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Luftrecht, Luftrecht, Luftverkehrsrecht, Luftverkehrsrecht,
FlugsicherheitsvorschriftenFlugsicherheitsvorschriften
Referent Thomas FrieseReferent Thomas Friese
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
1.1. RechtsvorschriftenRechtsvorschriften2.2. Nationale u. Internationale Organisationen Nationale u. Internationale Organisationen
der Luftfahrtder Luftfahrt3.3. Veröffentlichungen der LuftfahrtbehördenVeröffentlichungen der Luftfahrtbehörden4.4. FlugplätzeFlugplätze5.5. Ultraleichtflugzeuge, AusrüstungUltraleichtflugzeuge, Ausrüstung6.6. LuftfahrtpersonalLuftfahrtpersonal7.7. Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr8.8. Haftung des Flugzeugführers und Haftung des Flugzeugführers und
Versicherungspflicht des HaltersVersicherungspflicht des Halters9.9. Straftaten, OrdnungswidrigkeitenStraftaten, Ordnungswidrigkeiten
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Referent: Thomas Friese
1.1. Rechtsvorschriften des LuftverkehrsRechtsvorschriften des Luftverkehrs
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Referent: Thomas Friese
LuftVG (Luft-Verkehrsgesetz)
LuftVZO (Luft-Verkehrszulassungsordnung)
LuftVO (Luft-Verkehrs-Ordnung)
LuftPers V ( Luftfahrt-Personal-Verordnung)
LuftBO (Luft-Betriebs-Oordnung)
LuftGerPV (Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät)
1.1. Rechtsvorschriften des LuftverkehrsRechtsvorschriften des Luftverkehrs
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Referent: Thomas Friese
LuftVG (Luft-Verkehrsgesetz)
Wichtigste Rechtsvorschrift unterteilt in 3 Abschnitte
1.Luftverkehr
2.Haftpflicht
3.Straf- und Bußgeldvorschriften
1.1. Rechtsvorschriften des LuftverkehrsRechtsvorschriften des Luftverkehrs
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Referent: Thomas Friese
LuftVZO (Luft-Verkehrszulassungsordnung)
Regelt die Zulassung von Luftfahrzeugen, Flugplätzen und Zubehör sowie die Haftpflicht- und Unfallversicherung
1.1. Rechtsvorschriften des LuftverkehrsRechtsvorschriften des Luftverkehrs
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Referent: Thomas Friese
LuftVO (Luft-Verkehrs-Ordnung)
Enthält die Luftverkehrsregeln
Und Pilotenpflichten
1.1. Rechtsvorschriften des LuftverkehrsRechtsvorschriften des Luftverkehrs
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Referent: Thomas Friese
LuftPers V ( Luftfahrt-Personal-Verordnung)
Regelt das Ausbildung
und Prüfwesen
1.1. Rechtsvorschriften des LuftverkehrsRechtsvorschriften des Luftverkehrs
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
LuftBO (Luft-Betriebs-Ordnung)
Enthält technische Betriebsvorschriften
und Flugbetriebsvorschriften
1.1. Rechtsvorschriften des LuftverkehrsRechtsvorschriften des Luftverkehrs
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
LuftGerPV
(Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät)
Regelt die Muster-, Stück-
und Nachprüfungen
2. Internationale Organisation der Luftfahrt2. Internationale Organisation der Luftfahrt
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Referent: Thomas Friese
ICAO (International Civil Aviation Organisation
Sonderorganisation der UNO mit Sitz in Montreal
Besteht z.Z. aus 188 Mitgliedstaaten
Entwicklung einheitliche Regelungen und Empfehlungen
2. Internationale Organisation der Luftfahrt2. Internationale Organisation der Luftfahrt
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Referent: Thomas Friese
ICAO (International Civil Aviation Organisation
regelt internationalen Verkehr für private Luftfahrzeuge
Ein Flug im Ausland ist immer nach den Regeln desjenigen Staates durchzuführen, über dessen
Gebiet geflogen wird
2. Internationale Organisationen der Luftfahrt2. Internationale Organisationen der Luftfahrt
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Referent: Thomas Friese
JAA (The European Joint Aviation Authorities)
Vereinigung der Luftfahrtbehörden Europas. Sie arbeitet an der
Vereinheitlichung der Vorschriften
z.B. für Flugzeugbau und Ausbildung
2. Internationale Organisationen der Luftfahrt2. Internationale Organisationen der Luftfahrt
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Referent: Thomas Friese
EASA
European Aviation Safety Agency
Die EASA , mit Sitz in Köln, übernimmt die Hoheitsrechte der einzelnen in Europa angeschlossenen Länder, in der BRD Funktionen vom LBA. Ein neues, auf europäischer Ebene organisiertes Luftrecht wird eingeführt. Die Lizenzierung des nationalen PPL-N und der Luftsportgeräteführer bleibt nationales Recht
Nationale Organisation der Luftfahrt in der BRDNationale Organisation der Luftfahrt in der BRD
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Referent: Thomas Friese
(BMVBW) Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Die Lufthoheit liegt in der BRD bei der Bundesregierung.
