barm dich ü - ber uns.

Eh- re sei Gott in der Höh - he! Al -da -

leinrum,

Gottdaß

innun

derund

Höhnim -

seimer -

Ehrmehr

unduns

EHRE SEI GOTT (Gloria),

,

Dankrüh -

fürren

Seikann

- nekein

GnaScha

--

de.de. Ein Wohl - ge- falln Gott an uns hat, nun

,

,

ist groß Fried ohn' Un - ter - laß, all Fehd hat nun ein En - de.

,

,

Beispielansicht Gottesdienstform B: Kyrie und Gloria

Materialien

III Liturgiebegleitsätze für die Gottesdienstliturgie – Aussetzung nach Bernhard Müller

• dreistimmige Begleitsätze für Gottesdienste in der • Besonderheit: Gloria patri nach EG 177.3 in Form A und C

A QQ ÂKy-Âri -

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‰son.

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‰son.

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‰dich.

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 Âe -

  Âlei-

‰son.

ÂHerr,

Âer-

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Âdich

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‰uns.

Herr, erbarme dich (Kyrie) FORM B

A Q ÂEh-

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Âin

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  ‰he.

64

Al -da -

leinrum,

Gottdass

innun

derund

Höhnim -

seimer-

Ehrmehr

unduns

Dankrüh -

fürren

seikann

- nekein

Gna -Scha -

de,de.

Ehre sei Gott in der Höhe (Gloria in excelsis)

EG 179 (Satz aus "Die helle Sonn" von Günther Vogel),

,

Ein Wohl - ge - falln Gott an uns hat, nun ist groß Fried ohn Un - ter- lass, all Fehd hat nun ein En - de.

, ,

, ,

Beispielansicht Gottesdienstform B: Kyrie und Gloria

Materialien

IV Liturgiebegleitsätze für die Gottesdienstliturgie – Aussetzung nach Stefan Gehrt

• sehr einfache, ausschließlich zweistimmige Begleitsätze (vorwiegend im Fünftonraum und mit Fingersätzen) zu ausgewählten Liturgiestücken

• geeignet für Anfänger, um das Hineinwachsen in das gottesdienstliche Orgelspiel zu ermöglichen• Regeltonhöhe = f• auch in Verbindung mit dem Choralbuch „Darum lass dich nicht schrecken“ empfehlenswert

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  ÂÂQ Â

rechte Hand

1 2 3 4 5

linke Hand

5 4 3 2 1

Ky-ri -e e - - lei-son. Herr, er-bar-me dich. Chri-ste e - - lei-son. Chri-ste, er-bar-me dich.

HERR, ERBARME DICH (Kyrie)4 3 2 5

Form B

1

4 51

4 3 4 5

Ky - ri - e e - - - lei - son. Herr, er - barm dich ü - ber uns.

3 5 4

5 2

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3 4 5

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     ÂÂQ Â

rechte Hand

1 2 3 4 5 1 x 2 x 1

linke Hand

5 4 (3) 2 1

Eh-re sei Gott in der Höh - he! Al -da -

leinrum,

Gottdaß

innun

derund

Höhnim-

seimer-

Ehrmehr

unduns

Dankrüh -

fürren

EHRE SEI GOTT (Gloria) 1 3 ,

51

51

seikann

- nekein

GnaScha

--

de.de

Ein Wohl - ge-falln Gott an uns hat, nun ist groß Fried ohn'

b ! 1 x 2 x 1 ,

...

2

b !

15

24

15

Beispielansicht Gottesdienstform B: Kyrie und Anfang Gloria

Materialien

V Liturgiebegleitsätze für die Gottesdienstliturgie – Aussetzung der Sächsischen Posaunenmission

· vierstimmige Begleitsätze für Posaunenchor bzw. Posaunenchorquartett · Gottesdienstform A – C · ausnotiert sind auch Kurzintonationen, die dem Liturgen den Ton geben. · zwei Fassungen: in normaler Stimmlage (f) und hoher Stimmlage (b) für die Gesänge des Liturgen

Zur besseren Übersichtlichkeit sind für einzelne liturgische Elemente nicht alle denkbaren Varianten aufge-nommen; auf Nachfrage stellt die SPM e.V. weitere Varianten zur Verfügung

weitere Informationen siehe unter www.spm-ev.de/service#fachthemen

Die Begleitsätze für Posaunenchöre können auf Wunsch kostenfrei abgerufen werden.

