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ADR: Das Regelwerk kompakt und verständlich SEEVERKEHR: IMDG-Code – Parallelen zum ADR LERNKONTROLLE Fragen aus der IHK-Prüfung SERVICEHEFT 2009/2010 gefahrgut grundwissen

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ADR:Das Regelwerkkompakt und verständlich

SEEVERKEHR:IMDG-Code –Parallelen zum ADR

LERNKONTROLLEFragen aus der IHK-Prüfung

S E R V I C E H E F T 2 0 0 9 / 2 0 1 0

gefahrgutgrundwissen

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EDITORIAL

der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009

INHALTRechtliche GrundlagenOhne Regeln geht es nicht 4

ADRAllgemeine Vorschriften (Teil 1): Strukturen und Prozeduren 6

Klassifizierung (Teil 2): Ist es Gefahrgut? 7Gefahrklassen 10

Tabelle A (Teil 3): Alle Informationen in Tabelle A 8

Verpacken und Abfüllen (Teil 4): Rein und weg 11

Kennzeichnung (Teil 5): Orangefarben ist die Tafel 12

Dokumentation (Kapitel 5.4): Informationsträger: Formulare 13

Befördern, Be- und Entladen (Teil 7): Sicher ist sicher 14

Ausrüstung (Teil 8): Besser, es ist dabei 15

Seeverkehr (IMDG-Code)Auf in die wogende See 16

Luftverkehr (IATA-DGR)Ready for take off 17

Gb-Prüfung: Kein Boogie Woogie 18

Die Autoren

Liebe Leserinnen und Leser,die 14. Ausgabe von gefahrgutgrundwissen liegt vor Ihnen und die Gefahrgutän-derungen 2009 (hoffentlich) hinter Ihnen.

Sollen wir zum 14. Mal ein Heft für Gefahrgut-Einsteiger produzieren? Das war inder Redaktion die Frage. Doch nach den vielen positiven Rückmeldungen aus derLeserbefragung war es keine Frage mehr. Das Serviceheft gefahrgutgrundwissenhat bei Ihnen einen festen Platz gefunden und wird genutzt, um Neueinsteigerneinen einfachen Zugang zu diesem komplexen Thema zu ermöglichen. Als Hand-out bei Schulungen und um mal eben etwas nachzulesen, damit man sich so rich-tig sicher ist.

Das Serviceheft gefahrgutgrundwissen ist so wie das ADR aufgebaut. Für Anfän-ger: Das sind die internationalen Gefahrgutvorschriften für die Straße. Die Inhal-te der neun Kapitel werden vorgestellt und erläutert. So bekommen Sie einen Ein-druck, an welcher Stelle der Vorschrift Sie welche Informationen finden.

Wir haben uns mit diesen Einsteiger-Informationen an der Vorschrift für Transpor-te auf der Straße orientiert, vieles davon gilt auch für die anderen Verkehrsträger.Auf ein paar Spezialitäten bei See- und Lufttransporten gehen wir gesondert ein.Zum Schluss können Sie sich dann schon mal mit ein paar IHK-Prüfungsfragenvertraut machen. Und mit etwas Glück auch noch gewinnen!Einen guten Einstieg wünschen

Uta Fuchs, Joachim Boenisch, Ralf Gaßner

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Die Basis aller Gefahrgutvorschriftensind seit 50 Jahren die Recommenda-tions on the Transport of DangerousGoods (Orange Book) – von internatio-nalen Experten erarbeitete Empfehlun-gen der Vereinten Nationen für Gefahr-guttransporte mit allen Verkehrsträgern.Die Empfehlungen enthalten eine Auf-listung der Gefahrgüter und UN-Num-mern sowie Regelungen zur Klassifizie-rung und den Testverfahren, außerdemzu Verpackung und Kennzeichnung. Die Inhalte werden von internationalenGremien ständig weiterentwickelt unddie Vorgaben des Orange Book werdenin die Regelungen für die einzelnen Ver-kehrsträger übernommen. So konntenInhalt und Gestaltung der Gefahrgutvor-schriften mit der großen „Strukturre-form“ weitgehend vereinheitlicht wer-den. Änderungen und Ergänzungen zumOrange Book können auf der UN-Websi-te www.unece.org nachverfolgt werden.Die rechtliche Grundlage für die Beför-derung gefährlicher Güter in Deutsch-land schaffen das „Gesetz über dieBeförderung gefährlicher Güter“ unddie darauf basierenden Verordnungen(VO), die

1. VO über die innerstaatliche undgrenzüberschreitende Beförderunggefährlicher Güter auf der Straße, derSchiene und den Binnenwasserstra-ßen (GGVSEB) und die 2. VO über die Beförderung gefährli-cher Güter mit Seeschiffen (GGVSee).

3. Eine GGVLuft gibt es nicht! ImGefahrgutluftverkehr gelten etwasandere Regeln (siehe Seite 17).

Die GGVSEB besteht aus 40 Paragra-phen, in denen Grundsätzliches gere-gelt ist (Pflichten, Verantwortlichkei-ten, Ordnungswidrigkeiten) und dreiAnlagen. In dieser Verordnung werdenRegelungen aufgeführt, die nur fürTransporte in Deutschland gelten.Außerdem sind in Deutschland zubeachten: GbV, GGAV, ADR-Vereinba-rungen, RSE, und, und ...

AktualisierungenDie Vorschriften werden regelmäßigweiterentwickelt und geändert. Das istnötig:● wenn neue Stoffe oder Produkte in

Verkehr gebracht werden – Bei-spiel: Lithiumbatterien,

● wenn die technische Entwicklungneue Möglichkeiten bei Verpackun-gen oder Fahrzeugen bietet – der-zeit in der Diskussion: Telematik,

● wenn Unfälle zeigen, dass Sachver-halte genauer geregelt werdenmüssen – so kam vor Jahren dieFahrerschulung in die Vorschriften,

● oder wenn die Industrie Änderungs-vorschläge macht – jüngstes Bei-spiel ist die Neuregelung fürSchriftliche Weisungen.

Der Vorschriften-RhythmusIm Luftverkehr tre-ten Änderungender IATA-DGR injedem Jahr zum 1. Januar in Kraft –ohne Übergangs-frist! ADR/RID-Neuerungen gibtes stets zum 1.Januar der unge-raden Jahre mitsechs MonatenÜbergangsfrist. DerIMDG-Code trittjeweils am 1. Janu-ar des geraden Jah-res in Kraft, darfjedoch in der Regel

schon ein Jahr vorher angewendet wer-den. Die Binnenschiffer orientieren sichin der Regel an ADR/RID. Räumen Siedaher regelmäßig Bücherregal undFestplatte auf und benutzen Sie nur dieaktuellen Regelwerke!

Wie bleibe ich auf dem Laufenden? Wer aktuelles Gefahrgut-Wissenbraucht, kommt an Fachzeitschriftennicht vorbei. Wir empfehlen natürlichdie Publikationen des Storck Verlages:„der gefahrgutbeauftragte“ und die„gefährliche ladung“ .Unbedingt mal anschauen: Die Online-Gefahrgut-Foren. Dort finden Sie Ant-worten auf Ihre Fragen von erfahrenenKollegen und versierten Experten ausder Praxis. Oder Sie stellen selbst dieFragen, die Sie beantwortet habenmöchten. Und das Beste: Die Teilnah-me ist kostenlos: www.gefahrgut-foren.de

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN

der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009

GEFAHRGUTRECHT

Ohne Regeln geht es nichtGefahrgut wird grenzüberschreitend und weltweit transportiert. Es sind deshalb vor alleminternationale Gremien, die sich um Regelungen für sichere Transporte bemühen.

Gefahrgut-ABC ADR Accord européen relatif autransport international des marchan-dises dangereuses par route (Europäi-sches Übereinkommen über die inter-nationale Beförderung gefährlicherGüter auf der Straße) RID Règlement concernant le trans-port international ferroviaire de mar-chandises dangereuses (Regelung zurinternationalen Beförderung gefährli-cher Güter im Schienenverkehr)GbV Gefahrgutbeauftragten-Verord-nung IATA-DGR International AirTransport Association-DangerousGoods Regulations (Vorschriften überdie Beförderung gefährlicher Güterim Luftverkehr des internationalenVerbandes der Fluggesellschaften)IMDG-Code International MaritimeDangerous Goods-Code (Empfehlungder Internationalen Seeschifffahrts-Organisation IMO über gefährlicheGüter)

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Darauf beruhen alleGefahrgutvorschriften.Das so genannte Oran-ge Book (nomen estomen) wurde vor 50Jahren von Expertender Vereinten Nationenerarbeitet und wirdständig erweitert undaktualisiert.

Dr. Bettina Hosseini &Dr. Christa Kuck-Meens GbR

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5 der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009

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D IHKInternationalAir TransportAssociation

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Beschrieben sind auch Anforderungen,die jeden Gefahrguttransport betreffen,zum Beispiel:

● Unterweisung (1.3), ● Sicherheitspflichten (1.4), ● Bestellung eines Sicherheitsbera-

ters (1.8.3), ● Meldung von Ereignissen während

der Beförderung (1.8.5), ● Schutz vor Diebstahl und Miss-

brauch (1.10).