Das BMVBW ist untergliedert in Abteilungen
Die Abteilung Luftfahrt ist in verschiedene Referate gegliedert
Nationale Organisation der Luftfahrt in der BRDNationale Organisation der Luftfahrt in der BRD
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Referent: Thomas Friese
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Zuständig für die Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät
1. Untersuchung von Störungen
2. Verhütung von Luftfahrzeug-Unfällen, ausgenommen UL
3. Auskunfterteilung über Luftfahrt-Personal
4. Mitwirkung des Such- und Rettungsdienstes
5. Aufsichtsbehörde der beauftragten Verbände DAeC und DULV
Nationale Organisation der Luftfahrt in der BRDNationale Organisation der Luftfahrt in der BRD
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Referent: Thomas Friese
Die Deutsche Flugsicherung (DFS)
Sie führt die Bewegungslenkung im Luftverkehr aus
• Kontrolle durch Fluglotsen
• Beratung von Piloten in der Luft durch Fluginformation (FIS)
• Beratung von Piloten am Boden, Flugberatungsdienst (AIS)
• Koordination von Flugrettungseinsätzen, Flugalarmdienst
• Veröffentlichung der Nachrichten für Luftfahrer (NFL)
• Veröffentlichung von NOTAMs
Nationale Organisation der LuftfahrtNationale Organisation der Luftfahrt
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Referent: Thomas Friese
Deutscher Wetterdienst (DWD)
mit dem Flugwetterdienst
Hat nur beratende Funktion
Nationale Organisation der LuftfahrtNationale Organisation der Luftfahrt
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Referent: Thomas Friese
Die örtlich zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder. Für Niedersachsen z.B. ist es die
Bezirksregierung Weser-Ems, Oldenburg (NIOL)
Sie nehmen im Auftrag des BMVBW eine Reihe von Aufgaben wahr
• Anerkennung von fliegerärztlichen Untersuchungsstellen
• Genehmigung von Flugplätzen § 6 LuftVG
• Erteilung von Außenstart- und Landeerlaubnis § 25 LuftVG
• Erteilung von Lizenzen aber nicht UL
Nationale Organisation der LuftfahrtNationale Organisation der Luftfahrt
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Referent: Thomas Friese
Deutscher Aero Club DAeC
Deutscher Ultraleichtflugverband DULV
Das BMVMB hat verschiedene hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit
Luftsportgeräten auf private Verbände übertragen
Nationale Organisationen der LuftfahrtNationale Organisationen der Luftfahrt
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Referent: Thomas Friese
Veröffentlichungen der LuftfahrtbehördenVeröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
Zuständig ist die Zuständig ist die DFSDFS
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Referent: Thomas Friese
Nachrichten für Luftfahrer (NFL)
NFL 1 betreffen die Durchführung des Flugbetriebes (Flugsicherung, Wetterdienst, Flugplätze usw.)
NFL 2 betreffen Luftfahrtgerät und Luftfahrtpersonal und was nicht in NFL 1 einzuordnen ist.
Veröffentlichungen der LuftfahrtbehördenVeröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
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Referent: Thomas Friese
NOTAM (Notice to airman)
NOTAM Class 1 werden in engl. Sprache über das Flugfernmeldenetz verbreitet. Sie betreffen Anordnungen, Informationen u. Hinweise, deren sofortige Verbreitung notwendig ist.
Wenn der Inhalt für einen längeren Zeitraum Gültigkeit hat, wird er zusätzlich in den Nachrichten für Luftfahrer und als NOTAM Class 2 in deutsch und englisch auf dem Postweg verbreitet.
Veröffentlichungen der LuftfahrtbehördenVeröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
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Referent: Thomas Friese
Luftfahrt-Handbuch (AIP)
(- Aeronautical Information Publication)
Es ist eine Sammlung von Anordnungen, Informationen und Hinweisen für die Luftfahrt. Es enthält in deutscher und englischer Sprache Veröffentlichungen über wichtige Sachgebiete unter Berücksichtigung der Flugsicherungssysteme der BRD
Veröffentlichungen der LuftfahrtbehördenVeröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
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Referent: Thomas Friese
Luftfahrt-Handbuch (AIP - VFR)
(- Aeronautical Information Publication - Visual Flight Rules)
Das Luftfahrthandbuch VFR ist ein Ergänzungsband zum Handbuch (AIP). Es enthält wichtige Anordnungen und Informationen für Flüge nach Sichtflugregeln und ist für die Vorbereitung und Durchführung von VFR-Flügen unersätzlich.
Veröffentlichungen der LuftfahrtbehördenVeröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
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Referent: Thomas Friese
Luftfahrt-Handbuch (AIP - VFR) gliedert sich in folgende 3 Abschnitte mit folgendem Inhalt:
Abschnitt GEN enthält allgemeine Informationen zur Durchführung des VFR-Flugbetriebes, so z.B.:
•Ausgewählte Berichtigungen zur ICAO-Karte 1:500 000
•Anschriften der Luftfahrtbehörden mit deren Zuständigkeiten
•Anerkennung ausländischer Luftfahrerscheine
Veröffentlichungen der LuftfahrtbehördenVeröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
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Referent: Thomas Friese
Fortsetzung zum Abschnitt GEN:
•Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
•Abkürzungsverzeichnis und Kartensymbole
•Flugplatz-Ortskennungen
•Zeiten der Sonnenauf- und untergänge
•Information zum Flugberatungsdienst (AIS) sowie zum Fluginformationsdienst (FIS)
•Redewendungen und Sprechgruppen für den Flugfunk
•Flugwetterinformationen für die VFR-Luftfahrt
Veröffentlichungen der LuftfahrtbehördenVeröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
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Referent: Thomas Friese
Abschnitt ENR (ENRoute Information):
• Angaben zur Luftraumklassefizierung, Flugverkehrsdienste und Flugbedingungen
• Höhenmesser-Einstellungen bei Reiseflügen
• Transponderschaltungen
• Flugplanaufgabe und Hinweise zum Formular ausfüllen
• Liste der Funknavigationsanlagen mit techn. Daten
• Gebiete mit Flugbeschränkungen
Veröffentlichungen der LuftfahrtbehördenVeröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
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Referent: Thomas Friese
Abschnitt AD (Aerodromes) unterteilt in AD-1, AD-2:
AD-1
•Verhalten an kontrollierten und unkontrollierten Plätzen
•Angaben zu ATIS und Anflughilfen (PAPI)
•Landungen und Starts ziviler Flugzeuge auf Militärplätze
•Signale für den Flugplatzverkehr (Bodensignale usw.)
