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Fortsetzungsblatt zur Niederschrift über die Sitzung Nr. 1 des Ferienausschusses am 1. September 2020 1 Ö Bebauungsplan Nr. 58 „Wimpasing III“ – Abwägungen und Billigung des geänderten Entwurfes BERATUNGSFOLGE Gemeinderat Nr. 64 09. Juli 2019 Gemeinderat Nr. 65 30. Juli 2019 Bau- und Umweltausschuss Nr. 2 16. Juni 2020 Gemeinderat Nr. 3 23. Juni 2020 Ferienausschuss Nr. 1 01. September 2020 SACHVERHALT Mit Beschluss vom 30. Juli 2019 hat der Gemeinderat der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz beschlossen, für das Grundstück Fl.-Nr. 1806 den Bebauungsplan Nr. 58 „Wimpasing III“ aufzustellen und die Verwaltung beauftragt, einen Planer für die Erstellung des Bebauungsplanes zu beauftragen. Mit der Ausweisung des neuen Baugebietes soll dem Bedarf und Wunsch der Bevölkerung nach neuen Bauparzellen nachgekommen werden. Innerörtliche andere Flächen stehen der Gemeinde nicht zur Ver- fügung. Das künftige Plangebiet ist im Flächennutzungsplan bis auf einen kleinen Teilbereich im Süden als künftiges Wohngebiet ausgewiesen. Aus diesem Grund muss der Flächennutzungsplan nicht geändert werden, sondern kann im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren im Wege der Berichtigung ange- passt werden. In der Folge wurde das Planungsbüro Coplan AG mit der Entwurfsfertigung für das 2,43 ha große Plange- biet beauftragt. Dieses hat nun einen Entwurf der Bauleitplanung gefertigt, der auf dem zum überplanen- den Grundstück ein Baugebiet mit 23 Parzellen für Einfamilienhäuser und 5 Parzellen für eine mögliche Bebauung mit Einfamilien-, Doppel-, Reihen- oder Mehrfamilienhäuser vorsieht. Insgesamt können im Plangebiet somit 32 bis 78 Wohneinheiten entstehen. Der vom Architekturbüro Coplan AG in Absprache mit dem gemeindlichen Bauamt ausgearbeitete Ent- wurf des Bebauungsplanes samt Begründung wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 26.06.2020 gebilligt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung hat in der Zeit vom 09.07. bis 10.08.2020 stattgefunden. Die Auslegung wurde am 02.07.2020 ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln und die Veröffentlichung auf der gemeindlichen Internetseite öffentlich bekanntgemacht. Zeitgleich wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit E-Mail vom 08.07.2020 un- ter Angabe von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung und der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen im Internet eingesehen werden können, die Gelegenheit ge- geben, zum Entwurf des Bebauungsplanes bis 10.08.2020 Stellung zu nehmen. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellung genommen: Alt-Neuöttinger-Anzeiger Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern Bayer. Bauernverband Blickpunkt Wochenblatt Bund Naturschutz/Kreisgruppe Altötting E.ON Energie Deutschland GmbH TOP 6

Fortsetzungsblatt zur Niederschrift...Fortsetzungsblatt zur Niederschrift über die Sitzung Nr. 1 des Ferienausschusses am 1. September 2020 2 Ö Evangelisches Pfarramt Finanzamt Burghausen

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  • Fortsetzungsblatt zur Niederschrift

    über die Sitzung Nr. 1

    des Ferienausschusses am 1. September 2020

    1

    Ö

    Bebauungsplan Nr. 58 „Wimpasing III“ – Abwägungen und Billigung

    des geänderten Entwurfes

    BERATUNGSFOLGE

    Gemeinderat Nr. 64 09. Juli 2019

    Gemeinderat Nr. 65 30. Juli 2019

    Bau- und Umweltausschuss Nr. 2 16. Juni 2020

    Gemeinderat Nr. 3 23. Juni 2020

    Ferienausschuss Nr. 1 01. September 2020

    SACHVERHALT

    Mit Beschluss vom 30. Juli 2019 hat der Gemeinderat der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz beschlossen, für

    das Grundstück Fl.-Nr. 1806 den Bebauungsplan Nr. 58 „Wimpasing III“ aufzustellen und die Verwaltung

    beauftragt, einen Planer für die Erstellung des Bebauungsplanes zu beauftragen.

    Mit der Ausweisung des neuen Baugebietes soll dem Bedarf und Wunsch der Bevölkerung nach neuen

    Bauparzellen nachgekommen werden. Innerörtliche andere Flächen stehen der Gemeinde nicht zur Ver-

    fügung. Das künftige Plangebiet ist im Flächennutzungsplan bis auf einen kleinen Teilbereich im Süden als

    künftiges Wohngebiet ausgewiesen. Aus diesem Grund muss der Flächennutzungsplan nicht geändert

    werden, sondern kann im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren im Wege der Berichtigung ange-

    passt werden.

    In der Folge wurde das Planungsbüro Coplan AG mit der Entwurfsfertigung für das 2,43 ha große Plange-

    biet beauftragt. Dieses hat nun einen Entwurf der Bauleitplanung gefertigt, der auf dem zum überplanen-

    den Grundstück ein Baugebiet mit 23 Parzellen für Einfamilienhäuser und 5 Parzellen für eine mögliche

    Bebauung mit Einfamilien-, Doppel-, Reihen- oder Mehrfamilienhäuser vorsieht. Insgesamt können im

    Plangebiet somit 32 bis 78 Wohneinheiten entstehen.

    Der vom Architekturbüro Coplan AG in Absprache mit dem gemeindlichen Bauamt ausgearbeitete Ent-

    wurf des Bebauungsplanes samt Begründung wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 26.06.2020

    gebilligt.

    Die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung hat in der Zeit vom 09.07. bis 10.08.2020

    stattgefunden. Die Auslegung wurde am 02.07.2020 ortsüblich durch Anschlag an den Amtstafeln und

    die Veröffentlichung auf der gemeindlichen Internetseite öffentlich bekanntgemacht.

    Zeitgleich wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit E-Mail vom 08.07.2020 un-

    ter Angabe von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung und der Internetadresse, unter der der Inhalt

    der Bekanntmachung und die Unterlagen im Internet eingesehen werden können, die Gelegenheit ge-

    geben, zum Entwurf des Bebauungsplanes bis 10.08.2020 Stellung zu nehmen.

    Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

    Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellung genommen:

    Alt-Neuöttinger-Anzeiger

    Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern

    Bayer. Bauernverband

    Blickpunkt Wochenblatt

    Bund Naturschutz/Kreisgruppe Altötting

    E.ON Energie Deutschland GmbH

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    über die Sitzung Nr. 1

    des Ferienausschusses am 1. September 2020

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    Evangelisches Pfarramt

    Finanzamt Burghausen

    Gemeinde Emmerting

    Gemeinde Garching a.d.Alz

    Gemeinde Halsbach

    Gemeinde Kirchweidach

    Gemeinde Mehring

    Handwerkskammer Oberbayern

    Immobilien Freistaat Bayern

    InfraServ Gendorf

    Inn-Salzach-Welle

    Katholisches Pfarramt

    Kreishandwerkerschaft AÖ/MÜ

    Kreisheimatpflegerin Renate Heinrich

    Kreisjagdverband Altötting

    Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. Engelsberg

    Landratsamt Altötting

    Polizeiinspektion Burghausen

    Regionaler Planungsverband

    Sachgebiet Ver-/Entsorgung

    Vermessungsamt Mühldorf

    Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Einwände, Hinweise oder Anre-

    gungen erhoben bzw. vorgebracht:

    Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Stellungnahme vom 09.07.2020)

    bayernets GmbH (Stellungnahme vom 09.07.2020)

    Energienetze Bayern GmbH & Co. KG (Stellungnahme vom 12.08.2020)

    Gemeinde Kastl (Stellungnahme vom 13.07.2020)

    Gemeinde Unterneukirchen (Stellungnahme vom 13.07.2020)

    Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Stellungnahme vom 31.07.2020)

    Landratsamt Altötting/Bodenschutz

    Landratsamt Altötting/Gesundheitsamt

    Landratsamt Altötting/Sachgebiet Tiefbau (Stellungnahme vom 28.07.2020)

    Staatliches Bauamt Traunstein (Stellungnahme vom 13.07.2020)

    Stadt Burghausen (Stellungnahme vom 14.07.2020)

    Stadt Tittmoning (Stellungnahme vom 17.07.2020)

    TenneT TSO GmbH (Stellungnahme vom 03.08.2020)

    Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellung genommen:

    Bayer. Landesamt für Denkmalpflege/Referat B Q (Stellungnahme vom 22.07.2020)

    wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schrift-

    wechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzu-

    geben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für

    Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

    Bodendenkmalpflegerische Belange:

    Aufgrund der äußerst siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes, bedingt durch die Lage auf

    einer ausgedehnten natürlichen Lössfläche auf dem rechten Ufer der Alz sind im oben benannten Pla-

    nungsgebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler zu vermuten. Außerdem sind bei Grabungen

    aus dem Jahr 2017 in direkter Nachbarschaft Siedlungsbefunde des späten Mittelalters ausgedeckt wor-

    den.

    Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen

    gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Der Verweis auf die

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    Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG ist in diesem Fall nicht ausreichend. Wir bitten Sie deshalb, diesen Ver-

    weis aus den textlichen Hinweisen des Bauleitplans zu streichen und folgenden Text in die textlichen Hin-

    weise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

    Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes/ Teilfläche… ist eine denkmal-

    rechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren

    bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

    Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der unge-

    störte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Pri-

    orität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das

    unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

    Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt, eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um

    Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies könnte z.B. durch Verlagerung/Um-

    planung des Vorhabens an einen anderen Standort geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachli-

    cher Sicht geeigneten Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne. Kontakt zu-

    ständiger Referent: Dr. Martina Pauli, Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Postfach 10 02 03, 80076

    München, Telefon-Nr.: 089/2114-347, E-Mail: [email protected]

    Fachliche Hinweise entnehmen Sie bitte auch unserer Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern.

    Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“ (https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_auf-

    gaben/bodendenkmalpflege/kommunale_

    bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf)

    Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische

    Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Ser-

    vice (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL

    dieses Geowebdienstes lautet:

    https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc_denkmal.cgi

    Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnitt-

    stelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.

    Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in

    den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbe-

    stimmungen hinzuweisen (gem. § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Aus-

    dehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3). Die aktuellen Denkmalflächen können durch WMS-Dienst her-

    untergeladen werden.

    Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen,

    Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden bzw. ist eine konservato-

    rische Überdeckung des Bodendenkmals nicht möglich, ist als Ersatzmaßnahme eine archäologische Aus-

    grabung durchzuführen.

    Wir bitten Sie, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht

    zu übernehmen:

    Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Er-

    laubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zu-

    ständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

    Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren die fachlichen Anforderungen for-

    mulieren.

    Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

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    Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler

    einen größeren Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden. Hierbei sind Vor- und Nachbe-

    reitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Ver-

    bleib der Funde, bei Grabfunden auch Anthropologie).

    Ist eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen

    grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht wer-

    den, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B

    00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göh-

    ner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Wir bitten darum, die

    Entscheidungsgremien mit diesem Hinweis zu befassen und stehen für die Erläuterung der Befunderwartung

    und der damit verbundenen Kostenbelastung aus derzeitiger fachlicher Sicht gerne zur Verfügung.

    Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege ent-

    nehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitpla-

    nung.“

    (https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale_

    bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf)

    Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine konservatorische Überde-

    ckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine konservatorische Überdeckung ist oberhalb

    des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer

    Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer konservatorischen Überde-

    ckung

    https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/dokuvorgaben_april_2020.pdf so-

    wie https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/dokuvorgaben _april_2020.pdf, der

    Punkt 1.12 Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung. Das Bayerische Landesamt für Denkmal-

    pflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planun-

    gen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.

    Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen

    Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmal-

    pflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:

    https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_

    überplanung_bodendenkmäler.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmä-

    lern).

    In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom

    22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse

    des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird

    dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B.

    nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

    Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für

    allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständ-

    lich gerne zur Verfügung.

    Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen,

    richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege

    (www.blfd.bayern.de).

    Abwägung:

    Im Sommer 2017 wurde im Rahmen der Bauleitplanung für das Baugebiet Wimpasing II durch das Büro

    PLANATEM/Ulrich Schlitzer eine Untersuchung des Baugebietes bezüglich Bodendenkmäler durchgeführt.

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    https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/http://www.blfd.bayern.de/

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    Wie aus dem Bericht der Untersuchung hervorgeht, war das Gebiet als Bodendenkmal unter der Denkmal-

    nummer D-1-7842-0099 kartiert. Gemäß Beschreibung wurden dort Siedlungsspuren des Jungneolithikums

    vermutet.

    Nachdem innerhalb der kartierten Fläche zwar Befunde, jedoch nur in äußerst geringem Umfang und Be-

    deutung erschlossen werden konnte, die nach einer 1. Inaugenscheinnahme einer früh- bis hochmittelal-

    terlichen Datierung zuzuordnen sind, konnte das Areal für eine Bebauung freigegeben werden, und zwar

    ohne dass die Grundstückseigentümer verpflichtet wurden, bei Bodeneingriffen eine denkmalrechtliche

    Erlaubnis zu beantragen.

    Wohl mit dem Hintergrund, dass im Grabungsbereich keine Hinweise auf neolithische Siedlungsspuren er-

    kannt werden konnten und solche, wenn überhaupt, am ehesten weiter Richtung Osten zu vermuten wä-

    ren (- dieses Gebiet ist schon vollständig überbaut -) wurde das o.g. Bodendenkmal aufgrund der Ergeb-

    nisse der Grabungen aus der Denkmalliste herausgenommen.

    Aus dem Resümee der Untersuchung ist davon auszugehen, dass im südlichen Bereich des Grabungsfel-

    des, dem künftigen Baugebiet Wimpasing III keine relevanten Bodendenkmäler oder Bodenfunde zu er-

    warten sind.

    Aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit, dass im Baugebiet Wimpasing III Bodendenkmäler oder Boden-

    funde hervortreten könnten, soll im Bebauungsplan lediglich auf die bestehende Pflicht, beim Auffinden

    vom Bodenfunden die Denkmalschutzbehörde einzubeziehen, hingewiesen werden und keine generelle

    Verpflichtung, Bodeneingriffe nur mit einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis vorzunehmen, in den Be-

    bauungsplan aufgenommen werden. Dementsprechend ist vorgesehen, die im jetzigen Entwurf enthal-

    tene Regelung beibehalten. Damit ist zu erwarten, dass gewährleistet wird, dass keine Bodendenkmäler

    und Bodenfunde verloren gehen oder zerstört werden.

    Das BLfD wurde über den obigen Abwägungsvorschlag in Kenntnis gesetzt; die Denkmalschutzbehörde

    hat am 03.08.2020 folgende ergänzende Stellungnahme hierzu abgegeben:

    Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 22.07.2020 und die darin geäußerte begründete Denkmal-

    vermutung, welche die Aufnahme eines Hinweises auf den bestehenden Erlaubnisvorbehalt zur Folge hat.

    Die negativen Ergebnisse im Baugebiet Wimpasing II sind für die aktuelle Einschätzung durch die hierfür

    zuständige Denkmalfachbehörde unerheblich. Wir bitten nochmals um Aufnahme des Hinweises.

    Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für

    allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständ-

    lich gerne zur Verfügung.

    Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen,

    richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege

    (www.blfd.bayern.de).

    Abwägung:

    Laut Denkmalkarten besteht im geplanten Baugebiet keine Denkmalvermutung. Dementsprechend ist die

    Forderung, Baumaßnahmen unter dem Vorbehalt einer Erlaubnis nach Art. 7.1 BayDSchG zu stellen, unver-

    hältnismäßig. Ein Hinweis auf die bestehende Pflicht, bei im Rahmen von Erdarbeiten auftretenden Boden-

    denkmälern die Denkmalschutzbehörde zu verständigen, genügt in einem Gebiet, das nicht als Boden-

    denkmal oder Bodendenkmal kartiert ist, in ausreichender Weise.

    Ebensowenig sind dort Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bo-

    dendenkmal als „Archiv des Bodens“]) geboten.

    Gemäß der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.:

    Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236) verstößt ein Bebauungsplan gegen Art. 118 Abs. 1 BV, wenn die

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    http://www.blfd.bayern.de/

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    Belange des Denkmalschutzes in sachlich schlechthin nicht mehr zu rechtfertigender Weise missachtet wer-

    den. Dies ist im vorliegenden Bebauungsplan nicht der Fall. Hier wird, obwohl das Plangebiet außerhalb

    kartierter Denkmal- oder Denkmalverdachtsflächen liegt und dementsprechend Festsetzungen und Hin-

    weise auf solchen Flächen nicht notwendig wären, sogar auf die gesetzliche Verpflichtung hingewiesen,

    was bei einem eventuellen Auffinden von Bodenfunden zu beachten ist. Mit der Aufnahme dieses dem

    Grunde nach entbehrlichen Hinweises wird auch dem Gebot sachgerechter Abwägung genüge getan;

    es bleibt gewährleistet, dass Belange des Denkmalschutzes nicht in nicht mehr zu rechtfertigender Weise

    beeinträchtigt werden. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Denkmalschutzes liegt damit nicht vor.

    Bayernwerk Netz GmbH/Kundencenter Eggenfelden (Stellungnahme vom 15.07.2020)

    zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:

    Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Be-

    stand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Der Schutzzonenbe-

    reich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.

    Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten

    sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwur-

    zelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur

    Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bay-

    ernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

    Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Baumstandorte und elektrische Versorgungsleitungen

    und Entsorgungsleitungen“, herausgegeben von der Forschungsanstalt für Straßenbau und Verkehrswesen

    bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.

    Je nach Leistungsbedarf könnten die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich

    sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir,

    je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte

    persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bayernwerk Netz GmbH zu sichern ist.

    Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel und Verteilerschränke

    erforderlich. Für die Unterbringung dieser Anlagenteile in den öffentlichen Flächen sind die einschlägigen

    DIN-Vorschriften DIN 1998 zu beachten. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versor-

    gungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

    Damit die Kabelverlegearbeiten mit dem Beginn der Baumaßnahme koordiniert werden können, bitten wir

    Sie, Frau Susanne Moser unter der Telefonnummer 08721/980-299 mindestens drei Monate vorher zu ver-

    ständigen.

