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Informationsbrief 1 Entfernungspauschale: Reparatur- bzw. Unfallkosten abgegolten Für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) kann grundsätzlich eine Pauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen beiden Orten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Entfernungspauschale ist regelmäßig auf 4.500 Euro jährlich begrenzt; wird für diese Fahrten ein eigener PKW oder ein Dienstwagen benutzt, darf dieser Höchstbetrag überschritten werden. 7 Mit der Entfernungspauschale sind grundsätz- lich alle Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung des PKW für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- stelle entstehen, abgegolten. 1 Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voran- meldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abge- geben werden, da sonst Verspätungszuschläge ent- stehen können. 2 Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11. 8., weil der 10. 8. ein Sonntag ist. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlän- gerung für den vorletzten Monat bzw. das 2. Kalen- dervierteljahr 2014. 5 Soweit der 15. 8. ein Feier- tag (Mariä Himmelfahrt) ist, verschiebt sich die Fäl- ligkeit auf den 18. 8. bzw. das Ende der Schonfrist auf den 21. 8. 6 Vierteljahreszahler, ggf. Halbjahres- und Jahreszah- ler (siehe § 28 Abs. 1 und 2 GrStG). 7 Siehe § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Dies gilt ebenso, soweit für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel höhere Auf- wendungen nachgewiesen werden. Informationsbrief Inhalt 1 Entfernungspauschale: Reparatur- bzw. Unfallkosten abgegolten 2 Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen auch außerhalb der Grundstücksgrenze 3 Abzug von Beiträgen zu Berufsunfähig- keitsversicherungen als Sonderausgaben 4 Anerkennung eines häuslichen Arbeits- zimmers bei Vorhandensein eines „anderen“ Arbeitsplatzes 5 Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Umsatz- schlüssel 6 An den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausgezahlte Gehaltsbestandteile 7 Kosten für Heileurythmie als außer- gewöhnliche Belastung August 2014 Allgemeine Steuerzahlungstermine im August Fälligkeit 1 Ende der Schonfrist Mo. 11. 8. 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 14. 8. Umsatzsteuer 4 14. 8. Fr. 15. 8. 5 Gewerbesteuer 18. 8. 5 Grundsteuer 6 18. 8. 5 Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden. Muster

Informationsbrief MusterFälligkeitstermin eingereicht werden. · Mit der Entfernungspauschale sind grundsätz-lich alle Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammen hang mit der

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Page 1: Informationsbrief MusterFälligkeitstermin eingereicht werden. · Mit der Entfernungspauschale sind grundsätz-lich alle Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammen hang mit der

Informationsbrief

Inhalt

1

2

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6

7

1Entfernungspauschale: Reparatur- bzw. Unfallkosten abgegolten

Für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte(erster Tätigkeitsstätte) kann grundsätzlicheine Pauschale von 0,30 Euro für jeden vollenKilometer der Entfernung zwischen beiden Ortenals Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Entfernungspauschale ist regelmäßig auf4.500 Euro jährlich begrenzt; wird für dieseFahrten ein eigener PKW oder ein Dienstwagenbenutzt, darf dieser Höchstbetrag überschrittenwerden.7

Mit der Entfernungspauschale sind grundsätz-lich alle Aufwendungen, die dem Arbeitnehmerim Zusammen hang mit der Nutzung des PKWfür die Wege zwischen Wohnung und Arbeits-stelle entstehen, abgegolten.

1 Lohnsteuer-Anmeldungenbzw. Umsatzsteuer-Voran -meldungen müssen biszum Fälligkeitstag abge-geben werden, da sonst Verspätungszuschläge ent-stehen können.

2 Die Fälligkeit verschiebtsich auf den 11. 8., weilder 10. 8. ein Sonntag ist.

3 Für den abgelaufenen Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlän-gerung für den vorletztenMonat bzw. das 2. Kalen-dervierteljahr 2014.

5 Soweit der 15. 8. ein Feier-tag (Mariä Himmelfahrt)ist, verschiebt sich die Fäl-ligkeit auf den 18. 8. bzw.das Ende der Schonfrist aufden 21. 8.

6 Vierteljahreszahler, ggf.Halbjahres- und Jahreszah-ler (siehe § 28 Abs. 1 und 2GrStG).

7 Siehe § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG.Dies gilt ebenso, soweit fürdie Benutzung öffentlicherVerkehrsmittel höhere Auf-wendungen nachgewiesenwerden.

