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Kriminalistik-Skri t: Verkehrsrecht Kriminalistik 5/2005 Führen von Kraftfahrzeugen Das Tatbestandsmerkmal "Führen" in seiner unterschiedlichen Ausprägung bei verkehrsstrafrechtlichen Delikten Von Bernd Huppertz, Polizeihauptkommissar, Fachhochschule für öffentl. Verw., Abt., Köln Vorbemerkung gemäßer Anwendung der technischen Vorrichtungen desFahr- Im Zusammenhang mit der Behandlung verkehrsstrafrechtlicher zeugs9. Delikte erfährt das Tatbestandsmerkmal "Führen" unterschiedli- O. h .. t . . d . . , . Red a rzeuge 0 er eson ere ort ewegungsmltte c e uspragung. les ang eInerseIts von emjewel s In e stehenden Tatbestand, andererseits aberauch von dem im Ein- Die o.g. Definition gilt sowohlfür nicht motorbetriebene Fahr- zelfall benutzten Fahrzeug bzw: Kfz und der Art seiner Benut- zeuge als auch für Kfz. Daher gelten neben Fahrrädern 10 auch zung ab. (pferde-)Fuhrwerke11 zu den Fahrzeugen i.s.d. Definition. Der Artikel stellt die unterschiedlichen Bewertungen hinsichtlich Führer von Handwagen, Kinderwagen, Schiebkarren oder der Straftatbestände des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) Handschlitten jedoch sind selbst dann nicht betroffen, wenn auf sowie der Trunkenheitsdelikte (§ 24a StVG, § 316StGB) da/: Oa- ihnen gefahren wird12. bei kommt es bei der Lösung verkehrsstra frech tlicher Sachverhal- Nicht umfasst sind auch die so genannten besonderen Fortbewe- te häufig in Grenzfällen zu Problemen. Insbesondere die Abgren- gungsmittel [§ 16 1IStVZO (= § 24 I StVO)]. Darunter fallen ins- zung zwischen dem Führen von Fahrzeugen und Kfz führt zu besondere Schwierigkeiten. Darüber hinaus erfordert das Führen von Kfz - Schiebe-und Greifreifenrollstühle, auch nicht in allen Fällen, dass das Kfz mit Motorkraft bewegt, al- - RodelschJitten, so als Kraft(!)fahrzeug geführt wird1. Da die besprochenen - Kinderwagen, Grenzfälle häufig Gegenstand verkehrsrechtlicher Klausuren an - Roller,Kinderfahrräder den Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung sind, werden - ähnliche nicht motorisierte Fortbewegungsmittel. sie anhand von Beispielen gegenübergestellt. Als ähnliche Fortbewegungsmittel werden- auch für den Fall ih- 1 Definition: Führen rer Benutzung durch Erwachsene 13- Inline-Skates, Kickboards, Skateboards und Rollschuhe angesehen 14. Ausgangspunkt jeder diesbezüglichen Subsumption ist eine von Bel den vorgenannten besonderen Fortbewegungsmitteln han- der Rechtsprechung nahezu einheitlich gegebene Definition. Da- delt es sich also nicht um Fahrzeuge oder gar Kfz i.S.d. verkehrs- nach führt derjenige ein Fahrzeug, wer es selbst unter bestim- strafrechtlich relevanten Bestimmungen 15. mungsgemäßer Anwendung seinerAntriebskräfte unter eigener In der Kommentarliteratur16wird jedoch darauf hingewiesen, Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt, um es unter dass diese Fortbewegungsmittel dann als Kfz zu bewerten sind, Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der wenn sie mit einem Motorantrieb ausgerüstet sind. Das gilt so- Fahrbewegung durch den Verkehrsraum ganz oder wenigstens wohl für motorbetriebene Skateboards17 und Kickboards (Go- zum Teil zu leiten2. Peds(r))18 als auch für die als Kinderspielzeug hergestellten Drel- Dabei handelt es sich um eine zielgerichtete Tätigkeit, die eine räder mit Elektroantrieb und nachgerüstete Schiebe- und Grei- entsprechende Fähigkeit voraussetzt und nur mit Willen began- freifenrollstühle19. gen werden kann3 (Damit scheiden also Fälle ungewollten Füh- 3 F""h Kf . 5 d §§ 21 24 5 VG rens von Vornherein aus). u ren von z I. . . , a t Hierzu bedarf es eines In-Bewegung-Se~zens bzw. In-Bewe- Die Tatbestandsverwirklichungist bei den genannten Straftat- gung-Haltens4.. Das Führen beginnt damit frühestens mit der Be- beständen an ein Führenvon Kfz geknüpft. wegung der Räder5. Entsprechend beginnt das Führen eines 3.1 Definition: Kfz Fahrrades in dem Augenblick, in dem der Täter bei rollendem Rad Als Kfzi.S.d. WÜgilt jedes auf der Straße mit eigener Kraftver- mit bei den Füßenden Kontakt mit dem Boden gelöst hat6. kehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor ... mit Ausnahme der Vorbereitende Hand.lungen, wie Anlassen des Motors auch in Schienenfahrzeuge [Artikel 1 lit. 0)]. Nach der Legaldefinition des Fahrabsicht, Lösen der Handbremse, Einschalten der Beleuch- § 1 11 StVG gelten Landfahrzeuge,die durch Maschinenkraft be- tungseinrichtungen7 oder das Antreten eines noch nicht in Bewe- wegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein, als Kfz. gung befindlichen Kraftrades8., genügen hierzu nicht. Entschei- Unwesentlich ist dabei die Antriebsart: so kann das Kfz etwa dend ist allein der tatsächliche Bewegungsvorgang des Fahrzeugs. durch einen Verbrennungsmotor (Otto-/Dieselmotor), Elektro- Wer jedoch ein Kfz mit eigener Körperkraft schiebt, ohne dabei motor, Turbineetc. ang.etrieben werden2O. Das Antriebsaggregat den Führersitz einzunehm~n (etwa, indem er durch das geöffne- sollte jedoch entgegen der Entscheidungdes OLG 01denburg21 te Fenstervon außen das Lenkrad bedient) führt das Kfz über- mechanisch fest mit dem Fahrzeug verbunden sein. Gibt man haupt nicht, denn diese Art der Fortbewegung geschieht nicht, dieseTypizität des Begriffs auf und lässteine nur indirekte Kraft- wie für den Begriff des Führens erforderlich, unter bestimmungs- übertragung genügen, hätte dies zur Folge, dass ein Radfahrer, .

