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Gemeinsamer Tarifder im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburgzusammenwirkenden Verkehrsunternehmen
(VBB-Tarif)
Gültig ab 1. Januar 2020
Neuausgabe
Hierdurch wird der VBB-Tarif vom 01.01.2019 aufgehoben.
Herausgeber: S-Bahn Berlin GmbHElisabeth-Schwarzhaupt-Platz 110115 Berlin
Zu beziehen bei: S-Bahn Berlin GmbHFahrgastmarketingElisabeth-Schwarzhaupt-Platz 110115 Berlin
2
VBB-Tarif (Rückseite)
Gültig vom 1. Januar 2020 an
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
anliegend erhalten Sie eine Neuausgabe des VBB-Tarifs (ehemals Tfv 610). Bitte legen Sie die Neuausgabe in den vorhandenen Ordner ein.
Die Neuausgabe enthält u.a. als wesentliche Änderungen:
• Teil A Beförderungsbedingungen- Ergänzung Bargeldloser Einzug des Erhöhten Beförderungsentgeltes- Regelung zur Mitnahme von E-Tretrollern und E-Scootern- Umgang mit ungültigen Fahrausweisen- Mitnahme von Tieren
• Teil B Tarifbestimmungen- Abschaffung der 6-Waben- Karten innerhalb von Landkreisen- Wegfall fester Monatskarten- Einführung neuer Tarifprodukte (4-Fahrten Karten, 4-er Tageskarten,
Erweiterung Anschlussfahrausweissortiment)- Einführung der kostenlosen Fahrradmitnahme für Schwerbehinderte
Fahrgäste
• Teil C Zeitlich oder örtlich begrenzte Sonderregelungen- Aktualisierung der gültigen Semester bei Semestertickets- Änderung der Einzelbestimmungen Kombitickets/ Kooperationen/
Touristische Angebote/ sonstige Tickets- Aktualisierung der Fahrpreise und redaktionelle Änderungen BBT und
BBT(N), Mobilitätsticket Brandenburg und sonstige Tickets
• Teil D Haustarife- Aktualisierung verschiedener Regelungen für Haustarife
• Teil E Anschlusstarif zwischen dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburgund bestimmten, außerhalb des VBB-Tarifgebiets liegenden Orten in der Republik Polen
- Aktualisierung der Fahrpreise
• Anlagen und Anhänge- Anlage 1.1 und 1.2, Gemeinde- und Bahnhofsverzeichnis
3
• Aktualisierung der Zuordnung von Bahnhöfen und Gemeinden zuTarifwaben
• Anlage 4- Aktualisierung der Preise
• Anlage 5- Bedingungen für Abonnements- Verschiedene textliche Änderungen/Ergänzungen, um die Sachverhalte
zu verdeutlichen• Anlage 7, Kurzstreckenregelung
- Neuregelung für S-Bahn-Linien bei abweichenden Halten gemäßFahrplan
Übergangsregelungen aufgrund der verschobenen Inbetriebnahmedes Flughafens Berlin Brandenburg (BER)Alle Regelungen im VBB-Tarif und dessen Anlagen und Anhänge, die sich auf dieUmbezeichnung des vorhandenen Bahnhofs „Berlin Schönefeld Flughafen“ in „Schö-nefeld“, die Inbetriebnahme der Bahnhöfe „Waßmannsdorf“ und „Berlin Branden-burg Flughafen“ beziehen, waren auf die geplante Inbetriebnahme des FlughafensBerlin Brandenburg (BER) zum 3. Juni 2012 abgestellt. Sie können nunmehr erstzum tatsächlichen Termin der Inbetriebnahme des Flughafens Berlin Brandenburg(BER) wirksam werden. Hiervon unbeschadet können Tarifbezeichnungen auf Fahr-karten oder Fahrausweisen mit dem Begriff „Berlin Brandenburg Flughafen“ (oderentsprechende Abkürzungen) auf den derzeit in Betrieb befindlichen Bahnhof BerlinSchönefeld Flughafen bezogen werden.
Ihre S-Bahn Berlin GmbH
4
5
Änderungen und Ergänzungen
NummerderBekannt-machung
Gültig ab Kurzer Inhalt Genehmigt durch SenUVK am
Bekanntgabe
am
1 01.01.2020 (15.12.2019)
NeuausgabeEBE / Kurzstrecke
19.12.201910.12.2019
16.12.201906.12.2019
2 Druckfehlerberichtigung Teil A,§9 (3) Seite 29 09.01.2020
3 01.04.2020 Teil E, PreisanpassungBeilagen 2.1 und 2.5
13.03.2020 24.03.2020
4 01.05.202013.03.2020 23.04.2020Inhaltsverzeichnis
Pkt 2.5 Seite 8
Redaktionelle ÄnderungenTeil A §4 (2), 7 Seite 19Teil A §8 (1), 9 Seite 26
Teil A §9 Seite 28Teil A §9 (2) Seite 29Teil B 3.1 Seite 46
Teil B 4 Teil B 5.1.2Teil B 5.2.5.6
Teil B 5.5Teil C 2.5Teil C 5.4
Teil D 29Anhang III Pkt 1.2
Seite 48Seite 49Seite 61
Seite 73Seite 84Seite 99,100
Seite 126Seite 203
5 14.06.2020Redaktionelle Änderung
13.05.2020 05.06.2020 Teil C 3.4 Seite 91, 92
6
Änderungen und Ergänzungen
NummerderBekannt-machung
Gültig ab Kurzer Inhalt Genehmigt durch SenUVK am
Berichtigt
am durch
7
Inhaltsverzeichnis
Vorwort 15
Teil A Beförderungsbedingungen 17Beförderungsbedingungen 17
Teil B Tarifbestimmungen 411 Geltungsbereich 41
2 Tarifgebiet 44
3 Fahrausweise 453.1 Fahrausweise, die länger als einen Tag gelten (Zeitkartentarif) 453.2 Fahrausweise, die längstens einen Tag gelten (Bartarif) 47
4 Fahrpreise 47
5 Einzelbestimmungen 48 5.1 Mitnahme von Personen, Sachen und Tieren 485.1.1 Unentgeltliche Mitnahme von Personen und Sachen 485.1.2 Mitnahme von Hunden 495.2 Fahrausweise, die länger als einen Tag gelten (Zeitkartentarif) 49 5.2.1 VBB-Umweltkarten 495.2.1.1 Monatskarten VBB-Umweltkarten 50 5.2.1.2 7-Tage-Karten VBB-Umweltkarten 505.2.2 8-Uhr-Karten 505.2.3 9-Uhr-Karten 51 5.2.4 10-Uhr-Karten 515.2.5 Monatskarten für Auszubildende/Schüler, 7-Tage-Karten für
Auszubildende/Schüler, Schülertickets Berlin, Schülertickets Potsdam,Schüler-Fahrausweise im Land Brandenburg, VBB-Freizeit-Ticketfür Auszubildende und Schüler sowie das VBB-Abo Azubi 52
5.2.5.1 Monatskarten für Auszubildende/Schüler, 7-Tage-Karten fürAuszubildende/Schüler 53
5.2.5.2 Schülertickets Berlin 56 5.2.5.3 Schülertickets Potsdam 585.2.5.4 Schüler-Fahrausweise im Land Brandenburg 58 5.2.5.5 VBB-Freizeit-Ticket für Auszubildende und Schüler 595.2.5.6 VBB-Abo Azubi 605.2.6 VBB-Abo 65plus 615.2.7 VBB-Abo 65vorOrt 62
8
5.3 Fahrausweise, die längstens einen Tag gelten (Bartarif) 63 5.3.1 Einzelfahrausweise, Einzelfahrausweise Ermäßigungstarif 63 5.3.2 Einzelfahrausweis Kurzstrecke, Einzelfahrausweis Kurzstrecke
Ermäßigungstarif 645.3.3 Tageskarten, Tageskarten Ermäßigungstarif, Tageskarte
VBB-Gesamtnetz 655.3.3.1 Tageskarten, Tageskarten Ermäßigungstarif 655.3.3.2 Tageskarte VBB-Gesamtnetz 665.3.4 Kleingruppen-Tageskarten und Gruppentageskarten für Schüler 675.3.4.1 Kleingruppen-Tageskarten 675.3.4.2 Gruppentageskarten für Schüler 685.4 Fahrausweise für die Mitnahme von Fahrrädern 695.4.1 Einzelfahrausweise Fahrrad und Tageskarten Fahrrad 695.4.1.1 Einzelfahrausweise Fahrrad für die Tarifbereiche Berlin und
kreisfreie Städte 705.4.1.2 Einzelfahrausweis Fahrrad VBB-Gesamtnetz 715.4.1.3 Tageskarten Fahrrad für die Tarifbereiche Berlin, kreisfreie Städte
und VBB-Gesamtnetz 715.4.2 Monatskarten Fahrrad 715.5 Weiterfahrt 725.6 Verbundraumüberschreitende Fahrten 735.7 Beförderung von schwerbehinderten Menschen 745.8 Beförderung von Vollzugsbeamten der Polizei und der Bundespolizei 75
6 75
Teil C 771 77 1.1 771.2 771.3 771.3.1 771.3.2 781.4 791.5 80
2 812.1 812.2 822.3 822.4 832.5
Rechnungen für Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Zeitlich oder örtlich begrenzte Sonderregelungen Grundsätze Ermäßigungen für Sonderangebote Kombitickets, Kooperationen Firmentickets im VBB VBB-Firmentickets mit verpflichtendem Arbeitgeberzuschuss Firmentickets (gültig bis 31. August 2021) SemesterticketsZusatzticket zum Semesterticket Berlin
Einzelbestimmungen Kombitickets Uckermark-Thermenticket AquariUM-Ticket Wonnemar Ticket Wellnessticket Bad Wilsnack Kombiticket Spreewald Therme Burg 84
9
3 Einzelbestimmungen Kooperationen mit der Deutschen Bahn AG 843.1 Kooperation Brandenburg-Berlin-Ticket 843.2 Kooperation Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht 873.3 Kooperation BahnCard 903.4 City-Ticket Berlin 913.5 City-Ticket Potsdam 923.6 City-Ticket Cottbus 93
4 Einzelbestimmungen Touristische Angebote/Freizeitverkehr 944.1 Touristische Kombinationsprodukte im Tarifbereich Berlin 944.2 Pücklerticket Cottbus 954.3 GästeCard Spreewald 96
5 Einzelbestimmungen Sonstige Tickets 965.1 Ferientickets im Landkreis Uckermark 965.2 Berlin-Ticket S 975.3 bleibt frei 995.4 Mobilitätsticket Brandenburg 99
Teil D Tarifbestandteile mit Gültigkeit bei einzelnen Verkehrs- unternehmen (Haustarife) 101
1 Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG)regiobus Potsdam Mittelmark GmbHViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP) Schülergruppenkarten Potsdam 101
2 Deutsche Bahn AG (DB) ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG)Umwegkarten 102
3 S-Bahn Berlin GmbH 1023.1 Fahrkarten der Deutschen Bahn AG (DB) sowie internationale
Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck „Berlin“ 1023.2 Fahrkarten der Deutschen Bahn AG (DB) sowie internationale
Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck „Berlin Brandenb. Flug“ 103
4 Barnimer Busgesellschaft mbH (BBG) 1034.1 Mehrfahrtenkarte Eberswalde, Bernau, Bad Freienwalde und
Zepernick 1034.2 Fahrradmitnahme bei der Barnimer Busgesellschaft mbH 1044.3 Rufbuszuschlag Oderbruch Nord 104
5 Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG) 104
10
6 Schöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH (SRS) 105
7 Woltersdorfer Straßenbahn GmbH (WS)(Betriebsführerschaft durch SRS) 106
8 Strausberger Eisenbahn GmbH (STE) 106
9 Uckermärkische Verkehrsgesellschaft mbH (UVG) 108 9.1 Komfortzuschlag Rufbus 1089.2 Mehrfahrtenkarte Angermünde, Prenzlau, Schwedt (Oder) 1089.3 Umwegkarte 1089.4 UMS-Fahrausweis 109
10 ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP) 110Fähre F1 „Auf dem Kiewitt – Hermannswerder“ 110
11 Verkehrsbetriebe Brandenburg a. d H. GmbH (VBBr) 11011.1 Fahrradmitnahme 11011.2 Zusatzticket Stadt BRB 110
12 Stadtverkehrsgesellschaft mbH Frankfurt (Oder) (SVF)Komfortzuschlag Rufbus 111
13 Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)Sozialtarif Senftenberg 111
14 Cottbusverkehr GmbH (CV) DB Regio Bus Ost GmbH (DRO)Omnibuscenter LEO-ReisenVerkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)8-Uhr-Karte 112
15 DB Regio Bus Ost GmbH (DRO) Omnibuscenter LEO-ReisenTaxi/Fahrschule/Busverkehr SchmidtVerkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)4-Fahrten-Karte 112
16 VerkehrsManagement Elbe-Elster GmbHÜbergangstarif Herzberg (Elster) - Torgau 114
17 Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming mbH (VTF) 11517.1 Komfortzuschlag Rufbus 115
11
17.2 VTF-Sozialticket 115
18 Berlin Express & P. Kühn GmbH (BEX)Expressbuszuschlag für die Omnibuslinie A05 116
19 Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz (VGOSL)Einzelfahrausweise Senftenberg 117
20 Regionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbH (RVS)Sozialticket 118
21 Deutsche Bahn AG (DB)HANSeatische Eisenbahn GmbH (HANS)NEB Betriebsgesellschaft mbH (NEB)ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG)S-Bahn Berlin GmbHMitnahme von Tandems 119
22 ARGE prignitzbusKomfortzuschlag Rufbus 119
23 Deutsche Bahn AG (DB)ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG)Übergangskarten zur Benutzung der 1. Wagenklasse 119
24 Günter Anger Güterverkehrs GmbH & Co. Omnibusvermietung KGExpressbuszuschlag für die Omnibuslinie BER 2 121
25 bleibt frei 122
26 bleibt frei 122
27 regiobus Potsdam Mittelmark GmbH Komfortzuschlag RufBus Beelitz 122
28 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen On-Demand- Service „BerlKönig“ 122
29 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)Komfortzuschlag Linie 740 125
12
Teil E Anschlusstarif zwischen dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) und bestimmten, außerhalb des VBB-Tarifgebiets liegenden
Orten in der Republik Polen 1271 Geltungsbereich 127
2 Ausgabe von Fahrausweisen, Preise 127
3 Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen 128
Beilage 1 Relations- und Tarifstufenverzeichnis 131Beilage 2 Fahrpreisübersicht Anschlusstarif 136
Anlagen1 Gemeinde- und Bahnhofsverzeichnis mit Wabenzuordnung* 1.1 Gemeinde- und Bahnhofsverzeichnis mit Wabenzuordnung
im VBB- Tarifgebiet*1.2 Gemeinde- und Bahnhofsverzeichnis mit Wabenzuordnung
außerhalb des VBB-Tarifgebietes*
2 Verzeichnis der Orte mit Stadtlinienverkehr 145
3 Verzeichnis der Transitfälle 147
4 Fahrpreisübersicht Zeitkartentarif, Bartarif und Fahrradtarif 153
5 Bedingungen für Abonnements 161
6 Bedingungen für Jahreskarten 172
7 Kurzstreckenregelungen 175
8 Elektronische Fahrausweise auf Basis mobiler Endgeräte 178
AnhängeI Flächenzonenpläne für Berlin, die kreisfreien Städte und
die Landkreise 181
II Preiskalkulation von Kombiticketverträgen 197
III Fahrpreisübersichten und notwendige Vertragsbestandteile für einen VBB-Firmenticketvertrag für Firmentickets im VBB 199
Punkt 1.1 Fahrpreisübersicht VBB-Firmenticket mit Arbeitgeberzuschuss 199Punkt 1.2 Notwendige Vertragsbestandteile für einen VBB-Firmen-
ticketvertrag mit verpflichtendem Arbeitgeberzuschuss 201
13
Punkt 2 Fahrpreisübersicht Firmentickets (gültig bis 31. August 2021) 212
IV Mustervertrag für touristische Kombinationsprodukte 213
* In der gesonderten Broschüre „Alle Zielorte“ abgedruckt.
14
15
Vorwort
1 Der Tarif gilt für die Beförderung von Personen und für die Mitnahme von Sachen und Tieren im Eisenbahn-Regional-, S-Bahn-, U-Bahn-, Straßenbahn- und Obus-verkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und auf Fähren der im Teil B genannten Verkehrsunternehmen. Der Eisenbahn-Regionalverkehr umfasst die Zugprodukte der DB Regio AG, der ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG), der Bayerischen Oberlandbahn GmbH (BOB), der HANSeatischen Eisen-bahn GmbH und der NEB Betriebsgesellschaft mbH (NEB).
2 Der Tarif enthält
- im Teil A Beförderungsbedingungen,- im Teil B Tarifbestimmungen,- im Teil C Zeitlich oder örtlich begrenzte Sonderregelungen,- im Teil D Tarifbestandteile mit Gültigkeit bei einzelnen Verkehrsunternehmen
(Haustarife)- im Teil E Anschlusstarif zwischen dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg und
bestimmten, außerhalb des VBB-Tarifgebiets liegenden Orten in der RepublikPolen
- Anlagen- Anhänge.
3 Die Ausgabe des Gemeinsamen Tarifs der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif) und der dazu erschei-nenden Nachträge wird gemäß den Bestimmungen §12 AEG bekannt gemacht. Änderungen und Ergänzungen dieses Tarifs werden auch durch Abdruck ihres Wortlautes auf den jeweiligen Unternehmensseiten bekannt gemacht.
4 Der Tarif ist von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz des Landes Berlin genehmigt worden.
16
17
Teil A
Beförderungsbedingungen
§ 1Geltungsbereich
(1) Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung im Eisenbahn-Regio-nal-, S-Bahn-, U-Bahn-, Straßenbahn- und Obusverkehr sowie im Linienverkehrmit Kraftfahrzeugen und auf Fähren. Die Verkehrsmittel dienen der Personen-beförderung.
(2) Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt mit dem Verkehrsunternehmen,dessen Verkehrsmittel der Kunde betritt. Soweit das Verkehrsmittel im Auftrags-verkehr fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner.
§ 2Anspruch auf Beförderung
(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des für denjeweiligen Verkehr geltenden Gesetzes (Personenbeförderungsgesetz [PBefG]und Allgemeines Eisenbahngesetz [AEG]) und den aufgrund dieser Gesetzeerlassenen Rechtsvorschriften (Verordnung über die Allgemeinen Beförderungs-bedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehrmit Kraftfahrzeugen [VO-ABB] oder die Eisenbahn-Verkehrsordnung [EVO])eine Beförderungspflicht gegeben ist.
(2) Sachen werden nur nach Maßgabe des § 11 und Tiere nur nach Maßgabe des§ 12 befördert.
§ 3Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oderfür die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweitdiese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
1. Personen, die unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer be-rauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz,
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3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn,dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind,
4. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. Gewalt ausüben,5. verschmutze und/oder übel riechende Personen.
(2) Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Auf-sichtsperson befördert. Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres könnenvon der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzenFahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahrvollendet haben; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.
(3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal. Be-triebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von demVerkehrsunternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen.Das Betriebspersonal übt das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus.
(4) Auf Aufforderung des Betriebspersonals sind nicht nur das Verkehrsmittel,sondern auch die Betriebsanlagen zu verlassen. Der rechtmäßige Ausschlussvon der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Verkehrs-mittel bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadener-satz.
§ 4Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Verkehrsmittelso zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigeneSicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen desBetriebspersonals ist zu folgen.
Neben den Beförderungsbedingungen des VBB-Tarifs gelten für das Verhaltenin Bahnanlagen und Verkehrsmitteln die jeweiligen Benutzungs- und Hausord-nungen der einzelnen Verkehrsunternehmen.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt:
1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,2. die Türen eigenmächtig zu öffnen oder den automatischen Schließvorgang
der Türen durch Offenhalten zu verzögern bzw. zu verhindern,3. Gegenstände aus den Verkehrsmitteln zu werfen oder hinausragen zu
lassen,
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4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen bzw. an Schienenfahrzeugen zu surfen,
5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein-
und Ausgänge durch z. B. sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,7. in Bahnhöfen, auf Bahnsteigen, in Zugangsgebäuden, vor den Ein- und
Ausgangsbereichen oder in Verkehrsmitteln und deren unmittelbaren Ein- und Ausstiegsbereichen Sportgeräte zur Fortbewegung zu benutzen oder dauerhaft abzustellen (z.B. E-Tretroller, Fahrräder, Inline Skates, City-Roller, Skateboards),oder in Ver-kehrsmitteln Sportgeräte zur Fortbewegung zu benutzen oder dauerhaft abzustellen (z.B. E-Tretroller, Fahrräder, Inline Skates, City-Roller, Skate-boards),
8. Sicherheitseinrichtungen (z. B. Notbremse, Nothähne, Signalanlagen) und Notrufeinrichtungen missbräuchlich zu benutzen sowie nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen zu öffnen und zu betätigen,
9. in Verkehrsmitteln, auf Bahnsteiganlagen sowie im gesamten Bahnhofs-bereich zu rauchen oder elektronische Zigaretten o. ä. zu verwenden; ausgenommen sind nur gekennzeichnete Raucherbereiche,
10. Tonwiedergabegeräte, Tonrundfunkempfänger oder Musikinstrumente zu benutzen (außer bei Vorliegen einer schriftlichen Erlaubnis des jeweiligen Verkehrsunternehmens) oder Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörern zu benutzen, wenn durch die Lautstärke andere Fahrgäste belästigt werden,
11. die Verkehrsmittel mit offenen Speisen (Speiseeis o. Ä.) und offenen Getränken zu betreten bzw. diese während der Fahrt zu konsumieren,
12. Verkehrsmittel zu beschädigen, zu verunreinigen oder zu beschmieren,13. in den Verkehrsmitteln oder innerhalb des Bahngebietes Handel zu trei-
ben (außer in den dafür vorgesehenen Verkaufsständen), Druckschriften zu verteilen, zu betteln, zu sammeln, zu werben oder mit dem Ziel des Gelderwerbs Schau- oder Darstellungen zu tätigen,
14. zum Fotografieren und Filmen im Bahngebiet zusätzliche künstliche Lichtquellen zu benutzen,
15. Verkehrsmittel oder Betriebsanlagen zu betreten, die nicht zur Benut-zung freigegeben sind.
(3) Die Fahrgäste dürfen die Verkehrsmittel nur an den Haltestellen betretenund verlassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung desBetriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oderAusgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen derFahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- oder auszusteigen sowie in dasWageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigtoder schließt sich eine Tür, darf das Ver-kehrsmittel nicht mehr betretenoder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist ver-pflichtet, sich imVerkehrsmittel stets festen Halt zu verschaffen.
20
(4) Fahrgäste, insbesondere Kinder, haben einen Sicherheitsabstand zur Bahnsteig-kante bzw. zur Fahrbahn einzuhalten. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegtden Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht aufden Sitzplätzen knien oder stehen. Ferner sind nach Maßgabe der straßenver-kehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte bzw. die Rückhalteinrichtung zubenutzen.
(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nachden Absätzen 1 bis 4, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden;in schwerwiegenden Fällen ist eine vorherige Ermahnung nicht erforderlich.
(6) Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder Betriebseinrich-tungen geringen Ausmaßes werden
- Reinigungskosten in Höhe von 30,00 EUR berechnet.
Bei Sachbeschädigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder Betriebsein-richtungen geringen Ausmaßes werden folgende Beträge in Rechnung gestellt:
- bei unbefugten Bemalungen (z. B. Graffiti) 60,00 EUR,- bei Beschädigungen von Oberflächen (z. B. Scratching) 150,00 EUR und- bei Diebstahl von Ausrüstungsgegenständen (z. B. Feuerlöscher) 50,00 EUR.
Diese Kosten werden durch das Betriebspersonal von demjenigen erhoben, der als Verursacher festgestellt wurde oder dessen Urheberschaft auf Grund anderer Umstände (z. B. Zeugenaussagen) feststeht. Bei Einzug durch die Verwaltung des Verkehrsunternehmens werden zudem Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
Bei Verschmutzungen oder Beschädigungen der Objekte größeren Ausmaßes und Folgen von Betriebsstörungen (auch aus der Mitnahme von Sachen oder Tieren) werden dem Verursacher Kosten in Höhe des Aufwandes der Beseitigung bzw. Wiederherstellung berechnet. Diese Kosten werden von der Verwaltung des Verkehrsunternehmens eingezogen. Sollte eine Auswechslung eines Wagens bzw. eines Zuges erforderlich sein, werden die Kosten für die Auswechslung bzw. Wiederherstellung und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
(7) Beschwerden sind - außer in Fällen des § 6 Absatz 6 und § 7 Absatz 3 - nicht andas Fahr- sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwer-den nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können bzw. kein Auf-sichtspersonal vor Ort ist, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises andie Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu richten.
21
(8) Der Fahrgast darf die Notbremse oder die Türnotentriegelung nur bei Gefahrfür seine Sicherheit, die Sicherheit anderer Fahrgäste, anderer Personen oderdes Zuges betätigen.
Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betä-tigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren undweitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von 15,00 EUR zuzahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nummer 3oder Nummer 9 verstoßen wird.
Im Eisenbahnverkehr beträgt bei missbräuchlicher Betätigung der Notbremseder zu zahlende Betrag 200,00 EUR. Gleiches gilt für die missbräuchliche Aus-lösung eines Rauchmelders im Zug (insbesondere durch unerlaubtes Rauchenauf der Toilette), wenn es hierdurch zu einer Notbremsung oder einem au-ßerplanmäßigen Halt des Zuges kommt. Dem Reisenden bleibt der Nachweisvorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(9) Sind bei Tätlichkeiten, Beleidigungen, Hausfriedensbruch, Beschädigung inVerkehrsmitteln und deren Einrichtungen, bei Schäden, die durch die Beför-derung von Sachen oder Tieren verursacht werden, bei der Einziehung vonFahrausweisen sowie bei der Ablehnung der Zahlung des erhöhten Beförde-rungsentgeltes die Personalien eines Fahrgastes nicht eindeutig feststellbar,kann er zu diesem Zweck gemäß § 229 BGB bzw. § 127 Absatz 1 und 3 StPOim Fahrzeug bzw. auf dem Bahnsteig festgehalten oder veranlasst werden, mitdem Betriebspersonal die nächste Polizeidienststelle aufzusuchen.
(10) Im Linienverkehr mit Omnibussen können entlang der Linienführung (imStadtverkehr auf den im Fahrplan gekennzeichneten Abschnitten) im LandBrandenburg ab 19:00 Uhr und in Berlin ab 20:00 Uhr jeweils bis Betriebs-schluss Fahrgäste außerhalb von Bus-Haltestellen aussteigen. Abweichungenwerden örtlich bekannt gemacht.
Ausgenommen sind der Teilbereich A des Tarifbereichs Berlin sowie ein Ausstei-gehalt bei einer Entfernung von weniger als 100 m bis zur nächsten Haltestelle.
Der Halte- und Aussteigewunsch ist dem Fahrer direkt und spätestens an derletzten, dem Wunschhalt davor liegenden Haltestelle mitzuteilen. Für dieÜberschaubarkeit der Aussteigesituation seitens des Fahrers sind derartigeAusstiege nur an der vorderen Tür möglich.
Ein Ausstieg ist nicht zulässig,
- wenn gemäß § 12 Absatz 1 StVO Halteverbot besteht,- wenn in zweiter Reihe gehalten werden müsste,
22
- auf Vorfahrtsstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften,- bei Schnee- und Eisglätte sowie- an Baustellen bzw. anderen gefährlichen oder unübersichtlichen Stellen.
Die Entscheidung obliegt in jedem Fall dem Betriebspersonal.
(11) An Haltestellen oder Bedarfshaltestellen ist der Ein- oder Aussteigewunschrechtzeitig durch das Betätigen der Haltewunschtaste im Fahrzeug oder an derBedarfshaltestelle anzumelden.
§ 5Zuweisen von Wagen und Plätzen
(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenndies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht not-wendig ist.
(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruchauf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für schwerbehinderte Men-schen, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen,werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
§ 6Beförderungsentgelte, Fahrausweise
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten.Hierfür werden im Namen und für Rechnung der Verkehrsunternehmen Fahr-ausweise ausgegeben. Sie gelten im Eisenbahn-Regionalverkehr in der 2. Wagen-klasse. Rechtsbeziehungen, die sich aus einer Beförderung ergeben, kommennur mit dem Verkehrsunternehmen zustande, dessen Verkehrsmittel benutztwerden.
Fahrausweise können auch in elektronischer Form (elektronische Fahraus-weise) wie folgt ausgegeben werden:
- auf einer Chipkarte (im Folgenden Chipkarte mit EFS genannt),- auf Basis mobiler Endgeräte (im Folgenden Handy-Ticket genannt).
Fahrausweise können auch zum Selbstausdrucken (im Folgenden Printticket genannt) ausgegeben werden; es gelten hier die jeweiligen Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der ausgebenden Verkehrsunternehmen.
23
Handy-Tickets und Onlinetickets (Printtickets) sind nicht übertragbar und gel-ten nur in Verbindung mit einem Identifikationsmerkmal je nach Systemanbie-ter (Name, Vorname [amtlichen Lichtbildausweis] oder angegebenes Kontroll-medium) für die auf dem Fahrausweis angegebene Person.
Fahrausweise sind nur gültig, wenn Sie durch das Verkehrsunternehmen oder durch eine vom Verkehrsunternehmen autorisierte Stelle ausgegeben werden. Die gewerbliche bzw. entgeltliche Weitergabe von Fahrausweisen durch Dritte und deren Nutzung ist untersagt.
Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Fahrausweisen besteht kein Anspruch auf Ersatz durch die Verkehrsunternehmen. Ausgenommen hiervon sind Chipkarten mit EFS. In diesen Fällen stellt das Verkehrsunternehmen ge-mäß Anlage 5 Punkt 9 eine neue Chipkarte mit EFS aus.
(2) Der Fahrgast hat vor Fahrtantritt einen Fahrausweis zu erwerben. Sind aufBahnhöfen oder an Haltestellen keine Verkaufsstellen oder Fahrausweisauto-maten vorhanden, so sind die Fahrausweise unverzüglich und unaufgefordertbeim Fahr- oder Servicepersonal bzw. am mobilen Fahrausweisautomaten imVerkehrsmittel zu erwerben.
Sofern bei Fahrtantritt kein Fahrausweis bis zum Ziel gelöst werden kann, istbeim Übergang auf das nächste Verkehrsmittel ein Fahrausweis für die An-schlussstrecke - gegebenenfalls auch an Automaten - zu lösen. Ein Anspruchauf Anrechnung des erstgelösten Fahrausweises auf den tarifmäßigen Preiszwischen Ausgangs- und Zielpunkt besteht nicht.
(3) Ist der Fahrgast bei Fahrtantritt im Besitz eines Fahrausweises, der zu entwer-ten ist, so hat er die Entwertung unverzüglich und unaufgefordert selbst vorzu-nehmen:
- bei auf dem Bahnsteig ortsfest aufgestellten Fahrausweisentwertern vorBetreten des Verkehrsmittels,
- bei in den Verkehrsmitteln aufgestellten Fahrausweisentwertern beimBetreten des Verkehrsmittels.
Die Entwertung ist nur an Fahrausweisentwertern im VBB-Tarifgebiet gestattet.
Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen.
Sind auf den Bahnhöfen oder im Verkehrsmittel keine Fahrausweisentwerter vorhanden, so sind die Fahrausweise unverzüglich und unaufgefordert dem Betriebspersonal zur Entwertung auszuhändigen.
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Ist bei Omnibussen der Einstieg an der ersten, vorderen Tür zwingend vorge-schrieben, ist der Fahrausweis beim Einstieg dem Fahrpersonal unaufgefordert vorzuzeigen. Chipkarten mit EFS sind unaufgefordert an das Kartenprüfgerät zu halten, bis die Beendigung der Fahrausweisprüfung signalisiert wird.
(4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahrenund dem Betriebspersonal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigenbzw. auszuhändigen. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast an seinerZielhaltestelle das Verkehrsmittel sowie ggf. die Bahnsteiganlagen verlassen hat.Benutzt ein Fahrgast zu einer Fahrt mehrere Fahrausweise, so sind diese Fahr-ausweise bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren.
(5) Kommt ein Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderungnicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zurZahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt.
(6) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstan-dungen werden nicht berücksichtigt.
(7) Inwieweit mit Fahrausweisen dieses Tarifs Züge des Eisenbahn-Fernverkehrs be-nutzt werden können wird besonders – auf Haltebahnhöfen dieser Züge durchAushang – bekannt gegeben.
Besondere Regelungen für den Eisenbahn-Regionalverkehr und die S-Bahn
Für Verbindungen innerhalb des Tarifgebietes werden zur Benutzung von Zügendes Eisenbahn-Regionalverkehrs und der S-Bahn nur Fahrausweise nach denTeilen B, C, D dieses Tarifs ausgegeben. Ausgenommen hiervon sind Fahrtenauf Fahrausweisen zu gesondert bekannt gegebenen Sonderangeboten.
Besondere Regelungen für den Eisenbahn-Regionalverkehr
In Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs ist ein Lösen von Fahrausweisen bei Zugbe-gleitern nur möglich, wenn ein Fahrgast unaufgefordert meldet, dass
- die Möglichkeit des Erwerbs eines Fahrausweises vor Antritt der Fahrt nicht be-stand, weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden, nichtgeöffnet oder nicht betriebsbereit war,
- der Übergang in die 1. Wagenklasse gewünscht wird,- die Fortsetzung der Fahrt in einen Tarifbereich gewünscht wird, für den der ur-
sprünglich gelöste Fahrausweis bzw. die mitgeführte Zeitkarte nicht ausreicht undauf dem Abgangsbahnhof die Möglichkeit des Erwerbs eines Fahrausweises für dieanschließende Strecke nicht bestand.
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Das Entwerten des Fahrausweises durch Zugbegleiter erfolgt nur, wenn ein Fahrgast unaufgefordert meldet, dass der Entwerter des Zustiegsbahnhofs nicht betriebsbereit bzw. nicht vorhanden gewesen ist.
Fahrausweise zur Entwertung, die einen vorhandenen Fahrausweis ergänzen, werden durch den Zugbegleiter entwertet, wenn sich der Fahrgast auf der in den entwer-tungsbedürftigen Geltungsbereich einbrechenden Fahrt befindet und sich unaufge-fordert beim Zugbegleiter meldet.
§ 7Zahlungsmittel
(1) Das Beförderungsentgelt soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Personal istnicht verpflichtet:
- Geldbeträge über 10,00 EUR zu wechseln,- mehr als 20 Münzstücke anzunehmen,- Eincentstücke im Betrag von mehr als 0,10 EUR anzunehmen, sowie- erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
(2) Soweit das Personal Geldbeträge über 10,00 EUR nicht wechseln kann, ist demFahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es istSache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Ver-waltung des Verkehrsunternehmens abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Re-gelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.
(3) Die mobilen Fahrausweisautomaten in den Verkehrsmitteln können als Zahlungs-mittel generell Münzen im Wert von 0,05 EUR, 0,10 EUR, 0,20 EUR, 0,50 EUR,1,00 EUR und 2,00 EUR annehmen. Die stationären Fahrausweisautomaten kön-nen auch Banknoten im Wert von 5,00 EUR, 10,00 EUR, 20,00 EUR sowie 50,00EUR annehmen. Die Fahrgäste können die Münzen und Banknoten in beliebigerStückelung und Reihenfolge in die Verkaufsgeräte eingeben. Die Automaten sindzur Rückgabe von Wechselgeld eingerichtet. Falls einmal Wechselgeld im Auto-maten fehlt oder die Restgeldrückgabe aus sonstigen wichtigen Gründen außerBetrieb gesetzt ist, muss der Fahrgast passend zahlen. Darauf wird der Fahrgastbesonders hingewiesen. In Fahrzeugen mit mobilen Fahrausweisautomaten istdas Personal nicht verpflichtet, Geld zu wechseln. Fahrausweisautomaten kön-nen auch für das bargeldlose Zahlen eingerichtet sein.
(4) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Personal ausgestellten Quit-tung müssen sofort vorgebracht werden.
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Besondere Regelung für DB Regio
Im Falle einer Bezahlung von Fahrausweisen in Zügen kann die DB dem Reisenden, der nicht abgezählt zahlt, statt des Restgeldes schuldbefreiend einen auf sechs Monate befristeten Überzahlungsgutschein ausstellen. Dieser kann in DB ReiseZentren gegen Bargeld eingetauscht werden.
§ 8Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt oder nicht im Original vorgelegt werden, sind ungültig und können eingezogen werden. Dies gilt auch für Fahrausweise, die
1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind (z. B. Übertragen der Kunden- kartennummer auf den Wertabschnitt),
2. nicht mit gültiger und vollständig aufgeklebter Wertmarke oder zuge- hörigem Wertabschnitt versehen sind,
3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich, oder vom Fahrgast einlaminiert bzw. eingeschweißt sind,so dass sie nicht mehr überprüft werden können,
4. eigenmächtig geändert sind,5. von Nichtberechtigten benutzt werden,6. zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,8. ohne das ggf. erforderliche, von der Ausgabestelle befestigte bzw. inte-
grierte Lichtbild benutzt werden,9. als Übergangsfahrscheine, Fahrausweise für Fahrräder und Anschluss-
fahrausweise ohne einen Hauptfahrausweis vorgewiesen werden,10. mehrfach entwertet wurden, die Entwertungsmerkmale radiert, geändert
oder in sonstiger Weise verfälscht oder manipuliert wurden, eine Fälschung nicht auszuschließen oder aus anderen durch den Fahrgast zu vertretenden Gründen nicht mehr prüfbar ist,
11. unrechtmäßig hergestellt oder unrechtmäßig erworben wurden,12. als Chipkarte mit EFS ausgegeben werden und gesperrt sind.
Entsprechendes gilt auch für Fahrberechtigungen und Berechtigungsnach-weise zur Nutzung von Fahrausweisen sowie für zum Fahrausweis gehörende Kundenkarten.
Beförderungsentgelt wird nicht erstattet; Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste und Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen.
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(1a) Für Fahrausweise, die als Chipkarte mit EFS ausgegeben werden und die zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht lesbar oder sonst verändert sind, wird eine Quit-tung (Prüfbeleg) ausgestellt, die im Rahmen des Tarifes als Fahrtberechtigung gilt. Sie berechtigt zur Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des benutzten Fahrzeugs.
Chipkarten mit EFS, die nicht lesbar und sonst verändert sind, können durch das Kontrollpersonal zur Prüfung durch das Verkehrsunternehmen eingezogen werden.
Über den Einzug der Chipkarte entscheidet ausschließlich das Kontrollpersonal.
Der Kunde ist verpflichtet, den Prüfbeleg und seine Chipkarte mit EFS – sofern diese nicht durch das Kontrollpersonal eingezogen wurde – innerhalb von sie-ben Tagen nach Ausstellung des Prüfbelegs bei seinem vertragsführenden bzw. ausgebenden Verkehrsunternehmen zur Überprüfung vorzulegen. Handelt es sich bei dem EFS um eine persönliche Zeitkarte, so hat der Kunde in dieser Frist zusätzlich ein aktuelles Lichtbild einzureichen.
Die Überprüfung durch das Verkehrsunternehmen hat innerhalb von 14 Ta-gen ab Übergabe des Prüfbelegs und ggf. eines aktuellen Lichtbilds durch den Kunden zu erfolgen. Nach der Überprüfung wird dem Kunden vom vertragsfüh-renden bzw. ausgebenden Unternehmen gemäß Anlage 5 Punkt 9 eine Ersatz-Chipkarte übersandt oder dem Kunden zur Abholung bereitgestellt.
(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einer Bescheinigung oder einem imBeförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt,gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung oder derPersonenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.
(3) Um die Rückerlangung einer eingezogenen Zeitkarte hat sich der Fahrgast selbstzu bemühen. Diesbezügliche Anfragen sind an die zuständige Verwaltung desVerkehrsunternehmens zu richten, welches den Fahrausweis eingezogen hat.
(4) Soweit Chipkarten mit EFS, gemäß § 8 Absatz 1a durch das Kontrollpersonalnicht gelesen werden konnten, der Kunde einen Prüfbeleg erhalten und diesenggf. inkl. seiner Chipkarte mit EFS und einem aktuellen Lichtbild bei seinem ver-tragsführenden Verkehrsunternehmen binnen sieben Tagen nach der Kontrolleeingereicht hat, erhält der Kunde für den Zeitraum ab Ausgabe des Prüfbelegsvom vertragsführenden Verkehrsunternehmen eine Erstattung
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- der eingereichten Fahrausweise oder der eingereichten Kaufbelege für überdigitale Vertriebswege erworbene Fahrausweise gemäß des Geltungsbereichsdes EFS oder
- für die Tage ohne nachgewiesene Fahrausweise in Höhe von 1/365 des Jah-resbetrages gemäß des Geltungsbereichs des EFS.
Dies gilt nicht, soweit die Prüfung durch das Verkehrsunternehmen ergibt, dass es sich um eine ungültige Chipkarte mit EFS nach § 8 Absatz 1 Nummer 3, 4 oder 11 handelt. In diesem Fall gilt der Fahrausweis, der als Chipkarte mit EFS ausgegeben wurde, als zum Kontrollzeitpunkt ungültig gemäß Absatz 1.
§ 9Erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE)
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung von erhöhtem Beförderungsentgelt verpflichtet,wenn er
1. sich keinen gültigen Fahrausweis im Sinne des § 6 beschafft hat,2. einen ungültigen Fahrausweis, gem. § 8 vorzeigt3. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer
Überprüfung nicht vorzeigen kann,4. andere erforderliche Fahrausweise (z. B. Fahrausweise für ein mitge-
führtes Fahrrad, einen mitgeführten Hund) nicht vorzeigen kann,5. den Fahrausweis, nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Absatz 3
entwertet hat oder entwerten ließ, oder6. den Fahrausweis auf Verlangen nicht vorzeigt oder aushändigt.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt.
Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 4 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblie-ben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhebt das Verkehrsunternehmen jeweils ein er-höhtes Beförderungsentgelt von 60,00 EUR. Es kann jedoch das Doppelte desBeförderungsentgeltes für eine einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurück-gelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nachSatz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Aus-gangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegteStrecke nicht nachweisen kann.
Ist der Fahrgast nicht in der Lage, sofort den Gesamtbetrag von 60,00 EUR zubegleichen, kann er einen Teilbetrag von 10,00 EUR zahlen. Über den gezahlten
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Betrag 60,00 EUR oder 10,00 EUR wird eine Quittung ausgestellt, die im Rah-men des Tarifes als Fahrtberechtigung gilt. Sie berechtigt zur Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des benutzten Verkehrsmittels. Kann das erhöhte Be-förderungsentgelt nicht vor Ort bezahlt oder angezahlt werden, ist zur Weiter-fahrt das Nachlösen eines entsprechenden Fahrausweises erforderlich.
Bei Nicht- oder Teilzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes erhält der Fahrgast eine Zahlungsaufforderung ausgehändigt oder postalisch zugestellt. Der offene Betrag ist innerhalb von 14 Tagen an das jeweilige Verkehrsunter-nehmen bzw. an ein von diesem beauftragten Inkassobüro zu zahlen.
Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht innerhalb der in der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist entrichtet, wird für jede schriftliche Mahnung ein Bearbeitungsentgelt von mindestens 5,00 EUR erhoben.
Der Fahrgast ist in jedem Fall verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.
Muss bei Nicht- oder Teilzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes zur Feststellung der Personalien eine Auskunft bei der zuständigen Landes- bzw. Kommunalbehörde eingeholt werden, so sind die zusätzlich anfallenden Gebühren vom Fahrgast zu tragen.
Das Verkehrsunternehmen kann festlegen, dass im Falle der Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes vor Ort im Rahmen der Fahrausweisprüfung durch die Fahrausweisprüfer im Verkehrsmittel die Zahlung ausschließlich unter Verwendung einer im Geschäftsverkehr üblichen Debit- oder Kreditkarte (maestro, VISA und Mastercard) akzeptiert wird. Wird in diesem Fall das erhöhte Beförderungsentgelt nicht vor Ort bezahlt oder angezahlt, berechtigt auch die ausgehändigte Zahlungsaufforderung zur Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des benutzten Verkehrsmittels.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich (mit Ausnahme bei Nutzung übertragbarer Zeitkarten) im Falle von Absatz 1 Nummer 3 auf 7,00 EUR, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens – ggf. auch online – nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte oder einer entsprechenden Fahrtberechtigung war.
(4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt.
§ 10Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so kann das Beförderungsentgeltauf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet werden. Beweispflichtigfür die Nichtnutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
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(2) Sofern nachstehend nichts Anderes geregelt ist, werden Fahrausweise mit auf-gedrucktem Gültigkeitsdatum nur gegen Rückgabe vor dem 1. Geltungstag um-getauscht bzw. erstattet.
(3) Für nicht oder nur teilweise benutzte Einzelfahrausweise, Tages-, Gruppen,Kleingruppen-Tageskarten, Gruppentageskarten für Schüler bzw. Mehrfahrten-karten wird kein Ersatz geleistet. Absatz 9 bleibt hiervon unberührt.
(4) Wird eine Zeitkarte in besonderen oder nicht vorhersehbaren Fällen (z. B.Krankheit, Unfall oder Tod des Zeitkarteninhabers) nicht oder nur teilweise be-nutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung desBeförderungsentgeltes für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegenRückgabe des Fahrausweises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunktes, biszu dem Einzelfahrten – je Tag 2 Fahrten – als durchgeführt gelten, ist der Tagder Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder – bei Übersendung mit derPost – das Datum des Poststempels oder – bei Tod des Zeitkarteninhabers – derTodestag maßgeblich.
Ein früherer Zeitpunkt kann nur bei persönlichen Zeitkarten und nur dannberücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Kranken-hauses oder einer Krankenkasse über stationäre Behandlung oder Bettläge-rigkeit des Zeitkarteninhabers vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beför-derungsentgeltes für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigungnur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen dasBeförderungsentgelt für eine einfache Fahrt zugrunde gelegt.
(5) Der Antrag auf Erstattung ist grundsätzlich bei der Verwaltung des ausgebendenVerkehrsunternehmens zu stellen. Der Fahrgast hat zu Erstattungsanträgen denFahrausweis beizufügen und in den Fällen des Absatzes 4 die entsprechendenNachweise zu erbringen. Der Antrag ist unverzüglich, spätestens innerhalb einerWoche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises, zu stellen.
(6) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von min-destens 2,00 EUR sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Be-arbeitungsentgelt und eine Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenndie Erstattung aufgrund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunter-nehmen zu vertreten hat.
(7) Die Fahrgelderstattung für Fahrausweise im Abonnement und für Jahreskartenregeln die Anlagen 5 und 6.
(8) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Absatz 1 Satz 2Nummer 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgeltes.
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(9) Bei einer Tarifänderung verlieren im Voraus erworbene und nicht benutzte Fahr-ausweise – außer Zeitkarten und touristische Kombinationsprodukte gemäßTeil C, Punkt 4.1 – 14 Tage nach Inkrafttreten von Tarifänderungen ihre Gültig- keit. Fahrausweise des letzten zurückliegenden Tarifes können nach Tarif- änderungen an gesondert bekannt gegebenen Verkaufsstellen der Verkehrs-unternehmen gegen Ausgleich des Differenzbetrages umgetauscht werden.Gegebenenfalls kann eine Erstattung vorgenommen werden. Die Umtausch- und Erstattungsfrist endet 5 Monate nach Inkrafttreten des neuen Tarifes.Entwertungsbedürftige Fahrausweise, deren Preis sich nicht ändert, behaltenihre Gültigkeit.
(10) Die Regelungen des § 14 für den Schienenpersonennahverkehr bleiben unberührt.
(11) Für auf Basis mobiler Endgeräte erworbene Fahrausweise gelten besondereBestimmungen gemäß Anlage 8.
§ 11Beförderung von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nur bei Handgepäck. Hand-gepäck und sonstige Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahr-gastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnungdes Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werdenkönnen. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Halte-stellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr be-steht, dass aufgrund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platzim Fahrzeug finden.
Fahrräder werden in den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs, der S-Bahnund der U-Bahn sowie auf Fähren über den gesamten Verkehrszeitraum beför-dert, sofern hierfür ausreichend Platz vorhanden ist.
Fahrräder mit mehr als zwei Rädern, Fahrräder zum Lastentransport und An-hänger sowie motorisierte Fortbewegungsmittel sind von der Beförderungausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind E-Tretroller mit einer Nenndauer-leistung von unter 500 Watt gem. Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)vom 06.06.19 sowie Fahrräder mit Elektro-Hilfsmotor. Die eingebauten Akkusdürfen während der Beförderung weder entnommen, geladen noch anderwei-tig (z.B. als Powerbank) genutzt werden. Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad(dazu zählen auch fahrradähnliche Roller) oder ein Tandem (nur in den Zügendes Eisenbahn-Regionalverkehrs und der S-Bahn Berlin) mitnehmen. Die Mit-nahme von Fahrrädern in Omnibussen, Obussen und Straßenbahnen ist nicht
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gestattet, es sei denn, dass diese Verkehrsmittel dafür hergerichtet und ent-sprechend gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für den Bahn-Ersatzverkehr. Die Entscheidung über die Mitnahme von Fahrrädern obliegt bei allen Verkehrs-mitteln letztlich dem Betriebspersonal.
Wird der Platz für Krankenfahrstühle oder Kinderwagen benötigt, muss der Fahrgast mit dem Fahrrad das Verkehrsmittel verlassen. Ein Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Beförderungsentgeltes besteht nicht.
Kleinkindfahrräder mit einem maximalen Felgendurchmesser bis zu 12,5 Zoll gelten als Handgepäck. Vollständig zusammengeklappte Fahrräder und voll-ständig zusammengeklappte Roller gelten als Handgepäck.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausge-schlossen, insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oderätzende Stoffe, dazu gehören auch mitgeführte Ersatzakkus für E-Tretrol-ler oder für Fahrräder mit Elektro-Hilfsmotor
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oderbeschmutzt werden können,
3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen und schwerbe-hinderten Menschen in Krankenfahrstühlen richtet sich nach den Vorschriftendes § 2 Absatz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dassFahrgäste mit Kind im Kinderwagen und schwerbehinderte Menschen in Kran-kenfahrstühlen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mit-nahmen liegt beim Betriebspersonal.
(4) Die Beförderung von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und sonstigen orthopä-dischen Hilfsmitteln ist grundsätzlich zugelassen, wenn die Bauart des Verkehrs-mittels es zulässt und keine Verminderung der Verkehrssicherheit eintritt.
Besondere Voraussetzungen bestehen für die Mitnahme von als „E-Scooter“bezeichneten Elektromobilen für mobilitätseingeschränkte Personen in Lini-enbussen entsprechend dem Erlass zur „Beförderungspflicht für E-Scooter mitaufsitzender Person der Bundesländer vom 15.03.2017“.
(5) E-Scooter (gemeint sind Elektromobile für mobilitätseingeschränkte Personen)werden in Bussen und Bahnen mitgenommen, wenn folgende Voraussetzungenerfüllt sind:
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Das Gerät- darf max. 300 kg wiegen (Leergewicht + Körpergewicht des Nutzers + wei-
tere Zuladungen)- muss 4 Räder haben- darf max. 1,20 m lang sein, um über die auf begrenzter Fläche notwendige
Manövrier-Fähigkeit zu verfügen- muss ein Bremssystem besitzen, das auf beide Räder einer Achse wirkt (z.B.
Feststellbremse)- die Mitnahmetauglichkeit muss in der Bedienungsanleitung des E-Scooter-
Herstellers bestätigt sein; diese Unterlage muss mitgeführt und auf Aufforde-rung des Betriebs- bzw. Fahrpersonals zur Prüfung vorgezeigt werden.
E-Scooter-Nutzer und -Nutzerinnen müssen - einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeigen „g“ bzw. „aG“ besitzen- in der Lage sein, selbständig rückwärts in das Fahrzeug ein- bzw. aus dem
Fahrzeug herauszufahren.
Für die Mitfahrt in Linien-Bussen gilt grundsätzlich darüber hinaus, dass E-Scooter-Nutzer und -Nutzerinnen in der Lage sein müssen, sich mit dem Rücken in Fahrt-richtung an die Rückhaltevorrichtung des Rollstuhlstellplatzes zu stellen.
Erweiterte Mitnahmeregelungen, die über den Erlass der Bundesländer vom 15.03.2017 zur „Beförderungspflicht für E-Scooter mit aufsitzender Person“ hi-nausgehen, sind zulässig. Die Entscheidung darüber trifft jedes Verbundunter-nehmen eigenständig. Der Fahrgast hat sich vor Antritt der Fahrt zu informieren.
(6) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen,dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahr-gäste nicht belästigt oder geschädigt werden können. Soweit durch mitgeführteSachen Schäden an Personen oder Gegenständen entstehen, gelten die allgemei-nen Haftungsvorschriften.
(7) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zu-gelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
Besondere Regelungen für den Eisenbahn-Regionalverkehr und die S-Bahn
1. In den Zügen können leicht tragbare Gegenstände bis zu einer Länge von1,50 Meter unentgeltlich mitgenommen werden, wenn in den Vorräumen oderGängen der Wagen besondere Vorrichtungen für die Unterbringung vorhandensind.
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2. Bei Mitnahme eines Fahrrades oder Tandems hat der Reisende dieses auf demEinstiegsbahnhof in den Fahrradwagen, das Fahrradabteil oder das Mehrzweck-abteil einzuladen, es gegebenenfalls bei Zugwechsel auf dem Umsteigebahnhofumzuladen und auf dem Zielbahnhof auszuladen. Das Fahrrad geht beim Einla-den nicht in den Gewahrsam der Eisenbahn über, sie haftet nicht für Diebstahlund Verlust, für Beschädigung nur insoweit, als sie diese zu vertreten hat.
3. In den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs und der S-Bahn dürfen Tandemsmitgenommen werden. Es gilt Teil D, Punkt 21.
4. In den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs und der S-Bahn können auchnichtmotorisierte Liegeräder sowie Dreiräder mitgenommen werden, sofern
a) diese als orthopädisches Hilfsmittel verordnet sindb) ausreichend Platz vorhanden ist undc) die Züge dies baulich zulassen.
§ 12Beförderung von Tieren
(1) Auf die Beförderung von Tieren sind § 3 Absatz 1 und § 11 Absatz 1, 5 und 6anzuwenden.
(2) Haustiere, die klein (bis zur Größe einer Hauskatze), ungefährlich und in ge-schlossenen Behältnissen (z. B. Tierboxen) wie Handgepäck untergebracht sind,können mitgenommen werden. Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dassBeeinträchtigungen für Personen und Sachen ausgeschlossen sind. Darüber hi-naus können Hunde, die in Behältnissen wie Handgepäck nicht untergebrachtsind oder nicht untergebracht werden können, unter der Voraussetzung mitge-nommen werden, dass sie angeleint und mit einem für sie geeigneten Maulkorbversehen sind. Durch Bekanntgabe im Fahrplan kann die Mitnahme von Hundenin bestimmten Verkehrsmitteln ausgeschlossen werden.
Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde gemäß Absatz 3 und Blinden-führhunde und Behindertenbegleithunde, die sich in der Ausbildung befinden,bleiben von den Bestimmungen dieses Absatzes unberührt.
(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten sowie Hunde, die von schwerbe-hinderten Menschen mitgeführt werden, in deren Ausweis die Berechtigung zurMitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist (Blindenführhunde und Behin-dertenbegleithunde im Sinne von § 228 Absatz 6 Nr. 2 SGB I), sind zur Beförde-rung stets zugelassen.
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(4) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
§ 13Fundsachen
Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich beim Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Verkehrsunternehmen, in dessen Betriebsmitteln oder –anlagen die Sache gefunden wurde, gegen Zahlung eines Ent-geltes für die Aufbewahrung zurückgegeben. Im Falle des Fundsachenversandes kommen zu diesem Entgelt noch die Verpackungs- und Versandkosten hinzu. Sofor-tige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
Eine Fundsache kann gegen schriftliche Vollmacht des Verlierers und unter Vorlage des Personaldokumentes des bevollmächtigten Empfangsberechtigten auch an einen Dritten ausgehändigt werden. Der Verlierer hat zur Wahrung der Ansprüche des Fin-ders bei der Aushändigung des Fundgegenstandes in jedem Falle seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen. Über Fundsachen, deren Aufbewahrung unzumutbar ist, kann das Verkehrsunternehmen frei verfügen.
§ 14Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr bei Zugverspätungen,
Zugausfällen und gegebenenfalls daraus resultierenden Anschlussversäumnissen
(1) Grundlage der Fahrgastrechte sind die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Eu-ropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechteund Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr und das Gesetz zur Anpassungeisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Eu-ropäischen Parlaments und Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte undPflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146).
(2) Die nachfolgenden Absätze regeln die Fahrgastrechte innerhalb des Verkehrsver-bundes Berlin-Brandenburg (Fahrausweis des VBB-Tarifes Teile B und C), soweiteine Verspätung oder ein Zugausfall durch die EisenbahnverkehrsunternehmenDeutsche Bahn AG, S-Bahn Berlin GmbH, HANSeatische Eisenbahn GmbH, NEBBetriebsgesellschaft mbH, Bayerische Oberlandbahn GmbH und/oder Ostdeut-sche Eisenbahn GmbH, die Verkehrsleistungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) erbringen, verursacht worden ist.
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Die Vorschriften zu den Fahrgastrechten gelten nicht für die Beförderung mit anderen schienengebundenen Verkehrsmitteln (zum Beispiel Straßen- und U-Bahnen) und anderen Verkehrsmitteln (zum Beispiel Omnibusse und Fäh-ren).
Berechtigt der Fahrausweis zur Fahrt mit verschiedenen Verkehrsmitteln, werden die Fahrgastrechte nur wirksam, soweit die Verspätung im Bereich der tatsächlichen bzw. geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist.
Ergänzend finden, sofern hier keine zum VBB-Tarif abweichenden Regelungen getroffen worden sind, die Regelungen zu den Fahrgastrechten in den Beförde-rungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (Beförderungsbedingungen Personenverkehr [BB P]) Anwendung.
(3) Macht der Fahrgast von seinen Fahrgastrechten Gebrauch, kann er bei Vorliegender entsprechenden Voraussetzungen eine Erstattung oder eine Entschädigungverlangen. Der Erstattungs- und Entschädigungsanspruch besteht nicht, wennder Fahrgast beim Kauf der Fahrkarte auf Änderungen gemäß Absatz 4 hinge-wiesen wurde.
(4) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Erstattung, wenn
a) eine Ankunftsverspätung des gewählten Zuges am Zielort um mehr als60 Minuten absehbar ist. Der Fahrgast kann in diesem Fall von der Reise zu-rücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen bzw. die Fortsetzung derFahrt oder die Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleich-baren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort bei nächster Gelegenheitverlangen. Eine gleichzeitige Erstattung und Entschädigung für die gleicheFahrt ist ausgeschlossen.
b) eine Ankunftsverspätung des gewählten Zuges am Zielort von mindestens20 Minuten absehbar ist. Der Fahrgast kann in diesem Fall seine Reise miteinem anderen Zug durchführen, sofern für diesen Zug keine Reservierungs-pflicht besteht. Wenn der Fahrgast für den ersatzweise genutzten Zug einenweiteren Fahrausweis erwerben muss (zum Beispiel für den Fernverkehr),kann er von dem Eisenbahnunternehmen, das für die Verspätung verantwort-lich ist, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.Ein Anspruch auf Durchführung der Fahrt in einem anderen Zug besteht nicht, wenn der Fahrgast im Besitz eines erheblich ermäßigten Fahrausweises ist.
c) der Zug, dessen planmäßige Ankunftszeit zwischen 00:00 Uhr und 05:00 Uhrliegt, um mindestens 60 Minuten verspätet ist. Der Fahrgast kann in diesemFall andere Verkehrsmittel zu seinem Zielort benutzen, zum Beispiel ein Taxi.
