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NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Gestaltung von GmbH-Satzungen
Fortbildung des Vereins der Bayer.Notariatsbeamten und Angestellten der
Notarkasse e.V. München, 20.01.2007
Gestaltung von GmbH-Satzungen 2NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Zielrichtung der Veranstaltung• Verständnis der eigenen Muster• Prüfung von Fremdentwürfen• Beratung zu / Gestaltung von individuellen
Regelungen
Gestaltung von GmbH-Satzungen 3NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Grobgliederung
1. Rechtliche Vorgaben undGrundsätze der Satzungsgestaltung
2. Kleine Typologie3. Einzelne Bestimmungen4. Rechtspolitischer Ausblick
Gestaltung von GmbH-Satzungen 4NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Rechtliche Vorgaben
• Mindestinhalt: § 3 GmbHG• im übrigen keine Satzungsstrenge
(s. § 23 V AktG), sondern nur §§134, 138 BGB (nicht §§ 305 ff.BGB, s. § 310 IV), s. § 45
• materieller Satzungsbestandteil?
Gestaltung von GmbH-Satzungen 5NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Überblick Satzungsbestandteile
zwingende Bestandteile
(§ 3 I)
fakultative materielle Bestandteile
(z.B. § 3 II)
schuldrechtliche Abreden
(z.B. Stimmbindungsverträge)
Satzung im formellen Sinne
Auslegung, wichtig wegendinglicher Wirkung!
Gestaltung von GmbH-Satzungen 6NotareH. BenderDr. T. Schemmann
„Minimalsatzung“ (Ulmer)„Die Kaufleute Heinrich Schneider und AlbertSchuster in Berlin, beide Friedrichstraße 31 wohnhaft,gründen hiermit eine GmbH mit Sitz in Berlin. DerenFirma lautet „Berliner Leder-Großhandlung,Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. IhrGegenstand ist der Betrieb einer Leder-Großhandlung.Ihr Stammkapital beträgt 25.000 Euro. JederGesellschafter übernimmt die Leistung eine Einlagevon 12.500 Euro.“
Gestaltung von GmbH-Satzungen 7NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Aufnahme fakultativerSatzungsbestandteile?
↔ Beteiligungsvereinbarungen, Poolvereinbarungen ...• pro: dingliche Wirkung (s. aber Vinkulierung und
Einschränkungen der Vererblichkeit)• contra: Einsehbarkeit in Sonderakt und künftig
online!• contra: keine Abänderung nur durch beteiligte
Gesellschafter, sondern § 53 II• geringere Flexibilität (z.B. Stimmbindung)?• häufig stets beurkundungspflichtig wg. § 15 IV
Gestaltung von GmbH-Satzungen 8NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Besondere Rechte= satzungsmäßige Rechte nur einzelner Gesellschafter, z.B.
Geschäftsführung, Gewinnvorzug, Stimmgewicht• klar kennzeichnen!• Vorzugsrechte (dinglich) ↔ Sonderrechte (persönlich, vgl. § 26
I AktG)• nach hM nur für Gesellschafter (zumindest „Mini-Anteil“),
Ausnahme vermögensrechtliche Sonderrechte(↔ Gläubigerrechte)
• Einführung nur mit Zustimmung der Nicht-Begünstigten,Änderung nur mit Zustimmung des Begünstigten (§ 35 BGBanalog)
zu Pflichten s. schon § 53 III
Gestaltung von GmbH-Satzungen 9NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Wegfall obligatorischerBestimmungen
• Bareinlagen: nach Eintragung• Sacheinlagen: fünf Jahre nach Eintragung
(§§ 26 IV, 27 V AktG analog)• Gründungskosten: jedenfalls fünf Jahre
nach Eintragung (str.) trotz § 26 IV, V AktG
Gestaltung von GmbH-Satzungen 10NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Deklaratorische Regelungen?• PRO: „Gebrauchsanweisungscharakter“• CONTRA: Risiko von Unklarheiten /
Gesetzesverstößen• CONTRA: „Konzentration aufs
Wesentliche“
Gestaltung von GmbH-Satzungen 11NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Beurkundungsverfahren
• praktischerweise als Urkundsanlage(§ 9 I 2 BeurkG)
• Vorbesprechung?• Behandlung von Fremdentwürfen?
Gestaltung von GmbH-Satzungen 12NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Literatur
1. Gestaltungsliteratur• Langenfeld• Doyé / Neuhaus• Formularbücher (Münchener Vertragshandbuch,
Kersten/Bühling, Notarhandbücher ...)