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Kriminalistik-Skri t: Verkehrsrecht Kriminalistik 5/2005

Führen von KraftfahrzeugenDas Tatbestandsmerkmal "Führen" in seiner unterschiedlichen Ausprägungbei verkehrsstrafrechtlichen Delikten

Von Bernd Huppertz, Polizeihauptkommissar, Fachhochschule für öffentl. Verw., Abt., Köln

Vorbemerkung gemäßer Anwendung der technischen Vorrichtungen des Fahr-Im Zusammenhang mit der Behandlung verkehrsstrafrechtlicher zeugs9.

Delikte erfährt das Tatbestandsmerkmal "Führen" unterschiedli-2 F h d b d F b "

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O. h .. t . . d . ., . Red a rzeuge 0 er eson ere ort ewegungsmlttec e uspragung. les ang eInerseIts von em jewel s In estehenden Tatbestand, andererseits aber auch von dem im Ein- Die o.g. Definition gilt sowohl für nicht motorbetriebene Fahr-zelfall benutzten Fahrzeug bzw: Kfz und der Art seiner Benut- zeuge als auch für Kfz. Daher gelten neben Fahrrädern 10 auch

zung ab. (pferde-)Fuhrwerke11 zu den Fahrzeugen i.s.d. Definition.

Der Artikel stellt die unterschiedlichen Bewertungen hinsichtlich Führer von Handwagen, Kinderwagen, Schiebkarren oder

der Straftatbestände des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) Handschlitten jedoch sind selbst dann nicht betroffen, wenn auf

sowie der Trunkenheitsdelikte (§ 24a StVG, § 316StGB) da/: Oa- ihnen gefahren wird12.

bei kommt es bei der Lösung verkehrsstra frech tlicher Sachverhal- Nicht umfasst sind auch die so genannten besonderen Fortbewe-

te häufig in Grenzfällen zu Problemen. Insbesondere die Abgren- gungsmittel [§ 16 1I StVZO (= § 24 I StVO)]. Darunter fallen ins-

zung zwischen dem Führen von Fahrzeugen und Kfz führt zu besondereSchwierigkeiten. Darüber hinaus erfordert das Führen von Kfz - Schiebe- und Greifreifenrollstühle,auch nicht in allen Fällen, dass das Kfz mit Motorkraft bewegt, al- - RodelschJitten,

so als Kraft(!)fahrzeug geführt wird1. Da die besprochenen - Kinderwagen,Grenzfälle häufig Gegenstand verkehrsrechtlicher Klausuren an - Roller,Kinderfahrräder

den Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung sind, werden - ähnliche nicht motorisierte Fortbewegungsmittel.