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Gleiches gilt, wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages mit dem Zug ausfällt und der Fahrgast den Zielort bis 24:00 Uhr nicht mehr errei-chen kann. Der Fahrgast kann hierfür den Ersatz der erforderlichen Aufwen-dungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 EUR verlangen. Der Fahrgast hat eine Schadensminderungspflicht. Das bedeutet, dass ein Ersatz der Auf-wendungen nicht verlangt werden kann, wenn eine alternative Beförderung (zum Beispiel Omnibus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde.
Wann vernünftigerweise mit einer Ankunftsverspätung am Zielort nach den Punkten a) und b) zu rechnen ist, richtet sich nach objektiver Beurteilung, insbesondere der
- Aushangfahrpläne und ausgehängten Informationen über Fahrplanände-rungen an Stationen und Bahnhöfen,
- elektronischen Anzeigen und Lautsprecheransagen in Zügen und an Stationenund Bahnhöfen,
- Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen personalbedienter Verkaufs-stellen,
- verfügbaren Fahrplaninformations- und Reisendeninformationsmedien.
(5) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung bei relationsbezogenenFahrausweisen für eine einfache Fahrt
a) ab einer Verspätung von 60 Minuten am Zielort in Höhe von 25 Prozent desFahrpreises,
b) ab einer Verspätung von 120 Minuten am Zielort in Höhe von 50 Prozent desFahrpreises.
(6) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung bei Fahrausweisen, die min-destens einen Tag Gültigkeit haben, wenn er im Gültigkeitszeitraum seines Fahr-ausweises wiederholt Verspätungen von mindestens 60 Minuten erlitten hat.
Die Entschädigung beträgt pauschal
a) 1,50 EUR pro Fahrt in der 2. Wagenklasse bzw. 2,25 EUR pro Fahrt in der1. Wagenklasse,
b) 0,40 EUR pro Fahrt für Fahrausweise für Fahrräder,
in Summe jedoch maximal 25 Prozent des tatsächlich gezahlten Fahrpreises.
Der Fahrgast reicht die Entschädigungsanträge gesammelt ein, bei Fahraus-weisen mit einer Gültigkeit bis zu einem Monat (Tageskarten, 7-Tage-Karten und Monatskarten) nach Ablauf der Gültigkeit und bei Fahrausweisen mit
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einer Geltungsdauer von mehr als einem Monat (Jahreskarten, Abonnements) bei Erreichen des Entschädigungsanspruchs.
(7) Der Entschädigungsbetrag wird auf volle 5 Cent aufgerundet. Der Auszahlungs-betrag für eine Entschädigung muss für die unter Absatz (5) und (6) genanntenFahrausweise mindestens 4,00 EUR betragen, das heißt, Fahrpreisentschädi-gungen unter diesem Betrag werden nicht ausgezahlt.
(8) Eine Erstattung oder Entschädigung des VBB-Fahrausweises kann nur erfolgen,wenn keine anderen Fahrtalternativen vorhanden waren oder die Verspätungzum Zeitpunkt des Fahrausweiserwerbs noch nicht bekannt war.
(9) Der Fahrgast muss seinen Erstattungs- bzw. Entschädigungsanspruch innerhalbeines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei dem unterAbsatz (2) Satz 1 genannten Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. bei einemvom Unternehmen beauftragten Dienstleister geltend machen. Die Erstattungoder Entschädigung erfolgt mit dem Fahrgastrechte-Formular zusammen mitden beigefügten Unterlagen und Belegen.
(10) Im Falle von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsun-ternehmen kann der Reisende die söp Schlichtungsstelle öffentlicher Perso-nenverkehr e.V. (Fasanenstraße 81, 10623 Berlin, 030 6449933-0, [email protected]) kontaktieren. Eine Streitigkeit liegt vor, wenn einer schriftlichenBeschwerde des Fahrgastes nicht binnen eines Monats abgeholfen wurde bzw.eine andere Rechtsauffassung durch den Kunden vertreten wird. Die nationaleDurchsetzungsstelle im SPV ist das Eisenbahn-Bundesamt (Heinemannstraße 6,53175 Bonn, Tel. (0228) 307 95 400, Fax (0228) 307 95 499, E-Mail: [email protected]).
§ 15Fahrgastrechte im Buslinienverkehr unter 250 km
Die Verordnung (EU) 181/2011 legt Mindestrechte für Fahrgäste, die mit dem Kraft-omnibus reisen, fest. Für die Busverkehre im VBB treffen die in der Verordnung (EU) 181/2011 aufgeführten Fahrgastrechte für Linienverkehre unter 250 km Fahrtweite zu und diese gelten im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg.
Die nationale Durchsetzungsstelle im Kraftomnibusverkehr ist das Eisenbahn-Bundes-amt (Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, Tel. (0228) 307 95 400, Fax (0228) 307 95 499, E-Mail: [email protected]).
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§ 16Information zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung von Fahrgästen und aus Online-Kaufverträgen (VBB-Handyticket) informiert der VBB, dass die Fahrgäste sich an die söp Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr e.V. (Fasanenstraße 81, 10623 Berlin) als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSGB wenden können.
§ 17Haftung
Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Verkehrsunter-nehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 EUR, die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Abweichend vom Satz 2 haften Betreiber von Bus- und Schienenpersonennahverkehren für von ihnen verursachte Verluste oder Beschädigungen von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten in Höhe des Wiederbeschaffungspreises oder der Reparaturkosten der verlorengegan-genen oder beschädigten Ausrüstungen oder Geräte.
§ 18Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; inso-weit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn das Verkehrsunternehmen aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Verkehrsmittel bereitstellt oder Umleitungsstrecken befahren werden. Weitergehende Ansprüche aus § 17 EVO bei einem Transport mit der Eisenbahn bleiben unberührt.
§ 19Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens.
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Teil B
Tarifbestimmungen
Die Fahrausweise werden im Namen und für Rechnung der Verkehrsunternehmen verkauft.
1 Geltungsbereich
Der Tarif gilt für die Beförderung von Personen und für die Mitnahme von Sa-chen im Eisenbahn-Regional- , S-Bahn-, U-Bahn-, Straßenbahn-, Oberleitungs-omnibus-, Kraftomnibus- und Fährverkehr einschließlich alternativer Bedie-nungsformen folgender Verkehrsunternehmen:
Bayerische Oberlandbahn GmbHBahnhofplatz 9, 83607 Holzkirchen
DB Regio AGRegio NordostBabelsberger Straße 18, 14473 Potsdam
DB Regio AGRegio SüdostRichard-Wagner-Str. 1, 04199 Leipzig
HANSeatische Eisenbahn GmbHPritzwalker Straße 8, 16949 Putlitz
NEB Betriebsgesellschaft mbH (NEB)Georgenstraße 22, 10117 Berlin
ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG)Bahnhof 1a, 19370 Parchim
S-Bahn Berlin GmbHElisabeth-Schwarzhaupt-Platz 1, 10115 Berlin
ARGE prignitzbusWilsnacker Straße 4819348 Perleberg
Barnimer Busgesellschaft mbH (BBG)Poratzstraße 68, 16225 Eberswalde
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Busverkehr Oder-Spree GmbH (BOS)James-Watt-Straße 4, 15517 Fürstenwalde
Berliner Verkehrsbetriebe A. ö. R. (BVG)Holzmarktstraße 15 – 17, 10179 Berlin
Cottbusverkehr GmbH (CV)Walther-Rathenau-Straße 38, 03044 Cottbus
DB Regio Bus Ost GmbH (DRO)Babelsberger Straße 16, 14473 Potsdam
Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG) Ludwig-Jahn-Straße 1, 14641 Nauen
mobus Märkisch-Oderland Bus GmbHIndustriestraße 12-1415366 Hoppegarten
Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH (OVG)Annahofer Straße 1a, 16515 Oranienburg
Ostprignitz-Ruppiner Personennahverkehrsgesellschaft mbH (ORP)Perleberger Straße 64, 16866 Kyritz
regiobus Potsdam Mittelmark GmbH Brücker Landstraße 22, 14806 Bad Belzig
Regionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbH (RVS) Nissanstraße 7, 15926 Luckau
Schöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH (SRS)Dorfstraße 15, 15566 Schöneiche
Stadtverkehrsgesellschaft mbH Frankfurt (Oder) (SVF)Böttnerstraße 1, 15232 Frankfurt (Oder)
Strausberger Eisenbahn GmbH (STE) c/o Stadtwerke Strausberg GmbHPostfach 1150, 15331 Strausberg
Uckermärkische Verkehrsgesellschaft mbH (UVG)Steinstraße 5, 16303 Schwedt/Oder
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Verkehrsbetriebe Brandenburg an der Havel GmbH (VBBr)Upstallstraße 18, 14772 Brandenburg an der Havel
Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)Roßkaupe 6, 01968 Senftenberg
Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming mbH (VTF)Forststraße 16, 14943 Luckenwalde
VerkehrsManagement Elbe-Elster GmbH (VMEE)Nach dem Horst 43, 03238 Finsterwalde
ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP)Fritz-Zubeil-Straße 96, 14482 Potsdam
Woltersdorfer Straßenbahn GmbH (WS) Vogelsdorfer Straße 1, 15569 Woltersdorf(Betriebsführerschaft derzeit durch SRS)
A. Reich GmbHGrünaer Weg 10, 14913 Jüterbog
Bayern Express & P. Kühn Berlin GmbHMannheimer Straße 33/3410713 Berlin
Fritz Behrendt OHGOmnibusbetriebLehniner Chaussee 38b, 14797 Kloster Lehnin, OT Netzen
Herz-Reisen GmbH Thomas-Müntzer-Straße 6a, 15806 Zossen
Omnibusbetrieb WetzelKietzstraße 7, 14822 Cammer
Omnibuscenter LEO-ReisenAm Telering 7, 03051 Cottbus
Omnibusverkehr Armin GlaserFeldstraße 52, 14823 Klepzig
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Omnibusunternehmen Hans-Hermann LangeChausseestraße 107, 14828 Görzke
Günter Anger Güterverkehrs GmbH & Co. Omnibusvermietung KG Am Friedrichspark 11, 14476 Potsdam, OT Marquardt
Sabinchen Touristik GmbHGroßstraße 17, 14929 Treuenbrietzen
Taxi/Fahrschule/Busverkehr SchmidtLindenallee 25, 01979 Lauchhammer
2 Tarifgebiet
Das Tarifgebiet ist der Verbundraum.
Er umfasst das Land Berlin sowie das Land Brandenburg mit den Landkreisen Barnim, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Havelland, Märkisch-Oderland, Ober-havel, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mit-telmark, Prignitz, Spree-Neiße, Teltow-Fläming, Uckermark und den kreisfreien Städten Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam.
Das Tarifgebiet gliedert sich in Flächenzonen. Flächenzonen sind:
- Tarifwaben
Jede Haltestelle ist einer Tarifwabe zugeordnet. Eine Tarifwabe umfasst in der Regel mehrere Haltestellen.
- Landkreise
Sie entsprechen den politischen Grenzen.
- Tarifbereiche
Für Berlin, Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam sind Tarifbereiche definiert, die sich in die Teilbereiche A, B und C gliedern. Die Teilbereiche C gehören gleichzeitig zu den die jeweilige Stadt umgebenden Landkreisen. Die Stadt Potsdam gehört gleichzeitig dem Teilbereich C des Tarifbereichs Berlin an.
Fahrausweise werden nur für Kombinationen von mindestens zwei benachbarten Teilbereichen ausgegeben.
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Die Tarifwaben, Landkreise, Tarifbereiche sind in den Flächenzonenplänen im Anhang I dargestellt. Einzelne Tarifwaben liegen außerhalb des Tarifgebietes. Die Zuordnung der Orte (ggf. auch Ortsteile) einschließlich zugehöriger Bahn-höfe zu den Tarifwaben ist aus den Anlagen 1.1* und 1.2* ersichtlich. Ein Ver-zeichnis der Orte mit Stadtlinienverkehr enthält Anlage 2.
* In der gesonderten Broschüre “Alle Zielorte“ abgedruckt.
3 Fahrausweise
3.1 Fahrausweise, die länger als einen Tag gelten (Zeitkartentarif)
Fahrausweise, die länger als einen Tag gelten, sind
- Monatskarten VBB-Umweltkarte (auch im Abonnement und als Jahreskarten),- Monatskarten für Auszubildende/Schüler (auch im Abonnement und als
Jahreskarten, jedoch im Tarifbereich Berlin nicht als Jahreskarten),- 7-Tage-Karten VBB-Umweltkarte,- 7-Tage-Karten für Auszubildende/Schüler (jedoch nicht für den Tarifbereich
Berlin),
Darüber hinaus gibt es für
- die Teilbereiche AB des Tarifbereichs Berlin• das Schülerticket Berlin
- die Teilbereiche AB des Tarifbereichs Potsdam:• das Schülerticket Potsdam (nur im Abonnement),
- den Tarifbereich Berlin:• die 10-Uhr- Karten (nur als Monatskarten und im Abonnement)
- die Tarifbereiche der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Frankfurt(Oder) und Potsdam und für die Orte mit Stadtlinienverkehr:• die 9-Uhr-Karten (als Monatskarten, im Abonnement und als Jahreskarten)
- den Tarifbereich der kreisfreien Stadt Cottbus:• die 8-Uhr-Karten (als Monatskarten, im Abonnement und als Jahreskarten)
- die Teilbereiche AB der Tarifbereiche Berlin, Brandenburg an der Havel,Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie für den Tarifbereich BerlinABC und das VBB-Gesamtnetz:• die Monatskarten Fahrrad (nur als Monatskarten)
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- die Teilbereiche AB der Tarifbereiche Brandenburg an der Havel, Cottbus,Frankfurt (Oder):• das Abonnement VBB-Abo 65vorOrt (nur im Abonnement)
- das VBB-Gesamtnetz:• das VBB-Freizeit-Ticket für Auszubildende und Schüler (nur als Monatskarte)• das VBB-Abo Azubi (nur im Abonnement mit monatlicher Abbuchung)• das VBB-Abo 65plus (nur im Abonnement)
Innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches (Flächenzonen), der auf dem Wert-abschnitt aufgedruckt bzw. mit dem elektronischen Fahrausweis (im Folgenden EFS genannt) auf einer Chipkarte gespeichert ist, kann eine beliebige Anzahl Fahrten durchgeführt werden.
Sind in eine Zeitkarte mehrere Flächenzonen einbezogen, müssen diese einan-der benachbart sein.
Für Zeitkarten, die einen örtlichen Geltungsbereich bis 4 Waben umfassen, ergänzt sich dieser um die zwischen den angegebenen Start- und Zielwaben liegenden, an diese angrenzenden Tarifwaben.
Für Zeitkarten, die einen örtlichen Geltungsbereich bis 6 Waben umfassen, ergänzt sich dieser durch die Waben, die beim reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg zwischen den angegebenen Start- und Zielwaben liegen. Diese Fahrausweise werden nur für landkreisüberschrei-tende Verbindungen ausgegeben.
Fahrwege, die im Verkehr innerhalb der Flächenzonen ausnahmsweise zuge-lassen sind, obwohl auf Teilstrecken diese Flächenzonen verlassen werden, enthält Anlage 3.
Es ist nicht in jedem Fall möglich, das gesamte Fahrausweissortiment bzw. Fahrausweise für alle Relationen an allen Verkaufseinrichtungen zu erhalten.
Zeitkarten werden von den einzelnen Verkehrsunternehmen zumindest für Verbindungen ausgegeben, bei denen Linien oder Linienteile dieses Unterneh-mens berührt werden.
Der Verkauf bestimmter Zeitkarten kann auf besonders bekannt gegebene Vorverkaufsstellen beschränkt werden.
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3.2 Fahrausweise, die längstens einen Tag gelten (Bartarif)
Fahrausweise, die längstens einen Tag gelten, sind
- Einzelfahrausweise,- 4-Fahrten-Karten,- Tageskarten, 4er-Tageskarten,- Kleingruppen-Tageskarten,- Gruppentageskarten für Schüler,- Einzelfahrausweise Fahrrad,- Tageskarten Fahrrad.
Sie gelten zwischen und innerhalb der auf ihnen angegebenen Flächenzonen. Sind für eine Verbindung wegabhängig mehrere Tarifstufen angegeben, kann der Fahrweg mit der höheren Tarifstufe – auch wenn er der verkehrsübliche ist – nicht mit dem Fahrausweis der niedrigeren Tarifstufe benutzt werden.
Der Weg mit der höheren Tarifstufe kann mit einem Fahrausweis für den Weg mit einer niedrigeren Tarifstufe benutzt werden, wenn gleichzeitig eine Um-wegkarte vorgewiesen bzw. erworben wird.
Fahrausweise, die Flächenzonen außerhalb der Tarifbereiche Berlin, Branden-burg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) oder Potsdam einbeziehen und die räumliche Gültigkeit für den Teilbereich A ausweisen, gelten auch im Teil-bereich B des jeweiligen Tarifbereichs und umgekehrt.
Es ist nicht in jedem Fall möglich, das gesamte Fahrausweissortiment bzw. Fahrausweise für alle Relationen an allen Verkaufseinrichtungen zu erhalten.
4 Fahrpreise
Die Fahrpreise der Fahrausweise, die länger als einen Tag gelten (gemäß 3.1), sind der Fahrpreisübersicht (Anlage 4, Tabelle 1 und 3) zu entnehmen und richten sich
- in Verbindungen bis zu sechs Waben nach der Anzahl der bedingt durch denkürzesten Linienverlauf zwischen Start- und Zielhaltestelle befahrenen Wa-ben,
- in Verbindungen von mehr als sechs Waben nach der Kombination von Land-kreisen (ggf. auch in Verbindung mit den Tarifbereichen der Städte),
- für Verbindungen innerhalb der Tarifbereiche der Städte danach, welcheKombination einander benachbarter Teilbereiche befahren werden soll.
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Die Fahrpreise der Fahrausweise, die längstens einen Tag gelten (gemäß 3.2), sind der Fahrpreisübersicht (Anlage 4, Tabelle 2 und 3) zu entnehmen und richten sich
- in Verbindungen bis zu fünf Waben nach der Anzahl der bedingt durch denkürzesten Linienverlauf zwischen Start- und Zielhaltestelle befahrenen Waben,
- in Verbindungen von mehr als fünf Waben nach der Luftlinienentfernungzwischen der Mitte der Wabe der Starthaltestelle und der Mitte der Wabeder Zielhaltestelle ohne Berücksichtigung der Linienführung. Sind Fahrmög-lichkeiten über mehrere Wege gegeben, können für die Verbindung mehrereTarifstufen angegeben sein,____
- für Verbindungen innerhalb der Tarifbereiche der Städte danach, welcheKombination einander benachbarter Teilbereiche befahren werden soll,
- beim Kurzstreckentarif nach den vom jeweiligen Verkehrsunternehmen odermehreren Verkehrsunternehmen örtlich bekannt gegebenen Regelungen un-abhängig von den Flächenzonengrenzen (siehe Anlage 7).
Die Fahrpreise sind Tarifstufen zugeordnet.
5 Einzelbestimmungen
5.1 Mitnahme von Personen, Sachen und Tieren
5.1.1 Unentgeltliche Mitnahme von Personen und Sachen
Fahrgäste, die im Besitz gültiger Fahrausweise sind, können
- Kinder unter 6 Jahren (bei Fähren bis zu 3 Kinder),- einen Kinderwagen und- Gepäck
unentgeltlich mitnehmen.
Die Mitnahmeregelungen für VBB-Umweltkarten sind im Teil B, Punkt 5.2.1 beschrieben.
In den Tarifbereichen Berlin, Frankfurt (Oder) und Potsdam kann ein Fahrrad gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 unentgeltlich mitgenommen werden, wenn der Fahrgast im Besitz einer persönlichen Zeitkarte gemäß 5.2.5 nur für die Teil-bereiche AB oder BC oder für den Tarifbereich ABC ist und die Beförderungs-bedingungen die Mitnahme zulassen. Diese Mitnahmeregelung gilt nicht für die Tarifbereiche Brandenburg an der Havel und Cottbus und auch nicht für
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persönliche Zeitkarten in Kombination mit dem jeweiligen Tarifbereich ABC bzw. für das Gesamtnetz.
5.1.2 Mitnahme von Hunden
Nutzer von Einzelfahrausweisen (auch 4-Fahrten-Karten oder Kurzstrecke) haben für jeden mitgenommenen Hund einen Einzelfahrausweis des Ermäßi-gungstarifs der jeweiligen Tarifstufe zu lösen und ggf. zu entwerten.
Hiervon ausgenommen sind kleine Hunde in geeigneten Behältnissen gemäß Teil A, § 12 Absatz 2 Satz 1.
Nutzer von Tageskarten, Kleingruppen-Tageskarten, Gruppentageskarten für Schüler, Inhaber von Zeitkarten sowie Inhaber von Schwerbehindertenaus-weisen mit Beiblatt und gültiger Wertmarke können einen Hund unentgeltlich mitnehmen.
Diese Regelung gilt auch für schwerbehinderte Menschen, in deren Schwerbehindertenausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen ist, unabhängig davon, ob diese mit einer Begleitperson fahren.
Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, werden generell unentgeltlich befördert.
Werden von einem Fahrgast mehrere Hunde mitgenommen, ist für den zweiten und ggf. jeden weiteren Hund ein Einzelfahrausweis des Ermäßigungstarifs (auch 4-Fahrten-Karten oder Kurzstrecke) oder eine Tageskarte des Ermäßigungstarifs der jeweiligen Tarifstufe zu lösen und ggf. zu entwerten.
5.2 Fahrausweise, die länger als einen Tag gelten (Zeitkartentarif)
5.2.1 VBB-UmweltkartenVBB-Umweltkarten werden an jedermann ausgegeben, sind übertragbar und gelten innerhalb der auf Ihnen angegebenen Flächenzonen.
Die VBB-Umweltkarten beinhalten die Mitnahme von bis zu vier Personen, wobei nur eine Person älter als 14 Jahre sein darf, montags bis freitags ab 20:00 Uhr sowie samstags, sonntags, am 24. und 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen ganztägig. Die Mitnahmeregelung endet jeweils am Folgetag 03:00 Uhr, soweit dieser nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Gelten in den Ländern Berlin und Brandenburg unterschiedliche Feiertagsregelungen, so gilt die Mitnahmeregelung nur für das Land, in dem der gesetzliche Feiertag gilt.
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VBB-Umweltkarten werden als Wertabschnitte ausgegeben.
VBB-Umweltkarten werden als Monatskarten oder 7-Tage-Karten ausgegeben.
Für die Ausgabe der Monatskarten im Abonnement gelten die Bestimmungen der Anlage 5. Für die Ausgabe als Jahreskarten gelten die Bestimmungen der Anlage 6.
5.2.1.1Monatskarten VBB-Umweltkarte
Monatskarten werden mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Sie gelten bis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endet die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats Februar.
5.2.1.2 7-Tage-Karten VBB-Umweltkarte
Wertabschnitte für 7-Tage-Karten VBB-Umweltkarte gelten für sieben aufein-anderfolgende Kalendertage. Ihre Gültigkeit beginnt am ersten aufgedruckten Kalendertag 00:00 Uhr und endet am siebenten Kalendertag um 24:00 Uhr.
Im Vorverkauf erworbene Wertabschnitte für Orte mit Stadtlinienverkehr, für die Tarifbereiche der kreisfreien Städte oder für den Tarifbereich Berlin bzw. Teilbereiche dieser Tarifbereiche sind sofort bei Fahrtantritt der ersten Fahrt vom Fahrgast zu entwerten. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen. Die Gültigkeit endet am siebenten Kalendertag ab Entwertung um 24:00 Uhr.
5.2.2 8-Uhr-Karten
8-Uhr-Karten werden an jedermann ausgegeben und sind übertragbar. Sie gel-ten nur für den Tarifbereich Cottbus ABC und die Teilbereiche Cottbus AB undCottbus BC.
Sie gelten:
- montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages,- samstags, sonntags, am 24. und 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feierta-
gen von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages.
8-Uhr-Karten werden mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Sie geltenbis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem erstenGeltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endetdie Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats Februar.
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Für die Ausgabe der 8-Uhr-Karten im Abonnement gelten die Bestimmungen der Anlage 5. Für die Ausgabe als Jahreskarten gelten die Bestimmungen der Anlage 6.
5.2.3 9-Uhr-Karten
9-Uhr-Karten werden an jedermann ausgegeben und sind übertragbar. Sie geltennur in Orten mit Stadtlinienverkehr und in den Tarifbereichen der kreisfreienStädte Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder) und Potsdam und derenTeilbereichen.
Sie gelten:
- montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages,- samstags, sonntags, am 24. und 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feier-
tagen von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages.
9-Uhr-Karten werden mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Sie geltenbis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem erstenGeltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endetdie Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats Februar.
Für die Ausgabe der 9-Uhr-Karten im Abonnement gelten die Bestimmungen der Anlage 5. Für die Ausgabe als Jahreskarten gelten die Bestimmungen der Anlage 6.
5.2.4 10-Uhr-Karten
10-Uhr-Karten werden an jedermann ausgegeben und sind übertragbar. Siegelten nur für den Tarifbereich Berlin ABC und die Teilbereiche Berlin AB undBerlin BC.
Sie gelten:
- montags bis freitags von 10:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages,- samstags, sonntags, am 24. und 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feier-
tagen von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages.
Gelten in den Ländern Berlin und Brandenburg unterschiedliche Feiertagsrege-lungen, so gilt die ganztägige Nutzung nur für das Land, in dem der gesetzliche Feiertag gilt.
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10-Uhr-Karten werden mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Sie geltenbis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem erstenGeltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endetdie Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats Februar.
Für die Ausgabe der 10-Uhr-Karten im Abonnement gelten die Bestimmungen der Anlage 5.
10-Uhr-Karten werden nicht als Jahreskarten ausgegeben.
5.2.5 Monatskarten für Auszubildende/Schüler, 7-Tage-Karten für Auszubildende/Schüler, Schülertickets Berlin, Schülertickets Potsdam, Schüler-Fahraus-weise im Land Brandenburg, VBB-Freizeit-Ticket für Auszubildende und Schüler sowie das VBB-Abo Azubi
Die vorgenannten Fahrausweise sind persönliche Zeitkarten und sind nicht übertragbar.
Monatskarten für Auszubildende/Schüler werden mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Sie gelten bis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endet die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages desMonats Februar.
7-Tage-Karten für Auszubildende/Schüler gelten für sieben aufeinanderfol-gende Kalendertage. Ihre Gültigkeit beginnt am ersten aufgedruckten Kalen-dertag 00:00 Uhr und endet am siebenten Kalendertag um 24:00 Uhr.
7-Tage-Karten für Auszubildende/Schüler werden nicht für den Tarifbereich Berlin ausgegeben.
Persönliche Zeitkarten bestehen aus einer VBB-Kundenkarte oder dem Schü-ler-Fahrausweis mit Lichtbild und Gültigkeitsbefristung sowie dazugehörigem Wertabschnitt oder einer Chipkarte (nur im Abonnement bzw. als Schülerti-cket Berlin) mit ggf. befristetem EFS und aufgedrucktem Lichtbild sowie Vor- und Zunamen.
Zur Ausstellung einer VBB-Kundenkarte oder einer Chipkarte mit EFS (nur im Abonnement bzw. als Schülerticket Berlin) ist der Nachweis der Berechtigung zu erbringen.
Die VBB-Kundenkarte oder die Chipkarte mit EFS für Auszubildende/Schüler wird bei Neuausstellung längstens bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
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des Inhabers befristet. Danach wird die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Monatskarten für Auszubildende/Schüler und 7-Tage-Karten für Auszubil-dende/Schüler sowie für das Schülerticket Berlin längstens für ein Jahr nach Ausstellung des Berechtigungsnachweises gewährt und kann von der frist-gerechten Abgabe und einem ordnungsgemäßen Ausfüllen besonderer Erhe-bungsunterlagen abhängig gemacht werden, sofern die Erhebung das Perso-nenbeförderungsgesetz (PBefG) zur Grundlage hat.
Persönliche Zeitkarten (ausgenommen Chipkarten mit EFS sind nur gültig, wenn die VBB-Kundenkarte mit Vor- und Zunamen versehen ist und die Num-mer der VBB-Kundenkarte vom Inhaber in das vorgesehene Feld des jeweiligen Wertabschnitts eingetragen wurde.
Persönliche Zeitkarten werden ungültig:
- mit Ablauf desjenigen Monats, in dem die Voraussetzungen zur Nutzungnicht mehr erfüllt sind oder
- zu dem auf der VBB-Kundenkarte angegebenen Zeitpunkt.
VBB-Kundenkarten dürfen nicht laminiert und verändert werden.
Abgenutzte, zerrissene, beschädigte oder verlorene VBB-Kundenkarten für persönliche Zeitkarten werden in den besonders bekannt gegebenen Verkaufs-stellen der Verkehrsunternehmen erneuert. Für Chipkarten mit EFS (außer für Schülertickets Berlin) gelten die Bestimmungen der Anlage 5.
Die Verkehrsunternehmen geben eigene Kundenkarten unter Verwendung des VBB-Logos nach abgestimmten Standards heraus.
5.2.5.1 Monatskarten für Auszubildende/Schüler, 7-Tage-Karten für Auszubil- dende/Schüler
Monatskarten für Auszubildende/Schüler werden für Flächenzonenkombinati-onen gemäß Fahrpreisübersicht (Anlage 4) ausgegeben. Anstelle der Monats-karte für Auszubildende/Schüler wird für Schüler für die Teilbereiche AB des Tarifbereichs Berlin ein Schülerticket Berlin (gemäß Punkt 5.2.5.2) ausgegeben.
7-Tage-Karten für Auszubildende/Schüler werden nicht für den Tarifbereich Berlin ausgegeben.
Monatskarten für Auszubildende/Schüler und ggf. 7-Tage-Karten für Auszubil-dende/ Schüler erhalten:
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a) schulpflichtige Personen bis einschließlich 14 Jahre sowie Kinder ab6 Jahren, die noch keine Schule besuchen
b) ab 15 Jahren
(1) Schüler und Studenten an in öffentlicher oder staatlich genehmigter bzw.staatlich anerkannter privater Trägerschaft stehenden
- allgemeinbildender Schulen,- berufsbildender Schulen,- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,- Hochschulen, Akademien
mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landes-volkshochschulen;
(2) Personen, die private Schulen (Ersatzschulen, Ergänzungsschulen) odersonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter (1) fallen, besuchen, so-fern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungenvon der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieserSchulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundes-ausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
(3) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtungder Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb der Berufsbildungs-reife, der erweiterten Berufsbildungsreife, der Fachoberschulreife oderdes Mittleren Schulabschlusses besuchen;
(4) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufs-bildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des§ 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Ein-richtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Absatz 2 der Handwerksord-nung, ausgebildet werden;
(5) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgangbesuchen;
(6) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oderVolontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelteAusbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbil-dung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
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(7) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes (entspricht im LandBerlin der Laufbahngruppe 1) sowie Praktikanten und Personen, die durchBesuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung alsBeamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerbenmüssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
(8) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr, am Bundesfreiwilligen-dienst oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbarensozialen Diensten.
Die unter Buchstabe b) genannten Personen erhalten Monatskarten für Auszu-bildende/Schüler für die Teilbereiche AB des Tarifbereichs Berlin - jedoch nur, sofern die Ausbildung in Berlin oder Brandenburg mindestens ein Halbjahr bzw. ein Semester lang 20 Wochenstunden umfasst. Für den unter (6) aufgeführten Personenkreis kann bei entsprechendem Nachweis die Mindestdauer des Prak-tikums bzw. Volontariats auch weniger als ein Halbjahr bzw. Semester betragen.
Die Institutionen, die zu den vorgenannten Ausbildungsstätten rechnen, be-stimmen die zuständigen Verwaltungsstellen des Landes Berlin und des Lan-des Brandenburg.
Berufstätige, Berufspraktikanten und Personen, die Arbeitslosengeld während einer beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen, sowie Personen, die sich in einem Referendariat befinden, erhalten keine Zeitkarten für Auszubildende/Schüler. Dies gilt auch für Personen, die Lehrgänge, Nachhilfekurse oder Sprachenschulen besuchen.
Der Nachweis der Berechtigung erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung der Bildungseinrichtung. In der Bescheinigung hat in den Fällen des Buchstaben b) Ziffern (1) bis (7) die Ausbildungsstätte oder der Ausbildende, in den Fäl-len des Buchstabe b) Ziffer (8) der Träger der jeweiligen sozialen Dienste zubestätigen, dass die jeweils zutreffende Voraussetzung gegeben ist. Diese Be-scheinigung darf nicht älter als 30 Tage sein.
Die Auszubildenden haben neben der Bescheinigung ihren Ausbildungsver-trag, gegebenenfalls mit Nachträgen, sowie ein Personaldokument beim Ver-kehrsunternehmen vorzulegen.
Die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Monatskarten für Auszubilden-de/Schüler und 7-Tage-Karten für Auszubildende/Schüler wird längstens für ein Jahr nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt und kann von der frist-gerechten Abgabe und einem ordnungsgemäßen Ausfüllen besonderer Erhe-bungsunterlagen abhängig gemacht werden, sofern die Erhebung das Perso-nenbeförderungsgesetz (PBefG) zur Grundlage hat.
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Studierende müssen den Studierendenausweis mit gültigem Semesterstempel oder die gültige Semesterkarte vorlegen. Für jedes Semester ist die Kundenkarte für Auszubildende/Schüler neu zu beantragen.
Für die Ausgabe der Monatskarten für Auszubildende/Schüler im Abonnement gelten die Bestimmungen der Anlage 5. Für die Ausgabe als Jahreskarten gelten die Bestimmungen der Anlage 6.
5.2.5.2 Schülertickets Berlin
Berechtigte, Gültigkeit
Das Schülerticket Berlin wird an Schüler mit Berliner Schülerausweis I ausge-geben und gilt nur für die Teilbereiche AB des Tarifbereichs Berlin.
Das Schülerticket Berlin ist eine persönliche Zeitkarte und wird ausschließlich als Chipkarte mit EFS ausgegeben. Der Nachweis zur Berechtigung ist durch Vorlage eines gültigen Berliner Schülerausweises I des aktuellen Schuljahres zu erbringen.
Berliner Kinder ab 6 Jahren, die noch keine Schule besuchen, können auch das Schülerticket Berlin nutzen. Die Berechtigung zur Nutzung muss durch einen geeigneten Nachweis erfolgen, das kann z.B. der Aufnahmebescheid der Schule, die Schulzuweisung bzw. der Rückstellungsbescheid durch eine Berliner Behörde sein.
Schüler mit Wohnort Berlin, die eine Schule im Land Brandenburg besuchen, können auch das Schülerticket Berlin nutzen. Die Berechtigung zur Nutzung muss in diesem Fall durch eine Berliner Meldebescheinigung oder einen ge-eigneten amtlichen Ausweis des Schülers mit Lichtbild und Adressangabe in Verbindung mit einem Schulbesuchsnachweis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Brandenburger Schule nachgewiesen werden.
Das Schülerticket Berlin wird mit Gültigkeit zum Ersten eines Kalendermonats ausgegeben. Es erfolgt keine Ausgabe von Startkarten.
Beantragung
Die Beantragung muss bis zum 10. Kalendertag des Vormonats, ab dem das Schülerticket gültig sein soll, über einen Online-Antrag erfolgen. Der erforder-liche gültige Berliner Schülerausweis I des aktuellen Schuljahres sowie ein Licht-bild müssen bei Antragstellung mit dem Online-Antrag hochgeladen werden.
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Chipkarte mit EFS: Erhalt, Ersatz, Rückgabe
Die Chipkarte mit dem für den Antragszeitraum gültigen EFS wird dem Kun-den bzw. dessen gesetzlichem Vertreter postalisch zugestellt oder durch einen Zustelldienst überbracht. Bei Zusendung der Chipkarte mit EFS sind im beige-fügten Anschreiben die auf dem Chip gespeicherten Daten der Fahrtberechti-gung aufgeführt. Der Kunde hat die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Nichterhalt bzw. Beanstandungen sind dem ausgebenden Verkehrs-unternehmen unverzüglich, jedoch spätestens bis zehn Tage nach Beginn des ersten Gültigkeitsmonats per E-Mail, schriftlich oder persönlich anzuzeigen. Sofern die Information über den Nichterhalt oder die Beanstandungen nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
Die Daten auf der Chipkarte können in gesondert bekannt gegebenen Ver-kaufsstellen ausgelesen werden.
Das Schülerticket Berlin endet grundsätzlich mit Vollendung des 16. Lebens-jahres des Inhabers, es sei denn der Kunde weist seine weitere Berechtigung nach. In diesem Fall verlängert sich die Fahrtberechtigung entsprechend der nachgewiesenen Berechtigung und endet mit deren Wegfall. Die Verlängerung ist spätestens sechs Wochen vor Ende der Laufzeit unter Vorlage der erforder-lichen Unterlagen (gültiger Berliner Schülerausweis I des aktuellen Schuljahres und ggf. Lichtbild) neu zu beantragen.
Die Chipkarten sind Eigentum des ausgebenden Verkehrsunternehmens. Ist die Kartengültigkeit abgelaufen oder ist eine Änderung persönlicher Daten notwendig, wird dem Kunden bzw. dessen gesetzlichem Vertreter nach Vor-lage der erforderlichen Unterlagen (gültiger Berliner Schülerausweises I des aktuellen Schuljahres und Lichtbild) eine neue Chipkarte mit EFS zugesandt.
Der Verlust oder die Beschädigung der Chipkarte ist dem ausgebenden Ver-kehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die ursprünglich ausgegebene Chipkarte wird gesperrt. Das gleiche gilt, wenn der Kunde seine Chipkarte nicht gemäß Teil A, § 8 Absatz 1a fristgerecht zur Prüfung beim ausgebenden Verkehrsunternehmen vorlegt. Die Ausstellung einer Ersatz-Chipkarte erfolgt gegen ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR und nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen (gültiger Berliner Schülerausweis I des aktuellen Schuljahres und Lichtbild). Für jede weitere Ersatz-Chipkarte innerhalb von 24 Monaten nach der ersten Ersatzausstellung wird ein Entgelt von 20,00 EUR erhoben.
Beim Wegfall der Voraussetzungen ist der Schüler zur unverzüglichen Mittei-lung an das ausgebende Verkehrsunternehmen verpflichtet. Die Chipkarten mit EFS werden durch das ausgebende Verkehrsunternehmen zu diesem Zeit-punkt gesperrt.
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Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen Teil A, insbesondere kann ge-mäß §§ 6, 8 und 9 VBB-Tarif Teil A ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben werden, wenn das Schülerticket Berlin bei einer Fahrausweiskontrolle nicht vorgezeigt werden kann.
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
5.2.5.3 Schülertickets Potsdam
Schülertickets Potsdam werden an Schüler, die eine Schule in Potsdam be-suchen (Grundschulen, Gesamtschulen, Oberschulen, Gymnasien und Förder-schulen) ausgegeben.
Schülertickets Potsdam werden ausschließlich als Chipkarte mit EFS ausgege-ben. Der Nachweis zur Berechtigung zum Erhalt des Schülertickets Potsdam ist durch Vorlage einer aktuellen Bestätigung der jeweiligen Schule oder eines aktuellen Schülerausweises zu erbringen.
Die Ausgabe erfolgt ausschließlich im Abonnement mit monatlicher oder jähr-licher Abbuchung und nur für die Teilbereiche AB des Tarifbereichs Potsdam. Es gelten die Bestimmungen der Anlage 5.
5.2.5.4 Schüler-Fahrausweise im Land Brandenburg
Schüler-Fahrausweise werden gemäß Teil B, Punkt 5.2.5 ausgegeben.
Schüler-Fahrausweise werden an Auszubildende/Schüler, die im Land Bran-denburg wohnen, für Flächenzonenkombinationen gemäß Fahrpreisübersicht (Anlage 4, Tabelle 1) ausgegeben.
Für Schüler-Fahrausweise gelten die Regelungen, die in den Satzungen der ein-zelnen Landkreise für die Schülerbeförderung festgeschrieben wurden.
Auf den Schüler-Fahrausweisen sind der Beginn und das Ende der Gültigkeit dargestellt. Sie gelten vom ersten Gültigkeitstag 00:00 Uhr bis zum letzten Gültigkeitstag 24:00 Uhr. Gelten Schüler-Fahrausweise in einem Monat nur in einzelnen Wochen, so trifft diese Regelung analog zu.
Schüler-Fahrausweise sind VBB-Kundenkarte und Fahrausweis in einem Dokument.
Für die Ausgabe der Schüler-Fahrausweise im Abonnement gelten die Bestim-mungen der Anlage 5. Für die Ausgabe als Jahreskarten gelten die Bestim-mungen der Anlage 6.
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Abweichend davon erfolgt für Schüler-Fahrausweise als Jahreskarten bei Ta-rifanpassungen eine anteilige Anpassung des Gesamtpreises für den Zeitraum des Inkrafttretens der Tarifanpassung bis zum Gültigkeitsende der Jahreskarte. Der Differenzbetrag wird im Lastschriftverfahren verrechnet.
Zum Erwerb eines Schüler-Fahrausweises als Jahreskarte ist das Vorliegen der Kundendaten sowie eine Einwilligung zur Nacherhebung des Differenzbetrages erforderlich.
5.2.5.5 VBB-Freizeit-Ticket für Auszubildende und Schüler
Inhaber einer Monatskarte, eines Abonnements oder einer Jahreskarte für Auszubildende bzw. Schüler gemäß Teil B, Punkt 5.2.5.1, 5.2.5.2 und 5.2.5.3 oder eines Schüler-Fahrausweises gemäß Teil B, Punkt 5.2.5.4 können diesen Hauptfahrausweis während seiner Gültigkeit durch ein VBB-Freizeit-Ticket auf das VBB-Gesamtnetz erweitern.
Das VBB-Freizeit-Ticket gilt montags bis freitags von 14:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages, samstags, sonn- und feiertags sowie in den gesetzlichen Schul-ferien der Länder Berlin und Brandenburg von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages.
Das VBB-Freizeit-Ticket wird mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Es gilt bis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endet die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats Februar.
Der Hauptfahrausweis ist auf der Fahrt mitzuführen und bei der Fahrausweis-prüfung vorzuzeigen. Vor Fahrtantritt muss in das vorgesehene Feld des VBB-Freizeit-Tickets:
- die Kundennummer der VBB-Kundenkarte,- die letzten vier Ziffern (einschließlich der Prüfziffer) der VBB-fahrCard,
eingetragen werden.
Das VBB-Freizeit-Ticket berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1. Für die Mitnahme von Fahrrädern gilt Teil B, Punkt 5.4.
Die Nichtausnutzung des VBB-Freizeit-Tickets begründet keinen Anspruch auf Erstattung.
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
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5.2.5.6 VBB-Abo Azubi
Das VBB-Abo Azubi ist ein persönliches Abonnement mit monatlicher Abbu-chung und ist nicht übertragbar.
Das VBB-Abo Azubi wird ausschließlich im Abonnement als Chipkarte mit EFS und nur für das VBB-Gesamtnetz ausgegeben. Der EFS gilt vom ersten bis zum letzten Tag des Geltungszeitraumes des Abonnements. Die Chipkarte gilt als Kundenkarte, das erforderliche Lichtbild sowie Vor- und Zuname werden auf die Chipkarte gedruckt.
Das VBB-Abo Azubi erhalten:
(1) Auszubildende, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne desBerufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtungaußerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Absatz 2des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung, aus-gebildet werden, sowie Auszubildende an einer Fachschule für Sozialpä-dagogik
(2) Schüler*innen in berufsqualifizierenden Bildungsgängen (Vollzeit) anSchulen in öffentlicher Trägerschaft, an Ersatzschulen, an Fachschulen fürSozialpädagogik und staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Fach-berufe des Gesundheitswesens
(3) Beamtenanwärter*innen des einfachen und mittleren Dienstes (entsprichtim Land Berlin der Laufbahngruppe 1), sofern sie keinen Fahrkostener-satz von der Verwaltung erhalten;
(4) Teilnehmende an einem freiwilligen sozialen Jahr, am Bundesfreiwilligen-dienst oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr.
Die unter Abs. (1) bis (4) genannten Personen erhalten ein VBB-Abo Azubi nur, sofern die Ausbildung in Berlin oder Brandenburg (Standort der die Bescheinigung ausgebenden Institution) mindestens 12 Monate lang 20 Wochenstunden umfasst.
Der Nachweis der Berechtigung erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung in der für das VBB-Abo Azubi festgelegten Form. Diese Bescheinigung wird ausschließ-lich durch folgende Institutionen ausgestellt:
- Berufliche Schulen sowie staatlich anerkannte Ausbildungsstätten in denLändern Berlin und Brandenburg für Personen gem. Abs. (1) und (2) bzw.
- Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern der LänderBerlin und Brandenburg für Personen gem. Abs. (1), die im Land Branden-burg oder im Land Berlin berufsschulpflichtig oder berufsschulberechtigtsind, deren berufliche Schule jedoch außerhalb des Verbundgebietes liegt
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- Berufliche Schulen, Akademien (z.B. Verwaltungs-, Justiz- oder Polizei-Aka-demie) bzw. Dienstherr für Personen gem. Abs. (3) oder
- Träger des Freiwilligendienstes für Personen gem. Abs. (4).
Die Institutionen, die zu den vorgenannten Ausbildungsstätten rechnen, be-stimmen die zuständigen Verwaltungsstellen des Landes Berlin und des Landes Brandenburg.
Berufstätige, Berufspraktikanten und Personen, die Arbeitslosengeld während einer beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen, sowie Personen, die sich in einem Referendariat befinden, erhalten kein VBB-Abo Azubi. Dies gilt auch für Personen, die Lehrgänge, Nachhilfekurse oder Sprachenschulen besuchen.
Die Bescheinigung ist mit der Beantragung bzw. zur Verlängerung eines Abon-nements einzureichen. Sie darf nicht älter als 30 Tage sein.
Die Auszubildenden haben neben der Bescheinigung ein Personaldokument beim Verkehrsunternehmen vorzulegen.
Das VBB-Abo Azubi berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahr-rades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1. Für die Mitnahme von Fahrrädern gilt Teil B, Punkt 5.4.
Für die Ausgabe des VBB-Abo Azubi gelten die Bestimmungen der Anlage 5.
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
5.2.6 VBB-Abo 65plus
VBB-Abo 65plus sind persönliche Abonnements mit monatlicher oder jährlicher Abbuchung. Sie sind nicht übertragbar. Zur Nutzung berechtigt sind alle Per-sonen, die am 1. Geltungstag des VBB-Abo 65plus mindestens 65 Jahre alt sind.
Das VBB-Abo 65plus wird nur für das VBB-Gesamtnetz ausgegeben.
Das VBB-Abo 65plus besteht aus einer VBB-Kundenkarte mit dazugehörigem Wertabschnitt. Die Wertabschnitte sind mit Monat und Jahr bezeichnet. Sie gelten vom letzten Kalendertag des vorhergehenden Monats 00:00 Uhr bis zum ersten Kalendertag des darauffolgenden Monats 24:00 Uhr. VBB-Kunden-karten für das VBB-Abo 65plus werden in besonders bekannt gegebenen Aus-gabestellen der Verkehrsunternehmen bei Vorlage eines Personaldokuments und bei Abgabe eines Lichtbildes unbefristet ausgestellt.
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Das VBB-Abo 65plus ist nur gültig, wenn die VBB-Kundenkarte mit Vor- und Zunamen versehen ist und die Nummer der VBB-Kundenkarte in das vorgese-hene Feld des jeweiligen Wertabschnittes eingetragen ist. Bei Abonnements der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) oder der S-Bahn Berlin GmbH ist zusätz-lich die Abo-Nummer vom Wertabschnitt in das vorgesehene Feld der VBB-Kundenkarte einzutragen.
VBB-Kundenkarten dürfen nicht laminiert und verändert werden.
Abgenutzte, zerrissene, beschädigte oder verlorene VBB-Kundenkarten für persönliche Zeitkarten werden in den besonders bekannt gegebenen Verkaufs-stellen der Verkehrsunternehmen erneuert.
Das VBB-Abo 65plus kann auch als Chipkarte mit elektronischem Fahrschein (im Folgenden Chipkarte mit EFS genannt) ausgegeben werden. Der EFS gilt vom ersten bis zum letzten Tag des Geltungszeitraumes des Abonnements. Die Chipkarte gilt als Kundenkarte, das erforderliche Lichtbild sowie Vor- und Zuname werden auf die Chipkarte gedruckt.
Für die Ausgabe des VBB-Abo 65plus gelten die Bestimmungen der Anlage 5.
5.2.7 VBB-Abo 65vorOrt
VBB-Abo 65vorOrt sind persönliche Abonnements mit monatlicher Abbu-chung. Sie sind nicht übertragbar. Zur Nutzung berechtigt sind alle Personen, die am 1. Geltungstag des VBB-Abo 65vorOrt mindestens 65 Jahre alt sind.
Das VBB-Abo 65vorOrt wird nur für die Tarifteilbereiche AB der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) ausgegeben.
Das VBB-Abo 65vorOrt besteht aus einer VBB-Kundenkarte mit dazugehö-rigem Wertabschnitt. Die Wertabschnitte sind mit Monat und Jahr bezeichnet. Sie gelten vom letzten Kalendertag des vorhergehenden Monats 00:00 Uhr bis zum ersten Kalendertag des darauffolgenden Monats 24:00 Uhr. VBB-Kunden-karten für das VBB-Abo 65vorOrt werden in besonders bekannt gegebenen Ausgabestellen der Verkehrsunternehmen bei Vorlage eines Personaldoku-ments und bei Abgabe eines Lichtbildes unbefristet ausgestellt.
Das VBB-Abo 65vorOrt ist nur gültig, wenn die VBB-Kundenkarte mit Vor- und Zunamen versehen ist und die Nummer der VBB-Kundenkarte in das vorgese-hene Feld des jeweiligen Wertabschnittes eingetragen ist.
VBB-Kundenkarten dürfen nicht laminiert und verändert werden.
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Abgenutzte, zerrissene, beschädigte oder verlorene VBB-Kundenkarten für persönliche Zeitkarten werden in den besonders bekannt gegebenen Verkaufs-stellen der Verkehrsunternehmen erneuert.
Für die Ausgabe des VBB-Abo 65vorOrt gelten die Bestimmungen der Anlage 5.
5.3 Fahrausweise, die längstens einen Tag gelten (Bartarif)
5.3.1 Einzelfahrausweise, Einzelfahrausweise Ermäßigungstarif
Einzelfahrausweise, Einzelfahrausweise Ermäßigungstarif (nachfolgend Einzel-fahrausweise genannt) werden ausgegeben
a) für Verbindungen
- zwischen Tarifwaben untereinander,- zwischen den Tarifbereichen kreisfreier Städte untereinander,- zwischen Tarifwaben und den Tarifbereichen kreisfreier Städte,- zwischen Tarifwaben und dem Tarifbereich Berlin und- zwischen Tarifbereichen kreisfreier Städte (ausgenommen Potsdam) und
dem Tarifbereich Berlin
zum sofortigen Fahrtantritt bzw. zum Fahrtantritt am vom Fahrgast gewähl-ten, auf dem Fahrausweis aufgedruckten Tag.
Diese Einzelfahrausweise (außer Kurzstrecke) berechtigen zu einer Fahrt mit beliebigem Umsteigen unter Inanspruchnahme des jeweils nächstfolgenden Anschlusses in Richtung auf das Fahrtziel über den reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg.
b) für Verbindungen
- innerhalb des Tarifbereiches Berlin,- innerhalb der Tarifbereiche der kreisfreien Städte und- in Orten mit Stadtlinienverkehr
im Vorverkauf und zur Entwertung bei Fahrtantritt bzw. zum sofortigen Fahrt-antritt bestimmt.
Diese Einzelfahrausweise (außer Kurzstrecke) berechtigen zu einer Fahrt mit beliebigem Umsteigen in Richtung auf das Fahrtziel über den reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg. Fahrtunterbrechungen sind inner-halb der nachfolgend aufgeführten Fahrzeitbegrenzung beliebig oft gestattet:
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- in Orten mit Stadtlinienverkehr 30 Minuten (in Falkensee, Fürstenwalde,Jüterbog, Luckenwalde, Schwedt/Oder und Senftenberg 45 Minuten, inLübbenau 60 Minuten)
- in Tarifbereichen der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cott-bus, Frankfurt (Oder) und Potsdam 60 Minuten
- im Tarifbereich Berlin 120 Minuten.
Danach ist das Fahrzeug bzw. die Bahnanlage unaufgefordert zu verlassen oder ein neuer Fahrausweis zu lösen und ggf. zu entwerten.
Mit Einzelfahrausweisen gemäß Buchstaben a) und b) sind Rund- und Rück-fahrten ausgeschlossen. Rückfahrten sind Fahrten in Richtung auf den Aus-gangspunkt auf derselben Strecke, die bei der Hinfahrt benutzt wurde. Rund-fahrten sind Fahrten, die auf einem anderen Weg
- zum Ausgangspunkt,- zu einem diesem nahegelegenen Punkt oder- zu einem Fahrtziel, das mit der Hinfahrt hätte erreicht werden können,
führen.
Einzelfahrausweise des Ermäßigungstarifs gelten für Kinder von 6 bis ein-schließlich 14 Jahren.
Einzelfahrausweise und Einzelfahrausweise Ermäßigungstarif werden inner-halb der Teilbereiche AB der Tarifbereiche Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) sowie innerhalb der Tarifbereiche Berlin und Potsdam auch als 4-Fahrten-Karten ausgegeben.
Einzelfahrausweise, die der Entwertung bedürfen, sind vom Fahrgast selbst und sofort bei Fahrtantritt zu entwerten bzw. entwerten zu lassen (bei 4-Fahrten-Karten pro Person und Fahrt je einen Wertabschnitt bzw. ein Entwertungs-feld). Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen.
Die entwerteten Einzelfahrausweise und die Einzelfahrausweise zum sofor-tigen Fahrtantritt sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar.
5.3.2 Einzelfahrausweise Kurzstrecke, Einzelfahrausweise Kurzstrecke Ermäßigungstarif
Einzelfahrausweise für Kurzstrecken und Einzelfahrausweise für Kurzstrecken Ermäßigungstarif (nachfolgend Einzelfahrausweise für Kurzstrecken genannt)
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gelten unabhängig von den befahrenen Flächenzonen und werden mit regional an den Aushangfahrplänen bekannt gemachter Gültigkeit ausgegeben. Außer-halb des Tarifbereiches Berlin (Teilbereiche AB) gelten sie nur bei dem jeweils ausgebenden Verkehrsunternehmen. Eine Übersicht über die Kurzstreckenre-gelungen im Tarifgebiet enthält Anlage 7.
Einzelfahrausweise für Kurzstrecken gelten nicht im Eisenbahn-Regionalverkehr.
Einzelfahrausweise für Kurzstrecken Ermäßigungstarif gelten für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren.
Einzelfahrausweise für Kurzstrecken und Kurzstrecken Ermäßigungstarif wer-den innerhalb des Tarifbereiches Berlin sowie innerhalb des Tarifbereichs Potsdam auch als 4-Fahrten-Karten ausgegeben.
Einzelfahrausweise für Kurzstrecken, die der Entwertung bedürfen, sind vom Fahrgast selbst und sofort bei Fahrtantritt zu entwerten bzw. entwerten zu lassen (bei 4-Fahrten-Karten Kurzstrecke pro Person und Fahrt je einen Wert-abschnitt bzw. ein Entwertungsfeld). Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen.
Die Einzelfahrausweise für Kurzstrecken sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar.
5.3.3 Tageskarten, Tageskarten Ermäßigungstarif, Tageskarte VBB-Gesamtnetz
5.3.3.1 Tageskarten, Tageskarten Ermäßigungstarif
Tageskarten, Tageskarten Ermäßigungstarif (nachfolgend Tageskarten ge-nannt) werden ausgegeben
a) für Verbindungen
- zwischen Tarifwaben untereinander,- zwischen den Tarifbereichen kreisfreier Städte untereinander,- zwischen Tarifwaben und den Tarifbereichen kreisfreier Städte,- zwischen Tarifwaben und dem Tarifbereich Berlin und- zwischen Tarifbereichen kreisfreier Städte (ausgenommen Potsdam) und
dem Tarifbereich Berlin
zum sofortigen Fahrtantritt bzw. zum Fahrtantritt am vom Fahrgast gewählten, auf dem Fahrausweis aufgedruckten Tag,
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b) für Verbindungen
- innerhalb des Tarifbereiches Berlin,- innerhalb der Tarifbereiche der kreisfreien Städte und- in Orten mit Stadtlinienverkehr
im Vorverkauf und zur Entwertung bei Fahrtantritt bzw. zum sofortigen Fahrt-antritt bestimmt.
Tageskarten gelten
- bei Fahrausweisen, die zur Entwertung bestimmt sind, ab Entwertung bis03:00 Uhr des Folgetages bzw.
- bei Fahrausweisen mit aufgedrucktem Datum am entsprechenden Tagganztägig bis 03:00 Uhr des Folgetages
für eine beliebige Anzahl Fahrten innerhalb der angegebenen Verbindung bzw. des angegebenen Geltungsbereiches.
Tageskarten Regeltarif für die räumlichen Geltungsbereiche Berlin AB, BC, ABC sowie Potsdam AB beinhalten die Mitnahme von drei Kindern im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Die Mitnahmeregelung gilt nur, wenn der Inhaber mindestens 15 Jahre alt ist.
Tageskarten des Ermäßigungstarifs gelten für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren.
Tageskarten und Tageskarten Ermäßigungstarif werden innerhalb der Teilbe-reiche AB der Tarifbereiche Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) sowie innerhalb des Tarifbereichs Potsdam auch als 4er-Tageskarten ausgegeben.
Tageskarten, die der Entwertung bedürfen, sind vom Fahrgast selbst und sofort bei Fahrtantritt zu entwerten bzw. entwerten zu lassen. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen.
Die entwerteten Tageskarten und die Tageskarten zum sofortigen Fahrtantritt sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar.
5.3.3.2 Tageskarte VBB-Gesamtnetz
Die Tageskarte VBB-Gesamtnetz wird nur im Regeltarif angeboten und an jedermann ausgegeben.
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Sie gilt an dem auf dem Fahrausweis aufgedruckten Kalendertag für beliebig viele Fahrten innerhalb des Verbundgebietes
- montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages,- samstags, sonntags, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz Bran-
denburg und Berlin gültigen gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis03:00 Uhr des Folgetages.
Die Tageskarte VBB-Gesamtnetz ist nach Fahrtantritt nicht übertragbar.
