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Handbuch der österreichischen Sozialversicherung 2013

Handbuch der österreichischen Sozialversicherung 2013 · PDF fileZwischenstaatliche Sozialversicherung ... - Erhöhung der Mindestbeitragsgrundlage im Fall einer Beitragsgrund-lagenoption

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Handbuch der österreichischen Sozialversicherung

2013

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Herausgeber und Verleger: Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger Redaktion: Karl Grillitsch Alle in 1030 Wien, Kundmanngasse 21 Internet: www.sozialversicherung.at Druck: Ferdinand Berger GmbH., Wiener Straße 21 - 23, 3580 Horn

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V O R W O R T

Das vorliegende Handbuch informiert über die Entwicklung der öster-

reichischen Sozialversicherung im Jahre 2012, berücksichtigt aber auch die bis März 2013 beschlossenen gesetzlichen Änderungen.

Da zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Handbuches die e n d g ü l -

t i g e n Gebarungsmeldungen der Sozialversicherungsträger noch nicht vorlagen, sind die angegebenen Gebarungsdaten für das Jahr 2012 noch als v o r l ä u f i g anzusehen. Das im Oktober 2013 erscheinende Statis-tische Handbuch der österreichischen Sozialversicherung wird die e n d -g ü l t i g e n Gebarungsdaten aus den Rechnungsabschlüssen der Sozial-versicherungsträger beinhalten.

Um eine leichtere Lesbarkeit zu gewährleisten beziehen sich im Fol-

genden die in männlicher Form angeführten personenbezogenen Bezeich-nungen auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

hofft, mit der vorliegenden Publikation den Benützern einen umfassenden Überblick über die österreichische Sozialversicherung zu geben.

Wien, April 2013

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Inhaltsverzeichnis

Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes .............................................. 5 Bundesgesetze ......................................................................................... 5 Verordnungen ......................................................................................... 30

Gebarung der österreichischen Sozialversicherung .................................. 33 K r a n k e n v e r s i c h e r u n g............................................................... 37 Krankenversicherte Personen ................................................................. 37 Ärzte, Zahnärzte und Dentisten ............................................................... 45 Apotheken und Heilmittel......................................................................... 63 Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern ............................................. 65 Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung .................. 74 Gebarung der Krankenversicherungsträger ............................................. 76 Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen gemäß § 447a ASVG .............................................................................. 85 Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 447f ASVG ............................................................................... 86

P e n s i o n s v e r s i c h e r u n g ............................................................ 87 Pensionsversicherte ................................................................................ 87 Pensionsstände ....................................................................................... 90 Anpassung der Renten und Pensionen ................................................. 103 Pensionshöhe ....................................................................................... 106 Zulagen, Zuschüsse .............................................................................. 111 Gebarung der Pensionsversicherungsträger ......................................... 116 Sonderruhegeld ..................................................................................... 122

U n f a l l v e r s i c h e r u n g .................................................................. 125 Unfallversicherte ................................................................................... 125 Rentenstände ........................................................................................ 126 Rentenhöhe ........................................................................................... 128 Gebarung der Unfallversicherungsträger ............................................... 130

Rehabilitation, Heilverfahren und eigene Einrichtungen .......................... 132 Rehabilitation ........................................................................................ 132 Gewährung von Heilverfahren und Erholungsaufenthalten .................... 134 Eigene Einrichtungen der Sozialversicherungsträger ............................ 136

Betriebshilfe (Wochengeld) ..................................................................... 137 Bundespflegegeldgesetz ......................................................................... 139 Zwischenstaatliche Sozialversicherung ................................................... 143 Elektronische Datenverarbeitung ............................................................ 148 Beitragsrechtliche und Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung; Stichtag 1. Jänner 2013 ................................. 169

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

Die folgende Darstellung behandelt die wichtigsten Gesetzesänderun-gen, Verordnungen, Abkommen und sonstigen Regeln aus dem Bereich der Sozialen Sicherheit, die bis Redaktionsschluss (März 2013) in Kraft tra-ten oder zumindest bereits im Bundesgesetzblatt verlautbart waren.

Hievon sind in erster Linie das 2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 – SVÄG 2012, BGBl. I Nr. 123/2012, sowie das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012, BGBl. I Nr. 3/2013, zu erwähnen.

Alle hier dargestellten Texte sind mit ihrem amtlichen (authentischen) Wortlaut im Rechtsinformationssystem des Bundes www.ris.bka.gv.at kundgemacht, die Durchführungsvorschriften der Sozialversicherung (Sat-zungen, Krankenordnungen usw.) finden sich unter www.avsv.at ebenfalls im Internet. Die Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlage, Ausschussbe-richt, stenographisches Protokoll des Nationalrates) sind auf der Website des Nationalrates www.parlament.gv.at abrufbar.

In der Rechtsdokumentation des österreichischen Sozialversiche-rungsrechts www.sozdok.at sind die aktuellen Texte des Sozialversiche-rungsrechts in ihrer vollständigen Form enthalten.

Bundesgesetze

1. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Förderung von frei-willigem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Allgemeine So-zialversicherungsgesetz u. a. geändert werden Dieses Bundesgesetz wurde am 27. März 2012 mit BGBl. I

Nr. 17/2012 verlautbart. Das Freiwilligengesetz normiert Rahmenbedingungen zur Unterstüt-

zung und Förderung formeller freiwilliger Tätigkeiten im Interesse der All-gemeinheit. Dies erfolgt insbesondere durch Förderung von Freiwilligenor-ganisationen und die Einrichtung eines Freiwilligen Sozial- oder Umwelt-schutzjahres, eines Gedenkdienstes sowie eines Friedens- und Sozial-dienstes im Ausland. Die Ausstellung eines Freiwilligenpasses, die periodi-sche Erstellung eines Freiwilligenberichtes sowie die Einrichtung eines Ös-terreichischen Freiwilligenrates und eines Anerkennungsfonds für Freiwilli-ges Engagement sind vorgesehen.

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Freiwilliges Engagement wird definiert als freiwillige, unentgeltliche Leistungen in einem organisatorischen Rahmen für andere zur Förderung der Allgemeinheit oder aus sozialen Motiven. Die Tätigkeit darf nicht im Rahmen eines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses erfolgen.

Freiwilligenorganisationen sind gemeinnützige, nicht gewinnorientierte juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechtes mit Sitz im Inland. Ihre Tätigkeit muss in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des frei-willigen Engagements erfolgen.

Förderungen erfolgen über Antrag bei Vorliegen der notwendigen Vo-raussetzung durch die Gewährung von Zuschüssen. Auf Förderungen be-steht kein Rechtsanspruch.

Das Freiwillige Sozialjahr zielt insbesondere auf Vertiefung schulischer Vorbildung, Persönlichkeitsentwicklung, Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder und die Stärkung sozialer Kompetenzen ab. Die Teilnahme steht Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung grundsätzlich nach Vollendung des 17. Lebensjahres einmalig für die Dau-er von sechs bis zwölf Monaten offen. Teilnehmer haben unter anderem Anspruch auf Taschengeld, auf zur Dauer der Tätigkeit zeitlich aliquotierte Freistellung sowie wöchentlich auf eine gesetzlich normierte ununterbro-chene Freizeit. Die im Mutterschutzgesetz normierten Beschäftigungs-verbote sind anzuwenden.

Die Anerkennung als Träger des Freiwilligen Sozialjahres ist unter Beischluss bestimmter Unterlagen beim Bundesminister für Arbeit, Sozia-les und Konsumentenschutz zu beantragen. Die Zuerkennung erfolgt bescheidmäßig bei Vorliegen der im Gesetz normierten Voraussetzungen und kann in bestimmten Fällen widerrufen werden. Träger des Freiwilligen Sozialjahres haben eine Reihe von Verpflichtungen zu erfüllen, beispiels-weise die Sicherstellung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung der Teilnehmer sowie die dafür erforderliche Beitragszahlung.

Vom Träger zu unterscheiden ist die Einsatzstelle. Einsatzstellen sind Einrichtungen aus Bereichen wie beispielsweise Sozial- und Behinderten-hilfe, Betreuung alter, drogenabhängiger, von Gewalt betroffener Menschen oder Arbeit mit Kindern. Der laufende Betrieb in der Einsatzstelle muss auch ohne Freiwillige aufrechterhalten werden können (Arbeitsmarktneutra-lität).

Für Zwecke der Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres und der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist der Hauptverband ver-pflichtet, bestimmte Daten den zuständigen Ministerien zu übermitteln.

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

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Zu dieser Datenübermittlung ist im Rahmen der schriftlich zwischen Teil-nehmer und Träger vor Beginn des Einsatzes abzuschließenden Vereinba-rung die Zustimmung des Teilnehmers festzuhalten.

Streitigkeiten zwischen Teilnehmer und Träger bzw. Einsatzstelle fal-len in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte.

Für das Freiwillige Umweltschutzjahr, den Gedenkdienst sowie den Friedens- und Sozialdienst im Ausland gelten die für das Freiwillige Sozial-jahr normierten Vorgaben sinngemäß mit lediglich im Detail abweichenden Regelungen.

Hinsichtlich des beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Kon-sumentenschutz einzurichtenden Österreichischen Freiwilligenrates sowie des Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement sind detaillierte Vor-gaben normiert.

Teilnehmer an Tätigkeiten im Rahmen des Freiwilligengesetzes sind nach den Bestimmungen des ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensions-versicherung (zugehörig der Pensionsversicherung der Angestellten) pflichtversichert. Sie gelten jedoch auch bei Vorliegen von Lohnsteuer-pflicht nicht als Dienstnehmer. Als Dienstgeber fungiert der jeweilige Träger nach dem Freiwilligengesetz.

Die Bestimmungen über den Beginn der Pflichtversicherung sowie der Höhe der Beiträge bzw. Beitragssätze wurden entsprechend angepasst. Beitragsgrundlage ist der für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im ASVG normierte Grenzbetrag. Teilnehmer sind vom Anspruch auf Kranken- bzw. Wochengeld ausdrücklich ausgeschlossen.

Für die Dauer der Freiwilligentätigkeit besteht Kindeseigenschaft im pensionsversicherungsrechtlichen Sinn auch über das 18. Lebensjahr hin-aus, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Das gebührende Taschengeld ist nicht auf die pensionsversicherungsrechtlich normierte Ausgleichszulage anrechenbar. Die entsprechenden Bestimmungen in den relevanten Sozialversicherungs-Parallelgesetzen wurden angepasst.

Für die Dauer der Teilnahme an den im Freiwilligengesetz normierten Tätigkeiten besteht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Tätigkeit begründet keine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nicht, wohl aber wird die für die Prüfung der Anwartschaft maßgebliche Rahmen-frist um die Dauer der Teilnahme verlängert.

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2. 1. Stabilitätsgesetz 2012 – 1. StabG 2012 Das Bundesgesetz wurde am 31. März 2012 mit BGBl. I Nr. 22/2012

verlautbart. Neben einer Reihe von Änderungen insbesondere im Bereich des

Steuer- und Abgabenrechts wurde auch das Gesundheits- und Sozialbe-reich-Beihilfengesetz geändert. Für Sozialversicherungsträger ist im We-sentlichen Folgendes vorgesehen:

Die zu gewährende Beihilfe ergibt sich nunmehr unmittelbar aus den nicht abziehbaren Vorsteuerbeträgen, welche im Zusammenhang mit den umsatzsteuerbefreiten Leistungen anfallen („1:1-Abgeltung“). Kostenersät-ze an Anspruchsberechtigte für in Anspruch genommene Leistungen, wel-che auch als Sachleistung gewährt werden könnten, sind direkt verrechne-ten Leistungen gleichgestellt. Die bisher gewährten Akontozahlungen ent-fallen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt nach wie vor über den Hauptver-band.

Zusätzlich zur Beihilfe ist einzelnen Sozialversicherungsträgern und dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen jährlich eine pauschalier-te, in den Folgejahren wertangepasste Beihilfe in Höhe von erstmals € 122 Mio. zu gewähren. Dem Ausgleichsfonds sind 76 % des Betrages zu über-weisen. Die in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger und der auf sie entfallende Anteil sind vom Bundesminister für Finanzen und vom Bun-desminister für Gesundheit einvernehmlich festzusetzen. Die Auszahlung erfolgt in zwölf Teilbeträgen an den Hauptverband, welcher die Beträge entsprechend weiter zu verteilen hat.

Für den normierten Übergangszeitraum ist die bisherige Berechnung der Bemessungsgrundlage von den genannten Ministerien im Einverneh-men unter Bedachtnahme auf die Erfolgsrechnungen der Sozialversiche-rungsträger per Verordnung festzusetzen. Zum Ausgleich der nunmehrigen Beihilfenzahlung mit den nach bisheriger Rechtslage zu leistenden Akonto-zahlungen sind entsprechende Verrechnungsmodalitäten vorgesehen.

3. 2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012

Das Bundesgesetz wurde am 24. April 2012 mit BGBl. I Nr. 35/2012 verlautbart.

Im Rahmen dieses Bundesgesetzes, welches in erster Linie darauf abzielt, finanzielle Einsparungen durch das Setzen von Strukturmaßnah-men zu erzielen, wurden auch im Sozialversicherungsrecht Anpassungen vorgenommen. Insbesondere wurden das Allgemeine Sozialversicherungs-gesetz (samt Parallelgesetze), das Allgemeine Pensionsgesetz sowie das

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Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finan-zierungsgesetz geändert.

Neuregelungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und in den Parallelgesetzen

- Abschaffung der beim Hauptverband eingerichteten Controlling-gruppe sowie des „Sozial- und Gesundheitsforum Österreich“;

- Senkung des Hundertsatzes für den von den Gebietskrankenkassen von ihren Beitragseinnahmen an den Ausgleichsfonds der Gebiets-krankenkassen zu entrichtenden Beitrag;

- Entfall der Bestimmung, Mittel des Ausgleichsfonds der Gebiets-krankenkassen für den Betrieb einer allgemeinen Krankenanstalt zu verwenden;

- Anpassung der Hundertsätze der von den Krankenversicherungsträ-gern an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zu leistenden Beiträge;

- Herabsetzung der von den Pensionsversicherungsträgern für die Krankenversicherung der Pensionsbezieher an die Krankenversi-cherungsträger zu leistenden Beiträge („Hebesätze“);

- Übertragung der bisher dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz obliegende Pflicht zur periodischen Erstel-lung eines „Teilversicherungs-, Ersatzzeiten und Wanderversiche-rungsberichtes“ an den Hauptverband;

- Außerordentliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage sowie „Einfrieren“ der für die Beurteilung der gebührenden Witwen(r)-pension maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage auf den Stand 2012;

- Stufenweise Anhebung des maßgeblichen Lebensalters für die Be-urteilung des Vorliegens von Invalidität für Personen mit nicht ge-lernten bzw. nicht angelernten Berufen (Tätigkeitsschutz);

- Gestaffelte Herabsetzung des Hundertsatzes des auf die Aus-gleichszulage anrechenbaren Einkommens aus verpachtetem, übergebenem oder aus sonstigen Gründen nicht selbst bewirtschaf-tetem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz;

- Normierung, dass die im Allgemeinen Pensionsgesetz geregelte Kontoerst- sowie Ergänzungsgutschrift verfahrensrechtlich als Leis-tungssachen gelten;

- Anpassung der Regelungen über die Meldung und Erhebung von Arbeitsunfällen (aufgrund der Neuorganisation der Arbeitsinspekti-on);

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- Stufenweise Anhebung der zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer („Hacklerpension“) notwendigen Anzahl an Versicherungs- bzw. Beitragsmonaten sowie Normierung der Wahrung des Anspruches bei Nichtinanspruch-nahme der Pension wegen Erwerbstätigkeit trotz Erfüllung der sons-tigen Voraussetzungen;

- Festlegung einer abweichenden Pensionserhöhung für die Jahre 2013 und 2014;

- Fixierung der Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversiche-rung nach dem GSVG;

- Erhöhung des Eigenbeitragssatzes in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem BSVG bei gleichzeitiger Verminderung des aus Steueraufkommens zu leistenden Beitrages;

- Erhöhung des in der Unfallversicherung nach dem BSVG zu leisten-den Zuschlages zur Grundsteuer und Reduktion der dem Bund für dessen Einziehung und Abfuhr gebührende Vergütung;

- Schaffung der Möglichkeit im BSVG, Mittel aus der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung jährlich in die allgemeine Rück-lage der Unfallversicherung zu transferieren;

- Erhöhung der Mindestbeitragsgrundlage im Fall einer Beitragsgrund-lagenoption in der Pensionsversicherung nach dem BSVG;

- Normierung einer Mitwirkungspflicht der „Agrarmarkt-Austria“ hin-sichtlich der Erfassung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Ersatz der Kosten;

- Absenkung des Dienstgeberbeitrages zur Krankenversicherung nach dem B-KUVG;

- Flexibilisierung des von den Versicherten nach dem B-KUVG zu leis-tenden Behandlungsbeitrages entsprechend der finanziellen Leis-tungsfähigkeit des Versicherungsträgers unter Festlegung einer Obergrenze von 20 % der dem Versicherungsträger entstehenden Kosten.

Anpassungen im Krankenkassen-Strukturfondsgesetz und im Nacht-schwerarbeitsgesetz

- Die im Krankenkassen-Strukturfondsgesetz normierte Fondsdotie-rung mit € 40 Mio. wird bis 2015 verlängert;

- Im Nachtschwerarbeitsgesetz wird die ursprünglich bis 2012 vorge-sehene Sistierung der Verpflichtung zur Neufestsetzung des Bei-tragssatzes mit Ende 2011 aufgehoben.

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Änderungen im Allgemeinen Pensionsgesetz - Stufenweise Erhöhung der für die Inanspruchnahme der Korridor-

pension erforderlichen Anzahl an Versicherungsmonaten; - Anhebung der Pensionskürzung bei vorzeitigem Pensionsantritt und

Aufhebung der bisher maximal zulässigen Pensionskürzung; - Aufhebung der „Parallelrechnung“ und Normierung einer diese er-

setzende „Kontoerstgutschrift“ für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Personen, sofern bis 31. Dezember 2013 mindestens ein Versicherungsmonat nach den im Gesetz genannten Sozialversiche-rungsgesetzen erworben wurde. Der Berechnungsmodus bzw. die Parameter zur Ermittlung der Kon-toerstgutschrift („Ausgangsbetrag“ sowie „Vergleichsbetrag“) sind umfassend und detailliert geregelt. Sofern der Ausgangsbetrag in-nerhalb der mit den Prozentsätzen (jeweils Mindest- und Höchstbe-trag) des jeweiligen Geburtsjahrganges vervielfachten Vergleichsbe-träge liegt, bildet das 14-fache dieses Betrages die Kontoerstgut-schrift. Ist der Ausgangsbetrag niedriger oder höher als die für den Jahrgang jeweils relevanten Vergleichsbeträge, so bildet das 14-fache des entsprechenden Vergleichsbetrages die Kontoerstgut-schrift. Der zur Anwendung gelangende Betrag ist als Gesamtgut-schrift in das Pensionskonto aufzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Kontoerstgutschrift neu zu berechnen. Änderungen bzw. Neufeststellungen von Beitrags-grundlagen und Versicherungszeiten aus der Zeit vor Jänner 2014, die nach dem 31. Dezember 2016 festgestellt werden, sind mittels „Ergänzungsgutschrift“ zu berücksichtigen. Bescheide werden nur über ausdrückliches Verlangen ausgestellt. Die Zuordnung bzw. Än-derung der Zuordnung von Kindererziehungszeiten ist von der kon-toberechtigten Person bis spätestens Ende Dezember 2016 zu be-antragen. Die Kontoerstgutschrift entfällt, sofern nur Versicherungs-zeiten nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz vorliegen. Für „ältere“ Jahrgänge bzw. „Schwerarbeiter“ sind hinsichtlich der zulässigen Abschläge Übergangsbestimmungen vorgesehen.

Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz - Festlegung, dass auch Personen, welche die Anspruchsvorausset-

zungen für eine gesetzliche Alterspension (ausgenommen Korridor-pension), Sonderruhegeld und Ruhegenuss erfüllen, oder welche jenes Lebensalter vollendet haben, das ein Jahr nach dem gesetzli-che Mindestalter für eine Korridorpension liegt, von der Arbeitslosen-versicherungspflicht ausgenommen sind;

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- Normierung, dass auf Arbeitslose, deren Arbeitsfähigkeit zweifelhaft ist, bis zum Vorliegen eines ärztlichen Gutachtens, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, die Bestimmungen über die Ar-beitsbereitschaft und -willigkeit nicht anwendbar sind;

- Gewährung eines der jährlichen Anpassung unterliegenden Zusatz-beitrages zum Arbeitslosengeld bzw. zur Notstandshilfe bei Teil-nahme an Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen. Der Zusatzbeitrag unterliegt nicht der Krankenversicherungspflicht und ist bei Bemessung des Krankengeldes (bzw. allenfalls Wochengeld) nicht zu berücksichtigen. Die Auswirkungen des Zusatzbeitrages sind nach zwei Jahren zu evaluieren.

- Neuregelung der Bevorschussung von Leistungen aus der Pensi-onsversicherung. Insbesondere ist der Anspruch eingeschränkt auf Personen, welche die Wartezeit erfüllt haben und deren Arbeitsun-fähigkeit allenfalls durch ärztliches Gutachten bestätigt ist. Für Per-sonen in einem aufrechten Dienstverhältnis ohne Entgelt- oder Krankengeldanspruch sind Erleichterungen vorgesehen. Hinsichtlich der Höhe der Vorschussleistung entfällt die bisher vorgesehene Obergrenze.

- Neuregelung des Bezuges von Altersteilzeitgeld: Der Bezug ist ma-ximal für die Dauer von fünf Jahren möglich. Personen, die das ge-setzliche Pensionsalter für eine Alterspension, für Sonderruhegeld oder für einen Ruhegenuss erreicht und die dafür erforderlichen An-spruchsvoraussetzungen erfüllt haben, sind vom Bezug auf Alters-teilzeitgeld generell ausgeschlossen. Sofern eine kontinuierliche Al-tersteilzeitvereinbarung vorliegt, ist der Bezug von Altersteilzeitgeld dennoch bis zur Vollendung des Regelpensionsalters zulässig. Die Anspruchsvoraussetzungen bei Vorliegen einer Blockzeitverein-barung wurden dahingehend erweitert, als eine zuvor arbeitslose Ersatzkraft nicht nur vorübergehend sozialversicherungspflichtig (über der Geringfügigkeitsgrenze) einzustellen oder ein Lehrling zu-sätzlich auszubilden ist. Übergangsbestimmungen für bestehende Vereinbarungen sind vor-gesehen.

- Anpassung der Bestimmungen über das Übergangsgeld nach Al-tersteilzeit.

- Möglichkeit des Antrages auf Rückerstattung von Beiträgen, die für einen Zeitraum entrichtet wurden, in welchem aufgrund der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine gesetzliche Alterspension (Sonderruhegeld, Ruhegenuss) keine Arbeitsversicherungspflicht vorlag.

- Klarstellungen und Anpassungen.

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Neuregelungen im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz - Einführung einer „Auflösungsabgabe“ in Höhe von € 110,- zur Fi-

nanzierung der Arbeitsmarktpolitik. Die Hälfte der Einnahmen dient der Förderung der Beschäftigung älterer Personen. Die Abgabe ist vom Dienstgeber unaufgefordert zum Ende eines jeden arbeitslo-senversicherungspflichtigen (freien) Dienstverhältnisses zu entrich-ten. Der Betrag ist jährlich aufzuwerten. Das Gesetz listet eine Rei-he von Ausnahmen taxativ auf. Die Einhebung der Abgabe sowie die Prüfung der Einhaltung der Abgabepflicht sind gegen Entgelt von den Krankenversicherungsträ-gern im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Die Abgabe ist gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig. Für den Fall der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist eine Verjährungshem-mung normiert.

- Entfall der Bestimmung, wonach für Bedienstete ab Vollendung des 58. (bzw. 57.) Lebensjahres der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen ist. Personen, für welche die Bestimmung bereits wirksam ist, bleibt die bisherige Re-gelung weiter aufrecht.

- Anpassung und Neuformulierung der Bestimmungen über die Über-weisung an den Insolvenz-Entgelt-Fonds und die Zuführung an die Arbeitsmarktrücklage.

- Aufhebung der Verpflichtung des Arbeitsmarktservices bestimmte Beträge für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarkt-förderung an den Bund zu überweisen.

4. Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Bundesgesetz wurde am 20. April 2012 mit BGBl. I Nr. 26/2012 verlautbart.

Die Neuregelungen sehen unter anderem vor, dass die Sozialversiche-rungsträger sowie der Hauptverband nach Maßgabe der technischen Mög-lichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind.

5. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

Das Bundesgesetz wurde am 5. Juni 2012 mit BGBl. I Nr. 51/2012 ver-lautbart.

Durch die Änderungen im Bundes-Verfassungsgesetz wurden unter anderem auch die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband in die allgemeine Amtshilfeverpflichtung einbezogen.

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Weiters ergibt sich infolge der normierten Neugestaltung des Systems des Verwaltungsrechtsschutzes (Einführung einer mehrstufigen Verwal-tungsgerichtsbarkeit und Einrichtung von Verwaltungsgerichten des Bun-des und der Länder) sowie der insbesondere damit einhergehenden Ab-schaffung der sogenannten „weisungsfreien Kollegialbehörden mit richterli-chem Einschlag“ im Bereich des Sozialversicherungsrechts (insbesondere Landesberufungskommission, Bundesschiedskommissionen, Unabhängige Heilmittelkommission) weitreichender Anpassungs- bzw. Änderungsbedarf.

Das Begutachtungsverfahren zu den Ministerialentwürfen entspre-chender Gesetzesänderungen war zu Redaktionsschluss bereits abge-schlossen (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetze der jeweiligen Bundesministerien).

6. Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes und

des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 Das Bundesgesetz wurde am 2. August 2012 mit BGBl. I Nr. 71/2012

verlautbart. Die Neuregelung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

sieht vor, dass bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen Anspruch auf Beitragszuschuss trotz Anspruches auf gesetzliche Alterspension bzw. Bezuges einer gesetzlichen Pensionsleistung besteht. Weiters wurden die nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz zu entrichtenden Beträge zum Teil herabgesetzt.

7. Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozial-versicherungsgesetzes u. a. Das Bundesgesetz wurde am 2. August 2012 mit BGBl. I Nr. 76/2012

verlautbart. Einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache C-

123/10 vom 20. Oktober 2011) folgend wird eine „besondere Pensionsan-passung“ normiert: Per 1. Oktober 2012 sind alle zu diesem Zeitpunkt be-zogenen Pensionen mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, sofern ihr Stichtag vor dem 1. Jänner 2007 liegt, ihre Höhe am 1. Jänner 2008 unter € 747,-- gelegen ist und sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfak-tor erhöht wurden. Für Hinterbliebenenleistungen aus einer bereits zuer-kannten Leistung ist der Stichtag dieser Leistung maßgeblich.

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

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8. Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen sowie Änderung des Ärztegesetzes 1998 Das Bundesgesetz wurde am 14. August 2012 mit BGBl. I Nr. 80/2012

verlautbart. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und Bedingungen, unter de-

nen ästhetische Behandlungen und Operationen, welche als Tätigkeiten in Ausübung der Medizin im rechtlichen Sinn zu qualifizieren sind, ohne Vor-liegen einer medizinischen Indikation vorgenommen werden dürfen.

Die Regelungen beinhalten neben der Definition einzelner Begriffe vor allem die erforderlichen Qualifikationen der die Behandlung bzw. Operation durchführenden Ärzte, die Notwendigkeit einer verpflichtenden umfassen-den mündlichen und schriftlichen Aufklärung des Patienten bzw. seines Er-ziehungsberechtigten durch den Arzt, das Erfordernis der nachweislichen Einwilligung des Patienten bzw. des Erziehungsberechtigten, Schutzvor-schriften für minderjährige Personen, Werbebeschränkungen und ein Pro-visionsverbot sowie die Ausstellung eines Operationspasses. Für den Fall des Verstoßes gegen die Bestimmungen sind – sofern es sich nicht um ge-richtlich strafbares Verhalten handelt – Verwaltungsstrafen vorgesehen. Im Ärztegesetz wurden notwendige Anpassungen vorgenommen.

Im Rahmen der verpflichtenden Aufklärung ist der Patient bzw. sein Erziehungsberechtigter auch darüber zu informieren, dass eine allfällige Unfähigkeit der Arbeitsaufnahme keine Arbeitsunfähigkeit im sozialversi-cherungs- und arbeitsrechtlichen Sinn darstellt und die Kosten der Behand-lung bzw. Operation nicht von einem Sozialversicherungsträger übernom-men werden.

Erhebt sich der Verdacht, dass eine fehlerhaft durchgeführte ästheti-sche Behandlung oder Operation eine Erkrankung oder sonstige Komplika-tion verursacht hat und handelt es sich bei der erforderliche Nachbehand-lung um eine sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistung, ha-ben sämtliche nachbehandelnde Ärzte den jeweils gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherungsträger zwecks Prüfung allfälliger Regressan-sprüche darüber zu informieren.

9. Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Landar-

beitsgesetzes 1984, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Ar-beitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes u. a. Das Bundesgesetz wurde am 14. November 2012 mit BGBl. I

Nr. 98/2012 verlautbart. Durch die vorgenommenen Änderungen werden in erster Linie europa-

rechtliche Vorgaben („Leiharbeitsrichtlinie“ – 2008/104/EG) in nationales

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Recht umgesetzt. Insbesondere ist eine Gleichbehandlung überlassener Arbeitskräfte mit der Stammbelegschaft des Beschäftigerbetriebes (Entgelt, Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen, Zugang zu betrieblichen Wohlfahrts-einrichtungen, etc.) vorgesehen.

Außerdem ist zur Unterstützung überlassener Arbeitnehmer während überlassungsfreier Zeiträume die Einrichtung eines Sozial- und Weiterbil-dungsfonds mit Rechtspersönlichkeit normiert. Organe und Aufgaben des Fonds sind gesetzlich festgelegt. Auf Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

Der Hauptverband hat für die Abwicklung der Leistungen entspre-chende Daten elektronisch gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.

Die Aufbringung der Mittel erfolgt unter anderem durch Beiträge der Überlasserbetriebe (jährlich ansteigende Hundertsätze der im ASVG nor-mierten allgemeinen Beitragsgrundlage sowie der Sonderzahlungen). Die Einhebung der Beiträge erfolgt zusammen mit den Beiträgen zur Sozial-versicherung durch die zuständigen Krankenversicherungsträger. Eine Ab-geltung der dadurch verursachten Mehraufwendungen ist vorgesehen.

10. Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012

Das Bundesgesetz wurde am 14. November 2012 mit BGBl. I Nr. 99/2012 verlautbart.

Das Gesetz sieht zur Erfassung und Darstellung von Leistungen der öffentlichen Hand an bestimmte Personen die Einrichtung einer Transpa-renzdatenbank bzw. eines Transparenzportales vor. Dies soll neben der Erfüllung von Informations-, Überprüfungs- und Nachweiszwecken auch die Steuerung öffentlicher Leistungserbringung durch anonymisierte Auswer-tungen ermöglichen.

Unter anderem sind Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversi-cherung (einschließlich Ausgleichszulage), das Pflegegeld und das Kinder-betreuungsgeld zu erfassen. Als Sachleistungen ist unter anderem auch die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme öffentlicher Gesund-heitseinrichtungen darzustellen.

Das Gesetz enthält umfangreiche Bestimmungen betreffend beteiligte Personen und Stellen, Leistungssystematisierung, Datenquellen und Da-tenanzeige. Der Hauptverband ist zur Bereitstellung bestimmter Daten so-wie zur Mitwirkung bei der Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen ver-pflichtet.

Dem Bundesminister für Finanzen wird eine umfassende Verordnungs-ermächtigung eingeräumt, welche er im Einvernehmen mit dem Bundes-kanzler auszuüben hat.

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

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Die gesetzwidrige (auch nur versuchte) Datenverwendung ist mit Geldstrafen bis zu € 20.000,-- belegt.

11. Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Un-fallversicherungsgesetzes Das Bundesgesetz wurde am 13. Dezember 2012 mit BGBl. I

Nr. 107/2012 verlautbart. Das Gesetz normiert, dass Nachkontrollen im Zusammenhang mit ei-

ner Organspende vom Versicherungsfall der Krankheit umfasst sind. Wei-ters werden Unfälle, welche sich im Zuge einer Organspende ereignen, Ar-beitsunfällen nach dem ASVG gleichgestellt.

12. Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G

Das Bundesgesetz wurde am 14. Dezember 2012 mit BGBl. I Nr. 111/2012 verlautbart.

Das Gesetz umfasst das Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) sowie damit im Zusammenhang stehende Ergänzungen in den So-zialversicherungsgesetzen und im Strafgesetzbuch.

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 regelt allgemein die bei Ver-wendung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten durch Gesundheitsdiensteanbieter erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen sowie speziell die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA).

Als verpflichtend einzuhaltende Grundsätze der Datensicherheit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten sind insbesondere erforderlich:

- Nachweis und Prüfung der Identität, sowohl der Person, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden, als auch jene der betei-ligten Gesundheitsdiensteanbieter (Festlegung von „Rollen“ durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit),

- Sicherstellung der Vertraulichkeit durch entsprechende Netzwerksi-cherheit (kryptographische/bauliche Maßnahmen, geschlosse-ne/abgrenzbare Benutzergruppe sowie deren Authentifizierung) oder durch bestimmte Protokolle und Verfahren,

- Nachweis und Prüfung der Integrität der Gesundheitsdaten durch fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signaturen,

- Dokumentation der getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen.

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

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Die Betreibung eines eHealth-Verzeichnisdienstes (eHVD) durch den Bundesminister für Gesundheit ist vorgesehen. Ein bundesweites Be-richtswesen zur Evaluierung der Nutzung und der Auswirkungen von Infor-mations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen kann eingerichtet werden.

Die Regelungen zur Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) sehen die Einrichtung eines elektronischen Informationssystemes vor, welches al-len berechtigten Gesundheitsdienstleistern (ELGA-Gesundheitsdienstean-bieter) und betroffenen Personen (ELGA-Teilnehmer) bestimmte Daten (ELGA-Gesundheitsdaten) in elektronischer Form orts- und zeitunabhängig zur Verfügung stellt. Das System ist von den ELGA-Systempartnern (Bund, Länder und Hauptverband) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Sicherheitsanforderungen, Benutzer- und Anwenderfreundlichkeit, wirt-schaftliche Vertretbarkeit, Stand der Technik) zu errichten.

ELGA soll neben einer verbesserten Verfügbarkeit medizinischer In-formationen vor allem auch zu einer Qualitätssteigerung von Gesundheits-dienstleistungen führen sowie zum Ausbau einer integrierten Versorgung und eines sektorenübergreifenden Nahtstellenmanagements beitragen. Weiters sollen Patientenrechte gestärkt werden.

ELGA-Gesundheitsdaten sind unter anderem Entlassungsbriefe der Krankenanstalten, Laborbefunde, Befunde der bildgebenden Diagnostik sowie Medikationsdaten. Zur Erfassung der Medikationsdaten (verordnete und abgegebene Arzneimittel) hat der Hauptverband im übertragenen Wir-kungsbereich ein Informationssystem („e-Medikation“) zu betreiben.

ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind Angehörige des (zahn-)-ärztlichen Berufes (ausgenommen sind jedoch beispielsweise Ärzte des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger, Ar-beitsmediziner und Amtsärzte), Apotheken, Krankenanstalten sowie be-stimmte Pflegeeinrichtungen. Zur Prüfung deren Identität ist ein „Gesundeitsdiensteanbieterindex“ durch den Bundesminister für Gesund-heit einzurichten. Die verpflichtende Teilnahme (im Sinne der Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten) erfolgt für die einzelnen Gruppen von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

ELGA-Teilnehmer sind grundsätzlich alle Personen, die Gesundheits-dienstleistungen in Anspruch nehmen und die einer Teilnahme nicht wider-sprochen haben. Die Teilnehmer sind – insbesondere zwecks Überprüfung ihrer eindeutigen Identität – im „Patientenindex“ erfasst. Einer Teilnahme kann jederzeit (bezogen auf alle oder nur auf einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten) schriftlich oder elektronisch widersprochen werden („Opt-out“). Darüber hinaus haben ELGA-Teilnehmer das Recht, Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten sowie individuelle Zugriffsrech-

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te festzulegen. Durch die Nichtteilnahme an ELGA bzw. die Inanspruch-nahme der zustehenden Teilnehmerrechte dürfen den Betroffenen weder im Zugang zur medizinischen Versorgung noch hinsichtlich der Kostentra-gung Nachteile entstehen. Die Einrichtung einer ELGA-Ombudsstelle ist vorgesehen.

Die Voraussetzungen, unter denen die Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten zulässig ist, sind detailliert geregelt. Bestimmten Perso-nen und Stellen sind der Zugriff auf diese Daten sowie deren Verwendung ausdrücklich verboten.

Nähere Bestimmungen über die Datenspeicherung, die Einrichtung ei-nes Berechtigungssystems, eines Protokollierungssystems sowie eines Zugangsportals sind vorgesehen.

Dem Bundesminister für Gesundheit sind (insbesondere in Bezug auf nähere Definition der Gesundheitsdiensteanbieter, Struktur und Formate der Gesundheitsdaten, Einrichtung der Ombudsstelle, Einrichtung von Terminals mit Portalfunktion) umfangreiche Verordnungs- und Weisungs-rechte eingeräumt.

Ein Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen stellt eine Verwal-tungsübertretung dar und ist mit Geldstrafen bis zu € 10.000 zu bestrafen. Das in Schädigungs- oder Gefährdungsabsicht gestellte widerrechtliche Verlangen der Einsichtnahme oder Verwertung von Geheimnissen des Gesundheitszustandes einer Person stellt einen gerichtlichen Straftatbe-stand dar.

Darüber hinaus ist in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehen, dass Krankenversicherungsträger in der jährlich für ihre Versicherten zu erstellenden Kosteninformation auch Hinweise auf bestimmte Rechte in Zusammenhang mit ELGA anzuführen haben.

13. Abgabenänderungsgesetz 2012

Das Bundesgesetz wurde am 14. Dezember 2012 mit BGBl. I Nr. 112/2012 verlautbart.

Das Gesetz sieht unter anderem neue Bewertungsgrundsätze für land- und forstwirtschaftliches Vermögen vor. Die sich daraus anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 ergebenden Änderungen von Ein-heitswerten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe werden sozialversiche-rungsrechtlich erst mit 1. Jänner 2017 wirksam. Hinsichtlich des dadurch bedingten Entstehens oder Ausscheidens aus der Pflichtversicherung nach dem BSVG sind Übergangsbestimmungen vorgesehen.

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14. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 – SVÄG 2012 Das Bundesgesetz wurde am 28. Dezember 2012 mit BGBl. I

Nr. 123/2012 verlautbart. Insbesondere sind folgende Änderungen vorgesehen:

- Anhebung des Service-Entgeltes für die e-card durch Festlegung ei-ner jährlichen Valorisierung sowie Entfall des Entgeltes für Angehö-rige.

- Begrenzung der aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu leisten-den Zuschüsse für Aufwendungen der Dienstgeber für Entgeltfort-zahlung durch Beachtung des Eineinhalbfachen der Höchstbeitrags-grundlage) sowie ergänzende Klarstellung hinsichtlich der Bezugs-dauer bzw. der diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzung. Die Ent-geltfortzahlungs-Zuschussverordnung wurde angepasst (BGBl. II Nr. 14/2013, ausgegeben am 2. Jänner 2013).

- Beseitigung der Möglichkeit zur (beitragsfreien) Mitversicherung als Angehörige für aus ihrer jeweiligen Kammer ausgeschiedene Rechtsanwälte und Ziviltechniker.

- Ausschluss der Angehörigeneigenschaft von Kindern, welche im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, welche bei Ausübung im In-land eine Sozialversicherungspflicht auslösen würde.

- Beseitigung der Beschränkungen des Leistungsangebotes der Zahnambulatorien von Sozialversicherungsträgern. Nach wie vor ausgenommen vom Leistungsangebot sind im Bereich des festsit-zenden Zahnersatzes kosmetische Luxusleistungen sowie bestimm-te risikoreiche umfangreiche festsitzende Zahnersatzkonstruktionen. Zuzahlungen zu Zahnbehandlung und -ersatz müssen in den Ambu-latorien gleich hoch sein wie für niedergelassene Vertragspartner. Für Leistungen, die nicht Gegenstand des Gesamtvertrages oder der Satzung sind, sowie für vorbeugende Maßnahmen sind kosten-deckende Kostenbeiträge der Versicherten festzusetzen. Diese sind auf der Homepage sowie durch Aushang in den Zahnambulatorien des jeweiligen Versicherungsträgers zu veröffentlichen. Die von Ver-tragspartner für Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes den Versicherten zu verrechnenden Honorare sind im Rahmen eines zwischen Hauptverband und Österreichischer Zahnärztekammer zu schließenden Gesamtvertrages durch verbindliche Richttarife fest-zusetzen.

- Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes für „Wegunfälle“, die mit der Begleitung eines Kindes zu/von einer entsprechenden Be-treuungseinrichtung bzw. -person verbunden sind, auf alle Versi-

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cherten, denen in irgendeiner Form (gesetzlich, rechtsgeschäftlich, gefälligkeitshalber) eine Aufsichtspflicht für das Kind zukommt.

- Gewährung des Unfallversicherungsschutzes bei Unfällen im Rah-men der Rettung eines Menschen und bei sonstigen bestimmten Hil-feleistungen, auch wenn diese aufgrund einer rechtlichen Verpflich-tung erfolgen. Ausgenommen sind Fälle der vorsätzlichen Herbei-führung des Unglücksfalles durch den Hilfeleistenden sowie des Be-stehens eines sonstigen entsprechenden Versicherungsschutzes.

- Erweiterung der Berufskrankheitenliste (insbesondere im Bereich der chronischen Erkrankungen sowie der Lungenkrankheiten). Für bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung bestehende Krankheits- bzw. Todesfälle ist eine Übergangsregelung vorgesehen.

- Normierung der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit als eine Leis-tung auch aus der Krankenversicherung nach dem GSVG sowie da-raus resultierend eines Anspruches auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit. Anspruch auf diese Unterstützungsleistung besteht bei Arbeitsunfä-higkeit infolge Krankheit, wenn und solange aufgrund der Erkran-kung die bisherige Erwerbstätigkeit nicht oder nur mit der Gefahr der Verschlechterung des Zustandes oder der Erkrankung ausgeübt werden kann, ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die tägliche Unterstützungsleistung beträgt € 26,97. Dieser Wert unterliegt einer jährlichen Anpassung. Weitere Voraussetzung ist, dass die Aufrechterhaltung des Betrie-bes von der persönlichen Arbeitsleistung des selbständig Erwerbstä-tigen abhängt und im Unternehmen regelmäßig keine oder weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigt werden. Die maximale Bezugsdau-er für ein und dieselbe Krankheit beträgt 20 Wochen. Ein neuer An-spruch für dieselbe Krankheit entsteht nach Vorliegen von mindes-tens 26 Wochen einer entsprechenden gesetzlichen Krankenversi-cherung. Detaillierte Meldeverpflichtungen sind vorgesehen. Deren Nichtein-haltung führt grundsätzlich zum Ruhen des Anspruches. Die Nicht-befolgung einer Ladung zum Chefarzt sowie die wiederholte Verlet-zung von Bestimmungen der Krankenordnung oder von Anordnun-gen des behandelnden Arztes können durch die Satzung als Ruhensgründe normiert werden. Bei Zusammentreffen des Bezuges von Krankengeld oder Unter-stützungsleistung bei lang andauernder Krankheit mit einem An-spruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung, ruht die

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Versehrtenrente, sofern die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeits-unfalles oder einer Berufskrankheit ist. Der Aufwand an Unterstützungsleistung ist der SVA der gewerbli-chen Wirtschaft durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt un-ter Berücksichtigung bestimmter Abzugsposten und unter Beach-tung eines jährlich zu valorisierenden Höchstbetrages zu ersetzen. Vorgaben zur Ermittlung des Aufwandersatzes sind normiert. Eine Evaluierung der entstandenen Aufwendungen ist vorzunehmen. Ein entsprechender Bericht ist dem Bundesministerium für Gesund-heit vorzulegen.

- Neuregelungen im Zusammenhang mit der Möglichkeit des Ab-schlusses einer Zusatzversicherung auf Krankengeld für bestimmte Pflichtversicherte nach dem GSVG (Kreis der Berechtigten, (Min-dest-)Beitragsgrundlage, Leistungsansprüche). Eine Übergangsre-gelung für bestehende Zusatzversicherungen ist vorgesehen.

- Erweiterung des der Pflicht- bzw. Selbstversicherung in der Kran-kenversicherung nach dem GSVG unterliegenden Versicher-tenkreises bei Ausschluss aufgrund eines Antrages der beruflichen Interessensvertretung (insbesondere Bezug von Kinderbetreuungs-geld oder Weiterbildungsgeld bei gleichzeitiger Ausübung einer frei-berufliche Tätigkeit; für einen allfälligen Ausschluss ist das Vorliegen eines aktiven Leistungsanspruches gegenüber einer Krankenvor-sorgeeinrichtung anstelle des bisher normierten Beitrittes herange-zogen).

- Anhebung der Höhe des Wochengeldes im Geltungsbereich des GSVG und des BSVG.

- Vornahme redaktioneller Berichtigungen, Anpassungen und Klarstel-lungen.

15. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012

Das Bundesgesetz wurde am 10. Jänner 2013 mit BGBl. I Nr. 3/2013 verlautbart.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und Parallelgesetze - Entfall der befristeten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension.

Statt dessen gebührt bei Vorliegen von vorübergehender Invalidität künftig – abhängig von deren voraussichtlichen Dauer sowie der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen der medizinischen bzw. beruflichen Rehabilitation – ein Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bzw. ein Umschu-lungsgeld aus der Arbeitslosenversicherung. Über die Durchführbar-

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keit medizinischer oder beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation ist über Antrag in einem gesonderten Feststellungsverfahren zu ent-scheiden. Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension besteht unter der Voraussetzung, dass Invalidität voraussichtlich dauerhaft vorliegt und berufliche Maßnahmen nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind. Sofern ein Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension abgelehnt wird bzw. aufgrund eines Feststellungsantrages festge-stellt wird, dass dauernde Invalidität nicht vorliegt, hat der Pensions-versicherungsträger von Amts wegen festzustellen, ob und gegebe-nenfalls seit wann Invalidität vorliegt, ob diese voraussichtlich min-destens sechs Monate andauern wird und ob berufliche Maßnah-men der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind (einschließ-lich Festlegung des geeigneten Berufsfeldes). Bescheide, in denen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Rehabilitationsgeld festgestellt wird, sind unverzüg-lich dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

- Normierung der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation als eine Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit. Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation haben Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorüber-gehende Invalidität für zumindest sechs Monate vorliegt und die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und zweckmäßig sind. Sie müssen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person und unter Beachtung der Zumutbarkeit ausreichend und zweckmäßig sein, dürfen das Maß des Notwendigen jedoch nicht überschreiten. Von der Pensionsversicherung sind berufliche Maßnahmen der Re-habilitation für Personen, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, nur mehr als Pflichtaufgabe zu erbringen. Für diesen Perso-nenkreis sind berufliche Rehabilitationsmaßnahmen – bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen – als Pflichtleistung vom Arbeits-marktservice zu gewähren. Die Pensionsversicherungsträger haben dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstandenen Kosten zu er-setzen. Für vor dem 1. Jänner 1964 geborene Personen ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Von der Pensionsversicherung ist zudem Übergangsgeld nur mehr dann zu leisten, wenn kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld besteht.

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- Einrichtung eines „Kompetenzzentrums Begutachtung“ bei der Pen-sionsversicherungsanstalt zur Erstellung medizinischer, berufskund-licher und arbeitsmarktbezogener Gutachten. Die Erstellung von Gutachten hat unter Einhaltung bestimmter Standards bzw. der Richtlinien des Hauptverbandes sowie allenfalls unter Beiziehung sachkundiger Personen zu erfolgen. Versicherungsträger und das Arbeitsmarktservice können die Erstellung von Gutachten dem Kompetenzzentrum gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten übertra-gen. Ebenso ist von der SVA der gewerblichen Wirtschaft und der SVA der Bauern für die Erstellung entsprechender Gutachten in ihrem Zuständigkeitsbereich ein derartiges Kompetenzzentrum einzurich-ten. Für die Ausbildung von zur Erstellung von Gutachten berechtigten Personen ist von den Pensionsversicherungsträgern gemeinsam mit der SVA der gewerblichen Wirtschaft, der SVA der Bauern und der VA öffentlich Bediensteter im Rahmen eines gemeinnützigen Verei-nes eine Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung auf-zubauen und zu betreiben.

- Normierung eines Rehabilitationsgeldes als eine Leistung der Kran-kenversicherung nach dem ASVG und dem B-KUVG: Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben Personen, für welche bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens für sechs Monate vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweck-mäßig oder nicht zumutbar sind. Anspruch besteht ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren weitere Dauer. Das weitere Vorliegen der Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist spätestens nach Ablauf eines Jahres vom Krankenversicherungs-träger zu überprüfen. Ein Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gilt vor-rangig auch als Antrag auf Rehabilitationsgeld. Die Zuerkennung und Entziehung erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungs-trägers. Die Höhe des Rehabilitationsgeldes entspricht dem Ausmaß des Krankengeldes, welches aus der letzten Erwerbstätigkeit gebührt hätte, jedenfalls jedoch (sofern der gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt) dem pensionsversicherungsrechtlichen Ausgleichszulagen-richtsatz. Für den Fall eines gleichzeitigen Anspruches auf Erwerbs-einkommen ist ein Teilrehabilitationsgeld vorgesehen. Bei gleichzei-

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tigem Anspruch auf Krankengeld ruht das Krankengeld mit dem Be-trag des Rehabilitationsgeldes. Bezieher von Rehabilitationsgeld sind in die Teilversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG einbezogen. Entsprechende Meldepflichten treffen die Krankenversicherungsträ-ger. Die Regelungen über Beginn und Ende der Pflichtversicherung sowie der Beitragsgrundlage wurden entsprechend ergänzt. Als Krankenversicherungsbeitrag ist ein Pauschalbetrag in Höhe von 7,65 % der Aufwendungen für das Rehabilitationsgeld normiert, wel-cher vom Pensionsversicherungsträger zu entrichten ist. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verwirkung sowie die Ent-ziehung von Leistungsansprüchen wurden entsprechend erweitert. Ein Entziehungsgrund ist insbesondere auch die Verweigerung zu-mutbarer Mitwirkungspflichten im Rahmen medizinischer Rehabilita-tionsmaßnahmen. Krankenversicherungsträger haben im Rahmen eines einzurichten-den Case Managements die Betroffenen mit dem Ziel der Wieder-herstellung der Arbeitsfähigkeit umfassend zu unterstützen (insbe-sondere Sicherung eines optimierten Ablaufes notwendiger Versor-gungsschritte und Durchführung regelmäßiger Begutachtungen im Rahmen eines individuellen Versorgungsplanes). Dabei ist in Ab-stimmung mit dem Arbeitsmarktservice und dem Pensionsversiche-rungsträger vorzugehen. Die den Krankenversicherungsträgern entstehenden Kosten des Rehabilitationsgeldes sowie die anteiligen Verwaltungskosten sind vom Pensionsversicherungsträger zu ersetzen. Die Verrechnung er-folgt über den Hauptverband. Die entstandenen Aufwendungen sind von den Krankenversiche-rungs- und Pensionsversicherungsträgern gemeinsam zu evaluieren und in Form eines Berichtes den zuständigen Bundesministerien vorzulegen.

