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Stand: 30. Juni 2012 2. Auage © ICON Wirtschaftstreuhand GmbH YOUR GLOBAL TAXPERTS YOU YOU RG RG LOB LOB AL AL TAX TAX PER PERTS TS Isolierte Vorsteuererstattung in Europa

Isolierte Vorsteuererstattung - NÖBBC · Inhalt VORWORT DER AUTOREN 2 DIE ICON WIRTSCHAFTSTREUHAND GMBH 3 ISOLIERTE VORSTEUERERSTATTUNG 4 In welchen Ländern ist eine Erstattung

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Stand: 30. Juni 20122. Aufl age

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Isolierte Vorsteuererstattung in Europa

Inhalt VORWORT DER AUTOREN 2 DIE ICON WIRTSCHAFTSTREUHAND GMBH 3 ISOLIERTE VORSTEUERERSTATTUNG 4 In welchen Ländern ist eine Erstattung möglich? 4 Wer ist antragsberechtigt? 4 Das Vorsteuererstattungsverfahren 4 Hinweise zum Vorsteuererstattungsverfahren 6 Grenzen der Vorsteuererstattung 7 Die Vorsteuererstattung für ausländische Unternehmer in Österreich 8 Wir helfen Ihnen sparen! 8 Kontaktdaten 9 TABELLENTEIL 10 Mindestbeträge im Erstattungsverfahren 10 Ausnahmen vom Vorsteuerabzug 11 Rückerstattung der Mehrwertsteuer von ausgewählten Aufwendungen 17 Umsatzsteuersätze in Europa 18

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Vorwort

Kosten im Ausland reduzieren Haben Sie geschäftliche Aktivitäten außerhalb Österreichs? Besuchen Ihre Mitarbei-ter Kunden im Ausland oder nehmen an internationalen Seminaren, Kongressen und Messen teil? Wenn „Ja“, dann haben Sie sicher auch schon darüber nachge-dacht, ob und wie die dabei anfallenden Kosten reduziert werden können. Ein sol-cher Kostenfaktor ist die im Ausland entrichtete Mehrwertsteuer.

Mehrwertsteuer rückfordern Wussten Sie, dass Sie als österreichisches Unternehmen die Ihnen im Ausland in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer rückfordern können. Und zwar auch dann, wenn Ihr Unternehmen im jeweiligen Staat umsatzsteuerlich registriert ist. Dies gilt in allen EU-Mitgliedstaaten und in gewissen Drittstaaten, beispielsweise in der Schweiz, in Liechtenstein, in Norwegen und in Kroatien.

Ein aktueller Leitfaden Diese Broschüre soll als Leitfaden für die isolierte Vorsteuererstattung in den ein-zelnen Staaten dienen. Wir haben uns bemüht, alle uns vorliegenden Länderinformationen und Erfahrungen sorgfältig zu erfassen und in dieses Heft, das den Stand per 30.06.2012 wiedergibt, einzuarbeiten. Da aber selbst innerhalb der EU höchst unterschiedliche Vorschriften gelten und den Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten auch Ermessensspiel-räume eingeräumt sind, soll diese Ausarbeitung als Orientierungshilfe dienen, kann aber eine fachmännische Beratung nicht ersetzen. Unsere Experten stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung. Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie bzw. Ihre mit Mehrwertsteuerfragen beschäftigten Mitarbeiter von Nutzen sind.

Kurt Sturm Senior Manager Tax

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Die ICON Wirtschaftstreuhand GmbH

• Größtes Kompetenzzentrum für internationales Steuerrecht in Österreich

• Komplett- und Speziallösungen im nationalen Steuerrecht

• Expertenwissen bei Umsatzsteuerfragen

• Wirtschaftsprüfer in Industrie- und mittelständischen Unternehmungen ICON bietet Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung für Industrie, Mittelstand, internationale Anlagenbauer und Steuerberater-Kollegen an. Mehr als 2.500 Ansprechpartner bei über 900 verschiedenen Unternehmungen nutzen unser breites Dienstleistungsportfolio. Weitere Informationen zu unseren Produkten und Leistungen sowie Referenzen finden Sie unter www.icon.at