Informationsbrief

Inhalt

1 Entfernungspauschale: Reparatur- bzw.Unfallkosten abgegolten

2 Steuerermäßigung für haushaltsnaheDienst- und Handwerkerleistungen auchaußerhalb der Grundstücksgrenze

3 Abzug von Beiträgen zu Berufsunfähig-keitsversiche rungen als Sonderausgaben

4 Anerkennung eines häuslichen Arbeits-zimmers bei Vorhandensein eines „anderen“ Arbeitsplatzes

5 Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Umsatz-schlüssel

6 An den Gesellschafter-Geschäftsführernicht ausgezahlte Gehaltsbestandteile

7 Kosten für Heileurythmie als außer -gewöhnliche Belas tung

August 2014

Allgemeine Steuerzahlungstermine im August

Fälligkeit1 Ende der Schonfrist

Mo. 11. 8.2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 14. 8.Umsatz steuer4 14. 8.

Fr. 15. 8.5 Gewerbesteuer 18. 8.5

Grundsteuer6 18. 8.5

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überwei sungen; maßgebendist die Gutschrift auf dem Konto der Finanz behörde. Dagegenmuss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor demFälligkeitstermin eingereicht werden.Muster

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Hierunter fallen z. B. Kosten für Treibstoff, Ver-sicherung, Finanzierung, Parkgebühren sowieAufwendungen für Reparaturen oder infolge eines Diebstahls.

Nur für die Kosten eines Unfalls auf der Fahrtzur Arbeitsstelle ließ die Finanzverwaltung bis- lang zu, dass entsprechende Aufwendungen zusätzlich neben der Entfernungspauschale als„außer gewöhnliche Aufwendungen“ berücksich-tigt werden konnten.8

Zur Frage der Abgeltungswirkung der Entfer-nungspauschale hat jetzt der Bundesfinanzhof9

Stellung genommen.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Formulie-rung in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG, die Entfernungs -pauschale gelte „sämt liche“ Aufwendungen ab,wörtlich zu nehmen; davon seien auch außer -gewöhnliche Aufwendungen erfasst. Dies ent-spreche auch der be absichtigten Steuerverein -fachung durch diese Regelung.

Im Streitfall konnten daher Reparaturaufwen-dungen als Folge einer Falschbetankung (Ben-zin statt Diesel) auf dem Weg zur Arbeit nichtneben der Entfernungspauschale als Werbungs-kosten abgezogen werden.

Nach diesem Urteil wären insbesondere auchAufwendungen für Reparaturen im Zusammen-hang mit einem Unfall auf der Fahrt zur Arbeits-stelle mit der Entfernungspauschale abgegol-ten.

2Steuerermäßigung für haushaltsnaheDienst- und Handwerkerleistungen auch außerhalb der Grundstücksgrenze

Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mitbestimmten Arbeiten in einem privaten Haus-halt entstehen, kommt eine Steuerermäßi-gung (Abzug von der Einkommensteuer) in Betracht. Begünstigt sind 20 % der Arbeitskosten bis zufolgenden Höchstbeträgen (siehe § 35a Abs. 2und 3 EStG):

jährlich• Putz-, Reinigungs- oder

Pflegearbeiten in Garten, Wohnung oder Haus 4.000 Euro

• Wartungs-, Reparatur- oder Modernisierungsarbeiten sowie Erweiterungsmaß-nahmen durch Handwerker 1.200 Euro

Werden diese Arbeiten nicht nur auf dem priva-ten, sondern teilweise auch auf öffent lichemGelände durchgeführt (wie z.B. die Reinigungoder Schneeräumung von öffentlichen Gehwegenoder Bürgersteigen vor dem eigenen Grund-stück), erkannte die Finanzverwaltung die Kos -ten bislang nur insoweit an, als diese auf dasprivate Grundstück entfallen; bisher musstedann der Dienstleister die Arbeiten in der Rech-nung aufteilen.10

Dieser Praxis hat der Bundesfinanzhof jetzt inzwei Urteilen widersprochen:

• Nach Auffassung des Gerichts reicht es aus,wenn die Dienstleistung im räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt durch-geführt wurde und dem Haushalt dient. Davon sei bei einer Reinigung von öffent -lichen Gehwegen, zu denen der Eigentümerbzw. Mieter verpflichtet ist, auszugehen. ImStreitfall wurden die Kosten für die Schnee-räumung nicht nur anteilig für das Privat-grundstück, sondern auch, soweit sie aufdas öffentliche Gelände entfielen, in vollemUmfang nach § 35a EStG anerkannt.11

• In einem weiteren Urteil hat der Bundes -finanzhof12 Aufwendungen für den nach-träglichen Anschluss eines bestehendenHaushalts an das öffentliche Versorgungs-netz auch insoweit als begünstigt beurteilt,als der Hausanschluss im öffentlichen Stra-ßenraum verläuft; die Hausanschlusskosten (Arbeitskosten ohne Material) konnten so-mit insgesamt als Handwerkerleistungen imRahmen des § 35a Abs. 3 EStG berücksich-tigt werden.

