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6 Februar 2013 GESELLSCHAFTRECHTLICHE MÖGLICHKEITEN IN DEUTSCHLAND
Handelsrechtliche Bilanzierung im Rahmen der Verschmelzung
Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB)
Herausgeber:
MRM AG Corporate Finance & Private Equtiy
Verfasser
Dipl.-Ing. Ulrich Höhberger, MBA
2012
II
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...................................................................................................................... II Literaturverzeichnis.................................................................................................................. 32 A Allgemeine Vorschriften bei der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) 1
1. Einleitung ........................................................................................................................... 1 2. Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)............................................. 2
2.1. Motive einer Verschmelzung .................................................................................. 2 2.2. Verschmelzung durch Übernahme .......................................................................... 3 2.3. Verschmelzung durch Neugründung....................................................................... 3
3. Rechnungslegungspflicht nach dem Umwandlungsgesetz ............................................ 6 4. Die Schlussbilanz ........................................................................................................... 7
4.1. Die Funktion der Schlussbilanz............................................................................... 7 4.2. Der Stichtag der Schlussbilanz................................................................................ 9 4.3. Arten der Schlussbilanz......................................................................................... 10
4.3.1. Letzte ordentliche Jahresbilanz als Schlussbilanz.......................................... 10 4.3.2. Besondere Schlussbilanz ................................................................................ 10
5. Die Zwischenbilanz...................................................................................................... 11 5.1. Zweck der Zwischenbilanz.................................................................................... 11 5.2. Erforderlichkeit der Aufstellung ........................................................................... 12 5.3. Aufstellung der Zwischenbilanz............................................................................ 14
B Bilanzielle Vorschriften bei der Verschmelzung.................................................................. 15 6. Verschmelzung und Rechnungslegung ............................................................................ 15
6.1 Bewertung der Vermögensgegenstände ..................................................................... 15 6.1.1 Zulässige Bestandsbewertung ............................................................................. 16
6.1.1.1 Buchwertfortführung.................................................................................... 16 6.1.1.1.1 Bewertung beim positiven Differenzbetrag .......................................... 18 6.1.1.1.2 Bewertung beim negativen Differenzbetrag ......................................... 19
6.1.1.2. Bewertung mit den tatsächlichen Anschaffungskosten............................... 20 6.2 Behandlung der Bilanzen der beteiligten Rechtsträger .............................................. 21
6.2.1 Eintragung der Verschmelzung bis zum Stichtag des nächsten Jahresabschlusses...................................................................................................................................... 22
6.2.1.1 Verschmelzung durch Aufnahme................................................................. 22 6.2.1.2 Verschmelzung durch Neugründung............................................................ 23
6.2.2 Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt............................................................. 24 6.2.2.1 Eintragung der Verschmelzung bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses des übernehmenden Rechtsträgers ........................................................................... 24
6.2.2.1.1 Behandlung im Jahresabschluss des übernehmenden Rechtsträgers .... 24 6.2.2.1.2 Die Bilanzwahrheit und die Behandlung im Jahresabschluss des übertragenden Rechtsträgers ................................................................................ 25 6.2.2.1.3. Zusammenfassung................................................................................ 26
6.2.2.2 Bilanzierung der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträger bereits vor der Eintragung der Verschmelzung beim übernehmenden Rechtsträger ................................................................................... 27
6.2.2.2.1 Wirtschaftliche Aspekte im Bilanzrecht ............................................... 27 6.2.2.2.2 Auswirkungen auf die Bilanzierung durch die wirtschaftlichen Aspekte.............................................................................................................................. 30
7. Schlussbetrachtung............................................................................................................... 31
1
A Allgemeine Vorschriften bei der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)
1. Einleitung
In dieser Ausarbeitung, wird die handelsrechtliche Bilanzierung im Rahmen der
Verschmelzung vorgenommen.
Die Ausarbeitung besteht aus zwei zusammenhängenden Bereichen.
Im ersten Bereich werden die allgemeingültigen Begriffe erläutert. Ferner wird der
Ablauf der handelsrechtlichen Bilanzierung im Rahmen der Verschmelzung näher
betrachtet und im Anschluss daran werden auch die Zusammenhänge näher gebracht.
So wird im ersten Teil erläutert,
• was eine Verschmelzung ist,
• welche Arten es gibt,
• was bei der Verschmelzung passiert,
• wozu die Verschmelzung dient und was damit erreicht werden möchte und
• welche Schritte vor und nach der Verschmelzung zu tätigen sind.
Im zweiten Teil werden die Problematiken bei der Bilanzierung zur handgenommen
und Anhand von Beispielen, wird somit auch der Ablauf dargestellt.
So ist es Fakt, dass für Unternehmen und ihre Berater bei einer Verschmelzung die
handelsrechtliche Rechnungslegung von großer Bedeutung ist. Das
Umwandlungsgesetz hingegen aber bietet nur wenige Vorschriften an. Deshalb
bleiben in der Praxis zahlreiche Fragen zu Bilanzierung offen. Um diese Fragen
beantworten zu können, werden folgende Fragen in dieser Ausarbeitung beantwortet:
• Welche Bilanzen sind aufzustellen?
• Welches Stichtage sind maßgeblich?
• Wie sind die Vermögensgegenstände zu bewerten?
• Warum und wann müssen sie in den Bilanzen des übernehmenden und
übertragenden Rechtsträgers erscheinen?
2
2. Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)
In der Betriebswirtschaftslehre verstehen wir unter der Verschmelzung, die
Fusionierung zweier oder mehrer Unternehmen zu einem einzigen. Nach der
Verschmelzung (Fusion) besteht nur noch ein rechtlich selbständiges Unternehmen.
Das Umwandlungsgesetz aber richtet sich nicht nur an Unternehmen sondern an alle
rechtsträger.1 Der begriff „Rechtsträger“ ist als Sammelbegriff für natürliche und
juristische Personen sowie gesamt Gemeinschaften zu verstehen.
2.1. Motive einer Verschmelzung
In erster Linie sind die Motive einer Verschmelzung der wirtschaftlichen Art. Die
Motive ändern sich auch mit der Art der Verschmelzung.
Bei der Verschmelzung durch Übernahme ist ein Motiv dabei, die Konkurrenz durch
die Übernahme unschädlich zu machen und somit die Marktanteile zu sichern und
weiter auszubauen.
Bei der Verschmelzung durch Neugründung hingegen ist es so, dass mindestens zwei
wirtschaftlich gleich starke Unternehmen sich zu einem Unternehmen sich
zusammen schließen, um die Marktpräsens zu stärken. Somit auch gegen die starke
Konkurrenz eine weitere Bestehungschance auf dem Markt zu haben.
Für beide Formen der Verschmelzung, gilt als Motiv die Stärkung der Stellung im
Absatz- und Beschaffungsmarkt. Im Rahmen der Globalisierung, ist eine
Verschmelzung unumgänglich, wenn man gegen die internationale Konkurrenz eine
Bestehungsmöglichkeit haben möchte.2
• Rationalisierung
• Zentralisierung
• Kostensenkung
1 Vgl. Naraschewski, S. 1 2 Vgl. Kahling S. 7 ff.
3
Ferner möchte man durch diese Maßnahme die Kosten senken. Denn durch die
Zentralisierung uns Umstrukturierung der Unternehmen kann man überflüssige
Abteilungen und Standorte zusammenfügen und somit die Reduktion der Fixkosten
erreichen. Somit kann man auf den neu erschlossenen Gebieten von den
Synergieeffekten profitieren.3
Man unterscheidet hierbei zwischen zwei Arten der Verschmelzung. Einmal durch
Übernahme und zum zweiten durch Neugründung. Die Vermögensübertragung bei
der ersten Form, erfolgt auf einen bestehenden Rechtsträger. Bei der zweiten Form,
werden die Vermögensbestände dem neugegründeten Rechtsträger zu getragen.4
2.2. Verschmelzung durch Übernahme
Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, wird als Ganzes auf das
übernehmende Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften
dieses Rechtsträgers an die Anteilseigner (Gesellschafter, Aktionäre, Genossen oder
Mitglieder) des übertragenden Rechtsträgers übertragen.
2.3. Verschmelzung durch Neugründung
Das Vermögen zweier oder mehrerer Unternehmen (übertragende Rechtsträger) wird
jeweils als ganzes auf ein neues, von ihnen dadurch gegründetes Rechtsträger gegen
Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des neuen Rechtsträgers an die
neuen Anteilseigner übertragen.