Darüber hinaus ist insbesondere Folgendes vorgesehen: - Möglichkeit der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach

dem ASVG für Personen, die sich der Pflege eines behinderten Kin-des widmen bei sozialer Schutzbedürftigkeit und Erfüllung der nor-mierten Voraussetzungen. Eine Regelung über die Beitragsgrundla-ge ist vorgesehen. Beiträge sind zur Gänze aus Mitteln des Aus-gleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

- Verpflichtung des Hauptverbandes zur Erstellung eines Rehabilitati-onsplanes für die Sozialversicherungsträger sowie Erweiterung der

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Richtlinienkompetenz im Zusammenhang mit Maßnahmen der Re-habilitation. Auf den Rehabilitationsplan ist bei Erstellung einschlägi-ger Rehabilitationsrichtlinien Bedacht zu nehmen.

- Normierung einer Berichtspflicht des Hauptverbandes zur Entwick-lung der Invalidität, zur Struktur- und Ergebnisqualität sowie zur Wirksamkeit von medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Kon-sumentenschutz.

- Erweiterung der Berichtspflicht der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung und Änderung des Fälligkeitsdatums des Be-richts.

- Anerkennung der Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsver-sicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes als Bei-tragszeiten rückwirkend für die Dauer von zehn Jahren, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird.

- Erweiterung der Bestimmungen über die Leistung eines Überwei-sungsbetrages für aus einem Pensionsverhältnis ausscheidende Pensionsempfänger.

- Anpassung der Regelungen über die Zurückweisung von innerhalb bestimmter Fristen nach Rechtskraft neuerlich gestellten Pensions-leistungs- bzw. Feststellungsanträgen.

- Anpassung der Bestimmungen über die Mitwirkungspflichten der Versicherten.

- Mitgliedern der bei den Sozialversicherungsträgern bzw. beim Hauptverband eingerichteten Beiräte wird Anspruch auf Sitzungs-geld eingeräumt.

- Der von Beziehern von Pensionsleistungen nach den Dienstordnun-gen der Sozialversicherung zu entrichtende Sicherungsbeitrag wird stufenweise in Abhängigkeit von der Höhe der bezogenen Leistung erhöht.

- Im BSVG wird das Recht der Beitragsoptionen harmonisiert sowie die Bestimmungen über die zur Bildung des Versicherungswertes maßgeblichen Einheitswerte erweitert bzw. angepasst.

Arbeitslosenversicherungsgesetz, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungs-gesetz und Arbeitsmarktservicegesetz

- Normierung eines Umschulungsgeldes als eine Leistung aus der Ar-beitslosenversicherung: Anspruch auf Umschulungsgeld haben Personen, welchen nach den Bestimmungen des ASVG bescheidmäßig bescheinigt wurde, dass

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Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens für sechs Monate vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Zusätzliche Voraussetzung ist die Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an geeigneten beruflichen Maß-nahmen der Rehabilitation. Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensions-versicherungsträgers bzw. bei verspäteter Geltendmachung ab die-sem Zeitpunkt, grundsätzlich bis zur Beendigung dieser Maßnah-men allenfalls bis zum jeweiligen Monatsende. Ist die Realisierbar-keit beruflicher Maßnahmen nicht mehr gegeben, gebührt Umschu-lungsgeld bis zur neuerlichen Entscheidung des Pensionsversiche-rungsträgers. Für den Fall der Zuerkennung einer Leistung durch den Pensionsversicherungsträger ist ein Anspruchsübergang nor-miert. Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind entsprechend der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers zu gestalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein einvernehmliches Abgehen von diesen Feststellungen möglich. Die bestehenden Bestimmungen über den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gelten im Wesentlichen auch für den Anspruch auf Umschulungsgeld. Die Höhe des Umschulungsgeldes orientiert sich an der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. den diesbezüglich normierten Beträgen. Als Mindestbetrag ist ein Dreißigstel des monatlichen exekutionsrechtli-chen Existenzminimums vorgesehen. Darüber hinaus sind die für das Arbeitslosengeld geltenden Bestim-mungen mit geringfügigen Abweichungen auch auf das Umschu-lungsgeld anzuwenden. Bezieher von Umschulungsgeld sind in die soziale Kranken- und Pensionsversicherung sowie während der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in die Unfallversicherung einbezo-gen. Die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des Umschulungsgeldes sind vom Arbeitsmarktservice Österreich zu evaluieren. Ein entsprechender Bericht ist erstmals 2015 an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

- Normierung des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld unter anderem für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld.

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- Anpassungen und Klarstellungen im Zusammenhang mit der Defini-tion des Begriffes der Arbeitsfähigkeit, deren Feststellung sowie de-ren Vorliegen als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosen-geld.

- Anpassung der Bestimmungen über die Erfüllung der Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sowie die Verlängerung der Rahmenfrist.

- Ergänzende Regelungen über den Verlust des Anspruches auf Ar-beitslosengeld bei tageweisem Fernbleiben von Schulungsmaß-nahmen, über das Ausmaß des Arbeitslosengeld und der Not-standshilfe in bestimmten Konstellationen sowie über die Vorausset-zung der Gewährung einer vorläufigen Leistung für die Zeit eines laufenden Pensionsverfahrens.

- Erweiterung der Einnahmen der Arbeitsmarktpolitik um die Beiträge der Pensionsversicherung zur Abdeckung der Aufwendungen für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und sonstigen der Ar-beitsmarktintegration dienenden Maßnahmen und Normierung von Verrechnungsmodalitäten.

- Erweiterung des aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik zu finanzieren-den Ausgabenkataloges um Leistungen nach dem Arbeit-und Ge-sundheit-Gesetzes.

- Normierung der Förderung der Wiederbeschäftigung gesundheitlich beeinträchtigter Personen als eine Aufgabe des Arbeitsmarktser-vices.

- Neuregelungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeits- bzw. Quali-fizierungsbeihilfe.

Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz - Die vorgesehenen Angebote sowie das Case Management sollen

auch von Personen genutzt werden, bei denen Maßnahmen der Re-habilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

- Die im Bundessozialamt eingerichtete Steuerungsgruppe wird um einen Vertreter des Hauptverbandes (beratende Stimme) erweitert.

- Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird ermächtigt, auf vertraglicher Basis für zusätzliche Leistungen zu sorgen. Dafür notwendige finanzielle Mittel sind bis zu einer Ober-grenze von jeweils € 1 Mio. zusätzlich aus der Gebarung der Ar-beitsmarktpolitik sowie der Pensionsversicherung zu tragen.

- Das Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung der Betroffenen zur Datenverwendung entfällt. Der Datenaustausch zwischen den betei-

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ligten Stellen wird – abgestellt auf die Erfordernisse des Einzelfalles – vereinfacht. Ebenso werden die Durchführung der Evaluierung und die Auswertung für statistische und wissenschaftliche Untersuchun-gen erleichtert.

Bundespflegegeldgesetz - Bezieher von Rehabilitationsgeld werden in den nach dem BPGG

anspruchsberechtigten Personenkreis aufgenommen. Als Entschei-dungsträger ist die Pensionsversicherungsanstalt normiert, wobei ein Übergang an einen anderen Träger durch eine allenfalls spätere zusätzliche Anspruchsberechtigung vorgesehen ist.

- Bei teilstationärer Betreuung einer pflegebedürftigen Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers besteht nunmehr die Möglichkeit, das Pflegegeld zur Gänze an den Kostenträger mit schuldbefreiender Wirkung auszuzahlen. Voraussetzung ist die Zustimmung der betrof-fenen Person (bzw. des gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters). Der Kostenträger hat jenen Betrag, welcher die tatsächlichen Be-treuungskosten übersteigt, jedoch zumindest 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3, an die pflegebedürftige Person auszuzahlen.

- Eine dem ASVG gleichlautende Bestimmung betreffend die Errich-tung und den Betrieb einer Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung zur Ausbildung von zur Erstellung von Gutachten be-rechtigten Personen ist vorgesehen.

Nachtschwerarbeitsgesetz - Einbeziehung bestimmter Arbeitnehmer der Feuerwehr in den Gel-

tungsbereich des Nachtschwerarbeitsgesetzes.

16. Pensionsfonds-Überleitungsgesetz – PF-ÜG Das Bundesgesetz wurde am 10. Jänner 2013 mit BGBl. I Nr. 4/2013

verlautbart. Die Gesetzesnovelle sieht im Wesentlichen die Auflösung der bisher

für Ziviltechniker (bzw. deren Hinterbliebene) im Ziviltechnikerkammerge-setz geregelten Wohlfahrtseinrichtungen (Pensionsfonds und Sterbekas-senfonds) vor. Der Pensionsfonds wird in das Pensionsversicherungssys-tem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen übergeführt, indem das Vermögen des Fonds realisiert und an die SVA der gewerblichen Wirt-schaft übertragen wird. Das Vermögen des Sterbekassenfonds wird auf die beitragszahlenden Mitglieder entsprechend ihrer Anteile ausgezahlt.

Detailregelungen betreffend die Verwaltung und Abwicklung der Fonds, die Kapitalübertragung sowie die Übertragung von Leistungen und

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Anwartschaften des Pensionsfonds in das Sozialversicherungssystem nach dem FSVG sind vorgesehen.

Ziviltechniker werden als Mitglieder der Architekten- und Ingenieur-konsulentenkammern in die Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach dem FSVG einbezogen. An die Stelle der bisherigen Leistungen des Pensionsfonds tritt eine „Besondere Pensionsleistung“ nach dem FSVG.

Erforderliche technische, redaktionelle sowie datenschutzrechtliche Anpassungen und Ergänzungen sind normiert.

Verordnungen und andere Durchführungsregeln

1. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über eine Ein-beziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung, BGBl. II Nr. 300/2012 Mit dieser Verordnung, die am 10. September 2012 kundgemacht

wurde, werden die Mitglieder des Vereins „Österreichische Wasserrettung Landesverband Burgenland (ÖWR Burgenland)“ in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG einbezogen.

2. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über den Auftei-lungsschlüssel in der Krankenversicherung der Pensionist/inn/en, BGBl. II Nr. 346/2012 Mit dieser Verordnung, die am 17. Oktober 2012 kundgemacht wurde,

wird für das Kalenderjahr 2011 der für die Aufteilung der Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionisten (Rentner) auf die Krankenversiche-rungsträger relevante endgültige Aufteilungsschlüssel festgesetzt.

3. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 348/2012 Mit dieser Verordnung, die am 18. Oktober 2012 kundgemacht wurde,

wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen der Nacht-schwerarbeits-Beitrag ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 2013 mit 3,7 % der gesetzlich normierten Beitragsgrundlage festgesetzt.

4. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 387/2012 Mit dieser Verordnung, die am 27. November 2012 kundgemacht wur-

de, wird der Anpassungsfaktor, mit dem Renten, Pensionen und leistungs-

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

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bezogene feste Beträge in der Sozialversicherung erhöht werden, für das Jahr 2013 mit 1,028 festgesetzt.

5. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2013, BGBl. II Nr. 392/2012 Mit dieser Verordnung, die am 29. November 2012 kundgemacht wur-

de, werden unter anderem die Hundertsätze zur Feststellung der Versiche-rungswerte im BSVG sowie die monatliche Höchstbeitragsgrundlage im B-KUVG für das Jahr 2013 festgestellt.

6. Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2013, BGBl. II Nr. 441/2012 Mit dieser Kundmachung, verlautbart am 13. Dezember 2012, werden

im Bereich des ASVG unter anderem die für das Kalenderjahr 2013 ermit-telte Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren bekanntgegeben.

Weiters werden die Höchstbeitragsgrundlagen nach dem ASVG und dem GSVG sowie die sonstigen veränderlichen Werte (feste Beträge, Be-messungs- und Beitragsgrundlagen, Grenzbeträge) für 2013 festgestellt.

7. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Anpassung des Beitragszuschusses nach dem Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. II Nr. 446/2012 Mit dieser Verordnung, die am 14. Dezember 2012 kundgemacht wur-

de, wird der Beitragszuschuss nach dem Künstler-Sozialversicherungs-fondsgesetz auf € 1.722,- jährlich erhöht.

8. Änderung der Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichspro-zentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes anzuwenden sind, BGBl. II Nr. 42/2013 Mit dieser Verordnung, die am 30. Jänner 2013 kundgemacht wurde,

wird unter anderem der Begriff „Krankenversicherungsaufwand“ für Tatbe-stände, die sich in der Zeit vom 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2013 verwirklicht haben bzw. verwirklichen, eindeutig normiert. Ausgangsbasis sind die Erfolgsrechnungen der Sozialversicherungsträger vermehrt bzw. vermindert um taxativ aufgezählte Positionen.

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

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Zwischenstaatliche Abkommen

1. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit Dieses Abkommen wurde am 7. Dezember 2012 mit BGBl. III

Nr. 174/2012 verlautbart. Das Abkommen bezieht sich im Wesentlichen auf die Rechtsvorschrif-

ten über die Pensionsversicherung (ausgenommen österreichisches Nota-riat) und eingeschränkt auf die Kranken- und Unfallversicherung beider Abkommensstaaten und gilt für Personen, für welche diese Rechtsvor-schriften (un-)mittelbar gelten.

Darüber hinaus sind insbesondere folgende Regelungen vorgesehen: Die Gleichbehandlung der jeweiligen Staatsangehörigen ist normiert.

Für die Auszahlung von Pensionen, Renten und anderen Geldleistungen (von Ausnahmen wie beispielsweise die Ausgleichszulage abgesehen) ist der Wohn- oder Aufenthaltsort im Gebiet des anderen Vertragsstaates ei-nem inländischen Wohn- oder Aufenthaltsort gleichgestellt.

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Er-werbstätigkeit ausgeübt wird. Sondervorschriften gelten insbesondere für den Fall der Entsendung, für den öffentlichen Dienst sowie für diplomati-sches und konsularisches Personal.

Für Leistungen aus der Pensionsversicherung ist unter anderem die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und die Feststellung bzw. Berechnung von (Teil-)Leistungen geregelt.

Eingebrachte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel gelten auch als bei der zuständigen Behörde des jeweils anderen Vertragsstaates einge-bracht. Die Auszahlung von Leistungen in der jeweils innerstaatlichen Wäh-rung ist zulässig. Vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten werden grundsätzlich im jeweils anderen Vertragsstaat anerkannt. Die Verrech-nung von Vorschüssen sowie von ausbezahlten nicht geschuldeten Leis-tungen ist mit der jeweils vom anderen Vertragsstaat zu zahlenden Leis-tung möglich.

Weiters sind Bestimmungen über wechselseitige Amts- und Rechtshil-fe sowie über Datenschutz festgelegt.

Die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungs-maßnahmen sind in der dazu ergangenen Vereinbarung BGBl. III Nr. 191/2012, ausgegeben am 28. Dezember 2012, geregelt.

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Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

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Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

Das vorläufige Gebarungsergebnis 2012 der Sozialversicherungsträ-

ger ergab Gesamteinnahmen in der Höhe von 52.604 Millionen Euro, de-nen Gesamtausgaben in der Höhe von 52.450 Millionen Euro gegenüber-standen. Im Vergleich zum Jahre 2011 ist bei den Gesamteinnahmen eine Steigerung um 4,2 %, bei den Gesamtausgaben eine Steigerung um 4,5 % festzustellen.

Die folgende Tabelle informiert über das Gebarungsergebnis nach Versicherungsbereichen:

Gebarung der Sozialversicherung 2011 – 2012

Versicherungsbereich Jahr Einnahmen in Millionen

Euro

Ausgaben in Millionen

Euro in % der

Einnahmen Sozialversicherung insgesamt 2012 52.604 52.450 99,7 2011 50.501 50.176 99,4

Krankenversicherung 2012 15.352 15.214 99,1 2011 14.949 14.657 98,0

Pensionsversicherung 2012 35.734 35.732 100,0 2011 34.086 34.083 100,0

Unfallversicherung 2012 1.518 1.504 99,1 2011 1.466 1.436 98,0

Die Mittel der Sozialversicherung werden in erster Linie durch Beiträge für Versicherte aufgebracht, die im Jahre 2012 41.384 Millionen Euro be-trugen.

Soweit die Beiträge für Versicherte in der Pensionsversicherung nicht zur vollen Deckung der Ausgaben ausreichen, besteht eine Ausfallhaftung des Bundes. Der vom Bund zu leistende Beitrag zur Finanzierung der So-zialversicherung betrug im Jahre 2012 7.337 Millionen Euro.

Weitere Mittel fließen den Sozialversicherungsträgern auch aus Kos-tenbeteiligungen der Versicherten, aus Leistungsersätzen wie z.B. Ersätze für Ausgleichszulagen zu. Diese Einnahmen betrugen im Jahre 2012 3.883 Millionen Euro.

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Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

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Die Einnahmen der Sozialversicherung setzten sich somit wie folgt zu-sammen:

Beiträge für Versicherte ............................................... 41.384 Mio.€ Ausfallhaftung des Bundes .......................................... 7.337 Mio.€ Sonstige Einnahmen (Ersätze für Ausgleichszulagen, sonstige Leistungsersätze, Kostenbeteiligungen, etc.) 3.883 Mio.€ I n s g e s a m t ......................................................... 52.604 Mio.€

Einnahmen der Sozialversicherung im Jahre 2012 Gesamteinnahmen: 52.604 Mio.€ = 100 %

Sonstige Einnahmen3.883 Mio.€ bzw. 7 %

Ausfallhaftung des Bundes7.337 Mio.€ bzw. 14 %

Beiträge für Versicherte41.384 Mio.€ bzw. 79 %

Von den Gesamteinnahmen in der Höhe von 52,6 Milliarden Euro ent-

fielen rund 3,6 Milliarden Euro auf Transferzahlungen innerhalb der Sozial-versicherung, sodass die tatsächlichen Einnahmen der Sozialversiche-rungsträger rund 49,0 Milliarden Euro betrugen.

Wenn auch die Einnahmen der Sozialversicherungsträger in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bruttoinlandsprodukt oder dem Bundesbudget stehen, so sind Vergleichsdaten - wie die nachfolgende Ta-belle zeigt - dennoch informativ und beweisen die große Rolle der Sozial-versicherung im Rahmen der zweiten Einkommensverteilung.

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Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

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Mittel der Sozialversicherung

im Vergleich zum Bruttoinlandsprodukt und Bundesbudget

Jahr Bruttoinlands-

produkt in Millio-nen Euro

Bundesbudget1) in Millionen

Euro

Mittel der Sozialversicherung

Millionen Euro

in Prozenten vom

BIP Bundesbudget

2002 220.529 61.818 35.847 16,3 58,0

2003 224.996 61.387 36.901 16,4 60,1

2004 234.708 64.978 38.012 16,2 58,5

2005 245.243 66.041 39.441 16,1 59,7

2006 259.034 70.561 41.018 15,8 58,1

2007 274.020 72.333 43.105 15,7 59,6

2008 282.744 76.051 45.330 16,0 59,6

2009 276.151 71.014 47.445 17,2 66,8 2010 286.397 67.287 49.086 17,1 73,0 2011 300.712 67.814 50.501 16,8 74,5 2012 2) 308.963 76.480 52.604 17,0 68,8

1) Allgemeiner Haushalt. 2) Vorläufige Zahlen.

Von den Gesamtausgaben der Sozialversicherungsträger in der Höhe

von 52.450 Millionen Euro entfielen 63,0 % auf Pensions- und Rentenleis-tungen. Insgesamt wurden hiefür 33.054 Millionen Euro aufgewendet; das sind um 4,7 % bzw. 1.483 Millionen Euro mehr als im Jahre 2011.

Die Aufwendungen für die Spitäler betrugen 5.600 Millionen Euro, um 194 Millionen Euro bzw. um 3,6 % mehr als im Jahre 2011. Die Sozialver-sicherung leistet in allen drei Versicherungszweigen einen Beitrag zur Spi-talsfinanzierung. Die Krankenversicherung bezahlt für ambulante und stati-onäre Pflege sowohl an die Landesgesundheitsfonds jährlich einen Pau-schalbeitrag als auch für die Pflege in sonstigen Spitälern und ab 2001 ei-nen Pauschalbeitrag an die Bundesgesundheitsagentur. Aber auch die Un-fall- und Pensionsversicherung leisten durch den Betrieb von Unfallkran-kenhäusern, Rehabilitationszentren und Sonderkrankenanstalten einen wichtigen Beitrag zur stationären Versorgung der österreichischen Bevölke-rung.

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Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

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Eine detaillierte Darstellung der Einnahmen- und Ausgabenentwick-lung in den einzelnen Versicherungsbereichen ist dem jeweiligen Kapitel über die Gebarungsergebnisse zu entnehmen.

Beitrag der Sozialversicherung zur Spitalsfinanzierung im Jahre 2012 (vorläufige Zahlen)

5.600 Millionen Euro

Kranken-versicherung 5.003 Mio.€

Pensions-versicherung

207 Mio.€ Ambulante und stationä-re Behandlung der Ver-

sicherten in eigenen Rehabilitationszentren und Sonderkrankenan-

stalten

Unfall- versicherung

390 Mio.€ Ambulante und stationä-re Behandlung der Ver-sicherten in eigenen Un-fallkrankenhäusern, Re-habilitationszentren und Sonderkrankenanstalten

Ambulante und stationäre Pflege

In Spitälern, die einem Landesgesundheits-

fonds angehören:

4.420 Mio.€

Sonstige:

424 Mio.€

Bundesgesundheits-agentur: 84 Mio.€ Fixbetrag: 75 Mio.€

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Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

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K r a n k e n v e r s i c h e r u n g

Krankenversicherte Personen

Geschützte Personen

Im Jahre 2012 waren rund 8,5 Millionen Personen durch die soziale Krankenversicherung geschützt. Die versicherten Personen setzen sich wie folgt zusammen:

Beitragsleistende Personen ................................................... 6,288.400 Beitragsfrei mitversicherte Angehörige .................................. 1,985.300 Durch Krankenfürsorgeanstalten geschützte Personen............ 200.000 I n s g e s a m t..................................................................... 8,473.700 Die Zahl der geschützten Personen ist somit geringfügig höher als die

österreichische Wohnbevölkerung. Dies resultiert daraus, dass auch Perso-nen mit Wohnsitz im Ausland einen Krankenversicherungsschutz in Öster-reich erworben haben (z.B. bei Beschäftigung in Österreich). Lässt man die geschützten Personen mit Auslandswohnsitz weg, so ergibt sich für die ös-terreichische Wohnbevölkerung eine Zahl von 8,4 Millionen geschützten Per-sonen bzw. 99,9 % der Bevökerung. Aus den Anspruchsberechtigten-datenbanken des Hauptverbandes ist es möglich die genaue Anzahl der in der sozialen Krankenversicherung anspruchsberechtigten Personen zu er-fassen und vollständige anonymisierte personenbezogene Auswertungen durchzuführen, die für 2012 zu folgenden Ergebnissen führten:

Anspruchsberechtigte Personen 2012 (ohne Krankenfürsorgeanstalten)

Bezeichnung M + F Männer Frauen

Anspruchsberechtigte Personen 8,273.700 4,033.268 4,240.432

Beitragsleistende Personen 6,288.432 3,214.241 3,074.191 Angehörige insgesamt 1,985.268 819.027 1,166.241

Kinder 1,572.333 783.380 788.953 Sonstige Angehörige 412.935 35.647 377.288

Zusätzlich waren rund 200.000 Personen bei den Krankenfürsorgean-

stalten versichert.

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Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

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Regelungen über den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kran-kenversicherung finden sich in mehreren Gesetzen. Versichert sind - nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG):

Dienstnehmer (Arbeiter und Angestellte), Personen mit freien Dienstverträgen, Lehrlinge, Heimarbeiter, zu Ausbildungszwecken nach abgeschlossener Hochschulausbildung be-schäftigte Personen (z.B. Rechtspraktikanten, Gastärzte), gewisse Gruppen von den Dienstnehmern gleichgestellten selbständig Er-werbstätigen (z.B. freie Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen);

- nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG):

pragmatisierte Beamte des Bundes, der Länder und Gemeinden (soweit nicht eine Krankenfürsorgeanstalt zuständig ist), Vertragsbedienstete, ab 1.1.2000: Gemeindevertreter (Bürgermeister, Mitglieder der Gemeinde-vertretungen sowie Ortsvorsteher);

- nach dem Gewerblichen-Sozialversicherungsgesetz (GSVG):

selbständig Erwerbstätige in der gewerblichen Wirtschaft, neue Selbständige;

- nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG):

selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft und deren im Betrieb mittätige Familienangehörige, sowie deren Ehegatten (-gattinnen), sofern sie im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des anderen beschäf-tigt sind oder ihn auf gemeinsame Rechnung führen (keine Subsidiarität seit 1.1.2000).

In der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch die Bezieher ei-ner Pension nach dem ASVG, GSVG und BSVG, desgleichen die Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen im Anschluss an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (pensionierte Beamte und deren Hinterbliebene).

Weiters sind in den Krankenversicherungsschutz einbezogen die Arbeitslosen, die Kriegshinterbliebenen, seit 1. Jänner 1992 die Asylwerber und seit 1. September 2010 die BezieherInnen einer Leistung der Bedarfs-orientierten Mindestsicherung.

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Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

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In der Krankenversicherung nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG gibt es auch freiwillig Versicherte (Selbstversicherte nach dem ASVG, Weiterversicherte nach dem GSVG und BSVG).

Die Krankenversicherung schützt nicht nur die Versicherten selbst, son-dern auch deren Angehörige (Ehegatte, Kinder u.a.m.), und zwar ohne dass hiefür zusätzliche Beiträge zu zahlen sind. Die Angehörigeneigenschaft (so-genannte Mitversicherung) setzt voraus, dass die betreffenden Personen nicht selbst krankenversichert sind. Seit 1. Jänner 2001 ist jedoch für be-stimmte erwachsene mitversicherte Angehörige (Ehegatten, Lebensgefähr-ten, haushaltsführende Angehörige), die keine Kinder haben oder auch keine Betreuungspflichten ausüben, die Mitversicherung beitragspflichtig und ein Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung vorgesehen.

Neben der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es noch Krankenfür-sorgeanstalten, die aufgrund eines Dienstverhältnisses zu bestimmten öffent-lich-rechtlichen Dienstgebern Krankenschutz gewähren.

Geschützte Personen mit Wohnsitz Österreich in der sozialen Krankenversicherung im Jahre 2012

8,4 Millionen Personen bzw. 99,9 % der Bevölkerung

Erwerbstätige und freiwillig

Versicherte45 %

Sonstige5 %

Pensionisten26 %

Angehörige24 %

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Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

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Anspruchsberechtigte Personen nach Versicherungsträgern

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Anspruchsberechtig-ten Personen nach Krankenversicherungsträgern. Da die gesetzliche Kran-kenversicherung eine Mehrfachversicherung zulässt, wird eine Person, die bei mehreren Krankenversicherungsträgern anspruchsberechtigt ist, auch bei jedem dieser Versicherungsträger einmal gezählt. Die Summe über alle Ver-sicherungsträger ist daher höher, als die ausgewiesene Personenzahl.

Anspruchsberechtigte Personen in der Krankenversicherung

Bezeichnung alle

Anspruchs-berechtigten

davon

Beitrags-leistende Angehörige

Personen 1) insgesamt 8.273.700 6.288.432 1.985.268

Summe Versicherungsträger 2) 8.929.289 6.507.523 2.421.766

GKK Wien 1.561.992 1.158.433 403.559 GKK Niederösterreich 1.162.608 855.554 307.054 GKK Burgenland 199.183 150.409 48.774 GKK Oberösterreich 1.182.132 868.126 314.006 GKK Steiermark 916.928 684.680 232.248 GKK Kärnten 426.054 316.302 109.752 GKK Salzburg 446.728 332.838 113.890 GKK Tirol 559.841 416.034 143.807 GKK Vorarlberg 310.294 225.182 85.112 BKK Austria Tabak 2.484 2.036 448 BKK Verkehrsbetriebe 19.445 14.254 5.191 BKK Mondi 2.840 1.879 961 BKK VABS 13.094 9.404 3.690 BKK Zeltweg 4.247 2.895 1.352 BKK Kapfenberg 10.059 7.510 2.549 VAEB 236.232 170.053 66.179 VA öffentl. Bediensteter 772.191 525.205 246.986 SVA der gew. Wirtschaft 729.432 498.156 231.276 SVA der Bauern 373.505 268.573 104.932

1) Jede Person wird nur einmal gezählt. 2) Personen, die bei mehreren Versicherungsträgern anspruchsberechtigt sind, werden bei jedem Versiche-

rungsträger einmal gezählt. Quelle: Anspruchsberechtigtendatenbanken der Hauptverbandes.

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Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

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Beschäftigte Datengrundlage für die Beschäftigtenstatistiken sind ab Jänner 2008 die

Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversiche-rungsträger.

Als Beschäftigte gelten alle in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei den Krankenfürsorgeanstalten versicherten Personen, deren Be-schäftigungsverhältnis aufrecht ist, zuzüglich Beschäftigte mit freiem Dienst-vertrag gemäß § 4 Abs. 4 ASVG. KinderbetreuungsgeldbezieherInnen und Präsenz(Zivil)dienstleistende mit aufrechtem Beschäftigungsverhältnis sind mitgezählt. Geringfügig Beschäftigte werden nicht erfasst.

Der durchschnittliche Beschäftigtenstand betrug im Berichtsjahr 3,465.463 (1,846.543 Männer und 1,618.920 Frauen) und war damit um 43.708 Personen höher als im Durchschnitt des Jahres 2011.

Die Entwicklung der Beschäftigtenzahlen im Vergleich zum Vorjahres-monat zeigt die nachfolgende Tabelle.

Zahl der Beschäftigten im Jahre 2012

Ende des Monates

Zahl der Beschäftigten

Differenz gegenüber dem Vorjahresmonat

Jänner 3.383.874 + 60.959 Februar 3.391.850 + 48.844 März 3.433.695 + 55.580 April 3.430.847 + 51.736 Mai 3.465.751 + 48.593 Juni 3.489.275 + 37.889 Juli 3.562.070 + 60.945 August 3.541.610 + 42.981 September 3.507.062 + 25.584 Oktober 3.485.786 + 35.758 November 3.466.385 + 31.359 Dezember 3.427.239 + 24.245

Gezählt werden Beschäftigungsverhältnisse und nicht beschäftigte Per-

sonen. Demnach scheint eine Person, die zwei versicherungspflichtige Be-schäftigungen ausübt, auch zweimal in der Arbeitsmarkt-Statistik auf. Zum Stichtag 1. Juli 2012 war die Zahl der Beschäftigungsverhältnisse um 1,3 % höher als die Zahl der beschäftigten Personen; bei den Männern war sie um 1,0 % höher und bei den Frauen um 1,5 %.

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Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

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Entwicklung des Beschäftigtenstandes

Messzahlen 2002 = 100

60

70

80

90

100

110

120

130

2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012

Angestellte

Arbeiter

Beamte

Vom durchschnittlichen Beschäftigtenstand des Jahres 2012 entfielen auf Arbeiter 1,337.388, auf Angestellte 1,889.535 und auf Beamte 238.540. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies einen Zuwachs bei der Zahl der Arbei-ter um 11.344 und der Angestellten um 40.955 aber eine Verringerung bei der Zahl der Beamten um 8.591.

Arbeiter, Angestellte und Beamte nach dem Geschlecht

Jahresdurchschnitt 2012

909.136 788.958

148.449 428.252

1,100.577

90.091

Arbeiter Angestellte Beamte

Männer

Frauen

Eine Trennung nach dem Geschlecht zeigt, dass im Jahresdurchschnitt 2012 1,846.543 Männer und 1,618.920 Frauen beschäftigt waren; gegen-über dem Vorjahr erhöhte sich die Zahl der männlichen Beschäftigten um 23.570 und die der weiblichen Beschäftigten um 20.138.

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Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

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Der Anteil der Frauen am Beschäftigtenstand entwickelte sich wie folgt:

1948 ....................................... 32,7 % 1958 ....................................... 35,2 % 1968 ....................................... 36,8 % 1978 ....................................... 39,7 % 1988 ....................................... 41,1 % 1998 ....................................... 43,3 % 2008 ....................................... 46,2 % 2012 ....................................... 46,7 %

In allen Bundesländern erhöhte sich im Berichtsjahr die Beschäftigten-

zahl: Den absolut größten Zugang hatte Wien mit 9.210 Beschäftigten, den relativ größten Zugang hatte das Burgenland mit 2,31 %.

Über die Entwicklung des Beschäftigtenstandes in den einzelnen Bun-desländern informiert folgende Tabelle:

Beschäftigte nach Bundesländern

Gebiet Jahresdurchschnitt 2012

Differenz gegenüber 2011 2010

Österreich 3.465.463 + 43.708 + 105.205

Burgenland 96.454 + 2.180 + 4.114 Kärnten 207.097 + 1.188 + 3.846 Niederösterreich 580.128 + 6.822 + 15.972 Oberösterreich 616.027 + 7.882 + 21.030 Salzburg 242.907 + 4.282 + 7.999 Steiermark 480.983 + 5.315 + 15.551 Tirol 305.887 + 4.796 + 9.291 Vorarlberg 149.596 + 2.033 + 5.328 Wien 786.384 + 9.210 + 22.074

Einen Überblick über die Zahl der Beschäftigten in den einzelnen Wirt-

schaftsklassen gibt die nachfolgende Tabelle. Aus Vergleichsgründen wird auch die Entwicklung gegenüber dem Vorjahr angeführt. Ein Vergleich mit den Jahren vor 2008 ist nicht möglich, da mit Beginn des Jahres 2008 die Einreihung der Betriebe in die Wirtschaftsklassen nach der Wirtschafts-tätigkeitenklassifikation „ÖNACE-2008“ erfolgte.

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Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

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Wirtschaftsklassen-Statistik

Jahresdurchschnitt 2012

W i r t s c h a f t s k l a s s e Zahl der Beschäftigten Differenz

zum Vorjahr M+F M + F Männer Frauen

I n s g e s a m t 3.465.463 1.846.543 1.618.920 + 43.708

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 20.577 13.279 7.298 - 135

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 5.665 4.919 746 - 74

Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren 583.293 436.305 146.988 + 9.722

Energieversorgung 26.670 22.144 4.526 + 1.020

Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 14.532 11.492 3.040 + 184

Baugewerbe / Bau 248.063 217.826 30.237 + 2.702

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 525.227 236.961 288.266 + 7.039

Verkehr und Lagerei 182.791 145.249 37.542 - 262

Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie 191.607 78.347 113.260 + 7.059

Information und Kommunikation 77.962 51.804 26.158 + 4.208

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 117.986 58.571 59.415 + 533

Grundstücks- und Wohnungswesen 40.788 15.878 24.910 + 1.190

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 155.332 73.011 82.321 + 2.052

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 184.735 104.792 79.943 + 1.237

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung 540.813 221.824 318.989 + 10.837

Erziehung und Unterricht 96.498 41.946 54.552 + 2.569

Gesundheits- und Sozialwesen 230.968 54.921 176.047 - 3.026

Kunst, Unterhaltung und Erholung 34.926 19.030 15.896 + 1.540

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 87.302 26.524 60.778 - 558

Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

3.019 404 2.615 - 147

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften 646 255 391 - 14

Wirtschaftsklasse unbekannt 1.085 640 445 - 525

Präsenzdiener 7.086 7.065 21 - 116

KRG(KBG)-Bezieher 87.892 3.356 84.536 - 3.327

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Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

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Ärzte, Zahnärzte und Dentisten Vertragsärzte

Zum 31. Dezember 2012 waren in Österreich laut Standesmeldung der Österreichischen Ärztekammer insgesamt 41.268 Ärzte gemeldet (oh-ne Zahnärzte, siehe dazu Kapitel Vertragszahnbehandler); davon waren 22.728 Ärzte ausschließlich angestellt, von denen sich 6.777 in Ausbildung befanden.

In der freien Praxis waren 16.715 Ärzte tätig. Von diesen freiberuflich tätigen Ärzten standen 4.098 Ärzte für Allgemeinmedizin und 3.504 Fach-ärzte in einem Vertragsverhältnis zu den Krankenversicherungsträgern. Es wirkten somit im Berichtsjahr 7.602 bzw. 45,5 % der freiberuflich tätigen Ärzte (ohne Zahnärzte) im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zur sozia-len Krankenversicherung.

Grundsätzliches zur Honorarpolitik Die Verhandlungen der Krankenversicherungsträger und des Haupt-

verbandes mit den Ärztekammern berücksichtigten auch 2012, wie schon in den Jahren zuvor, den Grundsatz einer an den Einnahmen orientierten Ausgabenpolitik. Ziel wird es auch weiterhin sein, Honorarabschlüsse nach diesem Grundsatz mit den Ärztekammern zu vereinbaren. Dies bedeutet, dass Tarifsteigerungen unter Berücksichtigung der Frequenzsteigerung nicht über der Beitragseinnahmensteigerung liegen sollten. Ferner sind die Finanzziele für den Bereich der vertragsärztlichen Hilfe von Relevanz.

Um diesem Ziel auch in der Zukunft gerecht werden zu können, wurde vom Hauptverband in Zusammenarbeit mit den Versicherungsträgern ein Procedere erarbeitet, mit dem einerseits der Informationsfluss zwischen den Trägern bei Honorarverhandlungen gestärkt wird und dem anderer-seits die Eckpunkte für die Erarbeitung von gemeinsamen Zielen in der Vertragspartnerpolitik einschließlich der Aufnahme neuer Leistungen zu Grunde liegen. Dazu wurde eine Arbeitsgruppe Vertragspartnerpolitik des Hauptverbandes und der Krankenversicherungsträger eingerichtet, die vierteljährlich einen Erfahrungsaustausch durchführt. Zur Evaluierung der wesentlichen Zahlen und Ziele wurde gemeinsam mit den Versicherungs-trägern eine Vertragspartneranalyse aufgebaut, die im Hauptverband orga-nisatorisch betreut wird. Im Rahmen der Vertragspartneranalyse sind auch die Entwicklungen der Folgekosten zu beobachten, um den Anforderungen einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik gerecht zu werden.

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Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

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Hinsichtlich der Qualitätssicherung ist es dem Hauptverband gemein-sam mit den Krankenversicherungsträgern gelungen, Maßnahmen zur Qualitätssteigerung in den Gesamtverträgen zu implementieren. Zur Struk-tur- und Servicequalität konnten Regelungen insbesondere zum barrierefreien Zugang in die Arztpraxen und zu patientenfreundlichen Ordi-nationsöffnungszeiten vereinbart werden.

Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber der Ärztekammer die Defi-nition fachspezifischer Qualitätsstandards übertragen hat, wird das Thema Qualität auch in Zukunft durch die Sozialversicherung konsequent weiter-verfolgt werden. Durch eine Änderung des Ärztegesetzes ist nunmehr die Sozialversicherung in das Thema Qualitätssicherung ärztlicher Ordinatio-nen stärker eingebunden. Mit der Österreichischen Ärztekammer wurden gemeinsame Vorgangsweisen vereinbart.

Vereinbarung zur e-Card Die bundesweiten e-Card-Vereinbarungen (mit den niedergelassenen

Ärzten bzw. mit den Zahnbehandlern) sehen vor, dass jene Teile der Ver-einbarungen, die Rechte und Pflichten der Vertragsbehandler sowie die Datenübermittlungsverpflichtungen der Krankenversicherungsträger an die Ärztekammern (Österreichische Zahnärztekammer) betreffen, in die kurati-ven Gesamtverträge zu übernehmen sind. Es ist eine Verpflichtung der Vertragspartner formuliert, ehebaldigst die gesamtvertraglichen Vereinba-rungen gemäß den angesprochenen Abschnitten der bundesweiten Ver-einbarungen durch entsprechende Integration derselben zu adaptieren.

Um eine einheitliche Vorgangsweise der Krankenversicherungsträger zu gewährleisten, wurde der Komplex in Folge in einem Arbeitskreis beim Hauptverband erörtert. Mit Rundbrief des Hauptverbandes an die Kranken-versicherungsträger ergingen Mustertexte für die Adaptierung der Gesamt-verträge samt weiteren Empfehlungen.

Vereinbarung zum Arzneimittel-Bewilligungsservice ABS Am 19. März 2006 konnte eine Vereinbarung mit der Österreichischen

Ärztekammer getroffen werden, mit der ein Einsatz von ABS entsprechend den Vorgaben der Heilmittel-Bewilligungs-Kontrollverordnung ab 1. Juli 2006 bundesweit sichergestellt wird. Im Jahr 2012 betrug die Teilnahmera-te der systemnutzenden Ärzte nahezu 80 %.

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Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

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Vereinbarung zur Altersgrenze Für ab 1. Jänner 2010 in Vertrag genommene Ärzte, Zahnbehandler

und Gesellschafter von Vertragsgruppenpraxen ist gemäß den gesetzli-chen Bestimmungen in den Gesamtverträgen die Festlegung einer Alters-grenze für die Beendigung der Einzelverträge vorzusehen. Ist keine Alters-grenze in den Gesamtverträgen vorgesehen, gilt die Vollendung des 70. Lebensjahres als Altersgrenze. Für Einzelverträge die vor dem 1. Jänner 2010 abgeschlossen wurden, sieht das Gesetz vor, dass in den Gesamt-verträgen stufenweise Übergangsregelungen vorzusehen sind. Kommt bis zum 31. Dezember 2010 keine Einigung über eine solche Regelung zu-stande, gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen haben alle Krankenversicherungsträger (ausgenommen die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirt-schaft) eine entsprechende gesamtvertragliche Einigung zur Festlegung von Übergangsregelungen erzielt, mit denen die Wirksamkeit des vollende-ten 70. Lebensjahres für die Beendigung des Einzelvertrages auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird.

Tarifänderungen

Wiener § 2-Kassen Die letzte Honorarregelung galt für die Jahre 2008 und 2009 und be-

zog sich auf alle Fachgruppen. Ausgenommen davon waren die Vertrags-fachärzte für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation. Für die-se Fachgruppen liegt ein Abschluss für die Jahre 2009 bis 2013 vor. Für Vertragsfachärzte für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation wird die maximale Honorarsumme für 2009 mit 10,2 Mio Euro, für die Jahre 2010 bis 2012 mit 10,4 Mio Euro und für 2013 mit 10,6 Mio Euro festgelegt. Innerhalb dieser Honorarsummen werden die einzelnen Tarife jeweils um den VPI des Vorjahres erhöht.

Mit der Gesamtvertraglichen Vereinbarung für die Jahre 2010 bis 2012 wird die Honorierung für alle Fachgruppen mit Ausnahme der Vertrags-fachärzte für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation, für die bereits ein Abschluss bis 2013 besteht, geregelt.

Für die Vertragsärzte für Allgemeinmedizin und die Allgemeinen Ver-tragsfachärzte erfolgte 2010 eine nicht tarifwirksame Einmalzahlung in der Höhe von 0,6 % der jeweiligen Honorarsumme 2009. Mit 1. April 2011 werden die Tarife für die Vertragsbehandler für Allgemeinmedizin und All-gemeine Vertragsfachärzte sowie für die Vertragsfachärzte für Pathologie jeweils um 2,05 % erhöht. 2011 erfolgt für Allgemeinmediziner und Allge-

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Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

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meine Vertragsfachärzte eine Einmalzahlung in der Höhe von 1 Mio. Euro. Damit werden ein Teil der finanziellen Auswirkung des Moratoriums im 1. Quartal 2011 sowie die verpflichtende Verwendung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung abgegolten.

Per 1. April 2012 wurden die Tarife für die Vertragsärzte für Allge-meinmedizin und Allgemeine Vertragsfachärzte sowie für die Vertragsfach-ärzte für Pathologie jeweils um 2,05 % erhöht. Da die Inflationsrate 2011 über diesem Wert lag, wurden die Tarife um diese Inflationsrate (gemes-sen am VPI - 3,3%) erhöht. Eine neuerliche Tarifanhebung erfolgt frühes-tens mit 1. April 2013.

Für den Bereich der Fachgruppe Radiologie wird ein Mischtarif für die Mammographie inkl. Sonographie festgesetzt. Das dadurch frei werdende Honorarvolumen von 2,2 Mio. Euro wird im Jahr 2011 als Einmalzahlung an Vertragsärzte (Vertragsgruppenpraxen) für Radiologie überwiesen. Im Jahr 2012 wird dieser Betrag zur Finanzierung eines Zuschlages für die volle Digitalisierung verwendet. Eine weitere Maßnahme zur Kostendämp-fung des Aufwandes aus dem Titel der Ärztlichen Hilfe ist die Forcierung der Mammographie im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung. Eine tatsächli-che Tariferhöhung wird erst wieder zum 1. Jänner 2012 mit durchschnittlich 1,9 % vorgenommen.

Für den Bereich der Fachärzte für Labormedizin wird für die Jahre 2010 bis 2012 ein Kostendeckel vereinbart. Überschreitungen bis zu einem für diese Jahre jeweils festgesetzten über dem Kostendeckel liegenden Grenzwertes gehen zu Lasten der Fachgruppe. Wird dieser Grenzwert überschritten, erfolgt die Honorierung weiterer Leistungen nach den in der Honorarordnung festgelegten Tarifen. Im Bereich zwischen Kostendeckel und Grenzwert erfolgt somit die Honorierung der erbrachten Leistungen degressiv.

Über alle Fachgruppen ergaben sich nach den Schätzungen zum Zeitpunkt der Berichterstattung an die Selbstverwaltung aus diesem Ab-schluss Gesamtaufwandsteigerungen für das Jahr 2010 von 4,43 %, für das Jahr 2011 von 3,38 % und für das Jahr 2012 von 3,5 %. Nach den zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichtes aktuellen Zahlen betrug im Jahr 2010 die Ausgabensteigerung 2,78 %, im Jahr 2011 2,66 % und wird im Jahr 2012 3,02 % betragen.

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Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

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Niederösterreichische § 2-Kassen Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse verhandelt traditionel-

lerweise die Ärztehonorarregelung für ein Kalenderjahr jeweils im Nachhin-ein nach Vorliegen der endgültigen Abrechnungsergebnisse.

Da keine Einigung zwischen Kasse und Niederösterreichischer Ärzte-kammer über die Honorierung für 2011 erfolgen konnte, kommt die Zusatz-vereinbarung über Wertsicherung zur Anwendung. Aufgrund der einschlä-gigen Bestimmungen in dieser Zusatzvereinbarung beträgt die Tarifanpas-sung für das Jahr 2011 somit 1,03 %. Zuzüglich einer Frequenzsteigerung von 1,15 % ergibt sich somit eine Gesamtaufwandsteigerung für das Jahr 2011 von 2,18 %.

Burgenländische § 2-Kassen Die letztgültige Vereinbarung regelte die Honorierung der burgenländi-

schen Ärzte für die Jahre 2007 bis 2009. Mit der nunmehr geltenden Zusatzvereinbarung wird die Honorierung

für die Jahre 2010 bis 2012 geregelt. Als Ausgangsbasis dient dabei die Honorarsumme 2009. Für das Jahr 2010 erfolgt eine nicht tarifwirksame Einmalzahlung von 0,66 % der Honorarsumme exkl. Laborhonorare bzw. 0,61 % inkl. Laborhonorare. Für den Gesamtaufwand ergibt sich für die Kasse für das Jahr 2010 eine Reduktion um 0,81 %.

Mit 1. April 2011 wird hinsichtlich der Nettoerhöhungen die Honorar-summe aller Vertragsärzte des Jahres 2009 exkl. Laborhonorar und unter Anrechnung von 0,25 % für die neue Sonderleistungsposition „Heilmittelbe-ratungsgespräch“ um 1,96 % (inkl. Laborhonorar um 1,82 %) erhöht.

Mit 1. April 2012 wird hinsichtlich der Nettoerhöhungen die Honorar-summe aller Vertragsärzte des Jahres 2009 exkl. Laborhonorar und unter Anrechnung von 0,42 % für die neue Sonderleistungsposition „Heilmittelbe-ratungsgespräch“ um 1,76 % (inkl. Laborhonorar um 1,64 %) erhöht.

Die Gesamtaufwandsteigerung wird von der Kasse für die Jahre 2011 mit 2,97% und für das Jahr 2012 mit 3,38 % angegeben.

Oberösterreichische § 2-Kassen Wie bei der Niederösterreichischen so erfolgt auch bei der Oberöster-

reichischen Gebietskrankenkasse die Verhandlung über die Honorarerhö-hung im Nachhinein.

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Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

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Für die Tarifanhebung wurde im Kalenderjahr 2011 insgesamt ein Ba-sisbetrag im Ausmaß von 3,4 % des Betrages für Ärztliche Hilfe des Jahres 2010 zur Verfügung gestellt. Von diesen 3,4 % werden 2,78 % als Tarifan-hebung für das Jahr 2011 verwendet und 0,62 % dienen als Frequenz-nachzahlung aufgrund der Unterschreitung der vereinbarten Frequenzlatte des Jahres 2010. Unter Hinzurechnung der Frequenzentwicklung von 1,23 % für das Jahr 2011 und neuer Leistungen ergibt sich eine Gesamt-aufwandsteigerung von 4,80 %

Steiermärkische § 2-Kassen Mit der für das Jahr 2011 geltenden Vereinbarung wurden alle Tarife

bzw. Fixbeträge sowie die Beträge zur Berechnung der abgestuften Hono-rierung bei Sonderleistungen – ausgenommen der Tarif der Erstordination, die Tarife und Beträge zur Berechnung der abgestuften Honorierung für medizinisch-chemische Laboruntersuchungen sowie die Tarife und Staffel-beträge für die Honorierung der Fachärzte für Radiologie – jeweils um 1,76 % angehoben. Der Tarif für die Erstordination wird um 3,3 % angeho-ben. Die Tarife und Staffelbeträge für die Honorierung der Fachärzte für Radiologie werden um jeweils 0,7 % erhöht. Die Fachärzte für medizini-sche und chemische Labordiagnostik werden für das Jahr 2011 von einer Honorarerhöhung ausgenommen.

Über alle Bereiche beträgt die Honorarerhöhung 2,1 %. Inklusive der Frequenzentwicklung ergibt sich ein Bruttomehraufwand für das Jahr 2011 von 3,14 %.

Mit der für das Jahr 2012 geltenden Vereinbarung erfolgt eine lineare Erhöhung aller Tarife und Fixbeträge (ausgenommen jene der Laborfach-ärzte und Radiologen) um 2 %. Für die Gastroskopie und Polypektomie wird der Tarif um jeweils 5 % angehoben. Gleichzeitig wurde das Pauscha-le für den Ärztenotdienst um 12,5% erhöht. Bezogen auf die Honorarbasis 2011 entspricht das einer Honorarerhöhung über alle Bereiche von 1,79 %. Unter Berücksichtigung eines Frequenzrückganges von 0,54 % gibt die Kasse einen Bruttogesamtmehraufwand von 1,25 % bekannt.

Kärntner § 2-Kassen Mit der zuletzt geltenden Honorarregelung wurde die Tarifierung für

die Jahre 2009 bis 2011 vereinbart und gleichzeitig war ein Kündigungs-verzicht bis 31. Dezember 2011 vorgesehen. Mit dieser Vereinbarung wur-den 2009 eine Tariferhöhung von 2,7 % sowie eine Limitänderung im Aus-maß von 1 % vorgenommen. Durch Reduktionen im Labor- und Radiolo-giebereich sowie durch eine abgesicherte Nichtausschöpfung der Limit-

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änderungen wirkte die Tariferhöhung insgesamt im Ausmaß von 2,4 %. Zuzüglich der Frequenzsteigerung betrug der Gesamtmehraufwand 3,5 %.

Für die Jahre 2010 und 2011 war zwischen den Tarifparteien keine Tariferhöhung vereinbart. Die Gesamtaufwandsentwicklung für diese Jahre resultiert daher alleine aus den Frequenzentwicklungen. Der Aufwand im Jahr 2010 konnte durch einen Frequenzrückgang um 1,2 % gesenkt wer-den. Für das Jahr 2011 ergibt sich eine Aufwandssteigerung von 1,69 %.