ICON Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Stahlstraße 14 4020 Linz

Tel.: 0732 / 69 412 – DW Fax: 0732 / 6980 – 3982

www.icon.at

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Isolierte Vorsteuererstattung

In welchen Ländern ist eine Erstattung möglich? Seit Österreichs Beitritt zur Europäischen Union ist es österreichischen Unterneh-men möglich, die in den EU-Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben enthaltene Mehrwertsteuer in einem gesonderten Erstattungsverfahren (isolierte Vorsteuer-erstattung) zurückzufordern. Da es noch keine europaweite „Clearingstelle“ für die Mehrwertsteuer gibt, muss der Anspruch in jedem einzelnen Land geltend gemacht werden. Die Erstattung der Mehrwertsteuer ist also dort zu beantragen, wo sie entrichtet wurde. Darüber hinaus können österreichische Unternehmen in Norwegen, in der Schweiz, in Liechtenstein und in Kroatien die ihnen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer im Rahmen der isolierten Vorsteuererstattung beantragen. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch in Island, Japan, Kanada, Korea und der Türkei. Die Vorsteuererstattung in diesen Ländern wird in unserer Broschüre nicht behandelt. Wir können Sie jedoch im Anlassfall auch hier unterstützen.

Wer ist antragsberechtigt? Das isolierte Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmen ist an-tragsgebunden. Vergütungsberechtigt sind ausschließlich Unternehmer (nicht Privatreisende), die ihren Geschäftssitz in einem anderen Land haben und dort steuerlich registriert sind. Voraussetzung für die Vergütung von Mehrwertsteuerbe-trägen ist, dass der Unternehmer weder Sitz bzw. Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im jeweiligen Land unterhält. Ungeachtet dessen dürfen keine steuerpflichtigen Umsätze, die eine Registrierungspflicht auslösen, getätigt werden. Bei steuerlicher Registrierung können Vorsteuerbeträge ohnehin im regulären Be-steuerungsverfahren durch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -erklärungen geltend gemacht werden.

Das Vorsteuererstattungsverfahren • Antragstellung Es gilt wie folgt zu unterscheiden: Vorsteuererstattung in Drittländern (z.B. Schweiz oder Norwegen) Anträge sind in Papierform zu stellen und müssen gemeinsam mit den Original-rechnungen sowie einer Unternehmerbescheinigung im Original bis spätes-tens 30.06. des Folgejahres bei der ausländischen Finanzbehörde eingegangen sein.

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Vorsteuererstattung in der EU Anträge in EU-Mitgliedstaaten sind vom Unternehmer bis spätestens 30.09. des Folgejahres über das im Ansässigkeitsstaat eingerichtete elektroni-sche Portal (in Österreich: FinanzOnline) zu übermitteln. Hier der Ablauf im Überblick:

Antragsübermittlung über inländisches elektronisches

Portal (FinanzOnline)

Automatische Weiterleitung des Antrags an den

EU-Mitgliedstaat

Empfangsbestätigung durch EU-Mitgliedstaat

(in Databox oder per E-Mail)

EU-Mitgliedstaat trifft Entscheidung oder verlangt

weitere Informationen

Zustellung in die Databox, per E-Mail oder per Post

Es gilt zu beachten, dass Rechnungen über 1.000,- Euro netto sowie Tankrech-nungen über 250,- Euro netto mit dem Antrag elektronisch zu übermitteln sind. Manche EU-Mitgliedstaaten verlangen auch eine Vollmacht, wenn der Antrag durch Dritte gestellt wird. Wenn nicht alle Unterlagen fristgerecht auf elektronischem Wege eingereicht wer-den, kann der Antrag abgelehnt werden und es besteht auch keine Berufungs-möglichkeit.