5.3.4 Kleingruppen-Tageskarten und Gruppentageskarten für Schüler
Fahrten auf Kleingruppen-Tageskarten – im Buslinien- und Straßenbahnver-kehr ab 10 Personen/bei Kleinbussen ab 5 Personen – sind bei den Verkehrs-unternehmen, deren Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden sollen, mindestens 48 Stunden vor Fahrtantritt anzumelden. Anspruch auf Beförde-rung besteht nur, wenn die vom Verkehrsunternehmen mit der Anmeldebestä-tigung festgelegten Fahrzeiten und Linien benutzt werden.
Für den Eisenbahn-Regionalverkehr entfällt die Anmeldung. Für die Nutzung der Eisenbahn-Regionalverkehre sind die Hinweise in der Fahrplanauskunft zu beachten.
5.3.4.1 Kleingruppen-Tageskarten
Kleingruppen-Tageskarten werden ausgegeben
a) für Verbindungen
- zwischen Tarifwaben untereinander,- zwischen den Tarifbereichen kreisfreier Städte untereinander,- zwischen Tarifwaben und den Tarifbereichen kreisfreier Städte,- zwischen Tarifwaben und dem Tarifbereich Berlin und- zwischen Tarifbereichen kreisfreier Städte (ausgenommen Potsdam) und
dem Tarifbereich Berlin
zum sofortigen Fahrtantritt bzw. zum Fahrtantritt am vom Fahrgast gewählten, auf dem Fahrausweis aufgedruckten Tag.
b) für Verbindungen
- innerhalb des Tarifbereiches Berlin,- innerhalb der Tarifbereiche der kreisfreien Städte und- in Orten mit Stadtlinienverkehr
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im Vorverkauf und zur Entwertung bei Fahrtantritt bzw. zum sofortigen Fahrt-antritt bestimmt.
Kleingruppen-Tageskarten gelten
- bei Fahrausweisen, die zur Entwertung bestimmt sind, ab Entwertung bis03:00 Uhr des Folgetages bzw.
- bei Fahrausweisen mit aufgedrucktem Datum am entsprechenden Tagganztägig bis 03:00 Uhr des Folgetages
für eine beliebige Anzahl Fahrten innerhalb des angegebenen Geltungsbe-reiches.
Kleingruppen-Tageskarten werden für gemeinsame Fahrten von maximal 5 Perso- nen ausgegeben.
Kleingruppen-Tageskarten, die der Entwertung bedürfen, sind vom Fahrgast selbst und sofort bei Fahrtantritt zu entwerten bzw. entwerten zu lassen. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen. Die entwerteten Klein-gruppen-Tageskarten sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar.
5.3.4.2 Gruppentageskarten für Schüler
Gruppentageskarten für Schüler werden nur für Verbindungen innerhalb der Teilbereiche AB des Tarifbereichs Berlin bzw. für den Tarifbereich Berlin ABC ausgegeben. Sie gelten am vom Fahrgast gewählten, auf dem Fahrausweis auf-gedruckten oder bei zur Entwertung bei Fahrtantritt bestimmten Karten an dem durch Entwerteraufdruck aufgebrachten Tag ganztägig und am Folgetag bis 03:00 Uhr für eine beliebige Anzahl gemeinsamer Fahrten.
Gruppentageskarten für Schüler werden für gemeinsame Fahrten von Schüler-gruppen bis zur Klassenstufe 8 ausgegeben. Die Schülergruppe muss aus min-destens 10 Schülern bestehen und muss von einem Leiter begleitet werden, der mindestens 18 Jahre alt ist. Sollte die Schülergruppe aus weniger als 10 Schülern bestehen, ist unabhängig davon der Preis für 10 Schüler zu entrich-ten. Für je 10 Schüler kann eine Begleitperson den Gruppentageskartenpreis für Berlin AB bzw. Berlin ABC nutzen.
Gruppentageskarten für Schüler, die der Entwertung bedürfen, sind vom Fahr-gast selbst und sofort bei Fahrtantritt zu entwerten bzw. entwerten zu lassen. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen. Die entwerteten Gruppentageskarten für Schüler sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar.
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Die Ausgabe von Gruppentageskarten für Schüler kann nur verlangt werden, wenn die Beförderung der Gruppe in den regelmäßig verkehrenden Linienver-kehrsmitteln möglich ist. Fahrten auf Gruppentageskarten für Schüler sind bei den Verkehrsunternehmen, deren Verkehrsmittel in Anspruch genommen wer-den sollen, mindestens 48 Stunden vor Fahrtantritt anzumelden (ausgenom-men für den Eisenbahn-Regionalverkehr). Anspruch auf Beförderung besteht nur, wenn die vom Verkehrsunternehmen mit der Anmeldebestätigung festge-legten Fahrzeiten und Linien benutzt werden.
Gruppentageskarten für Schüler können nur an besonders bekannt gegebenen Verkaufsstellen erworben werden.
5.4 Fahrausweise für die Mitnahme von Fahrrädern
Für die Beförderung von Fahrrädern und Tandems gilt Teil A, § 11 „Beförde-rung von Sachen“. Fahrausweise für Fahrräder gelten nur in Verbindung mit einem gültigen VBB-Fahrausweis gemäß Teil B und Teil C sowie in Verbindung mit einem Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und gültiger Wertmarke.
Jedes mitgenommene Fahrrad gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 oder Tandem ist beförderungsentgeltpflichtig. Fahren mehrere Personen gemeinsam mit einem VBB-Fahrausweis, ist auch jedes weitere mitgenommene Fahrrad gemäß Anla-ge 4, Tabelle 3.1 oder Tandem beförderungsentgeltpflichtig.
Die unentgeltliche Fahrradmitnahme wird im Teil B, Punkt 5.1.1 geregelt.
5.4.1 Einzelfahrausweise Fahrrad und Tageskarten Fahrrad
Einzelfahrausweise Fahrrad und Tageskarten Fahrrad werden ausgegeben:
a) für das VBB-Gesamtnetz mit aufgedrucktem Gültigkeitsdatum undb) für die Tarifbereiche Berlin und die kreisfreien Städte im Vorverkauf zur
Entwertung bei Fahrtantritt bzw. im Verkehrsmittel zum sofortigen Fahrt-antritt bestimmt.
Für die einmalige Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 ist ein Einzelfahrausweis Fahrrad zu lösen. Anstelle mehrerer Einzelfahrausweise Fahrrad kann auch eine Tageskarte Fahrrad gelöst werden.
Eine Übersicht der Beförderungsentgelte enthält die Anlage 4, Tabelle 3.
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Fahrausweise, die der Entwertung bedürfen, sind vom Fahrgast selbst und sofort bei Fahrtantritt zu entwerten bzw. entwerten zu lassen. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen.
Die Fahrausweise sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar.
5.4.1.1 Einzelfahrausweise Fahrrad für die Tarifbereiche Berlin und kreisfreie Städte
Innerhalb der Tarifbereiche Berlin, Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frank-furt (Oder) und Potsdam ist für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 ein Einzelfahrausweis Fahrrad der zutreffenden Tarifstufe zu lösen.
Diese Fahrausweise berechtigen zu einer Fahrt mit beliebigem Umsteigen in Richtung auf das Fahrtziel über den reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg. Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der nachfolgend aufge-führten Fahrzeitbegrenzung beliebig oft gestattet:
- im Tarifbereich Berlin 120 Minuten ab Entwertung und- in den Tarifbereichen der kreisfreien Städte 60 Minuten ab Entwertung.
Danach ist das Verkehrsmittel bzw. die Bahnanlage unaufgefordert zu verlas-sen oder ein neuer Fahrausweis zu lösen.
Mit Einzelfahrausweisen Fahrrad sind Rund- und Rückfahrten ausgeschlossen. Rückfahrten sind Fahrten in Richtung auf den Ausgangspunkt auf derselben Strecke, die bei der Hinfahrt benutzt wurde.
Rundfahrten sind Fahrten, die auf einem anderen Weg
- zum Ausgangspunkt,- zu einem diesem nahe gelegenen Punkt oder- zu einem Fahrtziel, das mit der Hinfahrt hätte erreicht werden können,
führen.
Darüber hinaus kann im Tarifbereich Berlin auch ein Einzelfahrausweis Fahrrad für Kurzstrecken erworben werden. Dieser gilt nicht im Eisenbahn-Regionalver-kehr. Die Kurzstreckenregelungen sind der Anlage 7, Punkt 1 zu entnehmen.
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5.4.1.2 Einzelfahrausweis Fahrrad VBB-Gesamtnetz
Der Einzelfahrausweis Fahrrad VBB-Gesamtnetz berechtigt zur Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 mit beliebigem Umsteigen un-ter Inanspruchnahme des jeweils nächstfolgenden geeigneten Anschlusses in Richtung auf das Fahrtziel. Dieser Fahrausweis gilt für eine einfache Fahrt am aufgedruckten Tag. Rück- und Rundfahrten sind ausgeschlossen.
5.4.1.3 Tageskarten Fahrrad für die Tarifbereiche Berlin, kreisfreie Städte und VBB-Gesamtnetz
Tageskarten Fahrrad gelten
- bei Fahrausweisen, die zur Entwertung bestimmt sind, ab Entwertung bis03:00 Uhr des Folgetages bzw.
- bei Fahrausweisen mit aufgedrucktem Datum am entsprechenden Tagganztägig bis 03:00 Uhr des Folgetages
für eine beliebige Anzahl Fahrten innerhalb des angegebenen Geltungsbe-reiches.
5.4.2 Monatskarten Fahrrad
Monatskarten Fahrrad werden an jedermann ausgegeben und sind übertrag-bar. Sie werden nur für die Tarifteilbereiche AB der Tarifbereiche Berlin, Bran-denburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie den Ta-rifbereich Berlin ABC und für das VBB-Gesamtnetz ausgegeben.
Die Monatskarten Fahrrad gelten generell nur für ein Fahrrad gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1.
Eine Übersicht der Beförderungsentgelte enthält die Anlage 4, Tabelle 3.
Monatskarten Fahrrad werden mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Sie gelten bis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endet die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats Februar.
Die Monatskarten Fahrrad werden nicht im Abonnement oder als Jahreskarte ausgegeben.
72
5.5 Weiterfahrt
Wünscht ein Fahrgast seine Fahrt über die in den Fahrausweis einbezogenen Flächenzonen hinaus fortzusetzen, hat er vor dem Verlassen dieser Flächenzo-nen einen weiteren Fahrausweis zu lösen. Dieser Fahrausweis bis zu der Flä-chenzone, in der das endgültige Fahrtziel liegt, muss zur Fahrt ab der letzten durch den ursprünglichen Fahrausweis abgedeckten Tarifwabe, durch die der vom Fahrgast gewählte Fahrweg führt, berechtigen.
Wünscht ein Fahrgast in den Tarifbereichen der kreisfreien Städte oder im Tarifbereich Berlin mit einem Fahrausweis, der nur für zwei Teilbereiche gültig ist, die Fahrt in den dritten Teilbereich fortzusetzen oder sie dort zu beginnen, hat er vor Verlassen des Teilbereichs B bzw. vor Fahrtantritt im Teilbereich A oder C einen Anschlussfahrausweis entsprechend dem räumlichen Geltungsbe-reich des Hauptfahrausweises zu lösen und ggf. zu entwerten.
Nimmt ein Fahrgast ein Fahrrad gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 auf eine Monats-karte Fahrrad AB in den Teilbereich C mit, so ist für das Fahrrad ebenfalls ein Anschlussfahrausweis zu lösen und ggf. zu entwerten.
Für Fahrten mit Start und Ziel im Teilbereich C ohne Berührung des Teilbe-reiches B werden keine Anschlussfahrausweise ausgegeben.
Anschlussfahrausweise sind nur zusammen mit dem Hauptfahrausweis gültig und ggf. mit diesem – spätestens jedoch an der letzten Haltestelle im Teilbe-reich B – zu entwerten.
Anschlussfahrausweise berechtigen zu einer Fahrt mit beliebigem Umsteigen in Richtung auf das im Teilbereich A oder Teilbereich C liegende Fahrtziel über den reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg. Rund- und Rück-fahrten sind ausgeschlossen. Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der nachfol-gend aufgeführten Fahrzeitbegrenzung beliebig oft gestattet. Sie gelten im Tarif-bereich Berlin 120 Minuten ab Entwertung, in den Tarifbereichen der kreisfreien Städte 60 Minuten ab Entwertung, jedoch nicht länger als der Hauptfahrausweis.
Anschlussfahrausweise werden im Tarifbereich Berlin auch im Ermäßigungsta-rif und als Tageskarte (nur im Regeltarif) angeboten. Anschlussfahrausweise des Ermäßigungstarifs gelten für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren.
Anschlussfahrausweise Tageskarte gelten
- bei Fahrausweisen, die zur Entwertung bestimmt sind, ab Entwertung bis03:00 Uhr des Folgetages, jedoch nicht länger als der Hauptfahrausweis, bzw.
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- bei Fahrausweisen mit aufgedrucktem Datum am entsprechenden Tagganztägig bis 03:00 Uhr des Folgetages, jedoch nicht länger als der Haupt-fahrausweis,
für eine beliebige Anzahl Fahrten im Teilbereich A oder C.
Der Anschlussfahrausweis Potsdam - Berlin AB berechtigt Inhaber eines Hauptfahrausweises ausschließlich für die Teilbereiche AB oder BC oder ABC des Tarifbereiches Potsdam zu einer Fahrt mit beliebigem Umsteigen in Richtung auf das im Tarifteilbereich Berlin AB bzw. im Tarifbereich Potsdam liegende Fahrtziel über den reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg. Rund- und Rückfahrten sind ausgeschlossen. Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der nachfolgend aufgeführten Fahrzeit-begrenzung beliebig oft gestattet. Er gilt 120 Minuten ab Entwertung, jedoch nicht länger als der Hauptfahrausweis.
Fahren auf einer Tageskarte Regeltarif, Monatskarte VBB-Umweltkarte, 7-Tage-Karte VBB-Umweltkarte bzw. einer Kleingruppen-Tageskarte oder einer Grup-pentageskarte für Schüler mehrere Personen in den nicht einbezogenen Teilbe-reich, so ist für jede Person ein Anschlussfahrausweis zu lösen.
Wird auf eine persönliche Zeitkarte gemäß Punkt 5.2.5 für die Teilbereiche AB oder BC ein Fahrrad gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 in die nicht einbezogenen Teilbereiche A oder C mitgenommen, so ist für das Fahrrad kein weiterer Fahrausweis erforderlich. Diese Regelung gilt nur für die Tarifbereiche Berlin, Frankfurt (Oder) und Potsdam.
Wird auf einen Einzelfahrausweis für die Teilbereiche AB oder BC ein Hund in die nicht einbezogenen Teilbereiche A oder C mitgenommen, so ist auch für den Hund ein Anschlussfahrausweis erforderlich.
5.6 Verbundraumüberschreitende Fahrten
Bei Fahrten, bei denen Start oder Ziel außerhalb des Verbundraumes liegt, gelten ausschließlich die Tarife des Verkehrsunternehmens, dessen Linie die Verbundraumgrenze überschreitet. Die entsprechenden Fahrausweise können nur in den Fahrzeugen bzw. bei den Verkaufseinrichtungen dieses Verkehrsun-ternehmens erworben werden.
Ist für Fahrten, deren Ziel außerhalb des Verbundraumes liegt, der hierfür erforderliche Fahrausweis bei Fahrtantritt nicht erhältlich, hat der Fahrgast für die Anfangsstrecke zunächst einen Fahrausweis nach diesem Tarif zu lösen.
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Von der Tarifbestimmung gemäß erstem Satz sind folgende Ausnahmen zulässig:
a) Ist der Fahrgast im Besitz einer VBB-Zeitkarte und gleichzeitig einer Zeit-karte eines benachbarten Verkehrsverbundes bzw. einer benachbartenVerkehrsgemeinschaft, deren Flächenzonen aneinanderstoßen, so kanndie durchgehende Fahrt auf Linien, die im Bereich beider Flächenzonenverbundraumüberschreitend verkehren, ohne Lösen eines zusätzlichenFahrscheins ausgeführt werden, soweit dass auch im Nachbarverkehrs-verbund bzw. in der benachbarten Verkehrsgemeinschaft geregelt ist.
b) Ist der Fahrgast im Besitz einer VBB-Zeitkarte für mindestens einen Land-kreis, so ist er berechtigt, das Mecklenburg-Vorpommern-Ticket, das Sach-sen-/Sachsen-Anhalt-/Thüringen-Ticket ohne Lösen eines zusätzlichenFahrscheins zu nutzen.
c) Für Fahrten zwischen bestimmten in der Anlage 1.2 genannten Orten au-ßerhalb des Verbundraumes und Orten im Verbundraum wird der VBB-Tarif angewendet. Dabei sind in der Anlage 1.2 das bedienende, den VBB-Tarif anwendende Verkehrsunternehmen, die zugeteilte Wabennummerund der definierte Wabenname angegeben.
Sofern in der Anlage 1.2 oder im Teil E nichts anderes angegeben ist, sind auf dem Linienabschnitt, der den Verbundraum überschreitet, auch solche Zeitkarten gültig, deren Geltungsbereich den Landkreis umfasst, aus dem die Linie den Verbundraum verlässt. Das gilt auch für Zeitkarten, die für das VBB-Gesamtnetz gelten.
5.7 Beförderung von schwerbehinderten Menschen
Die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen richtet sich nach dem Schwerbehindertengesetz § 228 Absatz 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX). Zum Nachweis der Berechtigung müssen der gültige Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt mit aufgeklebter oder integrierter gültiger Wertmarke des Versorgungsamtes vorgezeigt werden.
Begleiter von schwerbehinderten Menschen werden generell unentgeltlich be-fördert, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson aus dem Schwerbehindertenausweis hervorgeht. Zusätzlich zu einer Begleitperson kann in diesem Fall auch ein Hund unentgeltlich mitgenommen werden.
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Krankenfahrstühle und sonstige orthopädische Hilfsmittel können unent-geltlich mitgenommen werden, wenn der Fahrgast im Besitz eines gültigen Fahrausweises oder eines Schwerbehindertenausweises mit Beiblatt und auf-geklebter oder integrierter gültiger Wertmarke ist und die Bauart des Verkehrs-mittels die Mitnahme zulässt. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G (gehbehindert) und aG (außerordentlich gehbehindert) können in den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs und der S-Bahn ein Fahrrad gem. Teil A, § 11 mitnehmen.
5.8 Beförderung von Vollzugsbeamten der Polizei und der Bundespolizei
Die Polizeivollzugsbeamten werden, wenn sie Uniform tragen und ihre Legiti-mation durch einen Dienstausweis nachweisen können, in allen Verkehrsmitteln der im VBB zusammengeschlossenen Unternehmen – im Eisenbahn-Regional-verkehr in der 2. Klasse – innerhalb des Verbundgebietes unentgeltlich be-fördert. Gleiches gilt für uniformierte Vollzugsbeamte der Bundespolizei. Ein Diensthund darf in diesen Fällen unentgeltlich mitgenommen werden.
6 Rechnungen für Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Die Verkehrsunternehmen geben den umsatzsteuerlichen Bestimmungen ent-sprechende Rechnungen über steuerpflichtige Beförderungsleistungen nur auf Verlangen der Fahrgäste aus, soweit die Fahrausweise nicht ohnehin den umsatzsteuerlichen Bestimmungen als Rechnung entsprechen. Der Anspruch auf Ausstellung erlischt mit dem 31. Januar des dem Gültigkeitszeitraum folgenden Jahres. Der Anspruch ist schriftlich auf vorgeschriebenem Vordruck bei den von den Verkehrsunternehmen hierfür bestimmten Stellen nach Ablauf der Geltungsdauer geltend zu machen. Die Fahrausweise sind beizufügen.
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Teil C
Zeitlich oder örtlich begrenzte Sonderregelungen
1 Grundsätze
1.1 Ermäßigungen für Sonderangebote
Zu Sonder- und Großveranstaltungen können tarifliche Sonderangebote (Son-derfahrausweise) mit zeitlich begrenzter Geltungsdauer und/oder begrenztem Geltungsbereich angeboten werden. Voraussetzung ist, dass sich durch eine solche Tarifmaßnahme die Wirtschaftlichkeit der Verkehrsunternehmen nicht verschlechtert. Ermäßigungsumfang und Verkaufsbedingungen werden jeweils besonders bekannt gegeben.
1.2 Kombitickets, Kooperationen
Kombitickets sind Eintrittskarten, Theaterkassenbons, Einladungen, Hotelaus-weise oder Teilnehmerausweise mit Fahrtberechtigung. Verträge für Kombiti-ckets werden durch die am VBB-Tarif beteiligten Verkehrsunternehmen abge-schlossen. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonderen Aufdruck auf dem Kombiticket bzw. aus hierzu ergehenden Bekanntmachungen. Kooperationen sind Vereinbarungen der am Tarif beteiligten Verkehrsunterneh-men mit Reiseveranstaltern oder Flug-, Bahn- und Busbeförderern des Fern-reiseverkehrs, bei denen das Beförderungsdokument zur Fahrt im Tarifgebiet berechtigt. Die zeitliche und örtliche Gültigkeit ergibt sich aus einem besonde-ren Aufdruck auf dem Ticket bzw. aus hierzu ergehenden Bekanntmachungen.
Diese Fahrtberechtigungen gelten im Eisenbahn-Regionalverkehr in der 2. Wagen- klasse. Für den Übergang in die 1. Wagenklasse gilt Teil D, Punkt 23.
Einzelheiten werden in Kombiticketverträgen bzw. Kooperationsverträgen von den Vertragspartnern geregelt. Die Preiskalkulation für Kombitickets enthält der Anhang II.
1.3 Firmentickets im VBB
1.3.1 VBB-Firmentickets mit verpflichtendem Arbeitgeberzuschuss
VBB-Firmentickets werden an Unternehmen, Verwaltungen, Behörden und In-stitutionen als Arbeitgeber zur Weitergabe an ihre Mitarbeiter (Arbeitnehmer) ausgegeben, wenn mindestens 5 Tickets für teilnehmende Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber abgenommen werden und ein verpflichtender Arbeitgeberzu-schuss gezahlt wird.
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Für die VBB-Firmentickets wird ein einheitlicher ÖPNV-Rabatt bezogen auf die im geltenden VBB-Tarif enthaltenen Abonnementpreise der VBB-Um-weltkarten gewährt. Dieser beträgt monatlich 4 EUR, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zum VBB-Firmenticket von mindestens 10 EUR pro Monat und Arbeitnehmer leistet. Der Rabatt beträgt 8 EUR, wenn der Arbeitgeber einen verpflichtenden Zuschuss von mindestens 15 EUR pro Monat und Arbeitneh-mer leistet. Eine Fahrpreisübersicht enthält der Anhang III Punkt 1.1.
VBB-Firmentickets sind persönliche Zeitkarten. Sie sind nicht übertragbar. Für VBB-Firmentickets gelten die im Teil B unter Punkt 5.1 und Punkt 5.2.1 beschriebenen Mitnahmeregelungen, Die unentgeltliche Mitnahme von Fahr-rädern ist für Inhaber von VBB-Firmentickets ausgeschlossen; es gilt Teil B, Punkt 5.4.
VBB-Firmentickets werden als Chipkarte mit EFS und aufgedrucktem Lichtbild sowie Vor- und Zunamen ausgegeben.
Für ermäßigte Zeitkarten des Ausbildungstarifs werden keine VBB-Firmen- tickets ausgegeben.
Für VBB-Firmentickets wird ein Rahmenvertrag durch die am VBB-Tarif betei-ligten Verkehrsunternehmen im Benehmen mit der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH mit Arbeitgebern für mindestens aufeinanderfolgende 12 Monate abgeschlossen. Die Vertragsbestandteile sind im Anhang III Punkt 1.2 des VBB-Tarifs abgebildet. Es erfolgt keine Ausgabe von Startkarten.
Über den VBB-Firmenticket-Rahmenvertrag hat der Arbeitgeber die Wahl, beim vertragsführenden Verkehrsunternehmen ein Servicepaket zu beauf-tragen. Die Kosten betragen 12 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Arbeitnehmer pro Jahr.
1.3.2 Firmentickets (gültig bis 31. August 2021)
Verträge für Firmentickets werden durch die am VBB-Tarif beteiligten Ver-kehrsunternehmen im Benehmen mit der Verkehrsverbund Berlin-Branden-burg GmbH für 12 Monate abgeschlossen. Letztmöglicher Vertragsabschluss für dieses Firmenticket war der 31. Juli 2019.
Firmentickets werden an Unternehmen, Behörden und Institutionen zur Weitergabe an ihre Mitarbeiter ausgegeben. Für die Firmentickets wird ein einheitlicher Rabatt in Höhe von 5 % auf die im geltenden VBB-Tarif enthal-tenen Abonnementpreise der VBB-Umweltkarten gewährt. Für Auszubildende/Schüler werden keine rabattierten Firmentickets angeboten.
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Eine Fahrpreisübersicht enthält der Anhang III Punkt 2.
Firmentickets sind persönliche Zeitkarten. Sie sind nicht übertragbar. Für Firmentickets gelten die im Teil B unter Punkt 5.1 und Punkt 5.2.1 beschrie-benen Mitnahmeregelungen.
Das Firmenticket besteht aus einer VBB-Kundenkarte mit dazugehörigem Wertabschnitt oder einer Chipkarte mit EFS und aufgedrucktem Lichtbild sowie Vor- und Zunamen.
Die unentgeltliche Mitnahme von Fahrrädern ist für Inhaber von Firmentickets ausgeschlossen; es gilt Teil B, Punkt 5.4.
1.4 Semestertickets
Die verfassten Studierendenschaften, die in den Hochschulgesetzen der Länder Berlin und Brandenburg genannt sind, können mit den am VBB-Tarif beteili-gten Verkehrsunternehmen Semesterticketvereinbarungen im Benehmen mit der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH abschließen.
Für den Tarifbereich Berlin ABC wird für an Berliner Hochschulen Studierende ein Semesterticket angeboten. Dafür gilt für Studierende an Berliner Hoch-schulen folgender Preis:
Wintersemester 2019/20 193,80 EUR,Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 193,80 EUR.
Für die Nutzung im gesamten Verbundgebiet wird ein Semesterticket für Studie- rende an Berliner Hochschulen zu folgenden Preisen angeboten:
Wintersemester 2019/20 242,00 EUR,Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 242,00 EUR.
Für die Nutzung im gesamten Verbundgebiet wird ein Semesterticket für Studie- rende an Potsdamer Hochschulen zu folgenden Preisen angeboten:
Wintersemester 2019/20 180,06 EUR,Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 188,16 EUR.
Für die Nutzung im gesamten Verbundgebiet wird ein Semesterticket für Studie- rende an anderen Hochschulen im Land Brandenburg - ausgenommen Hoch-schulen im Teilbereich C des Tarifbereiches Berlin - zu folgenden Preisen an-geboten:
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Wintersemester 2019/20 150,00 EUR,Sommersemester 2020 160,00 EUR.Wintersemester 2020/21 170,00 EUR.
Für die Nutzung im gesamten Verbundgebiet wird ein Semesterticket für Studie- rende an Hochschulen im Land Brandenburg, die im Teilbereich C des Tarifbe-reiches Berlin liegen, zu folgenden Preisen angeboten:
Wintersemester 2019/20 194,60 EUR,Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 194,60 EUR.
Für die Nutzung im Tarifbereich Berlin ABC wird ein Semesterticket für Studie-rende an Hochschulen im Land Brandenburg, die im Teilbereich C des Tarifbe-reiches Berlin liegen, zu folgenden Preisen angeboten:
Wintersemester 2019/20 193,80 EUR,Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 193,80 EUR.
Für die Nutzung im gesamten Verbundgebiet wird ein Trimesterticket für Studie- rende an Potsdamer Hochschulen zu folgenden Preisen pro Trimester angebo-ten:
ab dem Trimester 2 2019bis einschließlich Trimester 1 2020 125,36 EUR,ab dem Trimester 2 2020bis einschließlich Trimester 1 2021 131,01 EUR.
1.5 Zusatzticket zum Semesterticket Berlin
An Berliner Hochschulen Studierende, die während ihres Studiums ständig im VBB-Tarifgebiet außerhalb des Tarifbereichs Berlin ABC wohnen und dies nachweisen, können zusätzlich zum Semesterticket das Zusatzticket zum Semesterticket Berlin erwerben. Als Nachweis gilt der Personalausweis.
Das Zusatzticket gilt bei allen Verbundverkehrsunternehmen auf dem verkehrs-üblichen Weg zwischen dem Wohnort des Studierenden und dem Bahnhof bzw. der Haltestelle, der bzw. die als erste bzw. letzte auf dem reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg im Tarifbereich Berlin, Teilbereich C, erreicht wird. Der Gültigkeitsbereich des Zusatztickets zum Semesterticket ist jeweils mit Tarifwabennummer und Tarifwabenname gekennzeichnet. Das Zusatzticket zum Semesterticket Berlin gilt nur in Zusammenhang mit einem gültigen Studierendenausweis (mit integrierter Fahrtberechtigung) der jewei-ligen Berliner Hochschule.
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Abweichend vom Absatz 2 gilt das Zusatzticket zum Semesterticket Berlin im Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 bei allen Verbundverkehrsunternehmen im VBB-Gesamtnetz.
Das Zusatzticket zum Semesterticket Berlin berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme von Personen und eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1.
Im Falle des Verlustes des Fahrausweises erhält der Studierende gegen Zahlung von 15,00 EUR ein neues Zusatzticket zum Semesterticket Berlin.
Bei Tod oder Exmatrikulation des Studierenden wird das Fahrgeld für das Zusatz-ticket zum Semesterticket Berlin gemäß VBB-Tarif, Teil A, § 10 Absatz 4 erstattet.
Studierende, die vor der Inanspruchnahme des Zusatztickets zum Semester-ticket Berlin eine Zeitkarte im Abonnement bzw. eine Jahreskarte bei einem Verbundverkehrsunternehmen erworben haben, können diese entsprechend der Bedingungen für Jahres- und Abonnementkarten bei diesem Verkehrsun-ternehmen vorzeitig kündigen.
Wintersemester 2019/20 149,80 EUR,Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21 149,80 EUR.
2 Einzelbestimmungen Kombitickets
2.1 Uckermark-Thermenticket
Uckermärkische Verkehrsgesellschaft mbH (UVG)
Das Uckermark-Thermenticket gilt bei dem oben genannten Verkehrsunterneh-men. Es berechtigt am auf dem Kombiticket angegebenen Tag zu einer Hin- und Rückfahrt auf allen Linien und als Eintrittskarte für drei Stunden in die Therme in Templin. Für die Rückfahrt muss der Fahrschein von der Therme abgestempelt sein.
Das Kombiticket wird an jedermann, der Ermäßigungstarif an Kinder von 6 bis einschließlich 15 Jahren ausgegeben.
Für die Rückfahrt muss der Fahrausweis von der Natur-Therme Templin abge-stempelt sein.
Preis: Uckermark-Thermenticket 17,00 EURUckermark-Thermenticket ermäßigt 11,00 EUR
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
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2.2 AquariUM-Ticket
Uckermärkische Verkehrsgesellschaft mbH (UVG)
Das AquariUM-Ticket gilt bei dem oben genannten Verkehrsunternehmen. Es berechtigt am auf dem Kombiticket angegebenen Tag zu einer Hin- und Rück-fahrt auf allen Linien und als Eintrittskarte für drei Stunden in das Sport- und Spaßbad AquariUM in Schwedt/Oder. Für die Rückfahrt muss der Fahrausweis vom AquariUM abgestempelt sein.
Das Kombiticket wird an jedermann, der Ermäßigungstarif an Kinder von 6 bis einschließlich 15 Jahren ausgegeben.
Für die Rückfahrt muss der Fahrausweis vom AquariUM abgestempelt sein.
Preis: AquariUM-Ticket 13,00 EURAquariUM-Ticket ermäßigt 8,00 EUR
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
2.3 Wonnemar Ticket
VerkehrsManagement Elbe-Elster GmbH
Das Wonnemar-Ticket gilt bei dem oben genannten Verkehrsunternehmen. Es berechtigt zu einer Hin- und Rückfahrt zur Lausitztherme Wonnemar am auf dem Kombiticket angegebenen Tag auf allen Linien und als Eintrittskarte in die Lausitztherme Wonnemar in Bad Liebenwerda.
Das Kombiticket Ermäßigungstarif wird an Kinder von 5 bis einschließlich 15 Jahren ausgegeben.
1. Wonnemar Ticket
Erwachsene 13,00 EURermäßigt 11,00 EUR
Das Wonnemar Ticket berechtigt außerdem zur Nutzung des Erlebnis- und Sportbades für maximal 4 Stunden.
2. Wonnemar TagesTicket
Erwachsene 14,50 EURermäßigt 12,50 EUR
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Das Wonnemar TagesTicket berechtigt außerdem zur ganztägigen Nutzung des Erlebnis- und Sportbades innerhalb der Öffnungszeiten.
3. Wonnemar FamilienTicket
Familie Erlebnis- und Sportbad 36,00 EUR
Das Wonnemar FamilienTicket berechtigt außerdem zur Nutzung des Erlebnis- und Sportbades für max. 4 Stunden. Es gilt für bis zu 2 Erwachsene (Eltern oder Großeltern bzw. gleichgeschlechtliche Paare in eheähnlicher Beziehung) und alle eigenen Kinder im Alter von 5 bis einschließlich 15 Jahren.
4. Wonnemar SaunaTicket
Erlebnis- und Sportbad +Sauna 15,00 EUR
Das Wonnemar SaunaTicket berechtigt außerdem zur ganztägigen Nutzung des Erlebnis- und Sportbades und der Saunawelt für max. 4 Stunden innerhalb der Öffnungszeiten.
Die Wonnemar Tickets werden durch die Lausitztherme Wonnemar auf der Rückseite des Fahrausweises durch Aufbringen des Firmenstempels entwertet.
Die Nichtausnutzung des Sonderangebotes begründet keinen Anspruch auf Erstattung.
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
2.4 Thermenticket Bad Wilsnack
ARGE prignitzbus
Das Thermenticket Bad Wilsnack gilt montags bis freitags beim oben genannten Verkehrsunternehmen. Es berechtigt am auf dem Kombiticket angegebenen Tag zu einer Hin- und Rückfahrt auf allen Linien und als Eintrittskarte für vier Stunden in die Kristall-Kur- und Gradiertherme in Bad Wilsnack.
Das Kombiticket Ermäßigungstarif wird an Kinder von 6 bis einschließlich 15 Jahren ausgegeben.
Preis Thermenticket Bad Wilsnack 20,50 EURThermenticket Bad Wilsnack ermäßigt 10,30 EUR
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
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2.5 Wellnessticket Spreewald Therme Burg
Cottbusverkehr GmbH (CV)LEO-Reisen GmbH
Das Wellnessticket Spreewald Therme Burg gilt bei dem o. g. Verkehrsunterneh-men. Es berechtigt am auf dem Kombiticket angegebenen Tag zu einer Hin- und Rückfahrt auf den Buslinien der Cottbusverkehr GmbH und LEO-Reisen zwischen Cottbus und Burg (Linie 47) und als Eintrittskarte für zwei Stunden in die Spreewald Therme Burg.
Der oben genannte Kombiticketpreis bezieht sich auf die Fahrten der Cottbus-verkehr GmbH zwischen Cottbus und allen weiteren Einstiegs- und Ausstiegs-haltestellen bis Burg, ohne weitere Preisstaffelung.
Das Kombiticket Ermäßigungstarif wird an Kinder von 6 bis einschließlich 12 Jahren ausgegeben.
Preis:
Kombiticket Spreewald Therme Burg 17,00 EURKombiticket Spreewald Therme Burg ermäßigt 11,00 EUR
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
3 Einzelbestimmungen Kooperationen mit der Deutschen Bahn AG
3.1 Kooperation Brandenburg-Berlin-Ticket
alle im Tarifteil B, Punkt 1 genannten Verkehrsunternehmen, ausgenommen Schöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH
Zwischen DB Regio und allen im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusam-menwirkenden Verkehrsunternehmen wurde als zeitlich begrenzte Sonder-regelung die Gültigkeit des Brandenburg-Berlin-Tickets gemäß Beförderungs-bedingungen Personenverkehr in ihren Verkehrsmitteln unter Beachtung nachstehender Regelungen vereinbart.
Das Angebot kann von jedermann in Anspruch genommen werden. Es wird an Einzelreisende sowie an Personen, die gemeinsam reisen, ausgegeben.
Bei gemeinsam reisenden Personen ist ein Austausch der Personen nach Fahrt-antritt nicht zugelassen. Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung von benutzten Brandenburg-Berlin-Tickets ist nach Fahrtantritt nicht gestattet.
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Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unter-wegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druck-buchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorge-nommen wurde.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Durch nachträgliche Änderung eingetragener Namen und/oder des Geltungs-tags wird ein Brandenburg-Berlin Ticket ungültig.
Brandenburg-Berlin-Tickets gelten im gesamten Tarifgebiet des VBB und darüber hinaus ab dem letzten Bahnhof in Brandenburg auf folgenden Streckenab-schnitten in
Mecklenburg-Vorpommern- Fürstenberg (Havel) – Neustrelitz – Waren (Müritz) (KBS 205)- Fürstenberg (Havel) – Neustrelitz – Neubrandenburg (KBS 205)- Nechlin – Pasewalk – Jatznick (KBS 203)- Pasewalk – Ueckermünde Stadthafen (KBS 175)
Sachsen-Anhalt- Medewitz(Mark) – Jeber-Bergfrieden – Dessau (KBS 207)- Blönsdorf – Klebitz – Lutherstadt Wittenberg Hbf (KBS 205)- Zellendorf – Linda(Elster) – Holzdorf(Elster) – Herzberg(Elster) (KBS 205)
Sachsen- Hosena – Lauta (NI) – Hoyerswerda (KBS 228)
Polen- Tantow – Szczecin Gumience – Szczecin Glowny (KBS 209.66)- in den Stadtverkehren der ZDiTM Szczecin (Busse und Straßenbahn)- Küstrin-Kietz – Kostrzyn (KBS 209.26) [in den Zügen der NEB Betriebsge-
sellschaft mbH]- Forst (Lausitz) – Zasieki (PKP-KBS 270) [in den Nahverkehrszügen der PR]- Frankfurt (Oder) – Slubice (PKP-KBS 300) [in den Nahverkehrszügen der PR]- Frankfurt (Oder) – Slubice [in den Bussen der Linie 983 der Stadtver-
kehrsgesellschaft Frankfurt (Oder) mbH]
In folgenden Zügen gilt das Brandenburg-Berlin-Ticket bereits ab 00:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 03:00 Uhr des Folgetages:
- RE 5800 (KBS 203) ab Berlin Gesundbrunnen und- RE 5807 (KBS 209.66) ab Szczecin Glowny.
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Das Angebot können nutzen:
- bis zu fünf Personen oder- eine Person gemäß Absatz 5 mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw.
Enkeln bis einschließlich 14 Jahre („sogenannte Familienkinder“) undeine weitere Person
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden ohne eigene Fahrkarten be-fördert. Sie bleiben bei der Ermittlung der Teilnehmeranzahl unberücksichtigt.
Brandenburg-Berlin-Tickets gelten von Montag bis Sonntag an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar
- Montag bis Freitag von 09:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis03:00 Uhr des Folgetages
- an allen Samstagen und Sonntagen, am 24. und 31. Dezember sowie denin ganz Brandenburg oder Berlin gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagenvon 00:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 03:00 Uhr des Folge-tages.
Mitgeführte Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
Der Umtausch und die Erstattung von Brandenburg-Berlin-Tickets sind ausge-schlossen.
Für die Mitnahme von Hunden, soweit sie nicht in der Personenzahl enthalten sind, sowie für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 gilt Teil B, Punkt 5.1.2 und 5.4.
Werden von Inhabern des Brandenburg-Berlin-Tickets mehrere Fahrräder ge-mäß Anlage 4, Tabelle 3.1 mitgenommen, so ist jedes mitgenommene Fahrrad beförderungsentgeltpflichtig.
Für die Mitnahme eines Fahrrades sowie die Mitnahme von Hunden auf den Linienabschnitten außerhalb des VBB-Tarifgebiets gelten die Beförderungsbe-dingungen Personenverkehr der DB AG.
Brandenburg-Berlin-Tickets können bei den oben genannten Verkehrsunter-nehmen erworben werden.
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Preise:
Beim Kauf Preis 2. Klasse
Preis1. Klasse
an Automaten und im Internet 33,00 EUR 56,00 EUR
an personalbedienten Ausgabestellen 35,00 EUR 58,00 EUR
im Zug 36,30 EUR 61,60 EUR
Übergang im Zug 25,00 EUR je Länderticket
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
Im Übrigen gelten die Besonderen Beförderungsbedingungen für Aktionsan-gebote der DB Regio.
3.2 Kooperation Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht
alle im Tarifteil B, Punkt 1 genannten Verkehrsunternehmen ausgenommen
Schöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH (SRS)ARGE prignitzbus GmbHHerz Reisen GmbHOmnibusverkehr Armin GlaserTaxi/Fahrschule/Busverkehr SchmidtA. Reich GmbHOmnibusbetrieb Wetzel
Zwischen DB Regio und den im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusam-menwirkenden Verkehrsunternehmen wurde als zeitlich begrenzte Sonderre-gelung die Gültigkeit des Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht gemäß Beförde-rungsbedingungen Personenverkehr in ihren Verkehrsmitteln unter Beachtung nachstehender Regelungen vereinbart.
Das Angebot kann von jedermann in Anspruch genommen werden. Es wird an Einzelreisende sowie an Personen, die gemeinsam reisen, ausgegeben.
Bei gemeinsam reisenden Personen ist ein Austausch der Personen nach Fahrt-antritt nicht zugelassen. Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung von benutzten Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht ist nach Fahrtantritt nicht gestattet.
Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
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Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Durch nachträgliche Änderung eingetragener Namen und/oder des Geltungs-tags wird ein Brandenburg-Berlin Ticket Nacht ungültig.
Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht gelten im gesamten Tarifgebiet des VBB und darüber hinaus ab dem letzten Bahnhof in Brandenburg auf folgenden Strecken- abschnitten in
Mecklenburg-Vorpommern- Fürstenberg (Havel) – Neustrelitz – Waren (Müritz) (KBS 205)- Fürstenberg (Havel) – Neustrelitz – Neubrandenburg (KBS 205)- Nechlin – Pasewalk – Jatznick (KBS 203)- Pasewalk – Ueckermünde Stadthafen (KBS 175)
Sachsen-Anhalt- Medewitz(Mark) – Jeber-Bergfrieden – Dessau (KBS 207)- Blönsdorf – Klebitz – Lutherstadt Wittenberg Hbf (KBS 205)- Zellendorf – Linda(Elster) – Holzdorf(Elster) – Herzberg(Elster) (KBS 205)
Sachsen- Hosena – Lauta (NI) – Hoyerswerda (KBS 228)
Polen- Tantow – Szczecin Gumience – Szczecin Glowny (KBS 209.66)- in den Stadtverkehren der ZDiTM Szczecin (Busse und Straßenbahn)- Küstrin-Kietz – Kostrzyn (KBS 209.26) [in den Zügen der NEB Betriebsge-
sellschaft mbH]- Forst (Lausitz) – Zasieki (PKP-KBS 270) [in den Nahverkehrszügen der PR]- Frankurt (Oder) – Slubice (PKP-KBS 300) [in den Nahverkehrszügen der PR]- Frankfurt (Oder) – Slubice [in den Bussen der Linie 983 der Stadtver-
kehrsgesellschaft Frankfurt (Oder) mbH]
Das Angebot können nutzen:
- bis zu fünf Personen oder- eine Person gemäß Absatz 5 mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. En-
keln bis einschließlich 14 Jahre („sogenannte Familienkinder“) und eineweitere Person
Mitgeführte Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
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Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden ohne eigene Fahrkarten be-fördert. Sie bleiben bei der Ermittlung der Teilnehmeranzahl unberücksichtigt.
Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht gelten von Montag bis Sonntag an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar von 18:00 Uhr bis 07:00 Uhr des Folgetages
Der Umtausch und die Erstattung von Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht sind ausgeschlossen.
Für die Mitnahme von Hunden, soweit sie nicht in der Personenzahl enthalten sind, sowie für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 gilt Teil B, Punkt 5.1.2 und 5.4.
Werden von Inhabern des Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht mehrere Fahrräder gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 mitgenommen, so ist jedes mitgenommene Fahr-rad beförderungsentgeltpflichtig.
Für die Mitnahme eines Fahrrades sowie die Mitnahme von Hunden auf den Linienabschnitten außerhalb des VBB-Tarifgebiets gelten die Beförderungsbe-dingungen Personenverkehr der DB AG.
Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht können bei den oben genannten Verkehrs-unternehmen erworben werden.
Preise:
Beim Kauf Preis2. Klasse
Preis1. Klasse
an Automaten und im Internet 25,00 EUR 48,00 EUR
an personalbedienten Ausgabestellen 27,00 EUR 50,00 EUR
im Zug 27,50 EUR 52,80 EUR
Übergang im Zug 25,00 EUR je Länderticket
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
Im Übrigen gelten die Besonderen Beförderungsbedingungen für Aktionsange-bote der DB Regio.
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3.3 Kooperation BahnCard
alle im Tarifteil B, Punkt 1 genannten Verkehrsunternehmen
Alle in Tarifteil B, Punkt 1 genannten Verkehrsunternehmen beteiligen sich an einer tariflichen Kooperation mit der DB Fernverkehr AG. Die DB verkauft BahnCards zu den tariflichen Bestimmungen ihrer „Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG, Teil Bedin-gungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards (BahnCard)“.
An Inhaber von BahnCards 25 und BahnCards 50 – auch in der Ausgabeform BahnCard 25 First bzw. BahnCard 50 1. Klasse – werden Einzelfahrausweise und Tageskarten des Ermäßigungstarifes gemäß Tarifteil B, Punkt 5.3.1 und 5.3.3 ausgegeben.
Ausgenommen hiervon sind Fahrausweise
- für die Geltungsbereiche AB, BC und ABC des Tarifbereichs Berlin,- für die Geltungsbereiche AB, BC und ABC der Tarifbereiche der kreis-
freien Städte und- für die Orte mit Stadtlinienverkehr.
Die gültige BahnCard 25 bzw. BahnCard 50 – auch in der Ausgabeform Bahn-Card 25 1. Klasse bzw. BahnCard 50 1. Klasse – ist als Nachweis der Berech-tigung zur Benutzung von Einzelfahrscheinen bzw. Tageskarten des Ermäßi-gungstarifes während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen (ggf. auch auf einem mobilen Endgerät).
Die Nutzung des auf BahnCard ausgegebenen Fahrausweises unterliegt den Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VBB-Tarifs.
Die BahnCard 100, BahnCard 100 1. Klasse und Jugend BahnCard 25 berechti-gen nicht zum Erwerb vom Fahrausweisen des Ermäßigungstarifes.
Beabsichtigen Inhaber einer BahnCard 25 oder einer BahnCard 50 oder einer als BahnCard 25 1. Klasse oder BahnCard 50 1. Klasse ausgegebenen Bahn-Card die 1. Wagenklasse in Zügen der DB AG zu benutzen, so ist hierzu au-ßerdem vor Fahrtantritt ein Übergangsfahrschein gemäß Tarifteil D zu lösen.
Umwegkarten werden für Inhaber einer BahnCard zu den im Tarifteil D, Punkt 2 genannten Preisen ausgegeben.
Hinsichtlich der unentgeltlichen Mitnahme von Personen und Sachen sowie
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des Beförderungsentgelts für Fahrräder und Hunde gelten für die auf Bahn-Card ausgegebenen Fahrausweise die Bestimmungen des Tarifteils B, Punkt 5.1 und 5.4 in vollem Umfang.
Kann der Fahrgast bei der Fahrausweisprüfung keine gültige BahnCard vorle-gen, so ist er zur Zahlung von erhöhtem Beförderungsentgelt gemäß Tarifteil A, § 9 verpflichtet.
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Un-ternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehrt), Teil Tfv 600/C „Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards (BahnCard)“.
3.4 City-Ticket Berlin
Barnimer Busgesellschaft mbH (BBG)Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)Deutsche Bahn AG (DB), S-Bahn Berlin GmbHHavelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG)NEB Betriebsgesellschaft mbH (NEB), ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG),Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH (OVG), regiobus Potsdam Mittelmark GmbH, Regionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbH (RVS)Schöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH(SRS)Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming mbH (VTF)ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP)
DB-Fahrkarten mit dem Aufdruck „Berlin+City“ sowie die BahnCard 100 berechtigen zur Nutzung der Verkehrsmittel in den Teilbereichen AB des Tarifbereiches Berlin.
DB-Fahrkarten mit dem Aufdruck „Berlin+City“ gelten in den Teilbereichen AB für eine Fahrt zum Startbahnhof oder bei Ankunft am Zielbahnhof für eine Fahrt in Richtung endgültiges Fahrtziel. Sie gelten zur Fahrt zum Startbahnhof bzw. bei Ankunft am Zielbahnhof am aufgedruckten Geltungstag; bei Fahrtunterbrechung am Datum des letzten Zangenabdrucks auf der Fahrkarte.Bei der Rückfahrt gelten sie zusätzlich am aufgedruckten Rückfahrtsdatum für eine Fahrt in Richtung Bahnhof.
Die BahnCard 100 gilt für beliebig viele Fahrten im oben genannten Geltungsbereich.
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Wünscht der Fahrgast seine Fahrt in den Teilbereich C des Tarifbereiches Berlin fortzusetzen bzw. dort zu beginnen, so hat er einen Anschlussfahrausweis für den Tarifbereich Berlin A/C bzw. einen Einzelfahrausweis für Kurzstrecken zu lösen und ggf. zu entwerten.
Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 gilt Teil B, Punkt 5.4.
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
3.5 City-Ticket Potsdam
DB-Fahrkarten mit dem Aufdruck „Potsdam+City“ sowie die BahnCard 100 berechtigen zur Nutzung der Verkehrsmittel in den Teilbereichen AB des Ta-rifbereiches Potsdam.
DB-Fahrkarten mit dem Aufdruck „Potsdam+City“ gelten in den Teilbereichen AB des Tarifbereiches Potsdam für eine Fahrt zum Startbahnhof oder bei An-kunft am Zielbahnhof für eine Fahrt in Richtung endgültiges Fahrtziel. Sie gelten zur Fahrt zum Startbahnhof bzw. bei Ankunft am Zielbahnhof am auf-gedruckten Geltungstag; bei Fahrtunterbrechung am Datum des letzten Zan-genabdrucks auf der Fahrkarte.
Bei der Rückfahrt gelten Sie zusätzlich am aufgedruckten Rückfahrtsdatum für eine Fahrt in Richtung Bahnhof.
Die BahnCard 100 gilt für beliebig viele Fahrten im oben genannten Geltungs-bereich.
Wünscht der Fahrgast seine Fahrt in den Teilbereich C des Tarifbereiches Pots-dam fortzusetzen oder dort zu beginnen, so hat er einen Anschlussfahrausweis für den Tarifbereich Potsdam, bzw. einen Einzelfahrausweis für Kurzstrecken zu lösen und ggf. zu entwerten.
Wünscht der Fahrgast seine Fahrt über die Teilbereiche AB des Tarifbereiches Potsdam hinaus in den Tarifbereich Berlin fortzusetzen bzw. dort zu beginnen, so hat er einen Einzelfahrausweis für die Teilbereiche ABC oder BC des Tarif-bereiches Berlin bzw. einen Einzelfahrausweis für Kurzstrecken zu lösen und ggf. zu entwerten.
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Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 gilt Teil B, Punkt 5.4.
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
3.6 City-Ticket Cottbus
Cottbusverkehr GmbH (CV)Deutsche Bahn AG (DB)DB Regio Bus Ost GmbH (DBO)ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG)Omnibuscenter LEO-ReisenVerkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)
DB-Fahrkarten mit dem Aufdruck „Cottbus+City“ sowie die BahnCard 100 be-rechtigen zur Nutzung der Verkehrsmittel in den Teilbereichen AB des Tarif-bereiches Cottbus.
DB-Fahrkarten mit dem Aufdruck „Cottbus+City“ gelten in den Teilbereichen AB des Tarifbereiches Cottbus für eine Fahrt zum Startbahnhof oder bei An-kunft am Zielbahnhof für eine Fahrt in Richtung endgültiges Fahrtziel. Sie gelten zur Fahrt zum Startbahnhof bzw. bei Ankunft am Zielbahnhof am auf-gedruckten Geltungstag; bei Fahrtunterbrechung am Datum des letzten Zan-genabdrucks auf der Fahrkarte.
Bei der Rückfahrt gelten Sie zusätzlich am aufgedruckten Rückfahrtsdatum für eine Fahrt in Richtung Bahnhof.
Die BahnCard 100 gilt für beliebig viele Fahrten im oben genannten Geltungs-bereich.
Wünscht der Fahrgast seine Fahrt in den Teilbereich C des Tarifbereiches Cott-bus fortzusetzen oder dort zu beginnen, so hat er einen Anschlussfahrausweis für den Tarifbereich Cottbus zu lösen und ggf. zu entwerten.
Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 gilt Teil B, Punkt 5.4.
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
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4 Einzelbestimmungen Touristische Angebote/Freizeitverkehr
4.1 Touristische Kombinationsprodukte im Tarifbereich Berlin
Barnimer Busgesellschaft mbH (BBG)Bayern Express & P. Kühn Berlin GmbHBusverkehr Oder-Spree GmbH (BOS)Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)Deutsche Bahn AG (DB)Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG)mobus Märkisch-Oderland Bus GmbHNEB Betriebsgesellschaft mbH (NEB)Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH (OVG)ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG)regiobus Potsdam Mittelmark GmbHRegionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbH (RVS)S-Bahn Berlin GmbHSchöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH (SRS)Strausberger Eisenbahn GmbH (STE)Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming mbH (VTF)ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbHWoltersdorfer Straßenbahn GmbH (WS)(Betriebsführerschaft derzeit durch SRS)Günter Anger Güterverkehrs GmbH & Co. Omnibusvermietung KG
Im Tarifbereich Berlin können touristische Kombinationsprodukte ausgegeben werden. Touristische Kombinationsprodukte bestehen aus einer ÖPNV-Fahrt-berechtigung (im Folgenden touristischer Fahrausweis) und einem zusätz-lichen touristischen Angebot (z.B. Ermäßigungen bei ausgewählten Partnern).
Touristische Fahrausweise werden ausschließlich als Bestandteil touristischer Kombinationsprodukte abgegeben. Der Endverkaufspreis des touristischen Kombinationsprodukts muss mindestens 26 Prozent über dem jeweiligen vor-genannten Preis des touristischen Fahrausweises liegen. Die näheren Einzel-heiten der Gestaltung und Ausgabe der touristischen Fahrausweise werden vertraglich zwischen einem der am VBB-Tarif beteiligten Verkehrsunterneh-men und dem Anbieter festgelegt. Einen entsprechenden Mustervertrag, an dem sich die Verkehrsunternehmen zu orientieren haben, enthält Anhang IV. Im Übrigen obliegt die Gestaltung, Gewährleistung und Haftung für das touri-stische Angebot dem Anbieter.
Die touristischen Fahrausweise gelten für eine beliebige Anzahl gemeinsamer Fahrten im Tarifbereich Berlin AB oder ABC für einen Erwachsenen und bis
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zu drei Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Die Erweiterung der tou-ristischen Fahrausweise Berlin AB mit einem Anschlussfahrausweis für den Teilbereich C des Tarifbereichs Berlin ist ausgeschlossen.
Touristische Fahrausweise sind vor Fahrtantritt zu entwerten (außer Print- oder Handytickets). Die Gültigkeit der touristischen Fahrausweise für vier, fünf und sechs Tage beginnt mit der Entwertung am ersten Kalendertag und endet am vierten, fünften bzw. sechsten Kalendertag um 24:00 Uhr.
Touristische Fahrausweise sind von Umtausch und Erstattung ausgeschlossen. Sie berechtigen nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1. Es gilt Teil B, Punkt 5.4.
Ein Hund kann unentgeltlich mitgenommen werden. Darüber hinaus gilt für die Beförderung von Hunden Teil B, Punkt 5.1.2.
Berlin AB 48 Stunden 15,04 EURBerlin AB 72 Stunden 22,56 EURBerlin AB 4 Tage 28,57 EURBerlin AB 5 Tage 32,90 EURBerlin AB 6 Tage 33,83 EUR
Berlin ABC 48 Stunden 16,79 EURBerlin ABC 72 Stunden 25,18 EURBerlin ABC 4 Tage 31,89 EURBerlin ABC 5 Tage 36,72 EURBerlin ABC 6 Tage 37,77 EUR
Das Angebot gilt bis zum 31. Dezember 2020.
4.2 Pücklerticket Cottbus
Cottbusverkehr GmbH (CV)
Mit dem Pücklerticket Cottbus können einen Tag lang alle Busse und Straßen-bahnen der Cottbusverkehr GmbH in den Teilbereichen AB des Tarifbereichs Cottbus genutzt werden. Zusätzlich erhält der Fahrgast ermäßigten Eintritt in bestimmte Museen und Freizeiteinrichtungen.
Das Pücklerticket Cottbus gilt am aufgedruckten Tag ganztägig bis 3 Uhr des Folgetages.
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Ermäßigungsberechtigt sind Kinder bis einschließlich 14 Jahren.
Preis Erwachsene 3,80 EURErmäßigungstarif 2,80 EUR
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
4.3 GästeCard Spreewald
Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)An Inhaber der GästeCard Spreewald werden auf folgenden Omnibuslinien
- 607 Cottbus – Vetschau – Lübbenau und- 601 Lübbenau – Lübben.
Einzelfahrausweise und Tageskarten des Ermäßigungstarifes gemäß Tarifteil B, Punkt 5.3.1 und 5.3.2 ausgegeben.
Inhaber der GästeCard Spreewald dürfen die Omnibuslinie 661 (Stadtverkehr Lübbenau) unentgeltlich zu beliebig vielen Fahrten nutzen.
Die gültige GästeCard Spreewald ist als Nachweis der Berechtigung zur Be-nutzung von Einzelfahrausweisen bzw. Tageskarten des Ermäßigungstarifes während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
Hinsichtlich der unentgeltlichen Mitnahme von Personen, Sachen und Tieren sowie des Beförderungsentgelts für Fahrräder und Hunde gelten für die auf Grund der GästeCard Spreewald ausgegebenen Fahrausweise die Bestim-mungen des Tarifteils B, Ziffer 5.1.1 sowie Ziffer 5.4 in vollem Umfang.
Kann der Fahrgast bei der Fahrausweisprüfung keine gültige GästeCard Spree-wald vorlegen, so ist er zur Zahlung von erhöhtem Beförderungsentgelt gemäß Teil A, § 9 verpflichtet.
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
5 Einzelbestimmungen Sonstige Tickets
5.1 Ferientickets im Landkreis Uckermark
Uckermärkische Verkehrsgesellschaft mbH (UVG)
Das Ferienticket gilt bei dem o. g. Verkehrsunternehmen in den Sommerferi-en des Landes Brandenburg auf allen Linien der UVG. Das Ferienticket wird
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ausgegeben für die Stadtverkehre in Schwedt (Oder), Angermünde, Templin oder Prenzlau bzw. als Gesamt-Uckermarkticket.
Das Ferienticket können alle Schüler und Schulabgänger des Jahrgangs 2020 von allgemeinbildenden Schulen sowie gleichgestellte Privatschulen – keine Volkshochschulen – bis einschließlich Klassenstufe 12 erwerben.
Das Angebot kann nicht von Auszubildenden oder Studierenden genutzt werden.