    Hinweis:

    In unseren Bestandsplänen sind Kundenkabel für Eigenerzeugungsanlagen nur enthalten, sofern der Anla-

    geneigentümer einen Betriebsservicevertrag für sein Kabel mit der Bayernwerk Netz GmbH abgeschlossen

    hat. Sollte kein Vertragsverhältnis zwischen Anlageneigentümer und der Bayernwerk Netz GmbH vorliegen,

    sind wir von der Dokumentation und Auskunftspflicht des Kundenkabels freigestellt.

    Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren. Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns einfach

    an.

    Abwägung:

    Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

    Bezüglich der Notwendigkeit und des gewünschten Standortes einer Transformatorenstation im Plangebiet

    wurde die Bayernwerk Netz GmbH (Herr Dengler) Rücksprache gehalten (Telefongespräch vom

    16.07.2020). Er hat angegeben, dass die bestehende Versorgung für das Gebiet noch ausreichend ist, bei

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    über die Sitzung Nr. 1

    des Ferienausschusses am 1. September 2020

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    Ö

    einer Erweiterung des Gebietes nach Süden oder Westen aber eine neue Trafo-Station erforderlich werden

    würde.

    Die Thematik wurde mit dem hiesigen Tiefbauamt besprochen. Übereinstimmend kommen Bauverwaltung

    und Tiefbauamt zum Ergebnis, dass die Trafostation in einem eventuellen neuen Baugebiet südlich oder

    westlich des jetzt überplanten Areals errichtet werden soll, wenn für dieses eine Bauleitplanung angestoßen

    werden sollte. In der jetzigen Bauleitplanung ist nichts zu veranlassen. Die übrigen Hinweise werden in die

    Erschließungsplanung einbezogen.

    Deutsche Telekom (Stellungnahme vom 08.07.2020)

    Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsbe-

    rechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt,

    alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegen-

    zunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung

    nehmen wir wie folgt Stellung:

    Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Aus-

    gang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält

    sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau

    einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.

    Abwägung:

    Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der vorgenannte Passus betrifft die Erschließungsplanung

    und wird in diese mit einbezogen.

    Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Bau-

    maßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der In-

    formation und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen,

    bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen

    bzw. beschädigt werden.

    Abwägung:

    Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wie aus dem Spartenplan zu entnehmen ist befindet sich

    derzeit nur an der nördlichen Spitze des Plangebietes eine Leitung der Telekom. Diese liegt außerhalb der

    bebaubaren Flächen. Damit ist der Bestand auch ohne einen Hinweis im Bebauungsplan gesichert.

    Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des

    Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung mög-

    lich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:

    entgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,

    -

    tungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Lei-

    tungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.

    aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbe-

    reitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw.

    rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten be-

    nötigt.

    e Trassen mit einer Leitungszone für die

    Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

    Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle"

    der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu

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    über die Sitzung Nr. 1

    des Ferienausschusses am 1. September 2020

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    Ö

    beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Er-

    weiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

    Abwägung:

    Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der vorgenannte Passus betrifft die Erschließungsplanung

    und wird in diese mit einbezogen. Die Stellungnahme wurde an das Tiefbauamt weitergeleitet.

    Freiwillige Feuerwehr Burgkirchen a.d.Alz (Stellungnahme vom 27.07.2020).

    seitens der Feuerwehr Burgkirchen sind folgende Belange umzusetzen:

    - ein Hydrantenplan für das Baugebiet ist der Feuerwehr vorzulegen

    - eine Löschwasserberechnung ist ebenfalls der Feuerwehr zu übergeben

    Wenn diese Pläne vorliegen können weitere Aussagen getroffen werden.

    Ich möchte auf das Mail der Feuerwehr Burgkirchen zum Baugebiet "Wimpasing II" vom 13.10.2017 hinwei-

    sen:

    Anbei nochmals meine Argumente bzgl. der Löschwasserversorgung:

    Eingangsdruck an der Pumpe des Löschfahrzeugs: min. 2 bar

    Druckverlust je B-Schlauch ( Länge 20m): 0,2 bar

    Schlauchhaspel: 8 Stck sind aufgerollt verlastet

    Druckverlust wegen Geländeform beachten und einberechnen

    Bitte diese Punkte bei der Neuplanung der Löschwasserentnahmestellen berücksichtigen und dementspre-

    chend die Hydranten anordnen.

    Auszug aus dem Arbeitsblatt W400 Teil - Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen Teil1 der Wasserver-

    sorger: Hydrantenabstand "meist unter 150m".

    Ebenso bitte das Mitteilungsblatt des LFV Bayern " Fachinformation für Feuerwehren zur Planung von Lösch-

    wasserversorgungseinrichtungen aus Sicht der Feuerwehr" beachten.

    Abwägung:

    Die Stellungnahme betrifft Sachverhalte der Erschließung. Laut Stellungnahme des Wasserwerkes wird für

    das Baugebiet eine Netzberechnung erstellt, in der auch die Löschwasserversorgung und die Standorte

    der Wasserentnahmestellen (Hydranten) festgelegt werden. Erläuterungen zur Erschließung werden in die

    Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen (s. Abwägung zur Stellungnahme des Wasserwerkes).

    Höhere Landesplanungsbehörde (Stellungnahme vom 24.07.2020)

    die Regierung von Oberbayern nimmt als höhere Landesplanungsbehörde wie folgt Stellung:

    Planung:

    Der vorliegende Bebauungsplan der Gemeinde Burgkirchen a. d. Alz soll auf den Grundstücken der Flur-

    stücke Nr. 1806 und 1324/1, Gemarkung Burgkirchen a.d.Alz, im Ortsteil Holzen zur Umsetzung einer Wohn-

    bebauung aufgestellt werden.

    Es sind 23 Parzellen für Einzelhäuser mit bis zu zwei Wohneinheiten sowie fünf Parzellen für Einfamilien-, Dop-

    pel-, Reihen- oder Mehrfamilienhäuser geplant.

    Insgesamt können so laut Unterlagen im 2,6 ha großen Plangebiet 32 bis 75 Wohneinheiten entstehen.

    Östlich grenzt das Gebiet an Wohnbebauung an. Derzeit werden die Flächen landwirtschaftlich genutzt.

    Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist der Bereich fast vollständig als Allgemeines Wohngebiet darge-

    stellt. Lediglich ein Teil der Fläche (2.800 m²) ist als landwirtschaftliche Fläche dargestellt und soll nach Ver-

    fahrensabschluss im Flächennutzungsplan berichtigt werden.

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    Ö

    In der Gemeinde leben derzeit 10.478 Einwohner (Stand 31.03.2020). Die Bevölkerungsvorausberechnung

    prognostiziert eine positive aber moderate demographische Entwicklung auf 10.500 Einwohner im Jahr

    2037. Dabei soll vor allem der Anteil der älteren Bevölkerung stark ansteigen.

    Bewertung:

    Siedlungswesen/Flächensparen:

    Im Zuge der Flächensparoffensive der Bayerischen Staatsregierung (vgl. Schreiben des StMWi vom

    05.08.2019 an die Gemeinden in Bayern) soll die Flächeninanspruchnahme reduziert werden. Gemäß den

    raumordnerischen Erfordernissen der Ressourcenschonung (Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

    1.1.3 G), des Flächensparens (LEP 3.1 G) und der Innenentwicklung (LEP 3.2 Z) sind Neuausweisungen von

    Siedlungsflächen zu prüfen und auf den nachvollziehbaren Bedarf zu begrenzen (vgl. auch Regionalplan

    Südostoberbayern (RP 18) B II 1 G). Dabei ist der demographische Wandel zu beachten, d.h. die Siedlungs-

    entwicklung ist auf die Bevölkerungsentwicklung abzustimmen (vgl. LEP 1.2.1 Z).

    Der zusätzliche Bedarf an neuer Flächeninanspruchnahme konnte in den Planunterlagen nicht ausrei-

    chend nachvollzogen werden. Um eine entsprechende Bewertung des Bedarfs vornehmen zu können,

    müssen neben Angaben zu bestehenden Flächenpotenzialen auch Angaben zur Struktur der Gemeinde

    und ggf. des Landkreises und der Region vorliegen. Hierzu verweisen wir auch auf die aktuelle Auslegungs-

    hilfe des StMWi – Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Ge-

    werbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung vom 07. Januar 2020. (https://www.landesentwick-

    lung-bayern.de/flaechenspar-offensive/)

    Der Begründung zur o.g. Planung sind hinsichtlich der Einwohnerentwicklung und dem daraus folgenden

    benötigten Umfang an Wohnflächen keine Aussagen zu entnehmen. Hierbei ist darauf zu achten, dass

    lediglich ein Nachfragepotential einen Bedarf an neuen Siedlungsflächen nicht hinreichend begründet,

    da Bauwillige z.T. in mehreren Gemeinden gleichzeitig einen Bauplatz anfragen und dadurch bezogene

    Flächenbedarfe in allen Gemeinden entstehen. Die Planunterlagen sind hinsichtlich der demographischen

    Entwicklung zu ergänzen (vgl. 3.1. Auslegungshilfe, S. 4). Der Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen ergibt

    sich ganz vorrangig aus Bevölkerungszuwächsen. Zur Ermittlung der zu erwartenden Bevölkerungszu-

    wächse können die Bevölkerungsvorausberechnungen des Landesamtes für Statistik herangezogen wer-

    den.

