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Herzlich Willkommen
GeldwäschepräventionSorgfaltspflichten und Haftungsrisiken für
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
az. Prof. Dr. Severin GlaserStB Dr. Rainer Brandl
WP/StB Mag. Stephan Schlager
Teil I: Geldwäscherei und Geldwäsche
Informationsabend der KSW
„Geldwäscheprävention –Sorgfaltspflichten und Haftungsrisiken für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“
az. Prof. Dr. Severin Glaser
Was ist Geldwäsche, was ist Geldwäscherei?
� Kriminologie
� Strafrecht
� Verwaltungsrecht
Wie funktioniert Geldwäsche?
Ziel: Illegale Herkunft des Geldes soll verschleiert und dadurch vor staatlichem Zugriff gesichert werden. Schwarzgeld soll verwendbar werden.
Vortat erwirtschaftet Geld
1)Platzierung (placement): physische Einschleusung von Bargeld ins Finanzsystem, Bargeld soll zu Buchgeld werden
2) Schichtung (layering): Unkenntlichmachung der Herkunft durch komplexe Finanzgeschäfte zwischen verschiedenen Staaten sollen Verfolgung des Geldes schwieriger machen
3) Reintegration (reintegration): gewaschene Gelder werden in nach Außen hin sichtbares Vermögen umgewandelt
Geldwäschebekämpfung durch Repression und Prävention
� Repression: Kriminalstraftatbestand (§ 165 StGB)
�Objektbezogene Geldwäscherei (§ 165 Abs 1 und 2 StGB)
�Subjektbezogene Geldwäscherei (§ 165 Abs 3 StGB)
� Prävention: Stark geprägt durch 4. Geldwäsche-RL
�WT werden Präventionspflichten unterworfen, v.a.Sorgfalts-, Melde-, Aufbewahrungs- und Schulungspflichten
�Für diese Zwecke besteht ein verwaltungsrechtlicherGeldwäschebegriff
Objektbezogene Geldwäscherei (§ 165 Abs 1 und 2 StGB)
� Geldwäscherei begründende Vortat
� Vermögensbestandteile,
� die aus Vortat herrühren (§ 165 Abs 5 StGB)
� Vortäter hat V. durch die Vortat erlangt oder
� Vortäter hat V. für die Begehung erhalten oder
� Ersatzwert des ursprünglich erlangten oder erhaltenen V.
� Tathandlung
� Verbergen, Herkunft verschleiern
(insoweit Eigengeldwäsche möglich) oder
� Wissentliches Ansichbringen, Verwahren, Anlegen, Verwalten, Umwandeln, Verwerten, Dritten übertragen (keine Eigengeldwäsche)
Vortaten der objektbezogenen Geldwäscherei (§ 165 Abs 1 und 2 StGB)
� Alle Straftaten, der Freiheitsstrafdrohung ein Jahr übersteigt, dh zB: Vermögensdelikte (ab Euro 5.000,- Schaden oder sonstiger Qualifikation, zB Urkundenbetrug), Bilanzdelikte, Korruptionsdelikte, Marktmissbrauch, meiste Delikte gg Leib und Leben, Schlepperei uvm.