Das Ferienticket ist nicht übertragbar. Vor- und Zuname sowie das Geburtsda-tum müssen im Fahrausweis eingedruckt bzw. unauslöschlich eingetragen sein. Das Ferienticket ist nur in Verbindung mit einem Schülerausweis oder einer Schulbescheinigung des Landes Brandenburg für das Schuljahr 2019/2020 bzw. 2020/2021 gültig. Dieser/diese ist auf der Fahrt mitzuführen und bei der Fahrausweisprüfung vorzuzeigen.
Das Ferienticket berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahr-rades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1. Für die Mitnahme von Fahrrädern gilt Teil B, Punkt 5.4.
Die Nichtausnutzung des Sonderangebots begründet keinen Anspruch auf Erstattung.
Für verloren gegangene Ferientickets wird kein Ersatz geleistet.
Preis: Ferienticket Stadt 10,00 EUR Ferienticket Uckermark 15,00 EUR
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
5.2 Berlin-Ticket S
Barnimer Busgesellschaft mbH (BBG)Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)Deutsche Bahn AG (DB)Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG)NEB Betriebsgesellschaft mbH (NEB)Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH (OVG)ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG)regiobus Potsdam Mittelmark GmbHRegionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbH (RVS)S-Bahn Berlin GmbHSchöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH (SRS)
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Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming mbH (VTF)ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP)
Voraussetzung für den Erwerb des Berlin-Ticket S ist ein gültiger „berlinpass“ mit Lichtbild.
Die Prüfung der Berechtigung sowie die Ausstellung des „berlinpass“ für das Berlin-Ticket S erfolgt durch die Berliner Bürgerämter. Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten den „berlinpass“ in der zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA). Für Strafgefangene im offenen und geschlossenen Vollzug, die an Maßnahmen außerhalb des Justizvollzugs teilnehmen, wird die Prüfung der Berechtigung und die Ausstellung des „berlinpass“ durch die Justizvollzugsanstalten vorgenommen.
Das Berlin-Ticket S ist eine persönliche Zeitkarte und besteht aus dem „berlin-pass“ mit Lichtbild und Gültigkeitsbefristung sowie dazugehörigem Wertabschnitt.
Die Wertabschnitte sind nur gültig, wenn die Nummer des „berlinpass“ in das vorgesehene Feld des Wertabschnittes eingetragen wurde.
Wertabschnitte für das Berlin-Ticket S werden nur für den Kalendermonat, der auf dem Wertabschnitt mit Monat und Jahr bezeichnet ist, ausgegeben. Sie gelten vom letzten Kalendertag des vorhergehenden Monats 00:00 Uhr bis zum ersten Kalendertag des darauffolgenden Monats 24:00 Uhr.
Das Berlin-Ticket S gilt für eine beliebige Anzahl von Fahrten innerhalb der Teil-bereiche AB des Tarifbereichs Berlin. Das Berlin-Ticket S ist nicht übertragbar.
Das Lösen eines Anschlussfahrausweises für den Teilbereich C des Tarifbe-reiches Berlin ist zugelassen.
Berlin-Tickets S werden nicht im Abonnement und als Jahreskarte ausgegeben.
Das Berlin-Ticket S berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahr-rades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1. Für die Mitnahme eines Fahrrades gilt Teil B, Punkt 5.4.
Für die Mitnahme eines Hundes gilt Teil B, Punkt 5.1.2.
Die Erstattung erfolgt nach Teil A, § 10.
Preis: 27,50 EUR
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
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5.3 bleibt frei
5.4 Mobilitätsticket Brandenburg
alle im Teil B, Ziffer 1 genannten Verkehrsunternehmen
Das Mobilitätsticket Brandenburg wird für nachstehend genannten Berechtigtenkreis ausgegeben:
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II einschließlich Sozialgeld
- Empfänger von laufenden Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII einschließ-lich Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
- Empfänger von laufenden Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2, SGB IX (3. Stufe des Bundesteilhabegesetzes)
- Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz- Mitglieder der jeweiligen Bedarfsgemeinschaften
Schüler, die einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Schülerbeförderung haben, erhalten eine Zeitkarte für Auszubildende/Schüler und haben keinen Anspruch auf das Mobilitätsticket Brandenburg.
Die Prüfung der Berechtigung für das Mobilitätsticket Brandenburg, die Aus-gabe der VBB-Kundenkarte und das Aufbringen des Lichtbildes erfolgt durch die jeweilige Leistungsstelle in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg.
Das Mobilitätsticket Brandenburg ist eine persönliche Zeitkarte und besteht aus einer VBB-Kundenkarte mit Lichtbild und Gültigkeitsbefristung sowie dazugehörigem Wertabschnitt.
Wertabschnitte können nur nach erfolgter Bestätigung der Berechtigung in-nerhalb des Geltungszeitraumes auf der VBB-Kundenkarte erworben werden. Die Wertabschnitte sind nur gültig, wenn die Nummer der VBB-Kundenkarte in das vorgesehene Feld des Wertabschnittes eingetragen wurde. Beim Wegfall der Berechtigung zum Erwerb der Mobilitätskarte Brandenburg ist die VBB-Kundenkarte an die ausgebende Stelle zurückzugeben.
Das Mobilitätsticket Brandenburg wird mit Gültigkeit von jedem Tag an aus-gestellt. Es gilt bis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endet die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tagesdes Monats Februar.
Das Mobilitätsticket Brandenburg gilt für eine beliebige Anzahl von Fahrten innerhalb des angegebenen Geltungsbereiches. Das Mobilitätsticket Brandenburg
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ist nicht übertragbar. Es wird nicht im Abonnement und als Jahreskarte ausgegeben. Das Mobilitätsticket Brandenburg berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1. Für die Mitnahme eines Fahrrades gilt Teil B, Punkt 5.4. Für die Mitnahme eines Hundes gilt Teil B, Punkt 5.1.2.
Das Lösen eines Anschlussfahrausweises für die Tarifbereiche der kreisfreien Städte sowie eines Anschlussfahrausweises Potsdam - Berlin AB (bei Gültigkeit des Mobilitätstickets für Potsdam AB, BC oder ABC) ist zugelassen.
Preis
23,90 Euro32,70 Euro45,10 Euro
Die Erstattung erfolgt nach Teil A, § 10.
Preisübersicht – Stand 1. Januar 2020
Geltungsbereich
Landkreise – bis 2 Waben Landkreise – bis 4 Waben Landkreise – bis 6 Waben 1 Landkreis
45,50 Euro2 Landkreise oder 1 Landkreis + 1 kreisfreie Stadt 53,70 Euro3 Landkreise oder 1 Lkr. + 2 krfr. Städte oder2 Lkr. + 1 krfr. Stadt 73,10 Euro
Potsdam AB 21,20 EuroPotsdam BC 20,80 EuroPotsdam ABC 31,90 Euro
Brandenburg a. d. H. AB, Cottbus AB undFrankfurt (Oder) AB 19,90 EuroBrandenburg a. d. H. BC, Cottbus BC undFrankfurt (Oder) BC 19,90 EuroBrandenburg a. d. H. ABC, Cottbus ABC undFrankfurt (Oder) ABC 32,20 Euro
Ort mit Stadtlinienverkehr Typ I 16,40 EuroOrt mit Stadtlinienverkehr Typ II 17,20 EuroOrt mit Stadtlinienverkehr Typ IV 10,80 Euro
Das Angebot gilt bis 31. Dezember 2020.
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Teil D
Tarifbestandteile mit Gültigkeit bei einzelnen Verkehrsunter-nehmen (Haustarife)
1 Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG)regiobus Potsdam Mittelmark GmbHViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH
Schülergruppenkarten Potsdam
Schülergruppenkarten Potsdam werden nur für Verbindungen innerhalb des Tarifbereiches Potsdam ausgegeben und gelten am vom Fahrgast gewählten, auf dem Fahrausweis aufgedruckten oder bei zur Entwertung bei Fahrtantritt bestimmten Karten an dem durch Entwerteraufdruck aufgebrachten Tag ganz-tägig und am Folgetag bis 3.00 Uhr für eine beliebige Anzahl gemeinsamer Fahrten auf den Linien der ViP, der regiobus Potsdam-Mittelmark GmbH und der HVG im gewählten Teilbereich.
Schülergruppenkarten Potsdam werden für gemeinsame Fahrten von Schüler- gruppen bis zur Klassenstufe 8 ausgegeben. Die Schülergruppe muss aus min-destens zehn Schülern bestehen. Sollte die Schülergruppe aus weniger als 10 Schülern bestehen, ist unabhängig davon der Preis für 10 Schüler zu ent-richten. Für je zehn Schüler kann die Schülergruppenkarte durch eine Begleit-person zum Schülergruppenkartenpreis für Potsdam AB, BC bzw. ABC genutzt werden. Die Gruppe muss von einem Leiter begleitet werden, der mindestens 18 Jahre alt sein muss.
Schülergruppenkarten Potsdam, die der Entwertung bedürfen, sind vom Fahr-gast selbst und sofort bei Fahrtantritt zu entwerten bzw. entwerten zu lassen. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen. Die entwerteten Schülergruppenkarten Potsdam sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar.
Die Ausgabe von Schülergruppenkarten Potsdam kann nur verlangt werden, wenn die Beförderung der Gruppe in den regelmäßig verkehrenden Linien-verkehrsmitteln möglich ist. Fahrten auf Schülergruppenkarten sind bei den Verkehrsunternehmen, deren Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden sollen, mindestens 48 Stunden vor Fahrtantritt anzumelden. Anspruch auf Be-förderung besteht nur, wenn die vom Verkehrsunternehmen mit der Anmel-debestätigung festgelegten Fahrzeiten und Linien benutzt werden.
Schülergruppenkarten Potsdam können nur an besonders bekannt gegebenen Verkaufsstellen erworben werden.
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Fahrpreise pro Person:
Potsdam AB 2,00 EURPotsdam BC 1,90 EURPotsdam ABC 2,80 EUR
2 Deutsche Bahn AG (DB)ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG)
Umwegkarten
Die Preise der Umwegkarte betragen:Umwegkarte Regeltarif 2,50 EURUmwegkarte Ermäßigungstarif 2,00 EURUmwegtageskarte 5,00 EURUmwegtageskarte Ermäßigungstarif 4,00 EUR
Ermäßigte Umwegkarten und ermäßigte Umwegtageskarten gelten nur für Kin-der vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (6 bis 14 Jahre). Umwegkarten und Umwegtageskarten sind nur zusammen mit dem Hauptfahr-ausweis gültig.
3 S-Bahn Berlin GmbH
3.1 Fahrkarten der Deutschen Bahn AG (DB) sowie internationale Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck „Berlin“
Fahrkarten der DB bzw. internationale Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck „Berlin“ berechtigen zur Nutzung der S-Bahn im Teilbereich A des Tarifbe-reichs Berlin. Sie gelten auch bis zu den Bahnhöfen Nöldnerplatz und Berlin-Lichtenberg.
Fahrkarten der DB bzw. internationale Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck „Berlin“ gelten im Teilbereich A des Tarifbereiches Berlin für eine Fahrt in Richtung endgültiges Fahrtziel. Sie gelten auf der Hinfahrt am Ankunftstag d. h. am aufgedruckten Hinfahrtsdatum bzw. bei Fahrtunterbrechung auf derHinfahrt am Datum des letzten Zangenabdrucks auf der Fahrkarte. Bei derRückfahrt gelten sie zusätzlich am aufgedruckten Rückfahrtsdatum für eineFahrt in Richtung Reiseziel.
Fahrkarten der DB bzw. internationale Fahrkarten (SCIC), mit einem anderen Aufdruck als „Berlin“ z. B. Berlin-Spandau, berechtigen nur zur Fahrt von oder nach dem auf der Fahrkarte angegebenen Bahnhof.
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3.2 Fahrkarten der Deutschen Bahn AG (DB) sowie internationale Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck „Berlin Brandenb. Flug“
Fahrkarten der DB bzw. internationale Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck „Berlin Brandenb. Flug“ berechtigen zur Nutzung der S-Bahn-Linien S45 und S9 zu den Bahnhöfen Berlin Brandenburg Flughafen, Schönefeld und Waß-mannsdorf.
Fahrkarten der DB bzw. internationale Fahrkarten (SCIC) mit dem Aufdruck „Berlin Brandenb. Flug“ gelten für eine Fahrt in Richtung endgültiges Fahrt-ziel. Sie gelten auf der Hinfahrt am Ankunftstag d. h. am aufgedruckten Hin-fahrtsdatum bzw. bei Fahrtunterbrechung auf der Hinfahrt am Datum des letz-ten Zangenabdrucks auf der Fahrkarte. Bei der Rückfahrt gelten sie zusätzlich am aufgedruckten Rückfahrtsdatum für eine Fahrt in Richtung Reiseziel.
4 Barnimer Busgesellschaft mbH (BBG)
4.1 Mehrfahrtenkarte Eberswalde, Bernau und Bad Freienwalde
Einzelfahrausweise und Tageskarten für den Stadtlinienverkehr des Ortes mit Stadtlinienverkehr Eberswalde bzw. Einzelfahrausweise für die Stadtlinienver-kehre der Orte mit Stadtlinienverkehr Bernau und Bad Freienwalde können nur im Vorverkauf auch in Form von Mehrfahrtenkarten ausgegeben werden.
Die Mehrfahrtenkarten beinhalten zehn Fahrtberechtigungen (fünf Abschnitte zu je zwei Fahrtberechtigungen) gemäß Teil B, Punkt 5.3.1, Buchstabe b) bzw. 5.3.3.1, Buchstabe b) des VBB-Tarifs.
Abschnitte der Mehrfahrtenkarten gelten nur in Orten mit Stadtlinienverkehr Eberswalde, Bernau oder Bad Freienwalde zur Fahrt mit den Verkehrsmitteln der Barnimer Busgesellschaft mbH.
Preise der Mehrfahrtenkarten Eberswalde:
Einzelfahrausweis:Mehrfahrtenkarte Regeltarif 13,00 EURMehrfahrtenkarte Ermäßigungstarif 10,00 EUR
Tageskarte:Mehrfahrtenkarte Regeltarif 30,00 EURMehrfahrtenkarte Ermäßigungstarif 23,00 EUR
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Preise der Mehrfahrtenkarten Bernau oder Bad Freienwalde:
Einzelfahrausweis:Mehrfahrtenkarte Regeltarif 12,00 EURMehrfahrtenkarte Ermäßigungstarif 9,50 EUR
4.2 Fahrradmitnahme bei der Barnimer Busgesellschaft mbH
Auf der Linie 917 der Barnimer Busgesellschaft mbH gilt neben dem VBB-Tarif auch der folgende Tarif für die einmalige Mitnahme eines Fahrrades (gemäß Teil B, Punkt 5.4.1):
Einzelfahrausweis pro Fahrt und Fahrrad 1,50 EUR
Auf den Linien 861 und 862 gilt täglich in der Zeit von 18 bis 6 Uhr neben dem VBB-Tarif auch der folgende Tarif für die Mitnahme eines Fahrrades (gemäß Teil B, Punkt 5.4.1):
Einzelfahrausweis Eberswalde 1,20 EUR
4.3 Rufbuszuschlag Oderbruch Nord
Für Fahrten im Rufbusgebiet Oderbruch Nord mit dem Rufbus wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Komfortzuschlag erhoben.
Das Angebot im Rufbusbereich Oderbruch Nord gilt in der Zeit zwischen 5:00 und 20:00 Uhr (montags bis freitags, außer feiertags).
Preis pro Person und Fahrt: 1,00 EUR
5 Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG)
Auf der Stadtbuslinie 666 (Nauen) der HVG gelten die Tarifbestimmungen des VBB. Der Ermäßigungstarif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Darüber hinaus gilt nachstehender, liniengebundener Sondertarif.
Einzelfahrausweis: Normaltarif 0,50 EURErmäßigungstarif 0,35 EUR
4-Fahrten-Karte:Normaltarif 1,50 EURErmäßigungstarif 1,00 EUR
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Tageskarte 1,50 EUR
Tageskarten für die Linie 666 gelten für beliebig viele Fahrten entsprechend ihrer zeitlichen Gültigkeit.
6 Schöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH (SRS)
Auf der Linie 88 der Schöneicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH gilt neben dem VBB-Tarif auch der folgende Tarif: Für Fahrten innerhalb einer Gemeinde (Rüdersdorf, Schöneiche oder Friedrichshagen) gilt die Preisstufe 1, für Fahrten zwischen zwei Gemeinden (Friedrichshagen – Schöneiche oder Schön- eiche – Rüdersdorf) gilt Preisstufe 2; auf der Gesamtstrecke gilt die Preisstufe 3 des folgenden Tarifs:
Einzelfahrausweise: Preisstufe 1 Preisstufe 2 Preisstufe 3Normaltarif 1,20 EUR 1,50 EUR 2,00 EURErmäßigungstarif 1,00 EUR 1,20 EUR 1,50 EUR
Der Ermäßigungstarif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Ein-zelfahrausweise werden am Automaten im Fahrzeug oder beim Straßenbahn-fahrer zum sofortigen Fahrtantritt ausgegeben. Sie gelten für die angegebene Preisstufe für eine Fahrt.
10-Fahrten-Karte: Preisstufe 1 Preisstufe 2 Preisstufe 3Normaltarif 11,00 EUR 13,50 EUR 18,00 EURErmäßigungstarif 9,00 EUR 11,00 EUR 13,50 EUR
Der Ermäßigungstarif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. 10-Fahrten-Karten werden im Vorverkauf und im Fahrzeug zur Entwertung beiFahrtantritt ausgegeben. Jeder Wertabschnitt ist einzeln zu entwerten und giltdann für die angegebene Preisstufe für eine Fahrt.
Monatskarten: Preisstufe 2 Preisstufe 3Monatskarte übertragbar 44,00 EUR 57,00 EURMonatskarte Auszubildende und Schüler 33,00 EUR 44,00 EUR
Monatskarten werden im Vorverkauf und beim Straßenbahnfahrer ausgege-ben und gelten für die angegebene Preisstufe sowie in dem aufgedruckten Zeitraum bis zum des Tag des folgenden Monats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht.
Monatskarten werden nicht für die Preisstufe 1 ausgegeben.
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Fahrräder können in den Straßenbahnen der Linie 88 mitgenommen werden; Kinderwagen und Krankenfahrstühle haben allerdings Vorrang. Für die Fahr-radmitnahme ist ein Fahrausweis gemäß Teil B, Punkt 5.4 oder ein ermäßigter Fahrausweis der jeweiligen SRS-Preisstufe zu lösen und ggf. zu entwerten.
7 Woltersdorfer Straßenbahn GmbH (WS)(Betriebsführerschaft durch SRS)
Auf der Linie 87 der Woltersdorfer Straßenbahn GmbH gilt folgender Tarif:
Kurzstrecke: Normaltarif 0,90 EUR
Kurzstreckenfahrausweise werden nur im Fahrzeug ausgegeben. Sie berechti-gen zur Fahrt für bis zu 4 Stationen mit der Woltersdorfer Straßenbahn GmbH zwischen Woltersdorf, Schleuse und Woltersdorf, Goethestraße. Fahrtunter-brechungen und Rückfahrten sind nicht gestattet.
Einzelfahrausweise: Normaltarif 1,30 EUR Ermäßigungstarif 1,00 EUR
Fahrräder können in den Straßenbahnen der Linie 87 aus kapazitiven Gründen nicht mitgenommen werden.
8 Strausberger Eisenbahn GmbH (STE)
Auf der Linie 89 der Strausberger Eisenbahn (STE) gilt folgender Tarif:
Einzelfahrausweise: FahrpreisRegeltarif 1,50 EURErmäßigungstarif 1,10 EUR
Einzelfahrausweise gelten für die Benutzung der Straßenbahnlinie 89 für je-weils eine Fahrt. Fahrausweise des Kurzstreckentarifs Berlin gelten nicht auf der Linie 89.
7-Tage-Karten: FahrpreisRegeltarif 13,50 EURAuszubildende/Schüler 9,80 EUR
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7-Tage-Karten gelten für die Benutzung der Straßenbahnlinie 89 für sieben aufeinanderfolgende Tage. Die Gültigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.1.2.
Monatskarten: FahrpreisRegeltarif 36,00 EURAuszubildende/Schüler 25,60 EUR
Monatskarten gelten für die Benutzung der Straßenbahnlinie 89. Die Gültigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.1.1 und 5.2.5.
Monatskarten für Auszubildende/Schüler sind persönliche Zeitkarten.
Jahreskarten: FahrpreisRegeltarif 320,00 EURAuszubildende/Schüler 246,50 EUR
Abonnement: FahrpreisRegeltarif 332,00 EURAuszubildende/Schüler 240,00 EUR
Abonnements und Jahreskarten gelten für die Benutzung der Straßenbahnlinie 89. Die Gültigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B,Punkt 5.2.1.1 und 5.2.5.
Abonnements und Jahreskarten für Auszubildende/Schüler sind persönliche Zeitkarten.
Einzelfahrausweise des Ermäßigungstarifes werden an Kinder von 6 bis ein-schließlich 14 Jahren ausgegeben.
Monatskarten für Auszubildende/Schüler erhalten auch Auszubildende bei Vorlage entsprechender Unterlagen.
Die Mitnahme von Fahrrädern gemäß VBB-Tarif ist unter Beachtung der VBB-Beförderungsbedingungen in der Straßenbahnlinie 89 erlaubt. Für die Fahrrad-mitnahme gelten die im VBB-Tarif, Teil B, Punkt 5.4 festgelegten Fahrpreise.
Neben dem VBB-Tarif kann für die einmalige Mitnahme eines Fahrrades auch ein Einzelfahrausweis Regeltarif zum Preis von 1,50 Euro des STE-Haustarifs erworben werden.
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9 Uckermärkische Verkehrsgesellschaft mbH (UVG)
9.1 Komfortzuschlag Rufbus
Für Fahrten mit dem RufBus wird zusätzlich zum VBB-Tarif ein Komfortzu-schlag erhoben. Der Komfortzuschlag wird auf allen RufBusfahrten nur sams-tags, sonn- und feiertags erhoben und ist für jede Person zu zahlen.
Preis des Komfortzuschlages pro Person und Fahrt: 1,00 EUR
9.2 Mehrfahrtenkarte Angermünde, Prenzlau und Schwedt (Oder)
Einzelfahrausweise und Tageskarten für den Stadtlinienverkehr der Orte mit Stadtlinienverkehr Angermünde, Prenzlau und Schwedt (Oder) können nur im Vorverkauf auch in Form von Mehrfahrtenkarten ausgegeben werden.
Die Mehrfahrtenkarten beinhalten sechs Fahrtberechtigungen (sechs Ab-schnitte zu je einer Fahrtberechtigung) gemäß Teil B, Punkt 5.3.1, Buchstabe b) bzw. 5.3.3.1, Buchstabe b) des VBB-Tarifs.
Abschnitte der Mehrfahrtenkarten gelten nur in Orten mit Stadtlinienverkehr Angermünde, Prenzlau und Schwedt (Oder) zur Fahrt mit den Verkehrsmitteln der Uckermärkischen Verkehrsgesellschaft mbH.
Preise der Mehrfahrtenkarten Angermünde, Prenzlau und Schwedt (Oder):
Einzelfahrausweis:Mehrfahrtenkarte Regeltarif 7,20 EURMehrfahrtenkarte Ermäßigungstarif 5,40 EUR
Tageskarte:Mehrfahrtenkarte Regeltarif 15,00 EURMehrfahrtenkarte Ermäßigungstarif 11,40 EUR
9.3 Umwegkarte
Der Weg mit der höheren Tarifstufe kann mit einem Fahrausweis für den Weg mit einer niedrigeren Tarifstufe benutzt werden, wenn gleichzeitig eine Um-wegkarte vorgewiesen bzw. erworben wird. Preis der Umwegkarte:
Umwegkarte Regeltarif 1,00 EUR
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9.4 UMS-Fahrausweis (Uckermark-Shuttle)
UMS-Fahrausweise werden mit einer Gültigkeit von Freitag 18:00 Uhr bis Mon-tag 03:00 Uhr ausgegeben und sind vor Fahrtantritt zu entwerten.
Der UMS-Fahrausweis gilt für eine beliebige Anzahl gemeinsamer Fahrten im Landkreis Uckermark für einen Erwachsenen und bis zu drei Kindern von 6 bis einschließlich 14 Jahren.
Der UMS-Fahrausweis gilt auch im TheaterBus, im Anrufsammeltaxi sowie für die komfortzuschlagspflichtigen Angebote RufBus und AnrufBus.
UMS-Fahrausweise sind vom Umtausch ausgeschlossen.
UMS-Fahrausweise berechtigen zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades. Es gilt Teil B, Punkt 5.4. Ein Hund kann unentgeltlich mitgenommen werden. Darüber hinaus gilt für die Beförderung von Hunden Teil B, Punkt 5.1.2.
UMS-Fahrausweise gelten im gesamten Tarifgebiet des Landkreises Uckermark und darüber hinaus ab der letzten Haltestelle im Landkreis Uckermark auf folgenden Streckenabschnitten:
in den Landkreisen Barnim und Oberhavel
- Ringenwalde, Dorf – Friedrichswalde – Joachimsthal, Bahnhof (Linie 515)- Lychen, Schlüßhof – Himmelpfort – Fürstenberg Bahnhof (Linie 517)
in der Republik Polen
- Rosow, Grenze – Szczecin Plac Kosciuszki – Szczecin, Galaxy LOT – Szczecin, Dworzec Autobusowy (Linie 470)
- Tantow, Bahnhof – Szczecin, Dworzec Glowny (Linie 470a)- im Stadtverkehr der ZDiTM Szczecin (Busse und Straßenbahnen)- Schwedt, Grenze – Krajnik Dolny– Krajnik Dolny, Am Markt (Linie 492)
Preis UMS-Fahrausweis 18,90 EUR
Das Angebot gilt bis zum 31. Dezember 2020.
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10 ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP)
Fähre F1 „Auf dem Kiewitt - Hermannswerder“
Die Mitnahme eines Fahrrades je Person auf der Fährverbindung F1 „Auf dem Kiewitt – Hermannswerder“ ist nicht fahrgeldpflichtig.
11 Verkehrsbetriebe Brandenburg an der Havel GmbH (VBBr)
11.1 Fahrradmitnahme
Auf den Linien der VBBr ist samstags, sonn- und feiertags die unentgeltliche Mitnahme von je einem Fahrrad je Person, sofern die Person einen gültigen Fahrausweis besitzt, nach Maßgabe der Beförderungsbedingungen zugelassen.
11.2 Zusatzticket Stadt BRB
Das Zusatzticket Stadt BRB wird an Inhaber von Zeitkarten ausgegeben, die für die kreisfreie Stadt Potsdam und gleichzeitig für den Landkreis Potsdam-Mittelmark gelten (Tarifstufen KEW, KE, KER, KEK, KEJ, KEWE, KEE, KERE, KEKE und KEJE). Es wird ausschließlich als Monatskarte ausgegeben und be-rechtigt den Inhaber zu beliebig vielen Fahrten mit den Verkehrsmitteln der VBBr. Die Mitnahme von weiteren Personen im Rahmen der Mitnahmerege-lung der VBB-Umweltkarte ist ausgeschlossen.
Bei Fahrten mit dem Zusatzticket Stadt BRB muss immer die gültige VBB-Zeit-karte, die für die kreisfreie Stadt Potsdam und gleichzeitig für den Landkreis Potsdam-Mittelmark gilt mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Das Zusatzticket Stadt BRB wird mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Es gilt bis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endet die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats Februar.
Preis Zusatzticket Stadt BRB pro Person: 10,00 EUR
Das Zusatzticket Stadt BRB wird nicht im Abonnement oder als Jahreskarte ausgegeben.
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12 Stadtverkehrsgesellschaft mbH Frankfurt (Oder) (SVF)
Komfortzuschlag Rufbus
Für Fahrten mit dem Rufbus im Tarifbereich Frankfurt (Oder) wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Komfortzuschlag erhoben. Der Komfortzuschlag wird nur in den Rufbussen der SVF verkauft.
Preis des Komfortzuschlages pro Person und Fahrt:
Frankfurt (Oder) AB 0,90 EURFrankfurt (Oder) ABC 1,40 EUR
13 Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)
Sozialtarif Senftenberg
Inhaber eines Sozialpasses der Stadt Senftenberg sind bei Fahrten innerhalb von Senftenberg berechtigt, den Sozialtarif Senftenberg im Stadtlinienverkehr in Anspruch zu nehmen.
Nach dem Sozialtarif Senftenberg werden Einzelfahrausweise und 4-Fahrten-Karten (jeweils für Erwachsene und Kinder) sowie Wochenkarten und Monats-karten ermäßigt (für Schüler, Studenten und Auszubildende) ausgegeben.
Monatskarten gelten vom ersten Tag des Kalendermonats 00:00 Uhr bis zum ersten Tag des Folgemonats 12:00 Uhr. Wochenkarten gelten von Montag der Kalenderwoche 00:00 Uhr bis zum Montag der Folgewoche 12:00 Uhr. Der Ermäßigungstarif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren.
PreiseEinzelkarte 0,50 EURErmäßigungstarif 0,40 EUR
4-Fahrten-Karten 1,50 EURErmäßigungstarif 1,10 EUR
Wochenkarte 3,30 EURSchüler, Studenten, Auszubildende 2,50 EUR
Monatskarte Schüler, Studenten, Auszubildende 8,20 EUR
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14 Cottbusverkehr GmbH (CV) DB Regio Bus Ost GmbH (DBO) Omnibuscenter LEO-Reisen Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)
8-Uhr-Karte
Die 8-Uhr-Karten werden als 7-Tage-Karte an jedermann ausgegeben und sind übertragbar. Sie werden nur für die Teilbereiche AB, BC und den Tarifbereich ABC der kreisfreien Stadt Cottbus ausgegeben.
Sie gelten:- montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages,- samstags, sonn- und feiertags 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages.
Sie gelten innerhalb der auf ihnen angegebenen Flächenzonen für sieben auf-einanderfolgende Kalendertage. Ihre Gültigkeit beginnt am ersten aufgedruck-ten Kalendertag 00:00 Uhr und endet am siebenten Kalendertag um 24:00 Uhr.
Die im Vorverkauf erworbene 7-Tage-Karte ist sofort bei Fahrtantritt der ersten Fahrt vom Fahrgast zu entwerten. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen. Die Gültigkeit endet am siebenten Kalendertag ab Entwertung um 24:00 Uhr.
PreiseCottbus AB Cottbus BC Cottbus ABC
7-Tage-Karte 11,70 EUR 11,10 EUR 17,80 EUR
15 DB Regio Bus Ost GmbH (DBO) Omnibuscenter LEO-Reisen Taxi/Fahrschule/Busverkehr Schmidt Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)
4-Fahrten-Karte
Einzelfahrausweise für die Orte mit Stadtlinienverkehr können auch als 4-Fahrten-Karten ausgegeben werden.
Diese 4-Fahrten-Karten bzw. deren Abschnitte berechtigen zu einer Fahrt mit beliebigem Umsteigen in Richtung auf das Fahrtziel über den reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg. Fahrtunterbrechungen sind inner-halb der nachfolgend aufgeführten Fahrzeitbegrenzung beliebig oft gestattet:
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- in den Orten mit Stadtlinienverkehr Forst, Guben, Lauchhammer undSpremberg 30 Minuten,
- in Senftenberg 45 Minuten und- in Lübbenau 60 Minuten.
Die Abschnitte der 4-Fahrten-Karte sind bei Fahrtantritt unverzüglich zu ent-werten (pro Person ein Abschnitt) und gelten zur Fahrt mit den Verkehrsmit-teln der o. g. Verkehrsunternehmen. Danach ist das Fahrzeug bzw. die Bahn-anlage unaufgefordert zu verlassen oder ein neuer Abschnitt pro Person zu entwerten. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen. Der ent-wertete Abschnitt der 4-Fahrten-Karte ist nach Fahrtantritt nicht übertragbar.Mit 4-Fahrten-Karten bzw. deren Abschnitten sind Rund- und Rückfahrten ausgeschlossen. Rückfahrten sind Fahrten in Richtung auf den Ausgangspunkt auf derselben Strecke, die bei der Hinfahrt benutzt wurde. Rundfahrten sind Fahrten, die auf einem anderen Weg
- zum Ausgangspunkt,- zu einem diesem nahegelegenen Punkt oder- zu einem Fahrtziel, das mit der Hinfahrt hätte erreicht werden können,
führen.
4-Fahrten-Karten des Ermäßigungstarifs gelten für Kinder von 6 bis einschließ-lich 14 Jahren.
Preise:
Guben, Spremberg, Forst:4-Fahrten-Karte 5,00 EUR4-Fahrten-Karte Ermäßigungstarif 4,00 EUR
Lübbenau:4-Fahrten-Karte 4,50 EUR4-Fahrten-Karte Ermäßigungstarif 3,60 EUR
Lauchhammer:4-Fahrten-Karte 4,20 EUR4-Fahrten-Karte Ermäßigungstarif 2,50 EUR
Senftenberg:4-Fahrten-Karte 3,50 EUR4-Fahrten-Karte Ermäßigungstarif 2,50 EUR
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16 VerkehrsManagement Elbe-Elster GmbH
Übergangstarif Herzberg (Elster) – Torgau
Für Fahrten auf der Linie 527 zwischen den Landkreisen Elbe-Elster und Nordsachsen über Landkreisgrenzen hinweg gelten die Fahrpreise des Über-gangstarifs Herzberg (Elster) – Torgau. Einzelfahrausweise des Ermäßigungs-tarifs gelten für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Rückfahrten mit Einzelfahrausweisen sind ausgeschlossen.
Für die zeitliche Gültigkeit der 7-Tageskarten und Monatskarten gelten die Be-stimmungen des VBB- Tarifs Punkte 5.2.1.1 und 5.2.1.2. sowie für den Ermä-ßigungsanspruch die Bestimmungen des VBB- Tarifs Punkt 5.2.5.1
EinzelfahrausweiseRegeltarif Döbrichau, Zwethau TorgauHerzberg (Elster) 4,80 EUR 6,30 EURRahnisdorf 4,10 EUR 5,70 EURFermerswalde, Buckau,Züllsdorf, Löhsten 3,40 EUR 5,00 EUR
Einzelfahrausweise ermäßigt Döbrichau, Zwethau Torgau Herzberg (Elster) 3,00 EUR 3,90 EURRahnisdorf 2,70 EUR 3,60 EURFermerswalde, Buckau,Züllsdorf, Löhsten 2,20 EUR 3,10 EUR
7-Tage-KartenRegeltarif Döbrichau, Zwethau TorgauHerzberg (Elster) 34,10 EUR 48,20 EURRahnisdorf 34,10 EUR 48,20 EURFermerswalde, Buckau,Züllsdorf, Löhsten 28,10 EUR 41,90 EUR
7-Tage-Karten ermäßigt Döbrichau, Zwethau TorgauHerzberg (Elster) 25,30 EUR 36,70 EURRahnisdorf 25,30 EUR 36,70 EURFermerswalde, Buckau,Züllsdorf, Löhsten 21,60 EUR 32,60 EUR
Monatskarten Regeltarif Döbrichau, Zwethau TorgauHerzberg (Elster) 102,10 EUR 143,90 EURRahnisdorf 102,10 EUR 143,90 EUR
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Fermerswalde, Buckau,Züllsdorf, Löhsten 83,90 EUR 124,60 EUR
Monatskarten ermäßigt Döbrichau, Zwethau TorgauHerzberg (Elster) 76,60 EUR 110,00 EURRahnisdorf 76,60 EUR 110,00 EURFermerswalde, Buckau,Züllsdorf, Löhsten 63,80 EUR 96,40 EUR
17 Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming mbH (VTF)
17.1 Komfortzuschlag Rufbus
Für Fahrten mit dem Rufbus wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Komfortzu-schlag erhoben.
Preis des Komfortzuschlages pro Person und Fahrt: 1,00 EUR
17.2 VTF-Sozialticket
VTF-Sozialtickets werden für nachstehend genannten Berechtigungskreis aus dem Landkreis Teltow-Fläming ausgegeben:
- Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, einschließlich Sozialgeld,- Empfänger von laufenden Leistungen der Sozialhilfe nach (SGB XII),
damit auch- Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylBLG),
Das VTF-Sozialticket wird als
- Einzelfahrausweis, Einzelfahrausweis ermäßigt,- Tageskarte, Tageskarte ermäßigt sowie- 7-Tage-Karte, 7-Tage-Karte ermäßigt Auszubildende und Schüler
ausgegeben. Der Fahrpreis entspricht 50 Prozent des regulären VBB-Tarifes.
Das VTF-Sozialticket ist ein persönlicher Fahrausweis und besteht aus einer VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Brandenburg mit Lichtbild und Gültigkeitsbefri-stung sowie dazugehörigem Wertabschnitt. Die Prüfung der Berechtigung sowie die Ausstellung der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Brandenburg für das Sozi-alticket erfolgt durch die jeweilige Leistungsstelle im Landkreis Teltow-Fläming.
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Wertabschnitte können nur von Inhabern des VTF-Sozialtickets nach erfolgter Bestätigung der Berechtigung auf der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Bran-denburg in allen Bussen und Vorverkaufskassen der VTF erworben werden. Die Wertabschnitte sind nur gültig, wenn die Nummer der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Brandenburg in das vorgesehene Feld des Wertabschnittes eingetragen wurde.
Das VTF-Sozialticket gilt, je nach angegebenem Geltungsbereich, für eine be-liebige Anzahl von Fahrten in den Verkehrsmitteln der VTF, aber nicht in den Buslinien 619 und 621. Das VTF-Sozialticket ist nicht übertragbar.
Das VTF-Sozialticket wird nicht im Abonnement oder als Jahreskarte ausgegeben.
Das VTF-Sozialticket berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades. Für die Mitnahme eines Fahrrades gilt Teil B, Punkt 5.4.
Für die Mitnahme eines Hundes gilt Teil B, Punkt 5.1.2.
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
18 Berlin Express & P. Kühn GmbH (BEX)
Expressbuszuschlag für die Omnibuslinie A05
Für Fahrten mit der Omnibuslinie A05 zwischen dem S-Bahnhof Zoologischen Garten und dem Elstal, Designer-Outlet (oder zurück) wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Expressbuszuschlag erhoben. Der Expressbuszuschlag gilt für eine einfache Fahrt.
Der Expressbuszuschlag wird erhoben für Nutzer von Fahrausweisen des VBB-Tarifs für Erwachsene ab 15 Jahren gemäß Anlage 4, Tabellen 1 und 2 sowie Fahrausweisen des Teil C, Punkte 1.2, 3.1, 3.2 und 4.1:
Preis pro Person und Fahrt: 2,50 EUR
Der Expressbuszuschlag wird erhoben für Nutzer von Fahrausweisen des VBB-Tarifs für Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren gemäß Anlage 4, Tabellen 1 und 2 sowie Fahrausweisen des Teil C, Punkte 1.2, 3.1, 3.2 und 4.1:
Preis pro Person und Fahrt: 1,00 EUR
Der Expressbuszuschlag wird erhoben für Nutzer von Fahrausweisen des VBB-Tarifs für Familien (2 Erwachsene und 2 Kinder im Alter von 6 bis einschließlich
117
14 Jahren) gemäß Anlage 4, Tabellen 1 und 2 sowie Fahrausweisen des Teil C, Punkte 1.2, 3.1, 3.2 und 4.1:
Preis pro Person und Fahrt: 5,00 EUR
Fahren auf einer Monatskarte VBB-Umweltkarte, 7-Tage-Karte VBB-Umweltkar-te bzw. einer Kleingruppen-Tageskarte, einer Gruppentageskarte für Schüler, einem Brandenburg-Berlin-Ticket oder einem Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht mehrere Personen, so ist für jede Person ein Expressbuszuschlag zu lösen.
Die Mitnahme von Kindern unter 6 Jahren, eines Kinderwagens und Gepäck ist zugelassen. Es gilt der Teil B, Punkt 5.1.1.
19 Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz (VGOSL)
Einzelfahrausweise Senftenberg
Für Fahrten zwischen dem Ort mit Stadtlinienverkehr Senftenberg (Wabe 7765) und
- den Orten Großkoschen und Kleinkoschen (Wabe 7866),- den Orten Brieske, Niemtsch und Brieske Dorf (Wabe 7865)- dem Ort Hosena (Wabe 7965) und- dem Ort Peickwitz (Wabe 7864)
werden gesonderte Einzelfahrausweise Regeltarif und Einzelfahrausweise Ermäßigungstarif ausgegeben. Für diese Einzelfahrausweise gilt Tarifteil B, Punkt 5.3.1.
Der Ermäßigungstarif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren.
Inhaber eines Sozialpasses der Stadt Senftenberg sind berechtigt, den Einzel-fahrausweis Ermäßigungstarif in Anspruch zu nehmen.
Die Nutzer dieser Fahrausweise haben für jeden mitgenommenen Hund einen Einzelfahrausweis des Ermäßigungstarifs zu lösen und ggf. zu entwerten. Für die Mitnahme von Fahrrädern gilt Teil B, Punkt 5.4.
Preise:
Einzelfahrausweis Regeltarif Tarifstufe G5 1,10 EUREinzelfahrausweis Ermäßigungstarif Tarifstufe G5E 0,80 EUR
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
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20 Regionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbH (RVS)
Sozialticket
Sozialtickets werden für nachstehend genannten Berechtigungskreis aus dem Landkreis Dahme-Spreewald ausgegeben:
- Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, einschließlich Sozialgeld,- Empfänger von laufenden Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII, damit auch
Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylBLG),
Das Sozialticket wird als
- Einzelfahrausweis- Tageskarte- 7-Tage-Karte
ausgegeben. Der Fahrpreis entspricht 50 Prozent des regulären VBB-Tarifes.
Das Sozialticket ist ein persönlicher Fahrausweis und besteht aus der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Brandenburg mit Lichtbild und Gültigkeitsbe-fristung sowie dazugehörigem Wertabschnitt. Die Prüfung der Berechtigung sowie die Ausstellung der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Brandenburg für das Sozialticket erfolgt durch die jeweilige Leistungsstelle im Landkreis Dahme- Spreewald.
Wertabschnitte können nur von Inhabern des Sozialtickets nach erfolgter Be-stätigung der Berechtigung auf der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Bran-denburg in allen Bussen der RVS erworben werden. Die Wertabschnitte sind nur gültig, wenn die Nummer der VBB-Kundenkarte Mobilitätsticket Branden-burg in das vorgesehene Feld des Wertabschnittes eingetragen wurde.
Das Sozialticket gilt, je nach angegebenem Geltungsbereich, für eine beliebige Anzahl von Fahrten in den Verkehrsmitteln der RVS sowie in der Buslinie 263 der BVG. Das Sozialticket ist nicht übertragbar.
Das Sozialticket berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahr-rades. Für die Mitnahme eines Fahrrades gilt Teil B, Punkt 5.4.
Das Sozialticket wird nicht im Abonnement oder als Jahreskarte ausgegeben.
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Für die Mitnahme eines Hundes gilt Teil B, Punkt 5.1.2.
Das Angebot gilt bis auf Widerruf.
21 Deutsche Bahn AG (DB) HANSeatische Eisenbahn GmbH (HANS) NEB Betriebsgesellschaft mbH (NEB) ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG) S-Bahn Berlin GmbH
Mitnahme von Tandems
Für die Mitnahme eines Tandems in den Zügen des Eisenbahn-Regionalver-kehrs oder der S-Bahn Berlin GmbH ist ein Einzelfahrausweis Fahrrad der zutreffenden Tarifstufe zu lösen und ggf. zu entwerten. Anstelle mehrerer Einzelfahrausweise Fahrrad kann auch eine Tageskarte Fahrrad oder eine Mo-natskarte Fahrrad der zutreffenden Tarifstufe gelöst werden; diese ist ggf. zu entwerten. Bei der S-Bahn Berlin GmbH kann darüber hinaus ein Einzelfahr-ausweis Fahrrad für Kurzstrecken gelöst werden.
Die oben genannten Einzelfahrausweise Fahrrad und Tageskarten Fahrrad so-wie Monatskarten Fahrrad sind gemäß Fahrpreisübersicht (Anlage 4, Tabelle 3) zu lösen.
22 ARGE prignitzbus
Komfortzuschlag Rufbus
Für Fahrten mit dem Rufbus im Landkreis Prignitz wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Komfortzuschlag erhoben. Der Komfortzuschlag wird nur in den Ruf-bussen verkauft.
Preis pro Person und Fahrt: 1,00 EUR
23 Deutsche Bahn AG (DB) ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG)
Übergangskarten zur Benutzung der 1. Wagenklasse
Für die Benutzung der 1. Wagenklasse ist zusätzlich zum VBB-Fahrausweis für jede Person eine Übergangskarte zur Benutzung der 1. Wagenklasse zu lösen.
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Es werden ausgegeben:
- Übergangskarten für eine einfache Fahrt- Übergangskarten Tageskarten- Übergangskarten für 7 Tage- Übergangskarten für 1 Monat- Übergangskarten für 1 Jahr (nur als Jahreskarten)
Alle Übergangskarten können zu allen VBB-Fahrausweisen erworben werden (ausgenommen zum Brandenburg-Berlin-Ticket und zum Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht, hier gilt Teil C, Punkt 3.1).
Ausgenommen hiervon sind Übergangskarten für 7 Tage, einen Monat bzw. Jahresübergangskarten, die nicht von Inhabern einer 7-Tage-Karte für Azubi/ Schüler, einer Azubi/Schüler-Monatskarte – auch in der Ausgabeform als Abonnement und Jahreskarte – eines Schülertickets Berlin, – auch in der Aus-gabeform als Abonnement – eines Schüler-Fahrausweises Brandenburg, eines Schülertickets Potsdam, eines VBB-Abo Azubi und nicht von Inhabern eines Semestertickets oder eines VBB-Freizeit-Tickets erworben werden können.
Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit Beiblatt und gültiger Wertmarke, die auf dieser Grundlage die unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen, können keinen Übergang in die 1. Wagenklasse erwerben.
Übergangskarten für eine einfache Fahrt berechtigen zur Benutzung der 1. Wagenklasse zu einer einmaligen Fahrt (ggf. auch mit Umsteigen) am aufder Fahrkarte aufgedruckten Tag, nicht jedoch zur Benutzung der 1. Wagen-klasse auf einer Rück- oder Rundfahrt.Übergangskarten Tageskarten gelten am auf der Fahrkarte aufgedruckten Tagganztägig und am Folgetag bis 03:00 Uhr für eine beliebige Anzahl Fahrten.Die Tageskarten sind zum sofortigen Fahrtantritt bestimmt und sind nachFahrtantritt nicht übertragbar.
Übergangskarten für 7 Tage berechtigen zu beliebig häufiger Benutzung der 1. Wagenklasse an sieben aufeinander folgenden Tagen, gerechnet vom auf derFahrkarte genannten ersten Gültigkeitstag.
Übergangskarten für einen Monat berechtigen zu beliebig häufiger Benutzung der 1. Wagenklasse bis zu dem Tag des Nachmonats, der in der Zahl dem auf der Fahrkarte genannten ersten Gültigkeitstag vorangeht. Ist der erste Gültig- keitstag der erste Tag eines Kalendermonats endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Ist der erste Gültigkeitstag der 30. oder 31. Januar, endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages des Februars.
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Fahren auf einen VBB-Fahrausweis mehrere Personen, so ist für jede Person eine Übergangskarte zu lösen.
Inhaber einer VBB-Umweltkarte (auch in der Ausgabeform als Abonnement und Jahreskarte), die außerdem eine Übergangskarte für die 1. Wagenklasse für 7 Tage, einen Monat oder für ein Jahr vorweisen, können – entsprechend der Mitnahmeregelung – Personen auch in der 1. Wagenklasse mitnehmen. Die mitgenommenen Personen benötigen keine Übergangskarte für die 1. Wagen- klasse.
Die Ausgabe von Übergangskarten für ein Jahr (als Jahreskarte) erfolgt aus-schließlich durch die DB Regio AG.
Übergangskarten berechtigen in Verbindung mit einer BahnCard 100 zur Be-nutzung der 1. Wagenklasse, sofern die zurückgelegte Strecke im VBB-Tarifge-biet liegt.
Inhaber einer BahnCard 1. Klasse 25 bzw. einer BahnCard 1. Klasse 50, die die 1. Wagenklasse für mehrere Fahrten an einem Tag nutzen wollen, benötigennur eine Übergangskarte für eine einfache Fahrt.
Für die Erstattung von Beförderungsentgelt gelten die Bestimmungen gemäß Teil A, §9.
Preis:
Übergangskarten für eine einfache Fahrt 4,10 EURÜbergangskarten Tageskarten 7,20 EURÜbergangskarten für 7-Tage 15,50 EURÜbergangskarten für 1 Monat 46,50 EURÜbergangskarten für 1 Jahr (nur als Jahreskarten) 329,00 EUR
24 Günter Anger Güterverkehrs GmbH & Co. Omnibusvermietung KG
Expressbuszuschlag für die Omnibuslinie BER 2
Für Fahrten mit der Omnibuslinie BER 2 zwischen dem Flughafen Berlin Brandenburg und Potsdam Hauptbahnhof wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Expressbuszuschlag erhoben. Der Expressbuszuschlag gilt für eine einfache Fahrt.
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Der Expressbuszuschlag wird erhoben für Nutzer von Fahrausweisen des Bar-tarifs gemäß Anlage 4, Tabelle 2 und Fahrausweisen des Teil C, Punkte 1.2, 3.1, 3.2 und 4.1.
Preis pro Person und Fahrt: 5,00 EUR
Der Expressbuszuschlag wird erhoben für Nutzer von Fahrausweisen des Zeit-kartentarifs gemäß Anlage 4, Tabelle 1 und Fahrausweisen des Teil C, Punkte 1.3, 1.4 und 5.2.
Preis pro Person und Fahrt: 4,00 EUR
Fahren auf einer Monatskarte VBB-Umweltkarte, 7-Tage-Karte VBB-Umweltkar-te bzw. einer Kleingruppen-Tageskarte, einer Gruppentageskarte für Schüler, einem Brandenburg-Berlin-Ticket oder einem Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht mehrere Personen, so ist für jede Person ein Expressbuszuschlag zu lösen.
Die Mitnahme von Kindern unter 6 Jahren, eines Kinderwagens und Gepäck ist zugelassen. Es gilt der Teil B, Punkt 5.1.1.
Die Beförderung von Fahrrädern ist ausgeschlossen.
25 bleibt frei
26 bleibt frei
27 regiobus Potsdam Mittelmark GmbH
Komfortzuschlag RufBus Beelitz
Für Fahrten mit dem RufBus Beelitz wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Kom-fortzuschlag erhoben. Der Komfortzuschlag wird nur in den Rufbussen der regiobus Potsdam-Mittelmark GmbH verkauft.
Preis des Komfortzuschlages pro Person und Fahrt: 0,50 EUR
28 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen On-Demand-Service „BerlKönig“
Der On-Demand-Service „BerlKönig“ ist ein Smartphone-basiertes Ange-bot. Über die BerlKönig-App können Fahrgäste sich registrieren und Fahrten
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buchen. Die Beförderungsdienstleistung wird in der Weise angeboten, dass mehrere Fahrgäste mit ähnlichen Fahrtrouten kosten- und ressourcensparend gemeinsam in einem Fahrzeug an ihr jeweils gewähltes Endziel („virtueller Haltepunkt“) befördert werden, sodass das Fahrzeug idealerweise ausgelastet ist. Der Algorithmus der App bündelt individuelle Fahrtwünsche und optimiert diese in Routen unter Einhaltung von Service-Parametern wie z.B. maximaler Umweg und Wartezeit.
Die Nutzung des BerlKönig ist nur mit vorheriger Buchung und Bezahlung der Fahrten über die App möglich. Die Bezahlung der Fahrt erfolgt ausschließlich bargeldlos über in der App hinterlegte Zahlungsmöglichkeiten. Die konkreten Nutzungsbedingungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des BerlKönig zu entnehmen, die unter www.BVG.de/BerlKönig abrufbar sind.
Der Fahrpreis für den BerlKönig ist unabhängig von einer ggf. bereits gekauf-ten, im Verbundgebiet gültigen Fahrkarte des VBB-Tarifs zu entrichten. Die Buchung von BerlKönig-Fahrten berechtigt nicht zur Nutzung anderer Ver-kehrsmittel im VBB.Das Bediengebiet liegt innerhalb des östlichen S-Bahn Rings inklusive der an den S-Bahn-Ring angrenzenden Wohnquartiere „Michelangelokiez“ und „Gesundbrunnenkiez“ (siehe Karte als Anlage der BerlKönig AGB).
1 Fahrpreis
Der Fahrpreis für die Nutzung des BerlKönig setzt sich aus den folgenden Bestand-teilen zusammen und wird gegenüber dem Kunden bei der Buchung angegeben:KilometerpreisJe Kilometer (gemäß vorab berechneter, zeitoptimierter Route) ist ein Preis von 1,50 EUR zu zahlen. Auch bei Strecken unter 3 km ist ein Mindestpreis von 4,00 EUR zu zahlen.
Zuschlag für StoßzeitenIn Stoßzeiten ist ein Zuschlag in Höhe von 25% auf den gesamten Fahrpreis zu zahlen. Stoßzeiten sind Montag bis Freitag von 7 bis 9 Uhr.
Preis für MitfahrerBucht ein Fahrgast gleichzeitig eine Fahrt für mehrere Personen, erhält jeder Mitfahrer innerhalb der Buchung einen Rabatt von 50% auf den Fahrpreis.
2 Rabatte auf den Fahrpreis
Der Tarif bietet Fahrgästen die Möglichkeit, Rabatte im Rahmen von Aktionen zu erhalten. Diese können auf alle Bestandteile des Fahrpreises gewährt werden.
124
Rabattaktionen werden den bisherigen sowie potentiellen Neukundinnen und -kunden in geeigneter Weise (per E-Mail, Push-Nachricht, als allgemeine Wer-bung) bekannt gegeben. Rabattaktionen sind mindestens 24 Stunden lang gül-tig und können z.B. in folgenden Fällen gewährt werden:Gewinnung von NeukundenGenerieren von Fahrten in SchwachlastzeitenGenerieren von Fahrten auf wenig nachgefragten Strecken
Eine Übersicht über die Rabattmöglichkeiten liegt bei der BVG vor.
Rabattierungen sind nur zulässig, solange das durchschnittliche Fahrtengelt pro Fahrgast über dem jeweiligen Preis eines Einzelfahrausweises Berlin AB liegt. Die Berechnung des Durchschnitts erfolgt quartalsweise über die Fahr-gäste.
3 Abweichende Beförderungsbedingungen
Für den On-Demand-Service BerlKönig gelten die Beförderungsbedingungen des VBB-Tarifs, Teil A. Abweichend davon gilt Folgendes:
Der Fahrpreis ist für jeden gebuchten Sitzplatz zu bezahlen.Kinder bis 6 Jahre dürfen nicht ohne Begleitung Erwachsener fahren, sie zah-len den Preis für Mitfahrende.
Kinder von 6 bis 14 Jahren ohne Begleitung Erwachsener bezahlen den Normal- preis; als Mitfahrende zahlen sie den Preis für Mitfahrende.
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen lt. StVO nur in einem Kindersitz mitfahren. Für die Beförderung von Kindern sind geeignete Kindersitze vorhanden, es besteht jedoch kein Anspruch auf Verfügbarkeit.
Der Preis wird auch für die Beförderung von schwerbehinderten Menschen gemäß VBB-Tarif, Teil B Punkt 5.7 erhoben, jedoch nicht für eine Begleitperson, sofern die notwendigen Eintragungen im Schwerbehindertenausweis vermerkt sind.
Handgepäck wird im Rahmen der Möglichkeiten unentgeltlich befördert. Grö-ßere Gepäckstücke, Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen können nur mit-genommen werden, sofern Platz vorhanden ist. Die BerlKönig Fahrzeuge sind teilweise barrierefrei, die Verfügbarkeit eines barrierefreien Fahrzeuges kann nicht garantiert werden. Der Kunde wird bei der Buchung des Fahrzeuges infor-miert, ob ein barrierefreies Fahrzeug für seinen Fahrtenwunsch verfügbar ist.
125
Kleine Hunde oder andere kleine Haustiere dürfen mitgenommen werden, sofern diese Tiere in geeigneten Behältnissen (Käfigen, Transportboxen, Rei-setaschen o. Ä.) auf dem Schoß gehalten werden oder wie Handgepäck oder Traglasten untergebracht werden können und der Platz dafür vorhanden ist. Größere Hunde können in den BerlKönig Fahrzeugen nicht befördert werden.
Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten sowie Hunde, die von schwer-behinderten Menschen mitgeführt werden, in deren Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist (Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Sinne von § 228 Absatz 6 Nr. 2 SGB IX), sind zur Beförderung stets zugelassen.
Weitere, ggf. vom VBB-Tarif abweichende Beförderungsbedingungen sind in den BerlKönig AGB benannt.
4 Nichtzustandekommen der Beförderung
Eine Buchung wird nicht ausgeführt, soweit diese vor Abschluss des Beförde-rungsvertrags vom BerlKönig oder dem Kunden storniert wird. Die Stornierung einer Buchung über die App innerhalb von 60 Sekunden ist kostenfrei. Bei späteren Stornierungen ist eine Stornierungsgebühr in Höhe des gebuchten Fahrpreises zu entrichten. Es entstehen keine Kosten, wenn eine von der App systemseitig vorgenommene Buchung storniert wird.
Eine Buchung wird ebenfalls nicht ausgeführt, wenn das BerlKönig Fahrzeug nicht zur vereinbarten Zeit am Startort erscheint, der sich aus der Buchung ergibt. Wird die in der App angegebene Abholzeit um 5 Minuten überschritten, kann der Kunde den Fahrpreis für die gebuchte BerlKönig-Fahrt zur Erstattung geltend machen.Sind Nutzer nicht rechtzeitig am benannten Zustiegsort, ist ein „No-Show“-Entgelt in Höhe des gebuchten Fahrpreises (ohne Zusatzkilometer) fällig, so-fern der Nutzer nicht innerhalb von 90 Sekunden nach dem Eintreffen des BerlKönigs am Fahrzeug eintrifft. Es besteht keine Wartepflicht des BerlKönig.
29 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Komfortzuschlag Linie 740
Für Fahrten mit der Linie 740 wird zuzüglich zum VBB-Tarif ein Komfortzu-schlag erhoben.
126
Das Angebot zwischen U-Bhf Rudow sowie S-Bhf. Flughafen Berlin-Schönefeld einerseits und andererseits dem Rufbusbereich
Schulzendorf, Zeuthen, Waltersdorf gilt nach Maßgabe des aktuellen Fahrplans in der Zeit von 5 bis 9 Uhr und von 15 bis 20:30 Uhr (montags bis freitags, außer feiertags).
0,50 EURPreis pro Person und Fahrt
127
Teil E
Anschlusstarif zwischen dem Verkehrsverbund Berlin-Branden-burg und bestimmten, außerhalb des VBB-Tarifgebiets liegenden Orten in der Republik Polen
1 Geltungsbereich
Dieser Anschlusstarif gilt linienbezogen zwischen ausgewählten Flächenzonen im Verbundgebiet und durch Nahverkehrszüge der DB, der NEB, “Przewozy Regionalne“ sp. z o. o. (PR) bzw. durch Linienbusse der Uckermärkischen Verkehrsgesellschaft mbH (UVG) bedienten Orten, die außerhalb dieses VBB-Tarifgebiets in der Republik Polen liegen, gemäß dem zum Teil E gehörigen Relationsverzeichnis (Beilage 1). Ein Übergang von bzw. in Verkehrsmittel an-derer Verkehrsunternehmen ist nur im Bereich der im Tarifgebiet liegenden Flächenzonen möglich.
