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International VAT Meeting 2011
Düsseldorf – 5. April 2011
SPANIEN
05.04.2011 ● 2 International VAT Meeting 2011
Agenda
1. Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihengeschäften / Incoterms
2. Definition von Werklieferungen vs. Werkleistungen
3. Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager
4. Erstellung und Archivierung von elektronischen Rechnungen
5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens
6. Notwendigkeit und Prüfbarkeit von USt Id. Nummern
05.04.2011 ● 3 International VAT Meeting 2011
erster Unternehmer
ES
erster Abnehmer
DE
letzter Abnehmer
FR
ÜbergabeortES
erster Untern.
ES
erster Abnehm.
DE
Fall E: Abwandlung
bewegte Lieferung bewegte Lieferung
1. Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihen-geschäften / Incoterms
05.04.2011 ● 4 International VAT Meeting 2011
Fall E Abwandlung - Antwort
• Dreiecksgeschäft:
- Gem. spanischem UStG. müssen die Wirtschaftsgüter direkt von Spanien mit dem Ziel jener Person, zu deren Gunsten die Weiterlieferung erfolgt, Versand oder transportiert werden.
- Kunde steht von vorn herein fest, die waren werden von ES nach FR direkt an den Kunden geliefert, die Unterbrechung hat nur logistische Zwecke (anders wenn z.B in ein Konsignationslager nach FR verbracht wird, wo auch das Eigentum erst in Frankreich übergeht).
- Das der gesamte Transport von einer Partei durchgeführt werden muss ist nach spanischem Recht keine Voraussetzung.
- Ferner sind keine Bedingungen betreffend der Partei vorgesehen, die den Transport vornehmen oder veranlassen muss.
→ Freigestellte ig-Lieferung von ES and DE. DE führt ein Dreiecksgeschäft durch.
1. Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihen-geschäften / Incoterms
05.04.2011 ● 5 International VAT Meeting 2011
Reihengeschäft
erster Unternehmer
ES
erster Abnehmer
EU
letzter Abnehmer
EU
ÜbergabeortES
erster Untern.
ES
letzter Abnehm.
EU
Fall F
bewegte Lieferung
1. Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihen-geschäften / Incoterms
lokale Lieferung
05.04.2011 ● 6 International VAT Meeting 2011
Fall F – Antwort
• Der erste Unternehmer erbringt eine lokale Lieferung in Spanien, die auch in Spanien endet (kohärent mit Fall B).
→ Die Lieferung ist steuerpflichtig zu 18% in Spanien
• Der erste Abnehmer erbringt eine bewegte Lieferung von Spanien nach Deutschland →Registrierung (kohärent mit Fall D)
→ Die Lieferung ist in Spanien steuerfrei
Maßgebend für die Zuordnung der bewegten Lieferung ist nach Auffassung der spanischen Steuerverwaltung wer die ig-Lieferung und den ig-Erwerb meldet (Schreiben vom 4.10.93 und 8.09.94).
1. Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihen-geschäften / Incoterms
05.04.2011 ● 7 International VAT Meeting 2011
Werkvertrag (Lieferungen oder Leistungen)
• Begriff weder im UStG noch im HGB oder speziellen handelsrecht-lichen Normen geregelt.
• Gem. span BGB und zivilrechtlicher Lehre liegt der Unterschied zu einer einfachen Dienstleistung darin, dass sich der Bauunternehmer bei einem Werkvertrag zu einem bestimmten Ergebnis verpflichtet. Er leistet bzw. liefert schlüsselfertig.
• Ob ein Werkvertrag vorliegt oder nicht, muss anhand der zwischen den Parteien vereinbarten Umstände in jedem Einzelfall geprüft werden (z.B Vertragsbezeichnung, Eigentums- oder Haftungsübergang, Garantieklauseln, Training des Personals mit der Bedienung des fertigen Produktes).
• Werklieferungen stellen einheitliche Leistungen dar.
2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen
05.04.2011 ● 8 International VAT Meeting 2011
Werkleistung / Werklieferung
2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen
Ergebnis Lieferung Sonstige Leistung
Unbewegliches Gut Wenn das Bauunternehmen mehr als 20% der Materialien erbringt
Wenn der Bauunternehmer weniger als 20% der Materialien erbringt
Bewegliches Produkt Wenn der Lieferant sämtliche elemente erbringt oder die vom Auftraggeber erbrachten Elemente unbedeutend sind
Alle anderen Fälle
05.04.2011 ● 9 International VAT Meeting 2011
AbnehmerES
UnternehmerEU
Untern.EU
Fall G
ruhende Lieferung
Werklieferung
2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen
05.04.2011 ● 10 International VAT Meeting 2011
Fall G - Antwort
Spanische Umsetzung von Artikel 36 Ust-Richtlinie (beförderte Gegenstände, die installiert werden) sieht zwei zusätzliche Voraussetzungen vor:
- Die Montage muss die Stilllegung der geiferten Wirtschafgüter mit sich bringen und
- Die Kosten der Montage müssen mehr als 15% der gesamten auf die Lieferung der eingebauten Wirtschaftsgüter entfallenden Gegenleistung ausmachen.
