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Ja h rga n g 19 / ausga b e 3 / s e pte m b e r 2016
Solidaris Information
Nutzen stiften – mit Freude für Menschen
BerlinErfurt
FreiburgHamburg
KölnMünchenMünsterWien (A)
Würzburg
Fakten aktuell
3 Exklusiv-LieferverträgefürZytostatikamitOffizinapothekenbetreffenauchKrankenhausapotheken
4 Neue gesetzliche Grundlagen für die Behindertenhilfe – das Bundesteilhabegesetz
6 Aktueller Stand in Sachen APG DVO NRW
8 FortsetzungderPflegereform:PSGIIundGesetzentwurfzumPSGIII
10 EU-Datenschutz-Grundverordnung:KünftigeSanktionensollen„abschrecken“
11 Der neue Anhang nach BilRUG
13 GuV-AusweisbeiErstanwendungdesBiIRUG–WieistmitdenaußerordentlichenPosten des Vorjahres umzugehen?
14 Die„Grundstücks-GmbH“–einLösungsansatzfürInvestitioneninPflegeheimen?
16 EineinhalbJahreMindestlohn–eineZwischenbilanz
18 Chefarzt-OperationnurbeimChefarzt:HaftungeinerKliniktrotzkorrektdurchgeführterOperation
19 AktuelleUrteileundVerwaltungsanweisungen
Beratung aktuell
21 StandortbestimmungmitdemIT-Sicherheitscheck
22 AuswirkungenderIT-SicherheitaufdasHaftungsrisiko
23 PflichtenderGeschäftsleitunginderUnternehmenskrise
Veranstaltungen
25 SAVETHEDATE–6.OrdenstagderSolidaris,7./8.März2017,ErbacherHof,Mainz
25 Veranstaltungsübersicht2016
Intern
26 DIEWELT:Solidarisist„TOP-BERATER“
26 Prokura
26 Berufsexamen
27 NeueKompetenzträgerderSolidaris
28 Seminare
Solidaris Information – 3/2016
2
Liebe Leserinnen und Leser,
mit diesem Editorial der aktuellen Solidaris-Information widmen wir uns einer
hochkomplexen Kunstform: der Kommunikation. Bekanntlich kommunizieren
wir alle über Medien, Sprache, Gestik, Mimik, Filme, Musik, Malerei, Bildhauerei,
Kleidung, Design, Technik, Architektur und überhaupt über unsere Kultur. Spä-
testens seit Facebook, Twitter und Co. erscheint unsere Welt als eine große Bühne
der Kommunikation mit unzähligen Sendern und Empfängern. Paul Watzlawick
brachte es bereits 1967 auf die Formel: Man kann nicht nicht kommunizieren. Und
doch scheint Kommunikation nur selten zu gelingen.
Ein Widerspruch, dessen Auflösung paradoxerweise das Phänomen selbst birgt.
Gelingende Kommunikation entsteht nicht allein durch eine zum Ausdruck
gebrachte Mitteilung, sondern entwickelt sich erst über eine intensive Ausein-
andersetzung mit dem Standpunkt der Beteiligten. Dabei geht es nicht um das
einseitige Senden und Empfangen von Signalen, sondern um das gegenseitige
Bekunden von Interesse auf Augenhöhe, verbunden mit dem Bemühen um ein
Verstehen des Gegenübers. Erst durch einen solchen Dialog entsteht ein Konsens,
der mehr zu bieten hat als die Summe seiner Einzelteile: Die Chance auf ein neues
Wir, verbunden mit der Freisetzung ungeahnter Möglichkeiten und Potenziale für
alle Beteiligten.
Dieser Ansatz von konstruktiver, integrierter und gelingender Kommunikation in-
spiriert unser neues Corporate Design. Blättern Sie nun durch das Heft, besuchen
Sie unsere neue Webseite www.solidaris.de und teilen Sie uns Ihre Meinung unter
[email protected] mit. Ihr Feedback ist für uns wichtig!
Herzlichen Dank dafür und viel Freude mit den neuen Medien der Solidaris!
Ihr
e d ito r i a l
Dr. Rüdiger Fuchs
3
Fa k t e n a k t u e l l
Exklusiv-Lieferverträge für Zytosta-
tika mit Offizinapotheken betreffen
auch Krankenhausapotheken
Von Ines Martenstein und Martin Wohlgemuth
Aufgrund des hohen Kostendrucks legten verschiedene
Gesetze zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen in
den Jahren 2003 bis 2009 den Grundstein für neue For-
men der Belieferungsverträge zwischen Krankenkassen
und Pharmaunternehmen sowie Apotheken. Seitdem
besteht für die gesetzlichen Krankenkassen unter ande-
rem die Möglichkeit, mit einzelnen Apotheken Verträge
über die Direktbelieferung von onkologischen Praxen mit
Zytostatikazubereitungen (Chemotherapie-Infusionen)
zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung abzuschließen
(§ 129 Abs. 5 S. 3 SGB V). Das System der Rabattver-
tragspraxis im Zusammenhang mit Arzneimitteln ist
mittlerweile Standard. Ein Urteil des Bundessozialge-
richtes (BSG) vom 25. November 2015 (B 3 KR 16/15 R)
hat neue Fakten für Krankenkassen geschaffen und ge-
zeigt, welche – zum Teil weitreichenden – Auswirkun-
gen ein Direktvertrag zwischen einer regionalen Kran-
kenkasse und einer einzelnen Apotheke für die übrigen
Apotheker bei der Belieferung von vertragsärztlichen
Leistungserbringern haben kann. Mittelbar sind hiervon
auch Krankenhausapotheken betroffen.
Der Fall
GeklagthatteeinApotheker,derseitvielenJahrenregelmä-
ßiganwendungsfertigeZytostatikazubereitungenaneine
in demselben Gebäude betriebene onkologische Praxis
lieferte.ImJuli2013schriebdiespäterverklagteKranken-
kasse23GebietslosefürdenAbschlussvonVerträgennach
§ 129Abs. 5S. 3SGB VzurVersorgungmitinApotheken
hergestelltenparenteralenZubereitungenausFertigarznei-
mittelninderOnkologiezurunmittelbarenAnwendungbei
Patientenöffentlichaus.EineandereApothekeerhieltden
Zuschlag.Daraufhinwurdeder klagendeApotheker von
derKrankenkassedaraufhingewiesen,dasszukünftignur
nochApothekenVergütungenfürparenteraleZubereitun-
generhalten,dieimAusschreibungsverfahrenerfolgreich
waren.DieÄrztederbeliefertenonkologischenPraxiswur-
denaufgefordert,parenteralezytostatischeZubereitungen
zukünftig nur noch bei der im Ausschreibungsverfahren
erfolgreichenApothekezubestellen.DerklagendeApothe-
kerunddieOnkologenwolltendies jedochnichteinfach
hinnehmen.DieOnkologen ließen ihrePatientenschrift-
lichbestätigen,dasssie von ihremApothekenwahlrecht
Gebrauchmachenundweiterhin eineBelieferungdurch
die bislangmit der onkologischenPraxis kooperierende
Apotheke wünschen, und kauften die Chemotherapie-
InfusionenweiterhinbeidemApothekerein.Dieserstellte
seineDienstewiegehabtderKrankenkasseinRechnung
undberechneteaufderBasisvon149Verordnungenfür38
Versicherterund70.500 €.DieKrankenkassebeanstandete
dieAbrechnungendesApothekersundsetztedenBetragin
vollerHöhevoneinerweiterenRechnungdesKlägersab.
InersterInstanzhattederklagende
Apotheker vor dem Sozialgericht
DarmstadtzunächstErfolg.Doch
im Revisionsverfahren vor dem
Bundessozialgericht (BSG) setzte
sich die Kasse durch; die Klage des
Apothekerswurdeabgewiesenund
die Retaxation durch die Kasse für
zulässigerklärt.DerApothekermusstedievonderKranken-
kasse bereits vergüteten Leistungen für die gelieferten Zyto-
statikazurückzahlen.DievondemApothekereingereichte
VerfassungsbeschwerdegegendasUrteilwurdenichtzur
Entscheidungangenommen.
Die Entscheidung
DasBSG ist der Auffassung, dass derGesetzgebermit
derMöglichkeitvonExklusivverträgenzwischeneinzelnen
KrankenkassenundApothekendenAusschlussanderer
ApothekenbewusstinKaufgenommenhabe.Nacheiner
Ausschreibung vergebene Versorgungsverträge über on-
kologischeRezepturen, die zur unmittelbaren ärztlichen
AnwendungbeiPatientendirektandiePraxisgeliefertwer-
den,würdenalleanderenApothekenvonderVersorgungs-
berechtigung zulasten der gesetzlichen Krankenversiche-
rungausschließen.DieseKonsequenzseiunausweichlich
mit der Zulassung von Einzelverträgen verbunden. Zur
BegründungführtendieRichterdes3.Senatsaus,dass
die Krankenkassen Abschläge auf die ansonsten geltenden
Preisenurrealisierenkönnten,wennsie imGegenzugdie
AbnahmebestimmterMengenzusagenkönnten.EinApo-
thekenwahlrecht lehntedasBSGinderEntscheidungfür
denspeziellenBereichderDirektbelieferungvonArztpraxen
mitZytostatikazubereitungenab.
Seminar-Tipp
Medizinrecht: Kranken -
häuser im Fokus von KV
und Ermittlungsbehörden
› 28.09.2016 – Köln
› 20.10.2016 – München
Solidaris Information – 3/2016
4
Fazit
Für Apotheker, mit denen kein Exklusivvertrag besteht,
bedeutetdasUrteil,dasssiezukünftigmitimmensenVer-
gütungsausfällenrechnenmüssen,solltensieeineonkolo-
gische Praxis trotz ihrer Kenntnis über das Bestehen eines
ExklusivvertragesweiterhinmitZytostatikazubereitungen
beliefern.NebendenOffizinapothekentangiertdieBSG-
Entscheidungaber auchKrankenhausapotheken, sofern
diese die Offizinapotheken als Auftragsdienstleistermit
anwendungsfertigenZytostatikabeliefernunddiebelieferte
OffizinapothekeimAusschreibungsverfahrenunterliegt.In
diesenFällenwerdendieentsprechendenKrankenhausapo-
theken von der Belieferung von Zytostatikazubereitungen
anOffizinapothekenabgeschnitten.Hierbeiistzuberück-
sichtigen,dassdie indenbisherigenAusschreibungsver-
fahrenerfolgreichenOffizinapothekenüberwiegendüber
eigeneMöglichkeitenzurZytotastikaherstellungverfügen.
Die Abgabe von Zytostatikazubereitungen durch Kranken-
hausapothekenkönntedadurchspürbarzurückgehen.
Praxis-Hinweis
Die bisher bekannten Ausschreibungsunterlagen se-
henvor,dasssichdieOffizinapothekenihrerseitswei-
terbeliefernlassendürfen.IndiesenFällenwirddie
Krankenhausapothekemit indasAusschreibungs-
verfahren einbezogen.Wir empfehlen regelmäßig,
sichengmitdementsprechendenKooperationspart-
ner hinsichtlich eines (drohenden) Ausschreibungs-
verfahrensabzustimmen.SolltedasabgegebeneAn-
gebot im Ausschreibungsverfahren nicht erfolgreich
sein,bestehtauchdieMöglichkeit,dasAusschrei-
bungsverfahrenaufFehlerüberprüfenzulassen.
Martin Wohlgemuth, LL.M.Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
Köln 02203.8997-410 [email protected]
Ines Martenstein, LL.M.Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht
Köln 02203.8997-419 [email protected]
Neue gesetzliche Grundlagen
für die Behindertenhilfe –
das Bundesteilhabegesetz
Von Roland Krock und Elisabeth Werbel
Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wird
eine grundlegende Änderung der Finanzierungsgrund-
lagen von Einrichtungen der Behindertenhilfe zur Folge
haben. Schwerpunkt des Gesetzes ist die komplette Neu-
fassung des SGB IX mit Folgeänderungen in fast allen
anderen Sozialgesetzen. Der Gesetzentwurf zum BTHG
wurde am 28. Juni 2016 vom Bundeskabinett beschlos-
sen, die ersten durch das Gesetz bewirkten Änderungen
sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Wir stellen die
wichtigsten Veränderungen vor, die voraussichtlich auf
Einrichtungen der Behindertenhilfe zukommen.
Personenzentrierte statt einrichtungszentrierte
Leistungen
DaszentraleZieldesGesetzesistdieIndividualisierungder
LeistungenderEingliederungshilfe,sodassdiesebesser
den Bedarfen des einzelnen Menschen mit Behinderung
entsprechen.FolglichsollendieLeistungenderEingliede-
rungshilfeneuausgerichtetwerdenvoneinereinrichtungs-
zu einer personenzentrierten Leistungserbringung. Der
Bedarf des Menschen mit Behinderung an existenzsichern-
denLeistungenzumLebensunterhaltsollgetrenntwerden
von seinem Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe
aufgrundseinerBehinderung.DasSondersystem„Lebens-
unterhaltinEinrichtungenderBehindertenhilfe“wirdbesei-
tigt.Dasbedeutet,dassfürMenschenmitBehinderungim
Hinblick auf existenzsichernde Leistungen die allgemeinen
RegelnderGrundsicherung(SGB XII)gelten.Nurnochfür
denbehinderungsbedingtenMehraufwandsindFachleis-
tungenderEingliederungshilfe(SGB IX)vorgesehen.
Andere Leistungsanbieter bei der Teilhabe am
Arbeitsleben
DieTeilhabeamArbeitslebenwirddurchdiverseRegelun-
genimBTHGweiterentwickelt.SosollenMenschenmitBe-
hinderungaußerinWerkstättenfürbehinderteMenschen
(WfbM) Beschäftigungsmöglichkeiten auch bei anderen
Leistungsanbieternwahrnehmenkönnen–vorausgesetzt,
esgibteinensolchenAnbieterimjeweiligenWohnumfeld.
5
An diese „anderen Leistungsanbieter“ werden teilweise
die gleichen Anforderungen gestellt wie an eineWfbM.
SiemüssenentsprechendqualifiziertesFachpersonalund
begleitende Dienste vorhalten.Wie bei einerWfbM ste-
hen Menschen mit Behinderung auch bei einem anderen
Leistungserbringer in einem
arbeitnehmerähnlichen Ver-
hältnisundhabenAnspruch
auf ein angemessenes Ar-
beitsentgelt. Diesbezüglich
findetaufandereLeistungs-
anbieter die Werkstätten-
verordnung(WVO)entspre-
chendAnwendung,d. h.auchandereLeistungserbringer
müsseneinArbeitsergebnisgemäߧ 12WVOermittelnund
mindestens70 %desArbeitsergebnissesandieMenschen
mitBehinderungausschütten.
Erleichterungen für die anderen Leistungsanbieter gibt
eshinsichtlichderfürWfbMgeltendenMindestplatzzahl
von120Plätzen,sodassauchkleinereLeistungsanbieter
zugelassenwerden.DarüberhinausbedürfenandereLeis-
tungsanbieterkeinesförmlichenAnerkennungsverfahrens.