2 Ausgabe von Fahrausweisen, Preise
Im Rahmen dieses Anschlusstarifs werden folgende Fahrausweise ausgegeben:
Bartarif
- Einzelfahrausweise- Einzelfahrausweise des Ermäßigungstarifs (für Kinder von 6 bis einschließ-
lich 14 Jahren oder für Inhaber der BahnCard 25 oder der BahnCard 50bzw. für Inhaber der REGIOkarta oder für die Mitnahme von Hunden)
- Tageskarten- Tageskarten des Ermäßigungstarifs (für Kinder von 6 bis einschließlich 14
Jahren oder für Inhaber der BahnCard 25 oder der BahnCard 50 bzw. fürInhaber der REGIOkarta oder für die Mitnahme von Hunden)
Zeitkarten
- 7-Tage-Karten- 7-Tage-Karten für Auszubildende/Schüler- Monatskarten- Monatskarten für Auszubildende/Schüler.
Die Fahrpreise enthält die Fahrpreisübersicht (Beilage 2).
128
Fahrausweise des Anschlusstarifs werden nur
- für die Strecke der DB Potsdam/Berlin Brandenburg Flughafen/Berlin –Angermünde – Tantow – Szczecin durch die DB, S-Bahn Berlin GmbH,ODEG, NEB und BVG,
- für die Strecke der NEB Berlin – Küstrin-Kietz – Kostrzyn durch die NEB,PR, DB, S-Bahn Berlin GmbH und ODEG
- für die Strecke der NEB und der PR Berlin – Küstrin-Kietz – Kostrzyn –Gorzów durch die NEB, PR, DB, S-Bahn Berlin GmbH und ODEG (es wer-den ausschließlich Fahrausweise des Bartarifs ausgegeben),
- für die Strecke der DB und der PR Potsdam/Berlin Brandenburg Flugha-fen/Berlin – Frankfurt (Oder) – Zielona Góra durch die DB, S-Bahn BerlinGmbH, ODEG, PR und die NEB sowie
- für die Buslinien der UVG Schwedt/Oder – Krajnik Dolny durch die UVG
ausgegeben.
3 Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen
Für die Beförderung in Nahverkehrszügen der DB und der NEB sowie in den Linienbussen der UVG gelten die Beförderungsbedingungen gemäß VBB-Tarif, Teil A. Außerdem gelten die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV) (Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)). Für die Benutzung von Nahverkehrszügen der DB und der NEB auf den in der Beilage 2 bezeichneten Verkehrsbeziehungen ist dieser Anschlus-starif der internationale Tarif im Sinne des Artikels 5 CIV.
Für die Benutzung der Fahrausweise gelten die jeweiligen, im Teil B dieses Tarifs genannten Tarifbestimmungen und folgende ergänzende Bestimmungen:
- Auf Tageskarten kann nur eine Hinfahrt und eine Rückfahrt zurückgelegtwerden.
- Sofern im Anschluss an VBB-Zeitkarten Fahrausweise dieses Anschlussta-rifs gelöst werden, müssen diese ab dem letzten Bahnhof oder der letztenHaltestelle bzw. nach dem ersten Bahnhof oder der ersten Haltestelle derin die Zeitkarte einbezogenen Flächenzone gelten.
- Bei Zeitkarten zählt in Abhängigkeit von der Verbindung, für die der Fahr-ausweis ausgegeben wird, der Linienabschnitt außerhalb des Tarifgebietswie ein weiterer Landkreis.
129
- Zeitkarten und Tageskarten für das VBB-Gesamtnetz (einschl. Semester-tickets, das VBB-Abo 65plus und das Schülerferienticket für das VBB-Ge-samtnetz) gelten nicht für Fahrten auf den Linienabschnitten außerhalbdes Tarifgebiets.
- Monatskarten für Auszubildende/Schüler und 7-Tage-Karten für Auszu-bildende/Schüler werden an Personen nach Vollendung des 15. Lebens-jahres auch zur Fahrt nach und von in Polen liegenden Ausbildungsstättenausgegeben, wenn diese Ausbildungsstätten den im Teil B, Punkt 5.2.2.1,3. Absatz lit. b) genannten gleichzusetzen sind.
- Gruppenkarten Gorzów Wlkp. – Berlin können von maximal 5 Personengenutzt werden, gelten nur in der 2. Wagenklasse und werden als Einzel-fahrausweise „Einzelfahrausweis Gruppe“ oder „Tageskarte Gruppe“ ver-kauft. Für die Person, die dieses Angebot nutzt, gilt der Fahrausweis fürden gesamten Reiseweg.
- Einzelfahrausweise, Einzelfahrausweise des Ermäßigungstarifs, Tageskar-ten und Tageskarten des Ermäßigungstarifs mit dem Start oder Ziel Szcze-cin gelten auch im Stadtverkehr Szczecin.
- Einzelfahrausweise und Einzelfahrausweise-Gruppe, mit dem FahrzielGorzów Wlkp. gelten auch im Stadtverkehr Gorzów Wlkp. für 2 Stundenab dem Zeitpunkt der Ankunft in Gorzów Wlkp..
- Tageskarten und Tageskarten-Gruppe mit dem Fahrziel Gorzów Wlkp. gel-ten auch im Stadtverkehr Gorzów Wlkp. für Fahrten bis 24:00 Uhr am aufdem Fahrausweis aufgedruckten Tag.
- Einzelfahrausweise, Einzelfahrausweise des Ermäßigungstarifs, Tages-karten und Tageskarten des Ermäßigungstarifs sowie EinzelfahrausweiseGruppe mit dem Start oder Ziel Zielona Góra gelten auch im StadtverkehrZielona Góra bis zu 3 Tage.
- Einzelfahrausweise Gruppe können von maximal 5 Personen genutzt wer-den und gelten nur in der 2. Wagenklasse. Für die Person, die dieses An-gebot nutzt, gilt der Fahrausweis für den gesamten Reiseweg.
- Fahrausweise für Fahrräder gemäß Teil B gelten auch auf den Linienab-schnitten außerhalb des Tarifgebiets, außer auf den Abschnitten Kostrzyn– Gorzów Wlkp. und Bahnhof Słubice – Zielona Góra.
130
- Einzelfahrausweise Fahrrad Polen berechtigen zur Mitnahme eines Fahr-rades gemäß Anlage 4, Tabelle 3.1 in Verbindung mit einem gültigenHauptfahrausweis mit Start oder Ziel Zielona Góra. Er berechtigt zumbeliebigem Umzusteigen unter Inanspruchnahme des jeweils nächstfol-genden geeigneten Anschlusses in Richtung auf das Fahrtziel. Der Fahr-ausweis Fahrrad Polen gilt für eine einfache Fahrt am aufgedruckten Tag.Rund- und Rückfahrten sind nicht zugelassen.
- Die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen wird Be-rechtigten bei Fahrten in die Republik Polen bis zum letzten Bahnhofbzw. bis zur letzten Haltestelle im Verbundgebiet bzw. bei Fahrten ausder Republik Polen ab dem ersten Bahnhof bzw. ab der ersten Haltestelleim Verbundgebiet gewährt.
- Für die Mitnahme von Hunden gelten die Bestimmungen des Teil B, Punkt5.1.2.
- Übergangsfahrscheine für die Benutzung der 1. Wagenklasse gemäß Teil Dgelten auch auf den Linienabschnitten außerhalb des Tarifgebiets, außerauf dem Abschnitt Bahnhof Słubice – Zielona Góra.
- Für die Strecke der UVG werden auch Kleingruppen-Tageskarten für bis zu5 Personen angeboten.
Das Tarifangebot gemäß Anschlusstarif gilt bis auf Widerruf.
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Potsdam A5750
Potsdam B5851
Berlin Brandenburg Flughafen 5957
Berlin A5555
Berlin B5656
Bernau (b Berlin)5158
Eberswalde Hbf 4862
Britz4762
Chorin4663
Angermünde 4465
Passow (Uckermark)4167
Schönow (Angerm) 4067
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Petershagen (Uckerm) 3868
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Berlin A5555
Berlin B5656
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Fangschleuse5762
Hangelsberg5764
Fürstenwalde 5866
Berkenbrück 5967
Briesen (Mark)5969
Jacobsdorf (Mark) 5971
Pillgram6071
Frankfurt (Oder) B6073
Frankfurt (Oder) A5973
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Teil E, Beilage 2.5 Fahrpreisübersicht Anschlusstarif nach Zielona Góra, Rzepin, Kunowice und Bahnhof Slubice der DB und PR Gültig ab 1. April 2020
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Gruppenkarten (Einzelfahrt) Einzelfahrausweise Fahrrad
Tarifstufe Preis in EUR Tarifstufe Preis in EURMS8G 43,00 MS8F 5,20MK8G 43,00 MK8F 5,20MR8G 43,00 MR8F 5,20MZ8G 54,90 MZ8F 5,20MS7G 37,90 MS7F 5,20MK7G 37,90 MK7F 5,20MR7G 37,90 MR7F 5,20MZ7G 49,80 MZ7F 5,20MS6G 33,10 MS6F 5,20MK6G 33,10 MK6F 5,20MR6G 33,10 MR6F 5,20MZ6G 44,90 MZ6F 5,20MS5G 28,30 MS5F 5,20MK5G 28,30 MK5F 5,20MR5G 28,30 MR5F 5,20MZ5G 40,20 MZ5F 5,20MS4G 24,40 MS4F 5,20MK4G 24,40 MK4F 5,20MR4G 24,40 MR4F 5,20MZ4G 36,30 MZ4F 5,20MS3G 20,30 MS3F 5,20MK3G 20,30 MK3F 5,20MR3G 20,30 MR3F 5,20MZ3G 32,20 MZ3F 5,20MS2G 14,70 MS2F 3,00MK2G 14,70 MK2F 3,00MR2G 14,70 MR2F 3,00MZ2G 26,50 MZ2F 3,00MS1G 11,80 MS1F 3,00MK1G 11,80 MK1F 3,00MR1G 11,70 MR1F 3,00MZ1G 23,60 MZ1F 3,00
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144
145
Verzeichnis der Orte mit Stadtlinienverkehr
Landkreis Ort mit Stadtlinienverkehr Typ
Landkreis Barnim BernauEberswaldeZepernick
IIII
Landkreis Dahme-Spreewald Königs WusterhausenLübbenLuckau
III
Landkreis Havelland Falkensee und DallgowNauenRathenow
III
Landkreis Märkisch-Oderland Bad Freienwalde ILandkreis Oberhavel Oranienburg ILandkreis Oberspreewald-Lausitz Senftenberg
LauchhammerLübbenau
IVIII
Landkreis Oder-Spree EisenhüttenstadtFürstenwalde
II
Landkreis Ostprignitz-Ruppin KyritzNeuruppinWittstock (Dosse)
IIII
Landkreis Prignitz PerlebergPritzwalkWittenberge
III
Landkreis Potsdam-Mittelmark Bad BelzigTeltow, Kleinmachnow und StahnsdorfWerder (Havel)
III
Landkreis Spree-Neiße GubenForstSpremberg
IIIIII
Landkreis Teltow-Fläming JüterbogLuckenwaldeLudwigsfelde
IIII
Landkreis Uckermark AngermündePrenzlauSchwedtTemplin
IIII
Anlage 2
146
147
Anlage 3
Verzeichnis der Transitfälle
1 Regelungen für die kreisfreien Städte
Zeitkarten, die für den Landkreis Potsdam-Mittelmark gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel, jedoch nicht zur Benutzung der Stadtverkehrslinien der ViP Ver-kehrsbetrieb Potsdam GmbH sowie der Verkehrsbetriebe Brandenburg an der Havel GmbH.
Zeitkarten, die für den Landkreis Oder-Spree gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder), jedoch nicht zur Be-nutzung der Stadtverkehrslinien der Stadtverkehrsgesellschaft mbH Frankfurt (Oder).
Zeitkarten, die für den Landkreis Spree-Neiße gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch die kreisfreie Stadt Cottbus, jedoch nicht zur Benutzung der Stadtverkehrslinien der Cottbusverkehr GmbH.
2 Deutsche Bahn AG (DB) ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG)
Zeitkarten, die mindestens für Berlin und den Landkreis Teltow-Fläming gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt zwischen Großbeeren und Lichterfelde Ost über den Bahnhof Teltow.
Zeitkarten, die mindestens für die beiden Landkreise Havelland und Potsdam-Mittelmark gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt zwischen Seegefeld und Dallgow-Döberitz über Berlin-Spandau.
Zeitkarten, die für die Landkreise Teltow-Fläming und Elbe-Elster gelten, be-rechtigen den Inhaber zur Fahrt zwischen Oehna und Herzberg (Elster) über die Bahnhöfe Linda und Holzdorf.
Zeitkarten für das VBB-Gesamtnetz berechtigen den Inhaber zur Fahrt zu den Bahnhöfen Hoyerswerda, Schwarzkollm und Lauta.
3 mobus Märkisch-Oderland Bus GmbH
Zeitkarten, die für den Landkreis Märkisch-Oderland gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt
148
Anlage 3
a) durch den Landkreis Oder-Spree, sofern nur die Orte Heinersdorf (LOS) und Behlendorf (LOS) durchfahren werden und
b) durch den Landkreis Barnim, sofern nur der Ort Tiefensee (BAR) durchfahren wird.
4 Barnimer Busgesellschaft mbH (BBG)
Zeitkarten, die für den Landkreis Märkisch Oderland gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch den Landkreis Barnim, sofern nur die Orte Tiefensee (BAR) und Werftpfuhl (BAR) durchfahren werden.
Zeitkarten, die für den Landkreis Barnim gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch den Landkreis Märkisch-Oderland, sofern nur der Ort Heckelberg (MOL) durchfahren wird.
5 NEB Betriebsgesellschaft mbH (NEB)
Zeitkarten, die für den Landkreis Barnim gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt zwischen Klosterfelde und Ruhlsdorf-Zerpenschleuse durch den Land-kreis Oberhavel.
6 Cottbusverkehr GmbH (CV)Regionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbH (RVS)
Zeitkarten, die für den Tarifbereich Cottbus ABC und den Landkreis Dahme-Spreewald gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch den Landkreis Spree-Neiße, sofern nur die Orte Drachhausen, Burg/Spreewald oder Müschen durchfahren werden.
7 Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)
Fahrausweise, die für den Ort Senftenberg gelten, berechtigen den Inhaber zur Benutzung der Stadtlinienomnibusse zwischen Senftenberg und Sedlitz.
8 Cottbusverkehr GmbH (CV) DB Regio Bus Ost GmbH (DBO) Deutsche Bahn AG (DB) Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)
Zeitkarten, die für den Landkreis Spree-Neiße gelten, berechtigen zur Fahrt durch den Landkreis Oberspreewald-Lausitz, sofern nur der Ort Neupetershain (OSL) durchfahren wird.
149
Anlage 3
9 Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH (VGOSL)
Zeitkarten, die für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz gelten, berechtigen zur Fahrt durch den Landkreis Elbe-Elster, sofern nur der Ort Schraden (EE) durchfahren wird und zur Fahrt durch den Landkreis Spree-Neiße sofern nur der Ort Greifenhain (SPN) durchfahren wird.
10 Regionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald (RVS)
Zeitkarten, die für den Landkreis Dahme-Spreewald gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch den Landkreis Teltow-Fläming, sofern nur die Orte Dahme (TF) und Kemlitz (TF) durchfahren werden.
11 HANSeatische Eisenbahn GmbH
Zeitkarten, die für den Landkreise Ostprignitz-Ruppin gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch den Landkreis Prignitz, sofern nur der Ort Wutike (PR) durchfahren wird.
12 NEB Betriebsgesellschaft mbH (NEB)
Zeitkarten, die für den Tarifbereich Berlin ABC und den Landkreis Oder-Spree gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt zwischen Zernsdorf und Kummers-dorf (b. Storkow) durch den Landkreis Dahme-Spreewald.
13 DB Regio Bus Ost GmbH (DBO)
Zeitkarten, die für den Landkreis Spree-Neiße gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch das Bundesland Sachsen, sofern nur die Orte Bluno und Sabrodt durchfahren werden.
14 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Fahrausweise, die für die Teilbereiche AB des Tarifbereiches Berlin gelten, be-rechtigen den Inhaber zur Fahrt durch den Teilbereich C des Tarifbereiches Berlin, sofern die Haltestellen Schönefeld, Wehrmathen und Schönefeld, Waltersdorfer Chaussee mit der Omnibuslinie 260 nur durchfahren werden.
150
15 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)mobus Märkisch-Oderland Bus GmbH
Fahrausweise, die für die Teilbereiche AB des Tarifbereiches Berlin gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch den Teilbereich C des Tarifbereiches Berlin, sofern die Haltestellen
- Hönow, Mahlsdorfer Straße/Thälmannstraße,- Hönow, An der Heide,- Hönow, Hoppegartener Straße und- Hönow, Libellenstraße
mit der Omnibuslinie 395 nur durchfahren werden.
Fahrausweise, die mindestens für die Wabe 5460 Neuenhagen bei Berlin des Landkreises Märkisch-Oderland gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch den Teilbereich B des Tarifbereiches Berlin, sofern die Haltestellen
- Terwestenstraße und- Dahlwitzer Straße/Greifswalder Straße
mit der Omnibuslinie 941 nur durchfahren werden.
Fahrausweise, die für die Teilbereiche AB des Tarifbereiches Berlin gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch den Teilbereich C des Tarifbereiches Berlin, sofern die Haltestellen
- Hönow, Libellenstraße,- Hönow, Ginsterstraße,- Hönow, An der Heide und- Hönow, Hoppegartener Straße
mit der Omnibuslinie 941 nur durchfahren werden.
Anlage 3
151
Anlage 3
16 ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH
Fahrausweise, die für die Teilbereiche AB des Tarifbereiches Potsdam gelten, berechtigen den Inhaber zur Fahrt durch den Teilbereich B des Tarifbereiches Berlin, sofern die Haltestellen
- Stahnsdorfer Straße und- Steinstücken
mit der Omnibuslinie 694 nur durchfahren werden.
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Anlage 4, Tabelle 2.1Fahrpreisübersicht BartarifGültig ab 1. Januar 2020
Tarif Räumliche Gültigkeit
Einzelfahrausweise Regeltarif
Einzelfahrausweise Ermäßigungstarif
Tarifstufen Preis EUR Tarifstufen Preis EUR
Orte mit Stadtlinienverkehr
Typ ITyp IITyp IV
G1G2G4
1,401,501,10
G1EG2EG4E
1,101,200,80
Landkreise bis 2 Waben3 Waben4 Waben5 Wabenüber 5 Wabenbis 25 kmbis 35 kmbis 45 kmbis 55 kmbis 65 kmbis 75 kmbis 85 kmbis 95 kmbis 105 kmbis 125 kmbis 255 km
L2L3L4L5L6R2R3R4R5R6R7R8R9RARBRD
1,602,302,903,704,604,606,007,308,90
10,5012,3013,9015,2016,8019,6024,70
L2EL3EL4EL5EL6ER2ER3ER4ER5ER6ER7ER8ER9ERAERBERDE
1,301,802,102,803,403,404,405,506,707,909,20
10,5011,5012,7014,8018,60
krfr. St. BRB, FF, CBS=Brandenburg a. d.H.,V=Frankfurt (Oder)C=Cottbus4-Fahrten-Karte
KurzstreckeABBCABCAB
-S1, V1, C1S2, V2, C2S3, V3, C3S1M, V1M
-1,801,802,806,60
-S1E, V1E, C1ES2E, V2E, C2ES3E, V3E, C3ES1ME, V1ME
-1,301,302,104,60
krfr. St. PotsdamP=Potsdam
4-Fahrten-Karte
KurzstreckeABBCABCKurzstrecke AB BC ABC
P0P1P2P3
P0MP1MP2MP3M
1,502,202,002,905,607,607,20
10,40
P0EP1EP2EP3E
P0MEP1MEP2MEP3ME
1,101,501,402,004,005,605,207,60
BerlinB=Berlin
4-Fahrten-Karte Berlin
KurzstreckeABBCABCKurzstreckeABBCABC
B0B1B2B3
BOMB1MB2MB3M
1,902,903,303,605,609,00
12,0013,20
B0EB1EB2EB3E
BOMEB1MEB2MEB3ME
1,401,802,302,604,405,608,409,60
Anschlussfahrausweis krfr. Stadt A oder C Potsdam A oder C Berlin A oder C Potsdam - Berlin AB
A3, A4, A6A5A2A9
1,301,401,702,90
--
A2E -
--
1,30 -
158
Anlage 4, Tabelle 2.2Fahrpreisübersicht BartarifGültig ab 1. Januar 2020
Tarif Räumliche Gültigkeit
Tageskarten Regeltarif
Tageskarten Ermäßigungstarif
Tarifstufen Preis EUR Tarifstufen Preis EUR
Orte mit Stadtlinienverkehr
Typ ITyp IITyp IV
G1TG2TG4T
2,903,202,00
G1TEG2TEG4TE
2,202,401,70
Landkreise bis 2 Waben 3 Waben 4 Waben 5 Waben über 5 Waben
L2TL3TL4TL5TL6T
3,204,605,807,409,20
L2TEL3TEL4TEL5TEL6TE
2,603,604,205,606,80
bis 25 km bis 35 km bis 45 km bis 55 km bis 65 km bis 75 km bis 85 km bis 95 km bis 105 km bis 125 km bis 255 km
R2TR3TR4TR5TR6TR7TR8TR9TRATRBTRDT
9,2012,0014,6017,8021,0024,6027,8030,4033,6039,2049,40
R2TER3TER4TER5TER6TER7TER8TER9TERATERBTERDTE
6,808,80
11,0013,4015,8018,4021,0023,0025,4029,6037,20
krfr. St. BRB, FF, CBS=Brandenburg a.d.H.,V=Frankfurt (Oder)C=Cottbus4er-Tageskarte
Kurzstrecke AB BC ABCAB
-S1T, V1T, C1TS2T, V2T, C2TS3T, V3T, C3T
S1TM, V1TM, C1TM
-3,803,806,40
14,40
-S1TE, V1TE, C1TES2TE, V2TE, C2TES3TE, V3TE, C3TES1TME, V1TME, C1TME
-2,802,804,80
10,40
krfr. St. PotsdamP=Potsdam
Kurzstrecke AB BC ABC AB BC ABC
-P1TP2TP3T
P1TMP2TMP3TM
-4,504,206,10
16,8016,0023,20
-P1TEP2TEP3TE
P1TMEP2TMEP3TME
-3,203,204,50
12,0012,0017,20
BerlinB=Berlin
Kurzstrecke AB BC ABC
-B1TB2TB3T
-8,609,009,60
-B1TEB2TEB3TE
-5,505,806,00
Anschlussfahr-ausweis
krfr. Stadt A od. CPotsdam A oder CBerlin A oder C
--
A2T
- -
3,50
-- -
-- -
Gesamtnetz Verbundgebiet RTT 22,00 - -
159
Anlage 4, Tabelle 2.3Fahrpreisübersicht BartarifGültig ab 1. Januar 2020
Tarif Räumliche Gültigkeit
Kleingruppen-Tageskarten Gruppentages-karten für Schüler
Tarifstufen Preis pro Gruppe EUR
Tarifstufen Preis pro Person EUR
Orte mit Stadtlinienverkehr
Typ ITyp IITyp IV
G1TKG2TKG4TK
6,707,805,50
- - -
- - -
Landkreise bis 2 Waben 3 Waben 4 Waben 5 Waben über 5 Waben
L2TK L3TK L4TK L5TK L6TK
8,0011,5014,5018,5023,00
-----
-----
bis 25 km bis 35 km bis 45 km bis 55 km bis 65 km bis 75 km bis 85 km bis 95 km bis 105 km bis 125 km bis 255 km
R2TK R3TK R4TK R5TK R6TK R7TK R8TK R9TK RATK RBTK RDTK
23,0030,0036,5044,5052,5061,5069,5076,0084,0098,00
123,50
-----------
-----------
krfr. St. BRB, FF, CBS=Brandenburg a.d.H. V=Frankfurt (Oder)C=Cottbus
Kurzstrecke AB BC ABC
-S1TK, V1TK, C1TKS2TK, V2TK, C2TKS3TK, V3TK, C3TK
- 8,508,50
15,40
- - - -
- - - -
krfr. St. PotsdamP=Potsdam
Kurzstrecke AB BC ABC
-P1TKP2TKP3TK
-11,0011,0015,40
- - - -
- - - -
BerlinB=Berlin
Kurzstrecke AB BC ABC
-B1TKB2TKB3TK
-23,5024,3024,90
-B1SG
-B3SG
-3,30
-3,40
Anschlussfahraus-weis
krfr. Stadt A od. CPotsdam A oder CBerlin A oder C
---
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Bedingungen für Abonnements
1 Allgemeines
Im Abonnement werden Fahrausweise mit einem Geltungszeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ausgegeben. Voraussetzung für das Abonne-ment ist die Teilnahme am Lastschriftverfahren. Vertragspartner des Abon-nenten ist das jeweils vertragsführende Verkehrsunternehmen.
Fahrausweise im Abonnement werden als Chipkarten mit elektronischem Fahr-schein (im Folgenden Chipkarte mit EFS genannt) ausgegeben. Der EFS gilt vom ersten bis zum letzten Tag des Geltungszeitraumes des Abonnements.
Bestimmte Fahrausweise im Abonnement werden in zwölf monatlichen Wert-abschnitten, auf denen der jeweilige Kalendermonat mit Monat und Jahr bezeichnet ist, ausgegeben. Ein Wertabschnitt gilt jeweils vom letzten Kalen-dertag des vorhergehenden Monats 00:00 Uhr bis zum ersten Kalendertag des darauffolgenden Monats 24:00 Uhr.
Bei Ausgabe von persönlichen Fahrausweisen als Chipkarte mit EFS werden das erforderliche Lichtbild sowie ausschließlich Vor- und Zuname auf die Chip-karte gedruckt. Für bestimmte persönliche Fahrausweise, die nicht als Chip-karte mit EFS ausgegeben werden, ist zusätzlich zum Wertabschnitt eine VBB-Kundenkarte mit Lichtbild und ggf. Gültigkeitsbefristung erforderlich.
2 Fahrausweise im Abonnement
2.1 Abonnements mit monatlicher Abbuchung
Folgende Fahrausweise werden im Abonnement mit monatlicher Abbuchung ausgegeben:
(a) übertragbare Zeitkarten
- Monatskarten VBB-Umweltkarten- 8-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Cottbus)- 9-Uhr-Karten (nur gültig in den Tarifbereichen Brandenburg an der Havel,
Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie in den Orten mit Stadtlinienverkehr)- 10-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Berlin)
Anlage 5
162
(b) persönliche Zeitkarten
- Monatskarten für Auszubildende/Schüler (es gelten die Bestimmungen desVBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.5)
- Schülertickets Potsdam (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B,Punkt 5.2.5)
- VBB-Abo Azubi (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt5.2.5)
- VBB-Abo 65plus (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt5.2.6)
- VBB-Abo 65vorOrt (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt5.2.7)
Die Abbuchung erfolgt entsprechend den von den einzelnen Verkehrsunter-nehmen im Abonnementvertrag festgelegten Regelungen in zehn oder zwölf monatlichen Teilbeträgen.
2.2 Abonnements mit jährlicher Abbuchung
Folgende Fahrausweise werden im Abonnement mit jährlicher Abbuchung aus-gegeben:
(a) übertragbare Zeitkarten
- Monatskarten VBB-Umweltkarten- 8-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Cottbus),- 9-Uhr-Karten (nur gültig in den Tarifbereichen Brandenburg an der Havel,
Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie in den Orten mit Stadtlinienverkehr)- 10-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Berlin)
(b) persönliche Zeitkarten
- Monatskarten für Auszubildende/Schüler (nicht für die Teilbereiche AB, BCund ABC des Tarifbereichs Berlin; es gelten die Bestimmungen des VBB- Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.5)
- Schülertickets Potsdam (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B,Punkt 5.2.5)
- VBB-Abo 65plus (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt5.2.6)
- VBB-Abo 65vorOrt (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt5.2.7)
Anlage 5
163
Anlage 5
3 Beantragung der Teilnahme am Lastschriftverfahren
Voraussetzung für die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist ein im SEPA-Raum geführtes Bankkonto, ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt des Kontoinhabers in der Bundesrepublik Deutschland sowie ein SEPA-Basislast-schriftmandat des Kontoinhabers zur Legitimation des Einzuges fälliger For-derungen durch das Verkehrsunternehmen. Für die Erteilung des Mandates ist der dafür bestimmte Bestellschein bzw. das jeweilige Online-Bestellformular zu verwenden und dem Verkehrsunternehmen bis zum 10. Kalendertag des Vormonats durch den Kunden nachweislich zu übermitteln. Die Übermittlung des schriftlichen Mandates kann durch persönliche Übergabe an ausgewählten Verkaufsstellen des Verkehrsunternehmens oder per Post sowie auch telekom-munikativ (per Fax oder als gescanntes Dokument per E-Mail oder online) erfolgen.
Wird ein Abonnement für persönliche Zeitkarten beantragt, sind sowohl der Bestellschein als auch die erforderlichen Berechtigungsnachweise sowie ein Lichtbild bei einer Verkaufsstelle der Verkehrsunternehmen persönlich vorzu-legen bzw. das jeweilige Online-Bestellformular zu verwenden. Die Übermitt-lung von Lichtbildern oder Nachweisen ist auch telekommunikativ oder online möglich.
Die Verkehrsunternehmen behalten sich im Zusammenhang mit der Antrag-stellung, der Verlängerung oder der Änderung des Abonnementvertrages eine Bonitätsprüfung vor und können daraufhin ggf. Antragsteller vom Lastschrift-verfahren ausschließen. Darüber hinaus können auch Antragsteller, die unrich-tige Angaben bei der Antragstellung getätigt haben bzw. bei denen bei frühe-ren Abonnementverträgen Zahlungsunregelmäßigkeiten aufgetreten sind, von einer Teilnahme am Lastschriftverfahren ausgeschlossen werden.
Änderungen des Namens, der Adresse, der E-Mail-Adresse (falls bei der Be-stellung angegeben) und der Bankverbindung des Kunden sind dem Verkehrs-unternehmen unverzüglich schriftlich oder in Textform (z. B per E-Mail) mit-zuteilen. Änderungen können nur bis zum 10. des Vormonats berücksichtigt werden. Bei Änderung der Bankverbindung sowie des Kontoinhabers ist ein neues SEPA-Basislastschriftmandat vorzulegen. Anschriftenermittlungen und der Verlust der Wertabschnitte oder Chipkarte (EFS) auf Grund der fehlenden Mitteilung gehen zu Lasten des Kunden.
164
4 Startkarten
Abonnements beginnen jeweils zum Ersten eines Kalendermonats. Auf An-trag des Kunden kann eine bis zum beantragten Abonnementbeginn gültige Fahrtberechtigung (Startkarte) ausgegeben werden, wenn gleichzeitig ein Abonnement beantragt wurde und die Voraussetzungen zur Teilnahme am Lastschriftverfahren gemäß Punkt 3 vorliegen. Die Startkarte ist Bestandteil des beantragten Abonnements, jedoch nicht der 12-monatigen Mindestver-tragslaufzeit.
Für Startkarten gelten die Tarifbestimmungen der jeweils bestellten Zeitkarte gemäß Teil B, Punkt 5.2.
Startkarten für persönliche Zeitkarten sind nur in Verbindung mit der entspre-chenden VBB-Kundenkarte gültig. Startkarten für das VBB-Abo 65plus werden nur an Personen ausgegeben, die am 1. Geltungstag der Startkarte mindestens 65 Jahre alt sind.
Startkarten werden nur an den Inhaber des Abonnements bzw. dessen gesetz-lichen Vertreter ausgegeben. Zur Legitimation ist ein Personaldokument und ggf. eine Vollmacht vorzulegen.
Der Fahrpreis einer Startkarte wird wie folgt berechnet:
Tagespreis = Preis des beantragten Abonnements x 1/365.
Der so ermittelte Tagespreis wird in der dritten Stelle nach dem Komma auf den nächsten Cent kaufmännisch gerundet und anschließend mit der Anzahl der Geltungstage der Startkarte multipliziert.
Die Abbuchung des Betrages für die Startkarte erfolgt in der Regel mit der ersten Abbuchung des Betrages für das Abonnement. Jedem Verkehrsunternehmen ist es freigestellt, den Gesamtbetrag bzw. einen Teilbetrag der Startkarte so-fort bei Ausgabe bar bzw. bargeldlos zu erheben.
Bei Nichtzustandekommen des Abonnementvertrages oder vorzeitiger Beendi-gung während des ersten Vertragsjahres wird die Berechnung des Fahrpreises für die Nutzung der Startkarte analog den Bedingungen für Abonnements bei außerordentlicher Kündigung gemäß Punkt 10.4 vorgenommen.
Bei Verlust von Startkarten als Wertabschnitt wird kein Ersatz geleistet.
Anlage 5
165
Bei Abonnements, für die Chipkarten mit EFS ausgegeben werden, können Startkarten ebenfalls als EFS auf der Chipkarte gespeichert werden. Bei Ver-lust von Chipkarten gilt Punkt 9.
5 Erhalt Chipkarte mit EFS bzw. der Wertabschnitte
(a) Chipkarte
Die Chipkarte mit dem für den Vertragszeitraum gültigen EFS wird dem Kun-den bzw. dessen gesetzlichem Vertreter postalisch zugestellt oder durch einen Zustelldienst überbracht. Der Kunde ist verpflichtet, bei Nichterhalt das ver-tragsführende Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens bis zehn Tage nach Beginn des ersten Gültigkeitsmonats, schriftlich, in Textform (z. B per E-Mail) oder persönlich in ausgewählten Verkaufsstellen des vertragsfüh-renden Verkehrsunternehmens zu informieren. Sofern die Information über den Nichterhalt oder die Falschlieferung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
Die Chipkarte kann zudem in besonders bekannt gegebenen Verkaufsstellen ausgegeben werden. Bei einer Vertragsverlängerung verlängert sich automa-tisch die Gültigkeit des EFS.
Bei Übergabe oder Zusendung der Chipkarte mit EFS sind im beigefügten An-schreiben die auf dem Chip gespeicherten Daten des Abonnements aufgeführt. Der Kunde hat die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Bean-standungen sind dem vertragsführenden Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens bis zehn Tage nach Beginn des ersten Gültigkeitsmonats, schriftlich, in Textform (z. B per E-Mail) oder persönlich in ausgewählten Ver-kaufsstellen des vertragsführenden Verkehrsunternehmens anzuzeigen.
Die Daten auf der Chipkarte können in besonders bekannt gegebenen Ver-kaufsstellen ausgelesen werden.
(b) Wertabschnitte
Die für den Vertragszeitraum gültigen zwölf monatlichen Wertabschnitte wer-den dem Kunden bzw. dessen gesetzlichem Vertreter postalisch zugestellt oder durch einen Zustelldienst überbracht. Die Zustellung der Wertabschnitte kann auch in zwei oder mehr Teillieferungen erfolgen. Der Kunde ist verpflich-tet, bei Nichterhalt oder bei Falschlieferung der Wertabschnitte das vertrags-
Anlage 5
166
führende Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens bis zehn Tage nach Beginn des ersten Gültigkeitsmonats, schriftlich, in Textform (z. B per E-Mail) oder persönlich in ausgewählten Verkaufsstellen des vertragsführen-den Verkehrsunternehmens zu informieren. Sofern die Information über denNichterhalt oder die Falschlieferung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, sindAnsprüche des Kunden ausgeschlossen.
Bei persönlichen Zeitkarten ist die Nummer der VBB-Kundenkarte, in das vor-gesehene Feld des jeweiligen Wertabschnittes einzutragen. Bei Abonnements der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) oder der S-Bahn Berlin GmbH ist zusätz-lich die auf dem Wertabschnitt angegebene Abonnement-Nummer in das hier-für vorgesehene Feld der VBB-Kundenkarte einzutragen.
6 Durchführung des Lastschriftverfahrens (Abbuchungen)
Die jeweils geltenden Gesamtbeträge für Abonnements sind in der Anlage 4 des VBB-Tarifs in seiner jeweils geltenden, veröffentlichten Fassung aufgeführt.
Beim Lastschriftverfahren für Abonnements mit jährlicher Abbuchung wird der Gesamtbetrag grundsätzlich im Voraus am 1. Bankarbeitstag des ersten Gültigkeitsmonats abgebucht.
Beim Lastschriftverfahren für Abonnements mit monatlicher Abbuchung wird der Gesamtbetrag in monatlichen Teilbeträgen jeweils am 1. Bankarbeitstag des laufenden Monats abgebucht. Eventuelle teilungsbedingte Rundungsdiffe-renzen zum Gesamtbetrag werden mit dem letzten Teilbetrag ausgeglichen. Bei Tarifänderungen während der Laufzeit des Abonnements werden die monat-lichen Teilbeträge ab dem Zeitpunkt der Änderung entsprechend angepasst.
Der Kunde ist verpflichtet, die Lastschriften zu kontrollieren und Abwei-chungen innerhalb von 8 Wochen nach festgelegtem Buchungszeitpunkt beim vertragsführenden Verkehrsunternehmen zu melden. Die Nichteinhaltung der Frist geht zu Lasten des Kunden.
Abweichende Regelungen zum Abbuchungszeitpunkt können durch einzelne Verkehrsunternehmen im Abonnementvertrag festgelegt werden.
Kann der Einzugsbetrag (einmaliger Gesamtbetrag bzw. monatlicher Teilbe-trag) aus Gründen, die nicht vom Verkehrsunternehmen zu vertreten sind, nicht fristgerecht abgebucht werden, werden der geschuldete Betrag und die
Anlage 5
167
anfallenden Bankgebühren sowie ein Bearbeitungsentgelt von mindestens 2,50 EUR im nächsten Monat fällig und abgebucht, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Dieses gilt auch bei eventuell weiteren Rücklastschriften.
Bei erstmaligem oder erneutem Abschluss eines Abonnementvertrages er-hält der Kunde im Rahmen des SEPA-Basislastschriftverfahrens spätestens fünf Bankarbeitstage vor der ersten Abbuchung eine Information über Abbu-chungszeitpunkt und Höhe des Lastschrifteinzuges.
7 Verlängerung der Verträge
Abonnementverträge für übertragbare Zeitkarten sowie für das VBB-Abo 65plus und das VBB-Abo 65vorOrt verlängern sich jeweils um zwölf Monate, wenn sie nicht gemäß Punkt 10 gekündigt werden.
Die Abonnements für Auszubildende/Schüler (ausgenommen Schülertickets Potsdam) enden grundsätzlich nach zwölf Monaten. Eine Verlängerung ist spä-testens sechs Wochen vor Ende der Laufzeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen neu zu beantragen.
Die Abonnements für das Schülerticket Potsdam verlängern sich jeweils um zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von sechs Wochen zum jeweiligen Vertragsende von einem der Vertragspartner schriftlich oder in Textform (z. B per E-Mail) gekündigt werden. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres endet das Abonnement, ohne dass es einer Kündigung bedarf, es sei denn der Kunde weist seine weitere Berechtigung entsprechend Teil B, Punkt 5.2.5.3 des VBB-Tarifs nach. In diesem Fall verlängert sich das Abonnement entsprechend der nachgewiesenen Berechtigung und endet mit deren Wegfall.
Beim Wegfall der Voraussetzungen für persönliche Zeitkarten ist der Abonnent zur unverzüglichen Mitteilung an das vertragsführende Verkehrsunternehmen verpflichtet.
8 Änderung der Verträge
Der Wechsel bzw. die Ergänzung des gewählten Tarifbereichs bzw. der Wech-sel des Abonnementtyps ist während der Laufzeit des Vertrages auf schrift-lichen Antrag zum 1. des Folgemonats möglich, sofern der Änderungsantrag
Anlage 5
168
bis zum 10. des Vormonats gestellt wird [schriftlich oder in Textform (z. B per E-Mail)] und soweit der Kunde die Voraussetzungen für den geänderten Tariferfüllt. Die Abrechnung des bisherigen bzw. des neuen Abonnements erfolgttagesgenau entsprechend der Regelung in Punkt 4. Bereits gezahlte Beträgewerden angerechnet. Bei jährlicher Abbuchung wird für die Abrechnung desursprünglichen Abonnements der zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns fälligePreis zugrunde gelegt.
Ein Wechsel zwischen jährlicher und monatlicher Abbuchung sowie zwischen monatlicher und jährlicher Abbuchung ist innerhalb eines Vertragszeitraumes ausgeschlossen.
9 Ersatz Chipkarten mit EFS und Wertabschnitten
(a) Chipkarte
Die Chipkarten sind Eigentum des vertragsführenden Verkehrsunternehmens. Ist die Kartengültigkeit abgelaufen bzw. eine Änderung des Geltungsbereiches und/oder persönlicher Daten erforderlich, wird dem Kunden unaufgefordert oder gemäß Beantragung eine neue Chipkarte mit EFS zugesandt bzw. die Än-derung auf die Chipkarte geschrieben.
Der Verlust oder die Beschädigung der Chipkarte ist dem vertragsführenden Verkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die ursprünglich ausgege-bene Chipkarte wird gesperrt. Das gleiche gilt, wenn der Kunde seine Chip-karte nicht gemäß Teil A, § 8 Absatz 1a fristgerecht zur Prüfung vorlegt. Die Ausstellung einer Ersatz-Chipkarte erfolgt gegen ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR und bei persönlichen Zeitkarten gemäß Punkt 2.2 (b) nach Vorlage eines Lichtbildes. Für jede weitere Ersatz-Chipkarte innerhalb von 24 Monaten nach der ersten Ersatzausstellung wird ein Entgelt von 20,00 EUR erhoben.
Beruht die Beschädigung oder Nichtlesbarkeit der Chipkarte auf einem durch das ausstellende oder das kontrollierende Verkehrsunternehmen zu vertre-tenden Umstand, so entfällt das Entgelt für die Ausstellung der Ersatz-Chip-karte.
(b) Wertabschnitte
Bei Verlust oder Beschädigung von Wertabschnitten wird kein Ersatz geleistet.
Anlage 5
169
10 Kündigung der Verträge
Sämtliche Kündigungen bedürfen der Schriftform oder der Textform (z. B. per E-Mail).
10.1 Ordentliche Kündigung
Abonnementverträge können mit einer Frist von sechs Wochen zum jeweiligen Vertragsende gekündigt werden.
10.2 Außerordentliche Kündigung durch den Kunden
Der Abonnementvertrag kann durch den Kunden auch vor Ablauf der 12-Mo-nats-Laufzeit jeweils zum Ende eines Monats vorzeitig gekündigt werden, wenn gleichzeitig mit der Kündigung die restlichen Wertabschnitte bzw. die Chipkarte mit EFS (längstens zehn Tage nach Ablauf) an das vertragsführende Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden. Wird die Kündigung und Rück-gabe bis zum 2. Kalendertag eines Monats vorgenommen (bei Einsendung gilt das Datum des Poststempels), so ist die Kündigung zum Ablauf des Vormonats wirksam.
Bei außerordentlicher Kündigung des Vertrages wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,50 EUR erhoben, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
10.3 Außerordentliche Kündigung durch das Verkehrsunternehmen
Das vertragsführende Verkehrsunternehmen ist insbesondere in folgenden Fällen zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Abonnementvertrages berechtigt:
- bei durch den Kunden zu vertretender Rücklastschrift oder- bei Widerruf des SEPA-Basislastschriftmandates bzw. bei nicht rechtzeitiger
Bekanntgabe einer gültigen Bankverbindung.
Der Abonnent hat die restlichen Wertabschnitte bzw. die Chipkarte an das vertragsführende Verkehrsunternehmen zurückzugeben.
Bei außerordentlicher Kündigung des Vertrages wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,50 EUR erhoben, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
Anlage 5
170
10.4 Abrechnung bei außerordentlicher Kündigung
Bei außerordentlicher Kündigung erfolgt die Abrechnung des Nutzungszeit-raums (Zeitraum ab Beginn des vorzeitig beendeten Vertragsjahres bis zur erfolgten Rückgabe der Wertabschnitte bzw. bis zur Sperrung des EFS der Chipkarte) auf der Grundlage der jeweiligen Preise der entsprechenden Mo-natskarten ohne Abonnement.
Bei einer außerordentlichen Kündigung (mit Ausnahme des VBB-Abos 65plus, des Schülertickets Potsdam und des VBB-Abo Azubi) wird für jeden Nutzungs-tag 1/365 des 12-fachen Preises der entsprechenden Monatskarte ohne Abon-nement gemäß VBB-Tarif berechnet. Bei einer außerordentlichen Kündigung des VBB-Abo 65plus wird für jeden Nutzungstag 1/365 eines Referenz-Jah-respreises in Höhe von 708,00 EUR, bei einer außerordentlichen Kündigung des Schülertickets Potsdam wird für jeden Nutzungstag 1/365 eines Referenz-Jahrespreises in Höhe von 300,00 EUR und bei einer außerordentlichen Kündi-gung des VBB-Abo 65vorOrt wird für jeden Nutzungstag 1/365 eines Referenz-Jahrespreises in Höhe von 388,00 EUR berechnet. Bei einer außerordentlichen Kündigung des VBB-Abo Azubi wird für jeden Nutzungstag 1/365 eines Refe-renz-Jahrespreises in Höhe von 534,00 EUR berechnet.
Die vorstehende Berechnung nach Nutzungstagen ist auch bei vorzeitig been-detem Vertragsjahr der Höhe nach begrenzt auf den gesamten Jahresabonne-mentpreis des vorzeitig beendeten Vertragsjahres.
Verkehrsunternehmen, die in zehn Monatsraten abbuchen, nehmen keine Nachbelastungen vor, da der monatliche Abonnementbetrag dem Preis der Monatskarte entspricht.
Bereits gezahlte Beträge werden angerechnet und der dann noch ausstehende Betrag abgebucht bzw. ein evtl. Guthaben bargeldlos erstattet.
10.5 Zusätzliche Regelungen für Chipkarten mit EFS
Die Chipkarten mit EFS werden durch das vertragsführende Verkehrsunterneh-men zum Vertragsende (durch Zeitablauf bzw. Kündigung) gesperrt. Die Chip-karte ist auf Verlangen des vertragsführenden Verkehrsunternehmens inner-halb von zehn Tagen nach Vertragsende zurückzugeben. Bei Überschreitung dieser Frist kann ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR erhoben werden, es sei denn der Kunde weist nach, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Das Entgelt wird im Lastschriftverfahren abgebucht bzw. mit einem beste-henden Guthaben verrechnet.
Anlage 5
171
Anlage 5
11 Fahrgelderstattung für persönliche Zeitkarten im Abonnement
Eine Fahrgelderstattung für persönliche Zeitkarten im Abonnement wird nur bei einer mit stationärer Behandlung oder Bettlägerigkeit verbundenen Einzelerkrankung von mindestens 15 zusammenhängenden Krankheitstagen gewährt. Der Nachweis ist durch die Bescheinigung eines Arztes, eines Kran-kenhauses oder einer Krankenkasse zu erbringen.
Für jede Einzelerkrankung von mindestens 15 Tagen wird ab dem ersten Tag 1/365 des Jahresbetrages der entsprechenden Zeitkarten gemäß VBB-Tarif, nach Abzug des Bearbeitungsentgeltes von mindestens 2,50 EUR, erstattet. Der Antrag ist durch den Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Wo-che nach Beendigung der Erkrankung zu stellen. Erstattungen werden nach Prüfung des Anspruchs vorgenommen. Die Erstattungsbeträge werden bar-geldlos überwiesen.
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Anlage 6
Bedingungen für Jahreskarten
1 Allgemeines
Als Jahreskarten werden Fahrausweise mit einem Geltungszeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ausgegeben.
Jahreskarten sind im Voraus in einem Betrag wahlweise bar, bargeldlos und ggf. bargeldlos an Automaten zu bezahlen.
Jahreskarten können auch als Chipkarten mit elektronischem Fahrschein (im Folgenden Chipkarte mit EFS genannt) ausgegeben werden. Der EFS gilt vom ersten bis zum letzten Tag des Geltungszeitraumes der Jahreskarten.
Bei Ausgabe von persönlichen Fahrausweisen als Chipkarte mit EFS werden das erforderliche Lichtbild sowie ausschließlich Vor- und Zuname auf die Chip-karte gedruckt.
Für die Ausgabe von Chipkarten mit EFS ist die Erhebung des Vor- und Zuna-mens, der Adresse sowie eine Unterschrift durch den Antragssteller zur Einwil-ligung der Datenspeicherung durch das ausgebende Verkehrsunternehmen auf einem Jahreskarten-Formular erforderlich.
Für die Ausgabe von persönlichen Zeitkarten als Chipkarte mit EFS ist darüber hinaus die Angabe des Geburtsdatums auf dem Jahreskarten-Formular erfor-derlich.
2 Fahrausweise
Jahreskarten bestehen aus zwölf monatlichen Wertabschnitten, auf denen der jeweilige Kalendermonat mit Monat und Jahr bezeichnet ist. Ein Wertabschnitt gilt jeweils vom letzten Kalendertag des vorhergehenden Monats 00:00 Uhr bis zum ersten Kalendertag des darauffolgenden Monats 24:00 Uhr.
Bei persönlichen Fahrausweisen ist zusätzlich eine VBB-Kundenkarte mit Lichtbild und ggf. Gültigkeitsbefristung erforderlich
Als Jahreskarten werden folgende Fahrausweise des VBB-Tarifs ausgegeben:
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Anlage 6
(a) übertragbare Zeitkarten
- Monatskarten VBB-Umweltkarten- 8-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Cottbus),- 9-Uhr-Karten (nur gültig in den Tarifbereichen Brandenburg an der Havel,
Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie in den Orten mit Stadtlinienverkehr)
(b) persönliche Zeitkarten
- Monatskarten für Auszubildende/Schüler (nicht für die Teilbereiche AB, BC und ABC des Tarifbereichs Berlin; es gelten die Bestimmungen des VBB-Ta-rifs, Teil B, Punkt 5.2.5)
3 Fahrgelderstattung für übertragbare Jahreskarten Werden von einer Jahreskarte vor Ablauf der zwölf Gültigkeitsmonate die restlichen, nicht genutzten Wertabschnitte zurückgegeben, wird für den Zeit-raum der Inanspruchnahme (Anzahl der genutzten Tage) 1/365 des 12-fachen Preises entsprechenden Monatskarte ohne Abonnement gemäß VBB-Tarif be-rechnet und der Restbetrag bargeldlos, abzüglich 2,50 EUR Bearbeitungsent-gelt, erstattet. Erfolgt die Rückgabe bis zum zweiten Kalendertag des ersten nicht genutzten Monats, wird ab diesem Monat die Erstattung berechnet.
Die Chipkarten mit EFS werden durch das Verkehrsunternehmen zum Ablauf der Jahreskarte gesperrt. Die Chipkarte ist auf Verlangen des vertragsführen-den Verkehrsunternehmens innerhalb von zehn Tagen nach Vertragsende zu-rückzugeben. Bei Überschreitung dieser Frist wird ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR fällig, es sei denn der Kunde weist nach, dass er die Fristüber-schreitung nicht zu vertreten hat.
4 Fahrgelderstattung für persönliche Jahreskarten
Nur bei persönlichen Jahreskarten kann rückwirkend eine teilweise Fahrgel-derstattung erfolgen. Dazu muss die Bescheinigung eines Arztes, eines Kran-kenhauses oder einer Krankenkasse über eine mit stationärer Behandlung oder Bettlägerigkeit verbundene Einzelerkrankung von mindestens 15 zusammen-hängenden Krankheitstagen vorgelegt werden.
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In diesen Fällen wird ab dem ersten Tag 1/365 des Betrages der entspre-chenden Jahreskarte gemäß VBB-Tarif, mindestens 2,50 EUR Bearbeitungs-entgelt, erstattet. Der Antrag ist durch den Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Beendigung der Erkrankung zu stellen.
Die Chipkarten mit EFS werden durch das Verkehrsunternehmen zum Ablauf der Jahreskarte gesperrt. Die Chipkarte ist auf Verlangen des vertragsführen-den Verkehrsunternehmens innerhalb von zehn Tagen nach Vertragsende zu-rückzugeben. Bei Überschreitung dieser Frist wird ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR fällig, es sei denn der Kunde weist nach, dass er die Fristüber-schreitung nicht zu vertreten hat.
5 Ersatz von Chipkarten mit EFS
Die Chipkarten sind Eigentum des vertragsführenden Verkehrsunternehmens. Der Verlust oder die Beschädigung der Chipkarte ist dem vertragsführenden Verkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die ursprünglich ausgegebene Chipkarte wird gesperrt. Das gleiche gilt, wenn der Kunde seine Chipkarte nicht gemäß Teil A, § 8 Absatz 1a fristgerecht zur Prüfung vorlegt. Die Ausstel-lung einer Ersatz-Chipkarte erfolgt gegen ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR und bei persönlichen Zeitkarten gemäß Punkt 2 (b) zusätzlich nach Vorlage eines Lichtbildes. Für jede weitere Ersatz-Chipkarte innerhalb von 24 Monaten nach der ersten Ersatzausstellung wird ein Entgelt von 20,00 EUR erhoben.
Beruht die Beschädigung oder Nichtlesbarkeit der Chipkarte auf einem durch das ausstellende oder das kontrollierende Verkehrsunternehmen zu vertre-tenden Umstand, so entfällt das Entgelt für die Ausstellung der Ersatz-Chip-karte.
Anlage 6
175
Anlage 7
Kurzstreckenregelungen
1 Kurzstrecke Berlin
1.1 S-Bahn und U-Bahn
1.1.1 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)S-Bahn Berlin GmbH
Fahrausweise des Kurzstreckentarifs Berlin gelten für eine Fahrt bis zu drei Stationen bei der S-Bahn bzw. U-Bahn. Bei Zügen der S-Bahn Berlin werden auch die Haltestellen mitgezählt, an denen diese planmäßig nicht halten.
Fahrausweise des Kurzstreckentarifs Berlin berechtigen nach Entwertung zum Erreichen des Reiseziels in kürzester Zeit. Sie berechtigen nicht zu Fahrtunter-brechungen und Rückfahrten. Umsteigen ist nur innerhalb des S- und U-Bahn-Netzes gestattet.
Im Teilbereich Berlin C gelten für Kurzstreckenfahrten, deren Start oder Ziel im Teilbereich Berlin B liegen, die Kurzstreckentarife, die im Teilbereich Berlin B gültig sind.
Außerdem gelten für Kurzstreckenfahrten auf S-Bahn-Strecken im Berliner Teil-bereich Berlin C nur die Kurzstreckentarife, die im Berliner Teilbereich Berlin B gültig sind.
1.2 Bus und Straßenbahn
1.2.1 Barnimer Busgesellschaft mbH (BBG)Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG)Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH (OVG)regiobus Potsdam Mittelmark GmbHRegionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbH (RVS)ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP)
Fahrausweise des Kurzstreckentarifs Berlin gelten für eine Fahrt bis zu sechs Omnibushaltestellen oder sechs Straßenbahnhaltestellen. Beim ExpressBus werden auch die Haltestellen mitgezählt, an denen der ExpressBus ohne Halt vorbeifährt.
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Anlage 7
Fahrausweise des Kurzstreckentarifs Berlin berechtigen nach Entwertung zum Erreichen des Reiseziels in kürzester Zeit. Sie berechtigen nicht zu Fahrtunter-brechungen und Rückfahrten.
Im Teilbereich Berlin C gelten für Kurzstreckenfahrten, deren Start oder Ziel im Teilbereich Berlin B liegen, die Kurzstreckentarife, die im Teilbereich Berlin B gültig sind.
Zusätzlich gilt ausschließlich bei der ViP der Kurzstreckentarif Potsdam für Fahrten von Berlin C nach Berlin B.
1.3 Fähre
1.3.1 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Für die BVG-Fährverbindungen der Linien F11, F12, F21, F23 und F24 ist für eine einfache Fahrt ein Kurzstreckenfahrausweis Berlin zu lösen, wenn der Fahrgast nicht bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist.
Fahrausweise des Kurzstreckentarifs Berlin gelten nicht für die Fährverbin-dung Wannsee - Kladow.
2 Kurzstrecke Potsdam
2.1 Bus und Straßenbahn
2.1.1 ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP)regiobus Potsdam Mittelmark GmbHHavelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG)
Fahrausweise des Kurzstreckentarifs Potsdam berechtigen zu einer Fahrt mit einer Fahrtlänge von höchstens vier Omnibushaltestellen oder vier Straßen-bahnhaltestellen. Dabei sind auch die Haltestellen mitzuzählen, die während der Fahrt nicht bedient werden bzw. der Bus ohne Halt vorbeifährt. Danach ist das Fahrzeug unaufgefordert zu verlassen oder ein neuer Fahrausweis zu lösen. Sie berechtigen zum Erreichen des Reiseziels in kürzester Zeit. Fahrtun-terbrechungen und Rückfahrten sind nicht zulässig, ein Umsteigen zwischen dem Liniennetz der ViP, der regiobus Potsdam-Mittelmark GmbH und der HVG ist nicht zulässig, jedoch darf innerhalb des gleichen Liniennetzes umgestiegen werden.
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Anlage 7
2.2 Fähre
Für die ViP-Fährverbindung der Linie F1 ist für eine einfache Fahrt ein Kurz-streckenfahrausweis Potsdam zu lösen, wenn der Fahrgast nicht bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist.
3 Landkreise
3.1 Busse
3.1.1 Havelbus Verkehrsgesellschaft mbH (HVG)
Fahrausweise des Kurzstreckentarifs gelten für Fahrten bis zu einer Entfer-nung von 3 km. Sie berechtigen nicht zum Umsteigen und nicht zu Fahrtun-terbrechungen. Der Ermäßigungstarif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Die Kurzstrecke lokal berechtigt nicht zu Fahrten innerhalb der Teilbereiche AB des Tarifbereichs Potsdam.
Kurzstrecke Regeltarif: 1,50 EURKurzstrecke Ermäßigungstarif: 1,20 EUR
3.1.2 Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH (OVG)Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Fahrausweise des Kurzstreckentarifs gelten nur für Fahrten innerhalb des Landkreises Oberhavel und bis zu einer Entfernung von 3 km. Sie berechtigen nicht zum Umsteigen und nicht zu Fahrtunterbrechungen. Der Ermäßigungsta-rif gilt für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren.
Kurzstrecke Regeltarif: 1,40 EURKurzstrecke Ermäßigungstarif: 1,10 EUR
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Anlage 8
Elektronische Fahrausweise auf Basis mobiler Endgeräte
Anwendungsbereich
Ein Fahrgast, der einen elektronischen Fahrausweis auf Basis mobiler Endge-räte (Handyticket) als Fahrausweis nutzen will, schließt einen Vertrag über die Nutzung des Verfahrens sowie für den Erwerb und die Nutzung von elek-tronischen Fahrausweisen mit dem anbietenden Kundenvertragspartner und Dienstleister ab. Die Nutzungsbedingungen für das jeweilige Verfahren sind Gegenstand des Vertrages des Fahrgastes mit dem jeweiligen Vertragspartner.