sie anhand von Beispielen gegenübergestellt. Als ähnliche Fortbewegungsmittel werden- auch für den Fall ih-1 Definition: Führen rer Benutzung durch Erwachsene 13 - Inline-Skates, Kickboards,

Skateboards und Rollschuhe angesehen 14.Ausgangspunkt jeder diesbezüglichen Subsumption ist eine von Bel den vorgenannten besonderen Fortbewegungsmitteln han-der Rechtsprechung nahezu einheitlich gegebene Definition. Da- delt es sich also nicht um Fahrzeuge oder gar Kfz i.S.d. verkehrs-

nach führt derjenige ein Fahrzeug, wer es selbst unter bestim- strafrechtlich relevanten Bestimmungen 15.

mungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener In der Kommentarliteratur16 wird jedoch darauf hingewiesen,Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt, um es unter dass diese Fortbewegungsmittel dann als Kfz zu bewerten sind,Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der wenn sie mit einem Motorantrieb ausgerüstet sind. Das gilt so-Fahrbewegung durch den Verkehrsraum ganz oder wenigstens wohl für motorbetriebene Skateboards17 und Kickboards (Go-zum Teil zu leiten2. Peds(r))18 als auch für die als Kinderspielzeug hergestellten Drel-

Dabei handelt es sich um eine zielgerichtete Tätigkeit, die eine räder mit Elektroantrieb und nachgerüstete Schiebe- und Grei-entsprechende Fähigkeit voraussetzt und nur mit Willen began- freifenrollstühle19.gen werden kann3 (Damit scheiden also Fälle ungewollten Füh- 3 F""h Kf . 5 d §§ 21 24 5 VGrens von Vornherein aus). u ren von z I. . . , a t

Hierzu bedarf es eines In-Bewegung-Se~zens bzw. In-Bewe- Die Tatbestandsverwirklichung ist bei den genannten Straftat-gung-Haltens4.. Das Führen beginnt damit frühestens mit der Be- beständen an ein Führen von Kfz geknüpft.wegung der Räder5. Entsprechend beginnt das Führen eines 3.1 Definition: KfzFahrrades in dem Augenblick, in dem der Täter bei rollendem Rad Als Kfzi.S.d. WÜgilt jedes auf der Straße mit eigener Kraftver-mit bei den Füßen den Kontakt mit dem Boden gelöst hat6. kehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor ... mit Ausnahme der

Vorbereitende Hand.lungen, wie Anlassen des Motors auch in Schienenfahrzeuge [Artikel 1 lit. 0)]. Nach der Legaldefinition desFahrabsicht, Lösen der Handbremse, Einschalten der Beleuch- § 1 11 StVG gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft be-tungseinrichtungen7 oder das Antreten eines noch nicht in Bewe- wegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein, als Kfz.gung befindlichen Kraftrades8., genügen hierzu nicht. Entschei- Unwesentlich ist dabei die Antriebsart: so kann das Kfz etwadend ist allein der tatsächliche Bewegungsvorgang des Fahrzeugs. durch einen Verbrennungsmotor (Otto-/Dieselmotor), Elektro-

Wer jedoch ein Kfz mit eigener Körperkraft schiebt, ohne dabei motor, Turbine etc. ang.etrieben werden2O. Das Antriebsaggregatden Führersitz einzunehm~n (etwa, indem er durch das geöffne- sollte jedoch entgegen der Entscheidung des OLG 01denburg21te Fenster von außen das Lenkrad bedient) führt das Kfz über- mechanisch fest mit dem Fahrzeug verbunden sein. Gibt manhaupt nicht, denn diese Art der Fortbewegung geschieht nicht, diese Typizität des Begriffs auf und lässt eine nur indirekte Kraft-wie für den Begriff des Führens erforderlich, unter bestimmungs- übertragung genügen, hätte dies zur Folge, dass ein Radfahrer,

