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IHK-Workshop Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) 29. August 2013, Industrie- und Handelskammer zu Lübeck Thomas Gentzow, EnergieAgentur.NRW

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IHK-WorkshopEinführung eines Energiemanagementsystems (EnMS)

29. August 2013, Industrie- und Handelskammer zu LübeckThomas Gentzow, EnergieAgentur.NRW

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Energiepolitischer Hintergrund,Strom- und Energiesteuern, besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG 2012

mod.EEM - webbasiertes Instrument zur Einführung eines Energiemanagementsystems und zur Durchführung eines Energieaudits

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 3

Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und

des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

mod.EEM „modulares EnergieEffizienzModell“ Stufenförmige Einführung von Energiemanagementsystemen in Unternehmen

Im Auftrag des...

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EnergieAgentur.NRW

Roßstraße 92

40476 Düsseldorf

Dipl.-Ing. (FH) Thomas Gentzow

Tel. 0211 / 8 66 42 - 295

[email protected]

EnergieAgentur.NRW

Kasinostraße 19 - 21

42103 Wuppertal

Dipl.-Ing. Gerald Orlik

Tel. 0202 / 24 55 2 - 33

[email protected]

Ansprechpartner

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EnergieAgentur.NRW

Energieberatung

Kompetenznetzwerke

Information und Weiterbildung

Kampagnen

Neutrale, unabhängige, nicht kommerzielle vom Land getragenen Institution

siehe www.energieagentur.nrw.de

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Strom- und EnergiesteuernWie die Steuerbelastungen reduziert werden können

Unternehmen des produzierenden Gewerbes

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Sachstand

Bestehende Sonderregelungen für die Wirtschaft

Die Sonderregelungen für Unternehmen bestehen aus drei Elementen:

Allgemeine Steuerbegünstigungen: Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind die Steuersätze für Strom und Heizstoffe auf 75 Prozent der Regelsteuersätze ermäßigt.

Spitzenausgleich: Unternehmen des Produzierenden Gewerbes haben Anspruch auf den sogenannten Spitzenausgleich (Ausgleich des Saldos zwischen Entlastung durch Senkung der Rentenversicherungsbeiträge und Belastung durch Ökosteuern).

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Steuerbefreiung für bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren: Bei Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind bestimmte energieintensive Prozesse vollständig von der Steuer befreit (z.B. in der Glas-, Keramik-, Zement-, Kalk- und metallverarbeitenden Industrie).

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Die Ökologische Steuerreform trat am 1. April.1999 in Kraft.

Durch die Einführung einer neuen Stromsteuer und die Anhebungder Steuersätze für Mineralöle sind auch für Unternehmen dieEnergieverbrauchskosten spürbar gestiegen.

Die Steuersätze für Strom, Erdgas und Heizöl sind seit dem Jahr 2003 nicht mehr erhöht worden.

Im Strom- und Energiesteuergesetz werden jedoch insbesondere für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft reduzierte Steuersätze festgeschrieben, die auf Antrag bewilligt werden können:

2010

Strom bei mehr als 25.000 kWh/a

Erdgas bei mehr als 93.180 kWh/a

Heizöl bei mehr als 12.531 l/a

Flüssiggas bei mehr als 8.457 kg/a

(die EnergieAgentur.NRW übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten)

Artikel 6 - Änderung des Energiesteuergesetzes

Artikel 7 - Änderung des Stromsteuergesetzes

Flüssiggas bei mehr als 16.502 kg/a

Gemäß Haushaltbegleitgesetz 2011 (Artikel 6 und 7) und Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses

Erdgas bei mehr als 181.159 kWh/a

Heizöl bei mehr als 16.297 l/a

Energiesteuern - Wie die Steuerbelastungen reduziert werden können

Am 1. August 2006 trat das neue Energiesteuergesetz (EnergieStG) in Kraft. Es löst das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) in vollemUmfang ab. Das Stromsteuergesetz (StromStG) wurde gleichzeitig in einigen Punkten geändert.

Strom bei mehr als 48.733 kWh/a

ab 2011

Erläuterung siehe Steuerstatus_2011.xls

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Erläuterung siehe Steuerstatus_2012.xls

Die Ökologische Steuerreform trat am 1. April.1999 in Kraft.

Durch die Einführung einer neuen Stromsteuer und die Anhebungder Steuersätze für Mineralöle sind auch für Unternehmen dieEnergieverbrauchskosten spürbar gestiegen.

Die Steuersätze für Strom, Erdgas und Heizöl sind seit dem Jahr 2003 nicht mehr erhöht worden.