Zwischenzeitlich konnte die Kasse bereits ein Ergebnis für die Jahre 2012 und 2013 erzielen.

Im Jahr 2012 werden für lineare Tariferhöhungen 1,91 % der Gesamt-honorarsumme für Ärzte für Allgemeinmedizin und Allgemeine Fachärzte (inkl. Radiologie) zur Verfügung gestellt. Weitere 0,70 % der Gesamthono-rarsumme werden für Strukturveränderungen zur Verfügung gestellt. Aus-genommen von der Erhöhung sind Tarife für Labordiagnostik. Entspre-chend der Empfehlungen des Rechnungshofes wurden die Tarife für La-bordiagnostik bei den Allgemeinmedizinern und allgemeinen Fachärzten um 4 % und bei den beiden Laborfachärzten um 3 % gesenkt. Diese Ein-sparungen werden für den Ausbau bzw. Verbesserung der hausärztlichen Versorgung verwendet. Somit ergibt sich ohne Frequenzentwicklungen ei-ne Erhöhung von ca. 2,6 %.

Im Jahr 2013 soll es eine Nettoerhöhung im Ausmaß des VPI 2012 geben. Dabei sollen ca. 80 % für eine lineare Tariferhöhung und ca. 20 % für strukturverbessernde Maßnahmen verwendet werden. Davon ausge-nommen ist der Tarif für Fachärzte für med. chem. Labordiagnostik.

Unter Hinzurechnung der prognostizierten Frequenzentwicklung ergibt sich für die Kasse ein geschätzter Gesamtmehraufwand von 3,8 % für das Jahr 2012 und - abhängig von der tatsächlichen Inflationsrate - von 3,6 % für das Jahr 2013 (angenommene Inflationsrate 2,4 %).

Salzburger § 2-Kassen Mit der zuletzt geltenden Vereinbarung wird die Honorierung für die

Jahre 2010 und 2011 geregelt. Die Nettosteigerung der Tarife für das Jahr 2010 erfolgte als tarifwirksame Einmalzahlung im Ausmaß von 1,2 %. Für das Jahr 2011 wurde eine Tariferhöhung von 0,9 % vereinbart. Der Ge-samtmehraufwand beträgt nach Angaben der Kasse für das Jahr 2010 1,83 % und für das Jahr 2011 1,33 %.

Mit der nunmehr vorliegenden Vereinbarung wir die Honorierung für das Jahr 2012 geregelt. Darin wurde eine Nettoerhöhung des Honorarvo-lumens für 2012 im Ausmaß von 2 % vereinbart (davon nicht erfasst sind die Mengen- und Tarifdeckel für Altersheimvisiten sowie Bereitschafts-

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dienst und Vertretung, die analog der Beitragsentwicklung angepasst wer-den). Außerdem ist es gelungen, das Erhöhungsvolumen auf Leistungen mit tendenziell geringerer Mengenentwicklung aufzuteilen und teilweise Limits statt Tarife zu erhöhen. Inklusive der Frequenzentwicklung rechnet die Kasse mit einer Gesamtsteigerung des Honorarvolumens im Jahr 2012 von 4,6 %.

Tiroler § 2-Kassen Mit der Vereinbarung für die Jahre 2010 und 2011 erfolgt für jedes

Jahr eine lineare Anhebung aller Punktewerte, Pauschalien und Tarife um 1,27 %. Ausgenommen davon sind Punktewerte für Röntgen, Fachlabore, Kleinlabore, Fallwertpauschalien für Kleinlabor, Wegegelder, Röntgenun-kosten und Sonographietarife. Für Fachlabors wurde darüber hinaus ver-einbart, den Aufwand auf 6,5 Mio Euro zu deckeln und diesen Wert für das Jahr 2011 einzufrieren.

Auf Grund dieser Vereinbarung ergibt sich für das Jahr 2010 eine Net-toerhöhung von 0,61 % und von 0,96 % im Jahr 2011. Unter Hinzurech-nung der Frequenzsteigerungen wir der Gesamtmehraufwand von der Kasse für das Jahr 2010 mit 1,70 % und für das Jahr 2011 mit 4,37 % an-gegeben.

Mit der nunmehr geltenden Vereinbarung ergibt sich für das Jahr 2012 eine Nettoerhöhung von 2,13 % und für das Jahr 2013 von 1,95 %. Der Gesamtmehraufwand wird von der Kasse für das Jahr 2012 mit 3,29 % und für das Jahr 2013 mit 3,10 % angegeben.

Vorarlberger Gebietskrankenkasse Die für den Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2012 geltende

Honorarordnung setzt die Gesamtvergütung für die ärztliche Hilfe für das Jahr 2011 wie im Jahr 2010 mit 22,4 % der Erträge an Krankenversiche-rungsbeiträgen, reduziert um die Erträge aus dem Zusatzbeitrag gemäß § 51b ASVG, fest. 20,63 % dieser Erträge stehen für die kurative ärztliche Hilfe und 1,77 % für die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen zur Verfügung.

Ab 1. Jänner 2012 wird der Anteil für die Durchführung der Vorsorge-untersuchung von 1,77 % auf 1,37 % vermindert, sodass sich die Gesamt-vergütung ab diesem Zeitpunkt von 22,4 % auf 22 % der Erträge an Krank-enversicherungsbeiträgen, vermindert um die Erträge aus dem Zusatzbei-trag gemäß § 51b ASVG, verringert.

Innerhalb der von den Beitragseinnahmen abhängigen Gesamtvergü-tung erfolgt im Jahr 2011 eine Tarifanhebung von 2,28 %. Im Jahr 2012 er-

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folgt eine weitere Tarifanhebung um 2,25 %. Aufgrund der Frequenzent-wicklung erwartet die Kasse für das Jahr 2011 eine Gesamtausgabenstei-gerung von 3,79 % und von 4,98 % für das Jahr 2012.

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Mit der mit der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Ver-

einbarung über die Honorierung für die Jahre 2009 und 2010 wird festge-legt, die Gültigkeit der zum 31. Dezember 2008 bestehenden Tarife bis zum 30. Juni 2009 zu verlängern.

Ab 1. Juli 2009 wurden die Honorare für alle Leistungen – ausgenom-men Wegegebühren, Therapeutische Aussprache, psychosomatisch orien-tiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch, sonographische Untersu-chungen, medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen, sowie Unkosten im Bereich der Röntgendiagnostik und -therapie – um 4% ange-hoben. Durch die Nichteinbeziehung des Radiologiebereiches und Absen-kungen im Laborbereich entspricht dies einer Nettoerhöhung über alle Leistungen von 0,85% für das Jahr 2009 und von 0,87% für das Jahr 2010. Unter Berücksichtigung der Frequenzentwicklung gibt die Kasse einen Ge-samtmehraufwand von 1,86 % für das Jahr 2009 und von 1,70 % für das Jahr 2010 bekannt.

Mit dem ab 1. April 2011 geltenden Strukturpaket wurde die Aufnahme neuer Leistungen bzw. die Änderung von Abrechnungsbestimmungen be-stehender Leistungen vereinbart. Die inhaltlichen Schwerpunkte des Übereinkommens liegen im Bereich der Fachgebiete Augenheilkunde, Psychiatrie/Neurologie und Orthopädie. Die erwarteten Mehraufwendungen im Ausmaß von ca. 1,4 Mio. Euro pro Jahr entsprechen ca. 0,58 % der ak-tuellen Gesamthonorarsumme.

Ebenfalls zum 1. April 2011 abgeschlossen wurde ein Zusatzüberein-kommen zum Bereich Radiologie. Den Kern der Vereinbarung bildet die Umstellung der Honorierung der radiologischen Untersuchungen auf einen Organtarif, um so eine bessere Transparenz betreffend das Leistungsge-schehen und eine vereinfachte Abrechnung zu erreichen. Darüber hinaus wird auch die aktuell schon fast durchgängig verwendete digitale Aufnah-metechnik abgebildet. In den Verhandlungen ist es der Kasse gelungen, ausgehend vom bisherigen Aufwand die Tarife linear um 4,23 % zu sen-ken.

Als maximale Honorarsumme für die ersten zwölf Monate der Geltung des Organtarifes gilt dabei der um diese 4,23 % reduzierte Aufwand aus dem davor liegenden Spiegelzeitraum. Des Weiteren konnte vereinbart werden, dass für diese Zeit – unter grundsätzlicher Wahrung des Anspru-ches auf volle Honorierung – vorläufig nur 80 % des Tarifes an die Ver-

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tragspartner zur Auszahlung gelangen. Wird die maximale Honorarsumme nicht erreicht, erfolgt eine entsprechende vertragspartnerbezogene Nach-zahlung und bei Überschreitung eine Rückforderung. Der Einsparungsbe-trag von rund € 700.000,-- pro Jahr entspricht ca. 0,29 % der aktuellen Ge-samthonorarsumme.

Weiters gilt ab 1. April 2011 ein neues Zusatzübereinkommen zum Labortarif. Darin geregelt wird eine Senkung des geltenden Punktewertes um 20 %. Ausgenommen davon sind jene definierten Parameter die zum Akutlabor zählen, wenn diese Parameter unmittelbar in der Ordination er-bracht werden. Daneben werden obsolete Leistungen gestrichen und neue Laborbestimmungen in den Laborkatalog aufgenommen.

Für jene Leistungen die neu hinzugekommen sind, zu denen keine Daten für eine ausreichend sichere Prognose über den Leistungsaufwand vorliegen, wurde mit der Ärztekammer ein Pilotprojekt mit einer Laufzeit von 24 Monaten vereinbart, in dem der Aufwand für diese Leistungen mit jährlich € 210.000,-- festgesetzt ist. Die formale Regelung erfolgt im Zuge einer Projektvereinbarung, die nicht Teil des Honorarabschlusses ist.

Die dargestellten Maßnahmen ergeben in Summe eine Absenkung des Aufwandes um 16,8 % bzw. € 5,5 Mio. pro Jahr. Ein Teil der Einspa-rungen wird dazu verwendet, die Honorierung der Leistungsposition „The-rapeutische Aussprache“ (Tarif, Limitierungen) anzuheben; zum Anderen wird daraus eine Erhöhung der für Grundleistungen der Fachgebiete All-gemeine Medizin und Innere Medizin maßgeblichen Punktwerte bzw. eine Aufwertung der „weiteren Ordination“ durch Internisten finanziert. Bei Ein-rechnung der umzuverteilenden Honorare verbleibt eine reale Einsparung von € 2,2 Mio. pro Jahr.

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Mit der für das Jahr 2010 geltenden Vereinbarung wurde eine Tarifer-

höhung im Ausmaß von 1,3 % - dabei wurden nicht alle Bereiche angeho-ben - vorgenommen, die eine Nettoerhöhung von 1,05 % des Aufwandes aus dem Jahr 2009 bewirkt. Da auch wie in den Vorjahren davon ausge-gangen wird, dass es zu keiner Frequenzsteigerung kommt, entspricht der Wert von 1,05 % auch der Gesamtaufwandsteigerung.

Mit einer Folgevereinbarung wurde die Honorierung für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2014 festgelegt. Durch eine Reorgani-sation der Leistungen aus dem Laborbereich (Änderung der Punkteberwer-tung, Streichung obsoleter Leistungen bzw. Neuaufnahme von Leistungen) sollen Einsparungen bewirkt werden, die dazu verwendet werden, die Leis-tungsposition „therapeutische Aussprache“ auf € 13,-- und die Verrech-nungsbegrenzung bei der Position „ärztliche Koordinierungstätigkeit“ auf

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höchstens 10 % der Fälle anzuheben. Neu aufgenommen wurde das Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie, für das ein Leistungskatalog erstellt wurde, der nach einem Jahr evaluiert werden soll. Der jährliche Aufwand für Leistungen aus diesem Katalog wird von der Kasse mit bis zu € 400.000,-- angegeben.

Darüber hinaus wurde allgemein vereinbart, die übrigen zum 31. De-zember 2010 geltenden Werte bis 31. März 2011 unverändert beizubehal-ten. Jeweils mit 1. April der Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 erfolgt eine Anhebung aller Punktewerte und Eurobeträge (exkl. Vorsorgeuntersu-chung, Wegegebühren, Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und psychoso-matisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch) um 2 %, jeden-falls aber um die tatsächliche Inflationsrate des jeweiligen Jahres. Diese Inflationsrate wird Ende Jänner/Anfang Februar des Folgejahres vom Ös-terreichischen statistischen Zentralamt verlautbart. Sollte die Inflationsrate höher als 2 % sein, erfolgt eine Nachzahlung und eine nachträgliche Tarif-anpassung zum 1. Jänner des Folgejahres. Für die Jahre 2012 bis 2014 wird für die Erhöhung einer Obergrenze von 2,4 % vereinbart. Auf Grund der erwarteten Frequenzrückgänge von jeweils 0,2 % pro Jahr und der Einsparungen aus dem Laborbereich geht die Anstalt davon aus, dass die jährliche Gesamtsteigerungsrate unter 2 % liegen wird. Für das Jahr 2011 hat sich eine Nettosteigerung um 0,65% sowie eine Bruttosteigerung um 2,05% ergeben.

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft In den Verhandlungen über eine neue Tarifvereinbarung konnte

vorerst kein Ergebnis erzielt werden. In Folge wurde der Gesamtvertrag durch die Österreichische Ärztekammer mit Wirkung zum 31. Dezember 2009 gekündigt. Um einen Aufschub der Wirksamkeit der Kündigung zu bewirken, wurde durch den Hauptverband der Österreichischen Sozial-versicherungsträger ein Antrag bei der Bundesschiedskommission ein-gebracht, die den Inhalt des Gesamtvertrages bis zum 31. Mai 2010 festsetze. Danach trat ein vertragsloser Zustand ein. Mit der am 10. Juni 2010 zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung, die rückwirkend ab 1. Juni 2010 gilt, wurde die Sachleistungsversorgung wieder sichergestellt.

Mit dieser Vereinbarung werden die zum 31. Mai 2010 geltenden Tarife mit Ausnahme jener für Röntgenunkosten, Sonographie und Labor um 4 % angehoben. Die Tarife für die Sonographie werden um 2 % ge-steigert. Gleichzeitig werden die Labortarife für Laborfachärzte um 22 % gesenkt. Eine weitere Reduktion der Labortarife um 5 % erfolgt zum 1. Jänner 2011. Die Nettoerhöhung über alle Bereiche betrug 0,47 % im

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Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

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Jahr 2010. Da gleichzeitig ein Frequenzrückgang zu verzeichnen ist, vermindert sich der Gesamtaufwand nach Angaben der Kasse um 1,23 %.

Durch eine Reorganisation der Leistungen aus dem Laborbereich (Änderung der Punkteberwertung, Streichung obsoleter Leistungen bzw. Neuaufnahme von Leistungen) ab 1. April 2011 sollen Einsparungen bewirkt werden, die zum Teil dazu verwendet werden ab 1. Jänner 2012, die Leistungsposition „therapeutische Aussprache“ zu erhöhen und die Verrechnungsbegrenzung bei der Position „ärztliche Koordinierungstä-tigkeit“ auf höchstens 10 % der Fälle anzuheben. Gleichzeitig werden die Tarife für Erstordination bei Ärzten für Allgemeinmedizin, Fachärzten für Anästhesiologie, Innere Medizin, Kinderheilkunde und Lungenkrankhei-ten angehoben.

Neu aufgenommen wurde nach dem Modell der Versicherungsan-stalt für Eisenbahnen und Bergbau das Fachgebiet Kinder- und Jugend-psychiatrie. Zwischen Kasse und Österreichischen Ärztekammer wurde vereinbart, eine Evaluierung dieser Leistungen im Herbst 2012 vorzu-nehmen.

Im Jahr 2011 reduzierte sich der Nettoaufwand auf Grund der Ein-sparungen im Laborbereich aber noch ohne Berücksichtigung des der-zeit noch nicht bekannten Mehraufwandes für die Kinder- und Jugend-psychiatrie um 0,38 %. Inklusive der Frequenzentwicklung geht die Kas-se von einem Gesamtmehraufwand von 1,72 % aus. Im Jahr 2012 soll nach Prognose der Anstalt der Nettoaufwandes um 0,41% sinken und der Gesamtaufwand unter Berücksichtigung der Frequenzentwicklung um 2,46 % steigen.

Sozialversicherungsanstalt der Bauern Wie schon in den Vorjahren berichtet wurde, konnten bereits im

September 1998 für die meisten Bundesländer die Verträge über die Sachleistungssicherung für Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern durch § 2-Kassenvertragsärzte abgeschlossen werden. Ge-nerelles Ziel der Anstalt war für alle Bundesländer eine deutliche Annä-herung an das Niveau der Gebietskrankenkassen. Weiters wurden zwi-schen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und den einzelnen Gebietskrankenkassen Verrechnungsübereinkommen über die Administ-ration der Honorarverrechnung geschlossen.

Der VfGH hat nunmehr im Erkenntnis vom 27. September 2010, B-1290/09-9 (SVB-Zusatzvereinbarung mit der Ärztekammer für Steier-mark) die Zusatzvereinbarung der SVB zum Steiermärkischen § 2-Ärzte-gesamtvertrag als nicht gültigen Gesamtvertrag bezeichnet.

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Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

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Betroffen ist damit aber nicht nur der Steiermärkische Vertrag, son-dern es gibt auch in anderen Bundesländern derartige Regelungen, die insbesondere Limitierungen bzw. Degressionen in den Honorarordnun-gen abmildern. Die SVA der Bauern sah sich daher gezwungen, die Zu-satzvereinbarungen auch in den anderen betroffenen Bundesländern als beendet zu werten. Die SVA der Bauern ist daher abrechnungstechnisch wie die jeweilige Gebietskrankenkasse zu behandeln

Inzwischen wurden mit allen Ärztekammern mit Ausnahme der Ärz-tekammer für Oberösterreich Einigung über die Umsetzung des VfGH Erkenntnisses erzielt.

Die Ärztekammer für Oberösterreich erklärte, dass das Erkenntnis nicht auf Oberösterreich anwendbar sei. Die Honorargleichstellung der SVA der Bauern mit den anderen oberösterreichischen § 2-Kassen wer-de als ein eindeutiger Vertragsbruch gesehen; für den Fall der Honorar-gleichstellung in der Abrechnung drohte die Ärztekammer an, dass die Vertragsärzte die Honorare privat und direkt den SVB-Versicherten in Rechnung stellen werden.

Nach einigen Gesprächsrunden einigte man sich, dass die SVB-Versicherten vorerst ab dem 2. Quartal 2011 in einem eigenen SVB-Verrechnungskreis mit aliquoten Staffel-, Limitierungs- und Degressi-onsgrenzen abgerechnet werden, um die Gleichstellung der SVB mit den anderen § 2-Kassen zu erreichen.

Teil der Vereinbarung ist aber auch Folgendes: Die Ärztekammer für Oberösterreich besteht darauf, in einem Schiedskommissions- oder Zi-vilgerichtsverfahren abzuklären, ob die SVB-Zusatzvereinbarung zum Oberösterreichischen § 2-Vertrag gültig ist. Sollte entschieden werden, dass die SVB-Zusatzvereinbarung nichtig ist, wird die vorläufige Abrech-nung definitiv und die Gleichstellung seitens der Ärztekammer für Ober-österreich akzeptiert. Kommt die Behörde bzw. das Gericht zur Ansicht, dass die Zusatzvereinbarung weiterhin besteht, wird der Differenzbetrag zwischen dem vorläufigen Auszahlungsbetrag und dem Honorar, das sich unter Zugrundelegung der SVB-Zusatzvereinbarung ergibt, von der SVA der Bauern nachgezahlt.

Mutter-Kind-Pass Im Zuge der KBG (Kinderbetreuungsgeld)-Gesetzwerdung war die

MKP-Verordnung neu zu erlassen. Wesentliche Änderung der neuen MKP-Verordnung ist die Aufnahme einer zusätzlichen 8. Kindesuntersu-chung im 5. Lebensjahr ab 1. Jänner 2002. Die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe ist an die nachweisliche Inan-spruchnahme der ersten bis fünften Untersuchung der Schwangeren und

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Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

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der ersten bis fünften Untersuchung des Kindes laut Mutter-Kind-Pass gebunden.

Mit der Österreichischen Ärztekammer wurde eine Regelung getrof-fen, welche die Änderungen der MKP-Verordnung berücksichtigt; im Üb-rigen bleiben die zum 31. März 1999 gültigen Tarife bis auf weiteres un-verändert.

Vorsorgeuntersuchung Zur Reformierung der Vorsorgeuntersuchung wurden in einer ge-

meinsamen Arbeitsgruppe mit der Österreichischen Ärztekammer Lö-sungen hinsichtlich einer Modernisierung und Verbesserung des zu die-sem Zeitpunkt geltenden Vertrages erarbeitet.

Im Frühjahr 2005 wurde dann der neue Gesamtvertrag mit der Ös-terreichischen Ärztekammer unterzeichnet, mit dem die Vorsorgeunter-suchung nach den aktuellsten medizinischen Erkenntnissen umgesetzt und bis zum Jahresende 2005 bundesweit eingeführt wurde.

Unter dem Leitsatz „Länger leben bei guter Gesundheit“ steht mit der Vorsorgeuntersuchung-NEU ein modernes flächendeckendes Vor-sorgeprogramm auf dem neuesten Stand des medizinischen Wissens zur Verfügung.

Im Rahmen des allgemeinen Untersuchungsprogramms, das allen in Österreich wohnhaften Personen ab 18 Jahren - das heißt auch allen Nicht-Versicherten - einmal jährlich kostenlos zur Verfügung steht, liegt das Hauptaugenmerk nicht mehr nur auf abstrakten Zahlen, sondern auf den individuellen Bedürfnissen der Teilnehmer. So wird beispielsweise für jeden Teilnehmer ein individuelles Risikoprofil hinsichtlich einer mög-lichen Herz-Kreislauf-Erkrankung erstellt.

Weitere Neuerungen betreffen die Koloskopie (für Personen über 50 Jahren alle 10 Jahre). Hinzu kommt eine gezielte Überprüfung des Seh- und Hörvermögens für ältere Menschen.

Verhandlungen über eine Überarbeitung des Vertrages bzw. der Abwicklung wurden mit der Österreichischen Ärztekammer im Jahr 2011 aufgenommen. Eines der Hauptziele der Sozialversicherung ist die Ver-besserung der Dokumentation durch die Vertragsärzte.

Vertragszahnbehandler Zum 31. Dezember 2012 waren in Österreich insgesamt 4.797 Zahn-

ärzte, davon 3.853 freipraktizierende (ohne Wohnsitzärzte) gemeldet. In

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Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

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Vertragsbeziehungen zu Krankenversicherungsträgern standen 2.933 bzw. 76,1 % der freiberuflichen Zahnärzte.

Vertragliche Honorar- und Tarifänderungen Für die einzelnen Bereiche wurden folgende vertragliche Honorar- und

Tarifänderungen vorgenommen:

Krankenversicherung der Unselbständigen (§2-Kassen, Versiche-rungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau) und Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Die zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer, vormals Öster-reichische Ärztekammer, Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kiefer-heilkunde, dann Bundeskurie Zahnärzte bzw. der Österreichischen Dentistenkammer und dem Hauptverband geschlossenen Verträge sehen vor, die Honorarsätze der Vertragszahnbehandler zu Jahresbeginn um je-nen Prozentsatz anzuheben, der im gewogenen Durchschnitt allen übrigen Vertragsärzten der §2-Kassen (mit Ausnahme von Vorarlberg) - unter Au-ßerachtlassung der Laborfachärzte und Radiologen - im Vorjahr zuge-kommen ist. Der Steigerungsfaktor wurde für 2012 mit 1,32 % und für 2013 mit 2,07 % errechnet.

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 1999 kamen die Vertragsparteien, das waren die Österreichische

Ärztekammer, Bundeskurie Zahnärzte, die Österreichische Dentisten-kammer und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, überein, dass die automatische Valorisierungsregelung ab 1999 außer Kraft gesetzt wird. Zukünftig sind über die Aufwertung der Tarife Verhand-lungen mit den beiden Standesvertretungen der Zahnbehandler (nunmehr allein die Österreichische Zahnärztekammer) zu führen. Ziel bei den Verhandlungen ist es, die Tarife sukzessive an das Niveau der übrigen Krankenversicherungsträger heranzubringen.

Mit der Vereinbarung für das Jahr 2012 erhalten die Zahnärzte eine Tariferhöhung ab 1. Jänner 2012 von 0,66 %. Für das Jahr 2013 wurde be-reits mit der Österreichischen Zahnärztekammer eine Tariferhöhung ab 1. Jänner in der Höhe 1,035 % vereinbart. Das entspricht jeweils der Hälfte der Tarifsteigerungen der unselbständigen Krankenversicherung für die je-weiligen Jahre.

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Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

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Klinische Psychologen und Psychotherapeuten

Klinische Psychologen Mit 1. Jänner 1995 trat ein mit dem Berufsverband österreichischer

PsychologInnen (BÖP) vereinbarter Gesamtvertrag in Kraft; somit kann die klinisch-psychologische Diagnostik als Sachleistung in Anspruch genom-men werden.

Mit diesem Vertrag hat die Sozialversicherung jedenfalls einen weite-ren Schritt zur Modernisierung der Vertragspartnerstrukturen gesetzt.

Klinisch psychologische Diagnostik ist keine Behandlungsmethode, sondern dient dazu, den psychischen Anteil an Beschwerden festzustellen. Die Leistung besteht darin, durch Tests und Gespräche festzustellen, wel-che Maßnahme zur Behandlung der individuellen Erkrankung eines Patien-ten am geeignetsten ist. Die Diagnostik ist somit ein wertvolles - oft unver-zichtbares - Hilfsinstrument für den behandelnden Arzt und den Psychothe-rapeuten.

Im Jahr 2007 wurde die versuchsweise eingeführte neue Leistung „Be-fundbesprechung in besonderen Fällen“ evaluiert. Am 13. Dezember 2007 wurde das Ergebnis bei einem Symposium präsentiert. Im Rahmen der Evaluierung wurde festgestellt, dass diese Position von den Patienten und von den Leistungserbringern gut angenommen wurde. Es zeigt sich, dass mit dieser Leistung die Folgekosten (Arzneimittel und ärztliche Leistungen) verringert werden konnten. Diese Leistung wird weiter befristet im Hono-rarkatalog berücksichtigt und dabei das Verrechnungslimit von bisher 15 % auf 40 % der Fälle erhöht.

Die Tarife für die klinisch-psychologische Diagnostik wurden zuletzt mit 1. Jänner 2005 erhöht. In dem nun vorliegenden Verhandlungsergebnis ist eine kumulierte Tariferhöhung für den Zeitraum 2006 bis 2013 (= 8 Jah-re) in der Höhe von insgesamt 4,33 % vorgesehen, wobei ein erster Erhö-hungsschritt erst zum 1. Jänner 2011 vorgenommen wird. Die weiteren Er-höhungsschritte in den Jahren 2012 und 2013 hängen vom Zustandekom-men einer noch zu verhandelnden Ökonomierichtlinie ab.

Psychotherapeuten Am 2. September 1999 konnte zwischen den Verhandlungsteams des

Österreichischen Bundesverbandes für Psychotherapie und der Sozialver-sicherung ein Ergebnis erzielt werden.

Über das lange umstrittene, für die Sozialversicherung zentrale Thema der Krankenbehandlungserfahrung der Psychotherapeuten als Vertragsvo-raussetzung sowie über eine vertragliche Absicherung des ökonomischen

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Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

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Einsatzes der Psychotherapiemethoden konnte ein Konsens gefunden werden.

Die Berufsbefugnis des Psychotherapeuten, die im § 1 Psychothera-piegesetz definiert ist, ist sehr weit. Sie reicht von der Beratung über die Berufsförderung bis zur Krankenbehandlung. Leistungsauftrag der Sozial-versicherung ist es, die psychotherapeutische Behandlung für Personen sicherzustellen, die an einer Krankheit im Sinne der Sozialversicherungs-gesetze leiden. Es kann daher nach der Einigung nur jener berufsberech-tigte Psychotherapeut auf Kassenkosten tätig werden, der eingehende Kenntnisse und Fähigkeit in der Behandlung und Diagnostik von Krankhei-ten erworben hat. Das Verhandlungsergebnis sieht dazu drei Varianten vor, wie diese Kenntnisse nachgewiesen werden können.

Die Bundeskonferenz des Österreichischen Bundesverbandes für Psychotherapie (ÖBVP) hat am 12. Februar 2000 dem Gesamtvertragstext zugestimmt. Anlässlich der Annahme des Gesamtvertrages wurde eine Resolution beschlossen, welche die speziell für die Sozialversicherung re-levante Thematik der eingehenden Erfahrung des Therapeuten in der Krankenbehandlung in Frage stellt. Die Resolution bringt zum Ausdruck, dass der ÖBVP davon ausgeht, dass der Erfahrungsnachweis in der Kran-kenbehandlung aus rechtlichen und fachlichen Gründen nicht gilt. Der Ab-schluss des Gesamtvertrages fand in der Verbandskonferenz am 25. April 2000 nicht die notwendige Mehrheit. Grund war insbesonders auch die obige Resolution.

Mangels eines Gesamtvertrages mit der Interessensvertretung der Psychotherapeuten wird bei Inanspruchnahme eines freiberuflichen Psy-chotherapeuten derzeit ein Kostenzuschuss gewährt.

Nach Ablehnung des Gesamtvertragsabschlusses hat die Verbands-konferenz beschlossen, dass die Krankenversicherungsträger unverzüglich Schritte hinsichtlich einer flächendeckenden Versorgung setzen bzw. die bestehenden Strukturen erweitern sollen. Der Gesamtvertragsentwurf kann als Basis für einschlägige Verhandlungen dienen. Diesbezügliche Verträge zur Versorgungsverbesserung wurden abgeschlossen. Die Krankenversi-cherungsträger bemühen sich weiter, die Versorgung durch Abschluss neuer Verträge und Verlängerung bereits bestehender Verträge sicherzu-stellen bzw. vorhandene Strukturen weiter auszubauen.

Die in den meisten Bundesländern durch Abschlüsse mit Institutionen (Land, Vereinen etc.) bereits bestehende Sachleistungsstruktur, die es Pa-tienten ermöglicht, Psychotherapie im Rahmen einer Krankenbehandlung in Anspruch zu nehmen, wird gut angenommen.

Der Gesetzgeber hat den Hauptverband und den ÖBVP verpflichtet, gemeinsam ein Psychotherapiekonzept zu erarbeiten, welches auch eine

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Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

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Kosten-Nutzenanalyse zu enthalten hat. Da auch über die wesentlichen Inhalte dieses Konzeptes keine Einigung zwischen HV und ÖBVP erzielt werden konnte, wurde 2005 seitens der Sozialversicherung alleine ein Psychotherapiekonzept in Auftrag gegeben.

Hervorzuheben ist, dass das vom Hauptverband in Auftrag gegebene Psychotherapiekonzept des Instituts für höhere Studien (IHS) aus dem Jahr 2005 in einer ersten Vergleichsanalyse der 2004 existierenden Sach-leistungsstrukturen (Vereinslösungen) mit dem Gesamtvertragsmodell Fol-gendes feststellt:

„Nach Prüfung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Versor-gungsmodelle sowie der Beleuchtung der ökonomischen Aspekte der Ver-tragsgestaltungen (Anreizwirkungen) und schlussendlich der Betrachtung der VersorgungsmodelIe nach ihrer Leistungsfähigkeit, gemessen anhand von PatientInnenorientierung und Fairness (WHO-Kriterien 2000), steht fest, dass der Gesamtvertrag gegenüber den existierenden Sachleistungs-versorgungen keine Verbesserung bringen würde.“

Im Jahr 2006 wurde von den Krankenversicherungsträgern begonnen, wesentliche Empfehlungen aus dem oben genannten Konzept umzuset-zen. Dabei geht es vor allem um einen verbesserten Zugang zur Psycho-therapie und den qualitativen und quantitativen Ausbau als Sachleistung. Insbesondere wurde auch das Angebot für spezielle Patientengruppen (Kinder- und Jugendliche) gefördert. Dieser Weg wurde auch 2012 fortge-setzt.

Die Österreichische Sozialversicherung hatte sich im Jahr 2010 das Ziel gesetzt, den Istzustand der Versorgung psychisch erkrankter Men-schen in Österreich zu erheben. Mit dieser Analyse wurde Neuland be-schritten – erstmalig wurde versucht, einen weiten Bereich von Krankheiten quer über alle Versorgungsbereiche möglichst umfassend zu beleuchten.

Für das Jahr 2011 lautete in der Folge das Ziel auf der Basis der „Ana-lyse der Versorgung psychisch Erkrankter“, eine „Strategie Psychische Gesundheit“ zu entwickeln. Die Strategie wurde vom Verbandsvorstand in und von der Trägerkonferenz beschlossen.

Im Jahre 2012 wurde zielkonform an Konzepten und konkreten Um-setzungsplänen gearbeitet.

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Krankenversicherung – Apotheken und Heilmittel

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Apotheken und Heilmittel

Zum Stichtag 1. Jänner 2012 versorgten 1.292 öffentliche Apotheken und zum Stichtag 1. Juli 2012 888 hausapothekenführende Ärzte die Be-völkerung mit Arzneimitteln.

Der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission wurden im Jahr 2012 insge-samt 590 Anträge/Verfahren gemäß VO-EKO zur Empfehlung vorgelegt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission der Ge-neraldirektion die Aufnahme und Streichung von Arzneispezialitäten sowie die Änderung von Packungsgrößen bzw. von Verwendungen bei bereits im Erstattungskodex enthaltenden Arzneispezialitäten empfohlen.

Daraus resultierend wurden im Jahr 2012 insgesamt 519 Arzneispezia-

litäten in den Erstattungskodex aufgenommen, bei 56 im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten wurde die Packungsgröße, bei 30 Arznei-spezialitäten die bestimmte Verwendung geändert. 227 Arzneispezialitäten wurden aus dem Erstattungskodex gestrichen.

Der Erstattungskodex wurde zweimal jährlich aufgelegt, und zwar mit

1. Jänner (Gesamtausgabe) und 1. Juli (Ergänzung). Zum 1. Jänner 2013 waren insgesamt 4.609 Arzneispezialitäten im Er-

stattungskodex angeführt, davon befanden sich 152 Arzneispezialitäten im Roten Bereich.

2012 wurden 45 Anträge auf Preiserhöhung gemäß VO-EKO beim

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingebracht. Für 1.489 Arzneispezialitäten konnten mit den pharmazeutischen Un-

ternehmen Preisreduktionen vereinbart werden; die Summe der Einsparung von Jänner bis Dezember 2012 betrug rd. 113 Mio. €.

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Krankenversicherung – Apotheken und Heilmittel

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Die verordnungsstärksten therapeutischen Untergruppen ATC Ebene 2 im Jahre 2011

12,9

9,2

7,9

5,8 5,7 5,65,0 5,0

4,2 4,0

C09 A02 N06 C10 C07 J01 N05 M01 R03 N02

Mi l

l i o

n e

n

C09 - Mittel mit Wirkung auf das Renin-Angiotensin-System A02 - Mittel bei säurebedingten Erkrankungen N06 - Psychoanaleptika C10 - Mittel, die den Lipidstoffwechsel beeinflussen C07 - Beta-Adrenorezeptor-Antagonisten J01 - Antibiotika zur systemischen Anwendung N05 - Psycholeptika M01 - Antiphlogistika und Antirheumatika R03 - Mittel bei obstruktiven Atemwegserkrankungen N02 - Analgetika

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Krankenversicherung – Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern

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Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern

Krankenanstalten

2011 waren in Österreich 273 Krankenanstalten mit insgesamt 64.417 Betten in Betrieb, davon werden 129 (47,26%) mit 47.667 (73,96%) Betten über Landesgesundheitsfonds finanziert, wo 2,524.187 (89,75%) von ins-gesamt 2,812.540 stationären Aufenthalten stattgefunden haben. (Quelle BMG). I. Landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten

(Fondkrankenanstalten)

Grundlage für die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten war für die Jahre 2008 bis 2013 die Vereinbarung gemäß Artikel 15a BVG über die Organi-sation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBl. I Nr. 105/2008).

Die wesentlichen Inhalte der Vereinbarung sind:

Finanzielles • Die Sozialversicherungsträger zahlen an die Landesgesundheitsfonds

für 2013 nach einem festgelegten Schlüssel einen vorläufigen Betrag in der Höhe von 4,555 Mrd. € (2012: 4,420 Mrd. €). Darüber hinaus erhal-ten die Landesfonds Mittel des Bundes, der Länder, Zuwendungen nach dem GSBG und - soferne dies landesrechtlich vorgesehen ist - zusätzli-che Landesmittel.

• Diese eingangs erwähnten Pauschalbeiträge der Sozialversicherungs-träger werden entsprechend den Steigerungen der Beitragseinnahmen der Krankenversicherungsträger valorisiert.

• Die Sozialversicherung überweist an die Bundesgesundheitsagentur ei-nen Betrag von jährlich rund 83,6 Mio. €.

• Weiters hat die Sozialversicherung 75 Mio. € an Fixbeträgen an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen; davon entfallen 15 Mio. € auf die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und 60 Mio. € auf die Erhö-hung der Beitragssätze in der Krankenversicherung seit 2005.

• Die Fondskrankenanstalten heben zusätzlich zu den derzeitigen Spitals-kostenbeiträgen gemäß § 27a Bundes-KAG 1,45 € für jeden Verpflegs-tag ein. Die von den Fondskrankenanstalten eingehobenen Beträge

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Krankenversicherung – Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern

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wurden bis zum Jahr 2004 bei der Abrechnung der endgültigen Pau-schalbeiträge gegenverrechnet. Auch die aktuelle Art. 15a-Verein-barung sieht nunmehr vor, dass dieser Betrag (wie schon seit 2005) bei den Ländern (Landesgesundheitsfonds) verbleibt.

• Ebenso heben die Fondskrankenanstalten pro Verpflegstag sowohl in der allgemeinen Gebührenklasse wie auch in der Sonderklasse 0,73 € ein. Diese Beträge sind den Ländern zur Verfügung zu stellen und die-nen zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in Fondskrankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist.

In die Krankenanstaltenfinanzierung sind seit 1997 nicht nur die Kran-kenversicherungsträger, sondern auch die Unfall- und Pensionsversiche-rungsträger einbezogen.

Durch die Beiträge der Sozialversicherung an die neun Landesfonds sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, insbesondere im stationä-ren, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließ-lich der durch den medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen zur Gänze abgegolten.

Mit den Pauschalbeiträgen sind nicht abgegolten die Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, die einvernehmlich zwi-schen dem Hauptverband und den Ländern ausgenommenen Leistungen und die in § 27 Abs. 2 Bundes-KAG genannten Leistungen (Transport in die und aus der Krankenanstalt, Beistellung eines Zahnersatzes, Beistel-lung von orthopädischen Hilfsmitteln, die nicht therapeutische Behelfe dar-stellen, Bestattungskosten).

• Die Fondskrankenanstalten erhalten für die stationären Leistungen von den jeweiligen Landesfonds so genannte "LKF-Gebührenersätze", wel-che auf dem österreichweit einheitlichen System der leistungsorientier-ten Diagnosefallgruppen basieren. Das LKF-Modell 2013 sieht 998 (2012: 996) leistungsorientierte "Diagnosefallgruppen (LDF)" vor. Jeder LDF ist eine bestimmte Punktezahl zugeordnet. Der Punktwert wiede-rum ergibt sich durch Beschluss der jeweiligen Landesgesundheits-kommission.

• Die ambulanten Leistungen werden den Fondskrankenanstalten derzeit zumeist pauschal von den Landesfonds abgegolten. Die Entwicklung ei-nes einheitlichen leistungsorientierten Finanzierungssystems im ambu-lanten Bereich ist geplant.

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Krankenversicherung – Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern

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Die wesentlichen Eckpunkte der aktuellen 15a-Vereinbarung sind:

• Laufzeit 6 Jahre (2008 bis 2013)

• Finanzielle Regelungen für die Sozialversicherung werden unverändert weitergeschrieben

• Fortschreibung der Regelungen zur Bundesgesundheitsagentur und zu den Landesgesundheitsplattformen

• „Wer zahlt, plant“ (Art. 1 Abs. 2 Z 9)

• „Das Geld folgt der Leistung“ (Art. 1 Abs. 2 Z 9)

• ÖSG (Österreichischer Strukturplan Gesundheit): Ausdehnung der Rahmenplanung auf ambulanten (niedergelassenen) Bereich und Pflege / Rehab (Art. 4)

• RSG (Regionale Strukturpläne Gesundheit) sind Grundlage für Bedarfs-prüfung (Art. 4 Abs. 5)

• BIQG (Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen): Qualitätsvor-gaben sind für alle Akteure verbindlich (Art. 6 Abs. 5)

• ELGA (Elektronische Gesundheitsakte) Aktivitäten sind weiter fortzu-setzen (Art. 7)

• LKF-Modell ist weiterzuentwickeln mit Ausdehnung auf ambulanten Be-reich (Art. 8)

• Es ist eine Arbeitsgruppe mit SV-Beteiligung einzusetzen für sektoren-übergreifende Finanzierung des ambulanten Bereiches (Art. 9)

• Die GKH Graz, Psychosomatik Bad Aussee und Eggenburg werden in die Fondsfinanzierung aufgenommen (Art. 18 Abs. 4)

• Ein Hauptverbandsvertreter gehört den Landesgesundheitsplattformen ohne Stimmrecht an (Art. 19 Abs. 2 Z. 1 lit b)

• Im Gegenzug wird ein Ländervertreter ohne Stimmrecht in die Fonds-kommission des PRIKRAF aufgenommen (Art. 48 Abs. 4)

• Der Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Krankenversicher-ungsträgern hat auf die e-Card Infrastruktur umgestellt zu werden (Art. 25 Abs. 10)

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Krankenversicherung – Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern

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• Die HEK (Heilmittelevaluierungskommission) wird unter Wahrung der bisherigen Mehrheitsverhältnisse um einen Ländervertreter erweitert, der bei Entscheidungen mitwirkt, ob Medikamente intra- oder extramural zu verabreichen sind (Art. 25 Abs. 13)

• Im Gegenzug werden in die Arzneimittelkommissionen der Krankenan-stalten Sozialversicherungsvertreter insbesondere zur Abstimmung der Entlassungsmedikation aufgenommen (Art. 48 Abs. 1 Z. 10)

• Bis Ende 2009 ist eine internationale Evaluierung des LKF-Systems vor-zunehmen (Art. 27 Abs. 10)

• Der Reformpool wird modifiziert fortgeschrieben (Art. 31)

Weitere Aktivitäten im Jahr 2012:

Im Berichtsjahr haben drei Sitzungen der Bundesgesundheits-kommission stattgefunden. Als Vertreter des Hauptverbandes in der BGK wurden Obfrau Mag.a Reischl, Obmann-Stv. Mag. Mc Donald, Vorsitzender Dr. Schelling, Vorsitzender-Stv. Mag. Achitz, Vorsitzender-Stv. Dr. de Waal und Obmann Felix bestellt, darüberhinaus wurde Obfrau Römer als Mitglied kooptiert.

Wesentlichste Beratungspunkte waren die Beauftragung laufender Projekte, die Vorbereitung des ÖSG 2012, Aktvitäten im Zusammenhang mit ELGA, die Dokumentation und Planungungsgrundsätze im ambulanten Bereich, die sektorenübergreifende Finanzierung sowie die Einführung der e-Card in Krankenanstalten.

Darüber hinaus haben beim BMG diverse Sitzungen von Arbeits-gruppen zum ÖSG, für Strukturveränderungen, zur Adaptierung des LKF-Modells sowie insbesondere zur sektorenübergreifenden Finanzierung und zur Neufassung des KAKuG in Umsetzung des ÖSG 2010 stattgefunden.

Neben diversen regionalen Fragestellungen waren die Landesgesund-heitsplattformen insbesondere mit der Erarbeitung regionaler Strukturpläne Gesundheit befasst, durch welche die bundesweiten Vorgaben des ÖSG umgesetzt wurden. Die Vertretung des Hauptverbandes in den LGP wurde durch Mag. Oppeker bzw. Mag.a Engl und Dr. Felix wahrgenommen.

Weiters fanden im Jahr 2012 Beratungen auf diversen Ebenen zur Gesundheitsreform 2013 statt. Die Ergebnisse einer 15a Vereinbarung zur Zielsteuerung Gesundheit sowie einer weiteren zur Verlängerung der bis-herigen zur Krankenanstaltenfinanzierung konnten am 19. Dezember 2012

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Krankenversicherung – Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern

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paraphiert werden. Die Umsetzung hat im Laufe des Jahres 2013 zu erfol-gen.

II. Beziehungen zu nichtlandesfondsfinanzierten Krankenanstalten

PRIKRAF

Durch BGBl. I 5 / 2001 wurden die Beziehungen zu den nicht-landesfondsfinanzierten Krankenanstalten mit Wirkung ab 2002 völlig neu gestaltet; im Zuge der Umsetzung der neuen 15a-Vereinbarung 2008 wur-den die Regelungen im Wesentlichen meritorisch unverändert für die Jahre 2008 bis 2013 verlängert:

Derzeit werden 44 Krankenanstalten über den PRIKRAF finanziert. Im Jahr 2013 leisten die Krankenversicherungsträger einen Betrag von vorläu-fig € 103,871 Mio. (2012 vorläufig € 101,25 Mio.).

Eine vorläufige Aufteilung auf die Versicherungsträger erfolgt anhand der Endabrechnung des jeweils zweitvorangegangenen Jahres, die Endab-rechnung erfolgt nach Vorliegen der Endabrechnung des PRIKRAF auf-grund der tatsächlichen Inanspruchnahmen (Pflegetage).

Durch die Festsetzung der Pauschalzahlungen an den PRIKRAF ha-ben sich beträchtliche Mehraufwendungen für die Sozialversicherungs-träger ergeben. Dieser Fonds hat die von den Krankenanstalten erbrachten Leistungen in analoger Anwendung der für landesfondsfinanzierte Kran-kenanstalten geltenden LKF-Regelung zu honorieren. Darüber hinaus hat der Fonds an Versicherte und Anspruchsberechtigte, die in einer der vom Vertrag umfassten Krankenanstalt untergebracht waren, die mit dem leis-tungszuständigen Versicherungsträger in keinem Vertragsverhältnis steht, einen Pflegekostenzuschuss zu leisten, der ebenfalls nach LKF-Kriterien bemessen wird.

Der Hauptverband hat im Jahr 2002 zwei Verträge abgeschlossen; ei-nen mit der Wirtschaftskammer Österreich und den anderen mit dem im April 2002 geschaffenen Privatkrankenanstalten-Finanzierungs-Fonds (PRIKRAF). Diese Verträge wurden im Jahr 2005 erneuert und im Jahr 2008 durch Zusatzprotokolle für die Laufzeit bis 2013 verlängert.

Der Hauptverband entsendet drei Mitglieder in die Fondskommission, fünf Mitglieder werden von der Wirtschaftskammer in den Fonds entsendet und zwei vom BMSG. Vertreter des Hauptverbandes und deren Ersatzmit-glieder sind Dr. Ferdinand Felix / ALStv. Dieter Schneider-Sturm, Dir.in Ilse

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Krankenversicherung – Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern

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Kerschbaum / AL Mag. Engelbert Schiller und AL Dr. Robert Gradwohl / AL Horst Glanzer.

Vom Fonds wurden im Berichtsjahr insbesondere Kontrollmechanis-men angewendet, um eine effektive und widmungsgemäße Verwendung der Fondsmittel sicherzustellen.

Im Berichtsjahr konnten keine Verhandlungen mit der WKÖ geführt werden, die einen Beitrag der PRIKRAF-Krankenanstalten zum Konsolidie-rungspaket der Krankenversicherungsträger zum Inhalt hatten.

Elektronische Abrechnung von Krankenanstalten

Im Jahr 2004 wurde eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Vertretern des Bundes, der Länder, der Sozialversicherungsträger und des Hauptver-bandes eingesetzt, die sich mit Fragen der elektronischen Abrechnung von Krankenanstalten befasst.

Es wurde über die Einführung elektronischer Datenmeldungen bera-ten. Auch diese Gespräche konnten erfolgreich zum Abschluss gebracht werden, sodass die Strukturkommission im Jänner 2005 einen Umlaufbe-schluss zur Einführung einer elektronischen Datenmeldung für fondsfinan-zierte Ambulanzen (ausgenommen Zahnambulanzen) fassen konnte.

Im Jahr 2012 wurde neben aktuellen Fragen insb. Vorarbeiten für eine Implementierung der e-Card Infrastruktur in Krankenanstalten geleistet. Zur Umsetzung sollen im Jahr 2013 Verhandlungen mit Vertretern der Länder geführt werden.

Gesamtverträge für ambulante Untersuchungen mit Großgeräten

Durch die 58. Novelle zum ASVG wurde u.a. festgelegt, mit Wirksam-keit ab 1. Jänner 2002 die Beziehungen zwischen den Trägern der Kran-kenversicherung und jenen Krankenanstalten, die ambulante Untersuchun-gen mit Großgeräten im Sinne des vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen herausgegebenen Großgeräteplanes durchführen, hin-sichtlich dieser Leistungen durch Gesamtverträge zu regeln. Diese Ge-samtverträge sind für die genannten Krankenanstalten von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung abzuschließen (§ 349 Abs. 2b ASVG). Die Verhandlungen gestalteten sich schwierig und langwierig und konnten 2004 mit einem tragbaren Kompromiss abgeschlossen wer-den. Demnach wurden zwischen dem Hauptverband und dem Fachverband der privaten Krankenanstalten und Kurbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich Mustergesamtverträge für ambulante CT- und MRT-Unter-

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Krankenversicherung – Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern

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suchungen abgeschlossen. Diese Mustergesamtverträge regeln die Rah-menbedingungen für die Durchführung dieser Untersuchungen (z.B. Leis-tungsspektrum, Regelungen der Durchführung der Untersuchungen, Quali-tät), nicht aber Tarife und Stellenplan. Diese Punkte sind in Gesamtverträ-gen für die einzelnen Bundesländer zu regeln, wobei die Mustergesamtver-träge im wesentlichen unverändert zu übernehmen sind, Abweichungen aufgrund regionaler Besonderheiten aber zulässig sind. Abschlussberech-tigt für die regionalen Gesamtverträge ist ebenfalls der Hauptverband, wo-bei die Verhandlungen von den Kassen geführt werden.

Im Frühjahr 2009 erhielt die Sozialversicherung den politischen Auf-trag, bis 2013 eine ausgeglichene Gebarung sicherzustellen. Dazu benötigt sie einen nachhaltigen Beitrag zur ausgabenseitigen Konsolidierung aus allen Bereichen.

Nach zahlreichen Verhandlungsrunden unter der Federführung der Obleute Pesserl und Brunner gelang es schließlich, eine Konsolidierungs-vereinbarung im Bereich CT- und MR-Institute abzuschließen. Kernpunkt dieser Vereinbarung ist eine Begrenzung der Aufwandsentwicklung der pri-vaten CT- und MRT-Institute für die Jahre 2010 bis einschließlich 2013 jährlich mit 0,5 %. Weiters wurden Regelungen im Kontrastmittelbereich und Maßnahmen zur Tarifharmonisierung vereinbart.

Vereinbart wurde auch eine Befristung der Gesamtverträge mit 31. Dezember 2013 und die Verpflichtung der Vertragsparteien, ein Jahr vor Vertragsablauf zielstrebig Verhandlungen für neue Gesamtverträge aufzunehmen.