    Diese stellen eine Prognose dar und sind daher bei der Beurteilung zusätzlichen Wohnbauflächenbedarfs

    im Kontext mit den weiteren Strukturdaten der Gemeinde zu sehen. Daneben sollten zur Einordnung der

    Entwicklung auch die Bevölkerungsprognosen für den jeweiligen Landkreis bzw. ggf. der Region herange-

    zogen werden. Baulandausweisungen zur Bewältigung des Einwohnerrückgangs sind dabei grundsätzlich

    ungeeignet (vgl. LEP-Begründung zu 1.2.1 Z). In die Überlegungen mit einbezogen werden muss auch der

    Anteil an Bevölkerungszuwächsen, der bereits durch die erst kürzlich aufgestellten Bebauungspläne, wie

    beispielsweise den Bebauungsplan Nr. 57 „Pfaffinger Straße“ oder Nr. 56 „Wimpasing II“, abgedeckt

    wurde bzw. noch abgedeckt wird.

    Innenentwicklungspotenziale sind vorrangig zu nutzen. In den o.g. Planungsunterlagen sind die vorhan-

    denen Flächenpotenziale größtenteils aufgelistet. Zur besseren Nachvollziehbarkeit könnten die beste-

    henden Innenentwicklungspotentiale den einzelnen Gemeindeteilen zuordenbar in Flächenumfang und

    Verfügbarkeit noch plangrafisch dargestellt werden. Die fehlende Verfügbarkeit der Flächen kann ge-

    mäß der Auslegungshilfe (vgl. S. 3) nur berücksichtig werden, wenn eine Strategie zur Aktivierung der vor-

    handenen Potenziale und die Ergebnisse zur Umsetzung dieser Strategie dargelegt werden.

    Die Ermittlung des zusätzlichen Wohnflächenbedarfs (Ergebnis als Flächenangabe oder in Wohneinhei-

    ten) erfolgt dann aufbauend auf der Bevölkerungsentwicklung (unter Berücksichtigung ortsüblicher Be-

    bauungsdichten einschließlich anzustrebender flächensparender Bau- und Erschließungsformen) abzüg-

    lich der Innenentwicklungspotentiale. Dieses Vorgehen ist durch die Gemeinde nachvollziehbar zu doku-

    mentieren und ausreichend zu begründen.

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    Ö

    Ohne den nachvollziehbaren Nachweis eines konkreten Bedarfs an neuen Wohnflächen in den Pla-

    nungsunterlagen kann die Planung landesplanerisch nicht abschließend beurteilt werden. Sollte die Pla-

    nung weiterverfolgt werden, bitten wir um die Vorlage der entsprechenden Nachweise.

    Überschlägig betrachtet, erfolgt durch die angestrebte Entwicklung im Bauabschnitt III ein Einwohnerzu-

    wachs im höheren zwei- bzw. sogar dreistelligen Bereich, ohne dass der Bauabschnitt II bereits berück-

    sichtigt wäre. Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass auch bei Belegen für ein entsprechendes

    Wachstum ein Großteil des Wohnbauflächenbedarfs für die nächsten Jahre hierdurch abgedeckt wäre.

    Abwägung:

    Die Ermittlung des Wohnbauflächenbedarfs und der vorhandenen Flächenpotenziale wurde gemäß der

    aktuellen Auslegungshilfe des StMWi – Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen

    für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung vom 07. Januar 2020 durch

    das Planungsbüro Coplan AG durchgeführt und in der Begründung des Bebauungsplanes unter Punkt 1.3.3

    ergänzt. Das Ergebnis der Analyse kann Punkt 1.3.3.3.6 entnommen werden. Es ergibt sich, dass der Bedarf

    an Wohnbaufläche das vorhandene Innenentwicklungspotenzial übersteigt, was die Aufstellung des Be-

    bauungsplanes „Wimpasing III“ begründet. Ergänzend zur Analyse wurde ein Planwerk erstellt, das die vor-

    handenen Flächenpotenziale sowie deren Verfügbarkeit für die einzelnen Ortsteile der Gemeinde veran-

    schaulicht.

    Der Bebauungsplan Nr. 56 „Wimpasing II“ umfasst 44 Bauparzellen. Davon werden 8 Parzellen mit Mehrfa-

    milienhäusern mit jeweils 4 Wohneinheiten (aktuell befinden sich 5 Mehrfamilienhäuser im Bau) und 36 Par-

    zellen mit Einfamilienhäusern bebaut. Die Baugrundstücke sind alle verkauft und sind zum größten Teil schon

    bebaut oder im Bau bzw.in der Bauvorbereitung. 20 Haushalte mit 55 Personen sind bereits im Baugebiet

    wohnhaft. Es ist zu erwarten, dass das Baugebiet im kommenden Jahr vollständig bebaut und bezogen

    sein wird.

    Ebenso sind im Baugebiet in der Pfaffinger Straße schon alle 22 Reihenhäuser verkauft. Der Bezug wird in

    den nächsten Monaten vonstattengehen

    Der Wohnbauflächenbedarf kann durch die jetzige Bauleitplanung nicht vollständig gedeckt werden, dies

    wird durch die nun ergänzte Gegenüberstellung von Wohnbauflächenbedarf und verfügbarem Flächen-

    potenzial belegt. Schon jetzt ist absehbar, dass die auf dem Areal des Bebauungsplanes entstehenden

    Bauparzellen nicht ausreichen werden.

    Natur und Landschaft:

    Aufgrund der Ortsrandlage des geplanten Projekts wäre auf eine an die Umgebung angepasste Bauwei-

    se und schonende Einbindung der geplanten Neubauten in das Orts- und Landschaftsbild zu achten (LEP

    7.1.1 G, RP 18 B I 2.1 Z, B II 3.1 Z). Ob den Belangen von Natur und Landschaft bereits in ausreichender

    Form Rechnung getragen wurde, wäre mit der unteren Bauaufsichts- und der unteren Naturschutzbe-

    hörde abzustimmen.

    Abwägung:

    Zur Berücksichtigung der Lage am Ortsrand wurde bereits in der Entwurfsfassung eine Eingrünung festge-

    setzt, die das neue Wohnbaugebiet in die umgebende Landschaft harmonisch einbindet. Zur Sicherung

    der Eingrünung ist dem Bauantrag in Anpassung an die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde

    ein Freiflächengestaltungsplan beizulegen. Hierzu wurde unter Ziffer 11 der textlichen Festsetzungen folgen-

    der Punkt 11.2 Randeingrünung ergänzt:

    Für die Randeingrünung ist der Bauvorlage ein mit dem Kreisfachberater für Gartenbau und Landschafts-

    pflege des Landratsamtes Altötting abgestimmter Freiflächengestaltungsplan beizufügen.

    Damit kann die Einbindung in die umgebende Landschaft ausreichend gewährleistet werden.

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    Ö

    Im Zuge der Planungen wäre darauf zu achten, die Versiegelung so gering wie möglich zu halten bzw.

    die Sickerfähigkeit besiedelter Flächen zu verbessern (RP 18 B I 2 Z). Es wäre zu prüfen, entsprechende

    Maßnahmen festzusetzen bzw. vertraglich zu regeln.

    Abwägung:

    Stellungnahme an Coplan zur Erstellung eines Abwägungsvorschlages geschickt. Um sicherzustellen, dass

    die Versiegelung im Geltungsbereich auf das absolut notwendige Maß beschränkt wird, wurde bereits in

    der Entwurfsfassung festgesetzt, dass nicht überbaute Flächen als Grünfläche anzulegen sind (s. Ziffer 11.1

    textliche Festsetzungen)). Außerdem wurde bereits in der Entwurfsfassung festgesetzt, dass Stellplätze,

    Wege und sonstige Flächen im Plangebiet wasserdurchlässig auszubilden sind (s. Ziffer 7.3 textliche Festset-

    zungen). Zum Rückhalt von Niederschlag wurde die Einrichtung privater Rückhaltezisternen festgesetzt (s.

    Ziffer 10.3 textliche Festsetzungen), wodurch die durch die Versiegelung hervorgerufene verminderte Ab-

    flussrate ausgeglichen werden kann. Durch diese Festsetzungen wird im Zusammenspiel mit der niedrigen

    GRZ von 0,4 der Versiegelung im Plangebiet Einhalt geboten.

    Energieversorgung/Erneuerbare Energien:

    Gemäß LEP 6.2.1 Z sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen (vgl. auch RP 18 B V

    7.1 Z, 7.2 Z). Daher wäre zu prüfen, für neu zu erstellende Gebäude eine Teilversorgung aus regenerativen

    Energiequellen (z.B. Sonnenkollektoren, Wärmepumpen, Photovoltaik) bzw. die dafür notwendigen vor-

    bereitenden Maßnahmen festzusetzen (z.B. gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB oder § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB)

    bzw. vertraglich zu regeln. Dies würde auch den Anforderungen des Klimaschutzes (LEP 1.3.1 G) Rech-

    nung tragen.

    Abwägung:

    Solar- und Photovoltaikanlagen werden im Planungsgebiet nicht ausgeschlossen. Es wird durch die textli-

    che Festsetzung Ziffer 6.3 lediglich geregelt, dass diese Anlagen parallel zur Dachfläche liegen müssen. Die

    Nutzung erneuerbarer Energien im Baugebiet wird dadurch ermöglicht. Zur Anpassung an den Klimawan-

    del wurde außerdem aufgrund der Stellungnahme des LRA Altötting (Sachgebiet 52 – Hochbau) eine ex-

    tensive Dachbegrünung im Bereich von Flachdächern festgesetzt (s. Ziffer 6.4 textliche Festsetzungen).