AndieräumlicheundsächlicheAusstattungwerdenbeian-
deren Leistungsanbietern keine besonderen Anforderungen
gestellt.SomitkönnenauchLeistungserbringeramMarkt
auftreten,dieihreArbeitsplätzeinBetriebeaufdemersten
Arbeitsmarkt ausgelagert haben und über keine eigenen
Räumlichkeitenverfügen.Schließlichunterliegenandere
Leistungsanbieter – im Gegensatz zu WfbM – nicht der Auf-
nahmeverpflichtungundsiemüssenauchnichtalleLeis-
tungenzurberuflichenBildungundBeschäftigunganbieten.
Budget für Arbeit
DurchdasBTHGsollenunteranderemdieBeschäftigungs-
möglichkeiten für Menschen mit Behinderung auf dem all-
gemeinenArbeitsmarkt verbessertwerden.Hierzuwird
dassogenannte„BudgetfürArbeit“geschaffen.Mitdem
Budget für Arbeit ist ein dauerhafter Lohnkostenzuschuss
anArbeitgeber,dieMenschenmitBehinderungauseiner
WfbM eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
miteinertariflichenoderortsüblichenEntlohnungbieten,
verbunden. Benötigen Menschen mit Behinderung im
RahmeneinersolchenBeschäftigungdauerhaftepersön-
licheUnterstützung(Arbeitsassistenz),werdendiehierfür
erforderlichen Mittel ebenfalls aus dem Budget für Arbeit
finanziert.
Gesetzliche Anerkennung der Tarifbindung
In§124SGBIX(Entwurf)werdenAnforderungenangeeig-
neteLeistungserbringerderEingliederungshilfeformuliert.
Gleichzeitigwirdklargestellt,dassdieBezahlungtariflich
vereinbarterVergütungennichtalsunwirtschaftlichabge-
lehntwerdendarf.DamitwirddiebisherigeRechtsprechung
ausdrücklichimGesetzverankert.
Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarungen
Leistungsvereinbarungen konnten bisher – anders als
Vergütungsvereinbarungen – nicht vor der Schiedsstelle
verhandeltwerden.DurchdieEinführungderSchiedsstel-
lenfähigkeitversprichtsichderGesetzgebereinenBeitrag
zur nachhaltigen Sicherung der Wirtschaftlichkeit in Einrich-
tungenderBehindertenhilfe.IndiesemZusammenhangzu
sehen ist auch die Einführung eines gesetzlichen Prüfungs-
rechtes der Leistungsträger hinsichtlich der Wirtschaftlich-
keitundQualitätdererbrachtenLeistungen.AlsFolgeder
VerletzungvertraglicherodergesetzlicherPflichtenwerden
Sanktioneneingeführt,z. B.einemöglicheKürzungderVer-
gütung.
Kritik der Verbände
DeraktuelleGesetzentwurfdesBTHGstößtbeiVerbän-
denderBehindertenhilfedurchwegaufKritik.Demnachist
zweifelhaft,obdervorliegendeGesetzentwurfderselbst-
bestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderung
zumDurchbruchverhelfenwird.Unteranderemwirdkri-
tisiert,dassdurchdieTrennungderGrundsicherungvon
der Leistung für die Eingliederungshilfe für die Betroffenen
bürokratischeHürdengeschaffenwerden.Darüberhinaus
ist fraglich,wiedieFinanzierungderStrukturkostenvon
WohneinrichtungenbeidemgeplantenFinanzierungssys-
temgewährleistet ist.AußerdemistdieSchnittstellezur
PflegeversicherunginVerbindungmitLeistungenderEin-
gliederungshilfenochnichtausreichendbestimmt.
Seminar-Tipp
WfbM aktuell – Die Rechnungslegung
unter besonderer Berücksichtigung
des Arbeitsergebnisses
› 24.10.2016 – Freiburg
› 15.11.2016 – Köln
Roland KrockVereidigter Buchprüfer Steuerberater
Freiburg 0761.79186-19 [email protected]
Elisabeth WerbelSteuerberaterin
Freiburg 0761.79186-39 [email protected]
Solidaris Information – 3/2016
6
Aktueller Stand in Sachen
APG DVO NRW
Von Friedrich Dickopp
Nachdem die APG DVO NRW formell am 2. November
2014 in Kraft getreten ist und ursprünglich zum 1. Janu-
ar 2016 materiell umgesetzt werden sollte, ist diese Frist
für das „Scharfschalten“ der Verordnung durch zwei All-
gemeinverfügungen des zuständigen Ministeriums um
jeweils sechs Monate verschoben worden. Aktuell ist nun
die Umsetzung zum 1. Januar 2017 vorgesehen.
Zurzeit ist ein externer Dienstleister von den zuständigen
Landesbehörden(Landschaftsverbänden)mitderVorprü-
fungderAntragsdaten beauftragt. ImJuli 2016wurden
zahlreicheEinrichtungenunterSetzung verhältnismäßig
kurzer Fristen aufgefordert, fehlende Angaben in dem
zur elektronischen Antragstellung vorgesehenen System
PfAD.investnachzutragen.Eshandeltsichdabeiweitge-
hendumDatenfelder,diebeidenbisAugust2015elektro-
nischmittelsPfAD.investzubearbeitendenAnträgennoch
garnichtexistentwaren.
DieimAuftragdesLandesentwickelteSoftwarePfAD.in-
vestistaktuellnochnichtinderLage,dieerfasstenDaten
rechentechnischzuverarbeiten.DieAnlagenzudenvor-
liegendenBescheidenlassenerkennen,dassdieBerech-
nungen regelmäßig individuell auf der Grundlage eines
Tabellenkalkulationsprogrammsbearbeitetwurden.
BeidenwenigenbishereingegangenenBescheidenzeigt
sichzudemeinehoheQuotevonFehlern,dieWiderspruchs-
verfahrenerforderlichmachen.Dabeihandeltessichteil-
weiseumreineRechenfehleroderdenAnsatzfalscherIn-
dexwerte,teilweiseaberauchumBerechnungsverfahren,
derenRechtmäßigkeitvonunsererSeitebestrittenwird.In
jedem Fall müssen eingehende Feststellungs- und Festset-
zungsbescheidesehrgründlichgeprüftwerden.Wiederholt
aufgetreteneDissenspunktesindunteranderem:
Finanzierungsdauer von Investitionen in
langfristiges Anlagevermögen (Gebäude)
SoweitinderVergangenheitbeieinerbestehendenImmobi-
lie nach der Erstinbetriebnahme noch eine Folgeinvestition
indasGebäudeerfolgt ist,ermittelndieLandschaftsver-
bändeinÜbereinstimmungmit§ 11Abs. 4APGDVONRW
dieRestwertefürdiebisherigenInvestitionenindaslang-
fristigeAnlagevermögenzumFeststellungszeitpunktund
fassendiesedannzueinemGesamt-Restwertzusammen.
AnschließendwirdausgehendvomZeitpunktderInbetrieb-
nahme der letzten Folgeinvestition die Restlaufzeit für die
FinanzierungermitteltundderRestwertgleichmäßigauf
diesenZeitraumverteilt.FürdieErstinvestitionunddievor
der letzten Folgeinvestition durchgeführten Folgeinvestitio-
nenbedeutetdiesimErgebnis,dasssichderenRefinanzie-
rungszeitraum entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des
§ 2Abs. 5APGDVONRW–danachsinddieAufwendungen
übereinenZeitraumvon50Jahrenlinearzuverteilen–auf
teilweisedeutlichmehrals50Jahreerstrecktunddamit
wirtschaftlicheinseitigzulastendesEinrichtungsträgers
verteiltwird.SoweitdieMaßnahmenmitDarlehenfinan-
ziertsind,werdendamitdemTrägerliquideMittel,dieerzur
FinanzierungderDarlehenstilgungenbenötigt,entzogen.
Nach unserer Überzeugung muss hier bei der Ermittlung der
jahresbezogenanzuerkennendenbzw.zufinanzierenden
Beträge die Summe der historischen Anschaffungs- und
Herstellungskosten die Basis für die Ermittlung der jährlich
zufinanzierendenBeträge(bei50Jahren2 %jährlich)sein.
Behandlung von Zuschüssen der Stiftung
Wohlfahrtspflege
Gemäߧ10Abs.2Satz2AltenpflegegesetzNRW(APG
NRW) sind in Übereinstimmung mit der bundesgesetzlichen
Vorgabein§82Abs.3SGBXIgewährteöffentlicheFörde-
rungen bei der Ermittlung der gesondert berechenbaren
Investitionsaufwendungenminderndzuberücksichtigen.
IndenbishervorliegendenBescheidensetzendieLand-
schaftsverbände als zuständige Landesbehörden auch Zu-
schüssederStiftungWohlfahrtspflegedesLandesNRWals
öffentliche Förderung ab und berücksichtigen diese damit
mindernd bei der Ermittlung der gesondert berechenbaren
Investitionsaufwendungen.
ÖffentlicheFörderungenimSinnevon§ 10Abs. 2Satz 2
APGNRW i. V. m.§ 9SGB XIsindzunächstZuschüsse
deröffentlich-rechtlichenGebietskörperschaften,alsodes
Bundes,derLänder,derKommunensowieihrerZweckver-
bändewiez. B.inNRWderLandschaftsverbände.Nachun-
serer Rechtsauffassung sind die Zuschüsse der Stiftung
WohlfahrtspflegehingegenkeineöffentlicheFörderungim
Sinnevon§9SGBXI.BestätigtsehenwirunsereRechts-
7
auffassungdurchdieGesetzesbegründungzu§10Abs.2
Satz2APGNRW.Hierwirdausgeführt: „Absatz2Satz2
gewährleistet,dassFörderungenderöffentlichenHandbei
derAnerkennungderzurefinanzierendenBeträgefürdie
Investitionsaufwändeminderndzuberücksichtigensind.
MittelderStiftungWohlfahrtspflege,vergleichbareStiftun-
gensowiezweckgebundeneSpendenundSchenkungen
vonprivatenPersonenoderInstitutionenwerdenhiervon
nichtumfasst,dasiemitdemZielgegebenwerden,lang-
fristigEigenkapitalderEinrichtungsträgerinnenund-träger
zuersetzen.“
Nach diesem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetz-
geberssinddieZuschüssederStiftungWohlfahrtspflege
beiderErmittlungdergesondertberechenbarenAufwen-
dungenimSinnevon§82Abs.3SGBXInichtmindernd
zuberücksichtigen.InsoweitsehenwirkeinenInterpreta-
tionsfreiraum für die Landschaftsverbände als ausführende
Landesbehörden.DieseEinordnungsehenwirauchdurch
die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom
10. März2011(B3P3/10)zueinervergleichbarenKonstel-
lationinNiedersachsenbestätigt.
Eigenkapitalzinsen für Investitionsmaßnahmen
vor 1996
Gemäߧ82Abs.2SGBXIundderständigenRechtspre-
chungdesBundessozialgerichts(BSG)habendieTräger
vonimEigentumsmodellbetriebenenPflegeeinrichtungen
einenAnspruchaufeineangemesseneEigenkapitalverzin-
sung.Für InvestitionsmaßnahmenausderZeitvor1996
ermittelndieLandschaftsverbändezwareinenRestwertfür
daslangfristigeAnlagevermögen,beiderFeststellungder
Finanzierungsmittel und der nachfolgenden Festsetzung
vonEigenkapitalzinsenwerdendieseInvestitionenjedoch
nichtberücksichtigt.Begründetwirddiesdamit,dassder
AnspruchaufEigenkapitalzinsenerstimJahre1996indas
LandespflegegesetzNRWaufgenommenwordensei.
Nach unserer Ansicht besteht indes ein Anspruch auf
Eigenkapitalverzinsung für jedes real eingesetzteEigen-
kapital,unabhängigvomZeitpunktderDurchführungder
jeweiligen Investitionsmaßnahmen.DieVorgehensweise
der Landschaftsverbände istmit § 10 APGNRW sowie
§ 5APGDVONRWi. V. m.demvorrangigenBundesrecht
gemäߧ 82Abs. 2 – 4SGB XIsowiederRechtsprechung
desBSGnichtvereinbar. InsbesonderedasBSGhatden
AnspruchaufEigenkapitalzinseninständigerRechtspre-
chungunterausdrücklichemVerweisaufdieinArt. 14des
GrundgesetzesverankerteEigentumsgarantiebegründet.
Insoweithabendieerstab1996erfolgtenlandesgesetz-
lichenRegelungenkeinen rechtsbegründenden,sondern
lediglichklarstellendenCharakter.
Rückstände in der Antragsbearbeitung
InAnbetrachtderoffensichtlichaktuellnochbestehenden
Rückstände bei der Bearbeitung der Anträge auf Feststel-
lungs-undFestsetzungsbescheidenach§ 11und12APG
DVONRWsowiedernochzuerwartendenRechtsmittel(Wi-
dersprüche,Klagen)gegenergehendeBescheideergeben
sichinsgesamterheblicheZweifel,obdieUmsetzungder
APGDVONRWzumaktuellanvisiertenZeitpunkt1. Januar
2017erfolgreichabgeschlossenwerdenkann.
Blick über die Grenzen Nordrhein-Westfalens
Insgesamt erweist sich die APG DVONRW als das be-
fürchtete„Bürokratiemonster“.Dassesauchandersgeht,
beweist dasBundeslandBayernmit den zum1. Januar
2016inKraftgetretenenNeuregelungenderhierrelevan-
ten§§ 74–79derVerordnungzurAusführungderSozi-
algesetze(AVSG).FürdieAntragstellunggenügthierein
FormularmitnurwenigenSeiten.ZwarhatauchBayern
einenregelmäßigenNachweisfürdieVerwendungderfür
Instandhaltungsaufwendungen(differenziertnachGebäu-
den und sonstigen Anlagegütern) eingesetzten Mittel einge-
führt;dieserNachweisistaberalledreiJahremittelseiner
Übersichtzuführen,inderdieErträgeundAufwendungen
mitAusweiseinesSaldosdernochverfügbarenMittelbzw.
desMittelvorgriffsausgewiesenwerden.Insgesamtliegt
derBürokratieaufwanddamitinBayernbeieinemBruchteil
dessen,wasdieEinrichtungsträgerinNordrhein-Westfalen
leistenmüssen.
Friedrich DickoppWirtschaftsprüfer Steuerberater
Köln 02203.8997-146 [email protected]
Solidaris Information – 3/2016
8
Fortsetzung der Pflegereform:
PSG II und Gesetzentwurf zum PSG III
Von Markus Pielen
Am 1. Januar 2017 tritt das Zweite Gesetz zur Stärkung
der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer
Vorschriften vom 21. Dezember 2015 (PSG II) in Kraft.
Das als Gesetzentwurf vom 28. Juni 2016 vorliegende
Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung
und zur Änderung weiterer Vorschriften (PSG III) soll
ebenfalls am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
PflegestärkungsgesetzII
KernpunktdesPSGIIisteinneuerPflegebedürftigkeitsbe-
griff.ZukünftigwirddiePflegebedürftigkeitnichtmehran-
handderDefizitederpflegebedürftigenMenschengemes-
sen,diedannzueinemZeitaufwandfürdiepflegerische
Versorgung führen, sondernanhandderSelbständigkeit
undFähigkeitenderPflegebedürftigen,wobeinebenkörper-
lichenauchkognitiveundpsychischeFähigkeitenberück-
sichtigtwerden.DieBeurteilungderSelbständigkeitund
derFähigkeitenerfolgtdurchdieAnwendungeinesneuen
Begutachtungsassessments(NBA),wobeiinsechsKatego-
rienbestimmteKriterienmitPunktengewertetwerden.Die
gewichtetenPunkteindeneinzelnenKategorienergeben
eineGesamtpunktzahl,ausderderGradderSelbständig-
keitbzw.Pflegebedürftigkeitabgeleitetwird.