Im Strom- und Energiesteuergesetz werden jedoch insbesondere für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft reduzierte Steuersätze festgeschrieben, die auf Antrag bewilligt werden können:

2012

Strom bei mehr als 48.733 kWh/a

Erdgas bei mehr als 181.159 kWh/a

Heizöl bei mehr als 16.297 l/a

Flüssiggas bei mehr als 16.502 kg/a

(die EnergieAgentur.NRW übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten)

Energiesteuern - Wie die Steuerbelastungen reduziert werden können

Am 1. August 2006 trat das neue Energiesteuergesetz (EnergieStG) in Kraft. Es löst das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) in vollemUmfang ab. Das Stromsteuergesetz (StromStG) wurde gleichzeitig in einigen Punkten geändert.

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Erläuterung siehe Steuerstatus_2013.xls

Die Ökologische Steuerreform trat am 1. April.1999 in Kraft.

Durch die Einführung einer neuen Stromsteuer und die Anhebungder Steuersätze für Mineralöle sind auch für Unternehmen dieEnergieverbrauchskosten spürbar gestiegen.

Die Steuersätze für Strom, Erdgas und Heizöl sind seit dem Jahr 2003 nicht mehr erhöht worden.

Im Strom- und Energiesteuergesetz werden jedoch insbesondere für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft reduzierte Steuersätze festgeschrieben, die auf Antrag bewilligt werden können:

2012

Strom bei mehr als 48.733 kWh/a

Erdgas bei mehr als 181.159 kWh/a

Heizöl bei mehr als 16.297 l/a

Flüssiggas bei mehr als 16.502 kg/a

(die EnergieAgentur.NRW übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten)

Energiesteuern - Wie die Steuerbelastungen reduziert werden können

Am 1. August 2006 trat das neue Energiesteuergesetz (EnergieStG) in Kraft. Es löst das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) in vollemUmfang ab. Das Stromsteuergesetz (StromStG) wurde gleichzeitig in einigen Punkten geändert.

Der Bundesrat in seiner Sitzung am 23.11.2012 neben der Fortführung des Spitzenausgleichs auch das Beitragssatzgesetz 2013 gebilligt hat. Damit kann die vom Bundestag beschlossene Absenkung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 19,6 auf 18,9 Prozent zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 StromStG bzw. § 55 Absatz 2 Satz 2 EnergieStG hat diese Anpassung Auswirkungen auf die Berechnung des Entlastungsvolumens im Rahmen des sog. Spitzenausgleichs. Anstelle der juristischen Fiktion der Absenkung des Rentenversicherungsbeitrags von 20,3 auf 19,5 Prozent ist dann in 2013 der niedrigere Beitragssatz von 18,9 Prozent anzuwenden.

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Energiekonzept der BundesregierungBeschluss des Bundeskabinetts vom 28. September 2010

Im Programmpunkt Schlüsselfrage Energieeffizienz wird die Ausschöpfung der Effizienzpotentiale in der Industrie thematisiert (Siehe Seite 12):

Die EU-Kommission hat die Steuervergünstigungen der deutschen Wirtschaft im Rahmen der Öko-Steuer bis zum 31.12.2012 genehmigt. Die entsprechende Richtlinie fordert, dass die Betriebe für Steuervergünstigungen, wie den Spitzenausgleich, eine entsprechende Gegenleistung erbringen. Die Bundesregierung wird ab 2013 den im Haushaltsbegleitgesetz zu beschließenden Spitzenausgleich im Rahmen der Energie- und Stromsteuer nur noch gewähren, wenn die Betriebe einen Beitrag zu Energieeinsparungen leisten. Der Nachweis der Einsparung kann durch die zertifizierte Protokollierung in Energiemanagementsystemen oder durch andere gleichwertige Maßnahmen erfolgen. Bei den anderen Steuervergünstigungen wird die Bundesregierung prüfen, mit welchen Maßnahmen den Anforderungen der Richtlinie nach einer entsprechenden Gegenleistung Rechnung getragen werden kann. Diese soll in Zukunft an die Durchführung von Energiemanagementsystemen entsprechend den internationalen Normen (EN 16001, ISO 50001) geknüpft werden. Damit sollen die entsprechenden Effizienzpotentiale sichtbar gemacht und damit auch genutzt werden können. Dabei geht es um ein kostengünstiges Konzept, das insbesondere kleine und mittlere Unternehmen nicht überfordert und dennoch systematisch dieVerbesserungschancen offen legt.

Aktueller Stand siehe www.energieblog.de

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 13

Referentenentwurf der Bundesregierung zum Energie- und StromsteuergesetzFassung vom 18. November 2011

Spitzenausgleich ab 01.01.2013 bedarf folgender Voraussetzungen

Zusammenfassung

Nach dem Referentenentwurf der Bundesregierung wird der Spitzenausgleich ab 2013 an die Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) geknüpft und ab dem Jahr 2015 zudem an die Erreichung vordefinierter Einsparvorgaben bei Strom (-1,2%/a) und Wärme (-0,9%/a), wobei diese Einsparungen allein durch technische Maßnahmen zu erreichen sind.