Veröffentlichungen der LuftfahrtbehördenVeröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
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Referent: Thomas Friese
Abschnitt AD (Aerodromes) unterteilt in AD-1, AD-2:
AD-2
•Liste der Flugplätze mit näheren Einzelheiten (Zulassungen, Betriebszeiten, Adressen, Bodendienste
•Sichtflugkarten mit Platzrunden und Flugplatzkarten
Luftfahrthandbuch-Berichtigungen (AIP AMDT) von permanenter Natur werden im Abstand von 4 Wochen herausgegeben
Veröffentlichungen der LuftfahrtbehördenVeröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
Zuständig ist die Zuständig ist die DFSDFS
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Referent: Thomas Friese
Nachrichten für Luftfahrer (NFL)
NFL 1 betreffen die Durchführung des Flugbetriebes (Flugsicherung, Wetterdienst, Flugplätze usw.)
NFL 2 betreffen Luftfahrtgerät und Luftfahrtpersonal und was nicht in NFL 1 einzuordnen ist.
Veröffentlichungen der LuftfahrtbehördenVeröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
Zuständig ist die Zuständig ist die DFS DFS z.B.z.B.
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Referent: Thomas Friese
Veröffentlichungen der LuftfahrtbehördenVeröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
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Referent: Thomas Friese
Luftfahrtinformationsrundschreiben (Aeronautical Information Circular – AIC)
AIC sind Informationen für die Luftfahrt, die gemäß ICAO Anhang 15 weder im Luftfahrthandbuch noch als NOTAM zu veröffentlichen sind.
Sie beinhalten internationale Informationen im rechtlichen und techn. Bereich die der Flugsicherheit zweckdienlich sind
Veröffentlichungen der LuftfahrtbehördenVeröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
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Referent: Thomas Friese
VFR BulletinAus VFR-Bulletin wird VFReBulletin! Zugunsten
des neuen elektronischen VFR-Bulletins wird das bisherige gedruckte VFR-Bulletin zum 31. Januar
2008 eingestellt.Mit dem neuen elektronischen VFR-Bulletin (VFReBulletin)
ist es möglich, im Rahmen der Flugvorbereitung flugstreckenbezogene NOTAM für VFR-Flüge in Deutschland,
Österreich und der Schweiz grafisch oder in Textform anzeigen zu lassen.
Veröffentlichungen der LuftfahrtbehördenVeröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
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Referent: Thomas Friese
VFR Bulletin
Es beinhaltet ausgewählte NOTAM, Auszüge aus Supplements und AIC sowie praxisbezogene Empfehlungen bezüglich Einrichtung, Zustand oder Veränderungen
von Anlagen, Diensten, Verfahren oder Gefahren
Veröffentlichungen der LuftfahrtbehördenVeröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
Luftfahrtkarten ICAO 1: 500 000 (Aeronautical Chart ICAO)
Das Gebiet der BRD ist auf 8 Blätter aufgeteilt.
Die mehrfarbigen Navigationskarten enthalten auf der Grundkarte:
Siedlungsbild, Verkehrswege, Gewässernetz, Geländedarstellung (Höhenlinien, Schummerung und Höhenpunkte, Waldaufdruck, andere Geländemerkmale und Grenzen
Veröffentlichungen der LuftfahrtbehördenVeröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
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Referent: Thomas Friese
Luftfahrtkarten ICAO 1: 500 000 (Aeronautical Chart ICAO)
Der mehrfarbige Flugsicherungsaufdruck enthält:
Luftraumstruktur, Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete Sprechfunkfrequenzen usw.,
Flugplätze, Funknavigationsanlagen, Luftfahrthindernisse, Tieffluggebiete usw.
Veröffentlichungen der LuftfahrtbehördenVeröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
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Referent: Thomas Friese
Luftfahrtkarten ICAO 1: 500 000
Die Karten müssen laufend vom Luftfahrzeugführer berichtigt werden entsprechend den Veröffentlichungen im AIP VFR, NOTAMs und VFR Bulletin
Die Karten erscheinen jährlich neu
Veröffentlichungen der LuftfahrtbehördenVeröffentlichungen der Luftfahrtbehörden
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Referent: Thomas Friese
Luftfahrtkarten im Luftfahrthandbuch AIP VFR
Die Sichtflugkarten-ICAO für Verkehrsflughäfen, kontrollierte Flugplätze und Landeplätze enthalten festgelegte An- und Abflugverfahren (bei Landeplätzen die zu fliegenden Platzrunden)
Die festgelegten Verfahren sind Anordnungen der zuständigen Luftfahrtbehörden, die unbedingt zu befolgen sind.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten unter Umständen Straftaten
FlugplätzeFlugplätzeArten der Flugplätze und deren GenehmigungArten der Flugplätze und deren Genehmigung
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
Die rechtlichen Grundlagen für die Flugplätze sind im LuftVG, in der LuftVZO und was Außenstarts und Außenlandungen betrifft teilweise auch in der LuftVO enthalten.