    Ergebnis:

    Ohne den nachvollziehbaren Nachweis eines konkreten Bedarfs an neuen Wohnflächen in den Pla-

    nungsunterlagen, kann die Planung landesplanerisch nicht abschließend beurteilt werden.

    Sollte die Planung weiterverfolgt werden, bitten wir insbesondere:

    Die Innenentwicklungspotenziale plangraphisch einschließlich Verfügbarkeit darzustellen.

    Den Flächenbedarf auf Basis der Bevölkerungsentwicklung zu ermitteln und insbesondere mit den o.

    g. erst kürzlich aufgestellten Bebauungsplänen ins Verhältnis zu setzen.

    Demographische Anforderungen und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen zu be-

    rücksichtigen und ggf. die Planung anzupassen.

    Sollte die Planung weiterverfolgt werden, müssten auch die weiteren genannten Erfordernisse der Raum-

    ordnung berücksichtigt werden.

    Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

    Abwägung:

    Die Ermittlung des Wohnbauflächenbedarfs und der vorhandenen Flächenpotenziale wurde gemäß der

    aktuellen Auslegungshilfe des StMWi – Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen

    für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung vom 07. Januar 2020 durch

    das Planungsbüro Coplan AG durchgeführt und in der Begründung des Bebauungsplanes unter Punkt 1.3.3

    ergänzt. Das Ergebnis der Analyse kann Punkt 1.3.3.3.6 entnommen werden. Es ergibt sich, dass der Bedarf

    an Wohnbaufläche das vorhandene Innenentwicklungspotenzial übersteigt, was die Aufstellung des Be-

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    bauungsplanes „Wimpasing III“ begründet. Ergänzend zur Analyse wurde ein Planwerk erstellt, das die vor-

    handenen Innenentwicklungspotenziale sowie deren Verfügbarkeit für die einzelnen Ortsteile der Ge-

    meinde veranschaulicht. Der Flächenbedarf wurde auf Basis der Bevölkerungsentwicklung ermittelt.

    Innerhalb des Baugebiets wird den Belangen des Flächensparens durch die Ausweisung kleiner Parzellen

    und die zulässige Nutzung durch Reihen-, Mehrfamilien- und Doppelhausbebauung Rechnung getragen.

    Kabel Deutschland (Stellungnahme vom 30.07.2020)

    … Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine

    Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit

    dem Team Neubaugebiete in Verbindung.

    Abwägung:

    Die Stellungnahme von Vodafone Kabel Deutschland betrifft Sachverhalte der Erschließung; sie werden

    im Rahmen der Erschließungsplanung des Baugebietes berücksichtigt.

    Landratsamt Altötting (Schreiben vom 03.08.2020)

    Sachgebiet 52 – Hochbau (Stellungnahme vom 28.07.2020)

    • Nachdem das Gelände eine leichte stetige Neigung aufweist, ist bezüglich der maximalen Wandhöhe

    und der maximalen Höhenlage der Wohngebäude und Grenzgaragen eine differenzierte Betrach-

    tung mit entsprechenden, der jeweiligen Situation angepassten Festsetzungen erforderlich.

    Dabei ist zu bedenken, dass z. B. eine Festlegung der Wandhöhe in Abhängigkeit von der Höhe des

    Graniteinzeilers in der Gründstücksmitte sich bei einem Grundstück das hangseitig zur Straße liegt, sich

    anders auswirkt als bei einem Grundstück das bergseitig zur Straße liegt, bzw. die Erschließungsstraße

    senkrecht zu den Höhenlinien verläuft.

    Weiter ist es vor allem bei Eckgrundstücken, die an 2 oder 3 Seiten an einer Straße liegen nicht klar, an

    welcher Seite nun die Grundstücksmitte anzunehmen ist. Hier ist eine eindeutige Definition erforderlich.

    • In Bezug auf talseitig von Erschließungsstraßen gelegene Grenzgaragen und sonstige Gebäude im

    Sinne von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO sollte geprüft werden, inwieweit hier von der genannten Vor-

    schrift abweichende Abstandsflächenregelungen hinsichtlich der zulässigen mittleren Wandhöhe ge-

    troffen werden können.

    Dazu ist wegen der unterschiedlichen Ausrichtung der Grundstücke zum Hang eine differenzierte Be-

    trachtung notwendig. Anderenfalls ist eine Einhaltung der Vorgaben aus Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1

    BayBO, insbesondere der Einhaltung der max. Wandhöhe von 3,0 m schwierig.

    Abwägung:

    Die Festsetzung zur maximalen Wandhöhe der Gebäude wurde aufgrund der durch das Landratsamt

    Altötting erläuterten Problematik folgendermaßen angepasst:

    Unterer Bezugspunkt der Wandhöhe der Garagen und Wohngebäude ist der lotrechte Schnittpunkt der

    Oberkante der Straßenbegrenzungslinie (Graniteinzeiler), an der das Gebäude am nächsten anliegt,

    mit der Mitte der dortigen Hauswand. Bei zulässigen Hausgruppen und Doppelhäusern ist der untere

    Bezugspunkt für jedes Einzelhaus maßgeblich.

    - Ist das Haus von zwei Straßen gleich weit entfernt, ist der Bezugspunkt der Straße (Oberkante Gra-

    niteinzeiler als Straßenbegrenzungslinie), an dem die längere Gebäudeseite anliegt, maßgebend.

    - Ist das Haus quadratisch und gleich weit von den angrenzenden Straßen entfernt, ist das Höhenni-

    veau der Straßenbegrenzungslinie (Oberkante Graniteinzeiler) maßgebend, die länger am Grund-

    stück anliegt.

    - Bei talseitig gelegenen Grenzgaragen ist abweichend von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO eine mittlere

    Wandhöhe bis zu 3,50 m zulässig.

    Die Wandhöhe wird gemessen von der unteren Bezugshöhe bis zum Schnittpunkt der traufseitigen Au-

    ßenwand mit der Dachhaut (s. Ziffer 5 textliche Festsetzungen).

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    Ö

    Skizzen, die auf dem Bebauungsplan eingefügt werden, veranschaulichen die Höhenfestsetzung und

    erleichtern so deren Umsetzung bzw. tragen dem Bestimmtheitsgebot Rechnung. Die Angabe grund-

    stücksbezogener Bezugshöhen ist zum derzeitigen Planungsstand aufgrund der fehlenden Planung der

    Siedlungserschließung nicht sinnvoll.

    - Im Interesse eines ansprechenderen Siedlungsbildes wird empfohlen,

    a) die Dachform Flachdach wenigstens bei Hauptgebäuden auszuschließen, da ohnehin schon eine

    große Vielfalt an Dachformen zugelassen wird,

    Abwägung:

    In Anlehnung an die Festsetzungen des angrenzenden Bebauungsplangebietes Wimpasing II, in

    welchem Flachdächer zugelassen werden, sollen diese auch im hiesigen Bebauungsplangebiet

    zugelassen werden.

    b) die Mindestwandhöhe an der Traufseite deutlich zu erhöhen, um störend große Höhenunterschiede

    zwischen den einzelnen Gebäuden zu vermeiden (Vorschlag: 4,50 m, mindestens aber 4,00 m) und

    Abwägung:

    In Anlehnung an die Festsetzungen des angrenzenden Bebauungsplangebietes Wimpasing II, in

    welchem eine Mindestwandhöhe von 3,00 m festgesetzt ist, sollen diese auch im hiesigen Bebau-

    ungsplangebiet so festgesetzt werden.

    c) eine entsprechend geeignete ortsübliche Bandbreite für die Dachneigung anstelle der Firsthöhe

    festzusetzen. (Vorschlag: 22° - 32°)

    Abwägung:

    In Anlehnung an die Festsetzungen des angrenzenden Bebauungsplangebietes Wimpasing II, in

    welchem sich ebenso keine Festsetzungen zur Dachneigung finden, sollen diese auch im hiesigen

    Bebauungsplangebiet nicht erlassen werden. Mit der Festsetzung einer Firsthöhe ergänzend zur Min-

    destwandhöhe und zu maximalen Wandhöhe können sich unterschiedliche Dachneigungen erge-

    ben, die dazu führen, dass das Baugebiet abwechslungsreich und verschiedenartig bebaut wer-

    den kann und eine monotone Bebauung ausgeschlossen wird.

    - Abschließend werden noch folgende Verbesserungen angeregt:

    a) Eintragung der Straßennamen (ist für die spätere Arbeit mit dem Bebauungsplan von Vorteil),

    Abwägung:

    Die Staßennamen werden in den Bebauungsplan eingetragen.

    b) Verwendung einer intensiveren Farbe für die Höhenschichtlinien einschließlich der Beschriftung um

    die Erkennbarkeit bzw. Leserlichkeit zu verbessern.

    Abwägung:

    Die Höhenlinien einschließlich ihrer Beschriftung werden gemäß Vorschlag des Landratsamtes ge-

    ändert.

    Sachgebiet 53 - Landschaftspflege, Grünordnung und Gartenbau (Stellungnahme vom 28.07.2020)

    Es wird eine Anpassung folgender textlichen Festsetzungen empfohlen:

    - Einfriedung 9.2:

    Zaunanlagen müssen einen Bodenabstand von 10 cm aufweisen, um entsprechenden Kleintierwech-

    sel zu fördern.

    Abwägung:

    Die Festsetzung wird nach Vorschlag des Landratsamtes geändert und in der Begründung erläutert.

