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Handlungsempfehlung der BSJ im BLSV Kreis Traunstein für die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII

Information § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

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Page 1: Information § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

Handlungsempfehlung der BSJ im BLSV Kreis Traunstein

für die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnis

nach § 72a SGB VIII

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nach dem aktuellen Bundeskinderschutzgesetz benötigen nicht nur Hauptamtliche, sondern auch Neben-

und Ehrenamtliche, die sich in der Jugendarbeit engagieren, ein erweitertes Führungszeugnis - je nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und

Jugendlichen.

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Information§ 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig

vorbestrafter PersonenDie Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen

für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Personen

beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 82bis 184f, 225, 232

bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist.

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Zu diesem Zweck sollen sich die Vereine bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen - zur Zeit 5 Jahre - von den betroffenen Personen

ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des

Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

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Ziel der Regelung ist, einschlägig vorbestrafte Personen von einer Mitwirkung an der

Aufgabenwahrnehmung in der Jugendhilfe fernzuhalten und auszuschließen.

Zu bedenkenist allerdings, dass auch hierdurch ein

vollumfänglicher Schutz nicht gewährleistet werden kann.

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Der Gesetzgeber hat sich also dafür entschieden, auch für ehren- und nebenamtlich Tätige eine

Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse vorzuschreiben. Ein erweitertes Führungszeugnis ist

vorzulegen, wenn die ehren- oder nebenamtlich Tätigen• in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und

Jugendhilfe Minderjährigebeaufsichtigen, betreuen, erziehen bzw. ausbilden oder

vergleichbare Kontakte zu diesen haben und• die dadurch entstehenden Kontakte nach Art, Intensität

und Dauer (qualifizierte Kontakte) die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis erfordern

http://www.bsj.org/fileadmin/pdfs/Projekte/PsG/2013_08_01_fuehrungszeugnis_ja_oder_nein.pdf

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Ebenso ist vom Gesetzgeber vorgesehen, dass das Amt für Kinder, Jugend und Familie

mit den jeweiligen Trägern der freien Jugendhilfe- also allen Vereinen mit Jugendarbeit –

Vereinbarungen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen abschließen sollen.

Diese Vereinbarung wird mit den Vereinen abgeschlossen,da diese unmittelbar mit Kindern und Jugendlichen

arbeiten und den Schutzauftrag dafür haben.

Diese Vereinbarung wird zusätzlich- neben der Einsicht in die erweiterten Führungszeugnisse -

direkt von den Vereinen mit dem Landratsamt abgeschlossen.

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Mögliche Vorgehensweise – wie geht´s weiter

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Handlungsempfehlung, hier evtl. eine Vereinsversammlung einzuberufen und nicht

nur die betroffenen Ehrenamtlichen, sondern auch alle weiteren Mitglieder und

vor allem die Eltern über die gesetzliche Regelung zu informieren und ggf. in diesem Rahmen auch gleich ein Präventionskonzept – das 2010 von der Bayerischen Sportjugend

im BLSV erarbeitet wurde –vorzustellen und möglichst einzuführen

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Der Verein erfasst alle seine Übungsleiter, auf die die eben genannten Regelungen zutreffen

und schreibt alle mit der Aufforderung zur Vorlage des erweiterten Führungszeugnis - mit dem Hinweis auf Gebührenfreiheit – an

Hier gibt es 2 Möglichkeiten:

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Das erweiterte Führungszeugnis wird dann entweder gesammelt oder von jedem ehrenamtlich Tätigen persönlich beim

zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt und wird auch persönlich zugesandt.

Die Vorlage dieses Führungszeugnisses erfolgt dann bei einem Beauftragten in der

Wohnortgemeinde des Antragstellers.

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Der Beauftragte nimmt Einsicht und vermerkt dann auf einem

Bestätigungsschreiben, dass hier keine Eintragungen - die einen

Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen vorsehen, siehe

oben - vorliegen und gibt dem Antragsteller das erweiterte Führungszeugnis , sowie das

Bestätigungsschreiben mit.

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Diese Bestätigungsschreiben werden dann vom Vereinsbeauftragten

dementsprechend archiviert.

http://www.bsj.org/fileadmin/pdfs/Projekte/PsG/Vorlage_zur_Abfrage_und_Archivierung_von_Fuehrungszeugnissen.pdf

Mit dieser Vorgehensweise wird die ehrenamtliche Tätigkeit, zumindest in

diesem Punkt etwas entlastet und vor allem ist der Datenschutz somit gewährleistet.

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Hier nichts zu tun geht nicht – da es sich um ein Bundesgesetz handelt.

Einen Generalverdacht gegenüber allen Ehrenamtlichen zu hegen liegt hier auch nicht vor –

die Vereine sollten die Chance nutzen, hier transparent zu handeln und die Prävention von sexueller Gewalt im

Vereinsleben umsetzen.

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Danke für die Aufmerksamkeit