2. Kommentare• kleine (Roth/Altmeppen, Baumbach/Hueck,
Lutter/Hommelhoff)• mittlere (Scholz, Michalski)• große (Ulmer)
3. Handbücher• Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts• steuerorientierte Darstellungen ...
Gestaltung von GmbH-Satzungen 13NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Überblick Satzungsbestimmungen
1. Pflichtangaben / Grunddaten2. Geschäftsführung und Vertretung3. Gremien und Willensbildung4. Veränderungen im
Gesellschafterbestand5. Sonstiges
Gestaltung von GmbH-Satzungen 14NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Grobgliederung
1. Rechtliche Vorgaben undGrundsätze der Satzungsgestaltung
2. Kleine Typologie3. Einzelne Bestimmungen4. Rechtspolitischer Ausblick
Gestaltung von GmbH-Satzungen 15NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Typologie der Satzungsentwürfe
• Ein-Personen-GmbH / Konzerntochter• Mehrpersonen-GmbH (mittel vs. groß?)• Komplementär-GmbH• Venture-Capital-GmbH?• Berufsträgergesellschaften (RA, StB, ...)
Gestaltung von GmbH-Satzungen 16NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Ein-Mann-GmbH: Mindestinhalte 1• Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand,
Stammkapital, Einlagen (§ 3 I)• Dauer, Beitragspflichten (§ 3 II) eher
selten, aber Wettbewerbsverbot /Befreiungsvorbehalt!
• Geschäftsjahr wohl nur wenn nichtKalenderjahr
• Einzelvertretung / Insichgeschäfteerfordern Satzungsregelung (aber nichtgesondert für Liquidatoren)
• nicht Jahresabschluss
Gestaltung von GmbH-Satzungen 17NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Ein-Mann-GmbH: Mindestinhalte 2
• Beschlussform (mündlich, E-Mail)empfehlenswert, vgl. § 48 II
• nicht Gesellschafterversammlung,Stimmrecht, Vinkulierung, Ausschlussu.ä.
• nicht Veröffentlichungen (vgl. § 12)• Gründungskosten wegen § 26 II AktG
analog
Gestaltung von GmbH-Satzungen 18NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Mehrpersonen-GmbHZusätzlicher Regelungsbedarf
• Gesellschafterversammlung,Abstimmung, Beschlüsse
• Kündigung, Ausschluss,Einziehung, Abfindung
• Vinkulierung / Vererblichkeit• Wettbewerbsverbot
Gestaltung von GmbH-Satzungen 19NotareH. BenderDr. T. Schemmann
„Große“ GmbHMögliche zusätzl. Regelungen
• Aufsichtsrat / Beirat• Zustimmungsbedürftige Geschäfte
(AR/Ges)• Vorkaufsrecht• Schiedsklausel• ertragswertorientierte Abfindung?
Gestaltung von GmbH-Satzungen 20NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Komplementär-GmbH
• Firma: Personen- oder Sachfirma nachallgemeinen Grundsätzen, allenfallsPersonenfirma wirkt sich auf KG-Firma aus
• Unternehmensgegenstand: „Beteiligung anX-KG“ reicht auch ohne derenGeschäftszweck, „Beteiligung an einer KG“wohl nicht
• Beteiligungsgleichlauf (Vinkulierung?Einziehungsrechte ...?) vs. Leitungsmacht
Gestaltung von GmbH-Satzungen 21NotareH. BenderDr. T. Schemmann
„Venture-Capital-GmbH“• zwei Gesellschaftergruppen: Gründer und
Kapitalgeber• erhebliches Agio (oder stille Beteiligung?)• Mitwirkungspflichten für Börsengang (insbes.
Umwandlung in AG)• Fungibilität des „Fremd“kapitals: Freistellung von
Vinkulierungen, Mitveräußerungsrechte und-pflichten
• Kuriosum: Genussrechte, Wandelschuld-verschreibungen analog § 221 I AktG
Gestaltung von GmbH-Satzungen 22NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Grobgliederung
1. Rechtliche Vorgaben undGrundsätze der Satzungsgestaltung
2. Kleine Typologie3. Einzelne Bestimmungen4. Rechtspolitischer Ausblick
Gestaltung von GmbH-Satzungen 23NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Firma• Rechtsformzusatz, § 4• Unterscheidbarkeit, § 30 I HGB• Unterscheidungskraft, § 18 I HGB
(Problem Gattungsbegriffe!)• Kennzeichnungskraft, § 18 I HGB
(Problem Sonderzeichen, „@“!)• Täuschungsverbot, § 18 II HGB
(Problem Gesellschafterkreis)• sonstige Verbote (UWG, MarkenG)
Gestaltung von GmbH-Satzungen 24NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Sitz• politische Gemeinde ↔ Geschäftsanschrift
• von Bedeutung für zust. Register (§ 7 I),Gerichtsstand (§ 17 ZPO)
• Ort eines Betriebs, der Geschäftsleitungoder Verwaltung (§ 4a II)
• Ausnahmen hiervon wohl nur bei zeitlichenVerwerfungen
Gestaltung von GmbH-Satzungen 25NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Unternehmensgegenstand• ↔ Zweck („Ziel der gemeinsamen Tätigkeit“, §§ 1,
61)• schützt Gesellschafter vor Geschäftsführung• konkretisiert Wettbewerbsverbote• informiert Öffentlichkeit -
Bekanntmachungskosten (§§ 10 I 1, III)!• löst Genehmigungspflichten aus (und ist
Genehmigungsvoraussetzung?)