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    - Pflanzverbote 11.3:

    Formhecken sind im gesamten Planungsgebiet unzulässig. Heckenstrukturen sind freiwachsend zu er-

    ziehen. Der Erhalt ist durch sachgerechte Pflegeschnitte sicherzustellen. Kappungsschnitte sind unzu-

    lässig.

    Abwägung:

    Die Festsetzung wird nach Vorschlag des Landratsamtes geändert und in der Begründung erläutert.

    Weiter sollte folgende Festsetzung dem textlichen Teil des Bebauungsplans hinzugefügt werden:

    - Flachdachflächen sind mit einer extensiven Begrünung zu versehen.

    „Leere“ Dach- oder Kiesflächen bieten keinen sinnvollen Nutzen für die Umwelt. Nicht nur Menschen,

    Tiere und Insekten profitieren von grünen Dächern, sondern auch das Klima, da eine verminderte Auf-

    heizung an warmen Sommertagen stattfindet, Feinstaub gebunden und Sauerstoff produziert wird.

    Abwägung:

    Die Begrünung von Flachdächern wird festgesetzt. In der Begründung wird diese Festsetzung erläutert.

    Sachgebiet Immissionsschutz (Stellungnahme vom 27.07.2020)

    Aufgrund der hohen Nachfrage nach Bauparzellen hat die Gemeinde Burgkirchen a. d. Alz am 30.07.2019

    die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 58 „Wimpasing III“ beschlossen. Das Plangebiet umfasst 2,44 ha

    und soll als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen werden.

    Das Beiblatt 1 der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) gibt folgende Orientierungswerte für allgemeine

    Wohngebiete vor:

    Allgemeine Wohngebiete (WA):

    Tag (06.00 – 22.00 Uhr): 55 dB

    Nacht (22.00 – 06.00 Uhr): 45 dB bzw. 40 dB

    Bei zwei angegebenen Nachwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe-, und Freizeitlärm sowie für

    Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Die Orientierungswerte sollen bereits auf den

    Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten oder Flä-

    chen sonstiger Nutzung bezogen werden. Für den Verkehrslärm ist der höhere der beiden Werte ausschlag-

    gebend.

    Anmerkung:

    Bei Beurteilungspegeln über 45 dB ist selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig

    nicht mehr möglich.

    Die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) gibt folgende Immissionsgrenzwerte für allgemeine

    Wohngebiete vor:

    Reine und allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete:

    Tag (06.00 – 22.00 Uhr): 59 dB(A)

    Nacht (22.00 – 06.00 Uhr): 49 dB(A)

    Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone, Loggien, etc.) sind so zu gestalten, dass der Immissionsgrenzwert

    zur Tagzeit für ein allgemeines Wohngebiet von 59 dB(A) der 16. BImSchV gewährleistet wird.

    Abwägung:

    Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die geforderten Immissionswerte können im Plangebiet

    eingehalten werden.

    TOP 6

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    15

    Ö

    Auf mögliche Immissionen aus der Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen wird in

    den textlichen Hinweisen des Bebauungsplans ausreichend verwiesen.

    Abwägung:

    Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

    Aus immissionsschutzfachlicher Sicht spricht der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 58 „Wimpasing III“

    nichts entgegen, sofern es sich auf der Flurstücknummer 1806/77 nach wie vor um eine Maschinehalle zum

    Unterstellen von landwirtschaftlichen Maschinen handelt, in der keine werkstattähnlichen Reparaturen o.ä.

    durchgeführt werden und auf der Flurstücknummer 1806/74 nach wie vor keine landwirtschaftliche Nut-

    zung mehr vorgesehen ist. Sollte das nicht der Fall sein, ist diesbezüglich eine immissionsschutzfachliche

    Prüfung erforderlich.

    Abwägung:

    Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

    Das Gebäude auf Fl.-Nr. 1806/77 ist als Maschinenhalle genehmigt und wird auch als solche genutzt. Re-

    paraturen werden nicht durchgeführt.

    Die Gebäude auf 1806/74 sind ausschließlich Wohngebäude. Sie liegen im Geltungsbereich des als allge-

    meines Wohngebiet deklarierten Bebauungsplans Nr. 56 „Wimpasing II“. Eine landwirtschaftliche Nutzung

    ist dort weder vorgesehen, noch wird eine solche ausgeübt.

    Untere Denkmalschutzbehörde/Kreisheimatplege (Stellungahme vom 06.08.2020)

    die Gemeinde Burgkirchen a.d. Alz plant die Eröffnung eines neuen Baugebietes im Bebauungsplan Nr.

    58 „Wimpasing“. In wenig Entfernung befinden sich mehrere Bodendenkmäler, besonders Grabstätten

    der Hallstattzeit, der Bronzezeit, aber auch einer Siedlung der Römerzeit. Es ist bekannt, dass das Alztal

    auch in früherer Zeit schon ein beliebtes Siedlungsgebiet war. Die Alz gewährte Nahrungsmittel, sie war

    fischreich, Ableitungen erlaubten den Betrieb von Mühlen und die höher gelegenen Geländestufen la-

    gen hochwassersicher. Gräber bedingen Wohnstätten.

    Ich empfehle eine archäologische Überprüfung des Baugebiets vor der Bebauung. Sollten sich keine

    Fundstätten darstellen, kann die Baufläche schnell freigegeben werden. Finden sich jedoch Bodendenk-

    mäler, ist noch Zeit für Bergung und Dokumentation und es kommt zu keinen unliebsamen Verzögerun-

    gen bei den Bauherren, sollten sich bei einer Baufeldfreimachung Funde ergeben.

    Abwägung:

    Auf die Abwägung zur Stellungnahme des Bayer. Landesamt für Denkmalpflege/Referat B Q wird Bezug

    genommen. Aufgrund der bereits durchgeführten Untersuchungen, die im Rahmen der Erschließung des

    Baugebiets Wimpasing II stattgefunden haben, und der Ergebnisse hieraus wird auf eine Untersuchung

    des Plangebietes verzichtet. Die denkmalschutzrechtlichen Belange bleiben durch den Hinweis im Be-

    bauungsplan, was beim Zutagetreten von Bodenfunden zu beachten ist, gewahrt.

    Untere Naturschutzbehörde (Stellungahme vom 15.07.2020)

    Zur Sicherstellung einer sachgerechten Umsetzung der Pflege sollte Ortsrandeingrünung als öffentliche

    Grünfläche im Eigentum der Gemeinde oder private Grünfläche mit Eintragung einer Grunddienstbarkeit

    festgesetzt werden. Erfahrungsgemäß wird die Fläche ansonsten von den meisten Eigentümern ander-

    weitig genutzt. Die Umsetzung der Maßnahme und dauerhafte Entwicklung als Lebensraum für Pflanzen

    und Tiere ist dann nur mit sehr hohem Aufwand durchsetzbar.

    Abwägung:

    Die Bepflanzung der Randgrundstücke ist im Bebauungsplan verpflichtend festgesetzt. Die Eintragung

    einer Grunddienstbarkeit bedarf es nicht.

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    Ö

    Die folgende Festsetzung ist zur Sicherung der Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen in die Sat-

    zung aufzunehmen:

    Für Parzellen mit grünordnerischen Festlegungen zur Randeingrünung (Punkt 11 des Satzungstextes) ist im

    jeweiligen Bauantragsverfahren ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan dem Kreisfachberater für

    Gartenbau und Landschaftspflege, Hr. Andreas Baumgartner (Tel. 08671/502-316) zu Prüfung vorzulegen.

    Abwägung:

    Für die Umsetzung der grünordnerischen Vorschriften der Randeingrünung ist die Erstellung eines Freiflä-

    chengestaltungsplans in Abstimmung mit dem Kreisfachberater für Gartenbau und Landschaftspflege

    des Landratsamtes Altötting sinnvoll.

    Die Ziffer 11 Grünordnung wird deshalb folgendermaßen modifiziert:

    Satz 4 und 5 der Ziffer 11.1. werden herausgelöst und unter der einzufügenden Ziffer 11.2 Randeingrünung

    eingefügt. Ergänzend wird dort festgesetzt: Für die Randeingrünung ist der Bauvorlage ein mit dem Kreis-

    fachberater für Gartenbau und Landschaftspflege des Landratsamtes Altötting abgestimmter Freiflächen-

    gestaltungsplan beizufügen.

    Für Pflanzmaßnahmen dürfen nur autochthone Gehölze (=Gehölze, die aus Samenmaterial angezogen

    wurden, das aus dem Naturraum stammt) verwendet werden.

    Nähere Informationen: http://www.stmug.bayern.de/umwelt/naturschutz/autochon/index.htm

    Abwägung:

    Im Bebauungsplan ist in der Ziffer 11.7 (neu Ziffer 11.8) bereits festgesetzt, dass die privaten Grünflächen

    naturnah mit heimischen Pflanzmaterial zu begrünen sind. Eine weitere Differenzierung ist entbehrlich.

    Wasserwerk Burgkirchen a.d.Alz (Stellungnahme vom 14.07.2020)

    Wir müssen für das neue Baugebiet noch eine Netzberechnung machen, welche Größe verlegt werden

    soll. Aus technischer Sicht müsste es gehen. Im schlimmsten Fall müssen wir eine Druckerhöhung bauen.

    Wegen Löschwasser stimmen wir uns mit der FFW Burgkirchen noch ab.

