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FÜR DIE GESAMTE SOZIALVERSICHERUNG
BEACHTEN SIE BITTE
DIE NEUE ANSCHRIFT!
BERLIN, 15. SEPTEMBER 1933
BEZUGSPREIS DURCH DIB ROST
VIERTELJÄHRLICH SO PPEHNIQ
EINZELNUMMER SO PFENNIG
VERLAG UND SCHRIFTLEITUNQ.
BBRLINSWS8, LINDEN8TR. S
INHALTSVERZEICHNISSeite
Der Schadenersatzanspruch der Versicherungsanstalt. Or. Werner Spohr, Kiel . . .255
Das Ende des versicherungspflichtigen Beschiftlgungsverhältnlsses. Karl Schreiber,
Berlin 258
Der Krankentransport In derKrankenversicherung. GustavWasewitz, Bln.-Friedrichshagen 259
Die Pflndbarkeit der Aerztehonorare aus Kassenpraxis. Diplomkaufmann Walter
Klebba, Berlin 261
Verwaltung 262
Asnd«rungen der RVO. — Außerordentlich«« Kündigungtracht von Aerzten, Zahnärzten und Zahntechnikern — Vor-
»ichertenzahl und Arztkosten 1932 - lerOcksichtigung von Abgangsentschödlgungen bei der Abgobe zur Arbeitslosen¬
hilfe — UnterstOtzungsdauer in der Krisenfürsorge für arbeitslose Angestellte —Wie Ist der Ersatzanspruch nach |1342RVO.Wr Familienangehörige zu berechnen? — Der Ersatzanspruch nach • 1542 RVO. bei der Krankenversorgung von Familien¬
angehörigen — Die V*r|ährung von Beitrögen, die nach f 1242a RVO. nachzuentrichten sind — Aussteuerung bei
Krankenhausbehandlung — DI« Aussteuerung — Ersatzansprüche bei Sportunfällen — Die 10. der chemischen
Industrie — Die BO. für gewerbsmäßige Fahrzeughaltungen — Die Glas-Berufsgenossenschaft — DI« Meschlnenbau-
wnd Kleinelsen-Berufsgenossenschaft
Aufgaben und Lösungen 269
Kartei der Rechtsprechung Umschlag Seite 3
BESTELLEN SIE
DIE
VOLKSTUMLICHE ZEITSCHRIFT
FUR DIE GESAMTE SOZIALVERSICHERUNG
DER BEZUGSPREIS DER MONATLICH ZWEIMAL
ERSCHEINENDEN ZEITSCHRIFT IST VIERTELJÄHR¬
LICH 50 PFENNIG
JEDES POSTAMT NIMMT
BESTELLUNGEN AN •
DIE VOLKSTÜMLICHE ZEITSCHRIFTFÜR DIE GESAMTE SOZIALVERSICHERUNG
ist das Blatt aller an der Sozialversidierung interessierten
Kreise. Zur Bestellung benutzen Sie bitte den folgenden
BESTELLSCHEIN
An das Postamt zu
Ich bestelle hiermit ab
vom VERLAG DER WARTE. Berlin SW68, Lindenstraße 3
1933
*** „VOLKSTUMLICHE ZEITSCHRIFTFÜR DIE GESAMTE SOZIALVERSICHERUNG'
zum Preise von vierteljährlich 0,50 Reichsmark
,den 1933
Name: Wohnung:
Volkstfimliche ZeitschriftfOr die gesamte Sozialversicherung
Erscheint halbmonatlich • Verlag und Schriftleitung: Berlin SW68, Lindenstraße 3
MUMMER 18 BERLIN, 15. SEPTEMBER 1933 39. JAHRGANG
Der Schadenersatzanspruch der
VersicherungsanstaltZur Sicherung* der dem Arbeitgeber auferlegtenPflichten der Beitragsabführung zur InvV. hat
las Gesetz verschiedene Strafnormen in den
§§ 1488, 1492, 1493, 1494 RVO. aufgestellt. Es
Fehlt jedoch in der RVO. eine Vorschrift über
die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers für
n Fall, daß durch einen Verstoß des Arbeit-
bers gegen die ihm auferlegten Pflichten der
Versicherungsanstalt ein Schaden entsteht. Die
Frage, ob eine solche Schadenersatzpflicht aus
allgemeinen Vorschriften des BGB. abgeleitetwerden kann, ist zu bejahen. Während, wie ich
in Heft 24/32 dargelegt habe, aus Verletzungder Beitragsvorschriften nur unter besonderen
Umständen eine Haftung des Arbeitgebersgenüber dem Arbeitnehmer eintritt und
dann auch nicht aus unerlaubter Handlung823 BGB.) (vgl. auch Guttmann in Nr. 14, 15
1^32, S. 216 f.), sondern aus Verletzung von im
I >ienstvertrag übernommenen Verpflichtungen,gründet ein Verstoß gegen solche Vorschrif¬
ten im Verhältnis zwischen VTr. und Arbg.ie Schadenhaftung des letzteren aus an»
? i laubter Handlung. Dieser von der Recht¬
sprechung herausgearbeitete wichtige Unter¬
schied in der Entscheidung der Haftungsfniiierechtfertigt eine ausführlichere Darlegung.i. Die gesetzliche Grundlage eines
Schadenersatzanspruches der Ver¬
sicherungsanstalt gegen den Arbeitgeber aus
Verletzung der Beitragsvorschriften kann nur
$23 Abs. 2 BGB. sein. Der Kernpunkt der
Frage, ob der in Rede stehende Schadenersatz¬
anspruch auf diese Vorschrift gestützt werden
,ist das Problem, ob die Bestimmungen der
RVO. über die Beitragsabführung als „Schutz-? tz" i S. des § 823 BGB. anzusehen sind.
Schutzgesetz" i. S. dieser Vorschrift sind nicht
Mofi strafrechtliche Bestimmungen, sondern alle
Rechtsnormen (gleichgültig ob es Gebote oder
rbote sind), die den Zweck haben, be-
mmte einzelne Interessen zu schützen, sei es
ich nur mittelbar, auch wenn sie in erster
ie für die Interessen der Allgemeinheit be~
nmt sind (RGZ. 79, 85, HkR. 1928 Nr. 832).n Gegensatz zu solchen als Schutzgesetzenvon § 823 Abs. 2 BGB. anzuerkennenden
Dr. Werner Spohr, Kiel
Gesetzen bilden Gesetze, deren Uebertretungdie Interessen des Publikums, d. h. einer un¬
bestimmten größeren Anzahl von Personen ge¬
fährdet oder verletzt (Lenel, DJZ. 98, 411, Otto,Sachs. Archiv 9, 11, Cohn, Gruchots Beitr. 43,390, Müller, Seuff. BI. 01, 379a). Zur Anerken¬
nung eines bestimmten Gesetzes als Schutz¬
gesetz i. S. von § 823 Abs. 2 BGB. genügt es,
daß der Gesetzgeber wenigstens mit beabsich¬
tigt hat, der Allgemeinheit und dem einzelnen
einen Schutz zu gewähren (RGZ. 63, 324, 102,223, 119f 435, JW. 1929, 1725, RAG. 1, 71, JW.
1928, 671, DRZ. 1928, Nr. 211, Seuff. A. 82, Nr. 89,HRR. 1928, Nr. 521 und 832). Der Andere i. S.
von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB. muß zu den¬
jenigen Personen gehören, deren Schutz das
Gesetz bezweckt (RGZ. 63, 324, 73, 32). § 823
Abs. 2 BGB. trifft nur dann nicht zu, wenn es
sich um ein Gesetz handelt, das lediglich die
Ordnung des Staatsganzen, seine Verfassungund Verwaltung zum Gegenstande hat (RGZ.100, 142, 116, 151, JW. 1927, 1471, Seuff. A.81,Nr. 96, Recht 1927 Nr. 898, LZ. 1927, 904) und
zum Schutze des Staates als solchen dient.
II. Zur Frage der grundsätzlichenAnerkennung von Vorschriften
der RVO. als „Schutzgesetze i S.
des § 823 Abs. 2 BGB. Nachdem be¬
reits das Kammergericht in einem Urteil vom
9. Juli 1927 (30 U 4417 27, JW. 1928 S. 291)
Nr. 2) die Anwendbarkeit des $ S23 Abs. 2 BGB.
auf die die Beitragsabführung regelnden Vor¬
schriften der Sozialversicherung bejaht hatt»
(Das Kammergericht hat in dieser fast unbeach¬
tet gebliebenen Entscheidung gesagt: „Der An¬
spruch gegen den Bekl. kann sich ... nur auf
§ 823 Abs. 2 stützen und hat somit zur Vor¬
aussetzung, daß die die Beitragsleistungen
regelnden und sichernden Vorschriften derRVO. als „Schutzgesetze" zugunsten der VTr.
anzusehen sind. Dies ist anzunehmen, denn die
in Rede stehenden Vorschriften dienen dem be¬
sonderen Schutze der Kk. im Gegensatz zur Ge¬
samtheit. Ihre Leistungsfähigkeit wird durch
jeden Ausfall in Fräs. gestellt. Mit d<
Leistungsfähigkeit der Kk., die durch die in
Rede stehenden Vorschriften der RVO. ge-
schützt werden, hängt das Wohl der arbeiten¬
den Bevölkerung im engsten Zusammenhang.Deshalb hat der Gesetzgeber eine besondere
über den allgemeinen bürgerlich-rechtlichenSchutz des Gläubigers hinausgehende Sicher¬
teilung der VTr. für erforderlich gehalten.Hiernach sind die in Rede stehenden Bestim¬
mungen der RVO. Schutzgesetze i. S. des § 823
Abs. 2 BGB." Das kann ohne Einschränkung
für die InvV. gelten.), hat das Reichsgericht in
seiner Entscheidung vom 26. Oktober 1932 (IX
2 RGZ. Bd. 138 S. 165) ausführliche Unter¬
suchungen hierüber angestellt. (Die nach¬
stehenden Zitate sind diesem Urteil entnom¬
men.)
a) Es ist davon auszugehen, daß dem § 823
Abs. 2 BGB. die Beschränkung auf Strafgesetzean sich fremd ist, daß überhaupt keine Straf¬
drohungen darin enthalten zu sein brauchen,
daß es ferner nicht auf die Wirkung, sondern
auf den Inhalt und Zweck des Gesetzes an¬
kommt, daß der Gesetzgeber bei der Erlassung
gerade einen solchen Rechtsschutz wie er in
Ansehung einer behaupteten Verletzung in An¬
spruch genommen wird, zugunsten von Einzel¬
personen oder eines Personenkreises gewolltoder doch mitgewollt hat (vgl. u. a. RGZ.
Bd. 119, S. 437, Bd. 128, S. 300).
b) Bestimmungen der RVO. können sehr wohl
den Schutz der Versicherungsträger bezwecken,
„also den Schutz von Rechtspersönlich¬keiten, die unter klarer Abgrenzung vom
organischen Staatsganzen selbständig bestimmt
sind, öffentliche Wirksamkeit zum Wohle ge¬
wisser Bevölkerungsteile auszuüben, und selb¬
ständige Träger von Rechten und Pflichten,
unabhängig vom Staatsganzen, darstellen" (vgl.die E. des Reichsgerichts vom 27. Februar 1932,
IX 339/31, Leipziger Zeitschrift für Deutsches
Recht 1933, Sp. 241 f.).
c) Der Anerkennung von Vorschriften über die
Beitragspflicht als Schutzgesetz i. S. des § 823
Abs. 2 BGB., steht die Tatsache, daß es sich
bei der Beitragspflicht um eine öffentlich-recht¬
liche Verpflichtung handelt und daß die Bei¬
träge demgemäß im Verwaltungszwangsverfah¬ren beizutreiben sind, schon um deswillen nicht
entgegen, weil die bloße Verletzung dieser
Pflicht die Voraussetzung eines Verstoßes gegen
ein Schutzgesetz nicht erfüllt (vgl. nach¬
stehend). Auch die zahlreichen Entscheidungen,die zu der Frage ergangen sind, ob die Vor¬
schriften der Reichsversicherung, welche dem
Arbeitgeber die Verpflichtung zur Mitwirkungbeim Abführen der Versicherungsbeitäge auf-
l rlegen, Gesetze zum Schutze der Arbeitnehmer
S. de S23 Abs. 2 BGB. sind und welche diese
Frage ständig verneint haben (Reichsarbeits¬
gericht vom 14. Januar 1931, RAG. 446/31,
RArbG. Bd. 8 S. 161 vom 15. März 1930, RAG.
499 29 vom 5. Juli 1930, RAG. 88 30, JW. 1931,
S. 1286 Nr. 30 vom 23. Januar 1932, RAG.
248 31, Gruchots Beiträge Bd. 72, S. 323 v
9. Juli 1932, RAG. 174/32, Volkst. Zeitschr. N
S. 144), stehen nicht entgegen. Denn hi
handelt es sich eben um ein anderes Probl
Dagegen hatte schon RGZ. Bd. 63, S. 53,
§ 15 *bs. 2 InvVG. v. 13/19. 711899 (R<S. 463) als Schutzgesetz anerkannt und i
RG. vom 7. April 1910, VI 20909 (RGZ. Bd.
S. 211) ausgesprochen, daß ein VTr. (daneine OKk.) es sein könne, dessen Schutz ein <
setz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB. bezweckt,er der durch dessen Verletzung unmittelbar (
chädigte sein kann. „Es steht daher nichts u
Wege, anzuerkennen, daß der Zweck von <
etzen, welche den Schutz gegen Verletzung
der Beitragspflicht zum Gegenstande haben,
darin bestehen kann, die VTr. in der Erfüllui
ihrer sozialen öffentlich-rechtlichen Aufgabe zu
schützen."
d) Voraussetzung für die Anwendung des § 823
Abs. 2 BGB. bleibt, daß dieser Zweck durch
ein „Schutzgesetz" i. S. jener Bestimmung er¬
reicht werden soll und daß ein solches Gesetz
verletzt wurde.