3 Vgl. Olfert/Ditkens/Langenbeck S. 413 4 Vgl. Naraschewski, S. 16
4
Verschmelzung auf das Mutterunternehmen
Verschmelzung des Mutterunternehmens
Verschmelzung von zwei Beteiligungsunternehmen
Verschmelzung
durch Aufnahme
Verschmelzung eines Beteiligungsunternehmens
auf ein konzernfremdes Unternehmen
Verschmelzung
Verschmelzung eines konzernfremden
Unternehmens auf ein Beteiligungsunternehmen
Verschmelzung des
Mutterunternehmens Verschmelzung
durch Neugründung
Verschmelzung von zwei Beteiligungsunternehmen
Verschmelzung eines Beteiligungsunternehmens mit einem konzernfremden
Unternehmen Abb.1 Denkbare Konstellationen der Verschmelzung (Griesar S. 8)
Das wirtschaftliche Ergebnis der Verschmelzung, die Vermögensvereinigung auf
einen Rechtsträger bei gleichzeitigem Untergang der übertragenden Rechtsträgers,
lässt sich auch durch andere gesellschaftsrechtliche Gestaltungen erreichen. Diese
bleiben von den Vorschriften im UmwG gemäß § 1 Abs. 2 grundsätzlich unberührt.
Die Verschmelzung nach dem UmwG bietet jedoch im vergleich entscheidende
Vorteile an: mit der Übertragungsform, der Gesamtrechtsnachfolge, der so genannten
Universalsukzession, bietet sie zum einen eine besondere Variante des
Eigentumswechsels. Während das allgemeine Zivilrecht im BGB
Vermögensübertragenden prinzipiell nur im Wege der Einzelrechtsnachfolge zulässt,
kann dieser Vorgang durch die Verschmelzung in einem einzigen rechtlichen Akt
verwirklicht werden. Die Übertragung jedes einzelnen Vermögensgegenstandes kann
durch die erleichternde Universalsukzession der Verschmelzung vermieden werden.
Zum anderen bedarf es, zur Löschung des oder der übertragenden Rechtsträger nicht
mehr der ansonsten erforderlichen Auflösung und Abwicklung dieser
5
Rechtssubjekte, sondern sie gehen gemeinsam mit der Verschmelzung automatisch
unter.
Die Verschmelzung die mit der Eintragung des Rechtsakts in Handelsregister des
übernehmenden Rechtsträgers vollzogen wird, führt folgenden rechtlichen
Konsequenzen:
• Das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträger einschließlich der
Verbindlichkeiten geht auf den übernehmenden Rechtsträger über.
• Die übertragenden Rechtsträger gehen unter, ohne das es eine besondere
Löschung vorgenommen werden muss.
• Die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers werden Anteilseigner des
übernehmenden Rechtsträgers.
Verschmelzungsfähige Rechtsträger (§ 3UmwG)
Als übertragende Rechtsträger
Als neue Rechtsträger
Als übernehmende Rechtsträger
Wirtschaftliche Vereine
Personengesellschaften (OHG, KG)
Partnergesellschaften Kapitalgesellschaften (AG, KgaA, GmbH)
Genossenschaften und genossenscahftliche Prüfungsverbände
Eingetragene Vereine (§ 21 BGB)
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen
Abb. 3 Verschmelzungsfähige Rechtsträger (Kahling S. 9)
6
Die Anwendung der Vorschriften des UmwG zur Verschmelzung ist jedoch auf
einen bestimmten Kreis von verschmelzungsfähigen Rechtsträgern begrenzt und
erfordert die Einhaltung der im Gesetz Vorgesehenen Schritte während der
Vorbereitung des Rechtsaktes. Als übertragender, übernehmender oder neuer
Rechtsträger kommen nach § 3 Abs. 1 UmwG Personenhandelsgesellschaften,
Kapitalgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, eingetragene Vereine,
Genossenschaftliche Prüfungsverbände sowie Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit in Betracht. Hierbei sind alle denkbaren Konstellationen rechtlich
zulässig. Außerdem können wirtschaftliche Vereine als aufnehmende Rechtsträger
auftreten. Für natürliche Personen besteht die Möglichkeit der
Vermögensübertragung durch Verschmelzung, wenn sie als Alleingesellschafter
einer Kapitalgesellschaft deren gesamtes Vermögen übernehmen.
3. Rechnungslegungspflicht nach dem Umwandlungsgesetz
Gemäß § 238 Abs. 1 S. 1 HGB sind Unternehmen (Rechtsträger)
rechnungslegungspflichtig. Rechnungslegung bei Verschmelzung sind sowohl im
Einzelabschluss des übertragenden als auch des übernehmenden
Konzernunternehmens von Bedeutung.5 Die Rechnungslegungspflicht endet für den
übertragenden Rechtsträger erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das
Handelsregister, da der Übertragende zu diesem Zeitpunkt liquidationslos erlischt.
Solange die Eintragung nicht erfolgt ist, müssen sowohl der Übertragende als auch
der Übernehmende ihre Rechnungslegungspflichten ganz nach den Vorschriften
gemäß § 238 Abs. 1 S. 1 HGB nachgehen. Erst nachdem die Verschmelzung und die
Eintragung vonstatten gegangen ist, die Verbindlichkeiten und
Vermögensgegenstände auf den Übernehmenden Rechtsträger übergegangen sind, ist
dieser für die Rechnungslegungspflicht verantwortlich.6
5 Vgl. Kahling 1999 S. 47 6 VGl. Naraschewski S. 7 f.
7
Im voran gegangenen Kapitel hat man den ersten Einblick darüber gewinnen können,
was die Rechnungslegungspflicht nach dem Umwandlungsgesetz im allgemeine
bedeutet.
In diesem Kapitel werden notwendige Bilanzen, die durch die jeweilige rechtsträger
aufgestellt werden müssen, im rahmen der Verschmelzung abgebildet. Daraus
resultieren für die jeweiligen die Rechnungslegungspflicht.7
Übertragende Rechtsträger
Übernehmender Rechtsträger bei Verschmelzung durch
Aufnahme
Neugründung
• Verschmelzungsbilanz
• Verschmelzungsbilanz
• Schlussbilanz § 17 UmwG
• Zwischenbilanz § 63 UmwG
• Zwischenbilanz § 63 UmwG
• Übernahmebilanz • Eröffnungsbilanz • Jahresbilanz • Jahresbilanz
Abb. 2 Mögliche Bilanzen im rahmen der Verschmelzung (Griesar S. 14)
4. Die Schlussbilanz
4.1. Die Funktion der Schlussbilanz
Im großen und ganzen gibt es zwei große Aufgaben die die Schlussbilanz zu erfüllen
hat. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des
Übernehmenden Rechtsträgers, gehen die Vermögensgegenstände des übertragenden
Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden
Rechtsträger über (§ 20 Abs. 1 Nr. Umwandlungsgesetz). Dieser hat nunmehr als
7 Vgl. Griesar , 1998, S. 14
8
Eigentümer bzw. Inhaber die Vermögensgegenstände zu Bilanzieren (§ 246 Abs. 1 S.
1 HGB) hinsichtlich der Wertansätze der übergegangenen Vermögensgegenstände
eröffnet § 24 UmwG diesem ein Wahlrecht. Hiernach können als
Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Abs. 1 HGB die in der Schlussbilanz
ausgesetzten Werte übernommen werden. Für ihn besteht damit die Möglichkeit der
Buchwertfortführung . Die in der Schlussbilanz ausgesetzten werte können daher für
die Wertansätze beim Übernehmenden Rechtsträger maßgeblich sein.8
Die erste Aufgabe der Schlussbilanz besteht darin, als Kontrolle über den Wert des
übertragenden Vermögens nach § 69 Abs. 1 UmwG.
Die zweite Aufgabe der Schlussbilanz besteht darin, die Bilanzkontinuität § 252 Abs.