� inkl. Finanzvergehen bei gerichtlicher Zuständigkeit (nur bei Einzeltatbetrachtung nach § 53 Abs 1 1. Fall FinStrG)
� Bestimmte ausdrücklich genannte weitere Delikte, zB Suchtmitteldelikte nach §§ 27 bis 30 SMG
Subjektbezogene Geldwäscherei (§ 165 Abs 3 StGB)
� Keine Vortat, sondern
� Kriminelle Organisation (§ 278a StGB) oder
� terroristische Vereinigung (§ 278b StGB)
� Vermögensbestandteile,
� die deren Verfügungsmacht unterliegen
� Tathandlung
� Wissentliches Ansichbringen, Verwahren, Anlegen, Verwalten, Umwandeln, Verwerten, Dritten übertragen
� Tatmodalität:
� Im Auftrag der Organisation/Vereinigung oder
� Im Interesse der Organisation/Vereinigung
Strafrechtliche Gefahren
� Gefahr der unmittelbaren Täterschaft
� Strafbare Beteiligung
� Strafbarkeit des Versuches
� Verbandsverantwortlichkeit
� Sonderproblem: Honorarannahme, insb. von kriminellen Organisationen und terroristischen Vereinigungen
Strafrecht vs. Berufsrecht
� Geldwäscherei-Straftatbestand (§ 165 StGB) ist nicht mehr Anknüpfungspunkt der Präventionspflichten des WTBG
� WTBG definiert eigenen (verwaltungsrechtlichen) Geldwäsche-Begriff (§ 87 Abs 2 Z 1 WTBG)
� Geldwäsche (nach WTBG) hat ggü(objektbezogener) Geldwäscherei (StGB) eingeschränkten Vortatenkatalog bei Finanzvergehen und Urkundenfälschung
� Geldwäsche (nach WTBG) kennt kein Pendant zur subjektbezogenen Geldwäscherei
� Legaldefinition für Tatobjekt Vermögensgegenstand (§ 87 Abs 2 Z 3 WTBG): Ersparnisse nicht erfasst
Vortaten der Geldwäsche nach dem WTBG
� Alle Straftaten, der Freiheitsstrafdrohung ein Jahr übersteigt, dh zB: Vermögensdelikte (ab Euro 5.000,- Schaden oder sonstiger Qualifikation, zBUrkundenbetrug), Bilanzdelikte, Korruptionsdelikte, Marktmissbrauch, meiste Delikte gg Leib und Leben, Schlepperei uvm.
� Ausnahme Finanzvergehen (nur bei Qualifikation)
� Suchtmitteldelikte nach §§ 27 bis 30 SMG
� Urkundenfälschung mit dem Ziel, terroristische Straftat zu begehen oder sich terroristischer Vereinigung zu beteiligen
Finanzvergehen als Vortaten der Geldwäsche nach dem WTBG
� Anders als bei Geldwäscherei nach § 165 StGB sind bei Geldwäsche iSd WTBG nicht alle Finanzvergehen mit einem Jahr FS übersteigender Strafdrohung Vortaten
� Nur bei Qualifikation nach § 38 (Gewerbsmäßigkeit), § 38a (Bande/Gewaltanwendung) und § 39 FinStrG(Abgabenbetrug)
� Einzeltatbetrachtung ist geboten: Finanzvergehen, die nur durch Zusammenrechnung (§ 53 Abs 1 2. Fall FinStrG), oder Konnexität (§ 53 Abs 3 und 4 FinStrG) in die Gerichtszuständigkeit fallen, sind keine Vortaten
MeldepflichtenIdentifizierung
PEP-FeststellungRisikoprofil Auftraggeber
Meldepflicht (§ 96 WTBG)
Berufsberechtigter erhält bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnis davon oder hat den Verdacht, dass
finanzielle Mittel (unabhängig vom Betrag)
aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder
mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen
Auslöser der Meldepflicht
Meldepflicht (§ 96 WTBG)
Erwägung einer Verdachtsmeldung, wenn BB bei einem Auftraggeber seinen Sorgfaltspflichten in Bezug auf
die Feststellung und Überprüfung der Identität des Auftraggebers oder des wirtschaftlichen Eigentümers
oder der Bewertung und angemessenen Informationseinholung über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung
nicht nachkommen kann.