Für größere Unternehmen werden Zertifizierungen nach DIN EN 16001 / DIN EN ISO 50001 notwendig, für kleine Unternehmen hingegen werden abgeschwächte EnMS (alternative Systeme) ausreichend sein.

Einführungsphase in 2013 Zertifizierung in 2014 Erfüllung der Einsparvorgaben ab 2015

Quelle siehe www.energiesteuer.de

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 14

Referentenentwurf der Bundesregierung zum Energie- und StromsteuergesetzFassung vom 8. März 2012

Spitzenausgleich ab 01.01.2013 bedarf folgender Voraussetzungen

Zusammenfassung

Nach dem Referentenentwurf der Bundesregierung wird der Spitzenausgleich ab

2013 an die Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) oder EMAS * geknüpft und ab dem Jahr 2015 zudem an die Erreichung vordefinierter Einsparvorgaben bei Strom und Wärme in Abhängigkeit von der

Branchenzugehörigkeit **, wobei diese Einsparungen allein durch technische Maßnahmen zu erreichen sind.

Für Unternehmen werden Zertifizierungen nach DIN EN 16001 / DIN EN ISO 50001 notwendig, für Unternehmen gemäß KMU-Definition hingegen werden alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz (Energieaudit prEN 16247-1) ausreichend sein.

Einführungsphase in 2013 Zertifizierung in 2014 Erfüllung der Einsparvorgaben ab 2015

* * Einsparziele gegenüber dem ersten Entwurf teilweise erhöht

* Eco- Management and Audit Scheme (EU-Öko-Audit)

Quelle siehe www.energiesteuer.de

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Referentenentwurf der Bundesregierung zum Energie- und StromsteuergesetzFassung vom 13. Juli 2012

Spitzenausgleich ab 01.01.2013 bedarf folgender Voraussetzungen

Zusammenfassung

Nach dem Referentenentwurf der Bundesregierung wird der Spitzenausgleich ab

2013 an die Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) oder EMAS * geknüpft. Ab dem Jahr 2015 zudem an die Reduzierung der Energieintensität, basierend auf festgelegten, jährlichen Zielwerten (Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft).

Für Unternehmen werden Zertifizierungen nach DIN EN 16001 / DIN EN ISO 50001 notwendig, für Unternehmen gemäß KMU-Definition hingegen werden alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz – z.B. Energieaudit EN 16247-1 – oder vergleichbare unbürokratische Maßnahmen** ausreichend sein.

Einführungsphase in den Jahren 2013 und 2014 Zertifizierung in 2015 Reduzierung der Energieintensität ab 2015

* Eco- Management and Audit Scheme (EU-Öko-Audit)

Zusammenfassung siehe Newsletter Nr. 31, GUTcert

* * z.B. Monitoringverfahren nach LEEN oder mod.EEM

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Beschluss des Bundeskabinetts zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzesvom 1. August 2012

Spitzenausgleich ab 01.01.2013 bedarf folgender Voraussetzungen

Zusammenfassung

Nach dem Referentenentwurf der Bundesregierung wird der Spitzenausgleich ab

2013 an die Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) oder EMAS * geknüpft. Ab dem Jahr 2015 zudem an die Reduzierung der Energieintensität, basierend auf festgelegten, jährlichen Zielwerten (Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft).

Für Unternehmen werden Zertifizierungen nach DIN EN ISO 50001 notwendig, für Unternehmen gemäß KMU-Definition hingegen werden alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz – z.B. Energieaudit EN 16247-1 – oder vergleichbare unbürokratische Maßnahmen** ausreichend sein.

Einführungsphase in den Jahren 2013 und 2014 Zertifizierung in 2015 Reduzierung der Energieintensität ab 2015

* Eco- Management and Audit Scheme (EU-Öko-Audit)

siehe Beschluss des Bundeskabinetts

siehe Vereinbarung Bundesregierung und Wirtschaft

siehe Änderung StromSt- und EnergieStG

* * z.B. Monitoringverfahren nach LEEN oder mod.EEM

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 17

Beschluss des Bundestages zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzesvom 9. November 2012

Spitzenausgleich ab 01.01.2013 bedarf folgender Voraussetzungen

Zusammenfassung

Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages wird der Spitzenausgleich ab

2013 an die Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) oder EMAS * geknüpft. Ab dem Jahr 2015 zudem an die Reduzierung der Energieintensität, basierend auf festgelegten, jährlichen Zielwerten (Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft).

