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Herbstversammlung Netz Sankt GallenIII. Nachtrag zum Energiegesetz – III. Nachtrag zur Energieverordnung
III. Nachtrag zum Energiegesetz (EnG)III. Nachtrag zur Energieverordnung (EnV)
Einführung voraussichtlich 1. Januar 2010
EnG II. Bauten und Anlagen
Silvia Gemperle
Amt für Umwelt und Energie (AFU)
Projektleiterin Sektion Energie
Herbstversammlung Netz Sankt GallenIII. Nachtrag zum Energiegesetz – III. Nachtrag zur Energieverordnung
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Der Weg zu einer nachhaltigen Energieversorgung
2000 W
Energieeffizienz im Gebäudebereich steigernErneuerbare Energiequellen vermehrt nutzen
Herbstversammlung Netz Sankt GallenIII. Nachtrag zum Energiegesetz – III. Nachtrag zur Energieverordnung
Mustervorschriften (MuKEn 2008) – eine Notwendigkeit
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Normen und Empfehlungen
insbesondere des SIA
MINERGIE®-Neubau (98): entspricht heute demStand der Technik
Vorgabe der kantonalen Energiedirektoren:Neubauten verbrauchen maximal 4.8 Liter Heizöläquivalent bzw. 48 kWh nicht erneuerbare Wärme je m2 und Jahreidg. Parlament drängt die Kantone zu aktivem Handeln:das eidg. EnG verlangt Zuwachsbeschränkung bei elektrischen Strom
MuKEn2008
Bevölkerung erwartet, dass der Stand der Technikumgesetzt wird
Gesellschaft
Technik
Herbstversammlung Netz Sankt GallenIII. Nachtrag zum Energiegesetz – III. Nachtrag zur Energieverordnung
Entwicklung der Anforderungen
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5
10
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Bedarf an nicht erneuerbarer Wärme von Neubauten
Liter Heizöl-äquivalentpro m2 und Jahr
9.0 l7.2 l
4.8 l
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Mustervorschriften der Kantone: ModuleMuKEn 2008 - Module MuKEn 2008 – EnG / EnV SG
Übernommene Module
Basismodul: inklusive:
- Höchstanteil bei Neubauten- Klimaanlagen- festinstallierte Elektroheizungen- Grossverbraucher- Gebäudeenergieausweis
Basismodul: inklusive:
- Höchstanteil bei Neubauten- Klimaanlagen- festinstallierte Elektroheizungen- Grossverbraucher- Gebäudeenergieausweis
VHKA in bestehenden Bauten VHKA in bestehenden Bauten
Elektrische Energie Elektrische Energie
Heizungen im Freien Heizungen im Freien
Ferienhäuser Ferienhäuser
Ausführungsbestätigung Ausführungsbestätigung
Energieplanung Energieplanung
Ausnützung / Wärmedämmung Ausnützung / Wärmedämmung
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Neuerungen EnG – Bewilligungspflicht von Anlagen
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Art. 10.
Bewilligungspflichtig nach diesem Gesetz sind Erstellung, Änderung und Ersatz von:a) …;
b) thermische Elektrizitätserzeugungsanlagen;
c) ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit mehr als 5 kW Leistung je Gebäude;d) Heizungen im Freien;e) beheizte Freiluftbädern mit wenigstens 8 m3 Inhalt.