Auslöser der Meldepflicht
Meldepflicht (§ 96 WTBG)
Keine Meldepflicht für Informationen, die BB vom oder über ihren Auftraggeber im Rahmen
der Beurteilung der Rechtslage erhalten oderihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter in einem Gerichts- oder sonstigem behördlichen Verfahren erhalten
einschließlich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines derartigen Verfahrens
vor/während/nach einem derartigen Verfahren
Berater-/Vertreterprivileg (§ 96 Abs 9)
Meldepflicht (§ 96 WTBG)
Rückausnahme (§ 96 Abs 10)BB weiß, dass der Auftraggeber seine Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt
Berater-/Vertreterprivileg (§ 96 Abs 9)
Meldepflicht (§ 96 WTBG)
Meldeformular Geldwäschemeldestellehttp:/www.bundeskriminalamt.at/308/files/Meldeformular_Geldwaesche.pdf
Übermittlung über gesicherten E-Mail-Verkehr
http://bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx
Meldeverfahren
Meldepflicht (§ 96 WTBG)
Bei VerdachtsmeldungBB hat etwaigen Aufforderungen der Geldwäschemeldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte umgehend Folge zu leisten
Bei schriftlichem Verlangen der Geldwäschemeldestelle
BB hat unmittelbar oder mittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellensoweit dem nicht verfahrens- oder berufsrechtliche Verbote oder Aussageverweigerungsrechte entgegenstehen
Sonstige Pflichten iZm Meldepflicht
Meldepflicht (§ 96 WTBG)
Keine Durchführung von Transaktionenvgl im Detail § 96 Abs 4 – 6 WTBG
Anordnungen der GeldwäschemeldestelleUntersagung/Aufschub von
Transaktionen oder
Aufträgen des Auftraggebers über Geldausgänge
Sonstige Pflichten iZm Meldepflicht
Meldepflicht (§ 96 WTBG)
Verbot der InformationsweitergabeAuftraggeber und Dritte dürfen über eine Verdachtsmeldung nicht informiert werden
Bemühen, einen Auftraggeber von einer rechtswidrigen Handlung abzuhalten, gilt nicht als Informationsweitergabe
Sonstige Pflichten iZm Meldepflicht
Meldepflicht (§ 96 WTBG)
Haftungsfreistellung (§ 96 Abs 11)Für Berufsberechtigten oder sein leitendes Personal oder seine Angestelltenunabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde
Schutz vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis (§ 96 Abs 12)
Sonstige Rechte iZm Meldepflicht
Identifizierung
Feststellung der Identität und
Überprüfung der Identität
Was bedeutet identifizieren?
Identifizierung
Aufraggeber (§ 90 Z 1) und
wirtschaftlicher Eigentümer (§ 90 Z 2)
ggfs Vertreter (§ 90 Z 3)
Wer ist zu identifizieren?
Identifizierung
vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Ausführung einer Transaktion
Bei geringem Risikoauch während der Begründung einer Geschäftsbeziehung, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen
Wann ist zu identifizieren?
Identifizierung
Geschäftsbeziehung darf nicht begründet, Transaktion darf nicht ausgeführt werden
bestehende Geschäftsbeziehungen sind zu beenden
Erwägung einer Verdachtsmeldung
Rechtsfolge bei fehlender Identifizierung
PEP-Feststellung
Einrichtung/Anwendung angemessener Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter VerfahrenPrüfung, ob
Auftraggeber oder wirtschaftlicher Eigentümerpolitisch exponierte Person (PEP) ist oderFamilienmitglieder oder eine bekanntermaßen nachstehende Person einer PEP ist
Erforderliche Maßnahmen
PEP-Feststellung
Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung zu einer PEP
nur mit Zustimmung der Führungsebene
angemessene Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft des Vermögens oder der im Rahmen der Transaktion verwendeten finanziellen Mittel
verstärkte fortlaufende Überwachung
Konsequenzen
Risikoprofil Auftraggeber
Erhebung, Bewertung und laufende Überwachung
des Auftraggebers selbst,
der Geschäftstätigkeit des Auftraggebers,
des Risikoprofils des Auftraggebers sowie
erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel des Auftraggebers
Risikobasierter Ansatz
Risikoprofil Auftraggeber
Bei geringem Risikozu begründen
zB Tätigkeitsbereich mit geringem Kanzleirisiko und keine beim konkreten Auftraggeber dagegensprechenden Risikokriterien
Vereinfachte Sorgfaltspflichten
Risikoprofil Auftraggeber
Überprüfungsintervall 3 Jahre
Identifizierung während Begründung einer Geschäftsbeziehung
Überprüfung Auftraggeberdaten anhand glaubwürdiger Quelle
Vereinfachte Sorgfaltspflichten
Risikoprofil Auftraggeber
Auftraggeber ist in einem Drittland mit hohem Risiko niedergelassen
Auftraggeber ist als PEP zu qualifizieren
Ungewöhnlich große oder komplexe Transaktion
Risikocheck ergibt erhöhtes Risiko
Verstärkte Sorgfaltspflichten
Risikoprofil Auftraggeber
Verstärkte Überprüfung der GeschäftsbeziehungÜberprüfungsintervall 1 JahrHintergrund und Zweck der Geschäftsbeziehung ist mit angemessenen Mitteln zu erforschen Mittelherkunft ist zu hinterfragenZu den PEP-Maßnahmen siehe bereits oben
Verstärkte Sorgfaltspflichten
Überblick HandbuchKanzlei-Risikoanalyse
Beispielfälle
Informationen und Arbeitsbehelfe
Kurzinformation zum Thema GeldwäschereiInformation zu den Compliance-PflichtenBeispielfälleMustervorlage für einen kanzleiinternen Leitfaden (geplant 03/18)
Muster-Checkliste Identifizierung Auftraggeber inkl. MerkblattMuster-Checkliste Risikoerhebung/Risikobeurteilung (GWP-Risiko) inkl. MerkblattLeitlinie Kanzlei-Risikoanalyse (geplant 03/18)
Rechtliche Grundlagen
Handbuch für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung-
Compliance für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Informationen und Arbeitsbehelfe
Informationen zu denCompliance-Pflichten
KanzleirisikoanalyseRisikoeinstufung aller berufstypischen Tätigkeiten, für Zwecke der GW/T missbraucht werden zu können
KanzleileitfadenZusammenfassen aller zur Erfüllung der GWP-Pflichten verwendeten Strategien und MethodenNachweislich allen Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen!