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.Kriminalistik 5/2005 Kriminalistik-Skript: Verkehrsrecht 321

der sich von einem Mofa ziehen lässt, ebenso ein Kraftfahrer ist22. - Aufsitzrasenmäher41Jedoch darf das Kfz nicht an Gleise gebunden sein. Daher ist - Propeller, der auf dem Rücken des Fahrers befestigt,

die Straßenbahn kein Kfz23. Fahrzeuge, die sich durch Änderung ein Fahrrad antreibt42.ihrer technischen Vorrichtungen auf Schienen und auf Straßen - luftkissenfahrzeuge43fortbewegen können, sind Schienenfahrzeuge, solange sie an - Motorbetriebene Kinderautos, -roller, -fahrräder44

den Schienenweg gebunden sind. 3.2 Führen als KfzEin Kfz verliert diese Eigenschaft nicht dadurch, dass seine Ver- Zur Erfüllung des Tatbestandes muss der Betroffene das Kfz jedoch

wendbarkeit etwa durch einen Unfallschaden vorübergehend auch in dessen Eigenschaft als Kfz und nicht nur als Fahrzeug ge-beeinträchtigt ist24. Daher sind auch i.S.d. Nothilfegedankens be- führt haben45. Entscheidend"es Kriterium dabei ist, dass das Kfz je-triebsunfähig abgeschleppte Kfz weiterhin Kfz, auch wenn sie denfalls nicht mit fremder Hilfe bewegt wird46. Daraus folgt:nicht als solche geführt werden (s.u.). a) Das Kfz wird in seiner Eigenschaft als Kfz auch dann geführt,Als Kfz gelten daher25: wenn es- Kräder aller Art (einschließlich auch: FmH, Mofas26, - ohne Motorkraft auf einer Gefällstrecke abrollt47

leichtmofas2l - durch Treten der Pedale (Mofa) fortbewegt wird48- Motorschlitten28 und Oberschneeraupen29, Raupenfahr- - angeschoben wird49

zeuge30, Amphibienfahrzeuge31 sowie motorisierte Schnee- - durch Abstoßen mit den Füßen (Mofa) fortbewegt wird5O

fahrzeuge32 b)Kein Führen eines Kfz als Kfz liegt dann vor, wenn es- Obusse33 - von einer anderen Person geschoben wird, ohne die Motor-- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen34, wie Bagger5 und kraft einsetzen zu wollen51

Straßenwalzen36 - abgeschleppt wird52- Motorbetriebene Krankenfahrstühle37 c) Anschleppen- Motorbetriebene Kickboards (GoPed(r))38 und Skateboards39, Anschleppen ist das Mitführen eines wegen Batterieversagens

GoKarts4O betriebsunfähigen Kfz, um es in Gang zu bringen. Bis zum An-

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"""I § 69 StGB

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:um den Motor in Gang zu bringen

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Kriminalistik-Skript: Verkehrsrecht Krimin~listik 5/2005

springen des Motors handelt es sich um Abschleppen. Bis dahin gigkeit zu den in Rede stehenden Einzelfällen. Dabei wird deut-liegt kein Führen eines Kfz als Kfzvor53;er muss allerdings d!e Ver- l.ich, dass es durchaus unterschiedliche Ergebnisse bei doch zu- ibindung unverzüglich lösen, sobald der Motor des abgeschlepp- nächst vergleichbar erscheinenden Begehungsformen gibt.ten Fahrzeugs in Gang gekommen ist. Danach liegt entweder einnach § 33 I1 StVZO nicht genehmigtes Schleppen oder ein eigen-verantwortliches Führen eines Kfz vor. Letzteres erscheint jedoch Anmerkungen:bei weiterhin bestehender Schleppverbindung zum ziehenden 1 Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18, Aufl. 2004, Rn.Kfz zweifelhaft54. 10 zu§ 2 StVO.d) S hl 2 Hentschel, Straßenverkehrsrecht.. 37 .Aufl. 2003, Rn. 10 zu § 21 StVG; Ja-

c eppen . , , niszewski, Verkehrsstrafrecht, 5. Auf!, 2004, Rn. 327; Janiszewski/Jagowl