3Abzug von Beiträgen zu Berufsunfähigkeits-versicherungen als Sonderausgaben

Beiträge zu einer privaten Berufsunfähigkeits-bzw. Erwerbsminderungsversicherung könnengrundsätzlich nur in begrenztem Umfang alsSonderausgaben geltend gemacht werden.

Bei Altverträgen können entsprechende Beiträ-ge lediglich im Rahmen des Höchstbetrags fürsonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von1.900 Euro bei Arbeitnehmern bzw. 2.800 Eurobei Selbständigen usw. berücksichtigt werden(bei Eheleuten gilt die Summe der jeweiligenHöchstbeträge);13 aufgrund des unbegrenztenAbzugs von (Basis-)Krankenversicherungsbei-trägen ergeben sich hier allerdings häufig keinesteuerlichen Auswirkungen.14

8 Siehe BMF-Schreiben vom31. Oktober 2013 – IV C 5 –S 2351/09/10002 (BStBl2013 I S. 1376), Tz. 4, undH 9.10 „Unfall schäden“ LStH2014.

9 Urteil vom 20. März 2014VI R 29/13.

10 Siehe BMF-Schreiben vom10. Januar 2014 – IV C 4 –S 2296-b/07/0003 (BStBl2014 I S. 75), Rz. 9 und 40sowie die Anlage 1.

11 BFH-Urteil vom 20. März 2014VI R 55/12.

12 Urteil vom 20. März 2014VI R 56/12.

13 Siehe § 10 Abs. 1 Nr. 3a undAbs. 4 EStG; auf die Güns ti-ger prü fung (§ 10 Abs. 4aEStG) ist hinzuweisen.

14 Zur Verfassungsmäßigkeit die-ser Regelung ist ein Verfahrenvor dem BFH anhängig (Az.: X R 5/13).

2 InformationsbriefAugust 2014

Muster

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Ist das Risiko der Berufsunfähigkeit bzw. Er-werbsminderung ergänzend im Rahmen einerseit 2005 abgeschlossenen privaten Leibrenten-versicherung (sog. Rürup-Rente) abgesichert,kommen verbesserte Abzugsmöglichkeiten inBe tracht:

Entsprechende Aufwendungen sind dann – zu-sammen mit den Alters vor sorge bei trägen – biszu einem jährlich ansteigenden Höchstbetragabzugsfähig; für 2014 beträgt dieser 15.600Euro bzw. 31.200 Euro bei Ehe partnern.15 Diesgilt allerdings nur, wenn weniger als 50 % desGesamtbeitrags auf die Absicherung der Berufs-unfähigkeit bzw. Erwerbsminderung entfällt undder Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrentenicht vererblich, übertragbar, veräußerbar oderkapitalisierbar ist.16

Ab 2014 ist diese Regelung erweitert worden:Aufwendungen zur Absicherung gegen Berufs-unfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeitkönnen jetzt auch dann wie Altersvorsorge -aufwendungen mit jährlich steigenden Höchst-beträgen berücksichtigt werden, wenn dafüreine gesonderte, eigenständige Versicherung abgeschlossen wird.

Voraussetzung ist insbesondere, dass der Ver-trag nur die Zahlung einer monatlichen lebens -langen Rente für einen Versicherungsfall vor-sieht, der spätestens bis zum 67. Lebensjahreintritt. Ansprüche aus dieser neuen „Basisrente-Erwerbsminderung“ dürfen ebenfalls nicht vererblich, über tragbar, veräußerbar oder kapi-talisierbar sein.17 Beiträge zur Basisrente-Erwerbsminderung sind nur begüns tigt, wennder Vertrag zertifiziert18 ist; entsprechende Zer-tifizierungen können erstmalig ab 2014 erteilt werden.19

4Anerkennung eines häuslichen Arbeits -zimmers bei Vorhandensein eines „anderen“Arbeitsplatzes

Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwen-dungen im Zusammenhang mit einem häusli-chen Arbeits zimmer ist (bis zu einem Betragvon 1.250 Euro jährlich) möglich, wenn für dieberufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatzzur Verfügung steht. Bei „normalen“ angestell-ten Arbeitnehmern, die einen Arbeitsplatz inden Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers haben,kommt daher ein Werbungskostenabzug für ein zusätzlich beruflich genutztes Arbeitszimmer inder privaten Wohnung regelmäßig nicht in Be-tracht.