Anfragen an die Geschäftsstelle der Sächsischen Posaunenmissione.V.Käthe-Kollwitz-Ufer 97 in 01309 Dresdenfon: 0351 31864404 | mail: [email protected]

Beispielansicht Begleitsätze SPM (Ausschnitt)

Materialien

E Kontaktadressen für den kirchenmusikalischen Dienst

Ansprechpartner für D-Kirchenmusiker in der Region

Kirchenmusik- direktorenin den Kirchenbezirken

Die Kirchenmusikdirektoren in der Ev.-Luth. Landes-kirche Sachsens sind Ansprechpartner für kirchen-musikalische Fragen im Kirchenbezirk. Sie sind als ephorale Fachberater mit der Fachaufsicht über die Arbeit der haupt- und nebenamtlichen Kirchenmu-siker betraut und für die Ausbildung kirchenmusika-lischen Nachwuchses zuständig.

Supturitendentenim jeweiligen Kirchenbezirk

Adressen auch auf der Homepage der Landeskirche:www.evlks.de/doc/KMD-Liste

Ansprechpartner auf landeskirchlicher Ebene

ArbeitsstelleKirchenmusikLandeskirchenmusik-direktor

Der Landeskirchenmusikdirektor hat seinen Dienst-sitz im Landeskirchenamt und ist dort dem Dezer-nat 1, Theologische Grundsatzfragen, zugeordnet. Er berät und begleitet Personal- und Strukturfragen im kirchenmusikalischen Bereich der Landeskirche. Er führt die Fachaufsicht über die Kirchenmusikdi-rektoren der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens.

Markus LeidenbergerEv.- Luth. Landeskirchenamt SachsensLukasstr. 6 | 01069 Dresdenfon: 0351 4692214mail:[email protected]

ArbeitsstelleKirchenmusikGeschäftsstelle

In der Geschäftsstelle wird die Arbeit der einzelnen kirchenmusikalischen Werke zusammengeführt und verknüpft. Dazu gehören allgemeine Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten ebenso wie redakti-onelle Aufgaben und Betreuung der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit.

Dr. Katrin BemmannKäthe-Kollwitz-Ufer 9701309 Dresdenfon: 0351 3186440fax: 0351 3186442mail:[email protected]

ArbeitsstelleKirchenmusikFachbeauftragtefür Chor- undSingarbeit

Die Fachbeauftragte für Chor- und Singarbeit koor-diniert, fördert, berät und vernetzt gemeinsam mit dem Landeskirchenmusikdirektor Mitarbeitende in allen kirchenmusikalischen Arbeitsfeldern unserer Landeskirche. Aus-, Fort- und Weiterbildungsforma-te zum weiten Feld des „Singens in Kirchgemeinde und Gottesdienst“ werden koordiniert, neu- oder weiterentwickelt und für Mitarbeiter im Haupt-, Neben- und Ehrenamt sowie für interessierte Laien angeboten und durchgeführt.

Martina HergtKäthe-Kollwitz-Ufer 9701309 Dresdenfon: 0351 3186443fax: 0351 3186442mail: [email protected]

Hochschule fürKirchenmusikDresden

Die Hochschule für Kirchenmusik Dresden ist eine Einrichtung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens. Sie bereitet junge Menschen praxisbezogen auf den kirchenmusikalischen Dienst in Kirchgemein-den und Kirchenbezirken vor. Zum Studienangebot zählen: B- und A-Diplom für den hauptberuflichen kirchenmusikalischen Dienst, Doppelfach Lehramt Musik an Gymnasien mit Zweitfach Kirchenmusik, Evangelische Religionspädagogik mit musikali-schem Profil, die C-Ausbildung für den nebenberuf-lichen Dienst, Weiterbildung „Popularmusik in derKirche“.

Sekretariat: Elisabeth GruëlKäthe-Kollwitz-Ufer 9701309 Dresdenfon: 0351 318640fax: 0351 3186422mail:[email protected]: Prof. Stephan LennigLeiter der C-Ausbildung:Marcus Steven

Materialien

Kirchenchorwerk Dem Kirchenchorwerk gehören alle Kirchgemeinden in der Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens und deren Kanto-reien an. Das Kirchenchorwerk gibt Arbeitsmaterialien, Noten und Praxishilfen heraus. Es veranstaltet und för-dert für alle Altersgruppen Sing- und Instrumentalwo-chen, bietet Weiterbildungsangebote für Chorleiter an und veranstaltet Chortreffen und kirchenmusikalische Begegnungen in allen Regionen unserer Landeskirche.