Für Unternehmen werden Zertifizierungen nach DIN EN ISO 50001 notwendig, für Unternehmen gemäß KMU-Definition hingegen werden alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz – z.B. Energieaudit EN 16247-1 – oder vergleichbare unbürokratische Maßnahmen** ausreichend sein.

Einführungsphase in den Jahren 2013 und 2014 Zertifizierung in 2015 Reduzierung der Energieintensität ab 2015

* Eco- Management and Audit Scheme (EU-Öko-Audit)

* * z.B. Monitoringverfahren nach LEEN

siehe Gesetzbeschluss des Bundestages

siehe Beschlussempfehlung des Finanzausschusses

siehe Bundesgesetzblatt

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 18

KMU-Definition

EU-Kriterien für die Einstufung

als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU):

Mitarbeiter < 250 und

Jahresumsatz < 50 Mio. € oder

Jahresbilanzsumme < 43 Mio. €

Kontrolle von weniger als 25 % der Anteile des Kapitals

oder der Stimmrechte durch Nicht-KMU oder öffentliche

Stellen

siehe Merkblatt KMU-Definition der KfW

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 19

* Gilt entsprechend für das StromStG §12 Ermächtigung zu § 10 Absatz 3,4 und 7

*

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 20

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 21

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 22

siehe StromStG

siehe EnergieStG

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 23

Energieproduktivität und Energieintensität

Definition

Die Energieproduktivität ist ein Maß dafür, wie viel Euro wirtschaftlicher Leistung

pro Einheit Primärenergie erzeugt wird. Höhere Energieproduktivität durch

intelligentere und damit effizientere Nutzung von Energie bedeutet weniger

Energieverbrauch und weniger CO2-Ausstoß.

Die Energieintensität einer Volkswirtschaft – also der Kehrwert der

Energieproduktivität - beschreibt deren effizienten Umgang mit Energie.

Sie drückt aus, wie viel Einheiten an Primärenergie notwendig sind, um eine

Geldeinheit des Bruttoinlandprodukts herzustellen. Damit gibt sie einen Hinweis

darauf, ob das Bruttoinlandsprodukt mit einem gleich bleibenden oder sinkenden

Einsatz von Primärenergie erzielt wird.

Hintergrund

Quelle siehe www.umweltbundesamt.de

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 24

1 kWh = 3,6 MJ

1 MJ = 0,3 kWh

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 25

Verordnungsentwurf des BMWivom 10.06.2013

Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz imZusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuerin Sonderfällen

Neben den bereits im Energie- und Stromsteuergesetz genannten Systemen zur Nachweisführung

Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO 50001,

Umweltmanagementsysteme nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009,

Energieaudit nach der DIN EN 16247-1

hat das BMWi ein weiteres alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz in die Verordnung aufgenommen.

siehe RefE_SpaEfV_100613

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 26

TÜV Rheinland „Nachweis-Tabelle“

zum Entwurf der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung-SpaEfV (v. 10.06.2013) Nachweisführung Energiemanage-mentsystem(EnMS)

2013 2014 2015 2016 ff.

Einführungsphase Regelverfahren

Horizontaler Ansatz Alternativen A), B) oder C) für mind. 25% des Gesamtenergie-verbrauchs in 2013;

für mind. 60% in 2014;

für 100% ab 2015

KMU* A) Zertifikat ISO 50001 oder Auditbericht (nach 01.01.2012)

A) Zertifikat ISO 50001 oder Auditbericht (nach 01.01.2013)

A) Zertifikat ISO 50001 oder Auditbericht (nach 01.01.2014)

A) dto. (Zertifikat oder Bericht nach 01.01.2015 ausgestellt)

B) Registrierungsurkunde EMAS oder Auditbericht (nach 01.01.2012)

B) Registrierungsurkunde EMAS oder Auditbericht (nach 01.01.2013)

B) Registrierungsurkunde EMAS oder Auditbericht (nach 01.01.2014)

B) dto. (Urkunde oder Bericht nach 01.01.2015 ausgestellt)

C) Alternatives System gem. Anlage 1 oder 2 der SpaEfV mit Testat (nach 01.01.2012)

C) Alternatives System gem. Anlage 1 oder 2 der SpaEfV mit Testat (nach 01.01.2013)

C) Alternatives System gem. Anlage 1 oder 2 der SpaEfV mit Testat (nach 01.01.2014)

C) dto. mit Testat nach 01.01.2015 ausgestellt

Für KMU reicht C) aus

Nicht-KMU A) dto. A) dto. A) dto. A) dto. (Zertifikat oder Bericht nach 01.01.2015 ausgestellt)