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ACHTUNG

Bei den genannten Fristen (30.06. und 30.09.) handelt es sich um nicht verlängerbare Ausschlussfristen. Vergütungszeitraum Dieser muss mindestens 3 Monate und kann höchstens ein Kalenderjahr umfassen. Ausnahme Handelt es sich um den Rest des Kalenderjahres, kann sich der Vergütungszeitraum auch auf weniger als 3 Monate belaufen. Bei der Wahl des Vergütungszeitraumes sind weiters auch die jeweiligen Mindestbe-träge zu beachten (siehe hierzu Tabelle 1)

Hinweise zum Vorsteuererstattungsverfahren • Rechnungsbestandteile Um einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer das Recht auf Vorsteuer-abzug zu eröffnen, muss die Rechnung bestimmte Formerfordernisse erfüllen. Diese Formerfordernisse können in den einzelnen Staaten etwas variieren. Doch grund-sätzlich haben Rechnungen folgende Bestandteile zu enthalten:

√ Name, Anschrift und UID-Nummer des liefernden oder leistenden Unternehmers

√ Name, Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung

√ fortlaufende Rechnungsnummer √ Ausstellungsdatum der Rechnung √ Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung √ Tag der Lieferung/Tag der Leistung oder Zeitraum, über den sich die

sonstige Leistung erstreckt, wenn dieser nicht mit dem Rechnungsdatum identisch ist

√ Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung √ den anzuwendenden Steuersatz √ den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag

Eine Bezeichnung als Rechnung ist im Regelfall nicht erforderlich. Jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet (Be-zeichnung irrelevant) gilt als Rechnung, sofern diese die erforderlichen Angaben enthält. Bei Kleinbetragsrechnungen (z.B. Österreich und Deutschland 150,- Euro inklusive Umsatzsteuer) gelten vereinfachte Vorschriften für die Rechnungsausstellung.

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• Benachrichtigung über die Erstattung der ausländischen Umsatzsteuer

Die Benachrichtigung ausländischer Steuerbehörden kann sowohl über die Databox, per E-Mail und/oder per Postweg erfolgen, auch hier bestehen länderspezifische Unterschiede. Insofern sollten laufend alle Zustellungsvarianten überprüft werden, damit, im Falle von Rückfragen, keine Fristen übersehen werden. • Frist zur Bearbeitung des Vorsteuererstattungsantrages Das Verfahren für die Rückerstattung ist grundsätzlich nach vier Monaten ab Ein-langen des elektronischen Antrages zu erledigen. Dieses kann jedoch im Falle von Rückfragen des Erstattungsmitgliedstaates bis zu acht Monate verlängert werden. Es ist aber möglich, dass diese Frist in den einzelnen Mitgliedstaaten de facto über-schritten wird. Ab dem 5. Monat sind Säumniszinsen fällig, die jeder EU-Mitglied-staat selber festlegen kann. • Vorsteuererstattung in besonderen Fällen

Bauausführungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat Bei Anlagenerrichtungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann es unter gewissen Voraussetzungen zu einer Vorsteuererstattung kommen.

Beispiel Ein österreichischer Unternehmer errichtet eine Anlage in Deutschland und rechnet diesen Umsatz im Reverse Charge Verfahren an seinen Kunden in Deutschland ab. Im gegenständlichen Fall besteht keine Registrierungspflicht, da er keine innergemeinschaftlichen Erwerbe durchführt und auch keine Steuer-schuld zu übernehmen hat. Im Zuge dieser Werklieferung werden vom österrei-chischen Unternehmer Gegenstände bei deutschen Sublieferanten zugekauft. Die in diesen Rechnungen ausgewiesene deutsche Mehrwertsteuer ist im Rah-men der Vorsteuererstattung zu beantragen.

ACHTUNG

Sollte der österreichische Unternehmer innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, oder eine Steuerschuld zu übernehmen haben, sind anfallende Vorsteuerbeträge nur im Zuge einer Veranlagung zu beantragen (Registrierungsverpflichtung!).

Grenzen der Vorsteuererstattung In allen EU-Mitgliedstaaten und in gewissen Drittstaaten wie in Norwegen, in Liech-tenstein, in der Schweiz und in Kroatien ist die Rückforderung der bezahlten Mehr-wertsteuer grundsätzlich möglich. Das heißt aber nicht, dass ein ausländisches Unternehmen die auf jeder Ausgabe lastende Mehrwertsteuer auch tatsächlich zur Gänze erstattet bekommt. Diesbezüglich bestehen selbst innerhalb der EU erhebli-che Unterschiede.