Geschäftsstelle:Dr. Katrin BemmannKäthe-Kollwitz-Ufer 9701309 Dresdenfon: 0351 3186440fax: 0351 3186442mail:kirchenchorwerk.sachsens@evlks.dewww.kirchenchorwerk-sachsen.deLandesobmannEkkehard Hübler

SächsischePosaunenmission e.V.

Die Sächsische Posaunenmission e.V. ist die größte instrumentale Laienmusikvereinigung Sachsens. In den Regionen Sachsens betreuen vier Landes-posaunenwarte die musizierenden Laien durch Chorbesuche, Lehrgänge und Seminare, Herausga-be von spezifischem Notenmaterial, Organisation und Betreuung von Bläserfesten.

Sächsische Posaunenmission e.V.Käthe-Kollwitz-Ufer 9701309 DresdenGeschäftsführer:Frieder Lomtscher fon: 0351 3186444fax: 0351 3186449mail: [email protected]:Christian Kollmar, Pfarrer i.E.

Ehrenamtsakademie Die Ehrenamtsakademie fördert die Arbeit Ehren-amtlicher, damit sie ihre Aufgaben mit Freude und Kompetenz wahrnehmen. Als Netzwerk unter-schiedlicher Einrichtungen bietet sie eine breite Auswahl von Seminaren und Qualifizierungen. Durch dieses Angebot sollen individuelle Fähigkei-ten wachsen, sich Glaubenserfahrungen vertiefen und die Vielfalt der kirchlichen und diakonischen Arbeit unterstützt werden.

Bildungsangebote für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

EhrenamtsakademieFreiheit 15 | 01662 Meißen fon: 03521 4706-53mail:[email protected] der Geschäftsstelle:Joachim Wilzki

Fort- undWeiterbildungs-angebote

Eine breite Aufstellung aller kirchenmusikalischen Fort- und Weiterbildungsangebote, Seminare und Rüstzeiten findet sich in der Broschüre „Hast du Töne? Kirchenmusik in Sachsen“. Sie wird jährlich vom Landeskirchenmusikdirektor und der Konferenz für Kirchenmusik herausgegeben. In der Konferenz für Kirchenmusik arbeiten Vertreter aller kirchenmusikalischen Arbeitsfelder in der Lan-deskirche zusammen.

www.evlks.de/arbeitsfelder/ kirchenmusik

Materialien

F Verordnungen für den kirchenmusikalischen Dienst

Mit dem kirchenmusikalischen Dienst in der Kirchgemeinde befassen sich zahlreiche Verordnungen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens. Auszugsweise sei hiermit darauf hingewiesen.Alle Verordnungen finden sich in der Rechtssammlung auch unter www.evlks.de.

Auszüge aus der Kirchgemeindeordnung der EVLKSvom 13. April 1983 (Abl. S. A 33), zuletzt geändert am 15. November 2015 (Abl. S. A 258)

Arbeitsformen

Der Kirchenvorstand trägt Verantwortung für geistliche Aufgaben im Be-reich der Kirchgemeinde. Er hat insbesondere...

§ 13 Abs. 1

... bewährte Formen der Gemeindearbeit zu pflegen, nach neuen Formen kirchlicher Gemeinschaft und nach situationsbezogenen Arbeitsformen zu suchen, ...

§ 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b)

Bezug zum christ-lichen Glauben

... die Kirchenmusik, besonders den Gemeindegesang, sowie die in Bezie-hung zum christlichen Glauben bestehende Kunst zu pflegen.

§ 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f)

Dienstaufsicht Der Kirchenvorstand trägt Verantwortung für Rechtssetzung, Dienstauf-sicht, Verwaltung und Wahlen im Bereich der Kirchgemeinde. Er hat ins-besondere...

§ 13 Abs. 2

... die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Kirchgemeinde zu führen; die unmittelbare Dienstaufsicht nimmt der Pfarramtsleiter im Auftrag des Kirchenvorstandes wahr, ...

§ 13 Abs. 2, Satz 2 Buchst. b)

Info zum Tätigkeits-feld, Weiterbildung

... sich regelmäßig über die Tätigkeit der Mitarbeiter zu informieren (...) und sich um die Weiterbildung der Mitarbeiter zu bemühen.