III. Der Begriff des Schutzgesetzim Hinblick auf die §§ 14S8, 14<>
bis 1494 RVO.
a)§1488RVO. istkeinSchutzgesetzi. S. von § 823 Abs. 2 BGB. Der § 14
RVO. „enthält keine Verschärfung der Pflich¬
ten des Arbeitgebers, seine Anwendung setzt
nichts voraus als die Unterlassung der Bei¬
tragsabführung. Der VTr. wird lediglich er¬
mächtigt, durch von ihm selbst zu verhängendeOrdnungsstrafen die Erfüllung der Pflichten aus
§ 1426 RVO. zu erzwingen, wobei es sich um
ein reines Verwaltungsverfahren zwischen dem
VTr. und dem Arbeitgeber handelt, und zwar
innerhalb dieses Rahmens nur um ein Ordnungs¬strafverfahren. Dementsprechend schließt auch
eine Bestrafung aus § 1487 RVO. im Ordnung-
Wege nicht eine kriminelle wegen Betruges, eir
Bestrafung aus § 14S8 RVO. nicht eine krimi¬
nelle wegen Vergehens nach § 1492 RVO. aus
(vgl. RGSt. 27, 391). Als verletztes Schutzgeset
könnte, da § 1488 RVO. keinen anderen Tat¬
bestand erfordert als die Nichterfüllung d»
Pflicht aus § 1426 RVO., nur § 1426 a. a. O
selbst in Betracht kommen. Sicherlich wäre t
aber unangebracht, allgemein neben die öffent¬
lich-rechtliche Beitragspflicht des Arbeitgebe;
aus § 1426 RVO. eine bürgerlich-rechtliche,ordentlichen Rechtswege verfolgbare Verpflich¬
tung (Schadenersatzpflicht aus § 823 Abs
BGB.) zu setzen; das kann nicht der Sinn *
Ges. sein. . . .Entscheidend ist aber weder d:
noch der Charakter der Strafe als bloßer Or
nungsstrafe; entscheidend ist, daß die Best, de
§ 1488 RVO. sich, trotz der Ueberschrift „Strv
Vorschriften44, als eine dem Anstaltsvorstand
die Hand gegebene Verwaltungsmaßregel,Instrument zur Erzwingung der Beitragspfli«
256
rstellt; die Ordnungsstrafe ist hier bloß das
uckmittel, dessen Handhabung dem Anstalts-
rstand selbst überlassen bleibt. Daran
!ert sich nichts, weil die Ordnungsstrafen des
1488 nicht Zwangsstrafen im engeren Sinne
etwa §§ 1414, 1438, 1457, 1466, 1467 mit 28.
i RVO.) darstellen, sondern immerhin eigent-_e Ordnungsstrafen; nicht hierauf, sondern
uf das Ermessen des Anstaltsvorstandes, jenefen zur Erzwingung der Beitragserfüllung,es im einzelnen Falle, sei es im allgemeinen,uwenden oder nicht, ist abzustellen. Das aber
widerspricht dem Wesen des Schutzgesetzes i. S.
i § S23 Abs. 2 BGB.; die durch § 1488 RVO.
n VTr. gegebene Befugnis, zur Erzwingung
Pflichterfüllung aus § 1426 RVO. nach
enem Ermessen Ordnungsstrafen zu verhän-
a, kann daher nicht als ein den Schutz des
V I r. bezweckendes Gesetz i. S. des § 823 Abs. 2
BGB. gewertet werden/'
Dagegen ist § 1492 RVO. ein
Schutzgesetz i. S. von §823 Abs. 2
i B. Das RG. verweist zunächst auf die Ent-
hungsgeschichte. Aber die rechtliche Begrün¬dung, welche das RG. für die Zuerkennung des
Schutzgesetzcharakters an § 1492 RVO. gibt, ist
entscheidend. „Einmal begründet die Androhung?>iner kriminellen Strafe an sich schon eine Ver¬
mutung für das Vorhandensein einer Schutz¬
bestimmung i. S. des § 823 Abs. 2 BGB." Außer
Zweifel steht aber ihr Vorhandensein dadurch,daß diese» Androhung erfolgt für die vorsätz¬
liche (Zur Erfüllung des Tatbestandes des
§ 1492 RVO. ist — vgl. Spohr, Das Strafrecht
der Sozialversicherung, Stuttgart 1932, Tabellen
S. 52, 62, Spalten V — bedingter Vorsatz aus¬
reichend. Die Absicht, den Versicherungsträgerzu schädigen, ist nicht erforderlich (vgl. RG.
n 3. Februar 1914, EuM. Bd. 11, S. 411,
yObLG. vom 2. Dezember 1929, EuM. Bd. 28,S. 327). Der Täter muß sich nur seines Unver¬
mögens zur Abführung der Beträge bewußt
gewesen sein oder doch mit der Möglichkeiteines solchen gerechnet, gleichwohl aber den
rechtswidrigen Erfolg der Nichtabführung ge¬
llt haben (RGSt. Bd. 25, S. 104, Bd. 26,S. 122, KG. 4 S. 118/28, 168 29, 64/30)
Verwendungsentziehung derjenigen Beitrags¬ie, die dem Beschäftigten bereits vom
Lohne einbehalten, also gewissermaßen vom
E> "ugeber bereits für den VTr. vereinnahmt
worden sind. Wenn der Gesetzgeber nur diese,vissermaßen dem Tatbestand des Betrugesr der Unterschlagung verwandte Art vor-
zlicher Schädigung der Anstalt mit krimi-
^er Strafe gedroht hat, während die Nicht-
dlung der eigenen Beitragspflicht nur Ord-
agsstrafen nach dem Ermessen des Anstalts¬
standes nach sich ziehen kann, so folirt
aus, daß die durch § 1492 RVO. mit Strafe
rohte Handlungsweise als die gefährlichereI der Anstaltsschädigung zu betrachten ist,
n weiche sie durch ein eigentliches, hier
sogar kriminelles Schutzgesetz geschützt wer¬
den sollte."
c) Ebenso sind die §§ 1493 und
1494 RVO. Schutzgesetze i. S. des
$823 Abs. 2 BGB. Was vorstehend von
§ 1492 RVO. ausgeführt ist, gilt ohne weiteres
für die §$ 1403, 1494 RVO. Denn die Strafe, di-
den Arbeitgeber bedroht, trifft in den Fällen des
§ 1494 RVO. die beauftragten Stellvertreter (undevtl. daneben noch den Arbeitgeber), in den Fällen
des § 1493 RVO. die gesetzlichen Stellvertreter.
d) Das Ergebnis ist, daß im konkreten
iie eine Ausscheidung der Beitragsteile vor¬
zunehmen ist, je nachdem, ob sie vom Arbeit-
ber oder vom Beschäftigten (oder nur für ihn
durch den Arbeitgeber) zu entrichten waren.
Für den Schadenersatz können nur die nach
$ 1492 (§§ 1493, 1494) RVO. hinterzogenenBeitragsteile in Betracht kommen.
IV. Die Anwendung des §823 Abs. 2
BGB. im einzelnen Fall. a)Der Um¬
fang der Schadenersatzpflicht.Eine Schadenersatzpflicht ist nur soweit be¬
gründet, als der Schutzwille des Gesetzes reicht
(OLG. Hamburg in Seuff. A. 60, Nr. 54), also
wenn das Rechtsgut oder Interesse, zu dessen
Schutz es erlassen ist, verletzt ist (OLG. Karls¬
ruhe, Bad. Rechtspr. 1915, S. 161). Nur der
Schaden ist zu ersetzen, der nach dem gewöhn¬lichen und natürlichen Verlauf der Dinge als
Folge des Verstoßes gegen das Schutzgesetz er¬
scheint (Soergel). Andererseits ist der Schaden
zu ersetzen, dessen Verhütung das Schutzgesetzbezweckt. Eine Vermutung für den Kausalzu¬
sammenhang zwischen dem Verstoß gegen das
Schutzgesetz und dem Schaden besteht nicht
(RG. 52, 126, RG. i. Recht 1926, Nr. 1455, DUZ.
1926, Nr. 1021, JR. 1926, Nr. 1954, JW. 1926,S. 2533). Jedoch wird dadurch, daß der Schaden
auch bei Befolgung des Schutzgesetzes einge¬
treten wäre, der Kausalzusammenhang nicht aus¬
geschlossen (RG.-Recht 1919 Nr. 1092, DJZ.
1919, S. 681).
b) Verschulden des Täters. Das Ver¬
schulden des Täters (RG. Warn. Rspr. 1916,
Nr. 163 Bayr. ObLG. Bay. S. 1924, 33) muß sich
auf die Uebertretung des Schutzgesetzes beziehen.
Es ist unerheblich, ob er bestimmte Folgen seines
Verhaltens voraussah oder voraussehen mußte
(RG. 66, 251, 91, 72, LZ. 1916, 382, Warn. Rspr.
1913, Nr. 106, HRR. 192S, Nr. 514). Entschuld¬
barer Irrtum über das Bestehen des Schutz¬
gesetzes entlastet (RG. LZ. 1916,1240). Bewußtes
Unterlassen der gebotenen Handlung genügt
(RG. JW. 1916, 38). Sämtliche Tatbestandsmerk¬
male, die das Schutzgesetz für ein Zuwider¬
handeln erfordert, müssen erfüllt sein (RG. 118,
312). Bei Uebertragung von Verrichtungen auf
Angestellte muß der Dienstherr dafür sorgen, daß
der Angestellte die Schutzgesetze kennt (RG.Warn. Rspr. 09 Nr. 297).
1 257
Das Ende des versicherungspflichtigenBeschäftigungsverhältnissesWenn die RVO. von einem „Beschäftigtwer¬
den"1 und einer „Beschäftigung' spricht, so ist
runter nicht che wirkliche Arbeitsleistung,
sondern ein Beschäftigungs ver häl t n i s, eine
Verbindung zwischen einem Arbeitgeber und
einem Arbeitnehmer zu verstehen. Das B«
schaftigung rhältnis beginnt, sobald der Ar¬
beitgeber über die Arbeitskraft des Arbeit¬
nehmers verfügen kann, es endet, wenn der
Arbeitgeb» nf dir Tätigkeit verzichtet und der
bisher Beschäftigte keinen Anspruch auf eine
weitere Beschäftigung mehr erheben kann oder
erhebt Damit wäre eigentlich schon alles über
l Ende des verspll. Beschäftigungsverhältnis^
gt Tritt aber der praktische Fall ein, dann
fallt doch die Entsch. nicht immer so leicht. Ein¬
mal kann schon das versicherungs pflich¬tige Beechäftigungsverhältnis enden, trotzdem
is Beschäftigungsverhältnis fortbesteht. D
kommt dann vor, wenn das Entgelt von Arbeit¬
nehmern der in dem § 165 Abs. 1 Ziffer 2—5a
bezeichneten Art sowie* von Schiffern auf Fahr¬
zeugen der Binnenschiffahrt die Jahresarbeits¬
verdienstgrenze überschreitet oder wenn das Ein¬
kommen von Hausgewerbetreibenden (§ 165
Abs. 1 Ziffer 6 RVO.) die Jahreseinkommens¬
grenze übersteigt. Das Ende der Versicherungs¬
pflicht ist bei einem Abbruch der wirklichen Be¬
schäftig x besonders festzustellen, wenn sich
das Ende der Beschäftigung mit dem Ende des
Beschäftigungsverhältnisses nicht deckt.
RVA. hat bereits in der Entscheidung vom
Dezember 1926 (AN. 1927 S. 581) den Grund¬
stellt, daß ein die Krankenversiche¬
rungspflicht begi findendes Beschäftigungsvci•-
hältnis nicht erlischt, solange das der Beschäf¬
tigung zugrunde liegende Dienst- oder Arbeits¬
verhältnis und rler sich daraus ergebende An¬
spruch des dienstbereiten Arbeitnehmers auf
nie Gewährung eines vertragsmäßigen Entgeltsfortbesteht Wird ein Arbeitnehmer, der nach
seinem Arbeitsvertrage Anspruch auf eine Be¬
schäftigung und Entlohnung bis zum 30. Juni
:, unberechtigt am 31. Mai entlassen, dann
(ndet nach dieser Entscheidung das versiche-
i ungspflichtige Beschäftigungs Verhältnis
nicht schon am 31. Mai, sondern erst am
30. Juni, trotzdem eine Beschäftigung während
des Monats Juni nicht mehr stattfindet.
Das uilt auch, wenn der Beschäftigte während
eines Urlaubes entl n wird, während der Ur-
laubs/eit, mindestens aber bis zum Ablauf dei
1 ei t r agsmä fi ig en Beschäftigungszeit.(Entsch. des OVA. Hamburg vom 11. Februar
II, Volkstüml. Zeitschr. 1932 S. 62.) Die Tat¬
laß der Arbeitnehmer während des Ur-
ibs keine Beschäftigung ausübt, steht d<
rtbestehen des versicherungspflichtigen Be-
iiäftigungsverhältnisses nicht im Wege.
Karl Schreiber, Berl
Voraussetzung ist aber in allen diesen Fäll»
daß der Arbeitgeber über die Arbeitskraft
Arbeitnehmers verfügen kann. Ob er d
über verfügen will, ist nebensächlich. Wi
ein Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungs\hältnis am 30. Juni vertragsmäßig endet, unb
recht igt am 31. Mai entlassen, dann endet
ie schon ausgeführt wurde — das versieh
rungspflichtige Beschäftigungsverhältnis ci
am 30. Juni. Aber auch dann nur, wenn
Arbeitnehmer auf die Beschäftigung bis
diesem Tage Anspruch erhebt. Verzicht^
er dagegen auf die Weiterbeschäftigung, so gilt
auch das versicherungspflichtige Beschäfti
gungsverhältnis mit diesem Tage als gelöstAuch dann, wenn der Arbeitgeber freiwil!
oder gezwungen noch bis zum 30. Juni den ee
traglichen Entgelt zahlt. Denn mit diesem Vei
/icht sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer von
dem Anspruch auf Arbeitsleistung und B
schaftigung entbunden worden. Das ist d
Entscheidende. Zahlt der Arbeitgeber den Ent¬
gelt bis zum 30. Juni und verlangt er dafÜ!
ich der Arbeitnehmer bis dahin zu seiner
Verfügung hält, so besteht das versieh-
rungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bis
zum 30. Juni auch für den Fall, daß der Ar¬
beitgeber die ihm zur Verfügung stehende Ar¬
beitskraft nicht in Anspruch nimmt. Kommt i
zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehnv
wegen der unberechtigten Entlassung zu einem
Streit und einigen sich beide am 15. Juni vor
dem Arbeitsgericht dahin, daß der ArbeitgeLfür den Monat Juni nicht den vollen, sonde
nur einen Zwcidrittelentyelt zahlt, dafür ah
auf eii Arbeitsleistung verzichtet, dann
(ndet das versicherungspflichtige Beschäl
tngsverhältnis nicht mit dem 31. Mai, auch
nicht mit dem 20. oder dem 30. Juni, sonder
mit dem 15. Juni, also dem Tage, an welchem
der bis dahin dienstbereite Arbeitnehmer a
die Weiterbeschäftigung verzichtet hatte. Dttß
er nur bis zum 31. Mai gearbeitet hatte, d
der Arbeitgeber ihm den Entgelt bis zun
20. Juni zahlte und daß sein vertragsmäßig
Beschäftigungsverhältnis am 30. Juni endete
ist bei 'lieser Sachlage ohne Belang. Ma߬
gebend für die Versicherungspflicht ist ledifilieh der Tag, an welchem Arbeitgeber und Ai
beitnehmer sich ordnungsmäßig trennten,
welchem der eine auf die Arbeitsleistung, d»
andere auf die Beschäftigung: verzichtete.