Auftragsunabhängige GWP-Pflichten
Informationen zu denCompliance-Pflichten
GeldwäschebeauftragerGWB muss nicht dem Leitungsorgan angehören, aber GWB ist nur dem Leitungsorgan gegenüber verantwortlich und diesem direkt unterstellt und berichtspflichtigFreier Zugang zu sämtlichen Informationen, Systemen, …Ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der GWP-Bestimmungen
Auftragsunabhängige GWP-Pflichten
Informationen zu denCompliance-Pflichten
GWP-MethodikGWP-Bestimmungen sind auf die geplanten und vorhandenen Aufträge abzustimmenGesonderte Berücksichtigung von gesetzlichen Risikovorgaben (zB PEP)
GWP-UnterlagenEntsprechende Arbeitsunterlagen für Einhaltung und Dokumentation entwickelnBestandteil der Mitarbeiterschulungen
Auftragsunabhängige GWP-Pflichten
Informationen zu denCompliance-Pflichten
GWP-DokumentationAufbewahrungspflicht von 5 Jahren nach dem letzten Geschäftsfall
Unterlagen, die der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern dienenBelege und Aufzeichnungen von TransaktionenUnterlagen, die iZm abgegebenen Verdachtsmeldungen undUnterlagen iZm der Risikoeinstufung des Auftraggebers stehen
Kanzlei-Risikoanalyse ist jedenfalls für die Dauer der Kanzlei aufzubewahren.Keine Löschung bei nachweislicher Kenntnis eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahren
Auftragsunabhängige GWP-Pflichten
Informationen zu denCompliance-Pflichten
MitarbeiterbestimmungenÜberprüfung bei der Einstellung
Mitarbeiterschulungen
Hinweisgebersystem
Auftragsunabhängige GWP-Pflichten
Informationen zu denCompliance-Pflichten
Anlassbezogene DatenkontrolleWechsel Geschäftsführung, PEPUngewöhnlich große oder komplexe Transaktion
Prüfungen ungewöhnlicher TransaktionenBis zur Klärung auf hohes Risiko zu setzenUngeklärte Faktenlage bei ungewöhnlichen Transaktionen kann bereits die Gefahr der Beitragstäterschaft beinhalten
Auftragsbezogene GWP-Pflichten
Informationen zu denCompliance-Pflichten
Änderung der gespeicherten RisikoparameterNeues angepasstes Risikoprofil kann zu zusätzlichen Maßnahmen führen
VerdachtsfälleVerdacht besteht, wenn "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen, wobei ein Verdacht mehr als eine bloße Vermutung ist. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen – aus der Kenntnis von Tatsachen kann nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden.„Keine detektivische Nachforschungspflicht
Auftragsbezogene GWP-Pflichten
Informationen zu denCompliance-Pflichten
BestätigungsvermerkGrundsätzlich sind auch in Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehende Erträge/ Aufwendungen in die BH/JA des Unternehmens aufzunehmenBei entsprechender korrekter Erfassung im Abschluss werden sich keine Auswirkungen auf den BV ergebenErteilung des BV stellte keine Beitragstäterschaft zur Geldwäscherei dar, wenn sich der Abschlussprüfer im Rahmen seiner Tätigkeit an alle einschlägigen straf-, verwaltungs- und berufsrechtlichen Rechtsvorschriften hält.