§13 Abs. 2, Satz 2 Buchst. d)

Anhörung im Kir-chenvorstand

Jeder Mitarbeiter der Kirchgemeinde hat das Recht, persönliche und dienstli-che Anliegen (...) im Kirchenvorstand oder in dem dafür zuständigen Ausschuss selbst zu vertreten. Auch ehrenamtlich (...) tätigen Kirchgemeindegliedern steht das Recht zu, Anliegen (...) vorzutragen.

§ 20

Dienste einesKirchenmusikers

Der Dienst des Kirchenmusikers besteht insbesondere in der musikali-schen Arbeit mit der Kirchgemeinde, deren Schwerpunkt die Pflege des Gemeindegesanges bildet, in der Leitung des Kirchenchores, der Kurrende und anderer kirchenmusikalischer Gruppen, der musikalischen Gestaltung der Gottesdienste, Amtshandlungen und anderen Zusammenkünfte sowie in der Durchführung besonderer kirchenmusikalischer Veranstaltungen.

§ 33 Abs. 2

Arbeitsformen

Der Kirchenvorstand hat ... (ehrenamtlich wahrgenommene) Dienste zu fördern und die Arbeitsformen der Dienstgruppen entsprechend den jeweils besonderen Erfordernissen in der Kirchgemeinde zu gestal-ten.

§ 29 Abs. 2, Satz 1

Förderung ehren-amtlicher Tätigkeit

Der Kirchenvorstand hat die ehrenamtlichen Mitarbeiter (...) in ihrem Dienst zu begleiten, sie durch Fortbildung zu fördern und in die Dienstge-meinschaft der Kirchgemeinde einzubeziehen.

§ 29 Abs. 2, Satz 2

Materialien

Auszüge aus der Ordnung für den kirchenmusikalischen Dienst und dasBesetzungsverfahren für kirchenmusikalische Stellen in der EVLKS

vom 10. Juli 2001 (ABl. S. A 193), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (ABl. S. A 156)

LiturgischeVerantwortung

Sie (die Kirchenmusiker) tragen liturgische Verantwortung sowie Verant-wortung für die gesamte Musikpflege und für deren Qualität im Blick auf Inhalt und Ausführung.

§ 1 Abs. 1 Satz 4

WerkauswahlLiturgieordnungEv.Gesangbuch

Ihm (dem Kirchenmusiker) obliegen die Vorbereitung und Durchführung des Orgelspiels sowie der Einsatz des Chores oder der Instrumentalgrup-pen. Die Auswahl der kirchenmusikalischen Werke trifft der Kirchenmusi-ker. Die landeskirchliche Ordnung der Liturgie und das eingeführte Evan-gelische Gesangbuch sind verbindlich.

§ 3 Abs. 1

LiedauswahlAbstimmungen

In Vorbereitung auf den Gottesdienst sollen die Lieder mit Ausnahme des Predigtliedes von ihm (dem Kirchenmusiker) ausgewählt werden. Darüber hinaus ist die gesamte Gestaltung von Gottesdiensten und Amtshandlun-gen rechtzeitig zwischen Pfarrer und Kirchenmusiker abzusprechen.

§ 3 Abs. 2

Planungen Die Planung dieser (von über den Gottesdienst hinausgehender kirchen-musikalischer) Veranstaltungen ist zwischen dem Kirchenmusiker und dem Kirchenvorstand einvernehmlich abzustimmen.

§ 4 Abs. 3 Satz 2

OrgelnutzungVertreter

Dem Kirchenmusiker steht das kirchgemeindeeigene Instrumentarium – insbesondere die Orgel - für seinen Dienst und für Übungszwecke unein-geschränkt zur Verfügung. Dies gilt in angemessenem Umfang auch für seine Vertreter und für die Ausbildung von Nachwuchskräften.

§ 5 Abs. 1

Finanzen Über die im Rahmen des kirchgemeindlichen Haushaltes zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel kann der Kirchenmusiker eigenverantwort-lich verfügen.

§ 6 Abs. 2 Satz 1

ZusammenarbeitKonvente

Er (der Kirchenmusiker) ist verpflichtet, mit den anderen Mitarbeitern der Kirchgemeinde zusammenzuarbeiten (...) Zugleich ist er zur Teilnahme an den vom Kirchenmusikdirektor einberufenen Konventen und Tagungen verpflichtet.