Gestaltung von GmbH-Satzungen 26NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Unternehmensgegenstand• unterscheidungskräftig (nicht
„Dienstleistungen aller Art“, aber„Verwaltung eigenen Vermögens“!)
• Erweiterung durch generelle Zusätze („alledamit zusammenhängenden Tätigkeiten“) zw.
• Beteiligungen sollten erwähnt werden;Komplementärfunktion undZweigniederlassungen zw.
Gestaltung von GmbH-Satzungen 27NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Stammkapital und -einlagen• zwingend in Satzung (Mantel reicht nicht!),
wohl einschließlich Übernahmeerklärung• Agio, Darlehen (soweit satzungsmäßig, § 3
II)• § 5 I-III beachten• Nachschusspflicht (s. §§ 26-28, 30 II) selten• Ermächtigung zur Vereinigung von Anteilen
(str.)
Gestaltung von GmbH-Satzungen 28NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Sacheinlagen• Einlagefähigkeit analog § 27 II AktG: Sachen und
Rechte, nicht Ansprüche auf Dienstleistungen odergegen Gesellschafter
• Festlegung von Übernehmer, Gegenstand undEinlagewert in der Satzung (§ 5 IV 1)
• wohl sachenrechtliche Bestimmtheit erforderlich,bei Unternehmen reicht Bilanz (§ 13a BeurkG), aAHR-Nummer
• Sachgründungsbericht (§ 5 IV 2) /Werthaltigkeitsbescheinigung nicht vergessen!
Gestaltung von GmbH-Satzungen 29NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Dauer der Gesellschaft• Regelung nur bei beschränkter Dauer
erforderlich (§ 3 II, selten)• bestimmter oder objektiv bestimmbarer
Zeitpunkt• dann Auflösungsgrund (§ 60 I Nr. 1)• eintragungs- (§ 10 II), aber wohl nicht
anmeldepflichtig
Gestaltung von GmbH-Satzungen 30NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Geschäftsjahr• Regelung nur bei Abweichung vom
Kalenderjahr notwendig• Auswirkungen nur für Rechnungslegung
(vgl. § 240 II 2 HGB!) und mittelbar i.R.d.§ 42a II 1
Gestaltung von GmbH-Satzungen 31NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Geschäftsführung, Vertretung• Gesamtvertretung (↔„zwei von X“!) wenn
keine andere Regelung (§ 35 II 2)• Einzelvertretung und Befreiung von § 181
BGB nur durch oder aufgrund Satzung• Aufrechterhaltung für Ein-Mann-
Gesellschaft wohl nicht erforderlich• Bestellungskompetenz für Aufsichtsrat
oder Gesellschafter möglich, für Dritte str.
Gestaltung von GmbH-Satzungen 32NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Geschäftsführung als Sonderrechtklar als Sonderrecht bezeichnen(↔satzungsmäßige Bestellung, § 6 III 1 F. 1)→Abberufung nur aus wichtigem Grund„Für die Dauer seiner Gesellschafterstellung hat X dasSonderrecht, als einzelvertretungsberechtigterGeschäftsführer tätig zu sein. Er und die Gesellschaftkönnen den Abschluss eines Anstellungsvertrages zuüblichen Bedingungen beanspruchen.“
Gestaltung von GmbH-Satzungen 33NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Vertretungsbefugnis derLiquidatoren
• andere Personen (§ 66 I)• Einzelvertretungsbefugnis (§ 68 I)• Insichgeschäfte nur bei Satzungsregelung!→Regelung sinnvoll, zumindest: „Für die Liquidatoren gelten diese
Regelungen entsprechend.“
Gestaltung von GmbH-Satzungen 34NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Zustimmungserfordernisse /Regelungsort
Geschäftsordnung / sonst. Beschluss / Zustimmungweitgehend beliebige Kompetenz durch Satzung
möglich, vgl. § 37 II 2
Dienstvertrag(mit Gesellschaftern abzuschließen, § 46 Nr. 5)
Satzungdann §§ 53 ff. für Änderung!