Wir unterscheiden dabei:
•Flughäfen, Sonderflughäfen
•Verkehrs-Landeplätze, Sonder-Landeplätze
•Segelfluggelände
•UL-Landeplätze
Flugplätze und deren GenehmigungFlugplätze und deren Genehmigung
FlugplatzzwangFlugplatzzwang
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Referent: Thomas Friese
Luftfahrzeuge dürfen grundsätzlich nur auf den für sie genehmigten Flugplätzen und den dafür festgelegten Start- und Landebahnen starten und landen und nur innerhalb der Betriebsstunden und außerhalb der Betriebsbeschränkungen
Flugplätze und deren GenehmigungFlugplätze und deren Genehmigung
Außenstarts und AußenlandungenAußenstarts und Außenlandungen
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Referent: Thomas Friese
Bedürfen nach § 25 Abs. 1 LuftVG und § 15 LuftVO einer Außenstart- und/oder Außenlandeerlaubnis der zuständigen Landesluftfahrtbehörde.
Die Zustimmung des Grundstückseigentümer bzw. des Flugplatzunternehmers bei Flugplätzen.
Flugplätze und deren GenehmigungFlugplätze und deren Genehmigung
Notlandungen SicherheitslandungenNotlandungen Sicherheitslandungen
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Referent: Thomas Friese
Nach 25 Abs. 2 LuftVG ist eine Außenlandeerlaubnis nicht erforderlich, wenn der Ort der Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erfolgt.
Eine Sicherheitslandung ist nur aus Wettergründen und bei Einbruch der Dunkelheit erlaubt
Flugplätze und deren GenehmigungFlugplätze und deren Genehmigung
Notlandungen SicherheitslandungenNotlandungen Sicherheitslandungen
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Referent: Thomas Friese
In Fällen der Nothilfe bedarf auch der Wiederstart keine Erlaubnis, während der Wiederstart nach einer Notlandung immer erlaubnispflichtig ist.
Sind bei einer Außenlandung Schäden entstanden, so kann der Grundstückseigentümer Schadenersatz beanspruchen. Die Besatzung ist auskunftspflichtig. Der Eigentümer darf den Abtransport bzw. den Wiederstart nicht verhindern.
Alles andere sind Notlandungen. Ein Wiederstart ist nur mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde gegebenenfalls erlaubt.
Ultraleichtflugzeuge, AusrüstungUltraleichtflugzeuge, AusrüstungKennzeichen D – MXXXKennzeichen D – MXXX
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Referent: Thomas Friese
Musterzulassung oder Einzelstückprüfung auf Lufttüchtigkeit
• Einhaltung der Bauvorschriften BFU
• Nachprüfung einmal im Jahr
• Nachprüfung bei einer größeren Instandhaltung
• Nachprüfung bei Änderung des Luftsportgerätes
• Nachprüfung auf Anforderung der beauftragten Stelle
• Vom Hersteller vorgeschriebene Stundenkontrollen
• Lufttüchtigkeitsanweisung (LTA)
Ultraleichtflugzeuge, AusrüstungUltraleichtflugzeuge, AusrüstungKennzeichen D – MXXXKennzeichen D – MXXX
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
Maximale zulässige Abflugmassen
Einsitzer 390 kg mit Rettungsgerät
Doppelsitzer 450 kg mit Rettungsgerät
mit Auflastung, Nachweis geführt 472,5 kg
Rettungsgerät muss für das UL-Flugzeug zugelassen sein
Funkgerät muss für den Flugfunkdienst zugelassen sein
LuftfahrtpersonalLuftfahrtpersonal
Lizenz Lizenz SPL-FSPL-F (Luftfahrerschein) für (Luftfahrerschein) für LuftsportgeräteführerLuftsportgeräteführer
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
Die Ausbildung erfolgt unter Aufsicht der beauftragten Verbände DAeC und DULV in dafür zugelassenen
Flugschulen in den Luftsportarten:
a) Aerodynamisch gesteuerte UL – Flugzeuge
b) Schwerkraftgesteuerte UL – Flugzeuge
c) Hängegleiter
d) Gleitsegel
e) Motorisierte Gleitschirme
LuftfahrtpersonalLuftfahrtpersonal
Lizenz Lizenz SPL-FSPL-F (Luftfahrerschein) für (Luftfahrerschein) für LuftsportgeräteführerLuftsportgeräteführer
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
Die Theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete:
1. Luftrecht, Luftverkehrs-Flugsicherungsvorschriften
2. Navigation nach Sichtflugregeln
3. Meteorologie bzw. Wetterkunde
4. Aerodynamik
5. Technik, allgemeine Flugzeugkenntnisse, Pyrotechnik
6. Verhalten in besonderen Fällen
7. Menschliches Leistungsvermögen
LuftfahrtpersonalLuftfahrtpersonal
Lizenz Lizenz SPL-FSPL-F (Luftfahrerschein) für (Luftfahrerschein) für LuftsportgeräteführerLuftsportgeräteführer
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
Die praktische Ausbildung umfasst :
1. Gesamtflugzeit von 30 Flugstunden
2. Davon 5 Stunden Alleinflug
3. Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen
4. Außenlandeübungen mit Fluglehrer
5. Mindesten 2 Überlandflüge 200 km mit Fluglehrer
6. Praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen
7. Überlandflüge ohne Fluglehrer
LuftfahrtpersonalLuftfahrtpersonal
Lizenz Lizenz SPL-FSPL-F (Luftfahrerschein) für (Luftfahrerschein) für LuftsportgeräteführerLuftsportgeräteführer
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
Verlängerung / Entziehung der Erlaubnis
Gültigkeit der Lizenz 60 Monate in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis. Die Rechte einer Lizenz dürfen nur ausgeführt werden, wenn in den letzten 24 Monaten 12 Flugstd. durchgeführt wurden. Davon 6 Std. als verantwortlicher Pilot mit 12 Starts u. Landungen.