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Wir haben deshalb strukturiert für Sie zusammengefasst:

• die Mindestbeträge im Erstattungsverfahren (siehe Tabelle 1) • die wichtigsten Ausnahmen vom Vorsteuerabzug (siehe Tabelle 2) • die Vorsteuererstattung bei bestimmten Leistungen (siehe Tabelle 3) • die unterschiedlichen Steuersätze (siehe Tabelle 4)

Die Vorsteuererstattung für ausländische Unternehmer in Österreich Ausländische Unternehmer, das sind Unternehmer, die in Österreich weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben und die

√ keine Umsätze im Inland erzielen oder √ nur steuerfreie Güterbeförderungen oder nur steuerfreie Personenbe- förderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen ausführen oder √ nur Umsätze ausführen, für welche die Steuerschuld auf den Leistungs- empfänger übergeht (Reverse Charge Umsätze) oder √ nur elektronische Dienstleistungen vom Drittland aus an Nichtunternehmer erbringen und von der Sonderregelung des § 25a UStG 1994 Gebrauch gemacht haben,

können ihre Vorsteuern im Erstattungsverfahren beim Finanzamt Graz-Stadt geltend machen.

Wir helfen Ihnen sparen! Immer wieder nehmen viele Unternehmen ihr Recht auf Vorsteuererstattung im Ausland nicht wahr. Nicht zuletzt wegen der uneinheitlichen Formalerfordernisse und Verwaltungspraxis in den einzelnen Staaten.

Wir haben jahrelange praktische Erfahrung bei der Rückholung ausländischer Vor-steuern und sind daher in der Lage, kosteneffizient zu arbeiten. Wir sind auch gerne bereit, Sie bei der administrativen Abwicklung des Vergütungsverfahrens zu unter-stützen. Vor allem sorgen wir dafür, dass die landesspezifischen Rechtsvorschriften eingehalten werden und sich der Verwaltungsaufwand in Ihrem Unternehmen in Grenzen hält.

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Kontaktdaten Name Tel.: 0732 /

69412 - DW E-Mail-Adresse

STURM Kurt DW 3959 [email protected] BIERMAIER Evelyn DW 9303 [email protected] GAISBAUER Martina, Mag. DW 74552 [email protected] GFÖLLNER Bettina DW 2042 [email protected] PENEDER Barbara DW 5601 [email protected] PLATZER Günther, Mag. DW 5578 [email protected] PREINING Johanna DW 8988 [email protected] SOMMER Michaela, Mag. DW 74652 [email protected] STEINKELLNER Silvia DW 2216 [email protected]

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Tabelle 1

Mindestbeträge im Erstattungsverfahren (Stand 30.06.2012)

Staaten

Währung

Jahr

Quartal

EU

1. Belgien Euro (€) € 50 € 400 2. Bulgarien Bulgarischer Lew (BGN) BGN 100 BGN 800 3. Dänemark Dänische Krone (DKK) DKK 400 DKK 3.000 4. Deutschland Euro (€) € 50 € 400 5. Estland Euro (€) € 50 € 400 6. Finnland Euro (€) € 50 € 400 7. Frankreich Euro (€) € 50 € 400 8. Griechenland Euro (€) € 50 € 400 9. Irland Euro (€) € 50 € 400 10. Italien Euro (€) € 50 € 400 11. Lettland Lettischer Lats (LVL) LVL 35,14 LVL 281,12 12. Litauen Litauischer Litas (LTL) LTL 170 LTL 1.380 13. Luxemburg Euro (€) € 50 € 400 14. Malta Euro (€) € 50 € 400 15. Niederlande Euro (€) € 50 € 400 16. Österreich Euro (€) € 50 € 400 17. Polen Zloty (PLN) PLN 197 PLN 1.574 18. Portugal Euro (€) € 50 € 400 19. Rumänien Leu (RON) RON 211 RON 1.688 20. Schweden Schwedische Krone (SEK) SEK 500 SEK 4.000 21. Slowakei Euro (€) € 50 € 400 22. Slowenien Euro (€) € 50 € 400 23. Spanien Euro (€) € 50 € 400 24. Tschechien Tschechische Krone (CZK) CZK 1.234 CZK 9.872 25. Ungarn Forint (HUF) HUF 13.000 HUF 100.000 26. Großbritannien Britische Pfund (GBP) GBP 35 GBP 295 27. Zypern Euro (€) € 50 € 400