Kuranstalten

Die Tagespauschalsätze waren zuletzt ab 1. Jänner 2009 mit einer Laufzeit von 24 Monaten vereinbart. Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2011 wurden die Tagespauschalsätze analog den Tarifleitlinien für Kuren für Versicherte um 2,9 % mit einer Laufzeit von 2 Jahren angehoben.

Rehabilitationseinrichtungen

Der Vertragstarif für orthopädische Rehabilitation wurde zuletzt mit Wirksamkeit ab 1. Mai 2011 analog den Tarifleitlinien mit einer Laufzeit von 20 Monaten um 2,9 % erhöht.

Im Bereich der neurologischen Rehabilitation wurde der Tarif mit Wirk-samkeit ab 1. Juli 2011 mit einer Laufzeit von 18 Monaten um 2,9 % ange-hoben.

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Krankenversicherung – Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern

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Die Tagespauschalsätze für die psychiatrische Rehabilitation wurden mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2011 mit einer Laufzeit von 24 Monaten um 2,9 % angehoben.

Die Pauschalsätze für ambulante kardiologische Rehabilitation wurden mit Wirksamkeit ab 1. Mai 2011 mit einer Laufzeit von 24 Monaten um 2,9 % angehoben.

Orthopädieschuhmacher

Die Sozialversicherung hat 2011 im Rahmen des Konsolidierungsauf-trages mit den Bundesinnungen der Orthopädietechniker und der Schuh-macher eine massive Absenkung der zuletzt geltenden Tarife vereinbart. Neben einer Senkung der Einlagentarife wurden dabei schrittweise bis 2014 die Tarife für Maßschuhe und Zurichtungen um 8 % gegenüber den zuletzt vereinbarten Tarifen gesenkt.

Nachdem die Vertreter der Bundesinnung über massive Einnahmenrückgänge für die Branche geklagt haben, hat der Hauptver-band im Berichtsjahr neuerlich Gespräche mit der Bundesinnung aufge-nommen. Als Ergebnis wurde im Wesentlichen der Konsolidierungszeit-raum bis 2016 verlängert, die für die Jahre 2013 und 2014 ursprünglich vereinbarte Tarifsenkung ausgesetzt und für die Jahre 2015 und 2016 eine teilweise reduzierte Tarifsenkung vereinbart.

Hörgeräteakustiker

Nachdem die Tarife im Rahmen der Umsetzung des Konsolidierungs-auftrages für eine einseitige Hörgeräteversorgung um 50,00 € und für eine beidseitige Versorgung um 90,00 € nach zähen Verhandlungen mit der Be-rufsgruppe der Hörgeräteakustiker gesenkt werden konnten, wurden im Berichtsjahr Bemühungen zur Aktualisierung des bestehenden Gesamtver-trages gesetzt. Die Vertreter der Bundesinnung haben sich bereit erklärt, die Verhandlungen über einen neuen Gesamtvertrag wieder aufzunehmen.

Hebammen

Der zuletzt zwischen dem Hauptverband und dem österreichischen Hebammengremium abgeschlossene Gesamtvertrag wurde mit Oktober 2004 wirksam und gilt unbefristet.

Zuletzt wurden mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2007 neue Tarife vereinbart. Diese Regelungen gelten mindestens bis zum 31. Dezember 2008.

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Krankenversicherung – Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern

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Das Hebammengremium ist im Herbst 2008 mit einer Forderung zur Neuregelung der Tarife ab 1. Jänner 2009 herangetreten. Die Sozialversi-cherung vertrat allerdings die Ansicht, dass auch diese Vertragspartner-gruppe ihren Beitrag zu einer ausgabenseitigen Kassensanierung (politi-scher Auftrag der Bundesregierung) zu leisten habe. Dem Hebammengremium wurde dazu mitgeteilt, dass in diesem Sinne für 2009 eine Erhöhung der Tarife auszusetzen sei. Verhandlungen über Tarifan-passungen nach 2009 wurden geführt, ein Ergebnis konnte bis dato nicht erreicht werden. Die Tarife ab 1. Juli 2007 galten somit unverändert auch im Berichtsjahr 2012.

In-vitro-Fertilisation

Am 1. Jänner 2000 ist das IVF-Fondsgesetz in Kraft getreten, das die Durchführung der In-vitro-Fertilisation unter Kostentragung der Sozialver-sicherung, des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und weiterer Kosten-träger regelt. Gemäß § 5 Abs. 1 IVF-FondsG hat der Hauptverband der ös-terreichischen Sozialversicherungsträger Verträge für den IVF-Fonds mit IVF-Zentren abzuschließen. Es wurden Verträge mit privaten und öffentli-chen Zentren abgeschlossen. Die Tarife wurden zuletzt mit Wirsamkeit ab 1. Jänner 2009 um 5,9 % erhöht.

Im Herbst 2009 wurde dem Hauptverband ein Forderungsschreiben der Fachgesellschaften auf Tarifanhebungen ab 2010 übermittelt; ein Er-gebnis konnte erst Ende 2011 erzielt werden; Eckpunkte des Verhand-lungsergebnisses sind: Weiterlaufen der derzeitigen Verträge und Tarife bis 29. Februar 2012; Abschlagszahlung für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 29. Februar 2012; Neue Verträge mit Wirksamkeit ab 1. März 2012, dabei vor-erst kostenneutrale Umlegung der Tarife auf Pauschalsätze (medizinische Leistungen plus Medikamente). Die Medikamentenbereitstellung und -ab-gabe erfolgt direkt durch die IVF-Zentren. (Bisher erfolgte die Abgabe an die Patienten durch Apotheken). Die kostenneutral ermittelten Pauschal-sätze wurden ab 1. März 2012 um 2,95 % erhöht.

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Krankenversicherung – Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung

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Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

Versicherte und ihre Angehörigen haben ab dem vollendeten 18. Le-bensjahr jährlich einmal Anspruch auf eine Vorsorgeuntersuchung. Aber auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und für die nicht bereits auf Grund einer Pflichtversicherung oder ei-ner freiwilligen Versicherung ein Leistungsanspruch besteht (Nichtver-sicherte), können bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zu glei-chen Bedingungen wie Versicherte eine Vorsorgeuntersuchung in Anspruch nehmen. Für Nichtversicherte ersetzt der Bund den Krankenkassen den entstandenen Aufwand.

Vorsorgeuntersuchungen im Jahr 2011 1)

Untersuchungsstelle Untersuchungen insgesamt

d a v o n

Allg. Untersuchungsprogramm Gynäko- logisches

Untersuchungs- programm M + F Männer Frauen M + F Männer Frauen

Alle Untersuchungsstellen 1.035.836 408.549 627.287 884.589 408.549 476.040 151.247 Vertragsärzte insgesamt 960.619 367.980 592.639 813.162 367.980 445.182 147.457 Ärzte für Allgemeinmedizin 703.701 316.658 387.043 697.417 316.658 380.759 6.284

Fachärzte insgesamt 256.918 51.322 205.596 115.745 51.322 64.423 141.173 Lungenheilkunde 291 142 149 291 142 149 - Frauenheilkunde 141.173 - 141.173 - - - 141.173 Interne Medizin 115.454 51.180 64.274 115.454 51.180 64.274 -

Eigene Einrichtungen der Sozialversicherung 36.887 19.099 17.788 34.217 19.099 15.118 2.670

Sonstige Untersuchungsstellen 38.330 21.470 16.860 37.210 21.470 15.740 1.120

1) Zum Zeitpunkt der Abfassung des Berichtes lagen erst die Zahlen des Jahres 2011 vor.

Ein allgemeines Untersuchungsprogramm (Basisprogramm) dient der Anamnese und der Früherkennung von Volkskrankheiten. In einem ärztli-chen Gespräch nach Abschluss der Untersuchung wird der Proband auch über Risikofaktoren aus Lebensweise oder Veranlagung beraten. Neben dem Basisprogramm gibt es noch spezielle Untersuchungsprogramme für Frauen (gynäkologische Untersuchung, Mammographie) sowie gezielte Un-tersuchungen für Menschen ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze.

Seit 2005 wird mit der Vorsorgeuntersuchung ein am Stand der Wis-senschaft orientiertes Untersuchungsprogramm angeboten, dessen Schwerpunkte auf gesundem Lebensstil und individueller Beratung liegen.

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Krankenversicherung – Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung

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Die Krankenversicherungsträger haben im Jahr 2011 für Vorsorge-untersuchungen 89,9 Mio. Euro aufgewendet. Jugendlichenuntersuchungen

Zielpersonen für die Jugendlichenuntersuchung sind die berufstätigen Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Jugendlichen-untersuchungen werden nach einem einheitlichen Untersuchungsprogramm durchgeführt. Berufsspezifische Belastungen werden besonders berück-sichtigt. Die Jugendlichen werden von den Krankenversicherungsträgern schriftlich zur Teilnahme an den Untersuchungen eingeladen, wobei auf die Wichtigkeit der Untersuchung zur Vermeidung von Dauerschäden hinge-wiesen wird. Hierbei sollen die Zielgruppenerreichbarkeit, die Untersu-chungsqualität, Vorsorgemaßnahmen und Untersuchungen, Beratung, Ar-beitsweltbezug, Betreuung und Weiterverweisung berücksichtigt werden.

Die folgende Tabelle zeigt die Beteiligung an Jugendlichenunter-suchungen in einer Aufgliederung nach Bundesländern:

Jugendlichenuntersuchungen im Jahre 2011

Bezeichnung Zielpersonen

davon Untersuchte Zahl Prozent

Österreich 86.838 55.846 64,31 Burgenland 2.605 1.615 62,00 Kärnten 6.030 4.345 72,06 Niederösterreich 11.591 5.486 47,33 Oberösterreich 19.022 13.533 71,14 Salzburg 12.027 5.805 48,27 Steiermark 11.289 10.302 91,26 Tirol 8.722 6.911 79,24 Vorarlberg 7.127 2.576 36,14 Wien 8.425 5.273 62,59

Im Jahre 2011 war die Anzahl der Zielpersonen um 4.006 geringer als

im Vorjahr. Untersucht wurden 64,31 % der Zielpersonen, das ist eine Ver-minderung um 3,58 Prozentpunkte im Vergleich zum Vorjahr.

Die Krankenversicherungsträger haben im Jahr 2011 für Jugendlichen-untersuchungen 2,54 Mio. Euro aufgewendet, wovon 1,15 Mio. Euro vom Bund ersetzt werden.

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Krankenversicherung – Gebarung der Krankenversicherungsträger

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Gebarung der Krankenversicherungsträger

Im Jahre 2012 betrugen die Gesamteinnahmen 15.352 Millionen Euro

und die Gesamtausgaben 15.214 Millionen Euro. Die prozentuelle Steige-rung der Gesamteinnahmen gegenüber dem Jahre 2011 betrug 2,7 % und jene der Gesamtausgaben 3,8 %. Insgesamt hat die soziale Krankenversi-cherung das Geschäftsjahr 2012 vorläufig mit einem Gebarungsüber-schuss von 138 Millionen Euro abgeschlossen.

Die folgende Zusammenstellung informiert über die Gebarungsergeb-nisse in den einzelnen Versicherungsbereichen:

Gebarung der Krankenversicherung im Jahre 2012

Versicherungsbereich in Millionen Euro

Einnahmen Ausgaben Saldo

Alle KV-Träger 15.352 15.214 + 138

ASVG 11.970 11.854 + 116 B-KUVG 1.932 1.931 + 1 GSVG 882 893 - 11 BSVG 568 536 + 32

Entwicklung der Einnahmen

Gegenüber dem Vorjahr erhöhten sich die Gesamteinnahmen um 2,7 %. Die Beitragseinnahmen stiegen um 3,5 %, wobei sich die Beiträge für unselbständig Erwerbstätige um 3,3 % und jene für selbständig Er-werbstätige um 2,8 % erhöhten.

Die Einnahmen aus der Krankenversicherung der Pensionisten erhöh-ten sich um 3,9 %. Die Einnahmen für Arbeitslose (krankenversicherte Leistungsbezieher aus der Arbeitslosenversicherung) erhöhten sich um 4,3 %. Während die Krankenversicherungsbeiträge für Arbeitslose für die Jahre 2002 bis 2004 im Ausmaß der entrichteten Beiträge des Jahres 2001 pauschaliert waren, müssen ab 2005 nur mehr Beiträge in Höhe von 7,65 % der bezogenen Leistung entrichtet werden. Im Gegenzug erhalten die Krankenversicherungsträger einen teilweisen Ersatz des Krankengeld-aufwandes für Leistungsbezieher aus der Arbeitslosenversicherung.

Die sonstigen Einnahmen verringerten sich um 1,0 %. In dieser Positi-on sind unter anderem die Einnahmen aus der Rezeptgebühr, das Service- Entgelt, die Mittel aus dem Ausgleichsfonds, die Ersätze für Leistungsauf-wendungen, die nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

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Krankenversicherung – Gebarung der Krankenversicherungsträger

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(GSBG 1996) gewährten Beihilfen für die Umsatzsteuer und ab 2009 die Kostenbeteiligungen der Versicherten enthalten.

Zur Finanzierung der zusätzlichen Überweisungen zur Spitalsfinanzie-rung (83,6 Millionen Euro an die Bundesgesundheitsagentur) wurde der Zusatzbeitrag für Angehörige ohne Kinder eingeführt. Die Einnahmen da-raus betrugen 2012 lediglich 12 Millionen Euro. Somit kam es für die Kran-kenversicherung zu einer Mehrbelastung von 71,6 Millionen Euro.

Einen Gesamtüberblick über die Entwicklung der Einnahmen gibt die nachstehende Tabelle:

Aufgliederung der Einnahmen in der Krankenversicherung

Bezeichnung in Millionen Euro Veränderung

in % 2012 2011

Einnahmen insgesamt 15.352 14.949 + 2,7

Beiträge für Versicherte 12.748 12.318 + 3,5 Unselbst. Erwerbstätige 7.343 7.105 + 3,3 Selbst. Erwerbstätige 662 644 + 2,8 Arbeitslose (Leistungsbezieher) 299 286 + 4,3 Pensionisten, Rentner 3.657 3.520 + 3,9 Sonstige Versicherte 145 144 + 1,1 Zusatzbeitrag für Angehörige 12 12 - 1,6 Zusatzbeitrag in der KV 630 607 + 3,8

Sonstige Einnahmen 1) 2.604 2.631 - 1,0

1) Rezeptgebühren (388 Mio.€), Ersätze für Leistungsaufwendungen (1.268 Mio.€), Vermögenserträgnisse (60 Mio.€), Mittel aus dem Ausgleichsfonds (Strukturausgleichs-zuschüsse: 254 Mio.€), Kostenbeteiligungen (111 Mio.€), Service - Entgelt (34 Mio.€), etc.

Entwicklung der Ausgaben

Die Ausgaben der sozialen Krankenversicherung betrugen im Jahre 2012 15.214 Millionen Euro und erhöhten sich gegenüber dem Vorjahr um 557 Millionen Euro bzw. um 3,8 %.

14.373 Millionen Euro bzw. 94,5 % der Gesamtausgaben entfielen auf Leistungsaufwendungen. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies eine Auf-wandssteigerung um 3,9 %.

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Krankenversicherung – Gebarung der Krankenversicherungsträger

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Einen Gesamtüberblick über die Entwicklung der Ausgaben der Krankenversicherungsträger, gegliedert nach den einzelnen Leistungsposi-tionen, gibt die folgende Tabelle:

Aufgliederung der Ausgaben in der Krankenversicherung

Bezeichnung in Millionen Euro Veränderung

in % 2012 2011 Ausgaben insgesamt 15.214 14.657 + 3,8 Versicherungsleistungen 14.373 13.833 + 3,9

Ärztliche Hilfe u. gleichgestellte Leistungen 3.700 3.572 + 3,6 Heilmittel 3.036 2.929 + 3,6 Heilbehelfe, Hilfsmittel 243 234 + 3,6 Zahnbehandlung, Zahnersatz 890 873 + 1,9 Anstaltspflege (ohne Ambulanzaufwand) 4.452 4.251 + 4,7 Medizinische Hauskrankenpflege 17 16 + 6,0 Krankengeld 581 561 + 3,4 Mutterschaftsleistungen 572 568 + 0,7 Gesundheitsfestigung und Krankheits- verhütung sowie med. Rehabilitation 448 419 + 7,2 Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung 141 131 + 7,8 Fahrtspesen, Transportkosten 217 206 + 5,3 Sonstige Leistungen 76 73 + 4,1

Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand 436 415 + 5,0 Sonstige Ausgaben 405 409 - 0,9

Bei den einzelnen Leistungsarten ist folgende Entwicklung zu be-obachten: Ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen

Für die Leistungsposition „Ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistun-gen” haben die Krankenversicherungsträger im Jahre 2012 3.700 Millionen Euro aufgewendet, das sind um 3,6 % bzw. 128 Millionen Euro mehr als im Jahre 2011. Heilmittel (Arzneien)

Die Krankenversicherungsträger haben im Jahr 2012 für „Heilmittel“ 3.036 Millionen Euro aufgewendet, um 107 Millionen Euro bzw. 3,6 % mehr als im Jahre 2011.

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Krankenversicherung – Gebarung der Krankenversicherungsträger

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Dem Hauptverband ist es gelungen, für das Jahr 2012 durch Preis-senkungen bei Arzneispezialitäten einen Jahreswert von rund 113 Mio. € einzusparen. Die außergewöhnliche Höhe dieses Betrags ist auf die gene-rische Verfügbarkeit gleich mehrerer Blockbusterpräparate zurückzuführen.

Zahl der Heilmittelverordnungen und Heilmittelaufwand 2002 – 2012

Jahr Zahl der

Verordnungen

Ausgaben in Millionen Euro

inkl. UST

2002 99,129.812 2.196 2003 102,027.723 2.341 2004 104,129.862 2.423 2005 103,614.379 2.463 2006 107,690.576 2.606 2007 112,453.402 2.822 2008 117,627.959 3.031 2009 1) 117,080.832 2.840

2010 118,021.978 2.865 2011 120,348.529 2.929 2012 2) 3.036

1) Ab 2009 Senkung der UST von 20 % auf 10 %. 2) Daten noch nicht verfügbar.

Ab 1. Jänner 1983 ist eine automatische Anpassung der Rezeptgebühr gesetzlich festgelegt. Die Rezeptgebühr wurde mit 1. Jänner 2012 mit der Aufwertungszahl von 1,006 vervielfacht und betrug € 5,15. Die gesamten Einnahmen aus der Rezeptgebühr betrugen im Berichtsjahr 388 Millionen Euro. Heilbehelfe (Hilfsmittel)

Für ”Heilbehelfe (Hilfsmittel)” haben die Krankenversicherungsträger im Jahre 2012 243 Millionen Euro aufgewendet. Ab dem Jahre 1992 wer-den Heilbehelfe und Hilfsmittel auch im Rahmen der neuen Pflichtaufgabe ”Medizinische Rehabilitation” gewährt. In den Erfolgsrechnungen werden daher unter ”Heilbehelfe (Hilfsmittel)” nur mehr jene Aufwendungen ausge-wiesen, die nicht im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation stehen. 2012 dürften dies rund zwei Drittel der Gesamtauf-wendungen für Heilbehelfe und Hilfsmittel gewesen sein (genaue Zahlen sind erst nach Vorliegen der endgültigen Erfolgsrechnungen verfügbar).

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Krankenversicherung – Gebarung der Krankenversicherungsträger

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Zahnbehandlung, Zahnersatz

Die Ausgaben für ”Zahnbehandlung” und ”Zahnersatz” betrugen im Jahre 2012 890 Millionen Euro. Gegenüber dem Vorjahr erhöhten sie sich um 17 Millionen Euro bzw. um 1,9 %. Die Aufwendungen für Zahnbehand-lung erhöhten sich um 2,3 % und die für Zahnersatz um 1,1 %. Anstaltspflege

Gemäß § 447f Abs. 2 ASVG haben die Sozialversicherungsträger an die Länder (Landesgesundheitsfonds) für das Jahr 2012 einen Pauschal-beitrag für Leistungen der Krankenanstalten zu überweisen.

Für das Jahr 2012 war der Pauschalbeitrag vorläufig in der Höhe von 4.420 Millionen Euro festgesetzt. Weiters hat die Sozialversicherung 75 Mio. € an Fixbeträgen an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen; da-von entfallen 15 Mio. € auf die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und 60 Mio. € auf die Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung jeweils zum 1. Jänner 2005.

Der bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu ermittelnde endgültige Pauschalbeitrag erhöht sich jährlich um die prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Krankenversicherungsträger gegenüber dem je-weils vorangegangenen Jahr.

Durch die Beiträge der Sozialversicherung an die neun Landes-gesundheitsfonds sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, insbe-sondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen Fortschritt resultieren-den Leistungen zur Gänze abgegolten.

Für 2012 müssen die Krankenversicherungsträger zusätzlich 83,6 Mil-lionen Euro an die Bundesgesundheitsagentur zur Budgetkonsolidierung leisten. Die Mittel für diese Überweisungen sollen vornehmlich aus dem Zusatzbeitrag für Angehörige aufgebracht werden. Wie bereits erwähnt be-trug diese neue Beitragseinnahme 2012 lediglich 12 Millionen Euro.

Die Ausgabenposition Anstaltspflege beinhaltet neben den anteiligen Überweisungen an die Landesgesundheitsfonds und die Bundesgesund-heitsagentur für stationäre Pflege auch die Zahlungen an die übrigen Kran-kenanstalten (Prikraf, Unfallkrankenhäuser, etc.) sowie Zahlungen in das Ausland. Nicht enthalten sind die Aufwendungen für Ambulanzleistungen. Diese werden unter Ärztlicher Hilfe und gleichgestellte Leistungen (Ambu-lante Leistungen in Krankenanstalten) ausgewiesen.

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Krankenversicherung – Gebarung der Krankenversicherungsträger

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Medizinische Hauskrankenpflege

Seit 1992 ist die ”medizinische Hauskrankenpflege” eine Pflichtleistung der sozialen Krankenversicherung. Die Aufwendungen beliefen sich im Jahre 2012 auf 17 Millionen Euro und haben sich gegenüber 2011 um 6,0 % erhöht.

Bei der Interpretation dieser Zahlen ist zu berücksichtigen, dass unter dieser Leistungsposition nur ein Teil der tatsächlichen Aufwendungen für die medizinische Hauskrankenpflege ausgewiesen wird. Die Aufwendun-gen für Ärzte und für Medikamente sind in den Positionen ”Ärztliche Hilfe” und ”Heilmittel” ausgewiesen. Krankengeld

Die Ausgaben für ”Krankengeld” betrugen im Jahre 2012 581 Millio-nen Euro. Gegenüber dem Jahre 2011 erhöhten sie sich um 20 Millionen Euro bzw. um 3,4 %.

Obwohl noch keine detaillierten statistischen Unterlagen über die Ent-wicklung der Krankenstände und Krankengeldtage für 2012 vorliegen, wird damit gerechnet, dass die Krankenstandstage je Arbeiter und Angestellten auf zirka 12,7 Tage sinken werden.

Entwicklung des Krankenstandes der Arbeiter und Angestellten 2002 / 2007 / 2011

Jahr Auf einen Arbeiter und Angestellten

entfallen Krankenstands- Durchschnitts-

dauer eines Falles in Tagen Fälle Tage

2002 1,09 13,31 12,2 2007 1,12 12,51 11,2 2011 1,24 13,17 10,6

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Krankenversicherung – Gebarung der Krankenversicherungsträger

82

Verteilung der Krankenstandstage nach der Dauer der Krankenstände

Berichtsjahr: 2011

bis 3 Tage7 %

4 - 7 Tage17 %

8 - 14 Tage16 %

15 - 21 Tage8 %22 - 28 Tage

8 %

29 - 35 Tage4 %

36 u. mehr Tage40 %

Mutterschaftsleistungen Die Ausgaben für ”Mutterschaftsleistungen” betrugen im Jahre 2012

572 Millionen Euro, um 4 Mio. € bzw. um 0,7 % mehr als im Jahre 2011. Rund drei Viertel der Aufwendungen entfallen auf das Wochengeld. Der Aufwand hiefür ist gegenüber dem Vorjahr um 0,5 % gesunken. Gesundheitsfestigung und Krankheitsverhütung sowie medizinische Rehabilitation

Im Jahre 2012 betrugen die Aufwendungen für diese Leistungen 448 Millionen Euro, um 29 Millionen Euro bzw. 7,2 % mehr als 2011.

Durch die 50. Novelle zum ASVG haben die Krankenversicherungsträ-ger eine die Unfallversicherung und Pensionsversicherung ergänzende Zu-ständigkeit im Bereich der medizinischen Rehabilitation erhalten. Damit soll verstärkt auch für die stationäre medizinische Rehabilitation der beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen und der Pensionisten gesorgt wer-den.

Durch die ebenfalls neu eingerichtete Gesundheitsfestigung soll die Rolle der Krankenversicherungsträger im Bereich der Prävention verstärkt

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Krankenversicherung – Gebarung der Krankenversicherungsträger

83

sowie deren Bedeutung im Rahmen einer modernen Gesundheitspolitik unterstrichen werden. Ihre Aufgabe ist es, gesundheitsriskante Faktoren im Leben und in der Arbeitswelt zu vermindern.

Ab 1. Juli 1996 sind vom Gesetz Zuzahlungen der Versicherten für Rehabilitationsaufenthalte und Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit sowie der Gesundheitsvorsorge (Kuraufenthalte) vorgesehen. Die Zuzah-lungen pro Verpflegstag betrugen 2012 zwischen € 7,04 und € 17,10 in Abhängigkeit vom Einkommen. Pensionisten, die eine Ausgleichszulage erhalten oder Personen, deren Einkommen unter dem Einzelrichtsatz (Ausgleichszulage) liegt, sind von dieser Zuzahlung befreit. Eine Befreiung kann auch wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit gewährt werden. Sonstige Leistungsausgaben

Die Aufwendungen für die übrigen Leistungen (d.s. „Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung”, „Fahrtspesen und Transport-kosten”, „Bestattungskostenzuschuss“ sowie „Vertrauensärztlicher Dienst und sonstige Betreuung“) betrugen im Jahre 2012 434 Millionen Euro. Ge-genüber dem Jahre 2011 erhöhten sie sich um 24 Millionen Euro bzw. um 5,8 %.

Ausgaben in der Krankenversicherung

2012: 15.214 Millionen Euro

1.547

436

572

581

890

3.036

3.700

4.452

0 500 1.000 1.500 2.000 2.500 3.000 3.500 4.000 4.500 5.000

Sonstige Ausgaben

Verwaltungsaufwand

Mutterschaf tsleistungen

Krankengeld

Zahnbehandlung (-ersatz)

Heilmittel

Ärztliche Hilfe

Anstaltspf lege

Millionen Euro

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Krankenversicherung – Gebarung der Krankenversicherungsträger

84

Gebarungsübersicht Krankenversicherung

nach Versicherungsbereichen im Jahre 2012

Bezeichnung in Millionen Euro

KV insgesamt

davon nach dem ASVG B-KUVG GSVG BSVG

Einnahmen insgesamt 15.352 11.970 1.932 882 568

Beiträge für Versicherte 12.748 9.859 1.659 749 481 Vermögenserträgnisse 60 30 21 6 3 Rezeptgebühren 388 300 50 22 16 Leistungsersätze 1.268 1.106 105 36 21 Mittel aus dem Ausgleichsfonds 254 254 - - - Sonstige Einnahmen 634 421 97 69 47

Ausgaben insgesamt 15.214 11.854 1.931 893 536

Versicherungsleistungen 14.373 11.217 1.833 829 494 Ärztliche Hilfe u. gleichgestellte Leistungen 3.700 2.852 478 253 117 Heilmittel 3.036 2.411 322 178 125 Heilbehelfe, Hilfsmittel 243 182 28 15 18 Zahnbehandlung, Zahnersatz 890 688 108 61 33 Anstaltspflege (ohne Ambulanzaufwand) 4.452 3.401 625 261 165 Medizinische Hauskrankenpflege 17 13 2 1 1 Krankengeld 581 557 18 6 - Mutterschaftsleistungen 572 497 58 11 6 Gesundheitsfestigung und Krankheits-verhütung sowie med. Rehabilitation 448 269 148 18 13

Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung 141 113 15 9 4

Fahrtspesen, Transportkosten 217 168 24 14 11 Sonstige Leistungen 76 66 7 2 1

Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand 436 289 74 38 35 Sonstige Ausgaben 405 348 24 26 7

S a l d o + 138 + 116 + 1 - 11 + 32

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Krankenversicherung – Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen

85

Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen

gemäß § 447a ASVG

Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds hat eine ausgegli-chene Gebarung bzw. eine ausreichende Liquidität der Gebietskrankenkas-sen zu gewährleisten und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Zahlungen an die Gebietskrankenkassen zu leisten.

Die Mittel des Ausgleichsfonds wurden aufgebracht durch:

- Beiträge in der Höhe von 1,64 % der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen gemäß § 447a Abs. 4 ASVG,

- Pauschalbetrag nach § 1 Abs. 2 GSBG, - Beiträge nach § 3 DAG, - Einnahmen nach § 447f Abs. 9 ASVG, - Überweisungen nach § 447a Abs. 10 ASVG, - Vermögenserträgnisse, - Sonstige betriebliche Erträge.

Der Ausgleichsfonds hat im Jahre 2012 folgende Erträge erzielt:

Beiträge der Gebietskrankenkassen ............................... 150,0 Mio.€ Pauschalbetrag nach § 1 Abs. 2 GSBG ......................... 80,4 Mio.€ Beiträge nach § 3 DAG................................................... 23,7 Mio.€ Einnahmen nach § 447f Abs. 9 ASVG ............................ 0,1 Mio.€ Überweisung nach § 447a Abs. 10 ASVG ...................... 12,4 Mio.€ Vermögenserträgnisse ................................................... 0,0 Mio.€ Sonstige betriebliche Erträge ......................................... 0,0 Mio.€ Zusammen .................................................................... 266,6 Mio.€

Die Mittel nach § 447a Abs. 10 ASVG sind zu zwei Drittel an den Aus-gleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f ASVG und zu einem Drittel an den Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung nach § 447h ASVG zu überweisen.

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Krankenversicherung – Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen

86

Die Mittel des Ausgleichsfonds wurden nach § 447a Abs. 6 ASVG im

Berichtsjahr 2012 wie folgt verteilt:

Gebietskrankenkassen Verteilung der Mittel in 1.000 Euro

I n s g e s a m t 254.209

GKK Wien 89.752 GKK Niederösterreich 16.928 GKK Burgenland 12.185 GKK Oberösterreich 1.513 GKK Steiermark 52.525 GKK Kärnten 58.044 GKK Salzburg 3.967 GKK Tirol 14.721 GKK Vorarlberg 4.574

Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 447f ASVG

Die Sozialversicherungsträger hatten für 2012 an den Ausgleichsfonds

für die Krankenanstaltenfinanzierung zu überweisen: • einen Pauschalbeitrag von rd. 4.419,6 Millionen Euro, • einen Pauschalbeitrag von 75 Millionen Euro, • einen Pauschalbeitrag von rd. 2,7 Millionen Euro für die Albert

Schweitzer Klinik, • einen Pauschalbeitrag von rd. 83,6 Millionen Euro.

Der Ausgleichsfonds erhielt darüber hinaus rd. 8,3 Millionen Euro ge-mäß § 447a Abs. 11 Z.1 ASVG. Die endgültige Abrechnung 2011 ergab ei-ne Nachzahlung der Sozialversicherungsträger von rd. 47,7 Millionen Euro.

Der Ausgleichsfonds überwies an

• die Landesgesundheitsfonds der Länder rd. 4.553,3 Millionen Euro, • die Bundesgesundheitsagentur rd. 83,6 Millionen Euro.

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Pensionsversicherung – Pensionsversicherte

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P e n s i o n s v e r s i c h e r u n g

Pensionsversicherte

Im Jahresdurchschnitt 2012 betrug die Zahl der pensionsversicherten

Personen (Versicherungsverhältnisse) in der gesetzlichen Pensionsversi-cherung 3,673.673, um 65.753 bzw. 1,8 % mehr als im Vorjahr; im Bereich der Pensionsversicherung der Unselbständigen hat sich die Zahl um 59.003 bzw. 1,9 % und im Bereich der Pensionsversicherung der Selb-ständigen um 6.750 bzw. 1,3 % erhöht.

Von den 3,673.673 Pensionsversicherungsverhältnissen beruhen 3,656.157 auf einer Pflichtversicherung und 17.516 auf einer freiwilligen Versicherung.

Pensionsversicherte 2002 - 2012

(Versicherungsverhältnisse)

Jahres- durchschnitt

Summe aller Pensions-

versicherten

d a v o n

Unselbständige Selbständige

2002 3,201.264 2,726.596 474.668 2003 3,218.870 2,741.035 477.835 2004 3,244.811 2,761.978 482.833 2005 3,288.720 2,800.270 488.450 2006 3,352.321 2,859.905 492.416 2007 3,431.308 2,935.998 495.310 2008 3,527.212 3,022.085 505.127 2009 3,497.069 2,982.956 514.113 2010 3,540.529 3,019.221 521.308 2011 3,607.920 3,078.526 529.394 2012 3,673.673 3,137.529 536.144

In der gesetzlichen Pensionsversicherung sind folgende Personen-

gruppen pensionsversichert: In der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversiche-

rungsgesetz (ASVG) sind alle Arbeiter und Angestellten sowie die ihnen gleichgestellten Personengruppen pensionsversichert. Für Beamte ist eine gesetzliche Pensionsversicherung nicht vorgesehen, da ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)genüsse zusteht; auch Präsenz(Zivil)dienstleistende und Karenz- bzw. Kinderbetreuungs-geldbezieher(innen) unterliegen nicht der Pensionsversicherungspflicht.

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Pensionsversicherung – Pensionsversicherte

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Die größte Gruppe der nach dem Gewerblichen Sozialversicherungs-gesetz (GSVG) Pflichtversicherten sind die Gewerbetreibenden, soweit sie Mitglieder der Wirtschaftskammern sind. Aber auch Gesellschafter, Ge-schäftsführer, Wirtschaftstreuhänder, Dentisten, Journalisten, bildende Künstler, Tierärzte, bestimmte freiberuflich selbständig Erwerbstätige und Werkvertragsnehmer fallen nach Maßgabe der betreffenden Bestimmun-gen des GSVG unter die Pflichtversicherung. Außerdem wurden im Jahre 1979 die freiberuflich tätigen Ärzte, selbständigen Apotheker und Patent-anwälte durch das Inkrafttreten des Freiberuflichen Sozialversicherungsge-setzes (FSVG) in die Pflichtversicherung einbezogen.

Mit 1. Juli 1996 wurden Werkvertragnehmer unter bestimmten Voraus-setzungen der Vollversicherung unterworfen, was viele veranlasste, zur gewerblichen Sozialversicherung überzuwechseln. Darüber hinaus wurden ab 1. Jänner 1998 neue Selbständige in die Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen.

Im Agrarbereich sind jene Personen, die auf ihre Rechnung einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen sowie deren Ehegatten, Kinder und Enkel - wenn sie hauptberuflich im Betrieb beschäftigt sind - nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert. Bis zum 31. Dezember 1992 konnte sowohl bei gemeinsamer Betriebsführung durch Ehegatten als auch bei hauptberuflicher Beschäftigung eines Ehe-partners im Betrieb des anderen (wenn beide ausschließlich Landwirte wa-ren), nur einer von beiden in der Pensionsversicherung pflichtversichert sein. Diese Regelung hat in der Pensionsversicherung dazu geführt, dass nur einer der beiden Ehegatten Versicherungszeiten und in der Folge nur einer einen Pensionsanspruch erwerben konnte.

Die Bestimmungen über die Pflichtversicherung in der Pensionsversi-cherung wurden dahingehend novelliert, dass ab 1. Jänner 1992 sowohl bei gemeinsamer Betriebsführung eines land(forst)wirtschaftlichen Betrie-bes als auch bei hauptberuflicher Beschäftigung eines Ehegatten im Be-trieb des anderen beide der Pflichtversicherung in der Pensionsversiche-rung nach dem BSVG unterliegen. Eine Übergangsbestimmung sieht aller-dings die Möglichkeit einer Befreiung für jene Personen vor, die zum 1. Jänner 1992 bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben und am 31. De-zember 1991 nicht pensionsversichert waren.

Die dritte und kleinste Gruppe im Bereich der Pflichtversicherung der Selbständigen sind die nach dem Notarversicherungsgesetz (NVG) pflicht-versicherten Notare und Notariatskandidaten.

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Pensionsversicherung – Pensionsversicherte

89

Die nachstehende Tabelle zeigt die Veränderungen des Versicherten-standes bei den einzelnen Versicherungsträgern gegenüber 2011 bzw. 2002.

Pensionsversicherte nach Versicherungsträgern

Versicherungsträger Versicherte im Jahresdurch- schnitt 2012

Differenz gegenüber

2011 2002

Alle Pensionsversicherungsträger 3.673.673 + 65.753 + 472.409

PVA - Arbeiter 1.281.901 + 24.723 + 64.262 PVA - Angestellte 1.811.339 + 33.706 + 335.127 VA für Eisenbahnen und Bergbau 44.289 + 574 + 11.544

SVA der gewerblichen Wirtschaft 386.567 + 9.804 + 98.495 SVA der Bauern 148.666 - 3.080 - 37.119 VA des österreichischen Notariates 911 + 26 + 100

Entwicklung der Zahl der Pensionsversicherten

nach Pensionsversicherungsträgern Veränderung: 2002 auf 2012

+ 5,3%

+ 22,7%

+ 35,3% + 34,2%

- 20,0%

+ 12,3%

PVA -Arbeiter

VAEBPVA -Angestellte

SVA d. gew.Wirtschaf t

SVA derBauern

VA d. öst.Notariates

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

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Pensionsstände

Um international konforme Statistiken zur Verfügung zu haben, wurde vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Jänner 2011 die Erfassung der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen dahingehend geändert, dass diese nur mehr bis zum Erreichen des Anfallsalters für die normale Alterspension als solche zu zählen sind. Danach werden die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen, wie die vorzeitigen Alterspensionen auch, in normale Alterspensionen umgewandelt. Zu Vergleichszwecken wurden alle in diesem Handbuch ausgewiesenen Pensionsstände rückwir-kend nach den geänderten Erfassungskriterien neu erstellt.

Im Dezember 2012 haben die Pensionsversicherungsträger 2,273.628 Pensionen, um 24.476 bzw. 1,1 % mehr als ein Jahr zuvor, ausbezahlt.

Im Verlauf der letzten 10 Jahre hat sich die Zahl der Pensionen wie folgt entwickelt:

Entwicklung des Pensionsstandes nach dem Geschlecht

Dezember 2002 - 2012

Dezember Männer

und Frauen

Männer Frauen

2002 2,008.001 765.788 1,242.213

2003 2,015.204 768.569 1,246.635

2004 2,041.997 782.298 1,259.699

2005 2,069.304 796.148 1,273.156

2006 2,095.075 808.390 1,286.685

2007 2,125.404 823.019 1,302.385

2008 2,153.173 836.948 1,316.225

2009 2,189.159 855.121 1,334.038

2010 2,219.923 869.736 1,350.187

2011 2,249.152 882.704 1,366.448

2012 2,273.628 892.317 1,381.311

Von der Gesamtzahl der im Dezember 2012 im Stand geführten Pen-sionen entfielen 1,381.311, das sind fast zwei Drittel aller Pensionen, auf Frauen.

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

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Der hohe Frauenanteil ist vor allem auf die wesentlich höhere Zahl von Witwenpensionen (419.188) im Vergleich zu den Witwerpensionen (43.161) zurückzuführen. Aber auch bei den Alterspensionen überwiegen die Frauen mit 56,2 %, da ihre Bezugsdauer wegen des niedrigeren Pensi-onszugangsalters und vor allem wegen der höheren Lebenserwartung deutlich länger ist, als die der Männer. Außerdem sind die Erwerbsquoten der Frauen in den letzten Jahrzehnten deutlich angestiegen, sodass immer mehr Frauen Anspruch auf eine Eigenpension erwerben.

Am Ende des Berichtsjahres wurden in der Pensionsversicherung der Unselbständigen 1,919.897 Pensionen und in der Pensionsversicherung der Selbständigen 353.731 Pensionen ausbezahlt.

Die nachfolgende Übersicht zeigt die Entwicklung des Pensionsstan-des und informiert über den Jahreszuwachs an Pensionen seit dem Jahre 2002.

Jahreszuwachs der Pensionsstände

2002 - 2012

Dezember PV der Unselbständigen PV der Selbständigen

Pensionen Jahreszuwachs Pensionen Jahreszuwachs 2002 1,662.842 16.226 345.159 - 1.489

2003 1,670.184 7.342 345.020 - 139

2004 1,696.884 26.700 345.113 93

2005 1,723.944 27.060 345.360 247

2006 1,749.526 25.582 345.549 189

2007 1,779.009 29.483 346.395 846

2008 1,806.171 27.162 347.002 607

2009 1,840.302 34.131 348.857 1.855

2010 1,869.273 28.971 350.650 1.793

2011 1,896.786 27.513 352.366 1.716

2012 1,919.897 23.111 353.731 1.365

Der Zuwachs an Pensionen betrug im Berichtsjahr 24.476 bzw. 1,1 % und war damit um 4.753 geringer als im Vorjahr. Im Bereich der Pensions-versicherung der Unselbständigen betrug der Zuwachs 1,2 % und im Be-reich der Pensionsversicherung der Selbständigen 0,4 %.

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

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Pensionsstand nach Pensionsarten Dezember 2012

Witwen-pensionen419.188

Witwer-pensionen

43.161

Waisen-pensionen

48.508

Invaliditätspensionen 1)

208.339

1) Invaliditäts-, Berufs(Erwebsunfähigkeits)pensionen, vor dem 60./65. Lj.2) Inkl. Invaliditäts-, Berufs(Erwebsunfähigkeits)pensionen ab dem 60./65. Lj.

Alterspensionen 2)

1,554.432

Im Dezember 2012 wurden gegenüber dem Vorjahr 29.974 Alterspen-sionen mehr im Stande geführt. Die Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit verringerten sich um 2.805, die Hinterbliebenenpensionen um 2.693.

Seit 2002 ist die Zahl der Pensionen um 265.627 bzw. 13,2 % gestie-gen. Die Alterspensionen verzeichneten einen Zuwachs von 224.804. Die Zahl der Invaliditäts(Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits)pensionen erhöhte sich um 57.308, die Zahl der Hinterbliebenenpensionen verringerte sich um 16.485.

Der Zuwachs der Eigenpensionen ist auf mehrere Faktoren zurückzu-führen. Einerseits erfüllen immer mehr Personen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Alterspension, andererseits werden immer mehr Personen aus gesundheitlichen Gründen aus dem Arbeitsprozess ausgegliedert. Die steigende Lebenserwartung, die Leistungskumulierun-gen sowie die zwischenstaatlichen Abkommen führten ebenfalls dazu, dass die Zahl der Pensionen im Beobachtungszeitraum angestiegen ist.

Die stärksten Zugänge gegenüber dem Vorjahr waren im Bereich der Pensionsversicherungsanstalt bei Angestellten zu beobachten, was auf den in der Vergangenheit stark gestiegenen Anteil der Angestellten an der Zahl der Erwerbstätigen zurückzuführen ist. Es ist damit zu rechnen, dass

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

93

sich diese Entwicklung in den nächsten Jahren noch deutlich verstärken wird.

Pensionen nach Pensionsversicherungsträgern

Versicherungsträger Zahl der

Pensionen im Dezember 2012

Differenz gegenüber Dezember 2011

Zahl %

Alle PV - Träger 2.273.628 + 24.476 + 1,1

PVA - Arbeiter 1.065.073 + 6.701 + 0,6 PVA - Angestellte 817.047 + 16.891 + 2,1 VAEB - Eisenbahnen 18.456 - 76 - 0,4 VAEB - Bergbau 19.321 - 405 - 2,1 SVA der gewerbl. Wirtschaft 170.511 + 2.098 + 1,2 SVA der Bauern 182.807 - 736 - 0,4 VA des österr. Notariates 413 + 3 + 0,7

Im Folgenden wird ein Überblick über die Entwicklung der einzelnen

Pensionsarten für den Zeitraum 2002 bis 2012 gegeben. Alterspensionen

Mit 1,554.432 ausbezahlten Alterspensionen wurde im Dezember 2012 ein neuer Höchststand erreicht, wobei der Zuwachs von 2,0 % ge-genüber dem Vorjahr zum überwiegenden Teil auf eine Zunahme der Al-terspensionen zum gesetzlichen Anfallsalter (Männer: 65, Frauen: 60) zu-rückzuführen ist.

Im Zeitraum 2002 bis 2012 stieg die Zahl der Alterspensionen um 224.804, bei Männern um 84.123 und bei Frauen um 140.681.

Alle Alterspensionen 1) Dezember 2002 - 2012

Dezember Männer

und Frauen

Männer Frauen

2002 1,329.628 596.443 733.185 2003 1,336.276 594.423 741.853 2004 1,346.696 594.708 751.988 2005 1,359.790 598.458 761.332 2006 1,377.086 604.231 772.855 2007 1,401.995 613.762 788.233 2008 1,430.623 626.631 803.992 2009 1,465.308 643.362 821.946 2010 1,494.763 655.659 839.104 2011 1,524.458 667.860 856.598 2012 1,554.432 680.566 873.866

1) Inkl. Invaliditätspensionen ab dem 60./65. Lebensjahr.

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

94

Von den im Dezember 2012 ausbezahlten Alterspensionen entfielen 1,437.037 auf die normale Alterspension und 117.395 auf vorzeitige Alters-pensionen.

Die Entwicklung des Standes der Alterspensionen, getrennt nach dem

Geschlecht, ist den folgenden Zusammenstellungen zu entnehmen:

Normale und vorzeitige Alterspensionen Dezember 2002 - 2012

Dezember Normale Alterspensionen 1)

(60./65. Lj.) Vorzeitige Alterspensionen

M+F M F M+F M F 2002 1,120.293 454.203 666.090 209.335 142.240 67.095 2003 1,143.841 462.930 680.911 192.435 131.493 60.942 2004 1,182.230 484.455 697.775 164.466 110.253 54.213 2005 1,219.948 510.815 709.133 139.842 87.643 52.199 2006 1,254.216 532.360 721.856 122.870 71.871 50.999 2007 1,291.798 549.351 742.447 110.197 64.411 45.786 2008 1,324.974 563.444 761.530 105.649 63.187 42.462 2009 1,356.289 576.498 779.791 109.019 66.864 42.155 2010 1,379.671 582.330 797.341 115.092 73.329 41.763 2011 1,404.463 590.754 813.709 119.995 77.106 42.889 2012 1,437.037 607.115 829.922 117.395 73.451 43.944

1) Inkl. Invaliditätspensionen ab dem 60./65. Lebensjahr.

Vorzeitige Alterspensionen Dezember 2002 - 2012

Dezember bei langer Versicherungsdauer Langzeitversicherte

M+F M F M+F M F 2002 120.867 70.465 50.402 - - - 2003 118.153 71.018 47.135 - - - 2004 111.678 66.113 45.565 - - - 2005 107.933 60.448 47.485 - - - 2006 94.213 50.058 44.155 11.494 6.404 5.090 2007 42.722 21.089 21.633 58.520 34.395 24.125 2008 32.847 15.632 17.215 64.320 39.096 25.224 2009 24.180 10.592 13.588 74.867 46.322 28.545 2010 18.309 7.876 10.433 83.988 52.679 31.309 2011 14.811 5.793 9.018 89.147 55.276 33.871 2012 10.720 3.720 7.000 88.763 51.819 36.944

Darüber hinaus wurden im Dezember 2012 an 14.180 Männer eine Korridorpension und an 3.732 Männer eine Schwerarbeitspension ausbe-zahlt.

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

95

Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähig-keit bzw. Erwerbsunfähigkeit (Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen)

Die Zahl der Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit betrug im Dezember 2012 208.339, um 2.805 bzw. 1,3 % weniger als im Dezember des Vorjahres.

Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit 1)

Dezember 2002 - 2012

Dezember Männer

und Frauen

Männer Frauen

2002 151.031 104.730 46.301 2003 156.619 110.071 46.548 2004 174.576 123.317 51.259 2005 188.331 132.637 55.694 2006 196.731 138.722 58.009 2007 203.025 143.535 59.490 2008 205.216 144.984 60.232 2009 206.796 145.411 61.385 2010 209.431 147.318 62.113 2011 211.144 147.781 63.363 2012 208.339 144.519 63.820

1) Vor dem 60./65. Lebensjahr.

Im Jahre 2012 wurden 68.150 Anträge auf Zuerkennung einer Invalidi-täts(Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits)pension gestellt. Von diesen Anträ-gen entfielen 62.405 auf die Pensionsversicherung der Unselbständigen und 5.745 auf die Pensionsversicherung der Selbständigen.

Die Zuerkennung dieser Pensionsart unterliegt strengen Kriterien. Ausschlaggebend sind Sachverständigengutachten von Ärzten. Im Jahre 2012 wurde von den Pensionsversicherungsträgern mehr als die Hälfte der Anträge abgelehnt. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre bringen etwa 60 % der abgewiesenen Antragsteller eine Klage beim Sozialgericht ein. Ca. ein Fünftel ist dabei erfolgreich (zuerkennendes Urteil oder Vergleich).

Im Jahre 2012 wurden 27.446 Invaliditäts(Berufs- bzw. Erwerbsunfä-higkeits)pensionen zuerkannt. Wie schon in den Vorjahren entfiel fast die Hälfte der Zuerkennungen auf männliche Arbeiter. Zwei Drittel des gesam-ten Zuganges entfielen auf Männer.

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

96

Betrachtet man die Pensionsneuzugänge an Invaliditäts(Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits)pensionen nach Krankheitsgruppen, so lässt sich fest-stellen, dass an der Spitze die Psychiatrischen Krankheiten stehen (2012: 31,4 %). Die zweite Stelle nehmen Krankheiten des Skeletts, der Muskeln und des Bindegewebes mit 31,3 % ein, gefolgt von den Krankheiten des Kreislaufsystems mit 10,4 %.

Das durchschnittliche Zugangsalter der Eigenpensionen (Alters- bzw. Invaliditätspensionen) betrug im Jahre 2012 bei Männern 59,4 Jahre und bei Frauen 57,4 Jahre. Seit dem Jahre 1970 verringerte sich das durch-schnittliche Anfallsalter bei den Männern um 2,5, bei Frauen um 3,0 Jahre.

Durchschnittliches Zugangsalter bei Eigenpensionen in der gesamten Pensionsversicherung

1970 - 2012

Jahr Alle Eigenpensionen Invaliditäts(EU)pensionen Alterspensionen Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen

1970 61,9 60,4 56,6 56,6 64,2 61,5 1975 61,8 60,1 56,6 56,5 64,3 61,5 1980 59,2 58,3 53,9 55,1 62,5 59,5 1985 58,3 57,9 54,3 54,8 62,1 59,5 1990 58,3 57,5 53,9 52,4 62,1 59,7

1995 58,1 56,7 49,4 48,8 60,4 58,0 1996 58,2 56,7 49,2 48,6 60,2 57,9 1997 58,4 56,8 49,9 48,1 61,0 58,2 1998 58,2 56,7 50,3 48,2 60,9 58,2 1999 58,4 56,7 50,4 48,3 60,6 58,0

2000 58,5 56,8 51,8 49,2 60,5 58,3 2001 58,7 57,3 53,4 50,4 62,2 59,4 2002 59,1 57,4 53,7 51,3 62,8 59,3 2003 59,0 57,3 54,3 51,3 62,7 59,0 2004 58,5 56,9 54,5 51,0 62,8 59,2

2005 59,0 57,1 53,9 51,0 63,4 59,5 2006 59,0 56,9 53,9 50,7 63,2 59,3 2007 59,0 57,2 53,9 50,6 62,8 59,5 2008 58,9 57,1 53,7 50,3 62,7 59,5 2009 59,1 57,1 53,6 50,2 62,5 59,3

2010 59,1 57,1 53,5 50,1 62,6 59,3 2011 59,2 57,3 53,7 50,1 62,7 59,4 2012 59,4 57,4 53,8 50,3 62,9 59,3

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

97

Hinterbliebenenpensionen

Die Zahl der Witwenpensionen betrug im Dezember 2012 419.188 und die Zahl der Witwerpensionen 43.161. Die Zahl der Witwenpensionen ist gegenüber dem Vorjahr um 2.647 gesunken, die Zahl der Witwerpensi-onen um 369 gestiegen und die Zahl der Waisenpensionen um 415 gesun-ken. Die Gesamtzahl der Hinterbliebenenpensionen hat sich gegenüber dem Vorjahr um 2.693 verringert.

Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes Dezember 2002 - 2012

Dezember Alle

Hinterbliebenen- pensionen

davon Pensionen an

Witwen Witwer Waisen

2002 527.342 437.619 40.196 49.527 2003 522.309 434.045 40.640 47.624 2004 520.725 431.822 40.568 48.335 2005 521.183 431.522 41.169 48.492 2006 521.258 430.876 41.323 49.059 2007 520.384 429.696 41.594 49.094 2008 517.334 427.341 41.520 48.473 2009 517.055 425.837 42.208 49.010 2010 515.729 424.120 42.426 49.183 2011 513.550 421.835 42.792 48.923 2012 510.857 419.188 43.161 48.508

Entwicklung des Pensionsstandes nach Pensionsarten Messzahlen 2002 = 100

90

100

110

120

130

140

150

2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012

Invaliditätspensionen

Alterspensionen

Witwen(er)pensionen

Waisenpensionen

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

98

Pensionsbezieher und Pensionen

Der Pensionsstand darf nicht gleichgesetzt werden mit der Zahl der Pensionisten, denn das geltende Pensionsversicherungsrecht gestattet die Kumulierung mehrerer Pensionen.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat das Ausmaß dieser Kumulierung verschiedener Pensionsleistungen durch eine Auswertung aus der Versicherungsdatei zum Stichtag 1. Juli 2012 für den Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung ermittelt.

Pensionsbezieher und Pensionen

1. Juli 2012

Bezeichnung Insgesamt davon Personen mit Gesamtzahl

der Pensionen

einer Pension

zwei Pensionen

mehreren Pensionen

Pensionsbezieher (Pensionen) insgesamt 2,040.134 1,791.394 248.359 381 2,289.257

Männer 866.133 827.561 38.405 167 904.872 Frauen 1,174.001 963.833 209.954 214 1,384.385

Einem Pensionsstand von 2,289.257 standen zum Stichtag 2,040.134

Pensionsbezieher gegenüber. 248.740 Personen bezogen zwei oder meh-rere Pensionen. Die Zahl der Pensionen war um 12,2 % höher als die Zahl der Pensionsbezieher.

Eine Gliederung nach dem Geschlecht zeigt, dass in erster Linie Frau-en gleichzeitig zwei oder mehrere Pensionen beziehen. Von 424.809 Be-zieherinnen einer Witwenpension erhielten 215.759 nur eine Witwenpensi-on (50,8 %). 209.050 (49,2 %) Bezieherinnen einer Witwenpension erhiel-ten eine weitere Pension (meist eine Eigenpension).

Pensionsbelastungsquote

Die Pensionsbelastungsquote spiegelt die Relation zwischen der Zahl der Pensionen und der Zahl der Pensionsversicherten (Versicherungsver-hältnisse) wider.

Im Jahresdurchschnitt 2012 entfielen auf 1.000 Pensionsversicherte 615 Pensionen. Im Bereich der Pensionsversicherung der Unselbständigen betrug die Belastungsquote 608 (2011: 612) und im Bereich der Pensions-versicherung der Selbständigen 658 (2011: 664).

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

99

Die Entwicklung der Pensionsbelastungsquoten, getrennt für die Be-reiche der Pensionsversicherung der Unselbständigen und der Pensions-versicherung der Selbständigen, ist aus der folgenden Zusammenstellung zu entnehmen:

Entwicklung der Pensionsbelastungsquote

Jahr Pensionsversicherung insgesamt

Pensionsversicherung der Unselbständigen Selbständigen

2002 624 606 727 2003 624 607 721 2004 624 609 714 2005 625 611 706 2006 621 608 701 2007 615 601 698 2008 607 594 686 2009 621 612 677 2010 623 615 671 2011 620 612 664 2012 615 608 658

So viele Pensionsbezieher entfallen auf 1.000 Pensionsversicherte

0

100

200

300

400

500

600

700

800

900

1.000Unselbständige

Selbständige

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

100

Die Relation zwischen der Zahl der Pensionen und der Zahl der Pen-sionsversicherten ist bei den einzelnen Pensionsversicherungsträgern un-terschiedlich. So entfielen im Jahresdurchschnitt 2012 auf 1.000 Pensions-versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerbl. Wirtschaft ....... 438 Pensionen, Pensionsversicherungsanstalt - Angestellte ................... 447 Pensionen, Versicherungsanstalt des österr. Notariates ................... 457 Pensionen, Pensionsversicherungsanstalt - Arbeiter ........................ 827 Pensionen, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ..... 856 Pensionen, Sozialversicherungsanstalt der Bauern .......................... 1.231 Pensionen. Pensionen nach dem Wohnsitz der Pensionisten

Eine Gliederung nach dem Wohnsitz der Pensionisten zeigt, dass von der Gesamtzahl der Pensionen 2,011.151 an Personen ausbezahlt wurden, die den Wohnsitz im Inland und 262.477 Pensionen an Personen, die den Wohnsitz im Ausland hatten. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich die Zahl der ”Inlandspensionen” um 1,1 %, die Zahl der ”Auslandspensionen” um 0,8 %.

Pensionen nach dem Wohnsitz der Pensionisten

Gebiet Stand im

Dezember 2012

Anteil in %

Differenz des Pensions- standes gegenüber

Dezember 2011

Dezember 2002

I n s g e s a m t 2.273.628 100,0 + 24.476 + 265.627

Österreich 2.011.151 88,5 + 22.464 + 224.692 Burgenland 79.687 3,5 + 1.209 + 9.497 Kärnten 138.463 6,1 + 1.876 + 17.446 Niederösterreich 409.795 18,0 + 5.027 + 50.824 Oberösterreich 345.467 15,2 + 4.785 + 39.411 Salzburg 119.551 5,3 + 2.050 + 18.625 Steiermark 305.654 13,4 + 3.897 + 34.515 Tirol 147.706 6,5 + 2.284 + 25.934 Vorarlberg 83.413 3,7 + 1.265 + 15.488 Wien 381.415 16,8 + 71 + 12.952

Ausland 262.477 11,5 + 2.012 + 40.935

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

101

Die meisten Pensionen werden im Bundesland Niederösterreich aus-bezahlt, gefolgt von Wien, Oberösterreich und der Steiermark. An fünfter Stelle folgen bereits die ins Ausland bezahlten Pensionen.

Zahl der Pensionen nach dem Wohnsitz des Pensionisten Dezember 2012

0

50.000

100.000

150.000

200.000

250.000

300.000

350.000

400.000

450.000

NÖ. Wien OÖ. Stmk. Ausland Tirol Knt. Slbg. Vlbg. Bgld.

PV der Selbständigen

PV der Unselbständigen

Von den 262.477 ins Ausland bezahlten Pensionen entfielen 261.431

bzw. 99,6 % auf die Pensionsversicherung der Unselbständigen und ledig-lich 1.046 bzw.0,4 % auf die Pensionsversicherung der Selbständigen.

In den meisten Bundesländern waren gegenüber 2002 teilweise recht beträchtliche Zuwächse an Pensionen zu beobachten. Die Zahl der ins Ausland bezahlten Pensionen verzeichnete sogar nach Niederösterreich den zweitgrößten Zuwachs. Dies dokumentiert die steigende Bedeutung der zwischenstaatlichen Sozialversicherung.

Die nachfolgenden Tabellen geben sowohl für den Bereich der Pensi-onsversicherung der Unselbständigen als auch für den Bereich der Pensi-onsversicherung der Selbständigen einen Überblick über die Zahl der aus-bezahlten Pensionen, getrennt nach dem Wohnsitz des Pensionisten und nach Pensionsarten.

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Pensionsversicherung – Pensionsstände

102

Zahl der Pensionen nach dem Wohnsitz des Pensionisten

in der Pensionsversicherung der Unselbständigen im Dezember 2012

Bezeichnung Alle Pensionen

davon Pensionen aus dem Versicherungsfall

des Alters 1) der gem. Arbeits-

fähigkeit 2)

des Todes

Witwen Witwer Waisen

Alle Pensionen 1.919.897 1.313.097 182.712 347.843 35.390 40.855

Österreich 1.658.466 1.135.904 172.392 282.117 31.487 36.566 Burgenland 60.593 39.997 6.044 12.254 1.208 1.090 Kärnten 112.820 70.766 16.794 20.814 1.720 2.726 Niederösterreich 321.924 228.065 23.575 56.220 7.005 7.059 Oberösterreich 278.371 187.927 29.903 49.271 4.765 6.505 Salzburg 97.417 68.922 9.602 15.063 1.637 2.193 Steiermark 244.835 154.704 33.746 46.823 3.961 5.601 Tirol 120.479 82.262 14.974 18.662 1.848 2.733 Vorarlberg 72.041 51.230 7.388 10.776 1.179 1.468 Wien 349.986 252.031 30.366 52.234 8.164 7.191

Ausland 261.431 177.193 10.320 65.726 3.903 4.289

1) Inkl. Invaliditätspensionen ab dem 60./65. Lebensjahr. 2) Vor dem 60./65. Lebensjahr.

Zahl der Pensionen nach dem Wohnsitz des Pensionisten

in der Pensionsversicherung der Selbständigen im Dezember 2012

Bezeichnung Alle Pensionen

davon Pensionen aus dem Versicherungsfall

des Alters 1) d. Erwerbs-unfähigk. 2)

des Todes Witwen Witwer Waisen

Alle Pensionen 353.731 241.335 25.627 71.345 7.771 7.653

Österreich 352.685 240.523 25.588 71.189 7.749 7.636 Burgenland 19.094 13.232 1.113 3.885 539 325 Kärnten 25.643 16.361 2.510 5.716 453 603 Niederösterreich 87.871 60.486 5.523 17.997 2.098 1.767 Oberösterreich 67.096 46.129 5.815 11.869 1.822 1.461 Salzburg 22.134 15.599 1.341 4.261 473 460 Steiermark 60.819 40.104 5.618 12.279 1.337 1.481 Tirol 27.227 18.544 1.837 5.776 436 634 Vorarlberg 11.372 7.800 558 2.572 150 292 Wien 31.429 22.268 1.273 6.834 441 613

Ausland 1.046 812 39 156 22 17

1) Inkl. Invaliditätspensionen ab dem 60./65. Lebensjahr. 2) Vor dem 60./65. Lebensjahr.

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Pensionsversicherung – Anpassung der Renten und Pensionen

103

Anpassung der Renten und Pensionen

Renten, Pensionen und leistungsbezogene veränderliche Werte wer-

den jährlich mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht, beitragsbezogene ver-änderliche Werte mit der Aufwertungszahl. Aufwertungszahl

Die Aufwertungszahl wird durch Teilung der durchschnittlichen Bei-tragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) ermittelt.

Ab dem Jahr 2006 sind zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitrags-grundlage eines Kalenderjahres die in den Erfolgsrechnungen der Pensi-onsversicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG ausgewiesenen Beiträge für Pflichtversicherte sowie die Bei-tragssätze und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt in der Pensionsversi-cherung pflichtversicherten Personen heranzuziehen.

Der so errechnete Wert für die Aufwertungszahl 2013 beträgt

1,028. Richtwert und Anpassungsfaktor

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert festzusetzen. Der Richtwert muss bis zum 31. Oktober eines je-den Jahres durch die beim Bundesministerium eingerichtete Kommission zur langfristigen Pensionssicherung berechnet werden. Dieser Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpas-sung mit dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht. Die Erhöhung der Verbaucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem An-passungsjahr vorangeht, zu ermitteln. Für den Richtwert des Jahres 2013 sind daher die Jahresinflationsraten der Monate August 2011 bis Juli 2012 heranzuziehen.

Der so errechnete Richtwert für das Jahr 2013 beträgt 1,028.

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Pensionsversicherung – Anpassung der Renten und Pensionen

104

Der Bundesminister hat den Anpassungsfaktor für 2013 in der Höhe des Richtwertes von

1,028 festgelegt. Pensionserhöhung

Gemäß § 108h Abs.1 ASVG sind die Pensionen mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfa-chen.

Abweichend davon wurde im 2. Stabilitätsgesetz 2012 beschlossen, dass der dem Anpassungsfaktor entsprechende Erhöhungsprozentsatz im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt zu vermindern ist (§ 666 Abs. 3 ASVG).

Somit sind die Pensionen für das Jahr 2013 um 1,8 % zu erhöhen.

Einen Überblick über die Entwicklung der Pensionsanpassung sowie der Erhöhung der Richtsätze für Alleinstehende seit dem Jahre 2002 gibt die folgende Tabelle. Aus Vergleichsgründen wird in dieser Tabelle auch die Entwicklung der Verbraucherpreise angegeben.

Pensionsanpassung - Richtsatz für Alleinstehende - Verbraucherpreisindex

Entwicklung 2002 – 2013

Jahr Pensions- erhöhung

in % 1)

Richtsatz für Alleinstehende Steigerung der Verbraucherpreise gegenüber Vorjahr

in % in Euro Erhöhung

in % 2002 + 1,1 630,92 + 2,9 + 1,8 2003 + 0,5 643,54 + 2,0 + 1,3 2004 + 1,0 653,19 + 1,5 + 2,1 2005 + 1,0 662,99 + 1,5 + 2,3

2006 + 2,5 690,00 + 4,1 + 1,5

2007 + 1,6 726,00 + 5,2 + 2,2

2008 + 2,0 747,00 + 2,9 + 3,2

2009 + 3,4 772,40 + 3,4 + 0,5 2010 + 1,5 783,99 + 1,5 + 1,9 2011 + 1,0 793,40 + 1,2 + 3,3 2012 + 2,7 814,82 + 2,7 + 2,4 2013 + 1,8 837,63 + 2,8 + 2,1 2)

1) Durch Einführung von Sockelbeträgen bzw. Erhöhung der Pensionen mit dem Verbraucherpreis bzw. mit Fixbeträgen sind die ausgewiesenen Prozentsätze für manche Jahre mit den Anpassungs-faktoren nicht ident.

2) Prognose WIFO, Dezember 2012.

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Pensionsversicherung – Anpassung der Renten und Pensionen

105

Pensionsanpassung - Richtsatz für Alleinstehende - Verbraucherpreisindex Messzahlen 1993 = 100

100

110

120

130

140

150

160

170

1993 1995 1997 1999 2001 2003 2005 2007 2009 2011 2013

Richtsatz fürAlleinstehende

Pensions-anpassung

Verbraucher-preisindex

In den letzten 20 Jahren wurden die Pensionen um 37,9 % erhöht und

die Richtsätze für Ausgleichszulagen für Alleinstehende um 64,7 %. Im selben Zeitraum ist der Index der Verbraucherpreise um 47,8 % gestiegen.

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Pensionsversicherung - Pensionshöhe

106

Pensionshöhe

Die Höhe einer Pension wird einerseits durch die Höhe der Bemes-

sungsgrundlage, andererseits durch die Anzahl der im Verlauf des Er-werbslebens erworbenen Versicherungsmonate bestimmt. Eine echte Min-destpension ist in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht vorge-sehen, wohl aber wird mit dem Instrument der Ausgleichzulage eine be-darfsorientierte, vom sonstigen eigenen bzw. Haushaltseinkommen ab-hängige Mindestpension gewährt.

Eine Ausgleichszulage zur Pension gebührt dann, wenn die Summe aus Pension und allfälligem Nettoeinkommen aus übrigen Einkünften des Pensionisten nicht die Höhe des anzuwendenden Richtsatzes erreicht. Da-bei ist auch das Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen.

Insbesondere wird die durchschnittliche Pensionshöhe beeinflusst durch:

1. Bezug einer zwischenstaatlichen Teilleistung: Für den Bereich der Pensionsversicherung werden die in einem Ver-

tragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Auf-rechterhaltung von Leistungsansprüchen berücksichtigt. Werden demzufol-ge in einem anderen Vertragsstaat Versicherungszeiten erworben, kommt es zur Berechnung von Teilpensionen, deren Höhe sich nach dem Ausmaß der in dem jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet (Pro-rata-temporis-Methode). Die seitens der österreichischen Pensionsversicherung zu leistende zwischenstaatliche Teilleistung richtet sich also danach, wie viele Versicherungszeiten im Inland erworben wor-den sind. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Inländer handelt, der im Ausland Zeiten erworben hat, oder etwa um einen Gastarbeiter aus einem Vertragsstaat wie der Türkei oder Jugoslawien bzw. dessen Nach-folgestaaten, der Versicherungszeiten sowohl in Österreich als auch in sei-nem Herkunftsland erworben hat. Die Berechnung dieser zwischenstaatli-chen Teilleistung ist auch unabhängig davon, ob die Pension im Inland an-fällt oder an einen Pensionisten mit Wohnsitz im Ausland überwiesen wird. Diese Teilleistungen sind natürlich betragsmäßig deutlich geringer als Voll-pensionen und drücken die Durchschnittspensionen um etwa 10 %.

Die folgende Tabelle informiert über Anzahl und durchschnittliche Höhe der zwischenstaatlichen Teilleistungen in der Pensionsversicherung.

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Pensionsversicherung - Pensionshöhe

107

Durchschnittliche Höhe der zwischenstaatlichen Teilleistungen im Dezember 2012

Pensionsart Zahl der

Teilleistungen Durchschnitt

in Euro Pensionen insgesamt 383.366 459

Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit 27.059 713 Alterspensionen 270.450 505

Witwenpensionen 75.539 245 Witwerpensionen 4.791 138 Waisenpensionen 5.527 180

2. Bezug einer weiteren Pensionsleistung Durch den Bezug einer Eigenpension (Alterspension oder Invaliditäts-

pension) und einer Hinterbliebenenpension erhöht sich zwar die gesamte Pensionsleistung für den einzelnen Pensionsbezieher, da es sich aber um keine personenbezogene Statistik handelt sondern um die Gesamtzahl der Pensionen, wird der Durchschnitt der Pensionshöhen insgesamt gedrückt.

Die durchschnittlichen Alterspensionen, getrennt nach Versicher-

ungsträgern und Geschlecht, sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Durchschnittliche Höhe aller Alterspensionen 1) nach Geschlecht

im Dezember 2012

Versicherungsträger Pensionshöhe in Euro

M + F Männer Frauen

Alle PV – Träger 1.150 1.484 890

PVA – Arbeiter 879 1.136 649 PVA – Angestellte 1.460 1.956 1.154 VAEB – Eisenbahnen 1.311 1.542 943 VAEB – Bergbau 1.780 1.857 1.264

SVA der gewerblichen Wirtschaft 1.377 1.649 1.025 SVA der Bauern 750 1.072 566 VA des österreichischen Notariates 5.300 5.316 3.488

1) Inkl. Invaliditätspensionen ab dem 60./65. Lebensjahr; einschließlich Ausgleichszulage und Kinderzuschuss (ohne Pflegegeld und Familienbeihilfe).

In den ausgewiesenen Durchschnittspensionen sind zwischenstaa-

tliche Teilleistungen enthalten. Lässt man diese Teilleistungen außer Be-tracht, so ergeben sich um etwa 12 % höhere Durchschnittswerte.

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Pensionsversicherung - Pensionshöhe

108

Die unterschiedlichen Pensionshöhen bei den einzelnen Pensions-versicherungsträgern spiegeln ziemlich genau die Verschiedenheit der durchschnittlichen Beitragsgrundlagen der bei den einzelnen Pensions-versicherungsträgern versicherten Personen wider.

Niedrigere Aktiveinkommen zum einen und Lücken im Versicherungs-verlauf insbesondere durch die Erziehung von Kindern zum anderen bewir-ken, dass die Durchschnittspensionen der Frauen wesentlich unter jenen der Männer liegen. Im Rahmen der Pensionsreform 1993 wurde durch die verbesserte Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung eine Maßnahme gesetzt, durch die diese Benachteiligung im Erwerbsleben in der Pension zumindest zum Teil ausgeglichen werden soll.

Detaillierte Informationen über die Höhe der Alterspensionen gibt fol-gende Tabelle, in der die Pensionshöhe für die einzelnen Arten gesondert ausgewiesen wird.

Durchschnittliche Höhe

der Alterspensionen 1) nach Pensionsarten

im Dezember 2012

Pensionshöhe in Euro

Versicherungsträger Alters-

pensionen 2) (65.bzw. 60.Lj.)

Vorzeitige Alterspension

bei langer Versicherungs-

dauer

Korridor-pensionen

Langzeit-versicherte

Schwer-arbeits-

pensionen

Alle PV – Träger 1.098 1.405 1.430 1.897 1.638

PVA – Arbeiter 835 1.267 1.102 1.625 1.711 PVA – Angestellte 1.399 1.565 1.906 2.111 2.073 VAEB – Eisenbahnen 1.253 1.195 1.328 2.116 1.286 VAEB – Bergbau 1.727 2.200 1.922 2.515 2.328

SVA der gew.Wirtsch. 1.342 1.410 1.660 1.883 1.778 SVA der Bauern 737 828 897 1.068 1.175

1) Einschließlich Ausgleichszulage und Kinderzuschuss (ohne Pflegegeld und Familienbeihilfe). 2) Inkl. Invaliditätspensionen ab dem 60./65. Lebensjahr.

Die Höhe der Pensionen aus dem Versicherungsfall der gemin-

derten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit ist deutlich niedriger als die der Alterspensionen. Bei diesen Pensionen ist naturgemäß die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erworbene Anzahl an Versicherungs-monaten wesentlich geringer als bei den Pensionen aus dem Versich-erungsfall des Alters. Auch gibt es wesentliche Unterschiede in der Pensi-onshöhe zwischen den einzelnen Pensionsversicherungsträgern, wie aus der folgenden Zusammenstellung zu entnehmen ist.

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Pensionsversicherung - Pensionshöhe

109

Durchschnittliche Höhe der Invaliditäts- (Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits)pensionen 1)

im Dezember 2012

Versicherungsträger Pensionshöhe in Euro

M + F Männer Frauen

Alle PV – Träger 1.053 1.159 815

PVA – Arbeiter 998 1.082 741 PVA – Angestellte 1.186 1.443 920 VAEB – Eisenbahnen 1.209 1.261 915 VAEB – Bergbau 1.292 1.299 1.189 SVA der gewerblichen Wirtschaft 1.191 1.264 874 SVA der Bauern 947 1.049 694 VA des österreichischen Notariates 3.109 3.109 -

1) Vor dem 60./65. Lebensjahr; einschließlich Ausgleichszulage und Kinderzuschuss (ohne Pflegegeld und Familienbeihilfe).

Über die Durchschnittswerte der Hinterbliebenenpensionen im De-zember 2012 - gegliedert nach Witwen-, Witwer- und Waisenpensionen - informiert die folgende Tabelle:

Durchschnittliche Höhe der Hinterbliebenenpensionen 1)

im Dezember 2012

Versicherungsträger Pensionshöhe in Euro

Witwen Witwer Waisen

Alle PV – Träger 693 309 334

PVA – Arbeiter 588 242 320 PVA – Angestellte 906 396 338 VAEB – Eisenbahnen 702 292 361 VAEB – Bergbau 913 399 522

SVA der gewerblichen Wirtschaft 732 399 360 SVA der Bauern 600 226 361 VA des österreichischen Notariates 2.526 - 935

1) Einschließlich Ausgleichszulage und Kinderzuschuss (ohne Pflegegeld und Familienbeihilfe).

Höhe der Durchschnittspensionen nach dem Wohnsitz der Pensionisten

Die nachfolgenden Tabellen geben sowohl für den Bereich der Pensi-onsversicherung der Unselbständigen als auch für den Bereich der Pensi-onsversicherung der Selbständigen einen Überblick über die Höhe der Durchschnittspensionen, getrennt nach Bundesländern (Ausland) und nach Pensionsarten. Die Höhe der Durchschnittspensionen wird durch jene Pen-sionsleistungen, die ins Ausland überwiesen werden, stark beeinflusst. Lässt man bei der Berechnung der Durchschnittspensionen die ins Ausland gezahlten Pensionen außer Betracht, so ergeben sich um etwa 10 % höhe-re Durchschnittswerte.

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Pensionsversicherung - Pensionshöhe

110

Höhe der Durchschnittspensionen 1) nach dem Wohnsitz des Pensionisten

in der Pensionsversicherung der Unselbständigen im Dezember 2012

Bezeichnung

Pensionen (in Euro) aus dem Versicherungsfall

des Alters 2) der gem. Arbeits-

Fähigkeit 3)

des Todes

Witwen Witwer Waisen

Alle Pensionen 1.167 1.055 697 316 328

Österreich 1.315 1.095 820 338 351 Burgenland 1.268 1.208 770 326 351 Kärnten 1.246 1.103 802 328 364 Niederösterreich 1.367 1.136 837 338 359 Oberösterreich 1.320 1.097 838 311 351 Salzburg 1.302 1.088 812 311 335 Steiermark 1.295 1.130 817 331 371 Tirol 1.235 1.074 798 311 336 Vorarlberg 1.163 1.034 765 271 321 Wien 1.363 1.024 831 383 341 Ausland 217 390 166 133 133

1) Einschließlich Ausgleichszulage und Kinderzuschuss (ohne Pflegegeld und Familienbeihilfe). 2) Inkl. Invaliditätspensionen ab dem 60./65. Lebensjahr. 3) Vor dem 60./65. Lebensjahr.

Höhe der Durchschnittspensionen1) nach dem Wohnsitz des Pensionisten

in der Pensionsversicherung der Selbständigen im Dezember 2012

Bezeichnung

Pensionen (in Euro) aus dem Versicherungsfall

des Alters 2) der Erwerbs-unfähigkeit 3)

des Todes

Witwen Witwer Waisen

Alle Pensionen 1.058 1.040 675 282 362

Österreich 1.061 1.041 676 282 362 Burgenland 938 1.128 644 250 372 Kärnten 1.057 1.033 664 288 363 Niederösterreich 1.069 1.114 687 287 362 Oberösterreich 976 1.089 662 262 373 Salzburg 1.113 1.044 681 294 330 Steiermark 917 912 633 246 359 Tirol 1.126 976 695 323 367 Vorarlberg 1.330 1.140 736 349 362 Wien 1.364 1.072 731 413 356 Ausland 289 319 221 36 166

1) Einschließlich Ausgleichszulage und Kinderzuschuss (ohne Pflegegeld und Familienbeihilfe). 2) Inkl. Invaliditätspensionen ab dem 60./65. Lebensjahr. 3) Vor dem 60./65. Lebensjahr.

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Pensionsversicherung – Zulagen, Zuschüsse

111

Zulagen, Zuschüsse

Im Folgenden werden jene Leistungen der Pensionsversicherungs-

träger behandelt, die zur Pensionsleistung zusätzlich gewährt werden. Ausgleichszulage

Erreicht die Pension zuzüglich dem sonstigen Nettoeinkommen und den Unterhaltsansprüchen nicht einen bestimmten Richtsatz, gebührt die Differenz als Ausgleichszulage, solange sich der Pensionsberechtigte im Inland aufhält. Grundsätzlich sind sämtliche Einkünfte des Pensionisten bzw. des Ehegatten anzurechnen, wobei aber einzelne Arten von Einkünf-ten ausdrücklich von der Anrechnung ausgenommen sind (Wohnbeihilfen, Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Pflegegeld, Kinder-zuschüsse etc.).

Es gibt daher eine Reihe von Gründen, weshalb ein/e Pensionist/in, dessen/deren Pension unter dem Richtsatz für Alleinstehende liegt, nicht in den Genuss einer Ausgleichszulage kommt:

- Bezug einer zwischenstaatlichen Teilleistung - Bezug einer weiteren Pensionsleistung - Auslandsaufenthalt - Bezug einer Unfallrente - Pauschaliertes Ausgedinge - Zusätzliches Erwerbseinkommen - Sachbezüge und sonstige Einkünfte - Anspruch auf Unterhaltsleistung - Pension des Ehepartners - Unfallrente des Ehepartners - Erwerbseinkommen oder sonstiges Einkommen des Ehepartners

Der Aufwand für Ausgleichszulagen wird den Pensionsversicherungs-

trägern vom Bund ersetzt. Im Jahre 2012 betrug dieser Aufwand für die ge-samte Pensionsversicherung 986 Millionen Euro.

Page 112: Handbuch der österreichischen Sozialversicherung 2013 · PDF fileZwischenstaatliche Sozialversicherung ... - Erhöhung der Mindestbeitragsgrundlage im Fall einer Beitragsgrund-lagenoption

Pensionsversicherung – Zulagen, Zuschüsse

112

In der gesamten Pensionsversicherung wurde im Dezember 2012 in

229.186 Fällen eine Ausgleichszulage gewährt, um 5.485 weniger als vor Jahresfrist und um 628 mehr als vor 10 Jahren.

Ausgleichszulagenbezieher nach Geschlecht

Dezember 2002 – 2012

Dezember Männer

und Frauen

Männer Frauen

2002 228.558 65.259 163.299 2003 228.380 67.506 160.874 2004 228.391 69.690 158.701 2005 226.569 70.309 156.260 2006 229.754 71.616 158.138 2007 239.515 74.971 164.544 2008 243.246 76.417 166.829 2009 241.619 76.652 164.967 2010 238.242 76.026 162.216 2011 234.671 75.434 159.237 2012 229.186 74.493 154.693

Der Anteil der Ausgleichszulagen - gemessen am Pensionsstand -

betrug im Dezember 2012 10,1 %, im Dezember 2002 noch 11,4 %. Der Anteil der Empfänger von Ausgleichszulagen ist bei den einzelnen

Pensionsarten unterschiedlich hoch. Am höchsten liegt dieser Wert bei den Waisenpensionen, wo er im Dezember 2012 30,9 % betrug; dann folgen die Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit mit 23,2 %, die Witwenpensionen mit 15,6 % und die Alterspensionen mit 6,4 %. Bei den Witwerpensionen beträgt der Anteil der Ausgleichszulagen nur 1,5 %.

Ausgleichszulagen werden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen

nur an im Inland wohnhafte Pensionsbezieher ausbezahlt. Wie die nach-stehende Tabelle zeigt, hat das Bundesland Steiermark die höchste Zahl an Ausgleichszulagen-Empfängern aufzuweisen; an 2. Stelle folgt das Bundesland Wien. Die Quote der Ausgleichszulagen-Bezieher ist in den einzelnen Bundesländern recht unterschiedlich; sie reicht von 8,5 % in Vorarlberg bis zu 16,2 % in Kärnten.

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Pensionsversicherung – Zulagen, Zuschüsse

113

Ausgleichszulagen nach Bundesländern

im Dezember 2012

Gebiet Anzahl der AZ-Bezieher

in % des Pensionsstandes

Österreich 229.186 10,1

Burgenland 8.861 11,1 Kärnten 22.471 16,2 Niederösterreich 38.065 9,3 Oberösterreich 34.769 10,1 Salzburg 11.750 9,8 Steiermark 47.251 15,5 Tirol 20.123 13,6 Vorarlberg 7.092 8,5 Wien 38.804 10,2

Der Stand an Ausgleichszulagen-Beziehern hat sich im Verlauf der

letzten 10 Jahre wie folgt entwickelt:

Ausgleichszulagen-Bezieher in der Pensionsversicherung Dezember 2002 – 2012

Dezember PV insgesamt

PV der Unselbständigen PV der Selbständigen

PVA VAEB SVA der

Arbeiter Ange-stellte

Eisen-bahnen Bergbau gew.

Wirtsch. Bauern

2002 228.558 135.120 17.220 1.229 1.899 19.363 53.727 2003 228.380 136.083 17.307 1.165 1.890 18.972 52.963 2004 228.391 136.387 18.358 1.149 1.789 18.506 52.202 2005 226.569 135.595 19.489 1.136 1.697 17.897 50.755 2006 229.754 137.779 21.153 1.170 1.696 17.644 50.312 2007 239.515 144.833 23.740 1.258 1.814 17.745 50.125 2008 243.246 147.472 25.992 1.316 1.791 17.275 49.400 2009 241.619 147.136 26.960 1.317 1.658 16.633 47.915 2010 238.242 145.633 27.580 1.291 1.534 16.131 46.073 2011 234.671 143.848 28.040 1.287 1.440 15.561 44.495 2012 229.186 141.032 28.108 1.211 1.297 14.882 42.656

In der Pensionsversicherung der Unselbständigen steigt die Zahl der

Ausgleichszulagen-Bezieher ab 2003 bis zum Jahr 2009. Danach ist ein jährlicher Rückgang zu beobachten. Im Dezember 2012 war somit die Zahl der Ausgleichszulagen-Bezieher gegenüber dem Vorjahr um 2.967 gerin-ger.

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Pensionsversicherung – Zulagen, Zuschüsse

114

Dies bedeutet einen Anteil am Pensionsstand von 8,9 % gegenüber 9,3 % vor 10 Jahren.

Der Anteil der Empfänger von Ausgleichszulagen am Pensionsstand ist bei den einzelnen Pensionsversicherungsträgern unterschiedlich hoch. Bei der Pensionsversicherungsanstalt mussten im Dezember 2012 90 von 1.000 Pensionen durch die Gewährung einer Ausgleichszulage auf den Richtsatz angehoben werden (Angestellte 34 von 1.000 Pensionen, Arbei-ter immerhin noch 132 von 1.000 Pensionen).

Die Quote der Ausgleichszulagen-Bezieher in der Pensionsversiche-

rung der Selbständigen ist wesentlich höher als in der Pensionsversiche-rung der Unselbständigen. Im Dezember 2012 erhielten bei der Sozialver-sicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 8,7 % und bei der Sozialver-sicherungsanstalt der Bauern sogar 23,3 % der Pensionsbezieher eine Ausgleichszulage. Nach dem Notarversicherungsgesetz sind Ausgleichszu-lagen nicht vorgesehen.

Ausgleichszulagenbezieher in % des Pensionsstandes

Dezember 2002 – 2012

Dezember PV insgesamt

PV der Unselbständigen PV der Selbständigen

PVA VAEB SVA der

Arbeiter Ange-stellte

Eisen-bahnen Bergbau gewerbl.

Wirtsch. Bauern

2002 11,4 13,8 2,7 6,5 8,2 12,4 28,6 2003 11,3 14,0 2,6 6,3 8,3 12,1 28,3 2004 11,2 13,9 2,7 6,2 8,0 11,7 28,0 2005 10,9 13,7 2,8 6,2 7,7 11,2 27,3 2006 11,0 13,7 3,0 6,4 7,9 11,0 27,2 2007 11,3 14,3 3,3 6,8 8,6 11,0 27,1 2008 11,3 14,4 3,5 7,1 8,7 10,6 26,8 2009 11,0 14,2 3,5 7,1 8,1 10,1 26,0 2010 10,7 13,9 3,5 7,0 7,6 9,7 25,0 2011 10,4 13,6 3,5 6,9 7,3 9,2 24,2 2012 10,1 13,2 3,4 6,6 6,7 8,7 23,3

Auch der durchschnittliche Betrag je Ausgleichszulagen-Empfänger

liegt bei den beiden Trägern der Pensionsversicherung der Selbständigen wesentlich über dem in der Pensionsversicherung der Unselbständigen.

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Pensionsversicherung – Zulagen, Zuschüsse

115

Nachstehend ist die Entwicklung der durchschnittlichen Ausgleichszu-lage je Empfänger im Verlaufe der letzten 10 Jahre angeführt:

Durchschnittliche Ausgleichszulage pro Empfänger in Euro Dezember 2002 – 2012

Dezember PV insgesamt

PV der Unselbständigen PV der Selbständigen

PVA VAEB SVA der

Arbeiter Ange-stellte

Eisen-bahnen Bergbau gewerbl.

Wirtsch. Bauern

2002 227 205 192 189 158 237 294 2003 235 211 203 197 159 246 307 2004 239 215 201 203 160 250 316 2005 241 218 201 200 162 252 320 2006 250 227 206 203 166 259 332 2007 263 241 217 209 173 274 349 2008 277 256 225 217 182 289 370 2009 275 254 226 213 181 285 369 2010 278 258 230 211 186 287 372 2011 281 260 233 212 189 290 377 2012 286 266 238 216 192 295 386

Kinderzuschuss

Zu allen Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters und der ge-minderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind des Anspruchsberechtigten ein Kinderzuschuss, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt wird. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuss nur auf Antrag bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen gewährt. Zu Hinterbliebenenpensionen gebühren keine Kinderzuschüsse.

Der Kinderzuschuss beträgt für jedes Kind 29,07 Euro. Im Jahre 2012 haben die Pensionsversicherungsträger rund 29,0 Milli-

onen Euro für Kinderzuschüsse aufgewendet.

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Pensionsversicherung – Gebarung der Pensionsversicherungsträger

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Gebarung der Pensionsversicherungsträger

Die Gesamteinnahmen in der Pensionsversicherung betrugen im Jahre

2012 35.734 Millionen Euro, um 1.648 Millionen Euro bzw. um 4,8 % mehr als im Jahre 2011. Die Ausgaben betrugen 35.732 Millionen Euro. Sie er-höhten sich gegenüber dem Jahre 2011 um 1.649 Millionen Euro bzw. um 4,8 %. Das Rechnungsjahr 2012 wurde somit vorläufig mit einem Geba-rungsüberschuss von 2 Millionen Euro abgeschlossen.

Gebarung der Pensionsversicherung

Bezeichnung 2012

in Millionen Euro

Veränderung gegenüber 2011 in Millionen

Euro in %

Einnahmen insgesamt 35.734 + 1.648 + 4,8 Beiträge für Versicherte 27.178 + 902 + 3,4 Ausfallhaftung des Bundes 7.337 + 734 + 11,1 Ersätze für Ausgleichszulagen 986 + 10 + 1,0 Sonstige Einnahmen 233 + 2 + 0,6

Ausgaben insgesamt 35.732 + 1.649 + 4,8 Pensionsaufwand 31.470 + 1.455 + 4,8 Ausgleichszulagenaufwand 986 + 10 + 1,0 Gesundheitsvorsorge u. Rehabilitation 933 + 92 + 10,9 Beiträge zur KV der Pensionisten 1.422 + 48 + 3,5 Verwaltungsaufwand 551 + 16 + 3,0 Sonstige Ausgaben 1) 370 + 28 + 8,3

1) Überweisungsbeträge und Beitragserstattungen, Zuweisung an Rücklagen etc.

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 wurde der Ausgleichs-fonds der Pensionsversicherungsträger mit 31.12.2004 abgeschafft und die Finanzierung der Ersatzzeiten auf eine völlig neue Basis gestellt (Beitrags-leistung für Ersatzzeiten). Versicherungszeiten werden nicht mehr in Bei-trags- und Ersatzzeiten unterschieden, sondern nur mehr in Beitragszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit oder auf Grund der Beitragsleistung durch den Bund oder eines öffentlichen Fonds (z.B. für Zeiten der Kindererzie-hung, Präsenzdienst oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung).

Der Zusatzbeitrag in Höhe von 4,3 %, der zur Gänze in den Aus-gleichsfonds der Pensionsversicherungsträger floss, wurde in einen Pensi-onsbeitrag umgewandelt.

Von den Einnahmen der Pensionsversicherungsträger in der Höhe von 35.734 Millionen Euro entfielen 27.178 Millionen Euro bzw. 76,1 % auf Beiträge für Versicherte.

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Pensionsversicherung – Gebarung der Pensionsversicherungsträger

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Der Bund leistete jedem Pensionsversicherungsträger (ausgenommen Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates) für das Geschäfts-jahr 2012 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendun-gen die Erträge überstiegen (Ausfallhaftung des Bundes). Ab dem Jahre 2005 wird die Verdoppelung der Pflichtbeiträge im Bereich der Selbständi-gen abgelöst durch die sogenannte Partnerleistung. Diese ergänzt die Beitragsätze des GSVG, BSVG und FSVG jeweils auf das im ASVG gel-tende Beitragsniveau von 22,8 % und ist eine Leistung aus dem Steuerauf-kommen der Pflichtversicherten.

Weiters leistet der Bund auch die Beiträge zur Ersatzzeitenfinanzie-rung für Zeiten des Wochen- und Krankengeldbezuges, für Präsenz- und Ausbildungsdienstleistende, Zivildiener und Übergangsgeldbezieher sowie zu 28 % der Beiträge für Zeiten der Kindererziehung.

Im Jahre 2012 betrug die Ausfallhaftung des Bundes 7.337 Millionen Euro bzw. 2,4 % des Bruttoinlandsproduktes.

Die folgende Übersicht zeigt die Entwicklung des Bundesbeitrages (der Ausfallhaftung) seit dem Jahre 2002.

Entwicklung des Bundesbeitrages (Ausfallhaftung) Pensionsversicherung insgesamt

Jahr 1) Bundesbeitrag (Ausfallhaftung)

in Millionen Euro in % des BIP

2002 4.762 2,2 2003 5.598 2,5 2004 5.903 2,5 2005 4.307 1,8 2006 4.387 1,7 2007 4.439 1,6 2008 4.904 1,7 2009 5.928 2,2 2010 6.481 2,3 2011 6.603 2,2 2012 7.337 2,4

1) Ab 2005 mit den Vorjahren nicht vergleichbar.

Zur Finanzierung der Pensionsversicherung mussten in allen Versiche-rungsbereichen Bundesmittel herangezogen werden. Die Pensionsversi-cherung erbringt auch Leistungen, deren Aufgabe nicht der Ersatz eines weggefallenen Erwerbseinkommens ist (Gesundheitsvorsorge, Rehabilita-tion, Krankenversicherung der Pensionisten). Diese versicherungsfremden Leistungen müssen daher von der Allgemeinheit im Wege des Steuerauf-kommens finanziert werden.

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Pensionsversicherung – Gebarung der Pensionsversicherungsträger

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Entwicklung des Bundesbeitrages (Ausfallhaftung)

Jahr 1) B u n d e s b e i t r a g ( A u s f a l l h a f t u n g ) in Millionen Euro

PV insgesamt ASVG GSVG / FSVG BSVG 2002 4.762 2.691 1.040 1.031 2003 5.598 3.551 1.020 1.027 2004 5.903 3.798 1.038 1.067 2005 4.307 2.637 709 961 2006 4.387 2.720 657 1.010 2007 4.439 2.667 705 1.067 2008 4.904 2.982 774 1.148 2009 5.928 3.901 813 1.214 2010 6.481 4.167 1.061 1.253 2011 6.603 4.277 1.049 1.277 2012 7.337 4.869 1.122 1.346

1) Ab 2005 mit den Vorjahren nicht vergleichbar.

Der hohe Anstieg der Bundesbeiträge im Jahr 2009 ist auf zwei Ursa-

chen zurückzuführen: Einerseits ist die Pensionserhöhung des Jahres 2009 mit 3,4 % deutlich höher ausgefallen als in den Jahren davor, andererseits kam es aufgrund des Wirtschaftseinbruches nur zu einem sehr geringen Zuwachs bei den Beiträgen zur Pensionsversicherung.

Entwicklung des Bundesbeitrages (Ausfallhaftung) in % des BIP

0,0

0,5

1,0

1,5

2,0

2,5

3,0

2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012

Prozent

1)

1) Vorläufig. Ab 2005 mit den Vorjahren nicht vergleichbar.

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Pensionsversicherung – Gebarung der Pensionsversicherungsträger

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Bundesbeitrag (Ausfallhaftung) gegliedert nach Pensionsversicherungsträgern

Versicherungsträger B u n d e s b e i t r a g (A u s f a l l h a f t u n g)

Mio.€ in % des Pensionsaufwandes 2012 2012 2011 2007 2002

PV insgesamt 7.337 23,3 22,0 17,7 22,7

PV der Unselbständigen 4.869 18,0 16,6 12,4 15,0 Pensionsversicherungsanstalt 4.528 17,1 15,6 11,0 14,6 VA für Eisenbahnen u. Bergbau 341 51,9 55,5 63,7 26,5

PV der Selbständigen 2.468 56,3 55,6 50,1 68,5 SVA der gew. Wirtschaft 1.122 40,6 39,9 32,3 57,1 SVA der Bauern 1.346 84,1 83,2 79,7 86,9 VA des österr. Notariates - - - - -

Ab 2005 mit den Vorjahren nicht vergleichbar.

Im Bereich der Pensionsversicherung übernimmt der Bund nicht nur

die Ausfallhaftung, sondern ersetzt den Pensionsversicherungsträgern auch den Aufwand für Ausgleichszulagen. Insgesamt betrugen die öffentli-chen Mittel im Bereich der Pensionsversicherung, wie die folgende Zu-sammenstellung zeigt, 8.323 Millionen Euro.

Bundesmittel in der gesetzlichen Pensionsversicherung

im Jahre 2012

B e z e i c h n u n g Bundesmittel in Millionen Euro

Pensionsversicherung insgesamt 8.323

Pensionsversicherung der Unselbständigen 5.547 Ausfallhaftung 4.869 Ersätze für Ausgleichszulagen 678

Pensionsversicherung der Selbständigen 2.776 Ausfallhaftung 2.468 Ersätze für Ausgleichszulagen 308

Die Ausgaben der Pensionsversicherungsträger werden durch die Entwicklung des Pensionsaufwandes bestimmt. Von den Gesamtausgaben in der Höhe von 35.732 Millionen Euro entfielen 31.470 Millionen Euro bzw. 88,1 % auf den Pensionsaufwand. Gegenüber dem Jahre 2011 erhöhte sich der Pensionsaufwand um 1.455 Millionen Euro bzw. um 4,8 %. Diese Steigerung des Pensionsaufwandes ist zum Teil mit Strukturverschiebun-gen, zum Teil mit der verstärkten Zunahme der Zahl der Pensionen zu er-klären. Im Jahresdurchschnitt hat sich die Zahl der Pensionen von 2011 auf 2012 um 1,1 % erhöht.

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Pensionsversicherung – Gebarung der Pensionsversicherungsträger

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Eine Gliederung des Pensionsaufwandes nach Pensionsarten zeigt, dass im Jahre 2012 24.278 Millionen Euro für Alterspensionen, 3.001 Millionen Euro für Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit und 4.182 Millionen Euro für Hinterbliebenenpensionen aufgewendet wurden. 9 Millionen Euro wurden für Einmalzahlungen (Abfer-tigungen, Abfindungen) aufgewendet.

Ausgaben in der Pensionsversicherung 2012: 35,7 Milliarden Euro

Pensionsaufwand31,5 Mrd.€

Sonstiges1,8 Mrd.€

KV der Pensionisten1,4 Mrd.€

Ausgleichszulagen1,0 Mrd.€

Alterspensionen

Invaliditäts-pensionen

Hinter-bliebenen-pensionen

Für die Krankenversicherung der Pensionisten mussten die Pensions-versicherungsträger 1.422 Millionen Euro aufbringen, um 48 Millionen Euro bzw. 3,5 % mehr als im Jahre 2011. Für Gesundheitsvorsorge und Rehabi-litation betrugen die Ausgaben 933 Millionen Euro, um 92 Millionen Euro bzw. 10,9 % mehr als 2011. Im Jahre 2012 hatte der Versicherte für Reha-bilitationsaufenthalte und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge pro Verpflegstag zwischen € 7,04 und € 17,10 je nach wirtschaftlichen und so-zialen Verhältnissen zu leisten. Eine Befreiung von dieser Zuzahlung ist möglich.

Die Ausgaben für Ausgleichszulagen, die durch den Bund ersetzt wer-den, betrugen 986 Millionen Euro.

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Pensionsversicherung – Gebarung der Pensionsversicherungsträger

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Einen Gesamtüberblick über die Gebarungsergebnisse der einzelnen Pensionsversicherungsträger geben die nachfolgenden Tabellen:

Gebarungsergebnisse der Pensionsversicherungsträger im Jahre 2012

Pensionsversicherung der Unselbständigen Mio. €

Bezeichnung PV der Unselbständigen

davon Pensions-

versicherungs- anstalt

VA für Eisenbahnen und Bergbau

Einnahmen insgesamt 30.428 29.672 756 Beiträge für Versicherte 24.701 24.298 403 Ausfallhaftung des Bundes 4.869 4.528 341 Ersätze für Ausgleichszulagen 678 670 8 Sonstige Einnahmen 180 176 4

Ausgaben insgesamt 30.432 29.676 756 Pensionsaufwand 27.083 26.424 659 Ausgleichszulagenaufwand 678 670 8 Gesundheitsvorsorge u. Rehab. 807 795 12 Beiträge zur KV d. Pensionisten 1.115 1.054 61 Sonstige Leistungen 70 69 1 Verwaltungsaufwand 447 435 12 Sonstige Ausgaben 232 229 3

S a l d o - 4 - 4 -

Pensionsversicherung der Selbständigen Mio. €

Bezeichnung PV der Selbständigen

davon SVA

der gew. Wirtschaft

SVA der

Bauern

VA des österr. Notariates

Einnahmen insgesamt 5.306 3.088 2.184 34 Beiträge für Versicherte 2.477 1.861 587 29 Ausfallhaftung des Bundes 2.468 1.122 1.346 - Ersätze für Ausgleichszulagen 308 67 241 - Sonstige Einnahmen 53 38 10 5

Ausgaben insgesamt 5.300 3.089 2.184 27 Pensionsaufwand 4.387 2.764 1.600 23 Ausgleichszulagenaufwand 308 67 241 - Gesundheitsvorsorge u. Rehab. 126 59 67 - Beiträge zur KV d. Pensionisten 307 92 215 - Sonstige Leistungen 10 5 5 -

Verwaltungsaufwand 104 52 51 1 Sonstige Ausgaben 58 50 5 3

S a l d o + 6 - 1 - + 7

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Pensionsversicherung - Sonderruhegeld

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Sonderruhegeld

Das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz ist mit 1. Juli 1981 in Kraft ge-

treten. Nach den Bestimmungen des Gesetzes haben Männer ab dem 57. Lebensjahr und Frauen ab dem 52. Lebensjahr unter bestimmten Vor-aussetzungen Anspruch auf Sonderruhegeld.

Der Gesetzgeber ist von der Annahme ausgegangen, dass die ver-stärkten Anstrengungen der Pensionsversicherungsträger auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge, aber auch die nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz vorgesehenen Schutzmaßnahmen - z.B. Ruhepau-sen, Zusatzurlaub, verstärkter vorbeugender Arbeitnehmerschutz - inner-halb der nächsten Jahre eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes der Nachtschicht-Schwerarbeiter zur Folge haben werden und aus diesem Grunde die Leistung des Sonderruhegeldes allmählich abgebaut werden kann. Dies sollte durch die sukzessive Hinaufsetzung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes erreicht werden. Das ur-sprüngliche Gesetz hatte vorgesehen, dass bereits ab 1984 die Anhebung der Altersgrenze jeweils um ein Jahr beginnen sollte. Diese gestaffelte Hinaufsetzung der Altersgrenze wurde mit mehreren Novellen zum Nacht-schicht-Schwerarbeitsgesetz hinausgeschoben.

Mit dem Bundesgesetz vom 10. Juli 1992, BGBl.Nr. 473/92, wurde das Anfallsalter nunmehr endgültig mit dem 57. Lebensjahr für Männer und dem 52. Lebensjahr für Frauen festgesetzt.