Abschleppen setzt das Vorhandensein einer Notlage Infolge Be- Burmann,aaO, Rn,6 zu § 2 StVO; BGH NJW 1962, 2069; BGHSt36,341

triebsunfähigkeitvoraus.lst diese Bedingung nicht erfüllt, so liegt (= NJW 1990,1245); BGH NZV 1989, 32; OLG CelleNJW 1965,1773; OLGrechtlich ein genehmigungspflichtiges Schleppen i.S.d. § 33 Oldenburg MDR 75, 421; OLG Düsseldorf VRS 62,193.StVZO vor. Diese Vorschrift stellt klar, dass Fahrzeuge, die nach ih- 3 Hentschel, Trunkenheit{.,.},9.Aufi. 2003..Rn, 346; JANISZEWSKI/JAGOWI

rer Bauart zum Betrieb als Kfz bestimmt sind nicht als Anhänger BURMANN, aaO,Rn. 7zu § 2 StVO.. ., ' 4 Hentschel, aaO, Rn. 340; Hentschel, aaO, Rn. 2 zu § 316 StGB; Janis-

betrieben werden durfen. zewski aaO Rn 327' Bouska/Laeverenz Fahrerlaubnisrecht 3 Aufl

Schleppen ist also das Mitführen eines betriebsfähigen Kfz als 2004, Rn. 6 ~u § '2 ~tVG; BGH NZV 1989, '32; BayObLG NZV 1'989, 242;

Anhänger hinter einem Kfz55. Das geschleppte Kfz wird daher OLG Düsseldorf NZV 1989, 202; OLG Düsseldorf NZV 1989, 204; OLGnicht in seiner Eigenschaft als Kfz mitgeführt. Somit wird es auch Düsseldorf NZV 1992, 197;OLG Karlsruhe NZV 1992,493;.nicht als Kfz geführt56. 5 Janiszewski, aaO, Rn, 328; Janiszewski/Jagow/Burmann, aaO.. Rn. 8 zu § 2

StVO; BGH NZV 1996.. 500. .4 Führen eines Kfz als Kraftfahrer 6 Hentschel, aaO, Rn, 343; Hentschel, aaO, Rn, 2 zu§ 316 StGB;lG Frank-

furtVM 1986,7,Erne Straftat i.S.d. § 316 StGB setzt zwar lediglich das Führen ei- 7 Hentschel, aaO, Rn. 10zu § 21 StVGund Rn. 2 zu § 316 StGB; Hentschel,nes Fahrzeugs voraus, jedoch ergibt sich eine besondere Proble- aaO, Rn. 341; Janiszewski, aaO, Rn, 328; ders. NStZ 1984, 113; ders, NStZ

matik im Zusammenhang mit der absoluten Fahrunsicherheit. 1987,271,546; VerfasserDNP 1989, 583; Bouska/Laeverenz, aaO, Rn. 6Da der allgemeine Grenzwert von 1,1 % nur für die absolute Fahr- zu § 2 StVG; BGH NZV 1989, 32.

' h h . K f f h 'I f . d d " " h h 8 Hentschel, aaO, Rn.;343.unslc er elt von ra t a rern gl t, In et er grun satz IC auc 9 Hentschel, aaO, Rn. 338, 353; Hentschel, aaO, Rn; 20 zu § 24a StVG undnur Anwendung, wenn der Täter sein - notwendigerweise - Kfz Rn. 10 zu § 21 StVG,

auch als Kraftfahrer und eben nicht nur als Fahrzeugführer ge- 10 LG Frankfurt VM 1986, 7; Hentschel, aaO, Rn, 2 zu§ 316 StGB.

führt hat. Das setzt aber voraus, dass die Motorkraft des benutz- 11 OLG Hamm VRS 19,3~7; Hentschel, aaO,Rn, 2 zu § 316 StGB; Hentschel,ten Kfz wirksam ist oder während des Bewegungsvorgangs als- aaO, Rn. 339.b Id ' k b h d k 57 12 Hentschel, aaO, Rn.2 zu § 316 StGB,

a zur Wir ung ge rac t wer en ann und soll. Letzteres 13 Hentschel, aaO, Rn. 2zu § 16StVZO;

kann ge~cheh;8n durch 14 Auflistung nach Janiszewski/Jagow/Burmann, aaO, Rn. 3 zu § 24 StVO;- Anschieben Näheres siehe Verfasser VD 2004, 41,

- Anschleppen59 15 Hentschel, aaO, Rn. 2 zu § 316 StGB; BayOblGSt 2000,104 (= DAR 2000,

- Abrollenlassen6o 532).- Antreten eines Mofas61 16 Bouska/Laeverenz, aaO, Rn. 5 zu § 1 StVG; Janiszewski/Jagow/Burmann,U k h 'I d 1I ' B ' d aaO, Rn, 8a zu § 1 StVG.