Ein Übungsflug von mindestens einer Stunde mit Fluglehrer muss darin enthalten sein.
LuftfahrtpersonalLuftfahrtpersonal
Lizenz Lizenz SPL-FSPL-F (Luftfahrerschein) für (Luftfahrerschein) für LuftsportgeräteführerLuftsportgeräteführer
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Referent: Thomas Friese
Passagierflugberechtigung
Nach Scheinerhalt ist ein Nachweis zu erbringen von:
Fünf Überlandflüge, davon mindestens zwei Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine
Gesamtstrecke von mindestens 200 km mit Fluglehrer, wovon einer als Prüfungsflug zu bestätigen ist.
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
Luftverkehrsregeln und - VorschriftenLuftverkehrsregeln und - Vorschriften
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
Luftraumordnung gemäß LuftVG und LuftVO
Der Luftraum ist nach den Regeln der ICAO aufgeteilt und hat diese in Luftraumklassen Bezeichnung A bis G aufgeteilt.
Einige Lufträume sind in Deutschland nicht eingeführt.
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
Luftverkehrsregeln und - VorschriftenLuftverkehrsregeln und - Vorschriften
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
In diesen Lufträumen fliegt man je nach Klasse:
Von der Flugsicherung kontrolliert nach Sichtflugregeln oder nach Instrumentflugregeln
Unkontrolliert nach Sichtflugregeln
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
Klassifizierung der Lufträume für die Klassifizierung der Lufträume für die FlugsicherungFlugsicherung
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Referent: Thomas Friese
Luftraum A und B in Deutschland nicht eingeführt
Luftraum C
Oberhalb FL 100 und unterhalb FL 100 in der Umgebung von Flughäfen (bisher CVFR), in den
ICAO-Karten blau umrandet.
Der Einflug ist für UL nur mit Genehmigung der Flugsicherung zulässig
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
Klassifizierung der Lufträume für die Klassifizierung der Lufträume für die FlugsicherungFlugsicherung
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
Die bisherigen Kontrollzonen CTR sind jetzt Luftraum D zugehörig in den Karten rot angelegt. Einflug für UL nur mit Genehmigung der Flugsicherung, vorher anrufen
Luftraum E ist der frühere Nahverkehrsbereich TMA-A, oberhalb 1000 ft GND und der übrige Luftraum, soweit er nicht eingeschränkt ist, oberhalb 2500 ft GND. In diesem Luftraum dürfen ULs bis 5000 ft MSL oder 3500 ft GND
unkontrolliert einfliegen
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
Kontrollzone CTR / Luftraum D
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
Klassifizierung der Lufträume für die Klassifizierung der Lufträume für die FlugsicherungFlugsicherung
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Referent: Thomas Friese
Der Luftraum G umfasst alle Gebiete unterhalb 2500 ft GND, soweit das Gebiet nicht anders klassifiziert ist.
Luftraum F (Hx)
Ähnlich wie Luftraum D, nur zeitweise aktiv (Hx). Höhe bis 2500 ft GND. Bei Nutzung im deaktivierten Zustand ist Hörbereitschaft erforderlich. Wenn aktiv, verhalten wie D es gelten die Sichtflugregeln Flugsicht 5 km, waagerechter Wolkenabstand 1,5 km / senkrecht 800 m Sicht
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Referent: Thomas Friese
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
Luftraum F (HX)
z.B. Bremerhaven Luneort
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
Klassifizierung der Lufträume Klassifizierung der Lufträume
andere Lufträumeandere Lufträume
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
Fluginformationsgebiet FIR (Flight Information Region)
Das Gebiet hat flächenmäßig die Ausdehnung der BRD und reicht von GND bis FL 245. Es regelt die
Zuständigkeit des FIS (Flight Information Service). Der Service kann von ULs mit Funk in Anspruch genommen werden. FIR-Bezirke sind Bremen, Düsseldorf, Frankfurt,
München und Berlin, Zürich für ein kleines Gebiet am Bodensee.
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Referent: Thomas Friese
Fluginformationsgebiet FIR
(Flight Information Region)
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
Klassifizierung der LufträumeKlassifizierung der Lufträume
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
FlugbeschränkungsgebieteFlugbeschränkungsgebiete
Flugbeschränkungsgebiete sind in der ICAO-Karte mit blauer Schraffur umrandet mit Angabe der
Höhenausdehnung. Die Kennzeichnung setzt sich zusammen aus:
1. Buchstabe -E- steht für Nordwesteuropa
2. Buchstabe -D- steht für Deutschland
3. Buchstabe -R- steht für restricted = beschränkt aus der letzten Ziffer = laufende Nr.
PPR/AIS/FIS bedeutet nur zeitweilig in Betrieb
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
Klassifizierung der LufträumeKlassifizierung der Lufträume
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
GefahrengebieteGefahrengebiete
ED-D steht für Gefahrengebiet. Der Kennbuchstabe -D- steht für danger = Gefahr. Es
kann auf eigene Gefahr geflogen werden.
Es wird in der BRD nur an der Ostsee angewendet. In der Karte mit blauer Schraffur umrandet.