DieseErmittlungderPflegebedürftigkeitführtdazu,dass
dasSystemderdreiPflegestufen,dasdurchdiezusätzli-
che Berücksichtigung einer vorliegenden eingeschränkten
Alltagskompetenz ergänztwurde, durch ein Systemmit
fünfPflegegradenabgelöstwird.Fürdiederzeitnach§ 15
SGB XIeingestuftenPflegebedürftigenhatderGesetzgeber
in§ 140SGBXIdieÜberleitungvonPflegestufeninPfle-
gegradegeregelt.HiernachergibtsichbeiPflegebedürfti-
genohneeingeschränkteAlltagskompetenzeineinfacher
Stufensprung(Pflegestufe1gPflegegrad2),beiVorliegen
einereingeschränktenAlltagskompetenzerfolgteindoppel-
terStufensprung(Pflegestufe1gPflegegrad3).
DieseUmstellungmachteineAnpassungderEntgeltean
diePflegegradeerforderlich.Hierbei kommtes zueiner
entscheidendenVeränderung.Währendbisherdervonden
PflegebedürftigenimBereichderstationärenPflegezuleis-
tendeEigenanteilvonderPflegestufeabhängigwarundmit
steigenderPflegestufegrößerwurde,gibteszukünftigbei
vonderPflegekassejePflegegradgewährtenLeistungs-
beträgen einen vom Pflegegrad unabhängigen, für alle
BewohnereinerEinrichtungidentischeneinrichtungsindi-
viduellenEigenanteil.
ZumStichtag1.Januar2017erfolgteine„budgetneutrale“
ÜberleitungderPflegesätze.Hierzusehendie§§92cbis
92fSGBXIdreiMöglichkeitenvor:
1. Individuelle Pflegesatzverhandlungen für die Zeit ab
1. Januar 2017
DieseVerhandlungenmüssenbiszum30.September
2016erfolgtsein.
2. Vereinfachtes Verfahren
MitBeschlussdesGrundsatzausschussesvom14.Juni
2016wurdeninNordrhein-WestfalenneuePersonalan-
haltszahlenaufBasisvonPflegegradenvereinbart.Der
Personalbedarfzum1.Januar2017ergibtsichaufBasis
der bisher geltenden Anhaltszahlen und der Belegung
des1.Halbjahres2016.DerermitteltePersonalbedarf
wirdpauschalum6,8 %erhöht.DieermitteltePersonal-
mengemussallerdingsnichtabdem1.Januar2017,
sondernerstabdem1.April2017vorgehaltenwerden.
DieindenerstendreiMonatensoeingespartenPerso-
nalaufwendungensollenmöglicheErlösschwankungen
ausderUmstellungaufdiePflegegradekompensieren.
3. Gesetzliche Überleitung nach §§ 92d und 92e SGB XI
Die gesetzliche Überleitung ist eine formelgestützte Um-
rechnungderPflegesätze.DurchdasPSGIIsindhier
nur die Fälle der vollstationären und der teilstationären
Pflegegeregeltworden.
9
GesetzentwurfzumPflegestärkungsgesetzIII
DasPSGIIIstelltdenvorläufigenAbschlussderumfangrei-
chenPflegereformdar.SeineKernpunktesind:
Stärkung der kommunalen Ebene
DurchdasPSGIIIwerdenverpflichtendRahmenverträge
zurArbeitundzurFinanzierungderPflegestützpunkteein-
schließlichderErrichtungentsprechenderSchiedsstellen,
sektorenübergreifender Landespflegeausschüsse sowie
regionalerPflegeausschüssezurErarbeitungvonLandes-
pflegeplanungsempfehlungeneinschließlichvomBundge-
förderterModellprojekteeingeführt,wobeidieAusführung
imEinzelnenaufdieLänderdelegiertwird.
Übernahme des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs des
SGB XI in die übrigen Sozialgesetze
Mit der Übernahme des neuen Pflegebedürftigkeitsbe-
griffsindieübrigenSozialgesetze,insbesondereinSGB XII,
SGB VIIIundSGB IX,erfolgteineVereinheitlichungundKlar-
stellunghinsichtlichdesBegriffsderPflegebedürftigkeit.
Die einheitliche Verwendung des Begriffs der Pflegebe-
dürftigkeitgemäßSGBXIsollAbgrenzungsschwierigkei-
tenaufeinMinimumreduzieren.InsbesondereimBereich
desSGBXIIführtdiesteilweisezueinerErweiterungder
Leistungspflicht.AllerdingswerdendurchdasPSGIIIdie
LeistungsansprücheausdenunterschiedlichenSozialge-
setzeninsoweitvoneinanderabgegrenzt,alsdieeinzelnen
LeistungsansprüchemiteinemVorrangbzw.Nachrangge-
genüberanderenLeistungsansprüchenversehenwerden.
Ergänzung des § 141 Abs. 3 SGB XI
BeidergesetzlichenÜberleitungderPflegesätzeimRah-
mendesPSG IIzumStichtag1. Januar2017istdieKurz-
zeitpflegeoffensichtlichvergessenworden.Hierbessert
derGesetzgebernunnach, indemerfürdieKurzzeitpfle-
ge eine Übergangsregelung dergestalt schafft, dass im
FalleinerüberdenJahreswechsel2016/2017andauern-
denKurzzeitpflegederam31.Dezember2016geltende
PflegesatzfürdieDauerderKurzzeitpflegeauchin2017
weiterhinGültigkeithat.BeieinerüberdenJahreswechsel
andauerndenKurzzeitpflegemitanschließendemunmittel-
barenÜbergangindievollstationärePflegeistdieDifferenz
zwischendemEigenanteil,dersichnachdembisherigen
Systemam31.Dezember2016fürdenPflegebedürftigen
ergebenwürde,unddemabdem1.Januar2017geltenden
einrichtungsindividuellenEigenanteilvonderPflegekasse
zuübernehmen.
MitdemvomBundestagam7.Juli2016verabschiedeten
GesetzzurErrichtungeinesTransplantationsregisters(Tx-
RegG)wirdauchdieformelmäßigeUmrechnungderPflege-
sätzeinderKurzzeitpflegedahingehendgeregelt,dassdie
UmrechnungwiebeiderteilstationärenPflege,allerdings
mitanderenGewichtungsfaktoren,erfolgt.
Änderungen der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV)
Daneben sah derReferentenentwurf zumPSG III Ände-
rungen der Pflege-Buchführungsverordnung vor. Dabei
handelteessich inersterLinieumAnpassungenandie
künftigen Pflegegrade. Dies und die Auswirkungen des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (hier insbesondere
dieNeudefinitionderUmsatzerlöse,sieheSeite13)sollten
zuÄnderungenderGliederungderGewinn-undVerlust-
rechnungnachPBVundzuÄnderungenimKontenrahmen
führen.ImGesetzentwurfdesPSGIIIistderArtikel,derdie
ÄnderungenderPBVbetraf,allerdingsvollständigentfallen.
DasBundesjustizministeriumhatdieweiterenAktivitäten
zurÄnderungderPBVundauchderKrankenhaus-Buch-
führungsverordnung(KHBV)übernommenundam3. Au-
gust2016einenneuenEntwurfvorgelegt.Wirhieltenesfür
zielführend,dieGliederungsschematafürdieGewinn-und
VerlustrechnungnachPBVundKHBVkonsequentandas
Gliederungsschemanach§275HGBanzunähern.
Fazit
ImErgebnissinddieÄnderungendurchdasPSGII
unddasPSGIIIgrundsätzlichzubegrüßen.DieEin-
führung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
führtzueinemSystemwechsel,derdenBedürfnissen
derPflegebedürftigengerechterwird.Derdabeikon-
sequentvomGesetzgeberverfolgteWille„ambulant
vorstationär“stelltstationäreEinrichtungenvorHe-
rausforderungen,wobeiinsbesonderedieAuswirkun-
gen aus der Einführung neuer Personalanhaltszahlen
derzeitnichteinzuschätzensind.
Markus PielenWirtschaftsprüfer Steuerberater
Köln 02203.8997-184 [email protected]
Solidaris Information – 3/2016
10
EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Künftige Sanktionen sollen
„abschrecken“
Von Georg Knabe
Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
ist in Kraft getreten. Nach einer Übergangszeit von zwei
Jahren wird sie in Deutschland ab dem 25. Mai 2018 un-
mittelbar gelten. Anders als bisher ist diese europäische
Regelung nicht als Richtlinie, sondern in der Rechtsform
einer Rechtsverordnung erlassen worden. Im Gegensatz
zu einer Richtlinie gilt eine Rechtsverordnung unmittel-
bar in dem jeweiligen Mitgliedsstaat. Sofern das natio-
nale Recht mit dem Inhalt der europäischen Rechtsver-
ordnung nicht im Einklang steht, ist das nationale Recht
nicht anzuwenden. Für die Normadressaten ist es somit
unumgänglich, sich rechtzeitig mit dem Inhalt der DSGVO
auseinanderzusetzen.
Besondere Beachtung verdient die Verschärfung des Sank-
tionsrahmens.DieDSGVOsieht fürbestimmteVerstöße
Geldbußen vonbis zu20MillionenEurooder,wennder
Werthöherist,biszu4 %desgesamtenvondemjeweiligen
UnternehmenimvorangegangenenGeschäftsjahrweltweit
erzieltenJahresumsatzesvor.
ImHinblickaufdenmateriellenRegelungsgehaltweichtdie
DSGVO in vielen Punkten nicht von den Regelungen des
Bundesdatenschutzgesetzesab,zumTeilwerdenaberwe-
sentlicheÄnderungeneingeführt.DiesgiltzumBeispielfür
dieAuftragsdatenverarbeitung,insbesonderefürdiePflich-
tendesAuftragsverarbeiters:JenachUmfangundKate-
gorie der verarbeiteten Daten kann der Auftragsverarbeiter
neben dem verantwortlichen Auftraggeber zur Führung
eines Verzeichnisses über die Verarbeitungstätigkeiten
verpflichtetsein.
EinzentralesElementbeimUmgangmitpersonenbezoge-
nenDatenbleibtdieNotwendigkeitderErlaubnis.Neben
dengesetzlichenErlaubnistatbeständenkommtderEinwil-
ligungdesjeweilsBetroffenenbesondereBedeutungzu.
DieAnforderungenaneinedatenschutzrechtlicheEinwil-
ligungbleiben imWesentlichenbestehen. Insbesondere
istdieEinwilligungnichtwirksam,wennsienichtfreiwil-
ligabgegebenwurde.DiesbezüglichenthältArt. 7Abs. 4
DSGVOdieklarstellendeRegelung,dassbeiderBeurteilung,
obdieEinwilligungfreiwilligerteiltwurde,demUmstand
Rechnunggetragenwerdenmuss,„obunteranderemdie
Erfüllung eines Vertrages, einschließlich der Erbringung
einerDienstleistung,vonderEinwilligungzueinerVerar-
beitungvonpersonenbezogenenDatenabhängigist,diefür
dieErfüllungdesVertragesnichterforderlichsind.“Diesem
sog.KopplungsverbotmussbeiderGestaltungderEinwil-
ligungserklärungumfassendRechnunggetragenwerden.
ZudemwerdendieVorgabenfürdienotwendigeDatensi-
cherungkonkretisiert.Alsggf.erforderlicheSicherungs-
maßnahmenwerdenunteranderemdieVerschlüsselung
personenbezogenerDaten,dieMöglichkeit,dieVerfügbar-
keitderpersonenbezogenenDatenbeieinemphysischen
odertechnischenZwischenfallraschwiederherzustellen,
sowiedasVorhandenseinvonVerfahrenzurregelmäßigen
Überprüfung,BewertungundEvaluierungderWirksamkeit
derMaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der
Verarbeitunggenannt.DieseVorgabeninArt. 32DSGVO
machen eine Risikoanalyse im Hinblick auf die eigene Da-
tenverarbeitungunddieEntwicklungeinesangemessenen
Sicherungskonzeptserforderlich.
ÄnderungenwerdensichauchfürdieGestaltungderDa-
tenschutzerklärungaufWebsitesergeben.DieDSGVOhat
VorrangvordenderzeitigenRegelungenimTelemedienge-
setz(TMG).WiederGesetzgeberdieRegelungendesTMG
mitdeneuropäischenVorgabenharmonisierenwird,kann
derzeitallerdingsnichtabgeschätztwerden.
Praxis-Hinweis
DerUmgangmitpersonenbezogenenDatenverdient
weiterhineinesehrhoheAufmerksamkeit.DieÜber-
einstimmung bestehender Prozesse und Verfahrens-
weisenmitdenbestehendenunddenneuendaten-
schutzrechtlichenVorgabenistsicherzustellen,z. B.
durchdenErlassentsprechenderRahmenvorgaben
sowieeineregelmäßigeÜberprüfungderkorrekten
Prozessdurchführung.
Georg KnabeRechtsanwalt
Berlin 030.72382-441 [email protected]
11
Der neue Anhang nach BilRUG
Von Dr. Christoph Thiesen und Jens Thomsen
Am 23. Juli 2015 ist das Bilanzrichtlinie-Umsetzungs-
gesetz (BilRUG) in Kraft getreten. Diese neuerliche
Reform des deutschen Bilanzrechts ist erstmals für
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 2015 beginnen. In erheblichem Umfang enthält das
BilRUG Anpassungen der Angabepflichten im Anhang.
GrößenspezifischeÄnderungen
KleineKapitalgesellschaftenkommenmitdemBilRUGin
denVorzug vonErleichterungen,mittelgroßeundgroße
Kapitalgesellschaftenhingegenmüssensichaufneueund
geänderteAnforderungeneinstellen.Währendfüreineklei-
neGmbHdieAnzahlderAnhangsangabenvon45auf39
sinkt,summiertsichdieAnzahlderAnhangsangabennach
BilRUGfüreinemittelgroßeGmbHauf73.Füreinegroße
GmbHsteigtdieAnzahlderAngabenauf76.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften brauchen zwar nach
InkrafttretendesBilRUGperiodenfremdeErträgeundAuf-
wendungenimAnhangnichtmehrerläutern(§ 288Abs. 2
Satz 1i. V. m.§ 285Nr. 32HGB n. F.),weiteregrößenspezi-
fischeErleichterungenbringtdasBilRUGfürsieallerdings
nicht. Vielmehr ergeben sich zahlreiche neue Angabe-
pflichten,vondenennachfolgendnurausgewähltedarge-
stelltwerden.ZudemwurdenbestehendeErleichterungen
gestrichen.Beispielweisesindzunicht inderBilanzent-
haltenen Geschäften künftig auch Angaben zu den Risiken
undVorteilendieserGeschäftegefordert(§ 285Nr. 3HGB).