Gestaltung von GmbH-Satzungen 35NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Zustimmungserfordernisse /Inhalt
• Summengrenzen sinnvoll, aber nur imEinzelfall bestimmbar; Stückelungsproblem!
• einfacher: Geschäftsarten (insbes.Grundstücke, Arbeitsverträge, Kredite,Beteiligungen)
• „gewöhnlicher Geschäftsbetrieb“:unscharf, aber wohl interessengerecht
Gestaltung von GmbH-Satzungen 36NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Jahresabschluss• keine Erleichterungen gegenüber §§ 242 ff. HGB
möglich• aber Verschärfungen möglich, insbesondere
kürzere Frist (§ 264 I 2/3 HGB), Lagebericht(§§ 264 I 3, 289 HGB), Prüfung (§§ 316 ff. HGB)
→zweifelhaft, Vorsicht mit deklaratorischenRegelungen („Jahresabschluss mit Lagebericht“)
Gestaltung von GmbH-Satzungen 37NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Gesellschafterbeschlüsse - Form• § 48 II lässt bereits schriftliche Abstimmung zu,
wohl auch Fax, E-Mail usw.• Verschärfung durch Satzung möglich
(Beweissicherung?)• Erleichterung hinsichtlich Form (telefonisch,
kombinierte Abstimmung!) möglich, nicht aberhinsichtlich Einstimmigkeitserfordernis
• zwingende Formvorschriften nicht vergessen,insbesondere § 53 II, § 13 III UmwG
Gestaltung von GmbH-Satzungen 38NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Beschlussfähigkeit• nach GmbHG reicht ein Minderheitsgesellschafter!• für Quorum Gesellschafterstruktur beachten• volle Beschlussfähigkeit zweiter Versammlung
verhindert Blockade (zweite Einladung aber nichtschon mit erster, ↔ WEG-Versammlung)
→Abwägung Verzögerungsgefahr vs. Schutz desEinzelgesellschafters (Urlaub, Krankheit ...)
Gestaltung von GmbH-Satzungen 39NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Stimmrecht (§ 47)• Stückelung 50 Euro (§ 47 II), Vorsicht mit
deklaratorischen Regelungen (Altgesellschaften!)• Modifikationen aller Art möglich: andere
Stückelung, einzahlungsabhängig, Kopfprinzip,Ausschluss, Mehrfachstimmrecht ...
• Stimmverbote (§ 47 IV) können erweitert, abernicht aufgehoben werden (Ausn. § 47 IV 2 F. 1)→betr. Abstimmung, nicht Abschlusskompetenz!
Gestaltung von GmbH-Satzungen 40NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Qualifizierte Mehrheiten• gesetzlich für Satzungsänderung (§ 53 II 1) und
Umwandlungen (§§ 50 I, 233 II, 240 I UmwG)• in Satzung denkbar z.B. für Ausschluss /
Einziehung, Befreiung von Vinkulierung undWettbewerbsverbot
• höhere Anforderungen bis Einstimmigkeit,niedrigere wohl nur als Sonderrecht /Mehrfachstimmrecht
• Mehrheit kann auf abgegebene (s. §§ 47 I, 53 II),anwesende oder vorhandene Stimmen bezogenwerden
Gestaltung von GmbH-Satzungen 41NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Bevollmächtigte / Beistände• Vertretung grdsl. zulässig (s. § 47 III),
Ausnahme Unzumutbarkeit (§ 51a II analog)• Beschränkungen hinsichtlich Person
(Mitgesellschafter, Berufsträger ...) oderForm („echte“ Schriftform) möglich, GrenzeTreuepflicht (Krankheit u.ä.)
• Erweiterungen ebenso (insbes. Beistände)
Gestaltung von GmbH-Satzungen 42NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Einberufungskompetenz• jeder Geschäftsführer (vgl. § 49 I) unabhängig von
Vertretungsregelung• evtl. Aufsichtsrat (§ 52 I i.V.m. § 111 III AktG?)• Modifikationen möglich, aber nicht für Fall des
§ 49 III oder völlige Entmachtung derGeschäftsführer
• Minderheitsrechte nach § 50 nur erweiterbar, nichtbeschränkbar
Gestaltung von GmbH-Satzungen 43NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Form und Frist für Einberufung• Wochenfrist (§ 51 I 1) zwingend,
Verlängerung (z.B. 14 Tage) üblich,Berechnungsregel empfehlenswert!
• Form (§ 51 I 1) disponibel, so langeInformations- und Teilnahmemöglichkeitsichergestellt (z.B. E-Mail!)
• Inhalt (§ 51 II, IV) wohl ebenso• Zustelladresse („letztbekannte Anschrift“)?