mge e rt gl t er a gemeine ewelsgrenzwert ementspre- 17 Janiszewski/Jagow/Burmann, aaO, Rn, 8a zu §1 StVG und Rn, 3 zu § 24chend also nicht, wenn ein Kfz geführt wird, ohne dass dessen StVO; Grams NZV 1994,172; ders, NZV 1997, 65.Motorkraft eingesetzt werden soll oder - zumeist technisch be- 18 Verfasser VD 2004, 41.

dingt - kann. Der Täter führt es insoweit dann nicht als Kraftfah- 19 Bouska/Laeverenz, aaO; Rn. 5 zu § 1 StVG; Janiszewski/Jagow/Burmann,

rer. Beispiele: aaO, Rn. 8a zu § 1 StVG; VerfasserVD 2003,184; a.A, Ternig VD 2001,29

- Kfz wird von einer Person geschoben62 (32).. .f I1 f . f ..11 k b63 20 Hentschel, aaO, Rn. 3 zu § 1 StVG; Jamszewski/Jagow/Burmann, aaO, Rn.- K z ro t au einer Ge a strec e a 8 zu § 1 StVG.

- Mofa wird als Fahrrad gefahren64 21 OLG 0ldenburgVRS97, 191 (= NZV 1999, 390; NStZ-RR 1999, 377; ZfS

- Mofafahrer, auf dem Sattel sitzend, bewegtes durch Abstoßen 1999,357; PVT 2002,21; NZV 2000,384 Anm. Grunewald).

mit den Füßen fort65 22 Grunewald NZV 2000, 384; Mindorf, Verkehrsrecht, Losebi, (Stand:Dazu zählen aber auch die Fälle, bei denen der Täter die Motor- 03/2004), Kap. 6.2, S. 8.k ft d Kf I d. I' h ' h d S h' b I . h 23 BVerwG NZV 2000,309; OLG Hamm VRS 100,438),ra ~s z e ,Ig IC ~usnu~t, um SIC as c le en zu er el~6 - 24 Hentschel, aaO, Rn. 5 zu § 1 StVG; Janiszewski/Jagow/Burmann, aaO, Rn,

tern, wie z.B. beim Schieben eines Mofas ohne Gangschaltung. 8 zu § 1 StVG,

Beim Abschleppen eines betriebsunfähigen Kfz wird dieses 25 Hentschel, MO, Rn. 578; Janiszewski, aaO, Rn. 407,

ebenfalls nicht als Kfz betrieben. Jedoch hat der Führer des abge- 26 OLG frankfurt NJW 1976,1161; BGH NZV 1993, 443; OLG DüsseldorfVRSschleppten Fahrzeuges hinsichtlich seiner Aufmerksamkeit und 92,266; VM 1975,20; OLG Zweibrücken VRS 71.. 229; Janiszewski,aaO,

. W h h d R kt' .. b h h Rn. 407.seines a rne mungs- un ea Ionsvermogens e enso oe 27J . k'

/J /BO R 8 § 1StVG H t h I 0.. .. . ..' amszews I agow urmann, aa ,n, zu ; en sc e, aa ,Anforderungen zu erfullen wie ein Kraftfahrer. Daher gilt fUT Ihn Rn, 515.

der allgemeine Grenzwert ebenfalls67. Gleiches hat nach hier ver- 28 Janiszewski, aaO.. Rn. 407.

t.retener Meinung auch für den Führer eines i,S.d. § 33 StVZO ge- 29 Braun/Konitzer/Kretschmann, StVZO, Losebi. (Stand: 12/2004),Rn.17zuschleppten Kfz zu gelten68. § 18 StVZO.

30 Janiszevvski, aaO, Rn. 407.5 Fazit 31 Janiszewski/Jagow/Burmann, aaO, Rn.8 zu § 1 StVG.

.. 32 Braun/Konitzer/Kretschmann, aaO, Rn. 18 zu § 18 StVZO,Die Tabelle liefert eine zusammenfassende Ubersicht zum Tat- 33 Filth~ut NZV 1995,53.

bestandsmerkmal führen i.S.d. jeweiligen Vorschrift rn Abhä(1- 34 KG VM 1985,63 (Elektrokarren),

Kriminalistik 5/2005 Kriminalistik-Skript: VerkehrsrechtlKriminalistik 323

35 OLG HammVRS 51, 300 (= StVE Nr.1); OLG DüsseldorfVM 1978, 34;VRS 1985,2.961; OLG Hamm DAR 1999,178.64, 115. 53 Hentschel, aaO, Rn. 516; Hentschel, aaO, Rn. 1 Ozu § 2.4a StVG und Rn. 11