Anlagenspiegel
BislangsahdasGesetzvor(§ 268Abs. 2HGB a. F.),dass
dieDarstellungderEntwicklungdereinzelnenPostendes
Anlagevermögens (Anlagenspiegel/Anlagennachweis) in
derBilanzoderalternativ imAnhangvorzunehmenwar.
DiesesWahlrecht istmitdemBilRUGentfallen.DerAnla-
genspiegelmussnunmehrzwingendimAnhangvonmit-
telgroßenundgroßenKapitalgesellschaftenaufgenommen
werden(§ 284Abs. 3Satz 1HGB n. F.).DiesePlatzierung
ist bereits gängige Praxis und dürfte nur in seltenen Fällen
zuUmstellungsaufwandführen.Erweitertwurdenindesdie
Angabepflichtenhinzueinemumfangreichen„Abschrei-
bungsspiegel“.ZurUmsetzungderneuenAnforderungen
istesdabeisachgerecht,denAbschreibungsspiegelinden
Anlagespiegelzuintegrieren.Insoweitistesauchnichtzu
beanstanden,deninAnlage3derKrankenhaus-Buchfüh-
rungsverordnung (KHBV) bzw. in Anlage 3a der Pflege-
Buchführungsverordnung (PBV) vorgegebenen Anlagen-
nachweisentsprechendzuergänzen(beiAnwendungdes
Wahlrechtsnach§ 1Abs. 3Satz 1KHBVbzw.§ 8Abs. 1
Satz 1PBV). ImEinzelnensindfolgendeAngabenzuden
Abschreibungengefordert:
› Kumulierte Abschreibungen zu Beginn des Geschäfts-
jahres,
› AbschreibungendesGeschäftsjahres,
› ÄnderungenderAbschreibungeninihrergesamtenHöhe
imZusammenhangmitZu-undAbgängensowieUmbu-
chungenimLaufedesGeschäftsjahres,
› kumulierteAbschreibungenamEndedesGeschäftsjahres.
AusdemWortlautdesGesetzeslässtsichableiten,dassdie
„ÄnderungenderAbschreibungenimZusammenhangmit
Zu-undAbgängensowieUmbuchungen“ jeweilsseparat
anzugebensind.MitderAnforderung,dieAbschreibungen
imZusammenhangmitZugängenseparatanzugeben,ist
allerdingsnichtgemeint,dieAbschreibungenaufZugänge
imLaufedesGeschäftsjahresabdemZugangszeitpunkt
gesondertanzugeben.DieseAngabeistbereitsindenAb-
schreibungen des Geschäftsjahres enthalten und geson-
dert für die Fortentwicklung des
Anlagenspiegels nicht notwendig
bzw. nur in Form eines „davon“-
Vermerks möglich. Vielmehr
spricht derGesetzgeber hier den
Ausnahmefallan,dasszulässiger-
weiseZugängezudenhistorischen
Anschaffungs- und Herstellungs-
kostendesbisherigenEigentümersindenAnlagenspiegel
aufgenommenwerden,mitderFolge,dassauchdievor
demZugangszeitpunktangesammeltenAbschreibungen
zugehen und nun auch gesondert ausgewiesenwerden
müssen.EinsolcherAusnahmefallistbspw.dieAbbildung
einerUmwandlungbeimübernehmendenRechtsträgerun-
terFortführungderBuchwertedesübertragendenRechts-
trägersnach§ 24UmwG.
NeuistmitdemBilRUGauchdieAnforderung,imFallder
EinbeziehungvonFremdkapitalzinsenindieHerstellungs-
kostenfürjedenPostendesAnlagevermögensanzugeben,
welcherBetraganZinsenimGeschäftsjahraktiviertwurde
Seminar-Tipp
Änderungen durch das
Bilanzrichtlinie-Umsetzungs-
gesetz (BilRUG)
› 29.09.2016 – München
› 30.09.2016 – Köln
Solidaris Information – 3/2016
12
(§ 284Abs. 3Satz 4HGB n. F.).Zwarfehltesaneineraus-
drücklichenRegelung,derGesetzeswortlautlegtabernahe,
dass nicht die in den Vorjahren und im Geschäftsjahr akti-
viertenZinseninsgesamt,sondernnurdieimGeschäftsjahr
erstmalsaktiviertenFremdkapitalzinsenanzugebensind.
ZurÜbersichtlichkeitempfiehltessich,dieneueAngabein
einergesondertenSpalteinFormeines„davon“-Vermerks
zudenZugängenindenAnlagenspiegelzuintegrieren.
Angaben zu außergewöhnlichen GuV-Beträgen
BislangwareninderGuV„außerordentlicheErträge“und
„außerordentlicheAufwendungen“gesondertauszuweisen
(§ 275HGB a. F.)undbeiWesentlichkeitfürdieErtrags-
lage hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu
erläutern(§ 277Abs. 4Satz 2HGB a. F.).Veranlasstdurch
dieBilanzrichtliniesindDefinition,AusweisundAngabenzu
außerordentlichenPostenentfallen.Neueingeführtwurde
mitdemBilRUGfürsämtlicheKapitalgesellschaftennun-
mehrdieVerpflichtung,jeweilsdenBetragunddieArtder
einzelnenErträgeundAufwendungenvonaußergewöhnli-
cherGrößenordnungoderaußergewöhnlicherBedeutung
anzugeben,soweitdieBeträgenichtvonuntergeordneter
Bedeutungsind(§ 285Nr. 31HGB n. F.).Gefordertistmit-
hindieAngabeeinzelnerErträgeundAufwendungen,wie
siesichauseinzelnenGeschäftsvorfällenergeben.Nicht
zulässigisteinezusammengefassteAngabe.EinGesamt-
betragwiebisherinderGuVreichtmithinnichtaus,umdem
AnspruchdesGesetzeszugenügen.
DieaußergewöhnlicheGrößenordnungvonErträgenund
AufwendungensollnachderGesetzesbegründungnach
denansonstenfürdasUnternehmenprägendenGrößen-
ordnungenbestimmtwerden.ZurIdentifizierungistdaher
auf die konkreten Verhältnisse des bilanzierenden Unter-
nehmensabzustellen,d. h.aufdessenüblicheErtrags-und
Aufwandsvorgänge.Explizitwirdausgeführt,dassessich
dabeiauchumErträgeoderAufwendungenhandelnkann,
dienachaltemRechtunterdiegewöhnlicheGeschäftstä-
tigkeitfielen.Sosindbspw.außergewöhnlichhoheVerän-
derungen der Umsatzerlöse aufgrund der Etablierung eines
neuen Fachbereichs in einem Krankenhaus oder ein starker
AnstiegderErträgeausderAuflösungvonRückstellungen
AnwendungsfällederneuenVorschrift.Letztendlichver-
bleibteinerheblicherInterpretations-undErmessensspiel-
raum im Hinblick auf den materiellen Gehalt der Begriffe
„Größenordnung“und„außergewöhnlicheBedeutung“.
Angaben zu den Umsatzerlösen
BereitsnachalterGesetzeslagewarendieUmsatzerlöse
einergroßenKapitalgesellschaftnachTätigkeitsbereichen
zuuntergliedern,fallsdiesesicherheblichunterschieden
(§ 285Nr. 4HGB a. F.).MitdemBilRUGwurdederWort-
lautderVorschriftandieneueUmsatzerlösdefinitionan-
gepasst(§ 277Abs. 1HGB n. F.).DurchdieAusweitung
derUmsatzerlösdefinitionsindnachneuemRechtnunauch
solcheErlöseunterdenUmsatzerlösenauszuweisen,die
bisher den sonstigen betrieblichen Erträgen zugeordnet
wurden.(SiehedazudenBeitrag„ZurNeudefinitionderUm-
satzerlösenachBilRUG“inSolidaris-Information1/2016.)
EntsprechendkönnensicherstmaligeodererweiterteAn-
gabepflichten imAnhangergeben,wennsichdiebisher
unterdensonstigenbetrieblichenErträgenausgewiese-
nen Erlöse erheblich von den bisherigen Umsatzerlösen
unterscheiden.EineKrankenhausträgergesellschaftetwa,
die nicht unerhebliche Erlöse aus der Vermietung eines
Parkplatzesund/oderErlöseausApothekenverkäufener-
zielt,mussdieseErlöseimneuenAnhangjeweilsinSumme
unterentsprechenderBezeichnungangeben.
Ergebnisverwendungsvorschlag/-beschluss
NachalterRechtslagewarderErgebnisverwendungsvor-
schlag oder ein Verwendungsbeschluss nicht zwingend
indenAbschlussaufzunehmen.VielmehrwarenderVor-
schlag und der Beschluss gesondert zur Offenlegung
einzureichen(§ 325Abs. 1Satz 3HGB a. F.).Nachneuer
RechtslagebestehtdieVerpflichtung,denVorschlagfürdie
ErgebnisverwendungoderdenentsprechendenBeschluss
imAnhanganzugeben(§ 285Nr. 34HGB n. F.).Grundsätz-
lichdürftenurderErgebnisverwendungsvorschlaganga-
befähigsein,daeinVerwendungsbeschlusszumZeitpunkt
derAufstellungdesJahresabschlussesregelmäßignicht
vorliegenddürfte.DieAngabedesErgebnisvorschlagsim
Anhang entbindet allerdings nicht davon, den Ergebnis-
verwendungsbeschluss gesondert offenzulegen (§ 325
Abs. 1bHGB n. F.).NichterforderlichistaberdieAngabe
des gesondert offengelegten Verwendungsbeschlusses
im Anhang des Jahresabschlusses des nachfolgenden
Geschäftsjahres.AuchkünftigkanndieAngabezurErgeb-
nisverwendunginsoweitunterbleiben.
Praxis-Hinweis
Mittelgroße und große Unternehmenmüssenmit
dem BilRUG zahlreiche neue und geänderte An-
13
hangsangabenerfüllen.Währendneuhinzugefügte
AngabenAuslegungsfragenaufwerfen,fälltdieÄn-
derungbestehenderAngabendetailliertaus.Umbei
der Erstellung des Anhangs nach den Vorschriften
desBilRUGnichtvomUmfangderÄnderungenüber-
raschtzuwerden,empfehlenwireinefrühzeitigeBe-
schäftigung mit den neuen Anforderungen und die
EtablierungdernotwendigeninternenInformations-
prozesse.GerneunterstützenwirSiedabei.
GuV-Ausweis bei Erstanwendung
des BiIRUG – Wie ist mit den außer-
ordentlichen Posten des Vorjahres
umzugehen?
Von Dirk Riesenbeck-Müller
Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BiIRUG)
wurden die in den Gliederungsvorgaben zur Gewinn- und
Verlustrechnung (GuV) enthaltenen Posten „außerordent-
liche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ so-
wie die Zwischenergebnisse „Ergebnis der gewöhnli chen
Geschäftstätigkeit“ und „außerordentliches Ergeb nis“
ersatzlos gestrichen. Unklar war bisher, wie in Abschlüs-
sen, die erstmals unter Anwendung des HGB in der Fas-
sung des BilRUG aufgestellt werden, die Vorjahreswerte
der außerordentlichen Posten ausgewiesen werden sollen.
NachAuffassungdesHauptfachausschusses(HFA)des
Institutes derWirtschaftsprüfer (IDW) ist es keinesfalls
zulässig, Abschlüsse unter Berücksichtigung der GuV-
Gliederungsschematai. d. F.vorInkrafttretendesBiIRUG
aufzustellen und damit die Vorjahreswerte unverändert
beizubehaltenundinderSpaltedesBerichtsjahresbeiden
weggefallenenPosteneinenLeerposteneinzufügen.Hierzu
hätteeseinerweiterengesetzlichenRegelungindenÜber-
gangsvorschriftendesEGHGBbedurft.
Vielmehr ist es nachAuffassungdesHFAunabdingbar,
dass das bilanzierende Unternehmen die GuV-Gliederungs-
schematai. d. F.nachInkrafttretendesBiIRUGanwendet.
DementsprechendsindauchdieVorjahresbeträgeanzu-
passen,dadiezuvorgenanntenPostenindemneuenGlie-
derungsschemanachBilRUGnichtmehrvorhandensind.
Ergänzend hierzu sind allerdings Erläuterungen im Anhang
unterBezugnahmeaufdasjeweiligeGuV-Gliederungssche-
mavorInkrafttretendesBiIRUGund–sofernwesentlich—
dieVorjahresbeträge,dieaufgrunddesWegfallsderPosten
„außerordentlicheErträge“und„außerordentlicheAufwen-
dungen“umgegliedertwordensind,anzugeben.
Bei der erstmaligen Anwendung der Neudefinition der
UmsatzerlöseistdemgegenübereineAnpassungderfür
dasVorjahrausgewiesenenUmsatzerlösenichtvorzuneh-
men.Hier istnachdengesetzlichenÜbergangsvorschrif-
ten im Falle fehlender Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse
imAnhangeinHinweiseinschließlichderAngabedesBe-
tragsderUmsatzerlösefürdasVorjahr,dersichauseiner
Anwendungdes§ 277Abs. 1HGB n. F.bereitsaufden
Vorjahresabschlussergebenhätte,undeinerErläuterung
erforderlich.
Praxis-Hinweis
An der Vielzahl und am Detaillierungsgrad der Rege-
lungenzeigtsichdieReichweitederdurchdasBilRUG
vorgenommenenReformierung.Esistdahersinnvoll,
sich bereits zeitnah mit den neuen Vorschriften aus-
einanderzusetzenundimRechnungswesendienot-
wendigenVoraussetzungenzuschaffen,umeinerei-
bungsloseErstanwendungimJahresabschlusszum
31. Dezember2016zugewährleisten.
Dr. Christoph ThiesenWirtschaftsprüfer
Köln 02203.8997-133 [email protected]
Jens ThomsenWirtschaftsprüfer Steuerberater
Köln 02203.8997-185 [email protected]
Dirk Riesenbeck-MüllerWirtschaftsprüfer Steuerberater
Köln 02203.8997-201 [email protected]
Solidaris Information – 3/2016
14
Die „Grundstücks-GmbH“ – ein
Lösungsansatz für Investitionen in
Pflegeheimen?
Von Matthias H. Appel
In der Beratungspraxis steht die Refinanzierung von
Pflegeimmobilien (Ersatz- und Neubaumaßnahmen)
verstärkt im Fokus. Vor dem Hintergrund der aktuellen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) und
der zum Teil erfolgten Anpassung der landesspezifischen
Durchführungsverordnungen (z. B. AVSG in Bayern und
APG DVO NRW in Nordrhein-Westfalen) wird insbeson-
dere die Berücksichtigung von grundstücksbezogenen
Aufwendungen kontrovers diskutiert.
ImZugedervierGrundsatzentscheidungenvom8.Septem-
ber2011zum§82SGBXIhatder3.SenatdesBSGu. a.
dieThemenbereicheErbbauzinsenundGrundstückskosten
rechtlichbewertetund landesrechtlicheAusführungsbe-
stimmungenzumTeilfürunwirksamerklärt.