B) dto. B) dto. B) dto. B) dto. (Urkunde oder Bericht nach 01.01.2015 ausgestellt)

Vertikaler Ansatz

KMU* 1. schriftliche Erklärung der GF zur Einführung und Betrieb eines EnMS nach ISO 50001, EMAS oder Altern. System

1. dto. (sofern in 2013 nicht schon erfolgt)

A) Zertifikat ISO 50001 oder Auditbericht (nach 01.01.2014)

A) dto. (Zertifikat oder Bericht nach 01.01.2015 ausgestellt)

2. Ernennung eines Energiebeauftragten durch GF

2. dto. (sofern in 2013 nicht schon erfolgt)

B) Registrierungsurkunde EMAS oder Auditbericht (nach 01.01.2014)

B) dto. (Urkunde oder Bericht nach 01.01.2015 ausgestellt)

3. Beginn der Einführung eines der o.g. EnMS, mindestens jedoch Nachweis für Anlage 2 Nr. 1 SpaEfV mit Testat

3. dto. (sofern in 2013 nicht schon erfolgt); mindestens jedoch Nachweis für Anlage 2 Nr. 1 und 2 SpaEfV mit Testat

C) Alternatives System gem. Anlage 1 oder 2 der SpaEfV mit Testat nach 01.01.2014

C) dto. mit Testat nach 01.01.2015 ausgestellt

Für KMU reicht C) aus

Nicht-KMU 1. schriftliche Erklärung der GF zur Einführung und Betrieb eines EnMS nach ISO 50001 oder EMAS

1. dto. (sofern in 2013 nicht schon erfolgt)

A) Zertifikat ISO 50001 oder Auditbericht (nach 01.01.2014)

A) dto. (Zertifikat oder Bericht nach 01.01.2015 ausgestellt)

2. Ernennung eines Energiebeauftragten durch GF

2. dto. (sofern in 2013 nicht schon erfolgt)

B) Registrierungsurkunde EMAS oder Auditbericht (nach 01.01.2014)

B) dto. (Urkunde oder Bericht nach 01.01.2015 ausgestellt)

3. Beginn der Einführung eines der o.g. EnMS, mindestens jedoch Nachweis für Anlage 2 Nr. 1 SpaEfV mit Testat

3. dto. (sofern in 2013 nicht schon erfolgt); mindestens jedoch Nachweis für Anlage 2 Nr. 1 und 2 SpaEfV mit Testat

KMU = kleine und mittlere Unternehmen gemäß §10 (3) StromStG sowie §55 (4) EnergieStG EMAS = Eco-Management and Audit Scheme nach VERORDNUNG (EG) Nr. 1221/2009 Auditbericht = hier: Bericht zum Überwachungsaudit ISO 50001 oder EMAS Für die Angaben in der Tabelle wird keine Gewähr oder Haftung übernommen TÜV Rheinland Cert GmbH, 51105 Köln, www.tuv.com/energiemanagement Stand:20.06.2013

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 27

Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung-SpaEfVvom 31.07.2013

Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz imZusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuerin Sonderfällen

Folgende Systeme zur Nachweisführung kommen je nach Unternehmensstatus (KMU / Nicht-KMU) in Betracht :

Energiemanagementsysteme nach DIN EN ISO 50001,

Umweltmanagementsysteme nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009,

Energieauditbericht nach der DIN EN 16247-1 (Anlage 1)

Alternatives System (Anlage 2)

siehe SpaEfV_31. Juli 2013

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 28

TÜV Rheinland „Nachweis-Tabelle“

zur Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung-SpaEfV (v. 31.07.2013) Nachweisführung Energiemanage-mentsystem(EnMS)

2013 2014 2015 2016 ff.

Einführungsphase Regelverfahren

Horizontaler Ansatz Alternativen A), B) oder C) für mind. 25% des Gesamtenergie-verbrauchs in 2013;

für mind. 60% in 2014;

für 100% ab 2015

KMU* A) Zertifikat ISO 50001 oder Auditbericht (nach 01.01.2012)

A) Zertifikat ISO 50001 oder Auditbericht (nach 01.01.2013)

A) Zertifikat ISO 50001 oder Auditbericht (nach 01.01.2014)

A) dto. (Zertifikat oder Bericht nach 01.01.2015 ausgestellt)

B) Registrierungsurkunde EMAS oder Auditbericht (nach 01.01.2012)

B) Registrierungsurkunde EMAS oder Auditbericht (nach 01.01.2013)

B) Registrierungsurkunde EMAS oder Auditbericht (nach 01.01.2014)

B) dto. (Urkunde oder Bericht nach 01.01.2015 ausgestellt)

C) Alternatives System gem. Anlage 1 oder 2 der SpaEfV mit Testat (nach 01.01.2012)