Wird diese, vom RVA. gegebene Auslegir.des Begriffs „Beschäftigungsverhältni rieht
angewendet, dann kann die Beantwortung d<
I lagen, wann die Versicherungspflicht,Kassenmitgliedschaft und die Beitragspfli*
Iet, nicht schwer fallen.
258
ier Krankentransport in der Kranken¬
versicherungTransportkosten gehören zu einem wich¬
en Bestandteile der Kassenleistungen, zu
er Deckung sind nicht unerhebliche Auf-
ndungen erforderlich. Trotzdem wird die
rpflichtung der Kk.en zum Krankentransportkeinem Wort in der RVO. erwähnt. Nur
dem § 392a, der schon zum 4. Abschnitt
^ 2. Buches der RVO. und damit zu den
»rschriften über die Aufbringung der Mittel
• hört, beschäftigt sich der Gesetzgeber mit
t- und Krankenfuhren. Aber auch dort
d keine Verpflichtung der Kk.en zur
Währung dieser Leistungen ausgesprochen,¦ndern lediglich gesagt, daß Kk.en mit
rmlich weit ausgedehnten Bezirken nach
Vereinbarungen ihrer Vorstände mit den für
<iie Bezirke örtlich zuständigen Organisa-nen der Arbeitgeber und nach Anhörung
i für die Kassen tätigen Aerzte ihre A r -
• itgeber zur Tragung der Kosten ver¬
pflichten können, die aus notwendigen Arzt-
tmd Krankenfuhren für ihre Beschäftigten?standen sind. Die Fragen, ob und inwie-
• it die Kk.en selbst Transportkosten für
ihre Versicherten zu tragen haben, ob die
\rbeitge;>er in den Fällen des $ 392a die Ver¬
pflichtungen der Kk.en ablösen oder ob sie
t den Arzt- und Krankenfuhrkosten eigenePflichten erfüllen, die den Klcen durch den Ge¬
setzgeber nicht auferlegt worden sind, wen!
rch bei dieser Gelegenheit nicht erwähnt.
^t di«* Rechtsprechung hat die-
Lücke ausgefüllt und festgestellt, w a n n die
Kk.en Transportkosten für ihre Versicherten*
Igen haben und in welchen Fällen sie die
Kostenübernahme ablehnen dürfen. Yon
m Grundsatz ausgehend, daß zu der von
Kk.en nach § 182 RVO. zu gewährendenzt liehen Behandlung auch alle Leistungenhören, durch die diese Behandlung ei
»glich wird, hat die Rechtsprechung auch
notwendige Fahrt des Arztes zum Kran-
0 ier des Kranken zum Arzt als Bestand¬teil dl ärztlichen Behandlung er«
rt. (Vgl. Hahn-Kühne und Hoffmann Anm.
g 182 RVO. sowie die E. des RVA., AN.
20 S. 339, 1021 S. 168.) Ob die Fahrt oder
Transport eines Versicherten zum Arzt
unbedingt notwendig war, ob die Kasse die
kUS e itstandenen Kosten zu tragen hat oder
ob sie die Kostenübernahme ablehnen darf,ß im Einzelfalle nach der jeweiligen Sach¬
entschieden werden. War rler Kranken-
isport berechtigt, dann muß die Kasse ci
rs entstandenen Kosten übernehmen,
ichgültig, ob es sich um einen gehfähigengehunfähigen Versicherten, ob es sich
kürzer oder um längere Entfernungdelt, — soweit diese Kosten sich in den
Gustav Wasewitz, Berlin-Friedrichshagen
Grenzen bewegen, die der § 182 Abs. 2 RVO.
gezogen hat.
lieberweist die Kasse einen Versicherten zur
Untersuchung oder Behandlung an einen ent¬
fernt wohnenden und nur durch ein Trans¬
portmittel zu erreichenden Arzt (beispiels¬weise an einen Facharzt in einer Universitäts¬
stadt), so muß sie die damit verbundenen
Kosten der Eisenbahnfahrt oder eines anderen
Transportmittels tragen, ohne Rücksicht
darauf, ob der Versicherte arbeitsfähig oder
arbeitsunfähig ist. Bedurfte der Versichertedabei einer Begleitperson, dann hat die Kasse
auch die daraus entstehenden Aufwendun¬
gen zu übernehmen. Der Versicherte darf
jedoch die Kasse nicht unnötig belasten. Er
muß, auch bei rler Wahl der Transportmittel,beachten, daß die Leistungen der Kasse aus-
i eichend und zweckmäßig zu sein haben, aber
das Maß des Notwendigen nicht überschreiten
ürfen.
Was für die Ueberweisung des Versicherten
an einen entfernt wohnenden Arzt zur Unter¬
suchung oder Behandlung gilt, trifft auch für
den Fall einer von der Kasse angeordnetenNachuntersuchung durch einen Ver¬
ti auensarzt zu, der nur mit einem Verkehrs¬
mittel erreicht werden kann. Weite und an¬
strengende Fußwege darf die Kasse auch
einem gehfähigen Kranken nicht zumuten.
Welche Entfernungen die Inanspruchnahmeeines Transportmittels auf Kassenkosten be¬
gründen, kann nur im Einzelfalle ent¬
schieden werden. Dabei sind nicht nur die
Entfernungen, die Beschaffenheit der Wege,Jahreszeit und Witterung, sondern auch d«
Alter und die Körperbeschaffenheit des Ver¬
sicherten zu berücksichtigen. Hält die K
aus einem bestimmten Grunde die Nachunter¬
suchung eines Gehunfähigen, für notwendig, SO
wird sie in der Regel ihren Vertrauensarzt be¬
auftragen, die Untersuchung in der Wohnui
rles Versicherten vorzunehmen. Glaubt sie
aber, einem Gehunfähigen den Weg zum Ver¬
trauensarzt zumuten zu können, dann muß sie
ihm die dazu erforderlichen TransportmittelStellen oder die entstehenden Transportkostentiagen.
Erkrankt ein Versichert« außerhalb seiner
Wohnung, so gehören die Kosten des Kranken-
tiansports zur Erlangung der ersten ärzt¬
lichen Hilfe ebenfalls zu der von der K zu
ewährenden ärztlichen Behandlung. I Inter
Umständen gehören dazu auch noch die wei¬
teren Kosten für den Transport des Kranken
von dem Arzt in seine Wohnung. Ist, um ein
Beispie! anzuführen, ein Versicherter auf d(
Straße verunglückt, in bewußtlosem Zustand
in die Wohnung eines Arztes transportiert und
259
nach der ersten Hilfeleistung auf ärztliche An¬
ordnung zur weiteren Behandlung in seine
Wohnung übergeführt worden, dann hat dieKasse die Kosten für beide Krankentrans¬
porte zu übernehmen. Denn sie waren erfor¬
derlich, um dem Erkrankten die notwendigerztliche Behandlung zu verschaffen. Die
früher im Schrifttum und in der Recht¬
sprechung vertretene gegenteilige Auffassungist inzwischen aufgegeben worden. Erhält derVersicherte die ärztliche Behandlungin seiner Wohnung, so dient der Transport in
die Wohnung in erster Linie diesem Zweck.Daß der Versicherte auch sonst seine Woh¬
nung aufgesucht hätte, ist kein Grund, dieUebernahme der Transportkosten abzulehnen(vgl. Hahn-Kühne, Anm. 4c, Hoffmann Anm. 5,Mitglieder des RVA. Anm. 7 zu § 182 RVO.sowie die E. des RVA., AN. 1921 S. 168). DieKosten des Krankentransports sind auch dann
von der Kasse zu übernehmen, wenn der Ver¬sicherte während des Transports stirbt und
deshalb der Transportzweck, die Erlangungärztlicher Hilfe zur Krankenbehandlung, nichterreicht wird. Auch dann war der Transportein vorbereitender Akt und damit ein Bestand¬teil der von der Kasse zu gewährenden ärzt¬
lichen Behandlung.Aus der Bemerkung, daß für die Verpflichtungder Kasse zur Uebernahme der Transport¬kosten die Entfernung des Erkrankungsortesvom Kassenbezirk ohne Belang ist, darf aber
keineswegs eine Verpflichtung der Kk.en zu
jedem Krankentransport hergeleitet werden,krankt ein Versicherter außerhalb seines
Kassenbezirks, dann hat ihm nach § 220 RVO.die Allgemeine Ortskrankenkasse seines Auf¬enthaltsortes oder an ihrer Stelle die besondereOrtskrankenkasse oder Landkrankenkasse so¬
lange die erforderliche Krankenhilfe zu ge¬
währen, bis er wieder nach seinem Wohnortzurückkehren kann. Ist der Aufenthaltsort des
Erkrankten von seinem ständigen Wohnort
unverhältnismäßig weit entferntdann kann der Kasse, die ja nur das unbedingtNotwendige zu gewähren hat, eine Uebernahmeder Transportkosten nicht zugemutet werden.In einem solchen Falle muß der Versicherteentweder die Krankenhilfe durch die Kasse sei¬
nes Aufenthaltsortes bis zu seiner Gesundungler Aussteuerung beziehen, oder er muß die
Kosten seines Rücktransport» aus eigenenMitteln bestreiten, wenn er die ärztliche Be¬
handlung in seinem ständigen Wohnort er¬
halten will. Entfernungstjrenzen für die Xrans-
portpflk ht d« Kk.en sind in der Recht¬
sprechung bisher nicht gezogen worden. In
einer E. vom 3. März 1933 (AN. 1933 S. 179)it das RVA. eine Entfernung von 25 km noch
als transportpflichtig erklärt. Es dürfte aber
zweckmäßig sein, bei der Prüfung der Trans¬
portpflicht nicht nur die Entfernung, sondern
ich die Transportkosten zu berücksichtigen.
Eine 50 km lange Eisenbahnfahrt wird vielfar
weniger kosten als ein 20 km weiter Transportmit einem Krankenwagen. Es wäre nicht
verstehen, wenn in solchen Fällen lediglich mn
Rücksicht auf die Länge der Entfernungen duUebernahme der geringeren Eisenbahnkost <
abgelehnt, der Anspruch auf Zahlung der holren Wagenkosten aber anerkannt wird.
Gewährt eine Kk. Krankenhauspflegso hat sie die Kosten der ärztlich angeordnetUeberführung des Kranken mit einem Trans
portwagen zu tragen. Denn ohne diesen Trai
port wäre die Krankenhauspflege und die mitihr verbundene ärztliche Behandlung d
Kassenmitgliedes nicht möglich. Auch in disem Falle darf die Kasse bei der Auswahl der
Transportmittel und bei der Nachprüfung ihrer
Zahlungspflicht nicht kleinlich sein. Hat d
Kranke für seinen Transport einen Kranken¬
kraftwagen benutzt, so muß die Kasse d
Kosten dieses Transports auch dann tragen,wenn der Kranke ohne Schaden ein billigeiBeförderungsmittel (z. B. gewöhnlichen Kraft¬
wagen) hätte benutzen können (E. des RVA.vcm 4. Dezember 1929, AN. 1930 S. 5). Ist
eine Krankenhauspflege nicht mehr erforder¬
lich, aber die weitere ärztliche Behandlung desVersicherten in seiner Wohnung nötig, dannmuß die Kasse — zur Ermöglichung der ärzt¬
lichen Behandlung — auch die Kosten eines
notwendigen Rück transportes übernehmen
(vgl. Hahn-Kühne Anm. 2, Hoffmann Anm. 5,
Mitglieder des RVA. Anm. 3 zu § 184 RVO.).Dagegen ist die Kasse nicht verpflichtet, denTransport eines im Krankenhause verstorbenenVersicherten in seine Wohnung, Leichenhalleoder anderen Ort zu übernehmen, weil* die¬
ser Transport nicht mehr der ärztliche n
Behandlung dienen würde (vgl. Hahn-Kühne Anm. 2, Hoffmann Anm. 5 Abs. 3 zu
§ 184 RVO.).Wird die Krankenhauspflege aber nicht von
der Kasse, sondern von dem Fürsorge¬verband gewährt und diesem nach §§ 1531 ff.
RVO. Ersatz geleistet, dann hat die Kasse
auch nicht die Kosten einer Ueberführung des
Versicherten in das Krankenhaus zu tragen,weil in ihrer Ersatzleistung für die Kranken¬
pflege (§ 1524 Abs. 1) schon die Transport¬kosten als Bestandteil der ärztlichen Behand¬
lung enthalten sind. Es kommt also bei der
Verpflichtung zur Uebernahme der Transport¬kosten darauf an, wer unmittelbar die Kostei
der ärztlichen Behandlung trägt. Ist es di<-
Kasse, so ist s i e die Zahlungsverpflichtete, is»
jedoch der Fürsorgeverband, dann h
dieser die Transportkosten zu tragen.Sind /ur Durchführung der Familien¬kranken pflege (§ 205 RVO.) Transport¬kosten erforderlich, dann gilt das gleiche, was
über den Krankentransport für die Versicher¬ten gesagt worden ist. Denn auch für die An
gehörigen gilt der Krankentransport als Be
2*0
ndteil der ärztlichen Behandlung. Muß der
gehörige einem Arzt zugeführt werden, so
I die Kasse ebenfalls für den Transport zu
igen. Krankenhauspflege gehört nicht zur
imilienhilfe. Ist aber eine Krankenhauspflegeorderlich, dann muß die Kasse auch für die
sten der ärztlichen Behandlung Ersatz leisten,
rd die Krankenhauspflege von einem Für-
rgeverband gewährt und diesem aus den
1531 ff. RVO. Ersatz geleistet, dann sind in
ser Leistung — wie bei den Versicherten —
ch die Transportkosten enthalten. Trägt
jedoch der Versicherte die Krankenhauskosten
für den Angehörigen, so muß die Kasse diesem
entstandene und verauslagte Transportkostenerstatten. Gewährt die Kasse ihren Mitgliederneinen festen Zuschuß zu den Krankenhaus
kosten für Angehörige, dann ist im Einzel¬
falle zu prüfen, ob damit auch die ent¬
standenen Transportkosten abgegolten sind.
Die Beantwortung dieser Frage wird von der
Höhe des Zuschusses und der Krankenhaus¬
kosten (Durchschnittswert der damit verbun¬
denen ärztlichen Behandlung) abhängen.