Hinsichtlich der Umlage von grundstücksbezogenen Auf-
wendungendifferenziertdasGerichthierbeizwischendem
sogenanntenEigentums-unddemErbpachtmodell.Befin-
det sich demnach der Grund und Boden im Eigentum des
Einrichtungsträgers,wirddieUmlagefähigkeitverneint,da
währendderBetriebslaufzeitkeineWertminderungstatt-
findet.DieserAnsatzwurdebereitsimGesetzentwurfzum
Pflegeversicherungsgesetzverfolgtund im§82SGBXI
entsprechendumgesetztsowievomSenatalsverfassungs-
rechtlichunbedenklichbestätigt.HinsichtlichdesGewinn-
erzielungsinteressesvonHeimträgernverweistdasBSG
darüberhinausaufdenRechtsrahmendes§82Abs.1SGB
XI(Pflegesatzverhandlung),dereineangemesseneVerzin-
sungdeseingesetztenKapitalsermöglichensoll.
Eine andere Einschätzung vertritt der Senat hingegen bei
grundstücksbezogenenAufwendungen,dienichtimEigen-
tum des Einrichtungsträgers stehende Betriebsgrundstü-
ckebetreffen.BereitsindemUrteilvom24.Juli2003ging
dasBSGdavonaus,dassdieMietevonGebäudenauch
dasdamitverbundeneGrundstückumfasst.Hiervonausge-
hendwirddieUmlagefähigkeitvon(anDrittegezahlte)Erb-
bauzinsenfürbetriebsnotwendigeGrundstückevomBSG
bestätigt.DerErbbauzinsstelltdemnachfürdenErbbaube-
rechtigtenkeinenselbstständigverwertbarenVermögens-
wertdarundwirddaheralseinreinschuldrechtlichesNut-
zungsverhältnis(MieteoderPachtnahestehend)gewertet.
AufgrundderVorgabendesBSGwurdeder§82SGBXIin
denAbsätzen2und3mitWirkungzum1.Januar2013an-
gepasst.ImRahmendesGesetzgebungsverfahrenswurde
verdeutlicht,dassdiePflegeheimbetreiberZinsenfürdas
eingesetzteEigenkapital (begrenztaufGebäudeundab-
schreibungsfähige Anlagen) in der Umlage der gesondert
berechenbarenInvestitionsaufwendungenberücksichtigen
dürfen.DieEigenkapitalzinsenfüreineingebrachtesGrund-
stücksinddemzufolgenichtumlagefähig.DerGesetzge-
berhatauchklargestellt,dassdieErbbauzinsenumlage-
fähigsind(§ 82Abs. 2Nr. 3SGBXIund§ 82Abs. 3Satz 1
SGB XI). Es ist davon auszugehen, dass die angeführte
BSG-RechtsprechungausGründenderGleichbehandlung
auchfürnichtgeförderteEinrichtungensowiefürdieSozial-
hilfeträgermaßgeblichist.
IndeneinzelnenBundesländernwurdendieVorgabendes
BSGsowie desGesetzgebers sehr unterschiedlich bzw.
überhauptnichtumgesetzt.Hinsichtlichdergrundstücks-
bezogenenAufwendungengibtbeispielsweiseBayernvor,
dassfürdieumgelegteErbpacht(bzw.MieteoderPacht)
anhand einer Vergleichsrechnung die Angemessenheit
nachgewiesenwerdenmuss.DiehierzuerforderlichenIn-
formationen müssen der zuständigen Behörde zur Verfü-
gunggestelltwerden;fürbereitsvordem1. Januar2016
abgeschlossene Miet- oder Pachtverhältnisse gibt es einen
Bestandsschutz. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen
schreibtvor,dassdie tatsächlichgezahltenPachtzinsen
anerkennungsfähigsind,soweitsieimRahmenderortsüb-
lichenErbbauzinsenfürvergleichbareGrundstückeliegen.
HierbeiwerdennebenderGebäudegrundflächeunddenzur
ErschließungerforderlichenVerkehrsflächenFreiflächen
bismaximal50qmjevorgehaltenemPlatzanerkannt.Wenn
sichdasbetroffeneGrundstückvordem1.Februar2014
nochimEigentumdesTrägersbefandundunterFortset-
zungdesBetriebsderEinrichtungveräußertwurde,werden
dieangeführtenAufwendungennichtanerkannt.
Vor dem Hintergrund der oben genannten Rahmenbedin-
gungenstelltsichinderPraxisdieFrage,obundinwelcher
FormzukünftigdiegrundstücksbezogenenAufwendungen
aufdieHeimbewohnerumgelegtwerdenkönnen. Indie-
15
semZusammenhangwirdvereinzeltdieGründungeiner
sogenannten Grundstücks-GmbH durch den (zukünftigen)
Pflegeheimbetreiber vorgeschlagen, die ausschließlich
den Erwerb und die Verpachtung desGrundstückes als
Gesellschaftszweck beinhaltet. Durch die Vereinbarung
einesErbpachtvertragessolleineRefinanzierungderAn-
schaffungs-undErschließungskostenfürdasGrundstück
angestrebtwerden.Fraglichistnun,welcheChancenund
RisikensichausdieserGestaltungergeben.Alswesentliche
Chancewirdangesehen,dassggf.diegrundstücksbezoge-
nenAufwendungenüberdieUmlagerefinanziertwerden
unddamiteindeutlicherfinanziellerVorteilgegenüberdem
Eigentümermodellerzieltwird.
HinsichtlichderRisikoabwägunggilteszubeachten,dass
die Bestellung eines Erbbaurechts durch die Grundstücks-
GmbHfürdenTräger(z. B.einenVerein)Grunderwerbsteu-
erauslöst.BeiderFestlegungdesErbbauzinsesderHöhe
nach istdarüberhinauswichtig, dassein fremdüblicher
Zinssatzvereinbartwird.JenachderLagederGrundstücke
sind in der Praxis Erbbauzins-Vereinbarungen in Höhe von
4bis6 %zubeobachtenbzw.alsfremdüblicheinzustufen.
Aus Sicht der Gemeinnützigkeit ist eine Vergabe eines Erb-
baurechtsvoneinergewerblichenGrundstücks-GmbHan
einegemeinnützigeKörperschaftgrundsätzlichmöglich.
EinüberhöhterErbbauzinskannhieralseinVerstoßgegen
dassog.Begünstigungsverboti. S. d.§ 55Abs. 1Nr. 3AO
angesehenwerden,derimschlimmstenFallzurGefährdung
derGemeinnützigkeitführenkönnte.Ausertragsteuerlicher
SichtkönntenzudemdiesteuerlichenKonsequenzeneiner
sog.verdecktenEinlageseitensdesGesellschafterszum
Tragenkommen.
ImRahmenderAbstimmungdesInvestitionskostensatzes
gilteszubeachten,dassnichtgefördertePflegeeinrichtun-
gen lediglich eine Mitteilung an die zuständige Landesbe-
hördeschickenmüssen(§82Abs. 4Satz 1SGBXI).Soweit
dieEinrichtungauchLeistungsberechtigtepflegt,mussder
zuständigeSozialhilfeträgergem.§§75ff.SGBXIIderge-
plantenInvestitionsmaßnahmejedochvorabzustimmen.
InderPraxiszeigtsich,dasshierdieAnforderungenandie
vorzulegenden Unterlagen und die Genehmigungsverfahren
sehrunterschiedlichausfallen.IneinerähnlichenFallkon-
stellationhatdasBSGzumNachweisvonmarktüblichen
AufwendungeneineplausibleundtransparenteVertrags-
konstruktionvomBetreibergefordertbzw.Aufwendungen
teilweiseabgelehnt(B8SO41/13Bvom24.Februar2014).
AusBeratersicht besteht zusammenfassenddasRisiko,
dass die gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen
VermieterundEinrichtungmöglicherweisealseinVerstoß
gegendieBSG-Rechtsprechungbzw.alsUmgehungange-
sehenwird.InsbesonderediefaktischeMöglichkeitdesGe-
sellschafters,dasGrundstückzueinemspäterenZeitpunkt
selbständigverwertenzukönnen,führtdemnachtendenzi-
ellzueinemhohenrechtlichenRestriko.DieEntwicklungin
BayernundNordrhein-WestfalenzeigtdesWeiteren,dass
auchnachträglichelandesrechtlicheAnpassungendenur-
sprünglichzugrundegelegtenInvestitionskostensatznega-
tivbeeinflussenkönnen.
Praxis-Hinweis
Die Anpassung der landesrechtlichenRegelungen
anVorgabenderBSG-Rechtsprechungwirkensich
ineinzelnenLändernunmittelbarfinanziellundwirt-
schaftlichaufdieumlagefähigenInvestitionskosten
aus.Fraglichisthierbei,wiedieInteressenderEin-
richtungsträgergesichertwerdenkönnen.ImRah-
men einer Bestandsaufnahme sollten die Verant-
wortlichen kritisch die skizzierten Themen prüfen
undeinenerfahrenenBeraterhinzuziehen.
Matthias H. AppelWirtschaftsprüfer Steuerberater
Freiburg 0761.79186-35 [email protected]
Solidaris Information – 3/2016
16
Eineinhalb Jahre Mindestlohn –
eine Zwischenbilanz
Von Alexander Gottwald und Dr. Carolin Kraus
Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 trat in Deutschland
durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) der Mindestlohn
in Kraft. Mehr als eineinhalb Jahre nach seiner Einfüh-
rung sind viele Gesichtspunkte in Bezug auf den Anwen-
dungsbereich und die Berechnung des Mindestlohns
weiterhin umstritten. Durch eine Reihe von höchstrich-
terlichen Entscheidungen sind zumindest einige dieser
Fragen mittlerweile geklärt worden. Wir geben einen
Überblick über den Stand der Dinge.
Wie hoch ist der Mindestlohn?
DerMindestlohn beträgt derzeit flächendeckend 8,50 €
brutto pro Stunde undwird ab dem1. Januar 2017 auf
8,84 €bruttoerhöhtwerden.DieshatdiesogenannteMin-
destlohn-KommissionEndeJuni2016vorgeschlagen;die
ZustimmungderRegierunggiltalsFormsache.Derneue
MindestlohnwirddannwiederumzweiJahregeltenund
ggf. imZugeeinerneuerlichenEmpfehlungderMindest-
lohn-KommissionEnde Juni 2018mitWirkung ab 2019
angehobenwerden.
Sonderzahlungen sind auf den Mindestlohn
anrechenbar
Da der Gesetzgeber im MiLoG keine Methoden zur Berech-
nungdesMindestlohnsfestgeschriebenhatte,schafftedas
Bundesarbeitsgericht(BAG)durcheinUrteilvom25. Mai
2016(5 AZR135/16)erstmalsFakten.Geklagthattedie
AngestellteeinerKlinik-Servicegesellschaft.Nebenihrem
MonatslohnwurdeihreinezusätzlicheZahlung,einaufdie
einzelnen Kalendermonate verteiltes Weihnachts- und Ur-
laubsgeld,gewährtundnuraufdieseWeisedergesetzliche
MindestlohnjeStundeerreicht.
Das BAG hielt dies für zulässig und führte zur Begründung
aus,dassessichbeidenratierlichenZahlungenumein
Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen handele und die-
sesvorbehaltlosundunwiderruflichgewährtwordensei.
NichtanrechenbarseiendagegenZahlungen,dienichtvon
einer tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig sind oder mit
deneneinemspeziellengesetzlichenZweckentsprochen
wird,z. B.dieNachtzuschlägenach§ 6Arbeitszeitgesetz
(ArbZG).Entscheidendwar jedoch,dassdieSonderzah-
lungenaufdieeinzelnenKalendermonateverteiltwurden.
DennauchbeiAnrechenbarkeitvonSonderzahlungengilt,
dass der maximale Zeitraum für die Fälligkeit einer Lohn-
zahlunggemäߧ 2Abs. 1Nr. 2MiLoGnurzweiMonate
betragendarf.
Hinweis
VorbehaltlosundunwiderruflichgewährteSonder-
zahlungen(wieetwaWeihnachts-undUrlaubsgeld)
sollteninFällen,indenendieErreichungdesMindest-
lohnsjeZeitstundesonstnichtgewährleistetist,un-
terjährig–undzwarmonatlichzu1/12–nebender
Grundvergütunggezahltwerden.
Bereitschaftsdienste sind Arbeitszeit und mit dem
Mindestlohn zu vergüten, Rufbereitschaft nicht
EndeJuni2016urteiltedasBAGüberdieAnwendungdes
MindestlohnsbeiBereitschaftsdiensten(BAG,Urteilvom
29. Juni2016–5 AZR716/15).GeklagthatteeinRettungs-
sanitäterausNordrhein-Westfalen,dernachdentariflichen
Regelungenwenigerals8,50€bruttoproStundefürseine
Bereitschaftsdiensteerhielt.
DasBAG-Urteil stellte klar: Bereitschaftsdienste sindAr-
beitszeiten,diemitdemMindestlohnzuvergütensind.Das
MiLoGunterscheidenichtzwischen regulärerArbeitszeit
undBereitschaftsdiensten,alsoZeiten,indenensichderMit-
arbeiter auf Weisung des Arbeitgebers an einem bestimm-
tenOrtaufhält,umbeiBedarfzurArbeitherangezogenzu
werden.DennochbliebdieKlageimErgebniserfolglos,denn
zurBeurteilung,obdieRegelungendesMiLoGeingehalten
wordenwaren,hattedasBAGdengesamtenMonatslohnhe-
rangezogen.DurchsämtlicheVollarbeits-undBereitschafts-
stundengeteilt,ergabsicheinDurchschnittstundenlohn,der
insgesamtüberdemMindestlohnlag.
BereitschaftsdienstesindnichtzuverwechselnmitZeiten
der Rufbereitschaft. Letztere sind keine Arbeitszeit. Für
denArbeitnehmerbedeuteteszwarauch,aufAbrufzum
Dienstherangezogenwerdenzukönnen,abererkannden
OrtseinesAufenthaltsunterdessenfreiwählen.Gemeinhin
ist daher das ArbZG nicht auf Zeiten der Rufbereitschaft
anzuwenden,mitderFolge,dassdieRufbereitschaftauch
keineArbeitszeitimSinnedesMiLoGist.
17
Beispiel
IneinerAltenpflegeeinrichtungwirdeinStudentfür
dieNachtzeiteneingestellt,umdenBewohnernzur
Hand zu gehen, falls sieHilfe benötigen, oder bei
NotfällendieFachkräfteoderÄrztezuverständigen.
Der Student hält sichwährendderNachtzeiten in
den Räumen der Einrichtung auf und kann dort auch
schlafen.DaersichaufWeisungdesEinrichtungs-
leitersinderEinrichtungaufhaltenmuss,haterAn-
spruchaufdenMindestlohninHöhevon8,50€pro
Stunde.
Abweichendesgiltnur,wenndieBereitschaft–wie
oben im vom BAG entschiedenen Fall – durch ei-
nen regulären Mitarbeiter durchgeführt wird, der
im Durchschnitt bereits den Mindestlohn je Stunde
erhält,oderderStudent lediglich„aufAbruf“ inder
Einrichtung erscheinen muss und unterdessen zu
HauseschlafenodereinenanzeigepflichtigenAuf-
enthaltsortfreiwählenkann.
Abweichung bei Bereitschaftsdiensten im Bereich
desPflegemindestlohns
ImPflegebereichgiltaufgrundderzweitenPflegearbeitsbe-
dingungenverordnung(PflegeArbbV)eindenMindestlohn
nachdemMiLoGübersteigenderBranchenmindestlohn.