§7 Abs. 2 Satz 2, 3

Beanstandungen Bei Beanstandungen des kirchenmusikalischen Dienstes oder sonstigen Meinungsverschiedenheiten in kirchenmusikalischen Angelegenheiten zwischen dem Kirchenmusiker und dem Kirchenvorstand bzw. dem Pfarr-amtsleiter ist der KMD zur Beratung und Vermittlung hinzuzuziehen.

§ 8 Abs. 2

Materialien

G Honorarsätze

Verordnung über die Zahlung eines Entgeltes für Vertretungsdienste und für die kirchenmusikalische D-AusbildungQuelle: Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Verordnung vom 30. September 2014 (ABl. 2014 S. A 246)

[Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens erlässt folgende Verordnung:]

Inhaltsübersicht1

I. [Vertretungsdienst] 1. Kirchenmusikalische Vertretungen 2. Gemeindepädagogische Vertretungen 3. Hinweise II. [Kirchenmusikalische D-Ausbildung] III. [Inkrafttreten]

I. [Vertretungsdienst]Als Entgelt für kirchenmusikalischen und gemeindepädagogischen Vertretungsdienst werden folgende Sätze festgelegt:

1. Kirchenmusikalische VertretungenDas Vertretungsentgelt richtet sich nach dem Ausbildungsabschluss des Vertreters.

Nr. Art der Vertretung Vertretung durch Vertreter

mitA-Abschluss

in €

Vertretung durch Vertreter

mitB-Abschluss

in €

Vertretung durch Vertreter

mitC-Abschluss

in €

Vertretung durch Vertreter

mitD-Abschluss

in €

Vertretung durch Vertreter

ohneAbschluss

in €

1.1 Gottesdienste ineinfacher Form 42,00 37,00 28,00 25,00 21,00

1.2 Gottesdienste in erwei-terter Form (Abendmahl, Taufe, Trauung, Einseg-nung) oder umfangrei-cher Kirchenmusik (Chor, Kurrende, Instrumental-gruppe)

52,00 46,00 34,00 32,00 27,00

1.3 Kasualien 32,00 28,00 21,00 19,00 16,00

1.4 Chor und Kurrendeprobe je volle Stunde 42,00 37,00 28,00 25,00 21,00

2. Gemeindepädagogische VertretungenDas Vertretungsentgelt richtet sich nach dem Ausbildungsabschluss des Vertreters.

in €

bei Fachhochschulabschluss je volle Stunde 35,00

bei Fachschulabschluss je volle Stunde 31,00

bei abgeschlossener C-Ausbildung je volle Stunde 28,00

ohne Ausbildungsabschluss je volle Stunde 21,00

1 Inhaltsübersicht und in [eckige Klammern] gesetzte Texte sind nicht amtlich.

Materialien

3. HinweiseVorbereitungszeiten sind in den Entgeltsätzen inbegriffen. Für die kirchlichen Anstellungsträger bilden die unter den Ziffern 1. und 2. genannten Vertretungsentgelte die genehmigungsfähige Höchstgrenze für zu ver-einbarende Honorare und zugleich die Vertretungsvergütung für zur Vertretung verpflichtete Mitarbeiter.

Auf die Regelung Nr. 7 – Ordnung für die Vertretung im Verkündigungsdienst – vom 25. November 1993 (ABl. 1994 S. A 22) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere zur Vertretungspflicht ohne Entgeltzahlung, und die Verordnung über die Mitteilung entgeltlicher Tätigkeiten an die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle – Tä-tigkeitsmitteilungsverordnung – vom 25. Oktober 1994 (ABl. S. A 258) sowie die hierzu gegebenen Hinweise zur Erfassung von Tätigkeiten, für die ein Entgelt vergütet wird, in der jeweiligen Fassung (letzte Fassung vom 4. Mai 2011, ABl. S. A 92) wird verwiesen.

II. [Kirchenmusikalische D-Ausbildung]Als Entgelt für die kirchenmusikalische Ausbildung mit Leistungsprobe (D) wird folgender Satz festgelegt:

in €

Einzelunterricht und Gruppenunterricht je volle Stunde 28,00

III. [Inkrafttreten]Die Verordnung tritt am 15. November 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zahlung eines Entgeltes für Vertretungsdienste und für die Hilfskirchenmusikerausbildung vom 9. September 2008 (ABl. S. A 146) außer Kraft.