Auftragsbezogene GWP-Pflichten
Informationen zu denCompliance-Pflichten
Kammerinternes HGSKSW muss internetbasiertes HGS einrichtenMöglichkeit der Anonymität des Meldenden muss gegeben werdenÜberprüfungspflicht, außer offensichtlich substratlosVerständigung des Berufsberechtigten
Kanzleiinternes HGSAb 10 AngestelltenMeldung von kanzleiinternen Verstößen gegen GWP-PflichtenVertrauensperson als Ansprechpartner für Hinweisgeber zu benennen
HinweisgeberschutzSchutz des Beschuldigten, aber Dienstfreistellung bis zur Klärung zulässig
Hinweisgebersystem
Informationen zu denCompliance-Pflichten
KSW ist Aufsichts- und VerwaltungsstrafbehördePrüfungsausschuss (Berufskollegen)Anlassbezogene PrüfungenRisikobasierte, anlassunabhängige Prüfungen
Vor-Ort-Prüfungen durch Experten
MitwirkungspflichtAbschlussprüfer (Qualitätssicherungsprüfung/ Inspektion)
Aufsicht
Informationen zu denCompliance-Pflichten
Vorsätzliche Verstöße gg. Bestimmungen der §§ 88-100 WTBGGeldstrafen von € 400 bis € 20.000
Schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße gg. Bestimmungen der §§ 89-96 und §§ 98ff WTBG
Öffentliche Bekanntgabe des Berufsberechtigten und der Art des Verstoßes auf der Webseite der KSWGeldstrafe in zweifacher Höhe des infolge des Verstoßes erzielten Gewinnes, wenn bezifferbar, sonst mindestens € 400 bis zu € 1 Mio.Vorübergehendes Verbot, die Vertretung einer WT-Gesellschaft auszuübenSuspendierung der Berufsberechtigung
Sanktionen
Kanzlei-Risikoanalyse
Sämtliche relevante Risiken analysieren, um Auswirkung auf Kanzlei zu verstehenNationale Risikoanalyse Österreich
https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/geldwaesche-terrorismusfinanzierung/Nationale_Risikoanalyse_Oesterreich_PUBLIC.pdfUmsatzsteuer/Mehrwertsteuerbetrug – hochKapitalertragsteuer – mittelOffshore – hochKorruption – mittel bis hoch
FATF-Bericht Österreich 2016
Aktuelle Überlegungen
Kanzlei-Risikoanalyse
Abstrakte Analyse der definierte Risikofaktoren
Bewertung der definierten Risikofaktoren
Risikominimierende Maßnahmen
Aktuelle Überlegungen
Kanzlei-Risikoanalyse
Größe und Komplexität der KanzleiAnzahl Mitarbeiter/Auftraggeber, Mitarbeiterstruktur, QS-Maßnahmen
Dauer und Art der erbrachten DienstleistungDauer der Vertragsbeziehung, Dienstleistungsanalyse
Person des Auftraggebers oder wirtschaftlichen EigentümersPEP, Checkliste Risikoerhebung
AuftraggeberstrukturEigentums- und Kontrollstrukturen, Branchen
Regionen, in denen der Berufsberechtigte seine Dienstleistungen erbringt
Regional, National, International
Aktuelle Überlegungen
Kanzlei-Risikoanalyse
Risikominimierende MaßnahmenKanzleiorganisationAngemessene Strategien zur Einhaltung der SorgfaltspflichtenRegelmäßige Aktualisierung der RisikoanalyseRegelmäßige MitarbeiterschulungDurchführung von KontrollenDokumentation
Aktuelle Überlegungen
Beispielfälle
Der Mandant ist eine Tischler-GmbH und hat von einem Dritten ein DarleheniHv 1 Mio € zum Erwerb einer Immobilie erhalten. Diese wurde zeitnah wiederveräußert. Verkaufspreis T€ 800. Nur T€ 700 wurden rückgeführt, da derDarlehensgeber auf die volle Tilgung des Darlehens verzichtet hat. Damitverblieb der Tischler-GmbH ein Ertrag von T€ 100.Die als Darlehen zur Verfügung gestellten Mittel stammten ausgewerbsmäßigen Betrugs-handlungen des Dritten, und zwar aus dem Verkaufgefälschter Markenprodukte. Die Herkunft der Mittel war der Tischler-GmbHnicht bekannt und wurde von ihr auch nicht ernstlich für möglich gehalten.