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Anforderungen an Neubauten – Zielvorgabe: 4.8 Liter
Anforderung an NeubautenVerbrauch an nicht erneuerbaren Wärmemax. 4.8 Liter Heizöläquivalent je m2 und Jahr
Anforderung an Gebäudehülle im Neubau:max. 6.0 Liter Heizöläquivalent je m2 und Jahr
Erneuerbare Energien oder verbesserte Wärmedämmung(Verbrauch nicht erneuerbarer Wärme auf mindestens 80% reduzieren)
Abwärme/WKK
Holz-heizung
bessereWärme-dämmung
Solar-anlage
Wärme-pumpe
Komfort-Lüftung
1. Schritt
2. Schritt
Ziel: 4.8 Liter
Ziel: vorgegeben – Massnahme / Zielerreichung: Wahlfreiheit
SIA –Tagung 2009Umsetzung Energiekonzept: III. Nachtrag zum Energiegesetz – Neuerungen MINERGIE®
U-Wert: Grenzwerte bei NeubautenGrenzwert [W/m²K]mit Wärmebrückennachweis
Grenzwert [W/m²K]ohne Wärmebrückennachweis
Aussenklima unbeheizt /Erdreich
Aussenklima unbeheizt /Erdreich
opake Bauteile(Dach, Decke / Wand, Boden)
0.20 0.25 / 0.28 0.17 0.25
opake Bauteile mit Flächenheizungen
0.20 0.25 0.17 0.25
Fenster, Fenstertüren und Türen
1.3 1.6 1.3 1.6
Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern
1.0 1.3 1.0 1.3
Tore (Türen grösser als 6 m²) 1.7 2.0 1.7 2.0
Storenkasten 0.5 0.5 0.5 0.5
Ausgangslage für Nachweis Höchstanteil nichterneuerbarer Energie
SIA –Tagung 2009Umsetzung Energiekonzept: III. Nachtrag zum Energiegesetz – Neuerungen MINERGIE®
Was heisst das für das Bauen?U-Wert von 1,3 W/m2K für Fenster:
• Beste 2-fach Verglasung (Ug = 1.1 W/m2K);
• guter Rahmen (Holz, Uf = 1.4 W/m2K);
• guter Abstandhalter (Kunststoff g = 0.03 W/mK).
Durchschnittlicher Rahmen und Abstandhalter 3-fach Verglasung
U-Wert von 0,20 W/m2K für opake Bauteile:• 15 cm Mauerwerk • ~ 17 cm Dämmung (λ=0.036 W/mK) U = 0.20 W/m2K
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III. Nachtrag zum EnergiegesetzIII. Nachtrag zur Energieverordnung
Vollzug voraussichtlich ab 1. Januar 2010
Silvia Gemperle
Amt für Umwelt und Energie
Projektleiterin Sektion Energie
SIA –Tagung 2009Umsetzung Energiekonzept: III. Nachtrag zum Energiegesetz – Neuerungen MINERGIE®
Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz
• der sommerliche Wärmeschutz ist für alle Gebäude einzuhalten;
• bei gekühlten Räumen oder Räumen, bei denen eine Kühlung erwünscht oder notwendig ist, ist der g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes einzuhalten;
• bei sonstigen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert einzuhalten;
• Stand der Technik (g-Wert, Steuerung, Windfestigkeit): Norm SIA 382/1:2007 Lüftungs- und Klimaanlagen – allgemeine Grundlagen und Anforderungen.
SIA –Tagung 2009Umsetzung Energiekonzept: III. Nachtrag zum Energiegesetz – Neuerungen MINERGIE®
U-Wert: Grenzwerte bei Umbauten und UmnutzungenGrenzwert [W/m²K]
Aussenklima unbeheizt /Erdreich
opake Bauteile(Dach, Decke / Wand, Boden)
0.25 0.28 / 0.30
opake Bauteile mit Flächenheizungen
0.25 0.28
Fenster, Fenstertüren und Türen
1.3 1.6
Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern
1.0 1.3
Tore (Türen grösser als 6 m²) 1.7 2.0
Storenkasten 0.5 0.5
Differenzierte Anforderungen für Umbauten und Umnutzungen
Herbstversammlung Netz Sankt GallenIII. Nachtrag zum Energiegesetz – III. Nachtrag zur Energieverordnung
Beispiel: Anforderung für Umbauten
Dach 0.25 W/m2K
Aussenwand 0.25 W/m2K
Storenkasten 0.50 W/m2K
Kellerdecke 0.30 W/m2K
Fenster 1.30 W/m2K
Anforderungen gelten wenn die Bauteile vom Umbau betroffen sind
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Neuerungen EnG – Bauten
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Art. 4.
Kein Nachweis ist erforderlich bei Umbauten und Umnutzungen, wenn die voraussichtlichen Baukosten höchstens Fr. 200'000.- und höchstens 30 Prozent des aktuelles Gebäudezeitwerts betragen.
In Sondernutzungsplänen können für Neubauten weitergehende energetische Anforderungen verbindlich erklärt werden.