Die Pfändbarkeit der Ärztehonorare aus
KaSSenpraXIS Diplomkaufmann Walter Klebba, Berlin
ine Stellungnahme zu der Frage, ob und in
welchem Umfange das Honorar aus Kassen¬
praxis pfändbar ist, hat von dem Inhalt der
Verträge auszugehen, die zwischen den ärzt¬
lichen oder zahnärztlichen Bezirksvereinen und
den Krankenkassen geschlossen sind. Es ist
i prüfen, ob eine sogenannte „Kahlpfändung44der Ansprüche des Arztes an die Verrech¬
nungsstelle erfolgen kann oder ob das Gesetz
betr. Beschlagnahme des Arbeits^ und Dienst¬
lohnes vom 21. Juni 1869 und die VO. über
Lohnpfändung vom 25. Juni 1919 anzuwenden
sind.
Die herrschende Ansicht geht dahin, daß die
Anwendung des Lohnbeschlagnahmegesetzesund damit auch der VO. über Lohnpfändung
if die Ansprüche des Arztes gegen den mit
ihm in Verbindung stehenden Bezirksverein
ler dessen Verrechnungsstelle gerechtfertigt ist.
Bekanntlich findet das Lohnbeschlagnahme¬gesetz (§ 1) Anwendung auf die Vergütung für
\rbeiten oder Dienste, die auf Grund eines Ar¬
beits- oder Dienstverhältnisses geleistet werden,sofern dieses Verhältnis die Erwerbstätigkeit des
Vergütungsberechtigten vollständig oder haupt¬sächlich in Anspruch nimmt. Wenn nun in
? inem Vertrage der zahnärztliche Bezirksverem
e zahnärztliche Versorgung der Versicherten
«hernommen hat, so wird der Arzt an den
Ka^senmitgliedern auf Grund einer Einzelver¬
pflichtung tätig, die er gegenüber den Kranken¬
kassen eingegangen ist, und zwar durch Unter-
Dehnung eines sogenannten Verpflichtungs-scheinc Durch die Bezugnahme auf den
\< rztevertrag, wie sie meistens in dem Wort-
t de Verpflichtungsscheines enthalten ist,rden die normativen Bestimmungen dieses
mtvertrages, insbesondere die über Hono-
•mg und Zahlungsmodus, Vertragsinhalt des
/.elver träges; bei der Maßgeblichkeit dt
nzelveitraffes ändert sich auch nichts dadurch,das Honorar von den Krankenkassen in
Pauschalsumme n den Bezirksvereindilt wird. Denn Maßstab für die Honorie-' ist nach den G -rträgen doch di«
Behandlungsleistung des einzelnen Arztes und
die Zahlung der Pauschalsummen erfolgt nur
vorbehaltlich der endgültigen Verrechnungauf Grund dieser Einzelleistungen. Daraus
ergibt sich, daß das Verhältnis des Arztes
zu den Krankenkassen unter Voraussetzungdieser vertraglichen Vereinbarungen ein Ar¬
beits- oder Dienstverhältnis im Sinne des
Lohnbeschlagnahmegesetzes ist. Aber auch
der Umstand, daß die Kassentätigkeitdes Arztes fast ausschließlich die Berufs¬
tätigkeit umfaßt, dürfte die weitere Voraus¬
setzung für die Anwendung des Lohnbeschlag¬
nahmegesetzes erfüllen. Es kommt hinzu, daß
der Kassenarzt in einem Verhältnis wirtschaft¬
licher Abhängigkeit zur Kasse steht, da die
Mehrzahl der Aerzte heute auf Kassentätigkeit
angewiesen ist. Voraussetzung für die Kassen¬
tätigkeit ist die Ausstellung des oben erwähnten
Verpflichtungsscheines. In diesem unterwirft
sich der Arzt den normativen Bestimmungen
des Gesamtvertrages, nach dem er die Behand¬
lung von Kassenmitgliedern nicht beliebig ab¬
lehnen kann, weiter auch gebunden ist hinsicht¬
lich Art und Umfang der Behandlung ohne
Rücksicht auf seine ärztliche Ueberzeugungsowie durch die Festsetzung einer Höchst¬
grenze für das Entgelt. Diese Grundsätze für
die Ansprüche gegen die Krankenkassen müssen
auch für die Ansprüche des Arztes gegen sei¬
nen Bezirksverein bzw. dessen Verrechnungs¬slelle gelten. Formell mögen zwar diese An¬
sprüche auf Antrag beruhen, aber das Lohn¬
beschlagnahmegesetz spricht ja auch nicht von
der Beschlagnahme von Ansprüchen nur un¬
mittelbar gegen den Arbeitgeber, sondern
weitergehend von „Vergütungen für Dienste44
auf (irund eines Arbeits- oder Dienstverhält¬
nisses, gibt also für das geschützte Arbeitsein¬
kommen eine wirtschaftliche, nicht eine for¬
melle Begriffsbestimmung. Wirtschaftlich ge¬
hen sind die Beträge, die beispielsweise der
Bezirksverein dem einzelnen Zahnarzt auszu¬
zahlen hat, nichts anderes als der ( nwert
der Honoraransprüche, die der Zahnarzt auf
261
Grund seines Einzelvertrages mit der Ka^
durch zahnärztliche Behandlung von Mitglie¬
dern erworben hat. Das Lohnbeschlagnahmsetz würde auch seinen Zweck verfehlen,
uenn man es deshalb nicht anwenden wollte,
weil sich der Vergütungsberechtigte zur Ein-
hung der Forderung eines Dritten bedient,
wie er es häufig infolge des wirtschaftlichen
Uebergewichts des ursprünglichen Schuldners
gegenüber ihm als einzelnen tun muß.
Aus diesen Gründen scheint die Anwendung
des Lohnbeschlagnahmegesetzes und damit
auch der VO. über Lohnpfändung unter den
gegebenen Voraussetzungen auf die Ansprüche
des Arztes gegen seinen Bezirksverein b>
dessen Verrechnungsstelle gerechtfertigt. D
halb ist bei der Berechnung der Höhe der ui
pfändbaren Vergütung gemäß § 3 II des (
ein Betrag für Materialkosten und Au
sen abzuziehen, dessen Höhe für Zahnär
in der Regel 50 v. H. der Gesamtsumme, für die
übrigen Aerzte also gewöhnlich niedriger s.
(Kirfte. Für die Berechnung des unpfändba.Teils des restlichen Betrages werden die Voi
schriften des § 1 Abs. I und II der VO. üb«
Lohnpfändung vom 25. Juni 1919 und der späte
ergangenen zahlreichen NachtragsverordnunL
ii Betracht zu ziehen sein.
Änderungen der RVO.
Das Ges. vom H.August 1933 ändert mit Wir¬
kung vom 20. August auch einige Vorschriften
der RVO.1 § 184 Abs. 5 RVO. erhält folgende Fassung:
„Dem Berechtigten steht die Wahl unter den
Krankenhäusern vorbehaltlich des § 371 frei/*
Nach der bisherigen Fassung sollte die Kk.
dem Berechtigten die Auswahl des Kranken¬
hauses überlassen. Die Sollvorschrift be¬
deutete keine Pflicht für die Kk., der Wahl
des Patienten stattzugeben. Es bestand die
Möglichkeit, daß Patienten entgegen ihrem
Wunsche einem der Kk. aus besonderen Grün¬
den genehmen und von ihr bestimmten Kranken¬
hause überwiesen wurden. Jetzt ist die Aus¬
wahl des Krankenhauses dem Versicherten a 1 s
Recht zugestanden worden. Eine etwaige Be¬
vorzugung bestimmter unter den zugelassenenKrankenhäusern durch die Kk. ist damit unter¬
bunden.
2. Im $ 3(>8 Abs. 3 RVO. wird die Klamrm
„(Kassenarztes)" gestrichen. Hierbei handelt
sich nur um eine redaktionelle Aenderung.
3. §368n Abs.2 RVO. erhall folgende Passung:„Das Schiedsamt entscheidet in Zulassungs-
angelegenheiten, soweit nicht durch die VO.
über die Zulassung von Aerzten zur Tätigkeitbei den Kk.en vom 22. April 1933 (RGBl. 1
S. 222) Abweichendes bestimmt ist. Es ent¬
scheidet ferner endgültig bei Anrufung c n
die Entscheidung des Vorsitzenden des OVA.
über Eintragungen und Streichungen im Arzt -
regist* r."
Nach der bisherigen Passung entschied das
SchA. ausnahmslos in a Ilen Zulassungsan-
gelegenheiten. Nachdem in den $$ 27a his 27
der in dem neuen Wortlaut bezeichneten VO.
wi 22. April 1933 (siehe auch VZ. 1933 Nr. 10
S. 153) bestimmte Zulassungsangelegenheitend( r Entscheidung der Kassenärztlichen 'V*
tigung Deutschlands übertragen wurden, ist
dw B« ksichtigung dieser neuen Rechtsl_i<j
in der Passung des § 3f>Sn Abs 2 RV< >. not¬
wendig geworden.4. U» 2 RVO. erhalt folgende lassung:..1 wr die Auswahl der Krankenhäuser ist in
er Linie dk wahr für ausreichende, zweck¬
mäßige und wirtschaftliche Krankenhausbehand¬
lung sowie die Angemessenheit der Bedin¬
gungen maßgebend. Krankenhäuser, die di<
Erfordernissen entsprechen, dürfen nur aus
einem wichtigen Grunde mit Zustimmung rl«
OVA. ausgeschlossen werden. Soweit möglich,ist den religiösen Bedürfnissen des Kranke
Rechnung zu tragen."Die Erschwerung, daß ein Ausschluß nur ai
einem wichtigen Grunde mit Zustimmung d<
OVA. erfolgen dürfe, kam nach der früheren
Passung nur Krankenhäusern, die lediglich zu
wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken b»
stimmt oder von öffentlichen Verbänden oder
Körperschaften errichtet sind, zugute. Jetzt ist
eine allgemeine Definition gegeben, unter
welchen Voraussetzungen Krankenhäuser zu¬
gelassen werden müssen. Die Erschwerungendes Ausschlusses sind gleichzeitig auf alh
Krankenhäuser, die die Voraussetzungen er¬
füllen, also auch auf private Anstalten, die Er¬
werbszwecken dienen, ausgedehnt. Nj ist
ferner, daß bei der Auswahl der Krankenhaus*die religiösen Bedürfnisse der Kranken in Be¬
rücksichtigung zu ziehen sind. H.L.
Außerordentliches Kündigungsrecht vonÄrzten, Zahnärzten und Zahntechnikern.
Durch Gesetz vom A.August 1933 (RGBl. 1
S. 581) ist vorgesehen, daß die Beendigung dei
Tätigkeit von Aerzten, Zahnärzten und Tech¬
nikern bei Trägern der SV. sowie in der Reich
Versorgung nach den VO.en vom 22. April 193
(RGBl. I S.222; VZ. 1933 S. 153), vom 2. Juni
1933 (RGB1.I S. 350; VZ. 1933 S. 208) und vo:
2 l Juni 1933 (RGBl. I S. 397; VZ. 1933 S. 226) als
wichtig e r Grund zur Kündigung der von
den betroffenen Aerzten, Zahnärzten und -tech-
nikern in ihrer Eigenschaft als Arbg. ah
sehl« nen Dienstverträge gilt.Den Aerzten, Zahnärzten und -technikern, deren
Tätigkeit auf Cirund der vorerwähnten Vi I
beendet wurde, ist in bezug auf die KfindigUJ>n Mietverhaltnissen über Räume, die sie fui
sich oder ihre Familie nietet hatten,
leichterung zt _
worden. Sie sind
nicht an die rtraglichen Kündigungsfristbunden, sondern können entsprechend dei
ül>er das Kündigung lurch d
(hs. zur Wiederherstellung des Berufsbeamten-
262
ns betroffenen Personen vom 7. April 1933
GBL I S. 187) die gesetzliche Frist (§ 565
H.) in Anspruch nehmen. Das gleiche Rechtben auch entlassene Arbn. von Aerzten,»hnärzten und -technikern, wenn sie dadurch
üungslos geworden sind, daß die Tätigkeitrer Arbg. beendet wurde.
Kraft getreten sind diese Vorschriften am
August 1933. Sie gelten aber auch für
Kündigungen, die vor Inkrafttreten dieses Ge-
s mit Rücksicht auf die Auswirkungen der
hen genannten VO.en erfolgt sind.
Versichertenzahl und Arztkosten 1932.
eh den Feststellungen des Statistischenichsamtes (Wirtschaft und Statistik Nr. 14,
1U33 S. 450) waren bei den reichsgesetzlichenKk.en im Jahresdurchschnitt 1932 17,1 Millionen
isonen versichert gegen 19,0 Millionen im
l,ie 1931 und 21 Millionen im Jahre 1929.
lür die ärztliche Behandlung ausschließlich der
tationären Behandlung in Anstalten wurden
gesamt 258,5 (1931: 328,2) Millionen RM. auf¬
wendet, d. i. im Durchschnitt pro Mitglied15,14 RM (1931: 17,28 RM.). Die niedrigsteAasgabe pro Mitglied für ärztliche Behandlung
•ist die Provinz Ostpreußen auf mit 9,62 RM.,rlie höchste der Staat Hamburg mit 17,91 RM.lieber dem Durchschnitt von 15,14 RM. liegendie Aufwendungen für ärztliche Behandlung bei
r Stadt Berlin (17,04 RM.), den Provinzen
Schleswig-Holstein (15,64 RM.), Hessen-Nassau(1637 RM.), Rheinland (16,40 RM.) und den
Landern Bayern 1. d. Rh. (16,20 RM.), Baden0 5,42 RM.), Hessen (16,65 RM.), Hamburg(17,91 RM.), Oldenburg (15,89 RM.), Bremen
iH>,0O RM.) und Lübeck (17,18 RM.).Lorenz Lied, Tempelhof.
Berücksichtigung von Abgangsentschädi¬gungen bei derAbgabe zurArbeitslosen¬
hilfe.
e Präge der Berücksichtigung von Abgangs-itschädigungen bei der Abgabe zur Arbeits-
? nhilfe hat gegenwärtig eine erhöhte prak-< he Bedeutung gewonnen, nachdem in zahl«u hen Fällen den auf Grund des Gesetzes zur
iederherstellung des Berufsbeamtentums ent-
i ien Beamten, Angestellten und Arbeitern»lche Entschädigungen für eine gewisse Dauerh Beendigung des Dienstverhältnisseshrt werden. Der RAM. hat neuerdings in
inem Bescheid vom 7. August 1933 (RABl. I
-11) vorbehaltlich instanzieller Entscheiduniieser Frage Stellung genommen. In dem
scheid wird festgestellt, daß nach der Rechts*mg, die im Arbeitsrecht und in der SV
i i seht, sogenannte Abgangsentschädigungenicht zum Arbeitsentgelt gehören. Dement-echend werden Abgangsentschädigungen heiPeststellung des Grundlohnes nach S 180
!VO. nicht in Betracht gezogen. Sie unter-
nichl der Beit- pflicht zur KV. oder
rs. Dagegen fallen Abgangsentschadigun-n grün zlich unter den Begriff des Ar¬tslohnes im Sinne des $ 36 Abs. 1 < Ein¬
teuergesetze Hier ist ständig, ab-
en von einigen Ausnahmebestimmungen,r Steuerpflicht der Ahgangsentschädigun-»tgehalten worden.