Gestaltung von GmbH-Satzungen 44NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Anfechtung von Beschlüssen• §§ 241 ff. AktG gelten analog für
beurkundete und festgestellte Beschlüsse→Nichtigkeit nur ausnahmsweise!• Monatsfrist des § 246 I AktG für
Anfechtung nicht direkt übertragbar• Satzungsregelung sinnvoll (> ein Monat,
Fristbeginn?)
Gestaltung von GmbH-Satzungen 45NotareH. BenderDr. T. Schemmann
OrdentlicheGesellschafterversammlung
• unverzüglich nach Jahresabschluss (§ 42a I),spätestens in Fristen des § 42a II
→Vorsicht mit starren Fristen!• Inhalte zwingend Abschlussfeststellung,
Ergebnisverwendung (wenn Gewinnausgewiesen, hM) und GF-Entlastung (hM)
→Regelungen idR deklaratorisch / entbehrlich
Gestaltung von GmbH-Satzungen 46NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Ergebnisverwendung• grdsl. Vollausschüttung (§ 29 I), aber auch dann Beschluss
nötig (hM)• alternativ Thesaurierung in Gewinnrücklage oder
Gewinnvortrag (§ 29 II)• Satzung kann bestimmte Verwendung, Mindest- oder
Höchstgrenzen vorschreiben• Verteilung nach § 29 III 1, Gewinnausschlüsse und -
vorzüge möglich (§ 29 III 2, Sonderrechte!)• für Vorabausschüttung keine Satzungsregelung erforderlich
(s.a. § 8 III KStG) - evtl. sogar gefährlich wg. auflösenderBedingung tatsächl. Gewinns!
Gestaltung von GmbH-Satzungen 47NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Terminologisches zumJahresergebnis
Jahresüberschuss
§ 266 III HGB
Punkt A.V.
Gewinn-/Verlustvortrag
§ 266 III HGB
Punkt A.IV.
Jahresergebnis nach § 29 I 1
Normalfall nach § 266 HGB
Jahresergebnis
nach § 29 I 1
Gewinnrücklagen
(Auflösung oder Dotierung)
§ 266 III
Punkt A.III.
Bilanzgewinn, § 29 I 2
bei Bilanzierung nach §§ 268 I, 270 II HGB
oder Rücklagenauflösung
Jahresergebnis
als Verteilungs- und Beschlussgegenstand
nach § 29 I, II
→ richtige Überschrift wohl „Ergebnisverwendung“!
Gestaltung von GmbH-Satzungen 48NotareH. BenderDr. T. Schemmann
GewinnausschlussDas Gewinnbezugsrecht des Gesellschafters ...hinsichtlich seines Geschäftsanteils in Höhe von ...Euro wird ausgeschlossen. Ebenso steht ihm einAnspruch auf Teilhabe an einem etwaigenLiquidationsguthaben gemäß § 72 GmbHG insoweitnicht zu als das Liquidationsguthaben die auf denNominalbetrag seines Geschäftsanteils geleistetenEinlagen übersteigt. Seine übrigenMitverwaltungsrechte, insbesondere Stimm- undAnfechtungsrechte, werden von dieser Bestimmungnicht berührt.
Gestaltung von GmbH-Satzungen 49NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Gewinnausschluss (alternativ)Das Gewinnbezugsrecht des Gesellschafters ...hinsichtlich seines Geschäftsanteils in Höhe von ...Euro wird ausgeschlossen. Ebenso entsteht ihm einAnspruch auf Teilhabe an einem etwaigenLiquidationsguthaben gemäß § 72 GmbHG insoweitnicht zu, als das Liquidationsguthaben es die auf denNominalbetrag seindes Geschäftsanteils geleistetenEinlagen übersteigt. Seine übrigen DieMitverwaltungsrechte, insbesondere Stimm- undAnfechtungsrechte, werden von dieser Bestimmungnicht berührt.
Gestaltung von GmbH-Satzungen 50NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Gewinnvorzug• wohl immer Vorzugsrecht• häufig gekoppelt mit
Stimmrechtsausschluss (vgl. §§ 139 ff.AktG, „mezzanine finance“)
• Gewinnvorzug beliebig bestimmbar:absolut p.a. („Rente“), relativ zur Einlage(„Zins“) oder zum Gewinn („Vorrang“)
Gestaltung von GmbH-Satzungen 51NotareH. BenderDr. T. Schemmann
GewinnvorzugDer Geschäftsanteil ... erhält aus dem jährlichen Bilanzgewinn vorwegeinen Gewinnanteil von ... % seines Nennbetrags. An dem restlichenBilanzgewinn nehmen nur die Stammgeschäftsanteile teil.Reicht der Bilanzgewinn eines oder mehrerer Geschäftsjahre nicht zurVorwegausschüttung von ... % auf den Vorzugsgeschäftsanteil aus, sowerden die fehlenden Beträge ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn derfolgenden Geschäftsjahre nachgezahlt, und zwar vor Ausschüttungeines Gewinnanteils auf die Vorzugsgeschäftsanteile für dieseGeschäftsjahre und vor Verteilung eines Gewinnanteils auf dieStammgeschäftsanteile.Im Übrigen beschließen die Inhaber der Stammgeschäftsanteile überdie Verwendung des nach Vorwegausschüttung verbleibendenBilanzgewinns.