36 Janiszewski, aaO, Rn. 407. zu § 2.1 StVG; Bouska/Laeverenz, aaO, Rn. 6 zu § 2. StVGund Rn. 18 zu §37 Hentschel, aaO, Rn. 9 zu § 2.4a StVG; Schurig/Glowalla, Die neuen Fahr- 6 FeV; Verfasser VD 1992., 86.

erlaubnisklassen, 1. Aufl. 1999, S. 38; Janiszewski, aaO, Rn. 407; BayObLG 54 Verfasser, Fahrerlaubnisrecht; 1. Aufl. 2.004, S. 2.2.3; Verfasser VD 1992.,86DAR 2.000, 532.. (88).

38 Mindorf, aaO, Kap. 3.2., S.14; GramsNZV 1994, 172.; VerfasserVD 2.003, 184. 55 Bouska/Laeverenz, aaO, Rn. 18 zu § 6 Fe,V.39 Janiszewski/Jagow/Burmann, aaO, Rn. 8a zu § 1 StVG; Braun/Konitzer/ 56 Hentschel, AAO, Rn. 11 zu §2.1 StVG und Rn.5 zu § 33 StVZO; Bouska/Lae-

Kretschmann, aaO, Rn. 19 zu § 18 StVZO; Bouska/Laeverenz, aaO, Rn. 5 zu verenz, aaO, Rn. 18 zu § 6 FeV; Verfasser, aaO, S. 2.2.5; VerfasserYD 2.000,§ 1 StVG; Mindorf, aaO, Kap. 3.2., S. 14; Ternig VD 2.001, 2.9; Grams NZV 58; Reichart NJW 1994,103..

1997,65 (66). 57 Hentschel, aaO, Rn. 149 und 348; Hentschel, aaO, Rn. 13 zu § 316 StGB;40 Braun/Konitzer/Kretschmann, aaO, Rn. 7 zu § 18 StVZO; LG Karlsruhe Janiszewski, aaO, Rn. 32.7; Verfasser DNP 1989, 583.

VersR 1976, 2.52.; OLG Hamm NZV 2.003, 32.. 58 Hentschel, aaO, Rn. 149, 351 und 355; Janiszeweski, aaO, Rn. 32.7; Janis-41 OLG Oldenburg ZfS 1984, 154. zewski/Jagow/Burmann, aaO, Rn. 12. zu § 2. StVO; Verfasser DNP 1989,42. OLG Oldenburg VRS 97, 191 (= NZV 1999, 390; NStZ-RR 1999,377; PVT 583 (584).

2.002., 2.1;ZfS 1999, 357; NZV2.000, 384Anm. Grunewald); Mindorf, Kap. 59 Hentschel, aaO, Rn. 149 und 357; Janiszeweski, aaO, Rn. 32.7; Janiszewski/3.2., S. 15 und Kap. 6.2., S. 8. Jagow/Burmann, aaO, Rn. 12. zu § 2. StVO; Verfasser DNP 1989, 583 (584);

43 KVR 2.7101, S. 2.. OLG FrankfurtVRS 58,145.44 Bouska/Laeverenz, aaO, Rn. 5 zu § 1 StVG; a.A. Hentschel, aaO, Rn. 2. zu 60 Hentschel, aaO, Rn. 149; Hentschel, aaO, Rn. 13 zu § 316 StGB; Janis-

§ 1 StVG; Ternig VD 2.001, 2.9 (32.). zeweski, aaO, Rn. 32.7; Verfasser DNP 1989, 583 (584).45 Hentschel, aaO, Rn. 10zu § 2.4a StVG. 61 Hentschel, aaO, Rn. 350 Fn. 51 und Hentschel, aaO, Rn. 17 zu § 316 StGB46 Hentschel, aaO, Rn. 516; Hentschel, aaO, Rn. 10 zu § ?4a StVG und Rn. 10 [die hier jeweils wiedergegebene gegenteilige Auffassung Huppertz DNP

zu § 2.1 StVG. 1989, 583 (584 Fn. 2.3) bezieht sich jedoch auf die besondere Problematik47 Hentschel, aaO, Rn. 349 und 516; Hentschel, aaO, Rn. 10 zu § 2.4a StVG des Leichtmofas]; Janiszewski/Jagow/Burmann, aaO, Rn. 12. zu § 2. StVO

und Rn. 10 zu § 2.4a StVG; Janiszewski/Jagow/Burmann, aaO, Rn. 10 zu § und Rn. 2.2. zu § 3i6 StGB.2. StVG. 62. Hentschel, aaO, Rn. 149,352. und 516; Janiszewski/Jagow/Burmann, aaO,