Ausnahme-RegelungenGleich zu Beginn – im Abschnitt 1.1.3ADR – sind Möglichkeiten der Freistel-lung aufgeführt. So müssen zum Bei-spiel Privatpersonen das ADR nichtanwenden, wenn die von ihnen beför-derten Gefahrgüter einzelhandelsge-recht abgepackt und zum persönlichenGebrauch bestimmt sind. AnalogeRegeln bestehen für Handwerker- oderServicefahrzeuge, wenn sie geringeMengen Gefahrgut mitführen, um ihreAufgaben zu erfüllen. Freistellungengibt es auch für das Mitführen von flüs-sigen oder gasförmigen Kraftstoffensowie Reservekraftstoffen in Fahrzeu-gen. So dürfen Privatpersonen 240 Literentzündbare flüssige Stoffe in ihremPkw mitnehmen, wobei ein Behältermaximal 60 Liter fassen darf.

Kleine Mengen In 1.1.3.6 ADR werden Gefahrguttrans-porte – je nach der beförderten Menge– in begrenztem Umfang vom ADR

befreit. Werden bestimmte Mengen jeBeförderungseinheit, die in der Tabelle1.1.3.6.3 aufgeführt sind, nicht über-schritten, muss unter anderem dieBeförderungseinheit nicht gekenn-zeichnet werden. Schriftliche Weisun-gen und Notfallausrüstung sind nichterforderlich und der Fahrer brauchtkeine ADR-Bescheinigung. Aber dieBeteiligten müssen gemäß Kapitel 1.3ADR unterwiesen sein: egal ob Verpa-cker, Verlader oder Fahrzeugführer.

SicherungIn dem Kapitel 1.10 ADR „Vorschriftenfür die Sicherung“ von Gefahrguttrans-porten wird auf die Gefahr des Miss-brauchs von Gefahrgütern für terroristi-sche Zwecke reagiert, wie es im Jahr2002 bei dem Attentat von Djerbabereits geschehen ist. AusdrücklichesZiel dieser Regeln ist es, Gefahrgütervor dem Zugriff durch unbefugte Perso-nen sowie vor Diebstahl zu schützen. Invielen Unternehmen wurden die Rege-lungen für das Betreten des Betriebessowie die Zugangskontrollen ver-schärft. Fahrer sowie alle Mitgliederder Besatzung kennzeichnungspflichti-ger Fahrzeuge müssen einen amtlichenLichtbildausweis mitführen.

SicherungsplanAlle an der Beförderung beteiligtenPersonen müssen eine Unterweisungzum Thema Sicherung absolvieren, inder unter anderem zu klären ist, wie siesich bei ungewöhnlichen Vorgängen zuverhalten haben. Unternehmen, die ander Beförderung von Gefahrgut mithohem Gefahrenpotenzial – aufgelistetin der Tabelle 1.10.5 ADR – beteiligtsind, müssen zusätzliche Anforderun-gen erfüllen und zum Beispiel einenSicherungsplan erstellen. Dieser Siche-rungsplan muss regelmäßig aktualisiertwerden.

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ADR TEIL 1

der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Strukturen und ProzedurenTeil 1 des ADR informiert über den Aufbau und die Anwendung des ADR, vor allem aberdarüber, welche generellen Anforderungen zu beachten sind, für welche Transporte dieRegelungen anzuwenden und unter welchen Bedingungen Ausnahmen erlaubt sind.

Praxis-Tipp

Was ist ein MEMU?Nein, das ist keine Hilfe für Vergessli-che. MEMU, nicht Memo. Doch wofürsteht das Akronym MEMU eigentlich?Die Antwort findet sich im ADR.Genauer gesagt im Kapitel 1.2, das soeine Art Konversationslexikon derGefahrgutbranche ist. Hier sind dieBegriffe festgelegt und teilweise imDetail definiert. Von A wie Abfälleüber Kryo-Behälter und SADT (self-accelerating decomposition tempera-ture) bis hin zu Z wie „ZuständigeBehörde“. Auch die gängigen Maßekönnen hier nachgeschlagen werden:Vom schlichten Längen-, Flächen- undVolumenmaß bis hin zu physikali-schen Größen wie Kraft, Arbeit, Leis-tung, kinematische Viskosität undandere. Und es ist beispielsweise fest-gelegt, dass sich Füllgrad-Angabenfür Gefäße auf Stoffe bei 15 Grad Cel-sius beziehen. Ach ja, MEMU steht für „MobileExplosives Manufacturing Unit“ undwird übersetzt mit Mobile Einheit zurHerstellung von explosiven Stoffenoder Gegenständen mit Explosivstoff.

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ADR TEIL 2

der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009

Wenn unklar ist, ob Sie es mit Gefahr-gut zu tun haben, ist erst einmal allesverdächtig, was flüssig, pulvrig, gasför-mig, pastös ist oder riecht, dampft undraucht. Auch feste Artikel oder Gegen-stände können Gefahrgut sein: Spray-dosen, Batterien, Airbags ... Verant-wortlich für die Entscheidung, ob esGefahrgut ist und in welche Klasse es

gehört, ist immer der Absender –schließlich sollte er am genauesten wis-sen, was er da auf die Reise schickt.Das ist besonders wichtig für Händler,die sich gern auf die Gefahrgutklassifi-zierung ihres Lieferanten verlassen unddann oft verlassen sind.

Die KlassenUm jeweils die erforderlichen Schutz-maßnahmen in den Vorschriften logischzusammenzufassen, gibt es insgesamt13 Klassen inklusive Unterklassen(siehe Übersicht Seite 10). Für Stoffeund Zubereitungen, die nicht in Kapitel3.2, Tabelle A namentlich genannt wer-den, ist der Klassifizierungscode maß-gebend. Dabei gilt das Vorrangprinzipund das heißt: spezifischer Eintrag vorallgemeinem Eintrag. Das ist einleuch-tend, denn je genauer eine Gefahrbeschrieben wird, desto besser kannman sich davor schützen. Mit dem ADR2009 gab es wichtige Änderungen fürdie Einstufung. So übernehmenRID/ADR/ADN beispielsweise fürumweltgefährdende Stoffe die Krite-rien zur Klassifizierung aus dem GHS

und Kennzeichnungsregelungen ausden UN-Empfehlungen.

Informationen aus erster HandWer selbst herstellt, kennt seine Pro-dukte und ihre Eigenschaften. Dochgelegentliche Versender, die in derRegel eine gekaufte oder bezogeneWare weiterleiten, benötigen andereInformationsquellen. Sie können dasSicherheitsdatenblatt des Herstellersheranziehen. Ohne diese Informationenkommt man bei der Klassifizierung nurmit Kenntnissen von Chemie und Phy-sik weiter oder muss die Hilfe von Spe-zialisten in Labors in Anspruch nehmen.

Klassifizierung von AbfällenAuch Abfälle können gefährlicheBestandteile enthalten. Für ihre Klassi-fizierung müssen die chemischen undphysikalischen Daten oder Eigenschaf-ten bekannt sein. Hier führt mitunterkein Weg an einer Analyse vorbei. Hilf-reich ist es zu wissen, wie und wo dieStoffe anfallen und auf welchen Aus-gangsstoffen die konkrete Mischungbasiert.

KLASSIFIZIERUNG

Ist es Gefahrgut?Wer Mensch und Umwelt vor Gefahren schützen will, muss erst wissen, wie die Gefahr aus-sieht: Explosiv, ätzend, giftig, brennbar. Das ADR beschreibt im Teil 2, nach welchen Krite-rien die Güter in Gefahr-Klassen eingestuft werden.

Praxis-Tipp

EinstufungshilfenAls erstes in der alphabetischen Liste(3.2.2 ADR, Tabelle B) nachsehen, obder gesuchte Stoff/das Gemischnamentlich genannt ist. Vorsicht: Fürviele Produkte gibt es zahlreicheSynonyme. Hilfreich ist in diesem Falldie Gestis-Stoffdatenbank: www.dguv.de/bgia/stoffdatenbankFindet man den Stoff hier nicht, dannwird er auf Basis seiner chemischen,toxikologischen, physikalischen undsonstigen Eigenschaften einem n.a.g.(nicht anderweitig genannt) Eintrag(Englisch: n.o.s. = not otherwise speci-fied) zugeordnet.

Gefahrgut-ABC GHS Globally Harmonised System ofClassification and Labelling of Che-micals Sicherheitsdatenblätter ent-halten alle Daten, die für Arbeits-schutz, Umweltschutz und den Trans-port gefährlicher Güter notwendigsind. Die Datenblätter stellt derjenigezur Verfügung, der die Gefahrstoffeherstellt oder in Verkehr bringt.

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ADR TEIL 3

der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009

Und wenn nicht? Dann hilft Tabelle Bweiter: Dort sind die Gefahrgüter undihre UN-Nummern alphabetisch aufge-listet. Dort findet sich beispielsweiseder Eintrag „Alkoholische Getränke“,dem in der zweiten Spalte die UN-Nummer 3065 zugeordnet ist. Hat man seinen Stoff oder sein Guteiner UN-Nummer sicher zugeordnet,ergeben sich aus Tabelle A im Teil 3ADR alle Informationen, die für einenverordnungsgemäßen Transport benö-tigt werden. Die Tabelle ist nach UN-Nummern sortiert und enthält vieleCodierungen, die es zu entschlüsselngilt.

Folgen Sie den KopfzeilenWer selten mit dem ADR arbeitet, solltedie Erläuterungen lesen, die imAbschnitt 3.2.1 vorangestellt sind. Und

wie immer hilft das Kleingedruckte:Folgen Sie den Angaben in der Kopf-zeile der Tabelle – die weisen direkt aufden Abschnitt des ADR, in dem dieDetails geregelt sind. Dort finden Siedie Codierungen wieder und erfahren,was Sie bei Ihrem speziellen Gefahrgutbeachten müssen. Ganz wichtig sinddie in Spalte 6 aufgeführten Sondervor-schriften. Die dürfen Sie nicht über-gehen!