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
Klassifizierung der LufträumeKlassifizierung der Lufträume
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
IdentifizierungszoneIdentifizierungszone
Die Identifizierungszone (Identification Zone) erstreckt sich entlang der Grenze zu Polen. Sie reicht vom Boden
bis in unbegrenzte Höhe und ist ständig wirksam.
Die Zone kann nur mit betriebsbereiten Transponder beflogen werden. Mode A Code 0032 einstellen
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
IdentifizierungszoneIdentifizierungszone
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
Klassifizierung der LufträumeKlassifizierung der Lufträume
BVL - Ultraleichtflugschule DAeC Reg. Nr. 2062 Theorieausbildung
Referent: Thomas Friese
Tiefflüge mit militärischen Strahl- u. Transportflgz.Tiefflüge mit militärischen Strahl- u. Transportflgz.
Tiefflüge werden überwiegend nach VFR durchgeführt. In der BRD sind sie nicht an feste Strecken und Höhen
gebunden. Es wird überwiegend der Luftraum zwischen 1000 und 2000 ft GND genutzt.
Sicherheitsempfehlung: Bei An- und Abflügen zu/von den Landeplätzen ist das Höhenband 500 bis 2000ft GND
so schnell wie möglich zu durchfliegen.
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Referent: Thomas Friese
Tiefflüge mit militärischen Strahl- u. Transportflgz.Tiefflüge mit militärischen Strahl- u. Transportflgz.
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
Klassifizierung der LufträumeKlassifizierung der Lufträume
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Referent: Thomas Friese
Tiefflüge mit militärischen Strahl- u. Transportflgz.Tiefflüge mit militärischen Strahl- u. Transportflgz.
Tiefflüge werden im unkontrollierten Luftraum bei einer Mindestflugsicht von 5 km und 500 ft Mindestabstand von Wolken durchgeführt. Im kontrollierten Luftraum gelten die jeweiligen Sichtflugregeln.
Im geringen Umfang werden VFR-Tiefflüge auch unterhalb von 1000 ft GND in einer Mindesthöhe von 500 ft bzw. 250 ft GND durchgeführt und zwar zu unterschiedlichen Tagen. Die Ausdehnung des Höhenbandes 250 bis 500 ft ist auf der Karte mit roten Punkten gekennzeichnet.
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
Flugverkehrsdienste im unteren LuftraumFlugverkehrsdienste im unteren Luftraum
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Referent: Thomas Friese
Flugverkehrskontrolldienst ATCFlugverkehrskontrolldienst ATC
Air Traffic Control ServiceAir Traffic Control Service
Hauptaufgabe ist die Durchführung der Flugverkehrskontrolle, Bewegungslenkung im kontrollierten Luftraum und an kontrollierten Flugplätzen.
Für den UL-Flieger wichtig für Flüge im kontrolliertem Luftraum der Klasse C und D in der Umgebung von und in Verkehrsflughäfen. Es wird unterschieden zwischen 1.Bezirkskontrollstellen (Area Control Centres=ACC) 2.Anflugkontrollstellen (Approach Control Offices=APP) 3.Flugplatzkontrollstellen, bzw. Tower (TWR)
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
Flugverkehrsdienste im unteren LuftraumFlugverkehrsdienste im unteren Luftraum
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Referent: Thomas Friese
Fluginformationsdienst FISFluginformationsdienst FIS
Flight Information ServiceFlight Information Service
FIS soll den Luftfahrzeugführern während des Fluges Informationen und Hinweise geben, die für eine sichere, geordnete Durchführung von Flügen erforderlich sind.
Der Dienst steht für alle Flüge im kontrollierten und unkontrollierten Luftraum zur Verfügung und wird von jeder Flugverkehrskontrollstelle durchgeführt. Der Flugverkehrskontrolldienst ATC hat jedoch Vorrang.
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
Flugverkehrsdienste im unteren LuftraumFlugverkehrsdienste im unteren Luftraum
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Referent: Thomas Friese
Fluginformationsdienst FISFluginformationsdienst FIS
Flight Information ServiceFlight Information Service
Die in den Bezirkskontrollstellen tätigen FIS-Lotsen erteilen über festgelegte Sprechfunkfrequenzen Informationen und Hinweise über:
• Flugverkehr
• Wetterbedingungen
• Zustand von Flugplätzen und Funknavigationsanlagen
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
Flugverkehrsdienste im unteren LuftraumFlugverkehrsdienste im unteren Luftraum
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Referent: Thomas Friese
Flugalarmdienst Flugalarmdienst Alerting ServiceAlerting Service
Der Flugalarmdienst wird von allen Flugverkehrskontrollstellen durchgeführt. Er benachrichtigt den Such – und Rettungsdienst (Search and Rescue Service=SAR) und unterstützt diese Stellen.
Der Flugalarmdienst wird für alle Flüge zur Verfügung gestellt, für die ein Flugplan abgegeben oder die anderweitig bekannt geworden sind.
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Referent: Thomas Friese
Flugalarmdienst Flugalarmdienst Alerting ServiceAlerting Service
3 Alarmstufen (alert phase) sind festgelegt worden:
1.Ungewissheitsstufe (Uncertainly Phase=INCERFA) ist gegeben, wenn ein Luftfahrzeug innerhalb von 30 Min nach der vorgesehenen und gemeldeten Ankunftszeit noch nicht angekommen ist.
2. Bereitschaftsstufe (Alert Phase=ALERFA) ist gegeben, wenn Nachforschungen zu 1. ergebnislos verlaufen sind oder eine Meldung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eingegangen ist.