Die Voraussetzung für das Sonderruhegeld, wonach innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitrags-monate vorhanden sein müssen, für die Beiträge nach dem NSchG geleis-tet worden sind, kann entfallen, wenn unabhängig von der zeitlichen Lage-rung vor dem Stichtag 240 solche Versicherungsmonate vorhanden sind.

Durch Einbeziehung weiterer Personengruppen in den Wirkungsbe-reich des NSchG wurde der Versichertenkreis erweitert.

Es handelt sich um Arbeitnehmergruppen, deren Arbeitszeiteinteilung dem bisherigen System des NSchG entspricht, andererseits um Gruppen, deren Arbeit unter sehr erschwerenden Bedingungen geleistet wird, die aber nicht in einem Nachtschichtbetrieb arbeiten.

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Pensionsversicherung - Sonderruhegeld

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Änderung der Bezeichnung des Gesetzes

Durch die Erweiterung des Personenkreises und der damit verbunde-nen Voraussetzungen lautet der Titel des Bundesgesetzes nunmehr ”Bun-desgesetz über Schutzmaßnahmen für Nachtschwerarbeiter durch Ände-rung des Urlaubsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeits-verfassungsgesetzes sowie durch Maßnahmen zur Sicherung der gesetzli-chen Abfertigung, der Gesundheitsvorsorge und Einführung eines Sonder-ruhegeldes (Nachtschwerarbeitsgesetz - NSchG)”.

Die Zahl der NSchG-Versicherten hat sich in den letzten 10 Jahren wie folgt entwickelt:

Dezember Männer

und Frauen

Männer Frauen

2003 15.293 15.134 159 2004 16.271 16.070 201 2005 17.461 17.257 204 2006 18.482 18.215 267 2007 19.328 19.047 281 2008 19.065 18.766 299 2009 16.250 15.937 313 2010 16.852 16.564 288 2011 17.881 17.532 349 2012 18.301 17.839 462

Von den zuständigen Pensionsversicherungsträgern wurden im De-zember 2012 insgesamt 1.471 Empfänger von Sonderruhegeld im Stand geführt, bis auf eine Frau ausnahmslos Männer. Die Bezieher von Sonder-ruhegeld gehören folgenden Geburtsjahrgängen an:

1947 ............................................... 9 1948 ............................................... 67 1949 ............................................... 55 1950 ............................................... 62 1951 ............................................... 43 1952 ............................................... 65 1953 ............................................... 440 1954 ............................................... 408 1955…………………………………. 321 1957 ............................................... 1

Der Nachtschwerarbeits-Beitrag beträgt derzeit 3,7 % der allgemeinen

Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversiche-rung. Dieser Beitrag wird von den Krankenversicherungsträgern eingeho-ben und an den Bund abgeführt. Der Bund ersetzt den Pensionsversiche-rungsträgern die Aufwendungen für das Sonderruhegeld, die Beiträge für

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Pensionsversicherung - Sonderruhegeld

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die Krankenversicherung der Empfänger von Sonderruhegeld und die Leis-tungen der Gesundheitsvorsorge für Versicherte, die Nachtschwerarbeit leisten.

Die gesamte Ersatzleistung des Bundes ist aber mit 110 % des Auf-wandes für Sonderruhegeld begrenzt. Einen allfälligen Fehlbetrag haben die Pensionsversicherungsträger aus ihrer ordentlichen Gebarung zu de-cken.

Das durchschnittliche Sonderruhegeld betrug im Dezember 2012 ein-schließlich aller Zulagen 1.970 Euro (Dezember 2011: 1.901 Euro). Die Sonderruhegeld-Empfänger sind von den Pensionsversicherungsträgern wie Pensionisten zu behandeln. Die Aufwendungen und Erträge nach dem NSchG sind jedoch nicht im Budget der Pensionsversicherungsträger, son-dern in einer gesonderten Erfolgsrechnung nachzuweisen. Von den zu-ständigen Pensionsversicherungsträgern wurden im Jahre 2012 - nach vor-läufigen Gebarungsdaten - insgesamt 44,2 Millionen Euro aufgewendet. Von diesem Betrag entfallen 41,2 Millionen Euro auf das Sonderruhegeld und 3,0 Millionen Euro auf Heilverfahren, Krankenversicherungsbeiträge, Fahrtspesen und Transportkosten. Die Ersatzleistung des Bundes, Er-sätze für Leistungsaufwendungen und Kostenbeteiligungen betrugen 44,2 Millionen Euro. Der von den Pensionsversicherungsträgern zu ersetzende Fehlbetrag betrug lediglich 58.000 Euro.

Die nachfolgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die fi-nanzielle Entwicklung im Bereich des Nachtschwerarbeitsgesetzes in den Jahren 2010 bis 2012.

Gebarung nach dem NSchG 2010 – 2012

Bezeichnung Gebarungsergebnisse in 1.000 Euro

2012 1) 2011 2010 Ersatzleistung des Bundes 43.862 42.893 42.087 Ersätze für Leistungsaufwendungen 102 105 92 Kostenbeteiligungen 222 219 215 Deckung des Fehlbetrages durch die Pensionsversicherungsträger 58 41 19

Einnahmen insgesamt 44.244 43.258 42.413

Sonderruhegeld 41.234 40.289 39.642 KV-Beiträge für Empfänger von Sonderruhegeld 1.661 1.628 1.597 Heilverfahren Fahrtspesen und Transportkosten

1.346 3

1.338 3

1.171 3

Aufwendungen insgesamt 44.244 43.258 42.413

1) Vorläufige Zahlen.

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Unfallversicherung - Unfallversicherte

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U n f a l l v e r s i c h e r u n g

Unfallversicherte

Die Zahl der unfallversicherten Personen betrug im Jahresdurchschnitt

2012 6,148.068, um 49.174 mehr als im Vorjahr. Die Zahl der Unselb-ständigen erhöhte sich um 46.072, die Zahl der Selbständigen um 4.620.

Seit dem Jahr 2010 gibt es für 5-jährige Kinder ein verpflichtendes Jahr zur frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtun-gen. Diese Kindergartenkinder unterliegen ebenfalls der Unfallversicherung und werden im Folgenden unter der Kategorie „Schüler und Studenten“ miteinbezogen. Die Zahl der Schüler und Studenten verringerte sich im Vergleich zum Vorjahr um 1.518.

Bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt erhöhte sich der Ver-sichertenstand gegenüber dem Vorjahr um 55.357; die Zahl der Unselb-ständigen um 42.851, die Zahl der Selbständigen um 14.024 und die Zahl der Schüler und Studenten verringerte sich um 1.518. Bei der Sozialversi-cherungsanstalt der Bauern verringerte sich der Versichertenstand gegen-über dem Vorjahr um 9.404 und bei der Versicherungsanstalt für Eisen-bahnen und Bergbau verringerte er sich um 630. Bei der Versicherungs-anstalt öffentlich Bediensteter erhöhte sich die Zahl der Unfallversicherten um 3.851.

Unfallversicherte nach Kategorien und Versicherungsträgern

Bezeichnung Jahresdurchschnitt Veränderungen

gegenüber 2011 2012 2011

Alle Unfallversicherten 6.148.068 6.098.894 + 49.174

Unselbständige 3.309.108 3.263.036 + 46.072

Selbständige 1) 1.430.883 1.426.263 + 4.620 Schüler und Studenten 2) 1.408.077 1.409.595 - 1.518

AUVA 4.754.963 4.699.606 + 55.357

SVA der Bauern 1) 967.178 976.582 - 9.404

VA für Eisenbahnen und Bergbau 61.578 62.208 - 630 VA öffentlich Bediensteter 364.349 360.498 + 3.851

1) Einschließlich der mittätigen Familienangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft. 2) Einschließlich der 5-jährigen Kindergartenkinder.

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Unfallversicherung - Rentenstände

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Rentenstände

Im Dezember 2012 wurden von der Unfallversicherung 102.026 Ren-

ten ausbezahlt. Davon entfielen

86.375 bzw. 84,7 % auf Versehrtenrenten und 15.651 bzw. 15,3 % auf Hinterbliebenenrenten.

Gegenüber dem Vorjahr ist die Zahl der Versehrtenrenten um 588 und

die Zahl der Hinterbliebenenrenten um 345 gesunken. Insgesamt verringer-te sich der Rentenstand um 933 Renten. Die folgende Tabelle informiert über die Entwicklung des Rentenstandes, gegliedert nach Rentenarten, in der Unfallversicherung in den letzten 10 Jahren.

Entwicklung des Rentenstandes nach Rentenarten Dezember 2002 – 2012

De- zember

Alle Renten

Ver- sehrten- renten

d a v o n Witwen-(Witwer)-

renten

Eltern-(Geschw.)

renten

Waisen- renten

Teil- renten

bis 49 %

Teil- renten

50-99 %

Voll- renten 100 %

2002 107.336 88.896 78.463 8.238 2.195 14.635 25 3.780 2003 107.016 88.824 78.533 8.090 2.201 14.461 23 3.708 2004 107.046 89.060 78.826 8.016 2.218 14.327 23 3.636 2005 107.132 89.375 79.203 7.921 2.251 14.147 22 3.588 2006 106.768 89.234 79.122 7.836 2.276 13.998 23 3.513 2007 106.000 88.743 78.735 7.734 2.274 13.826 20 3.411 2008 105.596 88.666 78.704 7.656 2.306 13.635 19 3.276 2009 105.470 88.836 78.934 7.578 2.324 13.488 15 3.131 2010 103.583 87.250 77.446 7.459 2.345 13.280 12 3.041 2011 102.959 86.963 77.258 7.363 2.342 13.065 9 2.922 2012 102.026 86.375 76.743 7.280 2.352 12.852 11 2.788

Gegenüber dem Vorjahr hat sich die Zahl der Teilrenten - das sind

Renten, die bei einer Erwerbsminderung bis 99 % ausbezahlt werden - um 598 verringert und die Zahl der Vollrenten - das sind Renten, die bei 100%iger Erwerbsminderung ausbezahlt werden - um 10 erhöht.

Seit dem Jahre 2002 hat sich die Zahl der von den Unfallversiche-rungsträgern ausbezahlten Renten um 5.310 bzw. um 4,9 % verringert. Die Zahl der Versehrtenrenten verringerte sich um 2,8 % und die Zahl der Hin-terbliebenenrenten um 15,1 %.

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Unfallversicherung - Rentenstände

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Die nachfolgende Übersicht zeigt die Entwicklung des Rentenstandes

nach Versicherungsträgern in den letzten 10 Jahren:

Dezember 2002 – 2012

Dezember Unfall-

versicherung insgesamt

AUVA SVA der Bauern

VAEB-Eisenbahnen

VA öffentlich Bediensteter

2002 107.336 71.623 28.168 3.441 4.104 2003 107.016 71.881 27.605 3.378 4.152 2004 107.046 72.492 27.050 3.322 4.182 2005 107.132 73.061 26.536 3.299 4.236 2006 106.768 73.282 25.959 3.252 4.275 2007 106.000 73.010 25.461 3.205 4.324 2008 105.596 73.206 24.860 3.189 4.341 2009 105.470 73.761 24.189 3.139 4.381 2010 103.583 72.484 23.609 3.121 4.369 2011 102.959 72.497 22.981 3.071 4.410 2012 102.026 72.291 22.317 3.023 4.395

Arbeitsunfälle und Wegunfälle nach der Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt im Jahre 2011

(ohne Schüler und Studenten)

Bedienung einer Maschine

7%

Arbeit mit Handwerkzeug

15%

Führen eines Transportmittels

11%

Manuelle Handhabung

von Gegenständen

17%

Transport von Hand (Heben,

Senken,…)10%

Bewegung(Gehen,

Springen,…)35%

Sonstige Tätigkeiten

5%

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Unfallversicherung – Rentenhöhe

128

Rentenhöhe

Der Gesamtdurchschnitt aller Renten war im Dezember des Berichts-

jahres um 3,7 % höher als vor Jahresfrist. Am stärksten stiegen die Durch-schnittsrenten bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (4,8 %) und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (3,5 %), gefolgt von der Versi-cherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (3,3 %) und der Versiche-rungsanstalt öffentlich Bediensteter (3,2 %). Die Valorisierung der Renten im Bereich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erfolgt nicht aufgrund des Pensionsanpassungsgesetzes, sondern nach einer gesetzli-chen Änderung der Bezüge der Bundesbeamten. Maßgebend ist das Ge-halt eines Bundesbeamten einer bestimmten Gehaltsstufe und Dienstklas-se. Die Feststellung der Renten unter Berücksichtigung der neuen Bemes-sungsgrundlage erfolgt von Amts wegen.

Im Dezember 2012 betrugen die Durchschnittsrenten in der Unfallver-sicherung:

Versehrtenrenten .................................................. 363 Euro davon Teilrenten bis 49 % ................................ 271 Euro davon Teilrenten 50 - 99 % .............................. 881 Euro davon Vollrenten 100 % ................................... 1.771 Euro

Witwen(Witwer)renten .......................................... 603 Euro Waisenrenten ....................................................... 402 Euro Eltern(Geschwister)renten .................................... 413 Euro

Höhe der Durchschnittsrenten

Dezember 2012

271

881

1.771

603 402

0 200 400 600 800

1.000 1.200 1.400 1.600 1.800 2.000

Teilrentenbis 49 v.H.

Teilrenten50 - 99 v.H.

Vollrenten Witwen(er)-renten

Waisen-renten

Euro

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Unfallversicherung – Rentenhöhe

129

Einen Überblick über die Höhe der Renten, gegliedert nach Unfallver-sicherungsträgern und Rentenarten, gibt die folgende Tabelle:

Durchschnittsrenten in der Unfallversicherung

Dezember 2010 – 2012

Versicherungsträger Rentenart Durchschnittsrenten in Euro

2012 2011 2010

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

Versehrtenrente 406 393 386 Witwen(Witwer)rente 654 627 611 Waisenrente 425 412 401 Eltern(Geschwister)rente 413 398 394

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Versehrtenrente 196 187 182 Witwen(Witwer)rente 380 369 363 Waisenrente 262 252 245 Eltern(Geschwister)rente - - -

Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

Versehrtenrente 440 425 415 Witwen(Witwer)rente 603 578 562 Waisenrente 487 478 468 Eltern(Geschwister)rente - - -

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

Versehrtenrente 471 456 451 Witwen(Witwer)rente 828 794 788 Waisenrente 562 541 527

Die Durchschnittswerte der Versehrtenrenten werden durch die hohe

Anzahl jener Teilrenten, die bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bis 49 % ausbezahlt werden, stark gedrückt. Die Bezieher dieser niederen Renten sind meist weiter berufstätig. Personen, die durch einen Arbeits-unfall zu 100 % erwerbsgemindert sind, erhalten eine Vollrente; der Durch-schnitt dieser Rente ist, wie aus der folgenden Zusammenstellung zu ent-nehmen ist, wesentlich höher. Überdies erhalten diese Personen meistens auch noch eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Ar-beitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit.

Durchschnittliche Höhe der Versehrtenrenten Dezember 2012

Versicherungsträger Alle

Versehrten-renten

davon Teilrenten bis 49 %

Teilrenten 50 - 99 %

Vollrenten 100 %

Alle UV – Träger 363 271 881 1.771

AUVA 406 303 949 1.834 SVA der Bauern 196 139 595 1.235 VA für Eisenbahnen und Bergbau 440 314 993 1.848 VA öffentlich Bediensteter 471 392 1.284 2.474

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Unfallversicherung – Gebarung der Unfallversicherungsträger

130

Gebarung der Unfallversicherungsträger

Die Unfallversicherung hat das Geschäftsjahr 2012 vorläufig mit einem

Gebarungsüberschuss in der Höhe von 14 Millionen Euro abgeschlossen. Den Gesamteinnahmen in der Höhe von 1.518 Millionen Euro standen Ge-samtausgaben von 1.504 Millionen Euro gegenüber.

Gebarung der Unfallversicherung

Bezeichnung 2012

in Millionen Euro

Veränderung gegenüber 2011 in Millionen

Euro in %

Einnahmen insgesamt 1.518 + 52 + 3,5

Beiträge für Versicherte 1.458 + 55 + 3,9 Sonstige Einnahmen 60 - 3 - 5,4

Ausgaben insgesamt 1.504 + 68 + 4,7

Rentenaufwand 598 + 18 + 3,1 Unfallheilbehandlung 418 + 23 + 6,0 Sonstige Leistungen 272 + 12 + 4,6

Verwaltungsaufwand 118 + 10 + 8,5 Sonstige Ausgaben 1) 98 + 5 + 5,2

1) Wie Auszahlungsgebühren, Abschreibungen, etc.

Von den Gesamteinnahmen entfielen 1.458 Millionen Euro bzw. 96,1 % auf Beiträge für Versicherte, 60 Millionen Euro wurden durch sons-tige Einnahmen erzielt. Durch die gesetzlichen Maßnahmen des Budget-begleitgesetzes entfällt der Bundesbeitrag zur bäuerlichen Unfallversiche-rung ab 2011.

Von den Gesamtausgaben entfielen 598 Millionen Euro bzw. 39,8 % auf den Rentenaufwand und 418 Millionen Euro bzw. 27,8 % wurden für Unfallheilbehandlung aufgewendet. Gegenüber dem Vorjahr erhöhten sich der Rentenaufwand um 18 Millionen Euro bzw. 3,1 % und der Aufwand für Unfallheilbehandlung um 23 Millionen Euro bzw. um 6,0 %. Die Aufwen-dungen für ”sonstige Leistungen”, das sind Leistungen für ”Rehabilitation”, ”Unfallverhütung und Erste-Hilfe-Leistung”, ”Zuschüsse für Entgeltfortzah-lung“, ”Körperersatzstücke und andere Hilfsmittel”, ”Beiträge zur Kranken-versicherung der Rentner” und ”Fahrtspesen und Transportkosten für Leis-tungsempfänger”, betrugen zusammen 272 Millionen Euro, um 12 Millionen Euro bzw. 4,6 % mehr als im Vorjahr. Für die Verwaltung wurden 118 Milli-onen Euro aufgewendet, um 8,5 % mehr als im Jahre 2011.

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Unfallversicherung – Gebarung der Unfallversicherungsträger

131

Eine detaillierte Gliederung der Einnahmen und der Ausgaben der ein-zelnen Unfallversicherungsträger zeigt die folgende Tabelle:

Gebarungsergebnisse der Unfallversicherungsträger im Jahre 2012

Bezeichnung in Millionen Euro

UV insgesamt AUVA SVA der

Bauern VAEB

Eisenbahnen VA öff. Bed.

Einnahmen insgesamt 1.518 1.337 91 32 58

Beiträge für Versicherte 1.458 1.284 89 31 54 Sonstige Einnahmen 60 53 2 1 4

Ausgaben insgesamt 1.504 1.308 115 32 49

Rentenaufwand 598 468 77 20 33 Unfallheilbehandlung 418 395 12 5 6 Rehabilitation 89 84 2 1 2 Unfallverhütung 73 67 4 1 1 Zuschüsse für Entgeltfortzahlung 78 78 - - - Sonstige Leistungen 32 26 4 1 1

Verwaltungsaufwand 118 97 14 3 4 Sonstige Ausgaben 98 93 2 1 2

S a l d o + 14 + 29 - 24 - + 9

Ausgaben in der Unfallversicherung Insgesamt: 1.504 Mio.€ = 100 %

Rehabilitation89 Mio. € bzw. 5,9 %

Unfallverhütungund Erste Hilfe

73 Mio. € bzw. 4,9 %

Verwaltungsaufwand118 Mio € bzw. 7,8 %

Sonstige Ausgaben208 Mio. € bzw. 13,8 %

Rentenaufwand598 Mio. € bzw. 39,8 %

Unfallheilbehandlung418 Mio. € bzw. 27,8 %

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Rehabilitation, Heilverfahren und eigene Einrichtungen

132

Rehabilitation, Heilverfahren und eigene Einrichtungen Rehabilitation

In der Unfallversicherung umfasst die Rehabilitation die im Rahmen

der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, beruf-lichen Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, so-ziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im be-ruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

In der Pensionsversicherung werden Maßnahmen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Neigung, Eig-nung und der bisherigen Tätigkeit des Versicherten, der an einer körperli-chen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung leidet gewährt, sofern und solange die Erreichung des Rehabilitationszieles zu erwarten ist. Der Schwerpunkt der Rehabilitation liegt im medizinischen Bereich. In bestimm-ten Fällen ist auch ein Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation vorgesehen.

In der Krankenversicherung werden medizinische Maßnahmen der Rehabilitation ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen im Anschluss an die Krankenbehandlung gewährt, um den Erfolg dieser Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern. Durch Gewährung dieser Maßnahmen soll der Gesundheitszustand der Versicherten oder Angehörigen soweit wieder hergestellt werden, dass sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd oh-ne Betreuung und Hilfe einzunehmen.

Die Unfallversicherungsträger erbringen die medizinischen Maßnah-men der Rehabilitation in den eigenen Unfallkrankenhäusern und Rehabi-litationszentren, die Pensionsversicherungsträger in den eigenen Rehabi-litationszentren, die sie nach den häufigsten Invaliditätsursachen ausge-richtet haben. Auch die Krankenversicherungsträger bedienen sich bei der Erbringung der Rehabilitationsmaßnahmen der eigenen Einrichtungen der Sozialversicherungsträger. Soweit die Kapazitäten in den eigenen Einrich-tungen der Sozialversicherung nicht ausreichen, erfolgt die Versorgung durch Abschluss von Verträgen mit externen Vertragspartnern. Zuständigkeit für Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen

Die Unfallversicherungsträger treffen Vorsorge für die Rehabilitation, wenn der Grund für die Beeinträchtigung ein Arbeitsunfall oder eine Berufs-krankheit ist.

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Rehabilitation, Heilverfahren und eigene Einrichtungen

133

Die Pensionsversicherungsträger führen Maßnahmen der Rehabi-litation durch, wenn die Beeinträchtigung ohne die Gewährung von Leis-tungen der Rehabilitation voraussichtlich zur Invalidität, zur Berufsunfähig-keit oder zur Erwerbsunfähigkeit führen würde oder bereits dazu geführt hat.

Die Krankenversicherungsträger führen Maßnahmen der Rehabilita-tion in ergänzender Zuständigkeit durch. Damit soll auch für die stationäre medizinische Rehabilitation der beitragsfrei mitversicherten Familienange-hörigen und der Pensionisten gesorgt werden. Ursachen für Invalidität, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit

Im Jahr 2012 konnte festgestellt werden, dass die häufigste Ursache für den Eintritt von Invalidität, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit, psychiatrische Krankheiten (8.522 Personen) waren, gefolgt von Krankhei-ten des Skeletts, der Muskeln und des Bindegewebes (8.495 Personen), Krankheiten des Kreislaufsystems (2.829 Personen), Neoplasien (2.622 Personen), Krankheiten des Nervensystems und der Sinnesorgane (1.369 Personen) und Krankheiten der Atmungsorgane (917 Personen). Die weite-ren Gründe für vorzeitige Pensionierungen sind nur in kleineren Größen-ordnungen festzustellen. Finanzieller Aufwand

Im Jahre 2012 haben die Sozialversicherungsträger für Maßnahmen der Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge vorläufig ins-gesamt 1.803 Millionen Euro aufgewendet.

Die auf die einzelnen Versicherungsträger entfallenden Aufwendungen sind in der folgenden Zusammenstellung angeführt:

Aufwendungen für Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge

Versicherungsträger Aufwand 2012

in Millionen Euro 1)

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung insgesamt 1.803

Krankenversicherung 363 Unfallversicherung 507 Pensionsversicherung 933

Pensionsversicherungsanstalt 795 Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 12 Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 59 Sozialversicherungsanstalt der Bauern 67

1) Inkl. Umsatzsteuer.

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Rehabilitation, Heilverfahren und eigene Einrichtungen

134

Heilverfahren

Von den im Jahre 2012 von den Sozialversicherungsträgern 329.364

erledigten Anträgen auf Heilverfahren (Rehabilitations-, Kur-, Genesungs- und Erholungsaufenthalte) wurden 269.489 genehmigt.

Entwicklung der Anträge und Einweisungen seit 2002

Jahr erledigte Anträge

Veränderung ggü. Vorjahr

in % genehmigte

Anträge

Veränderung ggü. Vorjahr

in %

Einweisungen in stationäre Behandlung

Veränderung ggü. Vorjahr

in %

2002 265.656 + 9,9 199.123 + 5,4 179.425 + 0,2 2003 228.389 - 14,0 196.586 - 1,3 185.844 + 3,6 2004 250.093 + 9,5 206.862 + 5,2 199.244 + 7,2 2005 258.239 + 3,3 216.776 + 4,8 206.497 + 3,6 2006 274.304 + 6,2 228.965 + 5,6 209.355 + 1,4 2007 273.722 - 0,2 243.052 + 6,2 212.595 + 1,5 2008 284.152 + 3,8 252.966 + 4,1 227.279 + 6,9 2009 291.247 + 2,5 257.489 + 1,8 240.307 + 5,7 2010 308.893 + 8,7 263.383 + 4,1 251.116 + 10,5 2011 326.384 + 5,7 273.105 + 3,7 258.206 + 2,8 2012 329.364 + 0,9 269.489 - 1,3 265.494 + 2,8

150.000

175.000

200.000

225.000

250.000

275.000

300.000

325.000

350.000

2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012

erledigte Anträge

genehmigte Anträge

Einweisung in stat. Behandlung

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Rehabilitation, Heilverfahren und eigene Einrichtungen

135

Anzahl der Einweisungen in stationäre Behandlung im Jahr 2012

Art der stationären Behandlung Insgesamt

davon Inland

Ausland Eigene Einrichtungen

SV

Vertrags- einrichtungen

Insgesamt 265.494 66.797 194.748 3.949

Medizinische Rehabilitation 72.816 28.486 42.925 1.405

Med. Rehabilitation als GV 52.270 19.206 31.919 1.145

Gesundheitsvorsorge, -festigung:

Kuraufenthalte 133.738 15.073 117.582 1.083

Erholungs-, Genesungs- und Landaufenthalte 6.670 4.032 2.322 316

Erholungs-,Genesungs- undLandaufenthalte

6.670

Kuraufenthalte133.738

MedizinischeRehabilitation

als GV52.270

MedizinischeRehabilitation

72.816

Darüber hinaus wurden im Berichtsjahr 738 Versicherten Kostenzu-

schüsse für Heilverfahren und Erholungsaufenthalte gewährt.

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Rehabilitation, Heilverfahren und eigene Einrichtungen

136

Eigene Einrichtungen

der Sozialversicherungsträger

Die österreichischen Sozialversicherungsträger (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger) haben zum Stichtag 31. Dezember 2012 insgesamt 122 selbständige Ambulatorien, 29 sonstige ambulante Einrichtungen (Untersuchungsstellen) und 47 eigene Einrichtungen für stationäre Behandlung (mit insgesamt 6.371

Betten) betrieben. Selbständige Ambulatorien 38 Allgemeine Ambulatorien mit 117 Ambulanzen bzw. Fachstationen 82 Zahnambulatorien(-stationen) mit 326 Zahnstühlen 2 Zentren für ambulante Rehabilitation Sonstige ambulante Einrichtungen 29 sonstige ambulante Einrichtungen zur Durchführung von Jugendli-

chen-, Gesunden- und anderen ärztlichen Untersuchungen Eigene Einrichtungen für stationäre Behandlung 1 Allgemeine Krankenanstalt mit 543 Betten und 37 Ambulanzen, 7 Unfallkrankenhäuser mit 989 Betten, 27 Sonderkrankenanstalten (Rehabilitationszentren) mit 3.719 Betten, 7 Kuranstalten und Kurheime mit 606 Betten und 5 Erholungs- und Genesungsheime mit 514 Betten.

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Betriebshilfe (Wochengeld)

137

Betriebshilfe (Wochengeld)

Durch die Leistungen der Betriebshilfe bzw. des Wochengeldes soll selbständig erwerbstätigen Frauen die Freistellung von betrieblichen Arbeits-leistungen im Falle der Mutterschaft erleichtert werden.

Anspruch auf Betriebshilfe bzw. Wochengeld haben Frauen, die auf-grund einer Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach dem GSVG oder BSVG pflichtversichert sind. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zählen zum Kreis der Anspruchsberechtigten darüber hinaus auch Frauen, die allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten einen land- und forstwirt-schaftlichen Betrieb führen bzw. hauptberuflich im Betrieb des Ehegatten oder im elterlichen Betrieb beschäftigt sind. Ebenso erhalten weibliche Be-triebsführerinnen und mittätige Angehörige in der Land- und Forstwirtschaft sowie gewerblich selbständige Frauen eine Leistung, wenn sie aufgrund von Übergangsbestimmungen zur Aufhebung der Subsidiarität von der Kranken-versicherung nach dem BSVG bzw. GSVG ausgenommen sind aber einer anderen bundesgesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ohne dass ihnen daraus ein Anspruch auf Wochengeld zusteht (z.B. Bezieher einer Wit-wenpension nach dem ASVG).

Im Gesetz ist in erster Linie die Leistung der Betriebshilfe als Sach-leistung durch entsprechend geschulte und für die Arbeiten im gewerblichen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geeignete Personen vorgesehen. Leistet der Versicherungsträger nicht die Betriebshilfe durch Beistellung einer Arbeitskraft, so gebührt anstelle der Sachleistung ein tägliches Wochengeld von 50,00 €.

Voraussetzung für den Anspruch auf Wochengeld ist der Nachweis, dass während des oben beschriebenen Zeitraumes ständig eine geeignete betriebsfremde Hilfe, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe, eingesetzt wird. Dieses Erfordernis entfällt, wenn in-folge der örtlichen Lage des Betriebes oder infolge der Art der Tätigkeit (Be-rechtigung) eine Betriebshilfe nicht eingesetzt werden kann.

Betriebshilfe (Wochengeld) gebührt für die Dauer der letzten 8 Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten 8 Wo-chen nach der Entbindung. Mütter nach Frühgeburten, Kaiserschnittent-bindungen und Mehrlingsgeburten erhalten Betriebshilfe nach der Entbin-dung 12 Wochen hindurch.

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Betriebshilfe (Wochengeld)

138

Der Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung wird

aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angegebenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die Anspruchsdauer der Betriebshilfe (des Wochengeldes) vor der Entbindung. Im Falle einer Verkürzung der achtwöchigen Anspruchs-dauer vor der Entbindung verlängert sich die achtwöchige Frist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.

Über die Frist von 8 Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung der Betriebshilfe, wenn bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein amts-ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

Für die Erbringung der Betriebshilfe-/Wochengeldleistungen und des Kinderbetreuungsgeldes sind die Sozialversicherungsanstalt der gewer-blichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zuständig.

Aufwendungen für Betriebshilfe (Wochengeld)

nach dem GSVG und BSVG im Jahre 2012 1)

Bezeichnung in Millionen Euro

Summe SVA d. gew. Wirtschaft

SVA der Bauern

Insgesamt 13,1 9,4 3,7 Betriebshilfe 2,0 1,7 0,3 Wochengeld 11,1 7,7 3,4 1) Vorläufige Zahlen.

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Bundespflegegeldgesetz

139

Bundespflegegeldgesetz

Am 1. Juli 1993 trat das Bundespflegegeldgesetz (Bundesgesetz vom

12. Februar 1993, BGBl.Nr. 110/93) in Kraft, durch welches in Verbindung mit den entsprechenden Landespflegegeldgesetzen eine bundesweit ein-heitliche Neuregelung der Pflegevorsorge erreicht wurde.

Das Pflegegeld wird unabhängig von der Ursache der Pflege-bedürftigkeit gewährt und ersetzt die bis 30.6.1993 ausbezahlten rein pfle-gebezogenen Geldleistungen.

Es hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehrauf-wendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Mög-lichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

Anspruchsvoraussetzungen und Pflegestufen Das Pflegegeld gebührt ab Geburt, wenn die Pflegebedürftigkeit vo-

raussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird. Je nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit wird im Jahr 2013 ein Pfle-

gegeld von monatlich zwischen € 154,20 und € 1.655,80 zwölfmal jährlich ausbezahlt.

Die einzelnen Stufen sind wie folgt gestaffelt:

Stufe 1: € 154,20*) für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 60 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 2: € 284,30 für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 85 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 3: € 442,90 für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 4: € 664,30 für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;

*) Bis zum 1. Mai 1996 bereits bescheidmäßig zuerkannte Pflegegelder der Stufe 1 sowie Pflegegelder der

Stufe 1, für die der Antrag vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde, gebühren weiterhin in der Höhe von € 203,10.

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Bundespflegegeldgesetz

140

Stufe 5: € 902,30 für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;

Stufe 6: € 1.260,00 für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn 1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese

regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder 2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages oder der

Nacht erforderlich ist, weil die Wahr-scheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdge-fährdung gegeben ist;

Stufe 7: € 1.655,80 für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich

beträgt, wenn 1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Um-

setzung möglich sind oder 2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.

Die Zuordnung zu den einzelnen Stufen erfolgt unter Zugrundelegung des erforderlichen Pflegebedarfs anhand eines ärztlichen oder pflegerischen Sachverständigengutachtens.

Um eine bundesweit einheitliche Entscheidungspraxis sicherzustellen, wurde vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine ”Einstufungsverordnung” (gemäß § 4 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz) erlassen, durch welche nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pfle-gebedarfs festgelegt wurden.

Darüber hinaus hat der Hauptverband auf dieser Basis für die Sozial-versicherungsträger verbindliche Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) festgelegt.

Anrechnung Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundes-

gesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

Anspruchsberechtigte Personen Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören im Wesentlichen

jene Personen, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften bereits vor dem Inkrafttreten des BPGG Anspruch auf eine pflegebezogene Geldleis-tung hatten, sofern sie grundsätzlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In-land haben*). Hierzu zählen insbesondere Bezieher von Pensionen und *) Eine Ausnahmeregelung für Personen im EWR-Raum ist unter bestimmten Voraussetzungen zu beachten.

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Bundespflegegeldgesetz

141

Renten sowie vergleichbarer Leistungen nach den Sozialversicherungs- und Versorgungsgesetzen.

Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.

Seit dem 1.1.2012 zählen auch Personen ohne Grundleistung sowie Gemeinde- und Landesbeamte im Ruhestand, welche in der Vergangenheit ein Pflegegeld nach einem Landespflegegeldgesetz bezogen haben, zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem Bundespflegegeldgesetz. Die neun Landespflegegeldgesetze traten außer Kraft und diese Personen beziehen nun Pflegegeld von der Pensionsversicherungsanstalt oder dem BVA-Pensionsservice.

Auch innerhalb des Bundespflegegeldgesetzes wurde die Anzahl der Entscheidungsträger reduziert. Für die AUVA-Fälle ist ab 1.7.2011 die PVA, für die ÖBB-Fälle seit 1.1.2012 die VAEB und für die Fälle der Post AG, Te-lekom Austria AG, Postbus AG sowie die pensionierten Landeslehrer seit 1.1.2012 das BVA-Pensionsservice zuständig.

Zahl der Pflegegeldbezieher Die folgende Tabelle informiert über die Zahl der Pflegegeldbezieher im

Dezember 2012.

Zahl der Bundespflegegeldbezieher 1) und durchschnittliche Höhe des Pflegegeldes

Dezember 2012

Stufe Pflegegeld-

bezieher insgesamt

davon durchschnittl.

Pflegegeld in Euro Männer Frauen

Insgesamt 432.819 147.730 285.089 446

1 97.265 30.416 66.849 151

2 130.298 45.543 84.755 278

3 74.714 26.346 48.368 429

4 60.992 21.548 39.444 638

5 42.675 13.842 28.833 847

6 17.853 6.949 10.904 1.176

7 9.022 3.086 5.936 1.547

1) Einschl. ehemaliger Landespflegegeldfälle

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Bundespflegegeldgesetz

142

Finanzierung

Beim Pflegegeld nach dem BPGG handelt es sich um eine Leistung des Bundes, die aus Budgetmitteln gedeckt wird.

Um eine möglichst rasche Umsetzung des BPGG zu gewährleisten, wurde die Vollziehung jenen Institutionen übertragen, die bereits bis zum In-krafttreten dieser Regelung vergleichbare Leistungen erbracht haben, also in erster Linie den Trägern der gesetzlichen Pensions- und Unfallversiche-rung.

Der Aufwand an Pflegegeld und der entsprechende Anteil an den Ver-waltungskosten werden aus Bundesmitteln in Form eines Kostenersatzes abgegolten. Lediglich im Bereich der Unfallversicherung wird der Aufwand aus Bundesmitteln nur insoweit ersetzt, als das Pflegegeld auf Grund einer akausalen Behinderung geleistet wird.

Gebarungsergebnisse für den Bereich des Bundespflegegeldgesetzes für das Jahr 2012 1)

Bezeichnung

in Millionen Euro Pensions-

und Unfallversicherung

Pensions- versicherung

Unfall- versicherung

Einnahmen 2.273 2.262 11 Ersatzleistung des Bundes 2.247 2.247 -

Sonstige Einnahmen 26 15 11

Ausgaben 2.275 2.262 13 Pflegegeld 2.208 2.195 13

Sachleistungen - - -

Verwaltungsaufwand 32 32 -

Sonstige Ausgaben 35 35 - 1) Vorläufige Zahlen.

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Zwischenstaatliche Sozialversicherung

143

Zwischenstaatliche Sozialversicherung im Verhältnis zu 46 Staaten

1) Bilaterale Abkommen

Die internationalen Beziehungen Österreichs auf dem Gebiet der So-zialversicherung werden seit mehr als 50 Jahren ständig ausgebaut. Öster-reich hat mit einer Reihe von Staaten zweiseitige „Abkommen über soziale Sicherheit“ geschlossen, die im Allgemeinen auf nachstehenden Grundsät-zen beruhen: • Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten im Be-

reich der sozialen Sicherheit • Berücksichtigung der im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versi-

cherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung von Leis-tungsansprüchen

• Ermittlung der österreichischen Pensionen nach der „Direktberechnung“ (die Pensionsberechnung erfolgt ausschließlich mit den österrei-chischen Versicherungszeiten)

• Berücksichtigung der im anderen Vertragsstaat eingetretenen Arbeits-unfälle (Berufskrankheiten)

• Export der Geldleistungen an die im anderen Vertragsstaat wohnenden Anspruchsberechtigten

• Leistungsaushilfe im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung durch den Versicherungsträger im anderen Vertragsstaat

2) Multilaterale Abkommen

Neben den bilateralen Abkommen sind auch multilaterale Instrumente wirksam, und zwar das „Abkommen über den Europäischen Wirt-schaftsraum“, das „Europäische Abkommen über soziale Sicherheit“ zwi-schen Österreich, Luxemburg, der Türkei, den Niederlanden, Portugal, Belgien, Spanien und Italien sowie das „Vierseitige Übereinkommen“ zwi-schen Österreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein.

Das zuletzt genannte Abkommen sichert im Bereich der Pensions-versicherung u. a. die Eröffnung und Bemessung von Leistungsan-sprüchen, wenn Beschäftigungszeiten in drei oder allen vier Staaten vor-handen sind.

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Zwischenstaatliche Sozialversicherung

144

3) Regelungen mit internationalen Organisationen

Für die Bediensteten der in Österreich ansässigen internationalen Or-ganisationen [die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO), die UN-Organisation für industrielle Entwicklung (UNIDO), die Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC), die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), das Internationale Institut für ange-wandte Systemanalyse (IIASA), das Internationale Zentrum für Migrations-politikentwicklung (ICMPD), der Hochkommissär für die Flüchtlinge (UNHCR), die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO), und das Ständige Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention)] bestehen ent-weder Abkommen oder gesetzliche Regelungen für den Bereich der sozia-len Sicherheit. Auf Grund eines Notenwechsels zwischen der Republik Ös-terreich und den Vereinten Nationen ist das Abkommen zwischen der Re-publik Österreich und der UNIDO auch auf die Bediensteten jener Ämter der Vereinten Nationen anzuwenden, die mit Zustimmung der Bundesregie-rung in Österreich errichtet wurden.

Ein weiterer Vertrag mit der Europäischen Organisation für Kernfor-schung (CERN) in Genf sieht die sozialversicherungsrechtliche Reintegra-tion der bei dieser Organisation tätigen österreichischen Staatsangehörigen vor.

Für Beamte, Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete der Orga-ne der Europäischen Gemeinschaften (der Rat, die Kommission, das Par-lament, der Gerichtshof und der Rechnungshof), aber auch für die Bediens-teten anderer Einrichtungen der EU (wie z.B. die Europäische Investitions-bank) bestehen gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Übertragung und Rückübertragung von österreichischen Pensionsanwartschaften durch das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz (EUB-SVG). 4) Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum / Beitritt zur

Europäischen Union

Mit Inkrafttreten des multilateralen „Abkommens über den Europä-ischen Wirtschaftsraum“ (EWR-Abkommen) am 1. Jänner 1994 ist im Be-reich der sozialen Sicherheit auch in Österreich, Finnland, Island, Liechten-stein (allerdings erst seit 1. Mai 1995), Norwegen und Schweden das se-kundäre EG-Recht (darunter fallen insbesondere die Verordnungen und Richtlinien) anzuwenden.

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Zwischenstaatliche Sozialversicherung

145

Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (EU) am

1. Jänner 1995 sind auf Grund der bereits geltenden EG-Rechtsvor-schriften durch das EWR-Abkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicher-heit der Wanderarbeitnehmer keine Änderungen mehr eingetreten.

Seit 1. Juni 2002 sind durch das Abkommen zwischen der Europäi-schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schwei-zerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Be-reich der sozialen Sicherheit auch im Verhältnis zur Schweiz grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 anzuwenden.

Mit 1. Mai 2010 wurden die beiden vorgenannten Verordnungen im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten durch die VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 abgelöst. Gegenüber Drittstaater gelten diese Verordnungen erst ab 1. Jänner 2011. Die VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 sind allerdings für die EWR-Staaten erst ab 1. Juni 2012 sowie für die Schweiz ab 1. April 2012 anzuwenden. Darüber hinaus gelten die VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 auch in bestimmten Fällen weiter (z.B. für Drittstaater im Verhältnis zum Königreich Großbritannien und Dänemark). 5) Aufgaben der Verbindungsstelle

Zur Erleichterung der Durchführung der Abkommen sind Ver-bindungsstellen eingerichtet. In Österreich ist der Hauptverband der öster-reichischen Sozialversicherungsträger im Verhältnis zu allen Vertrags-staaten auf Grund bilateraler oder multilateraler Abkommen bzw. der supranationalen Regelungen (VO (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009) Verbindungsstelle für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Die hohe Problemlösungskompetenz des Hauptverbandes in diesem Bereich beruht nicht zuletzt auch auf den bei den Verbindungsstellenbesprechun-gen hergestellten persönlichen Kontakten.

Über die Verbindungsstelle, die unter anderem Verwaltungshilfe im Rahmen der Abkommen leistet, werden auch die Kostenerstattungen im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung mit den Verbindungsstellen der Vertragsstaaten abgewickelt.

Für Kostenerstattungen aus Österreich in die Vertragsstaaten bzw. aus den Vertragsstaaten nach Österreich sowie für Pauschalzahlungen wurde im Jahre 2012 insgesamt ein Betrag von ca. 285,7 Millionen Euro umgesetzt. Dabei wurden österreichische Forderungen in der Höhe von ca. 190,2 Millionen Euro sowie ausländische Forderungen in der Höhe von ca. 95,5 Millionen Euro für Versicherte bzw. Pensionisten und deren Familien-angehörigen abgerechnet.

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Zwischenstaatliche Sozialversicherung

146

Bezüglich des Anwendungsbereiches ist zwischen den Abkommen,

deren persönlicher und sachlicher Geltungsbereich in einem gewissen Um-fang beschränkt ist, und jenen Übereinkommen, die eine derartige Be-schränkung nicht vorsehen, zu unterscheiden.

Mit Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG)

am 1. Jänner 2012 ist der Hauptverband als Verbindungsstelle aufgrund des § 4 Abs. 5 und 7 zum Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen be-rechtigt. So wurden vom Hauptverband daher die Vereinbarung über die Erstattung der Kosten für Sachleistungen mit Serbien sowie die Vereinba-rung über die Nutzung der Europäischen Krankenversicherungskarte in Mazedonien ausgearbeitet und mit den beiden Vertragsstaaten abge-schlossen. Beide Vertragswerke sind ab 1. Jänner 2013 gültig.

Abkommen mit Staaten, für die die VO (EG) Nr. 883/2004 sowie VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht gelten:

Eine Beschränkung des persönlichen Geltungsbereiches gibt es nur betref-fend Tunesien, wobei die Anwendung grundsätzlich nur auf Staatsangehö-rige der beiden Vertragsstaaten möglich ist. Ohne Beschränkung des persönlichen Geltungsbereiches, d.h. Anwendung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person: Australien Bosnien und Herzegowina Chile Israel Kanada und die Provinz Québec

Kosovo *) Kroatien

Mazedonien Serbien Südkorea Türkei USA *) Die teilweise Suspendierung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo wurde am 29. August 2012 ausgesprochen und mit BGBl. III 132/2012 am 6. September 2012 verlautbart. Nach der teilweisen Suspendierung sind nur mehr die Bestimmungen über die Anzuwendenden Rechtsvorschriften weiterhin gültig.

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Zwischenstaatliche Sozialversicherung

147

Sachlicher Geltungsbereich der internationalen Bindungen Österreichs

im Bereich der sozialen Sicherheit

Staat Kranken- versicherung

Unfall- versicherung

Pensions- versicherung

Arbeitslosen-versicherung

Familien- beihilfen

Australien x Belgien x x x x x Bosnien und Herzegowina x x x x Bulgarien x x x x x Chile x Dänemark x x x x x Deutschland x x x x x Estland x x x x x Finnland x x x x x Frankreich x x x x x Griechenland x x x x x Großbritannien x x x x x Irland x x x x x Island x x x x x Israel x 1) x x x x Italien x x x x x Kanada (einschl. Quebec) x Kroatien x x x x Lettland x x x x x Liechtenstein x x x x x Litauen x x x x x Luxemburg x x x x x Malta x x x x x Mazedonien x x x x Moldau x Montenegro x x x x Niederlande x x x x x Norwegen x x x x x Philippinen x 1) x Polen x x x x x Portugal x x x x x Rumänien x x x x x Schweden x x x x x Schweiz x x x x x Serbien x x x x Slowakei x x x x x Slowenien x x x x x Spanien x x x x x Südkorea x Tschechien x x x x x Tunesien x x x Türkei x x x Ungarn x x x x x Uruguay x USA x Zypern x x x x x 1) Jedoch keine Sachleistungsaushilfe.

Multilaterale Abkommen

EWR - Abkommen x x x x x Europäisches Abkommen x Vierseitig. Übereinkommen x

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Elektronische Datenverarbeitung

148

Elektronische Datenverarbeitung

Im Jahre 2012 war die EDV des Hauptverbandes in folgenden Berei-

chen als Dienstleister für die Sozialversicherungsträger tätig: 1. Zentrale Partnerverwaltung (ZPV) 2. Speicherung der für die Versicherung bzw. den Leistungsbezug be-

deutsamen Daten (Versicherungsdatei) 3. Auskünfte an Justiz- und Verwaltungsbehörden 4. Datenaustausch mit dem Arbeitsmarktservice 5. Sozialversicherungsrechtsdokumentation - SozDok 6. Weitergabe von Versicherten- und Dienstgeberdaten an das Bundes-

ministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz 7. Koordinierungsstelle für den Computereinsatz in der Arztpraxis 8. Familienbeihilfendatenbank 9. Datendrehscheibe Hauptverband

10. Datenaustausch mit der EU 11. Gemeinsames Netzwerk der Sozialversicherung (SV-Netz) 12. EDV-Koordination 13. Datenaustausch mit den Gewerbebehörden (Meldung gewerberechtli-

cher Geschäftsführer) 14. Leistungsinformation für Versicherte (LIVE) 15. Rezeptgebührenobergrenze (REGO) 16. Pensionskonto (ePK)

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Elektronische Datenverarbeitung

149

1. Zentrale Partnerverwaltung (ZPV)

Seit Mai 2008 ist das Standardprodukt Zentrale Partnerverwaltung (ZPV) österreichweit bei jedem Sozialversicherungsträger im Einsatz. Dadurch arbeitet die gesamte Sozialversicherung mit einem zentralen Stammdatenverzeichnis für Dienstgeber, Versicherte und Leistungserb-ringer, welche unter dem Oberbegriff Partner zusammengefasst wer-den.

Durch die Realisierung eines Rollenkonzeptes kann eine Person sowohl Versicherter als auch Dienstgeber oder Leistungserbringer sein. Ändern sich Stammdaten zu einer Person, sind diese nur ein Mal zu ändern und für alle Rollen gültig.

Das Produkt wurde in drei Releases entwickelt und wird auch in die-sen Stufen in Produktion genommen.

– ZPV 1.0 (Dienstgeber) … bereits in Produktion – ZPV 2.0 (Versicherte) … bereits in Produktion – ZPV 3.0 (Leistungserbringer) … bereits in Produktion

Neben den Partnerstammdaten sind in ZPV auch Informationen bzgl. Anschriften, Bankverbindungen, familienrechtliche und sonstige Beziehungen bzw. Beitragskontonummern gespeichert.

Mit Stand Ende Jänner 2013 sind in ZPV - 14.800.631 aktuelle Partner (nicht storniert, nicht beendet) - 12.974.533 Versicherungsnummern (Partnerrolle Versicherter, nicht

storniert und einem aktuellen Partner zugeordnet) - 433.900 Dienstgebernummern (Partnerrolle Dienstgeber, nicht

storniert und nicht beendet). - 56.698 Leistungserbringernummern (Partnerrolle Leistungserbrin-

ger, nicht storniert und nicht beendet) vorhanden.

1.

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Elektronische Datenverarbeitung

150

2. Speicherung der für die Versicherung bzw. den Leistungsbezug bedeutsamen Daten (Versicherungsdatei)

Gemäß § 31 Abs. 4 Z 3a ASVG hat der Hauptverband eine zentrale Anlage zur Aufbewahrung und Verarbeitung der für die Versicherung bzw. den Leistungsbezug bedeutsamen Daten zu führen.

a) Versicherungszeiten- und Beitragsgrundlagenspeicherung ab 1972

Entwicklung der Versicherungsdaten ab 1972 Bezeichnung 2008 2009 2010 2011 2012

Versicherungsverhältnisse in Mio. 75,8 79,2 83,4 86,2 89,8

Veränderung zum Vorjahr in % + 10,3 + 4,5 + 5,3 + 3,4 + 4,2

Personen mit Versicherungsverhältnis in Mio. 11,3 11,5 11,8 12,0 12,2

Veränderung zum Vorjahr in % + 1,8 + 1,8 + 2,6 + 1,7 + 1,7

Weiters werden aus den in der Versicherungsdatei gespeicherten

Daten täglich sämtliche Krankenversicherungsansprüche aller in Öster-reich krankenversicherten Personen festgestellt und dem Chipkartenbe-treiber zur Verfügung gestellt.

Derzeit sind folgende Krankenversicherungsansprüche gespeichert:

Bezeichnung 2008 2009 2010 2011 2012

Eigenansprüche in Mio. 6,20 6,25 6,32 6,46 6,54

Veränderung zum Vorjahr in % + 1,3 + 0,8 + 1,1 + 2,2 + 1,2

Anspruch für Angehörige in Mio. 2,45 2,45 2,44 2,43 2,42

Veränderung zum Vorjahr in % - 0,4 + 0,0 - 0,4 - 0,4 - 0,4

b) Versicherungszeiten- und Beitragsgrundlagenspeicherung vor 1972

Diese Daten werden im Rahmen des Datenergänzungsverfahrens der Pensionsversicherungsträger erhoben.