Begrenzte MengenFür Gefahrgut in „Begrenzten Men-gen“ (Kapitel 3.4 ADR) gilt: Jedes Ver-sandstück ist deutlich und dauerhaft zuversehen: ● mit der UN-Nummer des Füllgutes,

der die Buchstaben UN vorange-stellt werden,

● bei Gütern mit unterschiedlichenUN-Nummern in ein und demsel-ben Versandstück: mit den Kenn-zeichnungsnummern der Füllgüter,denen die Buchstaben UN vorange-stellt werden oder mit den Buchsta-ben LQ (Limited Quantities).

Das maximale Gesamtgewicht darf 30kg bei zusammengesetzter Verpackungund 20 kg bei Verpackung in Trays mitDehn- oder Schrumpffolie nicht über-schreiten. Achtung, für einige LQ (5,17, 18 …) gibt es hier Abweichungen.

Ab 1. Januar 2011wird eine Rege-lung für Beförde-rungseinheiten miteiner höchstzuläs-sigen Gesamtmas-se über 12 Tonnengelten: Wenn siemehr als 8 Tonnengefährlicher Gütergeladen haben,die in BegrenztenMengen verpacktsind, müssen siemit „LTD QTY“gekennzeichnetwerden. Also müs-sen künftig Ab-sender bzw. Verla-

der auch bei Be-grenzten Mengen

mitteilen, wie viel Gefahrgut auf dieReise gehen soll. Auch wenn bis 2011noch Zeit ist: Die internen Vorbereitun-gen auf diese Aufgabe können sofortbeginnen!

Freigestellte MengenNeu im ADR sind seit 2009 die Freige-stellten Mengen. Hier wurde das Kon-zept aus dem Luftverkehr übernom-

men. Es dürfen nur sehr kleine Mengenversendet werden, maximal 30 ml/g jeInnenverpackung und 1000 ml/g jeAußenverpackung. Der Vorteil ist, dassdiese Mengengrenzen bei multimoda-len (verkehrsübergreifenden) Verkeh-ren gelten. Das neue Kennzeichen fürfreigestellte Mengen muss um dieHauptgefahr und den Namen desAbsenders oder Empfängers ergänztwerden, wenn dieser nicht an andererStelle auf dem Versandstück steht.

TunnelbeschränkungenDie Spalte 15 enthält neben der „Beför-derungskategorie“ auch den „Tunnel-beschränkungscode“. Damit wird be-rücksichtigt, dass bei Gefahrgut-Unfäl-len in Tunneln durch Explosion, Frei-werden giftiger Gase oder flüchtigergiftiger Stoffe und Brände mit zahlrei-chen Opfern und schweren Schädenam Tunnel selbst zu rechnen ist. Umdiese Risiken einzuschränken, wirdjeder Tunnel einer von fünf Kategorienzugeordnet und damit unter Umstän-den für bestimmte Gefahrgütergesperrt – abzulesen am Tunnelbe-schränkungscode. Der Tunnelbeschränkungscode mussim Beförderungspapier angegebenwerden.

LesebeispielWelche Informationen stehen eigent-lich in der nebenstehenden Tabelle?Der Pfeil in unserem Lesebeispiel zeigtauf die UN-Nummer 2810. Es handelt

TABELLE A

Alle Informationen in Tabelle AUnentbehrlich für die tägliche Arbeit ist die Tabelle A im Teil 3 des ADR. Der Gefahrgut-Profifindet dort auf einen Blick alle Informationen, die er für den Gefahrgut-Transport braucht.Vorausgesetzt, dass UN-Nummer und Verpackungsgruppe bekannt sind.

Das Kennzeichen für freigestellte Mengen hat die Mindest-größe 100 mm x 100 mm. In der ersten Zeile muss die Num-mer des ersten oder einzigen Gefahrzettels eingetragen sein.Beispiel: Wir nutzen die Regelung für den Versand von UN2642 (Fluoressigsäure). In der ersten Zeile steht dann dieGefahrzettel-Nummer (6.1), in der zweiten Zeile der Namedes Absenders.

6.1

Gefahrgut GmbH

Der Elbtunnel in Hamburg: Tagsüber für Gefahrgut-Transporte gesperrt.

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sich um: Giftiger Organischer FlüssigerStoff, n.a.g. (siehe Gefahrgut-ABCSeite 7). Spalte 3 ordnet den Stoff derGefahrklasse 6.1 zu, Spalte 5 schreibtden Gefahrzettel 6.1 vor. Freistellungen für Begrenzte Mengen(Spalte 7 = LQ0) sind nicht vorgesehen.Zu beachten sind auch die Sondervor-schriften (Spalte 6). „Gefahrgutumschließung“: Vorge-schrieben ist eine Verpackung (Spalte4) der Verpackungsgruppe I, das ist diehöchste Sicherheitsstufe. Weitere Vor-schriften zur Verpackung sind in denSpalten 8 und 9a aufgeführt. Darf derStoff zusammen mit anderen Güternverpackt werden? Spalte 9b gibt Aus-kunft über das Zusammenpacken undenthält die Einträge MP8 und MP17.Hinter diesen Codes stehen konkreteVorschriften im Klartext, die unter4.1.10 ADR zu finden sind.Darf ein mit UN 2810 beladenes Fahr-zeug durch einen Tunnel, der mit Ebeschildert ist, fahren? Nein, sagt Spal-te 15. Die Tunnel-Kategorie C/E verbie-

tet die Durchfahrt. Weisungen für dasBe- und Entladen enthält die Spalte 18:CV1, CV13, CV 28. Wenn dabei bei-spielsweise etwas im Fahrzeug ver-schüttet wurde, „darf dieses erst nachgründlicher Reinigung, gegebenenfallsDesinfektion oder Entgiftung, wiederfrei gegeben werden. Alle anderen indemselben Fahrzeug oder Containerbeförderten Güter und Gegenständesind auf mögliche Verunreinigung zuprüfen“ (CSV 13). UN 2810 gehört zur Liste der gefährli-chen Güter mit hohem Gefahrenpoten-zial. In der abgebildeten Tabelle gehtdies aus Spalte 21 (Ausrufezeichen!)hervor. Dies ist aber keine offizielleSpalte, sondern ein zusätzlicher Servicedes Storck Verlages und nicht Bestand-teil des ADR/RID. Zum Schluss eine kleine Übung: Wel-che Voraussetzungen und Anforderun-gen muss ein Tank erfüllen, damit wirdiesen für den Transport von UN 2810nutzen können? Auskunft erteilt Tabelle 3.

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ADR TEIL 3

der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009

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2810

Gefahrgut-ABC Limited QuantitiesGefährliche Güter, die in definierten,geringen Mengen befördert werden,können auch als Begrenzte Mengenoder limited quantities (LQ) befördertwerden. In diesem Fall gelten Erleich-terungen gegenüber den Regelungendes ADR für die Kennzeichnung, dieDokumentation und das Zusammen-laden mit anderen Gefahrgütern.

Excepted Quantities Freigestellte Menge, ist eine wesentli-che Erleichterung, indem die Beförde-rung gefährlicher Güter bei Straßen-,Schienen- und Binnenwassertrans-porten von den meisten Vorschriftenbefreit ist, wenn diese auf einebestimmte Art und Weise verpacktsind, die maximalen Mengen einge-halten werden und die Versandstückeentsprechend gekennzeichnet sind.

Tabelle A im Detail

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ADR TEIL 2

Gefahrklassen und ihre EigenschaftenKlasse

1

Explosive Stoffe,Unterklassen 1.1,1.2, 1.3

Explosive Stoffe,Unterklasse 1.4

Explosive Stoffe,Unterklasse 1.5

Explosive Stoffe,Unterklasse 1.6 Beispiele

Sprengstoffe, Munition, Feuerwerkskörper

Klasse2

EntzündbareGase, Klasse 2.1*

Nicht entzündba-re, nicht giftigeGase, Klasse 2.2*

Giftige Gase,Klasse 2.3 Beispiele:

Acetylen, Argon, Propan, Feuerzeuge, Druckgaspackung

Klasse3

Entzündbare flüs-sige Stoffe, Klasse 3*

Beispiele :Aceton, Klebstoffe, Farbe, Benzin, Heizöl

Klasse4

Enzündbare festeStoffe, selbstzer-setzliche Stoffeund desensibili-sierte Stoffe,Klasse 4.1

Selbstentzündli-che Stoffe,Klasse 4.2

Stoffe, die inBerührung mitWasser entzünd-bare Gase entwi-ckeln, Klasse 4.3*

Beispiele:44..11: Zündhölzer, Schwefel44..22: Phosphor, Ruß, Kohle44..33: Caesium, Lithium, Natrium

Klasse5

Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, Klasse 5.1

Organische Peroxide,Klasse 5.2*

Beispiele:55..11: Wasserstoffperoxid, Desinfektionsmittel55..22: Härter von Zweikomponen-tenkleber, Spachtelmasse

Klasse6

Giftige Stoffe,Klasse 6.1

Ansteckungsge-fährliche Stoffe,Klasse 6.2

Beispiele66..11:: Pestizide, Arsensäure66..22: klinischer Abfall

Klasse7

Radioaktive StoffeKategorie I

Radioaktive StoffeKategorie II

Radioaktive StoffeKategorie III

Radioaktive StoffeSpaltbare Stoffe

Beispiele: Radium, Uranium, Tho-rium, Radiopharmaka, Troxler-Sonden, Messgeräte zur zerstö-rungsfreien Werkstoffprüfung

Klasse8

Ätzende Stoffe,Klasse 8 Beispiele:

Schwefelsäure, Batterien, Salzsäure

Klasse9

Verschiedenegefährliche Stoffeund Gegenstände,Klasse 9

Beispiele:Asbest, Airbag-Module

* Für Klasse 2.1, 2.2, 3 und 4.3 ist alternativ auch weißes Symbol und weiße Ziffer auf der jeweiligen Grundfarbe zugelassen. Für die Klasse 5.2 ist alternativ weißes Symbol und schwarze Ziffer zulässig.

der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009

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11 der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009

ADR TEIL 4

Und deshalb darf für Gefahrgut nichtirgendein Karton aus dem Supermarktbenutzt werden! Alle Packmittel müs-sen den zu erwartenden Transportbe-anspruchungen standhalten. Das sindzum Beispiel ● Herabfallen und Werfen, ● Anstoßen oder Umkippen,● Erschütterungen während der

Fahrt, ● Roll- und Stampfbewegungen auf

Seeschiffen, ● Druckabsenkungen in Flugzeugen, ● Temperaturen von minus 40 °C bis

plus 60 °C. Die Verpackungen müssen so beschaf-fen und verschlossen sein, dass unter

normalen Beförderungsbedingungender Inhalt nicht entweichen kann. Jegefährlicher ein Stoff ist, desto sicherermuss die Verpackung sein. Diesehohen Anforderungen werden vonPackmitteln erfüllt, die nach UN-Vor-schriften hergestellt, geprüft undbehördlich zugelassen wurden. Dassind die Verpackungen mit Baumuster-zulassung (siehe Teil 6 ADR). Sie sindan ihrer UN-SpezifikationsmarkierungX, Y oder Z zu erkennen. Verpackun-gen mit einem Z sind für die wenigergefährlichen Güter geeignet, eine X-Verpackung ist am sichersten. Die wichtigsten Informationen zumVerpacken stehen im ADR in den Tei-len 3 und 4: In Spalte 8 der Gefahrgut-liste (Teil 3) findet man den Code der

anzuwendenden Verpackungsanwei-sung (z.B. P001). Im Teil 4 ist der Textder Verpackungsanweisungen abge-druckt. Nach deren Vorgaben wird ver-packt. Dabei sind unbedingt die allge-meinen Anweisungen zu beachten, dieam Anfang des Teils 4 stehen.Stellt man selbst keine Gefahrstoffeher, steht man seltener vor der Frage, inwelches Gefäß das Material gefülltwerden darf. Es werden die Tuben,Dosen oder Kanister des Lieferantenbenutzt, wie sie im Lager zu findensind. Im Normalfall kann man diese fürden erneuten Versand verwenden,sofern sie dicht und unbeschädigt sind.

Zusammengesetzte VerpackungSpannend wird es, wennman mit diesen Innenver-packungen und zusätzli-chen Außenverpackun-gen das Versandstück„produziert“ – also einezusammengesetzte Ver-packung herstellt. Zuvorist aber zu klären, ob dieKiste in Verbindung mitden Innengebinden über-haupt verwendet werdendarf. Das kann der Liefe-

rant der Außenverpackung bestätigen.Ebenso ist zu prü-fen, ob verschiede-ne Gefahrgüterzusammengepacktwerden dürfenund ob das Polster-material geeignetist. Am Ende sindnoch die Mengen-grenzen je Pack-stück zu beachtenund die Verpa-ckung ist – wie imZ u l a s s u n g s b e -scheid beschrie-ben – zu verschlie-ßen. Selbstver-ständlich muss das

zulässige Bruttohöchstgewicht der Ver-packung eingehalten werden. Es ist ander Zulassungscodierung zu erkennen:UN4G/Y/40/S/96/A/PA-02/3780-AN istbspw. ein Papp-Karton für 40 kg.

Materialverträglichkeit prüfen Die Verpackungscodierung dokumen-tiert vor allem die mechanische Belast-barkeit. Bevor man eine Verpackungeinsetzt, sollte auch überprüft werden,wie es um die Materialverträglichkeitvon Füllgut und Verpackung bestelltist. Denn Verpackungsmaterialien kön-nen von bestimmten Gefahrgüternangegriffen werden. Zum Beispiel: ● Kunststoffe (z.B. PE, PP) – CKW,

Toluol, Xylol● Aluminium – Säuren, starke Lau-

gen, stark ätzende Salze● Stahl – Säuren, sauer ätzende Salze,

(z.B. Chlorate, FeCl3, AlCl3)● Holz – brandfördernde Stoffe● Pappe – Flüssigkeiten● Glas, Keramik – Flusssäure, starke

LaugenDer Verpackungshersteller ist deshalbverpflichtet, die erforderlichen Infor-mationen zur Verfügung zu stellen(6.1.1.5 ADR). Im Extremfall muss alsofür jedes Gefahrgut eine individuelleVerpackung eingesetzt werden.

VERPACKEN UND ABFÜLLEN

Rein und weg Eine der wichtigsten Sicherheitsmaßnahmen für Gefahrgüter ist das richtige Verpacken.Auch hier bleibt nichts dem Zufall überlassen – Teil 4 des ADR enthält genaue Vorgaben fürden Einsatz von Kisten, Fässern, Tanks. Erlaubt ist nur, was gemäß Bau- und Prüfvorschrif-ten in Teil 6 des ADR hergestellt wird. Die allgemeinen und besonderen Verpackungsvor-schriften in Teil 4 ADR müssen natürlich beachtet werden.

Gefahrgut-ABC Bauartzulassung Zulassung von Ver-packungen nach Prüfung durch diezuständige Behörde rekonditionierteVerpackung wurde bereits gebrauchtund nach bestimmten Vorgaben desADR wieder aufbereitet Verpackungist laut ADR „das Gefäß und alleanderen Bestandteile und Werkstoffe,die notwendig sind, damit das Gefäßseine Funktionen als sichereUmschließung erfüllen kann“ Ver-sandstück ist das Endprodukt desVerpackungsvorganges

Beispiel für eine zusammengesetzte Verpackung

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GESETZE + VERORDNUNGEN

der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009

Allgemeine Vorschriften zum Versandstehen im Kapitel 5.1. Die sind generellzu beachten! Kapitel 5.2 schreibt unteranderem vor, wie die Gefahrzettel aus-zusehen haben (Abmessung, Farbe,Piktogramm, Ziffer, gegebenenfallsAngabe der Gefahr). Verantwortlich fürdas Anbringen von Gefahrzetteln istnach GGVSEB/ADR bei Versandstü-cken und Großpackmitteln (IBC) derVerpacker beziehungsweise derjenige,der Versandstücke zur Beförderungübergibt, wenn sie leer und ungereinigtsind.

Orangefarbene KennzeichnungKapitel 5.3 enthält die Vorschriften fürdie Kennzeichnung von Beförderungs-einheiten mit Großzetteln und Warnta-feln.Neutrale orangefarbene Warntafelnwerden vorn und hinten am Fahrzeugangebracht, wenn Versandstücke be-fördert werden und dabei die „1000-Punkte-Grenze“ gemäß Unterabschnitt1.1.3.6 ADR überschritten wird. Etwasaufwändiger ist die Kennzeichnung derTankfahrzeuge und Beförderungsein-heiten mit Gefahrgut in loser Schüt-tung: Sie müssen zusätzlich mit „geteil-ten“ Warntafeln versehen sein, aufdenen die in den Spalten 1 + 20 derTabelle A aus Kapitel 3.2 festgelegtenNummern sichtbar sind. Anhand dieserNummern erkennen Rettungskräfte,welche Maßnahmen sie bei einem

Unfall ergreifen müssen. Die mindes-tens zweistellige und maximal vierstel-lige Zahl oben auf der Warntafel zeigtdie Nummer zur Kennzeichnung derGefahr (beispielsweise 66 = sehr gifti-ger Stoff), die Zahl unten die UN-Num-mer des Stoffes oder Produktes.

AlternativenBei Containern mit gefährlichen festenStoffen in loser Schüttung und bei

Tankcontainern dürfen die Tafelndurch eine Selbstklebefolie, einenFarbanstrich oder ein anderes gleich-wertiges wetterfestes Verfahren ersetztwerden. Werden in einem Tankfahr-zeug verschiedene Stoffe in getrenntenAbteilen befördert, so müssen an denSeiten jedes Tanks oder Tankabteilsebenfalls Tafeln mit der UN-Nummerangebracht sein. Die Tafeln an der Vor-der- oder Rückseite der Beförderungs-einheit haben dann keine Nummer.Alle Tafeln müssen verdeckt oder ent-

fernt sein, wenn die Tanks leer, gerei-nigt und entgast sind oder wenn sichkein gefährliches Gut auf einem Stück-gutfahrzeug befindet. Das gilt nicht fürungereinigte leere Tankfahrzeuge, dortbleibt die Kennzeichnung am Fahr-zeug.

VerantwortlichkeitenDer Fahrzeughalter muss dafür sorgen,dass die Fahrzeuge mit den Tafeln aus-gerüstet sind. Gefahrzettel (Großzet-tel/Placards): Tankfahrzeuge oder Con-tainer müssen auch an beiden Längs-seiten, Fahrzeuge auch hinten mit denin Spalte 5 der Stoffliste vorgeschriebe-nen Großzetteln gekennzeichnet sein. Frachtcontainer müssen vom Verladeroder Absender gekennzeichnet wer-den. Bei Tankcontainern und Gefäßbat-terien sind die Befüller für die richtigeKennzeichnung verantwortlich, beiStraßentankwagen die Befüller oderFahrzeugführer und bei Aufsetztanksdie Fahrzeugführer. Für die Ausrüstungdes Fahrzeugs mit den Warntafeln undGroßzetteln haben der Fahrzeughalterund der Beförderer zu sorgen.

