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Das Land Steiermark BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT FORSTENFELD 8280 FOrstenfeld, RealschulstraBe 1 Herro Shelli ZEJNULLAHU Gruzinska 9 60200 BR" TSCHECHISCHE REPUBLIK Bearbeiter: Rebecca Hirmann Tel: 03382/5025-234 Fax: 03382/5025-550 Email: bhff@stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte Geschaftszeichen (GZ) anfOhren Lenkerauskunft Gemeinde estelbach im Ilztal, auf der A2, StrKm 145.252, Richtung Wien PKW, Kennzeichen W-945221 Wir ersuchen Sie, der anfragenden Behorde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens bekanntlOgeben, wer dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat. Bitte bentitzen Sie zur Auskunftserteilung entweder den beiliegenden Vordruck oder unser Service der Intemeteingabe unter http://egov.stmk.gv.atJIenkerauskunft.Beianderer Auskunftserteilung vergessen Sie bitte nicht, die obige GZ anzuftihren.Ihre Auskunft muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie lOr Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen lo haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung bzw. unrichtige, unvollstandige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 134 Abs. 1 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar. D:e Berni e kann Ausktinfte verlangen, wer zueinem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenk.'t oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhanger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Ausktinfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten mtissen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person lo benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverztiglich, im Faile einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden konnte, sind diese Aufzeichnungen lo ftihren. (Verfassungsbestimmung) Gegentiber der Befugnis der Behorde, derartige Ausktinfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung lOrUck. 8280 FOrstenfeld, RealschulstraBe 1 OVR 0084174 UIO ATU37001007 Wir sind Mo-Fr 8-12.30 Uhr, BOrgeramt: Mo, Mi, Do, Fr 7-13 Uhr, Oi 7-17 Uhr fOr Sie erreichbar. Landes-HB Stmk. AG BLZ 56000 KTO 20853003388 IBAN AT025600020853003388 BIC HYSTAT2G

Lankerauskunft

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Das LandSteiermark

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT FORSTENFELD8280 FOrstenfeld, RealschulstraBe 1

HerroShelli ZEJNULLAHUGruzinska 960200 BR"TSCHECHISCHE REPUBLIK

Bearbeiter: Rebecca HirmannTel: 03382/5025-234Fax: 03382/5025-550Email: [email protected]

Bei Antwortschreiben bitteGeschaftszeichen (GZ) anfOhren

Lenkerauskunft

Gemeinde estelbach im Ilztal, auf der A2, StrKm 145.252, Richtung Wien

PKW, Kennzeichen W-945221

Wir ersuchen Sie, der anfragenden Behorde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens bekanntlOgeben, werdieses Kraftfahrzeug gelenkt hat. Bitte bentitzen Sie zur Auskunftserteilung entweder den beiliegenden Vordruck oder unser Serviceder Intemeteingabe unter http://egov.stmk.gv.atJIenkerauskunft.Beianderer Auskunftserteilung vergessen Sie bitte nicht, die obigeGZ anzuftihren.Ihre Auskunft muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie lOr Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung seinsollten, das betreffende Delikt nicht begangen lo haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. DieNichterteilung bzw. unrichtige, unvollstandige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 134 Abs. 1 inVerbindung mit § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

D:e Berni e kann Ausktinfte verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeuggelenk.'t oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhanger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt aneinem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Ausktinfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthaltenmtissen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person lo benennen, die dieAuskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverztiglich, im Faile einer schriftlichenAufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nichtgegeben werden konnte, sind diese Aufzeichnungen lo ftihren. (Verfassungsbestimmung) Gegentiber der Befugnis der Behorde,derartige Ausktinfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung lOrUck.

8280 FOrstenfeld, RealschulstraBe 1 OVR 0084174 UIO ATU37001007Wir sind Mo-Fr 8-12.30 Uhr, BOrgeramt: Mo, Mi, Do, Fr 7-13 Uhr, Oi 7-17 Uhr fOr Sie erreichbar.

Landes-HB Stmk. AG BLZ 56000 KTO 20853003388 IBAN AT025600020853003388 BIC HYSTAT2G

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An: BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFTFURSTENFELDRealschulstraBe 1

8280 FOrstenfeld

Absender: Shefki ZEJNULLAHUGruzinska 960200 BrOnn

Um Ihrer Auskunftspflicht nachzukommen, konnen Sie entweder dieses Formular verwenden oder dieAngaben gleich im Internet

unter der Internetadresse:durch Eingabe der Geschaftszahl

- --und-dem Internet-Code:- __bekanntgeben

http://egov.stmk.gv.atllenkerauskunftBHFF-15.1-8757/2011

- -5-1 036689

Bekanntgabe:

Ais Auskunftspflichtige(r) des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-945221 gebe ich der anfragendenBeh6rde bekannt, dass

Akadem. Grad IL... _

Geschlecht * D mannlich D weiblich