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Grundprinzipien Für Multikulturelle Staaten. Schweizerische Diversität. Sprache. German. Austria. French. Romonsh. Italien. Religion. Protestant (Dark) 40%. Religion. Catholic white 46%. Gemeinden. Vierzehn wichtige Grundsätze um Multikulturelle Staaten zusammenzuhalten. - PowerPoint PPT Presentation
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GrundprinzipienFür Multikulturelle
Staaten
SchweizerischeDiversität
Sprache
French
Italien
German
Austria
Romonsh
Religion
Protestant (Dark) 40%
Catholic white 46%
Religion
Gemeinden
Vierzehn wichtigeVierzehn wichtigeGrundsätze umGrundsätze um
Multikulturelle StaatenMultikulturelle Staatenzusammenzuhaltenzusammenzuhalten
LegitimitätRule of LawRechtsstaat
Shared-RuleMitwirkung
Self-RuleAutonomie
Demokratie
Legitimität
1. Vielfalt ernst nehmen
2. Vaterland für Minderheiten
3. Zusammengesetzte Nation
4. Mehrfach Loyalitäten
Legitimität
1. Vielfalt ernst nehmen
2. Vaterland für Minderheiten
3. Zusammengesetzte Nation
4. Mehrfach Loyalitäten
Präambel BV: im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,
Art. 37 BV: 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kann-tons besitzt.
Die durch gegenwärtigen Bund vereinigten Völkerschaften der dreiundzwanzig souveränen Kantone, als: Zürich, Bern, Luzern, ….. Genf und Jura, bilden in ihrer Gesamtheit die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Rule of LawRechtsstaat
5. Recht auf Ungleichheit v. das Recht aufGleichheit
6. Vier Dimensionen der Freiheit:Vom, durch, im und gegenüber dem Staat
7. Freiheit und Friede
Rule of LawRechtsstaat
5. Recht auf Verschiedenheit v. das Recht auf Gleichheit
6. Vier Dimensionen der Freiheit:Vom, durch, im und gegenüber dem Staat
7. Freiheit und Friede
Art. 4 Landessprachen Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Art. 18 Sprachenfreiheit Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
70 2 Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusam-mensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die ange-stammten sprachlichen Minderheiten.
Mitwirkung
8. Partizipation der ethnischen Gemeinschaften bei der Verfassungsgebung
9. Power-sharing der kulturellen Gemeinschaften
Art. 45: Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bun-des 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfas-sung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. 2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfas-send über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone 2 Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zu-stimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen. 3 Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der be-troffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bun-desversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
Selbstbestimmung
10. Autonomie
11. Vielfalt fördern und Ethnifizierung der PolitikVerhindern bzw. überwinden
Selbstbestimmung
10. Autonomie
11. Vielfalt fördern und Ethnifizierung der PolitikVerhindern bzw. überwinden
Art. 3 Kantone Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
Art. 2 Zweck 2 Sie (die Schweizerische Eidgenossenschaft) fördert … den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
Demokratie
12. Selbstbestimmung der Individuenals Ziel der Demokratie
13. Kompromiss als Wert
14. Konfliktbewältigung
Demokratie
12. Selbstbestimmung der Individuen als Ziel der Demokratie
13. Kompromiss als Wert
14. Konfliktbewältigung
Präambel: …im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offen-heit gegenüber der Welt zu stärken,
175 4 Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landes-gegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.
Art. 147 Vernehmlassungsverfahren Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Krei-se werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völker-rechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.