Gestaltung von GmbH-Satzungen 52NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Gewinnvorzug (alternativ)Der Geschäftsanteil ... erhält aus dem jährlichen Bilanzgewinn vorwegeinen Gewinnanteil von ... % seines Nennbetrags. An dem restlichenBilanzgewinn nehmen nur die Stammgeschäftsanteile teil.Reicht der Bilanzgewinn eines oder mehrerer Geschäftsjahre nicht zurVorwegausschüttung von ... % auf den Vorzugsgeschäftsanteil aus, sowerden die fehlenden Beträge ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn derfolgenden Geschäftsjahre nachgezahlt, und zwar vor jeder anderenAusschüttung auf die Vorzugs-geschäftsanteile für dieseGeschäftsjahre und vor Verteilung eines Gewinnanteils auf dieStammgeschäftsanteile.Im Übrigen beschließen die Inhaber der Stammgeschäftsanteile überdie Verwendung des nach Vorwegausschüttung verbleibendenBilanzgewinns.
Gestaltung von GmbH-Satzungen 53NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Vinkulierung (§ 15 V) -Anwendungsbereich
• erfassbare Rechtsakte: Abtretung; Belastung(Nießbrauch, Verpfändung, nicht Pfändung!) dann wohlkraft Gesetzes (s. §§ 1069 II, 1274 II BGB), besserklarstellen!
• auch Teilung über § 17 hinaus (§ 17 VI 2)• nicht schuldrechtliche Abreden (Treuhand), mittelbare
Gesellschafterwechsel → Einziehung als Alternative• Erstreckung auf selbständige Vermögensrechte
möglich, insbesondere Gewinnansprüche,Liquidationsguthaben
• auch Totalausschluss möglich
Gestaltung von GmbH-Satzungen 54NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Vinkulierung - Rechtsfolgen• Zustimmungskompetenz: Gesellschaft (GF?),
Gesellschafterbeschluss (Mehrheit?) oder einzelne / alleGesellschafter (→ § 13 II UmwG!); nicht Dritte (h.M.)
• Ausnahmen: Mitgesellschafter (bei unverändertenMehrheiten?), Ehegatte, Verwandte /Konzernunternehmen?
→dinglich oder als Zustimmungsanspruch→Hebel für schuldrechtliche Bindungen,
Andienungspflicht, Beteiligungsgleichlauf u.ä.;→Vorsicht vor Kollisionen (z.B. Abtretung ohne KG-
Anteil an Verwandten)
Gestaltung von GmbH-Satzungen 55NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Vorkaufsrecht• erfasst nur entgeltliche Veräußerungen, d.h. nicht
Schenkung, Vererbung, Einbringung ...• Preis und sonstige Erwerberpflichten für
Berechtigten bindend→abweichende Regelungen (Veräußerungsfälle,
Preislimitierung, mehrere Berechtigte ...) nötig,Tendenz zum Ankaufsrecht für definierte Fälle
→Konkurrenz mit Vinkulierung klarstellen
Gestaltung von GmbH-Satzungen 56NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Andienungsrecht / -pflicht• Gesellschafter erreicht entweder Verkaufszustim-
mung oder Abfindung (ohne Kündigungsfrist!)• Gesellschaft behält volle Dispositionsbefugnis• Gegenleistung: Kaufpreis(-äquivalent) oder
Abfindung?• Verteilung unter Gesellschafter, insbesondere
Veränderung der Mehrheitsverhältnisse• angemessene Fristen
Gestaltung von GmbH-Satzungen 57NotareH. BenderDr. T. Schemmann
„Texan Shoot-Out“ (nicht erprobt!)Solange nur zwei Gesellschafter vorhanden und mitgleichen Anteilen am Stammkapital beteiligt sind, ist jederGesellschafter (Erstanbieter) jederzeit berechtigt, demanderen den Kauf von dessen Anteil zu einem freigewählten Preis in notariell beurkundeter Form mit einerBindungsfrist von mindestens drei Monaten anzubieten(Erstangebot). Der Angebotsempfänger ist zur Annahmeinnerhalb der Bindungsfrist verpflichtet, es sei denn, erbietet dem Erstanbieter innerhalb der Bindungsfrist desErstangebots in notariell beurkundeter Form an, dessenAnteil zu identischen Konditionen zu kaufen(Zweitangebot). In diesem Fall ist der Erstanbieter zursofortigen Annahme des Zweitangebots verpflichtet.