1 Nr. 1 HGB zu wahren, wenn der Übernehmer gemäß § 24 UmwG die Buchwerte
der Schlussbilanz des Übertrages fortführt. In diesem Fall stellt die Schlussbilanz die
Grundlage für die Einbuchung des übertragenden Vermögens in die Buchführung des
Übernehmers dar. Die Schlussbilanz dient dann dazu, eine Wertverknüpfung
zwischen dem Überträger und dem Übernehmer herzustellen, sodass die
Übertragenen Vermögensgegenstände und Schulden beim Übernehmer ebenso
bewertet werden wie in der Bilanz des Überträgers.9
Der Übertragende Rechtsträger hat der Anmeldung der Verschmelzung zum
Handelsregister eine Schlussbilanz beizufügen (§ 17 Abs. 2 S. 1
Umwandlungsgesetz). Ihr Stichtag darf nicht länger als acht Monate zurückliegen (§
17 Abs. 2 S. 4 Umwandlungsgesetz). Für die Aufstellung gelten die Vorschriften
über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend (§ 17 Abs. 2 S. 2
Umwandlungsgesetz).10
Aus der Anwendung dieser Vorschriften folgt, dass es sich bei der Schlussbilanz wie
bei der Jahresbilanz um eine Ertrags bzw. Erfolgsbilanz handelt. Der Begriff
„Ertragsbilanz“ bedeutet, dass es sich um eine Bilanz mit fortgeschriebenen Werten
handelt. Im Unterschied zur Jahresbilanz aber nicht der Gewinnermittlung sondern
8 Vgl. Narascheski S. 14 9 Vgl. Kahling S. 48 ff. 10 Vgl. Sagasser/Bula/Brünger S. 310 ff.
9
anderen Zwecken, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verschmelzung
stehen.11
4.2. Der Stichtag der Schlussbilanz
Der Stichtag der Schlussbilanz ist entscheidend für die Einhaltung der Frist des § 17
Abs. 2 S. 4 UmwG der Stichtag ist außerdem zwingend mit dem
Verschmelzungsstichtag, also den Übergang der Rechnungslegung identisch. Die
zwingende Übereinstimmung von Stichtag der Schlussbilanz und
Verschmelzungsstichtag ergibt sich aus der möglichen Bedeutung der Schlussbilanz
für Übernahmebilanz des übernehmenden Rechtsträger. Die Buchwerte aus der
Schlussbilanz können nur dann als Anschaffungskosten in die Übernahmebilanz
übernommen werden, wenn die Wertänderungen vor dem Stichtag der Schlussbilanz
bei dem übertragenden Rechtsträger und die Wertänderungen nach dem Stichtag bei
dem übernehmenden Rechtsträger erfasst werden. Würde die Rechnungslegung nicht
mit dem Stichtag der Schlussbilanz übergehen, würden die Wertänderungen bei dem
übertragenden Rechtsträger erfasst, blieben aber ohne Einfluss auf die Schlussbilanz
und damit auf die Wertansätze bei dem übernehmenden Rechtsträger.
Nach § 17 Abs. 2 S. 2 UmwG gelten die Vorschriften über die Aufstellung der
Jahresbilanz sinngemäß. § 264 Abs. 1 S. 2 HGB findet dennoch auf die Aufstellung
der Schlussbilanz keine Anwendung. Für die Schlussbilanz enthält § 17 Abs. 2 S. 4
UmwG eine spezielle Fristbestimmung. Die Einhaltung dieser Frist reicht aus. Für
eine zeitnahe Aufstellung der Schlussbilanz zum Abschluss des Geschäftsjahres, wie
sie § 264 Abs. 1 S. 2 HGB bezweckt, fehlt ein sachliches Bedürfnis. Eine
Schlussbilanz kann daher auf ein Stichtag aufgestellt werden. Der mehr als drei
Monate zurück liegt.
11 Vgl. Narescheski S. 13 f.
10
4.3. Arten der Schlussbilanz
4.3.1. Letzte ordentliche Jahresbilanz als Schlussbilanz
Der Anmeldung zum Handelsregister kann nach § 17 Abs. 2 UmwG als
Schlussbilanz die letzte ordentliche Jahresbilanz beigelegt werden, wenn die
Jahresbilanz auf einen Stichtag, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegt,
aufgestellt wurde. Die Schlussbilanz und die letzte ordentliche Jahresbilanz des
übertragenden Rechtsträgers können also identisch sein.
Die Frist von acht Monaten ist auch die Frist für die Abhaltung einer ordentlichen
Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nach § 175 Abs. 1 S. 2 AktG. Es bedarf
damit keiner Vorverlegung der ordentlichen Hauptversammlung, um die Frist nach §
17 Abs. 2 S. 4 UmwG einzuhalten. In der ordentlichen Hauptversammlung kann über
die Verschmelzung beschlossen werden. Das will die Frist des § 17 Abs. 2 S. 4
UmwG bezwecken. Für die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bei einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung gibt es keine vergleichbare gesetzliche
Fristbestimmung.
Kommt der zwischen der Anmeldung und der Eintragung der Verschmelzung zu
Verzögerung, so führt dies nicht zu einer Fristüberschreitung, eine neue
Schlussbilanz muss nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 UmwG nicht aufgestellt und
der Anmeldung nachgeschoben werden. Allerdings wird das Ziel einer der
Verschmelzung zeitnahen Aufstellung der Vermögensgegenstände nicht mehr
erreicht.
4.3.2. Besondere Schlussbilanz
Liegt der Stichtag der letzten ordentlichen Jahresbilanz länger als acht Monate vor
der Anmeldung zum Handelsregister, wobei eine kleine Fristüberschreitung
ausreicht, so muss eine besondere Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG
aufgestellt werden. Die Schlussbilanz muss nach § 17 Abs. 2 S. 2 UmwG geprüft
11
werden, aber braucht nicht nach § 17 Abs. 2 S. 3 UmwG bekannt gemacht zu
werden.
Auch wenn durch die Beilegung der letzten ordentlichen Jahresbilanz bei der
Anmeldung eigentlich die Frist des § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG eingehalten werden
könnte, darf der übernehmende Rechtsträger daneben eine besondere Schlussbilanz
aufstellen. Der Wortlaut des § 17 Abs. 2 UmwG spricht von einer Bilanz, die
beigelegt werden soll, nicht von der letzten ordentlichen Jahresbilanz. Die
Anordnung einer Prüfung in S. 2 wäre für alle Fälle der Fristwahrung überflüssig,
weil die letzte ordentliche Jahresbilanz ohnehin zu prüfen ist. Aus der Frist in § 17
Abs. 2 S. 4 UmwG folgt nicht das Gebot, bei Einhaltung der Frist zwingend die
letzte ordentliche Jahresbilanz der Anmeldung beizulegen. Die Frist von acht
Monaten soll die Beilage der letzten ordentlichen Jahresbilanz ermöglichen, aber
nicht gebieten.
Der Grund für die Aufstellung einer besonderen Schlussbilanz neben der
ordentlichen Jahresbilanz kann darin liegen, dass die Aufstellung der ordentlichen
Jahresbilanz und die Gewinnermittlung nach den bisherigen Bewertungsmethoden
erfolgen soll. Im Hinblick auf die nach § 24 UmwG mögliche Bewertung mit den
Buchwerten aus der Schlussbilanz sollen aber bestimmte Buchwerte erreicht werden,
die nur bei der Aufstellung einer besonderen Schlussbilanz und Abweichungen bei
der Bewertung möglich sind.
5. Die Zwischenbilanz
5.1. Zweck der Zwischenbilanz
Die Zwischenbilanz dient der Information der Aktionäre. Sie sollen durch diese
relativ aktuell über den Vermögensstand der Gesellschaft unterrichtet werden. Damit
ergänzt sie die anderen den Aktionären zugänglichen Informationsquellen, wie den
Verschmelzungsbericht, die ausgelegten Jahresabschlüsse und die Prüfungs- und
Verschmelzungsberichte nach § 63 Abs. 1 UmwG. Sie kann für diese von
12
besonderem Interesse sein, wenn sich in der Zwischenzeit seit dem letzten
Jahresabschluss erhebliche Veränderungen beim Unternehmensvermögen ergäben
haben oder der Verschmelzungsstichtag längere Zeit vor der Versammlung liegt, die
über die Verschmelzung beschließen soll. Eine weitergehende Funktion kommt ihr
nicht zu. Insbesondere kann auf ihrer Grundlage kein Gewinnverwendungsbeschluss
gefasst werden. Mitunter kann sie aber als Wertnachweis gegenüber dem
Registergericht verwendet werden, falls die Schlussbilanz hierzu nicht ausreichend
sein sollte. Es könnte aber auch sein, dass die Zwischenbilanz als Schlussbilanz
verwendet wird, um etwa die Frist des § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG einzuhalten. Dies
setzt nach § 17 Abs. 2 S. 2 UmwG die Prüfung der Zwischenbilanz voraus.
5.2. Erforderlichkeit der Aufstellung
Die Aufstellung einer Schlussbilanz ist immer dann erforderlich, wenn das
Geschäftsjahr, auf das sich der letzte Jahresabschluss bezieht, mehr als sechs Monate
vor dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags bzw. der Aufstellung des Entwurfs
liegt, über den die Hauptversammlung entscheiden soll. Hier ist eine Zwischenbilanz
aufzustellen, deren nicht vordem ersten Tag des dritten Monats liegt, der den
Abschluss des Vertrags bzw. der Aufstellung des Entwurfs nach § 63 Abs. 1 Nr. 3
UmwG voraus geht.