Erfüllt der Mandant bei Verwirklichung dieses Sachverhaltes einen Straftatbestand?Durch welche Handlungen wird der Berufsberechtigte selbst zum Geldwäscher?Kommt es zu einer Meldepflicht des Berufsberechtigten?
Beispiel 1 (Geldwäsche)
Beispielfälle
Ein Berufsberechtigter erkennt im Rahmen seines Vertragsverhältnisses(Buchführung, Bilanzierung, Erstellung von Steuererklärungen) Anhaltspunkte,dass ein Mandant über Vermögensbestandteile verfügt, die aus einem vondiesem begangenen Vergehen (Geschenkannahme durch Bedienstete oderBeauftragte iSd § 309 Abs. 1 StGB) stammen. In der Rechnung, demRechnungswesen, dem Jahresabschluss und in der Steuererklärung, die derBerufsberechtigte erstellen und in Vertretung dieses Mandanten bei derAbgabenbehörde einreichen soll, werden diese Vermögenswerte alsBeratungsentgelt deklariert.
Welche strafrechtlichen Auswirkungen hat dies für den Berufsberechtigten bei bloßer Ausübung der geschäftsüblichen Tätigkeiten?Welche Auswirkungen hat der Sachverhalt auf die berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten (§§ 88 ff WTBG)?Kommt es zu einer Meldepflicht des Berufsberechtigten?
Beispiel 2 (Eigengeldwäsche)
Beispielfälle
Ein potentieller neuer Mandant tritt an einen Berufsberechtigtenmit der Bitte heran, ihn bei der Errichtung einer Stiftung zuberaten. Eine weitere Betreuung der Stiftung ist nichtvorgesehen. Auf Nachfragen des Berufsberechtigten entstehtder begründete Verdacht, dass die Stiftung für das vom Bruderdes Mandaten durch gewerbsmäßigen Betrug erlangteVermögen errichtet werden soll. Welche strafrechtlichenAuswirkungen hat dies für den Berufsberechtigten bei bloßerAusübung der geschäftsüblichen Tätigkeiten?
Kommt es zu einer Meldepflicht des Berufsberechtigten?Befreit die Ablehnung des Mandats von der Meldepflicht?
Beispiel 5 (Erstberatung und Geldwäsche)
Beispielfälle
Ein potentieller neuer Mandant tritt an einen Berufsberechtigtenmit der Bitte heran, ihn bei der Einreichung der monatlichenUVA zu unterstützen. Auf Nachfragen des Berufsberechtigtenentsteht der begründete Verdacht, dass der potentielle MandantTeil eines Umsatzsteuerkarussells ist und tatsächlich keineLeistungen erbracht, sondern nur Rechnungen versendetwerden. Ein Blick auf die Buchungsmitteilungen zeigt, dass inden vergangenen drei Monaten jeweils Vorsteuerguthaben vonmehr als EUR 100.000,00 am Abgabenkonto gut gebuchtworden sind.
Kommt es zu einer Meldepflicht des Berufsberechtigten?Befreit die Ablehnung des Mandats von der Meldepflicht?
Beispiel 13 (Umsatzsteuerkarussell)
Beispielfälle
Der Berufsberechtigte erkennt in einer laufendenMandatsbeziehung, dass sein Mandant (X-GmbH) in derVergangenheit zu Unrecht Vorsteuerbeträge geltend gemachthat. Es wurden der X-GmbH Leistungen mit unzutreffendemLeistungstext in Rechnung gestellt, die tatsächlich den Bau desPrivathauses des Gesellschafter-Geschäftsführers der X-GmbHbetroffen haben. Dadurch ist es aufgrund der UVA 12/2014 zueiner Umsatzsteuergutschrift von insgesamt EUR 60.000 undaufgrund der UVA 1/2015 zu einer Umsatzsteuergutschrift vonEUR 120.000 am Abgabenkonto der X-GmbH gekommen.
Kommt es zu einer Meldepflicht des Berufsberechtigten?Befreit die Ablehnung des Mandats von der Meldepflicht?
Beispiel 14 (Finanzvergehen)