C) Alternatives System gem. Anlage 1 oder 2 der SpaEfV mit Testat (nach 01.01.2013)

C) Alternatives System gem. Anlage 1 oder 2 der SpaEfV mit Testat (nach 01.01.2014)

C) dto. mit Testat nach 01.01.2015 ausgestellt

Für KMU reicht C) aus

Nicht-KMU A) dto. A) dto. A) dto. A) dto. (Zertifikat oder Bericht nach 01.01.2015 ausgestellt)

B) dto. B) dto. B) dto. B) dto. (Urkunde oder Bericht nach 01.01.2015 ausgestellt)

Vertikaler Ansatz

KMU* 1. Erklärung der GF zur Einführung und Betrieb eines EnMS nach ISO 50001, EMAS oder Altern. System

1. dto. (sofern in 2013 nicht schon erfolgt)

A) Zertifikat ISO 50001 oder Auditbericht (nach 01.01.2014)

A) dto. (Zertifikat oder Bericht nach 01.01.2015 ausgestellt)

2. Ernennung eines Energiebeauftragten durch GF

2. dto. (sofern in 2013 nicht schon erfolgt)

B) Registrierungsurkunde EMAS oder Auditbericht (nach 01.01.2014)

B) dto. (Urkunde oder Bericht nach 01.01.2015 ausgestellt)

3. Beginn der Einführung eines der o.g. EnMS, mindestens jedoch Nachweis für Anlage 2 Nr. 1 SpaEfV mit Testat

3. dto. (sofern in 2013 nicht schon erfolgt); mindestens jedoch Nachweis für Anlage 2 Nr. 1 und 2 SpaEfV m. Testat

C) Alternatives System gem. Anlage 1 oder 2 der SpaEfV mit Testat nach 01.01.2014

C) dto. mit Testat nach 01.01.2015 ausgestellt

Für KMU reicht C) aus

Nicht-KMU 1. schriftliche Erklärung der GF zur Einführung und Betrieb eines EnMS nach ISO 50001 oder EMAS

1. dto. (sofern in 2013 nicht schon erfolgt)

A) Zertifikat ISO 50001 oder Auditbericht (nach 01.01.2014)

A) dto. (Zertifikat oder Bericht nach 01.01.2015 ausgestellt)

2. Ernennung eines Energiebeauftragten durch GF

2. dto. (sofern in 2013 nicht schon erfolgt)

B) Registrierungsurkunde EMAS oder Auditbericht (nach 01.01.2014)

B) dto. (Urkunde oder Bericht nach 01.01.2015 ausgestellt)

3. Beginn der Einführung eines der o.g. EnMS, mindestens jedoch Nachweis Kap. 4.4.3a der ISO 50001 mit Testat

3. dto. (sofern in 2013 nicht schon erfolgt); mindestens jedoch Nachweis Kap. 4.4.3 a und b der ISO 50001 m. Testat

KMU = kleine und mittlere Unternehmen gemäß §10 (3) StromStG sowie §55 (4) EnergieStG EMAS = Eco-Management and Audit Scheme nach VERORDNUNG (EG) Nr. 1221/2009 Auditbericht = hier: Bericht zum Überwachungsaudit ISO 50001 oder EMAS Für die Angaben in der Tabelle wird keine Gewähr oder Haftung übernommen

Testat = ISO 50001-Zertifikat; EMAS-Registrierung; Bescheinigung Alternatives System, z.B. von TÜV Rheinland Cert GmbH, 51105 Köln, www.tuv.com/energiemanagement Stand:14.08.2013

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 29

Anforderungen

DIN EN ISO 50001:2011

Diese Norm beschreibt die Anforderungen an ein Energiemanagement-

system (EnMS), welches ein Unternehmen in die Lage versetzt, seine

energetische Leistung durch einen systematischen Ansatz kontinuierlich zu

verbessern und dabei gesetzliche Anforderungen, sowie anderweitige

Verpflichtungen für die Organisation zu berücksichtigen.

  Einbeziehung der Erfahrungen aus EMAS, ISO 14001, ISO 9001 sowie aus

dem Emissionshandel zum Aufbau

Hintergrund

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 30

Einführung von Energiemanagementsystemen

Sachstand

Betriebliches Energiemanagement befasst sich mit der

kostengünstigen Beschaffung

betriebssicheren Bereitstellung in bedarfsgerechter Form

rationellen und umweltschonenden Verwendung

des Produktionsfaktors Energie

Initiativen zur rationellen Energieverwendung in der Industrie sind in der

Regel auch mit einer Reduzierung des CO2-Ausstoßes verbunden.