DieserbeträgtderzeitproStundeimWestenDeutschlands
9,75 €undimOsten9,00 €brutto.Ab2017wirderaufstünd-
lich10,20 €bzw.9,50 €bruttoerhöhtwerden.Diezweite
PflegeArbbVenthältzudemRegelungen,wonachfürBe-
reitschaftsdiensteuntergewissenUmständeneineVergü-
tungunterdemPflegemindestlohnzugelassenwird.Diese
RegelunggehtaufdasUrteildesBAGvom19. November
2014(5 AZR1101/12)zurück.DasBAGhattebemängelt,
dassdieerstePflegeArbbVeinespezielleVorschriftfürdie
UnterschreitungdesPflegemindestlohnsbislangnichtent-
halte,diesaberzwingenderforderlichsei.
UnbeantwortetbleibtjedochdieFrage,obdiesespeziellen
RegelungennebenderUnterschreitungdesPflegemindest-
lohns auch eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindest-
lohnsfürBereitschaftsdienstegestattenkönnen.Ziehtman
dievorgenannteEntscheidungdesBAGheran,dürftesich
dieseFragejedochnurdannstellen,wenneinArbeitnehmer
überalleMonatsstundengesehenwenigeralsstündlich
8,50 €bruttoverdienenwürde.
Auch Flüchtlingen ist der Mindestlohn zu zahlen
Für Flüchtlinge existieren keine Ausnahmereglungen im
MiLoG,sodassauchihneninderEigenschaftdesArbeit-
nehmersdervolleMindestlohnzusteht.Gegeneinesolche
Ausnahme hatte sich zuletzt erheblicher Widerstand auf-
grundvonverfassungsrechtlichenBedenken,insbesondere
imHinblickaufArt. 1und3 GG,formiert.
Stolperstein Ehrenamt
GemeinnützigeTrägerundEinrichtungenprofitierenregel-
mäßigvonehrenamtlichenHelfern.IndiesemRahmenist
dieFrage,obsolchenPersonenderMindestlohnzuzahlen
ist, vordemHintergrundbußgeldbewehrterVerstößebe-
sondersrelevant.Zwarnimmt§ 22Abs. 3MiLoG„ehren-
amtlichTätige“ausdemAnwendungsbereichdesMindest-
lohnsheraus, jedochenthältdasGesetzkeineDefinition
desBegriffs„Ehrenamt“.Nachderderzeit imSteuerrecht
allgemein vertretenen Auffassung bedeutet Ehrenamt eine
Tätigkeit,dienichtvonderErwartungeineradäquatenfinan-
ziellenGegenleistung,sonderndurchdenWillenbestimmt
wird,sichfürdasGemeinwohleinzu-
setzen.DiearbeitsrechtlicheFrage–
nachdemAnspruchaufMindestlohn
– ist jedoch von der steuerrechtlichen
Fragestriktzutrennen.DieArbeitfür
einen gemeinnützigen Träger, auch
wennsieggf.steuerlichalsEhrenamt
eingestuftwird,bewirktnichtzwangsläufigauch,dasssie
vomAnwendungsbereichdesMiLoGausgenommen ist.
Vielmehr bedarf es stets einer individuellen – an den Vor-
gabendesMiLoGorientierten–Prüfung.
Seminar-Tipp
Neues vom
Bundesarbeitsgericht
› 11.10.2016 – München
› 08.11.2016 – Köln
Alexander Gottwald, EMBARechtsanwalt
Münster 0251.48261-173 [email protected]
Dr. Carolin KrausRechtsanwältin
Köln 02203.8997-421 [email protected]
Solidaris Information – 3/2016
18
Chefarzt-Operation nur beim
Chefarzt: Haftung einer Klinik trotz
korrekt durchgeführter Operation
Von Ines Martenstein und Aline Stapf
Wünscht ein Patient im Rahmen einer Wahlleistungsver-
einbarung die Behandlung durch den Chefarzt, so muss
dieser die Behandlung grundsätzlich selbst durchführen.
Andernfalls fehlt die wirksame Einwilligung des Patienten
in den konkreten Eingriff mit der Folge, dass der Eingriff
rechtswidrig und die Klinik zum Schadensersatz ver-
pflichtet ist. Ob der Eingriff korrekt durchgeführt wurde,
spielt dabei keine Rolle, entschied nun der Bundesge-
richtshof (BGH) mit Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 75/15.
Der Fall
DerPatient,deruntereinemMorbusDupuytren(gutartige
Bindegewebserkrankung)anseiner linkenHandlitt,stell-
tesichimJahre2011inderspäterverklagtenKlinikvor.
Die Untersuchung erfolgte durch den Chefarzt, der auf
WunschdesPatientenauchdiehandchirurgischeOpera-
tiondurchführen sollte.Hierfür schlossderPatient eine
Wahlleistungsvereinbarung über die Chefarztbehandlung
ab.DaraufhinwurdederEingriffknappeineWochespäter
durchgeführt,jedochnichtvondemChefarzt,sondernvon
demstellvertretendenOberarzt.Postoperativtratenbeim
Patienten erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen
imBereichderoperiertenHandauf,wasihndazuveran-
lasste,KlagegegendieKlinikzuerheben.ImRahmendes
Gerichtsverfahrenswurdedurchdengerichtlichbestellten
Sachverständigenfestgestellt,dassderOberarztfehlerfrei
operierthatundderPatientgesundheitlichgenausostünde,
wennderChefarztdieOperationdurchgeführthätte.
Die Entscheidung
NachdemderPatientindenVorinstanzen(LGKoblenz,Ur-
teilvom12. August2014–10 O48/12,undOLGKoblenz,
Urteilvom26. Januar2015–5U1131/14)mitseinerKlage
gescheitertwar,hatihmderBGHnunRechtgegeben.Die
Richtersahen–soweitstimmtensiedemBerufungsgericht
zu – das Selbstbestimmungsrecht des Patienten aufgrund
derfehlendenEinwilligungindenEingriffdurchdenstellver-
tretendenOberarztverletzt.AndersalsdieVorinstanzver-
wehrtendieBGH-RichterderKlinikjedochdenhaftungsaus-
schließendenEinwanddeshypothetischenKausalverlaufs
beirechtmäßigemAlternativverhalten.DieKlinikkönnesich
nichtdaraufberufen,dassdieOperation–wiegutachter-
lich bestätigt – in ihrer konkreten Ausführung nicht anders
verlaufenwäre,wennsiedurchdenChefarztdurchgeführt
wordenwäre.DerEinwanddesrechtmäßigenAlternativ-
verhaltens sei der Klinik in dem zugrundeliegenden Fall
verwehrt,weildiesdemSchutzzweckdesEinwilligungs-
erfordernissesbeiärztlichenEingriffenwiderspreche.Von
jeherseidieEinwilligungdesPatientenindieHeilbehand-
lungerforderlich,umdenEingriffindiekörperlicheIntegri-
tätzurechtfertigen.ErklärederPatientinAusübungseines
Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem
bestimmtenArzt–regelmäßigdemChefarzt–operieren
lassen,dürfeeinandererArztdenEingriffnichtvornehmen.
FehledieEinwilligungindieVornahmedesEingriffsdurch
denstellvertretendenArzt,seiderEingriffrechtswidrig.
Fazit
Die Entscheidung des BGH liegt ganz auf der Linie der
bisherigen Rechtsprechung zum ärztlichen Wahlrecht
desPatientenundderPflichtdesWahlarzteszurpersön-
lichenLeistungserbringung.ImFallederNichtbeachtung
der in der Wahlleistung getroffenen Vereinbarung oder
derUnwirksamkeitderWahlleistungsvereinbarungmacht
sich die Klinik haftbar bzw. drohen Vergütungsausfälle,
unabhängigdavon,obeinBehandlungsfehlervorliegt(vgl.
hierzu auch Newsletter 2/2014 der Solidaris-Rechtsan-
waltsgesellschaftmbH). In diesemZusammenhang hat
der 6. Senat des BGH dem Einwand des rechtmäßigen
Alternativverhaltens in den Fällen, in denen ein anderer
Arzt als der in der Wahlleistungsvereinbarung genannte
dieOperationdurchgeführthat,eineklareAbsageerteilt.
Selbstwenngutachterlichfeststeht,dassderEingriffdurch
denstellvertretendenArzteinwandfreiverlaufenundnicht
ursächlichfürdenGesundheitsschadendesPatientenist,
kannsichdieKliniknichtaufdenhaftungsausschließenden
EinwanddesrechtmäßigenAlternativverhaltensberufen.
MagdiesePerspektive–geradeinFällen, indenendem
stellvertretenden,mitunterbesserqualifiziertenArztkein
Behandlungsfehlervorgeworfenwerdenkann–auchsehr
strengformaljuristischanmuten,siestellt letztlichsicher,
dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht im
Nachhineinausgehebeltwerdenkann.DasVertrauendes
Patienten,dereineWahlleistungsvereinbarungabschließt,
indieVerhaltenspflichtenderKlinikunddesChefarzteswird
angemessengeschützt.
19
Vor diesem Hintergrund sollte auch in Fällen der unvorher-
sehbarenVerhinderungdesWahl-bzw.Chefarztesimmer
nocheinmalabgeklärtwerden,obderPatientmitderEin-
schaltung des in der Wahlleistungsvereinbarung nament-
lich benannten ständigen ärztlichen Vertreters einverstan-
denist.
Was die seit jeher strittige Frage nach der zulässigen Anzahl
derständigenärztlichenVertreteri. S. d.§ 4Abs.2S.3GOÄ
anbelangt,wurdezuletztdurchzweiEntscheidungendes
OLGCelleKlarheitgeschaffen(Urteilevom15.Juni2015,
1U97/14und1U98/14).DieBenennungmehrererärztli-
cherVertreteristzulässigundführtnichtzurUnwirksamkeit
derWahlarztvereinbarung.Voraussetzung istaber,dass
die benannten ständigen ärztlichen Vertreter den Wahlarzt
jeweils inunterschiedlichenSubdisziplinenvertretenund
diesentsprechendinderWahlleistungsvereinbarungaus-
gewiesenist.
Am4. Mai2016entschiedzudemdasLGStuttgart(13 S
123/15),dassWahlleistungsvereinbarungen(wörtlichoder
zumindestsinngemäß)grundsätzlichdieEinschränkung
des§ 17Abs. 3KHEntgGaufangestellteundbeamtete
Ärzte des Krankenhauses enthalten müssen. Erstreckt
sicheineVereinbarungwortgemäßaufalleanderBehand-
lungbeteiligtenÄrzte,soistsienachAuffassungdesLG
Stuttgartunwirksam,daeinesolcheFormulierungauch
Honorarärzteumfassenkönnte(vgl.hierzuauchNewslet-
ter4/2016derSolidarisRechtsanwaltsgesellschaftmbH).
InFällendervorhersehbarenVerhinderungdesChefarztes
mussderPatientfrühzeitighierüberunterrichtetwerden.
HierbeimussihmimRahmeneinerschriftlichenIndividu-
alvereinbarungangebotenwerden,dass
› derEingriff,soferndiesinmedizinischerHinsichtmög-
lichist,biszumEndederVerhinderungdesWahlarztes
verschobenwirdoder
› eraufdieInanspruchnahmewahlärztlicherLeistungen
verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils
diensthabenden Arzt behandeln lassen kann oder
› der in der Wahlleistungsvereinbarung benannte ständige
ärztlicheVertreterdiewahlärztlichenLeistungenzuden
vereinbarten Bedingungen erbringt oder
› einnamentlichbenannterandererArzt,dernichtstän-
digerärztlicherVertreterdesWahlarztes ist, diewahl-
ärztlichen Leistungen zu den vereinbarten Bedingungen
erbringenkann.
Praxis-Hinweis
VordemHintergrund,dassandieWirksamkeitder
Wahlleistungsvereinbarung hohe formelle Anforde-
runggestelltwerdenundKrankenhäusern imFalle
derUnwirksamkeitHonorarverlustedrohen,empfeh-
lenwir,dieverwendeteWahlleistungsvereinbarung
insbesondere im Hinblick auf die oben dargestellten
problematischenAspekteeinerkritischenPrüfungzu
unterziehen.
Aktuelle Urteile und
Verwaltungsanweisungen
In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise
auf seit dem Erscheinen der letzten Solidaris-Informa-
tion veröffentlichte Urteile, Verwaltungsanweisungen
und geplante Gesetzesänderungen, die für den Bereich
des Gesundheits- und Sozialwesens von Belang sind.
Links zu den Originalentscheidungen enthält die Online-
Ausgabe der Solidaris-Information auf unserer Webseite
www.solidaris.de.
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für Umsätze
aus Deutschkursen für Flüchtlinge und Migranten – OFD
Niedersachsen, Verfügung vom 29.10.2015 – S 7179 –
126 St 181
IntegrationskursedienenalsMaßnahmederEingliederung
indenArbeitsmarktdemErwerbausreichenderKenntnis-
sederdeutschenSpracheundstellendahergrundsätz-
lichnach§ 4Nr. 21UStGbegünstigte,unmittelbardem
Schul-undBildungszweckdienendeLeistungendar.Die
LeistungenderKursträgersinddahersteuerfrei,wenndie
Kursträger vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Aline StapfRechtsanwältin
Köln 02203.8997-417 [email protected]
Ines Martenstein, LL.M.Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht
Köln 02203.8997-419 [email protected]
Solidaris Information – 3/2016
20
zurDurchführungvonIntegrationskursenzugelassensind.
DieZulassunggiltalsBescheinigungnach§ 4Nr. 21lit. a
Doppellit. bbUStGundersetztdieBescheinigungderzu-
ständigenLandesbehörde.Deutschkurse,diedemErlernen
derdeutschenSprachedienen,aberkeineIntegrationskur-
sei. S. d.§ 43Aufenthaltsgesetzsind,sinddannebenfalls
begünstigte,unmittelbardemSchul-undBildungszweck
dienendeLeistungeni. S. d.§4Nr.21UStG,wenndieBil-
dungseinrichtungen,dieentsprechendeLeistungenausfüh-
ren,eineBescheinigungderzuständigenLandesbehörde
i. S. d.§ 4Nr. 21lit. aDoppellit. bbUStGvorlegenkönnen.
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18. Juli 2016 – Neuregelung der Fristen zur Abgabe
von Steuererklärungen und Verspätungszuschläge
ImGesetzzurModernisierungdesBesteuerungsverfahrens
wurdendieAbgabefristenfürSteuererklärungengeändert.
Sind steuerliche Berater mit der Erstellung von Steuerer-
klärungenbeauftragt,verlängertsichgemäߧ 149AO n. F.
dieFristfürdieAbgabevonSteuererklärungen,diesichauf
ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeit-
punktbeziehen(z. B.KörperschaftsteuererklärungundUm-
satzsteuerjahreserklärung),aufEndeFebruardeszweiten
auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres (bisher
Ende Dezember des ersten auf den Besteuerungszeitraum
folgendenJahres).DieseRegelunggiltfürBesteuerungs-
zeiträume,dienachdem31.Dezember2016beginnen.