Nicht-EU 28. Kroatien Kroatische Kuna (HRK) HRK 1.000 HRK 1.000 29. Norwegen Norwegische Krone (NOK) NOK 200 NOK 2.000 30. Schweiz/Liechtenstein Schweizer Franken (CHF) CHF 500 -

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Tabelle 2 1 Ausnahmen von der Vorsteuererstattung 1.1 Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Ausnahmen von der Vorsteuererstattung

• Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1. Belgien

• Repräsentationsaufwendungen • 50 % der Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)

ACHTUNG:

Wohnungs-, Beherbergungs-, Verpflegungs- und Bewirtungskosten sind nur erstattungsfähig, wenn selbst Leistungen erbracht werden (z.B. Bauausfüh-rungen)

2. Bulgarien

• Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (exklusive Treibstoff)

3. Dänemark

• 75 % der Verpflegungs- und Bewirtungskosten • Repräsentationsaufwendungen • 75 % der Wohnungs- und Beherbergungskosten • Anschaffungs-, Betriebs- und kurzfristige Mietkosten von PKW

(inklusive Treibstoff) • 75 % der langfristigen Mietkosten von PKW (mehr als sechs

aufeinander folgende Monate) • Sachleistungen an Eigentümer und Beschäftigte

Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als DKK 750,- beträgt.

4. Deutschland

Bei Rechnungen, deren Gesamtwert € 150,- (inklusive USt) nicht übersteigt, kann die Benennung des Leistungsempfängers sowie dessen UID-Nummer entfallen. Ebenso genügt die Angabe des Entgelts und des Steuerbetrages in einer Summe, wenn der anzuwendende Steuersatz aufgeführt ist.

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5. Estland

• Bewirtung, Beherbergung und Verpflegung von Geschäftspartnern • Beherbergung und Verpflegung eigener Mitarbeiter (mit Ausnahme von

Beherbergungsleistungen auf Geschäftsreisen)

Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech-nung angegebene Betrag nicht mehr als € 160,- (exklusive Umsatzsteuer) be-trägt. Dieses gilt in den folgenden Fällen:

• Bei Erbringung von Verkehrsdienstleistungen für Passagiere • Im Falle von gedruckten Rechnungen von Parkuhren, automatisierten

Tankstellen und Rechnungen von ähnlichen Maschinen

6. Finnland

• Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen • Wohnungskosten

Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 250,- (inklusive Umsatzsteuer) beträgt.

7. Frankreich

• Wohnungs- und Beherbergungskosten für eigenes Personal • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW

(Dieseltankungen werden zu 80 % rückerstattet) • Personenbeförderung

Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 150,- (exklusive Umsatzsteuer) beträgt.

8. Griechenland

• Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen für eigenes Personal • Repräsentationsaufwendungen • Wohnungs- und Beherbergungskosten für eigenes Personal • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) • Personenbeförderung für eigenes Personal

9. Irland

• Verpflegungs- und Bewirtungskosten • Repräsentationsaufwendungen • Wohnungs- und Beherbergungskosten • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW

(inklusive Benzin, exklusive Diesel)

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10. Italien

• Repräsentationsaufwendungen • Personenbeförderung

11. Lettland

• 40 % der Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen • 20 % der Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW

(inklusive Treibstoff)

Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech-nung angegebene Betrag nicht mehr als LVL 100,- beträgt.

12. Litauen

• Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) • Personenbeförderung

13. Luxemburg

• Repräsentationsaufwendungen

Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech-nung angegebene Betrag nicht mehr als € 100,- (inklusive Umsatzsteuer) be-trägt.