    Abwägung:

    Wie aus der Stellungnahme des Wasserwerkes hervorgeht, ist die Versorgung mit Trinkwasser und Lösch-

    wasser für das Baugebiet gewährleistet und dementsprechend die Erschließung gesichert. Im Rahmen

    der Erschließungsplanung ist die Dimensionierung und technische Ausstattung der Leitungssysteme und

    der Löscheinrichtungen (Hydranten) zu ermitteln.

    Zur Erläuterung der Planung wird unter der Ziffer 1.6.2.2. der Begründung folgender Passus ergänzt:

    Die Dimensionierung und die technische Ausstattung orientieren sich an der für das Baugebiet zu erstel-

    lenden Netzberechnung. Dementsprechend werden in Abstimmung mit der Freiwilligen Feuerwehr Burg-

    kirchen a.d.Alz auch die Standorte für Wasserentnahmestellen (Hydranten) festgelegt.

    Ergänzende Stellungnahme am 24. August 2020

    wie berichtet haben wir für die Trinkwasserversorgung in Wimpasing III kein Problem.

    Dagegen für die Löschwasserversorgung schon. Bei einer GFZ von 0,8 ist nach DVGW Arbeitsblatt W405 -

    Richtlinien für den Löschwasserbedarf (m³/h) unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Ge-

    fahr der Brandausbreitung, ein Löschwasserbedarf von 96 m³/h erforderlich. Bei den aktuellen Gegeben-

    heiten können wir über das Trinkwassernetz 48m³/h liefern. Durch eine evtl. geplante Druckerhöhung kann

    der Druck zwar angehoben werden, doch wahrscheinlich nicht so hoch das die Löschwasserversorgung

    alleine über das Trinkwassernetz sichergestellt werden kann. Außerdem muss noch mit einer Netzberech-

    nung das bestehende Netz geprüft werden, wie dieses sich bei hoher Wasserentnahme verhält.

    Abwägung:

    Um die Löschwasserversorgung und damit einhergehend die Erschließung sicherzustellen, wird nach Ab-

    wägung der technischen und ökonomischen Gesichtspunkte die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ)

    von 0,80 auf 0,70 reduziert.

    TOP 6

    http://www.stmug.bayern.de/umwelt/naturschutz/autochon/index.htm

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    Ö

    Wasserwirtschaftsamt Traunstein (Stellungnahme vom 27.07.2020)

    das Wasserwirtschaftsamt Traunstein nimmt als Träger öffentlicher Belange wie folgt

    Stellung:

    1. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslö-

    sen: - entfällt -

    2. Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe

    des Sachstands: - entfällt -

    3. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall

    in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsver-

    ordnungen: - entfällt –

    4. Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan,

    gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

    4.1 Grundwasser/ Wasserversorgung

    4.1.1 Grundwasser

    Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über Grundwasserstände vor. Diese sind bei Bedarf in

    eigener Zuständigkeit zu ermitteln.

    Hinweis:

    Sollte in das Grundwasser eingegriffen werden, so sind im Vorfeld die entsprechenden wasserrechtlichen

    Genehmigungen einzuholen.

    Abwägung:

    Das Landratsamt wurde am Verfahren beteiligt. Eine Stellungnahme ist bisher nicht eingegangen. Die

    wasserrechtliche Erlaubnis kann im Rahmen der Erschließungsplanung beantragt werden.

    4.1.2 Wasserversorgung

    Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser ist durch den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung

    sicherzustellen.

    Die ausreichende Eignung sowie Umgriff des Wasserschutzgebietes sowie die Leistungsfähigkeit der örtli-

    chen Versorgungsleitungen sind vom Versorgungsträger in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.

    Abwägung:

    Das Sachgebiet Ver- und Entsorgung der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz und das gemeindliche Wasser-

    werk wurden am Verfahren beteiligt. Eine Stellungnahme des Sachgebietes Ver- und Entsorgung ist bisher

    nicht eingegangen, laut Stellungnahme des Wasserwerkes ist die Versorgung mit Trinkwasser gewährleis-

    tet.

    4.2 Oberflächengewässer/ Überschwemmungssituation

    4.2.1 Starkniederschläge

    Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Nieder-

    schläge aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen.

    Auch im Planungsgebiet können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und

    Schlamm sowie Erosionserscheinungen auftreten.

    Dabei ist auch das von außen dem Planungsgebiet zufließende Wasser zu beachten.

    Wir empfehlen dringend, diese Gefahr im eigenen Interesse bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen

    und in eigener Zuständigkeit Vorkehrungen zur Schadensreduzierung zu treffen und Schutzmaßnahmen

    bezüglich Personenschäden vorzunehmen.

    Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft

    abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu

    nachteiligen Auswirkungen auf Ober- bzw. Unterlieger führt. Wir verweisen daher auf § 37 WHG.

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    Ö

    Abwägung:

    Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

    Die Ableitung von Starkniederschlägen erfolgt über die Pufferung auf den Baugrundstücken und die Ver-

    sickerung im Sickerbecken im Osten des Baugebietes. Damit wird sichergestellt, dass keine nachteiligen

    Auswirkungen für Ober- bzw. Unterlieger entstehen. Ein Hinweis auf Starkniederschläge erscheint deshalb

    entbehrlich.

    4.2.2 Oberflächengewässer

    Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.

    Abwägung:

    Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

    4.3 Abwasserentsorgung

    4.3.1 Schmutzwasser

    Abwasser ist im Trennsystem zu erfassen (§ 55 Abs. 2 WHG). Schmutzwasser ist über die zentrale Kanalisa-

    tion zu entsorgen.

    Die ausreichende Leistungsfähigkeit der Kanalisation, der Mischwasserbehandlungsanlagen, der Kläran-

    lage sowie das Vorliegen der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen sind in eigener Zustän-

    digkeit zu überprüfen.

    Abwägung:

    Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

    Die Niederschlagswasserentsorgung und Abwasserentsorgung erfolgen über ein Trennsystem. Das Kanal-

    system des Ortsteiles Holzen wurde im Zuge der Neuplanung neu überrechnet. Demnach ist die Aufnah-

    mefähigkeit der anfallenden Abwässer in der Kanalisation und der Kläranlage gewährleistet.

    4.3.2 Niederschlagswasser

    Mit den Festlegungen zur Behandlung und Ableitung des Niederschlagswassers besteht Einverständnis.

    Wir bitten die Gemeinde, für die Entwässerungsplanung bei der Kreisverwaltungsbehörde eine wasser-

    rechtliche Gestattung mit entsprechenden Unterlagen zu beantragen.

    Abwägung:

    Das Landratsamt wurde am Verfahren beteiligt. Eine Stellungnahme ist bisher nicht eingegangen. Die

    wasserrechtliche Erlaubnis kann im Rahmen der Erschließungsplanung beantragt werden.

    4.3.3 Hinweise zur Regenwassernutzung

    Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung z.B. zur Gartenbewässerung und WC-Spülung wird hinge-

    wiesen. Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ist nach AVBWasserV dem Wasserversorgungsunter-

    nehmen zu melden. Es ist unter anderem sicherzustellen, dass keine Rückwirkungen auf das private und

    öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz entstehen.

    Abwägung:

    Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

    Eine Regenwassernutzung ist durch die vorgeschriebene Pufferung von Niederschlagswasser auf dem

    Baugrundstück möglich. Je nach Bedarf kann über die vorgeschriebene Pufferung hinaus ein ausreichen-

    der Wasservorrat vorgehalten werden.

    Die Errichtung von Eigengewinnungsanlagen ist gesetzlich geregelt. Ein Verweis auf die bestehende Ge-

    setzeslage ist entbehrlich.

    4.4 Altlastenverdachtsflächen

    In der Bauleitplanung sollen erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Böden sowohl im Flä-

    chennutzungs- als auch im Bebauungsplan gekennzeichnet werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 3, § 9 Abs. 5 Nr. 3

    BauGB).

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    Ö

    Der aktuelle Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlasten-

    verdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. ist beim Landratsamt Altötting einzuholen.

    Befinden sich auf dem Plangebiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc., so sind die zur

    Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Un-

    tersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchzuführen. Mit den Untersuchungen sind Sach-

    verständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach der Verordnung über Sachverständige

    und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern zu beauftragen.

    Sollten während der Baumaßnahmen Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, welche auf eine Altlast

    o.ä. hinweisen, ist das Landratsamt Altötting zu verständigen.

    Gemäß den uns vorliegenden Untersuchungen liegt das Vorhaben im Bereich einer Belastung mit per-

    und polyfluorierten Chemikalien (PFC), insbesondere Perfluoroctansäure (PFOA). Wir können nicht aus-

    schließen, dass im Eluat des Aushubmaterials die Zuordnungswerte Z 1 und Z 2 für PFOA überschritten wer-

    den.

    Insofern und vor dem Hintergrund einer zunehmend kritischen Stoffbewertung für PFOA im Zusammen-

    hang mit immer niedrigeren Beurteilungswerten ist die Verlagerung von hoch belastetem Bodenmaterial

    (> Z2) in niedriger belastete oder unbelastete Bereiche aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zu befürwor-

    ten. Sie ist mit der Gefahr verbunden neue schädliche Bodenverunreinigungen und zusätzliche Grund-

    wasserverunreinigungen zu schaffen.