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 31

Sachstand

Das Aufgabenspektrum eines EnMS geht in der betrieblichen Praxis weit über technische Optimierungen hinaus und umfasst u.a. folgende Aufgaben:

die schrittweise Organisation betriebsorganisatorischer Verbesserungen,

die kommunikationsintensive Einbeziehung von Nutzerinnen und Nutzern,

die Koordination und Moderation eines abgestimmten Vorgehens zwischen unterschiedlichen Abteilungen wie Betriebstechnik, Beschaffungswesen und Gebäudemanagement.

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 32

EnMS nach DIN EN ISO 50001 und PDCA-Zyklus Quelle: http://www.paeger-consulting.de

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 33

Einführung von EnergiemanagementsystemenDer kontinuierliche Verbesserungsprozess als Motor des EnMS

act (optimieren)• Managementbewertung

(mit Diskussion der Daten und

Ergebnisse)

• Entscheidungen zur:

- Verbesserung der Organisation

und Kommunikation

- Aufstellung neuer Ziele und

Durchführung neuer Maßnahmen

plan (planen)• Energie-Strategie (Politik)

der Geschäftsleitung

• Managementprogramm

und Energieeinsparziele

(auf Basis der Datenanalyse

und Kostenbetrachtungen)

do (ausführen)• Energieorganisation

(Beauftragter, Verantwortlicher

GF, Energieteam)

• Regelkommunikation

der Beteiligten,

Dokumentationen

• Verfolgung der Ziele und

Aufgaben

check (kontrollieren)• interne (Energie-) Audits

- Besichtigungen,

- Daten, Fakten, Dokumente

- Gespräche mit Mitarbeitern

• (ggf. externe Begutachtung

und weitergehende Hinweise)

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EEG 2012

Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmengemäß §§ 40 ff. EEG 2012

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 35

EEG 2012Ziele und Bewertung

Durch Art. 1 des „Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien“ vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, s. Anhang), das am 4. August 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wird das EEG 2009 zum 1. Januar 2012 geändert (EEG 2012).

Die im Energiekonzept vom 28. September 2010 verankerten Ausbauziele im Stromsektor werden im EEG verankert. Demnach soll der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch spätestens 2020 mindestens

35 % betragen. 2030 sollen es 50 %, 2040 65 % und 2050 80 % sein.

Mit einem klaren Zielpfad wird allen Akteuren eine langfristige Perspektive aufgezeigt und damit die erforderliche Planungssicherheit geschaffen.

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 36

Besondere Ausgleichsregelung gemäߧ§ 40 ff. EEG für stromintensive Unternehmen

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2013 5,277 ct/kWh (2012 3,59 ct/kWh / 2011 3,53 ct/kWh / 2010 2,047 ct/kWh*).

Das EEG enthält eine besondere Ausgleichsregelung, welche neben Schienenbahnen insbesondere für stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine reduzierte EEG-Umlage bei Vorliegen bestimmter Tatbestände vorsieht.

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 AusglMechV auf 0,05 ct/kWh begrenzen.

siehe *www.eeg-kwk.net

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 37

Besondere Ausgleichsregelung gemäߧ§ 40 ff. EEG für stromintensive Unternehmen

• Stromverbrauch größer 1 GWh/a

• Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des

Unternehmens größer 14 Prozent

Ab 2012 müssen energieintensive Unternehmen gemäß §41 Abs.1 Nr.2 EEG nachweisen, dass eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potentiale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind; dies gilt nicht für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 Gigawattstunden.

Antragsstellung für Unternehmen ab Antragsjahr 2012: Nachweis durch die Existenz eines Umwelt- und Energiemanagementsystems (EMAS oder DIN EN 16001 / DIN EN ISO 50001:2011).

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 38

Besondere Ausgleichsregelung gemäߧ§ 40 ff. EEG für stromintensive Unternehmen

Unternehmen, die als Unternehmen weniger als 10 GWh verbraucht haben, benötigen keine Zertifizierung. Dies bedeutet aber umgekehrt, daß Unternehmen, die zwar weniger als 10 GWh pro Abnahmestelle verbraucht haben, als Unternehmen jedoch insgesamt mehr als 10 GWh, eine Zertifizierung benötigen.

Abschnitt 3. enthält eine Übergangsregelung, die zwar die Grundsatzregelung für die Antragstellung ab 2012 nicht beseitigt, jedoch eine großzügige Übergangsregelung für den Nachweis der Zertifizierung für die Antragstellung 2012 enthält.

Antragsstellung für Unternehmen im Antragsjahr 2013: Nachweis einzig durch die Existenz eines Umwelt- und Energiemanagementsystems (EMAS oder DIN EN ISO 50001:2011) möglich.