Ausgehend von diesen Rechtssätzen wird dieAbgabepflicht beurteilt. Die Einziehung der Ab-yabe durch die Kk.en ist bei Personen vorge¬schrieben, die nach der RVO. oder dem RKG.für den Fall der Krankheit oder nach demAVAVG. für den Fall der Arbeitslosigkeit ver¬
sichert sind. Die Abgabe ist dann als Zuschlagzu den Beiträgen zu diesen Versicherungen undmit diesen zu entrichten. Von der Abgangs¬entschädigung sind Beiträge zu diesen Ver¬sicherungen, weil es sich um kein Arbeitsent¬gelt handelt, nicht zu zahlen. Deshalb unter¬
liegen diese Entschädigungen auch nicht der
Abgabe, soweit diese durch die Kk.en ein¬
gezogen wird. Anders ist es dagegen, soweitdie Einziehung der Abgabe den Finanzämtern
obliegt. Aus derselben Erwägung heraus, wo-
nech die Kk.en an die Rechtsbegriffe der SV.
gebunden sind, werden andererseits die Finanz¬ämter grundsätzlich den Vorschriften der
Steuergesetzgebung folgen müssen. Daher ist
eine Abgangsentschädigung grundsätzlich der
Abgebe zu unterwerfen, wenn ein Finanzamtals Einzugsstelle in Betracht kommt.
Die ungleiche Belastung, die die verschiedene
Behandlung der Abgangsentschädigungen her¬
vorruft, je nachdem eine Kk. oder ein Finanz¬amt Einzugsstelle ist, wird vom RAM. niehtverkannt. Diese Bedenken werden jedoch hinterdem an erster Stelle maßgebenden Gesichts¬
punkt der Vereinfachung zurückgestellt.
Unterstützungsdauer in der Krisen¬
fürsorge für arbeitslose Angestellte.Erlaß des RAM. vom 4. August 1933 (RABl. IS. 211).Naeh $ 397 AVG. wird arbeitslosen Angestell¬ten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und
seit mindestens einem Jahr ununterbrochenarbeitslos sind, für die weitere Dauer der Ar¬
beitslosigkeit das Ruhegeld gewährt. Besteht
jedoch ein Anspruch auf Alu. oder Kru., so be¬
ginnt das Ruhegeld frühestens mit dem Weg¬fall rles Ansprudis. Do die Krisenfürsorge jetzt-zeitlich unbegrenzt gewährt wird, haben sich
aus dieser Regelung Härten ergeben, indem diebetroffenen arbeitslosen Angestellten nunmehr
von dem vorzeitigen Bezug des Ruhegeldesnaeh § 397 AVG. praktisch ausgeschlossen sind.Ich ordne daher auf Grund des AVAVG. —
§§ 101 und 212 — und der NotVO.en vom
14. Juni 1932 — Erster Teil Kap. I Art. I ~,
18. März 1933 Kap. IX § 1 (RGB!. IS. 273, I S. 119) im Anschluß an meinen Erlafivom 15. März 1933 (RABl. I S. $4) an:
Bei Arbeitslosen, die nach $ 397 Abs. 1 und 2
AVG. Ruhegeld beziehen keinnen. ist nach einer
Unterstutzungsdauer in der AIV und derKrisenfürsorge von zusammen 52 Wochen die
Weitergewahrung der Kru. (anzustellen, wenn
der Arbeitslos ntragt, um in d**\\ Genußdes Ruhegeldes zu kommen. Die in Fi
kommenden Arbeitslosen sind in eignet^X uf das Anti : hinzuweisen. ( d>
Arbeitsl den Anl stellen will,seinem Ernv n überl \. Der Antrag i
für die weitere D Arbeits n i-
widerruflich.
ifi tritt am 7. Ae >3 in Kraft. Erreift aueh • laufenden Falle.
263
Wie ist der Ersatzanspruch nach § 1542RVO. für Familienangehörige zu berech¬
nen?
Die Frage, ob für die Familienangehörigen von
Versicherten die tatsächlichen Aufwendungenoder die Pauschsätze, wie sie für die Versicher¬ten gelten, zu ersetzen sind, ist weder in denKommentaren zur RVO. oder in der einschlä¬
gigen Literatur, noch, soweit ich feststellenkonnte, in einer gedruckten Entscheidung be¬handelt worden. Auch die Gesetzesmaterialienzur RVO., wie Begründung und Kommissions-
berichte> enthalten darüber nichts.
Voraussetzung des gesetzlichen Uebergangs der
Schadenersatzforderung auf den Versicherungs¬träger ist, daß der Anspruch zunächst in derPerson des Verletzten entstanden ist. Die For¬
derung geht alsdann auf den Versicherungs¬träger insoweit über, als er dem Entschädi-
gungsberechtigten Leistungen zu gewähren hat.
Entschädigungsberechtigt ist derjenige, demnach zivilrechtlichen Grundsätzen Schaden¬
ersatzansprüche gegen den Urheber des Scha¬dens zustehen. § 205c RVO. bestimmt, daß fürden Uebergang von Schadenersatzansprüchenberechtigter Familienangehöriger § 1542 RVO.
entsprechend gilt. Ob sieh das Wort „berech¬tigt* auf den Anspruch auf die Familien¬
krankenpflege oder auf den Schadenersatz¬
anspruch bezieht, ist aus dem Gesetzestextnicht klar zu erkennen. Nachdem aber fest¬
steht, daß Träger des Anspruchs auf die
Familienkrankenpflege niemals das Familien¬
mitglied, sondern stets der Versicherte selbstist (vgl. E. d. RVA. vom 4. Juni 1918 — AN.1918, S. 424 —), muß angenommen werden, daßsich das Wort „berechtigt" lediglich auf den
Schadenersatzanspruch bezieht. Der § 205cRVO. hat nur die Bedeutung, daß die Familien¬
angehörigen den Versicherten gleichgestelltsind. Durch diese Bestimmung ist die Identitätzwischen demjenigen, dem die Krankenpflegegewährt wird, und demjenigen, der entschädi¬
gungsberechtigt ist, hergestellt. Danach gehtgrundsätzlich der Ersatzanspruch des Familien¬mitgliedes gegen den Dritten auf den Versiche¬
rungsträger in dem Umfang über, wie er nachanderen gesetzlichen Vorschriften, z. B. den¬
jenigen des Automobilgesetzes, begründet ist,und zwar insoweit, als der Versicherungs¬träger Leistungen nach der RVO. zu gewährenhat. Hiernach muß der VTr. sowohl den Um¬
fang der Schadenersatzpflicht des Dritten, alsaueh den Umfang seiner eigenen Leistun gs-n flicht darlegen. Nach § 1542 Abs. 1 RVO.hätte der Versicherungsträger, soweit er für
Familienangehörige eines Versicherten Leistun¬
gen gewährt, Anspruch auf Erstattung der t a t-
i e h 1 i c h gewährten Leistungen. Nun ent¬
hält $ 1542 Abs. 2 RVO. in Verbindung mit
$ 1524 Abs. 1 a. a. O. eine Ausnahmebestim¬mung von dem vorgenannten Grundsatz. So-
it die Voraussetzungen dieser Ausnahme¬bestimmung gegeben sind, steht dem Versiche¬rungsträger der Anspruch auf Erstattung nicht
hliehen Aufwendungen, sondern ge-wi Pauschsätze zu. Nach § 1524 Abs. 1
2 4 RVO. sind Pauschsätze in Hohe von
Teilen desjenigen Grundlohns zu zahlen, nachdem sich das Krankengeld des Berechtig¬
ten bestimmt. Ob das Familienmitglied eis B-
rechtigter im Sinne dieser Vorschrift zu gelhat, muß verneint werden. Da zu dieser I
Stimmung eine grundsätzliche Entscheidenoch nicht vorliegt, muß die Prüfung die
Rechtsfrage unter Heranziehung einer Ent¬
scheidung, die in einer ähnlichen Sache er¬
gangen ist, vorgenommen werden. Zu § 1533
RVO., der in wesensgleicher Beziehung§ 1524 Abs. 1 steht, wie § 1542 RVO. zu i
gleichen Paragraphen, liegt die grundsät/liehe Entscheidung des RVA. vom 4. Juni 19H
(Nr. 2472) vor, in der zum Ausdruck kommt,daß nach Wortfassung und Absicht des <
sich diese Vorschrift nur auf den I
der Krankheit des Versicherten selbst, nichtaber seiner Familienangehörigenbezieht. Es heißt dort:
„Hat ein Armenverband Familienangehörigeeines Versicherten durch Gewährung von Kran¬
kenpflege unterstützt, so ist auf den Ersatz¬anspruch des Armenverbandes gegen die Kran¬kenkasse die Bestimmung, wonach drei Achtedes Grundlohns des Versicherten zu ersetzen
sind, nicht anzuwenden. Vielmehr sind dem
Armenverbande die Aufwendungen in <
vollen tatsächlichen Höhe zu erstatten."
Dasselbe trifft auch für den § 1542 Abs. 2 RVO.in Verbindung mit § 1524 Abs. 1 a. a. O. zu.
Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift kannnur immer der Versicherte selbst in Fragekommen und nicht das Familienmitglied. Daaußerdem für dieses kein Grundlohn bestimmt
ist, nach dem das Krankengeld berechnet wird
so fehlt es an jeder Unterlage für die Be¬
messung des Pauschsatzes und es muß deshalbbei dem Regelgrundsatz des § 1542 Abs. 1
RVO. sein Bewenden haben, wonach die tat¬
sächlichen Aufwendungen zu erstatten sind.
Dieser Standpunkt rechtfertigt sich noch da¬
durch, daß die Familienkrankenpflege gegen¬über der Krankenpflege der Versicherten nicht
ebenbürtig ist, weil nach § 205 RVO. die Kran¬
kenkasse von den Kosten der Arzneien u
kleineren Heilmittel nur die Hälfte bezahlt. Die
Pauschalberechnung nach § 1524 Abs. 1 RVO.
dagegen umfaßt die Vergütung der gesamtenAr/t- und Arzneikosten.
Otto Laufer, Mannheim
Der Ersatzanspruch nach § 1542 RVO. bei
der Krankenversorgung von Familien¬
angehörigen.Die praktisch nicht unwichtige Frage, ob Kk
gegen Dritte, welche die Krankheit von I
milienangehörigen eines Versicherten verursa«
haben, einen Ersatzanspruch nach §§ 205c, 154
RVO. in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwende
n oder in Höhe der Pauschsätze des § 1524RVO. haben, ist von Laufer an dieser Stel
(s. S. 264) in ersterem Sinne beantwortet woi
den. Seine Ausführungen bedürfen m. E. ei
Ergänzung dahin, daß nicht die tatsächlich
Aufwendungen, sondern die gesetzlichen Leistu
gen für die Höhe des Ersatzanspruches m
gebend sein müssen. Die von Laufer zitier
itscheidung des RVA. vom 4. Juni 1918 (E\Bd. 10 S. 85), die von der tatsächlichen H<der Aufwendungen ausgeht, betrifft einen an
n, auch nicht entsprechend anwendbaren T
2*4
>.tand. Die„Armenverbände" hatten nur die
den betreffenden Fall unbedingt notwendi-Unterstützungen zu gewähren, während die
en nach der KVO. Leistungen in bestimm-Höhe, vielfach unabhängig von dem indi-
iuellen Bedürfnis, gewähren müssen. Es isttheoretisch denkbar, daß von der Kk.
niger Leistungen gewährt werden, als es ihrertzlichen Pflicht entspräche — dennoch mußKk. im Fall des § 1542 RVO. einen Ersatz-
spruch in Höhe ihrer gesetzlichen Leistungs¬ieht haben, obwohl ihre „tatsächlichen Aufl¬
adungen' niedriger sind. Daß § 1542 Abs. 2). auf die Krankenversorgung von Familien¬
gehörigen nicht anwendbar ist, ergibt sich>n zur Genüge daraus, daß dieser Paragraph
nur eine „entsprechende*4 Anwendung von
1524 Abs. 1 Satz 2 bis 4 vorschreibt, dieiür die Familienangehörigen des Versichertenmgels eines Grundlohnes nicht möglich ist.
I sächlich ist also allein § 1542 Abs. 1
RVO. maßgebend, wonach aber der Er-
mspruch insoweit übergeht, als die Kk.en
•istungen zu gewähren haben*4 — nicht in-
weit, als sie Leistungen gewähren. Praktisch
wichtig ist dieser Unterschied im Prozeß: die
•gende Kk. braucht nicht in jedem Einzel¬fall zu behaupten und notfalls durch Quittungs¬vorlegung usw. zu beweisen, daß sie tatsächlichL< istungen gewährt hat — es genügt zur
hlüssigen Klagebegründung, wenn sie be¬
hauptet, daß der Beklagte dem Verletzten
sehadenersatzpflichtig ist und daß der Verletzten Familienmitglied eines Versicherten im
me der §$ 205 ff. RVO. ist.
P. Schirrmeister, Berlin.
Die Verjährung von Beiträgen, die nach
§ 1242 a RVO. nachzuentrichten sind.
r die InvV. ist bisher eine E., ob die gemäß$ 1242a RVO. nachzuzahlenden Beiträge unter
'lie Verjährungsvorschrift des § 29 RVO. fallen,nicht ergangen. Nach der grundsätzlichen E.
s RVA. vom 11. März 1931 (III AV. 6 31 B)(AN. 1931 S. IV 174) sind die nach § 18 desAVG. nachzuentrichtenden Beiträge, welche am
läge der Fälligkeit nicht entrichtet werden,< kstände im Sinne des § 213 Abs. 1 AVG.
Der Anspruch auf diese Beiträge verjährt daherin 2 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der
lligkeit. Diese E. dürfte sinngemäß auch füriie InvV. Anwendung finden. Das RVA. kommtin der E. zu dem Schluß, daß der Versicherte,uro die Nachteile einer unterlassenen Beitrags¬entrichtung durch den Arbeitgeber abzuwen-
., innerhalb der Frist des § 213 Abs. 1 AVG.RfA. auf die Einziehung der fälligen Bei-e hinzuweisen oder im Wege des Streitver-
rens auf die Verurteilung des ArbtatgebersNachentrichtung der Beiträge hinwirken
[fi.
s ergibt sich, daß ein ausscheidender
n.ter, der es unterläßt, rechtzeitig seine Be-:<* zur Nachzahlung der Beiträge zu ver-
ssen, seiner Rechte auf die Leistungen derV. verlorengeht, wenn nieht die Behörde
illig Beiträge zahlte. Bei Weigerung des
itgebers zur Nachzahlung kann der VTr.etwa von den Strafvorschriften des § 1488
Gebrauch machen. Danach kann zwar
die Zahlung nach § 29 Abs. 1 RVO. verjährterRückstände auferlegt werden (AN. 14 S. 386),aber nach der E. des RVA. vom 20. Februar1920 (AN. 20 S. 324) ist der Erlaß von Straf¬
verfügungen gegen juristische Personen, alsoauch gegen Behörden, unzulässig. Diese un¬
befriedigende Rechtslage widerspricht demGeiste der SV.