    Wir empfehlen daher die tatsächliche Belastung der überplanten Flächen zu ermitteln und eine Abfallbe-

    wertung vorzunehmen. Für die Bewertung und Verwendung des Bodenaushubes gelten grundsätzlich die

    „Leitlinien zur vorläufigen Bewertung von PFC-Verunreinigungen in Wasser und Boden“ des Bayerischen

    Landesamtes für Umwelt. Falls die festgestellten Belastungen eine Verwertung des Materials im uneinge-

    schränkten Einbau nicht zulassen, empfehlen wir vorab ein Entsorgungs- bzw. Verwertungskonzept durch

    einen anerkannten Sachverständigen erstellen zu lassen.

    Eine Bagatellregelung für die Verwertung von hoch belastetem Bodenmaterial ist aus bodenschutzfachli-

    cher Sicht nicht sinnvoll. Auch Volumina bis 500 m³ können bei einer zentralen Verwertung, z.B. in einer

    Grube, in der Summe grundsätzlich zu schädlichen Bodenveränderungen und Grundwasserverunreini-

    gungen führen.

    Weitergehende Informationen zu PFOA liefert der veröffentlichte Abschlussbericht für die Detailuntersu-

    chung der PFOA-Belastung im Raum Gendorf. Dieser kann unter nachfolgendem Link eingesehen wer-

    den: https://www.gendorf.de/Nachbarn/PFOA/Bodenuntersuchung

    Abwägung:

    Nach diesamtlichen Erkenntnissen ist im Plangebiet eine Überschreitung der unbedenklichen PFOA-Kon-

    zentration im Eluat des Aushubmaterials nicht zu erwarten. Untermauert wird die Ansicht durch die Stel-

    lungnahme des Landratsamts Altötting / Bodenschutz, die weder Bedenken noch Hinweise erhoben hat.

    Öffentlichkeitsbeteiligung:

    Robert Kellner, August-Stadler-Strasse 8, 84508 Bugkirchen a.d. Alz (Stellungnahme vom 06.08.2020)

    Die Offenlegung des Bebauungsplanes Nr.58 “Wimpasing III“ habe ich mit großem Interesse verfolgt. Im

    Rahmen des öffentlichen Auslegungsverfahrens erlaube ich mir folgende Anregungen einzubringen:

    In der Gemeinde besteht derzeit ein hoher Bedarf an Wohnraum in Form von freistehenden Einfamilien-

    häusern (Einzel- und Doppelhäuser), aber auch an Wohnungen. Dem Bedarf an Einfamilienhäusern wur-

    de durch die Umsetzung der Planungen der letzten Jahre verstärkt Rechnung getragen.

    Derzeit sind Baugrundstücke im Gemeindebereich als auch in den Nachbarkommunen als rares Gut zu

    bezeichnen. Dies ist vor allem an den überhitzt zu bezeichnenden Baulandpreisen ablesbar. Die geplante

    Ausweisung von neuem Bauland trägt somit auch als Marktregulativ zur Senkung der Baulandpreise bei.

    Es werden je nach WA Einzelhäuser, Doppelhäuser und/oder Hausgruppen ermöglicht. Der Bebauungs-

    planentwurf soll gem. Begründung eine flächensparende Bebauung auf kleineren Baugrundstücken er-

    möglichen. Hierfür wird hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche die Obergrenze für allgemeine

    TOP 6

    https://www.gendorf.de/Nachbarn/PFOA/Bodenuntersuchung

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    Ö

    Wohngebiete nach BauNVO (GRZ mit 0,4) festgesetzt. Als städtebauliches Ziel soll eine heterogene Dach-

    landschaft mit Firsthöhen von bis zu 9,60 m bei Pultdächern entstehen bzw. wird diese künftigen Bauwer-

    bern angeboten. Es werden max. Wandhöhen von 6,70 m angeboten.

    Hinsichtlich der Geschossflächenzahl und der Wohneinheiten wird das Gebiet jedoch stärker limitiert. Hier

    wir die Obergrenze nach BauNVO von 1,2 auf 0,8 gesenkt und zwei Vollgeschoße festgesetzt. Die

    Wohneinheiten werden auf max. 4 Stück limitiert.

    Gerade vor dem Hintergrund der derzeitigen Bauland- und Baupreise, der immer lauter werdenden öf-

    fentlichen und politischen Diskussion hinsichtlich des Flächenfraßes, der Suche nach leistbarem Wohn-

    raum, scheint hier noch Potential in den derzeitigen Festsetzungen zu stecken, welches aktiviert werden

    könnte. Bei Ausschöpfung der GFZ, Justierung der Vollgeschosse und einer maßvollen Erhöhung der

    Wohneinheiten auf sechs, könnten die Grundstücke für Mehrparteienhäuser besser genutzt werden, ohne

    merklich von der bereits festgesetzten und bebaubaren Kubatur abzuweichen (Dachgeschosswohnung).

    Dies würde auch die Wirtschaftlichkeit der Bauwerke erhöhen und kann somit zur Reduzierung von Kauf-

    und Mietkosten beitragen. Auch eine bessere Auslastung der zu bauenden Infrastruktur, eine Ressourcen-

    schonung des nicht vermehrbaren Schutzgutes Boden sowie von Baustoffen würde damit einhergehen.

    Abwägung:

    Vorweg sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz sich in der jüngsten Vergangen-

    heit gerade dem Wohnungsbedarf verstärkt gewidmet hat und hierbei bemüht war der Nachfrage durch

    prospektive, besonnene aber auch freigebige Bauleitplanung gerecht zu werden, was sich primär in den

    zahlreichen Bebauungsplanänderungen niederschlägt (2. Änd. des Bebauungsplans Nr. 1 „Ortszentrum

    Gendorf“, 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Ortsteil Gendorf“, 5. Änderung des Bebauungsplan Nr.

    5 „Gendorf West, am Kastanienweg“, 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 „Holzen I“, 1. Änderung

    des Bebauungsplan Nr. 25 „Ortsmitte, westlich der St. 2107“, 4.-8. Änderungen des Bebauungsplans Nr. 26

    „Obere Terrasse, beim Altenheim“ und nicht zuletzt die Etablierung des Nutzungsbereichs III im Baugebiet

    „Wimpasing II“).

    Die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes richten sich nach den Festsetzungen des Bebauungs-

    plans Nr. 56 „Wimpasing II“. Die angeregte Erhöhung der Geschossflächenzahl liefe einer maßvollen Städ-

    tebauentwicklung zuwider und würde die plädierte Wirtschaftlichkeit durch das Erfordernis des höheren

    Erschließungsaufwands (z.B. Löschwasserversorgung durch Errichtung eines Löschwasserbehälters) konter-

    karieren.

    Im Rahmen der Abwägung gilt es unter Berücksichtigung der Bauwünsche der Bewerber zu entscheiden,

    inwieweit und in welchem Maß (wie viele Wohneinheiten) eine Mehrfamilienhausbebauung ermöglicht

    werden soll. Nach derzeitigem Stand ist die Nachfrage nach Eigentums- und Mietwohnungen vergleichs-

    weise marginal. Von 85 Bewerbungen sind lediglich sieben Bewerber, die die Errichtung eines Mehrfamili-

    enhauses präferieren, hiervon entfallen drei auf Bauträger. Für eine Eigentumswohnung zur Selbstnutzung

    hat sich bisweilen nur ein einziger Interessent beworben.

    Gemeinderat Huber fragt nach, inwieweit künftigen Starkregenereignissen Rechnung getragen wird.

    Erster Bürgermeister Krichenbauer erläutert, dass im Baugebiet ein Sickerbecken mit Überlauf vorgesehen

    ist,

    Gemeinderat Huber erkundigt sich, inwieweit Wohnungslehrstände bei der Bedarfsermittlung mit einbezo-

    gen werden.

    Erster Bürgermeister Krichenbauer informiert, dass im Gemeindegebiet kaum Wohnungsleerstände gibt.

    Gemeinderat Schwanner bittet um Erläuterungen zum weiteren Zeitplan bezüglich Umsetzung des Bau-

    gebietes Wimpasing III.

    Erster Bürgermeister Krichenbauer erläutert, dass nach dem Satzungsbeschluss die Grundstücksvergabe

    erfolgen und dann im kommenden Frühjahr mit der Erschließung (Straßenbau) begonnen werden soll.

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    über die Sitzung Nr. 1

    des Ferienausschusses am 1. September 2020

    21

    Ö

    Nach Fertigstellung der Erschließungseinrichtungen kann mit dem Bau der Häuser begonnen werden (vo-

    raussichtlich im Frühjahr 2022, falls die Erschließungsmaßnahmen schon früher abgeschlossen werden kön-

    nen auch schon vorher (eventuell im Herbst 2021).

    BESCHLUSSVORSCHLAG

    Der Ferienausschuss beschließt, den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 58 „Wimpasing III“

    mit Begründung gemäß der vorstehenden Abwägungen zu ändern und den hiernach geänderten Entwurf

    des Bebauungsplans Nr. 58 „Wimpasing III“ in der Fassung vom 01.09.2020 zu billigen und die Verwaltung

    mit der erneuten Auslegung und Beteiligung der Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange zu

    beauftragen.

    BESCHLUSS

    Der Ferienausschuss beschließt, den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 58 „Wimpasing III“

    mit Begründung gemäß der vorstehenden Abwägungen zu ändern und den hiernach geänderten Entwurf

    des Bebauungsplans Nr. 58 „Wimpasing III“ in der Fassung vom 01.09.2020 zu billigen und die Verwaltung

    mit der erneuten Auslegung und Beteiligung der Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange zu

    beauftragen.

    Mit 11 : 0 Stimmen so beschlossen.

    Abwesend: --

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