• Der Transport der Rohmaterialen durch den Unternehmer von seinem EU-Mitgliedstaat nach Spanien stellt einen nicht-steuerbaren Vorgang dar (≠ Registrierung)
• Der Unternehmer erbringt eine ruhende Lieferung in Spanien
• Das Reverse Charge-Verfahren findet Anwendung (≠ Registrierung)
→ Die Lieferung ist steuerpflichtig zu 18% in Spanien
2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen
05.04.2011 ● 11 International VAT Meeting 2011
AbnehmerES
UnternehmerEU
Untern.EU
Fall H
lokale Leistung
Werkleistung
2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen
Fall H – Antwort: Gleiche Behandlung wie nach deutschem Verständnis
05.04.2011 ● 12 International VAT Meeting 2011
AbnehmerEU
Werklieferung
Abnehm. EU
Abnehm. EU
Fall I
LohnveredelerES
bewegte Lieferung
2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen
05.04.2011 ● 13 International VAT Meeting 2011
Fall I - Antwort
• Gegenstand des Vertrages ist ein bewegliches Gut, weil er nach der Montage nach Spanien zurückgesendet wird.
• Da der Abnehmer Montageelemente beiträgt wird immer der Tatbestand einer sonstigen Leistung erfüllt.
→ Fall I kann es also nach spanischem Verständnis nicht geben.
2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen
05.04.2011 ● 14 International VAT Meeting 2011
AbnehmerEU
Werkleistung
Abnehm.EU
Abnehm. EU
Fall J: Gleiche Behandlung wie nach deutschem Verständnis
LohnveredelerES
sonstige Leistung
(B2B-Grundregel)
2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen
05.04.2011 ● 15 International VAT Meeting 2011
AbnehmerDE
UnternehmerEU
Untern.EU
Fall K
lokale Lieferung
Warenlager
3. Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager
05.04.2011 ● 16 International VAT Meeting 2011
Fall K - Antwort
• Der Unternehmer erbringt ein Verbringen außerhalb Spaniens
→ Das Verbringen ist nicht-steuerbar in Spanien
• Der Unternehmer erbringt einen angeglichenen innergemeinschaftlichen Erwerb in Spanien (Registrierung)
→ Der Erwerb ist freigestellt in Spanien, muss aber in der ZM gemeldet werden. Ggf. auch Intrastatmeldungen.
• Der Unternehmer erbringt eine lokale Lieferung in Spanien
• Das Reverse Charge-Verfahren findet Anwendung
→ Die Lieferung ist steuerpflichtig zu 18% in Spanien
3. Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager
05.04.2011 ● 17 International VAT Meeting 2011
Fall K – Abwandlung
Der Unternehmer mietet oder erwirbt das Warenlager
Antwort
• Der Unternehmer begründet eine umsatzsteuerliche Betriebstätte in Spanien. Nicht unbedingt auch eine ertragsteuerliche Betriebstätte.
• Der Unternehmer erbringt ein Verbringen außerhalb Spaniens
→ Das Verbringen ist nicht-steuerbar in Spanien
• Der Unternehmer erbringt einen angeglichenen innergemeinschaftlichen Erwerb in Spanien (Registrierung)
→ Der Erwerb ist steuerpflichtig zu 18% in Spanien. ZM und ggf. auch Intrastat.
• Der Unternehmer erbringt eine lokale Lieferung in Spanien
• Das Reverse Charge-Verfahren findet keine Anwendung (Registrierung)
→ Die Lieferung ist steuerpflichtig zu 18% in Spanien
3. Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager
05.04.2011 ● 18 International VAT Meeting 2011
AbnehmerEU
UnternehmerES
Untern.ES
Fall L: Gleiche Behandlung wie nach deutschem Verständnis
lokale Lieferung
Warenlager
3. Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager
05.04.2011 ● 19 International VAT Meeting 2011
Erstellung von elektronischen Rechnungen:
• Grundsätzlich gleiche Bedingungen wie in Deutschland
• Gleiche elektronische Mittel wie in Deutschland. Zusätzlich können andere von der Steuerverwaltung genehmigte Mittel angewendet werden.
• Spanien: Noch kein Umsetzungsentwurf zu 2010/45/EU vom 13. Juli 2010
Allgemeine Anforderungen an die Archivierung
• Gleiche Bedingungen wie in Deutschland mit folgenden Besonderheiten.
- Archivierung von Eingangs- und Ausgangsrechnungen in der gleichen Art und Weise wie sie empfangen bzw. versendet worden sind.