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 39

Besondere Ausgleichsregelung gemäߧ§ 40 ff. EEG für stromintensive Unternehmen

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 40

siehe www.bafa.de

siehe merkblatt_II_A

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 41

Auswirkungen der Gesetzesnovellierung §§ 40 ff. EEG für stromintensive Unternehmen in 2012

Fall 1: Relation Stromkosten zu Bruttowertschöpfung > oder = 20% und Stromverbrauch an der Abnahmestelle > oder = 100 GWh; der Begrenzungssatz gilt ab der ersten bezogenen kWh (§ 40 Abs.3 Nr.2).

Beispiel: 132 GWh x 0,05 Cent/kWh = 66.000 Euro (somit unverändert)

Fall 2: Relation Stromkosten zu Bruttowertschöpfung > 14% und Stromverbrauch an der Abnahmestelle > 1 GWh; der Begrenzungssatz gilt wie folgt (§ 40 Abs. 3 Nr.1 a bis d).

Keine Begrenzung der EEG-Umlage 2012 bis 1 GWh (3,59 ct/kWh)

10% Begrenzung der EEG-Umlage über 1 bis einschließlich 10 GWh (0,359 ct/kWh)

1% Begrenzung der EEG-Umlage über 10 bis einschließlich 100 GWh (0,0359 ct/kWh)

> 100 GWh Begrenzte EEG-Umlage 2012 in Höhe von 0,05 ct/kWh*2012

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 42

Auswirkungen der Gesetzesnovellierung §§ 40 ff. EEG für stromintensive Unternehmen in 2012

Beispiel zu Fall 2: 72 GWh

bis 1 GWh: 1 GWh x 3,59 ct/kWh = 35.900 Euro

1 bis einschließlich 10 GWh: 9 GWh x 0,359 ct/kWh = 32.310 Euro

10 bis einschließlich 100 GWh: 62 GWh x 0,0359 ct/kWh = 22.258 Euro

Summe: 90.468 Euro

Monetärer Vorteil gegenüber 2011: 196.092 Euro

siehe §§40ff_EEG_2013.xls

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 43

Auswirkungen der Gesetzesnovellierung §§ 40 ff. EEG für stromintensive Unternehmen in 2012

Beispiel zu Fall 2: 15 GWh

bis 1 GWh: 1 GWh x 3,59 ct/kWh = 35.900 Euro

1 bis einschließlich 10 GWh: 9 GWh x 0,359 ct/kWh = 32.310 Euro

10 bis einschließlich 100 GWh: 5 GWh x 0,0359 ct/kWh = 1.795 Euro

Summe: 70.005 Euro

Monetärer Nachteil gegenüber 2011: - 10.305 Euro

siehe §§40ff_EEG_2013.xls

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 44

Auswirkungen der Gesetzesnovellierung §§ 40 ff. EEG für stromintensive Unternehmen in 2012

• Zusammenfassend:

Bei Zugrundelegung einer Relation der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens von 14%

wird bei Unternehmen, die einen Stromverbrauch bis zu 10 GWh haben, es zu einem monetären Vorteil kommen.

Dagegen wird es bei Unternehmen, die einen Stromverbrauch von 10 bis 17,5 GWh haben, zu einem monetären Nachteil kommen.

Unternehmen mit einer Stromverbrauchsmenge größer 17,5 GWh werden wiederum einen monetären Vorteil verzeichnen können.

Wie empfehlen vor dem Hintergrund der Herabsetzung des Schwellenwertes von 10 auf 1 GWh, die Relation der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens erneut zu prüfen!

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Einführung eines Energiemanagementsystems im Unternehmen Thomas GentzowFolie 45

mod.EEM – Pilotprojekt zur stufenförmigen Einführung von EnMS in Unternehmen

Initiative des BMU, des MKULNV NRW und der EnergieAgentur.NRW

Das mod.EEM ist als Pilotprojekt für eine Dauer von drei Jahren ausgelegt. Ziel ist die bundesweite Anwendung dieses Systems.

Die Struktur des mod.EEM orientiert sich in Abhängigkeit von möglicherweise bereits vorhandenen Systemen an der DIN EN ISO 50001 bzw. Energieaudits gemäß DIN EN 16247-1

mod.EEM schafft Transparenz bezüglich Ausgangslage, Umsetzungsgrad und Zielerreichung unternehmerischer Aktivitäten im Energiesektor.

Das mod.EEM dient als digitaler Leitfaden zur Einführung eines stufenförmigen EnMS

Damit schafft mod.EEM die Vorrausetzungen für zukünftige Strom- und Energiesteuerermäßigungen sowie für die Besondere Ausgleichsregelung gemäß §§ 40 ff. EEG 2012 für stromintensive Unternehmen

siehe www.modeem.de