Beispiel: Zwei Aktiengesellschaften, deren Geschäftsjahr das Kalender Jahr
ist, schließen am 01.08.2003 einen Verschmelzungsvertrag ab. Hier ist die
Aufstellung einer Zwischenbilanz erforderlich, deren Stichtag frühestens der
01.05.2003 sein darf. Soll die Aufstellung einer Zwischenbilanz vermieden werden,
so muss der Verschmelzungsvertrag spätestens am 30.06.2003 abgeschlossen bzw.
sein Entwurf aufgestell worden sein.
Als entscheidenden Zeitpunkt stellt § 63 Abs. 1 Nr. 3 UmwG auf den Tag des
Abschlusses des Verschmelzungsvertrags ab. Bzw. auf den Tag, an dem dessen
Entwurf aufgestellt wurde. Der Tag des Vertragsabschlusses richtet sich nach dem
Zeitpunkt der notariellen Beurkundung. Als Tag der Aufstellung des Entwurfs ist der
13
Zeitpunkt anzusehen, an dem die Vertragsorgane den Entwurf durch Unterschrift
oder vorläufige Einigung als Grundlage für die Verschmelzung festgestellt haben,
spätestens aber der Zeitpunkt, zu dem der Entwurf gemäß § 61 S. 1 UmwG zum
Handelsregister eingereicht wird.
In diesem Zusammenhang könnte man der Auffassung sein, dass bei der Anwendung
des § 63 Abs. 1 Nr. 3 UmwG bereits immer auf dem Tag der Aufstellung des
Entwurfs abzustellen sei, da dieser regelmäßig vor dem Zeitpunkt es Abschlusses des
Verschmelzungsvertrags liegen dürfte. Aber der § 63 Abs. 1 Nr. 3 UmwG kann nicht
in diesem Sinne verstanden werden. Oft werden die beteiligten Rechtsträger zwar
einen Entwurf des Verschmelzungsvertrages aufstellen, der dann Grundlage für
weitere Verhandlungen sein oder als Absichtserklärung bis zur Notariellen
Beurkundung gelten soll.
Ob eine Zwischenbilanz aufgestellt werden muss, liegt weitgehend in der Hand der
Vertretungsorgane, da sie durch den Abschluss des Verschmelzungsvertrags bzw. die
Aufstellung des Entwurfs den Maßgeblichen Zeitpunkt bestimmen können. Dieser
Anknüpfung an den Abschluss bzw. Aufstellungstag kann im Hinblick auf die mit
der Zwischenbilanz bezweckte Information der Aktionäre bedenklich sein. Etwa
kann der Vertragsentwurf bereits längere Zeit vor der Hauptversammlung aufgestellt
worden und in die zwischen Zeit noch ein Stichtag für einen Jahresabschluss gefallen
sein.
Beispiel: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vertragsentwurf
wurde am 01.05.2002 aufgestellt. Am 15.07.2003 soll die ordentliche
Hauptversammlung den Verschmelzungsbeschluss fassen.
Die Problematik liegt darin begründet, dass sich § 63 Abs. 1 Nr. UmwG nur auf den
Jahresabschluss bezieht, der vor Abschluss des Verschmelzungsvertrags bzw. vor der
Aufstellung des Entwurfs liegt. Dem Wortlaut nach müsste im obigen Fall keine
gesonderte Zwischenbilanz aufgestellt werden, da nach dem Abschluss- bzw.
Aufstellungstag noch ein Jahresabschluss aufgestellt worden ist: Hier nimmt die
ordentliche Hauptversammlung den Jahresabschluss zum 31.12.2002 entgegen.
14
5.3. Aufstellung der Zwischenbilanz
Die Zwischenbilanz ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte
Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Dementsprechend sind die §§
242 – 256 HGB und zusätzlich bei Kapitalgesellschaften die §§ 264 – 274; 279 – 283
HGB anzuwenden. Das bedeutet, dass die Ansatz- und Bewertungsmethoden
fortzuführen und die Wahlrechte so auszuüben sind, wie dies im vorangegangenen
Jahresabschluss geschehen ist. Eine Inventur nach § 240 HGB ist nicht notwendig.
Weiterhin können die Wertansätze des letzten Jahresabschlusses nach § 63 Abs. 2 S.
3 UmwG übernommen werden. Dabei sind nach § 63 Abs. 2 S. 4 UmwG
Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus
den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von
Vermögensgegenständen bis zum Stichtag zu berücksichtigen. Das Bedeutet im
einzelnen, dass mitunter die Rückstellungen zu bilde bzw. nach § 249 HGB
aufzulösen sind. In der Zwischenbilanz sind nach § 253 Abs. 2 S. 1 HGB planmäßige
Abschreibungen für den Zeitraum zwischen dem letzten Jahresabschluss und dem
Stichtag der Zwischenbilanz vorzunehmen. Gleiches gilt für eingetretenen
Wertminderungen, die eine Außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 2 S. 3
und Abs. 3. S. 1 HGB erforderlich machen. Eine Prüfung der Zwischenbilanz ist
gesetzlich nicht vorgeschrieben.
15
B Bilanzielle Vorschriften bei der Verschmelzung
6. Verschmelzung und Rechnungslegung
Nachdem die Eintragung in das Handelsregister durch den übernehmenden
Rechtsträger erfolgt ist, wird die Verschmelzung rechtswirksam.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG gehen ab dann alle Vermögensgegenstände und
Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger nach dem Prinzip der
Gesamtrechtsnachfolge über, wonach keine Einzelübertragungen erforderlich sind.
Bei dieser Rechnungslegung werden alle Aktiva und Passiva erfasst. Hier werden die
Veränderungen und Auswirkungen dieser Vermögensübergänge gezeigt. Zum einen
ist es interessant, wie die Verschmelzung buchungstechnisch zu vollziehen ist, zum
anderen mit welchem Wert die Vermögensgegenstände übernommen werden.12
6.1 Bewertung der Vermögensgegenstände
Bei dieser Übertragung gibt es nur eine spezifische Vorschrift beim UmwG und zwar
§ 24, worin gesagt wird, dass die Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuches von der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers über-
nommen werden kann. Der Gesetzgeber setzt die Vermögensübertragung mit einem
Anschaffungsvorgang gleich.13 Somit kann der übernehmende Rechtsträger die Bu-
chungswerte der Schlussbilanz übernehmen, was Buchwertfortführung genannt wird.
Wenn der übernehmende Rechtsträger diese Methode benutzt, dann braucht der über-
nehmende Rechtträger die im Vermögen enthaltenen stillen Reserven vom
übertragenden Rechtsträger nicht aufzulösen. Auch wenn die Buchwertfortführung
durchgeführt wird, handelt es sich um einen Anschaffungsvorgang, wodurch der
übernehmende Rechtsträger eine neue Nutzungsdauer festlegen muss. Durch eine
solche außerplanmäßige Vermögensanschaffung ist bei zukünftigen Abschreibungen
12 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 113 13 Vgl. Griesar, Patrick (1998); a.a.O., S. 21
16
nach § 253 Abs. 2 S. 3 HGB das Zuschreibungspotential auf diese fortgeführten
Anschaffungskosten beschränkt.14
Bei dem § 24 UmwG handelt es sich um ein Wahlrecht, weil durch die Formulierung
„…können… angesetzt werden.“ deutlich wird, dass die Buchwertfortführung kein
muss ist. Wenn die Buchwertfortführung nicht angewendet wird, dann muss das
übergehende Vermögen neu bewertet werden. Das Wahlrecht im § 24 UmwG wurde
1994 eingeführt. Davor mussten die Buchwerte ohne Veränderung übernommen
werden. Somit sollte die willkürliche Neubewertung verhindert werden. Aber durch
die Buchwertfortführung sind Verschmelzungsverluste entstanden, woraufhin das
Gesetz geändert werden musste.15
6.1.1 Zulässige Bestandsbewertung
6.1.1.1 Buchwertfortführung
Nach § 24 UmwG kann der übernehmende Rechtsträger, die in der Schlussbilanz des
übertragenden Rechtsträgers angesetzten Werte einfach übernehmen, was Buch-
wertfortführung genannt wird.16 Aber durch die unerwünschten Verschmelzungs-
gewinne und Verschmelzungsverluste in der Praxis wurde diese Buchwert-
fortführung zu einem Wahlrecht umgeändert, weil eigentlich Anschaffungsvorgänge
bei der Verschmelzung erfolgsneutral sein sollen.17 Bilanzierung von Verschmelzungsdifferenzen bzw. Verschmelzungsgewinnen und –verlusten beim
Buchwertansatz
(1) Untergang der Beteiligung am Übertrager
(2) Hingabe eigener Anteile
Ausgabe von durch eine Kapitalerhöhung
neugeschaffenen Anteilen
14 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 114 15 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 114 f. 16 Vgl. Schaumburg, Harald; Rödder, Thomas (1995): Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz. Köln: Otto Schmidt, § 24 UmwG 17 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 117
17
Verschmelzungs-minderwert:
Buchwert der
untergehenden oder
hingegebenen Anteile
ist kleiner als der
Buchwert des
übernommenen
Vermögens
Verschmelzungs-mehrwert:
Buchwert der
untergehenden oder
hingegebenen Anteile
ist größer als der
Buchwert des
übernommenen
Vermögens
Verschmelzungs-
minderwert:
Nominal- oder
Ausgabebetrag der
neuen Anteile ist
kleiner als der
Buchwert des
übernommenen
Vermögens
Verschmelzungs- mehrwert: Nominal- oder
Ausgabebetrag der
neuen Anteile ist größer
als der Buchwert des
übernommenen
Vermögens
Verschmelzungs-
gewinn =
Außerordentlicher
Ertrag
Verschmelzungs-verlust
= Außerordentlicher
Aufwand
Agio (gem. § 272 Abs.