14. Malta

• Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)

15. Niederlande

• Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen • Repräsentationsaufwendungen • Sachleistungen an Arbeitnehmer

16. Österreich

• Repräsentationsaufwendungen • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)

Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als € 150,- (inklusive Umsatzsteuer) beträgt.

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17. Polen

• Verpflegungs- und Bewirtungskosten • 40 % der Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW • Treibstoff für PKW • Wohnungs- und Beherbergungskosten

18. Portugal

• Verpflegungs- und Bewirtungskosten • Repräsentationsaufwendungen • Wohnungs- und Beherbergungskosten • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW

(inklusive Benzin, Diesel wird zu 50 % erstattet) • Personenbeförderung

19. Rumänien

• 50 % der Anschaffungs- und Betriebskosten von PKW (inklusive Treibstoff)

20. Schweden

• Repräsentationsaufwendungen • Anschaffungskosten von PKW • 50 % Mietkosten von PKW

Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als SEK 2.000,- (inklusive Umsatz-steuer) beträgt.

21. Slowakei

• Verpflegungs- und Bewirtungskosten • Repräsentationsaufwendungen • Anschaffungs- und Mietkosten von PKW

22. Slowenien

• Verpflegungs- und Bewirtungskosten • Repräsentationsaufwendungen • Wohnungs- und Beherbergungskosten • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)

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23. Spanien

• Repräsentationsaufwendungen • 50 % der Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (exklusive Treibstoff)

24. Tschechische Republik

• Bewirtungs- und Repräsentationsaufwendungen

Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rech-nung angegebene Betrag nicht mehr als CZK 10.000,- (inklusive Umsatzsteuer) beträgt.

25. Ungarn

• Verpflegungs- und Bewirtungskosten • Repräsentationsaufwendungen • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff) • Personenbeförderung

26. Großbritannien

• Repräsentationsaufwendungen • Anschaffungskosten von PKW • 50 % Mietkosten von PKW

Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren, sofern der in der Rechnung angegebene Betrag nicht mehr als GBP 250,- (inklusive Umsatzsteuer) beträgt.

27. Zypern

• Repräsentationsaufwendungen • Anschaffungs- und Mietkosten von PKW

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• Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union

28. Kroatien

• Anmietung von PKW und sonstige Transportmittel • Bewirtungsaufwendungen

29. Norwegen

• Verpflegungs- und Bewirtungskosten • Repräsentationsaufwendungen • Anschaffungs-, Betriebs- und Mietkosten von PKW (inklusive Treibstoff)

30. Schweiz / Liechenstein

ACHTUNG: Der Antragsteller hat einen in der Schweiz ansässigen Vertreter zu bestellen. Außerdem sind dem Antrag neben den Originalrechnungen bzw. Einfuhr-dokumenten auch Zahlungsbelege beizufügen. Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen existieren in der Schweiz nur für Kas-senzettel mit Beträgen bis CHF 400,-. Diese berechtigen aber nur zur Steuerrücker-stattung im Rahmen der Veranlagung (bei Registrierung) und nicht im Rahmen des Vergütungsverfahrens.

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Tabelle 3

Angaben in Prozent

Hotel

Miet-wagen

Treibstoff (PKW)

Bewirtung Personen- beförderung

Seminare *)

EU 1. Belgien 66 211 211 12/21 6 21 2. Bulgarien 20 - 20 - 20 20 3. Dänemark 252 - - 252 25 25 4. Deutschland 7 19 19 19 7/19 19 5. Estland 96 20 20 - 20 20 6. Finnland 9 23 23 - 9 23 7. Frankreich 19,63 - 19,64 7/19,6 - 19,6 8. Griechenland 6,53 - - 133 133 23 9. Irland - - 234b - 23 23 10. Italien 10 21 21 10 - 21 11. Lettland 12 227 227 225 12 22 12. Litauen 9 - - - - 21 13. Luxemburg 3 15 12 3 3 3 14. Malta 5 - - - 18 18 15. Niederlande 6 19 19 - 6 19 16. Österreich 10 - - 10/20 10 20 17. Polen - 235 - - 8 23 18. Portugal - - 234a - - 23 19. Rumänien 9 24 241 24 24 24 20. Schweden 12 251 25 12/25 6 25 21. Slowakei 20 - 20 - 20 20 22. Slowenien - - - - 8,5 20 23. Spanien 18 181 18 8/18 8 18 24. Tschechien 14 20 20 20 20 20 25. Ungarn 18 - - - - 27 26. Großbritannien 20 201 20 20 20 20 27. Zypern 5 - 17 8 8 17