Der Kunde hat beim Erwerb von elektronischen Fahrausweisen auf Basis mo-biler Endgeräte (Handyticket)
- den Fahrausweis vor Fahrtantritt zu erwerben,- sein mobiles Endgerät betriebsbereit zu halten und- dem Prüfpersonal das Display mit den prüfrelevanten Inhalten vorzuzeigen,
so dass eine Prüfung des Fahrausweises vorgenommen werden kann. Die Be-dienung des mobilen Endgeräts nimmt der Fahrgast vor. Das Prüfpersonal kann jedoch die Aushändigung des mobilen Endgeräts zu Prüfzwecken in An-wesenheit des Fahrgastes verlangen.
Das Handyticket gilt, soweit es nicht mit einem genauen Geltungszeitraum versehen ist, zum sofortigen Fahrtantritt.
Handytickets sind nicht übertragbar. Das angegebene Kontrollmedium ist mit-zuführen. Sofern Vor- und Nachname als Kontrollkriterium angegeben wurden, ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen.
Das mobile Endgerät des Fahrgastes ist betriebsbereit, wenn es während der gesamten Fahrt in einem eingeschalteten sowie funktionsbereiten Zustand ist.
Eine Stornierung und Erstattung ist, sofern kein technischer Fehler vorliegt, aus-geschlossen. Sollte der Fahrgast dem Prüfpersonal keinen gültigen elektronischen Fahrausweis anzeigen können, z. B. aufgrund eines nicht betriebsbereiten mobi-len Endgeräts, wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach Teil A, § 9 fällig.
Fahrten mit Kurzstreckenfahrausweisen Berlin und Potsdam laut VBB-Tarif, Anlage 7, Punkte 1 und 2, die über mobile Endgeräte ausgegeben werden, müssen innerhalb von 20 Minuten beendet werden. Die übrigen Geltungsbe-dingungen bleiben davon unberührt.
179
Anlage 8
Fahrausweise, die über mobile Endgeräte ausgegeben werden, können bis zu 30 Tage im Vorverkauf ausgegeben werden, mit Ausnahme der touristischen Kombinationsprodukte im Tarifbereich Berlin gemäß Teil C, Punkt 4.1; diese können bis zu 365 Tage im Voraus erworben werden.
Die konkreten Anwendungshinweise, Voraussetzungen, Rechte und Pflichten sind den bei der Anmeldung zu den Verfahren zu akzeptierenden Bedingungen zu entnehmen.
Die Bedingungen der Systeme können der Internetseite www.vbb.de/handyticket entnommen werden.
180
181
Schematischer Flächenzonenplan des Verbundraumes
B
CBernau
RathenowNauen
Pritzwalk
Perleberg
Oranienburg
Templin
Prenzlau
Schwedt
Angermünde
Eberswalde
Bad Freienwalde
FürstenwaldeKönigsWusterhausen
Ludwigsfelde
Luckenwalde
Jüterbog
Luckau
Lübben
Eisenhütten-stadt
Belzig
PR OPR
OHV
HVL
UM
BAR
MOL
LOS
LDS
TF
EE
SPN
PM
BerlinA
FF
EE
Lübbenau
OSL
Senftenberg
Spremberg
Forst
Guben
SPN
CB
Wittenberge
Lauchhammer
Falkensee
Bei den eingezeichneten Orten handelt es sich um Orte mit Stadtlinienverkehr der Anlage 2 des VBB-Tarifes.
Anhang I
KyritzNeuruppin
Wittstock(Dosse)
Teltow
PBRB
Zepernick
Bad
Werder
182
Anhang I
2
Flächenzonenplan Landkreis Barnim
Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit StadtlinienverkehrGrenze des Berliner C-Gebietes
4862EberswaldeSommerfeldeTornow FinowLichterfeldeClara-Z.-Siedlg.
5257ZepernickRöntgentalHobrechts-felde
DahmsdorfFriedrichshofMarienfeld
5567Münche-berg (Mark)
5460Neuenha-gen bei BerlinDahlwitz-BirkensteinHönow
5463
5167
VevaisBliesdorf
Wriezen
5560Schöneichebei Berlin
LeistenhofGehegemühle
4465Angermünde
4369Schwedt (Oder)Schwedt(Oder) Mitte
KarlshofAlsenhofHindenburgSchulen-burgslust
4257Vietmannsdorf
MühlenbeckSchönfließ
5255Schildow
Glienicke
FeldheimMönchmühle
4756
4955Zehlendorf
5156Schönwalde(Barnim)SchönerlindeGorinsee
Dammsmühle
4957
Neudorf
KlosterfeldeLottschesee
4857
4960Melchow
4863Hohenfinow
4864
Papierfabr.Amalienhof
Falkenberg(Mark)
4966
Altgaul
Neugaul
Altranft
Rathsdorf
5166
MöglinMarienberg
Schulzen-dorf (MOL)
5163
BahnhofSteinbeckBrunow
Leuenberg
5265Herzhorn
5162Tiefensee
5260
LöhmeSeefeld
5464
GladowshöheHohenstein
Ruhlsdorf
5466Buckow(Märk Schw)Sdl.Rotes LuchBergschäfereiW.Sieversdf.Hasenholz
4555
Wesendorf
Zehdenick(Mark)Zehde-nick-Neuhof
4655Krewelin
4755LiebenwaldeBischofswerderHöpen
4855Kreuzbruch
4556Kappe
4656Lieben-thal (OHV)Hammer
4856
4557Kurt-schlag (OHV)
4657Schluft
4757Böhmerheide
5157Waldsiedlung
4958
PrendenBogensee
Lanke
4858
RuhlsdorfSophienstädt
4758Zerpen-schleuseKlandorfRuhlsdorf- Zerpen- schleuse
4658
Dölln-SeeSarnow
Groß Schö-nebeck
4859Marienwerder
4959
4860
5060
SydowGrüntal
4961
SpechthausenSchönholz
5061
Tuchen-Klo-bickeKlobicke
Tuchen
5161
SiedlungSchönfeld
Tempelfelde
5361
BuchholzWesendahl
Wegendorf
5262
HirschfeldeWerftpfuhl
5062
BeerbaumFreudenbergGratzeBeiersdorf
Heckelberg
4962Trampe
4963
5063Gersdorf (MOL)
NeugersdorfKrugeAckermannshofBodens Eichen
5263
5363
Rehfelde-Dorf
5563RehfeldeHerrensee
Mehrow
5459
5059
Dewinsee-SiedlungWullwinkel
Biesenthal
4964
KrummenpfahlCöthen
Dannenberg
TorgelowWollenberg
5064Wölsickendorf
5164
5264Prötzel
5364Klosterdorf
5465
Bollers-dorfer Höhe
Bollersdorf
5365
PrädikowErnsthof
Grunow (MOL)
5165HarnekopSternebeckFrankenfeldeHaselbergRädikow
5065Platzfelde
5266
IhlowReichenow
5564
Werder (MOL)Zinndorf
4357
StorkowGrunewald
Hammel-spring
4457
Kurt-schlag
Klein Dölln
4456
4356
4455Vogelsang(OHV)
BeberseeGollinGut Gollin
4258Dargersdorf
Petershof
4259MilmersdorfGötschendorf
4358
BirkenhofGroß Dölln
4260
Hohenwalde
Ringenwalde(Templ)
Abzw.
4360Friedrichs-walde
4460
4560
4660Altenhof
4760Finowfurt
4759
WildauRosenbeck
Eichhorst
4659
4559
4459
4359
AhlimbsmühleReiersdorf
4458
Dölln KrugFeriendorf ,Groß Väter
Groß Väter
TemmenHessenhagenWillmineTemmen
4261Temmen
LuisenauAhlimbswaldePoratz
4361Hessenhöhe
4461Parlow
4561JoachimsthalJoachims-thal Kaiserb.
4661
4761Werbellin
4861Buckow
4762
Kolonie BritzNeuehütte
Britz
4662Golzow(Eberswalde)
4562
Senftenhütte
AlthüttendorfAlt Hütten-dorf
4462Neugrimnitz
4362Glambeck
4262
NeuhausFriedrichsfelde
4263
Steinhöfel
Wilmersdorf(Angerm)
4363Wolletz
LouisenhofGrumsin
4463Altkünkendorf
4563
Klein ZiethenLuisenfelde
Groß-Ziethen
4663Chorin
4763Sandkrug 4764
Liepe
Stecher-schleuse
Niederfinow
Struwenberg
4664
WeißenseePehlitz
Brodowin
4564SerwestRosinthal
4464
ZuchenbergSternfelde
Schmargen-dorf
4364
BlumbergerMühle
Görlsdorf
BruchhagenNeuhof
4264Greiffenberg
PeetzigWelsowKerkowMürow-Oberdorf
4365Mürow
4565
HerzsprungBölkendorf
Neukünken-dorf
4665
4765
4566
4466
GellmersdorfCrussowLinde
Stolpe
4267
AugustenhofHohenlandinNiederlandin
Landin (UM)
4367Felchow
4266Pinnow(Uckerm)
Ziethen MühleBiesenbrowFrauenhagen
Neugünter-berg
4265
4366
HenriettenhofNeuhof
Dobberzin 4467
GalowGalow
Stützkow
Schöneberg
FlemsdorfMeyenburgZützenCriew. Weg
4368Criewen
4268
Berkholz
Heiners-dorf (UM)
4269
BlumenhagenVierraden
4270
4567
Stolzenhagenb.Angm.
4667Lunow
4767
SiedlungHohensaaten
4867
AltglietzenHohenwutzen
NeureetzNeuküstrinchenCroustilierNeuranft
4967Altreetz
5067
Alt MädewitzMädewitzNeukietz
Neumädewitz
5066
BiesdorfLüdersdorf
4866
SchiffmühleGabowNeutornow
Neuenhagen
4766
Oderberg-Neuendorf
Oderberg
4666
LüdersdorfParstein
4865Bralitz
4868NeurüdnitzZäcke-ricker LooseSpietz
Neulietz-görickeFerdinandshofWustrowAltwustrow
4968Neuwustrow
BeauregardNeukietzEichwerderHeinrichsdf.
5068Altwriezen
5168Neutrebbin
N-SiedlungAlttrebbinSophienhofAltlewinHerrenhofSchließkenberg
Katharinenhof
5267KunersdorfMetzdorf
5169
AltbarnimNeulewin
Neubarnim
Kerstenbruch
Karlsbiese
5069Güstebieser
Karlshof
4969
5269
SietzingPosedin
Wuschewier
Kleinbarnim
5367
BatzloffRingenwalde
Reichenberg
5467
GottesgabeNeufriedlandAltfriedland
5268Karlsdorf
5368Neuhardenberg
HermersdorfMünchehofe
5468Obersdorf
5568
Jahnsfelde
Trebnitz(Mark)
5569Worin
5469Wulkow beiTrebnitz
5369
QuappendorfNeufeld
Bärwinkel
5566Eggersdorf
Eggersdorf-Siedlung
5565
GarzinLiebenhof
Garzau
4256
4255Beutel
4355
5366
JulianenhofPritzhagen
4965Bad Freien-walde
5562
Hennicken-dorf
Herzfelde
5462Strausberg
GartenstadtTorfhaus
Treuenhof
5362
WilkendorfGielsdorf
5261
WeesowWerneuchen
5258Schwanebeckbei BernauBirkholzLindenberg
Lindenbg. Klarahöh
5359Blumberg(b Berlin)
Elisenau
ThaerfeldeBirkholzaue
5259Börnicke (BAR)
Birkenhöhe
5158Bernau(b Berlin)SchönowSchmetzdorfLindowEichwerder,Ladeburg
5058
LobetalDanewitz
Rüdnitz
5159Albertshof
5160
PetermannWillmersdorf
ZühlslakeSummt
5155 Zühlsdorf
5057WandlitzWandlitzsee
4956Stolzenhagenb.Wandlitz
Schmachten-hagen-Ost
5055Wensicken-dorf
5360Krummensee
FredersdorfEggersdorfVogelsdorf
5561Petersha-gen b. Bln
BruchmühleSeebergRadebrück
5461Altlandsberg
5056Basdorf (BAR)BasdorfBasdorf
Waldheim
Heinr.-Heine-
Krajnik4370
Neu-
Alt-Neu-
Neu-Alt-
-Löhme
Bochows-Loos
Dorf
Ring
Seefeld(Mark)
Strausberg NordStadtStrausberg
Hegermühle
PetershagenNord
Petersdorf
ParlowGlamenbeck
-(b. Eberswa.)
BrandenburgisViertel-ches
Ützdorf (Mark)
(Oder)
Siedlung beiRüdnitz
Loose
Siedlungbei Templin Horst
Tempelfelde
Vorwerk
AltlandsbergNord
Bernau Ft.
b. Mübg.
4558 Schöne-
beck Wildpark
SpringHubertusstock
Schloßparksiedlung
A.FriedhofA.Nord
Blumb. -Rehhahn
Ahrensfelde
Trappenfelde
Waldfrieden
BAR
183
Anhang I
Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit StadtlinienverkehrGrenze des Berliner C-Gebietes
3
Flächenzonenplan Landkreis Dahme-Spreewald
C 6159Bestensee
Zeesen
6863Lübben(Spreewald)TreppendorfNeuendorfHartmanns-dorfSteinkirchen
7060
RiedebeckGroßmar (LDS)
Gehren
DahmsdorfFriedrichshofMarienfeld
5567Münche-berg (Mark)
FriedersdorfDolgelin
5571Seelow(Mark)
RadinkendorfKrügersdorfNeuendorfBornowKohlsdorf
6369Beeskow
MolkenbergPalmnicken
5866Fürstenwal-de (Spree)
Fürstenwal-de Süd
5560Schöneichebei Berlin
Neu BostonWolfswinkel
6064Storkow(Mark)Hubertushöhe
5661Rüdersdorf
5955
MahloGlasowDiedersdf.
Blanken-feldeDahlewitz
6056
Gr. MachnowRangsdorf
Klein Kienitz
6256
MellenseeHaus Feldeck
Zossen
Neumönch-winkelMönchwinkelSpreetalWulkow
5764Hangelsberg
6061
Alt StahnsdorfNeu Stahnsdf.
6063Kummers-dorf (Storkow)
Rieplos
Kl. SchauenGr.SchauenPhiladelphia
6163Görsdorfb.Storkow
6164Bugk
Wilhelminen-hofer WegSchwerin
6359Groß Köris
6460
TeurowHalbe
6156
Nächst Neu-endorf
Dabendorf
6357WünsdorfWünsdorf-WaldstadtNeuhof(Zossen)Funkenm.Waldstadt
6457
LindenbrückZesch
Kummersdorf-
6355Rehagen
AlexanderdorfKummers-
dorf Ort
Rehfelde-Dorf
5563RehfeldeHerrensee
6055Jühnsdorf
6155
WerbenGlienick
Groß Schul-zendorf
6255
HorstfeldeSdlg. Horstf.Saalow
Schünow
6455
FernneuendorfSperenberg
6555Kummersdorf-Gut
6556Schöbendorf
6456Horstwalde
6356Klausdorf
6557Mückendorf
6257Schöneicheb.Zossen
6157Telz
Brusendorf
6057Boddinsfelde
5957
Siedl. Hubertus
6058Mittenwalde (LDS)
6158Gallun
6258Kallinchen
6358
WaldeckTüpchin
6458
6259
Seebad-Siedlung
Motzen
5660Woltersdorfbei Berlin
5859
5760
6060
Sdlg. Wald.
PätzDolgenhorst
6160Gräbendorf
6261
PrierosbrückWiesengrund
Prieros
6161
Friedrichs-bauhof
5861
SteinfurthNeu Zittau
GosenBUrig
5962
6062
Wolzig
Frieders-dorf (Kw)
6162
KolbergBlossin
6263
SchwerinSelchow
Hartmannsdf.
PudelLatzwallWinkel
5963Spreenhagen
Neu Hartmannsd.
FreienbrinkSpreewerderStöritzsee
5863Spreeau
FinkensteinMöllensee
5763Kagel
5663
HeidekrugLichtenow
5564
Werder (MOL)Zinndorf
5664Kienbaum
5864
GöllmitzBraunsdorf
5964Margrafpieske
6165
6065
Reichen-walde Kolpin
Reichenwalde
5965Rauen
5865
5765
JänickendorfBeerfelde
5966Petersdorfb. Saarow
5667
5767
CharlottenhofSteinhöfel
HasenfeldeHasenwinkelVorwerk
5867
Margareten-hofBuchholz
Neuendorfi. Sande
5568
Jahnsfelde
Trebnitz(Mark)
5668
TempelbergBehlendorf
Heiners-dorf (LOS)
5768Demnitz
5868
Demnitzer
Falkenbergb. Fürstenw.
Neu MadlitzWilmersdorfb. BriesenVorw.Wil-mersdorf
5869Alt Madlitz
5769Ahrensdorf
5669Marx-dorf (MOL)
5569Worin 5570
Neuentempel
Hedwigshof
Diedersdorf
5770
Georgenthal
Petershagenb. FF
5671
Neu MahlischAlt Mahlisch
5572
LibbenichenSachsendorf
5566Eggersdorf
Eggersdorf-Siedlung
5666SchönfeldeGölsdorf
5665Hoppegarten
Bienen- werder b. Hoppeg.
5565
GarzinLiebenhof
Garzau
5766
5967Berkenbrück
6067
Alt GolmNeu Golm
Langewahl
KunersdorfWilmersdrf.b.Glienicke
Lamitsch
6167Pfaffendorf
HartensdorfGlienickeHerzberg
6267Lindenberg(Mark)
Falkenbergb.BeeskowPremsdorf
6367Görsdorf b.Beeskow
6467
WulfersdorfGiesensdorf
6567Mittweide
6568JessernSpeichrowNeubrückb.Goyatz
6468
SabrodtSawall
Trebatsch
6368
RanzigStremmen
Tauche
Birkholz
6268Buckow (LOS)Buckow(Beeskow)
6168GörzigGroß RietzRietz-NeuendorfKrachtsheide
6068Sauen
5968Drahendorf
5969Briesen
6069
6169
Raßmanns-dorf
Neubrück
6469
Zeust
Kummerowb.Beeskow
6569
GloweLeißnitzSarkowKuhnsdorf
Friedland
6570
UllersdorfTrebitz
6470
LindowGünthersdorf
6370Reudnitz
6270Oegeln
Schneeberg(Mark)
6170
6271Mixdorf
6371Grunow (LOS)Grunow (NI)
6471
Klein BriesenGroß Briesen
Oelsen
6571Weichensdorf
6472
6372Dammendorf
6272SchernsdorfKupferhammerKallinenbergeSchervenz-see
6066Bad Saarow
Silberberg
PieskowDorf Saarow
6166
Diensd
Diensdorf-Radlow
orfRadlow
6266
6366
Behrensdorf
Ahrensdorf(LOS)
6466
BrieschtKossenblatt
6365
MöllendorfSchwenow
Limsdorf
Dahmsdorf
6265Wendisch RietzWend. R.Sdlg.
6667RessenZaue
6767Siegadel
6867
SacrowSacrow-Wal-dow
Laasow(LDS)
6967Straupitz/Spreewald
Neu Zauche 6968ByhleguhreNeu Byhle-guhreSaccasne,Abzw.Byhleguhre-Mühlendorf
6868Butzen
Groß Liebitz
6768Mochow
LamsfeldKlein LiebitzLamsfeld,Krzg
6668
GuhlenGoyatz
6669NiewischKarrasMöllePieskowSchadow
6769Doberburg
6869Byhlen
6870Hollbrunn
6770LieberoseMünchhofe
6670
MochlitzGoschen
6671Leeskow (LDS)
6871
BlasdorfJamlitz
6866
WußwerkCaminchen
6766
Klein LeineBriesensee
6965
BurglehnAlt Zauche
6572
Klein MuckrowGroß Muckrow
Chossewitz
Großziethen Kleinziethen
Selchow
5856Waßmannsdf.
6260
6360
Klein KörisLöpten
6560Briesen (LDS)Freidorf
6660
Friedrichshof
Rietzneuen-dorf
Gersdorf (LDS)
6760Waldow/Brand
ZaucheJetschJetsch, Abzw.Kasel-Golzig,Abzw.
6860Kasel-Golzig
6861
SchiebsdorfReichwalde
6961
KreblitzSchollen
Rüdingsdorf
6761
Freiwalde
Schönwalde(Spreew)
6661
StaakmühleBrand Tro. Isl.
Staakow
6561Oderin
Birkholz
6461MärkischBuchholz
KöthenHammer
6361
6262
Klein EichholzStreganz
6362
HermsdorfMünchehofe
6462
6562Groß Wasser-burg
6662Krausnick
6762LubolzNiewitzRickshausenGroß LubolzKlein Lubolz
6862
FreiimfeldeKaden
Duben
6963Terpt
6763Börnichen Bf.
6663Schlepzig
6563Neu-Lübbe-nauLeibsch
6463Neuendorfam See
6363Groß Eichholz
6264Kehrigk
6364
6464Alt-SchadowHohenbrückNeu Schadow
6564
KuschkowGröditsch
6664
KrugauDürrenhofe
6764Biebersdorf
6865
BukoitzaRadensdorf
Briesensee,Kreuzung
6765Birkenhain-chenLeibchelGroß Leine
6665
Klein LeuthenDollgen
Groß Leuthen
6565
PlattkowPretschen
6465Werder
Wiese Schuhlen Bückchen
6566Wittmannsdorf
6666Glietz
6459
EgsdorfNeuendorfTornow
Teupitz
6559
6659
GlashütteDornswalde
AltgolßenLandwehrMahlsdorfSellendorfZützen
6759Golßen (NI)
6859
6558Radeland
6658
Klein Ziescht Klasdorf Glashütte
Klasdorf
6960ZieckauCaule
CahnsdorfWittmannsdorf
FreesdorfGörlsdorf,Abzw.
7061Luckau
Gießmannsdf.
7160
TrebbinchenWeißack
Bornsdorf
7260Schwarzen-burg
7261BeesdauBergen
7161GörlsdorfFrankendorf(LDS)
6962
Alteno
Willmers-dorf-Stöbritz
EgsdorfGarrenchenEgsdorf, Abzw
7062Schlabendorf
7162
Schlaben-dorf Süd
FürstlichDrehnaTugam
Waltersdorfb.Luckau
7159Langen-grassauWüstermarkeSorge
7259
WehnsdorfWalddrehna
6655Lynow
Ließe
6755
Petk
6855
LiepeBuckow (TF)
6955
IllmersdorfRietdorf
7055
BollensdorfNiendorf
6656Merzdorf (TF)
6756Damsdorf(LDS)Schenken-dorf
6856Gebersdorf
6956
PrensdorfZagelsdorf
Dahme
Rosenthal
Schöna-Kolpin
7056Schwebendorf
6657
PaplitzBaruth
6757Groß ZieschtKemlitz
6857Glienig
6957GörsdorfLiedekahleLiebsdorfWildau
Wentdorf
7057
SchlagsdorfKemlitz (TF)
Sieb
7157
6758Schöneicheb.DahmeSchönerlindeHohendorfSellendorf,Försterei
6858DrahnsdorfSchäcksdorfKrossenFalkenhain
6958Pitschen-Pickel
7058
6959Kümmritz
7059
PaserinFalkenberg
UckroLuckau-Uckro
Markendorf
PagraRosengarte
SiedlungMalchow
5862
5762Fang-schleuse
Grünheide
Altbuchhorst
5662
5562
Hennicken-dorf
Herzfelde
5761
Hohenbinde
Karutzhöhe
Erkner
Neuseeland
5860WernsdorfZiegenhalsb. Wernsdorf
Kablow-Ziegl.
5960NiederlehmeZernsdorf
l
6059Königs-Wusterhausen
DeutschWusterhausen
5956Groß Kienitz
5958
Karlshof
Kieke-busch (LDS)
5858
Siedlg.Wal-tersdorfVorwerk
Waltersdorfbei Berlin
Wildau
5959Zeuthe
Miersdorf C5961
FredersdorfEggersdorfVogelsdorf
5561Petersha-gen b. Bln
6172
6072
MüllrosePflegeheimKaisermühlBiegenbrückDubrow
6171Müllrose
Biegen
6071Pillgram
6070
5970
5971Jacobsdorf(Mark)
5870
Vorwerk
Petersdorfb. BriesenSieversdorf
5871
Wulkow b.
DöbberinTreplin
5771Alt Zeschdorf
5670
RegenmantelLietzenLietzen NordL.Vorwerk
Falkenhagen(MOL) 5672
MallnowNiederjesar
Carzig
Booßen
Schönfließ5772
AFrankfurt (O)RosengartenHelenesee
C
C(Markt)
/Spree
Wentdorf-
/Mark
Kagel-
Siedl. Kienberg
Neu
Mühle
/Storkower Str.
-
PetershagenNord
w
n
(Mark)
- Pieskow
usn
Eichwalde
nm
n
Waldsiedlung
(Spree)
Trebus(TF)
Wochowsee
(Mark)
(Mark)
b. Mübg.
b. Mübg.
Schönefeld
DannenreichFriedrichshof
Wenzlow(LDS)
Kablow
Dolgenbrodt
NeubrückSaubergHölz. See
6269Ragow-MerzRagowMerzRagow Försterei
Bindow
Senzig
Willy Brandt Flgh.Berlin Brand. Flgh.
Schulzendorf
Miersdorf Werder
Neue Mühle
Diepensee
Körbis-krug
Rotberg
GussowChausseehaus
Alt-Schulzendorf
KrummenseeSchenkendf.
Klein Wasserburg
Brand (Nl)
Schenkendorf-Krummensee
Ragow
LDS
184
Flächenzonenplan Elbe-Elster
Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit Stadtlinien-
verkehr
4
7050Linda
7150Holzdorf
8056SchweinfurthNieskaSpansberg
7060
RiedebeckGroßmar (LDS)
Gehren
6960ZieckauCaule
CahnsdorfWittmannsdorf
FreesdorfGörlsdorf,Abzw.
7061Luckau
Gießmannsdf.
7160
TrebbinchenWeißack
Bornsdorf
7260Schwarzen-burg
7261BeesdauBergen
7161GörlsdorfFrankendorf(LDS)
6962
Alteno
Willmers-dorf-Stöbritz
EgsdorfGarrenchenEgsdorf, Abzw
7062Schlabendorf
7162
Schlaben-dorf Süd
FürstlichDrehnaTugam
Waltersdorfb.Luckau
7159Langen-grassauWüstermarkeSorge
7259
WehnsdorfWalddrehna
7053
WeißenMeinsdorfBärwalde
Kossin
6952 6954
HerbersdorfIhlow
Hohenseefeld
7054
KarlsdorfRinow
Mehlsdorf
7055
BollensdorfNiendorf
6956
PrensdorfZagelsdorf
Dahme
Rosenthal
Schöna-Kolpin
7056Schwebendorf
7057
SchlagsdorfKemlitz (TF)
Sieb
7157
7051
6958Pitschen-Pickel
7058
7059
PaserinFalkenberg
UckroLuckau-Uckro
6950Zellendorf
7251Mahdel
7351
FrauenhorstBicking
7855Lausitz
7957
WürdenhainZeischaSathain
Haida
7653
KleinrössenBeyern
Großrössen
7460
OssakMünchhausen
7453Osteroda
7360SonnewaldeZeckerinPahlsdorfDabernKleinbahrenGroßbahrenf
7560
DrößigEichholz
7561Finster-walde (Nl)Massen
7661SchacksdorfLichterfeld
7461
PießigMölllendorfPonnsdorf
Goßmar (EE)r
7361
BabbenGahro
Crinitz
7462
BirkwaldeGröbitzTanneberg
Breitenau
7562
BettenLieskau
7358
Friedersdorf bei Brenitz Brenitz 7459
SchönewaldeFrankena
7559Hennersdorf
7660
FischwasserLugau
7860
7960Schraden
8060
HirschfeldGroßthiemig
7761SornoPechhütte
Fw-Flugplatz
Fw-Ausbau
7859Gorden
7959
DöllingenKahla
Plessa
8059
Plessa-SüdReißdamm
8159Gröden
Stolzenhain Röder
7958PrösenPrösen WestPrösen Ost
8058
WainsdorfMerzdorf (EE)
Hohen-kuhnsdorf
7052Ahlsdorf
7253
GrauwinkelWildenau
7152
SchmielsdorfSchönewalde
7353n
BernsdorfArnsnesta
Borke
7153
FreywaldeKnippelsdorf
Wiepersdorf
7154Werchau
7255
KrassigStriesa
7155
Freileben
LebusaKörba
7256Naundorf (EE)
7257Proßmarke
7359
KleinkrausnickGroßkrausnick
7254
JeßnigkDubro
7352Herzberg(Elster)
NeunauendorfFriedersdorfGräfendorf
7553
FriedrichslugaRedlin
7753Falkenberg(Elster)
SchmerkendorfKölsa
7853
BeiersdorfMarxdorf
7953Saxdorf
8053Mühlberg/ElbeKöttlitzWeinbergeMühlberg-Weinberge
LangenriethBurxdorf
7954Neuburxdorf
7854
KauxdorfBönitz
7754WahrenbrückZinsdorf
7654
MünchenBomsdorf
Uebigau
7554
BahnsdorfNeudeck
Wiederau
7354
KolochauPolzen
7355
SchliebenBerga
Schlieben
7455
OelsigJagsal
7555
NexdorfDrasdo
7655Langennaundorf
7755
NeumühlDomsdorfWildgrube
Beutersitz
7955Möglenz
7956
Oschätzchen
KröbelnKosilenzien
7856Bad Lie-benwerdaDobraMaasdorfZobersdorfWinkel
7756
PrestewitzRothstein
7656Tröbitz
7556Schilda
7456
BuchhainPrießen
7356
WerhainFrankenhain
7357
HillmersdorfStechau
7457
ArenzhainTrebbus
7557
WerenzhainArenzhain-Abzweig
Dübrichen
7657Schönborn(Doberl)LindenaAbzw.Bad Erna
7757
SchadewitzGruhno
7857
ThalbergZiegelhäuserKnissen
Theisa
Kraupa
7858ElsterwerdaElsterwerda-Biehla
8057
ReichenhainPrieschka
Dreska
7758Hohenleipisch
7558Doberlug-Kirchhain
7659Oppelhain
7759Staupitz
7452
BuckauFermerswalde
7552
LöhstenZüllsdorf
7652Rehfeld
(Falkenberg)
7752Lönnewitz
7852Koßberg
7952
AltbelgemMartins-kirchen
Brottewiitz
7551
7451
PonnsdorfRahnisdorf
7663
Abzw.Zürchel
Dollenchen
7861
Kostebrau
Lauch-hammer
7064KittlitzEisdorf, RedlitzSchönfeldGr./Kl. KlessowLichtenau
7863
Hörlitz
Tugam Abzw.Wendeschleife
7262Groß Mehßow
7463
RutzkauAmandusdorfSaadow
Bronkow
Settinchen
7362
7363
CraupeKlein MehßowRadensdorf
Gollmitz (NL)
7263Groß JehserBuckowMallenchenKemmenSäritz
7163
BathowZinnitz
7063HindenbergKl. RadenGr./Kl. BeuchowAbzw.Gr. Radden
7164
MlodeRochusthalSeese Ost
Bischdorf
7264Calau
7364
ZwietowWeißag
Gosda
7464
LugLipten
Wormlage
Rettchens-dorf
7564
BarzigFreienhufen
Saalhausen
7760Grünewalde
7961Tettau
8061Frauwalde
8161
Gr.-kmehlenKl.-kmehlen
Ortrand
7762Schipkau
7862Schwarzheide
7962
LindenauFrauendorf
8062Kroppen
7763
AnnahütteKlettwitz
Arnsdorf
7963RuhlandSchwarzheideOst
8063
JannowitzLipsa
Hermsdorf
7664
DrochowMeuro
7764
7864
BiehlenPeickwitz
Schwarzbach
7964Guteborn
8064
ZerkwitzKrimnitzLehde
6964LübbenauSpreewald)
StolzenhainHartmannsdorf
7151Horst (EE)
Grassau
7252Brandis
7156Hohenbucko
7158
7258
7458Kirchhain .Lichtena
7658RückersdorfFriedersdorfOpp.
8052
AltenauBorschütz
Fichtenberg
7563GöllnitzLindthalRehainBuschmühle
ZürchelKlingmühl
PoleyHenriette
7662Sallgast
8157GröditzNauwaldeReppis
/Mark
/Horst
Hohen-kuhnsdorf
/
Siedlung
/
Hartmanns dorf
(
(NL)
Schrakau
-
Rückersdorf -Oppelhain
7454
Malitsch- kendorf
Friedersdorf/Br
Anhang IEE
185
Flächenzonenplan Landkreis HavellandAnhang I
5
Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit Stadtlinienverkehr
Grenze des Berliner C-Gebietes
BA
B
5450Seeburg
5347Nauen
Neu DessauMilow
5539
PremnitzPremnitz
Döberitz
5339
Göttlin.
RathenowRath. Nord
Rath. Süd
Potsdam 5746
Bochow-BruchKrielow Derwitz
Groß Kreutz
5851
5449
ZeestowBrieselang
4950
AmalienfeldeKremmen
4850
CharlottenhofSommerfeldBeetz
Beetz-Som-merfeld
4846
TarmowDammkrug
Fehrbellin
4946
DechtowKarwesee
BetzinSeelenhorst
Fredenhorst
Ribbecksh.Mangelsh.
5046KönigshorstDeutschhof
Drelbrück
Bergerd.-LagerHertefeldUtershorst
5146Bergerdamm
5246
LietzowBerge (HVL)
5445
Klein BehnitzQuermathen
Groß Behnitz
5346
Neukammer
Schwanebeck(Nauen)
5446
Niebede
Wachow
4947Hakenberg
5047
NordhofSandhorst
Kuhhorst
5147Ebereschen-hof
5247Kienberg
5447
NeugartenMarkee
Markau
5547
EtzinVor Ketzin
Tremmen
4848
ZiethenhorstWall
4948Linum
5048Tietzow
5148Börnicke (HVL)
5248
4949
5049FlatowCharlottenau
Groß-ZiethenStaffelde
5149
5249
GrünefeldPerwenitz
Paaren imGlien
5349
Neu-SchwanteKlein-Ziethen
5050Schwante
5150
Neu Vehle-fanz
Wolfslake
5250
PausinWansdorf
5646
DeetzSchmergow
5546
GutenpaarenZachow
5846
BochowGöhlsdorf
Plötzin
Neu Bochow
5845
Schenken-berg
Trechwitz
5745
GötzerSiedlung amBahnhof
Götz
4752TeschendorfNeuen-dorf (OHV)
4852
4951HohenbruchJohannisthal
4851Neuhof (OHV)
5245Paulinenaue
5345
SelbelangRibbeck
5145
5045
Jahnberge
Lobeofsund
5144
Brädikow
WagenitzLuchsiedlung
5244
PessinRetzow (HVL)
5344
MöthlowBuschow
5243SenzkeHaage
5343
DammeLiepe
5443Barnewitz
5744
Jeserig b.BRBJeserig DorfSiedlung
Jeserig
5644Weseram
5444
5545
Bagow
Päwesin
Bollmannsruh
5442
5342
Buckow beiNennhausen
Garlitz
5242
RhinsmühlenKotzen
5241
LochowFerchesar
5341Nennhausen
5441
GräningenMützlitz
5541Pritzerbe
5840Mahlenzien
5843
5440Gapel
5340
SpolierenbergBamme
5240Stechow
5239
SemlinSemlin-Ausb.
Hohennauen
Albertsheim
5439
GrünaueAusbau
Mögelin
5739
AltbensdorfNeubensdorfHerrenhölzerVehlen
Bensdorf
5738
5638Knoblauch
5538
5438Bützer
5537Vieritz
LangenAltfriesackAlbertinenh.
4847Wustrau
Wustrau-Radensleben
4746
Stüffiner BergBuskow
4748Radensleben
4849Ludwigsaue
4750
KoppenbrückHelenenhof
4839Roddahn
Neuhof (OPR)
RübehorstFriedrichsbruch
Jühlitz
4939Großderschau
Buchhorst (HVL)
5039
AltgarzKietzStölln
Rhinow
5139Elslaake
4740
)KampehlKöritz
Neustadt(Dosse)
4840
Hohenofen
Sieversdorf(Neust/D)
4940
5040
OhnewitzSchönholz
Schönholz-Neuwerder
5140
WitzkeWassersuppe
5141
5041KleßenDickte
GiesenhorstSiegrothsbruchMichaelsbruch
4941Bartschendorf
4841
SchönfeldDreetz
4742
GartowMetzelthin
4842
SegeletzLäsikow
Nackel
4942
5042Görne
5142
KrieleLandin (HVL)
5143Briesen beiFriesack
5043
Am Bahnhof
Friesack(Mark)
Fliederhorst
4943
ZootzenDamm
Wutzetz
4843
VichelRohrlack
Garz
4744
KüdowManker
Schäferei4844
BriesenerZootzenFriesackerZootzen
4944KlessenerZootzen
5044
WarsowVietznitz
4945
LentzkeBrunne
4845
WalchowProtzen
4738
KrüllenkempeLohm
4838Babe
4938Strohdehne
5038
WolsierPrietzen
Spaatz
4937
4837
VoigtsbrüggeKümmernitz
Joachimshof
5037Gülpe
5137
5138Parey
5236Schollene
5337
SchmetzdorfGroßwudicke
5238Grütz
5237
5437
GalmZollchow
5838B
Potsdam Park SanssouciPotsdam Medienst. Bab.Potsdam PirschheidePotsdam-RehbrückeGriebnitz- see
5851PotsdamKirchsteigfeld
5542
Hohen-ferchesar
Marzahne
KleinbuckowBöhne5338
5643
Radew.Siedlg.Brielow Mötzow
Radewege 5645Roskow
LünowGrabow b.Bbg.LindenhofGortz Ketzür
5544Butzow
5747
Kolonie ZernKemnitz
Phöben
5847
Neu PlötzinPlessow
Wildpark-West
Petzow
5848Werder(Havel)
Geltow
Golm 5648 Marquardt
Buchow-Karp-zowNeufalken-rehde
5548Falkenrehde
5549ElstalPriort 5550
Groß Glienicke
5649
5852
KienwerderGüterfelde
Marggraffs-hof
P. BornimP. EicheP. BabelsbergP. PirschheideP. RehbrückeP. DrewitzStern
5052
GermendorfLeegebruch
5844
C
Siedlg.Wusterw.Gollwitz b.W
5839Wusterwitz
Warchau
5740Wolters-dorf (PM)
5639
NitzahnMarquede
Jerchel
5540
MöthlitzBahnitz
5640
KrahnepuhlBriest (PM)
5641
TieckowFohrde
5543
5448
HoppenradeWernitz
Wustermark
Dyrotz
5348
Br.-VorwerkNiederhof
Bredow
5350FalkenseeFinkenkrugDallgow-beritzFalkenhagen
C 5351
Schönw.-Siedlung
Schönwal-de (HVL)
5151
Eichstädt
VehlefanzBärenklau
5251Bötzow
Nieder Neu-endorfPapenberge
5252Hennigsdorf(Berlin)
5152Velten (Mark)MarwitzBusiness Park
5647Ketzin/HavelParetzBrückenkopf
C 5750
Potsdam
Babelsberg N.Babelsberg S.GrubeNeu FahrlandNedlitzWildparkKrampnitz
KirchmöseKlein Kreutz
GördenHohenstücken
Göttin
5843Branden-burg
PlaueNeuschmerzkeWilhelmsdorfWust
Schmerzke
WendgräbenNeue Mühle
A
APotsdam HbfPotsdam Char-lottenhof
AB
AB
Altfriesack-
/Saaringen
Berge
ZentrumNord
Dö-
Babelsberg
Premnitz
Lüchfeld
Garz,
Buckow b.Wudicke
Steckelschorf
Wilhelmninenthal
r
Brandenburg5742
Branden-burg HbfBranden-burg Altstadt
5051
AB
AB
B
Kleinwudicke
Linumhorst
Sommerswalde
Kieck
Riewend
Gohlitz
4952Teerofen
Gollwitz
Dyrotz-Luch
Barsikow
Ganzer
Goldbeck (Ky)
Seegefeld 5451
5748
Töplitz
HVL
186
Anhang IFlächenzonenplan Landkreis Märkisch-Oderland
6
Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit Stadtlinienverkehr
Grenze des Berliner C-Gebietes
4862EberswaldeSommerfeldeTornow FinowLichterfeldeClara-Z.-Siedlg.
DahmsdorfFriedrichshofMarienfeld
5567Münche-berg (Mark)
5460Neuenha-gen bei BerlinDahlwitz-BirkensteinHönow
FriedersdorfDolgelin
5571Seelow(Mark)
5463
5167
VevaisBliesdorf
Wriezen
MolkenbergPalmnicken
5866Fürstenwal-de (Spree)
Fürstenwal-de Süd
5560Schöneichebei Berlin
5661Rüdersdorf
4960Melchow
4863Hohenfinow
4864
Papierfabr.Amalienhof
Falkenberg(Mark)
4966
Altgaul
Neugaul
Altranft
Rathsdorf
5166
MöglinMarienberg
Schulzen-dorf (MOL)
5163
BahnhofSteinbeckBrunow
Leuenberg
5265Herzhorn
5162Tiefensee
5260
LöhmeSeefeld
5464
GladowshöheHohenstein
Ruhlsdorf
5466Buckow(Märk Schw)Sdl.Rotes LuchBergschäfereiW.Sieversdf.Hasenholz
Neumönch-winkelMönchwinkelSpreetalWulkow
5764Hangelsberg
FriedrichshofDannenreich
Wenzlow(LDS)
6061
Alt StahnsdorfNeu Stahnsdf.
6063Kummers-dorf (Storkow)
Rieplos
4958
PrendenBogensee
Lanke
4858
RuhlsdorfSophienstädt
4758Zerpen-schleuseKlandorfRuhlsdorf- Zerpen- schleuse
4658
Dölln-SeeSarnow
Groß Schö-nebeck
4859Marienwerder
4959
4860
5060
SydowGrüntal
4961
SpechthausenSchönholz
5061
Tuchen-Klo-bickeKlobicke
Tuchen
5161
SiedlungSchönfeld
Tempelfelde
5361
BuchholzWesendahl
Wegendorf
5262
HirschfeldeWerftpfuhl
5062
BeerbaumFreudenbergGratzeBeiersdorf
Heckelberg
4962Trampe
4963
5063Gersdorf (MOL)
NeugersdorfKrugeAckermannshofBodens Eichen
5263
5363
Rehfelde-Dorf
5563RehfeldeHerrensee
MehrowEiche
5459AhrensfeldeA. FriedhofA. Nord
5059
Dewinsee-SiedlungWullwinkel
Biesenthal
4964
KrummenpfahlCöthen
Dannenberg
TorgelowWollenberg
5064Wölsickendorf
5164
5264Prötzel
5364Klosterdorf
5465
Bollers-dorfer Höhe
Bollersdorf
5365
PrädikowErnsthof
Grunow (MOL)
5165HarnekopSternebeckFrankenfeldeHaselbergRädikow
5065Platzfelde
5266
IhlowReichenow
5660Woltersdorfbei Berlin
5859
5760 5861
SteinfurthNeu Zittau
GosenBurig
5962
Hartmannsdf.
PudelLatzwallWinkel
5963Spreenhagen
Neu Hartmannsd.
FreienbrinkSpreewerderStöritzsee
5863Spreeau
FinkensteinMöllensee
5763Kagel
5663
HeidekrugLichtenow
5564
Werder (MOL)Zinndorf
5664Kienbaum
5864
GöllmitzBraunsdorf
5964Margrafpieske
6065
Reichen-walde Kolpin
Reichenwalde
5965Rauen
5865
5765
JänickendorfBeerfelde
5966Petersdorfb. Saarow
4660Altenhof
4760Finowfurt
4759
WildauRosenbeck
Spring
Eichhorst
Hubertusstock
4761Werbellin
4861Buckow
4762
Kolonie BritzNeuehütte
Britz
4662Golzow(Eberswalde)
4763Sandkrug 4764
Liepe
Stecher-schleuse
Niederfinow
Struwenberg
4664
WeißenseePehlitz
Brodowin
4765 4767
SiedlungHohensaaten
4867
AltglietzenHohenwutzen
NeureetzNeuküstrinchenCroustilierNeuranft
4967Altreetz
5067
Alt MädewitzMädewitzNeukietz
Neumädewitz
5066
BiesdorfLüdersdorf
4866
SchiffmühleGabowNeutornow
Neuenhagen
4766
Oderberg-Neuendorf
Oderberg
4666
LüdersdorfParstein
4865Bralitz
4868NeurüdnitzZäcke-ricker LooseSpietz
Neulietz-görickeFerdinandshofWustrowAltwustrow
4968Neuwustrow
BeauregardNeukietzEichwerderHeinrichsdf.
5068Altwriezen
5168Neutrebbin
N-SiedlungAlttrebbinSophienhofAltlewinHerrenhofSchließkenberg
Katharinenhof
5267KunersdorfMetzdorf
5169
AltbarnimNeulewin
Neubarnim
Kerstenbruch
Karlsbiese
5069Güstebieser
Karlshof
4969
4970
Gieshof/Zelli-ner LooseGieshof
5070Ortwig
5170
Klein-Neuendorf
SolikanteKienitzKienitz Nord
5171Groß Neuen-dorf
5269
SietzingPosedin
Wuschewier
Kleinbarnim
LetschinForstackerWilhelms-aue
5271Letschin
5367
BatzloffRingenwalde
Reichenberg
5467
5667
5767
CharlottenhofSteinhöfel
HasenfeldeHasenwinkelVorwerk
5867
Margareten-hofBuchholz
Neuendorfi. Sande
GottesgabeNeufriedlandAltfriedland
5268Karlsdorf
5368Neuhardenberg
HermersdorfMünchehofe
5468Obersdorf
5568
Jahnsfelde
Trebnitz(Mark)
5668
TempelbergBehlendorf
Heiners-dorf (LOS)
5768Demnitz
5868
Demnitzer
Falkenbergb. Fürstenw.
Neu MadlitzWilmersdorfb. BriesenVorw.Wil-mersdorf
5869Alt Madlitz
5769Ahrensdorf
5669Marx-dorf (MOL)
5569Worin
5469Wulkow beiTrebnitz
5369
QuappendorfNeufeld
Bärwinkel
5270
NeurosenthalKiehnwerder
5370
Platkow
GusowSeelow-Gusow
5470
GörlsdorfAlt Rosenthal
5570
Neuentempel
Hedwigshof
Diedersdorf
5770
Georgenthal
Petershagenb. FF
5671
Neu MahlischAlt Mahlisch
Neu LangsowAltlangsow
5471Werbig
VoßbergWollupSteintochBuschdorf
5371Zechin
5372Friedrichsaue
5472
Neu Tuche-band
Hackenow
5572
LibbenichenSachsendorf
5573
HathenowRathstock
5566Eggersdorf
Eggersdorf-Siedlung
5666SchönfeldeGölsdorf
5665Hoppegarten
Bienen- werder b. Hoppeg.
5565
GarzinLiebenhof
Garzau
5766
5967Berkenbrück
6067
Alt GolmNeu Golm
Langewahl
5968Drahendorf
5969Briesen
6069
5574Reitwein
5373
BleyenGenschmar
Alt Tucheb.
5473Golzow (MOL)Golzow(Oderbruch)Gorgast
5374
KuhbrückeKüstrin-Kietz
5366
JulianenhofPritzhagen
5272
RehfeldSydows-wiese
Sophiental
5474
5172
4965Bad Freien-walde
B
Markendorf
PagraRosengarte
SiedlungMalchow
6073Frankfurt(Oder)
5862
5762Fang-schleuse
Grünheide
Altbuchhorst
5662
5562
Hennicken-dorf
Herzfelde
5462Strausberg
GartenstadtTorfhaus
Treuenhof
5362
WilkendorfGielsdorf
5261
WeesowWerneuchen
5258Schwanebeckbei BernauBirkholzLindenberg
Lindenbg. Klarahöh
Schloßpark-siedlung
5359Blumberg(b Berlin)
Elisenau
ThaerfeldeBirkholzaue
5259Börnicke (BAR)
Birkenhöhe
5158Bernau(b Berlin)SchönowSchmetzdorfLindowEichwerder,Ladeburg
5058
LobetalDanewitz
Rüdnitz
5159Albertshof
5160
PetermannWillmersdorf
5360Krummensee
5761
Hohenbinde
Karutzhöhe
Erkner
Neuseeland
5860WernsdorfZiegenhalsb. Wernsdorf
Kablow-Ziegl.
5960ZernsdorfNiederlehme
Ziegenhals b. Niederlehmel
6059Königs-WusterhausenKrummensee
DeutschWusterhausen
Schenkendf.
Neue
5958
Karlshof
Kieke-busch (LDS)
5858
Siedlg.Wal-tersdorfVorwerk
Waltersdorfbei Berlin
Wildau
Schulzendf.
5959Zeuthe
Miersdf. WerderMiersdorf
Alt-Schulzen-dorf
C5961
FredersdorfEggersdorfVogelsdorf
5561Petersha-gen b. Bln
BruchmühleSeebergRadebrück
5461Altlandsberg
Biegen
6071Pillgram
5970
5971Jacobsdorf(Mark)
5870
Vorwerk
Petersdorfb. BriesenSieversdorf
5871
Wulkow b.
DöbberinTreplin
5771Alt Zeschdorf
5670
RegenmantelLietzenLietzen NordL.Vorwerk
Falkenhagen 5672
MallnowNiederjesar
Carzig
5773
WüsteKunersdorf
Lebus
Booßen
Schönfließ5772
5673
KlessinPodelzig
Frankfurt(Oder)
Frankfurt (Oder)Neubere-
AFrankfurt (O)RosengartenHelenesee
5973
C
BooßenGüldendorfHohenwaldeKliestow
LossowLichtenberg
AB
AB
Kostrzyn 5375
(Markt)
Neu-
Kagel-
-Löhme
Neu
Mühle
/Storkower Str.
-
Bochows-Loos
Seefeld(Mark)
Strausberg NordStadtStrausberg
Hegermühle
PetershagenNord
n
(Mark)
Eichwalde
nm
BrandenburgisViertel-ches
Ützdorf (Mark)
(Oder)
Siedlung beiRüdnitz
Loose
Siedlungbei Templin Horst
Tempelfelde
Vorwerk
AltlandsbergNord
(MOL)
Waldsiedlung
(Spree)
Trebus
Bernau Ft.
Manschrow
Mühle
sinchen
b. Mübg.
b. Mübg.
(Mark)
Kablow
MOL
187
Flächenzonenplan Landkreis OberhavelAnhang I
Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit StadtlinienverkehrGrenze des Berliner C-Gebietes
7
5257ZepernickRöntgentalHobrechts-felde
5347Nauen
Bergfeld
5154Hohen Neu-endorfHohen Neu-endorf WestBirkenwerder
KarlshofAlsenhofHindenburgSchulen-burgslust
4257Vietmannsdorf
4950
AmalienfeldeKremmen
4850
CharlottenhofSommerfeldBeetz
Beetz-Som-merfeld
MühlenbeckSchönfließ
5255Schildow
Glienicke
FeldheimMönchmühle
4953NassenheideFichtengrundFriedrichsthal
4853Freienhagen
4756
4955Zehlendorf
5156Schönwalde(Barnim)SchönerlindeGorinsee
Dammsmühle
4957
Neudorf
KlosterfeldeLottschesee
4857
4947Hakenberg
5047
NordhofSandhorst
Kuhhorst
5147Ebereschen-hof
5247Kienberg
4848
ZiethenhorstWall
4948Linum
5048Tietzow
5148Börnicke (HVL)
5248
4949
5049FlatowCharlottenau
Groß-ZiethenStaffelde
5149
5249
GrünefeldPerwenitz
Paaren imGlien
5349
Neu-SchwanteKlein-Ziethen
5050Schwante
5150
Neu Vehle-fanz
Wolfslake
5250
PausinWansdorf
4553
OsterneBadingen
4653
HäsenKlevescheHäuser
Bergsdorf
4753
LiebenbergWackerberge
Grüneberg
4554Klein Mutz
4654Falkenthal
4754Neuholland
4854MalzDameswalde
Neulöwenbg.Neuhäsen
4652Löwenberg(Mark)LöwenbergDorf
4752TeschendorfNeuen-dorf (OHV)
4852
4951HohenbruchJohannisthal
4851Neuhof (OHV)
4555
Wesendorf
Zehdenick(Mark)Zehde-nick-Neuhof
4655Krewelin
4755LiebenwaldeBischofswerderHöpeN
4855Kreuzbruch
4556Kappe
4656Lieben-thal (OHV)Hammer
4856
4557Kurt-schlag (OHV)
4657Schluft
4757Böhmerheide
5157Waldsiedlung
4958
PrendenBogensee
Lanke
4858
RuhlsdorfSophienstädt
4758Zerpen-schleuseKlandorfRuhlsdorf- Zerpen- schleuse
4658
Dölln-SeeSarnow
Groß Schö-nebeck
4859Marienwerder
4959
5059
Dewinsee-SiedlungWullwinkel
Biesenthal
4447
KrangenMolchow
Altruppin
Bechlin
4547Neuruppin
Neur. Rheins-berger Tor
Gildenhall
Neur. West
4647
WuthenowSeehof
Gnewikow
4747
LichtenbergKarwe
LangenAltfriesackAlbertinenh.
4847Wustrau
Wustrau-Radensleben
4748Radensleben
4648Nietwerder
4548Wulkow (Np)
4448Zippelsförde
4348Zechow
DierbergBanzendorfHindenberg
4449Klosterheide
KellerGühlen
4549Lindow (Mark)
4649
4749
Rüthnick
Herzberg(Mark)
4849Ludwigsaue
4750
4650Grieben
4550SeebeckVielitz
4450
SchulzendorfRönnebeck
4350
4451Sonnenberg
4551
BaumgartenMeseberg
4651
GlambeckHoppenrade
Großmutz
4751Linde
4552
KraatzBuberow
Guten-germendorf
4452GranseeRauschendfSchönermark(OHV)
4357
StorkowGrunewald
Hammel-spring
4457
Kurt-schlag
Klein Dölln
4456
4356
4455Vogelsang(OHV)
4454Mildenberg
4354
BurgwallTornow
Marienthal
4453
Wentow
ZabelsdorfRibbeck
4352AltlüdersdorfNeulüdersdorfWendefeld
4057
MetzelthinEselshütteBröddin
Warthe
3957
BrüsenwaldeRosenow
JakobshagenEgarsee
3958Klaushagen
KlosterwaldePaulinenhof
GleuenhofBauer
4058Kreuzkrug
Laatz
Drei Häuser
4158Ahrensdorf(Templin)Templin-Ahrensdorf
BeberseeGollinGut Gollin
4258Dargersdorf
Petershof
4259MilmersdorfGötschendorf
4159Henkinshain
4358
BirkenhofGroß Dölln
4759
WildauRosenbeck
Spring
Eichhorst
Hubertusstock
4659
4559
4459
4359
AhlimbsmühleReiersdorf
4458
Dölln KrugFeriendorf ,Groß Väter
Groß Väter
4558
4059
HerzfeldePetznick
Mittenwalde(Templin)
WichmannsdfSternthalLindenseeLichtenhain
3959Boitzenburg
MöckernCharlottenauLinowsee
4147Linow
4247
BraunsbergSchwanow
4347Zermützel
4248
HohenelseSchlaborn
Rheinsberg(Mark)
4148Zechlinerhütte
4048
GrünplanPrebelow
4249
Heinrichsdf.(Np)Heinrichsfelde
4349Köpernitz
GüldenhofDollgow
4250Menz
4150
DagowNeuroofen
Neuglobsow
NeulögowWolfsruhZernikow
4351Großwolters-dorf
4149
4256
4156RöddelinDorettenhofChritianshofPlacht-Weiler
4056
AlbertshofNeu Placht
Gandenitz
Aalkasten
3956Mahlendorf
Mahlen-dorf Abzw.KolbatzerMühle
TürkshofSchreibermühle
3955Küstrinchen
4055Densow
4155Annenwalde
4255Beutel
4355
4254
NeutornowBarsdorf
4154
4054Tangersdorf
4153HimmelpfortZootzen
4253
BlumenowBoltenhofQualzow
Bredereiche
4053Forsthaus
3953
KastavenSähleWurlgrund
Retzow (UM)
4353Ringsleben
4252
Seilershof Gramzow
Dannenwalde(Gransee)
4152Drögen
4052
Ravensbrück
Fürstenberg(Havel)
3952
NeuthymenBartelshof
Altthymen
4151Tiefenbrunn
4251
BurowBuchholz
Altglobsow
4051
Steinhavel-mühle
Kleinmenow
Steinförde 4050
4047
RepenteHeimland
Luhme 4049
KleinzerlangGroßzerlang
3954LychenHohenlychenSchlüßhof
5258Schwanebeckbei BernauBirkholzLindenberg
Lindenbg. Klarahöh
Schloßpark-siedlung
5359Blumberg(b Berlin)
Elisenau
ThaerfeldeBirkholzaue
5259Börnicke (BAR)
Birkenhöhe
5158Bernau(b Berlin)SchönowSchmetzdorfLindowEichwerder,Ladeburg
5058
LobetalDanewitz
Rüdnitz
5159Albertshof
4954Schmachten-hagen (OHV)
ZühlslakeSummt
5155Zühlsdorf
5057WandlitzWandlitzsee
4956Stolzenhagenb.Wandlitz
5052
GermendorfLeegebruch 5054
C 5351
Schönw.-Siedlung
Schönwal-de (HVL)
5151
Eichstädt
VehlefanzBärenklau
5251Bötzow
Nieder Neu-endorfPapenberge
5252Hennigsdorf(Berlin)
5053
Lehnitz
OranienburgSachsenhau-sen (Nordb)Tiergarten
Pinnow (OHV)
5153Borgsdorf
5253
Stolpe-SüdStolpe (OHV)
5152Velten (Mark)MarwitzBusiness Park
Schmachten-hagen-Ost
5055Wensicken-dorf
C
Fährkrug
NetzowKnehden
4157TemplinTemplin Stadt
5056Basdorf (BAR)BasdorfBasdorf
Waldheim
Heinr.-Heine-
Altfriesack-
Neu-
Forsthaus
Dorf
Ring
Petersdorf
Neubau
Strubensee
BirkhorstWaldsiedlung
Ützdorf
Friedental
Siedlung beiRüdnitz
Bernau Ft.
5051Bernöwe
Linumhorst
Sommerswalde
4952Teerofen
Schönberg (Mark)
OHV
188
Flächenzonenplan Landkreis Oberspreewald-LausitzAnhang I
8
Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit Stadtlinien-
verkehr
6863Lübben(Spreewald)TreppendorfNeuendorfHartmanns-dorfSteinkirchen
7060
RiedebeckGroßmar (LDS)
Gehren
6767Siegadel
6867
SacrowSacrow-Wal-dow
Laasow(LDS)
6967StraupitzNeu Zauche 6968
ByhleguhreNeu Byhle-guhreSaccasne,Abzw.Byhleguhre-Mühlendorf
6868Butzen
Groß Liebitz
6768Mochow
LamsfeldKlein LiebitzLamsfeld,Krzg
6866
WußwerkCaminchen
6766
Klein LeineBriesensee
6965
BurglehnAlt Zauche
Gersdorf (LDS)
6760Waldow/Brand
ZaucheJetschJetsch, Abzw.Kasel-Golzig,Abzw.