Wenn ein Arbeitnehmer, der bisher glaubte,gegen die Folgen des Alters und der Invaliditätdurch die zu erwartende Pension gesichert zu
sein, plötzlich dieser Sicherung verlorengeht,so muß angenommen werden, daß ihm diese
Sicherung dann zumindest zu einem Teil durchdie Leistungen aus der InvV. oder AngV. ge¬währt wird. Eine Aenderung der gesetzlichenBestimmungen in der Weise, daß für diesenFall die Verjährungsvorschriften nicht Anwen¬
dung zu finden haben, würde zweckmäßig sein.
Gerhard Hirsch, Glogau.
Aussteuerungbei Krankenhausbehandlung.Die von Schneller, Berlin-Reinickendorf, in
Nr. 8/1933 Seite 119 dieser Zeitschrift erörterte
Fi age hat in der Praxis und im Schrifttum—
m. E. zu Recht — überwiegend eine andere
Auslegung erfahren, als sie Schneller gibt.Nach $ 182 Abs. 1 Ziff. 2 der RVO. ist Kranken¬
geld grundsätzlich vom vierten Tage der Ar¬
beitsunfähigkeit an zu zahlen. Fällt der Be¬
ginn der Arbeitsunfähigkeit und der Kranken¬
hauspflege zeitlich zusammen, so tritt für die
eisten drei Tage die Krankenhauspflege natur¬
gemäß ausschließlich an die Stelle der
Krankenpflege. Daß dies durchaus möglich ist,geht aus der Tatsache hervor, daß für Lehr¬
linge ohne 'Entgelt, denen nur Krankenpflegezusteht, sehr wohl Krankenhauspflege gewährtwerden kann. Es wäre eine Umkehrung des Be¬
griffes, wollte man aus der Tatsache, daß an
Stelle der Krankenpflege und des Krankengeld«Krankenhauspflege gewährt werden kann,schließen, daß, wenn kein Anspruch auf Kran¬
kengeld besteht und trotzdem Krankenhaus-
Rflege gewährt wird, diese zwangsläufig eine
rankengeldzahlung in natura darstellt. Mit dem
vierten Tage jedoch tritt die Krankenhaus¬
pflege auch an die Stelle des Krankengeldes,und erst jetzt kann man von einer Leistung an
Stelle des Krankengeldes sprechen. Von diesem
Tage ab wird man also die Frist von 183 Tagenin Lauf setzen. Dem Lehrling ohne Entgelt,dem durch ie Krankenhauspflege mangelsnes Krankengelda.nspruches nur die Kranken¬
pflege gewährt wird, wird man natürlich nur
"inen Anspruch auf 183 Tage überhaupt zu¬
billigen können.
Eine unterschiedliche Behandlung dieser Frai:im Falle der Ersatzpflicht nach $ 1531 ff. der
RVO. gegenüber der eigenen Leistung der Kk.
kann m. E. gar nicht in Frage kommen, da es
sieh ja uiii vollständig gleiche Fälle handelt.
Her hat in seiner Beweisführung in diesem1 olle vollkommen recht. Da die volle Er¬
stattungspflicht (' des Grundlohnes) erst mit
m vierten I jinnt, läuft auch erst von
d n Ti ab die Aussteuerungsfrist Der§ 1533 RVO. schreibt die Gleichartigkeit derU istungen vor, und das RVA. hat in seiner
Reditsprechung, ausgehend davon, daß die Ver-
2*5
pflegung im Krankenhause dem Krankengeldentspricht, bestimmt, daß die *
* des Grund¬
lohnes nur dann zu zahlen sind, wenn tatsäch¬
lich Anspruch auf Krankengeld besteht. W
Schneller richtig bemerkt, kommt eine Teilui
er Krankenhauskosten für die Kk. nicht in
Frage. Sie gewährt also in beiden Fällen für
d: i drei Tage nur die Krankenpflege.
Was den Beginn der Zahlung des Hausgeldesbetrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß schon
ve dem Rundschreiben des Reichsarbeits¬ministers vom 24. September 1930 im Schrift¬
tum überwi' id die Meinung vertreten wurde,daß das Hausgehl erst dann zu zahlen ist, wennein Anspruch auf Krankengeld besteht, also
vom vierten Tage ab. Schon bei der Wesens-bhett dieser beiden Barleistungen ist m. E.
ne andere Schlußfolgerung gar nicht möglich.ist doch der Hauptzweck des Hausgeldes ebenso
wie der des Krankengeldes darin zu suchen, zu
aem Teil den Verdienstausfall zu ersetzen.
Der Schwerpunkt dürfte nicht auf das Wortdaneben zu legen sein, sondern vielmehr auf
1 jeld und noch mehr auf dessen Höh«Der Hinweis auf das Krankengeld schließt schon
die Annahme aus, daß während eler dreitägigenWartezeit, für die ja kein Krankengeld zu
zahlen ist, Hausgeld zu zahlen wäre. Auch die
Bestimmung der Wartezeit lür das Krankengeldwürde seinen Zweck zum Teil verlieren, wollte
man die Versicherten, die das Krankenhaus auf¬
suchen, besser stellen als diejenigen, die in
nbulanter Behandlung bleiben. Der Zweck derKarenzzeit ist doch der, die Kk. vor übermäßi-
und ungerechtfertigter Inanspruchnahme in? twas zu schützen. Es ist doch keineswegs ver¬
bürgt, daß derjenige, der das Krankenhaus auf-srhwerer erkrankt ist als ein anderer
Versa ter. Es würde eine ungerechtfertigteBesserstellung des Kranken, dem Krankenhaus¬
pflege wahrt wird, renüber anderen,namentlich bei kurzfristigen Erkrankungen, dar¬
stellen, wenn < Hausgeld von ersten Tai n
bezahlt würde, während die übrigen Versicher¬
ten, die ol>endrein dem Haushalt als Esser,« rentueü noch als besonderer Pflege» bedürftig,/ur Last fallen, eine Karenzzeit durchmachen
n. Bernhard Drossel. Stralsund
Die Aussteuerung.
Der von in Nr. 5 dieser Zeitschrift vom
1. März 1933 Ausdruck [ bem Meinungdaß trotz des fünfzigjährigen Bestehens derKV. die Entscheidungen darüber, wann durchAblauf eler Unterstützungszeit ein Versicherterals ausgesteuert ZU gelten hat, immer wieder
Schwierigkeiten begegnen, muß zugestimmtwerden. De selbst in Prüfun isschussen überFragen der Aussteuerung nicht immer eineeinheitliehe Auffassung rertreten wird, »11daher zur Klärung unel Feststellung df-r Ur-tche eler Schwierigkeiten auf Grund eles von
Aye v n Beispiels I und eler von Fischerin Nr. S elieser Zeitschrift vertretenen gegen-
teiligen Meinung \ acht werden, die im $ 183RVO. niedergelegten gesetzlichen Bestimmun¬en verständlich zu machen. — Bei eler Unter¬
suchung - Abs. 1 eles $ 183 RVO. n
wir elii- Peststellung, dafi hie-r je nach Art eles
\ • les ste se Verlänge¬
rung des grundsätzlich auf 26 Wochen
grenzten Unterstützungszeitraumes eintretkann. Von dem am 1. Januar 1932 einget:*nen Krankheitsfall ausgehend beträgt die Unt
tützungszeit
1. wenn nur Krankenpflege in Anspruch i
nommen wird, 26 Wochen — § 183 RY1. Halbsatz —
2. wenn während des Bezuges der Krankt
pflege durch den Hinzutritt von Arbeitsunfallkeit vom 2. Juli 1932 ab Krankengeld bezog»wird, 52 Wochen — § 183 RVO. 2. Halbsatzund
3. bei einem Verlauf des Krankheitsfalles \
folgt: Eintritt der Erkrankung am 1. Jam1932. Arbeitsunfähigkeit tritt hinzu am 29. J»1932. Der Anspruch auf Krankengeld beginntalso am 2. Juli 1932. Die Arbeitsunfähig^endet am 30 September 1932. Bei fortdauern¬der Krankenpflege tritt am 31. Dezember 1(
erneut Arbeitsunfähigkeit ein — 65 WochenDie Steigerung ist offensichtlich und steht in_
umgekehrten Verhältnis zu ihrer Wirkung. Sie
muß daher immer wieder Zweifel in die ge¬troffenen Entscheidungen setzen. Das um so
mehr, als uns die Regel bestätigt, daß den
Versicherungsfall mit dem geringsten Auf-ind die kürzeste Unterstützungszeit, unel
elem Versicherungsfall mit dem höchstenAufwand die längste Unterstützungszeit zu¬
standen ist.
Eine solche Regelung, die scheinbar die Ab¬sicht verfolgt, entsprechend der Schwere dKrankheitsbileles die Unterstützungsdauer U
zusetzen, mag noch so wichtige Beweggründehaben, sie widerspricht dem gerechten Volks¬
empfinden. Eine umgekehrte Regelung o<
eine Festsetzung eler Unterstützungsdauer nach
der Dauer der Mitgliedschaft wird dem Volks
empfinden eher gerecht und dürfte auch d<
wirtschaftlichen Prinzip, Einnahme und Aus-
be in ein geu i Verhältnis zueinander
bringen, be entsprechen. — Wenn nun ae
eler Absatz III des $ 1S3 RVO. elas zu 3 er¬
wähnte Beispiel nicht eintreten läßt, so bl<dennoch die Steigerung der Unterstützungs/entsprechend dem Aufwand bestehen. Gerdies einem natürlichen Empfinden wider¬
sprechende Regelung dürfte nach meinem I>
fürhalten die Ursache» dafür abgeben, daß über
ehe auf dem Gebiete der Aussteuerung getrolltnen Entscheielungen immer wieder Zweifel au:
tauchen. So sehr die Sozialversicherung, il
besondere elie Krankenversicherung, Volk-
tümlichkeit erlangt hat, so sehr ist sie* auch
elem Gebiete dei Aussteuerung allen Betei!
ten, insbesondere aber den versicherten, in
rständlieh geblieben.
Obgleich nun, um in eine rechtliche' IV
sprechung eles von Aye angeführten Beispielseinzutreten, ein in einer paraphierten Ge
bestimmung gemachter Absatz in der R*
eine selbständige eigene Bedeutung hat, so ei
langt er damit eloch nicht eine von dem übrigTeil vollige Unabhängigkeit Es ist vielmehr
beobachten, und rlas <jilt auch für den § 1"
RV< >.. daß elie elen Grundbestimmungen folg«den Abschnitte Ausnahme- oder beschränkei
Vorschriften sollen. darf elaher nie
266
Ajslegung ein Abschnitt allein und l
ert betrachtet werden, sondern nur in der
mtheit der paraphierten Gesetzesvorschrift.
chtet man den Absatz I des § 183 RVO.
in und unabhängig von der Vorschrift ci
\bx III, dann käme man gegebenenfalls zu
Bezugsdauer von 1 K Jahren — s. das von
unter Ziffer 3 benannte Beispiel — und auch
dem von Aye in seinem Beispiel I ange-
.rten Aussteuerungstag 27. Dezember 1932.
aber der Abs. III eine Ausnahme- oder auch
Irrgänzungsvorschrift des Abs. I sein soll,
»nnen beide Abschnitte auch immer nur zu-
mmen betrachtet und auf einen Versiehe-
ugsfall angewandt werden. Der Abs. III
schafft die obere Grenze der Unter-
ü t z u n gsd a u e r. Durch die Anwendungt st r Vorschrift kommt daher auch Fischer in
inen Ausführungen zu dem rechtlich richtigen
rgebnis» dafi in dem von Aye angeführtenBeispiel I die Unterstützungszeit nicht erst am
Dezember 1932, sondern beieits am 20. Juli
K2 ihr Ende erreichte.
Ernst Rahm, Hamm (Westf.).
Ersatzansprüche bei Sportunfällen.
Mach $ 523 BGB. ist zum Schaelenersatz ver¬
pflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig den
Körper oder die Gesundheit eine anderen
widerrechtlich verletzt. Allgemeine Voran
ung der Haftung ist also einmal eine Schuld
mts oder Fahrlässigkeit) und elann in
objektiver Beziehung die Rechtswidrigkeit de
Tuns. Nicht jede den äußeren Tatbestand einer
perverletzttng erfüllende Handlung ist
htswdrig. Neben die im Strafgesetzbuch
unel BGB. ausdrücklich geregelten Fälle, die
Rechtswidrigkeit ausschließen, wie Not¬
wehr ($$ 53 StGB.. 227 BGB.), erlaubte Selbst-
Ife (§§ 220 $59 Abs. 3 BGB.), elas Züchti-
gsrecht des Vaters ($ 1631 Abs. 2 BGB.),treten noch andere Rechtfertigungsgrünele, die
•tzlich nicht ausdrücklich geregelt sind, aber
is allgemeinen Gesichtspunkten abgeleitetwerden können. Es «gilt elies — in beschränktem
Maße — für Beeinträchtigungen der körper¬lichen Unversehrtheit, die mit Einwilligung des
Verletzten begangen sind, es gilt dies für die
unter Beobachtung der Regeln der ärztlichen
Kunst ausgeführten körperlichen Eingriffe, und
hat dies auch zu gelten für körperliche Schü-
_ ungen des Gegners, die trotz Innehaltung der
elregeln beim Sport vorkommen. Aus der
:tsache, daß der Sport staatlich anerkannt und
•rdert wirel, ergibt sich, daß Verletzungen,
trotz Innehaltung eler Spielregeln vorkom-
,nicht rechtswidrig sind (vgl. hierzu Eber¬
er, StGB.. 4. Aufl., S. 10; ferner Zeiler in
Z. S. 1603 ff.). Dagegen wirel eine körperliehehadigung des Gegners rcchtswielrig, wenn die
geln verletzt werden (vgl. Ebermayer unel
i. O.). Der Auffassung, elaß nicht jederletzung der Spiel In die Hanellung zu
r rechtswielrigen mache, weil es gute und
Jechte Spieler gibt, kann nicht zugestimmt
len. Auch der Rechtsfolgerung, daß, wer
\n einem Spiele beteiligt, damit die Ein¬
igung bekunelet, die beim Kampf vermeiel-
en und unvermeidbaren Nebenfolgen auf
TO nehmen unel sie in jedem Falle nicht
als rechtswidrig zu betrachten, kann nicht bei¬
ge pflichtet werden. Eine unter objektiver Ver¬
letzung der Spielregeln begangene körperlicheSchädigung des Gegners ist stets ls recht
widrig anzusehen. Für die Schulelfrage muß
allerdings noch berücksichtigt werden, ob ein
chwerer oder ein leichter \ tofi vorliegt unel
inwieweit ein Verschulden des Geschädigten
mitgewirkt hat.
