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Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6. Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. - PowerPoint PPT Presentation
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Folie 1
Ausbilderinfos
© Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006
Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6
Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR.Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen:
Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer:
Die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR finden keine Anwendung.
Folie 2
Ausbilderinfos
© Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006
Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6
Keine Kennzeichnung und Bezettelung mit Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung an Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen
Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen:
Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer:
Folie 3
Ausbilderinfos
© Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006
Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6
Schriftliche Weisungen müssen nicht mitgeführt werden.
Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen:
Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer:
Folie 4
Ausbilderinfos
© Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006
Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6
Die Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken aus Kapitel 7.2 (Wahl des Beförderungsmittels, nässeempfindliche Werkstoffe und Sondervorschriften) finden mit Ausnahme der Sondervorschriften V5 (Beförderung in Kleincontainern) und V8 (Beförderung unter Temperaturkontrolle) keine Anwendung.
Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen:
Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer:
Folie 5
Ausbilderinfos
© Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006
Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6
Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen:
Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer:
Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörden auf- oder abgeladen werden (siehe CV 1 aus Abschnitt 7.5.11).
Folie 6
Ausbilderinfos
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Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6
Der Fahrer benötigt keine ADR-Bescheinigung und ist von vielen Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation befreit.
Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen:
Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer:
Folie 7
Ausbilderinfos
© Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006
Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6
keine besondere Ausrüstung
Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen:
Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer:
Folie 8
Ausbilderinfos
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Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6
Die Fahrzeuge bedürfen keiner besonderen Zulassung (gemäß Teil 9 ADR).
Die letzte Möglichkeit, gefährliche Güter in Versandstücken unter erleichterten Bedingungen zu transportieren, ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Wenn die entsprechenden Mengengrenzen des Unterabschnittes nicht überschritten werden, ist man zwar nicht von allen Vorschriften des ADR befreit, aber doch von den wesentlichen:
Die wichtigsten Erleichterungen für den Kraftfahrer:
Folie 9
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© Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006
VorgehensweiseWenn gefährliche Güter derselben Beförderungskategorie in einer Beförderungseinheit befördert werden, gilt die in der Spalte 3 der nebenstehenden Tabelle angegebene höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit.
Folie 10
Ausbilderinfos
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Die „Tabelle der begrenzten Mengen“ (1)
a) Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 50 kg.
Folie 11
Ausbilderinfos
© Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006
Die „Tabelle der begrenzten Mengen“ (2)
Folie 12
Ausbilderinfos
© Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2006
Die „Tabelle der begrenzten Mengen“ (3)
Folie 13
Ausbilderinfos
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Die „Tabelle der begrenzten Mengen“ (4)
Folie 14
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Berechnungsbeispiele:
UN 1203 Benzin 3, II 200 Liter
Sie befördern in Versandstücken folgende Stoffe / Gegenstände:
Ist die Beförderungseinheit kennzeichnungspflichtig ??? Ja
Nein
Folie 15
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UN 1203Benzin3, II200 Liter
Ausbilderinfos
Folie 16
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UN 1203 Benzin 3, II 200 Liter
Sie befördern in Versandstückenfolgende Stoffe / Gegenstände:
Ist die Beförderungseinheit kennzeichnungspflichtig ??? Ja
Nein
Berechnungsbeispiele:
Kleiner als 333
Folie 17
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Befreiungen nach Kap. 1.1.3.6
Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle festgelegten Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe
der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50,
der Menge der in Fußnote a) zur Tabelle aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 20;
der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3, und
der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3, multipliziert mit 1
1000 nicht überschreiten.
Folie 18
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Sie befördern in Versandstücken folgende Stoffe/Gegenstände:
Ist die Beförderungseinheit kennzeichnungspflichtig ??? Ja
Nein
UN 1202 Benzin, II 150 Ltr
UN 2800 Batterien, nass, auslaufsicher 300 Kg
UN 0376 Treibladungsanzünder 1.4S 800 Kg NEM
x 1 300
x 0 0
x 3 450
750
Erst wenn die Summe größer als 1000 ist
Berechnungsbeispiele:
Folie 19
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Gewichtsangaben im Beförderungspapier
für flüssige Stoffeund verdichtete Gaseder nominale Fassungsraum ( Nenninhalt ) des Gefäßesin Liter.
für • feste Stoffe• verflüssigte Gase• tiefgekühlt verflüssigte Gase• gelöste Gasedie Nettomasse in kg.
für Gegenstände der Klasse 1 zusätzlich, die Nettomasse des explosiven Stoffes (NEM) in kg.
für Gegenständedie Bruttomasse in kg.
x dem jeweiligen Faktor