- Für steuerliche Zwecke 4 Jahre in lesbarer Form. Handelsrechtlich 6 Jahre.
- Rechnungen in Papierform in Spanien. Elektronische Rechnungen in Spanien oder Ausland
4. Erstellung und Archivierung von elektronischen Rechnungen
05.04.2011 ● 20 International VAT Meeting 2011
Umkehr der Steuerschuldnerschaft Artikel 84.Eins.2 span. UStG
5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens
• Reverse Charge wenn Leistungsort in Spanien ist und der Lieferant oder Dienstleister in Spanien nicht ansässig ist.
• Reverse Charge greift also sowohl im Falle von Lieferungen wie bei
sonstigen Leistungen.
• Ausnahme: Reverse Charge greift nicht im Falle von Leistungen, die nicht unter Artikel 44 USt-Richtlinie fallen (B2B Grundregel), wenn beide Unternehmer in Spanien nicht ansässig sind.
05.04.2011 ● 21 International VAT Meeting 2011
EmpfängerES
UnternehmerEU
Fall M
lokale Lieferung
5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens
Innerspanische Lieferung von EU an ES → Es greift die Reverse-Charge Regel. Steuerbar in Spanien zu 18%
UnternehmerEU
EmpfängerES
lokale Leistung
Reparaturleistung von EU an ES in Spanien → Es greift die Reverse-Charge Regel. Steuerbar in Spanien zu 18%
Fall N
05.04.2011 ● 22 International VAT Meeting 2011
EmpfängerFR
UnternehmerEU
Fall O
Reparaturleistung in ES
5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens
Reparaturleistung in ES
• Reparaturleistung von DE an FR in Spanien → Es greift die Reverse-Charge Regel. Nicht steuerbar in Spanien. Keine Registrierungspflicht weder von DE noch von FR
05.04.2011 ● 23 International VAT Meeting 2011
EmpfängerFR
UnternehmerEU
Fall P
Grundstücksbezogene Leistung in ES
Grundstücks-bezogene
Leistung in ES
5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens
Grundstücksbezogene Leistung von DE an FR in Spanien → Die Reverse-Charge Regel greift nicht. Registrierungspflicht von DE. Steuerbar in Spanien zu 18%. FR Vergütungsantrag
05.04.2011 ● 24 International VAT Meeting 2011
MieterES
UnternehmerEU
Fall Q
sonstige Leistung
Vermietung Bürogebäude
Bürogebäude
5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens
• Der Unternehmer erbringt eine sonstige Leistung in Spanien
• Auf Grund der und Vermietung des Bürogebäudes begründet der Unternehmer eine Betriebstätte in Spanien, sogar wenn er in Spanien nicht über menschlichen Ressourcen verfügt. Daher muss er sich in Spanien registrieren und spanische USt. an den Mieter in Rechnung stellen.
05.04.2011 ● 25 International VAT Meeting 2011
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
• Identität des in der EU ansässigen Leistungsempfängers muss vor Aus-führung der Leistung geprüft werden:
https://aeat.es/viesdist.html oder
http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do
Hinweis:
Unternehmer im Drittland: Es muss nachgewiesen werden können, dass die Ware Spanien mit Ziel zu einem Drittland verlassen hat: Beweismittel z.B. Zollunterlagen, Rechnungskopien, Verträge oder Bestellungen, Transportdokumente, jedweder anderer Nachweis.
6. Notwendigkeit und Prüfbarkeit von USt Id. Nummern
05.04.2011 ● 26 International VAT Meeting 2011
6. Notwendigkeit und Prüfbarkeit von USt Id. Nummern
05.04.2011 ● 27 International VAT Meeting 2011
6. Notwendigkeit und Prüfbarkeit von USt Id. Nummern
05.04.2011 ● 28 International VAT Meeting 2011
Information zum Referent
WTS Lamarque Krieg Tax Advisers SLPLuis LamarquePartner
Telefon: (0034) 91 406 29 [email protected]
• 2 Jahre Erfahrung in einer Deutsch-Spanischen Kanzlei in Madrid. 6 Jahre Erfahrung in führender Stellung in der Steuerabteilung einer der Big Four Gesellschaften in Madrid. In 2003 Gründung von WTS Lamarque Krieg Tax Advisers SLP
• Internationale USt.-Beratung und Planung• Due diligence• Internationale Werkverträge• Steuerverfahren und Prozesse• Lehrbeauftragter in Fach Steuerrecht der Universität Carlos III in
Madrid• Referent in diversen Seminaren in den Universitäten ICADE Madrid,
UNED Madrid und Trier.• Autor diverser Artikel und Veröffentlichungen in deutschen und
spanischen Steuerfachzeitschriften• Referent in diversen Seminaren und Kursen privater Einrichtungen,
Wirtschaftsschulen und Unternehmen.