6860Kasel-Golzig
6861
SchiebsdorfReichwalde
6961
KreblitzSchollen
Rüdingsdorf
6761
Freiwalde
Schönwalde(Spreew) 6762
LubolzNiewitzRickshausenGroß LubolzKlein Lubolz
6862
FreiimfeldeKaden
Duben
6963Terpt
6763Börnichen Bf.
6764Biebersdorf
6865
BukoitzaRadensdorf
Briesensee,Kreuzung
6765Birkenhain-chenLeibchelGroß Leine
AltgolßenLandwehrMahlsdorfSellendorfZützen
6759Golßen (NI)
6859
6960ZieckauCaule
CahnsdorfWittmannsdorf
FreesdorfGörlsdorf,Abzw.
7061Luckau
Gießmannsdf.
7160
TrebbinchenWeißack
Bornsdorf
7260Schwarzen-burg
7261BeesdauBergen
7161GörlsdorfFrankendorf(LDS)
6962
Alteno
Willmers-dorf-Stöbritz
EgsdorfGarrenchenEgsdorf, Abzw
7062Schlabendorf
7162
Schlaben-dorf Süd
FürstlichDrehnaTugam
Waltersdorfb.Luckau
7159Langen-grassauWüstermarkeSorge
7259
WehnsdorfWalddrehna
6758Schöneicheb.DahmeSchönerlindeHohendorfSellendorf,Försterei
6858DrahnsdorfSchäcksdorfKrossenFalkenhain
6958Pitschen-Pickel
7058
6959Kümmritz
7059
PaserinFalkenberg
UckroLuckau-Uckro
7460
OssakMünchhausen
7360SonnewaldeZeckerinPahlsdorfDabernKleinbahrenGroßbahrenf
7560
DrößigEichholz
7561Finster-walde (Nl)Massen
7661SchacksdorfLichterfeld
7461
PießigMölllendorfPonnsdorf
Goßmar (EE)r
7361
BabbenGahro
Crinitz
7462
BirkwaldeGröbitzTanneberg
Breitenau
7562
BettenLieskau
7358
Friedersdorf bei Brenitz Brenitz 7459
SchönewaldeFrankena
7559Hennersdorf
7660
FischwasserLugau
7860
7960Schraden
8060
HirschfeldGroßthiemig
7761SornoPechhütte
Fw-Flugplatz
Fw-Ausbau
7859Gorden
7959
DöllingenKahla
Plessa
8059
Plessa-SüdReißdamm
8159Gröden
Stolzenhain Röder
7958PrösenPrösen WestPrösen Ost
8058
WainsdorfMerzdorf (EE)
7359
Kleinkrausnick-Großkrausnick
Kraupa
7858ElsterwerdaElsterwerda-Biehla
Dreska
7758Hohenleipisch
7558Doberlug-Kirchhain
7659Oppelhain
7759Staupitz
7663
Abzw.Zürchel
Dollenchen
7861
Kostebrau
Lauch-hammer
7064KittlitzEisdorf, RedlitzSchönfeldGr./Kl. KlessowLichtenau
7863
Hörlitz
7065Boblitz
Tugam Abzw.Wendeschleife
7262Groß Mehßow
7463
RutzkauAmandusdorfSaadow
Bronkow
Settinchen
7362
7363
CraupeKlein MehßowRadensdorf
Gollmitz (NL)
7263Groß JehserBuckowMallenchenKemmenSäritz
7163
BathowZinnitz
7063HindenbergKl. RadenGr./Kl. BeuchowAbzw.Gr. Radden
7164
MlodeRochusthalSeese Ost
Bischdorf
7264Calau
7364
ZwietowWeißag
Gosda
7464
LugLipten
Wormlage
Rettchens-dorf
7564
BarzigFreienhufen
Saalhausen
7760Grünewalde
7961Tettau
8061Frauwalde
8161
Gr.-kmehlenKl.-kmehlen
Ortrand
7762Schipkau
7862Schwarzheide
7962
LindenauFrauendorf
8062Kroppen
7763
AnnahütteKlettwitz
Arnsdorf
7963RuhlandSchwarzheideOst
8063
JannowitzLipsa
Hermsdorf
7664
DrochowMeuro
7764
7864
BiehlenPeickwitz
Schwarzbach
7964Guteborn
8064
ZerkwitzKrimnitzLehde
6964LübbenauSpreewald)
7158
7258
7458Kirchhain .Lichtena
7658RückersdorfFriedersdorfOpp.
6864
EllerbornRagow
Gr.L¸bbenau
7165RadduschAbzw.Raddusch
Abzw. Gr.Lübbenau
ReudenKalkwitz
Saßlebenz
7265Koßwig
Abzw. Reuden
7365MissenPlieskendorfGahlenAbzw. OgrosenOgrosen,Werchow
Cabel
7465Altdöbern
PeitzendorfMuckwarNeudöbernBuchwäldchen
. 7565
Chransdorf Abzw.Woschkow Abzw.
7665Großräschen
7865BrieskeNiemtsch
7965HosenaHohenbocka
Sella
8065Grünewald
Kleinkoschen
7866Großkoschen
7766
Lindchen
7666SedlitzSedlitz Ost
Abzw. DörrwaldeAbzw. Reppist
7566
DörrwaldeWoschkow
Leeskow
7466
PritzenRessen
Lubochow
7366
RanzowReddern
Laasow
7266
TornitzBriesenWüstenhain
Repten
6966Leipe
Fleißdorf
7066Naundorf (OSL)
7166
StradowSuschowGöritzBelten
Vetschau
7067Burg
Müschen
Burg Kolonie
7567NeupetershainNord
7667Neu-petershain
7767
AllmosenLieske
Bahnsdorf
7967Lauta
7868Schwarzkollm
7968Nardt
7568SteinitzGreifenhainRadensdorfDomsdorf
7668Welzow
7969Hoyerswerda
7765Senftenberg
7563GöllnitzLindthalRehainBuschmühle
C 7467
SiewischGolschow
CaselIllmersdorf
7368Koschendorf
7367Kackrow
7068
BrahmowRuben
Werben
Milkersdorf
7167Babow
7168KunersdorfPapitzKlein LimbergDahlitz
BrodtkowitzWiesendorfKrieschow
7267Eichow
Glinzig
7268Limberg
ZürchelKlingmühl
PoleyHenriette
7662Sallgast
Vorwerk
Siedlung
Drebkau7468
Jehserig
(
Spreewald)(
Burg-Keupa
(NL)
Schrakau
LöschenLaubst
Brieske Dorf
-
Rückersdorf -Oppelhain
Luckaitztal
Schöllnitz
Bolschwitz
Friedersdorf/Br.
OSL
189
Flächenzonenplan Landkreis Oder-Spree und kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)Anhang I
9
Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit Stadtlinienverkehr
Grenze des Berliner C-Gebietes
C 6159BestenseeZeesen
DahmsdorfFriedrichshofMarienfeld
5567Münche-berg (Mark)
5460Neuenha-gen bei BerlinDahlwitz-BirkensteinHönow
FriedersdorfDolgelin
5571Seelow(Mark)
5463
RadinkendorfKrügersdorfNeuendorfBornowKohlsdorf
6369Beeskow
VolgelsangSchönflie
Diehlo
6375Eisenhüt-tenstadt
MolkenbergPalmnicken
5866Fürstenwal-de (Spree)
Fürstenwal-de Süd
5560Schöneichebei Berlin
Neu BostonWolfswinkel
6064Storkow(Mark)Hubertushöhe
5661Rüdersdorf
5464
GladowshöheHohenstein
Ruhlsdorf
5466Buckow(Märk Schw)Sdl.Rotes LuchBergschäfereiW.Sieversdf.Hasenholz
Neumönch-winkelMönchwinkelSpreetalWulkow
5764Hangelsberg
FriedrichshofWenzlow
(LDS)
6061Dannenreich
Alt StahnsdorfNeu Stahnsdf.
6063Kummers-dorf (Storkow)
Rieplos
Kl. SchauenGr.SchauenPhiladelphia
6163Görsdorfb.Storkow
6164Bugk
Wilhelminen-hofer WegSchwerin
6359Groß Köris
6460
TeurowHalbe
Rehfelde-Dorf
5563RehfeldeHerrensee
MehrowEiche
5459AhrensfeldeA. FriedhofA. Nord
5465
Bollers-dorfer Höhe
Bollersdorf
6058
Ragow
Mittenwal-de (LDS)
6158Gallun
6258Kallinchen
6358
WaldeckTüpchin
6458
6259
Seebad-Siedlung
Motzen
5660Woltersdorfbei Berlin
5859
5760
6060Bindow
PätzDolgenhorst
6160Gräbendorf
6261
PrierosbrückWiesengrund
Prieros
6161
Friedrichs-bauhof
5861
SteinfurthNeu Zittau
GosenBurig
5962
6062
Wolzig
Frieders-dorf (Kw)
6162
KolbergBlossin
6263
SchwerinSelchow
Hartmannsdf.
PudelLatzwallWinkel
5963Spreenhagen
Neu Hartmannsd.
FreienbrinkSpreewerderStöritzsee
5863Spreeau
FinkensteinMöllensee
5763Kagel
5663
HeidekrugLichtenow
5564
Werder (MOL)Zinndorf
5664Kienbaum
5864
GöllmitzBraunsdorf
5964Margrafpieske
6165
6065
Reichen-walde Kolpin
Reichenwalde
5965Rauen
5865
5765
JänickendorfBeerfelde
5966Petersdorfb. Saarow
5467
5667
5767
CharlottenhofSteinhöfel
HasenfeldeHasenwinkelVorwerk
5867
Margareten-hofBuchholz
Neuendorfi. Sande
HermersdorfMünchehofe
5468Obersdorf
5568
Jahnsfelde
Trebnitz(Mark)
5668
TempelbergBehlendorf
Heiners-dorf (LOS)
5768Demnitz
5868
Demnitzer
Falkenbergb. Fürstenw.
Neu MadlitzWilmersdorfb. BriesenVorw.Wil-mersdorf
5869Alt Madlitz
5769Ahrensdorf
5669Marx-dorf (MOL)
5569Worin
5469Wulkow beiTrebnitz
5470
GörlsdorfAlt Rosenthal
5570
Neuentempel
Hedwigshof
Diedersdorf
5770
Georgenthal
Petershagenb. FF
5671
Neu MahlischAlt Mahlisch
Neu LangsowAltlangsow
5471Werbig
5472
Neu Tuche-band
Hackenow
5572
LibbenichenSachsendorf
5573
HathenowRathstock
5566Eggersdorf
Eggersdorf-Siedlung
5666SchönfeldeGölsdorf
5665Hoppegarten
Bienen- werder b. Hoppeg.
5565
GarzinLiebenhof
Garzau
5766
5967Berkenbrück
6067
Alt GolmNeu Golm
Langewahl
KunersdorfWilmersdrf.b.Glienicke
Lamitsch
6167Pfaffendorf
HartensdorfGlienickeHerzberg
6267Lindenberg(Mark)
Falkenbergb.BeeskowPremsdorf
6367Görsdorf b.Beeskow
6467
WulfersdorfGiesensdorf
6567Mittweide
6568JessernSpeichrowNeubrückb.Goyatz
6468
SabrodtSawall
Trebatsch
6368
RanzigStremmen
Tauche
Birkholz
6268Buckow (LOS)Buckow(Beeskow)
6168GörzigGroß RietzRietz-NeuendorfKrachtsheide
6068Sauen
5968Drahendorf
5969Briesen
6069
6169
Raßmanns-dorf
Neubrück
6469
Zeust
Kummerowb.Beeskow
6569
GloweLeißnitzSarkowKuhnsdorf
Friedland
6570
UllersdorfTrebitz
6470
LindowGünthersdorf
6370Reudnitz
6270Oegeln
SchneeBerg(Mark)
6170
6271Mixdorf
6371Grunow (LOS)Grunow (NI)
6471
Klein BriesenGroß Briesen
Oelsen
6571Weichensdorf
6472
6372Dammendorf
6272SchernsdorfKupferhammerKallinenbergeSchervenz-see 6373
FünfeichenAbzw.
6066Bad Saarow
SilberbergPieskowDorf Saarow
6166
Diensd
Diensdorf-Radlow
orfRadlow
6266
6366
Behrensdorf
Ahrensdorf(LOS)
6466
BrieschtKossenblatt
6365
MöllendorfSchwenow
Limsdorf
Dahmsdorf
6265Wendisch RietzWend. R.Sdlg.
6667RessenZaue
6767Siegadel
6668
GuhlenGoyatz
6669NiewischKarrasMöllePieskowSchadow
6769Doberburg
6670
MochlitzGoschen
6671Leeskow (LDS)
6274PohlitzRießenPohlitzer Mühle
6374Fünfeichen
6474
MöbiskrugeKobbeln
6473
Bremsdor-fer MühleKieselwitz
Bremsdorf
6573
WirchenseeSchlaube-mühle
Treppeln
6673Henzendorf
6572
Klein MuckrowGroß Muckrow
Chossewitz
6574
OssendorfGöhlen
Bahro
Schwerzko 6675
BomsdorfBomsdorf-Kolonie
Steinsdorf
6575
StreichwitzWellmitz
6475
LawitzKummro
Neuzelle
6376
6476Ratzdorf
6576
BreslackFuhrmanns-ruh
Coschen
6577
6260
6360
Klein KörisLöpten
6560Briesen (LDS)Freidorf
6660
Friedrichshof
Rietzneuen-dorf
6761
Freiwalde
Schönwalde(Spreew)
6661
StaakmühleBrand (NI)
Staakow
6561Oderin
Birkholz
6461MärkischBuchholz
KöthenHammer
6361
6262
Klein EichholzStreganz
6362
HermsdorfMünchehofe
6462
6562Klein Wasser-burgKlein Wasser-burg, Krz.
6662
Groß Was-serburg
Krausnick
6763Börnichen Bf.
6663Schlepzig
6563Neu-Lübbe-nauLeibsch
6463Neuendorfam See
6363Groß Eichholz
6264Kehrigk
6364
6464Alt-SchadowHohenbrückNeu Schadow
6564
KuschkowGröditsch
6664
KrugauDürrenhofe
6765Birkenhain-chenLeibchelGroß Leine
6665
Klein LeuthenDollgen
Groß Leuthen
6565
PlattkowPretschen
6465Werder
Wiese Schuhlen Bückchen
6566Wittmannsdorf
6666Glietz
6459
EgsdorfNeuendorfTornow
Teupitz
6559
6659
GlashütteDornswalde
AltgolßenLandwehrMahlsdorfSellendorfZützen
6759Golßen (NI)
6558Radeland
6658
Klein Ziescht
KlasdorfKlasdorf Glashütte
5574Reitwein
Alt Tucheb.
5473Golzow (MOL)Golzow(Oderbruch)Gorgast
6275
E.-Thälmann-Siedlung
Ziltendorf
6176
6276
5474
B
Markendorf
PagraRosengarte
SiedlungMalchow
6073Frankfurt(Oder)
5862
5762Fang-schleuse
Grünheide
Altbuchhorst
5662
5562
Hennicken-dorf
Herzfelde
5462Strausberg
GartenstadtTorfhaus
Treuenhof
5761
Hohenbinde
Karutzhöhe
Erkner
Neuseeland
5860WernsdorfZiegenhals
Kablow-Ziegl.Kablow
5960NiederlehmeZernsdorf
Ziegenhals b. l
6059Königs-WusterhausenKrummensee
DeutschWusterhausen
Schenkendf.
5958
Karlshof
Kieke-busch (LDS)
5858
Siedlg.Wal-tersdorfVorwerk
Waltersdorfbei Berlin
Wilda
5959Zeuthe
Miersdorf
Alt-Schulzen-dorf
C5961
FredersdorfEggersdorfVogelsdorf
5561Petersha-gen b. Bln
BruchmühleSeebergRadebrück
5461Altlandsberg
6174WiesenauW./WirtschaftKalläneKunitzer
Loose
6175Aurith
6074FinkenheerdKraftwerk Fin-kenheerdBrieskowFinkenheerd
WeißenspringSchlaube-hammer
6173Groß Lindow
6273
6172
6072
MüllrosePflegeheimKaisermühlBiegenbrückDubrow
6171Müllrose
Biegen
6071Pillgram
6070
5970
5971Jacobsdorf(Mark)
5870
Vorwerk
Petersdorfb. BriesenSieversdorf
5871
Wulkow b.
DöbberinTreplin
5771Alt Zeschdorf
5670
RegenmantelLietzenLietzen NordL.Vorwerk
Falkenhagen(MOL) 5672
MallnowNiederjesar
Carzig
5773
WüsteKunersdorf
Lebus
Booßen
Schönfließ5772
5673
KlessinPodelzig
Frankfurt(Oder)
Frankfurt (Oder)Neubere-
AFrankfurt (O)RosengartenHelenesee
5973
C
C
BooßenGüldendorfHohenwaldeKliestow
LossowLichtenberg
AB
AB
(Markt)
/Spree
Kagel-
Fürstenberg (Oder)
Neu
Mühle
/Storkower Str.
-
ß
Strausberg NordStadtStrausberg
Hegermühle
PetershagenNord
nu
(Mark)
- Pieskow
Eichwalde
nm
n
Tempelfelde
(MOL)
Waldsiedlung
(Spree)
Trebus
Wochowsee
(Mark)
sinchen
b. Mübg.
b. Mübg.
FeriendorfSeeblick
AltlandsbergNord
6269Ragow-MerzRagowMerzRagow Försteri
Dolgenbrodt
NeubrückSaubergHölz. See
Senzig
Rotberg
Körbiskrug
Diepensee
Neue Mühle
Schulzendorf
ChausseehausGüssow
6073Slubice
LOS und FF
190
Flächenzonenplan Landkreis Ostprignitz-Ruppin
10
Anhang I
Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit Stadtlinienverkehr
MechowHeinrichsf.(Ky)RüdowBlechern HahnKöhnsbau
4540Kyritz
Neu BiesenBiesenRote MühleAlt Daber
4041Wittstock(Dosse)
4137Pritzwalk
Giesendorf-Meliorat
Beveringen
KemnitzNeu Kemnitz
4950
AmalienfeldeKremmen
4850
CharlottenhofSommerfeldBeetz
Beetz-Som-merfeld
4846
TarmowDammkrug
Fehrbellin
4946
DechtowKarwesee
BetzinSeelenhorst
Fredenhorst
Ribbecksh.Mangelsh.
5046KönigshorstDeutschhof
Drelbrück
4947Hakenberg
5047
NordhofSandhorst
Kuhhorst
4848
ZiethenhorstWall
4948Linum
5048Tietzow
4949
5049FlatowCharlottenau
Groß-ZiethenStaffelde
Neu-SchwanteKlein-Ziethen
5050Schwante
4951HohenbruchJohannisthal
4851Neuhof (OHV)
5045
Jahnberge
Lobeofsund
4546Kränzlin
4446
KuhburgsbergWaisenkrug
Storbeck
4346
SteinbergeKunsterspring
4447
KrangenMolchow
Altruppin
4547Neuruppin
Neur. Rheins-berger Tor
Gildenhall
Neur. West
4647
WuthenowSeehof
Gnewikow
4747
LichtenbergKarwe
LangenAltfriesackAlbertinenh.
4847Wustrau
Wustrau-Radensleben
4746
Stüffiner BergBuskow
4646Buskow Krzg.
4745Stöffin
4645
4545
WahlendorfWolters-dorf (OPR)
Darritz-
4445Franken-dorf (OPR)
4444
KaterbowNetzeband
4544
GottbergPaalzowDannenfeld
Walsleben
4748Radensleben
4648Nietwerder
4548Wulkow (Np)
4448Zippelsförde
4348Zechow
DierbergBanzendorfHindenberg
4449Klosterheide
KellerGühlen
4549Lindow (Mark)
4649
4749
Rüthnick
Herzberg(Mark)
4849Ludwigsaue
4750
4650Grieben
4550SeebeckVielitz
4450
SchulzendorfRönnebeck
4350
4451Sonnenberg
4551
BaumgartenMeseberg
4651
GlambeckHoppenrade
Großmutz
4751Linde
RehfeldWilhelmsgrilleKlosterhof
4539Berlitt
4639Holzhausen
VollmersdorfSchönermark
4739
NeuendorfBhf. Zernitz
Zernitz
Helenenhof
4839
Neuhof (OPR)
RübehorstFriedrichsbruch
Jühlitz
4939Großderschau
Buchhorst (HVL)
5039
AltgarzKietzStölln
Rhinow
4640
LeddinPlänitz
4740
)
Köritz
Neustadt(Dosse)
4840
Hohenofen
Sieversdorf(Neust/D)
4940
5040
OhnewitzSchönholz
Schönholz-Neuwerder
5041KleßenDickte
GiesenhorstSiegrothsbruchMichaelsbruch
4941Bartschendorf
4841
SchönfeldDreetz
4741
4641Wusterhau-sen
4541Bantiko
4542
Heilbrunn
Brunn
4642 Emillienhof
Dessow(Mark)
Dessow
4742
Metzelthin
4842
SegeletzLäsikow
Nackel
4942
5042Görne
5043
Am Bahnhof
Friesack(Mark)
Fliederhorst
4943
ZootzenDamm
Wutzetz
4843
VichelRohrlack
Garz
4743
Kerzlin
Wildberg(Neuruppin)
4643
KantowLögow
4543Blankenberg
4644Gottberg Abzw.
4744
KüdowManker
Schäferei4844
BriesenerZootzenFriesackerZootzen
4944KlessenerZootzen
5044
WarsowVietznitz
4945
LentzkeBrunne
4845
WalchowProtzen
4638
KötzlinStüdenitz
4738
KrüllenkempeLohm
4838Babe
4938Strohdehne
5038
WolsierPrietzen
Spaatz
4937
4837
VoigtsbrüggeKümmernitz
Joachimshof
5037Gülpe
4237
Seefeld
Buchholz (PR)Sarnow
4038SadenbeckNeu KrüssowStreckenthinAlt KrüssowKönkendorfKuckuk
4138Wilmers-dorfBölzke
4238
BreitenfeldLangnow
Boddin
4338
KolrepFriedheim
Dannenwal-de (PR)
3938
RapshagenEllershagen
Rohlsdorf
3939Halenbeck
3839
AckerfeldeNiemerlang
Tetschendorf
4039BlesendorfMaulbeerwalde
4139Heiligengrabe
4239Heidelberg
Dahlhausen
4339Blumenthal(Mark)
RosenwinkelHorst
4440
GrünfeldeKarl-Fried-richshofGantikow
Drewen
4340
4240
Grabow beiKönigsberg
4140
Papenbruch Blandikow
Liebenthal(Prign)
4040
GlienickeJabel
Zaatzke
3940
RaminshofVolkwig
Wernikow
3840
GustavsruhKarl-Marx-Hof
Wulfersdorf
3841
3941
Heinrichs-dorf (Wk.)
Eichenfelde
4141Scharfenberg
4241
Karstedtshof
4341
LellichowBork
4441
KarnzowStolpe (OPR)
4442
Sechzehn-eichenWulkow (Ky)TornowTramnitz
Schönberg (Ky)
4342
GanzTeetz
4242
ErnstenswilleFretzdorf
4142
Goldbeck (Wk.)Siebmanns-horst
Dossow(Prign)
4042Babitz
3942
Klein HaßlowRandow
Groß Haßlow
3842
3943Berlinchen
4043Dranse
4143Zootzen
Neuendorf (WK)
4243Gadow
4343
Rossow
4344
PfalzheimRägelin
3740
Neu CöllnFreyenstein
3739 3737Krempendorf
3837
Penzlin SüdFrehne
GerdshagenGiesenhagenGrabow
Felsenhagen
3937Preddöhl
4037FalkenhagenBirkenfeldeKammermark
3838
WarnsdorfStruck
Brügge
Jungfern-krug
SchabernackBuddenhagenGriffenhagenSchmoldePenzlin
3738Meyenburg
4246
Rheinsberg-Glienicke
Zühlen
4146
Dorf ZechlinWallitz
Kagar
4046Flecken Zechlin
MöckernCharlottenauLinowsee
4147Linow
4247
BraunsbergSchwanow
4347Zermützel
Neuglienicke
4345
Basdorf Abzw.
4248
HohenelseSchlaborn
Rheinsberg(Mark)
4148Zechlinerhütte
4048
GrünplanPrebelow
4249
Heinrichsdf.(Np)Heinrichsfelde
4349Köpernitz
GüldenhofDollgow
4250Menz
4150
DagowNeuroofen
Neuglobsow
NeulögowWolfsruhZernikow
4351Großwolters-dorf
4149
4244
4144
4044Schweinrich
3944
WalkmühleKuhlmühle
4145
Neu LutterowAlt Lutterow 4151
Tiefenbrunn
4251
BurowBuchholz
Altglobsow
4737
SophiendorfDamelack
Breddin
4637
GörikeZichtow,Abzw.
Barenthin
Klein Schön-hagen
4537Schönhagenb.Gumtow
Spielhagen
4437
ZarenthinDöllen
4337
Klein Wolters-dorfSchönebeck
Kehrberg
4438
BärensprungDemerthin
Gumtow
Heinshof
4538Granzow
4051
Steinhavel-mühle
Kleinmenow
Steinförde 4050
3844Sewekow
4045 4047
RepenteHeimland
Luhme 4049
KleinzerlangGroßzerlang
4439
BrüsenhagenVehlow
Wutike
Blumenthal
Altfriesack-
Zempow
GriebseeBuschhof
(PR)
Buchow
Granzow
Neuhausen bei Pri.
(PR)
4245
4443
w
Strubensee
(Dosse)
Lüchfeld
Garz,
5051
Gartow
Ganzer
Herzsprung
Christdorf
Trieplatz
Roddahn
Koppenbrück
Pritzwalk West
FalkenhagenG-park Prign.
Sommerswalde
Linumhorst
Darritz
Gühlen-GlienickeBinenwalde
Barsikow
BückwitzKampehl
Bechlin
Schönberg (Mark)
Goldbeck (Ky)
DabergotzWerder
OPR
191
Anhang I
Bahnhöfe sind fett dargestellt Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit Stadtlinienverkehr
Grenze des Berliner C-Gebietes
11
Flächenzonenplan Landkreis Potsdam-Mittelmarksowie kreisfreie Städte Brandenburg a.d.H. und Potsdam
BA
B
5450Seeburg
5347Nauen
Neu DessauMilow
5539
PremnitzPremnitz
Döberitz
5339
Göttlin.
RathenowRath. Nord
Rath. Süd
6149
Schönefeldb.Beelitz
BeelitzBeelitz-Heil-stätten
6443
Lüdendorf
6547Treuen-brietzenTreuen-brietzen Süd
6751
Neues LagerJüterbog
6452Luckenwalde
5954GroßbeerenKleinbeerenNeubeeren
6153
GroßbeuthenThyrow
Kleinbeuthen
6253
Klein Schul-zendorf
Trebbin
6248
SalzbrunnBirkhorst
6048Fichtenwalde
6247
Alt BorkBorkheide
Potsdam
5746
Bochow-BruchKrielow Derwitz
Groß Kreutz
5851
5451Seegefeld 5449
ZeestowBrieselang
5445
Klein BehnitzQuermathen
Groß Behnitz
5346
Neukammer
Schwanebeck(Nauen)
5446
GohlitzNiebede
Wachow
5447
NeugartenMarkee
Markau
5547
EtzinVor Ketzin
Tremmen
5349
5646
DeetzSchmergow
5546
GutenpaarenZachow
5846
BochowGöhlsdorf
Plötzin
Neu Bochow
5946Damsdorf
6046Emstal
6146
6047
KlaistowKanin
Busendorf
6147Borkwalde
6148SchäpeReesdorf
6249
WittbrietzenElsholz
6150
StückenSchlunkendorfKörzin
Zauchwitz
6151Tremsdorf6145
6045
MichelsdorfRädel
Lehnin
5845
Schenken-berg
Trechwitz
5745
GötzerSiedlung amBahnhof
Götz
5345
SelbelangRibbeck
5344
MöthlowBuschow
5343
DammeLiepe
5443Barnewitz
5744
Jeserig b.BRBJeserig DorfSiedlung
Jeserig
5644Weseram
5444
5545
Riewend
Bagow
Päwesin
BolLmannsruh
5442
5342
Buckow beiNennhausen
Garlitz
5341Nennhausen
5441
GräningenMützlitz
5541Pritzerbe
5840Mahlenzien
5843
5440Gapel
5340
SpolierenbergBamme
5439
GrünaueAusbau
Mögelin
5739
AltbensdorfNeubensdorfHerrenhölzerVehlen
Bensdorf
5738
5638Knoblauch
5538
5438Bützer
5537Vieritz
6052
MietgendorfJütchendorfSchiaß
Siethen
Gröben
6353Wiesenhagen
6453
Scharfen- brück
Woltersdorf(Luckenw)
6553
GottowHolbeckWest
Jänickendorf
Moldenhütten
6554
HolbeckStülpe
6454
Schöneweidebei Luckenw.
Dümde
6354
6254
LüdersdorfChristinendf.Eichenhof
Gadsdorf
6154
Märkisch Wil-mersdorf
Nunsdorf
6054
KerzendorfWietstock
Löwenbruch
6352
MärtensmühleRuhlsdorf
Liebätz
6252
Kliestow
Ahrensdorfb. Trebbin
6152
LöwendorfGlau
6251
StangenhagenBlankensee
Schönhagen
6351Hennickendorf
6346
Jeserig (Nie-derwerbig)
Linthe
6446
NichelNiederwerbig
6546Rietzb. Treuenbrietzen
Neu-Rietz Rietz-Bucht
6646
FeldheimSchwabeckSchmögels-dorf
Marzahna
6746
Wergzahna
Schönefeldb.Jüterbog
6347
Deutsch BorkSchlalach
Brachwitz
6447
6647Dietersdorf
6747
EckmannsdorfKurzlipsdorf
Danna
6847
DalichowMellnsdorf
Blönsdorf
6348
Niebel
Buchholz (PM)Buchholz(Zauche)
6448Niebelhorst
6548
KlausdorfFrohnsdorfPechüleTiefenbr.
Bardenitz
6648
MalterhausenLindow (TF)
6748
SeehausenWölmsdorf
Kaltenborn
6849GölsdorfDennewitz
6749Niedergörs-dorfAltes LagerNiederg.,BahnNiedergdf.
FlugplatzGesamtschule
MühlenwegDorf
6649
6549
6449
ZühlichendorfKemnitz
6349Lühsdorf
6250Rieben
6350
NettgendorfDobbrikow
6450
FrankenfördeFelgentreu
6550
6650Neuheim
6750Rohrbeck
Hohenahls-dorfHohengörs-dorf
6851Bochow
6651
Kloster ZinnaGrüna
Neuhof (TF)
6551
6451
GottsdorfBerkenbrück
Frankenfelde
6552Kolzenburg
6652Werder (TF)
6445
MörzZiezow
Locktow
Grabow b.Niemegk
6545Haseloff
6645
LobbesePflügkuff
Zeuden
6745
Neuendorfb,NiemegkHohenwerbigWerdermühle
6544Niemegk
6644
ZixdorfGarrey
6039Bücknitz
6139
HerrenmühleGrebsb. Ziesar
Steinberg
6239
Birkenreis-mühle
Rottstock
6339
BörneckeGörzke
DangelsdorfStruvenbergAbzw.
6439
ReetzerhüttenReetz (PM)
6539
6038
KöpernitzZiesar
6138
DretzenBuckau
Wittstock Abz.
6238
HohenlobbeseWutzow
6338Reppinichen
6438
6237
6337
6040
BoeckeGlienecke
6140
DahlenHohensprin-ge
Gräben
6240
6340
6440
Medewitzer-hütten
Medewitz
6540
Mützdorf
Jeserig
b.Wiesenb.
6541Grubo
Jeserigerhütten
6441
SchmerwitzSchlamauNeuehütten
Wiesen-burg (Mark)
.
6341
WerbigBenken
6241
Verloren-wasser
Egelinde
6141
Klein Brie-sen
Groß Brie-sen (PM)
6142Ragösen
6242
6342
Klein-GlienLübnitz
Hagelberg
Steindorf
6442
Bergholzb. Belzig
Borne
6542
LehnsdorfKlepzig
6543
Buchholzb.Niemegk
Lühnsdorf
6343
Schwanebeck
Fredersdorf
6243
Lütte
Dippmanns-dorf
Grüneiche
6143Golzow (PM)
6044Oberjünne
Damelang-FreienthalFreienthalCammer
6144DamelangCammer
6244
NescholzBaitz
6344
KuhlowitzLüsse
6444
DahnsdorfPreußnitz
Kranepuhl
6345
TrebitzGömnigk
Brück (Mark)
Stromtal
6245Hackenhausen
5938
6641
6642
6643
RädigkeRaben 6653
6753
6853
SernowRiesdorf
Schlenzer
6752Marken-dorf (TF)Fröhden
6654
6754
Charlotten-felde
Wahlsdorf
Niebendorf-Heinsdorf
5337
SchmetzdorfGroßwudicke
5437
GalmZollchow
5838
6743
Klein Mar-zehns
Groß Mar-zehns
B
Potsdam Park SanssouciPotsdam Medienst. Bab.Potsdam PirschheidePotsdam-RehbrückeGriebnitz- see
5851PotsdamKirchsteigfeld
5542
Hohen-ferchesar
Marzahne
KleinbuckowBuckow b.
5338Böhne
Wudicke
5643
Radew.Siedlg.Brielow Mötzow
Radewege 5645Roskow
LünowGrabow b.Bbg.LindenhofGortz Ketzür
5544Butzow
5747
Kolonie ZernKemnitz
Phöben
5847
Neu PlötzinPlessow
C
5947BliesendorfGlindowElisabethhöhe
5948Ferch
Wildpark-West
Petzow
5848Werder(Havel)
Geltow
5748
LeestNeu Töplitz
Töplitz
Golm 5648Marquardt
Buchow-Karp-zowNeufalken-rehde
5548Falkenrehde
5549ElstalPriort
5550
Groß Glienicke
5649
5949CaputhCaputh-Geltow
SchwielowseeFerch-Liene- witzFlottstelle
6049
KähnsdorfSeddin, Ortdin
Seddiner See
5950MichendorfWilhelmshorstSeddin, Bhf
BergheideNeuseddin
6050
FresdorfWildenbruch
6051
PhilippsthalFahlhorst
Saarmund
5951
Bergholz-Rehbrücke
Bergholz
NudowSputendorf
5952Schenkenhorst
5852
KienwerderGüterfelde
Marggraffs-hof Stahnsdorf
KleinmachnowRuhlsdorfDreilindenSeehof
5953Teltow
P. BornimP. EicheP. BabelsbergP. PirschheideP. RehbrückeP. DrewitzStern Heinersdorf
BirkholzBirkenhain
5854
Osdorf
Friederikenhof
5944
Am SeeGrebs b.Leh-
nin
Netzen
5844
5943
Rietzb.Lehnin
Prützke C 5945Nahmitz
6043Rotscherlinde
6042
6041
WenzlowGrüningen
Wollin
5939
ZietzViesen
Rogäsen C5940
Siedlg.Wusterw.Gollwitz b.W
5839Wusterwitz
Warchau
5740Wolters-dorf (PM)
5639
NitzahnMarquede
Jerchel
5540
MöthlitzBahnitz
5640
KrahnepuhlBriest (PM)
5641
TieckowFohrde
5543
5448
HoppenradeWernitz
Wustermark
Dyrotz
5348
Br.-VorwerkNiederhof
Bredow
5350FalkenseeFinkenkrugDallgow-beritzFalkenhagen
C 5351
Schönw.-Siedlung
Schönwal-de (HVL)
6053Ludwigsfelde
-
Birkengrund
StruvershofGenshagen
5941
5942
KrahneReckahn
5647KetzinParetzBrückenkopf
C 5750
Potsdam
Babelsberg N.Babelsberg S.GrubeNeu FahrlandNedlitzWildparkKrampnitz
KirchmöseKlein Kreutz
GördenHohenstücken
Göttin
5843Branden-burg
PlaueNeuschmerzkeWilhelmsdorfWust
Schmerzke
WendgräbenNeue Mühle
A
APotsdam HbfPotsdam Char-lottenhof
AB
AB
/Fläming
/Saaringen
Berge
ZentrumNord
Dö-
Caputh
Babelsberg
Premnitz
6246
Steckelschorf
Wilhelmninenthal
r
(Stadt)
(Mark)
Beelitz
Brandenburg5742
Branden-burg HbfBranden-burg Altstadt
AB
AB
Wilhelmshorst
B
Müggenbruch
Priedel
Kleinwudicke
Neuendorf b.Brück
Bad Belzig
Kieck
Gollwitz
Schönefeld b. Luckenw.
Ludwigsfelde-Struveshof
PM sowie BRB und P
192
Flächenzonenplan Landkreis Prignitz
12
Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit Stadtlinienverkehr
MechowHeinrichsf.(Ky)RüdowBlechern HahnKöhnsbau
4540Kyritz
Neu BiesenBiesenRote MühleAlt Daber
4041Wittstock(Dosse)
4232PerlebergSpiegelhagenDüpow
4137Pritzwalk
Giesendorf-Mellorat
Beveringen
KemnitzNeu Kemnitz
4430
HermannshofWittenberge
Lindenberg.
RehfeldWilhelmsgrilleKlosterhof
4539Berlitt
4639Holzhausen
VollmersdorfSchönermark
4739
NeuendorfBhf. Zernitz
Zernitz
KoppenbrückHelenenhof
4839Roddahn
Neuhof (OPR)
4640
LeddinPlänitz
4740
Goldbeck(Ky)KampehlKöritz
Neustadt(Dosse)
4841
SchönfeldDreetz
4741
4641Wusterhau-sen
4541Bantiko
4638
KötzlinStüdenitz
4738
KrüllenkempeLohm
4837
VoigtsbrüggeKümmernitz
Joachimshof
4237
Seefeld
Buchholz (PR)Sarnow
4038SadenbeckNeu KrüssowStreckenthinAlt KrüssowKönkendorfKuckuk
4138Wilmers-dorfBölzke
4238
BreitenfeldLangnow
Boddin
4338
KolrepFriedheim
Dannenwal-de (PR)
3938
RapshagenEllershagen
Rohlsdorf
3939Halenbeck
3839
AckerfeldeNiemerlang
Tetschendorf
4039BlesendorfMaulbeerwalde
4139Heiligengrabe
4239Heidelberg
Dahlhausen
4339Blumenthal(Mark)
RosenwinkelHorst
4440
GrünfeldeKarl-Fried-richshofGantikow
Drewen
4340
4240
Grabow beiKönigsberg
4140
Papenbruch Blandikow
Liebenthal(Prign)
4040
GlienickeJabel
Zaatzke
3940
RaminshofVolkwig
Wernikow
3840
GustavsruhKarl-Marx-Hof
Wulfersdorf
3841
3941
Heinrichs-dorf (Wk.)
Eichenfelde
4141Scharfenberg
4241
ChristdorfKarstedtshof
Herzsprung
4341
LellichowBork
4441
KarnzowStolpe (OPR)
3740
Neu CöllnFreyenstein
3739
3931Neuhau-sen(PR)
4031KribbeNeuhofWittmoorBlüthenMollnitzStrehlen
4032
GulowSteinberg
Reetz (PR)
3932
BreschPirow
3832
SimonshofGrenzheimKleeste
Berge (PR)
3833
Neu SagastMuggerkuhl
Sagast
3933
BurowHülsebeck
4033GülitzTangendorfWüsten Vahrnow
Hohenvier Abzw.
SchönholzVahrnow
GramzowStrigleben
Hohenvier
4133Baek
4034
SeddinHellburgTacken
Wolfshagen
3934
LockstädtMansfeld
3834
KrumbeckKarlshof
Lütkendorf
3734
3735
Neu RedlinJännersdorf
3835
Telschow-WeitgendorfWeitgendorfNettelbeck
Porep
3935
SchmarsowPutlitz
4035Gr.Langer-wischJakobsdorf
Laaske
NeudorfHelle
Kl.Langerw.
Horst b.Wolfs-hagen
4135Groß Pankow
4036KuhbierHasenwinkelSchönhagen b.PritzwalkPritzwalk Voß-berg
Steffenshag.
3936Triglitz
Laaske Abzw.
SilmersdorfNeu Silmersdf.
3836Mertensdorf
3736Stepenitz
3737Krempendorf
3837
Penzlin SüdFrehne
GerdshagenGiesenhagenGrabow
Felsenhagen
3937Preddöhl
4037
3838
WarnsdorfStruck
Brügge
Jungfern-krug
SchabernackBuddenhagenGriffenhagenSchmoldePenzlin
3738Meyenburg
SchönfeldWüsten-Buchh.GlövzinWaterloo Klockow
4131Premslin
4231
QuitzowSükow
4330
SchildeBentwisch
Weisen
4230
SükowPlatenhof
Dergenthin
4130
Neu PremslinNebelin
4030
PostlinKarstädt
3930
TiefenthalDallmin
Karwe Abzw.
4429
WentdorfCumlosen
4329Motrich
4229
LenzersilgeLaaslich
4129
BirkholzMesekowStavenow
Mankmuß
SarglebenBootzDargardt
4029Garlin
3929
Streesow
ReckenzinKlein Warnow
4028
MellenSeetz
Boberow
4128
4228
Bernheide
Lütkenwisch
Lanz
Jagel
BabekuhlGadow
4328Müggendorf
4027Zapel
4127
Rambowbei Mellen
Nausdorf
Nausdorf
4227Ferbitz
4327Wustrow
4226
4126
GandowLenzen
Bäckern
4125Moor
4225
MödlichSeedorf
Eldenburg
4124Breetz
4224
KietzWootz
4123Gaarz
4223
UnbesandtenBaarz
Besandten
Groß LindeGroß BuchholzGramzowMühle Abzw.
4132Lübzow
4332
4432
4632
GnevsdorfAbbendorf
4331
4431
Groß BreeseKuhblank
Breese
Klein Breese
4531
HinzdorfKlein Lüben
Scharleuk
4631RühstädtBälow
4233
RohlsdorfRosenhagen
Klein Linde
K.ZiegeleiUenzeGr. GottschowBurghagen
4333Kleinow
4433
4533
HaarenGroß Lüben
Bad Wilsnack
4633
LennewitzLegde
4733
4134
KreuzburgDannhof
Retzin
Klein Gottschow
4234Krampfer
Rambow b.Kleinow
Ponitz
4334Viesecke
Groß Werzin
4434
KarthanSigrön
Grube
4534
4634
RoddanQuitzöbel
4235
LuggendorfGuhlsdorf
Simonshagen
4335
Reckenthin
Garz
Tüchen
Hoppenrade
4435
Neu Schrep-kowKletzke
Groß Welle
4535
Klein LeppinStorbeckshof
Plattenburg
Groß LeppinZernikow
4635Glöwen
4735
4136
GiesensdorfBullendorfEggersdorf
Kuhsdorf
Groß Wolters-dorfKlenzenhof
4236Mesendorf
Brünkendorf
4336
LindenbergVettin
BekenthinKramsSchrepkow
4436Kunow (PR)
4536
SöllenthinVehlin
4636
NetzowZichtow
Bendelin
4736
4737
SophiendorfDamelack
Breddin
4637
GörikeBarenthin
Klein Schön-hagen
4537Schönhagenb.Gumtow
Spielhagen
4437
ZarenthinDöllen
4337
Klein Wolters-dorfSchönebeck
Kehrberg
4438
BärensprungDemerthin
Gumtow
Heinshof
4538Granzow
3636
4532
4439
BrüsenhagenVehlow
Wutike
Gr.WarnowPinnowNeu PinnowNeu PröttlinAlt Pröttlin
3928Pröttlin
Blumenthal
(Elbe)
(PR)
Buchow
Granzow
Neuhausen bei Pri.
(PR)
w
Glöwen(Mark) (Dosse)
KammermarkBirkenfeldeFalkenhagenG-park Prign.
Falkenhagen
Pritzwalk West
Anhang IPR
193
Flächenzonenplan Landkreis Spree-Neiße undkreisfreie Stadt Cottbus
Anhang I
13
Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit Stadtlinienverkehr
6567Mittweide
6568JessernSpeichrowNeubrückb.Goyatz
6569
GloweLeißnitzSarkowKuhnsdorf
Friedland
6570
UllersdorfTrebitz
6571Weichensdorf
6667RessenZaue
6767Siegadel
6867
SacrowSacrow-Wal-dow
Laasow(LDS)
6967StraupitzNeu Zauche 6968
ByhleguhreNeu Byhle-guhreSaccasne,Abzw.Byhleguhre-Mühlendorf
6868Butzen
Groß Liebitz
6768Mochow
LamsfeldKlein LiebitzLamsfeld,Krzg
6668
GuhlenGoyatz
6669NiewischKarrasMöllePieskowSchadow
6769Doberburg
6869Byhlen
6870Hollbrunn
6770LieberoseMünchhofe
6670
MochlitzGoschen
6671Leeskow (LDS)
6871
BlasdorfJamlitz
6866
WußwerkCaminchen
6766
Klein LeineBriesensee
6965
BurglehnAlt Zauche
6573
WirchenseeSchlaube-mühle
Treppeln
6673Henzendorf
6572
Klein MuckrowGroß Muckrow
Chossewitz
6574
OssendorfGöhlen
Bahro
Schwerzko 6675
BomsdorfBomsdorf-Kolonie
Steinsdorf
6575
StreichwitzWellmitz
6576
BreslackFuhrmanns-ruh
Coschen
6577
6865
BukoitzaRadensdorf
Briesensee,Kreuzung
6765Birkenhain-chenLeibchelGroß Leine
6665
Klein LeuthenDollgen
Groß Leuthen
6565
PlattkowPretschen
Wiese Schuhlen Bückchen
6566Wittmannsdorf
6666Glietz
7065Boblitz
6969Drachhausen
6974
7174
B
7871Spreetal
7870Sabrodt
7676Bad Muskau
Gr.L¸bbenau
7165RadduschAbzw.Raddusch
Abzw. Gr.Lübbenau
ReudenKalkwitz
Saßleben
7265Koßwig
Abzw. Reuden
7365MissenPlieskendorfGahlenAbzw. OgrosenOgrosen,Werchow
Cabel
7465AltdöbernSchöllnitzPeitzendorfMuckwarNeudöbernBuchwäldchenLuckaitz. 7565
Chransdorf Abzw.Woschkow Abzw.
7665Großräschen
7865BrieskeNiemtsch
7965HosenaHohenbocka
Sella
8065Grünewald
Kleinkoschen
7866Großkoschen
7766
Lindchen
7666SedlitzSedlitz Ost
Abzw. DörrwaldeAbzw. Reppist
7566
DörrwaldeWoschkow
Leeskow
7466
PritzenRessen
Lubochow
7366
RanZowReddern
Laasow
7266
TornitzBriesenWüstenhain
Repten
6966Leipe
Fleißdorf
7066Naundorf (OSL)
7166
StradowSuschowGöritzBelten
Vetschau
7067Burg
Müschen
Burg Kolonie
7567NeupetershainNord
7667Neu-petershain
7767
AllmosenLieske
Bahnsdorf
7967Lauta
7868Schwarzkollm
7968Nardt
7568SteinitzGreifenhainRadensdorfDomsdorf
7668Welzow
7669
PapprothRehnsdorf
ProschimKarlsfeldSibirien
7769
7170CottbusDöbbrickSchmellwitz
SaspowSkadow
Maiberg
7670
7770WelzowTagebau
7869Bluno
7969Hoyerswerda
7765Senftenberg
6771Staakow
6971Preilack
7371CottbusKiekebuschKahrenBranitzHaasow
7370CottbusMadlowGallinchenGroß GaglowSachsendorf
7671Spremberg
7771
Terpe
SchwarzePumpe
6672Reicherskreuz
6772Schönhöhe
Groß SeeAbzw. Gr. See
6872Tauer
6972
KraftwerkJänschwalde
Peitz Ost
7572BloischdorfBldf-KolonieWadelsdorfTü rkendorfGroß Luja
7672
Schö nheideLieskau
Graustein
6773Pinnow (SPN)
6873Drewitz
6973JänschwaldeJänschwaldeOst
7073
RadewieseHeinersbrück
7673Hornow
Klein LoitzBohsdorf
Groß DrewitzSchiebenKrayne
6674Lauschütz
BärenklauAbzw. Kl. See
6774Lübbinchen
6874Grabko
Grötsch
7074Bärenbrück
7274Groß JamnoKlein JamnoDubrauGahryJethe
Mattendorf
7374Trebendorf
7474
HornowVorwerk
Bohsdorf-Vorwerk
7574
6775
Guben amWeinberg
Sembten
6875GranoDeulowitz
SchenkendöberWilschwitzLübbinchen
Abzw.
6975Grießen
7175
BohrauMulknitzNaundorf
Briesnig
NoßdorfSacroKeune
7275Forst(Lausitz)
Jocksdorf
7375Simmersdorf
Klein Kölzig
7475Groß Kölzig
7575
EichwegeDöb ern
7675
Jämlitz-HütteJämlitz
BresinchenGr. Breesen
6676Guben
Kl. Gastrose
6776Schlagsdorf
6876Kerkwitz
AlbertinenaueTaubendorfAtterwasch
7276GroßSchacksdorf
7376Raden
Gosda Abzw.Gosda
7476Preschen
7576Jerischke
7477Klein-Bademeusel
Zelz
7577Bahren
7677
7269CottbusKolkwitz
Sielow
7369CottbusHänchenAnahofKlein-GaglowC
7467
SiewischGolschow
Casel
7569
OelsnigAuras
7570
Klein DöbbernGroß Döbbern
7470Groß Oßnig
Klein OßnigSchorbus
7469Leuthen(Cottbus)
Illmersdorf
7368Koschendorf
7571
WeskowMuckrow
Abzw. Bülow
Sellessen
7367Kackrow
Frauendorf 7472
BräsinchenLaubsdorf
Bagenz
7372KoppatzRoggosen
7473GablenzSergenKomptendorf
GosdaKathlow
7373KlingeC
7272
7173
7273JänschwaldeTagebau
7172
7171TeichlandNeuendorf (Nl)Maust
7070StriesowDissen
Turnow
6970Drehnow
7071Peitz
SchmogrowSaccasne
7069
Fehrow
7169Briesen (SPN)GuhrowGulbenZahsow
7068
BrahmowRuben
Werben
Milkersdorf
7167Babow
7168KunersdorfPapitzKlein LimbergDahlitz
BrodtkowitzWiesendorfKrieschow
7267Eichow
Glinzig
7268Limberg
7270CottbusCottbus-SandowA
7271Cottbus
CB-MerzdorfCB-Willmersdf-NWillmersdorfLakoma
SchlichowDissenchen
Spreewehr-mühle
ABAB
AB
AB
AB
AB
Vorwerk
Drebkau7468
Jehserig
n
n
SchmogrowFehrow-Spreewald)(
Burg-Keupa
LöschenLaubst
Brieske Dorf
Vorwerk
Horlitza
7773Reuthen
7674
Friedrichshain
WolfshainTschernitz
7377Groß-Bademeusel
B
7072
AB
G. Gastrose
7
7075
Neu-Horno
Neu Haidemühl
DrieschnitzDrieschnitz-Vorwerk
7573
Bolschwitz
7471
Cottbus HBF
Neuhausen (Cottbus)
Neuhausen/Spree
SPN und Cs
194
Flächenzonenplan Landkreis Teltow-FlämingAnhang I
Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit StadtlinienverkehrGrenze des Berliner C-Gebietes
14
AB
6159BestenseeZeesen
7060
RiedebeckGroßmar (LDS)
Gehren
6149
Schönefeldb.Beelitz
BeelitzBeelitz-Heil-stätten
Lüdendorf
6547Treuen-brietzenTreuen-brietzen Süd
5955
MahloGlasowDiedersdf.
Blanken-feldeDahlewitz
6751
Neues LagerJüterbog
6452Luckenwalde
6056
Gr. MachnowRangsdorf
Klein Kienitz
6256
MellenseeHaus Feldeck
Zossen
5954GroßbeerenKleinbeerenNeubeeren
6153
GroßbeuthenThyrow
Kleinbeuthen
6253
Klein Schul-zendorf
Trebbin
6248
SalzbrunnBirkhorst
6048Fichtenwalde
6247
Alt BorkBorkheide
Potsdam 5746
Bochow-BruchKrielow Derwitz
Groß Kreutz
5851
Wilhelminen-hofer WegSchwerin
6359Groß Köris
6460
TeurowHalbe
6156
Nächst Neu-endorf
Dabendorf
6357WünsdorfWünsdorf-WaldstadtNeuhof(Zossen)Funkenm.Waldstadt
6457
LindenbrückZesch
Kummersdorf-
6355Rehagen
AlexanderdorfKummers-
dorf Ort
5646
DeetzSchmergow
5846
BochowGöhlsdorf
Plötzin
Neu Bochow
5946Damsdorf
6046Emstal
6146
6047
KlaistowKanin
Busendorf
6147Borkwalde
6148SchäpeReesdorf
6249
WittbrietzenElsholz
6150
StückenSchlunkendorfKörzin
Zauchwitz
6151Tremsdorf6145
6045
MichelsdorfRädel
Lehnin
5845
Schenken-berg
Trechwitz
5745
GötzerSiedlung amBahnhof
Götz
6052
MietgendorfJütchendorfSchiaß
Siethen
Gröben
6353Wiesenhagen
6453
Scharfen- brück
Woltersdorf(Luckenw)
6553
GottowHolbeckWest
Jänickendorf
Moldenhütten 6554
HolbeckStülpe
6454
Schönew. bei Luckenw..Schönefeld
bei Luckenw.Dümde
6354
6254
LüdersdorfChristinendf.Eichenhof
Gadsdorf
6154
Märkisch Wil-mersdorf
Nunsdorf
6054
KerzendorfWietstock
Löwenbruch
6055Jühnsdorf
6155
WerbenGlienick
Groß Schul-zendorf
6255
HorstfeldeSdlg. Horstf.Saalow
Schünow
6455
FernneuendorfSperenberg
6555Kummersdorf-Gut
6556Schöbendorf
6456Horstwalde
6356Klausdorf
6352
MärtensmühleRuhlsdorf
Liebätz
6252
Kliestow
Ahrensdorfb. Trebbin
6152
6251
StangenhagenSchönhagen
6351Hennickendorf
6557Mückendorf
6257Schöneicheb.Zossen
6157Telz
Brusendorf
6057Boddinsfelde
5957
Rotberg
Siedl. Hubertus
6058
Ragow
Mittenwal-de (LDS)
6158Gallun
6258Kallinchen
6358
WaldeckTüpchin
6458
6259
Seebad-Siedlung
Motzen
5660Woltersdorfbei Berlin
5859
5760
g
6060Bindow
PätzDolgenhorst
6160Gräbendorf
6346
Jeserig (Nie-derwerbig)
Linthe
6446
NichelNiederwerbig
6546Rietzb. TreuenbrietzenNeu-Rietz Rietz-Bucht
6646
FeldheimSchwabeckSchmögels-dorf
Marzahna
6746
Wergzahna
Schönefeldb.Jüterbog
6347
Deutsch BorkSchlalach
Brachwitz
6447
6647Dietersdorf
6747
EckmannsdorfKurzlipsdorf
Danna
6847
DalichowMellnsdorf
Blönsdorf
6348
Niebel
Buchholz (PM)Buchholz(Zauche)
6448Niebelhorst
6548
KlausdorfFrohnsdorfPechüleTiefenbr.
Bardenitz
6648
MalterhausenLindow (TF)
6748
SeehausenWölmsdorf
Kaltenborn
6848
6949
6849GölsdorfDennewitz
6749Niedergörs-dorfAltes LagerNiederg.,BahnNiedergdf.FlugplatzGesamtschuleMühlenwegDorf
6649
6549
6449
ZühlichendorfKemnitz
6349Lühsdorf
6250Rieben
6350
NettgendorfDobbrikow
6450
FrankenfördeFelgentreu
6550
6650Neuheim
6750Rohrbeck
6850OehnaLangenlipsdorf
Hohenahls-dorfHohengörs-dorf
6851Bochow
6651
Kloster ZinnaGrüna
Neuhof (TF)
6551
6451
GottsdorfBerkenbrück
Frankenfelde
6552Kolzenburg
6652Werder (TF)
6445
MörzZiezow
Locktow
Grabow b.Niemegk
6545Haseloff
6645
LobbesePflügkuff
Zeuden
6745
6345
TrebitzGömnigk
Brück (Mark)
Stromtal
6245Hackenhausen
Großziethen Kleinziethen
Selchow
5856Waßmannsdf.
Neubrück b.KwHölz. SeeNeubrück
6260Sauberg
6360
Klein KörisLöpten
6560Briesen (LDS)Freidorf
6660
Friedrichshof
Rietzneuen-dorf
Gersdorf (LDS)
6760Waldow/Brand
ZaucheJetschJetsch, Abzw.Kasel-Golzig,Abzw.
6860Kasel-Golzig
6459
EgsdorfNeuendorfTornow
Teupitz
6559
6659
GlashütteDornswalde
AltgolßenLandwehrMahlsdorfSellendorfZützen
6759Golßen (NI)
6859
6558Radeland
6658
6960ZieckauCaule
7160
TrebbinchenWeißack
BornsdorfWaltersdorfb.Luckau
7159Langen-grassauWüstermarkeSorge
7259
WehnsdorfWalddrehna
6653
6753
6853
SernowRiesdorf
Schlenzer
6953
NonnendorfWiepersdorf
Reinsdorf
7053
WeißenMeinsdorfBärwalde
Kossin
6752Marken-dorf (TF)Fröhden
6852
BorgisdorfGräfendorf
Werbig (TF)Lichterfelde
6952
6654
6754
Charlotten-felde
Wahlsdorf
Niebendorf-Heinsdorf
6954
HerbersdorfIhlow
Hohenseefeld
7054
KarlsdorfRinow
Mehlsdorf
6655Lynow
Ließe
6755
Petk
6855
LiepeBuckow (TF)
6955
IllmersdorfRietdorf
7055
BollensdorfNiendorf
6656Merzdorf (TF)
6756Damsdorf(LDS)Schenken-dorf
6856Gebersdorf
6956
PrensdorfZagelsdorf
Dahme
Rosenthal
Schöna-Kolpin
7056Schwebendorf
6657
PaplitzBaruth (Mark)
6757Groß ZieschtKemlitz
6857Glienig
6957GörsdorfLiedekahleLiebsdorfWildau
Wentdorf
7057
SchlagsdorfKemlitz (TF)
Sieb
7157
6951
KörbitzWelsickendorf
Höfgen Abzw.
7051
6758Schöneicheb.DahmeSchönerlindeHohendorfSellendorf,Försterei
6858DrahnsdorfSchäcksdorfKrossenFalkenhain
6958Pitschen-Pickel
7058
6959Kümmritz
7059
PaserinFalkenberg
UckroLuckau-Uckro
6950Zellendorf
Potsdam Park SanssouciPotsdam Medienst. Bab.Potsdam PirschheidePotsdam-RehbrückeGriebnitz- see
5851PotsdamKirchsteigfeld
5747
Kolonie ZernKemnitz
Phöben
5847
Neu PlötzinPlessow
C
5947BliesendorfGlindowElisabethhöhe
5948Ferch
Wildpark-West
Petzow
5848Werder(Havel)
Geltow
5748
LeestNeu Töplitz
Töplitz
Golm 5648 MarquardtGroß Glienicke
5949CaputhCaputh-GeltowSchwielowsee
Ferch-Liene- witzFlottstelle
6049
KähnsdorfSeddin, Ortdin
Seddiner See
5950MichendorfWilhelmshorstSeddin, Bhf
BergheideNeuseddin
6050
FresdorfWildenbruch
6051
PhilippsthalFahlhorst
Saarmund
5951
Bergholz-Rehbrücke
Bergholz
NudowSputendorf
5952Schenkenhorst
5852
KienwerderGüterfelde
Marggraffs-hof Stahnsdorf
KleinmachnowRuhlsdorfDreilindenSeehof
5953Teltow
P. BornimP. EicheP. BabelsbergP. PirschheideP. RehbrückeP. DrewitzStern
BirkenhainBirkholz
5854
5945Nahmitz
5860WernsdorfZiegenhalsb. Wernsdorf
Kablow-Ziegl.