In zwei Entscheidungen hat sich der Bundes -finanzhof jetzt mit der Frage auseinander-gesetzt, ob auch dann ein „anderer“ Arbeitsplatzvorliegt, wenn dieser nur eingeschränkt genutztwird:

• In einem Fall20 nutzte der Arbeitnehmer denArbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber ledig-lich drei Tage in der Woche, die restliche Arbeitszeit (montags und freitags) leisteteer zu Hause in einem von seinem Arbeit -geber mit Arbeitsmitteln aus gestattetenRaum ab.

Obwohl der Arbeitnehmer arbeitsvertraglichverpflichtet war, zwei Tage in der Woche zuHause zu arbeiten und einen Raum dafür vorzuhalten, erkannte das Gericht die Kos -ten für den häuslichen Telearbeitsplatz(„Home- Office“) nicht an.

Begründung: Dem Arbeitnehmer stand einanderer Arbeitsplatz zur Verfügung, weilihm weder untersagt wurde, diesen jeder-zeit zu nutzen, noch die Nutzung desdienstlichen Ar beits platzes in tatsächlicherHinsicht in irgend einer Weise eingeschränktwar.

• Zu einem anderen Ergebnis kam der Bun-desfinanzhof21 bei der Beurteilung eines„Poolarbeitsplatzes“. Im Streitfall standdem Arbeitnehmer (Betriebsprüfer) kein fes -ter Arbeitsplatz an seiner Dienststelle zurVer fügung; er konnte lediglich einen vondrei Arbeitsplätzen nutzen, die für acht Prü-fer zur Verfügung standen.

Nach Auffassung des Gerichts stand derPool arbeitsplatz dem Arbeitnehmer nicht indem zur Verrichtung seiner gesamten In-nendienstarbeiten konkret erforderlichenUmfang zur Verfügung.22

Daher waren die Aufwendungen für dashäus liche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers– in begrenztem Umfang – abzugsfähig.

Das Gericht weist aber darauf hin, dass diesegünstige Beurteilung nicht für alle Pool -arbeitsplätze gelten müsse: Durch eine aus-reichende Anzahl von Arbeitsplätzen odereine dienstliche Nutzungseinteilung könneggf. gewährleistet sein, dass der Ar beit -nehmer seine beruflichen Tätigkeiten indem erforderlichen Umfang erledigen kannund somit auch ein Poolarbeitsplatz als „anderer“ Arbeitsplatz angesehen werdenkann.

15 Berücksichtigungsfähig sindBeiträge bis zur Höhe von20.000 Euro (Ehepartner:40.000 Euro), die in 2014mit 78 % als Sonderausgabenanzusetzen sind (vgl. § 10Abs. 3 EStG).

16 Siehe BMF-Schreiben vom19. August 2013 – IV C 3 –S 2221/12/10010 (BStBl2013 I S. 1087), Rz. 17 ff.

17 Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2Buchst. b Doppelbuchst. bbEStG.

18 Zu den Einzelheiten siehe§ 2a Abs. 1a und § 5a Alters-vorsorge-Zertifizierungs -gesetz.

19 Siehe BMF-Schreiben vom10. Januar 2014 – IV C 3 –S 2221/12/10010 (BStBl2014 I S. 70), Rz. 34 ff.

20 Urteil vom 26. Februar 2014VI R 40/12.

21 Urteil vom 26. Februar 2014VI R 37/13.

22 Siehe hierzu auch BMF-Schrei-ben vom 2. März 2011 – IV C 6– S 2145/07/10002 (BStBl2011 I S. 195), Rz. 14 ff.

Informationsbrief 3August 2014

Muster

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5Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztenGebäuden nach dem UmsatzschlüsselVorsteuerbeträge sind aufzuteilen bei Gebäu-den, die sowohl zur Ausführung umsatzsteuer-pflichtiger (z. B. Nutzung als Ladengeschäft)als auch umsatzsteuerfreier Umsätze (z. B.Wohnungsvermietung) verwendet werden.

Dabei soll das Verhältnis der jeweiligen Umsätzezueinander nur dann als Aufteilungsmaßstabgelten, wenn keine andere wirtschaftliche Zu-rechnung – z. B. nach dem Flächenschlüssel –möglich ist (vgl. § 15 Abs. 4 UStG).