ADR TEIL 5

VERSANDPROZEDUREN

Orangefarben ist die TafelDamit alle Personen, die an der Beförderung beteiligt sind, die Gefahrgüter sofort erkennenkönnen, werden Versandstücke, IBC, Container und Fahrzeuge deutlich gekennzeichnet. MitSymbolen, die überall auf der Welt verstanden werden.

Gefahrgut-ABC Gefahrzettel System zur Kennzeich-nung von Verpackungen und Fahr-zeugen, die gefährliche Güter enthal-ten Label (engl.) Bezeichnung fürGefahrzettel Nummer zur Kennzeich-nung der Gefahr (auch Kemler-Zahl)ist die umgangssprachliche Bezeich-nung für die obere(n) Zahl(en) auf derWarntafel. Ein „X“ vor den Zahlenbedeutet, dass das Löschen mit Was-ser verboten ist UN-Nummer ist einevierstellige Zahl, die in der Tabelle imTeil 3 dem jeweiligen Stoff oderGegenstand zugeordnet wird. BeiTanktransporten auf der Warntafelunten dargestellt.

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GESETZE + VERORDNUNGEN

der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009

Auch in den Dokumenten, die einenGefahrguttransport begleiten, wird aufdie möglichen Gefahren hingewiesen.Die wichtigsten Papiere sind: ● Beförderungspapier – 5.4.1 ADR ● Schriftliche Weisungen – 5.4.3 ADR ● Bescheinigung über die Schulung

des Fahrzeugführers – 8.2.1 ADR ● Bescheinigung der Zulassung –

9.1.3 ADR ● Fahrwegbestimmung für „Listengü-

ter“ – § 35 GGVSEB ● Containerpackzertifikat oder die

Fahrzeugbeladeerklärung gemäßIMDG-Code (5.4.2 ADR), soferndem Straßentransport eine Seebe-förderung folgt.

Inhalte des BeförderungspapiersIm Beförderungspapier müssen gemäßAbschnitt 5.4.1 angegeben sein: ● UN-Nummer aus Spalte 1 der Stoff-

liste (3.2 ADR) ● Bezeichnung des Gutes (Stoffname)

aus Spalte 2 (nur das in Großbuch-staben gedruckte) bei Gütern mitSondervorschrift 274 zusätzlich dertechnische Name (Gefahrauslöser)

● Nummer der Gefahrzettelmusteraus Spalte 5

● die Verpackungsgruppe, wenn zu-treffend

● der Tunnelbeschränkungscode,wenn es durch einen Tunnel geht

● Anzahl und Beschreibung der Ver-sandstücke oder Großpackmittel

● Menge des Gutes (Brutto- oder Net-tomasse, Liter)

● Name und Anschrift des Absenders● Name und Anschrift des Empfän-

gers ● Hinweise auf angewendete Sonder-

vorschriften ● falls zutreffend, die Klausel für den

Zu- oder Ablauf nach/von See- undFlughäfen (5.4.1.1.7 ADR in Verbin-dung mit 1.1.4.2.1 ADR)

ADR-Schein: Pflicht für GefahrgutfahrerAlle Fahrer von kennzeichnungspflich-tigen Beförderungseinheiten müsseneine spezielle Schulung und Prüfungabsolvieren. Erst nach bestandenerPrüfung erhalten sie die ADR-Beschei-nigung. Diese Regelung gilt auch fürFahrer von Fahrzeugen mit einem

zulässigen Gesamtgewicht von weni-ger als 3,5 Tonnen. Das betrifft bei-spielsweise auch die Fahrer von Kurier-und Paketdiensten: Wird Gefahrgutoberhalb der 1000-Punkte-Grenzebefördert, muss die Warntafel aufge-klappt werden.

UnfallmerkblätterDie Papierflut im Fahrerhaus hat einEnde. Mit Einführung des ADR 2009gelten neue Regelungen für die Schrift-lichen Weisungen. Die vorhandenenUnfallmerkblätter – Klassen-, Gruppen-und Einzelunfallmerkblätter habenausgedient. Jetzt sind die Beförderer –und nicht mehr die Absender – dafürverantwortlich, dass der Fahrer einvierseitiges Standard-Merkblatt erhält.Die Vorlage aus dem ADR (vier Seiten,vierfarbig) darf nicht verändert werden,um Unannehmlichkeiten mit den Kon-trollorganen zu vermeiden. DiesesUnfallmerkblatt muss dem Fahrer ineiner Sprache zur Verfügung gestelltwerden, die er versteht.

ADR KAPITEL 5.4

DOKUMENTATION

Informationsträger: Formulare Zu jedem Gefahrguttransport müssen die Begleitpapiere erstellt werden, die unter ande-rem über die potenziellen Gefahren der Fracht informieren.

Gefahrgut-ABC

n.a.g./n.o.s. Abkürzung für „nichtanderweitig genannt/not otherwisespecified“ – Sammelbezeichung fürGruppen von Stoffen, die nichtnamentlich in der Vorschrift aufge-führt werden (z.B. UN 1325 entzünd-barer organischer fester Stoff, n.a.g.)Schriftliche Weisungen (auch Unfall-merkblatt) beschreiben in kurzerForm für den Fahrer die Maßnahmenfür das Verhalten bei Unfällen oderZwischenfällen.

Ab 1000 Punkte muss die orange-farbene Warntafel aufgeklappt werden.

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GESETZE + VERORDNUNGEN

der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009

Während eines Transports ist dieLadung unterschiedlichsten Belastun-gen ausgesetzt: beim Anfahren, beimBremsen, beim Kurvenfahren, vorallem auch beim Umschlag, wenn bei-spielsweise vom Lkw auf's Seeschiffumgeladen wird. Nicht nur wennGefahrgut an Bord ist, sondern grund-sätzlich – und deshalb in der Straßen-verkehrsordnung geregelt – gilt: „DieLadung einschließlich Geräte zurLadungssicherung sowie Ladeeinrich-tungen sind so zu verstauen und zusichern, dass sie selbst bei Vollbrem-sung oder plötzlicher Ausweichbewe-gung nicht verrutschen, umfallen, hin-und herrollen, herabfallen oder ver-

meidbaren Lärm erzeugen können.Dabei sind die anerkannten Regeln derTechnik zu beachten.“ (§ 22(1) StVO)

KaufkriteriumBeim Einkauf eines Fahrzeugs solltedarauf geachtet werden, dass Möglich-keiten zur Ladungssicherung (Schie-nen für Klemmbalken, Zurrpunkte fürdie Gurte) vorhanden sind. Da dasimmer noch nicht selbstverständlich ist,wurde die Forderung auch ins ADRaufgenommen: „Die Wagen/Fahrzeugeoder Container müssen gegebenenfallsmit Einrichtungen für die Sicherungund Handhabung der gefährlichenGüter ausgerüstet sein.“

SicherungsmittelDie Ladung kann mit Zurrgurten,Spannketten oder Klemmbalken gesi-chert werden. Rutschhemmende Unter-lagen oder auch Transportschutzkissenunterstützen die jeweilige Maßnahme.Ausreichend gesichert ist die Ladungauch dann, wenn die gesamte Ladeflä-che in jeder Lage mit gleich großenVersandstücken oder Ladungsträgernvollständig ausgefüllt ist. Wichtig ist,dass bei einem Fahrerwechsel auchInformationen über mögliche Gefähr-dungen durch die Güter weitergege-ben werden: Auch Hinweise zum Lösenvon Verzurrungen, besonders bei Ver-sandstücken und bei Gütern, die leichtkippen könnten. Frei und ungesichertauf der Ladefläche stehendes Gut kannsich während der Fahrt auch zur Türhin verlagern und zur Gefahr für denwerden, der die Tür öffnet. Ladungunbedingt auch in diese Richtungsichern! Eine gute Übersicht vonAnbietern von Ladungssicherungsmit-teln findet man hier: www.dergebe.de/lasi.shtml

Kastenwagen Häufig werden Güter von Paketdiens-ten oder Handwerksbetrieben in Kas-tenwagen befördert. Beim Beladen sol-cher Fahrzeuge muss besonders auf dieGewichtsverteilung geachtet werdenund darauf, dass in alle Bewegungs-

richtungen gesichert wird. Besondersnach vorn, damit die Ladung beimBremsen oder einem Unfall nicht indiese Richtung geschleudert wird. DieFestigkeit der Rückenlehnen, die denLaderaum begrenzen, sollte nicht über-schätzt werden.

AusrüstungsteileSpitzenreiter bei Gegenständen, die imVerlauf der Beförderung verlorengehen, sind neben Reserverädern auchUnterlegkeile und besonders die Hilfs-mittel zur Ladungssicherung wie Klöt-ze, Keile, Balken und Gurte. Auch hierist also eine Kontrolle vor Fahrtbeginndringend geboten.

ADR TEIL 7

BEFÖRDERN, BE- UND ENTLADEN

Sicher ist sicherIn Teil 7 regelt das ADR, mit welchen Beförderungsmitteln gefährliche Güter unterwegssein dürfen. Für Versandstücke sind gedeckte, bedeckte und offene Fahrzeuge vorgesehen.

Gefahrgut-ABC Offenes Fahrzeug ist ein Fahrzeug,dessen Ladeflächen offen oder nur mitSeitenwänden und einer Rückwandversehen ist Bedecktes Fahrzeug Einoffenes Fahrzeug, das zum Schutz derLadung mit einer Plane versehen istGedecktes Fahrzeug ist ein Fahrzeugmit einem Aufbau, der geschlossenwerden kann

Hinweis: Teil 6 ADR Teil 6 werden wir in dieser Ausgabenicht weiter behandeln. Er beinhaltet„Bau- und Prüfvorschriften für Verpa-ckungen, IBC, Tanks“ – richtet sichalso in erster Linie an Hersteller. AberVorsicht: Für die Gefahrgutpraxis istes empfehlenswert, sich auch mit die-sem Teil zu beschäftigen.