Entwicklung der Versicherungsdaten vor 1972 Bezeichnung 2008 2009 2010 2011 2012

Personen mit Daten vor 1972 in Mio. 2,848 2,912 3,545 3,840 5,670

Veränderung zum Vorjahr in % + 3,8 + 2,2 + 21,7 + 8,3 + 47,7

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Elektronische Datenverarbeitung

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3. Auskünfte an Justiz- und Verwaltungsbehörden Der Hauptverband ist gemäß § 31 Abs. 4 Z 3b ASVG verpflichtet,

nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten aus der zentralen Daten-speicherung gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der Versicherungs-träger zu erfüllen. Den anfragenden Behörden werden vom Hauptver-band je nach bestehender Rechtsgrundlage entsprechende Auskunfts-profile zugeordnet, die den Umfang der im Auskunftsfall bekannt zu ge-benden Daten festlegen. Die Auskünfte werden mittels FTP-Übermittlung im Batchbetrieb oder mittels Direktabfrage über Bildschirm erteilt.

Anzahl der Auskunftserteilungen (Online)

Bezeichnung 2008 2009 2010 2011 2012

Auskünfte an Bundesministerium für Justiz

109.952

*)140.151

107.089

159.491

145.815

Veränderung zum Vorjahr in % + 44,3 + 27,5 - 23,6 + 48,9 - 8,6 Auskünfte an Bundesministerium

für Finanzen

950.829

1,180.404

1,174.545

1,397.330

1,388.308

Veränderung zum Vorjahr in % - 7,2 + 24,1 - 0,5 + 19,0 - 0,7 Auskünfte an sonstige Bundes-

ministerien und Behörde

247.000

318.504

270.714

298.964

252.890

Veränderung zum Vorjahr in % - 11,4 + 29,0 - 15,0 + 10,4 - 15,4

Auskünfte an Landesregierungen 1,614.891 775.579 813.262 1,529.394 1,286.500

Veränderung zum Vorjahr in % + 0,5 - 52,0 + 4,9 + 88,1 - 15,9 *) Korrektur der unrichtigen Zahl für 2009

Anzahl der Auskunftserteilungen (Batchbetrieb)

Bezeichnung 2008 2009 2010 2011 2012

Auskünfte an Bundesministerium für Justiz

1,160.381

1,093.043

1,121.129

1,018.583

956.666

Veränderung zum Vorjahr in % - 2,3 - 5,8 + 2,6 - 9,2 - 6,1

Das Bundesministerium für Justiz leistet für die gegebenen Auskünf-

te sowie für die Wartung und Erweiterung des Auskunftssystems einen Kostenersatz.

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Elektronische Datenverarbeitung

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Kostenersatz für Auskünfte

Bezeichnung 2007 2008 2009 2010 2011 2012

Auskunftserteilung *) 16.088,43 14.085,20 21.444,86 19.465,84 31.684,11 **)

Veränderung zum Vorjahr in % + 17,4 - 12,5 + 52,3 - 9,2 + 62,8

Systemwartung und Entwicklungsarbeiten*)

2.026,00

2.075,20

2,122,40

2.187,20

2.253,60

**)

Veränderung zum Vorjahr in % + 4,8 + 2,4 + 2,3 + 3,1 + 3,0

*) Beträge in Euro, ohne Umsatzsteuer

**) Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses keine endgültigen Werte vorhanden

Alle Auskünfte aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung werden protokolliert. Die anfragenden Stellen sind verpflichtet, stichpro-benartig die Rechtmäßigkeit des Zugriffes zu überprüfen.

4. Datenaustausch mit dem Arbeitsmarktservice

Das Arbeitsmarktservice meldet die für Zwecke der Sozialversiche-rung bedeutsamen Daten (z.B. Bezug einer Geldleistung der Arbeitslo-senversicherung) für den Zeitraum bis 31. Dezember 2004 direkt an die zentrale Versicherungsdatei beim Hauptverband. Für den danach lie-genden Zeitraum erfolgt die Übermittlung der relevanten Daten über die Datendrehscheibe des Hauptverbandes direkt an den zuständigen Krankenversicherungsträger, der die Aufgabe hat, die AMS - spezi-fischen Zeiten- und Beitragsgrundlagen an die zentrale Versicherungs-datei zu melden. In diesem Zusammenhang verwendet das Arbeits-markservice die Versicherungsnummer als Ordnungsbegriff.

Seit März 1990 erhält das Arbeitsmarktservice auch Versicherungs-verläufe zur Anspruchsfeststellung für Geldleistungen aus der Arbeits-losenversicherung. Seit 1998 werden Versicherungsverläufe mittels Programm-zu-Programmverbindung übermittelt, sodass die Daten im Arbeitsmarktservice unmittelbar weiterverarbeitet werden können.

Täglich wird das Arbeitsmarktservice über allfällig beim Hauptver-band gleichzeitig gespeicherte Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und einer Pflichtversicherung in der Sozialversicherung verständigt (Überlagerungsmeldungen).

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Elektronische Datenverarbeitung

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Anzahl der Auskunftserteilungen

Bezeichnung 2008 2009 2010 2011 2012

Wöchentliche bzw. seit 2003 tägl. Verständigungen an das AMS (Versicherte)

516.560

616.223

654.039

626.196

598.067 Veränderung zum Vorjahr in % + 183,2 + 19,3 + 6,1 - 4,3 - 4,5 Übermittlungen mittels Programm zu

Programmverbindungen

7,590.286

8,308.864

8,866.621

9,108.298

9,241.341 Veränderung zum Vorjahr in % + 1,1 + 9,5 + 6,7 + 2,7 + 1,5

Für die Inanspruchnahme der EDV-Einrichtungen des Hauptverban-

des wird vom Arbeitsmarktservice ein Betrag (§ 82 Abs. 3 ASVG) in der Höhe von € 836.000,-- jährlich vergütet.

5. Sozialversicherungsrechtsdokumentation - SozDok

Das Projekt erfüllt die gesetzliche Pflicht des Hauptverbandes nach § 31 Abs. 4 Z 4 ASVG: Aufbau und Führung einer Dokumentation des österreichischen Rechts. Ziel der SozDok ist eine klare Übersicht über das Sozialversicherungsrecht in Österreich zu schaffen. Eingebunden sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, weil diese Vorschriften das innerstaatliche Recht bzw. die internationalen Abkom-men weitgehend geändert haben, sowie Judikatur zum Sozialversiche-rungsrecht, soweit nicht ohnedies auf vorhandene Datenbanken verwie-sen werden kann. Schlagwort: „Besserer Zugang zum Recht". Die An-wendung verhilft zu leichterem Einstieg in das sehr oft als äußerst kom-pliziert empfundene Sozialversicherungsrecht.

Außer über einen öffentlich zugänglichen Bereich (SozDok im Inter-net: kostenlos unter www.sozdok.at) ist die SozDok auch über ein Be-hördenintranet (Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumen-tenschutz, Sozialversicherungsträger) abfragbar (SozDok im Intra-net:http://sozdok.sozvers.at). Zusätzlich zu der allgemein öffentlich zu-gänglichen Information können hier interne Texte, z.B. Aktenvermerke über interne Arbeitskreise, abgefragt werden.

Amtliche Verlautbarungen - AVI Das Projekt erfüllt die gesetzliche Pflicht des Hauptverbandes nach

§ 31 Abs. 9 ASVG. Die nach den Sozialversicherungsgesetzen im In-ternet zu verlautbarenden Rechtsvorschriften und deren Änderungen müssen

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Elektronische Datenverarbeitung

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* jederzeit ohne Identitätsnachweis und sondergebührenfrei zugänglich

sein, * ab 1. Jänner 2002 in ihrer verlautbarten Form vollständig und auf

Dauer ermittelt werden können. Seit Jänner 2002 werden Verlautbarungen im Internet durchgeführt.

Das Produkt wird von allen Sozialversicherungsträgern genutzt und ist öffentlich kostenlos über Internet (www.avsv.at) zugänglich. AVI wurde bei mehreren Anlässen in der Öffentlichkeit präsentiert, einschlä-gige Publikationen sind auf der allgemeinen Hilfeseite zitiert, ebenso sind dort die legistischen Arbeitsunterlagen auffindbar, nach denen die kundgemachten Rechtstexte erstellt werden.

6. Weitergabe von Versicherten- und Dienstgeberdaten an das Bun-

desministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG)

wird dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumenten-schutz monatlich pro Dienstgeber die Anzahl der beschäftigten Perso-nen (aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Art der Beschäftigung) ge-meldet. Außerdem werden vom Bundesministerium dem Hauptverband Versicherungsnummern der begünstigten Personen gemäß BEinstG bekannt gegeben. Für diese Personen meldet der Hauptverband die Art der Beschäftigung zu bestimmten Stichtagen.

7. Koordinierungsstelle für den Computereinsatz in der Arztpraxis

Im Hauptverband ist eine Koordinierungsstelle eingerichtet, die An-träge von EDV-Firmen behandelt, die EDV-Systeme für Abrechnungs-zwecke mit Krankenversicherungsträgern bzw. ab 1. Jänner 2007 vollin-tegrierte Produkte (e-Card Anbindung, Abrechnung, Export/Norm Da-tensatz) auf grundsätzliche Eignung prüfen lassen wollen.

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Elektronische Datenverarbeitung

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Registrierung von Arzt-EDV-Software (Abrechnung) Bezeichnung 2008 2009 2010 2011 2012

Anträge 7 4 - 2 2

Veränderung zum Vorjahr in % + 75,0 - 42,9 - 100,0 - -

Anzahl der reg. Produkte zum 31.12. 196 197 197 198 199

Veränderung zum Vorjahr in % + 2,1 + 0,5 + 0,0 + 0,5 + 0,5

Tests 13 6 - 2 3

Veränderung zum Vorjahr in % + 116,7 - 53,9 - 100,0 - + 50,0

Registrierung von Arzt-EDV-Software (Vollintegration) Bezeichnung 2008 2009 2010 2011 2012

Anträge 5 2 1 2 4

Veränderung zum Vorjahr in % - 54,6 - 60,0 - 50,0 + 100,0 + 100,0

Anzahl der reg. Produkte zum 31.12. 11 12 13 14 15

Veränderung zum Vorjahr in % + 10,0 + 9,1 + 8,3 + 7,7 + 7,1

Tests 8 6 1 3 5

Veränderung zum Vorjahr in % - 55,7 - 25,0 - 83,3 + 200,0 + 66,8

8. Familienbeihilfendatenbank

Auf Grund der Bestimmungen des Sozialrechtsänderungsgesetzes 1992 und des Familienlastenausgleichsgesetzes wurde beim Hauptver-band eine Familienbeihilfendatenbank aufgebaut. Darin sind die für die Sozialversicherung erforderlichen Daten der Familienbeihilfenbezüge, die über das 18. Lebensjahr eines Kindes hinaus gewährt werden sowie die Daten der anspruchsberechtigten Person gespeichert. Diese Daten werden vom Bundesministerium für Finanzen an den Hauptverband gemeldet und können von den Sozialversicherungsträgern abgefragt werden. Die Familienbeihilfendatenbank wurde im Herbst 1994 einge-setzt.

9. Datendrehscheibe Hauptverband

Zur Unterstützung der Kommunikation zwischen den Sozialversiche-rungsträgern wurde beim Hauptverband am 1. Juli 1995 die "Daten-drehscheibe" in Betrieb genommen. Über die Datendrehscheibe können von den Versicherungsträgern und Partnern der Sozialversicherung (Bundesministerien, Landesregierungen, Bundesrechenzentrum, AMS, Statistik Austria) beliebige Meldungen an Versicherungsträger weiterge-leitet werden. Täglich werden jedem Versicherungsträger die für ihn

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Elektronische Datenverarbeitung

156

beim Hauptverband eingelangten Meldungen (Datenbestände) zur Ab-holung über Datenfernübertragung bereitgestellt.

Anzahl der über Datendrehscheibe weitergeleiteten Meldungen Bezeichnung 2008 2009 2010 2011 2012

Dienstgebermeldungen (Datensätze) (DM) 42,366.166 42,405.219 43,686.423 45,553.803 49,545.419

Veränderung zum Vorjahr in % + 23,8 + 0,1 + 3,0 + 4,3 + 8,8 Dienstgebermeldungen f. d. BVA

(DB) 2,583.448 2,782.872 2,755.826 3,053.619 3,468.987 Veränderung zum Vorjahr in % - + 7,7 -1,0 + 10,8 + 13,6 Meldungen zur gemeinsamen

Versteuerung von Pensionen (GL/01) 7,744.588 7,526.436 7,552.724 9,065.265 8,010.808

Veränderung zum Vorjahr in % + 20,7 - 2,8 + 0,4 + 20,0 - 11,6 Meldungen zur gemeinsamen

Versteuerung von Pensionen Jahresabgleich (GL/03)

2,471.704

2,483.807

2,677.671

2,551.593

2,750.535 Veränderung zum Vorjahr in % + 2,4 + 0,5 + 7,8 - 4,7 + 7,8 Krankenversicherung der

Pensionisten (KP) 546.676 488.732 586.034 652.169 700.047

Veränderung zum Vorjahr in % + 26,0 - 10,6 + 19,9 + 11,3 + 7,3

Heilmittelabrechnung (HM) 153,003.481 154,176.715 152,987.442 157,924.434 159,243.245

Veränderung zum Vorjahr in % - 0,6 + 0,8 - 0,8 + 3,2 + 0,8 Krankenanstaltenmeldungen,

Anzeigen (KA/AN) 12,589.650 12,962.104 12,762.450 12,955.938 12,351.929 Veränderung zum Vorjahr in % + 4,7 + 3,0 - 1,5 + 1,5 - 4,7 Krankenanstaltenmeldungen,

Leistungsdaten (stationär) (KA/LS) 4,808.480 4,171.078 4,972.248 5,004.188 2,464.159

Veränderung zum Vorjahr in % + 26,1 - 13,3 + 19,2 + 0,6 - 50,8 Krankenanstaltenmeldungen,

Leistungsdaten (ambulant) (KA/LA) 11,194.458 11,108.861 9,445.848 9,110.347 10,160.031

Veränderung zum Vorjahr in % + 14,7 - 0,8 - 15,0 - 3,6 + 11,5 Krankenanstalten-Rückmeldungen,

Anzeigen (KR/AN) 11,918.114 11,899.523 11,525.454 11,145.381 10,675.634 Veränderung zum Vorjahr in % + 4,9 - 0,2 - 3,1 - 3,3 - 4,2 Krankenanstalten-Rückmeldungen,

Leistungsdaten (ambulant) (KR/LA) 449.046 492.032 122.640 461.797 172.929

Veränderung zum Vorjahr in % + 2,7 + 9,6 - 75,1 + 276,6 - 62,6

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Elektronische Datenverarbeitung

157

10. Datenaustausch mit der EU Im Rahmen der EU werden im "Fachausschuss für Datenverarbei-

tung" im Bereich der Generaldirektion Beschäftigung und Soziales - Ab-teilung Koordinierung der Sozialversicherungsschemen - für den Be-reich der Sozialen Sicherheit für Wanderarbeitnehmer die notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen ausgearbeitet, um den derzeit mittels Papierformularen durchgeführten Datenaustausch inner-halb der Mitgliedstaaten durch einen Datenaustausch unter Anwendung elektronischer Medien zu ersetzen.

In diesem Zusammenhang wurden die EU-Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und deren Durchführungsverordnung Nr. 574/72 überarbeitet und an den künftigen elektronischen Datenaustausch in allen Sektoren der Sozialen Sicherheit angepasst. Am 1. Mai 2010 traten die neuen EU-Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverord-nung Nr. 987/2009 in Kraft. Zur technischen Umsetzung des Datenaus-tausches wurde das Projekt EESSI geschaffen:

EESSI In der Ausgabe 2011 des Handbuches der österreichischen Sozial-

versicherung wurde erstmalig über das Projekt EESSI (Electronic Ex-change of Social Security Information, Elektronischer Austausch von Sozialversicherungsdaten) sowie über die gemeinsame europäische Systemarchitektur berichtet.

Nach den Bestimmungen der o.a. EU-Verordnungen wurde nach de-ren Inkrafttreten ursprünglich die Gewährung eines Übergangszeitrau-mes von 24 Monaten – bis 1. Mai 2012 – für die nationale Umsetzung des elektronischen Datenaustausches in allen europäischen Mitglieds-staaten gewährt. Voraussetzung für den Beginn dieses Zeitraumes ist die Fertigstellung des europäischen Teiles des EESSI-Netzwerkes – Datenaustausch zwischen den Zugangsstellen – der Access Points – der EU-Mitgliedstaaten. Dieser Teil konnte aus verschiedenen Gründen (zB. Business Flows im WebIC falsch implementiert) nicht innerhalb des genannten Zeitraumes ausgerollt werden. Im März 2012 wurde eine Reflektionsperiode eingeführt, die vorerst für drei Monate anberaumt war, aber dann bis nach Ende 2012 noch verlängert wurde. Der Be-schluss Nr. E3 der Verwaltungskommission hat den Einsatzpunkt nun bereits auf Ende 2014 verschoben.

EGDA Die nationale Umsetzung von EESSI erfolgt in Österreich im Rah-

men des Projekts EGDA (elektronischer grenzüberschreitender Daten-

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Elektronische Datenverarbeitung

158

austausch). In der Ausgabe 2011 des Handbuches wurde über die Teil-projekte und deren Status berichtet.

Status zum Teilprojekt 1: • Die Projektplanung wurde an die des EESSI-Projekts ange-

passt. • Auf europäischer Ebene Abstimmungen mit dem DG EMPL

(Directorate General for Employment, Social Affairs and Inclusion - Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und In-tegration), mit Vertretern der Teststaaten sowie mit den Busi-ness Analytikern der EU-Kommission abgehalten.

• Es erfolgte die fachliche und organisatorische Akkordierung der nationalen Abläufe mit den zuständigen österreichischen Institu-tionen

• Weiters wurde die Konzeption und Verwaltung des öffentlichen Verzeichnisses der europäischen Institutionen der Sozialen Si-cherheit (Master Directory) durchgeführt.

• Die Konzeption und Umsetzung von Tests auf fachlicher und technischer Ebene.

• Die fachlichen, organisatorischen und technischen Anforderun-gen im nationalen Kontext wurden erhoben und analysiert.

• Die Referenzimplementierung für einen europäischen Daten-austausch wurde in Betrieb genommen, qualitätsgesichert und gewartet.

• Innerhalb der Teststaaten erfolgte eine Pilotierung im internati-onalen Kontext.

• Die Geschäftsprozesse (Business Flows) wurden analysiert und die Ergebnisse veröffentlicht.

• In Folge wurden die Datenstrukturen der SEDs (Structured Electronic Documents) analysiert und publiziert.

• Ein Proof of Concepts für die Anbindung an das europäische System wurde durchgeführt.

• Für die Anbindung der zuständigen Institutionen wurde unter Berücksichtigung nationaler Anforderungen eine Machbarkeits-studie erstellt.

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Elektronische Datenverarbeitung

159

Status zum Teilprojekt 2: • Ein System für den elektronischen Datenaustausch außerhalb

der EU bzw. außerhalb der EU-Verordnungen wurde umge-setzt.

• Im Rahmen der bilateralen Abkommen wurde der elektronische Datenaustausch festgelegt und Pilotprojekte mit Deutschland (PV), Serbien (Kostenverrechnung, PV), Tschechien (Anfrage zur Kostenverrechnung) durchgeführt.

Im Verbandsvorstand am 16. November 2010 wurde das Projekt EGDA bis Ende des Jahres 2012 beschlossen. Aufgrund der ob genannten Verzögerungen im Projekt EESSI wurde in der Sitzung des Verbandsvorstandes am 20. November 2012 eine Pro-jektverlängerung und -erweiterung bis 2015 beschlossen.

Informationen zum derzeitigen Datenaustausch Die österreichische Sozialversicherung ist derzeit im Bereich Kran-

kenversicherung in der Durchführung des elektronischen Datenaustau-sches mit anderen Mitgliedstaaten operational tätig.

Übermittlung von Kostenforderungen im Bereich der Kranken-

versicherung In diesem Projekt zur elektronischen Übermittlung der Daten für die

zwischenstaatliche Kostenabrechnung innerhalb der Mitgliedstaaten werden Formulare

E125 - Einzelaufstellung der tatsächlichen Aufwendungen und E127 - Einzelaufstellung der Monatspauschalbeträge

ausgetauscht.

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Elektronische Datenverarbeitung

160

Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Aufnahme der am elektronischen Datenaustausch (DA) beteiligten EU-Mitgliedstaaten in chronologischer Reihenfolge:

Beginn des DA EU-Mitgliedstaat und Anmerkungen

Ende 2001 Deutschland und Dänemark

2002 Portugal und Griechenland

2003 Frankreich

2004 Luxemburg und Belgien

2005 u. 2006 Keine Erweiterungen

2007 Tests mit Italien und Slowakei

Ende 2008 Slowakei

2009 Tschechien und Ungarn Schweiz: Tests Slowakei: abschließende Tests betr. E127 Tschechien und Ungarn: Tests betr. des Austausches der E127 Formulare.

2010 Schweiz und Italien Großbritannien: Der für 2010 angekündigte Datenaustausch wird im Rahmen von EESSI-EGDA umgesetzt werden. Tschechien und Ungarn: Der Austausch der Monatspauschalbeträge wird ebenfalls im Rahmen des Projekts EESSI durchgeführt.

2011 Keine Erweiterungen

2012 Slowenien (DA ab 1.1.2013 produktiv)

In der folgenden Tabelle sind die Gesamterträge und -aufwände der elektronisch ausgetauschten Kostenerstattungen, die im Jahr 2012 durchgeführt wurden, ersichtlich.

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Elektronische Datenverarbeitung

161

Anzahl der elektronisch ausgetauschten Formulare 2012

von - nach E125 E127

Anzahl Betrag *) Anzahl Pauschalmonate

AT - BE 3.545 2.198.282,23 15 75

BE - AT 450 471.653,71 - -

AT - CH 6.624 4.319.602,31 - -

CH - AT 2.332 3.239.773,95 - -

AT – CZ 4.140 2.919.839,73 - -

CZ - AT 14.352 46.351.704,57 - -

AT - DE 209.501 103.020.105,93 855 3.293

DE - AT 131.074 51.907.476,83 24 103

AT - DK 1.845 862.205,68 - -

DK - AT 73 71.492,10 - -

AT - FR 4.561 2.343.110,18 22 130

FR - AT 2.267 3.175.371,74 191 929

AT - GR - - - -

GR - AT 154 57.318,23 176 1.921

AT - HU 4.614 4.648.626,91 - -

HU - AT 39.786 726.299.175,00 - -

AT - IT 11.205 7.240.788,62 4 18

IT - AT 1.831 939.444,15 12 144

AT - LU 1.821 713.825,37 - -

LU - AT 87 227.462,07 - -

AT - PT 921 568.987,07 - -

PT - AT 318 59.535,88 34 403

AT - SK 4.132 4.880.357,71 12 48

SK - AT 100.504 6.975.811,41 - -

*) Betrag in der jeweiligen Landeswährung des übermittelnden EU-Mitgliedstaates Anmerkung zum Austausch von Identifikationsdaten für Wan-

derarbeitnehmer im Bereich der Pensionsversicherung: Der Datenaustausch wurde aufgrund technischer Übermittlungs-

probleme im Jahr 2006 unterbrochen. Im Rahmen von EESSI wird die-ser Informationsaustausch neu auf- und umgesetzt.

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Elektronische Datenverarbeitung

162

11. Gemeinsames Netzwerk der Sozialversicherung (SV-Netz) Am 20. Dezember 1996 wurde mit dem Bundesministerium für Fi-

nanzen ein Kooperationsabkommen für die Nutzung des Corporate Network Austria (CNA) und der darin angebotenen Dienste abgeschlos-sen. Als Netzwerkbetreiber fungiert die Bundesrechenzentrum GmbH.

Am 21. April 2006 wurde in der Trägerkonferenz das Corporate Network der Sozialversicherung (CNSV) als Nachfolger des CNA in der Sozialversicherung als Standardprodukt beschlossen.

Mit der Errichtung des CNSV sowie mit der Programmsteuerung wurde vom Hauptverband die ITSV GmbH beauftragt.

Das CNSV hat die bestehenden Funktionalitäten des damaligen Corporate Network Austria Netzes (CNA) auf Basis moderner Netzwerk-technologien übernommen.

Die Sozialversicherungsträger können im CNSV ihre eigenen Netze betreiben und darüber hinaus auf Dienste, die in einem trägerübergrei-fenden Netzwerk angeboten werden, zugreifen.

Das CNSV besteht derzeit aus 18 Peering Points in den Landes-hauptstädten inkl. Dornbirn, über welche die Sozialversicherungsträger angebunden werden. Im Backbone ist das CNSV „hochverfügbar“ aus-geführt und kann ein wesentlicher Bestandteil für einen zukünftigen “Health Ring“ werden.

Alle geplanten Peering Points des CNSV sind errichtet und werden

von allen Sozialversicherungsträgern produktiv genutzt. Derzeit sind beim Hauptverband folgende zentrale Dienste im SV-

Netz implementiert: - Zugriff von Personalcomputern auf den Großrechner des Hauptver-

bandes mit Emulationsprogrammen oder einem Web-Browser - Übermittlung von Dateien (Filetransfer) - Austausch elektronischer Dokumente über einen Ablageserver - Zugriff auf Komponenten der Softwareentwicklungsumgebung für

Standardprodukte - Zugriff auf die zentral gespeicherten KV-Ansprüche für den Bereich

der SV-Chipkarte. - Senden und Empfangen von Nachrichten sowohl trägerübergreifend

als auch zu externen Stellen (Mailing) - gesicherter und eingeschränkter Zugriff auf das Internet

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Elektronische Datenverarbeitung

163

- Betrieb eines Servers für sozialversicherungsinterne Informationen (Intranet)

- Zugriff auf zentrale Applikationen im Hauptverband (z.B. ABS, ZV, LIVE, ...)

- Zugriff auf Applikationen im Behördennetz - gesicherter Zugriff von Dritten auf Server im SV-Netz - zentraler Virenschutz für den Mail- und Internetverkehr

Am 5. Juni 2012 wurde in der Trägerkonferenz die Weiterentwick-

lung des Standardproduktes „Corporate Network der Sozialversicherung (CNSV)“ beschlossen. Ziel der beschlossenen Weiterentwicklung ist es, bei gleichbleibender Servicequalität durch Änderung der bestehenden Architektur und der Netztopologie (Layer 2) die Standardproduktkosten für CNSV zu senken bzw. die Kostensteigerung zu dämpfen.

Die operative Umsetzung der beschlossenen Weiterentwicklung des CNSV ist für das Jahr 2013 vorgesehen.

12. EDV-Koordination

Einrichtung von Standardprodukten Am 14. September 1994 wurden von der Verbandskonferenz ge-

mäß § 31 Abs. 5 Z 4 ASVG Richtlinien für die Zusammenarbeit der Ver-sicherungsträger auf dem Gebiet der EDV (REDV) beschlossen. Nach diesen Richtlinien werden von den Versicherungsträgern und vom Hauptverband einheitliche EDV-Programme für die Verwendung durch die jeweils betroffenen Versicherungsträger entwickelt (so genannte "Standardprodukte"). Im Jahr 2011 wurde an folgenden Standardpro-dukten gearbeitet:

Standardprodukt Anwender Einrichtung durch

ABS Arzneimittel Bewilligungsservice

Alle Versicherungs-träger

Versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

ARVO Elektronische Archivierung und Vorgangsbear-beitung

Alle Versicherungs-träger

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

AVI/SOZDOK Amtliche Verlautbarungen im Internet

Alle Versicherungs-träger und Pensions-institute

Hauptverband

ABKK Anwendungen Betriebskrankenkassen

alle 6 Betriebskranken-kassen

Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme

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Elektronische Datenverarbeitung

164

Standardprodukt Anwender Einrichtung durch

BE Beitragseinbringung

Alle Gebietskranken-kassen

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

BEICON Beitragscontrolling

Alle Gebietskranken-kassen und VAEB

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

BIG Business Intelligence Modell als Instrument der Träger für die Tätigkeit in den Gesundheitsplatt-formen

Alle Krankenversiche-rungsträger

Hauptverband

CNSV Corporate Network der Sozialversicherung

Alle Versicherungs-träger

Hauptverband

DANTE Durchgängige Anwendungen neuer Technologien

Alle Pensionsver-sicherungsträger (ausg. VA ö. Not)

Pensionsversicherungs-anstalt

DDS Datendrehscheibe neu

Alle Versicherungs-träger

Hauptverband

EBDB Abfrage der Einheitswert- und Bewirtschaftungs-datenbank für land- und forstwirtschaftliche Be-triebe

Alle Pensionsver-sicherungsträger, alle Unfallver-sicherungsträger (ohne SVB, BVA)

Sozialversicherungs-anstalt der Bauern

EFEU Elektronische Feststellung und Erledigung in der Unfallversicherung

Alle Unfallversiche-rungsträger

Allgemeine Unfallversi-cherungsanstalt

ELDA (DSS) Datensammelsystem

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (DSS für alle Kranken-versicherungsträger)

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

EPK einheitliches Pensionskonto

Alle Pensionsver-sicherungsträger

Hauptverband

FIWI Finanz- und Wirtschaftswesen inkl. CASH (Cashmanagement)

Alle Gebietskranken-kassen, Pensionsver-sicherungsanstalt, BKK Kapfenberg, BKK Austria Tabak, AUVA, SVA d. Bauern, SVA d. gew. Wirtschaft, SVD-Büromanage-ment

Wiener Gebietskranken-kasse

FOKO Gesamtkostenrechnung ärztlicher Tätigkeit

Alle Krankenver-sicherungsträger und Sonderversicherungs-träger (KV)

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

GPLA Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben

Alle Gebietskranken-kassen und VAEB

Tiroler Gebietskranken-kasse

KUG Karenzgeld

Alle Gebietskranken-kassen

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

LGKK Leistungswesen der Gebietskrankenkassen

Alle Gebietskranken-kassen

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

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Elektronische Datenverarbeitung

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Standardprodukt Anwender Einrichtung durch

LEICON Leistungscontrolling

Alle Gebietskranken-kassen, Hauptver-band, VAEB, BVA, SVA und SVB

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

LIVE Sachleistungsinformation an die Versicherten

Alle Krankenver-sicherungsträger

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

MVB Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen

Alle Gebietskranken-kassen

Steiermärkische Gebietskrankenkasse

PERS Personalwirtschaft

Alle Gebietskranken-kassen, BKK Kapfen-berg, AUVA, Pen-sionsversicherungs-anstalt, SVA d. gew. Wirtschaft, VA öff. Bed., SVB

Wiener Gebietskranken-kasse

PKV Partnerkontenverwaltung

Alle Gebietskranken-kassen

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

REG Regress für die Gebietskrankenkassen

Alle Gebietskranken-kassen

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

SEU Software Entwicklungsumgebung

Alle Versicherungs-träger

ITSV

VPAB-ALVA Vertragspartnerabrechnung (Ärzte, Zahnärzte, Transporteure und sonstige Vertragspartner)

Alle Gebietskranken-kassen

Wiener Gebietskranken-kasse

VPAB-HEMA Vertragspartnerabrechnung Heilmittel (Apotheken)

Alle Krankenver-sicherungsträger

Kärntner Gebietskrankenkasse

VPAB-NOVA Vertragspartnerabrechnung bundesweite Krankenversicherungsträger

BVA, SVA, SVB, VAEB

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

VVP Datenaufbereitung für Zwecke der Pensionsver-sicherung

Alle Pensionsver-sicherungsträger (ausg. VAöNot)

Pensionsversicherungs-anstalt

ZEPTA Zukunftsorientierte, einheitliche, prozessoptimier-te und trägerübergreifende Anwendung der Pensionsversicherung

Alle Pensionsver-sicherungsträger (ausg. VAöNot)

Pensionsversicherungs-anstalt

ZPV Zentrale Partnerverwaltung

Alle Versicherungs-träger

Hauptverband

13. Datenaustausch mit den Gewerbebehörden (Meldung gewerberechtlicher Geschäftsführer)

Die Gewerbebehörde hat in jenen Fällen, in denen die Gewerbeord-nung die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeit-nehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt wird, den Hauptverband von der Bestellung oder dem Ausscheiden desselben auf automationsunterstütztem Weg zu verständigen. Der Hauptverband verständigt in der Folge die Gewerbebehörde vom Ende der Pflichtver-sicherung einer dieser Personen auf Grund einer entsprechenden Mel-

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Elektronische Datenverarbeitung

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dung der betroffenen Krankenversicherungsträger. Der Datenaustausch wurde im März 1998 aufgenommen.

Bezeichnung 2008 2009 2010 2011 2012

Meldungen vom zentralen Ge-werberegister

14.184

14.238

14.774

15.380

15.580

Veränderung zum Vorjahr in % + 5,6 + 0,4 + 3,8 + 4,10 + 1,3 Meldungen an das zentrale Ge-

werberegister

5.474

5.609

5.621

5.973

6.165 Veränderung zum Vorjahr in % + 9,6 + 2,5 + 0,2 + 6,3 + 3,2

14. Leistungsinformation für Versicherte (LIVE)

Gemäß § 81 ASVG (§ 43 GSVG, § 41 BSVG, § 27B-KUVG) haben die Krankenversicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicher-ten über die Kosten der von ihnen in Anspruch genommenen Sachleis-tungen zu informieren.

Im Hauptverband wurde dazu eine zentrale Leistungsdatenbank eingerichtet, die über die FOKOs der Krankenversicherungsträger mit Daten beschickt wird. Aus dieser Datenbank werden Druckdateien er-zeugt, die an einen externen Anbieter übermittelt werden. Dieser druckt aus diesen Dateien dann die Informationsbriefe, kuvertiert und versen-det sie.

Zwischen Anfang August und Ende Oktober 2012 wurden 6,355.735 Briefe mit den Leistungsinformationen für das gesamte Jahr 2011 ver-schickt.

Mittels Bürgerkarte ist es für den Versicherten seit 2006 möglich, die in Anspruch genommen Leistungen Online abzurufen. Es stehen jeweils die Daten des zuletzt - für die Aussendung des Leistungsblattes - auf-bereiteten Jahres sowie der beiden vorangegangenen Jahre zur Verfü-gung.

Anzahl der Leistungen in der zentralen Leistungsdatenbank

Leistungsbereich 2008 2009 2010 2011

Ärztliche Leistung 273,000.924 277,585.452 280,487.566 285,405.098 Veränderung zum Vorjahr in % + 2,7 + 1,7 + 1,1 - 1,8 Vorsorgeuntersuchungen 1,177.497 1,247.447 1,187.528 1,264.307 Veränderung zum Vorjahr in % + 18,7 + 5,9 - 4,8 + 6,5 Heilmittel 100,385.061 100,799.562 100,433.870 101,637.741 Veränderung zum Vorjahr in % + 5,5 + 0,4 - 0,4 + 1,2 Heilbehelfe/Hilfsmittel 4,499.489 4,677.314 4,889.237 5,053.762 Veränderung zum Vorjahr in % + 8,0 +4,0 +4,5 + 3,4

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Elektronische Datenverarbeitung

167

Transporte 3,842.325 3,875.667 3,940.606 4,003.060 Veränderung zum Vorjahr in % + 5,5 + 0,9 + 1,7 + 1,6 Krankenhausaufenthalte 2,448.271 2,442.024 2,449.101 2,436.030 Veränderung zum Vorjahr in % + 2,0 - 0,3 + 0,3 - 0,5 Kur- und Erholungsaufenthalte 53.374 59.296 63.632 69.590 Veränderung zum Vorjahr in % + 1,5 + 11,1 + 7,3 + 9,4 Kasseneigene Ambulatorien und

Vorsorgeuntersuchungen

7,576.488

7,635.223

7,780.491 7,882.522 Veränderung zum Vorjahr in % - 6,2 + 0,8 + 1,9 + 1,3 Gesamt 392,983.429 398,321.985 401,232.031 407,752.110 Veränderung zum Vorjahr in % + 3,3 + 1,4 + 0,7 + 1,6

15. Rezeptgebührenobergrenze (REGO)

Seit 1. Jänner 2008 ist das Produkt Rezeptgebührenobergrenze (REGO) österreichweit bei jedem Krankenversicherungsträger sowie der Krankenfürsorgeanstalt Wien (KFA Wien) im Einsatz. Ab 1. Jänner 2008 muss jeder Versicherte nur so lange die Rezeptgebühr zahlen, bis er im laufenden Kalenderjahr mit diesen Zahlungen einen Betrag von 2 % seines Jahresnettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen) erreicht. Danach ist er für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.

Die Sozialversicherung legt für jeden Versicherten ein eigenes Re-zeptgebühren-Konto an. Auf der einen Seite wird das Jahresnettoein-kommen verbucht, auf der anderen Seite werden die im laufenden Jahr bezahlten Rezeptgebühren addiert. Sobald diese eine Summe von 2% des Nettoeinkommens erreichen, wird dieser Umstand dem Arzt, der ein Medikament verschreibt, bzw. der Ordinationshilfe beim Stecken der e-card angezeigt.

Bezahlte Rezeptgebühren werden von den Apotheken monatlich im Nachhinein abgerechnet. Die Verarbeitung innerhalb der Sozialversi-cherung benötigt ca. 6 bis 8 Wochen. Daher ist eine aktuelle Berech-nung der Rezeptgebührenobergrenze nicht möglich. Kommt es dadurch dazu, dass der Versicherte noch Rezeptgebühren bezahlt hat, obwohl er seine Einkommens-Obergrenze bereits erreicht hätte, so werden die zuviel bezahlten Rezeptgebühren in Form einer Gutschrift im nächstfol-genden Kalenderjahr berücksichtigt – die Rezeptgebührenobergrenze vermindert sich um die Höhe der Gutschrift.

Mit Stand Ende Februar 2013 werden in REGO 8,808.170 Rezept-gebührenkonten verwaltet.

Mit Stand Ende Dezember 2012 haben in REGO 348.701 Personen von der REGO - Befreiung profitiert.

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Elektronische Datenverarbeitung

168

16. Pensionskonto (ePK) Für alle in der gesetzlichen Pensionsversicherung versicherten

Männer und Frauen, die ab 01. Jänner 1955 geboren sind, ist ein Pen-sionskonto eingerichtet. Auf diesem Pensionskonto werden die Bei-tragsgrundlagen aller erworbenen Versicherungszeiten erfasst. Die Kontoführung beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versi-cherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird und endet mit dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt.

Eine Information über den Stand des Pensionskontos (Kontomittei-lung) konnte erstmals ab 2008 beim zuständigen Pensionsversiche-rungsträger beantragt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, mit der Bürgerkarte oder Handysignatur das persönliche Pensionskonto on-line einzusehen und die Kontomitteilung auszudrucken.

Die unverbindliche Kontomitteilung enthält für das jeweils vergange-ne Kalenderjahr:

• die Gesamtgutschrift, • die Jahressumme der Beitragsgrundlagen, • die Teilgutschrift und • die Beitragsleistung

Die Gesamtgutschrift, geteilt durch 14, ergibt den monatlichen Pen-sionswert aus dem Pensionskonto (APG-Pension).

Wer bereits vor dem 01. Jänner 2005 versichert war, erhält seinen Pensionswert aus der sogenannten „Parallelrechnung“. Es werden zwei Pensionen jeweils aus dem gesamten Versicherungsverlauf berechnet: aus dem Pensionskonto eine APG-Pension und eine Altpension nach den bis zum 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Bestimmun-gen. Die beiden Pensionen werden im Verhältnis Ihrer Versicherungs-zeiten vor und ab 2005 aufgeteilt.

Zum Auswertungsstichtag 30. September 2012 werden im ePK 5.544.336 Pensionskonten verwaltet.

Davon entfallen 5,404.443 Pensionskonten in den SV-Bereich und 138.893 Pensionskonten in den Beamtenbereich (Bund - Land).

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169

ASVG in der Fassung derB-KUVG in der Fassung derGSVG in der Fassung derBSVG in der Fassung derFSVG in der Fassung der NVG in der Fassung der

Beitragsrechtliche undleistungsrechtliche Wertein der Sozialversicherung

2013

Stichtag: 1. Jänner 2013

Rechtsgrundlagen

79. Novelle40. Novelle41. Novelle41. Novelle13. Novelle13. Novelle

AKTUELLE WERTE

Kundmachungdes Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheitüber die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten- Kranken- undUnfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2013 (BGBl. II Nr. 441 vom 13. Dezember 2012),

Verordnungdes Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor

für das Jahr 2013 festgesetzt wird (BGBl. II Nr. 387 vom 27. November 2012) undVerordnung

des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheitüber die Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und

dem Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzfür das Kalenderjahr 2013 (BGBl. II Nr. 392 vom 29. November 2012)

http://www.sozialversicherung.at

SERVICE

für VERSICHERTE oder für DIENSTGEBER

Zahlen und Fakten

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170

A. Sozialversicherung der Unselbständigen

1. Monatliche Höchstbeitragsgrundlagen

2. Grenzbeträge für die Geringfügigkeit

3. Beitragssätze (in Prozent)

5. Beitragsgrundlage für Rehabilitanden

6. Beitragsgrundlage für Zivildienstleistende

7. Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte ohne Entgelt

8. Übersicht über die monatlichen Beiträge bestimmter Dienstnehmergruppen:a) Arbeiterb) Landarbeiterc) Bergarbeiterd) Angestelltee) Angestellte im Bergbau f) Freie Dienstnehmer

9. Beiträge für Weiter- und Selbstversicherte

10. Beiträge des Bundes für Familienangehörige von präsenzdienstleistenden Wehrpflichtigen

11. Beiträge für Zusatzversicherte in der Unfallversicherung

B. Sozialversicherung der öffentlich Bediensteten

C. Sozialversicherung der Versicherten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

D. Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen

E. Sozialversicherung der Bauern

F. Pensionsversicherung der Notare

G. Krankenversicherung der Pensionisten

H. Sozialversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem HVG

I. Krankenversicherung der gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

Beitragsrechtlicher TeilÜBERSICHT

4. Monatliche Höchstbeiträge in der KV, UV und PV nach dem ASVG unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage

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171

1,028

1. Monatliche Höchstbeitragsgrundlagen monatlichin Euro

Sonderzahlungenjährlichin Euro

in der Krankenversicherung, § 45 Abs. 1 ASVG 4.440,00 8.880,00

in der Unfallversicherung, § 45 Abs. 1 ASVG 4.440,00 8.880,00

in der Pensionsversicherung, § 45 Abs. 1 ASVG 4.440,00 8.880,00

für die Arbeitslosenversicherung 4.440,00 8.880,00

für den Zuschlag nach dem IESG 4.440,00 8.880,00

für die Arbeiterkammerumlage(Landarbeiterkammerumlage) 4.440,00 1)

für den Wohnbauförderungsbeitrag 4.440,00 -

für den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag 4.440,00 8.880,00

für den Nachtschwerarbeits-Beitrag 4.440,00 8.880,00

1) Ausnahme: Kärnten 8.880,00 Euro hinsichtlich der Landarbeiterkammerumlage

Höchstbeitragsgrundlage täglich - monatlich(§ 108 Abs. 3 ASVG)

täglichin Euro

monatlichin Euro

in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung 148,00 4.440,00

monatlichin Euro

täglichin Euro

386,80 29,70

BEITRÄGE

Aufwertungszahl gemäß § 108 Abs. 2 ASVG ........................

A. Sozialversicherung der Unselbständigen

2. Grenzbeträge für die Geringfügigkeit(§ 5 Abs. 2 ASVG)

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3. Beitragssätze (in Prozent)

ins-gesamt

Dienst-nehmer-

anteil

Dienst-geber-anteil

ins-gesamt

Dienst-nehmer-

anteil

Dienst-geber-anteil

ins-gesamt

Dienst-nehmer-

anteil

Dienst-geberanteil

ins-gesamt

Dienst-nehmer-

anteil

Dienst-geberanteil

Krankenversicherung, § 51 ASVG 7,05 3,60 3,45 7,05 3,52 3,53 6,95 3,47 3,48 7,05 3,52 3,53

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung,§ 51b ASVG 0,50 0,25 0,25 0,50 0,25 0,25 0,50 0,25 0,25 0,50 0,25 0,25

Ergänzungsbeitrag, § 51c ASVG - - - - - - 0,10 0,00 0,10 - - -

Ergänzungsbeitrag, § 51e ASVG 8) 0,10 0,10 0,00 0,10 0,10 0,00 0,10 0,10 0,00 0,10 0,10 0,00

KV-Beitrag gesamt 7,65 3,95 3,70 7,65 3,87 3,78 7,65 3,82 3,83 7,65 3,87 3,78

Unfallversicherung, § 51 ASVG 1,40 0,00 1,40 1,40 0,00 1,40 1,40 0,00 1,40 1,40 0,00 1,40

Pensionsversicherung, § 51 ASVG 22,80 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55

Knappschaftliche Pensionsversicherung,§§ 51,51a ASVG 28,30 10,25 18,05 0,00 0,00 0,00 28,30 10,25 18,05 - - -

Arbeitslosenversicherung (AV) 9) 6,00 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00

IESG-Zuschlag 0,55 0,00 0,55 0,55 0,00 0,55 0,55 0,00 0,55 0,55 0,00 0,55

Arbeiterkammerumlage 2) 0,50 0,50 0,00 0,75 0,75 0,00 0,50 0,50 0,00 0,50 0,50 0,00

Wohnbauförderungsbeitrag 1,00 0,50 0,50 - - - 1,00 0,50 0,50 - - -

Schlechtwetterentschädigungsbeitrag 3) 1,40 0,70 0,70 - - - - - - - - -

Nachtschwerarbeits-Beitrag 4) 3,70 0,00 3,70 3,70 0,00 3,70 3,70 0,00 3,70 - - -

Dienstgeberabgabe 5) 16,40 0,00 16,40 16,40 0,00 16,40 16,40 0,00 16,40 16,40 0,00 16,40

Beitrag für Versicherte in geringfügigenBeschäftigungsverhältnissengemäß § 53a ASVG 6)

14,20 14,20 0,00 14,20 14,20 0,00 13,65 13,65 0,00 14,20 14,20 0,00

Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV) 7) 1,53 0,00 1,53 1,53 0,00 1,53 1,53 0,00 1,53 1,53 0,00 1,53

Sozial- und Weiterbildungsfonds-Beitrag (SO) 10) 0,25 0,00 0,25 - - - - - - - - -

2) bzw. Landarbeiterkammerumlage (in Wien und Burgenland wird keine Landarbeiterkammerumlage, sondern nur für einen Teil der Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft die Arbeiterkammerumlage in der Höhe von 0,5 % eingehoben). Lehrlinge sind von der Landarbeiterkammerumlage - mit Ausnahme von Steiermark und Kärnten - befreit.

Bezeichnung

Arbeiter 1)

1) Gilt für Arbeiter, die dem EFZG unterliegen, die nicht dem EFZG unterliegen und gemäß § 1154b ABGB.

3) Nur für Arbeiter, für die die Schlechtwetterregelung im Baugewerbe gilt.

9) Bei geringem Einkommen ist der AV-Dienstnehmeranteil abweichend geregelt: Beitragsgrundlage bis € 1.219,00: 0 %, über € 1.219,00 bis 1.330,00: 1 %, über € 1.330,00 bis 1.497,00: 2 % (§ 2a AMPFG).

172

Landarbeiter Angestellte Freie Dienstnehmer

4) Nur für Dienstnehmer, auf die das Nachtschwerarbeitsgesetz anzuwenden ist.5) Dienstgeberanteil nur für im Betrieb geringfügig Beschäftigte zu entrichten, sofern deren Lohnsumme € 580,20 im Kalendermonat überschreitet (Jahresbeitrag).6) Dienstnehmeranteil wird dem geringfügig Beschäftigten vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben, sofern die Summe seiner Ewerbseinkünfte aus mehreren ASVG-Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Jahresbeitrag). Bei Dienstnehmern ist noch die AK-Umlage hinzuzurechnen.7) Gilt für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und nach dem 31.12.2002 beginnen, sowie für freie Dienstnehmer ab 1.1.2008.8) Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung.

10) Für überlassene Arbeiter ist dieser Beitrag ab 1.1.2013 bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Überlasser nach dem § 22d Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) zu entrichten.

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173

insgesamtDienst-

nehmer-anteil

Dienst-geber-anteil

insgesamtDienst-

nehmer-anteil

Dienst-geber-anteil

Krankenversicherung 313,02 159,84 153,18 308,58 154,07 154,51

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung 22,20 11,10 11,10 22,20 11,10 11,10

Ergänzungsbeitrag, § 51c ASVG - - - 4,44 0,00 4,44

Ergänzungsbeitrag, § 51e ASVG 4,44 4,44 0,00 4,44 4,44 0,00

Unfallversicherung 62,16 0,00 62,16 62,16 0,00 62,16

Pensionsversicherung 1.012,32 455,10 557,22 1.012,32 455,10 557,22

BV-Beitrag 2)

1) Die Beiträge in dieser Tabelle gelten auch für Landarbeiter.2) Es gelten weder Geringfügigkeitsgrenze noch Höchstbeitragsgrundlage.

€ 65,39 pro Kalendertag ( € 1.961,70 monatlich)

€ 34,16 pro Kalendertag (€ 1.024,80 monatlich)

€ 24,28 pro Kalendertag (€ 728,40 monatlich)

Die nächsten Seiten enthalten Tabellen über folgende Personengruppen:

a) Arbeiter d) Angestellteb) Landarbeiter e) Angestellte im Bergbauc) Bergarbeiter f) Freie Dienstnehmer

1. Unfallversicherung

ANMERKUNG:

In der Unfallversicherung gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. In den folgendenTabellen wird dessenungeachtet der niedrigste Beitrag - auch in der Unfallversicherung - jeweils mit dem der Geringfügigkeitsgrenze entsprechenden Beitrag angegeben, weil in der Regel nur jene Personen vollversichert sind, deren Gesamtentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt (Ausnahme: Kurzarbeit, Hausbesorger gemäß HbG).

2. Geringfügig Beschäftigte, die nicht von der Vollversicherung ausgenommen sind (§ 5 Abs. 1 Z 2 ASVG):

Es ist der Dienstnehmeranteil des für die im folgenden genannten Personengruppen jeweils geltenden Beitragssatzes in der Kranken- und Pensionsversicherung (sowie die Arbeiterkammerumlage bei Dienstnehmern) heranzuziehen. Die dadurch ermittelten Beiträge werden dem Versicherten einmal jährlich von dem für das jeweilige geringfügige Beschäftigungsverhältnis zuständigen Krankenversicherungsträger vorgeschrieben. Die Beitragsabfuhr über den jeweiligen Dienstgeber ist nicht vorgesehen.