2 Nr. 1 HGB
Kapitalrücklage)
Verschmelzungs-
verlust =
Außerordentlicher
Aufwand
Untergang der Anteile des Übertragers am Übernehmer
Verschmelzungsgewinn:
Übernommenes Buchvermögen ohne
Beteiligungsbuchwert ist positiv
Verschmelzungsverlust:
Übernommenes Buchvermögen ohne
Beteiligungsbuchwert ist negativ
Verschmelzungsgewinn = Außerordentlicher
Ertrag
Verschmelzungsverlust = Außerordentlicher
Aufwand
Abb. 4
Ein Verschmelzungsverlust entsteht, wenn das übergehende Nettovermögen unter-
halb des Buchwerts der eigenen Anteile des übernehmendes Rechtsträgers liegt.18
Wenn bei beiden Rechtsträgern stille Reserven in unterschiedlichem Umfang vor-
handen sind, kann dies auch zu Verschmelzungsverlusten führen.19 Ein Verlust kann
18 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 117 19 Vgl. Schaumburg, Harald; Rödder, Thomas (1995); a.a.O., § 24 UmwG Rn 3
18
aber auch entstehen, wenn der übernehmende Rechtsträger an dem übertragenden
Rechtsträger beteiligt ist.20
Dagegen entsteht ein Verschmelzungsgewinn, wenn das übergehende Netto-
vermögen den Nennwert der an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers
gewährten Anteile übersteigt. Solche Differenzen können entstehen, wenn der
übernehmende Rechtsträger erhebliche stille Reserven hat, die sich entsprechend auf
das Umtauschverhältnis auswirken.21
In der Literatur wird die Buchwertfortführung zum größten Teil abgelehnt, weil sie
zu nicht sachgerechten Ergebnissen führt. Die entstehenden Verschmelzungsgewinne
und – verluste haben in den meisten Fällen nur buchmäßigen Charakter und sind
wirtschaftlich nicht gerechtfertigt.22
6.1.1.1.1 Bewertung beim positiven Differenzbetrag
Der positive Differenzbetrag würde dem Eigenkapital des Überträgers in der
Übernahmebilanz entsprechen, wenn der Übernehmende keine Gegenleistung ge-
währen würde. Dieser Betrag wird verringert durch den Übernehmer um den
Buchwert der Gegenleistung. Dazu kommt der Saldo des Überträgers aus den Aktiva
und Passiva, der durch die Verschmelzung wegfällt. Sind die Aktiva größer als die
Passiva, ist der Saldo ein Teil des positiven Differenzbetrages aus Sicht des
Übertragenden.23
Aus Sicht des Übernehmenden kann ein positiver Differenzbetrag darauf zurück
zuführen sein, dass die durch die Gesamtrechtsnachfolge einige Bilanzposten ent-
fallen. Wenn die weggefallenen Passiva größer sind als die Aktiva, dann führt dies zu
einem positiven Differenzbetrag. Außerdem kann die Ursache für einen positiven
Differenzbetrag beim negativen Geschäftswert vom Übertragenden liegen.24Wenn
20 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 117 21 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 118 22 Vgl. hrsg. Goutier, Klaus; bearb. Bermel, Arno (1996); a.a.O., § 24 UmwG Rn 19 23 Vgl. Pohl, Herbert (1995); a.a.O., S. 102 24 Vgl. Pohl, Herbert (1995); a.a.O., S. 104
19
der Differenzbetrag darauf zurück zuführen ist, dass der wahre Wert der neuen
Anteile aus einer Kapitalerhöhung über dem Nennwert liegt und daher eine Differenz
zwischen dem Buchwert des übernommenen Vermögens und dem Nennbetrag
entsteht. Dann ist der Differenzbetrag nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB mit herrschender
Meinung in die Kapitalrücklage einzustellen. Somit wird die Bilanz verlängert und
die Eigenkapitalstruktur des Übernehmenden verändert. Wenn der Übernehmende
am Übertragenden beteiligt ist, kann der Differenzbetrag zum Teil auf den stillen
Reserven im Buchwert der Anteile beruhen. Durch die Verschmelzung werden die
stillen Reserven aufgedeckt und sind dadurch als außerordentlicher Teil des
Jahresergebnisses sie können nach § 348 AktG in die Gewinnrücklage eingestellt
oder ausgeschüttet werden.25
Aber wegen der Erwartung von Verlusten sollte der Differenzbetrag in die Gewinn-
rücklage eingestellt werden, damit die zukünftigen Verluste durch Auflösung der
Gewinnrücklage kompensiert werden.26
6.1.1.1.2 Bewertung beim negativen Differenzbetrag
Ein negativer Differenzbetrag entsteht, wenn der Buchwert des übernommenen Ver-
mögens niedriger ist als die Gegenleistung.27 Nach §§ 348 Abs. 2 AktG, 27 Abs. 2
KapErhG könnte der negative Differenzbetrag aktiviert und in der Folgeperiode
abgeschrieben werden. Nach der Reform des § 24 UmwG besteht dieses Aktivie-
rungswahlrecht nicht mehr.28 Dies liegt daran, dass der Gesetzgeber, durch die
neugeschaffene Möglichkeit mit den tatsächlichen Anschaffungskosten zu bilan-
zieren, einen negativen Differenzbetrag vermeiden will.29
Nach § 253 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 HGB kann eine wirkliche und nicht bloß
buchmäßige Wertminderung des Vermögens vom Übertragenden zu einer
Abschreibung auf den Beteiligungswert führen. Durch den daraus entstehenden
25 Vgl. Pohl, Herbert (1995); a.a.O., S. 107 ff. 26 Vgl. Pohl, Herbert (1995); a.a.O., S. 115 27 Vgl. Pohl, Herbert (1995); a.a.O., S. 116 28 Vgl. Pohl, Herbert (1995); a.a.O., S. 116 29 Vgl. Pohl, Herbert (1995); a.a.O., S. 118
20
Unterschied zwischen dem Beteiligungswert und dem Buchwert des Übertragenden
kann negativer Differenzbetrag entstehen. Der zu hoch bewertete Beteiligungswert
kann durch die Buchwerte aus der Schlussbilanz als nachträglicher Aufwand auf-
gedeckt werden. Der negative Differenzbetrag kann zum Teil auch auf einem
positiven Geschäftswert des Übertragenden beruhen.30
Wenn der negative Differenzbetrag auf den stillen Reserven des übernommenen
Vermögens basieren, sollte der Übernehmende diese Differenz als außerordentlicher
Aufwand ausweisen. Wenn dies nicht der Fall ist, kann der negative Differenzbetrag
als Verlust erfasst werden. Somit wäre die Bilanzierung als Verlust ein Verzicht auf
die Aktivierung eines Geschäftswerts nach § 255 Abs. 4 HGB.31
6.1.1.2. Bewertung mit den tatsächlichen Anschaffungskosten
Wenn die Buchwerte nicht fortgeführt werden, müssen die übergehenden
Vermögensgegenstände nach den allgemeinen Grundsätzen für Anschaffungs-
geschäfte in den §§ 253 Abs. 1, 255 Abs. 1, HGB bewertet werden, die von der
Durchführung der Verschmelzung abhängig sind. Die Verschmelzung ist eigentlich
eine Art Sacheinlage, deswegen sollten dabei die Bewertungsregeln für Sacheinlagen
angewendet werden.32
Bei der Bewertung mit den tatsächlichen Anschaffungskosten ist es nicht wichtig, ob
ein Anschaffungsvorgang vorliegt. Der Zweck im neuen Wahlrecht liegt daran, dass
das Anschaffungswertprinzip angewendet wird, unabhängig davon, ob ein Anschaf-
fungsvorgang vorliegt.33 Dabei bezieht sich das Anschaffungswertprinzip auf § 253
Abs. 1 HGB und bestimmt somit die Höchstwerte einer Bewertung.34
Durch die Neuregelung im § 24 UmwG soll auch das Anschaffungskostenprinzip im
Sinne des § 255 Abs. 1 HGB zur Anwendung kommen. Das Anschaf-
30 Vgl. Pohl, Herbert (1995); a.a.O., S. 118 f. 31 Vgl. Pohl, Herbert (1995); a.a.O., S. 119 f. 32 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 119 33 Vgl. Pohl, Herbert (1995); a.a.O., S. 80 34 Vgl. Pohl, Herbert (1995); a.a.O., S. 82
21
fungskostenprinzip soll einen erfolgsneutralen Anschaffungsvorgang gewährleisten,
dadurch wird der Anschaffungsvorgang zu einer reinen Vermögensumschichtung.