Praxis-Tipp

Qualität muss seinZurrgurt ist nicht gleich Zurrgurt –auch wenn beide neu sind. Die euro-päische Norm EN 12195 schreibt imDetail die Festigkeit von Haken undRatschen, die Bruchkraft und Deh-nung von Gurtband je nach Zurrgurt-typ vor. Und diese Norm fordert auch,dass Angaben, wie die zulässige Zug-kraft (LC= Lashing Capacity), die Vor-spannkraft (STF= Standard TensionForce) und die Dehnungswerte aufeinem Etikett kenntlich gemacht wer-den. Auf dieses Etikett sollte beimKauf und auch später bei der Verwen-dung von Ladungssicherungsmittelngeachtet werden. Seriöse Hersteller halten sich an dieseMindestanforderungen der Norm,gehen sogar darüber hinaus und las-sen sich die guten Eigenschaften ihrerZurrgurte durch GS-Prüfungen zertifi-zieren. Auch dieses GS-Zeichenerscheint dann auf dem Zurrgurteti-kett. Vor einiger Zeit hat jedoch derFachverband Seile und Anschlagmit-tel e.V. darauf hingewiesen, dassGurte ohne Etikett oder mit gefälsch-ten Prüfzeichen auf den Etiketten auf-getaucht sind. Ob das GS-Prüfzeichenecht ist, lässt sich schnell klären: Aufder Website www.dguv.de/bg-pruef-zert sind die von den Prüf- und Zertifi-zierungsstellen der Berufsgenossen-schaften ausgestellten Prüfbescheini-gungen gelistet.

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Soll etwas im Ernstfall funktionieren,muss es von langer Hand vorbereitetsein. Deshalb gibt es Regelungen fürdie Notfallausrüstung, die jeder Lkw anBord haben muss.

Spezial-AusrüstungGefahrgut-Fahrzeuge für den Stück-gutverkehr müssen nicht besonders

gebaut, aber – wie Tankwagen – spe-ziell ausgerüstet sein. Dazu gehörenzum Beispiel:

● zweiter Feuerlöscher ● mindestens ein Unterlegkeil ● zwei Warnzeichen ● Handlampe für jedes Besatzungs-

mitglied ● Warnweste für jedes Besatzungs-

mitglied ● Schriftliche Weisung● Ausrüstung gemäß Schriftlicher

Weisung und transportierter Klasse● und der Fahrer muss seinenADR-Schein und einen Licht-bildausweis (Kapitel 1.10) mit-führen. Das alles ist spätestens dannfällig, wenn Gefahrgut in Men-gen befördert wird, die überden Grenzmengen von Unter-abschnitt 1.1.3.6 ADR liegen.Und diese Ausrüstung darfauch schon mit dem erstenGramm Gefahrgut vorhandensein.

FeuerlöscherFeuerlöscher müssen für dieFahrzeugbesatzung leichterreichbar sein. Sie müssengegen Witterungseinflüssegeschützt werden, damit ihreBetriebssicherheit nicht beein-trächtigt wird.

Anforderungen und Verbote● Außer der Besatzung – dassind laut ADR „der Fahrer oderjede andere Person, die den

Fahrer aus Sicherheits-, Sicherungs-,Ausbildungs- oder Betriebsgründenbegleitet“ – dürfen keine Fahrgästemitfahren!

● Die Fahrzeugbesatzung muss mitder Bedienung der Feuerlöschgerä-te vertraut sein!

● Versandstücke mit gefährlichenGütern dürfen nicht durch den Fah-rer oder Beifahrer geöffnet werden!

● Fahrzeuge dürfen nicht mitBeleuchtungsgeräten betreten wer-den, die eine offene Flamme odereine Metalloberfläche haben, durchdie Funken erzeugt werden können.

● Während der Ladearbeiten ist dasRauchen in der Nähe der Fahrzeugeund in den Fahrzeugen verboten!

● Der Motor muss während des Be-und Entladens abgestellt sein (wenner nicht zum Pumpen oder zumBetrieb von Ladevorrichtungenbenötigt wird)!

● Beförderungseinheiten mit gefährli-chen Gütern dürfen nur mit angezo-gener Feststellbremse halten oderparken!

Teil 8 enthält außerdem die Regelun-gen zur Fahrerschulung. Und wer inder Tabelle im Teil 3 einen Eintrag inder Spalte 19 „Sondervorschriften“ vor-findet, erfährt im Kapitel 8.5, was dieKürzel von S1 bis S24 tatsächlichbedeuten. In Kapitel 8.6 sind die Tun-nelbeschränkungs-Codes aufgelistet.Beispiel: Ein Tunnel der Kategorie E istfür Gefahrgut-Transporte gesperrt.

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ADR TEIL 8

der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009

AUSRÜSTUNG

Besser, es ist dabeiNicht auf jeden Lkw darf Gefahrgut und nicht jeder Fahrer darf Gefahrgut transportieren.Der Lkw muss besonders ausgerüstet und der Fahrer muss geschult sein.

Gefahrgut-ABC

Fahrzeugausrüstung sind Gegenstän-de für erste Hilfsmaßnahmen nachUnfällen oder Zwischenfällen. Dazugehören Feuerlöscher, Unterlegkeil,Warnzeichen, Warnweste oder Warn-kleidung, Handlampe, eventuell derAtemschutz und die persönlicheSchutzausrüstung.

Hinweis: Teil 9 ADR Komplett ist das ADR erst mit Teil 9.Darin geht es um „Bau und Zulassungder Fahrzeuge“. Für bestimmte Beför-derungsarten (wie in Tanks oder fürGüter der Klasse 1 und für Zusatz-und Laderaumheizungen) werden andie Fahrzeuge besondere Anforde-rungen an Bau, Technik und die Aus-rüstung gestellt. Dieser Teil richtetsich an die Hersteller von Gefahrgut-fahrzeugen.

Zur Fahrzeugausrüstung gehört auch die persönliche Schutzaus-rüstung. Ein Punkt, der auf den Checklisten bei Verkehrskon-trollen durchaus abgearbeitet wird.

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Seit mehreren Jahren hat der IMDG-Code eine dem ADR vergleichbareStruktur. Er besteht ebenfalls aus Teil 1bis 7, die jedoch in drei Bänden vorlie-gen:● Band 1: Teile 1 und 2 sowie 4 bis 7● Band 2 enthält Teil 3 (Stofflisten und

Sondervorschriften)● Band 3: ergänzende Vorschriften,

unter anderem Hinweise für Not-fallmaßnahmen (EmS)

Analogien zum ADRDie Vorschriften für dieeinzelnen Gefahrgütersind wie im ADR in derGefahrguttabelle (Kapitel3.2) dargestellt und auf-steigend nach UN-Num-mern sortiert. Wer analogzum ADR begrenzte Men-gen versenden möchte,findet vergleichbareRegeln im Kapitel 3.4IMDG-Code. Doch Vor-sicht: Sowohl die Mengenje Innenverpackung alsauch die Vorschriften zur Beschriftungund Dokumentation weichen von denRegelungen für den Straßentransportim ADR ab.

KennzeichnungDie Kennzeichnung und Beschriftungder Versandstücke entspricht grund-sätzlich dem ADR. Container, in die

Gefahrgut gestaut wurde, sind mit gro-ßen Gefahrzetteln (Placards) mit min-destens 25 Zentimetern Kantenlängezu kennzeichnen, und zwar auf allenvier senkrechten Seiten. Die Pflicht zurKennzeichnung des Containers giltdabei bereits ab dem ersten Gefahrgut-packstück. Gegebenfalls ist an Contai-nern auch die UN-Nummer anzugeben.Aber Achtung: Die Kennzeichnung und

Beschriftung der Packstücke, Umver-packungen und Container muss min-destens drei Monate seewasserbestän-dig sein! Da sollte man schon beim Ein-kauf auf die richtige Qualität achten.

Container beladen und stauenAngaben zu den Trennvorschriften imTeil 7 sind für alle wichtig, die verschie-

dene Gefahrgüter zusammenpackenwollen. Für einige Gefahrgüter werdenjedoch in der Spalte 16 der Gefahrgut-liste besondere Trennvorschriften fest-gelegt, die in jedem Fall Vorrang vorden Trennvorschriften der Tabelle in7.2.1.16 haben. Wenn Gefahrgüter inContainer oder in Fahrzeuge verladenwerden, sind auch die speziellen Anfor-derungen der Container-Packrichtliniezu erfüllen. Das Schaukeln, Stampfenund Schlingern der Schiffe stellt dieLadungssicherung auf eine harteProbe. Um hier sicher zu sein, muss derfür das Laden des Containers Verant-wortliche im Container-Packzertifikatbestätigen, dass alle erforderlichenVorkehrungen getroffen wurden.Das Beförderungsdokument (IMO-Erklärung) kann der Reederei entwe-der auf einem Formblatt oder per EDVübergeben werden. Die gefordertenAngaben sind in beiden Fällen gleichund werden vom Personal der Reede-reien sorgfältig geprüft. In der See-schifffahrt ist die englische Sprachegebräuchlich. Daher sollten das Beför-derungsdokument und die Beschrif-tung auf Versandstücken am besten inEnglisch abgefasst sein.Bei allen Gütern, die als Haupt- oderNebengefahr die Klasse 3 ausweisen,muss im Beförderungsdokument stetsder genaue Flammpunkt angegebenwerden. Bei Verwendung von Formula-ren wird das im Feld „Eigenschaften“eingetragen. Das sollte bereits beiErfassung der Gefahrgut-Stammdatenbeachtet werden. Um den Inhalt derContainer vor unbefugtem Zugriff oderDiebstahl zu schützen, müssen dieTüren sicher verplombt sein. Der ame-rikanische Zoll schreibt inzwischen vor,dass nur noch Bolt-Seals verwendetwerden dürfen.