Gestaltung von GmbH-Satzungen 58NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Mitverkaufsrecht• dient dem „Exit“ von Kapitalgebern• Anzeigepflicht und (kurze) Erklärungsfrist• Bemühenspflicht des Veräußerers um
Mitveräußerung• bei Mitverkauf Zustimmungspflicht aller
Gesellschafter, sonst Verweigerung möglich
Gestaltung von GmbH-Satzungen 59NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Mitverkaufspflicht• ermöglicht Kapitalgebern uU bessere
Verwertung ihres Anteils (kein Squeeze-Outanalog §§ 327a ff. AktG!)
• Kaufpreis ≥ Abfindung (sonstAusfallhaftung Veräußerer?)
• kurze Mitveräußerungsfrist• Freistellung von Vinkulierung u.ä.
Gestaltung von GmbH-Satzungen 60NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Ausscheiden von GesellschafternAusscheidensgründe
Ausschließungsrecht
nach Satzung
Austritt / "Kündigung"
nach Satzung
Ausschließungsklage
analog § 140 HGB
Austritt / "Kündigung"
analog § 131 III HGB Rechtsfolgen
Abtretungspflicht
Einziehung (§ 32 II)
Dispositionsbefugnisder Gesellschaft
Rechtsfolgen nachSatzung
Satzungen gehen teils von Einziehung, teils vonAbtretungspflicht als Grundmodell aus!
Gestaltung von GmbH-Satzungen 61NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Kündigung• nicht nach GmbHG, wohl auch nicht
außerordentlich(↔ao. Austrittsrecht, Auflösungsklage, § 61)
• satzungsmäßiges Kündigungsrecht mitbeliebigen Fristen (Kündigungsfrist, frühesterTermin) möglich→ aber Auswirkung auf ao. Austrittsrecht!
• Rechtsfolge klar regeln („Austrittsrecht“?):• Austritt, nicht Auflösung (so Rspr., s. § 60 II)• Liquidationsbefugnis der Verbleibenden
Gestaltung von GmbH-Satzungen 62NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Rechtsbehelfe fürGesellschafterausschluss
• Zwangseinziehung (§ 34 II) nur beiVolleinzahlung (§ 19 II) und ausreichendenRücklagen für Abfindung (§ 34 III)
• Abtretungspflicht erfordert gesondertenVollzugsakt, aber Verfügungsermächtigungmöglich
• Ausschließungsklage analog § 140 HGB:umständlich (Rechtsfolgen s.o.!)
Gestaltung von GmbH-Satzungen 63NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Regelungsprogramm fürAusschluss
• freiwillige Einziehung (§ 34 I) zulassen• Ausschluss ohne Klage zulassen, Gründe möglichst
spezifisch (keine „Hinauskündigung“!),gemeinschaftliche Anteile / Treugeber?
• Ermächtigung (§ 185 BGB) der Gesellschaft,einzuziehen, an Gesellschaft, Gesellschafter oderDritte abzutreten
• und zwar unabhängig von Abfindungszahlung (imEinzelnen umstr., erste Rate?)
Gestaltung von GmbH-Satzungen 64NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Mögliche Ausschlussgründe• Pflichtverletzung / Unzumutbarkeit• Insolvenz / Pfändung• Erbfall• Zugewinngemeinschaft (Zeitpunkt / Ereignis?)• Ende von Anstellungsverhältnissen• Ende eines Beteiligungsgleichlaufes (GmbH & Co. KG)• Mittelbare Verfügung über Anteil (Treuhand, Kontroll-
wechsel)• Verletzung von Andienungs- / Mitverkaufspflichten• NICHT Auflösungsklage
Gestaltung von GmbH-Satzungen 65NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Regelungen zur Abfindung• Konflikt zwischen Werterhaltungsinteresse des
Ausscheidenden und Liquiditätsinteresse der Gesellschaftaußerdem zwischen Klarheit und Gerechtigkeit!
• Höhe: Kontrolle durch die Rechtsprechung– anfängliche Nichtigkeit (§ 138 BGB) selten– „Ausübungskontrolle“ (§ 242 BGB) ab ca. 50 %
Abschlag vom Verkehrswert– Gesamtschau mit Ausscheidensgrund (vgl.