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Referent: Thomas Friese
Flugalarmdienst Flugalarmdienst Alerting ServiceAlerting Service
3. Notstufe (Distress Phase=DETRESFA) ist gegeben, wenn ein Luftfahrzeug von einem widerrechtlichen Eingriff betroffen oder bedroht ist:
• Die unter 2. versuchte Sprechfunkverbindung nicht hergestellt werden kann.
• Der mitgeführte Treibstoffvorrat als verbraucht angesehen werden muss
• Eine Notlandung wahrscheinlich durchgeführt wurde.
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Referent: Thomas Friese
Flugberatungsdienst AISFlugberatungsdienst AIS
Aeronautical Information ServiceAeronautical Information Service
Die Hauptaufgaben dieses Dienstes sind:
•Nachrichten aus dem In- und Ausland für die Flugplanung verfügbar halten.
•Erteilung von Flugberatungen auf internationalen Flugh.
•Berichte der Flugzeugführer entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
•Örtlich herausgegebene NOTAMs zu bearbeiten
•Luftfahrtkarten herzustellen und zu veröffentlichen
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Referent: Thomas Friese
FlugfernmeldedienstFlugfernmeldedienst
Aeronautical Telecommunication ServiceAeronautical Telecommunication Service
Unterhaltung des Fernmeldenetzes und Flugrundfunkdienst zwischen allen Verkehrsflughäfen.
Die Information für die Luftfahrt besteht aus den:
VOLMET-Sendungen, Wetterinformationen für Luftfahrzeuge im Fluge und Landewettervorhersagen
ATIS-Ausstrahlungen von Lande- und Startinformationen über UKW-Drehfunkfeuer (VOR) in Flughafennähe
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Referent: Thomas Friese
FlugnavigationsdienstFlugnavigationsdienst
Aeronautical Navigation ServiceAeronautical Navigation Service
Unterstütz den Luftfahrzeugführer bei der Navigation während des Fluges vom Boden aus durch Bereitstellung von Funknavigationsanlagen
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Referent: Thomas Friese
Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr (§ 1 LuftVO)(§ 1 LuftVO)
Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Referent: Thomas Friese
Verantwortlicher Luftfahrzeufführer (§ 2 LuftVO)Verantwortlicher Luftfahrzeufführer (§ 2 LuftVO)
Der verantwortliche Luftfahrzeugführer sitzt auf dem Pilotensitz immer links oder bei Sitzen hintereinander der Sitz, der im Alleinflug eingenommen werden muss.
Ausnahme bei Ausbildungs-, Einweisungs- und Prüfungsflügen oder im Falle, wenn der Halter etwas anderes bestimmt hat
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Referent: Thomas Friese
Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers (§ 1 LuftVO)(§ 1 LuftVO)
Der Luftfahrzeugführer hat das Entscheidungsrecht über die Führung des Flugzeuges. Er hat die während des Fluges, bei Start und Landung und beim Rollen aus Gründen der Sicherheit notwendige Maßnahmen zu treffen.
Er hat dafür zu sorgen, dass alle Vorschriften und Verordnungen über den Betrieb des Flugzeuges eingehalten werden.
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Referent: Thomas Friese
Flugvorbereitung (§ 3a LuftVO)Flugvorbereitung (§ 3a LuftVO)
Bei der Vorbereitung des Fluges hat der Luftfahrzeugführer sich mit allen Unterlagen und Informationen, die für eine sichere Durchführung des Fluges von Bedeutung sind, vertraut zu machen und sich davon zu überzeugen, dass das Luftfahrzeug und die Ladung sich im verkehrssicheren Zustand befinden, die zulässige Flugmasse nicht überschritten wird, die vorgeschriebenen Ausweise vorhanden sind und die erforderlichen Angaben über den Flug im Bordbuch, eingetragen werden.
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Referent: Thomas Friese
Flugvorbereitung (§ 3a LuftVO)Flugvorbereitung (§ 3a LuftVO)
Vorgeschriebene Ausweise und Unterlagen an Bord:
Lufttüchtigkeitszeugnis, Eintragungsschein Genehmigungsurkunde der Luftfunkstelle, Versicherungsnachweis Haftpflichtversicherung, Flughandbuch, Bordbuch, Flugbuch, Lizenz und Tauglichkeitszeugnis, Flugfunkzeugnis, wenn nicht im Luftfahrerschein eingetragen, Lärmzeugnis, Personalausweis oder Reisepass.
Für einen Flug, der über die Umgebung des Startflugplatz hinausgeht, hat sich der Pilot ausreichend zu informieren
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Referent: Thomas Friese
Anwendung von Flugregeln (§ 4 LuftVO)Anwendung von Flugregeln (§ 4 LuftVO)
Der Betrieb eines Luftfahrzeuges am Boden und in der Luft richtet sich nach den allgemeinen Regeln und nach den Sichtflugregeln
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Referent: Thomas Friese
Anzeige von Flugunfällen und sonstige Störungen Anzeige von Flugunfällen und sonstige Störungen (§ 5 LuftVO) (§ 5 LuftVO)
Bei jeder Außenlandung ist sofort der Zielflugplatz bzw. der Abflugplatz, zu verständigen (unnötige Suchaktionen können so verhindert werden.. Außerdem ist die nächste Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen, sofern
• Eine Person verletzt oder getötet wurde
• Bei der Außenlandung ein schwerer Schaden am Luftfahrzeug aufgetreten ist oder
• Die Außenlandung einen schweren Drittschaden verursacht hat.
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Referent: Thomas Friese
Die Allgemeinen Regeln (§ 6 - 27 LuftVO)Die Allgemeinen Regeln (§ 6 - 27 LuftVO)
Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist.