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Elektrische Energie im Hochbau – Norm SIA 380/4
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Effizienz und Ästhetik sind vereinbar
Für grössere Bauten, welche nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.
Definiert die Anforderung an die Energieeffizienz von Beleuchtung, Lüftung sowie Lüftung/Klimatisierung.
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Formulare und Vollzugshilfen: www.endk.ch
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Formulare: Beispiel Einzelbauteilnachweis
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Veranstaltungen und Schulungen
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Schulungen für Gemeinden:
Januar / Februar 2010
An sechs Standorten im Kanton:
-St.Gallen
-Heerbrugg
-Buchs
-Schmerikon (Uznach)
-Wattwil
-Wil
Einladungen folgen voraussichtlich im Dezember 2009
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Umsetzung im Kanton
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• Energiegesetz vom 26. Mai 2000 (III. Nachtraggesetz erlassen am 3. Juni 2009)
• Energieverordnung vom 27.März 2001 (III. Nachtrag – Vernehmlassung Oktober 2009)
• mit der Revision werden die Vorgaben des "Energiekonzepts Kanton St.Gallen„ umgesetzt;
• erfüllt Forderungen der Volksinitiative „Für eine Energiepolitik mit Weitsicht„;
• Enthält verbindliches Basismodul der MuKEn 2008, dem Gesamtpaket energierechtlicher Vorschriften im Gebäudebereich;
• Übernahme von vier Zusatzmodulen vorgesehen:
Heizungen im Freien und Freiluftbäder
Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung in bestehenden Gebäuden
Elektrische Energie (Beleuchtung, Lüftung, Klimatisierung) in grossen Bauten, welche nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.
Der Vollzug des revidierten Energiegesetztes ab 1. Januar 2010 vorgesehen.
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Information
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zuständige Personen im AFU (058 229 38 80)Marianne Feller - RechtSilvia Gemperle - Vollzug
Informationen rund ums Thema Energie www.energie.sg.ch
Mustervorschriften (MuKEn 2008) und Vollzugshilfsmittelwww.endk.ch
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Reservefolien
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Neuerungen EnG – Wärmekostenabrechnung Einrichtung
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Art. 8.
Einrichtungen für die Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser werden erstellt:a ) ab sieben Nutzeinheiten in neuen Einzelbauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung;b) ab neun Nutzeinheiten in bestehenden Einzelbauten bei der Gesamterneuerung des Heizungs- und Warmwassersystems.
Wird von wenigstens einer Baute einer bestehenden Gebäudegruppe die Gebäudehülle zu mehr als drei Vierteln erneuert, wird der Heizwärmebedarf für jedes Gebäude gesondert ermittelt und abgerechnet.
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Neuerungen EnG – Wärmekostenabrechnung Pflicht zur Abrechnung
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Art. 9.
In Bauten und Gebäudegruppen mit Ausnützungspflicht werden die Kosten für den Wärmeverbrauch zu wenigstens 60 Prozent nach dem gemessenen Verbrauch der einzelnen Nutzeinheit abgerechnet.
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Neuerungen EnG – Ferienhäuser
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Art. 9a. (neu)
In nur zweitweise bewohnten Neubauten werden Einrichtungen zur Regelung der Raumlufttemperatur über Fernmeldedienste erstellt.
In bestehenden Bauten werden die Einrichtungen erstellt:a) bei Mehrfamilienhäusern, wenn das Heizverteilsystem erneuert wird;
b) bei Einfamilienhäusern, wenn die Anlage zur Wärmeerzeugung ersetzt wird.
Die Einrichtung erlaubt es, die Raumlufttemperatur für Jede Wohneinheit auf wenigstens zwei Stufen einzustellen.
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Neuerungen EnG – Bewilligungspflicht von Anlagen
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Art. 10.
Bewilligungspflichtig nach diesem Gesetz sind Erstellung, Änderung und Ersatz von:a) …;
b) thermische Elektrizitätserzeugungsanlagen;
c) ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit mehr als 5 kW Leistung je Gebäude;d) Heizungen im Freiene) beheizte Freiluftbädern mit wenigstens 8 m3 Inhalt.