Der VTr. wirel danach stets elort einen Ersatz¬
anspruch nach § 1542 RVO. in Verbindung mit
§ 823 BGB. mit Erfolg erheben können, wo ein
Spieler unter Verletzung der allgemein an¬
erkannten Spielregeln dem Gegner eine Körper¬schädigung zufügt. Otto Laufer, Mannheim.
Die BG. der chemischen Industrie
betreute im Jahre 1932 insgesamt 15 245 Be
tiiebe. Von diesen ver sicherten Betrieben lagen
jedoch 1110 Betriebe still oder beschäftigtenkeine \\pfüchtigen Personen. Gewaltig zurück¬
gegangen iM die Zahl der Arbeiter und Be¬
triebsangestellten. Währenel im Vorjahi296 $95 Vollarbeiter gezählt wurden, betrug die
Zahl elerselben im Berichtsjahre nur 259 %Q.
Es ist elies ein Rückgang von 12,4 v. H. Hierzu
kommen noch 46 914 (1931: 4S 547) versicherte*
kaufmännische Angestellte. Der Gesamtarbeits-
verdienst betrug 671260 420 RM. Bei den Ar¬
beitern und Betriebsangestellten ist er gegen¬
über dem Vorjahre um 23,9 v. H. gesunken, bei
den kaufmännischen Angestellten dagegen nur
in 12,$ v. H. Der Durchschnittsvei dienst für
einen Arbeiter und Betriebsangestellten stellt
sich auf 2132 RM. (im Jahre 1931: 2452 RM.).
für einen kaufm. Angestellten betrug er 2484
Reichsmark (1931: 2754 RM.). An Entschädi¬
gungen gelangten 7537895 RM. zur Aus-
ihlung. Einbegriffen sind hier 225 091 RM.
Kosten für Unfalluntersuchungen und 47 673
Reichsmark Kosten des Rechtsganges. Im Vor-
betl'Ugen die Ausgaben für die gleichenZwecke ii mt 9 429 326 RM., so elaß eh.
Verminderung um 20,6 v.H. eingetreten ist. Fü:
Zwecke der Unfallverhütung wurden 299 111
Reichsmark ausgegeben« Die Postgeböhren für
elie Auszahlung eler Renten betrugen 28 004RM.
Die Verwaltungskosten der Zentrale ver¬
schlangen 350 622 RM. Hierzu kommen noch
496 492 RM. Verwaltungskosten eler acht Sek¬
tionen. Der Vermögensnachweis sehließt mit
17 490$$$ RM. ab. Der Rückgang der Aus¬
gaben für Entschädigungen ist fast ausschlie߬
lich auf die Auswirkungen der Notverord¬
nungen (Rentenkürzungen) zurückzuführen. Un-
.lle gelangten 15 $$3 zur Anmeldung, gegen
19 206 im Vorjahre. Die gemeldeten Berufs
krankheiten sanken von 495 auf 321. Bei elen
Unfällen beträgt der Rückgang 17.30 v. H., bei
den Berufskrankheiten 35,15 v. H. Erstmalig
entschädigt wurden 103$ (1931: 1744) Unfall
und 40 (1931: 6$) Berufskrankheiten. Der Rüek-
\vj belauft sich hier bei elen Unfällen auf
40,4$ v. H. und bei elen Berufskrankheiten auf
27,94 v. H. Am Schlüsse des Jahres 1932 wur¬
den inS| mt 10 779 Rentenempfänger gewählt,
unel ir Ö584 Verletzt unel Erkrankt
2704 Witwen, 1293 Waisen und 196 sonstigeVe rwandtc
267
Die BG. für gewerbsmäßige Fahrzeug¬
haltungen
veröffentlicht soeben ihren Geschäftsbericht für
rlas Jahr 1932. Versichert waren am Schluß de
Jahres 42 534 Betriebe. Gegenüber dem Vor¬
jahre ist ein Rückgang vem 1421 Betrieben ehf
get] Zu rlen \ cherten Betrieben kommen
noch 6691 (7133) landwirtschaftliche und 10 303
(10 470) gewerbliche Nebenbetriebe. Bei den
versicherten Hauptbetrieben waren 72 281 Voll-
srbeiter (Gesamtsah] der Arbeitstage elurch 300)
beschäftigt. Auf einen Betrieb entfallen
1,70 Vollarbeiter. Hieraus geht hervor, daß es
sich bei elen Betrieben fast ausschließlich um
Kleinbetriebe handelt. Das verdiente Entgelt er¬
reichte elie Summe von 128158870 RM. An
Ausgaben waren im Berichtsjahre zu ver¬
zeichnen: Unfallentschädigungen 3 090 108 RM.,
Rechtsgangkosten 32 465 RM., Unfallvei-
hütungskosten 134 916 RM., Verwaltungskosten473 670 RM., Finanzdienst (Entschädigung an
('ie Post für Auszahlung eler Renten) 15 813 RM.?
Beitragsausfälle und Reste 589 624 RM. Diesen
Ausgaben im Gesamtbetrage von 4 336 599 RM.
stehen Einnahmen von 1 292 185 RM. gegen¬
über, so elaß eine wirkliche Ausgabe von
3 044 413 RM. übrig bleibt. Hierzu kommen
noch für die Sektionen 483 583 RM. Das Um¬
lagesoll beträgt demnach 3 044 413 RM. Von
diesem Umlegesoll wurden infolge der Wirt¬
schaftsnot 641 000 RM. aus Mitteln des Be¬
triebsstockes und der Rücklage gedeckt, so daß
nur 2 886 996 RM. umgelegt zu werden
biauchen. Der Durchschnittsbeitrag beträgt2,25 v. H. der Lohnsumme. Gemeldet wurden
einschließlich 23 Berufskrankheiten 10 514 Be¬
triebsunfälle. Auf je 1000 versicherte Personen
entfielen im Berichtsjahre 78 (88) gemelelete,6,3 (9,1) erstmals entschädigte und 0,97 (0,96)tödliche Unfälle. Am Schlüsse des Berichts¬
jahres wurden insgesamt an laufenden Renten
gezählt: 3260 Verletzte, 1822 Witwen, 701 Kinder
und 33 sonstige Verwadte. Von den technischen.Aufsichtsbeamten wurden 18 572 Betriebe re-
vieliert. In Ordnung gefunden wurelen davon
9783 (52,68 v. H.).
Die Glas-Berufsgenossenschaft
umfaßte im Jahre 1932 insgesamt 1297 ver¬
sicherte Betriebe. Im Vorjahre wurden 1354 Be¬
triebe gezählt. Die Zahl der versicherten Per¬
sonen sank von 60 545 auf 49 653. Die nach¬
gewiesene Lohnsumme hat sich von 105 290 226
Reichsmark auf 72 394 344 RM. vermindert. An
Ausgaben waren im Berichtsjahre zu ver¬
zeichnen: Entschädigungen 918 713,88 RM., Ver¬
gütung an die Post 5193 RM., Unfallverhütungs¬kosten 14 994,30 RM., Verfahrenskosten 34 334,71
Reichsmark, Verwaltungskosten 98 990,45 RM.,
Ausfidle der vorjährigen Umlage 70 263,f0 RM.
Von diesen Ausgaben gehen 74 030,S3 RM. ab,
so daß ein Umlagesoll von 1068 467 RM. ver¬
bleibt. Auf diese Umlage ist infolge Vermin¬
derung des Postbetriebsstocks eine Verminde¬
rung erfolgt, so daß nur 818 467,61 RM. umzu¬
legen bleiben. Die Rücklage weist am Jahres¬
schluß einen Bestand von 564 929,29 RM. auf.
Die Vermögensübersicht schließt mit 2 413 729,29
Reichsmark ab. Die Zahl der gemeldeten Be¬
triebsunfälle betrug 2265. Hierzu kommen n«
150 Wegeunfälle und 92 Fälle von Berufskia,
heiten. Im Vorjahre gelangten insgesamt 3
Schadensfälle zur Anmeldung. Der Rückg<sbeträgt demnach 763. Entschädigt wurden 1 I
Betriebsunfälle, 10 Wegeunfälle und 31 Ben
krankheiten, insgesamt 175 Schadensfälle.
Vorjahre betrug die Zahl der entschädig
Fälle 333. Die Verminderung von 158 ist \
hältnismäßig bedeutend höher als der Rü<
gang der überhaupt gemeldeten Schadens!.¦
In der Form eines Plakates, das in den B
trieben zum Aushang kommen soll, geht d
BG. auf eine Reihe bemerkenswerter Unfäl
des Vorjahres ein. In dem Plakat werden d
Versicherten gleichzeitig aufgefordert, sich mil
in den Dienst eler Unfallverhütung und ~l>
kämpfung zu stellen.
Die Maschinenbau- und Kleineisen-
Berufsgenossenschaft
betreute im Jahre 1932 insgesamt 11943 B«
triebe. Gegenüber dem Vorjahre ist das e
Zugang von 141 Betrieben. Die Zahl der be¬
schäftigten Vollarbeiter (Betriebsangestellte und
Arbeiter) betrug 141 889. Hierzu kommen noch
1160 freiwillig versicherte Unternehmer untl
22 462 Büroangestellte, so daß die Gesamtzahl
aller Versicherten 165 511 betrug. Die Gesam
lohnsumme der Arbeiter und Betriebsangestellttbetrug 275 278 225 RM. Die BG. geht in einei
längeren Abhandlung auf diese Lohnsumme'
ein, vergleicht sie mit den Lohnsummen der
früheren Jahre und kommt zu dem Ergebnidaß die Lohnsumme gegenüber der des Jahres
1928 um 64,3 v.H. und gegenüber der eles
Jahres 1931 um 36,9 v.H. gefallen ist. Di»*
BG. geht darauf ein, daß die Lastensenkuni:
mit elieser Lohnsenkung aus begreiflichenGründen nicht Schritt halten kann. An Au^
gaben sind zu verzeichnen: Entschädigungen6 337 037 RM, Unfallfeststellungskosten 130 4
Reichsmark, Kosten des Streitverfahrens 53 4
Reichsmark, Kosten der Unfallverhütung 101 97(>
Reichsmark, Verwaltungskosten 623 545 RM
Anteil an der Sonderumlage für die frühere Stiel-
westdeutsche Eisen-BG. 24 953 RM., Anteil dei
Sonderumlage für Polenrenten 37 000 RM., Aus¬
fälle der Umlage 939 006 RM. Es ergibt dh
eine gesamte Ausgabe von 8 247 427 RM. Dieser
Ausgabe stehen Einnahmen und eine Ve
minderung des Postbetriebsstockes von 1 000 0<
Reichsmark gegenüber, so daß 6 728 418 RM
als Umlagesoll für 1932 verbleiben. Unfall¬
meldungen gingen 14 083 (19 435) ein. Hiei
unter befanden sich 769 (1042) Wegeunfälle ui
199 (320) Fälle von Berufskrankheiten. Ersi
malig entschädigt wurden 848 (1594) Unfall»
darunter 61 (103) Wegeunfälle und 113 (4
Berufskrankheiten. Auffallen muß hier
Steigerung der entschädigten Fälle von Ben¬
krankheiten. Interessant sind die Feststellung
der BG. über die Schuldfrage. Von den 84
erstmalig entschädigten Fällen werden 329 Ui
fälle auf Verschulden des Arbeiters, 518 VI
fälle auf sonstige Ursachen und nur 1 Un
auf das Verschulden des Unternehmers zurück
geführt. — Von den technischen Aufsich
beamten wurden 6719 Betriebe besichtigt. I
sind dies 53,5 v. H. der versicherten Betriebe.
269
AUFGABEN UND LOSUNGEN
ir veröffentlichen heute die Lösungen zu den in Nr. 17 gestellten Aufgaben. Die Schriftleit
1. Aufgabe: Der Maurer U. befindet
h mit seiner Auffassung über den für ihn bei
r AOKk. T. geltenden Grundlohn im Irrtum.
Meldung des Arbg., dafi ein Stundenlohn
ix 1,05 RM. bei einer wöchentlichen Arbeits-
t von 48 Stunden gewährt werde, ist für die
mittlung des Grundlohnes nicht maßgebend,ild der tatsächliche Verdienst ein anderer
ils der angegebene. Die Tatsache, daß der
bg. eine Ummeldung unterließ und für die
ner desBeschäftigungsverhältnisses nach einem11. von 7 RM., der nach den gemachten Lohn-
angaben ermittelt war, die Beiträge abführte, ist
erheblich« Da sich nach der Satzung der AOKk.
V. der Grdh vom Montag der einer LohnänderungAgenden Woche ändert, berechnet sich d
I irdl. nach dem tatsächlichen Verdienst einer
len Woche. U. verdiente in der Woche vom
bis 12. März 1933 50,40 RM., vom 13. bis
1<J. März 47,25 RM.r vom 20. bis 26. März
44,10 RM., vom 27. März bis 2. April 56,70 RM.und vom 3. bis 8. April 40,95 RM. Nach den
tzungsbestimmungen der AOKk. T. kommt
nach in Frage für die Woche vom 6. bis
IZ März, vom 13. bis 19. März und vom 20. bis
26, März ein Grdl. von 7 RM., vom 27. März bis
2, April ein Grdl. von 6 RM. und vom 3. bis
S. April ein Grdl. von 8 RM. Am Tage des
Erkrankungsbeginns, dem 1. April 1933, galtnach nicht, wie U. annimmt, ein Grdl. von
7 RM., sondern ein solcher von 6 RM.An sich hat U. mit der Behauptung recht, daß
für die Beurteilung aller Ansprüche, die aus
einem Unterstützungsfall erhoben werden, der
Zeitpunkt der Erkrankung maßgebend ist (vgl.E eles RVA. Nr. 2342, AN. 1917 S. 462; EuM.Bd 9 S. 47 Nr. 18). U. hat aber übersehen, daß
s RVA später (siehe E. vom 19. November
l(m, DK. 1932 Sp. 519) entschieden hat, daß die-Grundsatz nur für das Verhältnis des Ver¬
sicherten zu ein und derselben Kk. gilt und auf
den Fall eines Uebertritts des Versicherten zu
i iner anderen Kk. nicht anwendbar ist. Nach-
m U. am 10. April 1933 zur AOKk. W. über¬
reden war, berechnete sich sein KG., als am
April 1933 Arbeitsunfähigkeit eintrat, nichtmehr nach dem bei der AOKk. T. zum Erkran-
ngsbeginn am 1. April 1933 maßgebendenII. von 6 RM., sondern nach dem bei der
AOKk. W. geltenden Grdl. von 5 RM.