5960NiederlehmeZernsdorf
Ziegenhals b. l
6059Königs-WusterhausenKrummensee
DeutschWusterhausen
Schenkendf.
5956Groß Kienitz
6053Ludwigsfelde
-Birkengrund
StruvershofGenshagen
5958
Karlshof
Kieke-busch (LDS)
5858
Siedlg.Wal-tersdorfVorwerk
Waltersdorfbei Berlin
Wildau
5959Zeuthe
Miersdorf
Alt-Schulzen-dorf
C 5750
Potsdam
Babelsberg N.Babelsberg S.GrubeNeu FahrlandNedlitzWildparkKrampnitz
APotsdam HbfPotsdam Char-lottenhof
AB
AB
Wentdorf-
/Mark
Siedl. Kienberg
Berge
Caputh
Babelsberg
w
n
usn
Eichwalde
(TF)
(Stadt)Beelitz
Willy Brandt Flgh.Schönefeld
Berlin Branden. Flgh.
Wilhelmshorst
B
Löwendorf
Waltersdorf (TF)
6854
Klein Ziescht
Klasdorf
Priedel
HeinersdorfFriederikenhof
Osdorf
Kablow
Klasdorf Glashütte
6246Neuendorf b.Brück
Senzig
Ludwigsfelde-Struveshof
BlankenseeGlau
Diedersdorf
TF
195
Flächenzonenplan Landkreis UckermarkAnhang I
Bahnhöfe sind dargestelltfett Kreisgrenze Wabengrenze Orte mit Stadtlinien-
verkehr15
LeistenhofGehegemühle
4465Angermünde
Wittenhof
Baumgarten
3763Dauer
Grünow b.Pr.
Blindow
4369Schwedt (Oder)Schwedt(Oder) Mitte
KarlshofAlsenhofHindenburgSchulen-burgslust
4257Vietmannsdorf
4553
OsterneBadingen
4653
HäsenKlevescheHäuser
Bergsdorf
4554Klein Mutz
4555
Wesendorf
Zehdenick(Mark)Zehde-nick-Neuhof
4655Krewelin
4556Kappe
4557Kurt-schlag (OHV)
4657Schluft
4552
KraatzBuberow
Guten-germendorf
4452GranseeRauschendfSchönermark(OHV)
3754f
3358WoldegkCharolinen-hofBlücher
. 3368
BergholzL ö c k n i t z
3260StrasburgLinchenshöh
4357
StorkowGrunewald
Hammel-spring
4457
Kurt-schlag
Klein Dölln
4456
4356
4455Vogelsang(OHV)
4454Mildenberg
4354
BurgwallTornow
Marienthal
4453
Wentow
ZabelsdorfRibbeck
4352AltlüdersdorfNeulüdersdorfWendefeld
4057
MetzelthinEselshütteBröddin
Warthe
3957
BrüsenwaldeRosenow
3857
BoisterfeldeSteinrode
Funkenhagen
JakobshagenEgarsee
3958Klaushagen
KlosterwaldePaulinenhof
GleuenhofBauer
4058Kreuzkrug
Laatz
Drei Häuser
4158
( )Templin-Ahrensdorf
BeberseeGollinGut Gollin
4258Dargersdorf
Petershof
4259MilmersdorfGötschendorf
4159Henkinshain
4358
BirkenhofGroß Dölln
4160
LuisenhofGroß Kölpin
4260
Hohenwalde
Ringenwalde(Templ)
Abzw.
4360
4460
4560
4659
4559
4459
4359
AhlimbsmühleReiersdorf
4458
Dölln KrugFeriendorf ,Groß Väter
Groß Väter
4558
TemmenHessenhagenWillmineTemmen
4261Temmen
LuisenauAhlimbswaldePoratz
4361Hessenhöhe
4461Parlow
4561JoachimsthalJoachims-thal Kaiserb.
4661
4562
Senftenhütte
AlthüttendorfAlt Hütten-dorf
4462Neugrimnitz
4362Glambeck
4262
NeuhausFriedrichsfelde
Gr.FredenwaldePfingstberg
4162Stegelitz
4263
Steinhöfel
Wilmersdorf(Angerm)
4363Wolletz
LouisenhofGrumsin
4463Altkünkendorf
4563
Klein ZiethenLuisenfelde
Groß-Ziethen
4663Chorin
4564SerwestRosinthal
4464
ZuchenbergSternfelde
Schmargen-dorf
4364
BlumbergerMühle
Görlsdorf
BruchhagenNeuhof
4264Greiffenberg
Peetzig
4164
WelsowKerkowMürow-Oberdorf
4365Mürow
4565
HerzsprungBölkendorf
Neukünken-dorf
46654566
4466
GellmersdorfCrussowLinde
Stolpe
3565Neuenfeld
HedwigshofStrahmehlHammelstallMoor
3566Brüssow
3666
WendtshofWallmow
3767
GrünbergWoddowTrampeFrauenhagenBattin
3667Bagemühl
GrimmeButterholzPetersruh
3567Menkin
3467
3468
3568Wollschow
3668
3460HetzdorfWolfshagenGneisenauSchlepkowLemmersdorfKleisthöhe
3560Augustfelde
SchapowChristianenhofWittstockRittgarten
3660Schönermarkb. Prenzl.
NaugartenKröchlendorffHorst
3760Gollmitz (UM)
3860
3960
BlankenseeKuhz
Haßleben
4060
HerrensteinKronhorst
4059
HerzfeldePetznick
Mittenwalde(Templin)
WichmannsdfSternthalLindenseeLichtenhain
3959Boitzenburg
3859Berkholz
3759
RaakowArendsee
FerdinandshorstKraatz
3659Wilhelmshayn
3758
KrewitzMellenau
Buchenhain
3858HardenbeckTannenhof
JagowTaschenbergDolgen Abzw.Lindhorst
3561Kutzerow
FalkenhagenZernikowFriedenshof
3661Holzendorf
Wilhelmshof
3761Güstow
Gr. Sperren-waldeKl.Sperrenw.Kl. Heide
3861Schmachten-hagen (UM)
LindenhagenSternhagenBuchholzGustavsruhPinnow
3961Beenz b.Prenzl
4061
Gersw.Siedlg.Haßlleb.Siedlg.Kaakstedt
Gerswalde
FriedenfeldeFredenwaldeBerkenlattenStiern
4161Böckenberg
4062
SuckowVoßbergFergitz
Flieth
Strehlow
3962Potzlow
Zollchow
3862Röpersdorf
AlexanderhofBündigershof
3762PrenzlauAlexanderhöhe
Mühlhof
KlinkowEllingenBasedow
3662Dedelow
SteinfurthBandelowLindenhof
3562Schönwerder
WerbelowTrebenowKarlsteinNeumanns- hof
3462Lübbenow
4163
4063
Melzow
Quast
Warnitz (UM)
3963Seehausen(Uckermark)Brandmühle
3863
AugustenfeldeBietikow
Seelübbe
3663
MalchowTornow
Göritz
3563
NiedenNechlin
3464
3564
Karlshof
Schönfeld b.Klockow
3664
DauerthalSchenken-berg
Ludwigsburg
3764
DreeschDamme
Drense
4064
Schmiede-berg
Polßen
FredersdorfZichow
MeichowLützlow
4065Gramzow
Z.-Lindenwegs.
3965
WollinEickstedt
3865Schmölln
3765
ZiemkendorfRollberg
Grenz
3665
CarmzowKleptowCremzow
Klockow
3766Schwaneberg
3866
3867
Karlsberg
3967Wartin
Wartin Eschenw.Ausb. Case-kower Str.
4067
Blumberg
Schönow(Angerm)
4167
StendellHerrenhof
Passow(Uckerm)
4267
AugustenhofHohenlandinNiederlandin
Landin (UM)
4367Felchow
4266Pinnow(Uckerm)
4166
Grünow b.S.
Schönermarkbei Passow
3966Zehnebeck
Golm
4165Briest (UM)
Ziethen MühleBiesenbrowFrauenhagen
Neugünter-berg
4265
4366
HenriettenhofNeuhof
Dobberzin 4467
GalowGalow
Stützkow
Schöneberg
Flemsdorf
ZützenCriew. Weg
4368Criewen
4268
Berkholz
Heiners-dorf (UM)
4168
4068
KummerowJamikow
3968
BiesendahlshofWoltersdorf
Casekow
3868
Luckow
Luckow-Pe-tershagen
Petershagen(Uckerm)
3869Schönfeld b.Tantow
3770Radekow
3870TantowKeesow
Heinrichshof
3970Hohenrein-kendorf
3969
ReglingsruhHohenselchow
4069Groß Pinnow
HohenfeldeNiederfeldeVogelsangs-ruh
4169Kunowb. Schwedt
4269
BlumenhagenVierraden
4070Friedrichsthal
4170Gatow
4270
3768
4567
Stolzenhagenb.Angm.
4667Lunow
4256
4156RöddelinDorettenhofChritianshofPlacht-Weiler
4056
AlbertshofNeu Placht
Gandenitz
Aalkasten
3956Mahlendorf
Mahlen-dorf Abzw.KolbatzerMühle
3856Thomsdorf
3756
3855
TürkshofSchreibermühle
3955Küstrinchen
4055Densow
4155Annenwalde
4255Beutel
4355
4254
NeutornowBarsdorf
4154
4054Tangersdorf
StabeshorstMarienheimEichhofBeenz b Ly.
3854Rutenberg
Seeberg
4153HimmelpfortZootzen
4253
BlumenowBoltenhofQualzow
Bredereiche
4053Forsthaus
3953
KastavenSähleWurlgrund
Retzow (UM)
4353Ringsleben
4252
Seilershof Gramzow
Dannenwalde(Gransee)
4152Drögen
4052
Ravensbrück
Fürstenberg(Havel)
3952
NeuthymenBartelshof
Altthymen
3757Fürstenau
3658Parmen
WeggunWeggun Wald-siedlungWarbende
SchulzenhofFiebigershof
3558Fürstenwerder
3559Ottenhagen
FahrenholzKöhnshof
3461Güterberg
3871
NeurochlitzStaffelde
Mescherin
3360
3262
JahnkeshofWilsickowNeuhof
Karlsburg
3362Milow (UM)
Louisfelde
3361
HansfeldeWismar 3363
34633459
3971Geesow
3364
4071
Heinrichs-hof Ausbau
Gartz (Oder)
Neumeichow
Koboltenhof
3964Blankenburg
Heidehof
BertikowWeselitzFalkenwalde
3864Hohengüstow
Neu-KleinowKleinow
3657
3458
3954LychenHohenlychenSchlüßhof
Fährkurg
NetzowKnehden
4157TemplinTemplin Stadt
Krajnik4370
Szczecin 3473
3670
Alt-Neu-
Neu-Alt-
Forsthaus
(UM)
TantowVorwerk
Ruhhof
Tannendreieck
AchimswaldeFredenwalde
Schifferhof
Petersdorf
Neubau
ParlowGlamenbeck
-(b. Eberswa.)
Friedrichs-walde
Zerwelin
Meyenburg
Wendemark
4066Groß Pinnow
Abzw.
AhrensdorfUM
RosowNeu RosowDamitzow
Sommersdorf
TriepkendorfMechow
UM
196
197
Preiskalkulation von Kombiticketverträgen
Die vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) ermittelte Formel zur Preiskalkulation von Kombitickets lautet:
P = M x ÖV x (100%-ZF)
P = Kombiticketpreis
M = durchschnittlicher Mischpreis, basierend auf dem Regeltarif undin Abhängigkeit von der Fahrtenanzahl
ÖV = Anteil der ÖPNV-Benutzer an der Gesamtheit der Besucher bzw. Käufer der Grundkarten in %, wie er sich ohne Kombiticket-Regelung voraussicht-
lich einstellen würde (sog. Modalsplit)
ZF = Anteil der Besitzer von Zeitkarten und anderen Fahrtberechtigungen (insbesondere Schwerbehinderte) an der Gesamtheit der ÖV-Nutzer in %
Anhang II
198
199
Anhang III, Punkt 1.1Tabelle 1 | ÖPNV-Rabatt 4,00 EUR
Fahrpreisübersicht VBB-Firmentickets mit verpflichtendem ArbeitgeberzuschussGültig ab 1. Januar 2020
VBB-FirmenticketTarif Räumliche Gültigkeit Abonnement1)
monatl. Abbuchg. jährliche Abbuchg.
Tarif- stufen
Preis EUR Tarif- stufen
Preis EUR
Orte mit Stadtlinienverkehr
Typ ITyp IITyp IV
GARFGERFGYRF
280,00296,00168,00
GAKFGEKFGYKF
270,20285,70161,60
Landkreise bis 2 Wabenbis 4 Wabenbis 6 Waben1 Landkreis2 Lkr. oder 1 Lkr. + 1 krfr.St.3 Lkr. oder 2 Lkr. + 1 krfr.St. oder 1 Lkr. + 2 krfr. St.
KARFKBRFKCRFKDRFKERF
KFRF
430,00606,00854,00862,00
1.026,00
1.414,00
KAKFKBKFKCKFKDKFKEKF
KFKF
415,70586,40827,00834,70993,80
1.370,20
krfr. Städte FF, CB, BRB V=Frankfurt (Oder), C=Cottbus S=Brandenburg a. d.H.
ABBCABC
S/V/CARFS/V/CBRFS/V/CCRF
351,00351,00596,00
S/V/CAKFS/V/CBKFS/V/CCKF
339,10339,10576,70
krfr. Stadt PotsdamP=Potsdam
ABBCABC
PARFPBRFPCRF
376,00368,00590,00
PAKFPBKFPCKF
363,20355,60571,00
Berlin ABBCABCABC + 1 Lkr.ABC + 2 Lkr. oder ABC + 1 Lkr. + 1 krfr. St.
BARFBBRFBCRFBDRF
BERF
713,00774,00960,00
1.342,00
1.682,00
BAKFBBKFBCKFBDKF
BEKF
680,00759,00930,00
1.300,30
1.630,10
VBB-Gesamtnetz Verbundgebiet KNRF 2037,00 KNKF 1.974,501) Gesamtbetrag für 12 Monate
200
Anhang III, Punkt 1.1Tabelle 2 | ÖPNV-Rabatt 8,00 EUR
Fahrpreisübersicht VBB-Firmentickets mit verpflichtendem ArbeitgeberzuschussGültig ab 1. Januar 2020
VBB-FirmenticketTarif Räumliche Gültigkeit Abonnement1)
monatl. Abbuchg. jährliche Abbuchg.
Tarif- stufen
Preis EUR Tarif- stufen
Preis EUR
Orte mit Stadtlinienverkehr
Typ ITyp IITyp IV
GARFGERFGYRF
232,00248,00120,00
GAKFGEKFGYKF
222,20237,70113,60
Landkreise bis 2 Wabenbis 4 Wabenbis 6 Waben1 Landkreis2 Lkr. oder 1 Lkr. + 1 krfr.St.3 Lkr. oder 2 Lkr. + 1 krfr.St. oder 1 Lkr. + 2 krfr. St.
KARFKBRFKCRFKDRFKERF
KFRF
382,00558,00806,00814,00978,00
1.366,00
KAKFKBKFKCKFKDKFKEKF
KFKF
367,70538,40779,00786,70945,80
1.322,20
krfr. Städte FF, CB, BRB V=Frankfurt (Oder), C=Cottbus S=Brandenburg a. d.H.
ABBCABC
S/V/CARFS/V/CBRFS/V/CCRF
303,00303,00548,00
S/V/CAKFS/V/CBKFS/V/CCKF
291,10291,10528,70
krfr. Stadt PotsdamP=Potsdam
ABBCABC
PARFPBRFPCRF
328,00320,00542,00
PAKFPBKFPCKF
315,20307,60523,00
Berlin ABBCABCABC + 1 Lkr.ABC + 2 Lkr. oder ABC + 1 Lkr. + 1 krfr. St.
BARFBBRFBCRFBDRF
BERF
665,00726,00912,00
1.294,00
1.634,00
BAKFBBKFBCKFBDKF
BEKF
632,00711,00882,00
1.252,30
1.582,10
VBB-Gesamtnetz Verbundgebiet KNRF 1989,00 KNKF 1926,501) Gesamtbetrag für 12 Monate
201
Anhang III
1.2 Notwendige Vertragsbestandteile für einen VBB-Firmenticketvertrag mit verpflichtendem Arbeitgeberzuschuss
Vertragsgegenstand- Vertrag zum VBB-Firmenticket zwischen Unternehmen, Verwaltungen, Be-
hörden und Institutionen als Arbeitgeber und Verkehrsunternehmen (Rah-menvertrag) mit dem Ziel, den Arbeitnehmern* (Mitarbeitern) mit einemArbeitgeberzuschuss zu den Fahrtkosten ein attraktives Angebot im Öffentli-chen Personennahverkehr (ÖPNV) anzubieten.
- Nachfolgende Vertragsbestandteile sind Basis für individuelle VBB-Firmen-tickets im Abonnement zwischen Arbeitnehmer und Verkehrsunternehmenüber Arbeitgeber.
- Von den im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) zusammenwir-kenden Verkehrsunternehmen werden Verkehrsleistungen erbracht, zu derenNutzung die Arbeitnehmer über den Arbeitgeber vom VerkehrsunternehmenVBB-Firmentickets zum VBB-Tarif erwerben können. Es gelten die Beförde-rungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VBB-Tarifs in der jeweils gül-tigen Fassung.
*Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in diesem Vertrag die maskulineForm verwendet, dennoch beziehen sich die Angaben auf Angehörige allerGeschlechter.
Konditionen des VBB-Firmentickets für Arbeitgeber- Das Verkehrsunternehmen gewährt den ÖPNV-Rabatt laut VBB-Tarif, Teil C,
Punkt 1.3.1, wenn stets von mindestens fünf Arbeitnehmern des Arbeitge-bers ein VBB-Firmenticket im Abonnement erworben wird. Als eigene Arbeit-nehmer im Sinne dieses Vertrages zählen alle befristet (mindestens für einenZeitraum von 12 Monaten) und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer inTeil- oder Vollzeit.
- Der Arbeitgeber gewährt den teilnehmenden Arbeitnehmern einen monat-lichen Arbeitgeberzuschuss zum VBB-Firmenticket gemäß der jeweils imaktuellen VBB-Tarif, Teil C, Punkt 1.3.1, veröffentlichten Mindesthöhe. DieEinhaltung der Mindesthöhe des Arbeitgeberzuschusses ist dem Verkehrsun-ternehmen bei Vertragsabschluss sowie bei Änderungen schriftlich mitzutei-len.
- Unter dieser Voraussetzung gewährt das Verkehrsunternehmen für die VBB-Firmentickets einen einheitlichen ÖPNV-Rabatt auf die Abonnementpreiseder VBB-Umweltkarten gemäß der jeweils im VBB-Tarif, Anhang III, veröf-fentlichten Höhe. Bei Änderungen der Abonnementpreise für VBB-Umwelt-karten werden die Preise für die VBB-Firmentickets entsprechend angepasst.
1) Gesamtbetrag für 12 Monate
202
Werden die genannten ÖPNV-Rabatte im VBB-Tarif geändert, gelten sie auch für diesen VBB-Firmenticketvertrag.
- Mit Stand zum jeweils aktuellen VBB-Tarif (zum Zeitpunkt des Rahmenver-tragsabschlusses: Stand vom <DATUM EINGEBEN>) gewährt das Verkehrs-unternehmen im Rahmen von VBB-Firmentickets auf die Abonnementpreiseder VBB-Umweltkarten einen einheitlichen ÖPNV-Rabatt in Höhe von 4 EURim Monat, sofern der Arbeitgeber einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss inHöhe von mindestens 10 EUR für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer ein-heitlich zahlt. Der ÖPNV-Rabatt des Verkehrsunternehmens verdoppelt sichauf 8 EUR im Monat auf die im VBB-Tarif enthaltenen Abonnementpreise,wenn der Arbeitgeber einen monatlichen Arbeitgeberzuschuss von minde-stens 15 EUR für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer einheitlich zahlt.
- Eine Änderung der Höhe des Arbeitgeberzuschusses kann nur für alle amVBB-Firmenticket teilnehmenden Arbeitnehmer gleichzeitig erfolgen. EineÄnderung der Höhe des Arbeitgeberzuschusses, die zu einer Änderung derHöhe des ÖPNV-Rabattes führt, ist frühestens 12 Monate nach Vertragsbe-ginn und dann nur einmal jährlich zum jeweiligen Beginn des Rahmenver-tragsjahres möglich. Sie ist mit einem Vorlauf von zwei Monaten dem Ver-kehrsunternehmen anzuzeigen und führt zu einer Vertragsänderung.
- Für die ordnungsgemäße steuerliche Behandlung des Arbeitgeberzuschussesist der Arbeitgeber zuständig. Der ÖPNV-Rabatt stellt keinen geldwerten Vor-teil für die Arbeitnehmer dar.
Konditionen des VBB-Firmentickets für Arbeitnehmer- Die VBB-Firmentickets werden als persönliche VBB-Umweltkarte in Form der
VBB-fahrCard als elektronischer Fahrausweis für den von den einzelnen Ar-beitnehmern gewünschten Geltungsbereich ausgegeben.
- Sie sind nicht auf andere Personen übertragbar.- Das fehlende Mitführen der VBB-fahrCard führt gemäß VBB-Tarif, Teil A, § 9
(3) zu einem erhöhten Beförderungsentgelt.- Gemäß VBB-Tarif, Teil B, Punkt 5.1 und 5.2.1 können bis zu vier Personen
mitgenommen werden, wobei nur eine Person älter als 14 Jahre sein darf,montags bis freitags ab 20 Uhr sowie samstags, sonntags, am 24.und 31. De-zember sowie an gesetzlichen Feiertagen ganztägig. Die Mitnahmeregelungendet jeweils am Folgetag 03:00 Uhr, soweit dieser nicht selbst ein Sams-tag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Gelten in den Ländern Berlinund Brandenburg unterschiedliche Feiertagsregelungen, so gilt die Mitnah-meregelung nur für das Land, in dem der gesetzliche Feiertag gilt. Weiterhindürfen Kinder unter 6 Jahren, ein Kinderwagen und ein Gepäck sowie einHund stets unentgeltlich mitgenommen werden. Die unentgeltliche Mitnah-me eines Fahrrads ist ausgeschlossen.
Anhang III
203
- Teilnehmende Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten dieses Rahmenvertragesfür VBB-Firmentickets bereits über eine VBB-Umweltkarte als Jahreskartebzw. Abonnement verfügen, erhalten beim bisher ausgebendenVerkehrsunternehmen mit Abgabe des Fahrausweises unter demKündigungsgrund „VBB-Firmenticket mit Arbeitgeberzuschuss“ eineFahrgeldrückerstattung. Es werden nur volle Kalendermonate erstattet (VBB-Tarif, Anlage 5, Punkt 10.4).
Ausgabemodalitäten für Arbeitgeber(Hier können die Fristen und die Art des Informationsaustausches bilateral zwi-schen Arbeitgeber und Verkehrsunternehmen angepasst werden)- VBB-Firmentickets sind auf die Person des Arbeitnehmers ausgestellt und
damit nicht übertragbar. Der Arbeitgeber fordert VBB-Firmentickets nurfür seine eigenen Arbeitnehmer mit Name und Vorname, gewünschtem Gel-tungsbereich und Beginn des Abonnements an.
- Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Erstbestellung des teilnehmenden Ar-beitnehmers an das Verkehrsunternehmen zu übergeben.
- Der Arbeitgeber lässt sich von den teilnehmenden Arbeitnehmern schriftlichbestätigen, dass der ÖPNV-Rabatt des Verkehrsunternehmens sowie der Zu-schuss des Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallenund bestätigen, dass anstelle des VBB-Firmentickets dem Arbeitnehmer vomVerkehrsunternehmen ein Angebot zu anderen Abonnementprodukten desVBB-Tarifs unterbreitet wird.
- Der Eintritt einzelner Arbeitnehmer in den Teilnehmerkreis ist jeweils zum 1.eines Kalendermonats möglich. Das kann beispielsweise auf Grund von Neu-einstellungen, Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis, beiRückkehr in das aktive Berufsleben nach Freistellungen (Erziehungsurlaub,Familienpflegezeit, Sonderurlaub), Wehrdienst oder gleichzustellenden Dien-sten oder bei Eintritt in die Ruhephase der Altersteilzeit sein. Der Arbeitge-ber bestellt spätestens zum 10. des Vormonats neue VBB-Firmentickets mitden erforderlichen und vollständigen Unterlagen.
- Der Arbeitgeber führt eine monatlich zu aktualisierende, namentliche Über-sicht über die teilnehmenden Arbeitnehmer, den gezahlten Zuschussbeitragund übermittelt diese Informationen dem Verkehrsunternehmen. Teilneh-mende Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber ausscheiden, werden vom Ar-beitgeber an das Verkehrs-unternehmen gemeldet.
- Den teilnehmenden Arbeitnehmern werden die VBB-Firmentickets ausge-stellt und rechtzeitig vor Laufzeitbeginn, durch das Verkehrsunternehmenüber den Arbeitgeber übergeben. Die VBB-Firmentickets werden als persön-liche VBB-fahrCard (elektronischer Fahrausweis) mit Foto sowie Namen undVornamen des Arbeitnehmers versehen und zur Verfügung gestellt.
Anhang III
204
- Der Arbeitgeber prüft die Anzahl und die Namen der ausgestellten VBB-fahr-Cards auf Richtigkeit und Vollständigkeit. In einer dazu ergänzenden Über-sicht werden vom Verkehrsunternehmen die Geltungsbereiche der einzelnenVBB-Firmentickets ausgewiesen. Eventuelle Beanstandungen sind gegenüberdem Verkehrsunternehmen unmittelbar und unverzüglich anzuzeigen.
Ausgabe-, Umtausch und Änderungsmodalitäten für Arbeitnehmer(Hier können die Fristen und die Art des Informationsaustausches bilateral zwi-schen Arbeitgeber und Verkehrsunternehmen angepasst werden)- Voraussetzung für die Ausstellung und Ausgabe eines VBB-Firmentickets ist
ein ausgefüllter Abonnement-Bestellschein zum VBB-Firmenticket für jedenteilnehmenden Arbeitnehmer. Dort sind u.a. Name, Vorname, Geburtsdatum,Geltungsbereich, Gültigkeitsbeginn, Zahlweise, Einverständniserklärung nachEU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) einzutragen sowie ein Licht-bild des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stellen. Mit Unterschrift erklärtder Arbeitnehmer die Anerkennung der jeweils geltenden Bedingungen zumVBB-Firmenticket und zum Abonnementverfahren.
- Die mit der Beantragung des VBB-Firmentickets erhobenen Daten der Arbeit-nehmer werden im Rahmen der Abonnementverwaltung des Verkehrsunter-nehmens genutzt und gespeichert. Dies ist auf dem Abonnement-Vertrag mitBezugnahme auf die Bestimmungen der EU-DSGVO erklärt.
- Bei entsprechenden Änderungen im VBB-Tarif werden die Konditionen desVBB-Firmentickets angepasst, ohne dass es einer Aktivität des Arbeitneh-mers als Firmenticketinhaber oder des Arbeitgebers bedarf. Der Arbeitgeberwird durch das Verkehrsunternehmen über die Änderungen rechtzeitig infor-miert und ist verpflichtet, die Information an die teilnehmenden Arbeitneh-mer weiterzuleiten.
- Die VBB-fahrCards sind Eigentum des Verkehrsunternehmens. Ist die tech-nische Kartengültigkeit abgelaufen, wird unaufgefordert eine neue VBB-fahr-Card zugesandt. Dies geschieht ebenfalls bei Änderung persönlicher Daten,wenn die Änderungen dem Verkehrsunternehmen mitgeteilt wurden.
- Möchten Arbeitnehmer den örtlichen Geltungsbereich des VBB-Firmenti-ckets ändern, informieren sie den Arbeitgeber und füllen eine Änderung desAbonnement-Vertrages aus. Änderungen werden jeweils zum Monatserstenumgesetzt; die Mitteilung hat bis zum 10. des Vormonats zum Wirksamkeits-tag an den Arbeitgeber zu erfolgen.
- Für VBB-Firmentickets erfolgt keine Ausgabe von Startkarten.
Anhang III
205
Rückgabe und Austrittsformalitäten für Arbeitgeber und Kündigungen der ArbeitnehmerHier können die Fristen und die Art des Informationsaustausches bilateral an-gepasst werden)- Der Austritt des Arbeitnehmers aus dem Teilnehmerkreis erfolgt regulär am
Monatsletzten, in dem das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber beendetwird. Der Arbeitgeber setzt das Verkehrsunternehmen spätestens zwei Wo-chen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hierüber in Kenntnis.
- Die reguläre Kündigungsfrist für den Austritt aus dem Teilnehmerkreis be-trägt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sechs Wochen zum Monatsende.
- Sofern Arbeitnehmer vor Ablauf der 12-Monats-Laufzeit aus dem Rahmen-vertrag für VBB-Firmentickets ausscheiden, erfolgt die Abrechnung des Nut-zungszeitraumes (Zeitraum ab Beginn des vorzeitig beendeten Vertragsjah-res bis zur Sperrung der Chipkarte mit elektronischen Fahrausweis (EFS)) aufder Grundlage der jeweiligen Preise der Monatskarten VBB-Umweltkartenmit der entsprechenden räumlichen Gültigkeit. Bereits gezahlte Beiträge wer-den angerechnet und der dann noch ausstehende Beitrag abzüglich eines Be-arbeitungsentgeltes in Höhe von 2,50 EUR inklusive gesetzlicher Mehrwert-steuer abgebucht bzw. ein evtl. Guthaben bargeldlos erstattet (VBB-Tarif,Anlage 5, Punkt 10.4.)
- Bei VBB-Firmentickets mit der der räumlichen Gültigkeit Orte für Stadtlinien-verkehr Typ IV mit monatlich 8 EUR ÖPNV-Rabatt (Tarifstufe GYRF3) ist eineRückerstattung
- Die Entgelte werden vom Verkehrsunternehmen vom bekannten Bankkontodes Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers, welches für das betreffende VBB-Firmenticket mit Arbeitgeberzuschuss benannt wurde, eingezogen.
- Eine unterjährige Unterbrechung der Teilnahme am VBB-Firmenticket wegenUrlaub oder Arbeitsunterbrechung ist nicht zulässig. Bei längerer Krankheit(mindestens 15 Tage) kann gemäß VBB-Tarif ein Erstattungsantrag eingerei-cht werden (VBB-Tarif, Anlage 5, Punkt 11).
- Der Arbeitgeber gibt die VBB-fahrCard des ausscheidenden Arbeitnehmersspätestens 10 Tage nach der Beendigung der Laufzeit des betreffenden Ver-trages zum betreffenden VBB-Firmentickets (Arbeitgeber oder Arbeitneh-mer) zurück. Es gilt das Datum des Poststempels. Rücksendungen per Postsollten per Einschreiben erfolgen. Bei Überschreitung der Frist kann das Ver-kehrsunternehmen bei der nächsten Rechnung ein Entgelt in Höhe von 10,00EUR inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer beim Arbeitgeber erheben.
- Liegt die Einverständniserklärung nach der EU-DSGVO auf dem Abonnement-Vertrag seitens des Arbeitnehmers vor, wird vor Beendigung des VBB-Fir-mentickets dem Arbeitnehmer ein Angebot für andere Abonnementproduktedes VBB-Tarifs unterbreitet.
Anhang III
206
Erstattungen bei Verlust oder Beschädigung für Arbeitnehmer- Der Arbeitnehmer hat den Verlust der VBB-fahrCard sofort mitzuteilen.- Ist die VBB-fahrCard bei einer Straftat oder höherer Gewalt abhandenge-
kommen und der betroffene Arbeitnehmer dieses der Polizei bzw. der Ver-sicherung angezeigt hat, werden auf Nachweis (Anzeige) keine Entgelte zur Ersatzausstellung berechnet.
- Die Ausstellung einer VBB-fahrCard als Ersatz erfolgt gegen ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer Für jede weitere Ersatz-VBB-fahrCard innerhalb von zwei Jahren bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer wird ein Entgelt in Höhe von 20,00 EUR inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer erhoben (VBB-Tarif, Anlage 5, Punkt 9). Bei Beschädigungen der VBB-fahrCard, die auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind, wird ebenso verfahren.
Einwilligung in die Nutzung von Daten für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer- Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitnehmer die Information zur Da-
tenverarbeitung und zum Datenschutz sowie zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß Art. 12 ff. EU-DSGVO insbesondere zur Übermittlung der personenbe-zogenen Daten an das Verkehrsunternehmen zum Zweck der Bearbeitung der VBB-Firmentickets zur Kenntnis erhalten.
- Die für die Abwicklung dieses Rahmenvertrages für VBB-Firmentickets erfor-derlichen Daten der Arbeitnehmer werden zwischen Arbeitgeber und Ver-kehrsunternehmen genutzt.
- Alle Arbeitnehmer füllen einen Abonnement-Bestellschein für ein VBB-Fir-menticket aus und schließen innerhalb des Rahmenvertrag für VBB-Firmenti-ckets einen Abonnementvertrag mit dem Verkehrsunternehmen.
- Der Abonnementvertrag enthält die Zustimmung zur Datennutzung und Speicherung gemäß den Anforderungen nach EU-DSGVO für Arbeitgeber und Verkehrsunternehmen. Gespeichert und verarbeitet werden folgende Daten des Arbeitnehmers: Name, Vorname, Geburtsdatum, Foto, Beginn des Abon-nements, Tarifstufe, Geltungsbereich, Zahlweise Lastschriftverfahren, Einwil-ligung in die Nutzung der Daten zur Ansprache durch das Verkehrsunterneh-men auf Fahrplan- und Tarifangebote im VBB für die Laufzeit des jeweiligen VBB-Firmentickets in der Abonnementverwaltung bzw. dem dazugehörigen Hintergrundsystem des Verkehrsunternehmens.
- Auf der VBB-fahrCard sind folgende Daten gespeichert: Name, Vorname, Geburtsdatum, Tarifprodukt, Tarifstufe, Tarifbereich, Gültigkeit und Karten-nummer.
- Nach Beendigung des Abonnements teilnehmender Arbeitsnehmer werden unter Wahrung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und der EU-DSGVO die persönlichen Daten.
Anhang III
207
Leistungen des Verkehrsunternehmens bei Wahl des Servicepaketes durch Arbeitgeber- Die für die Rahmenvertragsabwicklung erforderliche Grundleistung im Ver-
trieb leisten die Verkehrsunternehmen unentgeltlich. Die Grundleistungen sind im Wesentlichen durch die genannten Tätigkeiten des Verkehrsunter-nehmens dieses Rahmenvertrages für VBB-Firmentickets mit Arbeitgeber-zuschuss beschrieben. Sofern die Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegt, gehören die Übernahme der erforderlichen Arbeitnehmerdaten zur Bearbei-tung der einzelnen VBB-Firmentickets, die Ausstellung der VBB-Firmenti-ckets für die teilnehmenden Arbeitnehmer und deren Auslieferung an den Arbeitgeber, die Rechnungslegung und der Änderungsdienst in Bezug auf die VBB-fahrCards an den Arbeitgeber dazu. Zur Grundleistung gehört ebenso die Beratung des Arbeitgebers zu allen Belangen des Rahmenvertrages für VBB-Firmentickets.
- Das Verkehrsunternehmen übernimmt die Erfassung und Pflege der erforder-lichen Daten der teilnehmenden Arbeitnehmer.
- Der Arbeitgeber hat die Wahl, nur die Grundleistung des Verkehrsunterneh-mens in Anspruch zu nehmen oder für die Bearbeitung des VBB-Firmenti-ckets ein Servicepaket beim Verkehrsunternehmen zu beauftragen.
- Bei der Grundleistung übernimmt der Arbeitgeber die Abbuchung des VBB-Firmentickets von den Privatkonten der teilnehmenden Arbeitnehmer und trägt das Inkassorisiko gegenüber dem Verkehrsunternehmen.
- Bei Inanspruchnahme des Servicepakets unterhält das Verkehrsunternehmen alle für die Bearbeitung des VBB-Firmentickets erforderlichen Kontakte mit den Arbeitnehmern, sofern deren Zustimmung vorliegt, um diesen Rahmen-vertrag für VBB-Firmentickets umzusetzen. Diese Daten werden dem Arbeit-geber übermittelt, so dass der Arbeitsaufwand für den Arbeitgeber durch den Änderungsdienst und die erforderlichen Abgleiche entfällt. Teilnehmende Ar-beitnehmer haben die Möglichkeit, Änderungen direkt beim Verkehrsunter-nehmen zu veranlassen.
- Für die aufgelisteten Serviceleistungen berechnet das Verkehrsunterneh-men 12 EUR zzgl. gesetzlich geltender Mehrwertsteuer pro Jahr und teilneh-menden Arbeitnehmer und wird dem Arbeitgeber bei Wahl der Servicelei-stung in Rechnung gestellt.
Zahlungsbedingungen- Der Arbeitgeber besorgt die ordnungsgemäße Darstellung des Arbeitgeberzu-
schusses gemäß § 3 Nr. 15 EStG.- Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig.- Rechnungsstellung an Arbeitgeber (Grundleistung):
Anhang III
208
Der Arbeitgeber zahlt das Fahrgeld für alle unter diesem Rahmenvertrag für VBB-Firmentickets teilnehmenden Arbeitnehmer. Die Abrechnung erfolgt monatlich nach Rechnungsstellung an den Arbeitgeber im Sinne von § 14 UStG durch das Verkehrsunternehmen anhand einer Übersicht unter Angabe von Namen, Tarifstufe und Preis. In einer Rechnung wird der im VBB-Tarif ausgewiesene Preis für das VBB-Firmenticket, der den jeweiligen ÖPNV-Ra-batt beinhaltet, dargestellt. Die Weiterberechnung zwischen dem Arbeitge-ber und den teilnehmenden Arbeitnehmern erfolgt intern beim Arbeitgeber, vorzugsweise über das Lohn- bzw. Gehaltskonto unter Abzug des an den Ar-beitnehmer zu gewährenden Arbeitgeberzuschusses.
- SEPA-Lastschriftverfahren über Arbeitnehmerkonten bei Wahl des Servicepa-kets:
Der Arbeitgeber zahlt den zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss auf das Lohn-bzw. Gehaltskonto der teilnehmenden Arbeitnehmer. Das Verkehrs-unternehmen zieht den im VBB-Tarif ausgewiesenen Preis für das VBB-Fir-menticket, der den ÖPNV-Rabatt berücksichtigt, vom Bankkonto des teilneh-menden Arbeitnehmers ein. Grundlage dafür ist ein zustande gekommener Abonnementvertrag zwischen dem Verkehrsunternehmen und dem Arbeit-nehmer inklusive Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren im Rahmen des Rahmenvertrages zum VBB-Firmenticket mit Arbeitgeberzuschuss Ar-beitgeber und zwischen
- Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Verkehrsunternehmen für die recht-zeitige und vollständige Bezahlung der VBB-Firmentickets bei der Grund-leistung bzw. der Kosten des Servicepakets bei Wahl sowie gegenüber den teilnehmenden Arbeitnehmern für die rechtzeitige Weitergabe der VBB-fahr-Cards.
Inkrafttreten und Dauer des Vertrages und Kündigung- Dieser Rahmenvertrag für VBB-Firmentickets tritt am <DATUM > in Kraft und
hat eine Laufzeit von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Er kann von beiden Vertragspartnern schriftlich zum Endes eines jeden zwölfmona-tigen Zeitraums mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Wird von diesem Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, verlän-gert sich der Vertrag um weitere zwölf Kalendermonate.
- Wird durch die Kündigung einzelner teilnehmender Arbeitnehmer am VBB-Firmenticket die erforderliche Mindestabnahme von fünf VBB-Firmentickets unterschritten, sorgt der Arbeitgeber binnen 4 Wochen wieder für ein Errei-chen dieser Grenze. Andernfalls endet dieser Vertrag automatisch zum Ende der geltenden zwölfmonatigen Vertragslaufzeit. Ein erneuter Abschluss eines Rahmenvertrages ist erst wieder mit mindestens fünf teilnehmenden Arbeit-nehmern möglich.
Anhang III
209
- Im Fall der Abgabe von VBB-Firmentickets an Unberechtigte, bei Nichtge-währen des gemäß VBB-Tarif vorgesehenen Arbeitgeberzuschusses oder beideutlichem Zahlungsverzug des Arbeitgebers, d.h. wenn er den Zahlungster-min im Wiederholungsfall trotz Mahnung um mehr als 14 Tage überschrittenhat oder bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für dem den Verkehrs-unternehmen geschuldeten Beträge kann das Verkehrsunternehmen diesenRahmenvertrag für VBB-Firmentickets außerordentlich fristlos kündigen. DasVerkehrsunternehmen behält sich dazu das Recht vor, in begründeten Ver-dachtsfällen beim Arbeitgeber Einsicht in die Bücher zu nehmen, um dieEinhaltung der vertraglichen Pflichten des Arbeitgebers – v.a. die Gewährungdes Arbeitgeberzuschusses an die Arbeitnehmer sowie das Vorhandenseinvon gültigen Arbeitsverträgen zu prüfen.
- Bei Kündigung erfolgt am letzten Tag des Rahmenvertrages, um 24 Uhr dieSperrung aller ausgegebenen VBB-fahrCards. Die VBB-fahrCards sind vomArbeitgeber zurückzugeben und haben spätestens nach 10 Tagen nach Ab-lauf des Rahmenvertrages für VBB-Firmenticket beim Verkehrsunternehmenvorzuliegen. Bei Einsendung auf dem Postweg sind die VBB-fahrCards perEinschreiben zu senden. Das Datum des Poststempels gilt für die Rechtzei-tigkeit.
Ansprechpartner- Das Aboservice-Team des Verkehrsunternehmens steht dem Arbeitgeber als
Ansprechpartner für alle organisatorischen Fragen rund um Bestellung, Lie-ferung und Abrechnung der VBB-Firmentickets vor. Ansprechpartner für Fra-gen rund und die Vertragsgestaltung beim Verkehrsunternehmen ist <NAMEDES ANSPRECHPARTNERS>
- Der Arbeitgeber benennt einen Ansprechpartner, der für die Zusammen-arbeit unter diesem Vertrag, insbesondere auch die Abstimmung mit demAboservice-Team des Verkehrsunternehmens zuständig ist. Ansprechpartnerdes Arbeitgebers ist <NAME DES ANSPRECHPARTNERS>
Schlussbestimmungen- Die Haftung des Verkehrsunternehmens, seiner Geschäftsführung und Mit-
arbeiter aus diesem Rahmenvertrag ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeitbeschränkt, in dem Maße, wie eine solche Haftungsbeschränkung zulässigist.
- Dieser Rahmenvertrag für VBB-Firmentickets stellt die vollständige Verein-barung der Parteien über den Vertragsgegenstand dar. Änderungen, Ergän-zungen und die Aufhebung dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagenbedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformer-fordernisses.
Anhang III
210
- Sollte eine Bestimmung dieser Rahmenvertrag für VBB-Firmentickets ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt, falls sich herausstellt, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt; gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.
- Die vertraglichen Beziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht un-ter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Diesem Rahmenvertrag für VBB-Firmentickets sind Anlagen beigefügt. Sie sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Parteien bestätigen, dass ihnen die Anlagen vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben.
- Der Rahmenvertrag für VBB-Firmentickets mit den zu ergänzenden Angaben wird in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen jede Partei eine Ausferti-gung erhält.
- Gerichtsstand ist der Sitz des Verkehrsunternehmens.
Anlagen- Bedingungen des VBB-Firmenticket mit Arbeitgeberzuschuss (Stand <DA-
TUM>, VBB-Tarif, Teil C, Punkt 1.3.1)- Ggf. Auszug aus den VBB-Tarif, Anlage 5- Abonnement-Bestellschein für Arbeitnehmer
Geltende VertragsbestimmungenDie Höhe des Arbeitgeberzuschusses pro Arbeitnehmer und Monat minde-stens ________________ EUR und ergibt einen ÖPNV-Rabatt von _______ EUR pro Arbeit-nehmer und Monat
Das Servicepaket wird durch den Arbeitgeberin Anspruch genommennicht in Anspruch genommen (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Zahlungsweise:Rechnungsstellung an Arbeitgeber (Grundleistung)
Anhang III
211
SEPA-Lastschrift-Verfahren über Arbeitnehmerkonten bei Wahl des Servicepakets
________________________________________________ _________________________________________________Ort, Datum Ort, Datum
___________________________________________________ ________________________________________________Rechtsverbindliche Unterschrift Rechtsverbindliche UnterschriftArbeitgeber Verkehrsunternehmen
Anhang III
212
Anhang III, Punkt 2Firmentickets (gültig bis 31.08.2021)
Fahrpreisübersicht Firmentickets gemäß Teil C, Punkt 1.3.2gültig ab 1. Januar 2020
FirmenticketTarif Räumliche Gültigkeit Abonnement1)
monatl. Abbuchg. jährliche Abbuchg.
Tarif- stufen
Preis EUR Tarif- stufen
Preis EUR
Orte mit Stadtlinienverkehr
Typ ITyp IITyp IV
GARFGERFGYRF
311,60326,80205,20
GAKFGEKFGYKF
302,29317,02199,12
Landkreise bis 2 Wabenbis 4 Wabenbis 6 Waben1 Landkreis2 Lkr. oder 1 Lkr. + 1 krfr.St.3 Lkr. oder 2 Lkr. + 1 krfr.St. oder 1 Lkr. + 2 krfr. St.
KARFKBRFKCRFKDRFKERF
KFRF
454,10621,30856,90864,50
1.010,30
1.388,90
KAKFKBKFKCKFKDKFKEKF
KFKF
440,52602,68831,25838,57989,71
1.347,29
krfr. Städte FF, CB, BRB V=Frankfurt (Oder), C=Cottbus S=Brandenburg a. d.H.
ABBCABC
S/V/CARFS/V/CBRFS/V/CCRF
379,05379,05611,80
S/V/CAKFS/V/CBKFS/V/CCKF
367,75367,75593,47
krfr. Stadt PotsdamP=Potsdam
ABBCABC
PARFPBRFPCRF
402,80395,20606,10
PAKFPBKFPCKF
390,64383,42588,05
Berlin ABBCABCABC + 1 Lkr.ABC + 2 Lkr. oder ABC + 1 Lkr. + 1 krfr. St.
BARFBBRFBCRFBDRF
BERF
722,95780,90957,60
1.320,50
1.643,50
BAKFBBKFBCKFBDKF
BEKF
691,60766,65929,10
1.280,89
1.594,20
VBB-Gesamtnetz Verbundgebiet KNRF 1.980,75 KNKF 1.921,381) Gesamtbetrag für 12 Monate
213
Anhang IV
Mustervertrag für touristische Kombinationsprodukte
[ REGELUNGEN IM FETTDRUCK SIND ZWINGEND AUFZUNEHMEN ]
Zwischen
Verkehrsunternehmen- nachstehend [VU] genannt -
und Anbieter
- nachstehend [Anbieter] genannt -
§ 1Gültigkeit und Preisgestaltung des touristischen Kombinationsproduktes
(1) Die von Anbieter herausgegebenen touristischen Kombinationsproduktebeinhalten eine ÖPNV-Fahrtberechtigung für den VBB-Tarifbereich BerlinAB bzw. Berlin ABC sowie zusätzlich ein touristisches Angebot.
(2) Alle in der Anlage 1 genannten Preise sind Bruttopreise, die die jeweils gül-tige Mehrwertsteuer beinhalten.
(3) Die touristischen Fahrausweise für den VBB-Tarifbereich Berlin AB bzw.ABC sind gültig:
- für eine Person und bis zu drei Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14Jahren (Kinder unter 6 Jahren können generell unentgeltlich mitgenom-men werden),
- 48 Stunden oder 72 Stunden (ggf. nach erforderlicher Entwertung) bzw.4, 5 oder 6 Kalendertage (ab 1. Tag, ggf. ab Entwertung, bis zum letztenGültigkeitstag 24:00 Uhr),
- innerhalb des jeweiligen Tarifbereiches, jedoch nicht auf Sonderlinien.
(4) Der Endverkaufspreis des touristischen Kombinationsangebotes gegenüberdem Endkunden muss für das Jahr [2020] mindestens [26%] über dem je-weiligen Preis des touristischen Fahrausweises liegen. Dieser Prozentsatzist Bestandteil des Tarifantrags des VU.
1) Gesamtbetrag für 12 Monate
214
(5) Anbieter vereinnahmt den ÖPNV-Fahrtkostenanteil des touristischen Fahr-ausweises namens und für Rechnung des VU und führt diesen nur als durch-laufenden Posten. Das Beförderungsangebot des VU unterliegt den jeweils geltenden Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VBB-Ta-rifs. Hinsichtlich der sich aus dem jeweiligen touristischen Fahrausweisan-gebot ergebenden Beförderungsleistung tritt allein das VU in unmittelbare Rechtsbeziehung zum Kunden.
§ 2Layout und Gestaltung der touristischen Kombinationsprodukte
(1) Über das im touristischen Kombinationsprodukt enthaltene touristische An-gebot wird Anbieter den Fahrgästen eine Kundeninformation zur Verfügung stellen, der die Fahrgäste die im touristischen Angebot enthaltenen Leis-tungen sowie deren Inanspruchnahme entnehmen können. Die Entwicklung und Produktion der Kundeninformation für die touristischen Kombinations-produkte erfolgt durch Anbieter in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten. Anbieter ist berechtigt, Inhalt und Gestaltung des touristischen Angebots sowie der Kundeninformation nach eigenem Ermessen vorzuneh-men, wobei die integrierte ÖPNV-Leistung durch die Abbildung der VU/VBB-Logos auch visuell veranschaulicht wird. Informationen zu tariflichen Regularien bzw. Leistungen des VU sowie die Abbildung des VU/VBB-Logos sind mit den Vertragspartnern abzustimmen. Über die Bewerbung der ver-tragsgegenständlichen Angebote hinaus darf das Markenzeichen der VBB/VU nicht verwendet werden.
(2) Touristischer Fahrausweis und Kundeninformation werden jeweils getrennt vorliegen.
(3) Maßgeblich für das Layout der touristischen Fahrausweise sind die Vorga-ben des Kataloges der einheitlichen VBB-Fahrausweisaufdrucke in der je-weils gültigen Fassung. Die Gestaltung der touristischen Fahrausweise ist mit dem VU abzustimmen und durch dieses freizugeben.
(4) Der im jeweiligen touristischen Kombinationsangebot enthaltene ÖPNV-Fahrtkostenanteil (Preis des touristischen Fahrausweises) wird auf dem touristischen Fahrausweis gesondert ausgewiesen.
(5) Anbieter verpflichtet sich, die im VBB üblichen Sicherheits- und Prüfmerk-male der Trägermedien des touristischen Fahrausweises einzuhalten. Das
Anhang IV
215
VU ist berechtigt, diese einzufordern oder ggf. die Anerkennung als Fahr-ausweis zu verwehren.
§ 3Vertrieb und Produktion
(1) Die Produktion der über die Vertriebswege von Anbieter ausgegebenen tou-ristischen Fahrausweise erfolgt auf Kosten von Anbieter und in Abstimmungmit dem VU.
(2) Für die Herstellung von touristischen Fahrausweisen auf gesichertem Pa-pier wird Anbieter Druckaufträge nur an seitens des VU legitimierte Dru-ckereien erteilen. Die Bestellmengen werden dem VU von Anbieter zurKenntnis gegeben. Insbesondere die Gestaltung der Fahrscheine ist im Vor-feld der Erteilung des Druckauftrags seitens Anbieter gemäß § 2 Abs. (3)verbindlich mit dem VU abzustimmen.
Für die Ausgabe als PrintTicket und/oder als HandyTicket müssen im VBBvorgeschriebenen Prüfmerkmale sowie die Sicherheits- und Sperrlistenver-fahren gemäß jeweils gültiger VDV-Kernapplikation eingehalten werden.Für die Gestaltung der Print- bzw. Handytickets ist die Zustimmung des VUeinzuholen.
[Für die Ausgabe von touristischen Kombinationsprodukten als Print- bzw. Han-dyticket ist – nach Zustimmung des VU - eine technische Schnittstelle zum On-lineshop eines der VU bzw. dessen Dienstleister zu etablieren, über welche dieFahrtberechtigung im Hintergrundsystem generiert wird. Hierzu benennt derVU einen technischen Ansprechpartner. Die Kosten für die Etablierung dieserSchnittstelle sowie Aufwendungen für den Betrieb und die Wartung der Schnitt-stelle werden von Anbieter getragen.] Oder
[Für die Ausgabe von touristischen Kombinationsprodukten als Print- bzw. Han-dyticket ist ein gesonderter Vertrag zu schließen].
(3) Anbieter verpflichtet sich, dem VU die Vertriebswege der touristischen Kombi-nationsprodukte rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Über einen ggf. möglichen Vertrieb der touristischen Kombinationspro-dukte durch das VU oder andere VU ist eine gesonderte Vereinbarung zuschließen.
Anhang IV
216
§ 4Abrechnung der Einnahmen
(1) Anbieter meldet dem VU innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf eines jeden Monats die Gesamtverkaufszahlen seines eigenen Vertriebsweges und der seiner Vertriebspartner, abzüglich der Erstattungen.
(2) Nach Rechnungslegung durch das VU auf Basis der Verkaufszahlen überweist Anbieter seinerseits innerhalb von 3 Wochen den aus den Preisen der touristi-schen Fahrausweise gemäß Anlage 1 resultierenden Betrag. Zahlungen an das VU sind auf das Konto [Kontonummer] bei der [Bank, Bankleitzahl] zu leisten.
(3) Zur Absicherung der Zahlungen an das VU durch Anbieter behält sich das VU vor, von Anbieter eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts in Höhe von XX.XXX,00 EUR zu ver-langen.
(4) Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe zum Fälligkeits-termin, so ist der zu zahlende Betrag von Anbieter während des Verzuges nach § 288 Abs.1 BGB zu verzinsen. Das VU hat das Recht, die sofortige Einstellung des Verkaufs von Kombinationsprodukten, welche eine Fahrtberechtigung bein-halten, zu verlangen.
(5) Das VU trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen nach § 4 Abs. 3 gemäß den jeweils geltenden Einnahmenaufteilungsverträgen Berücksichtigung finden.
(6) Anbieter sichert dem VU ein individuelles Prüfungsrecht zu und gewährt jeder-zeit die Möglichkeit der Einsichtnahme in die den Verkaufszahlen der touristi-schen Kombinationsprodukte zugrundeliegenden Unterlagen.
(7) Anbieter stellt den jeweiligen anderen Vertragspartnern ein von einem unab-hängigen Wirtschaftsprüfer erstelltes Testat über den tatsächlichen Verkauf im Abrechnungsjahr zur Verfügung. Das Testat ist den Vertragspartnern bis zum [Datum] zu übersenden.
§ 5Laufzeit des Vertrages, Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt am [Datum] und ist bis zum [Datum] befristet.
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(2) Die Parteien beabsichtigen, rechtzeitig vor Beendigung des Vertrages unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien in Verhand-lungen über die Fortsetzung oder den Neuabschluss eines Vertrages zur tarif-lichen Ausgestaltung des touristischen Fahrausweisangebotes zu treten.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Erklärt eine Vertragspartei die Kündigung, führt dies zur Be-endigung des Vertrages auch hinsichtlich der anderen Vertragsparteien.
(4) Kündigungen bedürfen der Schriftform.
§ 6Wohlverhalten und Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich einander zu gegenseitigem Respekt, Wohl-verhalten und Loyalität. Sie werden sich insbesondere nicht öffentlich negativ über Produkte und/oder Dienstleistungen der jeweils anderen Vertragsparteien äußern. Die Vertragsparteien sind gehalten, auf schutzwürdige Interessen, ins-besondere auf Ruf und Ansehen der jeweils anderen Vertragsparteien Rücksicht zu nehmen. Die genannten Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des Vertrages fort.
(2) Jede Vertragspartei wird die jeweils anderen umgehend über alle Umstände, die für die Durchführung dieses Vertrages von Bedeutung sein könnten, unterrich-ten. Maßnahmen mit Öffentlichkeitswirkung sind zuvor mit den jeweils anderen Vertragsparteien abzustimmen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages, insbesonde-re die hiernach geschuldeten Leistungen sowie Festlegungen zu Verkaufspreisen (bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens/Verkaufsbeginn) sowie Provisionsabre-den Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. Die Offenlegung vertraglicher Vereinbarungen jedweder Art Dritten gegenüber ist nur mit vorheriger ausdrück-licher schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Vertragsparteien zulässig. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort. Diese Ver-pflichtung gilt nicht, sollte eine der Vertragsparteien aus gesetzlichen Gründen oder infolge behördlicher Weisung oder gerichtlicher Anordnung zur Offenle-gung verpflichtet sein. Desgleichen gilt diese Verpflichtung nicht, soweit die Of-fenlegung zum Zwecke der gerichtlichen oder außergerichtlichen Durchsetzung von Rechtsansprüchen aus diesem Vertrag erforderlich ist.
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(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, über sämtliche ihnen im Rahmen der Zu-sammenarbeit bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der je-weils anderen Vertragsparteien sowie der mit diesen verbundenen oder in stän-diger Geschäftsbeziehung stehenden Unternehmen Stillschweigen zu bewahren. Die Vertragsparteien werden die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen eingesetz-ten Mitarbeiter bzw. beauftragten Dritten zur Geheimhaltung anweisen. Die Obliegenheit zur Verschwiegenheit besteht über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Informationen bereits der Öf-fentlichkeit bekannt sind oder nachweisbar als bekannt gemacht gelten. Diese Verpflichtung gilt weiter nicht, sollte eine der Vertragsparteien aus gesetzlichen Gründen oder infolge behördlicher Weisung oder gerichtlicher Anordnung zur Offenlegung verpflichtet sein. Desgleichen gilt diese Verpflichtung nicht, soweit die Offenlegung zum Zwecke der gerichtlichen oder außergerichtlichen Durch-setzung von Rechtsansprüchen aus diesem Vertrag erforderlich ist.
§ 7Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Üb-rigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirk-same und undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführ-bare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung im Rahmen des Gesamtvertrages am nächsten kommt.
§ 8Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vertragsparteien ist Berlin.
(2) Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und sind von allen Ver-tragsparteien zu unterzeichnen. Die Regelung des Schriftformerfordernisses be-rührt die Wirksamkeit ausdrücklicher mündlicher Abreden nicht, jedoch sind sich die Vertragsparteien einig, dass diese Abreden schriftlich beidseitig doku-mentiert werden sollen.
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________________________________________________ _________________________________________________Ort, Datum Ort, Datum
________________________________________________ ________________________________________________ Verkehrsunternehmen Anbieter
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