Ein positiver oder negativer Erfolgsbeitrag soll erste dann entstehen, wenn auf dem
Markt ein Erfolg realisiert wurde. Damit diese Erfolgsneutralität zustande kommt,
werden die Anschaffungskosten nach dem Prinzip der Maßgeblichkeit der Gegen-
leistung bestimmt. Wenn die Gegenleistung überschritten wird, dann würde das
Realisationsprinzip in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB nicht eingehalten werden.
Durch die Maßgeblichkeit der Gegenleistung soll ein veränderter Bilanzposten bei
der Anschaffung durch die Veränderung eines anderen Postens ausgeglichen
werden.35
Wenn bei einer Verschmelzung auch eine Kapitalerhöhung geplant ist, dann muss
das vereinbarte Agio nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 in die Kapitalrücklage eingestellt
werden.36
Es gibt auch die Möglichkeit die übernommenen Vermögensgegenstände grund-
sätzlich mit einem Zeitwert zu bewerten, der sich aus dem Beschaffungsmarkt
herleitet. Er gibt den Wert an, der bei einem Einzelerwerb eines Vermögens-
gegenstandes gezahlt werden müsste. Durch den Ansatz mit dem Zeitwert werden
die stillen Reserven in den übertragenen Vermögensgegenständen aufgedeckt.37
6.2 Behandlung der Bilanzen der beteiligten Rechtsträger
In diesem Kapitel wird die rein technische Behandlung der Verschmelzung in den
Jahresabschlüssen der beteiligten Rechtsträger analysiert. Dabei ist hier die
Unterscheidung zwischen der Verschmelzung durch Aufnahme und der Ver-
schmelzung durch Neugründung wichtig. Bei der Rechnungslegung liegt ein
besonderes Problem vor, weil der Eintragungstag der Verschmelzung in das Han-
delsregister nicht vorhersehbar ist. Bis zur Eintragung ist sie im Schwebezustand.
Die Rechnungslegungspflicht des Übertragenden endet erst dann, wenn die Ver-
schmelzung in das Handelsregister eingetragen wurde. Deswegen sollte, wenn bis 35 Vgl. Pohl, Herbert (1995); a.a.O., S. 83 f. 36 Vgl. Hrsg. Goutier, Klaus ... ; bearb. Bermel, Arno...(1996): Kommentar zum Umwandlungsrecht: Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz. Heidelberg: Verl. Recht und Wirtschaft, § 24 Rn 29 37 Vgl. Pohl, Herbert (1995); a.a.O., S. 63
22
zur Eintragung ein Geschäftsjahr vergeht, der übertragende Rechtsträger unter
Einhaltung der entsprechenden Vorschriften noch einen Jahresabschluss aufstellen.
Solche schwebende Verschmelzungen können für beide Rechtsträger außer-
planmäßige Folgen beinhalten , die negative Auswirkungen mit sich bringen.
Deswegen ist hier die Unterscheidung zwischen der Eintragung der Verschmelzung
bis zum Jahresende oder eine spätere Eintragung notwendig.38
6.2.1 Eintragung der Verschmelzung bis zum Stichtag des nächsten
Jahresabschlusses
6.2.1.1 Verschmelzung durch Aufnahme
Für die übernehmenden Rechtsträger stellen die übergangenen Aktiva und Passiva
einen laufenden Geschäftsvorfall dar. Die Buchwerte nimmt er dabei aus der
Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers. Er kann einfach am Stichtag der
Rechtsbilanz die einzelnen Positionen als Zugang zu den entsprechenden Bestands-
kosten buchen. Dabei kann eine Übernahme- bzw. Einbringungsbilanz sinnvoll sein,
aber sie muss nicht zwingend aufgestellt werden.39
Die Geschäftsvorfälle des übertragenden Rechtsträgers , die zwischen dem Stichtag
der Schlussbilanz und den Tag der Eintragung in das Handelsregister ereignen, sind
bei dem Übergang der einzelnen Bilanzposten zu berücksichtigen, diese zwischen-
zeitlich angefallenen Geschäftsvorfälle sind auf den Bestands-, Ertrags- und Auf-
wandskosten zu erfassen, weil auf dem Tag der Eintragung keine Bilanz mehr
aufgestellt wird. Wenn diese zwischenzeitlich angefallenen Geschäftsvorfälle nicht
berücksichtigt würden, dann wäre eine lückenlose Überleitung der Rechnungslegung
nicht möglich. Der übernehmende Rechnungsträger muss diese Geschäftsvorfälle
nachbuchen und dabei wie seine eigenen behandeln, weil der übertragende Rechts-
träger ab dem Verschmelzungsstichtag für den übernehmenden Rechtsträger
gehandelt hat.40
38 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 137 39 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 138 40 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 138 f.
23
6.2.1.2 Verschmelzung durch Neugründung
Nach § 36 UmwG sind auf die Verschmelzung durch Neugründung die Vorschriften
wie bei der Verschmelzung durch Aufnahme mit Ausnahme des § 16 Abs. 1 UmwG
und des § 27 UmwG anzuwenden. Dabei gilt jeder beteiligte Rechtsträger als über-
tragender Rechtsträger, wobei an die Stelle des übernehmenden Rechtsträgers der
neu zu gründende Rechtsträger tritt. 41
Bei der Verschmelzung durch Neugründung entsteht ein neuer Rechtträger, somit ist
er nach § 238 Abs. 1 S. 1 HGB dazu verpflichtet eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.
Dabei muss nach § 242 Abs. 1 S. 2 HGB die Eröffnungsbilanz, die für den
Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechen. Die neugegründete Gesellschaft
entsteht selbst nach § 11 Abs. 1 GmbHG und § 41 Abs. 1 S 1 AktG erst mit der
Eintragung in das Handelsregister. Deswegen könnte man denken, dass die
Eröffnungsbilanz mit der Eintragung aufgestellt werden müsse. Aber von der
Errichtung bis zur Eintragung gilt die Gesellschaft als Vorgesellschaft und wird
grundsätzlich wie fertige Gesellschaft behandelt. Deswegen beginnt die Rechnungs-
legungspflicht nicht erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister,
sondern bereits mit den ersten Geschäftsvorfall nach Errichtung der Gesellschaft.42
Zu diesen Vorschriften und Grundsätzen gibt es Ausnahmefälle, die in dieser kleinen
Arbeit nicht weiter berücksichtigt werden können.
Erst durch die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister endet nach § 20
Abs.1 Nr.2 UmwG die Rechnungslegungspflicht des übertragenden Rechtsträgers.