DesWeiterenwurdenauchdieVorschriftenzurErhebung
von Verspätungszuschlägen angepasst. Für nach dem
31. Dezember 2017 einzureichende Steuererklärungen,
die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich be-
stimmtenZeitpunktbeziehen,werdengem.§ 152AO n. F.
für jedenangefangenenMonat0,25 %derfestgesetzten
Steuer,mindestensjedoch25 €jeMonatalsVerspätungs-
zuschlagerhoben.Diesgiltnicht,wenndieFinanzbehörde
die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängert hat
oderdieseFristrückwirkendverlängert,dieSteueraufnull
EurooderaufeinennegativenBetragfestgesetztwird,die
festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Voraus-
zahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge
nicht übersteigt oder bei jährlich abzugebenden Lohnsteu-
eranmeldungen.
Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen
Wertabgabe von Sachspenden – OFD Niedersachsen,
Verfügung vom 22. Dezember 2015 – S 7109-31-St 171
SachspendenunterliegengrundsätzlichderUmsatzsteu-
er.DieBemessungsgrundlageeinerSachspendebestimmt
sichnichtnachdenursprünglichenAnschaffungs-undHer-
stellungskosten,sondernnachdemfiktivenEinkaufspreis
imZeitpunktderSpende.SpendeteinUnternehmerWaren,
dienichtmehrverkäuflichsind,wirdderWertnaturgemäß
gegen0 €tendieren.SolcheWarensindzumBeispielLe-
bensmittel,diekurzvorAblaufdesMindesthaltbarkeits-
datums stehen, Frischwarenwie Obst undGemüsemit
Mängeln oder Artikel des Non-Food-Bereichs mit falscher
EtikettierungoderunzureichenderBefüllung.
Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer, BFH-
Urteil vom 14. Januar 2016 – V R 63/15
DieKlägerinhatteineinemParkhausStellplätzefürmonat-
lich55 €proStellplatzangemietet.DieMitarbeiterwaren
nurparkberechtigt,wennsiesichmit27 €monatlichan
denParkraumkostenbeteiligten.NachAuffassungdesBFH
hat die Klägerin ihren Angestellten gegen Kostenbeteiligung
undsomitentgeltlichParkraumüberlassen.Unerheblich
sei,dassdieKlägerindieseLeistungen(überwiegend)zu
unternehmerischenZweckenerbrachthat.WerParkraum
gegenEntgeltüberlässt,verschaffeunzweifelhafteinenver-
brauchsfähigenVorteili. S. d.Art. 2Abs. 1Buchst. cMwSt-
SystRL.ZudemseiennachAbschn. 1.8Abs. 1S. 3UStAE
sonstigeLeistungennach§ 1Abs. 1Nr. 1S. 1UStGsteuer-
bar,diederUnternehmeranseineArbeitnehmeraufgrund
desDienstverhältnissesgegenverbilligtesEntgelterbringt.
21
Standortbestimmung mit dem
IT-Sicherheitscheck
Von Oliver Schikora
Einer Umfrage zufolge, die das Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik (BSI) im April dieses Jahres
durchgeführt hat, war ein Drittel der befragten Unter-
nehmen in den letzten sechs Monaten von Ransomware
betroffen. „Ransomware“ ist ein Kunstbegriff aus dem
englischen „ransom“ für Lösegeld und „ware“ für Soft-
ware. Bei Angriffen mit solchen Programmen werden in
den betroffenen IT-Systemen Daten verschlüsselt und
somit dem Zugriff der Opfer entzogen. Rund drei Vier-
tel der Infektionen waren auf infizierte E-Mail-Anhänge
zurückzuführen. In jedem fünften betroffenen Unterneh-
men kam es dabei zu erheblichen Ausfällen von Teilen
der IT-Infrastruktur.
Insgesamtkannfestgestelltwerden,dassdieAggressivität
derTätersowiederSchadsoftwareweiterzunimmt.Sowird
z. B.derDruckaufdieOpfererhöht,indemUltimatenfürdie
ZahlungdesLösegeldsgesetztwerden.KommtdasUnter-
nehmendenForderungennichtnach,werdensukzessive
Datengelöscht.ZugleichgeratengezieltdieDatensicherun-
genderOpferindenFokusderAngreifer,indemsiejenach
Schadsoftware verschlüsselt bzw. gelöschtwerden, um
einemöglicheRücksicherungderSystemezuverhindern.
Die Unternehmen stehen diesen Bedrohungen allerdings
nichtmachtlosgegenüber.Zudenwirkungsvollstenpräven-
tivenMaßnahmengehörenBackups(Datensicherungen).
Diesemüssenregelmäßigangefertigt,aufihreFunktions-
fähigkeitgeprüftundisoliertvomrestlichenIT-Netzwerk
gelagertwerden.
IsteszueinerInfektiongekommen,somussderVerbrei-
tungsgradaufeinMinimumreduziertwerden. Indiesem
Zusammenhang ist auf eine restriktive Vergabe von Benut-
zerrechtenbzw.aufeineSegmentierungdesNetzwerkszu
achten.DurcheineVerringerungderZugriffsmöglichkeiten
kann einer flächendeckenden Infizierung des Unterneh-
mensnetzwerksvorgebeugtwerden.
Der von der Solidaris in Zusammenarbeit mit unserem Ko-
operationspartner ITQ– Institut für Technologiequalität
entwickelteIT-Sicherheitscheckgreiftunteranderemdie
obengenanntenAspekteaufundvermittelteinenersten
Überblick zum Stand der IT-Sicherheit innerhalb eines
Unternehmens.DerFokusderPrüfungrichtetsichdabei
aufAspektedesIT-Sicherheitsmanagements,desViren-
schutzes, der Netzwerksicherheit, der Absicherung von
AnwendungenundSystemen,derDatensicherungsowie
demDatenschutz.DieErgebnissedesIT-Sicherheitschecks
werdenzusammenfassendimRahmeneinerGAP-Analyse
alsNetzdiagramm(sieheAbbildung)visualisiert.Konkrete
Handlungsempfehlungen, basierendaufdendemStand
derTechnikentsprechendenMaßnahmenausdemBSI-
Grundschutz, zeigenMaßnahmenzurVerbesserungder
IST-Situationauf.
Praxis-Hinweis
Die Solidaris bietet zur Bestimmung des unterneh-
mensspezifischen IT-Sicherheitsniveaus einen
IT-Sicherheitscheck an. Dieser kann zugleich als
GrundlagefürdieImplementierungeinesIT-Sicher-
heitskonzeptesdienen.ImRahmendesSicherheits-
checkswirddieIst-SituationdenAnforderungendes
BSIgegenübergestelltundderkonkreteHandlungs-
bedarfaufgezeigt.SprechenSieunsan!
Oliver SchikoraDipl.-Betriebswirt (FH) Certified Information Systems Auditor (CISA)
Köln 02203.8997-228 [email protected]
b e r at u n g a k t u e l l
GAP-Analyse: IT-Sicherheitscheck
Solidaris Information – 3/2016
22
Auswirkungen der IT-Sicherheit
auf das Haftungsrisiko
Von Ingo Kreutz
Der Geschäftsführer einer GmbH muss die Sorgfalt „eines
ordentlichen Geschäftsmannes“ anwenden (§ 43 Abs. 1
GmbHG). Dabei hat er im Rahmen seiner Leitungsfunktion
neben einschlägigen Gesetzen wie Handelsgesetzbuch
(HGB), Abgabenordnung (AO) und Bundesdatenschutz-
gesetz (BDSG) auch die allgemeinen Anforderungen zur
IT-Sicherheit zu beachten.
Denn nicht nur bei Datenverlust steht der Geschäftsführer
schnellpersönlichinderHaftung.Gerichtsentscheidungen,
beidenenGeschäftsführerwegenihrerVerantwortlichkeit
fürIT-SicherheitsdefizitezurZahlungvonSchadensersatz
verurteiltwurden,sindzurzeitzwarnochselten(z. B.OLG
Hamm,Urteilvom1. Dezember2003–13U133/03),aber
es ist schon jetzt absehbar, dassdieHaftungsfällepro-
portionalzuderBedeutungvonITundderzunehmenden
BedrohungslageetwadurchHacker-undVirenangriffekon-
tinuierlichzunehmenwerden.
FührenSicherheitsdefizitezueinemSchaden,somüssen
dieVerantwortlichendarlegenundbeweisen,dasssieden
ansiegestelltenSorgfaltsanforderungengenügthaben.Hier
zeichnetsichab,dassderStandderTechnikzusammenmit
gängigenStandards(z. B.ISO/IEC27001,IT-Grundschutz
desBSI, ITIL,COBIT, IDWPS330)alsSorgfaltsmaßstab
herangezogenwird.DaderStandderTechniksichdyna-
mischweiterentwickeltundanderFrontdestechnischen
Fortschrittszuverortenist,sinddieSorgfaltsanforderungen
nurinnerhalbeinesstandardisiertenProzesseserfüllbar.
DaszentraleInstrumentariumzurEinhaltunggesetzlicher,
vertraglicher,strukturellerundinternerRichtlinienundVor-
gabenimIT-UmfeldistfolglicheinvonderUnternehmens-
leitunginitiierterundetablierterSicherheitsprozess.Daraus
lässtsichableiten,dassUnternehmenabeinergewissen
KomplexitätmittelfristignichtmehrumdieImplementie-
rungeinesInformationssicherheitsmanagementsystems
(ISMS)herumkommen.AuchVersicherervonCyberrisiken
berücksichtigen bei der Kalkulation ihrer Versicherungsbei-
träge,obeinwirksamesISMSbeimVersicherungsnehmer
vorhandenist.
ZudenwesentlichenMaßnahmenindiesemZusammen-
hanggehörtdieÜbernahmederGesamtverantwortungfür
dieInformationssicherheitdurchdieLeitungsebene.Dabei
müssensowohlangemesseneSicherheitszielealsauch
eine Strategie für die Informationssicherheit festgelegt
unddokumentiertwerden.DieLeitungsebenemussanalog
zumDatenschutzbeauftragteneinenInformationssicher-
heitsbeauftragtenbestellen,derdieInformationssicherheit
fördertunddenSicherheitsprozesssteuertundkoordiniert.
Hierzu ist die Schaffung einer geeigneten Organisations-
undKommunikationsstrukturnotwendig,inderAufgaben,
VerantwortungenundKompetenzennachvollziehbardefi-
niertundzugewiesenwerden.
Eswirddeutlich,dassdieAnforderungenandieInformati-
onssicherheit–nichtnuraufgrundmöglicherInteressen-
konflikte–weitüberdenKompetenzbereichderIT-Abtei-
lungenhinausgehen.EinereineDelegationderAufgabenin
BezugaufIT-SicherheitandieIT-Abteilungentsprichtdaher
nichtmehrdemStandderTechnik.
Praxis-Hinweis
ZurSelbstevaluierungIhresIT-Sicherheitsmanage-
ments stellenwir Ihnen eine Checkliste im Excel-
Format zum Download bereit: abrufbar über den
nebenstehenden QR-Code oder unter www.soli-
daris.de/pr/aktuelles. Gerne unterstützen wir Sie
bei der Ermittlung des Status
quo zur IT-Sicherheit in Ihrem
Unternehmen und erarbeiten
gemeinsammitIhnenkonkrete
Maßnahmen.
Ingo KreutzDipl.-Wirtschaftsinformatiker Certified Information Systems Auditor (CISA) Certified Information Security Manager (CISM)
Köln 02203.8997-228 [email protected]
23
Pflichten der Geschäftsleitung in
der Unternehmenskrise
Von Mike Santinato
Wird im Zuge einer Unternehmenskrise eine juristische
Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die
gesetzlichen Vertreter ohne schuldhaftes Zögern, spä-
testens jedoch drei Wochen nach Eintritt von Zahlungs-
unfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag
zu stellen (§ 15a InsO). Andernfalls können auch straf-
rechtliche Konsequenzen die Folge sein. Aktualität er-
langt dieses Thema durch die seit Jahren geführten Dis-
kussionen über die Marktsituation der Gesundheits- und
Sozialbranche. Steigender Kosten- und Preisdruck sind
in den vergangenen Jahren immer wieder thematisiert
worden. Das schwierige Marktumfeld erhöht das Risiko
von Unternehmenskrisen.
Die gesetzlichen Vertreter haben sich jederzeit einen Über-
blicküberdiefinanzielleLagederGesellschaftzuverschaf-
fen, umHinweise auf eine Insolvenzgefahr erkennen zu
können.DiesergibtsichausderPflicht,indenAngelegen-
heiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaftenGeschäftsleitersanzuwenden(§ 43Abs. 1
GmbHG,§ 93Abs. 1S. 1 AktG).DiegesetzlichenVertreter
derGesellschafthabendemgemäßorganisatorischebzw.
unternehmensinterneMaßnahmenzuergreifen,dieeinen
fortwährendenÜberblicküberdieLiquiditätssituationge-
währleisten.HierzuzähltbeispielsweisedieÜberprüfung
undÜberwachungdesFinanz-undRechnungswesens,um
HinweiseaufmöglicheErtragseinbrüche,drohendeLiquidi-
tätsengpässeodereineEigenkapitalaufzehrungzuerhalten.
DieInsolvenzordnungsiehtfolgendeEröffnungsgründefür
dasInsolvenzverfahrenvor:
› Zahlungsunfähigkeit(§ 17InsO),
› drohendeZahlungsunfähigkeit(§ 18InsO)und
› Überschuldung(§ 19InsO).
Bei juristischenPersonen(insbesondereAG,GmbH,e. V.)
und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaf-
ten(§ 264aHGB)istdieUnternehmensleitungimFallevon
Zahlungsunfähigkeit(§ 17InsO)oderÜberschuldung(§ 19
InsO)verpflichtet,ohneschuldhaftesZögern,spätestens
aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
oderÜberschuldungeinenInsolvenzantragzustellen(§ 15a
InsO).DerDrei-Wochen-Zeitraumdarfnurdannausgenutzt
werden,wennMaßnahmenzurBeseitigungderInsolven-
zeröffnungsgründeergriffenwordensindodereingeleitet
werden,beidenenabsehbarist,dasssiezumErfolgführen.
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) begründet
zwar keineAntragspflicht, gibt demSchuldner aber das
Recht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu bean-
tragen. Bestehen für das krisenbehaftete Unternehmen
Sanierungschancen,kanneinEigenantragdesSchuldners
dieseerhöhen.DerSchuldnerhatalsodieOption,bereits
beidrohenderZahlungsunfähigkeiteinenInsolvenzantrag
zustellen.
Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegtvor,wennzu
einembestimmtenStichtagnichtalleZahlungsverpflich-
tungenderGesellschafterfülltwerdenkönnen.DieFeststel-
lung erfolgt über die Erstellung eines stichtagsbezogenen
Finanzstatus.KönnennichtalleZahlungsverpflichtungen
erfülltwerdenbzw.wirdeineLiquiditätslückefestgestellt,
istfüreinenZeitraumvondreiWocheneinFinanzplanzu
erstellen.KönnennachdiesemPlandieVerbindlichkeiten
bisaufeinenRestvon10 %getilgtwerden,handeltessich
umeinebloßeZahlungsstockung.Gelingtdasnicht,istdie
Gesellschaftzahlungsunfähigunddemgemäßinsolvenz-
antragspflichtig.
