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Lektion 9
Erlöschen der Obligationen(§ 6)
Privatrecht II
Übersicht zur Lektion 9
System der Erlöschensgründe (§ 6, I)
Die Verrechnung (§ 6, II, A)
Die Verjährung (§ 6, II, B)
Erlöschensgründe von Obligationen
Ordentliche Ausserordentliche
Erfüllung (OR 68 ff.)
Vermögenstand desGläubigers wie bei
Erfüllung
Vermögenstand desGläubigers erleidet
einen Verlust
Ausserordentliche Erlöschensgründe
Gleicher Vermögenstand des Gläubigers: Verrechnung (OR 120 ff.) Neuerung (OR 116 f.) Vereinigung (OR 118) Hinterlegung (OR 92 f.) Leistung an Erfüllung statt
Vermögensverlust des Gläubigers: Verjährung (OR 127 ff.) / Verwirkung Schulderlass (OR 115) Unverschuldete Unmöglichkeit (OR 119)
Die Verrechnung (Art. 120 – 126 OR)
Verrechnender
Verrechnungs-gegner
Verrechnungsforderung
Hauptforderung
Verrechnungserklärung
Verrechnungslage
Der Tatbestand der Verrechnung(Verrechnungslage)
Positive Voraussetzungen: Bestand zweier Forderungen Gegenseitigkeit der Forderungen Gleichartigkeit der Forderungen Fälligkeit der Verrechnungsforderung Klagbarkeit der Verrechnungsforderung
Negative Voraussetzungen: Kein vertraglicher Verrechnungsausschluss Kein gesetzlicher Verrechnungsausschluss
Gegenseitigkeit:Einmann-Aktiengesellschaft
A B-AG
B
Hauptforderung
Verrechnungsforderung
keineVerrechnungs-
forderung
Verrechnender Verrechnungs-gegner
Gegenseitigkeit:Personengesellschaften (Art. 573 OR)
APersonen-
gesellschaft
Gesellschafter
Hauptforderung
Verrechnungsforderung
keineVerrechnungs-
forderung
Gleichartigkeit
Verrechnender
Verrechnungs-gegner
Verrechnungsforderung
Hauptforderung
Verrechnungslage
Fr. 8‘000.--
Fr. 10‘000.--
Fr. 2‘000.--
Fälligkeit der Verrechnungsforderung
Verrechnender
Verrechnungs-gegner
Fälligkeit der Verrechnungsforderung
Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Klagbarkeit: zulässige Verrechnung einer verjährten Verrechnungsforderung
(Art. 120 Abs. 3 OR)
t
Verjährung derVerrechnungsforderung
Fälligkeit derVerrechnungsforderung
Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Verrechnungslage
Verrechnungs-
erklärung
Rückwirkung
Kein Ausschluss der Verrechnung
Durch Vertrag(Art. 126 OR)
Durch Gesetz(Art. 125 OR)
Rückforderung hinterlegter Sachen (Ziff. 1) Unterhalts- und Lohn- forderungen (Ziff. 2) Öffentlichrechtliche Forderungen (Ziff. 3)
Nicht zulässig beim: Mietvertrag (OR 265) Arbeitsvertrag (OR 323b II)
t
Fälligkeit derVerrechnungsforderung
Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Verrechnungslage Verrechnungs-erklärung
Wirkung der Verrechnungserklärung(Art. 124 Abs. 2 OR)
Rückwirkung
Die Verjährung(Art. 127 – 142 OR)
Forderung ist verjährbar
Verjährungsfrist ist abgelaufen
kein gültiger Verjährungsverzicht
Forderung ist gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchsetzbar (Verjährungseinrede)
Tatbestand
Rechtsfolge
Wirkung der Verjährung
Gläubiger
Schuldner
verjährte Forderung
Verjährungseinrede
Gläubiger
Schuldner
Erfüllung
kein Anspruch ausungerechtfertigter Bereicherung
Abgrenzung: Verjährung - Verwirkung
Verjährung Verwirkung
Das Recht bleibt bestehen,aber ist nicht mehr
durchsetzbar.(nicht von Amtes wegen
berücksichtigt)
Das Recht geht mit Ablauf der Verwirkungsfrist unter.
(von Amtes wegen berücksichtigt)
Beispiel: Art. 31 OR
Gegenstand der Verjährung
Grundsatz Ausnahmen
alle privatrechtlichenForderungen(Art. 127 OR)
Absolute Rechte Öffentlichrechtliche Forderungen Grundpfandgesicherte Forderungen (ZGB 807)
Wirkung des Faustpfandes auf die Verjährung der sichergestellten
Forderung
Geltendmachung des Pfandrechtes trotz
Verjährung der Forderung
(Art. 140 OR)
Unterbrechung derVerjährung durch
Errichtung des Pfandes(Art. 135 Ziff. 1 OR)
Beginn der Verjährung(Art. 130 Abs. 1 OR)
t
Fälligkeit derForderung
Beginn Ende
Verjährungsfrist
Verjährungsfrist
Ordentliche Verjährungsfrist
Ausserordentliche Verjährungsfrist
10 Jahre 5 Jahre 1 Jahr
Forderungen (OR 127) OR 128 (Beispiele): Mietzinsforderung (Ziff. 1) Restaurantrechnung (Ziff. 2) Sanitärrechnung (Ziff. 3) Lohnforderung (Ziff. 3) Anwaltshonorar (Ziff. 3)
Einjährige Verjährungsfrist
Forderungen ausunerlaubter Handlung*
(Art. 60 Abs. 1 OR)
Forderungen ausungerechtfertigt
er Bereicherung*(Art. 67 Abs. 1
OR)
Forderungen auskaufrechtlicher
Sachgewährleistung
(Art. 210 Abs. 1 OR)
* (relative Frist: 1 Jahr; absolute Frist: 10 Jahre)
Absolute und relative Verjährungsfrist(am Beispiel der Deliktsforderung)
tSchädigende
HandlungKenntnis
des Anspruchs
Ende der relativen Frist
Beginn derVerjährungsfrist
Ende der absoluten Frist
1 Jahr
10 Jahre
Die Verjährung vertraglicherSchadenersatzansprüche
t
t
Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung (OR 97)
Schadenersatz wegen Nichterfüllung (OR 97, 107 II):
Fälligkeit derPrimärforderu
ng
Zeitpunkt derPflichtverletzun
g
10 Jahre (OR 127)
10 / 5 Jahre (OR 127 / 128)
t
Beginn Stillstand
Verjährungsfrist
Ende Ende
Ruhen der Verjährung (Hinderung/Stillstand)
(Art. 134 OR)
Unterbrechung der Verjährung(Art. 135 OR)
durch Handlungendes Schuldners
(Ziff. 1)
durch Handlungendes Gläubigers
(Ziff. 2)
RechtsgeschäftlicheHandlungen
Prozessuale/betreibungsrechtlicheHandlungen
Beispiele: Abschlagszahlungen Pfandbestellungen
Beispiele: Schuldbetreigung Klageerhebung
Wirkung der Verjährungsunterbrechung(Art. 137 Abs. 1 OR)
t
Beginn
Unterbrechungs-handlung
Verjährungsfrist
Verjährungsfrist
Ende Ende
Verzicht auf die Verjährung(Art. 141 Abs. 1 OR)
Vor Ablauf derVerjährungsfrist
Nach Ablauf derVerjährungsfrist
nicht zulässig*
*(bezüglich der Verjährungsfristen von Art. 127 / 128 OR)
zulässig