Hinauskündigung, Mitarbeitermodelle!)• Fälligkeit (Ratenzahlung, evtl. Zins)• Schiedsgutachter- oder Schiedsklausel
Gestaltung von GmbH-Satzungen 66NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Einzelne Abfindungsregeln• Verkehrswert (gesetzliche Höhe, = Marktpreis)• Totalausschluss nur ganz ausnahmsweise zulässig• Nennwert bei besonderen Gründen (s. Mitarbeiterfälle)• Buchwert, evtl. mit Anpassungsklauseln bei krassen
Divergenzen• „Stuttgarter Verfahren“: Substanz- und Ertragswert→Abschläge/Zuschläge, Kombinationen und
Differenzierungen (nach Ausscheidensgrund oderGesellschafter) möglich
Gestaltung von GmbH-Satzungen 67NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Tod von Gesellschaftern• Vererblichkeit nicht ausschließbar• Einziehung möglich, aber nicht „automatisch“• Abfindungsausschluss hier ausnahmsweise
zulässig• bei Erbengemeinschaft Zwang zu gemeinsamem
Bevollmächtigten• Vinkulierung gilt nicht bei Auseinandersetzung,
aber bei Vermächtnis → besser klarstellen
Gestaltung von GmbH-Satzungen 68NotareH. BenderDr. T. Schemmann
Aufsichtsrat, § 52• zwingend nach DrittelbeteiligungsG, MitbestG,
MontanmitbestG, InvG• bei Einrichtung durch Satzung gilt subsidiär AktG
(§ 52 I)• Anmeldung / Bekanntmachung aber zwingend
(§ 52 II)• beliebige Kompetenzzuweisung, Grenzen:
– Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer– Grundlagenkompetenz der Gesellschafter
• Regelungen zu Vergütung, Zusammensetzung,innerer Ordnung möglich
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Beiräte u.ä.• Vielzahl von Zwecken (externer Sachverstand,
Kontrolle, Schlichtung, Akquise ...)• Vielzahl von Bezeichnungen (auch
Sachverständigenrat, Familienrat,Gesellschafterausschuss ...)
• auch rein schuldrechtlich möglich• Kompetenzgrenzen wie bei Aufsichtsrat• Abgrenzung zum Aufsichtsrat (§ 52 II!) nach
Überwachungsfunktion
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Wettbewerbsverbot• gesetzliches Wettbewerbsverbot nur für
Geschäftsführer und „unternehmerische“Gesellschafter
• Kapitalschutz (§ 30) nur für konkreteGeschäftschancen
• Befreiungsregelung in Satzung zur Vermeidungvon vGA wohl nicht mehr erforderlich
→Klarstellungen in Satzung sinnvoll,einzelfallabhängig
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Schiedsklausel• in Satzung möglich (§ 1066 ↔ § 1031 ZPO, h.M.)• nur mit allen Gesellschaftern wg. Art. 101 I 2 GG• kann alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten
erfassen, Ausn. Kapitalaufbringung, Beschluss-anfechtung (str.)
• diverse Schiedsgerichte und Verfahrensordnungen↔Schiedsgutachter (§ 315 BGB), z.B. zu Abfindung↔Schiedsgremium als Gesellschaftsorgan
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„Sonstiges“• Gesellschaftsblätter entbehrlich (§ 12 n.F.)• salvatorische Klausel wohl auch, da § 139 BGB
nicht gilt; „Automatismus“ gefährlich wegen § 53!• Gründungskosten (analog § 26 II AktG) dürfen
wohl auch Beraterkosten und Gründerlohnumfassen→ eher großzügig, Überschätzung unschädlich!
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Grobgliederung
1. Rechtliche Vorgaben undGrundsätze der Satzungsgestaltung
2. Kleine Typologie3. Einzelne Bestimmungen4. Rechtspolitischer Ausblick
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MoMiG - Ziele undVerfahrensstand
= „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung vonMissbräuchen“
• Unterbindung von „Firmenbestattungen“• höhere Attraktivität im Vergleich mit Limited→Referentenentwurf des BMJ vom 29.5.2006,
bald Regierungsentwurf?
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MoMiG - Einzelregelungen 1• Mindeststammkapital 10.000 Euro,
Halbeinzahlung reicht stets• kein Mindestbetrag der Stammeinlagen• Genehmigungen nicht mehr zur Eintragung
erforderlich• gutgläubiger Anteilserwerb aufgrund
Gesellschafterliste
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MoMiG - Einzelregelungen 2• Erleichterung von Zustellungen an GmbHs• Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter• „wrongful trading“-Haftung der
Geschäftsführer• rein insolvenzrechtliche Behandlung von
Gesellschafterdarlehen
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GVGG-Entwurf aus NRW= „Gesetz zur Vereinfachung der Gründung
von Gesellschaften mit beschränkterHaftung“
• Einführung von Mustersatzungen mitGebührenermäßigungen
• „Basis-GmbH“ für natürliche Personen mit2.500 Euro Stammkapital
→Realisierungsaussichten unbekannt