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SEEVERKEHR

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IMDG-CODE

Auf in die wogende SeeGefahrgut-Transporte im Seeverkehr regelt der IMDG-Code. Es gibt Gemeinsamkeiten zumTransport auf der Straße nach ADR, aber auch Regelungen, die abweichen.

Gefahrgut-ABC Container Beförderungsgerät mitFassungsraum von mindestens einemKubikmeter, dazu bestimmt, dieBeförderung von Gütern durch einoder mehrere Beförderungsmittel zuerleichtern. CTU-Pack-Richtlinien (Cargo Trans-port Unit) Richtlinien für das Packenvon Ladung außer Schüttgut in oderauf Beförderungseinheiten (CTU) beiBeförderung zu Wasser und zu LandeEmS Emergency Schedules (Maßnah-men für Gefahrgutunfälle auf Schif-fen; Gruppenunfallmerkblätter)MFAG Medical First Aid Guide,Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällenmit gefährlichen Gütern

Meeresschadstoffe (Marine pollutants) müssenmit diesem Kennzeichen markiert werden.

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Vorbereitung auf die IHK-Prüfung für Gefahrgutbeauftragte zur Verlänge-rung einer noch gültigen Gefahrgutbeauftragten-Schulungsbescheinigung■ Straßenverkehr 16.09.2009 02.12.2009■ Seeschiffsverkehr 17.09.2009 03.12.2009■ Luftverkehr 18.09.2009 04.12.2009■ Eisenbahnverkehr 21.09.2009 07.12.2009■ Binnenschiffsverkehr 22.09.2009 08.12.2009

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Fast alle Transporte werden nach denIATA-Dangerous Goods Regulations(IATA-DGR) abgewickelt. Die Regelun-gen enthalten eine Gefahrgutliste – dieblauen Seiten im Teil 4 des Handbu-ches. Das ist der Ausgangspunkt füralle Aktivitäten zur Transportvorberei-tung. Die zulässigen Mengen je Pack-stück sind deutlich geringer als im Stra-ßen- und Seeverkehr und sie sindunterschiedlich groß, je nachdem, obmit Passagier- oder Frachtflugzeugbefördert wird. Für den Gefahrgutver-sand im Luftverkehr gelten zudemganz spezielle Schulungspflichten, diean so genannten Personalkategorienorientiert sind.

Kleine MengenAuch im Luftverkehr kann manGefahrgüter in kleinen Mengen beför-dern. Mit den Excepted Quantities undden Limited Quantities sind sogar zweiVarianten möglich. Aber Achtung:Beide sind mit den Regeln für Begrenz-te Mengen im Straßen- und Seeverkehrnicht zu vergleichen und unterliegendeutlich höheren Anforderungen.

VerpackenBesondere Anforderungen stellen dieallgemeinen und besonderen Verpa-ckungsvorschriften. Viele Gefahrgüterder Verpackungsgruppe I oder II dür-fen nur in zusammengesetzten Verpa-ckungen befördert werden, auch wenndie zuvor im Straßenverkehr eingesetz-

te Verpackung baumusterzugelassenist. Weitere „Spezialitäten“ für das Ver-packen betreffen unter anderem:● die Verwendung flüssigkeitsdichter

Auskleidungen und von Aufsaugma-terial bei flüssigen Gefahrgütern inzusammengesetzten Verpackungen,

● Innenverpackungen für flüssigeStoffe müssen ohne Leckage einerInnendruckdifferenz von bis zu 95kPa standhalten,

● Q-Wert-Berechnung, wenn ver-schiedene Gefahrgüter in ein Ver-sandstück verpackt werden.

KennzeichnungWen wundert es da noch, wenn esneben den aus ADR und IMDG-Codebekannten Gefahrkennzeichen speziel-le Abfertigungskennzeichen zum Bei-spiel für magnetisches Material, tiefge-kühlte, verflüssigte Gase oder für Stof-fe gibt, die vor Hitze geschützt werdenmüssen? Das Verkleinern von Kennzei-chen ist hier generell verboten – alsomuss ein Packstück so groß sein, dassalle Kennzeichen auf eine Seite passen.So wird im wahrsten Sinne des Wortesoft sehr viel Luft bewegt. Zudem sindauf jedem Packstück neben UN-Num-mer und Versandbezeichnung auchvollständige Angaben über Absenderund Empfänger sowie zur Menge desenthaltenen Gefahrgutes zu machen.

DokumentationDie Dokumentation muss mit demFormblatt der Shipper’s Declarationabgewickelt werden – und auch hierherrschen strenge Bräuche. Bereits beikleinen Fehlern werden Sendungenzurückgewiesen. Das ist teuer und kos-tet vor allem Zeit. Deshalb: Bevor SieVersandstücke und Dokumente zumTransport übergeben, sollten Sie diesemit der Gefahrgut-Kontroll-Liste ausdem Handbuch selbst checken.

AbweichungenLänder- und Airline-Abweichungen:Einzelne Staaten und viele Airlineshaben außerdem spezielle Vorschriftenfestgelegt. So verlangen zum Beispiel

die US-Regierung oder die Lufthansa,dass in jeder Shipper’s Declaration eine24-h-Notrufnummer anzugeben ist.Turkish Airlines fordert sogar, dassdiese rund um die Uhr erreichbare Ruf-nummer auch auf dem Packstück ange-geben wird.

Sprach-RegelungIm Luft- und Seeverkehr ist dieUmgangssprache Englisch. Nicht nurdeshalb ist es günstiger, mit der engli-schen Version der IATA-DGR zu arbei-ten: Sie erscheint (ohne Übersetzungs-fehler) schon Wochen vor der deut-schen Ausgabe und verschafft denAnwendern so auch einen kleinen Vor-sprung bei der termingerechten Umset-zung der alljährlichen Änderungen.

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LUFTVERKEHR

der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009

IATA-DGR

Ready for take offFür den Gefahrgutversand per Luftverkehr gelten strenge Regelungen und Sicherheitsvor-schriften. Die Einhaltung der Regularien wird penibel kontrolliert.

Gefahrgut-ABC Air Way Bill Luftfrachtbrief CAOCargo Aircraft Only, Beförderungausschließlich in FrachtflugzeugenIATA–DGR Vorschriften über dieBeförderung gefährlicher Güter imLuftverkehr des internationalen Ver-bandes der FluggesellschaftenICAO–TI Technische Anweisungenfür die Beförderung gefährlicherGüter im Luftverkehr der internatio-nalen zivilen LuftfahrtorganisationLBA Luftfahrtbundesamt ProperShipping Name richtige Versandbe-zeichnung

Praxis-Tipp

Bekannter VersenderSeit 2006 gibt es den Bekannten Ver-sender, um den Luftverkehr besservor terroristischen Übergriffen zuschützen. Die Regelung wirkt sich aufdie schnelle Abfertigung der Sendun-gen aus. Als Bekannter Versender gilt nur, werjährlich eine Sicherheitserklärunggegenüber seinem Spediteur abgibtund sich so verpflichtet, bestimmteRegeln zur Sicherung der Luftfracht-sendungen einzuhalten. Nur als Bekannter Versender kannman hoffen, dass die Sendungenohne Verzögerung abgefertigt wer-den. Wer es allerdings mit der Einhal-tung der Regeln – zum Beispiel derGefahrgutvorschriften – nicht sogenau nimmt, riskiert, den Status desBekannten Versenders wieder zu ver-lieren.

Werden bestimmte Grenzwerte und Voraussetzungen einge-halten, dann können Lithium-Batterien im Luftverkehr nacheinem vereinfachten Verfahren versendet werden. Das Pack-stück muss dann mit dem Abfertigungskennzeichen zurHandhabung von Lithiumbatterien markiert sein.

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Je mehr Sie sich mit den Gefahrgutvor-schriften beschäftigen, umso leichterwerden Sie sich zurecht finden. Werzum ersten Mal vor einem Klavier sitzt,kann aus dem Stand auch keinen Boo-gie Woogie spielen. Beim Klavierspie-len und bei Gefahrgutvorschriften gilt:Üben! Aber: Vorschriften auswendig zulernen ist ein aussichtsloses Unterfan-gen. Alle Gefahrgutvorschriften für alleVerkehrsträger ergeben zusammenetwa einen Meter im Bücherregal undändern sich auch ständig. Konzentrie-ren Sie sich also darauf zu lernen, woSie die Informationen, die Sie für IhreGefahrgutpraxis benötigen, in den Vor-schriften finden. Nicht wissen, sonderngewusst wo ist das Ziel. Einen kleinenVorgeschmack sollen Ihnen die nach-folgenden Fragen geben, die wir demBuch „Gb-Prüfung“ von Jörg Holzhäu-ser, Irena Meyer und Klaus Ridder ent-nommen haben. Es sind die Fragen, dieIhnen gestellt werden, wenn Sie beieiner Industrie- und HandelskammerIhre Prüfung ablegen. Unter den richtig eingegangenen Ant-worten (Mindestanforderung: Allge-meine und verkehrsträgerüber-greifende Fragen sowie ein Verkehrs-träger) verlosen wir zehn Exemplare

der Gb-Prüfung. Einsendeschluss istder 30. September 2009. Ihre Lösung(Stichwort Gb-Prüfung) senden Siebitte an:redaktion@storck-verlag Der Rechts-weg ist ausgeschlossen. Viel Glück!