Überschuldung nach § 19 InsO liegtvor,wenndasVer-
mögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten
nichtmehrdeckt.Eswirdhierbeinichtaufdasbilanziel-
leVermögen,sonderndasinsolvenzrechtlicheVermögen
abgestellt. IndiesemFall ist in einemerstenSchritt die
Überlebenschance des Unternehmens mittels Fortbeste-
hensprognosezuprüfen.IstdieFortführungdesUnterneh-
mens überwiegend wahrscheinlich
und somit eine drohende Zahlungs-
unfähigkeit nicht gegeben (positive
Fortbestehensprognose), liegt keine
Überschuldungvor.Beieinernegati-
ven Fortbestehensprognose sind in
einemzweitenSchrittVermögenund
Schulden in einemstichtagsbezogenenStatus zuLiqui-
dationswertengegenüberzustellen.Ergibtsichausdieser
PrüfungeinpositivesReinvermögen,bestehtkeineAntrags-
pflicht(aberAntragsrecht).ErgibtsicheinnegativesRein-
vermögen,bestehtAntragspflicht.
Seminar-Tipp
Integrierte Finanzplanung
und Berichtswesen in
Krankenhäusern
› 13.10.2016 – München
Solidaris Information – 3/2016
24
FührtdieFortbestehensprognosezudrohenderZahlungs-
unfähigkeitnach§18InsO(negativesErgebnis),istineiner
Überschuldungsprüfungfestzustellen,obeinAntragsrecht
odereineAntragspflichtvorliegt.DieAntragspflichtergibt
sich aus negativem Reinvermögen und das Antragsrecht
auspositivemReinvermögenimRahmenderÜberschul-
dungsprüfung.
DasobenstehendeSchaubildveranschaulichtdieMaßnah-
menzurIdentifizierungobenbeschriebenerInsolvenzeröff-
nungsgründeimÜberblick.EswirdfürdieBeurteilungfür
dasVorliegenvonInsolvenzeröffnungsgründen(wennnicht
schon von vornherein Zahlungsunfähigkeit gegeben ist) auf
eineUnternehmensplanungnachbetriebswirtschaftlichen
Grundsätzen abgestellt, im fortgeschrittenen Krisensta-
dium(Erfolgs-und/oderLiquiditätskrise) ist insoweitvon
dengesetzlichenVertreterneineFortbestehensprognose
zuerstellen.Mike SantinatoDiplom-Kaufmann
Köln 02203.8997-208 [email protected]
Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht er-
kanntzuhaben,kanneinBelegdafürsein,dassdiegesetz-
lichenVertreterihrerSorgfaltspflichtzurBeobachtungder
wirtschaftlichenLage, insbesonderederLiquiditäts-und
Vermögenslagenichtnachgekommensind.
Praxis-Hinweis
DieSolidarishilft Ihnen,eineKrisensituation Ihres
Unternehmens vor dem Hintergrund insolvenzrecht-
licherTatbeständezuwürdigen.Alsunabhängiger
undsachverständigerDritterhelfenwirIhnenbeider
BeurteilungdesVorliegensvonInsolvenzeröffnungs-
gründennachdemIDWStandard„Beurteilungdes
Vorliegensvon Insolvenzeröffnungsgründen“ (IDW
S11)undunterstützenSiedabei,einenWegausder
Unternehmenskrisezufinden.
Reinvermögen
neinja
negatives positives
Zahlungsunfähigkeit§17InsO
Insolvenzantragspflicht wegenZahlungsunfähigkeit
bzw.Überschuldung
Überschuldung§19InsO
Insolvenzantragsrecht wegendrohender
Zahlungsunfähigkeit
Fortbestehensprognose
negativeFortbestehensprognose
Überschuldungsstatus
positiveFortbestehensprognose
drohendeZahlungsunfähigkeit
§18InsO
keinInsolvenzantrag
u n t e r n e h m e n s k r i s e
25
SAVE THE DATE
6. Ordenstag der Solidaris
7./8. März 2017, Erbacher Hof, Mainz
BestärktdurchdaspositiveEchovomletztenOrdenstag
derSolidaris inMünsterbleibenwirunsereminzwischen
langjährigbewährtenEngagementtreuundfreuenuns,den
6.OrdenstagderSolidarisanzukündigen.UnterdemMotto
Strukturwandel im Orden –
heute die richtigen Schritte gehen
ladenwirOrdensverantwortlicheam8.März2017zueinem
anregendenBranchenaustauschnachMainzein.
AmVorabendmöchtenwirzusammenmitIhneneineHei-
ligeMessefeiernundanschließenddenAbendmiteinem
Imbiss invertraut-inspirierenderAtmosphäreausklingen
lassen.AmdarauffolgendenTagerwartenSie relevante
Veranstaltungsübersicht 2016
12. Personalkongress der Krankenhäuser 2016
4./5.Oktober2016,Seeheim
LufthansaTraining&ConferenceCenterSeeheim
11.PflegekongressdesCaritasverbandesfür
dieDiözeseRegensburge. V.
13.Oktober2016,Regensburg
RegensburgerKolpinghaus
V e r a n s ta lt u n g e n
FachbeiträgeundDiskussionenzuaktuellenThemenaus
derOrdenspraxissowieeinkünstlerischerAuftritt.Weitere
organisatorischeDetailssowiedasausführlicheProgramm
verratenwir inderkommendenAusgabederSolidaris-In-
formation.
OrdensgemeinschaftenausunseremMandantenkreiswer-
deninKürzeauchpersönlichpostalischeingeladen.Der
OrdenstagderSolidaris istsowohleinespannendePlatt-
form zum fachlichen Austausch als auch ein hervorragen-
des Forum der zwischenmenschlichen Begegnung und
anregendenKommunikation.MerkenSiesichschonjetzt
denTerminvor!FrauInnaReiternimmtabsofortunterder
E-Mail-Adresse [email protected]
0761.79186-26IhreAnmeldungenentgegen.
ConSozial2016
26./27.Oktober2016,Nürnberg
Messezentrum
BeB – Fachtagung Dienstleistungsmanagement
2.– 4.November2016,Moosbach/Baden
Johannes-Diakonie
Solidaris Information – 3/2016
26
DIE WELT:
Solidaris ist „TOP-BERATER“
MitteFebruar2016wurdedieSolidarisRevisions-GmbH
WirtschaftsprüfungsgesellschaftSteuerberatungsgesell-
schaft vom unabhängigen Magazin FOCUS zum dritten
MalinFolgezurTop-GesellschaftfürdasGesundheits-und
Sozialwesengekürt.UnsereUnternehmensgruppekonnte
vorallemdurchhoheFachkompetenzundbesondereBran-
chenexpertise imNon-Profit-Bereichüberzeugen.Sechs
MonatespätergelangtSolidariseineweitereAuszeichnung
inderKategorieWirtschaftsprüfungundSteuerberatung:
AuchdieRedaktionderTageszeitungDIEWELTernannte
SolidarisAnfangAugust2016zum„TOP-BERATER“.
AlsBasisdieserAuszeichnungdienteinevonderWELTund
dem Marktforschungsunternehmen ServiceValue initiierte
Kundenbefragung.Diesefandonlineineinemspezialisier-
tenB2B-Panelstatt,andemausschließlichEntscheiderin-
nenundEntscheidersowieNutzerinnenundNutzervon
Beratungsleistungen aus unterschiedlichen Branchen der
Wirtschaft teilnehmendurften.Ausschlaggebendfürdie
Ergebnissesind lautderRedaktionnebenExpertenmei-
nungen„echteKundenurteile“.
StudiendesignundHintergrund: InsechsBeratungskate-
gorienhaben1.348Firmenvertreterüber100Beratungs-
unternehmen anhand von sechs Leistungs- und Service-
merkmalensowiehinsichtlichderGesamtzufriedenheitund
Weiterempfehlungsbereitschaft bewertet. FürdieStudie
konnten69Beratungsunternehmenaufgrundeinerhinrei-
chendgroßenStichprobeausgewertetundRankingszu-
geführtwerden.HierbeisollendieProblemlösekompetenz,
Umsetzungsorientierung und andere Leistungsmerkmale
ausderKundenperspektive imVergleichdargestelltwer-
den.SolidarisgehörtdemnachzudenTOP13bundesweit.
DieBefragungunddieErgebnissederStudiewurdenam
11. August2016inderWELTveröffentlicht.
Prokura
Mit Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom
24. Juni2016wurdenfolgendePersonenfürdieSolidaris
Revisions-GmbHWirtschaftsprüfungsgesellschaftSteuer-
beratungsgesellschaftalsProkuristenbestellt:
› HerrDipl.-Kfm.AlexanderEms,Wirtschaftsprüfer,Steuer-
berater,Köln,
› HerrDipl.-VolkswirtUlrichKarl,Wirtschaftsprüfer,Steuer-
berater,Berlin,(ErweiterungderProkuraaufdieHauptnie-
derlassungKöln),
› HerrDipl.-Wirt.-InformatikerIngoKreutz,Berg.-Gladbach,
› HerrDipl.-Kfm.MatthiasStrickrodt,Köln,
› FrauDipl.-VolkswirtinElisabethWerbel,Steuerberaterin,
Ebringen.
Wir gratulieren unserer neuen Prokuristin und den neuen
Prokuristen sehr herzlich und freuen uns auf eine vertrau-
ensvolleZusammenarbeit!
Berufsexamen
Herr Markus Fischer,Köln,hatam9. Mai
2016 sein Wirtschaftsprüferexamen er-
folgreichbestanden.WirgratulierenHerrn
Fischerganzherzlichundwünschenihm
fürdenweiterenberuflichenundprivaten
LebenswegvielErfolgundallesGute!
i n t e r n
27
Neue Kompetenzträger der Solidaris
Die Solidaris Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH verstärkt sich weiter. Mit Herrn
Rechtsanwalt Justus Kampp baut die
Rechtsberatung am Standort Freiburg
ihrePräsenzabdem1. Juli2016aus.Die
beruflichenStationenvonHerrnKamppführtenüberden
DeutschenBundestagunddieHandwerkskammerFreiburg.
ZuletztwarHerrKamppalsRechtsanwalt ineinermittel-
ständischenKanzleitätig.ZuseinenMandantenzähltenne-
ben mittelständischen Unternehmen auch Mandanten aus
derSozialwirtschaftsowiesteuerbegünstigteKörperschaf-
ten.HerrKamppverfügtüber langjährigeErfahrungenin
der juristischenBegleitung von Immobilienprojekten, im
privatenBau-undArchitektenrechtsowieimMietrecht.Des
Weiteren berät er Mandanten im Bereich des Vergaberechts
sowiedesDatenschutzes.
Herr Rechtsanwalt Alexander Gottwald
verstärktseitdem1. Juli2016dasTeam
der Solidaris Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH in Münster. Herr Gottwald ist seit
diesemJahralsRechtsanwaltzugelassen.
ZuvorwareralsVolljuristbeieinemVerbandtätigundhat
dort sowohl juristischeAufgaben als auch betriebswirt-
schaftlichProjektebetreut.DieSchwerpunkteseinerArbeit
liegen im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts
unddortu. a.inderBegleitungvonUmwandlungsprozes-
sensowieimArbeits-undallgemeinenVertragsrecht.Zur
AbrundungseinerwirtschaftlichenQualifikationhateran
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ein be-
triebswirtschaftlichesMasterprogrammimBereich„Busi-
nessManagement“absolviertundführtnundenTitel„Exe-
cutiveMasterofBusinessAdministration–EMBA“.
Seit dem 1. August 2016 verstärkt Frau
Rechtsanwältin Ines Martenstein,LL.M.,
dasTeamderSolidarisRechtsanwaltsge-
sellschaftmbHinKöln.FrauMartenstein
berätseit2012bundesweitÄrzte,Kranken-
häusersowieweitereLeistungserbringer,VerbändeundUn-
ternehmendesGesundheitswesensinmedizinrechtlichen
Fragestellungen.IhreBeratungsschwerpunktebildendas
Krankenhausrecht, das Vertragsarztrecht, das ärztliche
Berufs- undWeiterbildungsrecht, dasArzthaftungsrecht
sowiedieVertragsgestaltungbeiKooperationsformenund
neuenVersorgungsformen.2013erwarbFrauMartenstein
den„MasterofLaws(LL.M.)Medizinrecht“amInstitutfür
Rechtsfragen der Medizin der Heinrich-Heine-Universität
Düsseldorf.SeitJuli2016istsieFachanwältinfürMedizin-
recht.
Ebenfallsseitdem1.August2016ergänzt
Herr Dipl.-Volksw. Holger Springfeld das
Team der Solidaris Unternehmensbera-
tungs-GmbHinKöln.VorseinemWechsel
zurSolidarishatHerrSpringfeldübermeh-
rereJahrediepolitischenProzessezurWeiterentwicklung
derPflegeversicherungsowohlaufSeitenderPflegekassen
als auch als Vertreter eines Leistungserbringerverbandes
begleitet.DarüberhinaushatHerrSpringfeldca.10Jahre
Pflegesatzverhandlungenfürfreigemeinnützigeundprivat-
gewerblicheTrägergeführt.SeinTätigkeitsfeldumfasste
auch die Vorbereitung und Durchführung von Schiedsstel-
lenverfahren.NebenderVorbereitungundDurchführung
vonPflegesatzverhandlungenwirdHerrSpringfeldauch
betriebswirtschaftlicheAnalysendurchführen.DieseAna-
lysenbeinhalteneineGegenüberstellungderIst-Kostenmit
den–soweitvorhanden–verhandeltenKostenpositionen,
ummöglicheUnterdeckungeninderRefinanzierungoffen-
zulegen.
Workshop: Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) –
Was ist zu tun?
Der Krankenhaus-Jahresabschluss 2016 –
Aktuelle Entwicklungen und Einzelfragen
Der Jahresabschluss gemeinnütziger Einrichtungen
Medizinrecht: Krankenhäuser im Fokus von KV und Ermittlungs-
behörden
ÄnderungendurchdasBilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz(BilRUG)
Neues vom Bundesarbeitsgericht
Schreckgespenst Betriebsprüfung
Workshop:Going-Concern-Probleme–Wastun?
a k t u e l l e s e m i n a r e
Datum Ort Titel
22.09.2016
28.09.2016
05.10.2016
11.10.2016
03.11.2016
04.11.2016
27.09.2016
05.10.2016
07.11.2016
29.11.2016
28.09.2016
20.10.2016
29.09.2016
30.09.2016
11.10.2016
08.11.2016
06.10.2016
19.10.2016
Freiburg
München
Köln
Freiburg
Köln
Berlin
Freiburg
Würzburg
Berlin
Köln
Köln
München
München
Köln
München
Köln
Berlin
München
Die Solidaris-Information erscheint quartals-weise für Mandanten und Geschäftspartner der Solidaris-Unternehmensgruppe.
Herausgeber Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH Von-der-Wettern-Straße 11, 51149 Köln
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Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln, Registergericht Köln, HRB 52005
Redaktionsleitung Michael Basangeac, M. A. Tel. 02203 . 8997-153, Fax 02203 . 8997-197 E-Mail: [email protected]
Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 19. August 2016 Auflage: 3.700 Stück
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Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit der Redaktionsleitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen werden. Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen Verhält-nissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.
i m pr e s s u m