Wenn der neue Rechtsträger bis zur Eintragung keine Geschäfte macht, dann fängt
seine Rechnungslegungspflicht erst mit der Eintragung an. Nach der Eintragung führt
er somit die Rechnungslegung des übertragenden Rechtsträger fort.43
41 Vgl. Hrsg. Lutter , Marcus; bearb. Bayer, Walter ...(1996): Umwandlungsgesetz: Kommentar. Köln: Otto Schmidt, § 36 Rn3 42 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 139 f. 43 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 142
24
6.2.2 Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt
Wenn die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister bis zum Ende des
Geschäftsjahres noch nicht vollzogen ist, dann fragt man sich, welche Auswirkungen
die schwebende Verschmelzung auf die Jahresabschlüsse der beteiligten Rechtsträger
hat. Deswegen muss der übertragende Rechtsträger, weil er bis zur Eintragung in das
Handelsregister noch rechnungslegungspflichtig ist, eventuell noch einen Jahres-
abschluss aufstellen.44 Nach §19 Abs.1 S.2 ist die Eintragung in das Handelsregister
am Sitz des Überträgers nur eine Ankündigung, weil die Verschmelzung erst mit der
Eintragung in das Register des Sitzes des Übernehmers rechtswirksam wird.45 Somit
darf der übernehmende Rechtsträger die Verschmelzung noch nicht in seinem
Jahresabschluss berücksichtigen.46
Dies liegt daran, dass der übernehmende Rechtsträger die Verschmelzung als
schwebendes Geschäft behandeln muss, soweit die Eintragung nicht erfolgt ist. Und
schwebende Geschäfte sind grundsätzlich im Jahresabschluss nach dem Realisa-
tionsprinzip im § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB nicht auszuweisen. Aber hier gibt es ein
Problem, weil nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB Rückstellungen zu bilden sind, wenn aus
schwebenden Geschäften Verluste erwartet werden. Hier soll kurz dargestellt
werden, wie diese Grundsätze bei schwebenden Verschmelzungen Anwendungen
finden.47
6.2.2.1 Eintragung der Verschmelzung bis zur Aufstellung des
Jahresabschlusses des übernehmenden Rechtsträgers
6.2.2.1.1 Behandlung im Jahresabschluss des übernehmenden Rechtsträgers
Hier ist wichtig zu wissen, ob in dem Jahresabschluss die Verschmelzung
berücksichtigt werden soll, wenn die Verschmelzung vor Feststellung des Jahres-
44 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 147 45 Vgl. Hrsg. Goutier, Klaus ... ; bearb. Bermel, Arno...(1996); a.a.O., § 19 Rn 7 46 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 147 47 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 147
25
abschlusses des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen wurde. Aber dies müsste
ausgeschlossen sein, weil sie am Bilanzstichtag noch nicht wirksam war. Danach
müsste der übernehmende Rechtsträger die Verschmelzung nicht im Jahresabschluss
berücksichtigen. Aber nach dem Wortlaut des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB wird eine
Berücksichtigung des Ansatzgrundes im Rahmen der Wertaufhellung nicht
ausgeschlossen. Wenn die Verschmelzung am Abschlussstichtag schon so weit
vorangeschritten war, dass nur noch die Eintragung in das Handelsregister fehlte,
sollte der übernehmende Rechtsträger die Verschmelzung in seinem Jahresabschluss
berücksichtigen. Hierbei muss der Verschmelzungsstichtag vor dem Stichtag des
Jahresabschlusses liegen. Unter diesen Aspekten kommt eine Wertaufhellung nur bei
Verzögerungen während des Eintragungsverfahrens in Betracht, aber nicht dann,
wenn der Verschmelzungsvertrag oder die Anmeldung in das Handelsregister erst
nach dem Stichtag des Jahresabschlusses abgeschlossen würden.48
6.2.2.1.2 Die Bilanzwahrheit und die Behandlung im Jahresabschluss des
übertragenden Rechtsträgers
Für eine Bilanzierung der Verschmelzung beim übernehmenden Rechtsträger
sprechen unter dem Gesichtspunkt der Wertaufhellung dagegen, dass das Vermögen
des übertragenden Rechtsträgers sowohl bei sich selbst, als auch bei dem
übernehmenden Rechtsträger ausgewiesen würde, was gegen den Grundsatz der
Bilanzwahrheit verstoßen würde. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Bilanzwahrheit liegt aber nicht vor, wenn die Verschmelzung vor der Feststellung
des Jahresabschlusses des übertragenden Rechtsträgers eingetragen wurde, wodurch
dieser keinen Jahresabschluss mehr aufzustellen braucht. Dadurch kann es zu keinem
doppelten Ausweis der Vermögensgegenstände kommen. Für den Verzicht auf die
Erstellung des Jahresabschlusses des Übertragenden ist entscheidend, dass dem
Jahresabschluss nach der Verschmelzung keine Funktion mehr zukommt. Der Jahres-
abschluss ist zur Rechenschaftslegung gegenüber den Anteilsinhabern und für den
Gläubigerschutz erforderlich. Aber als Informationsquelle für die Gläubiger ist der
Jahresabschluss nicht mehr erforderlich, da sich ihre Forderungen inzwischen gegen
den übernehmenden Rechtsträger widmen. Dadurch wären sie über einen nicht mehr
48 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 148 f.
26
bestehenden Rechtsträger informiert.49 Der übernehmende Rechtsträger kann in
diesem Zusammenhang auch nachträglich die Bilanz des übertragenden Rechts-
trägers verändern. Der übertragen Rechtsträger sollte bei der Aufstellung des
Jahresabschlusses darauf achten, dass er ab dem Verschmelzungsstichtag für den
übernehmenden Rechtsträger handelt. Dabei darf der entstandene Gewinn nicht
ausgeschüttet werden, sondern durch eine entsprechende Rückstellung neutralisiert
werden. Bei einem Verlust dagegen darf ein Anspruch auf Ausgleich gegen den
übernehmenden Rechtsträger wegen des § 252 Abs.1 Nr. 4 HGB nicht ausgewiesen
werden, da die Handlung für die Rechnung des Übernehmenden erst mit der Ein-
tragung der Verschmelzung in das Handelsregister wirksam wird. 50
6.2.2.1.3. Zusammenfassung
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Übergang des Vermögens und der
Verbindlichkeiten unter dem Gesichtspunkt der Wertaufhellung nach dem § 252 Abs.
1 Nr. 4 HGB schon im Jahresabschluss des übernehmenden Rechtsträgers aus-
gewiesen werden kann, wenn die Verschmelzung bis zum Zeitpunkt der Feststellung
des Jahresabschlusses in das Handelsregister eingetragen worden ist. Bis zur
Eintragung der Verschmelzung bleibt der übertragende Rechtsträger rechnungs-
legungspflichtig. Und dadurch dazu verpflichtet gegebenenfalls einen Jahres-
abschluss aufzustellen.51
49 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 150 f. 50 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 151 f. 51 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 152
27
6.2.2.2 Bilanzierung der Vermögensgegenstände und der
Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträger bereits vor der
Eintragung der Verschmelzung beim übernehmenden Rechtsträger
6.2.2.2.1 Wirtschaftliche Aspekte im Bilanzrecht
Der Jahresabschluss muss nach § 246 Abs. 1 S.1 HGB sämtlich
Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwen-
dungen und Erträge enthalten, solang im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist.
Welche Vermögensgegenstände auszuweisen sind, wird nach dem Grundsätzen der
rechtlichen Eigentumsverhältnissen bestimmt. Forderungen und Rechte sind beim
Inhaber zu aktivieren und Verbindlichkeiten beim Schuldner zu passivieren. Von
diesen Grundsätzen wird eine Ausnahme gemacht, wenn die Vermögensgegenstände
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten einem anderem zuzuschreiben sind. Die
Vermögensgegenstände müssen, und sei es nur aufgrund schuldrechtlicher
Vereinbarungen, vollständig und auf Dauer den bilanzierenden Kaufmann und nicht
den bürgerlich rechtlichen Eigentümer zuzuordnen sein. 52
Die Güterzuordnung geht in der Rechnungslegung über die zivilrechtliche
Zuordnung hinaus, was auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit schließen lässt.53 Das
bedeutet nicht, dass die Zuordnung nur allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
durchgeführt wird. Sondern hier geht es darum, dass bei der Auslegung bilanz-
rechtlicher Normen deren wirtschaftliche Bedeutung berücksichtlich werden soll.54
Dabei wird nur dann zugerechnet, wenn derjenige eine rechtlich abgesicherte
Position hat, die anhand von getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen zu bestim-
men ist.55 Deswegen ist für die Zurechnung von Vermögensgegenständen aufgrund
einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise weniger wirtschaftliche, sondern rechtliche
Kriterien entscheidend. Eine nur auf wirtschaftliche Gesichtspunkte eingeschränkte
und auf rechtliche Kriterien verzichtende Betrachtung könnten zu einer Irreführenden
Vermögenslage führen. Die Bilanzierung von Vermögensgegenständen, die einem
52 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 153 53 Vgl. Adler, Düring, Schmaltz: § 246 HGB Rn 263 54 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 154 55 Vgl. Adler, Düring, Schmaltz: § 246 HGB Rn 263
28
anderen Rechtsträger zustehen, nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise muss
vielmehr als Ausnahmezustand angesehen werden. Diese wirtschaftliche Betrach-
tungsweise ist gesetzlich im § 246 Abs. 1 S. 2 HGB verankert.56
Es wird angenommen das auch bei der Verschmelzung die Bilanzierung nach der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise erfolgen solle. Zwischen dem Grundstückskauf,
der noch nicht im Grundbuch verzogen sei, und der schwebenden Verschmelzung
bestehe eine Parallele. Bei beiden Vorgängen ist der Übergang des Eigentums erst
mit der Eintragung in das entsprechende Register möglich.57
Damit das wirtschaftliche Eigentum bei der Verschmelzung übergehen kann, müssen
vier Vorraussetzungen gegeben sein58:
• Der Verschmelzungsvertrag muss vor dem Stichtag des Jahresabschlusses
formwirksam abgeschlossen worden sein. Außerdem müssen nach § 13 Abs.