TestfragenAllgemeine Fragen? Für welchen Verkehrsträger findeteine Ausnahme der Gefahrgut-Aus-nahmeverordnung Anwendung, diemit dem Buchstaben „M“ gekenn-zeichnet ist?? Wie lange ist der Jahresbericht desGefahrgutbeauftragten aufzubewahren?? Nennen Sie drei Aufgaben des Gefahr-gutbeauftragten nach Anlage 1 GbV!Verkehrsträgerübergreifend? Worauf weist die Zahl 33 im oberenTeil der orangefarbenen Tafel hin?Zulässige Verkehrsträger: Straße,Eisenbahn, Binnenschifffahrt? Nennen Sie den genauen Absatz nachADR/RID/ADNR/IMDG-Code oder denUnterabschnitt nach IATA-DGR, in demdie Gefahrzettelmuster/Gefahrenkenn-zeichen abgebildet sind!Zulässige Verkehrsträger: Straße,Eisenbahn, Binnenschifffahrt, Luft, See

Straße? Im Beförderungspapier eines Tank-fahrzeugs mit 18.000 l Benzin steht fol-gender stoffspezifischer Eintrag:UN 1203 Benzin, II, (D/E)Welche Bedeutung hat (D/E) in diesemkonkreten Fall?? 1 l des Stoffes UN 1155 soll auf derStraße befördert werden. Unter wel-chen Bedingungen darf dieser Stoff alsbegrenzte Menge nach ADR befördertwerden?Eisenbahn? Toluen ist gemäß RID zu befördern.Nennen Sie zwei Tankcodierungen(RID-Tanks), in denen dieser Stoffbefördert werden könnte!? Dürfen gemäß RID Versandstücke mitUN 3222 in einen Kleincontainer verla-den werden? Nennen Sie auch die Fundstelle fürIhre Lösung!See? In welchen Fällen ist gemäß IMDG-Code eine Stauung „nur an Deck“ vor-geschrieben? Nennen Sie zwei mögli-che Fälle!? Welcher Personenkreis an Bord einesSeeschiffes ist vom Kapitän über dasVorhandensein gefährlicher Güter anBord zu informieren?Luft? Zwei Packstücke sollen von Frankfurtnach Nagpur (Indien) befördert wer-den. Ein Packstück enthält 5 l netto, UN1993 Entzündbare Flüssigkeit, n.a.g.und das andere 1 kg netto, UN 1759Ätzender Farbstoff, n.a.g. Routing:Frankfurt/Bombay LH, Bombay/Nag-pur IC. Nennen Sie vier luftverkehrsge-sellschaftsspezifische Abweichungen,die in diesem Fall zu beachten sind!? Welche Innenverpackung ist im Luft-verkehr für UN1727 verboten?

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Gb-PRÜFUNG

der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009

TESTFRAGEN

Kein Boogie WoogieGerade der Einstieg in das Thema Gefahrguttransporte ist nicht einfach, die Prüfung zumGefahrgutbeauftragten ist auch kein Selbstgänger. Aber dennoch gibt es keinen Grund zumVerzweifeln. Mit etwas Übung schaffen Sie das schon. Und gewinnen können Sie auch.

Ein Sonderheft zur August-Ausgabe der Zeitschrift „der gefahrgutbeauftragte“20. Jahrgang 2009Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbHIm Weiher 10, 69121 Heidelberg

SSttoorrcckk VVeerrllaagg HHaammbbuurrggStriepenweg 31, 21147 HamburgTel. 040 / 7 97 13 01, Fax 040 / 7 97 13 101Internet: www.storck-verlag.de

www.dergebe.deRReeddaakkttiioonnUwe Heins, Chefredakteur, verantw.Tel. 040 / 7 97 13-130eMail: [email protected] G.W. RainerTel. 040 / 7 97 13-135eMail: [email protected] BoenischTel.: 040 30 68 17 - [email protected] FuchsTel.: 04102 70 86 [email protected] GassnerTel.: 040 30 68 [email protected] AAnnzzeeiiggeenn Horst Hamann, verantw.Tel. 040 / 7 97 13-121eMail: [email protected]

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Abonnenten der Zeitschriften „der gefahrgut-beauftragte“ und „gefährliche ladung“ erhaltenmit der August-Ausgabe ein Exemplar dieseSonderheftes kostenlos. Einzelpreis für Nicht-Abonnenten: 11,80 EuroStaffelpreise auf Anfrage

AAbboonnnneemmeenntt--SSeerrvviicceeVerlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbHc/o Rhenus Medien Logistik GmbH & Co. KGAbonenntenservice, Frau Jutta MüllerJustus-von Liebig-Straße 186899 LandsbergTel.: 08191 / 9 70 00 - 641Fax: 08191 / 9 70 00 - 103

Nachdruck, auch auszugsweise, nur nach Ver-einbarung mit dem Verlag. Alle Einzelheitenwurden nach bestem Wissen zusammengestellt.Eine Gewähr kann jedoch nicht übernommenwerden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand:Heidelberg

IMPRESSUMGb-Prüfung, Jörg Holzhäuser, IrenaMeyer, Klaus Ridder, Storck VerlagHamburg, Verlagsgruppe HüthigJehle Rehm GmbH, 9. Aufl., 2009,308 Seiten, Format 17 x 24 cm,ISBN 978-3-86897-028-9, 29,80 Euro(inkl. MwSt., zzgl. Versand). Insgesamt hält der Deutsche Indus-trie- und Handelskammertag(DIHK) nun 1.201 Fragen und Auf-gaben unterschiedlicher Schwierig-keitsgrade parat, um zu testen, obein Prüfling ausreichende Kennt-nisse vorweisen kann. Die Fragenberuhen auf den zurzeit in Deutsch-

land geltenden Gefahrgutvorschriften: ADR und RID 2009,IMDG-Code Amdt. 33-06 sowie 50. Ausgabe der IATA-DGR.Für die Binnenschifffahrt sind bereits die aktualisierten Fra-gen berücksichtigt, die sich auf das ADNR 2009 beziehen.Die aktualisierte 9. Auflage des Buchs Gb-Prüfung basiert aufdem 2009er DIHK-Fragenfundus mit zahlreichen neuen undmodifizierten Fragen.

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Gefahrzettel-Nr. Material Menge Mengeneinheit Netto-Preis per Einheitin EUR

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0 Etiketten auf Rollen,aus selbstklebendem Papier,mit Permanentkleber,Mindestmenge 1.000 Stück

1 Etiketten auf Rollen,aus selbstklebender Polyethylen-Folie,mit Permanentkleber,Mindestmenge 1.000 Stück

4 Etiketten einzeln,aus selbstklebender Weich-PVC-Folie, mit Permanentkleber,Mindestmenge 100 Stück (10 x 10 cm),Mindestmenge 10 Stück (25 x 25 cm),

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Nr. 1.6 � Explosive StoffeUnterklasse 1.6,

Verträglichkeits-gruppe N

Nr. 1.5 � Explosive Stoffe Unterklasse 1.5,

Verträglichkeits-gruppe D

Nr. 1.4 � Explosive Stofe Unterklasse 1.4

Nr. 2.1 � EntzündbareGaseosions-gefährlich

Nr. 1 � Explosive Stoffe Unterklassen

1.1, 1.2 und 1.3

Nr. 2.3 � Giftige GaseNr. 2.2 � Nicht entzündbare,nicht giftige Gase

Nr. 6.1 � Giftige Stoffe

Nr. 3 � Entzündbare flüssige Stoffe

Nr. 4.1 � Entzündbarefeste Stoffe

Nr. 4.2 � Selbst-entzündliche Stoffe

Nr. 4.3 � Stoffe, die in Berührung mit

mit Wasser ent-zündbare Gase

entwickeln

Nr. 5.2 � Organische Peroxide

Nr. 6.2 � Ansteckungs-gefährliche Stoffe

Nr. 5.1 � Entzündend (oxidierend)

wirkende Stoffe

Nr. 7A � Radioaktive Stoffein Versandstücken

der Kategorie I-WEISS

Nr. 7B � Radioaktive Stoffein Versandstücken

der Kategorie II-GELB

Nr. 7C � Radioaktive Stoffein Versandstücken

der Kategorie III-GELB

Nr. 7E � Spaltbare Stoffeder Klasse 7

Nr. 8 � Ätzende Stoffe Nr. 9 � Verschiedene gefährliche Stoffe

und Gegenstände

� Kennzeichen für „Begrenzte Mengen“ �

Gefahrzettel nach ADR/RID 2009

1) Angabe der entsprechenden Nummer der Unterklasse.

2) Angabe des Buchstabens der entsprechenden Verträglichkeits-gruppe.– Keine Angabe, wenn die explosiveEigenschaft dieNebengefahr darstellt. –

Lilistraße 14-18D-63067 Offenbach am Main

Fon: (069) 98 19 46-0Fax: (069) 98 19 46-29

E-Mail: [email protected]://www.giese-gef.de

Nr. 11 �Symbol„Oben“

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Giese-GEF Gefahrzettel, Etiketten & Formulare GmbHBeratung u. Vertrieb für Gefahrzettel u. Formulare

� UN-Tafeln,ohne Eindruckoder mit Eindruck– z.B. 33/1203 –erhältlich

�Kennzeichen für „Umverpackung“

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� Kennzeichen für „Umweltgefährdende Stoffe“