Der Bundesfinanzhof23 hat Ausnahmen von dergenerellen Anwendung des Flächenschlüsselszugelassen. Inzwischen hat das Gericht seineRechtsprechung präzisiert.24 Danach richtet sichdie Vorsteueraufteilung bei der Errichtung einesgemischt genutzten Gebäudes im Regelfall nachdem Flächenschlüssel.

Dagegen ist der Umsatzschlüssel dann anzu-wenden, wenn erhebliche Unterschiede in derAusstattung der den verschiedenen Zweckendienenden Räumlichkeiten bestehen; als Bei-spiele nennt das Gericht die unterschied licheHöhe der Räume bzw. Dicke von Wänden undDecken sowie eine besondere Innenausstattung(z. B. hinsichtlich Brandschutz, Hygiene, Klima-tisierung, Lüftung).

In diesen Fällen liefert der (objektbezogene)Umsatzschlüssel eine präzisere Vorsteuerauf-teilung als der Flächenschlüssel und ist deshalbanzuwenden.

6An den Gesellschafter-Geschäftsführernicht ausgezahlte Gehaltsbestandteile

Werden Gehaltsbestandteile wie z. B. Urlaubs-oder Weihnachtsgeld für einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausgezahlt, stellt sich dieFrage, ob aufgrund der Gesellschafterstellungdes Geschäftsführers trotzdem ein Zufluss vonArbeitslohn anzunehmen ist.

Der Bundesfinanzhof25 hat dies verneint, wenndie Auszahlung über Jahre unterblieben ist. DasGericht hatte in der jahrelangen Übung eineeinvernehmliche Aufhebung der ursprünglichenZusage gesehen. Im Urteilsfall handelte es sichallerdings nicht um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer.

Die Finanzverwaltung26 weist in diesem Zusam-menhang darauf hin, dass einem beherrschen-den Gesellschafter eine eindeutige Forderungauf besondere Gehaltsbestandteile in jedem Fallbereits bei Fälligkeit als Arbeitslohn zufließt,und zwar unabhängig davon, ob bzw. wann eineAuszahlung erfolgt.

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführerausdrücklich auf seinen Anspruch, kommt esdarauf an, wann dieser Verzicht erfolgt; dabeiist es ohne Bedeutung, ob es sich um einen beherrschenden Gesellschafter handelt odernicht. Bei Verzicht vor der Fälligkeit wird keinZufluss angenommen; es erfolgt daher keineVersteuerung beim Gesellschafter-Geschäftsfüh-rer. Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsfüh-rer allerdings erst nachträglich, hat er den Betrag im Rahmen der jeweiligen Einkunftsartzu versteuern, weil mit dem Verzicht eine ver-deckte Einlage in die Gesellschaft angenommenwird.

7Kosten für Heileurythmie als außergewöhn-liche Belastung

Der Abzug als außergewöhnliche Belastungsetzt die „Zwangsläufigkeit“ von Aufwendungenvoraus. Als Nachweis der Zwangsläufigkeitreicht bei Krankheitskosten in der Regel die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikersaus (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Unter anderemfür Bade- und Heilkuren sowie für wissenschaft-lich nicht anerkannte Behandlungsmethodenwie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlun-gen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapieist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch einvor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltesamtsärztliches Gutachten oder die Bescheini-gung des Medizinischen Dienstes der Kranken-versicherung zu erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2EStDV).

Zwischen diesen wissenschaftlich nicht aner-kannten Heilmethoden und den „besonderenTherapierich tungen“ (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V)wie z. B. der Homöopathie, der Anthroposophie(mit dem Heilmittel „Heil eurythmie“) und derPhytotherapie ist jedoch zu unterscheiden. Einvor der Behandlung ausgestelltes Gutachtenoder eine Bescheinigung der Krankenkasse istdafür als Nachweis der Zwangsläufigkeit nicht erforderlich; die Verordnung eines Arztes oderHeilpraktikers reicht aus, wie der Bundes -finanzhof27 für den Fall der Heileurythmie entschieden hat.

23 Urteil vom 22. August 2013V R 19/09; vgl. auch Informa-tionsbrief März 2014 Nr. 6.

24 BFH-Urteil vom 7. Mai 2014V R 1/10.

25 Urteil vom 15. Mai 2013VI R 24/12 (BStBl 2014 IIS. 495).

26 BMF-Schreiben vom 12. Mai2014 – IV C 2 – S 2743/12/10001 (BStBl 2014 I S. 860);siehe auch H 40 KStH.

27 Urteil vom 26. Februar 2014VI R 27/13.

4 InformationsbriefAugust 2014

Muster