Über Städten, dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen 300 m über den höchsten Hindernis im Umkreis von 600 m. In allen anderen Fällen 150 m über Grund oder Wasser.
Bei Überlandflügen 600 m über Grund oder Wasser, Ausnahme niedrigere Wolkendecke
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Referent: Thomas Friese
Die Allgemeinen Regeln (§ 6 - 27 LuftVO)Die Allgemeinen Regeln (§ 6 - 27 LuftVO)
Kunstflug ist für UL-Flugzeuge nicht gestattet
Für Schlepp- und Reklameflüge gibt es besondere Richtlinien. Entsprechende Berechtigungen müssen erworben werden.
Uhrzeit und Maßeinheiten (§9 a LuftVO)
Im Flugbetrieb zählt die Koordinierte Weltzeit (UTC)
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Sicherheitsmindesthöhen und Abstände, Sichtflugbedingen in den Luftrauklassen
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Referent: Thomas Friese
Die Sichtflugregeln (§ 28 - 34 LuftVO)Die Sichtflugregeln (§ 28 - 34 LuftVO)
Für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR = Visual Flight Rules) sind bestimmte Sichtwetterbedingungen (VMC = Visual Meterological Conditions festgelegt. Diese sind je nach Luftraumklasse unterschiedlich.
Flugsicht ist die Sicht in Flugrichtung
Bodensicht ist die amtlich gemeldete Sicht auf einem Flugplatz
Erdsicht ist, wenn der Flugzeugführer die Erdoberfläche sieht
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Referent: Thomas Friese
Die Sichtflugregeln (§ 28 - 34 LuftVO)Die Sichtflugregeln (§ 28 - 34 LuftVO)
Abstände von den Wolken sind als Abstände in waagerechter Richtung und in senkrechter Richtung festgelegt
Graphik
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Referent: Thomas Friese
Vermeidung von Zusammenstößen Vermeidung von Zusammenstößen (§ 12 LuftVO)(§ 12 LuftVO)
Der Luftfahrzeugführer hat zur Vermeidung von Zusammenstößen ausreichenden Abstand einzuhalten.
Der Abstand ist ausreichend, wenn Zusammenstöße vermieden werden.
Im Fluge ist zu einzelnen Bauwerken oder am Boden befestigten Hindernissen ein Abstand von 150 m einzuhalten.
Verbandsflüge sind gesondert zu betrachten
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Referent: Thomas Friese
Ausweichregeln (§ 13 LuftVO)Ausweichregeln (§ 13 LuftVO)
Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander nähern
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Referent: Thomas Friese
Ausweichregeln (§ 13 LuftVO)Ausweichregeln (§ 13 LuftVO)
Luftfahrzeuge, die sich in gleicher Höhe kreuzen
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Ausweichregeln (§ 13 LuftVO)Ausweichregeln (§ 13 LuftVO)
Luftfahrzeuge, die sich überholen
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Referent: Thomas Friese
Gefahrenmeldungen (§ 20 LuftVO)Gefahrenmeldungen (§ 20 LuftVO)
Der Luftfahrzeugführer hat Beobachtungen über Gefahren für den Luftverkehrunverzüglich der für ihn zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu melden. Die Meldungen sollen alle Einzelheiten enthalten, die für die Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs wesentlich sind.
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Signale und Zeichen (§ 21 LuftVO)Signale und Zeichen (§ 21 LuftVO)
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NotsignaleNotsignale
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Regelung des Flugplatzverkehrs (§ 21a LuftVO)Regelung des Flugplatzverkehrs (§ 21a LuftVO)
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Flugverkehrskontrollfreigabe (§ 26 LuftVO)Flugverkehrskontrollfreigabe (§ 26 LuftVO)
Eine Flugverkehrskontrollfreigabe ist die für ein Luftfahrzeug erteilte Genehmigung, den Flug unter bestimmten Auflagen durchzuführen.
•VFR-Flüge im Luftraum C und D
•VFR-Flüge in Kontrollzonen
•Flüge an kontrollierten Flugplätzen
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Referent: Thomas Friese
Funkverkehr (§ 26 a LuftVO)Funkverkehr (§ 26 a LuftVO)
Der Luftfahrzeugführer hat eine dauernde Hörbereitschaft auf der festgelegten Funkfrequenz der zuständigen Flugverkehrskontrolle aufrechtzuerhalten bei:
VFR-Flügen in Lufträumen Klasse C und D
VFR-Flüge innerhalb von Kontrollzonen
VFR-Flüge im kontrollierten Luftraum
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Referent: Thomas Friese
Höhenmessereinstellung und ReiseflughöhenHöhenmessereinstellung und Reiseflughöhen
Teilnahme am LuftverkehrTeilnahme am Luftverkehr
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Referent: Thomas Friese
Flüge im grenzüberschreitenden VerkehrFlüge im grenzüberschreitenden Verkehr
Erlaubnisfreie Ausreise (§ 92 Abs. 1 LuftVZO)
Eine Erlaubnis bedarf es nicht bei der Verwendung von Luftfahrzeugen zu nichtgewerblichen Zwecken, wenn der Bestimmungsort in einem Mitgiedsvertragsstaat der ICAO liegt, sowie bei der Verwendung von Luftsportgeräten.
Haftung des Flugzeugführers Haftung des Flugzeugführers
und Versicherungspflicht des Haltersund Versicherungspflicht des Halters
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Referent: Thomas Friese
Straftaten, OrdnungswidrigkeitenStraftaten, Ordnungswidrigkeiten
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