Zur 2. A u f g a b e. DieAOKk. B. war nicht
rechtigt, die Alu. für 2 Wochen mit 27,40 RM.die Sechswochenfrist zur Ermittlung des
undlohns einzurechnen. Nach einer E. desRVA. vom 13. März 1931 (AN. 1931 S. 156;DK. 1931, Sp. 870) ist die auf Grund desWAVG. gewährte Alu. dem wirklichen „Ar-
/sverdienst" im Sinne des § 180 Abs. 2 Nr. 1
O. bei der Berechnung des Grundlohns nichtichzustellen. Wie in der Begründung aus-
ihrt wird, hat das RVA. in ständigemhtsprechung angenommen, daß nur der aufmd einer Beschäftigung gewonnene EntgeltArbeitsverdienst gilt. Damit, daß die
dem wirklichen Arbeitsverdienst im
ung.
Sinne des S 180 Abs. 2 Nr. 1 RVO. nicht gleich¬gestellt werden kann, steht nicht im Wider¬spruch, daß nach § 118 Abs. 1 Abs. 1 Satz 3
AVAVG., soweit Ansprüche auf Leistungen derKV. für Angehörige des Versicherten davon ab¬
hängen, daß dieser den Angehörigen von seinem
Arbeitsverdienst unterhalten hat,die Alu. dem Ar¬beitsverdienst gleichsteht. Dabei handelt es sich
um eine Sondervorschrift, deren Anwendbarkeitauf die dort bezeichneten Fälle beschränkt ist.
Hiernach gilt im vorliegenden Falle als Grell,der Durchschnittsbetrag, der sich durch die
Teilung des auf die Arbeitszeit vom
10. Juli 1933 bis 5. August 1933 entfallend
Arbeitsverdienstes des A. von 167,30 RM. elurch
die Zahl der in diese Zeit fallenden Kalender¬
tage ergibt (vgl. auch E. des RVA. vom 11. De¬zember 1929, EuML Bd. 26 S. 391 Nr. 166; DK.
1930 Sp. 645). Die in der Satzung vorgeseheneSechswochenfrist kann unter diesen Umständenunbeachtet bleiben. Der der Berechnung des
Krankengeldes zugrunde liegende Grdl. beträgtdanach (167,30 RM. : 27 Kalendertage) 7 RM.
Zur 3. Aufgabe. Wenn auch die Verwun¬
derung der Firma D. über die Art der Grunel-
lohn- und Beitragsberechnung durch die AOKk.
C. begreiflich ist, so befindet sich doch die
Kk. durchaus im Recht. Das VA. wird den An¬
trag der Firma D. ablehnen und die Recht¬
mäßigkeit der Berechnung der Kk. bestätigenmüssen. Dafür sind folgende Gründe ma߬
gebend: Nach § 385 Abs. 1 RVO. sind die Bei¬
träge in Hundertsteln des Grundlohnes zu be¬
messen. Als Grdl. gilt nach § 180 Abs. 1 Satz 2
RVO. der auf den Kalendertag entfallende Teil
eles Arbeitsentgelts. Nach § 180 Abs. 1 Satz 4
RVO. ist für die Berechnung der Monat zu
30 Tagen anzusetzen. Auch bei der Berechnungnach dem wirklichen Arbeitsverdienst ist daher
llm des Monatsentgelts der Grundlohn. D
gleiche gilt aber nicht auch für die Berech¬
nung der Beiträge. Diese sind vielmehr nach
der wirklichen Zahl der Tage zu bemessen, die
auf den Monat entfallen, für den der Beitragjeweils erhoben wird, also entweder für 28, 29,30 oder 31 Tage (E. des RVA. vo 20. Januar
1932; DK. 1932 Sp. 1098). In dieser Weise hat
auch die AOKk. C. die Beitragsberechnung <rc~
handhabt. Sie hat ^so des Monatsentgelts als
Grdl. angenommen, diesen Betrag mit der
jeweiligen Zahl der Monatstage vervielfältigtund von der sich daraus ergebenden Summeden Beitrag berechnet. Da in der Satzung eler
Kk. nichts anderes bestimmt ist, ändert sichbei einer Lohnänderung nach § 31S Abs. 3 RV<).eler Grdl. erst mit der nächsten Beitrags/ di-
lung, d. h. mit Beginn des dem Monat dvr
Lohnänderung folgenden Monats. Daher hat
die Kk. richtig gehandelt, wenn sie das Gehaltfür Januar der Beitragsberechnung für Januarund Februar, das Februargehalt der Berech¬
nung für März, das Märzgehalt für April und
das gleiche Aprilgehalt auch für Mai zugrundelegte.
269
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\« rantwortlidicr Miriftteiter: J-sef Aman. — TER1 IG DER WARTE, Berlin Sl Uademstr. 3
Druck: Lindenhaus A.-G., Berlin SW 68.
KARTEI DER RECHTSPRECHUNG
Entscheidungen des RVA. und anderer höchster Gerichte. Mitgeteilt von Senatsprisident Dr. F. Bothe, Berlii
Die mit* bezeichneten Entscheidungen sind in den AN. und EuM. bereits veröffentlicht oder zum Abdruck darin bestimmt
Die in dieser Kartei mitgeteilten Entscheidungen sind zum Ausschneiden und Aufkleben bestimmt. Sie bilden für unsere
lesereine wertvolle Ergänzung zu den Kommentaren und eine brauchbare Information über den Stand der Rechtsprechung
¦
.4:;
II.
Mi RYO
V
¦ Privatkinderheim ist nicht als eine Anstalt an-
isehen, die Personen zur Kur oder Pflege aufnimmt.
iter ,.Pflege" im Sinne des i 537 Abs. 1 Nr. 4b
KVO. ist nur die Fürsorge für Kranke und Gebrcch-
anzuaehen.• Y. der Schiedsstelle beim Verband der Dtsch. Ber.-
vom 2. Februar 1933. — Nr. 1073/32. — BC. 1933
.Ni Nr. 94.
Die Vornahme einer eigenwirtschaftlichen Tl »'it
f dem Heimweg von dei Arbeitsstätte — Vornahme
\un Besorgungen und Einkäufen — fällt nicht unter
den Versicnerungssdiutz des § 545a RVO.• E des Bavr. LVA. (Rek.-Sen.) vom 17. 3. 1933. —
\ 14*33. — Mitt. der Bayr. LVA. 1933 S. 13 Nr. 1621.
Zum Betriff des Unfalls auf dem Wege nach und von
der Arbeitsstätte. Lösung vom Betriebe durch be¬
triebsfremde latigkeit.• h. des Bavr. LVA. (Rek.-Sen.) vom 26. Januar 1933.
— A. 443/32. — Mitt. des Bavr. LVA. 1933 S. 15.
Nr. I6L\
_r Auslegung des Begriffs ..Unfall bei einer Lebent¬
rettung unter Gefahr fur Leben, Körper und Ge¬
sundheit" im Sinne des 553a RVO.• F. des Bavr. LVA. (Rek.-Sen.) vom 26. Januar1933. — A. 573/32. — Mitt. des Bayr. LVA. 1933
B, 16 Nr. 162^.
Die Obstgewinnuns von Stratlenbäumen gehört nur
dann zum Straflenbaul>etrieb, wenn sie verhältnis¬
mäßig gering ist, sonst liegt ein landwirtschaftlicher
Betrieb vor.
• E. des Bavr. LVA. (Rek.-Sen.) vorn 18. Januar 1933.
A 483/32. — Mitt. des Bavr. LVA. 1933 S. 19.
Nr. 1625.
.fcH.i.
31
k
uh 1
Die Wartezei: beredmet sich, selbst wenn der Ver¬
rinne bereits vor dem 1. Januar 1932 die 1-Rente
bezog, der Tod aber erst nadi dem 31. Dezember
1931 eingetreten ist, nadi den Vorschriften der Vier¬
ten NotY. vom 8. Dezember 1931 Fünfter Teil Kap. IV
\bsdin. 1 5 9 und nicht nach den früheren Vor¬
schriften.• E. des RVA. 11 (4. Rev.-Sen.) vom 24. Januar 1933.
- IIa 4763/32*. — AN. 1933 S. IV 236 Nr. 4*28
(Vgl. dazu aber die neue Verordnung vom
5 Juli 1933. — RGBl. I Nr. 77 vom 8. Juli 1933. —
Abschnitt 1 Ziff. 2 zu I 11. wonach seit 1. Juli 1933
die alten Vorschriften in solchen Fällen weitergelten.
krankheitszeiten. die sidi an eine mit Beiträgen zur
AV. belegte Zeit angestelltenversicherungpfluhtiirerBeschäftigung anschließen, können nicht als Ersatztat¬
sachen auf die Anwartschaft in der InvV. angeredinetrden.E. des RVA. II (3 Rev. Sen.) vom 15. März 1933.
— IIa 626&/31*. — AN. 1933 S. IV 237 Nr 4629.
§§1483RVO. (§823Ah. 2 BGB.)
Die Vorschriften der §1 1492 bis 1494 RVO.. nicht
aber diejenigen des 1 1488 RVO., sind als Schutz¬
gesetze im Smne des § 823 Abs. 2 BGB. anzusehen.* E. des RArbGer. vom 26. Oktober 1932. — IX 240 32.
§ 1355 Die Höhe der Aufwendungen, welche die einzelnen
RVO. LVAnstalten für freiwillige Leistungen machen
wollen, ist lediglich von der finanziellen Gesamtlageder I räger der InvVersicherung abhängig.• E. des RVA. II (Beschl.-Sen.) vom 22. März 1933. —
II K. 8/33 B. 5. —
§§1354,30. 1348
RVO.
§§t&03Ah. I.
t 509 Ah. 4
RVO.
§§1583,128.131RIO.
§§ 158S.
1545.1 $83.
17.0,1707.
RVO.
§§ 1693.
622.1583
WO.
M
14]
Wenn ein Versicherter, der vor dem Erlöschen der
Anwartschaft mindestens tausend Beitragsmarkenverwendet hatte, bei der kurz nach Vollendung det
hzLgsten Lebensjahres erfolgten Erneuerung des
Wrsidnerupgsverhältnisses freiwillige Beiträge fur
• Jahr zurück entrichtet, so fällt der Beginn ihrer
Wirksamkeit nidit ohne weiteres in die Zeit vor
llendung des sechzigsten Lebensjahres zurück.* E. cles RVA. II (5 Rev.-Sen.) vom 2». März 1933. —
IIa S46/32*. - EuM. Bd 34 S. 275 Nr. 114.
I
* 1348 der RVO. schließt eine Besserstellung der Be¬
amten der LVAnst. gegenüber den entsprechendenBeamten der Provinzialverwaltung aus. Demgemäßkönnen Beamte der LVAnst.. die in eine höhere Be-
khingsgruppe als die vergleichbaren Beamten di mzraJNerbendes eingruppiert sind, mit sofort.
Wirkung herabgestuft werden, ohne dadurch wohl-
•vorbene Rechte der Beamten im Sinne des Art. 129
«tz 2 der Reichsverfassung verletzt werden.*
E, de« RVA. II (BeschI.-Sen m 22. März 1933. —
M K. 32/33 B 5 - EuM. Bd. 34 S. 277 Nr. 113
§1700Hr. 7 RVO.
(4. ttt-Vtr.
w.8.12.31)
§§1717.1713. 1611
RVO. (§104Vm. Vtrt.
Ott.)
Zulagen an Beamte der LVAnstalten dürfen nur für
Sterilen gezahlt werden, deren Amtsaufgaben sich
durch besondere Verantwortlichkeit oder Schwierig¬keiten wesentlich über die anderen Stellen derselben
Gruppe hervorheben. Andere Zulagen können ent¬
sagen werden, ohne dafi etwa der Einwand wohl¬
erworbener Rechte gemacht werden kann.• E. des RVA. II (Beschl.-Sen.) vom 22. März 1933. —
II K. 3633 B. 5.
Wenn von dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzun¬
gen für die Unfallanzeige nach § 1503 Abs. 1 RVO.
Bei der Kasse vorliegen, bis zur Absendung der An¬
zeige drei Tage vergehen, so ist in der Regel die
Anzeige nicht mehr unverzüglich erstattet.• E. des RVA. II (1. Rev.-Sen.) vom 4. Mai 1933. —
IIa K. E. 215/32.
Zur Frage, ob die sachliche Prüfung eines Rekurses
zulässig ist, wenn die Berufung nach Auffassung der
Rekurainstanz verspätet eingelegt war, das OVA.
aber trotzdem sachlich entschieden und nur der
Kläger Rekurs eingelegt hat.• E. des Bavr. LVA. (Rek.-Sen.) vom 30. Januar 1933.— A. 638/32. — Mitt. des Bayr. LVA. 1933 S. 25
Nr. 1628.
Die BG. ist an die Anerkennung eines bestimmten
Leidens in einem Bescheid über die vorläufige Rente
auch bei Feststellung der ersten Dauerrente ge¬bunden.* E. des Bavr. LVA. (Rek.-Sen.) vom 6. Februar 1933.— A h2s:\2. — Mitt. des Bavr. LVA. 1933 S. 23.
Nr. 1627.
1. In den Fällen des § 1693 RVO. tritt das HVA. als
Berufungsgericht an die Stelle des OVA. und Imt den
StreitstoflF in vollem Umfange zu entscheiden.
so dafl also das OVA. auch nidit über einzelne
Streitfragen vorab bindend entscheiden darf.
2. Dic einem Bescheide beigefügte Abrechnung ist
Bestandteil des Bescheides, so dafl auch über ihre
Richtigkeit gegebenenfalls mit zu entscheiden iii* E des RVA. I (Rek.-Sen.) vom 3. Mai 1933. —
Ia 336/33.
Zur Frage der Zulässigkeit des Rekurses bei V«f-
letzung der Bestimmungen der Vierten NotV. vom
mber 1931.• E des Bavr. LVA. (ReL -Sen.) vom 29. März 19:53— A. 597 3.: — und 18. x iber 1932 — A 277 32
Mitt. des Bavr I VA. 1933 S. 30 Nr. 1630 und S. 26
Nr 1129.
1. Die Vorschrift ies § 1717 RVO. gilt auch, wenn
sich um eine E. r_ nh § 1713 RVO handelt.Zur Auslegung des i 1681 RVO. be/u An¬
hörung mehrerer voi den Versicherten benannter
Aerzte.• E. des RVA. (Cr, Sei.) vom 5 April 1933. —
IU 190232 G — AN. 1933 S. IV 244 Nr. 4637.
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VOLLSTÄNDIGund 3 Ergänzungsband« 1931-33