Arbeiter 1) Angestellte

8. Übersicht über die monatlichen Beiträge bestimmter Dienstnehmergruppen(niedrigste und höchste Beiträge):

4. Monatliche Höchstbeiträgein der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

nach dem ASVG unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage

Bezeichnung

in Euro

6. Beitragsgrundlage für Zivildienstleistende (§ 44 Abs. 6 lit. b ASVG):

5. Beitragsgrundlage für Rehabilitanden (§ 44 Abs. 6 lit. a ASVG):

7. Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte ohne Entgelt (§ 44 Abs. 6 lit. c ASVG) (z.B. Krankenpflegeschüler, Hebammenschüler, Kinder im elterlichen Betrieb):

Page 174: Handbuch der österreichischen Sozialversicherung 2013 · PDF fileZwischenstaatliche Sozialversicherung ... - Erhöhung der Mindestbeitragsgrundlage im Fall einer Beitragsgrund-lagenoption

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

Krankenversicherung 3,60 3,45 7,05 386,80 4.440,00 13,92 13,34 27,26 159,84 153,18 313,02

Zusatzbeitrag in derKrankenversicherung 0,25 0,25 0,50 386,80 4.440,00 0,97 0,97 1,94 11,10 11,10 22,20

Ergänzungsbeitrag,§ 51e ASVG 0,10 0,00 0,10 386,80 4.440,00 0,39 0,00 0,39 4,44 0,00 4,44

Unfallversicherung 0,00 1,40 1,40 386,80 4.440,00 0,00 5,42 5,42 0,00 62,16 62,16

Pensionsversicherung 10,25 12,55 22,80 386,80 4.440,00 39,65 48,54 88,19 455,10 557,22 1.012,32

Arbeitslosenversicherung 3) 3,00 3,00 6,00 386,80 4.440,00 0,00 11,60 11,60 133,20 133,20 266,40

Zuschlag nach dem IESG 0,00 0,55 0,55 386,80 4.440,00 0,00 2,13 2,13 0,00 24,42 24,42

Arbeiterkammerumlage 0,50 0,00 0,50 386,80 4.440,00 1,93 0,00 1,93 22,20 0,00 22,20

Wohnbauförderungs-Beitrag 0,50 0,50 1,00 386,80 4.440,00 1,93 1,93 3,86 22,20 22,20 44,40

insgesamt 18,20 21,70 39,90 58,79 83,93 142,72 808,08 963,48 1.771,56

BV-Beitrag 2) 0,00 1,53 1,53

Schlechtwetter-entschädigungsbeitrag 0,70 0,70 1,40 386,80 4.440,00 2,71 2,71 5,42 31,08 31,08 62,16

Nachtschwerarbeits-Beitrag 0,00 3,70 3,70 386,80 4.440,00 0,00 14,31 14,31 0,00 164,28 164,28

Sozial- und Weiterbildungs-fonds-Beitrag (SO) 4) 0,00 0,25 0,25 4.440,00 0,00 11,10 11,10

1) Gilt für Arbeiter die dem EFZG unterliegen, die nicht dem EFZG unterliegen und gemäß § 1154b ABGB.2) Es gelten weder Geringfügigkeitsgrenze noch Höchstbeitragsgrundlage.3) Bei geringem Einkommen ist der AV-Dienstnehmeranteil abweichend geregelt: Beitragsgrundlage bis € 1.219,00: 0 %, über € 1.219,00 bis 1.330,00: 1 %, über € 1.330,00 bis 1.497,00: 2 % (§ 2a AMPFG).4) Für überlassene Arbeiter ist dieser Beitrag ab 1.1.2013 bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Überlasser nach dem § 22d Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) zu entrichten, wobei die Geringfügigkeitsgrenze nicht gilt.

174

a) Arbeiter 1)

Bezeichnung

Beitragssatz in % Geringfügig-keitsgrenze

in Euro

Höchst-beitrags-

grundlagein Euro

Niedrigster Beitragin Euro

Höchster Beitragin Euro

Page 175: Handbuch der österreichischen Sozialversicherung 2013 · PDF fileZwischenstaatliche Sozialversicherung ... - Erhöhung der Mindestbeitragsgrundlage im Fall einer Beitragsgrund-lagenoption

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

Krankenversicherung 3,52 3,53 7,05 386,80 4.440,00 13,62 13,65 27,27 156,29 156,73 313,02 Zusatzbeitrag in derKrankenversicherung 0,25 0,25 0,50 386,80 4.440,00 0,97 0,97 1,94 11,10 11,10 22,20

Ergänzungsbeitrag, § 51e ASVG 0,10 0,00 0,10 386,80 4.440,00 0,39 0,00 0,39 4,44 0,00 4,44 Unfallversicherung 0,00 1,40 1,40 386,80 4.440,00 0,00 5,42 5,42 0,00 62,16 62,16 Pensionsversicherung 10,25 12,55 22,80 386,80 4.440,00 39,65 48,54 88,19 455,10 557,22 1.012,32

Arbeitslosenversicherung 3) 3,00 3,00 6,00 386,80 4.440,00 0,00 11,60 11,60 133,20 133,20 266,40 Zuschlag nach dem IESG 0,00 0,55 0,55 386,80 4.440,00 0,00 2,13 2,13 0,00 24,42 24,42

Landarbeiterkammerumlage 1) 0,75 0,00 0,75 386,80 4.440,00 2,90 0,00 2,90 33,30 0,00 33,30 insgesamt 17,87 21,28 39,15 57,53 82,31 139,84 793,43 944,83 1.738,26

BV-Beitrag 2) 0,00 1,53 1,53

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

Krankenversicherung 3,60 3,45 7,05 386,80 4.440,00 13,92 13,34 27,26 159,84 153,18 313,02 Zusatzbeitrag in derKrankenversicherung 0,25 0,25 0,50 386,80 4.440,00 0,97 0,97 1,94 11,10 11,10 22,20

Ergänzungsbeitrag, § 51e ASVG 0,10 0,00 0,10 386,80 4.440,00 0,39 0,00 0,39 4,44 0,00 4,44 Unfallversicherung 0,00 1,40 1,40 386,80 4.440,00 0,00 5,42 5,42 0,00 62,16 62,16

Pensionsversicherung 1) 10,25 18,05 28,30 386,80 4.440,00 39,65 69,82 109,47 455,10 801,42 1.256,52

Arbeitslosenversicherung 3) 3,00 3,00 6,00 386,80 4.440,00 0,00 11,60 11,60 133,20 133,20 266,40 Zuschlag nach dem IESG 0,00 0,55 0,55 386,80 4.440,00 0,00 2,13 2,13 0,00 24,42 24,42 Arbeiterkammerumlage 0,50 0,00 0,50 386,80 4.440,00 1,93 0,00 1,93 22,20 0,00 22,20 Wohnbauförderungsbeitrag 0,50 0,50 1,00 386,80 4.440,00 1,93 1,93 3,86 22,20 22,20 44,40

insgesamt 18,20 27,20 45,40 58,79 105,21 164,00 808,08 1.207,68 2.015,76 Nachtschwerarbeits-Beitrag 0,00 3,70 3,70 386,80 4.440,00 0,00 14,31 14,31 0,00 164,28 164,28

BV-Beitrag 2) 0,00 1,53 1,53

Niedrigster Beitragin Euro

2) Es gelten weder Geringfügigkeitsgrenze noch Höchstbeitragsgrundlage.

Höchst-beitrags-

grundlagein Euro

3) Bei geringem Einkommen ist der AV-Dienstnehmeranteil abweichend geregelt: Beitragsgrundlage bis € 1.219,00: 0 %, über € 1.219,00 bis 1.330,00: 1 %, über € 1.330,00 bis 1.497,00: 2 % (§ 2a AMPFG).

1) Inklusive 5,5 % Zusatzbeitrag gemäß § 51a ASVG (enfällt zur Gänze auf den Dienstgeber)

b) LandarbeiterHöchster Beitrag

in EuroBezeichnung

c) Bergarbeiter

Gering-fügigkeits-

grenzein Euro

Höchster Beitragin Euro

3) Bei geringem Einkommen ist der AV-Dienstnehmeranteil abweichend geregelt: Beitragsgrundlage bis € 1.219,00: 0 %, über € 1.219,00 bis 1.330,00: 1 %, über € 1.330,00 bis 1.497,00: 2 % (§ 2a AMPFG).

Beitragssatz in %

2) Es gelten weder Geringfügigkeitsgrenze noch Höchstbeitragsgrundlage.

Bezeichnung

175

Beitragssatz in % Gering-fügigkeits-

grenzein Euro

Höchst-beitrags-

grundlagein Euro

Niedrigster Beitragin Euro

1) In Wien und Burgenland wird keine Landarbeiterkammerumlage, sondern nur für einen Teil der Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft die Arbeiterkammerumlage in der Höhe von 0,50 % eingehoben; in Kärnten wird die Landarbeiterkammerumlage auch von den Sonderzahlungen (bis 8.880,00 € jährlich) berechnet.

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davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

Krankenversicherung 3,47 3,48 6,95 386,80 4.440,00 13,42 13,46 26,88 154,07 154,51 308,58 Zusatzbeitrag in derKrankenversicherung 0,25 0,25 0,50 386,80 4.440,00 0,97 0,97 1,94 11,10 11,10 22,20

Ergänzungsbeitrag, § 51c ASVG 0,00 0,10 0,10 386,80 4.440,00 0,00 0,39 0,39 0,00 4,44 4,44 Ergänzungsbeitrag, § 51e ASVG 0,10 0,00 0,10 386,80 4.440,00 0,39 0,00 0,39 4,44 0,00 4,44 Unfallversicherung 0,00 1,40 1,40 386,80 4.440,00 0,00 5,42 5,42 0,00 62,16 62,16 Pensionsversicherung 10,25 12,55 22,80 386,80 4.440,00 39,65 48,54 88,19 455,10 557,22 1.012,32

Arbeitslosenversicherung 2) 3,00 3,00 6,00 386,80 4.440,00 0,00 11,60 11,60 133,20 133,20 266,40 Zuschlag nach dem IESG 0,00 0,55 0,55 386,80 4.440,00 0,00 2,13 2,13 0,00 24,42 24,42 Arbeiterkammerumlage 0,50 0,00 0,50 386,80 4.440,00 1,93 0,00 1,93 22,20 0,00 22,20 Wohnbauförderungsbeitrag 0,50 0,50 1,00 386,80 4.440,00 1,93 1,93 3,86 22,20 22,20 44,40

insgesamt 18,07 21,83 39,90 58,29 84,44 142,73 802,31 969,25 1.771,56 Nachtschwerarbeits-Beitrag 0,00 3,70 3,70 386,80 4.440,00 0,00 14,31 14,31 0,00 164,28 164,28

BV-Beitrag 1) 0,00 1,53 1,53

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

Krankenversicherung 3,47 3,48 6,95 386,80 4.440,00 13,42 13,46 26,88 154,07 154,51 308,58 Zusatzbeitrag in derKrankenversicherung 0,25 0,25 0,50 386,80 4.440,00 0,97 0,97 1,94 11,10 11,10 22,20

Ergänzungsbeitrag, § 51c ASVG 0,00 0,10 0,10 386,80 4.440,00 0,00 0,39 0,39 0,00 4,44 4,44 Ergänzungsbeitrag, § 51e ASVG 0,10 0,00 0,10 386,80 4.440,00 0,39 0,00 0,39 4,44 0,00 4,44 Unfallversicherung 0,00 1,40 1,40 386,80 4.440,00 0,00 5,42 5,42 0,00 62,16 62,16

Pensionsversicherung 1) 10,25 18,05 28,30 386,80 4.440,00 39,65 69,82 109,47 455,10 801,42 1.256,52

Arbeitslosenversicherung 3) 3,00 3,00 6,00 386,80 4.440,00 0,00 11,60 11,60 133,20 133,20 266,40 Zuschlag nach dem IESG 0,00 0,55 0,55 386,80 4.440,00 0,00 2,13 2,13 0,00 24,42 24,42 Arbeiterkammerumlage 0,50 0,00 0,50 386,80 4.440,00 1,93 0,00 1,93 22,20 0,00 22,20 Wohnbauförderungsbeitrag 0,50 0,50 1,00 386,80 4.440,00 1,93 1,93 3,86 22,20 22,20 44,40

insgesamt 18,07 27,33 45,40 58,29 105,72 164,01 802,31 1.213,45 2.015,76 Nachtschwerarbeits-Beitrag 0,00 3,70 3,70 386,80 4.440,00 0,00 14,31 3,70 0,00 164,28 164,28

BV-Beitrag 2) 0,00 1,53 1,53

1) Inklusive 5,5 % Zusatzbeitrag gemäß § 51a ASVG (enfällt zur Gänze auf den Dienstgeber).

1) Es gelten weder Geringfügigkeitsgrenze noch Höchstbeitragsgrundlage.176

Niedrigster Beitragin Euro

Höchster Beitragin Euro

Bezeichnung

Beitragssatz in % Gering-fügigkeits-

grenzein Euro

Höchst-beitrags-

grundlagein Euro

e) Angestellte im Bergbau

2) Bei geringem Einkommen ist der AV-Dienstnehmeranteil abweichend geregelt: Beitragsgrundlage bis € 1.219,00: 0 %, über € 1.219,00 bis 1.330,00: 1 %, über € 1.330,00 bis 1.497,00: 2 % (§ 2a AMPFG).

2) Es gelten weder Geringfügigkeitsgrenze noch Höchstbeitragsgrundlage.3) Bei geringem Einkommen ist der AV-Dienstnehmeranteil abweichend geregelt: Beitragsgrundlage bis € 1.219,00: 0 %, über € 1.219,00 bis 1.330,00: 1 %, über € 1.330,00 bis 1.497,00: 2 % (§ 2a AMPFG).

d) Angestellte

Bezeichnung

Beitragssatz in % Gering-fügigkeits-

grenzein Euro

Höchst-beitrags-

grundlagein Euro

Niedrigster Beitragin Euro

Höchster Beitragin Euro

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davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

Sonder-zahlungenvereinbart

keine Sonder-

zahlungenvereinbart

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

Krankenversicherung 3,52 3,53 7,05 386,80 4.440,00 5.180,00 13,62 13,65 27,27 156,29 156,73 313,02 182,34 182,85 365,19

Zusatzbeitrag in derKrankenversicherung 0,25 0,25 0,50 386,80 4.440,00 5.180,00 0,97 0,97 1,94 11,10 11,10 22,20 12,95 12,95 25,90

Ergänzungsbeitrag,§ 51e ASVG 0,10 0,00 0,10 386,80 4.440,00 5.180,00 0,39 0,00 0,39 4,44 0,00 4,44 5,18 0,00 5,18

Unfallversicherung 0,00 1,40 1,40 386,80 4.440,00 5.180,00 0,00 5,42 5,42 0,00 62,16 62,16 0,00 72,52 72,52

Pensionsversicherung 10,25 12,55 22,80 386,80 4.440,00 5.180,00 39,65 48,54 88,19 455,10 557,22 1.012,32 530,95 650,09 1.181,04

Arbeitslosenversicherung 2) 3,00 3,00 6,00 386,80 4.440,00 5.180,00 0,00 11,60 11,60 133,20 133,20 266,40 155,40 155,40 310,80

IESG-Zuschlag 0,00 0,55 0,55 386,80 4.440,00 5.180,00 0,00 2,13 2,13 0,00 24,42 24,42 0,00 28,49 28,49

Arbeiterkammerumlage 0,50 0,00 0,50 386,80 4.440,00 5.180,00 1,93 0,00 1,93 22,20 0,00 22,20 25,90 0,00 25,90

insgesamt 17,62 21,28 38,90 56,56 82,31 138,87 782,33 944,83 1.727,16 912,72 1.102,30 2.015,02

BV-Beitrag 1) 0,00 1,53 1,53

1) Es gelten weder Geringfügigkeitsgrenze noch Höchstbeitragsgrundlage.2) Bei geringem Einkommen ist der AV-Dienstnehmeranteil abweichend geregelt: Beitragsgrundlage bis € 1.219,00: 0 %, über € 1.219,00 bis 1.330,00: 1 %, über € 1.330,00 bis 1.497,00: 2 % (§ 2a AMPFG).

177

f) Freie Dienstnehmer

Bezeichnung

Beitragssatz in %Gering-

fügigkeits-grenzein Euro

Höchstbeitrags-grundlage

in Euro

Niedrigster Beitragin Euro

Höchster Beitrag- Sonderzahlungen vereinbart -

in Euro

Höchster Beitrag- keine Sonderzahlungen

vereinbart -in Euro

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178

Krankenversicherung 1)

a) Studenten 7,55 682,80 682,80 51,55 51,55

b) Selbstversicherte gemäß § 19a ASVG 6) - - - 54,59 54,59 c) Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gem. § 16 Abs. 2a ASVG 4) 7,55 682,80 682,80 51,55 51,55

d) sonstige Selbstversicherte 2) 7,55 682,80 4.896,90 51,55 369,72

Unfallversicherung (ASVG) 3)

a) selbständig Erwerbstätige 2,00 6.861,60 27.478,80 137,23 549,58 b) deren Ehegatten und Kinder 1,00 6.861,60 27.478,80 68,62 274,79 c) Lehrkräfte in Betriebsstätten, Fachschulen usw. 1,00 6.861,60 27.478,80 68,62 274,79

Pensionsversicherung

a) Selbstversicherte gemäß § 19a ASVG 6) - - - - -b) Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG

bei vorangegangener Pflichtversicherung 22,80 708,90 5.180,00 161,63 1.181,04 ohne vorangegangene Pflichtversicherung 22,80 708,90 2.590,00 161,63 590,52 c) Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG 4) 22,80 1.081,80 1.081,80 246,65 246,65

d) Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG 5) 22,80 1.614,32 1.614,32 368,06 368,06

1. Weiterversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 5)

10,25 708,90 5.180,00 72,66 530,95

2. sonstige Weiterversicherte 22,80 708,90 5.180,00 161,63 1.181,04

2) Niedrigster Beitrag: € 51,55 gilt nur bei Herabsetzung der Beiträge in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

5) Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen.6) Pauschalbeitrag von € 54,59 monatlich für Krankenversicherung und Pensionsversicherung (§ 77 Abs. 2a ASVG).

9. Beiträge für Weiter- und Selbstversicherte je Monat

SELBSTVERSICHERUNG Beitragssatzin %

Niedrigste Beitrags-grundlage

in Euro

HöchsteBeitrags-grundlage

in Euro

NiedrigsterBeitragin Euro

HöchsterBeitragin Euro

4) Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen.

1) Inklusive 0,5 % Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung und inklusive 0,1 % Ergänzungsbeitrag für unfallbedingte Mehrleistungen.

3) Jährliche Beitragsgrundlage bzw. Jahresbeitrag. Gemäß § 18 der Satzung der AUVA ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag nach Wahl des Versicherten ein Betrag von € 19,06 oder € 38,12 oder € 76,33.

WEITERVERSICHERUNGIN DER PENSIONSVERSICHERUNG

gemäß § 17 ASVG

Beitragssatzin %

Niedrigste Beitrags-grundlage

in Euro

HöchsteBeitrags-grundlage

in Euro

Niedrigster Beitragin Euro

Höchster Beitragin Euro

Page 179: Handbuch der österreichischen Sozialversicherung 2013 · PDF fileZwischenstaatliche Sozialversicherung ... - Erhöhung der Mindestbeitragsgrundlage im Fall einer Beitragsgrund-lagenoption

179

Bezeichnung

Pauschalbeitrag

Zusatzbeitrag

Insgesamt

BezeichnungBeitrag des

Versicherten 1)

in Euro

Beitrag desBundesin Euro

Zusatzversicherung gemäß § 22a ASVG 1,16 1,16

Zusatzversicherung gemäß § 176 Abs. 1 Z 7 lit. b ASVG 2,18 2,18

10. Beiträge des Bundes für Familienangehörige vonpräsenzdienstleistenden Wehrpflichtigen

monatlich pro Familienangehörigen(§ 56a ASVG)

Beitrag des Bundesin Euro

62,82

5,02

67,84

11. Beiträge für Zusatzversicherte in der Unfallversicherungje Kalenderjahr(§ 74a ASVG)

1) Von dem Rechtsträger zu entrichten, der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung beantragt hat.

Sozialversicherung geht jeden an

SOZIALESICHERHEIT

Fachzeitschriftder österreichischen Sozialversicherung

Kundmanngasse 211030 Wien

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REDAKTIONder Fachzeitschrift

"SOZIALE SICHERHEIT"

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davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

Krankenversicherung für Aktive 6) 3,85 2,95 6,80 386,80 4.440,00 14,89 11,41 26,30 170,94 130,98 301,92

Krankenversicherung der Pensionisten 6) 4,65 2,95 7,60 386,80 4.440,00 17,99 11,41 29,40 206,46 130,98 337,44

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung 0,25 0,25 0,50 386,80 4.440,00 0,97 0,97 1,94 11,10 11,10 22,20

Unfallversicherung 1) - 0,47 0,47 - unbegrenzt - - - - unbegrenzt unbegrenzt

Pensionsbeitrag nach dem PG 5)

Pensionsversicherung nach dem ASVG 2) 10,25 12,55 22,80 386,80 4.440,00 39,65 48,54 88,19 455,10 557,22 1.012,32

Arbeitslosenversicherung 2)3)7) 3,00 3,00 6,00 386,80 4.440,00 - 11,60 11,60 133,20 133,20 266,40

Zuschlag nach dem IESG 3) - 0,55 0,55 386,80 4.440,00 - 2,13 2,13 - 24,42 24,42

Arbeiterkammerumlage 4) 0,50 - 0,50 386,80 4.440,00 1,93 - 1,93 22,20 - 22,20

Landarbeiterkammerumlage 0,75 - 0,75 386,80 4.440,00 2,90 - 2,90 33,30 - 33,30

Wohnbauförderungsbeitrag 0,50 0,50 1,00 386,80 4.440,00 1,93 1,93 3,86 22,20 22,20 44,40

Dienstgeberabgabe 8) - 16,15 16,15 580,20 - - 93,70 93,70 - - -

3) Die AV-Beitrags- und IESG-Zuschlagspflicht besteht nur für öffentlich Bedienstete bestimmter Institutionen (Nationalbank u.a.).4) Dienstnehmer von Gebietskörperschaften, die

5) Wird vom Dienstgeber eingehoben (§ 22 Gehaltsgesetz-GG).

8) Vom Dienstgeber für im Betrieb geringfügig Beschäftigte zu entrichten, sofern deren Lohnsumme € 580,20 im Kalendermonat überschreitet.

B. Sozialversicherung der öffentlich Bediensteten

Beiträge je Monat

Bezeichnung

Beitragssatz in % Niedrigste Beitrags-grundlage

in Euro

Höchst-beitrags-

grundlage in Euro

Niedrigster Beitragin Euro

Höchster Beitragin Euro

6) Inklusive 0,1 % Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen in der Krankenversicherung.7) Bei geringem Einkommen ist der AV-Dienstnehmeranteil abweichend geregelt: Beitragsgrundlage bis € 1.219,00: 0 %, über € 1.219,00 bis 1.330,00: 1 %, über € 1.330,00 bis 1.497,00: 2 % (§ 2a AMPFG).

180

1) Die Beiträge sind vom Dienstgeber zu entrichten. Daneben gibt es eine Gruppe von Versicherten (die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, die Bürgermeister und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer), für die ein fixer Jahresbeitrag von der Versicherungsanstalt bzw. der Gemeinde bzw. der in Betracht kommenden Dienststelle oder privaten Vereinigung entrichtet wird. Die Höhe des UV-Pauschalbetrages im Jahr 2013 beträgt € 20,10. In der Unfallversicherung nach dem B-KUVG gibt es keine Höchstbeitragsgrundlage.2) Die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie die Arbeitslosenversicherung besteht für Vertragsbedienstete und Arbeitnehmer der Universitäten.

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davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

davonDienst-nehmer

davonDienst-geber

ins-gesamt

Krankenversicherung

a) Personen, die dem EFZG unterliegen (ehem.VAB) 3,60 3,45 7,05 386,80 4.440,00 13,92 13,34 27,26 159,84 153,18 313,02

b) Personen, die dem EFZG unterliegen (ehem.VAE) 3,52 3,53 7,05 386,80 4.440,00 13,62 13,65 27,27 156,29 156,73 313,02

c) Beamte 4,40 4,05 8,45 386,80 4.440,00 17,02 15,67 32,69 195,36 179,82 375,18

d) Versicherte nach dem AngG 3,47 3,48 6,95 386,80 4.440,00 13,42 13,46 26,88 154,07 154,51 308,58

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung § 51b ASVG 0,25 0,25 0,50 386,80 4.440,00 0,97 0,97 1,94 11,10 11,10 22,20

Ergänzungsbeitrag § 51c ASVG - 0,10 0,10 386,80 4.440,00 - 0,39 0,39 - 4,44 4,44

Ergänzungsbeitrag § 51e ASVG 0,10 - 0,10 386,80 4.440,00 0,39 - 0,39 4,44 - 4,44 Zuschlag für Ruhe/Versorgungsgenussempfänger § 472a ASVG 0,15 - 0,15 386,80 4.440,00 0,58 - 0,58 6,66 - 6,66

Unfallversicherung (ehem.VAB) - 1,40 1,40 386,80 4.440,00 - 5,42 5,42 - 62,16 62,16

Unfallversicherung (ehem.VAE) 1) - - -

Arbeitslosenversicherung 5) 3,00 3,00 6,00 386,80 4.440,00 - 11,60 11,60 133,20 133,20 266,40

Pensionsversicherung 2) 10,25 12,55 22,80 386,80 4.440,00 39,65 48,54 88,19 455,10 557,22 1.012,32

Knappschaftliche Pensionsversicherung 3) 10,25 18,05 28,30 386,80 4.440,00 39,65 69,82 109,47 455,10 801,42 1.256,52

Zuschlag nach dem IESG - 0,55 0,55 386,80 4.440,00 - 2,13 2,13 - 24,42 24,42

Arbeiterkammerumlage 0,50 - 0,50 386,80 4.440,00 1,93 - 1,93 22,20 - 22,20

Wohnbauförderungsbeitrag 0,50 0,50 1,00 386,80 4.440,00 1,93 1,93 3,86 22,20 22,20 44,40

Nachtschwerarbeits-Beitrag - 3,70 3,70 386,80 4.440,00 - 14,31 14,31 - 164,28 164,28

BV-Beitrag 4) - 1,53 1,53 - - - - - -

2) Nur für die nichtpragmatisierten Dienstnehmer.

4) Es gelten weder Geringfügigkeitsgrenze noch Höchstbeitragsgrundlage.

C. Sozialversicherung der Versicherten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

Beiträge je Monat

Bezeichnung

Beitragssatz in % Niedrigste Beitrags-grundlage

in Euro

5) Bei geringem Einkommen ist der AV-Dienstnehmeranteil abweichend geregelt: Beitragsgrundlage bis € 1.219,00: 0 %, über € 1.219,00 bis 1.330,00: 1 %, über € 1.330,00 bis 1.497,00: 2 % (§ 2a AMPFG).

1) Die Beiträge zur Unfallversicherung werden nach dem Umlageverfahren berechnet.

Höchst-beitrags-

grundlagein Euro

Niedrigster Beitragin Euro

Höchster Beitragin Euro

181

3) Inkl. 5,5 % Zusatzbeitrag gemäß § 51a ASVG (entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber).

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182

Mindest-beitragsgrund-

lage

HöchsteBeitragsgrund-

lagein Euro 2) in Euro

Krankenversicherung

a) nach dem GSVG für Kammermitglieder 4) 7,15 689,81 5.180,00 49,32 370,37

Zusatzbeitrag 0,50 689,81 5.180,00 3,45 25,90

b) nach dem GSVG für hauptberuflich selbständige Erwerbstätige 3)4) 7,15 537,78 5.180,00 38,45 370,37 Zusatzbeitrag 0,50 537,78 5.180,00 2,69 25,90

c) nach dem GSVG für nebenberuflich selbständige Erwerbstätige 4) 7,15 386,80 5.180,00 27,66 370,37 Zusatzbeitrag 0,50 386,80 5.180,00 1,93 25,90

Unfallversicherung 1)

Pensionsversicherung

a) nach dem GSVG für Kammermitglieder

Pflichtversicherung 18,50 673,17 5.180,00 124,54 958,30

Weiterversicherung 22,80 673,17 5.180,00 153,48 1.181,04 b) nach dem GSVG für hauptberuflich selbständige Erwerbstätige Pflichtversicherung 18,50 537,78 5.180,00 99,49 958,30

Weiterversicherung 22,80 537,78 5.180,00 122,61 1.181,04 c) nach dem GSVG für nebenberuflich selbständige Erwerbstätige Pflichtversicherung 18,50 386,80 5.180,00 71,56 958,30

Weiterversicherung 22,80 386,80 5.180,00 88,19 1.181,04

d) nach dem FSVG

Pflichtversicherung 20,00 673,17 5.180,00 134,63 1.036,00

Weiterversicherung 20,00 673,17 5.180,00 134,63 1.036,00

1) Pauschalierter Monatsbeitrag € 8,48.

4) Inklusive Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen in der Krankenversicherung (§ 27d GSVG).

3) Die Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von € 537,78 gilt auch als fixe (keine Nachbemessung) Beitragsgrundlage für Kammermitglieder in der KV in den ersten beiden Kalenderjahren der Pflichtversicherung (wirksam ab 2003).

ANMERKUNG: Auf die Darstellung der Beitragssätze und Werte für die Selbst-/Pflichtversicherung gemäß §§ 14a, 14b GSVG für Freiberufler wird aus Übersichtsgründen verzichtet (relativ geringe Fallanzahl).

D. Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigenmit und ohne Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer sowie

der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen

Beiträge je Monat

Bezeichnung Beitragssatzin %

Niedrigster Beitragin Euro

Höchster Beitragin Euro

2) Die Mindestbeitragsgrundlage von € 673,17 (PV) bzw. € 689,81 (KV) gilt in den ersten drei Jahren der Versicherung nicht, wenn die Tätigkeit erstmals nach dem 31.12.1998 aufgenommen wurde/wird; in diesen Fällen beträgt die Mindestbeitragsgrundlage € 537,78.

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183

Mindest-beitragsgrund-

lage 5)

Höchst-beitragsgrund-

lageNiedrigster

BeitragHöchsterBeitrag

in Euro in Euro in Euro in EuroKrankenversicherung 2) 3) 7,05 713,77 5.180,00 50,32 365,19 Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung 0,50 713,77 5.180,00 3,57 25,90 Ergänzungsbeitrag in der Krankenversicherung 0,10 713,77 5.180,00 0,71 5,18 Betriebshilfebeitrag 0,40 713,77 5.180,00 2,86 20,72

Unfallversicherung 1) 1,90 713,77 5.180,00 13,56 98,42 Pensionsversicherung

a) Pflichtversicherung von 01 bis 06/2013 6) 16,00 386,80 5.180,00 61,89 828,80

Pflichtversicherung ab 07/2013 6) 16,50 386,80 5.180,00 63,82 854,70

b) Weiterversicherung 3) 4) 22,80 386,80 5.180,00 88,19 1.181,04

1) Betriebsbeitrag.

Mindest-beitragsgrund-

lage 5)

Höchst-beitragsgrund-

lageNiedrigster

BeitragHöchsterBeitrag

in Euro in Euro in Euro in EuroKrankenversicherung 2) 7,05 386,80 1.726,67 27,27 121,73

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung 2) 0,50 386,80 1.726,67 1,93 8,63 Ergänzungsbeitrag in der Krankenversicherung 0,10 386,80 1.726,67 0,39 1,73 Betriebshilfebeitrag 0,40 386,80 1.726,67 1,55 6,91 Unfallversicherung - - -

Pensionsversicherung 2)

a) Pflichtversicherung von 01 bis 06/2013 4) 16,00 386,80 1.726,67 61,89 276,27

Pflichtversicherung ab 07/2013 4) 16,50 386,80 1.726,67 63,82 284,90

b) Weiterversicherung 3) 22,80 386,80 1.726,67 88,19 393,68

Mindest-beitragsgrund-

lage 3)

Höchst-beitragsgrund-

lageNiedrigster

BeitragHöchsterBeitrag

in Euro in Euro in Euro in EuroKrankenversicherung 7,05 356,89 2.590,00 25,16 182,60 Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung 0,50 356,89 2.590,00 1,78 12,95 Ergänzungsbeitrag in der Krankenversicherung 0,10 356,89 2.590,00 0,36 2,59 Betriebshilfebeitrag 0,40 356,89 2.590,00 1,43 10,36 Unfallversicherung - - -Pensionsversicherung

a) Pflichtversicherung von 01 bis 06/2013 2) 16,00 193,40 2.590,00 30,94 414,40

Pflichtversicherung ab 07/2013 2) 16,50 193,40 2.590,00 31,91 427,35

b) Weiterversicherung 1) 22,80 193,40 2.590,00 44,10 590,52

BezeichnungBeitrags-

satzin %

3) Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a iVm § 23 Abs. 10 lit.a BSVG: € 670,63 in der Krankenversicherung und € 356,89 in der Pensionsversicherung. Zusätzlich 3 % Zusatzbeitrag der vorgeschriebenen Beiträge gemäß § 24c BSVG.

2) Weitere 6,80 % (Jänner bis Juni 2013) bzw. 6,30 % (ab Juli 2013) entfallen auf eine Partnerleistung des Bundes.

1) Bei Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung wegen Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 wird der Beitrag über Antrag zur Gänze aus Bundesmitteln getragen (§ 28 Abs. 6 BSVG).

1) Der Beitrag für hauptberuflich beschäftigte Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt in der Kranken- und Pensionsversicherung (Pflichtversicherung) jeweils die Hälfte des Angehörigenbeitrages.

5) Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a iVm § 23 Abs. 10 lit.a BSVG: € 447,08 in der Krankenversicherung. Zusätzlich 3 % Zusatzbeitrag der vorgeschriebenen Beiträge gemäß § 24c BSVG.

2) Wenn beide Ehegatten gemäß § 2a Abs. 2 und/oder § 2b Abs. 2 BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sind, betragen die Beitragsgrundlagen, mit Ausnahme der Höchstbeitragsgrundlagen, die Hälfte = 1/6 Versicherungswert/Beitragsgrundlage.

4) Weitere 6,80 % (Jänner bis Juni 2013) bzw. 6,30 % (ab Juli 2013) entfallen auf eine Partnerleistung des Bundes.

3) Bei Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung wegen Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 wird der Beitrag über Antrag zur Gänze aus Bundesmitteln getragen (§ 28 Abs. 6 BSVG).

3. BEITRÄGE FÜR MITTÄTIGE ELTERN, GROSSELTERN, WAHL-, STIEF- UND SCHWIEGERELTERNTEILEje Monat

BezeichnungBeitrags-

satzin %

6) Weitere 6,80 % (Jänner bis Juni 2013) bzw. 6,30 % (ab Juli 2013) entfallen auf eine Partnerleistung des Bundes.

4) Bei Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung wegen Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 wird der Beitrag über Antrag zur Gänze aus Bundesmitteln getragen (§ 28 Abs. 6 BSVG).

2. BEITRÄGE FÜR MITTÄTIGE KINDER, ENKEL, WAHL-, STIEF- UND SCHWIEGERKINDERje Monat 1)

E. Sozialversicherung der Bauern1. BEITRÄGE FÜR BETRIEBSFÜHRER

je Monat

BezeichnungBeitrags-

satzin %

5) Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a i.V.m. § 23 Abs. 10 lit. a BSVG: € 1.341,25 in der Kranken- und Unfallversicherung und € 713,77 in der Pensionsversicherung. Zusätzlich 3 % Zusatzbeitrag der vorgeschriebenen Beiträge gemäß § 24c BSVG.

2) Wenn beide Ehegatten gemäß § 2a Abs. 1 und/oder 2b Abs. 1 BSVG pflichtversichert sind, betragen die Beitragsgrundlagen, mit Ausnahme der Höchstbeitragsgrundlagen, in der Kranken- und Pensionsversicherung nur die Hälfte.3) Bei freiwilliger Weiterversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung ist eine Herabsetzung bis zu einer Beitrags- grundlage von € 708,90 monatlich zulässig; in der Pensionsversicherung jedoch nur, wenn die Beitragsgrundlage über dem monatlichen Betrag von € 708,90 liegt.

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184

Pensionsversicherung 15,00 2.504,53 - 375,68 -

Pensionsver-sicherungsträger Versicherter

2) 1) 2) 2)

1) Vom Pensionsversicherungsträger einzubehaltender Anteil des Versicherten: 5,10 % (ASVG, GSVG) bzw. 5,10 % (Vertragsbedienstete gem. § 73 Abs. 1 Z 2 ASVG) bzw. 5,10 % (+ 0,5% Solidaritätsbeitrag gem. § 29a BSVG) von jeder Pension (mit Ausnahme von Waisenpensionen) und Pensionssonderzahlung (einschließlich Zuschüsse und Ausgleichszulagen). Dieser Beitragssatz beinhaltet den 0,1 % Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung. Dieser Anteil ist im Beitrag des Pensionsversicherungsträgers enthalten.

2) Der vom Pensionsversicherungsträger zu entrichtende Beitrag für die Pensionisten ist ein Vielfaches des einzubehaltenden Anteils des Versicherten. Das Vielfache beträgt gem. § 73 Abs.2 ASVG 180 % (bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 297 %, für Vertragsbedienstete im B-KUVG 173 %), gem. § 29 Abs. 2 GSVG 175 % und gemäß § 26 Abs.2 BSVG 365%.

1) Im Gesetz ist eine Mindestbeitragsgrundlage nicht ausdrücklich vorgesehen; sie ergibt sich jedoch aus dem Mindestbeitrag und dem Beitragssatz.2) Beitragsgrundlage nach dem NVG sind die Einkünfte des Versicherten aus seiner Tätigkeit im Notariat; eine Höchstbeitragsgrundlage ist im Gesetz nicht vorgesehen.

G. Krankenversicherung der Pensionisten(ASVG, GSVG, BSVG)

Beitragssatz in %Beitrag des Pensions-versicherungsträgers Beitrag des Versicherten

F. Pensionsversicherung der NotareBeiträge je Monat

Bezeichnung Beitragssatzin %

Mindest-beitragsgrund-lage in Euro 1)

Höchst-beitragsgrund-lage in Euro 2)

Mindest-beitragin Euro

HöchsterBeitrag

in Euro 2)

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Arbeiter und Angestellte Beitragssatzin %

Beitrags-grundlagein Euro 3)

Beitragin Euro

Krankenversicherung 6,95 1.961,70 136,34

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung 0,50 1.961,70 9,81

Unfallversicherung 1,40 1.961,70 27,46

Pensionsversicherung 22,80 1.961,70 447,27

Arbeitslosenversicherung 2) 6,00 1.961,70 117,70

Insgesamt 37,65 1.961,70 738,58

PersonenkreisBeitragssatz

in % 2)

Beitrags-grundlage

in Euro

Beitragin Euro

1. Bezieher von Vorschüssen auf Renten in einer fremdstaatlichen Rentenversicherung; Bezieher von Leistungen aufgrund des Pensionsstatutes der DDSG; andere Bezieher von Ruhe- bzw. Versorgungsgenüssen aufgrund diverser Pensionssondersysteme; Bezieher einer italienischen Rente, die seit 1950 in Österreich leben, wenn und solange sie ihren Wohnsitz in Tirol oder der Steiermark haben. 2)

11,00 981,00 107,91

2. Asylwerber in Bundesbetreuung 2) 7,55 981,00 74,07

3. Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung 3) 9,10 - -

4. Alle übrigen gemäß § 9 einbezogenen Personen 2) 7,45 981,00 73,08

2) Inklusive 0,5 % Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung.

3) Die Beitragsgrundlage ist der um ein Sechstel erhöhte jeweils anzuwendende Richtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG. Die Beiträge werden zur Gänze von den Bundesländern getragen.

H. Sozialversicherung der in beruflicher Ausbildung stehendenBeschädigten nach dem HVG

Beiträge je Monat 1)

1) Die Beiträge werden zur Gänze gemäß § 18 HVG vom Bund geleistet.

3) Gemäß § 19 HVG.2) Die Versicherungspflicht besteht, wenn die berufliche Ausbildung länger als 5 Monate dauern soll.

I. Krankenversicherung der gemäß § 9 ASVGin die Krankenversicherung einbezogenen Personen

Beiträge je Monat 1)

1) Die Beiträge werden in den meisten Fällen zur Gänze von der bezugsauszahlenden Stelle (Bund, Caritasverband, Stadt Wien, Stadt Graz usw.) getragen, in einigen Fällen ist ein Teil vom Versicherten zu tragen.

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Leistungsrechtlicher Teil

ÜBERSICHT Anpassungsfaktor A. Pensionsversicherung:

1. Prozentsatz der Erhöhung der Pensionen 2. Höchstbemessungsgrundlage 3. Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung 4. Richtsatz für Ausgleichszulagen 5. Kinderzuschuss 6. Einkauf von Schul- und Studienzeiten 7. Grenzbetrag für die Anhebung einer Witwen/Witwerpension 8. Knappschaftssold 9. Bergmannstreuegeld 10. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz

B. Unfallversicherung:

1. Prozentsatz der Erhöhung der Renten 2. Kinderzuschuss zu Schwerversehrtenrenten 3. Bemessungsgrundlage für Barleistungen an Schüler und Studenten 4. Versehrtengeld und Pflegegeld für Schüler und Studenten 5. Bemessungsgrundlage bei Einbeziehung in die Zusatzversicherung (§ 22a ASVG) 6. Bemessungsgrundlage für gewerblich Selbstständige und freiberuflich selbstständig Erwerbstätige 7. Unfallversicherungsbeitrag für GSVG-Versicherte 8. Bemessungsgrundlage für Bauern

C. Krankenversicherung:

1. Erwerbslosigkeit im Sinne des § 122 ASVG 2. Krankengeld 3. Kostenanteil bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln 4. Wochengeld 5. Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

D. Rezeptgebühr

1. Höhe der Rezeptgebühr 2. Grenzbeträge für die Befreiung von der Rezeptgebühr

E. Service-Entgelt für die e-Card

1. Höhe des Service-Entgelts 2. Grenzbeträge für die Befreiung vom Service-Entgelt

F. Behandlungsbeitrag (nur im BSVG)

Höhe des Behandlungsbeitrages

G. Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung

1. Höhe der Zuzahlungen 2. Grenzbetrag für die Befreiung von Zuzahlungen

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LEISTUNGEN Anpassungsfaktor (§ 108 Abs. 5 ASVG) für 2013.............................................. 1,028

A. PENSIONSVERSICHERUNG

1. Erhöhung der Pensionen ab 1. Jänner 2013 ..................................................... 1,8 %

2. Höchstbemessungsgrundlage (auf Basis der „besten 25 Jahre“)...................... 3.792,70 €

3. Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung .................................. 1.005,16 €

4. Richtsatz für Ausgleichszulage (§§ 293 ASVG, 150 GSVG, 141 BSVG) für alleinstehende Pensionisten ............................................................................. 837,63 € für Pensionisten, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben ....................................................................................................... 1.255,89 € Diese Richtsätze - außer bei Beziehern einer Witwen-(Witwer)pension - erhöhen sich für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen € 308,09 nicht erreicht, um ........................................................................................................... 129,24 € für Pensionsberechtigte auf Waisenpension a) bis zum 24. Lebensjahr ................................................................................ 308,09 € falls beide Elternteile verstorben sind ........................................................... 462,60 € b) nach Vollendung des 24. Lebensjahres ....................................................... 547,47 € falls beide Elternteile verstorben sind ........................................................... 837,63 € Bei Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage bleibt bei Lehrlingsentschädigungen der Betrag von ................ 195,21 € außer Betracht (§§ 292 Abs. 4 lit. h ASVG, 149 Abs. 4 lit. h GSVG, 140 Abs. 4 lit. h BSVG). Bei der Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Aus- gleichszulage ist der Wert der vollen freien Station .............................................. 267,64 € (§§ 292 Abs. 3 ASVG, 149 Abs. 3 GSVG, 140 Abs. 3 BSVG).

5. Kinderzuschuss (§§ 262 ASVG, 144 GSVG, 135 BSVG) ................................... 29,07 €

6. Nachkauf von Schul- und Studienzeiten (§ 227 Abs. 3 ASVG) Damit Schul- und Studienzeiten in der Pensionsversicherung wirksam werden, ist ein Beitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt für jeden Ersatzmonat des Besuchs einer mittleren, höheren Schule oder Hochschule ..................................................... 1.012,32 € (ohne allfälligen Risikozuschlag)

7. Grenzbetrag für die Anhebung einer Witwen/Witwerpension (§ 264 Abs. 6 ASVG).............................................................................................. 1.812,34 €

8. Knappschaftssold (§ 283 ASVG) Der Knappschaftssold beträgt monatlich ............................................................... 99,14 €

9. Bergmannstreuegeld (§ 288 ASVG) Das Bergmannstreuegeld beträgt für jedes volle Jahr einer Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellten Tätigkeit ................................ 1.487,35 € insgesamt höchstens ............................................................................................. 14.873,50 €

10. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz Stufe 1 ............................................................................................................... 154,20 € Stufe 2 ............................................................................................................... 284,30 € Stufe 3 ............................................................................................................... 442,90 € Stufe 4 ............................................................................................................... 664,30 € Stufe 5 ............................................................................................................... 902,30 € Stufe 6 ............................................................................................................... 1.260,00 € Stufe 7 ............................................................................................................... 1.655,80 €

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B. UNFALLVERSICHERUNG

1. Erhöhung der Renten ab 1. Jänner 2013 ............................................................... 2,8 %

2. Kinderzuschuss zu Schwerversehrtenrenten (§ 207 ASVG) Schwerversehrten wird für jedes Kind ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 % der Versehrtenrente, höchstens jedoch ..................................................... 76,31 € gewährt.

3. Bemessungsgrundlage für Schüler und Studenten (§ 181 b ASVG) Bemessungsgrundlage für Barleistungen an Schüler und Studenten ist

a) nach dem 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres ..................................... 9.297,61 € b) nach dem 18. bis Vollendung des 24. Lebensjahres ..................................... 12.398,01 € c) nach Vollendung des 24. Lebensjahres ......................................................... 18.596,66 €

4. Versehrtengeld für Schüler und Studenten (§ 212 Abs. 3 ASVG)

Schüler und Studenten erhalten ein einmaliges Versehrtengeld für Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit bei mindestens 20 % Erwerbsminderung durch drei Monate. Dieses Versehrtengeld beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % bis unter 30 % .......................................................................................... 645,46 € 30 % bis unter 40 % .......................................................................................... 1.404,02 € 40 % .................................................................................................................. 2.591,75 € und für je weitere 10 % ..................................................................................... 647,81 €

5. Bemessungsgrundlage bei Einbeziehung in die Zusatzversicherung (§ 22 a ASVG) gemäß § 181 a Abs. 2 ASVG Die Bemessungsgrundlage beträgt unabhängig vom Erwerbseinkommen des Versicherten mindestens .................................................................................... 27.894,99 €

6. Bemessungsgrundlage für gewerblich Selbstständige und freiberuflich

Selbstständige Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen an die in der Unfallversicherung teilversicherten gewerblich und freiberuflich Selbständigen gilt ein Betrag von ....................................................................... 18.596,66 € Die zusätzliche Bemessungsgrundlage beträgt bei Entrichtung eines Höherversicherungsbeitrages von € 101,71 .................................................. 11.814,29 € von € 152,79 .................................................. 17.808,64 €

7. Ab 2013 monatlicher Unfallversicherungsbeitrag für GSVG-Versicherte .......... 8,48 € 8. Bemessungsgrundlage für Bauern ........................................................................ 18.596,66 €

Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen an die nach dem BSVG unfallversicherten Bauern, die gleichzeitig nach dem ASVG und (oder) GSVG eine Pension beziehen, gilt für Betriebsrenten an Schwerversehrte sowie für Witwen(Witwer)renten ................. 11.814,29 € in allen übrigen Fällen ................................................................................................ 5.906,69 €

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C. KRANKENVERSICHERUNG

1. Erwerbslosigkeit im Sinne des § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG i.V.m. § 122 Abs. 4 ASVG liegt auch dann vor, wenn das Entgelt aus einem zweiten Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als ................................................. 463,58 € monatlich, beträgt.

2. Krankengeld a) Krankengeld für § 19a ASVG-Selbstversicherte (§ 141 Abs. 5 ASVG),

für den Kalendermonat ................................................................................... 138,92 € b) Erhöhung des Krankengeldes (§ 141 ASVG)

Anspruch des Versicherten auf erhöhtes Krankengeld für einen Angehörigen besteht dann nicht, wenn dieser aus Erwerbstätigkeit oder aus Bezügen von der Sozialversicherung (ausgenommen Pflegegeld nach dem BPGG) ein monatliches Einkommen von mehr als ....................... 463,58 € bezieht.

3. Der Kostenanteil des Versicherten beträgt a) bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln mindestens ................................................ 29,60 € b) bei Sehbehelfen mindestens .......................................................................... 88,80 €

4. Wochengeld gemäß § 162 Abs. 3a ASVG für § 19a ASVG-Selbstversicherte

täglich ............................................................................................................. 8,45 € 5. Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz

a) Kinderbetreuungsgeld täglich: bei einer Bezugsdauer von 30 Monaten (+ 6 Monate bei Teilung mit Partner) ................................................. 14,53 € bei einer Bezugsdauer von 20 Monaten (+ 4 Monate bei Teilung mit Partner) ................................................. 20,80 € bei einer Bezugsdauer von 15 Monaten (+ 3 Monate bei Teilung mit Partner) ................................................. 26,60 € bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten (+ 2 Monate bei Teilung mit Partner) ................................................. 33,00 € Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld mit maximal 14 Monaten Bezugsdauer (davon mindestens 2 Monate der Partner) in der Höhe von 80 % des letzten Nettoeinkommens mit mindestens .................................... 33,00 € bis maximal ......................................... 66,00 € Einkommensermittlung Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteiles ab, der Kinderbetreuungsgeld bezieht. Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw. das Einkommen des (Ehe)Partners maßgeblich. Die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2013 beträgt 60 % des letzten Einkommens (individueller Grenzbetrag) oder ..................................................................... 16.200,00 € (absoluter Grenzbetrag). Hinsichtlich des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nur ein Zuverdienst von ..................................... 6.100,00 € möglich. Diese Zuverdienstgrenzen gelten für Geburten ab 1.1.2012.

b) Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld

Bezieher einer Pauschalvariante können maximal für ein Jahr ab Antragstellung eine tägliche Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von ........................................................................................................ 6,06 € beziehen. Die Zuverdienstgrenze beträgt für den Antragsteller jährlich ......... 6.100,00 € und für den Partner ........................................................................................ 16.200,00 € Diese Zuverdienstgrenzen gelten für Geburten ab 1.1.2012.

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D. REZEPTGEBÜHR

1. Höhe der Rezeptgebühr ...................................................................................... 5,30 €

2. Grenzbeträge für die Befreiung von der Rezeptgebühr a) Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte

€ 837,63 (für Alleinstehende) bzw. € 1.255,89 (für Ehepaare bzw. Lebensgefährten) nicht übersteigen, sowie

b) Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen und deren monatliche Nettoeinkünfte € 963,27 (für Alleinstehende) bzw. € 1.444,27 (für Ehepaare bzw. Lebensgefährten) nicht übersteigen, sind auf Antrag von der Entrichtung der Rezeptgebühr zu befreien.

Die angeführten Grenzbeträge erhöhen sich für jedes Kind um € 129,24. Ist oder wäre bei Pensionsbeziehern gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen, so darf das monatliche Nettoeinkommen 84 % der in lit. a bzw. für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausga-ben nachweisen, 99 % der in lit. a genannten Grenzbeträge nicht übersteigen.

E. SERVICE-ENTGELT für die e-Card:

1. Höhe des Service-Entgelts für das Jahr 2014 ................................................... 10,30 € Das Service-Entgelt für das Jahr 2014 wird im November 2013 eingehoben.

2. Grenzbeträge für die Befreiung vom Service-Entgelt (siehe Abschnitt D Punkt 2)

F. BEHANDLUNGSBEITRAG (nur im BSVG) ............................. 8,73 €

G. ZUZAHLUNGEN BEI MASSNAHMEN DER REHABILITATION UND BEI MASSNAHMEN DER FESTIGUNG DER GESUNDHEIT UND DER GESUNDHEITSVORSORGE IN DER KRANKEN- UND PENSIONSVERSICHERUNG:

1. Höhe der Zuzahlungen pro Verpflegstag monatliches Bruttoeinkommen von € 837,64 bis € 1.419,01 ....................... 7,24 € monatliches Bruttoeinkommen über € 1.419,02 bis € 2.000,40 .................. 12,41 € monatliches Bruttoeinkommen über € 2.000,40 .......................................... 17,58 €

2. Grenzbetrag für die Befreiung von Zuzahlungen Personen, deren monatliche Bruttoeinkünfte ......................................................... 837,63 € nicht übersteigen. Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation sind höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.