48 Hentschel, aaO, Rn. 349 und 516; Hentschel, aaO, Rn. 10 zu § 2.4a StVG Rn. 10 zu § 2. StVO; OLG Koblenz VRS 49, 366.und Rn. 10 zu § 2.4a StVG; Janiszewski/Jagow/Burmann, aaO, Rn. 10 zu § 63 Hentschel, aaO, Rn. 149 und 349 m.w.N.2. StVO und Rn. 2.2. zu § 316 StGB; OLG Oldenburg DAR 1990, 72.. 64 Hentschel, aaO, Rn. 350.

49 Hentschel, aaO, Rn. 516; Hentschel, aaO, Rn. 10 zu § 2.1 StVG; Janis- 65 Hentschel, aaO, Rn. 350; OLG DüsseldorfVRS 62.,193.

zewski/Jagow/Burmanh, aaO, Rn. 10 zu § 2. StVO. 66 Hentschel, aaO, Rn. 354; Jahiszewski/Jagow/Burmanh, Rn.10zu § 2. StVO;50 Hentschel, aaO, Rn. 516; Hentschel, aaO, Rn. 10 zu § 2.4a StVG und Rn. 10 BayObLG VRS 66, 2.02.; OLG Karlsruhe DAR 1983, 365; OLG Düsseldorf

zu § 2.1 StVG; a.A. Janiszewski, aaO, Rn. 330; a.A. Janiszewski/Jagow/Bur- VRS 50, 42.6.mann, aaO, Rn. 10 zu § 2. StVO; a.A. OLG Düsseldorf VRS 62., 193. 67 Hentschel, aaO, Rn. 150 und 357; Hentschel, aaO, Rn. 13 zu § 316 StGB;

51 Hentschel, aaO, Rn. 516; Hentschel, aaO, Rn. 10zu § 2.4a StVG und Rn. 10 Janiszewski/Jagow/Burmann, aaO, Rn. 2.2. zu § 316 StGB; BGHSt 36,341zu § 2.1 StVG. (;' NJW 1990,12.45; NZV 1990,157); QLG Hamm DAR 1999,178; OLG

52. Hentschel, aaO, Rn. 516; Hentschel, aaO, Rn. 10 zu § 2.4a StVG und Rn. 11 (elle NZV 1989, 317.zu § 2.1 StVG; BGHSt 36, 341 (= NJW 1990, 12.45); OLG Frankfurt NJW 68 Verfasser VD 1992., 86 (88).

Der Tatort - eine weitreichendeE rkenntnis quelleEine Betrachtung zur Arbeit am Tatort

Von Prof. Dr. Ralf Ackermann, Berlin

V bem k sort als Oberbegriff. Darüber hinaus werden die Möglichkeitenor er ungen S h d . h . d. S k .

zur purensuc e un -SIC erung sowie le tru tur eines Tatort-Der Erste Angriff wird mit Recht als eine der entscheidenden kri- befundberichtes erklärt. Weiterhin sind in den Curricula der Bun-

minalistischen und polizeilichen Maßnahmen zur Aufklärung von desländer in unterschiedlicher Weise häufig vorkommende krimi-Straftaten und kriminalistisch relevanten Ereignissen, die mögli- nalistische Spuren, Fragen der vom Tatort ausgehenden Beweis-

cherweise eine Straftat sein können, bezeichnet. In der Fach- führung sowie in Praktika Methoden der Spurensicherung Lehr-

hochschulausbildung bietet sich schon aus curricularen Gründen gegenstand und/oder eine" Tatortübung" wird durchgeführt.nicht immer die Möglichkeit, sich umfassend mit allen Nuancen Diese Maßnahmen können jedoch in ihrer Gesamtheit nicht zur

der Tatortarbeit vertraut zu machen, insbesondere nicht zu krimi- ausreichenden Handlungsfertigkeit in der Praxis führen. Es ist Tat-

naltaktischen Fragestellungen. Der Tatort wird sowohl juristisch sache, dass, betrachtet man die Lehrinhalte des Faches Krimina-

ais auch kriminalistisch definiert. Lerngegenstand ist der Ereigni- listik/Kriminaltechnik, die Bedeutung des Tatortes hauptsächlich,