Nicht-EU 28. Kroatien 25 -8 25 -8 -8 25 29. Norwegen 8 - - - 8 25 30. Schweiz / Liechtenstein

3,8

8

8

8

8

8

1 50 % der Steuer wird erstattet 6 Vorsteuer nur für Bedienstete, die im Land

2 25 % der Steuer wird erstattet 3 nicht für eigenes Personal

Leistungen erbringen 7 80 % der Steuer wird erstattet

4 nur Dieseltankungen werden zu 80 % erstattet 4a Diesel wird zu 50 % erstattet 4b Diesel wird zu 100 % erstattet, Benzin zu 0 %

8 seit 01.03.2012 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen *) gilt nicht für Inhouse- und andere nicht

5 60 % der Steuer wird erstattet öffentlich zugängliche Seminare.

Rückerstattung der Mehrwertsteuer von ausgewählten Aufwendungen (unter Angabe der Mehrwertsteuersätze)

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Tabelle 4

Staaten

Bezeichnung der Umsatzsteuer

Normal-Steuersatz

Ermäßigte Steuersätze

EU

1. Belgien

taxe sur la valeur ajoutée (TVA) oder belasting over de toegevoegde waarde (BTW) 21 0; 6; 12

2. Bulgarien Dana Dobavena Stoynost (DDS) 20 9 3. Dänemark omsaetningsavgift (MOMS) 25 4. Deutschland Umsatzsteuer 19 7 5. Estland Käibemaks 20 9

6. Finnland arvonlisävero (AVL) oder mervärdesskatt (ML) 23 9; 13;

7. Frankreich taxe sur la valeur ajoutée (TVA) 19,6 2,1; 5,5; 7 8. Griechenland foros prostithemenis axias (FPA) 23 6,5; 13 9. Irland value added tax (VAT) 23 4,8; 9; 13,5; 10. Italien imposta sul valore aggiunto (IVA) 21 4; 10 11. Lettland Pievienotas vertibas nodoklis 22 12 12. Litauen Pridètinès vertès mokestis 21 5; 6; 9 13. Luxemburg taxe sur la valeur ajoutée (TVA) 15 3; 6; 12 14. Malta value added tax (VAT) 18 5; 7

15. Niederlande omzetbelasting (OB) oder belasting over de toegevoegde waarde (BTW) 19 6

16. Österreich Umsatzsteuer 20 10; 12 17. Polen Podatek od tomarów i uslug 23 5; 8 18. Portugal imposto sobre o valor acrescentado (IVA) 23 6; 13 19. Rumänien Taxa pe valoarea adaugata 24 5; 9 20. Schweden mervärdeskatt (ML) 25 6; 12 21. Slowakei dan z pfidanej hodnoty 20 10 22. Slowenien Davek na dodano vred nost 20 8,5 23. Spanien impuesto sobre el valor anadido (IVA) 18 4; 8 24. Tschechien Dani z pfidané hodnotý 20 14 25. Ungarn Általános forgalmi adó 27 5; 18 26. Großbritannien value added tax (VAT) 20 5 27. Zypern foros prostithemenis axias (FPA) 17 5; 8

Nicht-EU 28. Kroatien Porez na dodanu vrijednost 25 10 29. Norwegen merverdiavgift (MVA) 25 8; 15 30. Schweiz/ Liechtenstein Mehrwertsteuer (MWST) 8 2,5; 3,8

ACHTUNG: Spanien erhöht die Steuersätze mit 1.9.2012: 18% auf 21%; 8% auf 10%

UMSATZSTEUERSÄTZE IN EUROPA (Stand 30.06.2012)

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Isolierte Vorsteuererstattung in Europa