1 UmwG die beteiligten Rechtsträger mit Zustimmung ihrer Anteilsinhaber
der Verschmelzung einwilligen.
• Der Verschmelzungsstichtag muss vor dem Abschlussstichtag liegen oder mit
diesem zusammenfallen.
• Die Verschmelzung muss bis zur Beendigung der Aufstellung des
Jahresabschlusses des Übernehmenden Rechtsträger eingetragen sein oder die
Eintragung muss mit Sicherheit erwartet werden können. Dabei dürfen bei
den Bilanzaufstellung keine Gründe bekannt sein, die die Eintragung der
Verschmelzung vermeiden könnten.
• Es musst sichergestellt sein, dass der übertragende Rechtsträger nur im
Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsgangs oder mit Einverständnis des
übernehmenden Rechtsträgers über seine Vermögensgegenstände verfügen
kann.
Wenn diese Vorraussetzungen gegeben sein sollten, ist es immer noch fraglich, ob
dem übernehmenden Rechtsträger die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten
des übertragenden Rechtsträgers aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
56 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 154 57 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 155 f. 58 Vgl. Adler, Düring, Schmaltz: § 246 HGB Rn. 304
29
bereits vor der Eintragung zuzurechnen sind. Der Grund dafür liegt darin, dass die
Geschäftsvorfälle zwischen dem Verschmelzungsstichtag und dem Tag der
Eintragung dem übernehmenden Rechtsträger rückwirkend zugerechnet werden.
Somit gehen Aufwendungen und Erträge nicht vor der Eintragung auf dem über-
nehmenden Rechtsträger über. Hier zeigt sich ein Unterschied zu Grundstücks-
käufen, weil bei Grundstückskäufen Verbindlichkeiten und Erträge mit dem
Abschluss des notariellen Kaufvertrags wirksam werden und dabei die Eintragung in
das Grundbuch unwichtig ist.59
Eine Zuordnung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist nur zulässig, wenn der
übernehmende Rechtsträger eine abgesicherte Position hat. Er wäre nicht abge-
sichert, wenn die Verschmelzung zu einem rückwirkenden Zeitpunkt durchgeführt
würde. Zum Beispiel: Der Verschmelzungsvertrag wird am 01.02.2000 abge-
schlossen und als Verschmelzungsstichtag wird der 01.01.2000 festgelegt. Bevor der
Jahresabschluss des übernehmenden Rechtsträgers zum 31.12.1999 festgestellt wird,
kommt es zur Eintragung der Verschmelzung. Bei diesem Beispiel liegen zum
Bilanzstichtag die Vorraussetzungen für die Eintragung nicht vor, die dem über-
nehmenden Rechtsträger eine gesicherte Position geben würden. Hier kommt die
wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht zum Zuge. Somit scheidet die Bilanzierung
der Vermögensgegenstände des übertragenden beim übernehmenden Rechtsträger
vor der Eintragung aus. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt, wie im Falle
der Wertaufhellung, nur bei Verzögerungen während des Eintragungsverfahrens in
Betracht.60
Abschließend kann hierzu gesagt werden, dass nur eine Zurechnung dann in
Betracht kommt, wenn keine rechtlichen, sondern nur noch technische, also mit dem
Ablauf der Verschmelzung verbundene Hindernisse für die Eintragung bestehen.
Wenn somit die Eintragung unmittelbar bevorsteht, kann von einer gesicherten
Position des übernehmenden Rechtsträgers gesprochen werden. Dadurch wären die
Voraussetzungen erfüllt, die für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums gefor-
dert werden.61
59 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 157 60 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 160 f. 61 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 162
30
6.2.2.2.2 Auswirkungen auf die Bilanzierung durch die wirtschaftlichen Aspekte
Der übertragende Rechtsträger bleibt bis zur Eintragung rechnungslegungspflichtig
und dadurch verpflichtet einen Jahresabschluss aufzustellen. Daran ändert auch eine
Zurechnung der Vermögensgegenstände zum Vermögen des übernehmenden
Rechtsträgers nichts. Nur wenn der Jahresabschluss bis zur Eintragung der
Verschmelzung noch nicht aufgestellt worden ist, entfällt die Verpflichtung. Dabei
ergeben sich aber Besonderheiten, bei dem Bilanzausweis.62
Wenn die Voraussetzungen für eine Zurechnung vorliegen, hat der Übertragende
Rechtsträger seine Vermögensgegenstände nicht mehr zu aktivieren, weil diese beim
übernehmenden Rechtsträger auszuweisen sind. Das Stamm kapital muss er
weiterhin ausweisen und dazu einen aktiven Ausgleichsposten in gleicher Höhe
einstellen. Die Verbindlichkeiten müssen hierbei nicht ausgewiesen werden, wenn
der übernehmende Rechtsträger die Verbindlichkeiten vor der Eintragung
übernommen hat. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sind nicht in der Gewinn- und
Verlustrechnung des Übertragenden, sondern beim übernehmenden Rechtsträger
auszuweisen. 63
Der übertragende Rechtsträger kann aus Praktikabilitätsgründen
Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Geschäftsvorfälle unabhängig von
der Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger weiterhin wie seine eigenen
erfassen. Dabei muss er im Anhang erläutern, dass er diese Geschäfte ab dem
Verschmelzungsstichtag für den übernehmenden Rechtsträger vorgenommen hat.64
Wenn dem übernehmenden Rechtsträger aufgrund der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise Vermögensgegenstände zurechenbar sind, dann muss er sie im
Jahresabschluss ausweisen. Hierbei kann er nach § 24 UmwG die Buchwerte
fortführen oder nach § 255 Abs. 1 S. 1 HGB die zum Erwerb der Vermögens-
gegenstände anfallenden Aufwendungen ansetzen. Dazu muss er auch die Verbind-
lichkeiten des übertragenden Rechtsträgers ausweisen. Außerdem muss er nach § 266
62 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 162 63 Vgl. Adler, Düring, Schmaltz: § 246 HGB Rn. 304 64 Vgl. Adler, Düring, Schmaltz: § 246 HGB Rn. 305
31
Abs. 3 A HGB eine Kapitalerhöhung bei der Verschmelzung im Posten Eigenkapital
in gleicher Höhe ausweisen.65
7. Schlussbetrachtung
Diese Arbeit hat uns gezeigt, dass die Verschmelzung nicht zu komplex aber
komplex genug ist, dass bei der Verschmelzung Experten herangezogen werden
müssen, was sehr viele Kosten mit sich bringt. Also sollten nur jene Unternehmen
eine Verschmelzung planen, die diese Kosten tragen können.
Diese Arbeit soll nur generelle Vorschriften für die Verschmelzung darstellen. Bei
der Anwendung sind für die jeweiligen Unternehmensformen Sonderregeln
einzuhalten. Es wurde versucht, die Verschmelzung und ihre verschiedenen Formen
darzustellen. Dabei wurde auf den Ablauf von Verschmelzungen eingegangen. Die
Stichtage haben dabei im Rahmen des Handelsrechts eine besondere Rolle.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass Großfusionen weniger erfolgreich sind als
Kleinfusionen.
65 Vgl. Naraschewski, Alexander (2001); a.a.O., S. 166
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Literaturverzeichnis Adler, Hans; Düring, Walter; Schmaltz, Kurt: Rechnungslegung und Prüfung von Unternehmen, 6. Auflage, Teilband 1 (§§ 252- 263 HGB), Stuttgart 1995; Teilband 5 (§§ 264-274 HGB), Stuttgart 1997; Teilband 6 (§§ 238-251 HGB), Stuttgart 1998. Goutier, Klaus... (hrsg); bearb. Von Bermel, Arno...(1996): Kommentar zum Umwandlungsrecht: Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz. Heidelberg: Verlag Recht und Wirtschaft. Griesar, Patrick (1997): Verschmelzung von Konzernabschluss. Düssseldorf: IDW- Verlag. Kahling, Dieter (1999): Bilanzierung bei konzerninternen Verschmelzungen. Düsseldorf: IDW-Verlag. Lutter, Markus (hrsg); bearb. Von Bayer, Walter... (1996): Umwandlungsgesetz / Kommentar. Köln: Otto Schmidt. Naraschewski, Alexander (2001): Stichtage und Bilanzen bei der Verschmelzung. Köln: Otto Schmidt. Pohl, Herbert (1995): Handelsbilanzen bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Düsseldorf: IDW-Verlag. Schaumburg, Harald; Rödder, Thomas (1995): Umwandlungsgesetz / Umwand- lungssteuergesetz. Köln: Otto Schmidt. Wöhe, Günter (2000): Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. München: Vehlan verlag